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        <title>Encyklopädie der Rechtswissenschaft</title>
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      <div>1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 628 
zechte des Kaisers: das Offizierernennungsrecht, soweit es die R.V. und die 
Reichsgesetze dem Kaiser ausdrücklich beilegen (R.V. Art. 64 Abs. 2: Ern ennung des 
höchstkommandierenden jedes Kontingents, der Offiziere, welche Truppen mehr als eines 
Kontingents befehligen, aller Festüngskommandanten, sowie — 8874, 79, 80, 107 
Mil.Str. Ger.Ordn. v. 1. Dez. 1898 — der Mitglieder des Reichsmilitärgerichts und der 
Militäranwaltschaft; Zu stimmungsrecht bei Ernennung von Generälen durch die 
Kontingentsherren), das Recht, Festungen anzulegen (R.V. Art. 65) und das — ab— 
xsehen von Bayern ausschließliche — Recht, jeden Teil des Reichsgebietes in 
Kriegszustand zu erklären (R.V. Art. 68). 
Den Charakter eines selbständigen, in der praktischen Handhabung aber mit der 
Kommandogewalt untrennbar zusammenfließenden (keine Verantwortlichkeit des Reichs- 
lanzlers!) kriegsherrlichen Amts des Kaisers hat das Inspektio nsrecht: R.V. Art. 68 
Abs. 3. Es ist nichts anderes als das Beaufsichtigungsrecht des Reichs, von 
»essen normaler Gestaltung — oben S. 618 — es sich dadurch unterscheidet, daß unter 
Ausschaltung jeglicher Kompetenz des Bundesrates dem Kaifer nicht nur das Über— 
wachungsrecht, sondern auch das Recht zusteht, vorgefundene Mängel festzustellen und 
ihre Abstellung anzuordnen (bayerisches Sonderrecht: Vertrag v. 23. November 1870, 
(II S 8 zu III Abs. 4, Bindiiag a. a. O. S. 1084). 
0) Entzogen endlich ist den Einzelstaaten als solchen die Tragung der Kosten und 
Lasten des Heereswesens sowie die Feststellung der Stärke des deutschen 
Heeres und aller seiner Gliederungen im Frieden und im Kriege. 
Damit gelangt das Bild der dem Reiche zuͤstehenden Militärhoheitsrechte zum Abschluß. 
Die gewaltige Militärlast an Gut und Blut, der Finanzbedarf des Gesamt⸗ 
jeeres und die Stellung der zur Erhaltung der gesetzmäßigen Stärke desselben erforder— 
lichen Mannschaften ist nicht eine Last, welche jeder Enzelstaat von sich aus für sich und 
ein Kontingent aufbringt, nicht eine Sonderlast der Länder, vielmehr eine Gemein— 
ast des Reichs und des ganzen deutschen Volkes. Die Kosten und Lasten des Kriegs- 
vesens sind nationalifiert, so zwar, daß der Finanzbedarf der Heeresverwaltung 
»om Reiche aufgebracht und bestritten wird, während die übrigen Lasten, der Heeresdienst 
und die „Militaͤrlasten“ i. e. S. (Einquartierungslast, Lieferungspflichten u. s. w.), durch 
Reichsgesetze nach Maßgabe der R.V. Art. 57, 538 geregelt und verteilt sind. 
c) Die Übernahme der Heereslast als Finanzlast durch das Reich kommt vor allem 
in den beiden wichtigen Sätzen zum Ausdruck, daß die Feststellung der für das Heeres⸗ 
wesen erforderlichen Einnahmen und Ausgaben Reichsangelegenheit ist: der Militär— 
etat ist Reich setat (R.V. Art. 69, s. unten S. 634, Landesangelegenheit ist lediglich 
in Bayern die Aufstellung der Spezialetats, s. Vertrag v. 28. November 1870 1 85 
zu II) und daß das gesamte bewegliche und unbewegliche Inventar der Heeresverwaltung 
Reichsseigentum, daß der Militärfiskus (mit alleiniger Ausnahme Bayerns) 
nicht Landes-, fondern Reichsfiskus ist (dies folgt' aus dem RiG. über die— 
Rechtsverhältnisse der zum dienstlichen Gebrauch einer Reichsverwaltung bestimmten Gegen— 
stände v. 25. Mai 1873, R.G.Bl. S. 113). Die Militärverwaltung ist und bleibt auch 
in dieser ihrer finanziellen und vermögensrechtlichen Seite Landes verwaltung, aber eine 
Landesverwaltung auf Reichskosten und mit reichseigenen Gegenständen, ohne Ersparnis— 
möglichkeit zu Gunsten der Einzelstaaten (R.V. Art. 67), einer Verwaltung nach den 
Etatspositionen und unter der Rechnungskontrolle des Reichs (Prüfung aller Rechnungen 
der Militärkassen durch den Reichsrechnungshof, s. unten S. 835, Verantwortlichkeit des 
Reichskanzlers nach R.V. Art. 72). 
60) Friedenspräsenzstürke und Ersatzbedarf. — Der Ersatzbedarf ist die Zahl 
von Heeresdienstpflichtigen, deren Einstellung alljaährlich erforderlich ist, um den Präsen 3⸗ 
tand aller Kontingente und Cadres der Friedensformation zu erreichen und aufrecht— 
zuerhalten. Beides, Ersatzbedarf wie Präsenzstand, wird von der Reichsgewalt und zwar 
vom Kaiser festgestellt (Präsenzstand, R.V. Art. 68 Abs. 4, s. oben S. 624, Ersatz⸗ 
edarf s. R.G. betr. die Ersatzverteilung v. 26. Mai 1898, R. G. Bl. S. 185: Verteilung 
des Gesamtbedarfs auf die Armeekorpsbezirke, nicht auf die „Bundesstaaten“, wie 
Fneyklopüdie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. II. 10</div>
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