<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Encyklopädie der Rechtswissenschaft</title>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>1896404294</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>382

IV. Hffentliches Recht.

Friedrich zu Eulenburg und nach einer provisorischen Verwaltung des Ministeriums
des Innern durch den Minister Friedenthal der neue Minister des Innern, Graf
Botho zu Eulenburg, bei seinem Amisantritte am 1. April 1878 vorfand und
den er selbst später (14. Januar 1880) als „halb Rohbau, halb Ruine“ bezeichnete.
Die Weiterführung des Werks wurde mit dem Gesetz betreffend die Organisation der
allgemeinen Landesverwaltung vom 26. Juli 1880 begonnen; dieses enthält in sieben
Titeln die Grundlagen der Organisation; die Verwaltungsbehörden Provinzial⸗, Bezirks⸗,
Kreisbehörden und Behörden für den Stadtkreis Berlin); das Verfahren, insbesondere
das Beschlußverfahren der Selbstverwaltungsbehörden; die Rechtsmittel gegen polizeiliche
Verfügungen; die Zwangsbefugnisse; das Polizeiverordnungsrecht; endlich Übergangsund
 Schlußbestimmungen; seine Bedeutung besteht einerseits in einer Zusammenfassung
aller derjenigen in der Provinzialordnung (Teil II Titel 85) und im Zuständigkeitsgesetze
Titel 124) enthaltenen Bestimmungen, welche sich auf die Organisation der staatlichen
Selbstverwaltungsbehörden beziehen, und ist insofern von mehr formaler Bedeutung, hat
jedoch andererseits einige Anderungen, im ganzen im Sinne der Denkschrift von 18785,
in der Verfassung der reinen Staatsbehörden, namentlich der Regierungen herbeigeführt,
deren kollegialische Verfassung in der Abteilung des Innern beseitigt, in den beiden
anderen Abteilungen aber aufrechterhalten wurde. In derselben Session ist dann auch
die Novelle zum Verwaltungsgerichtsgesetze vom 2. August 1880 zu stande gekommen,
welche sich jedoch wesentlich auf formelle Verbesserungen des Gesetzes vom 8. Juli 1875
beschränkte, während die gleichfalls vorgelegten Entwürfe eines neuen Zuständigkeitsgesetzes
und einer Novelle zur Kreisordnung über die erste Lesung und die Verweisung an eine
Kommission nicht hinauskamen. Als Ergebnis der folgenden Session 1880/81 ist die
Novelle zur Kreisordnung vom 19. März 1881 und die Novpelle zur Provinzialordnung
oom 22. März 1881 publiziert worden. Es handelte sich bei der Neubearbeitung der
Kreisordnung wesentlich darum, diejenigen Bestimmungen der Provinzialordnung und des
Zuständigkeitsgesetzes in dieselbe aufzunehmen, —D—
Landgemeinden beziehen und Anderungen der ursprünglichen Kreisordnung enthalten, damit
diese wieder zu einem übersichtlichen Ganzen sich gestalte; es handelte sich ferner sowohl bei
der Kreis⸗ als bei der Provinzialordnung darum, die auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit
und Zuständigkeit bezüglichen Bestimmungen derselben, welche größtenteils bereits durch die
päteren Gesetze aufgehoben waren, auch äußerlich aus denselben auszuscheiden, um auch
'n dieser Hinsicht die Übersichtlichkeit zu erleichtern; es handelte sich endlich um eine
möglichst sorgfältige Redaktion, um die Herstellung einer Fassung, welche auch demnächst
nuf die übrigen Provinzen, soweit nicht besondere Verhältnisse materielle Abweichungen
erheischen würden, übertragen werden könnte. Dagegen ist das von neuem vorgelegte
Zuständigkeitsgesetz noch im letzten Augenblick, nach dem Rücktritte des Ministers des
Innern im Februar 1881 wegen einer Differenz zwischen den Beschlüssen der beiden
Häuser GBestaͤtigung der Magistratsmitglieder) gescheitert. Die zum Beginn der Session
zleichfalls vorgelegten Entwuͤrfe von Kreiss und Provinzialordnungen für Posen, für
— und für Hannover sind überhaupt nicht zu eingebender Beratung
gelangt.
Unter dem Minister des Innern von Puttkamer seit Juni 1881 ist damit be—
zonnen, das Gesetz betreffend die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung einer
gochmaligen Revision zu unterziehen und zugleich das Zuständigkeitsgesetz zu erledigen.
Das an Stelle des Organisationsgesetzes vom 26. Juli 1880 getretene Gesetz über die
allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1888 unterscheidet sich von jenem in der
Hauptsache durch zweierlei. Zunächst ist die Mittelinstanz durch Vereinigung der für
treitige und nichtstreitige Verwaltungssachen bestehenden Behörden des Bezirksverwaltungsgerichts
 und des Bezirksrats vereinfacht. Sodann ist infolge dieser Vereinigung fast
der ganze Inhalt des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 8. Juli 1875 bezw. 2. August
1880 sämtliche Vorschriften über das Verfahren — in das Gesetz aufgenommen, da es
ich empfahl, die Vorschriften über das Verfahren in Beschlußsachen den Vorschriften
über das Verfahren in Streitsachen unmittelbar folgen zu lassen, weil nunmehr beide</div>
    </body>
  </text>
</TEI>
