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        <title>Encyklopädie der Rechtswissenschaft</title>
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      <div>20 IV. ffentliches Recht.
Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen oder Eintrittsgeldern handelt (K. V. G.
58 Abs. 1865 Abs. 8, 8 72 Abs. 8, 8 78).
Handelt es sich dagegen um Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und gewerb—
lichen Arbeitnehmern, welche die Berechnung oder Anrechnung von Beiträgen betreffen,
jo ist die Zuständigkeit der Gewerbegerichte (zu vgl. Gewerbegerichtsgesetz in der Fassung
»om 29. September 1901, R.G. Bl. S. 853ff.) begründet (K. V.G. 88 334, 65 Abs. 8,
872 Abs. 8,8 78).
Zu bemerken ist noch, daß die für die Unfall- und Invalidenversicherung gemein—
samen Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung, sowie das Reichs-Versicherungsamt (bezw.
die Landes-Versicherungsämter) zur Entscheidung von Streitigkeiten auf dem Gebiete der
Krankenversicherung nicht berufen sind!.
Kommt eine Krankenkasse ihren Verpflichtungen nicht nach, so kann die Aufsichts-—
behörde angerufen werden, welche sodann von Aufsichts wegen einzugreifen hat. Kommen
die Versicherten oder ihre Arbeitgeber ihren Verpflichtungen zur Zahlung bon Beiträgen
oder Eintrittsgeldern nicht nach, so erfolgt deren Beitreibung in derselben Weise, wie
rückständige Gemeindeabgaben beigetrieben werden (K. V.G. 88 58, 68, 72, 78, für
Preußen vgl. Verordnung vom 15. November 1899, G.S. S. 345).
2. Die Durchführung der Krankenversicherung ist durch Strafvorschriften ge—
sichert. Die Strafen sind in der Hauptsache Verwaltungsstrafen (sog. Ordnungs⸗
trafen). Soweit es sich um Pflichtwidrigkeiten von Kassenmitgliedern handelt (K. V.G.
Z 64 Abs. 2, 8 264 Abs. 2 Siff. 2a, 88 64, 72 u. 73), steht die Strafgewalt dem
Kassenvorstande zu, sonst (K. V. G. 88 7632 u. 76 b) der Aufsichtsbehörde. Gegen Straf—⸗
verfügungen ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, welche im ersteren Falle an
die Aufsichtsbehörde, im letzteren Falle an die vorgesehte Behörde geht (K.V.G8 760
Abs. 11u. 2). Es besteht keine Pflicht, sondern nur eine Befugnis, zu bestrafen,
venn eine Pflichtwidrigkeit begangen ist (Opportunitätsprinzip).
Neben den Ordnungsstrafen kennt das Krankenversicherungsgesetz (F 844 Abs. 2,
8 38 Abs. 4, 8 42 Abs. 2, 88 62, 64 Ziff. 8, 88 72. 783) noch fonsige Rechtsnachteile,
 welche einen strafaͤhnlichen Charakter haben (z. B. Ruhen von Ehrenrechten,
trafweise Erhöhung der Beiträge, Auferlegung außergewöhnlich hoher Zinsen). Ferner
zestehen sür schwerere Fälle auch krimünelle Strafen (K.B.G. 8 48 Abs. 8,
88 81 und 82).

Zweiter Abschnitt: Anfallversicherung.

1. Rechtsquellen: Gesetz, betr. die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze (jog. Hauptgesetz)
Gewerbe-Unfallversicherungsgesetßz, Unfallversicherungsgesetz für Lande und Forftwirischaft, Bau⸗ Unfall⸗
versicherungsgesetz und See-Unfallverficherungsgesetßz sämtlich vom 80. Juni 1000, 10 der Faffung. der
Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 83. Juli 1900 (K. G. Bl. S. 573 778); ferner das Unfall⸗
fürsorgegesetz für Beamte und Personen des Soldatenstandes vom 18. Juni 1901 (R.G. Bl. S. 211f)
und das Gesetz, betr. die Unfallfürsorge für Gesangene, vom 30. Juni 1900 (R.G.Bl. S. 536 ff.)?.
Diese Gesetze sind in der Hauptsache seit dem 1. Oktober 1900 (Guu vergl. 8 25 — und
aiserl. Verordnung vom 2. Dezember 1901, R.G. Bl. S, 498) an Stelle der fruͤheden Gefetze d getreten.
Das, Gefangenen-Unfallfürsorgegesetz, welches neu ist, ist durch Kaiserliche Verordnung vom 24. No⸗
vember 1902 (R.G.Bl. S. 880) vom 1. Avril 1903 ab seinem vollen Umfange nau in Kraft ge⸗
jetzt worden.
2. Literatur: Außer der oben S. 765 nachgewiesenen, das gesamte Arbeiterversicherungsrecht
umfassenden Literatur sind hier noch besonders soigende Schriften zu erwähnen: Materialiensamm⸗
lung von C. Graecf, Die Unfallversicherungsgesetze des Deutschen Reichs, 3. Aufl., Berlin 1903;
Kommentare von Graef-Keidel Gewerbes Unfallversicherungsgesetzz, 8. Auftt, Ansbach 1001;
W. Hahn (Die Unfallversicherunasgesehe Bd. 15 Leipzig lol Hanbdbuch der Uünfallversiche—

u vergl. Gradenwitz, i. d. „Arb.-Vers.“ Bd. 17 S. 609.
Fdeee A.N. — aee e des Reichs-Versicherungsamts; B.U.V. G. — dau
Unfallversicherungsgefetz; G.U.BG6. — Gewerbe⸗Unfallversicherungsgefetz; 5.G. — —— —*
Besetz, betr. die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze; . U.B.G. — Insagwersicherungegeen sur
Lande und Forstwirischaft: Sau Bi See⸗Unfallversicherungsgesetz; R.B. A. — Reichs-Ver
rungsamt.
*Die früheren Ges. sind oben 82 Ziff. IJ näher angegeben.</div>
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