<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Encyklopädie der Rechtswissenschaft</title>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>1896404294</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>4186 
IV. ffentliches Recht. 
konnten für die Untertanen der Bundesstaaten nur dadurch geltendes Recht werden, daß 
die Regierungen sie bei sich zu Hause als Landesgesetz einführten. Die Einführung 
und Durchführung der Bundesbeschlüsse war für jede Regierung Bundespflicht, deren 
Erfüllung im Wege der Bundesexekution erzwungen werden konnfe. 
Ein Eingreifen des Bundes in die inneren Verhältnisse der Staaten war nach der 
wiederholt hervorgehobenen rechtlichen Natur des Bundes grundsätzlich ausgeschlossen 
(S.A. Art. 82), zugelassen jedoch in dem Falle der „Widersetzlichkeit der Untertanen gegen 
die Obrigkeit“ und hieraus enispringender Gefährdung der Sicherheit von Staat und 
Bund (S.A. Art. 26—28). Die solchergestalt zugelassene Bundesintervention hatte jedoch 
nicht den Charakter eines mit dem Charakter des Bundes unverträglichen Eingriffs in 
die inneren staatlichen Hoheitsrechte der Justiz und Polizei, als vielmehr eines — von 
der betreffenden Regierung selbst begehrten oder bundesseitig als begehrt vorausgesetzten — 
—AD bewilligte 
Kollektivintervention fremder Mächte). 
F7. Die Verfassungsentwicklung der deutschen Staaten zur Bundeszeit. 
I. Einleitung. — Mit der Auflösung des alten Reiches und der großen Mediati— 
sierung und Säkularisierung, welche Hunderten seiner halb— und ganzmittelalterlichen 
Staatsgebilde ein Ende machte; mit der Gründung des Rheinbundes und der durch sie 
vermittelten Verbreitung der Ideen der französischen Revolution und ihres Erben zunächst 
in Süd- und Westdeutschland; — mit dem Zusammenbruch Preußens 1806 und der 
darauffolgenden Regeneration dieses Staates auf moderner Grundlage; — mit all diesen 
Ereignissen, welche das erste Jahrzehnt des 19. Jahrhunderts erfüllen, zieht für 
Deutschland eine neue Zeit herauf. Die Reste des Mittelalters, die sozialen wie die 
politischen, welche auch der sonst „aufgeklärte“ Absolutismus des 18. Jahrhunderts noch 
hatte stehen lassen, beginnen zu schwinden; eine neue Gesellschaft entsteht und ein neues 
Staatsrecht. Hier darf nur das staatsrechtlich Neue interessieren: es ist der Über— 
gang der deutschen Einzelstaaten in ihrer weitaus überwiegenden 
Mehrheit zur konstitutionellen Verfassungsform, vollzogen im zweiten, 
vierten und fuͤnften Jahrzehnt des Jahrhunderis. Doch sei zuvor auch erinnert an die 
fozialen Wandlungen, — Umgestaltungen, welche die Verwirklichung des konstitutio— 
aellen Staatsgedanken teils einleiteten, teils begleiteten. 
Im 18. Jahrhundert und in den ersten Zeiten des 19. hatte die geburtsständische 
Gesellschaftsordnung des Mittelalters noch allenthalben in Deutschland aufrecht gestanden. 
Die Untertanen der deutschen Landesherrn gliedern sich überall in die dret historischen 
Geburtsstände des Adels, der Bürger, der Bauern, — soziale Klassen, die sich schroff 
gegeneinander abschließen, zugleich Berufe, in welche der Einzelne hineingeboren wird, die er 
nicht nach Belieben wählen noch wechseln darf. Der Absolutismus des 18. Jahrhunderts hatte 
an diesen Dingen im allgemeinen nichts geändert, bestand doch seine Eigenart gerade in 
einer kompromissarischen Vermittlung zwischen Mittelalter und Neuzeit: er hatte den 
modernen Staatsgedanken mit seiner Konzentration aller Herrschermacht in der einen, 
unteilbaren, souveränen Staatsgewalt verwirklicht, dabei aber der Idee eines allgemeinen, 
gleichen Staatsbürgertums noch nicht Raum gegeben, die überlieferten ständischen 
Gliederungen und Scheidungen vielmehr bestehen lassen. So zeigte insbesondere die 
größte gesetzgeberische Tat des preußischen ancien régime, das Allgemeine Landrecht 
von 1794, die rückwärts und vorwärts schauende Physiognomie, den „Januskopf“ seiner 
Epoche: auf der einen Seite klarste Erfassung des modernen Staatsgedankens (s. oben 
S. 456, Anm. 1), auf der andern sorgsame Bewahrung der geschichtlichen Sonderrechte eines 
jeden der drei Geburtsstände: T. II' Tit. 7 A.L.R.“ „vom Bauerstande“, Tit. 8: „vom 
Bürgerstande“, Tit. 9: „von den Pflichten und Rechten des Adelstandes“. Alles historisch 
Gewordene war hier aufrecht erhalten? die sozialen und öffentlichrechtlichen Privilegien der 
Ritterschaft, die wirtschaftlichen, insbesondere gewerblichen Monopole der Städte und ihres 
Bürgertums, die Unfreiheit des Bauernstandes. Dieser Bau der geburtsständischen</div>
    </body>
  </text>
</TEI>
