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        <title>Encyklopädie der Rechtswissenschaft</title>
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      <div>1. G. Anschütz, Deutsches Staatrecht. 518 
ist nicht gültig, weil sie zwischen den Einzelstaaten paktiert, sondern weil sie von der 
Reichsgewalt selbst „verordnet“ (genauer; voimn Kaiser auf Grund der Sanktion des 
Bundesrates und der Zustimmung des Reichstages ausgefertigt und im „Reichsgesetzblatt“ 
verkündigt) ist; sie ist Reichsgeseß, nichts als Reichsgesetz. Nicht etwa (wie v. Seydel 
will; vgl. oben SVId)übereinstimmendes Landesgesetz“. Diese Meinung soll der 
Konstruktion des Reiches als eines völkerrechtlichen Vertragsverhältnisses zwischen fsouveränen 
Staaten zur Stütze dienen, sie führt ihre Vertreter (nennenswert nur v. S eydel) zu der 
wveiteren Folgerung, daß, nachdem die Reichsverfassung nichts anderes sei als üherein— 
timmendes Partikularrecht, es ein Reichsrecht im Sinne der Außerung eines über den 
Einzelstaaten frei waltenden Gesamtstaatswillens überhaupt nicht geben könne, alles 
Reichsrecht und alle Reichsinstitutionen vielmehr nichts anderes seien als gemeinsame 
Normen und Institutionen des deutsches Partikularrechts. Die Prämissen diefer Schluß⸗ 
'olgerung — nach welcher es schließlich formell konsequent erscheint, wenn in einem Werke 
iber bayrisches Staatsrecht die organischen Einrichtungen des Reiches mitbehandelt und 
3. B. der Reichstag und die Reichsbehoörden als Zubehörstücke der bayrischen Verfassung 
vorgestellt werden— sind absolut unrichtig. Die Reichsverfassung ist nie und nirgends 
als „Landesgesetz“ behandelt, z. B. als solches publiziert worden; ihre (ausschließliche) 
Publikation im „Reichsgesetzblatt“, ausgegeben den 20. April 1871, ist doch nicht gleich— 
bedeutend mit der Verkündigung in den 28 Landesgesetzblättern. Abgesehen hiervon steht 
der Konstruktion der Reichsverfassung als eines Kompleres übereinstimmender Landes 
rormen die (zuerst und am besten von Haenel hervorgehobene) Tatjsache entgegen, daß 
die Reichsverfassung einen für das Landesgesetz unmöglichen Inhalt habe: „Die Regelung 
des Koeristenzverhaͤltnisses mehrerer Staaten liegt über den Bereich des Herrschafts⸗ 
verhältnisses jedes einzelnen Staates und damit irgend eines Landesgesetzes hinaus 
Im Einklang mit der alleinigen Eigenschaft der Reichsverfassung als eines Reichs⸗ 
gesetzes steht die von ihr selbst, Art. 78 Abs. 1, ausdrücklich gezogene Folgerung, daß 
Abänderungen der Reichsverfassung im Wege ver Reichsgesetzgebung erfolgen. Dieser 
Verfassungssatz sagt nicht sowohl, daß die Reichslegislative (unter Beobachtung der durch 
Art. 78 Abs. 1 vorgeschriebenen Form: qualifizierte Majorität im Bundesrat) zur Ab— 
inderung der Verfassung zuständig ist, sondern daß sie es ausschließlich ist außer 
den verfassungsmäßigen Organen der Reichsgesetzgebung hat niemand das Recht, Ver⸗ 
inderungen der Reichsverfassung vorzunehmen ober solche Veränderungen von seiner Zu— 
stimmung abhängig zu machen?. Das Reich hat in und mit seiner gesetzgeberischen Ge⸗ 
walt auch die verfassunggebende und verfassungändernde Gewalt, und es hat sie allein, 
ohne irgend welche Beteiligung der Einzelstaaten als solcher (d. h. außerhalb des 
Reichsorganes, dessen Mitglieder sie ernennen, des Bundesrates. Vgl. die abweichende 
Ordnung des Verfassungsanderungsverfahrens in der Schweiz und in Nordamerika: 
Haenel, Staatsr. J788 ff.)) Die Worte „Veränderungen der Reichsverfassung“, unter— 
chiedslos, wie sie in Art. 78 Abs. 1 hingestellt sind, sind auch unterschiedslos zu ver— 
tehen, d. h. im Sinne von allen möglichen und denkbaren Verfassungsänderungen, ein— 
chließlich derjenigen, welche die verfassungsmäßig (insbes. Art. 4 R. V.; vgl. unten 811) 
bestimmte Kompetenz des Reiches abändern. In der Befugnis der Reichsgewalt, ohne 
und wider den Willen der Einzelftaaten (als solcher) Verfassungsänderungen vorzunehmen, 
st die Befugnis inbegriffen, Staatshoheitsrechte, welche bisher dem Reiche nicht, sondern 
den Einzelstaaten zustanden, den letzteren zu entziehen und sie der Reichsgewalt zuzulegen. 
Hierauf zu erwidern: „Die nationale reichsmäßige Entwickelung leidet darunter, wenn die 
inzelnen Länder und Landiage sich gewöhnen, die Reichseinrichtungen als Zugehör ihrer Partikular⸗ 
inrichtungen zu betrachten, wenn de sich nicht an den Gedanken gewöhnen, daß das Reich kein 
Anbau an das Gebäude der Einzelstaaten, sondern daß es die umfassende Wölbung ist, unter der 
die einzelnen Staaten in ihrer Gesamtheit wohnen“: Bismarck „Reichstagsrede von 1878 (H. Kohl, 
Politische Reden des Fuͤrsten Bismarck, Bd. VI S. 64, 85) 
Die in der Literatur . Bgorn, Reich und Reichsverfassung, 1895, S. 8) gelegentlich 
auftauchende anonhme Meinung / die deutschen Fürsten und Freten Slaͤdte seien rechtlich im flande, 
durch einen „neuen Vertrag“ die geltende Reichsverfafsung durch eine andere zu ersetzen, ist so grund— 
ind bodenlos, daß sie einer Widerlegung nicht bedarf. 
Eneyklopädie der Rechtswisfenschaft. 6. der Neubearb. J. Aufl. Bd. II.</div>
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