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        <title>Encyklopädie der Rechtswissenschaft</title>
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      <div>1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 611

erfaßt die individuelle Angelegenheit, den einzelnen Fall. Und sie erfaßt ihn handelnd.
Ihr Wesen ist zweckbewußte Tätigkeit, lebendige Aktion. Nicht etwa Aktion nur im
Sinne von Exekution ohne eigenen Willen, Ausführung der Befehle des Gesetzgebers;
hierauf, und daß das Wesen der Verwaltung mit der Vorstellung bloßen Gesetzesvollzuges
eineswegs ausreichend und nur ganz einfeitig gewürdigt wäre, ist bereits in anderem
Zusammenhange (f. oben S. 475) hingewiesen. Die Verwaltung ist nicht sowohl die
„vollziehende“, als vielmehr die handelnde Staatsgewalt, welche in dem Gesetz weder
die Ursache noch den Zweck, sondern die Schranke ihres Tätigwerdens erblickt. Damit
öffnet sich der Blick auf den Unterschied zwischen Verwaltung und Justiz. „In der
Justiz ist die Findung des Urteils der einzige Zweck, es soll Recht gesprochen werden,
einerlei was daraus entstehen mag. In der Verwaltung dagegen handelt es sich darum,
Nützliches zu schaffen und Schädliches fernzuhalten, beides ohne Recht zu verletzen.“
v. Ernsthausen, Erinnerungen eines preuß. Beamten). Einfach folgerichtige, in diesem
Sinne blinde Anwendung der Gesetzesregel auf den streitigen Einzelfall ist der Beruf
—DDDD Grenzen des gesetz⸗
lichen Dürfens das Amt der Verwältung.
Beide Gegensätze, der zur Gesetzgebung wie der zur Justiz, sind freilich nur von spezi—
fischer, nicht von ganz ausschließlicher Art. Der Staat ist Leben und Wirklichkeit: Leben und
Wirklichkeit spotten auch hier der vollkommen restlosen Einordnung in abstrakte Begriffs—
kategorien. Es darf nicht verhehlt werden, daß, in Abweichung von jenen Normaltypen
des Gesetzes und des Verwaltungsaktes, konkret gefaßte (Individual-)Gesetze, anderfeits
abstrakt formulierte Verwaltungsakte (Verwaltungsverordnungen; s. oben S. 608, 604)
vorkommen. Und in außerordentlich zahlreichen Fällen erscheint die Verwaltungstäãtigkeit
der Justiz ganz gleichartig: die den Verwaltungsbehörden übertragene Rechtspflege in
Streitsachen des öffentlichen Rechts gehört hierher, insbesondere soweit die Verwaltung
für diese jurisdiktionellen Zwecke in eine gewisse „Justizförmigkeit“ gebracht, den ordent⸗
lichen Gerichten nach Organisation und Prozedur angeähnlicht ist (Verwaltungsgerichtsbarkeit;
 s. d. verwaltungsrechtlichen Teil dieser Encyklopädie).
Das Verhältnis der Verwaltung zur Gesetzgebung ist bereits oben, bei der Lehre
von Gesetz und Verordnung (vgl. oben S. 598 ff. 608 ff.), hinreichend gekennzeichnet. Das
Gesetz ist einmal der Verwaltung, gleichwie der Justiz, übergeordnet; es ist auch hier der
rechtlich unbedingt höhere Staatswille und in diesem Sinne selbstverständlich, daß die
Verwaltungsorgane nichts diesem Willen Zuwiderlaufendes anordnen, keine Verfügungen
rontra legem treffen dürfen. Weiter aber: die Verwaltungstätigkeit hat sich überall in
den Schranken des Gesetzes, intra lLegem, zu halten, sie darf insonderheit, wenn sie
als obrigkeitliche Gewalt den Untertanen gegenübertriit, in deren Freiheitssphäre nur
zuf Grund und nach Maßgabe des Gesetzes eingreifen, darf niemand uten legem mit
Pflichten belasten. Diese Rechtsstellung der handelnden Staatsgewalt, der Grundsatz
der gesetzmäßigen Verwaltung, ergibt sich als unmittelbare Folge aus dem ver—
fassungsmäßigen Wirkungskreis und Vorbehalt der gesetzgebenden Gewalt. Ist es, wie
oben S. 598 dargetan, richtig, daß das Eingreifen in Freiheit und Eigentum der einzelnen
der Legislative ausschließlich vorbehalten ist, so folgt, daß andere außer dem Gesetzgeber, daß
auch die Verwaltung solches, sei es durch abstrakte Normen (Verordnungen)y, sei es
durch konkrete Befehle oder Verbote (Verfügungen) nur tun dürfen kraft gefetzlicher Er⸗
nächtigung. Wofern man also unter „Dürfen“ versteht die rechtliche Fahigkeit zum Ein—
greifen in Freiheit und Eigentum der Untertanen, ist es unzutreffend, zu behaupten, die
Verwaltung dürfe alles, was ihr durch Gesetz nicht ausdrücklich verboten ist. Sie darf vielmehr
hefehlen und verbieten, fordern und „wingen nur insoweit, als das Gesetz ihr dies erlaubt.

8 43. Reichsverwaltung und Einzelstaatsverwaltung!.
Es erhebt sich die Frage, wie die Kompetenz zur Ausübung der vollziehenden Ge⸗
walt, die Verwaltungshoöheit, zwischen Reich und Einzelstaaten verteilt ist. Eine
—Vaband Es 66; Haenel 188 40-68; G. Meyer 8 212; v. Seydel Komm. S. zo ff.
89 *</div>
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