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        <title>Encyklopädie der Rechtswissenschaft</title>
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      <div>2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 675

Bürgerrecht war nicht mehr abhängig von besonderer Verleihung, sondern nur von dem
Eintritt gewisser Voraussetzungen (Alter von 24 Jahren, eigener Hausstand, Besitz der
bürgerlichen Ehrenrechte, Zahlung von direkten Staats- oder Kommunalabgaben). In
Übereinstimmung mit dem früheren Entwurfe wollte auch der neue Entwurf allen den—
jenigen, auf welche diese Voraussetzungen zutrafen, das Stimmrecht erteilen, also ein
nahezu allgemeines und gleiches Wahlrecht gewähren. Aber die Kammern beschlossen
erstens die Einführung eines Zensus, der den in der alten Städteordnung so sehr
überstieg, daß in vielen großen Städten mehr als die Hälfte der Wähler ausgeschlossen
wurde; man meinte, daß die Minderbegüterten voraussichtlich die Mindereinfichtigen
seien, und wollte nicht, daß die Kopfzahl über die Einsicht, die Besitzlosigkeit über den
Besitz die Oberhand gewinne. Zum Zensus trat aber zweitens das Dreiklassensystem der
rheinischen Gemeindeordnung von 1845 hinzu, welches kurz zuvor durch die provisorische
Verordnung vom 80. Mai 1849 auch für die Staäatswahlen maßgebend geworden war.
Das hatte schon der Regierungsentwurf vorgeschlagen; in den Motiven war zwar nicht ver—
kannt, daß auch noch andere Momente als die Steuerkraft in Betracht kämen, und daß eine
Einteilung nach Klassen, welche sich direkt auf Berufs- und Beschäftigungsarten gründeten,
mehr organisch sein würde; weil aber eine solche ständische Gliederung zurzeit nicht bestehe,
so bleibe nichts anderes übrig; und wenn nun auch die Gemeinde keine Aktiengesellschaft
sei, so enthalte doch der Satz: „gleiche Pflichten, gleiche Rechte“ eine Wahrheit, die auch in den
Gemeindeverhältnissen nicht unberücksichtigt bleiben dürfe; derjenige, der den zehne, hundert—
und gar tausendfach höheren Betrag zu den Kosten des Gemeinwesens zu leisten habe,
müsse einen größeren Anteil an den Rechten haben als der, welcher nur den einfachen
Betrag entrichte; es wurde zum Schlusse darauf hingewiesen, daß auch die altrömische
Verfassung das Stimmrecht nach ähnlichen Prinzipien festgestellt habe. Die Kommissions—
berichte beider Kammern bildeten das Echo dazu. Schwieriger war natürlich zu recht—
fertigen, daß es gerade drei Klassen sein müßten, nicht mehr und nicht weniger. Vie
Regierung motivierte die Dreiteilung durch das Bedürfnis einer zwischen den Reichsten
und Armsten stehenden Abteilung, die beiden gleich nahe stehe, und außerdem damit, daß
sich in der Regel überall drei Hauptschichten der Bevölkerung nach dem Maße des Ver—⸗
mögens unterschieden, deren Angehörige auch in den übrigen Verhältnissen am meisten
miteinander gemein hätten. In den Kommissionsberichten wurde auch das wiederholt.
Der rheinische Liberalismus hatte gesiegt. Zugleich wurde im Gegensatz zum Verfahren
der Städteordnung mündliche Stimmabgabe zu Protokoll eingeführt; es heißt in den
Motiven darüber: „Die Möglichkeit einer Beeinflussung der ärmeren Klaffe liege zwar
vor, aber nichts sei einem freien Volke so unentbehrlich, als der persönliche Mut des
Mannes, seine Meinung offen auszusprechen.“ — Organe der Gemeinde waren der
Gemeinderat und der Gemeindevorstand. Der Gemeindevorstand wurde, unter staatlicher
Bestätigung, vom Gemeinderate gewählt, so daß in dieser Hinsicht das Prinzip der
beiden Staͤdteordnungen über das der Landgemeindeordnungen und' der rheinischen Ge⸗
meindeordnung den Sieg davongetragen hatte. Der Gemeindevorstand war in den
zrößeren Gemeinden ein Kollegium, so daß auch in dieser Hinsicht die Rheinprovinz unter⸗
lag, während ihr praktisch insofern ihr Wille gelassen wurde, als ganz allgemein der Satz
galt, daß sich die größeren Gemeinden den Normen, die für die kleineren galten, unter—
werfen konnten. Das Verhältnis der beiden Gemeindeorgane war wieder derschieden in
den großen und kleinen Gemeinden. In den kleinen hatte der Gemeinderat die Ver—
tretung mit Ausschluß des Gemeindevorstandes, der auf die laufende Verwaltung, auf
die Ausführung beschränkt war, ganz in Gemäßheit der bisher für Landgemeinden
geltenden Normen. In den größeren Gemeinden dagegen wurden in Abweichung von
der Städteordnung von 1808, sowie in Abweichung vom Regierungsentwurf, aber in
UÜbereinstimmung mit der Städteordnung von 1831, beide Gemeindeorgane als Vertretungs—
Irgane anerkannt, insofern der Gemeindevorstand das Recht hatte, die Ausführung solcher
Beschlüsse des Gemeinderats zu beanstanden, die er als nachteilig für das Gemeinwohl
erachtete, vorbehaltlich der Entscheidung der höheren Instanz, die durch den Bezirksrat
nach nochmaliger Beratung im Gemeinderate erfolate. Der Gemeindevorstand wurde zu⸗
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