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        <title>Encyklopädie der Rechtswissenschaft</title>
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      <div>1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 251

dasselbe der reichsgerichtlichen Ansicht doch nicht folgen, sollte auch die Aufhebung seines
Urteils in der Rechtsmittelinstanz gewiß sein. Denn es würde sonst einen Gerichtsgebrauch
 anstatt des den Richter allein bindenden geschriebenen Gesetzes respektieren.
Für den Richter ist nur das Gesetz Norm und Richtschnur. Darum bieten die
Materialien des Gesetzes wohl brauchbare Auslegungsmittel, aber keinen Ersatz für ein
dunkles oder fehlendes Gesetz; denn sie stellen im besten Fall den bloßen Willen des
Gesetzgebers dar, während zum Gesetz noch die Erklärung dieses Willens gehört.
Verschieden von dem Fehlen jeder Erklärung ist der Mangel der Offensichtlichkeit
derselben. Darum steht nichts im Wege, latente Rechtssätze ans Licht zu ziehen. Ein
besonderes Mittel hierfür ist die Analogie. Sie kann bei einem Gesetzbuche, das auf
Vollständigkeit Anspruch macht, nicht entbehrt werden und muß auch im Gebiet des
Strafrechts Geltung haben. Selbstverständlich aber ist es schon nach dem Satze nullum
erimen, nulla poena sine lege ausgeschlossen, ein Strafgesetz auf einen Tatbestand an—
zuwenden, der nicht unter das Gesetz fällt, sondern nur einem der unter dasselbe
fallenden ähnlich und vielleicht moralisch oder nach des Gesetzaebers Ansicht nicht minder
strafwürdig ist.

88. Das Herrschaftsgebiet der Strafgesetze.

Die Gesetze sind dazu da, bestimmte Lebenserscheinungen zu umfassen und solche
zu beherrschen. Ihre Herrschaft ist möglich im Raum und in der Zeit, in Bezug auf
Personen und auf Rechtsverhältnisse.
J. Sachliches Herrschaftsgebiet. Bei der Erörterung des sachlichen Herr—
schaftsgebietes ist nicht die Frage zu untersuchen, welche Handlungen überhaupt mit
Strafen belegt werden können; denn es gibt keine, bei denen dies begrifflich unmöglich
wäre. Hier ist vielmehr zu untersuchen, welche Handlungen durch die Reichsgesetzgebung
und welche durch die Landesgesetzgebung verboten werden können.
Nach Art. 4 der Reichsverfassung liegt die gemeinsame Strafgesetzgebung beim Reich.
Daher ist letzteres bei Vorliegen eines gemeinsamen Bedürfnisses in der Lage, nicht
nur für das Reich, sondern auch für einzelne Territorien Gesetze zu geben.
Die Einzelstaaten sind zum Erlaß von Strafgesetzen lediglich auf dem ihnen vom
Reich überlassenen Gebiete befugt. Nach 82 E. St.G.B. haben sie diese Befugnis für
Materien, welche nicht Gegenstände des Reichsstrafgesetzbuches sind. Da strafrechtliche
Materie — Gegenstand eine einzelne, mit Strafbestimmungen umkleidete Lebenserscheinung,
wie z. B. die Tötung, die Wegnahme einer fremden Sache, bedeutet, hat man unter Materien
des Reichsstrafgesetzbuches diejenigen Lebenserscheinungen zu verstehen, für welche dasselbe
die erforderlichen Vorschriften gegeben hat. Danach wird die Landesgesetzgebung nicht
schon dann ausgeschlofsen, wenn jenes über eine Materie überhaupt Bestimmungen
enthält, wohl aber, wenn es dieselbe legislatorisch konsumiert.
Ob dies der Fall ist, kann nur durch sorgfältige Interpretation des Reichsstraf—
gesetzbuches selbst festgestellt werden. Die Überschriften zu den einzelnen Abschnitten bieten
wohl eine Handhabe, entscheiden aber nicht. Es muß auch die Entstehungsgeschichte und
der Zusammenhang der Gesetze mit zu Rate gezogen werden. Als geregelte Materien
gelten z. B. die Sachbeschädigung (26. Abschnitt R.St. G.B.) und der Meineid (9. Ab—
schnitt R.St.G.B.). Die Landesgesetzgebung kann daher die fahrlässige Sachbeschädigung,
die nach Reichsrecht straflos ist, nicht unter Strafe stellen und muß aus gleichem Grund
den einer Privatperson geleisteten Meineid straflos lassen. Dagegen bilden die Über—
tretungen des 29. Abschmitts des Reichsstrafgesetzbuchs keine von diesem geregelte Materie,
so daß hier ein weites Feld für die Landesgesetzgebung geblieben ist.
Zweifelhaft ist es, ob die allgemeinen Lehren des Reichsstrafgesetzbuchs auch so weit
geregelte Materien enthalten, daß sie die Landesgesetzgebung für die nach Landesrecht
strasbaren Handlungen ausschließen. Für manche Grundsätze muß dies entschieden bejaht
werden. So kann das zurechnungsfähige Alter nur allgemein bestimmt und sein Emftritt</div>
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