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        <title>Encyklopädie der Rechtswissenschaft</title>
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      <div>1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 265 
—R als gleichbedeutend mit „Vorsatz“ gebraucht (vergl. z. B. 88 49, 183, 257 
St. G. B.). 
Absicht und Überlegung. An manchen Stellen spricht das Strafgesetzbuch 
von Absicht und bezeichnet damit grundsätzlich etwas anderes als mit Vorsatz. Absicht ist 
ihm eine Spezies des Vorsatzes und setzt außer der Vorstellung vom Erfolg voraus, daß 
diese Vorstellung treibendes Motiv zum Handeln war. Dagegen erscheint die zur Kenn— 
zeichnung des Mordes verwendete Überlegung nicht als Spezies des Vorsatzes, sondern 
des Entschlusses. Man handelt dann überlegt, wenn man den Gedanken zur Tat mit 
den abmahnenden Vorstellungen abgewogen und doch über sie hat siegen lassen. 
Bewußtsein der Rechtswidrigkeit und Rechtsirrtum. Nach dem An— 
geführten gehört das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit nicht zum Vorsatz. Würde man 
es für ihn erfordern, so könnte der Täter sich durch die Berufung auf die Unkenntnis 
des Verbots seiner Handlung leicht exkulpieren. Um diese unliebsame Konsequenz zu 
vermeiden und es zugleich als Bestandteil des Vorsatzes zu retten, hat man wohl be— 
hauptet, jeder Schuldfähige besitze es ohne weiteres. Wäre dies richtig, so würde man 
dahin gelangen, einen integrierenden Bestandteil des Vorsatzes zu präsumieren. Das 
geht aber nicht an. Denn während wohl die Schuldfähigkett als der normale geistige 
Zustand bis zum Beweis des Gegenteils als vorhanden angenommen werden kann, 
ist eine Präsumtion der Schuld schon im Hinblick auf die Aufgabe des Richters im 
Strafprozesse unmöglich. 
Das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit ist nicht nur kein Bestandteil des Vorsatzes, 
sondern im allgemeinen überhaupt kein Umstand, dem eine strafrechtliche Bedeutung zu— 
kommt. Es ist unerheblich, ob der Täter eine erla ubte Handlung zu begehen glaubt, 
während sie verboten ist, und ebenso, ob er eine verbotene Haudlung zu begeben 
wähnt, die tatsächlich erlaubt ist (log. Wahnverbrechen). 
Nur in denjenigen Fällen, in denen die Rechtswidrigkeit in den Tatbestand eines 
Delikts ausdrücklich aufgenommen ist, muß der Täter das Unerlaubte seiner Handlung 
gekannt haben. Diese Kenntnis wird bei einigen Delikten deshalb gefordert, um die 
Zahl der sonst strafbaren Fälle zu reduzieren (z. B. 88 123, 240, 803 St. G. B.). 
Tatirrtum. Anders als mit dem Rechtsirrtum verhält es sich mit dem Tat— 
irrtum. Er schließt, sofern er wesentlich ist, den Vorsatz aus. Wesentlich aber ist der 
Irrtum über den Erfolg. Der Erfolg ist nun nicht nur eine natürliche Wirkung, sondern 
die natürliche Wirkung in ihrer rechtlichen Bedeutung. Darum erscheint 5. B. als 
Erfolg beim Inzest nicht die bloße geschlechtliche Vereinigung mit einer bestimmten 
Person, sondern solche Vereinigung mit ihr als einer verwandten Person. Wer über 
die Tatsache der Verwandtschaft irrt, der irrt über den Erfola und ist des vorsätlichen 
Inzestes freizusprechen. 
Worauf der Irrtum über die den Erfolg ausmachenden Tatumstände beruht, ist 
gleichgültig. Es liegt kein Diebstahl vor, wenn man in der fremden Sache die eigene 
wegzunehmen glaubt, mag man sie mit der eigenen verwechseln oder als geschenktan— 
— 
Eine besondere Beachtung beanspruchen die Fälle, bei denen der Täter von einem 
auf den Erfolg gerichteten Vorsatz geleitet wurde, sich aber in der Wahl des angegriffenen 
Objekts irrte und in Verwechselung die Tat an einer anderen Person oder Sache, als er beab— 
sichtigte, verübte. Da sich bei diesem error in persona bezw. in objeeto der Vorsatz 
mmerhin während der Ausführung auf das angeariffene Obijelt bezieht, ist der eingetretenẽ 
Erfolg zum Vorsatz zuzurechnen. 
r. Traf dagegen der Täter nicht infolge einer Verwechselung, sondern infolge der Mit— 
wirkung äußerer Umstände eine andere Person oder ein anderes Objekt, als er treffen 
wollte (z. B. X schießt auf A Abuct sich, und B wird getötet, sog. aberratio ictus), 
dann richtete sich der Versuch lediglich auf die nicht getroffene Person bezw. das nicht 
getroffene Objekt. Es liegt daher in dem angeführten Beispiel eine versuchte vorsätzliche 
Tötung des vor. Ob damit eine fahrlässige Tötung des Beideell konkurriert, hängt 
davon ab, ob nach dieser Richtung hin die noͤnge Vorficht'von X außer acht gelassen wurde.</div>
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