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        <title>Encyklopädie der Rechtswissenschaft</title>
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      <div>3. Ludwig Laß, Arbeiterversicherungsrecht. 779

gelder fallen den Versicherten allein zur Last. Das gleiche gilt für die Zusatzbeiträge
 für die Zusatzversicherung der Familienangehörigen der Versicherten (K. V. G.
Z1Abs. 1. 88 82b, 66 Abs. 1, 8 72 Abs. 8 u. 8.,78 Abs. 1). Die freiwillig
versicherten Mitglieder der Zwangskassen sowie die Mitalieder der freien Hilfskassen haben
die vollen Beitraͤge zu entrichten.
Bezüglich der Hausgewerbetreibenden und deren Hilfspersonals kann
durch statutarische Bestimmung oder durch Bundesratsbeschluß angeordnet werden, daß
die Lasten der Unternehmer — namentlich die Verpflichtung zur Ubernahme von !/s der
Beiträge — von den eigentlichen Arbeitgebern, d. h. den die Arbeit vergebenden Ge⸗—
— D— zwischen letzteren
und den Hausindustriellen sog. Zwischenmeister (Ausgeber, Faktoren rc.) stehen. (Gesetz,
betr. die Abanderung des Krankenversicherungsgesetzes, vom 80. Juni 1900; K. V. G.
8 54 Abs. 2 Ziff. 2Zu. 8 und Abs. 4).
Die Arbeitgeber haben die Beiträge und auch die Eintrittsgelder für die von
ihnen beschäftigten versicherten Personen voll an die Kasse zu zahlen, wogegen ihnen das
Recht zusteht, den auf die Versicherten entfallenden Bruͤchteil Ess) der Beiträge und
die vollen Eintrittsgelder von dem an die Versicherten zu zahlenden Lohn abzuziehen
(K. V.G. g b2 Abs. 1u. 2, 88 833, 68, 72, 78).
Ausͤnahmen von den vorstehend erörterten Grundsätzen über die Verteilung der
Beiträge auf Arbeitgeber und Versicherte und über die Einzahlungspflicht der Unter—
nehmer sind in einigen Fällen zugelassen (K. V. G. 851 Abs. 2 u. 854; 88 5822, 65, 72, 78).
3. Reichen die von dem Gesetz zugelassenen Höchstbeiträge zur Deckung der Lasten
aicht aus, so hat bei der Gemeinde-Krankenversicherung die Gemeinde aus ihrem
Vermögen die nötigen Vorschüsse — d. h. mit Aussicht auf demnächstige Erstattung —
zu gewähren (Vorschußpflicht der Gemeinde, K.V. G. 8 9 Abs. 4), bei den
Ortskrankenkassen ist die Kasse zu schließen, welche Maßnahme indessen durch
ine weitere Erhöhung der Beiträge abgewendet werden kann (K.V.G. 8 831 Abs. 2,
Z47 Abs. 1), und bei den Betriebs-— (Fabrik-) Bau- und Innungskranken—
kassen haben die Unternehmer, Bauherren bezw. die Innung aus eigenen Mitteln die
erforderlichen Zuschüsse — d. h. ohne Aussicht auf Erstattlung — zu leisten (3u⸗—
shußpflichr'KViG. 8 68 Abs. 2, 8 72 Abs. 8, 8 73 Abs. 1).
J. Die Kosten der Verwaltung trägt, bei der Gemeindekrankenversicherung
die Gemeinde (K.V.G. 8 9 Abs. 3; zu vgl. auch 88 12 und 13), bei den Ortskranken—
kassen die Kasse selbst (K. V. G. 8 22 Abs. 1), bei den Betriebs⸗ (Fabrik-) und, Bau⸗
krankenkassen der Betriebsunternehmer bezw. Bauherr (K. V. G. 8 64 Ziff. 8, 8 72 Abs. 8)
und bei den Innungskrankenkassen wie bei den Ortskrankenkassen die Kasse selbst (K. V.G.
8 78 Abs. 1in Verbindung mit 8 22 Abs. 1).

89. Das Verfahren bei der Rechtsverwirklichung.

1. Die Zuständigkeit und das Verfahren bei Erledigung von
Streitigkeiten auf dem Gebiete der Krankenversicherung sind außerordentlich viel⸗
gestaltig. Zur Entscheidung der mannigfaltigen Streitigkeiten sind teils die Aufsichtsbehörden
 der Krankenkassen, teils die höheren Verwaltungsbehörden teils die bundes⸗
staatlichen Zentralbehörden, teils die ordentlichen Gerichte, teils die Instanzen des Ver—
woltungsstreitverfahrens, teils die Gewerbegerichte und teils die nach 88 20 und 21 der
Reichs⸗Gewerbeordnung eingesetzten Rekursbehörden zuständig.
Die wichtigsten Vorschriften sind die folgenden: Streitigkeiten, welche die Unter—
stützungsansprüche der Versicherten gegenüber der Kasse zum Gegenstande haben,
werden zunächst von der Aufsichtsbehörde entschieden. Deren Entscheidung kann nach
Landesrecht im Wege des Verwaltungsstreitverfahrens, sonst mittelst Klage vor den
ordentlichen Gerichten (beides binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung der
Aufsichtsbehörde) angefochten werden. Das gleiche gilt für Streitigkeiten zwischen Ver—
fihenne ren Arßellebern einerseits und der Kasse anderseits, wenn es sich um die</div>
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