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        <title>Encyklopädie der Rechtswissenschaft</title>
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      <div>1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 505 
timmung hatte nun aber nicht den Sinn, daß der Inhalt des Bundesverfassungsentwurfs 
uls Landesgesetz votiert werden wollte. Die Verfassung des Norddeutschen Bundes 
st nicht als „ubereinstimmendes Landesgesetz“ behandelt worden, noch als 
solches zu stande gekommen (a. M. Seydel, Kommentar zur Reichsverfassung, S. 15, 
ind Arndt, Reichsstaatsrecht, S. 31, Widerlegung bei Haenel, Studien z. deutsch. 
Staatsrecht J. 33ff., 78ff, Laband, Staatsrecht J. 24ff.). Das zustimmende Votum 
der Landtage galt der Verfassung nicht als Gesetzentwurf, sondern als Vertrags— 
hestandteil, als Teil des auf Gründung des Norddeutschen Bundes zielenden Staats- 
hertrages der deutschen Regierungen, des Augustbündnisses. Mit diesem Votum wollte 
der preußische, sächsische u. s. w. Landtag seiner Regierung nicht die Ermächtigung er— 
deilen, die Verfassung als (Landes-)Gesetz zu sanktionieren und zu publizieren, sondern 
er wollte sein — bis zu dieser Stunde noch vorbehaltenes — Jawort dazu geben, daß 
sein Staat gemeinsam mit den anderen 21 Staaten den durch die Verfassung 
definierten Bundesstaat gründe und ihm beitrete. Der Gründungsakt lag 
zu dieser Zeit noch immer, ein Bevorstehendes, in der Zukunft; er erfolgte nunmehr: 
orogrammmäßig durch übereinstimmende Willenserklärung der 22 Staaten. Daß diese 
Willenserklärung nicht in einer Urkunde betätigt und besiegelt wurde, ist nur ein un— 
chädlicher Formmangel. Der Sache nach handelt es sich darum, ob die Staaten ein— 
timmig gewollt, vereinbart und erklärt haben, in Gestalt des Norddeutschen Bundes 
„einen neuen Staat zu gründen, diesem Staate eine Verfassung zu geben und dieser 
Verfassung sich dann zu unterwerfen“!. Dies ist zu bejahen. Die Vereinbarung 
rritt zu Tage in der Gesamtheit der 22 Publikationspatente, Verordnungen, Bekannt-⸗ 
machungen und ähnlich benannten Akte, welche in der Zeit vom 21. bis 27. Juni 1866 
den Text der Bundesverfassung für jeden der beteiligten deutschen Staaten mit der Er— 
flärung verkündigten, daß die Verfassung am 1. Juli 1867 in Kraft treten werde. 
Dieses „Inkrafttreten“ sollte nicht den Geltungsbeginn eines Landesgesetzes 
bedeuten. Sondern das wollte gesagt fein, daß mit dem dies a quo, dem 1. Juli, der 
Staat Preußen, Sachsen u. s. w. dem alsdann entstehenden, durch die kundgemachte Ver— 
fassung geordneten Bundesstaate angehören werde. So ist der 1. Juli 1867 der Gehurts- 
—— iie ist die 
indesgründende Tat, lirrig die Auffassung von Haenel, Staatsr. 14ff.welche 
wiverlegt von G. NReyer, Staatsr., 188, 164 — die Konstituierung des Bundes 
erst in dem Publikandum des Bundespräsidiums vom 26. Juli 1867, einer für das Ver— 
ständnis der Gründungsvorgänge durchaus unwesentlichen Proklamation, finden will). 
Es war eine staatsgründende und verfassunggebende Tat: die Entstehung des 
neuen Staatswesens und die Emanation seiner Verfassung ist die Rechtsfolge eines und 
desselben Aktes; eine Trennung des einen Vorganges von dem andern ist nicht sowohl 
indurchführbar, als sie den leitenden Gedanken des Gründungswerkes widersprechen würde. 
Uno aetu wurde der Norddeutsche Bund gegründet und seine Verfassung in Kraft 
gesetzt (unrichtig die Ansicht Zorns, Reichsstaatsr. J, 32 ff., derzufolge die Staatsgewalt 
des Bundes zunächst als absolute, unorganisierte Macht ins Leben getreten sei und sich 
siernächst selbst durch Erlaß der Bundesverfassung konstitutionell beschränkt habe; anders 
und richtig Laband, Staatsr. J, 82). Die Sochlage ist hiernach allerdings die, daß 
der Norddeutsche Bund seine Verfassung mit auf die Welt gebracht hat. Die Bundes— 
gründer, die deutschen Partikularstaaten, wollten eben nicht eine beliebige, noch eine ver— 
sassungslose, sondern gerade die durch die zwischen ihnen und dem Reichstage vereinbarte 
Verfassung definierte Bundesgewalt schaffen: so haben sie diese Verfassung dem von 
hnen geschaffenen Bundesstaate mit auf den Lebensweg gegeben. — Man hat in der 
dier vertretenen Auffassung vom Wesen der Gründungsvorgänge die Behauptung einer, 
menschlichem Verstande unzugänglichen, „generatio aequivoca“s finden und auch sonst viel— 
'ach die Möglichkeit einer rechtswissenschaftlichen Erklärung dieser Staatsgründung in 
Abrede stellen wollen (Jellinek, Allg. Staatsr., 244 ff, s. oben S. 458 ff.), — jedoch 
Worte Miquels im konstituierenden Reichsstage, 19. März 1867 (Sten. Berichte S. 242).</div>
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