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        <title>Encyklopädie der Rechtswissenschaft</title>
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      <div>2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 727

Mitglieder die Bestimmung über den Vorsitz vollständig in der Hand habe. Die Ver—
sammlungen finden mindestens monatlich statt; die Mitglieder erhalten entgegen dem
Entwurfe keine Entschädigungen irgend einer Art; die zweimal ohne Entschuldigung
ausgebliebenen Mitglieder werden als ausgetreten betrachtet. Der Präfekt kann den
Sitzungen beiwohnen und muß auf Verlangen gehört werden.
Die Departementalkommission ist wie der Wahl, so auch der Bedeutung nach vor
allem ein Ausschuß des Generalrats, seine Vertretung während der Zwischenzeit, bei
jedem Zusammentritte des Generalrats verpflichtet, über den gesamten Umfang ihrer
Tätigkeit an diesen zu berichten. Wenn hiernach die Bedeutung der Kommission in den
verschiedenen Departements sich sehr verschieden gestalten kann, so steht ihr doch überein—
stimmend in allen Departements auf Grund gesezglicher Vorschrift eine Reihe von Ge—
schäften zu, welche, wie die Vorbereitung des Budgets, die Festsetzung des Zeitpunkts
und der Art und Weise für die Realisation von Anleihen, allerdings wesentlich der
departementalen Vermögensverwaltung angehören, sich doch aber auch in die eigentliche
Staatsverwaltung hinein erstrecken; insbesondere ist die Bildung der Ausschüsse für das
Ersatzgeschäft und die Aufstellung der Geschworenenlisten der Departementalkommission
beigelegt, während ihr die Aufsicht über das niedere Kommunalwesen, entgegen dem
ursprünglichen Entwurfe, nicht zusteht.
Wenn übrigens, was sehr leicht sich ereignen kann, ein Konflikt zwischen der De—
partementalkommission und dem Präfekten entsteht, so entscheidet darüber, wenn nötig in
außerordentlicher Sitzung, der Generalrat, vorbehaltlich jedoch der Nullitätserklärung
dieser Entscheidung.

III. Die Arrondissementsverwaltung.

Mit Ausnahme des Hauptarrondissements, wo der Präfekt selbst diese Funktionen
wahrnimmt, werden für jedes Arrondissement Unterpräfekten ernannt, die ebensowenig
wie die Präfekten irgend einer Qualifikation bedürfen, aber auch ebensowenig wie diese
eine Garantie für die Beibehaltung ihres Amts haben, und die gleichfalls je nach der
Wichtigkeit der Unterpräfekturen in drei Klassen zu 7000, 6000 und 4500 Fr. geteilt
werden. Der Unterpräfekt ist zwar der Repräsentant der aktiven Administration im
Arrondissement; indessen beruht seine selbständige Entscheidungsgewalt entweder auf einer
Delegation des Präfekten oder auf dringender Notwendigkeit in Fällen, wo jene Dele—
gation nicht abgewartet werden kann, oder auf spezieller gesetzlicher Vorschrift, ins—
besondere auf dem Dezentralisationsdekrete vom 18. April 1861, durch welches den
Unterpräfekten z. B. die Ausstellung von Pässen und Jagdscheinen sowie die Konzessionierung
öffentlicher Fuhrwerke übertragen ist. Im ganzen aber ist die Stellung des Unter—
präfekten die eines Vermittlers zwischen dem Präfekten und den Maires, „d'un agent
de transmission, d'information et de surveillance“.
Der Arrondissementsrat beruht, wie der Generalrat, auf allgemeinem
Stimmrecht, auf der Wahl nach Kantons und auf denselben sonstigen Wahlmodalitäten.
Die ordentlichen Versammlungen finden jährlich einmal statt, teilen sich aber in zwei
Abschnitte, deren einer der August-Sitzung des Generalrats vorhergeht, während der
andere nachfolgt. Die einzige wirkliche Attribution bezieht sich auf die Verwaltung des
direkten Steuerwesens und besteht in der Vorbereitung der Reklamationen sowohl des
Arrondissements als der Kommunen wegen Überbürdung für die Entscheidung des
Generalrats. Im übrigen muß der Arrondissementsrat in gewissen Fällen gehört
werden, z. B. über Anderungen in der Begrenzung von Kantons und Kommunen, und
ist außerdem berechtigt, jedoch nur in ziemlich engen Grenzen, über Angelegenheiten rein
lokalen Interesses seine Meinung zu sagen. Eine Aufhebung dieses Organes ist schon
seit 1829 wiederholt in Anregung gekommen.</div>
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