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        <title>Encyklopädie der Rechtswissenschaft</title>
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      <div>1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 5381 
Versammlungen des Landtags bei Eröffnung und Schließung der Sessionen, sowie zur 
Entgegennahme des vom Monarchen oder Regenten zu leistenden Verfassungseides gehören 
hierher z. B. die Beschlüsse über die Einleitung einer Regentschaft und die Wahl eines 
Regenten nach der preuß. V.U. Art. 56, 87, das Verfahren zur Erledigung von 
Meinungsverschiedenheiten der Kammern über Finanzvorlagen näch wuͤrttembergischem und 
dadischem Recht (8 181 württ. V. U., 8 61 bad. V. U.) — Der Einfluß der beiden 
Kammern auf die Bildung des Staatswillens ist staatsrechtlich prinzipiell gleich. Nur 
auf dem Gebiete des Finanzwesens pflegen die Verfassungen der Zweiten Kammer ein 
rechtliches UÜbergewicht über die Erste einzuräumen. Jedwede Gesetzvorlage, welche diesem 
Gebiete angehört, muß zuerst bei der Zweiten Kammer eingebracht werden und bezüglich 
der wichtigsten Finanzvorlage, dem Staatshaushaltsetat oder Budget, ist der Ersten 
Kammer in den meisten Staaten (Preußen V.U. Art. 62 Abs. 8, ebenso Württemberg, 
Baden, Hessen) das Amendierungsrecht entzogen, ihre Befugnis beschränkt sich 
darauf, den Etat in der von der Zweiten Kammer beschlossenen Fassung im ganzen 
anzunehmen oder abzulehnen. 
Die Einführung des Zweikammersystems in Deutschland beruht einesteils auf dem 
Glauben unserer konstitutionellen Frühzeit an die Unübertrefflichkeit der Verfassungs- 
einrichtungen in den „konstitutionellen Musterstaaten“ des Auslandes: England, das Frank— 
yeich der Verfassungen von 1814 und 1830, Belgien. Dort überall galt das Zwei— 
kammersystem, Grund genug, es in Deutschland nachzuahmen. Immerhin lassen sich in 
diesen Imitationen selbständig angestellte politische Erwägungen nicht verkennen. Dies 
gilt insbesondere in Bezug auf die Formation der Ersten Kammern. Sie sind nicht 
einfache Nachbildungen des englischen Oberhauses oder der französischen Pairskammer von 
1814, sondern von dem selbständigen Gedanken getragen, den Klassen und Ständen, 
welche ehedem, vor dem Aufgang der bürgerlichen Gesellschaft (s. oben 8 7, ID), eine 
überall unbestrittene soziale und rechtliche Vorherrschaft ausgeübt hatten, eine verftärkte, 
potenzierte Vertretung in den Parlamenten der konstitutionellen Monarchie einzuräumen. 
J. Die Erste Kammer des Landtags führt diese einfache Bezeichnung „Erste 
Kammer“ gegenwärtig in Sachsen, Baden, Hessen, während fie in Preußen, wo 1848 —1838 
dieser Name gleichfalls eingeführt war, seit dem Gesetz vom 80. Mai 1855 „Herren— 
haus“, in Bayern „Kammer der Reichsräte“ und in Württemberg „Kammer der Standes- 
jerren“ heißt. Die Elemente und Personenkategorien, aus denen bezw. deren Vertretern 
diese Ersten Kammern sich zusammensetzen, sind im wesentlichen folgende: 1. die voll— 
iährigen Prinzen des regierenden Hauses; 2. die Häupter der in dem betr. Lande mit 
Standesherrschaften begüterten standesherrlichen Familien; 8. der niedere Adel des Landes, 
mit besonderer Berücksichtigung einerseits der ehemaligen Reichsritterschaft, andererseits der 
Eigenschaft des Adels als eine Klasse von Großgrundbesitzern. Neben diesen Gruppen 
1—383 erscheinen in manchen Ersten Kammern 4. Vertreter der größeren Städte; 5. Ver— 
treter der höheren Geistlichkeit (Prälatur) beider Hauptkonfessionen; 6. Vertreter der 
Landesuniversitäten. Überall endlich findet sich 7. die Kategorie der von der Krone „aus 
besonderem Vertrauen“ (98 preuß. Verordn. wegen Bildung des H.H. vom 12. Oklober 
1854) auf Lebenszeit in die Erste Kammer berufenen Personen. — Für das Gesamt— 
bild ist zunächst bezeichnend der Mangel des gewählten Elementes. Dieses fehlt 
in den größeren Staaten (Preußen, Bayern, Württemberg) gänzlich, in den andern er⸗ 
scheint es, aber nicht in Gestalt von Erwählten weiterer staatsbürgerlicher Volkskreise, 
sondern als eine Gruppe adliger Grundbesitzer, welche aus der Mitte ihrer Standes— 
zenossen von diesen bezeichnet werden. Demgemäß bestehen die Ersten Kammern der 
iberwiegenden Regel nach nur aus Personen, welche zu dieser Mitgliedschaft entweder 
anmittelbar kraft Gesetzes oder durch Verfügung des Monarchen, sei es mit erblicher 
Berechtigung, sei es auf Lebenszeit, sei es endlich für die Dauer eines von dem Be— 
reffenden bekleideten Staatss oder Kirchenamtes berufen werden. Das Recht der Krone, 
Vertrauensmänner nach seiner Auswahl zu Mitgliedern der Ersten Kammer zu ernennen 
oben Nr. 7), pflegt zahlenmäßig beschränkt zu sein (so überall außer in Preußen: 
Schaffung einer der Regierung genehmen Majorität durch,Pairsschub“ nur hier zulässig.)</div>
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