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        <title>Encyklopädie der Rechtswissenschaft</title>
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      <div>11. Dorner, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 213 
berg, Baden, Elsaß-Lothringen), in Württemberg und Baden außerdem das Grundbuch— 
und Nachlaßwesen, in Württemberg auch das Vormundschaftswesen; als Vorbildung wird 
zumeist die Befähigung zum Richteramt erfordert; nur Württemberg sieht überhaupt von 
dem Verlangen akademischer Vorbildung ab; gar keine Notare haben Oldenburg, Sachsen— 
Weimar und einige kleinere Bundesstaaten. 
2. Literatur. 
a. Von Kommentaren sind zu nennen: zum F.G.G. Dorner, 1899, Wellstein, 1899; 
Weißler, Schultze-Görlitz, Fuchs, Birkenbihl, Rausnitz, Josef 1900; zum preuß. Gesetz 
über freiwillige Gerichtsbarkeit, das in einem Teil obiger Kommentare mitbehandelt ist, Schulze— 
Görlitz und Dberneck, 1900; zum bad. Rechtspolizeigeset Dor ner, 1900-1902; von er läutern— 
————— insbesondere Schneider, 1888 (8. Aufl. 1901), und Jastrow, 1898 (3. Aufl. 
). 
b. Eine systematische Darstellung enthält Nußbaum, Die freiwillige Gerichtsbarkeit im 
Reich und in Preußen, ein Leitfaden, Berlin 1900. Die Werke unter a. sind nur mit den Namen 
ihrer Autoren zitiert. 
c. Formularbücher liegen vor insbesondere von Weißler-Hilse (Berlin 1900) und von 
Iohheeo mhndormularbuch und Rotariatsrecht (11. und 12. Aufl. des Kochschen Formularbuchs, 
erlin 
d. Zeitschriften: Lobes Zentralblatt für freiwillige Gerichtsbarkeit und Notariat, seit 
1900 (zit. J.Bl.'f. F. G.); Zeitschrift für deutschen Zivilprozeß und (seit 1809) Verfahren in Angelegen— 
heiten der F. G. (zits Z. f. Z.P.) herausgegeben von Schultenstein u. Vlerhaus; Zeitschrift des 
deutschen Rotarvereins (Leiter Weißler), seit 1901; außerdem für Veröffentlichung von Gerichts— 
entscheidungen: Mugdan-Falkmanns Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in Zivilsachen (zit. R. 
d. D.L. G), seit 1900;5 Jahrbuch für Entscheidungen des Kammergerichts in Sachen der F. G., seit 
1880, NF. seit 1900; Entscheidungen in Angelegenheiten der F. G. und des Grundhuchrechts, heraus— 
gdedeben vom Reichsfustizamt, seit 1900. 
Zweites Kapitel. Die Gericbhte. 
8 4. Richteramt. Ordentliche und besondere Gerichte. 1. Die Vorschriften des 
Gerichtsverfassungsgesetzes über das Richteramt (über Unabhängigkeit, Vorbildung der 
Richter u. s. w.: 88 1411) sind auf die freiwillige Gerichtsbarkeit ausdrücklich nicht 
erstreckt, sind indessen, soweit diese reichsrechtlich den auf Grund des G. V. G. bestehenden 
ordentlichen Gerichten (Amtsgerichten, Landgerichten u. s. w.) übertragen ist, auch hierfür 
als maßgebend anzusehen. Sie gelten weiter, da eine abweichende landesrechtliche Regelung 
nirgends erfolgt ist, auch für die kraft Landesrechts den ordentlichen Gerichten übertragenen 
Geschäfte der F.G. (so ausdrücklich &amp;1 der Kgl. Sächs. V.O. vom 24. Juli 1899 und 
Z31 des badischen Rechtspolizeigesetzes). Auf Grund des 8 10 G. V. G. sind landesrechtlich 
zur zeitweiligen Wahrnehmung richterlicher Geschäfte (nach 8 2 preuß. A. G. jedoch 
nicht zur Beurkundung von Verfügungen von Todes wegen und von Eheverträgen) 
Personen, welche nach bestandener erster Prüfung zwei Jahre im Vorbereitunasdienst 
zugebracht haben, für befähigt erklärt. 
2. Zur Ausübung der F.G. sind reichsrechtlich nur ordentliche Gerichte und 
in bestimmten Fällen nichtgerichtliche Behörden berufen. Die jenen zukommenden 
Verrichtungen können in den vorbehaltenen Fällen (z. B. Art. 147 E. G. z. B. G. B.) 
durch die Landesgesetzgebung „anderen als gerichtlichen Behörden“ übertragen werden. 
Befondere Gerichte (vgl. 88 18, 14 G. V. G.) sind im Bereich der F. G. nicht vor— 
gesehen; insbesondere sind als solche die erwähnten nichtgerichtlichen Behörden, auch wenn 
sie den Namen „Gerichte“ tragen (Dorfgerichte. Ortsgerichte u. dal.: val. &amp; 5 Ziffer 2b), 
nicht anzusehen. 
8 5. Sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte. 1. Aus der Zusammenfassung 
der für die einzelnen Angelegenheiten der F.G. gegebenen besonderen Bestimmungen 
ergibt sich der allgemeine Satz, daß die Amtsgerichte, soweit nicht im Einzelfalle etwas 
anderes verordnet ist (vgl. unten 8 6 Ziff. 2), für alle den Gerichten über— 
tragenen Angelegenheiten der F.G. (über diese val. oben 818iff. 8) in erster 
Instanz sachlich züstähdig find.</div>
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