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        <title>Encyklopädie der Rechtswissenschaft</title>
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      <div>2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 681

dieses dritten Entwurfes fand seitens des Abgeordnetenhauses am 26. November, seitens
des inzwischen durch 24 neue Mitglieder verstärkten Herrenhauses am 9. Dezember 1872
(ohne Kommissionsberatung nach dreitägiger Plenarverhandlung) statt.
Die Weiterführung der Reform ist durch drei in engem Zusammenhange stehende
Gesetze, welche im Sommer 1875 zum Abschluß gelangten, erfolgt. Das erste ist die
Provinzialordnung vom 29. Juni 1875, welche analog der Kreisordnung nicht bloß die
Neubildung der provinziellen Kommunalorgane (Provinziallandtag, Provinzialausschuß,
Landesdirektor), sondern auch die Teilnahme provinzieller Selbstverwaltungsorgane an
den Geschäften der allgemeinen Landesverwaltung regelte. Über diese Provinzialordnung
ist die Verständigung, allerdings wieder auf Grund einer zweimaligen Vorlage, sehr viel
leichter erreicht worden. Die Vorlage des ersten Entwurfs war bereits am 22. Dezember
1878 beim Abgeordnetenhause geschehen, hat aber bloß zu einer Generaldiskussion im
Plenum und in der Kommission geführt, während der zweite in Ausdehnung der staat—
lichen Selbstverwaltung weitergehende Entwurf vom 22. Januar 18785 verhältnismäßig
bald die Zustimmung des Abgeordnetenhauses erlangte, welche demnächst auch auf die
eingehenden Umgestaltungen, die das Herrenhaus hinsichtlich der Konstruktion der
Selbstverwaltungsbehörden für notwendig erachtet hatte, ausgedehnt wurde. Im Anschluß
daran hat das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 3. Juli 1875, welches wie die Provinzial—
ordnung zunächst nur für die Kreisordnungsprovinzen bestimmt war, die in den Über—
gangsbestimmungen der Kreisordnung bereits angebahnten Grundsätze über die Verfassung
der Verwaltungsgerichte und das Verwaltungsstreitverfahren näher festgestellt. Endlich
sind durch das Dotationsgesetz vom 8. Juli 1875 die wirtschaftlichen Aufgaben der
Provinzen gesetzlich erweitert, indem zahlreiche Positionen des Staatshaushaltsetats gegen
Gewährung der entsprechenden Renten den Budgets der reorganisierten und zum Teil
auch der noch nicht reorganisierten Verbände überwiesen wurden. Die gleichzeitig mit
diesen drei Gesetzen vorgelegte Denkschrift über die Reorganisation der allgemeinen Landes—
verwaltung deutete die Richtung an, in welcher die Reform der Organisation der reinen
Staatsbehörden, insbesondere der Oberpräsidenten, der Regierungen und der sonstigen
Provinzialverwaltungsbehörden, gedacht war.
Es kam jetzt zunächst darauf an, eine neue Verteilung der Geschäfte herbeizuführen
einerseits zwischen den Behörden der reinen Staatsverwaltung (Oberpräsident, Regierung,
dandrat) und den Beschlußbehörden der Selbstverwaltung (Provinzialrat, Bezirksrat,
Kreisausschuß), anderseits zwischen diesen Selbstverwaltungsbehörden und den Verwaältungs—
gerichten nach Maßgabe des Unterschieds zwischen reinen Verwaltungssachen und Ver—
waltungsstreitsachen. Das ist die Bedeutung des Zuständigkeitsgesetzes vom 26. Juli
1876, welches gleichsam einen formellen Nachtrag zu den vorhandenen Verwaltungs-—
gesetzen bildet, während die seitdem erlassenen Gesetze die Zuständigkeitsbestimmungen
den materiellen Normen unmittelbar folgen lassen. Das Zuständigkeitsgesetz, welches
wiederum nur für die Kreisordnungsprovinzen in Kraft trat, enthält übrigens außerdem
eine Anzahl organisatorischer Bestimmungen über Verwaltungsbeschwerden, über Rechtsmittel
 gegen polizeiliche Verfügungen, über das Zwangsverfahren der Orts- und Kreis—
polizeibehörden, sowie auch über die teilweise Exemtion der Kreisstädte aus dem Kreis—
verbande, welche, ebenso wie die Gruppierung der Kompetenzbestimmungen nach sach—
lichen Kategorien an Stelle der in dem Regierungsentwurfe beabsichtigten Gruppierung
nach den Behörden, von der Kommission des Abgeordnetenhauses (Hänel, Lasker)
herrühren. Vie ziemlich gleichzeitig vorgelegte neue Städteordnung, die im Sinne des
Regierungsentwurfs wesentlich nur dazu bestimmt war, das Verhältnis der Städte zu
der neuen Behördenorganisativn, insbesondere zu den Selbstverwaltungsbehörden und zu
den Verwaltungsgerichten, zu ordnen, ist an der sehr viel weitergehenden Umgestaltung
der Kommission und des Plenums des Abgeordnetenhauses gescheitert und zwar um so
mehr, als sich das Herrenhaus GGasselbach, Hobrecht) in der Hauptsache auf den
Standpunkt der Regierung stellte, das Abgeordnetenhaus aber bei dieser Gelegenheit
das Wesen des Zweikammersystems völlig verkannte.
Das war der Zustand, den nach dem Rücktritte des Ministers des Innern Grafen</div>
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