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        <title>Encyklopädie der Rechtswissenschaft</title>
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      <div>020 
IV. ffentliches Recht. 
III. Die Heimatlosen, d. h. Menschen ohne Staatsangehörigkeit. Sie sind 
nicht Objekte völkerrechtlicher Rechte und völkerrechtlichen Schutzes der Staaten. Ihre 
Beziehungen zu jedem einzelnen Staate werden lediglich durch dessen Landesrecht geregelt. 
Sie werden wohl von dem einzelnen Staate anderen Menschen gegenüber, sie werden 
von seiner Rechtsordnung geschützt, insoweit sie auf alle Menschen Anwendung findet. 
Sie werden aber nicht gegen den Staat geschützt, denn hier steht kein schützender Staat 
hinter ihnen. Einer Zwangsnaturalisation steht nichts im Wege. Es ist gleichgültig, 
ob der Heimatlose niemals cinem Staate angehört oder die ehemalige Staatsangehörigkeit 
eingebüßt hat. Mit ihrem Untergang ist auch das Schutzrecht erloschen. Anderseits sind 
)ie Heimatlosen auch nicht zur Beobachtung des Völkerrechts verpflichtet; es wendet sich 
nicht an sie. Die von zivilisierten Staaten zum Schutze von Heimatlosen oder gegen 
olche ergriffenen Maßregeln — Befreiung von Sklaven, Maßnahmen gegen Sklaͤven 
händler und Seeräuber, Strafexekutionen gegen Barbaren — fallen nicht unter das 
eeeeht Sie sind rechtlich unverbotene Handlungen natürlicher Selbste und 
Nächstenhilfe. 
25. 2. Die Rechtsverhältnisse im allgemeinen. 
Der Staat herrscht über seine Untertanen zu seinem eigenen und zu ihrem Besten; 
er erstrebt nicht nur seinen Vorteil, sondern gewährt auch ihnen die Möglichkeit zur Ent— 
faltung ihrer Anlagen und Kräfte, zur Erreichung würdiger Lebenszwede. Dazu ist in 
erster Linie erforderlich Schutz für die Person und ihre Rechte sowie ein gewisses Maß 
von Freiheit. Soweit das Leben der Untertanen sich nicht ausschließlich innerhalb der 
heimischen Staatsgrenzen abspielt, will der Staat ihnen auch im Auslande die Ver— 
olgung ihrer erlaubten Lebenszwecke sichern, sie vor Ungerechtigkeit und Willkür schützen. 
Das Völkerrecht trägt dem Rechnung. Es verpflichtet die Staaten, in ihrem Landesrecht 
den Angehörigen anderer Staaten Schutz für ihre Person und ihre Rechte zu— 
neil werden zu lassen. Diese Verpflichtung rechtfertigt sich damit, daß der Heimatstaat 
in fremdem Staatsgebiet Hoheitsakte nicht selbst vornehmen, mithin seine Angehörigen 
dort nicht durch unmittelbaͤres Eingreifen schützen darf. Der frembe Stat ist allein in 
der Lage, Schutz zu gewähren Triepel S. 835). Die Pflicht zum Schutz fremder 
Staatsangehöriger in ihrer Person und in ihren Rechten erstreckt sich deshalb nicht nur 
auf das Staatsgebiet, fondern auch auf andere Gebietsteile, von denen die diesseitige 
Staatsgewalt fremde Staatsgewalten ausschließt: Schutzgebiete, der oceupatio bellica 
unterworfene Länder, ferner auf die Nationalschiffe (88 42 48). Hierauf hat der Heimat⸗ 
taatAnspruch. Der Schutz der Perfon und ihrerteduide die Gruͤndlage für die 
Stellung der Angehörigen eines Slaates zu anderen Staaten., gleichviel. wo der einzelne 
Angehörige sich aufhält. D 
1. Der Schutz der Person. er Staat muß den An ehörigen ei anderen 
Staates als Person, d. h. als Rechtssubjekt, anerkennen und 8 ——— ist 
damit die Behandlung als Sklave. Unbedingt genießt der Fremde strafrechtlichen Schutz; 
als vermögens- und prozeßfähig ist er grundsaͤtzlich anerkannt: die Einzelheiten bleiben 
der Darstellung im 8 27 vorbehalten. 
2. Der Schutz der Rechte. Welche Rechte des Fremden ein Staat als wohl⸗ 
erworben anerkennt und schützt, bestimnmit sich in Ermangelung eines Staatsvertrages 
nach seinem Landesrecht. Die Regeln des internationalen Privatrechts sind nicht ohne 
weiteres verbindlich, gelangen aber in Verträgen und in der Gesetzgebung immer mehr 
zur Anerkennung. Vgl. die Haager Abkommen vom 12. Juni 1802, Zeisschrift für 
internationales Privat und öffentliches Recht, Bd. XII S. 602. —— be⸗ 
chränkt sich der Schutz nicht auf die im. Inlande erworbeten Rechte. Nur die Urheber⸗ 
rechte an Werken der Kunst und Wissenschaft, an gewerblichen Erfindungen u. s. w. ge⸗ 
nießen im Auslande noch nicht schlechthin Schutz. Zahlreiche Staatsverträge haben ihn 
ber gewährt. Vogl. namentlich die Pariser Übereinkunft zum Schutze des gewerblichen 
Eigentums vom 20. Marz 1883 Geffken, Recueii manuel et pratique Bd. III S. 468)</div>
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