<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Encyklopädie der Rechtswissenschaft</title>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>1896404294</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 739

gerichte fungiert hatten, führte das Gesetz vom 20. März 18685 einen vollständigen Um—
schwung herbei, indem der 8 2 dieses Gesetzes das abstrakte Prinzip an die Spitze stellte,
daß die ordentlichen Gerichte im gewöhnlichen Instanzenzuge überall da zuständig sind,
wo die Verletzung eines bürgerlichen oder politischen Individualrechts behauptet wird,
einerlei ob die angebliche Verletzung durch eine Privatperson oder durch eine Behörde
geschehen ist. Indessen sind doch in denjenigen Fällen, wo es sich um die Handhabung
von Staatshoheitsrechten handelt, folgende Abweichungen vom gemeinen Recht ausdrüd
lich vorgeschrieben. Zunächst kann die Verwaltung immer nur petitorisch und niemals
possessorisch belangt werden. Sodann sind die Formen des beschleunigten Verfahrens in
Anwendung zu bringen. Ferner darf die Verwaltung während des schwebenden Prozesses die
angegriffenen Maßregeln, sogar wenn es sich bloß um fiskalische Maßregeln handelt,
weiter durchführen und überhaupt bis zur definitiven Entscheidung alles vornehmen,
was im Interesse des öffentlichen Wohls notwendig erscheint. Weiter haben sich
die Gerichte bei ihren Urteilen darauf zu beschränken, über die Wirkungen des Ver—
waltungsakts in bezug auf den in indieium deduzierten Gegenstand zu erkennen,
während die Zurücknahme oder Abänderung der fraglichen Maßregel nur durch die Ver—
waltungsbehörden erfolgen darf. Endlich ist trotz des im Artikel 2 an die Spitze
gestellten synthetischen Prinzips die gerichtliche Kompetenz im administrativ-kontentiösen
Gebiete dennoch positivrechtlich mehrfach eingeschränkt worden, insbesondere in Bezug
auf, Steuer⸗, Rechnungs— und Wahlangelegenheiten, und zwar teils durch jenes Gesetz
selbst (Artikel 6), teils durch die gleichzeitig unter demselben Datum erlassenen Gesetze
über die Kommunal- und Provinzialverwaltung, über die öffentliche Sicherheit, die öffent⸗
liche Gesundheit, die öffentlichen Arbeiten, teils durch spätere Gesetze. Dazu kommt noch,
daß für die Durchführung eines solchen Systems die Verhältnisse in Italien insofern
günstig liegen, als die dortige Gesetzgebung dem einzelnen längst nicht in dem Umfange
wie in den germanischen Ländern und wie namentlich in Deutschland subjektive Rechts—
zuständigkeiten gegenüber der Verwaltung verleiht, wie denn z. B. die Staatsdiener in
Italien und in Frankreich einer festen Rechtsstellung gegenüber der Staatsgewalt fast
gänzlich entbehren; es versteht sich aber von selbst, daß bei aller theoretischen Weite in
der Zuͤlässigkeit des Rechtswegs ein solcher in allen den Fällen ausgeschlossen ist, wo
es ein subjektives Recht überhaupt nicht gibt, so daß schon aus diesem Grunde die Ver—
waltung nicht völlig in der Rechtsprechung aufgeht.
Dennoͤch läßt sich nicht behaupten, daß dieses System sich bewährt habe. Zunächst
hat man sich in der Annahme gänzlich getäuscht, daß die abstrakte Fassung des Artikels 2
jede Unsicherheit und Unklaärheit in der praktischen Handhabung ausschließen werde; man
erkennt vielmehr ziemlich allgemein an, daß es im ganzen Gebiete der Gesetzgebung
kaum eine so kontroverse Materie gebe als diese. Die Erklärung dafür liegt teils in
jener abstrakten Fassung selbst, die man freilich seinerzeit gegenüber der textuellen Auf—
zählung des Regierungsentwurfs als eine große Verbesserung ansah, die aber als nicht
ausreichend sich erwiesen hat, um alle im Leben vorkommenden Einzelfälle rasch und sicher
zu entscheiden, teils in den zahlreichen Ausnahmen, die das Prinzip im Interesse einer
lebensfähigen Verwaltung durchbrechen, über deren Bedeutung und Ausdehnung die ver—

attribuzione. Napoli 1877; Demurtas Zichina, La giustizia amministrativain Italia.
Torino 1883 (Abdruck des älteren preußischen Zuständigkeitsgesetzes in italienischer Übersetzung;
die Darstellung der fremden Rechtszustände leidet jedoch an seltener Oberflächlichteit. — Am lehr⸗
reichften sind die zwölftägigen Verhandlungen der Deputiertenkammer, über das Gesetz vom 20. März
1866 in der Zeit dom 9. bis 21. MRai, 1864, auf Grund eines ausführlichen, von Bertetti erstatteten
Kommissionsberichts, die derselbe in seinem Kommentar gar nicht mit Anrecht eine splendidissima
discussione nennt, che sara nella storia un titoio perenne di orgoglio per il primo Parlamento
ltaliano; es ist in der Tat eine akademische, breit angelegte Erörterung, vollig verschieden von
derjenigen Art' der Geschäftsbehandlung, die in Preußen und Deutschland herrschend geworden ist.
Im Senat hat eine Plenarberatung nicht stattgefunden, da wegen, der durch die Verlegung der
Haupltstadt gebotenen File die damals dem Parlaiente vorliegenden Gesetzentwürfe in dem Zustande,
in welchem sie sich vor der einen oder anderen Kammer befanden, publiziert wurden. — Das Gesetz
vom 7. April 1877 im Annuaire de législation étrangère. 1878. S. 334 ff. — Über die italie—
nische Gerichraanisation .Bunslet. de gisi comp. 1877. S. 288 ff.</div>
    </body>
  </text>
</TEI>
