<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Encyklopädie der Rechtswissenschaft</title>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>1896404294</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 
317 
844. Verbrechen gegen den Bestand des Staates. 
Der Staat muß nach innen und außen gefestigt und nach diesen beiden Richtungen 
durch das Strafgesetz geschützt sein. 
J. Hochverrat. Der innere Bestand des Staates beruht auf drei Hauptstücken: 
1. dem Staatsgebiet, auf dem der Staat aufgebaut ist; 2. der Staatsverfassung, welche 
die Beschaffenheit und die Art des Staatsgebäudes kundgibt, und 8. dem Staatsober— 
haupt, in dem sich die Staatsform verrät. 
Der verbrecherische Angriff auf eins dieser drei Stücke, mag er sich gegen das 
Reich oder einen einzelnen Bundesstaat richten, ist Hochverrat. Aber nicht jeder derartige 
Angriff fällt unter das Gesetz. Nur die gewaltsame Veränderung der Landesgrenze 
und die gewaltsame Verfassungsänderung sind strafbar (ñF81 Nr. 2-4St. G. B.). Hin— 
sichtlich des Staatsoberhaupts kann nur eine solche Handlung als Hochverrat in Frage 
kommen, welche dessen Herrscherstellung zu erschüttern vermag, daher wohl ein Angriff 
auf Leben, körperliche Integrität und Freiheit, aber nicht auf Ehre und Vermögen des 
Monarchen (8 81 Nr. 1 St.G. B.). Dieser ratio legis entsprechend liegt nicht in jeder 
Körperverletzung ein Hochverrat, sondern nur in einer solchen, welche die Regierungs— 
fähigkeit beeinträchtigen würde. Das letztere ist bei jedem Angriff auf das Leben der 
Fall und darum der bloße Mord ver such gegen Kaiser und Landesherrn mit der Strafe 
des vollendeten Mordes belegt (8 80 St. G. B.). 
Der persönliche Schutz, den das Staatsoberhaupt genießt, bezieht sich nur auf den 
Monarchen. Der Angriff auf den Senat einer Freien Stadt kommt lediglich als Angriff 
auf die Verfassung in Betracht. 
Da es die Selbsterhaltung des Staates erheischt, den hochverräterischen Handlungen 
vorzubeugen, sind schon das bloße Unternehmen eines Hochverrats und eine Reihe von 
Vorbereitungshandlungen, wie das Komplottieren (d 88 St. G.B.) und die hochverräterische 
Verschaffung von Machtmitteln (F 84 St. G.B.) mit Strafe bedroht. 
II. Landesverrat. Das Verbrechen gegen den äußeren Bestand des Staates, 
gegen den Staat als Mitglied der Völkerfamilie, findet sein nächstes Charakteristikum in 
dem Anknüpfen von Beziehungen zu fremden Staaten. Dies kann in kriegerischer Ab— 
sicht oder zur bloßen Unterstützung einer fremden Macht geschehen. Im ersteren Fall 
liegt militärischer, im letzteren diplomatischer Landesverrat vor. Jener ist der Krieg 
gegen den eigenen Staat, kann also grundsätzlich nur von einem Deutschen begangen 
verden. Dies schließt aber nicht aus, daß auch der Ausländer, solange er unter dem 
Schutz des Deutschen Reiches steht, ebenso wie ein Inländer behandelt wird (8 91 
Abs. 2 St. G. B.). 
Der militärische Landesverrat ist möglich durch Konspirieren mit einer auswärtigen 
Macht zwecks Herbeiführung eines Kriegs (&amp; 87 St. G. B.) oder, nachdem ein solcher aus— 
zebrochen ist, durch Unterstützung der feindlichen Macht. Dies kann durch irgend welche 
Begünstigung, namentlich auch durch Dienst im feindlichen Heer, sei es auch als Nicht⸗ 
ombattant (Arzt, Feldgeistlicher), geschehen (886 88, 89 St. G. B.). Besonders schwere 
Fälle der Begunstigung sind unter erhöhie Strofe gestellt (F 90 St. G. B.). 
Der diplomatische Landesverrat ist Verrat von Staatsgeheimnissen oder Staats- 
urkunden, sowie Verrat in Staatsgeschäften (F 92 St. G.B.). Ihn kann ebensogut ein 
Ausländer wie ein Inländer verüben. Da die einzelnen Bundesstäaten besondere diplo— 
natische Beziehungen unterhalten, wird ein diplomatischer Landesverrat auch dann be— 
ani wenn die unterstützte Regierung einem auswärtigen deutschen Bundesstaate 
ngehört. 
Besondere Formen des diplomatischen Landesverrats sind die Spionage und der 
J militärischer Geheimnisse, Delikte, welche durch Gesetz vom 8. Juli 1893 ge— 
ꝛegelt sind. 
III. Majestätsbeleidigung (66 94—-07 St. G. B.). Unter die Verbrechen 
gegen den Bestand des Staats ist auch die Majestätsbeleidigung zu rechnen. Sie ist 
der nicht im Hochverrat aufgehende Angriff auf die Person des Monarchen, welcher aber</div>
    </body>
  </text>
</TEI>
