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        <title>Encyklopädie der Rechtswissenschaft</title>
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iI. Zivilrecht.

2. Sonstige Beziehung von Prozessen.
a) Aussetzung wegen des Brãjudizialverhãltnisses.
8 80. Obschweben zwei Prozesse, wovon der eine einen Präjudizialpunkt für den
anderen enthält, so kann das Gericht den Folgeprozeß aussetzen, bis der Präjudizialpunkt
entschieden ist. Doch ist dies in die Erwägung des Gerichts gestellt, weil sonst mög—⸗
licherweise Mißbrauch getrieben werden kbunte (8 148 8. P.O0.). Nur wenn die Prä⸗
judizialklage eine Eheklage, namentlich die Anfechtungsklage in Bezug auf eine Ehe ist,
muß dem Aussetzungsantrag stattgegeben werden (88 151, 152, 154 83. P.O.), ebenso,
wenn es sich um einen Streit über die eheliche Kindschaft handelt (Fd0 188, 154 3. p.0)
Eine Aussetzung bis zur Erledigung eines erft anhängig zu machenden Prozesses
tteht dem Gericht regelmäßig nicht zu.
Eine Ausnahme gilt:
1. wenn es sich um ein präjudizielles verwaltungsgerichtliches Verfahren handelt
(8 148 8. P. O.); der Hauptfall ist der wenn gegen ein geltend gemachtes Patentrecht
die Nichtigkeit des Patents behauptet wird; hier kann nicht nur, hier muß die Nichtig⸗
keitsfrage dem Nichtigkeitsprozeß bei dem Patentamte überlassen werden, und es ist darum
demjenigen, welcher die Nichtigkeit behauptet, eine Frist zu setzen, um die Nichtigkeits—
klage zu erheben, was auch dann geschehen kann, wenn inzwischen das Patem dereits
erloschen ist;
2. wenn die Präjudizialfrage die Nichtigkeit der Ehe ist und der Fall so liegt,
daß diese Frage nur duͤrch Nichtigkeitsklage zur Entscheidung gebracht werden kann
(olange die beiden Ehegatten leben und vie Ehe nicht geschieden ist, F 1829 B.G.B.),
8 151 8. P.O.;
3. wenn die Präjudizialfrage die Frage ist, ob eine Ehe oder eine Kindschaft be—
—A—— wird, wie im Fall 1, eine Frist gesetzt,
im Fall 3 nicht.

b) Beihicse.
881. Eine gewisse Verbindung zwischen Schiedsverfahren und Prozeß wird dann
hergestellt, wenn im Schiedsverfahrendas Gericht angerufen wird, das Schiedsverfahren
zu unterstützen. Das kann in gewissen Fällen stattfinden; es ist auch ganz naturgemäß,
denn das Schiedsverfahren verfolgt ähnliche Zwecke wie der Prozeß und verfolgt sie
in einer den Bedürfnissen des Lebens mehr oder minder angemessenen Weise; da darf
die Gerichtstätigkeit es nicht hilflos lassen und ihm ihren Beistand nicht versagen.
Dieser Beistand zeigt sich einmal darin, daß das Gericht beihilft, das Schiedsgericht
zu bilden, wenn im Schiedsvertrag die Schiedsrichter nichi bezeichnet sind: hier wird
nötigenfalls der Schiedsrichter vom Gerichte bestimmt (J 1089); sodann kann das Gericht
selber namentlich 1. die Beweistätigkeit unterstützen; denn der Schiedsrichter ist nicht be—
fugt, den Gerichtszwang auszuüben, er kann auch nicht Personen vereidigen; beides
kann das Gericht tun auf Antrag, falls die Schiedsrichter erklären, einer derartigen Be—
weishandlung zu bedürfen (88 1085, 1036 8. P..); 2. kann das Gericht tätig sein,
um die Festlegung und Konstatierung des Schiedsspruches zu erleichtern, und das ge—
schieht in der Art: der Schiedsspruch muß a) in gerichtucher Weise zugestellt werden,
was keine Schwierigkeit hat, da die Gerichtsvollzieher im Auftrage der Schiedsrichter
ebenso wie sonst im Auftrage der Parteien handeln; der Schiedsspruch muß b) auf der
Gerichtsschreiberei niedergelegt werden, damit über seinen Inhalt kein Zweifel herrschen
kann, namentlich auch nicht über die Frage, welche von mehreren verschiedenen Fassungen
die echte ist (86 1039, 1048 —D — Ausfertigung,
nicht in beglaͤubigter Abschrift zu geschehen.

Handbuch des Patentrechts S. 868 f.</div>
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