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3

IV. ffentliches Recht.

ils erster von seinem Religionsbann, wie er nach dem älteren strengen Recht des Augs—
burger Religionsfriedens es auch nicht durfte, aber nach der neueren Praxis gekonnt
hätte, zu Gunsten seines neuen Bekenntnisses keinen Gebrauch machte, sondern seine
Untertanen, von denen nur kleine Teile freiwillig übertraten, beim Luthertum beließ.
Jetzt beschränkte sich im Gegensatz zu den Calvinischen, die sich gern als die Refor—
nierten in besonders vollkommenem Sinne bezeichneten, der ursprünglich beiden Rich—
tungen von den Gegnern gemeinschaftlich beigelegte Rame Lutheraner auf die An—
zänger des deutschen Reformators. Anderseits bezeichneten sich fortan die deutschen
Reformierten, soweit sie die äußere Ordnung der Lutherischen beibehielten, ebenfalls
als Augsburgische Konfessionsverwandte. Doch geriet die Reformation überhaupt bald
ins Stocken. Ja es gelang dem durch das Tridentinum gesammelten Katholizismus,
vieder Boden zu gewinnen und namentlich auch das Territorialprinzip samt dem
vieder zur Anwendung gelangenden Ketzerrecht gegen die Evangelischen zu kehren. Der
nunmehr entbrennende 80 jährige Religionskrieg führte zunächst 1629 zu einem
saiserlichen Restitutionsedikt, das den Augsburger Religionsfrieden in katholischem Sinn
cestriktiv interpretierte. Hatte schon im 16. Jahrhundert die Gegnerschaft des universalen
Papsttums und vor allem der internationalen österreichischen Hausmacht die Evangelischen
n die angesichts des nationalen Charakters ihrer Sache mißliche Lage versetzt, im Aus—
land Hilfe zu suchen, so trieb sie jetzt eben diese internationale österreichische Gegnerschaft
aicht bloß zum Bündnis mit dem immerhin in erster Linie als Vorkämpfer des evan—
gelischen Glaubens sich fühlenden Schwedenkönig Gustav Adolf, dessen mit dem Tod auf
dem Schlachtfeld zu Lützen am 16. November 1682 —DD—
norddeutschen Protestantismus war, sondern sogar in die unnatürliche Verbindung mit
dem katholischen Frankreich, ja mittelbar mit dem als italienischer Fürst von Habsburg
bedrohten Papst (Urban VIjI.). So war es auch ein europäischer und unter der Garantie
außerdeutscher Mächte stehender Friedensschluß, der dem Religionskrieg ein Ende machte.
v. Mühler, Geschichte der evangelischen Kirchenverfassung in der Mark Brandenburg, 1846;
Brandes, Geschichte der kirchlichen geuce des Hauses Brandenburg, JI, II, 1872; Zorn, Die
Hohenzollern und die Religionsfreiheit, 1886; Hephe, Ursprung und öeschichte der Bezeichnungen
eformierte und lutherische Kirchen, 1839 Fabricius, Kirchliche Organisation und Verteilung der
Konfesffionen im Bereich der heutigen Rheinprovinz um 1610, 4 Karten (Gesch. Atlas der Rhein⸗
orovinz VD) 18083; Lorenz, Die irchlich-politische Parteibildung vor Beginn des 80jahrigen Krieges
m Spiegel der konfessionellen Volemit, 1803; Rantke, Zur deutschen Geschichte vom Religonsfrieden
zis zum 30jährigen Krieg?, sämtl. Werke Bb. 7, 1888; Wolf, Deutsche Geschichte im Zeitalter der
hegenreformation i, 18095 66. Bucholtz, Geschichte der Regierung Ferdinands I, 9 Bde., 1831 - 18838;
Zoltzmann, Kaiser Maximilian II. 1908; Literatur uͤber die Gegenreformation in den einzelnen
Territorien bei Friedberg, Kr. g 29, N. 8; Tupetz, Der Streit um die geistlichen Güter und das
Restitutionsedikt, 1888; Gebauer, Hurbrandenburg und das Restitutionseditt, 1899; Günter, Das
Restitutionsedikt von 1629 und die katholische Resiauration Altwürttembergs, 1901; Lossen, Die
Anfänge des Straßburger Kapitelstreites, 1889; Meister, Der Straßburger Kapitelstreit (1083 bis
1582), 1893; Arn doit, Die Kirchenorduung des Schwedenkhnigs Gustav Adolf für die Sufter Magde⸗
dund abderade 1632, D. 3. f. Kr. XI. XII. I1802. Gindely, Geschichte des Zdiahriden Krieges,

847. Der Westfälische Frieden und das deutsche Staatskirchenrecht bis zum
Beginn des 19. Jahrhunderts.
, Aus den Verhandlungen mit Frankreich und dem Papst in Müuͤnster, mit
Schweden in Osnabrück ging am 14.24. Oktobes 1646 der Westfälische Frieden hervor.
Für die kirchlichen Verhältnisse kommt nur das Osnabrücker Friedensinstrument, Instrumentum
 Paecis Osnabrugensis (I. P. O), in Betracht, gegenüber der zu erwartenden
und auch wirklich erfolgten päpstlichen Ungültigkeitserklärung ( 38) von vornherein
durch die Vereinbarung ihrer allseitigen Nichtbeachtung geschützt. Auf Grund des zu—⸗
nächst als Staatsvertrag, seit dem jüngsten Reichsabschied von 1654 aber auch als Reichs—
grundgesetz geltenden Westfälischen Friedens sollte:
koede —S——— Larhug urig Cgrmanic 2, 1844 ff.; Meyer-Zöpkfl, arpd iace,
rationis Germa, —J— 3 de ;
Rieker Rechtn uze I den i 3 Der Geist des westphälischen Frieden</div>
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