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        <title>Encyklopädie der Rechtswissenschaft</title>
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      <div>2. E. Beling, Strafprozeßrecht. 
385 
2. Zwangsmittel zur Erlangung der für den Prozeß erforderlichen Gegenstände. 
846. 
a) Beschlagnahme. 
Literatur: v. Schwarze, Erörterungen II S. 100. 
Jedermann (der Beschuldigte wie jeder Dritte) muß Sachgegenstände, die er 
hdat, herausgeben, insoweit sie als sächliche Beweismittel dienen oder der Einziehung 
unterliegen (d 94 St. P.O.). Zur Erzwingung der Herausgabe dient die Beschlagnahme. 
Es handelt sich hier im Gegensatz zu der Vermögensbeschlagnahme (8 45), die das 
Vermögen insgesamt ergreift, um Beschlagnahme an speziell bestimmten Gegenständen, 
also um Individualbeschlagnahme, wie man sie nennen könnte. Beschlagnahme— 
ordnungsberechtigt ist der Richter, bei Gefahr im Verzuge auch Staatsanwaltschaft und 
Kriminalpolizei (F 98 St. P.O.). Die nichtrichterliche Beschlagnahme unterliegt eventuell 
richterlicher Überprüfung nach Maßgabe des 8 98 Abs. 2 St. P.O. Nicht beschlagnahmbar 
iind behördliche Akten und andere in amtlicher Verwahrung befindliche Schriftstuͤcke unter 
der Voraussetzung, daß die oberste Dienstbehoͤrde, die der verwahrenden Behörde bezw. dem 
oerwahrenden Beamten vorgesetzt ist, erklärt, daß das Bekanntwerden des Inhalts dem 
Reiche oder einem Bundesstaate nachteilig sein würde. Nicht beschlagnahmbar sind ferner 
Korrespondenzen zwischen dem Beschuldigten und einer aus 88 51, 32 (nicht 88 653, 134) 
St.P.O. zeugnisweigerungsberechtigten Person, wenn sie sich in den Händen der letzteren 
befinden, und diese nicht selbst einer Teilnahme, Begunstigung oder Hehlerei verdächtig ist. 
Postsendungen auf der Post und Telegramme auf der Telegraphenanstalt unter— 
iegen einem Sonderrecht. Ihre Beschlagnahme — „Briefsperre“ bezw. „Telegramm— 
perre“ — kann außer dem Richter nur die Staatsanwaltschaft anordnen, und zwar 
etztere nur, wenn Gefahr im Verzuge vorliegt, und es sich nicht bloß um eine Übertretung 
jandelt. In jedem Falle gehen die beschlagnahmten Sendungen und Telegramme, und 
war Briefe uneröffnet, dem Richter zu. Eine staatsanwaltschaftliche Beschlagnahme sinkt 
pso juré in sich zusammen, wenn nicht binnen drei Tagen richterliche Bestätigung erfolgt 
(8 100 St. P.O.). Den Kreis der beschlagnahmbaren Poststücke bestimmt 8 989 St. P. . 
dahin, daß der Beschlagnahme unterliegen: a) an den Beschuldigten gerichtete Post— 
sendungen und Telegramme; b) solche Postsendungen und Telegramme, in betreff deren 
Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß sie entweder «) von dem Be— 
schuldigten herrühren oder 4) für ihn bestimmt sind, und daß ihr Inhalt für die Unter— 
uchung Bedeutung habe. 
Für die Preßbeschlagnahme (Beschlagnahme von Druckschriften, Platten und 
Formen) gelten noch zufolge F5 E.St.P.O. die Bestimmungen des Preßgesetzes vom 
7. Mai 1874 (88 28 ff.); diese Bestimmungen wollen der Preßfreiheit Rechnung tragen 
und zeichnen sich namentlich durch Setzung verschiedener Fristen aus. 
Nicht hierher gehört die arrestierende Beschlagnahme der 88 825 und 326 St. P.O.; 
sie ist kein strafprozessuales Zwangsmittel im eigentlichen Sinne, sondern eine Voll⸗ 
ttreckungssicherungsmaßregel. 
847. 
b) Editionszwang. 
Dritte nicht zeugnisverweigerungsberechtigte Personen sind in Ansehung von Beweis- 
und Einziehungsstücken „editionspflichtig“, d. h. es können zur Erwirkung der Heraus— 
abe gegen sie außer der Beschlagnahme auch noch die Zeugniszwangsmittel des 8 69 
St. P.O. vom Richter angewendet werden (895 St. P.O.). Gegen Behörden und Be— 
amte ist der Editionszwang nur mit derselben Beschränkung, wie die Beschlagnahme, zu— 
lässig (F 96 St. P.O.). 
Voraussetzung des Editionszwangs ist natürlich, daß die zu zwingende Person die 
sjerauszugebenden Gegenstände hat. Solange das nicht feststeht, kann nur mittels Durch— 
uchung vorgegangen werden. 
kneyklopädie der Rechtswissenschaft. 6. der Neubearb. 1. Aufl. Bd. II.</div>
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