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        <title>Encyklopädie der Rechtswissenschaft</title>
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      <div>4. Alrich Stutz, Kirchenrecht. 879

Papalismus mit dem Christentum vollzog!, und als der sieggekrönte evangelische Helden—
kaiser ihm darauf unterm 8. September eine deutsche Antwort gab?. Der Kampf, der
— eigentlich ohne Not — auch Baden und Hessen in Mitleidenschaft zog, erschütterte die kirch—
lichen Verhältnisse schwer und schädigte um einer schablonenhaft durchgeführten Parität
willen die als solche gar nicht beteiligte evangelische Kirche auf das empfindlichste mit. Er
gefährdete aber, ohne die Opposition wirksam zu treffen, auch die Ordnung des staatlichen
Lebens. Und vor allem begann er in seinem Verlauf Zwecken zu dienen, die zu unter—
stützen weder in der Aufgabe noch im richtig verstandenen Interesse des Staates liegt.
So brach denn Bismarck, dem Leo XIII., seinen Vorgänger nicht nur durch diplomatisches
Geschick und Weite des Blickss, sondern auch durch praktische Klugheit“ und Mäßigung
weit überragend, gleich beim Antritt seines Pontifikats (1878) die Geneigtheit zur
Herbeiführung einer Verständigung zu erkennen gegeben hatte, 1880 1887 den Kampf
mit sicherer Überlegenheit langsam wieder abßb. Das, worauf es ankam, eine kräftige
Kirchenhoheit des Staates, war durchgesetzt und wirkungsvoll behauptete; nie ist sie
seither in deutschen Landen praktisch mehr in Frage gestellt worden. Gerade der gesicherte
Besitz tatsächlicher Vorherrschaft war es, der nunmehr den deutschen Staaten die Herbei—
führung eines friedlichen Modus vivendi auch mit der katholischen Kirche und den Aus—
bau ihres Staatskirchenrechts im Sinne einer besseren Durchführung der bloßen Kirchen—

mitteln für die römisch-katholischen Bistümer und Geistlichen, über die Orden und Kongregationen,
über die kirchliche Vermögensverwaltung in den katholischen Gemeinden und serner, am 4. Mai 1874,
das sog. Ihenatierpnanuehr
1 Alle Anordnungen, welche seit einiger Zeit von der Regierung Eurer Majestät getroffen
werden, zielen immer mehr auf die Zerstörung des Katholizismus hin .... Man sagt mir,
daß Eure Majestät die Haltung Ihrer Regierung nicht billige und die Strenge der Maßregeln gegen
die katholische Religion nicht gutheiße .... e Eure Majestät ... es nicht billigt, daß von
Ihrer Regierung auf der begonnenen Bahn weiter fortgeschritten wird und die harten Maßregeln
gegen die Religion Jesu Christi vervielfältigt werden, .... wird Eure Majestät dann versichert
sein, daß dieselben nichts anderes zu Wege bringen, als den Thron Eurer Majeftät selber zu unler—
wühlen? Ich spreche mit Freimut; denn die Wahrheit ist mein Panier, und ich spreche, um einer
meiner Pflichten in erschöpfendem Maße nachzukommen, die mir auferlegt, Allen das Wahre zu sagen
und auch dem, der nicht Katholik ist; denn jeder, welcher die Taufe empfangen hat, gehört
in irgend einer Art und in irgend einer Weise, welche zu erörtern jetzt kein Anlaß ist, gehört, sage
ich, dem Papfte an.“
2 Der Kaiser belehrt zunächst den Papst über die staatsrechtliche Unmöglichteit eines Aus—
einandergehens von Krone und Regierung in Gesetzgebung und Verwaltung und beschwert sich dann
über die politischen Umtriebe eines Teils seiner katholischen Untertanen, die es ihm erschwerten, Ord⸗
nung und Gesetz in seinen Staaten aufrechtzuerhalten, wie es sein Beruf als christlicher Monarch
fordere. „Die Religion Jefu Christi hat, wie Ich Eurer Heiligkeit vor Gott bezeuge, mit
diesen Umtrieben nichts zu tun, auch nicht die Wahrhkit, zu deren von Eurer Heilig—
keit angerufenem Panier ich mich rückhaltslos bekenne. Noch eine Außeruüng in dem Schreiben Eurer
Heiligkeit kann ich nicht ohne Widerspruch übergehen, wenn sie auch nicht auf irriger Berichterstattung,
sondern auf Eurer Heiligkeit Glauben beruht, die Äußerung nämlich, daß jeder, der die Taufe
empfangen hat, dem Papst angehöre. Der evangelische Glaube, zu dem Ich Mich, wie Eurer
Heiligkeit bekannt sein muß, gleich Meinen Vorfahren und mit der Mehrheit Meiner, Untertauen
bekenne, gestattet uns nicht, in dem Verhältnis zu Gott einen anderen Vermittler
als unseren Herrn Jesum Christum anzunehmen.“ —
s Sie offenbarte sich u. a. auch in der ffnung des vatikanischen Archivs, die gerade für die
Erforschung der Geschichte des Kirchenrechts von größler Wichtigkeit war und schon jetzt zu einer
erheblichen Bereicherung unseres Wissens geführt hat: Berger, Uéon XIII et les études historiques,
 B. é. d. ck. LXIV, 1903.
* Über den kirchenrechtlichen Ertrag von Leos XIII. Pontifitat orientiert vorläufig Segesser,
Leo XIII. und das Kirchenrecht, A. s. k. Kr. LXXXIII, 1808.
* Der durch die Novellen zur preußischen Gesetzgebung geschaffene Zustand ist unten bei der
Darstellung des geltenden Staatskirchenrechis zu berücksichtigen. Eine kurze Übersicht des einschlägigen
Gesetzesmalerials gibt Kahls Lehrsystem 8.185, eine vollständige Zusammenstellung Hinschius in
seiner von 1873—1887 reichenden kommentierten Ausgabe der preußischen Kirchengeseße, woazu noch
3. s.ar. XVIII, 1888. 6. i66 ff. zu gen ist.
s Der am 18. Juni 1875 aufgehobene Art. 15 der preußischen Verfsassung ift selbst in der
erweiterten Gestalt von 1873 (oben S. 878 A. 3nicht wiederhergestellt worden; doch entspricht ihm
die in Geltung stehende preußische Einzelgesetzgebung. Auch die katholische Abteilung im Kultus—
ministerium erftand selbstverständlich nicht wieder.</div>
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