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        <title>Encyklopädie der Rechtswissenschaft</title>
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      <div>2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 649 
ihm hat der Kultusminister die Gesundheitspolizei, der Minister der öffentlichen Arbeiten 
die Wege-, Straßen-, Baus und Eisenbahnpolizei; der Handelsminister einen Teil der 
Gewerbepolizei (die Maß— und Gewichts-, Schiffahrtss und Hafenpolizei), und die 
Bergpolizei; der Minister für Landwirtschaft die Forst-, Jagd-, Fischerei- und Vieh⸗ 
seuchenpolizei. 
Die Landespolizei hat eine dreifache Zuständigkeit: zunächst die ausschließliche Be— 
sorgung gewisser Angelegenheiten, (Chausseebaupolizei, Stroms, Schifffahrtss und Hafen— 
polizei, Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete, Anlage von Begräbnis- 
plähen); sodann eine konkurrierende Wirksamkeit mit der Ortspolizei, indem sie im 
allgemeinen für ihren größeren Bezirk dasselbe tun darf, wie die Ortspolizei für ihren 
kleineren, so daß der Unterschied in der beiderseitigen Zuständigkeit weniger ein sachlicher 
als ein territorialer ist, und z. B. Polizeiverordnungen über öffentliche Lustbarkeiten 
oder über Trichinenuntersuchungen, oder über Feuerpolizei gerade so gut vom Regierungs- 
und Oberpräsidenten wie von der Ortspolizeibehörde erlassen werden können; endlich 
bildet die Landespolizei die Aufsichtss und Rekursinstanz der Ortspolizei, wobei sie in 
die Lage kommen kann, in die Anordnungen oder Unterlassungen der Ortspolizei, z. B. 
hinsichtlich der Herstellung besseren Pflasters einzugreifen; nur darf sie sich in der Regel 
nicht an die Stelle der rtspolizei setzen, und nur dann ausnahmsweise ortspolizeiliche 
Anordnungen treffen, wenn die Weisung zum Einschreiten keine Gewähr des rechtzeitigen 
Erfolges bieten würde. 
Der Schwerpunkt aller polizeilichen Tätigkeit liegt bei der Ortspolizei. Sie hat 
die Polizei erster Instanz in vollem Umfange wahrzunehmen mit Ausnahme einiger 
Spezialzweige der Berg-, Forst-, Eisenbahnpolizei. Sie ist entweder Sache des Staats 
oder der Kommunen. Sie ist Kommunalsache, d. h. Angelegenheit der Kommune im 
eigenen Wirkungskreise sowohl in sterreich wie in Frankreich; nur in den größten Städten 
Osterreichs haben staatliche Polizeibehörden die Gemeinde auf polizeilichem Gebiete zu 
unterstützen (Gemeindeordnung vom 5. März 1862); ebenso liegt in Frankreich mit 
Ausnahme von Paris die örtliche Polizeigewalt in den Händen der Gemeinden; das ist 
aber auch der Hauptgrund gewesen, daß man so lange von gewählten Maires nichts hat 
wissen wollen. Für Deutschland, zumal für Preußen, besteht ein gemischtes System. Man 
hat zunächst zu unterscheiden zwischen Stadt und Land. In den Städten war die Orts- 
polizeigewalt nach allgemeinem Landrecht lediglich Kommunalsache. „Dem Magistrat“, 
heißt es Teil I, Titel 8, 8 128, „gebührt als Vorsteher der Bürgerschaft kraft seines 
Anits die Ausuübung der Sladtpolizei.“ Das will jedoch wenig bedeuten, weil bei der 
Bestellung des Magistrats, auch wenn er nicht direkt ernannt, sondern von bürgerschaft⸗ 
lichen Organen gewählt wurde, der Schwerpunkt auf der stagtlichen Seite lag, die 
Magistratsmitglieder auch lebenslänglich waren und die von den Steuerräten geübte Ein— 
wirkung einer Selbstverwaltung wenig Raum ließ. Als daher durch die Städteordnung 
von 1808 die Wahlen freigegeben wurden und auf Zeit erfolgten, wurde im 8 166 vor⸗ 
geschrieben: „Dem Staate bleibt vorbehalten, eigne Polizeibehörden anzuordnen oder die 
Ausübung dem Magistrat zu übertragen, der sie dann vermöge Auftrags ausübt. Sowie 
die besonderen Polizeibehörden, welche in den Städten angeordnet werden, unter den 
oberen Polizeibehörden stehen, so steht auch der Magistrat, welcher die Polizei vermöge 
Auftrags erhält, unter diesen höheren Behörden rücksichtlich alles dessen, was auf die 
Polizeiübung Bezug hat. Die Magistrate werden in dieser Beziehung als Behörden des 
Staates betrachtet.“ Unterdessen hatte die örtliche Polizei, die früher äußerst gering— 
fügig gewesen war, schon wegen der Kleinheit der Städte und wegen des Mangels an 
Industrie, an Umfang stark zugenommen und zugleich sich herausgestellt, daß eine 
collegialische, durch Mehrheitsbeschlüsse, bei denen jedes Verantwortlichkeitsgefühl fehlt, 
bestimmte Ortspolizeiverwaltung zu Inkonvenienzen führe. Die Städteordnung von 1831 
* 109 ordnete daher an, daß die Ausübung der Polizei nicht bloß dem Magistrate, 
sondern auch dem Bürgermeister oder einem anderen Magistratsmitgliede übertragen 
werden könne; indem sie im übrigen wie die Städteordnung von 1808 dem Staate die 
Bestellung besoͤnderen Volizeibchörden bedingt vorbehielt, und wiederum betonte, daß</div>
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