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        <title>Encyklopädie der Rechtswissenschaft</title>
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      <div>1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 511

Historiker und Politiker „in Wahrheit wahr“ ist, braucht dies nicht zu sein für die
taatsrechtliche Betrachtungsweise. Für diese ist und bleibt die Wahrheit: das heutige
Deutschland, geordnet durch die Reichsverfassung vom 16. April 1871, ist kein Einheits-,
sondern ein zusammengesetzter Staat vom Typus des Bundesstaates, in dem auch Preußen,
der „führende“ Einzelstaat, nur ein Glied ist, wie die anderen Glieder, der Reichsgewalt
untertan, wie die anderen. Nähere Betrachtung (s. den nächsten Paragraphen) hat die
staatlichen und bündischen Momente im Bilde der Reichsgewalt aufzuweisen und dar—
zulegen, daß und warum für das Deutsche Reich der Name „Bundesstaat“ die rechts—
wissenschaftliche zutreffende Bezeichnung ist.
Außer den 25 Einzelstaaten gehört zum Deutschen Reiche noch das Reichsland
Elsaß-Lothringen und ein starker Bestand von Kolonien, „Schutzgebieten“. Reichsland
und Schutzgebiete verkörpern eine Ausnahme von der bundesstaatlichen Regel, daß das
Bundesgebiet restlos in Einzelstaaten aufgehen soll: diese Länder sind weder Einzel—
taaten, Glieder des Reichs, noch gehören sie zu solchen; in ihnen herrscht nicht, wie
sonst allenthalben in Deutschland, neben und unter der Reichsgewalt eine Einzel-(Landes-)
staatsgewalt, sondern die Reichsgewalt allein, den vollen Raum staatlicher Herrschaft aus—
füllend (iber die Gemeinsamkeiten, andererseits die Verschiedenheiten von Reichsland und
Schutzgebieten vgl. unten 8 238, 24).
Die systematische Darstellung des deutschen Staatsrechts hat anzuheben mit dem
Hauptstück der politischen Organisation Deutschlands, mit der deutschen Zentralgewalt,
der Reichsgewalt.

Erstes Kapitel.
Vom Wesen und Inhalt der Reichsgewalt.
8 10. 1. Die rechtliche Natur des Reiches!.

Wer die hiermit aufgeworfene Frage beantworten will, wird vor allem nach den
Absichten derjenigen forschen müssen, welche 1866/67 den Norddeutschen Bund gegründet
und ihn 1870/71 zum Reiche erweitert haben?. Diesen Absichten hat im verfassungs—
»eratenden Reichsstage von 1867 Miquel jenen bereits erwähnten, starken und über—
zeugenden Ausdruck gegeben: man sei am Werke, „einen neuen Staat zu gründen,
diesem Staate eine Verfassung zu geben und dieser Verfassung sich dann zu unterwerfen“.
. .. „Wir wollen einen wahren Staat gründen, der, wenn es irgend tunlich ist,
alle Aufgaben erfüllen kann und erfüllen soll, welche ein Staat sich stellen muß.“ Diese
Worte, denen niemand widersprach, haben den Inhalt der Gründungsabsichten unwider—
eglich Vichtig gekennzeichnet. Und die Absichten sind in die Wirklichkeit umgesetzt, sie
sind erreicht worden. Der Norddeutsche Bund war ein Gemeinwesen von staatlicher
Natur, er war ein Staat. Nach dem 1. Juli 1867 zerfiel Deutschland in einen
die Länder nördlich des Mains umfassenden Gesamtstaat, eben den Norddeutschen Bund,
und die vier souverän gebliebenen sfüddeutschen Staaten. Von dem Boden der bloß
oölkerrechtlichen Verträge, welche zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Südstaaten
errichtet wurden, ist man dann — nach der erklärten Absicht der Kontrahenten der
NRovemberverträge, vgl. die oben S. 508 erwähnte Erklärung der bayerischen Regierung —

Aus der reichhaltigen Literatur: Laband, Staatsr. J S1uff.; Haenel, Staatsr. J, Buch 2,
and Studien zum Deutsch Staatsr. Bd. J, erfte Studie; G. Meher, Stagtsr. 188 ff.; Zorn,
Staatsr. J 61ff.; H. Schulze, Lehrbuch des Deutsch. Staatsrechts 88 26, 245; v. Seydel, Kom—
mentar zur Reichsverfassung S. 1ff.; v. Tretitschke, Politik 88 21, 22; Kloeppel, Verfassungsgeschichte
 Bb. J.S. 176ff. Loening, Grundzüge der Verfass. d. Deutsch. Reichs S. 18ff.
2 UÜber die Anfichten und Absichten Bismarcks: Anschütz, Bismarck und die Reichs—
gerfafsung (1899); Rofin, Grundzüge einer allgemeinen Staatslehte nach den polit. Reden .., des
Fürsten Bismarck (1898); uge Otto'v. Bismarck. Reden und Aussprüche zur Deutschen
—</div>
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