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        <title>Encyklopädie der Rechtswissenschaft</title>
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      <div>492 
IV. ffentliches Recht. 
Differenzierung der richterlichen Gewalt, die Unabhängigkeit der Justiz, mithin 
insoweit die Teilung der Gewalien, Zweck und Ziel der Juͤstizreform des großen Königs. 
Wer aber, richtiger, das wesentliche Moment des konstitutionellen Systems in der 
Beteiligung des Volkes bei der Bildung des Staatswillens erblickt, der muß die 
Vorgeschichte des preußischen Konstitutionalismus später beginnen lassen, denn das 
ancien régime Preußens zeigt von irgendwelcher Zulassung nichtbeamteter, gewählter, 
populärer Faktoren zu der Erledigung der Staatsgeschäfte keine leiseste Spur: das den 
aufgeklärten Absolutismus so gut kennzeichnende Wort „alles für das Voll, nichts durch 
das Volk“ ist kaum irgend uͤnd je so konsequent, so restlos in die Praxis umgesetzt 
werden, als durch das Regierungssystem der preußischen Könige des 18. Jahrhunderts. 
Erst die Stein-Hardenber gsche Reform — welche im übrigen durch Modernisierung 
des Gesellschaftsaufbaus und der Wirtschaftsordnung die sozialen Voraussetzungen für 
die kommende konstitutionelle Entwicklung schuf (vgl. oben S. 487) — hat den Plan 
gefaßt, mit dieser Entwicklung auch selbst schon den Anfang zu machen, Einrichtungen zu 
begründen, welche eine Anteilnahme des Staatsbürgertums an der Bildung des Staats-— 
willens vermitteln sollten. Es war der große organisatorische Gedanke des Freiherrn 
pom Stein, den, Neuaufbau des Staatswesens von unteß auf zu beginnen, mit der 
Verwaltungs reform den Anfang zu machen, dann erst die Verfassfungsreform in 
Angriff zu nehmen. Gewählte Vertreter ver Beherrschten, unbeamtete Volksgenossen 
sollten zunächst in weitem Umfange zu den Verwaltungsgeschäften in Staat und Ge— 
meinde hinzugezogen werden („Selbstverwaltung“: Städteordnung von 1808, 
Versuch einer Zuziehung sog. ständischer Repräsentanten zu den Geschäften der Ver— 
waltungsbehörden, vgl. E. v. Meier, Reform der Verwaltungsorganisation S. 240ff.). 
Aber auch der im eigentlichsten Sinne „konstitutionelle“ Gedanke, die Einführung einer 
Vertretung des Volkes in die obersten Verfassungseinrichtungen des Staates, beginnt sich 
zu regen; zweimal kurz nacheinander, in den Finanzgesetzen von 1810 und von 1811 
ist die Einrichtung einer „Nationalrepräsentation“ in Aussicht gestellt worden. Es waren 
das unzweifelhaft ehrlich gemeinte Verheißungen und auch in der nächsten Folgezeit 
dauerte die konstitutionelle Strömung in den maßgebenden Kreisen der preußischen 
Regierung zunächst noch fort, was namentlich aus der Haltung und den Außerungen 
dieser Regierung auf dem Wiener Kongreß, vor allem aber dus dem Erlaß der königlichen 
Verordnung vom 22. Mai 1815 uber die zu bildende Repräsentation des Volkes“ 
dervorgeht. 
Diese Verordnung will die Gesamtvertretung des preußischen Volkes aufbauen auf 
der Grundlage von Provinzialständeversammlungen: in dven Landesteilen, welche vor 
alters dergleichen Ständeversammlungen hatten (3. B. Ostpreußen), sollen fie restauriert, 
anderwärts neu eingerichtet werden und' aus Wahlen all dieser Provinzialftaäude soli 
dann die Gesamtvertretung hervorgehen; der Wirkungskreis der letzteren soll sich erstrecken 
auf die Beratung solcher Gesetze, welche die persönlichen und Eigentumsrechte, mit 
Einschluß der Besteuerung, betreffen. Also wiederum, wie 1810/11, nus eine Verheißung, 
und auch diese wurde in dem entscheidenden Punkte nicht erfüllt. Der (von Treitschke, 
D. G. III, 188 ff. eingehend geschilderte) Gang der Dinge ist nämlich in Kürze der 
gewesen, daß wohl die Provinzialstände geschaffen wurden, welche nach der V. v. 22. Mai 
1815 der „Versammlung der Landesrepräsentanten“, also dem Gesamtparlament als 
Unterbau dienen sollten, nicht aber das lehiere selbst. Die konstitutionellen Pläne des 
Staatskanzlers Hardenberg unterlagen dei dem Könige im Kampfe mit einer ihnen 
feindlichen, ebenso reaktionäre wie romantischen Parteirichtung, deren Führer, der damalige 
Kronprinz, nachmalige König Friedrich Wilhelm IV. war und welche ihr Programm: 
eine historisch möglichst treue Wiederherstellung der alten, durch den Absolutismus des 
17. und 18. Jahrhunderts außer Dienst gesetzten und zum Teil ausgerotteten Stände— 
korpora der einzelnen Landesteile im wesentlichen durchgesetzt hat. Es erschien das Gesetz 
vom ẽr Juni 1823 wegen Anordnung der Provinzialstaͤnde“, demzufolge in jeder der 
(8) Provinzen der Monarchie eine Provinzialstän deversammlung (Provinziallandtag) ein⸗ 
gerichtet wurde (nähere Regelung durch provinzielle Spezialgesetze von 1823/24), welche,</div>
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