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        <title>Encyklopädie der Rechtswissenschaft</title>
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      <div>III. Strafrecht.

Hauptverhandlung das Gericht. Dem Angeklagten ist bei der Bekanntmachung des
Termins der Hauptverhandlung zu eröffnen, welche Zeugen und Sachverständigen von
Amts wegen geladen werden. Ist dies nur ein Teil der in erster Instanz vernommenen
Personen, so ist der Angeklagte darauf hinzuweisen, daß, wenn er die Vernehmung anderer
in erster Instanz vernommener Zeugen und Sachverständigen verlangen wolle, er, soweit
es sich um Personen des aktiven Heeres oder der akliven Marine handelt, deren Ladung
unter Hinterlegung eines die entstehenden Kosten deckenden Betrags rechtzeitig beantragen
müsse, widrigenfalls die Verlesung des über ihre Aussagen aufgenommenen Protokolls
erfolgen werde (8 888 Abs. 5). 3. Die Hauptverhandlung kann in Abwesenheit
des Angeklagken stattfinden, und zwar mit seiner Zustimmung, wenn er sich
nicht auf freiem Fuße befindet, oder wenn nach dem Ermessen des Gerichtsherrn sein Er—
scheinen erschwert ist, ohne seine Zustimmung, wenn er, obschon ordnungsmäßig
geladen, unentschuldigt ausbleibt und auch in den Fällen, in denen Vertretung zuläffig
ist, ein Vertreter nicht erscheint. Es kann auch die Vorführung des Angeklagten an⸗
geordnet oder seine Verhaftung veranlaßt werden (S 889 Abs. 1 und 2).
VII. Verfahren nach Einlegung der Revision. Die Entscheidung über die Revision
steht dem Reichsmilitärgerichte zu— Im wesentlichen finden die Vorschriften, wie sie in
der bürgerlichen Strafprozeßordnung enthallen sind, entsprechende Anwendung. Zu be—
merken ist jedoch folgendes:? Erfolgt die Aufhebung des angefochtenen Urteils, so wird die
Sache in der Regel zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung in die Berufungs⸗
instanz, d. h an dasjenige Gericht, das in der Sache bereits entschieden hat, zurück—
verwiesen (GF 412 Abs. 2). Die Verweisung an ein anderes Gericht ist nicht zulässig.
Das Instanzgericht ist an die rechtliche und militärdienstliche Beurteilung, die
der Aufhebung zu Grunde gelegt ist, gebunden. Nur ausnahmsweise entscheidet
das Reichsmilitärgericht selbst, und zwar dann, wenn die Aufhebung des Urteils
nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil— zu Grunde
liegenden Feststellungen erfolgt und ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf
Einstellung des Verfahrens oder auf Freisprechung zu erkennen ist
(8 412 Abs. 2).

6.

Bestätigung der im ordentlichen Verfahren ergangenen A2lrteile.

Die im ordentlichen Verfahren ergehenden Urteile erlangen die Rechtskraft, sobald
sie durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr anfechtbar sind. Durch ein solches
Urteil ist die Sache endgültig entschieden. Wenn gleichwohl eine Bestätigung dieser Ür—
teile vorgeschrieben ist, so betrifft diese nur die Ausführung der“ Urteile. Eine
wesentlich andere Bedeutung hat dagegen die Bestätigung im Feld- und im Bordverfahren,
wo sie die Rechtskraft des Urteils begründet (vgl. H)) Die im ordentlichen Verfahren
ergangenen rechtskräftigen Urteile werden mit einer Bestätigungsorder versehen, die einer⸗
seits die von der zuständigen Stelle erteilte Bescheinigung enthält, daß vie Rechtskraft
des Urteils eingetreten ist, und andererfeits die Weisung zur Vollstreckung erteilt. Von
wem die Bestätigungsorder erteilt wird, bestimmt der Kontingentsherr, für die Marine
der Kaiser.

Besonderheiten des Verfahrens im Jelde und an Vord.

Für das Verfahren im Felde und an Bord (vgl. 88 5 und 6 Einf.«Ges.) sind
Abweichungen vorgesehen, die keils eine Erweiterung des Militärgerichtsstandes (8 1
Nr, 8, 86 Nr. Hund der niederen Gerichtsbarkei (88 16, 47, 68), teils die leichtere
Bildung der Gerichte und Verwendung richterlicher Militärjustizbeamten (d 44 Abf. 2,
839 72 Abs. 28 o As 8 100, 109), sowie die Vereinfachung und
Beschleunigung des Verfahrens (K 149 Abs. 4, 88 176, 222 Abs. . 8224 Wbs. 8,
*239 Abs. 4, 8 288 Abs. 2, 8258 Abs. s 835 bt b , *26</div>
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