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        <title>Encyklopädie der Rechtswissenschaft</title>
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      <div>1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 308

zenommen ist, eines vermeintlichen Rechts handelt. Daher ist weder Dieb, wer auf die
Einwilligung des Eigentümers sich berufen kann, noch in der Regel auch, wer gegen
den Willen des Eigentümers die ihm schuldige Summe eigenmächtig wegnimmt.
Schwerer Diebstahl. Der einfache Diebstahl ist Vergehen, der schwere Ver—
brechen. Zu letzterem gehören: 1. Der Kirchendiebstahl, d. i. Diebstahl aus einem gottes—
dienstlichen Gebäude. Z. Der Einbruchsdiebstahl, d. i. Diebstahl aus einem Gebäude oder
umschlossenen Raum mittelst Einbruchs (— gewaltsamer, aber nach herrschender Ansicht nicht
aotwendig mit Verletzung der Sachsubstanz verbundener Beseitigung der Hindernisse),
Einsteigens (— Benutzung eines ungewöhnlichen Zugangs) oder Erbrechens von Behält—
nissen (— gewaltsamer ffnung von verschlossenen, der Aufbewahrung von Sachen dienen—
den Mobilien, wie Truhen, laber nicht Umhüllungen], oder Teilen eines Gebäudes wie
Vorratskammer, Wandschrank). Mitteist einer dieser Tätigkeiten muß aus dem Gebäude
gestohlen sein. Mithin begeht derjenige nur einen einfachen Diebstahl, welcher die Kassette
nitnimmt und erst außerhalb des Gebäudes erbricht. 8. Der Diebstahl mit falschen
Schlüsseln, d. i. der Diebstahl mit irgend welchen zur ordnungsmäßigen Offnung nicht
hestimmten Schlüsseln oder Werkzeugen. 4. Der Transportdiebstahl, d. i. Diebstahl an
Begenständen, die per Bahn, Post, Schiff befördert werden sollen. 5. Der Diebstahl
mit Waffen. 6. Der Bandendiebstahl. 7. Der Diebstahl zur Nachtzeit. (GF 248 Nr. 1-7)
8. Der Diebstahl im zweiten Rückfall (8 244).
Leichter Diebstahl. Als besonders milder Fall des Diebstahls erscheint der
sog. Haus⸗ und Familiendiebstahl. Ehegatten und Aszendenten gehen straflos aus;
andere Angehörige, sowie Lehrlinge und Hausgesinde können, wenn es sich um Objekte
inbedeutenden Wertes handelt, nur auf Antrag verfolgt werden (8 247 St. G. B.).
II. Unterschlagung (8 246 St. G.B). Vom Diebstahl unterscheidet sich die
Unterschlagung lediglich dadurch, daß der Täter bei ihr nicht nötig hat, einen fremden
Gewahrsam zu brechen. Regelmäßig besitzt er Gewahrsam schon zur Zeit der Tat. Bis—
veilen erwirbt er ihn erst mit ihr, wie z. B. bei der Fundunterschlagung. Seine ver—
brecherische Tätigkeit besteht in der Zueignung der fremden Sache. Die Zueignung kann
geschehen, ohne daß sie von anderen wahrnehmbar ist. Aber rechtlich bedeutsam wird
sie erst dann, wenn sie nach außen in Erscheinung tritt. Sie kann sich in den ver—
chiedensten Handlungen bekunden, z. B. im Veräußern der fremden Sachen, im Ableugnen
hres Besitzes, im Verpfänden, im Verbrauchen, aber nicht im bloßen Gebrauchen. Alle
diese Handlungen sind Indizien für die Zueignung, nicht diese selbst. Sie lassen auf
ie nicht einmal einen zwingenden Schluß zu So geschieht die Veräußerung der
fremden Sache, ohne daß darin eine Unterschlagung liegt, wenn der Veräußerer als
negotiorum gestor handelt. Weil die Zueignung meist der sie offenbarenden Handlung
vorausgeht, ist es schwer, das Gebiet des strafbaren Unterschlagungs v ersuchs zu be—
timmen. Selbst in dem Anbieten zum Verkauf wird nicht immer ein Versuch, sondern
oielfach schon eine Vollendung liegen.
Die Unterschlagung ist qualifiziert, wenn die fremde Sache dem Täter anvertraut
war (5 246 St. G. B), privilegiert ebenso wie der Diebstahl, wenn sie von Haus— oder
Familienangehörigen begangen wurde (8 247 St. G. B.).
Diebstahl und Unterschlagung umfassen das ganze Gebiet der widerrechtlichen An⸗
maßung einer fremden Sache, so daß jede derartige Handlung entweder Diebstahl oder
Anterschlagung sein muß.
II. Von beiden heben sich eine Reihe verwandter Delikte ab, die teils Abarten
beider, teils eines von ihnen sind:
1. Raub (8 249 St. G. B.). Eine Abart des Diebstahls ist der Raub, der ein
besonderes Gepräge durch die Mittel der Wegnahme, Gewalt oder gefährliche Drohung,
erhält. Es ist gleichgültig, ob diese gegen den Besitzer der Sache oder gegen andere,
welche sich der Wegnahmeé widersetzen, gerichtet sind. Werden sie nicht zum Zweck der
Wegnahme, sondern zum Schutz des an der fremden Sache bereits erlangten Gewahrsams
angewandt, so entfällt zwar der Begriff des Raubes, es liegt aber ein nicht minder
chweres Delikt, sog. räuberischer Diebstahl, vor (K 282). Weil der Raub im Grunde</div>
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