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        <title>Encyklopädie der Rechtswissenschaft</title>
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      <div>310 IV. Offentliches Recht.

wird die Justiz voll für die Staats gewalt in Land und Reich in Anspruch genommen
und sodann nach dem Richtmaß der Gewaltenteilung (vgl. oben S. 474 ff.) organisatorisch
verselbständigt, von der gesetzgebenden wie von der vollziehenden Gewalt differenziert, mit
der Wirkung, daß die justizausübenden Staatsorgane, die ordentlichen Geriate, vem
Gesetz ganz, der Verwaltung gar nicht unterworfen sind.
Die heutige Organisation der Gerichte, die „Gerichtsverfassung“ ist ein für ganz
Deutschland durch das Reichsgerichtsverfassungsgesetz aufgeführter einheitlicher Bau, der in
der unteren und Mittelinstanz Landesgerichtsbarkeit, an höchster Stelle eigene und unmittel⸗
dare Reichsgerichtsbarkeit: das Reichsgericht, zeigt. Die Einzelheiten gehören nicht hierher
vgl. die prozeßrechtlichen Teile dieser Encyhklopädie). Auch vie Bestimmungen, welche das
G. V.G. zur Durchführung und Sicherstellung der Unabhängigkeit der Justiz trifft, seien
hier lediglich angedeutet: Vorschriften über die besondere dienstliche und disziplinäre
Stellung der Richter (88 6—9 G. V. G.), Unabhängigkeitsgarantien betreffs der Zu—
sammensetzung der Kammern und Senate der Kollegialgerichte (88 61-68, 121, 188
G. V.G.), Normen über die Vertretung der Richter und die Zuziehung von nicht fest
angestellten Richtern, „Hilfsrichtern“ (88 69, 122, 184 G. V. G.).
Für die monarchischen deutschen Einzelstaaten bedeutet der Grundsatz der richter—
lichen Unabhängigkeit staatsrechtlich dies, daß der Monarch, welcher dem Rechte und der
Innehabung nach fortdauernd als Fons ustitiae gilt!, die Justiz einrichten und
erhalten, aber nicht ausüben soll. Des Königs Richter hat in des Königs Namen (preuß.
V. U. Art. 86), nicht aber nach dessen Befehlen Recht zu sprechen. Die Gesamtheit der
dem Staatsoberhaupt gegenüber der Justiz zustehenden Rechte pflegt man als gerichts⸗
herrliche Rechte zu bezeichnen und hierher insbesondere zu rechnen: die Justi z⸗
verwaltung (Inbegriff der Tätigkeiten, welche darauf gerichtet sind, den geordneten
Gang der Justiz zu ermöglichen, zu unterstützen und die Gerichte, unbeschadet ihrer Unab⸗
hängigkeit, zu beaufsichtigen), ferner die durch den gesetzlich notwendigen Organismus
der Staatsanwaltschaft zu handhabenden Funktionen' der Strafverfolgung
und des Strafvollzuges, endlich das Recht der Begnadigung. In den drei
Hansestädten kommen diese gerichtsherrlichen Rechte dem Senat, im Bereiche der eigenen
und unmittelbaren Reichsjustiz dem Kaiser zu, vorbehaltlich der Mitwirkung des Bundes—
rats in den gesetzlich besonders bezeichneten Fällen (Vorschlagsrecht des Bundesrats bei
Ernennung der Präsidenten und Räte des Reichsgerichts, des Oberreichsanwalts und der
Reichsanwälte). Jedoch mangelt dieser „Gerichtsherrlichkeit“ des Kaisers die traditionell⸗
monarchische Signatur insofern, als die Reichsjustiz nicht in seinem Namen, sondern „im
Namen des Reichs“ ausgeübt wird (s. hierüber oben S. 549). Als ein besonderes und
außerordentliches Mittel der Reichsaufsicht über die Justiz der Einzelstaaten erscheint das
dem Bundesrate durch Art. 77 R.V. übertragene Recht des Ginschreitens gegen
Justizverweigerungen.

III. Die Verwalltung.
z42. Begriff und Wesen.
Verwaltung (vollziehende Gewalt) ist, zunächst rein negativ ausgedrückt, das weit—
umfassende Stück Staatsgewalt, welches zurückbleibt, wenn nan von dem Ganzen dieser
Gewalt die Gesetzgebung und die Justiz hinwegdenkt. Also der Inbegriff aller Staats—
tätigkeiten, welche weder Rechtssetzung noch Rechtspflege in dem Natcriellen Zuständig⸗
keitsbereich der Justiz darstellen. Der gemeinfame Charakterzug der hiernach zur Ver—
waltung gehörenden Staatsfunktionen und damit das Wesen der Verwaltung ergibt
sich aus dem Gegensatze, welcher die Verwaltungstätigkeit von den anderen beiden Grund—
funktionen trennt. Der Gesetzgeber betätigt sich in der Aufstellung abstrakter Normen.
Staatliches Wollen, nicht Handeln ist das Wesen dieser Tätigkeit: freilich eine Willens—
bildung höchster Ordnung: das Wollen des Herrschers, aber eben Wille nur, nicht Tat.
Demgegenüber ist das Verwalten durchaus auf das Kontrete gerichtet: die Verwaltung
Val. insbesondere Tit. VIII 81 bayer. V. n.: „Die Gerichtsbarkeit geht vom Könige aus“.</div>
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