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        <title>Encyklopädie der Rechtswissenschaft</title>
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II. Zivilrecht.

24. März 1897, neu bekannt gemacht am 20. Mai 1898. Die Pfändung heißt zwar
nicht Pfändung, sondern Beschlagnahme, hat aber den Charakter der Pfändung, denn es
entsteht dadurch eine Art von Vorgangsrecht des Erstpfänders gegen die nachfolgenden,
es entsteht dadurch eine Verhaftung der Zubehörstücke, und die Beschlagnahme gewährt
auch ein Absonderungsrecht im Konkurs (88 20 f. 3.V. G., 8 13 K. O., 8 1120, 1971
B.G.B.). Sie erfolgt durch den Beschluß, der die Zwangsversteigerung anordnet, und der
in Kraft tritt mit der Zustellung an den Schuldner oder auch mit dem Moment, wo das
Grundbuchamt zum Eintrag ersucht wird. Sie setzt voraus, daß der Schuldner (oder dessen
Erblasser) im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist (8 17 8. V. G.). Der Beschluß wie
das weitere Verfahren erfolgt durch das Amtsgericht der gelegenen Sache (81 83. V. G.);
es kann übrigens nach erfolgter Anordnung der Zwangsversteigerung das veitere Verfahren
dem Notar überlassen werden, soweit dies die Landesgesetze gestatten, wie es z. B. in Bayern
geschehen ist (8S 13 E.G. zu Z.V. G. und a. 25 d8 bayr. Ausf. G. zum 8. V. G.). Auf
die Beschlagnahme folgt dann die Bestimmung des Versteigerungstermins und das beitere
Für die Verwertung durch Versteigerung aber gelten einige Besonderheiten, welche sich
als Bildungen der neuesten Zeit darstellen. Zu diesen gehören vor allem das Deck ungs⸗
prinzip (prinzip des geringsten Gebotes) und das Übernahmeprinzip. Damit
verhält es sich, wie folgt: während nach römischem Rechte nur der erste Hypothekar die
Sache verwerten konnte, steht nach deutschem Recht einem jeden Gläubiger, also nicht nur
einem nachträglichen Hypothekar, sondern auch einem nicht-hypothekarischen Gläubiger, die
Befugnis zu, die Sache zur Zwangsvollstreckung zu bringen. Auf diese Weise aber
können die besseren Hypothekare sehr geschädigt werden; denn sie haben keinen Verlaß
darauf, daß der Zeitpunkt der Versteigerung gerade ein sehr günstiger sein wird; und
dies kommt um so mehr in Betracht, als es wenig Sinn hat, daß ein derartiger nach⸗
stehender Gläubiger sich auf seinen Antrag steift, wenn so wenig erzielt wird, daß er
selbst sicher nichts zu seiner eigenen Befriedigung bekommt. So zeigt sich auf der einen Seite
ein wirtschaftlicher Mißstand und auf der anderen ein völliger Mangel des individuellen
Interesses; dies hat den Gedanken wachgerufen, das Versteigerungsrecht des nach⸗
ttehenden Gläubigers zu beschränken, und das geschah durch das System des geringsten
Gebotes: die Versteigerung soll nur vollzogen werden, wenn alle diejenigen, welche dem
Antragsteller in der Rangordnung vorgehen, vollständig gedeckt werden Das Gebot,
welches eine solche vollständige Deckung enthält, heißt , das geringste Gebot“. Wird
dieses nicht erzieli, d. h. tritt niemand auf, der das geringste Gebot auf sich nimmt, so
wird die Versteigerung nicht zu Ende geführt, sondern einstweilen eingestellt und bei
wiederholter Ergebnislosigkeit aufgehoben, wobei der Antragsteller die Kosten trägt. Der
Gedanke ist der: wenn das geringste Gebot erzielt wird, dann hat zwar der Antragsteller
immer noch nichts, aber er hann doch bei jeder Uberbietung etwas bekommen, und jeden⸗
falls werden die vorstehenden Gläubiger hierbei nicht geschmälert (F844 f.. 77 3. V. G.).
Es ist ein Verdienst der preußischen Subhastationsordnung vom 18. Juli 1888 dieses
Prinzip aufgestellt zu haben; ihm sind andere Gesetze gefolgt und schließlich unser
Zwangsversteigerungsgesetz.
Ein zweites Prinzip ist folgendes: Eine Barzahlung der Hypotheken hat
nur dann einen Sinn, wenn der Hypothekar die Hypothek für gefährdet hält und daher
selbst die Zwangsvollstreckung beantragt; dann ist seine Hypothek außerhalb des ge—
ringsten Gebotes, denn dieses umfaßt nur vie ihm vorgehenden Berechtigten. Ist er
aber mit der Hypothek zufrieden, so ist es für ihn ein Opfer, wenn man sie zurüczahlt
und ihm die Notwendigkeit auferlegt, seine Gelder anderwaͤrts, vielleicht weniger sicher
oder weniger vorteilhaft, anzulegen. Es wird eher im Sinne eines solchen Gläubigers
sein, daß die Hypothek von dem Ersteher (von dem Steigerer und Erwerber des Grnd
stückes) übernommen wird; ganz in ühnlicher Weise, vie bei de— Privatveräußerung
zine derartige Übernahme' zu geschehen pflegt. Daher gilt folgendes Prinzip. die
innerhalb des geringsten Gebotes liegenden Hypotheken werden nicht bar bezahlt, sondern
oom Ersteher uͤbernommen und bleiten also in der bisherigen Lage. Ver Ersteher über—
nimmt auch obligatorisch die Zahlung derselben, derebe Weise, wie dies beim Kauf—</div>
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