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        <title>Encyklopädie der Rechtswissenschaft</title>
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      <div>10. J. Kohler, Zivilprozeß- und Konkursrecht. 125 
rückzuschieben (zu referieren) mit der Wirkung, daß dieser zu schwören habe, ansonst das 
Gegenteil der Tatsache feststehe. 
Diese ganz veraltete und verfehlte Ausgeburt justinianeischer Weisheit ist mehr 
oder minder in das gemeine Recht übergegangen. Das kanonische Recht allerdings 
wurde wenig dadurch beeinflußt; hatte es ja doch seine eigenen Prozeßeide, und diese 
genügten; daneben noch richterliche Parteieide zuzulassen, wäre ein unerhörter Eidesluxus 
gewesen. Als man aber diese Prozeßeide aufgab, trat das Gespenst des justinianeischen 
Verfahrens wieder in die Wirklichkeit. Ihm kam entgegen der Brauch des germanischen 
Verfahrens, der sich aus der Zeit des alten Unschuldseides erhalten hatte, wo der Kläger 
die Wahl hatte, entweder Beweise zu bringen oder es auf den Unschuldseid des Ve— 
klagten ankommen zu lassen!. Der Kläger, der keine Beweise brachte, erklärte nun eben, 
daß er die Sache dem Unschuldseid des Beklagten überlasse, und diese Erklärung floß 
mit der Eideszuschiebung in eins zusammen?. Und so entwickelte sich in Deutschland 
ebenso wie in romanischen Länderns das ganz verkehrte System der Eideszuschiebung, 
wonach der Beweispflichtige von dem Gegner den Eid über eine Tatsache verlangen 
konnte, mit der Wirkung, daß, wenn er ihn schwor, die Tatsache als nicht vorhanden 
galt, wenn er den Eid aber nicht leistete, umgekehrt das Vorhandensein der Tatsache 
angenommen wurde. Dazu kam nun das justinianeische System der Eideszurückschiebung, 
wonach der, der schwören sollte, umgekehrt den Schwur zurückschieben, d. h. den Eid von 
dem Eideszuschiebenden verlangen konnte. Dieses System wurde noch um so verkehrter, als 
man die ganze Frage über die Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache nicht vor dem 
Urteil erledigte, sondern die ganze Sache unentschieden in das Urteil hineinnahm. Hier 
spielte der Gebanke des germanischen Beweisurteils mit. Das Eidesurteil war ja eine 
Ärt Beweisurteil. Man gab das Endurteil in bedingter Weise, indem man sagte, daß 
je nach Leistung oder Verweigerung des Eides die oder jene Folge eintreten solle, — ein 
System, so formalistisch und sachwidrig als möglich, namentlich auch ein System, welches 
es völlig unmöglich macht, in solchem Fall zu vorläufig vollstreckbaren Urteilen in erfter 
Instanz zu gelangen. Im wesentlichen ist es in die deutsche 83.P.O. 88 445 ff., 460 ff. 
übergegangen*. 
Dem allen könnte das Gericht durch folgendes abhelfen: das Gericht hat nämlich 
nach der 8.P.O. das Recht, einen richterlichen Eid aufzuerlegen; es kann dies ohne 
weileres. Dies ist eine aus dem römischen Rechte hervorgehende allgemeine Befugnis, 
und zwar hat der Richter die Wahl, diesen Eid der einen oder der anderen Partei auf— 
zuerlegen. Der Richter kann dies heutzutage auch ohne jede Beweiserhebung; er kann 
s auhh tun im Fall der Eideszuschiebung; denn sobald er erklärt, daß er in einem 
folchen richterlich auferlegten Eide seine Überzeugung finden werde, braucht er auf die 
Beweismittel der Parteien, auch auf die Eideszuschiebung, nicht weiter Rüchsicht zu nehmen. 
Dieses Institut hätte somit zu der eidlichen Vernehmung der Parteien führen und das 
richtige Ziel erreichen können. Allein, es ist mit einer merkwürdigen Unvollkommenheit 
behaftet, welche jede gedeihliche Entwicdlung verhindert. Der Richter soll nämlich einen 
solchen Eid niemals vor dem Ürteil auferlegen, sondern immer nur durch bedingtes End— 
der Zwischenurteil (K477 8. P.O.) 6. Dadurch ist der ganzen Einrichtung die Lebens— 
mReiche Nachweise über die aus dem Zusammenstoß des rmischen und germanischen Rechts ent— 
stehenden Verhalinifse bietel Klhefufel Ter, Entwicklung des Tatsacheneids, nämentlich S. 62 f, 104f. 
i den üglienschem Slatuten findet fich vielfach die Eideszuschiebung, auch mit Zurückschiebung z. B. 
Como (iε) 27 Chianciandoe (1287) 2. 47 Texamo (1440) II 5. Beispiele von Eides- 
urteilen v. 1148, 1149 us Sodi God. Laudens. 1,112, 136, Fälle, wo den Zeugen und der Vartei 
in germanischer Weise) der Eid auferlegt wurde v. II5t ib. LI24, 143. 
Vagl Saͤchsische Gerichtsordnung 1622. XVIII gg 1fe; auch schon Sächsische Konstitutionen 
1572, T a. 12f. 
* pder. traits des obligat. ur. 8185. UVVV 
4 Wie kompliziert die Sache wird, zeigt sich darin, daß das Gericht nicht in der Lage ist, etwa 
nur die dine Allernative zu entscheiden und für die andere einen Beweisbeschluß vorzubedalten, vgl. 
Oberst. L.G. München 27. Febr. 1886, Bl. f. Rechtsanw. 51 S. 204. * 
sAn Fall des F90 Abi. 8 3..O. auch durch den urteilsartigen Beschluß des Beschwerde—</div>
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