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        <title>Encyklopädie der Rechtswissenschaft</title>
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      <div>788 IV. ffentliches Recht.

parteien und Parteiministerien zu stellen, „da Parteichefs niemals die Chefs einer un—
parteiischen Verwaltung sein können“ und ein administrativer Instanzenzug nach eng—
lischen Verhältnissen notwendig zu einer Ausdehnung des parlamentarischen Parteiregiments
in die unteren Kreise des Siaatslebens führen muß.
Jedenfalls kann kein Zweifel darüber sein, was von den traditionellen Behauptungen
in deutschen Büchern zu halten ist, wie etwa bei Fischel: „Verwaltungsbeamte haben
in der Regel gar keine Jurisdiktion, so daß der Rechtspflege alles dasjenige zufällt,
was ihr von Rechts wegen gebührt“: oder bei Primker: „In England haben die
Gerichte von jeher über streitige Hoheitsrechte entschieden; die administrative Gewalt kann
daher, falls die Partei sich nicht bei der Verwaltungsmaßregel beruhigt, nichts in Bezug
auf eine Privatperson durchsetzen, was der Richter nicht als den Gesetzen und der Ver—
fassung gemäß erklaärt hat““ — ARußerungen, vie leicht ins unendliche vermehrt werden
önnten c, und die sämtlich darauf zurückzuführen sind, daß man, schnell befriedigt ein
Crempel für die Thesis zu haben, ohne in das Wesen der Dinge einzugehen, sich an
Außerlichkeiten hält, etwa an das Wort jurisdiction oder an den Satz: whoere is a right,
hore is à remedy; ein Satz, der einen höchst unschuldigen und schon seinem Wort—
laute nach gar nicht den Sinn hat, daß jedes Individualrecht auch gegenüber der Staatszewalt
 mit einer actio vor den gewöhnlichen Gerichten zu verfolgen wäre, der vielmehr
nur besagt, daß es für jedes Recht irgend ein Mittel der Geltendmachung geben muß.
Es versteht sich von selbst, daß Gneäust. die richtige Ansicht hat, z. B. wenn er sagt:
„Die Kompetenz der ordentlichen Gerichte ist in England erheblich enger als in Deutsch⸗
and“; es muß sogar anerkannt werden, daß er vorzugsweise auch in dieser Beziehung
der richtigen Ansicht die Wege gebahnt hat; es ist aber anderseits nicht zu bestreiten,
daß diese Auffassungsweise keineswegs mit vollständiger Entschiedenheit überall bei ihm
hervortritt, daß fie vielfach sogar verdunkelt erscheint.
2. Das italienische System.
Das einzige Land, auf das man sich für die Verwirklichung des sogenannten
Justizstaats gegenwärtig berufen kann, ist Italien. Während dort früher in Nach—
ihmung des franszösischen Systems die Präfektuürräte und der Staatsrat als Verwaltungs—

13. B. Gioannis Gianquinto (siehe folgende Note) S. 392: Enun principio fondamenale,
 dellâ legislazione Britannica, che ogni Inglese ha il diritto di ricorrere all anorità
ziudiziaria contro ogni atto del governo, che offenda nella sua persona o nei suoi beu. Er
vundert sich freilich darüber, daß die Friedensrichter auch Verwaltungssachen hätten.
2Dubois, Etude sur l'abolition de sa juridiction administrativoe en Italie GBulletin
de la société de Iégislation comparée. J. II I1878. S. 211 260) auch als besondere Schrift,
Paris 1873 bei Cottftlon sehr sorgfältige Darstellung der geschichtlichen Vorgänge, welche zur Ab—
schaffung des französischen Syflems in Ilalien geführt haben). Bertétti, Ti Tontenzioso am—
ninistrativo in Italia secondo ĩa legge, 20 marao, 1865. Torino 1875. (Ausfuhrliche Geschichts⸗
erzühlung und Kommenlar des Gesetzes unmittelbar nach dem enen desselben, noch bevor es in
Kraft getreten war; die Deduklionen entsprechen durchweg den damaligen Intentionen des Gesetzgebers.
Pintor Mameli, Compeétenza giudizianie e iett conflitti di attribuzioni. Roma
1874. (Der Verfasser, Sekretar im Mumisterium des Innern, ist ein entschiedener Gegner des Gefetzes
und fucht dasselbe mit rechtsphilosophischen Argumentationen, insbesondere unter Berufung auf, die
Lehre von der Gewaltenteiluͤng, in das Gegenteil seines Sinnes zu verkehren; seine Deduktionen sind
ast überall unzureichend, die von ihm referierten Entscheidungen aber teilweise frappierend.)
Manteéllini, Teonttti d'attribuzioni frae vutorte giudiziaria e amministrativa in Italia.
E. J. II. Firenze 1871.. 1878 Der Verfasser, obgleich Mitglied des Stagtsrats, ist entschiedenster
Anhänger des 1868er Gesetzes; abpelehen davon, daß er die in demselben beibehaltenen Kompetenz⸗
onflikte bekämpft. Giovaünnai de Ges Gianquinto, Dei confiitti di attribuzione,
sirenze 18782 Der Verfasser, Professor in Pisa und Advokat beim Turiner Kassationshofe, ist
LAeichfalls ein ensschiedener Anhänger des 1868er Gesetzes und verwirft die jetzige Einrichtung der
ompetenzkonfliktewitt aber aadetersein bon in gänzlichen Aufhebung derselben nichts wissen:
das Werk zeichnet sich durch umfassende Studien, scharfe n lebhafte Schreibart aus,
eidet aber an starkem Doktrinarismus; ein Referat über das Buch, unter deutschem Titel, von Koller
—V ff) Vgl. auch die Äbhandlung desselben Verfaffers im
rehivio giuridico &amp;amp; 336 ff.e; Paseaud, La sgéparation des pôuvoirs Rev gen. d'adm. 1878.
iII Uff.. Idq . gzog ff.) Bée Maio, Ta wriurisdi- ione ede conflitti di girisdizione et di</div>
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