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        <title>Encyklopädie der Rechtswissenschaft</title>
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      <div>1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 493 
auf durchaus altständischer Gliederung beruhend — Virilstimmen des hohen Adels, ge— 
wählte Vertreter der Ritterschaft, Städte, Bauern — eine eng begrenzte, lediglich be— 
satende, nicht beschließende Mitwirkung bei dem Erlaß von provinziellen und gewissen 
allgemeinen Landesgesetzen üben sollten. An die Bildung eines allgemeinen Landtags 
zus diesen provinziellen Vertretungen im Sinne der V. vom 22. Mai 1815 wurde nicht 
zedacht. Wenigstens nicht mehr, solange König Friedrich Wilhem UI. (ł 1840) 
regierte. 
Sein Nachfolger Friedrich Wilhelm IV. sah sich dagegen genötigt, den immer 
lauter auf Erfüllung der Verheißung von 1815 dringenden, innerhalb und außerhalb 
der Provinziallandtage sich erhebenden Forderungen allmählich nachzugeben. So wurde 
zunächst — 1842 — der Versuch gemacht, diesen Forderungen mit der Einberufung einer 
Versammlung, bestehend aus je zwölf Delegierten jedes der acht Provinziallandtage zu 
zenügen, doch ohne den gewünschten Erfolg, — dieser „vereinigte ständische Ausschuß“ 
Tklärte sich für nicht kompetent, der Regierung die Aufnahme einer Staatsanleihe zu be— 
willigen, da — nach dem Staatsschuldengesetz vom 17. Januar 1820 — solche Be— 
willigungen den künftig einzuberufenden „Reichsständen“, d. h. der allgemeinen Landes— 
vertretung vorbehalten sei, der ständische Ausschuß sich selbst aber die Eigenschaft einer 
solchen reichsständischen Landesvertretung absprechen müsse. Fruchtlos blieb auch der im 
Jahre 1847 vom Könige unternommene Versuch, den konstitutionellen Wünschen des 
Jandes durch Formation einer Plenarversammlung der acht Provinziallandtage entgegen— 
oder vielmehr zuvorzukommen: Königl. Patent, die ständischen Einrichtungen betr., vom 
3. Februar 1847. Nach diesem Patent sollte aus allen Mitgliedern der Provinziallandtage 
der Vereinigte Landtag“ gebildet werden, eingeteilt in zwei Kurien, die „Herren— 
urie“ (Stand der Fürsten, Grafen und Herren, 80 Stimmen), und die „Kurie der drei 
Stände“ (231 Abgeordnete der Ritterschaft, 182 der Städte, 124 der Landgemeinden). 
Beide Kurien sollten teils gesondert, teils vereinigt beraten; Periodizität der Einberufung 
var dem vereinigten Landtag nicht bewilligt, wohl dagegen in engen Grenzen dem ver— 
einigten ständischen Ausschuß zugestanden. Die erste Session des Vereinigten Landtags 
April — Juni 1847) verlief völlig ergebnislos und wurde geschlossen, nachdem der Land— 
sag wiederholt die Periodizität und die Verstärkung seiner Kompetenz verlangt, der König 
diese Begehren ebenso wiederholt abgeschlagen hatte. Niemand ahnte, wie nahe die Er— 
eignisse waren, die zu Konzessionen an die konstitutionellen Prinzipien zwingen sollten, 
Hiel weitergehend als die bescheidenen Forderungen des ersten Vereinigten Landtags. 
Diese Vrergnisse thtrcox Die Pariser Februarrevolution setzt eine Flut— 
welle revolutionäter Unruhen in Bewegung, welche, Deutschland von Südwest nach Nordost 
zurcheilend, die preußische Hauptstadt am,18. März 1848 erreichte. Am Abend dieses 
Tages brach in Berlin ein Aufstand mit blutigen Straßenkämpfen aus, nachdem, zu spät, 
»er“ König durch eine Proklamation die Erfüllung aller erdenklichen Volkswünsche in un— 
nittelbare Ausficht gestellt hatte. Zum zweiten und letzten Male wurde der Vereinigte 
Landtag einberufen, die Regierung forderte und erhielt seine Zustimmung zu einem — 
interm8. April 1848 erlassenen — Gesetze, welches die Berufung einer aus allgemeinen, 
nndirekten Volkswahlen hervorgehenden Versammlung anordnete, mit der die künftige 
Staatsverfassung Preußens „vereinbart“ werden sollte. Am 23. Mai 1848 wurde diese 
„Nationalverfammlung“ in Berlin eröffnet und ihr mittels königlicher Botschaft 
ein „Entwurf eines Verfassungsgesetzes für den preußischen Staat“ vorgelegt. Eine 
Einigung über diesen Entwurf gelang nicht. Hauptsächlich deshalb nicht, weil die National— 
versammlung in Verkennung ihrer staatsrechtlichen Stellung sich als eine „assemblée con- 
ztituante“ geberdete, als eine souverüne Versammlung, die nicht darauf beschränkt ist, mit 
»er Krone zu vereinbaren, sondern berufen, der Krone und dem Lande durch ihren ein⸗ 
eitigen Willen eine Verfassung zu geben. Im Herbst 1848 enthüllte sich die volle Aus— 
ichtsͤlosigkeit weiteren Verhandelns zwischen Regierung und Nationalversammlung. Letztere 
vurde schließlich am 8. Dezember 1848 aufgelöst; an demselben Tage „oktroyierte“ der 
König aus eigener Machtvollkommenheit eine Verfassung, welche durch die in ihr vor— 
gesehene, aus zwei Kammern' bestehende Volksvertretung (die „Revisionskammern“,</div>
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