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        <title>Encyklopädie der Rechtswissenschaft</title>
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      <div>301
b) Äble Nachrede und Verleumdung .
1. Von der einfachen Beleidigung unterscheiden sich üble Nachrede (F 186 St. G. B.)
und Verleumdung (8 187 St. G.B.) wesentlich. Beide werden gestraft, ohne daß der
Verletzte das Leid als solches zu empfinden braucht. Sie setzen die Behauptung oder
Verbreitung verächtlich machender oder in der öffentlichen Meinung herabwürdigender
Tatsachen voraus, lassen also die abfällige Beurteilung nicht genügen. Untereinander
unterscheiden sie sich dadurch, daß die Verleumdung erst bei einer dem Täter bewußten
Unwahrheit jener Tatsachen, üble Nachrede aber schon dann vorliegt, wenn die behaupteten
Tatsachen nicht bewiesen werden können. Es tritt also sogar Strafe ein, wenn die Außerung
der Wahrheit entspricht. Man soll eben nicht anderen vorsätzlich Böses nachsagen, wenn
nan es nicht zu beweisen vermag. Gelingt der Beweis, so ist dennoch eine Strafe
nach 8 185 Su.G. B. verwirkt, wenn die Außerung in ungehöriger Form geschah.
II. Kreditgefährdung. Mitten in die Bestimmung über die Verleumdung
ist die sog. Kreditgefährdung eingeschaltet (85 187 St. G. B.), d. i. die Behauptung oder
Verbreitung von Tatsachen, welche den Kredit jemandes zu gefährden geeignet sind.
Dieses Deuͤkt befindet sich an unrichtiger Stelle, da es kein Verbrechen gegen die Ehre,
sondern gegen das Vermögen bildet. Aus diesem Grund versteht es sich von selbst, daß
das Objekt desselben auch eine juristische Person sein kann. — Ein der Kreditgefährdung
verwandtes, aber bereits klar als Vermögensdelikt bezeichnetes Vergehen enthält 87
GBes. zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs vom 27. Mai 1896.
III. Beschimpfung Verstorbener (8 189 St.G.B.). Gleichfalls in der
iäußeren Form eine Art Verleumdung, in Wahrheit aber ein besonderes Delikt ist die
Beschimpfung des Andenkens Verstorbener. Daß ein Verstorbener nicht beleidigt werden
kann, follte füglich keinem Zweifel unterliegen. Gewöhnlich nimmt man denn auch an,
daß mit der Beschimpfung die überlebenden Angehörigen verletzt werden. Nach ver—
dreiteter Ansicht sollen diese in ihrem religiösen Gefühl, das dem Toten gegenüber be—
steht, nach anderer Ansicht in ihrer Familienehre gekränkt werden. Letztere Auffassung
ist aber nur dann berechtigt, wenn man in der Familienehre nicht eine besondere Ehre,
sondern nur die Ehre in einer besonderen Richtung erblickt. Denn die Ehre kann nur
etwas Einheitliches sein. Es bedarf auch nicht der Annahme eines eigentümlich gestalteten
Rechtsguts. Eine befriedigende Erklärung ergibt sich aus der Möglichkeit, jemanden
durch Kränkung einer ihm nahestehenden Person zu beleidigen (indirekte Beleidigung).
Wer den Sohn beleidigt, beleidigt damit eventuell auch den Vater. Daß die Beschimpfung
Verstorbener als indirekte Beleidigung der nächsten Angehörigen gedacht ist, erhellt aus
der Tatsache, daß sie nur so lange gestraft werden kann, als Eltern, Kinder oder Ehe—
gatten des Verstorbenen am Leben sind. Lediglich durch zwei Punkte bekommt sie ein
hesonderes Gepräge: einmal dadurch, daß die Beschimpfung des Verstorbenen immer und
ohne weiteres als Beleidigung des nächsten Angehörigen angesehen wird, und ferner da—
durch, daß derjenige, auf welchen das beleidigende Wort Bezug hat, bereits verstorben
und dies dem Täler bekannt ist. Daß letzterer trotz der Kenntnis Schmähendes sagt,
ist besonders nichtswürdig. Darum bezeichnet auch das Gesetz seine Handlung nicht als
Beleidigung, soudern als Beschimpfung. Nicht will es damit zum Ausdruck bringen,
daß in der äußeren Form eine Roheit zu Tage treten müsse. Jede verleumderische
Außerung über einen Verstorbenen ist ein Beschimpfen, jede bekundet an sich schon eine
Roheit der Gesinnung.

1. F. Wachenfeld, Strafrecht.

z37. Verbrechen gegen das Vermögen.

Die Vermögensdelikte richten sich entweder gegen das Vermögen überhaupt oder
peziell gegen Sachen. In ersterer Beziehung sind sie verschieden, je nachdem der Täter
sich um eines Vorteils willen oder ohne solche Absicht an fremdem Vermögen verging,
m letzterer Beziehung, je nachdem er es auf Aneignung oder Beschädigung von Sachen
abgesehen hatte. Wir stellen die zweite Gruppe voran.</div>
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