<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Encyklopädie der Rechtswissenschaft</title>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>1896404294</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>382

III. Strafrecht.

saal Bd. XXXVIII G. 608; Schultzenstein, Reformatio in Pejus,. Zeitschrift f. Civilprozeß
Bd. XXI S. 1; A. Friedländer, Der Rechtsmittelverzicht, Gerichtssaal Bo. LVIII. G. 43013
Lamm, Rechtsmittel der Beschwerde (1888).
J. Den von einer gerichtlichen Entscheidung Betroffenen gibt das Prozeßrecht regel⸗
mäßig gewisse Rechtsbehelfe, durch die sie die Entscheidung als unrichtig anfechten können.
Jeder dieser Rechtsbehelfe ist verschieden geartet. Drei unter ihnen, nämlich Be—
schwerde (mit ihren Unterarten: ver einfachen und der sofortigen Beschwerde), Be—
rufung und Revision, faßt die St.P.O. unter der Bezeichnung „Rechtsmittel“
zusammen. Mittelst der Beschwerde können nur Beschlüsse und Verfügungen, mittelst der
Berufung und der Revision nur Urteile angefochten werden. Die Rechtsmittel, mit Aus⸗
nahme der einfachen Beschwerde, sind an eine Frist gebunden [1 Woche)], (88 858, 358,
331 St.P.O.). Die Frist läuft von der Verkündung der angefochtenen Entscheidung;
für solche Personen, denen gegenüber eine Verkündung nicht stattgefunden hat, von der
Zustellung. Sämtliche Rechtsmittel haben — und das ist das Hauptcharakteristikum —
Devolutiveffekt, d. hsie führen die Entscheidung einer höheren Instanz herbei.
Ferner haben sie, aber mit Ausnahme der einfachen Beschwerde, Suspen] iveffekt —
Hemmung der Rtechtskraft der angefochtenen Entscheidung. Wer ein Rechtsmittel ein⸗
legt, wird von der St. P.O. technisch „Beschwerdeführer“ genannt (vgl. z. B. 88357 Abs.2
St. P. O.). Rechtsmittelberechtigt find die Parteien, im Namen des Beschuldigten auch
der Verteidiger, und die Staatsanwaltschaft auch „zu Gunsten des Beschuldigten“; ferner
der gebcüiche Vertreter und der Ehemann der Beschuldigten (88 8338.340 130. 479
St. P.O.).
Die Rechtsmittel ergreifen nur diejenige Strafsache, in der sie eingelegt sind (Aus—
nahme: 8 897 St. P.O.), und auch diese nur insoweit, wie der Anfechtungswille reicht:
nicht angefochtene Teile der Entscheidung, soweit fie logisch abtrennbar sind, werden rechis⸗
kräftig (objektiv-relative Rechtskraft, oben F 88)).
Erfolg haben kann ein Rechtsmittel nur, wenn die angefochtene Entscheidung (und
zwar sie selbst, nicht bloß ihre Begründung) den Beschwerdefuͤhrer beschwert (gravamen);
beschwert aber ist der Beschuldigte nur bei zu harter Entscheidung, der Staat sowohl
durch zu harte wie durch zu milde Entscheidung (8 838 Abs. 2 St. P.O.). Die Auf—
gabe des Rechtsmittelgerichts ist demgemäß auch nur, zu prüfen, ob solches gravamen
vorliegt, nicht, ob die angefochtene Entscheidung etwa noch zu günstig für den Beschwerde⸗
führer ist: es gilt das Verbot der ertii poeius (88 372, 898 Jaber 343)] St. P.O.).
Die Einlegung der Rechtsmittel erfolgt prinzipiell beim iudex a quo, nicht beim
iudex ad quem.
II. Die Beschwerde speziell ist zulässig gegen alle ihr nicht ausdrücklich entzogenen
Beschlüfse und Verfügungen der —A (Ausdrücklich entzogen sind
der Beschwerde namentlich alle Entscheibungen der Oberlandesgerichte und des Reichsgerichts
(18 346 Abs. 3); ferner Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung
vorausgehen, mit Ausschluß der Entscheidungen über Verhaftung, Beschlagnahme, Straf⸗
festsetzung und der Entscheidungen, durch die dritte Personen betroffen werden 18 347
St.P.O.]); vgl. ferner 200 Abf. 2 u. J w.). Die mittels Beschwerde angefochtene Ent⸗
scheidung kann vom iudex a quo abgeändert werden (C848 Abs. 2 St.P. O.) Beschwerde⸗
gericht ist regelmäßig das nächsthöhere Gericht (g8 72 1235 fanders 160, 18381 GV. G.)
Die Entscheidung über die Beschwerde erfolgt ohne mündliche Verhandlung (8 831). Gegen
die Entscheidung des Beschwerdegerichts gibt es keine weilere Beschrcrhe Hußer“ in Ver—
haftungsfragen, F 852 St. P.O.).
Die sofortige Beschwerde weist folgende Besonderheiten auf: sie ist befristet
I Woche), kann auch beim Beschwerdegericht eingelegt werden, und das Untergericht kann
seine Entscheidung micht abänder; —</div>
    </body>
  </text>
</TEI>
