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        <title>Encyklopädie der Rechtswissenschaft</title>
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      <div>390 IV. ffentliches Recht.

Ordnung auch der kirchlichen Angelegenheiten sorgen; ihnen wollte — um es kanonistisch
auszudrücken — Luther das geistliche Schwert wenigsiens in dominium utile oder aäa
ministorium, zur Ausübung im Dienst der Kirche, übertragen wissen. Aber sie sollten
hierfür stets den Rat der Theologen, wenn auch nicht mit rechtlicher Verbindlichkeit, an⸗
hören und möglichst befolgen (dominierender Einfluß der Wittenberger Theologen, maiores
Wittenborgensis genannt). Und vor allem in Sachen der Lehre und der Sakramentsderwaltung
 sollten nur die geistlichen Organe zuständig sein, ein Vorbehalt, der allerdings
von den Regierungen oft genug nicht beachtet worden ist. Mit alledem arbeitete Luther
nit auf das landesherrliche Kirchenregiment hin, das ohnedies der Zeitrichtung entsprach
ind immer mehr als notwendig sich erwies mitsamt seinen Luther sonst wenig sympathischen
Juristen. Im weiteren Verfolg einer schon in der Schrift: „An den christlichen Adel“ aus⸗
zgesprochenen Aufforderung ersuchte er Ende 1526 den Kurfürsten Johann von Sachsen,
da päpstlicher und geistlicher Zwang und Ordnung aus sei“, und alle Klöster und Stifter
dem Kurfürsten als dem „obersten Haupt“ in die Hände gefallen, in aller Form um Vornahme
iner Kirchen? und Schulvisitation. Damit begannen die sächsischen Kirchenvisitationen,
ür deren erste schon 1527 eine kurfürstliche Instruktion ausgegeben wurde, die nament⸗
lich die Reform von Pfarr- und Schuldienst, das kirchliche Vermögen und die Aufficht
zum Gegenstand hatte.

v. Scheurl, Luthers Lehre von der kirchlichen Gewalt, in s. S. kr. A.; Dieckhoff, Luthers
Lehre von der kirchlichen Gewalt, 18663 Sohm, Kr. ĩ 8 3436; Beß, Luther und das landes—
herrliche Kirchenregiment, 1894; Brieger, Die kirchliche Gewalt der Obrigkeit nach der Anschauung
Luthers, Z. Th. K. II, 1882; Brandeaburg, Zur Entstehung des landesherrlichen Kirchenregimentes
m albertinischen Sachsen, H. B. IV, 1901; Sorenz, Luthers Einfluß auf die Enlwicklung des ebange⸗
lischen Kirchenregiments, 1891; Katzer, Die Kircheninspektionen der sächfischen e eese
eie in Z.f. Kg. XXIII. 1902: Burkhardt, Geschichte der sächfifchen Kirchen⸗ und Schulvisita⸗
ionen. 1879

3. Superintendenten und Konsistorien. Für die Aufsicht über die
Beistlichen wurden aus der Mitte derselben Superattendenten (superintendens hergebrachte
Übersetzung von riouonoç) bestellt (erster 1026 in Stralsund), denen auch, in schwierigen
Fällen im Verein mit den Amtmännern, den Ortspfarrern und Gelehrten, die Ehesachen
iberlassen waren, während bei besonderer Wichtigkeit der Kurfürst selbst zu entscheiden
hatte. Die Superattendenten standen unter den Visitatoren, für die Melanchthon 1528
ꝛin eigentliches Visitationsbuch „Unterricht der Visitatoren“ verfaßte. Bald begegnen die
Visitationen (vier für die vier Kreise) als ordentliche Einrichtung des kursächsischen Kirchen—
wesens. Aber auf die Dauer genügten diese nichtstaͤndigen Behörden nicht. Namentlich für
die Eherechtspflege bedurfte man ständiger Behörden; denn die Überlafsung der Ehefachen
an die einzelnen Superattendenten erwies sich auf die Dauer als untunlich. Also wurde
zunächst „jum Anfang“ 1539 in Wittenberg ein Konsistorium eröffnet, für das 1542 ein
nie zum Gesetz erhobener, tatsächlich aber befolgter Entwurf einer Konsistorialordnung
entstand. Das Konsistorium, dessen Mitglieder zwei Theologen (Justus Jonas und
Johann Agricola) und zwei Doktoren der Rechte (Kilian Goldstein und Basilius Monner)
als juristische Sachverständige (nicht als Laienvertetung!), vom Kurfürsten ernannt
wurden, war zunächst eine landesherrliche Behörde für die Kirche als besonderes Arbeits⸗
gebiet der landesherrlichen Verwaltiung, wenn es auch historisch an Stelle der weggefallenen
bischöflichen Gerichtsbehörde (Eonsistorium) trat und darum den Zeitgenossen als kirchliche
Amts stelle galt. Nachdem sodann der von Herzog Moritz für das albertinische Sachsen
zemachte Versuch, die bischöfliche Organisation beizubehalten, gescheitert war, erfolgte 1650
zuch in Leipzig die Errichtung eines Konsistoriums, indes General-, Partikular- und
Lokalvisitationen an Ort uͤnd Stelle nebst Visitationssenden am Wohnort des Visitators
6ynodi) weiter abgehalten wurden Endlich gab Kurfürst August der sächsischen Kirche
die endgültige, auch im erneftinischen Sachfen rezipierte Organisation, indem er 1580 über
den Spezial⸗)Superintendenten Generalsuperintendenten für das ganze Land bestellte
ein Wittenberger schon seit 1633, daneben ein Leipziger) und von dendrei Konsistorien
zu Wittenberg, Leipzig und Meißen daß letztere unter gleichzeitiger Verlegung nach Dresden
den beiden anderen als Oberkonsistöriun überordnete. Bei ihm sollten sich auch die</div>
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