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        <title>Encyklopädie der Rechtswissenschaft</title>
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      <div>1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 459

„ive Staatsbildung, Genesis des Staates als Art der Gattung Gemeinwesen), — und
die andere: in welchen Tatsachen und Formen mag sich in der heutigen Staatenwelt
die Bildung neuer Staaten vollziehen? sind diese Taͤtsachen, diese Formen Rechtstatsachen,
 Recht sformen und, besahendenfalls, wie steht es mit ihrer juristischen Natur?
Die erste Frage, die nach der primitiven Staatsbildung, scheidet hier aus (s. oben
lBzuff.). Sie ist unter keinen Umständen eine Rechtsfrage. Aufgabe der Kulturgeschichte
uind Völkerkunde ist es, zu untersuchen, wann, wo und wie zuerst solche Volksverbände,
hie man mit einiger Berechtigung Staaten nennen darf, aus älteren und einfacheren Gemein—
wesen — Familien, weiteren genealogischen Verbänden, Horden, Stämmen — sich ent—
vickelt haben. Für den Juristen ist da nichts zu forschen und erst recht nichts zu kon⸗—
struieren. Nur einen Vorbehalt dürfen wir uns vom Standpunkte rechtswissenschaft⸗
licher Betrachtung aus gestatten: da zum Staatsbegriff die Seßhaftigkeit des Volkes
gehört (oben S. 458), so können die ültesten Staaten jedenfalls nicht älter sein als die
Kulturerscheinung der Seßhaftigkeit. Solange ein Volksstamm noch im Zustande des
Nomadentums verharrt, bildet er keine taugliche Grundlage eines Staatswesens.
Was sodann die Entstehung neuer Glieder der historischen und modernen Staaten—
gesellschaft betrifft, so kann diese Entstehung im Einzelfalle ein Rechtsvorgang sein, muß
Sober nicht sein, — ein Satz, der durch Linfaches Nachdenken gewonnen und durch die
Erfahrung bestätigt wird. Wie bei der primitiven Staatsbildung so ist auch hier die
Irrlehre des Naturrechts fernzuhalten, daß jede Staatsbildung im Wege Rechtens vor
aͤch gegangen sein müsse. Die Entstehung eines neuen Staates in dieser Welt bestehender
Staaten ist zunächst keine Rechts-, sondern eine Tat- und Machtfrage. Der Staat ist
entstanden, sobald die drei begriffsnotwendigen Elemente, Volk, Gebiet, Gewalt, bei
einander sind, — also mit der unlösbar und dauernd gewordenen Zusammenfassung eines
eßhaften Volkes unter einer obersten Gewalt. Einzig und allein auf, die vollzogene
Talsache dieser Zusammenfassung kommt es an. Wie und woher die drei Elemente des
neuen Staaiswefens beschafft worden sind, und ob es dabei überall rechtlich und reinlich
zuging, ist unerheblich; auch die durch nackten Bruch älteren Rechts über geraubtes Land,
anterjochtes Volk herrschende Staatsgewalt ist Staatsgewalt, solange sie sich halten kann
und hält. Eine Nichtigkeit von Staat und Staatsgewalt wegen „Illegitimität“ gibt es
richt. Anders und falsch jenes „Legitimitätsprinzip“ des Wiener Kongresses und der
Reftaurationszeit, eine scheinheilige Rechtsgestalt, unter deren naturrechtlicher Gewandung
einseitigste dynastische Interessenpolitik deutlich genug hervorblickt. Als Gegenmittel wider
diese Art von Legitimismus zu lesen: v. Treitschke, Pol. J 134, und Bismarck,
Gedanken und Erinnerungen 1 176: „Für das Terrain, welches die heutigen deutschen
Fursten teils Kaiser und Reich, teils ihren Mitständen, den Standesherren, teils ihren
eigenen Landständen abgewonnen haben, läßt sich kein vollständig legitimer Besitztitel
nachweisen, und in unserem eigenen staatlichen Leben können wir der Benutzung revolutio⸗
närer Unterlagen nicht entgehen ...“
Mil alledem ist aber nicht gesagt, daß ein Staat nicht im geordneten Wege Rechtens
entstehen, daß niemals die Staatsgründung als ein rechtlich faßbarer und konstruierbarer
Vorgang erscheinen könne. Das Gegenteil lehrt der Verlauf mehrerer aälterer und
aeuerer Staatsschöpfungen, lehrt vor allem das glänzendste und uns nächstliegende Bei—
piel: die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches. Die Reichsgründung ist — worüber
noch zu reben fein' wirbe(s. unten 89) — historischapolitisch betrachtet eine Tat des
preußischen Staates, vollzogen unter dem Beistand aller deutschen Regierungen, unter
der Zustimmung der überwiegenden Mehrheit des deutschen Volkes, — rechtlich gewürdigt
die Schöpfung eines neuen Staates durch Vereinbarung bestehender Stagten.
Es ist dies eine Rechtsform der Staatengründung, welche in zwei verschiedenen Typen
vorkommt: als Zusammenschluß einer Mehrheit von Staaten zu einem Gesamt-(Bundes⸗)
taat vermöge Vereinbarung unter sich (so: Gründung des Nordd. Bundes, Erweiterung
desselben zum Reiche, Gründung der heutigen schweizerischen Eidgenossenschaft, der nord⸗
amerikanischen Union, der Republik von Zentralamerika) — und als Begründung eines
reuen Staates durch konstitutiven Gesamtakt dritter Staaten (Bulgarien, Kongostaat:</div>
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