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        <title>Encyklopädie der Rechtswissenschaft</title>
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Encyklopädie der KRechtswissenschaft
in systematischer Bearbeitung.

zweiter Band.
        <pb n="2" />
        Kechtswissenschaft

in systematischer Bearbeitung.
Begründet von

Dr. Franz von Holtzendorff.

Unter Mitwirkung von

G. Anschütz — C. von Bar — E. Beling — H. Brunner
G. Cohn — M. Crome — E. Dorner — M. Gierke F. Hecht
P. heilborn — E. heymann — O. Koebner — J. Kohler
C. Laß — O. Lenel — C. von Meier — L. Mitteis — J. Stranz
U. Stutz — O. von Veh — S. Wachenfeld — J. Weiffenbach

herausgegeben
von

Dr. Josef Kohler,

Sechste, der nNeubearbeitung erste Auflage.

5weiter Band.
Mit Namen⸗ und Sachregister.

1904
Duncker &amp;amp; Humblot und J. Guttentag, G.m. b. h.
Ceipzig. Berlin.
        <pb n="3" />
        Alle Rechte vorbehalten.
        <pb n="4" />
        Abaeꝑ
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Inhaltsverzeichnis zum zweiten Band.

II. Zivilrecht (Fortsetzung).
9. Internationales Privatrecht, von L. von Bar. ...
10. Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht, von J. Kohler ......
11. Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, von Emil Dorner.
III. Strafrecht.
Strafrecht (mit Ausschluß des Militärstrafrechts), von F. Wachenfeld
Strafprozeßrecht, von Ernst Beling..........
Militärstrafrecht — Militärstrafprozeß, von Julius Weiffenbach
IV. hffentliches Recht.
l. Deutsches Staatsrecht, von Gerhard Anschütz
2. Das Verwaltungsrecht, von Ernst v. ¶Meier
3. Arbeiterversicherungsrecht, von Ludwig Laß
4. Kirchenrecht, von Ulrich Stutz. 5.
5. Völkerrecht, von Paul-Seilborn . ....
6. Deutsches Kolonialrecht, von Otto Kobner

Namen- und Sachregister.

1- 45
47- 205
207—233

237 - 326
327 - 408
409 446

449 635
337-760
761- 807
809 - 972
973 - 1074
075 — 1136

113721184
        <pb n="5" />
        J.

Internationales Privatrecht

144144n

Professor L. v. Var

in Göttingen.

Fnceyklopädie der Rechtswifssenschaft. 6., der Neubearbeit. 1. Aufl. Bd. II.
        <pb n="6" />
        7.

Internationales Privatrecht

30n

Professor LK. v. Rar

in Göttingen.

FEnceyklopädie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearbeit. 1. Aufl. Bd. 11
        <pb n="7" />
        Allgemeine Literatur. (Neuere Systeme des internationalen Privatrechts) Story, Comnentaries
 on the contliet of laws, Boston in zahlreichen Auflagen seit 1884. v. Sabigny,
System des heutigen römischen Rechts, Bd. 8 (S. 1-867) 1849. v. Bar, Theorie und Praxis des
internationalen Privatrechts. 2 Bde. 1889 (2. Aufl. des 1862 erschienenen internationalen Privat⸗
ind Strafrechts); englische UÜbersetzung mit Noten über das englische Recht von Gillespie, Edin—
»urg 1892. v, Bar „Lehrbuch des internationalen Privat- und Strafrechis 1892. Wharton, A
reatise on the confliect of laws, 2. Aufl. Philadelphia I881. Asser, Das internationale Privat—
zecht, deutsch bearbeitet von Cohn 18803; franzosische (wervollständigte) Bearbeitung von Rivier
Paris 1884. Laurent, Le droit eivil internationai, d Bde. Brüssel, Paris 1880 -1882. MWestlaxke,
 A treatise on private international lawe 8 Aufl. London 1898 (deutsche Bearbeitung von
o. Holtzendorff. 1884. Weiss, Traité élémentaire de droit internaon r 2. Aufl.
Paris 1889; Weéiss, Traité théorique et pratique de droit international privô. Paris 18090 ff.,
bis jetzt 4 Bde. Füore, Diritto internacionaie privato. 8. Aufl. Turin 1888- 1901. 3 Bde.
Muheim, Die Prinzipien des internationalen Privatrechts im schweizer Privatrechte, 1887. Ro-Zin,
 Contits des lois suisses en matière internationate ét intercantonale, 1891; Meili,
Die Kodifikation des internat. Zivil- und Handelsrechts 1891; Meili, Geschichte und System des
nternat. Privatrechts im Grundriß 1892; Torres Campos, Eléementos de deréchko interaacional
 privado. 2. Aufl. Madrid 1893. Jettel, Handbuch des internationalen Privat— und
Strafrechts mit Rücksicht auf die Gefetzgebungen Osterreich-Angarns, 1883. Despagnet, Précis
de droit internationaĩ privéé. 3. Aufl. Paris 1898. Surviileé et Arthuys, Cours élementaire
 du droit internationai privé. 3. Aufl. Paris 1900. Dicey, A digest of the law of
England with reference to the confuet of laws with notes on american cases by Basset
Mooré. London 1896. A. Rolim, Principes du droit international Py et applications aux
diverses matiöêres du code civi 3 Voe Paris 1897. Lescoœur, La condition légale des
trangers et particuliͤxement des Allemande en Prapce. Marburg und Paris 1898. Neumann,
Internationales Privatrecht in Form eines Gesetzentwurfs nebst Motiven 1896. Zitelmann,
Internationales Privatrecht, Bd. 1 1897, Bd. 2. Hälfte 1. 1898. Barazetti, Das internationale
Privatrecht im Gesehbuche für das Deutsche Reich, 1897. Niemeyer, Das internationale Privat—
necht des Burgerlichen Gefetzbuͤchs, 1901. MNeii Dos internationate Zivil⸗ und Handelsrecht. 2 Bde.
1802. Die Lehr- und Handbücher des Privatrechts und manche Lehr- und Handbücher des Völker—
echts enthalten einen das inlernationale Privateecht behandelnden (freilich oft nur sehr kurzen)
Abschnitt. Über das internationale vrivatreht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche für das Deutsche
Reich sind namentlich die Kommenlare zu diesem Gesetzbuch, (Einführungsgesetz) einzusehen; be—
onders eingehend und genau der Kommentar von PlaickBo 60 zusammenassend,
ihersichtrich und scharf: Neu mann , Handausgabe des Vuͤrgerlichen Geserbuche Vo ß eis
1373900). Bejondere Zeitschriften: Revue de droit international et de égislation comparée.
Brüssel und Paris feit 1860, Jonrual de roit irtenn privé, redigiert von Clunet. Paris
seit 1874; Zeitschrift fur inernatidnles Privet- und Strafrecht, begründet von Böhm, fortgefett
on Niemen er, Isoi ff Ribita diritto nterne ionne ann sen dos Widüig g de
Verhandlungen des Tetitut de droit international, Annuaire de I'Institut d. d. i. seit 1877 er⸗
cheinend. — Nicht sämtliche dieser Lehr- und Handbücher behandeln auch das Prozeßrecht. Ander—
eits pflegen auch vie Leht, and ganbbücher des Zin dprozeffes der Frage der Undendung caetatdischen
 Prozeßrechts einen Abschnitt bnen

J. Begriff und Aufgabe des internationalen Vrivatrechts.

81. Internationales Privatrecht nennt man heutzutage den Inbegriff derjenigen
Grundsätze, nach denen die Ünterwerfung eines pribaten Rechtsverhälimssets unmer das
Recht (Gesetz) des einen oder anderen Staates sich bestimmt.“ Mön kann es vielleicht
am richtigsten definieren als die Bestimmung der Kompetenz der Gesetzgebung
        <pb n="8" />
        II. Zivilrecht.

(und der Organe — Gerichte, Behörden) der einzelnen Staaten für die
privaten Rechtsverhältnisse. Bei Rechtsverhältnissen, die zum Auslande in
keiner Beziehung stehen, ist es ohne weiteres klar, daß darauf nur unser einheimisches
Recht Anwendung finden kann. Wenn aber z. B. ein Inländer mit einem Ausländer
einen Kontrakt eingeht, ein Inländer im Auslande ein Rechtsgeschäft vornimmt, dort
belegene Sachen veräußert, oder wenn zwei Ausländer vor einem hiesigen Gerichte einen
Prozeß führen, so wird die Frage, ob und inwieweit hiesiges oder fremdes Recht (und
velches fremde Recht) der Entscheidung der dabei vorkommenden Rechtsfragen zu Grunde
zu legen sei, von vornherein und abstrakt gedacht eine sehr verschiedene Beantwortung
aͤls möglich erscheinen lassen. Die Theorie des internationalen Privatrechtes soll diese
Fragen lösen.
Statt vom internationalen Privatrechte sprach man früher von der Lehre der Kollision
oder dem Konflikte der Statuten oder Gesetze, und in der englisch-nordamerikanischen
Jurisprudenz ist dieser Ausdruck auch noch nicht völlig verdrängt worden, während die
deutsche Thedrie wenigstens da, wo sie die Lehre als einzelnes Kapitel in einem Lehr—
»der Handbuche des Privatrechts oder Prozeßrechts und nicht etwa monographisch behan—
delt, jetzt nach dem Vorgange Savignys von dem örtlichen Herrschaftsgebiete oder
Awa auch den räumlichen oder örtlichen Grenzen der Rechtsregeln oder Rechtsnormen zu
sprechen pflegt. In der Tat ist der Ausdruck „Konflikt oder Kollision der Gesetze“
deshalb kein ganz geeigneter, weil er die Meinung nahelegt, als handle es sich hier um
einen eifersüchtigen Kampf der Territorialgesetzgebungen, welche zur möglichsten Wahrung
der Souperaͤnitaͤtsrechte tunlichst viele Rechtsverhältnisse jede unter ihre besondere Herre
schaft zu ziehen bemüht sein möchten, während doch in der weitaus größeren Mehrzahl
der Fälle eine genauere Untersuchung ergibt, daß die Gesetzgebungen der verschiedenen in
Betracht kommenden Länder übereinstimmend nur einer, von ihnen das fragliche
Verhältnis zur Entscheidung überweisen. Da nun der Ausdruck „Lehre von dem räum—
lichen Herrschaftsgebiete der Rechtsnormen“ nicht wohl als ein leicht verständlicher be—
zeichnet werden kann, zugleich aber eine Bearbeitung unserer Materie lediglich aus privat—
bechtlichem Gesichtspunkte unzureichend erscheint, weil eben nicht unwichtige Erwägungen
über die Grenzen des Souveränitätsrechts der einzelnen Staaten nach den Normen des
Völkerrechts eingreifen, so empfiehlt sich der Name „internationales Privatrecht“, wohl
zu unterscheiden freilich von dem Völkerrechte, welches nicht die Privatrechtsverhältnisse
der einzelnen Angehörigen verschiedener Staaten, sondern die Beziehungen der Staatsgesamtheiten
 zueinander zum Gegenstande hat. Allerdings wird nicht selten auch in den
Kompendien des Volkerrechts das internationale Privatrecht mitbehandelt, und neben dem
jnternationalen Privatrechte ist auch von einem internationalen Strafrechte die Rede,
nach welchem bestimmt wird, ob und inwieweit strafrechtlich erhebliche Handlungen der
Strafgewalt des einen oder des anderen Staats anheimfallen, beziehungsweise ob und
inwieweit auch strafprozessuale Akte des einen Staats in einem anderen Staate Wirk⸗
samkeit äußern oder dort zur Wirksamkeit gebracht werden können.
Hier soll nur das Privatrecht mit Einschluß des Zivilprozeßrechts behandelt werden.
Die abgesonderte Behandlung des internationalen Privat- (und beziehungsweise Straf⸗)
Rechts empfiehlt sich deshalb in wissenschaftlicher Beziehung, weil, wenn auch aus der
Ratur der Rechtsnormen der Einzelstaaten die Entscheidungen der hier fraglichen Fälle
wesentlich mit abzuleiten sind, doch dabei, wie bemerkt, auch allgemeine voͤlkerrechtliche
Normen zu beachten sind, welche auf dem ceommunis consensus der Völker beruhen, und
denen kein Volk, das mit dem anderen in einem geordneten und friedlichen Verkehr
tehen will, sich willkürlich zu entziehen vermag.
Voraussetzung eines Systems des internationalen Privatrechts ist 1. die gegen—
seitige Anerkenuuung der Staaten als Ordner des Rechts für einen gewissen Komplex
bon Menschen und Sachen, eine Anerkennung, bei der man notgedrungen von dem
Prinzipe ausgehen muß, daß eine Kompetenz, die wir für unseren Staat als Ordner
des Rechts in Anspruch zu nehmen haben, im gleichen Falle auch einem anderen Staate
inzuräumen ist; 2. die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Ausländer auch für die
        <pb n="9" />
        9. v. Bar, Internationales Privatrecht. 5

Rechte, die unsere Rechtsordnung gewährt. Sofern nun irgend ein friedlicher, rechtlich
zeschützter Verkehr zwischen den Angehörigen verschiedener Staaten besteht, fehlt es
nicht an einer wenigstens teilweisen, beschränkten Anerkennung dieser beiden Voraus—
setzungen. Aber erst die prinzipielle, bewußte Anerkennung ermöglicht eine konsequente
und wissenschaftliche Ausbildung des internationalen Privatrechts.

II. Geschichte des internationalen Yrivatrechts.

i i ichte des römischen Rechts im Mittelalter. Bd. 1. 1834.
—— 1. 1887. ernht Romische Rechtsgeschichte. Bd. 1.
(889. Lainé, Introduction âau droit international privéè · Bd. I. Paris 1888. Mitteis,
Reichsrecht und, Volksrecht in den östlichen Provinzen des römischen Kaiserreichs. 1891. Oatel⸗
tani, Storia del diritto internazionsle privato e dei suoi recenti progressi. Torino 1895,
und Teil 2. 1902. Meili, Über das historische Debüt des internationalen Privatrechts, 1899. Neu
mayer, Die gemeinrechtliche Entwicklung des internationalen Privat- und Strafrechts bis Bar—
tolus. 1. Die Geltung der Stammesrechte in Italien, 1901.
8 2. Auch im Altertum konnte es an Rechtsregeln über den Verkehr mit Aus—
ländern nicht fehlen. Es haben aber im Altertum die mannigfachsten Systeme der Be—
handlung von Ausländern und selbst der Behandlung von Inländern, die in das Aus—
land sich begaben, in den verschiedenen Staaten geherrscht und oft in demselben Staate
gewechselt, ja hinsichtlich der Augehörigen verschiedener Staaten in einem und demselben
Staate nebeneinander bestanden. So kann man für das Altertum allgemein gültige, auch
nur in den Umrissen übereinstimmende Prinzipien nicht erkennen; es hing mehr oder
weniger die Behandlung der Ausländer und des Verkehres mit ihnen von wechselnden
volitischen Beziehungen und zeitweisen Bedürfnissen oder auch davon ab, ob es sich um
Angehörige eines völlig fremden Staates, oder um solche Ausländer handelte, die man
als Genossen eines größeren nationalen Ganzen betrachtete, dessen Teil auch der eigene
Staat war, wie denn in den griechischen Staaten die Unterscheidung von Griechen und
Barbaren von fundamentaler Bedeutung war. Zu einer durchgreifenden Anerkennung der
vollen, derjenigen der Inländer gleichen Rechtsfähigkeit der Ausländer ist das Altertum
nicht gelangt, uͤnd nur zwischen dem kömischen Altertum der späteren Zeit und der Gestalt,
welche das internationale Privatrecht im Anfange des Mittelalters annahm, besteht bis
etzt nachweisbarer geschichtlicher Zusammenhang. Nur von dem römischen Altertum soll
daher hier die Rede sein
Von Anfang an achtete der römische Staat zwar andere Staaten als gleichberechtigte
Gemeinwesen. Aber nach der Vorstellung der Römer galt das Recht der Angehörigen
sedes Staates nur innerhalb der territorialen Grenzen des eigenen Staates; der
Ausländer war im römischen, der Römer im ausländischen Gebiete dem strengen Rechte
nach rechtlos. Wenn schon ziemlich früh Verträge mit anderen Staaten Äusnahmen
machten, nach denen eine beschränkie Rechtsfähigkeit der Ausländer im römischen und
der Römer im ausländischen Gebiete anerkannt wurde, so unterschied man später im
römischen Rechte einen universellen und einen streng nationalen Bestandteil; die durch
den universellen Bestandteil — durch das ius gentium „quod apud omnes gentes
beraeque custoditur“, wie die Römer annahmen — gewährleisteten Rechte konnte der
Fremde, ohne daß dabei eine Beschränkung auf Angehörige bestimmter privilegierter
Staaten stattfand, erwerben, ausüben und derichtlich verfolgen; an den Rechten, welche
dem zweiten Bestandteil, dem ius eivile, zugerechnet wurden, konnten nur römische Bürger
teilhaben, es sei denn, daß dem Gemeinwesen, dem der Ausländer angehörte, ein Privileg
beigelegt war, das commereium, welches sich auf das Verkehrsrecht uͤnd das testamen⸗
tarische Erbrecht beschränkte, oder ein weitergehendes, commercium et connubium, welches
bewirkte, daß ein Römer mit einer Angehörigen des privilegierten Staates eine Ehe mit
allen Wirkungen der römischen Ehe, eine Römerin mit einem Angehörigen jenes Staates
eine Ehe mit allen Wirkungen des ausländischen Rechtes eingehen konnte.
In der Regel kamen aber Streitigkeiten unter Fremden nicht vor Gerichte, bei
        <pb n="10" />
        II. Zivilrecht.

denen römische Juristen tätig waren. Daraus erklärt sich die Dürftigkeit der uns vor—
liegenden Quellen im internationalen Privatrecht. Doch haben neuere Untersuchungen
einige Grundsätze festgestellt. Uber Familienrecht entschied das Recht der Oivitas, der
das Haupt der Familie angehörte, einschließlich der Gewalt über Sklaven und deren
Freilassung; in der späteren Zeit scheint über die Ehe ausschließlich das Recht des
Mannes entschieden zu haben, und für Geschäftsfähigkeit und Vormundschaft galt das
Recht der Heimat der Person, für das Erbrecht das Heimatrecht des Verstorbenen.
Nur in den seltenen Fällen, in denen Familien- und Erbrechtsverhältnisse von Fremden
als Inzidentfragen in Betracht kamen, fand der römische Jurist Anlaß, sich mit
der Anwendung auswärtigen Rechtes zu beschäftigen, und schon in der ersten Kaiserzeit
begannen privatrechtliche, für das ganze Reich erlassene Gesetze das Partikularrecht ein—
zuengen, und noch mehr mußte die Berücksichtigung anderer Rechte als des römischen sich
verringern, als Kaiser Caracalla allen freien Einwohnern des römischen Reichs das römische
Bürgerrecht verlieh, wodurch das römische Privatrecht auf sie anwendbar wurde. So ist
in den Rechtssammlungen Justinians überhaupt von Regeln über die Anwendung ab—
weichender Lokalrechte nicht die Rede, sondern nur von der Interpretation von Willens—
erklärungen nach dem Sprachgebrauch einzelner Gegenden oder Orte (vgl. z. B. 34 D.
de R. J. 50, 73 6 D. de evict. 21, 2).

8 3. Mittelalter. Als germanische Stämme anfangs als Bundesgenossen, später
als Eroberer in dem Gebiete des römischen Staates sich ansiedelten, behielten die Be—
wohner der römischen Provinzen und Städte ihr bisheriges Recht, während jene ebenfalls
bei ihrem Stammesrecht verblieben. So standen die verschiedenen nationalen Rechte als
Stammesrechte in den verschiedenen Staaten nebeneinander, und so kam es zu dem
sogenannten System der persönlichen Rechte, einem System, das gegenwärtig da
ein Analogon findet, wo Angehörige von Nationen sehr verschiedener Kultur in demselben
Lande leben, wie heutzutage im englischen Indien, in Algerien. Jeder wurde beurteilt
nach dem Rechte des Stammes, dem er durch Abstammung angehörte; nach diesem Rechte
wurde er beerbt, veräußerte, erwarb und verpflichtete er sich, so daß bei zweiseitigen
Rechtsgeschäften unter den Angehörigen verschiedener Stämme die Vorschriften jedes der
betreffenden Volksrechte beobachtet werden mußten. Der Wohnsitz war dabei ohne Einfluß.
Daraus entspringende Unsicherheiten suchte man bei urkundlich abgefaßten Rechtsgeschäften
durch die (später sogen.) profossiones iuris zu beseitigen, d. h. durch besondere
Erklärungen der Parteien über das Recht, nach welchem sie lebten.
Ursprünglich galt dies System nur für die innerhalb desselben Reiches vereinigten
Angehörigen verschiedener Stämme und Nationalitäten; Fremde waren ursprünglich auch
nach germanischem Rechte rechtlos und erlangten Rechtsschutz nur durch dem Volke
angehörende Gastfreunde und in allgemeinerer Weise durch die Könige der germanischen
Staaten. Aber bei Angehörigen verwandter Stämme war doch tatsächlich von Recht—
losigkeit nicht die Rede, und namentlich wurde, besonders infolge der Vereinigung sehr
verschiedener Volksstämme, in dem großen Frankenreiche das System der persönlichen
Rechte das allgemeine Prinzip dessen, was wir heutzutage internationales Privatrecht
nennen.
Als aber nach Auflösung des großen Frankenreiches die Grenzen der einzelnen
Staaten wieder stabiler wurden und die einzelnen Völker und Stämme sich wieder strenger
schieden, verschwand allmählich das System der persönlichen Rechte als Ganzes. Die
Aufnahme in ein bestimmtes Gemeinwesen trat an die Stelle der reinen Abstammung,
und durch freie Vereinbarung wie durch einseitigen Willen eines großen Grundherrn
ward das besondere innerhalb eines kleineren Gemeinwesens geltende Recht für die
Personen wie für die in dem Bezirke befindlichen unbeweglichen Sachen begründet, und
durch einzelne Handlungen, Kontrakte und Delikte, unterwarf man sich dem Rechte eines
bestimmten Bezirkes. Dabei erlangte jedoch infolge der Ausbreitung des Lehns—
wesens wie gewisser Grundsätze des germanischen Privatrechts die lex rei sitae eine weit—
reichende Bedeutung. Franzoͤsische Autoren überschätzen dies jedoch, wenn sie geradezu
        <pb n="11" />
        9. v. Bar, Internationales Privatrecht. 7

von einer damals herrschenden prinzipiellen Territorialität des Rechts sprechen. Die
einzelnen kleineren Gemeinwesen, die innerhalb der größeren Reiche wieder eine weit⸗
greifende Autonomie zu erlangen pflegten, suchten dabei, ebenso wie die größeren Reiche
selbst, meist in mannigfacher Weise die Rechtsfähigkeit der Fremden zu beschränken,
vogegen diese, wenn sie geschickt waren und ihr heimatliches Gemeinwesen ihnen wirkungsvollen
und kräftigen Schutz angedeihen lassen konnte, oft wieder weitgreifende Privilegien erlangten,
so namentlich die Angehörigen der deutschen Hansa in England, Norwegen u. s. w., so
daß sie selbst vor den Angehörigen dieser Staaten in deren eigenem Lande eine bevorzugte
Stellung genossen. .
Indes war im Mittelalter nicht mehr von völliger Rechtlosigkeit der Ausländer die
Rede — ein sich länger erhaltender Rest dieser Rechtlosigkeit war das sogen. Jus albinagii,
das Recht des Landesherrn, den Nachlaß eines im Lande verstorbenen Fremden einzuziehen,
ein Recht, das nachher in die Erhebung einer Abgabe vom Nachlasse (Gabella heréditaria)
sich verwandelte —, jedenfalls nicht, sofern diese dem christlichen Glauben angehörten,
ebensowenig aber von einer Territorialität des Rechts in dem Sinne, daß in den
verschiedenen Territorien lediglich deren Recht auch für Ausländer zur Anwendung ge—
kommen wäre. Wenn Lehnrecht und Hörigkeit auch meist dazu führten, daß Vererbung
oon Grundstücken und eherechiliche Verhältnisse, sofern diese Wirkung auf Grundstücke
Jaben sollten, nach dem Gesetze des Orts der Sache beurteilt wurden, und oft der
Erwerb von Grundstücken, der längere Aufenthalt in einem Gebiete mit der vollen
Unterwerfung der Person unter das Recht des Gebiets verbunden war, so war das
Mittelalter doch weit entfernt von der Idee einer unbeschränkten territorialen Sou—
oeränität, kraft deren man die Berückfichtigung auswärtigen Rechtes rücksichtslos hätte
ausschließen können.

8.4. Statutentheorie (Ausgang des Mittelalters bis Ende des 18. Jahr⸗
hunderts). Vielmehr entwickelten italienische Juristen (Postglossatoren), unter denen auch im
nternationalen Privatrechte Bartolus eine hervorragende Stelle einnimmt, nach und
nach die sogenannte Statutentheorie, der wesentlich die Idee der freiwilligen Unterwerfung
zu Grunde gelegt wurde. Durch Erwählung des Domizils unterwirft man sich in
Ansehung der die Person betreffenden Rechtssätze den am Orte des Domizils geltenden
Gesetzen (Statuta personalia); für Rechte an unbeweglichen Sachen ist das an deren
Orte geltende Recht (tatuta realia), für Handlungen das Recht des Orts maßgebend
an welchem die Handlungen vorgenommen werden (Statuta mixta). Bei beweglichen
Sachen gab die leichte und häusige Veranderung ihres Ortes, die Schwierigkeit, in
exbrechtlichen Fällen auf einen zerstreuten Komplex verschiedenes Recht je nach der ört—
lichen Lage der einzelnen Gegenstäͤnde anzuwenden, Anlaß zu der Regel: mobilia personam
 sequuntur* oder „mobilia ossibus inhaerent“, d. h. das Recht der beweglichen
Sachen ist abhängig von dem Rechte, welches gilt am Domizil der berechtigten Person,
nsbesondere in Beerbungsfällen von dem Rechte des Erblassers.
„„„So einfach indes? diese Theorie erscheint, welche, un 16., 17. und 18. Jahr—
hundert namentlich von französischen und niederländischen Juristen ausgebildet, auch in
Deutschland zur Geltung gelangte, so zweifelhaft und bestritten war sie in ihrer An—
ven dung im einzelnen. Gesehe und Rechtssäthe, welche anscheinend nur das sogenannte
Personenrecht betreffen, äußern ihren Einfluß auf die Gültigkeit von Rechtshandlungen
und den Erwerb von Rechten an Sachen, und wie das bekannte, nicht selten verspottete
Beispiel des Bartolus schon zeigt — der je nach den Worten eines die Erbschaft betreffenden
Statuts „Primogenitus vuecgedat“ oder „immobilia veniant ad primogenitum“ die Erb-—
folge nach der lex domicilii, dem Gesetze des Wohnortes (hier des Erblassers), oder nach
der lex roei sitas, dem am Orte der Sache geltenden Rechte, beurteilen wollte — ist es in
der großen Mehrzahl der Fäalle nicht sehr schwer, einen und denselben Rechtssatz in ver—
schiedenen Wortfassungen wiederzugeben, von denen z. B. die eine direkt von Personen,
die andere von Sachen redet. Nicht selten wurde auch die Einteilung nicht von dem
Gegenstande der verschiedenen Rechtssähe hergenommen, sondern von den Wirkungen
        <pb n="12" />
        II. Zivilrecht.

derselben; ein Rechtssatz, dem eine über das Territorium des Gesetzgebers hinausreichende
Wirkung beigelegt ward, heißt dann ein statutum personale, ein Rechtssatz, dessen
Wirksamkeit streng auf das Territorium des Gesetzgebers beschränkt ward, dagegen statutum
reale; statuta mixta haben teilweise diese, teilweise jene Wirksamkeit, oder aber
sie werden als solche bezeichnet, die die Form der Handlungen betreffen. Zuweilen wird
es auch schwer, bei dem einzelnen Schriftsteller festzustellen, in welchem Sinne er sich der
fraglichen Einteilungen bedient; bei manchen kommen die Kategorien der statuta personalia,
 realia und mixta in diesem und jenem Sinne vor; unter statuta mixta werden auch
wohl Rechtssätze verstanden, die Personen und Handlungen betreffen.
Urfprünglich war man von der Voraussetzung als einer selbstverständlichen aus—
gegangen, daß die Gesetzgebung, welche man mehr als eine autonome Abweichung von
dem gemeinen, durch Kaiser und Papst zusammengehaltenen Rechte des Christentums denn
als eine vollkommen souveräne betrachtete, über nicht-einheimische Personen und außerhalb
des Territoriums belegene Sachen, über außerhalb des Territoriums vorgenommene
Handlungen Bestimmungen nicht treffen könne. Die allmählich aufkommende Idee der
dvollen Souveränität der Einzelstaaten ließ erkennen, daß der Gesetzgeber, wenn er
wollte, seinen Gerichten die Anwendung des nicht-einheimischen Rechtes überhaupt verbieten
könnte. Wenn man die Fremden nicht geradezu berauben, vielmehr mit ihnen in geordnetem
Verkehr leben und sie im allgemeinen, wie es der Idee des Christentums und des christ—
ichen Weltreiches entsprach, als rechtsfähig gleich den Einheimischen anerkennen wollte,
so war allerdings eine gewisse Rücksichtnahme auf ausländisches Recht, z. B. bei Be—
urteilung eines im Auslande gemachten Rechtserwerbes, notwendig. Sie erschien aber
run als freiwillige Konzession des territorialen Gesetzgebers, als eine Folge der freund—
lichen Rücksicht, der comitas nationum, wie man sich ausdrückte. Nicht selten wurde
dann diese comitas unrichtig als eine Art von Gefälligkeit gedeutet, die man mehr oder
weniger willkürlich und beliebig beschränken oder aufheben könne, und so die Theorie der
Anwendung frembden territorialen Rechts gerade infolge einer an sich richtigeren und
sttrengeren Auffassung der Souveränität der Einzelstaaten noch mehr in Verwirrung
gebracht.
Ungeachtet der wenig einladenden, nicht selten abschreckenden und geistlosen theoretischen
Begründung und Verbrämung haben jedoch die besseren Schriftsteller der genannten drei
Jahrhunderte, von denen z. B. d'Argentré, die Niederländer Rodenburg, Huber,
Paul Voet und Johann Voet, im achtzehnten Jahrhundert die Franzosen Bouhier
und Boullenois hervorzuheben sind, die Entscheidungen vieler einzelner Fragen un—
zweifelhaft richtig und auch so getroffen, daß sich eine ziemlich sichere Tradition bildete.
Die Übereinstimmung, selbst in Ansehung mancher Entscheidungsgründe, erscheint noch
erheblicher, wenn man sich die Mühe gibt, zu untersuchen, welche Partikularrechte die
einzelnen Schriftsteller vorzugsweise vor Augen hatten, und wenn man dabei bedenkt,
daß germanische und römische Auffassung, z. B. des Erbrechts, des ehelichen Güterrechts,
zine verschiedene Geltung des territorialen Rechts bedingen können.
Auf dem Boden der Statutentheorie, wie wir jene Theorie kurz wohl nennen dürfen,
stehen wie der Codex Maximilianeus Bavaricus von 1756 so auch das Preußische All—
Jemeine Landrecht, der Code eivil und das sterreichische Bürgerliche Gesetzbuch,
und selbst in neuester Zeit begegnet man in der nicht-deutschen Literatur wie in den
Urteilen nicht-deutscher Gerichtshöͤfe (namentlich auch der französischen) Ausführungen
darüber, ob ein Gesetz als Personal- oder Realstatut u. s. w. zu betrachten sei. Freilich
will man damit nicht sowohl die Frage entscheiden, ob der betreffende Rechtssatz über
Personen oder Sachen oder Handlungen Bestimmung gebe, als vielmehr die Frage der
extraterritorialen oder nicht-extraterritorialen Wirksamkeit des Rechtssatzes, und bei
genauerer Untersuchung findet man, daß schließlich die Statutentheorie da, wo sie noch
festgehalten wird, oft nur eine äußere Einkleidung bildet für die nach Einzelerwägungen
der Zweckmäßigkeit, nach Untersuchungen über den Willen des Gesetzgebers getroffene
Entscheidung, freilich auch, daß sie, wie bei dem Festhalten unklarer oder mehrdeutiger
Terminologie leicht der Fall ist, nicht selten in gefährlicher Weise irreführt.
        <pb n="13" />
        9. v. Bar, Internationales Privatrecht. 9

8 5. Gegenwärtige Theorien. Schon im 18. Jahrhundert blieben einzelnen
Schriftstellern die Schwächen der Statutentheorie nicht verborgen, und z. B, später versuchte
Eich horn (Einleitung in das deutsche Privatrecht. 1. Aufl. 18283) mittels des (auf einem
ehlerhaften Zirkel beruhenden) Prinzips des Schutzes wohlerwoͤrbener Rechte in Ver⸗
bindung mit einer weitreichenden Anerkennung der Wirksamkeit der lex domieilii der
Parteien wie der freiwilligen Unterwerfung der Beteiligten ein System des internationalen
Privatrechts zu konstruieren. Aber erst C. G. v. Wächker erwies in einem umfangreichen,
geistreichen Aufsatze (Archiv für die zivilistische Praxis, Bd. 24 u. 25. 1841/402), der
zugleich an der älteren romanistischen und deutschen Literatur gründlich Kritik übte, die
nnere Haltlosigkeit der Statutentheorie und die zahllosen Widersprüche und Inkonsequenzen
hrer Vertreter und stellte als neues Prinzip den Satz auf, daß einerseits der über
einen Rechtsstreit urteilende Richter zwar stets gebunden sei an den erklärten Willen des
Gesetzgebers, dessen Organ er nur sei, daß aber anderseits Sinn und Geist der
einzelnen Rechtsnorm über ihre Anwendung auf Rechtsverhältnisse,
die zum Auslande in Beziehung stehen, entschheide. Wenn auch Wächter,
zu einseitig von romanistischen Anschauungen ausgehend, dem germanistischen Rechtssysteme
nicht gerecht wird, auch ausländische Likeratur und Praxis nicht berücksichtigt, so war
doch die verkehrte scholastische Methode abgestreift und ver richtige Ausgangspunkt an—
gedeutet, freilich noch nicht mit genügender Klarheit und insbesondere verdunkelt und
heeinträchtigt durch den von Wächter gleichzeitig aufgestellten und in sehr weitem Umfange
benutzten Satz, daß im Zweifel der Richter lediglich die Gesetze seines eigenen Landes
die sogenannte lex fori) anzuwenden habe.
Wächters Aufsatz erlangte nur eine wesentlich kritische, negative Bedeutung.
Was er als Sinn und Geist des Gesetzes bezeichnet hatte, erschien zu unbestimmt und
ubjektiv, und der zuletzt angefüͤhrte irrige Satz, der dem inländische Rechte gegenüber
dem ausländischen eine allzu abwehrende, fast feindliche Stellung anwies, mußte in viel—
fachen Beziehungen zu unbefriedigenden Ergebnissen führen.
Dagegen hat Savigny — der weniger bedeutende Versuch, das internationale
Privatrecht zu konstruiren, von Schäffner (Entwicklung des internationalen Privatrechts
1841) kann hier nicht kritisiert werden — unter Zurückweisung der von Wächter für die
Anwendung der lex fori aufgestellten Präsumtion den völkerrechtlichen Hintergrund des
internationalen Privatrechts, „die völkerrechtliche Gemeinschaft“ hervorhebend, das inter—
nationale Privatrecht auf den Satz zu gründen unternommen, es sei für jedes Rechts⸗
oerhältnis dasjenige Rechtsgebiet aufzusuchen, welchem dieses Rechtsverhältnis seiner eigen—
ümlichen Natur nach augehört oder unterworfen ist, oder, wie ein mehr bildlicher Ausdruck
autet, das Rechtsgebiet, in welchem das Rechtsverhültnis seinen Sitz hat. Zugleich begann
Savigny, französische und englische nordamerikantsche Literatur fur das inernanne
Privatrecht nutzbar zu machen und einzelne Fragen genauer, als bis dahin in der
deutschen Literatur der Fall war, zu erörtern. Savignys Lehre ist, was den all—
gemeinen Grundsatz betrifft, in der deutschen Literatur des internationalen Privatrechts
die zweifellos herrschende geworden, hat auch im Auslande viele Anhänger gewonnen und
allgemeinste Beachtung gesunden, und kein Schriftsteller, der sich in irgend umfassender
Weise mit dem internat onalen Privatrechte beschäftigt, wird an ihr, ohne sie zu würdigen,
»orbeigehen können.
Gleichwohl bedarf Savignys Lehre der Rektifikation und Vervollständigung in
einigen erheblichen Beziehungen. Savigny spricht von der völkerrechtlichen Gemeinschaft,
aus der die Zulassung duswärtiger Rechtsnormen als Rechtspflicht der einzelnen
Staaten, wie er mit Recht sagt, und nicht etwa nur als Sache bloßer Gefälligkeit folgt.
Aber die wichtige negative Seite vieser Anerkennung der völkerrechtlichen Gemeinschaft,
d. h. der Souveränität der anderen Staaten in den völkerrechtlichen Grenzen, mit anderen
Worten die Ableitung gewisser die Anwendung des inländischen Rechtes in wichtigen
Fällen völkerrechtlich ausschließender Schranken fehlt, und selbst die positiven Folgeruͤngen
aus jener Anerkennung völkerrechtlicher Gemeinschaft sind unzureichend, und der eigent—
liche Grundsatz für die Nichtanweudung des inländischen. die Amwenbung eines bestimen
        <pb n="14" />
        0

II. Zivilrecht.

zusländischen Rechtes in den einzelnen Fällen ist mehr angedeutet als ausgesprochen.
Die Natur der Sache bedeutet hier: Aufsuchen des gesetzgeberischen immanenten Zweckes
der einzelnen Rechtsnormen und Beantwortung der Frage, ob dieser Zweck die Anwendung
des inländischen oder etwa eines bestimmten auslaͤndischen Rechtes verlangt. Dabei ist
zugleich zu berücksichtigen die allgemeine Rechtssicherheit, die Möglichkeit eines geordneten
Verkehrs mit dem Auslande — man wird z. B. nicht leicht annehmen können, der
Besetzgeber habe die Beteiligten einem Gesetze unterwerfen wollen, dessen Anwendung
sie keiner Weise vorhersehen konnten —, die im internationalen Verkehre wichtige
Reziprozität und andererseits die nahe liegende Möglichkeit, daß andere Staaten bei
berspannung der Wirksamkeit unserer Gesetze zu außerst schädlichen Gegenmaßregeln
gedrängt' werden, endlich und nicht zum wenigsen die etwa bewährte Tradition nicht
Zur der inländischen Jurisprudenz, sondern auch derjenigen Länder, deren Gesetze für die
raglichen Faälle mit den unsrigen auf gleicher oder annähernd gleicher Grundlage beruhen.
Selbstberständlich muß der Richter aber der für den fraglichen Fall in der eigenen
GBesetzgebung seines Landes gegebenen Vorschrift und selbst der nicht ausdrücklichen,
dielmehr nur aus dem Zusammenhange zu folgernden, stillschweigend erteilten Vorschrift
dieser Gesetzgebung gehorchen. Wo dies letztere aber nicht zutrifft, müssen ähnlich wie
dies bei dem ius Zentium der Römer der Fall war ( vgl. Karlowa, Römische Rechts—
geschichte J. S. 4562) jene allgemeinen Erwägungen entscheiden (vgl. auch jetzt Planck,
ommentar zum B. G.B., Einführungsgesetz des B. G. B., allgemeine Bemerkungen zu
Art. 7, 31), und nicht ist, was auch jedweder Tradition und Praxis widersprechen
würde, dem Richter hier eine absolut freie Entscheidungsgewalt gegeben, wenn auch
—ED—— Rechtsmaterie fehlen diese völlig? —
nicht ausgeschlossen sind. Wie aber einerseits die hervorgehobene Beziehung zum
Völkerrechte nicht geleugnet werden kann, so ist es anderseits nicht möglich, wenigstens
zurzeit und auf absehbare Zeit nicht möglich, auch nur die allgemeinen Umrisse oder
die Grundlagen eines Systemes des internationalen Privatrechts allein aus den Normen
des Völkerrechts abzuleiten.
Eine andere theoretische Grundlage hat dagegen die neue italienische Literatur ge—
nommen. Seit einer berühmten Rede Mancinis (Della nazionalità come fondamento
del diritto delle genti) wird mehr oder weniger von der italienischen Literatur, welche
übrigens auf dem Gebiete des jnternationalen Rechts und insbesondere auf dem des
nternationalen Privatrechts in den beiden letzten Jahrzehnten sehr tätig gewesen ist
und einen ehrenvollen Platz sich erobert hat, als Ausgangspunkt für die Behand—
lung des internationalen Privatrechts die Rationalität der Person betrachtet, und
dieser neuen Grundauffassung hat sich dann der belgische Jurist Laurent, zum Teil mit
recht bedenklichen Argumenten und vielleicht teilweise ebenso bedenklichen Resultaten, an—
geschlossen, sie überhaupt überspannt. Auch franzöfische Autoren, z. B. Weiß, haben
Mancinis Prinzip angenommen. Das Recht der einzelnen Persönlichkeit im Auslande
wird als ein Ausfluß ihrer Nationalität und somit als etwas betrachtet, was sie auch
a das Ausland mitnimmt, wie das Blut, wie Laurent sagt, welches die Adern, und das
Mark, welches die Knochen füllt. Aber dieser von selbst gegebenen Anwendung des
heimatlichen Rechtes der Person steht das öffentliche Recht des Territoriums beschränkend
Fegenüber, in welchem die Person sich aufhält oder Rechte geltend machen will. Die
In dividuen können ihr Recht dem Rechte der Gesellschaft entgegenhalten; wenn aber etwas den
Inlandern untersagt ist, so muß solches Verbot jedenfalls auch für die Fremden gelten.
nd ferner können sich die Parteien auch einem bestimmten territorialen Rechte unter—
werfen, soweit eben ihre freie Disposition reicht. Dies aber geschieht nicht nur aus—
drücklich, sondern auch stillschweigend, und es ist die Aufgabe des Gesetzes und des
Rechtes (des Richters), diesen präsumtiven Willen der Parteien zu erforschen.
Indes bei allen Gesetzen lüßt sich ein öffentliches Interesse nachweisen, und
zewiß nicht am wenigsten bei denjenigen Gesetzen, welche nach der Theorie Mancinis
und Laurents das Individuum inꝰ das Ausland begleiten sollen, z. B. den Gesetzen,
die das Familienrecht, die Geschäftsfähigkeit betreffen; denn gerade hier handelt es sich oft
        <pb n="15" />
        9. v. Bar, Internationales Privatrecht. 11

um Rechtssätze, die als „ius publicum quod privatorum pactis mutari nequit“ an⸗
zesehen werden. Der Wirksamteit des zweiten Prinzips, durch welches das erste begrenzt
verden soll, läßt sich also, genau betrachtet, gerade eine bestimmte Grenze nicht anweisen,
und jene Theorie ist daher in sich selbst widersprechend und ungeeignet, andere als willkür—
iche Lösungen der einzelnen Fragen des internationalen Privatrechts zu liefern. Endlich
aber ist es auch unrichtig, das sogenannte dispositive Recht, das freilich dem er—
lärten Parteiwillen nachgibt, zurüͤckzuführen auf den präsumtiven oder den stillschweigend
erklärten Willen der Parteien. Das sogenannte dispositive Recht ist vielmehr — und
darüber dürfte die deutsche Rechtswissenschaft jetzt ziemlich einig sein — das, was nach
Ansicht des Gesetzgebers im allgemeinen aus der Natur der Sache folgt, was aber die
Parteien nach ihren individuellen Wünschen und Bedürfnissen ändern können.
Das dritte PrinzipLaurents führt also zurück auf Savignys Prinzip der Entscheidung
nach der Natur der Sache.
Man darf aber den Einfluß der allgemeinen — von der neuen italienischen Schule,
der übrigens keineswegs alle namhaften Autoren in Italien angehören — aufgestellten Theorie
auf die wirkliche Lösung der einzelnen Fragen des internationalen Privaätrechts nicht zu
hoch veranschlagen. Hier werden vielmehr meist Gründe geltend gemacht, die der Natur
der Sache entnommen sind, und die allgemeine Theorie bildet dann nur eine äußere
Etikette für diese wahrhaft entscheidenden Gründe. Ganz unschädlich ist sie freilich
nicht; sie kann irreführen. Anderseits hat die italienische Schuͤle nicht unwesentlich
dazu beigetragen, der Berücksichtigung der fogenannten Nationalität oder Staatsangehörig⸗
keit im internationalen Privatrechte an Stelle des früher maßgebenden Domizils in vielen
Staaten den Weg zu ebnen. Im allgemeinen aber gelangt die neuere französisch-italienische
Jurisprudenz zu Ergebnissen, welche von denjenigen der deutschen Wissenschaft und Praxis
nicht in allzu vielen und wichtigen Punkten abweichen.
Dragegen ist ein ziemlich tiefgreifender Gegensatz vorhanden zwischen der Behandlung
des internationalen Privatrechts in der englisch⸗nordamerikanischen Jurisprudenz einer—
und in der Jurisprudenz des europäischen Kontinents anderseits, welcher letzteren
ich übrigens auch mehrere außereuropäische Länder mehr oder weniger angeschlossen
aben. Die englisch-nordamerikanische Jurisprudenz, großenteils noch beherrscht von den
Traditionen des Lehnrechts, betrachtet in weit größerem Umfange das am Orte der Im—
mobilien geltende Recht als maßgebend, obwohl dies in vielfachen Beziehungen den
nodernen Verhältnissen nicht entspricht. Nach und nach macht aber eine größere An—
aüherung an die Jurisprudenz der anderen Staaten sich bemerklich, wie dies namentlich
die Werke von Westlake und Wharkon zeigen.
Alles in allem genommen weist die Behandlung des internationalen Privatrechts
einen erfreulichen Fortschritt auf. Die französische und die italienische Literatur sind
reich an trefflichen Untersuchungen einzelner wichtiger Fragen, und die Unsicherheit ist
auf dem Gebiete des internationalen Privatrechts keineswegs so groß, wie eine von ver—
einzelten Schriftstellern gehegte pessimistische Auffassung glauben machen möchte. Sehr
förderlich sind in dieser Beziehung gewesen die Beraltungen und Befchlüsse des 1878
gegründeten Institut de droit international und für das Deutsche Reich die auch im
Auslande hochangesehenen Entscheidungen des Deutschen Reichsgerichts. Auch der Weg
nternationaler allgemeinerer Vereinbarung über Fragen des internationalen Privatrechts
ist in neuester Zeit beschritten worden (Haager Konferenzen 1893, 1894, 1896), betreffend
einige Fragen des Zivilprozeßrechts, ferner des Ehe-, Vormundschafts- und Erbrechts.
Doch sind bis jetzt auf diesem Wege nur einige nicht sehr schwierige Sätze des Prozeß⸗
cechts in Wirksamkeit getreten.
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch des Deutschen
Reichs bezeichnet für das internationale Privatrecht insofern einen bedeutungsvollen Fort⸗
schritt, als darin viele Ergebnisse der neuesten Entwicklung der Wissenschaft des inter—
nationalen Privatrechts zum ersten Male eine gesetzliche Sanktion erhalten haben, wenn—
zleich (vgl. unten 8 16) einige Willkürlichkeiten zu beklagen sind. Ein japanifches
        <pb n="16" />
        II. Zivilrecht.

Gesetz von 1898 hat in mehrfachen Beziehungen Grundsätze angenommen, die sich in
dem E.G. zum B.G.B. finden.

III. Allgemeine Grundsätze.

8 6. Rechtspflicht, unter gewissen Voraussetzungen auswärtiges
Recht'zu berücksichtigen. Eine solche besteht der richtigen Ansicht nach; die An—
wendung auswärtigen Rechts im zivilisierten, im allgemeinen internationalen Kultur⸗
verkehr stehenden Staaten ist nicht Sache bloßer Gefälligkeit, der eoritas nationum in
diesem Sinne, so daß man ganz willkürlich die Anwendung auswärtiger Rechtsnormen
ausschließen oder dieselbe hier und da zu einem Austauschartikel für andere internationale
Gefälligkeiten machen könnte. Man muß aber genau unterscheiden die Stellung des
Gesetzgebers und die Stellung des Richters. Der Richter ist nur ausführendes Organ
des Gesetzgebers; er schuldet diesem unbedingten Gehorsam, und wenn daher der Gesetz⸗
geber in noch so verkehrter Weise die Anwendung ausländischen Rechts verbieten sollte,
so würde, solange das fragliche Gesetz dauern würde, dieses Verbot doch für alle von
den Gerichten dieses Staates zu entscheidenden Rechtsstreitigkeiten formelles Recht, jede
Abweichung davon positives Ünrecht sein. Absolut betrachtet kann also ein Staat,
solange er souverän ist, die Anwendung fremden Rechts bei seinen Gerichten ausschließen,
und daraus folgt, daß bei einem jeden Prozeß der Richter in Ansehung der Frage,
ob er ausländisches Recht und welches er anzuwenden habe, zunächst an das Gesetz seines
Staates gewiesen ist, daß zunächst also immer die sogen, lex kori entscheidet, und daß
erst beim Schweigen dieses Gesetzes oder einer nicht ausreichenden Erklärung auf allgemeine
Grundsätze gegriffen werden darf, daß daher auch eine vorsichtige Erörterung der einzelnen
Fragen des internationalen Privatrechts niemals die lex fori sowie die Möglichkeit außer
acht lassen darf, daß das fragliche Rechtsverhältnis durch Zufall vor dem Richter dieses
oder jenes Landes zur Beurteilung gebracht werden kann.
Allein es würde sich fragen, ob die übrigen Staaten und die ausländischen Gerichte
alle und jede Urteile jenes Staates, die in souveräner Nichtbeachtung ihrer Gesetze und
ihres Rechts getroffen wären, zu respektieren verbunden wären. Und diese Frage wäre
zuͤ verneinen: ein Staat, der fremden Gesetzen alle und jede Wirksamkeit abspräche, hätte
Zuch keinen Anspruch, daß die Urteile seiner Gerichte irgend von anderen Staaten
respektiert würden; denn die Urteile der Gerichte empfangen ihre Autorität nur durch
die Autorität der Gesetze. Ein Staat also, der seinen Gerichten prinzipiell die Anwendung
ausländischen Rechtes berbieten wollte, würde einerseits nicht selten seine Gerichte Urteile
fällen lassen, die tatsächlich nicht zur Ausführung kommen würden, tatsächlich nicht
gelten wurden — wie Z. B. wenn ein Gericht des Staates A jemandem an einem im
Staate B belegenen Grundstücke ein Recht zusprechen wollte, welches nach der in B
geltenden Gesetzgebung juristisch unmöglich ist —, anderseits aber die allgemeine Rechts—
verwirrung organisieren; denn infolge jenes exorbitanten Verbotes würde der im Prozesse
Unterliegende natürlich nicht unterlassen, sobald er faktisch im Auslande in der Lage
wäre, jenes Urteil mit allen seinen Konsequenzen als nichtig darzustellen, ja diese Nichtig—
keit möglicherweise zu einem positiven prozessualen Angriffe auf das Vermögen des
Gegners, vielleicht auch der Rechtsnachfolger desselben, zu benutzen. Und da unter
Umständen vollkommene Nichtachtung des ausländischen Rechts, 3. B. bei einem im Aus—
lande gemachten Erwerbe, geradezu in Beraubung fremder Staatsangehöriger ausarten
könnte so würde ein Staat, der die Anwendung ausländischen Rechts seinen Gerichten
uberhaupt verbieten wollte, sich selbst diplomatischen Reklamationen und völkerrechtlichen
Zwangsmitteln aussetzen. Für jeden Staat also, der seinen Angehörigen einen geordneten
Verkehr mit dem Nuslande, Fremden mit ihrem Gute den Eintritt in sein Gebiet
gestattet, ist eine gewisse Rucksichtnahme auf ausländisches Recht unbedingte Rechtspflicht
schon nach völkerrechtlichen Grundsähen. Und diese jetzt wohl von fast allen namhaften
Schriftstellern anerkannte Rechtspflicht ergibt sich auch aus einer vernünftigen Betrachtung
        <pb n="17" />
        9. v. Bar, Internationales Privatrecht. 13

des Rechts selbst, dem der jedesmal urteilende Richter untersteht. Jedes vernünftige
Recht muß von der Ansicht ausgehen, daß der Prozeß nicht dazu bestimmt ist, neue Rechte
zu schaffen, sondern vorhandene klarzustellen. Das Gegenteil würde aber die Folge
jein, wenn der Richter prinzipiell stets sein eigenes Gesetz, das Gesetz des Prozeßortes,
anwenden wollte, an welches die Parteien, z. B. als das fragliche Rechtsverhältnis entstand,
oft gar nicht einmal denken konnten.
Daraus ergibt sich dann weiter, daß das internationale Privatrecht, wie es einer—
eits freilich auf dem freundnachbarlichen Verkehr, der cowitas nationum in diesem
Sinne, ruht — ein sich absolut isolierender Staat, aber auch nur dieser, könnte jede
Rücksichtnahme auf ausländisches Recht ausschließen —, so anderseits einen Teil des in
jsedem Kulturstaate wirklich geltenden Rechtes bildet, daß also verkehrte Anwendung wie
verkehrte Nichtanwendung der Grundsätze des im Staate geltenden internationgalen Privat⸗
rechts einer Verletzung einer anderen privatrechtlichen Rechtsnorm gleichsteht. Wenn also
8489 der deutschen Zivilprozeßordnung (Redaktion von 1898, früher 8 5311) für die
Zulässigkeit des Rechtsmittels der Revision, abgesehen von deren sounstigen Voraussetzungen
als Regel verlangt, daß die Rechtsnorm, deren Verletzung im Wege der Revision geruügt
wird, in dem Bezirke des betreffenden Oberlandesgerichts gelten müsse, so wird diesen
Erfordernisse entsprochen, wenn ein Satz des internationalen Privatrechts, wie das letztere nach
dem Rechte jenes Oberlandesgerichtsbezirkes aufzufassen ist, verletzt worden ist. Dabei ist
zu bemerken, daß nach 8.P. . 8 5350 (5812) eine jede, auch eine erst aus dem Zusammen⸗
hange zu folgernde Rechtsnorm als Gesetz im Sinne des 8549 gilt. Der Rechtsprechung
des deutschen Reichsgerichts unterliegt also das internationale Privatrecht in sehr weitem
Umfange, während der französische Kassationshof nur insofern über das von französischen
Gerichten anzuwendende internationale Privatrecht urteilt, als der betreffende Satz des
nternationalen Privatrechts auf ein Gesetz im eigentlichen Sinne zurückgeführt werden
. aine Pegrenzung, die allerdinas als fließend und in gewissem Sinne aͤrbiträr zu
ezeichnen ist.

87. Anwendung ausländischer Rechtssätze von Amts wegen. Da
die Grundsätze des internationalen Privatrechts einen Teil des Rechtes eines jeden
Kulturstaates bilden, werden die zur Anwendung zu bringenden Sätze des ausländischen
Rechtes prinzipiell vom Richter auch nicht als Tatsachen im engeren Sinne, sondern
als Rechtssätze behandelt, deren Kenutnis er sich von Amts wegen verschaffen kann und,
oweit es faktisch möglich ist, auch zu verschaffen verbunden ist. Nur kann man es denm
Richter nicht zumn Vorwurfe mochen, wenn er ausländische Rechtsnormen unbeachtet läßt,
wenn er etwa irrigerweise von der Voraussetzung der UÜbereinstimmung der ausländischen
Rechtssätze mit den inländischen für den fraglichen Fall ausgeht, und' in der Raur der
Zache liegt es, daß die bei der Anwendung der ausländischen Rechtsnorm für den frag—
lichen Fall interesfierte Partei dem Richter die Kenntnisnahme erleichtere; daher ist eine
richterliche Beweisauflage (nach der deutschen Z.P.Dein Beweisbeschluß)“in Fällen
namentlich, in welchen nicht unmittelbare Einsicht eines ausländischen Gesetzbuchs oder
anerkannter ausländischer Literatur die erforderliche Aufklärung verschafft, in jener
Richtung allerdings üblich; fie schließt aber me eine ergänzende Dffiziallätigkeit
des Richters aus, und ein Vergleich der Parteien oder eine uͤbereinstimmende Ertlärung
derselben über die Annahme der Existenz oder Nichtexistenz einer ausländischen Rechtsnorm
ist für den Richter nicht formell bindend, ebensowenig aber auch eine darauf bezügliche
Eidesdelation. (83.P. D. 298 [265)).
Indes ist nach der deutschen 8.P.O. ein Irrtum des Richters über Inhalt
oder Bedeutung eines ausländischen Rechtssatzes kein Revisionsgrund, aber nur wegen
der besonderen Vorschrift des 849 (5811), vach welcher nur aine über den Bezirk des
Berufungsgerichts hinaus, also doch auch in diesem Bezirke geltende Rechtsnorm
revisibel ist. Die Zweckmäßigkeit dieser Beschränkung der Revisivn dürfte zweifelhaft sein.

8. Gewohnheitsrecht im internationalen Privatrecht. Auch im
        <pb n="18" />
        II. Zivilrecht.

internationalen Privatrechte kann es gewohnheitsrechtliche Normen geben, wie denn in
England das internationale Privatrecht wesentlich auf der Autorität der Präzedenzfälle
beruͤht. Inwieweit Gewohnheitsrecht auf dem Gebiete des internationalen Privatrechts
neben den gesetzlichen, das internationale Privatrecht betreffenden gesetzlichen Vorschriften
gelten oder solchen Vorschriften gegenüber selbst derogatorische Kraft ausüben kann, ist
nach den allgemeinen Vorschriften zu —D
hälinis des Gewohnheitsrechtes zum Gesetzesrecht gelten.
Insofern es nun früher ein gemeines, über die Grenzen der einzelnen Staaten
hinausreichendes Recht gab, mußte auch ein allgemeines, nicht an die Grenzen des einzelnen
Staates gebundenes Gewohnheitsrecht anerkannt werden, und in der Tat beruhen
wichtige, jetzt auch in die Gesetzgebung aufgenommene Sätze, namentlich der Satz „locus
regit actum“ auf solchem allgemeinen Gewohnheitsrechte. Die fortdauernde Geltung
desselben ist anzunehmen, insofern die Gesetzesbestimmungen und die aus ihnen zu ent—
wickelnden Konsequenzen dem Gewohnheitsrechte nicht widersprechen, das Gewohnheits⸗
recht also, ebenso wie ein neu entstehendes Gewohnheitsrecht, Lücken des Gesetzes auszu—
füllen geeignet ist.
Daneben verdient eine etwa in anderen Staaten bestehende konstante Jurisprudenz
iber mlernationale Anwendung eines Rechtssatzes, wenn in der fraglichen Materie unsere
Gesetzgebung mit der des Auslandes auf den Zleichen Grundlagen beruht, auch bei uns
Beachtung.

8 9. Provinzial-(und Lokal-Mecht innerhalbdesselben Staates
einer“ und Gesetze auswärtiger Staaten anderseits. Die Frage, ob
und inwieweit ein auswärtiges Provinzial- oder Lokalrecht des selben Staates an—
zuwenden sei, ist nach denselben Grundsätzen zu beurteilen, welche für die Anwendung
—DD schon daraus, daß, wenn z. B.
eine bisher dem Staate 4 angehörige Provinz jetzt dem Staate B angeschlossen wird,
dadurch an der Geltung der Privatrechtsnormen in jener Provinz nicht das mindeste
Jeändert wird; und wenn man bedenkt, daß einerseits Provinzen und Gebiete selbst von
sußerst verschiedener Kultur unter derselben obersten Staatsgewalt vereinigt sein können —
sae einem Gebiete kann ja der Islam anerkannt sein, während in dem anderen das
Christentum Staatsreligion ist —, und daß anderseits selbst der Unterschied von pro—
binzieller Abhängigkeit und bloßer Personalunion selbständiger Staatsorganismen unter
demselben Hetrscherhause möglicherweise im konkreten Falle sehr kontrovers sein kann, so
ist d Zrigleit er atgegengesehten, jetzt aber wohl allgemein aufgegebenen Ansicht leicht
einzusehen.

8 10. Sogenannte zwingende oder Pzohibitiogesetze. Es ist un—
richtig, mit Savigny und anderen eine Klasse von Rechtsnormen auszuscheiden, welche
aAbsolbut die Anwendung gewisser auswärtiger Rechtsnormen ausschließen sollen, und
ganz besonders unrichtig war es, wenn Savigny dahin gar alle Gesetze rechnen wollte,
die auf anderen Gründen als der reinen Rechtskonsequenz zu beruhen scheinen, z. B. alle
Gesetze, die auf nationalökonomischen Gründen beruhen, wonach denn, genau betrachtet,
die Auwendung auswärtiger Rechtsnormen auch z. B. bei Bestimmung der Erbfolge
absolut ausgeschlossen sein würde. Wenn ferner die französische Wissenschaft und Praxis
die inländischen Gesetze des Ordre publie oder, wie neuerdings gesagt wird, die inlän⸗
dischen Gesehe des Ordre public international unbedingt unter völligem Ausschluß des
auswärtigen, von solchen Gesetzen abweichenden Rechtes angewendet wissen will, so sind
diese Kategotien in höchstem Grade unbestimmt. Vielmehr läßt sich von keiner auch noch
so sehr selbst unseren sittlichen Anschauungen oder unserer Rechtsauffassung widersprechenden
zusländischen Rechtsnorm behaupten, daß sie nicht irgend eine auch bei uns oder vor
unseren Gerichten anzuerkennende Nach- oder Nebenwirkung haben könne. So wird die
Polygamie nach unseren sittlichen und Rechtsanschauungen verworfen; aber eine Erbfolge,
die fich auf eine umn Auslande rechtsbeständige Polygamie gründete, wäre doch auch bei
        <pb n="19" />
        9. v. Bar, Internationales Privatrecht. 15

uns anzuerkennen. Anderseits kann niemand auf Grund eines auswärtigen Gesetzes
»ei uns oder vor unseren Gerichten jemanden als seinen Sklaven oder Leibeigenen re⸗
lamieren oder etwa ein Türke auf Grund seines heimatlichen Gesetzes eine aus seinem
Harem entflohene Frau, mit der er in Polygamie lebte, bei uns verfolgen. Vorkommen
kann es auch, daß ein Gesetz die Feststellung eines Verhältnisses vor den einheimischen
Gerichten absolut verbietet, während es die vor einem auswärtigen Gerichte erfolgte Fest-—
stellung in ihren weiteren Konsequenzen auch vor inländischen Gerichten geltend zu
nachen gestattet. So wird z. B. der Satz des Art. 340 des französischen Zivilgesetzbuchs
„la recherehe de la paternité est interdite“ von der französischen Jurisprudenz dahin
beschränkt, daß er die Geltendmachung eines auswärtigen Urteils, welches von einem
Ausländer gegen einen Ausländer nach dem heimatlichen Rechte dieser Personen erstritten
ist, vor französischen Gerichten nicht ausschließt. Eine völlig befriedigende Formulierung
des hier gemeinten Satzes aber ist noch nicht gefunden. Immerhin möchte noch verhältnis—
näßig das richtigste sein, zu sagen: unsere Rechtsordnung und unsere Gerichte dürfen
aicht unmittelbar Rechtsverhältnisse und Rechtsansprüche realisieren, die nach den ein—
heimischen Gesetzen als unbedingt unzulässig zu betrachten sind. Die im Art. 30 des
E.G. zum B. G. B. angenommene Formulierung: „Die Anwendung eines auswärtigen
Gesetzes ist ausgeschlossen, wenn die Anwendung gegen die guten Sitten oder gegen den
Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde,“ kann Anlaß geben, die Anwendung aus—
värtiger Rechtsnormen in zu weitem Umfange auszuschließen; denn schließlich kann be—
zjauptet werden, daß die Erreichung der Zwecke unserer Gesetze meistens dadurch in
zewissem Umfange beeinträchtigt wird, daß man überhaupt in maͤnchen Fällen statt ihrer
auswärtige Gesetze bei uns anwendet. Immer bedarf es einer sorgfältigen Erwägung
der Folgen einerseits der Anwendung, anderseits der Nichtanwendung der betreffenden
auswärtigen Rechtssätze. Vielleicht könnte man eine derartige, auch in einer Mehrzahl
anderer neuerer Gesetzgebungen sich findende Vorbehaltsklausel, die man wohl als „Sicher—
Jjeitsventil“ bezeichnet hat, und die in Wahrheit nur dazu dient, vor der allzuweit
gehenden Anwendung von Schlußfolgerungen aus allgemeinen Grundsätzen und Analogien
u warnen, überhaupt streichen. Die Hauptsache ist, daß das deutsche Gesetz in richtiger
Weise nicht sowohl den allgemeinen Charakter der betreffenden Rechtsnormen, als viel—
mehr die Anwendung in den gerade in Betracht kommenden Fällen für maßgebend
rklart was allerdings noch deutlicher hervorgetreten sein würde, wenn statt des Wortes
„wenn“ das Wort „insoweéit“ im Art. 30 gebraucht worden wäre.

8 11. Gleiche privatrechtliche Rechtsfähigkeit der Ausländer.
Ungeachtet der nicht selten hervortretenden engherzigen und meist vom kurzsichtigsten
Egoismus diktierten Versuche, Fremde auch in privatrechtlichen Verhältnissen gesetzlich zu
henachteiligen, ist im modernen Recht der zivilisierten Staaten der Grundsatz der vollen
Rechtsfähigkeit der Ausländer wenigstens als Regel geltend geworden, so daß Ausnahmen,
die eine mindere Rechtsfähigkeit der Ausländer bewirken sollen, siets besonderer gesetz—
licher Bestimmung bedürfen. Anders steht es freilich — und mit gutem Grunde —
auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts, d. h. insoweit politische Rechte in Frage stehen,
welche jemandem irgendwie inen Auteil an der öffentlichen Macht oder einen Einfluß
auf dieselbe einräumen. Familienrechte, obschon sie in einem anderen Sinne als zum
ius publieum gehörig betrachtet werden können, sind hierher nicht zu rechnen, und ebenso
ist einem Auslander die Fähigkeit, Vormund zu sein, nicht abzusprechen; denn die Vor—
mundschaft ist nach richtiger Auffassung nicht eine poütische, sondern eine familienrechtliche
Funktion. Die Unterscheidung von droits civils, welche nur den Inländern beziehungs—
weise besonders privilegierten Ausländern zustehen sollen, nach dem französischen Gesetz—
buche (vgl. Art. 7. 110 13) ist von der französifchen Jurisprudenz selbst überwiegend
etzt als eine Verirrung erkannt worden, und man erklärt den Fremden jetzt auch in
Frankreich mehr und mehr aller derjenigen Rechte fähig, die ihm nicht speziell versagt
ind. Dagegen hat das italienische Gesetzbuch Art. 3 das Prinzip der Gleichstellung der
Fremden mit den Inländern im Privatrecht ausdrücklich ausgesprochen. Dem E.G. zum
        <pb n="20" />
        16

II. Zivilrecht.

B.G. B. liegt, obschon ein solcher allgemeiner Satz nicht darin enthalten ist, unzweifelhaft
dasselbe Prinzip zu Grunde.
Trotz Anerkennung des Prinzips können aber Ausnahmen für einzelne Rechte vor⸗
kommen, und hier und da macht sich gerade in neuester Zeit wieder stärker die Tendenz
geltend, Ausländer von gewissen Rechten auszuschließen, z. B. von dem Besitze von
Grundeigentum. Auf dem Gebiete des Urheberrechtes, des Patentrechtes u. s. w. (der
sogenannten immateriellen Rechte) genießen häufig Ausländer nicht die volle Rechtsfähigkeit
der Inländer.
Auch ausländische juristische Personen, d. h. solche, die im Auslande
ihren Sitz haben, sind als rechtsfähige Subjekte bei uns anzuerkennen, wenn ihre Kon⸗
fütuierung oder ihr Bestehen nach dem am Orte ihres Sitzes geltenden Gesetzen rechts⸗
zültig ist. Es kann indes fraglich sein, wie weit die Rechtsfähigkeit reicht; jedenfalls
so weit, daß die juristischen Personen das Recht haben, vor den Gerichten eines jeden
Staates ihre Rechte zu verfolgen und zu verteidigen, und daß sie durch Briefe, Tele—
gramm oder mittels Telephons von dem Lande aus, in welchem sie ihren Sitz haben,
it Personen, die sich in anderen Ländern aufhalten, Verträge schließen können. In⸗
wieweit juristische Personen im Auslande z. B. Grundeigentum erwerben, Gewerbe be—
reiben oder inländische letztwillige Zuwendungen und Schenkungen rechtsgültig annehmen
tönnen, ist nicht allgemein bestimmbar. Daraus, daß inländische juristische Personen
gleichen Charakters solche Rechtsbefugnisse haben, folgt nicht unbedingt das Gleiche für
— D0—— juristische Personen nie eine um—
fassendere Rechtsfähigkeit beanspruchen können als inländische Personen gleichen Charakters
(wobei übrigens der für die Beurteilung der Rechtsfähigkeit überhaupt zur Anwendung
kommende Satz — vgl. unten 8 16 — zu berücksichtigen ist).
Nach E.G. Art. 87. 88 B. G. B. ist die Frage, inwieweit und unter welchen Voraus⸗
setzungen Ausländer und ausländische juristische Personen im Deutschen Reiche Grund—
eigentum erwerben können, im allgemeinen der Gesetzgebung der einzelnen Staaten über—
lassen. Jedoch besteht eine erhebliche Anzahl von internationalen Verträgen. des Reiches,
nach denen den Angehörigen der betreffenden Vertragsstaaten die Fähigkeit zum Erwerb
hon Grundeigentum gewaͤhrt wird. Diese Vertraasbestimmungen gehen selbstverständlich
den Gesetzen der Einzelstaaten vor.
Das E.G. zum B. G.B. hat im Art. 10 nur eine Vorschrift über einem fremden
Staate angehörende Vereine. Da inländische Vereine nicht ohne weiteres als voll⸗
ommen rechtsfähig gelten, mochte man die Rechtsfähigkeit auch ausländischen Vereinen nicht
unmittelbar durch Gesetz erteilen; die Rechtsfähigkeit eines ausländischen Vereines muß
daher, um in Gemäßheit des an ihrem Sitze geltenden Rechtes auch im Deutschen Reiche
wirksam zu sein, erst vom Bundesrate anerkannt sein. Auch kann nach dem B.G. B.
Z 28 einem ausländischen Vereine, abgesehen von dessen Behandlung im ausländischen
Rechte, die Rechtsfähigkeit (für den Bereich des Deutschen Reichs) vom Bundesrat ver—
berliehen werden. Eine ausländischer Verein, dessen Rechtsfähigkeit vom Bundesrate
nicht anerkannt ist, wird wie ein nicht-rechtsfähiger deutscher Verein behandelt, d. h. er kann
bor deutschen Gerichten verklagt werden, nicht aber als Kläger auftreten; und auf den
Verein finden im übrigen die Bestimmungen über die Gesellschaft Anwendung (3. P.O.
8 30 Abs. 2; B.G.B. 8 534).
Es wird angenommen werden müssen, daß ausländische juristische Personen, die
nicht Vereine sind, im Deutschen Reiche jedenfalls das oben bezeichnete Minimum der
— ä völkerrechtlich anerkannter
fremder Staat auch privatrechtlich als voll rechtsfähig zu betrachten sein wird, nur daß
herkömmlich der Erwerb von Grundeigentum durch einen fremden Staat die Zustimmung
bes Territorialstaates erfordert. Der Geschäftsbetrieb ausländischer Aktiengesellschaften
wird Filialen derselben nach Staatsverträgen unter den für inländische Aktiengesellschaften
bestehenden Bedingungen gestattet.
        <pb n="21" />
        9. v. Bar, Internationales Privatrecht. 17

812. Voraussetzungen (Anknüpfungsmomente) der Anwendung
der Rechtsnormen in internationaler Beziehung. Als solche können in
Betracht kommen
der Aufenthaltsort einer Person,
2. der Ort einer Sache,
3. dauernde Verbindung einer Person mit einem Gebiete, welche zeitweisen Aufent—
halt in einem anderen Gebiet nicht ausschließt,
a. durch Wohnsitz oder
b. durch Staatsangehörigkeit (nationalitée im Sinne der französischen Rechts—
sprache), welche den Wohnsitz in einem anderen Gebiete nicht ausschließt.
4. Ort der Vornahme einer Handlung,
5. Zubehör einer Sache oder eines Rechts zum Besitze oder bezw. zum Eigentum
oder Vermögen einer Person.
Indes kann den Momenten 4. und 85. eine grundlegende Bedeutung nicht zuge⸗
sprochen werden. Denn um zu wissen, welche faktischen Vorgänge eine rechtsbedeutsame
Handlung bilden, muß man zuvor das anzuwendende Recht kennen. Der rt der Vor—
nahme einer Handlung ist, genau betrachtet, der Aufenthaltsort einer oder mehrerer Per—
sonen zu einem bestimmten Zeitpunkte. Es handelt sich also hier um einen uͤngenauen,
venngleich bequemen Sprachgebrauch. Ebenso setzt die Beantwortung der Frage des
Besitzes, des Eigentums, der Zugehörigkeit zu einem Vermögen bereits die Beantwortung
einer Rechtsfrage voraus. Und gerade in Ansehung der rechtlichen Bedeutung von Hand—
lungen, der Annahme des Besitzes, des Eigentums, der Zugehörigkeit zu einem Vermögen
differieren die verschiedenen Territorialrechte stark. Dagegen ist in rechtlicher Beziehung
ooraussetzungslos der faktische Aufenthaltsort einer Person und ebenso der Out cinen
Sache. Der Wohnsitz einer Person ist zwar kein reines Faktum; es können vielmehr
die Gesetzgebungen über den Wohnsitz in gewissen Beziehungen differieren, und noch mehr
st dies wohl der Fall in betreff der Staatsangehörigkeit. Aber in einer sehr großen
Anzahl von Fällen werden die Gesehgebungen verschieener Slaaten in der Bestimmung
des Wohnsitzes einer Person übereinstimmen, weil dabei doch das tatsächliche Moment
uͤberwiegt, und die Staatsangehörigkeit wurzelt auch im Völkerrechte, nicht nur im
territorialen Recht eines einzelnen Staates. Anderseits kann das internationale Privat—
recht, da es auch wesentlich dauernde Verhältnisse von Personen zu regeln hat, der Be—
rücksichtigung einer dauernden, gleichsam ibealen, also rechtlichen Verbindung einer Person
mit einem Staate (einem Territorium), nicht entraten; es muß also in gewissen Be—
ziehungen anknupfen entweder an den Wohnsitz oder an die Staatsangehörigkeit.
Im Altertum hielt man sich, wenn'es sich um die Perfon, die Jacule und das
Erbrecht handelte, an die Eigenschaft der Person als Staatsbürger, an die Staatsangehörigkeit;
 seit dem späteren Mittelalter trat mehr und mehr das Domizil im Sinne
des römischen Rechts an die Stelle der Staatsangehörigkeit, und die meisten Schriftsteller
unterschieden in den Erörterungen über internationales Privatrecht Domizil und Staats—
angehörigkeit gar nicht; höchstens kam letztere insofern in Betracht, als gewisse Abgaben
nur von Eingewanderten erhoben wurden. Erst seit der ersten französischen Revolution,
da wieder die Rede war von politischen Rechten der Staatsangehörigen, Rechten, die man
Fremden nicht zugestehen konnte, die nicht fester als durch Wohnsitz dem Lande verbunden
waren, trat die Unterscheidung wieder deutlicher hervor, und der Cade eivil wie das öster⸗
reichische Gesetzbuch von 1811 lassen schon bestimint das sogenannte persönliche Recht der
Franzosen und bezw. der sterreicher im Auslande von der Eigenschaft eines Franzosen,
rines Ofsterreichers abhängen. Auf dem europäischen Kontinente haben dann das Prinzip,
das sog. persönliche Recht der Ausländer wie der Inländer von der Staatsangehörigkeit
abhängen zu lassen, eine große Anzahl bedeutender Staaten angenommen, so Belgien, die
Niederlande, das Königreich Italien und nunmehr auch das Deutsche Reich (vgl. z. B.
Art. 7, 13, 14, 16, 17), während bis zum Inkräfttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs in
den Gebieten des sogenannten gemeinen Rechts und des preußischen allgemeinen Land—
rechts das sogenannte persönliche Recht und auch das Familien- und Erbrecht nach dem
Enevtlopädie der Rechtswissenschaft. 6.. der Neubearkeit. 1. Aufl. Bb. 11.
        <pb n="22" />
        II. Zivilrecht.

am Wohnsitze der Person geltenden Gesetze sich bestimmten. Das Domizilprinzip gilt aber
B. noch in Dänemark und — was besonders wichtig ist — in den Ländern des
englisch-nordamerikanischen Rechts. J
Das Domizilprinzip hat den Nachteil, daß es eine Anderung des sogenannten per⸗
fönlichen Rechts abhängen läßt von einem rein einseitigen, gänzlich formlosen, dem Indi—
hiduum nicht immer zum deutlichen Bewußtsein gelangenden Vorgange — denn zuweilen
wird aus einem anfangs nur als einstweilig vorgestellten Aufenthalte später unmerklich
ein Wohnsitz —, und daß anderseits der Staat, in welchem der Wohnsitz genommen, nicht
aber auch die Staatsangehörigkeit erworben wird, wie wenigstens gegenwärtig nach den
Gesetzen der meisten Staaten der Fall ist, jeden Augenblick durch Ausweisung diesem
— DDDD Dazu kommt, daß das Familien⸗
und Erbrecht sehr stark mit nationalen Anschauungen und Sitten verknüpft ist, die
man nicht bei einer bloßen, nicht selten durch vorübergehende Lebenswendungen ver—
anlaßten Verlegung des Wohnsitzes in das Ausland ohne weiteres ablegen oder verleugnen
möchte. Für das Domizilprinzip wird von Schriftstellern des englisch-⸗amerikanischen
Rechts geltend gemacht, daß das Domizil nach außen eine leichter erkennbare Tatsache
und daher mit Rücksicht auf die Sicherheit des Verkehrs vorzuziehen sei. Indes ist
gerade oft ein nur länger dauernder Aufenthalt von einem wirklichen Domizil schwer zu
unterscheiden, und der Unsicherheit des Rechtsverkehrs läßt sich auf andere Weise begegnen.
Solange aber in einem Staate sehr verschiedenartige Privatrechtsnormen gelten, hat
allerdings das Staatsangehörigkeitsprinzip keinen rechten Sinn; denn innerhalb eines
größeren Staatsganzen mit dem gleichen Staatsbürgerrechte und voller Freizügigkeit kann
qur das Domizilprinzip gelten; die Geltung des Staatsangehörigkeitsprinzips (neben dem
Domizilprinzipe) für die Angehörigen dieses Staates, sofern sie sich im Auslande
aufhalten, würde nur die Schwierigkeiten vermehren und neue Verwirrungen hervorbringen.
Aus diesem Grunde wird das Domizilprinzip in Staaten, die einer einheitlichen natio—
nalen Gesetzgebung noch entbehren, einstweilen noch den Vorzug verdienen und vermutlich
aufrechterhalten werden.
Aber auch bei Annahme des Staatsangehörigkeitsprinzips durch die Gesetzgebung
derbleibt dem Wohnsitze eine Aushilfsbedeutung für den Fall, daß eine Staatsangehörigkeit
 der Person nicht festgestellt werden kann (Art. 29 d. E.G. z. B. G. B.),
ind außerdem muß das Gesetz des Wohnsitzes der richtigen Ansicht nach im Ob—
ligationen-, im Zivilprozeßs und Konkursrechte in weitem Umfange als maßgebend
angesehen werden. Fuͤr den Fall indes, daß jemand seine Staatsangehörigkeit verloren
hat, ohne eine andere Staatsangehörigkeit erworben zu haben, muß der Konsequenz nach
bei Annahme des Staatsangehörigkeitsprinzips die frühere Staatsangehörigkeit für das
persönliche Recht (auch Familien- uünd Erbrecht) als maßaebend gelten. (So auch Art. 29
des E.G. z. B. G.B.
Wo 'weder eine frühere Staatsangehörigkeit noch ein gegenwärtiger Wohnsitz fest⸗
zustellen ist, läßt E.G. z. B.G.B. Art. 29 den Ort des Aufenthalts zur Zeit des von
der Person vorgenommenen Rechtsaktes entscheiden.
Die Frage, ob eine Person staatsangehörig sei, ist für jeden Richter, insofern es
sich um die Zugehörigkeit zu dem Staate des Richters handelt, uͤnzweifelhaft ausschließlich
nach dem Gesetze eben dieses Staates zu beurteilen, also für den deutschen Richter nach
dem deutschen Gesetze (nach dem Reichsgesetze vom 1. Juni 1870 über den Erwerb und
Verlust der Reichss und Staatsangehörigkeit). Das internationale Privatrecht kann einen
hier etwa existierenden positiven Konflikt, wenn die betreffende Person etwa gleichzeitig
— — nicht lösen, da
es sich hier um eine der Voraussetzungen für die Anwendung eines Territorialrechtes
handelte. Wenn aber in einer vor einem deutschen Richter anhängigen Streitsache darüber
zu entscheiden ist, ob eine Person einem von mehreren anderen Staaten angehört, so
muß der richtigen Ansicht nach, falls die beiden oder mehreren fremden Gesetzgebungen
für den fraglichen Fall im Ergebnisse übereinstimmen, dies Ergebnis auch für den
deutschen Richter gelten. im Falle des vpositiven Konfliktes der betresffenden Gesetzaebungen
        <pb n="23" />
        9. v. Bar, Internationales Privatrecht.

19

aber die Person als demjenigen Staate zugehörig betrachtet werden, in welchem sie zuletzt
ihren Wohnfitz errichtet hat (Prinzip der freien Auswanderung).
Dieses letztere Prinzip ist, unter der Voraussetzung, daß die Person eine bestimmte
längere Zeit (fuͤnf Jahre ununterbrochen) in dem anderen Staate sich aufgehalten hat,
auch angenommen in den Verträgen, welche der Norddeutsche Bund, die füddeutschen
Staaten und Österreich Ungarn in den Jahren 18681872 mit den Vereinigten Staaten
von Nordamerika abgefchloffen haben (sog. Bancroft⸗Verträge).
Der Deutsche, der das Bürgerrecht in der nordamerikanischen Union erworben und
sich fünf Jahre ununterbrochen dort aufgehalten hat, gilt also auch für den deutschen
Richter als Angehöriger der Union und umgekehrt.
Durchaus unrichtig würde es sein, für die Frage, ob eine Person einem fremden
Staate angehöre, sofern nicht zugleich die Angehörigkeit zum Deutschen Reiche in Frage
käme, die Vorschriften des deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes oder die Normen des
E.G. z. B.G.B. (z. B. für die Frage, ob eine Vegitimation stattgefunden habe, eine
Ehe sei rechtsbeständig) als positives Recht zur Anwendung zu bringen.
Ein mehrfaches, gleichzeitiges Untertanenverhältnis derfelben Person (etwa begründet
durch Vorbehalt des früheren Indigenats bei Übertritt in einen Staatsverband) ist in
Bezug auf mehrere vollkommen souveran sich gegenüberstehende Staaten richtiger nicht
als rechtlich möglich anzunehmen. Bei genauerer Untersuchung der zuweilen hierher
gerechneten Fälle wird man finden, daß entweder hier nur vorliegt die Möglichkeit, in
einfacher und formloser Weise in den früheren Staatsverbaud zurückzutreten, oder daß
es sich um besondere Rechte oder Verbindlichkeiten handelt, die möglicherweise, wie z. B.
die Pflicht, Steuern zu zahlen, nicht von der Staatsangehörigkeit, sondern etwa nur
von dem längeren Aufenthalt in einem Staate abhängen. Jedenfalls aber ist es
unmöglich, die Beurteilung des persönlichen Rechts und dessen, was aus diesem folgt,
von mehrfachen und differenten Gesetzgebungen abhängen zu lassen, mag man nun das
der Regel nach lediglich von dem Willen der Person abhängige Domizil oder die Natio—
nalität (Staaisangehörigkeit) ls entscheidend betrachten.

8 13. Die sogenannte Rückverweisung Gbeziehungsweise Weiter—
berweisung). Welches Gesetz ist anzuwenden, wenn das Gesetz, dem das Gericht unter—
worfen ist (die lex kori) die Entscheidung einer bestimmten Frage einem bestimmten aus—
wärtigen Rechte zuweist, in diesem letzteren Rechte aber umgekehrt sich die Bestimmung
findet, daß die Entscheidung nach dem aͤm Orte des Gerichts geltenden Gesetze oder etwa
nach dem Gesetze eines drtten Landes zu erfolgen habe? Mit anderen Worten: sollen
die auswärtigen Gesetze, falls sie nach Maßgabe unseres Gesetzes zur Anwendung gebracht
werden, lediglich nach ihrem materiellen Inhalte in Betracht lommen (System der Ver—
neinung der Rück beziehungsweise Weiterverweisung), oder sind dabei auch diejenigen
Bestimmungen des auswärtigen Rechtes zu berückfichtigen, welche das internationale
Brivatrecht selbst betreffen System der Rück beziehungsweise Weiterverweisung) *Diefe
Frage ist außerordentlich bestritten, aber für die besonders wichtigen Fälle, daß es sich
um Bestimmung des persönlicher Rechtes (Geschäftsfähigkeit) wie des Familien⸗ und
Erbrechts handelt, richtiger im Sinne der Annahme der Rückverweisung zu entscheiden,
wie dies auch im E.G. z. B.G.B. Art. 27 für die bezeichneten besonders, wichtigen Fälle
ausdrücklich geschehen ist, wenn die betreffende Bestimmung des auswartigen Rechtes die
Entscheidung dem deutschen Rechte zuweist. (Wesentlich übereinstimmend ist auͤch das
apanische Gesetz Art. 29 gi prinzipielle Richtigkeit dieser Ansicht ergibt sich daraus,
daß die Normen des internationalen Privatrechts nur Kompetenzbestimmuͤngen sind, eine
Kompetenz aber, die das auswärtige Gesetz ablehnt, ihm nicht von unserem Gesetze
beigelegt werden kann; genau betrachtet hat ja auch eine Gesetzgebung, welche z. B. die
Geschäftsfähigkeit nach' dem Gesetze des Domizils beurteilt, gar keine Beftinamung über
die Geschäftsfähigkeit der eigenen im Auslande domizilierten Staatsangehörigen. Die
entgegengesetzte Ansicht, welche die Bestimmungen der lex fori iber das international—
Privatrecht als absolut geltend auffaßt, verkennt, daß gerade hieraus. weil das Verhältnis
        <pb n="24" />
        20

II. Zivilrecht.

ber Angehörigen aller fremden Staaten zu ihrem eigenen Staate doch nicht nach Maß—
gabe des bei uns gültigen Prinzips beurteilt werden kann, für die Rechtssicherheit der
Beteiligten bösartige Folgen entstehen können. So ist denn auch in der Haager internationalen
Konvention über die internationale Behandlung des Erbrechts von 1894, Art. J, die Rück—
verweisung in gewissem Umfange schließlich anerkannt worden. Eine Weiterverweisung würde
z. B. in dem Falle stattfinden, wenn die lex fori das Gesetz der Staatsangehörigkeit als
entscheidend bezeichnete, dieses aber z. B. das am Orte der Eheschließung geltende Gesetz für
maßgebend erklärte, dieser Ort aber in einem dritten Staate belegen wäre, wie denn z. B.
die Fähigkeit zur Eheschließung nach den E. G. z. B.G.B. nach dem Gesetze der Staatsangehörigkeit
 sich bestimmt, für Angehörige der nordamerikanischen Union aber, für welche
das Domizilprinzip gilt, nun materiell nicht das Domizilgesetz, vielmehr das Gesetz des
Orts der Eheschließung zur Anwendung kommen soll. Das E.G. z. B. G. B. sagt über die
Weiterverweisung nichts. Ob sie Platz zu greifen hat, oder ob das zunächst zuständige
auswärtige Gesetz materie entscheiden soll, muß davon abhängen, ob man in der
Bestimmung des Art. 27 des E.G. die Anwendung eines allgemeinen Prinzips oder
nur eine besondere Vorschrift zu Gunsten der Anwendung gerade des deutschen materiellen
Rechtes zu erblicken hat. Das erstere dürfte das richtigere sein.

814. Reziprozität und Retorsion. In internationalen Verhältnissen ist
das Prinzip, Gleiches mit Gleichem zu vergelten, in gewissem Umfange unverkennbar
berechtigt und zweckmäßig. Handelt es sich um eine besonders günstige Behandlung, die
man nach allgemeinen Grundsätzen nicht fordern könnte, so nennt man diese Vergeltung
Reziprozität; handelt es sich um eine ungünstige Behandlung, die demjenigen widerspricht,
was wir entweder nach allgemeinen international geltenden Grundsätzen, oder nach Maß—
gabe der speziell bei uns geltenden Gesetze oder Maximen für recht oder billig halten,
so nennt man die Vergeltung Retorsion. Doch kann von Retorsion nur die Rede sein,
wenn Angehörige unseres Landes oder Fremde als solche in dem auswärtigen Staate
eine nachteilige Behandlung erfahren, nicht, wenn eine unserer Ansicht nach fehlerhafte oder
unbillige Rechtsnorm in dem auswärtigen Staate in derselben Weise gegen Angehörige
dieses Staates wie gegen Ausländer angewendet wird. Retorsion kann nur durch die
Gesetzgebung angeordnet werden, sofern nicht die Gesetzgebung den Gerichten oder
anderen Behörden dazu eine besondere Ermächtigung erteilt. Art. 81 des E.G. z. B. G. G.
bestimmt dementsprechend: „Unter Zustimmung des Bundesrats kann durch Anordnung
des Reichskanzlers bestimmt werden, daß gegen einen ausländischen Staat sowie dessen
Angehörige und ihre Rechtsnachfolger ein Vergeltungsrecht zur Anwendung gebracht
wird.“ (Vol. auch K.O. 8 5.) Der Grundsatz der (vom Richter zu beurteilenden) Rezi—
prozität ist angewendet bei der Anerkennung und Vollstreckung auswärtiger richterlicher
Urteile (3.P.O. 328, Nr. 5, 728). Die Frage, ob im Auslande Gegenseitigkeit beobachtet
werde („verbürgt“ sei, 8. P.O. 828, 5), gibt oft zu Zweifeln und Streitigkeiten Anlaß.
Es würde unrichtig sein und zu Rückschritten in der Kultur führen, wollte man
der Regel nach die Anwendung der an sich für richtig befundenen Grundsätze des inter—
nationalen Privatrechts von der Beobachtung der Reziprozität in anderen Staaten ab—
hängen lassen.

8 15. Die Regel: Jlocçus regit actum, Diese Regel bedeutet, daß für
die Form eines Rechtsaktes die Beobachtung des am Orte der Vornahme des Rechtsaktes
geltenden Gesetzes genügen soll. Dies entspricht nicht, wie man früher wohl angenommen hat,
der Rechtskonsequenz. Der Konsequenz des Rechts würde entsprechen, die Form des
Rechtsgeschäftes nach demselben Rechte zu beurteilen, nach welchem das Rechtsverhältnis
auch materiell zu beurteilen ist. (So auch ausdrücklich E.G. z. B.G.B. Art. 11
Abs. 1.) Die Römer haben beispielsweise gerade die Formen des sogenannten äus
eivils nie auf Peregrinen angewendet, nie angenommen, daß ein im Auslande
weilender Römer nach dortigen Formen sein Testament errichten könne. Die Regel
beruht vielmehr auf einem die Rechtskonsequenz durchbrechenden, übrigens auch im englisch⸗
        <pb n="25" />
        9. v. Bar, Internationales Privatrecht.

21

nordamerikanischen Rechte geltenden Gewohnheitsrechte und ist erst seit dem späteren
Mittelalter nachweisbar und ihrem Ursprung nach duf den gerichtlichen Abschluß von
Rechtsgeschäften zurückzuführen. Die im Mitttelalter vorherrschende Form für wichtigere
Rechtsgeschäfte war die Vornahme derselben vor Gericht“ das Gericht aber beobachtete
seine Gesetze, die für den Gerichtsbezirk geltenden Formen, und zwar um so mehr, als
nicht selten Rechtsgeschäfte in die Form eines Scheinprozesses eingekleidet wurden. Der
gerichtlichen Form aber vindizierte man allgemeine Gültigkeit: „acta facta coram uno
iudice fidom faciunt apud alium.“
Schon diesem Ursprunge nach ergibt sich, daß man in unserer Regel nur eine den
Rechtsverkehr erleichternde zu erblicken, daß man ihr daher auch einen nur fakultativen
und nicht einen imperativen Charakter beizulegen hat, und dies ist auch überwiegend
die Meinung der Schriftsteller, und nicht selten in den Gesetzbüchern, sofern sie sich über—
haupt darüber auslassen, und so im italienischen Gesetzbuche, ebenso aber auch im E.G.
z. B. G. B. Art. 11 Abs. 1 ausgesprochen. Freilich wird in ber Regel bei Nichtbeachtung
der lex loci actus zur Gültigkeit des fraglichen Rechtsgeschäfts vorausgesetzt werden
müssen, entweder daß dasselbe ein einseitiges ist, z. B. ein holographes Testament, welches
ein Franzose im Auslande errichtet, oder daß die beteiligten Personen demselben Staate
angehören; denn ohne diese Voraussetzung wuͤrde entweder schon die Absicht, sich bindend
zu verpflichten, leicht zweifelhaft sein, oder man würde z. B. bei Verschiedenheit der nach
den heimatlichen Gesetzen der Kontrahenten geforderten Formen zu dem unbilligen Re—
sultate kommen, den einen, nicht aber den anderen Kontrahenten fuͤr gebunden zu erklären.
Es gibt aber auch Ausnahmen von der Regel, welche demnach die Rechtskonsequenz
wiederherstellen. So hat dieselbe unbestrittenermaßen me gegolten für die Formen des
Erwerbs und des Verlustes dinglicher Rechte an Immobilien und gilt der richtigen Ansicht
nach auch nicht in dieser Beziehung für bewegliche Sachen (wie dies auch ausdrücklich
erklärt ist im Abs. 2 des Art.117 des E.G. z. B.G. B.), während sie allerdings gegolten
hat und gilt der richtigen Ansicht nach füͤr letztwillige Verfügungen und Erbverträge,
insoweit die erbrechtliche Verfügung nicht als Verfügung über die einzelnen Sachen,
sondern als Verfügung über die Gesamtheit des Nachlasses betrachtet wird (vgl. unten
das Erbrecht). Ebenso kommt es vor, daß das im übrigen über das fragliche Verhältnis
entscheidende Gesetz die Regel „Jocus regit actum“ ganz oder teilweise außer Kraft setzt;
z. B. kann das in der Heimat der Beteiligten geltende Gesetz für eine im Auslade
einzugehende Ehe gleichwohl gewisse Förmlichkeiten vorschreiben? Eine derartige Rechts⸗
vorschrift ist keines wega ungunig bder völkerrechtswidrig, wenn auch möglicherweise wegen
der Schwierigkeit, im Auslande die im heimatlichen Gesetze vorgeschriebenen Formen zu
beobachten, bedenklich, auch unter Umständen deshalb, weil daraus sehr leicht TAuschungen
und Schädigungen hervorgehen önnen
Nur fur die von den Gesetze des Orts der Errichtung (genauer von dem Staate,
welcher die Autorisation verliehen hat) für einen Akt mit pubsca ßdes vorgeschriebenen
FJormen ist jedes Geseh ooligetorish Denn ur nte Voraussetzung der Besbachtung
ener Formen ist dem Beamten, den Notar, Konsul publica sides überhaupt verltehen
Dagegen ist es allerdings ein Verstoß gegen die vom Gesetzgeber innezuhaltende Zu—
tändigleitsgrenze, wenn“ der Gesetzgeber fur gewisse etwa in seinem Territorium dor—
genommene Rechtsakte, die materiel durchaus einem fremden Gesetzgebungsgebiet an—
gehören, die Beobachtung der in seinem Gebiete geltenden Form für obligatorisch erklärt.
Eine solche, unter Umständen zu schweren und unlösbaren Verwiglungen Anlaß gebende
Vorschrift sindet sich aber oet pehe Febr. 1878 8 419. im Ari. 18 des
E. G. 3. B.G.B: „Die Form einer Ehe, die im Inlande geschlossen wird, bestimmt sich
ausschließlich nach den deutschen Gesetzen.“ (S. unten 8 25)Form eines Rechtsgeschäfts
ist das und nur das, was jeder beobachten kann, wenn auch beobachten muß, um seinen
freien Willen zur Geltung zu bringen. Das Erfordernis einer fremden Zuͤftimmung,
wenn diese rechtlich verweigert werden kann, z. B. Zustimmung des Vaters, des Vor—
Nundes Chemanns, ist nicht Form des Rechtögeschäsran d englisch⸗nordamerikanische
Jurisprudenz wendet ubrigens di⸗ Regel „loeus regit actum“ in einem weiteren Umfange
        <pb n="26" />
        22

II. Zivilrecht.

an. Dagegen sind andere Beschränkungen der Regel „locus regit actum“, z. B. auf
Formen, die nur des Beweises wegen vorgeschrieben sinv. schon wegen der Unmöglichkeit
einer genügenden Begrenzung zu verwerfen.
Unrichtig ist es auch, die Regel nicht anzuwenden, wenn etwa die Parteien, gerade
um nicht das Geschäft unter die Formvorschriften des Inlandes zu stellen, dasselbe im
Auslande vornehmen. Ein sogenanntes Handeln in fraudem legis liegt hier nicht vor.

8 16. Die Behandlung des internationalen Privatrechts im Ein—
führungsgesetz zum deutschen Bürgerl. Gesetzbuch. Die in dem E.G. ent—
haltenen Vorschriften über das internationale Privatrecht sind weit weniger vollständig als
diejenigen, welche die früheren Entwürfe des B. G. B. aufstellten. Die Gründe dieser vom
Bundesrate an den früheren Entwürfen vorgenommenen Anderungen sind nicht bekanntgegeben,
und aus den Verhandlungen des Reichstages, der den vom Bundesrat festgestellten Entwurf,
joviel das internationale Privatrecht betrifft, mit nur unbedeutenden Anderungen annahm,
ift über jene Gründe auch Aufschluß nicht zu erhalten. Jene wichtigen Anderungen
bestehen aber wesentlich darin, daß für eine Reihe von Fragen zwar die Fälle der An—
wendung des deutschen Rechts bestimmt sind, dagegen nicht gesagt ist, welches auswärtige
Recht im Falle der Nichtanwendung des deutschen Rechts für maßgebend zu erachten ist.
Der richtigen Ansicht nach sind die so entstandenen Lücken durch die Wissenschaft (vgl.
oben 8 5) auszufüllen, insbesondere ist nach Maßgabe der Wissenschaft festzustellen, ob
wir es mit einer exzeptionell nur zu Gunsten deutscher Staatsangehörigen oder nur zum
besonderen Schutze gerade der deutschen Rechtsordnung gegebenen Vorschrift, die eine
analoge Anwendung nicht zuläßt, ober aber mit der Anerkennung eines allgemeinen
Prinzips zu tun haben. Eine wirkliche Willkür ist jedenfalls dem Richter damit nicht ein—
geräumt, und besonders beklagenswert sind die so entstandenen Lücken nicht; denn
genau betrachtet wird man nicht leicht eine Gesetzgebung finden, die nicht für das inter—
nationale Privatrecht zu bedeutenden Zweifeln Anlaß gäbe oder erhebliche Lücken zeigte,
aund immerhin sind Lücken, welche allmaͤhlich Wissenschaft und Praxis ausfüllen, verkehrten
Vorschriften vorzuziehen, die ganze Materien in Verwirrung bringen. Aus diesem
Grunde ist auch der gänzliche Mangel an Bestimmungen über das Recht der aus Verkehrs—
verträgen entspringenden Obligationen nicht zu beklagen. Daß schließlich bei den
Entschließungen des Bundesrates die richtige Ansicht mitgewirkt hat, nach welcher es
nicht Sache des deutschen Gesetzes sein kann, alle möglichen Konflikte zwischen auswärtigen
Rechtsordnungen, die hin und wieder als Inzidentfragen eine Rolle bei Entscheidungen
unserer Gerichte spielen können, für uns aber meistens indifferent sind, kurzweg vom
Standpunkt des deutschen Gesetzes aus zu entscheiden, ist nicht zu bezweifeln. Für alle Rechts—
materien, für welche das E.G. das Prinzip der Rückverweisung anerkannt hat, muß dabei
der freilich bestritiene Grundsatz gelten, daß, wenn eine Frage jedenfalls nach einer
von mehreren auswärtigen Rechtsordnungen zu entscheiden ist, die ÜUbereinstimmung
dieser Rechtsordnungen darüber, welche von ihnen zur Entscheidung zuständig sei, auch
vom deutschen Richter zu respektieren ist.
Durch das E.G. sind die in dem bisherigen deutschen Partikularrechte ent—
haltenen Vorschriften jedenfalls, soweit das Verhältnis zu außerdeutschen Rechtsordnungen
 in Betracht kommt, als beseitigt anzusehen. Dies folgt schon daraus, daß
die Bestimmungen des E.G. über interngtionales Privatrecht überall von dem Verhältnis
deutscher Gesetze zu außerdeutschen reden, nicht nur von dem Verhältnis der Reichs—
gesetze zu außerdeutschen Gesetzen; denn deutsche Gesetze sind die Gesetze der einzelnen
deutschen Staaten auch. Aus der Annahme der entgegengesetzten Ansicht würden auch
kaum erträgliche Verwicklungen hervorgehen. Es bedarf daher bei dieser Frage der
Berufung auf Art. 55 des E.G. und der Untersuchung nicht, ob die Vorschriften des
internationalen Privatrechts dem Privatrechte oder dem öffentlichen Rechte angehören.
Aber es ist auch, obwohl dies bestritten ist, dem Gesagten zufolge anzunehmen, daß selbst
für die der Landesgesetzgebung überlassenen Rechtsnormen die Vorschriften des E.G. über
internationales Privatrecht nicht nur nach Maßgabe der Art. 4 des E.G. als Ersaß—
        <pb n="27" />
        9. v. Bar, Internationales Privatrecht. 23

vorschriften für das bisherige partikulare Landesrecht, sondern als absolute getreten sind,
welche auch für jene beschränkten, im übrigen der Landesgesetzgebung uͤberlassenen Gebiete
durch Landesgesetz nicht außer Kraft gesetzt werden können. Eine Ausnahmeé erleidet dies
nur 1. nach E.G. Art. 86 für Bestimmungen, die enthalten sind in Staatsverträgen,
velche ein Bundesstaat mit einem ausländischen Staate vor dem Inkrafttreten des B.GB.
zeschlossen hat, und 2, insofern ein Bundesflaat auf kine Anwendung seines Partikularrechts,
welche nach den Bestimmungen des E.G. im Verhältnis zu einer auswärtigen Rechts⸗
ordnung möglich wäre, verzichten (die sonst eintretende Wirkung des Landesgesetzes ein⸗
schränken) kann. Endlich muß auch angenommen werden, daß die Vorschriften des E.G.
im internationalen Privatrecht, soweit sie als Folgerungen aus nach Ansicht des Gesetz⸗
gebers allgemein gültigen Prinzipien und nicht awa als besondere Vorzugsvorschriften
für die deutsche Rechtsordnung erscheinen, auch für das Verhältnis der deutschen Landes⸗
gesetze untereinander gelten, nur daß auch hier jedes Landesgesetz auf eine ihm nach eben
diesen Vorschriften des E.G. zukommende extraterritoriale Wirksamkeit verzichten fann.

8,.17. Personenrecht (Rechts- und Geschäftsfähigkeit). Zwei. At—
ribute kommen regelmäßig der Person zu: 1. daß sie Rechte erwerben, haben, aus—
üben, und 2. daß sie einen für den Rechtsverkehr erforderlichen Willensakt vor—
nehmen kann. Beide Attribute, die Rechtsfähigkeit und die Handlungsfähigkeit oder,
wie jetzt das B.G.B. sich genauer ausdrückt, die Geschäftsfähigkeit — da die Delikts—
sähigkeit nach anderen Gefichtspunkten zu behandeln ist —, faßte noch Savigniy, hierin
der älteren Theorie folgend, und faßt noch großenteils die ausländische Literatur unter
dem gemeinsamen Namen Status der Person, Zustand der Person an sich und Fähig—
keit der Person (Etat et capacité) zusammen und glaubt, daß ohne weiteres der Ratuͤr
der Sache nach und zugleich in Gemäßheit der Tradition des europäischen Kontinents
für diesen sogenannten Status da— heimatliche Gesetz der Person (also je nachdem das
Gesetz des Domizils oder das Gesetz der Staatsangehörigkeit) anzuwenden sei. Indes
üßt fich diese Theorie des Statug “de, Person nicht durchführen; wenn z. B. in der
Heimat einer Person Rechtsbeschränkungen — etwa aus konfessionellen Gründen —
zelten, so können diese in einem anderen Staate, in dem völlige Gleichheit der religiösen
Bekenntnisse Grundsatz ist, gewiß keine Wirksamkeit ausüben. Die Konsequenz der Sutus—
heorie, welche die Irrigkeit der letzteren zeigen konnte, wird abgewehrt, indem man
Gesetze der letztgenannten Art für zwingend (so Savigny) oder für Gesetz des Ordre
publie erklärt, welche außerhalb des Territoriums keine, innerhalb desselben aber un—
bedingte Wirksamkeit, wie man meint, ausüben sollen.
. „Die Beschränkungen der Rechtsfähigkeit einer- und die Beschränkungen der Geschäfts—
iähigkeit anderfeißs praktisch handelt es sich bei physischen Personen um gesetz⸗
liche Beschränkungen, da von der Regel, der vollen uͤnd unbeschränkten Rechts? und Ge—
chäftsfähigkeit, auszugehen ist — beruhen aber auf völlig verschiedenen gesetzgeberischen
Zwecken. Beschränku man Personenklassen in der Rechtsfähigkeit, so will man sie recht⸗
lich benachteiligen; beschrante man sie in der Geschäftsfähigleit, so will man fie rechtugh
chützen schützen vor den nachteiligen Folgen, welcher ihr eigner, durch ungenügenden
Verstand leicht mißleiteter Wi ihnen bereiten könnte. Aus dem gruͤndverschiedenen
Zwecke ergibt sich intematiota ine völlig verschiedene Behandlung.
1. Die Rechtsfähigkeit ist zu beurteilen nach demjenigen Gefetze, dem das im ein—
zelnen Falle fraglich⸗ Rechtsverhältnis auch im übrigen unterstellt ist. Also ist icht
wie Savigny meinte hier immer das Gesetz des urteilenden Richters anzuwenden,
vielmehr ist z. B. die Frage, ob jemand Grundeigentum erwerben könne, nach der e
rei sitas zu beurteilen, und jemand, der nach den Gesetzen seiner Heimal Sklave wäre,
ist, solange er bei uns sich aufhält, frei und kann nicht in Gemaͤßheit seiner heimat⸗
lichen Gesetze bei uns vindiziert werden. Das E.G. z. B. G. B. hat nun zwar keine
allgemeine Bestimmung über die Rechtsfähigkeit physischer Personen. Aber während das
Gesetz allgemein nur uͤber vie Geschäftsfähigkeit der Personen Bestimmung trifft' (Art.
äußert es sich im Arte9 über die Zuständigkeit zum Erlaß einer To de⸗ 2*klärung und
        <pb n="28" />
        24

II. Zivilrecht.

über die Wirkung der letzteren in einer Weise, welche erkennen läßt, daß es von der
Beurteilung der Rechtsfähigkeit nach jenem soeben für richtig erklärten Prinzipe aus—
geht; denn in der sogenannten Todeserklärung wird gesagt, daß der für tot Erklärte
nicht mehr als Rechtssubjekt in Ansehung bestimmter Rechtsverhältnisse zu gelten habe.
Daher kann nach Art. d im Deutschen Reiche für tot erklärt werden nicht nur ein
Deutscher, sondern auch ein Ausländer, letzterer aber mit Beschränkung der Wirkung
der Todeserklärung auf die nach deutschen Gesetzen zu beurteilenden Rechtsverhältnisse.
Jedenfalls wird hiernach auch im Deutschen Reiche anzuerkennen sein die im Auslande
erfolgte Todeserklärung eines Ausländers für diejenigen Rechtsverhältnisse, welche dem
Rechte des Staates unterliegen, dessen Gericht die Todeserklärung ausgesprochen hat.
Die Todeserklärung ist kein Urteil im Sinn der 83. B.0. 8 328, vielmehr ein Akt der
freiwilligen Gerichtsbarkeit.)
Uber juristische Personen vgl. oben 8 11.)
2. Die Gesetze, welche die Geschäftsfähigkeit einschränken, dagegen anlangend,
so folgt aus dem Zwecke dauernder Fürsorge für die in der Geschäftsfähigkeit beschränkten
Personen, daß diese Fürsorge jedenfalls ihre Grenze an demjenigen findet, was der
Staat hierin für notwendig erklaͤrt, dem die betreffende Person dauernd angehört; eine
weitergehende Fürsorge, die der Person etwa in einem anderen Staate zu teil werden
sollte, würde nur Verwirrung hervorbringen, wie 3z. B., wenn der Staat A eine in seinem
Gebiete sich aufhaltende, dem Staat B angehörige und nach dessen Gesetzen schon voll—
jährige Person deshalb noch als handlungsunfähig behandeln wollte, weil sie nach den
in A geltenden Gesetzen das Alter der Volljährigkeit noch nicht erreicht haben sollte.
Dagegen folgt für den umgekehrten Fall — daß eine nach ihrem heimatlichen Rechte ge—
schäftsunfähige, nach dem Rechte des Aufenthaltsorts aber geschäftsfähige Person an
letzterem Orte Rechtsakte vornimmt — die Ungültigkeit des Rechtsaktes keineswegs mit
Notwendigkeit. Indes läßt sich für den europäischen Kontinent ein allgemeines, auch
durch evidente Zweckmäßigkeitsgründe gestütztes, auf die Postglossatoren und die Statuten—
theorie zurückzuführendes Gewohnheitsrecht behaupten, kraft dessen die allgemeine Geschäfts⸗
fähigkeit lediglich nach dem heimatlichen Gesetze der Person beurteilt wird, und zwar
wird nicht nur die Existenz der Geschäftsunfähigkeit, sondern auch deren Wirkung nach
dem heimatlichen Gesetze der Person beurteilt. Die mit der Geschäftsunfähigkeit vom
Gesetzgeber verfolgten Zwecke würden leicht illusorisch gemacht werden können, wenn mit
Überschreitung der Grenze eines fremden Staates die bevormundete Person plötzlich
geschäftsfähig werden könnte, und was würde es anderseits dem Staate J nützen, wenn
er eine nach seinen Gesetzen geschäftsfähige, nach den Gesetzen der Heimat aber geschäftsunfähige
 Person wegen eines in seinem Gebiete vorgenommenen Rechtsaktes verurteilen
wollte, die Gerichte des Heimatstaates aber, welche man in den meisten Fällen um Voll—⸗
streckung des Urteils ersuchen müßte, die Vollstreckung verweigern würden? Allerdings
beurteilt die englisch-nordamerikanische Jurisprudenz die Geschäftsfähigkeit nach der lex
loci actus und beruft sich dafür auf den Zweckmäßigkeitsgrund der bona fides des Ver—
kehrs: der Mitkontrahent könnte durch spätere Berufung des Ausländers auf dessen un—
bekannte Heimatsgesetze leicht getäuscht werden. Indes läßt sich die bona fides des Ver—
kehrs genügend dadurch schützen, daß man solche spätere Berufung auf ein dem anderen
Kontrahenten unbekanntes Gesetz dann ausschließt, wenn diesem anderen Kontrahenten
bezüglich der Erkundung der Geschäftsunfähigkeit eine Nachlässigkeit nicht zur Last fällt,
wobei denn auch auf die Natur und die fattische Wichtigkeit des Geschäfts Rücksicht zu
nehmen ist, — eine Modifikation des Grundsatzes der Anwendung des heimatlichen Gejetzes,
die bereits bei französischen Gerichten Eingang gefunden hat.
Diese letztere Modifikation würde zugleich die richtige Lösung geben für die (übrigens
durch die neueren Gesetzgebungen immer mehr beseitigten) Fälle, in denen das heimat⸗
liche Gesetz gewisse Personen zwar im allgemeinen für handlungsfähig erklärt, ihnen aber
die Verpflichtungsfaähigkeit in Ansehung einzelner Vertragsarten nimmt (z. B. die
Wechselfähigkeit). Ein allgemeines hier die extraterritoriale Wirksamkeit des heimatlichen
Gesetzes bewirkendes Gewohnheitsrecht wird sich — was freilich besnitten ist — nicht
        <pb n="29" />
        9. v. Bar, Internationales Privatrecht.

25

behaupten lassen. Der Sicherheit des Verkehrs würde der Rechtssatz nicht dienen, da in
solcher besonderer Weise beschrautte Personen ihr Vermögen faktisch in Hünden haben, was
bei allgemein geschäftsunfähigen Personen nicht der Fal sein wid
Auch das E.G. zum Bich.B. Art. 7 stellt als allgemeines Prinzip auf die Beur—
teilung der Geschäftsfähigkeit nach dem Gesetze der Staatsangehörigkein Die im Aus—
lande einmal erworbene Geschäftsfähigkeit soll aber (was auch durchaus rationell ist) für
einen Ausländer, der deutscher Reichsangehöriger wird, durch diesen letzteren Vorgang
nicht verloren gehen, und fur Rechtsakte, die ein Ausländer im Inlande (im Deutschen
Reiche) vornimmte — mit Ausnahme jedoch der Rechtsgeschäfte, welche familienrechtlicher
oder erbrechtlicher Natur sind, ober durch welche über ein ausländisches Grundstück ver—
fügt wird —, soll die Geschäftsfähigkeit des Ausländers jedenfalls auch insoweil gelten,
als sie nach den deutschen Gesetzen vorhanden sein würde. Diefer letztere, die Anwendung
des heimatlichen Gesetzes im ermeintlichen) Interesse der inländischen Verkehrssicherheu
ausschließen de, bezw. beschränkende Satz ist nachgebildet dem analogen Satze des Art. 84
der Wechselordnung, über die Wechselfähigkeit von Ausländern, die im Jnlande (im
Deutschen Reiche) Wechselverpflichtung übernehmen, und dem 853 der 8.P.O. von 1877
hetzt 8 55), welcher die Prozeßfaͤhigkeit von Ausländern, die dor deutschen Gerichten als
Parteien auftreten, betrifft, wie denn Rechtssätze gleichen Inhalts sich 3. B. auch schon
dem preußischen allgemeinen Landrechte und in dem Gesetzbuche für das Königreich
Sachsen fanden. Der Satz kann der Fassung nach nicht ausgedehnt werden auf Rechts⸗
alte, die Deutsche im Auslande vornehmen, und da er sich somit als ein exzeptionell nur
zu Gunsten gerade des im Deutschen Reiche stattfindenden Rechtsverkehrs angenommener
harakterifiert, so kann er auch nicht angewendet werden auf Rechtsakte, die Ausländer
m Auslande vornehmen. Der zuerst erwähnte besondere, die einmal erwörbene Geschäfts⸗
fähigkeit betreffende Satz muß, weil er allgemeinen Prinzipien des internationalen Privat⸗
rechts entspricht, allgemein auch für Personen zur Anwendung kommen, die in einen
auslündischen Staatsverband eintreten, indes nur, falls nach dem dortigen Gesetz oder
einer feststehenden dortigen Praxis nicht das Gegenteil anzunehmen ist.
Es macht keinen Unterschied, ob die Geschäftsunfähigkeit unmittelbar durch Gesetz
oder durch den vom zuständigen Gesetze für zuständig erklärten Richter verfügt, die
Person also entmündigt ist. Indes kann eine Entmündigung als Notsache auch vom
Staate des Wohnorts, bezw. Aufenthaltortes erfolgen (E.G. z. BG.B. A 8).
„. Nicht alle Arten ver Entmündigung werden in allen“ Staaten als wirksam an⸗
erkannt. So wird nach englischem Rechte eine in einem anderen Staat— erfolgte Ent—
mündigung wegen Verschwendung für Rechtshandlungen des Entmündigten in England
oder über in Enaland belegenes Grundvermögen nicht anerkannt.
IV. Sachenrecht.

818. Rechte an unbeweglichen Sachen. Das Sachenrecht beantwortet die
Frage der unmittelbaren, völligen oder teilweisen, definitiven oder provisorischen Herr—
schaft über eine körperliche Sache. Es kann diese unmittelbare Herrschaft selbstverständlich
aur anerkannt und ausgeübt werden in Gemäßheit des am rte ver Sache geltenden
Rechts. Die ausschließliche Anwendung der icu“rei irae für das gesamte Sachenrecht
einschließlich des Besitzrechles, soweit unbewegliche Sachen in Frage stehen, ist denn auch
schon seit den Zeitek“de Mittelalters allgemein anerkannt worden fur bas Eigentums?
recht. Servituten, dingliche Belastungen bei welchen das am Orte der dienenden
Sache geltende Recht zu entscheiden hat —, ebenso aber für den Besitz und die Ersitzung
aller solchen Rechte wie für die Entscheidung, ob eine Sache rées extra commercium,
ob sie herrenlos fei.

. &amp;amp;19. Rechte an beweglichen Sachen. Für diese ist in der älteren Literatur
meist die Gültigkeit des Satzes: .mobilia porsonam Sequuntur“ (oder .mobilia ossibus
        <pb n="30" />
        26

II. Zivilrecht.

inhaerent“), d. h. die Beurteilung nach dem heimatlichen Gesetze der Person besonders
mit Rücksicht darauf behauptet, daß bewegliche Sachen leicht den Ort wechseln, letzterer
nicht selten nur schwer bestimmbar ist. Mehr und mehr hat man jedoch nach dem Vorgange
der deutschen Jurisprudenz sich von der Unhaltbarkeit dieser Regel (bei der es sofort
zweifelhaft ist, ob das heimatliche Recht des Eigentümers oder des Besitzers zu
entscheiden habe) und davon überzeugt, daß auch auf Mobilien die lex rei sitae An—
wendung finden müsse. Es entscheidet aber immer das Gesetz desjenigen Ortes, an
welchem die Sache sich zur Zeit des betreffenden rechtserheblichen Ereignisses befand, und
daraus folgt, daß ein nach den Gesetzen des Staates A rechtsgültiger Erwerb nicht da—
durch unwirksam wird, daß die Sache später in das Gebiet des Staates B gebracht
wird, nach dessen Gesetzen der frühere Erwerb an strengere Erfordernisse, z. B. an die
Tradition, gebunden sein würde, während nach den Gesetzen des Staates A eine Tra—
dition etwa nicht erfordert wird. Irgend ein neues rechtserhebliches Ereignis, z. B.
auch nur ein Besitz erwerb, muß aber auch in seinen Wirkungen auf früher in anderen
Territorien erworbene Rechte an der Sache nach dem Übergange der Sache in das Terri—
torium Benach den in B geltenden Gesetzen beurteilt werden. Man kann also insoweit
von einer Präponderanz des am jeweilig letzten Orte der Sache geltenden Rechts
sprechen; namentlich prävalieren die nach diesem Rechte stattfindenden Beschränkungen
der Vindikation, der Geltendmachung von Pfandrechten zu Gunsten eines gutgläubigen
Besitzers, und dieselbe Betrachtung fuͤhrt z. B. auch dazu, daß möglicherweise die Frage,
ob jemandem ein Pfandrecht an einer beweglichen Sache überhaupt zusteht, nach dem
Rechte des Staates A, die Frage dagegen, welchen Rang dieses Pfandrecht im Verhältnis
zu anderen Pfandrechten im Konkurse einnehme, nach dem Rechte des Staates B beurteilt
werden muß. Nur insoweit ein Recht an einer beweglichen Sache von der Interpretation
eines Vertrages, von der Absicht der Parteien bei Abschluß eines Vertrags abhängen sollte,
wird man die lex domiecilii der Parteien zu Grunde zu legen haben, und auch in der
heutzutage praktisch wenig erheblichen Frage der Ersitzung beweglicher Sachen wird man,
sofern es sich nicht um Sachen handelt, die, wie z. B. das Inventar eines Landgutes,
ihrer Bestimmung nach dauernd an einen bestimmten Ort gebunden sind, de facto kaum
ein anderes Recht als das am Domizil des Besitzers geltende anwenden könnnen. Fälle
der letzteren Art und der Umstand, daß man den Zeitpunkt des Rechtserwerbs nicht
gehörig beachtet, haben wohl manche ausländische Schriftsteller veranlaßt, noch an der an sich
unhaltbaren, von ihnen selbst durch Ausnahmen völlig durchlöcherten Regel festzuhalten.
Bei den englischen und nordamerikanischen Schriftstellern kommt hinzu, daß vermöge der
Regel „mobilia personam sequuntur“ die Idee der Universalsucceffion im Erbrechte für
Mobilien, aber nur für diese, anerkannt wird. Indes sind die neuesten und namhaf⸗
testen Schriftsteller selbst in England und Nordamerika mehr und mehr von der Unhalt—
barkeit der Regel für das, was wir Sachenrecht nennen, überzeugt; namentlich Wharton
weist nach, daß sie in den Entscheidungen der Gerichtshöfe reell keine Basis hat.
Es kommt vor, daß eine Gesetzgebung gewisse bewegliche Sachen als unbewegliche
behandelt. Bei einer Differenz der Gesetzgebungen über diese Frage muß das Gesetz des
Ortes entscheiden, welches für das fragliche Rechtsverhältnis an sich maßgebend ist. Wenn
z. B. soviel das eheliche Güterrecht, die Veräußerungsbefugnis des Ehemanns, die Zu—
gehörigkeit zu der gemeinschaftlichen Gütermasse betrifft, gewisse Mobilien den Immo—
bilien rechtlich gleichgestellt werden, so entscheidet dasjenige örtliche Gesetz, dem die Ehe—
gatten in Ansehung ihres Güterrechts überhaupt unterworfen sind.
Das E.G. z. B.G. B. enthält über die internationale Behandlung des Sachenrechts
keine Bestimmung. Hiernach muß um so mehr die Anwendung der Iex rei sitae auch
in Ansehung beweglicher Sachen Platz greifen, als die Praxis des Reichsgerichts und
nicht minder die angesehener Oberlandesgerichte schon längere Zeit von dieser Ansicht
ausgegangen war. Stand doch schon seit Savigny fest, daß die in 8 28 der Einleitung
zum preußischen allgemeinen Landrecht (vgl. auch österreichisches B.G.B. 8 800) gegebene
Regel der Beurteilung der Mobilien nach den für die Person des Eigentümers geltenden
—DDDDD
        <pb n="31" />
        9. v. Bar, Internationales Privatrecht.

27
V. Obligatorische Verträge.

8 20. Allgemeine Grundsätze. Während die ältere Ansicht, die auch im
Auslande noch als die im wesentlichen herrschende bezeichnet werden kann, für obliga—
torische Verträge den Ort des Vertragsschlusses als maßgebend ansah, ist seit Savigny
in Deutschland meistens das Gesetz des Orts der Erfüllung angewendet worden. nament
lich auch in der Praxis des Reichsgerichts. —
Richtig und durchführbar ist aͤber allein die Ansicht, welche prinzipiell das
Domizilgesetz des Schuldners zum Grunde legt, aber anerkennt, daß sowohl zahl⸗
reiche und wichtige Ausnahmen für obligatorische Verhältnisse im ganzen wie für ein—
zelne Beziehungen der Obligation bestehen koͤnnen (z. B. Modalitäten der Erfüllung), — eine
Ansicht, die in neuerer Zeit von angesehenen deutschen Theoretikern vertreten ist. (Die
Tätigkeit oder Leistung des Schuldners ist bei jeder Obligation die Hauptsache, und die
dem Parteiwillen nicht nachgebenden Sätze des Obligationenrechts bezwecken fast durch⸗
zängig den Schutz des Schuldners, von dem auch meistens angenommen werden kann,
daß er sich im Sinne des Gesetzes seines Domizils habe verpflichten wollen. Das Domizil⸗
nicht dagegen das Gesetz der Staatsangehörigkeit, ist aber deshalb zum Grunde zu
legen, weil für die Verkehrsverhältnisse des täglichen Lebens die Person durch Wahl des
Domizils in der Tat in die Rechtsordnung des Domizils eintritt.)
Als die wichtigsten Ausnahmen von der Anwenduna der lex domicilii des Schuldners
sind folgende zu nennen:
1. Manche Bestimmungen des Verkehrsrechts beruhen auf Berücksichtigung rein
lokaler Zustände. Hier ist die lex domicilii auf Rechtsgeschäfte, die im Auslande ab—
geschlossen und dort abgewickelt werden sollen, nicht anzuwenden.
2. Die im internationalen Verkehr höchst wichtige bona fides kann auch sonst bei
solchen lediglich im Auslande sich vollziehenden Rechtsverhältnissen die Anwendung eines
anderen Gesetzes als desjenigen des Domizils des Schuldners verlangen, z. B. ein In—
iänder mietet sich während seines Aufenthaltes im Auslande daselbst eine Wohnung.
3. Für die Erfüllung kommen jebenfalls die am Orte der Erfüllung geltenden
Prohibitiv gesetze in Betracht (wir müssen die fremde Rechtsordnung innerhalb ihres
Gebiets respekrieren und bonnn nicht ihre Gesetze einfach als nichteristierend ansehenß,
und was Geldsorten, Maße und andere Modalitäten der Erfüllung betrifft,
so muß im Zweifel angenommen werden, daß die Kontrahenten die am Orte der Erfüllung
gesetzlichen oder üblichen im Sinne gehabt haben.
4. Verträge über unbewegliche Sachen sind regelmäßig nach der lex rei sitae zu
beurteilen.
5. Möglicherweise kann unsere Rechtsordnung ein Rechtsgeschäst in dem Sinne als
unzulaässig oder verwerflich betrachten, daß, wenngleich materiell das betreffende Rechts⸗
verhältnis einer fremden Rechtsordnung angehört, doch bei uns jede gerichtliche Gelenß—
machung dieses Rechtsverhältnisses ausgeschloffen ist.
Selbstverstänblich omme der Regel er regit actam“ im Obligationenrechte
eine besonders praktische Wichtigkeit zu. Unter Abwesenden (brieflich, durch Telegramme
oder telephonisch) abgeschlossene Verträge aber sind der richtigen, wiewohl sehr bestrittenen
Ansicht nach formell nur dann gültig, wenn sie dies nach den Domizilgesetzen bei der
Kontrahenten sind. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß eine gesetzliche Formulierung
der für das Recht obligatorischer Verträge im allgemeinen maßgebenden Grundsatze höchst
chwierig und desdhalb mißlich ist. Das E.G. z. B.G. B. hatwährend Entwurf II
des B.G.B. 8 2248 noch eine Formulierung unter Zugrundelegung in erster Linie des
seres des Ortes des Vertraasschlusses versucht hatie — auf solche Formulierung ver—
zichtet.

2I, Einzelne Rechtsfragen des allgemeinen Teiles des Vertragsrechts.
Die Klagbarkelt der Obligation ist, da sie nichts anderes als die Frage der mehr oder
weniger vollkommenen Wirksomtein den Deliabir bedeutet, nicht etwa naͤch der l fon.
        <pb n="32" />
        II. Zivilrecht.
sondern nach demjenigen Rechte zu beurteilen, welches überhaupt in Ansehung der
Obligation entscheidet.
Die Anderung der obligatorischen Verhältnisse durch dolus, culpa,
Verzug, Untergang des ursprünglicheu Objekts der Obligation ist nach denjenigen
Gesetzen zu beurteilen, welche überhaupt entscheiden über den Inhalt der fraglichen
Obligation; denn jene Änderung ist gleichsam nur die Kehrseite der ursprünglichen Ver—
pflichtung, oder sie stellt (wie z. B. die mora des Gläubigers) eine Begrenzung dieser
letzteren für bestimmte Fälle dar. Auf den Ort, wo die fraglichen Unterlassungen,
Handlungen, zufälligen Ereignisse eintreten, kann es daher nicht ankommen. Nur für
die Höhe des Interesses müßte z. B. das am Orte der Erfüllung Übliche, der dort übliche
Marktpreis, insbesondere maßgebend sein.
Für die Interpretation eines Vertrags lassen zwar nur Anhaltspunkte, nicht
durchgreifende Regeln sich aufstellen. Wichtig ist aber die Sprache, deren die Kontra⸗
henten sich bedienen, wichtig auch zuweilen der Umstand, ob beide Kontrahenten der—
jselben Nationalität angehören, und ob dies ihnen gegenseitig bekannt ist, wichtig ferner
der Umstand, ob das Geschäft auf einer Messe, einem Markte, einer Börse geschlossen
ist und zu den dort üblichen Geschäften gehört, und wenn jemand als ein einzelner aus
dem Publikum mit einem Unternehmen kontrahiert, das Geschäfte der fraglichen Art
massenweise nach feststehenden und allgemein kundgemachten Regeln abschließt, so hat er
sich ohne weiteres auch dem Rechte unterworfen, welches am Sitze jenes Unternehmens
gilt, so der Passagier, der Verfrachter, der eine Eisenbahn benutzt.
Für die Zession oder Übertragung einer Obligation ist zunächst maßgebend das
Gesetz, welches überhaupt für die Obligation normiert, also regelmäßig das heimatliche
Gesetz des Schuldners; die Frage ist ja, ob der Schuldner noch dem ersten Gläubiger
oder bereits dem Successor verpflichtet ist. Aber die Zession oder Übertragung kann
auch als selbständiges Rechtsgeschäft betrachtet werden. Der Schuldner wird daher auch
liberiert, wenn das letztere gültig ist (etwa nach dem Rechte des Ortes der Zession), und
er hat, wenn der erste Gläubiger gleichwohl noch fordert, diesem gegenüber die excoptio
doli. Die Frage, ob eine vom Gesetze gemißbilligte Zession vorliegt, welche den Schuldner
teilweise befreit (lex Anastasiana), ist meistens nach der lex domicilii des Schuldners
zu beurteilen; solche Gesetze bezwecken gerade den Schutz der Schuldner; genau richtig
wird man sagen: auch darüber entscheidet kein anderes Gesetz als das im allaemeinen be—
züglich der Obligation maßgebende.
Für die Ratihabition eines Vertrags kommt das Gesetz des Ortes der Be—
stätigung in Betracht, wenn die Ratihabition Bedingung der Gültigkeit ist; dient sie nur
zum Beweise, so ist der Ort des ursprünglichen Vertragsschlusses maßgebend.
Besonders streitig und zweifelhaft ist die Beurteilung der Anspruchsverjährung.
Während die englisch-nordamerikanische Jurisprudenz diese Verjährung als prozessuales
Institut betrachtet und demnach die lex fori anwendet, will die jetzt im Deutschen Reiche
vorherrschende, insbesondere von der Prarxis des Reichsgerichts angenommene Ansicht die
Verjährung nach dem im übrigen für die Obligation selbst maßgebenden Gesetze beurteilen.
Da aber die Verjährungsgesetze unzweifelhaft den Schutz des Schuldners bezwecken, ist
doch eine gewisse Berücksichtigung der lex domieilii angezeigt, und ist wohl folgende ver—
mittelnde Ansicht richtig: die Obligation ist überall als verjährt zu betrachten, wenn sie
oerjährt ist nach dem Gesetze, welches für die Obligation an sich maßgebend ist; außerdem
aber kann sich der Schuldner auf sein (ihm etwa günstigeres) Domizilgesetz berufen, falls
die Klage in foro domiecilii angebracht wird. Die Gesetze eines dritten zufälligen
Klageortes kommen nicht in Betracht; bei einer Anderung des Domizils würde der
Schuldner sich berufen können auf das Gesetz des früheren oder dasjenige des späteren
Domizils, je nachdem dies ihm vorteilhafter erscheint; aber die Verjährung in Gemäß—
heit der Gesetze des späteren Domizils würde erst vom Zeitpunkte des Erwerbes dieses
Domizils an beginnen. Die Ansicht, welche sogar einen willkürlich gewählten Er—
füllungsort für die Verfjährung maßgebend erklärt, führt auch hier zu widersinnigen
Konsequenzen.
        <pb n="33" />
        9. v. Bar, Internationales Privatrecht.

29

z22. Einzelne, insbesondere handelsrechtliche Vertragsverhältnisse.
1. Bei Papieren auf den Inhaber ist zu unterscheiden die Obligation und
das dingliche Recht an dem Papiere. Die erstere ist von der lex domicitii des Schuldners
abhängig, also auch die Frage der Liberierung des Schuldners, die Mortifikation; für
die Vindikation dagegen muß das Gesetz des Ortes des Besitzverlustes, beziehungsweise
des neuen Rechtserwerbes am Papiere eutscheiden. J
2. Die Frage, ob eine Sache Handels sache sei im Sinne des materiellen Rechts,
muß nach demjenigen Rechte beurteilt werden, welches überhaupt in Ansehung der Obligation
entscheidet; dagegen ist die Frage, ob ein Prozeß als Handelssache im prozessualen Sinne
zu gelten habe, also vor besondere Handelsgerichte (nach dem deutschen Gerichtsverfassungs⸗
zesetze vor die Handelskammern der Landgerichte) gehöre, nach der lex kori entschieden
werden. Die Frage, ob jemand Kaufmann im Sinne des Gesetzes sei, ist in einem
Prozesse immer nur eine Vorfrage für die Beurteilung der Frage, ob ein Handelsgeschäft
borliege; daher muß das vorhin Bemerkte auch hier entscheiden; nur insofern die Fraͤge,
ob jemand Kaufmann sei, abhängt von der Geschäftsfähiakeit. muß das Versonalsitn
entscheiden.
3. Die Frage, inwieweit jemand haftet als Gesellschafter, Prinzipal, Reeder für
Handlungen eines Gesellschafters, eines Prokuristen, Schiffsführers im Auslande, muß
aAbhängen von dem Gesetze des Wohnorts beziehungsweise der Handelsniederlassung der
Gesellschaft. Genau betrachtet handelt es sich hier überall um die Frage der Existenz
und des Umfangs einer Vollmacht; daß auf Grund und in Veranlassung der Vollmacht
im Auslande gehandelt wird, andert die Bedeutung dieser Vollmacht nicht. Jener Satz
wird namentlich auch Anwendung finden müssen auf die Wirkungen der Eintragung oder
Nichteintragung von Erklaͤrungen im Handelsregister in Gemäkheit des deutschen Handels—
gesetzbuchs.
*. Für das Eisenbahnfrachtrecht hat ein internationaler Vertrag (Berner
Konvention, 1890), jedoch nur für den internationalen Verkehr, unter einer Anzahl von
Staaten des europäischen Kontinents, zu denen auch das Deutsche Reich gehoört ein
international gleiches Frachtrecht geschlossen.
5 . Für das Wechselrechtnwerden folgende Grundsätze als richtig zu be—
zeichnen sein:
a. Die Natur des Wechselverkehrs erfordert ein möglichst weitgehendes Vertrauen
auf den geschriebenen Wortlaut, auf die Utera scripta der Wechselerklärung. Daher
sprechen sich die englisch-nordamerikanischen Juristen auch, abgesehen von der fur den
Wechselverkehr besonders wichtigen Regel xlocus regit aetum“ (vgl. deutsche Wechselordn.
Art. 85), für die Beurteilung aller Erfordernisse der Gültigkeit der Wechselerklärung
nach der lex loci actus aus, d. h. praktisch genommen wohl für die Anwendung des
Rechts des Orts, von welchem die Wechselerklärung datiert ist. Die franzoͤsische
and italienische Jurisprudenz beurteilt die Wechselfähigkeit allgemein nach dem Personal⸗
tatut des Verpflichteten, die deutsche Jurisprudeng nur die Verpflichtungen von Deutschen;
sie bezieht den Artikel 84 der deutschen Wechselordnung (vgl. oben 817) seinem Wort⸗
aute gemäß nur auf Verpflichtungen der“ Ausländer (Nichtdeutschen) im Inlande
Deutschland), nicht auf den Fall der Verpflichtungen der Inlanver im Aublande
Dagegen hat der internationale Handelsrechtskongreß zu Antwerven 1885 den Grundsatz
der englischenordamerikanischen Jurisprudenz angenommen.
b. Die einzelne Wechselerklärung steht, was ihre Gültigkeit, ihren Inhalt (z. B.
in Ansehung der Retourrechnung), ihre Fortdauer und anderseits ihr Erlöschen betrifft,
abgesehen von dem unter e und4 Hervorzuhebenden lediglich unter ihrem eigenen Rechte
und ist bei gezogenen Wechseln keineswegs abhängig von dem am Wohnorte des Be—
ogenen geltenden Rechte (ogl. in dieser Beziehung nomentlich Allgemeine Deutsche
Wechselordnung Artikel 83 Absatz 2). Die Notwendigkeit einer Protesterhebung ist alfo
als Voraussetzung der einzelnen Wechselvervflichtung immer nach deren besonderem Rechte
zu beurteilen.
e. Für die Wechselsumme ist die am Zahlunasorte geltende Münzsorte maß—
        <pb n="34" />
        356.

II. Zivilrecht.

gebend; ebenso ist die Protestfrist, die Frage, ob Respekttage bestehen, die Form der
Protesterhebung von dem Rechte des Zahlungsortes abhaͤngig.
d. Die Mortifikation abhanden gekommener Wechfel sollte nach dem am Wohn—
—0 Wechseln nach dem am Wohnorte (der
Handelsniederlassung) des Ausstellers geltenden Rechte beurteilt werden. Regelmäßig wird
dieser Ort auch der Erfüllungsort sein.
e. Die Zulässigkeit eines besonderen Wechselprozesses hängt zunächst von der
lex fori ab; sogenannter Wechselarrest aber wird der richtigen Ansicht nach auch nur
stattfinden dürfen, wenn ihn das Gesetz, unter welchem die einzelne Verpflichtung steht.
gegen den Verpflichteten gestattet.

* 283. Verpflichtungen unmittelbar durch Gesetz, insbesondere aus un—
erlaubten Handlungen. Diese Verpflichtungen sind eutweder rechtliche Konsequenzen
anderer Rechtsverhältnisse (z. B. des Grundeigentums), und dann nach dem für diese maß—⸗
gebenden Rechte zu beurteilen, o der sie sind rechtliche Konsequenzen der allgemeinen
Handlungsfreiheit, Bewegungsfreiheit, insbesondere auch rechtliche Konsequenzen der Über—
schreitung der Grenzen dieser Freiheit, in welchem letzteren Falle die Handlung als unerlaubte
erscheint. Die allgemeine Bewegungs- und Handlungsfreiheit aber kann für alle in einem
Territorium befindlichen Personen nur einheitlich bestimmt werden, und daß dies allein
billig ist, muß auch vom ausländischen Gesetzgeber, der etwa in Ansehung der Schadens—
ersatzpflicht für sein Territorium abweichende Grundsätze aufstellt, anerkannt werden, um
so mehr, da jeder Kulturstaat heutzutage Fremden den Eintritt in sein Territorium ge—
stattet. Daraus folgt die Beurteilung der rechtlichen Konsequenzen nach der lex loci
actus (genau nach dem Gesetz des Aufenthaltsortes des angeblich verpflichtenden Er—
eignisses). Die Ansicht Wächters und Savignys, welche hier, weil es sich um
zwingende Gesetze handle, lediglich die lex fori anwenden wollen, ist unhaltbar, hat aber
eine Zeitlang die deutsche Praris stark beeinflußt, welche erst neuerdings wieder zu der
früher herrschenden Ansicht der Beurteilung nach der lex loei aetus zurückgekehrt ist
(so insbes. das Reichsgericht). Nur soweit es sich um Privat strafe, nicht aber um Schadens—
ersatz handelt, würde die lex kfori dahin in Betracht zu ziehen sein, daß der Richter zu
einer Strafe nur insoweit verurteilen darf, als seine Gesetze dies für gerecht erklären;
hier ist die Analogie des öffentlichen Strafrechts maßgebend. Die englisch-nordamerikanische
Praxis nimmt eine Verpflichtung ex dolieto nur soweit an, als dieselbe sowobl von be
lex fori wie von der lex loci actus anerkannt wird.
Das E.G. z. B.G.B. Art. 12 bestimmt: „Aus einer im Auslande begangenen
anerlaubten Handlung können gegen einen Deutschen nicht weitergehende Ansprüche
geltend gemacht werden, als nach den deutschen Gesetzen begründet ist.“ Unzweifelhaft
ist hiernach anzunehmen, daß Ansprüche aus im Deutschen Reiche begangenen Handlungen
aach deutschem Rechte beurteilt werden und nach deutschem Rechte verpflichten. Die be—
schränkende Vorschrift aber kann nur zu Gunsten eines Deutschen geltend gemacht werden;
der Wortlaut des Gesetzes spricht entschieden gegen die Annahme des ermähnten all—
gemeineren Prinzips der englisch-amerikanischen Jurisprudenz.
Die Fähigkeit, sich durch unerlaubte Handlungen zu verpflichten, wird allgemein
nicht nach dem heimatlichen Gesetze der Person beurteilt, vielmehr nach bemselben Gefehe,
nach dem die fragliche Handlung überhaupt zu beurteilen is

VI. Sogenannte Immaterielle Rechte.

8. 24. Diese (Urheberrecht, Patentrecht, Recht der Handelsmarke, Recht des aus—
schließlichen Gebrauchs einer Firma, eines Namens) sind dem Publikum gegenüber Ver—
bietungsrechte (Beschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit), ihrer Zuständigkeit
nach dagegen reine Privatrechte. Danach bestimmt sich die internationale Behandlung.
Ob also eine Verletzung des Rechtes stattaesunden —DDDDD
        <pb n="35" />
        9. v. Bar, Internationales Privatrecht.

31

der Handlung zu beurteilen, also auch der Umfang des Urheberrechts, die Schutzfrift,
»ie Frage, ob das Objekt überhaupt ein zu schützendes ist. Dagegen ist die Über⸗
ragung des Rechtes nach denjenigen Grundsätzen zuͤ beurteilen, welche sonst für Über—
Zagung solcher Rechte geiten, die nicht unmittelbar Rechte an körperlichen Sachen sind.
Die Gesetzgebung und das durch Staatsverträge geschaffene, hier besonders in Betracht
u ziehende Recht weichen jedoch in einigen Beziehungen ab von jenen aus der Natur des
Verbietungsrechis gezogenen Konsequenzen. (Besonders wichtig die Berner Konvention
von 1886 über das soa. literarische und artistische Eigentum.)

VII. Jamilienrecht.

*25. Einleitung. Wenn in irgend einer Materie das persönliche (heimatliche)
Recht der Parteien maßgebend sein soll, so wird dies für das Familienrecht behaupiet
werden müssen. Es handelt sich hier um ihrer Natur nach dauernde Verhältnisse von
Person zu Person, welche zu regeln der heimatliche Staat alles, der fremde Staat, in
velchem etwa die Parteien sich vorübergehend aufhalten, im allgemeinen kein Interesse
hat. Das Grundprinzip der Behandlung nach dem heimatlichen Rechte der Parteien
tteht auch fest. Nur uͤber Anwendungen im einzelnen herrscht Meinungsverschiedenheit,
und allerdings ist es in manchen Beziehungen nicht so einfach zu beurteilen, ob und
inwieweit das heimatliche Gesetz etwa der Regel „»locus regit actum“ oder den am Orte
oes urteilenden Gerichts geltenden Gesetzen oder der les rei iu im einzelnen nach—
zugeben habe, da in das Familienrecht auch Rechtsgeschäfte eingreifen, die Gesetze aber,
welche das Familienrecht betreffen, zum großen Teile dem Prvawisten nicht nachgeben.

83826. Eherecht. Aus dem angegebenen Prinzipe folgt, daß die Fähigkeit zur
Fingehungseiner Ehe nach dem heimatlichen Gesetze der Eheleute zu beurteilen ist, und
war muß, wenn Mannu und Frau vor der Ehe verschiedenen Staaten angehören, nach
der meist angenommenen Ansicht die Fähigkeit nach den Gesetzen eines jeden der Ver
obten vorhanden sein (ogl. auch E.G. z. B.G.B. Art. 18, Abs. 1), auch insofern es sich
um lediglich im öffentlichen Interesse bestehende Ehehindernisse (z. B. um zu nahe
Verwandtschaft) handelt. Etwaige Dispensationen von Ehehindernissen, sofern durch Be⸗
eitigung der letzteren die Gültigkeit der Ehe bedingt wird, sind daher auch bei den Behörden
oes Landes einzuholen, welchem die in die Ehe eintretende Person angehört.
Für die Foͤrm der Eheschließung gilt, wie bemerkt, die Regel „Joeus regit actum“
nach der Gesetzgebung mancher Staaten hier mit zwingender Bedeutung) fur den Staat,
in welchem die Ehe geschlossen wird (so E.G. z. B. G.B. Art. 18, Abs. 8). Die Regel
—B — ist der richtigen Ansicht nach — abgesehen von entgegenstehender
oositiver Vorschrift auch dann nicht ausgeschlossen, wenn in dem Heimatstaate der
Eheleute ausschließlich kirchliche, an dem Orte der Eheschließung aber nur bürgerliche
Trauung mit rechtlicher Wirkung stattfindet. Die nordamerikanische Jurisprudenz be—
arteilt bis etzt noch aͤuch die persönliche Fähigkeit zur Eheschließung nach dem Gesetz des
Orts der Eheschließung Die englische Jurisprudenz wendet in manchen Beziehungen
bereits, was die Fähigkeit der Ehe betrifft, das Gesetz des Domizils an.
Jeder Staat ahn ihn vertretenden Gesandten und Konsuln die Befugnis erteilen,
als Zivilstan desbeamiten im Auslande zu fungieren für Ehen, die von seinen Staats—
angehörigen geschlossen werden, aber mit allgemein anzuerkennender Gültigkeit der Ehe nur,
venn beide Eheleute seine Angehörigen sind. (Vol. R.G. v. A. Hin 1870 über die
Eheschliekung der Reichsanaehörigen im' Auslaude: dal ude oben 8 1454

g 27. Eheliches Güterrecht. Daß die Vermögensverhältnisse der Ehegatten,
besonders die Rechte des Mannes am Vermögen der Frau, von den Gesetzen der Stagte
ingehörigkeit des Mannes (beziehungsweise des Domizils des Mannes) abhängen,
und zwar ohne Rückficht auf die Lage selbst von Immobilien. welche zu den betreffenden
        <pb n="36" />
        32

LI. Zivilrecht.

Vermögensmassen gehören, ohne Rücksicht auch auf den Ort der Eheschließung, ist in
Deutschland und Italien jetzt die unbedingt herrschende, in Frankreich neuerdings mehr
und mehr angenommene Ansicht, welche auch im E.G. z. B.G.B. Art. 15 Abs. 1, für
Ehen deutscher Staatsangehöriger (bei denen der Ehemann Deutscher ist) ausdrücklich
anerkannt ist. Weniger klar und bestimmt ist die englisch-nordamerikanische Jurisprudenz .
Sie neigt sich indes immer mehr zu der Anerkennung des richtigen Prinzips, daß nicht
der zufällige Ort der Eheschließung, sondern das Domizil der Ehegatten (d. h. also das
des Ehemannes) entscheidet, und hält nur noch fest an der z. B. auch von der älteren
franzöfischen Jurisprudenz behaupteten Beurteilung der Rechte an Immobilien nach der
ei tae Die Richtigkeit dieser letzteren Ansicht ist in der Tat ebensowenig für
den Standpunkt der französischen Ooutumes wie für denjenigen des englischen Rechts be—
streitbar. Beide Rechtssysteme sind noch nicht vollkommen zu der Auffassung des Ver⸗
mögens als eines idealen, einheitlichen Ganzen gelangt. Es ist so, als bestände das
Vermögen aus Lehngut und Allod; für ersteres wird man auch in Deutschland die lex
rei vitae für maßgebend erachten. Gehören die Ehegatten persönlich einem Staate an, in
welchem das Vermögen (auch im Erbrechte) als ideale Einheit betrachtet wird (so ist es
nach dem B.G.B. und bereits nach dem fruüheren gemeinen Rechte, überhaupt nach den
Gesetzgebungen des europäischen Kontinents), so muß doch selbst von der heimatlichen
Geselgebung der Ehegatten die Wirksamkeit der lex rei ditae in Ansehung des aus—
waͤrtigen Vermögens anerkannt werden, wenn dieses letztere Gesetz diesen Besitz nach der
Weise des englisch-nordamerikanischen Rechts als Sondervermögen behandelt. Dies gilt
auch nach ausdrücklicher Bestimmung des E.G. z. B.G. B. Art. 28 für derartiges aus—
wartiges Vermögen deutscher Ehegatten. Außerdem könnte zur Wirksamkeit des ehe—
lichen Güterrechts gegenüber Dritten in Gemäßheit der lex rei sitas Eintragung in ein
zffentliches Buch (Grundbuch) erforderlich sein.
Bei einein Wechsel'der Staatsangehörigkeit, der Ehegatten besteht (sofern
nicht das Gesetz des Staates, dem die Ehegatten nun angehören, ein anderes vorschreibt)
das einmal begündete eheliche Gütterrecht fort, da es doch schwerlich die Absicht des
Gesetzes sein kann, einmal rechtsgültig begründete eheliche Guͤterverhältnisse zwecklos um—
zustoßen, falls überhaupt vertragsmäßige Abweichungen von dem nach dem Gesetze regel⸗
naßig eintretenden Güterrechte gestattet werden (Unwandelbarkeit des ehelichen
Gülerrechts). Diese bereits früher von der Prarxis des R.G. angenommene Ansicht ist
im E.G. z. B.G. B., Art. 15 für den Fall, daß zur Zeit der Eingehung der Ehe der
Ehemann Deutscher war, sowie für solche Eheleute, die erst später die deutsche Staatsangehorigkeit
 erwerben, gesetzlich bestätigt; nur erhalten bisher ausländische Ehegatten
durch den Erwerb der deutschen Reichsangehörigkeit die Befugnis, ihr eheliches Guͤterrecht
bertragsmäßig zu ändern, sollte ihnen auch nach dem ausländischen Gesetze diese Befugnis
entzogen gewesen sein. Dritten gegenüber erlangen aber nur nach einem auswärtigen
Gesetze geltende Beschränkungen der Verwaltungs- und Nutzungsbefugnisse des Ehemanns
erst durch Eintragung in das Güterrechtsregister des zuͤständigen deutschen Gerichts
Wirksamkeit, und gewisse, nach dem B. G. B. bestehende Verwaltungsbefugnisse der Ehefrau
gelten, soweit sie Britten günstiger find als das auslandische Gesetz, unbedingt (Art. 16).
Die se Rechtssätze gelten auch für qusländische Eheleute, die ihren Wohnsitz im Deutschen
Reiche haben.
über den Fall, daß ein deutsches Gericht über das eheliche Güterrecht von Personen
zu entscheiden haͤtte, die von einem auswärtigen Staate in einen anderen auswärtigen
Stagtsberband übergetreten sind. sagt das E.G. 3. B. G. B. nichts.

g 28. Persönliche Rechtsverhältnisse der Ehegatten. Unzweifelhaft
muß hier das Personalstatut der Ehegatten entscheiden; indes koͤnnen dergleichen Rechte
des einen Ehegatten gegen den anderen sowohl an dem Gesetze des Aufenthaltsortes wie
an der lex foti eine Schranke finden. Zwang kann nicht weiter angewendet werden, als
diese letzteren Gesetze gestatten. Nicht nach allgemeinen Regeln sind die selteneren Fälle zu be—
uͤrteilen?. in denen die Ehenatien nicht demselben Staate angehören. Art. 15 des E.G
        <pb n="37" />
        9. v. Bar, Internationales Privatrecht. 33

. B. G. B. bestimmt, daß persönliche Rechtsbeziehungen deutscher Ehegatten zu einander
nach den deutschen Gesetzen beurteilt werden sollen, auch wenn die Ehegatten im Auslande
wohnen; die Ehefrau, die Deutsche geblieben ist, während der Mann die deutsche Reichs—
angehörigkeit verloren hat, soll, was die persönlichen Beziehungen betrifft, ihr deutsches
Recht behalten. Über die persönlichen Beziehungen ausländischer Ehegatten enthält das
E.G. eine ausdrückliche Bestimmung nicht.
Zu den persönlichen Rechtsbeziehungen ist auch die Alimentationspflicht zu
rechnen. Bei Verschiedenheit des perfönlichen Rechts der Ehegatten wird sie nur soweit
anzuerkennn sein, als dies nach dem einen wie nach dem anderen Gesetze der Fall ist.

8 29. Ehescheidung. Aus dem oben 8 28 angegebenen Prinzipe folgt hier un—
mittelbar die Anwendung lediglich das Personalstatuts der Ehegatten. Andererseits aber
sann, da bei der Ehescheidung es sich um unmittelbare Verwirklichung auch sittlicher Grund⸗
ätze handelt, der Richter auf die Ehescheidung auch nur sein eigenes Gesetz oder ein für
den fraglichen Fall mit der lex fori übereinstimmendes Gesetz anwenden. Der Wider⸗
treit löst sich dadurch, daß man für die Ehescheidung eine exklusive Zustän digkeit des
heimatlichen Gerichts der Ehegatten annimmt und ausnahmsweise eine Ehescheidung durch
die Gerichte eines anderen Staates nur dann für zuläfsig erklärt, wenn für den frag⸗
iichen Fall auch das heimatliche Gesetz der Ehegatten die Scheidung gestatiet. So ins—
besondere das E.G. 3. B. G. B.. Art. 17, Abs. J und 4

8 30. Verhältnis von Eltern und Kindern. In Betreff des Verhält—
nisses zwischen Eltern und Kindern muß das Personalstatut der Eltern also regelmäßig
des Vaters entscheiden, so insbesondere uͤber die Alimentationspflicht. Die Frage
der ehelichen Geburt muß abhängen von dem heimatlichen Gesetze des angeblichen Voters:
zs fragt sich eben, ob das Kindder Familie dieser Person angehöre. Auch die besonders
vichtigen Präsumtionen für oder gegen die Annahme der ehelichen Erzeugung sind nach
demselben Rechte zu beurteilen (vgl unten das Prozeßrecht). Dasselbe muß auch für die
nachfolgende Legitimatidn eines unehelichen Kindes gelten; wenn jedoch das Kind
einem anderen Staate angehört als demjenigen, welchem der Vater angehört, so wird
es notwendig sein, daß die Legitimation auch in Übereinstimmung mit den Gesetzen jenes
ersteren Staates erfolge. Das Verhältnis eines unehelichen Kindes zur Mutter ist nach
dem Personalstatut der Mutter zu beurteilen.
Diesen Sätzen sind die Beftimmungen des E.G. z. B. G.B. Art. 18—22 im
wesentlichen konform; doch spricht das Gesetz auch hier nur von den Fullen, in denen
der Vater, beziehungsweise die Mutter die deutsche Reichsangehörigkeit besitzt, und es
oll das Rechtsverhälinis eines dem Deutschen Reiche angehörenden Kindes zu den Eltern
immer nach den deutschen Gesetzen beurteilt werden, wenn die Eltern früher Deutsche
waren. Diese letzere, selbstverständlich für den deutschen Richter maßgebende Bestimmung
wird aber bei einein Widerstreit der Gesetzgebung, der nach dem Austritt aus dem
deutschen Reichsverbande der Vater (bezw. die Mutter) unterworfen ist, sich schwerlich
realisieren lassen, insbesondere soweit Rechte des Vaters am Vermögen des Kindes in
Betracht kommen; die Rechte des Vaters am Vermögen der seiner Gewalt unterworfenen
Kinder müssen der richtigen Ansicht zufolge nach deren heimatlichen Gesetze beurteilt werden,
and zwar nach dem Gesetze derjenigen Staatsangehörigkeit, wolche zur Zeit der fraglichen
Erwerbung bestand. Eine Underänderlichkeit, wie solche für das eheüche Guͤterrecht zu
behaupten ist, kann hier der richtigen Ansicht nach nicht Platz greifen, wenngleich die an
einzelnen Vermögensbestandteilen bereits begründeten Rechte fortbestehen müssen.
In England und Nordamerika will man auch jetzt noch die Wirkungen der in
Gemäßheit der lex domicilii begründeten Familienverhältnisse in Bezug auf Grundbesitz
nicht anerkennen; man will dielmehr, wie die Rechte des Mannes am Vermögen der
Frau, so auch die Rechte des Vaters am (unbeweglichen) Vermögen der Kinder nuͤr nach
der Jex rei sitas beurteilen und leugnet auch die Wirkungen der im Auslande (nach det
ox domieilii) erfolgten Legitimation für Successionen in englisches bezw. nordamerkanisches
Fneyklopädie der Rechtswissenschaft. 6. der Neubearb 1. Auft. 8p 11
        <pb n="38" />
        34

II. Zivilrecht.

Grundeigentum. Ohne Zweifel haben wir es in letzterer Beziehung mit einer Nach—
wirkung des alten englischen Rechtssatzes zu tun, welcher den unehelich Geborenen die
volle Rechtsfähigkeit versagte. Vom Standpunke des modernen Rechts aus ist jene enalisch—
nordamerikanische Ansicht schwerlich konsequent.
UÜbrigens erkennt auch E.G. z. B.G. B. Art. 28 die Herrschaft der lex rei sitae
an, soweit diese das ihr unterworfene Vermögen des Kindes als Sondervermögen
behandelt, wie dies nach englischem Rechte der Fall ist.
Die Unterhaltsansprüche eines unehelichen Kindes gegen den angeblichen Erzeuger
wurden nach einer früher vielfach angenommenen, jedoch unhaltbaren Ansicht auf eine
obligatio ex délicto zurückgeführt und demgemäß entweder nach dem Gesetze des Ortes,
wo der geschlechtliche Umgang stattgefunden hatte, oder nach der lex fori beurteilt.
Ebensowenig richtig ist die Ansicht, welche das Personalstatut des (angeblich) Verpflichteten
entscheiden lassen will; denn eine zivilrechtlich anzuerkennende Verwandtschaft besteht hier
gerade nicht. Dagegen ist, weil es sich um ein das Kind schützendes Gesetz handelt, in
erster Linie dessen Personalstatut, d. h. das Personalstatut der Mutter (nach dem deutschen
Gesetz zur Zeit der Geburt des Kindes), in Betracht zu ziehen. (So auch E.G. z. B. G. B.
Art. 21.) Die hiernach sich ergebenden Ansprüche aber können nicht mehr gewähren, als
die Gesetze des Orts des geschlechtlichen Umgangs gewähren, und möglicherweise kann
auch ein Gesetz, wie der Art. 340 des französischen Gesetzbuchs, der Geltendmachung des
Anfpruchs am Orte der Klage entgegenstehen. Das E.G. z. B.G. B. Art. 21 sagt: „Es
tkönnen nicht weitergehende Ansprüche geltend gemacht werden, als nach den deutschen
Gesetzen begründet sind.“ Auf die Gesetze des Landes, wo der geschlechtliche Umaang
staltfand. kommt es also nach dem E.G. nicht an.

8 31. Vormundschaften und Pflegschaften (Kuratelen). Die Be—
arteilung der Vormundschaft und Kuratel nach dem heimatlichen Gesetze der bevor—
mundeten Person unterliegt im allgemeinen keinem Zweifel. Es handelt sich um eine
Einrichtung spezieller Fürsforge für eine Person und für ein Vermögen mit Rücksicht auf
diese Person. Daraus ergibt sich, daß ein in dem Heimatsstaate bestellter Vormund mit
Gültigkeit, ohne besonderer Autorisation zu bedürfen, in Gemäßheit der Gesetze seines
Staats im Auslande Rechtshandlungen vornehmen kann, und daran darf der Umstand,
daß nach dem Rechte der meisten Länder der Vormund heutzutage seine Befugnisse auf
ein Dekret der Staatsbehörde (der Obervormundschaft) zurückführt, nicht irre machen: es
kann keinen Unterschied begrunden, ob der Vormund unmittelbar kraft Gesetzes eintritt
oder mittelbar, indem er von einer Behörde auf Grund eines Gesetzes ernannt wird.
Es wird aber, auch wenn prinzipiell über das sogenannte persönliche Recht die Staats⸗
angehörigkeit entscheiden soll, die Befugnis des Staates, für im Lande befindliche, ins—
besondere für domizilierte Ausländer eine Vormundschaft zu bestellen, nicht zu bestreiten
sein, wenigstens solange der Heimatsstaat in dieser Beziehung nicht fürsorgend ein—
getreten ist (E.G. z. B.G.B. Art. 28). Das deutsche Reichsgesetz über die Angelegen—
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, &amp;amp; 86 Abs. 2 geht auch von der Annahme aus, daß
für einen im Auslande domizilierten oder sich aufhaltenden Deutschen die Vormundschaft
bei dem deutschen Gerichte des letzten inländischen Wohnsitzes zu bestellen ist; indes
kann nach jenem Gesetze 8 47 die Anordnung einer deutschen Vormundschaft unter—
bleiben, wenn im Auslande die erforderliche Vormundschaft angeordnet ist, und es kann
auch in jenen Fällen die bereits im Deutschen Reiche angeordnete Vormundschaft an den
Staͤat des Wohn- oder Aufenthaltsortes abgegeben werden; denn allerdings kann, z. B.
wenn der Wohn- oder Aufenthaltsort des Mündels sehr entfernt ist und das Vermögen
sich im Auslande befindet, die letztgenannte Maßregel ebenso wie die Abstandnahme von
der Einrichtung einer Vormundschaft im Deutschen Reiche dem Interesse des Mündels
entsprechen. Einen Unterschied zwischen der Verwaltung des beweglichen und der Ver—
waltung des unbeweglichen Vermögens macht das deutsche Gesetz richtigerweise nicht.
In England und den Vereinigten Staaten von Nordamerika wird dagegen für
das in diesen Ländern belegene unbewealiche Vermögen eine auswärts errichtete Vor—
        <pb n="39" />
        9. v. Bar, Internationales Privatrecht. 85

mundschaft nicht anerkannt, und nach dem österreichischen G.B. 8 223 wird für in ster—
reich befindliche Immobilien ein besonderer Kuratot bestellt, dessen Befugnisse jedoch von
dem heimatlichen Rechte des Pflegebefohlenen abhaͤngen. Aus dem richtigen Prinzipe aber,
welches die Einheitlichkeit der Vormundschaft in Gemäßheit des Personalstatuts der be⸗
vormundeten Person auerkennt, folgt auch, daß eine etwa erforderliche besondere Autorisation
zur Veräußerung oder Verpfändung unbeweglicher Güter des Mündels von dem Personal⸗
statut des letzteren abhängt und' daher von der durch diefes Gesetz für zuständig
erklärten Behoͤrde zu erteilen ist.
In vielen Konsularverträgen ist übrigens den Konsuln die Ausübung gewisser
obervormundschaftlicher Befugnisse in Ansehung derjenigen zu bevormundenden Personen
beigelegt, die dem Staate angehören, den der Konsul in vem auswärtigen Territorium
vertritt.
Die Verpflichtung zur Übernahme einer Vormundschaft oder Pflegschaft ist eine
allgemein staatsbürgerliche Last; sie gehört dem ius publicüum an, und der Staat kann
sie ihrer Natur nach nur von denjenigen fordern, die seinem Verbande dauernd angehören,
sie aber möglicherweise, aber freilich auch nur in ganz gleichem Umfange wie zu
Gunsten inländischer Mündel, fordern zu Gunsten von Mündeln, die dem Auslande au—
gehören, und unter den gleichen Voraussetzungen, welche für inländische Vormundschaften
gelten. Daraus ergibt fich, daß hier das heimatliche Gesetz der angeblich verpflichteten
Person entscheidet, und daß, da genau betrachtet, schon der möglichen Veränderungen der
Gesetzgebung wegen die Verpflichtung gegenüber einem ausländischen vormundschaftlichen
Gerichte nie ganz gleich ist der Verpflichtung, welche eine inlaͤndische Vormundschaft
auferlegt, eine ausländische Vormundschaft, streng genommen, stets abgelehnt werden kann.
Ist die Vormundschaft aber einmal übernommen, so muß über den Umfang der daraus
resultierenden Verpflichtungen stets das am Sitze des obervormundschaftlichen Gerichts
(erster Instanz) geltende Recht entscheiden.
„Zur Üübernahme einer Vormundschaft sind der richtigen Ansicht nach, welche
freilich in Frankreich zufolge der Unterscheidung der droits civils und maturels bestritten
wird, auch Ausländer“ befüngh

VIII. Erbrecht.

832. Allgemeine Grundsätze. Universal- und Singularsuccession
In testat-Erbfolge. Die Auffassung des durch Erbfolge entstehenden Verhältnisses
als einer Universalsuccession macht es erforderlich, ein Geseß aufzusuchen, nach welchem,
ohne Rückficht auf die möglicherweise sehr differente örtliche Lage der einzelnen Nachlaß⸗
bestandteile, die Fragen des Erbrechts einheit lich behandeln werden, Es ist ich
möglich, zu behaupten, daß die vermögensrechtliche Person seines Erblassers repräsen
giere wenn er zwar die in dem Staate Rbelegenen Nachlaßstuͤcke, nicht aber die in dem
Staate Wbelegenen erbt, weil die lex rei sitae in dem ersteren, nicht aber in dem
letzteren Staate ihn zur Erbfolge beruft. Wenn man daher vom Standpunkte der Universal⸗
succession aus die Regelung des Erbrechts nach der lex rei bitag der einzelnen Nachlaß⸗
gegenstände (die z. B auch, was die Haftung für die Schulden betrifft, zu unlösbaren
Schwierigkeiten fuͤhren muß) zu verwersfen hat, so bleibt kaum ein anderes übrig als die
Anwendung des heimatlichen Gesetzes des Erblassers, denn die Anwendung des Rechtes
desjenigen Ortes, an welchem der Erblasser starb — des einzigen Rechtes, welches neben
dem heimatlichen Rechte des Erblassers eine einheitliche Behandlung des Nachlasses unter
allen Umständen gewahrleiten würde —, wäre deshalb absurd, weil sie das Erbrecht und
damit das Schidsal der Familie in materieller Hinsicht von einem ganz zufälligen,
moöglicherweise selbft durch Willkür Dritter zu beeinflussenden Umstande abhangig machen
würde. Dazu kommt aber noch die Erwägung, daß Erbrecht und Familienrecht in den
mannigfachsten Beziehungen voneinander abhängig sind, das eine gewissermaßen eine Er—
gänzung des anderen si.— (Abzuweisen ist dagegen die Zurückführung der Intestat—
        <pb n="40" />
        36

II. Zivilrecht.

erbfolge, welche gegenüber der testamentarischen Erbfolge als das Primäre erscheint, auf
den präsumtiven Willen des Erblassers.)
Die Idee der Universalsuccession ist vollständig durchgeführt im römischen Rechte.
Dagegen ist dies nicht der Fall in dem älteren deutschen Rechte und vollständig selbst
nicht in dem heutigen englisch-nordamerikanischen Rechte. Daraus erklärt sich einerseits
der Gang der historischen Entwicklung und anderseits die Differenz der Ansichten in
den verschiedenen Ländern. Die überwiegende Ansicht des Mittelalters war, daß das
Erbrecht ein sogenanntes Realstatut sei, allerdings mit der Modifikation, daß vermöge
der bereits oben erwähnten Regel: „mobilia personam sequuntur“ fingiert wurde, die
Mobilien hätten sich sämtlich am letzten Wohnoörte des Testators befunden, — eine Modi⸗—
fikation, welche sich einerseits aus dem praktischen Bedürfnis, andererseits aber daraus
erklärt, daß der Mobiliarerbe im deutschen Rechte zu er st als Universalsuccessor, als für
die Schulden des Erblassers haftend angesehen wurde. Einzelne Italiener verteidigten
indes schon die Ansicht von der Allgemeingültigkeit der lex domicilii, und in Deutschland
wuchs seit dem 18. Jahrhundert die Zahl der Anhänger dieser letzteren Ansicht beständig,
so daß sie im 19. Jahrhundert unbedingt als die herrschende, in der Praxis auch gültige
bezeichnet werden mußte. In Frankreich dagegen, in dessen coutumes die Grundsätze
des älteren deutschen Rechts sich auch im Erbrechte bis zur Revolution in weit größerem
Umfange erhalten hatten, überwog noch zur Zeit der Redaktion des Code civil unbedingt
die Ansicht von der Realität der erbrechtlichen Statuten, wenngleich z. B. schon der be—
rühmte Parlamentspräsident Bouhier für die lex domieilii sich ausgesprochen hatte.
Daher wird auch nach der in der französischen Praxis heutzutage noch herrschenden
Ansicht der zweite Satz des Art. 8 des Code civil: „Les immeubles, même ceux
possédés par dos étrangers, sont régis par la loi française,“ auf das Erbrecht mit—
bezogen und somit die lex rei sitae angewendet, während die angesehensten Theoretiker
sich für das Personalstatut des Erblassers aussprechen, wie denn in der Tat im Codo
eivil die Universalsuccession dem Erbrechte zu Grunde gelegt ist. (Ebenso unrichtig ist
8 300 des österreichischen GB. und Hofdekret v. 22. Juli 1812, wonach für in sterreich
belegene Immobilien eines Ausländers die lex rei sitae angewendet wird.) Dagegen hat
Art. 8 der einleitenden Bestimmungen des italienischen Gesetzbuchs sich für die Anwendung
des Staatsangehörigkeitsgesetzes erklärt und, wie nicht anders zu erwarten war, auch
d. E.G. z. B.G. B. Art. 24, 25, dieses deutsche Gesetz jedoch mit einigen, unten zu er—
wähnenden Vorbehalten.
Die englisch-nordamerikanische Jurisprudenz behauptet heutzutage noch überein—
stimmend die alleinige Anwendung der lex rei sitas für den unbeweglichen Nachlaß.
Die dafür vorgebrachten Gründe sind nicht überzeugend. Wenn auch zuzugeben ist, daß
das unbewegliche Eigentum ein ganz hervorragendes öffentliches Interesse darbietet, so
folgt daraus doch nicht, daß für das Schicksal desselben in einzelnen Füllen (und dies
zwar lediglich für die Frage, wer der Berechtigte sein werde, nicht für die Frage der
Natur der einzelnen Berechtigung) nicht indirekt ein fremdes Gesetz maßgebend sein
könne; namentlich für eine Gesetzgebung, welche, wie die englische, eine schrankenlose
Freiheit willkürlicher letztwilliger Dispositionen anerkennt, ist jener Grund völlig hinfällig.
Der wahre Grund der Anwendung der lex rei sitas in England und Nordamerika ist
denn auch einerseits die Tradition, welche diesen Satz als fast unangreifbares Axiom
erscheinen läßt, anderseits der Umstand, daß die Idee der Universalsuccession in England
und Nordamerika noch nicht völlig durchgedrungen ist. Eine Modifikation muß aber
notgedrungen die Anwendung des Personalstatuts des Erblassers insofern erleiden, als
die lex rei sitae die Universalsuccession nicht anerkennt; die Immobilien gelten insoweit
als ein Sondervermögen, wie etwa ein Fideikommiß oder Lehngut. Dies erkennt
E.G. Art. 28 wie für das eheliche Güterrecht so auch für das Erbrecht an.
Das E.G. bestimmt ausdrücklich nur über die Erbfolge in den Nachlaß von
Deutschen und von Ausländern, die im Deutschen Reiche ihren Wohnsitz haben, für den
letzteren Fall unter Annahme der Rückverweisung. Der seltenere Fall, daß über den
Nachlaß eines nicht im Deutschen Reiche wohnhaften Ausländers von deutschen Gerichten
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        9. v. Bar, Internationales Privatrecht. 37

zu entscheiden ist, wird (mit Recht) der Regelung der nächstbeteiligten Rechtsordnungen
(Staat der Staatsangehoͤrigkeit und Staat des Domizils) überlassen. Doch enthält
Art. 25 für den Fall der Beerbung eines im Deutschen Reich wohnhaften Ausländers
eine speziell deutsche Reichsangehörige begünstigende (völlig irreguläre und wenig rationelle),
daher zu Gunsten von Auslaändern nicht anwendbare Bestimmung: Ein Deutscher kann
. Erbrechtliche Ansprüche auch dann geltend machen, wenn sie nur nach den veutschen
Gesetzen begründet sind, es sei denn, daß nach dem Rechte des Staates, dem der Erb—
lasser angehörte, für die Beerbung eines Deutschen, welcher seinen Wohnsitz in diesem
Staate hatte, die deutschen Gesetze ausschließlich zuständig sind.“ Man kann sich denken
welche Verwirrung im praktischen internationaälen Privatrechte entftehen würde, wenn
ähnliche unrichtige Anwendungen der Retorsionsmaxime von anderen Staaten wieder zur
Retorsion gegen das jetzt erst im Deutschen Reiche geltend gewordene Prinzip der Staais—
angehörigkeit stattfinden würden. Noch verkehrter ist freilich eine Bestimmung eines
franzosischen Gesetzes vom 14. Juli 1819, welche gleichfalls zu Guͤnsten von Franzosen einen
Eingriff in die von einem ausländischen Gesetze abhängige Erbfolge enthält. 6Es versteht
9 en daß für Staatsangehöriakeit und Wohnsißz stets der Zeitpunkt des Todes
entscheidend ist.

8 33. Letztwillige Verfügungen. Letztwillige Verfügungen müssen von
demselben Gesetze abhängen, welches über die Intestaterbfolge entscheidet; es handelt sich
um die Einwirkung des individuellen Willens auf die letztere. Die englisch-⸗nordameri—
kanische Jurisprudenz hat daher von ihrem Standpunkte vollkommen recht, wenn sie auch
für die Fähigkeit, letztwillig zu disponieren, in Ansehung der Immobilien die lex rei
zitae entscheiden läßt; der Ausdruck F ähigkeit“ darf — was freilich oft übersehen
wird — nicht zu der Annahme verleiten, daß hier nur eine besondere Anwendung der
allgemeinen Geschäftsfähigkeit in Frage stehe. (Fähigkeit für Geschäfte und Testierfähig—
keit sind ja auch in vielen Gesetzgebungen verschiedenen Normen unterworfen.) Daher
erlangt zwar eine wegen mangelnder Testierfähigkeit des Erblassers ungültig vorgenom—
mene letzwillige Verfügung nicht dadurch Gültigkeit, daß der Erblasser später persönlich
einem Gesetze unterworfen wird, nach welchem er zu dem früheren Zeitpunktie bereits
testierfähig gewesen sein würde, wohl aber muß der Rechtskonsequenz nach die Testier—
fähigkeit vorhanden sein nach dem letzten Personalstatut des Erblassers. Wie indes
ähnlich ein englisches Gesetz (24 and 28 Viet. c. 114) für Testamente von Engländern
getan hat, so bestimmt auch das E.G. Art. 24 Abs. 8 aus Zweckmäßigkeitsgründen,
daß die letztwillige Verfügung eines Nuslanders, der später die deutsche Reichsangehörig—
keit erwirbt, nicht lediglich wegen der nur nach dem deutschen Gesetze etwa mangelnden
Testierfähigkeit ungültig werden. und daß selbftdiese Testierfähigkeit ungeachtet des sonst
entgegenstehenden Gesetzes fortdauern soll. Der richtigen Ansicht nach gilt der letztere
Satz jedoch nur für den Fall, daß die in den deutschen Reichsverband übergetretene
Person in der Tat eine lehztwillige Verfligung errichtet hat (deren Abänderung ermög—
licht werden sollte), und auf letztwillige Verfügungen von Ausländern, die in anen an—
deren aus ländischen Staatsverband übergetreten sind, kann weder der erste noch der
zweite Satz dieses deutschen Gesehes Aumendung sinden.
Für die Form letztwilliger Verfügungen gilt die Regel „locus regit actum“;
doch wird man wegen des nur fakultativen Sinnes dieser Regel die Errichtung in den
Formen des heimatlichen Gesetzes des Testators gleichfalls für gültig zu erächten haben;
aber während ein in den Formen des heimatlichen Gesetzes im Auslande errichtetes Testa⸗
ment infolge einer Wohnortsveränderung ungültig werden kann, ist das bei einem in
Gemäßheit der Regel „Iocus rogit aetum“ errichteten Testamente nicht der Fall, sofern
nicht das Gesetz des legten Dommils — was je freiuch megüch ift — die Geltung der dn
Auslande errichteten Testamente besonders ausschließt. Fur unbewegliche Sachen ver—
langt die englischenordamerifanische Jurisprudenz wiederum die Beobachtung der nach der
lex rei sitas vorgeschriebenen Form
Wie weit dagegen die— Freiheit des Testators reicht in Ansehung der Möglichkeit,
        <pb n="42" />
        II. Zivilrecht.

gewisse nahe Verwandte zu übergehen oder auszuschließen, wie weit mit anderen Worten
eine Erbfolge selbst gegen den Willen des Testators (Noterbfolge, Pflichtteilsrecht) statt⸗
findet, muß ausschließlich von dem Gesetze abhängen, welches über die Intestaterbfolge
überhaupt entscheidet.
Es kann übrigens ein unmittelbar dingliches Recht an einzelnen Sachen, und zwar
der richtigen Ansicht nach an Mobilien (z. B. ein Besitzrecht), nur entstehen, soweit dies
nach der lex rei sitas der Fall ist, und die Unveräußerlichkeit einer mit einem Fidei—
kommiß belegten Sache, die Wirksamkeit des letzteren gegenüber Dritten kann ebenfalls
nur so weit stattfinden, als die lex rei sitae gestattet, und unter Beobachtung der von
letzterer vorgeschriebenen Vorschriften.
Erbverträge müssen nach denselben Regeln beurteilt werden wie letztwillige
Verfügungen. (E.G. Art, 24 spricht allgemein von Verfüg ungen von' Todes
wegen.) Aber durch eine Anderung des Personalstatuts kann ein einmal gültiger Erb—
vertrag nicht ungültig werden, und anderseits könnte ein Erbvertrag deshalb ungültig
sein, weil er etwa auf der Voraussetzung ruht, daß beide Teile sich gültig verpflichtet
haben, und dies bei einem Teile nach dessen heimatlichem Gesetze nicht der Fall ist. Auch
wird, während die Interpretation der Testamente meist in Gemäßheit des Personal—
statuts des Erblassers zu geschehen hat, bei der Interpretation von Erbverträgen häufiger
von den für Verträge geltenden Grundsätzen Anwendung zu machen sein, obschon hier,
wie überhaupt bei der Interpretation von Willenserklärungen, die Umstände des ein—
zelnen Falles auch ein anderes an die Hand geben können.

8 34. Erwerb von Todes wegen und Haftung der Erben. Die Fähig—
keit, von Todes wegen zu erwerben, muß, da es sich um die Rechtsfähigkeit handelt, nach
dem Gesetze beurteilt werden, das über die Erbfolge überhaupt entscheidet. Es kommt
aber, sofern es sich um den Erwerb von Grundeigentum handelt, auch die lex rei gsitae
in Betracht, und der Eintritt in geistliche Orden, welche die Vermögenslosigkeit der
Mitglieder fordern, kann als freiwilliger Verzicht auf Erwerb durch Erbschaft aufgefaßt
werden.
Der Erwerb von Todes wegen und die aus solchem Erwerbe hervorgehende Haftung
für Erbschaftsschulden und durch Verfügung des Erblassers bestimmte Auflagen muß in
erster Linie und jedenfalls insoweit von dem die Erbschaft überhaupt beherrschenden Ge—
setze abhängen, als Erwerb und Haftung nur eintreten, soweit dies Gesetz es bestimmt.
In diesem Sinne ist auch Abs. 1 des E.G. B.G.B. Art. 24 zu verstehen. Indes kann ohne
Zutun der betreffenden Person das Erbschaftsgesetz nicht unbedingt erxtraterritorial die
Haftung begründen. Zu bemerken ist die Bestimmung des E.G. Art. 24 Abs. 2: „Hat
ein Deutscher zur Zeit seines Todes seinen Wohnsitz im Auslande gehabt, so können die
Erben sich in Ansehung der Haftung für die Nachlaßverbindlichkeiten auch auf die an
dem Wohnsitze des Erblassers geltenden Gesetze berufen.“ Sie erklärt sich wohl dadurch,
daß allgemein das Gericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers als zuständiges Gericht
für Verhandlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit unter Miterben und Nachlaßgläubigern
betrachtet wird, wie denn auch das deutsche R.G. über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit (1898) 8 78 das Gericht des Wohnsitzes eines Ausländers im Deutschen
Reiche hier für zuständig erklärt. Es kommt aber' auch, namentlich auf Grund von
Staatsverträgen, vor, daß der Nachlaß von Ausländern an deren Heimatsbehörde verab⸗
folgt wird. So erklärt der zitierte Paragraph des genannten deutschen R.G. auch
deutsche Gerichte zur Behandlung des Nachlasses von Deutschen ebenfalls für zuständig,
n diese zur Zeit des Erbfalls keinen Wohnsitz oder Aufenthalisort im Deutschen
Reiche hatten.

IX. Zivilprozehrecht.

835. Allgemeines. Allgemeine Regel ist, daß für zivilprozessuale Akte der
Richter die Gesetze seines Landes (Bezirks) anzuwenden hat. Der Kläger macht, indem
        <pb n="43" />
        9. v. Bar, Internationales Privatrecht. 39

er die Hilfe des Staates anruft, seine Sache dadurch auch zu einer Sache des öffentlichen
Interesses, und die Staatsgewalt (oder deren Organ, das Gericht) soll die UÜber⸗
zeugung von der Existenz (oder Nichteristenz) seines Anspruchs gewinnen. Es ergibt sich
daraus, daß im Zivilprozesse im allgemeinen für die Anwendung fremder Gesetze wenig
Raum ist; eine Überzeugung läßt sich nur nach Maßaabe der eigenen Individualität,
d. h. hier der eigenen Geseßgebung, gewinnen. —
Indes sind mit dieser allgemeinen Regel nicht alle Schwierigkeiten zu lösen.
Erstens ist es nicht immer leicht, prozessuales und materielles Recht richtig zu
trennen; nicht selten erscheint ein Satz des materiellen Rechts im prozessualen Gewande.
Zweitens ist es von Wichtigkeit, zu untersuchen, ob dieselben Grundsätze, nach denen
unsere einzelnen Gerichte die einzelnen, Rechtssachen ihrer Behandlung zu unterziehen
oder umgekehrt von sich abzuweisen haben, ohne Unterschied auch dann gelten müssen,
wenn Ausländer oder ausländische Prozeßobjekte dabei in Frage kommen, und inwieweit
ein Staat diese Kompetenzgrundsätze, welche die Gerichte eines anderen Staates nach
Maßgabe ihrer Gesetze anwenden, seinerseits als bindend auch für seine Gerichte anzu—
erkennen hat. Drittens kann der Fall eintreten, daß das Gericht eines Staates, um
die Verhandlung des Rechtsstreites zu Ende zu bringen, der Hilfe eines anderen Ge—
richtes bedarf; man muß hier die Frage beantworten, wie weit und unter Beobachtung
welcher Gesetze (des einen oder des anderen Staates) die Rechtshilfe zu gewähren sen
Viertens — und diese Frage ist vielleicht die wichtigste und schwierigste — muß die
Frage beantwortet werden: Inwieweit kann die eigentümliche Kraft, welche dem Urteile,
der res iudieata nach Maßgabe des inländischen Rechtes zukommt, auch dem von einem
auswärtigen Gerichte gesprochenen Urteile beigelegt werden? EEndlich kann es fraglich
erscheinen, ob nicht manche prozessuale Akte, z. B. Vorladungen, Zustellungen, deshalb
eine Modifikation erfahren sollen, weil sie im inzelnen Falle gerade im Auslande wirk—
sam werden sollen.)

8 36. Zuständigkeit der Gerichte. Hier geht die allgemeine Ansicht dahin,
daß die Gerichte eines Staates diese nach ebendenselben Regeln zu beurteilen haben,
welche gelten, wenn die fragliche Prozeßsache zum Auslande oder zu Ausländern in keiner
Beziehung steht. Selbstverstaͤndlich wird uͤbrigens diese Beziehung schon durch die
Grundsätze, welche über die örtliche Zuständigkeil der Gerichte gelten, in gewissem Um—
fange berücksichtigt sein; denn das natürliche ist, daß auch prozessual die Rechtsverhält—
nisse demjenigen Gerichte zufallen, dessen Bezirle sie materiell angehören. Wenn z. B.
Klagen bestimmter Art nur in fororei sitae erhoben werden können, so sind damit
alle derartigen Klagen, welche auf auswärtige Immobilien sich beziehen, vor den Gerichten
deszenigen Staates ausgeschlossen, der diese Grundsätze aufgestellt hat. Auch kann
möglicherweise ein Gerichtsstand nur zu Gunsten inländischer Kläger gegeben sein,
wie dies z. B. nach Art. 14 des franzoͤsischen bürgerlichen Gesetzbuchs der Fall ist. Aber
man wird z. B. einem Ausländer das Recht vor unseren Gerichten nicht deshalb ver—
agen können, weil er Auslander ist. Freilich wird von einzelnen französischen
Schriftstellern noch die entgegengesetzte Theorie vertreten. Sie sind der Ansicht, daß der
Staat sein Richteramt im ausschließlichen Interesse von Ausländern auszuüben nicht
berufen sei, und verlangen daher für die Kompetenz der französischen Gerichte der Regel
nach, daß wenigstens einer der streitenden Teile dem französischen Staate angehöre.
Indes ist diese in England sowohl wie in Nordamerika und Deutschland unbekannte
Jurisprudenz von so mannigfachen Ausnahmen durchlöchert und steht so sehr mit unserer
heutigen Rechtsanschauung im Widerspruch, daß ihre Beseitigung wohl nicht allzulange
auf sich warten lassen wird. Eine andereé Frage ist, ob nicht mit Rücksicht auf mögliche
Mißbraͤuche der Staat manche Kompetenzgründe für seine Gerichte einschränken sollte,
wenn es sich um Beklagte handelt, die im Inlande keinen Wohnsitz haben.
IIn Wahrheit wird man nicht behaupten können, daß alle Gerichtsstände, die ein
Staat in seinem Innern zuzulassen für gut finden mag, sich auch zur allgemeinen
internationalen Anerkennung eianen. — eine Frage, die keineswegs identisch ist mit
        <pb n="44" />
        II. Zivilrecht.

der soeben besprochenen Frage, ob die Gerichte unseres Staates in gleicher Weise von
ihrer Zuständigkeit zu Gunsten von Ausländern wie von Inländern Gebrauch zu machen
haben. Wenn man im allgemeinen annehmen mag, daß die Gerichte eines und desselben
Staates gleich gut urteilen, ja, daß schwierige Rechtsfragen innerhalb desselben Staates
an denselben obersten Gerichtshof gebracht werden können, daß dieser wenigstens die
Jurisprudenz sehr wesentlich beherrscht oder beeinflußt, so hat es vielleicht wenig Be—
denken, die Zuständigkeitsgründe für den internen Verkehr aus Zweckmäßigkeitsrückfichten
stark zu vermehren. Anders aber verhält es sich mit der Anerkennung der Zuständigkeit
auswärtiger Gerichte. Man kann also daraus, daß das Gesetz ein inländisches Gericht
für zuständig erklärt, noch nicht unbedingt schließen, daß es in gleichem Falte auch die
Zuständigkeit ausländischer Gerichte anerkenne. Auch in England und Nordamerika, wo
man die Kompetenzgründe nicht über Gebühr ausdehnt und weit davon entfernt ist, jene
große Musterkarte von Kompetenzgründen, welche z. B. die deutsche Zivilprozeßordnung
auszeichnet, zu besitzen, erkennt man neuerdings mehr und mehr die Gefahren, welche,
was die internationalen Kompetenzgründe betrifft, aus dem scheinbar einfachen Prinzipe
der reziproken Anerkennung der inländischen Kompetenzgründe erwachsen. Man neigt
sich daher in der Theorie des internationalen Privatrechts immer mehr der Anerkennung
des richtigen Prinzipes zu, daß das Gericht desjenigen Staates im internationalen Siune
als kompetent zu betrachten ist, dessen Gesetze auch materiell über den fraglichen Rechts⸗
anspruch zu entscheiden haben, ein Prinzip, das freilich insofern eine Modifikation er—
fordert, als die Parteien, soweit überhaupt ihre Dispositionsbefugnis über das materielle
Rechtsverhältnis reicht, auch freiwillig, und zwar ausdrücklich oder stillschweigend, einem
an sich unzuständigen Gerichte sich unterwerfen können. Eine weitreichende stillschweigende
Unterwerfung muß man in der Begründung eines Domizils in dem Bezirke eines
Gerichts finden. Die deutsche Zivilprozeßordnung basiert aber auf dem gerade für das
Deutsche Reich wegen der vielfachen und ausgedehnten Kompetenzgründe des inländischen
Rechts besonders bedenklichen Prinzipe der Reziprozität, wie aus den Bestimmungen des
F 328 über die Exekution ausländischer richterlicher Urteile herborgeht.

8 37. Prozeßfähigkeit. Besondere Rechtsnormen über Partei—
rechte und Paxteipflichten von Ausländern. Prozeßfähig ist man, insoweit
man rechtsfähig (parteifähig) und zugleich geschäftsfähig ist, — prozeßfähig im engeren
Sinne und nach dem Sprachgebrauche der Z.P. O.; nach dieser (g55) gilt aber ein Aus—
länder, welchem nach dem Rechte seines Landes die Prozeßfähigkeit mangelt, (vor deutschen
Gerichten) als prozeßfähig, wenn ihm nach dem Rechte des Prozeßgerichts die Prozeß⸗
fähigkeit zusteht (vgl. oben 8 17); der Ausländer ist nach dem zit. 8 55 ebenfalls
prozeßfähig, wenn er es nur nach dem Rechte seines Staates ist.
Die dem klagenden Ausländer sonst obliegende Pflicht zur Bestellung einer Kaution
für die Prozeßkosten ist nach dem Haager Abkommen vom 14. November 1896, dem das
Deutsche Reich beigetreten ist R.G.Bl. 1899 S. 285), für Angehörige der Vertrags⸗
staaten, die in irgend einem der Vertragsstaaten ihren Wohnsitz haben, in den Vertrags⸗
staaten beseitigt; den Angehörigen der Vertragsstaaten wird in diesen ebenso wie Inländern
das sogenannte Armenrecht für die Prozeßführung bewilligt, und Personalhaft in Zivil—
und Handelssachen gegen sie findet nur unter denselben Vorausfetzungen statt, unter
denen sie gegen Inlander zulässig ist. Die rechtskräftige Verurteilung eines solchergestalt
von der Leistung der Sicherheit für die Prozeßkosten befreiten Klägers muß anderseits
in jedem der Vertragsstaaten für vollstreckbar erklärt werden.

838. Rechtshilfe für Zustellungen und Beweishandlungen. Wird
ein Gericht von einem auswärtigen Gericht um Rechtshilfe ersucht, so hat es (abgesehen
von der noch unten zu berührenden Vollstreckung von Urteilen) dem allgemeinen Ge—
brauche zufolge diesem Ersuchen nachzukommen, falls es selbst die Zuständigkeit zur Vor—
nahme der fraglichen Handlung besitzt und Rechte Dritter dadurch nicht berührt werden.
Stehen Zwanashandlungen in Frage, so kann der Zwang nur insofern geslatiet fein.
        <pb n="45" />
        9. v. Bar, Internationales Privatrecht. 41

als das eigene Recht des unmittelbar tätigen Gerichtes solchen Zwang zuläßt; zu Gunsten
einer fremden Rechtssache kann nicht ein weitergehender Zwang gerechtfertigt sein als zu
Gunsten einer bei einem inländischen Gericht. anhängigen Rechtssache, und die Verpflich⸗
tung zum Zeugnis insbesondere als eine unmittelbar öffentliche Pflicht, welche die in
einem Territorium sich aufhaltende Person ergreift, kann, was mit jenem Resultate über—
einstimmt, nur von dem Gesetze des derzeitigen Aufenthaltsortes abhängen. Aber freilich
könnte auch das Prozeßgericht nicht eine wetergehende Verpflichtung fordern, als seine
Gesetze für angemessen erachten. Das ersuchte Gericht hat die Formen zu beobachten,
welche sein eigenes Gesetz fordert. Ob das ersuchte Gericht deben den in seinem
Gesetze vorgeschriebenen Formen noch andere beobachten könne, welche von dem' guslän—
dischen Gerichte besonders gefordert werden, ob es z. B. die Eidesformel durch einen
besonderen Zusatz erweitern, die Unterschrift der Partei unter ein Protokoll setzen lassen
dürfe, wenn nach inländischem Rechte letzteres nicht geschieht, muß davon abhaͤngen, ob
einerseits die Beteiligten gutwillig zu dem entsprechenden Alte sich bereit finden, unv ob
anderseits das inländische Gesetz die seiner Ansicht nach nötige Form nicht als eine solche
aufstellt, über welche unter keinen Umständen hinausgegangen werden darf. Das lehtztere
festzustellen ist Sache der Interpretation des einzelnen positiven Gesetzes.
Mit diesen Sätzen stimmt im wesentlichen überein die oben 8 86 erwähnte Haager
Konvention. Daͤs Ersuchen eines Gerichts eines der Vertragsstaaten soll abgelehnt
werden können, wenn die Vornahme der Handlung nach der Auffassung des ersuchten
Staates geeignet erscheint, dessen Hoheitsrechte zu verletzen oder seine Sicherheit zu ge—
fährden. 8. P.O. 8 369 (334) enthaͤlt übrigeus noch den besonderen (nicht völlig korrekten)
Satz; „Entspricht die von einer ausländischen Behörde vorgenommene Beweisaufnahme
den für das Prozeßgericht geltenden Gesetzen, so kann daraus, daß sie nach den aus
ländischen Gesetzen mangelhatt ift, kein Einwand entnommen werden.“

8 389. Beweisrecht. Die Frage, welche Beweismittel zulässig sind und
unter welchen Voraussetzungen, muß im allgemeinen nach dem Gesetze des Prozeßgerichts
entschieden werden. Aber uner der Form, daß bestimmte Rechtsverhältnisse ausschließlich,
wie z, B. nach französischem Rechte in großem Umfange der Fall ist, nur durch Urkunden
oder Eid bewiesen werden sollen, kann sich eine bedingte materielle Unverbindlichkeit des
fraglichen Verhaͤltnisses versteclen, und insoweit würde dann ein Beweismittel auch nur
unter den Vorausfetzungen zulässig sein, unter denen man es nach dem materiell nor—
mierenden Rechte zulassen würden De Frage der Beweislast ist, abgesehen von den
ganz allgemeinen prozessualen Grundsätzen, wie z. B. von dem Grundsatze, daß der
Kläger den Grund' feiner Klage beweisen muß, eine Frage nicht sowohl des Prozeß- als
des materiellen Rechtes, daher nicht von der lex fori abhängig. Dasselbe hat auch von
Präf umtisonen zu gelten, welche das Recht für einzelne Rechtsverhältnisse aufstellt;
z. B. liegt in der Prösumtion für die Annahme der ehelichen Abstammung eines Kindes
eine Vorschrift der materiellen Rechts; das Gesetz will das Familienrecht des Kindes
aufrechterhalten, sofern nicht klar vorliegt, daß eheliche Erzeugung nicht staitgefunden hat.

8 40. Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile. Unter
welchen Voraussetzungen soll man ausländische Urteile 1. anerkennen und 2. vollstrecken?
Beide Fragen stehen m Zusammenhange; denn die Vollstreckung enthält immer auch die
Anerkennung; aber sie erfordert zugleich einen Auftrag oder eine Autorisation der Staats—
gewalt, das ausländische Urteil reell auszuführen. So sind beide Fragen keineswegs
identisch, wenngleich fie irrigerweise oft identifiziert werden, und es ist klar, daß man
die Vollstreckung von Voraussetzungen abhängig machen kann, die für die einfache Aner—
kennung der res judicata nicht verlangt werden; denn bei dieser letzteren handelt es sich
nur darum, die sich von seldft vollziehende oder bereits vollzogene Wirkung eines aus—
ländischen richterlichen Urteils nicht wieder adurckt rückgängig zu machen oder zu hindern.
Man erkennt aber ein Urteil nicht an, wenn man seinen Inhalt nachprüft und je nach
dem Ausfall dieser VPrüfung sich vorbehaͤlt, die Anerkennung zu versagen. Dies spricht
        <pb n="46" />
        II. Zivilrecht.

auch aus Z.P.O. 8 728 (661), in der Bestimmung, daß, wenn ein auswärtiges Urteil im
Deutschen Reiche überhaupt vollstreckt werde, diese Vollstreckung o hne Prüfung der Gesetz
mäßigkeit der Entscheidung zu erfolgen habe.
Dagegen hat die neue Redaktion der 3. P.O. 88 328, 728 die allerdings auch
schon von der Praxis des Rg. angenommene irrige (von den angesehensten Schrift⸗
stellern Frankreichs und Italiens reprobierte) Gleichstellung der Erfordernisse der ein⸗
fachen Anerkennung der res iudicata und der Vollstreckung ausdrücklich sanktioniert.
Die erste und wichtigste Voraussetzung der Anerkennung (und also auch der Voll⸗
streckung) ist unzweifelhaft die Zuständigkeit des auswärtigen Gerichts oder genauer die
Zuständigkeit der Gerichtsgewalt des auswärtigen Staates überhaupt; denn die Ver—
teilung der einzelnen Streitsachen an die einzelnen Gerichte innerhalb der Sphäre der
Gerichtsgewalt des einzelnen Staates ist lediglich Sache dieses Staates, daher von dem
anderen Staate nicht nachzuprüfen. Die Zuständigkeit aber kann nicht jeder Staat mit
internationaler Wirksamkeit sich selbst durch sein Gesetz beliebig zumessen. Es bedari
daher noch eines anderen Maßes, und nahe liegt es, die Zuständigkeit des Staates,
dessen Gericht das Urteil fällt, an den Zuständigkeitsnormen der Gerichte des Staates
zu messen, in dessen Gebiete das Urteil vollstreckt werden soll. (So auch 3. P.O. 8 328,
Abs. 1; Gerichte des auswärtigen Staates müssen nach den Normen der deutschen
Besetze zuständig sein.) Dennoch ist diese Bestimmung internationaler Zuständigkeit dem
oben“8 38 Gesagten zufolge unrichtig und führt bei der Ausdehnung der Gerichtsstände
nach vielen Prozeßgesetzen zu praktisch unbefriedigenden Ergebnissen. Das richtige Prinzip
ist: die Gerichte des Staates haben zu entscheiden, dessen Gesetz auch materiell für
das fragliche, unmittelbar in Streit befangene Rechtsverhältnis entscheidend ist; daneben
aber ist auch anzuerkennen die Zuständigkeit, begründet durch freiwillige Unterwerfung,
wenigsiens für alle der freien Disposition der Partei unterliegenden Rechtsverhältnisse,
und in der Errichtung eines Domizils in einem Lande ist solche freiwillige Unterwerfung
in weitem Umfange zu befinden. Die praktische Durchführung dieser Prinzipien ist aber
in den meisten Staaten erst von der Zukunft zu erwarten; annähernd findet sie statt
in den Ländern des englisch-nordamerikanischen Rechts.
Die zweite Voraussetzung ist rationellerweise, daß die Partei wirklich Gelegenheit
hatte, ihre Rechte wahrzunehmen, also nicht lediglich auf Fiktionen beruhende Zustellungen
an diese Partei (Ladungen) stattfanden. Dem entspricht ein 3.P.O. 8828 Abs. 1 Nr. 2 -
freilich nur zu Gunsten einer deutschen Partei — gemachter Vorbehalt.
Eine weitere Voraussetzung für die Vollstreckbarkeit ist die Vertrauens⸗
würdigkeit der ausländischen Justiz. Für den Richter ist diese im allgemeinen schwer
zu prüfen; die englische Justiz, die keine abstrakte Beschränkung bezüglich der Staaten
kennt, deren Urteile überhaupt vollstreckt werden können, ersetzt diese Voraussetzung
dadurch, daß sie dem Richter im einzelnen Falle die Prüfung gestattet, ob eine gross
injustiee vorliege, d. h. insbesondere eine grobe Verletzung der Grundsätze eines
gerechten Verfahrens. In Frankreich und zahlreichen anderen Staaten werden Urteile
aur auf Grund eines die Vollstreckung anordnenden internationalen Vertrags mit dem
anderen Staate vollstreckt. In einer Anzahl von Staaten — und zu diesen gehört das
Deutsche Reich — besteht statt dessen das Erfordernis der Gegenseitigkeit; die An—
erkennuͤng eines ausländischen Urteils ist ausgeschlossen, „wenn die Gegenseitigkeit nicht
derbürgt ist“, (3. P.O. 8 828, 5, durch Staatsverträge oder die Praxis des anderen Staates)
Dies ist jedoch ein fehlerhaftes Prinzip. Gegenseitigkeit ist keine Bürgschaft für die
Vertrauenswürdigkeit der Justiz eines anderen Staates; außerdem gibt die Prüfung der
Frage, ob Gegenseitigkeit beobachtet wird, und ob sie verbürgt ist, zu Streitigkeiten und
Zweifeln vielfachen Anlaß, so daß vielleicht das französische, allerdings engherzig er—
scheinende System in der Praxis sich noch besser bewähren mag, während prinzipiell das
englische, freilich für den Richter des europäischen Kontinents kaum passende, freiere System,
abgesehen von der allerdings große Schwierigkeiten darbietenden Regelung durch Siaats—
verträge, das richtige System sein dürfte.
        <pb n="47" />
        9. v. Bar, Internationales Privatrecht. 43

Die deutsche 8. P. O. stellt, wie bemerkt, das Erfordernis der Gegenseitigkeit (un—
richtigerweise) auch für die Anerkennung der res indicata auf, macht aber davon
(Z 328 Schlußsatz) eine Ausnahme, „wenn das Urteil einen nicht vermögensrechtlichen
Anspruch betrifft und nach den deutschen Gesetzen ein Gerichtsstand im Inlande nicht
begründet war“. Danach sind namentlich viele ausländische Ürteile, die in sogenannten
Statusprozessen unter Äusländern ergangen sind, auch ohne daß dem Erfordernis der
Gegenseitigkeit genügt ist, anzuerkennen,
Anderseits macht die 3.P.O. (8 828 Abs. 1 MNr. 3) eine Ausnahme von der
Anerkennung und Vollstreckung, wenn von gewissen, das internationale Privatrecht be⸗
treffenden, in dem E.G. z. B.G.B. enthaltenen Sätzen zum Nachteile einer deutschen
Partei in dem auswärtigen Urteile abgewichen ist.
Daß auch bei der Anerkennung und Vollstreckung auswärtiger Urteile die oben
8 10 erwähnte Schranke zu beachten ist, versteht sich von selbst (vgl. indes auch die aus—
drückliche Bestimmung in 8. P. O. 8 828 Abs. 1Rr. 4). Bei der Vollstreckung wird
diese Schranke mehr in Betracht kommen als bei der bloßen Anerkennung auswärtiger
Urteile.
Während nach dem früheren gemeinen Rechte das Prozeßgericht behufs der Voll—
streckung sich mittels Ersuchungsschreibens (Requisition) an das auswärtige Vollstreckungs—
gericht wandte und letzteres leventuell das diesem Gerichte vorgesetzte Gericht auf er—
hobene Beschwerde) über die Vollstreckung in formloser Weise entschied, muß nach der
3.P. O. 722 (660) (ähnlich auch in manchen anderen Staaten) die Vollstreckung begehrende
Partei eine förmliche im ordentlichen Prozesse zu verhandelnde Klage auf Erlassung eines
Vollstreckungsurteils bei dem zuständigen deutschen Gerichte (regelmäßig Gerichte im all—
gemeinen Gerichtsstande des Gegners) erheben.
Häufig spricht man nur? von Anerkennung und Vollstreckung rechtskräftiger
ausländischer Ürteile, und nach der 8.P. O. 728 Abs. 2 ist die (nach den Gesetzen des
auswürtigen Staates zu beurteilende) Rechtskraft ebenfalls Voraussetzung der Vollstreckung.
Es dürfte aber richtiger sein, dem auswärtigen Urteil unter denjenigen Voraussetzungen
Wirksamkeit zu gewähren, die nach dem auswärtigen Gesetze gelten, falls man es über—
haupt anerkennen will, also auch einem nur vorläufig vollstredbaren Urteile die Vollstreck—
barkeit zu gewähren, um so mehr, als es gar nicht absolut sicher ist, daß in je der Gesetz—
gebung eine scharfe Scheidung zwischen bloßer Vollstreckbarkeit und res iudicata bestebe,
„Die Form der Vollstreckung richtet sich nach den Gesetzen des Orts, wo die Voll—
streckung erfolgt. Nach diesen Gesetzen ist insbefsondere auch die Freiheii gewisser Ver—
mögensobjekte von der Pfändung zu beurteilen. Von einer Einrede der Litis—
pendenz auf Grund eines im Auslande anhängigen Prozesses kann nur die Rede sein,
wenn dem in dem auswärtigen Prozesse ergehenden Urteile die Vollstreckbarkeit in unserem
Staate gewiß ist.

X. Konkursrecht.

8 41. Allgemeines Prinzip. Es ist klar, daß es dem Zwecke des Konkurs—
verfahrens am besten entsprechen würde, diesem Verfahren universelle, extraterritoriale
Wirkung beizulegen in dem Sinne, daß es auch alle außerhalb der unmittelbaren Macht⸗
phäre des einzelnen Staates befindlichen Vermögensobjekte ergreifen würde, alle Gläubiger
nur bei einem und demfelben Gerichte, wie in einem einheitlichen Staatsgebiete, ihre
Ansprüche verfolgen könnten, und die Art und Weise der Beendigung des Konkurses
gegenüber allen und jeden gegen den Gemeinschuldner bestehenden Forderungen wirksam
sein würde, und zwar 'auch in der Weise, wie die am Sitze des Konkursgerichts bestehenden
Gesetze diese Wirkung festsetzen; denn das Konkursverfahren bezweckt eine billige und,
insoweit nicht besondere Vorrechte anerkannt werden, auch gleichmäßige Befriedigung der
sfämtlichen Gläubiger des Kridacs.
Gleichwohl ist die von namhaften französischen und besonders italienischen Autoren, aber
        <pb n="48" />
        II. Zivilrecht.

auch von Savigny vertretene Ansicht, welche ohne weiteres diese Universalität des Kon—
kurses annimmt, unhaltbar; durch Staatsverträge könnte letztere eingeführt werden, aber,
wenn sie nicht selbst wieder in anderer Weise die Rechtssicherheit geführden soll, auch nur
unter erheblichen Vorsichtsmaßregeln und Beschränkungen.
Der Konkurs ist weder eine Universalsuccession, noch enthält er die Konstituierung
einer juristischen Person; er ist vielmehr ein möglichst umfassendes Zwangsvoll?
streckungsverfahren, und zunächst Beschlagnahmeverfahren bezüglich des Ver—
mögens des Gemeinschuldners zu Gunsten aller sich meldenden Gläubiger. Aus der
Natur des Zwangsvollstreckungsverfahrens aber folgt, daß es nicht ohne weiteres extra—
territoriale Wirksamkeit haben kann, folgt mit anderen Worten seine zunächst streng terri—
toriale, gerade nicht-universelle Natur im internationalen Sinne. Daher beftimmt auch
die deutsche Konkursordnung 8 237 (207) Abs. 1: „Besitzt ein Schulbner, über dessen
Vermögen im Auslande ein Konkursverfahren eröffnet ist; Vermögensgegensiände im In—
lande, so ist die Zwangsvollstreckung in das inländische Vermögen zulässig,“ d. h. es
tritt die bei einer inländischen Konkurseröffnung unmittelbar eintretende Wirkung der
Ausschließung anderer Zwangsvollstreckungen (K.D. 8 14) nicht ein. (Freilich koͤnnen
kraft Anordnung des Reichskanzlers mit Zustimmung des Bundesrates, sowie durch
Staatsvertrag Ausnahmen, welche also der ausländischen Konkurseröffnung jene Wirkung
beilegen, stattfinden). Dagegen kann die im Auslande eingesetzte Konkursverwaltung,
falls nicht im Inlande über das im Inlande befindliche Vermögen' ein besonderer Konkurs
zu eröffnen ist (ogl. unten), dieses Vermögen in den auslandischen Konkurs herein—
ziehen unter der Voraussetzung, daß nicht Gläubiger, die im Inlande ihre Ansprüche
geltend machen können, durch Arresterwirkung dies hindern. Der Gemeinschuldner, der
durch die Konkurseröffnung nicht geschäftsunfähig wird, vielmehr nur die Dispositions—
befugnis über das in den Konkurs fallende Vermögen verliert, kann ebendeshalb, solange
die Konkursverwaltung nicht das in einem anderen Lande befindliche Vermögen tat—
sächlich mit Beschlag hat belegen lassen, über dieses letzte Vermögen verfügen. Der Beschluß
des Gerichts den Konkurs zu eröffnen, ist nicht ein Urteil im Sinne des Zivilprozesses.
Die Grundsätze und Formalitäten, welche für Vollstreckung von ausländischen Zipvil—
urteilen gelten, finden daher keine Anwendung.

8 42. Einzelne Fragen. Das zuständige Konkursgericht wird nicht
durch die Staatsangehörigkeit, vielmehr, da es sich um Geltendmachung von Ansprüchen
in einem möglichst umfassenden Gerichtsstande handelt, durch den Wohnsitz im Sinne
des Zivilprozeßrechts bestimmt; dafür spricht auch die praktische Rücksicht, daß der Wohn—
sitz der Mittelpunkt der geschäftlichen Tätigkeit des Gemeinschuldners ist. Falls der
Gemeinschuldner eine gewerbliche Niederlassung hat, ist nach der neuen Redattion der
deutschen K.O. 8 71 der Ort dieser Niederlassung in erster Linie maßgebend.
Es kann aber jemand gleichzeitig mehrere Wohnsitze oder doch Geschäftszentren
 oder Vermögenskomplere in mehreren Staaten haben. Danu können
in diesen Staaten besondere Konkurfe über das daselbst befindliche Vermögen stattfinden;
nach K.O. 8 288 (208) findet im Deutschen Reiche ein solcher Partikularkonkurs statt,
wenn der Schuldner im Inlande eine gewerbliche Niederlassung oder ein mit Wohn—
und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigentümer. Nutznießer oder Vächter
bewirtschaftet.
Jede Forderung kann in dem Konkurse des Domizils, eine Forderung in einem
nicht von dem Domizilgerichte eröffneten Konkurse aber der richtigen Ansicht nach nur
dann geltend gemacht werden, wenn bei dem betreffenden Gerichte ein Gerichtsstand für
die Forderung begründet ist. (Anders freilich nach der meist vertretenen Auslegung
K.O. 8 2838.)
Der richtigen, freilich bestrittenen (in England aber für die Befriedigung aus
anderem Besitz als Grundbesitz geltenden) Ansicht zufolge muß jedoch der Gläubiger, was
er in einem Konkurse erhalten hat, in einem anderen Konkurse, in welchem er ebenfalls
Befriedigung sucht, sich anrechnen lassen.
        <pb n="49" />
        9. v. Bar, Internationales Privatrecht.

45

Besonders bestritten und zugleich wichtig ist die Frage der internationalen Wirk⸗
samkeit der Konkursbeendigung (insbesondere durch Zwangso ergleich) bezüglich der nicht
ooll befriedigten Forderungen. Die Befreiung für den Reft muß auch im Inlande
wirken, wenn die Forderung materiell nach dem Gesetze des Staates des Konkursgerichts
zu beurteilen ist oder der Gläubiger sie bei dem Konkursgerichte geltend gemacht hat,
wodurch er sich auch allen Konsequenzen dieses Konkursverfahrens unterwirft. Nut
für einen gleichzeitig in einem anderen Lande eröffneten Partikularkonkurs wird solche
Befreiung nicht gelten können, wenn nicht auch materiell die Forderung nach den Gesetzen des
ersteren Staates zu beurteilen ist. Die Ansicht, welche der Befreiung des Schuͤldners
durch den Konkurs in jedem Falle extraterritoriale Wirkung abspricht, widerstrebt der
bons sßdes und führt zu Ergebnissen, die im internationalen Verkehr kaum erträglich sind.
Die Rangordnung (Priorität) der einzelnen Konkursforderungen ist nach dem
am Sitze des Konkursgerichts geltenden Recht zu beurteilen; Pfand- und Reten—
tionsrechte sind jedoch nach der lex rei sitas, Pfandrechte an Forderungen nach dem
über letztere entscheidenden Rechte zu beurteilen, und zwar muß nach diesem Gesetze auch
beurteilt werden die Priorität solcher Rechte uͤntereinander vie die Frage, ob und in—
wieweit diese Rechte das Recht einer abgesonderten Befriedigung gewähren; denn diese
letzteren Fragen sind nichts anderes als Fragen über die Bedeutung jener Rechte selbst.
Die Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit gewisser, von dem Gemeinschuldner schon
vor der Konkurseröffnung vorgenommener Handlungen muß zunächst ab—
hängig sein von dem örklichen Recht, welchein dee —
worfen ist; aber die Glaͤubiger (oder in ihrer Vertretung der Güterverwalter, Syndik)
können eine solche Anfechtung auch stets nur insowei durchsetzen, als dasjenige Recht sie
gestattet, auf welches sie überhaupt ihr Recht zur Beschlanchme stützen, d. h. also das
Recht des Konkursgerichts.
Für eine Aufrechnung mit einer einem Schuldner der Konkursmasse zustehenden
For derung muß es genügen, wenn die Aufrechnung gestattet ist nach dem Gesetze, nach
welchem die Gegenforderung des Schuldners an sich zu beurteilen ist, ebenso aber, wem
nur das Gesetz des Konkurdagerichts vie⸗ Aufrechnung gestattet.

348. Schlußbemerkung. Die vorstehenden Sätze zeigen, daß, ungeachtet eine
universelle Wirkung des Konkurses nicht anzunehmen ist, bei einiger Vorsicht der
Gläubiger und der Konkursverwaltungen auch nach dem Prinzipe der Territorialität
des Konkurses den Bedürfnissen des internationalen Verkehrs und Kredits einigermaßen
genügt werden kann. Die richtige Abfassung von Staatsverträgen über internationale
Behandlung der Konkurse ist, wenn die Gesetzgebungen der in Betracht kommenden
Staaten wesentlich verschieden sind, keineswegs leicht, und ein allgemeiner derartiger
internationaler Staatsvertrag, der jedem zivilisierten Staate den Beitritt gestatten würde,
müßte zurzeit in hohem Grade — ———
nationales Privatrecht hat sich freilich schon mit einem Projekte algemeiner interuationaler
Behandlung der Konkurfe beschaftin
        <pb n="50" />
        14

Hivilprozeß⸗ und Konkursrecht

Professor Dr. J. Kohler
in Berlin.
        <pb n="51" />
        Literatur. Die Anfänge der Behandlung des Prozesses reichen in die Glossatorenzeit zurück —
lehrreich ist besonders der aus der Glossalorenzeit stammende, wahrscheinlich aber in Frankreich gefaßte
Brachylogus Buch 19); wichtig ist ferner die kanonistische Behandlung iin 12. und 183. Jahrhundert.
Eine gewaltige, aber völlig unverdaute Sammlung des wissenschaftlichen Prozeßmaterials seiner Zeit
bietet Durantis eo, speculum juris, das auf die Entwicklung einen uͤngeheuren Einfluß aus⸗
geübt und unmittelbar wie mitlelbar den romanischekanonifchen Prozeß beherrcht hat. Eine Reihe
deutscher Prozehwerke find fur die Rezeptionsgeschichte bedeutsam, bieten aber keinen Fortschriit in der
Behandlung des Rechts. Eine neue Vahn betraten die Sachsen: König Eractiea und Prozeß der
d ee 1550), Carpzov Processus juris in foro Saxonico und Jurisprudentis forẽnsis
Romano-Saxonica), sowie die Kameralschriftsteller, namentlich Mynsinger und Gaitt. Ein weiterer
Antrieb kam in die Entwicklung durch das Naturrecht im Auͤfang des 19. Jahrhunderts, namentlich
durch Gönner und Grolman, Dagegen war, was sonst die erste Haͤlfte des 19 Jahrhunderts brachte,
insbesondere der Zivilprozeß von Hieronymus Bayer, von bedauerlicher Mittelmäßigkeit. Ene
neue Behandlung begann mit Wetzell, der zuerst das eingehende historische Studimm des iteltee
nischen und sächsischen Prozeffes anregte und wenigstens den Versuch einer tieferen Systematik machte,
aber für den modernen Woeh und sein Bedürfuis nicht das mindeste Verständnis hatte. Sein
„System des ordentlichen Zivilprozesses“ erschien in 8 Auflagen (1854, 1864, 1878). Im Vergleich
hierzu ist Renaud 1867, 2. Auft. 1873) sehr minderwertig und End emann, Das deutsche Zivil—
progeßrecht 1868) geradezu schlecht. Von Einzelarbeiten ragen Baegkeb, Geschichte des Ere kutivprozesses
2. Aufl. 1845), Einleitung in die Theorie der summarischen Prozesse (1859) Planuck, Mehrheit von
Rechtstreitigkeilen (1844), Lehre vom Veweisurleil (1848) Zimmermann,; Glaubenseip (1863), und
Bühow, VLehre von den Prozeßeinreden (1808) weitaus 8* Bahnbrechend war das nicht geuug
pu rühmende Werk von Zink; Ermittelung des Sachverhaltes im franzöfischen Zivilprozeß (1860)
Bände (J. Band die Abhandlung, 2. Band die Belege eithaltend), welches die gange Verknöcherung
und ungelenke Steifheit, die Unkutur und Kulturunfahigkeit des gemeinen Prozesses darlegte.
Mit der deutschen Zivilprozeßordnung folgie im großen gänzen die Niederwerfung des säch—
sischen Verfahrens unb des jüngsten Reichsabschiedes und due Rücktehr zum romanisch-germanischlanonischen
 Prozeß während auf einigen Gebieten der germanische Prozeß eine neune Entwicklung
nahm. Die Literatur ift vorwiegend Kommentarliteralur, die notwendig ist, aber eine niedrigere
Stufe in der wissenschaftlichen Behandlung kennzeichnet. Doch nahm jetzt unter Erfassung der rechts—
geschäftlichen Rakur deg Prozesses und scharfer Analyse seiner Bestandteile die Wissenschaft selbst
einen neuen Aufschwung; J erst entstand eine wahre Prozeßwissenschaft. Wach. Handbuch des
deutschen —A (1885), welches, wenn auch ohne Rechtsvergleichung verfahßt und, in vielem
abirrend und auf unrichtige Bahnen suhrend, doch' eine bedeutsame wissenschaftliche Leistung war,
ist nicht über den ersten, Vand dediehen ind auch dieser ist nicht nach der neuen Zivilprozehord
nung umgearbeitet. Im Gegensatz dazu ist Planck, dehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts J1887,
I (896) zwar vollendet, aber völlig rückständig; es steht weder dogmatisch noch historisch auf der
Hoͤhe und kann mit den früheren prozessuglischen Arbeltern des Berfaffers nicht verglichen werden. Der
erste Band eines neuen Lehrbuchs 3 deutschen Zivilprozefses ist 1908 von Hellwig erschienen.
r.Sen Prozeß als Rechtsverhältnis arbeitele ich heraus in meiner Schrift Prozeß als Rechtsderhältniz·
 (Tded welche. Schrift zugleich gegen die Irrlümer Wachs un seint Nachfolger Front
machte. Weitere, namentlich rechtsvergleichende Studien von mit erschienen als „Prozeßrechtliche
Forschungen (Ibs podene Angehorsam und Vollstreckung im Zivilprozeß (1803); in⸗ Sammlung
werschiedener prozeffualcher Abhandlungen enthalten die Gesammelle Veilräge zum Zivithrogete uns
in Lehrbuch des Zivilprozesses soll in Balde erscheinen
Von der Lileratur uͤher Konkursrecht ist aus früherer Zeit zu nennen Salgado de Samoza
IGGA), Labyrintius creditorum, das einen mächtigen. aber nicht eben günstigen Einfluß auf die
Entwicklung ühte. Von der neuen Literatur, die großenteils Kommentarltteratuür ist, erwühne ich:
den trefflichen Kommenar von Jäger, hee auf Grundlage des neuen Reichsrechls? (die
2. Aufl, im Erscheinen); das lehrreiche Werk von Thaller, Faillits cu droit comparé (1887);
c*. Seuffert, Deutsches Konkursprozeßrecht (1899) ein Werk, das von richtigen Grundgedanken aus
geht, ohne sie aber mit analytischer Schaͤrfe durchzusühren. Von mir erschienen Lehrbuch des Konkurs—
rechts“ (1891). worin ich die richtige Beschlagsrechtstheorie nicht nur entwickelte sondern auch im
Inmngen, und einzelnen, in hiftorischer und vechtoergtechender Grundlegung durchzuführen fuchte Leit
saden des deutschen Konkursrechts (1898) und nunmehr (1803) die zweite, bedeukend vermehrte Auflage
dieses Leitfadens, worin ein Teil des Lehrbuchs mitverarbeitet ist.
Eine Wisfenschaft des Prozeffes hat fich nur in Deutschland entwickelt; Frankreich und Eng—
land stehen noch auf dem Vobrede empirischen Kommentarliteratur. Rur in Fialien zeigt sich seit
geuerer Zeit ein frischer Zug, und man sucht hier im Anschluß an Deutschland eine jahrhunderte⸗
lange Verfäumnis wieder gutzumachen und die ungeheuren Schähe des Prozeßrechts, die sich in
der italienischen Städteentwickkung sinden, zu heben.

Eneytlopädie der Rechtswifsenichast. 6., der Neubearbeit. 1. Aufl. Bd. ILI.
        <pb n="52" />
        II. Zivilrecht.

Einleitung.
1. Grundbegriffe.

81. Die Verwirklichung des Rechts gegen widerstrebende menschliche Einflüsse kann
durch Selbsthilfe, d. h. durch private Abwehr, erfolgen, und dies war, wie bereits an
anderer Stelle! hervorgehoben, die erste Art, wie man sich des Gegners erwehrte. Daß
diese Form der Rechtserlangung einer fortgeschrittenen Kultur nicht paßte, ist dort dar—
gelegt worden, und ebenso, in welcher Weise der Prozeß als ein Zusammenwirken ver
Privaten mit dem Staate zuerst wahlweise entstanden ist und später die einzige Form
war, in der man den Widerstand überwinden konnte. Beizufügen ist, daß schon in
Hammurabis Gesetzen von 2250 v. Chr. (8 113) die Selbsthilfe verboten wurde, und
war bezeichnenderweise ebenso wie nach dem Decrétum des Marc Aurel (decretur digi
Marei) dadurch, daß der Gläubiger seine Forderung verlor.
Allerdings, einige Arten selbsthilferischer Tätigkeit mußten erhalten bleiben: die
Selbsthilfe als Selbstverteidigung und insbesondere als Verteidigung des Besitzes (8 227
und 859 B. G.B.) und endlich die Selbsthilfe als Nothilfe in den Fällen, wo ohne pri⸗
oates Eingreifen das Recht wirkungslos würde und öffentliche Hilfe nicht vorhanden ist
(8 229f. B. G. B.).
Abgesehen davon, bestimmt die Rechtsordnung, daß, wer sein Recht gegen wider—
strebende menschliche Wesen durchführen will, sei es nun gegen Handlungsfähige oder Hand⸗—
lungsunfähige, sich nur des Prozesses bedienen darf, mit anderen Worten den entgegen⸗
zesetzten Willen oder den lässigen Willen nur mit Hilfe des Gerichts besiegen darf.
Das ist, ein Grundgesetz aller Kulturnationen der heutigen Welt. Der Prozeß
erweist sich auf diese Art als große Wohltat, aber auf der anderen Seite ist die Rechts⸗
ordnung verpflichtet, ihn so einzurichten, daß eine möglichst baldige und ausgiebige Ver—
wirklichung des Rechts zu erzielen ist.
Mit der Verwirklichung des Rechts sind noch andere Bestrebungen hervorgetreten,
and auch diese mußten ihre Befriedigung finden; insbesondere verlangte das germanische
Recht und unser neueres modernes Recht ein Hilfsmittel, um den Streit über Recht und
Unrecht zu beschwichtigen und um schließlich den Zwiefpalt der Ansichten über die Be—
rechtigung durch einen festen Ausspruch des Rechts zu begleichen. Dadurch ist die Auf—
gabe des Prozesses bedeutend erweitert worden. Er soll nicht etwa bloß Rechte verwirk—
lichen, er soll auch nicht bloß das Recht insoweit prüfen, als es nötig ist, um in der
Verwirklichung das Richtige zu treffen, sondern er soll das Recht in einer maßgebenden
Weise feststellen.
Entsprechend hat der Zivilprozeß zwei ganz verschiedene Tätigkeiten zu entfalten:
die Rechtsfeststellung und die Vollstreckung. Bei der Rechtsfeststellung kommt wiederum
zweierlei in Betracht: die vorbereitende Tätigkeit und die Feststellungstätigkeit; letztere
geschieht durch Urteilssprechung: die Urteilssprechung ist etwas von der sonstigen Gerichts—
tätigkeit innerlich und wesentlich Verschiedenes, wie sich dies unten ergeben wird
8 2. Der Prozeß hat also die Aufgabe, das Recht zu verwirklichen und fest—
zustellen. Er verfolgt damit einen doppelten Zweck:
1. Recht muß Recht sein; die Verwirklichung des Rechts ist eine der wichtigsten
Kulturaufgaben: wo es daran fehlt, ist jede gedeihliche Entwicklung ausgeschlossen.

Encyklopädie J S. 68.
        <pb n="53" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeße und Konkursrecht. 51

2. Der Streit soll der Beruhigung Raum geben, denn es ist eine Voraussetzung
der Kulturordnung, daß alle Dinge zur Ruhe kommen, damit von da aus sicher weiter—
gebaut werden kann. Es darf nicht sein. daß stets eine neue Erschütterung zu be—
fürchten ist.
Aus 1. ergibt sich: die Gerichte sollen mit aller Kraft dahin streben, das wahre
Recht zu verwirklichen und festzustellen; und der Staat soll die nötigen Mitlel gewähren,
um ein solches zu ermöglichen, insbesondere die Gerichte (mit den nigen Instanzen) in
dieser Art einrichten.
Aus 2. ergibt sich: Ist dies den Gerichten nicht gelungen, dann muß nichts desto⸗
weniger ihre Entscheidung gelten, denn eine stete Erneuerung des Streites wüͤrde
gerade den unschätzbaren Vorteil aufheben, daß eine Beruhiqung; und Sicherheit der
Verhältnisse eintritt.
Daraus der Satz: die Gültigkeit der Entscheidung ist nicht von ihrer Richtigkeit
und Güte abhängig. ẽ.

8 3. Der Prozeß ist das Mittel, um auf normalem Wege den Widerstand einer
Person zu überwinden; er ist nicht das einzige Mittel der Verwirklichung des Rechts,
denn diese kann auch auf mittelbarem Wege erfolgen insbesondere kann man sich mög⸗
licherweise des seelischen Zwanges bedienen; es kann Übung sein, daß der Nichtzahlende
auf eine schwarze Tafel geschrieben oder aus einer Gemeinschaft ausgestoßen wird. Das
war alten Rechtes und kommt auch heutzutage vor, sofern sich Vereinigungen gebildet
haben zum Schutze gewisser Interessen gegen die Einwirkung widerspenstiger Elemente.
Allerdings sind derartige Mittel zweischneidig; sie können auch zur Bedrüdung mißbraucht
werden und schweren Schaden anrichten.
Ein anderes Mittel der sozialen Rechtsverwirklichung operiert mit dem Prozeß,
aber es operiert in der Art, daß der Prozeß nicht dem einzelnen aufgebürdet bleibt,
sondern daß die Interessenten, als Kreditorenverbände, Hausbesitzerverbände, Verbände der
Autoren, es übernehmen, in Fällen der Rechtsverletzung den Prozeß zu führen und dem
einzelnen die Mühen und Kosten des Prozesses abzunehmen. Derartige Verbande haben
sehr segensreich gewirkt und insbesondere in heilsamer Weise den sonst blühenden Rechts⸗
verletzungen gesteuert; viele Rechtsverletzungen erfolgen in der Erwartung, daß der Ver—
letzte die Kosten und Unannehmlichkeiten eines Rechtsstreites scheut. Darum haben
solche Verbände noch eins große Zukunft!

84. Zidilprozeß ist ein wischen zwei Personen) obschwebendes
Rechtsverhältnis, den rie verfolgt, auf dem Wege des Ver—
fahrens RMechtsganges) unter richterlicher Beihilfe vorhandene Privat—
rechtsanspüche zu verwirklichen oder vorhandene Rechte oder Rechts—
verhältnisse'prvaler Art festzustellen.
Was (in Parenthese) über die zwei Personen gesagt ist, gilt allerdings nicht für
jeden Prozeß, es gilt aber für die regelmäßige Form, für den Parteiprozeß; es gilt nicht
für den Prozeß im Untersuchungsverfahren.
Zivilprozeß ist also nicht identisch mit Verfahren (Rechtsgang), aber der Zivil—
prozeß bedarf des Verfahrens
Verfahren (oder Rechtsgang) ist eine geregelte Tätigkeit, die einem bestimmten Ab⸗
schluß zusteuert. Regelmäßig fällt nun der Zivilprozeß mit vem Verfahren in der Art
zusammen, daß der Abschluß! des Prozesses zugleich auch der Abschluß des Verfahrens ist;
doch nicht immer möglicherweise kann das Verfahren mit einem Urteil abschließen, das
ein Nachverfahren. zuläßt; hier gehört das Nachverfahren zum gleichen Prozeß, aber
es ist ein zweites Verfahren, das möglicherweise nach anderen Grundsätzen stattfindete.
Das Rechtsverhältnis blaibt dee aleiche, aber innerhalb des Rechtsverbältnisses finden

BVgl. hierzu die bemerkenswerte Darstellung von Nothnagel, Exekution durch soziale Inter—
essengruppen (Wien 1899).
Eine bis jetzt noch nicht genügend beobachtete Erscheinung.
        <pb n="54" />
        52

II. Zivilrecht.

sich zwei Entwicklungsstufen und diese werden zusammengehalten durch das Vorbehalts—
urteil, d. h. durch das Urteil, das sich selbst die auflösende Bedingung stellt, wonach es
im Nachverfahren geändert werden kann; diese auflösende Bedingung aber ist ein Bestand—
teil des Rechtsverhältnisses und ebenso dasjenige, was dazu dienen soll, die auflösende
Bedingung in Erfüllung zu setzen. Darum liegt hier ein Rechtsverhältnis und zwei
Entwicklungsstufen, darum liegen zwei verschiedene Verfahren vor.
Dasselbe gilt von einem Prozeß mit mehreren Instanzen: auch hier bleibt das Rechts⸗
verhältnis das nämliche, es wird aber in mehrere Verfahren zerlegt, wovon jedes Verfahren
sich selbständig abwickelt; auch hier sind die mehreren Verfahren verbunden durch die
auflösende Bedingung, welche jedem noch nicht rechtskräftigen Urteil anklebt.
Darüber ist S. 152 f. zu handeln.
Das Verfahren des Zivilprozesses ist meist ein sogenanntes Parteiverfahren, d. h. ein
Verfahren, um im Kampfe zweier Personen, zweier sogenannter Streitteile den Stoff für die
Entscheidung des Prozesses zu gewinnen; es ist ein Parteiverfahren, unter Mitwirkung
des Staates, um durch den öffentlichen Willen die Verwirklichung oder Feststellung des
Rechts zu erzielen, um zu entscheiden und zu zwingen. Natürlich ist dieser Kampf nicht
ein leiblicher, sondern ein geistiger Kampf; man gelangt dadurch am besten zur Erkenntnis,
weil sich im Einzelkampfe am leichtesten alle oft einander widerstrebenden Erkenntnis—
momente entwickeln lassen.
Dies gilt vom gewöhnlichen Zivilprozeß, vom Parteiprozeß. Ausnahmsweise
gibt es Prozeßformen ohne Parteien; man spricht hier vom Untersuchungsverfahren; so
im Entmündigungsprozeß. Im folgenden wird vom Parteiprozeß und vom Unter—
suchungsverfahren die Rede sein, wovon der letztere bis jetzt fast keine wissenschaftliche
Behandlung gefunden hat.
8 6. Daß sich der Zivilprozeß in einem rechtlich geregelten Verfahren entwickelt,
hJat er

1. mit dem schiedsrichterlichen „Verfahren“,
2. mit der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3. mit dem Verwaltungsstreitverfahren,
4. mit dem Strafprozeß

gemein.
Vom ersteren unterscheidet er sich dadurch, daß es sich bei dem Zivilprozeß nicht um
ein Privatverfahren handelt, sondern um ein Verfahren unter Zuziehung staatlicher
Organe, während die schiedsrichterliche Tätigkeit sich innerhalb eines privatrechtlichen
Verhältnisses abspielt.
Von den übrigen drei Verfahrensweisen unterscheidet sich der Zivilprozeß durch seinen
Zweck; denn bei der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Rechtspolizei) sollen neue Rechts—
beziehungen geschaffen, nicht alte verwirklicht oder festgestellt werden (neue Rechts—
beziehungen des bürgerlichen Rechts, doch gibt es auch eine freiwillige Gerichtsbarkeit
des öffentlichen Rechts); beim Verwaltungsstreitverfahren aber handelt es sich um die
Verwirklichung oder Feststellung von Beziehungen des öffentlichen Rechts und beim
Strafprozeß um den Zweck, daß einer strafbaren Handlung die gebührende Strafe zu
teil werde,

8 6. Der Unterschied des Prozesses von der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergibt
sich aus dem obigen mit Klarheit dahin, daß bei der freiwilligen Gerichtsbarkeit neue
Rechtsbeziehungen geschaffen werden sollen, während der Prozeß zur Erledigung und
Feststellung vorhandener Rechtsverhältnisse bestimmt ist. Im übrigen hat auch die Behörde
der freiwilligen Gerichtsbarkeit natürlich nicht blindlings zu handeln, sondern vorher zu

Man hat mir entgegengehalten, der neuzeitliche Prozeß wolle keinen Kampf, sondern fried—
liche Entwickluugg. Dies bedarf keiner Widerlegung: die geistigen Kämpfe haben nicht aufgehört und
werden nicht aushören, wenn wir nicht in einen Winterschlaf verfallen wollen, und so nicht die
zeistigen Kämpfe im Prozeß. Daß der geistige Kampf den leiblichen ablöst. das ift der Forischritt
der menschlichen Bildung.
        <pb n="55" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 53

prüfen, ob die Voraussetzungen derjenigen Rechtsbetätigung vorliegen, welche die Behörde
ausüben soll. Die Prüfuͤng findet aber dann nicht statt zu dem Zweck, um ein Rechtsverhältnis
 zu entscheiden, sondern zu dem, um der Behörde einen Anhalt zu geben, ob
sie die Betäͤtigung der freiwilligen Gerichtsbarkeit vollziehen oder ablehnen soll. Aller⸗
dings ist es hier denkbar, daß die Voraussetzungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorher
durch Prozeßverfahren unter den Beteiligten festgesetzt werden, und es steht natürlich der
Gesetzgebung frei, zu bestimmen, daß eine Betätigung der freiwilligen Gerichtsbarkeit erst
dann erfolgen darf, wenn das Bestehen eines Rechtsverhältnisses, welches die Vorfrage
bildet, prozeßgemäß entschieden ist. So darf z. B. dem Geisteskranken (abgesehen vom Fall
des 8 1906 B. G.B.) kein Vormund gegeben werden, wenn nicht vorher eine Ent—
mündigung und damit eine Bestätigung der Geisteskrankheit stattgefunden hat. Diese
Konstatierung ist dann nicht ein bloßes Element in der Kette der freiwilligen Gerichts—
barkeit, sondern sie ist eine notwendig vorausgehende gerichtliche Entscheidung (S. unten).
Anders dagegen, wenn beispielsweise im Falle der 88 1857, 1358 B.G.B. und 8 58
des Gesetzes über freiwillige Gerichtsbarkeit (G. f. G.) das Vormundschaftsgericht zu erwägen
hat, ob der Gebrauch der eheherrlichen Macht sich als ein Mißbrauch darstellt, oder wenn
im Fall der 88 1378, 1402, 1447, 1451 B. G.B. das Gericht prüfen muß, ob ein „aus—
reichender Grund“ der Zustimmungsverweigerung vorliegt. Hier wäre es ja sehr wohl
möglich, daß die Gesetzgebung verordnete, es sollte diese Frage zuerst durch Prozeß ent
schieden werden. Man' will aber wo möglich den Prozeß unter Ehegatten vermeiden und
überläßt es darum dem Vormundschaftsgericht, diese Frage lediglich als Erwägungspunkt
zu betrachten und ohne prozessuale Entscheidung der Frage nach dem Ergebnis seiner
Erwägung und Prüfung zu handeln. Und dasselbe gilt von den Registereinträgen im
Firmenwesen (d 128 f. 148 f. G.f. G.), dasselbe von der Tätigkeit des Standesbeamten
ersonenstand. Ges. F11, und G.'f. G. 869).
Ob das eine oder andere, ist nicht eine Sache grundsätzlicher Art, sondern eine
Sache geschichtlicher Entwicklung und positiver Gesetzgebung, (vgl. auch den 8127 G. f. G.
und 8 1808 B.G.B. mit dem laufgehobenen] 8 82 Personenst.Ges)).
In gleicher Weise ist es möglich, daß eine Behörde der freiwilligen Gerichtsbarkeit
inen vollstreckbaren Vertrag aufnimmt; es ist auch möglich, daß sie Beteiligten eine
Frift setzt, um Widerspruch zu erheben, ansonst sie als zuͤstinmend gelten; auch dies ist
bei uns mehrfach der Fall (pgl. unten). In allen diesen Fällen geht die Behörde nicht
über das Gebiel der freiwilligen Gerichtsbarkeit hinaus. Möglich wäre natürlich auch
hier eine andere Behandlung, daß man im Wege des Prozesses die Beteiligten zu einer
Erklärung zwänge. Man hat aber bei uns den obigen Weg gewählt.
Hier wie so oft gilt der Satz: die Begriffe sind fest, die Art ihrer Handhabung
ist geschichtlich wandelban

87. Der bürgerliche Prozeß als Parteiprozeß ist ein Rechtsverhältnis zwischen
zwei Personen, welches eine Entwicklung zuläßt und bestimmungsgemäß eine Weiter—
bildung und eine Auflösung darbieten muß Zivilprozeß ist nicht ein Verhältnis für
die Dauer, — er ist ein Kampfzustand, der einem baldigen Frieden und einer möglichst
schleunigen Erledigung zustreben muß.
In diesem Rechtsverhältnis können, wie in jedem Rechtsverhältnis, Rechtshandlungen
 verschiedener Art vorkommen, die das Rechtsverhältnis weiterbilden und der
Erledigung entgegenführen; immer aber ist und bleibt es ein und dasselbe Rechts⸗
verhältnis, und ses ist völlig abwegig, hier eine Summe oder eine Reihenfolge von
Rechtsverhältnissen anzunehmen. Denn der Zivilprozeß muß richtig angesponnen werden,
damit er richtig wieder erledigt werden kann; irgend eine Einleitung, welche einen
Grundfehler in sich trägt, macht die ganze folgende Tätigkeit mangelhaft und stört ihre
Wirkung!. Das zeigt sich auch noch darin, daß, wenn etwa das Rechtsverhältnis durch
Unterbrechung aufhört, alles, was 'in der Unterbrechungsperiode an Prozeßhandlungen

Vgl. auch Weizsäcker, Z. f. Ziv.“Prozeß XXVII, S. 20f.; O.L.G. Stuttgart 24. Mai
—V —
        <pb n="56" />
        J II. Zivilrecht.
geschieht, bedeutungslos ist, zum Zeichen, daß alles von einem und demselben Prozeß
getragen wird.

54

8 8. Der Prozeß als Parteiprozeß ist nur ein Verhältnis unter den Parteien,
nicht ein Verhältnis zwischen Parteien und Gericht, und völlig abwegig ist es, von
einem Rechtsschutzanspruch zu sprechen, kraft dessen die Partei durch Beginn des Zivil—
prozesses den Richter zwinge, zu ihrem Schutze tätig zu sein, so daß der Richter mitten
in das Rechtsverhältnis hineingezogen würde und der Partei gegenüber ebenso rechtlich
gebunden wäre wie der Gegner. Das ist ebenso unrichtig, als wenn man bei irgend
welchen anderen Staatstätigkeiten annehmen wollte, der Staat sei dem einzelnen gegen⸗
über verpflichtet, er sei etwa verpflichtet, auf seinen Wunsch hin zur Testaments—
errichtung mitzuwirken, oder auf seinen Wunsch hin zur Eheschließung seinen Beistand
zu geben, oder ihm im einzelnen Fall den polizeilichen Schutz angedeihen zu lassen. Das
beruht auf einer völligen Verkennung der staatlichen Tätigkeit, als ob der Staat etwa
ein großes Lokal und die Staatsbeamten die Diener wären, die man nur herbei—
zuläuten brauchte und etwa auszanken dürfte, wenn sie nicht sofort zu Willen sind.
Derartige, dem Wesen des Staates wenig entsprechende Vorstellungen mögen manchen,
die von der Selbstherrlichkeit des Einzelwesens gegenüber dem Staat ganz besonders
überzeugt sind und darin etwa den Nerv der Persönlichkeitsentwicklung erblicken, annehmbar
erscheinen; wir aber, welche von der Hoheit des Staates als der Verwirklichung der
sittlichen Idee überzeugt sind, können derartige Vorstellungen nicht teilen. *
Zwar hat man noch folgendes geltend zu machen gesucht: der Rechtsschutzanspruch
sei nicht ein abstrakter, sondern ein konkreter; nicht jeder Mensch habe eine Klagebefugnis,
sondern nur derjenige, der wirklich einen zivilrechtlichen Anspruch habe. Mit dieser
Unterscheidung aber wird dem ganzen Prozeß der Lebensfaden abgeschnitten; denn eine
richtige Gestaltung des Prozesses ist nur dann möglich, wenn zunächst bei der Beurteilung
der Staatstätigkeit ganz außer Betracht bleibt, ob die Partei recht oder unrecht hat,
weil der Staat seine Prozeßtätigkeit in dem einen wie dem anderen Falle in gleicher
Weise darbieten muß. Und daß der Staat, wenn er von meinem Recht überzeugt ist,
ein mir günstiges, sonst ein mir ungünstiges Urteil gibt, ist zwar völlig richtig, in keiner
Weise aber ein Beweis für einen Rechtsschutzanspruch; denn es beruht nur eben einfach
darauf, daß der Richter gehalten ist, Recht zu sprechen, wie es seine Uberzeugung ge—
bietet. Dasselbe giltk ja auch vom Schiedsrichter, und man kann gewiß nicht sagen, daß
man dem Schiedsrichter gegenüber einen Rechtsschutzanspruch habe; man hat ihm gegen—
über nur das Recht aus dem Vertrage, daß er als Schiedsrichter tätig ist (weil er als
Privatmann keine öffentliche Pflicht der Gerichtsleistung hat); man hat dieses Recht aus
dem Schiedsvertrag, gleichgültig, ob man in der Hauptsache recht hat, ob ein zu schützendes
Recht besteht oder nicht.

2. Geschichtliche Entwicklung.
8 9. Wie jede Rechtserscheinung, so kann auch unser Zivilprozeß nur geschicht—
lich erkannt werden.
Der Prozeß der deutschen Zivilprozeßordnung ist nicht aus dem gemeinen Prozeß
hervorgegangen, so wie dieser sich vom 16. Jahrhundert an in Deutschland entwickelt
hatte. Er ist vielmehr durchdrungen von den Prinzipien des französischen Prozesses, und
diese sind nichts anderes als die Grundsätze des kanonischen Prozesses, wie er sich aus
dem Zusammenstoß des römischen und germanischen Rechtes gebildet hat.
Die Behauptung, daß wir unseren Prozeß aufgeben müßten, weil er kein deutscher
Prozeß wäre, ist ohne weiteres zurückzuweisen. Der germanische Prozeß, wie er bei
Aufnahme des römischen Rechtes gestaltet war, wäre unfähig gewesen, dem Kultur—
bedürfnis zu entsprechen. Er zeigte einen Formalismus, der unerträglich wurde: unter
lauter uns ganz unverständlichen Formen wurde die Hauptsache vernachlässigt; das
Beweissystem war ein unserem neuzeitigen Denken ganz widersprechendes, es beruhte
        <pb n="57" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 55

noch auf der Grundlage des Gottesgerichts. Der Prozeß mußte daher, wenn er dem
Kulturbedürfnis entsprechen wollte, eins durchgreifende Anderung, eine Umwälzung,
aicht etwa bloß eine Reform erfahren. Wie sich die Entwicklung ohne das römische
Recht gestaltet hätte, können wir ungefähr aus dem englischen Prozeß ersehen: dieser
starrte bis in die Neuzeit, bis zu den Reformen von 1852 und 18783, so sehr von
Formeln, daß wir uns sicher darin nicht wohl fühlen würden. Allerdings hatte das eng⸗
lische Recht das große Glück, daß sich neben dem alten Verfahren ein Billigkeits⸗
verfahren, ein Kquity-Recht entwickelte, aber dieses war vom römisch-kanonischen Rechte
durchdrungen, auch was die Verfahrensweise betrifft. Die Aufnahme des roͤmisch-kano⸗
nischen Rechtes ist darum als Glück anzusehen. Sie erfolgte in der Hauptsache; in einer
großen Reihe prozeßrechtlicher Einrichtungen allerdings hat das germanische Recht des
fremden Joches gespottet und sich siegreich erhalten. Im folgenden wird zunächst vom
romanisch-kanonischen Prozeß und dann von den deutschen Bildungen und ihrem Einfluß
die Rede sei.
Die Aufnahme des römischen Prozesses erfolgte zunächst bei den geistlichen Gerichten.
Wir finden in Deutschland bei diesen schon im 14. Jahchundert die romanische Form;
sie wurde allmählich für die weltlichen Gerichte maßgebend, und im 15. und 16. Jahrhundert
romanisierte man den Prozeß in den deutschen Stadten. Aber schon fruher hatte sich
in Italien, unter Abänderung des langobardischen Rechtes, das römisch-kanonische Ver—
fahren in die Stadtrechte eingeführt; auch in Sudtirol finden wir im 12. Jahrhundert
heimisches und kanonisches Recht nebeneinander!. Allerdings nahm man auch hier un—
bewußt eine Reihe von germauischen Ideen mit in Kauf. Eine dieser Ideen war die
der Mitwirkungspflicht des Beklagten und die Idee, daß der Beklagte sich dem Verfahren
und dem Urteil unterwerfen muͤsse: so entstanden die merkwürdigen Formen des Ver—
säumungsverfahrens, wonach der Beklagte durch die verschiedensten Mittel, durch Erkom—
munikation, Vermögenseinweisung u. al, zum Erscheinen genötigt werden sollte; Formen,
die heutzutage alle weggefallen sind, sich aber anderwärts als fruchtbringend er—
wiesen haben.
Eine andere germanische Einwirkung ist die Eigenheit der Urteilsbildung. Nach
germanischem Rechte war jede Entscheidung Urteil, und jedes Urteil konnte gescholten,
d. h. für ungerecht erklärt werden. An Stelle dieser Schelte trat später die Berufung,
und so entwickelte sich der Satz, daß auch sogenannte Zwischenurteile berufungsfähig seien,
ein Satz, mit dem die Folgezeit gerungen hat, den man allmaählich mehr oder minder zu
beseitigen fuchte.
Der römisch⸗-kanonische Prozeß war daher eine Verbindung des römischen mit dem
germanischen Recht; des römischen Rechts, dessen Ideen teilweise frisch und lebendig,
teilweise aber auch alt und verknöchert waren, so vor allem die Idee der sogenannten
notwendigen oder feierlichen Terminfolge. Der Prozeß mußte nach dem romanischen
Recht jener Zeit in festen Stufen vor sich gehen; diese Stufen waren vertreten durch
ebenso viele Termine; kein Termin durfte uͤbergangen, keiner mit dem anderen verschmolzen
werden. Diese feierliche Terminfolge hatte etwas ungemein Schleppendes und Forma—
listisches; sie entsprach dem bureaukratischen Wesen der spätrömischen Zeit; sie entsprach
nicht den Bedürfnissen einer aufkeimenden neuen Kultur, und darum hat man in Italien
diesen Prozeßsatz allmählich aufgegeben, Das beruüͤhmte Grundgefeh des Hrogesses, das die
Art an die Wuͤrzel legte, stammte allerdinas nicht aus Italien, sondern aus Avignon,

Römisch-kanonisch war das Verfahren bei dem Gerichte des podestà in Florenz schon im
13. Jahrh. vgl die Ürleile bei Fab atini, Docum. dell' antica costituzione dĩ Firenze, 3., B.
w 1244 p. 3183; uber das Posilionalverfahren in Veronge vgl. den Prozeß v. 1240 zwischen
S. Stefano und S. Giorgio in Biancoiini, Ohiese di Veron IV, p. 7465 in Rom (1868) vgl.
die Statuten 1 8ff. II 75, 188, in Ravenna (15. Jahrh., Mon-, istör. pert. alle prov. di Ro—
magna p. 85). in Teramo (1440) I1 8 und 4, in Castellaxguato (1445) IIL I.; auch in den
üͤbrigen, italienischen Städien, — — 92 f.; über Südtirol vgl.
Itelini Ais Trdieniair p äft, Aher Frantreich Tat ait, Preceduteht
XIII et XIV siecle p. TINof.uber die Entwicklung in Böhmen, bei welcher Kaiser Karl IV. einen
wesentlichen Einfluß ausuͤble, val. Ort, Beitrage zur Regeplionsgeschicht Er
        <pb n="58" />
        56

II. Zivilrecht.

allein es rührte vom päpstlichen Stuhle her; es war das Gesetz von Clemens V., die
Clementina Saepe von 1806. Damit verhält es sich wie folgt: Schon seit dem
12. Jahrhundert gab der Papst dem von ihm delegierten Richter häufig die Befugnis,
einfach und ohne Umschweife, simpliciter und de plano, zu entscheiden: dies war das Ver—
fahren de plano, de piano, de piain, wie wir es auch in Frankreich finden 1. Man wollte
damit sagen, daß der Richter von den Prozeßforinen und namentlich von der festen
Terminordnung entbunden wäre. Dabei schlich sich nun allerdings mancher Mißbrauch
ein, wie wir dies auch aus Dante erfahren?. Allein, es lag darin ein fruchtbarer
Keim, der um so mehr Anklang finden mußte, als italienische Städte schon seit einiger
Zeit ähnliche Erleichterungen gegeben hatten. Die Clementina 8aepe will nun nicht
ein neues Verfahren einfuüͤhren, aber sie bestimmt, wie das Verfahren simpliciter und
de plano zu entwickeln sei, und gibt in dieser Beziehung namentlich folgende Norm: es
solle keine bestimmte Terminordnung bestehen, sondern der Richler es in der Hand
haben, die Termine beliebig zu beftimmen, namentlich auch den Parteien aufzugeben,
in einem Termin alles noch nicht Vorgebrachte zusammenzubringen. Außerdem ertlärte
sie noch mehrere andere Neuerungen als berechtigt, so namentlich auch die, daß selbst
bei Abwesenheit des Beklagten die Sache untersücht und entschieden werden könne
Dieses großartige Hauptgesetz des Prozesses ist die Grundlage, auf der sich das
französische Verfahren entwickelte; es wäre auch in Deutschland bahnbrechend geworden,
hätte man nicht für das Reichskammergericht wiederum das altkanonische Verfahren als die
Norm angenommen. So kam es, daß dem gemeinrechtlichen Verfahren in Deutschland die
Feinheit und Geschmeidigkeit der Clementina fremd blieb, und das war der Punkt, in
dem uns das französische Verfahren weitaus überlegen war. Dazu kam noch verschiedenes
andere. Das römische und das kanonische Recht — und dementsprechend auch das
französische und die romanischen Prozeßrechte — machten einen wichtigen Abschnitt mit
der sogenannten litis contestatio. Im römischen und romanischen Recht hatte das Ver—
fahren vor dieser litis contestatio die Bedeutung, daß eine Reihe prinzipieller An—
stände erörtert und erledigt wurde, bevor man in den Prozeß eintrate, und das gleiche
galt auch im kanonischen Rechte, wo die litis contestatio den eigentlichen Stret er—
öffnete. In Deutschland hat eine spätere Entwicklung diese Spaltung aufgegeben: zu
Unrecht; sie tauchte heutzutage wieder auf in der ersten Tagsatzung, im Vortermin, wie
ihn insbesondere die österreichische Prozeßordnung aufgestellt und wie man ihn auch bei uns
mit Recht verlangt hat. Es ist für die ganze Prozeßführung vorteilhaft, wenn ein erster
Orientierungstermin vorhanden ist, in welchem zugleich prinzipielle Fragen, wie die der
Prozeßfähigkeit der Parteien und der Geeignetheit der Sachen zum bürgerlichen Austrag
und andere Voraussetzungen des Prozesses eroörtert, in welchem entsprechendenfalls ein
Vergleich abgeschlossen, entsprechendenfalls ein Anerkenntnis erzielt, entsprechendenfalls der
Prozeß durch Ausbleiben des Beklagten versäumnisweise erledigt wird. Das hat den großen
Vorteil, daß eine Reihe von Fragen klargestellt wird, bevor man in den Prozeß eintritt,
und noch mehr, daß eine Reihe von Prozessen zum vornweg sich erledigt und man nicht
nötig hat, die normalen Fristen und Wege des Prozesses zu beobachten. Leider hat
man in Deutschland auch in der Zivilprozeßnovelle das alibewaͤhrte Mufter nicht befolgt.
Im übrigen übte auf die Entwicklung, nicht des Reichskammergerichtss, aber doch
des deutschen Territorialprozesses das sächsische Verfahren einen seit dem 16. Jahrhundert
sich ständig steigernden unheilvollen Einfluß. Es beruhte auf einem nicht organischen, sondern
mechanischen Festhalten germanischer Prozeßgrundsätze, und die Folge war, daß Miß—

Vgl. die Oddonnanz Philipp IV. für Toulouse v. 1808 a. 18. Über das Verfahren de plano
bei den französischen Marktgerichten, namentlich in der Champaane val. Huve Tin. Tecai sur le rout
des marchés p. 884, 418.
* Bgl. meine Abhandlung: „Der summarische Strafprozeß zu Dantes Zeit“ im Archiv für
Strafrecht 48, S. 109 f. VBgl. auch über das summarische Versahren Novara (1277) 0. 62 Rom
Is368) J37 1.. Teramo (1440) p. 26, Tur in 1860 (Mon. hist. patr. ĩ p. 715).
Brachylogus IV 10 und 13, an den sich die romanische Bildung, namentlich in Frankreich
angeschlossen hat.
        <pb n="59" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 57

bildungen eintraten, die in das moderne Recht nicht hineinpaßten und die Zwecke des
Prozesses wesentlich schädigten. Zu diesen gehört vor allem das sogenannte Beweisurteil oder
Beweisinterlokut und die dadurch bewirkte Scheidung zwischen dem tatfächlichem und Beweis—
oerfahren.
Damit verhält es sich, wie folgt:
Wie früher bemerkt, war das Beweisverfahren im germanischen Prozeß nicht ein
neuzeitliches; es beruhte nicht auf dem rationellen Beweissystem, sondern auf dem System
des Gottesbeweises (oben JS. 67), des Beweises mit Gottesprobe und mit Eid (allein
oder mit Eideshelfern). Dies brachte es mit sich, daß das Urteil vor dem Beweis—
verfahren gefällt wurde: es war ein Urteil auf Beweis, dem ein weiteres Urteil nicht
zn folgen brauchte, da das Ergebnis des Gottesbeweises keinem Zweifel unterliegen
konnte und daher die Folgen aus dem Beweisurteil sich von selbst verstanden. Bas
Beweisurteil war ein bedingtes Urteil unter der Bedingung der Erbringung des Be—
weises; die sog. „Läuterung“ kraft Erfüllung oder Nichterfüllung der Bedingung ergab
sich von selbst; es bedurfte keiner richterlichen Feststellung, ob die Eide geleistet oder micht
geleistet seien. Als aber nachträglich der Beweis ein rationeller wurde und mehr oder
minder in die individuelle Würdigung des Richters gelegt war, mußte in einem zweiten
Urteil über das Ergebnis des Beweisverfahrens und damit über die Läuterung des
Beweisurteils entschieden werden. So bekan man unnatürlich zwei Urteile: das Beweisurteil
 und das läuternde Endurteil, und dies wor die Kennzeichnung des deutschen Ver—
fahrens bis zur Reform, d. h. bis zur Aufnahme des kanonisch-französischen.
., Dieses ganze Verfahren taugte für ein nobeche Beweissystem nicht. Höchstens
ließe sich eine richterliche Verfügung dahin rechtfertigen, daß der Richter unvorgreiflich
seine Ansicht ausspricht, wonach der Beweis der einen Tatsache vom Kläger, der Beweis
der anderen vom Beklagten erwartet werde. Aber auch das wäre eine höchst unrichtige
Einrichtung und schon darum höchst umständlich und hinderlich, weil der Richter hierdurch
genötigt wird, die Beweislastfrage in erster Linie zu erörtern, während doch, wie später
S. 113f.) zu erörtern, die ganze Frage von der Beweislast, foweit moglich, zu beseitigen ist.
Den Prozeß mit unnötigen Fragen zu belästigen, ist der größte Fehler, den man begehen
kann, denn überall in der Praxis soll man nur so viel Schwierigkeiten aufwerfen, als erforder—
lich ist, um die praktische Aufgabe zu bewältigen. Eine solche Verfügung nun aber noch
gar als Urteil zu fassen, berufungsfähig zu machen und rechtskräftig zu gestalten, das
konnte nur die Erfindung von Bureaukraten sein, oder vielmehr war es eine bureau—
kratische Zähigkeit, daß man eine Einrichtung, die aus dem früheren Rechte stammte
und dort einen gewissen Sinn hatte, in ein Verfahren übernahm, wo sie nichts mehr
taugte. Diese unnatürliche Spaltung des Prozesses, welche dahin führte, daß man
monatelang über die Beweislast stritt, gegen das Beweisurteil Berufung einlegte und
dann erst die Beweise brachte, die vielfach diesen ganzen Streit als überflüssig erscheinen
ließen. — diese Spaltung aufgehoben zu haben, gehört zu den Glanzpunkten der 8.D.
und diejenigen, die heutzutage nichts Gutes an diefer Schöpfung der siebziger Jahre lassen
wollen, moͤgen wohl bedenken, daß schon diese eine Neuerung ein Verdienst eriten
Ranges war.
Eine andere Eigenheit unseres gemeinen Prozesses war die feste Terminordnung
des Reichsprozesses. Diese wurde zwar im sogenannten jungsten Reichsabschied von 1654
nebst anderem aufgegeben, aber dafür kam ein anderer Formalismus. In dem Bestreben,
den Prozeß zu beschleunigen, bestimmte man, daß, was zu einer bestimmten Stufe des
Prozesses gehöre, vereinigt werben müsse, ansonst es nicht nachgebracht werden dürfe.
So hatte die Partei vielen unnötigen Stoff zu bringen, den man nu— deshalb herbeischaffte,
weil, wenn man ihn später etwa brauchte, man ihn nicht mehr nachholen konnte. Dieses
nannte man Eventualmaxime; man zählte sie zu den Grundprinzipien des Prozesses.
Sie führte on einem entsetzlichen Formalismus und zu einer gründlichen Verschrobenheit,
so daß schließlich ‚ine Partei genötigt war, einander ganz widersprechende Dinge vor—
zubringen, das eine in erster Linie, das andere eventuell für den Fals, daß das erstere
nicht gelte: das Prozeßvorbringen vurde zu reinsten Unnatur, und, was noch mehr ist:
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        58

II. Zivilrecht.

unter der Notwendigkeit, solche widersprechenden Behauptungen aufzustellen, litt die
Offenheit und Ehrlichkeit des Prozesses. So war der deutsche gemeine Prozeß bis ins
19. Jahrhundert gestaltet; sein Zeichen war Verballhornung und Mißgestalt.

§10. Die Aufnahme des kanonisch-französischen Verfahrens erfolgte in Deutschland
im 19. Jahrhundert. Nachdem man seit der preußischen Gerichtsordnung verschiedene Ver—
suche gemacht hatte, in mehr oder minder ungeschichtlicher Weise den Prozeß zu gestalten,
griff man in der hannöverschen Prozeßordnung von 1850 auf den kanonischefranzösischen
Prozeß. Alle Verderbnisse des Prozesses durch das Beweisinterlocut, durch die sogenannte
Eventualmarime und durch die Schriftlichkeit fielen allmählich; und nachdem sich Deutsch—
land geeinigt hatte, entstand auf Grund dieser Entwicklung die 8.P. O. samt Einführungs⸗
gesetz vom 80. Januar 1877 (mit Gerichtsverfassung vom 27. Januar des gleichen
Jahres); sie trat am 1. Oktober 1879 ins Leben.
Allerdings erfüllte diese lange nicht alle Erwartungen; doch vieles, insbesondere
eine gewisse fragmentarische Art ihres Wesens, war durch den damaligen Zustand des
bürgerlichen Rechts bedingt. Die Schöpfung des Bürgerlichen Gesetzbuchs gab Anlaß zu
einer Umformung, die leider viel zu wenig eingehend war und eine Reihe von An—
forderungen nicht befriedigte. Es entstand die Zivilprozeßnovelle samt Einführungsgesetz
vom 17. Mai 1898 und die Neufassung vom 20. Mai 1888; sie trat am 1. Januar 1900
in Kraft (zitiert mit Z. P. O.) samt neu gefaßtem Gerichtsverfassungsgesetz (G. V. G).
Dazu kam das Zwangsversteigerungs? und Zwangsverwalfungsgesetz (für das
Zwangsverfahren in unbewegliches Vermögen) vom 24. Maͤrz 1897, neugefaßt 20. Mai
1898 (zitiert 3. V. G.), und auch die Konkursordnung, die am 10. Februar 1877 ergangen
und seit dem 1. Oktober 1879 in Kraft war, wurde einer Umformung unterworfen
durch Gesetz vom 17. Mai 1898, und so ist sie am 20. Mai 1898 neu bekanntgemacht
worden (zitiert K.O.).
Eine Ergänzung brachte eine Reihe weiterer Gesetze, wovon die Rechtsanwalts—
ordnung vom 1. Juli 1878 (R. A.O.) und das Gewerbegerichtsgesetz vom 29. Juli 1890,
umgeformt 30. Juni 1901 und in neuer Fassung seit 29. September 1901 (in Kraft
seit 1. Januar 1902) (G. G. G.) die bedeutsamsten sind.
Entspricht so im allgemeinen unser Prozeß der, eine Mischung des germanischen
und römischen Rechts enthaltenden, römisch-kanonischen Verfahrungsweise, so hat sich das
germanische Recht in drei Richtungen siegreich Bahn gebrochen:
1. in den Grundsätzen des öffentlichen Zwanges, die unser Vollstreckungswesen
beherrschen;
2. in den aus der Selbsthilfe und ihren Ausläufern hervorgegangenen wichtigen
Schöpfungen des Erekutivverfahrens, des Arrests (Kummer), des Urkunden- und Mahn—
prozesses und des Konkurses;
83. in der richterlichen Fürsorgeidee, wie sie in der Sicherung des Beweises
hervortritt, und in der, in verschiedenen Einrichtungen, namentlich im Aufgebotsverfahren
und in der Hauptintervention hervortretenden, großartigen Idee, daß die Prozeßentschei—
dung sozial gestaltet sein soll, welche soziale Gestaltung allmaͤhlich an Stelle der aus der
Rechtsgeschäftsnatur des Prozesses hervorgehenden romanisch-individualistischen treten muß.
Diese germanischen Einrichtungen bilden eine große Gruppe, die dem kanonisch—
französischen Prozeß selbständig gegenübertritt. Sie wird auch in unserem Sustem eine
besondere Stelle finden.

3. Kurze äußerliche Schilderung des Rechtsgangs.
F11. Der Analyse der Prozeßvorgänge muß eine kurze äußerliche Skizze der
Prozeßentwicklung vorhergehen.
Der Prozeß beginnt regelrecht mit der Klage, welche meist durch Zustellung eines
Schriftsatzes erfolgt, welcher den Anspruch enthält und zu gleicher Zeit die Kennzeichnung
des Rechts, aus welchem der Anspruch hervorgeht. Hiermit soll, sofern erforderlich, eine
Angabe des Streitwertes verbunden sein.
        <pb n="61" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeße und Konkursrecht. 59

Die Klage muß außer dem Obigen eine Ladung enthalten, eine Ladung des
Beklagten zu einem bestimmten Termin, weshalb sie vor der Zustellung bei der Gerichts⸗
schreiberei zur Terminbestimmung einzureichen ist, worauf der Vorsitzende die Termin⸗
bestiiämung vornimmt und der Kläger nun die Klage abholt und zustellen läßzt. In
den Normalfällen, in den Prozessen vor dem Landgericht, muß die Klage von einem
bei dem betreffenden Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt ausgehen und die Auf⸗
forderung enthalten, daß der Beklagie ebenfalls einen solchen Anwalt zu seiner Ver—
tretung ernenne, weil er selber wegen des Anwaltszwanges nicht in der Lage wäre, den
Aufgaben der Prozeßordnung zu entsprechen.
Die Ladung darf nicht erst unmittelbar vor dem Termin zugestellt werden, sondern
es soll zwischen der Zustellung und dem Termin eine Zwischenfrist liegen, die sogenannte
Einlassungsfrist; diese beträgt, wenn sie vom Gericht nicht abgekürzt ist, beim Land—
gericht zwei Wochen (früher einen Monat); beim Amtsgericht ist sie kürzer.
In der Zwischenzeit sollen die vorbereitenden Schriftsätze gewechselt werden, es soll
also der Beklagte durch seinen Anwalt eine Entgegnung geben. Allerdings setzt diese
voraus, daß der Kläger vorher einen vorbereilenden Schriftsatz unter Angabe der Tat—
sachen und Beweise, die er bringen will, zustellt; dies geschieht aber regelmäßig in der
Art, daß der vorbereitende Schriftsatz mit der Klage verbunden ist. Auf den Schriftsatz
des Beklagten kann der Klager seinen sogenannten Replikschriftsatz abgeben, und nun
mehr kommt der Termin heran.
In Termin findet die mündliche Verhandlung statt. Die Anwälte haben zunächst
die Anträge aus ihren Schriftsätzen zu verlesen und sodann in freier Rede Tatsachen,
Beweise und Rechtsausführungen zu geben
Dabei können Prozeßfragen in Betracht kommen, so beispielsweise die Frage der
Unzuständigkeit des Gerichts. Einige der Prozeßfragen sind dadurch ausgezeichnet, daß
der Beklagte verlangen kann, daß sie vor allem anderen erledigt werden:“Rdird dam
über diese Frage ein Urteil erlassen, sei es in der Art, daß die Klage wegen Prozeß
mangels abgewiesen wird (absolutio ab instantia), oder in der Art, daß die Einrede
oerworfen und die Voraussetzung des Prozesses als gegeben erklärt wird.
Die wichtigste Verhandlung aber ist die sachliche: hier sollen die auf den Recht⸗
streit bezuglichen Tatsachen, Beweise und Rechtsausführungen gebracht werden, und hier
hat jeweils auͤch der Gegner auf alles dieses zu antwoörten.
Wird die Streitsache in dem Termin nicht erledigt, so hat der Richter ohne weiteres
einen Termin zur Fortsetzung des Verfahrens zu bestimmen, an welchem in der gleichen
Weise weiterverhandelt wird; so können mehrere Termine aufeinander folgen. Sie
gelten aber als Einheit in der Art, daß in jedem folgenden Termine alles Fruͤhere kurz
zusammengefaßt werden muß, so daß es ist, als wenn die Entscheidung lediglich auf Grund
des letzten Termins erfolgte. Das ist um so nötiger, als möglicherweise ein Richter
unterdessen weggefallen ist und das Gericht bei den späteren Termminen anders besetzt ist
als bei dem früheren.
Ist das Gericht so weit in der Sache unterrichtet, daß es sein Urteil sprechen kann,
so hat es dies zu tun. Es kann auch möglicherweise ein Teilurteil erlassen, wenn nur
über einen Teil der Klage so viel beigebracht ist, daß er zum Spruch reif wird.
Möoglicherweise aber sind Tatsachen ungewiß, uber welche der Richter im klaren sein
muß, um den Spruch zu geben. In diesem Falle bezieht sich der Richter auf die von
den Parteien in ihrem Vorbringen vorgeschlagenen Beweise und erkläri, daß bestimmte
Beweismittel erhoben werden, so viele ihm eben zur Aufklärung zu dienen scheinen. Diefe
Bestimmung geschieht durch Beschluß, den sogenannten Beweisbeschluß.
Daraufhin werden nun die im Beweisbeschluß bezeichneten Beweise erhoben; ins—
besondere werden die Zeugen geladen, was durch Vermittlung des Gerichtsschreibers ge⸗—
schieht, und sie werden eidlich vernommen, wenn die Parteien nicht auf den Eid ver—
zichten. Ebenso kann eine beeidigte (oder unbeeidigte) Einvernahme von Sachverständigen
stattfinden, welche von dem Richter instruiert, d. h. über das Thema belehrt werden
müssen. Sodann kommt insbesondere auch der UÜrkundenbewes in Betracht: die Ur—
        <pb n="62" />
        5

II. Zivilrecht.

kunden sind vorzulegen, oder es sind die erforderlichen Anträge wegen ihrer Herbei—
chaffung zu stellen. Die volle Erhebung dieser Beweise sollte eigentlich vor dem Gerichte
tattfinden, und daran sollten sich die Schlußverhandlung und das Urteil anreihen. Es
st indes gestattet, die Beweiserhebung durch ein Mitglied des Gerichts (beauftragten
Richter) vornehmen zu lassen, das die Beweise erhebt und darüber ein Protokoll
fertigen läßt, worauf in der mündlichen Verhandlung die Ergebnisse der Beweise durch
die Anwälte vorzutragen sind; daran reihen sich dann die Schlußverhandlung und das
Arteil, wie oben.
Etwas Besonderes gilt vom Beweis durch Parteieneid; hier wird in der Regel der
Eid nicht vor dem Urteil auferlegt und geschworen und dies dem Urteil zu Grunde ge—
legt, sondern regelmäßig wird der Eid in das Urteil aufgenommen, so daß das Urteil
bedingt gefaßt wird; erst wenn das Urteil rechtskräftig ist, wird dann der Eid ab—
genommen und daraufhin durch ein zweites Urteil das erste geläutert, d. h. unbedingt
gemacht: m. a. W., es besteht hier noch das Verfahren mit zwei Urteilen.
Das Urteil soll regelmäßig unter dem frischen Eindruck der Verhandlung, also
sofort, unmittelbar im Anschluß an den Verhandlungstermin, verkündet werden. Indes
kann ein besonderer, späterer Termin zur Urteilsverkündung bestimmt werden, doch soll
dieser regelrecht nicht mehr als eine Woche vom letzten Verhandlungstermin entfernt sein.
Das Urteil ist mit der Verkündung für das Gericht bestimmend: das Gericht
kann es nicht mehr abändern. Dagegen haben die Parteien die Möglichkeit, Rechts—
mittel dagegen einzulegen; so zunächst die Berufung, welche gegen landgerichtliche Sachen
beim Oberlandesgericht einzulegen ist. Die Einlegung geschieht durch Bezeichnung des
Urteils, Erklärung des Berufungswillens und Ladung vor das Oberlandesgericht. Sie muß
daher durch einen Oberlandesgerichtsanwalt geschehen, und der Schriftsatz muß vorher dem
Oberlandesgericht vorgelegt werden, damit ein Verhandlungstermin eingesetzt werde, welcher
Vorlegung auch eine beglaubigte Abschrift oder Ausfertigung des Urteils beigegeben
werden soll.
Das Oberlandesgericht kann die Sache nach allen Seiten hin prüfen; auch haben
die Parteien das Recht, neue Tatsachen und Beweise vorzubringen. Es entscheidet be⸗
stätigend oder abändernd; nur ausnahmsweise kann oder soll es aufheben und die An—
gelegenheit an das Landgericht zurückverweisen.
Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist unter Umständen die sogenannte
Revision an das Reichsgericht möglich, jedoch regelrecht nur, wenn die Reichsgerichts—
summe von 1500 Mark gegeben ist, Beim Reichsgericht können nur Rechtsmängel gerügt
werden, und auch diese nur, soweit es sich um revifible Rechtsnormen handelt (Reichsrecht,
 auch Landesrecht von größerem örtlichem Umfang). Das Reichsgericht wird in
vielen Fällen in der Lage sein, die Sache seibst zu entscheiden; in anderen muß es sich
darauf beschränken, das Urteil der vorigen Inftanz aufzuheben und die Sache zur noch—
maligen Verhandlung zurückzuverweisen.
Wesentlich anders gestaltet sich das Verfahren, wenn der Beklagte ausbleibt:
dann wird auf, Antrag des Klägers ein Versäumungsurteil erlassen, welches davon aus—
geht, daß die Klagtatsachen als feststehend angesehen werden. Gegen das Versäumungs⸗
urteil ist der Einspruch zulässig, worauf die Sache, wenn beide Teile erschienen sind—
nach den obigen Grundsfätzen weiter verhandelt wird.
In kleineren Streitsachen beim Amtsgericht entwickelt sich die Angelegenheit etwas
verschieden. Die Parteien brauchen keinen Anwalt zu bestellen; der Klager kann sich bei
der Klageerhebung, und auch der Beklagte kann sich bei seinen schriftlichen Prozeß⸗
handlungen der Beihilfe des Gerichtsschreibers bedienen. Vorbereitende Schriftsätze
können, aber brauchen nicht gewechselt zu werden. Der Amtsrichter hat bei der Ver—
handlung der Sache darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Parteien möglicherweise rechts⸗
und geschäftsunkundig sind: er muß ihnen daher, ohne daß er seine unparteiliche Stellung
berläßt, die nötigen Belehrungen geben und durch Befragen dahin wirken, daß ihre Er—
lärung deutlich und vollftändig ifi.
        <pb n="63" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeß- und Konkursrecht.

61

Gegen das Urteil des Amtsgerichts gibt es eine Berufung an das Landgericht,
aber hiergegen keine weitere Instanz.
Besondere Formen des Prozesses bezeichnet man auch als außerordentliches Verfahren,
so den Familienprozeß (einschließlich des Eheprozesses); so die verschiedenen Arten des
Betreibungsverfahrens: Verfahren mit vollstreckbaren Urkunden, Urkundenprozeß, Mahn—
verfahren, ferner das Arrestverfahren und die einstweiligen Verfügungen.
Das Vollstreckungsverfahren ist ein Verfahren für sich und folgt seinen besonderen
Regeln. Es setzt voraus, daß ein Vollstreckungsantrag gestellt wird, und daß das Gericht
Gerichtsbarkeit hat. Der Autragsteller muß einen vollstrecbaren Titel für sich anrufen:
nulla executio sine titulo.
Etwas Besonderes gilt von den Verfahrensweisen, welche nicht dem Grundsatz des
Parteiprozesses, sondern des Untersuchungsprozesses huldigen, fo das amtsgerichtliche Ent⸗
mündigungsverfahren, das Aufgebotsverfahren und einiges andere.

A. Romanisch kanonisch⸗moderner Prozeß.

Erstes Buch.

Prozeßorgane und Prozeßform.

IJ. Brozeßorgane.
A. Mitwirkende Vrivatpersonen.

*12. Die Prozeßorgane sind:
1. mitwirkende Privatpersonen,
2. Gericht und Organe des Gerichts.
Die Privatpersonen sind im Parteiprozeß die Parteien und ihre Gehilfen, im
Untersuchungsverfahren die Beteiligten. Von beiden gilt, daß sie Parteifähigkeit und
Prozeßfaͤhigkeit besitzen müssen; auch muß die Postulationsfähigkeit gegeben sein.
Paxrteifährgi oder gerichtsfähig ist, wer für den Prozeß rechtsfähig ist, d. h.
wer die Befähigung hat, Subjekt einer Prozeßrolle zu sein; diese hat bei uns jeder
Mensch: es gibt kane Ausnahmen, denn wir haben keine rechtsunfähigen Menschen,
keine Menschen ohne Personencharakter. Anders verhält es sich mit den Vereinen, Stif⸗
ungen, Anstalten, überhaͤupt mit denjenigen sozialen Gebilden, welche rechtliche Persön—
lichkeit erlangen können,. Haben sie keine erlangt, so ist von einer Rechtsfähigkeit, und
darum auch von einer Parteifähigkeit keine Rede, und es kann mithin ein Prozeß von
ihrer Seite nicht geführt werden; es ist hier nur möglich, daß entweder die Vereins—
genossen in streitgenössischer Weise klagen, oder daß ein einzelner als Treuhänder den
Prozeß führt in der Art, daß die einzelnen Mitglieber, welche sich tatsächlich unter dem
Schutze einer vermeintlichen juristischen Persönlichkeit bergen, diese Treue annehmen.
Eine ganz besondere Bestimmung ist die unserer Prozeßordnung 8850, 785 und Konkurs—
ordnung 8 218, wonach sämtliche Vereine, auch die Vereine ohne zivilrechtliche juristische

sape Ich, muß mich dieses vom Gesetze ebrauchten Ausdrucks bedienen; er ist ungenau, weil er
auch bei Nichtparteien in Betracht 858 4 hatte mich früher des zutreffenden Ausdrucks „Gerichts⸗
fähigkeit“ bebient; in der Zibilpeog edelte hat man aber den schlechteren Ausdruc aun
        <pb n="64" />
        32

ALIVI. Zivilrxecht ..

Perfönlichkeit, doch für den Prozeß Persönlichkeit haben sollen, soweit sie verklagt sind
oder durch Vollstreckung angegriffen werden. Es verhält sich hiermit ähnlich wie im
Mittelalter mit den Geächteten und Exkommunizierten, welche nicht klagen aber verklagt
verden konnten!. Natürlich haben sie die juristische Persönlichkeit nur für den Prozeß,
aber in der Art, daß die zivilrechtlichen Folgen des Prozesses die einzelnen Vereins—
genossen treffen: diese sind ja die Träger des Vereinsvermögens, das man ungenau im
Leben und Sprachgebrauch einer nicht vorhandenen zivilistischen Persönlichkeit zuschreibt.
Da mithin der Verein als prozessuale juristische Person den Prozeß führt, die Folgen
iber die Vereinsgenossen treffen, so liegt hier dasjenige vor, was man Prozeßstand—
ichaft nennt, wie unten (S. 86) weiter erörtert werden soll.
Prozeßfähigkeit ist die Befähigung, die Prozeßhandlungen selbst vornehmen oder
wenigstens ihre Vornahme im einzelnen bestimmen zu können. Während nun sämtliche
ohysische Menschen parteifähig sind, so sind nicht alle prozeßfähig; der Prozeßunfähige
kann allerdings Träger einer Prozeßrolle sein, die Prozeßhandlungen aber sind durch
einen gesetzlichen Vertreter vorzunehmen. Mitunter ist auch die Partei beschränkt prozeß—
fähig; in solchem Fall kann sie zwar Prozeßhandlungen vornehmen, aber nur in Sachen,
wo sie geschäftsfähig ist.
Die Prozeßordnung hat die Frage der Prozeßfähigkeit nicht geregelt, sondern be—
zieht sich auf das bürgerliche Gesetz zurück (F 52 8. P.O.). Sofern die Partei nach
bürgerlichem Rechte über die im Prozesse stehende Sache sich verpflichten kann, insofern
kann sie auch die Prozeßhandlungen vornehmen; nicht als ob der Prozeß eine Ver—
fügung wäre, wohl aber in der Art, daß der Prozeß zu Ergebnissen führen kann, welche
einer Verfügung gleich stehen. Handelt es sich um den Untersuchungsprozeß, so gilt
etwas Besonderes: die Prozeßfähigkeit des Antragstellers ist vollkommene Geschäftsfähig—
keit; über die Prozeßfähigkeit des betroffenen Teils ist später (S. 102) zu handeln.
In einigen Fällen, nämlich in personenrechtlichen Angelegenheiten, wo tiefliegende
Interessen der Person im Spiele stehen, kann zwar nicht der Geschäftsunfähige, wohl
aber der Geschäftsbeschränkte ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters den Prozeß
führen und Prozeßhandlungen vornehmen; dies insbesondere, was die Ehescheidungsklage,
 die Anfechtung einer Ehe und die Anfechtung der Kindschaft betrifft (88 612, 641
3. P.O., 88 1336, 1341, 1695 f. B. G. B.). Ja, wenn es sich um die Anfechtung
der Entmündigung handelt, kann der Entmündigte und infolgedessen Geschäftsbeschränkte
oder gar Geschäftsunfähige selbst die Klage erheben (88 664, 679 8. P. O.). Und was
die Gewerbegerichte betrifft, vgl. F 80 Gew.G.G.
Wohl zu unterscheiden von der Prozeßfähigkeit ist die sogenannte Postulationsfähigkeit,
 d. h. die Fähigkeit, die Form einer Prozeßhandlung zu erfüllen. Nicht selten
bedarf die Prozeßhandlung einer Form, und zur Form kann gehören, daß sie von einer
bestimmt geeigenschafteten Persönlichkeit ausgeht. Das kann bestimmt sein zur Sicher—
jeit dafür, daß die Prozeßhandlung wohlvorbereitet ist; es kann aber auch zu dem
Zwecke dienen, damit jemand vorhanden ist, an den man sich leicht wenden kann, nach—
dem durch die Prozeßhandlung das Verfahren in Lauf gekommen ist. Der Hauptfall
ist der des Anwaltsprozesses: in vielen Prozeßsachen kann die mündliche wie schrift—
liche Prozeßhandlung nur durch einen Rechtsanwalt vorgenommen werden, oder mindestens
bedarf es eines Rechtsanwaltes, der neben der Partei handelt und den Prozeß auf sich
aimmt. Der Grund ist der: man will, namentlich bei Mehrheitsgerichten, wohlvorbereitete
Erklärungen entgegennehmen und es nicht etwa nötig haben, aus laienhaften Außerungen
der Parteien ihren Willen zu erraten; dazu kommt noch das weitere Interesse, daß der
Prozeß von einem Anwalt geführt werden soll, der in der Nähe weilt und mit dem
man daher ohne weiteres verkehren kann. Ein Äühnliches gilt, was das Patent eines

Belege dafür in den Gesammelten Beiträgen S. 592 f. So auch Rom (1868) J, 12 und 18:
ein wegen Schulden difkdatus, soweit es sich um, Schulden über 100 solüädi handeli. Auch kommt
vor, daß, wer die Geldstrafen nicht gezahlt hatle, keine Klage erheben durfte; so Sald (1386) a. 184
Bettoni IV, p. 188).
        <pb n="65" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 63

Ausländers betrifft; ein solcher ist in Bezug auf die das Patent betreffenden Prozesse
nur dann postulationsfähig, wenn er einen inländischen Vertreter hat; denn nur dann
ist jemand vorhanden, dem man ohne Verzug und Umstaände alles zukommen lassen
kann, was ihm in dem von ihm angeregten Verfahren zu erklären ist!.
In den Prozessen vor Mehrheitsgerichten gilt der Anwaltszwang durchgängig für
mündliche wie schriftliche Prozeßhandlungen, weshalb auch dem Beklagten bei der ersten
Ladung kundzugeben ist, daß er einen Auwalt zu bestellen hat, 8 215 8.P. O.2; er
fehlt hier nur in zwei Fällen, nämlich 1) bei den Rechtshandlungen, die nicht vor dem
Kollegium, sondern vor einein einzelnen Mitgliede vorgenommen werden, welches im
Namen des Kollegiums handelt, so z. B. bei einer Zeugeneinvernahme; er fehlt 2) bei
den Rechtshandlungen, die vor dem Gerichtsschreiber vorgenommen werden können, gleich—
gültig, ob sie wirklich vor dem Gerichtsschreiber vorgenommen werden, oder ob sie in
einer schriftlichen Eingabe an das Gericht erfolgen (8 78 8. P.O.).
Aus dem Gesagten ergibt sich, daß die sogen. Postulationsfähigkeit nicht ein
personenrechtliches Erfordernis ist, fondern ein Erfordernis der Form, welches allerdings
eine bestimmte persönliche Ausladung hat. Darcqus geht auch hervor, daß im inter—
nationalen Prozeßrecht für die Postulationsfähigkeit nur das Gesetz des Prozeßortes,
nicht das Geset der Heimat der Partei in Betracht kommt, und es kann daher kein
Fremder beanspruchen, bei unseren Landgerichten deshalb ohne Rechtsanwalt prozefsieren
zu dürfen, weil er in seinem Lande ohne Anwalt prozessieren kann. Das Widerspiel
zum Anwaltszwang ist die verkehrte Bestimmung unseres Gewerbegerichtsgesetzes (8 31),
daß bei den Gewerbegerichten Rechtsanwälte als Vertreter oder Beistände ausgeschlossen sind.

B. Gericht.

1. Allgemeines.
8 13. Das Prozeßverfahren ist ein Verfahren unter Mitwirkung des Gerichts
und der Gerichtsorgane.
Gericht ist diejenige Behörde, die mit der staatlichen Autorität versehen ist, um
Recht zu sprechen und dos Recht zu verwirklichen. Gerichtsorgane aber sind Beamte,
welche innerhalb des Kreises der Gerichtstätigkeit mit mehr oder minder Selbständigkeit
wirksam sind. Sie sind im Behördenorganismus mehr oder minder dem Gerichte an—
gegliedert oder stehen doch unter seiner Aufsicht; ersteres ist der Fall bei den Staats⸗
anwälten und Gerichtsschreibern, letzteres bei den Gerichtsvollziehern. Eigenartig ist es,
daß Postboten, welche n den meen Saie Unterbeamte des Reichs sind, auch in
gerichtlichen Funktionen wirken

2. Gerichtsbarkeit.
8 14. Das Gericht ist Gericht kraft der Gerichtsbarkeit, d. h. es ist es, weil es
vom Staat mit der Macht begabt ist, 1) in maßgebender Weise zu bestimmen, was Rechtens
ist, und 2) Rechtshandlungen zu vollziehen, welche bestimmt sind, dag Recht abn gegen
den Willen des Beklagten, zu verwirklichen.
Diese Autorität kann nach unseren Anschauungen nur das staatliche Gericht
haben, während frühere Kulturperioden auch anderen Kulturmächten die Befugnis gaben,

Handbuch des Patentrechts S. 414 f. 417f. 420f.
— zum — zugelassen werden, bekommen im Anwaltsprozeß, und
möglicherweise auch im Nichtanwaltsprozeß einen. Rechtsanwalt unentgeltlich beigeordnet Tei dem
Amtsgericht möglicherweise auch einen sonstigen Rechtskundigen) 88 115, 116 3.P. O. 8 34 Rechts⸗
anm O. (R.A.Os. Das Syftem des Armenanoalis findet sich auch in den Stalulen; in Bologna
—A— gab es einen judex pauperum zum Beistand, der viduag, orfani, scolares ι,ue
qui propter“ paupertatem potentiam advyersarii advocatum, habere non Possunt (Mon.
istor. di Romagna p, 214); ähnlich in Vercelli (1241) 4. 116 Ubrigens lassen sich Spuren der
Armenanwaltischaͤft schon ing Kapitularienrecht entdecken; vgl. Laß, Anwaltschaft im Zeitalter der
Vollsrechte (1891) S86f. Und so bekam auch bei den mittelalterlich deutschen Gerichten der Un—
kundige seinen Fürfprecher,
        <pb n="66" />
        II. Zivilrecht.

Gerichte zu schaffen, mit der Möglichkeit der Rechtsprechung und der Rechtsverwirk—
lichung, so insbesondere der Kirche. Da nämlich die Kirche vielfach im Widerspruch
tand mit dem sonstigen nationalen Leben und dieses einer heilsamen Disziplin unter—
varf, so betrachtete sie es als eine Lebensfrage, daß ihr nicht nur gestattet werde, Vor—
schriften zu geben, die im bürgerlichen Leben zu berücksichtigen seien, sondern auch Ge—
richte einzusetzen, um diese Vorschriften zu verwirklichen. Das galt insbesondere für
Wuchergesetze, das galt aber auch für die persönlichen Verhältnisse der Geistlichen, die
zwar in der Zeit des fränkischen Reiches einfach unter der staatlichen Autorität standen,
dann aber in späteren Jahrhunderten immer mehr eine unabhängige Stellung begehrten
und sie schließlich auch erlangten. Von besonderer Bedeutung wurde hier die Authentica
Statuimus Friedrichs II. von 12201.
Die sogenannten ordentlichen Gerichte haben eine unbeschränkte Gerichtsbarkeit,
mit wenig Ausnahmen: die Gerichtsbarkeit fehlt nur da, wo es sich um Personen
handelt, die der Gerichtsbarkeit entzogen sind?, wie Landesherren, Mitglieder der
landesherrlichen Familie (K5 E.G. zum G. V. G.), Gesandte, ihre Familien, ihr Personal,
ihre Dienerschaft, letztere, soweit sie nicht aus Inländern besteht, und endlich fremde
Staaten, soweit es sich um die Beurteilung nicht privatrechtlicher, sondern staatsrecht⸗
licher und völkerrechtlicher Betätigungen handelts. In diesen Beziehungen fehlt es auch
den ordentlichen Gerichten an Gerichtsbarkeit (8 18 f. G. V. G.).
Die Sondergerichte aber haben nur eine beschränkte Gerichtsbarkeit, und wenn sie
darüber hinausgehen, so ist ihre Tätigkeit nicht mehr eine richterliche.
Sondergerichte sind die in manchen Staaten bestehenden Gemeindegerichte, ferner
die Landeskulturgerichte, die Rheinschiffahrts- und Elbzollgerichte; diese vier Gerichte be—
cuhen auf Landesgesetz. Reichsrechtliche Sondergerichte aber sind 1) die Gewerbegerichte
kraft des Gewerbegerichtsgesetzes (reue Fassung in Bekanntmachung vom 29. September
19801)*, 2) die Konsular- und Schutzgebietsgerichte, die, aus völkerrechtlichen Gedanken
erwachsen, nunmehr, was die Schutzgebietsgerichte betrifft, zu Gerichten des deutschen Gebiets—
landes geworden sind, denn die Schutzgebiete sind Inland, wenn auch nicht Teile des
Bundesgebietes im Sinne der Reichsverfassung.
815. In einem Bundesstaat kann die Gerichtsbarkeit vom Bunde wie von den
einzelnen Gliedstaaten ausgehen. So z. B. in den Vereinigten Staaten von Amerika,
wo es Staatengerichte und Bundesgerichte gibt, und wo die Bundesgerichte speziell
über solche Sachen urteilen, welche der bundesgerichtlichen Gesetzgebung unterstehen.
Es gibt daher in Amerika Bundesgerichte erster und höherer Ordnung. In Deutsch—
land wie in der Schweiz sind die Gerichte erster Instanz, wenigstens in Zivil—
sachen, stets Gerichte der Gliedstaaten, und nur das höchste Gericht, das Reichsgericht (in
der Schweiz das Bundesgericht), ist ein Gericht des Reiches (des Bundes) und aus der
Souveränität dieses hervorgegangen?. Daher hat in Deutschland das Reich das Reichs—
gericht zu besetzen und führt das Reich die Aufsicht darüber; die Ausgaben desselben
sind Reichsausgaben. Dagegen haben die einzelnen Staaten alle anderen Gerichte zu
hesetzen, und die Kosten derselben zu bestreiten, was die Gerichte erster wie zweiter In—

Doch wurde der Verzicht des Geistlichen auf das privilegium fori für gültig angenommen,
so Como (1259) . 27ι εον p. xvi, p. 192.
Inen vom ausschließlichen dinglichen Gerichtsstand, der auch hier durchgreift (9 20
G. V. G.), vgl. R.G. 41, S. 888. Über Einzelfragen Wittmaack, Arch. f. d. riv. Pr. 90 S. If.
s Vgl. über das letztere Gesammelte Beiträge S. 542. Daß ausländische Staatsakte von den
nländischen Gerichten nicht abgeurteilt werden dürfen, darüber val. auch Appellhof Brüssel 1. Juli
1891, Journ. du droit intern. priyé XX, p. 224.
4Über die Geschichte“ der Gewerbegerichte vgl. die lehrreiche Darstellung von Stieda, Das
Gewerbegericht (1890); über die französischen Prud'hommes vgl. Lyon Oaen ét Renaplt, Traité
de droif commeércial I, nr. 529 ff., über die Entwicklung in der Schweiz vgl. Köpke, Über gewerb⸗
liche Schiedsgerichte (1895).
6 Bezuglich der Schweiz vgl. Veith, der rechtliche Einfluß der Kantone auf die Bundes—
Fg vo S. 28; bezüglich der Vereinigten Staaten Le Fur und Posener, Bundesstaat
8.
        <pb n="67" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 65

stanz betrifft. Diese Einrichtung ist in Deutschland geschichtlich hergebracht; schon als
das fränkische Reich zerfiel und landesherrliche Territorien entstanden, waren die Ge—
richte vornehmlich Landesgerichte; Reichsgericht dagegen war das Hofgericht, später das
Kammergericht, dann das Reichskammergericht und der Reichshofrat. Reichsgerichte waren
auch noch einige andere Gerichte, welche sich mit Recht oder Unrecht die Befuͤgnis zu—
schrieben, Rechtssachen aus dem ganzen Reiche an sich ziehen und entscheiden zu dürfen.
Wenn nun auch die Gerichtsbarkeit größtenteils aus der Souveränitüt der Glied⸗
staaten hervorgeht, so hat doch die Zugehörigkeit derselben zu einem einheitlichen Ganzen
die Wirkung, daß ihre Gerichte sich so zueinander verhalten, als wenn sie Gerichte eines
Staates wären; ja, nicht nur die Gerichte, sondern auch die gerichtlichen Organe, so
z. B. die Gerichtsvollzieher und im Strafprozeß die in Gerichtssachen kätigen Polizei⸗
organe. Daher gilt der Grundsatz, daß jede Entscheidung eines Gerichts der Glued—
staaten für ganz Deutschland gilt, daß sich ihre festsetzende Wirkung über ganz Deutsch⸗
land verbreitet, und daß die Zwangsgewalt des Gerichts das ganze Deutsche Reich um—
faßt; weshalb auch ein jeder von einem solchen Gerichte (oder auch einem Notar eines
Gliedstaates) ausgehende vollstreckbare Titel in ganz Deutschland vollstreckbar ist, mithin
auch alle vollstrecbaren Urteile, die das Gericht eines Gliedstaates gefällt hat, in ganz
Deutschland vollstreckt werden müssen, und weshalb ein jedes Gericht Deutschlands, auch
en welches einem anderen Bundesstaate angehört, hilfs- und unterstützungs—
pflichtig ist.
Der Grund dieser Erscheinung beruht darauf: ebenso wie die Souveränität der
einzelnen Gliedstaaten in der Souderänitn des Reichs ihren Gipfelpunkt hat, ebenso
die Gerichtsbarkeit der Gerichte der Gliebflaaten in der Gerichtsbarkeit des Deutschen
Reichs. Die Gerichte sind daher, obschon Gerichte der Gliedstaaten, zugleich mittelbar
Gerichte des Deutschen Reichs unß wirken mithin für dessen Kreis.

3. Gerichtszwang.

8 16. Der Zwang des Gerichts ist nicht nur Vollstreckungszwang: auch in dem
Prozeßverfahren vor dem AUrteil ñn vie Zwangsgewalt hervor. Sie triit hervor
J. im Zustellungsrecht. Das Gericht und bezw. der gerichtliche Beamte (Ge—
richtsvollzieher, Postbote) haben die Moglichkeit, zugustelled. h. ein Schriftstück (eine be—
glaubigte Abschrift des Originalschriftstücks 1) einer Partei oder einem Dritten zukommen
zu lassen, mit der Wirkung, daß bestimmte, im Prozeßgesetze vorgesehene Prozeßfolgen
entstehen. Man könnte mnan zwar behaupten, daß dies nur eine tatsächliche Übergabe
in bestimmter urkundlicher Form sei ohne Zwangseingriff; allein der Zwangseingriff liegt
darin, daß 4) auch wenn das Schriftstück nicht an den Zustellungsadressaten kommt, die
Zustellung doch als erfolgt gilt, insofern nur die Regeln des Zustellungsverfahrens be—
achtet sind. Ver für das Gericht tätige Beamte hat also die Fähigkeit, eine Tätigkeit
in der Art zu vollziehen, daß nicht mitgeteilte Schriftstücke doch als zugestellt gelten. So
bei den Ersatzzustelungen aller Art; Ersatzzustellung ist eine Rechtshandlung, die nicht
Zustellung d. h. Übergabe an die maßgebende Person ist und doch diese Rechtswirkung
hat; dies kann Übergabe an eine dritte Person sein, insbesondere an einen er—
wachsenen Hausgenossen, an einen Gewerbes oder Bureaugehilfen, wenn die maßgebende
Person nicht in der Wohnung oder im Geschäftslokal anwesend ist?. Davon sind die
Ersatzmittel der Zustellung zu unterscheiden, sofern das Schriftstück gar nicht übergeben,
sondern angeschlagen oder durch die Presse bekannt gemacht wird, was dann der Fall ist,
wenn die maßgebende Person au unbekannten Orten abwesend ist oder ihr im Ausland nicht

1Wobei die Beglaubigung dur Gerichtsvollzieher, bzw. Gerichtschreiber oder Anwalt geschieht
88 170, 196 3380 —R eines jeden ist genügend (R.G. 19. Juni 1900, B. 46,
8. 399). Die Ansicht, daß in einem Fall nur der eine, im anderen nur der andere gültig beglaubigen
lönne, wäre ein unsäglicher Buchstabenkult. In gewissen Fällen wird eine Ausfertigung ubergeben.
ꝰ Ladung ad domum habitacionis, si personaliter non invenietur, in den' alten Statuten
bon Como 210 (Mon. bist. pate. XVij Pp. 82), u. a.
Eneyklopädie der Rechtswissenschaft. 6. der Neubearbeit. 1. Aufl. Bd. II.
        <pb n="68" />
        36

II. Zivilrecht.

zugestellt werden kann. Der erste Ersatz beruht auf der germanischen Idee der Einheit
des Hauses, der letzte auf dem Gedanken, daß in Hinderungsfällen die Preisgabe der
Übergabe gleichzustellen ist, als Preisgabe der Nachricht gilt aber die vom Prozeßgericht
svgl. darüber R.G. Bd. 41, S. 427) verfügte öffentliche Bekanntmachung. Diesfe Idee
findet sich bei den deutschen Femgerichten ebeuso wie in der gemeinrechtlichen Entwicklung
seit den Clementinae und Bartolus. Die Femgerichte pflegten die Klage in das Stadttor
hineinzuwerfen und sich vom Tor einen Spahn abzuschneiden, oder die Klage irgendwo
festzunageln. Über die gemeinrechtliche Entwicklung aber vgl. Kohler und Liesegang, Bei—
träge zur Geschichte des römischen Rechts I S. 140f. b) Noch viel mehr' aber liegt
die Zwangsgewalt darin, daß, wenn der Zustellungsadressat das Schriftstück nicht an—
nimmt, die Folge der Zustellung einfach durch einseitiges Liegenlassen des Schriftstückes
entsteht; 88 170ff., 203 ff. 8. P. O.
2. Den Parteien gegenüber hat das Gericht regelmäßig eine weitere Zwangs⸗
gewalt nicht. Erscheinen sie nicht, so treten zwar gewisse Rechtsfolgen ein, aber das
Gericht bringt sie nicht gewaltsam vor seine Schranken; es tut dies auch nicht einmal
nittelbar dadurch, daß es das Erscheinen durch Buße oder Haft erzwingt; solches war in
früheren Entwicklungsformen des Prozesses Brauch und Recht, heutzutage ist es nicht
mehr; wenigstens nicht in Vermögensprozessen. In Familienprozesfen allerdings, nämlich
in Cheprozessen, in Prozessen über Kindschaft und über Ehelichkeit, kann das Gericht das
Erscheinen erzwingen, wenn auch nicht durch Inhaftnahme, so doch durch Vorführung
und durch Geldbuße (88 619, 640, 641 83. P. O.. Für Vermögenssachen gilt nur bei
Bhewerbegerichten etwas AÄhnliches, wo mindestens Geldbuße als“ Zwangsmittel ftatthaft
ist (G.G.G. 8 42).
Sonst bedarf man eines solchen Zwangs nicht, weil die Parteien mit einem Rechts⸗
oerhältnis umfaßt und in Rechtslagen gebracht werden, welche auch ohne Zwang eine
Erledigung des Prozesses ermöglichen. Davon ist im Prozeß als Rechtsverhältnis zu
jandeln (S. 103 f.). Etwas Besonderes gilt bei der Entmündigung (88684, 656,671 8. P.O.).
3. Ein Gerichtszwang Dritten gegenüber kann dadurch veranlaßt werden, daß
das Gericht zur Erledigung des Prozesses der Hilfe dritter Personen bedarf.
Solche Fälle sind gegeben J. im Aufklärungsverfahren, nämlich 1) im Fall der
Forderungspfändung; hier kann dem Drittschuldner die Aufforderung zukommen, sich zu
erklären, ob er die Forderung zugestehe oder nicht und inwiefern sie der Pfändung frei
oder bereits durch frühere Rechte gebunden sei. Im Fall der Nichterklärung tritt, wie
überhaupt im Fall der Nichterfüllung einer zu Gunsten einer bestimmten Person ein⸗
geführten Pflicht (ßF 828 B.G. B.), Schadenersatzhaftung ein (F 840 8. P.O.).
Und ähnlich ist es, 2) im Konkurs kraft des offenen Arrestes: der dritte Besitzer
der Sache wird verpflichtet, dem Konkursverwalter vom Besitze der Sache Anzeige zu
machen, ansonst er für Schadensersatz haftet (856 118, 119 K. O.).
Solche Fälle sind gegeben II. im Beweisverfahren: da gerade der Beweis viel—
fach nur mit Hilfe dritter Personen geführt werden kann, so ist es wesentlich, daß der
Staat mit Zwangsgewalt Personen zuziehen kann, die ihm helfen, den Beweis herzustellen.
Das römische Recht kannte lange Zeit keine Zeugenpflicht im Zivilprozeß, sondern nur
m Strafverfahren. Erst Justinian hat eine allgemeine Zeugenpflicht eingeführt. Viel
tiefer dagegen wurzelt der Zeugniszwang im germanischen Rechte, und der Gedonke durch⸗
dringt die deutschen Rechte, daß, wer sein Zeugnis verweigert und damit den Staat
m Stiche läßt, auch nicht würdig ist, daß der Staat sich seiner mehr annimmt. Daher
ann der Zeuge durch Achtung gezwungen werden, und daraus hat auch das kanonische
Recht den Satz geschöpft, daß man den Zeugen exkommunizieren kann, bis er sich der
Zeugnispflicht unterwirft. Auch heutzutage bleibt die Vorstellung mächtig, daß es eine
öffentliche Pflicht ist, als gerichtlicher Zeuge zu erscheinen. Andererseits wird man im
Zivilprozeß den Gedanken nicht los, daß ein solcher Zwang doch nur im Interesse der
einzelnen Prozeßparteien stattfindet. Daraus hat man folgendes entnommen; Es gibt
Zwangsmittel, die ohne weiteres von Staats hälber eintreten, und solche, die man nur
anwendet, wenn ein Prozeßbeteiligter die Anwendung begehrt; daher kann, was die
Zeugnispflicht betrifft, auf Antrag Beugungshaft bis zu sechs Monaten ftattfinden.
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        10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht.

67

während der Zwang gegen Sachverständige nicht über Geldbußen hinausgehen kann
(68 380, 380, 918, 400 8. P. O.). Im Untersuchungsverfahren finden diese Zwangsmittel
 von Amts wegen statt (g 663 3. P.O.). .
Die Zeugnispflicht kann allerdings nur unter wesentlichen Beschränkungen ertragen
werden, denn es gibt eine Reihe wichtiger Interessen, die durch eine unangemessene
Anwendung der Zeugenpflicht gekränkt würden. Man darf nicht jedes Geheimnis zer⸗
stören, man darf nicht vom Zeugen verlangen, daß er seine eigenen Interessen oder seine
heiligsten Gefühle zurückdränge. Man kann von dem Zeugen die Erfüllung seiner Staats—
pflicht verlangen, man kann aber von ihm keinen Heroismus beanspruchen. Daher gibt
es Fälle der berechtigten Zeugnisverweigerung (88 876, 888 ff. 8. P.O.). In Besonderheit
ist das Geheimnisrecht zu wahren und zwar sowohl das Staatsgeheimnis (soweit der Be—
amte nicht vom Geheimnisse losgesagt wird) als auch das Geschaͤftsgeheimnis (das eigene,
wie das fremde) und sodann vor allem das Berufsgeheimnis. Dem Arzt, dem Anwalt,
dem Gutachter und dem Seelsorger muß man alles mitteilen dürfen, ohne die Gefahr,
daß er es eröffnen muß. Das ist ein allgemeines Interesse, nicht nur ein Interesse
des einzelnen; denn wenn auch nur in einem einzelnen Falle ein solcher Vertrauens—
mann gezwungen wäre, Zeugnis abzulegen, so wuͤrde niemand mehr sich einem solchen
für Leib oder Seele sicher anvertrauen können, und die Folge wäre, daß viele zu
Grunde gingen.
Aber auch das eigene Interesse verlangt sein Recht: man braucht nicht Zeugnis
abzugeben, wenn es gegen die eigene Ehre geht, noch auch dann, wenn das eigene Ver—
mögen auf dem Spiele steht; auch dann nicht, wenn Vermögen oder Ehre einer nahe
stehenden (noch lebenden) Person, also eines nahen Verwandten, berührt wird. Aber
auch außerdem darf ein jeder Feuge, der mat nee Partei verwandt ist, das Zeugnis
ablehnen, und wenn mehrere Kläger oder Beklagte in verbundenen Prozessen auftreten,
so kann der Verwandte qauch nur eines dieser Kläger oder Beklagten das Zeugnis
ablehnen, weil eine Ausscheidung der Aussage hier kaum möglich is (88 376, 383,
384 8. P. O.).
Ausnahmsweise gibt es Fälle, wo das Verweigerungsrecht überboten wird durch
eine Steigerung der Zeugnispflicht. Wer seinerzeit als Geschäftszeuge teilgenommen hat,
kann weder wegen Verwandtschaft noch wegen Vermögensinteresses das Zeugnis ablehnen.
Ebensowenig, wer ein Recht übertragen hat und über dieses Recht als Zeuge vernommen
werden soll, ebensowenig der Vertreter, der im Prozeß des Geschäftsherrn zu vernehmen
ist. Der Grund ist der alle diese Personen haben die Wahrung der Interessen be—
son ders übernommen; sie haben eine besondere Treupflicht, für den Beweis zu sorgen,
und diese Treupflichi überwiegt zwar nicht alle, aber doch viele Rücksichten, die der
Zeugnispflicht entgegen sind.
Eine weitere Ausnahme war schon im kanonischen Recht festgesetzt, sofern es sich
nämlich um den Beweis von Familienverhältnissen handelt, z. B. Geburt und Todes—
fällen. Dieser Beweis kann vielfach nur durch nahe verwandte Personen und durch solche
geführt werden, die vermögensrechtlich beteiligt sind; darum kann auch hier der Beweis
nicht aus den obigen zwei Gründen abgelehnt werden (4 3858 8. P.O).
Mitunter wird die Zeugenpflicht durch die gewerbliche Stellung gesteigert; dahin
gehört die alte seerechtliche Pflicht der Seeleute, bei der sog. Verklarung eidliche Aus—
sagen zu machen (g 8256. 828 8 42 Seemanns.O.)1.
Der Zeugniszwang deht auf Zeugenaussage nach Maßgabe der Wahrnehmungen
und entsprechendenfalls auf Beeidigung. Eine Pflicht der Nachforschung hat der Zeuge
nicht, abgesehen von der Pflicht der Einsicht seiner eigenen Notizen und der empfangenen
Briefe, falls er sich nicht erinnert, und nur sofern dies nicht mit außergewöhnlicher
Mühewaltung verbunden ist (RiG. Bd. 48 8. 392).
Die Sachverständigenpflicht ist eine weniger strenge; Sachverständiger braucht einer,
der nicht dazu angefteut us und sich nicht bereit erklärt hat, nur zu sein, venn et

Val. schon das Consolado del mare 54 (99) und 179 224).
        <pb n="70" />
        38

II. Zivilrecht.

öffentlich zum Zweck des Erwerbes ein Gewerbe oder einen Beruf treibt, der die be—
stimmte Kunde voraussetzt (selbständig oder als Gehülfe (R.G. 80 S. 892); sodann
kann und hat ein öffentlicher Beamte das Sachverständigenamt abzulehnen, wenn die
vorgesetzte Behörde es im Interesse des Dienstes untersagt (8407 f. 3.P.O.). — Alles
dies ist sehr begreiflich, denn abgesehen von der schwereren Belastung des Sachverständigen,
ist der Sachverständige meist ersetzlich, der Zeuge nicht.
Eine Pflicht Dritter, Urkunden für den Prozeß vorzuweisen, hat zeitweise bestanden
und besteht (mit Ausnahmen) im englischen Rechie fort!.
Bei uns gilt sie nicht mehr; bei uns hat nur derjenige vorzuweisen, der nach
bürgerlichem Rechte vorweisungspflichtig ist, also insbesondere der Besitzer einer Urkunde
gegenüber dem Eigentümer oder Miteigentümer, sowie der Besitzer einer sogenannten
gemeinschaftlichen Urkunde gegenüber dem, zu dessen Gunsten die gemeinschaftliche Urkunde
allein oder mit errichtet worden ist, F 810 B. G. B. Daher auch der Satz: will man
eine solche Urkunde für den Prozeß haben, so muß man sie im eigenen Prozeß herbei⸗
schaffen, zu welchem man im Hauptprozeß allerdings eine Frist beantragen kann,
8 428 8. P. O.
Nur insofern gilt eine prozessuale Besonderheit: besteht hiernach die Vorweisungs⸗
pflicht einer Prozeßpartei, so hört sie auf, eine Pflicht zu sein und wird zu prozessua—
lischer Gebundenheit: die Urkunde wird jetzt nicht etwa zwangsweise herbeigeschafft,
sondern es tritt die ungünstige Prozeßfolge ein, daß das Gericht nach Umständen den
vom Gegner behaupteten Inhalt der Urkunde als erwiesen annimmt (8427 3. P. O.).
Dasselbe, wie bei Urkunden, gilt auch bei Augenscheinssachen, aber noch mit einem
Zusatze: dritte Personen sind dann verpflichtet, Gegenstände des Augenscheins zum Beweis
vorzulegen, wenn ein Rechtsverhältnis die Vorlegung gebietet, oder wenn die Vorlegung
nötig ist, um eine strafbare Handlung zu konstatieren; denn da im Strafprozeß die Vor—
legung verlangt werden kann, wenn es sich um die strafrechtliche Reaktion handelt, so
wird man sagen müssen, daß im Zivilprozeß zum Zwecke der bürgerlich- rechtlichen Aus—
gleichung nicht minder eine solche öffentliche Pflicht gegeben sein muß. Es wäre wider—
sprechend, wenn der Staat die Verfolgung des Verbrechens nur nach der einen Seite
durch eine solche Bestimmung begünstigen wollte, nicht auch nach der anderen, und gewiß
ist die Moͤglichkeit der Zivilvergütung ebensogut ein Interefse der Offentlichkeit wie
die strafrechtliche Ahndung?. Soweit die Parteien die Augenscheinssache herbeizubringen
haben, gilt ähnliches, wie oben, ebenso wenn eine Partei etwa pflichtwidrig den Sach—
verständigen an der Tätigkeit hindert — das Gericht kann hieraus die betreffenden Schlüsse
ziehen (vgl. R.G. 46 S369.

§ 17. Der Gerichtszwang kann nur innerhalb des Staatsgebietes geübt werden:
also nur in Bezug auf Personen, welche der Zwangsgewalt des Staates unterworfen sind,
dem das Gericht angehört; dies ist der Fall:
1. wenn die Personen im Staatsgebiet ihren Wohnsitz haben;
2. wenn die Personen auch nur augenblicklich im Staͤatsgebiet getroffen werden;
3. wenn die Sache, auf die sich die Gerichtspflicht bezieht, sich im Staatsgebie
befindet (dies gilt von der Anzeigepflicht im Konkurs).
Der Gerichtszwang des Gerichts kann innerhalb des Staatsgebietes geübt werden;
allerdings nicht immer unmittelbar. Jedes Gericht hat seinen Bezirk, in dem es tat⸗
sächlich Zwang ausübt; will es diesen in einem anderen Bezirk geuͤbt haben, so hat es
das Gericht dieses Bezirks zu ersuchen. Man spricht hier auch von Gerichtshilfe (Rechts⸗
hilfe), aber im uneigentlichen Sinne: es soll hier nicht die rechtliche Macht des Gerichts
über seinen Kreis erstreckt werden: es soll nur der Gerichtshandlung die tatsächliche

Gesammelte Beiträge S. 378 ff. —
. Wenn auf dem Gediete des Zeugenbeweises, was das Recht, der Zeugnisablehnung betrifft,
Unterschiede zwischen Zivil- und Strafprozeß herrichen so find dug Unerschece n ueten din
im Grundaedanken.
        <pb n="71" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 69

Macht gegeben werden, die sie nötig hat. Daher der Grundsatz, daß diese Hilfe stets
zu gewähren ist, soweit sie überhaupt gewährt werden kann (g 159f. G.V. G.). Etwaige
Meinungsverschiedenheiten entscheidet das Oberlandesgericht.
8 18. Der Gerichtszwang geht also nicht über das Inland hinaus; soll ein
Gerichtszwang außerhalb des Staatsgebietes erzielt werden, so kann dies nur in der
Art geschehen, daß zum inländischen Gerichtszwang der ausländische hinzukommt. Das
kann nur dadurch erfolgen, daß der eine Staat seinen Gerichtszwang einem anderen
zur Verfügung stellt. Ob er dies tut, hängt von den völkerrechtlichen Beziehungen ab.
Gerichtszwang in bürgerlichen Sachen, soweit es sich nicht um Zwangsvollstreckung
handelt, (worüber unten), pflegen die Staaten sich regelmäßig zu leisten; nur daß sie
die Personen, welche die Gerichtshilfe zu leisten haben, wie Zeugen und Sachverständige,
regelmäßig nicht an den Prozeßort zwingen, sondern bei sich vernehmen und zur Aus⸗
sage bei sich nötigen; dies aber auch nur, wenn nicht Umstände vorliegen, welche sie nach
dem Rechte dieses ihres Landes von der Zeugenpflicht befreien.

4. Einrichtung des Gerichts.

Z 19. Grundsätze. Die Einrichtung der Gerichte ist aus der geschichtlichen
Entwicklung hervorgegangen.
Die Gerichtstätigkeit geht ursprünglich von dem Volke in der Volksversammlung
aus oder von demjenigen, der das Recht des Volkes in seiner Person vereinigt, vom
Häuptling, später vom König. Mit der Zeit tut eine bestimmte Individualisierung not:
die Tätigkeiten des Staates können. nicht alle von diesen Organen der Volksgemeinschaft
ausgehen, und es bedarf eines Beamtenorganismus, um nach den verschiedenen Richtungen
hin die staatlichen Aufgaben zu erfüllen So entstehen neben der Volksversammlung
und neben dem König die Richter. Die Organisation hat sich verschieden entwickelt, je
nachdem der eine oder andere Ausgangspunkt überwogen hat; wo das Königsrecht die
Grundlage war, sind die Gerichte durch königliche Beamte vertreten: sie üben ihr Amt
aus kraft der ihnen vom König gegebenen Würde und sie sind auch dem Könige für
die Ausübung verantwortlich; wo aber die Volksversammlung die Grundlage war, sind
gielfach Volksrichter uͤbrig geblieben, einzelne Männer aus dem Volke an Stelle des
Volkes, die um so eherdas Ganze vertreten können, als auch bei der Volks—
versammlung gewöhnlich nur einige sind, welche den Rechtsspruch vorschlagen, während
andere durch Zustimmung sich ihnen anschließen. Solche Volksrichter gab es in Rom,
es gab solche aber auch insbesondere in Deutschland, und vor allem im fränkischen Reiche.
Die Art der Gerichtsorganisation im fränkischen Reiche ist jahrhundertelang für Deutsch—
land maßgebend gewefen, und als das Reich Karls des Großen sich nach Norden und
Süden ausdehnte ist die fränkische Gerichtsverfassung siegreich zur Geltung gekommen;
vor allem auch in Italien, welches von da an der Herd der weiteren Entwicklung
geworden ist. Die Eigentümlichkeit der fränkischen Gerichtsverfassung aber bestand darin,
daß das Urteil rechtlich von Leuten aus dem Volke gesprochen wird. Die Urteils⸗
sprecher, wie sie Karl der Große eingeführt hat, und wie sie später durchaus üblich
geworden sind, als die Volksversammlung nicht mehr gern zusammentreten wollte, heißen
Schöffen Scabini).
Die Schöffenverfassung hat in Deutschland mehrere Jahrhunderte geherrscht; wir
finden sie zur Zeit des Sachsenspiegels un 18. und zur Zeit des Richtsteigs im
14. Jahrhundert. Wir finden sie noch in Suddeutschland bis in das 18.*, ja in der
Schweiz bis in das 19. Jahrhundert hinein. Wir finden sie in Italien im 12. und
18. Jahrhundert, bis sie allmählich dem fremden Recht erlegen ist.
Der Schöffe war Urteilssprecher; er allein gab das Urteil; der königliche Beamte
hatte nur die Rechtssache zu leiten und schließlich das Urteil zu verkünden. Die An—

Val. beispielsweise Beiträge zur germanischen Privatrechtsgeschichte III, S. 6f.
        <pb n="72" />
        *

II. Zivilrecht.

fechtung des Urteils konnte ursprünglich nur durch Anschuldigung der Rechtswidrigkeit
erfolgen, die aber jedem aus der Volksversammlung zustand; worauf die Sache durch
Zweikampf erledigt wurde. Später zog man in solch einem Falle die Streitigkeit an
einen sogenannten Oberhof, d. h. an das Gericht eines Ortes, wo man eine besonders
genaue Kenntnis des Rechts voraussetzen zu dürfen glaubte.
Wo dagegen der Königsgedanke mächtig war, da lag nichts näher, als daß die
Streitsache an den König als Richter und bezw. als höheren Richter gezogen wuͤrde.
Dies war ein Kulturelement von großer Bedeutung; in Rom sowohl hat die Anrufung
des Kaisers wie auch in Deutschland die Anrufung des Königs als Königsgericht, in
England die Anrufung des Königs, in Frankreich die Anrufung der Parlamente sehr
dazu beigetragen, das Recht aus der Zersplitterung zu erretten und einen größeren
Zug in die Rechtsbildung zu bringen. In Deutschland leider haben diese Bestrebungen
zu keinem rechten Ziele geführt, und darum die bedauerliche Zersplitterung und Zerfahren⸗
heit des Rechtszustandes.
Die modernen Kulturstaaten haben aus dem ersten Prinzip vielfach die Zuziehung
von Laien beibehalten. So namentlich England: hier gibt es Geschworene auch in bürger
lichen Streitsachen, Zivilgeschworene. In Italien und in Deutschland ist mit Untergang
der Schöffenverfassung das Laienelement zurückgedrüngt worden. Dazu kam die Auf⸗
nahme des fremden Rechts, dessen Kenntnis von den Laien nicht erwartet werden konnte.
Und so waren nun die Gerichte sämtlich königliche oder landesherrliche Gerichte, und so
entwickelte sich auch ein regelrechter Rechtsmittelgang, nicht an einen Oberhof, soudern an
ein Obergericht, das demselben oder wenigstens einem verwandten Gerichtsherrn unterstand.
Nur mit Entwicklung der Innungen und Kaufmannschaften — als sich für die
inneren Verhältnisse ihrer Genossen die Notwendigkeit besonderer Gerichte ergab, weil
die gewöhnlichen bürgerlichen Gerichte viel zu wenig in ihre Eigenheiten eingeweiht
waren — trat wiederum das Laienelement hervor, aber hier nicht von der Voll—
versammlung ausgehend, sondern von der Genossenschaft des Berufs oder Standes aus.
Wir haben heutzutage diese Idee vertreten in unseren Handelsgerichten; auch in den
Gewerbegerichten und ein igen anderen Sondergerichten, z. B. in den Gemeindegerichten,
wie sie in Baden und Württemberg bestehen.
Die Handelsgerichte aber sind in Italien entstanden!, haben sich in Frankreich ent—
wickelt? und sind in Deutschland heimisch gewordens. Es haren ursprünglich Gerichte,
die nur aus Kaufleuten bestanden. An manchen Orten hat man sie so gestaltet, daß
der Vorsitzende ein Jurist ist und daneben zwei Handelsrichter tätig sind. Von diesem
Standpunkt geht auch die deutsche Gerichtsverfassung aus; sie hat aber einen wichtigen
neuen Gedanken eingefügt, der sofort (S. 73) zur Darstellung kommen soll.
Abgesehen von solchen Ausnahmen, sind die Gerichte (in monarchischen Staaten)
aus der königlichen Gewalt hervorgegangene Gerichte, es sind Beamten-, keine Laien—
gerichte. Aber in einem Punkt ist man auf den früheren demokratischen Standpunkt
zurückgekehrt. Während nämlich der frühere Gedanke dahin zielte, den König als höchsten
Richter walten zu lassen, so daß die einzelnen Richter nur gleichsam die rechte Hand des
Könias waren, ist seit dem 18. Jahrhundert der Grundsatz aufgekommen, daß der

Zuerst als Gildegerichte, namentlich in Floren z; so bereits in dem statutum campsorum
v. 1299. Dann taten sich die fünf ersten Gilden zu einer Gemeinschaft, der mercan-ia zusammen,
deren Gerichte durch die generalis balia v. 1808 ejnen staatlichen Charakter bekamen; Laftig, Ent⸗
wicklungswege des Handelsrechts S. 288f, 408f. Über Handelsgerichte in der Lombardei vgl. Novocomi
 a 885 (Mon. hist. pate XVI P. 282), über Zunftgerichtein Rom, Statuten 18639125.
*Zuerst als Marktgerichte; uͤber ihre Geschichte vgl Huxelin, Essai histor. des matchés
et foires p. 393 55 als staͤndige Einrichtungen eingeführt durch Geseß Karls IX. vom November 1563;
aufrechterhalten durch die Prozeßordnung vom April 1667, Titek XVIJ und durch die Handels
ordnung vom März 1678 Titel XII, sodann vom de d4 commoerce a. 615f. Über die aͤnzelnen
Städte vgl. Ruveélin P. 411.
ue Bgl. namentlich die gute Schrift von Silberschmidt, Entstehung des deutschen Handels⸗
gerichts (10994). vor allem bezüglich Rürnbergs S. 33 f.über bie Handelsgerichte (Wettgerichte) in
Köniasbera val. Frommer, Anfänge und Entw. der Handelsagerichteenn de Stadt Königsbera 1891).
        <pb n="73" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 71

König selber nicht Recht sprechen dürfe; es ist ein Grundsatz, der auf einer Mischung
demokratischer und monarchischer Elemente beruht und, im Grunde in der englischen Ent⸗
wicklung wurzelt und in der Selbständigkeit, die in England das Richtertum dem
Könige gegenüber einnahm. Aus dem englischen Rechte und aus der Därstellung Lodes
(Two treatises of government IIeh. 128 148 ff.) hat bekanntlich Montesquieu
Esprit des lois XITG) die Theorie von den drei Gewalten geschaffen, die nicht in einer
Hand verbunden sein sollen, und dazu gehört auch der Satz, daß weder der König
Recht sprechen darf noch auch solche Personen, die von dem König abhängig sind und
den Weisungen der Regierung zu folgen haben !. Dieser Grundsatz ist — ———
gedrungen, und so auch bei uns. Es gibt keine Kabinettsjustiz; die Richter, obgleich vom
König ernannt, find nicht Vertreter des Königs, sondern selbständige Organe des Staates,
die darum auch möglicherweise über königliche Angelegenheiten richten können. Das ist
der Grundsatz der UÜnabhängigkeit der Rechtspflege, den man deswegen für nötig fand,
weil die Rechtspflege nicht beeinflußt werden darf durch die verschiedenen, oft wechseln⸗
den Bestrebungen der Verwaltung und Politik. und weil vas Recht auch der Politik
gegenüber standhalten muß; denn Recht muß Recht bleiben.
8.20. Organisation im einzelnen. Im übrigen beruht die Organisation
der Gerichte teils auf dem Einzelrichtersystem, teils auf dem System der Richtermehrheit
oder Kollegialität. Das erste System war bekanntlich im römischen Rechte das regel—
mäßige: es entschied meist nur“ der eine Mann, wenn auch nach Anhörung eines
Rates, vielleicht auch eines stündigen Rates, der ihm seine Ansicht vorzutragen hatte.
Er konnte also einen Teil der Intelligenz vom Rat annehmen, er allein aber hatte den
Willen, er allein hatte die Entscheidung und die Verantwortüng. Doch gab es auch
schon im Altertum Ausnahmen.
Im übrigen ist das Mehrheitssystem hauptsächlich in Italien entwickelt worden
und hier vielsach aus einer Umbildung des Schöffensystems entstanden. Wenn man
nämlich den Vorfitzenden als Mitschöffen behandelte und mitstimmen ließ, so war die Um—
wandlung zum Kollegialgericht vollzogen; und auf diese Weise gestaltete es sich auch im
königlichen oder städtischen Rat und gestaltete es sich in den höheren Gerichten Deutschlands.
So hatte sich die Sache in Italien entwickelt, so wurde sie in Deutschland über—
nommen, während die Schöffenverfassung selbst in Deutschland zu Grunde ging und die
Zchoffen schließlich nichts anderes als Gerichtszeugen und kontroͤllierende Beisiter waren.
Übrigens ist das Mehrheitssystem auch das Shstem Frankreichs geworden, waͤhrend das
nicht durch Italien beeinflußte England nur bei Gerichten höherer Instanz eine Mehr—
heit mitwirken läßt, während in der ersten Instanz, auch in größeren Sachen,“ nur
ein Richter urteilt, dem allerdings die Sachen vielfach von den sogenannten masters
vorbereitet werden.
Wir haben in allen bedeutenderen Sachen das Mehrheitssystem. Es besteht darin,
daß mehrere Richter entscheiden und zwar nach Mehrheitsabstimmung, während eines
derselben, der Vorsitzende, zugleich die Rechtssache zu leiten und insbesondere den Prozeß
von einem Stadium zum anderen weiler zu schieben hat. Dabei gilt folgendes: jedes
Mehrheitsgericht bildes eine Behörde, welche aus verschiedenen Abteilungen zu bestehen
pflegt. Die Behörde ist zwar keine juristische Person, sie ist ein Organ des Staates,
aber ein Organ mit einer gewissen Selbständigkeit und einem ihm zugewidmeten Vermögen.
Diese Behörde besteht regelrecht aus mehreren Abteilungen, uͤnter die die Geschäfte ver—
teilt sind, und zwar in der Art, daß eine Anzahl Mitglieder aus der Abteilung jeweils
das fungierende Gericht bilden. Man unterscheidet also: Behörde, Abteilung, fungieren—
des Gericht. Das ist natürlich: die Behörde, auch die Abteilung, besteht aus mehr Mit—⸗
zliedern als das fungierende Gericht; die Abteilung deshalb, weil für den Fall der
Verhinderung des einzelnen doch das fungierende Gercht gebuldet werden muß, und eine

Schon Locke a. a. O. spricht davon, daß es may be toô great a temptation to human
——— Pers ons, who have the power of making ave,
bo have also in theit hauäg sRα Power to éxecute them . ...
        <pb n="74" />
        72

II. Zivilrecht.

Mehrheit von Abteilungen ist gegeben, da eine Abteilung der Geschäfte nicht Herr würde;
so besteht das Mehrrichtergericht aus sogenannten Kammern (bei Oberlandesgerichten
und Reichsgericht Senate genannt).
Das Verhältnis der Abteilungen tritt regelrecht nach außen nicht hervor; in welcher
der Kammern die Sache verhandelt wird, geht die Parteien nichts an (mit einer als
bald, S. 73, zu erwühnenden Ausnahme); die Kammern entscheiden nicht als Kammern, sie
entscheiden als Organe des Gerichts, oder vielmehr durch sie entscheidet das Gericht als
Gerichtsbehörde, und dieses entscheidet nicht minder, wenn auch eine andere Kammer
entschieden hat, als regelrecht hätte entscheiden sollen (vgl. R.G.Strafs. Bd. 28 S. 285
Bd 28 S. 215).
Aber nicht nur die Kammern oder Senate sind für die Gerichtsbehörde tätig,
sondern unter Umständen auch der sogenannte beauftragte Richter; dies ist ein Gerichts
mitglied, das vom Mehrheitsgericht aufgestellt wird, um eine einzelne Prozeßhandlung
vorzunehmen, so eine Zeugenvernehinung, einen Augenschein und das Verhör der Varteien
im Rechnungsverfahren, d. h. in dem Verfahren, welches stattfinden kann, wenn die
Parteien über verschiedene Posten und Gegenposten streiten. Die Tätigkeit eines beauf—
ragten Richters ist gleich der Tätigkeit des Gerichts, aber nur innerhalb seiner Schranken.
Überschreitet er diese Schranken, ginge er gar so weit, das Urteil zu fällen, so wäre
ein solches Handeln nicht ein Handeln des Gerichts, und daher nichtig.
Zu den Organen des Gerichts gehört der Gerichtsschreiber, welcher zunächst als
Protokollführer gedacht ist: er hat das Sitzungsprotokoll zu führen und (nebsft dem
Vorsitzenden) zu unterzeichnen (9 163 3. P.O). Als solcher stainmt er aus dem germanisch⸗
lanonischen Prozeß. Schon von alters her verwandte anin Deutschland Notare zur Er—
richtung einer notitia über die Gerichtsverhandlungen. Durch die berühmte Dekretalec. 11
Xde prob. (2, 19) hat Innocenz III. die Notwendigkeit eines Gerichtsschreibers bestimmt.
Übrigens hat der Gerichtsschreiber auch bei der Zustellung und bei der Vollstreckung
zu tun (Z8 166, 168, 106, 200) 205 788 3.P. O..
Auch er kann unter Umständen für das Gericht handeln. Er kann insbesondere
eine Reihe von Rechtshandlungen der Partei entgegennehmen, so namentlich eine Ab—
lehnung des Richters (8 44), das Gesuch um Armenrecht (8 118), um Beweissicherung (9486),
um Aussetzung des Verfahrens (8C 248), das Gesuch um Kostenfeststellung (F104), das Gesuch
um Arrestlegung (F 920), unter Umständen die Beschwerde (F 869), die Erklärung der nach⸗
träglichen Eidesleistung (8 466), den Antrag auf Rückgabe der Sicherheit (88 109, 715),
den Entmündigungsantraß (8 647), den Aufgebotsantrag (8 947 3. P.O.). Noch weiten
reicht seine Tätigkeit im amtsgerichtlichen Verfahren, wo er insbesondere auch die Klage
in der Art entgegennimmt, daß er ihr die entsprechende Fassung gibt, geeignet, um
Zugestellt und dadurch erhoben zu werden (88 496, 497, 501, 502 3. P.O.). Auch die
Tätigkeit des Gerichtsschreibers ist eine Taätigkeit des Gerichts, aber nu— dann, wenn
er sich innerhalb seiner Schranken hält; sonst wäre sie keine Gerichtstätigkeit und damit
nichtig. Als Tätigkeit des Gerichts unterliegt sie den gesetzlichen Bestimmungen; die Partei
ist nicht in der Lage, ihm ein Inderes Verfahren vorzuschreiben (RiG. 406 S. 323).

5. Arten der ordentlichen Gerichte.

F 21. Die regelrechten Gerichte (erster Instanz) sind die Landgerichte, die durch ihre
Zivilkammern die buͤrgerlichen Rechtssachen erledigen“ Die Zivilkammer als fungierendes
Gericht hat drei Richter, mit Einschluß des Vorsitzenden. Die Geschäfte werden für das
ganze Jahr nach bestimmten Gesichtspunkten verteilt. Es ist nicht eiwa gestattet, beliebig
Sachen von der einen Kammer auf die andere Kammer überzuschieben.“ Der Grund ist
der: man fürchtet eine Beeinflussung der Rechtssachen, indem sonst die Möglichkeit gegeben
wäre, die Kammern so zu bilden, daß im einzelnen Falle gerade Richter einer bestimmten
Lebensanschauung und einer bestimmten politischen Richtung tätig wären. Die Gerichts⸗
tätigkeit des Landgerichts durch Tätigleit der Zivilkammern ist daher eine objektiv
abgeteilte — allerdinas nur imn obigen Sinne (val G. V.G. F 62f
        <pb n="75" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 73

In dies System nun hat man die Kammer für Handelssachen hineingefügt. Man
wollte nämlich nicht mehr selbständige Handelsgerichte haben, um die vielen überflüssigen
Streitigkeiten, ob eine Sache an das Handelsgericht oder an das bürgerliche Gericht gehoͤre,
zu vermeiden. Allerdings ist diese Kammer als fungierendes Gericht anders zuͤsammen⸗
gesetzt als die Zivilkammern, nämlich mit einem Mitglied des Landgerichts und zwei
kaufmännischen Beisitzern. Aber trotzdem handelt sie als Organ des Landgerichts und
für das Landgericht, und wenn einé Zivilkammer die Streitsache als handelsgerichtlich
erklärt und umgekehrt, so wird sie einfach an die betreffende Kammer verwiesen, und es
hat dabei sein Bewenden. Etwas Besonderes ist es, daß bei dieser Verweisung die
Parteien eine Rolle spielen: der Kläger hat zu beantragen, daß die Sache an die Kammer
für Handelssachen kommt; der Beklagte kann die Verweisung an die Zivilkammer be—
gehren, wenn die Sache nicht der Kammer für Handelssachen angehört, ebenso umgekehrt
wenn eine an diese Kammer gehörige Sache an die Zivilkammer gebracht ist; außervem
kann die Kammer für Handelssachen von sich aus eine Sache an die Zivilkammer ver—
weisen, nicht aber umgekehrt (3 108 f. G. V. G.).
Die höheren Instanzgerichte sind sämtlich Kollegialgerichte mit Senaten als Ab—
teilungen, wovon die Oberlandesgerichte als fungierende Gerichte mit fünf Richtern und
das Reichsgericht als fungierendes Gericht mit sieben Richtern entscheidet.
Möglich ist es, daß das fungierende Gericht ausnahmsweise aus sämtlichen Mit—
gliedern aller oder einzelner Abteilungen der Gerichtsbehörde besteht. Dies trifft
zu, wenn die „vereinigten Zivilsenate“ oder das „Plenum“ des Reichsgerichts ent⸗
scheidet, was in dem Falle stattfindet, wo ein Zivilsenat vom anderen, oder (das Plenum),
wo ein Zivilsenat von einem Strafsenat in der Entscheidung abweichen will. Das
fungierende Gericht wird hier dadurch gebildet, daß sämtliche Mitglieder der Zivilsenate
oder des ganzen Reichsgerichts oder mindestens so viele tätig sind, daß die anwesenden
Personen zwei Drittel dieser Mitglieder ausmachen (8 187 J. G. V. G.).
Einzelrichter sind die Amtsrichter. Auch hier ist zu unterscheiden zwischen Amts—⸗
gericht und, dem einzelnen Amtsrichter als fungirendem Richter; und auch hier sollen
nach dem Geiste des Gesetzes die Streitsachen nach einer bestimmten Ordnung verteilt
werden, wofür aber die Landesgesetze Bestimmung geben!. Übrigens haben die Amts—
richter noch ganz andere Tätigkeiten, insbesondere Tätigkeiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
 von denen hier nicht weiter zu sprechen ist; aber auch hier ist die Abteilung
nur ein Analogon der Kammerabteilungen, es ist nicht so, als ob bei dem Amtsgerichte
mehrere Behörden vereinigt wären?. Der Amtsrichter entscheidet in den bürgerlichen
Sachen allein, er kann auch keinen Schöffen zuziehen; der Amtsrichter als Amtsrichter
ist fungierender Richter.
Im Gegensatz dazu entscheiden von den Sondergerichten die Gewerbegerichte wieder
als Mehrheitsgerichte und zwar ein Vorsitzender mit Laienbeisitzern, welche teils den
Arbeitgebern, teils den Arbeitnehmern entnommen sein müssen (— 24 Gewerbe-G.Ges).
Für den Richter, für das Mitglied des Gerichts ist die Richtertätigkeit Recht und
Pflicht. Ausnahmsweise kann ein Richter berechtigt und verpflichtet sein, die Richter—
tätigkeit zu verweigern.
Verpflichtet ist er, im Falle er „ausgeschlossen“ ist, d. h. wenn eine Unverträglichkeit
zwischen seiner Person und der bestimmten Rechtssache vorliegt, insbesondere wenn er
selbst Partei ist oder in der Sache in einer dem Richteramt widerstrebenden Tätigkeit
(3. B. als Vertreter einer Partei) gewirkt hat.
Anders sind die Fälle der Befangenheit, wenn Beweggründe vorliegen, die trübend

Vgl. z. B. Preuß. Ausführungsgesetz zum GV.G. 8 23.
⸗ * z. B. bei dem cun der Fall ist, das eine Anstalt mit mehreren Behörden bildet,
Handb. des Patentrechts S. 677 f. Daraus geht herpor; was bei einer Abtellung des Amtsgerichis
gerichtskundig ist, ist beim ganzen Amtegericht gerichtskundig; eine Beschwerde der einen Abteilung
gegen die andere, z. B. der richterlichen Abteilung gegen die Grundbuchabteilung gibt ed nicht (es
ist Do der Beteiligten, nötigenfalls Beschwerde zu echeben; val. Dronke, 3.f. Zivilprozeß XXVII
S. 353 f.).
        <pb n="76" />
        II. Zivilrecht.

einwirken könnten oder auch nur nach außen hin den Schein verbreiteten, als ob solches—
der Fall wäre, z. B. Freundschaft, Feindschaft. Hier kann der Richter sich selbst aͤb—
lehnen, er kann auch von der einen oder uberen Partei abgelehnt werden und muß,
wenn die Ablehnung für begründet erkannt wird, sich der Richtertätigkeit enthalten
——
6. Gerichtsstandsordnung.
*22. Von den Verhältnissen der Abteilungen desselben Gerichts ist soeben die
Rede gewesen. Sofern aber der Staat mehrere gleichartige Gerichte aufstellt, kann er
eine Ordnung in der Art schaffen, daß für die eine Sache das eine, für die andere das
andere Gericht tätig sein soll. Möglich ist allerdings auch das entgegengesetzte System,
daß, wer die Gerichte anruft, die freie Wahl zwischen allen Gerichten des Landes haben
soll. Das letztere System hätte aber wenigstens in größeren örtlichen Staatsgebieten
wesentliche Nachteile; nicht etwa bloß nach der Richtung hin, daß die Gerichte sehr ver—
schieden überlastet oder ganz arbeitslos wären, sondern es widerspräche dies namentlich den
Interessen des Beklagten: denn es ist nicht jedermanns Sache, vor allen Gerichten des
ganzen Landes Rede zu stehen. Hier aber müßte er entweder überall erscheinen oder an den
verschiedensten Orten Vertreter aufftellen, alles Dinge, die mit Schwierigkeiten, Um—
ständlichkeiten und Kosten verknüpft sind. Das soll verinieden werden, und darum vor—
züglich herrscht eine Ordnung, die man die Gerichtsstandsordnung oder Kompetenzordnung
nennt. Außerdem kann das Interesse der Sache in Betracht kommen; so ist es ba
dinglichen Rechtsstreitigkeiten und bei Familienprozessen ein Interesse öffentlicher Ordnung,
daß sie nicht an ein beliebiges Gericht, insbesondere nicht an ein ausländisches Gericht,
gebracht werden. Die Gerichtsstandsordnung ist eine Verteilung der Geschäfte, aber, im
Gegensatz zur Verteilung unter eine Mehrheit von Kammern, ist es eine Ordnung,
welche die Rechte des Beklagten berührt; der Beklagte hat das prozessuale Recht, ein
unzuständiges Gericht abzulehnen; aber auch das Gericht hat die Pflicht, dafür zu sorgen,
daß dem Beklagten kein Unrecht geschieht: dieser hat nicht nur das Recht, das un—
zuständige Gericht abzulehnen; er hat ein Recht darauf, daß bei einem unzuständigen
Gericht keine Rechtshandlungen gegen ihn vorgenommen werden: das unzuständige Gericht
hat von sich aus die Sache abzulehnen, solange es unzuständig ist.
Die Ordnung wird sich nach der Richtung gestalten müssen, daß die Sache an
diejenigen Gerichte kommt, welche entweder mit dem Beklagten in gewissem Zusammen⸗
hang stehen oder welche mit der Streitsache selber in einer solchen Weise verbunden
sind, daß man dem Beklagten zumuten kann, hier zu erscheinen. Der erste Gesichts—
punkt ist der durchschlagendste; man pflegt ihn mit dem Rechtssprichwort zu bezeichnen:
actor sequitur forum rei; nicht der Beklagte hat dem Kläger zu folgen, sondern der
Kläger hat den Beklagten aufzusuchen!; daher gilt als die Norm: ver Beklagte ist an
dem Orte zu belangen, mit dem kraft seiner Verhältnisse am meisten verknüpft ist.
Früher war dies die Ortsangehörigkeit, auch schon der Besitz von Grundeigentum; heut
zutage vor allem der Wohnsißz, bei Gesellschaften, Vereinen, juristischen Personen der Sitz
(88 7, 24, 80 B. G. B.)2. Der Beklagte kann sich nicht beschweren, wenn man ihn da vor
das Gericht zieht, wo er den Mitielpunkt seiner wirtschaftlichen Tutigkeit hat. Neben
dem Wohnsitz kann unter Umständen, aber nus seltener, der Aufenthalt oder der frühere
Wohnsitz in Betracht kommen, regelmäßig nur bei einem solchen, der gar keinen Wohn—
sitz hat, weder im In— noch im Ausland. Handelt es sich um einen solchen, der im
Deutschen Reiche keinen Wohnsitz hat, hier aber Vermögen besitzt, so kann in Vermögens⸗
sachen das Gericht des Vermögensbesitzes angerufen werden. Denn wenn jemand an
einem Ort Vermoͤgen besitzt, so wird er hier auch in irgend einer Weise Verkehr haben;
aber auch abgesehen davon— wenn man ihn vermögensrechtlich verfolgt, nimmt man nicht
elten seine Vermögenssachen in Beschlag, und zur Vertretung derselben hat er hier zu

Eine Ausnahme davon enthält 88371 Abs. 4 H. G. B., eine Besonderheit enthält 8 27 Gew.G.G.
J 8 F Zerutich des Reeders und Schuffseigners kommt noch 188 H. G B. und 's Binnenchissgg
in Betracht.
        <pb n="77" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeße und Konkursrecht. 73

erscheinen. Aus diesen Gedanken entwickelte sich der sogenannte Gerichtsstand des Ver—
mögensbesitzes: er war früher eine Folge des gegen den Beklagten erwirkten Arrestes
heutzutage besteht er auch ohne solchen. Allerdings müssen dies Vermögenssachen an,
die auf die Dauer mit dem Inlande verbunden sind: der Gerichtsstand wird cht
dadurch begründet, daß der Beklagte mit den nötigen Kleidern und einer Reisetasche im
Inlande erscheint!. Handelt es sich um Inanspruchnahme eines streitigen Gegenstandes
der möglicherweise dem Beklagten gär nicht gehört, so tritt der Ort des streitigen Gegen⸗
standes an Stelle des Ottes des Vermögensbesitzes. Besonders interessant ist dieser
Gerichtsstand, wenn es sich um Immaterialgüterrechte handelt, die in irgend einer Weise
lokalifiert werden müssen. Wir haben eine besondere Bestimmung darüber in Bezug
auf das Patentrecht: dieses ist da lokalisiert, wo der Vertreter des auswärtigen Patent—
inhabers wohnt, nötigenfalls in Berlin, wo das Patent erteilt wird (F 12 Patentges.)e.
Andere Gerichtsstande ergeben sich daraus, datß man eine Verknüpfung zwischen
einer rtlichkeit und der Streitsache annimmt. Wenn der Beklagte die Streitsache
decken will, so findet man es gerechtfertigt, daß er bei dem Gericht auftreten soll, mit
dem die Streitsache zusammenhaͤngt. Der Hauptfall ist der, welcher durch den Ausdruck
korum rei itae, Sitz der gelegenen Sache, bezeichnet wird. Handelt es sich ins—
besondere um Grundstuͤcke, um das Eigentum und dingliche Rechte daranä, namentlich
um Hypotheken, so ist es gerechtfertigt, daß die Streitigkeiten da ausgetragen werden,
wo dos Grundftüd liegt. Hierfur spricht noch ein sehr wichtiger internationaler Grund.
Es ist nicht wünschenswert, daß über das Eigentum am Grund und Boden des Inlandes
fremde Gerichte entscheiden“ Diese Rücksichten haben im deutschen Rechte zu dem Satze
geführt, einen solchen Gerichtsstand als ausschließlich zu bezeichnen, d. h. zu erklären,
daß hier keine Zustaͤndigkeitsvereinbarung möglich und daß hier auch der obige mit dem
Wohnsitze des Beklagten in Verbindung stehende Gerichtsstand ausgeschlossen sein solles.
Andere derartige Gerichtsstände sind nicht ausschließlich, sondern wahlweise gegeben.
Dahin gehört vor allem der berühmte Gerichtsstand des Erfüllungsortes. Man nimmt
an, daß wo eine Verbindlichkeit zu erfüllen ist, sie auch eingeklagt werden kann. Dies
hat allerdings manche Bedenken. Der Erfüllungsort einer Schuld ist allein abhängig
von der eingeklagten Schuld und daher völlig in das Belieben des Klaͤgers gestellt, der
die freie Nocheet en der Klage inen willkürlichen Inhalt zu geben. Solche Gerius.
ftane ber snnee Fehler denn sie stehen im Widerspruch mit dem Grundgedanken
der Gerichtsordnung, welche auf einem Rechte des Beklagten beruht und ihn der Willkür
des Klägers entziehen will. Nichtsdestoweniger hat die 8. P. O. diesen Gerichtsstand an⸗
genommen und ihn trotz meiner— wissenschaftlich geäußerten Bedenken neuerdings bei—
halten ang Gen eeg 27) während Z. B. die gsterreichiche Prozehnor dmung (Jurisdiktionsnorm)
 mit Recht von einem so allgemeinen Gerichtsstand zurückgeschreckt ist: sie
gewährt ihn nur daun, wenn der Erfüllungsort schriftlich vereinbart ist, oder unter
Handeltreibenden, wenn eine darauf. lautende mit der Ware geschicdte Faktura un—
beanstandet angenommen wurde (8 88 Jurisd. Norm).
een dcae uengenichesstand gibt es noch einige Mebengerichtestanve die
auf dem Gedanken beruhen, daß für gewisse Streitigkeiten regelrecht ein bestimmter Ort
Erfüllungsort sein wird. So z. B. wenn jemand eine Niederlassung hat, und es sich
um Geschäfte dieser Niederlassung handelt; und ähnlich ist es bei Morktstreitigkeiten,
doch ist der Markigerichtstand an bestimmte Erfordernisse geknüpft (8 30 8.P. O..
Auch einen Gerichtsstand der unerlaubten Tat kennt unsere 3.P.O., was einige
Begründung hat; denn da, wo gegen das Gesetz verstoßen ist, soll auch die Gegenwirkung
einreten annen Kn Fsonderem Interesse ist aber noch der Gerichtsstand des Erbes:

J ivilprozeß X S. 394. Dagegen gilt als
mRichtig LG. Bremen 6. Dezbr. 1884. 8.lfetidi 9
Vermögen che se einem — lueegendes Handelsduch (R. G. ans
Handb. des Patentrechts S. 68. 45 S. 385. *
1899 Entsch. 4568 —
A deghewgorei n 8 — Gerichieftand nicht ausschließlich ist, ð26 3.8.O-,
aber auch 15 3. 2 E dauu.
        <pb n="78" />
        76

II. Zivilrecht.

wo nämlich der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte,
sollen die Erbschaftsstreitigkeiten und ebenso auch die damit verbundenen Abwicklungs—
streitigkeiten erledigt werden können. Dieser Gerichtsstand ist von großer internationaler
Bedeutung, denn er ermöglicht es, in Erbschaftsangelegenheiten bei den Erbschaftsgericht
eine Entscheidung zu erwirken, obgleich die Erbschaft vielleicht großenteils aus Grund⸗
stücken besteht, die in anderen Gebieten, vielleicht in einem ganz anderen Lande, gelegen
sind. Auf diese Weise kann dem oben angeführten Satze, wonach ein fremder Staat
nicht über Grund und Boden entscheiden soll, zuwider gehaudelt werden, was aber nicht
zu vermeiden ist, wenn man nicht die Einheit der Erbschaft aufgeben, wenn man sie
nicht in der Weise des englischen Rechts in so viel Parzellen, als es Länder sind, in
denen Erbschaftsgrundstücke liegen, auflösen will. (Wichtig darum a. 28 B. G. G.).
Soweit nicht ein Gerichtostand ausschließlich ist, hat der Kläger die Wahl zwischen
den etwaigen mehreren Gerichtsständen, die im einzelnen Fall zur Verfügung gestellt
sind, also insbesondere zwischen dem Wohnsitzgerichtsstand und den besonderen Gerichts
ständen. Dies ist eine gewisse Ausgleichung dafuͤr, daß regelrecht der Kläger insofern
schlimmer gestellt ist, als er den Beklagten aufsuchen muß und nicht verlangen kann,
daß der Beklagte an ihn herantritt. Man gibt daher dem Kläger die Möglichkeit, an
Stelle des ihm vielleicht sehr unbequemen Wohnsitzgerichtsstandes des Beklagten den
besonderen Gerichtsstand zu wählen!.
In gewissen Fällen zieht die Zuständigkeit der einen Sache die der anderen nach
sich: Vereinigungsgerichtsstände (88 285, 33, 608 83. P. O.), deren wichtigster der dingliche
Gerichtsstand der Hypothekenklage in seiner Erstreckung auf die Schuldklage ist.
Ausschließlich sind (außer dem dinglichen Gerichtsstand) regelmäßig die Gerichts—
stände des Familienprozesses; meist ist es der Gerichtsstand des für die Familie maßgeben—
den ehelichen Wohnfitzes, auch des früheren Wohnsitzes (88 606, 642, 648, 665 8. P. O.).
In Notfällen wird ein zuständiges Gericht vom Obergericht auf Autrag bestimmt
(8 36 f. 8. P. O.).
Die Gerichtsstandsordnung ist eine im Interesse des Beklagten, auch im Interesse
des Gerichts und der Sache selbst gegebene Ordnung; sie rührt aber nicht so sehr an
den Grundfesten des Prozesses, daß eine Verletzung dieser Ordnung Nichtigkeit herbei—
führte?; das träfe nur zu, wenn das unzuständige Gericht auch der Gerichtsbarkeit ent⸗
behrte, was aber nicht der Fall ist: das ordentliche Gericht hat Gerichtsbarkeit in allen
möglichen Sachen und die Gerichtsstandsordnung ist nur eine Pflicht⸗, nicht eine Be—
schränkungsordnung, eine Ordnung, welche besagt daß man von der Gerichtsbarkeit und
dem Rechte der Rechtsprechung nur in bestimmt geregelter Weise Gebrauch machen solle.
Die Gerichtsstandsordnung ist vornehmlich im Interesse des Beklagten gegeben;
daher ist es nicht ausgeschlossen, sie durch Vertrag zu regeln; man spricht hier von
Zuständigkeitsabreden oder Prorogation: solche ist kiner der prozeßrechtlichen Verträge,
von denen noch die Rede sein wird. Übrigens ist, da das Interesse de— Beklagten nicht
das einzige ist, eine solche Vereinbarung nicht immer statthaft; sie ist namentlich aus
geschlossen, wenn ein ausscließlicher Gerichtsstand besteht, und stets in Familienprozessen
(8 40 8. P. O.).
7. Sachliche Zuständigkeitsordnung.
8 23. Es gibt zweierlei ordentliche Gerichte erster Instanz: die Landgerichte und
die Amtsgerichte. Auch hier besteht eine Ordnung: es ist dem Kläger nicht ins Belieben
gestellt, den Beklagten vor das elne over andere Gericht zu rufen. Auch hier sind keils
Interessen des Beklagten beteiligt, teils Interessen öffentlicher Natur; meist wiegen die
ersten vor: dann ist eine Zuständiakeitsvereinbarung möglich.

Es gibt übrigens Ausnahmsfälle; so ist nach 8 2 des Gesetzes über unlauteren Wettbewerb
der Wohnsitzgerichlastand, nach 8272, 800 H. G.B., nach 8 51, 96 Genoss. Ges., 8 75 Ges über Ge—
sellsch. mit vesche Haftung der Gerichtsstand des Sihßes der Gesellschaft, nach 817 Börfen-⸗Ges. der
Gerichtsstand der unerlaubten Tat ausschließlich.
Ebauch ausländische Rechte z. B.Kassfat.⸗Hof Rom Plenarentscheidung) 27. April
1886 Monitore delie leggi 1886 5380920
        <pb n="79" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 77

Der Hauptgedanke der Verteilung ist: die wichtigen Sachen an die stärker besetzten
Landgerichte zu bringen; daher gilt zunächst die Ordnung: Familienrechtsstreitigketen
und Vermögensstreitigkeiten über 300 Mark Streitsumme kommen an das Landgericht,
andere Sachen an das Amtsgericht (4 23 u. 70 G. V.).
Nun gibt es aber gewisse Streitsachen, die, teils wegen der wünschenswerten Be—
schleunigung, teils im Interesse einer versöhnlichen Beilegung, ohne Rücksicht auf die
Summeé an das Amtsgericht kommen, so Räumungsklagen, Streitigkeiten zwischen
Reisenden und Wirten, zwischen Gesinde und Herrschaft, Klagen über Viehmängel, Wild⸗
schaden, über die Folgen der außerehelichen Beiwohnung; und bestimmte Prozeßarten,
wie das Mahnverfahren, das Untersuchungsverfahren (S. 101), gehören stets an das
Amtsgericht. —
Umgekehrt sind gewisse Streitsachen ohne Rücksicht auf die Summe landgerichtlich
und zwar ausschließlich landgerichtlich, insbesondere Gehaltstreitigkeiten der Beamten und
Streitigkeiten gegen Beamte wegen Verletzung ihres Dienstverhältnisses, woruber in 870
G.V. Ind in den entsprechenden Landesgesetzen, 3. B. Z 39 preuß. Ausf.Gesetz zur
G. V. das Nötige entwickelt ist.

8. Instanzordnung.
824. Neben der Gerichtsstands⸗ und sachlichen Zuständigkeitsordnung gibt es eine
Instanzordnung. Damit will man folgendes besagen:
Wie später auszuführen, hat man das System der Rechtsmittel eingeführt, d. h.
das System, wonach die Entscheidungen der Gerichte auflösend bedingt sind und ein
weiteres (hoͤheres) Gericht angerufen werden kann, um nötigenfalls den Auflösungsfall
herbeizuführen und eine neue Entscheidung zu geben. Die Gerichte, welche auf solche
Weise eine höhere Entscheidung geben, sind nach dem bereits oben (S. 70) erwähnten Systein
en ersten Jastangrichtern übergeordnet und man sagt, sie bilden eine Zweite Instanz.
Bei uns sind die Landgerichte die zweite Instanz gegenüber den Amtsgerichten, sofern also
die Sache in erster Instanz beim Amtsgericht schwebte. Sie sind auch die zweite Instanz
gegenüber den Gewerbegerichten. Entscheiden die Landgerichte in erster Instanz, so bilden
die Oberlandesgerichte die zweite Instanz, und nur sofern diese entschieden haben, kann
eine Sache noch an eine dritte Instanz kommen. Dritte Instanz ist jetzt fast aus—
sueßuch das Reichsgericht, und nur ausnahmsweise, in Bayern, kann das oberste
Landesgericht in München zur Entscheidung kommen; vgl. namentlich a. 6 E. G. zum B. G. B.
Aus dem Obigen (S. 71) ergibt es sich, daß bei dem Landgericht eine oder mehrere
Abteilnagen destehend die als Verufungsgerichte (Beschwer degauichte) gegenüber den Ammts.
eichten und Generbegerichten vatig sind. Aber auch diese Abteilungen bilden nicht eine
defondere Behörde, sondern sie sind als Organ eines und desselben Landgerichts tätig.
Die Justanzordnung ist in erster Reihe nicht im Interesse der Parteien, sondern
im Inleresse der Richtertatigleit gegeben, denn die Besetzung der Obergerichte hat gerade
daieae hie Hesonherheit der höheren Instanztätigkeit zu erfolgen. Daher kann
die Instanzordnung nicht durch Zuständigkeitsvertrag beeinflußt werden. Anderseits rührt
auch diese Ordnung nicht so sehr an den Grundfesten des Prozesses, daß eine Verletzung
berselben Richtigken herbeiführte: sie enthält keine Beschränkung der Gerichtsbarkeit.

9. Anderwürtige öffentliche Organe.

F 25. Solche sind: J — —
J. der Staatsanwalt, der nur im Familienprozesse tätig ist, 88 607, 682, 640,
841, insbesondere auch in Enimundigungsprozessen, aber mit Unterschied, regelmäßig nur
bei Entmündigung wegen Geisteskrankheit und Geistesschwäche (88 652, 664, 666 679,
684, 686 8. P. O). Die Tötigkeit des Staatsanwalts ist meist die Tätigkeit als Gehilfe
des Richters (88 607, 640, 641, 652), mitunter hat er die Rolle einer Partei oder
eines erbenenten (88 682, 664, 666, 679, 684, 686 8. P.O.)2:

In weiterem Maße findet sich die Staatsanwaltstatigkeit im frangöfischen Prozeß; d
sie dort heu aeeet oaeen, vol. — — zeß; doch hat
        <pb n="80" />
        72

II. Zivilrecht. —

2. der Gerichtsvollzieher, der die Doppelstellung des Zustellungs⸗ und Voll—
streckungsbeamten vereinigt. Er hat sich aus dem altdeutschen Fronboken (dem fran⸗
zösischen sergent) entwickelt und ist, wie der französische huissier, ein selbständiger, aller—
dings unter Aufsicht des Gerichts stehender Beömter (88 166 f. 7088. 766, 808 f.,
845, 883 f.). Er steht nicht in einem privaten Verhältnis zur Partei; er handelt nur
eben auf ihren Antrag: von einem Auftrags-, Mandaisverhältnis ist keine Rede; man hat
dies rein äußerlich geschlossen aus dem vieldeutigen Ausdruch „Auftrag“ ( 788f 3. P. O.).

II. Vrozeßform.
. Mündliches Verfahren und Termine.

826. Die Parteitätigkeit wie die Untersuchungstätigkeit hat in einem Verfahren
stattzufinden; das Verfahren entwickelt sich in bestimmten Zeiten, und zwar spinnt es
sich meist ab in Terminen!, d. h. in Zeitpunkten oder kurzen Zeiträumen, die darauf an—
gelegt sind, daß mehrere beteiligie Personen zur gegenseitigen Aussprache und Vernehmung
zusammentreffen. Das gilt namentlich für die sogenannten Verhandlungstermine.
Die Parteitätigkeit wie die Tätigkeit der im Untersuchungsverfahren Beteiligten
erfolgt regelrecht durch mündliche Erklärung, das Verfahren ist meist ein mündliches;
dies gehört zu den Grundgedanken unseres Zivilprozesses. Ein geregeltes System münd
licher Erklärungen, wobei jede Partei und seder Parteigehilfe sich aäußern darf und die
Auͤßerungen zusammentreffen, wobei das Gericht, welches die Erklärungen vereint, einwirken
und auf die Vollständigkeit und Deutlichkeil hinwirken kann, heißt Verhandlung, und
für die Verhandlung bestehen solche Verhandlungstermine.
Die Streitsache kann in einem Termin erledigt werden; ist dies nicht der Fall,
so ist ein Termin zur Fortsetzung des Verfahrens zu bestimmen u. s. w.; es können
sich mehrere Verfahrenstermine aneinander reihen. Hier gilt nun der Grundsatz: in
jedem folgenden Termin ist das Ergebnis der früheren Termine zu wiederholen, völlig
oder auszugsweise; letzteres genügt dann, wenn die Richter nicht gewechselt haben, so daß
ein Hinweis auf das Gedächtnis des Richters die Verhandlung verkürzen kann. Wird
daher im Schlußtermin entschieden, so wird entschieden nach dem Vorbringen des Schluß⸗
termins, welches allerdings das Vorbringen aller früheren Termine in sich faßt.
Außerdem finden Termine statt zur Beweiserhebung, bei welchen die Parteien an—
wesend sein dürfen und berechtigt sind, durch Fragen und Hinweise auf das Beweis—
verfahren einzuwirken (98 357, 897 8. P. O.). Mit dem Beweistermin soll ein Verhand⸗
lungstermin, zur Verhandlung auf“ Grund der Beweiserhebung, verbunden werden,
wenn er verbunden werden kann, wenn nämlich die Beweiserhebung vor dem ent⸗
scheidenden Gericht selbst stattfindet (F 870, vgl. auch 466 8. P. O). *.
Die Termine sind festzusetzen, die Festsetzung ist bei Mehrheitsgerichten die Berechtigung
des Vorsitzenden: er ist der Herr der Terminrolle, er hat zu bestimmen, auf wann
die Sachen angesetzt, auf wann ein Termin verlegt oder ein Termin zur Fortsetzung
des Verfahrens bestimmt wird (88 216, 361). Er hat dafür einzustehen, daß dein
un motivierte Verzögerung stattfindet (F 261 83. P.O.).
Die Termine sollen regelmäßig an der Gerichtsstelle stattfinden (S 219 3. P.O.),
sie sollen regelmäßig nicht an Sonns und Feiertagen erfolgen (8 216 8. P. O.), und
regelmäßig nicht in den Gerichtsferien (außer in schleunigen Sachen, die darum Ferien⸗
sachen heißen) (9 202 G. V. G.). Etwas Besonderes gilt für die Vernehmung im Ent—
mündigungsverfahren (8 654 8. P.O.).
Der Termin kann verlegt werden (auf Antrag oder von Amts wegen); er kann
aufgehoben werden; er ist im Parteiprozeß aufzuheben, wenn es die Varteten beantragen
(8 227 3. pP.05.

‚DIch gebrauche den, Ausdruck der Prozeßordnung. Es wäre wünschenswert, hierfür einen
volkstümlichen Ausdruck, wie Tagfahrt (suddeutsehs oder Tagsahung Gsterreie 3. P.) zu wahlen.
        <pb n="81" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeß- und Konkursrecht. 79

Die Terminsache muß aufgerufen, d. h. ihr Beginn äußerlich kundgemacht werden;
wer im Termin vor seiner Beendigung erscheint, ist nicht säumig, auch wenn er erst
milten in den Termin hineinkommt (8 220 8. P. O.).
Ist der Termin versäumt, so tritt bei Verhandlungsterminen, auch bei solchen,
die mit der Beweiserhebung verbunden sind, das Versäumnisverfahren ein; doch wird
hier, wie bei Versäumung eines bloßen Beweistermins, der Beweis, soweit es geht, erhoben
(8 367 8. P.O.): das kann eine Unvollkommenheit der Beweiserhebung zur Folge haben;
eine Wiederholung derselben findet aber nur statt, wenn sie ohne Verzögerung des Prozesses
erfolgen kann oder wenn die Abwesenheit der Partei entschuldbar war (8 867 3. P. O.).
Das Verfahren im Termin verlangt seine Regelung; die Regelung nennt man
Sachleitung. Sie steht dem Gericht, bei einem Mehrheitsgericht dem Vorsitzenden zu—
Er hat hierbei die gesetzlichen Bestimmungen zu beobachten. Diese bestehen darin,
daß die Anträge der Parteien und ihre Vorträge angehört werden, soweit sie sachdienlich
sind und auf die Förderung der Sache (nicht auf die bloße Verschleppung) hinzielen,
und daß durch Fragestellung und Erregung von Bedenken auf die vollständige Er—
örterung der Sache hingewirkt wird·
Die formellen Mittel, damit dieser gesetzlichen Vorschrift entsprochen wird, bestehen
in der Erteilung und Versagung des Wortes, in der Fragestellung, in der Gestattung
der Fragestellung eines Gerichtsmitglieds und in der Schließung der Verhandlung (88 186
bis 189 3.P. Ol), ferner in der Anordnung von Maßregeln zur Sicherung der Ruhe und
Ordnung (8 177 G. V. G.). In der Einzeldurchführung dieser gesetzlichen Bestimmungen
bleibt natürlich vieles der Zweckmäßigkeitserwägung vorbehalten.
Das Verhalimis ves Vorfitzenden zu den übrigen Gerichtsmitgliedern bei Sach—
leitung aber befsteht darin: soweit Zweckmäßiakeitserwägungen gelten, ist er von ihnen
unabhängig, nur daß er
1. jedem Mitglied das Recht geben muß, Fragen zu stellen (J4 189 8P. O.);
2. die Verhandlung vu k soll, wenn das Gericht den Schluß für an—
ezeigt hält (F 136 3. P.O.);
8 Verhandlung nur auf Beschluß des Gerichts wieder eröffnen
soll 56 3. P.O.); — eebl 3..1
gg W einem Mitwirkenden den Vortrag unter—
agen kan 157 8.P.O.).
ade * 3* v zuͤ beschließen, ob die Verhandlungen zunächst auf
einzelne Punkte zu beschraͤnken oder gar mehrere Prozesse getrennt oder ver—
einsgt werden sollen (98 145 ff. 3.P.O.). V
Geht er aber aus dem Rahmen der Zweckmäßigkeitserwägung heraus, handelt es
sich daruhe, vage ine Taligteit des Vorsitenden gesetzich unstatthaft ist. (o gutscheidet
(auf Verlangen) das Gericht (5 140 3.P. O.). Ebenss, wenn eine Zwangsmaßregel
oder Ordnungsstrafe gegen Personen stattfinden soll, welche das Verfahren stören oder
sich einer Ungebühr schuldig machen (6 178 -181 6. B.).0;
Ist daß Mehrheitsgericht durch einen beauftragten Richter tätig, so ist der beauf—
tragte Richter, solange er tätig ist. wie ein Einzelrichter tätiag und hat die entsprechenden
Befugnisse 182 G. V.). 2
use iahren verlangt seine schriftliche Festlegung, damit auch der
späteren Zeit ein Bild des Verfahrens erhalten bleibt; für gar manche Fragen künftiger
Tage, insbesondere, wenn der Prozeß duͤrch Rechtsmittel erneuert werden soll, ist eine
Keuninis des Verfahrens nicht nur im ganzen, sondern auch im einzelnen unerläßlich.
Da aber das Schreiben mit dem Sprechen nicht gleichen Schritt hält, so klafft
hier ein Widerspruch, der vielfach zur Entartung des mündlichen Verfahrens geführt
hat. Zwar war der römische Prozeß und der germanische Prozeß mündlich gewesen, aber
oͤhne genaue und eingehende Fixierung; im gemeinen Nechte, vor dem Reichskammer—
gericht trat die Fixierung scharf hervor, und die Folge war, daß die Prokuratoren die
Erklarungen in Schriftsätzen inreichten und diese Schriftsätze vorlasen: dies hielt man
ee e herfluffig, und es aenüate, wenn die Schriftsätze vorgeleat wurden. Bei den

3
        <pb n="82" />
        30

II. Zivilrecht.

Territorialgerichten ist dann auch diese Vorlegung weggefallen, und die Schriftsätze
wurden einfach eingeschickt. Und so hat sich das schriftliche Verfahren gestaltet, das bis
in die Mitte des 19. Jahrhunderts in Deutschland üblich gewesen ist, zum schweren
Schaden der Rechtsprechung und zur außerordentlichen Verschleppung der Prozesse.
Ein vollkommen genügendes Mittel der Firierung des muͤndlich vorgetragenen
Materials hat allerdings auch der heutige Prozeß nicht. Manche Länder bedienen sich
der Stenographie!, welche aber noch viel zu unzuverlässig ist, als daß man sie für offi
zielle Alte als maßgebend erachten könnte, namentlich da es nicht möglich ist, fuͤr recht⸗
zeitige Korrektur zu sorgen und damit den Irrtümern und Mißverständnissen abzuhelfen.
Ein anderes Mittel wäre es allerdings, wenn unsere phonogrammatische Technik soweit
entwickelt wäre, daß das gesprochene Wort einfach aufgefangen und festgehalten würde,
um nachher beliebig reproduziert zu werden. Zweifelsohne wird dieses seiner Zeit er—
reicht werden, und es werden dann die Gerichtsakten ein ganz anderes Aussehen an—
nehmen: sie werden im wesentlichen in Scheiben oder Rollen bestehen, welche derartige
phonogrammatische Feststellungen enthalten. Heutzutage hilft man sich durch eine Kombing—
tion von Mitteln: man läßt ein Sitzungsprotokoll schreiben, das aber die Vorträge der
Parteien nur im allgemeinen andeutet, ohne auf ihren Inhalt einzugehen; man läßt
den Richter den Tatbestand schreiben, der mit dem Ürteil verbunden sein soll und eine
inhaltliche Darstellung der Vorgänge des Prozesses enthält; man läßt die Anwälte so⸗
genannte vorbereitende Schriftsäte machen und gibt dem Richter die Möglichkeit, bei der
mündlichen Verhandlung zu prüfen, inwiefern der Vortrag mit diesen Schriftsähen über—
einstimmt oder nicht. Auch müssen im Anwaltsprozeß die Anträge aus vorbereitenden
Schriftsätzen oder nachträglich zu Protokoll gegebenen Schriftstücken verlesen werden, so
daß diese schon hierdurch festgelegt werden (8 297 ff. 3.2P.O.). Auf solche Weise soll
ein Bild des Inhaltes des Parteivorbringens gegeben werden; wobei noch zu bemerken
ist, daß die vorbereitenden Schriftsätze nur soweit in Betracht kommen, als der Tat
bestand sich auf sie bezieht und sie zu Teilen des Tatbestandes erhebt.
Das wäre an sich leidlich, aber von großem Bedenken ist es, daß die Beweis—
erhebungen regelmäßig vollkommen protokolliert werden müssen. Die Zivilprozeß⸗
ardnung gestattet nur dann hiervon abzustehen, wenn das Urteil keiner Berufung under—
liegt (G161 8. P.O.), was fast nur bei Urteilen zweiter Instanz zutrifft. Diese
ausführlichen Zeugenprotokolle bilden eine große Last, hemmen die Verhandlungen, lassen
das Interesse erlahmen und verhindern, daß der Richter ein einheitliches Bild des Ver—
fahrens erlangen kann.
Die vorbereitenden Schriftsätze, von denen soeben gesprochen wurde, haben noch eine
andere Bedeutung: sie sind das Mittel, welches eine gedeihliche mündliche Verhandlung
ermöglicht, namentlich unter Rechtsanwälten, und sind daher im Anwaltsprozeß vor⸗
geschrieben. Sie entstammen dem französischen Prozeß, wo zuerst ein Schriftwechsel von
avoué zu avoué vorkommt, worauf sie sogenannte conclusions motivées in einem Termin
dem Gerichte vorlegen?. Bei uns werden die Schriftsätze in der Art gewechselt, daß
jeder Schriftsatz vor oder nach Zustellung an den Gegner in einem Eremplar dem Ge—
richte übergeben wird (5. 183 8. P.O.). Vorhin wurde hervorgehoben, daß diese vor—
bereitenden Schriftsätze in der Hand des Gerichts ein Mittel sind, um das mündliche
Vorbringen festzustellen, soweit sie, was natürlich, der Richter prüfen muß, mit diesem
Vorbringen übereinstimmen. Die Hauptbedeutung aber ist folgende: der Schriftsatz ist
eine Ankündigung dessen, was in der mündlichen Verhandlung vorgebracht werden
soll, so daß der Gegenanwalt die Punkte kennt, die im Prozeß zur Erörterung kommen.
Er ist kein Vorbringen; er ist nur eine Ankündigung dessen und zwar eine An—
kündigung ohne Bindung; seine Bedeutung ist daher nur eine tatsächliche; aber diese
tatsächliche Bedeutung ist sehr groß. Erst die Schriftsätze ermöglichen eine fließende, alle
Teile umfassende muͤndliche Verhandlung, weil erst durch sie der Rechtsannalt in vie

So auch die österreich. 3.P.O. 8 280.
So schon die franzöfische Vrozeßordnung vom April 1667, Titel III und XIV.
        <pb n="83" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Kontursrecht. 81

Lage kommt, sich auf jedes Vorbringen des Gegners vorzubereiten und sich die nöti
Auskunft zu holen (8 272 3. P. O.). Die Faktoren, welche im eded *
der Mündlichkeit zur Schriftlichkeit geführt haben, werden hierdurch niedergehalten; jetzt
wird die mündliche Verhandlung nicht mehr dadurch zerstückelt, daß der Gegner —* erst
im folgenden Termin die Beantwortung bringen kann, was der Tod des mündlichen
Verfahrens wäre.

2. Schriftliches Verfahren und Fristen.

* 27. Das mündliche Verfahren schließt nicht aus, daß schriftliche Erklärun
gebracht werden: im Gegenteil ist die Schriftform für viele Pcithe eru— 8*
geschrieben, namentlich für die, welche eine Ladung enthalten und dadurch das Verfahren
beginnen oder fortschieben sollen, so die Klage, die Berufung und Revision, so die
Ladung zur Fortsetzung des Verfahrens. In diesen Fällen führt die schriftliche Erklärung
nicht zu einem schriftlichen, sondern zu einem mündlichen Verfahren, und der auf solche
Weise begonnene Kampf wird mündlich ausgefochten.
Sodann gibt es Erklärungen, welche einen bestimmten Abschluß bilden und keine
Entscheidung verlangen, welche darum schriftlich geschehen können, so die Rücknahme der
Klage, die Rücknahme des Einspruchs, der Rechtsmittel (88 271, 346, 515 8. P. O.).
Ausnahmsweise gibt es aber auch Fälle, wo Prozeßhandlungen nicht nur schriftlich
vorgenommen werden, sondern auch dazu führen, daß ohne mündliche Verhandlung ent⸗
schieden wird. So das Gesuch der Ablehnung eines Richters (88 44, 46), so das Gesuch
unm Armenrecht (F8 118, 126), um Aussetzung des Verfahrens (8 248), um Feststellung
der Gerichtskosten (68 104, 105), um Sicherung des Beweises (98 486, 490), um
Bestimmung eines Juständigen Gerichts (K 37), so die Beschwerden (88 569, 578), so
der Antrag im Mahnverfahren (9 690), so der Arrestantrag (g 920, 921) der Äntrag nach
g6 108, 715, 208, 226, so der Antrag im Aufgebotsverfahren (J947 8. P. O.), so die Anträge
n Vollstreckungs und Konkursverfahren. Fast überall, wo hier ohne mündliche Verhandlung
entschieden werden kann, kann übrigens das Gericht einen Termin bestimmen, zu dem
der Line Teil den anderen zu laden hat. Der Termin ist dann ein sogen. informatorischer,
d. h. er hat nur die Bedeutung der Aufklärung, so daß, wenn ihn eine Partei versäumt,
nur eben das wegfaͤllt, was sie an Aufklärung bringen könnte, m. g. W., es ist ein Termin
ohne Parteikampf und ohne die Folgen des Parteikampfes. von denen S. 95 f. die Rede
sein wird. Vgl. auch S. 161.
Solche schriftliche Erklärungen können an Fristen gebunden werden, ja, sie müssen
es vielfoch damin der Prozeß nicht in die Ferne schweift. Von besonderer Bedeutung find
insbesondere die Fristen der Rechtsmittel und die Fristen der sogenannten sofortigen Be—
schwerde. Aber auch sonst kann eine Frist nötig sein, z. B. um eine bestimmte Urkunde
beizubringen, um eine bestimmte Gegenerklärung schriftlich zu geben. Von diesen Fristen
giu nun folgendes sind fie gesetzlich bestimmt, so können fie regelmäßig nicht richterlich
verlängert werden. Sind sie sogenannte Notfristen, so kommt dazu, daß sie auch in den
Gerichtsferien (zwischen 15. Juli und 15. September) laufen, und daß sie auch nicht durch
Vereinbarung der Parteien verlängert werden können, und daß, wenn sie versäumt sind,
eine Wiedereinsehung in den vorigen Stand möglich ist; nicht immer, aber dann, wenn
sie infolge unabwendbarer Zufälle nicht beachtet worden sind. Verschuldung des Anwalts
st kein nabwendbarer Zufalle in diesem Fall ist leider keine Abhilfe gegeben: die Partei
ist auf den Ruckgriff gegen ihn verwiesen, was für beide Teile bedränglich ist. Mit Recht
hat übrigens das R.G. den Begriff der unabwendbaren Zufälle bis an die Grenzen des
Ndathethe usgedehnt (so nenerdings Bd. 48 S. 400). Bgl. 8 223f. 8.P.20.
Handelt cs sich um Fristen ohne gesetzliche Dauer, so werden sie gerichtlich fest—
gesetzt; dann können sie auch verlängert werden, durch Richterspruch, wie durch Ver—
einbarung der Parteien.
In Ablauf der Fristen entstehen Rechtslagen oder auch Rechte, so z. B. wenn
das materielle Endurteil durch Ablauf der Frist rechtskräftig wird.
Enentlevädie der Rechtswifsenschaft. 6. der Neubearb. 1. Aufl. Bd. II.
        <pb n="84" />
        25

3. Hffentlichkeit.

II. Zivilrecht.

8 28. Die Prozeßhandlungen in der mündlichen Verhandlung sollen öffentlich
geschehen, sofern nicht ein besonderer Grund für den Ausschluß der Äffentlichkeit spricht,
was insbesondere im Ehe- und Entmündigungsverfahren vorkommen kann, aber auch
sonst wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung, der Staatssicherheit oder der Sittlich—
keit, — letztere Gründe kommen aber fast nur im Strafprozeß in Betracht und können
hier übergangen werden (8 171 ff. G.V. G.). ffentlich will heißen: so, daß das Publikum
zu solchen Verhandlungen Zutritt hat.
Die Offentlichkeit muß beurkundet werden (88 1659, 164 8. P. O.).
Sie ist nicht Voraussetzung für die Gültigkeit des Verfahrens, aber ihr Mangel
ist Prozeßmangel, der durch Rechtsmittel geltend gemacht werden kann (85 551 83. 6
3. P. O.).
Sie ist nur für Verhandlungen vorgeschrieben, nicht für Beweisaufnahmen, nicht
für Erörterungen im Vollstreckungs- und Konkursverfahren; sie gilt, wenn es sich um
Mehrheitsgerichte handelt, nur vom Verfahren vor den erkennenden Kammern und
Senaten, nicht von dem Verfahren vor dem beauftragten Richter (8 170 G. V. G.).
Die Beratungen und Abstimmungen sind bei uns nicht öffentlich (F 195 G. V.);
das gilt in den meisten Staaten. Eine Ausnahme besteht in einigen Schweizerkantonen
und bei dem Schweizer Bundesgericht.
Die Hffentlichkeit kann auch eine Offentlichkeit durch Zugänglichmachung der Akten,
d. h. der bei dem Gerichte in der Prozeßsache erwachsenen Schriftstücke, sein. Eine Ein—
sicht in dieselbe ist natürlich mit Einwilligung beider Parteien unbedenklich; sonst
kann sie der Vorstand des Gerichts (der Gerichtsbehörde) den Interessenten gestatten
(8 299 8. P.O.).
Man spricht auch von Parteiöffentlichkeit und will damit sagen, daß die Partei—
kämpfe und die Beweiserhebungen in Gegenwart der Parteien oder doch wenigstens nach
Benachrichtigung derselben geschehen sollen. Wichtig ist dies namentlich für die Beweis—
erhebung, vor allem für die Zeugeneinvernahme. Hier bestand lange Zeit eine Aus—
nahme. Das gemeine Recht schob die Parteien zurück, obgleich das römische wie das
kanonische Recht sie zugezogen hatte; erst das Protokoll über die vernommenen Zeugen
oder ein Auszug daraus wurde ihnen nachträglich mitgeteilti. Man glaubte, dadurch die
Beeinflussung der Zeugenaussagung besser zu vermeiden. Der neuzeitige Prozeß kennt
eine solche Zurückschiebung der Parteien nicht mehr (8887, 397 8. P.O.). Was von den
Parteien gilt, gilt auch von den Beteiligten im Untersuchungsverfahren (8 653 8. P. O.).
Zur Varteienöffentlichkeit gehört auch das freie Recht der Akteneinsicht (8 299 3. P. O.).

i. Mittelbarkeit und Unmittelbarkeit.
a) Unmittelbarkeit der Parteihandlungen?.
8 29. Die Unmittelbarkeit der Parteihandlungen ergibt sich bei der mündlichen Ver—
handlung von selbst: indem die Partei sich vor Gericht erklärt, erklärt sie sich unmittelbar
gegenüber der Gegenpartei. Dies gilt aber auch von schriftlichen Erklärungen. Hier
waͤre ein Doppeltes möglich: entweder stellt die eine Partei der anderen die Erklärung
unmittelbar zu; oder der Verkehr ist ein gerichtlich vermittelter, indem die eine Vartei
die Erklärungen dem Gerichte übergibt und dieses dem Gegner.
Der Gegensatz durchdringt das Recht der Völker, er zeigt sich insbesondere in der
Klagerhebung. Diese war ehedem durchaus eine unmittelbare, sie ist aber mit der Zeit
vielfach mittelbar geworden; so im Justinianischen Libellprozeß, der im Mittelalter reich—

Sie durften nur zur Kontrolle einen Notar senden. So auch Statuten von Castellar—
quato (1445) II 1.
»Varleihandlungen und Handlungen der Beteiligten im Untersuchungsverfahren.
        <pb n="85" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeß- und Konkursrecht. 83

liche Nachfolge gefunden hatt. Das deutsche Recht kannte beides: die unmittelbare Ladung,
mannitis, und die Ladung durch gerichtliche Vermittlung kraft Amtsrechts, bannitio.
Im französischen Recht hat sich die unmittelbare Ladung erhalten?; in Deutschland
hatte fich das mittelbare Verfahren entwickelt, es hat in unserer P.O. wieder dem un—
mittelbaren Platz gemacht (8 258 8. P. O.).
Für die Klage läßt sich dieses Verfahren als Regel rechtfertigen. Es gilt aber
bei uns auch für die Rechtsmittel, mit Ausnahme der Beschwerde, welche bei Gericht
einzureichen ist (GF 569). Die Beibehaltung der Unmittelbarkeit auch für Rechtsmittel
ist ein Fehler; mindestens ist es ein Fehler, daß nicht neben dem unmittelbaren Ver—
fahren wahlweise das mittelbare Verfahren gestattet worden ist.
Der Fehler liegt im folgenden: Bei Rechtsmitteln ist Rechtzeitigkeit eine Lebens—
frage; erfolgen sie nicht rechtzeitig, so können Millionen verloren sein. Ist nun die
Erhebung des Rechtsmittels nur durch Zustellung möglich, so ist der Rechtsanwalt
völlig abhängig von der richtigen Tätigkeit des Zustellungsbeamten; tut dieser nicht, was
er zu tun haͤt, so ist das Recht unwiderbringlich dahin; es bedarf nur eines Fehlers
der Zustellung, und die Berufung ist ungültig und infolgedessen die Berufungsfrist ver—
säumt. Wie viele unnötige Sorgen, wie viele Bangigkeit und wie viele ungerechte Er—
gebnisse hat diese Bestimmung gezeitigt! Wie einfach das Verfahren, wonach das Rechts—
mittel durch Einreichung bei Gericht eingelegt wird! Allerdings liegt darin eine ge—
wifse Beschwerung des Richters, der für die Zustellung zu sorgen hat. Aber man kann
ja die Einreichung bei der Gerichtsschreiberei geschehen lassen, und dieser die heilige Ver—
pflichtung auferlegen, sobald als möglich die Zuftellung zu betreiben. Das muß aber
huch genügen. die Partei in ihrem grundlegenden prozessualen Rechte davon abhängig
zu moͤchen, daß der Gerichtsvollzieher nichts versäumt, heißt: ihre besten Rechte aufs
Spiel setzen. Eine Anderung dieses Zustandes war dringend geboten. Leider hat die
Z PHovelle hier, wie sonst, nur Halbes geleistet. Sie gestattet in solchen Fällen, das
Rechtsmittel beim Gerichtsschreiber einzureichen, aber nicht in der Art, daß diese Ein—
reichung als Einlegung des Rechtsmittels gilt, sondern so, daß sie, der Einlegung als
gleichwertig betrachtet wird, wenn im daufe von 2, Wochen nach der Einreichung, die Zu—
sellung nachfolgt (8S8 166, 207 8. P. O.). Mit der letzteren Bestimmung wird die Wohllat,
die man dem Anwalisstande erweisen will, großenteils wieder aufgehoben. Jedenfalls ist
sie aber so weit als möglich auszudehnen: die Frist gilt durch Zustellung in den zwei
Wochen als gewahrt, wenn diese auch, trotz des beim Gerichtschreiber gestellten Antrags,
von Anwalt zu Anwalt stattfindet (R.G. 46 S. 890).
Aber auch bei der Klagerhebung, wo sich im allgemeinen der unmittelbare Ver—
kehr mit dem Belagten bewährt hat, kann möglicherweise der Zeitpunkt so verhängnisvoll
fein, daß eine Versäumung nicht wieder gut gemacht werden kann. Auch hier kann es
u ben shlimmsten Folgen führen, wenn bei der Bustellung irgend etwas vernachlässigt
wird. In besonderen Fallen hat nun die 8.P. O. 8 207 geholfen, nämlich, wenn die Zu⸗
flellung im Auslande oder durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen hat. Hier ist nämlich
basticat daß die Cinreichung bei Gericht und der Antrag, das Nötige vorzukehren, die
Frist wahrt, wenn auch erst nachträglich die Zustellung erfolgt. Man hätte aber das
gleiche auch für den Fall zulassen sollen, wenn die Zustellung im Inland in nicht
offentlicher Weise zu erfolgen hat; denn auch hier hat die Partei und der Anwalt
Klippen und Unebenheiten zu befürchten. Es wäre das beste gewesen, wieder die zwei
Formen der Ladung, vie smittelbare und die Ladung durch den Richter, zur Auswahl
u stellen. —
un Einigermaßen wird allerdings der Formalismus gebrochen durch die neue Be—
stimmung der 8. P.O., wonach, wenn die Partei trotz der Unregelmãßigkeit der La⸗
bung in' den Besch der Schriftstücke aekommen ist, das Schriftstück als mindestens

1 Vgl. Brachylogus IV, 9. Das Libell wurde bei Geri i ig 3
gestellt. g ylog D ericht eingereicht und vom Gerichte zu⸗
2 Prozeßordnung von 1667. Titel II: Des aiournements. n eeg
—
        <pb n="86" />
        2

II. Zivilrecht.

mit dem Moment des Besitzerwerbes zugestellt zu betrachten ist. Es ist das die Be—
stimmung des 8 187. Sie ist allerdings dem Wortlaut nach nur für den Fall passend,
daß die Partei selber erklärt, in den Besitz des Schriftstückes gekommen zu sein. Indes
die Bestimmung muß ausdehnend ausgelegt werden; es ist nicht einzusehen, warum eine
solche Erklärung der Partei der ganzen Sachlage einen neuen Charakter geben sollte;
es ist vielmehr anzunehmen, daß die Prozeßordnung eben an die gewöhnlichen Fälle
denkt, wo es sich aus der loyalen Erklärung der Partei ergibt, daß und wie sie das
Schriftstück in die Hand bekommen hat, und daß sie überhaupt den Satz aussprechen will:
Ist die Partei in den Besitz der Ladung erweislichermaßen gekommen, so tritt
der Rechtserfolg ein, als ob im Augenblick des Besitzerwerbs die Zustellung des Schrift—
tücks geschehen wäre.
Übrigens erfolgt bei uns die Ladung zwar unmittelbar, aber doch, abweichend
bom franzoͤsischen Verfahren, nicht ohne Mitwirkung des Gerichts: das Gericht hat,
bevor die Ladung erfolgt, den Termin zu bestimmen, und deshalb muß die Ladung bei
Gericht eingereicht werden. Aber dies ist nur äußerlich; nicht hierdurch wird die Ladung
bewirkt, nicht hierdurch wird die Klage erhoben: ist der Termin bestimmt, so ist es Sache
der Partei, die auf solche Weise vervollständigte Ladung zur Zustellung zu bringen.
Wo, wie in Frankreich, das Rollensystem gilt, d. h. die Klagen in der Reihenfolge, in
der sie zur Rolle eingetragen werden, zur Verhandlung kommen, bedarf es keines Termins
und fällt daher die Terminbestimmung und hiermit auch die gerichtliche Mitwirkung weg!.
Gibt aber das Gericht den Termin, während die eine Partei die andere lädt, so
hat man keine Sicherheit dafür, daß die Ladung so rechtzeitig erfolgt, als dies im
Interesse des anderen Teiles geboten erscheint. Wenn also beispielsweise der Kläger dem
Beklagten die Ladung zur ersten Verhandlung zugestellt hat, so ist an sich noch keine
Sicherheit dafür gegeben, daß er das nicht erst am Tage vor dem Termin tat, also zu
einer Zeit, wo dem Beklagten nicht die genügende Vorbereitung mehr gewährt war. Um
diesem Übel abzuhelfen, ist, wie bereits in der hannöverschen 83P. O. (98 189, 882, 480),
das System eingeführt, daß die Zustellung eine bestimmte Zeit vor dem Termine ge—
schehen soll; man nennt diese Mindestfrist Ladungsfrist und in einem Falle, wenn es
sich um den ersten Termin handelt, Einlassungsfrist. Diese Mindestfristen sind gesetzlich
gegeben, jedoch kann der Richter sie aus besonderen Gründen abkürzen. Die regelmäßige
Einlassungsfrist bei Landgerichten ist 2 Wochen, die Ladunasfrist 1 Woche (88 217,
262 3. P. O.).
Noch unmittelbarer ist natürlich die Klagerhebung, wenn sie in der mündlichen
Verhandlung selbst erfolgt. Dies war im altdeutschen Volksgericht ein häufiger Brauch, wo
sich Kläger und Beklagter als Gerichtsgenossen im Volksgerichte trafen. Im kanonischen
Verfahren fand es statt, wenn der Beklagte auf Grund der Ladung zum Klagerhebungstermin
 erschien. Bei uns sind es seltene Fälle, wo die Klagerhebung mündlich geschieht;
regelmäßig nur dann, wenn eine Klage im Laufe des Prozesses erhoben wird, als
Widerklage oder als Inzidentfeststellungsklage, d. h. als Klage zur Feststellung eines
Präjudizialpunktes, von dem der Klaganspruch abhängig ist (88 280, 281 3. P. O.).
Außerdem in zwei Fällen des amtsgerichtlichen Verfahrens, wenn nämlich
1. an ordentlichen Gerichtstagen die Parteien freiwillig erscheinen (K500 8. P.O.),
was eine Erinnerung an das germanische Volksgericht ist,
2. wenn ein Sühneverfahren stattfindet, wozu jeder Teil den anderen (aber ohne
Rechtsnachteil) vor das Amtsgericht laden kann, und wenn dann eine Ausgleichung nicht
statifindet und der Kläger seine Klage vorträat (K 510 3. P.O.). Val. auch noch S. 203.

Das Rollenwesen ist in Frankreich durch Dekret vom 30. März 1808 neu geregelt werden
in einigem geändert am 10. November 1872). Früher war es auch in Frankreich vorgekommen, daß
man durch sog. placets des Vorsitzenden einen unmittelbaxen Termin erlangte. Letzteres Verfahren hat
man auch in Gebieten vorgezogen, wo sonst das französische System angenommen wurde. Gewisse
aen men brigend auch in Frankreich außerhalb der Rolle, Pacaud, Lenteurs et frais
e justice p.
        <pb n="87" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeß- und Konkursrecht. 85
b) Unmittelbarkeit der Gerichtstätigkeit.
8 30. Das Gericht soll die Erklärungen der Parteien oder Dritter nicht durch
Mittelglieder erlangen, sondern ohne weiteres von den Personen, welche ihm die Be—
lehrungen zu geben haben. Daher sollen die Parteien oder ihre Anwälte, was sie zu
sagen haben, ihm ohne weiteres und mündlich sagen; ebenso hat das Gericht die
Zeugen, Sachverständige und andere Beweise unmittelbar zu hören, es soll mit den
Personen, welche ihm die nötige Auskunft geben, selbst sprechen und namentlich in der
Lage sein, ihnen die nötigen Fragen vorzulegen und sich die erforderliche Aufklärung
zu verschaffen.
Dieses große Prinzip der Unmittelbarkeit rechtfertigt sich von selbst: jeder weiß,
daß eine Vermittlung nur Trübung brächte. Leider kann es nicht durchgehend
— insbesondere die Zeugen nicht vor Gericht ge—
bracht werden können: in diesem Falle muß man sich mit der Aushilfe begnügen, daß
die Zeugen von einem beauftragten Richter vernommen werden und die Anwälte darüber
dem Gerichte Vortrag erstatten (88 355, 375, 285 8. P. O.). Heutzutage ist es sogar bei
Mehrheitsgerichten die Regel, daß die Zeugen nicht unmittelbar vernommen werden,
fondern durch die Vermittlung eines solchen beauftragten Richters. Das Verfahren hat
sich gegen den Sinn der P.O. eingebürgert; es fehlte an genügender Gegenwirkung, da
hier dar g888 8.P. D. die Beschwerde ausschließt. Das hängt aber mit anderen Un—
vollkommenheiten des Vrozesses zusammen, von denen bereits oben (S. 80) gesprochen
worden ist.
Wie die Unmittelbarkeit den Menschen gegenüber gilt, so gilt sie auch gegenüber
den leblofen Sachen: der entscheidende Richter soll eine Augenscheinsfache selbst sehen;
doch gibt es auch hier Ausnahmen: der Augenschein wird vielfäch durch einen beauf—
tragten Richter aufgenommen, worauf die Anwälte über das Ergebnis zu berichten
haben (88 372, 283 8. P. O.).

Zweikes Buch.

Partei- und Unkersuchungsverfahren.

J. Varteiverfahren als Kampfesverfahren.

a. BVarfeien und ihre Gehilfen.

g 81. Der Parteiprozeß kennt zwei miteinander im Kamyfe befindliche Parteien,
den Augreifenben und den Angegriffenen, den Kläger und den Beklagten. Der Prozeß
ist ein zeistiger Zwei kampf. Mehr Parteien kann es nicht geben, und wenn der Schein
einer groͤßeren Mehrheit entsteht, so ist dies nur deshalb, weil in der Tat mehrere Prozesse
verbunden sind: so bei der sogenanten aktiven und passiven Streitgenossenschaft: hier
sind es mehrere Prozesse, die außerlich in Verbindung gebracht sind; so z. B. A und B
llagen gegen F; hier sind zwei Prozesse (4 gegen X und Bigegen X). die man aus
praktischen Gründen äußerlich zusammenfügt.
Oder auch, es sind nur scheinbar mehrere Parteien vorhanden, in der Tat aber ist
auf der einen Seite eine Partei und neben ihr eine andere ihr helfende Verson
(Intervenient, streitgenössischer Intervenient).
Die Stellung als Kläger und Beklagter ist eine innerlich verschiedene: die un—
günstigste Folge des VProzesses kann für den Kläger nur die sein, daß er abgewiesen
        <pb n="88" />
        26

II. Zivilrecht.

wird, eine Verurteilung des Klägers als Kläger ist nicht möglich; — von den Kosten
ist hier abzusehen, denn der Kostenersatz ist nicht ein durch die Verhältnisse vor dem
Prozeß bedingter, sondern eine Folge der in dem Prozesse sich entwickelnden finanziellen
Verhältnisse.
Im gemeinen Recht glaubte man allerdings an sogenannte judieia duplicia, wo der
Kläger zu gleicher Zeit der Beklagte sei und verurteilt werden könne. In der Tat
liegen hier zwei Prozesse vor, ein Klage- und ein Widerklageprozeß. Wenn der Kläger
den Besitz behauptet und beansprucht, so kann auch der Beklagte den Besitz behaupten
und beanspruchen; tut er dies, so erhebt er neben der Klage eine Widerklage, und dann
wird über Klage und Widerklage zugleich entschieden. Wenn dann der Kläger verurteilt
wird, so wird er nicht in seiner Eigenschaft als Kläger verurteilt, sondern in seiner
Eigenschaft als Widerbeklagter, also in einem zweiten Prozeß, der mit dem ersten nur
formell zusammenhängt. Die Annahme der judieia duplieia beruhte auf einer nicht weit
zenug gelangten juristischen Abstraktion.

F32. Was im Kampfe begriffen ist, sind Rechte, Rechtslagen und Ansprüche.
Meist ist es so, daß der Anspruchsberechtigte kämpfend auftritt. Dies ist auch dann der
Fall, wenn der Anspruch ein Anspruch zu Gunsten Dritter ist, wie im Fall der testa—
mentarischen Auflage!.
Mitunter aber ist ein fremder Anspruch dem schützenden Kampfe eines Dritten preisgegeben.
 Dies ist allerdings eine Ausnahme; denn selbst wenn die Person ihre Interessen
nicht selbst decken kann, wird dadurch geholfen, daß eine andere Person diese Person
deckt, und erst mittelbar ihre Interessen. Die andere Person handelt durch ein Handeln
in den Kreis dieser Person hinein: damit trifft sie dann dieses fremde Interesse, allein fie
trifft es, weil sie den ganzen Rechtskreis der Person berührt, weil sie, wie man sagt, in
fremdem Namen und daher als Stellvertreterin handelt. Davon ist unser Fall ver—
schieden, wenn jemand im eigenen Rechtskreise bleibt und doch das fremde Interesse durch
prozessualen Kampf beherrscht. Das ist eine Ausnahme, beruhend auf der Besonderheit
der Rechtsstellung. Man spricht hier von Prozeßstandschaft. Eine solche hat der
Ehemann beim gesetzlichen Gütersystem bezüglich des eingebrachten Gutes der Frau
(F 1880 B. G. B.), eine solche hat der fruͤhere Gläubiger, der während des Prozesses
die Forderung abgetreten hat; eine solche hat der Kapitän, wenn nach 88 696, 761 6. G. B.
gegen ihn (statt gegen den Reeder) Klage erhoben wird?. Ein besonders wichtiger Fall
legt dann vor, wenn ein nicht rechtsfähiger Verein verklagt wird: er hat bloß prozessuale
Rechtsexistenz, keine zivilrechtliche, er ist eine juristische Person mit bloß prozessualer
Rechtsfaͤhigkeit; er handelt prozessualisch im eigenen Namen, die zivilistischen Rechtsfolgen
des Prozesses aber treten in dem Vermögen der einzelnen Vereinsmitglieder ein, denn die
juristische Person selbst hat kein Vermögen (als bloß prozessuale Person), das Vermögen
zehört den Vereinsgenossen, und diese werden von der Entscheidung betroffen.

8g 33. Von der Prozeßstandschaft muß man ausgehen, um die Intervention zu ver⸗
stehen: Intervenient ist, wer einer Partei in seinem Interesse zu Hilfe kommt. Hilft er
etwa nur durch Rat, Warnung u. s. w., so tritt er zivilprozessualisch nicht hervor.
Wirkt er aber im Prozesse durch Rechtshandlungen mit, so wirkt er in Bezug auf
einen fremden Anspruch; doch unterscheidet er sich vom Prozeßstandschafter dadurch, daß
er nicht den Prozeß übernimmt, sondern in einem Prozeß, der für einen Dritten geführt
wird, Prozeßhandlungen vornimmt: die Entscheidung erfolgt für oder gegen die Prozeß—
partei und die Prozeßkosten treffen in der Hauptsache sie, nicht den Intervenienten (vor—
behaltlich der Bestimmung des 8 101 8. P. O.).
Solcher Interventionen kennt unsere 8.P. O. zwei Arten, nämlich die einfache und

Archiv für bürgerliches Recht, XXI S. 259f.
WMesammelte Beiträge S. 570.
        <pb n="89" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeß- und Konkursrecht. 87
die streitgenössische Intervention; ein Unterschied, den schon frühere Rechte erkannt, der
aber erst in neuerer Zeit in voller Klarheit ausgeführt worden ist.
Der streitgenössische Intervenient wird nicht Partei, aber er ist der Partei gegen—
über selbständig, insofern er auch solche Rechtshandlungen vollziehen kann, die mit der
Prozeßtätigkeit der Partei im Widerspruch stehen. Allerdings kann er nur beihelfende
Tätigkeit vollziehen: er kann nicht etwa die Klage zurücknehmen oder eine Widerklage
erheben!, aber er kann Tätigkeiten vollziehen, die denen der Partei widerstreiten, er
wirkt nicht nur „supplendi“, sondern auch „corrigendi causa“; er kann insbesondere,
wenn die Partei den Anspruch anerkennt, ihn bestreiten, er kann, wenn die Partei auf
ein Rechtsmittel verzichtet, es doch einlegen, er kann, was die Partei zugesteht, verneinen.
Von beiden Tätigkeiten gilt dann diejenige, welche der Parteirolle die günstigste ist.
Eine solche streitgenössische Intervention tritt dann ein, wenn der Intervenient
ähnlich wie eine Partei, am Rechtsstreit beteiligt ist; wenn also das Unterliegen der
Partet auch ihn in seinem Verhältnis zum Gegner berührt, wie es der Fall ist, wenn
gefezliche und Testamentserben miteinander streiten und der Vermächtnisnehmer inter—
vbeniert?, und vor allem im Fall des 8 327 8. P.O.
Der einfache Intervenient hat zwar auch das Recht, Parteihandlungen vorzunehmen,
oer darf aber nur ergänzend, nicht berichtigend wirken: er darf bringen, was die Partei
nicht gebracht hat, er darf aber nicht mit der Partei in Widerspruch treten. Diese ein—
fache Intervention ist in Rückgriffsverhältnissen gegeben, wo also der Intervenient zum
Prozesgegner in keiner Beziehung steht, sondern bloß zu der Partei, der er beitritt.
Dieses Juteresse kann ein zivilistisches sein, wenn nämlich ein Rückgriffsanspruch zivilistisch
erst gegeben wird, falls die Partei im Prozeß unterliegt: so war es im römischen Recht,
wenn es sich um Eviktion handelte, denn ein Rückgriff war nicht schon statthaft, wenn der
Käufer nicht Eigentümer geworden war, sondern nur wenn er als Nichteigentümer im Wege
des Prozefses verdraugt wurde; der Prozeß hatte daher nicht etwa bloß das prozefsuale
Ergebnis für den Rücgriff festzustellen, ob der Rückgriffsfall (Nichteigenkum des Kaufers)
gegeben fei, er war vielmehr zivilistische Voraussetzung des Rückgriffsanspruchs. Dieses
Interesse kann aber auch möglicherweise ein nur prozessualisches sein, indem der Rückgriffs—
anspruch auch ohne das Unterliegen im Prozeß, auf Grund lediglich zivilistischer Voraus—
setzungen, befteht, so daß es sich im Prozeß nur darum handelt, diese zivilistischen Voraus—
sehungen festzulegen. Das Interesse des Intervenienten ist hier nicht, zu verhüten, daß
der Ruckgriffafall' eintritt, fondern zu verhüten, —
Gründen abgeleitete) Rückgriffsanspruch als vorhanden festgelegt wird. So ist es z. B.
bei uns noh BiG B.. menn ein, Käufer von ein em „Vindikanten angegriffen wird:
der Rückgriffsanfpruch ist nach B.G. B. schon gegeben im Falle des Kaufs einer fremden
Sache, wenigstens hat der Käufer hier die Rechte des d8 326, 438, 440 B. G. B., und
die Jutervenon hat nur die Bedeutung, es zu verhüten, daß das Gericht zu Unrecht
dieses Rückgriffsverhältnis als gegeben annimmt. J
Es hat sich nun folgender Grundsatz entwichelt der Intervenient kann in den
Prozeß einwirken und dadurch zu einem günstigen Erfolge verhelfen; jedenfalls aber, ob
der Erfolg günstig oder ungünstig ist, wird die Rechtswirksamkeit des Urteils auf ihn
erstreckt, dei der streitgenösfischen Intervention unmittelbar, bei der einfachen Inter—
vention insofern, als das Urteil eine Präjudizialfrage des Rückgriffsprozesses erledigt,
die Frage nämlich, ob die eine Voraussetzung des Rückgriffsanspruchs gegeben ist. Der Ge
danke ist der: wer am Prozeß teilgenommen hat, darf den Prozeß nicht von sich ablehnen.
Dieser Gedanke ist von großer sozialer Bedeutung, denn er bewirkt, daß zusammen—
hängende Verhältnisse zusammenhängend bleiben und nicht beaüglich des einen so, bezüalich
des anderen anders entschieden werden,
Und darauf bauend, hat man folgendes gestaltet: man hat der Partei das Recht
gegeben, denjenigen. welchen sie in diese Lage zu versetzen wünscht. auch gegen seinen

Eine zivilistische Tätigkeit, wie Anfechtung, Aufrechnung, kann er nur v
zu dieser Tatigkeit als zivilistischer Tätigkeit befugt ist; über inreden ist wäter —R pen er
eeie ntrelenden Verhältnifse s. unten S. 147. au handeln.
        <pb n="90" />
        38

II. Zivilrecht.

Willen in den Prozeß hineinzuziehen durch sogenannte Streitverkündung: ist der
Streit verkündet, so kann der Streitverkündete, er soll eintreten: jedenfalls, auch wenn er
nicht eintritt, muß er sich den Erfolg des Prozesses gefallen lassen (8 72ff. 3.P.O.)I.
Voraussetzung ist, daß der Intervenient so frühzeitig eingetreten oder (bei der
Streitverkündung) daß ihm so frühzeitig der Streit verkündet worden ist, daß er nach
seinem Eintritt noch genügend in den Prozeß einwirken konnte, daß ihm die Einwirkung
auch nicht durch die widerstrebende Tätigkeit der Partei unmöglich gemacht worden ist
(88 68, 74 8. P. O.).
Dabei ist unsere P.O. stehengeblieben; leider: sie hat die große Weiterbildung
des germanischen Rechts nicht mitgemacht. Die ganze Einrichtung der Streitverkündung
beruht auf germanischer, ja, indogermanischer Grundlage: es war alter Brauch, daß
der Käufer, der mit der Vindikation belangt war, den Verkäufer heranzog, schon deshalb,
um sich von der Diebstahlsbeschuldigung zu reinigen; dieser wurde Beklagter und führte
den Prozeß zu Ende; mit dem Prozeß wurde zugleich das Verhältnis zwischen dem Beklagten
und dem eingetretenen Streitverkündeten bereinigt. Später blieb der Beklagte Partei
und der Streitverkündete trat nur als Intervenient ein. In der gemeinrechtlichen Ent—
wicklung fiel nun die Bereinigung zwischen Intervenienten und Beklagten aus dem
Prozeß heraus: sie mußte im besonderen Prozeß erfolgen; aus einem Prozeß wurden
zwei; und so auch die deutsche 3.P.O. Dagegen hat sich der germanische Gedanke im
französisch-italienischen und englischen Recht erhalten: das erstere hat die assignation
òàn garantie?, die azione di garantia, das englische Recht die third party notice. Damit
ist dem germanischen Satz von der sozialen Bedeutung des Prozesses eine neue Seite
abgewonnen, wovon später (S. 200 f.) die Rede sein wird. Wir sind leider zurückgeblieben,
denn es ist ein unleidiges Verhältnis, wenn aus bloß doktrinären Gründen die Er—
ledigung verzögert und aus einem Prozeß zwei gemacht werden.
Eine besondere Art der Streitverkündung ist diejenige, welche man laudatio auctoris
zu nennen pflegt, wenn der Nichteigenbesitzer, mit einer Vindikation belangt, dem
mittelbaren Besitzer den Streit verkündet, damit er in den Prozeß eintrete, entweder als
streitgenössischer Intervenient oder als Rechtsnachfolger in der Parteirolle (8 76, vgl. auch
877 3. P.O.). Davon ist in der Lehre von der Rechtsnachfolge (S. 186) zu handeln.

8 34. Der Prozeßstandschaft verwandt ist der Prozeß mit künstlicher Partei—
bildung, eine alte, namentlich im kanonischen Recht viel benutzte Einrichtung, welche
hier namentlich dazu diente, im Wege des Zivilprozesses Fragen festzustellen, die außer—
halb der zivilrechtlichen Ansprüche lagen. Bei uns handelt es sich 1. um die Feststellung
von Rechtslagen des Personenrechts, bei denen es an der Zweiheit der Parteistellung
fehlt. So im landgerichtlichen Prozeß über Anfechtung oder Nufhebung der Entmündigung
(88 664 f, 679 f. 684 f., 686 8. P.D.). Die zur Vertretung der Parteirolle auftretenden
Personen, infern es nicht der Entmündigte selbst ist (bei dem es sich aber auch nicht um
ein Recht, sondern nur um eine Rechtslage handelt), sind nicht Träger des Rechts, sie
sind aber Parteien: sie haben Prozeßstandschaft für bestimmte Interessen, sie haben alle
Rechte von Prozeßparteien, auch die Rechte des Verzichts, der Berufung u. s. w. Sie
sind natürlich noch weniger Träger eines Vermögensrechts, und es kann darum von
einer Vererblichkeit der Rechtstellung keine Rede sein.
Oder es handelt sich 2. um Interessen, die über das Bereich der Einzelperson
hinausgehen; so im Aufgebotverfahren. Hier kann eine künstliche Partei geschaffen werden,
um im Wege des Parteiprozesses Verhältnisse zu regeln, die außerhalb des Individual—
kreises liegen, in welchem sich sonst der Varteiprozeß bewegt (8 957, 974 3. p.O.).

Dies ist die logische Entwicklung. Geschichtlich hat sich die Sache anders gestaltet, wie sich
dic osetn wid.utsratzofsche Recht, so die Coustumes de Champaigneée et Brie a. 36
Bourdot de Richebourg, ITp. 8515), so die Goutumes notoires du châtelet von Paris a. 67
und Jean des Mares a. 140 (iu Brodeau, Cout. de Paris. II p. 538 376 4n. *..
        <pb n="91" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeß- und Konkursrecht. 89

8 35. Verbreiteter ist die Stellvertretung im Prozeß. Diese hat längere Kämpfe
gekostet, als die Stellvertretung im Zivilrecht: naturgemäß, denn namentlich im alten
Rechte ist die prozessuale Wirksamkeit eine sehr persönliche, und wo Gottesurteile und
Eide eine hervorragende Rolle spielen, da geht es nicht an, daß ein anderer die Prozeß-—
tätigkeit vollzieht und den Prozeß auf sich nimmt. Wird aber der Prozeß rationeller,
so wird sich die Idee der Stellvertretung immer mehr Geltung verschaffen, und von
dem älteren System wird nur der Grundsatz übrig bleiben, daß das Gericht, wenn es
——
unter dem einen oder anderen Rechtsnachteil.
Die Stellvertretung unterscheidet sich, wie bereits bemerkt, von der Prozeßstand—
schaft, da der Stellvertreter die Prozeßhandlungen im Namen des Vertretenen ausübt,
uund es bewirkt, daß die prozessualen und zivilistischen Folgen unmittelbar auf den Kopf
des Vertretenen, nicht auf den des Vertreters fallen. Sie unterscheidet sich aber auch
von der Stellung des procurator des römischen Rechtes; dieser handelte ja im eigenen
Namen, und er handelte auch nicht als Prozeßstandschafter, denn auch der Anspruch
wurde durch litis contestatio sein Anspruch oder ein Anspruch gegen ihn; er konnte
ja nur davurch in den Prozeß eintreten, daß das bürgerliche Recht in Bezug auf die
Person des Berechtigten oder Verpflichteten eine Ubertragung erfuhr. Diese Absonderlich—
leit des römischen Rechts muß deswegen hervorgehoben werden, weil im Mittelalter, und nach
manchen Rechten sogar heutzutage, auf Grund dessen von einem dominium litis gesprochen
wurde, kraft dessen der Stellvertreter zum Herrn des Prozesses werde. Davon kann
heutzutage nicht mehr die Rede sein. Aber auch für das heutige Recht ist aus jener
Gepflogenheit mehreres geblieben, und der Satz, daß durch Tod der Partei die Stellvertretung
 nicht erlischt (8 86 8. P. O. val. 88 168, 672 B. G. B.), hat hierdurch wichtige
Förderung erfahren.
s 9 her Stellvertretung beruht auf Vollmacht, für die die Grundsätze des
bürgerlichen Rechts gelten. Der Nachweis der Vollmacht durch (auf Verlangen) be—
glaubigte Vollmachtsurkunde kann vom Gericht verlangt werden, entweder von Amts
egen“(88 80, 618, 640, 641) oder nur auf Antrag (9 88 8. P.O.). Unter Umständen
muß sie eine jpezielle, besondere sein (98 618, 640, 641 8. P. O.).
Die ee Wenretung der Varteien ist heutzutage die Vertretung durch Rechts—

anwälte.
Die Rechtsanwälte sind Personen, welche in einer vom Gesetze allgemein zu—
gelassenen Weise! die Vertretung von Parteien vor den Gerichten übernehmen. Der An—
waltsstand in unserem Sinne hat sich im Mittelalter entwickelt, er hat sich entwickelt
aus dem Stande der Fürsprechen, unter Einwirkung des römischen und romanischen
Iustituts der gelehrten Rechtsbeistände, der advoenti. Die Fürsprechen der altdeutschen
Rechte hatten ailerdings nut eine formale Tätigkeit: ihre Betätigung bestand darin, daß
sie die Prozeßsormeln“ aussprachen und der Partei die Gefahr des Prozesses abnahmen;
denn der Prozeß war gefährlich, und wenn eine Form nicht richtig ausgesprochen war,
so war die Erklärung wirkungslos und konnte nicht wiederholt werden. Späterhin, als
die Gefahr des Prozesses aufhörte und man den Prozeß mehr rationell behandelte, war
es Sache der Fürsprechen, in sachkundiger Weise die Erklärung der Parteien vorzubringen,
Und so entwidelte sich das Institut der Sprechanwälte. Diese Sprechanwälte traten (wie
die advocati) in Gegensatz zu den proeuratores, den Vertretern der abwesenden Parteien,
und so bildete sich ein Stand der procuratores und ein Stand der advocati. Wir
finden die Trennung im kanonischen Rechte ausgeprägt; in Durantis steht ein Kapitel
uüber die Prokuratoren und eines über die advocati 11 83 und 118 4)5, und ebenso
bei Beaumanoir o. 4 und 5, und noch in den deutschen Kammergerichtsordnungen
werden beide genannt (z. B. v. 1555 118 und 19);: doch der Unterschied verblaßte hier
und verschwand in Deutschland. ,
In romanischen Ländern hat sich jener doppelte Ursprung dadurch erhalten, daß

Im Gegensatz zu den nur bedingt zugelassenen Prozeßagenten — 3.P. O.).
        <pb n="92" />
        90

II. Zivilrecht.

die Nachfolger der Prokuratoren, die sogenannten avoués (früher procureurs), nur eine
formale Tätigkeit zu entwickeln haben, während die Ausführung der Rechtssätze und
die geistige Darlegung des Rechtsfalles einem anderen, viel höher stehenden Stande, dem
Stande der Advokaten, zukommt. So ist es in Frankreich und in Italien. Auch in
England unterscheidet man demgemäß zwei Arten von Rechtsanwälten, solieitors und
barristers. In Deutschland hat sich dieser Unterschied nicht wieder entwickelt. Die Rechts—
anwälte übernahmen sowohl die formelle Tätigkeit als auch die vergeistigte Darlegung der
Sache, und so ist es bis heute geblieben; auch in den Rheinlanden hat sich s. Z. die Unter—
scheidung nicht aufrechterhalten. Trotzdem sprechen für diese Unterscheidung wesentliche
Gründe; denn wer die Befähigung hat, einen Rechtsstreit geistig zu beherrschen, der hat
nicht auch die Befähigung zu einer solchen anspruchlosen und aufopferungsvollen Pünkt—
lichkeit, wie es die Taͤtigkeit des Rechtsanwalts dann verlangt, wenn er die Aufgabe des
Prozeßbetriebs für die Partei zu erfüllen hat. Bei uns kann dieser Mißstand nur da—
durch ausgeglichen werden, daß der Rechtsanwalt einen guten Geschäftsmann als
Bureauchef hat!.
Im übrigen gilt bei uns der Grundsatz, daß die Rechtsanwälte rechtsgelehrte
Personen sein müssen, welche die Befähigung für das Richteramt haben. Sodann herrscht
bei uns der Grundsatz der Freiheit insofern, als nirgends ein numérus clausus besteht,
auch nirgends die Zulassung eines Anwalts wegen Mangel an Bedürfnis verweigert
werden darf: wer objektiv die gesetzlichen Erforderungen erfüllt, ist zuzulassen; nur beim
Reichsgericht hesteht eine Ausnahme: hier hängt es vom freien Ermessen des Präsidiums
ab, ob ein Anwalt, der sonst die Voraussetzungen eines Rechtsanwalts hat, zugelassen
wird oder nicht.
Endlich gilt der Grundsatz der Lokalisation: regelmäßig ist der Rechtsanwalt nur
bei einem Gerichte zugelassen, und er muß bei diesem Gerichte auch seinen Wohnsitz nehmen.
Der Grundsatz der Lokalisation kommt insbesondere in allen Streitsachen in Be—
tracht, wo der Anwaltzwang herrscht (oben S. 62f.); hier muß die Partei nicht nut überhaupt
durch einen Anwalt vertreten sein, sondern sie muß vertreten sein durch einen Anwalt
des betreffenden Gerichts, dem sie nicht nur für einzelne Prozeßhandlungen, sondern für
den ganzen Prozeß Vollmacht gibt; dementsprechend hält sich das Gericht nur an den
Anwalt und verkehrt nur mit ihm. Man hat hiergegen geltend gemacht, daß die Partei
selbst viel zu sehr zurückgedrängt und zurückgeschoben werde. Das ist kaum richtig,
denn der Anwalt ist stets der Partei auskunftspflichtig und hat wegen Verletzung der
Anwaltstreue und Anwaltspflichten schwere Disziplinierung zu gewaͤrtigen, was auch
den Parteien sehr wohl bekannt ist. Die Disziplin aber wird von dem Ehreugericht aus
dem Schoß der Anwälte ausgeübt — sie ist eine Selbstdisziplin der Berufsgenossen; nur
wenn von da die Berufung an den Ehrengerichthof in Leipzig geht, wirken mit den An—
wälten des Reichsgerichts Mitglieder dieses Gerichtshofs mit. Alles dieses ergibt sich aus
der deutschen Rechtsanwaltsordnung (R.A.O.) vom 1. Juli 1878.
Die Anwälte treiben einen Beruf, kein Gewerbe; wenn sie daher auch Vergütung
beanspruchen und aus dieser Vergütung ihren Lebenserwerb schöpfen, so dürfen sie sich
doch nie in einer solchen Weise dem Puͤblikum darstellen, daß der Erwerb als die Seele
des Ganzen hervortritt; der Erwerb muß stets als das Untergeordnete gelten, als Kehr—
seite der Anwaltstätigkeit, deren Hauptzweck es sein muß, das Recht zu verwirklichen
»der jedenfalls die Verwirklichung zu unterstützen, dem Unrecht zu sieuern und den
Schwachen gegen den Unterdrücker, den Berechtigten gegen den Rechtsverletzer und Rechtsberächter
 zu schützen. Im übrigen haben die Rechtsanwälte Vergütungs-(Honorar-)an—
prüche, sie können darüber auch mit den Parteien Verträge schließen; in Ermangelung
gelten die gesetzlichen Gebührensätze. Eine Einklagung der Gebühren, die in Frankreich
als unwürdig ailt, ist nach unferem Gesetze nicht ausgeschlossen und wird durch uünfer

12j vgl. Pacaud, Lenteéurs,et frais p. 260f. In Frankreich
anc. lois franc. XIVp. 112f5
        <pb n="93" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 91

Sitten nicht mißbilligt. Über die Gebühren besteht eine Gebührenordnung ursprünglich
vom 7. Juli 1879, mit Abänderung vom 17. Mai 1898, vom Reichskanzler 20. Mai
1898 neu bekannt gemacht.

g 36. Möglich ist auch ein Prozeß gegen eine unbestimmte Partei, was das eng⸗
lische Recht einen Prozeß in rem nennt. Die Prozeßerhebung in rem ist häufig eine Not—
wendigkeit, wenn der Beginn des Prozesses drängt und der Beklagte noch nicht bekannt
ist. In England gilt dies insbesondere dann, wenn man gegen einen Schiffsreeder
prozessualische Schritte tun will und den Reeder nicht kennt: man pflegt in einem
solchen Fall die Klage an den Mast des Schiffes zu befestigen 1. Bei uns findet sich
die Möglichkeit, daß in solchem Falle gegen den Kapitän geklagt wird (oben S. 86),
in welchem Falle der Kapitän Prozeßstandschafter für den dem Kläger unbekannten
Beklagten ist; hierdurch vermeiden wir die Prozeßführung in rem. Der Fall könnte sich
aber ereignen, daß auch die Person des Kapitäns nicht bekannt wäre; hierfür fehlt es an
einer direkten Bestimmung. Dagegen kennen wir eine Prozeßtätigkeit in rem 1. beim Ver—
fahren zur Sicherung des Beweises, falls außerhalb des Prozesses Beweise für einen
Schaden erhoben werden sollen, der etwaige Schadenpflichtige aber noch nicht bekannt ist,
8 494 8. P.O.; 2. im Aufgebotsverfahren, wovon später (S. 204) die Rede sein wird;
83. bei einem Prozeß- oder Vollstreckungsverfahren gegen ein Grundstück, das nach 8 928
B.G. B. herrenlos geworden ist, 88 58, 787 83. P.O., eine Bestimmung, die schließlich
duch guf Schiffe erftreckt werden mag?. Val. unten S. 200.

B. Verhältnis der Varteikampftätigkeit zur richterlichen
Betätigung.
a) Allgemeines und Vermögensstreitsachen.
8 87. Der geistige Kampf erfolgt in der juristischen Form eines Rechtsverhältnisses,
wie noͤch unten (S. 103 f.) darzulegen ist. Daraus ergibt sich aber für unsere Frage
folgendess. Ist der Zivilprozeß ein Rechtsverhältnis, so muß er durch ein Rechtsgeschäft
erregt werden, dieses Rechtsgeschäft ist in der regelmäßigen und auch in den meisten außer—
ordentlichen Prozeßformen die Klage: ein einseitiges ankunftsbedürftiges Rechtsgeschäft,
bestehend in einer klägerischen Willenserklärung.
Daß also eine Rarteitätigkeit den Prozeß ins Leben ruft, ist eine Erscheinung,
die den Grundsätzen des Rechtsverhältnisses entspricht und überall im bürgerlichen Recht
ihre Ähnlichkeiten hat. Es ist daher völlig abwegig⸗ wenn man den Grundsatz „ju d ex
ne procedat sab otficeio“ ohne Kläger kein Richter“, als speziellen Prozeßgrundsatz
—V0 Rechtsverhältnisnatur des Prozesses begründet. Er
beruht auch schon auf der Kampfnatur. des Prozesses, denn der Staat hat kein Recht,
zwei Teile, die Frieden haben wollen, in Kampf zu setzen.
Ebenso veansteht es sich von selbst, daß das Rechtsverhältnis nicht über dasjenige
hinausgehen darf was durch die Klage als Recht sgeschaft umfaßt wird. Die Klage ist
ein Rechtsgeschäft, welches einen bestimmten Inhalt als das Ziel seines Strebens kund—
hibt. Ist aber dies der Fall, so ist es llar, daß nur der än der Klage angegebene
Inhalt Gegenstand des Prozeßverhältnisses wird, und daß dieses daher nicht über
das Klagebegehren hinausgehen darf, denn das Rechtsverhältnis darf nicht weiter
gehen, als das Rechtsgeschäft es erheischt. Daraus ergibt sich für jeden durch Klage er—
hobenen Prozeß der Satz „judex ne at ultra petita actoris“; so Igos
; ie Ausnahme, die hier für den Prozeßkostenersatz besteht, ist in der Tat
Rine Ausnahme. wie bereits oben S. 61 erwähnt.

Darauf habe ich schon längst hingewiesen, Gesammelte Beiträge S. 569 und G
6. Hamburg 14. Juli 1000, Zeitschr. für Zivilprozeß XX ruchot xxxul.
Prozeß als Rechtsverhältnis S. 17f. w u
        <pb n="94" />
        II. Zivilrecht.

Daraus geht ferner hervor: gibt der Kläger die Klage auf, so kann das Gericht
nicht weiter fortfahren; es hat nur den Prozeß insofern weiterzuführen, als nötig, um
das geschaffene Rechtsverhältnis zu lösen.
Was aber die Stellung des Beklagten betrifft, so gilt nicht das gleiche: es gilt
nicht der Satz, daß ein Prozeß nur stattfindet, wenn der Beklagte streiten will; es gilt
nicht der Satz, daß ein Prozeß nur insofern stattfindet, als der Beklagte streiten will.
Das Prozeßverhältnis wird durch einseitiges, nicht durch zweiseitiges Rechtsgeschäft er—
öffnet. Anderes galt vielfach in früherer Zeit. Es war germanischer Grundsatz gewesen,
daß ein Prozeß nur unter Mitwirkung des Beklagten ersolgen könne, daß der Richter
nur dann „prozedieren“ solle, wenn nicht nur der Kläger die Klage erhoben, sondern auch
der Beklagte entgegnet habe und soweit er entgegnet habe. Dies galt in germanischen
Rechten, es ging in das kanonische Recht über: der Prozeß bedurfte der Einlassung des
Beklagten, der litis contestatio. Aber allerdings, man machte eine solche litis contestatio
dem Beklagten zur heiligen Pflicht, falls er nicht der Klage stattgeben wollte, und man
erzwang sie dadurch, daß man sonst den Beklagten von der Bürgergemeinschaft, von der
Gemeinschaft der Kirche ausschloß. Vgl. S. 96.
Diesen Standpunkt haben wir aufgegeben: wir gestatten einen Prozeß auch ohne
Zutun des Beklagten. Eine sogenannte Einlassungspflicht des Beklagten haben wir
daher nicht; der Beklagte kann (wenn er die Vermögensfolgen tragen will) mit gutem
Gewissen ausbleiben. Wie sich aber hier die Sache des weiteren entwickelt, sou erst
unten dargelegt werden, wenn die Kampfesnatur des Prozesses näher entwickelt ist;
denn hier kommt der Prozeß als ein in der Form des Rechts sich entwickelnder Partei⸗
kampf in Betracht, und zwar in verschiedener Weise, je nach den Rechtsgütern, welche
im Streite stehen. Eine andere Frage ist die: findet der Prozeß statt, wenn der Be
klagte eintritt, aber die Klage anerkennt? Diese Frage ist nicht gleichheitlich zu beant⸗
worten, sondern, wie später (S. 95) zu erörtern ist, mit Unterscheidung zwischhen Veir—
mögens- und Familienprozeß.
Soweit, was die rechtsgeschäftliche Eröffnung und Fortführung des Prozesses betrifft.
Anders verhält es sich mit der Sammlung des Ktechtsftoffes. Wenn un Prozesse
entschieden werden soll, so müssen Tatsachen dem Richter vorgelegt werden, und der Richter
hat zu prüfen:
l. ob aus diesen Tatsachen das Klagebegehren hervorgeht,
2. ob diese Tatsachen begründet sind.
Zum Nachweis des letzteren können die sogenannten Beweismittel dienen. Es
fragt sich nun, ob der Richter von sich aus Tatsachen berücksichtigen, ob er von sich
aus Beweise herbeiziehen und erheben kann. Hierin liegt der Hauptunterschied der
Prozeßweisen. Während es im Strafprozeß selbstverständlich ist, daß der Richter alles
Aufklärungsmaterial herbeischaffen darf, während dies im Verwaltungsprozeß wenigstens
teilweise gilt, so hat man es im Zivilprozeß nicht als Regel angenommen, sondern den
Grundsatz aufgestellt, der Richter dürfe nur denjenigen Rechtsstoff berücksichtigen, den ihm
die Parteien gebracht haben. Das ist hauptsaächlich der Inhalt der seit Gönner so—
genannten Verhandlungsmarime, in die man dann möglichst unsystematisch die
obigen zwei Grundsätze von dem „jud ex ne procedat“ und „judex ne eéat
a Itra“ hineingebracht hat. Es hat nun manches für sich, wenn man den Richter in
Bezug auf die Tatsachen einigermaßen an das Parteivorbringen bindet; wollte
man das Gegenteil annehmen, so würde er vielfach bloße Gerüchte mit in den Prozeß
hineinziehen, ungeprüften, unbestimmten Einflüsterungen nachgeben, ohne daß er in der Lage
wäre, durch systematische, gründliche Nachforschung einen tieferen Halt zu finden; denn die
Zivilverhältnifse polizeilich zu durchstöbern, wäre gewiß eine so übermäßige staatliche
Ungeschicklichkeit, daß man lieber auf diese Hilfe im Prozeß verzichtet, als die innersten
Tätigkeiten des Geschäftslebens einer polizeilichen Aufsicht zu unterwerfen. Und sind
beide Teile über eine gewisse Tatsache einverstanden, so wird es dem Richter schwer
fallen, im Zivilprozesse dagegen aufzukommen, da ihm die nötigen Hilfsmittel fehlen,
um die Vhalanx der zusammentreffenden Erklärungen beider Teile sprengen zu können.
        <pb n="95" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeß- und Konkursrecht. 93

Somit ergibt sich der Satz: Der Richter soll regelmäßig nur solche Tatsachen berück—
sichtigen, welche die Parteien behaupten, und der Richter soll zugestandene Tatsachen ohne
weitere Prüfung der Richtigkeit seinem Urteil zu Grunde legen (8 288 8. P.O.); auch
soll er einen Widerruf der zugestandenen Tatsachen nur annehmen, wenn der Irrtum
des Zugeständnisses dargetan wird (59 290 8. P. O.).
Von jeher aber hat man hier eine Ausnahme gemacht in Bezug auf die so—
genannten Notoria. Das Notorische bezieht sich zunächst auf das Tatsächliche im
Hrozeß und bezeichnet diejenigen Tatsachen, welche so unbestreitbar richtig und allbekannt
sind, daß ein jeder, der sich in einem bestimmten Kreise bewegt, diese kennen und als ge—
geben annehmen muß. Die Notoria beziehen sich aber auch auf andere Tatumstände,
die nicht unmittelbar Gegenstand prozessualen Beweises sind, die aber als Schluß—
folgerungstatsachen bedeutungsvoll werden. So sind insbesondere die Naturgesetze, so sind
die Naturerfahrungen notorisch, soweit aus ihnen der Richter Schlüsse ziehen kann auf
die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Prozeßtatsachen.
Doraus ergibt sich, daß der Richter auch eine zugestandene Tatsache dann nicht an—
nehmen soll, wenn das Gegenteil notorisch ist, wenn sie dem Augenschein, der offen—
sichtlichen Kunde und den allgemeinen Naturgesetzen widerspricht. Sonst muͤßte der Richter,
enn veide Teile übereinstimmen, auch annehmen, daß Bismarck vor Hammurabi gelebt,
oder daß Caprivi der erste Reichskanzler gewesen, oder daß Dante als Zeitgenosse
Goethes in Weimar geweilt habe.
Bezüglich der Beweismittel gelten andere Erwägungen: viele Beweismittel werden
sich dem Richter von selber aufdrängen: der Richter kann Augenscheine vornehmen, Sach—
verständige hören, den Parteien Eide auferlegen, ohne daß er dazu der Parteiantrage
bedarf, insbesondere wird, auch was die Person der Sachperständigen betrifft, der Richter
hne weiteres wissen, an wen er sich zu wenden hat, und wenn nicht, so gibt es Leute
genug, die ihm Auskunft gehen können (8. 144 8. P. Q.). Was aber Urkunden und
Zeugen betrifft, so hat man vielfach geglaubt, dem Richter eine größere Zurückhaltuug
auferlegen zu müssen; insbesondere hat man den Richter dahin beschränkt, daß er nur
diejenigen Zeugen benutzen dürfe, welche von den Parteien vorgeschlagen worden sind.
Doefür kann als Grund angeführt werden, daß seine Kunde von dem einen oder anderen
Zeugen eine zufallige sein kann!, und daß auf solche Weise die Richtertätigkeit zum
Spiel des Zufalls würde. Indes ist dies nicht völlig durchschlagend, denn in vielen
Faͤllen werden sich die Zeugen aus den von den Parteien erwähnten Umständen von
selber ergeben, und es kann jeweils dem vernünftigen Ermessen des Richters anheim ge—
stellt werden, zu prüfen, ob die vorgerufenen Zeugen ein richtiges Bild von der Sache
seben werden dder nicht. Während die deutsche 3.P. O. noch an dem älteren Stand⸗
huntt festgehalten hat, daß der Richter in der Person der, Zeugen an die Parteianträge
gebunden ist, hat z. B. die österreichische 8.P. O. in, dem berühmten 8 188 dem Richter
zuch hier freie Hand gegeben. Bezüglich des Urkundenbeweises könnte gleichfalls dem Richter
eine größere Freiheit gestattet werden, da das Urkundenwesen vielfach offen zu Tage
egt und der Richter ohne weiteres aus den Umständen entnehmen kann, wo sich die
unden finden“ Auch hier geht die österreichische 3. P.O. 8183 weiter als die
unferige, und insbesondere ist, es dort dem Richter gestattet, Urkunden, die bei öffentlichen
Vehörden liegen, dann zu erheben, wenn eain⸗ Partei sich darauf bezogen hat, während
nsere 3.P.8. dies nur bezüglich der im Besitz der Varteien befindlichen Urkunden be—
stimmt (8 142 8. P. O.).
Wonb 2 3 der freieren Anschauung gegenüber, die Theorie aufgestellt hat,
daß die Parteien über den Prozeß verfügen könnten und das Recht hätten, dem Richter
ain tatsachliches oder Beweismaterial vorzulegen, wie sie wollten, so ist dies ein so ab—
sonderlicher Irrtum und bereits so gründlich widerlegt worden, daß darüber kaum weiter
zu verhandeln ist?. Die Parteien können über ihre Rechte verfügen, sie können nicht

In dieser Weise habe auch ich mich s. Z. beholfen; älim
In de ee etwerhalinis, gneholtnr Nevich ats Vediabechalinie, S. o

2
        <pb n="96" />
        94

IL. Zivilrecht.

über Tatsachen und Beweise verfügen; sie sind auch nicht berechtigt, der richterlichen
Tätigkeit blauen Dunst vorzumachen und zu verlangen, daß der Richter auf gaukelude
Truggebilde hin, wie sie der Phantasie der Parteien belieben, Recht spricht. Die Aus—
läufer dieser unrichtigen Meinung haben sich gezeigt; der weltberühmte Humbertprozeß
hat dieser Anschauung den Todesstoß gegeben“; die Lage der Gerichte auf Grund solcher
Vorstellungen wäre nicht nur eine unwürdige, sondern auch eine gesellschaftlich gefährliche.
Mit Recht hat die österreichische Z.P. O. andere Bahnen eingeschlagen, undauch nach
unserer Z.P. O. hat der Richter zahlreiche Mittel, etwaigen Trug der Parteien zu durch
hrechen. Er hat insbesondere die Befugnis, von den Parteien zu verlangen, daß sie
Urkunden, welche sie erwähnt haben, vorlegen (F 142 8. P.O.), und dies kann er auch
in Bezug auf eine Tatsache, über welche kein Streit herrscht; und besagt die Urkunde
etwas anderes, als die Parteien beide behaupten, so ist eben das Gegenteil ihres Vor—
bringens notorisch. Behauptet also die eine Partei, daß sie im Besitz eines Testamentes
sei, so kann das Gericht die Vorlegung verlangen, auch wenn der Beklagte die Tat—
sache der Klage völlig zugesteht. So sind Humbertprozesse bei uns unmöalich.
b) Personen- und Familienstreitsachen.
838. In gewissen Fällen hat man die oben besprochene Scheu, in die Privatverhält—
nisse hineinzublicken, überwunden; in gewissen Fällen hat man dem Gericht die Befugnis
gegeben, Tatsachen auch nicht notorischer Art zu berücksichtigen, die von den Parteien
nicht gebracht sind, und darum auch die Befugnis, über das Zugeständnis des Beklagten
hinweg eine Tatsache als zweifelhaft zu behandeln. Man spricht hier von Offizialverfahren.
Oben (S. 92f.) wurden die Gründe erwähnt, welche „utilitarisch“ zu jener diskreten
Stellung des Richters geführt haben; sie schlagen in Vermögensprozessen durch. Sie gelten
an sich auch im Familienrechtsprozesse, allein hier werden sie durch entgegengesetzte Rücksichten
überboten. Es ergibt sich nämlich aus dem Obigen, daß die Parieien durch Vorbringen oder
Nichtvorbringen von Tatsachen und Beweisen, und durch Zugeständnis von Tatsachen den
Prozeß mittelbar beeinflussen können — mitlelbar; nicht als ob es ihr Recht wäre, ihn
so zu beeinflussen, aber weil sich der Prozeß, durch die Macht der Verhältnisse gedrängt, solchen
Umständen fügen muß und es besser so ist als anders: auch im Prozeß gilt der Satz, daß
man mit der Unvollkommenheit menschlicher Verhältnisse rechnen muß; und wenn in Ver—
mögensprozessen die Vermögenslage durch die Art der Prozeßführung, durch Anerkenntnis
oder Zugeständnisse geändert wird, so kann man es dahingehen lassen, obgleich man auch
hier manches schwer empfinden mag, wie z. B. die Benachteiligung der Gläubiger durch
solche Prozeßführung u. a. Im Familienprozesse aber kann man dies nicht ertragen, weil
sonst die Leitgedanken unseres Familienrechts verschoben und namentlich das Bestehen
oder Fortbestehen der Ehe dem Belieben der Parteien preisgegeben würde, was den
Grundanschauungen unserer Rechtsordnung widerspräche: die Parteien könnten Tatsachen,
welche den Ehescheidungsanspruch oder die Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit der Ehe be—
gründen, durch beiderseitige Erkluͤrung festlegen und auf solche Weise nach Belieben die
Ehe zur Lösung bringen, sogar mit rückwirkender Kraft. Und ähnliches könnte in Bezug
auf die eheliche Kindschaft und andere Familienbeziehungen ftattfinden. Darum hat
schon das kirchliche Recht den Grundsatz ausgesprochen, daß in dieser Beziehung das
Zugeständnis nicht wirken kann, daß namentlich die Ehe auf solche Weise nicht in das
Belieben der Parteien gestellt werden dürfe: matrimonium non separatur ad voluntatem
conjugum. Dementsprechend hat man bei uns zunächst den Eheprozeß und dann über—
haupt den Familienprozeß so behandelt, daß dem Zugeständnis der Tatsachen die pro—
zessuale Wirksamkeit benommen wurde (88 617, 640 f. 670 3. P.O.).
Nur eine Folgewirkung dieser Grundsätze ist, daß der Richter unbeschränkt Tat—
sachen und Beweise don sich aus berücksichtigen darf; deun wenn er über dag Tatsachen⸗
zugeständnis der Parteien hinausgehen soll, so muß er für seine Entscheidung einen
sonstigen Anhalt bekommen; und um ihn hierbei zu unterstützen, hat man ihm den Staats—

Val. darüber meinen Aufsatz im Zeitgeist vom 9. Juni 1902.
        <pb n="97" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 95

anwalt beigegeben (88 607, 622, 670 8. P.O.). Bemerkenswert ist, daß solche Be—
tätigung des Staatsanwalts einem Brauche entspricht, der in dem Entstehungsland der
Staatsanwaltschaft schon längst in ÜUbung war, mit dem Unterschied, daß in Frankreich
der Staatsanwalt auch sonst beliebig in Prozesse eintreten kann und in einer Reihe,
auch von Vermögensprozessen, herbeigezogen werden muß, während bei uns die Staats
anwaltschaft im Zivilprozeß auf derartige Rechtssachen beschränkt ist. Vgl. oben S. 77.
brigens gilt das Gesagte nicht unbedingt. Handelt es sich um eine Eheanfech—
tungs- oder Ehescheidungsklage oder um die Anfechtung der Chelichkeit eines Kindes,
so kreten die ebengenannten Rücksichten nur einseitig hervor. Es ist allerdings ein
staatliches Interesse, daß die Ehe nicht gelöst wird nach dem Belieben der Parteien,
ohne gesetzlichen Lösungsgrund; es ist im staatlichen Interesse, daß einem Kind nicht
die Ehelichkeit abgesprochen wird, ohne gesetzliche Begründung; dagegen liegt es nicht
im staatlichen Inleresse, daß eine Ehe gelöst wird, sobald ein Grund der Anfechtung
oder Ehescheidung gegeben ist, oder daß ein außerehelich gezeugtes Kind auch wirklich
für unchelich erklart wird: bleibt die Ehe oder Ehelichkeit bestehen, so ist dies eher
dem Gemeinwesen angemessen und förderlich, und darum gelten obige Grundsätze nur
insofern, als durch das Belieben der Parteien und die willkürliche Ausnutzung der Pro—
zeßmittel eine Ehe zur Lösung, eine Ehelichkeit zu Fall gebracht werden könnte. Handelt
es sich dagegen um Tatsachen, welche umgekehrt das Fortbestehen von Ehe und Ehe—
lichkeit sichern, dann ist das Tatsachenzugeständnis für den Richter bindend; so ins—
befondere, wenn es sich um eine Versöhnung handelt, welche den Ehescheidungsgrund hebt,
oder um eine Bestätigung der Ehe, welche das Eheanfechtungsrecht zerstört.
Anders ist es bei der Ehenichtigkeit oder bei der Frage über das Bestehen oder
Nichtbestehen der Ehe; anders bei der Frage über das Nichtbestehen oder Bestehen des
Elterne ober Kindesverhältnisses; anders bei der Frage über Entmündigung. Hier wäre
es ebenso gegen das Gesetz, wenn eine nichtige Ehe als gültig behandelt, als wenn eine
gültige als nichtig betrachtet würde; und ebenso wäre es, gegen das Gesetz, wenn man
Ain Verhaltnis der Kindschaft ohne jede Grundlage schaffen könnte oder wenn die Ent—
mündigung unterbliebe, wo sie ein Bedürfnis ist. Hier gelten darum die oben genannten
Sondergrundsätze nach der einen wie nach der anderen Seite hin; sie gelten durchaus
(88 617. 622, 640, 670 8. P. O.).

. Ineinandergreifen der Kampfestäligkeit.
a) Allgemeines.

g 89. Der Kampf soll zur Wahrheit, zur richtigen Entscheidung führen. Es folgt
daher Jus der Kampfnatur des Prozesses nicht von selbst„ daßz wenn ein Angriff nicht
abgelenkt wird, er durchdringt; wohl aber ist dies innerhalb bestimmter Schranken möglich
indempfehle iswert, soweit man es nämlich möglich und empfehlenswert findet, das
Zugeständnis der Parteien als bindend walten zu lassen.
Daher besteht hier ein bedeutender Unterschied zwischen dem Vermögens- und
dem Famslienprozesse, und nach diesem Unterschied muß das Folgende behandelt werden.
Nur ein Punkt gilt hier gemeinsam für beides: ein Verzicht des Klägers auf den
Klaganspruch oder auf das Festsetzungsbegehren erledigt die Prozeßfrage (g 306 8. P.O.).
Dagegen zweit sich beides schon, was die entsprechenden Erklärungen des Beklagten
betrifft: das Anerkenntnis des Beklagten ist bindend im Vermögensprozeß. aber nicht im
Familienprozeß ( 807, 617, 640, 641, 670 8. P.O.).
bp) Ineinandergreifen im Vermögensprozeß.
) Grundsatz der „Kongruenz“.
840. Der Grundsatz der —
besteht in folgendem: Das Tatsachenvorbringen des einen muß stets von der anderen Seite

Ron mir aufgestellt im Prozeß als Rechtsverhältnis. S. 46 f.
        <pb n="98" />
        36

II. Zivilrecht.

eine Erwiderung erfahren; der darin enthaltene Angriff muß zurückgewiesen werden, da
sonst der Angriff unpariert sitzen bleibt, da sonst die Tatsache so angesehen wird, als wäre
sie dem Gegner gegenüber festgestellt. Dies gilt indes nur dann, wenn die Tatsache un—
beantwortet bleibt; die Beantwortung kann aber auch nachträglich erfolgen, auch in
höherer Instanz, und dann fällt diese Wirkung weg. Auch kann die Beantworlung
nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend geschehen; man darf daher den Grund
satz der Kongruenz nur dann anwenden, wenn nicht aus dem ganzen Verhalten des
Gegners eine Leugnung der Tatsache hervorgeht: das ist dem richterlichen Ermessen an—
heimgegeben; und, da es zudem Pflicht des Richters ist, in solchen Fällen zu fragen
und eine ausdrückliche Erklaͤrung zu erwirken, so wird das Gebiet dieses Grundsatzes
mehr und mehr eingeengt. Vollständig ist er kaum zu entbehren; er stammt aus
dem kanonischen Rechte: hier galt zunächst der Grundsatz, daß derjenige, der auf die
Positionen, d. h. auf die in jedem Prozesse üblichen Einzelbehauptungen nicht erwiderte,
durch Strafe zur Erwiderung angehalten wurde?; seit Bonifacius VIII. strafte man nicht
mehr, sondern man ließ dasjenige eintreten, was man poena confessi naunte?; diefe
hatte allerdings im kanonischen Recht ihren festen Hintergrund, weil der Kläger die
Positionen zu beschwören pflegte, wodurch diese Behandlung des Beklagten noch besonders
gerechtfertigt wurde. Nach der 8. P. O. gilt der Satz bezüglich der Tatsachen, er gilt
auch bezüglich der Privaturkunden, denn das Nichtbestreiten gilt als Zugeständnis der
Echtheit (898 138, 489 8. P. O.).
Und ebenso entsteht eine Rechtslage, wenn die Partei eine Urkunde, welche sie
vorlegen soll, nicht vorlegt; die Behauptungen des Gegners über Inhalt und Beschaffen—
heit der Urkunde können als richtig angenommen werden (8 427 3. P. O.), d. h. der
Richter hat sie als richtig anzunehmen, wenn er keine Gruünde für das Gegenteil findet.
Dasselbe muß von Augenscheinsgegenständen gelten. Und das gleiche gilt, wenn eine
Partei arglistig eine Urkunde beseitigt hat (8 444 8. P. O.).
In jedem dieser Fälle aber muß die Folge der Kongruenz dann zurücktreten, wenn
das Zugeständnis unwirksam wäre. Sie ist daher ausgeschlossen, wenn das Gegenteil
der Behauptung notorisch ist.

8) Grundsatz des Versäumnisverfahrens.
8 41. Vor allem aber tritt die Kampfesnatur des Prozesses hervor im Fall der
prozessualen Versäumnis.
Das Versäumnisverfahren ist der Prüfstein jedes prozessualischen Verfahrens,
denn gerade hier muß es sich bewähren, ob der Prozeß mit Personen fertig werden kann,
welche dem Rechte Hindernifse in den Weg legen oder sich ihm gegenüber einfach ab—
lehnend verhalten.
Entweder geht die Rechtsordnung davon aus, daß ohne Zutun der Parteien,
namentlich auch des Beklagten, kein Prozeß möglich sei: dann muß man den Beklagten
mit möglichst strengen Mitteln zum Erscheinen zwingen, soll das Recht nicht ein toter
Buchstabe und einfach in die Gnade des Schuldners gestellt sein. So war das fränkische
Verfahren, so das kanonische: man zwang den Schuldner durch Friedloserklärung, Ex—
kommunikation, durch Vermögenseinweisung des Klägers u. s. w. Vgl. oben S. 62.
Oder aber man führt den Prozeß zu Ende, auch wenn der Beklagte nicht er—
scheint, so daß man also auf einseitige Klage hin das Prozeßverhältnis zur Abwicklung
bringt. Das konnte schon im römischen Rechte unter bestimmten Umstäuden geschehen;

Tancredus de ord. jud. III 8 4. illum non condemnandum tanquam confessum,
zed tanquam contumacem ad arbitrium Judicis puniendum.
ꝰ Haberi debet super iis, de quibus in eisdem positionibus interrogatus extitit, pro
ponfesso, C. 2 in 60 de confessis (291. Vorherige Befragung war mithin erforderlich. Allerdings
noch findet sich in den Statuten bvon Castellarquatodein's?7 die Beftimmumg, dat der potecta
bei Nichtbeantwortung der positiones den Saäumigen compellere teneatur· mulctam indicendo,
pignora capiendo, personam detinendo; so auch 1893: ahnlich in Placenaag α iet
ad prov. Paàrm. pèrt. I6 p. 285.
        <pb n="99" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 97

jedoch war der Rechtsgang in solchem Fall ein äußerst langwieriger. Im Mittelalter hat
sich dieses System in den italienischen Städten entwickelt; durch die berühmte Clementina
 Saepe von 1306 ist es für eine große Reihe von Prozessen gebilligt worden,
und die Bestimmung dieser Clementina ist bald darauf mehr oder minder allgemein
geworden. Im Reichskammergerichtsprozeß allerdings bestand das doppelte System, das
System der Beugung des Schuldners und das System der einseitigen Prozeßführung
nach Wahl des Klägers bis zum Jahre 1654 fort; im jüngsten Reichsabschied aben wurde
das Beugesystem (für die Regel) aufgehoben und das System der einfeitigen Durchführung
des Prozesses war nun das einzigen.
Eine besondere Entwicklung weist das sächsische Recht auf, wo der Beklagte im
Fall des Versaͤumnisses ohne weiteres verurteilt wird, zunächst, vorläufig, dann endgültig;
eine Behandlung, die mit dem später (S. 191f.) zu kennzeichnenden deutschen Gedanken
zusammenhängt, daß man den Beklagten verurteilt, falls er nicht Widerspruch ent—
gegensetzt?. Diese Behandlung ist in das moderne Recht übergegangen, jedoch mii einer
wesentlichen Anderung: der Beklagte soll nicht ohne weiteres verurteilt werden, sondern
nur die Klagtatsachen sollen als zugestanden gelten. In den meisten Fällen wird diese
Anderung wenig hervortreten und das Zugeständnis der Tatsachen einfach zur Ver—
urteilung führen; aber es ist immerhin möglich, daß das Gericht trotz Vorhandenseins
der Tatsachen den Klageanspruch nicht als begründet erachtet und daher trotz Ausbleibens
des Beklagten die Klage abweist, so z. B. wenn das zugestandene Rechtsgeschäft als un—
sittlich erscheint.
Diese letztere Behandlung entspricht der Gerechtigkeit viel mehr, als das sächsische
System. Sie ermöglicht es dem Beklagten, auszubleiben, wenn er die Klage für frivol
und schlecht begründet erkennt, wodurch ihm Mühen und Kosten erspart werden: sie gibt
dem Beklagten die Zuversicht, daß er durch die Gerechtigkeit des Gerichts gedeckt ist 8.
Darum muß auch hinzugefügt werden: nur Tatsachen gelten als zugestanden,
nicht auch

1. Schlußfolgerungen aus Tatsachen,
nicht 2. die teils logischen, teils juristischen Fragen des Kausalzusammenhanges.
Außerdem gilt auch hier die Ausnahme: die Folge der Tatsachenfeststellung tritt
nicht ein, wenn das Gegenteil der Behauptung mocorisch ist.
Wurde daher die Klage behaupten, der Beklagte habe den Kläger verzaubert und
ihm dadurch Schaden angerichtet, so dürfte kein Richter im Versäumnisverfahren den
Beklagten verurteilen.
Ein wichtiges Problem des Versäumnisverfahrens ist folgendes: Soll das Ver—
säumnisurteil ohne weiteres bestehen bleiben, auch dann, wenn etwa der Beklagte aus
Versehen ausgeblieben ist oder gar auf Grund höherer Gewalt? Hier hat die Rechts—
ordnung verschiedene Systeme beobachtet. Entweder nämlich wird das Versäumnis—
urteil zunächst als vorlaäufig erachtet und das endgültige Urteil tritt erst ein, nachdem
das Erkenntnis ein oder mehrere Male wiederholt worden ist. Dieses System hat sich
im französischen Rechte entwickelt, indem erst das zweite, dritte oder vierte Versäummis
urteil einen ẽadaültligen Schluß herbeiführte. Der Gedanke ist germanisch, man berief

Einzelheiten der Entwicklung in „Ungehorsam und Vollstreckung“ S. 56ff. Die dortigen
Beispiele konnen vdermehrt werden. Die pozsessio tedialis als Zwangsmittel findet sich in Comnd
1211 a4. 194, 200, 297 (Mon. h. patr. XVIP. ITT. IIG); in Casale (im 14. Jahrh. M. R. p. .
a), i b. I lsb ); das, Verfahren init primum unde secundun eeretum in
Ravenna 15. Jahrh II2 MNon. istor. poert. alle prov. di Romagna p. 97) . reee
(iesi) Ti oe, Meo/ soll der Beklagte, wenn es sich um eine ECviktionshaftung handelt, in Bann
getan werden, nicht wegen gnderr Schuld. Val. auch Rascher, Kontumazialversahren im Schweier
iv.“R. S. 3f., Lastig, S.
Ziv P. —— ug iaSee de la haute cour a. 61 und de la basse cour a. 130, wo das
Nichterscheinen den Verlust des, Prozesses herbeiführt (auch Abrégé ib. II 5, 11); so au
—ä 1045). Ebenso Vgg —
s Vol. meinen Aufsatz im Zeitgeist v. 5. Januar 1903.
Eneyktlopädie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. II.
        <pb n="100" />
        98

II. Zivilrecht.

sich, wie für alles germanische, auch auf das römische Recht!. Ein zweites System geht
dahin: das Versäumnisurteil an sich ist endgültig, aber der Säumige hat die Möglich—
keit, wenn er Entschuldigungsgründe vorbringt, seine Wiedereinsetzung in den früheren
Stand, seine in integrum restitutio, zu verlangen. Der gemeine deutsche Prozeß hing
dem letzteren System an. Es ist aber gegenwärtig von den festländischen Rechten vielfach
verlassen zu Gunsten des französischen Systems, das allerdings bereits in Frankreich selbft
folgende Umgestaltungen erfahren hat: das erste Versäumnisurteil war ursprünglich
vorläufig, es stand unter einer aufschiebenden Bedingung; die aufschiebende Bedingung
aber ist zur auflösenden geworden; und damit die auflösende Bedingung eintritt, muß
die durch Versäumnisurteil bedingt beendigte Sache durch den sogenannten Einspruch
einem neuen Verfahren unterworfen werden. Davon ist später (S. 161) zu handeln;
es ist dies der Fall eines Prozesses mit einer Verfahrensmehrheit.
Soweit die Grundprinzipien. Sie erhalten aber nach verschiedenen Richtungen hin
noch ihre nähere Ausgestaltung. Schon oben wurde bemerkt, daß beim Ausbleiben des
Beklagten nicht etwa der Anspruch, sondern nur die Klagtatsachen als zugestanden gelten.
Dies erfährt noch folgende Beschränkung: nur diejenigen Tatsachen gelten als zugestanden,
die dem Beklagten im Schriftsatze vorher rechtzeitig mitgeteilt worden sind: denn er soll
nicht überrascht werden, er soll nur solche Folgen erleiden, die er voraussehen kann.
Sodann hat man das Versäumnisverfahren auch auf den Kläger übertragen,
was allerdings weniger wichtig ist. Erscheint er nicht, so soll er als abgewiesen, die
Klage als nicht schlüssig, der Anspruch als unbegründet gelten, während man früher eher
geneigt war, bloß eine absolutio ab instantia eintreten zu lassen. Der Beklagte hat
allerdings ein Anrecht darauf, mit der Sache ein für allemal fertig zu werden.
Von der größten Bedeutung ist die Versäumnisfrage in dem Fall, wenn die
Partei erst nachträglich säumig wird.
Hier hat man in der deutschen 8. P.O. einen Versuch gemacht, welchen keine
andere der neuzeitigen Prozeßordnungen gewagt hatte. Auf Grund des Gedankens, daß
jeder Verhandlungstermin die früheren Termine rekapitulieren muß, hat man folgendes
geschlossen: wer in früheren Terminen verhandelt hat, aber in einem späteren ausbleibt
und mithin die früheren Termine nicht rekapituliert, wird für völlig säumig erklärt, als
ob er im Prozeß gar nicht erschienen wäre: alle seine früheren Erklärungen und alle
Beweise zu seinen Gunsten werden als nicht vorhanden betrachtet; vorbehaltuch natürlich
des Einspruchs (88 381, 832 8. P.O.). Dieses Verfahren ist von großartiger Logik, es
sprechen dagegen auch keine überwiegenden sachlichen Gründe; wenigstens als Normal—
verfahren ist es beizubehalten, vorbehaltlich etwaiger Abweichungen im Verfahren der
Amtsgerichte.

e) Ineinandergreifen im Familienprozeß.
8 42. Diese Sätze des Vermögensprozesses passen nicht für den Familienprozeß,
wo der Grundsatz des Anerkenntnisses und Zugeständnisses nicht gilt.
Das Anerkenntnis des Beklagten hat hier keine erledigende Kraft. Das streitige
Rechtsgut ist ja der Partei nicht preisgegeben; sie kann auch nicht mittelbar die Ehe
und das Familienverhältnis nach Belieben zur Lösung bringen, indem sie den Klag-—
anspruch anerkennt (98 617, 640f., 670 8. P. O.).
Was aber die Kongruenz betrifft, so gilt dasselbe wie bei dem Zugeständnis (S. 94 f.):
die Kongruenz wirkt entweder nur einseitig oder sie wirkt gar nicht (S8 617, 640 f., 670
3.P.O.). Und was die Versäumnis des Beklagten betrifft, so kann das gewöhnliche
Verfahren nicht gelten, denn es beruht auf einer Verallgemeinerung des Kongruenzgrund—
satzes. Hier tritt vielmehr folgendes ein:
1. Der Richter kann (mindestens im Ehe- und Familien-, wenn auch nicht im
Entmündigungsprozeß) das Erscheinen der Parteien erzwingen; er kann es durch Gelobuße
und Vorführung (nicht aber durch Verhaftung) (88 619, 6406, 641 8. P. O.)2.

wVgl. darüber unten S. 161. *
33 g8 654 f 671 3.P. s. ist einstweilen abzusehen; darüber unten S. 102.
        <pb n="101" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeß- und Konkursrecht. 99

2. Das Versäumnisverfahren gegen den Beklagten nimmt einen anderen Charakter
an; die Annahme des Tatsachenzugeständnisses kann man nicht brauchen; vielmehr soll,
wenn der Beklagte säumig ist, ein gewöhnliches oremodieium stattfinden, d. h. der Prozeß
unter einseitiger Beweisführung des Klägers fortgesetzt werden, wobei jedoch naturgemäß
dem Beklagten die Begünstigung zukommt, daß nicht im ersten Versäumnistermin,
sondern erst in einem weiteren Termin verhandelt wird — sehr zutreffend, weil ja der
Einspruch ae der die Sache zum zweiten Termin gebracht hätte (88 618, 640,
641, 670 8. P. O.).
—** konnte man unbedenklich das Versäumnisverfahren gegen den aus—
bleibenden Kläger auch hier eintreten lassen; jedoch machte man im Ehenichtigkeitsverfahren,
im Verfahren über Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe und im Verfahren über das
Bestehen eines Eltern⸗ und Kindesverhältnisses die Ausnahme, daß hier keine Abweisung
des Klägers, sondern nur eine absolutio ab instantia, ein Abstandsurteil erfolge, d. h.
nur der Prozeß gelöst, dem Kläger aber die Möglichkeit einer neuen Klage vorbehalten
werde (88 638, 6388, 640 8. P. O.); mit Recht, denn die Prozeßwillkür soll keine Ehe
oder Familie schaffen.
4) Milderungen im amtsgerichtlichen Verfahren.
8 483. Im amtsgerichtlichen Verfahren finden zwar die gewöhnlichen Grundsätze des
Prozeßrechtes, insbesondere auch die Bestimmungen über Verzicht, Anerkenntnis , Zu—
gestaͤndnis von Tatsachen, Kongruenz, Versäumnis eine ungeschmälerte Anwendung.
Allein sie werden in ihrer Wirksamkeit etwas gemildert durch folgendes:
1. Der Richter soll, ohne von seiner unparteilichen Stellung abzugehen, die Partei
veranlassen, auf alles genügende Erklärung zu geben (&amp;amp; 508 83. PD.);
2er soll insbesondere den Beklagten im Fall sachlicher Unzuständigkeit (wenn die
Sache eine landgerichtliche ist) auf diesen Punkt aufmerksam machen (d 604 8. O.);
8. er soll' die Partei besonders darauf aufmerksam machen, daß sie sich über die
Echtheit einer UÜrkunde erklärt: nur dann tritt die Kongruenzfolge ein (S 505 8. P. O...

D. Ineinandergreifen von Varteitätigkeit und richterlicher Fäti
ßeit. VProzeßbetrieb. chher Jatig

8 44. Prozeßbetrieb ist die Tätigkeit, welche den Prozeß von einer Stufe zur
anderen schiebt. Diese Tätigkeit kann der Partei oder dem Gericht anheimgestellt werden.
Danach unterscheidet man Parteibetrieb und Offizialbetrieb. J
Nach den Grundsaͤtzen des Parteibetriebes ist der französische Prozeß gestaltet, ganz
dem allen deutschen Rechte entsprechend. Im lten deutschen Verfahren hatte man
keine Akten und überhaupt nichts, was auf die Dauer den Richter an den Prozeß, den
Prozeß an den Richter fesselte. Im Termin hatte der Richter Recht zu sprechen, und
bamut“ war der Prozeß fur ihn erledigt. Diefer Rechtspruch war nun nicht immer eine
materielle Endentscheidung, sondern mitunter nur die Verbescheidung eines Zwischenpunktes;
lrohbem erledigte er die Sache für den Richter, und wenn der Prozeß weitergeführt
und andere Punkte entschieden werden sollten, bis man endlich zu einer Endentscheidung
in der Sache kam, so war es Aufgabe der Parteien, immer und immer wieder den Prozeß
bor ven Richter zu bringen. Allerdings wurden schon frühzeitig Autzeichnungen über
diese Prozeßvorgänge gemacht, allein fie wurden nicht zu einheitlichen Alten verbunden;
jeder Notar, der eben zur Beurkundung zugezogen wurde, trug die Bemerkungen über
die Prozeßvorgänge unter seinen Imbreviaturen ein, so daß sich die Einträge mitten
unten aade ren“ Stucken finden und bald bei dem einen, bald hei dem anderen Notar!.
Dies hing auch noch zusammen mit folgen dem System: es gab keine festen Termine
für die einzelnen Streitsachen, sondern man meldete sie an, und man rief sie auf, wenn
nmen Gerichtstage waren: und als man anfing, regelmäßigere Gerichtsaufzeichnungen

1 Val. Voltelini. Acta Tirolensia II S. CXXXIV.
        <pb n="102" />
        —100

N. Zivilrecht.

zu machen, verlangte man nur noch, daß die zur Verhandlung angemeldeten Sachen in
eine sogenannte Rolle aufgenommen wurden: die Rolle wurde im Termin wo tunlich
erledigt. So ist es noch heutzutage im französischen Prozeß, und so war es in der
bayrischen 3.P.O.: die Sachen wurden zur Rolle angemeldet, und im Termin kamen
die auf der Rolle stehenden Sachen hinkereinander zum Aufruf und zur Verhandlung.
Und so enthält das französische? System mit dem Parteibetriebe und mit der die Reihen—
folge der Rechtssachen bestimmenden Gerichtsrolle einen Überrest altdeutschen Verfahrens!.
Aber solches paßt kaum mehr in unsere Zeit. Man kommt zu besseren Ergebnissen,
wenn die Einheit des Prozesses fest gewahrt wird, wenn der einmal bei Gericht be—
gonnene Prozeß als Aufgabe des Gerichts betrachtet wird und darum das Gericht von
selbst das Nötige vorzukehren hat, um den Rechtsstreit in der Ordnung weiter zu führen,
wie er begonnen hat. Dies hat man in Deutschland angenommen, sobald man zum
schriftlichen Verfahren überging oder doch wenigstens für einzelne Prozeßhandlungen
Schriftsätze erforderte; und auch die deutsche 3.P.O. geht davon aus, denn nach ihr
wird der Prozeß vom Gericht von selbst weiter und weiter getrieben, bis entweder eine
Erledigung des Verfahrens erzielt oder der Prozeß unterbrochen wird oder ruht. So—
lange dies nicht der Fall ist, hat das Gericht von Amts wegen Termine zur Fortsetzung
des Verfahrens anzusetzen, bis der Prozeß zu seiner Erledigung kommt. Allerdings erfolgt
die erstmalige Ladung durch die Partei; sie erfolgt aber nicht nur für den einen Termin
sondern für alle Termine, welche das Gericht zur Fortsetzung des Verfahrens ansetzen wird;
wesentlich ist nur, daß die Termine verkündet werden; es genügt aber Verkündung im
Termin: in jedem Termin kann der folgende Termin angesetzt und den (anwesenden
oder nicht anwesenden) Parteien angezeigt werden (88 218, 361, 866, 868, 370 8. P. O.).
Eines neuen Parteianstoßes bedarf es nur, wenn entweder das Verfahren unter—
brochen wird, oder wenn es ruht, oder in den Fällen, wo in einem Prozeß eine Ver—
fahrensmehrheit stattfindet; hier bedarf es einer Parteitätigkeit, um das Verfahren von
einem Verfahren in das andere hineinzutreiben.
Davon wird später (S. 152 f.) zu handeln sein.
Von dem angeführten Grundsatz hat die 83.P.O. eine systemwidrige und auch
praktisch sehr bedenkliche Ausnahme, nämlich durch die Bestimmung, daß die Zustellung
der Urteile durch die Parteien geschehen soll, mit Ausnahme gewisser Fälle bei der Ehes und
Familienklage? und der Entscheidungen des Gewerbegerichtss. Eine solche Behandlung wäre
erträglich, wenn die Zustellung nur die Voraussetzung der Vollstreckung wäre; denn ob die
Partei vollstrecken will, ist ihr selbstverständlich anheimgegeben. Aber die Zustellung soll auch
Bedingung sein für den Beginn der Rechtsmittelfrist und damit für die Rechtskraft.
Das kann dahin führen, daß, wenn die Zustellung vergessen wird, die Sache jahrelang
nicht zur Rechtskraft und damit nicht zur Ruhe gelangt. Und wenn die Parteien ab—
sichtlich die Zustellung unterlassen, dann bleibt die Sache unbestimmte Zeit in Schwebe.
Das ist völlig gegen die Stellung des Richteramtes und gegen den Charakter des richter—
lichen Urteils: ein solches soll nicht zum Spielball in den Händen der Varteien werden.
Leider hat man dieses in der neuen 8. P.O. nicht geändert.
Dringend notwendig wäre insbesondere, daß im Amätsgerichtsverfahren die Zu—
stellung durch das Gericht erfolgte. Bei den Gewerbegerichten ist, wie bemerkt, diesem
Erfordernis bereits entsprochen (8 82 G.G. G.).

1Dies, wie so vieles andere, ist bisher nur mangelhaft geschichtlich erkannt worden; und die
Gegner des französischen Verfahrens wußten meistens nicht, daß fie damit gegen ein Stuck germa⸗—
aischen Rechtslebens ankämpften. Im übrigen vgl. oben S. 84.
Wenn auf Nichtigkeit, Trennung der Ehe, Nichtehelichkeit erkannt wird (88 625, 640, 641
3.P. O.). Wie ist es hier bei bedingtem (Eides Urteil? UÜber diese formalistische Kleinigkeit mußte
noch eine Entscheidung der Vereinigten Senate des R.G.s ergehen (Entsch. 18 S. A28)! Soweit fleden
wir im Formalismus.
Hier geschehen die Zustellungen auf Betreiben des Richters (F 82 G.G.G.).
        <pb n="103" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeß- und Konkursrecht.

101

II. Antersuchungsverfahren.

Fälle.

8 45. Im Gegensatz zum Prozeß als Kampfesverhältnis stehen diejenigen Arten
des Verfahrens, bei welchen der Inquisitions- oder Untersuchungsgrundsatz gilt, d. h.
der Grundsatz, daß der Richter das einmal eröffnete Verfahren in freier Tätigkeit, un—
behindert um die beteiligten Personen zu Ende führt, wo die beteiligten Personen zwar
unterstützend in den Prozeß eingreifen dürfen, ohne aber maßgebende Parteistellung zu
haben. Diese Art des Verfahrens ist aus dem Strafprozeß genügend bekannt. Der
Zivilprozeß hat sie nur in wenigen Fällen. Sie gilt:
1. im Entmündigungsverfahren, d. h. im amtsgerichtlichen Verfahren, das zur
Entmündigung oder zur Aufhebung der Entmündigung führt (38 646f. , 675 f.). In dieser
Beziehung ist zu bemerken:
Das Entimündigungsverfahren besteht aus zwei Teilen: zunächst einem Verfahren,
wodurch jemandem durch Entmündigung die Geschäftsfähigkeit ganz oder teilweise ab—
gesprochen wird. Dies ist ein Prozeßverfahren, denn es handelt sich um Feststellung
einer für das Personlichkeitsrecht im höchsten Grade bedeutsamen Rechtslage, um die
Geschäftsfähigkeit einer Person. Über diese soll und muß eine gerichtliche Entscheidung
ergehen; man darf über eine der wichtigsten Rechtsstellungen des Menschen nicht ohne
Euͤtscheidung hinwegschreiten. Allerdings gilt hier folgendes: die Geschäftsunfähigkeit oder
Geschäftsbeschränkung entsteht (regelmäßig) erst mit der Entmündigung, und man könnt
daher meinen, daß der Entmündigungsbeschluß nicht etwa ein vorhandenes Recht fest
stelle, sondern neues Recht begründe und darum der freiwilligen Gerichtsbarkeit an-—
gehöre. Das ist aber, wie ich anderwärts dargetan habe, unrichtig; denn daß jemand
hefchäftsunfähig oder geschäftsbeschränkt wird, hat seinen Grund in seinem Verhalten und
in seiner Geistesverfaffung; daß die Feststellung des Gerichts hinzutreten muß, damit
der Entmundigungserfolg eintritt, das ist nur eine Bedingung, esist nicht die Ursache;
eine Bedingung, begreiflich, da man eine für den Verkehr der Allgemeinheit und füt
die Slellung des eingelnen so wichtige Frage nicht im ungewissen lassen kann.
Man hat allerdings behauptet, die Entmündigung sei schon darum etwas der frei—
willigen Gerichtsbarkeit Angehöriges, weil sie nur eine Vorbereitung der Vormundschafts—
besteuung wäre. Das ist aber völlig verkehrt. Zuerst mußz die Geschäftsbeschrüukung
festgestellt sein, und erst dann darf man zur Vormundschaftsbestellung schreiten. Es ift
ebenso, als wie wenn man in einem Fall, wo eine Sequestration des Vermögens eintreten
soll, die Untersuchung des Rechts, welches zur Sequestration führt, nur als eine
Vorbereitung der Sequestrationstätigleit behandeln und das Ganze darum unter die
freiwillige Gerichtsbarkeit stellen wollte. Sicher hat die Persönlichteit doch das Recht,
haß men zuerst die unglücliche Schwächung, in welcher sie sich befindet, feststellt und
daraus das Recht ableitet, ihr einen Vormund zu setzen; das ist eine richtigere Auf—
fassung, als daß man einem Menschen ohne weiteres einen Vormund setzt und zur
aäheren Erläuterung einfach seine Entmündigung ausspricht. Hierfür spricht auch ent—
scheidend, daß mitunter der eine Staat den Menschen entmündigt, der andere ihm einen
Vormund setzt, wie aus 3. 28 B.G. B. sicher hervorgeht; auch erfolgt die Entmuͤndigung
nicht durch den Vormundschaftsrichter, sondern durch das Prozekaericht. Val. auch oben
S. 53.
Ist auf Entmündigung erkannt worden, so erfolgt die etwaige Beschwerung da—
gegen e —* Veschwerde, sondern dadurch, daß der Inquifitionsprozeß in den —*
prozeß übergeleitet wird, in einen Parteiprozeß mit künstlichen Parteirollen, wo auf der
klägerischen Seite der Entmündigte oder sein gesetzlicher Vertreter, auf der anderen Seite der
Saant als Beklagter fungieren kann, aber auch die die Entmündigung Beantraagenden

1 Prozeßrechtliche Forschungen S. 108.
        <pb n="104" />
        102

II. Zivilrecht.

als streitgenössische Intervenienten zuzuziehen sind. Der Prozeß folgt den Regeln des
Offizialprozesses und ist insofern oben bereits zur Erörterung gelangt (S. 88 u. 98).
So das Verfahren wegen Entmündigung. Das gleiche Verfahren kann stattfinden
wegen Aufhebung der Entmündigung infolge der Heilung.
2. Weitere Fälle des Untersuchungsverfahrens kommen im Vollstreckungswesen vor.
Dahin gehört insbesondere das Verteilungsverfahren, das bei der „Mobiliar“ vollstreckung
wie bei der Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen stattfindet (F 872 ff. 3. P.O.
88 105 f., 156 8. V. G.).
Dahin gehört das Prüfungs- und Zwangsvergleichsverfahren im Konkurs (8 141 f.,
184 Konk. O.).
In dieser Hinsicht ist auf das Vollstreckungs- und Konkursverfahren zu verweisen.
3. Endlich gehört hierher das Aufgebotsverfahren, von dem gleichfalls unten die
Rede sein wird. Auch bei diesem kann im Wege der Beschwerung das Verfahren in
ein Parteiverfahren mit künstlicher Varteibildung umgewandelt werden.

2. Verfahrensgrundsätze.

8 46. Bei dem Untersuchungsverfahren gibt es keine Parteien, sondern nur Be—
teiligte; es findet kein Kampfverhältnis statt, auch keine Klage, und es fallen daher alle
Grundsätze, die in dieser Hinsicht entwickelt worden sind, weg. Das Gericht hat von
sich aus das Nötige vorzukehren, es kann Tatsachen und Beweise ohne Rücksicht auf
— D—
geschlossen ist, daß den Hauptbeteiligten in dieser Beziehung Vorrechte gegeben sind
(8 653 8. P. O.).
Besonders bedeutsam ist, daß im Entmündigungsverfahren der eine der Beteiligten,
der zu Entmündigende, selbst als Beweisgegenstand behandelt wird
a) durch Vernehmung (8 654),
d) durch Beobachtung in einer Anstalt (bis zu sechs Wochen) (d 656). Zu
beiden Zwecken kann Gerichtszwang stattfinden (vgl. d 664 8. P. O.).
Im übrigen aber gilt folgendes:
1. Auch das Untersuchungsverfahren kann so geordnet sein, daß es durch den
Antrag einer partei- und prozeßfähigen Person angeregt werden muß; so das Ent—
mündigungs-, so das Aufgebotsverfahren, wobei der Antrag schriftlich eingereicht oder dem
Gerichtsschreiber zu Protokoll gegeben werden kann (88 647, 947 8. P.O). Ist dies der
Fall, so kann der Antragsteller den Antrag mit dem Erfolg zurückzunehmen, daß das
Verfahren aufgehoben werden muß. Die Zurücknahme kann auch eine stillschweigende
ein; auch eine Unterlassung kann die Wirkung der Zurücknahme haben (8 954 8. P.O.).
Sonst ist das Verfahren vom Antrag unabhaͤngig; nur die Verbringung in eine Heil—
anstalt zur Beobachtung bedarf der Zustimmung des Antragstellers (F 656 8. P. O.).
2. Besonderes gilt von der Prozeßfähigkeit des zu Entmündigenden im Ent—
mündigungsverfahren. Ist dieser bereits, etwa wegen Geistesschwäche, entmündigt und
soll eine Entmündigung anderer Art, z. B. wegen Geisteskrankheit, erfolgen, so muß der
gesetzliche Vertreter mit zugezogen werden (vgl. 8 660 8. P.O.). Das gleiche ist der
Fall, wenn der zu Entmündigende einen gesetzlichen Vertreter im Sinne des 8 1906 des
B.G.B. erhalten hat. Möglich ist es ferner, daß der zu Entmündigende geisteskrank,
aber nicht geschäftsunfähig ist; dann bewegt sich das Verfahren in den Normen der
Prozeßfähigkeit. Möglich ist aber allerdings, daß der Zustand des Geisteskranken zur
Geschäftsunfähigkeit geführt hat: hier kann ein Verfahren stattfinden, während der
Hauptbeteiligte prozeßunfähig ist und keinen Vertreter hat; denn die Aufstellung eines
Vertreters nach 8 1906 B.G. B. ist möglich, aber nicht notwendig. Endlich kann der
Entmündigte und infolgedessen Geschäftsunfähige oder Geschäftsbeschränkte nach 8 675
        <pb n="105" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 103
8. P.O. rechtsgültig den Antrag auf Wiederaufhebung des Verfahrens stellen; er kann
es allein, ohne seinen gesetzlichen Vertreter.
Dies find Fälle, wo man aus der Norm herausgeht, aber mit Rücksicht auf den
furchtbaren Ernst der Lage und auf die Notwendigkeit staatlicher Fürsorge.

Drittes Buch.

Prozeß als Rechtsverhältnis.
Erster Abschnitt: Varteiprozeß.
Rechtsverhältnis bis zum Endurteil.
I. UAllgemeines.
8 47. Der Prozeß ist nicht bloß ein Verfahren, sondern ein Rechtsverhältnis,
d. h. än Verhältnis, aus welchem rechtliche Folgen hervorgehen und das sich mit diesen
Folgen in rechtlich bestimmter Weise entwickelt.
Der Plozeß als Rechtsverhältnis hat seine Voraussetzungen wie jedes Rechts—
verhälinis; Voraussetzungen, die entweder so wichtig sind, daß bei deren Ermangelung
deas danze Rechtsverhaltnis nichtig ist oder angefochten werden kann, oder weniger wichtig,
aber doch immerhin so bedeutsam, daß es als Pflicht des Richters erscheint, bei Ermangelung
solcher Voraussetzungen das Verfahren nicht weiter zu führen. Außerdem gibt es noch
—DD—— Urteilstätigkeit ist von der sonstigen Prozeßtätigkeit
wefentlich verschieden. Man hat auch von Klagevoraussetzungen gesprochen, im Gegensatz zu
Prozeßvoraussetzungen; allein das ist unzutreffend, wie —A
Die Voraussetzungen, des Prozeßverhältnisses sind vor allem: das Vorhandensein
von Porteien, die Parteifähigkeit Gerichtsfähigkeit), sodann die Prozeßfähigkeit der
Parteien, außerdem die Gerichtsbarkeit des Gerichts und seine Zuständigkeit, sodann
Ne Geeignetheit der Sache zum, bürgerlichen Verfahren. Reben diesen grundsätzlichen
Voraussetzungen, die für das Rechtsverhältnis als solches gelten, und von deren grund—
sätzlicher Bedeutung noch unten (S. 189 f.) zu sprechen ist, gibt es noch andere, die aus
dem Zusammensein und dem Zusammenstoß von Rechtsverhältnissen sich ergeben. Dahin
gehört vor allem, daß die Sache nicht anderwärts rechtshängig sein darf und auch nicht
echtskräftig entschieden. Nach beiden letzten Richtungen hin hatte die frühere Theorie
gefehlte man nahm vor meinen Ausführungen“ an, daß die Rechtshängigkeit ebenso wie
dan Vorbefchieden sein der Sache (res judiesta) nicht ven Amts wegen, sondern nur auf
Antrag des Beklagten berüchsichtigt werden dürfe, mit anderen Worten, daß hier nur
dinede inigentüchen Sinn, eine exceptio gegeben sei. Das widerspricht der
ersten Grundauffassung von der Stellung des Gerichts, denn dieses hätte den Parteien
neg ihrem Belleben die Sache zwei⸗, drei⸗ oder zehnmal zu entscheiden, auf die Gefahr
hin daß die in⸗ Entfcheidung sondie andere anders ausfiele solches entspricht der Würde
des Gerichts gewiß nicht. Mit Recht nimmt man denn auch neuerdings an, daß der—
ige⸗ be Amis wegen zu berüchsichtigen ist. und dies besagt ausdrückich die österreichische
3PO., die auch hier eine sehr verständige Bestimmung hat (8 240). Aber auch die
deutsche 3.P. O. ist in solcher Weise auszulegen, wenn schon die Prozeßnovelle es ver—
dieser Beziehung veralteten Vorurteilen entgegenzutreten. Aus 8 274

A.

Vrozeßrechtliche Forschungen S. 95f. (1889).
        <pb n="106" />
        04

II. Zivilrecht.

3. 4 8. P. O. folgt durchaus nicht, daß die Rechtshängigkeit nur auf Antrag zu berück—
sichtigen sei, und wenn hier von Einrede die Rede ist, so fehlt leider der 3. P.O. in
zdieser Richtung der genaue Sprachgebrauch, der das B.G.B. auszeichnet. Im übrigen
entspricht der Ausschluß der nochmaligen Klage völlig dem Gedanken des deutschen Rechts.
Frühere Rechte bestimmten sogar eine Strafe gegen den, der eine bereits angebrachte oder
bereits entschiedene Sache nochmals anrührt!.
Außerdem gibt es aber Fälle, die so geartet sind, daß zwar der Prozeß an und
für sich als Verhäͤltnis feststeht, daß aber der Beklagte befugt ist, das Verhältnis, wenn
nicht zu sprengen, so doch seinen Erfolg von der Erfüllung einer Bedingung abhängig zu
machen; solcher Fälle gibt es drei: T. wenn der Beklagte vom Kläger eine Prozeß⸗
kostensicherheit verlangen kann; 2. wenn er von ihm verlangen kann, daß die Kosten eines
früheren Verfahrens zuvor entrichtet werden sollen, falls nämlich in derselben Sache schon
Klage erhoben und nach der Erhebung zurückgenommen worden ist; 8. wenn im Aktien—
recht der Beklagte verlangen kann, daß der Kläger vor der Prozeßfortsetzung Sicherheit
stellt, so namentlich bei Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses und bei Er—
hebung einer Gründerklage. Man kann hier.von Prozeßeinreden im eigentlichen Sinn oder
Prozeßerzeptionen sprechen: der Prozeß ist an sich begründet, der Beklagte aber kann den
Erfolg des Prozesses vereiteln, falls nicht die entsprechende Leistung gemacht wird (8 274
3.8.8. 88 260, 272, 800 6. 63B. u. a)..
Da der Prozeß ein Rechtsverhältnis ist, so ist
an sich auch ein simulierter Prozeß denkbar; allein die Simulation hätte nur
dann Simulationscharakter, wenn der Richter in die Simulation hineingezogen
würde, was nicht sein darf. Wohl aber kann unter den Parteien die gültige
Abrede bestehen, daß der Kläger vom Urteil keinen oder nur beschränkten Ge—
srauch machen darf, was durch Vollstreckungsgegenklage (s. unten S. 108) geltend
zemacht werden kann.
Die Prozeßtätigkeit kann eine Tätigkeit zum Nachteil der Gläubiger sein und
demgemäß in der Art angefochten werden, daß, wer etwas aus dem Prozeß er⸗
'angt hat, es herausgeben mußs.

2

II. Rlage als ein das Rechtsverhältnis einleitendes Rechtsgeschäft.
1. Allgemeines.
8 48. Die Klageerhebung ist ein Rechtsgeschäft, welches die Rechtshängigkeit be—
wirkt, mit ihren zivilrechtlichen und prozessualischen Folgen. Damit' steht nicht im
Widerspruch, daß das dadurch begründete Verhältnis noch in Schwebe bleiben kann und
der Kläger noch in der Lage ist, die Klage zurückzunehmen, ohne auf seinen Anspruch zu
verzichten. Nach der Prozeßordnung ist dies gestattet, solange der Beklagte in münd—
liche Verhandlung sich nicht eingelassen, d. h. nicht die materiellen Klagepunkte beant⸗
wortet hat. Daher steht insbefondere die Verhandlung über eine Prozeßeinrede der
Rücknahme der Klage nicht im Wege. Dies ist auch sehr begründet, denn es kann
völlig im Interesse der Sache liegen, daß dem Kläger die Möglichkeit gegeben ist,

1So Liber. Pap. Carol. M. c. 90 (15 sol. oder 15 ictus); Breve Pisani Communis 1286
(20- 100 801); Modena 1327 IV 178; Cividale (1809) a4. 79; —— III 178, Pi a-CGBRZa,
 BStat. merc. (I8. Jahrh.) a. 594 (Mon. hist. ad prov, Parm. pert A6 p. 155) Férrara
—
cata secundario conqueritur, gracia nostra carebit.
Im Falle 8 liegt eine Prozeßeinrede, allerdings keine prozeßhindernde Einrede in dem später
S. 115) Iu entwickelnden Sinne vor. Eine früher viel verbreilete Prozeßeinrede war guch folgende:
wenn ein Ausländer klagte, so ließ man ihn nicht zu, wenn er nicht verbürgle, daß er fich auch einer
inländischen Klage unterwerfen wolle; vgl. Sachsensp. III 79 Zz 3. Wir finden diese Einrede auch in
vielen alemannischen Rechten, so Büänzikon, Dübendors, Dielicken (Schauberg, Z.f. Schweiz
Rechtsquellen, 1S. 48. 99. 112), Pfäffikon (1427) a. 4 (Zeitschr. II S. 62) Bprsiton. Ober
metmenstetten (Grimm, Weisth. J S. 51. 55) u. a.
8 * u 1. val. Sintenis 8. f. Ziv.⸗-P. XXX S. 358; zu 2. Menzel, Anfechtungsrecht
        <pb n="107" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 105

noch nachträglich von der Klage zurückzutreten, wenn er etwa annimmt, daß sie bei einem
unrichtigen Gerichte erhoben worden sei!.
Nach der Einlassung kann der Kläger natürlich auf Klage und Anspruch verzichten,
er kann aber nicht die Klage unter Vorbehalt des Anspruchs zurücknehmen; er hätte es
sonst in der Macht, dem Beklagten alle erworbenen Rechtslagen zu entziehen, auf welche
dieser ein Anrecht hat. Mit Einwilligung der Beklagten ist auch später eine solche Zurück—
nahme möglich: sie ist möglich solange, bis ein sachliches Urteil erster Instanz ergangen
ist; dann aber kann die Klage auch nicht mit des Beklagten Zustimmung zurüdgenommen
werden, da es nicht in der Lage der Parteien steht, ein Urteil rechtlich so au behandeln,
als ob es nicht ergangen wäre (8 271 8. P. O.).
Eine unsittliche Klage kann ohne weiteres als unsittliches Geschäft zurückgewiesen
werden (vgl. 8 138 B. G. B.).

2. Arten der Klage.
8 49. Die Klagen sind Anspruchsklagen oder Feststellungsklagen; Anspruchsklagen
sind soiche, durch die ein Anspruch zur Geltung gebracht oder eine zivilistische Taͤtigkeit?
vollzogen werden soll. Anspruchsklagen sind daher nicht identisch mit Leistungsklagen,
denn diese sind nur eine Art, wenn auch eine sehr wichtige Art der Anspruchsklagen.
Anspruchsklagen sind auch die Anfechtungs⸗, Kündigungsklagen, die Rücktritts—
klagen, die Aufrechnungs- und die Gläubiger-Anfechtungsklagens. Bei allen diesen wird
eine Rechtshandlung vollzogen gegenüber dem Recht eines anderen, eine Rechtshandlung,
welche in zipilistischer Weise wirken soll und welche an sich auch außergerichtlich geschehen
könnte und nur in gewissen Fällen der klagweisen Geltendmachung überantwortet isi. So kann
die Anfechtung gewöhnlich durch zivilrechtliche Tätigkeit vor sich gehen (4148 B. G. B.), in
mehreren Faͤllen aber: bei der Anfechtung einer Ehe, der Ehelichkeit eines Kindes und bei
der Anfechtung eines Erbschaftserwerbs wegen Erbunwürdigkeit (88 1341, 1596, 2342
B.GB.) ist die klageweise Geltendmachung unumgänglich. Daß auch in anderen Fällen
die Klage zu diesem Zwecke verwendet werden kann, unterliegt keinem Zweifel; nur ist
dann die Benutzung der Klage eine bloß zufällige, keine notwendige. Auch die Kündigung
erfolgt gewöhnlich auf zivilrechtlichem Wege, doch auch hier gibt es Fälle, wo die klagweise
 Vornahme unentbehrlich ist. So vor allem die Kündigung der Ehe; denn die
Ehescheidungsklage ist nichts anderes als eine Kuündigung aus bestimmtem, gesetzlichem
Grunde. Auch die Kündigung einer Gesellschaft, wenn es eine Handelsgesellschaft ist
im Gegenfatze zur bürgerlichen), muß klageweise geschehen, sofern die Kündigung nicht
eine übliche vertragsmäßige, sondern eine außerordentliche ist, eine Kündigung aus gerecht⸗
fertigten Gründen. In allen diesen Verhältnissen handelt es sich nicht um eine Be—
wirkungsklage, als ob durch das Urteil eine Rechtsänderung vollzogen werden solle,
sondern es handelt sich darum, daß die Rechtsänderung durch Parteitätigkeit vollbracht
ird indem' in solchen Falle die Parteitätigkeit entweder freiwillig sich des Prozesses
bedient oder sich des Prozesses bedienen muß: sie wird ausgeübt durch Klage und durch
Fortführung der Klage bis zum Urteil, welches zugleich konstatiert, daß die Rechts—
anderuugstatigkeit der Partei in der richtigen Weise und auf richtige Grundlage hin voll—
zogen worden ist; und dies ist gerade der Vorzug dieser Form der Parteitätigkeit.
Die wichniaste Anspruchsklage ist allerdinas die Leistunasklage, die darin besteht,

Eine gewillkürte Bedingung dagegen in der Art, daß die Folgen der Klage nur unter einer
Bedingung einreten sollen, ist ebensowenig, wie bei sonstigen einseitigen Rechtshandlungen, gestattet;
eine solchergestalt bedingte Klage wäre mit absolutio ab instantia zurückzuweisen: O.L.. Köln 4.
Febr. 1901, Mugdan II S. 354. .
NRuͤchniger gejagt: eine Prozeßtätigkeit mit Zivilrechtswirkungg.
s Bglzum folgenden 3. f Zivilprozeß XXIX S. 4f. Was hiergegen vorgebracht worden
ist, ist unhaältbar. acr
Eie halte sich schon längst im französischen Recht entwickelt und ist aus dem französischen
Verfahren uns zugekommen Im Ehescheidungsrecht bestand allerdings früher die Vorsiellung, als
sei es der Staat oder die Kirche, welche die Ehe löse, allein diese Vorstellung widerspricht der neu—
zeitigen Anschauung: die Partei löst die Ehe, und das Gericht konstatiert nur, daßz die Loöͤsungs—
llattit il Wirtsamkeit vollzogen ist durch Klage und Fortführung des Prozesses bis zum Ürteil
        <pb n="108" />
        106

II. Zivilrecht.

daß jemand behauptet, daß ihm ein Anspruch gebühre, auf Grund dessen er sein
Recht verlangt; gewöhnlich handelt es fsich um einen Anspruch des Klägers dahin, daß
eine Leistung an ihn gemacht wird; es kann aber auch ein Anspruch zu Gunsten eines
Dritten sein, entweder kraft eines Rechts zu Gunsten eines Dritten, oder blankweg, wie
bei der Auflage, bei der ja bekanntlich nicht die durch die Auflage begünstigten, sondern
andere Personen einen Anspruch haben, einen Anspruch dahin, daß dritten Personen etwas
geleistet werdel. Im Gegensatz dazu steht die Feststellungsklage. Sie behauptet weder, daß
der Kläger einen Anspruch habe, noch sucht sie auf einen vorhandenen Anspruch einzuwirken,
sondern sie will nur die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, entweder an sich oder eines
Rechtsverhältnisses mit den zukünftig aus ihm hervorgehenden Ansprüchen. Daher ist die
Feststellungsklage gleichsam eine Gabe des Prozesses, die der Prozeß in außerordentlicher
Weise spendet, weil ein gesellschaftliches Bedürfnis dazu vorhanden ist. Sie findet statt
zur Feststellung von Rechtsverhältnissen, nicht von bloßen Tatsachen (R.G. 50 S. 400),
ausnahmsweise zur Feststellung der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde (8F 286 8. P. O.).
Man hat die Einrichtung der Feststellungsklage auf einen Rechtsschutzanspruch zurück—
führen wollen, aber völlig unzutreffend; auch hier ist der Rechtsschutzanspruch vollkommen
entbehrlich und verfehlt; denn nicht deshalb steht mir die Feststellungsklage zu, weil ich
einen Anspruch gegen den Staat hätte, sondern deshalb, weil der Staat, den sozialen
Bedürfnissen entsprechend, seine Gerichte auch zu dem Zwecke einsetzt, solche Feststellungen
vorzunehmen, und darum ihnen die öffentliche Pflicht auferlegt, in Fällen eines solchen
Feststellungsbegehrens einzutreten und zu helfen.
Der Grund aber, warum in Fällen, wo noch kein Anspruch vorhanden ist, geklagt
werden darf, beruht darauf, daß der Prozeß nicht nur dazu da ist, das Recht unmittelbar
zu verwirklichen, sondern auch durch Feststellung Klarheit und Sicherheit zu schaffen,
unleidige Zustände zu heben und soziale Beruhigung zu gewähren. Eine solche Klarheit
kann aber erforderlich sein, auch in Bezug auf künftige Rechtsverhältnisse, weil niemand
bernünftigerweise vom Tag in den Tag hineinlebt, sondern alle seine Verhältnisse mit
Rücksicht auf die zukünftigen Begebnisse einrichtet und ordnet. Ich werde darum meine
Wohnungsverhältnisse ganz anders regeln, wenn ich weiß, daß am 1. Januar n. J. ein
Mietverhältnis zwischen mir und einem anderen beginnt, in welchem ich berechtigt und
verpflichtet bin; und ebenso werde ich mich ganz anders in meinen Spekulationen be—
wegen, wenn ich weiß, daß in der nächsten Zeit ein Rechtsverhältnis entstehen wird,
das mir die Verpflichtung von 100 000 Mark auferlegt. Daraus ergibt sich für die
Rechtsordnung das Erfordernis: sobald genügende Gründe des Zweifels und der Un—
sicherheit vorhanden sind, kann ich die Feststellung verlangen; ich kann sie verlangen,
sofern der Gegner durch sein Verfahren, namentlich durch Leugnung meines Reqts,
durch Vorkehrungen, die meinem Rechtsgenuß entgegenstehen, einen begründeten Anlaß
zur Befürchtung gegeben hat, daß er seinerzeit dem Rechtsverhältnis nicht entsprechen
werde. Die 8. P. O. sagt, ich müsse ein Interesse haben und zwar ein rechtliches Interesse,
d. h. ein vom Rechte gebilligtes Interesse, weshalb z. B. ein unsittliches Interesse nicht
in Betracht käme (8 256 8.P. O.). In gewissen Fällen wird das Interesse gesetzlich als
vorhanden angenommen, so 8 77 Gewerbeunfallgesetz u. a.
Eine Feststellung kann auch unter mehreren Prätendenten eines Rechts stattfinden;
hier liegt das berechtigte Interesse darin, daß die Feststellung unter diesen Prätendenten
die Dritten dann bindet, wenn für die Dritten überhaupt nur diese zwei Prätendenten
in Betracht kommen; aber, wenn auch noch andere in Betracht kommen, so liegt schon
darin ein berechtigtes Interesse, daß die Zahl der möglichen Prätendenten durch die
Feststellung verringert und der eine beseitigt wird.
Auch eine negative Feststellung kann erzielt werden, sofern der Kläger ein Interesse
daran hat, daß für das ganze Pubuükum das Nichtbestehen eines behaupteten Rechts fest⸗
gesetzt werde. Der Hauptfall ist der, wenn ein Dritter sich eines Rechtes „berühmt“,
also dieses Recht vor dem Publikum in Anspruch nimmt, was dem Berechtigten im Genuß

Archiv f. bürgerl. Recht, XXI S. 259f.
        <pb n="109" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 107

und in der Verfügung des Rechts, nicht unmittelbar, aber mittelbar hemmend ist. Man
könnte hier an einen negatorischen Anspruch denken; allein ein solcher ist bei derartiger,
nur mittelbar einwirkender Berühmung nicht gegeben: mein Recht als individuales wird
durch Beanspruchung nicht verletzt, als Individuum könnte ich solche Berühmung in den
Wind schlagen; aber die soziale Seite des Rechts wird gekränkt, wenn ich das Vertrauen
des Publiküms nicht mehr habe und niemand mir meine Sache abnimmt, weil man an
meinem Rechte zweifelt. Daß ich hier eine negative Feststellung begehren kann, ist echt
germanisch: niemand soll mein Recht im Volke verkleinern dürfen. Frühere Zeiten
halfen sich mit einem Privataufgebot an den Berühmenden, daß exr sein Recht geltend
machen solle, ansonst er damit ausgeschlossen werde; dieses Privataufgebot, das mit dem
spater zu besprechenden Aufgebotsverfahren zusammenhängt, romanisierte man zur
Provokation. Es war die provocatio ex lege diffamari, weil man sie an die lex
diffamari, e. 8 de ingen. manum. (7, 14) anklebte. Unser Recht faßt die Sache anders
an: man fordert nicht den Berühmenden zur Klage auf, sondern erhebt selbst gegen ihn
eine (negative) Klage, ohne daß dadurch an der sonstigen Sachlage, namentlich an der
Beweislast, eiwas geändert würde. Derartige negative Feststellungsklagen sind nicht nur
in dinglichen, sondern auch in obligationsrechtlichen Verhältnissen möglich; denn auch hier
kann din wesentliches Interesse daran bestehen, daß das Publikum mich nicht für einen
säumigen Schuldner hält.
In einem Fall ist allerdings eine Aufforderung (Provokation) zur Klagerhebung
jm alten Sinne nodh heute geblieben, wenn nämlich jemand einen Arrestbefehl erwirkt hat
und die Anspruchsklage, zu deren Befriedigung der Arrestbefehl erging, nicht erhebt.
Hier ist ebenfalls eine negative Feststellungsklage möglich. Es kann aber auch der Beklagte,
zegen den der Arrestbefehl erging, den Antrag auf Setzung einer Klagefrift stellen, nach
deren vergeblichem Umlauf er auf Aufhebung des Arrestbefehls klagen kann (9 926
3. P.O.).
Mit diesen Bestimmungen war in der früheren Prozeßordnung die Feststellungs—
klage beschlossen. Neuerdings hat man noch mehrere Satzungen hinzugefügt, ohne daß
eigentlich dafür ein dringendes Bedürfnis geherrscht hätte. Man nahm früher an, daß die
Festflelangsklage regelrecht nur auf Feststellung, nicht auch auf künftige Leistung ge—
ichtet werden dönne, weil man glaubte, daß ein solches auf Leistung gerichtetes Begehren
unter Umständen bedenklich wäre, da in der Zukunft Ereignisse eintreten können, welche die
rechtliche Lage umgestalten. In der neuen 8.P.O. nun wurden einige Fälle hervor—
zehoben, wo auch schon bei der Feststellungsklage auf künftige Leistungen geurteilt
Derden kann. Es sind dies 1. die Klage auf eine Geldleistung mit kalendermäßiger
Falligkeit, sofern sie unabhängig von einer —0—
Aage mit kalendermäßiger Frist und 3. die Klage auf wiederkehrende Leistungen (auch
ann, wenn sie nicht uf Geld gehen); außerdem aber soll 4. überall da auf künftige
Laistuͤngen geklagt werden können, wo ein Bedürfnis besteht, jetzt schon einen vollstreck—
baren Titel zu haben. Hiermit ist nur bestimmt, was man schon aus unserem früheren
Rechte entnehmen konnte, nämlich, daß die Feststellungsklage dann zugleich auf künftige
Leiflungen gehen ann, wenn dafür ein Bedürfnis spricht, und wenn eine solche
Verurteilung in die Zukunft keine Anstände hat!. Von besonderer Bedeutung ist
dies für wiederkehrende Leistungen. Man denke z. B. an wiederkehrende Renten oder
Alimente; wie lästig wäre es, wenn man jedesmal neu zu klagen hätte und wenn etwa
durch das Gericht höchstens das Renten⸗ oder Alimentenverhältnis festgesetzt, nicht aber
für die künftigen Leistungen ein vollstreckbarer Titel gegeben werden könnte. So die
88 257-259 3. P. O. welche, wie schon ihre Stellung lehrt, nur Erweiterungen der Fest⸗
stellungsklage bedeuten, Erweiterungen, die nicht nötig gewesen wären, wenn man nicht immer
glaubte, mit einer Fülle von Kasuistik der Denktätigkeit des Richters nachhelfen zu sollen.
Daß ein rechtliches Interesse gegeben sein muß, hat man als Klagvoraussetzung
der Festslellunasklage bezeichnet. Dies ist unrichtig. Die Klage ist auch ohne dieses

1 Gesammelte Beiträge S, 66.
        <pb n="110" />
        108

II. Zivilrecht.

Interesse vollgültig erhoben, sie führt nur nicht zu einem günstigen Urteil; es ist ebenso,
wie wenn eine Vindikationsklage erhoben würde, ohne daß der Beklagte besitzt. Viel—
mehr ist das rechtliche Interesse die Bedingung, unter welcher das Feststellungsbestreben
des Klägers in wirksamer Weise den Beklagten trifft: ebenso wie bei der Anspruchsklage
 der Beklagte nur dann verurteilt werden kann, wenn der Anspruch begründet ist,
ebenso kann bei der Feststellungsklage der Beklagte nur verurteilt werden, wenn die
Feststellung aus einem begründeten Interesse verlangt wird. Bei der Anspruchsklage
hängt dies mit dem materiellen Recht zusammen, bei der Feststellungsklage ist es eine
Bedingung des wirksamen prozessualischen Feststellungsbegehrens.

3. Form der Klage.
8 50. Die äußere Form der Klage ist bereits oben (S. 83 f.) zur Darstellung
gekommen. Was aber die innere Form betrifft, so sollte es sich von selbst verstehen,
daß in der Anspruchsklage der Anspruch, in der Feststellungsklage das Feststellungs—
begehren bezeichnet werden muß, und ebenso im ersten Fall das Recht, aus dem der
Anspruch hervorgeht, weil der Anspruch durch das Recht, dem er dient, gekennzeichnet
wird. Ein Weiteres in die Klage einzubegreifen, widerspricht völlig ihrer Natur, wider—
spricht den Grundsätzen über Klagänderung, widerspricht dem 8 258 8. P.O. Gleichwohl
hat eine verbreitete Meinung behauptet, die Klage müsse nicht nur das Recht kennzeichnen,
sondern es auch verumständigen, namentlich das Tatsachenmaterial angeben, aus dem
die Entstehung des Rechts hervorgehe (Substanzierungs- im Gegensatz zum Individuali—
sierungsgrundsatz). Dies ist völlig unrichtig. Das Tatsachenmaterial ist mündlich zu
bringen und höchstens schriftlich vorzubereiten: vorbereitender Schriftsatz. Dieser kann
allerdings mit der Klage äußerlich verbunden werden. Die ganze gegenteilige Lehre
beruht auf dem Brauch des sächsischen Prozesses und dem Eventualprinzip des gemeinen
Rechts, welches alles mögliche zusammenfaßte und so das Vorbringen des Materials,
welches ehedem in einem besonderen Positionaltermin stattfand, in die Klage verlegte,
damit der Beklaate sofort darauf antworten konnte. Fuͤr uns gilt dies nicht.
III. Einheit des Provzeßverhältnisses.
l. · Prozessuale Seite.
851. Das Prozeßrechtsverhältnis ist als Rechtsverhältnis eine Einheit; als
solche Einheit wird es prozeßrechtlich anerkannt, als solche Einheit hat es einen gewissen
Einfluß auf das Zivilrecht.
Die Einheit des Prozeßverhältnisses pflegt man mit dem Ausdruck Rechtshängigkeit zu be—
zeichnen: eine Sache ist rechtshängig vom Beginn des Rechtsverhältnisses bis zu seiner Lösung.
Die prozessualen Folgen dieser Einheit sind:
1. das Erfordernis, daß dieselbe Sache nicht nochmals in ein Prozeßverhältnis ge—
bracht werden soll (oben S. 108);
2. das Erfordernis, daß die Klage nicht geändert werden darf; damit ist gesagt,
daß das Prozeßverhältnis nicht auf eine andere Grundlage gestellt werden soll (S. 184);
3. der Satz, daß ein bei Eintreten der Ehe bestehender Prozeß das eingebrachte
Gut oder das Gesamtgut ebenso trifft, als wenn bereits das Urteil vorhanden wäre
(8 742 8. P. O.), daß die Frau die begonnenen Prozesse außer der Ehe fortführen darf
(8 1407 8. 1, 1489, 1454, 1525, 18549, 1560, B. G. B.) und daß ein im Erwerbs—
geschüft der Frau entstandener Prozeß, wenn er zu einer Zeit entstanden ist, als die
Frau noch widerspruchslos das Erwerbsgeschäft betrieb, ebenso das eingebrachte und das
Gesamtgut bindet, als wenn in diesem Zeitpunkt bereits ein Urteil vorhanden gewesen
wäre (8 741 83. P.O.)?. Das eheliche Güterrecht muß eben einen begonnenen Prozeß
als fertiges Rechtsverhältnis sich gefallen lassen:

Ähnlich nahm man in italienischen Statuten an, daß der Geächtete zwar nicht klagen, da⸗
gegen einen begonnenen Prozeß anstandslos fortsetzen dürfe, z. B. Bicenza (1425) II 5.
iWel er nn geht über 8 1405 u. s. w. B. G.B. hinaus und wird durch 8 774 3. P. O. be—
richtigt (S. .
        <pb n="111" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 109

4. der Satz, daß, wenn das Gericht im Augenblick der Rechtshängigkeit zu—
ständig ist, es zuständig bleibt, wenn auch die Zuständigkeitsbedingungen sich ändern
(F 2683 83.P. O.), denn die Zuständigkeit für das Rechtsverhältnis wird durch die Zu—
fländigkeit für das Rechtsgeschäft der Klage gegeben;
5. der Satz, daß wer im Augenblick der Rechtshängigkeit Partei ist, regelrecht
während des ganzen Prozesses Partei bleibt (S. 185 f.). Alles dieses ist Folge der
Einheit des Rechtsverhältnisses, es ist nicht Folge einer davon verschiedenen prozessualen
Rechtslage.
Dagegen tritt durch Rechtshängigkeit allerdings eine Rechtslage des materiellen
Anspruchs aͤn; wovon nunmehr zu handeln ist.

2. Zivilrechtliche Seite.

8 52. In Rom hatte die Rechtshängigkeit eine merkwürdige Wirkung: das bürgerliche
Recht, wie es bisher war, ging unter, und ein neues Recht entstand, allerdings ein Recht,
das von nun an sich nur im Prozeß entwickeln und seinen Ausgang nehmen konnte.
Die Römer kamen zu dieser eigentümlichen Gestaltung durch die scharfe Abgrenzung,
welche sie in allen ihren Rechtsinstituten erstrebten: der Gedanke, daß das ursprüngliche
Recht bestehen bleibe und daß nun doch im Prozesse dieses Recht einer prozessualen,
hn' den Grundsähen des Zivilrechts abweichenden Beberrschung unterliege, war ihnen
unerträglich.
Uns ist eine solche Doppelherrschaft wohl begreiflich: wir nehmen an, daß das
Recht trotz der Klage bestehen bleibt, daß es aber im Prozeß wesentlich durch öffentlichrechtliche
 Faktoren beeinflußt wird, wie ja auch sonst das Privatrecht dem Einfluß öffentlich—
rechtlicher Mächte unterliegt.
Bei uns zeigt sich diese Wirkung auf das bürgerliche Recht vor allem im Urteil;
aber auch schon vorher wirkt die Rechtshängigkeit ein, und zwar gilt folgender Gedanke!:
Es wäre das Ideal des Prozesses, wenn das Urteil bereits im Augenblick des
Prozeßbeginns ergehen könnte; der Zwischenraum bis zum Urteil ist ein unlogisches
MNonnent, hervorgerufen durch die menschliche Schwäche, denn der Menschengeist ver—
langt dangere Zat, um zur Wahrheit zu gelangen. Dieses Moment können wir nicht
derbannen; allein immerhin kann die Rechtsordnung sagen, der Beklagte solle so ver—
binblich gemacht werden, daß möglichst das Ergebnis entsteht, als wäre er schon in diesem
Augenblit mir der Verpflichtung belastet worden, den Klager zu befriedigen. Daher
haftet der beklagte Besitzer der streitigen Sache von diesem Augenblick für Sorgfalt, für
Früchte, ja nicht nur für die gezogenen, sondern auch, für die nach den Regeln der
Wirtschaft zu ziehenden Früchte; daher tritt auch die Unterbrechung der Verjährung
—— Verpflichtung zur Tragung der Prozeßzinsen,
auch ohne daß Verzug vorliegt (88 208, 291, 292, 941, 987 f. B. G. B). daher die
Beftimmung der 88 1422, 1479 B.G.B.
Eine weitere Folge ist die, daß ein auf Geld gehender Anspruch des Persönlichkeits—
rechts mit dem Augenblick der Rechtshängigkeit zu einem Forderungsrecht wird; die
Sache wird ähnlich behandelt, wie wenn die Summe im Augenblick der Rechtshängigkeit
bezahlt und dem Beklagten als Darlehen belassen worden wäre: daher die besondere
Behandlung

3.
3. P.O.).

des
des
des

Anspruchs auf Genugtuung (88 847, 1300 B. G. B.),
Pflichtteilsanspruchs (8 852 3. P. O.),
Anspruchs auf Herausgeben des Geschenkten wegen Verarmung (8 8582

u Z. f. Zivilprozeß XXIX, S. 6f.
        <pb n="112" />
        CI. Zivilrecht.

IV. Entwirklung des Prozeßverhältnisses.
l. Allgemeines.

8 683. Das Prozeßrechtsverhältnis entwickelt sich durch Prozeßhandlungen der
Parteien und des Gerichtsn; es entwickelt sich auch durch Rechtsereignisse. Prozeß—
handlungen der Parteien sind vor allem die Stellung von Anträgen, das Vor—
bringen von Tatsachen und von Beweisen; diese Tätigkeiten sind Rechtshandlungen,
denn sie bewirken ein Fortschreiten des Prozeßverhältnisses, das ohne sie nicht oder nicht
in dieser Weise vor sich ginge. Solche Anträge sind z. B. Anträge auf Verlegung
des Termins, auf Aussetzung des Verfahrens, auf Zwangsmaßregeln. Auch das Vor“
bringen von Tatsachen und Beweisen ist Rechtshandlung, denn ohne solches
Vorbringen dürfte das Gericht Tatsachen und Beweise (wenigstens zum Teil) nicht be—
rücksichtigen; aber auch wenn das Gericht derartiges von Amts wegen in den Bereich
seiner Tätigkeit ziehen darf, so hat das Vorbringen doch noch eine rechtliche Bedeutung;
denn das Gericht ist, wenn sie vorgebracht werden, gebunden, sich darüber schlüssig zu
machen und entweder zustimmend oder ablehnend zu beschließen.

2. Prozeßhandlungen der Parteien.
a) Borbriugen von Talsachen.

a) Tatsachenstoff im allgemeinen.
8 54. Da der Richter im Vermögensprozeß nur die sogenannten notorischen
Tatsachen von sich aus zu berücksichtigen vermag, und auch im Familienprozeß nur in
beschränktem Maße den Verhandlungsftoff herbeischaffen kann, so ist es Sache der Parteien,
das nötige Tatsachenmaterial zu bringen, d. h. alle Tatsachen zu behaupten, welche
für das Sein oder Nichtsein des Anspruchs von Bedeutung sind; mithin solche Tat—
sachen, welche für das Vorhandensein des Rechts sprechen, aus dem der Anspruch her⸗
vorgeht (z. B. das Eigentum), und solche Tatsachen, welche für die Umstände sprechen,
welche aus dem Rechte den Anspruch herauslocken: z. B. Störung des Eigentums duürch
den Beklagten. Die Umstände, welche für das Recht sprechen, werden meistens rechts—
begründende Umstände sein; denn da das Entstehen regelmäßig auf äußerlichen Geschicht—
lichen Tatsachen beruht, die sich beweisen lassen, so ist der Beweis des Entstehens die
normale Art, das Besstehen des Rechts darzutun; das Recht an sich ist ja etwas geistiges,
sein Bestehen in der Welt geistiger Beziehungen kann darum vielfach nicht anders dar—
getan werden, als durch den Beweis der Vorgänge, welche dieses Geistige hervorgerufen
haben. Jedes Recht hat seine Geschichte, und solche ist, im Bereich der Tatsachen be—
gründet. Doch ist dies nicht ausschließlich. Der Beweis des Eigentums z. B. kann
auch ohne den Beweis seines Entstehens geführt werden, wenn so viele Umstände bei—
gebracht werden, daß der Richter die Überzeugung erlangt, daß viel eher das Bestehen
als das Nichtbestehen des Eigentums anzunehmen ist, weil beispielsweise die ganze Welt
den Betreffenden als Eigentümer schalten und walten läßt, auch diejenigen, die sonst
reichliche Veranlassung hätten, es zu verbieten. So haben auch schon die Römer gedacht.
Wenn man daher von einem diabolischen Beweise des Eigentumserwerbs hat sprechen
wollen, weil ja der Erwerber auf seinen Veräußerer und dieser wieder auf seinen Vor—
gänger und das in intinitum zurückgehen müsse, bis etwa die Ersitzung zu Hilfe komme,
so beruht dies auf der schulmeisterlichen Art, wie man die ganze Sache auffaßte. Ist jemand
lange Zeit überall als Eigentümer anerkannt worden, und kann der andere dagegen nichts
Bedeutungsvolles vorbringen, so wird jeder vernünftige Mensch im Verhältnis zu beiden
Teilen an das Eigentum des ersteren glauben, und so natürlich auch der Richter. Immerhin
ist der Beweis der Entstehung die wichtigste und gründlichsie Form. wie man der Sache

Neeß als Rechtsverhältnis S. 46f. 49f.
        <pb n="113" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 111
beikommen kann; während der andere Beweis nur auf Vermutung begründet ist, steht
dieser vollkommen auf dem Boden der Sicherheit.
Mit der Entstehung des Rechts aber ist die Sache nicht immer abgetan, denn das
bestentstandene Recht kann auch untergehen. Man könnte daher annehmen, daß zu dem
Vorbringen des Bestehens des Rechts die nähere Ausführung der Umstände hinzukommen
müsse, die dafür sprechen, daß das entstandene Recht nicht untergegangen sei. Allein
dies wäre wieder eine völlig schulmeisterliche und dem Leben widersprechende Behand—
lung; denn jedermann nimmt, wenn es sich nicht um kurzlebige Dinge handelt, eine
Fortdauer an, bis ein Grund der Beendigung dargetan wird. Bei kurzlebigen Dingen
ist es allerdings etwas anderes; wenn nachgewiesen wird, daß A einen Nießbrauch er—
worben hat, so wird man nicht annehmen, daß dieser in 150 Jahren noch bestehe, denn
kein Richter wird eine Patriarchenalter als Lebenszeit unterstellen. Allein derartige Dinge
bilden die Ausnahme.
Immerhin kann ein solcher Beendigungsgrund vorliegen; aber hier wird es vor—⸗
nehmlich Sache des Gegners sein, irgend eine Beendigungstatsache zu behaupten; doch
auch wenn der Kläger eine solche erwähnt, kommt sie in Betracht, nur wird regelrecht der
Angegriffene auf diese schwachen Punkte im klägerischen Vorbringen mehr Bedacht haben
als der angreifende Teil. Und zwar gilt dies sowohl, wenn die Beendigung durch
Rechtsereignisse, als auch, wenn sie durch Rechtshandlung herbeigeführt worden ist.
Daraus ergibt sich von selbst als Regel, daß man vom Klaäger mehr das Vor—
bringen derjenigen Tatsachen erwartet, welche das dem Anspruch zu Grunde liegende
Recht zur Entstehung gebracht haben, vom Beklagten mehr die Angabe der Tatsachen,
welche dieses erworbene Recht zum Erlöschen brachten. Aber vollkommen unrichtig und
verkehrt ist die Vorstellung, das Vorbringen der ersten Tatsachen sei nur Sache des
Klagers, das der anderen nur Sache des Beklagten. Eine jede Partei ist verpflichtet zur
prozessualen Ehrlichkeit, und dazu gehört, daß der Kläger nicht auf ein entstandenes
Recht hin pocht, wenn er weiß, daß das Recht durch spätere Umstände untergegangen
iste“es steht hm nicht zu, die letzteren zu verschweigen; nur wenn er annimmt, daß
solche Aufhebungstatsochen bloß scheinhafter Natur sind, wird man es ihm gestatten
können, sie entweder ganz unberührt zu lassen oder sie sofort als scheinbar hinzustellen.
Jedenfealle hat der Ridhter solche Tatsachen zu berücksichtigen, mögen sie ihm vom Kläger
oder vom Beklagten mitgeteilt sein.
Ist diese Einteilung des Tatsachenmaterials nur eine zufällige und durchaus
nicht durchgreifende, so tritt noch ein weiterer Umstand hinzu, der die Sachen verschiebt.
Es können namlich bei Entstehung eines Rechts verschiedene positive und negative Um—
stände zusammenwirken; die negativen können überwiegen, so daß das Recht nicht entsteht;
möglich aber auch, daß diese negativen Tatsachen nur scheinbar sind oder durch andere
ibe wunden werden. Es ist nun begreiflich, daß der Kläger mehr auf die positiven
mstände sich beziehen wird und die negativen weniger ins Auge faßt; insbesondere
dann, wenn er sie nur für scheinhaft hält. Ebenso begreiflich ist es, daß der Beklagte
hauptsaäͤchlich diese negativen Umstände hervorheben wird. Aber auch hier darf man nicht
an eine durchgreifende Abteilung denken, sondern auch hier unterliegt das Vorbringen
beider Teile dem Gesetze der Loyalität, des Anstands und der Wahrheitsliebe. Man
nennt solche negativ wirkende, d. h,. das Entstehen des Rechts hemmende Tatsachen
anspruchshindernde; so z. B. ist die Nebenabrede der Scheinhaftigkeit (Simulation) eine
dae Enttehen des Rechts hindernde Tatsache: ein Scheinvertrag ist kein rechtlich er—
heblicher Vertrag, und die Scheinhaftigkeit würde sofort zu Tage treten, wenn die Um—
stände, welche die Abrede zum Scheinvertrag machen, mit der Abrede stets äußerlich
abunden waren, es kommt aber, nicht bloß selten, sondern regelmäßig vor, daß diese
Scheinabrede geheim bleibt und vom Hauptvertrag getrennt beurkundet wird, und so ist
zwar juristisch nur eine Tatsache vorhanden, der Scheinvertrag, tatsächlich aber zerfällt
diese eine Tatsache in zwei Umstände: in eine gewöhnliche Vertragserklärung und in die
Scheinklausel. Es wäre nun natürlich im höchsten Grade illoyal, wenn der Kläger einen
SZeinverttag als wirklichen vorbrächte, wenn er die Vertraaserklärung brächte, die Schein—
        <pb n="114" />
        12

I. Zivilrecht.

klausel unterdrückte. Dies erkennt man auch an, man glaubt sogar, daß auf solche
Weise ein strafrechtlicher Betrug begangen werden könne, was dahingestellt bleiben mag.
Allerdings kann der Kläger auch die Meinung hegen, daß es mit dieser Scheinabrede
nichts auf sich habe, daß die Scheinklausel selbst nicht wirklich, fsondern nur scheinbar gemeint
sei; es ist daher sehr wohl benkbar, daß der Kläger im einzelnen Falle nicht illoyal
handelt, wenn er die Scheinklausel nicht erwähnt oder ihr die Bedeutung abspricht. In
diesem Falle wird es natürlich Sache des Beklagten sein, auf die Scheinklausel ganz be—
sonders hinzuweisen und sie der richterlichen Ärüfung zu unterbreiten. Das t dann
eine sogenannte anspruchshindernde Tatsache.
Man kann daher die Tatsachen in ansprucherzeugende, anspruchbeendende und
anspruchhindernde Tatsachen einteilen.
Diese Einteilung ist indes noch nicht vollständig. Die Lebensverhältnisse können
noch zu folgenden weiteren Zusammenhängen führen: nicht selten zerlegt die Rechts—
ordnung selbst eine Tatsachengruppe in zwei Teile und erklaͤrt, daß aus der einen Hälfte
der Tatsachen schon das Recht hervorgehe, aber unter der Voraussetzung, daß nicht eine
zweite gegenteilige Hälfte von Tatsachen vorliege. Der Fall ist anders wie soeben; denn
hier bringt nicht die Rechtsordnung eine Einheit, die erst durch die prozessualle Be—
handlung in zwei Teile zerschlagen wird, sondern die Rechtsordnung zerschlägt selbst
die Tatsacheneinheit in zwei Teile. So gilt z. B. der Rechtssatz, daß, wenn jemand im
Grundbuch eingetragen wird, er das Eigentum oder das betreffende sonstige dingliche
Recht hat, wenn nicht besondere Tatsachen“ vorhanden sind, welche diesem Recht entgegen
ind, z. B. wenn nicht der Eintrag durch einen Geschäftsunfähigen veranlaßt worden ist.
In einem solchen Fall braucht der Klääger nur die Eintragung im Grundbuch zu be⸗
haupten. Es kann zwar auch hier eine Illoyalität vorliegen, wenn er daraufhin ein
Recht baut, obgleich er von dem Nichtrecht überzeugt ist; indes kann das Nichtrecht ihm
verborgen, es kann zweifelhaft sein, die Nichtigkeit kanu geheilt sein, so daß durchaus
nicht immer von einem illoyalen Verhalten die Rede sein wird. Das Gesetz drückt
sich hier in der Art aus: wer im Grundbuch eingetragen ist, der hat die Vermutuͤng für
ich, daß ihm das Recht zustehe. So 8 801 des B.G. B. Und ebenso gilt z. B. für
Scheidemauern u. s. w. die Vermutung, daß das Benutzungsrecht an ihnen gemeinsam ist
(8 921 B. G.B.); ebenso gilt die Vermutung, daß wenn jemand im Anfang und am
Ende der Ersitzungsperiode besessen hat, er auch in der Zwischenzeit besaß (8 938
B.G. B.); zu Gunsten des Besitzers einer beweglichen Sache gilt die Vermutung, daß er
Eigentümer ist, ähnlich wie zu Gunsten eines solchen, füt den ein Recht im Grundbuch
eingetragen ist; so 8 1006 u. s. w. Diese gesetzlichen Vermutungen sind nichts anderes
als eine Zerteilung einer Tatsachengesamtheit in Umstände, die für und gegen das Vor—
handensein des Rechts sprechen; eine Zerteilung, die das Recht selbst vormmmt. um die
Stellung des Klägers zu erleichtern.
Was aber die Einredetatsachen betrifft, so wird alsbald (S. 116) davon ge—
handelt werden. Wesentlich ist, daß ein Einredetatbestand nur wirkt, wenn er durch Er—
klärung des Beklagten dem klägerischen Anspruch entgegengehalten wird.
Die Einteilung des Tatsachenstoffes pflegt bei der Beweislast erörtert zu werden.
Allein sie kommt auch noch nach anderen Richtungen hin in Betracht, insbesondere, wenn
es sich darum handelt, ob ein genügender Tatsachenbeftand behauptet ist, damit daraufhin
im Versäumungsverfahren eine Verurteilung ergehen kann: hier genuügt es, wenn der
Kläger, wo eine Rechtsvermutung für ihn besteht, die der Vermutung entsprechende eine
Hälfte der Tatsacheneinheit behauptet. Ferner genügt es, wenn er die Umstände be—
hauptet, die regelmäßig zum Entstehen des Rechts führen, sofern nur das Recht ein
solches ist, das nicht an sich schon dem alsbaldigen Untergang gewidmet ist, sondern auf
die Dauer Bestand hat. Die anspruchgerftorenden, anspruchhindernden Tatsachen
braucht er nur soweit u widerlegen, als die Loyalität es fordert; und widerlegt er sie
nicht, dann ist die Klage doch so vollständig begrundet, daß eine Verurteilung ergehen
kann. Daß Einredetatsachen nicht in der Klage behauptet zu werden brauchen, versteht
        <pb n="115" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 113

sich von selbst, denn die Klage muß es dem Beklagten überlassen, ob er von seinem
Einrederechte Gebrauch macht oder nicht; macht er aber davon keinen Gebrauch, so hat
das Vorbringen der für dieses Recht sprechenden Tatsachen keinen Sinn.
) Tatsachenstoff und Beweislast.
8 55. Wie bemerkt, pflegt man den Tatsachenstoff insbesondere mit der Lehre von
der Beweislast zu verbinden. Die Beweislast aber hängt zusammen mit der rt des
Beweises, und diese war geschichtlich eine verschiedene, weshalb es früherhin auch keine
Beweis last, sondern ein Beweisrecht gab, das sich erst allmählich zur Beweislast um—
gestaltet hat.
Der Beweis war ursprünglich Gottesbeweis; man nahm an, daß nicht der Richter,
sondern die Gottheit im Fall der Tatsachenbestreitung die Entscheidung gebe!. So ent—
vickelte sich das Gottesurteil, der Zweikampf, der Eid, der nichts anderes war als eine
Selbstverfluchung, welche eine Entscheidung der Gottheit herausforderte. In diesem
Zustande finden wir den Beweis in Deutschland und teilweise auch noch in Italien bis
in das 12. und 18. Jahrhundert hinein. Und zwar ist hier hauptsächlich maßgebend
der Eid der einen oder anderen Partei; der Zweikampf hatte sich mehr auf den Straf—
prozeß zurückgezogen und kam auch hier außer Gebrauch?. Der Eid der Partei konnte
ein Eineid oder ein Eid mit Eideshelfern sein. Diese waren ursprünglich Familien—
genossen, welche mit der Partei die Verfluchung für den Fall der Unwahrheit aus—
sprechen mußten.
Regelmäßig hatte bei Schuldklagen der Beklagte das Recht, sich mit dem Eide
(mit oder ohne Eideshelfer) zu befreien. Allmaͤhlich erlangte der Gläubiger die Be—
fugnis, wenn er mit Zeugen den Beklagten überführen konnte, seinen Eid zu „verlegen“,
und so entstand das noch im sächsischen Prozeß sich findende Wahlrecht des Klagers
zwischen Beweis und Eideszuschiebung. Wenn aber der Beklagte, anstatt einfach zu
leugnen, eine befreiende oder anspruchhindernde Tatsache brachte, so hatte der Kläger sie
mit seinem Eide zu entfernen, sofern der Beklagte nicht seinerseits mit Zeugen die Tat—
sache belegte.
Das deutsche Recht sprach darum von einem Eidesrecht, d. h. von einem Rechte,
eine Schuld oder eine Tatsache eidlich ableugnen zu dürfen. Allmählich trat dieser Ge—
danke in den Hintergrund; die Verlegung des Eides durch Beweismittel galt nun als
das wichtigere, und der Gedanke war jetzt: wenn der Behauptende den Eid nicht durch
solche Beweismittel verlegen kann, dann wird er vom Eide des Gegners überwältigt;
nuß also derartige Beweismittel bringen, sonst unterliegt er dem Eide. Man sprach
baher nicht mehr von dem (felbstverständlichen) Beweisrecht oder Eidesrecht des Gegners,
sondern von der Beweislast des Beweisführers; man sprach von einer Beweislast des Klaägers,
soweit es sich um das Entstehen der Schuld handelte, und ebenso sprach man von einer
Heweislast der Beklagten, soweit eine befreiende Tatsache in Frage stand. So entstand
die Lehre von der Beweislast. In diesem Stande findet fich die Sache im römischen
Recht, welches nach der ganzen Art seiner Entwicklung die Stufe des Gottesrechts und
des Beweisrechts laͤngst überwunden hatte und den Satz aussprach: Ei incumbit probatio,
 qui dicit, non qui negat und: nocessitas probandi incumbit illi, qui agit, fr. 2
und 21 de probat. Und auch im mittelalterlichen deutschen Recht gewann diese Fassung
eine um so größere Bedeutung, als der Unschuldseid abkam und die Eideszuschiebung,
welche nichts anderes gewesen war als die Anrufung des Unschuldseides, eine andere
Gestaltung annahm.
354. Dhe hatte eine sehr erhebliche Bedeutung in der Zeit, als der Be—
weis, obaleich er aufgehört hatte, Gottesbeweis zu sein. noch gesetzlicher Beweis war,

VBgl. oben J S. 64. 9J a
2 Wir finden ihn im Strafprozeß noch beispielsweise in Bologna 1250 und 1289 (Monum.
istorici pertinenti alle provincie delia Romagna J p. 258, II p. 805), und 1251 in BSilerbo
1V 130.
Enenklovädie der Rechtswifsenschait. 6., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. II.
        <pb n="116" />
        s

II. Zivilrecht.

wovon alsbald die Rede sein wird. Mit dem Augenblick aber, wo die freie richterliche
Beweiswürdigung eintrat, war die Herrschaft der Beweislast zu Ende, oder sie sollte
mindestens zu Ende sein; daß man der Beweislast immer noch große Bedeutung bei—
mißt, beruht darauf, daß selbst nach über zwei Jahrzehnten der deutschen 8. P. O. vielen
Juristen das veraltete Recht noch nicht aus den Gliedern gefahren ist.
Aus den Zeiten des gesetzlichen Beweisrechts stammt der Satz, daß die Beweislast
der oben angeführten Einteilung der Tatsachen entspreche; man nahm an: der Kläger
habe die Klagetatsachen, der Beklagte die befreienden, hindernden Tatsachen, er habe die
zur Darlegung der Einrede nötigen Tatsachen, er habe schließlich, wenn das Gesetz die
Tatsacheneinheit in zwei Teile teilt, die Ausnahmetatsachen zu beweisen, welche die sog.
gesetzliche Vermutung zerstören. Die Beweislast aber bedeutete früher: wenn der Beweis
nicht geführt wird, so kommt es zum Eide des Gegners; jetzt hieß es: wenn der
Beweis nicht geführt wird, so wird angenommen, die zu beweisenden Tatsachen seien
nicht vorhanden; denn der Eid des Gegners ist weggefallen, sofern ihm nicht ein Eid
zugeschoben ist, die Eideszuschiebung aber wurde selbst als Beweismittel behandelt,
und im Fall der Eideszuschiebung war daher die Tatsache nicht beweislos. Man sagte:
wenn der Kläger eine anspruchbegründende Tatsache nicht beweisen kann, so gilt
diese als nicht vorhanden, sein Anspruch gilt als nicht gegeben, und er verliert den
Prozeß; wenn dagegen der Beklagte eine hindernde Tatsache nicht zu beweisen vermag,
dann wird die hindernde Tatsache als nicht vorhanden betrachtet, und die Klagetatsachen
führen den Kläger zum Ziel.
In unseren Zeiten, wo der Beweis ein richterlicher ist und lediglich auf die Über—
zeugung des Richters geht, ist die Bedeutung der Beweislast sehr gering. Sie wurde
lange Zeit genährt durch die Einrichtung des Beweisurteils; sie wird heute nur noch
durch das formale System der Eideszuschiebung aufrecht erhalten, weil der Beweis
pflichtige es ist, der vom Gegner den Eid verlangen (ihm den Eid zuschieben) kann, worauf
der Gegner den Eid leistet oder zurückschiebt: bei diesem System entscheidet also die
Beweislast über die Eidespflicht; doch hat man auch hier in höchstem Mißverstündnis
des neuzeitigen Rechts ihre Bedeutung erheblich übertrieben; denn da der Richter stets
einen richterlichen Eid auferlegen kann ohne Rücksicht auf die Beweislast und ohne
Rücksicht auf einen etwaigen zugeschobenen Eid, so kann auch hier ein verständiges
Walten des Richters sich über die ganze Lehre der Beweislast hinwegsetzen. Läßt man
aber noch gar, was nur eine Frage der Zeit ist, die Eideszuschiebung fallen, und geht
man zum Grundsatz des einfachen richterlichen Eides über, so ist von Beweislasi fast keine
Rede mehr; sie kommt nur in Betracht, wenn gar kein Beweis geführt wird, so daß die
richterliche Überzeugung in keiner Weise weder für, noch dagegen begründet wird;
dieser Fall kann aber bei einem, Richter, der das Leben versteht und die Beweis—
würdigung nicht in der alten formellen Weise auffaßt, nur selten vorkommen, denn alle
Umstände des Prozesses werden den verständigen, menschenkundigen Richter dahin führen,
daß er die eine Behauptung wahrscheinlicher findet als die andere; ist aber dies der
Fall, so kann es sich nur darum handeln, daß er durch einen richterlichen Eid die
Wahrscheinlichkeit zur Überzeugung ergänzt.
Es ist daher völlig einseitig und gehört einer ganz vergangenen Periode der Ent—
wicklung an, wenn man der Beweislastfrage eine erhebliche Bedeutung zumißt und
gar darin eine Hauptfeinheit des Prozesses, in ihrer Behandlung einen Hauptvorzug
des guten Juristen erblickt. Die ganze Verteilung der Beweislast, wie sie sich im älteren
Rechte herausgestellt hat und in dem Recht der freien richterlichen Beweiswürdigung
immer noch fortexistierte, beruht auf einer schablonenhaften Billigkeitserwägung, an
Stelle welcher eine, jedem individuellen einzelnen Falle entsprechende, Billigkeitserwägung
aller Umstände treten muß. Es ist der gewöhnliche Fortschritt des Rechts von der
Schablone zur Billigkeit des einzelnen Falles; ebenso wie der Beweis frei wird, so
wird die Beweislast frei, beweglich, den Umständen des einzelnen Falles angemessen.
Der Richter, der unter dem Sÿystem der freien Beweiswürdigung in vielen Fällen auf
        <pb n="117" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeß- und Konkursrecht. 115
die Beweislastlehre zurückgeht, zeigt damit, daß er unrichtige Grundsä
er die Aufgabe unserer Zeit verfehlt. Micr Gerndstse vornelat. deß
Es ist daher auch gar nicht mehr zeitgemäß, daß die Redaktion des d
bürgerlichen Gesetzbuchs sich soviel mit der Beweislast beschäftigte und bald er
bald mittelbar (durch Fassung des Gesetzessatzes) die Beweislast zu bezeichnen oder
88 F g I dieser Beziehung uns Planck als Absicht der Ge—
etzesverfasser kundgibt, hat im Gesetz nur zum kleineren Teil seinen Ausd
und bleibt insoweit völlig bedeutungslos. ——

b) Borbringen von AReweisen.
8 56. Da der Richter in vielen Fällen den Beweis braucht und auf das Vor—
bringen der Parteien angewiesen ist, so ist es ihre Sache, in ihrem eigenen Interesse,
den Beweis anzutreten, d. h. Beweismittel in Vorschlag zu bringen. Sie haben dies
zu tun ohne besondere Aufforderung; sie haben es zu tun in gleicher Weise, wie sie die
Tatsachen vorzubringen haben, ohne daß deshalb ein besonderer Abschnitt des Verfahrens
gemacht würde (8 282 f. 8.P. O.). Man spricht hier, nicht etwa sehr zutreffend, von
Beweisverbindung.
Das Beweisvorbringen im einzelnen hängt natürlich von der Art des Beweis—
systems ab, wovon später (S. 120 f) die Rede sein wird.
Eine besondere Art des Beweisvorbringens ist das Glaubhaftmachen (Bescheinigen
welches dahin abzielt, daß eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine
gegeben werden soll. Hier kann der Beweisführer nur solche Beweise vorschlagen, die
sofort erhoben werden können; Eideszuschiebung ist nicht statthaft, wohl aber Erbieten
zur Versicherung an Eidesstatt, welche eine leichtere Form des Eides ist, F 294 8. P. O.
— —

c) Borbringen von Prozeßeinreden.

8 57. Das Prozeßeinredevorbringen ist ein Vorbringen von Prozeßmängeln oder von
Umstän den, weiche die Prozeßfortführung wegen des Einwirkens anderer Umstände als
Anzuläffig erscheinen lassen. Die Prozeßeinreden sind entweder (nach zivilrechtlichem
Sprochgebrauch Einwendungen, d. h, sie beziehen fich auf Umstände, die das Gericht auch
ohnedies berucfichtigen muß;, dann hat ihr Vorbringen nur insofern die Eigenschaft einer
Rechtshandlung, als es Tatsachen und Beweise enthält, mit anderen Worten es fällt unter
das“ Vorbringen zu 5) unde bph. Oder es sind Einreden im eigentlichen Sinne, d. h.
selche Umftande, welche den Prozeß nicht unstatthaft machen, welche nur dem Beklagten
bas Recht geben, den Prozeß abzulehnen; hier hat natürlich das Vorbringen den Charakter
einer besonderen Rechtshandlung: der Beklagte erklärt, den Prozeß ablehnen zu wollen.
Bei gewissen Arten der Prozeßeinreden (im weiteren Sinn) gilt aber noch etwas
Besonderes; es gilt, auch wenn sie Umstände enthalten, die das Gericht von Amts wegen
berücksichtigen darf: der Beklagte hat nämlich das Recht, den Prozeß zu hemmen, nicht
etwa bloß, wenn die Umstände gegeben sind, sondern er hat das Recht, schon durch das
Vorbringen dieser Umstände den Prozeß solange zu hemmen, bis die Einrede urteils—
maßig zuruchgewiesen ist; er hat das Recht, mit dem Vorbringen eine wirksame Hemm⸗
ccucuug zu Perbinden Man spricht hier von prozeßhin dern den Einreden. Es gehören
hierher zwei Fälle der eigentlichen Prozeßeinreden und fünf Fälle der Prozeßeinwendungen;
s sind die Fulle der 3.P. 0. 8274 3. 5 und 6, und die Fälle der 8.P.O. 8 274
3. 14 und7 (ogl. oben S. 103 f.); man pflegt darum solche Einreden und Ein—
wendungen prozeßhindernde Einreden zu nennen, und die Hemmerklärung ist natürlich
stets eine Rechtoͤhaudlung, auch wenn es — bloße Prozeßeinwendungen handelt.
Wird diese Hemmerklärung nicht gegeben, so kann das Gericht zwar auch den
Prozeß —JS es hat die freie Wahl (8 275 8. P.O.). q

244
        <pb n="118" />
        II. Zivilrecht.

VBornahme von Brozeßhandlungen mit zivilrechtlicher Wirkung.
858. Rechtshandlungen sind endlich alle Prozeßtätigkeiten mit zivilrechtlicher Wirkung,
die sich in den Formen des Prozesses bewegen und zu Teilen desselben werden. Der—
artige zivilistische Rechtshandlungen können, sofern sie in einer ankunftsbedürftigen Er—
klärung bestehen, ebensogut im Zivilprozeß erfolgen als außerhalb. Im ersten Fall sind
sie Teile des Zivilprozesses und hängen sie mit dem Zivilprozeß zusammen; sie stehen und
fallen mit dem Zivilprozeß, tragen alle Schicksale zivilprozessualischer Handlungen. Von diesen
Rechtshandlungen kommt in Betracht 1. das Vorbringen einer zivilrechtlichen Einrede;
diese ist eine zivilistische Befugnis, trotz bestehenden Anspruchs die Erfüllung zu verweigerna.
Diese Befugnis kann außergerichtlich geltend gemacht werden und hat dann die verschiedensten
Wirkungen; z. B. daß die sonst etwa zulässigen Selbsthilfetätigkeiten des Klägers unzulässig
werden. Im übrigen unterscheidet sie sich dadurch von der Anfechtung, daß sie das Recht
nicht zerstört: trotz hundertfacher Geltendmachung der Einrede bleibt das Recht in volleim
Bestand, und darin liegt gerade das Wesen des Instituts: es soll stets die Möglichkeit
gegeben werden, über die Einrede durch Verzicht zur Tagesordnung überzugehen und das
Recht in seiner vollen Wirksamkeit sich entfalten zu lassen. Einen besonderen Charakter
aber nimmt diefse Einredegeltendmachung durch Erfüllungsverweigerung im Prozeß an;
denn im Prozeß führt sie zur Abweisung der Klage: wenn das Gericht annimmt, daß
der Beklagte mit der erfolgten Zahlungsweigerung recht habe, so kann es ihn nicht,
auch nicht bedingt, verurteilen; durch ein klageabweisendes Urteil wird daher der Anspruch
erledigt und für immer?. Hier hat also die Zahlungsweigerung im Prozeß eine Be—
deutung, welche sie außerprozessualisch niemals hätte, und darum ist die prozessuale
Erklärung etwas Eigentümliches, in keiner anderen Weise Ersetzbares. Dieser Eigenschaft
der Einrede ist es völlig entsprechend, daß der Beklagte jederzeit im Prozeß die Zahlungsweigerung
 aufgeben und die Einrede fallen lassen kann.
Die Prozeßtätigkeit kann auch die Form abgeben, in welcher zwei andere zivilistische
Tätigkeiten vollzogen werden können. So 2. die Anfechtung; sie hat die Bedeutung,
ein Recht, welches zwischen Sein und Nichtsein schwebt, zum Nichtsein zu bringen, in
der Art, daß das Recht von Anfang an nichtig gewesen ist: die Alternative entscheidet sich
dann nach dieser Seite. Hat die Anfechtung vor dem Prozeß stattgefunden, so ist etwas
Rechtsnichtiges vorhanden, und dieser Umstand muß selbstverständlich vom Richter ebenso
herücksichtigt werden wie irgend eine andere für den Bestand erhebliche Tatsache: dann
ist eine Anfechtung nicht mehr erforderlich, ja, nicht mehr möglich. Erfolgt sie aber durch
Klage, so ist dies eine besondere Rechtshandlung, die den Regeln einer sonstigen Klage
entspricht, in deren Formen sie gekleidet ist; sie kann daher wie eine jede Klage zurüc—
genommen werden, vgl. 88 1341, 1596, 2848 B. G. B. Eine Anfechtung durch Einrede
ist allerdings nicht statthaftäꝛ. So 3. die Aufrechnung; die Aufrechnung kann außer—
halb des Prozesses erfolgen und zerstört dann das Schuldverhältnis in der Art, daß der
Richter, wenn nachträglich der Anspruch geltend gemacht wird, das Aufhören des Schuld—
verhältnisses ebenso berücksichtigen muß, wie etwa eine Zerstörung durch Zahlung oder
eine andere anspruchbeendende Tätigkeit, und es ist der Loyalität des Klägers añheim—
gegeben, in solchen Fällen keine Klage zu erheben. Es ist hier aber auch möglich, daß
die Aufrechnung im Prozeß erfolgt; dann tritt die Aufrechnungswirkung erst im Prozeß
ein; vorher besteht nur die Aufrechnungsmöglichkeit: solche hat weder der Richter zu be—
rücksichtigen, noch braucht der Gegner sich an sie zu kehren; hier bewirkt also die prozessuale

Daß diese Einrede von der anspruchbeendenden, und anspruchhindernden Zatsache iun obigen
Sinne üti unterscheiden ist. persteht sich von selbst. Doch bestand hier bis vor kurzem,eine
Frohze Verwirrung. Früher unterschied man éxceptiones juris und oxceptiones tacti; —A
Zumma in Got. ven b n except.: exceptio quandoqus ponitur large. ... pro òomni detfon
sione, quae reo compeèétit, etiamsi nulla actori compeétat actio, et tùnc quidam vocant éam
e ti facti ... f
J— Fullen des g 274. 322 B.G. B. nur eine scheinbare Ausnahme besteht, bedarf
leiner Ausführung
s Val. Z. f. Z.P. XIX S. 295. 32 f.
        <pb n="119" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 117

Aufrechnungserklärung der Partei eine neue wirksame Wandlung in der Rechtslage, —
sie ist eine Rechtshandlung. Sie folgt, in die Form der Klage oder Einrede gebracht,
den Regeln derselben und kann wie diese zurückgenommen und wirkunaslos werden.

o) Talsächliche, nichtjuristische Rrozeßhandlungen.
8 59. So weit die Rechtshandlungen der Parteien; zu ihnen können noch tat—
sächliche Handlungen der Parteien hinzutreten. Es sind das solche, welche einen Einfluß
auf das Schicksal des Prozesses ausüben können, aber ohne daß sie die rechtliche Lage
verschieben. Dahin gehören die Rechtsausführungen: eine Rechtsdarstellung kann ganz
entscheidend sein und das Gericht bestimmen; allein sie ändert an der Lage des Prozesses
—D
aus kennt, oder ob es von anderer Seite her seine Belehrung erwirbt. Auch wenn sich
der Richter z. B. zufällig aus einem Aufsatze über die Rechtsfrage unterrichtete, wäre
es dasselbe; denn der Richter würde diese neue Erkenntnis ganz ebenso verwerten, wie
wenn fie von der Partei beigebracht, worden wäre. (Vgl. aber noch 8 293 8. P. O.).
Auch diese tatsächlichen Handlungen werden in ihrer Form durch die P. O. be—
stimmt (8 137 3. P. .). Einer weiteren Darlegung bedürfen sie vom prozessualischen
Standpunkte nicht.

3. Prozeßhandlungen des Gerichts.

1. Allgemeines.

8 60. Die Tätigkeit des Gerichts ist ebenfalls teilweise eine tatsächliche, teilweise
eine rechtliche. Tatsächlich ist 3. B. die ganze Prüfung der Rechtssätze durch den
Richter; denn ob sie geschieht oder nicht geschieht, — die Rechtshandlung des Urteils besteht
zu Recht; tatsächlich ist die Anspannung der Geisteskraäfte, um nichts zu übersehen und
uͤm das Mitgeteilte richtig zu gruppieren und unter die richtigen juristischen Gesichts—
punkte zu bringen: daß der Richter diese Tätigkeiten richtig vollzieht, ist natürlich eine
Tebensfrage der Justiz; allein, für die Rechtsbeständigkeit des Urteils ist es ohne Be—
deutung, ob der Richter eine solche geistige Tätigkeit richtig oder unrichtig vornimmt:
das Unteil hat in beiden Fällen denselben rechtlichen Charakter, es hat dieselbe rechtliche
Vedemung, auch wenn der Richter bei der Verhandlung innerlich geschlafen hat oder geistesabwesend
 war. Rechtshandlung aber ist vor allem die Beschlußtätigkeit: der Richler be—
chließt: der Beschluß ist Verordnung, oder Entscheidung. Der Richter ver—
Adnet, de h. er bestimmt den Fortgang des Prozesses, und er tut dies auch ohne Antrag
der Parteien; er kut dies auch, wenn alle Teile übereinstimmen: die Verordnung is
huher keine Entscheidung. Entscheidung dagegen lliegt vor, wenn eine Verschiedenheit
entweder zwischen den Anträgen beider Parteien oder zwischen Richter und Parteien ob—
waltet: möglicherweise beschließt der Richter im Widerspruch mit den übereinstimmenden
Anträgen beider Parteien. J
Die Verordnungen des Gerichts heißen Verfügungen oder Beschlüsse, Ver—
fügungen dann, wenn sie von dem Vorsitzenden oder beauftragten Richter eines Mehrheits⸗
gerichts ausgehen (&amp;amp; 829 ef. 226 83. P.0.) Die Entscheidungen haben dieselbe Benennung,
safere sie mihe als rteile gelten; diese aber können bei einem Mehrheitsgericht niemaus
vom beauftragten Richter, sondern stets nur von der Kammer oder dem Senate ausgehen;
fie können immer nur ergehen im Anschluß an eine mündliche Verhandlung; in den Füllen
also, wo ohne mündliche Verhandlung erkannt wird, können niemals Urteile, sondern
nur Beschlüsse erfolgen.
Vane in der mündlichen Verhandlung werden verkündet und entstehen
mit der Verkunbung durch den Vorfsitzenden; die Beschlüsse im schriftlichen Verfahren
werden zugestellt und entstehen mit der Zustellung (68 186, 829 3.P. O.).
Die eile werden stets auf Grund mündlicher Verhandlung verkündet; die
Verkündung erfolgt durch den Norsitenden (8 136). Sie soll regelmäßig geschehen durch
        <pb n="120" />
        8

I. Zivilrecht.

Vorlesung von einer schriftlichen Niedersetzung des Urteilssatzes, des sogenannten Tenors
8 3118. P.O.), wie man in Rom sagte? dé perieulo.
Obgleich das Urteil mit der Verkündung in unantastbarer Weise besteht (8 318),
so soll es doch noch schriftlich niedergesetzt werden, und die schriftliche Niedersehung soll
neben dem Urteilstenor die Person der Parteien und ihrer Prozeßbevollmächtigten, das
Gericht und die Richter, die Entscheidungsgründe (S. 145) und den oben (S. 80)
erwähnten Tatbestand enthalten (g 8318 8. sP. O.); es soll von sämtlichen urteilsprechenden
Richtern unterzeichnet werden (8 315 8. P. O.).

2. Beweiserhebung insbesondere.
a) Charakteristik.

8 61. Eine der wichtigsten Rechtshandlungen des Gerichts ist die Erhebung der
Beweise. Diese ist natürlich nach dem Charakter des Beweisrechts sehr verschieden.
J Oben (S. 118) wurde dargetan, daß der Beweis lange Zeit Gottesbeweis war, so daß die
Überzeugung des Richters nicht in Betracht kam: nicht er, sondern die Gottheit entschied
über die Wahrheit oder Unwäahrheit der Tatsache. Aus dieser Zeit, die noch tief in
das germanische Mittelalter hineinragt, hat sich das System des gesetzlichen Beweises
herausgebildet, wo man zwar dem Richter die Entscheidung gab, aber in der Weise,
daß er nach bestimmten Regeln die Tatsache als bewiesen oder nichtbewiesen annehmen
mußte, ganz ebenso wie er sich früher der Gottheit fügte. So kam die sogenannte Beweis—
theorie auf, namentlich der Satz, daß eine Tatsache durch zwei Zeugen bewiesen werden
müsse und nur durch zwei Zeugen zu beweisen sei. Dieser Satz wuͤrde von den Zeiten
des Brachylogus und Duranktis an! in der prozessualen Literatur unendlich oft
behandelt. Und zwar hat dieser Gedanke von der Zweiheit der Zeugen zu der weileren
Lehre vom halben Beweise, der semiplena probatio geführt?. Dies wurde dann von
anderen in der geistlosesten Weise bis zu 1/4 Beweisen und weiter durchgeführt, so daß
die Tätigkeit des Richters zu einem arithmetischen Rechenexempel wurde.
Das mußte mit der Reform des Prozesses im 19. Jahrhundert aufhören. Mehr
und mehr kam der Gedanke, daß der Richter an den Ausfall gewisser Beweise gebunden
sei, ab, seitdem die Zeugen mehr in die Sache eindrangen, weniger schablonenmäßige
und mehr sachgemäße Aussagen zu geben hatten; man mußte erkennen, daß die Auffassung
des Richters von wesentlicher Bedeutung sei und daß die Art und Weise, wie die
Zeugen sich äußerten, vieles der richterlichen Wurdigung anheimgab, namentlich auch in
der Richtung, ob die Tatsache den einen oder anderen Charakter, ob insbesondere die
bezeugten Worte das eine oder andere Verständnis hatten. Die Erinnerung an die
alten Eideshelfer ging ganz, verloren, die Zeugen gewannen ihre neuzeitige Bedeutung,
als Mittel, die richterliche Uberzeugung zu beeinflussen. So erstand an Stelle des ge—
setzlichen das richterliche Beweisrecht, und die Entscheidung der Frage, ob etwas bewiesen
ist oder nicht, war nun nicht mehr nach Rechtsnormen, sondern nach den natürlichen
Gesetzen der Erfahrung zu geben. Die Prüfung, ob bewiesen oder nicht, war nicht mehr
eine juristische, sondern eine tatsächliche.
Die P.O. geht, wie es sich im neuzeitigen Recht von selber versteht, von dem
Prinzip der freien Beweiswürdigung des Richters aus; d. h. es ist lediglich seinem
inneren Befinden anheimgegeben, ob er von einer Tatsache sich überzeugt fühlt oder nicht
(8 286 83. P.O.). Diese Überzeugung kann er sich ohne alles Weiteré verschaffen: aus

Brachylogus IV 16; Durantis J part. 4, 8 11, Nr. 7 und II part. 2 de prob. 88,
Nr, 28. Später z. B. König, c. IXXX von der zal der gezeugen. Damit war die Beweisthedrie
nicht abgeschlossen; in gewifsen Fällen verlangte man eine arößere Anzahl von Zeugen, in vielen
Fallen gensigte nur Urkundenbeweis, val. Comd (1019) a. 22 ι α nit patr KVi p. 87
ein Gedante, der bekanntlich in Frankreich seit der Ordonn. de Mounlins v. 1566 eine große Be⸗—
deutung erlangt hat und heutzutage noch zu den Grundvesten des französischen Prozesses gehort
(a. 1841 ff. Oode civ..
2 Durantis an der zweitzitierten Stelle: Sex genera semiplenae probationis, primum
per unum testem,
        <pb n="121" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 119

der bloßen Betrachtung der Sachlage, aus den Vorträgen der Parteien und aus dem
Eindruck, den sie in ihm hervorrufen. Insbesondere steht ihm auch der Indizienbeweis,
d. h. die Schlußfolgerung nach den Grundsätzen der Lebenserfahrung, in hohem Maße
zu. Wird er,hier voll überzeugt, so bedarf es keiner Beweiserhebung. Ist dies aber
zicht der Fall, wird in ihm etwa nur eine Wahrscheinlichkeit, nicht eine volle Über—
zeugung wachgerufen, dann wird er sich in anderer Weise helfen. Wie bereits oben
(S!11) angedeutet, kann er jeder der Parteien einen Eid auferlegen, sofern er an—
nimmt, daß hierdurch die volle Uberzeugung errgt wird. Er ekann sich aber auch, wenn
die Parteien Beweismittel bringen, dieser Beweismittel bedienen.
Die Folge ist daher: die Erhebung der Beweise ist eine Rechtshandlung des
Gerichts, sie geschieht nach Rechtsgrundsätzen, und sie hat Rechtsfolgen, insofern, als der
Richter gehalten ist, die erhobenen Beweise in Betracht zu ziehen. Die Schlüsse aber,
die der Richter aus den Zeugenaussagen zieht, sind rein tatsächlicher Natur, sie erfolgen
nach den Regeln der Lebensklugheit und Lebenserfahrung, und ihre Wirkung kann nur
die Überzeugung des Richters sein.
Beowe omtttel sind prozessualische Hilfsmittel, um im Fortgang des Prozesses die
UÜberzeugung des Richters zu erregen, sie zu erregen dadurch, daß sie ihm Gründe geben
für das eine oder andere; diese Gründe heißen Beweisgründe, und das Wesen der Be—
weismittel besteht darin, daß hierdurch dem Richter Beweisgründe geboten werden.
Die Beweisgründe können wir in folgender Weise ordnen: 1. sie können liegen
in der eigenen sinnlichen Wahrnehmung des Richters: was der Richter im Laufe
des Prozesses sieht (hört u. s. w.), wird er wohl für wahr halten. Sie können aber auch
2. liegen in der sinnlichen Wahrnehmung eines Dritten. Was der Dritte sinnlich
 wahrgenommen hat, wird der Richter zwar nicht notwendig für richtig halten, denn
die Wahrnehmung des Dritten kann in der verschiedensten Weise getrübt sein; aber jeden—
falls wird dies für den Richter ein Anlaß sein, die Tatsache eher anzunehmen, als nicht.
Neben dieser Wahrnehmung des Dritten steht 3. das technische Befinden eines
Dritten. Sofern nämlich ein Dritter aus einer technischen Untersuchung eine Annahme
schöpft, wird dies ebenfalls für den Richter ein bedeutender Grund sein können, so—
ene an die Technt und, ihre Ergehnisse glaubt. Ferner kann vor allem 4. das Ge⸗
ändnis kiner Partei, d. h. eine Erklärung derselben über eine ihr ungünstige
Tatsache, für den Richter ein Beweisgrund sein, nach dem psychologischen Grundsatz, daß
niemand sich gern beschuldigen oder sich irgend etwas Ungünstiges andichten wird, daß in
einem solchen Falle eben die Wahrheit hervorbricht und sein Wahrheitsgefühl willkürlich
oder unwillkürlich zu Tage tritt.
Diesen, ich möchte sagen, benannten Beweisgründen stehen 5. die unbenannten
entgegen. Es sind das alle diejenigen, die man unter dem Ausdruck „Indizien oder
Anzeichen“ zusammenfaßt, und deren Bedeutung eben gerade darin liegt, daß von einer
Tatsache auf die andere geschlossen werden kann, weil hier ein mehr oder minder sicheres
Ursachenverhältnis besteht. Dieses Indizienwesen hat im Strafprozeß eine besondere
nlwicklung gefunden: die Italiener haben es hier behandelt, Schwarzenberg hat ihm
in der Bambergensis, das Reichsrecht in der Carolina eine ausführliche Darstellung ge—
geben; es ist aber auch im Zivilprozeß von der allergrößten Bedeutung.
Die Beweismittel nun können die verschiedensten Beweisgründe bringen; selbstverständlich
 sind diese Grunde nicht gleichwertig, Von der größten Bedeutung wird die
rigene Siuneswahrnehmung des Richters sein, von sehr verschiedener, vielleicht von nur
loser Bedeutung der Indizienbeweis. Danach spricht man von Beweiskraft: man sagt,
daß das Beweismittel eine größere oder geringere Beweiskraft habe. Außerdem aber
kaun der Beweisgrund in mehr oder minder sicherer oder getrübter Weise aus dem
Beweismittel hervorgehen: hier spricht man von Zuverlässigkeit des Beweismittels. Beides
kommt in Betracht; die Bedeutung eines Beweismittels liegt a) in seiner Beweiskraft,
b) in der Zuverlassigkeit, mit der es diese Beweistraft zu verschaffen vermag. Hiernach
kann z. B. eine Urkunde die allerverschiedenste Beweiskraft bieten; so z. B. hat das eigen—
händige Testament sebr starke Beweiskraftnatur, während ein Brief, aus dem auf den Sinn
        <pb n="122" />
        II. Zivilrecht.

einer Bestimmung des Testaments geschlossen werden soll, vielleicht recht minderwertig ist und
nur ein loses Anzeichen gewährt. Dagegen kann wiederum 3. B. das vorgelegte Testa—
ment in seiner Echtheit bestritten sein, so daß die Zuverlässigkeit der Urkunden not leidet,
während der Brief mit geringer Beweiskraft zweifellos echt sein kann. Natürlich wird das
beste Beweismittel unbrauchbar, wenn seine Zuverlässigkeit nicht hergestellt werden kann,
und umgekehrt wird das zuverlässigste Beweismittel fuͤr den Prozeß bedeutungslos sein,
wenn aus ihm nichts zu entnehmen ist. Beide Dinge werden im Prozeß gewöhnlich
heillos durcheinandergeworfen, und darin liegt vor allem die Verwirrung in unserer
Beweislehre.

b) Zeweismittel im einzelnen.
8 62. Die Beweismittel sind: Augenschein (Augenscheinsgegenstand), Urkunde,
Zeugen, Sachverständige. Dazu kommt noch das bei uns ganz formale Beweismittel
des Eides.
Augenschein als Beweismittel ist nicht die Augenscheinstätigkeit, sondern der zu
—EDV— verschiedensten Beweisgründe bieten; vor
allem den Beweisgrund der eigenen sinnlichen Wahrnehmung des Richters, sofern das
zu Beweisende im Augenscheinsgegenstand liegt; es handelt sich z. B. um die Probe—
mäßigkeit der Ware, und der Richter soll sich hiervon durch die Besichtigung der Ware
selber überzeugen. Viele hatten nur diese Funktion des Augenscheins im Auge und
wollten darum dem Augenschein eine ganz besondere Stellung un Prozeßleben anweisen;
das ist verkehrt: denn mitunter kann aus dem Augenschein auch nur ein deines Indizium,
und vielleicht ein solches sehr loser Art, entnommen werden, wie sich das von selbst er—
zibt, wenn wir uns, an den Augenschein im Strafprozeß erinnern, wo aus der Be—
sichtigung der Örtlichkeit vielleicht nur ein Hinweis auf den Täter hervorgeht, der erst
durch andere Beweise zur Überführung des Angeschuldigten leiten wird. Ebenso kann
im Zivilrecht, wenn es sich z. B. um die Verwüͤstuag eines Gartens handelt, durch den
Augenschein irgend eine Vermutung für die Täterschaft begründet werden, aber auch nur
eine vielleicht lose Vermutung.
Von besonderer Bedeutung ist der Augenschein im Industrierecht. Hier werden
nicht nur Sachen, sondern auch Methoden, Fabrikationsweisen in Augenschein genommen;
darum sprachen wir nicht von Augenscheinssachen, sondern von Augenscheinsgegenständen.
Wesentlich ist, daß dabei das Gewerbegeheimnis gewahrt werden muß; denn möglicher⸗
weise finden sich in der zu besichtigenden Fabrik gewerbliche Geheimnisse, welche duͤrch
rücksichtslose prozessualische Offenlegung aufhörten, Geheimnisse zu sein, so daß der Be—
rechtigte einen schweren Verlust erlitte. Der Augenschein darf in solchem Falle nur mit
denjenigen Vorsichtsmaßregeln vorgenommen werden, welche eine Wahrung der Geschäftsgeheimnisse
 ermöglichen; hier muß daher nötigenfalls von dem Grundsaß der Varteien—
öffentlichkeit abgegangen werden *.
Die Zuverlässigkeit des Augenscheins hängt natürlich davon ab, daß der besichtigte
Gegenstand wirklich der Gegenstand ist, für den er ausgegeben wird. Dies kommin
einer Beziehung besonders in Betracht, nämlich was den Kauf nach Probe betrifft:
hier ist es eine Lebensfrage, daß der Augenschein mit der echten Probe vorgenommen
wird, weshalb der Makler, der ein solches Geschäft vermittelt, verpflichtet ist, die Probe
aufzubewahren und dadurch die Frage der Echtheit außer Zweifel zu setzen (F96 H.G. B.).
Dem Augenschein verwandt ist die Urkunde; sie gibt dem Richter die Möglich—
keit, das Geschriebene in der Art zu verfolgen, als ob er die Tätigkeit des Schreibenden
vor sich sähe; eine vergangene Tätigkeit wird dadurch verewigt. Der Begriff der Urkunde
ist daher im Prozeß so weit als möglich zu fassen: es gehört dazu jede in irgend einer
Weise durch Schrift oder Symbol fesigelegte Geistesäußerung; durch Schrift oder Symbol,
überhaupt durch irgend welche Mittel, welche das Festlegen der Geistesäußerung zum
Zwecke haben. Die Urkunde kann die verschiedensten Beweisgründe bieten, insbesondere

Prozeßrechtliche Forschungen S. 78f. Man vgl. übrigens noch 88 120, 121, 150, 151 Unfall—
verficherungsgesetz, F Mie, eeerbeo rduling u
        <pb n="123" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeß- und Konkursrecht. 121

kann sie die Beweistatsache selbst enthalten: dann ist ihre Beweiskraft die größte; so bei
einem eigenhändigen Testament, bei einem schriftlich abgeschlossenen Vertrag. Moglicher weise
enthält sie aber gauch nur ein Geständnis, möglicherweise nur die Aussage über die Wahr—
nehmung eines Dritten, möglicherweise nur ein näheres oder fernes Anzeichen oder Indiz.
Von besonderer Bedeutung ist die Urkunde, welche die Aussage über die Wahrnehmung
eines Dritten enthält; sie ist ein recht mittelbares Beweismittel: sie ist ein Beweis
mittel, das wiederum ein anderes Beweismittel enthält, welches wiederum nach seinem
Beweisgrund und seiner Zuverlässigkeit zu prüfen ist; denn sie gibt eine Zeugenaussage
und diese kann etwas Bedeutsames oder etwas Unbedeutendes enthalten; ihre Zuverlassig
keit kann zweifelhaft sein; auch fehlt das Verlässigungsmittel des Eides. Darum —X
dieses Beweismittel an sich nur eine sehr unsichere Bedeutung. Allein in einer An—
wendung steigt es zu einem Beweismittel ersten Ranges, wenn es nämlich von einem öffent—
lichen Beamten oder einer öffentlichen Urkundsperson (Notar) über Wahrnehmungen, die
fie gemacht, namentlich über Erklärungen, die sie gehört haben, errichtet wird. Hier hängt
naturlich die Beweiskraft sehr von dem Verhältnis des Wahrgenommen zur Beweistatsache
 ab; allein, sowohl was die Gründlichkeit der Wahrnehmung als auch was die
Zuverlässigkeit der Erklärung betrifft, wird die Urkunde durch die Stellung und Ver—
Intwortlichkeit der ausstellenden öffentlichen Person gedeckt. Diese Urkunden haben sich
schon im römischen Recht als acta publica entwickelt; sie haben mit der Entwicklung des
Notariats in Italien, bei welcher die Glossatoren eine große Rolle spielten!, einen
neuen Aufschwung genommen. Heutzutage unterliegen sie natürlich auch der richterlichen
Würdigung; die 83.P.O. hat noch in einer etwas altertümlichen Weise die Ausdrucksformel
 gebraucht, fie lieferten vollen Beweis, es sei aber, abgesehen von wenigen Fällen,
der Beweis der Unrichtigkeit vorbehalten (8 415f.)
Auch bei dem Urkundenbeweis spielt natürlich die Frage der Zuverlässigkeit eine
große Rolle; zuverlaffig heißt hier .echt .. d. h. die Eigenschaft. daß die Urkunde von der
Herson herrührt, der sie zugeschrieben wird. In dieser Beziehung aber haben die sog.
Affentlichen Urkunden (oaller Art), d. h. die von einer oöͤffentlichen Behörde oder Urkunds—
person innerhalb ihres Kreises in der vorgeschriebenen Form ausgestellten Urkunden einen
großen Vorzug: sie haben die Vermutung der Echtheit für sich, d. h. es wird nicht nur
der Richter, wie selbstverständlich, eine derartige, nur mit Schwierigkeit zu fälschende Ur—
Gnde im Zweifel für echt halien, sondern er wird vom Gesetz noch besonders dazu
zrmächtigt; doch steht ihm die freie Befugnis zu, im Zweifel von Amts wegen nach—
zuforschen (8487). Den gleichen Vorzug haben die Privaturkunden nicht; für den Beweis
hrer Echtheit kommt namentlich die Schriftvergleichung in Betracht, beruhend auf der
Erfahrung der Individualität der Handschrift G 440f. 83. P.O.). Heutzutage hat man
noch besondere Hilfsmittel, namentlich die vergrößernde Photographie, um der Sache
auf die Spur zu kommen.
Zeuge ist derjenige, der über gemachte Wahrnehmungen dem Gerichte im Prozeß
Auskunft geben soll, über gemachte Wahrnehmungen finnlicher oder auch außersinnlicher
ArEin“ Zeuge kann befragt werden, nicht etwa bloß über das, was er gesehen oder
gehört hat, sondern auch über das, was er bei einer gewissen Gelegenheit aedacht, ob er
gorausgesehen, oh er etwas für möglich erachtet hac..
Die Waͤhrnehmungen, auch die sinnlichen, sind niemals eine reine Sinnentätigkeit;
sie sind stets verbunden mit aner Verstandestütigkeit, da der Verstand die einzelnen
ännlichen Eindrücke miteinander verbinden, zu einem Ganzen gestalten, ihre Beziehungen
zueinander erkennen und aus den äußeren Erscheinungen die inneren Faktoren heraus—
holen muß, wenn überhaupt eine vernunftgemäße Aussage herauskommen soll?. So wird
3. B. die Erklärung, ob etwas groß oder klein, ob viel oder wenig, immer nur unter
Bezugnahme auf Vergleichungsmomente gegeben werden können; und darum wird auch
WB I Phusiker. Astronom, Mediainer eine ganz andere Aussage machen als der

Treffend Voltelini, Acta Tirolensia II, p. f.
Bal. den bedeutenden Aufsatz pon Groß in Goltd.-Kohler Archivef. Strafrecht 49, S. 1845
        <pb n="124" />
        22

II. Zivilrecht.

Laie, weil er die sinnlich wahrgenommenen Erscheinungen ganz anders zusammenzufassen
und zu kennzeichnen vermag. Nichtsdestoweniger unterscheidet sich die Zeugentätigkeit wesent—
lich von der Sachverständigentätigkeit, von der noch unten (S. 128) zu sprechen sein wird.
Stets aber kann der Zeuge nur vernommen werden über Wahrnehmungen von
Wirklichkeiten und die daran sich knüpfenden Verstandestätigkeiten, nicht aber uͤber Möglich—
keiten und Eventualitäten; er kann darüber befragt werden, was er bei einer Gelegenheit
gedacht habe, nicht aber über das, was er gedacht hätte, wenn der und jener Umstaänd
eingetreten wäre. Denn dies ist nicht ein wirklicher Vorgang, sondern nur eine Möglich—
keit, welche zwar durch Schlußfolgerungen erhascht, nicht aber wahrgenommen werden
kann; Schlußfolgerungen aber sind eine ganz andere Verstandestätigkeit als Wahr—
nehmungen;: zur Schlußfolgerung ist der Zeuge nicht verpflichtet.
Die Zeugenaussage bietet den Beweisgrund der sinnlichen Wahrnehmung des Zeugen.
Dieser Beweisgrund kann nach zwei Richtuͤngen hin zu würdigen sein: einmal nach dem
Gegenstand des vom Zeugen Beobachteten; danach bemißt sich die Beweiskraft vor allem:
der Zeuge kann gerade die Beweistatsache wahrgenommen haben, möglicherweise aber nur
ein Geständnis, möglicherweise ein näheres oder ferneres Anzeichen (Indizium). Er
kann aber weiter in Betracht kommen je nach seiner Intensität: die Wahrnehmung
kann einen oberflächliche oder eine tiefe und schaͤrfe sein; sie kann gemacht sein, während
der Zeuge frisch und beobachtungsfähig oder während er in seiner Wahrnehmungskraft
getrüht war: danach kann die Wahrnehmung des Zeugen eine richtige und unrichtige,
eine klare und verschwommene sein. Alles dieses beeinflußt natürlich die Beweiskraft.
Von anderer Bedeutung ist die Zuverlässigkeit der Zeugenaussage; Zuverlässigkeit
insofern, als die Aussage die Wahrnehmung des Zeugen richtig und genau wiedergibt.
Die Zuverlässigkeit kann eine Zuverlässigkeit nach der intellektuellen und nach der Willens
seite sein. Ein Zwiespalt zwischen Wahrnehmung und Zeugenaussage kann darauf be—
ruhen, daß der Zeuge sich nicht mehr genau erinnert und daher wider Wissen etwas
Mangelhaftes oder gar etwas ganz Falsches angibt. Das kommt öfter vor, als man
glaubt, und es ist eine wesentliche Aufgabe des Richters, durch seelische Prüfung
der Aussagen diesen Widerstreit auszugleichen; denn die Eindrücke verwischen sich nicht
bloß, sondern sie vermischen sich auch mil anderen und nehmen im Geiste allmählich
rine ganz andere Kennzeichnung an. In solchem Falle stets an bewußte Unwahrheit
denken zu wollen, wäre im höchsten Maße verkehrt!.
Die Zuverlässigkeit hängt aber allerdings auch davon ab, daß der Zeuge die Wahr⸗
heit sagen will, daß er dasjenige — dieses aber vollständig — angeben will, was er
selbst wahrgenommen hat; auch davon, daß der Zeuge sein Gedächtnis scharf zu Rate
zieht, fich gründlich erforscht und nötigenfalls auf die Hilfsmittel zurückgeht, welche sein
Gedächtnis unterstützen können. Dies ist die Zuverlässigkeit nach der Willensseite. Zur
Steigerung der Zuverlässigkeit in diesem Sinne hat man bekanntlich die Beeidigung des
Zeugen eingeführt. Über den Ursprung des Eides ist in der Rechtsphilosophie gehandelt
worden. Heutzutage ist er eine feierliche Beteuerung, deren Verletzung schwere Folgen
nach sich zieht; und zwar gilt dies von der bewußten, es gilt auch von' de fahrlässigen
Verletzung.
Der Eid ist regelmäßig ein Voreid, kann unter Umständen ein Nacheid sein; es
ist aber nur eine Frage der Zeit, daß der Eid überhaupt in den Nacheid verwandelt
wird, weil es überflüssig ist, daß sich der Eid auf unerhebliche Dinge bezieht; was
erheblich und unerheblich ist, kann sich aber erst nach der Aussage ergeben.
Gewisse Personen sind unbeeidigt zu vernehmen, bei anderen ist die Beeidiguug
dem Ermessen des Gerichts anheimgestellt; mit Übereinstimmung beider Teile fällt in
Vermögensprozessen die Beeidigung weg (88 891 ff., 617 8.P.O.). Bei Wiederholung
der Aussage im gleichen Prozeß genügt die Berufung auf den früheren Eid (wobei das
IGigris annimmt, daß dies nur gelte bei Gleichheit des Beweisthemas, Bd. 48
8. 7).

Val. auch den erwähnten Aufsatz von Grok.
        <pb n="125" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeß- und Konkursrecht. 123

Der Sachverständigenbeweis ist insbesondere im kanonischen Recht für ge—
wisse heikle Gegenstände entwickelt worden; er hat beim Fortschritt unserer Technik
immer größere Bedeutung angenommen. Eine Menge von Fragen ist heutzutage der
naturwissenschaftlichen Sachkunde zugänglich, an denen sich das Mittelalter vergeblich ver—
suchte. Gewisse Arten von Sachverständigen: der chemische Sachverständige, der Gerichts—
arzt, der Dolmetsch, der Gerichtsschätzer sind besonders hervorzuheben. Derartige Personen
pflegen bei Gericht im allgemeinen bestellt zu sein; regelrecht sind natürlich sie bei Sach—
verftändigenfragen heranzuziehen, nur aus besonderen Gründen andere Sachverständige.
Auch bei den Sachverständigen kommt die Beweiskraft und die Zuverlaͤssigkeit in
Betracht; die Beweiskraft je nach der Art, wie sich die durch Sachkunde gefundene Tatsache
— D
verständigen über die Probemäßigkeit der Ware zu äußern haben; sie kann ein loses
Indizium bilden, so, wenn der Sachverständige aus den Spuren an den Schuhen sich
uͤber die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit der Anwesenheit an einem bestimmten Orte
ãußern kann, aus welcher Anwesenheit erst Schlüsse auf die Tat gezogen werden sollen.
Auch hier kann die größere oder geringere Sicherheit in Betracht kommen, mit welcher
die wissenschaftliche Beobachtung ihre Schlüsse zieht. Im übrigen gilt bezüglich der
Beweiskraft und der Zuverlässigkeit das über die Zeugen Ausgeführte. Die Sach—
verständigen werden daher auch beeidigt; der Eid ist stets ein Voreid (8 410 3. P.O.).
Auf die Beeidigung können die Parteien in Vermögenssachen verzichten (ausgenommen
im Fall des gerichtlichen Dolmetschers, Z 101 G. V.y).
Der Nuterschiet zwischen Sachverständigen und Zeugen liegt darin, daß die Sach—
verständigen für ven Zweck des Prozesses eine technische Untersuchung machen sollen,
welche Untersuchung aber nicht eine Untersuchung mit der Hand zu sein braucht, sondern
möglicherweise rein geistig ist, auf Grund der ihnen vorgetragenen Tatsachen. Der Zeuge
hat eine solche Verpflichtung nicht, er hat nur über Wahrnehmungen zu berichten, welche
Aerdings auch innere Wahrnehmungen sein können. Wenn 3. B. ein Arzt die
Beobachtungen schildern soll, die er seinerzeit am Krankenbette gemacht hat, so gibt er
als Zeuge an: in dieser Eigenschaft hat er für die Gediegenheit seiner Beobachtungen
nicht einzustehen. Wenn er aber auf Grund jener Beobachtungen jetzt eine Prüfung
veranstalten und das Ergebnis dieser jetzigen Prüfung angeben soll, so ist er als Sach—
herstaͤndiger tatig. Schon aus diesem Fall ergibt sich, daß jemand zugleich als Zeuge und
als Sachverständiger vernommen werden kann, wobei er dann im einen und anderen
Fall verschiedene Verpflichtungen übernimmt und auch doppelt zu vereidigen ist.
Zeugen und Sachverstaͤndige werden durch den Gerichtsschreiber (nicht durch die
Partei) geladen auf Grund des Beweisbeschlusses, d. h. des vom Gericht gefaßten und
oerkündeten Beschlusses, welcher sagt, welche Beweise erhoben werden sollen, uͤnd über
welche Umstände (Beweisthemata); das Beweisthema soll dem Zeugen und Sachverstän—
digen zuvor mitgeteilt werden (88 377, 402 8.P.O.).
Ganz veraltet ist unser Institut des Parteieneides. Das einzig Richtige und
Sachentsprechende hatte schon das kanonische Recht entwickelt, nur daß es hier wie sonst
der Sache eine etwas schablonenhafte Wendung gab. Die Parteien haben sich über die
Tatsache zu erklären; sie können auch veranlaßt werden, ihre Angaben zu beschwören:
solche Eide waren im kanonischen Rechte die Kalumnieneide und das iuramentum de
reritate dicenda. So sollte es auch heutzutage Sache des Richters sein, von der einen
oder anderen Partei Erklärungen über den Sachver halt zu verlangen und nach Befinden
diese Erklärungen beschwören zu lassen. Diese Cidesaussage (man nennt sie auch zeugen—
eidliche Aussage der Varteien) kann für den Richter natürlich von großer Überzeugunas—
kraft sein.
3 englischen Rechte hat sich diese Parteieneinvernahme in der Kanzlergerichtsbarkeit
entwickelt, gang entsprechend dem lanonischen Rechte, und sie ist dann weiter ausgebildet
voibeni i neuerdinas ist es eines der Hauptverdienste der österreichischen Z. P. O.

1Von altersher konnte im Fquity-Verfahren der Kläger eine eidliche Erklärung auf seine Behaup—
tungen verlaͤngen, und diese konnte durch Haft erawungen werden, oder die Talsache galt n
        <pb n="126" />
        124

(J. Zivilrecht.

den gleichen Grundsatz angenommen und ihm in 88 371 ff. einen deutlichen Ausdruck
gegeben zu haben. Die österreichische 8.P. D. spricht vom „Beweis durch Vernehmung
der Parteien“. Natürlich ist es Sache des Richters, die Vernehmung, auch die eidliche,
vor dem Urteil zu vollziehen und dementsprechend das Urteil zu erlassen.
Von grundsätzlicher Bedeutung ist aber auch noch die weitere Frage, wie die Sache
zu behandeln ist, wenn die Partei nicht zur eidlichen Erklärung vermocht werden kann.
Ein Zwang, wie beim Zeugenbeweis, ist zwar im englischen Recht hergebracht, ist aber
mehr und mehr der anderen Folge, der Annahme des Zugeständnisses, gewichen.
Auch do lege ferenda fönnte man etwa daran denken, daß im Falle der Nichtleistung
des Eides die Tatsache als zugestanden zu betrachten wäre. Mit Recht hat aber die öster—
reichische 8. P. O. von dieser Folge Abstand genommen, denn sie würde dem Grundsatze der
materiellen Wahrheit widersprechen: der Prozeß soll möglichst nach materieller Wahrheit
streben. Auch wäre es ein sehr großes Unrecht gegen die Partei, ihr eine so schwere
Folge unbedingt aufzubürden: nicht selten ist es die allzugroße Gewissenhaftigkeit, welche
sie vom Eide zurückhält; es ist häufig Furcht und Angstlichkeit und übertriebene Be—
sorgnis, daß sich ihr Gedächtnis irren könne. Mit Recht sagt daher die österreichische
3. P.O., daß in solchem Fall das Gericht zu erwägen hat, welches Gewicht diesem Um—
stande beizulegen und beizumessen ist. Das Gericht wird daher insbesondere den
Gründen nachforschen, welche die Partei veranlaßt haben, den Eid zu verweigern.
Ist der Eid geleistet, so ist damit ein Beweismittel gegeben, welches für die
richterliche Uberzeugung bedeutsam sein kann; mehr aber nicht. Eine Behandlung der
Sache, wonach der Richter in solchem Fall gebunden sein soll, das Beschworene zu
glauben, ist völlig irratiönell und gegen alle Regeln der freien Uberzeugung. Ebenso wie
der Richter sich gegenüber 20 Zeugen skeptisch verhalten kaun, so auch gegenüber dem
Eide der einen Partei.
Dies wäre die einzig richtige Behandlung der Sache. Die 3.P. O. aber hat noch
ein ganz veraltetes Verfahren beibehalten, welches aus einer Mischung verkehrter
justinianischer Grundsätze mit veralteten Normen deutschen Rechts beruht. VDas römische
Recht aber hat in der klassischen Zeit ein derartiges Eidesverlangen über Tatsachen, wie
man es bei unseren Eideszuschiebungen hat, gar nicht gekannt. Es kennt nur ein so⸗
genanntes iusiurandam in iure, welches einen ganz anderen Sinn hat: die Entscheidung,
die an den Richtergeschworenen gekommen wäre, sollte an die Gegenpartei kommen, die
man gleichsam als Richter in der eigenen Sache aufstellte, so daß man einen eidlichen
Richterausspruch von ihr begehrte: er hatte über die Rechtssache oder vielmehr darüber
zu schwören, daß er die Rechtssache mit allen Treuen erledigen, seinen Ausspruch mit
Gewissenhaftigkeit geben werde. War die Sache aber an den iudex, an den Zivil—
geschworenen gekommen, dann war von einer derartigen Eideszuschiebung über Tatsachen
nicht mehr die Rede, sondern der Richter konnte jeder der Parteien einen Eid auferlegen,
so, wie er es für gut hielt, soweit er glaubte, daß dies für die Bildung seiner Über—
zeugung förderlich sei. Justinian hat allerdings, wie es eben seine Zeit tat, beides
miteinander vermischt (c. 12 de reb. ered. et de iurei. 4, 1) und daraus hat sich das
gemeinrechtliche Verfahren entwickelt, daß der eine Teil, nämlich der Beweispflichtige,
über Beweistatsachen vom anderen Teil den Eid verlangte, mit dem Erfolg, daß der
andere den Eid leisten müsse: leiste ihn dieser andere Teil, so sei die behauptete Tat—
sache damit abgeschworen, sie gelte als nicht vorhanden; leiste er ihn nicht, so sei die
Tatsache gegen ihn erwiesen!.
Doch gestattete man es dem, dem der Eid zugeschoben (deferiert) war, dem so—
genannten Delaten, den Eid unter bestimmten Umständen an den Beweispflichtigen zu—

gestanden; so ist es noch nach dem heutigen Recht im Interrogatory-Verfahren, welches bei gewissen
Streitsachen ohne weiteres, bei anderen mit gerichtlicher Genehmiguuüg stattfindet, Rules be che du
preme Court Act XXXI, I und 21. Vgl. 'auch Harras v. Harxrasowsky, Parteienvernehmung
und Parteieneid S. 32f. Schuster, Bürgerl. Rechtspflege in England S. 111f.
Vorzaüglich handelt darüber Demelius, Schieds⸗ und Beweiseid S. 97. 85f. 131.
        <pb n="127" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeß- und Konkursrecht. 125
rückzuschieben (zu referieren) mit der Wirkung, daß dieser zu schwören habe, ansonst das
Gegenteil der Tatsache feststehe.
Diese ganz veraltete und verfehlte Ausgeburt justinianeischer Weisheit ist mehr
oder minder in das gemeine Recht übergegangen. Das kanonische Recht allerdings
wurde wenig dadurch beeinflußt; hatte es ja doch seine eigenen Prozeßeide, und diese
genügten; daneben noch richterliche Parteieide zuzulassen, wäre ein unerhörter Eidesluxus
gewesen. Als man aber diese Prozeßeide aufgab, trat das Gespenst des justinianeischen
Verfahrens wieder in die Wirklichkeit. Ihm kam entgegen der Brauch des germanischen
Verfahrens, der sich aus der Zeit des alten Unschuldseides erhalten hatte, wo der Kläger
die Wahl hatte, entweder Beweise zu bringen oder es auf den Unschuldseid des Ve—
klagten ankommen zu lassen!. Der Kläger, der keine Beweise brachte, erklärte nun eben,
daß er die Sache dem Unschuldseid des Beklagten überlasse, und diese Erklärung floß
mit der Eideszuschiebung in eins zusammen?. Und so entwickelte sich in Deutschland
ebenso wie in romanischen Länderns das ganz verkehrte System der Eideszuschiebung,
wonach der Beweispflichtige von dem Gegner den Eid über eine Tatsache verlangen
konnte, mit der Wirkung, daß, wenn er ihn schwor, die Tatsache als nicht vorhanden
galt, wenn er den Eid aber nicht leistete, umgekehrt das Vorhandensein der Tatsache
angenommen wurde. Dazu kam nun das justinianeische System der Eideszurückschiebung,
wonach der, der schwören sollte, umgekehrt den Schwur zurückschieben, d. h. den Eid von
dem Eideszuschiebenden verlangen konnte. Dieses System wurde noch um so verkehrter, als
man die ganze Frage über die Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache nicht vor dem
Urteil erledigte, sondern die ganze Sache unentschieden in das Urteil hineinnahm. Hier
spielte der Gebanke des germanischen Beweisurteils mit. Das Eidesurteil war ja eine
Ärt Beweisurteil. Man gab das Endurteil in bedingter Weise, indem man sagte, daß
je nach Leistung oder Verweigerung des Eides die oder jene Folge eintreten solle, — ein
System, so formalistisch und sachwidrig als möglich, namentlich auch ein System, welches
es völlig unmöglich macht, in solchem Fall zu vorläufig vollstreckbaren Urteilen in erfter
Instanz zu gelangen. Im wesentlichen ist es in die deutsche 83.P.O. 88 445 ff., 460 ff.
übergegangen*.
Dem allen könnte das Gericht durch folgendes abhelfen: das Gericht hat nämlich
nach der 8.P.O. das Recht, einen richterlichen Eid aufzuerlegen; es kann dies ohne
weileres. Dies ist eine aus dem römischen Rechte hervorgehende allgemeine Befugnis,
und zwar hat der Richter die Wahl, diesen Eid der einen oder der anderen Partei auf—
zuerlegen. Der Richter kann dies heutzutage auch ohne jede Beweiserhebung; er kann
s auhh tun im Fall der Eideszuschiebung; denn sobald er erklärt, daß er in einem
folchen richterlich auferlegten Eide seine Überzeugung finden werde, braucht er auf die
Beweismittel der Parteien, auch auf die Eideszuschiebung, nicht weiter Rüchsicht zu nehmen.
Dieses Institut hätte somit zu der eidlichen Vernehmung der Parteien führen und das
richtige Ziel erreichen können. Allein, es ist mit einer merkwürdigen Unvollkommenheit
behaftet, welche jede gedeihliche Entwicdlung verhindert. Der Richter soll nämlich einen
solchen Eid niemals vor dem Ürteil auferlegen, sondern immer nur durch bedingtes End—
der Zwischenurteil (K477 8. P.O.) 6. Dadurch ist der ganzen Einrichtung die Lebens—

mReiche Nachweise über die aus dem Zusammenstoß des rmischen und germanischen Rechts ent—
stehenden Verhalinifse bietel Klhefufel Ter, Entwicklung des Tatsacheneids, nämentlich S. 62 f, 104f.
i den üglienschem Slatuten findet fich vielfach die Eideszuschiebung, auch mit Zurückschiebung z. B.
Como (iε) 27 Chianciandoe (1287) 2. 47 Texamo (1440) II 5. Beispiele von Eidesurteilen
 v. 1148, 1149 us Sodi God. Laudens. 1,112, 136, Fälle, wo den Zeugen und der Vartei
in germanischer Weise) der Eid auferlegt wurde v. II5t ib. LI24, 143.
Vagl Saͤchsische Gerichtsordnung 1622. XVIII gg 1fe; auch schon Sächsische Konstitutionen
1572, T a. 12f.
* pder. traits des obligat. ur. 8185. UVVV
4 Wie kompliziert die Sache wird, zeigt sich darin, daß das Gericht nicht in der Lage ist, etwa
nur die dine Allernative zu entscheiden und für die andere einen Beweisbeschluß vorzubedalten, vgl.
Oberst. L.G. München 27. Febr. 1886, Bl. f. Rechtsanw. 51 S. 204. *
sAn Fall des F90 Abi. 8 3..O. auch durch den urteilsartigen Beschluß des Beschwerde—
        <pb n="128" />
        126

II. Zivilrecht.

kraft genommen; insbesondere tritt auch hier der Formalismus ein: der Richter muß
die Eidesfassung ganz genau bestimmen und kann nicht in die Sache näher eindringen,
die Partei nach dem Grunde ihrer Kenntnis fragen und auf solche Weise dem Eid einen
tieferen Inhalt verleihen. Auch ist der Richter formell an das Ergebnis gebunden
denn bei einem bedingten Urteil kann man nicht erllären, die Leistung oder Verweigerung
des Eides solle nach der Überzeugung des Richters wirken, sondern man kann nur be—
stimmen, daß im einen Falle die, im anderen Falle jene Rechtsfolge eintreten, im einen
Fall die Wahrheit, im anderen die Unwahrheit der Tatsache angenommen werden solle.
Das ist der Formalismus, unter dem noch unser heutiges Recht zu leiden hat.
Man hat gegen das System der freien Eideserhebung manches geltend gemacht;
man hat gesagt, die Partei könne nicht als Zeuge in eigener Sache befragt werden, —
doch warum braucht man diese Eidesleistung Zeugnis zu nennen? Man hat gesagt,
die Partei sei nicht verpflichtet, dem Richter Auskunft zu geben, — völlig unrichtig:
allerdings, ein unmittelbares Zwangsmittel gibt es nicht, ebensowenig wie es (regelmaͤßig)
einen Zwang zum Erscheinen der Parteien gibt; allein dem Richter steht es anheim, dem
Tun oder Nichttun die Bedeutung zuzuschreiben, die eben seiner richterlichen Überzeugung
entspricht: die Partei ist eben gehalten, das Rötige zur Aufklärung zu tun, und wenn
ihr widerspenstiges Wesen ihr Schaden bringt, so ist es ihre Schuld. Man hat auch
entgegnet, es sei doch zutreffender, eine kurze Eidesformel im Urteil zu fassen, damit die
Partei ganz genau wisse, was sie zu beschmören habe, als eine ausführliche Vernehmung
zu pflegen. Allein, dies ist völlig verkehrt: es ist viel leichter, eine umständliche Rede
zu beschwören als einen in ein oder zwei Sätze gefaßten Auszug: alles, was wir zu
sagen haben, ist mit so vielen Umständlichkeiten und Zweifeln verbunden, hängt mit so
vielen beschränkenden und erweiternden Bemerkungen zusammen, daß man der Parteipflicht
durch eine nach allen Seiten hin dringende Beleuchtung der Sachen besser entsprechen
kann, als dadurch, daß man einen Auszug aus dem Ganzen beschwört: man beschwört
hiermit leicht zu viel oder zu wenig, und jedenfalls ist es eine furchtbare Gewissens
nötigung für die Partei, in einem solchen Fall einen Eid zu leisten. Man nehme nur
eine wissenschaftliche Darstellung als Beispiel: viel leichter ist es, eine Wahrheit auf drei
Seiten zu sagen als in einem Satze; sagt man sie in einem Satze, so muͤß man eine
Erläuterung geben, die den verschiedenen Wenns und Abers gerecht wird.
Der von dem Richter von Amts wegen aufzulegende Eid hat übrigens eine längere
Entwicklung hinter sich. Im Mittelalter wollte man bestimmte Kennzeichen finden, ob der
Eid dem Beweispflichtigen oder dem Gegner des Beweispflichtigen aufzuerlegen sei; im
ersten Falle sprach man von einem inramentum suppletorium, im letzten von einem
iuramentum purgatorium. Früher unterschied man zwischen geringen und wichtigen
Sachen und legte in ersteren das suppletorium auf, in letzteren das purgatorium.
Auch machte man noch mehrere andere Unterschieden. Bartolus aber vertrut bereits
den Unterschied, daß es darauf ankomme, ob mehr oder weniger Beweis erbracht sei,
(suppletorium — purgatorium), ein Unterschied, der später allgemein herrschend wurdes.
Eine Art dieses richterlichen Eides ist der Würderungseid oder Schätzungseid,
welchen der Richter dem Beweisführer uͤber die Höhe des Schadens auferlegen kann, in
der Art, daß das Gericht nicht eine bestimmte Summe in den Eid stellt, sondern nur
einen Höchstbetrag, bis zu dem hinauf die Partei schwören kann (8 287 3.P. O.)s.

ede 28. Dezember 1901, Entsch. 50 S. 368. Val. auch Zeitschr. f. Zivilprozeß XXIX
8.
Duxrantis, II 2 de juram. delat. 8 l, Nr. 83f.
Zu fr. 81 de jurejur. (12 ). Au actor habet Ppro se tantum quod facit suspitionem,
non autem facit praesumptionem vel semiplienam probationem eét tunc sibi nunquam detertur
Puramentum .. . sed isto casu defertur reo ad purgationem seu defensionem Sui,. vsed
detertur actori . di vero vetor baberet ꝑro, se semiplenam probationem, hoc est tantum
qnod qudicem adducat ad. opinionem ..Val, auch Zimmermann, Glaubenseid S. 229 f
auch, Botkier ur. 830f. übrigens findet sich schon in einigen Stadtrechten ein freierer Stande
punkt, z. B. Comb (i281) a ete zaametume judice actori vel reo, secundum
uod,sibi vidébitur“..
8 Der Eid ist römisch-rechtlich, findet sich auch in den Statuten 3. B. Rom 1363 II 81.
        <pb n="129" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 127

v. Rechtslagen.
8 68. In jedem Rechtsverhältnis entwickeln sich Rechtslagen!; die Rechtslage
ist nicht Recht, sie ist aber eine für die Rechtsbildung maßgebende Lage der rechtlichen
Dinge. Solche Rechtslagen ergeben sich von selbst dadurch, daß der Prozeß ein Verfahren
bietet, ein Verfahren innerhalb eines Rechtsverhältnisses. Wie bei einem technischen Ver—
fahren das Ergebnis erst durch eine Reihe von Mittelstufen gefunden wird, wobei diese
Mittelstufen feste Abstufungen bilden, die, einmal erreicht, zum Ausgang weiterer Ent—
wicklung werden, so ist es auch auf dem Gebiete des Rechts. Wir können auch im
Gebiete der Rechtsverhältnisse nicht alles auf einmal schaffen. Auch hier arbeiten wir
stufenweise einem gewissen Ziele zu. Jede Stufe verlangt ein bestimmtes Maß an
Tätigkeit und ein bestimmtes Maß an Jnutelligenz; die Stufe aber muß fest bezeichnet
sein durch ein bestimmtes Maß von Rechtsfolgen: denn von hier soll man rechtlich weiter
steigen, und man soll das Ergebnis dieser Stufe ein- für allemal als Ergebnis be—
handeln. Würde man dies nicht tun, so müßte man immer und immer wieder jede
Frage von neuem aufwerfen und alles immer und immer wieder von neuem prüfen.
Solche Rechtslagen führte im gemeinen Prozeß die sogenannte Eventualmarime herbei,
von der früher (S. 877.) gesprochen wurde: der Prozeß wurde schablonenmäßig in verschiedene
Stufen zerlegt, und wenn eine Stufe überschritten war, so war alles ausgeschlossen, was
auf dieser Stufe hätte gebracht werden sollen. Die größte Scheidung war die in das
tatsächliche und in das Beweisverfahren; in jeder dieser Hälften traten nun aber wieder
besondere Stufen mit Ausschlußwirkung ein.
Dieses ganze System haben wir beiseitegesetzt. Was gebracht werden kann,
kann im ersten wie im letzten Teil des Termins und, wenn mehrere Termine auf—
einander folgen, im ersten wie im letzten Termin gebracht werden. Das Verfahren bleibt
„flüfsig“ bis zu Ende; dies gilt vom tatsächlichen wie vom Beweisvorbringen (88 278,
283 8. P.O.).
Nur folgende Ausnahmen bestehen:
1. Die eigentlichen prozeßhindernden Einreden (also 8 274 8. 58 u. 6) müssen
vor der Verhandlung zur Hauptsache gebracht werden, es müßte denn der Fall der Einrede
erst später eintreten (8S 111 8. P. O.) oder die Einredetatsachen erst später bekannt werden
—————
2. Im sogenannten Rechnungsprozeß wird auf die Eventualmarime zurückgegriffen,
d. h. wenn es sich um gegenseitige Rechnungsposten handelt. Hier werden die Parteien
im Landgerichtsverfahren an einen beauftragten Richter geschickt, welcher ihr tatsächliches und
Beweismaterial zu Protokoll aufnimmt; und zwar gilt dies in der Art, daß, was ver—
säumt ist, nur ausnahmsweise nachgebracht werden kann, weshalb auch eine besondere
Art der Versäumnisbehandlung stattfindet, und zwar von Amts wegen (88 349ff. 8. P. O.).
Erst nach Erledigung dieses Verfahrens kehrt man vor das fungierende Gericht zurück,
bei dem auf Grund dieser Feststellungen verhandelt wird.
Abgesehen von diesen Fällen haben wir ein solches schablonenhaftes System der
Rechtslagen nicht ehr Allervings ist bei unserem System eine Verschleppung möglich,
und man hat die Aufhebung der Eventualmarime nicht selten für die Prozeßverschleppungen,
über die ja jede Zeit geklagt hat, verantwortlich gemacht.
Indes gibt die Gefehgebung folgende Mittel, um auf die Parteien oder Anwälte
einen Zwang auszuüben:
1. Die arglistige Verschleppung kann den Rechtsanwalt disziplinar verant—
wortlich machen;
2. im Fall einer verschuldeten Verschleppung kann eine Verschleppungsgebühr be—
rechnet werden (8 48 des Gerichtskostengesetzes):

1 Über diesen Rechtsbegriff habe ich zuerst gehandelt in Gruchot XXXI, S. 516f. (Ge—
aneie W e ae e ne als ednd S. 62f. und im Jurist. —S
e Ig Igpprach fruͤher von rechtlichen Situationen, was ich hiermit verdeutsche.
        <pb n="130" />
        22

II. Zivilrecht.

3. das Gericht kann der Partei, welche sonst die Prozeßkosten nicht oder zu
einem kleineren Teile zu tragen hätte, im Fall der schuldhaften Verschleppung die Prozeß—
kosten ganz oder teilweise aufbürden (d 278 3. P. O),
4. es kann a) im Fall der arglistigen oder grob-schuldhaften Verschleppung von
Verteidungsmitteln durch den Beklagten das Verschleppte auf Antrag zurückweisen (8 279
3. P.O.); unter den gleichen Bedingungen können b) verspätete Zeugen oder Urkunden
die nicht sofort vorgelegt werden) auf Antrag zurückgewiesen werden, sei es, daß sie
vom Kläger, sei es, daß sie vom Beklagten herrühren (88 374, 488 8. P. O.). Aller—
dings ist hierdurch das Nachbringen in Fweiter Instanz nicht ausgeschlossen, wohl aber
ist, wenn die Zurückweisung in zweiter Instanz stattfindet, ein Nachbringen in dritter
Instanz unmöglich, abgesehen davon, daß sich nicht jede Sache zur dritten Instanz
eignet. Hier wird aber, was die Verteidigungsmittel (a) betrifft, durch die Möglichkein
eines Nachverfahrens geholfen (F 540 8. PO.5. Vgl. unten S. 154.
Es ist nun kein Zweifel, daß diese Hilfsmitiel nicht wirksam genug sind. Sie
sind es schon deshalb nicht, weil das Haupthilfsmittel unter 4. hur auf Antrag stattfindet,
olche Anträge aber von Anwalt zu Anwalt einen gewissen gehässigen Charakter annehmen.
Im übrigen helfen die Geldbußen nur dann, wenn sie den Rechtsanwälten be—
— Parteien; nur daß sich die Rechtsanwälte an den
Parteien erholen könnten, falls diese an der Verschleppung schuld tragen. Sie helfen
aber auch deshalb nicht viel, weil die Hauptverzögerungen dadurch herbeigeführt werden,
daß die Rechtsanwälte gemeinschaftlich ausbleiben oder gemeinschaftlich die Verlegung
oder Vertagung der Termine begehren? Hiergegen gibt es nur das eine Abhilfsmittel, für
jeden Vertagungsantrag, der nicht eine beflimmt Zeit vor dem Termin kundgegeben wird,
und für jedes Ausbleiben beider Rechtsanwälte eine Anwaltsbuße festzusetzen, die nur
dann fortzufallen hätte, wenn der Anwalt fur die zögernde Tätigkeit die Zustimmung
seiner Partei erbringt oder sie in vollgenügender Weise rechtfertigt.
Ist mithin die schablonenhafte Folge von Rechtslagen mit ausschließender
Wirkung in unserem Prozeß als Regel nicht mehr in Übung, so gibt es nichtsdesto—
weniger eine Reihe bedeutsamer Rechtslagen. Solche Rechtslagen können entstehen
Rvon selbst; so gilt insbesondere 1. der Satz, daß, wenn bei der ersten materiellen
Verhandlung die Zuständigkeit des Gerichts nicht bestritten worden ist, das Gericht zuständig
wird, insoweit wenigstens, als die Zuständigkeit in das Belieben der Parteien gestellt ist
linsofern also, als eine Zuständigkeitsvereinbarung möglich ist); ja, auch wenn die Zu⸗
tändigkeitsvereinbarung ausgeschlossen ist, tritt dine Heilung des Mangels unter be—
timmten Umständen dann ein, wenn die Sache in die zweite Instanz kam, ohne daß
der Mangel gerügt worden ist, vorausgesetzt, daß es sich um eine Vermögenssache handelt
(8 39, 528 3. PM.). Ebenso kann infolge des Nichtvorbringens von prozeßhindernden
Einreden die Einrede versäumt und das Gegenrecht erloschen sein, wenigstens relativ,
soweit nicht davon Ausnahmen gelten (oben S. 127). Ebenso ist 3. die Klageänderung
gerechtfertigt, wenn der Beklagte nicht widerspricht (F 269 8. ß. O.) und endlich 4. werden
heilbare Mängel des Prozesses geheilt, wenn fie nicht in der naͤchtten münzligen Ve
handlung gerügt werden (9 295 8. p. D.).
Die Rechtslage kann aber auch eintreten b) infolge einer Gerichtstätigkeit: infolge
eines richterlichen Beschlusses oder eines Urteils (Zwischenurteils). Der richterliche Be—
schluß kann eine einstweilige, schwankende Rechtslage bewirken, d. h. eine solche, die eine
künftige Abänderung nicht ausschließt: eine Reihe von Beschlüssen ist abänderlich, so
B. der Beweisbeschluß, d. h. der Beschluß, welcher erklärt, welche Beweismittel er—
hoben werden sollen. Gewisse andere Beschlüsse dagegen sind für den Richter bindend, d. h.
sie schaffen eine nicht schwankende, sondern feste Rechtslage für den Prozeß. Es sind das
alle Beschlüsse, gegen welche die sofortige Beschwerde zulässig ist: die sofortige Be—
schwerde, d. h. die Beschwerde, die innerhalb zwei Wochen eingelegt werden mnuß. Nur
wenige Ausnahmen gibt es davon; denn diese Unabänderlichkeit und die sofortige Be—

Hiervon wird unter S. 1838 weiter die Rede sein.
        <pb n="131" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 129

chwerde hängen innerlich miteinander zusammen: die Beschwerde ist gerade deshalb eine
sofortige, d. h. eine an kurze Frist gebundene, weil ein Bedürfnis besteht, daß eine
Rechtslage ein und für allemal unwandelbar geschaffen wird; so 3. B., wenn es sich
um Ablehnung eines Richters handelt: hier ist es wesentlich, daß diese Frage ein und
für allemal definitiv erledigt wird (K577. 46. 3. P. O.). Natürlich ist hier sowohl der
durch sofortige Beschwerde anfechtbare Beschluß unabänderlich, als auch derjenige, der
anfechtbar wäre, wenn er nicht ein Beschluß der letzten zulässigen Instanz wäre.
Namentlich aber können Prozeßlagen entstehen durch sogenannte Zwischenurteile.
Zwischenurteil ist eine richterliche Entscheidung in Urteilsform, welche mit dem Endurteil
die eine Wirkung gemeinsam hat, daß sie den Richter bindet, also eine feste Rechtslage
erzeugt. Wann das Gericht durch Beschluß und wann es durch Zwischenurteile zu
wirken hat, ist nicht eine prinzipielle, sondern eine durch die besondere Prozeßordnung
bestimmte Frage. Bei uns gibt es prozessuale Zwischenurteile, d. h. solche
über Prozeßfragen, und materielle (K 808 8. P.O.). So kann z. B. ein prozessuales
Urteil ergehen über die Frage der Prozeßfähigkeit oder der Zuständigkeit (8g8 274 275),
es kann ein solches ergehen über die Frage der Urkundenherausgabepflicht (88 425, 427
3.P.O. [Anordnung!)); ferner über die Frage, ob ein Rechtsmittel richüg und recht—
zeitig eingelegt und ob also die Rechtsmittellage eingetreten ist. Materiellés
Zwiͤschenurteil ist ein Zwischenurteil über einen wesentlichen Punkt der materiellen
Entscheidung, jedoch so, daß dieser Punkt nur die Grundlage für Bildung des End—
urteils bietet, nicht auch schon einen Teil der Endurteilsfrage löst. Der wichtigste Fall
ist dann gegeben, wenn bei der Schadenersatzpflicht dieFrage des „ob“ und „wie hoch“ aus—
einandergehalten wird. Über die erste Frage kann ein Zwischenurteil ergehen. Ist fest—
gesetzt, daß eine Schadenersatzpflicht besteht, so ist damit noch kein Teil der Endurteils—
entscheidung gegeben; denn die Höhe der Schadenersatzpflicht kann zwischen Null und einer
Million und mehr liegen; wohl aber ist damit eine Grundlage gegeben, auf der
weitergebaut werden kann; denn der künftige Prozeß hat sich dann nur noch über
die Hoͤhe der Schadenersatpflicht zu äußern (F 804 8. P. .)ꝛ.
Auch in anderen Fällen können derartige materiell⸗rechtliche Zwischenurteile er—
gehen. So z. B. über die Frage, ob eine Einrede begründet ist, oder ob ein Er—
löschungsgrund einer Forderung eingetreten ist, u. s. w. Nie aber ist über eine bloße
Tatsache ein Zwischenurteil statthaft, sondern nur über ein aus Tatsachen zusammen—
gesetztes juristisches Ganzes, aus welchem Rechtsfolgen hervorgehen. Man darf z. B. die
Frage, ob etwas getan ist, und ob es widerrechtlich getan ist (Schuld— und Tatfrage),
nicht auseinanderzerren; denn erst durch die Verbindung beider entsteht eine juristische
Gestaltung, und die Verbindung ist eine so innige, daß sie nicht ohne Schaden des
Ganzen auseinandergezogen werden kann.
Prozeßlagen endlich können entstehen e) durch eine Tätigkeit oder ein Unter—
lassen der Partet; so die Rechtslagen, welche durch Einlegung eines Rechtsmittels
entstehen, wodurch die Streitsache auf eine ganz neue Stufe gerückt wird. Vor allem
aber entstehen Rechtslagen durch die Kampfnatur des Prozesses, infolge deren die Nichttätigkeit
 einer Partei kine bestimmte Lage ihres Rechts herbeiführt. Davon ist bereits
ben (S. 95f.) dgehandelt worden.

VI. Pfichtverhãltnisse im Prozeß.
ʒ 64. Mit dem Prozeßverhältnis entwickelt sich die Kostenerstattungspflicht, zu⸗
nächst di eventuelle dinge su Vartei für den Fall künftigen Unterliegens: bedingte
Erstattungspflicht.

Eine gewisse Unnatur ist hierbei allerdings
hängt mil der Inlenfität und dem Umfang der
saßpflicht wird daher eigentlich nur ein gewisses
Würdigung des Liquidationsprozesses.
Eneßklopebdie der Kechtswissenschaft. 6. der Neubearb. 1. Aufl. Bdb. II.

nicht zu verkennen: die der Schadenersatzpflicht
Schadenersatzpflicht zusammen; mit der Schaden⸗
Abstraktum festgesetzt; alles Naͤhere unterliegt der
        <pb n="132" />
        30

II. Zivilrecht.

Die Prozeßkostenersatzpflicht beruht nicht auf zivilistischer Grundlage: der Be—
siegte hat nicht deswegen die Kosten zu zahlen, weil er sich schuldhaft in einen Prozeß
gestürzt hat: dies war allerdings die Betrachtungsweise des früheren römischen Rechts, die
aber seit Zeno und Justinian dem Grundsatz gewichen ist, daß der Besiegte dem Sieger
die Kosten zu ersetzen hat?. Der Grundsatz ist vielmehr ein prozessualer: das Recht
geht davon aus, daß der Sieger seine Kosten ersetzt bekommen muß, weil es ein Unrecht
wäre, müßte er sein Recht erst durch Kosten und Opfer erkaufen. Der Besiegte aber
muß die Kosten ersetzen, weil niemand anders da ist, von dem der Kläger fonst die
Kosten bekommen könnte. So ist der Besiegte das Opfer des zivilprozessualischen
Grundsatzes.
Indes haben die Rechte mehrfache Ausnahmen bestimmen müssen, so insbesondere
in der Richtung, daß, wer unnötig klagt, kostenpflichtig wird, auch wenn die Klage be—
gründet ist; denn die Klage ist immer objektiv begruͤndet, wenn der Anspruch begründet
ist; dagegen ist nicht immer, wenn der Anspruch begründet ist, auch eine subjektive Ver—
anlassung zur Klage gegeben, jedenfalls dann nicht, wenn der Kläger selber durch sein
Verhalten dem Beklagten die Zahlungsmöglichkeit abgeschnitten hat, so insbesondere auch,
wenn der Anspruch erst nachträglich auf den Kläger übergegangen und dieser UÜbergang
dem Beklagten nicht bekannt gegeben worden ist (88 98, 9183.8.0.)8.
Außerdem gilt der Satz, daß der Sieger zur Strafe von Verzögerungen in die
ganzen oder einen Teil der Koften verurteilt werden kann (8 278 3. P. O.).
Auf solche Weise kann der Beklagte, der unter dem obigen Prozeßgrundsatz zu leiden
hat, durch einen anderen Prozeßgrundsatz befreit oder erleichtert werden.
Unter Umständen werden einzelne Kosten ausgeschieden und einer besonderen Be—
handlung unterworfen, so z. B. die Kosten einer einzelnen Versäumung oder die un—
nötigen Kosten eines Rechtsmittels, sofern das Rechtsmittel verworfen wird. Diese Kosten
verlangen eine besondere Behandlung: die Pflicht, sie zu ersetzen, ist nicht die allgemein
bedingte Erstattungspflicht, die als bedingtes Schuldverhältnis bereits bei Beginn des
Prozesses vorhanden ist: vielmehr entsteht die Ersatzpflicht hier erst mit der Tätigkeit,
welche diese Kosten herbeiführt; ein Punkt, der im Fall des Eintritts eines Rechtsnagh
folgers in das Prozeßverhältnis bedeutsam ist.
Die zivilprozessuale Kostenersatzpflicht kann im Zivilprozeß nur durch eine Be—
stimmung des Urteils zur Geltung gebracht werden, das regelmäßig im allgemeinen
über Kostenpflicht erkennt, vorbehaltlich ihrer Liquidation; diese aber erfolgt nicht im
besonderen Prozeß, auch erfolgt sie nicht durch neues Urteil, sondern sie erfolgt durch
den Kostenfestsetzungsbeschluß. In amtsgerichtlichen Sachen kann die Kostenfestsetzung
auch im Urteil selbst erfolgen (86 103 ff.)
Zur Sicherung der Kostenerstattung gegenüber einem ausländischen Kläger besteht
der Grundsatz, daß der Beklagte Sicherheit für die Kosten verlangen kann, ansonst der Prozeß
nicht weiter geht, sondern durch absclutio ab instantia abgewiesen wird. Dies hat aber
keine große Bedeutung mehr, da durch das sogenannte Haager Übereinkommen die meisten
Staaten gegenseitig bezüglich ihrer Angehörigen die Kostensicherheit aufgehoben haben

WVgal. „Prozeß als Rechtsverhältnis“ S. 80; Chiovenda, Condanna nelle spese giudiziali
 (1901), und meine Besprechung in 3. f. Z3.P. XXX, S. 2334.
Dem letzteren folgen die talienischen Statuten, z. B. Como 1278 4. 294 (Monum. hist.
* XVI p. 109) 8S al I850 6. I28 Gin Bet toni, Riviera di Salo IV) Vicenzu lae .
obeat victum victori in expensis legitimis condemnare, non obpstanté eo quod juratum fueèrit
de calumnia. Ahnlich auch schon Varpi (1358) Rd. Mutin. 1884 P. 28: étiam salaria prouratoris
 veniant et taxentur, Uber Gerichtskosien vgl. auch den Friedensvertrag v. 1201 zwischen
Como und Bormio (Mon. h. p. XVI p. 88651): der Verlierende zahlt isnd, der Gewinnende
des Streitwertes.
. * In Como verlangte man schon in den Statuten v. 1281 4 297, daß bei zedierten Au⸗
sprüchen dem Schuldner vor dex Jitis contestatio das exemplum instrumonti vorgelegt werde Monum.
hist. Ppatr. XVI p. 121) ber das moderne italienische Recht, welches in solchen Fällen dem
Kläqger die Kosten aufbürdet, val. Cassat Hof Turin ui sobd Won delle leggi 1886p. 21.
        <pb n="133" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeß- und Konkursrecht. 131

(F 110 f., Haager Abkommen vom 14. Nov. 1896, a. 11f.), in einigen Fällen auch
die Berner Eisenbahnkonvention a. 136.
Verschieden von der Pflicht des Kostenersatzes ist die publizistische Pflicht der Gebühren—
zahlung an den Staat. Von dieser wird derjenige einstweilen befreit, der zum Armen⸗
rechte zugelassen wird. Das Armenrecht ist eine notwendige Gabe, kann aber zum Nach⸗
teil des Mittelstandes sehr mißbraucht werden und ist darum nur zu erteilen, wenn die
Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (S 114 8. P. O.) i.
VII. Projestverträge.
8F65. Auch im Prozeßverhältnis haben Verträge eine bestimmte Bedeutung, zwar nicht
in der Art, als ob der Vertrag die Regeln des Prozesses umstoßen könnte, das ginge
schon deshalb nicht an, weil im Prozeß die Macht des Gerichts mitbeteiligt ist, und
den Gerichten nicht beliebige Verfahrensgrundsätze aufgedrungen werden können. Wohl aber
ist es nach einigen Richtungen hin, wo die öffentliche Macht keinen Abbruch erleidet,
gestattet, durch Vereinbarung eine Anderung im Prozeßverfahren herbeizuführen, ins
desondere auch prozessuale Rechte und Rechtslagen zu schaffen?. So insbesondere kann
der Gerichtsstand durch Zuständigkeitsvertrag (Prorogation) geändert werden, und zwar
in der Art, daß neben dem gesetzlichen Gerichtsstand ein anderer Gerichtsstand wahlweise
gesetzt wird; oder auch so, daß an Stelle des gesetzlichen ein anderer Gerichtsstand als
ausschließlicher tritt. Auch das ist möglich, daß von zwei wahlweisen gesetzlichen Gerichtsständen
 der eine durch den Vertrag ausgeschlossen wird, so daß der andere zum aus—
schließlichen wird. Vielfach läßt die Prozeßordnung einen solchen Zuständigkeitsvertrag
u, jedoch nur in Vermögensstreitsachen, und auch hier sind Faälle ausgenommen, in denen
die Prozeßordnung einen Gerichtsstand als einen ausschließlichen erklärt. Im übrigen
kann sich ein folcher Vertrag auch auf, die sachliche Zuständigkeit beziehen: eine amtsgerichtliche
 Sache kann an das Landgericht gebracht werden und umgekehrt; dagegen nicht
auf die Instanzordnung (8 88 8. P. O.): es ist den Parteien nicht geftattet, Instanzen
umzukehren oder zu überspringen, wohl aber auf höhere Instanzen zu verzichten.
Ein weiterer Vertrag ist der, daß die Parteien vereinbaren, einen gewissen Termin
zu umgehen, d. h. nicht zu erscheinen. Wir hatten bisher angenommen, daß ein solcher
Vertrag nicht unmittelbar wirke, daß also, wenn vertragswidrig eine Partei dennoch erscheint,
in gewöhnlicher Weise verhandelt werde und der Vertrag nur ein Moment sei, welches
den Vertragswidrigen entschädigungspflichtig mache. Neuerdings scheint man sich dem
Satz zuzuneigen, daß in solchem Fall der Vertrag unmittelbar wirke und der Fall
so behandelt werde, wie wenn dadurch eine Unterbrechung des Verfahrens einträte, so
daß, was in der Zwischenzeit geschieht, prozeßlos und darum nichtig sei (R.G. 49
S. 349). Diese Entwicklung scheint mir recht bedenklich. Unbedenklich dagegen ist die
Bestimmung, daß durch Parteivertrag stets eine Klagänderung ermöglicht werden kann
(88 264, 529); jedoch ift ein solcher Vertrag nur für den einzelnen Rrozeß und im
Prozeß gestattet.
In Bezug auf das Beweisverfahren und die Beweiskraft gibt es keine wirksamen
Verträge, denn das Beweisverfahren ist mit Rücksicht auf die Tätigkeitsform der Gerichte
angelegt, und die Beweiskraft richtet sich nach der Überzeugung des Richters; auch ein
Vertrag, daß gewisse Beweismittel eine besondere Geltung haben, gewisse Beweismittel
ausgeschlossen sein sollen, kann nicht als zulässig betrachtet werden: man würde ein Mittel
richterlicher Erkenntuis meistern oder ausschließen, was nicht sein darfs. Möglich ist allerdings

über die zweischneidige Folge des Armenrechts vgl. meinen Aufsatz im „Zeitgeist“ v. 5 Jan. 1908.
2 Davon n n jim' Zusammenhange gehandelt in Gruchot XXXI, aufgenommen in
„Gesammelte Beiträge“ S. 127f.
s inders dachten frühere Zeiten. Vgl. Jas on de Maguo zu fr. 81 de jurejur. ur. 108:
partes poscunt conνενrMe'et facere, quöd propationes invalidae et attestationes non rite re—
epiae aleant et pliene probent. Ebenso glaubte man vereinbaren zu können, daß ein einzelner
Zeuge oder gar das Wort der Vartei vollen Beweis bieten solle, jo Chiltan König (15509. Brackica
        <pb n="134" />
        132

IJ. Zivilrecht.

folgendes: die Parteien können in einem zivilrechtlichen Vertrag vereinbaren, daß unter be—
stimmten Verhältnissen, z. B. wenn eine Urkunde etwas besagt, ein neuer zivilrechtlicher
Erfolg eintreten solle, so insbesondere kraft einer Anerkennungsurkunde. Ein derartiger
Vertrag schließt allerdings eine Fülle von Beweismitteln aus, aber nicht deshalb, weil
diese prozessualisch unzulaͤssig würden, sondern deshalb, weil ein neuer zivilistischer An—
erkennungserfolg alles dasjenige, was die Zeugen etwa aussagen könnten, unerheblich
macht: es kommt jetzt nicht mehr darauf an, was früher galt; es kommt nur darauf
an, was jetzt gilt; und was jetzt gilt, ist im urkundlichen Vertrag bestimmt. So kann
auch z. B. vereinbart werden, daß, wenn in einem Verwahrungsvertrag die Ver—
wahrungsgegenstände bezeichnet werden, das Verzeichnis allein maßgebend sein solle oder
der im Verzeichnis angegebene Wert; damit ist gesagt, der Verwahrer habe den im Ver—
zeichnis angegebenen Wert zu vergüten (nicht den waähren Wert).
Weitere Verträge sind die Vollstreckungsverträge; dahin gehört insbesondere der
Vertrag, welcher einen zivilrechtlichen Vertrag zu einem vollsireckbaren macht. Zu diesem
Zweck müssen beide Teile vereinbaren, daß ohne weiteres die Vollstreckung stattfinden
kann; es muß sich hierbei um ein Versprechen von Geld oder anderen vertretbaren Sachen
handeln, und der Vertrag muß in der Gestalt einer notariellen oder gerichtlichen Beurkundung
abgeschlossen sein (d 794 8. 5 8. P.O.). Ein anderer Vertrag kann darin bestehen, daß
umgekehrt der Kläger verspricht, nicht vollstrecken zu lassen; kin solches Versprechen hat
nur mittelbare Wirkung: die Vollstreckung kann trotzdem wirksam erkannt werden, aber
es kann eine Vollstreckungsgegenklage erfolgen mit der Wirkung, daß die Vollstreckung
unterbleiben muß; die Vollstreckungsgegenklage wirkt wie eine Einrede (S. 168).
Der wichtigste Prozeßvertrag ist der Schiedsvertrag. Er entzieht die Sache ganz
dem richterlichen Austrag und bestimmt, daß die Entscheidung durch Privatleutes d h.
durch Nichtrichter, erfolgen soll. Ein derartiger Vertrag hat zunächst ein zivilistisches
Moment, denn die Parteien erklären: was die Schiedsrichter sagen, soll maßgebend
sein. Er hat aber zugleich ein prozessuales Element, denn die Parteien er—
klären dabei, daß die Gerichte nicht angerufen werden dürfen: die Entscheidung
joll lediglich im schiedsgerichtlichen Verfahren erfolgen. Dieses prozessuale Elemem
bewirkt, daß, wenn etwa trotzdem ein Zivilprozeß begonnen würde, die Prozeß⸗
einwendung des Schiedsvertrags entgegengehalten werden könnte. Früherhin hatte ich diese
Einwendung so konstruiert, daß in dem Schiedsvertrag zugleich ein prozessualer Aus⸗
schließungsvertrag liege, in dem Sinn, daß alle und jede Gerichte ausgeschlossen
sein sollten. Diese Anschauung war an sich zutreffend und mußte abhelfen, solange die
Einwendung des Schiedsvertrags nicht ausdruͤcklich als Prozeßeinwendung anerkannt war.
Das ist aber nunmehr geschehen ( 274 83. 3), und nun können wir weitergehen und er⸗
klären: der Schiedsvertrag wirkt als Ausschließung, nicht nur der Gerichtsstaͤnde, sondern
des ganzen gerichtlichen Verfahrens, und die Ausschließung der Gerichtsstände ist nur
die Folge der letzteren: nicht nur die Gerichte werden unzuständig, sondern das ganze
gerichtliche Verfahren soll nicht sein: denn dieses wäre ein dem Vertrag widersprechen⸗
des Verfahren, mindestens solange eine Partei auf dem Schiedsvertrag besteht.
Große Schwierigkeit hat die Unterscheidung zwischen Schiedsrichtern und Arbitra—
toren (Schiedsmännern) gemacht!. Die Parteien können bei ihren zibilrechtlichen Ver—
einbarungen erklären, das sie irgend einen Punkt der Festsetzung privater Personen
überlassen oder, wie man zu sagen pflegt, diesen Punkt „in deren Ermessen stellen“. In
solchem Fall liegt eine zivilrechtliche Vereinbarung vor (88 317f. B.G. B.), ähnlich dem
zivilrechtlichen Moment beim Schiedsvertrag. Dagegen entbehrt eine solche Vereinbarung
vollständig des prozessualen Elementes. Allerdings soll ein bestimmter Punkt durch diese
orivate Person, nicht durch den Richter, festgesetzt werden, allein es handelt sich i nich

und Prozetz LXXX, p. LXIb: Item so sich einer verpflichtet, das er eines andern schlechten worten
Jleuben wil .. vwelchs pact die Recht zulassen. Auch schon Panormitanus adc. 5X de
dolo et contum. (2, 19 in ßne. Zahlreiche Beispiele in meinen Pfandrechtl. Forsch. S. 266.
Sitih Geammelie Beiträge zum Zivilvrozeß S. 259 f. Neuerdings auch“ RG. 27 Ott. 1899
utsch. 557.
        <pb n="135" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeß- und Konkursrecht. 188

um eine Feststellung, was Rechtens ist, sondern es handelt sich darum, daß ein Schuld—
verhältnis dahin geändert werden soll, daß an Stelle desjenigen, was bisher Rechtens war,
das treten soll, was der Schiedsmann „arbitriert“. Es ist daher nicht der Prozeß aus—
geschlossen, es ist das materielle Verhältnis geändert worden. Die Parteien erklären
etwa: den früheren Kauf ändern wir dahin, daß statt des früheren Preises eine Preis—
zahlungspflicht bestehe, in der Höhe, wie es der X bestimmen wird; statt der fruͤheren
Kaufpreispflicht soll eine Kaufpreispflicht in dieser Höhe, statt des früheren Kauf—
vertrags soll ein Kaufvertrag mit einem in das Ermessen des Xugestellten
Kaufpreis gelten. Die Rechtsänderung vollziehen die Parteien, und der Schiedsmann
handelt kraft des Rechtsänderungsbeschlusses der Parteien, der die Höhe des Preises ihm
anheimgibt. Daher hat auch der Schiedsmann nicht über die Verpflichtung zu entscheiden,
— er hat nur zu sagen, welcher Preis angemessen ist. Die Frage, ob Schiedsmann oder
Schiedsrichter, ist von großer Bedeutung: über die Art, wie der Schiedsmann zu seiner
Außerung kommt, und welche Form er hierfür wählt, gibt es keine gesetzlichen Be—
stimmungen, wohl aber über die Art, wie der Schiedsrichter zu handeln und zu
urteilen hat. — J
Die Prozeßverträge sind keine Verträge des Zivilrechts, sondern Verträge des
zffentlichen Rechts. Der Vertrag ist eine Kategorie, die dem Zivile und dem öffentlichen
Recht zugleich angehört: entscheidend ist der Gegenstand des Vertrags. Die näheren
Grundfätze über die Behandlung dieser Verträge aber ergeben sich entweder aus der
Prozeßoronung oder, sofern diese keine Bestimmungen enthaͤlt, aus der Rechtsähnlichkeit
des Hivilrechts; und zwar deshalb, weil eine Reihe gemeinsamer Bestimmungen des
Vertragsrechis sich zuerst im Gebiete des Zivilrechts entwickelt haben und daher das
öffentliche Recht beim Zivilrecht in dieser Beziehung zu Gast gehen muß.
Prozessuale Verträge können auch stillschweigend erfolgen; es kann auch, wie im
Zivilrecht, Falle geben, wo ein gewisses, wenn auch unbewußtes tatsächliches Sich-unter—
ordnen unter ein Verhältnis die gleiche Wirkung wie ein Vertrag hat, indem schon hier—
durch eine Prozeßlage eintritt. — FJ
Dies gilt namentlich, was den Zuständigkeitsvertrag betrifft, und hier kommen wir
auf etwas obiges (S. 128 u. S. 131) zurück. J
Der Zuständigkeitsvereinbarung Grorogation) ist gleichgestellt das Verhältnis,
welches eintritt, wenn auf die Klage hin der Beklagte sich einläßt, ohne die Unzuständig⸗
keit zu rügen. Früher betrachtete man dies als stillschweigende Zuständigkeitsvereinbarung,
indem man sagte, der, Beklagte füge sich damit einem unzuständigen Gerichte. Indes
ist diese Anschauung nicht zutreffend; denn von einer stillschweigenden Erklarung
kann man ddoch nur sprechen, wenn der Beklagte dies tut in dem Bewußtsein der Un—
zuständigkeit, wenn er also weiß, daß diese Einlassung eine Zufriedenheit mit einem
Anzuständigen Gericht darbiete. Wenn er an der Zuständigkeit nicht zweifelt, so ist
ein derartiges Einlaffen keine Unterwerfung unter etwas, was er ablehnen könnte, sondern
er tut, zu was er gehalten zu sein glaubt. Indes hat die Praris des Mittelalters schon
lange Zeit sich daruber weggesetzt, und so auch die fernere Praris bis in das 19. Jahr⸗
hundert hinein. Eine derartige subtile Unterscheidung zwischen Wissen und Nichtwissen
geht bei solchen Fragen nicht an, die die Entscheidung nicht des Rechtsstreites, sondern
bloß prozessualer Punkte betreffen; prozessuale Punkte sind möglichst kurz und glatt zu
erledigen. Daher hat sich schon längst der Satz entwickelt, daß die bloße Einlassung
ohne Rücksicht auf das subjektive Element wie eine Prorogation wirke. Hiefür spricht auch,
daß es nicht angeht, derartige Zuständigkeitsfragen hinterher aufzuwerfen; das würde
dem ganzen Zweck des Prozesses widersprechen und schließlich eine lange sachliche Er—
zrterung an folchen formalen Punkten scheitern lassen,
Dieser Grundfatz ist nun auch in die 3. P.O. 8 39 übergegangen, und es versteht
sich hiernach von selber, daßdie Prorogationswirkung nur dann eintritt, wenn der Be—
klagte sich einläßt, gleichgültig, ob mit oder ohne Wissen; wenn also dadurch wenigstens
objektiv ein Widerspruch mit der Aufrechterhaltung der Unzuständigkeit entsteht. Aus—
geschlossen ist es daher. einen solchen Erfola dann anzunehmen, wenn der Beklagte sich
        <pb n="136" />
        34

II. Zivilrecht.

nicht einläßt, überhaupt gar nicht erscheint. Man hat das Gegenteil lange Zeit be—
hauptet, ohne die praktischen Folgen zu erwägen, die solches mit sich führt, auf die ich
seinerzeit alsbald hingewiesen habe; denn es führt dies dazu, daß, wenn der Kläger
bei irgend einem unzuständigen Gerichte klagt, der Beklagte eintreten und die Un—
zuständigkeit rugen muß: er darf nicht ausbleiben, weil sonst die Prorogationswirkung
eintreten würde; derartige unpraktische Bestimmungen sollte nicht nur keine Gesetz⸗
gebung annehmen, sondern auch die Doktrin sollte sie nicht aus scholastischen Gründen
verteidigen: denn der Prozeß ist stets so zu gestalten, daß er möglichst praktische Re—
sultate erzielt. Heutzutage ist die Frage in Deutschland keine Frage mehr. Es ift sicher,
daß nur durch Einlassung, nicht auch durch Ausbleiben eine Prorogationswirkung ein⸗
tritt; im Gegenteil kann das Ausbleiben eine sehr deutliche Erklärung dahin enthalten,
daß man das Gericht für nicht zuständig erklärt, wie dies seinerzeit die bayrische 8. P. O.
z 38 ausdrücklich bestimmte!. Auch das österreichische Gesetz hat die Frage nunmehr
ausdrücklich in diesem klaren Sinn entschieden, denn es nimmt in 8 104 Zuständigkeits—
wirkungen nur dann an, wenn der Beklagte in der Hauptsache mündlich verhandelt.
Ein ähnlicher Fall, wo die Unterwerfung ohne weiteres gilt, ist bei der Klag—
inderung gegeben und bei der Heilung heilbarer Prozeßmängel (oben S. 128).
VIII. Wandlungen des Rechtsverhältnisses.
1. Allgemeines.

866. Das Prozeßrechtsverhältnis kann sich wandeln und doch die gleiche In—
dividualität behalten. Dies ist die Eigenart der Rechtsverhältnisse wie der Rechte; sie
gelten als die gleichen, wenn sie auch tiefgehenden Änderungen unterworfen werden,
wegen des Gesetzes der rechtlichen Kontinuitäat. Die Wandlung kann eine objektive wie
eine subjektive sein. Im ersten Fall spricht man von Klageänderung, im zweiten von
Rechtsnachfolge in die Prozeßrolle.
Klageänderung ist nicht jede Anderung des Klagebegehrens; vielmehr geht unser
Prozeß davon aus, daß das Rtechtsgeschäft der Klage eine bestimmte Elastizität in sich
trage, in der Art, daß die Klage erweitert und auch umgestaltet werden kann; nur ver—
langt man, daß die Klage nicht auf einen anderen Anspruch überspringe. Der Grund
ist der, weil es sonst möglich wäre, einem neuen Anspruch die Folgen der Rechts⸗
hängigkeit zufließen zu lassen, die ihm gar nicht zukommen. Wenn natürlich der andere
Teil, der Beklagte, damit einverstanden ist, so ist hiergegen nichts zu sagen, denn es spricht
kein begründetes Interesse dagegen, die Rechtshängigkeit zu übertragen, wenn auch der
Prozeß und die Prozeßlage sonst dem Belieben der Parteien entzogen sind; und es wurde
oeben bemerkt, daß hier das Stillschweigen der Zustimmung gleichsteht (88 264, 269
3. P.O.). Die neue 8.P. O. aber hat auch in solchen Fällen, wo der Beklagte wider—
spricht, die Möglichkeit der Klageänderung gewährt, wenigstens in erster Instanz, sofern
nur der Richter annimmt, daß die Verteidigung des Beklagten nicht wesentlich erschwert
werde (9 264 8. P.O.). Dies kann indes nicht so verstanden werden, als ob die Rechtshängigkeit
 dem neuen Anspruch mit rückwirkender Kraft zukäme, sondern nur so, daß
nunmehr der neue Anspruch eingelegt wird und von Erhebung des neuen Anspruchs
an seine Rechtshängigkeit datiert. Es ist mithin ebenso, wie wenn z. B. im Patenterteilungsverfahren
 an Stelle der alten Erfindung eine neue eingeschoben wird. Ist also
der kraft Klageänderung ohne Zustimmung des Beklagten eingeschobene Anspruch in der
Zwischenzeit zwischen der Rechtshängigkeit und der Einschiebung verjährt, so behält der
Beklagte die Veriährungaseinrede, auch wenn der Richter die Klageänderung zuläßt.

„In Versäumungsfällen gilt die Vereinbarung als abgelehnt“.
        <pb n="137" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 135
2. Rechtsnachfolge in das Prozeßverhältnis.

8 67. Die Rechtsnachfolge! im Prozeß hat in der Rechtslehre besondere Schwierig—
keiten bereitet; sie konnte so lange überhaupt nicht verstanden werden, als man den Prozeß
nicht als Rechtsverhältnis begriff. Insbesondere konnte man zweierlei nicht auseinander—
halten: die Rechtsnachfolge in den materiellen Anspruch und die Rechtsnachfolge in das
prozessuale Verhältnis. Das sind zwei ganz verschiedene Dinge: es kann möglicherweise
—DD
den gleichen Händen bleiben, d. h. so daß dieselben Personen, wie früher, die Träger
—
und verpflichtet werden. Das führt dann allerdings zu der Erscheinung, daß der 4
sder ursprüngliche Kläger) Kläger bleibt, während der Anspruch, den er als den
seinigen geltend gemacht hat, auf den X übergegangen ist. Und ebenso kann es sich auf
berklagter Seite verhalten. Dies ist eben ein Fall der Prozeßstandschaft und ein Hauptfall
 derselben (oben S. 86). Dieser Fall tritt auch dann ein, wenn der Zedent nach
der Zession die Klage erhoben hat, aber bevor der Schuldner von der Zession weiß (9407
Abs. 2 B. G.B.); denn der Schuldner hat das Recht, so behandelt zu werden, als wenn
erst im Augenblick seines Wissens die UÜbertragung erfolgt wäre.
Diese Behandlung ist die gewöhnliche: der Prozeß bleibt in den gleichen Händen,
wenn auch das Recht übergeht; so, wenn der Anspruch des Klägers während des
Prozesses veräußert wird, so, wenn der Streitgegenstand, um den der Anspruch
spielt, während des Prozesses übertragen wird. Eine solche Behandlung der Sache ist
notwendig: es wäre undurchführbar, wollte man den Grundsatz aufstellen, daß mit Über—
gang des Anspruchs auch von selber die Prozeßrolle überginge. Man denke sich nur den
— —
iüußert wird, ohne daß der Beklagte etwas davon weiß. Würde hier der A den Prozeß
weiterfuhren, waährend die Prozeßrolle auf den X Y Z übergegangen wäre, so waͤre
sein Prozeß von nun an unwirksam, und der Beklagte hätte nach Schluß des Verfahrens
die unliebsame Überraschung, daß der ganze Prozeß die Sache nicht mehr berührte und
von einer bestimmten Stufe an (von dem Augenblick, wo der neue Erwerb eingetreten
ist) neu begonnen werden müßte. Das wären unhaltbare Zustände. Darum hat der
antike Prozeß zu dem heroischen Mittel gegriffen, zu bestimmen, daß während des
Prozesses die Veräußerung des Anspruchs und die Veräußerung der Streitsache zivil—
rechtlich unwirksam sei: ist sie zivilistisch unwirksam, so kann sie natürlich auch pro—
zessualisch keine Bedeutung haben. Dieses Mittel aber hatte seine schweren Schatten—
seiten; denn hiernach kann jeder dadurch, daß er einem anderen den Prozeß macht, es
bewirken, daß die Sache einstweilen unveräußerlich wird. Unser Recht hilft vielmehr in
dieser Weise: die zivilistische Veräußerung ist gültig, aber sie bewirkt nicht eine Anderung
im Prozeßverhältnis: die Prozeßrolle verbleibt der ursprünglichen Partei A; diese führt
den Prozeß allerdings jetzt in Prozeßstandschaft für den neuen Erwerber, und das Urteil
zwischen den ursprünglichen Prozeßparteien bindet diesen; wo tunlich, soll das Urteil auf
dessen Namen geftellt werden; dies ist aber nicht unerläßlich (Kb 265. 825 3. P. O.)8
Eine andere Behandlung tritt ein:
1. wenn der Rechtsnachfolger eintreten will und der Geaner seine Zustimmung
erklärt;
5. wenn nicht der Anspruch oder die Streitsache veräußert wird, sondern eine

dnne Beiträge S. e 8 —8 bei dinglich
⸗ Ein passiver Übergang des Anspruchs findet nicht nur bei inglichen Ansprü
sondern auch bei obligationeés in rem scriptae, insbesondere auch im Fall von 88 prachen gab
ö. .3 Anfecht. Ges
5 Italienische Statuten wiederholen das Verbot und drohen Strafe an, z. B. Civitavecchia
(1451) 11724; oder sie verbieten wenigstens in einem bestimmten Stadium des Prozesses die Ver—
erung, iweder überbaupt oder an einen Auswärtigen, z. B. Novara (12777) 6. 68
        <pb n="138" />
        136

II. Zivilrecht.

Sache, deren Eigentum (oder Besitz) die Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs nach
der aktiven oder passiven Seite ist: so bei einer Grunddienstbarkeit, wenn das hertschende
oder das dienende Grundstück veräußert wird, und wenn entweder ver Rechtsnachfolger er⸗
klärt, einzutreten, oder der Gegner erklärt, daß er gegen den Rechtsnachfolger streiten
wolle. In diesem Fall findet eine Nachfolge in des Prozeßverhälinis fstatt und der
neue Kläger tritt an Stelle des alten, der neue Beklagte an Stelle des früheren
(8 266 8. P.O.);
3. wenn der Rechtsnachfolger kraft des guten Glaubens ein vom Rechte des Vor—⸗
gängers unabhängiges Recht erwirbt; hier erwirbt er kraft des guten Glaubens auch ein
vom Prozeß des Vorgängers unabhängiges Recht (F 265, 825 3. P.O.) i.
Eine Rechtsnachfolge in den Prozeß finde aber vor allem statt im Fall einer Ge—
samtnachfolge in das Vermögen, namentlich durch Beerbung (8 289 8. P.O.), teilweise
auch im Konkurs (8 10 K. O.) — dies ist namentlich bei dem Anfechtungsanspruch be—
deutsam, 8 13 des Anfechtungsgesetzes, — während im Fall der Gesamtnachfolge durch
Eintritt der ehelichen Gütergemeinschaft die Frau den begonnenen Prozeß forisetzen kann,
also Prozeßpartei bleibt, sofern nicht der Ehemann mit ihrer Einwilligung eintritt
(8 1454 vgl. mit 8 1407 3. 1 B.G.B.). Vgl. oben S. 108.
Eine Art der Rechtsnachfolge kann auch eintreten im Fall der sogenannten laudatio
auetoris (oben S. 88), wenn der verklagte Nichteigenbesitzer dem mittelbaren Besitzer
den Streit verkündet und ihn zur Erklärung lädt; der letztere kann mit Zustimmung
des Beklagten den Prozeß übernehmen (6 76 8. P.O.). Diese Erscheinung beruht auf
folgendem: ursprünglich galt der Nichteigenbesitzer nicht als der richtige Beklagte; der
Prozeß mußte auf den Eigenbesitzer als den richtigen Beklagten übergehen. Wir haben
die Grundanschauung gewechselt, den Übergang der Parteirolle aber aus praktischen
Gründen beibehalten. Anders ist es in dem Fall, wenn der Käufer mit dem Eigen—
tumsanspruch eines Dritten angegriffen wird und seinen Gewährsmann bezeichnet. Heut—
zutage führt dies durch Streitverkündung zur Intervention des Verkäufers während nach
altem (namentlich auch altdeutschem) Recht der Gewährsmann die Prozeßrolle übernehmen
mußte. Im übrigen gibt 8 77 3.P. O. eine Erstreckung des 8 76 auf die negatoria.
Schwierigkeiten können sich aus dem Eintriu eines Pseudosuccessors entwickeln.
Ihre Erörterung kann hier nicht gegeben werden?.

IX. Unterbrechung des Prozesses.
8 68. Unterbrechung des Prozesses (88 289 — 252 8. P. O.) besteht darin, daß
das Prozeßverhältnis aufhört, zu bestehen, aber doch mit der Maßnahme, daß eine
Weiterentwicklung sich ermoͤglichen läßt; richtiger gesagt: es tritt in ein Stadium des
Scheintodes ein, das allerdings fur'die Rechtsbehandlung einem Nichtvorhandensein
gleichkommt. Die Folge ist, daß, was in dieser Zeit Prozessuales geschieht, für das
Rechtsverhältnis bedeutungslos ist: es ist tot und unwirksam, es steht auͤßerhalb des
Rechtsverhältnisses, in dem es allein Kraft und juristisches Leben erlangte. Daher kann
keine Frist während dieser Zeit laufen; ja, auch eine bloße Fortsetzung der Frist nach
Wiederanknüpfung des Verhältnisses ist nicht möglich: die durch die Unterbrechung an⸗
geschnittene Frist ist nicht etwan ein festes Recht oder eine unantastbare Rechtslage,
sondern bloß der Anfang zu einer solchen. Daher muß nach Wiederanknüpfung des
Verhältnisses die ganze Frist von neuem beginnen. Rechtshandlungen der Parteien und
des Gerichts aber, die in dieser toten Zeit erfolgen, 3. B. auch ein Versaumnisurteil.

i icherungs des
1 Erwerber nnentgeltlich erworben, so unterliegt er dem Bereicherungsanspruch ⸗
g 816 —2 are ———— e das Eigentum herauszugchen. Konn ich w e
condictio der Kläger auf das Urteil berufen dager in den wahnten Prozeß den J uh e
norgänger erwirtt hat? Zweifelsohne, denn, der gute Glaube deckt den Erwerber nur g ide
Sigentumserwerbs, ncht bezüglich der condictio; bezüglich dieser bleibt es bei —
Srundsatz, daß der Prozeß des SIX den Rechtsnachfolger bindet. Richtig g,
-Zubiektibe Vegrän ung der Rechtskraft S. .
he an— de e Zivilprozeß S. 321f.; R.G. 9. Novp. 1899, Bd. 45 S. 859 f.
        <pb n="139" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeß- und Konkursrecht. 137
sind, weil ohne Prozeßverhältnis erfolgt, notgedrungen nichtig, ebenso wie wenn sie bei
ziner Behörde ohne Gerichtsbarkeit vor sich gegangen wären.
Eine solche Unterbrechung tritt von selbst ein, sobald eine Prozeßerscheinung ein—
getreten ist, welche das Prozeßverhältnis auf ein totes Geleise bringt. Das ist aber
hauptsächlich der Fall, wenn eine Partei, die keinen Vertreter hat, stirbt oder prozeß—
uͤnfähig wird. Wollte man hier den Prozeß mit seinen Wechselschicksalen fortdauern
lassen, so wäre das ein Kampf gegen einen toten oder geistig zerrütteten Menschen, der
sich nicht verteidigen kann, etwas was all unseren Begriffen vom Recht widerspräche.
Daͤher wird hierdurch der Prozeß von selber abgeschnitten, und Gericht und Gegner
sind in der Ünmöglichkeit, irgend etwas Ungünstiges gegen den zu unternehmen, der
nicht oder nicht mit vollen Kräften zu kämpfen vermag.
Andere Fälle sind: Tod und Unfähigkeit des Anwalts im Anwaltsprozeß, ferner
der Konkurs, sofern es sich um einen Prozeß handelt, der sich auf das Konkursvermögen
bezieht; denn der Konkurs bewirkt so tiefgreifende AÄnderungen, daß man einige Zeit
gestalten muß, damit die Parteien und die Organe des Konkurses sich den Verhältnissen
anbequemen können. Ein anderer Fall ist der eines Gerichtsstillstandes, wenn z. B.
bei einer feindlichen Besitznahme des Staatsgebiets die Gerichtstätigkeit überhaupt auf—
hört (88 239 ff. 3. P.O.).
Alles dies hat natürlich einen nur einstweiligen Charakter: der Prozeß soll nicht
überhaupt aufhören, seine Erledigung soll ihm nicht geraubt werden, es soll die Mög—
lichkeit gegeben werden, daß er wieder in Gang kommt und seine weitere Entwicklung
nimmt. Diese hat in den meisten Fällen keine besondere Schwierigkeit. 8. B. im
Falle der Prozeßunfähigkeit ergibt sich die Wiederanknüpfung von selbst, sobald die
Prozeßfähigkeit wieder eingetreten oder der Prozeßunfähige einen Vormund erlangt hat,
durch den die Tätigkeit des Prozesses vorgenommen werden kann; nur verlangt unser
Prozeß, daß in einem solchen Fall von der einen oder der anderen Seite eine Anzeige
erfolge, dahingehend, daß der Prozeß nunmehr wieder vor sich gehen soll. Schwierig—
keiten hat die Sache da, wo ein Wechsel in der Person eintritt, nämlich im Falle des
Todes. Die Erben treten zwar von selbst in die Prozeßlage ein, und man sollte daher
erwarten, daß auch lediglich eine Anzeige von der einen oder anderen Seite nötig wäre, uͤm
den Prozeß wieder in Gang zu setzen. Das ist der Fall, wenn die Erben sich hierzu ver—
stehen (den Prozeß aufnehmen); sun sie es aber nicht, bestreiten sie insbesondere, Erben
geworden zu sein, so muß über diesen besonderen Punkt verhandelt werden, und dies führt
dazu, daß in diesem Falle eine mündliche Verhandlung über diese Frage und zugleich in
der Hauptsache auzusehen ist. Nur im Fall eines Nachlaßpflegers oder eines legitimierten
Testamentsvollstrecers ist es so wie im vorigen Fall, weil hier der Nachlaß als juristische
Person in Betracht kommt und damit als Fortsetzer der Personlichkeit des Erblassers
(8 239, 241)8. Anzeige und Aufnahme geschehen durch Zustellung eines Schriftsatzes.
Der Unterbrechung steht die Aussetzung des Verfahrens in der Wirkung gleich,
verschieden ist sie aber in der Veranlassung. Während nämlich die Unterbrechung mit
dem Ereignis von selber eintritt, kann die Aussetzung nur durch Beschluß des Ge—
richts erfolgen. Die Fälle der Aussetzung sind nämlich solche, wo eine derartige hilfs—
bebürftige Lage der Partei nicht von selbst gegeben ist, sondern man es ihr überlassen
kann, ob sie zu ihrer Hilfe aus der Bedrängnis das Mittel anrufen wird, oder das
Gericht es vielleicht von Amts wegen für passend hält, ihr dieses Mittel von sich aus zu
gewähren. Die Fälle sind vornehmlich: Tod und Prozeßunfähigkeit in dem Fall, wenn
die Partei einen Prozeßvertreter hat; da die Prozeßvertretung auch in diesem Fall fort—
dauert, so ist der Partei oder ihren Erben hiermit ein genügender Helfer gegeben; es
wird sich nur darum handeln, ob dieser allein in der Lage zu sein glaubt, die Last zu
tragen, oder ob er eine Aussetzung will, um mit der maßgebenden Partei weiterzube—
rattn!“ Die Ausfetung findet daher nur statt durch gerichtlichen Beschluß auf Autrag

1 tli ich die Unterbrechung der Anfechtnngsklage nach 8 18 Anfechtungsges.
eeeh n de Unterbrechung ein durch Erhebung des Kompetenzkonflitts suür die
        <pb n="140" />
        138

II. Zivilrecht.

dieses Vertreters, welchen Antrag er natürlich stellen kann, auch wenn er einstweilen eine
Fortführung des Prozesses versucht hat!. Nur kann im Fall des Todes auch der Gegner
die Aussetzung begehren, da er vielleicht ein Interesse hat, den Prozeß mit den Erben
selbst weiterzuführen. Nach Wiederaufnahme ist mit Vollmacht der Erben der Prozeß
weiterzuführen; die alte Vollmacht ist erloschen?. Ein anderer Fall liegt vor, wenn
eine Partei durch überwältigende Umstände am Erscheinen verhindert ist, durch Militärdienst
oder Ortssperre und Ähnliches; hier kann die Aussetzung auch von Amts wegen erfolgen
(88 216, 247 83. P. O.). Weitere Fälle der Aussetzuͤng sind im Fall der vorgreifenden
(präjudiziellen) Beziehung mehrerer Prozesse gegeben (F56 148, 149, 151 168 8. P.O.);
dazu kommt ein vereinzelter Fall im Eheprozeß (88 620, 621 8. p.O.). Vgl. S I66
Von Unterbrechung und Aussetzung ist verschieden das Ruhen des Prozesses, welches
stattfindet kraft Parteivereinbarung oder dadurch, daß beide Teile den Termin umgehen
—
3.P.O.). Das Ruhen hat keine Bedeutung für das Prozeßverhältnis, das in voller
Kraft fortbesteht; nur in der einen Beziehung wird es geschwächt, daß die durch das
Prozeßverhältnis eingetretene Unterbrechung der Verjährung aufhört und die Verjährung
wieder beginnt, so lange, bis der Prozeß neu betrieben wird (8 211 B.G.B.). Daß
man auch noch in anderer Beziehung eine der Unterbrechung ähnliche Folge angenommen
hat, darüber vgl. oben S. 131.
Das Ruhen hört auf, wenn ein Teil den anderen zur Fortsetzung des Ver—
tahrens lädt.
X. Erstreckung des Prozeßverhältnisses.
*69. Das Prozeßverhältnis kann dritte Personen in seinen Bereich ziehen.
Dies kann dadurch geschehen:
1. daß eine soziale Wirkung des Prozesses angestrebt wird. Davon ist unten
S. 200 f.) die Rede;
—AV Intervenient
oder Rechtsnachfolger einzutreten.
Diese Personen werden erfaßt, wie die Parteien, nicht kraft Zwangsgewalt des
Gerichts, sondern kraft. des Rechtsverhältnisses; so werden erfäßt:
a) die Intervenienten in der Art, daß die zivilrechtliche Entscheidung auch sie
trifft, mittelbar oder unmittelbar; doch steht es ihnen frei, im Prozeß tätig zu sein oder
nicht, die Entscheidung trifft sie in beiden Füllen (S. 87);
b) die Rechtsnachfolger dadurch, daß zivilrechtliche und prozessuale Folgen des
Rechtsstreits sie treffen, sie auch als prozessuale Rechtsnachfolger in den Prozeß einrücken.
Dies ist der Fall, wenn nach 8 2668. P. O. der Erwerder eines Grundstücks vom
Gegner die Aufforderung bekommt, den Prozeß zu übernehmen: er wird Vrozeßnachfolger
seines Vorgängers durch diese Aufforderung.
Eine besondere Art der Erstreckung des Prozesses tritt in dem französischen Institut
der assignation en garantie und im englischen Institut der thirä party notice ein,
wovon bereits (S. 88) die Rede war: hier wird im nämlichen Prozeß auch das Verhältnis
zum Regreßpflichtigen erledigat.

XI. Tösung des Projekverhältnisses.

70. Das Prozeßverhältnis strebt wie jedes andere seinem natürlichen Ziele zu,
der rechtskräftigen Entscheidung. Unter Umständen kann durch Eingreifen eines Rechis—

Dauer des Kompetenzkonfliktverfahrens (88 15 3. 1E.G. zur 8. P. O., wo dies allerdings unzutreffend
Sinstellung genannt wirdy Preuße Gis. Nauagust 1818, 97
mR.G. 9. Mai 1900, Bd. 46 S. 379.
R.G. 7. November 1901, Entsch. 50 S. 339.
        <pb n="141" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 139

geschäfts eine außergewöhnliche Lösung eintreten, unmittelbar oder mittelbar; mittelbar,
indem zwar immer noch zum Lösungselement des Urteils gegriffen, diesem aber durch
Rechtsgeschäft eine ganz neue Grundlage unterlegt wird.
Eine unmittelbare Lösung erfolgt durch Prozeßvergleich; dieser unterscheidet sich
von dem Vergleich im bürgerlichen Rechte dadurch, daß er durchaus nicht ein gegenseitiges
Nachgeben voraussetzt. Prozeßvergleich ist vielmehr eine jede vertragsmäßige Erledigung
des Prozesses, indem die Parteien an Stelle des streitigen Zustandes einen un—
streitigen, durch Vertrag bestimmten herbeiführen 1. Dieses Rechtsgeschäft muß vor dem
Richter und unter Aufsicht des Richters erfolgen?; es soll in das Protokoll auf—
genommen werden (88 160, 794 8. P. O.). Ist das Rechtsgeschäft erfolgt, so ist der
Prozeß erledigt, vorausgesetzt, daß der Vergleich gültig ist. Ist er nichtig, so besteht
der Prozeß weiter; ist er anfechtbar, so gehen ebenfalls die Betätigungen des Prozesses
weiter, denn die Anfechtung des Vergleichs erfolgt durch Fortsetzung des Prozesses. Wird
der Vergleich durch Gegenvertrag aufgehoben, so geht der Prozeß ebenfalls weiter.
Eine mittelbare Erledigung bewirken die einseitigen Rechtsgeschäfte: Verzicht
und Anerkenntnis; beide geschehen durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung
und sollen in das Sitzungsprotokoll aufgenommen werden (88 160, 806, 807 8. P. O.).
Die Folge ist zunächst' eine zivilistische, also die Folge des zivilistischen Verzichts und der
zivilistischen Anerkenntnis, und das Besondere ist nur, daß beides durch einseitige Er—
klärung geschieht, während das Zivilrecht für die Anerkenntnis des Anspruchs stets, für
den Verzicht in gewissen Fällen zweiseitige Erklärung, Vertrag verlangt. Diese zivilistische
Folge bewirkt aber eine neue Grundlage für die Entscheidung. Man spricht darum von
einem deklaratorischen Urteil.
XNn. Nichtigkeit und Unfechtbarkeit des Prvizeßverhältnisses.
8 71. Da der Prozeß ein Rechtsverhältnis ist und seine Voraussetzungen hat, so
ist auch eine Nichtigkeit moͤglich, in dem Fall, wenn die Voraussetzungen nicht gegeben
sind, also insbesondere, wenn es an der Gerichtsbarkeit oder wenn es an der Person
der Parteien fehlt. Der erstere Fall ist der wichtigste. Hat eine Behörde nicht Gerichts—
barkeit, so ist das, was sie tut, unwirksam; noch mehr; es hat nicht den Charakter
eines richterlichen Tuns, es ist nichtig. Ist dagegen die Gerichtsbarkeit gegeben, dann
ist von einer Nichtigkeit nicht die Rede, auch wenn das Gericht seine Zuständigkeit über—
schritten hat. Dies ist bereits oben (S. 64f.) zur Geltung gebracht worden; hervorzuheben
ifi, daß die Gerichtsbarkeit sich nur auf ein vor dem Gericht entstan denes Prozeßverhältnis
beziehen kann und nur auf das, was während des Prozeßverhältnisses geschieht; daher
micht auf das, was gefchieht, während der Prozeß unterbrochen ist: der unterbrochene
Prozeß ist ein Nichtprozeß und ist auch nicht durch die Gerichtsbarleit des Gerichts gedeckt.
Hat das Gericht Gerichtsbarkeit, so ist die Gerichtshandlung nicht nichtig, auch
dann nicht, wenn an der Besetzung des Gerichts etwas fehlt. Eine falsche Besetzung
liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere als die bestimmungsgemäße Kammer als
fungierendes Gericht tätig ist, sondern nur dann, wenn das fungierende Gericht nicht
mit so vielen Personen haudelt, als es nach der Gerichtsverfassung handeln sollte, oder wenn
eines oder mehrere der handelnden Mitglieder nicht Richtereigenschaft (auch nicht
hilfsrichtereigeuschaft) hat, sofern jedoch die Gerichtsbehörde als Gerichtseinheit
dieses fungierende Gericht walten läßt; denn falls sich etwa drei Anwälte als
Zivilkammer auftun und, ohne von der Gerichtsbehörde legitimiert zu sein, als
Zivilkammer tätig sein wollten. so läge nicht ein falich besetztes Landaericht. sondern
ein Nichtgericht vor; J
wenn von den Handelnden der eine oder andere von der Ausübung des Richter—
amts ausgeschlossen ist:

Val. Zeitschrift s. Zivilprozeß XXIX, S. 42 f.
2 Fo? unlerliegt dem Anwaltsawang, Kammergericht 28. März 1900 Mugdan LS. 1.
        <pb n="142" />
        II. Zivilrecht.

wenn der eine oder der andere, wenn auch nur wegen Befangenheit, abgelehnt
und diese Ablehnung für begründet erklärt wird.
In diesen Fällen ist der Prozeß nicht nichtig, wie im vorigen Fall; aber er ist,
wie noch zu zeigen, anfechtbar, allerdings nicht unbedingt.
Anders verhielte es sich, wenn ein beauftragter Richter seine Tätigkeit überschritte
und etwa das Urteil in der Sache geben wollte: hier würde es an der Gerichtsbarkeit
fehlen, weil er insofern die Gerichtsbehörde nicht vertritt und daher als Nichtgericht
handelt; noch mehr natürlich, wenn etwa der Gerichtsschreiber das Urteil fällte. Vgl. S. 72.
Fehlt es an der Partei, ist z. B. die im Prozeß angeblich auftretende Partei ohne
Parteifähigkeit (Rechtsfähigkeit), dann ist die Entscheidung aus zwei Gründen nichtig:
einmal, weil es am Prozeß als Rechtsverhältnis fehli, und sodann, weil die Entscheidung
selber auf etwas Unmögliches gehen würde; denn was nicht existiert, kann weder Rechte
noch Pflichten haben 1. Ein anderes liegt vor, wenn eine wirkliche Partei im Prozeß ob—
schwebt, aber die prozessualen Handlungen nicht durch sie und an ihr, sondern durch
oder an jemandem anders vollzogen werden; z. B. der A klagt, als ob er der B wäre,
die Klage des A wird dem X zugestellt, als ob er der VJuwäre. Hier liegt die Sache
wesentlich anders?. Die Prozeßentwicklung bezieht sich nicht auf scheinbare, nicht
existierende Personen, sondern auf Wirklichkeiten, und der Fehler besteht nur darin, daß
nicht diese, sondern andere Personen handeln. Es ist also ebenso wie etwa im Zivil—
recht mit einem error in poersona. Ein solcher Widerspruch kommt allerdings in Be—
tracht, aber nicht etwa so, als ob ein rechtliches Nichts vorhanden wäre; es liegt bloß
Anfechtbarkeit vor. Und dasselbe gilt dann, wenn die richtige Vartei aktiv oder passiv
im Prozeß auftritt, aber nicht prozeßfähig ist.
Eine andere Voraussetzung liegt in der Art der Prozeßsache. Was nicht dem
Privatrecht angehört, soll auch nicht Gegenstand des Zivilprozesses werden, und man
könnte hiernach annehmen, daß in solchem Falle das Verfahren unwirksam, sogar nichtig
sei (weil die Gerichtsbarkeit sich nicht auf derartige Dinge erstrecke); dies wäre un—
zutreffend: die Art der Rechtssache isi keine Beschränkung der Gerichtsbarkeit, wenigstens
nicht bei den ordentlichen Gerichten; sie ist es wenigstens nicht bei solchen Rechtssachen,
die auf der Grenze zwischen dem öäffentlichen und dem Privatrechte stehen, wo Line
Grenzüberschreitung innerhalb der vernunftgemäßen Schranken möglich ist. Würde dagegen
ein Amtsrichter dem Reichskanzler eine diplomaätische Aktion bei Strafvermeiden gebieten
oder darüber entscheiden, daß A und nicht B in Bezug auf den Thron erbfolgeberechtigt
sei, dann wäre die Entscheidung nichtig, auch wenn man sie hätte rechtskräftig werden
lassen. In Grenzfällen aber folgt die Gerichtsbarkeit dem Gerichte auch Uber die sachliche
Grenze hinaus, und was rechtskräftig entschieden ist, ist gültig entschieden; doch kann
vorher der Kompetenzkonflikt angeregt werden, sobald für diese Fragen ein Kompetenzgericht
besteht, was landesgesetzlich zu bestimmen ift (z. B. Preuß. V. O. betr. die Kompetenz⸗
konflikte zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden, vom 1. August 1879).
Ist der Konflikt erhoben, so ist, falls das Konfliktsgericht die Sache dem bürgerlichen
Gericht entzieht, die Gerichtsbarkeit des bürgerlichen Gerichts in diesem Punkte auf—
zgehoben, und was es tut, wäre nichtig (auch wenn es das Reichsgericht wäre). Mit
anderen Worten: auf Grenzgebieten tritt durch die Entscheidung des Kompetenzkonflikts
gerichts (mit Rückwirkung auf die Zeit der Erhebung des Konflikts) die Gerichtsunfähig⸗
keit ein, die sonst von selbst eintrüte. Hat dagegen das bürgerliche Gericht die Sache
als seiner Gerichtsbarkeit entzogen, das Konfliktsgericht dagegen als ihr unterworfen
erklärt, so erlangt das bürgerliche Gericht hierdurch Gerichtsbarkeit und hat ven
Rechtsfall zu entscheiden, auch wennu es das Reichsgericht istẽ (8 17 G.V. G.).
Dies gilt nicht, wenn das Urteil auf den Namen des Verstorbenen gesprochen wird; solches
geht auf die Erben, vorausgesetzt, daß es befugtermaßen gesprochen wird und die Unterbrechung vdes
VBrozesses micht entgegensteht 8 8349 3. . A.) BVol. S. 148
Diesen Underschied hatte ich in „Prozeß als Rechtsverhältniß“ S. 52f. noch nicht richtig erkaunt.
Vollkommen unrichtig RG. 10 Juni 1899, Bd. 44 S. 8378 f. Es haändelt sich hier nicht
darum, daß das Reichsgericht einer Landesinstanz unterworfen, sondern daß ihm eine Gerichtsbarkelt
zugeteilt wird: darüber' kann es sich doch zicht balagen!

3
        <pb n="143" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 141

Eine weitere Voraussetzung beruht darauf, daß eine Prozeßsache nicht zweimal
vor Gericht gebracht werden soll; dies soll der Richter vermeiden; ist es aber doch ge—
schehen, so ist der zweite Prozeß vollgültig. Daß eine Restitutionsklage möglich ist
(S. 149), gehört nicht hierher.
Ein besonderes Mittel der Feststellung, ob ein Richterspruch aus Gerichtsbarkeit
hervorgeht, gibt es nicht. Es bleibt nur eine Feststellungsklage übrig, und ferner die
Möglichkeit, daß der Beklagte, einer Vollstreckung gegenüber, mit der sogenannten Voll—
stredungsgegenklage geltend macht, daß in der Tat kein richterliches Urteil und mithin
auch kein vollstredͤbarer Titel vorliegt (S. 168).
Anders in den Faͤllen der Anfechtbarkeit, welche in der nicht richtigen Besetzung
des Gerichts und in den angeführten Mängeln in der Person der Parteien liegen. Die
Anfechtung erfolgt durch Klage, welche die 3. P. O. Nichtigkeitsklage nennt (g 878 ff.
3.P. O.).“ Es würe richtiger gewesen, wenn sich die Revision der 3.P. O. dem Sprachgebrauch
 des B. G. B. angeschlossen hätte, da solche Nichtigkeitsklage nach dem Sprachgebrauch
des B.G.B. Anfechtungsklage ist. Die Anfechtung ist, wie gewöhnlich, in das Belieben
eines Anfechtungsberechtigten gestellt, so daß, wenn dieser nicht anficht, die Entscheidung
ohne weiteres bestehen bleibt; und außerdem ist die Anfechtung an eine bestimmte Form
und Frist gebunden, ansonst sie nicht mehr möglich ist und die Rechtshandlungen vom
Mangel geheilt werden. Ist dagegen die Anfechtung richtig erhoben, so erweist sich
das Verhältnis als nichtig, und es müßte eigentlich ein neuer Prozeß angestrengt werden.
Aus begreiflichen Nützlichkeitsgründen tut man dies nicht, sondern nimmt sofort den Prozeß
wieder auf und führt ihn zu einem entsprechenden Abschluß, der allerdings hier eine Ab—
standserklärung, eine absolutio ab instantia sein kann, von welcher sofort zu sprechen ist.
Die Frift dieser sogenannten Nichtigkeitsklage ist ein Monat von der Kenntnis
des Anfechtungsgrundes an. Fünf Jahre nach der Rechtskraft aber ist sie ausgeschlossen,
auch wenn die Kenntnis erst nachträglich erworben wäre. Handelt es sich aber um
Maͤngel in der Person der Partei, so kann die fünfjährige Frist nicht gelten; hat z. B.
Asstatt des B prozessiert, so wäre es gegen alle Gerechtigkeit, wenn nach fünf Jahren
der Prozeß den B kreffen würde. Es wuͤrden dann die unheilvollen Zustände eintreffen,
die seinerzeit in Fraukreich so vielen Anlaß zur, Beschwerde hervorriefen, wo man
jemanden verklagte, die Klage in einer Weise zustellen ließ, daß sie dem Beklagten nicht
zur Kenntnis kam, und ein Versäumnisurteil gegen ihn erwirkte, obgleich er keine
Kenntnis von der Sache hatte. Man kann die Anfechtungsfrist hier erst von der Zeit
der Kenntnisnahme an datieren, und mit Recht bestimmt die Prozeßordnung, daß die
Kenntnis eine danz entschiedene sein muß: die Frist datiert erst von der Zustellung
des Urteils an die richtige Partei oder ihren Vertreter (8 586).
Die Anfechtung geschieht in der Form einer Klage, die aber nicht notwendig in
erster Instanz, sondern bei der Instanz anzustrenagen ist, deren Urteil angefochten
wird (8 584 8. P. O.). —
In anderen Fällen der Voraussetzungsmängel tritt weder Nichtigkeit noch An—
fechtbarkeit ein; der Richter soll im Fall der mangelnden Voraussetzung nicht fortschreiten,
er'soll den Prozeß auflöfen, er soll ihn ergebnislos auflösen; dies geschieht in der
Form des Urteils, welches man absolutio ab instantia nennt Abstandserklärung), im
Gegensatz zu einem sachabweisenden, den Anspruch erledigenden Urteil. Tut es der erste
Richter nicht, so kann und soll es im Fall eines Rechtsmittels der zweite oder dritte
Richter tun; denn naturgemäß können diese Voraussetzungsmängel auch in höherer
Instanz zur Sprache gebracht werden, und naturgemäß kann der Richter höherer In—
stanz das tun, was der Richter erster Instanz hätte tun sollen. So kommt es und
lam“ es, daß in Fällen der Anfechtung auch durch Rechtsmittel geholfen werden kann;
allerdings ist diese Hilfe eine ganz andersgeartete: der höhere Richter soll im Fall des
Rechtsmittels für die Verbesserung der prozessualen Fehler sorgen, er soll nicht die
Nichtigkeit des Rechtsverhältnisses zur Geltung bringen. Das Rechtsverhältnis bleibt
gültig“ und wird zu einem gedeihlichen Abschluß gebracht; es wird nicht vernichtet, um
Rnen neuen Verfahren Raum zu geben. Immerhin kann das Interesse der Beteiligten
        <pb n="144" />
        142

II. Zivilrecht.

hierdurch gedeckt werden, weshalb für eine Reihe von Voraussetzungsmängeln nur dieser
Weg gegeben ist, selbst in einigen Fällen der nicht richtigen Besetzung des Gerichts
(8 379 3. P.O.).
So weit Prozeßvoraussetzungsgebrechen. Fehler des (dem Urteil vorhergehenden) Ver⸗
fahrens dagegen können, wenn die Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, niemals eine
Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit begründen. Denn
1. auch das fehlerhafte Verfahren ist ein behördliches, nicht ein bloßes Privat⸗
verfahren;
2. sofern das fehlerhafte Verfahren eine Unrichtigkeit des Urteils herbeiführt oder
dem richtigen Urteil den Makel unzureichender Begründung anheftet, muß auf den Grund—
satz verwiesen werden: die Gültigkeit des Urteils ist nicht von seiner Richtigkeit ab—
hängig, noch weniger davon, daß es den Charakter einer tüchtig durchgeführten Arbeit auf—
weist (oben S. 51). Es ist ebenso, wie z. B. in einem Gesellschaftsverhältnis die Gesell—
schaftsentwicklung nicht zur Nichtigkeit, sondern höchstens zu einem ungünstigen Ausfall
führt, wenn die gesetzlichen oder statutarischen Maßregeln nicht befolgt worden sind. Ist
z. B. jahrelang keine Bilanz gezogen worden, so ist nichtsdestoweniger die Gefellschafts⸗—
entfaltung eine für alle Teile verbindliche, und der Fehler muß durch Inanspruchnahme
der betreffenden Organe oder in ähnlicher Weise ausgeglichen werden.
Damit hat die 8. P. O. eine jahrhundertelange Eutwicklung zum Abschluß gebracht.
Nach römischem Recht war eine nichtige Entscheidung von selbst unwirksam, und es
bedurfte keines Rechtsbehelfs, um dies zur Geltung zu bringen. Im mittelalterlichen
Rechte rang sich aber die Idee durch, daß wenigstens in einer Reihe von Fällen die
durch die Nichtigkeit betroffene Partei sich wehren und auftreten müsse, und so kon—
struierte man die aetio nullitatis, die sich bereits in den italienischen Stadtrechten findet,
die dann auch von der Doktrin und der Gesetzgebung des Deutschen Reichs? weiterent⸗
wickelt wurde, hier aber zu vielen Irrtümern führte. Die Irrtümer bestehen namentlich
in folgendem: 1. Man nahm auch in Fällen, wo eine Nichtigkeit von Ames wegen
unumgänglich ist, z. B. mangels der Gerichtsbarkeit, an, daß die Nichtigkeitsklage er—
hoben werden müsse. 2. Man verwechselte die Fälle des nichtigen Urteils wit ven Fällen
des unrichtigen Urteils, indem man gewisse grobe Fehler als Gruͤnde der Nichtigkeit
behandelte, was, wie bereits bemerkt, gegen die Grundgedanken des Zivilprozesses verstößtẽ.
Beide Fehler hat die 8.P.O. vermieden. Im ersteren Falle gibt sie überhaupt kein
besonderes Abhilfsmittel, und was den zweiten betrifft, so spricht sie mit Recht bei der
Nichtigkeitsklage nicht von irgend welchen Mängeln des Verfahrens, sondern' nur von
gewissen Mängeln der Vrozeßvoraussetzungen.

Das Vrogzeßrechtsverhältnis im Arteil.
J. Enktscheidungskraft.
l. Urteilsvoraussetzungen.
**72. Im Gegensatz zu allen anderen Rechtshandlungen des Gerichts steht die
Fällung des Endurteils: dieses steht dem ganzen sonstigen Prozesse als etwas Ebenbürtiges
gegenüber, so daß sich alles andere nur als Vorbereitung verhaͤlt. Die Richtigkeit und
Formvollendung aller anderen Rechtshandlungen hat nur Bedeutung für die letzte, für
das Urteil; alles zielt dahin, ein gutes, richtiges Urteil zu erlangen. Daher ist die
Formenrichtigkeit einer sonftigen Prozeßhandlung niemals an sich Voraussetzung für die
Gültigkeit des Prozesses; ihr Fehlen kann nur möoalicherweise herbeiführen, daß es an den

UÜber den Brauch in Sübdtirol vgl. jetzt Voltelini, Acta Tirolensia p. CIXXIII:
Statut von Vicenza 1485 1I1 87f. u. a.
Bal. Kammergerichtsordnung, 1521 Tit. 21 und 15585 III, Tit. 34
3 Als nichtig betrachtete man kraft Inst. pac. Osnabr. XVIIZ auch jedes einer Bestimmung
des gestphälischen —— widersprechende Urteil; val. auch Gindely, Gesch des 3d jahr Krieas inf
        <pb n="145" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 148

Prozeßvoraussetzungen fehlt (so der Mangel der Ladung des Beklagten); dagegen ist die
Formenrichtigkeit des Urteils eine Voraussetzung für die Gültigkeit des Prozeßergebnisses.
Mit Recht spricht daher auch die deutsche Z.P.O. in Buch II Abschnitt 1 vom Verfahren
bis zum Urteil und vom Urteil.
Urteilsvoraussetzung ist:
1. daß das Urteil in einem gültigen Verfahren erfolgt (insofern kommen die
Prozeßvoraussetzungen zugleich als Urteilsvoraussetzungen in Betracht),
2. daß es in der richtigen Form ausgesprochen wird und
3. von der richtigen Person.
Die Form ist die der Verkündung in einem dazu bestimmten gerichtlichen Termin
durch Vorlesung der Urteilsformel, wobei die Entscheidungsgründe miteröffnet werden
können. Von der Voraussetzung der Verlesung aus einer schriftlichen Niedersetzung (wie
man im römischen Rechte sagte, de poriculo) kann in gewissen einfachen Fällen abgesehen
werden (8 311 8. P.O.).
Die Verkündung erfolgt durch den Vorsitzenden in Gegenwart des Gerichts (8 186
3. P.O.).
Die Folgen des Mangels dieser Voraussetzungen aber sind:
1. Das Urteil wird nichtig, wenn der Prozeß nichtig oder unterbrochen ist!; die
Anfechtung des Prozesses ficht auch das Urteil an.
2. Wenn das Urteil in einer anderen als der gesetzlichen Form gesprochen ist,
dann ist es nichtig; denn eine formelle Rechtshandlung ist nichtig, wenn es ihr an der
Form gebricht (&amp;amp;125 B. G. B.); die Form hat ihren guten Grund: sie soll die Über—
legung fichern, sie soll es sichern, daß das Urteil nicht mit bloß vorübergehenden, vorbereitenden
 Aussprüchen verwechselt wird?. Daher wäre bei uns ein Urteil nichtig, das nicht
verkündet, sondern zugestellt würde; ferner ein Urteil, das nicht deutsch verkündet, sondern in
einer freiden Sprache verlesen würde (8 186 G.V. G.). Würde dagegen bloß gegen den
Satz verstoßen, daß das Urieil schriftlich niedergesetzt und von der Niedersetzung verlesen
werden soll, so wäre zu sagen, daß ein derartiges Urteil „ex abrupto“* nur dann als nichtig
zu betrachten wäre, wenn der Mangel im Termin zur Geltung gebracht würde, oder wenn
etwa das Gericht selbst auf Grund dessen erklären möchte, daß das Gesagte ihm nicht
entspreche und ein anderes Urteil folgen werde. Ist aber im Termin das Urteil
anstandslos verkündet worden, so läßt sich nicht annehmen, daß dieser Mangel noch weitere
Bedeutung hats. —
3. Wenn das Urteil nicht von der richtigen Person verkündet worden ist, z. B.
bloß vom Gerichtsschreiber oder einem Beisitzer, so ist es nichtig.
Der Inhaͤlt des Urteils kann es nicht nichtig machen, denn der Inhalt kann
höchstens unrichtig sein, und es ist ein Gesetz des Prozesses, daß die Gültigkeit der Ent—
scheidung von ihrer Richtigkeit unabhängig ist (S. 51). Nur ein Fall ist als Nichtigkeits-Frund
 anzunehmen, wenn nämlich das Urteil etwas Unmögliches enthält, indem es entweder
 etwas sich selbst Widersprechendes feststellt oder eine Partei zu etwas Unmöglichem
verurteilt. Ebenso wie ein Vertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, so muß auch das
Urteil nichtig sein, wenn es etwas Unmögliches verlangt oder sich selbst wider—
spricht. Das wäre z. B. gegeben, wenn eine Entscheidung in einer Erfindersache im
ersten Satz erklären würde, daß eine Tätigkeit unter das Patent fällt, und im anderen
Satz eine angeblich andere Tätigkeit als außerhalb des Patentes stehend bezeichnete, und
es sich herausstellen würde, daß diese angeblich andere Tätigkeit technisch dieselbe Tätig—
keit wäre wie zu eins. Hier würde das Urteil „ja“ und „nein“ zugleich sagen. Ein
anderer Fall wäre, wenn etwa das Gericht jemanden verurteilte, ein Gebäude in einer

Vorbehaltlich der Bestimmung des 8,249 3. P.O.: das Urteil gilt hier fikti
Schluhd idcen ern —— (S. v gilt hier fiktiv als am
aher im tanonischen Prozeß die Bestimmung, daß der Richter d i 2f3 .4
x So hereilse Prozeß als Rechtsverhältniß“ S. 58 f. ch as Urteil sedens fällen müsse
        <pb n="146" />
        U. Zivilrecht.

Weise aufzurichten, wie es technisch unmöglich wäre. Ahnliches ist schon vorgekommen?.
Dagegen wäre eine solche Unmöglichkeit oder ein solcher Selbstwiderspruch gar nicht ge⸗
geben, wenn das Urteil etwas bestimmen würde mit einer angeblichen Ausnahme
und sich herausstellte, daß die Ausnahme unmöglich ist; denn hier bestimmt eben
das Urteil etwas Ausnahmslosess. Man denke an den Fall, daß jemandem im
Erfinderrecht eine bestimmte Tätigkeit verboten, jedoch unter einer genau beschränkten
Bedingung ausnahmsweise erlaubt wird, und wenn es sich herausstellt, daß diese letztere
Ausnahme technisch undurchführbar ist: das Urteil bleibt doch gültig, denn A minus
etwas Unmöglichem ist eben A, also etwas Mögliches. Dasselbe würde überhaupt gelten,
wenn das Gericht jemandem etwas Unmögliches nicht geböte, sondern gestattete; es ge—
stattet eben dann ein einfaches Nichts, und dies ist völlig gültig. 3. B. es erkennt
dem A das Eigentum, dem B das Recht zu, auf dem Gelaunde Steinkohlen zu graben,
welche nicht vorhanden sind; es gibt dem B das Recht, Wasser zu leiten, während kein
Wasser in der Nähe ist; es gibt das Recht des Fabrikbetriebes, während eine Fabrik—
anlage nicht möglich ist. Hier überall ist das Urteil gültig; es ist ebenso, wie wenn es
auf ein Nichts ginge; ebenso wie das Mittelalter den Spielleuten als Wergeld den
Schatten eines Schildes zuerkannte. Vgl. auch unten S. 159, 164, 165.
Die Nichtigkeit des Urteils in diesem Sinn ist ebenfalls eine völlige Nichtigkeit;
sie kann in der Weise zur Prüfung kommen, daß über dieselbe Frage noch einmal ein
Prozeß begonnen und dabei die Nichtigkeit des Urteils zur Geltung gebracht wird, oder
auf dem Wege einer Feststellungsklage; oder endlich, wenn es zur Vollstreckung kommt,
kann mit einer Vollstreckungsgegenklage vorgegangen werden, falls überhaupt bei der
Anmöglichkeit von einer Voustreckung die Rede sein kann; z. B. wenn das Gericht
durch Haft oder Geldbuße eine unmögliche Tätigkeit erzwingen wollte (S. 168).
2. Urteilsfeststellung.

a) Charakter.
F73. Das feststellende Urteil hat die Bedeutung, daß hier das öffentliche Recht
das private überwindet. Steht es mit dem bisherigen Rechte im Widerspruch, so ändert
es dasselbe. Das bisherige Recht muß dem vom Urteil festgestellten weichen. Manche
haben angenommen, daß hier in der Tat nicht eine Anderung des bürgerlichen Rechtes
einträte, sondern neben dem bürgerlichen Recht ein es durchkreuzendes publizistisches Ver⸗
hältnis, so daß zwischen dem bürgerlichen Rechte und diesen publizistischen Beziehungen
zu unterscheiden wäre und bürgerlichrechtlich die Sache dem einen zustehen könne,
während der andere publizistisch ale diejenigen Befugnisse hätte, die sonst dem Eigen—
tümer zustehen. Diese Anschauung läßt sich nicht aufrechterhalten. Ein solcher
Dualismus wäre im Widerspruch mit der Bedeutung der feststellenden Rechtspflege;
diese soll vielmehr jeden Widerspruch heben und das bürgerliche Recht in einen durch
die Feststellung bestimmten Zustand bringen, so daß alles, was entgegensteht, einfach
zu Boden fällt: Rechtskraft des Urteils.
Daraus geht hervor:
„J. Jede andere Form wird durch die Urteilsform ersetzt; bewirkt daher das Urteil
den Übergang von Grundeigen, so findet er statt vor jedem Eintrag zum Grundbuch,
und das Grundbuch, in dem der Eintrag fehlt, ist sofort unrichtig. Begründet das
Urteil eine Schenkungspflicht, so begründet es fie ohne öffentliche Beurkundung u. s. w.
2. Das Urteil begründet das festgestellte Rechtsverhältnis so, wie es waͤre, wenn
es in der vom Urteil festgesetzten Weise bestanden hälte. Setzt also das Urteil das

Etwas Unmögliches läge auch dann vor, wenn das vom Gericht Gebotene oder Gestattete
außerhalb des sittlich Möglichen stünde, so, wenn das Gericht dem Gläubiger das Pfund Fleisch des
Schuldners gestattete“ Dae we nichtig, auch wenn es rechtskräftig in aller Form ausgesprochen wäre.
Vgl. Entsch. des Preuß. Obertrib. 3. Febr. 1852 Striethorst Archis VI S. 16 f.
Diesen Fall habe ich beriite „Prozeß als Rechtsverhältniß⸗ S. 60 angedeutet.
        <pb n="147" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 1485

Vorhandensein der ehelichen Kindschaft fest, so tritt diese ein mit allen jenen Eigenheiten,
die vorhanden wären, wenn die Kindschaft von Geburt an beständen hätte.
3. Das Urteil begründet das festgesetzte Rechtsverhältnis mit aällen seinen Folge⸗
rungen; wird also das Eigentum des A gegenüber Beöfestgesetzt, so wird damit auch fest⸗
gesetzt, daß A dem B gegenüber die Pflichten des Eigentümers habe; es wird damit auch
festgesetzt, daß die gesetzlichen Nachbarrechte zwischen beiden bestehen; es wird damit auch
festgesetzt, daß A haftet, wenn durch die ihm als Eigentum zugesprochene Sache die
Nachbarsache verletzt wird. Und ist ein Schuldverhältnis zwischen zwei Personen fest⸗
gesetzt, so ist damit auch festgesetzt, daß die Erscheinungen eintreten, welche mit dem
Schuldverhältnis verbunden sind, also die Zinspflicht, die Haftung aus dem Verzug.
4. Indem das Urteil ein Recht begründet oder versagt, verneint es von selbu das
Gegenteil, denn etwas Positives und der Widerspruch desselben können nicht zugleich be—
stehen: wer A setzt, schließt damit das Nicht-AM von selbst aus.
Mit dem Gesagten ist nicht verneint, daß das festgestellte Rechtsverhältnis durch das
Urteil mit einiger Verschärfung festgesetzt werden kann, d. h. so, daß zu dem Zivilrechtsverhältnis,
 wie es nach Maßgabe der Feststellung besteht, infolge des Urteils etwas hinzutritt.
Wie das Urteil zugleich einen vollstreckbaren Titel bildet (wovon im Voll—
streckungsrecht S. 167 f. zu handeln), so kann auch sonst durch das Urteil ein zivilistischer
Zuwachs in der Art entstehen, daß dem Berechtigten ein schärferes prozessuales Zugreifen
gestattet ist, als es ohne dies waäre. Daher:
1. Ist der Nießbraucher zur Sicherheitsleistung verurteilt, so kann der Eigentümer,
wenn nach einer Frist dem nicht entsprochen wird, Sequestration verlangen(8 1058
B.G.B., 8 255 8P. O.); das gleiche gilt vom Vorerben (C 2128 B. G. B.).
2. In ähnlicher Weise geht nach 8 2198 et. 8 255 3. P. O. das Wahlrecht über.
3. Der Glaͤubiger kann dem rechtskräftig verurteilten Schuldner eine Frist mit der
Erklärung setzen, daß er im Fall der Nichtleistung die Annahme verweigere;, er kann es
mit der Folge, daß nach fruchtlosem Ablauf der Frist Schadensersatz verlangt werden
kann; und zwar kann er dies ohne Rücksicht auf Verzug des Schuldners, ohne Rückhicht
auf das Interesse an der richtigen Leistung (J 283, ef. 88 286, 826 B. G. B. und 8 288
3. P.O.). In allen diesen Fäͤllen — kann die Frist in das Urteil aufgenommen
werden. Die Frist ist eine Frist des Vollstreckungsrechts. Vgl. unten S. 188.
Noch andere Anderungen hängen mit dem Vollstreckungswesen zusammen. Einer der
wichtigsten Anwendungsfälle war der des klassischen römischen Rechts, daß alle Ansprüche im
Urteil zu Geldansprüchen wurden. Bei uns besteht noch die Bestimmung, daß, bei An—
nahmeverzug des anderen Teils, die Vollstreckung des Anspruchs aus dem festgesetzten
zweiseitigen Vertrag ohne weiteres geschehen kann, und ähnlich verhält es sich beim Ruück
behaltungsrecht (8 322, 274 B. G. B.)

b) Objektive Ausdehnung der Rechtskraft.
* 74. Das Urteil soll nicht weiter reichen, als ein Urteil begehrt ist, nicht weiter
als die Klage reicht, welche erhoben wurde; denn nur insoweit ist ein Entscheidungs—
objekt für das Gericht gegeben. WW ..
Daraus ergibt sich von selbst, daß die Erwägungen, welche das Gericht anstellt, in
Bezug auf ein sogenanntes Prajudizialrecht, d. h. auf ein Recht, aus dessen Folgerungen
heraus die Rechtssache entschieden werden muß, keine feststellende Kraft haben dürfen.
Diese Erwägungen treffen nicht dasjenige, worüber Entscheidung begehrt wird; sie sind
eine vorbereitende Verstandestätigkeit, keine rechtsgeschäftliche Urteilstätigkeit. Sie sind
es auch dann nicht, wenn das Ürteil in seinen Entscheidungsgründen davon spricht, was
allerdings geschehen soll; denn jedes Urteil soll, wie früher (S. 118) erwähnt, Entscheidungsgründe
 enthalten, es soll sich über die Tatsachen aussprechen, die das Gericht annimmt, und
die Rechtserwägungen bieten, aus denen das Urteil logisch hervorgeht. Der Inhalt der
Entscheidungsaründe ist also bloß tatsächlicher Natur. Das ist der berühmte Satz, daß

Arch. f. b. Recht XXI S. 265f.
Snevkloveüdbie der Rechtswifenschaft. 6.. bder Neubearb. 1. Auft. Bd. II.
        <pb n="148" />
        146

II. Zivilrecht.

Entscheidungsgründe nicht an der Rechtskraft teilnehmen; ein Satz, der lange verkannt
war, namentlich deshalb, weil das Gegenteil von einem großen Mann verireten wurde,
der aber gerade dadurch kundgab, daß er nur ein Zivilist, nicht auch ein Prozessualist
war, nämlich Savigny. Das Gegenteil würde schon darum zu den ungeeignetsten
Folgen führen, weil hiernach das Gericht nicht nach der Klagesache, sondern nach der
Präjudizialsache zu bestimmen wäre; und wenu z. B. 40 Mi Zinsen aus 1000 Mark
Kapital eingeklagt wären, so mußte das Landgericht zuständig sein, weil in verbindender
Weise über die 1000 Mark Kapital mitentschieden würde. Heutzutage ist der richtige
Satz nicht mehr bestritten und auch in der 8.P.O., 8 322, ausdrücklich hervorgehoben.
Schwierigkeiten haben sich herausgestellt im Falle einer Aufrechnung, namentlich für den
Fall, daß der Richter die Aufrechnungsforderung für nicht vorhanden erklärt und darum
die Aufrechnung als wirkungslos zuruͤckweist. ZB. gegen eine Forderung von 100 Mark
wird eine Gegenforderung von 2000 Mark aufgerechnet. Hier hat man vielfach be—
hauptet, daß, wenn der Richter die Aufrechnungsforderung ablehnt, damit über die
vollen 2000 Mark entschieden wäre; denn wenn von den 2000 Mark auch nur etwas
als vorhanden angenommen würde, so hätte die Aufrechnung insofern gewährt werden
müssen. Das ist völlig unzutreffend: der Richter hat die 2000 Mark überhaupt nur
insoweit in Betracht zu ziehen, als sie dazu dienen können, die 100 Mark aufzuheben;
daher kann seine Entscheidung die Gegenforderung auch nur in diesem Betrage von 100
Mark treffen. Das war auch schon fruͤher anzunehmen und ist nunmehr durch 8 322
der neuen 8. P. O. ausdrücklich ausgesprochen worden.
Will eine Partei, daß in solchen Fällen die für die Entscheidung des Rechtsstreits
präjudizielle Frage durch gerichtliche Entscheidung erledigt wird, so kann dies der Kläger
durch Inzidentfeststellungsklage, der Beklagte durch Widerklage bewirken; hierdurch
wird dasjenige, was sonst nur intellektuell zum Zweck der Entscheidung des Haupt—
prozesses erörtert würde, zum Gegenstand einer juristischen Entscheidung im be—
sonderen Prozesse gemacht (98 280, 281 8.P. O.). In diefem Fall wird, wenn der
alte Prozeß bei dem Amtsgericht spielt und der neue Prozeß an das Landgericht ge⸗
hört, beides auf Antrag durch Beschluß des Amtsgerichts an das Landgericht verwiesen
8 506 8. P. O.).
Doch muß folgendes gelten: wenn aus einem dinglichen Rechte ein Anspruch geltend
gemacht wird, also ein Eigentums-, ein Erbschaftsanspruch, romanistisch gesagt, eine rei
vindicatio, eine hereditatis potitio, so muß darin schon ohne weiteres ein Fesistellungs⸗
begehren als inbegriffen gelten, und das Gericht hat daher nicht nur über die Ansprüche,
sondern auch über das Eigentums- oder Erbrecht zu entscheiden, denn diefe Ansprüche sub
nur ein Ausfluß des Rechts, und im Anspruch wirkt das Recht selbst und zwar un—
mittelbar: Anspruch und Recht stehen nicht in einem Präjudizialberhällnig, sondern im
Verhältnis des ruhenden und wirkenden Seins.

c) Subijektive HAusdehnung der Rechtskrast.
8 75. Über die subjektive Ausdehnung der Entscheidungswirkung bestimmt das
römische Recht folgendes:
Die Entscheidung ist eine Folge des zwischen den Parteien obschwebenden Streites;
sie beendet das zwischen den beiden Teilen bestehende prozessuale Rechtsverhältnis;
ihre Wirkung ist darum auf die zwei streitenden Teile beschränkt, und man drückt dies
mit dem Satz aus, daß die Entscheidung ius facit inter partes. Der Grundsatz
ergibt sich von selbst aus der Abhängigkeit des Urteils als einer Rechtshandlung von
dem Prozeßverhaͤltnis, innerhalb dessen es sich abspielt; er ergibt sich auch schon aus
der praktischen Erwägung, daß es ungerecht maäͤre. umter der Prozeßführung zweier Teile
Dritte leiden zu lassen.
Damit steht nicht im Widerspruch, daß, wenn jemand für alle Schulden einer Person
haftet, er natürlich zuch für die Judikatsschulden dieser Person haftet und mithin die
        <pb n="149" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeß- und Konkursrecht. 147

Verurteilung dieser andern Person auf ihn zurückwirkt; dies gilt besonders, was die Haftung
des offenen Gesellschafters fur die Schulden der Gesellschaft betrifft, z 129 H.G. B.n.
Damit steht ferner folgendes nicht im Widerspruch: Bewirkt das Urteil einen Rechtsübergang,
 dann tritt eine bürgerlichrechtliche Folge ein, welche dritte Personen ebenso an⸗
erkennen müssen, als wenn dieser Übergang auf einem Übertragungsgeschäft unter den Parteien
beruhte; denn indem die Rechtsordnung den a4 dem B gegenüber als Eigentümer er—
klärt, erklärt sie von selbst, daß Dritten gegenüber mindestens die Rechtsfolgen ein—
treten müssen, als ob A durch das Urteil das Eigentum von B erworben hätte?; in
gleicher Weise muß, wenn zwischen A und B das Forderungsrecht gegen O im Streite
liegt und das Gericht dem A die Forderung zuerkennt, dem Schuldner gegenüber
mindestens die Wirkung eintreten, als ob mit dem rechtskräftigen Urteil das Forderungs⸗
recht von Beauf A übergegangen wäre. Allerdings kann der Schuldner immer noch
behaupten, daß weder A noch B forderungsberechtigt sei; insoweit wird er durch den
Sireit nicht betroffen; sofern er aber gegenüber dem B das Forderungsrecht anerkennt,
ist er nun dem A gegenüber verpflichtet: denn wenn auch B der berechtigte Gläubiger
gewesen wäre, so hälte das Urteil das Gläubigerrecht auf A übertragen.
Ebenso ist es im Erbrecht, wenn 4 den Erbschaftsanspruch gegen B erhebt, B der
wirkliche Erbe ist und unterliegt. Die Folge ist die, daß die Erbschaft als von B auf
den A übergegangen zu betrachten ist, und die Wirkungen des Erbschaftskaufs treten ein:
B haftet den Glaͤubigern nach den Grundsätzen weiter, welche vom Erbschaftskaufe gelten,
aber auch nur nach diesen Grundsätzens. J
Das Obige wird schwieriger in dem Fall, wenn zwischen Testaments- und gesetzlichem
Erben oder zwischen Erben aus zwei verschiedenen Testamenten der Prozeß obschwebt,
insofern, als die Vermachtnisschulden in diesen Fällen verschieden sind, der gefetzliche Erbe
gar keine, der Erbe aus einem anderen Testament ganz andere Vermächtnisse zu tragen
hat. Indes wird der Widerspruch folgendermaßen ausgeglichen: der Testamentserbe Bhaftet,
fofern er das Inventarrecht nicht verloren hat, für die Vermächtnisse nur mit dem
Erbschaftsvermögen; wird er daher von dem gefetzlichen Erben A im Prozesse überwunden
und gibt er ihm die Erbschaft heraus, so muß er dem Vermächtnisnehmer gegenüber
in der gleichen Lage sein, wie nach 8 1992 B.G. B. und kann diesen an den gesetz—
lichen Erben verweisen. Der Vermächtnisnehmer kann dem gesetzlichen Erben A gegenüber
— F V—
Vermäachtnisse ausgezahlt werden müssen; er kann es ebenso, wie wenn Avon B die Erb-—
schaft durch Erbkauf erworben hätte: von diesem Beweis ist er nicht abgeschnitten; immerhin
ist seine Lage durch den Erfolg des Rechtsstreits verschlimmert, weshalb er im Rechts⸗
— kann (oben S. 87).
Ist der Beklagte (B) nicht Eigentümer, und wird im Prozeß zwischen 4A und B
das Eigentum dem Kläger A zugesprochen, dann kann allerdings das Urteil den Kläger,
wenn er nicht schon an sich Eigentümer ist, nicht zum Eigentümer machen. Wenn er
also Dritten gegenüber auftreten will, so kann er sich nicht auf das Urteil berufen;
höchstens, daß das Urteil, wie schon die Römer annehmen, einen Ersitzungstitel bildet,
v. h. den Ausgang der Ersitzung begründen kann, und daß der Sieger eine Berichtigung im
Gruͤndbuch begehren kann, welche die entsprechende Wirkung hat (F 894 B. G. B). Trohdem
bleibt das Urteil nicht wirkungslos, aber es bewegt sich bloß in der Sphäre des Anspruchs.
Da es wegen der Beziehung zu Dritten das Recht nicht schaffen kann, so schafft es den
Anspruch, kraft dessen der Beklagte den Besitz des Klägers so anerkennen muß, wie wenn
er Eigentümer wäre und ihn in ieder Beziehung, z. B. auch in Beziehung auf den

18 il 1901 B. 49 S. 341 und die dortigen Zitate.
Des an eeehi von Bugemietet hätte und die Miete dem A gegenüber durch⸗
führen —— al. uch hieruber und zum solgenden, Wach, zur Lehre von der Rechtskraft (1890)
ind Menbelssohn Bartholdy, Grenzen der Rechtskraft (1900), wo auch dogmengeschichtliches
Material. ß WM
tlos erklären, so bedürfte es nur der siegreichen Erbschaftsklage eines
— Wed denhestho den Erben von feiner Haftung au befreien.

*
        <pb n="150" />
        48

II. Zivilrecht.

Fruchtgenuß, so zu respektieren hat. Und umgekehrt bewirkt es, daß ein Anspruch des
Beklagten gegen den Kläger ausgeschlossen ist, denn beides würde in einem Unvertraͤglichkeits⸗
verhältnisse stehen; der Anspruch des Beklagten wäre im logischen Widerspruch zu dem
begründeten Anspruch des Klägers.
Handelt es sich um die urteilsmäßig festgestellte obligationsrechtliche Pflicht, dann
bildet das Urteil den Titel des Schuldverhältnisses. Dieser Titel abforbiert nicht die
übrigen etwa bestehenden Titel; er ist nur ergiebiger und bequemer.
Handelt es sich um Entscheidungen im Ehenichtigkeitss oder Eheanfechtungsprozeß
oder im Prozeß über Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe, oder handelt es fich um ähn—
liche Prozesse über die Kindschaft, so versteht sich hiernach von selber, daß die Entschei—
dung für Dritte insofern gilt, als die für bestehend erklärte Ehe von nun an als be—
stehend, die für nichtbestehend oder nichtig erklärte Ehe fürder als nichtbestehend betrachtet
wird; und das gleiche gilt von dem Prozeß über die Kindschaft. Hier hat nun aller—
dings die Entscheidung eine weitergehende Wirkung; davon soll später (S. 201) in der
Lehre von den sozialen Wirkungen des Urteiles gehandelt werden.
Eine mittelbare Beeinflussung der Rechtskraft kann dann stattfinden, wenn
die Rechte mehrerer Personen so miteinander zusammenhängen, daß eine getrennte
Behandlung die Rechte entstellen und einen jeden im Rechtsgenusse stören würde. Hier
muß wenigstens die günstige Entscheidung der einen Person auf die andere wirken (S. 164).
In diesem Falle kann man uͤbrigens noch nicht von einer sozialen Wirkung des Urteils sprechen,
denn diese Einwirkung geht ganz vom individualistischen Standpunkt aus; sie ist aͤber
nichtsdestoweniger sehr bedeutsam. So kann z. B. eine Entscheidung im Grunddienstbarkeits
prozeß bei einer Mehrheit von Miteigentümern nur einheitlich ergehen; denn es läßt sich
nicht durchführen, daß von seiten des ersten Miteigentümers die Grunddienstbarkeit ber
nutzt wird, von seiten eines anderen nicht. Darum muß hier der Grundsatz gelten, daß
der Sieg des einen Miteigentümers allen zu gute kommt. Das gleiche muß aber auch
bei unteilbaren Schuldverhältnissen angenommen werden, denn hier kann der Berechtigte nur
verlangen, daß zu Gunsten aller geleistet werden soll (ßJ 482 B. G.B.); wenn nuͤn von
diesen allen der eine oder andere nicht berechtigt wäre, so würde die Leistung nicht oder
doch nicht so geschehen können, wie es dem Schuldverhältnisse entspricht, und darum der
Satzt der Sieg des einen kommt allen zu gute. Nicht dasselbe gilt bei Gesamtschuldner—
schaften und Gesamtgläubigerschaften. Hier ist ein Bedürfnis gleichartiger Behandlung nicht
gegeben; denn diese käme nur in Betracht wegen der nachträglichen Ausgleichsverhältnisse,
und solche sind nur etwas Sekundäres und berühren das Verhältnis zum Streitgegner nicht:
Bedeutsame Fälle einer solchen Gesamtwirkung aber finden sich im Immaterial- und
Persönlichkeitsrecht: wird ein Patent!, ein Muster, eine Marke für nichtig erklärt, so
wirkt das Urteil zu Gunsten aller; aber auch wenn auf den Widerspruch eines
Konkursgläubigers das Gläubigerrecht eines Anmelders abgestritten wird, so ist das
Gläubigerrecht für den ganzen Konkurs abgestritten?.
Im übrigen ist die ganze Lehre von der subjektiven Beschränkung der Rechtskraft von
germanischen Voölkern nur mit einem gewissen Widerwillen angenommen worden, und nach
und nach regten sich Bestrebungen, die Wirkungen auszuweiten und ihnen einen sozialen,
allgemeingültigen Charakter zu verleihen. Davon wird später (S. 200 f.) die Rede sein.

II. Reaktion des maleriellen Rechts.
8 76. Die gerichtliche Entscheidung wirkt als Ausfluß öffentlicher Macht, sie über—
windet das Zivilrecht. Auch wenn sie unrichtig ist, bindet sie die Parteien und ver—
ändert sie daher in entsprechender Weise das streitige Rechtsverhältnis. Das ist einer der
ersten Grundsätze des Prozeßrechts. Wer dem entgegentreten wollte, wuͤrde die Obmacht
des Staates bestreiten und sich selbst außerhalb des Staates stellen, weshalb frühere Rechte
in dieser Beziehung sehr streng vorgingen (oben S. 104). Das Gesagte gilt jedoch nur

Handb. des Patentrechts S. 8834.
Leitfaden des Konkursrechts II. Aufl. S. 258.
        <pb n="151" />
        10. J. Kohler. Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 149

unter gewisser Voraussetzung, unter der Voraussetzung nämlich, daß nicht bestimmte trübende
Einflüsse in den Prozeß eingewirkt haben, die in einer gemeingültigen Weise festgesetzt sind,
in einer Weise, daß eine Aufrechterhaltung des Urteils dem sittlichen Bewußtsein wider—
spräche. So sehr der Staat die Festigkeit seiner Entscheidungen vertreten muß, so wenig
darf er sich der sittlichen Kraft der Wahrheit entziehen, wenn diese über trübende Elemente
in einer Weise obsiegt, daß das Gewissen des Volkes dadurch erregt wird. In diesem Falle
muß der Staat dem durch das Urteil Betroffenen eine Gegenwirkung gewähren. Das
auf der sittlichen Grundlage des Staates aufgebaute Urteil gilt nur, soweit nicht höhere
sittliche Anforderungen entgegen stehen.
Fälle, wo hiernach eine Gegenwirkung geboten ist, sind zwei:
J. Der Faͤll eines Verbrechens im Prozeß, welches zu einer Fälschung des Ergeb—
nisses führt: dies kann Urkundenfälschung, Verletzung der Eidespflicht (auch bloß fahr—
läfsige) sein; es kann sein Prävarikation des Anwalts, Rechtsbeugung des Richters,
Bestechung und ähnliches.
Vorausgesetzt isi, daß diese Verbrechen in einer das Gewissen des Volkes rührenden
Weise, durch strafgerichtliches Urteil, festgesetzt sind; und nur, wenn das Strafpverfahren
aus prozessualen Gründen, z. B. wegen Todes oder Flüchtigkeit des Täters, ausgeschlossen
ist, kann diese Konstatierung entbehrt werden; dies letztere ist ein Ersatz dafür, daß der
Slaat sonst ein Abwesenheitsverfahren einrichten müßte, von dem man Abstand genommen
hat (88 580, 581).
3. Ein zweiter Fall liegt nicht schon dann vor, wenn irgend ein neues Beweismittel
 gefunden wird (was ja sehr unsicher und schwankend wäre)?, sondern es muß eine
neue Urkunde aufgefunden werden: bei diesem Sachverhalt würde es das sittliche Be—
wußtsein schwer verletzen, wenn der andere Teil sich auf sein formales Recht steifen wollte.
Dem steht der Fall gleich, daß die Sache sich als eine bereits entschiedene herausstellt:
solches ist, wie (S. 141) bemerkt, kein Nichtigkeitsgrund, aber die Restitution kann ver—
langt werden, wenn dies erst jetzt entdeckt wird. Endlich kommt der Fall in Betracht, daß
durch strafrechtliches Wiederaufnahmeverfahren ein strafrechtliches Urteil aufgehoben wird,
welches tatsächlich dem zivilrechtlichen Urteil zu Grunde liegts.
Die Gegenwirkung geschieht in diesen Fällen nicht durch die einfache Erklärung, sondern
durch sogen. Restitutionsklage, die innerhalb einer bestimmten Frist, nämlich innerhalb
eines Monats von dem Momente, wo der Umstand, der die Restitutionsklage gestattet,
bekannt wurde, zu erheben ist, jedenfalls aber innerhalb fünf Jahren seit der Rechtskraft
des Urteils. Die Klage führt nicht zur bloßen Vernichtung, sondern die Sache wird
weitergeführt und an Stelle des früheren Urteils ein anderes gesetzt; darum wird sie
lähnlich wie die Nichtigkeitsklage) nicht notwendig beim ersten Instanzgericht, sondern bei
der Instanz erhoben werden, welche das maßgebende Urteil gesprochen hat; nur wenn
das Gericht das Reichsgericht ist, regelmäßig nicht bei diesem. sondern bei dem Berufungs-—
gericht (886 584, 388 ff. 8. P.O..
Ein besonderer Fall der Restitutionsklage ist gegeben, wenn auf Grund eines
Schiedsspruchs ein das Recht aus dem Schiedsspruch feststellendes sog. Vollstreckungsurteil
erfolgt ist. Hier kann die Restitution auf Grund eines Verbrechens und auf Grund der
Anderung eines zu Grunde liegenden Strafurteils nicht nur begehrt werden, wenn
diese Restitutionsgründe den Feststellungsprozeß, sondern auch, wenn sie das Schiedsverfahren
 betreffen, welches dem Feststellungsurteil zu Grunde liegt; auch besteht hier
flatt der fünfsahrigen eine zehnjährige Frist (88 1048, 1044 8. P. O.).
Aus dem Obigen geht hervor, daß einem durch Urteil widerrechtlich Geschädigten

Dieser Grund der Restitutionsklage ergibt sich von selbst.
daß ein auf falsche Zeugenaussage gebautes Urteil bh s9 stn Bauche Nehte ey sogar an,
erana ene Teuts be eg 6 badische Z.P. O. (Zwang, Machtgebods). jure; so Statuta
ra
bondere, —** rozeß zu Gunsten der Verurteilten weitergeht, so sprechen dafür be—
Wie, wenn jemand wegen Patentverletzung verurteilt ist 8336 rb
erklärt wird Das Nichtigkeitsurteil ist eburg —— saeDd daß Panedt pohtrag für nichtig
das Vatent-⸗R. S. 871. Vöoͤllig verkehrt R.G. 4. März 1901 Bd. 48 S. 384 3. 7 3. P.O. Handb.
        <pb n="152" />
        —150

II. Zivilrecht.

nicht in allen Fällen geholfen werden kann. Wenn also z. B. ein Verbrechen erst nach
fünf Jahren entdeckt wird, so ist trotz des ungeheuren Konflikts zwischen der sichergestellten
Wahrheit und der rechtskräftigen Entscheidung, trotzdem daß das Verbrechen etwa zur
öffentlichen Verhandlung und Verurteilung gelangt, die Hilfe ausgeschlossen. Dasselbe
kann dann geschehen, wenn etwa erst nach fünf Jahren eine neue Urkunde oder ein neues
Urteil entdeckt wird. Es fragt sich, ob es hier an jeder Hilfe gebricht. Das ist zu ver⸗
neinen. Allein die Hilfe kann hier niemals eine Restitutionsklage sein, welche notweudig —
namentlich auch wegen ihres Rückschlags auf Dritte an ein— Frist gebunden sein muß,
ondern lediglich eine zivilrechtliche Erstattungspflicht aus unerlaubter Handlung. Wenn
die Beschuldigung des Verbrechens den Gegner selbst trifft, oder wenn ihm Line Teil—
nahme daran zur Last fällt, oder wenn er im Prozeß eine Urkunde hinterhalten und
ihre Benutzung verhindert hat, dann ist gegen ihn eine Schadensersatzklage im Sinne der
38 828 und 826 B.G. B. gegeben. Und der Schadensersatz besteht darin, daß er das ihm
günstige Urteil nicht durchführt oder, was er wa auf diesem Wege schon erlangt hat,
wiedergibt (vgl. 8 249 B. G. B.).
Die Schadensersatzklage aber muß auf diesen Fall beschränkt sein. Ist auf dem
Wege der Restitution zu helfen, so muß der Weg der Restitution gewählt werden, da
hier der Prozeß selbst das Mittel für die Beihilfe bietet. Nur wenn im Prozeß selber
keine Rettung zu suchen ist, dann kann die Beschuldigung der unerlaubten Tat herein—
gezogen werden; denn dann ist ein Schaden entstanden, der selbst dem Prozeßrecht trotzt,
indem selbst das Recht der Restitution keine Abhilfe bietet (vgl. d889 B. G. B.).
Bemerkenswert ist, daß die dreijährige Verjährung des 8 852 B. G. B. hier zwar
vielfach zutreffen wird, daß sie aber nicht hindert, einen Schadensersatzanspruch insoweit
zu erheben, als der schuldige Teil durch die unerlaubie Handlung bereichert ist.

III. Entscheidungskraft und Gebietshoheit.

8* 77. Die das bürgerliche Recht überwindende Kraft des Urteils gilt im Bereich
des Staatsgebietes, sie gilt nicht außerhalb desfelben; denn sie ist eine Folge der Gerichts—
harkeit, eine Folge der Staatshoheit, die auf das Inland beschränkt ist.
Daraus ergibt sich:
Eine Entscheidung über das außerhalb des Staatsgebietes befindliche Eigentum oder
Immaterialrecht ist unwirksam. Bei der Entscheidung über Forderungsrechte gin folgendes:
handelt es sich um eine Verpflichtung zu einem Nichttun, und ist dies ein Nichttun
im Ausland, und nur im Ausland, so daß ein Tun im Inland nicht in Betracht kommt,
dann hat die Entscheidung gar keine Wirksamkeit: was im Ausland ist und geschieht,
kann nicht in der Kontrolie des Inlands stehen, geht sie auf ein Nichttun im In- und
Ausland, so wirkt sie nur, was das Nichttun im Inland betrifft!.
Bezüglich der sonstigen Forderungsrechte aber ist zu sagen: das Urteil gilt; es gilt
aber nur bezüglich des inlandischen Bereichs.
Von dieser letzten Beschränkung aber kann es Ausnahmen geben: ein Urteil des
Inlands über ein Forderungsrecht (das nicht auf ein ausländisches Nichttun geht) kann
auch für das Ausland wirksam werden, wenn das Ausland die Wirksamkeit inländischer
Urteile anerkennt, m. a. W. wenn es die Wirkung der inländischen Gerichtsbarkeit in
einem Gebiet duldet. In gleichem Maße können auch Urteile dee Auslantben Inland
Wirksamkeit erlangen. Dies ist im allgemeinen Sache internatienalt, Vereinbarung und
sollte Sache internationaler Vereinbarung bleiben, da stets im einzelnen Falle zu prüfen
ist, ob die Gerichtsübung eines Landes sich so gestaltet hat, daß wir unsere Interessen
schonungslos der Entscheidung des Auslands anheimstellen können. Die deutsche Zivil⸗
prozeßordnung aber gibt eine, allerdings recht verklausulierte allgemeine Bestimmung. Sie
setzt vor allem Gegenseitigkeil voraus 8, verlangt sodann, daß Gerichte des Auslands nach

16G te Beiträ .5385 f., 559 f. m 1
—R ia 3 — Urteile unter nicht erheblich schwereren Bedingungen im
        <pb n="153" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 151

dem Standpunkt des Inlands zuständig sind — eine Zuständigkeit, die in Verkehrssachen
eine sehr weitgehende Ausdehnung erfährt, da in sehr vielen Fällen das Gericht durch
sog. stillschweigende Prorogation zuständig sein wird; außerdem gelten Vorbehalte
nach der Richtung, daß das Urteil nicht den guten Sitten und den Zwecken des inländifchen
Gesetzes widersprechen darf, und weitere Vorbehalte bestehen für Familienprozesse und für
Versaͤumungsurteile —; in letzterem Falle wäre die Geltung des ausländischen Urteils be—
sonders bedenklich, weil vielfach Versäumungsurteile gegen Auswärtige ergehen, welche von
diesen gar keine Kenntnis erwerben, weil ihnen niemals eine Ladung zugestellt wurde
und das Urteil nur auf öffentliche Verkündung des Termins oder auf andere scheinhafte
Bekanntgebungen hin erfolgt ist (8 328 8.P.O.).
Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so ist das Auslandsurteil für das Inland
unwirksam; es ist unwirksam, gleichgültig, ob es verurteilend oder abweisend war; sind
diese Bedingungen erfüllt, dann wirkt in beiden Fällen die Entscheidungskraft des Urteils
auf das Inland, und wenn es verurteilt, so ist damit die Urteilsschuldverpflichtung ge—
geben. Allerdings hat damit das Urteil noch nicht den Charakter eines vollstreckbaren
Titels; denn nicht jede Urteilsschuld ist darum auch vollstreckbar: vollstreckbarer Titel ist
nur ein inländisches, die Urteilsschuld begründendes Urteil. Dies muß um so mehr
zelten, als die Wirkfamkeit des ausländischen Urteils im Inland von so heiklen Voraus—
setzungen abhängt, daß man die Prüfung derselben unmöglich den Vollstreckungsorganen
aberlassen kann. Daher gilt der Grundsatz, daß selbst hier eine Vollstreckung im Inlande
nur stattfinden kann, wenn die Wirksamkeit des ausländischen Urteils im Inlande durch
ein inländisches Urteil festgesetzt worden ist, und nur aus diesem festsetzenden Urteile
heraus: dieses ist der Vollstrecungstitel (98 722 f. 8.P. O.).
Soweit die Rechtskraft wirkt, soweit wirkt die Rechtshängigkeit (R.G. Bd. 49
5. 341P

Zweiter Abschnitt: Antersuchungsprozeß.

8 78. Auch der Untersuchungsprozeß ist ein Rechtsverhältnis, aber nicht ein
Rechtsverhältnis von Parteien untereinander, sondern ein Rechtsverhältnis, das der Staat
als schützende Anstalt um eine oder mehrere Personen schlingt. Insofern ist er ver—
gleichbar dem Strafprozeß, nur in seinem Zweck wesentlich verschieden.
Auch bei dem Untersuchungsprozeß kann ein Rechtsgeschäft als Erzeugungsmittel
erforderlich sein; so der Antrag im Entmündigungsverfahren (der aber unter Umständen
auch vom Staatsanwalt gestellt werden kann, 88 645, 646, 675, 680, 680 8. P. O.),
so der Antrag im Aufgebotsverfahren (8 947), während das Verteilungsverfahren
und das Prüfungs- und Vergleichsverfahren im Konkursprozeß sich als Teile des
Vollstreckungs⸗ und Konkursverhältnisses diesem von selbst angliedern. Die Form des
Antrags ist shriftliche Eingabe oder Erklärung zu Protokoll des Gerichtsschreibers (98 647
947 8. P.O.).
Auch hier ist ein Fortschreiten durch Rechtshandlungen gegeben, nur nicht durch
Rechtshandlungen der Parteien, sondern der Beteiligten und des Gerichts. Auch hier
haben die Tatsachen? und Beweisvorträge eine Bedeutung, auch sie sind Rechtshandlungen:
aͤllerdings darf das Gericht ebensogut andere Tatsachen und Beweismittel berücksichtigen,
aber es ist gehalten, den don den Beteiligten beigebrachten Prozeßstoff zu berücksichtigen
— —
besondere Bedeutung (88 968, 980, 985, 988, 1007), insbesondere auch die Versicherung
an Eides Statt (8 952 8. P.O.). Weitere Rechtshandlungen der Parteien sind auch hier
die Anträge, so der Antrag („Zustimmung“), den zu Entmündigenden in eine Heilanstalt zu
verbringen (8 656), so die den Beteiliaten zustehenden Beschwerden (88 668, 680: 947 mit

andern Staat vollzogen werden (gl. R.G. 41 S. 424). Ein Verzeichnis von Staaten gibt Franck
daher ae os gihi Franute
        <pb n="154" />
        152

J. Zivilrecht.

567 8. P. O.), so im Aufgebotsverfahren der Antrag auf das Ausschlußurteil (88 952,
954), auf Zahlungssperre (F 10199; so der den Beteiligten zustehende Widerspruch
im Verteilungsverfahren (88 876 f. 812P. O. 8 158 K. O.).
Rechtshandlungen des Gerichts sind auch hier vor allem Beweiserhebungen und
Beschlüsse; Urteile gibt es in diesem Verfahren nicht (ausgenommen das Ausschlußurteil).
Auch hier kommen Rechtslagen vor; so namentlich im Aufgebotsverfahren durch
Ablauf der Aufgebotsfrist, so im Verteilungsverfahren durch Ablauf des Termins ohne
Widerspruch, im Konkursprüfungsverfahren durch Ablauf des Prüfungstermins und
Eintragung in die Konkurstabelle (was Einfluß auf den Konkurs, wie auf den Gant—
schuldner hat) u. s. w.
Von Rechtsnachfolge in der Parteirolle kann, da es hier keine Parteien gibt,
nicht die Rede sein, und eine Rechtsnachfolge in die Stellung der Beteiligten im Snt—
mündigungsverfahren kann es nicht geben ; dagegen im Verteilungsverfahren und im
Aufgebotsverfahren: im Verteilungsverfahren gelten die Grundsätze der Zwangs-—
vollstreckung, im Aufgebotsverfahren aber tritt die Rechtsnachfolge dann ein, wenn es
sich um Vermögensrechte handelt; handelt es sich um Todeserklärung, dann kann an Stelle
eines wegfallenden Antragstellers ein anderer Interessent nachfolgen, ebenso wie jeder
andere Interessent neben dem Antragsteller eintreten kann (8 967 8. P. O.).
Auch hier ist der Prozeß nichtig, wenn die Gerichtsbarkeit fehlt. Eine Nichtigkeits⸗
klage dagegen gibt es hier nicht; was durch sie geltend zu machen wäre, ist in der Weise,
in welcher man die Beschwerungen gegen die Beschlüsse vorbringt, geltend zu machen, wo⸗
von später noch die Rede ist (S. 160). Ebenfo gibt es hier keine Restitutionsklage,
sondern auch hier muß auf die angegebenen Mittel verwiesen werden; nur daß in beiden
Fällen, sofern es sich um die sofortige Beschwerde handelt (K 668 8. P. O), die Frist
entsprechend verlängert wird (K577 3.0.)

Viertes Buch.
Ein Prozeß mit einer Verfahrensmehrheit.
J. Alsgemeines.

8.78. Der Prozeß mit; Verfahrensmehrheit ist eine bis jetzt nicht genügend er—
örterte Erscheinung. Es gibt eine Reihe von Fällen, wo ein Prozeß besteht, dieser aber
in eine Mehrheit von besonderen Verfahrensweisen zerfällt, wovon jedes Verfahren eine
gewisse Selbständigkeit hat, insbesondere auch eines Parteianstoßes bedarf.
Der 1. Fall ist der eines bedingten Urteils; ist dieses rechtskräftig, so ist das
Verfahren zu Ende, nicht der Prozeß. Ein neues Verfahren muß in Gang gesetzt
werden, das Eidesverfahren; der eine Teil muß den anderen zum Eidestermin laden,
worauf der Eid geleistet oder verweigert und darüber verhandelt wird; Folge der Ver—
handlung ist das Läuterungsurteil, das das bedingte Urteil zu einem unbedingten macht.
Hier handelt es sich darum, eine urteilsmäßige aufschiebende Bedingung zum Aus—
trag zu bringen; dagegen gibt es zwei andere Fälle, wo eine gesetzliche auflösende Be—
dingung die Sache in Schwebe hält und in einem künftigen Verfahren bereinigt wird:
2. den Fall des Vorbehaltsurteils,
*. den Fall des dem Rechtsmittel unterliegenden Urteils.
Ein teilweises neues Verfahren kann im Fall der Beschwerde stattfinden, wobei sich
F das Beschwerdeverfahren nuͤr auf einen einzelnen VWunkt des Grozesses zu be⸗
ziehen pfleat.
        <pb n="155" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 153

In allen diesen Fällen ist das Prozeßverhältnis eines und dasselbe, die Parteien
des Parteiprozesses bleiben dieselben, die Grundsätze von der Rechtsnachfolge gelten auch
hier, ebenso alle Grundsätze, welche sich an die Rechtshängigkeit und an die Einheit des
Prozesses anknüpfen.
Eine Frage ist noch zu behandeln: ob die Grundsätze von der Einheit und
Totalität des Versäumnisverfahrens auch hier zutreffen, so daß, wenn in einem späteren
Verfahren ein Termin versäumt ist, der ganze Prozeß so behandelt wird, als wäre die
Partei in keinem Termin des Prozesses, auch in keinem Termin des früheren Ver—
fahrens erschienen.
Diese Frage wird nicht gleichheitlich gelöst.
Im ersten Fall bleibt das bedingte Urteil in seiner positiven Gestalt bestehen;
nur das Ausbleiben des Schwurpflichtigen kommt in Betracht, aber auch nur in der Art,
daß der Eid als verweigert gilt, wobei jedoch die Möglichkeit des Nachholens gegeben
ist (98 465 ff. 8. P. O.ĩ.
Dies gilt auch noch in folgendem: stirbt der Schwurpflichtige, so bleibt nichts
anderes übrig, als über die im Eid befangene Tatsache neu zu verhandeln und nach
etwaigen neuen Beweisen zu entscheiden. Aber auch hier dreht sich die Verhandlung nut
um diesen einen Punkt, und das Versäumnisverfahren kann daher auch nur diesen
treffen (8 471 8. P. O.).
Auch im dritten Fall wird die Säumnisfolge nicht rückwärts bezogen: das, was
das erste Urteil an festgesetzten Tatsachen bringt, bleibt bestehen, und die Saumnis kann
aur die Wirkung haben, daß bezüglich der im Berufungsverfahren neu gebrachten Tat—
sachen und Beweise die Säumnisfolgen eintreten, nicht aber bezüglich des bereits früher
erledigten Prozeßstoffes; und bleibt der Rechtsmitteleinleger aus, dann ist die Folge die,
daß er mit dem Rechtsinittel abgewiesen wird (F 542 8.P. O.).
Im zweiten Fall aber tritt die rückwirkende Kraft der Säumnis in tunlichem Maße
ein. Bleibt ein Teil im Nachverfahren aus, so wird volles Versäumnisurteil erlassen
(88 540 f., 599 f. 8.P.O.). Dieses erleidet im Fall des Aufrechnungsvorbehaltes
(F302 8. P.O.) allerdings insofern eine Anderung, als bei Nichterscheinen des Klägers
nicht eine Abweisung schlechtweg, sondern eine Abweisung auf Grund der Aufrechnung
erfolgt, die Aufrechnungsforderung also aufgezehrt wird?.
Der Unterschied zwischen dem zweiten und dem dritten Fall hängt damit zusammen,
daß im zweiten Fall die Sache bei der gleichen Instanz bleibt, im dritten an die
neue Instanz kommt; daher auch noch folgender Unterschied: die Klagänderung im zweiten
Fall richtet sich nach den Regeln der betreffenden Instanz, während sie im dritten Fall
nach den Regeln der höheren Instanz beschränkt ist (8 264, 627, 8290 8. P.O.). Doch
muß auch hier die Besonderheit des Aufrechnungsvorbehaltes berücksichtigt werden.
Der Fall der Läuterung des Eidesurteils bedarf einer weiteren Behandlung nicht,
insbesondere ergibt sich das Verfahren bei der Säumnis (88 465—467) von' selbft:
wohl aber die zwei anderen Fälle.

II. Vorbehaltsurteil.

8 80. Vorbehaltsurteil ist ein Urteil, welches eine Korrektur vorbehält, welches
sich daher selbst bedingt. Ein solches bedingtes Urteil zu fällen, ist dem Richter regelmäßig
nicht gestattet; er kann zwar entscheiden, daß ein bedingtes Recht vorhanden ist, aber er
soli nicht in bedingter Weise entscheiden, was Rechtens ist. Doch gibt es Fälle, wo das
praktische Bedürfnis die Rechtsordnung dazu vermocht hat, dem Richter ein solches be—
dinates Urteil zu gestatten oder selbst vorzuschreiben.

1 Eine Wortinterpretation möchte hier das Gegenteil annehmen, weil in F465 f. von Ver—
handlung gesprochen wird. Aber dies ist hicht eine Verhandlung zur Sache (g 836 f), sondern uur
ine Erobrterung über die Folgen des geleisteten oder nichtgeleisteten Eides.
2Eine Verschiebung der Vorteirollen (Stein, Kommentar zu 8 302) eriolagt nicht.
        <pb n="156" />
        I. Zivilrecht.

Der erste Fall ist der des Urkundenprozesses. Hier wird, wie noch (S. 193 f.) aus—
zuführen, auf Grund eines unvollständigen Beweismaterials entschieden, indem dem Be—
klagten das Vorbringen der nicht sofort beweislichen Einwendungen vorbehalten wird (88 598,
599 3. P.O.). Das frühere Verfahren hatte hier zwei Prozesse: es gestattete ein Urteil und
sodann eine Kondiktion gegen das Urteil, wobei dann der Beklagte Kläger, der Kläger Be—
klagter wurde. Wir haben nur einen Prozeß, aber ein doppeltes Verfahren, indem
die vorbehaltenen Einwendungen in ein Nachverfahren kommen, das zu einer Korrektur
des Vorbehaltsurteils führen kann (88 599, 600 8. P.O.).
Diesem Fall sind andere nachgebildet, so der zweite Fall, der Fall der Auf—
rechnung. Schon das gemeine Recht hatie sich die Schwierigkeit vor Augen gestellt,
welche dadurch entsteht, daß einer alsbald zu erweisenden Klage eine weitausfehende
Kompensationseinrede entgegengestellt würde, wodurch dem Beklagten ein bequemes Mittel
gegeben wäre, den Prozeß hinaus zu zögern, da eine Aufrechnung auch mit einer nicht zu—
sammenhängenden Forderung möglich ist. Dieser Schwierigkeit suchte man im gemeinen
Prozeß, wie vorhin, durch Zerlegung in zwei Prozesse abzuhelfen. An Stelle dessen gilt
bei uns die Einheit des Prozesses mit Vorbehaltsurteil und Nachverfahren!; dies tritt
ein, sei es, daß die Aufrechnung als Einrede geltend gemacht wird, sei es, daß sie außer—
gerichtlich vorgebracht und darauf eine prozessuale Einwendung gebaut wird; es tritt
ein, sofern der Aufrechnungsanspruch nicht in Sachzusammenhang steht mit dem Klag—
anspruch, d. h. nicht aus demselben Rechtsverhältnis hervorgeht; in letzterem Fall wäre
Ionhehaltsureeit nicht gestattet, sondern müßte alles zualeich erledigt werden(8 302
Ein dritter Fall ist gegeben im Berufungsverfahren, wenn Einwendungen
(oder Einreden) wegen grob schuldhafter oder arglistiger Verspätung zurückgewiesen werden:
sie sollen nicht endgültig verloren sein; da sie aber in einem etwaigen Revisionsverfahren
nicht nachgebracht werden können, so wird durch das System von Vorbehaltsurteil und
Nachverfahren geholfen (88 279, 5140 3. P.O.). Vgl. oben S. 128.
Ein vierter Fall schließt sich an A und 8. an; wenn nämlich eine Aufrechnung
(durch Einrede oder Einwendung) in zweiter Instanz neu gebracht wird, die bereits
in erster Instanz hätte gebracht werden können: dauch hier wird sie (auf Antrag)
zurückgewiesen, aber ein Nachverfahren gestattet (F 529 8. P. O.).
Weitere Beispiele endlich sind gegeben, wenn das Gericht im Fall eines berufungsfähigen
 Zwischenurteils weiter verhandelt und zum Schlusse kommt, bevor die Berufung
gegen das Zwischenurteil erledigt ist (F 273, 804 8.P. D.): hier kann das Erstgericht
ein Endurteil nur unter Vorbehalt erlassen.
Hebt das neue Urteil das alte auf, so ist die auflösende Bedingung eingetreten
und das auf Grund des alten Urteils Gezahlte erweist sich als zu Unrecht gezahlt, der
dem Beklagten zugefügte Schaden als objeltiv widerrechtlich und zudem im Falle 1 und 2
durch voreiliges Begehren veranlaßt; daher Bereicherungs- und in diesen zwei Fällen
Schadensersatzanspruch, und über beides kann im Nachverfahren miterkannt werden, denn
der Prozeß soll selbst, was er zu Unrecht gebracht hat, wieder aufgeben (88 302, 529,
541, 600 8. P. O.); und zwar gelten hier rechtsähnlich die Grundfätze des 8 820
Abs. 1 B.G.B. Vaäl. auch unten“S. 2060.

III. Rechtsmittel.

1. Allgemeines.
881. Eine großartige Idee, die sich aber an verschiedenen Teilen der Erd
J e ent⸗
duh hat, ist die Idee der Rechtsmittel. Man erkennt die Irrtumsfähigkeit der
Menschen an und damit auch die Jertumsfähigkeit des Richters; und nicht nur dies.

Dies war schon unter der früheren 8.P. O. gnzunehmen, obgleich es ganz unxichtig bestritten
worden ist; val. bereus „Progeß als Rechtsverhältniß“ S. 77 f, 133f. geischr Zinisdrozeß R
S. 1f. Nach der neuen gh st'kan ie ahe
        <pb n="157" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeß- und Konkursrecht. 155

auch die Möglichkeit bösen Willens und absichtlicher Rechtsverkehrung; und man sucht
sich in verschiedener Weise dagegen zu helfen. Die Germanen beschimpften ohne weiteres
den Schöffen, mit dessen Entscheidung sie nicht zufrieden waren, und dies führte dann
zu einem gerichtlichen Zweikampf. Im römischen Recht veranlaßte man die Tätigkeit
des Tribunen oder eines interzessionsberechtigten Magistrats; schließlich hat sich auch das
deutsche Recht etwas gemäßigt, und an Stelle des Zweikampfes trat das Nachsuchen der
Entscheidung eines Oberhofes. So vollzog das deutsche Recht eine Entwicklung, welche
mit dem römischen Berührungspunkte hatte, und im Mittelalter konnten sich beide ver—
zinigen. Die Vereinigung deutschen und römischen Rechts vollzog sich im kanonischen
Gerichtsrechte und dem Gerichtsrechte der italienischen Statuten!, und aus ihm ist auch
hier unser modernes Recht hervorgegangen.
Das Rechtsmittel geht, wie bereits (S. 152) ausgeführt, von dem Satze aus: die
Entscheidungen des ersten Richters sind unter einer auflösenden Bedingung gegeben;
die auflösende Bedingung tritt ein, wenn auf Grund eines Rechtsmittels eine neue Ent
scheidung des Obergerichts erfolgt, welche die untergerichtliche Entscheidung abändert.
Die Abaͤnderung hat nicht etwa den Charakter einer nachträglichen Zerstörung des vor—
handenen Rechts: das alte Recht der untergerichtlichen Entscheidung loͤst sich auf kraft
der eigenen auflösenden Bedingung; es löst sich darum auf mit rückwirkender Kraft, und
was auf Grund dieser ersten Entscheidung erlangt ist, muß wieder rückgängig ge—
macht werden. So insbesondere, wenn infolge des ersten Urteils eine Vollstreckung
stattgefunden hat und dieses erste Urteil nun zur Auflösung kommt. Nur durch die
Rechtsfigur der Bedingung und zwar der auflösenden Bedingung läßt sich das ganze
Rechtsmittelsystem begreifen. Daher ist die Rückzahlungspflicht bezüglich des auf Grund
des Urteils Erlangten auch hier nach den Regeln der auflösenden Bedingung, in Ver—
bindung mit dem Schadensersatzrecht, zu behandeln (9 717 8. P.O.).
Das Rechtsmittel macht geltend, daß das Gericht unrichtig entschieden hat; es ist
daher vor allem gegen das Endurteil möglich. Es kann auch zur Geltung bringen, daß
das Urteil unrichtig beschlossen hat. Das deutsche Recht von seinem Standpunkte aus
ließ die Urteilsschelie gegen jeden richterlichen Beschluß zu; denn ihm fehlte der feste
Gedanke der prozessualen Einheit (s. oben S. 89). Anders das römische Recht. Das
Mittelalter hat sich dem germanischen Recht urch Vermittlung des kanonischen) an—
geschlossen?; das neuzeitliche Recht ist zum römischen Satze zurückgekehrt: die regel⸗
mäßigen Rechtsmittel (Berufung, Revision) sind nur gegen das Endurteil zulässig. Doch
gibt es Ausnahmen:
1. Das Zwischenurteil über eine sog. prozeßhindernde Einrede, also vor allem,
wenn es sich um die Zuständigkeit oder Prozeßfähiakeit handelt, ist der Rechtsmittel
fähig (8 275 3. P.O.); ebenso
2. das Zwischenurteil, welches das Vorhandensein einer Schadensersatzpflicht fest—
— ————
Die Rechtsmittelinstanz bildet ein neues Verfahren in dem gleichen Prozeß;
daraus geht hervor, daß das in der früheren Instanz Vorgetragene in der Rechtsmittel⸗
instanz bestehen bleibt; es braucht nur, soweit nötig, dem Oberrichter unterbreitet zu
werden; dies geschieht durch den Vortrag der Anwälte (88 526, 566 8. P. O.). Von
Amts wegen werden die Akten der vorigen Instanz nicht berücksichtigt — sie sind zwar an
sich notorxia, aber sie geben nur Bestandteile der gerichtskundigen Tätigkeit, während die
gerichtskundige Tätigkeit eine Einheit bilden muß; und diese Einheit wahrt der Vortrag.
Im übrigen kennt das moderne Recht vollkommene und unvollkommene Rechtsmittel.
Entweder kann das zweite Gericht die Sache nach allen Seiten hin einer neuen Prüfung

mUber Berufung im italienischen Stadtrechte val. Como 1281 4. 288 (Mon. hist. patr.
XVI p. 89), Rom 1368 1 52 u. a. J
2 Die italienischen Stadtrechte suchten vielfach durch Unterliegensstrafe (Succumhenzpön), zu
helfen und die Berufung zu beschränken, à. B. Gomö 1231 4. 235 (Mon. hist. patr. XVI' p g8.
Und so viele swätere Rechte.
        <pb n="158" />
        56

II. Zivilrecht.

unterziehen, oder es ist nur befugt, Prozeß und Entscheidung nach gewisser Richtung hin
auf Fehler zu prüfen. Letzteres ist eine gewisse Unnaiur, die sich aber begreifen läßt, weil
sonst die Obergerichte ihrer Aufgabe nicht gerecht werden könnten. Die Entscheidungen
der Obergerichte haben nämlich verschiedene Aufgaben: sie sollen wirken für den gegen⸗
wärtigen Prozeß, sie sollen aber auch wirken für das Rechtsleben überhaupt; sie sollen
eine gewisse Einheit in der Rechtsprechung herbeiführen; sie sollen durch ihre wissen—
schaftliche Bedeutung das Recht fortbilden und zu gleicher Zeit den Staud der Gerichtssurisprudenz
 heben.
Das wäre aber nicht möglich, wenn ein oberstes Gericht mit einem so um—
fassenden Gebiet, wie das Reichsgericht, die untergerichtlichen Entscheidungen nach allen
Seiten hin nachzuprüfen hätte. Es wäre nicht nuͤr eine unerträgliche Arbeitslast, es
wäre zu gleicher Zeit eine außerordentliche Zersplitterung der Tätigkeii, bei welcher der
andere Zweck, nämlich Einheit und wissenschaftliche Tiefe der Entscheidungen, mehr oder
ninder verloren ginge.
Daher hat man zwischen Berufung und Revision unterschieden, welch letztere man
früher auch als Nichtigkeitsbeschwerde, Kassation u. f. w. zu charakterisieren suchle. Dabei
ist das Beispiel Frankreichs nicht ohne Eiuͤfluß gewesen. In Frankreich hat der Kassations⸗
hof aus der Zeit der Parlamente her eine besondere Stellung gewonnen. Schon die
Parlamente waren mehr als Gerichte. Sie waren ein Mittelding zwischen Richter und
Gesetzgeber, und ihre Bedeutung war insbesondere auch die Aufsicht über die Recht⸗
sprechung und die Wahrung einer richtigen Handhabung der Gesetze. Das ist auf den
Kassationshof übergegangen: er ist eigentuüͤch kein Gericht; er hat nicht im einzelnen Fall
zu entscheiden; er ist nur ein Wächter des Gesetzes und hat, wo immer er eine Ge—
setzwidrigkeit findet, diese zu rügen und das Urteil zu vernichten, zu kassieren. Hier ist
es anders als bei Rechtsmitteln: das Urteil hört nicht auf kraft auflösender Bedingung,
sondern es hört auf, weil eine höhere Staalsbehörde ihm seine Kraft entreißt. Daher
hat z. B. der Kassationshof stets zu vernichten, wenn er eine Rechtsverletzung findet,
auch wenn die Entscheidung völlig richtig wäre; dem Kassationshof ist es nicht um die
Entscheidung des einzelnen Falles, sondern um die Aufrechterhaltung der richtigen Rechts⸗
grundsätze zu tun. Immerhin aber hat dieses Beispiel nachgewirkt und uns darin bestärkt,
Rechtsmittel zu schaffen, bei denen nur ein Irrtum in den Rechtssätzen, nicht ein Irrtum
in tatsächlicher Beurteilung in Betracht kommt. Ein Irrtum in der tatsächlichen Be—
urteilung kann allerdings mittelbar einen Irrtum über einen Rechtssatz in sich fassen,
dann nämlich, wenn die tatsächliche Beurteilung durch falsche Rechtssätze beeinflußt worden
ist. Wenn z. B. das Gericht eine Tatsache nicht angenommen hat, weil es dem Zeugen
nicht glaubte, so ist das eine tatsächliche Beurteilung, denn bezüglich der Beweiskraft
eines Zeugen gilt nichts weiter als die richterliche Uberzeugung. Wenn dagegen das
Gericht eine Tatsache deswegen nicht angenommen hat, weil sie nur ein Zeuge aus⸗
sagte und nach richterlicher Annahme eine Tatsache nur durch zwei Zeugen bestätigt
werden könne, dann liegt ein Rechtsirrtum vor, und die Verwerfung der Tatsache,
die der Zeuge aussagt, ist von falscher rechtlicher Auffassung geleitet. In solchem Falle
ist es aber nicht die unrichtige tatsächliche Beurteilung, sondern die zu Grunde liegende
falsche Rechtsauffassung, welche die Reviston ermöglicht; denn eine falsche Rechtsauffassung
ermöglicht die Revision, auch wenn sie nur mittelbar wirksam ist.
Eine mechanische Beschränkung der Rechtsmittel auf eine bestimmte Beschwerungssumme
 hatte das gemeine Recht entwickelt. Wir haben sie nicht für die Berufung (außer
bei Gewerbegerichten, wo sie 100 Mark beträgt); dagegen haben wir eine Revisions⸗
summe von 1500 Mark (die man nicht, wie von vielen Seiten beantragt war, auf
3000 Mark erhöht hat). Doch gibt es auch hiervon einige Ausnahmen (58 516, 547
3.P. O). Bei der Beschwerde ist in besonderem Falle ine Beschwerdesumme von 50
bezw. 100 Mark gegeben (88 567, 368 8.P.0). Dagegen besteht der vielverbreitete
dee einer vom Verlierenden zu zahlenden Unterliegungssumme (Succumbenz⸗
ge nicht.
Ein Rechtsmittel kann einlegen, wer möglicherweise beschwert ist, nicht also der,
        <pb n="159" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeß- und Konkurdrecht. 157

dessen Anträge vollständig obgesiegt haben, auch dann nicht, wenn er etwa das Rechtsmittel
zur Erhöhung des Klagbegehrens benutzen wollte!. Im übrigen ist es auch dem Beschwerten
in das freie Belieben gestellt, das Rechtsmittel zu erheben oder nicht; er kann es auch
—
das Rechtsmittelverfahren kann sich nicht weiter erstrecken; dagegen ist das Gericht in
der Begrundung völlig frei: es kann das Urteil ändern aus ganz anderen Gründen, als
denen, welche die Partei gebracht hat (88 536, 559 3. P. O.).
Auch beide Teile können ein Rechtsmittel einlegen, wenn das Urteil keinem Teil
völlig recht gegeben hat. Dann sind die beiden Rechtsmittel selbständig.
Es kann aber auch, wenn der eine Teil das Rechtsmittel einlegt, der andere sich
in der mündlichen Verhandlung anschließen, d. h. erklären, er ließe es zwar von sich aus
bei dem Urteil bewenden, wolle aber, da eine Abänderung zu seinen Ungunsten möglich
ist, das vorbringen, was eine Abänderung zu seinen Gunsten herbeiführen könne. Der
Anschließende ist von dem Rechtsmitteleinleger abhängig; ist also beispielsweise das Rechtsmittel
 unzulässig eingelegt, so ist die Anschließung wirkungslos (88 121, 5322, 6556
3. P.O.)2.
Die Rechtsmittel müssen notwendig an gewisse Fristen gebunden sein. Dies war
von jeher Rechtsgrundsatz; die deutsche Urteilsschelte mußte fofort geschehen, die römische
appeilatio in ganz kurzer Frist. Wir haben die Frist eines Monats, sowohl für Berufung
— —
Urteil feste Zustände zu schaffen und Streitigkeiten zu heben, würde scheitern, wenn in
—
ganze Apparat der Rechtspflege nur sehr schwankend und unbestimmt arbeitete.
Allerdings hat die Gestaltung unseres Zivilprozesses hier etwas recht Unvollkom—
menes geleistet, und die Aufgabe des Gesetzes, möglichst bald sichere, unstreitbare Zustände
herbeizuführen, ist bei uns nur sehr mangelhaft erfüllt worden, wie dies bereits S. 100
aͤngedeutet worden ist. Die Frist des einen Monats nämlich läuft mit der Zustellung
des Urteils. Diese Zustellung aber ist Sache der Parteien: versäumen diese die Zu—
stellung, oder ziehen sie sie hinaus, so kann es vorkommen, daß erst jahrelang nach Ab—
lauf des Urteils ein Rechtsmittel erhoben wird, weil erst nach Jahren die Zustellung er—
folgt und damit die einmonatliche Frist beginnt. Daß dies ein aroßer Fehler ist, wurde
bereits oben dargelegt.
Die Einlegung der Rechtsmittel hatte im gemeinen Recht große Umständlichkeiten:
man mußte das Rechtsmittel zuerst bei dem Untergericht „interponieren“, sodann mußte
man sog. Apostel, d. h. Bescheinigung über die Einlegung, sodann Aktenabschrift, verlangens;
endlich mußte die Berufung bei dem Obergericht gerechtfertigt werden. Bei. uns geschieht
die Einlegung nicht bei dein Unter-, sondern bei dem Obergericht, durch eine Erklärung
gegenüber dem anderen Teil des Inhalts, daß man das Rechtsmittel gegen das bestimmt
bezeichnete Urteil erhebe und den Geaner zur Verhandlung über das Rechtsmittel lade
(88 518, 553 3. P. O.)4

So richtig das R.G. in vielen Entscheidungen (z,, Be ‚Bd. 45.S: 821). Das Gegenteil würde
das Rechtsmittel in die Unnatur verkehren und zu einer Nachholungsinstanz machen.
2Die Auschlichuüng des ges Röss 8. P.O. ist keine Anschließung, sondern eine Berufung
des Gegners in abgekürzter Form; denn, wenn A den B. zur Berufungsverhändlung geladen hat, und
nun Buden A laͤdt, so bedarf es keiner neuen Terminbestimmung, da selbstverstaͤndlich beide Be—
rufungen im gleichen Termin verhandelt werden. Ganz verfehlt ist in dieser Hinsficht die Recht⸗
e ig ihr h ezoi8. Mal idod Sd. Ao S ßenn Rene
1899 Bd. 45 S. 877. M
s Noch im Jahre 1785 (21. Februar) mußte eine chfische V. Q. bestimmen, daß die Appella—
lion aufrechterhalten verden solle, wenn der berufende Teil in der Scheduls appellationis einfach
um Apostel gebeten, die Worte instanter et saepius ausgelassen, auch die Bitle nicht in Monats
frist wiederhölt habe! 34 5
1 Also nicht einmal inwieweit das Urteil angefochten wird, ergibt sich aus der Einlegung des
Rechtsmittels; die sog. Rechtömitlelanträge folgen erst in der mündlichen Verhandlung und können
in ihr aeändert werden, val. 8 534 3. P.O.
        <pb n="160" />
        —RE

II. Zivilrecht.

2. Berufung.

§ 82. Die Berufung bewirkt eine vollständige Instanz, d. h. sie gestattet dem
Richter eine vollständige Nachprüfung nach aller und jeder Richtung hin. Die Nach—
vrüfung bezieht sich daher nicht etwa bloß auf die Frage, ob die Rechtssätze unrichtig
angewendet worden sind, sondern auch auf die Frage, ob die Verstandestätigkeit des
Richters, die sich auf die Überzeugungsbildung bezieht, zu einem richtigen oder unrichtigen
Ergebnis geführt hat. Da diese Verstandestatigkeit nicht durch Rechtsregeln bestimmt ist,
so kann es sich hier nur um einen sog. tatsächlichen, nicht um einen Rechtsirrtum han⸗
deln. Aber auch der tatsächliche Jrrrum kannin der Berufungsinstanz seine Besserung
und Klärung finden.
Namentlich aber haben die Parteien in der Berufungsinstanz dasjenige, was man
das Neuheitsrecht nennt: das sog. ius novorum; denn es handelt sich hier nicht etwa
bloß darum, das alte Urteil von feinem Standpunkt aus zu verbessern, sondern die Aufgabe
ist, an Stelle des unrichtigen Urteils ein richtiges zu setzen, auch dann, wenn das ulte
Urteil vom Standpunkte seiner Tatsachen⸗ und Beweisgrundlage aus richtig war. Es kann
daher in der Berufungsinstanz auch diese Grundlage geändert und eine neue Urteilsbasis
geschaffen werden.
Mit Recht hat unsere Zivilprozeßordnung ein vollständiges Neuheitsrecht gewährt,
ein Neuheitsrecht ohne die Notwendigkeit besonderer Rechtfertigung. Das war früher
anders. Man verlangte im gemeinen Rechte einen sog. Noven- oder Neuheitseid, der
dann allerdings dahin ermäßigt wurde, daß es genügte zu schwören, daß man das nicht
Vorgebrachte nicht als dienlich erachtet habe. Auch die österreichische HZivilprozeßor dnung
— derselben gehört nicht zů
ihren Glanzseiten.
Nach unserem Recht ist nur das Vorbringen neuer Ansprüche ausgeschlossen; doch
auch dies nicht unbedingt; man kann heutzutage sogar eine Klageänderung, ja sogar eine
Widerklage in zweiter Instanz bringen, sofern der andere Teil mit einwilligt oder nicht
widerspricht (8 527, 829, 269 8.P. O.). Früher bestand auch eine Beschränkung in
bezug auf die Aufrechnungseinrede; auch diese Schranke ist bei uns im großen ganzen
gefallen, wie aus dem Obigen (S. 154) —X
Da der Berufungsinstanz ein vollständiges Material zu Grunde liegt, so hat sie
regelrecht den Prozeß zu Ende zu entscheiden und nicht etwa bloß eine negative Entscheidung
zu erlassen unter Zurückverweisung der Sache zu nochmaliger positiver Erledigung. Nur
scheinbar ist eine Ausnahme gegeben, wenn 68 sich um eine Berufung gegen ein Zwischen⸗
urteil handelte, in welchem Falle die Weiterführung des Prozesses in gebührender Weise
dem Untergericht obliegt; ebenso wenn es sich um ein prozessuales Enduͤrteil handelt,
das durch Entfcheidung des Berufungsgerichts in ein Zwischenurteil verwandel— wird,
3. B. wenn das Urteil erster Instanz wegen Unzuständigkeit zu einer Absolutis ab in
ztantia (Abstandsentscheidung) gelangte, waͤhrend das Berufungsgericht die Zuständigkeit
für gegeben erachtet.
Wahrer Ausnahmen gibt es nur zwei:
1. wenn das Erstinstanzgericht wesentliche Verfahrensmängel beging, so kann das
Berufungsgericht das Verfahren (von dem Augenblick der Fehlerhaftigkeit an) aufheben
und die Sache zurückverweisen (8 389 8. P.O.);
2. wenn das Erstinstanzgericht den Schadensersatzanspruch abweist, während das
Berufungsgericht ihn für begrundet erachtet, so muß das Berufungsgericht aufheben und
wegen Ermittlung der Höhe der Schadenersatzpflicht zurückberweisen (83 538 3. 3 8. P. O..

3. Revision.
8 83. Die Revision kann mit Erfolg nur geltend gemacht werden, wenn die Ver—
letzung einer sog. Rechtsnorm stattgefunden hat. Diese Verletzung aber kann nach zwei
ganz verschiedenen Richtungen geschehene Das Gericht hat, wie S. 103 f. 142 f. ausgefuhrt.
        <pb n="161" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 159

l. den Prozeß zu führen, damit im Prozeß sich das nötige Material ergibt und die Grund—
lagen für das Urteil gebaut werden, auch die Rechtslagen sich in einer entsprechenden Weise
entwickeln; das Gericht hat sodann 2. die Endentscheidung zu geben. Nach beiden Rich—
tungen können Rechtsgrundsätze verletzt werden; im ersteren Falle durch unrichtiges pro—
zessuales Handeln, welches sich allerdings auch in prozessualen Beschlüssen kundgeben kann,
aber auch einfach darin, daß das Gericht etwas nicht tut, was es tun sollte, oder etwas
tut, was es nicht tun sollte, daß es also prozessuale Fehler begeht. Hier gilt nun der
Grundsatz: nicht jeder prozessuale Fehler rechtfertigt die Revisionsanfechtung, sondern nur
ein solcher, der entweder die Grundlagen des Prozesses antastet und gegen die Grund—
—— Kulturordnung für die Entwicklung der Rechtsstreitigkeiten
als unentbehrlich erachtet (näher bestimmt in 8 551 83. P. O.), oder ein solcher, bei dem die
Möglichkeit besteht, daß der prozessuale Fehler auf die Entscheidung einwirkt; in diesem
Falle ist der Fehler möglicherweise die Ursache einer Unrichtigkeit der Entscheidung, denn
die Bestimmungen der Prozeßordnung sind gerade deshalb gegeben, weil man sie als
Sicherheiten für eine richtige, sachgemäße Entscheidung ansieht.
Ist dagegen der Fehler weder nach der einen noch nach der anderen Seite bedeut—
sam, dann wird über ihn hinweggegangen, denn der Prozeß ist nicht Selbstzweck, sondern
er hat nur ein gerechtes Ergebnis in einer unserer Kulturordnung entsprechenden Weise
herbeizuführen.
Noch ein anderer Umstand kommt in Betracht: der Fehler kann nämlich geheilt
werden. Er wird geheilt, sofern er geheilt werden kann, d. h. sofern der Mangel zu
einem Verfahren führt, welches mit Zustimmung der Parteien eintreten könnte; so, wenn
ein Zeuge nicht geladen oder nicht vereidigt worden ist: der Nichtprotest der Vartei steht
der Zustimmung gleich (88 295, 580 3. P. O.).
Anderer Art ist die Verletzung einer Rechtsnorm bei der Urteilsfindung. Hier
handelt es sich nicht um ein Verfahren, sondern es handelt sich um die dem Riqster ob—
liegende Prüfung und Entscheidung, und zwar nicht zu dem Zwecke, um das Verfahren
zu regeln, sondern zu dem Zwecke, um der Streitsache eine Erledigung zu bieten. Nur
in einer Beziehung hängt die Urteilsfindung mit dem Verfahren zusammen: das Urteil
muß logisch sein, es darf nicht sich selbst widersprechen; der Selbstwiderspruch würde
nicht nur beweisen, daß jedenfalls ein Teil des Urteils unrichtig ist; er würde einen
prozessualen Fehler des ganzen Urteils enthalten. Vgl. auch S. 144, 164, 165.
Diese Prüfung setzt tatsächliche und rechtliche Feststellungen und daraufhin ergehende
tatsächliche und rechtliche Erwägungen voraus. Das Gericht muß sich schlüssig werden, ob
bestimmte Tatsachen als vorhanden zu betrachten sind, und sodann, ob aus diesen Tat—
sachen sich Rechtsverhältnisse und daraus schließlich der Rechtsanspruch des Klägers er—
gibt oder nicht. Hier ist es nun das Bestreben gewesen, zwischen den sog. tatsachlichen
Erwägungen und den rechtlichen zu scheiden. Ob etwas fesigestellt ist oder nicht, ist der
Überzeugung des Richters anheimgegeben, und diese Überzeugung ist regelmäßig nicht an
Regeln gebunden, sie ist also tatsaͤchlich, denn es ist eine UÜberzeugung, wie man sie sonst
im Leben erwirbt; wie solches bereits oben (S. 156) ausgeführt worden ist.
Anders ist es, wenn der Richter aus diesen Tatsachen Schlüsse zieht auf das Be—
stehen eines Rechts oder Rechtsverhältnisses und von da auf das Bestehen oder Nicht—
bestehen eines Anspruchs. Vas ist eine Sache rechtlicher Erwägung, und es entscheiden
die Grundsätze, welche das Recht regeln.
Soweit nun bei dem Urteil solche rechtliche Erwägungen maßgebend sind, kann eine
Revision Erfolg haben. Soweit bloß tatsächliche Erwägungen, bleibt die Revision außer
Betracht. Die Gründe sind bereits oben (S. 156) entwickelt worden.
Unsere deutsche 8.P. O. hat im Gegensatz zur Str. P.O. noch eine besondere Be—
schränkung eingeführt, indem fie bestimmte, daß bei der Prüfung über die Richtigkeit
ober Unrichtigkeit der rechtlichen Erwägungen nur sog. revisible Rechtsnormen in
Betracht kommen sollen (9 848 8. P.O.), d. h, nur Reichsrecht und solches Recht, welches
seiner Ausdehnung halber ähnlich wie das Reichsrecht behandelt wird: nämlich solches
Landesrecht, welches im Bezirk des Oberlandesgerichts gilt und darüber hinaus in einen
        <pb n="162" />
        160

II. Zivilrecht.

anderen Staate oder in einer anderen preußischen Provinz besteht, oder welches durch
pezielle Verordnung dem gleichgestellt ist. Diefe Bestimmung hat große Bedenken; sie
beruht allerdings auf der Erwägung, daß das Reichsgericht nicht in der Lage sein wird,
alles Partikularrecht mit der gleichen Gründlichkeit zu beherrschen. Auf der andern Seile
ist der Satz, daß nur solches Recht in Betracht komme, welches im Bezirk des Ober—
landesgerichts gilt, unbegründet, denn damit ist alles ausländische Recht von selber aus—
geschlossen, und das ist ein Mangel; gerade wenn ausländisches Recht in Frage steht,
ist die Hilfe des Reichsgerichts am allernötigsten.
Liegt ein nach obigen Grundsätzen entscheidender Fehler in der Prozeßführung vor,
so muß man natürlich aufheben und die Sache zurückverweisen, und zwar wird nicht
nur das Urteil aufgehoben, sondern auch das Versahren, soweit es von diesem Mangel
betroffen wird, also möglicherweise nur das Verfahren von einem bestimmten Zeitpunkte
an. Handelt es sich aber um einen Irrtum in der Entscheidung, dann kommt in Be—
tracht, daß das Reichsgericht nicht eine staatliche Vernichtungsbehörde, sondern ein
entscheidendes Gericht ist; und wenn es daher in der Lage ist, ein positives Urteil in
der Sache zu geben, so hat es dies zu tun, und die Zurückverweisung fällt weg; was auch
sehr praktisch ist, denn dadurch werden Mühe und Kosten erspart. So kann es ins—
besondere auch geschehen, daß das Reichsgericht trotz der falschen Rechtsauffassung des
vorigen Gerichts zu der nämlichen Entscheidung kommt und somit die Entscheidung be—
stätigt, weil sie durch andere, voin Untergericht nicht geltend gemachte Gründe gededt ist.
Ist dies nicht der Fall, und ist das Reichsgericht infolge mangelnder tatsächlicher Fest⸗
stellung nicht in der Lage, ein Urteil zu geben, so erfolgt Aufhebung und Zuͤrückverwei—
sung; die Zurückverweisung geschieht in Deutschland nicht an ein anderes Gericht, sondern
an dasselbe Oberlandesgericht; doch kann sie an einen anderen Senat desselben erfolgen.
Mit der Aufhebung und Zurückverweisung entsteht eine prozessuale Rechtslage in
der Art, daß die Aufstellung der vom Reichsgericht für richtig erklärten Norm, mag nun
diese Aufstellung selber richtig oder irrig sein, für den bestimmten Prozeß maßgebend wird.
Das Untergericht und, wenn die Sache an das Reichsgericht zurückkommt, auch das
Reichsgericht muß daher in diesem Prozeß die Sache 'als in 'einer durch solche Ent—
scheidung endgültig beeinflußten Rechtslage auffassen. Wenn mithin das Untergericht an diese
Meinung des Reichsgerichts gebunden ist, so ist dies kein Gewissenszwang; denn das
Untergericht entscheidet den Rechtsstreit deshalb nach dieser Meinung, nicht weil es die
pom Reichsgericht behauptete Rechtsauffassung für die richtige hält, sondern weil der
Prozeß in eine derartig gestaltete prozessuale Lage gekommen ist, daß so entschieden
verden muß, und der Richter natürlich den Prozeß in der Lage, in der er sich befindet,
zum Geagenstand urteilsmäßiger Abwandlung zu machen hat (88 563 -565 3. h. 0).
4. Veschwerde.

884. Eine besondere Art von Rechtsmitteln ist die Beschwerde. Sie setzt nicht
den Schluß des Prozesses voraus; sie durchkreuzt den Prozeß; sie führt zu einem be—
sonderen Verfahren, aber regelrecht zu einem Einzelverfahren über einen besonderen Punkt.
Die der Beschwerde unterliegende Entscheidung kann ein Zwischenurteil (ein Zwischenurteil
 mit Rücksicht auf Dritte, ein Zwischenurteil über Nebenintervention üunb über
Zeugnisverweigerung) sein (88 71, 887 8.P. O.), auch ein Zwischenurteil nach 8 1385,
oder auch ein Endurteil, dies im Fall des8 o0 Abs. 3 8. P. O.; meist aber handelt es
sich um einen Beschluß, dessen Aufhebung oder Anderung in der Beschwerde begehrt wird.
Insofern entspricht die Beschwerde der Urteilsschelte und der Berufuͤng gegen Zwischen⸗
urteile im kanonischen Recht. Sie unterscheidet sich aber wesentlich in der Form und
wesentlich dadurch, daß sie den weiteren Gaug des Prozesses nicht hemmt; es müßte denn
sein, daß von seilen des Unter— oder Obergerichts eine solche Hemmung angeordnet wird;
nur in wenigen Fällen hat sie an sich aufschiebende Wirkung (8 572 8. P.O.). Auch
ist das Verfahren ein abgekürztes; es findet regelmäßig kein mündlicher Termin flatt, unß
        <pb n="163" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 161

wenn ein solcher stattfindet, so hat er bloß belehrenden, nicht rechtsgeschäftlichen Charakter
(8 6738 8. P.O.). Vgl. S. 81.
Gegen die Beschwerde-Entscheidung kann möglicherweise eine weitere Beschwerde statt⸗
finden; jedoch hat man im allgemeinen den Grundsatz festgehalten, daß, wena zwei Ent⸗
scheidungen im nämlichen Sinne ergangen sind (die Entscheidung des ersten Gerichts und
des Beschwerdegerichts), eine weitere Beschwerde ausgeschlossen ist; denn wenn die beiden
Gerichte übereinstimmen, so hat die Entscheidung die Vermutung der Richtigkeit für sich.
Früher war es möglich, daß in Amtsgerichtssachen eine dreifache Beschwerde er⸗
ging: an das Landgericht, Oberlandesgericht, Reichsgericht; das ist jetzt ausgeschlossen
ob bor 9 99
In den meisten Fällen unterliegt die Beschwerde keiner Frist; man bedarf ihrer nicht:
denn der Beschwerdeführer wird an und für sich Grund genug haben, die Beschwerde sobald
als möglich zu erheben, weil sonst das Verfahren weiter gehl und er mit seiner Beschwerde
„überholt“ ist; denn ist das Urteil gesprochen, so hat die Beschwerde keine Bedeutung
mehr, weil der Richter das Urteil doch nicht mehr ändern kann, auch wenn er sein⸗
Fehlerhaftigkeit einsieht. In gewissen Fällen aber besteht ein wesentliches Interesse, daß
die Beschwerde sobald als möglich angebracht wird; man nennt sie dann sofortige Be—
schwerde und bindet sie an eine Notfrist von zwei Wochen. Das gilt namentlich von
den Beschwerden im Vollstreckungsverfahren, wo kein Endurteil im Hintergrunde steht,
eine Überholung nicht stattfindet und daher sonst eine Beschwerde ins unendliche hinein
zu erwarten waͤre. Die zweiwöchentliche Frist kann eine Erstreckung erfahren: die so—
fortige Beschwerde kann bezüglich des Beschlusses, gegen den sie gerichtet ist, die Bedeu—
tung einer Nichtigkeits- oder Restitutionsklage haben ;„dann wird die Frist nach Maß—
gabe dieser (also jedenfalls auf einen Monat) erhöht (88 577, 586 3. P. O.).
Besondere Bedeutung hat die Beschwerde im Untersuchungsverfahren, wo es keine
Berufung und keine Revision gibt (88 663, 680, 947, val. 367 8. P.O.).

5. Einspruch.
8 865. Wie die Rechtsmittel, so beruht auch der Einspruch auf der auflösenden
Bedingung des Urteils. Der Einspruch findet sich nur bei Versäumnisurteilen, denn
regelrecht ist jedes Versäumnisurteil in der Art bedingt, daß es durch ein zweites
Urteil wieder aufgehoben werden kann, welches auf Grund einer zweiseitigen Verhandlung,
einer Verhandlung unter Mitwirkung des ehemals Säumigen, erfolgt. Der Unterschieb
von den eigentlichen Rechtsmitteln besteht nur darin, daß der Einspruch die Sache an
das nämliche Gericht, nicht, wie die Rechtsmittel, an ein höheres bringt.
Die Einrichtung stammt aus dem deutschen Recht: es ist ein alter, namentlich in
Frankreich lange beibehaltener Grundsatz, daß die einmalige Versäumnis noch nicht zu
einem endgültigen Eingreifen gegen den Säumigen führt, sondern erst die dritte
oder gar erst die vierte Verfäumnis?. Daraus hat sich im französischen Recht
folgendes System entwickelt: die erste Versaumnis führt zu einem einstweiligen
(auflösend bedingten) Ergebnis, das kraft der Bedingung umgestoßen werden kann,
indem ein zweiter Termin begehrt wird. Und dieses altgermanische System ift
wieder nach Deutschland übergegangen, wo bis dahin das römische System gegolten hatte,
wonach nur gegen eine schuldhafte Versäumnis ein Mittel, die Wiedereinsetzung, möglich
war: was zu endlosen Zwistigkeiten über die Verschuldungsfrage führte. Der Vorzug

Der, 8.568 3. P. O. verlangt zur weiteren Beschwerde einen neuen selbständigen Beschwerde—
grund, der bei senténtige pares nicht vorhanden zu sein pfleat. Immerhin ist im Gesetz der Ge—
danke in wenig erfreulicher Weise ausgedrückt.
3 Das hing mit den Volksgerichten zusammen. Die Klage wurde im Volksding erhoben.
War der Beklagte nicht anwesend, so konnte man ihn, nicht schon wegen der ersten Abwesenheit ab—
urteilen. Im übrigen vgl. oben S. göfr; vgl. auch Ungehorsam und Vollstreckung, S. 70 1Im
Stile de Bourbonnais v. 1521 (Gbei AuTα, de Pommiers, Cont. de Bourb. I p. Itysift
nach Wichtigkeit der Sache bald die erste, bald die zweite, bald die dritte Säumnis maßgebend.
Encykloväbdie der Rechtswifsenichaft. 6.. der Neubearb. 1. Aufl. Bd. II.
        <pb n="164" />
        162

II. Zivilrecht.

unseres Systems bedarf keiner Ausführung. Das Mittel, um die auflösende Bedingung
zur Geltung zu bringen, ist die „Opposition“, welche man in Deutschland „Einspruch“
nennt. Wird ein solcher nicht eingelegt, dann bedarf es nicht etwa Lines zweiten oder
dritten Versäumnisurteils, sondern die auflösende Bedingung hört auf, und das erste
Versäumnisurteil wird unbedingt. Natürlich muß der Einspruch ganz ähnlich wie ein
Rechtsmittel insofern behandelt werden, als er an eine Form und Frist gebunden ist,
denn der Prozeß drängt nach baldigem, endgültigem Abschluß. Die Frist ist in Deutsch—
land zwei Wochen, kann aber durch eine längere, richterlich bestimmte Frist ersetzt werden,
sobald das Versäumnisurteil im Auslande oder öffentlich zugestellt wird, weil in diesem
Falle die Wahrung der zweiwöchentlichen Frist vielfach gar nicht erwartet werden kann.
Eingelegt wird der Einspruch durch Bezeichnung des Urleils durch Einspruchserklärung
und durch Ladung zur mündlichen Verhandlung (8 839 8.P. O.). Auch hier is⸗ erfolgt
alles andere in der mündlichen Verhandlung.
Fraglich ist es, ob man neben dem Einspruch auch noch die ordentlichen Rechtsmittel
 zulassen soll; das hat unsere 8. P. O. verneint, während es in Frankreich bejaht wird.
Man hat es bei uns mit Recht für genügend erachtet, ein Hilfsmittel, den Einspruch,
zu gewähren. Und nur wenn ausnahmsweise gegen ein Versäumnisurteil der Ein—
spruch nicht erhoben werden darf, kann es zur Berufung kommen, sonst ist die Berufung
nicht unbegründet, sondern unzulässig (F 518 3. P.O.).
Aus dem Gesagten ergibt es sich, daß, wenn der Einspruch nicht erhoben wird,
das Versäumnisurteil zum unbedingten wird Indes genügt der Einspruch allein nicht,
um die auflösende Bedingung zur Geltung zu bringen. Auch nach Erhebung des Ein—
pruchs bleibt die Gefahr, daß das Versäumnisurteil zum unbedingten Urteil wird,
für den Fall nämlich, daß 1 der Einsprechende den Einspruchstermin versäumt, und
2. für den Fall, daß er zwar erscheint, aber das auf Grund des nunmehrigen Ver—⸗
fahrens ergehende Urteil mit dem Versäumnisurteil übereinstimmt. Auch in diesem
letzteren Falle wird das Versäumnisurteil bestätigt, d. b. die auflösende Bedingung
tritt nicht ein!.
Bleibt der Einsprechende im Termin aus, so ist die auflösende Bedingung nicht
eingetreten, sie kann nicht mehr eintreten, das Urteil wird endgültig. Man spricht hier
von einem zweiten, strengen Versäumnisurteil, welches diese Endgültigkeit bestätigt; ein
solches unterliegt daher naturgemäß keinem Einspruch mehr (8 848 8. P.O.).“ Doch
tritt eine Besonderheit dann ein, wenn der Säumige durch höhere Gewalt verhindert
ist: weiß dies der Richter, so soll er ein strenges Versäumnisurteil nicht erlassen
(8 387 3. P.O.); wird ein solches erlassen, weil vielleicht das Gericht die höhere
Gewalt nicht kennt, so kann auf dem Wege der Berufung die Feststellung verlangt
werden, daß die Endgültigkeit nicht eingetreten ist, weil es am Säumnisfall fehlt; und
dasselbe wäre der Faul, wenn der Einspruchseinleger wirklich erschienen, aber unbeachtet
geblieben und daher zu Unrecht für säumig erklärt worden wäre; dies sind die oben an—
gedeuteten Fälle der Berufung gegen ein Versäumnisurteil (88 618, 5388 8. 5 8. P. O.).
Ist der Einsprechende im Einspruchstermin erschienen, so läuft das Verfahren als
zweiseitiges Verfahren weiter; möglicherweise geht im Einspruchstermin das Verfahren
zu Ende, möglicherweise auch nicht: dann wird ein Termin zur Fortsetzung des Ver—
fahrens angesetzt; und hier kann eine neue Versäumnis eintreten und ein nenes gewöhn⸗
liches Versäumnisurteil mit der Möglichkeit eines neuen Einspruchs. Es wird aber
ein solches neues Versäumnisurteil von Aunts wegen für vollstreckbar erklärt und dadurch
dem Säumigen der Ernst der Sache vor Augen gestellt, wodurch ein frivoles Spiel
oerhütet werden soll (708 3. 8 3. P.O.). Val. unien S. 167

1 ist ni lsoh das Bersäummisurteil aufgehoben würde und ein andere
Urteil ahe Ahaen hen Stelle träte: das Versäumnisurteil bleibt mit seinem Datun
bestehen.
        <pb n="165" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 168

6. Sonstige Hilfsmittel.

8 86. Von den Rechtsmitteln verschieden und mit dem Einspruch verwandt ist
der Widerspruch, d. h. eine Rechtshandlung, welche eine gründlichere Behandlung der Sache
bei demselben Gerichte verlangt oder mindestens eine Hemmung, um im anderen Ve—
fahren die gründlichere Entscheidung zu erzielen. So der Widerspruch im Verteilungs⸗
verfahren (F 876 8. P. O.), der Widerspruch im Mahnverfahren (8 694 8. P.O.), der
Widerspruch gegen den Arrestbefehl (F 924 3. P.O.).
Etwas anderes liegt jedoch dann vor, wenn in besonderer Klage geltend gemacht
werden kann, daß eine Entscheidung abzuändern ist. Dies ist insbesondere der Fall im
Untersuchungsverfahren, wo durch eine solche Klage die Sache in ein Parteiverfahren,
oft mit künstlicher Parteibildung übergeführt werden kann; so im Entmündigungsprozeß
—
so im Fall des Widerspruchs im Verteilungsverfahren (8 879 3.P. O.), im Fall des
Widerspruchs im Konkursverfahren (g8 144, 146 K. O.). In allen diesen Fällen handelt
es sich nicht um ein neues Verfahren in demselben Prozeß, sondern um einen ganz
neuen, nach neuen Grundsätzen behandelten Prozeß, der allerdings die Funktion hat
Irrungen des alten Prozesses zu beseitigen.

FJünktes Buch.

Mehrheit von Prozessen.
1. Verbindung von Prozessen.
a) Klagenhäufung.
§ 87. Von dem Fall eines Prozesses mit einer Mehrheit des Verfahrens ist wohl
zu unterscheiden der Fall einer Mehrheit von Prozessen, welche nur in der äußerlichen
Form der Erscheinung miteinander verbunden sind, also in den gleichen Schriftsähen und
den gleichen Terminen zur Verhandlung kommen. Hier sind mehrere voneinander selb—
ständige Prozesse gegeben, von denen jeder sein eigenes Schicksal verfolgt.
Da die Verbindung nur eine äußerliche ist, so gilt der Satz:
Das Gericht kann, sofern es findet, daß die Verbindung unzweckmäßig ist, trennen;
es kann, wenn eine Verbindung zweckmäßig ist, mehrere getrennte Prozesse miteinander
verbinden; es kann diese Trennung oder Verbindung wieder aufheben (88 145. 147,
150 8. P. O.). —
Der erste Fall der Verbindung mehrerer Prozesse ist die Verbindung mit Gleich—
heit der Parteien, die Klagenhäufung.
Der Kläger kann in derselben prozessualen Form mehrere Klagen gegen den näm—
lichen Beklagten zusammenfassen, und das kann zur Folge haben, daß auch die künftigen
prozessualen Tätigkeiten vereinigt, daß insbesondere die mündlichen Erklärungen in
Bezug auf die verschiedenen durch die Klage angerührten Prozesse verbunden werden.
Innerlich bleiben die Prozesse getrennt, und die Verbindung der Klagen hat nur die
Bedeutung, daß in Bezug auf die sachliche Zuständigkeit und die Revisionsmöalichkeit die
Summen vereiniat werden (88 5, 346 8. P.O).
b) Streitgenossenschaft.
8 88. Schwieriger ist die Sache, wenn mehrere Kläger ihre Klagen vereinigen,
oder wenn jemand gegen mehrere Beklagte auftritt. In diesem Falle liegen so viele
11*
        <pb n="166" />
        164

II. Zivilrecht. — —

Prozesse vor, als Kläger und Beklagte, welche Prozesse in einer Prozeßform vereinigt sind.
Solche vereinigte Personen der Kläger- und der Beklagtenrolle nennt man Streitgenossen.
Die Streitgenossenschaft ist aber nicht überall statthaft, sie verlangt vielmehr entweder
eine materiell-rechtliche Beziehung der behaupteten Ansprüche, oder sie verlangt, daß die
Ansprüche nach Grund und Inhalt gleichartig sind (88 59, 60 8. P. O.). Im ersten Fall
ist die Streitgenossenschaft besonders empfehlenswert und darum besonders begünstigt,
begünstigt dadurch, daß für die mehreren Streitgenossen ein gemeinsamer Gerichtsstand
durch Beschluß des übergeordneten Gerichts geschaffen werden kann (8 36 8. 8
3. P.O.)i.
Auch hier ist jeder dieser Prozesse selbständig. Daher kann z. B. in dem einen
ein Anerkenntnis stattfinden, in dem anderen eine Leugnung; in dem einen kann die
Partei erscheinen, in dem anderen nicht; im einen kaun die Berufung eingelegt, im
anderen darauf verzichtet werden u. s. w. (F 61 8. P.O.). Daher kann die Entscheidung
in beiden Fällen verschieden ausfallen. Nur das eine ift festzuhalten: das Gericht darf
sich, wenn es auch nur äußerlich beide Entscheidungen in einem Urteil vereinigt, nicht
selbst widersprechen; ein solcher Widerspruch wäre ein prozessualer Mangel: Logik ist ein
wesentliches prozessuales Erfordernis des Urteils. Vgl. S. 144, 159, 165. Außerdem
zilt das S. 67 über die Zeugnisverweigerung gesagte.
Von dieser Selbständigkeit gibt es eine Ausnahme: nämlich im Falle der sogenannten
materiellen Streitgenossenschaft, auch notwendige Streitgenossenschaft genannt. Hier tritt
eine Beeinflussung der Prozesse ein, die ein höchst merkwürdiges rechtsgeschäftliches Phä—
nomen darstellt, indem das eine Rechtsverhältnis in das andere hineinwirkt. Der
Grund liegt in folgendem prozessualem Satz“ es ist ein Bedürfnis vorhanden, daß die
Entscheidung in allen Prozessen einheitlich ist. Von diesen Fällen ist bereits oben (S. 148)
die Rede gewesen. Daher kann kein Prozeß zu einem anderen Ergebnis führen als der
andere; und mithin: was im einen geschieht, muß in gewisser Richtung in'den anderen
einwirken, so daß auf solche Weise wie durch gegenseitiges Durchdringen eine Art
gemeinsamen Ergebnisses erwächst. Dieses Phänomen ist näher dahin zu kennzeichnen,
daß in jedem Prozeß Rechtslagen entstehen, die den anderen mitbeeinflussen.
Die Art und Weise, wie man das Ziel zu erreichen sucht, ist folgende: was in
einem Prozeß Günstiges geschieht, nützt allen; was Ungünstiges ift, schadet keinem; daraus
hat die 3.P.O. auch den Schluß gezogen, daß, wenn von den mehreren Streiitgenossen
auch nur einer anwesend ist, kein Verfäumnisurteil ergehen kann, sondern die Sache mit
Wirkung für alle kontradiktorisch verhandelt wird (8 62 8. P.O.). Dies entspricht dem
französischen Prozeßrecht, worin übrigens in folgendem eine bessere Einrichtung getroffen
ist: der abwesende Streitgenosse verliert bei uns den Vorteil des Einspruchs, den er im
Falle des Verfäumnisurteils hätte; darum läßt das französische Recht die Verhandlung
noch nicht gleich zu, sondern erst in einem zweiten Termine; wodurch ein ähnliches Er—
gebnis erzielt werden soll, als wie wenn nach Versäumung des Termins der Einspruch
erhoben worden wäre?.
Man hat angenommen, daß hier eine Vertretung des einen Streitgenossen durch
den anderen, des abwesenden durch den anwesenden, stattfände; dies ist aber nur eine
wissenschaftlich unhaltbare Ausdrucksweise, deren sich die Z. P. O. ja sehr wohl bedienen
durfte, die aber in der Wissenschaft verbannt sein sollte. Das richtige ist vielmehr:
kraft des oben angeführten Prinzips von der Einwirkung der Rechtslagen wirkt das,
was der Anwesende tut, die günstige Rechtslage, die er schafft, so sehr in die Ver—
hältnisse der übrigen Streitgenoffen hinein, daß von einem Verfäumnisurleil keine Rede

Diese Bestimmung ist rationell auf den ersten Fall der Streitgenossenschaft zu beschränken;
es hälte keinen rechten Siun, einen gemeinsamen Gerichtsstand zu schaffen, für Personen, die
einander nichts angehen und nur aus ähnlicher Schuld verhaftet find. Daher die beschränkende Auslegung.
Prozeßrechtliche Forschungen S. 37. Bel uns hat man dies trotz meincs Hinweises auch in
der Prozeßnovelle nicht berücksichtigt, obgleich die Z.V.O. in einem anderen Fall' in K618,den
richtigen Gedanken erfaßt b
        <pb n="167" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeß- und Konkursrecht. 163

sein kann, daß die Abwesenden völlig an den Erklärungen des Anwesenden teilnehmen,
soweit sie ein günstigeres Ergebnis bieten, als bei einem Versäumfisurteil zu erzielen wäre.
Daraus ergibt sich auch folgendes: man hat gefragt, ob in diesem Fall auch das An—
erkenntnis des anwesenden (beklagten) Streitgenossen auf die übrigen wirke. Davon kann
aber keine Rede sein: denn wenn der andere Streitgenosse abwesend ist, so tritt kraft des
Abwesenheitsverfahrens für ihn der regelrechte Erfolg ein, daß die Tatsachen der Klage
zugestanden sind, im übrigen aber der Widerspruch gegen die Klage fortbesteht;
diesem gegenüber ist das Anerkenntnis des erschienenen Streitgenossen nicht etwas
Günstigeres, sondern etwas Ungünstigeres, und es kann daher nicht wirken; es wirkt
gar nicht, weder für den einen noch für den anderen Teil; es wirkt nur insoweit, als
darin mittelbar ein Tatsachenzugeständnis liegt.
Eigentümlich ist allerdings bei dieser Streitgenossenschaft das Verhältnis des Eides
behandelt (d 472 8. P.O.) vgl. oben S. 125 f. Daß der Eid nur gemeinsam zugeschoben
werden kann, ist ein Fehlgriff; daß aber bei teilweiser Leistung und Nichtleistung des
Eides das richterliche Ermessen eintritt, ist eine Wendung der 8.P.O. zum Besferen,
sofern sie hier den Formalismus einigermaßen mildert.
Ein Trennungsrecht des Gerichts im Fall der materiellen Streitgenossenschaft ist
durch den Zweck der Einrichtung ausgeschlossen.

c) Widerklage.
8 89. Eine äußerliche Verbindung von Prozessen findet auch bei der Widerklage
statt, sofern in äußerlicher Anlehnung an den Prozeß der Beklagte eine Klage gegen
den Kläger erhebt. Eine solche kann stets stattfinden, wenn sie nicht durch die Prozeßart
ausgeschlossen ist (95 595, 615, 638, 640, 641 8. P. O.); sie kann stattfinden, fofern
das Gericht auch für die Widerklage zustün dig istꝛ. Doch wird diese Zuständigkeit
in zwei Fällen ergänzt, wenn nämlich der Widerklageanspruch mit dem Klageanspruch
im Zusammenhang steht, indem beide aus einem Rechtsverhaͤltnisse hervorgehen, odet
wenn der Widerklageanspruch mit einer Einrede zusammenhängt, die gegen den Klage—
anspruch geltend gemacht werden kann und geltend gemacht wird, insbesondere mit einer
Einrede der Aufrechnung oder der Zurückhehaltung; in beiden Fällen ist auch, wenn der
Hauptprozeß amtsgerichtlich, der Widerklageprozeß landgerichtlich ist, das Ganze auf
Antrag durch (unanfechtbaren) Beschluß an das Landgericht zu verweisen (F 506 8. 3. O.)
in beiden Faͤllen besteht ein besonderes Bedürfnis, beide Streitsachen zu einer äußerlichen
Erscheinung zu verbinden, weil hierdurch Wiederholungen vermieden, dieselben Dinge für
beide Prozesse gesagt und ausgeführt werden können, und weil hier eine Einheit in der
Entscheidung gesichert werden kann. Allerdings sind beide Prozesse selbständig, und es
sind zwei Urteile, die gefällt werden. Allein, auch diese unterliegen dem Gesetze, daß sie
fich nicht logisch widersprechen dürfen (S. 144, 159, 164). Daraus ergibt sich folgendes:
1. Im Fall der Berufung gegen das Urteil in der Klagsache ist eine Anschließung
bezüglich des Urteils in der Widerklagsache möglich;
2. eine Vernichtung des Urteils in der Klagsache kann eine Vernichtung und
Zurückverweisung auch des Urteils in der Widerklagsache zur Folge haben?.
In welcher Weise die Widerklage erhoben wird, ist oben (S. 84) erwähnt worden.
Eine Trennung durch das Gericht findet nicht statt, wenn der Widerklageanspruch
mit dem Klageanspruch in materiellem Zusammenhang steht (145 8. P. O.), während
sie im Fall des Zusammenhanges mit der Einrede nicht ausgeschlossen, regelmäßig aber
zu widerraten ist.

1So nun endlich nach langen Irrtümern auch, das R. G. 27, September 1900 (Bd. 4
2 Vol. über diese Vuntte auch R.G. 4. Mai 1900 (Bd. 46 S. 3738). Bo. a6 6. 424
        <pb n="168" />
        42

iI. Zivilrecht.

2. Sonstige Beziehung von Prozessen.
a) Aussetzung wegen des Brãjudizialverhãltnisses.
8 80. Obschweben zwei Prozesse, wovon der eine einen Präjudizialpunkt für den
anderen enthält, so kann das Gericht den Folgeprozeß aussetzen, bis der Präjudizialpunkt
entschieden ist. Doch ist dies in die Erwägung des Gerichts gestellt, weil sonst mög—⸗
licherweise Mißbrauch getrieben werden kbunte (8 148 8. P.O0.). Nur wenn die Prä⸗
judizialklage eine Eheklage, namentlich die Anfechtungsklage in Bezug auf eine Ehe ist,
muß dem Aussetzungsantrag stattgegeben werden (88 151, 152, 154 83. P.O.), ebenso,
wenn es sich um einen Streit über die eheliche Kindschaft handelt (Fd0 188, 154 3. p.0)
Eine Aussetzung bis zur Erledigung eines erft anhängig zu machenden Prozesses
tteht dem Gericht regelmäßig nicht zu.
Eine Ausnahme gilt:
1. wenn es sich um ein präjudizielles verwaltungsgerichtliches Verfahren handelt
(8 148 8. P. O.); der Hauptfall ist der wenn gegen ein geltend gemachtes Patentrecht
die Nichtigkeit des Patents behauptet wird; hier kann nicht nur, hier muß die Nichtig⸗
keitsfrage dem Nichtigkeitsprozeß bei dem Patentamte überlassen werden, und es ist darum
demjenigen, welcher die Nichtigkeit behauptet, eine Frist zu setzen, um die Nichtigkeits—
klage zu erheben, was auch dann geschehen kann, wenn inzwischen das Patem dereits
erloschen ist;
2. wenn die Präjudizialfrage die Nichtigkeit der Ehe ist und der Fall so liegt,
daß diese Frage nur duͤrch Nichtigkeitsklage zur Entscheidung gebracht werden kann
(olange die beiden Ehegatten leben und vie Ehe nicht geschieden ist, F 1829 B.G.B.),
8 151 8. P.O.;
3. wenn die Präjudizialfrage die Frage ist, ob eine Ehe oder eine Kindschaft be—
—A—— wird, wie im Fall 1, eine Frist gesetzt,
im Fall 3 nicht.

b) Beihicse.
881. Eine gewisse Verbindung zwischen Schiedsverfahren und Prozeß wird dann
hergestellt, wenn im Schiedsverfahrendas Gericht angerufen wird, das Schiedsverfahren
zu unterstützen. Das kann in gewissen Fällen stattfinden; es ist auch ganz naturgemäß,
denn das Schiedsverfahren verfolgt ähnliche Zwecke wie der Prozeß und verfolgt sie
in einer den Bedürfnissen des Lebens mehr oder minder angemessenen Weise; da darf
die Gerichtstätigkeit es nicht hilflos lassen und ihm ihren Beistand nicht versagen.
Dieser Beistand zeigt sich einmal darin, daß das Gericht beihilft, das Schiedsgericht
zu bilden, wenn im Schiedsvertrag die Schiedsrichter nichi bezeichnet sind: hier wird
nötigenfalls der Schiedsrichter vom Gerichte bestimmt (J 1089); sodann kann das Gericht
selber namentlich 1. die Beweistätigkeit unterstützen; denn der Schiedsrichter ist nicht be—
fugt, den Gerichtszwang auszuüben, er kann auch nicht Personen vereidigen; beides
kann das Gericht tun auf Antrag, falls die Schiedsrichter erklären, einer derartigen Be—
weishandlung zu bedürfen (88 1085, 1036 8. P..); 2. kann das Gericht tätig sein,
um die Festlegung und Konstatierung des Schiedsspruches zu erleichtern, und das ge—
schieht in der Art: der Schiedsspruch muß a) in gerichtucher Weise zugestellt werden,
was keine Schwierigkeit hat, da die Gerichtsvollzieher im Auftrage der Schiedsrichter
ebenso wie sonst im Auftrage der Parteien handeln; der Schiedsspruch muß b) auf der
Gerichtsschreiberei niedergelegt werden, damit über seinen Inhalt kein Zweifel herrschen
kann, namentlich auch nicht über die Frage, welche von mehreren verschiedenen Fassungen
die echte ist (86 1039, 1048 —D — Ausfertigung,
nicht in beglaͤubigter Abschrift zu geschehen.

Handbuch des Patentrechts S. 868 f.
        <pb n="169" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht.

167

B. Überwiegen des germanischen Rechts im
Zwangsvollstreckungs⸗ und Konkursverfahren.

Bollstrekungstitel und vollstrekbare Ausfertigung.

* 92. Zwangsvollstreckung ist die zweite Aufgabe des Zivilprozesses. Es handelt
sich darum, das Recht gegen den widerspenstigen Willen durchzuführen, und zwar durch
die Macht des Staates. Dies kann geschehen durch Einwirkung auf die Person oder
durch Eindringen in ihre Vermögenssphäre. Die Vollstreckung erfolgt heutzutage nicht
mehr blindlings. Sie erfolgt aber auch nicht erst, wie man lange Zeit als Regel auf—
stellte, auf Grund eines rechtskräftigen Urteils. Sie erfolgt auf Grund eines voll—
streckbaren Titels, d. h. eines Rechtfertigungsgrundes, der für die Rechtsordnung
als genügend erscheint, um auch auf die Gefahr des Irrens hin mit Gewalt gegen den
anderen dorzugehen. Die Gefahr des Irrens dürfen wir überhaupt niemals als eine
uͤberwiegende bettachten. Die Lebensinteressen drängen so sehr nach Verwirklichung, daß
wir eine mehr oder minder große Wahrscheinlichkeit als genügend erachten müssen, um
mit Zwangsverwirklichung vorzugehen. Allerdings steht dem wiederum der Satz zur
Seite? tut man dies aus Irrtum, dann hat man die Folgen zu gewärtigen, und die
Folgen sind: volle Schadensersatzpflicht gegen den, der durch die Zwangsvollstreckung gelitten
hat (S8 717, 945 8.P.O., vgl. 88 302, 600 3. P. O. 8 281 B. G. B.). Vgl. S. 154.
Das ist das moderne System, das einzige, das unserem Bedürfnis entspricht. Die
3.P. O. macht zu vollstreckbaren Titeln außer den rechtskräftigen Urteilen einmal solche
ürteile, die für vorläufig vollstreckbar erklärt werden: es sind das
Urteile, die noch nicht rechtskräftig sind, bezüglich deren aber eine Wahrscheinlichkeit be—
steht, daß es bei ihnen verbleiben wird, oder bezüglich deren sonstige Interessen für die
Befschleunigung sprechen, oder bezüglich deren die Gefahr des Irrtums durch besondere
Mittel, namentlich duͤrch Sicherheitsleistung, begütigt wird.
Es gibt solche Urteile, die von Amts wegen für vorläufig vollstreckbar zu er—
klären sind, auch ohne Antrag. So das Urteil auf Aner kenntnis des Schuldners hin;
so das Läuterungsurkell, welches ein rechtskräftiges bedingtes Eidesurteil nach
Leistung oder Verweigerung des Eides zu einem unbedingten macht: der Grund ist
offensichtlich: hier ist kaum möglich, jedenfalls wenig denkbar, daß das Urteil fehlgreift.
Ein anderer Fall liegt vor beim zweiten oder folgenden Versäumnisurteil. Ist
dieses ein strenges, so ergibt sich die Vollstreckbarkeit — ——
mittel fast ganz ausgeschlossen ist, jedenfalls sehr selten Erfolg haben wird. Ist es ein
nicht strenges, dann hal die Vollstreckbarkeit eine andere Bedeutung: sie ist eine Strafe
für den Saͤumigen und soll erzieherisch wirken. Auch die Urteile im Urkunden-—
prozeß sind vorläufig vollstreckhar, da hier gewisse besondere Garantien für die Richtig—
keit gegeben sind und auch eine Anderung im Nachverfahren nur selten vorkommt. Endlich
die Urteile, welche Arreste oder einstweilige Verfügungen aufheben, müssen vor—
laäͤufig vollstredbar sein, weil aus ihnen hervorgeht, daß die Frage der Berechtigung des
Arreftlegers doch eine recht zweifelhafte ist; und in diesem Fall soll man so schneidende
Einrichtungen wie Arrest und Linstweilige Verfügung nicht fortdauern lassen (F 708 8. P. D.).
Außerdem gibt es Urteile, die auf Antrag für vorläufig vollstreckbar
zu erklären sind. Es sind dies Urteile in Sachen, die besondere Beschleunigung er—
heischen, außerdem aber vor allem Urteile in Sachen von nicht über 300 Mark:“ also

Der vollstreckbare Titel kann auch zivilrechtliche Bedeutung haben, 1. er gewährt das Recht d
Qundigung einer Gesell schaft vder Gemeinschaft (g88 725, 751 B.G. B.. i86 868 866 ——
2. der Anspruch, für den ein vollstreckbarer Titel vorhanden ist, veriährt in 30 Jahren, 8 217 B. 6.3B.
3. erifn Filel für die Gläubigeranfechtung,. 82 Anf.(Gei.
        <pb n="170" />
        —168

II. Zivilrecht.

namentlich die meisten Urteile in amtsgerichtlichen und gewerbegerichtlichen Sachen (8 709
8. P.O, 8 57 Gewerbegerichtsgesetzes ). Die Bestimmung ist auch hier wesentlich erzieherisch:
es soll dadurch der amtsgerichtuichen Entscheidung groͤßere Tragweite beigelegt und den
Parteien die Notwendigkeuͤ auferlegt werden, schon im amtsgerichtlichen Verfahren mit
allem Ernst an der Rechtserforschung mit zu helfen. Außerdem kann ein UÜUrteil in
dringenden Fällen für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, wenn sonst dem
Bläubiger ein schwerer (schwer ersetzlichher oder schwer beweislicher) Nachteil entstünde.
Und endlich kann der Gläubiger die Vollstreckbarkeitserklürung herbeiführen durch An—
bieten der Sicherheitsleistung: dann wird die Gefahr des Irrtums vermindert;
denn der Schuldner bekommt seinen Ersatz zugesichert. Vgl. außerdem 88 708 3. 6.
711, 6384 33858.
Es gibt aber auch gewisse Fälle, wo umgekehrt der Schuldner begehren kann, daß
das Urteil nicht vollstreckbar werden solle; insbesondere kann er derlangen, zur
Sicherheitsleistung zugelassen zu werden, um durch die Sicherheitsleistung die Voll—
streckung abzuwenden. Das hat dann das Gute, daß, auch wenn er keine Sicherheit
leistet, die Vollstreckung doch nur bis zur Hinterlegung des Geldes, nicht bis zur Aus—
zahlung gehen darf. Doch kann der Schuldner in solchem Falle stets durch den Glaͤu—
biger, wenn dieser sich anheischig macht, seinerseits Sichecheit zu leisten, überboten werden
—
Aber auch andere richterliche Entscheidungen können vollstreckbare Titel schaffen; so
sind vollstreckbar die ein Gebot enthaltenden Beschlüsse des Zivilprozesses (F794 8. 8
8. P.O.), so Beschlüsse des Vollstreckungsgerichts im Verfahren der Zwangsversteigerung
(88 98, 182 8. V. G.), so die Forderungsfeststellungen im Konkurs wehn der Gant
chuldner nicht widersprochen hat (8 164 R. O.).
Die vollstreckbare Entscheidung kann ihre Kraft verlieren, wenn sie in einem späteren
Stadium des Prozesses aufgehoben wird, z. B. auf Grund der Berufung oder auch nur
auf Grund der Wiederaufnaͤhme des Verfahrens (8717 3. P.O.). Außerdem aber kann
sie einer Vollstreckungsgegenklage? unterliegen, und hier kann das Urteil, das auf die Voll⸗
treckungsgegenklage hin ergeht, den vollstreckbaren Titel zu Fall bringen. Die Vollstreckungs⸗
gegenklage ist besonders wichtig bei vollstreckbaren Verträgen; sie kommt aber auch bei Ent⸗
scheidungen vor. Zwar kann eine Entscheidung eines ordentlichen Gerichts regelrecht nicht in
der Art einer Gegenklage unterworfen werden, daß ihre Nichtigkeit behauptet wird; dies
kann nur einer Sondergerichtsentscheidung gegenüber geschehen, außerdem nur dann, wenn
man behauptet, daß der Behörde, die entschieden hat, die Gerichtsbarkeit fehle; wohl aber
ist in allen Fällen eine Vollstreckungsgegenklage dahin denkbar, daß die Entscheidung als
vollstreckbarer Titel ihren Grund nachträglich verloren habe, weil der darin bezeichnete
Anspruch nachträglich erloschen sei, z. B. durch Zahlung, Erlaß, Vergleich u. s. w Auch
in diesem Falle besteht ein Recht darauf, daß der Vollstreckungstitel nicht zur Ausführung
gelangt. Und dasselbe muß auch dann gelten, wenn der Vollstreckungstitel zu Recht be
steht, aber der Schuldner das Recht hat, die Zahlung zu verweigern und daͤher auch zu
berlangen, daß er nicht in Krafit gesetzt wird; z. B. es ist ausgemacht worden, einen
Titel erst nach so und so viel Zeit zur Vollstreckung zu bringen: hier flüchtet sich die
Einrede in die Form der Vollstreckungsgegenklage?. Endlich kann auch noch die Legiti—
mation zum Vollstreckungstitel bestritten werden, indem behauptet wird, daß das Recht
aus dem Titel auf einen anderen übergegangen sei (88 767 ff.).
In allen diesen Fällen, wo eine Umstürzungdes vollstreckbaren Titels durch ge—

Vgl. auch bezüglich der Innungsschiedsgerichte ß 910 Gew.O. (wo 100 Mt. die Norm bilden).
Diese immer mehr in Aufnahme bomiend Benennung habe ich meines Wissens zuerst gebraucht,
schon längst in meinen Kollegien, fsodann in meiner Abhandlung in der Festgabe fuͤr Planck (und
im Archivef. civ. Praxis Bd. 72). Dies scheinen allerdings manche übersehen zu haben.
* So auch im Fall der „Simulation“ im Prozeß; von einer wahren Simulation ist, da das
Gericht an der Simulation nichi teilnehmen kann, keine Rede wohl aber ist die Vollstreckungsgegen—
lage statthaft. Unrichtiges mit Richtigem enthält R.G. 30 Novb 1803 Entfch. z0 6 die
hier erwähnten Entscheidnaen. Val. oben S. 104
        <pb n="171" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 169

richtliches Verfahren angestrebt wird — also im Falle eines Rechtsmittels wie im Falle der
Vollstreckungsgegenklage —, können einstweilige sichernde Anordnungen ergehen; insbesondere
kann die einstweilige Einstellung beschlossen werden oder sogar die Aufhebung, aber nur gegen
Sicherheitsleistung; oder es kann bestimmt werden, daß der Fortgang der Vollstreckung
nur gegen Sicherheitsleistung stattfinden dürfe (&amp;amp;&amp;amp; 707, 718, 769, 778s 3. P.0.).
Der Übergang vom Vollstreckungstitel zur Vollstreckung erfolgt durch die sog. voll⸗
streckbare Ausfertigung, d. h. durch eine Ausfertigung des Titels mit der Vollstreckungs⸗
klausel, d. h. der Klausel, welche bestimmt, daß die Ausfertigung der Vollstreckung zu
Grunde gelegt werden kann. Der Sinn dieses Verfahrens ist folgender: es soll dafür
gesorgt werden, daß die Vollstreckung aus dem Titel nicht verdoppelt und verdreifacht
wird; das wäre aber möglich, wenn aus jeder Ausfertigung vollstreckt werden könnte,
darum darf nur auf Grund derjenigen Ausfertigung zur Vollstreckung geschritten werden,
welche mit der Klausel versehen ist, und eine zweite Ausfertigung mit Klausel darf nun
ausnahmsweise unter Umständen erteilt werden, welche gegen den Mißbrauch sichern.
Dieses System hat sich in Frankreich entwickelt, wo die Vollstreckungsklausel sich als eine
unmittelbare Außerung des Staatsoberhauptes darstellt und recht dramatisch klingt, wäh—
rend sie bei uns lediglich geschäftsmäßig ist (98 725, 738 8. P. O. ). Die Vollstreckungsklausel
 bei Urteilen und Beschlüssen erteilt der Gerichtsschreiber (88724, 794, 795 8. P. O.).
Recht und Pflicht aus dem Urteil können auf einen Dritten übergehen in der Art,
daß der Dritte die Entscheidung anrufen kann oder die Entscheidung sich gefallen lassen
muß. In diesem Falle kann auch der vollstreckbare Titel für und gegen den Rechtsnachfolger
 verwendet werden; nur bedarf es einer Feststellung dieses UÜbergangs; sie ge⸗
schieht durch die funktionelle Vollstreckungsklausel, durch einen Vermerk, welcher bestimmt,
daß das Urteil für oder gegen den Rechtsnachfolger wirkt; diese funktionelle Vollstreckungs⸗
klausel geschieht wie die gewöhnliche, nur bedarf der Gerichtsschreiber der Anordnung des
Vorsitzenden (88 727 ff. 3.P. O.). Dies gilt auch passiv, wenn das Vermögen und damit
die Passivschuld auf einen anderen übergegangen ist (98 727, 729, 738, 742, 744, 745,
749), und bei dinglichen Ansprüchen, wenn der Besitz der Sache nach der Rechtshängigkeit
auf einen anderen übergegangen ist (98 825, 727 8. P. O.)⸗.
Ein anderer Fall der funktionellen Vollstreckungsklausel ist, wenn das Urteil be—
dingt lautet: hier wird durch die Vollstreckunasklausel konstatiert, daß die Bedingung
eingetreten ist 6726 8. P. O.).
Vorausgesetzt wird, daß die Rechtsnachfolge, wie der Eintritt der Bedingung
durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden (Urkunden mit Unterschriftsbeglaubi
gung) dargetan wird, wozu auch gehört, wenn der Gegner diese Umstände vor Gericht
anerkennt; andernfalls ist eine Feststellungsklage zur Feststellung dieses Umstandes er—
forderlich, was die 8. P.O. Klage auf Erteilung der Vollstreckunasklausel nennt (88 726,
731 8. P. O.).
Der Vollstreckungstitel hat zur Vollstreckung noch folgende Beziehungen: 1. Der
Vollstreckungsbeamte muß, um zu vollstrecken, in den Besitz der vollstreckbaren Ausferti⸗
gung gesetzt sein; sonst vollstreͤt er ohne Recht (6754 f.); nur eine einstweilige Vollstreckungshandlung
 kann ohne diese geschehen (d845 8. P.O.); 2. der zu Vollftreckende
hat das Recht, den Vollstreckungstitel vorher urkundlich zu sehen. Regelrecht kann daher
eine Vollstreckung nur erfolgen, wenn entweder vorher oder gleichzeitig der Vollstreckungs—
titel (und, wenn die Vollstreckungsklausel eine funktionelle Bedeutung hat, auch diese
unter Beifügung einer Abschrift der beweisenden Urkunden) zugestellt wird (K750 3. P.O.)⸗

1Bgl. schon die Ordonn. v. 1667 XXVII a. 6. Ein sog. Paroatis mit dem großen Siegel.)
Ein wenig mehr Phantafie im Recht“ wäre auch bei uns wünschenswert.
Die Annahme, daß vorläufig vollstreckbare Urteile nicht übertragen werden können, O.L.G.
Jena 2. Dezb. 1897 Zeitschr. für Zivilprozeß XXVII S. 345, hat tkeinen Halt.
3 Sonst soll die Vollstreckung wirkungslos sein, nachträgliche Zustellung soll die Vollstreckung
nur ex, mune heilen; so R.G. 18. April 1888 Entsch. 20 S. 433, p. 2. Januar 1890 Entsch. 25
S. 368! Dies wäre unglaublich formalistisch und würde dem bösen Glauben des Schuldners, der
nur auf einen solchen verborgenen Fehler lauerte, Tür und Tor öffnen. In der Tat halser var das
Recht. nach 88 766. 732 3. P.O. Einwendungen zu erheben. Das genügt.
        <pb n="172" />
        170

II. Zivilrecht.

Doch gibt es davon Ausnahmen; eine Ausnahme ist gegeben im Arrestverfahren (S. 198),
eine andere im Zwangsversteigerungsverfahren (88 182 f. 8.V.G.), und ein vorläufiger
Befehl ohne Zustellung ist bei der Forderungspfändung möglich (8 848 8. P.O.); vgl.
auch 8 800 Abs. 2 8P. O. Ausnahmen im enigegengesetzten Sinn (ein Tag Zwischen⸗
raum)! bietet 8 798 8.P. O.

II. Vollstreckungsverhältnis.

8983. Das Vollstreckungsverhältnis ist ein vom Prozeßverhältnis getrenntes, neues
Rechtsverhältnis, das wie dieses seine Voraussetzungen hat. Voraussetzung ist wie sonst
Gerichtsbarkeit; Voraussetzung ist Parteifähigkeit des Kläagers und des Beklagten. Die
Zuständigkeit ist auch hier eine Voraussetzung in dem Sinne, daß das Gericht ohne Zu—
ständigkeit nicht fortschreiten soll; dagegen hat der Mangel der Zuständigkeit auch hier
die Unwirksamkeit der gewöhnlichen Rechtshandlung nicht zur Folge; die Rechtsähnlichkeit
des 8 7 des Gesetzes über freiwillige Gerichtsbarkeit muß hier zutreffen.
Die Zwangsvollstreckung findet auf Antrag statt: der Antrag ist ein Rechtsgeschäft,
welches das Vollstreckungsverhältnis begründet. Er kann zurückgenommen werden; dann
ist das Verhältnis aufgelöst (8 29 3. V.G.). Aber auch im Laufe des Vollstreckungs⸗
verhältnisses finden Rechts handlungen der Parteien und des Gerichts statt. So z. B.
der Antrag auf Überweisung der Forderung bei der Forderungspfändung, so insbesondere
die zahlreichen Anträge bei der Zwangsvollstreckung von Grundstücken, z. B. die Anträge
in betreff des geringsten Gebots, der Versteigerungsbedingungen, namentlich der Zahlungs⸗
fristen, des Ausbietens einer Mehrheit von Grundstücken, der Sicherheitsleistung des
Steigerers, des Widerspruchs gegen ein Übergebot, der Anberaumung eines neuen Ver—
steigerungstermins, und das gleiche gilt bezüglich der Beschwerdeführung (88 59, 60, 68,
s7, 72, 88, 97 3.V..).
Auch hier findet ein Fortschreiten statt, auch hier entstehen Rechte und treten Rechts⸗
lagen ein, in welchen das Verhältnis sich entwickelt. Ein Recht ist das Vollstreckungs⸗
pfandrecht: das Pfändungspfandrecht bei beweglichen Gegenständen, die Sicherungshypo—⸗
thek und das Beschlagnahmerecht bei der Liegenschaftszwangsvollstreckung (88 801, 866
3. P.O., 88 10 8. 3, 11, a28 8. V. G.). Ein' Recht (zunächst bedingt) entsteht durch den
Zuschlag (g 90 3. V. G.).
Rechtslagen entstehen aber insbesondere bei der Liegenschaftszwangsvollstreckung: so
durch den Beginn des Verfahrens im Versteigerungstermin; damit werden alle Rechte
ausgeschlossen, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich und bis jetzt nicht angemeldet
worden sind (88 37 3.4, 66, 110 3.V. G. 825 Abs. 3 8. P. O.); Rechtslagen entstehen
durch ein Steigerungsgebot, ein Übergebot und die Zulassung eines Übergebots (88 67 f.,
71, 72 8. V. G.), durch den Schluß der Verhandlung, sofern jetzt kein neuer Verfteigerungs
termin anberaumt werden kann (8 85 8. P.O.).
Auch hier kann der Fall eines einheitlichen Rechtsverhältnisses mit einer Verfahrens⸗
mehrheit vorkommen; so insbesondere der Fall, daß ein Konkurs aufgehoben und später
wieder erneuert wird (88 197 ff. K.O.). In diesem Fall ist ein“ Konkursverhältnis
vorhanden, aber eine Zweiheit des Verfahrens.
Auch hier kann eine Rechtsnachfolge stattfinden; eine Unterbrechung des Verfahrens
findet hierbei nicht statt, vgl. 8779 8. P. O., ferner 8 825 8. P. O. und g 26 8. V. G.
Die Aussetzung aber hat eine andere Bedeutung und geschieht aus besonderen, der Voll—
streckung eigenen Gründen; man spricht hier von Einstellung (und Aufhebung) 88 766,
769, 707, 719, 732, 775 u. a.
Wie eine Mehrheit von Prozessen, so kann auch eine Mehrheit von Vollstreckungs⸗
verhältnissen äußerlich vereinigt werden: handelt es sich um denfelben Vollstreckungs⸗

Prozeß als Rechtsverhältniß S. 118.
        <pb n="173" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeß- und Konkursrecht. 171

gegenstand, so tritt die Rechtsähnlichkeit der materiellen Streitgenossenschaft ein!: die
rechtliche Behandlung des Vollstreckungsgegenstandes kann nur eine einheitliche sein, und im
Widerstreitensfall muß dasjenige gelten, was den Vollstreckungszweck am meisten fördert.
Eine besondere Organisation der mehreren vollstreckenden Gläubiger findet im Kon—
kurse statt, Konkursgemeinschaft, wovon später (S. 180 f.) zu handeln sein wird.
Über die Zwangsgemeinschaft in der Vollstreckung ist gleichfalls später (S. 208 f.)
zu sprechen.

X
1. Allgemeines.

8 94. Die Vollstreckung teilt sich in zwei wesentlich verschiedene Gruppen: Voll—
streckung zur Erlangung von Geld (Geldvollstreckung) und sonstige Vollstreckung. Beide
sind wesentlich verschieden: die Geldvollstreckung wirkt mit den Mitteln des Pfand- und
Wertrechts; die sonstige Vollstreckung wirkt mit anderen Mitteln.
2. Vollstreckung auf bewegliche Gegenstände.

8 95. Die Vollstreckung auf bewegliche Gegenstände, sofern sie auf Geld gerichtet
ist, erfolgt stets durch das Mittel der Pfändung, d. h. durch eine Prozeßlätigkeit, aus
der ein Pfandrecht, das sog. richterliche oder Pfändungspfandrecht, entsteht. Das ist alt—
hergebracht. Ein großer Unterschied besteht aber in den Prozeßgesetzen darüber, ob die
Pfändung eine Einzelpfändung oder eine Pfändung mit allgemeiner Wirkung ist, d. h. mit
Wirkung in Bezug auf die gegenwärtig und die künftig eintretenden Pfändungsgläubiger.
Wir haben das System, welches das sächsische Recht entwickelt hat, und“ das auf
altgermanischer Grundlage beruht: der Erstpfandende bekommt ein Vorrecht vor allen
folgenden; mit anderen Worten: die Pfändung ist individuell?. Das entgegengesetzte System
haben wir nur in einem Fall angenommen, nämlich im Falle des Konkuͤrses, die
Gläubiger, welche den Konkursbeschlag veranlassen, bewirken damit nicht ein Pfandrecht
zu ihren Gunsten, sondern zu Gunsten sämtlicher Gläubiger, welche sich als Beschlagsgläubiger
 nachträglich anschließen und am Konkurs teilnehmen werden. Andere Vrozeß—
ordnungen haben das gleiche Prinzip auch außerhalb des Konkurses.
Für das eine wie für das andere System sprechen praktische Gründe. Für unseres
läßt sich namentlich folgendes geltend machen: Soll der Gläubiger sich bei der Pfändung
auf einen seiner Forderung entsprechenden Teil des Schuldvermögens beschränken — und
dies ist ein begreiflicher Grundsatz unseres Rechts (g9 8038)8 —, so muß man auch dafür
sorgen, daß er den Pfändungsgegenstand allein für sich hat; denn er käme nicht zum
Ziele, wenn sich andere mit gleichem Recht anschließen könnten. Ist aber die Vollstreckung
bestimmungsmäßig eine Gesamtvöllstreckung, wie im Konkurs, dann hat dieses Prinzip
der Vereinzelung keine Gründe mehr für sich, und darum haben wir im Konkurs den
Grundsatz der Gleichbeteiligung.
Die Pfändung darf nur gegen das Vermögen, nicht gegen die Person gerichtet
werden, auch gegen das Vermögen nur mit Aufrechterhaltung der Person, ihrer Lebens—
notdurft und ihres Berufs; daher das Recht der sog. Kom p etenz: gewisse Vermögensgegenstände
 sind der Pfändung entzogen, weil ihre Pfändung einen Eingriff in un—
veräußerliche Rechte der Person enthielte oder der Verson das zum Leben oder zum

1Vgl. Menestrina, accessione nell' éesecuzione (Wien 1900), und dazu meine Be—
sprechung in Z. f. Ziv.-Prozeß. —
2So auch im altfranzoͤsischen Recht; vgl. Leitfaden des Kont. R. II. Aufl. S. 17 f. Ein inter⸗
essantes Zwischensystem findet fich in a. 1106 f. des Schweizer Schuldbetreibungsgesetzes; darüber vgl.
Curti, Pfändungspfandrecht und Gruppenpfändung S. 50 f.
Daher soll auch der durch Faustpfand gedeckte Gläubiger regelmäßig nicht auf andere Gegen—
stände areifen (6 777 3.5V. O. *
        <pb n="174" />
        72

II. Zivilrecht.

Gewerbebetrieb Nötigste entzöge, 88 811, 850 ff. 8. P. O.). Dahin gehören natürlich
auch die zur Bestattung gehörigen Gegenstände (F 811 83. 13 8. p.O.)e.
Die Art der Pfandung unterscheidet sich nach der Art des Vollstreckungsgegen⸗
standes. Bei körperlichen Gegenstaͤnden (Sachen) erfolgt sie durch eine Tätigkeit des
Gerichtsvollziehers: Wegnahme oder Bezeichnung (Signierung) der Sache. Früher war
die Wegnahme und Verbringung in ein Pfandlokal das normale. Das läßt sich heut—
zutage nicht mehr durchführen und hat Unbequemlichkeiten und überflüssige Transport⸗
kosten zur Folge. Darum wird es als Norm nur mehr angewendet bei Sachen leichter
Transportfaͤhigkeit: bei Geld, Kostbarkeiten und Wertpapieren (8 808 3. P.O.). Wird
sodann von einem zweiten Gläubiger dieselbe Sache gepfändet, so geschieht dies einfach
durch Erklärung zu Protokoll, daß die bisherige Pfändung sich auch auf den neuen
Gläubiger beziehen soll, sog. Anschlußpfändung (8 826 8.P.O.). Vaß der Gerichts⸗
vollzieher nötigenfalls Gewalt anwenden, daß nötigenfalls polizeiliche und (vom Amtsgericht)
 militarische Hilfe herbeigerufen werden kann, versteht sich von selbft (8 758
8. P. O.)8.
Bei Forderungen geschieht die Pfändung durch eine gerichtliche Erklärung an den
sog. Drittschuldner (Schuldner des Schuldners), daß er nicht mehr an den Schuldner
bezahlen soll, sog. Arrestatorium, wozu noch ein Verbot an den Schuldner ergeht, daß
er nicht mehr uͤber die Forderung verfügen darf (Inhibitorium), und wenn es sich um
eine Hypothekenforderung handelt, so kommt noch die Übergabe des Hypothekenbriefs,
bezw. die Eintragung ins Grundbuch in Betracht; mit der Zustellung des Arrestatoriums
entsteht das gerichtliche Pfandrecht (S 829 f. 3. PO.). So auch, wenn 'es sich um Pfändung
von Gesellschaftsanteilen handelt! hier gelten die Mitgesellschafter als Drittschuldner (88 857
859 8.P. O.). Handelt es sich um 'andere unkörperliche Gegenstände, so geschieht die
Pfändung durch bloßes Inhibitorium, d. h. durch bloßen Ausspruch an den Schuldner,
daß er nicht mehr darüber verfügen darf (8 837 8. P. O.): durch Zustellung des Verbots
das richterliche Pfandrecht. Das i besonbers wichtig bei Urheber⸗ und Patent—
rechten *.
Der Pfändung durch Arrestatorium oder Inhibitorium kann übrigens eine Vor—
pfändung vorausgehen, indem die darin enthaltenen Erklärungen durch den Gerichts⸗
vollzieher gemacht werden können. Sie können'e selbst vor Erlangung der Vollstreckungs⸗
klausel auf Grund des vollstrecbaren Titels und wirken, sofern die offizielle richterliche
Tätigkeit innerhalb dreier Wochen nachfolgt (88 845, 857 8. P.O.).
Auf die Pfändung folgt das Verwertungs- und das Zuweisungsverfahren. Ersteres
ist die Ausübung des Pfandrechts in der Art, daß aus dem gepfändeten Gegenstand Geld
erzielt wird. Es geschieht bei körperlichen Gegenständen (Sachen) regelmäßig durch öffent⸗
liche Veräußerung in der Art der Versteigerung (88 814, 816 f. 8.P. O. 5); nicht so bei
Forderungen, da Forderungen nicht in gleicher Weise Gegenstand des Verkehrs sind wie
Sachen, und da eine Werterzielung hier in unmittelbare Weise geschehen kann: sie kann

So schon das alte Recht; vgl.Auth. Frid. Agricultores zu c. 868, 16.. Auch nach den Statuten
vpon. Como (1219) a. 258 durfen Pflug, Ackergerüt und, zwei Ochsen nicht gepfündet werden, nach
Qhianciani (1287) a. 40 find arma, panni de lecto et de dorso der Pfäudung entzogen u. a. Nach
einem neuen französischen Gesetz 4. April 1889 a. 11 dürfen Seidenwürmer während ihrer Arbeit
nicht beschlagnahmt werden, auch nicht die ihnen nötigen Maulbeerblätter.
2. Es ist schon vorgekommen, daß ein Gerichtavollgieber die Urne mit der Asche eines Toten
zepfändet hat!
*Schon italienische Statuten sprechen von zwangsweiser Erbrechung der Türe, 3. B. Teramo
1440) IV I.
Handbuch des Patentrechts S. 529. Wünschenswert ist im Patentrecht die Eintragung in
de iee Handb. S. 587. Hierher gehört auch die Pfändung der Eigctümncrhopehete
* Wird Geid gepfändet, so bedarf es keiner Versteigerung, sondern nur der Ansichnahme durch
den Gerichtsvollzieher um das Pfandrecht dadurch auszuüben, daß es in das Eigentum des Gläubigers
verwandelt wird (8815 3.P.0.5 Frühere Rechte gaben auch andere Sachen als Geld dem Gläubiger
an Zahlungsstatt behielten dan wohl auch deu Schuldner einige Zeit lang das Einlöhunarett
vor, so Como (1218) 3. 316 (Mon. hist. patr. XVI p. 207) und diet
        <pb n="175" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeß- und Konkursrecht. 173

nämlich dadurch erfolgen, daß der Pfändungsgläubiger die Forderung einzieht; dazu ist
er berechtigt, jedoch muß noch eine gerichtliche Tätigkeit, nämlich die Überweisung, er—
folgen. Diese Überweisung gibt ihm nicht etwa erst das Pfandrecht — sie setzt es voraus;
sie ist aber ein notwendiges Mittel, um seinem Pfandrecht Wirksamkeit zu geben, um ihm
die nötige Aktionskraft zu verschaffen (88 835, 836 3. P.O.). Kraft der uberweisung
kann er die Forderung klageweise eintreiben; und wenn auf Grund dessen eine Geld—
forderung bezahlt wird, so ist es ebenso, wie wenn Geld gepfändet worden wäre: die
Zahlung führt zur direkten Befriedigung. Ist aber die Forderung auf etwas anderes
gerichtet als Geld — z. B. auf Getreide, während der Vollstreckungsgläubiger Geld fordert —,
so kann der pfändende Gläubiger im Gefolge der Überweisung nur verlangen, daß dieser
Erfüllungsgegenstand in gleicher Weise der Zwangsvollstreckung dargeboten wird, wie
wenn die Zwangsvollstreckung sich von Anfang an auf diesen Gegenstand bezogen hätte:
also der Gegenstand ist einem Gerichtsvollzieher preiszugeben und von diesem durch Ver—
steigerung zu verwerten; der Gerichtsvollzieher ist vom Gläubiger zu bezeichnen (89 847
3.P.O.; vgl. 81287 B. G. B.). Ist die gepfändete Forderung eine Forderung auf Geld,
so gilt noch etwas Besonderes: der Gläubiger kann dann auch eine andere Verwertung
der Forderung erzielen, nämlich die Verwertung dadurch, daß diese Forderung ihm an
Zahlungs Statt überwiesen wird; dies geschieht ebenfalls durch Überweisungsbeschluß (8 838
mit 829 Abs. 3), der aber hier die zivilistische Bedeutung hat, daß er die Forderung an
den Pfändungsgläubiger „zu Eigentum“ überträgt, wodurch sein Anspruch kraft Hingabe
an Zahlungs Statt getilgt wird; er wird getilgt, vorausgesetzt, daß die an Zahlungs
Statt gegebene Forderung zu Recht besteht. Handelt es sich um eine Buchhypothek,
so muß diese Überweisung in das Grundbuch eingetragen werden (8 837 8.P. O.).
Das Geld, das durch Vollstreckungsmaßnahmen erzielt wird, nimmt der Gläubiger
ins Pfandrecht; das Pfandrecht wandelt er aber sofort selbst zum Eigentum um, und
wird somit bezahlt. Ja, diese Umwandlung findet bereits statt, wenn das Geld in den
Händen des Gerichtsvollziehers ist; jedoch nur unter einer Bedingung, unter der Be—
dingung, daß es nicht zur Hinterlegung des Geldes kommt, was im Fall von Differenzen
geschehen muß: dann kommt es zum Verteilungsverfahren; in diesem Verfahren handelt
es sich darum, das Pfandrecht der konkurrierenden Gläubiger am Geld in maßgebender
Weise auszuüben, so daß hierdurch ein unzweifelhafter Rechtszustand entsteht, und daß,
wenn das Geld zugewiesen uͤnd auf Grund dessen verteilt ist, keine weiteren gegenseitigen
Ansprüche auftauchen; das geschieht durch ein Untersuchungsverfahren des Gerichts, das
darin besteht, daß die verschiedenen Gläubiger geladen und ihnen Gelegenheit gegeben
wird, gegen die vom Gericht versuchsweise gemachte Verteilungsaufstellung Widerspruch
einzulegen. Die Nichteinlegung des Widerspruchs bewirkt, daß der richterliche Entwurf
dem Nichtwidersprechenden gegenüber maßgebend wird. Widerspricht ein Gläubiger, so
läßt man die Sache nicht in dieser Weise sich weiter entwickeln, sondern man ruft das
gewöhnliche Verfahren wieder an: es wird dem Widersprechenden überlassen, innerhalb
einer Frist (von einem Monat) den Widerspruch klagend geltend zu machen. Die Klage
ist eine pfandrechtliche Vindikalion in Bezug auf das zu verteilende Geld; sie soll sich in
der Nähe des Verteilungsgerichts abspielen: zuständiag ist das Verteilungsgericht oder das
ihm übergeordnete Landgericht.
Wird die Klage innerhalb des Monats nicht erhoben oder dem Verteilungsgericht
nicht angezeigt, so geht zwar sein durch den Widerspruch gewahrtes Recht nicht verloren,
es erfolgt aber Zahlung, allerdings unter Vorbehalt, nämlich unter Vorbehalt der „Kon⸗
diktion“ gegen diejenigen, welche im Widerspruch mit seinem Recht Beträge empfangen
haben (88872 ff. 3. P.O.).

3. Vollstreckung auf unbewegliches Vermögen.
F 96. Auch bei Grundstücken geschieht die Vollstreckung als Zwangsversteigerung
auf dem Wege von Pfändung, Verwertung und Verteilung. Wir haben dafür ein be—
sonderes Reichsgesetz, das Gesetz über Zwanasversteigerung und Zwangsverwaltung vom
        <pb n="176" />
        174

II. Zivilrecht.

24. März 1897, neu bekannt gemacht am 20. Mai 1898. Die Pfändung heißt zwar
nicht Pfändung, sondern Beschlagnahme, hat aber den Charakter der Pfändung, denn es
entsteht dadurch eine Art von Vorgangsrecht des Erstpfänders gegen die nachfolgenden,
es entsteht dadurch eine Verhaftung der Zubehörstücke, und die Beschlagnahme gewährt
auch ein Absonderungsrecht im Konkurs (88 20 f. 3.V. G., 8 13 K. O., 8 1120, 1971
B.G.B.). Sie erfolgt durch den Beschluß, der die Zwangsversteigerung anordnet, und der
in Kraft tritt mit der Zustellung an den Schuldner oder auch mit dem Moment, wo das
Grundbuchamt zum Eintrag ersucht wird. Sie setzt voraus, daß der Schuldner (oder dessen
Erblasser) im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist (8 17 8. V. G.). Der Beschluß wie
das weitere Verfahren erfolgt durch das Amtsgericht der gelegenen Sache (81 83. V. G.);
es kann übrigens nach erfolgter Anordnung der Zwangsversteigerung das veitere Verfahren
dem Notar überlassen werden, soweit dies die Landesgesetze gestatten, wie es z. B. in Bayern
geschehen ist (8S 13 E.G. zu Z.V. G. und a. 25 d8 bayr. Ausf. G. zum 8. V. G.). Auf
die Beschlagnahme folgt dann die Bestimmung des Versteigerungstermins und das beitere
Für die Verwertung durch Versteigerung aber gelten einige Besonderheiten, welche sich
als Bildungen der neuesten Zeit darstellen. Zu diesen gehören vor allem das Deck ungs⸗
prinzip (prinzip des geringsten Gebotes) und das Übernahmeprinzip. Damit
verhält es sich, wie folgt: während nach römischem Rechte nur der erste Hypothekar die
Sache verwerten konnte, steht nach deutschem Recht einem jeden Gläubiger, also nicht nur
einem nachträglichen Hypothekar, sondern auch einem nicht-hypothekarischen Gläubiger, die
Befugnis zu, die Sache zur Zwangsvollstreckung zu bringen. Auf diese Weise aber
können die besseren Hypothekare sehr geschädigt werden; denn sie haben keinen Verlaß
darauf, daß der Zeitpunkt der Versteigerung gerade ein sehr günstiger sein wird; und
dies kommt um so mehr in Betracht, als es wenig Sinn hat, daß ein derartiger nach⸗
stehender Gläubiger sich auf seinen Antrag steift, wenn so wenig erzielt wird, daß er
selbst sicher nichts zu seiner eigenen Befriedigung bekommt. So zeigt sich auf der einen Seite
ein wirtschaftlicher Mißstand und auf der anderen ein völliger Mangel des individuellen
Interesses; dies hat den Gedanken wachgerufen, das Versteigerungsrecht des nach⸗
ttehenden Gläubigers zu beschränken, und das geschah durch das System des geringsten
Gebotes: die Versteigerung soll nur vollzogen werden, wenn alle diejenigen, welche dem
Antragsteller in der Rangordnung vorgehen, vollständig gedeckt werden Das Gebot,
welches eine solche vollständige Deckung enthält, heißt , das geringste Gebot“. Wird
dieses nicht erzieli, d. h. tritt niemand auf, der das geringste Gebot auf sich nimmt, so
wird die Versteigerung nicht zu Ende geführt, sondern einstweilen eingestellt und bei
wiederholter Ergebnislosigkeit aufgehoben, wobei der Antragsteller die Kosten trägt. Der
Gedanke ist der: wenn das geringste Gebot erzielt wird, dann hat zwar der Antragsteller
immer noch nichts, aber er hann doch bei jeder Uberbietung etwas bekommen, und jeden⸗
falls werden die vorstehenden Gläubiger hierbei nicht geschmälert (F844 f.. 77 3. V. G.).
Es ist ein Verdienst der preußischen Subhastationsordnung vom 18. Juli 1888 dieses
Prinzip aufgestellt zu haben; ihm sind andere Gesetze gefolgt und schließlich unser
Zwangsversteigerungsgesetz.
Ein zweites Prinzip ist folgendes: Eine Barzahlung der Hypotheken hat
nur dann einen Sinn, wenn der Hypothekar die Hypothek für gefährdet hält und daher
selbst die Zwangsvollstreckung beantragt; dann ist seine Hypothek außerhalb des ge—
ringsten Gebotes, denn dieses umfaßt nur vie ihm vorgehenden Berechtigten. Ist er
aber mit der Hypothek zufrieden, so ist es für ihn ein Opfer, wenn man sie zurüczahlt
und ihm die Notwendigkeit auferlegt, seine Gelder anderwaͤrts, vielleicht weniger sicher
oder weniger vorteilhaft, anzulegen. Es wird eher im Sinne eines solchen Gläubigers
sein, daß die Hypothek von dem Ersteher (von dem Steigerer und Erwerber des Grnd
stückes) übernommen wird; ganz in ühnlicher Weise, vie bei de— Privatveräußerung
zine derartige Übernahme' zu geschehen pflegt. Daher gilt folgendes Prinzip. die
innerhalb des geringsten Gebotes liegenden Hypotheken werden nicht bar bezahlt, sondern
oom Ersteher uͤbernommen und bleiten also in der bisherigen Lage. Ver Ersteher über—
nimmt auch obligatorisch die Zahlung derselben, derebe Weise, wie dies beim Kauf—
        <pb n="177" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 175

geschäft der Fall ist: also der bisherige Schuldner wird befreit und der Ersteher tritt
als Schuldübernehmer an seine Stelle, wenn der Gläubiger auf schriftliche Benach⸗
richtigung nicht innerhalb sechs Monaten die Übernahme der Schuld durch den Ersteher
als neuen Schuldner ablehnt (9 416 B. G. G., 8 58 8. V. G.).
Die Folge ist daher, daß es zur Barzahlung nur kommt 1. in Bezug auf ge—
wisse Beträge, die den Hypotheken vorgehen: verschiedene Kosten und der rückständige
Dienstlohn der Dienstleute des Grundstücks, sodann Steuern und Zinsen, (der Diensi⸗
lohn aus einem, die Abgaben und Zinsen aus zwei Jahren und dem laufenden
Jahre); 2. wird bar bezahlt, was nicht mehr innerhalb des geringsten Gebotes liegt, also
natürlich die Forderung des Antragstellers und sodann die etwa hinter ihm stehenden
Hypotheken (8 49 8. V.G.). Was bar zu zahlen ist, heißt Bargebot; bei der Ver—
stteigerung wird die Barsumme geboten: die Übernahme der im geringsten Gebot ent—
haltenen Hypotheken versteht sich von selbst.
Das an und für sich vorzügliche System scheint allerdings in einem Falle
Schiffbruch zu leiden: wenn nämlich beim geringsten Gebot eine Hypothek als bestehend
angenommen wird, die in der Tat nicht besteht. In diesem Falle ist das geringste
Gebot unrichtig angesetzt, und es muß der Mangel in irgend einer Weise ausgeglichen werden.
Man hat es in der Art versucht, daß für dieses Scheinrecht Barzahlung einzutreten hat
(Barzahlung, allerdings nicht sofort, sondern nach dem Termin, der für das Recht
bestünde, wenn es in der Tat gelten würde), wobei aber natürlich, wie sonst, den Be—
teiligten vorbehalten bleibt, an Stelle der Barzahlung eine Hypothek zu vereinbaren und
zu bestellen (Kß 580, 59, 91 8. V. G.). Frühere Rechte hatten durch Ersatzübernahme
geholfen, d. h. dadurch, daß ein anderes Recht an Stelle des nicht vorhandenen trat,
was man wegen der Unzuträglichkeiten beseitigt hat. Natürlich ist aber eine Eigentümer—
hypothek eine bestehende Hypothek!.
Besondere Schwierigkeiten bietet die Gesamthypothek. Wird nur ein Grundstück,
auf dem die Gesamthypothek ruht, zur Zwangsversteigerung gebracht, dann kann diese
nach unserem Recht unweigerlich nur in ihrer Totalität eingefetzt werden; werden
aber mehrere gesamthaftende Grundstücke zusammen versteigert, dann ist auf Antrag
die Berechnung zu trennen und jedem Grundstück ein Wert zuzuweisen, der dem Ver—
hältnis der Grundstücke untereinander entspricht. Die Folge ist nun, daß, wenn die
Gesamthypothek innerhalb des geringsten Gebotes steht, sie nicht mehr als Gesamt—
hypothek, sondern als Hypothek für Teile der Forderung auf den verschiedenen Grund—
stücken übernommen wird. Das könnte die Lage des Gläubigers beeinträchtigen, und
darum hat er das Recht, zu verlangen, daß statt dessen Barzahlung eintritt; hiermit ist
er gededt, denn der Zuschlag wird nur erteilt, wenn er vollständig befriedigt wird
(88 64, 88 8. V. G.). Die Verteilung des Erlöses unter die mehreren Grundstücke steht
ihm zu; verteilt er ihn nicht, so wird der Gesamterlös nach Verhältnis der Grundstückserlöse
 verteilt (S 122 8. V. G., 8 1182 B. G. B.)2.
Das Bargebot ist auf sofortige Zahlung gerichtet, jedoch können Fristen gewährt
werden und insbesondere ist folgendes System möglich: ein Dritter kommt hinzu, der
sich die fristweise Zahlung zuweisen läßt und dafür eine Baxrsumme entrichtet; diese
Barsumme wird natürlich kegelmäßig etwas unter den befristeten Zahlungen im Betrage
stehen; allein, sie kann höher als jedes unmittelbare Bargebot sein: dann geht es vor,
und damit ist den Anforderungen abgeholfen; die Gläubiger bekommen mehr, als bei
dem reinen Angebot, der Ersteher hat die Bequemlichkeit der Fristen (es ist das sogenannte
badische, d. h. früher schon in Baden übliche System), 88 60, 61 81V. G.
Ein in Irrung gemachtes Gebot ist anfechtbar, es ist anfechtbar mit der sofortigen
Beschwerde gegen den Beschluß, der den Zuschlag erteilts.

1Ein Erlöschen der im Sinne des 8 50 3. V. G. kommt insbesondere bei der Gesamt—
hypothet vor, vet v01178 j 868.
2 über diese Fragen handelt vortrefflich LRang im Arch. f. civ. Prax. 89 S. 274 f.
a Val. OL.G Posen 5. Dezember 1900 Seuffert 56 Nr. 191.
        <pb n="178" />
        176

II. Zivilrecht.

Der Zuschlag erfolgt durch Beschluß; er bezeichnet die maßgebenden Versteigerungsbedingungen;
 gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde statthaft. Mit dem Zuschlag
geht das Eigentum auf den Ersteher über (8S 90 8. V. G.). Bestehende Miet— und
Pachtverträge hat er auszuhalten, vorbehaltlich des Rechts der Kündigung in gesezzlicher
Frist (957 8. V. G.). Über die Verteilung des Erlöses findet nach Rechtsähnlichkett des
früher Entwickelten (S. 178) ein Verteilungsverfahren statt; doch müssen hierbei die im
Grundbuch eingetragenen Berechtigungen von selbst berücksichtigt werden, auch wenn sie
keinen vollstreckbaren Titel haben, vorbehaltlich des nötigenfalls gerichtlich auszutragenden
Widerspruchs. Soweit bei der Verteilung ein Gläubiger auf eine vom Ersteher zu
zahlende Geldsumme angewiesen wird (namentlich im Fall des 8 50 3. V. G.), wird
für ihn eine Sicherungshypothek, und zwar im Range seines Gläubigerrechts, eingetragen.
Ruch ist der Anspruch (abgesehen vom Fall der 80 80, 51 3.V. 0) fofort voüstreabe
88 128, 182 3. 8. 6.
Die Zwangsversteigerung ist aber nicht die einzige Art der Zwangsvollstreckung
auf Grundstücke. Möglich ist auch die Zwangsverwaltung, d. h. eine Verwertung des
Grundstücks in der Art des Nutzpfandes. Die Zwangsverwaltung kann mit der Zwangsversteigerung
 verbunden sein (gF 866 8. P. O.); sie hat den Vorteil, daß, während bei
der Zwangsversteigerung der Schuldner (von Ausnahmen abgesehen, 8 24, 25 8. V. G.)
in der Verwaltung und Benutzung des Grundstücks bleibt, diese sofort an einen vom
Gericht aufgestellten Verwalter übergeht, der für die Beteiligten das Nutzpfand am Grund—
stück ausübt, weshalb auch die Früchte und Miet- und Pachtzinsen sofort in die Voll—
streckung gezogen werden; doch soll er den Schuldner, der im Grundstuck wohnt, soweit
tunlich, wohnen lassen (88 146 ff. 8. V. G.).
Das Nutzpfand gibt die Mittel zur Befriedigung der öffentlichen Kosten, der
Arbeitslöhne und der Zinsen; hierwegen ist für die ganze Dauer der Zwangsverwaltung
ein Teilungsplan aufzustellen. Es kaͤnn auch Deckung für Forderungskapitalien ergeben,
in welchem Fall ein besonderer Termin zur Feststellung und Rechtfertigung stattfindet
(8 158 8. V. G.).
Für die Geschäftsführung. der Zwangsverwalter können die Landesgesetzgebungen
Anordnungen treffen (914 E.G. zur 3.V. G.); dies ist z. B. in Preußen geschehen
durch Ministerialverordnung v. 8. Dez. 1899; hier sind auch Zwanagasverwaltungs⸗
inspektoren als Kontrollbeamte vorgesehen.
Eine weitere Art und die glimpflichste Weise der Zwangsvollstreckung in Grund⸗
stücke ist die durch Eintragung einer Sicherungshypothek fuͤr die einzutreibende Forderung
(8866 8. P.O.). Diese Vollstreckung ähnelt der französischen Einrichtung des richter
lichen Pfandrechts, nur daß bei uns das Urteil nicht den Pfandrechtstitel bildet, der
durch Eintragung zur Geltung kommt, sondern den Vollstreckungstitel, kraft dessen das
Pfandrecht durch Eintragung des Grundbuchamtes bewirkt wirde das Grundbuchamt ist
hier die Vollstreckungsbehörde.
Die Erfahrungen, die man früher, namentlich im badisch-französischen Recht, ge—
macht hatte, führten dazu, die Sicherungshypotheken aus Vollstreckungsbefehlen (im Mahn⸗
verfahren) auszuschließen und zu bestimmen, daß nur für Beträge von über 300 Mark
ein solcher Eintrag gemacht werden darf, weil sonst das Grundbuch mit lauter Kleinig—
keiten überlastet würde. Darum kann zwar eine Eintragung stattfinden, wenn ein
einziger vollstreckbarer Titel, z. B. ein Urteil über 800 Mark, aus kleineren Posten
entstanden ist, nicht aber, wenn mehrere Vollstreckungstitel unter diesem Betrag vor—
handen sind, die zusammen die Summe von 800 Mart überschreiten. Hierüber herrscht
allerdings ein (unberechtigter) Streit. Auch eine Gesamthypothek ist nicht statthaft,
ondern die hypothekarische Belastung ist nach Angabe des Gläubigers unter die Gruͤnd—
stüce zu verteilen; denn Gesamthypotheken sind' ein Übel, vag po mmer möglich,
vermieden werden soll (8ß 866. 867 8. P.cO.
        <pb n="179" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeß- und Konkursrecht. 177
4. Hindernisse der Vollstreckung.

F87. Die Vollstreckung sollte sich nur gegen Vermögensgegenstände des Schuldners
kehren. Da nun aber das Eigentum nicht vorweg feststeht, wenigstens was das be—
wegliche Gut betrifft, so bleibt nichts anderes übrig, als zum Grundsatz zu greifen: die
Vollstreckung darf sich einstweilen auf alles beziehen, was sich im Besitze des Schuldners
befindet, denn die Vollstreckung geht zunächst gegen den Schuldner, und wenn sie gegen
sein Vermögen geht, so geht sie gegen das Vermögen, das mit ihm im Zusammenhange
steht, und der Zusammenhang wird zunächst vermittelt durch den Besitz. Dies ist ein
Gedanke, der sich im Mittelalter allmählich nach vielen Schwierigkeiten zu Tage gefördert
hat. Man hätte das Gegenteil nur dann durchführen können, wenn man ge Ent⸗
scheidung zwischen dem Glaäubiger und dem Schuldner über das Eigentum der Vol
streckungsgegenstände eine absolute Wirkung gegeben hätte. In deutschen Rechten hatte
man manchmal Neigung dazu, und man betrachtete insbesondere als wichtig, daß ein
etwaiger Drittherechtigter durch eine Protestation (und ähnlich) der Vollstreckung entgegen⸗
trete. Wir haben dies nicht mehr: was im Besitze des Schuldners ist, wird in die Voll—
streckung einbezogen, ohne daß damit über das Eigentum entschieden würde
Dies gilt aber nur unter Vorbehalt; denn die Vollstreckung soll das Recht Dritter
nicht aufheben und kränken. Das könnte aber in erheblichem Maße geschehen; denn
nicht nur drängte das deutsche Recht danach, dem gutgläubigen Erwerber Eigentum zu
geben, so daß durch Versteigerung das Recht des Dritten erlischt, sondern in jedem Falle
kommt die auf solche Weise erworbene Sache aus dem Bereich des Drittberechtigten
heraus in unbestimmte Kreife hinein, und die abstrakte Möalichkeit, fie durch Vindikation
zu verfolgen, nützt ihm wenig.
Daher muß der Drittberechtigte die Befugnis haben, der Vollstreckung entgegen⸗
zutreten, und das geschieht durch die Widerspruchsklagen. Man hat dieser vielfach
eine ganz unrichtige Bedeutung beigelegt. Man hat behauptet, sie sei gegen die öffent
liche Tätigkeit des Staates gerichtet und stelle daher eine Art von Rechtsmittel dar,
welches einem, wenn nicht fehlerhaften, so doch objektiv ungeeigneten öffentlichen Akte
entgegentrete. Dies ist unzutreffend. Der Staat handelt, wenn er sich innerhalb der
Besitzlage des Schuldners hält, völlig in seiner Berechtigung; er kann fich, wenigstens
bei beweglichen Sachen, um die Eigentumsverhältnisse nicht kümmern. Das objektive
Unrecht liegt lediglich an dem Kläger, der es zuläßt, daß die Vollstreckung auf solche im
Besitz des Schuldners befindlichen Sachen erstreckt wird, die dem Schuldner nicht an—
gehören, und deren Vollftreckung in das Recht eines Dritten eingreift. Die Richtigkeit
dieses Gesichtspunktes ergibt sich aus folgendem: es ist dem Klaͤger gestattet, zu be⸗
stimmen, daß die Vollstreckung sich nicht auf gewisse Vermögensgegenstände beziehen solle;
macht er keine solche Beschränkung, oder bezeichnet er ausdrücklich solche Gegenstände, die
fremdes Eigentum sind, als Vollftreckungsgegenstände, so bewirkt er durch seine Tätigkeit,
durch die Stellung und Nichtstellung des Antrags, den Eingriff in frembes Recht. Trini
man daher der Vollstreckung entgegen, so tritt man ihm entgegen, und dies ist ein
Streit von Privatperson gegen Privatperson; es ist ein Streit, ganz ähnlich wie im
Konkurs, wenn der Drittberechtigte verlangt, daß Gegenstände, die dem Gemeinschuldner
nicht gehören, aus der Konkursmasse ausgesondert werden sollen. Und wenn daher der
Berechtigte Widerspruchsklage erhebt, so ist dies keine Beschwerung gegen den Richter, es
ist kein Rechtsmittel, sondern es ist die Erhebung eines privatrechtlichen Anspruchs gegen
den Kläger, eines Anspruchs, welcher ihn zwingen soll, von der vollstreckenden Tätigkeit
abzulassen, also eine Art von actio noegatoria. Übrigens kann die Klage nicht nur
von dem Eigentümer erhoben werden?, sondern auch von irgend einem Drittberechtigten,

Sie findet sich auch in den französischen Coutumes, z. B. Orléans (1509) a. 859: s8i
celuy opposant maintient legdits biens luy appartenir, il J sera receu, et de ce seront les—
dits opposants et le debteur creuz par leur erment. So auch Orléan's (1583) a. 456.
2 Besonderheiten gelten bezüglich des eingebrachten und Gesamtgutes nach g 741, 774 3. PO.:
Ist gegen ein Erwerbsgeschäft der Chefrau ein Einspruch Widerruf) nicht eingetragen. so findet die Voll-Fneyklovädie
 der Rechtswissenschaft. 6. der Neubearb. 1. Aufl. Bd. II 3
        <pb n="180" />
        78

II. Zivilrecht.

der einen Anspruch auf Herausgabe der Sache hat und zur Geltung bringen will, daß
die Sache nicht im Eigentum des Schuldners stehe und daher der Kläger verpflichtet sei
bei der Vollstreckungstätigkeit sie auszunehmen; oder auch von einem Dritten, dem ein
Anfechtungsrecht zusteht, kraft dessen er verlangen kann, daß der vollstreckende Gläubiger
das Eigentum des Schuldners unangetastet lasse. So hat mithin die Widerspruchsklage
der Dritte, der dem Schuldner eine Sache geliehen hat, auch wenn die Sache eine
fremde ist und dem Verleiher nicht gehört, und ebenso der anfechtende Gläubiger, wenn
er behauptet, daß der vollstreckende Gläubiger ein durch actio Pauliana anfechtbares
Forderungsrecht habe und daher nicht berechtigt sei, kraft desselben sein Pfändungspfand—
recht zur Ausuübung zu bringen. Daß das Gericht auf Antrag eine einstweilige Hemmung
der Vollstreckung eintreten lassen kann, steht mit diesem Sachverhalt natürlich nicht
im Widerspruch, ebensowenig, daß, sobald der Kläger durch Urteil für verpflichtet erklärt
ist, den Gegenstand von der Vollstreckung auszunehmen, die Gerichtsorgane gleichfalls
schuldig sind, nicht mehr an diesem Gegenstand Vollstreckungstätigkeit auszuüben. Denn es
versteht sich von selber, daß, wenn eine Tätigkeit des Klaͤgers als rechtsverletzend erklärt
wird, das Gericht sie nicht mehr unterstützen darf (8 771 8. P.O.)1.
Daß es sich in dieser Beziehung um privatrechtliche Verhältnisse handelt, geht auch
aus folgendem hervor: auch wenn keine Widerspruchsklage erhoben ist, handelt der
Kläger rechtswidrig, wenn er, obgleich wissend, daß es sich um eine fremde Sache handelt,
die Vollstreckung weiter geschehen läßt. Es handelt sich um ein Unrecht, für das er
zivilrechtlich, und entsprechend auch strafrechtlich, verantwortlich gemacht werden kann. Und
handelt er ohne Vorsatz, so kann er mindestens für die Bereicherung haftbar werden.
Die Widerspruchsklage kann auch bei Vollstreckung gegen Grundstücke vorkommen;
hier aber liegt dem Vollstreckungsrichter das Grundbuch (der Auszug des Grundbuch⸗
amtes) vor. Ergibt sich daraus ein die Vollstreckung ausschließendes Recht eines Dritten,
so hat das Vollstreckungsgericht von sich aus die Vollstreckung aufzuheben oder doch (bis
zur Hebung des Hindernisses) einzustellen; denn die Vollstreckung soll nicht erfolgen,
wenn nicht wenigstens eine äußerliche Verbindung des Vermögens mit dem Schuldner
gegeben ist (8 28 3. V. G.).

5. Konkursrecht.
a) Alsgemeines.

8 98. Eine ganz eigenartige Gestaltung des Vollstreckungsrechtes entwickelt sich im
Konkurs. Das Wesen des Konkurses besteht in der Gemeinschaftlichkeit der Vollstrekungs—
tätigkeit, bei welcher versucht wird, durch vereintes Wirken ein möglichst gerechtes und
vorteilhaftes Ergebnis zu erzielen, weshalb auch die Gesamtvollstreckung des Konkurses
jede Einzelvollstreckung ausschließt. Die Gläubiger des Gemeinschuldners (oder Gant—
schuldners) bilden eine Verlustgemeinschaft, und hier ist es wie bei jeder Verlustgemeinschaft
angemessen, daß sie sich zu gleichen Teilen in den Verlust teilen und nicht etwa nach Zufall,
nach zeitlichem Vorgang und anderen Umständen, welche ein Vorrecht nicht zu recht—
fertigen vermögen. Diese Verlustgemeinschaft kann nun aber in verschiedener Weise tätig
werden. Die eine Art ist die der Selbsthilfe, die andere ist die, daß die Gläubigerschaft sich
dem Gerichte unterwirft und alles der gerichtlichen Tätigkeit überläßt. Die verschiedenen
Konkursrechte neigen sich nach dem einen oder anderen System. Das erste System der
Selbsthilfe entspricht dem römischen und dem langobardischen Recht, das andere dem
fränkisch-gotischen Recht. Es ist daher begreiflich, daß das erstere fich hauptsächlich in
Italien entwickelt hat, von wo es nach Frankreich kam und dort das fränkische System

streckung statt; dies wird in der Regel gerechtfertigt sein; nun kann aber 1) die Schuld der Frau
aus einem anderen Grunde stammen, 'als dem Erwerbsgeschäft, 2) der Ehemann den Einspruch des—
halb unterlassen habe, weil er das Erwerbsgeschäft nicht kannte, 8 die Eintragung deshalb unnötig
ein, weil der Glaͤubiger den Einspruch kannte (&amp;amp;G8 1405, 1435, 1452, 1519, 1530).“ Aus allen diefen
Gründen hat der Ehemann kraft seines dinglichen Rechts die Widerspruchsklage.
. . So muß auch die Post entsprechen wenn eine einstweilige Verfügung bestimmt, daß Briefe
mit einer bestimmten Firmenadrefse dem' A nicht dem Beädehören'n. a.
        <pb n="181" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeß- und Konkursrecht. 179

überwand. Das andere — wir nennen es das bureaukratische System — hat seine Entwick—
lung in Spanien gefunden und ist von da in das gemeine Recht übergegangen; hier
hat das Werk des Spaniers Salgado de Samoza (f 1664) , Labyrinthus cre—
ditoxum“ einen maßgebenden Einfluß ausgeübt. Das ganze moderne Recht strebt nun
dahin, dieses bureaukratische System zu verbannen und dem italienischen Verfahren den
Vorzug zu geben: dies war der Gedanke der preußischen Konkursordnung vom 8. Mai 1855,
und dies ist auch der Grundgedanke unserer deutschen Konkursordnung, die zuerst am
10. Februar 1877 erging, am 1. Oktober 1879 in Kraft trat, dann aber durch Gesetz
vom 17. Mai 1898 geändert, am 20. Mai 1888 neu bekannt gemacht wurde und in
dieser Gestalt vom 1. Januar 1900 an in Wirksamkeit ist.
Diese Gestaltung der Selbsthilfe unter Aufsicht des Gerichts muß als Voll—
streckungsverfahren bezeichnet werden, denn die Selbsthilfe ist geregelt und überwacht.
Zu diesem Zwecke bilden die Gläubiger, welche sich beim Konkurs beteiligen, eine
Gemeinschaft, die sogenannte Konkursgemeinschaft. Es sind das natürlich nicht nur die—
jenigen, die wirklich Gläubiger sind, sondern alle diejenigen, welche sich als Gläubiger
angeben, denn die Gemeinschaft ist eine prozessualische, nicht eine mäteriell-rechtliche.
Man sollte nun glauben, daß nur solche Personen hierbei angenommen werden, welche
bereits einen vollstreckbaren Titel für sich haben; denn die Vollstreckung verlangt, wie
gezeigt, einen vollstreckbaren Rechtsakt, der ihr als Rechtfertigung dient. Beim Konkurs
dagegen haben alle Rechte das entgegengesetzte System angenommen; der Grund liegt
darin: wollte man nur die Gläubiger mit vollstreckbarem Titel annehmen, so würde
wiederum eine außerordentliche Ungleichheit geschaffen werden, die den Zwecken des Kon—
kurses widerstrebt. Man läßt daher alle, welche sich als Gläubiger melden, zunächst zur
Konkursgemeinschaft zu, bestimmt aber dann, daß in einem besonderen Verfahren über das
Gläubigerrecht des einzelnen entschieden werde, so daß auf solche Weise die Nichtgläubiger
allmählich ausgestoßen werden und die Konkursgemeinschaft auf die materiellen Gläubiger
beschränkt wird. Dies ist die großartige Aufgabe des Konkursfeststellungsverfahrens.
Die prozessualische Konkursgemeinschaft hat als Organ den Konkursverwalter; sie
darf nur durch dieses Organ handeln. Obgleich i enenschatt nicht eine juristische
Person ist, so besteht doch die Bestimmung, daß sie eines Organs bedarf wie die
juristische Persönlichkeit und nur durch dieses Organ tätig werden kann. Der Grund
ist der: dieses Organ steht zu gleicher Zeit unter richterlicher Aufsicht, und auf solche
Weise wird die ganze Selbsthilfetätigkeit der Gläubiger der gerichtlichen Fürsorge unter—
worfen. Im übrigen kann die Konkursgemeinschaft noch tätig werden in der Gläubiger—
versammlung und im sogenannten Gläubigerausschuß. Erstere ist das oberste Organ
des Konkurses; sie wird vom Konkursgericht berufen und handelt unter Leitung des
Konkursgerichts, wobei die Gläubiger nach Forderungen stimmen (über deren Höhe im
Streit das Gericht eine einstweilige Entscheidung gibt). Der letztere ist ein Hilfsorgan
zum Zweck der Beaufsichtigung des Konkursverwalters, dem mitunter auch noch andere Tätig—
keiten obliegen, ein Hilfsorgan, das aber nicht notwendig, sondern nur fakultativ ist und nuͤr
in einem kleineren Teile aller Konkurse vorkommt; so 88 78 ff., 87 ff., 93 ff. 129 ff. K. O.
Die Tätigkeit der Gläubiger ist also Selbsthilfetätigkeit, und der Konkursverwalter
als Organ hat ein freies Recht der Verfügung. Dieses Recht der Verfügung aber hat
seine besondere Begründung, die alsbald (S. 180 f.) näher darzulegen ist.
Das Konkursgericht wirkt als staatliches Oberaufsichtsorgan; es hat den Konkurs
durch Beschluß zu eröffnen und zu schließen. Zuständig ist das Amtsgericht, und zwar
zunächst der gewerblichen Niederlassung, sodann des Wohnsitzes; ist weder das eine noch
das andere in Deutschland vorhanden, dann das Amtsaericht der etwaigen landwirtschafte
lichen Niederlassung (88 71, 288 K. O.).

b) Volssstrechbarer Titel: Konsturserosfnungsbeschluß.
8 99. Der Konkurs bedarf eines vollstreckbaren Titels nicht für den einzelnen
Gläubiger, aber für die Gläubigerschaft als Konkursgemeinschaft. Der nree
19*
        <pb n="182" />
        180

II. Zivilrecht.

Titel ist die Konkurseröffnung. Sie erfolgt durch richterlichen Beschluß regelmäßig im
Falle der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, d. h. wenn dieser sich außer Lage sieht,
die Geldansprüche zu befriedigen, die ihm berechtigtermaßen angesonnen werden“ Mu—
unter, namentlich bei Aktiengesellschaften, Vereinen, Stiftungen, genügt Überschuldung
d. h. eine Vermögenslage mit einem Überwiegen der Passiven (398 102 ff., 207 ff. K.O.).
Viele Gesetze gestatten die Konkurseröffnung von Amts wegen, wir nur auf An—
trag. Der Antrag kann verschiedene Bedeutung haben: wenn ihn der Schuldner stellt,
so ist dies eine Vermögensabtretung, d. h. eine übertragung des Vermögens von seiten
des Schuldners in das Gläubigerbeschlagsrecht; etwas, was man besonders begünstigt,
weil, je früher der Konkurs eröffnet wird, desto mehr die Interessen der Gläubiger ge—
wahrt werden können, während ein Hinauszögern meist die Lage aller außerordentuͤch
verschlimmert. Man nennt einen solchen Konkurs auch freiwilligen Konkurs. Im Gegen—
satz hierzu steht der Konkurs auf Antrag eines oder mehrerer Gläubiger. Unsere Kon—
kursordnung läßt einen jeden, auch einen geringfügigen Gläubiger, zum Konkursantrag
zu. Das geht zu weit, und mit Recht hat das englische und amerikanische Gesetz bei
einer derartigen tiefeingreifenden Maßregel Beschränkungen gesetzt und namentlich einen
bestimmten Gläubigerbetrag verlangt (88 103 f. K. O.).
Der Konkursantrag eines Gläubigers aber hat den Charakter eines Antrags auf
vollstreckbaren Titel. Dieser Titel wird gewährt nach erfolgter Erörterung der Sachlage,
nach gepflogenem Eröffnungsverfahren (9 105 K. O.).
Eine dritte Art der Konkursveranlassung ist es, wenn der Schuldner nicht in seiner
vollen Persönlichkeit den Antrag stellt; dies ist der Fall bei juristischen Personeu, namentlich
 Vereinen und Handelsgesellschaften, wenn nicht alle Vorstandsmitglieder (alle offenen
3— sondern nur einer oder mehrere derselben den Antrag stellen (88 102 ff.
207 ff. K. O.
Eine vierte Art endlich ist der Antrag der Aufsichtsbehörde; es ist dies der Fall
bei Versicherungsgesellschaften nach dem Privatversicherungsgesetz vom 12. Mai 1901 (8 68).

e) Stessungẽdes Gantschuldners.
8 100. Von jeher hat man den nicht zahlenden Schuldner mehr oder minder
bedrückt; früher ging man ihm an Leib und Leben, später an Ehre und Freiheit“; dies
hat man aufgegeben; doch bleiben auch noch jetzt manche Erniedrigungen dem Gant—
schuldner nicht erspart: denn einerseits will man ihm, dessen Vermögen in fremder Ver—
waltung ist, und der auf solche Weise die Selbständigkeit verloren hat, nicht die volle
Initiative eines freien Bürgers zugestehen: auf der anderen Seite bedurfte die
Gläubigerschaft von jeher besonderer Zwangsmittel gegen den Gantschuldner, um das
Vermögen zu sichern und um von ihm die nötige Auskunft zu erlangen. So kommt
es, daß ganz persönliche Eingriffe gestattet wurden, die man bei der sonstigen Zwangs—
vollstreckung dem Gläubiger nimmer zugesteht. Namentlich gehört hierher der Wohnoriszwang,
 die Möglichkeit, den Gantschuldner zu verhaften, und sodann die Möglichkeit des
Briefbeschlags, welchen sonst nur der Strafprozeß kennt (88 100 f., 121 K. O.).

d) Weschlagsrecht.
) Allgemeines.

*101. Wenn die Selbsthilfetätigkeit der Gläubiger sich des Schuldners bemächtigt,
so verschafft sie damit den Gläubigern ein dingliches Recht an dem Vermögen, welches
Beschlagsrecht heißt?. Es ist ein dem Pfändungspfandrecht ähnliches Recht, welches aber

BVal mein Werk „Shakespeare von dem Forum der Jurisprudenz“ (1888).
Daß man gegen, das Beschlagsrecht immer noch Tinwände maghtmuß um so mehr auf—
fallen, als bis jebßt uoch keine andere Konstruktion gefunden worden ist, welche die Erscheinungen des
Konkurses wissenschaftlich erklären künnte, nsbesondere die, daß der Gantichuldner völlig rechts⸗ und
        <pb n="183" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 181
nicht nur die Befugnis der Veräußerung gibt, sondern die Befugnis jedweder Ver—
wertung.
Das Beschlagsrecht steht der Gläubigerschaft zu, d. h. nicht allen Gläubigern in
dem oben angegebenen Sinne, nicht allen, die als Gläubiger angemeldet haben, sondern
nur denjenigen Anmeldern, welche wirkliche Ansprüche gegen den Gantschuldner haben
(Beschlagsgemeinschaft. Diese wirklichen Gläubiger bilden auch eine Gemeinschaft, aber
sie werden vertreten durch die Konkursgemeinschaft, die oben (S. 179) zur Darlegung ge—
kommen ist, und durch deren Organe, d. h. sie müssen sich die Tätigkeit dieser gefallen
lassen. Natürlich schließt die Selbsthilfetätigkeit nicht aus, daß der Konkursverwalter
auch die richterlichen Vollstreckungsorgane herbeizieht und die richterliche Zwangsvollstreckung
betreibt, und in gewissen Fällen, namentlich bei Grundstücken, sprechen hierfür ganz
besondere wesentliche Gründe (88 6 ff., 117 ff. K. O.).
Das Beschlagsrecht steht den Gläubigern zu, welche zur Zeit der Konkurseröffnung
Gläubiger sind; man nennt diese Konkursgläubiger. Die Konkursgläubiger werden auf
dem Wege des Beschlagsrechts befriedigt, also durch Erlangung von Geldzahlung; darum
müssen ihre Forderungen, die nicht auf Geld gehen, prozessualisch in Geldbefriedigungsansprüche
 umgesetzt werden; betagte Forderungen müssen zu Sofortansprüchen werden
(unter etwaigem Abzuge der Zwischenzinsen); Gesamtschulden können vollständig in das
Vermögen eines jeden Gesamtschuldners zur Geltung gebracht werden, auch wenn sämt⸗
liche Schuldner im Konkurs find, nur daß das Gesamtergebnis die wahre Forderung
nicht überschreiten darf. Dies gilt auch, wenn der Gläubiger einer offenen Handelsgesellschaft
 im Konkurs der Handelsgesellschaft und zugleich im Konkurs des (mit der
Gesellschaft gesamthaftenden) Gesellschafters anmeldet (gF 8, 65 ff., 212 K. O.).
In der Regel stehen die Beschlagsgläubiger einander gleich, Doch gibt es einige
Ausnahmen. Wie in der Grundstückszwangsversteigerung und -Zwangsverwaltung der
Arbeitslohn des letzten Jahres und die Abgaben der letzten zwei Jahre ein Vorrecht,
selbst vor dem Hypothekengläubiger, haben, so haben gewisse Konlursgläubiger ein Vorzugsrecht
 im Konkurs. Hierher gehören ebenfalls die Forderungen aus den Dienstverhältnissen
 des letzten Jahres (im Haushalt und Erwerbsbetrieb) und die Forderungen auf
Abgaben des letzten Jahres, und zwar in zwei Klassen, zunüchst die Staatss und Kommunal⸗
abgaben, sodann die Abgaben von öffentlichen Sonderverbänden; hierzu treten aber noch
die Forderungen aus Krankenbehandlung und endlich die Ansprüche derjenigen, deren
Vermögen dem Gantschuldner infolge eines persönlichen Mundschaftsverhältnisses gesetzlich
überantwortet ist (Kinder, Bevormundete; 88 61 ff. K. O.)
Geldstrafen und Schenkungsschulden stehen außerhalb des Konkurses, denn ereditoxes
 non puniuntur und nemo liberalis, nisi liberatus. Doch gilt dies nur von den⸗
jenigen Schenkungsschulden, welche dem Schuldner aus eigener Schenkung anhaften, nicht
von denjenigen, die er durch Erbgang überkommen hat; es gilt nicht von Vermächtnis⸗
schulden; die ihm kraft Erbgangs ankleben. Etwas Besonderes aber ist dann der Fall,
wenn der Nachlaß selbst in Konkurs kommt. Der Nachlaß bildet dann eine juristische
Person, die an sich auch für Vermächtnisse haftet. Jedoch wäre es ungerecht, wenn man
hier die Schenkungsschulden und Schenkungen des Erblassers, an dessen Stelle der Nach⸗
laß getreten ist, ausschlösse; dann würden die Vermächtnisse zur Befriedigung kommen,
die Schenkungsschulden aber ausfallen, was nicht angeht: daher werden hier die
Schenkungsschulden im Konkurs zugelassen, und zwar vor den Vermächtnisschulden, beide
aber erst nach den eigentlichen Nachlaßgläubigern. Es ergibt sich daher hier eine besondere,
etwas umständlichere Staffelfolge in der Ordnung der Glaͤubiger (d 226 K. O.).
In das Beschlagsrecht fällt das Vermögen des Gantschuldners, welches er zur Zeit
der Konkunseröffnung besiti.“ Das sonstige Vermögen, auch das während des Konkurses

Hhandlungsfähig bleibt und feine Rechtshandlungen, völlig wirksam sind, vorbehaltlich des Rechtes der
Glaͤubiger, so daß, wenn das Beschlagsrecht wegfällt, die inzwischen erfolgten Rechtshandlungen nicht
elwa wirksam werden, sondern fsich als von jeher wirksam erweisen. Das R.G. ist neuerdings —
VII Zivilsenat. 4. Nobember 1902 Rep. 259, 1902 — der Beschlaasrechtsidee sehr nahe gekommen.
        <pb n="184" />
        182

Zivilrecht.

erworbene, bleibt dem Beschlagsrecht fern, und so kommt es, daß der Schuldner zweierlei
Vermögen hat: Konkursvermögen und konkursfreies Vermögen. Nicht in allen Rechten
ist es so: manche geben mehr oder minder der Gläubigerschaft auch ein Anrecht auf das
während des Konkurses erworbene Vermögen, mindestens wenn es nicht durch Arbeit,
sondern durch Glücksfall, z. B. durch Erbgang, erworben wird; bei uns hat man dies
wegen der dadurch herbeigeführten Verwicklungen abgelehnt. Man hat noch ein weiteres
getan: man hat dieses außerkonkursliche Vermögen des Gantschuldners privilegiert, man
hat es wenigstens während des Konkurses privilegiert, insofern, als es während dieser
Zeit von den Konkursgläubigern auch nicht außerkonkurslich in Vollstreckung gezogen
werden darf (8 14 K. O).
Alles Vermögen zur Zeit der Konkurseröffnung ist Beschlagsvermögen, soweit es
der Zwangsvollstrekung unterworfen ist; denn da der Beschlag eine der Zwangsvoll—
streckung gleichstehende Selbsthilfe einleitei, so kann er sich naturgemäß nur auf dasjenige
beziehen, was dem Vollstreckungszwang unterliegt (81 K. D.). Daher gehört in den
Konkurs des Ehemannes auch das Gesamtvermögen der Gütergemeinschaft, denn dieses
haftet für die Schulden des Ehemannes (8 2 K.H.). Die Ausübung des Beschlagsrechts
erfolgt durch die oben erwähnte Verwertungstätigkeit des Konkursverwalters
In, Bezug auf noch unerledigte gegenseitige Verträge des Gantschuldners hat dies
einige Schwierigkeiten: die Gläubigerschaft ist micht in der Lage, solche Vertragsverhält⸗
nisse auseinanderzureißen: sie kann den Vertragsgenossen nur in der Art in Anspruch
nehmen, daß sie sich erbietet, ihrerseits die Vertragspflicht des Gantschuldners völlig zu
erfüllen. Paßt ihr dies nicht, so kann fie den ganzen gegenseitigen Vertrag aus dem
Beschlagsrecht herauslassen; sie muß sich aber auf Anforderung des anberen Teils un⸗
verzüglich erklären; sonst wird angenommen, daß sie den gegenfettigen Vertrag fallen lasse
(vgl. 88 17ff. K. O.).
Weitere Schwierigkeiten ergeben sich aus gegenseitigen Rechtsverhältnissen, nament—
lich aus Miete und Pacht.
Wenn der Gantschuldner gemietet oder gepachtet hat, so hat er sich dadurch in ein
Rechtsverhältnis hineinversetzt, welches ihm gewisse Benutzungsrechte gibt und dafür
Geldzahlungspflichten auferlegt. Hiet muß die Beschlagsgemeinschaft berechtigt sein, in
das Verhältnis einzutreten, und zwar in das Benuhhungsrecht gegen UÜbernahme der
Geldzahlungspflicht; doch ist zu unterscheiden: ist das Mietverhältnis schon begonnen, so
tritt die Beschlagsgemeinschaft von selbst ein, aber jeder Teil kann in gefetzlicher Frist
kündigen; ist es noch nicht begonnen, so kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten,
auch der Konkursverwalter nach den oben bei gegenseitigen Verträgen erörlerten Grund—
sätzen. Hat umgekehrt der Gantschuldner vermietet oder verpachtet, so gewährt er einem
anderen ein Benutzungsrecht an Gegenständen, die regelmäßig ihm gehören, gegen Geld—
zahlungspflicht. Die Beschlagsgemeinschaft nun muß sich dieses Benutzungsrecht Dritter
gefallen lassen; denn dafur spricht der Grundgedanke, der bei uns zu dem Satze „Kauf
bricht nicht Miete“ geführt hat; sie muß dieses Benutzungsrecht innerhalb gewisser
Schranken gestatten, einmal solange ihr Beschlagsrecht dauert ; aber auch im Falle der
Verwertung der Sache durch Veräußerung kann dieses Benutzungsrecht nicht plötzlich ab—
gebrochen werden; auch dies würde mit den obigen Prinzipien im Widerspruch stehen;
daher der Grundsatz: auch gegenüber dem Erwerber des Grundstücks bleibt das Recht
des Mieters bestehen; jedoch hat der Erwerber hier wie sonst das Recht der Kündigung
in gesetzlicher Frist (8 19 ff. K.O. 887 83.V. 6.). Val. oben 6 176.
9. Bereinigung des Beschlagsvermögens.
cc) Allgemeines.
.. 8102. Was bei der gewöhnlichen Vollstreckung die Widerspruchsklage (S. 177), das
ist im Konkurs der Aussonderungsanspruch (98 483 ff. K. O.); ihn hat jeder, welcher einen
Anspruch dinglicher oder perfonucher dirt auf 'eine Sache hat, die im Besitz der Gläubiger—
schaft sich befindet. aber dem Gamtschulbner nicht gehönn unb baher nicht vom Beschlans—
        <pb n="185" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeß- und Konkursrecht. 183

recht der Gläubiger ergriffen wird. Dem Konkurse eigen aber ist es, daß eine Reihe
von Gegenständen, obgleich dem Gantschuldner angehörig und daher vom Beschlagsrecht
umfaßt, herausverlangt werden können, in der Art, daß das Beschlagsrecht zurücktreten
muß. Ein Hauptfall ist der des Verkäufers einer Ware, der diese zu Eigentum über—
geben hat: ist sie noch nicht bezahlt, so kann er sie aus dem Konkurs herausverlangen,
dvenn sie nicht vor Konkurseröffnung in den Besitz des Gantschuldners gelangt ist (8 44
K.O.):! er kann sie in der Art herausverlangen, daß das Beschlagsrecht der Gläubiger—
schafi zurücktritt; es ist dies der Fall des sogenannten right of stoppage in transitu
und aus dem englischen Recht übernommen. Sodann kommt in Betracht der Fall des
Auftraggebers, wenn der Verkaufskommissionär das Kommissionsgut verkauft hat und der
Preis noch aussteht: die Kaufpreisforderung ist Forderung des Kommissionärs, der Auf—
raggeber aber kann sie aus dem Konkurs herausverlangen (8 392 H.G. B.); wer einen
Wechsel zum Zweck der bloßen Einziehung des Geldes indossiert hat, kann ihn, wenn er
noch nicht eingelöst ist, herausverlangen u. a.
Auch dingliche Wertrechte, namentlich Hypotheken, Grundschulden einerseits, Pfand⸗
rechte an beweglichen Gegenständen anderseits, stehen außerhalb des Konkurses (88 47 ff.),
und die Wertberechtigten können ihre Befriedigung verlangen, wie wenn der Konkurs
nicht bestände; denn das Beschlagsrecht steht erst an letzter Stelle, es kann also nur in
Anspruch nehmen, was die Wertrechte noch übrig lassen. Zu diesen sog. Absonderungsrechten
 gehört auch das durch den Einzelbeschlag eines Grundstücks bei der Zwangsversteigerung
 oder Zwangsverwaltung erworbene Recht, dem manche mit Unrecht den ding—
lichen pfandrechtlichen Charakter abstreiten, sowie das Pfändungspfandrecht und einige
gefetzliche Pfandrechte, wie das des Vermieters und Verpächters; auch die Rückbehaltungs⸗
rechte, das kaufmännische wie das bürgerlichrechtliche, letzteres aber mit der Beschränkung
auf das Rückbehaltungsrecht wegen Verwendungen und bis zum Belauf der Bereicherung.
Außerdem gibt es zwei Arten von Absonderungsberechtigten, die nicht außerhalb des
Konkurses, sondern in ihm ihre Befriedigung erlangen: es sind dies die Hypothekenpfand⸗
briefgläubiger der Hypothekenbanken in Beziehung auf das ihnen zukommende, vom
Treuhänder behütete Hypothekenvermögen und die Lebensversicherungsgläubiger in Bezug
auf die zu ihren Gunsien vorbehaltene Prämienreserve (8 835 Hypothekenbankgesetzes vom
is. Jul 1899, 8 61 Privatversicherungsgesetzes v. 12. Mai 1901). Auch noch einige
andere Formen gidt es, bezüalich deren ich aber auf meinen Leitfaden 2. Aufl. S. 111f.
verweisen muß.
ubrigens werden die Wertberechtigten, soweit ihre Wertrechte reichen, als gedeckt
betrachtet, weshalb sie, wenn sie auch daneben noch Schuldgläubiger sind, im Konkurse
nur den Ausfall annelden dürfen (864 K.O.).

6. Erweiterung des Beschlagsvermögens durch Gläubigeranfechtung.
F* 108. Gewisse Dinge, welche außerhalb des Vermögens des Gantschuldners stehen,
können' auf mittelbarem Wege wiebder in das Gantvermögen hineingezogen werden. Das
ist die Betätigung des sog. Anfechtungsrechts (88 209 f.. K.O.). Die Anfechtung geht
dahin, daß gewisse, von dem Gantschuldner vor dem Konkurs vollzogene Rechtsgeschäfte
oder Rechtshandlungen den Gläubigern gegenüber dadurch unwirksam gemacht werden,
daß derjenige, der daraus etwas erworben hat, verpflichtet wird, das Erworbene wie
eine ungerechtfertigte Bereicherung in das Beschlagsrecht der Gläubigerschaft herauszugeben.
Zu diesem Zwecke können die Gläubiger diesem Dritten eine Anfechtungserklärung zu⸗
kommen lassen; mit der Ankunft der Anfechtungserklärung tritt die bezeichnete Verpflich—
tung ein. Im Konkurs geschieht die Erklärung durch den Konkursverwalter: nur er
kann anfechten für die Konkursmasse, und die Anfechtung der Konkursmasse schließt jede
Einzelanfechtung aus. Der Grund der Anfechtung kann derselbe sein, wie außerhalb des
Konkurses! ein rechtswidriges Handeln, sofern nämlich der Gantschuldner im Einverständnis
mit einem Dritten die Glaubiger abfichtlich benachteiligt hat; oder die Eigenschaft der
Rechtshandlung als einer Freigebigkeit, denn nach germanischen Rechtsgrundsätzen gehen
die Glubiger den Freigeblakeisen vor: nach unserer Konkursordnung kommen die Frei—
        <pb n="186" />
        184

II. Zivilrecht.

zebigkeiten in dem letzten Jahre und unter Ehegatten die in den letzten zwei Jahren in
Betracht. Ein anderer Anfechtungsgrund aber ist dem Konkurs eigen, und zwar beruht
er auf folgendem Gedanken: gewisse Rechtshandlungen oder Rechtsgeschäfte, die sich in der
zeitlichen Nähe des Konkurses abgespielt haben, treten gleichsam in den Schatten des Kon—
kurses; es sprechen Gründe dafür, daß sie mittelbar für den Konkurs unwirksam gemacht
werden, daß sie der Gläubigeranfechtung unterliegen. Dies ist ein germanischer Gedanke,
der sich sowohl im mittelalterlichen Italien als auch in Deutschland entwickelt hat; denn es
ist ein deutscher Satz, daß auf dem, der nicht mehr zahlen kann, eine Art Bann ruht.
Früher ging man so weit, den Konkurs zurückzudatieren auf die Zeit, in welcher der
Gantschuldner sich als konkursmäßig darstellte. Wir haben das nicht mehr; allein wir
haben an Stelle dessen die Gläubigeranfechtung in Bezug auf gewisse Rechtshandlungen
eines Dritten oder mit einem Drilten, die zur Zeit der Zahlungseinstellung vorgekommen
sind, sofern der Dritte die Zahlungseinstellung oder den Konkurseröffnungsantrag kannte:
in diesem Stand der Sache soll niemand Zahlungen oder Sicherstellungen annehmen, denn
die Sachlage ist bereits so weit gediehen, daß alle Gläubiger verlieren müssen und es
daher eine Unbilligkeit ist, wenn der eine sich völlig und vhne Verlust bezahlen läßt;
und besonders schlimm ist es, wenn jemand Zahlungen annimmt in einer Weise, wie er
sie nicht zu verlangen berechtigt war, z. B. fuͤr noch nicht fällige Forderungen oder Zah⸗
lung durch Hingabe an Zahlungs Statt. Die Zahlung einer verjahrten Forderung gehört
allerdings nicht hierher, da die Geltendmachung der Verjährung eine Gewissenssahe ist,
in die man nicht hineinreden darf (88 29 ff. K.O.).

„J) Bereinigung der Beschlagsgläubigerschaft.
8104. Die Beschlagsgemeinschaft besteht aus den (wirklichen) Konkursgläubigern,
die angemeldet, d. h. sich des Beschlagsrechts teilhaftig gemacht haben.
Die Anmeldung erfolgt schriftlich oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers
(8 139 K. O.).
Sie erfolgt innerhalb der Anmeldefrist oder später; jedoch hat die Anmeldung
innerhalb der vom Konkursgericht gleich bei der Konkurseröffnung bestimmten Anmelde—
frist ihre Vorteile, wie sich noch unten ergeben wird. Im gemeinen Recht hatte die An—
meldefrist eine Ausschlußwirkung, die bei uns weggefallen ist (80 188 ff. KO.).
Die Anmeldungen'werden vom Gerichtsschreiber in die sog. Konkurstabelle ein—
getragen, welche eine gewisse juristische Bedeutung hat (S140 K. O.), wie sofort erhellen wird.
Nicht jeder Anmeldende ist wirklicher Konkursgläubiger; das Verfahren, um die
nichtwirklichen Konkursgläubiger auszuscheiden und die Anmeldenden auf die Konkurs—
gläubiger zu reduzieren, heißt Feststellungsverfahren. Zu diesem Zweck dient zunächst der all⸗
gemeine Prüfungstermin, der in der Weise angesetzt wird, daß zuerst die Anmeldefrist ver⸗
streicht, sodann eine Zwischenfrist, die erforderlich erscheint, um die innerhalb der Anmelde—
frist eingelaufenen Anmeldungen zu prüfen. Im Termin handelt es sich darum, daß die
angemeldeten Forderungen anerkannt oder widersprochen werden. Zum Widerspruch be—
rechtigt ist aber der Konkursverwalter als Vertreter der Konkursgemeinschaft, der dafür
zu sorgen hat, daß die Konkursgemeinschaft befreit sei von unbefugten Eindringlingen;
berechtigt ist aber weiter jeder angemeldete Gläubiger. Der Termin kann zur Erledigung
führen, sofern kein Widerspruch erfolgt oder der erfolgte Widerspruch beglichen wird.
Bleibt der Widerspruch ungelöst bestehen, so ist er gegenüber einem Gläubiger mit voll—
streckbarem Titel durch den Widersprechenden zu versolgen; hat der Anmeldende keinen
vollstreckbaren Titel, so ist es an ihm, die Feststellung gegen den Widersprechenden zu be—
treiben. Beides geschieht im gewöhnlichen Prozeß außerhalb des Konkurses (8 146 K.O.).
Meldet sich ein Gläubiger nachträglich, so kommt es zu einem besonderen Prüfungs⸗
termin, und er muß die Kosten eines besonderen Prüfungstermins tragen (9142 K. O.).
Die Ergebnisse des Prüfungstermins und die etwaigen nachträglichen urteils⸗
mäßigen Feststellungen werden in der Konkurstabelle eingetragen. Der rechiskräftig ab—
gewiesene Gläubiger tritt aus der Konkursgemeinschaft aus und hat kein Recht mehr, in
        <pb n="187" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 185
der Gläubigerversammlung zu erscheinen oder zu stimmen oder einer Anmeldung zu
widersprechen.
Die Entscheidung über Bestehen oder Nichtbestehen der Gläubigerschaft des An—
meldenden wirkt für die Beschlagsgemeinschaft und das Beschlagsrecht; sie wirkt nicht
gegenüber dem Gantschuldner selbst. Dieser hat daher bezüglich des Widerspruchs
oͤder Nichtwiderspruchs keine maßgebende Stimme. Was die Abweisung des angemeldeten
Glaubigers betrifft, so gilt dies durchaus; wird dagegen seine Forderung zuerkannt, so
kann diese Entscheidung gegenüber dem Gantschuldner, wirksam werden, dann nämlich,
wenn zu dieser Anerkennung der Nichtwiderspruch des Gantschuldners hinzutritt. Darum
wird der Gantschuldner zum Prüfungstermin zugezogen, und insofern hat sein Wider—
spruch eine Bedeutung (88 141, 164, 165 K. O.).

e) Lösung des Konkurses.
8 105. Die Erledigung des Konkurses geschieht regelrecht durch Verwertung und
Verteilung des Vermögens. Die Verteilung erfolgt in allen modernen Rechten nicht auf
einen Shlag, sondern allmählich, abschlagsweise, sobald eben verteilbares Vermögen vor—
handen ist. So gibt es eine oder mehrere Abschlagsverteilungen, bis dann die Schluß—
Lerteilung folgt, der eine Nachtragsverteilung als Zusatz nachfolgen kann.
Die Verteilung ist Sache des Konkursverwalters; denn auch sie gehört zur Selbsthilfetätigkeit
 der Glaäubiger. Sie erfolgt nicht ungeregelt, sondern in einem geordneten
Untersuchungsverfahren, wobei eine Liste gebildet wird, die beanstandet werden kann,
worauf das Gericht den Streit schlichtet. Die Liste erlangt dadurch den Charakter einer
rechtskräftigen Entscheidung. In die Liste werden auch die bestrittenen Anmeldungen
aufgenommen, aber nur, wenn sie einen vollstreckbaren Titel besitzen oder wenn die Fest—
stellungsklage erhoben uͤnd dies in einer gesetzlichen Frist, der sog. Ausschlußfrist, dem
Konkursverwalter angezeigt worden ist (88 150 ff. K. O.).
Eine andere Erledigung des Konkurses hat sich im mittelalterlichen Italien unter
dem Einfluß des römischen Rechts entwickelt und ist in so ziemlich alle neuzeitigen Kon—
kursgesetze aufgenommen worden: der Zwangsvergleich (Gantvergleich). Die Konkurs⸗
gemeinschaft kann nämlich mit dem Gantschuldner einen prozessualischen Vertrag in der
Art schließen, daß sie ihn des Konkurses entledigt, dafür sich aber bezüglich der Zahlung
der Schuld die eine oder andere Zusage machen läßt. Doch soll der Vergleich nur ab—
geschlossen werden, wenn die Sache rein und lauter ist, insbesondere nicht im Fall eines
betrüglichen Bankerotts, und der Abschluß bedarf der Bestätigung des Konkursgerichts
nach erfolgter Prüfung im Bestätigungsverfahren, welches den Charakter eines Unter⸗
suchungsverfahrens hat (88 178 ff.) Der Gedanke ist der: es ist häufig vorteilhafter, die
Fortseßzung des Konkurses zu vermeiden und mit wenigem vorlieb zu nehmen, als auf
der Fortsetzung zu bestehen und mit einem noch mangelhafteren Ergebnis zu schließen.
Wollten die Gläubiger lediglich auf den Konkurs verzichten, den Schuldner aber in der
vollen Last seiner Schulden belassen, so würde dies meist nicht viel helfen: es kämen
jetzt Vollstredungen auf Vollstreckungen, und schließlich würde es bald zu einem neuen
Koͤnkurs kommen. Wenn daher eine solche Konkurserledigung Erfolg haben soll, so
muß man dem Gantschuldner eine materiellrechtliche Erleichterung geben. Dies geschieht
entweder durch Stundung oder durch Erlaß eines Teiles der Forderung, und das pflegt
der Inhalt des Zwangsvergleichs zu sein; wozu noch kommt, daß dem Gantschuldner ein
Vergleichsbürge zur Seite treten kann, so daß die Vergleichssumme zwar unter der Höhe
der Forberungen bleibt, aber eine befondere Sicherung genießt. Nichtzahlung der Ver—⸗
gleichssumme dibt nach unserem Rechte keine Befugnis, die Erneuerung des Konkurses
zu begehren. Anders nur, wenn der Gantschuldner nachträglich wegen betrüglichen Bankerotts
vberurteilt wird, in welchem Fall auf Antrag der Konkurs wieder erneuert wird, jedoch
unter Berücksichtigung dessen, daß das Beschlagsrecht der Gläubiger in der Zwischenzeit
aufgehört hat und die Verfügungen des Gantschuldners in der Zwischenzeit gültig waren
1881987 ffFF. Es ist dies der oben (S. 170) erwähnte Fall einer Einheit des Konkurses mit
        <pb n="188" />
        186

II. Zivilrecht.

einer Mehrheit des Verfahrens. Sonst hat der Betrug bei Abschluß des Zwangsvergleichs
nur zur Folge, daß der Vergleichsnachlaß von jedem einzelnen Gläubiger angefochten
werden kann (8 196 K. O.).
Da der Vergleich ein prozessualischer ist und daher nur ganz oder gar nicht ge—
schlossen werden kann, so muß man es gestatten, daß hier die Mehrheit die Minderheit
bindet; denn man muß der Mehrheit ein gewisses Übergewicht geben, wenn es sich darum
handelt, ob eine heilsame Maßregel stattfindet oder nicht. In der Berechnung der Mehr—
heit bestehen die allerverschiedensten Systeme: schon mehrere Jahrhunderte lang hat man
fich hier in mannigfachen Versuchen bewegt; seit längerer Zeit ist das System beliebt,
wonach eine doppelte Mehrheit verlangt wird, um die Minderheit zu binden, so in der
deutschen K.O. 8 182: die einfache Mehrheit der erschienenen Gläubiger und Dreiviertel—
mehrheit der Summe der zu berüͤcksichtigenden Anmeldungen (88 182 f. K. O.).
Außerdem kann der Konkurs erledigt werden durch Einstellung bei Verzicht der
Glaubiger (Gantverzicht), und er kann eingestellt werden, wenn die Aktiven die Kosten
nicht decken (8202 f. K. O.).

) Sanierungen.
F106. Die Neuzeit läßt es beim Konkurs nicht genügen, sondern hat andere Mittel teils
gefunden, teils zu ermitteln gesucht, um notleidende Veranstaltungen, namentlich Aktienzesellschaften,
 zu retten. Man hat erwogen, daß die Konkurseröffnung, wenn der Konkurs
auch noch so schonend vor sich geht, doch große Störungen herbeiführt. Man sucht daher
wo möglich die Konkurseröffnung zu vermeiden und in anderer Weise nachzuhelfen.
Namentlich handelt es sich darum, wo möglich die Gesellschaft aufrechtzuerhalten, ihr tun⸗
—
hört, und daß dadurch eine Zerstörung von Werten und eine wirtschaftliche Schädigung des
ganzen Gewerbewesens stattfindet. Varum hat man insbesondere bei dem Konkurs von
Versicherungsgesellschaften, dem Konkurs von Banken, dem Konkurs von Eisenbahnen
mehr oder minder versucht, erhaltende Einrichtungen zu treffen; doch ist das ganze
Sanierungswesen noch in seinen Anfängen begriffen und sehr entwicklungsfähig!.
Am verbreitetsten ist die Einrichtung des sogenannten Präventivakkords, der nament—
lich bei diesen Gesellschaften und Anstalten bedeutungsvoll ist, aber auch bei Einzel—
petsonen gute Dienste tun kann. Er besteht darin, daß einstweilen das Vermögen ge⸗
fichert und unter Vermeidung des Konkurses ein Zwangsvergleich der Gläubiger erstrebt
wird. Das Institut hat sich in Belgien entwickelt und ist von da nach Frankreich und in
andere Länder übergegangen; wir haben es leider noch nicht.

8. Hilfsrechte der Vollstreckung. Offenbarungseid.

8107. In den Zeiten, in welchen die Vollstreckung dem Schuldner an Leib und Leben
ging, entwickelte sich im deutschen Rechte die Einrichtung des sog. Offenbarungseides.
Man ließ ihn unter Umständen leidlich unbehelligt, wenn er sein Vermögen den Gläubigern
preisgab und den Eid leistete, den Gläubigern alles preisgegeben zu haben; dazu kam viel—
fach noch der Versprechenseid, die Gläubiger befriedigen zu wollen, sobald der Vermögens—
stand sich wieder besserte.
Das letztere haben wir abgeworfen, das erstere aber ist eine unentbehrliche Ein—
richtung der heutigen Zeit. Finden sich bei dem Schuldner nicht genug Vollstreckungsmiltel,
 um die Gläubiger zu decken, so kann man von ihm den Offenbarungseid verlangen
und diesen Eid nötigenfalls durch Haftnahme (bis zu 6 Monaten) erzwingen.
Solches kann im Konkurs und außerhalb des Konkurses geschehen (88 807, 899 f.
83. P.O. 8 125 8. O.).
Dies und die schweren Strafen des Bankerotts, welche heutzutage den Nichtkaufmann

Vgl. meinen Aufsatz in den Annalen des Deutschen Reichs 1902 S. 633f.
        <pb n="189" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 187

wie den Kaufmann treffen, sind die Mittel, um das Hinwegschaffen des Vollstreckungsvermögens
 zu verhindern, in Zeiten, wo wir den Schuldner nicht weiter anfassen können.
Ein Schuldner, der den Offenbarungseid geschworen oder wegen Nichtleistung des⸗
selben eine Haft von 6 Monaten erduldet hat, kann von einem anderen Glaäubiger erst
nach ß Jahren wieder zum Offenbarungseid gezwungen werden, sonst nur, wenn der
Erwerb neuen Vermögens glaubhaft gemacht wird (88 908, 914).
Das Gericht macht ein Verzeichnis solcher Personen; nach fünf Jahren wird der
Name getilgt (8 915 8. P. O.).
IV. Sonstige Vollstrekungen.

g108. Handelt es sich um Herausgabe einer Sache, entweder um eine Herausgabe an sich
oder um Herausgabe unter Übertragung des Eigentums, so hat sich schon im späteren
romischen Recht das Verfahren entwickelt, daß ein Vollftreckungsbeamter (bei uns ein
Gerichtsvollzieher) dem Schuldner die Sache wegnimmt und sie dem Gläubiger übergibt;
durch die Übergabe geht unmittelbarer Besitz, durch die Wegnahme entsprechendenfalls
Figentum auf den Gläubiger über (g9d 883—886, 897 8. P. O.). Auch hier gibt es
einen (besonderen) Offenbarungseid, wenn der Schuldner eine bestimmte Sache (5. B. eine
Arkunde) herauszugeben hat, und man sie nicht findet (&amp;amp;S 883, 899 f. 8. P. O.).
Dem germanischen Rechte dagegen sind die verschiedenen Formen eigen, um den
Verurteilten zu einem Tun oder zu einem Unterlassen zu zwingen. Sie entstammen
dem Gevonken, daß der Beklagte Gerichtsgehorsam schuldig sei, ein Gedanke, der sich im
germanischen Rechte im Versäumnisverfahren und in der Pflicht des Urteilsgelöbnisses
festgestellt hatte. Der Beklagte mußte daher auch, wenn das Gericht in seinem Schluß—
urteil eine Handlung verlangte, durch Gerichtszwang hierzu genötigt werden können.
Dieser Gedanke durchzieht das germanische Recht; er findet sich in den italischen Statuten
ebenso wie in der auf einer Mischung von deutsche und kömisch-rechtlichen Ideen be—
ruhenden Pquity-Gerichtsbarkeit des englischen Kanzlers . Während daher das französische
Recht im wesentlichen den römischen Gruͤndsatz aufrechterhalten hat, daß jede Voll⸗
stredung eine Geld- oder Sachvollstreckung sein muß, so ift das deutsche Recht darüber
hinausgegangen und gibt Vollstreckungen, wodurch Handlungen oder Unterlassungen er—
wungen werden. Wesentlich ist allerdings, daß hierdurch nicht eine persönliche Beein⸗
rächtigung des Schuldners bewirkt wird, welche unferer Anschauung zuwider wäre. Eine
Verhaftung wegen Geldschuld ist bei uns in jedem Falle unstatthaft: nur eine Arrest⸗
verhaftung ist möglich zu dem Zweck, um den Schuldner zu hindern, die gerichtlichen
Maßnahmen zu durchkreuzen (9 918 8. P. O.). Ebenso kann eine Verpflichtung zur
Arbeit nicht aͤuf diese Weise erzwungen werden, am wenigsten eine Verpflichtung zur
geistigen Arbeit; denn einerseits würden hierdurch die sozialen Gegensätze mächtig ver⸗
scharft, und sodann steht entgegen, daß bei der geistigen Arbeit der Wille es nicht allein
ausmacht, sondern das Können; und dieses ist nicht nur von dauernden, sondern auch von
augenblicklichen Verhältnissen bedingt. Wenn daher unser Recht einen Zwang zum
Handeln gestattet, so beschränkt es diesen Zwang auf ein solches Handeln, das 1. keine
Arbeit ist, also kein Tun mit einer bestimmten schwierigeren Mühewaltung, und 2. auf
ein solches Tun, das vollständig von der Willkür des Beklagten abhängig ist, so daß nichts
weiteres als sein Wille nötig ist, um der gerichtlichen Aufforderung zu entsprechen. In
dieser Beschrankung hat sich auch der Zwang im englischen Equity-Verfahren gestaltet,
und in dieser Weise entspricht er der neuzeitigen Rechtsanschauung. Es kommen hier mithin
insbesondere Tätigkeiten in Betracht wie Rechnungsablegung, Vermögensnachweise, Leistung
des Offenbarungseides und endlich solche Rechtsgeschafte, bei denen die Tätigkeit des

ü i il des Zwangs zur
Vgl. „Ungehorsam und Vollstreckung“ (1808) S. 56f. Üher einen Fa
—*8 VRS vgl. Vrennidae (1560) I11, 117. Eine Klage auf Errichtung einer
den ahat Po mie ge Mn. hist. ad prov Parm. pert. J p. 260. Val. auch saͤchfische
P.O. von 1724 ti 39»83
        <pb n="190" />
        188

II. Zivilrecht.

Schuldners nicht zu entbehren ist (wie Wechselzeichnung). Der Zwang erfolgt bei uns
durch Geldstrafen oder Haft; die Haft darf 6 Monate nicht übersteigen (88 887 f.,
9183 3. P. O.). Doch kann auch Schadensersatzurteil erfolgen (F 803 8. P. O., 8 51 G. G. G.,
8 914 Gew.O.).
Ist das geschuldete Handeln ein Rechtshandeln, d. h. ein Handeln mit bestimmten
Rechtsfolgen, so bebarf es regelmäßig eines solchen Zwanges nicht, denn hier kommt nicht
das Handeln, hier kommen nur die Rechtsfolgen des Handelns in Betracht: die
Rechtsfolgen aber kann die Rechtsordnung auch ohne die Handlungen eintreten lassen.
Daher besteht hier die Vollstreckung im wesentlichen darin, daß auf Grund einer gericht—
lichen Tätigkeit, sei es eines Beschlusses, sei es eines Urteils, die Rechtsfolgen so ein—
treten, wie wenn die Handlung vollzogen worden wäre; was man auch damit aus—
zudrücken pflegt, daß die Rechtshandlung als geschehen betrachtet wird“. Dies ist in
unserem deutschen Rechte in der Art ausgestaltet, daß regelmäßig das rechtskräftige Urteil,
welches den Beklagten zu einem solchen Rechtshandeln zwingt, genügt, so daß mit der Rechtskraft
 des Urteils die Rechtsfolgen eintreten oder, mit anderen Worten, die Rechtshandlung
als geschehen erachtet wird (gq 8904 8. P.O.2). Dies reicht allerdings nicht immer aus,
denn“ eine Rechtshandlung kann nur als geschehen betrachtet werden, soweit sie Rechts—
wirkungen unter den Parteien, nicht soweit sie Rechtsfolgen Dritten gegenüber erzeugt.
Sie kann ferner nur als geschehen betrachtet werden, sofern die Rechtsfolgen nicht kraft
Rechtsnotwendigkeit, z. B.kraft Verkehrsrechts, an eine bestimmte Form gebunden sind,
zu der man des Beklagten bedarf, z. B. wenn der Beklagte zur Ausstellung eines
Wechsels verurteilt ist. Man hat allerdings schon versucht, diese Schwierigkeit dadurch
zu überwinden, daß man den Beklagten verurteilte, einen Bevollmächtigten aufzustellen,
der die Rechtshandiung vollzöge, und daß man dann die Vollmacht als erteilt erklärte;
ein Umweg, der bedenklich und kaum angängig ist. In solchen Fällen muß man zum
Zwang im obigen Sinne die Zuflucht nehmen (88 894 f. 3. P. O.)s. Daß es weder in
der einen noch in der anderen Weise einen Zwang zur Eheschließung gibt, versteht sich
von selbst (98 888, 894 8. P. D.) *.
Von Vviel größerer Bedeutung ist der Zwang zur Unterlassung. Insbesondere in
dinglichen Verhälinifsen und in Verhältnissen des Immaterialrechts besteht der Rechts—
zwang hauptsächlich darin, jemanden an der Verletzung des Rechts zu hindern und die
Verletzungshandlung gewaltsam einzustellen.
Wir konnen dies nicht nur dadurch, daß wir dem Beklagten an das Vermögen gehen,
daß wir für jeden Fall der Zuwiderhandung eine Geldbuße bestimmen; wir können,
wie im englischen Recht, dem Zuwiderhandelnden mit Haftstrafe drohen und diese Haft—
strafe vollziehen. Wir fetzen in einem solchen Fall eine Strafordnung fest für die Ver—
letzung der richterlichen Autorität und lassen daraufhin die Strafe eintreten, allerdings
nur auf Antrag, sofern der Kläger die Verletzung der richterlichen Autorität zur Sühnung
bringen will; denn die richterliche Autorität hat sich nur im Interesse des Klägers auf
die Versönlichkeit des Beklagten gelegt. Auf solche Weise kann für jede Zuwiderhandlung

1So schon in italienischen Statuten, z- B. Castellarquato (1445) III 82: si quis promiserit...
 alquam rem vendere ..., quod si requisitus . ..„oOblato diceto pretio et de
praecepto potestatis consignato et deposito, sit et esce intelligatur facta ipsa venditio.
2 Damit ist der Fau verwandt, daß das Gericht dem Schuldner auf Antrag im Urteil eine
Frist setzen kann, die sonsi der Gläubiger im Vollstreckungsverfahren zu setzen hätte, sofern bei frucht⸗
ofein Ablauf der Frist Schadensersatanspruch oder Sequestration statlfindet oder das Wahlrecht vom
Vaslagten buf dend laͤgee hergeht Fe288 3.5 vl mit g8 283 1050. 3, ß 8) In
deen n tritt der rechtliche Erfolg der gläubigerischen Fristsetzung durch gerichtliche Tätigkeit ein.
Vgl. oben S. 145.
3Einen merkwürdigen Fall behandelt das O.L. G., Hamburg, 14. 6. 1901 (Hanseat, Gerichtszeit.
1901, Beibie S. Zh). Ein Edemann, der der Geschlechtskrantheit, verdächtig war, wurde verürteilt,
seinen Arzt vom Geheimnis zu entbinden, damit er im Prozeß mit seiner Frau Zeugnis geben dürfe!
Das Urteil ist völlig verfehll.
Frühere Zaten waren nicht so rücksichtsvoll: so wurde 1737 ein Bursche mit Gewalt in
die Kirche geschleppt, es wurde Hand in Hand, gegeben und, vom diaconus mandato Serenissimi
„Ja“ gesagt (Zeitschr. f. Gesch. dꝛs Oberrheins) XXVIII S. 127.
        <pb n="191" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 189

eine Haftstrafe bis zu sechs Monaten angedroht werden, und für mehrere Zuwider—
handluͤngen ist eine Zusammenrechnung (Kumulaton) möglich, nur daß eine durch solche
Zusammenrechnung gebildete Gesamtstrafe den Betraäg von zwei Jahren Haft nicht über—
steigen darf (93 890 8. P. O.).
Unsere Gerichte haben davon auch reichlichen Gebrauch gemacht, fast ebenso
reichlich wie der englische Kanzler mit der Injunction des Equity-Rechts, und es gehört
diese Art des Zwanges zu den Hauptkennzeichen unseres heutigen deutschen Prozesses,
namentlich im Industrierecht.
Ausnahmsweise findet eine Unterstützung des Zivilrechts durch polizeilichen Zwang
statt; so reichsrechtlich bei Vertragsbruch von Lehrlingen (9 1274 Gew.O.) und Schiffsleuten
 (F 33 Seemanns-O. vom 2. Juni 1902), welcher polizeiliche Zwang aber natür⸗
lich hinter einem Urteil oder auch nur einer einstweiligen Verfügung zurückstehen muß.
Landeerechtlich gilt ähnliches im Gesinderecht (a. 95 B.G. B.).

C. Rein germanische Bildungen.

Erlkes Buch.

Exekutivverfahren.
J. Allgemeines.

8 109. Aus dem germanischen Selbsthilferecht hat sich eine Überfülle von prozessuali—
schen Formen gebildet, in denen das Recht, gegen den Schuldner vorzugehen, zu Tage tritt.
Der Fortschritt, durch den sich die Selbschilfetätigkeit den Weg in die neuzeitige Welt
bahnte, beftand darin, daß man mehr oder minder die Tätigkeit des Gerichts oder der
Gerichtsorgane heranzog, welche dem Gläubiger unter gewissen Bedingungen dienstbar
sein mußten, unter Bedingungen, welche der Gefahr der Selbsthilfe möglichst steuern und
der Vollstreckung den Charakter der gerichtlichen Vollstreckung (im Gegensatz zur Selbst⸗
hilfe) mit allen Vorteilen der Rechts hilfe wahren, ihr aber doch die Schleuniakeit und
Geschmeidigkeit der Selbst hilfe gewähren sollten.
Diese Einrichtungen sind:
1. der vollstreckbare Vertrag,
2. das Mahnverfahren,
3. der aus beiden abgezweigte Urkundenprozeß,
4. das Arrestverfahren,
alles Erzeugnisse des deutschen Rechts, allerdings meist nicht in Deutschland, sondern in
Italien und Frankreich gereift, wo die Triebkraft des deutschen Rechts weniger durch
aungünstige Verhältnisse niedergedrückt war.

II. Vollstreckbarer Vertrag.

F 110. Die vollstreckbaren Verträge!, gewöhnlich vollstreckbare Urkunden genannt,
haben sich zuerst in Italien, dann in Frankreich gebildet. Ihre Grundlage ist das
langobardische Recht, welches noch in seinen späten Ausläufen Selbsthilfe kannte. Um
den“ Glaͤubigern eine ähnliche Herrschaft zu wahren, ließ man sich vom Schuldner das

vol. Gesammelte Beiträge S. 459 f.
        <pb n="192" />
        190

II. Zivilrecht.

Recht gewähren, ohne Urteil in sein Vermögen einzutreten und sich zu befriedigen:
das sogenannte ius ingrediendi, Unterwerfungsklausel. Durfte der Gläubiger sich auf
solche Weise selbst helfen, so konnte er auch das Gericht anrufen, um ihm zu helfen
oder um an seiner Statt das Vermögen des Schuldners in Beschlag zu legen. Derartige
Urkunden gibt es in Fülle; sehr bezeichnend ist es, wie man sich hier auf eine Stelde
des römischen Rechts berufen zu müssen glaubte, die gerade das Gegenteil besagt!.
Einen anderen Charakter hatten die sogenannten instrumenta guarentigiata oder
confessionata des lombardisch-romanischen Rechts, welche darauf beruhten, daß der Schuldner
vor Notar oder Richter ein Geständnis ablegte und daraufhin die Auflage bekam, an
dem bestimmten Erfüllungstage zu zahlen. Eine solche Auflage war vollstreckbar?.
Unsere vollstreckbare Urkunde aber hat sich hauptsächlich aus der ersten Art der
erwähnten Instrumentsformen herausgestaltet. Auch in Frankreich war die Unter—
werfungsklausel üblich“s, ebenso wie auch die instrumenta confessionata:; hier ist aber
der große Fortschritt eingetreten: die notarielle Urkunde wurde ohne weiteres voll—
streckbar, denn es wurde hier die Unterwerfungsklausel als selbstverständlich betrachtet b,
zuerst mit Beschränkungen und dann unbeschränkt seit einer Ordonnance Franz' J. von
1539. Damit hat das französische Rechtsleben einen ganz neuen Charakter bekommen:
durch Notariatsurkunden kann sich der Gläubiger in ähnlicher Weise sichern wie er in
alten Zeiten durch die Selbsthilfe gesichert war.
Deutschland hat sich demgegenüber noch etwas zurückhaltend erwiesen, und die
deutsche 8. P. O. erkennt die Notariatsurkunde nur dann als vollstreckbar an, wenn sie
die Unterwerfungsklausel enthält, und wenn sie auf eine bestimmte Summe Geld oder
andere vertretbare Sachen geht.
Doch die neuere Zeit ist mehr und mehr auch in Deutschland der von mir schon
oor Jahren erstrebten Ausdehnung der vollstrekbaren Verträge günstig.
Eine Erweiterung enthält schon die 8.P.O.: gerichtliche Vergleiche sind voll—
streckbar, auch wenn die oben bezeichneten zwei Bedingungen nicht gegeben sind (F 794
83. WRund 2 8.P. O.), und dahin gehören auch die Vergleiche vor den Gewerbegerichten
(8 57 Gew.G. Gesetz; und vor dem Innungsschiedsgericht (ßF 91b Gew.O.). Sodann
sind vollstreckbar die vorgüngigen Vereinbarungen und die Auseinandersetzungen mehrerer
Erben im Erbteilungsverfahren vor dem Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit (g 98
Ges. über freiwillige Gerichtsbarkeit) und ebenso die von den Beteiligten anerkannte
und darum gerichtlich bestätigte Dispache (99 155, 158 dess. Ges.). Von besonderer Be—
deutung aber ist es, daß in diesen beiden Fällen das Stillschweigen des zum Widerspruch
aufgeforderten Beteiligten der Zustimmung gleichgestellt ist (68 86—-08, 183158
dess. Ges.), und darin liegt der gewaltige, dem neuzeitigen deutschen Rechte zu ver—
dankende Fortschritt! Hierher gehört auch der Fall des Vergleichsbürgen im Konkurs,
gegen den man die Vollstreckung eintreten läßt, sofern ein Vollstreckungstitel gegen den

C. 8 de pign. Vgl. darüber treffend Wach, der italienische Arrestprozeß (1868) S. 524.
und Lattes, diritto consuetud. p. 120. Vagl. auch Durantis IV part. 8 dé bl. eét sol. 1
Anteé) nr. 17; Faenza (152) IV 25, Ancona (1866) III 92, CGesenna (1588) IIp. 185. Es hat
allerdings nicht an Gegenwirkung gesehlt; so bestimmte ein Mailänder Dekret b. 1863, es sei nicht
Felattet vigore pactorum bona debitoris zu verkaufen Antiqua Ducum Mediolani Decreta p.26)
Undere Rechte verlangten vorher eine summarische richterliche AUntersuchung, so Senogalia (1537)
III 76, Macerata' (1558) III 16. Cividale (1309) a. 32 verbietet die Selbstpfändung moré
eutnico.. . non obstante aliquo instrumento vel pacto...
2 Bartolus zu fr. 12 de bon. auct. jud. nr. I1: Insstrumenta confessionata seu guarenigiae
 habeant vim gententiae definitivae. Eine Vollstreckung aus einem praeceptum guarèntigiae
vom 10. März 1244 s. bei Sabatini, Docum. dell antica costitucione del comuné di Firéenze
d. 305. Eine Formel des praeceptum findet sich im inen von Florenz (1415) II 42. Vgl. auch
Lat tes, diritto consuetud. p. I2s f. 413; Ficker, Forschungen 1S. 46f.
Vgl. Gesammelte Beiträge S. 486 ff.
Ebenda S. 498. So auch die Coutume von Lamontqjoye v. 1298, wonach Pfänder ge⸗
nommen werden pro re judicata vel confessionata.
In Südfrankreich schon vor alter Zeit: in Bayonne galten die in die Gemeinderolle ein—
getragenen Urkunden (arrolhat) als vollstreckbar, Stadtrecht von Bayonne XXIX, 1 in Balasque,
Ville de Bayonne Up. 836.
        <pb n="193" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeß- und Konkursrecht. 191
Gantschuldner gegeben ist (oben S. 185), vorausgesetzt, daß er auf die Vorausklage
verzichtet hat (F 194 K. Od).
Noch weuer geht das Genossenschaftsgesetz: der im Konkurs aufgestellte Teilungs⸗
plan: Vorschuß⸗, Zusatze, Nachschußberechnung wird trotz des Widerspruchs für voll⸗
redbar erklärt, unter dem Vorbehalt der Vollstreckungsgegenklage (88 107 ff. Genoss. Ges.).
Von besonderer praktischer Bedeutung ist der vollstreckbare Vertrag bei der Hypo—
theken⸗ und Grundschuldbestellung: hier kann die Unterwerfungsklausel dahin lauten,
daß sie auch für den künftigen Eigentümer des Grundstücks gelten solle, und dies wirkt,
sofern es ins Grundbuch eingetragen wird (8 800 8. P.O). Damit ist die leichte
Möglichkeit der Hypothekenverfolgung und Verwirklichung gegeben (vgl. 81147 B. G. B.).
Ein Fall ällerdings, wo ein vollstreckbarer Titel dringend nötig wäre, fehlt: es
ist der Fall des (auf den Schiedsvertrag gebauten) Schiedsspruchs; dieser ist in mancher
Prozeßordnung mit Recht zum vollstreckbaren Titel gemacht; nicht so in der 3.P.O.: nach
dieser findet aus dem Schiedsspruch keine Vollstredung stati. Wenn er in 8 1040
einem rechtskräftigen Urteil gleichgestellt wird, so gilt das nur in Bezug auf die zivil⸗
rechtliche Erledigung der Sache, nicht in Bezug auf die Vollstreckungsfähigkeit. Eine
Vollstreckung kann erst stattfinden aus einem gerichtlichen Urteil, welches auf Grund dieses
Schiedsspruches ergeht; aus einem Arteil, welches zwar von der 3. P.O. 8 1042 als Voll⸗
streckungsurteil bezeichnet wird, aber feine andere Natur hat, als das Urteil, welches die
Rechtsbeständigkeit des Vergleichs festsetzt; mit anderen Worten: der Schiedsspruch gibt
nur einen zivilrechtlichen Anspruch, und eine Vollstreckung findet erst statt, wenn dieser
Anspruch durch ein Urteil festgestellt worden ist, — also wie bei anderen gewöhnlichen
zivilrechtlichen Ansprüchen. Ebenso ist auch die Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs
nichts weiter, als eine Klage auf Feststellung dessen, daß der Schiedsspruch wirkungslos
ist (8S8 1041, 1048 8. P. O.).
Bei vollstreckbaren Urkunden hat die Vollstreckungsgegenklage eine besondere Be—
deutung!: denn während die gerichtliche Entscheidung eine Festsetzung enthält, so
enthält der vollstreckbare Vertrag zwar An Vollsireckungsrecht, aber keine Feststellung.
Das Mittel, ihm gegenüber eine entgegengesetzte Feststellung zur Geltung zu bringen, eine
Feststellung nach der Richtung, daß aus dem vollstreckbaren Vertrag kein Anspruch hervor—
geht, daß er nichtig oder anfechtbar ist, ist die Vollstreckungsgegenklage. Durch sie
wird auch die Anfechtung vollzogen, oder wenn die Anfechtung außergerichtlich statt—
gefunden hat, so wird die auf Grund, der Anfechtung erfolgte Nichtigkeit in der obigen
Weise zum Ausdruck gebracht. Die Klage ist die wahre Vollstreckungsgegenklage, wenn
die Vollstreckung bereits begonnen hat; sonst die ihr entsprechende Feststellungsklage.
Natürlich kann auch die Vollstreckungsgegenklage in ihrem obigen Sinn (S. 168)
als Ausdruck des nachträglichen Erlöschens des Anspruchs hier in Betracht kommen, so—
fern der Anspruch begründet und erst aachträglich aufgehoben worden ist.
Was uber die Übertragung des vollstreckbaren Titels und die Vollstreckungsklausel
betrifft, so gilt das Obige (S. 169); nur daß, wenn die Urkunde von dem Notar auf—
genommen wird, der Notar oder die bie Urkunde aufbewahrende Behörde die Vollstreckungs—
klausel gibt und damit die vollstreckbare Ausfertiaung dewährt (88 794 f. 8. P. O.).
III. Mahnverfahren.

8F I11. Auch das sogenannte Mahnverfahren ist tief im altdeutschen Prozeß be—
gründet?. Der Schuldner wurde aufgefordert, zu zahlen, und nach vergeblicher Auf⸗
forderung trat die Selbsthilfe, später die staatliche Pfändung ein. Das konnte er ver⸗

1 LIte Beiträge S. 459f.
⸗ 8 eane Ae es, F —
gelegene Sielle des Gorpus furis, wie das fr. 558 10 de operis novi nunc., anklammern mußte,
wie“ es bei Baldus und anderen geschah.
        <pb n="194" />
        192

II. Zivilrecht.

hüten, wenn er die Aufforderung nicht stillschweigend hingehen ließ, sondern die ge—
cichtliche Entscheidung anrief: dann kam es zum Prozeß, und die Sache wurde in ge—
wöhnlicher Weise erledigt. Dieses Verfahren hat Durantis in seinem Speculum und
haben auch die Postglossatoren übernommen, und es ist von da in die italienische und
in die deutsche Praxis übergegangen.
So wurde es nun auch von verschiedenen modernen Prozeßgesetzen“ aus—
gebildet, so auch von der deutschen 8.P.O. Dem französischen Rechte ist es fremd ge—
Zlieben; eigenartig hat es sich in England entwickelt?.
Der Kläger hat hier also ein Gebot zu begehren; dieses Gebot nennt man heut—
zutage Zahlungsbefehl. Der Zahlungsbefehl hat nicht eiwa den Charakter eines Urteils,
auch nicht eines bedingten Urteils, denn er präjudiziert der weiteren gerichtlichen Ent—
scheidung nicht?. Vielmehr ist er ein Beschluß, welcher eine gewisse Rechtslage herbei—
fuͤhrt; die Rechtslage nämlich, daß unter bestimmten Umständen der Beklagte dem Ge—
hole entsprechend verurteilt werden kann. Diese Umstände sind, daß er in der be—
stimmten Frist — im Zweifel ist es eine Woche (früher waren es zwei Wochen) —
keinen Widerspruch entgegengesetzt hat, und daß der Richter den Klageanspruch als zum
Mahnverfahren geeignet erachtet. Der Zahlungsbefehl ist daher ein Beschluß eigener Art,
entsprechend der Eigenart des ganzen Verfahrens; er ist ein Beschluß mit Zwangswirkung,
insofern, als er den Beklagten bei schweren Folgen zwingt, aus seiner Zurückhaltung
herauszugehen und sich zu erklären: dies ist aber völlig germanisch, denn der deutsche
Richter kann nach unserer Auffassung die Volksgenossen aufrütteln, wie noch unten
S. 200 f.) auszuführen sein wird.
Ursprünglich führte das Mahnverfahren. nur zur Vollstreckung, nicht zur Fest⸗
ttellung; auf Grund des Nichtwiderspruchs wurde vollstreckt; über die Schuld konnte
anderwärts gestritten werden. Ein gewisser Umschwung vollzog sich in Deutschland, als
Schriftsteller des Kammergerichtsprozesses die Theorie des mandatum eum und sine
Inabula aufstellten, wobei man eine gewisse Sachprüfung des Richters verlangte, auch
im Fall des Widerspruchs ein besonderes Verfahren eintreten ließ“. So bildete sich der
Gedanke, daß im Fall des Nichtwiderspruchs nicht bloß Vollstreckung, sondern auch Fest—
tellung eintrete, und diese Gestaltung hat im neuen Recht überwogen?; sie findet sich
in Partikulargefetzen des 19. Jahrhunderts, z. B. in der badischen 8.P. O., und so auch
in dem Reichszivilprozeß. Diese Entwicklung hat es nötig gemacht, daß eine besondere
richterliche Tätigkeit eingeschoben wurde, der Vollstreckungsbefehl (seinerzeit in Baden
Liquiderkenntnis genannt), der die richterliche Feststellung brachte und den Charakter
eines Urteils annahm. Von ihm aus erst sollte auch die Vollstreckung möglich sein.
Nach unserer 8.P.O. ist das Verfahren statthaft bei Ansprüchen auf Geld oder
vertretbare Sachen und zwar auf eine bestimmte Summe oder Quantität (also nicht
ewa auf einen Betrag nach Ermessen eines Dritten oder nach Ermessen des Richters).
Der Anspruch kann auch ein Anspruch zu Gunsten eines Dritten sein, und auch jemand,
der nicht für sich, sondern für einen Dritten anspruchsberechtigt ist, kann sich des Mahn—
berfahrens bedienen, vorausgesetzt, daß die Person des Leistungsempfängers individuell
zestimmt wird und nicht erst durch Wahl oder Ermessen bestimmt werden muß.
Obuůgatorisch braucht der Anspruch nicht zu sein, er kann auch auf einem Wertrecht
Grundfschuld, Hypothek) beruhen (K 688 f. 3. P. O.).

Nach den Irrgängen des gemeinrechtlichen NMandatum evm clausula, welches damit, daß
es eine Bescheinigung des Antrags verlangte, die ganze Einrichtung entstellte; wobei man sich in
Hchster geschichtlicher Naivität auf das Interdiktverfahren als seine Quelle berief. Es waren die
Zeiten des tiefsten Niedergangs unserer Prozeßentwicklung. Was insbesondere hierüber Hieronymus
Bayer u. a. geschrieben art ift mehr als schülerhaft.
2 Völlig gus deutschrechtlichen Ideen heraus; über diesen writ of special indorsement voul.
Brozeßrechtliche Forschungen S. 186f.
Brodʒeßrechtliche uns. 181.
Reichsabsch. 1594 8 80, Ihcger 81.
über die Eniwicklung in Mreußen vgl. Koch, Preuß. Zivilprozeß S. 728 f.
        <pb n="195" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeß- und Konkursrecht. 198

Die Beschränkung des Mahnverfahrens auf die genannten Arten von Ansprüchen
wird man wohl gelten lassen müssen. Mißlich aber ist es, daß die 8.P.O. keine
Quantitätsschranken gibt. Hiernach ist es möglich, Zahlungsbefehle auf Tausende, ja,
auf Millionen zu erlassen. Das sind aber Werte, welche sich auf so einfache prozessuale
Formeln nicht reduzieren lassen; eine solche unbeschränkte Möglichkeit stellt eine Gefahr
für große Vermögen dar: ein Unterlassen des Widerspruchs und Einspruchs aus Ver—
sehen oder Leichtsinn kann ein ganzes Vermögen kosten. Es wäre sehr zweckmäßig ge—
wesen, etwa eine Summe, wenn nicht von 300, aber vielleicht von 1000 Mark, als
Meistsumme festzusetzen.
Nur unter diesem Vorbehalt kann auch der Gestaltung zugestimmt werden, wonach
der Vollstreckungsbefehl zu gleicher Zeit eine Entscheidung enthaͤlt, die für die Parteien maß—
gebend sein soll; es ist zwar im allgemeinen ein richtiges System, wenn man nicht aus
einem Prozeß zwei macht, mithin die Sache erledigt und nicht weiteren Streitigkeiten
Raum gibt; allein, dies doch nur, wenn das Verfahren mit der Größe der Interessen
einigermaßen im Verhältnis steht.
Auch sonst weist die Gestaltung unserer Z.P.O. einige schwere Mängel auf. Von
alters her galt der Grundsatz, daß bei Widerspruch des Beklagten das Verfahren in das
ordentliche Verfahren übergeht, in der Art, daß der Zahlungsbefehl wie eine Klage
erscheint, transit in vim eitationis. Diesem einleuchtenden Gedanken hat die 8. P.O.
auch entsprochen, aber nur in amtsgerichtlichen Sachen, d. h. in Sachen, die im ordent—
lichen Verfahren vor das Amtsgericht gehören: in diesem Fall kann der eine oder der
andere zur Fortsetzung des Verfahrens laden. Anders in landgerichtlichen Sachen: hier
soll eine besondere Klage nötig sein, und diese muß in sechs Monaten erhoben werden,
ansonst die durch den Zahlungsbefehl eingetretene Rechtshängigkeit erlischt (88 696697);
völlig unzutreffend: es wäre richtig gewesen, die Sache von selbst an das Landgericht
gelangen zu lassen, wo dann der eine oder der andere, natürlich durch einen Rechtsanwalt,
zur Fortsetzung des Verfahrens zu laden hätte. Die gleiche schroffe Unfolgerichtigkeit
finden wir, was den Einspruch betrifft. Mit Recht hat man nämlich dem Vollstreckungsbefehl
 den Charakter eines Versäumnisurteils gegeben, und zwar eines sofort
vollstreckbaren mit Rücksicht auf die alte exekutorische Gestalt des Verfahrens. Dem—
entprechend gab man gegen das Versäumnisurteil den Einspruch, der die Sache in den
Stand versetzen soll, als sei der Vollstreckungsbefehl nicht erlassen und sei nunmehr nach—
träglich das Versäumte geschehen, also der Widerspruch wirklich erhoben. Die Folge
sollte natürlich auch hier sein, daß das Verfahren in das ordentliche überginge und der
Zahlungsbefehl als nachträgliche Klage gälte; damit sollte die Sache nun aber auch
einstweilen erledigt sein, höchstens daß ein Ausspruch des Gerichts verlangt werden könnte,
ob der nachträgliche Widerspruch richtig eingelegt worden ist: dann wäre es Sache
des einen oder des anderen Teils, den anderm zu laden und den Rechtsstreit im ordent⸗
lichen Verfahren zu Ende zu bringen. Hier aber hat die 8.P. O. zwei Unfolgerichtigkeiten;
die eine in amtsgerichtlichen, die andere in landgerichtlichen Sachen. Bei ersteren soll
schon infolge des Einspruchs eine mündliche Verhandlung in der Hauptsache stattfinden,
der Einspruch daher nicht bloß als nachträglicher Widerspruch, sondern auch als Ladung
zur Verhandlung in der Hauptsache gelien, was wenig zweckentsprechend ist, da möglicher—
weise kein Teil Lust hat, das Verfahren weiterzuführen. Im landgerichtlichen Verfahren
aber finden wir die gleiche Unfolgerichtigkeit wie oben: anstatt daß das Verfahren sich
von selbst an das Landgericht hinüberspielte und hier jeder Teil dasselbe fortsetzen
könnte, besteht wieder die Rechtslage, daß der Kläger innerhalb sechs Monaten Klage beim
Landgericht erheben muß. Diese Fehler sind in der Novelle belassen worden (88 606 ff.),
obgleich ich sie bereitz in den Prpeekrechtsichen Forschungen“ S. 132 aufgewiesen habe

IV. Arkundenprozeß.

8 112. Der vollstreckbaren Urkunde wie dem Mahnverfahren verwandt, wenn
auch von beidem konstruktiv verschieden, ist der Urkundenprozeß. Er hat sich aus dem
Eneyklopädie der Rechtswissenschaft. 6. der Neubearb. 1. Aufl. Bb. II. 9
        <pb n="196" />
        194

II. Zivilrecht.

Verfahren mit vollstreckbarer Urkunde entwickelt, und zwar durch Entwicklung des
ältum ine ena. An Stelle der Vollstreckbarkeit der Urkunde trat im deutschen
Kammergerichtsprozeß das Verfahren, daß auf Grund der Urkunde zuerst ein Zah—
ungsgebot des Gerichts ergehen mußte. Damit war man bereits von der Vollstreckungs⸗
natur abgekommen: die Vollstreckung sollte nicht aus dem in der Urkunde enthaltenen
Vertrag, sondern aus dem Zahlungsgebot, dem mandatum erfolgen. War man einmal
so weit, so war nur ein Schritt nötig zu folgender Umgestaltung: der Beklagte konnte
rotz der Unbedingtheit des Mandats immer noch aus gewissen Gründen entgegentreten.
Damit hat man an eine ältere Entwicklung angeschlossen, denn auch schon früher war
das System verbreitet, daß gegen vollstreckbare Ürkunden gewisse Einwände gegeben seien,
welche ohne weiteres die Vollstreckung hemmtena. Jetzt aber gab man dem Ganzen die
Gestalt, daß schon im Mandat eine Frist gesetzt wurde, in der der Beklagte erscheinen
und entweder die Erfüllung des Mandats nachweisen oder diese Einwendungen bringen
solle. Hiermit war der Weg zu einer Verhandlung in der Sache angebahnt, und das
Mandat war nichts anderes mehr als eine Klage, allerdings mit der überschießenden
Wirkung, wie bei dem bedingten Mandatsprozeß, daß der Beklagte im Fall des Nichterscheinens
 ohne weiteres sachfällig wurde. Im Termin aber sollte der Beklagte nur be—
insue Arten von Einwendungen bringen dürfen; welche, — darüber hat man viel
geschwankt. Die frühere Entwicklung bezeichnete bestimmte Einreden; spöter führte das
praktische Bedürfnis dahin: Einreden aller Art sollten zulässig sein, sofern sie nur
schleunig bewiesen werden könnten, während alle nicht schleunig beweisbaren zu weiterer
Verhandlung vorbehalten würden. Und so gestaltete sich der Urkundenprozeß. Er ist
auch in die 3.P. O. übernommen worden, obgleich wir das Verfahren mit vollstreckbarer
Urkunde haben; aber aus einem besonderen Grund. Jenes Verfahren läßt sich rationell
nur bei öffentlichen Urkunden durchführen; Privaturkunden widerstrebt es?. Wie nun
schon im gemeinen Prozeß die Übertragung des mandatum sine clausula auf Privatuckunden
 haupsächlich dazu beigetragen hat, der Sache diese Wendung zu geben — denn
bei der Privaturkunde ist es höchst bedenklich, ohne weiteres eine Vollstreckung zu—
zulassen —, so ist die Privaturkunde der Hauptkreis dessen, was man im neuerlichen
Recht Urkundenprozeß nennt; und die verbreitetste Form ist der Wechselprozeß, welcher
im allgemeinen den Regeln des Urkundenprozesses folgt, mit einigen der Beschleunigung
dienenden Besonderheiten. Den Urkundenprozeß gestattet man aber, sobald ein Anspruch
auf eine bestimmte Summe Geld oder dertretbare Sachen erhoben wird, entweder auf
Zahlung oder auch auf Duldung der Vollstreckung (K.G. Bd. b0 S. 52), —, diese
Voraussetzung teilt er mit den übrigen beiden Arten des Verfahrens —, und sobald der
Anspruch völig mit Urkunden dargetan werden kann, welche Urkunden übrigens auch
Urkunden sein können, die nur mittelbare Beweisgründe bieten?.
Im übrigen muß der Kläger eine Klage erheben wie sonst und dabei erklären, daß
er den Urkundenprozeß will; dann tritt die Besonderheit ein: der Beklagte wird nur
mit solchen Einwendungen gehört, welche er durch Urkunden oder durch Eideszuschiebung
beweist, und der Kläger kann nur mit solchen Tatsachen erwidern. Daraufhin ergeht ein
Vorbehaltsurteil, und im Nachverfahren, zu dem der eine Teil den anderen laden
darf, lann alles gebracht werden, was im bisherigen Verfahren ausgeschlossen war. Der
Weg des Verfahrens besteht also in der Teilung des Prozesses in zwei Verfahrens-20Gesammelte

 Beiträge S. 500. Manchmal, hatte der Kläger seine Forderung zu beschwören,
o in Valenciennes (ebenda S. 461). Auch Abbericus de Rosato, Tract. de stat. qu. 152, be⸗
stätigt, daß der Schuldner nach dem Rechte vom Montpellier, gegenüber einer Urkunde mit dem
zigillum parvum regis Franciae, drei Einreden hatte, die exceptio rei iudicatae, pacti de non
petendo, solutionis.
2 Man mußle denn zu dem ingenibsen Mittel des spanischen Prozesses greifen: hier kann bei
der Privaturkunde der Kläger den Beklagten zur Anerkennung der Echtheit der Urkunde laden; er—
scheint er nicht, dann wird die Privaturkunde wie die oͤffen liche Urkunde vollstreckbar; vgl. Prozeß—
rechtliche Forschungen S. 128.
s Val. Obersi.igG. Nunchen 22. März 1887 Seuffert 42 ur. 336.
        <pb n="197" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeße und Konkursrecht. 195

weisen, in deren Mitte das Vorbehaltungsurteil steht; auf diese Weise hat man den
Gedanken der Zerlegung des Prozesses auch hier dem Beschleunigungsbestreben dienstbar
gemacht. Entsprechend wird auch das Urteil von Amts wegen für vorläufig vollstreckbar
erklärt (88 5392 ff., 708 3. P. O.).

V. Arrestprozeß.

8 113. Völlig dem germanischen Rechte gehört der Arrestprozeß an. Er hat sich überall
im deutschen Rechte aus der Selbsthilfe entwickelt, die man nach zwei Richtungen be—
schränkte und modifizierte: man gestattete sie schließlich nur gegen den Fremden und in
außerordentlichen Fällen; man verlangte den Zuzug des Richters oder eines sonstigen
obrigkeitlichen Beamten, der aber auf einfachen Antrag, unter bestimmten Vorsichtsmaßregeln
vorging!. Seine eigentliche Gestaltung aber gewann der Arrestprozeß im mittelalterlichen
Italien, und zwar zunächst als Personalarrest, darin bestehend, daß man den fremden
Schuldner mit seiner Person festhielt, bis er durch Zahlung ausgelöst wurde. Dieses
Verfahren beschränkte sich durchaus nicht auf die Einzelperson, sondern die ganze Stadt⸗
gemeinde mußte für den Schuldner einstehen. Das ganze Mittelalter ist in Italien
gekennzeichnet durch den sogenannten Repressalienarrest: wenn jemand den Bürger einer
anderen Stadt zum Schuldner hatte und dieser nicht zahlte, so pflegte man ohne weiteres
einen jeden anderen Bürger, dessen man habhaft werden konnte, in Haft zu legen, bis
die Schuld ausgelöst war?. Auch für die Schuld einer Stadtgemeinde mußte ein jedes
Mitglied persönlich einstehen. Erst allmählich haben die miteinander vertrauten und
verbündeten Städte, z. B. Städte der lombardischen Liga, diese Repressalienhaftung
aufgegeben, so daß ein Stadtbürger — sofern er nicht selbst Schuldner war — sicher
und ungestört das Gebiet einer fremden Stadt betreten konnte“s. Im übrigen hatte die
Verhaftung zur Folge, daß, wenn die Schuld bestritten wurde, der Prozeß an Ort und
Stelle verhandelt und der Verhaftete, falls der Anspruch sich als nicht vorhanden heraus—
stellte, wieder freigegeben wurdes. Außerdem bestanden die Privilegien der Marktfreiheite.

So in Italien, pgl. Jvrea (14. Jahrh.) Mon. hist. patr. Ip. 1289, Teramo (1440)
P. 25 (Ed. Savini); eine Besonderheit ließ man bei dem Wirt gegenüber fremden Gästen zu, Turin
(1360) M. h. P. LPp. 712. So auch in den nordfranzösischen Stadtrechten des 12. und 18. Jahr⸗
hunderts. So in Soiffsons: nul ne pout saisir sinon le maire et les jurés (bei Collinet, Dtude
sur la saisie privés p. 131f, wo auch andere Belege.).
2 Alb. de Rosato de stat. qu. 52. Vgl. Wach, der italienische Arrestprozeß S. 47 f. In
manchen Statuten wurde er beschränkt auf den Fall, daß trotz Anforderuugen an die fremde Stadt
die Bürger dort ihr Recht nicht bekommen; so ae (41296) IV. 142, Rom (I1363) J1 104, 106,
Castellarquato (1445) IV 51 und andere Stadtrechte. Ist der Repressalienarrest ausgeübt, so hat
die Stadt, sosort dafür zu sorgen, daß der wahre Schuldige die Löfung herbeiführb, Pistoja (1296)
—J 79. Uber das Verfähren in Florenz, vgl. Lastig, Entwicklungswege des Handelsrechts S. 270.
ber, den Repressalienarrest in Südfranktreich, vol. Stadtrecht von Bahonne (1278) a. 104
(Balasquie Ville de Bayonne II p. 338), Fors ds Béarn(bei Bourd. de Richeb IV P. 108).
8 So Statuten von Parma J p. 59, 12 p. 257 (in der Mon. ad hist. Parm. pert.); so
Novara (1460) c. 1075 so destand ein Vertrag zwischen Bologna und Florxenz e non conveniendo
unum pro, alio (Bologna stat. 1250 1 1 p'ob in den Mon. istor. di Romagna) ebenso ein Ner—
trag v. 1266 zwischen Padua und Treviso (Statuten vou Padua ur. 1879).
So auch in Frankreich und England seit dem 12. Jahrhundert. Val. die lehrreiche Studie
von Collinet, Etudes sur la saisie pripée p. Iob f. So Soigsons a 1iI nemo capietur,
nisi sit debitor vel fidejussor (ib. p. 107); so Peronne a. 18: nullus, vel res ejus pro debito
alterius arrestetur, de“ quo non git aebitor vel piegius lib)en a. über den Represalienarrest
bei Marktschulden vol. Audelin, droit de marhe foires p. 429. I
sAlies dies indet sich in Deutschland wieder Noch die suchfischen Konstitutionen 1672 1 80
mußzten bestimmen, daß der Kummer?“ nur die Partei, nicht auch ihre Landsleute treffen dürfe, und
ach diesen Konstitutionen 1378 J2 und der sächfischen PO. 1632 tit. 51 8 10 mußte der Kummer
8 innerhalb 14 Tagen zweimal erneuert und das zweite Mal Klage in der Hauptsache und Ladung
e8 Schuldners mit verbunden werden. Einen Fall des Repressalienarrests aus 1660 s. in meinen Bei—
trägen zur german. Privatrechtsgesch.“ III, S. 20.
1 Bal. Huvelin p. 418 . Cottinet, vaisie privéée p. 111, Statuten von Mirandola
5 n e Privileg v. 1408 in Kohler und Liesegang, Beiträge zur Gesch. des Röm—
        <pb n="198" />
        36

IL Zivilrecht.

Wie man aber die Person verhaftete, so verhaftete man auch ihre Waren, wenn
man ihrer habhaft werden konnte, und es entwickelte sich neben dem persönlichen der
dingliche Arrest, namentlich als Fremdenarrest 1.
ANuf solche Weise ist das Institut in das neuzeitige Recht hinübergekommen; einen
Repressalienarrest hat man, als dem modernen Gerechtigkeitssinne widersprechend, ab—
geworfen, denn ein solches Haften eines einzelnen für alle in einer Bürgergemeinde konnte
Jur in früheren Zuständen innerlich begründet erscheinen, bei einer sehr starken Ent—
wicklung des genossenschaftlichen Lebens, das allmählich gesprengt wurde. Aber auch die
Geschichte des persönlichen Arrests zeigt eine ständige Milderung. Man konnte ursprünglich
den Schuldner, auch wenn er nichts hatte, verhaften, um Dritte auf solche Weise zu
aötigen, für den Unglücklichen einzutreten. Dies hing zusammen mit der früheren
personalhaft, d. h. mit der Haftung der Person mit Leib und Leben für ihre Schulden:
Jier verstand sich eine solche Arrestierung der Person von selbst. Aber auch als man
en Gedanken ablegte, daß die Person fuͤr ihre Schulden aufkommen müsse, betrachtete
man sich noch immer als berechtigt, die Haft als Nötigungshaft auszuführen; man
pannte gleichsam den Schuldner auf die Folter und veranlaßte dadurch Verwandte und
Freunde, sich seiner zu erbarmen. Die Verhaftung war hier nicht der unmittelbare Zweck
Zer Maßnahme, sondern nur ein Beugungsmittel, um etwas anderes zu erzielen.
Diese Art der Arrestierung ist bis in die moderne Zeit gebräuchlich gewesen; all—
mählich hat man sie aufgegeben und die Verhaftung nach Möglichkeit beschränkt. Zwar
uchte man immer noch die Inhaftnahme als eine Art von Folter zu benutzen, aber
— Mitgefühl Dritter zu erregen, sondern als
Folter, um den Schuldner selber zu zwingen, sein eigenes Vermögen herbeizuschaffen.
ẽIs hing das zusamnien mit dem ganzen Foltersystem des Mittelalters, denn man glaubte
iich auch berechtigt, den Gantschuldner zu foltern, um Vermögensstücke anzugeben?. Hier
sonnte also die Verhaftung nur einen Zweck haben, solange der Schuldner Vermögens—
ttücke besaß: er sollte sie aus dem Versteck herbeischaffen, er sollte sie aus dem Auslande
ins Inland bringen, er sollte ihre Verwertung und Liquidation fördern; der Nachweis,
daß der Schuldner kein Vermögen mehr besaß, mußte ihn daher von der Verhaftung
befreien.
Aber auch dieser Gedanke der Folterung des Schuldners ist aufgegeben worden;
ʒwar kennt unser Recht noch einen Zwang zu Handlungen der Willkuͤr, es kennt im
Konkurs auch noch einen Zwang zum Angeben der Vermögensstücke und zur Erteilung
der nötigen Auskünfte, einen Zwang, der durch Verhaftung in Wirksamkeit gesetzt
verden kann; dagegen ist ein Rechtszwang, Vermögen herbeizuschaffen, nicht mehr als
statthaft erschienen, und es kann darum ein Ausländer nicht mehr zu dem Zwed ver—
haftet werden, um fein Vermögen ins Inland zu verbringen. Was noch heutzutage statt—
Jaft ist, ist solgendes; der Schuldner soll jedenfalls nichts tun, um die Vollstreckungs⸗
naßnahmen zu durchkreuzen; dies zu verhindern, kann man ihn in Haft nehmen,
so lange als die Gefahr einer die Vollstreckungstätigkeit hemmenden und die Vollstreckungs—
wecke erschwerenden Wirksamkeit des Schuldners besteht (4 918 3. P.O.).
Von viel größerer Bedeutung ist heutzutage der sogenannte dingliche Arrest. Der
dingliche Arrest ist ein Aushilfsmittel für den Fall, daß zwischen Rechtsfestsetzung und
Vouͤstreckung ein Mißverhältnis eintritt. Nicht selten würde nämlich durch die Rechtsfestsetzung
 die richtige Zeit versäumt, um die Vollstreckung vorzunehmen und den Gläubiger
zu einem wirksameren Ergebnis zu führen; nicht selten ist die Gefahr vorhanden, daß
der Schuldner sein Vermögen verschleuderi, daß er es ins Ausland schafft, oder daß
Vermögensstücke, die gerade zur Hand sind, verschwinden und unfaßbar werden. Dieser
Gegenstoetz von KRechtsfeftfetzung und Rechtsverwirklichung soll ausgeglichen sein; die

VBgl. Beaumanoir XV24, Coustumes du Chatelet a. 49, Jean des Mares a. 2333,
Dout. du Paris (1510) a. 192, (1580) a4. 173, Or IGans (1588) a. 402, Rhéeims (1556) a. 407 u. a.
Ferner die Rachweise bei Schauberg, Zeitschr. f. Schweizer Rechtsauellen 1. 233 N. 1u. a.
2 Feitfaden des Konkurerechts. I. Aufl. S. 16.
        <pb n="199" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeß- und Konkursrecht. 197

Rechtsfestsetzung soll nicht zu einem Hindernis der Rechtsverwirklichung werden; das Recht
soll sich nicht selbst in den Weg treten, es soll dem Gläubiger nicht Dinge ansinnen,
wodurch er seine Befriedigung selber unmöglich macht!. Als Abhilfsmittel dient nun
der dingliche Arrest: schon vor der Rechtsfeststellung, auch wenn die Sache noch gar
nicht zu einem regelmäßigen vollstreckbaren Titel reif ist, soll ein einstweiliger vollstreck
barer Titel gegeben werden, zu dem Zweck, um die künftige Vollstreckung zu sichern,
in der soeben dargelegten Weise. Natürlich kann auch ein solcher Arrest nicht ohne
weiteres erfolgen; er kann nur erfolgen gegen Rechtsermittlung, aber diese Rechtsermittlung
ist nur eine einstweilige, es genügt eine Glaubhaftmachung;, das Gericht kann aber die
Erfordernisse noch mehr erleichtern; es kann auch ohne Glaubhaftmachung vorgehen: dann
muß aber der Kläger für den durch den Arrest etwa zu erwartenden Schaden Sicherheit
leisten; auch Glaubhaftmachung und Sicherheitsleistung zusammen können verlangt
werden: auf solche Weise will man den frivolen Eingriffen und der willkürlichen
Schädigung des Vermögens und Kredits zuvorkommen. Da es sich nur um einen Arrestbefehl,
 also um einen bloß zum sichernden Vollstreckungsbeginn führenden Titel handelt, so
ist es begreiflich, daß man diese Grundlegung genügen läßt: sie wäre zu einem die voll⸗
stündige Vollstreckung rechtfertigenden Titel nicht hinreichend, denn ein solcher verlangt
regelmäßig Rechtsfestftellung, wenn auch nicht notwendig eine endgültige (88 920f. 83. P. O.).
Ausnahmsweise ist ein Arrestbefehl ohne besondere Gefährdung statthaft: zur
Sicherung des Bodmereigläubigers, sobald das Schiff im Bestimmungshafen angelangt ist
(8 691 5. G. B.).
Die Arrestlegung ist also nichts anderes, als eine beginnende Vollstreckung und
zwar eine beginnende Geldvollstreckung; eine beginnende Vollstreckung zu dem Zweck, um
eine Geldsumme sicherzulegen und etwaigen künftigen Vollstreckungsmaßnahmen die Wege
zu bahnen. Die Arrestlegung ist daher eine besondere Art der Geldvollstreckung, die dadurch
gekennzeichnet ist, daß man die Vollstreckungsmaßnahmen nur bis zu einem bestimmten
Ziele verfolgt, d. h. so lange, bis der Sicherungszweck erreicht ist, und sie dann in diesem
unfertigen Zustande fortbestehen läßt (88 980 f. 83. P.O.). Um aber solches zu erzielen,
muß man einen Vollstreckungstitel haben, denn „nulla exécutio sine titulo“; Vollstreckungstitel
 ist der Arrestbefehl, also eine Erklärung des Gerichts, welche bestimmt, daß
diese Art der Vollstreckung erfolgen kann. Dieser Arrestbefehl ergeht entweder in der
Form eines Beschlusses oder auch in der Form eines Urteils, und zwar verhält es sich
in dieser Beziehung, wie folgt: entweder wird der Arrestbefehl auf einseitigen Antrag
erteilt, ohne Gehör des Gegners, dann kann er nur durch Beschluß erfolgen, denn das
Urteil setzt Verhandlung voraus; oder aber das Gericht erklärt, nur gegen Gehör des
Gegners entscheiden zu wollen: dann hat der Arrestsucher den Gegner zu laden, und es
ergeht dann der Arrestbefehl nach erfolgter Verhandlung in Form eines Urteils. Aber
auch in dem ersten Fall kann nachträglich ein solches Ergebnis erzielt werden, sofern der
Beklagte gegen den in Form eines Beschlusses ergangenen Arrestbefehl Widerspruch er—
hebt: er lut dies durch Ladung des Klägers vor Gericht, und dann entwickelt sich eine
Verhandlung, auf Grund deren entweder der durch Beschluͤß erteilte Arrestbefehl aufrechterhalten
 oder aufgehoben wird?.
Der Arrestbefehl als vollstreckbarer Titel muß natürlich eine Summe angeben, für
welche die Vollstreckung zulässig ist, und ebenso natürlich ist es, daß an Stelle der Voll⸗
streckung auch eine Hinterlegung der Summe treten kann, denn ein Geldpfand ist mindestens
ebensoviel wert als ein sonstiges Pfand (F 928 8. P. O.).
Mit dem Arrestbefehl ist das Arrestverfahren erledigt. Sache des Klägers ist es, auf
Grund dieses vollstreckbaren Titels Vollstreckung eintreten zu lassen in der Art der Pfändung:
der Pfändung von beweglichen Sachen, der Pfändung von Rechten und bei unbeweglichen
Sachen durch die Eintragung einer Sicherungsbpothek für die bezeichnete Summe (8980f.).

Bgl. Peckius Ziricaeus de jure sistendi c. 4: ab ipsa arrestatione incipiendum
esse, alioqui enim fugam facile adornaret debitor.
2 Über den Begriff des Widerspruchs s. oben S. 163.
        <pb n="200" />
        109

II. Zivilrecht.

Eine Eigenart dieses vollstreckbaren Titels ist, daß er innerhalb bestimmter Zeit
zur Ausführung gebracht werden muß, ansonst er seine Kraft verliert. Solche Er—
scheinungen finden sich auch sonst im Rechtsleben; z. B. im franzöfsischen Recht erlischt
ein Versäumnisurteil, das nicht zur Vollstreckung gebracht wird, in sechs Monaten, und
bei dem Arrest treffen wir eine solche Behandlung häufig!. Der Gedanke ist der: der
Arrestbefehl setzt eine große Dringlichkeit voraus; er wird gegeben nach Maßgabe der ob—
valtenden Umstände, die sich natürlich in kurzem ändern können; er ist daher nur ein
außerordentliches Aushilfsmiltel für die Gegenwart und soll nur in der Gegenwart
wirken. Die Frist, innerhalb welcher der Arrestbefehl bei uns ausgeführt werden darf,
ist zwei Wochen seit der Verkündung. Das hat bekanntlich zu großen Schwierigkeiten geführt.
Da es als ein durchgreifender Grundsatz des Vollstreckungsrechts galt, daß der vollstreck—
zare Tilel vor oder mindestens bei der Vollstreckung zugestellt wird, so hat man diesen
Zatz auch auf den Arrestbefehl als Vollstreckungstitel angewendet. Nun ist es aber viel⸗—
Ach nichi möglich, den Arrestbefehl in zwei Wochen zuzustellen: stellt man ihn nicht zu,
d ann die Vollstreckung nicht vorgenommen werden; wartet man bis zur Zustellung, so
ist der Titel erloschen und eine Vollstreckung nicht mehr möglich. Dies hat eine An—
derung der Zivilprozeßordnung veranlaßt, dahingehend, daß der Arrestbefehl ohne Zu—⸗
tellung vollstreckt werden darf?, daß aber mindestens in einer Woche nach der Voll—
recung die Zustellung erfolgen muß. Das würde an sich nicht viel helfen; allein es
sommt hier der Grundsatz in Betracht, daß, wenn eine Zustellung im Auslande oder
zurch öffentliche Bekanntmachung beantragt wird, schon der richtige Antrag genügt, um
die Frist zu wahren. Auf solche Weise kann der Arrestleger durch einfachen Antrag die
Bestimmung des Gesetzes erfüllen. Vol. 88 929 und 207 8. P. O.
Wie ein sonstiger vollstreckbarer Titel so kann der Arrestbefehl aufgehoben werden,
und die Folge ist die, daß daraus nicht mehr vollstreckt werden darf, und daß die bereits
erfolgten Vollstreckungshandlungen zurückzunehmen sind. Die Aufhebungsgründe sind
ber hier besondere; sie beruhen auf der Eigentümlichkeit gerade dieses Titels; vgl. 8 927
Z.P.OD. Da nämlich der Arrestbefehl nur eine Sache der Gegenwart, ein Rechtstitel
ebpug sit stantibus ist, so kann eine Verrückung der Umstände es bewirken, daß
er seine Daseinsberechtigung verliert; insbesondere können die Verhältnisse, welche eine
Sicherung erfordern, objektiv aufhören; es kann auch subjektiv dargetan werden, daß diese
Verhältnisse nicht vorhanden sind, bezw. niemals vorhanden waren.
Eine Aufhebung des Arrestbefehls kann entweder im ordentlichen Anspruchsprozeß
erfolgen, sofern nämlich der Anspruch abgewiesen und damit von selber ausgesprochen
vird, daß für eine solche Vollstreckung des Anspruchs kein Raum mehr gegeben ist. Aber
ruch ohne dies kann eine Aufhebung erfolgen, z. B, weil die unsicheren Verhältnisse auf—
zehoͤrt haben. In einem solchen Falle entwickelt sich ein besonderer Prozeß, worin der
Aine Teil die Aufhebung des Arrestbefehls begehrt und das Gericht entsprechendenfalls
darauf gplennt. Doas aufhebende Urteil ist unter allen Umständen sofort vollstreckbar (8708
3. P.O.).
Von der Aufhebung des Arrestbefehls wohl zu unterscheiden ist die Aufhebung
der kraft des Arrestbefehls vorgenommenen Vollstreckungsmaßnahmen. Eine solche hat
jederzeit zu erfolgen, wenn an Stelle der Sachsicherung Geldsicherung tritt, d. h. wenn
der betreffende Geldbetrag hinterlegt wird; denn dann wird eine bessere Sicherung statt
einer schlechteren gegeben und der Zweck des Arrestbefehles noch besser erreicht als durch
seine Durchführung im Vollstreckungsverfahren; vgl. F 928, 934 8. pP.O.
Auf solche Weise bieten der Arrestbefehl und die Arrestvollstreckung eine gewisse
Halbheit: die Pfandung erfolgt, alles weitere unterbleibt. Die Lösung dieses unvoll⸗
kommenen Zustandes kann entweder in der Art erfolgen, 1. daß die Vollstreckungs⸗
maßnahme dinsolge der Sicherstellung) aufgehoben wird, 2. in der Art, daß der Arrest—

Bgl. schon sächs. Konstit. 1572 1, 29.
über andere Ausnahmen derart s. oben S. 170.
        <pb n="201" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 199
befehl als vollstreckbarer Titel aufgehoben wird und infolgedessen auch die Vollstreckungsmaßnahmen
 zur Aufhebung kommen, oder 8. dadurch, daß der Kläger einen vollstreckbaren
Titel gewöhnlicher Art, also einen zur Totalvollstreckung führenden vollstreckbaren Titel
erwirkt und diesen zur Vollziehung bringt. In solchem Fall wäre auf Grund des
normalen vollstreckbaren Titels zunächst eine Pfandung vorzunehmen; diese braucht aber
nur eine formelle zu sein, sie braucht nur in der Form einer Anschlußpfändung zu ge—
schehen: eine solche bewirkt dann, daß die Arrestpfändung in eine Vollstreckungspfändung
übergeht, und die Folge ist, daß jetzt eine Geldsicherung nicht mehr beliebig unterschoben
werden kann, weil nunmehr die Pfändung nicht mehr bloßen Sicherungszweck verfolgt,
fondern die Grundlage der Vollstreckungsbefriedigung ist . Daraufhin folgen dann die
übrigen Vollstreckunasmaßnahmen, und die Sache kommt zur Lösung.
VI. Einstweilige Versügung.

8114. Neben dem Arrest hat sich die einstweilige Verfügung entwickelt. Sie war früher—
hin in strenger Verbindung mit dem Prozeß, insbesondere mit dem Besitz⸗ und Eigentums—
prozeß, und bestand hauptsächlich in der Sequestration der streitigen Sache, um Tätlich⸗
keiten zu vermeiden, um die Verschlechterung der Prozeßsache im Laufe des Prozesses zu
verhüten; und im Eheprozeß und Entmündigungsverfahren erfolgte sie, um die Schwieriag—
keiten bis zur endgültigen Lösung der Sache zu begleichen.
Im modernen Recht hat die einstweilige Verfügung einen gewaltigen Aufschwung
genommen; sie ist ein Kennzeichen der großen Industriestaaten; in England und Amerika
däre das Recht nicht ohne die einstweilige Verfügung, die provisional injunction denk—
bar: je verwickelter die Verhältnisse und je nötiger die schleunige Abhilfe, desto not—
wendiger dieses Mittel, welches Schleunigkeit und Vorsicht in sich vereinigt.
Während der Arrest eine einstweilige Vollstreckung eines Geldanspruchs bezweckt,
so will die einstweilige Verfügung die einstweilige Vollstreckung eines sonstigen Anspruchs
sichern, insbesondere eines Anspruchs auf Tun oder Nichttun; so, wenn ich einen nega—
torischen Anspruch habe auf Ablassen von einer mein Eigentum schädigenden Täütigkeit, so
bei einem negatorischen Anspruch auf Ablassen von einer das Patent verletzenden Produktions⸗
weise. Natüurlich hat sie sich auch in ihrer alten Funktion erhalten, als Sequestration
oder sonstige Sicherung eines streitigen Besitzstandes. Ein neues Gebiet ist ihr im
Grundbuchwesen erwachsen: dieses kann nicht bestehen ohne die Möglichkeit der Vor—
merkung und des Widerspruchs, weil nur so die Gefahr beseitigt werden kann, welche in
dem guten Glauben des Grundbuchs liegt, der sonst völlig in der Lage wäre, rechtlose
Zustände zu decken und zu verewigen (88 888, 899 B. G. B.).
Regelmäßig verlangt die einstweilige Verfügung, außer, der Glaubhaftmachung des
Anspruchs, noch die besondere Dringlichkeit und ihre Glaubhaftmachung (oder Sicherheitsleistung)
 (88 935, 936). Doch gibt es Fälle, wo eine besondere Dringlichkeit nicht nötig
ist. wo sich das Beduürfnis der einstweiligen Verfügung schon aus der Sachlage ergibt; so
1. im Eheprozeß bezüglich des einstweiligen Verbleibs und bezüglich des Unter⸗
halts der Familienangehörigen (F 627 3.P.O.), und entsprechend im Ent⸗
mündigungsverfahren (88 672, 684, 686);
2. in den eben bezeichneten Fällen der Vormerkung und des Widerspruchs;
3. als Gegenwirkung gegen den unlauteren Wettbewerb (8 3 Wettbewerb⸗
gesetzes).
Erforderlich wäre eine Erstreckung des vorigen Falles auf das ganze Gebiet des
Industrierechts .

Denn jetzt könnte nicht mehr eine Geldficherstellung, sondern nur noch eine Geldzahlung ge—
aügen, um fuͤr die Pfändung (mit ihren Folgen) einen genügenden Crsatz zu bieten.
2 Handb. des Vatentrechts S. 881.
        <pb n="202" />
        200

II. Zivilrecht.

Daß bei so schneidigen Maßregeln, wie Arrest und einstweiliger Verfügung, der
Kläger die Gefahr für den Fall des Unterliegens auf sich nehmen muß (8 945 83. P. O.),
versleht sich von selbst und gilt noch mehr, als im Fall des vorläufig vollstreckbaren
Urteils (87717 8. P.O.; vgl. auch F 281 B. G.B.) Vgl. oben S. 154.

Kichterliche Jürsorge.

Zweites Buch.

F115. Der germanische Grundsatz der richterlichen Fürforge zeigt sich insbesondere im
Institut der Sicherung des Beweises oder des Beweises zum ewigen Gedächtnis.
Sobald nämlich die Gefahr vorhanden ist, daß durch weiteren Aufschub das Beweismittel
verloren geht, z. B. der Augenschein, der Zeugenbeweis, kann auf Antrag eines, welcher
Partei ist oder künftig Partei werden kann, eine Aufnahme des Beweises vor der Zeit
begehrt werden, sei es im Laufe des Prozesses, sei es vor dem Prozeßbeginn; dies auch
dann, wenn der Gegner noch gar nicht ermittelt ist. Im letzten Fall kann ein Vertreter
für den unbekannten Gegner bestellt werden, im ersten Fall ist der Gegner selbst zu der
Beweiserhebung zu laden (88 488, 491, 494, 8. P. O.)
Völlig germanisch ist, daß bei beiderseitiger Übereinstimmung die Beweiserhebung
auch ohne Dringlichkeit stattzufinden hat (F 489), denn möglicherweise kann hierdurch ein
Streit außergerichtlich erledigt werden; ebenso die Bestimmung, daß, wenn Mängel
ciner gekauften Saché oder eines gelieferten Werkes oder der Zustand eines Transport⸗
zutes festgesetzt werben soll, ohne weiteres die Beweisaufnahme zur Begleichung von
Streitigkeiten, wie zur Sicherung für den Fall künftigen Prozesses begehrt werden kann
(8 488 8. P.D.; vgl. 88 458 f. 482f. 498, 524, 6833 f, B.G. B., 88 388, 107, 417,
8.G. B.). Ergänzend tritt 8 164 G. f. G. ein (5 1034, 1067, 1872, 2122 B.G., 488,
164, 608 H. G. B. u. a.).
Der Gedanke der Beweissicherung hat sich aus dem deutschen Recht durch Ver—
mittlung des kanonischen Rechts in unsere Zeit verpflanzt; der Ursprung ist germanisch;
zermanisch ist, daß auch ein Verfahren in rem stattfinden kann, d. h. ohne Kenntnis des
Hegners, aber doch so, daß ihm noͤtigenfalls ein Vertreter bestellt wird (d9 494 8. P. O.).
Vgl. oben S. 91.

Drikkes Buch.
ßZoziale Erstreckung der Projzeßfolgen.
I. Allgemeines.

F 116. Das germanische Recht hat den Grundsatz, daß das Urteil nur unter den Parteien
wirkt,“ nicht mit voller Liebe angenommen. Aus den Zeiten der Volksversammlungen
ist der Gedanke übrig geblieben, daß eine Entscheidung mehr oder minder für alle da
jein muüsse, und man sagte: es sei Sache aller Beteiligten, in den Prozeß einzutreten
und das Urteil zu beeinslussen; ein jeder, der von ihm getroffen sei, dürfe darum in
das Verfahren einwirken, und der oben (S. 146) entwickelte praktische Gesichts—
»unkt trat darum außer Geltung; aber auch der Gedanke, daß der Prozeß ein
individuelles Rechtsverhaͤltnis ist, konnte nicht mehr durchschlagen, denn der Prozeß sollte
zugleich ein Verhältnis fein, das die ganze Gerichtsversammlung betraf. Dieser Ge—
        <pb n="203" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 201

danke ist in solchen Ländern, wo die germanischen Gedanken des Prozesses länger be—
standen hatten, immer noch mächtig geblieben, ja, er ist im Begriff, sich neue und immer
neue Bahnen zu erkämpfen. Wir haben ihn im allgemeinen nicht und haben insofern
mehr das römische System angenommen, welches den individuellen Prozeß schärfer
betont als das germanische; aber trotzdem gibt es auch bei uns einige Fälle der sozialen
Prozeßwirkung, des Gedankens, daß die Folgen des Prozesses nicht auf die Parteien
heschränkt sein sollen, sondern sich auf die ganze Allgemeinheit erstrecken und alle Inter—
essenten in sich vereinen.
Für eine solche Erstreckung gibt es natürlich triftige Gründe; solche subjektive,
relative Entscheidungen sind ein Mißstand und eine Hemmung des Verkehrs. Wie das
deutsche Recht daher durch das Institut des guten Glaubens, des Grundbuchs dazu führt,
zweifelhafte Dinge unzweifelhaft zu gestalten, subjektive Mängel zu heilen, so hat es auch
Bestrebungen, im Prozeß eine möglichst weitgehende Wirkung der Entscheidung herbei—
zuführen, damit Recht Recht ist und Recht Recht ist gegen alle.
Ein Ausläufer dieses Gedankens war schon der vielverbreitete mittelalterliche Satz,
daß eine Entscheidung auch Dritten gegenüber mindestens ein praejudicium, einen halben
Beweis für das Recht ergebe!.
Der letzte Ausläufer dieser Bestrebungen ist der Satz des schwedischen Rechts, daß
das Urteil auch gegen Dritte gilt, welche Jahr und Tag ihm nicht widersprochen haben?.
Andere Fälle sind die des altitalienischen Rechts, wo man dem Dritten die Dritt—
appellation gewährte; dem entspricht ebenso die französische tieres opposition, wie der
collateral attack des nordamerikanischen Rechts.
Bei uns lassen sich drei Ausflüsse dieses Gedankens entdecken:
1. die Rechtskraft in Statusprozessen;
2. die Wirkung auf Dritte kraft Zuzugs Dritter; so Hauptintervention und ähn—
liche Einrichtungen;
3. das Aufacbotsverfahren.

II. Rechtskraft in Statusprozessen.

8 117. Schon oben (S. 148) wurde bemerkt, daß von einer sozialen, über das
Individuelle hinausreichenden Wirkung des Statusprozesses noch nicht gesprochen werden
kann, wenn die für nichtig erklärte Ehe fürder allen gegenüber für nicht mehr bestehend
gilt, wenn die festgestellte Kindschaft fürder allen gegenüber als Kindschaft gilt.
Unsere Z.P.O. aber geht weiter: sie bestimmt, daß eine derartige Entscheidung
auch in ihrer Wirkung auf die Vergangenheit für Dritte maßgebend ist. Die Ehe
ist also für Dritte nicht nur nichtig von diesem Augenblicke an, sondern sie gilt als nie—
mals gültig gewesen. Diese Wirkung ist überschießend, beruht aber auf der Erwägung,
daß in solchem Falle alle Maßregeln getroffen sind, um ein wahres und von der
Willkür der Parteien unabhängiges Ergebnis zu erzielen. Anderseits ist es für die
Regelung der Verhältnisse von Vorteil, wenn eine einheitliche, mit gleicher Wirkung
gegen alle ergehende Entscheidung erfolgt. Wünschenswert waͤre es, wenn hier etwaige
Drittinteressenten durch ein Aufgebot oder in irgend einer Weise herangezogen würden,
um im Prozesse mitzuwirken, so daß die Wirkung sich auch nach streng prozessualen
Grundsätzen rechtfertigte. Dies hat die 8.P.O. 88 629. 648 unterlassen, obaleich doch
der Gedanke sehr nahe gelegen wäͤre.
Beizufügen ist jedoch: diese soziale Wirkung tritt nur ein, wenn die Entscheidung
gegenüber dem legitimus contradictor erfolgt ist, d. h. gegenüber dem, auf den sich das
Rechtsverhältnis ünmittelbar betieht. und ar auf den allein es sich unmittelbar be—

So 3. B. die Entscheidung der Rota Genuae, Decis. 103 (Kölner Ausgabe 1622).
2Vgl. die Stelle bei Mendelssohn Bartholdy, Grenzen der Rechtskraft S. 40.
        <pb n="204" />
        202

II. Zivilrecht.

zieht. Anders wäre es, wenn noch ein zweiter legitimus contradictor vorhanden wäre:
iefer waͤre natürlich nicht gebunden. Daher kann z. B. die Entscheidung über Gültig⸗
keit der Ehe nicht gegenüber einem anderen, früheren oder späteren Ehegatten wirken;
die Entscheidung über die elterliche Gewalt kann nicht wirken gegenüber einem anderen,
der selber die elterliche Gewalt in Anspruch nimmt. Von den zwei legitimi contra-Jietores
 muß der eine so viel gelten, wie der andere.

III. Zuzug Dritter.
1. Hauptintervention.

Z 118. Der germanische Satz, daß, wer ein gegen sich gerichtetes Verfahren vor
sich sieht und nicht hindernd eintritt, die Folgen sich gefallen lassen muß, hat auch zum
Prozeßinstitut der sog. Hauptintervention geführt. Wenn zwei Personen über Eigentum
oder über ein sonstiges Recht miteinander streiten, während es ein Dritter für sich be—
insprucht, so erwartet man, daß dieser in den Prozeß einwirken werde, um zur Geltung
zu bringen, daß keiner der beiden, weder der Kläger noch der Beklagte, sondern daß er
er Berechtigte ist. Diesem germanischen Gedankengang war es völlig entsprechend, daß
bdieser Dritte in den schwebenden Prozeß selbst eintrat. Lange Zeit hat man daher die Sache
o gestaltet: der alte Prozeß blieb bestehen, und der Dritte wurde mit seinem Vorbringen
m vleichen Prozeß berüchichtigt, so daß der Prozeß zu gleicher Zeit die Sache für fämt—
liche Beteiligten zur Erledigung brachte!. Eine derartige Idee hätte sich weitergestalten
lassen; sie fand aber große Schwierigkeit in der Parteigestaltung, und da die Versuche der
klaren Durchführung nicht zum Ziele führten, so wählte man einen anderen Weg: man
rennte die beiden Prozeßverhältnisse und schuf hier zwei Prozesse, den ursprünglichen
Prozeß und einen Prozeß des Hauptintervenienten gegen die beiden Prozeßparteien; eine
Beeinflussung des einen dieser Prozesse durch den anderen fand nun nicht mehr statt,
höchstens in der Art, daß der ursprüngliche Prozeß einstweilen ruhen blieb, weil sich
bdieser Prozeß als müßig herausstellen mußte, wenn der Hauptintervenient durchdrang;
denn triumphiert dieser über A und B, so ist es bedeutungslos, zu untersuchen, ob ohne
dessen Recht A oder B obgesiegt hätten; obsiegt der Testamentserbe, so ist es unerheblich,
ob'Aoder B Intestaterbe gewesen wäre. Die Unabhängigkeit der beiden Prozesse zeigte
sich nun auch darin, daß der Hauptinterventionsprozeß zunächst die erste Instanz betreten
mußte, während der bisherige Prozeß vielleicht schon in höherer Instanz schwebte.
Die Konstruktion dieses Hauptinterventionsprozesses hat man in der Art versucht,
daß man die Tätigkeit des Hauptintervenienten als eine Klage gegen zwei Streitgenossen
hetrachtete: als eine Anspruchsklage gegen den bisherigen Beklagten und eine Feststellungsflage
 gegen den bisherigen Kläger. Diese Auffassung war früher die herrschende und
ist auch jetzt noch viel verbreitet; sie ist unzutreffend: sie widerspricht der Idee, daß, wo
ꝛin Prozeß alles erledigen kann, nicht zwei Prozesse geführt werden sollen; sie läßt die
germanische Idee von der Doppelwirkung des Urteils ganz beiseite. Es genügt eine
Klage des Hauptintervenienten gegen den bisherigen Beklagten, und es genügt ein
Prozeß, ein Prozeß des Hauptintervenienten gegen den bisherigen Beklagten mit Wirkung
des Urteils gegen den bisherigen Kläger: es handelt sich hier nur darum, die rechts—
kraftige Entscheidung auch diesem gegenüber zu Kraft kommen zu lassen; dies geschieht
aber, sobald dieser zum Nebenintervenienten, und zwar zum streitgenössischen Neben⸗
ntervenienten wird, ja sobald man ihn als streitgenoͤssischen Nebenintervenienten herbei—
zieht; dann muß er sich die Entscheidung gefallen lassen, ob er kommt oder nicht.
Nichts anderes aber besagt 8 64 8. P.O.; natürlich wenn man ihn nach seinem prozeß—
rechtlichen Gehalt bemißt und nicht bei den Worten stehen bleibt?.

Daher auch der Name, der dem Institut geblieben ist.
Gesammelte Beiträge S. 272f.
        <pb n="205" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 203

Dies ist aus verschiedenen Gründen wichtig; insbesondere auch für die Zuständig—
keit: eine etwaige Zustaͤndigkeitsvereinbarung zwischen dem Hauptintervenienten und dem
Kläger des ersten Prozesses wäre schon aus diesem Grunde wirkungslos, weil der letztere
gar nicht Prozeßpartei, sondern nur Intervenient ist. Es bestimmt denn auch die Prozeß⸗
ordnung, daß der Interventionsprozeß bei dem Gericht anzubringen ist, wo der bisherige
Prozeß in erster Instanz anhängig war (8 64 8.P. O.).
Sehr wesentlich ist hier die Ladung zum Eintritt als streitgenössischer Intervenient;
sie entspricht voͤllig dem altitalienischen Recht, völlig der germanischen Idee, die Inter—
ssenten beizuladen und dadurch eine allgemeine Wirkung der Entscheidung zu erzielen!,
eine Idee, die in unserem Verwaltungsprozeß weiter ausgeführt worden ist; sie findet
sich in unserer Z.P. O. noch in einigen weiteren wichtigen Anwendungen.
2. Sonstige Zuziehung Dritter.

8119. Wie der Hauptintervenient den Erstkläger laden kann, so auch der Erstbeklagte
den Hauptintervenienten, wenn er ein Interesse hat, daß die Streitsache auch ihm gegen⸗
über festgestellt wird. Die Ladung heißt hier Streitverkündung, was im Wesen der
Sache nichts ausmacht. Sie steht dem Beklagten zu, der eine zweite Klage auf den⸗
selben Streitgegenstand von dem Geladenen befürchtet, und der sich solchergestalt hilft, auf
daß er nicht zweimal verurteilt wird, einmal gegenüber dem bisherigen Kläger und einmal
gegenüber dem Geladenen, falls dieser nicht durch den ersten Prozeß gebunden wird.
Derartige Fälle sind häufig: man denke sich den Fall eines Schuldners, der von einem
unsicheren Zessionar in Anspruch genommen wird oder von einem unsicheren Erben. Aller—
dings geht das Bestreben der neuen Zeit dahin, derartigen Unsicherheiten möglichst zu steuern.
Das fuchte man z. B. bei der Zession durch die Bestimmung des 8 410B. G. B. und
bezüglich der Erben durch den Erbschein zu erreichen. Indes koͤnnen hierdurch nicht alle
Schwierigkeiten beseitigt werden, und es gibt immerhin noch Fälle genug, wo der
Beklagte die Gefahr der Doppelzahlung befürchten kann. Hier ist das Mittel gegeben
wie im ehemaligen germanischen Recht; er zieht den anderen Interessenten herein und
verlangt, daß er sich äußert und seine Rechte geltend macht, ansonst er sich dem schwe—
benden Prozeß fügen und dessen Ausgang sich gefallen lassen muß. Bei uns führt dieses
Verfahren, falls der Gerufene eintritt, zu einer besonderen Art der Hauptintervention:
er triit als Hauptintervenient ein, und die Sache entwickelt sich ähnlich wie bei der ge—
wöhnlichen Hauptintervention, nur mit dem Unterschied, daß die Klage hier in der
mündlichen Verhandlung, nicht schriftlich erhoben wird (5.785 8. P.O.)2.
Eine ähnliche Streitverküundung ist unentbehrlich im Fall des 8 1380 B. G. B.
Klagt der Mann, so muß der Beklagte die Möglichkeit haben, der Frau den Streit zu
verkünden mit der Wirkung, daß sie sich als streitgenössische Intervenientin anschließen
kann, jedenfalls aber durch die Entscheidung gebunden wird.
Eine solche Ladung oder Beiziehung Drittbeteiligter ist unseren Prozeßgesetzen
auch noch weiter bekannt.“ Sie ist bekannt im landgerichtlichen Entmündigungsverfahren,
wo außer dem Staatsanwalt, welcher die Partei in der Beklagtenrolle bildet, noch die—
jenigen, welche seinerzeit die Entmündigung beantragt haben, als Streitgenossen (richtiger
als streitgenöͤssische Intervenienten) zu laden sind (F58 666, 679 8. P. O.).
Eirne solche Ladung ist weiter bekannt im Voustreckungsverfahren und zwar erstens
bei der Forderungsvollsureckung: hier können sämtliche pfändenden Gläubiger zugezogen
werden, wenn es sich um die Feststellung dessen handelt, ob die Forderung des gepfändeten
Schuldners gegen den Drittschuldner besteht oder nicht. Die Beiziehung geschieht, wenn
der betreffende pfändende Gläubiger sich nicht freiwillig als Streitgenosse (streitgenössischer
Intervenient) anschließt. dadurch, daß ihn der Drittschuldner zum Termin lädt: es

1Man vgl. Durantis III, 84: Potes étiam nominatim, quos volueris, citare, ut compareant
 ad opponendum se Titio, si voluerint ..; nisi comparuerint, praejudicatur eis.
2 Gesammelte Beiträge S. 280f.
        <pb n="206" />
        204

II. Zivilrecht.

st dies ein Herbeirufen als streitgenössischer Intervenient, nicht in der Form der Streit—
berkündung, sondern in der Form der Ladung (8 856 8. P. O.).
Ein zweiter Fall tritt bei der Liegenschaftszwangsvollstreckung ein. Hier bilden die
vollstreckenden Gläubiger und die am Grundstück dinglich Berechtigten, insbesondere die
Grundbuchgläubiger, aber auch die sonst Sachberechtigten, auch die Mieter und Pächter,
'oweit ihnen ein ius ad rem zusteht, eine Zwangsgemeinschaft der „Beteiligten“ (8 9
3.V. G.), die aus dem Grundbuch sich ergebenden von selbst, die übrigen, sofern sie sich
inmelden (und nötigenfalls ihr Recht glaubhaft machen). Ihnen muß der Ver—
teigerungstermin mitgeteilt und die Zwangsverwaltung bekannt gegeben werden (88 41,
146); sie sind im Versteigerungstermin zu hören (d 66); die oben (S. 170) bezeichneten
Anttäge, welche dem Glaͤubiger zustehen, stehen allen Beteiligten zu, so bezuͤglich der
Bestimmung des geringsten Gebots und der sonstigen Versteigerungsbedingungen (88 509,
50, 63), so bezüglich“ der Zulassung oder Nichtzulassung von Geboten (88 67 f. 72),
so bezüglich der Anberaumung eines neuen Versteigerungstermins (8 885), bezüglich der
Beschwerdeführung (9 97 8. V.G.). Doch gibt es Ausnahmen (8 67, 68).
IV. Aufgebotsverfahren.

Z120. Eine dritte Gestaltung dieser Vorstellung ist das Aufgebotsverfahren. Es
geht aus dem germanischen Gedanken hervor, daß, wo immer ein Feststellungsbedürfnis
Jegeben ist, der Prozeß eintreten soll; ein solches ist aber auch gegeben in Fällen, wo
ein etwaiger Feststellungsbeklagter nicht bekannt oder sein Leben oder sein Aufenthalt
unbekannt ist, und wo diese Unbekanntschast durch die Umstände verursacht ist. Germanisch
ist also der Gedanke der Feststellung, germanisch ist vor allem aber, daß dieses Fest—
tellungsverfahren allen Interessenten gegenüber durchgeführt wird. Das Verfahren ist
ein Untersuchungsverfahren; das Gericht prüft nach freiem Ermessen; es ist zwar von
der Antragstellung abhängig, unabhängig aber in den Mitteln der Wahrheitserforschung,
wie dies bereits oben (S. 102, 151) dargelegt wurde. Tritt eine der Personen, welche
durch das Verfahren betroffen sein können, auf, dann geht das Verfahren in einen regel—
mäßigen Prozeß über, oder wenigstens wird der regelmäßige Prozeß vorbehalten (88 968,
969 3.P. D.). Melbet sich niemand, dann tritt das Ausschlußurteil ein, und es wird
ausgesprochen, daß ein entgegengesetztes Recht nicht vorhanden ist; entweder überhaupt
nicht oder wenigstens nicht in Bezug auf ein bestimmtes Verhältnis, das dadurch be—
einflußt würde. Wichtige Arten des Aufgebotsverfahrens sind insbesondere: das Auf—
zebotsverfahren zum Zweck der Todeserklärung, das Aufgebotsverfahren im Hypotheken⸗
recht, wenn der Inhaber des Hypothekenbriefes nicht bekannt ist, das Aufgebotsverfahren
im Erbrecht bezuglich der Nachlaßgläubiger und im Sees und Schiffahrtsrecht bezüglich
der Schiffsgläubiger und sodann das Aufgebotsverfahren zur Todeserklärung (Kraftloserklärung)
 der Urkunden, 8 960 ff. 8. P.O.“
Der Ausgangsfall war die sogenannte Ediktalzitation der Konkurs- und der Nachlaß-⸗
zläubiger; erstere findet sich schon in den italienischen Statuten und bei Salgado de
Samoza, Labyrinth. ered. T 8: pro incortis edicta affiguntur publico loco, woran sich
dann die übrigen Anwendungsformen anknüpften, insbesondere auch die Ediktalladungen
—D
als germanisch erwiesen worden.
Auch beim Aufgebotsverfahren kann eine Prozeßvoraussetzung mangeln, so, wenn
es an der Gerichtsbarkeit fehlt oder der antragstellenden Partei an Parteifähigkeit; dann
ist das Verfahren nichtig, wie bereits oben (S. 182) dargelegt wurde. Andere Fälle sind:
wenn das Gericht nicht richtig besetzt ist, oder wenn die richtige Ladung an die unsichere
Gegenpartei nicht erfolgt, wenn also die vorgeschriebene oͤffentliche Bekanntmachung

K

»uns, Kleinere Schriften S. 119
        <pb n="207" />
        10. J. Kohler, Zivilprozeß- und Konkursrecht. 205

unterblieben oder die Aufgebotsfrist nicht beobachtet worden ist; denn diese Fälle stehen
dem gleich, wenn jemand verurteilt worden ist ohne Zustellung der Klage: die Bekannt—
machung und die Frist gelten beides als die Mittel, um die maßgebende Person zu er—
reichen. Hier kann eine Anfechtung erfolgen; die Anfechtung geschieht in der Form einer
selbständigen Klage, der Ansechtungsklage (F 957 8. P.O.). Eignete sich die Sache nicht
zum Aufgebotsverfahren, so steht das Verfahren dem Falle gleich, wenn sonst das Gericht
ein unrichtiges Verfahren eingeschlagen hat; es wäre also ein Rechtsmittel angemessen,
keine Anfechtung; und ebenso im Fall der sachlichen Unrichtigkeit, wenn jemand un—
richtigerweise für tot erklärt ist. Aber die 8.P.O. läßt auch hier die Anfechtungsklage
 zu. Es ist also ganz ähnlich wie in jenen Rechten, welche Nichtigkeitsklage und
Rechtsmittel verschmolzen. Der Prozeß, der auf Grund der Anfechtungsklage eintritt,
ist ein Parteiprozeß mit künstlicher Parteibildung!. Vgl. hierzu oben S. 88, 102, 152.
Ausgegangen von kleinen Anfängen, ist die Einrichtung des Aufgebotsverfahrens
zum unentbehrlichen Schutzmittel des Verkehrs geworden; ohne sie wären die großartigen
Rechtsgedanken der Inhaberpapiere und der Hypothekenbriefe nicht durchführbar.

1Klagt der für tot erklärte nach seiner Rückkehr selbst, so gilt natürlich 8973f. 3. P.O. nu
rechtsähnlich, und von der Frist des 8 976 kann keine Rede sein.
        <pb n="208" />
        11.

Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Dr. Emil Dorner, Candgerichtspräsident
in Karlsruhe.
        <pb n="209" />
        Erstes Kapitel. Einleitung.

8 1. Begriff der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die hierher gehörigen Angelegen—
heiten im allgemeinen. 1. Die freiwillige Gerichtsbarkeit ist gleich der streitigen behörd—
liche, vorwiegend gerichtliche, Tätigkeit, welche Privatrechtsverhältnisse, die
Rechtbeziehungen der einzelnen als solcher, zum Gegenstand hat und im Interesse
Pripater geübt wird; das erste Merkmal scheidet beide von der Verwaltung, auch
der Justizverwaltung, welche die Verhältnisse des öffentlichen Rechts, der Gesamtheit und
der einzelnen als ihrer Glieder, betrifft, das zweite von der Strafgerichtsbarkeit,
die, auch soweit sie den Schutz verletzter oder bedrohter privater Rechtsgüter bezweckt,
im öffentlichen Interesse der gesamten Rechtsordnung geübt wird. Von der streitigen
unterscheidet sich die freiwillige Gerichtsbarkeit praktisch durch die Verschiedenheit
des behördlichen (gerichtlichen) Verfahrens. Sachen der streitigen Gerichts⸗
barkeit (in der Rechtssprache der Reichsgesetze: „bürgerliche Rechtsstreitigkeiten“) sind die—
jenigen, welche in den Formen des Zivilprozesses zu erlebigen sind; dagegen ist die den
Zwecken der Privatrechtsordnung dienende behörduche Tätigkeit, die sich nicht in diesen
Formen vollzieht, im Sinne des geltenden Rechts Angelegenheit der freiwilligen Gerichts—
barkeit. Gemeinhin wird gelehrt, daß die freiwillige Gerichtsbarkeit auch durch ein be—
griffliches, der Verschiedenheit des Zwecks entnommenes Merkmal von der streitigen ge—
schieden werde: die streitige Gerichtsbarkeit diene der Bewährung und Aufrechterhaltung
bestehender Privatrechte, die freiwillige beziele dagegen die Gestaltung (Begründung, An—
derung, Aufhebung) der Privatrechtsverhaͤltnisse; bei jener sei das subjektive Privatrecht
Voraussetzung, bei dieser Ergebnis der behördlichen Tätigkeit (so schon Oesterley, Vei—
suche aus dem Gebiete der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit, 1880 S. 48, und
ihm folgend die überwiegende Mehrzahl der Neueren, vor allem auch Wach, Handbuch
des Zivilprozeßrechts S. 47 58).Varan ist so viel richtig, daß die bezeichnete Unter—
scheidung einerseits einer rechtsbewuͤhrenden (deklarativen), anderseits einer rechtsgestaltenden
(konstitutiven) Wirkung der behördlichen Tätigkeit auf privatrechtlichem Gebiet der durch
das geltende Recht begründeten Abgrenzung zwischen streitiger und freiwilliger Gerichts—
darkeit, wie auch die Denkschrift zum Entwurf eines Reichsgesetzes über die Angelegen—
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (F.G. G.) bestätigt, im allgemeinen zu Grunde
liegt, und daß, soweit das Gesetz keine Bestimmung getroffen hat, Angelegenheiten, bei
welchen die gerichtliche Tätigkeit rechtsbewährend wirkt, der streitigen, solche, bei denen sie
rechtsgestaltend wirkt, der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzuweisen sind. Allein, das geltende
Recht hat jene Unterscheidung bei Abgrenzung der streitigen und der freiwilligen Gerichts—
barkeit nicht allenthalben festgehalten; es hat Sachen, bei denen die gerichtliche Tätigkeit
als eine rechtsgestaltende erscheint (lo die Aufnahme von Vergleichen im amtsgerichtlichen
Sühneverfahrenoder während eines schwebenden Rechtsstreits, das Entmündigungs⸗
verfahren, das in der 8. P.O. geregelte Aufgebotsverfahren u. a. m.) aus Zweckmäßigkeits⸗
gründen dem Gebiet des Zivilprozesses, und es hat streitige Privatrechtsverhältnisse
(3. B. gewisse Streitigkeiten unter Ehegatten), gerade um sie den Formen des Zivil⸗
orozesses zu entziehen, dem Gebiete ver freiwilligen Gerichtsbarkeit zugewiesen. Diese
Enentlopädie der Rechtswifsenschaft. b6., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. 11
        <pb n="210" />
        210

II. Zivilrecht.

durch das positive Recht begründete Zuweisung ist aber, soweit sie erfolgt ist, allein
naßgebend; es bleibt darum für eine sich mit ihr nicht deckende, praktisch bedeutungslose
zegriffliche Scheidung beider Arten der Gerichtsbarkeit kein Raum. Dieselbe Erwägung
pricht auch gegen die vereinzelt in anderer Richtung versuchte materielle Abgrenzung der
Teiwilligen von der streitigen Gerichtsbarkeit, insbesondere gegen die Aufstellung, jene
olle ded Rechtsverletzung vorbeugen, diese dieselbe beseitigen (v. Mohl, Polizeiwissen⸗
chaft, III, S. 12 ff), oder diese solle Privatrechte schützen, jene dieselben zur Verhütung
bon Verdunkelung und Anfechtung klarstellen (so Weißler S. 8 ff.).
2. Db die einzelnen Angelegenheiten der streitigen oder der freiwilligen Gerichtsbarkeit
 zugehören, ist in den Gesetzen keilweise schon durch die Stelle, an der dieselben —
fei es hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit, sei es hinsichtlich des Verfahrens — geregelt
ind, ausgedrückt: Was in das G. V.G., die 8.P.O. und Konk.O. einbezogen ist,
zehört damit von selbst zur streitigen, was in den Gesetzen über freiwillige Gerichtshatkeit
 behandelt ist, gehört zur freiwilligen Gerichtsbarkeit. Hiervon abgesehen sind
Angelegenheiten, welche das Gesetz dem „Vormundschaftsgericht“, dem „Nachlaßgericht“
der dem Registergericht“ überträgt, eben hierdurch äls solche der freiwilligen Gerichts⸗
harkeit gekennzeichnet. Soweit diese Anhaltspunkte versagen, ist der Wille des Gesetzes
im Wege der Auslegung zu ermitteln und hierbei im Zweifel auf den (rechtsbewährenden
oder rechtsgestaltenden) Charakter des behördlichen Einschreitens (oben 1.) im Einzelfalle
zurückzugehen (vgl. hierzu Dorner S. 846).
3 Als Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne des geltenden
Rechts sind demgemäß insbesondere anzusehen: die Verrichtungen der Vormundschaftsgerichte,
 die gerichtliche Mitwirkung bei der Annahme an Kindes Statt und bei deren Auf⸗
zdebung, die auf die Standesamtsführung bezüglichen Geschäfte der Standesämter und
Ler Gerichte, die Verrichtungen der Nachlaßgerichte, diejenigen der Grundbuchämter, die
den Gerichten zukommende Führung öffentlicher Register (Handels-, Genossenschafts-,
Muster-⸗, Börsen?, Vereins-, Güterrechts— und Schiffsregister), sowie sonstige in Handels-,
Vereinssachen u. dergl. den Gerichten übertragene Geschäfte, die Aufnahme öffentlicher
linsbesondere gerichtlicher und notarieller) Urkunden im Dienste Privater, die Geschäfte
der nach Landesrecht für die öffentliche Hinterlegung bestellten Behörden, die amtliche
Vornahrme öffentlicher Versteigerungen, die amtliche Schätzung des Wertes von Vermögensgegenständen,
 soweit dieselbe außerhalb des Prozesses im Interesse privater Rechtsdechältnisse
 erfolgt, die landesrechtlich den Gerichten in Lehens⸗, Familienfideikommiß-,
(Stammguts-) und Stiftungssachen übertragenen Verrichtungen, endlich eine Reihe ein—
zelner Angelegenheiten verschiedener Art, die durch Reichsrecht (so B.G.B. 8 182 Abs.2
ind 8 176; 88 1141, 1192, 1200; F. G. G. 88 163, 164) oder durch Landesrecht den
Gerichten überwiesen sind.

8 2. Geschichte. 1. Im römischen Recht finden sich schon in älterer Zeit
Anfange freiwilliger Gerichtsbarkeit: so die obrigkeitliche Bestellung und Entlassung der
iutorez und curatores, das bonis interdicere bei prodigi und die obrigkeitliche Mit—
wirkung bei Abschluß von Rechtsgeschäften im Wege der in iure cessio, die den ver—
schiedensten rechtsgeschäftlichen Zwecken (Eigentumsübertragung, Manumission, Emanzi—
hätion, Adoption) diente; auf letztere Fälle bezieht sich die den Institutionen Marcians
entnommene Stelle J. 2pr. de off. proc. et leg. J. 16, die einzige in den römischen
Quellen, die den Ausdruck „iurisdictis voluntaria“ enthält. In der Kaiserzeit erweiterte
sich, abgesehen von dem vielfachen unmittelbaren Eingreifen des princeps selbst, der Kreis
der hierher gehörigen Fälle (Insinuation großer Schenkungen; pignus publicum; obrig⸗
keitliche Mitwirkung bei Verwaltung der Vormundschaft, insbesondere bei Veräußerung
von Mündelgrundstücken; testamentum apud acta conditum; Bestätigung der Vergleiche
über noch nicht fällige Alimente); an die Stelle der in iure cessio trat der Abschluß
vor Gericht. Gleichwohl blieb auch jetzt der Umfang der Geschäfte der freiwilligen Gerichts—
»arkeit ein im allgemeinen eng begrenzter; insbesondere blieb dem römischen Recht der
Begriff und die Beweiskraft ösfentlicher Urkunden fremd. Nicht zur freiwilligen Gerichts—
        <pb n="211" />
        11. Dorner, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 211

barkeit zählt das Verfahren extra ordinem und insbesondere nicht sa. M. Nußbaum
S. 5) die prätorische in integrum restitutio.
2. In Deutschland nahm die freiwillige Gerichtsbarkeit eine weit reichere Ent⸗
wicklung. Zu den schon dem rezipierten römischen Recht bekannten Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit traten hinzu: die deutschrechtliche, als Form der Übereignung
von Grundstücken vielfach aufrechterhaltene, wenngleich nicht gemeines Recht gewordene
gerichtliche Auflassung, woraus die Einrichtung der behördlich geführten Grundbücher
erwuchs; das Notariat als besondere, mit öffentlichem Glauben ausgestattete, zur Auf⸗
nahme öffentlicher Urkunden berufene Beamtung; die teils auf Antrag, teils von Amts
wegen eintretende gerichtliche Fürsorge für den Nachlaß (Siegelung, Erbverzeichnung);
endlich die Einrichtung der Handelsregister. Das ganze hierdurch umschriebene Rechts⸗
gebiet wurde teils als iurisdietio voluntaria, teils auch als iurisdictio mixta oder quasi
eontentiosa bezeichnet, ohne daß sich ein bestimmter feststehender Sinn dieser Bezeich—
nungen herausgebildet hätte.
3. Das Verfahren bei Erledigung der bezeichneten Angelegenheiten (1, 2) fand
zunächst keine besondere Regelung; seine Gestaltung blieb der Praxis überlassen. Teil—
weise griff indessen im Interesse der Rechtssicherheit die Gesetzgebung des alten
Deutschen Reichs ein. So erging zur Regelung der Formen der Notariatsurkunden
üüher Rechtsgeschäfte, insbesondere der Testamente, die Reichsnotariatsordnung v. 8. Ok—
tober 1512 und wurden die bei Vormundschaften der Obrigkeit (Obervormundschaft) zu⸗
kommenden Verrichtungen (Beeidigung der Vormünder, Verlangen der Sicherheitsleistung,
Vermögensverzeichnung, Rechnungslegung) durch die Reichspolizeiordnungen von 1548
und 1577 näher ausgestaltet. In der Folgezeit vollzog sich die weitere Entwicklung in
den Einzelterritorien. Nur in wenigen derselben kain es zu einer umfassenderen
Regelung der freiwilligen Gerichtsbarkeit: so für Preußen im zweiten Teil der All—
gemeinen Gerichtsordnung (1795), für Württemberg in dem Gesetz über das Notariats—
wesen vom 14. Juni 1848, für sterreich in dem Gesetz vom 9. August 1854 über
das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen, für Baden in
dem Gesetz über die Verwaltung der freiwilligen Gerichtsbarkeit und das Notariat vom
28. August 1864, später ersetzt durch dasjenige vom 6. Februar 1879, für Sachsen
in den Verordnungen, betreffend das Verfahren in nichtstreitigen Rechtssachen, vom 9. Januar
1865 und 8. August 1868, zuletzt für Hefsen in dem Gesetz vom 6. Juni 1879, das Ver—
fahren in Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit betreffend. In anderen deutschen Staaten
ergingen Gesetze beschränkteren Inhalts, insbesondere vielfach Notariatsordnungen. Allent—
halben verblieb daneben dem Gerichtsgebrauch ein mehr oder minder weite— Spielraum.

8 3. Quellen und Literatur des geltenden Rechts. 1. Die Quellen des geltenden,
die freiwillige Gerichtsbarkeit regelunden Rechts gehören teils dem Reichsrecht, teils dem
Landesrecht an.
a. Als reichsrechtliche Quelle kommt vor allem das Gesetz über die An—
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898
R.GBl. S. 189, auf Grund des Ermächtigungsgesetzes vom gleichen Tage in abgeänderter
Fassung veröffentlicht am 20. Mai 1898 im R.G. Bl. S. 771) in Betracht. Das Gesetz
enthält im ersten Abschnitt (88 1-34) allgemeine Vorschriften für alle durch Reichsgesetz
den Gerichten übertragenen AÄngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (8 1), im
zweiten bis zehnten Abschnitt (88 35184) besondere Bestimmungen für einzelne Arten
von Sachen (vgl. unten F 28) und im elften Abschnitt (88 188 -200) Schlußbestimmungen.
Für das neugeschaffene Reichsprivatrecht (bürgerliches und Handelsrecht), das vielfach eine
Mitwirkung der Gerichte bei Gestaltung der Rechtsverhältnisse vorsieht, ergab sich die
rgänzende reichsrechtliche Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens der Gerichte
in diesen Angelegenheiten als unaͤbweisbeare Notwendigkeit, da eine landesrechtlich ver—
schiedenartige Regelung die Einheit des materiellen Rechts gefährdet hätte. Diese im
Art. 1E. G. z. B. G. B. vorgesehene reichsrechtliche Regelung in dem Umfange, der zur ein⸗
heitlichen Durchführung des materiellen Rechts erforderlich erschien, unternahmn das aenannte
        <pb n="212" />
        212

II. Zivilrecht.

Gesetz. Der Entwurf desselben ist im Reichsjustizamte unter Berücksichtigung eines von
Planck, dem Redaktor des Familienrechts iunerhalb der ersten Kommission zur Aus—
arbeitung des B.G.B., im Jahr 1881 aufgestellten, im Jahre 1888 umgearbeiteten
Entwurfs, der ursprünglich nur Angelegenheiten des Familienrechts behandelte, um—
gearbeitet auf Nachlaßsachen ausgedehnt wurde, jedoch in der genannten Kommission nicht
nehr beraten war, ausgearbeitet, am 5. Okt. 1897 den Bundesrate, dann in der von
diesem angenommenen abgeänderten Gestalt am 26. November 1897 nebst einer erläuternden
Denkschrist dem Reichstage vorgelegt und von diesem, der auf Grund erfolgter Kommissionsberatung
 (erichterstatter Wellstein) eine Anzahl Einzeländerungen beschloß, jedoch die
Grundlaͤgen des Entwurfs unberührt ließ, in dritter Lesuug am 10. März 1898 genehmigt
sden.Eine von der Kommission beschlossene Resolution, worin die verbündeten Re—
gierungen um einheitliche Regelung des Kostenwesens in Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit sowie des Notariats ersucht wurden, wurde von dem Reichstage angenommen.
. Außer dem F. G. G. (a) sind reichsrechtliche Quellen des geltenden Rechts die
einschlagenden Bestimmungen anderer älterzer Reichsgesetze, die gemäß 8 185
F.GG. ogl. mit Art. 82 E.G. z. B. G.B. in Kraft verblieben sind: so vor allem die
hereinzelt im B. G. B. selbst, im H.G. B., im Gen. Ges. und im Binnenschiffahrtsgesetz (B.Sch.G.)
enthalienen Vorschriften über Zuständigkeit und Verfahren, außerdem die hierauf bezüg—
lichen Bestimmungen des Personenstandsgesetzes (P. St. G.), des Gesetzes vom 11. Januar 1876
uüber Urheberrecht an Mustern und Modellen, des Boͤrsengesetzes vom 22. Juni 1896
und der G.B.O. Dazu kommen einzelne spätere Reichsgesetze (so das Flaggenrechtsgesetz
 vom 22. Juni 1899 und das Gesetßz, betreffend die freiwillige Gerichtsbarkeit und
ndere Rechtsangelegenheiten in Heer und Marine vom 28. Mai 1901) und zum Vollzug
ergangene Reichsverordnungen, insbesondere die Bekanntmachungen des Reichskanzlers
bom 29. Februar 1876 betreffs des Musterregisters (8.Bl. S. 128), vom 12. Nov. 1898
betreffs des Vereins- und Güterrechtsregisters (8.Bl. S. 438), vom 25. März 1899 zur
Ausführung des P.St. G. (R.G. Bl. S. 225), vom 1. Juli 1899 betreffs des Genossenschafts—
registers (R.G. Bl. S. 847) und vom 10. November 1899 z4ur Ausführung des Flaggen—
rechtsgesetzes (3.Bl. S. 880).
Die Tandesrechtlichen Bestimmungen über freiwillige Gerichtsbarkeit haben
leils die in die reichsrechtliche Regelung nicht einbezogenen (d. i. die nicht durch Reichs—
gesetz den Gerichten übertragenen: oben a) Angelegenheiten, teils auch betreffs der reichs⸗
Lechlich geregelten Angelegenheiten die Ergänzung und, Ausführung (8 200 F. G.G.) der
des kodisizierenden Charakters ermangelnden reichsrechtlichen Vorschriften zum Gegenstand.
Sie sind teils in den Ausführungsgesetzen zum B.G. B. (so in Bahern und Württemberg),
teils in besonderen Gesetzen und Verordnungen über freiwillige Gerichtsbarkeit (so in
Preußen, Sachsen, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen) enthalten; vgl. die Aufzählung bei
Schuͤltze-Görlitz S. 888, den Abdruck bei Becher, die Ausf.Ges. z. B.G.B.,
2 Bände, München 1901. Die Landesgesetze haben zumeist die allgemeinen Vorschriften
des F. G. G. und die zu deren Ergänzung und Ausführung erlassenen landesrechtlichen
Bestimmungen auf die kraft Landesrechts den Gerichten übertragenen Angelegenheiten
für anwendbar erklärt, so daß tatsächlich für die reichsrechtlich und für die landesrechtlich
den Gerichten übertragenen Angelegenheiten, worauf sich im wesentlichen die nach⸗
olgende Darstellung beschränkt, die gleichen Grundsätze maßgebend sind, nur mit der
Einschränkung, daß auf letztere die Zustandigkeit des Reichsgerichts (unten 8 7) sich nicht
miterstreckt. Die dem Landesrecht verbliebene Ausgestaltung des Notarials ist in sehr
oerschiedenartiger Weise erfolgt: teils sind die Notariate Behörden (Württemberg, Baden),
teils sind die Notare zwar Beamte, aber nicht Behörden (Preußen u. a.); das Notariat
ist weiter teils mit der Rechtsanwaltschaft verbunden oder doch vereinbar (Preußen,
Sachsen und die meisten norddeutschen Bundesstaaten), teils von ihr getrennt (so in
Bayern, Wuüttemberg — mit Ausnahme der hier neben den Bezirksnotaren zugelassenen
„öffentlichen Notare“ —, Baden, Elsaß⸗Lothringen, Hamburg); sein Geschäftskreis umfaßt
leils in der Hauptsache nur das Beurkundungswesen Preußen und andere norddeutsche
Bundesstaaten), teils auch die Zwangsversteigerung von Grundstücken (Bayern. Württem—
        <pb n="213" />
        11. Dorner, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 213

berg, Baden, Elsaß-Lothringen), in Württemberg und Baden außerdem das Grundbuch—
und Nachlaßwesen, in Württemberg auch das Vormundschaftswesen; als Vorbildung wird
zumeist die Befähigung zum Richteramt erfordert; nur Württemberg sieht überhaupt von
dem Verlangen akademischer Vorbildung ab; gar keine Notare haben Oldenburg, Sachsen—
Weimar und einige kleinere Bundesstaaten.

2. Literatur.

a. Von Kommentaren sind zu nennen: zum F.G.G. Dorner, 1899, Wellstein, 1899;
Weißler, Schultze-Görlitz, Fuchs, Birkenbihl, Rausnitz, Josef 1900; zum preuß. Gesetz
über freiwillige Gerichtsbarkeit, das in einem Teil obiger Kommentare mitbehandelt ist, Schulze—
Görlitz und Dberneck, 1900; zum bad. Rechtspolizeigeset Dor ner, 1900-1902; von er läutern—
————— insbesondere Schneider, 1888 (8. Aufl. 1901), und Jastrow, 1898 (3. Aufl.
).

b. Eine systematische Darstellung enthält Nußbaum, Die freiwillige Gerichtsbarkeit im
Reich und in Preußen, ein Leitfaden, Berlin 1900. Die Werke unter a. sind nur mit den Namen
ihrer Autoren zitiert.
c. Formularbücher liegen vor insbesondere von Weißler-Hilse (Berlin 1900) und von
Iohheeo mhndormularbuch und Rotariatsrecht (11. und 12. Aufl. des Kochschen Formularbuchs,
erlin
d. Zeitschriften: Lobes Zentralblatt für freiwillige Gerichtsbarkeit und Notariat, seit
1900 (zit. J.Bl.'f. F. G.); Zeitschrift für deutschen Zivilprozeß und (seit 1809) Verfahren in Angelegen—
heiten der F. G. (zits Z. f. Z.P.) herausgegeben von Schultenstein u. Vlerhaus; Zeitschrift des
deutschen Rotarvereins (Leiter Weißler), seit 1901; außerdem für Veröffentlichung von Gerichts—
entscheidungen: Mugdan-Falkmanns Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in Zivilsachen (zit. R.
d. D.L. G), seit 1900;5 Jahrbuch für Entscheidungen des Kammergerichts in Sachen der F. G., seit
1880, NF. seit 1900; Entscheidungen in Angelegenheiten der F. G. und des Grundhuchrechts, heraus—
gdedeben vom Reichsfustizamt, seit 1900.

Zweites Kapitel. Die Gericbhte.

8 4. Richteramt. Ordentliche und besondere Gerichte. 1. Die Vorschriften des
Gerichtsverfassungsgesetzes über das Richteramt (über Unabhängigkeit, Vorbildung der
Richter u. s. w.: 88 1411) sind auf die freiwillige Gerichtsbarkeit ausdrücklich nicht
erstreckt, sind indessen, soweit diese reichsrechtlich den auf Grund des G. V. G. bestehenden
ordentlichen Gerichten (Amtsgerichten, Landgerichten u. s. w.) übertragen ist, auch hierfür
als maßgebend anzusehen. Sie gelten weiter, da eine abweichende landesrechtliche Regelung
nirgends erfolgt ist, auch für die kraft Landesrechts den ordentlichen Gerichten übertragenen
Geschäfte der F.G. (so ausdrücklich &amp;amp;1 der Kgl. Sächs. V.O. vom 24. Juli 1899 und
Z31 des badischen Rechtspolizeigesetzes). Auf Grund des 8 10 G. V. G. sind landesrechtlich
zur zeitweiligen Wahrnehmung richterlicher Geschäfte (nach 8 2 preuß. A. G. jedoch
nicht zur Beurkundung von Verfügungen von Todes wegen und von Eheverträgen)
Personen, welche nach bestandener erster Prüfung zwei Jahre im Vorbereitunasdienst
zugebracht haben, für befähigt erklärt.
2. Zur Ausübung der F.G. sind reichsrechtlich nur ordentliche Gerichte und
in bestimmten Fällen nichtgerichtliche Behörden berufen. Die jenen zukommenden
Verrichtungen können in den vorbehaltenen Fällen (z. B. Art. 147 E. G. z. B. G. B.)
durch die Landesgesetzgebung „anderen als gerichtlichen Behörden“ übertragen werden.
Befondere Gerichte (vgl. 88 18, 14 G. V. G.) sind im Bereich der F. G. nicht vor—
gesehen; insbesondere sind als solche die erwähnten nichtgerichtlichen Behörden, auch wenn
sie den Namen „Gerichte“ tragen (Dorfgerichte. Ortsgerichte u. dal.: val. &amp;amp; 5 Ziffer 2b),
nicht anzusehen.

8 5. Sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte. 1. Aus der Zusammenfassung
der für die einzelnen Angelegenheiten der F.G. gegebenen besonderen Bestimmungen
ergibt sich der allgemeine Satz, daß die Amtsgerichte, soweit nicht im Einzelfalle etwas
anderes verordnet ist (vgl. unten 8 6 Ziff. 2), für alle den Gerichten über—
tragenen Angelegenheiten der F.G. (über diese val. oben 818iff. 8) in erster
Instanz sachlich züstähdig find.
        <pb n="214" />
        214

II. Zivilrecht.

a. Reichsrechtlich ist diese Zuständigkeit geordnet im F. G.G. 8 2 (Rechtshilfe),
z88 (Vormundschaftsgericht), F 65 (Bestätigung der Annahme an Kindes Statt und
hrer Aufhebung), 8 69 (Verrichtungen des Gerichts erster Instanz nach dem P.St. G.),
z72 (Nachlaßgericht), &amp;amp; 99 (Vermittelung der Gesamtgutsauseinandersetzung), 88 128,
145, 149 (vgl. mit B.Sch.G. 8 11 und 8 87 und Flößereigesetz F8: Handels- und
Benossenschaftsregister und die sonstigen unter der Überschrift „Handelssachen“ im
7. Abschnitt, 88 125 bis 158, des F. G. G. behandelten Angelegenheiten), 88 164-166
Untersuchung und Verwahrung von Sachen, Pfandverkauf), 8 167 (Beglaubigung von
Anterschriften und Handzeichen; betreffs der Aufnahme von Urkunden über Rechtsgeschäfte
ogl. unten &amp;amp; 33); im 8 9 des Gesetzes vom 11. Januar 1876 (Musterregister), 8 120
B.Sch.G. und 84 des Flaggenrechtsgesetzes (Fiührung der Schiffsregister für See- und
Binnenschiffe), 854 des Boͤrsengesetzes (Börsenregister) und in einer Reihe von Bestimmungen
des B.G.B. (88 55, 1558 betreffs des Vereins— und Güterrechtsregisters; 88 20,
37, 418, 73, 86, 88 in Bezug auf Vereins- und Stiftungssachen; außerdem 8 182
Abj. 2 8 176, 8 261, 88 1114 1182, 1200).
b. Landesrechtlich kommen hinzu: die Verrichtungen der Grundbuchämter
ausgenommen in Württemberg, Baden, Mecklenburg) und der Hinterlegungsbehörden, die
amtliche Verwahrung der Testamente und Erbverträge, teilweise (Baden) auch anderer
notarieller Urkunden, die Herstellung von Teilhypothekenbriefen (vygl. 8 61 G. B.O., der
das sachlich zuständige Gericht nicht bezeichnet), die Genehmignung und Beaufsichtigung von
Familienstiftungen (Preußen) und eine Reihe sonstiger, in den einzelnen Bundesstaaten
verschieden bestimmter Angelegenheiten (vgl. die Aufzählung für Preußen bei Jastrow
S. 24ff. für Baden bei Dorner S. 86ff.)

e. Weder reichs- noch landesrechtlich bestimmt ist die sachliche Zuständigkeit des Gerichts für
die nach g 2356 Abs. 2 B. G. B. vor Gericht (oder vor einem Notar) abzugebende eidesstattliche Ver—
sicherung des auf Erbschein Antragenden. Im Sinne des Gesetzes sind auch hier die Amtsgerichte als
zu ständig anzusehen.
2. Andere Behörden als die Amtsgerichte sind auf Grund reichsgesetzicher
 Vorbehalte im Wege der Landesgesetzgebung für zuständig erklärt:
a. für alle oder gewisse Verrichtungen des Vormundschaftsgerichts
Art. 147 E.G. z. B. G. B) in Württemberg (Bezirksnotar nebst vier Waisenrichtern),
in beiden Mecklenburg und in Hamburg, für die — einer Zentralstelle vorbehaltene —
Volljährigkeitserklärung insbesondere auch in Bayern, Sachsen und einigen kleineren
Staaten;
b. für alle oder gewisse Verrichtungen des Nachlgaßgerichts (Art. 147 E.G.
. B. G. B.) in Württemberg (wie a), Baden (Notare) und in beiden Mecklenburg, für
die Nachlaßsicherung (F 1960 B. G. B.) insbesondere neben den Amtsgerichten auch in
Preußen („Dorf- oder Ortsgerichte“), Bayern u. a., für die Teilungsvermittlung (98 86,
39, 193 J. G. G.) insbesondere neben den Amtsgerichten in Preußen Bayern, Sachsen,
Hessen u. a., an Stelle der Amtsgerichte in Elsaß-Lothringen;
e. für Verwahrung der Standesnebenregister (8 197 F. G.G.) in Elsaß—
Lothringen und, beschränkt auf ältere Register, in Preußen (Landgerichte);
d. für die Schiffsregisterführung (8127 Flaggenrechtsgesetz, 8 120 B. Sch. G.)
n Mecklenburg-Schwerin und Hamburg;
e. für die Aufnahme von Urkunden teils unter Ausschluß der Amtsgerichte,
eils neben diesen (Art. 141 E.G. z. B. G.B. und 8 191 F. G. G.; vgl. unten 8 388).
3. Bei den Amtsgerichten entscheiden Einzelrichter (vgl. F 22 Abs. 1G. V. G.).
4. Handlungen des sachlich unzuständigen Gerichts (z. B. des Landgerichts
statt des Amtsgerichts) sind nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. 882 F. G. G.) unwirksam.
Ausnahmsweise sind jedoch bei Beurkundung von Rechtsgeschäften Verstöße gegen landeszgesetzliche
 Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit (oben Ziffer 2e), z. B. die Be—
urkundung eines Testaments oder eines Grundstückskaufs durch das Amtsgericht statt
durch den landesrechtlich hierzu allein berufenen Notar, auf die Gültigkeit der Be—
urkundung, wenn nicht das Landesrecht etwas anderes verordnet, ohne Einfluß (8 200
        <pb n="215" />
        11. Dorner, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 215
Abs. 2 F. G.G.; Art. 151 E.G. z. B.G.B.; vgl. hierzUu Dorner im „Recht“, 1900
S. 473, 505).

8*6. Sachliche Zuständigkeit der Landgerichte. 1. Die Landgerichte sind als
Beschwerdegericht sachlich zuständig für die nach Reichsrecht (8 19 F. GlG.; 88 60,
71, 73 B. G. B., in Grundbuchsachen 8 72 G. B.O.) oder nach Landesrecht in Angelegen—
heiten der F. G. zugelassene einfache oder sofortige Beschwerde gegen Verfügungen der Amtsgerichte
 oder der an deren Stelle nach Landesrecht (oben 8 53 Ziffer 2) berufenen anderen
Behörden, soweit nicht im letzteren Falle das Landesrecht auf Grund des 8 1985 F. G. G.
und des 8 100 G.B. O. vorschreibt (so in Preußen und Württemberg), daß die Ab—
änderung der Entscheidung der anderen Behörde bei dem Amtsgerichte nachzusuchen ist
und erst gegen dessen Entscheidung die Beschwerde an das Landgericht stattfindet.
2. Die Landgerichte sind in erster Instanz zuständig:
a. für die Entlassung von Familienratsmitgliedern gegen deren Willen (85 1872
Abs. 2 B.G.B.; 8 64 F. G.G.);
b. neben den Amtsgerichten (Registergerichten) für die Löschung von Amts wegen in
Ansehung zu Unrecht erfolgter Eintragungen in das Handels-, Genossenschafts-, Vereins—
»der Güterrechtsregister (886 148, 147, 159, 161 F. G. G.: unten 8 31 Ziffer 3);
e. für die Bestimmung des örtlich zuständigen Amtsgerichts (oder Notars) in
reichsgesetzlichen (85 Ziffer La) oder landesgesetzlichen (85 Ziffer 1b) Angelegenheiten
der F.G. (unten 8 8 Ziffer 4);
d. für die Entscheidung über Abgabe einer Vormundschaft (Pflegschaft) an ein
anderes Amtsgericht des Landgerichtsbezirks (98 46, 75 F. G.G.) und über Abgabe der
Vormundschaft an den ausländischen Staat des Wohnsitzes oder Aufenthalts (F 47 F. G.G.);
e. nach Landesrecht auch für sonstige, in den einzelnen Bundesstaaten verschieden
bestimmte Angelegenheiten (so in Preußen neben den Oberlandesgerichten für Lehenssachen
und aus Auftrag des Justizministers für die Beaufsichtianng und Verwaltung von
Familienstiftungen u. dgl.).
3. Bei den Landgerichten entscheiden die Zivilkammern und in Handelssachen
(über diese vgl. oben Ziffer 2b und 8 5 Ziffer 14; nicht hierher gehörig das Vereins—
und Güterrechtsregister und das Schiffsregister) die Kammern für Handelssachen.
Val. 88 30. 64. 148 F. G. G.

8 7. Sachliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte. Kammergericht und bayrisches
oberstes Landesgericht. Reichsgericht. 1. Die Oberlandesgerichte sind sachlich zu—
ständig:
a. für die weitere Beschwerde (auch die sofortige weitere Beschwerde) gegen Ent—
scheidungen der Landgerichte in reichss oder landesgesetzlichen Angelegenheiten der F. G.
(8 22 Abs. 2 und 827 F. G.G.; 8 78 G. B.O.; 8 568 Abs. 2 8. P.O.);
b. für die Beschwerde gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Landgerichte in den
Fällen der 88 64, 148 FJ. G.G. (oben 8 6 Ziffer 2a und b) und für die nach der
herrschenden Meinung auf Grund der entsprechend anwendbaren Vorschriften der 3.P. O.
zulässige Beschwerde gegen Entscheidungen, welche die Landgerichte im Laufe eines daselbst
anhängigen erstinstanzlichen (oben 8 6 Ziffer 20 und b) oder Beschwerdeverfahrens (oben
6 Ziffer 1) über Armenrechtsgesuche (ñF 14 F. G. G.) und über Straf- und Zwangs—
maßregeln gegen Zeugen und Sachverständige (d 15 F. G. G.) in erster Instanz erlassen haben;
e. fuͤr die Beschwerde gegen sitzungspolizeiliche Ordnunasstrafen der Amts- oder
Landgerichte (458 F. G.G.; unten 8 12);
d. für Entscheidungen über Zuläffsigkeit der Rechtshilfe im Falle ihrer Ablehnung
oder gesetzwidrigen Gewährung (d 8 5F. GG. vgl. mit 8 160 G. V. G.; unten 8 11);
e. für die Bestimmung des örtlich zuständigen Amtsgerichts (Notars) bei Streit
oder Ungewißheit hierüber und für die Entscheidung über Abgabe der Vormundschaft an
in anderes deutsches Gericht (oben 8 6 Ziffer 2 e und d), beides, wenn die beteiliaten
Amtsgerichte verschiedenen Landacrichtsen des Oberlandesgetichtsbeziris zugehören:
        <pb n="216" />
        J

2*

II. Zivilrecht.

xk. nach Landesrecht in einzelnen Bundesstaaten auch für sonstige Angelegenheiten,
so für Lehenssachen, Familienfideikommiß— und Stiftungssachen, für die Obervormund—
schaft über Mitglieder standesherrlicher Familien (Art. 58 E.G. z. B.G.B. val. mit 8 189
F.G.G.) und dergl.
2. Im Wege der Landesgesetzgebung ist auf Grund des 8 199 Abs. 1 F. G. G.
und des F 102 G. B.O. in Preußen und Bayern die Entscheidung über die weitere
Beschwerde nach 8 27 F. G. G. und 8 78 G. B. O. (nicht auch nach 8 668 Abs. 23. P. O.)
—
und q) bezeichnete Zuständigkeit, soweit sie einem der mehreren Oberlandesgerichte der
Jenannten Bundesstaaten zukäme, an dessen Stelle für Preußen dem Oberlandesgerichte
Berlin (Kammergericht), für Bayern dem daselbst bestellten obersten Landes—
Jerichte übertragen. Damit sind zugleich nach 5 199 Abs. 2 Satz 2, FJ. G. G. das
Kammergericht und das bayrische oberste Landesgericht für die Fälle der 88 5, 46, 75
F.G. G. (oben Ziffer 110) als das gemeinschaftliche obere Gericht erklärt, das (an Stelle
des sonst zuständigen Reichsgerichts: Ziffer 3e) auch dann zur Entscheidung berufen ist,
wenn die beteiligten Amtsgerichte verschiedenen preußischen (bayrischen) Oberlandesagerichten
zugehören.
3. Das Reichsgericht entscheidet:
a. Wer Beschwerden gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Rechtshilfe
(Ziff. 14):

b. an Stelle des Oberlandesgerichts (Kammergerichts, obersten Landesgerichts:
Ziff. 2) über die weitere Beschwerde gegen landgerichtliche Entscheidungen nach 8.27
J.G.G. und 8 78 G. B. O. (Ziff. 10), soweit es sich um reichsgesetzliche Angelegenheiten
der F. G. handelt und das Oberlandesgericht die weitere Beschwerde dem Reichsgericht
zur Entscheidung vorlegt (unten 8 27 Ziff. 2);
e. über Bestimmung des örtlich zuständigen Amtsgerichts (Notars) bei Streit oder
Ungewißheit hierüber in reichsgesetzlichen Angelegenheiten der F.G. und über Abgabe der
Vormundschaft an ein anderes deutsches Gericht, beides nur, wenn die beteiligten Amtsgerichte
 verschiedenen Oberlandesgerichten zugehören (in Preußen und Bayern außerdem
Horbehaltlich der aus Ziff. 2 sich ergebenden Einschränkung).
4. Bei den Oberlandesgerichten, dem bayrischen obersten Landesgericht und dem
Reichsgericht entscheiden die Zivilsenate (vgl. 8 89 F. G. G.). Das an Stelle des
Oberlandesgerichts berufene oberste Landesgericht entscheidet wie jenes (6 124 G. V. G.)
n der Besetßung der Senate mit fünf Mitgliedern (8 10 Abs. 8 E. G. z. G. V. G.).

8 8. HÄrtliche Zuständigkeit. 1. Die örtliche Zuständigkeit der Gerichte ist nicht
allgemein, sondern für die einzelnen Angelegenheiten besonders geregelt. In
Vormundschaftsfachen, bei der Annahme an Kindes Statt und in Nachlaß—
and Teilungssachen entscheidet regelmäßig der inländische Wohnsitz, in dessen Er—
nangelung der inländische Aufenthalt des Beteiligten ( Mündels, Annehmenden, Erblassers),
ubsidiär bei Deutschen der letzte inländische Wohnsitz, in dessen Ermangelung Bestimmung
der Landesjustizverwaltung oder (wenn sie keinem Bundesstaat angehören) des Reichs—
tanzlers, bei Ausländern, soweit für sie ausnahmsweise ein subsidiärer Gerichtsstand
vorgesehen ist, der Ort, wo das Fürsorgebedürfnis hervortritt oder Nachlaßgegenstände
iich befinden (F8&amp;amp; 36—39, 48, 45, 66, 73 F. G. G.); in Personenstandssachen
entscheidet regelmäßig der Sitz des Standesbeamten (vgl. 8 11 Abs. 8 P.St. G.), in
handelssachen die Niederlassung oder der Sitz der Gesellschaft oder Genossenschaft
B. 88 309, 106, 146. 137, 161, 182, 195, 254, 266 268, 298, 802, 864),
Gen. Ges. 88 10, 61, 80, 88; betreffs der Dispache vgl. unten 8 82), in Vereinsfachen
 der Sitz des Vereins (88 29, 87, 55 B. G. B.), betreffs des Güterrechts—
zegisters der Wohnsitz (8 1868 B.G. B.), in den Fällen der 88 164-166 F. G. G.
loben 8 8 Ziff. 12) der Ort, an dem die Sache sich befindet. Für die Aufnahme
rerichtlicher (und notarieller) Urkunden ist. soweit nicht landesrechtlich ver—
        <pb n="217" />
        11. Dorner, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 217
einzelt etwas anderes verordnet ist, jedes Amtsgericht (und jeder Notar), an das sich
die Beteiligten wenden, zuständig.
2. Vereinbarungen über die Gerichtszuständigkeit sind im Gebiet
der F. G. grundsätzlich unstatthaft. Eine singuläre Ausnahme bildet 8 164 F. G. G. (Fest—
stellung des Zustandes oder Wertes einer Sache durch gerichtlich ernannte Sachverständige).
3. Unter mehreren örtlich zuständigen Gerichten (z. B. bei doppeltem
Wohnsitz) gebührt demjenigen der Vorzug, welches zuerst in der Sache tätig geworden
ist (84 F. G. G.).
4. Ausnahmsweise ist die — einer Anfechtung nicht unterliegende — Be—
stimmung des örtlich zuständigen Gerichts in 85 F.G.G. einem höheren
Gericht übertragen, und zwar bei Streit oder Ungewißheit darüber, welches von
mehreren bestimmten Gerichten örtlich zuständig ist, dem gemeinschaftlichen oberen Gericht,
d. i. dem diesen mehreren Gerichten zunächst vorgeordneten Gericht (Landgericht, Ober⸗
landesgericht, Reichsgericht: vgl. hierzu oben 86 Ziff. 2e und 87 Ziff. 16, Ziff. 2
und Ziff. 30), bei rechtlicher oder tatsächlicher Verhinderung des oͤrtlich zuständigen Ge—
richts dem ihm im Instanzenzug vorgeordneten Gericht.

3. Der Mangel der örtlichen Zuständigkeit ist, somweit dieselbe reichs—
gesetzlich geregelt ist, nach 857 F.G. G., soweit sie landesrechtlich geregelt ist, nach den
diesen 8 7 für anwendbar erklärenden landesrechtlichen Vorschriften und (betreffs gericht—
licher Urkunden: oben Ziff. 1) nach 8S 200 Abs. 2 F. G. G. und Art. 151 E. G. z. B. G. B.
auf die Wirksamkeit gerichtlicher Handlungen ohne Einfluß. Dagegen hat das hiervon
wohl zu unterscheidende Uberschreiten des Amtsbezirks, auf den die dem ein—
zelnen Gericht verliehene Gerichtsbarkeit beschränkt ist, regelmäßig zur Folge, daß die
außerhalb des Amtbezirks vorgenommenen Amtshandlungen unwirksam sind, und findet
eine Ausnahme hiervon nach 82 F. G.G. vgl. mit 8 167 G. V. G. (unten 8 11) nur statt,
wenn das Gericht des Orts zustimmt oder Gefahr im Verzug obwaltet (in diesen Aus—
nahmefällen ist bei reichs gesetzlichen Angelegenheiten der F.G. — 8 5 Ziff. 14 —
auch das Amtieren im Gebiet eines anderen Bundesstaats statthaft). Der Grundsatz der
Unwirksamkeit der außerhalb des Amtsbezirks vorgenommenen Amtshandlungen gilt auch
für daselbst aufgenommene gerichtliche (und notarielle) Urkunden (so ausdrücklich
betreffs der Notare 8 56 bad. Rechts-Pol. Ges.), soweit nicht durch Landesrecht (so Art.
39 preuß. F. G.) das Gegenteil verordnet ist; auch im letzteren Falle ist aber jedenfalls
das Überschreiten des eigenen Staatsgebiets unstatthaft. Val. über diese (bestrittenen)
Fragen Dorner in Z. f. 3.P. 28 S. 241 ff.

8 9. Ausschließung und Ablehnung des Richters. 1. Das Gesetz (86 F. G. G.)
unterscheidet Ausschließung des Richters kraft Gesetzes (in eigner Sache, in
Sachen seiner Ehefrau, bestimmter naher Verwandter und Verschwägerter und solcher
Personen, für die er als Vertreter bestellt oder als gesetzlicher Vertreter aufzutreten be—
rechtigt ist) und Befangenheit. Aus Gründen der ersten Art muß, wegen Befangen—
heit kann der Richter sich, ohne daß es einer Anzeige an das Gericht und einer Ent—
scheidung durch dieses bedürfte (vgl. dagegen F 48 8. P. O.), der Ausübung seines Amtes
enthalten. Den Beteiligten ist das Recht, den Richter aus dem einen oder anderen Grunde
aAbzulehnen, versagt (anders &amp;amp;42 8.P. O.). Abweichend vom Zivilprozeß sind endlich nach
87 F. G.G., der im Interesse der Rechtssicherheit Nichtigkeitsgründe tunlichst vermeiden
will, Handlungen des kraft Gesetzes ausgeschlossenen Richters nicht aus diesem Grunde
unwirksam

2. Besonderes gilt für die Beschwerde in Grundbuchsachen, wofür nach
3.31 Abs. 2 G. B.O. die Bestimmungen der Z.p. O. (vgl. Ziff. 1) maßgebend sind, und
für die gerichtliche (und notarielle) Beurkundung von Rechtsgeschäften, bezüglich
deren die Ausschließungsgründe in 88 170, 171 F. G. G. hier mit der Folae der Nichtia—
keit einer Zuwiderhandluͤng, ander it aceaelt uud.
        <pb n="218" />
        2112

II. Zivilrecht.

8 10. Gerichtsschreiber. 1. Der Beizug des Gerichtsschreibers zu
Amtshandlungen des Richters ist nur ausnahmsweise bei Aufnahme gerichtlicher
Urkunden in bestimmten Fällen (Testament, Erbvertrag, Rechtsgeschäfte Tauber u. s. w.,
58 2288, 2276 B. G. B.; 8 169 F. G. G.) vorgeschrieben (statt dessen genügen auch zwei
Zeugen); hiervon abgesehen ist er gestattet, wenn er zur sachgemäßen Erledigung des
VHeschäfts zweckmäßig ist (so ausdrücklich Art. 2 Abs. 2 preuß. F. G.).
2. Zu selbständiger Amtstätigkeit ist der Gerichtsschreiber in bestimmten
Fällen berufen. Dahin gehören: die Aufnahme von Anträgen und Erklärungen Betei⸗
ügter, die außer bei dem zuständigen Gericht auch durch den Gerichtsschreiber jedes Amtsgerichts
 erfolgen kann (8 11 F. G. G.), die Entgegennahme von Anmeldungen zum
Handels-⸗, Genossenschaftsz, Vereinss und Güterrechtsregister durch den Gerichtsschreiber
Zes Registergerichts (88 128, 147, 159, 161 F. G. G.), die Erteilung von Rechtskraft—
eugnissen (d31 F. GlG.) und von Ausfertigungen gerichtlicher Urkunden (d9 183 F. G. G.),
landesrechtlich (Preußen u. a.) auch die Aufnahme von Wechselprotesten und Vermögens—
erzeichnissen, Siegelungen, Entsiegelungen, Versteigerung beweglicher Sachen u. dergl.
3. Die Vorschriften über Ausschließung und, Ablehnung des Richters
(oben 8 9 Ziff. 1) finden, abweichend von der 3P. O. (&amp;amp; 49) und auch von 88 170,
171 F.G.G(oben 8 9 Ziff. 2), auf den Gerichtsschreiber keine Anwendung.

8 11. Rechtshilse. 1. In reichsgesetzlichen Angelegenheiten der
F.G. (oben 8 5 Ziff. 14) haben die deutschen Gerichte (und die landesrechtlich an deren
Stelle tretenden anderen Behörden: oben 8 13 Ziff. 2) sich (und den bezeichneten anderen
Behörden: 8 194 Abs. 1 und 4 F. G. G.) Rechtshilfe zu leisten. Dies gilt auch für
olche in diefsen Angelegenheiten erforderliche Amtshandlungen, die nicht durch Reichsrecht,
ondern ergänzend (C 200 F. G. G.: oben 8 8 Ziff. 10) durch Landesrecht geregelt sind,
J. B. für den Zwang zur Vollziehung gerichtlicher Verfügungen. Das Verfahren bei
Leistung der Rechtshilfe bestimmt sich nach den Vorschriften des G.V. G. (8 1882169),
82 FWG.G. (ogl. oben 87 Ziff. 1d und Ziff. 3 4).
2. In ländesgesetzlichen Angelegenheiten der F. G. haben die Gerichte
des nämlichen Bundesstaats sich Rechtshilfe zu leisten; die Rechtshilfeleistung durch Ge—
richte anderer Bundesstaaten beruht hier, soweit nicht Staatsverträge geschlossen sind,
'ediglich auf tatsächlicher Übung.
s3. Soll außerhalb des Deutschen Reichs Rechtshilfe geleistet werden, so ist
das Ersuchen, soweit ein dazu berechtigter deutscher Konsul vorhanden ist, an diesen, für
deutsche Schutzgebiete an deren Gerichte (vgl. die Gesetze vom 7. April und 285. Juli
19005 R.G.BU S. 218 und 809) zu richten. Ob und wie weit auch ausländische
Behörden Rechtshilfe zu leisten haben, bestimmt sich nach den bestehenden (auch den von
einzelnen Bundesstaaten mit dem Ausland geschlossenen, nach 8 189 F. G. G. vgl. mit
Art. 56 E.G. z. B.G. B. in Kraft verbliebenen) Staatsverträgen. Von Bedeutung ist
nsbesondere das „Abkommen zur Regelung von Fragen des internationalen Privatrechts“
»om 14. November 1896 (R.G. Bl. 1899, S. 285), dessen Bestimmungen über Rechtshilfe
 „in Zivil- und Handelssachen“ auf die freiwillige Gerichtsbarkeit mit zu beziehen sind
vgl. hieruber Dornér, Bad. Rechts-Pol. Ges. S. 547). Soweit Staatsvertraͤge fehlen,
Jewähten doch nach internationalem Herkommen und auf Grund bestehender Gegenseitigkeit
die Behörden fremder Kulturstaaten den deutschen Gerichten, wie umgekehrt diese jenen,
Rechtshilfe mit den aus internationalem Brauch und aus den betreffenden Landesgesetzen
sich ergebenden Einschränkungen.

Z12. ffentlichkeit und Sitzungspolizei. 1. Entsprechend dem Wesen der An—
gelegenheiten der F.G. die vielfach eine Darlegung intimer familiärer, vermögensrecht—
licher und geschäftlicher Verhältnisse erfordern, und deren öffentliche Verhandlung darum
die Interessen der Beteiligten verletzen würde, gilt für dieselben der im F. G.G. nicht
ausdrücklich aufgestellte, jedoch regierungsseitig im Reichstag als selbstverständlich bezeich—
nete Satz, daß die Verhandlungen der Gerichte mit den Beteiligten, abweichend von der
        <pb n="219" />
        11. Dorner, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 219

streitigen Gerichtsbarkeit (88 170 45176 G. V. G.), nicht öffentlich sind, unbeschadet
der Befugnis des Gerichts, einzelnen zur Verhandlung Zutritt zu geftatten (so nus—
drücklich 8 1 bad. Rechts-Pol.O.).
2. Die Vorschriften des G.V.G. über Sitzungspolizei (88 177—-185) finden
kraft Reichsrechts auf Verhandlungen der Gerichte, nicht auch der landesrechtlich an ihre
Stelle tretenden anderen Behörden (oben 8 5 Ziff. 29, in reichsgesetzlichen Angelegen⸗
heiten der F. G. entsprechende Anwendung (8 8 und 8 194 Abs. 8 F. G. 8.). Im übrigen
(auch betreffs der gerichtlichen Beurkundung von Redhtsgeschäften: unten 8883 Ziff. 2) ist
die Regelung der Sitzungspolizei dem Landesrecht verblieben.

8 13. Gerichtssprache. 1. Die Vorschriften des G.V. G. über die Gerichts⸗
sprache (88 186—198) sind auf die Angelegenheiten der F.G., und zwar auf
die reichsrechtlichen kraft Reichsrechts (6 8 F. G. G.), auf die landesgesetzlichen zumeist durch
Landesgesetz (z. B. Art. 1 preuß. F.G.) für entsprechend anwendbar erklärt,
jedoch mit der Maßgabe (89 FJ. G. G.), daß die Zuziehung eines Dolmetschers unter—
bleiben darf, wenn auch nur der Richter (nicht notwendig? alle Beteiligten; so 8 187
Abs. 2 G. V.G.) der fremden Sprache mächtig ist, daß ferner die Beteiligten auf die
Beeidigung des Dolmetschers (88 191, 192 F. G. G.) verzichten können, daß endlich dessen
Ausschließung und Ablehnung nach den für Richter (oben 8 9), nicht nach den für Sach—
verständige (so 8 193 G. V. G.) geltenden Vorschriften sich regelt.
2. Besondere Vorschriften bestehen für gerichtliche und notarielle
Urkunden über Rechtsgeschäfte. Danach ist ein Dolmetscher zuzuziehen:
a. wenn bei Geschäften unter Lebenden (Testament oder Erbvertrag sind in diesem
Fall überhaupt ausgeschlossen: 88 2248, 2278 B. G. B.) ein Beteiligter stumm oder
sonst am Sprechen verhindert und eine schriftliche Verständigung mit ihm nicht
möalich ist (6 178 F. G.G.; ebenso, jedoch ausgedehnt auf Taube, im 8 188 G. V. G);
b. wenn bei Beurkundung von Geschäften jeder Art ein Beteiligter auch nur erklaͤrt,
daß er der deutschen Sprache nicht mächtüg sei (g8 2244, 2276 B. G. B.; 8 178
Abs. 1F. G.G.). Hier entscheidet somit, abweichend vom 8 187 G. V. G., nicht die
UÜberzeugung des Richters (Notars), sondern allein die eigene Erklärung des Beteiligten,
gleichviel, ob sie richtig ist oder nicht. Die Bestimmung des 8 179 Abs. 1F.66.,
welche in diesem Sinne erst bei der dritten Beratung im Plenum des Reichstags geändert
worden ist, stieß auf entschiedenen Widerspruch der Regierungen, insbesondere wegen der
mn den polnisch redenden deutschen Gebietsteilen häufig bemerkten Verleugnung der
Kenntnis der deutschen Sprache aus politischen Rücksichten, so daß eine Zeitlang selbst
das Zustandekommen des Gesetzes in Frage gestellt schien. Wenn Abs. ddes 81789,
dessen Fassung versehentlich underändert blieb, die Feststellung im Protokoll, daß der
Beteiligte der deutschen Sprache nicht mächtig ist, bei Strafe der Nichtigkeit vorschreibt,
so kann hierunter nunmehr nur noch eine auf Grund der Erklärung des Beteiligten
(nicht aber eine auf Gruud richterlicher Überzeugung) getroffene Feststellung verstanden
werden (so die herrschende Meinung; abweichend Ecclus in Gruchota BeitrAß S. 298.
537 und Dronke in D.Jur.s. o s —o.

8 14. Beratung und Abstimmung. 1. Die Beratung und Abstimmung in
Gerihtskollegien “hat nach 88 F. G. G., der landesrechtlich auf landesgesetzliche
Angelegenheiten der F.G. ausgedehnt ist, nach den Vorschriften des G. V. G. 68 196
bis 200) zu geschehen. Dies gilt, vorbehaltlich der Sonderbestimmung des &amp;amp;1874 B.G. B.,
auch für den Familienrat.
Gene, , Auf nicht-gerichtliche Behörden (oben 8 85 Ziff. 2) finden die genannten Vor—
schriften keine Anwendung.

8 15. Gerichtsferien. 1. Die Angelegenheiten der F.G. gestatten, wenn nicht
die Interessen der Beteiligten geschädigt werden sollen, regelmäßig keinen Aufschub.
Daher die (auch landesrechtlich übernommene) Vorschrift, daß auf das gerichtliche Ver—
        <pb n="220" />
        220

II. Zivilrecht.

jahren die Gerichtsferien ohne Einfluß sind (5 10 Satz 13. G. G.). Die Bear—
eitung während der Ferien erfolgt durch die Ferienkammern und Feriensenate (S 203
B. V. G.).
2 Nach 8 10 Satz 2 F. G. G. kann jedoch die Bearbeitung der Vormund—
schaftss und Nachlaßsachen, nach Landesrecht (so 8 91 Abs. 1 preuß. A.G. 3.
G V. G) auch der Lehns-, Familienfideikommiß— und Suiftungssachen, während der Ferien
nterbleiben, soweit das Bedürfnis einer Beschleunigung nicht vorhanden ist. Ob letzteres
der Fall, entscheidet das Ermessen des Richters im Einzelfall, wogegen Anrufung der
Aufsichtsbehörde, nicht aber Beschwerde nach 8 19 F.G.G. (unten 8 25), gestattet ist.
Drittes Kapitel. Die VRarteien.

* 16. Parteibegriff. Parteifühigleit. 1. Wer bei einer Angelegenheit der F. G.
Partei oder „Beteiligter“ sei, ist deilweise im Gesetz selbst bestimmt; soweit dies nicht
der Fall, bedarf es zum Zwecke der Feststellung hierüber, die mehrfach von Bedeutung
ist (Ausschließung des Richters wegen des Verhaͤltnisses zur Partei, oben 89; Zulassung
ils Zeuge oder Sachverstündiger; Gewährung des Armenrechts; Kostenpflicht), und die
aAbweichend von dem fester geordneten Zivilprozeß nicht schon aus der Stellung im Ver—
fahren sich ergibt, eines Zurückgehens auf die materielle Beteiligung an der einzelnen
Angelegenheit.
4. Gesetzlich bestimmt ist der Begriff der Partei für die gerichtliche und
notarielle Beurkandung von Rechtsgeschäften. Hier ist Beteiligter nach F 168 Satz 2
F.G.G. derjenige, dessen Erklärung beurkundet werden soll, gleichviel,
ob er sie in eigenem Namen oder als Vertreter im Namen eines anderen abgibt.
b. Bei anderen Aungelegenheiten ist Beteiligter nicht schon jeder, der irgend
welches Interesse oder auch ein „rechtliches“ oder „berechtigtes“ Interesse hat (vgl. 88 34,
57, 78 F. G. G.), wohl aber derjenige, dessen eigene Angelegenhefit den Gegen—
stand des Verfahrens bildet. Dies sind bei der Vormundschaft die Mündel, im Ver⸗
hältnis zwischen Ehegatten und zwischen Eltern und Kindern beide Teile, in Nachlaß-—
sachen die Erben, bei der Registerführung die Inhaber der Einzelfirma, die Gesellschafter
ind die Gründer, nach erfolgter Eintragung einer als juristische Person geltenden Gesell⸗
schaft (Genossenschaft, Verein) diese, im Ordnungsstrafverfahren derjenige, gegen den sich
dasselbe richtet, u. s. w. Vgl. die grundlegenden Ausführungen bei Weißler S. 18 ff.
c. Als Partei ist aber außer dem materiell Beteiligten (b) auch derjenige anzu—
erkennen, der durch Antrag oder Beschwerde das Verfahren in Lauf gesetzt hat.
Als Antrag kommt hierbei nicht nur dasjenige Verlangen in Betracht, welches die recht⸗
lich notwendige Voraussetzung des gerichtlichen Einschreitens ist (so Weißler S. 15),
sondern auch dasjenige, welches in einem Verfahren von Amts wegen von als antragsund
 beschwerdeberechtigt gesetzlich anerkannten Personen gestellt ist (val. 857 Ziff. 6 und
3126 F. G. G.).
2. Parteifähig ist, wie im Zivilprozeß (9 50 Abs. 18. P. O.), wer rechtsfähig
st. Nicht rechtsfähige Vereine (&amp;amp; 34 B. G. B.) ermangeln der Parteifähigkeit;
die ihnen in 8 50 Abs. 2 8. P. O. zugestandene passive Parteifähigkeit kann auf das
Gebiet der F.G. nicht übertragen werden; für letzteres kommen nur die Mitglieder in
hrer Gesamtheit als Beteiligte in Betracht.

Z 17. Die Fähigkeit der Parteien, vor Gericht zu stehen. 1. Die Fähigkeit, vor
Gericht? zu stehen, d. h. vor Gericht wirksam zu handeln (insbesondere Anträge zu stellen
und Beschwerde einzulegen), ist in Ermangelung einer besonderen Regelung nach den Vor—
chriften des bürgerlichen Rechts, auf welche auch die eine solche Regelung ent—
)altende Zivilprozeßordnung in 851 grundsätzlich verweist, zu bestimmen. Daraus er—⸗
ziibt sich, daß eine Partei insoweit, als sie zu eigenem rechtsgeschäftlichem Handeln fähig
st, auch die gebotene behörbliche (gerichtliche) Mitwirkung hierzu anrufen kann (daß z. B.
        <pb n="221" />
        11. Dorner, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 221

das Gericht auf Verlangen eines Minderjährigen von mehr als sechzehn Jahren dessen
Testament — vgl. 8 2229 Abs. 2 B.G.B. — zu beurkunden hat, aber auch daß ein
nach 8112 B. G. B. zu selbständigem Handelsbetrieb ermächtigter Minderjähriger für sich
allein dem Registergericht gegenüber zu Anmeldungen und Anträgen befähigt ist), daß
sie vor Gericht nur mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters handeln kann, soweit sie
dieser Einwilligung auch zu rechtsgeschäftlichem Handeln bedarf (ogl. 88 107, 112, 118,
114 B. G. B.), und daß an Stelle Geschäftsunfähiger und, soweit andere als rechtsgeschäftliche
 Handlungen in Betracht kommen (z. B. die Leistung des Offenbarungseides
nach 88 289, 260 B. G. B.), auch an Stelle beschränkt Geschäftsfähiger deren gesetzlicher
Vertreter zum Handeln berufen ist. Der gesetzliche Vertreter kann, soweit das Gesetz
nicht ein anderes bestimmt (z. B. 88 1437, 1750, 1751 B. G. B.), auch in Fällen für
die Partei handeln, in welchen diese mit seiner Einwilligung zu eigenem Handeln befähigt
wäre; daß nur er auch in Fällen letzterer Art für sie handeln könne, somit ein Handeln
der Partei mit Einwilligung ihres gejetzlichen Vertreters ausgeschlossen sei (so anscheinend
Jastrow im 83. f. Z.h. 25 S. 580 und Nußbaum S. 40; vgl. auch Aron in
3. f. Z.P. 27 S. 889), kann aus den dafür angerufenen 88 1626, 1627, 1630, 1798
B. G. B. nicht entnommen werden.
2. Die dargelegten Grundsätze (1) erleiden nach zwei Seiten Einschränkungen:
a. Aus der Natur der Sache ergibt sich, daß, soweit das gerichtliche Einschreiten
von Amts wegen, somit unabhängig von Anträgen Beteiligter, stattfindet (z. B. in
Vormundschaftssachen), das Gericht auch aus Vorstellungen geschäftsunfähiger oder be—
schränkt geschäftsfähiger Beteiligter, wie aus jeder von außen kommenden Anregung,
Anlaß zur Erwägung seines Einschreitens entnehmen kann. Ob es dies tun will, ent—
scheidet aber das Gericht nach freiem Ermessen; die Beteiligten kommen, soweit das Gesetz
nicht ein anderes bestimmt (unten b), nur als Objekt der gerichtlichen Fürsorge, nicht
als handelndes Subjekt, dessen Anträge als solche formeller Verbescheidung bedürften
und das hiergegen zur Beschwerde berechtigt wäre, in Betracht.
b. Durch positive Vorschrift (5 89 F. G.G.) ist Kindern unter elterlicher
Gewalt und Mündeln über den aus Ziff. 1 sich ergebenden Rahmen hinaus das
Recht zu selbständiger Einlegung der Beschwerdegegen Entscheidungen
des Vormundschaftsgerichts 'in dem gesetzlich näher bestimmten Umfang (in An—
gelegenheiten, die ihre Person betreffen, oder in denen sie vor der Entscheidung gehört
werden sollen; vorausgesetzt auch, daß sie nicht geschäftsunfähig sind, und daß sie das
vierzehnte Lebensjahr vollendet haben) verliehen, und ist damit denselben insoweit die
Fähigkeit, für sich allein vor. Gericht zu stehen, gesetzlich zuerkannt.

8 18. Bevollmächtigte und Beistände der Parteien. 1. Für die Parteien oder
ihre gesetzlichen Vertreter können Bevollmächtigte auftreten, soweit nicht das Gesetz
persönliches Handeln fordert (vgl. 88 1750, 1789, 2064, 2274, 2347, 2852 B. G. B.)
oder das Gericht gemäß 8 13 Satz 2 F. G.G. das persönliche Erscheinen angeordnet hat
(hinsichtlich des Zwangs zur Durchführung solcher Anordnungen vgl. Dorner S. 79
und bad. R.Pol. Ges. S. 257, auch Nußbaum S. 42 und derselbe in 83. f. 8,P. 29
S. 467, 472). Anwaltszwang befteht im Bereich der F.G. nicht; bezüglich der
weiteren Beschwerde vgl. jedoch unten 8275 Ziffer 8. Der Umfang der Vollmacht ist
gesetzlich nicht bestimmt; er ist Tatfrage des Einzelfalls; im Zweifel umfaßt die für
eine Sache erteilte Vollmacht auch die Vertretung in höheren Instanzen. Nachweis
der Bevollmächtigung durch öffentlich beglaubigte Vollmacht ist, soweit nicht be—
sonders vorgeschrieben (z. B. 88 1945, 19055 B.G.B.; 88 29, 30 G. B.O.), nur auf
Verlangen einer Partei oder auf Anordnung des Gerichts zu erbringen (J 18 Satz 8
I. G. 6). Notare, welche die zur Eintragung in öffentliche Register erforderlichen Er—
klärungen beurkundet oder beglaubigt haben, gelten auch ohne Vollmacht als ermächtigt,
im Namen der Partei die Eintragung zu beantragen (88 100, 129, 147, 159, 161, F. G. G.,
815 G.B.O.; vgl. auch 8 71 F. 6.G.).
2. Die Varteien können mit Beiständen vor Gericht erscheinen (8 18 Satz 1
        <pb n="222" />
        222

II. Zivilrecht.

F.G.G.). Der Beistand als solcher hat keine Vertretungsmacht; seine Erklärungen
verpflichten die Partei nur, soweit sie dieselben genehmigt; ihr Schweigen kann, muß
aber nicht, Genehmigung sein.
3. Die Fählgkeit, als Bevollmächtigter oder als Beistand aufzu—
treten, ist gesetzlich nicht geregelt. Auch Minderjährige sind nicht ausgeschlossen. Das
Gericht ist aber für befugt zu erachten (bestritten), Personen zurückzuweisen, denen die
Fähigkeit zu geeignetem Vortrag abgeht. Dagegen ist die Zurückweisung von Bevoll—
mächtigten und Beiständen, die das Auftreten als solche geschäftsmäßig betreiben, in Er—
nangelung einer dem 8 157 Abs. 2 3. P. O. entsprechenden positiven Bestimmung als
unstatthaft anzusehen.

Viertes Kapitel. Das Verfahren im allgemeinen.

8 19. Die Einleitung des Verfahrens. 1. Im Gebiet der F.G. erfolgt die Ein—
leitung des Verfahrens teils von Amts wegen, teils nur auf Antrag. Jenes ist
die Regel, die eintritt, soweit das Gesetz nicht das gerichtliche Einschreiten von einem
Parteiantrag abhängig macht. Von Amts wegen hat insbesondere regelmäßig das Vor—
mundschaftsgericht einzuschreiten (Ausnahmen z. B. 8, 1804 Abs. 2, 8 1337
Abs. 1 Satz 2, 88 1357, 1858 B.G.B.). Das Nachlaßgericht hat von Amts
vegen für Sicherung des Nachlasses zu sorgen; andere wichtige Maßnahmen, wie die
Vermittlung der Erbauseinandersetzung, die Anordnung der Nachlaßverwaltung, die Be—
timmung einer Inventarfrist, sind nur auf Antrag Beteiligter statthaft. Die Register—
eintragungen erfolgen gleichwie die Eintragungen in die Grundbücher (g 18 G. B.O.)
regelmäßig (Ausnahmen z. B. 8 87 Abs. 1 H. GB., 88 142 -144 F. G.G.) nur auf
Parteiinitiative (Antrag, Anmeldung), die indessen vielfach erzwungen werden kann (vgl.
314 6.G.B). Die Aufnahme gerichtlicher (und notarieller) Urkunden
—0—
2. Der Antrag als Verfahrensvoraussetzung ist an eine Form nicht gebunden;
er kann schriftlich oder (vor Nichter oder Gerichtsschreiber) mündlich angebracht werden.
Ob und wieweit darin Tatsachen anzugeben und nachzuweisen oder glaubhaft zu machen
sind, bestimmt sich nach den für die Einzelfälle gegebenen Vorschriften (vgl. 8 1994
Abs. 2 B.G.B., 88 875, 154 F. G.G., betreffs der Registeranmeldungen 88 106, 162,
195 H.G.B. u. a. m.). Die Zurücknahme des Antrags ist mit der Wirkung der
Kinstellung des Verfahrens, solange dieses nicht beendet ist, jederzeit zulässig. Die Ein—
schränkungen bei Rausnitz S. 70 sind haltlos.

F 20. Das Offizialprinzip. 1. Das Verfahren der F.G. ist, im Gegensatz zur Ver—
handlungsmaxime des Zivilprozesses, regelmäßig beherrscht von dem Offizialprinzip, dessen
Tragweite dahin zu keunzeichnen ist, daß das Gericht von Amts wegen die Grundlagen
für seine Enischeidung zu beschaffen oder, wie die Gesetze sich ausdrücken, die zur
Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veran—
talten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen hat (8 12
F. G.G.; bezüglich des Erbscheins übereinstimmend 8 23588 B. G. B; vgl. auch 8.P. O.
g8 653, 9608). Das Gericht ist somit hinsichtlich der Art seines Vorgehens an Partei—
nträge nicht gebunden (Ausnahme z. B. 81847 B. G. B.: „anf Antrag des Vormundes
oder des Gegenvormundes“); es kann, gleichviel, ob das Verfahren von Amts wegen
oder auf Antrag eingeleitet ist (8 19), beantragte Erhebungen unterlassen und an deren
Stelle andere vornehmen. Dieser Grundsatz gilt für die Beschwerdeinstanzen wie
für die erste Instanz. Soweit er gilt, ist der Begriff der Beweislast und ist eine Ver—
teilung der Beweislast im Sinn des Zivilprozesses ausgeschlossen (vgl. Wach in Z. f.
3.P. 29 S. 3861 und Nußbaum S. 56); den Antragsteller trifft zwar der Nachteil,
venn die gesetzlichen Voraussetzungen seines Antrages (z. B. in den Fällen der 88 1379,
1402 B. G.B. die Grundlosigkeit der Weigerung des anderen Ehegatten) sich nicht fest—
        <pb n="223" />
        11. Dorner, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 223

stellen lassen, und er hat darum gewiß Anlaß, dem Gericht bei der Stoffsammlung (gleichwie
bei der Ermittlung fremden Rechts nach 8 298 3. P. O.) unterstützend an die Hand zu
gehen, aber eine Beweislast oder Beweispflicht liegt ihm nicht ob, und von einer „Sach—
fälligkeit“ bei negativem Ergebnisse der Offizialermittlungen kann nicht die Rede sein.
2. Das Offizialprinzip gilt aber nur, „soweit nicht ein anderes bestimmt
ist“ (81 F.G. G.).
a. Aus der Natur der Sache ergibt sich die Einschränkung auf diejenigen An—
gelegenheiten, bei welchen das Gericht Entscheidungen zu treffen hat, die eine vor—
herige Feststellung von Tatsachen erfordern (vygl. Weißler S. 88, Nußbaum in 3.
f. 3.P. 29 S. 4785). Ein Einschreiten des Vormundschaftsgerichts nach 812 F. G. G. ist
danach insbesondere unstatthaft, soweit dasselbe nicht eine diesem Gericht zukommende Ent—
scheidung vorbereiten, sondern etwa nur für die — dem Vormund obliegende — Geltendmachung
von Rechten (insbesondere Unterhaltsansprüchen) des Mündels als Grundlage dienen soll.
b. Auf rechtsgeschäftliche Beurkundungen findet 8 12 F. G. G. schon
hiernach, außerdem auch weil die allgemeinen Vorschriften des F. G.G. sich darauf über—
haupt nicht mitbeziehen (unten 8 383 Ziff. 2a), keine Anwendung. Zu Ermittlungen
oder Beweisaufnahmen darüber, ob nicht das beabsichtigte Geschäft gegen ein gesetzliches
Verbot verstößt oder aus anderem Grunde ungültig ist, ist beispielsweise das um dessen
Beurkundung angegangene Gericht nicht befugt.
ec. In Grundbuchsachen ist es nach 88 18, 29 G. B.O. Sache der Beteiligten,
die zu einer beantragten Eintragung erforderlichen Nachweise in der vorgeschriebenen Form
zu erbringen; insoweit bleibt 8S 12 F. G. G., auch wenn auf diese Sachen landesrechtlich
die allgemeinen Vorschriften des F. G.G. für anwendbar erklärt sind (so 3. B. 8 18 bad.
A.G. z. G. B.O.), ausgeschlossen.
d. Dagegen ist die Auffassung, daß für die durch das B.G.B. der F. G. zu—
gewiesenen, früher im Wege des Zivilprozesses erledigten streitigen Angelegen—
heiten, insbesondere für Entscheidungen des Vormundschaftsgerichts betreffs der Rechtsbeziehungen
 zwischen Ehegatten oder zwischen Eltern und Kindern (vgl. oben 81 Ziff. 1),
nicht das Offizialprinzip (F 12 F. G.G.), sondern die Verhandlungsmarxime gelte, daß
somit hier den Parteien eine mehr oder minder weitgehende Verfügung hinsichtlich der
Stoffsammlung zuzugestehen sei, und was damit zusammenhängt, insoweit auch eine
Beweislastverteilung in Frage komme (vgl. Jastrow in Z. f. Z3P. 25 S. 141 ff., 155
und Schneider ebenda 29 S. 107, 121, 138), als der erforderlichen gesetzlichen
Grundlage ermangelnd zurückzuweisen. Vgl. jedoch unten Ziff. 8 und oben 8 19 Ziff. 2.
3. Auch im Bereich der Geltung des Offizialprinzips ist für den Umfang der
Ermittlungen und Beweisaufnahmen die Natur der einzelnen Angelegenheit
maßgebend. Nach deren Beschaffenheit hat das Gericht das im Einzelfalle Geeignete an—
zuordnen. Positive Vorschriften zur Begrenzung des gerichtlichen Ermessens sind, vor—
behaltlich einzelner Bestimmungen für besondere Fälle, nicht gegeben. Zu einem über
die Parteianträge hinausgehenden Eingreifen wird bei streitigen Angelegenheiten der F. G.
(oben Ziff. 2d) in minderem Maße Anlaß vorliegen als bei den betreffs einer Vormund—
schaft oder Pflegschaft zu treffenden Entscheidungen. Soweit ausnahmsweise der Gang
des Verfahrens bestimmt vorgeschrieben ist, wie dei der Teilungsvermittlung (88 86 bis
99) und bei der Verhandlung über die Dispache (88 188—158 F. G. G.), bleibt für ein
darüber hinausgreifendes Vorgehen nach 8 12 F. G. G. regelmäßig wenig Raum. In
Handelsregistersachen endlich hat das Gericht den Zweck des Handelsregisters, der zunächst
in der Beurkundung der Erklärungen der Beteiliglen besteht, zu berücksichtigen, und kann
es sich danach bei Anwendung des 8 12 F. G. G. regelmäßig, vorbehaltlich weiterer Er—
mittlungen in zweifelhaften Fällen, mit Erhebung der Angaben der Beteiligten selbst
über die für Beurteilung der Zulässigkeit und Notwendigkeit der Eintragung erheblichen
Tatsachen beanügen (oal hierz Focner S. 460553.

Z 21. Ermittlungen und Beweiserhebungen. 1. Ermittlungen und Beweis—
erhebungen kommen nur in Bezug auf erhebliche Tatsachen in Betracht (vgl. Dorner
        <pb n="224" />
        24

II. Zivilrecht.

S. 76). Verfahrensvorschriften hierfür sind nur in geringem Umfang gegeben; soweit
sie fehlen, ist das Verfahren ein formloses, und entscheidet lediglich das Ermessen des
Herichts betreffs der Mittel zur Feststellung der Tatsachen.
2. In einer Reihe von Fällen, nicht aber allgemein, ist teils im B. G. B. selbst,
teils im FG.G. die Anhörung der Beteiligten vor der Entscheidung vorgeschrieben.
Dieselbe empfiehlt sich indessen regelmäßig, wenigstens soweit ohne erhebliche Verzögerung
uind ohne unverhältnismäßige Kosten tunlich, auch in anderen Fällen, da sie sachlich un—
richtige oder beschwerende Entscheidungen am besten verhütet. Ein Zwang zur Gestellung
indet, da den Parteien eine Erscheinungspflicht weder reichsrechtlich noch landesrechtlich
auferlegt ist, nicht statt (vgl. oben 8 18 Ziff. 1).
3. Reben“ den Parteien (2) können Auskunftspersonen, gehört werden; für
bestimmte Fülle (z. B. 88 1678, 1847 B. G. B.) ist deren Anhörung vorgeschrieben.
Von den Zeugen unterscheiden sich die Auskunftspersonen dadurch, daß sie nicht über
gemachte Wahrnehmungen aussagen, sondern nach ihrer Kenntnis der Verhältnisse sich
uͤber zu erwägende Maßnahmen äußern, den Richter beraten sollen. Ein Zwang zur
Gestellung sindet auch hier (vgl. oben Ziff. 2) nicht statt.
IꝰSollen Zeugen und Sachverständige vernommen werden, so finden die
Vorschriften der 8Z.P.O. über Zeugen- und Sachverständigenbeweis (nicht auch die er—
gänzeuden allgemeinen Vorschriften der 8.P. O.) entsprechende Anwendung (8 16 F. G. G.).
In einem Punkte ist eine Abweichung hiervon vorgesehen: über die (in der 8. P.O. all⸗
gemein vorgeschriebene) Beeidigung entscheidet, soweit sie überhaupt statthaft ist (Z. P. O.
88 393, 402), das Ermessen des Gerichts (5 15 Abs. 1 Satz 2 F. G. G.).
5. Auch sonstige Beweismitkel sind, wiewohl das Gesetz sie nicht erwähnt,
aicht ausgeschlossen: so Beweis durch Augenschein und durch Urkunden sowie (bestritten) der
iner Partei als Mittel der Wahrheitserforschung richterlich auferlegte Eid; dagegen ist der
Schiedseid, als mit dem Offizialprinzip unvereinbar, für unstatthaft zu erachten. Soweit
Glaubhaftmachung tatsaͤchlicher Behauptungen erfordert ist, kann behufs derselben
nach ausdrücklicher Vorschrift des 8 15 Abs. 2 F.G.G. ein Beteiligter wie im Zivil—
prozeß (F 294 8. P.O.) zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.
6 Die Anhörung der Beteiligten (2) und der Auskunftspersonen (8) kann chrift⸗
lhich oder mündlich geschehen, soweit nicht vereinzelt betreffs jener die Verhandlung in
Terminen, somit die mündliche Vernehmung, vorgeschrieben ist (g8 89, 91, 98, 184,
158 F. G. G; unten 88 29, 81, 82). Betreffs der Zeugen (4) ergibt sich dagegen aus
den angezogenen Vorschriften der 8.P. O., daß sie mündlich vor Gericht zu vernehmen sind.
7. Daß über die gerichtlichen Verhandlungen Protokolle geführt werden, ist
für bestimmte Einzelfälle gesetzlich bestimmt (vgl. F.G.G. 88 78, 91, 98, 107 und 88
ogl. mit G.V. G. 88 184, 185); von einer allgemeinen Vorschrift wurde, da sie nur zu
weitlaͤufigen, zweckloͤsen Schreibereien führe, abgesehen. Ein Protokollierungszwang besteht
darnach selbst nicht betreffs der Aussagen von Zeugen und Sachverständigen. Ebenso
venig sind für die Fälle, in welchen Protokolle vorgeschrieben sind, deren Formen (Mit—
virkung des Gerichtsschreibers; Vorlesung und Genehmigung; Unterzeichnung) reichs—
echtlich bestimmt: teilweise greift das Landesrecht ergänzend ein (vgl. oben 8 10 Ziff. 1).

z22. Gerichtliche Entscheidungen. 1. Über das Ergebnis der Ermittlungen
und eiwaigen Beweisaufnahmen entscheidet das Gericht nach freier Uberzeugung GGrund—
satz der freien richterlichen Beweiswürdigung). Gesetzliche Beweisregeln,
die im Zivilprozeß diesen Grundsatz (F 286 8. P.O.) mehrfach einschränken, gibt es im
Bereich der F. G. nicht. Vgl. 8 2359 B. G. B.
2. Nach dem Sprachgebrauch der Gesetze wird die zur Sache ergehende Ent—
scheidung als ,Verfügung“ (88 16, 18, 19 u. s. w.), daneben auch als „Entschei—
dung“ (88 24-36, 69, 165, 166), „Anordnung“ (88 18, 88 u. s. w.), „Be—
schlüß“ S8 87, 68, 84, 96 F. G. G.) bezeichnet. Alle diese Bezeichnungen sind gleich—
bedeutend. Die Unterscheidung zwischen Urteilen und Beschluͤssen ist der F. G. fremd.
3. Formen der gerichtlichen Verfügungen sind nicht vorgeschrieben. Diese können
        <pb n="225" />
        11. Dorner, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 225

mündlich oder schriftlich erlassen werden; die schriftlich erlassenen bedürfen nicht notwendig
der Unterschrift des Richters, ebenso nicht der Beifkgung von Gründen. Nur die Ent—
scheidungen des Beschwerdegerichts sind „mit Gründen zu versehen“ (8 25 F. G. G.),
somit schriftlich abzufassen.
4. Die Bekanntmachung der gerichtlichen Entscheidungen geschieht von Amts
wegen (Gerichtsbetrieb), nicht erst auf Betreiben der Parteien. Sie hat jedenfalls zu er—
solgen an diejenigen, für welche die Verfügung ihrem Inhalte nach bestimmt ist (8 16
Abs. 1F. G.G.; unten Ziff. 5); daß nur an fsie (so Weißler S. 48), sagt das Gesetz
nicht; nach der Natur der Sache ist die Verfügung zwar nicht an alle Beschwerdeberech—
tigten (insbesondere nicht in den Fällen des 557 F.G.G.; unten 8 26 Ziff. 1), wohl
aber an alle diejenigen bekanntzumachen, welche durch die Verfügung in ihren Rechten
beeinträchtigt werden (9 20 F. G. G.). Die Bekanntmachung erfolgt, wenn mit ihr der
Lauf einer Frist beginnt, durch Zustellung nach den Vorschriften der 8. P.O., sonst durch
Brief ober formlose Behändigung (8 16 Abs. 2); an Anwesende kann sie in beiden
Fällen auch mündlich zu Protokoll geschehen (d 16 Abs. 8 F. G. G.). Zustellungen haben
beim Vorhandensein eines von der Partei Bevollmächtigten (oben 8 18) an diesen zu
geschehen (F5 176 8. P.O.; Kammergericht 21. Oktober 1901: Jahrb. 22, 201; R. J. A.
2 S. 210; vgl. auch Werle im 8.Bl. f. F. G. 8 S. 1f.).
s. Wirksam werden gerichtliche Verfügungen in der Regel mit der Bekannt—
machung an diejenigen, für welche sie ihrem Inhalte nach bestimmt sind (8 16 Abs. 1).
Ausnahmsweise ist der Beginn der Wirksamkeit an andere Akte, so an die Vormunds—
bestellung (F5 51, 52), geknüpft oder von der Bekanntmachung an bestimmt be—
zeichnete Beteiligte abhängig gemacht (ogl. 8 67 F. G. G.). Verfügungen, gegen welche
die sofortige Beschwerde stattfindet (unten 8F 26 Ziff. 4) treten zwar in der Regel mit
der Bekanntmachung, ausnahmsweise jedoch (88 26, 533, 56, 70 97, 98) erst mit der
Rechtskraft in Wirksamkeit. Vgl. unten 8 23 Ziff. 1.
6. Das Gericht kann eine von ihm erlassene Verfügung, soweit sie nicht der so—
fortigen Beschwerde unterliegt, andern, wenn es sie nachträglich für ungerechtfertigt
erachtet; jedoch darf die Anderung einer Verfügung, durch die ein das Verfahren be—
dingender Antrag zurückgewiesen ist, nur auf Antrag erfolgen (8 18 F. G. G.)) Aus—
nahmsweise ist die Änderung ausgeschlossen in 88 29 Abs. 8, 35, 62, 67 Abs. 8
F.G.G. Soweit die nachträgliche Anderung statthaft ist, fragt sich, ob sie nur für die
Zukunft (ex nunec) oder auch rückwärtshin (ex tunc) wirkt. Die Anderung hat, soweit
nicht die geänderte Verfügung von vornherein nichtig war (z. B. die Bestellung eines
Entmündigten als Vormund — 8 1780 B.G.B. Loder die Verfügung eines sachlich
unzuständigen Gerichts), keine rückwirkende Kraft, wenn sie eine Verfügung betrifft, durch
die jemand die Fähigkeit oder die Befugnis zur Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder
zur Entgegennahme einer Willenserklärung erlangt hat; es bleibt somit die Wirkfamkeit
der inzwischen von ihm oder ihm gegenüber vorgenommenen Rechtsgeschäfte von der
Anderung uͤnberührt (S 32 F. G. G.). In anderen Fällen kann das Gericht selbst die
Tragweite der ändernden Versügung bestimmen; hat es dies nicht getan, so ist die Frage,
ob die Rückwirkung als beabsichtigt gelten kann, nach den Umständen des Einzelfalles
zu beantworten und danach insbesondere im Falle der Aufhebung von Straffestsetzungen
zemania zu bejahen. Val. hierau Dorner S. 180, auch Aron in Gruchots Beitr.
.599.
7... Von der Änderung einer sachlich ungerechtfertigten Verfügung (6) ist zu unter—
scheiden die Anderung wegen veränderter Umstände, die auch ohne die Vor—
aussetzungen des 818 Z. G.G selbst nach Rechtskraft ver alten Verfügung, statthaft ist
uind durch Erlassung einer mil dieser in Widerspruch stehenden neuen Verfügung (z. B.
Aufhebung der Vormundschaft oder Pflegschaft wegen Weafalls ihres Grundes: 88 1883,
1884. 1919 1921 B.6. By sih bollnebt

ai gu s, 23. Die Vollstreckung. 1. Gerichtliche Verfügungen der F. G., die nicht (wie
die Volljährigkeitserklaärung, die Genehmigung von Rechtsgeschäften u. dal.) die gewouͤten
Eneyklovädie der Rechtswissenschaft. 6. der Neubears 1. Aufl. Bb. II 8
        <pb n="226" />
        226

II. Zivilrecht.

Rechtsfolgen unmittelbar herbeiführen, insbesondere solche, die Verpflichtungen auferlegen,
bedürfen der Vollziehung in den Formen der F.G., soweit nicht die Durch—
führung dem Rechtsweg vorbehalten ist (so z. B, betreffs der Herausgabe eines Kindes
n den Faällen des 8F 1688 B.G. B) oder das Gesetz mit der Nichtbefolgung anderweite
Rechtsfolgen verbunden hat (so z. B. in den Fällen der 88 89, 91, 93 F. G.G.; unten
—
2Das Verfahren bei der Vollziehung, soweit sie hiernach (1) in Frage kommt,
ist reichsgesetzlich, abgesehen von Einzelbestimmungen (wie die Verweisung auf die
P. O. in den Fallen der 88 98, 909, 188 F. G. G. — unten 88 29, 32 —, die mehr—
sach vorgesehene Erzwingung bestimmter Handlungen durch Ordnungsstrafen oder Offen—
barungseid — z. B. 88 78, 1887 B. G. B., g88 14, 87, 319 H. G. B., 88 838, 83, 132,
151, 154, 159 F. G. G. — u. dol.), nicht geregelt, da diese Regelung zur einheitlichen
Durchfuͤhrung des bürgerlichen Rechts nicht geboten schien. Die Landesgesetze haben,
vielfach unter sich übereinstimmend, die Lücke ausgefüllt (ogl. die Darstellung von Nuß—
baum in 8. f. Z.P. 29 S. 440506). Als Zwangsmittel sind danach vorgesehen:
Drdnungs(Zwangs-)strafen in Geld (auch für die nicht schon reichsgesetzlich
hezeichneten Fälle), die nach vorheriger Androhung verhängt werden, im Einzelfalle nicht
iber 300 Mark betragen dürfen und (ohne Umwandlung in Haft) teils im Verwaltungs—
wangsverfahren, teils wie kriminelle Strafen beigetrieben werden; die Anwendung
on Gewalt (unmittelbarer Zwang), die zum Zwecke der Herausgabe einer
Person oder Sache oder der Vorlegung einer Sache ohne weiteres (somit wahlweise neben
Irdnungsstrafe), sonst nur insoweit, als der Zwang durch Ordnungsstrafe versagt, die
Anordnung somit ohne Zwang nicht durchzuführen ist, gestattet wird; das Anhalten
zum Offenbarungseid, wenn der Vollstreckungsbeamte die herauszugebende Person
Kind, Mündel) oder Sache nicht vorfindet; die — landesrechtlich insbesondere aus der
gerichtlichen Kostenfestsetzung zugelassene — Zwangspvollstreckung nach den Vor—
schriften der Z.P.Oh; endlich nach einzelnen Landesrechten die dem 8 887 8. P. O.
entsprechende Ermächtigung, „fungible Handlungen“ durch Dritte vor—
nehmen zu lassen, oder aber die unmittelbare gerichtliche Anordnung der Vornahme
durch Dritte auf Kosten des Verpflichteten (so z. B. die Errichtung eines Inventars,
die Stellung einer Vormundschaftsrechnung).

g 24. Die Kostenpflicht. 1. Reichsrechtlich ist die Kostenpflicht gegenüber der
Staatskasse (über die betreffende Reichstagsresolution vgl. oben 88 Ziff. Ta) und sind
die Gebühren der Rechtsanwälte in Angelegenheiten der F. G. ebensowenig geregelt wie,
oon Sonderbestimmungen (88 138, 152 3.G. G.) abgesehen, die Kostenerstattungspflicht
unter den Parteien. In der einen wie anderen Hinsficht ist das Landesrecht maß—
gebend geblieben.

a.
1895 mit
Regelung
— P.
in Frage
uind zwar
ind; das
schwerden

Die Kostenpflicht gegenüber der Staatskasse ist für Preußen durch das Gesetz vom 25. Juni
den Anderungen und Zusätzen in Art. 86 des preuß. A.G. z. B.G. B. geregelt, und diese
deneigen in anderen Bundesstaaten vielfach als Vorbild gedient.
ee ieder Hosteterstatrung, die nur, beim Vorhandensein einer Mehrzahl Beteiligter
nmdist augenein nur von unzelnen Landesrechten GBavern, Baden, Elfaß⸗Lothringen)
in geordnet daß derjenige die Kosten trägt, in dessen Ängelegenheit sie entstanden
Hericht kann jedoch einem anderen Beteiligten die durch unbegründete Anträge oder Be⸗
erursachten oder sonst verschuldeten Kosten ganz oder teilweise auferlegen.
2. Für die Gewährung des Armenrechts und die Beiordnung von Recht s—
1nwälten sind die Vorschriften der 8. P. O. (88 114-127) und der Rechtsanwaltsbrdnung
 (88 34—86) als entsprechend anwendbar erklärt (9 14 F. G. G.).
FJunfltes Kapitel. Rechtsmittel.
3828. Die gulassigen Rechtsmittel im allgemeinen. 1. Als Rechtsmittel, d. h.
Rechtsdehalfe, die un hee ing ner gerichtlichen Entscheidung durch ein höheres Gericht
        <pb n="227" />
        11. Dorner, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 227

abzielen, kommen im Gebiet der F. G. nur vor: die Beschwerde und die weitere Be—
schwerde. Nicht hierher gehören: der Antrag auf Wiedereinsetzung (unten 8 26 Ziff. 4),
die Rechtsbehelfe des Einspruchs und des Widerspruchs beim Registerrichter (unten 8 81
Ziff. 2 und 3) und die landesrechtlich zugelassene Anrufung des Amtsgerichts gegen An—
ordnungen nichtgerichtlicher Vormundschafts-, Nachlaß- und Grundbuchbehörden (oben 86
Ziff. 1 und vgl. Dorner S. 621 f.).
2. Von den Rechtsmitteln gegen sachliche Entschließungen, die hier allein
in Betracht kommen, sind zu unterscheiden: die Beschwerde gegen sitzungspolizeiliche
Ordnungsstrafen der Amtsgerichte und Landgerichte (oben 87 Ziff. 10), die Beschwerde
gegen Entscheidungen über Zulässigkeit der Rechtshilfe (oben 87 Ziff. 1d und Ziff.
Za) und die nach Landesrecht, dem die Regelung der Dienstaufsicht über die Gerichte
vorbehalten ist, zu beurteilende Aufsichtsbeschwerde, die nicht den Inhalt einer
Verfügung, sondern die Art des Geschäftbetriebs betrifft, insbesondere gegen Geschäfts—
verzögerungen und ungebührliche Behandlung bei der — hierwegen auch von Amts
wegen zum Einschreiten berufenen — Aufsichtsbehörde Abhilfe sucht.
3. Für die Rechtsmittel gegen sachliche Entschließungen sind regelmäßig (und nur
oon diesen Regelfällen ist im folgenden — 88 26, 27 — die Rede) die Vorschriften
des F.G.G. (88 19-29), womit diejenigen der G.B.O. (88 71-80) im allgemeinen,
teilweise wörtlich, übereinstimmen, maßgebend. Ausnahmsweise ist jedoch für einzelne
dem Vereins- und Genossenschaftsrecht angehörige Angelegenheiten der F.G. die „so—
fortige Beschwerde nach den Vorschriften der 8Z.P.O.“ gewährt (88 60, 71,
73 B. G. B.; 8 80 Gen.Ges.). Auch für diese Ausnahmefälle gelten die allgemeinen
Vorschriften des F. G.G., vor allem das Offizialprinzip (oben 8 20); dagegen bestimmt
sich das Beschwerdeverfahren nach den mehrfach, namentlich betreffs der weiteren Beschwerde,
abweichenden Vorschriften der 8.P.O., die zu einer Zeit, da das F. G. G. noch nicht ein⸗—
mal als Entwurf vorlag, für maßgebend erklärt worden sind, und bei denen es verblieben
ist, da ihre Außerkraftsetzung eine Anderung des eben erst erlassenen B.G. B. bedingt
hätte: so setzt die weitere Beschwerde in den Ausnahmefällen einen neuen, selbständigen
Beschwerdegrund (K 568 Abs. 2 8. P.O.), nicht aber eine kausale Gesetzesverletzung
(unten 8 27 Ziff. 1), voraus; sie erwächst ferner auch in Preußen und Bayern (oben
Z 7 Ziff. 2) an das dem Landgericht vorgeordnete Oberlandesgericht, nicht stets an das
Kammergericht und nicht an das oberste Landesgericht, und eine Entscheidung des Reichs—
gerichts an Stelle des Oberlandesgerichts kommt hier nicht in Frage.
4. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens, entsprechend der zivil—
prozessualen (3. P.O. 88 578 -5091), ist in Angelegenheiten der F. G. vorbehaltlich der
Befugnis, wegen veränderter Umstände eine mit der alten in Widerspruch stehende neue
Verfuͤgung zu erlassen (oben 8 22 Ziff. 7), nicht vorgesehen.

828. Die Beschwerde. 1. Betreffs der sachlichen Zuständigkeit zur Ent—
scheidung über die Beschwerde vgl. oben 86 Ziff. 1 und 87 Ziff. 1b.
.2. Das Recht der Beschwerde steht nach 8 20 F. G. G. nicht jedem, der ein
rechtliches Interesse an der Abänderung der Verfügung hat, sondern nur demjenigen,
dessen (privates oder öffentliches) Recht durch die Verfügung, vorausgesetzt, daß sie un—
gerechtfertigt ist, beeinträchtigt wird, und, wenn durch die Verfügung ein das Verfahren
bedingender Antrag zurückgewiesen ist, nut dem Antragsteller zu. Vgl. hierzu Schultzen-—
stein in Z. f. ZP. 25 S. 214f. Dies gilt auch für Grundbuchsachen, für welche
die G. B.O. das Recht der Beschwerde nicht geregelt hat, da auf die — durch Reichs—
gesetz den Gerichten uͤbertragene — Beschwerde in Gruͤndbuchsachen die allgemeinen Vor—
schriften des F. G.G. nach dessen ß Anwendung finden (bestritten). Für einzelne An—
gelegenheiten ist das Beschwerderecht erweitert. So wird in 8 57 F. G. G. die Be—
schwerde gegen bestimmte Verfügungen des Vormundschaftsgerichts jedem, der
nur ein Interesse an Änderung der Verfügung hat, sowie dem Ehegatten, den Ver—
wandten und Verschwägerten des Kindes (Hündels), gegen Verfügungen betreffs der
Sorge für die Verson, die nicht der sofortigen Beschwerde unterliegen, insbesondere jedem
        <pb n="228" />
        228

II. Zivilrecht.

zestattet, der ein berechtigtes Interesse hat, die betreffende Angelegenheit wahrzunehmen.
Den Organen des Handelstandes (Handelskammern) ist gegen Entscheidungen des Register—
gerichts über ihre Anträge auf Berichtigung und Vervollständigung des Handelsregisters
hdas Recht der Beschwerde eingeräumt (8 126 F. G. G.).
3 Die Beschwerde kann bei dem Gericht, dessen Verfügung angefochten wird, oder
bei dem Beschwerdegericht, sie kann schriftlich oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers
icht auch des Richters) eingelegt werden (9 21 F.G.G.). Die Erklärung, daß Be—
schwerde eingelegt werde, genügt; ein bestimmter Inhalt, insbesondere Antrag, der Be—
schwerde ist nicht vorgeschrieben.
4. Die Beschwerde ist in der Regel als einfache fristlos, ansnahmsweise als
„sofortige Beschwerde“ an eine Frist von zwei Wochen gebunden, die mit der
Zekanntmachung an den Beschwerdeführer beginnt, und mit deren Ablauf die Verfügung in
Rechtskraft erwächst (vgl. jedoch oben 8 22 Ziff. 7). In den Fällen letzterer Art handelt
es fich um Angelegenheiten, bei denen das Interesse der Beteiligten verlangt, daß das
Rechtsverhältnis möglichst bald eine feste Grundlage erhalte (daher auch der Ausschluß
her Änderungsbefugnis des 8 18 F. G.G.: oben 8 22 Ziff. 6). Dahin gehören die
Volljährigkeitserklärung (d 60 Ziff. 6 und 8 56), die Bestätigung der nachlaßgerichtlich
dermitlelten Erbauseinandersetzung (8 96), die Festsetzung von Ordnungsstrafen durch
den Registerrichter (F 189); über andere Fälle vgl. 88 533, 60, 68, 70, 76, 77, 80, 81,
32, 99, 140 ff., 150, 157, 189, 160, 161 F.G.G. Gegen unverschuldete Versäumung
der Frist findet auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt, wenn der
Antrag unter Glaubhaftmachung des Hinderungsgrundes binnen zwei Wochen nach dessen
Wegfall und binnen eines Jahres seit Fristablauf gestellt wird; die Entscheidung über
den Antrag nuterliegt der sofortigen weiteren Beschwerde. 8 22 F. G. G.
s. die Beschwerde unterstellt, soweit ihr nicht das Gericht erster Instanz selbst
abhilft (oben 8 22 Ziff. 6), die Sache in tatfächlicher wie vrechtlicher Beziehung
der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht. Sie kann auch auf neue Tatsachen und
Beweise gestützt werden (F 23 F. G. G.).
6.“ Die Beschwerde gegen eine Verfügung, die schon in Wirksamkeit getreten
wvollstreckbar geworden) war, hat in der Regel keine aufschieben de Wirkung (Aus—
nahme: Straffestsetzungen nach 8 24 Abs.1 F.G.G. und — landesrechtlich — Ver—
rügungen, die auf Unterbringung zur Zwangserziehung lauten); jedoch kann das ver⸗
rügende Gericht die Vollziehung aussetzen, und das Beschwerdegericht ist allgemein er—
naͤchtigt, vor seiner Entscheidung einstweilige Anordnungen (auch anderen Inhalts) zu
rlafsen (&amp;amp;— 24 Abs. 2 und 8 F. G. G.). Eine Verfügung, die nach gesetzlicher Vorschrift
erst mit der Rechtskraft in Wirksamkeit tritt (oben 8 22 Ziff. 8), darf zuvor
veder von dem Instanzgericht noch im Fall eingelegter Beschwerde von dem Beschwerde—
zericht in Wirksamkeit gesetzt werden (Ausnahme: 8 583 Abs. 2 F. G. G.).
7. Für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht gelten die im vierten
Kapitel (g8 19 —24) dargestellten allgemeinen Grundsätze (ogl. insbesondere 8 20 Ziff. 1
und 8 218iff. 2). Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde
tatthaft und ob sie forms und fristgerecht eingelegt ist. Es kann, wenn es die Beschwerde
begründet findet, selbst die erforderlichen Anordnungen treffen oder sie dem Gericht erster
Instanz übertragen, namentlich, wenn dessen Verfahren mit Mängeln behaftet ist, die
Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu anderweiter Verhandlung
and Entscheidung an die erste Instanz zurückverweisen. Jedenfalls ist die Entscheidung
mit Gründen zu versehen (8 25 F. G.G.), welche die im Falle der weiteren Beschwerde
der Nachprüfung unterliegende Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts erkennen lassen.
8. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts wird in der Regel wirksam mit
hrer Bekanntmachung; soweit jedoch die schon in Kraft getretene erstinstanzliche Ver—
fügung (oben Ziff. 6) der sofortigen Beschwerde und folgeweise (unten 8 27 Ziff. 4)
die Entscheidung des Beschwerdegerichts der sofortigen weiteren Beschwerde unterliegt,
tritt die letztere Entscheidung erst mit der Rechtskraft in Wirksamkeit (d 26 Satze1
FV. FEJ, bleibt nit“ die Wirksamkeit der Verfügung des Gerichts erster Instanz bis
        <pb n="229" />
        11. Dorner, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 229

zur rechtskräftigen Erledigung der Beschwerde aufrechterhalten; jedoch kann in diesen
Ausnahmefällen das Beschwerdegericht die sofortige Wirksamkeit seiner Entscheidung an—
ordnen (8 26 Satz 2 F. G. G.). J
9. Enthält die Entscheidung die Änderung einer Verfügung, durch die jemand die
Fähigkeit oder die Befugnis zur Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder zur Entgegennahme
einer Willenserklärung erlangt hat, so hat die Anderung gleichwie diejenige durch das
Instanzgericht (oben J 22 Ziff. 6) bezüglich der inzwischen von ihm oder ihm gegenüber
vorgenommenen Rechtsgeschäfte keine rückwirkende Kraft, wohl aber hat dieselbe
rückwirkende Kraft in dem Sinne, daß die inzwischen von der Person, welche durch die
augefochtene Verfügung die bezeichnete Fähigkeit oder Befugnis verloren hatte, oder
ihr gegenüber vorgenommenen Riechtsgeschäfte nicht auf Grund der aufgehobenen Verfügung
iu Frage gestellt werden dürfen, somit gleichfalls aufrecht erhalten werden (val. 8 61
mit8 80 Ziff. 5 F. G.G. und Dorner S. 180 ff.).

8 27. Die weitere Beschwerde. 1. Die weitere Beschwerde gegen Entscheidungen
der Landgerichte in der Beschwerdeinstanz und in Fällen des 822 Abs. 2 F. G. G.
(oben 8 26 Ziff. 4) setzt wie die zivilprozessuale Revision voraus, daß die angefochtene Ent—
scheidung auf einer Verletung des Gesetzes beruht (J 27 Satz 1 J. G. G.,
8 78 Satz 1 G. B.O.). Der hiernach erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Gesetzesherletzung
 und Entscheidung gilt ohne weiteres als vorhanden, wenn eine der in 8,551
3.P. O. bezeichneten Verfahrensvorschriften (vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts u. s. w.)
verletzt is. 827 Satz 2 F. G.G., 8 78 Satz 2 G. B.O. Ein neuer selbständiger
Beschwerdegrund (vgl. oben 8 28 Ziff. 8) ist ebensowenig vorausaesetzt wie eine Be—
schwerdesumme.
2. Im Interesse der einheitlichen Anwendung des Reichsrechts ist vorgeschrieben,
daß das zur Entscheidung berufene Oberlandesgericht (Kammergericht, oberstes Landesgericht:
 vgl. oben 57 Ziff. 1a und Ziff. 2), wenn es in den reichsgesetzlichen Angelegen—
heiten der F.G. (oben 85 Ziff. 10) bei Auslegung einer diese Angelegenheiten be—
ireffenden (in Grundbuchsachen: bei Auslegung einer das Grundbuchrecht betreffenden)
reichsgesetzlichen Vorschrift von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines
anderen Oberlandesgerichts oder von einer Reichsgerichtsentscheidung abweichen will, die
weitere Beschwerde unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Reichsgericht
vorzulegen haät, das alsdann über dieselbe entscheidet 88 28, 199 F. G. G.; 8879, 102
G. B.O (vgl. oben 8 7 Ziff. 36).
3. Ddie weitere Beschwerde kann bei dem Amtsgericht, dem Landgericht oder dem
Oberlandesgericht, bei jedem dieser Gerichte zu Protokoll des Gerichtsschreibers oder
durch Einreichung einer Beschwerdeschrift, eingelegt werden. Die letztere muß, aus—
genommen wenn sie von einer Behörde oder von einem Notar ausgeht, der in erster
Instanz Anträge für den Beschwerdeführer gestellt hat, von einem Rechtsanwalt
unterzeichnet sein (8 29 Abs. 1F. G. G., 8 80 Abs. 1 G. B.O.). Als Inhalt genügt
die Angabe, daß die weitere Beschwerde eingelegt werde; insbesondere bedarf es nicht
einer Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm; vielmehr hat das Gericht auf Grund der
festgestellten Tatsachen und des Akteninhalts selbständig zu prüfen, ob und welche Rechtsnormen
 verletzt sind, und ob die angefochtene Entscheidung hierauf beruht.
4. Die weitere Beschwerde ist als sofortige weitere Beschwerde an eine
zweiwöchige Beschwerdefrist gebunden in den Fällen, in welchen auch die Entscheidung
erster Instanz der sofortigen Beschwerde unterliegt (F 29 Abs. 2 F. G. G.), und außerdem
im Falle des 8Z 22 Abs. 2 F. G.G. (oben 8 26 Ziff. 4).
5. Zur Sicherung einer gleichmäßigen Rechtsprechung dient die Vorschrift, daß
weder das Amtsgericht noch das Landgericht befugt sind, der an eine Frist nicht gebundenen
weiteren Beschwerde abzuhelfen (F 29 Abs. 8 F.G.G. 8 80 Abs. 2 G. B.O.: Ausnahme
von 8 18 F. G. G., oben 8 24 Ziff. 6).
6. Im übrigen finden die Vorschriften über die Beschwerde auf die weitere
Beschwerde entsprechende Anwendung (8 29 Abs. 4 F. G. G.).
        <pb n="230" />
        230

II. Zivilrecht.
Sechstes Kapitel. Besondere Verfahrensarten.
8 28. Vorbemerlungen. 1. Die besonderen Bestimmungen des F.G.G. (oben 873
Ziff. 10) betreffen: im 2. Ähschnitt, (G8 26—64 die Vormundschaftssachen, im 3. Abschnitt (Gs 65
dis 68) die Annahme an Kindesstatt, im 4. Abschnitt (8 69 -71) den Personenstand, im 5. Abschnitt
88 72-99 die Nachlaß- und Teilungssachen, im 6. Abschnitt (68 1900 124) das Schiffspfandrecht,
in 7. Abschnitt (g8 1252158) die Handelssachen, im 8. Abschnitt (88 159-162) Vereinssachen und
Hüterrechtstegifter, im 9. Abschnitt (Kß 1632 166) Offenbarungseid u. s. w., im 10. Abschnitt (88 167
bis 184) die gerichtlichen und notariellen Urkunden.
3.Diese besonderen Bestimmungen regeln zu einem großen Teil die sachliche oder örtliche
Zuständigkeit der Gerichte und die zulässigen Rechtsmittel, sie enthalten daneben auch einzelne zu
den allgemeinen Vorschriften des ersten Abschnitts ergänzend hinzutreten de Verfahrensnormen; sie sind
nsoweit in der vorstehenden allgemeinen Darstellung soweit erforderlich schon berückfichtigt. Einer
zesonderen Darstellung, die in den 88 29232 folgt, bedürfen nur diejenigen Vorschriften, durch
welche, entsprechend der Eigenart der betreffenden Angelegenheiten, ein von dem regelmäßigen sich
abhebendes besonderes Verfahren gestattet worden ist.

g29. Erbauseinandersezung. 1. Die Auseinandersetzung unter Miterben ist
vielfach durch besondere Verhältnisse behindert oder erschwert dergestalt, daß ein nicht auf
die Formen der streitigen Gerichtsbarkeit beschränktes behördliches Eingreifen im Interesse
der Beteiligten geboten erscheint. Diesem Zwecke dient das beson dere, dem früheren
rheinpreußischen und elsaß-lothringischen Recht nachgebildete Auseinandersetzungsberfahren
 (ßsß 86—98 F. G. G), dessen Wesen darin besteht, daß das — zur Ent—
scheidung von Streitigkeiten nicht berufene — Gericht (oder nach Landesrecht der Notar:
oben 8 B Ziff. 26) die Auseinandersetzung unter den Miterben vermittelt, beurkundet
und bestätigt. Das Verfahren gelangt zum Ziel nur, wenn alle Beteiligten zustimmen;
die Erreichung dieses Ziels wird aber gefördert durch die gegen Nichterschienene vor—
gesehenen Versäumnisfolgen.
2. Das Verfahren findet nur auf Antrag statt (ogl. jedoch F 192 F. G.G.)
Das Gericht lädt den Antragsteller und die übrigen Beteiligten (nicht durch öffentliche
Zustellungl) zu einem Verhandlungstermin; zu weiteren Terminen bedarf es
keiner Ladung. In den Terminen werden soweit erforderlich vorbereitende Maßregeln
und darnach die Auseinandersetzung selbst auf Grund eines von dem Gericht zu fertigenden
Plans vereinbart. Nichterschienene werden von dem Ergebnis benachrichtigt; sie
gelten, wenn auf diese Folge hingewiesen, als zustimmend, wenn sie nicht innerhalb
hestimmter Frist die Anberaumung eines neuen Termins beantragen, oder wenn sie in
dem neuen, zur Fortsetzung der Verhandlung bestimmten, Termin nicht erscheinen, beides
orbehaltlich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Verhinderung
an der Antragstellung oder aͤm Erscheinen. Die Verhandlungen werden von dem Gericht
zeurkundet und, sobald das Einverständnis aller, Beteiligten vorhanden ist oder als
borhanden gilt, bestätigt. Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn bezüglich
eines nicht erschienenen Beteiligten die Vorschriften über das Verfahren nicht beobachtet
iind; nur aus letzterem Grunde findet auch gegen den Bestätigungsbeschluß die sofortige
Beschwerde statt. Eine rechtskräftig bestätigte Vereinbarung (Auseinandersetzung) ist
für alle Beteiligten gleich einer vertragsmäßigen verbindlich. Auch findet aus derselben
die Zwangsvollstreckung nach der 8. P.O. statt. Soweit sich Streitpunkte ergeben,
vird das Verfahren bis zu deren Erledigung ausgesetzt; bezüglich unstreitiger Punkte ist
dasselbe soweit ausführbar fortzuführen.
3. Die gleichen Vorschriften gelten nach 8 99 F. G. G. für die dem Nachlaßgericht
»der dem dort bezeichneten Amtsgericht zukommende Vermittlung der Auseinandersetzung
in Ansehung des Gesamtguts einer ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft.

8 30. Das Schiffspfandrecht. 1. Die Führung der Schiffsregister (oben 85
Ziff. Va und Ziff. 29) in Bezug auf Schiffspfandrechte (88 1289 f. B.G.B.) ist im
F.G.G. (38 100.- 124), gleichwie diejenige des Grundbuchs in der G. B.O., nach der
formellen Seite, und zwar im engsten Anschlusse an die — teilweise wörtlich wieder—
zegebene oder in Bezug genommene — G. B.O. erfolgt.
        <pb n="231" />
        11. Dorner, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 231

2. Danach geschieht die Eintragung des Schiffspfandrechts nur auf Antrag
oder behördliches Ersuchen. Sie setzt in der Regel die Bewilligung desjenigen, dessen
Recht von ihr betroffen wird, voraus, und sie soll nur erfolgen, wenn dieser als
der Berechtigte eingetragen ist. Von Amts wegen wird ein Widerspruch eingetragen,
wenn durch eine gesetzwidrig erfolgte Eintragung das Register unrichtig ge—
worden ist, und diese selbst ist zu löschen, wenn sie ihrem Inhalte nach unzulässig ist.
Die Eintragung wird auf dem Schiffszertifikat (Schiffsbrief) vermerkt; eine besondere
Urkunde, entsprechend dem Hypothekenbrief, wird nicht ausgestellt.

F 81. Die Registerführung. 1. Die reichsgesetzlich den Amtsgerichten übertragene
Führung öffentlicher Register (oben 8 8 Ziff. 10) ist reichsrechtlich nur teilweise
geregelt“ (vgl. die oben in 8 8 Ziff. 1b bezeichneten Gesetze und Verordnungen); die
häheren Bestimmungen, namentlich auch über Einrichtung und Führung des Handelsregisters,
 sind den Landesregierungen überlassen.
2. Betreffs der Ordnungsstrafen, womit das zur Führung der Handels⸗, Genossen⸗
schaftss und Vereinsregister berufene Gericht die Beteiligten zur Erfüllung gesetzlicher Ver—
pflichtungen anzuhalten hat, ist ein besonderes Ordnungsstrafov erfahren vorgesehen
(68 182 180, 159 F. G. G.; 160 Abs. 2 Gen.Ges.). Das Gericht erläßt an den Be—
teiligten unter Strafdrohung die Auflage, innerhalb bestimmter Frist der Verpflichtung
nachzukommen oder die Unterlassung durch Einspruch zu rechtfertigen. Geschieht keines
von beiden, so wird die angedrohte Strafe festgesetzt und zugleich die Auflage wieder⸗
holt, dies so lange, bis der Verpflichtung genügt oder Einspruch erhoben ist. Auf er⸗
hobenen Einspruch wird der Beteiligte, wenn die Verfügung nicht als unbegründet sofort
aufgehoben wird, zu einem Termin geladen, und in diesem entweder die Strafdrohung (nach
Umständen selbst eine zuvor erkannte, schon rechtskräftige Strafe: 8 186), wenn der Einspruch
(im Fall des NRichterscheinens: nach Aktenlage) begründet erscheint, aufgehoben oder der
Einspruch verworfen, erneute Strafdrohung erlassen und zugleich nach den Umständen
die angebrohte oder eine geringere Strafe festgesetzt oder von letzterer auch ganz ab—
gesehen. Gegen die Straffestsetzung wie gegen Verwerfung des Einspruchs findet sofortige
Beschwerde statt. Soll durch die Ordnungsstrafe nicht eine Handlung, sondern eine
Unterlassung (der Nichtgebrauch einer Firma: 8 87 H. G. B.) erzwungen werden, so
geht die Auflage dahin, sich des Gebrauchs der Firma zu enthalten oder deren Gebrauch
dinnen bestimmter Frisi durch Einspruch zu rechtfertigen, und wird die angedrohte Strafe,
wenn Einspruch nicht erhoben oder der erhobene verworfen ist, erst festgesetzt, wenn das
Gericht von einer nach Zustellung des Verbots erfolgten Zuwiderhandlung glaubhafte
Kenntnis erlangt (5 140 F. G. G.).
3. Die Löschung von Amts wegen seitens des Registergerichts ist
vorgesehen:
a. bei erloschenen Firmen, wenn die Anmeldung des Erlöschens durch Ordnungs⸗
strafe nicht erzwungen werden kann (8 81 Abs. 2 H.G. B.);
b. bei Eintragungen in das Handels-, Genossenschafts⸗, Vereins- und Güterrechts-—
 D0 (68 142,
147, 159, 16155. G. G.), vorbehaltlich jedoch der Bestimmungen unter e.;
e. bei eingetragenen Aktiengesellschaften, Aktienkommanditgesellschaften, Gesellschaften
mit beschränkter Haftung und Genossenschaften nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen
der Nichtigkeitsklage vorliegen, bei eingetragenen Versammlungsbeschlüssen der genannten
Vereinigungen, wenn sie durch ihren Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes verletzen
und wenn zugleich ihre Beseitigung im öffentlichen Interesse geboten erscheint (88 144,
147 F.6.6
Für diese Fälle (a—e) ist ein besonderes Offiziallöschungsverfahren
vorgeschrieben: das Gericht (Amtsgericht, in den Fällen beund e daneben auch das vor—
geordnete Landgericht: vgl. oben 8 6 Ziff. 2b) benachrichtigt die Beteiligten von der
beabsichtigten Löschung unler Setzung einer Widerspruchsfrist; es entscheidet über Wider—
spruch vorbehaltlich der sofortigen Beschwerde: nur wenn Widerspruch nicht erhohen
        <pb n="232" />
        4232

II. Zivilrecht.
oder rechtskräftig zurückgewiesen ist, verfügt es die Löschung. 88 148, 144, 147, 159,
u61 F. G. G.

8 32. Die Dispache. 1. Zum Zwecke der gerichtlichen Feststellung der
Dispache (Verteilung der Havereischäden auf Schiff, Ladung und — bei der See—
schi fahrt — Fracht) ist in 88 133—5158 F. G. G. ein besonderes, der Erbteilungs—
oer mittelung (oben 8 29) und dem Verteilungsverfahren der 8.P.O. (88 872-882)
oer wandtes Verfahren vorgesehen, das auf Verständigung der Beteiligten und auf Be—
tät igung der Dispache mit der Wirkung der Vollstreckbarkeit abzielt und auf alle Fälle
zur schleunigen Erledigung dient.
2. Das Verfahren wird auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht
des Verteilungsortes (95 727 H.G.B.; 8 86 B.Sch.G.) eingeleitet. Dieses zieht die vom
Dispacheur (dem ein für allemal oder gerichtlich für den Einzelfall bestellten Sachver—
tändigen) aufgemachte Dispache und deren Unterlagen ein und lädt, wenn es nicht den
Antrag wegen offensichtlichen Mangels der Voraussetzungen der großen Haverei ablehnt,
die Beteiligten zu einem Termin. Ergibt sich hierbei Einverständnis über die Art der
Verteilung, so wird die — nötigenfalls zuvor berichtigte — Dispache bestätigt.
Nichterschienene werden, wenn sie nicht vorher Widerspruch angemeldet haben, als zu—
sttimmend angesehen, ohne daß hiergegen Wiedereinsetzung vorgesehen ist. Ein Wider—
pruch, der sich nicht durch Einigung der Beteiligten erledigt, muß in Monatsfrist,
 die auf Antrag aus erheblichen Gründen verlängert werden kann, durch Klage gegen
die hiervon betroffenen Beteiligten verfolgt werden; wird die rechtzeitige Klageerhebung
nicht nachgewiesen, so erfolgt die Bestätigung ohne Rückficht auf den Widerspruch. Gegen
die Entscheidung über die Bestätigung findet sofortige Beschwerde, jedoch nicht
aus Gründen, die durch — versäumten — Widerspruch geltend zu machen waren, aus
her rechtskräftig bestätigten Dispache findet Zwangsvollstreckung nach der Z. P. O. statt.

8 33. Die gerichtlichen und notariellen Urkunden. 1. Sachliche Zustän—
digkeit.

a. Soweit die Gesetze öffentliche Urkunden vorschreiben, bestimmt sich die
Zuständigkeit hierfür nach Landesrecht; beruft dieses zur Beurkundung von Rechtsgeschäften
 die Gerichte, so sind reichsrechtlich als dazu sachlich zuständig die Amtsgerichte
hezeichnet (KF 167 Abs. 1 F. G. G.). Nur für bestimmte öffentliche Urkunden — die—
jenigen über Vaterschaftsanerkennung nach 88 1718, 1720 B. G. B. — ist die Zuständig—
keit von vornherein, vorbehaltlich der Erweiterung durch Landesrecht (F5 191 Abs. 1
F.G.G.) reichsgesetzlich geordnet ( 167 Abs. 2 Satz 2 F. G. G.: Amtsgerichte, Notare
und unter gewissen Voraussetzungen Standesbeamte).
d. Soweit das B. G.B. die gerichtliche oder notarielle (nicht allgemein:
die öffentliche) Beurkundung von Rechtsgeschäften vorschreibt, kann die Landesgesetzzebung
 hierzu Gerichte und Notare („Zweiamtordnung“: so in Preußen, Sachsen, Württem—
hberg, Mecklenburg, Hessen u. a.) oder aber nach Art. 141 E. G. z. B. G. B. ausschließend
aur die Gerichte oder nur die Notare („Einamtordnung“) berufen (grundsätzlich nur die
Notare sind, vorbehaltlich gewisser Einschränkungen, berufen in Bayern, Baden, Elsaß—
Lothringen). Soweit danach die Beurkundung den Gerichten zukommt, sind reichs—
cechtlich als hierfür sachlich zuständig die Amtsgerichte bezeichnet (F 167 Abs. 1F. G. G.).
Das Gesagte ist in gleicher Weise für die in anderen Reichsgesetzen als dem B. G. B.
erforderte gerichtliche oder notarielle Beurkundung von Rechtsgeschäften oder (vorbehaltlich
der Bestimmungen unter e. von sonstigen tatsächlichen Vorgängen als zutreffend anzunehmen.
. Für die (gesetzlich erforderte oder sonst von den Parteien beantragte) öffentliche
 Beglaubigung von Unterschriften sind nach Reichsrecht (F167 Abs. 2
Satz 1F. G. G.) die Amtsgerichte und Notare zuständig. Durch Landesgesetz kann die
Zuständigkeit der ersteren, nicht auch der Notare, ausgeschlossen und können außer beiden
andere Behörden und Beamte für die Unterschriftsbeglaubigung als zuständig erklärt
        <pb n="233" />
        11. Dorner, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 238

werden (8 191 F. G.G.), was vielfach insbesondere in Bezug auf Gemeindebehörden
Ortsvorsteher, Ortsgerichtsvorsteher, Bürgermeister) geschehen ist.
2. Verfahren.
a. Ob die allgemeinen Vorschriften im ersten Abschnitt des F.G.G.
auf die im zehnten Abschnitt behandelten gerichtlichen Urkunden über Rechtsgeschäfte An—
wendung finden, ist betritten; die Denkschrift S. 88 (Hahn-Mugdan VII, S. 80)
verneint, die Begr. S. 8 zum Entwurf des preuß. F. G. bejaht die Frage. Die Ent—
scheidung hängt davon ab, ob die Aufnahme der bezeichneten Urkunden als durch Reichs—
— —
den Vorzug; sie entspricht der Entstehungsgeschichte und dem daraus zu entnehmenden
Willen des Gesetzes; von einer Übertragung durch Reichsgesetz kann insbesondere bei
gerichtlichen Urkunden über formfreie Rechtsgeschäfte, auf die sich der zehnte Abschnitt
mitbezieht, nicht wohl die Rede sein; die Verneinung vermeidet auch, daß gerichtliche
und notarielle Verfügungen gleichen Inhalts verschiedenartiger Behandlung (insbesondere
hinsichtlich des Beschwerderechts) unterliegen; freilich hat sie andererseits zur Folge, daß
die in 828 F. G. G. vorgesehene Zuständigkeit des Reichsgerichts (oben 827 Ziff. 2)
ausgeschlossen ist.
b. Das Verfahren bei Aufnahme gerichtlicher und notarieller Urkunden über
Rechtsgeschäfte ist in 88 168—182 F. G. G. (für Testament und Erbvertrag in den
damit zumeist übereinstimmenden 88 2282 -2246, 2276 B. G. B.) geregelt. Das Gesetz
unterscheidet hierbei die mitwirkenden Personen (Richter oder Notar, Gerichtsschreiber,
 zweiter Notar, Urkundzeugen, Dolmetscher) und die Beteiligten. Über den
Begriff letzterer vgl. oben 8 16 Ziff. 10; bei Beurkundung von Versteigerungen ins—
besondere gelten Bieter, die nicht an ihr Gebot gebunden bleiben, nicht als Beteiligte
(S 181 F. G. G.). Die Beurkundung erfolgt durch Aufnahme eines Protokolls in deutscher
Sprache (vgl. oben 8 18 Ziff. 2b6), das Ort und Tag der Verhandlung, die Bezeichnung
der Beteiligten und der Mitwirkenden und die Erklärung der Beteiligten enthalten und
das unter steter Gegenwart der Mitwirkenden vorgelesen, von den Beteiligten genehmigt
und von ihnen und den Mitwirkenden unterschrieben werden muß; daß dies geschehen,
muß im Protokoll festgestellt werden. Verletzung dieser Vorschriften hat Nichtigkeit der
Beurkundung zur Folge. Dagegen ist ein Vermerk über Feststellung der Persönlichkeit
Identität) der Beteiligten nur instruktionell vorgeschrieben; sein Mangel ist auf die
Gültigkeit und Beweiskraft der Urkunde, auch hinsichtlich der — schon in der Bezeichnung
der erschienenen Beteiligten bezeugten — Identität, ohne Einfluß (so auch Weißler
in 3. d. Not. V. 1901 S. 876, 1902 S. 216; a. M. das Kammeragericht und ebenda
Werner 1901 S. 369, 472, Jastrow S. 464).
c. Das Verfahren bei gerichtlichen und notariellen Urkunden über andere
Begenstände als Rechtsgeschäfte ist der Regelung durch die Landesgesetze über—
lassen, die regelmäßig die Protokollform vorschreiben, jedoch bei einfachen Urkunden (Ab—
schriftsbeglaubigung, Lebensbescheinigung, Sicherstellung des Datums von Privaturkundege
u. dergl.) hiervon absehen. Für bestimmte Einzelfälle ist das Verfahren reichsgugααια
geregelt: so für Wechselproteste in Art. 88 W.O., für Urkunden über Generalvc —2—
lungs- und Gläubigerbeschlüsse in 88 259, 320 H. G. B. und 89 des Gesetze 4. o
Dezember 1899, fuͤr die Unterschrifts und Handzeichenbeglaubigung in 8 18 —A
Bei der letzteren genügt darnach ein unter die Unterschrift (das Handzeichen) z— —8 *
Vermerk, welcher die Bezeichnung desjenigen, der die Unterschrift vollzogen oder — nt ——
hat, und den Ort und Tag der Ausstellung angibt, sowie mit Unterschrift des Michters
(Notars) und mit Siegel der Stembel versehen ist —A
        <pb n="234" />
        III.

Htrafrecht.
        <pb n="235" />
        Strafrecht
(nit Ausschluß des Militärstrafrechts)

30n

Professor J. Wachenfeld

in Rostock.
        <pb n="236" />
        8 1. Begriff und Begründung des Strafrechts, Begrenzung des Themas.

Einleitung.

Die Strafrechtswissenschaft hat Verbrechen und Strafe in ihrer begrifflichen All—
gemeinheit darzustellen. Damit ist der Gesichtspunkt gegeben, durch den sie sich von
anderen Wissenschaften, die sich mit dem gleichen Gegenstande beschäftigen, unterscheidet.
Dies sind insbesondere Kriminalsoziologie, welche Verbrechen und Strafe vom Stand—
punkt des gesellschaftlichen Lebens betrachtet, Kriminalanthropologie [mit den Unterarten
Kriminalphysiologie, Kriminalpsychologie, Kriminalanatomie], welche in dem Verbrechen
eine Erscheinung des individuellen Lebens sieht, und Kriminalpolitik, für welche das
Verbrechen eine staatsgefährliche Handlung und die Strafe nur eines der Mittel
zu ihrer Bekämpfung ist. Diese drei Wissenschaften sind, ebenso wie Geschichte, Philo—
sophie, gerichtliche Medizin, unentbehrliche Hilfswissenschaften des Strafrechts und
lassen sich mit ihm zu einer Kriminalwissenschaft vereinigen. Aber sie gehören zu der
Straf recht s wissenschaft weder im engeren noch im weiteren Sinne. da ihnen die Wesenseigentümlichkeit
 der Rechtswissenschaft fehlt.
Deshalb muß auch jede Strafrechtstheorie, welche sich nur auf jene Hilfswissen⸗
schaften stützt und damit den Schwerpunkt aus dem Gebiet, für das sie gelten will, ver—
legt, des sicheren Fundaments entbehren.
Strafrechtstheorien hat man aufgestellt, um die Strafberechtigung des Staates
[d. i. das Straftecht im subjektiven Sinne, im Gegensatz zum Strafrecht im objektiven
Sinne — Strafrechtsregelj, die Herkunft der Strafe und die obersten Strafprinzipien
zu bestimmen.
Hierüber besteht eine Menge verschiedener Ansichten, mit deren Begründung man
zum Teil weit über das juristische Gebiet hinaus und in die spekulative Philosophie
eingreift. Daß der Staat ein Recht hat, zu strafen, ist für den Juristen, der uͤberhaupt
erst unter dieser Voraussetzung an seine Aufgabe herantritt, ein Ariom, das keines
Beweises bedarf. Ebenso ist es für ihn müßig, die Herkunft der bei allen Völkern tat—
sächlich bestehenden Strafe beweisen zu wollen. Diesen Beweis muß er anderen über—
lassen und sich mit einer, wenn auch nur hypothetischen, Erklärung begnügen.
Die einfachste Erklärung dürfte zu einer Ableitung der Strafe aus dem Rachetrieb
führen. Das Dasein des einzelnen Lebewesens rechtfertigt die zur Befriedigung seiner
Bedürfnisse nötige Tätigkeit und darum auch die Reaktion gegen Störung derselben.
Aber das Individuum verzichtet auf eigene Ausübung des Racherechts, sobald es sich
mit anderen Individuen zu einem jedes von ihnen schützenden Gemeinwesen zusammen⸗
schließt. Alsdann geht die Ausübungsbefugnis stillschweigend auf eine Zentralgewalt
über, welche durch“ die Massenübertragung eine Macht nach außen und innen wird,
derart, daß sie nunmehr auch das einzelne Mitglied des Gemeinwesens unter ihren
Willen zu beugen vermag. Die Strafe als ein diesem Zweck dienendes Mittel ist also
eine Außerung der dem Staat übertragenen Ausübung des Racherechts.
        <pb n="237" />
        40

III. Strafrecht.

Mit dieser Hypothese wäre die Strafe an sich, aber noch nicht ihre Art und ihr
Maß begründet.
Welche Prinzipien bei ihrer Bemessung zu beobachten sind, ist die einzige Frage,
welche mit Fug und Recht im Rahmen der Strafrechtstheorien erörtert zu werden pflegt.
Im großen und ganzen lassen sich hierüber zwei, Gruppen von Ansichten unterscheiden.
Der einen erscheint die Strafe als Vergeltung für das verbrecherische Tun (punitur
Juia peccatum est), die andere will die Strafe von den Zwecken abhängig machen, die
nit ihr erreicht werden sollen (punitur ne peccetur). Jene leat also einen absoluten,
diese einen relativen Maßstab an.
Zu den absoluten Theorien gehören z. B. die Theorien von Kant und Hegel.
Kant sieht die Strafe als ein Postulat der vom Standpunkt der Talion aus ver—
geltenden Gerechtigkeit an und hält sie für geboten durch den kategorischen Imperativ
des Strafgesetzes.
Hegel' spricht dem Unrecht als der Negation des Rechtes eine bloße Scheinexistenz
zu. Nufgabe der Rechtsordnung sei es, die Scheinexistenz als solche darzulegen. Das
geschehe durch die Strafe, welche mithin Negation des Unrechts, also Wiederherstellung
des Rechts sei.
Die Hegelsche Theorie hat starken Einfluß auf die Rechtswissenschaft geübt und
zildet u. a. die Grundlage der Systeme von Abegg, Köstlin und Berner.
Der Letztgenannte ist aber schon kein Anhänger der reinen Vergeltungstheorie mehr.
Denn nach seiner Meinung soll die von der Gerechtigkeit geforderte Strafe einen Spiel—
raum zulassen, innerhalb dessen gewisse Zweckmäßigkeitsrücksichten, wie Abschreckung und
Besserung, bestimmend wirken. Die Autorität Berners hat seiner Ansicht lange die Vor—
herrschaft gesichert. Daneben sind auch von anderen Kriminalisten Vermittlungen zwischen
aAbsoluten uünd relativen Theorien versucht worden, so daß man wohl von Vereinigungs—
cheorien spricht. Aber besser wird diese Bezeichnung vermieden. Denn immer ist der
Brundgedanke eines Systems entweder einer absoluten oder einer relativen Theorie ent—
nommen. Eine wirkliche Verschmelzung dieser heterogenen Prinzipien ist überhaupt kaum
möglich. Die eine Anschauung muß gerade das verwerfen, was der anderen als
das Wesentlichste erscheint.
Die relativen Theorien leugnen, daß die Strafe eine bloße Vergeltung für die
Tat sei, und stellen verschiedene Strafzwecke in den Vordergrund. Diese können liegen:
1. Im Interesse des Staats.
Den Staatserhaltungszweck betonen z. B. Martin und Binding. Nach der Not—
wehrtheorie Martins birgt das Verbrechen eine Gefahr für den existenzberechtigten Staat,
welcher, in eine Notlage versetzt, die Gefahr selbst durch Vernichtung des Verbrechers
abauwenden befugt ist.
Darüber hinaus nimmt Binding für den Staat nicht nur ein Strafrecht, das
schon in dem Anspruch auf Gehorsam liege, sondern eine Strafpflicht für den Fall an,
däß dem Staat durch die Nichtbestrafung ein größeres Übel als durch die Bestrafung
erwächst.
2. Im Interesse der Mitbürger:
Hierhin gehört die alte Abschreckungstheorie, nach welcher der Verbrecher 4um
abschreckenden Beispiel für andere gezüchtigt werden soll.
Wäre es überhaupt eine Recht sstheorie, so könnte man hierhin auch die Un—
schädlichmachungstheorie Lombrosos rechnen. Nach diesem italienischen Arzt und Kriminal—
inthropologen ist das Verbrechen eine pathologische Erscheinung und erfordert den Schutz
der Gesellschaft vor erneutem Krankheitsausbruch.
3. Im Interesse des Verbrechers selbst:
Bürgerliche Rehabilitation soll der Strafzweck nach Fichte sein. Dieser sieht in
dem Verbrechen den Bruch eines Bürgervertrags und meint, der Verbrecher müsse infolge
des Rechtsbruchs rechtlos werden, wenn ihm nicht in einem Abbüßungsvertrag die Mög—
lichkeit gegeben werde. die abzubüßende Strafe statt der Rechtlosigkeit auf sich zu nehmen.
        <pb n="238" />
        1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 241

Abschreckung des Verbrechers vor weiterem verbrecherischen Tun durch Einpflanzung
besonderer Motive ist der Grundgedanke der Feuerbach schen Theorie des psychologischen
Zwangs. Feuerbach unterscheidet zwischen Strafdrohung und Strafvollzug. Jene
ist ihm das Mittel, um bei Aufkommen des verbrecherischen Gedankens in dem Ver—
brecher eine Unlust zu erwecken, die größer ist als die Lust der Begehung.
Weitverbreitet — namentlich auch in Laienkreisen — und vertreten von Groos,
Röder u. a. ist die Ansicht von der Notwendigkeit der Strafe zum Zweck der Besserung
des Verbrechers. Dabei erstrebt man meist moralische, bisweilen auch juridische oder
intellektuelle Besserung.
In neuerer Zeit will man durch die Strafe mehrere Strafzwecke zugleich verfolgt
wissen. Dies tritt namentlich in der v. Lisztschen Theorie hervor, nach welcher die
Strafe den Gelegenheits-(Augenblicks-)Verbrecher abschrecken, den verbesserlichen Ge—
wohnheits⸗ (angehenden Zustands-)Verbrecher bessern und den unverbesserlichen Gewohn—
heits⸗(Zustands⸗)Verbrecher unschädlich machen soll. Hiernach erhebt v. Liszt die Eigen—
art und die soziale Gefährlichkeit des VBerbrechers zum Ausgangspunkt seines Systems.
Die v. Lis zt sche Theorie hat sich viele Freunde erworben, sich aber in Widerspruch
—VDD————
leitet. Beide Ansichten, von denen jene in der sog. neuen (soziologischen) Schule, diese
in der klassischen Schule vertreten wird, kämpfen hart miteinander um den mäßgebenden
Einfluß auf die Reform unseres Strafrechts.
Zu Unrecht hat man in diesen Kampf den Streit um die deterministische und
indeterministische Grundanschauung hineingezogen. Gegner der Willensfreiheit finden sich
in beiden Heerlagern, und die Annahme der Willensfreiheit ist mit den Prinzipien der
neuen Schule keineswegs so unvereinbar, wie man öfters annimmt.
Ohne die eigene Stellungnahme zu dem Schulstreit hier näher begründen zu können,
mag nur das eine hervorgehoben werden, daß die Natur des Strafgesetzes es verbietet,
für die in concreto ver wirkte Strafe irgend welche Strafzwecke entscheiden lassen zu
wollen. Zweckgedanken aber sind es, welche die Art und das Maß der anzudrohen—
den Strafe bestimmen. Die Strafmittel sind nämlich derart zu wählen, daß schon ihre
bloße Androhung von der Ausführung der verbrecherischen Tat abschreckt, ihr Vollzug
aber die verbrecherische Neigung zerstört und den Täter möglichst bessert. Diese Gesichts—
punkte schlagen jedoch nicht durch, wenn die Selbsterhaltung und das Wohl des Staates
auf dem Spiele stehen. Soweit letzteres der Fall ist, rechtfertigen sich auch Strafmittel,
welche jedes erzieherischen Charakters entbehren und den Verbrecher vernichten. Das
oberste Prinzip bei der Bemessung der anzudrohenden Strafe wird also die Ruck—
sicht auf das Staatswohl sein müssen.
Dieses Prinzip ist es auch, nach dem es sich entscheidet, ob überhaupt ein straf—
androhendes Gesetz aufzustellen nötig ist.
Gefährdung des Staatswohls durch eine Handlung bildet die Voraussetzung eines
seden Strafgesetzes und ist selbst für den Bestand des nichtstaatlichen Strafrechts insofern
bestimmend, als dieses nur in den Grenzen geduldet werden kann, in denen es sich
mit dem Staatsinteresse verträgt.
Indem der Staat einer Reihe verschiedener Kreise in seinem Gebiet, wie z. B. der
Kirche, der Schule, der Gemeinde, Strafen zu verhängen gestattet, beschränkt er seine
Strafgewalt. Das Strafrecht solcher Kreise im Staat pflegt man, weil es nicht un—
mittelbar vom Staat ausgeht, nur als Strafrecht im weiteren Sinne zu bezeichnen. Es
scheidet aus unserer Betrachlung aus—
Zu dem Strafrecht im engeren Sinne gehört aber auch nicht alles staatliche Straf—
necht, sondern nur dasfenige, dvelches vom“Staat ais dein Ithaber der allgemeinen
Zwangsgewali ausgeht. Daher fällt auch das staatliche Disziplinarrecht weg, das der
Staat nur in der besonderen Eigenschaft als Dienstherr für seine Staatsdiener normiert.
Die staatliche Strafgewalt ist in Deutschland zwischen dem Reich und 25 Einzel⸗
datlen geteilt. Demgemäß gibt es neben dem Reichsrecht auch partikuläres Strafrecht.
as letztere, dessen Bedeutung stark hinter dem Reichsrecht zurücktritt, ist zu mannig—
Encyklopüdie der Rechtswisfenschaft. 6. der Neubeaxb 1. Auft. BB.IT
        <pb n="239" />
        242

III. Strafrecht.

faltig, um es neben jenem in dem engen Rahmen encyklopädischer Darstellung zu ver—
anschaulichen.
Sogar ein Teil des Reichsrechts muß hier außer Betracht bleiben, und zwar das—
jenige, welches nicht für alle Untertanen schlechthin, sondern nur für einzelne Klassen
derselben, wie für Militärpersonen, gilt. Das Militärstrafrecht ist einer besonderen Dar—
ttellung in diesem Werke vorbehalten.
Ehe wir das System des allgemeinen Reichsstrafrechts betrachten, gilt es, einen
Aberblick über die Entwicklungsgeschichte desselben zu gewinnen. Wir lassen daher eine
urze Skizze der Hauptphasen der geschichtlichen Entwicklung folgen.

Geschichtlicher Überblick.

82. Das römische Recht.

Das deutsche Strafrecht ist aus der Verbindung germanischer und romanischer
Rechtsprinzipien entstanden. Von fremdem Recht hat in erster Linie das römische auf
seine Gestaltung eingewirkt.
Das älteste römische Recht zeigt wie das Recht eines jeden Volkes in der Kindheit
Spuren sozialer und privatrechtlicher Auffassung; so z. B. in der sacratio capitis und dem
Toͤtungsrecht gegenüber dem Ehebrecher und dem naͤchtlichen Dieb. Was es aber aus—
‚eichnet, ist das frühe Hervortreten des öffentlich-rechtlichen Gesichtspunktes, der sich be—
Inbers bei den beiden aümfassenden Verbrechensbegriffen, der peräduellio (von para und
iuellio — bellum) und dem paricidium (von para und eaedere) zeigt. Auf diesen De—
akten stand öffentliche Strafe, und zwar in verschiedener Form vollzogene Todesstrafe.
Indem aus ihnen einzelne Unterarten, wie aus dem paricidium das homicidium, das
reneficium, das sicarium, ausgeschieden wurden, dehnte sich die öffentliche Auffassung
von Verbrechen und Strafe auf eine größere Anzahl von Delikten aus.
Die mit öffentlicher Strafe bedrohten Verbrechen gehörten seit dem Zwölftafelgesetz
zur Kompetenz der Komitien, anfangs der Centuriai⸗, dann der Tributkomitien. Da in
hnen das souveräne Volk selbst Recht sprach, war jedes Urteil ein Gesetz für den einzelnen
Fall. Infolgedessen hat die Zeit nach dem Zwölftafelgesetz nur wenige und unbedeutende
Strafgesetze hervorgebracht. Dies wurde anders, als mit der Einführung der Quästionen
Gesetzgeber und Richter aufhörten, identisch zu sein. Von da ab mußten dem Richter
Anweisungen für die Entscheidung der Strafsache gegeben werden. Jede derartige Be—
timmung diente, entsprechend der ursprünglich auf Entscheidung einer einzelnen Straf—
zat beschränkten Quästio, zur Fixierung eines einzelnen Verbrechensbegriffs und zur
Regelung des betreffenden Strafverfahrens. Darum zerfiel das römische Strafrecht in
eine große Reihe von Einzelgesetzen, die weder innerlich noch äußerlich im Zusammenhang
tanden. Zu einem einheitlichen Strafgesetzbuch ist es während der ganzen römischen
Rechtsentwicklung nicht gekommen.
Die Blütezeit des römischen Strafrechts fällt in die letzte Zeit der Republik. Der
„yochpolitische Charakter dieser Epoche spiegelt sich wider in der Art ihrer Strafen,
In dieser Zeit hatte die römische Burgerwürde eine hervorragende Bedeutung gewonnen und
Jalt als kostbarstes Rechtsgut. Es war daher die Ausstoßung aus der Rechtsgemeinschaft
der römischen Bürger (aquae et ignis intordictio) die empfindlichste Strafe und eine so
schwere, daß sie selost die Todesstrafe zu ersetzen vermochte. Wo letztere ausnahmsweise,
wvie z. B. bei einzelnen Arten des paricidium, noch beibehalten wurde, konnte sie in der
Regel durch freiwilliges Eril abgewandt werden. Neben der aquase et ignis interdictio
finden sich vorwiegend Geldstrafen als Entziehung der Mittel zu politischem Handeln.
Trotz der rein öffentlich-rechtlichen Auffassung von Verbrechen und Strafe kommen
gerade in dieser Periode die sog. delicta privata auf. Ihrer Bezeichnung ungeachtet
ind sie aber Handlungen. die nit Strafe überhaupt nicht geahndet werden. Sie ver—
        <pb n="240" />
        1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 243

danken ihre Entstehung dem Bedürfnis, Lücken, welche der Mangel eines kodifizierten
Systems mit sich bringen mußte, auszufüllen. Versagte das Strafgesetz, so half der
Prätor mit einer Zivilklage aus. Obwohl diese lediglich das Privatverhaͤltnis zwischen
Verletztem und Verletzer betraf, nannte man ihren Rechtsgrund Delikt, weil sie auf ein
schuldhaftes Verhalten gegründet war.
Die delicta privata erhielten sich bis ins Justinianische Recht. Ihr Gebiet aber
wurde zu gunsten der delicta publica immer mehr verengert. Ihre ursprüngliche
Bedeutung eines Surrogats für die fehlende Strafklage büßten sie schließlich ganz ein, als
dem Verletzten die Wahl zwischen einer Straf- und einer Schadensersatzklage gegeben wurde.
Das spätere römische Recht bedrohte also jedes Delikt mit öffentlicher Strafe. Diese
konnte, nachdem die Civität ihre alte Wertschätzung verloren hatte, nicht mehr in bloßer
Verbannung bestehen. Die Konstitutionen der römischen Kaiser drohten wieder die Todes—
strafe in den verschiedensten Formen (z. B. auch als Kreuzigung) an und ließen nach
einem weitverzweigten Strafensystem Leibess, Ehrens und Vermögensstrafen zu.
Die völlige Ausbildung des öffentlich-rechtlichen Charakters von Verbrechen und
Strafe ist das Wesenseigentuͤmliche des römischen Rechts. Hiermit hängt ein weiteres
Charakteristikum zusammen. Das ist die besondere Betonung der subjektiven Seite des
Verbrechens. Weil die Interessen auf den Staat konzentriert waren, legte man auf die
politische Gesinnung Gewicht. Man gewöhnte sich daran, ein subjektives Moment und
demgemäß bei der Beurteilung strafbarer Handlungen den verbrecherischen Willen ent—
scheiden zu lassen. Die praktische Konsequenz hiervon war die regelmäßige Gleichstellung
von Versuch und Vollendung, sowie das Zurücktreten der fahrläffigen Delikte gegenüber
den vorsätzlichen Verbrechen.

83. Das mittelalterlich-kanonische Recht.

Da die christliche Kirche nach römischem Recht lebte, mußten sich auch ihre Straf—
bestimmungen an dieses anlehnen. Dieselben werden deshalb auch von einer öffentlich-recht⸗
lichen Grundanschauung beherrscht. Nur faßte die Kirche das Verbrechen nicht als Auf—
lehnung gegen den Staat, sondern gegen Gott auf. Das Verbrechen galt ihr als Sünde.
Diese Auffassung wurde nach zwei Richtungen hin wichtig.
Sie gab einmal den Anstoß dazu, die kirchliche Strafgewalt auf alle Verbrechen
auszudehnen. Denn: war das Verbrechen Ungehorsam gegen Gott, so mußte auch die
Kirche als Stellvertreterin Gottes auf Erden die Ahndung solchen Ungehorsams für sich
in Anspruch nehmen. Darum verhängte sie bei jedem Verbrechen kriminelle oder
wenigstens Disziplinarstrafen. Sodann mußte sich der Kreis dessen ändern, was als
strafwürdig zu gelten habe. Erschien das Verbrechen als Sünde, so war zwar nicht jede
Sünde Verbrechen, aber es mußten doch auch Handlungen als Verbrechen angesehen
werden, welche dies vom weltlichen Standpunkte aus nicht waren. Gerade diese rein
kirchlichen Verbrechen traten in den Vordergrund. Je nach dem Interesse, das die
Kirche an der Bestrafung des Delikts nahm, unterschied sie delicta écclesiastica, zu
denen, außer Simonie und Schisma, namentlich Ketzerei und Hexerei gehörten, delicta
mixta, wie z. B. Gotteslästerung, Meineid, Wuͤcher und delicta eivilia, worunter alle
übrigen Verbrechen gerechnet wurden. Bei der ersten Gruppe verhängte sie schlechthin, bei
der zweiten nur dann kriminelle Strafe, wenn dies nicht bereits von dem weltlichen Gericht
geschehen war. Bei der letzten Gruppe begnügte sie sich mit disziplinarischer Ahndung.
Die eigentlichen Strafen (poenae vindicativas im Gegensatz zu den poenae mediainales,
 Pönitenzen, Bußen) verraten gleichfalls die spezifisch kirchliche Anschauung. Sie wurden
verhängt, um den Schuldigen mit Gott zu versöhnen und dessen Zorn abzuwenden, also
nicht so sehr, um, wie das weltliche Strafrecht, dem Verbrecher ein Übel zuzufügen,
sondern um ihn der Wohlloat göttlicher Gnade wieder teilhaftig werden zu lafsen. Sie
wollten auf den inneren Menschen wirken ud das sundige Herg desfelben reinigen. Darum
Ligten sie wohl Strenge, aber keine Härte. Sie konnten darum nicht dazu dienen, den
Schuldigen zu vernichten. Die rein kanonische Auffassung verwarf Tobee u e
        <pb n="241" />
        III. Strafrecht.

stummelnde Leibesstrafen und beschränkte sich auf Gefängnis, körperliche Züchtigung,
Geldbuße und andere Besserungsstrafen.
Da sich die Kirche mit ihren Strafen an den inneren Menschen wandte, gab es
für sie keinen Unterschied nach dem äußeren Stand des Verbrechers. Sie kannte keine
desonderen Strafen für Unfreie, wie das römische Recht solche für Sklaven kannte. Sie
zeugte alle weltlichen Stände in gleicher Weise unter das Gesetz und verwarf selbst den
römischen Grundsatz princeps legibus Hlcie, Aber um so mehr machte sie einen auf
den inneren Menschen gegründeten Slandesunterschied, nämlich einen Unterschied
zwischen Laien und Geistlichen. Für Geistliche bestanden besondere Strafen, wie Depo—
sition, Degradation und unter Umständen Suspension.
Die Anschauung des kanonischen Rechtes von dem Verbrechen als Auflehnung
zegen Gott und der Strafe als eines Versöhnungsmittels ließ das Schwergewicht auf die
leuͤgisse Gesinnung des Täters legen. Hiermit wurde. noch entschiedener als im römischen
Recht die subjektive Seite des Verbrechens hervorgekehrt. In extremer Verfolgung dieses
Prinzips gelangte die Kirche dazu, die Herbeiführung des Erfolges überhaupt außer acht
u lassen. Gestützt auf die Worte Christi in der Bergpredigt, neß sie der Außerung des
derbrecherischen Gedankens kaum eine andere Zeurteilung als der verbrecherischen Tat zuteil
verden. Hatte die moralische Gesinnung für sie eine solche Bedeutung, so mußte die
»loße Immoralität wie ein Verbrechen gestraft werden. Damit verloren sich aber die
festen Begriffsbestimmungen der Delikte.
Das kanonische Recht ist daher ein warnendes Beispiel dafür, wie bei ungewöhnlich
einseitiger Betonung des verbrecherischen Wuͤllens, ohne Rücksichtnahme auf den Erfolg,
das Ziel des Strafrechts verfehlt wird.

z4. Das germanische und das deutsche Recht bis zur Peinlichen Gerichts⸗
ordnung von 1532.
Von einem dem römischen und dem kanonischen Recht völlig verschiedenen Stand—
punkte ist das germanische Recht ausgegangen. Abgesehen davon, daß fich in ihm auch
sakrale Elemente finden, wird es von ener reinprivatrechtlichen Auffassung des Ver⸗
hrechens und der Strafe beherrscht. Das Verbrechen erscheint ihm als Friedensbruch,
d. h. nicht bloße Störung der äußeren Ruhe, sondern Mißachtung des tatsächlichen Rechts⸗
zustandes. Wer den Frieden brach, dem wurde er wieder gebrochen. Den Friedensbruch
zu sühnen, kam dem Verletzten zu. Dies tat er, indem er sich Genugtuung verschaffte
und Rache nahm. Die Privatrache konnle aber nicht die einzige Folge des Verbrechens
sein. Denn sonst wäre dem Schwachen gegenüber alles erlaubt und die Möglichkeit
hersagt gewesen, sich Sühne für erlittenes Narecht zu verschaffen. Das Verbrechen hatte
daher auch die Folge, daß der Verlehte, statt Rache zu nehmen, eine Bußsumme (eompositio)
 fordern konnte, ie es umgekehrt auch dem Verbrecher freistand, sich durch Er—
legung der Buße von der Privatrache loszukaufen. Die Höhe dieser Summe ist in den
Volksrechten für alle möglichen Fälle, insbesondere Körperverletzungen, Sachbeschädigungen,
Diebstähle, mit größter Genauigkeit geregelt. Da ihre Erlegung an Stelle der Privat—
rache zu treten bestimmt war, konnte sie nur an die Racheberechtigten, nicht an die
Hemeinde fallen. Sie war also im Grunde nichts weiter als eine Schadensersatzleistung.
Aber in ihrer festen Regulierung und in dem gegen den Verletzten geübten Zwang, bei
ihrem ordnungsmäßigen Angebot von der Rache abzustehen, äußerte sich schon der
erstarkende Gemeinwille. Noch mehr trat derselbe hervor in dem Friedensgeld, einer
besonderen Abgabe, die der Verbrecher an die Gemeinde zu zahlen hatte, um seinen
Frieden wieder zu erlangen.
Erfullte er seine Verpflichtungen nicht, wurde er als friedlos aus der Rechtsund
 Lebensgemeinschaft seines Volkes ausgestohen. Er konnte dann bußlos getötet werden.
Einen großen dortschritt für die Umwandlung der Privat- in eine öffentliche
Strafe bedeutete die Erstarkung des germanischen Königtums. Der König spezialisierte
Fneinen Kadnularien vdie Bußbestimmungen noch mehr und erhöbte die comnpositio.
        <pb n="242" />
        1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 245

um dem Verletzten ein besonderes Motiv zu geben, sich mit ihr zu begnügen, anstatt
Rache zu nehmen. Zugleich wurde diese selbst beschränkt und schließlich verboten. So
wenig, wie der Privatrache konnte das Königtum der Friedloslegung, welche es ebenso
wie jene der tüchtigsten Männer berauben konnte, günstig gegenüberstehen. Man ersetzte
sie durch besondere Strafen, welche bald auch neben der compositio aufkamen und diese
allmählich verdrängten. Das in den Kapitularien niedergelegte, von den königlichen
Beamten überwachte, sogenannte Amtsrecht der fränkischen Zeit hat mannigfache Todes-,
Leibes⸗, Ehren- und Vermögensstrafen eingeführt und allen Strafen einen mehr oder
minder öffentlich-rechtlichen Charakter gegeben.
Mit der Trennung von ost- und westfränkischem Reich kamen die Kapitularien
in Deutschland außer Geltung. Die alten Volksrechte, wie die lex dalica, lex
Ribuaria u. s. w., gerieten hier in Vergessenheit. Das deutsche Strafrecht beruhte dem—
gemäß auf Rechtsgebräuchen, wie sie sich in den einzelnen Gerichtsbezirken fortbildeten.
Hierdurch entstand eine Rechtszersplitterung, der keine Gesetzgebung Einhalt zu tun vermochte.
Selbst in der Blütezeit der deutschen Kaisermacht sind nur wenig Strafgesetze erlassen.
Der tiefere Grund hierfür liegt in der Umwandlung, welche das Staatswesen
erfuhr, indem aus dem karolingischen Beamten- ein Lehnsstaat wurde, dem die nächste
Sorge für die Strafrechtspflege zukam. Aber der Lehnsstaat trug den Keim des Ver—
falls in sich. Denn er war aufgebaut auf einem eigentümlichen Freiheitsprinzip, welches
den Belehnten nur in einer vertragsmäßigen Abhängigkeit stehen ließ. Die untere Stufe
der Lehnshierarchie mußte der oberen gefährlich werden und die einheitliche Zentralgewalt
gefährden. Deren Rechte gingen auf eine Reihe kleinerer Gewalten über, und je zahl—
reicher diese waren, um so verschiedener gestaltete sich die Strafrechtspflege.
In dieser Zeit der Rechtszersplitterung war eine einheitliche Weiterbildung des
Strafrechts von innen heraus unmöglich und dem Eindringen des fremden Rechts Tor
und Tür geöffnet.
Zunächst fand das kanonische Recht Eingang. Mit der häufigen Begünstigung der
Kirche als eines Gegengewichts gegen die Großen im Reich wurde auch das Recht der
Kirche begünstigt. Da diese bei einer nicht unbeträchtlichen Anzahl halb weltlicher
Delikte Strafe verhängte, sofern die weltlichen Gerichte ihr nicht zuvorkamen, hatte es
der Delinquent in seiner Hand, zu bestimmen, von wem er sich aburteilen lassen wollte.
Und da gab er natürlich derjenigen Strafgewalt den Vorzug, deren prozessuales Ver—
fahren ihm die günstigeren Chäncen bot. Das war aber die Kirche; denn diese begnügte
sich nicht mit Feststellung der formellen Wahrheit durch Eid und Eidhelfer, sondern
ermittelte die materielle Wahrheit durch Zeugen. Darum hatte der Unschuldige vor ihr
die größere Aussicht auf Freisprechung. Erzielte der Beschuldigte solche nicht, so hatte
er von der Kirche immerhin nur verhältnismäßig milde Strafen zu gewärtigen. Die
erfolgreiche Konkurrenz, welche die Kirche den welllichen Gerichten machte, nötigte diese,
ihr Verfahren dem der geistlichen Gerichte anzupassen. Mit der Nachahmung des kano—
nischen Strafprozesses, der seit Innocenz III. zu einem reinen Inquisitionsprozeß ge—
worden war, drangen auch Grundsätze des mäteriellen Strafrechts der Kirche in das
Recht der weltlichen Gerichte und damit römisches Recht in das deutsche ein.
Von den allgemeinen Gründen der Rezeption des römischen Rechts mag nur einer
hervorgehoben werden: Das Recht des römischen orbis terrärum ward als Weltrecht
respektiert und diese Anschauung durch den Gedanken einer Succession der deutschen
Kaiser in die römische Kaiserwürde gefördert. In Konsequenz dieser Idee wurden Gesetze
deutscher Kaiser (z. B. Friedrichs J. Friedrichs II.) in das corpus juris aufgenommen.
Als nun deutsche Jünglinge in Bologna römisches Recht studierten und das Erlernte in
der Heimat anwandten, waren sie sich überhaupt nicht bewußt, daß jenes ein fremdes
Recht sei. Sie glaubten nur ein der Entwicklung nach vollendeteres Recht als das
Heimatrecht zur Anwendung zu bringen.
Den aͤußeren Anlaß zur Verbreitung des römischen Rechts in der Heimat gaben
die aufblühenden Städte. Als diese der Landbevölkerung in ihren Mauern Schußt ge—
währten, mußten die Zugezogenen mil dem geltenden Recht bekannt gemacht und zu
        <pb n="243" />
        246 III. Strafrecht.

diesem Zweck die bisherigen Gewohnheitsrechte aufgezeichnet werden. Mit der Auf—
zeichnung wurde aber womöglich ein stuüdierter Jurist betraut. Das war gewöhnlich ein
Verehrer des römischen Rechts. Nichts war Hatürlicher, als daß er römisch-rechtliche
Grundsätze mit aufnahm. Was die größeren Stadte kodifiziert hatten, diente den kleineren
As Vorbild. Auf diese Weise breiteten sich die römisch⸗rechtlichen Ideen weiter aus.
Mit dem fremden Recht drangen aber dem deutschen Rechte widersprechende Rechts⸗
prinzipien ein. Dort wurde die fubjektive, hier die objektive Seite des Verbrechens
etont. Nach dem römischen Recht galt der Wille, nach dem deutschen der Erfolg als
das Strafwürdige. Das römische Recht basierte auf der konsequent durchgeführten
zffentlich-⸗rechtlichen Auffassung von Verbtechen und Strafe, das deutsche Recht dagegen
konnte feine privatrechtliche Auffassung nicht überwinden.
Die durch solche Gegensätze hervorgehobene Rechtsunsicherheit erweckte wiederum den
altgermanischen Gedanken der Selbsthilfe. Die Zwistigkeiten im Lande machten es un—
möglich, vom Gericht immer Schutz zu erlangen. Wo dies nicht anging, wurde es
Braͤuch, sich selbst mit Gewalt Recht zu verschaffen. Es kam ein Fehderecht auf, zunächst
in dem bescheidenen Gewande eines Notrechts. Die ersten „Landfrieden“ (seit 1085)
dienten zu nichts weiter, als zu dessen Regelung und zur Unterscheidung der erlaubten
n ver Anerleubten Fehde. Die Grenze zwischen beiden wurde aber nur zu leicht über⸗
schritten. Man war daher bald auf Etnschränkung der Fehde bedacht. Die Kirche, welche
dem Fehderechte von Anfang an abhold war, wußte in der treuga Dei ein Gesetz zur
Beschränkung der Fehde auf einzelne Wochentage festzusetzen. Auch suchten die Land—
stande durch Verträge zur gegenfeitigen Hilseleistung ihr Land vor unerlaubter Fehde
zu bewahren. Die Kontrahenten zeigten sich jedoch zu schwach, um den vertragsmäßig
zarantierten Frieden aufrecht zu erhalten. Es blieb nichts weiter übrig, als das Fehde—
recht überhaupt zu beseitigen. Dies geschah durch ein Reichsgesetz von 1495, das man
As ewigen Landfrieden bezeichnet, weil es dem Lande dauernden Frieden bringen sollte.

Z 5. Die Peinliche Gerichtsordnung von 1532 und das gemeine Recht.

Trotz des ewigen Landfriedens hörte die Fehde nicht auf, so lange die Ursache
derselben noch fortbestand. Das war aber der traurige Rechtszustand einer Zeit, die an
dem Zwiespalt heterogener Rechtsprinzipien krankte. Beim Reichskammergericht, das
zum Hüter des Landfriedens berufen war, liefen schon bald nach seiner Einsetzung eine
Menge Klagen wegen unerlaubter Fehde und Willkür in der Strafrechtspflege ein. Sie
beranlaßten es zu einem energischen Bericht an den Reichstag. Zu dessen Begutachtung
jetzten die Stände einen Ausschuß ein, her 1498 auf dem Reichstag zu Freiburg sich
entschieden für die Notwendigkeit einer Reform des Strafrechts aussprach. Dem un—
geachtet wurde diese unter der Regierung Marximilians J., des letzten Ritters, wie man
ihn bezeichnend nannte, nicht in Angriff genommen. Um so tatkräftiger geschah es von
dem juͤngen Kaiser Karl V. Auf seinem ersten Reichstag zu Worms 1821 veranlaßte
er die Abfassung eines Entwurfs einer strafrechtlichen Kodifikation, der noch während der
Tagung des Reichstags diesem vorgelegt, allerdings nicht mehr beraten wurde.
Aus dem Entwurf ist nach mehrfachen, aber nicht umfassenden Anderungen die
Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karl V. (Constitutio Griminalis Carolina, abgekürzt:
.0. O.) hervorgegangen. Sie ist, wie der Name sagt, in erster Linie Strafprozeßordnung,
nthält aber im Anschluß an das Urteil auch das materielle Strafrecht Art. 104 -208).
Die schnelle Abfassung ihres ersten Entwurfs war nur dadurch möglich gewesen, daß
man vorzügliche Gesetze vorfand, an die man sich anlehnen konnte. Vor allem benutzte
man die Bamberger Halsgerichtsordnung von 1507 (die „mater Carolinae“, im Gegensatz
zu der „voror Garolinae“, der auf der Bambergensis beruhenden Brandenburgischen
Halsgerichtsordnung von 1616) und das Bamberger Korrektorium, Nachtragsgesetze,
deren Verfasser ebenso wie der des Hauptgesetzes Freiherr v. Schwarzenberg war.
Dieser kann daher als der eigentliche Autor des größten Gesetzes, welches das alte
Deutsche Reich zu stande brachte, angesehen werden.
        <pb n="244" />
        1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 247

Durch das Reichsgesetz sollte ursprünglich das Partikularrecht beseitigt werden.
Aber die Territorialgewalten waren bereits zu mächtig geworden, um dies durchsetzen zu
können. Auf Antrag Sachsens wurde ein Zusatz (sog. salvatorische Klausel) aufgenommen,
nach der den Ständen ihre hergebrachten Rechte verblieben. Hatte die O. 0. 0. somit auch
nur subsidiäre Rechtskraft erhalten, so wurde sie dennoch die Grundlage unseres Straf
rechts bis tief ins 19. Jahrhundert hinein.
Sie trat zwar mitldem bescheidenen Anspruche auf, ein Spiegel des geltenden
Rechts sein und den Mißbräuchen ihrer Zeit sieuern zu wollen, aber sie hat wie kein
anderes Gesetz die Weiterentwicklung des Strafrechts gefördert und den Weg zu einer
Verschmelzung von deutschen und roͤmischen Rechtsgrundfätzen gezeigt. Wohl läßt sie
den Erfolg zunächst entscheiden, doch trägt sie auch der subjektiven Verschuldung Rechnung.
Dadurch haben die Verbrechensbegriffe einen neuen Gehalt bekommen. Wo sich schon ein
fester Verbrechensbegriff gebildet hatte, wie z. B. in Bezug auf die Körperverletzung,
schweigt sie. Wo Zweifel zu erwarten sind, gibt sie das Mittel an, sie abzuwenden und
zu beseitigen. Als solches nennt sie die Einholung des Rates der Rechtsverständigen.
Damit sollte einerseits das systematisch durchgebildete römische Recht noch mehr Boden
gewinnen, andererseits eine fruchtbare Verbindung von Theorie und Proxis augebahnt
werden. Dieses Ziel ist denn auch erreicht worden.
Das erste Jahrhundert nach der C. C. C. war allerdings noch nicht imstande, auf
der von ihr eingeschlagenen Bahn weiter vorzudringen. Die deutschen Juristen jener Zeit
zollten nur dem römischen Recht Verehrung und folaten den Weisungen der italienischen
Jurisprudenz.
Die Anfänge einer tüchtigen Verarbeitung entstanden in Sachsen, das der O. C. O.
gerade am wenigsten günstig gegenüberstand und manche ihrer Bestimmungen durch die
Konstitutionen von 1572 durchbrochen hatte. An der Hand dieser Konstitutionen gab
Carpzov ( 1666) in den Practica nova Imperialis Saconica rerum eriminalium éne
Darstellung des gemeinen und sächsischen Rechts, welche die Rechtswissenschaft auf lange
Zeit hinaus beherrschte. Er, der römisch-rechtlich gebildete Jurist, der in dem an den
deutschen Rechtsgewohnheiten am zähesten festhaltenden Lande aufgewachsen war, wußte
geschickt das deutsche Recht in das römische hineinzusystematisieren. Dadurch ist zwar
manches Verkehrte entstanden, aber die Verschmelzung des römischen und des deutfchen
Rechts wesentlich gefördert worden.
Als man im 18. Jahrhundert sich mit philosophischen Untersuchungen über das
Staatsrecht beschäftigte, begann man auch dem Strafrecht besondere Beachtung zu
schenken. Im Jahre 1731 wurde das erste von Kemmerich verfaßte Lehrbuch des
Strafrechts veröffentlicht, das noch ganz von der Carpzovschen Doktrin durchdrungen war.
Das allgemeine Interesse, welches man dem Strafrecht entgegenbrachte, führte nun
aber auch zu der Untersuchung der strafrechtlichen Quellen und zu der Aufdeckung von
Widersprüchen zwischen ihnen und manchen Carpzovschen Lehren. Dieser Nachweis,
mit dem der Diktatur Carpzovs ein Ende bereitet wurde, ist das Verdienst
J. S. F. Böhmers (f 1772). Die Schriften diefes ausgezeichneten Kriminalisten
gewannen großen Einfluß und würden noch nachhaltigere Wirkung gehabt haben, wenn
nicht die Bedeutung der O. O. O., der Hauptquelle des gemeinen Rechts, im Sinken ge—
wesen wäre. Die harten Strafen des alten Reichsgefetzes entsprachen nicht mehr den
Anschauungen der Zeit. Man hielt sich für berechtigt, aͤndere Strafen zu substituͤieren.
Hiermit setzte man sich aber über das positive Recht hinweg. Es herrschte wieder, da
neue Gesetze vom Reich nicht erlassen wurden, Gewohnheitsrecht und damit eine schrauken
lose Willkuͤr, die zu einer abermaligen Rechtszerspliiterung zu führen drohte. Sie zu
hindern, blieb, da vom Reich us deine Hite ehe alen an den erstarkenden
Territorien vorbehaln
        <pb n="245" />
        5

III. Strafrecht.

8 6. Die Partikulargesetzgebung und das neue Reichsrecht.
Bevor wir auf die reichsdeutschen Staaten eingehen, bedarf sterreich einer be—
sonderen Erwähnung, nicht nur, weil es sich politisch von jenen getrennt, sondern vor
allem, weil seine Strafgesetzgebung einen von ihnen abweichenden Entwicklungsgang ge—
aommen hat.
Die einzelnen österreichischen Länder hatten schon früh selbständige Kodifikationen
erhalten. Unter diesen ragt die Landgerichtsordnung für sterreich unter der Enns von
Ferdinand II. aus dem Jahre 16856 hervor. Obwohl über ein Jahrhundert nach der
8.0.0. erlassen, folgte sie dieser in ausgedehntem Maße. An die Perdinandoea schloß
sich die Constitutio criminalis Theresiana von 1768, die den deutschen Erblanden Ein—
heit in der Strafrechtspflege bringen sollte, eng und oft fast wörtlich an. Dadurch ergibt
ich eine geschichtliche Linie, auf der die Grundsätze der Carolina fortgebildet wurden.
Diẽe Phereciana, welche noch die Tortur durch Bilder veranschaulichte, paßte nicht
mehr in die Zeit der Aufklärung. Sie wurde bereits 1787 durch ein Gesetzbuch
Josephs II. ersetzt, das der Anschauung der Aufklärungszeit Rechnung trug und sogar
die Todesstrafe, freilich nicht für lange, abschaffte. Obwohl es sich durch Kürze von
seinen Vorgängern äußerlich unterschied, ließen seine Begriffsbestimmungen und die Härte
iner Strafen es als historisches Gebilde nicht verkennen. Gerade die Härte der
Strafen war es, welche seine Umgestaltung zur Notwendigkeit machte und zu dem unter
Franz II. erlassenen Strafgesetzbuch von 1808 führte. Da letzteres nur für die öster—
reichischen Erbländer galt, sollte ein neues einheitliches Gesetzbuch geschaffen werden.
Dieser Gedanke, der aber nicht durchgeführt wurde, ließ 1852 eine Revision des Straf—⸗
Jesetzbuches entstehen. Da diese nichts weiter als eine neue Ausgabe des bisherigen Ge—
fetzes war, konnte damit das Bedürfnis nach einer Reform nicht dauernd befriedigt sein.
Ran arbeitet seitdem unablässig an einem neuen Strafgesetzhuche. Aber zu einem solchen
ist es bis jetzt nicht gekommen. Noch gilt in Hsterreich ein Gesetz, das in seinen Grund—
zügen aus der Zeit des alten Deutschen Reichs stammt.
Die außerösterreichischen deutschen Staaten zeigen im großen und ganzen eine unter—
einander gleiche Entwicklung. Unter ihnen ist es Bayern, das sich zuerst vom gemein—
rechtlichen Verbande loslöste und 1751 ein eigenes Strafgesetzbuch in dem Codex juris
Bacarici criminalis zuwege brachte. Ihm folgte 1794 Preußen mit dem Allgemeinen
dandrecht, das in Teil II Titel 20 sehr ausführlich vom Strafrecht handelt. Der
Verfasser dieses Abschnitts war ein Theoretiker (der Hallenser Ordinarius Klein), ein
Umstand, der es erklärt, daß auch das Strafrecht des preußischen Landrechts nicht minder
als jenes bayerische Gesetzbuch die zeitgenössische Doktrin getreulich widerspiegelt.
Nachdem die größten deutschen Staaten eigene Wege eingeschlagen hatten, war das
zemeine Recht dem Untergange geweiht. Dieser wurde befördert, als 1806 das Deutsche
Reich auseinanderfiel und sich in einzelne voneinander unabhängige Staaten auflöste.
Diese benutzten fast alle die neu erworbene Selbständigkeit zu legislatorischen Arbeiten.
Ein Vorbild gab wieder Bayern. An der Schwelle des 19. Jahrhunderts lies
es einen Entwurf zu einem neuen Strafgesetzbuche herstellen. Dieser erfuhr aber eine
bernichtende Kritik durch den großen Reformator des Strafrechts Anselm Feuerbach
geb. 1775, gest. 1833). Auf die Aufsehen machende Kritik hin wurde dieser selbst mit den
Vorarbeiten betraut. Er beendete seinen Entwurf 1810 und hatte die Genugtuung,
ihn mit verhältnismäßig wenig Anderungen 1813 zum Gesetz erhoben zu sehen.
Das in formeller wie in materieller Hinsicht gleich vorzügliche Gesetz knüpfte einer⸗
seits an die historisch geschulte gemeinrechtliche Doktrin an und zeigte zugleich den Nieder—
schlag der durch die Aufklärungszeit beeinflußten neuen Geistesrichtung. Von fremden
Rechten hat es besonders aus dem französischen geschöpft — kein Wunder, da gerade zu
jener Zeit der code pénal unter Napoleons persönlichem Vorsitz beraten wurde. Neben
den Vorzügen trat ein Nachteil hervor. Das war die zu starke Reaktion gegen die
Zerrschaft der Praris. Dem Richter wurde nunmehr eine z3u geringe Bewegqunasfreiheit
        <pb n="246" />
        1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 249

gewährt und jede Auslegung, die über den amtlichen Kommentar hinausging, verboten.
Dieser amtliche Kommentar aber, der ohne Nennung des Verfassers erschien, rührte
nicht, wie man erwarten sollte, von Feuerbach, sondern von dessen Gegner, dem Staatsrat
 v. Gönner, her. Der vom Gesetz abweichende Standpunkt des Kommentars rief
Zweifel über die Gesetzesanwendung hervor. Dies veranlaßte Novellen zum Gesetz und den
Wunsch nach einer neuen Kodifikation. Im Jahre 1822 stellte v. Gönner einen Ent—
wurf hierfür her, der aber keine Billigung fand. Dennoch wanderte manches aus ihm
unmerklich in die bayerischen Entwürfe von 1827 und 1881 hinüber. Gerade diese dienten —
noch mehr als das Feuerbachsche Gesetzbuch selbst — den Strafgesetzentwürfen anderer
deutschen Staaten zum Muster. Denn man wähnte, daß sie die Vorzüge des bayerischen
Gesetzes ohne dessen Fehler enthielten. Sie haben daher fast alle strafgesetzgeberischen
Arbeiten bis zum Jahre 1851 beeinflußt. Und das waren nicht wenige. Von den
deutschen Strafgesetzentwürfen und Strafgesetzen des 19. Jahrhunderts entfallen auf
diese Zeit 64 Prozent!
Zu selbstündigen Gesetzen bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts ist es gekommen in
Oldenburg 1814 (UÜberarbeitung des bayerischen Gesetzes von 1818), Sachsen 1838,
Württemberg 1839, Hannover und Braunschweig 1840, Hessen-Darmstadt 1841. Das
sächsische Gesetzbuch wurde wieder von einzelnen thüringischen Staaten angenommen, bis
diese 1850 ein besonderes Strafgesetzbuch zustande brachten. Letzteres wurde nach und
nach mit wenigen Sondervorschriften in sämtlichen thüringischen Staaten eingeführt, außer
in Sachsen-Altenburg, das bei dem sächsischen Gesetzbuch blieb. Das hessische Straf⸗
gesetzbuch wurde von Nassau (1849), Frankfurt (1886) und Hessen-Homburg (1859),
das Kriminalgesetzbuch von Braunschweig von Lippe-Detmold (1848) angenommen.
Die bayerischen Entwürfe haben ihre Einwirkung wie auf alle diese gesetzgeberischen
Arbeiten, so auch auf die Entwürfe zum preußischen Strafgesetzbuche geäußert. Erst den
letzten Entwürfen hat das französische Recht zu unmittelbarem Vorbilde gedient. Nicht
weniger als zehn Entwürfe (aus 1827 ff, 1830, 1838, 1836, 1848 3wei Entwürfe),
1845, 1846, 1847, 1851) waren nötig, ehe es 1851 zu einem Gesetze kam. Mit diesem
hat Preußen die Führerrolle übernommen, die bis dahin Bayern besaß.
Das preußische Strafgesetzbuch wurde in Waldeck 1855 eingeführt und ist von
Einfluß gewesen auf die Gesetzbücher von Sachsen (1865, 1868), Oldenburg (1858),
Lübeck (1868), Hamburg (1869) und sogar auf das neue bayerische Gesetz von 1861.
Zumal seit seiner Einfuüͤhrung in den neuen preußischen Landesteilen war es das im
größten Teile Deutschlands geltende Recht. Da ihm auch die Gesetzbücher der meisten
übrigen deutschen Staaten nicht fernstanden, schien es mit Recht prädestiniert, Grundlage
für ein das ganze Deutsche Reich umfassendes Recht zu werden.
An eine über Preußen hinausgehende Gesetzgebung war aber, nachdem die Reichs—
verfassung von 1849 gescheitert und der Plan eines einheitlichen Strafgesetzbuches mißlungen
war, erst mit Gründung des Norddeutschen Bundes zu denken. Kaum hatte man in
dessen Kompetenz die gemeinsame Strafgesetzgebung aufgenommen, als man rüstig zu
einem Entwurf schritt. Bei der Abfassung desselben lehnte man sich so eng an das
preußische Gesetzbuch an, daß das Resultat eine, nicht einmal umfassende, Revision des
letzteren war. Nachdem der Entwurf durch eine Justizkommission, welche die Stellung—
nahme des Bundesrats vorbereiten sollte, und durch die gesetzgebenden Körperschaften
selbst eine Reihe von Anderungen erfahren hatte, wurde er am 81. Mai 1870 zum
Gesetz erhoben. Auf den 1. Januar 1871 ward der Beginn seiner Wirksamkeit fest⸗
gesetzt. Noch ehe dieser Zeitpunkt kam, machte es die Einigung Deutschlands infolge
des französischen Krieges gewiß, daß das Strafgesetzbuch nicht nur für das nördliche,
sondern für das gesamte Deutschland Geltung erlangen sollte.
Es trat in Kraft im Gebiet des Norddeutschen Bundes und in Hessen, füdlich
vom Main, am 1. Januar 1871, in dem neu erworbenen Elsaß-Lothringen am 1. Oktober
1871 und in Württemberg, Baden, Bayern am 1. Januar, 1878, sowie schließlich in
dem jüngsten zum Deutschen Reich gekommenen Landesteile Helaoland am 1. April 1891.
        <pb n="247" />
        250

III. Strafrecht.

Seit dem Bestehen unseres Reichsstrafgesetzbuches hat man nicht aufgehört, an
demselben zu ändern. Fast keine Reichstagssession ist vergangen, ohne daß sie Zusätze
und Anderungen gebracht hätte. Die umfassendsten Novellen sind die aus den Jahren
1376 (Gesetz vom 26. Februar 1876), 1880 (Gesetz vom 24. Mai 1880) und 1881
(Gesetz vom 18. Mai 1891), von denen die erste eine förmliche Revision des Straf—
gesetzbuches bedeutet.
Mit der Verbesserung des Strafgesetzbuches hat sich der Reichsgesetzgeber nicht be—
znügt. Eine schier endlose Zahl von sog. Nebengesetzen läßt die Idee einer einheitlichen
Kodifikation fast illusorisch werden. Diese Nebengesetze sind teils Kodifikationen anderer
Rechtsgebiete, wie z. B. die Konkursordnung, die Gewerbeordnung, das Handelsgesetzzuch,
 die Versicherungsgesetze u. s. w., welche nur zusammenhangshalber die betreffenden
Strafbestimmungen mit aufgenommen haben, teils Gesetze, welche die Bezeichnung als
Nebengesetze im eigentlichen Sinne verdienen, weil sie zwar um der Strafbestimmung
willen erlaͤssen sind, trotzdem aber außerhalb des Strafgesetzbuches stehen, wie z. B, das
Sprengstoffgesetz vom 9. Juni 1884, das Gesetz gegen den Verrat militärischer Geheim—
nisse vom 8. Juli 1893, das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs vom
27. Mai 1896.
Gar manches, was die sog. Nebengesetze enthalten, wird bereits durch die Be—
timmungen des Strafgesetzbuches gedeckt oͤder könnte wenigstens durch dieselben gedeckt
werden. Eine Vereinfachung unseres Strafrechts tut sehr not, ja gerade in diesem
Punkte ist dasselbe so reformbedürftig wie in keinem anderen. Darum wäre es höchst
verkehrt, wenn die bevorstehende Revision auf eine Umgestaltung des Strafgesetzbuches
beschränkt würde.
Allgemeiner TCeil.

Das System des Strafrechts, dem wir uns nunmehr zuwenden, zerfällt zunächst
in zwei Abschnitte. In den einen gehören die allgemeinen Grundsätze, die für alle Ver—
hrechen und Strafen zutreffen, in den andern die besonderen Grundsaͤtze, welche einzelnen
Verbrechen und deren Bestrafung eigentümlich sind. Aber die Zweiteilung reicht nicht
aus, denn das Strafrecht hat nicht nur Verbrechen und Strafe, sondern beide in ihrem
Zufammenhang darzustellen. Diefen gewinnen sie durch das Strafgesetz, das wir deshalb
IAs den Rahmen für Verbrechen und Strafe zunächst zu betrachten haben.

Erster Abschnitt: Das Strafgeseh.

8 7. Jus seriptum und Gewohnheitsrecht.

Strafgesetz ist im allgemeinen jede Strafrechtsregel, mag sie ihre Quelle im ge⸗
jetzten oder ungesetzten Recht haben. Aber die Zeit, in der das Gewohnheitsrecht die
Macht hatte, Strafgesetze zu bilden, ist vorüber. Heute wird als Strafgesetz nur die—
enige Strafrechtsregel anerkannt, welche eigens von den gesetzgebenden Faktoren geschaffen
und verfassungsmäßig publiziert ist. Nur eine solche Strafrechtsvorschrift ist Gesetz im
Sinne des seit der Aufklärungszeit unser Strafrecht beherrschenden Grundsatzes nullum
erimen, nulia poena sine lege (vgl. 82 Abs. 1 St. G. B.).
Kommt dem Gewohnheitsrecht überhaupt keine rechtserzeugende Kraft zu, dann
kann es weder Rechtssätze hervorbringen, noch bestehende außer Anwendung setzen. Be—
onders wichtig wird dies für den Gerichtsgebrauch.
Gewiß ist es nur förderlich, wenn sich ein gleichmäßiger Gebrauch bei Handhabung
der Gesetze einbürgert. Gerade zu diesem Zweck besteht ein oberster Gerichtshof für das
Reich. Aber wenn das Reichsgericht, sei es auch in konstanter Praris, eine Ansicht
hertritt, welche dem niederen Gericht keinen Boden im Gesetz zu haben scheint, so darf
        <pb n="248" />
        1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 251

dasselbe der reichsgerichtlichen Ansicht doch nicht folgen, sollte auch die Aufhebung seines
Urteils in der Rechtsmittelinstanz gewiß sein. Denn es würde sonst einen Gerichtsgebrauch
 anstatt des den Richter allein bindenden geschriebenen Gesetzes respektieren.
Für den Richter ist nur das Gesetz Norm und Richtschnur. Darum bieten die
Materialien des Gesetzes wohl brauchbare Auslegungsmittel, aber keinen Ersatz für ein
dunkles oder fehlendes Gesetz; denn sie stellen im besten Fall den bloßen Willen des
Gesetzgebers dar, während zum Gesetz noch die Erklärung dieses Willens gehört.
Verschieden von dem Fehlen jeder Erklärung ist der Mangel der Offensichtlichkeit
derselben. Darum steht nichts im Wege, latente Rechtssätze ans Licht zu ziehen. Ein
besonderes Mittel hierfür ist die Analogie. Sie kann bei einem Gesetzbuche, das auf
Vollständigkeit Anspruch macht, nicht entbehrt werden und muß auch im Gebiet des
Strafrechts Geltung haben. Selbstverständlich aber ist es schon nach dem Satze nullum
erimen, nulla poena sine lege ausgeschlossen, ein Strafgesetz auf einen Tatbestand an—
zuwenden, der nicht unter das Gesetz fällt, sondern nur einem der unter dasselbe
fallenden ähnlich und vielleicht moralisch oder nach des Gesetzaebers Ansicht nicht minder
strafwürdig ist.

88. Das Herrschaftsgebiet der Strafgesetze.

Die Gesetze sind dazu da, bestimmte Lebenserscheinungen zu umfassen und solche
zu beherrschen. Ihre Herrschaft ist möglich im Raum und in der Zeit, in Bezug auf
Personen und auf Rechtsverhältnisse.
J. Sachliches Herrschaftsgebiet. Bei der Erörterung des sachlichen Herr—
schaftsgebietes ist nicht die Frage zu untersuchen, welche Handlungen überhaupt mit
Strafen belegt werden können; denn es gibt keine, bei denen dies begrifflich unmöglich
wäre. Hier ist vielmehr zu untersuchen, welche Handlungen durch die Reichsgesetzgebung
und welche durch die Landesgesetzgebung verboten werden können.
Nach Art. 4 der Reichsverfassung liegt die gemeinsame Strafgesetzgebung beim Reich.
Daher ist letzteres bei Vorliegen eines gemeinsamen Bedürfnisses in der Lage, nicht
nur für das Reich, sondern auch für einzelne Territorien Gesetze zu geben.
Die Einzelstaaten sind zum Erlaß von Strafgesetzen lediglich auf dem ihnen vom
Reich überlassenen Gebiete befugt. Nach 82 E. St.G.B. haben sie diese Befugnis für
Materien, welche nicht Gegenstände des Reichsstrafgesetzbuches sind. Da strafrechtliche
Materie — Gegenstand eine einzelne, mit Strafbestimmungen umkleidete Lebenserscheinung,
wie z. B. die Tötung, die Wegnahme einer fremden Sache, bedeutet, hat man unter Materien
des Reichsstrafgesetzbuches diejenigen Lebenserscheinungen zu verstehen, für welche dasselbe
die erforderlichen Vorschriften gegeben hat. Danach wird die Landesgesetzgebung nicht
schon dann ausgeschlofsen, wenn jenes über eine Materie überhaupt Bestimmungen
enthält, wohl aber, wenn es dieselbe legislatorisch konsumiert.
Ob dies der Fall ist, kann nur durch sorgfältige Interpretation des Reichsstraf—
gesetzbuches selbst festgestellt werden. Die Überschriften zu den einzelnen Abschnitten bieten
wohl eine Handhabe, entscheiden aber nicht. Es muß auch die Entstehungsgeschichte und
der Zusammenhang der Gesetze mit zu Rate gezogen werden. Als geregelte Materien
gelten z. B. die Sachbeschädigung (26. Abschnitt R.St. G.B.) und der Meineid (9. Ab—
schnitt R.St.G.B.). Die Landesgesetzgebung kann daher die fahrlässige Sachbeschädigung,
die nach Reichsrecht straflos ist, nicht unter Strafe stellen und muß aus gleichem Grund
den einer Privatperson geleisteten Meineid straflos lassen. Dagegen bilden die Über—
tretungen des 29. Abschmitts des Reichsstrafgesetzbuchs keine von diesem geregelte Materie,
so daß hier ein weites Feld für die Landesgesetzgebung geblieben ist.
Zweifelhaft ist es, ob die allgemeinen Lehren des Reichsstrafgesetzbuchs auch so weit
geregelte Materien enthalten, daß sie die Landesgesetzgebung für die nach Landesrecht
strasbaren Handlungen ausschließen. Für manche Grundsätze muß dies entschieden bejaht
werden. So kann das zurechnungsfähige Alter nur allgemein bestimmt und sein Emftritt
        <pb n="249" />
        252 III. Strafrecht.

aicht deshalb früher angenommen werden, weil das Delikt durch die Landesgesetzgebung
normiert ist. Bei Versuch und Teilnahme steht es der Landesgesetzgebung frei, aus der
bloß versuchten oder unterstützten Handlung ein Sonderdelikt zu bilden. Das ist aber
kein Grund, sie für befugt zu halten, jene reichsgesetzlich geschaffenen Begriffe nach ihrem
Gutdünken, wenn auch nur für das ihr überlassene Gebiet, umzuwandeln.
Die Bestimmungen, welche Reichs- und Landesgesetzgebung außerhalb der vom
Reichsstrafgesetzbuche geregelten Materien geben, bezeichnet man als besondere Vorschriften.
Um Zweifel abzufchneiden, hat das Strafgesetzbuch eine Reihe solcher Vorschriften aus—
drückuch aufgezaͤhlt (82 Abs. 2 E. St. G.B.), unter ihnen z. B. den Forstdiebstahl.
Demgemäß kann nur derjenige an Forsterzeugnissen verübte Diebstahl nach dem Reichs—
strafgesetzbuche geahndet werden, über den das Landesrecht eine Bestimmung zu geben
unterlassen hat. Insofern hat also das Reichsstrafgesetzbuch nur subsidiäre Bedeutung.
Aber diese reicht nicht so weit, daß die Landesgesetzgebung schlechthin bestimmen könnte,
wos als Forstdiebstahl in Betracht kommen soll. Die Grenze hierfür ist nach Reichsrecht
zu ziehen.
Auf dem ihr überlassenen Gebiet hat die Landesgesetzgebung freie Hand, darf aber
doch nicht beliebige Strafen androhen oder erkennen. Sie ist hinsichtlich der Art und
des Maßes gebunden. Forst- und Gemeindearbeit ausgenommen, ist sie auf die leichteren
Strafarten des Reichsstrafgesetzbuches beschränkt (980 5, 6 E.St. G.B.).
Dieselben Grenzen wie dem Landesrecht hat das Reichsstrafgesetzbuch den früheren
Reichsgeseen gegenüber gezogen (42 E.St. G.B.), so daß innerhalb der von ihm ge—
regelten Materie nicht nur entgegenstehende, sondern auch ergänzende Reichsgesetze auf⸗
zehoben sind. Für das spätere Reichsrecht konnte natürlich keine Norm aufgestellt werden:
denn lex posterior derogat priori.
I. Perfsönliches Herrschaftsgebiet. Die Strafgesetze erstrecken sich auf
alle im Reich sich aufhaltenden Personen. Grundsätzlich ist niemand um seiner Person
willen von der Herrschaft der Strafgesetze befreit, weder die höchsten Staatsbeamten noch
die Angehörigen der landesherrlichen Familien, selbst nicht der Thronfolger. Aber doch
sind einzelne ausgenommen:
1 Aus staatsrechtlichen Gründen das Staatsoberhaupt: der Kaiser, der Landes—
herr und der Regent. Eine Exemtion genießen hinsichtlich ihrer berufsmäßigen
Außerungen die Mitglieder des Reichstags (Art. 80 R.V.) und der Kammern der
Einzelstaaten, auch des Landesausschusses für Elsaß-Lothringen (F 11.St. G.B.). Dieses
dem konstitutionellen Frankreich entlehnte Privilegium aibt den Volksvertretern auf be—
schränktem Gebiet eine Art Unverleglichkeit.
2. Aus völkerrechtlichen Gründen die sog. Exterritorialen, wie fremde Souveräne
mit Familie und Gefolge und die beim Reich beglaubigten Gesandten samt ihrem Personal.
Die bei einem Einzelstaat beglaubigten Gesandten sind nur von den Gesetzen dieses
Staates befreit. Zu den Erterritorialen gehören auch fremde Truppen, mithin die Be—
atzungen der fremden Kriegsschiffe in den heimischen Gewässern.
Die um der Person willen gewährte Exemtion hebt nicht die Existenz des Ver⸗
brechens auf, sondern schafft lediglich einen persönlichen Strafausschließungsgrund, so daß
die Befreiung anderen, an der Tat beteiligten Personen nicht zu gute kommt.
III. Zeitliches Herrschaftsgebiet. Den Beginn der zeitlichen Herrschaft
eines Strafgesetzes pflegt der Gesetzgeber ausdrücklich zu bestimmen. Ist dies nicht ge—
schehen, so triit das Gesetz 14 Tage nach Publikation im Reichsgesetzblatt in Kraft
(Art. 2 R.V.). Die Herrschaft des Gesetzes endet, abgesehen von den wenigen Fällen,
n denen dasfelbe für eine von vornherein festgesetzte Zeit gegeben ist, wie es z. B.
bei dem Sozialistengesetz der Fall war, mit der ausdrücklichen oder stillschweigenden Auf⸗
hebung durch ein anderes Gesetz.
Kommt eine unter der Herrschaft des alten Gesetzes begangene Tat erst zur Zeit
des neuen Gesetzes zur Aburteilung, so entsteht die Frage, welches von beiden Gesetzen
zur Anwendung kommen soll. Man wird sie verschieden beantworten, je nachdem man
das Strafgesetß auffaßt als eine Anweisung an den Richter, eine Strafe zu verhängen,
        <pb n="250" />
        1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 2353

oder als eine Erklärung an den Delinquenten, welche ihm die Folge einer Handlung
bekannt gibt. Nach der letzteren und richtigeren Anschauung würde das Gesetz aus der
Zeit der Begehung des Delikts anzuwenden sein. Aber man muß eine Ausnahme machen,
wenn das neue Gesetz milder ist. Denn es wäre unbillig, die härtere Strafe in einer
Zeit zu verhängen, in der man bereits über das Delikt milder denkt. Das positive
Recht hat dem Rechnung getragen und läßt sogar dasjenige Gesetz zwischen Begangen—
schaft und Aburteilung zur Anwendung kommen, welches das mildeste ist (822 Abs. 2
St.G.B.). Hiernach kann also auch die Aburteilung nach einem Gesetz erfolgen, das
weder zur Zeit der Aburteilung gilt, noch zur Zeit der Begehung gegolten hat. Man
rechtfertigt dies damit, daß der Verbrecher nicht darunter leiden soll, daß er nicht schon
früher, als das mildeste Gesetz noch in Kraft war, aufgegriffen wurde.
Dasjenige Gesetz ist nun das mildeste, welches unter Berücksichtigung aller Voraus—
setzungen der Strafbarkeit, z. B. auch der Verjährung, des Antragserfordernisses, das
günstigste Ergebnis für den Verbrecher herbeiführt.
7Yy. Räumliches Herrschaftsgebiet. Die Strafgesetze mit ihrem Verbot
für jedermann erwecken den Anschein, als beanspruchten sie räumlich unbeschränkte Herr—
schaft. Aber dem ist nicht so. Sie wollen nur in einem räumlich beschränkten Umfang
gelten. Das Maß der Beschränkung sucht man auf verschiedene Weise zu finden: durch
Berücksichtigung der Person des Täters, des angegriffenen Rechtsguts, des Ortes des be—
gangenen Velikts. Daneben wird allerdings auch die Ansicht vertreten, daß jede Be—
schruͤnkung zu verwerfen und es Aufgabe des Staates sei, das Verbrechen da zu ahnden,
wo immer es zu Tage trete. Hiernach ergeben sich vier verschiedene Prinzipien über
das räumliche Herrschaftsgebiet der Strafgesetze:
1. Bas Weltstrafrechtsprinzip. Dieses verwirft jede räumliche Beschränkung,
muß aber an der praktischen Undurchführbarkeit scheitern.
2. Das Personalprinzip. Dasselbe will nur die Angehörigen des eigenen Staats,
aber auch dann, wenn sie im Ausland delinquieren, strafen. Es ist wohl zu—
zugeben, daß für den Inländer die Pflicht, die heimischen Gesetze zu achten, mit dem
Verlassen des Inlandes nicht aufhört, aber das Prinzip begegnet gleichfalls praktischen
Schwierigkeiten und ist bedenklich wegen der grundsätzlichen Straflosigkeit der Ausländer.
Der letztere Gedanke führt zu dem
3. Schutzprinzip. Dieses bezweckt die Bestrafungen der an inländischen Rechts⸗
gütern verübten Verbrechen. Seine konsequente Durchführung macht aber auch eine
Strafverfolgung im Auslande nötig und zeigt darum die gleichen Schwächen wie das
Personalprinzip. Es ist obendrein uͤngerechtfertigt, sofern es den ausländischen Rechts—
gütern im Inlande den Schutz versagt. In einem Staat müssen alle Handlungen mit
gleicher äußerer Struktur, ohne Rücksicht darauf, ob sie sich gegen in- oder ausländische
Rechtsgüter richten, gleicherweise mit Strafe belegt werden. Demgemäß ist
4. das Territorialprinzip, welches alle im Inlande begangenen Delikte ahndet
und die im Auslande begangenen straflos läßt, das allein haltbare.
Unser Strafgesetzbuch hat denn auch das Territorialprinzip ausdrücklich angenommen
Gs8 St. G.B.) und zjugleich zur Vermeidung der Schwierigkeiten, welche überseeische
Strafverfolgung mit sich bringt, den Begriff des Inlandes auf das Reich beschränkt, so
daß die deutschen Schuͤtzgebiete im Sinne des Strafgesetzbuchs als Ausland erscheinen
G8 St. G. B.s. Trotz der grundsätzlichen Straflosigkeit der im Ausland begangenen
Delikte — und
macht Konzessionen:
1. dem Weltstrafrechtsprinzip in Bezug auf Münzdelikte, die es ohne Rücksicht
auf den Ort der Begehung und die Nationalität des Täters auch dann straft, wenn sie
sich gegen ausländisches Münzwesen richten (54 Abs. 2 Nr. 1; 88 146 ff. St. G. B.);
2. dem Schutzprinzip, insofern es auch im Auslande von Ausländern begangene
hochverräterische Handlungen und Amtsverbrechen ahndet (94 Abs. 2 Nr. 1 StG.B.);
— 3. dem Personalprinzip, indem es gewisse Staatsverbrechen wie insbesondere
Landesverrat schlechthin (K4 Abs. 2 Nr. 8 Stit.G. B.), und andere von Inländern
        <pb n="251" />
        254

III. Strafrecht.

im Ausland begangene schwerere Delikte (Verbrechen, Vergehen) verfolgt, wenn sie nach
ausländischem Recht mit Strafe bedroht, aber noch nicht bestraft sind (K 4 Abs. 2
Nr. 8, 88 5f. St. G. B.).
Während das Strafgesetzbuch sich im letzten Fall mit der ausländischen Erledigung
der Straftat begnügt, gestattet es in allen übrigen Fällen, in welchen im Auslande
begangene Delikte verfolgt werden, die Tat trotz rechtskräftigen ausländischen Urteils
aoch einmal vor das inländische Forum zu bringen. Bei der nochmaligen Aburteilung
soll aber wenigstens die im Auslande bereits vollzogene Strafe zur Anrechnung kommen
(8 7 St. G. B.).
In Rücksicht auf die Schwierigkeiten, welche mit der Strafverfolgung im Aus—
lande verknüpft sind, hat man davon Abstand genommen, dieselbe obligatorisch zu machen,
und somit zwischen den im Reich und den außerhalb desselben begangenen Delikten eine
scharfe Grenze gezogen (854 Abs. 1 St.G.B.; 8 152 Abs. 2 St. P.O.).
Auslieferung. Selbst die Verfolgung der im Inlande begangenen Delikte ist
im Fall der Flucht des Verbrechers ins Ausland nicht ohne weiteres ausführbar. Der
nländische Staat kann dann nur mit Hilfe des Auslands zur Realisierung seines Straf—
anspruchs gelangen. Zu diesem Zwecke ist die Auslieferung des Verbrechers nötig. Die
Grundsätze, nach denen sich dieser wichtigste Akt der internationalen Rechtshilfe regelt,
bestimmen sich namentlich nach den besonderen Auslieferungsverträgen, welche das Reich
bezw. die Einzelstaaten mit dem Auslande abgeschlossen haben. Der Inhalt derselben
st ein sehr verschiedener. Nur wenige allgemeine Gesichtspunkte lassen sich aufstellen.
Dahin gehört das Erfordernis, daß die Tat sowohl nach dem Rechte des ersuchenden
als auch des ersuchten Staates strafbar und noch nicht strafrechtlich erledigt ist. Ferner muß
der ersuchende Staat gewisse Beweise für die Schuld der begehrten Person erbringen. Dies
zeschieht durch Vorweisung einer gerichtlichen Entscheidung, aus welcher der begründete
Verdacht der Täterschaft hervorgeht, wie z. B. eines Eröffnungsbeschlusses, eines Haft—
befehls. Da nun die Auslieferung zu umständlich ist, um sie wegen jedes unbedeutenden
Delikts ins Werk zu setzen, wird meist nur bei schwereren Delikten ausgeliefert. Doch,
nag auch eine schwerere Strafe in Aussicht stehen, die Auslieferung findet nicht statt
wegen politischer Delikte, was, um das Asylrecht nicht gegenstandslos zu machen,
auf die mit den politischen Delikten in Zusammenhang stehenden anderen Verbrechen
ausgedehnt werden muß. Nur wenn es sich um Königsmord handelt, hört das Asylrecht
auf (sog. belgische Attentatsklausel, benannt nach dem belgischen Gesetz vom 22. März 1856).
Die Auslieferung erfolgt nicht stets an den ersuchenden, unter Umständen auch
an den strafberechtigten Heimat⸗Staat des Verbrechers. Regelmäßig wird sie versagt, wenn
ein Angehöriger des ersuchten Staates begehrt wird. In unserem Strafgesetzbuche ist
die Auslieferung eines Deutschen an das Ausland direkt verboten (F9 St.G. B.).
Zweiter Abschnitt: Das Verbrechen.

Vorbemerkung.
Unter Verbrechen versteht man eine vom Gesetz mit Strafe bedrohte schuldhafte
Handlung.
Damit wird also jedes Delikt bezeichnet. Das Reichsstrafgesetzbuch selbst begreift aber
unter Verbrechen nur die schwerste Deliktsart. Es teilt nämlich, dem französischen Vorbild
solgend, die Delikte nach der Höhe der Strafdrohung in Verbrechen, Vergehen und
Abertretungen ein (41 St. G.B.). Diese Dreiteilung sollte ursprünglich die Grundlage
für die Zuständigkeit der drei erkennenden Berichte erster Instanz (Schwurgericht, Straf—
kammer, Schöffengericht) bilden. Aber die 1—trafkammer entscheidet auch über Verbrechen,
das Schöffengericht auch über Vergehen. Somit hat die Einteilung ihren Hauptzweck
verfehlt. Da sie nicht von der Art der Handluna, sondern von der Schwere ihrer
        <pb n="252" />
        1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 285

Folgen hergenommen ist, kann ihr der Vorwurf der Äußerlichkeit nicht erspart werden.
Obwohl ihr die innere Berechtigung mangelt, ist sie von größter praktischer Tragweite
und hat z. B. Einfluß auf die Bemessung der Verjährungsfrist, auf die Bestrafung von
Versuch und Beihilfe, auf die Bestrafung der im Auslande begangenen Delikte u. a. m.
Soweit nichts Besonderes bemerkt ist, nehmen wir im folgenden „Verbrechen“ nicht
im engeren Sinne des Strafgesetzbuches, sondern in der oben angegebenen weiteren
Bedeutung.
Jeder Verbrechensbegriff setzt sich aus einzelnen Begriffsmerkmalen zusammen. Von
diesen gehören in die Darstellung des allgemeinen Teils nur diejenigen, welche wir bei
jeder Verbrechensart finden. Sofern ohne sie ein Verbrechen überhaupt nicht vorliegt,
sind sie wesentliche Merkmale im Gegensatz zu außerwesentlichen, d. h. solchen, deren
Vorhandensein nur eine besondere Erscheinungsform des Verbrechens ausmacht. Wir
wenden uns zunächst den wesentlichen Merkmalen zu. Diese betreffen teils die
objektive, teils die subjektive Seite des Verbrechens. Da das Verbrechen uns als
äußeres Ereignis entgegentritt, so stellen wir, obwohl der Wille vor der Ausführung
vorhanden ist, die Betrachtung der obiektiven Merkmale voran.

A.

Das Verbrechen nach seinen wesentlichen Merkmalen.
Erstes Kapitel.
Das Verbrechen als Bandlung.
89. Das Wesen der Handlung.

Bestandteile der Handlung. Das Verbrechen ist eine Handlung, also
können jedenfalls Gedanken und Entschlüsse noch nichts Verbrecherisches sein. Aber wie
bestimmt sich positiv der Handlungsbegriff? Nach den verschiedenen Definitionen, die
man dafür aufstellt, gehört zur Handlung mindestens eine aus menschlichen Körper—
bewegungen bestehende Tätigkeit. Die Körperbewegungen können zweierlei Art sein:
1. willkürliche, 2. unwillkürliche, d. h. erzwungene, auf mechanische Einwirkung oder
unmittelbaren inneren Reiz (wie z. B. beim Krampfanfall) beruhende. An einem dahin—
gehenden Gegensatz — wenn vielleicht auch mit anderen Bezeichnungen — muß man
festhalten, mag man auch die Willensfreiheit verneinen. Denn nähme man an, daß alle
Körperbewegungen gleicherweise unter einem inneren oder äußeren Zwange ständen, so
wäre jede Bestrafung unbillig und dem Strafrecht überhaupt die Grundlage entzogen.
Nur „willkürliche“ Körperbewegungen gehören zu der verbrecherischen Tätigkeit und dem—
gemäß zu der Handlung im strafrechtlichen Sinn. Wenn also der Arzt bei einer Opera⸗
tion von einem Dritten gestoßen wird und einen zu tiefen Schnitt macht, hat er nicht
nur keine fahrlässige Körperverletzung, sondern überhaupt keine strafrechtlich relevante
Handlung begangen.
Da die Körperbewegung schon im Augenblick ihrer Vornahme Wirkungen hervor—
ruft, kann der Begriff der Handlung nicht mit der verbrecherischen Tätigkeit erschöpft
sein, sondern muß auch die aus ihr hervorgehenden Wirkungen mitumfassen. Freilich
können nicht alle Wirkungen unter den strafrechtlichen Begriff der Handlungen fallen.
Denn strafrechtlich interessert nur die Tat bis zu derjenigen Wirkung, an welche die
Rechtsordnung als befondere Folge die Strafe geknüpft hat. Das ist der Erfolg, Die
nachfolgenden Wirkungen scheiden als unerheblich aus. Zur Handlung gehört also die
Tätigkeit mit ihren Wirkungen bis zum Erfolg einschließlich.
Kausalzusammenhang. Selbstverständlich kann jemand für einen Erfolg nur
dann verantwortlich gemacht werden, wenn er denselben durch seine Tätigkeit herbei—
geführt hat. Der Erfolg und die verbrecherische Tätigkeit müssen im Kausalzusammen—
hang stehen. Nun stehen alle Dinge in einem gewissen Zusammenhang, und neben der
        <pb n="253" />
        256

III. Strafrecht.

erbrecherischen Tätigkeit müssen, wenn ein Erfolg zu stande kommen soll, noch andere
Faktoren mitwirken. Die letzteren sind wohl vom naturwissenschaftlichen und philo—
sophischen Standpunkte aus auch Ursachen, aber die Jurisprudenz wird sie als bloße
Werdebedingungen ansehen und den Begriff der Ursache auf diejenigen Faktoren be—
schränken müssen, welche für das tägliche Leben als spontane Bewegungskräfte erscheinen.
Die menschliche Tätigkeit gehört zweifellos hierhin. Sie kann darum Ursache eines
Frfolgs sein. Sie ist es aber nur dann, wenn die durch sie angereate und zum Erfolg
hinführende Kausalkette nicht unterbrochen wird.
Eine Unterbrechung geschieht entweder durch ein dazwischentretendes Naturereignis
(z. B. der tödlich Verwundete wird vom Blitz erschlagen) oder durch die Tätigkeit eines
deren Menschen, der sich seinerseits zum Herrn über die angeregte Kausalkette macht
(z. B. X gibt dem von 2 rödlich Getroffenen den Gnadenstoß). Die Aneignung der
Herrschaft muß hinzukommen. Ohne daß sich jemand zum Herrn über die Kausalkette
macht, unterbricht er nicht die freinde Taͤtigkeit. Der Kausalzusammenhang wird daher
durch die ungeschickte Behandlung des Arztes nicht unbedingt schon dann gestört, wenn
zei größerem Geschick der Verwundete am Leben erhalten wäre. Auch muß der Kausal⸗
zusammenhang bestehen bleiben, wenn neben der verbrecherischen Tätigkeit eine andere auf
asselbe Ziel hinarbeitet und dieses erst durch die Verbindung beider erreicht wird.
Unterlassung. Das Verbrechen haben wir als Handlung bestimmt. Nun ist
2s aber auch moͤglich, durch Unterlassung ein Delikt zu begehen. Wer, wie z. B.
o. Liszt, in der Unterlassung eine besondere Verbrechensform sieht, die nicht alle
Eigenschaften der Handlung teilt, darf sich, streng genommen, mit der Definition des
Verbrechens als Handlung nicht begnügen. Die herrschende Meinung tut dies und wohl
mit Recht, da sie in der Unterlassung nichts weiter als eine negative Handlung erblickt.
Soll aber die Unterlassung eine Spezies der Handlung sein, so muß sie auch dieselbe
Wesenseigentümlichkeit wie diese zeigen. Besteht nun die Unterlassung ebenso wie die
Handlung aus einer Kausalkette? Man hat diese Frage in jüngster Zeit bisweilen ver—
eint. Die ablehnende Ansicht beruht im Grunde auf, dem Satz: Aus nichts kann nichts
verden. Die Nichttätigkeit bedeutet jedoch nicht bloßes Nichtstun, sondern die Nicht⸗
vornahme einer bestimmten, von der Rechtsordnung erwarteten Tätigkeit. Die Tätigkeit
vird erwartet zur Verhütung eines verbrecherischen Erfolgs. Mithin muß während der
Nichttätigkeit der Eintritt eines solchen in Aussicht stehen, also eine ihn ermöglichende
Kaufalkette bereits angeregt sein. Wer sich durch seine Nichttätigkeit zum Herrn über
eine Kausalkette macht, der handelt kausal. Daß von ihm die Anregung derselben nicht
ausging, ist gleichgültig. Denn derjenige, welchem eine Frucht in den Schoß fällt, hat
nicht minder die Herrschaft über dieselbe wie derjenige, der sie erst pflücken muß. Daß
den Nichttätigen eine Tätigkeit erspart wird, ändert nichts an seinem Herrschaftsverhältnis.
Wem die Frucht in den Schoß fällt, braucht, um sich zum Herrn über dieselbe zu machen,
nichts weiter zu tun, als seinen Herrschaftswillen zu bekunden. In der Außerung seines
Willens liegt die Übernahme der Herrschaft über die durch einen Dritten oder durch ein
Raturereignis angeregte Kausalkette und in dieser Übernahme das kausale Element der
Unterlassung.
Nun hat aber nicht jeder, der sich zum dominus causae macht, die Verpflichtung,
den rechtswidrigen Erfolg abzuwenden. Darum kann nur derjenige zur Verantwortung
gezogen werden, dem eine folche Pflicht obliegt. Die Pflicht ist in allgemeinen oder
zefonderen Geboten der Rechtsordnung begründet. Eines ausdrücklichen Ausspruchs bedarf
es nicht. Es genügt, daß die Pflicht aus dem mit einer bestimmten rechtlichen Stellung
verbundenen Pflichtenkreise folat. wie 3. B. die Ernährung des neugeborenen Kindes
durch die Mutter.
Als eine zwingende Pflicht wird man auch die Beseitigung der durch freiwilliges
Eingreifen veranlaßten Gefahr anzusehen haben. Niemand ist verpflichtet, sich des am
Wege liegenden Verwundeten anzunehmen. Tut er es aber, so ist er für die Folgen
»erantwortlich, wenn er denselben aufnimmt und im einsamen Walde verläßt.
        <pb n="254" />
        1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 2357
Gewöhnlich unterscheidet man zwei Arten von Unterlassungsdelikten:
1. Uneigentliche Unterlassungsdelikte, sog. Kommissivdelikte durch Unterlassung,
das sind Zuwiderhandlungen gegen Verbote, die ebensogut durch pofitive als durch
negative Tätigkeit übertreten werden können. Es ist z. B. die Tötung des neugeborenen
Kindes gleicherweise strafbar, wenn sie durch Ersticken, wie dann, wenn sie durch Nahrungsentziehung
 herbeigeführt wird. J
2. Eigentliche Unterlassungsdelikte, sog. Omissivdelikte, das sind Übertretungen von
Geboten. Man nimmt bei dieser zweiten Gruppe vielfach an, daß hier die Nichttätigkeit
ohne Rücksicht auf irgend einen Erfolg unter Strafe gestellt sei. Das ist nicht richtig.
Denn die Strafe wird angedroht im Hinblick auf eine Gefahr, welche durch die positive
Tätigkeit beseitigt werden soll (z. B. durch Anzeige von dem Vorhaben eines Delikts,
durch Streuen bei Glatteis u. dergl.). Nur solange die Gefahr besteht, ist das Delikt
zu begehen möglich. Wendet dieselbe ein anderer als der Verpflichtete rechtzeitig ab,
so kann dieser um seiner Nichttätigkeit willen nicht gestraft werden. Es gehört demnach
auch zur Unterlassung die Herbeiführung eines Erfolgs, und es ist vollkommen gerecht—
fertigt, die Unterlassung in den weiteren Begriff der Handlung mit einzubeziehen.
Ort und Zeit der begangenen Handlung. Die Handlung, welche
also sowohl die positive als auch die negative Tätigkeit mit ihren Wirkungen bis zum
Erfolg einschließlich umfaßt, dehnt sich über eine ganze Strecke hin aus. Es ist darum
ein Gericht als Ort der begangenen Handlung dann zuständig, wenn sich alle Bestandteile
der Handlung in seinem Gebiet verwirklicht haben. Wäre es aber nur dann zuständig,
so müßte man in den meisten Fällen auf einen einheitlichen Gerichtsstand verzichten.
Deshalb ist man bestrebt, den Tatort auf einen einzigen Punkt der Strecke zu kon—
zentrieren. Man legt dabei bald auf die verbrecherische Tätigkeit, weil in ihr der böse
Wille in Erscheinung trete, bald auf den Erfolg Gewicht, weil sich danach die Eigenart
der Handlung bestimme. Beides ist insofern nicht zutreffend, als man nicht ausschließlich
eines der beiden Momente betonen darf. Die Tätigkeit kann nicht den Ausschlag geben,
da die ersten Wirkungen derselben schon an dem rt, an dem fie stattfindet, eintreten,
und der Erfolg nicht, da er seinem Wesen nach eine natürliche Wirkung wie jede andere
ist und der Ort seines Eintritts mehr oder minder vom Zufall abhängt.
Jedes Stück der Handlung hat den gleichen Anspruch auf Beachtung. Darum
muß sie überall da als begangen angesehen werden, wo sich ein wesentliches Stück der—
selben verwirklichte, also sowohl an dem Ort der Tätigkeit als auch an dem des Erfolgs.
Genau so wie mit dem Ort verhält es sich mit der Zeit der begangenen Handlung.
Diese dehnt fich zwar über eine Zeitftrecke aus, aber doch kann diese nicht als Einheit
bestimmend sein. Die Handlung muß vielmehr als in jedem Zeitteilchen begangen
gelten. in dem sich ein wesentliches Stück derselben realisierte.

8 10. Handlungs- und Verbrechenseinheit und ⸗ehrheit.

Nach Betrachtung des Wesens des Verbrechens gilt es, dessen äußere Form zu
untersuchen, um zu bestimmen, wann ein und wann mehrere Verbrechen vorliegen.
Da das Verbrechen wesentlich Handlung ist, bedarf es hierfür zunächst einer Um—
grenzung der Handlungseinheit. V
Die Handlung besteht aus zwei Hauptstücken, aus Tätigkeit und Erfolg.
Nahm der Taͤter nur eine einzige Koͤrperbewegung vor, wie z. B. die Berührung
des Knopfs einer elektrischen Leitung, so liegt jedenfalls nur eine Handlung vor, mögen
daraus auch mehrere verbrecherische Erfolge, z. B. die Beschädigung einer Sache und die
Verletzung einer Person, entstanden sein. ..
Handlung mit mehreren Körperbewegungen. Meist setzt sich jedoch die
Tätigkeit aus einer Reihe von Körperbewegungen zusammen. Verwundet der X den 4
durch einen Schuß und durch einen Stich, so fragt es sich, ob noch eine einheitliche
Tätigkeit angenommen werden kann. Die Antwort wird danach zu geben sein, welcher
Erfolg angebahnt wurde. Letzteres wird man aber verschieden bestimmen, je nachdem
Eneyklopüdie der Rechtswissenschaft. 6.. der Neubearbeit. 1. Aufl. Bd. II.
        <pb n="255" />
        258

III. Strafrecht.

man einen subjektiven oder objektiven Maßstab anlegt. Nach dem einen wird man die
Absicht oder das Bewußtsein des Täters, nach dem anderen die Tatsache den Ausschlag
geben lassen, daß eine Ursache zum Erfolg gesetzt ist. Bestand nach der einen oder
inderen Ansicht der angebahnte Erfolg in dem Tod des A, so erscheinen beide Ver—
vundungen als bloße Akte der Tötung; bestand er aber in der Verletzung des A, so
bildet jede Verwundung schon für sich eine Tätigkeit. In dem ersteren Fall liegt um
der Einheit der Tätigkeit willen eine Handlung vor. Im letzteren Fall dagegen hat
die Mehrheit der Tätigkeiten auch eine Mehrheit von — selbständigen oder un—
elbständigen — Handlungen zur Folge.
Handlung mit mehreren Erfolgen. Die Mehrheit von Erfolgen, wie in
dem Faͤll, wenn ein Steinwurf eine Person verletzt und eine Sache beschädigt hat, ver—
nag nach fast allgemeiner Meinung nie eine Mehrheit von Handlungen zu schaffen.
Denn wenn auch der Erfolg der Tat ihren Charakter gibt, so folgt daraus doch noch
nicht, daß Erfolg und Handlung identisch sind. Zu jeder Handlung gehört eine, und
zwaͤr besondere Tätigkeit. Wenn man aber glaubt, diesem Erfordernis werde dadurch
zenügt, daß die eine Tätigkeit in der anderen enthalten sei, so irrt man. Denn solange
wei Dinge miteinander fest verbunden sind, bilden sie eine Einheit. Siamesische
Zwillinge, die miteinander organisch verbunden sind, wird man meist wohl als zwei
Teile eines Wesens ansehen.
Begründet nun die Mehrheit der verbrecherischen Erfolge keine Handlungsmehrheit,
so kann sie auch, wie gegen eine weitverbreitete Ansicht angenommen werden muß, keine
Mehrheit von Verbrechen begründen. Denn jedes Verbrechen hat eine an sich selbständige
Eriftenz und kann seinen Hauptbestandteil, die Handlung, nicht mit einem andern teilen.
Man hat letzteres bestritten und das Beispiel des Würfels angeführt, der sechs quadratische
Flächen hat, „obwohl jede Kante bei zwei Quadraten mitgezählt wird“ (Frank). Damit
ist aber nichts bewiesen, weil die Fläche überhaupt keine selbständige Eristenz hat und
———
handlung, sondern besteht aus der Handlung.
Mehrere Erfolge in einer Handlung stellen den Fall der sog. Idealkonkurrenz
hdar, woruͤnter man gewöhnlich eine Verbrechensmehrheit bei Handlungseinheit versteht.
Für eine Konkurrenz mehrerer Verbrechen in einer Handlung kann man sich aber nicht
auf das positive Recht berufen. Denn dieses behandelt die Handlungseinheit in 8738
St. G. B., die Handlungsmehrheit in 8 74 St. G. B. und spricht wohl im letzteren Para—
zraphen von Verbrechensmehrheit, vermeidet aber in 8 73 St. G. B. jede dahingehende
Bezeichnung. Was bei mehreren Erfolgen in einer Handlung konkurriert, sind nicht
nehrere Verbrechen, sondern mehrere Strafgesetze, von welchen keins die Handlung mit
allen ihren Erfolgen umspannt. Darum würde man diesen Fall viel richtiger als
eigentliche] Gesetzeskonkurrenz bezeichnen.
Mehrere'Handlungen und ein Verbrechen. Obwohl im allgemeinen die
Zahl der Verbrechen der Anzahl der strafbaren Handlungen entspricht, gehen doch unter
ümständen mehrere Handlungen, von denen jede an sich schon ein Verbrechen bildet, in
ein einziges Verbrechen auf. Eine solche Verbrechenseinheit statt der ursprünglichen Ver—
zrechensmehrheit kann nicht willkürlich, sondern nur auf positiv-rechtlicher Grundlage an—
zgenommen werden. Hiernach gibt es zwei solcher Gruppen:
1. Die gesetzliche Einheit. Das sind Fälle, in denen nach dem Machtspruch
des Gesetzgebers mehrere Verbrechen als ein einziges behandelt werden sollen. Es gehört
dahin das sog. Gesamtverbrechen, bei dem die verschiedenen Äußerungen eines gewissen
verbrecherischen Verhaltens zu einer Einheit zusammengefaßt werden; z. B. ein Schuldner,
über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet ist, macht sich je eines Verbrechens schuldig,
wenn er übermäßige Summen durch Aufwand verbraucht, wenn er keine Handelsbücher
führt oder keine Bilanz zieht (F 240 Konk. O.). Hat er diese drei Handlungen begangen,
jo soll doch sein gesamles Tun als nur ein Verbrechen angesehen werden. Die Vornahme
iner einzigen unzüchtigen Handlung an einem Kinde begründet die Anwendung des
8176 Nrgs E8MNher die Formulierung des Gesebes läßt keinen Zweifel, daß
        <pb n="256" />
        1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 259

es ein Verbrechen bleibt, wenn eine ganze Reihe von Unzuchtsakten an dem einen
Kinde verübt wurde. Als ein besonders wichtiger Fall ist hierhin zu rechnen das
Kollektivdelikt, d. i. das gewohnheitsz, gewerbs- oder geschäftsmäßig vorgenommene Ver—
brechen, bei dem die verschiedenen Einzelhandlungen als Ausfluß derselben Lebensrichtung
zu einem Verbrechen verbunden werden (z. B. 88 144, 150, 260, 284, 802 4 St. G. B.).
2. Das fortgesetzte Verbrechen. Die Cristenz eines solchen ist übrigens nicht
unbestritten, da es an einer ausdrücklichen Bestimmung im Gesetz fehlt. Allerdings dacf
man es aus praktischer Erwägung, ohne positiv-rechtliche Grundlage nicht konstruieren
wollen, Aber letztere ergibt sich aus der Natur der einzelnen Delikle, die so beschaffen
sind, daß ihr gesetzlicher Tatbestand die Verbindung mehrerer strafbarer Handlungen zu
einem Verbrechen zuläßt. Das Moment, welches eine so innige Verbindung der an
sich verschiedenen Handlungen bewirkt, kann nur in einem integrierenden Bestandteil der
Handlung gefunden werden. Das ist aber weder die Absicht des Täters noch der gleich—
artige Verlauf oder die zeitliche Nähe der Einzelhandlungen. Es ist nur zweierlei
möglich: die Einzelhandlungen finden entweder ihre Einigung in der verbreqhherischen
Tätigkeit oder im Erfolg. Im ersteren Fall ist aber die Verbrechenseinheit von Anfang
an und schon um der einheitlichen Handlung willen vorhanden. Es bleibt also nichts
anderes übrig, als das Einigende in dem Aufgehen der einzelnen Handlungen in einem
Erfolg zu sehen. Nach dieser Ansicht hat der Dieb, welcher mehrere Nächte hintereinander
verschiedenen Eigentümern gehörige Wäschestücke von derselben Bleiche eniwendet, nur
einen, Diebstahl begangen. Denn der Diebstahl ist Eingriff in fremden Gewahrsam,
und die Handlungen verletzen hier nur ein solches Herrschaftsverhältnis. An dem
Resultat ändert sich nichts, auch wenn der Täter nach jeder Handlung Reue empfand und
zu jeder auf andere Weise, durch Gelegenheit, Not, Anstiftung, veranlaßt wurde.
Manche, wie z. B. Frank, nehmen im letzteren Fall kein fortgesetztes Verbrechen
an, da sie außer Einheit des Erfolgs eine Einheitlichkeit des Vorsatzes bezw. des Ent—
schlusses fordern. Es ist aber bedenkuich, für etwas rein Außerliches, wie die Anzahl der
Verbrechen, ein Internum in der Person des Täters bestimmen zu lassen.
Worin man nun auch das Kriterium des fortgesetzten Verbrechens erblickt, es gehört
zu diesem die Verbindung mehrerer, an sich selbständiger strafbarer Handlungen. Hierin
unterscheidet es sich von dem fortdauernden Verbrechen, d. i. der ununterbrochenen
Verwirklichung des verbrecherischen Tatbestandes (wie z. B. bei Einsperrung), und dem
Zustandsverbrechen, das, wie z. B. die Doppelehe, einen vom Gesetz mißbilligten Zustand
herbeiführt, aber schon mit der Herbeiführung dieses Zustandes abgeschlossen ist. Sowohl
bei dem fortdauernden als auch bei dem Zustandsverbrechen liegt nur eine Handlung vor.
Verbrechensmehrheit. Soweit mehrere strafbare Handlungen weder eine gesetz⸗
liche Einheit noch ein fortgesetztes Verbrechen bilden, erscheinen sie als eine Verbrechenoͤ—
mehrheit. Gelangen sie zu gleicher Zeit zur Aburteilung, oder sind sie wenigstens vor der
Aburteilung einer von ihnen begangen, spricht man von einer realen Verbrechenskonkurrenz.
Letztere ist also ein Ausschnittnus der Verbrechensmehrheit.

Das Verbrechen als unerlaubte Pandlung ·
811. Ausschluß der Rechtswidrigkeit.

Zweites Kapitel.

Das Verbrechen ist eine unerlaubte Handlung. Jede unerlaubte Handlung richtet
sich gegen ein rechtlich geschütztes Interesse. Die Erörterung über die Rechtswidrigkeit
lann sich also auf Darstellung derjenigen Gründe beschränken, welche ausnahmsweise einen
Eingriff in rechtlich geschützte Interessen gestatten.
Das Strafgesetzbuch‘' hat auf eine umfassende Regelung dieser Gründe verzichtet
und sich mit Bestimmungen uͤber Notwehr und Notstand begnügt. Zu den zahlreichen
anderen Gruͤnden gehören insbesondere folgende:
        <pb n="257" />
        260

III. Strafrecht.

1. Amt. Der Richter, welcher eine Haussuchung vornimmt, begeht keinen Haus—
friedensbruch.
2. Beruf. Die vom Arzt vorgenommene Operation stellt sich nicht als Körper—
verletzung dar, sofern sie in berufsmußiger Pflichterfüllung geschah. Fraglich ist dabei
aber inwieweit die Berufspflicht eine Grenze an dem Willen des Patienten oder seiner
Angehörigen findet. Eine befriedigende allgemeine Regel wird sich hierfür kaum auf⸗
tellen lafsen. Die Umstände des konkreten Falls müssen entscheiden. Nur das gilt als
icher, daß eine Operation gegen den Willen des Patienten stets widerrechtlich bleibt.
3. Besondere gesetzliche Ermächtigung. Eine solche gibt z. B. 8 127 St. P. O.
Daher ist die Festnahme des bei der Tat ertappten Diebes keine Freiheitsberaubung.
Finen anderen Fall enthalten die Vorschriften, nach welchen die Selbsthilfe ausnahmsweise
rlaubt ist, wie nach d 229 B. G.B. Besonders wichtig wird die Ermächtigung für das
Zuͤchtigungsrecht. Letzteres besitzen die Eltern und der Vormund, ferner der Lehrer
gegenüber den Schulkindern, der Lehrherr gegenüber dem Lehrling. Die Berechtigten
Zunen es auf dritte Personen ausdrücklich oder stillschweigend übertragen. Eine solche
Abertragung ist z. B. für Erzieher und Kindermädchen anzunehmen. Diese begehen,
sofern ihnen das Schlagen nicht ausdrücklich verboten ist, mit der Züchtigung des Kindes
keine Koͤrperverletzung. Überschreitung des Zůchtigunasrechtes ist natürlich widerrechtlich
und strafbar.
4. Einwilligung. Diese schließt keineswegs, wie man nach dem Satz volenti non
fit iniuria vermuten sollte, in allen Fällen die Rechtswidrigkeit aus. Über Rechtsgüter,
in deren Erhaltung auch der Staat ein Interesse hat, wie namentlich das Leben, darf
man nicht beliebig verfügen. Die Einwilligung in die Tötung macht daher die Handlung
nicht straflos und bewirkt, wenn sie sich nicht zu einem ausdrücklichen und ernstlichen
Vetlangen steigert, nicht einmal eine Strafherabsetzung (vgl. 8 216 St. G. B.).
5. Selbstverletzung. Sie wird vom positiven Recht — vielleicht ungerechtfertigter—
weise — anders als die Einwilligung behandelt und schließt, abgesehen von dem singulären
Fall des 8 142 St. G. B. stets die Rechtswidrigkeit aus.
6. Verbindlicher Befehl, soweit ihm gegenüber blinder Gehorsam geschuldet wird.
Eltern können wohl verbindliche Befehle geben, aber, weil die Erziehungsgewalt ihre
Grenze in Recht und Moral findet, keine Straftat anbefehlen. Das gleiche gilt vom
Dienstherrn, da ein Dienstvertrag, mit dem die Ausführung eines Delikts übernommen wäre,
gegen die guten Sitten verstoßen und nichtig sein würde. Ein Beamter ist wohl ver⸗
fuͤchtet, eine Handlung, die zu seiner und seines Vorgesetzten formeller Zuständigkeit
zehört, auch gegen die Gesetze auszuführen. Der Befehl aber beseitigt nicht die Rechts—
vidrigkeit seines Tuns. Denn wenn der Beamte auch als solcher nicht anders handeln
sann,“ so schuldet er doch keinen blinden Gehorsam und kann sich durch Verlassen des
Dienstes der Begehung des Delikts entziehen. Anders der Soldat. Einem Befehl in
Dienstsachen (nicht jedem Dienstbefehl) muß er ohne Prüfung nachkommen. Er ist also
Werkzeug in der Hand des Vorgesetzten, und darum muß für ihn allerdinas der Befehl
die Rechlswidriakeit seiner Handlung beseitigen.

812. Insbesondere Notwehr und Notstand.
Notwehr. Das Strafgesetzbuch definiert die Notwehr als „diejenige Ver—
leidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von
sich dder einem Anderen abzuwenden“ (8 53 Abs. 2 St. G.B.). Hiernach ist die Not—
vehr nur möglich gegen einen unmittelbar bevorstehenden Angriff. Dieser darf also
veder erst demnächst zu erwarten noch bereits beendet sein. Er kann über die
Vollendung des Delikts hinausgehen. Deshalb ist gegen den flüchtigen Dieb Notwehr
möglich. Zum Schutze eines jeden Rechtsgutes und einer jeden Person ist Notwehr
zestattet. Sie darf in jeder Handlung bestehen, welche zur Abwendung des rechtswidrigen
Angriffs erforderlich ist. Demgemäß ist zum Schutze des Eigentums oder der Ehre
selbit Tötung erlaubt. An srgend welche Beschränkung kann nicht aedacht werden. Denn
        <pb n="258" />
        1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 261

es ist niemand verpflichtet, lieber das Unrecht zu erleiden als andere zu schonen. Wird
die Verteidigungshandlung über die durch die Not gezogenen Grenzen hinaus ausgedehnt,
so erscheint sie rechtswidrig und müßte strenggenommen strafbar sein. Dennoch laßt das
positive Recht den Erzeß straflos, sofern der Täter in Bestürzung, Furcht oder Schrecken
die Grenzen der Verteidigung überschritten hat (K53 Abs. 8 St. G. B.).
Notstand. Der zweite vom Strafgesetzbuch selbst behandelte Ausschließungsgrund,
der Notstand, ist viel umstritten. Seine Berechtigung wird bisweilen sogar verneint.
Man versteht unter Notstand eine Zwangslage, welche nur durch Verletzung fremder
Rechte beseitigt werden kann. Insoweit umfaßt der Notstand auch die Notwehr. Aber
der Umstand unterscheidet ihn von der letzteren, daß die Notstandshandlung die Rechte
unschuldiger dritter Personen verletzt, während die Notwehr einen unberechtigten Angriff
zurückweist. Der Angreifer hat das Recht, unangetastet zu bleiben, verwirkt. Dritte
Personen aber verlieren keine Rechte, weil sich andere in Not befinden. Darum ver—
sagt zur Begründung des Notstandes der bei der Notwehr durchschlagende Gesichtspunkt.
Dennoch nimmt die Not auch hier der verletzenden Handlung den Charakter eines Delikts.
Denn einerseits entschuldigt die Rechtsordnung die Verletzung, indem sie bei einer Inter—
essenkollision nicht verlangt, eher unterzugehen als fremde Rechte zu schonen, anderseits
macht sie die Selbsterhaltung zur Pflicht. Daher ist der Notstand, so unerklärlich dessen
Beschränkung auf einzelne Rechtsgüter nach manchen Theorien erscheint. nur zum Schutz
der höchsten, unveräußerlichen Rechtsgüter gestattet.
Die Pflicht, eigene Rechtsgüter zu wahren, hört natürlich auf, wenn für einzelne
Personen die besondere Pflicht besteht, ihre Rechtsgüter für andere einzusetzen. Der Soldat
darf seinen Posten nicht verlassen, um sich selbst zu erhalten. Der Angehörige einer,
sei es auch freiwilligen, Feuerwehr darf sich nicht auf Kosten derer retten, zu deren
Schutz er berufen ist.
Aus der prinzipiellen Auffassung ergibt sich weiterhin, daß die Straflosigkeit der
Notstandshandlung nicht auf die Gefahr, in der man sich selbst befindet, beschränkt, aber
auch nicht ausgedehnt werden darf auf die Gefahr, in der sich Fremde befinden. Man
hat nicht für Fremde, wohl aber, außer für sich selbst, für nächste Angehörige zu sorgen.
In dieser Sorge erfüllt man die Pflicht der Arterhaliung, um derentwillen die Selost⸗
erhaltung geboten ist. Das positive Recht erlaubt denn auch den Notstand zur Rettung
des Kindes oder des Vaters, aber nicht, wenn das Leben des Freundes in Gefahr ist.
Nur zwei Rechtsgüter sind es, bei deren Gefährdung die Rechtswidrigkeit entfällt.
Das sind Leben und körperliche Integrität. Der ratio legis enisprechend kann nicht
jede, sondern nur eine erheblichere Gefaͤhrdung die Straflosidkeit der Notstandshandlung
rechtfertigen.
Ohne Grund hat der Gesetzgeber den Notstandsbegriff in zwei Stücke zerteilt: in
Nötigung, d. i. die Notlage, welde durch einen anderen Menschen mittelst unwidersteh⸗
licher Gewalt oder gefähruͤcher Drohung hervorgerufen wird (8 52 St. G.B.), und in
Notstand i. e. S., d. h. die Notlage, welche durch Naturereianisse und durch andere
äußere Umstände entsteht (F 54 St. G. B.).
Die Zerteilung hat eine praktische Folge, nämlich die, daß im letzteren Fall die
Rechtswidrigkeit bestehen bleibt, wenn die Notlage selbst verschuldet wurde. Der Brand—
—B
Notstand nicht berufen. Dagegen aber ist dies demjenigen gestattet, der durch den von
ihm selbst gereizten Gegner bedroht wird.
Eine Ergänzung finden die strafrechtlichen Bestimmungen über Notstand durch das
Buürgerliche Gesetzbuch. Dieses gibt zur Abwendung von Gefahr fremdem Eigentum
Egenüber ein Notrecht, sofern der drohende Verlust ungleich größer ist als der
Schaden, den die Notstandshandlung an dem fremden Gut anrichtet (d 904 B. G. B).
Man hat also ein Recht, den fremden Kahn zur Rettung selbst eines Fremden zu be—
nutzen. Droht eine Gefahr durch eine fremde Sache, wie z. B. durch den stromab
treibenden Kahn, so ist man zur Zerstörung derselben befugt (8 228 B. G. B.).
        <pb n="259" />
        94

72
—3

III. Strafrecht.

Drittes Kapitel.

Das Verbrechen als schuldhafte Handslung.

8 13. Schuldfähigkeit.

Das Verbrechen setzt als Handlung einen Handelnden voraus. Dieser muß, da
die strafrechtlich relevante Handlung eine willkürliche Körperbewegung enthält, die
Fähigkeit besitzen, gerade solche Körperbewegung vorzunehmen. Dies vermag aber nur
der Sinzelmensch, nicht die Korporation oder irgend eine andere Form der juristischen
Person. Die letztere kann wohl betrügerische Verträge schließen und zivilrechtlich haftbar
sein, aber keinen Betrug begehen und nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen
derben. Der Grund liegt darin, daß das Strafrecht im Gegensatz zum Zivilrecht sich
nicht mit Fiktionen begnügen kann, entsprechend der Aufgabe des Strafprozesses, die
in Ermittlung nicht der bloß formellen, sondern der materiellen Wahrheit besteht.
Die Faͤhigkeit, willkürliche Körperbewegungen vorzunehmen, ist die erste, aber nicht
die einzige Bedingung für die Schuldfähigteit. Es muß noch weiter hinzukommen die
Fähigkeit, die Wirkungen der Körperbewegung zu überschauen. Wer nicht den Zusammen—
hang der Dinge zu begreifen vermag, kann auch nicht verantwortlich sein. Insofern
Jehoͤrt also zur Begehung eines Verbrechens ein gewisses Maß von Intelligenz. Da
nun für die Rechtsordnung die natürliche Wirkung nur in ihrer rechtlichen Bedeutung
in Betracht kommt, muß der Täter fernerhin im stande sein, die recht liche Bedeutung
der von ihm verursachten Wirkungen einzusehen. Eine derartige Einsicht setzt eine ge—
wisse Erziehung voraus. Ein mehrjähriges Kind vermag schon mannigfache Kausalketten
zu berblicken, hat aber kaum ein Pflichtbewußtsein und erwirbt noch später ein Recht s—
dewußtsein. Anlage und äußere Umstände können den Erwerb beschleunigen. Ein all—
gemeiner Zeitpunkt, bis zu dem er vollzogen wäre, läßt sich nicht angeben. Doch läßt
sich negativ ein Zeitpunkt bestimmen, bis zu welchem er noch nicht als vollzogen erachtet
verden soll. Das ist nach positivem Recht die Vollendung des zwölften Lebensjahres
(8 55 Abs. 1 St. G. B.). Erst von da ab gilt die Schuldfähigkeit als vorhanden. Letztere
hdesitzt also der geistig entwickelte, der Kindheit entwachsene Mensch.
Die Schuldfähigkeit kann nun, obwohl das Kindheitsalter überschritten ist, aus—
aahmsweise fehlen. Die Gründe sind:
1. Verzögerte oder gehemmte geistige Entwicklung. Genoß der Jugendliche keine
gehörige Erziehung, so geht ihm vielleicht die Vorstellung von der rechtlichen Bedeutung
seiner Tat ab. Darum soll das Gericht bei einem zwölf bis achtzehn Jahre alten Jugend—
lichen in jedem einzelnen Fall prüfen, ob er die zur Erkenntnis der Strafbarkeit seiner
Handlung erforderliche Einsicht besaß. Muß, dies verneint werden, so ist der Täter zwar
freizusprechen, kann aber, da ein Erziehungsfehler zu Tage getreten ist, einer Erziehungs—
oder Besserungsanstalt überwiesen werden (K56 St. G. B.).
In einem Erwachsenen ist die Entwicklung nicht abgeschlossen, wenn er wegen
törperlicher Fehler der nötigen Erziehung nicht hat teilhaftig werden können. Namentlich
ist dies beim Taubstummen der Fall. Auch er kann deshalb nur dann verurteilt werden,
wenn für die konkrete Tat die zu Erkenntnis der Strafbarkeit erforderliche Einsicht fest—
zestellt ist (F 58 St. G.B.). Andere Fälle gehemmter geistiger Entwicklung hat das
Gesetz nicht vorgesehen. Aber man wird nicht umhin können, sie per analogiam ebenso
zu beurteilen.
2. Mangelnde geistige Gesundheit. Gesundheit und Krankheit gehen oft unmerklich
ineinander über. Schon darum kann die Schuldfähigkeit nicht durch jede geringfügige,
sondern erst durch eine derartige krankhafte Störung der Geistestätigkeit aufgehoben werden,
welche die freie Willensbestimmung, d. h. die normale Bestimmbarkeit durch Vorstellungen,
ausschließt (F 51 St.G.B.). Die Stsrung ist entweder eine dauernde, wie bei Wahnsinn,
Jgeistiger Ensartung, oder eine vorübergehende. wie bei Delirien und manchen Vergiftungs—
        <pb n="260" />
        1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 2863

zuständen. Ob die krankhaften Vorstellungen durch eine Störung des Denk- oder des
Willensvermögens bedingt werden, ist gleichgültig. Sie müssen nur die ganze Psyche
ergreifen. Bloße Entartung des Trieblebens bei völlig normalen Vorstellungen ist ein
Unding. Der Begriff der Monomanien wird mit Recht verworfen.
Nichtsdestoweniger aber ist die Frage der Schuldfähigkeit von Fall zu Fall zu
prüfen. Ebensogut wie die zur Erkenntnis der Strafbarkeit erforderliche Einsicht füͤr
das eine Verbrechen vorhanden sein und für das andere fehlen kann, ist es sehr wohl
möglich, daß jemand bei der einen Handlung durch krankhafte Vorstellungen beherrscht
wird, bei einer anderen, um dieselbe Zeit vorgenommenen aber die Faͤhigkeit freier
Willensbestimmung besitzt. Mit der Feststellung der Geisteskrankheit in einem Prozeß
wird also keineswegs ein Privilegium für weitere Straftaten geschaffen.
Außer durch krankhafte Störung kann die normale Geisteskätigkeit durch Bewußt—
losigkeit beeinträchtigt werden. Wollte man die Bewußtlosigkeit im buchstäblichen Sinne
nehmen, so wäre ihre Anführung als Schuldausschließungsgrund überflüssig. Denn es
würde das Verbrechen schon deshalb entfallen, weil überhaupt keine Handlung vorliegen
würde. Unter Bewußtlosigkeit ist hier eine nichtkrankhafte Störung der Geistestätigkeit
zu verstehen, bei welcher das vorhandene Bewußtsein zu schwach ist, die Wirkungen der
Tätigkeit zu überblicken. Sie ist regelmäßig eine vorübergehende, wie z. B. Schlaf,
Schlaftrunkenheit, Ohnmacht, Somnambulismus, Hypnose, hochgradiger Affekt.
Ein vorübergehender Zustand, in dem die Schuldfähigkeit ausgeschlossen ist, wird
bisweilen vom Täter selbst herbeigeführt, um sich einer Verpflichtung zu entziehen. Ist
dies der Fall, beseitigt er nicht die Verantwortlichkeit. Denn es kommt nur darauf an,
daß die Schuldfähigkeit zu der Zeit, in der die Ursache zum Erfolg gesetzt wurde, vor⸗
—
Darum macht sich der Bahnwärter strafbar, der sich betrinkt, um im Rauschzustand die
Stellung der Weiche zu versäumen (actio libera in causa).

8 14. Schuld im allgemeinen.

Es kann im Augenblick der verbrecherischen Tätigkeit Schuldfähigkeit vorhanden sein,
und es braucht doch kein Verbrechen vorzuliegen. Wer keine Ahnung davon hat, daß
seine Tätigkeit den Tod eines Menschen bewirkt, hat wohl getötet, aber kein Verbrechen
der Tötung begangen. Denn zu einem Verbrechen gehört nicht nur Schuldfähigkeit,
sondern auch Schuld des Täters.
Die Herbeiführung des Erfolgs kann an sich schuldhaft und zufällig geschehen. Grund—
sätzlich strafen wir sie heute nur dann, wenn sie auf Schuld beruht. Anders war es
früher. Wie das mosaische Recht nach dem Satz: „Wer Menschenblut vergießt, des Blut
soll wieder vergossen werden“ nur bloße Erfolgshaftung kannte, so machte auch das
germanische Recht von der Tatsache der Herbeiführung des Erfolgs allein die Annahme
eines Verbrechens abhängig und ließ das volle Wergeld auch bei zufälliger Tötung ver—
wirkt sein. Erst allmählich trug das deutsche Recht auch der Schuld Rechnung und
zelangte unter dem Einfluß des römischen Rechts zu der Anerkennuug des Grundsatzes:
Ohne Schuld kein Verbrechen.“
Aber sogar im heutigen Recht tritt dieses Prinzip nicht in völliger Reinheit
hervor. In einigen Nebengesetzen, namentlich in Zoll- und Steuergesetzen, wird vielfach
von jeder Verschuldung abgesehen. Das Strafgesetzbuch selbst nimmt zwar kein einfaches
Verbrechen ohne Schuld an, läßt aber erhöhte Strafe häufig von dem bloßen Eintritt
eines schwereren Erfolgs abhängen. So wird z. B. die leichte schuldhafte Körper—
oerletzung statt mit Gefaͤngnis mit Zuchthaus bestraft, wenn sie zufällig den Tod des Opfers
oerursachte (F 226; andere derartige Fälle 88 118, 178, 220, 221 289 u. a. m.)
S .Abgesehen von diesen Resten reiner Erfolgshaftung kann ein Verbrechen ohne
Schuld nicht angenommen werden
Die Schuld bildet das Korrelat zur äußeren Handlung. Ja, man kann sie geradezu
als eine innere Handlung ansehen. Veun ihe Wesen besteht in einer Verknüpfung von
        <pb n="261" />
        264

III. Strafrecht.

Tätigkeit und Erfolg im Innern des Täters. Darum spricht man auch von einem
subjektiven Kausalzusammenhang, der zu dem objektiven hinzukommen müsse.
Wie man nun um der Verursachung des Erfolges willen eine Handlung annimmt,
so nimmt man die Schuld wegen der Vorstellung vom Erfolge an. Noch weiter läßt
sich die Parallele ziehen: die Handlung ist in positiver und in negativer Form denkbar.
Ebenso die Schuld. Die positive Vorstellung vom Erfolg ist der Vorsatz, die negative
die Fahrlässigkeit oder die pflichtwidrig unterlassene Vorstellung des Erfolgs.

815. Vorsatz.

Abgrenzung. Liegt das Wesen des Vorsatzes in der Vorstellung vom Erfolg,
o kann doch diese Vorstellung in verschiedener Weise bestehen. Der Erfolg kann als
zewiß, als notwendig oder als möglich gedacht sein. Wer ihn sich als gewiß oder not—
wendig denkt und in dieser Vorstellung handelt, der hat den Eintritt des Erfolgs gutge—
heißen. Nicht immer gilt dies für denjenigen, der nur mit der Möglichkeit des Erfolgs
lechnet. Eine solche Vorstellung allein kann weder Vorsatz noch überhaupt Schuld be—
zründen. Sonst würde z. B. der gutgläubige Besitzer einer fremden Sache eine Unter—
schlagung begehen, wenn ihm einmal der Gedanke durch den Kopf geht, daß er am Ende
doch kein Recht an der Sache habe. Stellt sich der Handelnde den Erfolg als möglich
bor, so muß man analysieren und fragen, ob er auch dann so gehandelt haben würde,
wenn er sich des gewissen oder notwendigen Eintritts des Erfolgs bewußt gewesen wäre.
Nur bei dieser Feststellung ist Vorsatz anzunehmen. Insofern also wird das Gebiet des
Vorsatzes wieder eingeschränkt. Aber besser bei der Hauptschuldform verengern, als den
Begriff von Haus aus zu eng fassen und dann künstlich erweitern.
Vorstellungs-und Willenstheorie. Eine künstliche Erweiterung ist aber
nötig, wenn man der früher allgemein herrschenden Willenstheorie folgt und den Vorsatz
dolus) als ein Wollen des Erfolgs auffaßt. Alsdann gelangt man zu einer Beschränkung
auf die Fälle, in denen der Erfolg Zweck und Ziel der Handlung ist. Da dies nicht
angeht, erweiterte man das Gebiet des Vorsatzes, zunächst durch die Konstruktion des auf
cholastische Lehren gestützten dolus indirectus, den man vornehmlich annahm, wenn aus
einem gewollten Erfolg eine weitere vermeidbare Verletzung hervorging. Der dolus
indirectus war lange Gegenstand lebhaften Streites und wurde schließlich als unhaltbar
aufgegeben. An seine Stelle setzte man andere Supplemente des direkten Vorsatzes,
. B. culpa dolo determinata (Feuer bach), dolus generalis, dolus indeéterminatus,
lolus eventualis u. a. m. Der dolus eéeventualis ist derjenige Rest jener künstlichen
Erweiterungsversuche, der noch gegenwärtig eine nicht unerhebliche Rolle spielt. Man
nimmt ihn an, wenn außer dem beabsichtigten Erfolg noch ein weiterer, wenigstens
secundo loco, gutgeheißen wurde. Es liegt daher eventueller Tötungsvorsatz vor, wenn
jsemand ein Haus, um die Versicherungssumme zu gewinnen, ansteckt und sich für den
Fall, daß dabei ein lahmer Insasse ums Leben kommt, auch hiermit abfindet.
Obwohl der dolus éventualis ein Erzeugnis der Willenstheorie ist, haben ihn auch
einzelne Anhänger der Vorstellungstheorie (z. B. v. Lis zt) in ihr System aufgenommen.
Sie gebrauchen ihn zur Bezeichnung desjenigen Vorsatzes, bei dem der Erfolg nur als
möglich vorgestellt wurde. Das ist aber überflüfsig, zumal der eventuelle Vorsatz nach
oositivem Recht zweifellos keine Sonderstellung einnimmt.
Ob man den Vorsatz als ein Wollen des Erfolgs oder ein Wissen vom Erfolg
definiert, macht im Grund nicht den Unterschied, den man bisweilen zu behaupten geneigt
ist. Denn der Vorsatz ist das Produkt eines seelischen Vorgangs, bei dem die beiden
Grundkräfte der Seele, Denken und Wollen, zusammenwirken müssen. Es läßt sich dem⸗
nach die Bestimmung nach jeder Grundkraft der Seele rechtfertigen, wenn vielleicht auch
aus praktischen Rücsichten die Bestimmung nach der einen den Vorzug vor der Be—
stimmung nach der anderen verdient.
Daß man mit der Vostellungstheorie für das positive Recht nicht fehlgeht, beweist
der Ausdruck „Vorsaß“ selbit, sowie die ganze Sprachweise des Strafgesetzbuchs, das oft
        <pb n="262" />
        1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 265
—R als gleichbedeutend mit „Vorsatz“ gebraucht (vergl. z. B. 88 49, 183, 257
St. G. B.).
Absicht und Überlegung. An manchen Stellen spricht das Strafgesetzbuch
von Absicht und bezeichnet damit grundsätzlich etwas anderes als mit Vorsatz. Absicht ist
ihm eine Spezies des Vorsatzes und setzt außer der Vorstellung vom Erfolg voraus, daß
diese Vorstellung treibendes Motiv zum Handeln war. Dagegen erscheint die zur Kenn—
zeichnung des Mordes verwendete Überlegung nicht als Spezies des Vorsatzes, sondern
des Entschlusses. Man handelt dann überlegt, wenn man den Gedanken zur Tat mit
den abmahnenden Vorstellungen abgewogen und doch über sie hat siegen lassen.
Bewußtsein der Rechtswidrigkeit und Rechtsirrtum. Nach dem An—
geführten gehört das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit nicht zum Vorsatz. Würde man
es für ihn erfordern, so könnte der Täter sich durch die Berufung auf die Unkenntnis
des Verbots seiner Handlung leicht exkulpieren. Um diese unliebsame Konsequenz zu
vermeiden und es zugleich als Bestandteil des Vorsatzes zu retten, hat man wohl be—
hauptet, jeder Schuldfähige besitze es ohne weiteres. Wäre dies richtig, so würde man
dahin gelangen, einen integrierenden Bestandteil des Vorsatzes zu präsumieren. Das
geht aber nicht an. Denn während wohl die Schuldfähigkett als der normale geistige
Zustand bis zum Beweis des Gegenteils als vorhanden angenommen werden kann,
ist eine Präsumtion der Schuld schon im Hinblick auf die Aufgabe des Richters im
Strafprozesse unmöglich.
Das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit ist nicht nur kein Bestandteil des Vorsatzes,
sondern im allgemeinen überhaupt kein Umstand, dem eine strafrechtliche Bedeutung zu—
kommt. Es ist unerheblich, ob der Täter eine erla ubte Handlung zu begehen glaubt,
während sie verboten ist, und ebenso, ob er eine verbotene Haudlung zu begeben
wähnt, die tatsächlich erlaubt ist (log. Wahnverbrechen).
Nur in denjenigen Fällen, in denen die Rechtswidrigkeit in den Tatbestand eines
Delikts ausdrücklich aufgenommen ist, muß der Täter das Unerlaubte seiner Handlung
gekannt haben. Diese Kenntnis wird bei einigen Delikten deshalb gefordert, um die
Zahl der sonst strafbaren Fälle zu reduzieren (z. B. 88 123, 240, 803 St. G. B.).
Tatirrtum. Anders als mit dem Rechtsirrtum verhält es sich mit dem Tat—
irrtum. Er schließt, sofern er wesentlich ist, den Vorsatz aus. Wesentlich aber ist der
Irrtum über den Erfolg. Der Erfolg ist nun nicht nur eine natürliche Wirkung, sondern
die natürliche Wirkung in ihrer rechtlichen Bedeutung. Darum erscheint 5. B. als
Erfolg beim Inzest nicht die bloße geschlechtliche Vereinigung mit einer bestimmten
Person, sondern solche Vereinigung mit ihr als einer verwandten Person. Wer über
die Tatsache der Verwandtschaft irrt, der irrt über den Erfola und ist des vorsätlichen
Inzestes freizusprechen.
Worauf der Irrtum über die den Erfolg ausmachenden Tatumstände beruht, ist
gleichgültig. Es liegt kein Diebstahl vor, wenn man in der fremden Sache die eigene
wegzunehmen glaubt, mag man sie mit der eigenen verwechseln oder als geschenktan—
—
Eine besondere Beachtung beanspruchen die Fälle, bei denen der Täter von einem
auf den Erfolg gerichteten Vorsatz geleitet wurde, sich aber in der Wahl des angegriffenen
Objekts irrte und in Verwechselung die Tat an einer anderen Person oder Sache, als er beab—
sichtigte, verübte. Da sich bei diesem error in persona bezw. in objeeto der Vorsatz
mmerhin während der Ausführung auf das angeariffene Obijelt bezieht, ist der eingetretenẽ
Erfolg zum Vorsatz zuzurechnen.
r. Traf dagegen der Täter nicht infolge einer Verwechselung, sondern infolge der Mit—
wirkung äußerer Umstände eine andere Person oder ein anderes Objekt, als er treffen
wollte (z. B. X schießt auf A Abuct sich, und B wird getötet, sog. aberratio ictus),
dann richtete sich der Versuch lediglich auf die nicht getroffene Person bezw. das nicht
getroffene Objekt. Es liegt daher in dem angeführten Beispiel eine versuchte vorsätzliche
Tötung des vor. Ob damit eine fahrlässige Tötung des Beideell konkurriert, hängt
davon ab, ob nach dieser Richtung hin die noͤnge Vorficht'von X außer acht gelassen wurde.
        <pb n="263" />
        366

816. Fahrlässigkeit.

Wie der Vorsatz der positiven Handlung, so entspricht die zweite Schuldform, die
Fahrlässigkeit, der Unterlassung. Die Unterlassung setzt die Möglichkeit und die Pflicht
sum Handeln voraus. Ebenso erfordert auch die Fahrlässigkeit, daß der Täter die Vor—
stellung vom Erfolg haben konnte und sollte. Wer die giftige Wirkung von Pilzen
jar nicht kennt, macht sich keiner fahrlässigen Vergiftung schuldig, wenn er sie anderen
ls Speise vorfetzt. Nur dann, wenn er die Unkenntnis selbst verschuldet hat, hört er
zuf, vor Strafe geschützt zu sein (8 59 Abs. 2 St. G. B.). Die Pflicht zur Vorstellung
des Erfolgs kann nätürlich nicht auf eine diese Vorstellung gebietende Rechtsvorschrift
gegründet werden. Die Rechtsordnung stellt nur Normen für das äußere Verhalten
4uf. Hierbei nimmt sie einen Durchschnittsmenschen zum Maßstab und verlangt daher
aicht, daß man stets die Folgen seines Tuns ängstlich zuvor erwägt, gestattet aber auch
nicht, sich leichtsinnig über die Folgen hinwegzusetzen. Wenn sich im konkreten Fall
ein Durchschnittsmensch den Erfolg vorgestellt haben würde, darf man diese Vorstellung
von jedem erwarten.
Die Fahrlässigkeit begreift nun nicht bloß diejenigen Fälle, in welchen jemand die
Vorstellung vom Erfolg pflichtwidrig unterlassen hat. In gewissem Umfang ist sie mit
der Vorstellung vom Erfolg vereinbar. War sich der Täter nur des möglichen Ein—
ritts des Erfolgs bewußt, so liegt, wie wir sahen, nicht immer Vorsatz vor. Es bleibt
ailso dann noch Raum für die Fahrlässigkeit. Aber diese umfaßt nicht das ganze übrige
Gebiet. Trotz des Gedankens an den möglichen Eintritt des Erfolgs entfällt sogar die
Fahrlassigkeit, wenn keine Pflicht zur Vorsicht verletzt wurde, d. h. wenn der Erfolg so
deit außerhaib aller Wahrscheinlichkeit lag, daß an seinen tatsächlichen Eintritt auch ein
Durchschnittsmensch nicht gedacht haben würde.
Nach der Verschiedenheit in Bezug auf die Vorstellung vom Erfolg könnte man,
wie es früher auch üblich war, zwei Arten der Fahrlässigkeit unterscheiden: bewußte
Fahrlässigkeit, wenn an den Erfolg gar nicht gedacht, unbewußte, wenn er als möglich
vorgestellt war. Aber diese Einteilung hat wenig Zweck, weil das Wesentlichste der
Fahrlässigkeit die Vernachlässigung einer Pflicht ist. Darum hat das positive Recht nur
hiernach unterschieden. Es verhaͤngt einfache Strafe, wenn die gewöhnliche Pflicht zur
Vorsicht, wie sie jeder hat, erhöhte Strafe — wenigstens bei einzelnen Delikten —, wenn
die besondere Pflicht, welche Amt, Beruf oder Gewerbe gebietet, außer acht gelassen
wurde (vergl. 88 228, 232 St. G. B.).
Die fahrlässige Begehung ist bei den meisten Verbrechen denkbar, aber nur bei wenigen
trafbar. Im allgemeinen begnügt sich das positive Recht, die vorsätzliche Verübung zu
hnden. Wo ausnahmsweise auch Fahrlässigkeit gestraft werden soll, muß dies unazwei—
deutig im Gesetz selbst ausgesprochen sein.

3. Die besonderen Erscheinungsformen des Verbrechens.

Bei der Formulierung des gesetzlichen Tatbestandes pflegt derGesetzgeber von der
tillschweigenden Voraussetzung auszugehen, daß die Tat von einer Person begangen und
orllendet wird. Demgemaß entstehen dann, wenn sich mehrere Personen an der Tat
zeteiligen, oder wenn diese nicht zur Vollendung führt und doch verbrecherisch bleibt,
besondere Erscheinungsformen des Verbrechens.
Somit gibt es zwei Gebilde, welche hierher zu rechnen sind: Teilnahme und Versuch.
Bisweilen steͤt man die Verbrechensmehrheit dazu. Aber dann nimmt man nicht den
zesetzlichen Tatbestand, sondern die Strafdrohung, die allerdings für ein Verbrechen be⸗
rechnet ist, zum Ausgangspunkt. Dies dürfte jedoch bei der Lehre vom Verbrechen
kaum angezeigt erscheinen.
Von den beiden besonderen Erscheinungsformen des Verbrechens wenden wir uns
zunächst dem Versuch zu.
        <pb n="264" />
        1. F. Wachenfeld, Strafrecht.

267

Erstes Kapitel.

Versuch.

8 17. Vorbereitung, Ausführung, Unternehmung.

Versuch ist das unvollendete Verbrechen, das deshalb keinen Abschluß fand, weil
die durch die verbrecherische Tätigkeit angeregte Kausalkette ihren Endpunkt, den Erfolg,
nicht erreichte. Hiernach berührt das Unterscheidungsmerkmal zwischen Versuch und Voll—
endung nicht die subjektive Seite des Verbrechens. Die Verschuldung ist, soweit nicht die
Schuldform selbst eine Abweichung bedingt, beim Versuch die gleiche wie beim vollendeten
Delikt. Auch bei ihm muß sich der mit Vorsatz handelnde Taͤter den Erfolg seines Tuns
vorgestellt haben. Läßt man den dolus eventualis überhaupt genügen, muß man ihn
auch hier für ausreichend erachten. Nur die Fahrlässigkeit ist beim Versuch aus—
geschlossen, aber nur deshalb, weil sie ihrem Begriff nach den Eintritt des Erfolgs erfordert.
Der Versuch wird geahndet, obwohl er keine Verletzung herbeiführt, und obwohl sonst
gerade um deren willen Strafe verhängt wird. Man verfucht dies in verschiedener Weise
zu erklären, je nach dem objektiven oder subjektiven Standpunkt, von dem man dabei
ausgeht. Nach der hier vertretenen objektiven Anschauung liegt der Grund nicht in
der Außerung der verbrecherischen Absicht, sondern in der Anbahnung des Erfolgs, mit
der bereits die Gefahr einer Rechtsverletzung hervorgerufen wird. Diese Auffassung
gibt den Schlüssel zu der positiv-rechtlichen Behandlung des Versuchs. Bei bloßer An—
bahnung, aber Nichterreichung des Erfolgs ist wohl eine Strafe, aber eine mildere als
bei Vollendung, am Platze (vergl. 8 44 St. G. B.). Ferner: da, wo die Vollendung
mit geringer Strafe bedroht und die Verletzung für minder schwer gehalten wird, kann
man im Fall des bloßen Versuchs auf die Bestrafung überhaupt verzichten. Das Straf—
gesetzbuch läßt daher den Versuch einer Übertretung straflos. Es bedroht schlechthin nur
den Versuch von Verbrechen i. e. S. und beschränkt sich bei Vergehen auf die Beftrafung
einzelner im Gesetz besonders hervorgehobener Fälle (ungefaäͤhr 20 Delikten, meift
Vermögensvergehen).
Unterscheidet sich der Versuch von dem vollendeten Verbrechen nur durch das
frühere Abbrechen der Kausalkette, so beginnt er da, wo auch die vollendete Handlung
beginnt, d. h. mit der zum Erfolg hinführenden verbrecherischen Tätigkeit. Sobald die
erste zu ihr gehörige Körperbewegung begonnen hat, ist die Grenze von strafloser Vor—
bereitungshandlung und strafbarein Verfuch überschritten.
Wer sich einen Revolver anschafft oder lädt, um einen andern zu erschießen, begeht
noch keinen Tötungsversuch, wohl aber derjenige, welcher den Revolver auf sein Opfer
anlegt. Der Unterschied zwischen den beiden Fäallen liegt darin, daß nur in dem
Weiten mit der Ausführung der Tötungshandlung der Anfang gemacht ist (8 48
St.G.B.). Es erscheint aber das Anlegen des Revolvers als Anfang der Tötung, weil
bereits zu denjenigen Körperbewegungen gehört, aus welchen sich die Abgabe des
Schusses zusammensetzt, während die Anschaffung und das Laben des Revolvers nicht
hierzu gerechnet werden können.
Da der Anfang der Ausführung des Verbrechens den Beginn der im Gesetz ver—
botenen Tätigkeit bedeutet, so liegt ein Diebstahlsversuch erst in der Störung des fremden
Sewahrsams nicht schon in der Beschaffung des Diebeswerkzeugs vor. Ein Versuch des
Meineids ist nicht die Bereiterklärung zur Ableistung des falschen Eides, sondern erst
das Nachsprechen der Eidesworie.
ue, Während der Versuch strafbar ist, bleiben die Vorbereitungshandlungen grund—
satzlich straflos. Nach verbreiteter Ansicht sollen sie soweit unter Strafe gestellt sein, als
das „Unternehmen“ mit Strafe bedroht ist. Aber das Strafgesetzbuch definiert das Unter—
sehmen gelegentlich seiner Bestimmungen über Hochverrat (882 St. G.B.) und dehnt
sir T nach herrschender Anficht — den Begriff nicht auf Vorbereitungshandlungen aus.
3 wäre willkürlich, von dieser Definition bei anderen Verbrechen ohne zwingende Gründe
        <pb n="265" />
        268

III. Strafrecht.

abzuweichen und bei ihnen Vorbereitungshandlungen, als „Unternehmen“ zu strafen.
Fuͤr die Regel wenigstens ist das Unternehmen im Sinne jener Definition zu deuten und
darunter jede Handlung zu verstehen, durch welche das Vorhaben unmittelbar zur Ausführung
 gebracht werden soll. Ausführungshandlungen sind Versuchshandlungen. Das
Woͤrtchen unmittelbar“ läßt aber darauf schließen, daß hier nicht alle, sondern nur die
der Vollendung angrenzenden Versuchshandlungen gemeint sind. Ja, noch enger wird
der Kreis zu ziehen sein, da die Definition ein weiteres, subjektives Merkmal enthält.
Nach ihm genügt nicht, daß die Handlung objektiv eine der Vollendung nahekommende
Verfuchshandlung ist. Sie muß es auch nach dem Plan des Täters sein.

818. Finteilungen.

Versuch ist die ganze Strecke von der ersten Körperbewegung, die zur verbrecherischen
Tätigkeit gehört, bis unmittelbar vor Eintritt des Erfolgs. Sie bleibt Versuch,
gleichgültig in welchem Punkt die Handlung abgebrochen wurde. Aber es ist nicht un—
rhebuch, ob der Versuch noch nicht zum Abschluß der verbrecherischen Tätigkeit geführt,
oder ob er erst nach derselben, also während der Zwischenwirkungen, sein Ende erreicht
hat. Demgemäß unterscheidet man nichtbeendeten und beendeten Versuch. Der beendete
Versuch ist wieder entweder aufgegebener oder gehinderter Versuch, je nach dem die
Tätigkeit aus freien Stücken eingestellt oder ohne Willen des Täters beendet wurde.
Ist die verbrecherische Tätigkeit zum Abschluß gelangt, so fragt es sich, ob mit ihr
eine wirksame oder eine unwirksame Ursache zum Erfolg gesetzt ist. Im ersteren Fall liegt
ein tauglicher, im letzteren ein untauglicher oder, besser gesagt, mißlungener Versuch vor.
Dieser setzt natürlich nicht voraus, daß die unwirksame Tätigkeit abgeschlossen war.
Auch der nichtbeendete Versuch kann sich als untaualich erweisen.
519. Untauglicher Versuch.
Gewöhnlich nimmt man an, daß nicht jeder untaugliche Versuch strafbar sei. Die
herrschende Meinung pflegt zwischen relativ und absolut untauglichem Versuch zu unter—
scheiden und die Strafbarkeit auf jenen zu beschränken. Sie will also nur dann strafen,
wenn der Versuch an dem angegriffenen Objekt und mit den gewählten Mitteln wenigstens
in sich möglich und nur in concreto unmöglich war. Darnach würde der Giftmischer,
der im letzten Augenblick Zucker und Arsenik verwechselt und jenen statt des Giftes gibt,
wegen Mordversuchs nicht gestraft werden können, während er sich strafbar gemacht haben
wurde, falls er eine zu geringe und deshalb unwirksame Dosis Gift gegeben hätte.
Das Reichsgericht hat die scholastische Unterscheidung der gemeinen Meinung mit
Recht verworfen, zugleich aber die Grenzen zwischen strafbarem und straflosem untaug⸗
lichen Versuch verwischt und unter übermäßiger Betonung des verbrecherischen Willens
die Bestrafung jedes untauglichen Versuchs proklamiert. Seine Ansicht, nach der selbst
ein nichtschwangeres Frauenzimmer, das harmlose Mittel zur Beseitigung der vermeintlichen
Schwangerschaft anwendet, Strafe verdient, hat die nachhaltigste Bekämpfung in der
Doktrin erfahren, leider bis jetzt ohne den gewünschten Erfolg. Letzteres mag damit
zusammenhängen, daß in der Doktrin eine Einigung über die Grenzen der Strafbarkeit
des untauglichen Versuchs noch nicht im entferntesten erreicht ist.
Um einen festen Ausgangspunkt zu gewinnen, pflegt man auf die ratio legis für
die Bestrafung des Versuchs überhaupt zurückzugehen. Dies verdient gewiß Billigung.
Alsdann ist nach der objektiven Theorie die Gefährlichkeit zum Maßstab zu nehmen und
nur der gefährliche Versuch zu strafen. Hierbei muß man sich hüten, einen anderen
Gefahrbegriff aufzustellen, als er der strafrechtlichen Regelung des Versuchs im all⸗
zemeinen zu Grunde liegt. Dies ist nicht die konkrete Gefahr für das angegriffene
Rechtsgut, sondern die Gefahr für die Rechtsordnung. Jene besteht beim untauglichen
Verfuch überhaupt nicht. Deshalb geht es nicht an, mit v. Liszt die nähere oder ent—
erntere Möglichkeit des Eintritts des Erfolgs den Ausschlag geben zu lassen.
        <pb n="266" />
        1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 28689

Ob eine Handlung Gefahr für die Rechtsordnung birgt, kann nur aus ihr selbst
geschlossen werden. Aber dafür ist nicht allein ihre Außenseite, sondern auch der nicht in
Erscheinung tretende verbrecherische Plan von Bedeutung.
Der Plan ist dann ein gefährlicher, wenn im Fall der Realisierung so, wie sie der
Täter sich dachte, eine Verletzung entstehen würde. Handelte dieser in Ausführung eines
gefährlichen Plans, dann hat er einen gefährlichen Versuch begangen. Er hat gezeigt,
daß er Gefährliches auszudenken vermag und auch der Mann ist, solches zu verwirk—
lichen. In seiner, wenn auch unwirksamen, Tätigkeit hat er eine verbrecherische Quelle
verraten und, dieser freien Lauf zu lassen, bereits begonnen. Für die daraus entsprungene
Handlung bedarf es der Strafe, um womöglich die Quelle selbst zu verstopfen.
Hiernach erscheint der Versuch gefährlich und strafbar, wenn jemand infolge einer
Verwechselung Zucker statt Arsenik gibt, dagegen ungefährlich und straflos, wenn er in
dem Glauben handelt, den andern durch den Genuß von Natron oder durch den Geruch
einer Totenblume töten zu können. Solange er Pläne wie die letzteren faßt, braucht die
Rechtsordnung von ihm trotz seiner Bemühung, dieselben zu verwirklichen, nichts zu fürchten.
Die gleichen Grundsätze sind anzuwenden, mag die Untauglichkeit des Versuchs
ihren Grund in dem Mittel oder in dem Objekt haben. Wer in diebischer Absicht die
leere Tasche nach dem Portemonnaie durchsucht oder den tags zuvor geleerten Opferstock
erbricht, begeht einen gefährlichen und strafbaren Versuch. Denn er handelt in Aus—
führung eines gefährlichen Planes. Wer aber in dem Töten eines heiligen Tieres die
Seele eines Menschen zu vernichten meint, hat nichts Strafbares getan.
Bei der Beurteilung des gegen ein untaugliches Objekt gerichteten Versuchs darf
man nicht vergessen, daß der Versuch einen Angriff gegen ein Rechtsgut bedeutet und
demgemäß auch von einem untauglichen Versuch keine Rede sein kann, wenn kein Rechtsgut
 vorhanden ist, gegen welches er sich richten könnte. Die Tötung als Vernichtung
des individuellen Lebens schließt die Möglichkeit jedwedes Tötungsversuchs gegen eine
nichtexistierende Person aus. Die in Tötungsabsicht an dem totgeborenen Kind verübte
Handlung erscheint wohl als eine höchst gefährliche, aber weder als Versuch überhaupt,
noch als untauglicher Versuch (A.M.Reichsgericht).

820. Rücktritt vom Versuch.

Wer bis zu dem Versuch eines Verbrechens vorgedrungen ist, kann nicht durch einen
Schritt rückwärts die Folgen seiner Tat wieder aufheben. Ist durch sie Strafe verwirkt,
so kommt die Reue zu späͤt. Aber doch sieht das Gesetz von einer Bestrafung ab, wenn
der Täter — wie man es ungenau ausdrückt — vom Versuch zurücktritt (8 46
St.G.B.). Der Grund hierfür ist auch in dem Prinzip, welches die strafrechtliche Be—
handlung des Versuchs beherrscht, zu suchen. Steht der Täter vom Versuch ab, so wird
die für die Rechtsordnung bereits hervorgerufene Gefahr abgewendet. Denn es ist als—
dann 1) aus der abgebröchenen Handlung keine Rechtsverletzung mehr zu fürchten und
2) kein verbrecherischer Plan mehr da, der gefährlich ware.
Zum Rücktritt vom Versuche gehört die vollständige Aufgabe des verbrecherischen
Plans. Wer in der Ausführung des Diebstahls innehält, um eine bessere Gelegenheit abzu—
warten, ist daher vom Versuch nicht zurückgeireten. Auch derjenige hat den verbrecherischen
Plan nicht aufgegeben, der nur gezwungen von der Ausführung des Verbrechens Abstand
nahm. Darum fordert das Gesetz Freiwilligkeit des Rucktrittes. Aus welchem Grunde
der freiwillige Rücktritt erfolgte, is gleichgültig. Mag der Einbrecher aus Reue oder
um der Gexingfügigkeit der Beute willen das Haus wieder verlassen haben, er bleibt
straffrei, weil er seinen Ploan aufgab.
.. ‚War der Versuch noch nicht vollendet, genügt es, wenn der Täter seine weitere
Tatigkeit einstellt; z. B. der X schießt das auf den A bereits angelegte Gewehr nicht
ab. War aber der Versuch schon in ein weiteres Stadium gerückt und die verbrecherische
Tätigkeit beendet so ist ehr nötig. Dann muß die Kausalkette durchschnitten oder ihr
        <pb n="267" />
        270 III. Strafrecht.

eine andere Richtung gegeben werden, um die Wirksamkeit der Tätigkeit unschädlich zu
mnachen. Es muß z. B.der bereits in Brand gesetzte Zündstoff wieder gelöscht, dem
Vergifteten ein Gegengift eingeflößt werden. Gelang es trotz aller aufgewendeten Mühe
nicht, den Erfolg aufzuhalten, hatte z. B. der Zündstoff die Balken des Hauses bereits
angekohlt, so bleibt nicht nur die Versuchsstrafe bestehen, sondern es ist sogar Strafe für
das vollendete Delikt verwirkt.
Glückte die Abwendung des Erfolgs, so befreit dennoch der Rücktritt vom be—
endeten Versuch nicht von Strafe, wenn er erst in einer Zeit erfolgte, in der die
Handlung bereits entdeckt, also der Strafverfolgung ausgesetzt war.
Hat der Rücktritt die Strafe für den Versuch beseitigt, so fällt damit noch nicht die
Strafe für das in der Versuchshandlung liegende vollendete Delikt weg. Erhielt der Mörder
durch das Gegengift sein Opser am Leben, so kann er zwar nicht wegen Mordversuchs, wohl
iber eventueläk wegen vollendeter Vergiftung gestraft werden (sog. qualifizierter Versuch).

8 21. Begriff der Teilnahme.

Zweites Kapitel.
Teisnahme.

Die Teilnahme im weiteren Sinn umfaßt jede Beteiligung an einer Straftat. In
der engern und eigentlichen Bedeutung aber bildet sie einen Gegensatz zur Täterschaft
ind besteht in der Förderung eines fremden Verbrechens. So wenig wie der schuldlose
Täter, kann der Teilnehmer, den keine subjektive Verschuldung trifft, Strafe erleiden. Es
äßt sich daher die eigentliche Teilnahme bestimmen als die schuldhafte Mitwirkung zu
der Straftat des Täters.
Nach dieser Definition enthält sie ihren strafbaren Charakter aus der Tat des
Täters. Ist diese kein Delikt, so ist es auch nicht die Hilfeleistung, und zwar gleichgültig,
ob sie überhaupt nicht oder in conereto nicht unter das Gesetz füllt, z. B. wegen aus—
aahmsweisen Ausschlusses der Rechtswidrigkeit. Nicht nur die Anstiftung zum Selbstmnord,
 sondern auch der Beistand in der Notwehr ist straflos. Die Verleitung eines
zehnjährigen Kindes zum Diebstahl ist, wenn auch aus anderem Grunde strafbar, jeden—
falls keine Teilnahmehandlung.
Das Verbrecherische der unterstützten Handlung entfällt, wenn den Täter keine
Schuld, aber nicht schon dann, wenn ihn keine Strafe trifft. Geht er infolge von Be⸗
gnaäͤdigung oder Rücktritt vom Versuch straffrei aus, so bleibt doch für den Teilnehmer
die Möglichkeit der Bestrafung bestehen.
Da der strafrechtliche Begriff der Teilnahme eine Schuld des Handelnden voraussetzt,
 erfordert er Bewußtsein des Teilnehmers sowohl von der Tat des Täters als
ruch von der Bedeutung seiner eigenen Handlung.
Der Teilnehmer kann nicht verantwortlich sein, wenn er nicht weiß, daß der ge—
liehene Revolver zu einem Morde benutzt, die angeratene Handlung zu einem verbrecherischen
Erfolg führen wird. Er kann es aber auch ebensowenig, wenn er die Bedeutung seiner
eigenen Handlung nicht kennt. Er muß wissen, daß er hilft. Fahrlässige Beteiligung
reicht also nicht aus. Begrifflich ist sie zwar nicht ausgeschlossen; denn man kann auch
ein Verbrechen unbewußt foͤrdern, obwohl man diese Wirkung bei gehöriger Aufmerksamkeit
hätte erkennen müssen. Aber das Strafgesetzbuch hat sie mit Recht unberücksichtigt ge—
assen. In einzelnen Nebengesetzen, wie insbesondere den Gesetzen über strafbare Nach⸗
bildungen, soll sie Aufnahme gefunden haben. Doch es ist fraalich, ob daselbst nicht
delieta sui generis normiert sind.
In dem Bewußtsein, das fremde Delikt zu fördern, muß der Teilnehmer wirklich
Hilfe geleistet haben. Die bloß versuchte Unterstützung ist straflos. Denn, birgt schon der
Versuch der Taͤterschaft nicht immer eine so große Gefahr, um ihn in allen Fällen zu
trafen, so kann eist reht von einer Bestrafung des Versuchs der Teilnahme abgesehen
        <pb n="268" />
        1. F. Wachenfeld, Strafrecht.

271

werden. Soweit ausnahmsweise Bestrafung nötig erscheint, sind Sonderdelikte geschaffen,
z. B. 8 49 à St. G. B.
Nach den beiden Seiten des Verbrechens, der objektiven und subjektiven, muß Teil⸗
nahme möglich sein und sie sich demgemäß in einer Hilfeleistung entweder bei der Eni—
schlußbildung oder bei der Ausführung äußern.
Anstiftung und Beihilfe sind die einzigen Formen der Teilnahme. Es können als
solche nicht angesehen werden:
1. Komplott, d. i. die Verabredung mehrerer zu einem bestimmten Verbrechen.
Die Verabredung ist ein vor dem Anfang der Ausführung liegender Akt, also eine
bloße Vorbereitungshandlung und als solche straflos. Folgt der Verabredung die Aus—
führung und hat der Komplottant hierzu mitgewirkt, so ist er als Teilnehmer zu be—
handeln wie jeder andere. Hat er aber nicht mitgewirkt und den Taͤter weder angestiftet
noch in irgend einer Weise unterstützt, dann hat er das Verbrechen nach keiner Richtung
hin gefördert und kann nicht Teilnehmer sein. In der Verabredung als solcher liegt eine
Förderung des fremden Verbrechens gerade so wenig als in der Vorbereitungshandlung
eine Ausführung des eigenen Verbrechens.
Aber gleich wie die Vorbereitungshandlung trotz ihrer grundsätzlichen Straflosigkeit
in einzelnen Fällen unter besondere Strafe gestellt ist, so wird auch die Verabredung
ausnahmsweise gestraft, und zwar beim Hochverrat (5 88 St. G. B.), bei Sprengstoff—
verbrechen (F6 Ges. vom 9. Juni 1884) und bei Verrat militärischer Geheimnisse (8 5
Ges. vom 3. Juli 1998). Hier aber bildet das Komplott keine Form der Teilnahme,
sondern ein delictum sui genéris. In einigen anderen Fällen ist es als Strafschärfungs—
grund verwertet, z. B. 88 101, 105 Seemannsordnung vom 2. Juni 1902.
2. Bande. Noch weniger als das Komplott kann die Bande eine Form der
Teilnahme darstellen. Denn sie ist eine Vereinigung mehrerer zu noch nicht einmal bestimmten
Delikten. Folgt der bandenmäßigen Vereinigung die Ausführung eines Verbrechens, so
ist wie beim Komplott in jedem Fall zu untersuchen, ob die Handlung des Banden—
mitglieds als Anstiftung oder Beihilfe erscheint. Muß dies verneint werden, ist jede
Bestrafung ausgeschlossen, da die bandenmäßige Vereinigung selbst nicht zu den Vor—
bereitungshandlungen gehört. Sie ist nichts weiter als die erklärte Neigung zu gemein—
schaftlicher Begehung von Verbrechen.
Wenn nun aber Leute mit derartigen Neigungen wirklich ein Verbrechen begehen,
bekunden sie, daß sie nicht nur verbrecherische Neigungen besitzen, sondern auch diefen
Neigungen nachgeben. Damit offenbaren fie eine verbrecherische Quelle, aus welcher, wenn
nicht energisch eingeschritten wird, eine unübersehbare Reihe weiterer Delikte hervorgehen
kann. Veshalbbehandelt das Strafgesehobuqh die bandenmäßige Vereinigung als
—B—— sie eine
besonders wichtige Rolle spielt. Diese Delikte sind Diebstahl und Raub (88 248 Nr. 6,
250 Nr. 2 St.. B). Auch außerhalb des Strafgesetzbuchs erscheint sie bisweilen als
Strafschärfungsgrund, z. B. 88 146f. Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1868. Im 8 6
Sprengstoffgesetz vom 9. Juni 1884 ist fie zu einem Sonderdelikt erhoben.
3. Begünstigung. Die Teilnahme als Mitwirkung zu einem Verbrechen muß
dem Eintritt des Erfolgs vorausgehen. Das Helfen nach der Tat ist keine Teilnahme.
Daher umfaßt diese nicht die Beguünstigung, die denn auch vom Strafgesetzbuch als felb—
ständiges Delikt behandelt wird Gabα)
Derr. Auch dadurch, daß die Beguünstigung vor der Tat zugesagt ist, wird sie nicht zur
Teilnahme! Dagegen kann die Zusage selbst unter Umständen in solche übergehen. Wenn
der Taͤter weiß, wo er die gestohlenen Sachen absetzen kann, wird er weit eher seinen
Lntschluß zur Ausführung bringen. Ob nun die Zusage tatsächlich dazu geholfen hat,
ie der Ausführung des Verbrechens entgegenstehenden Hindernisse zu beseitigen, ist,
weil es sich um einen psychischen Vorgang handelt, schwer festzustellen. Darum hat der
Gesetzgeber zwar auf eine besondere Bestrafung der Zusage verzichtet, aber jede vor der
Tat zugesagte Begünstigung mit der Strafe der Beihilfe belegt (F 257 Abs. 3 St. G. B.).
4. die sog. notwendige Teilnahme. Die Teilnahme ist eine besondee
        <pb n="269" />
        272

III. Strafrecht.

scheinungsform des Verbrechens. Deshalb kann die Beteiligung mehrerer, welche bei
ꝛinzelnen Verbrechen, wie z. B. Zweikampf, Ehebruch, Aufruhr u. s. w., schon begrifflich
zrfordert wird, nicht hierhin gehören. In den meisten Füällen dieser sog. not—
vendigen Teilnahme beruht obendrein die Beteiligung mehrerer auf einem bloß
catsächlichen Zusammenwirken, während die Teilnahme eine schuldhafte Mitwirkung
»oraussetzt.

822. Beteiligung in der Form der Täterschaft.

Nur dann, wenn man die Teilnahme in ihrer uneigentlichen und weiteren Be—
deutung nimmt, kann man von einer Beteiligung in Form der Täterschaft reden. Die
eigentliche Teilnahme schließt jede Art der Taterschaft aus. Diese ist entweder Allein⸗
oder Mehrtäterschaft. Auch bei der Alleintäterschaft können mehrere Personen beteiligt
ein, und zwar im Fall der sog. mittelbaren Täterschaft. Darunter versteht man die
Herbeiführung eines Erfolges mittels einer Verson, welche dem Täter als bloßes Werk⸗
eug dient.
Mittelbare Täterschaft liegt besonders bei Benutzung eines Unzurechnungs—
fähigen vor. Wer— sich durch einen Blödsinnigen oder ein Kind Waren aus einem Laden
ntwenden läßt, hat ebenso gehandelt, als wenn er die Waren mit einem Instrument
Jerausgeholt hätte. Da der Jugendliche, dem die zur Erkenntnis der Strafbarkeit der
Handlung erforderliche Einsicht fehlt, dem Kinde gleichsteht, kommt auch er nur als Werk
seug des Täters in Betracht. Letzterer ist also nicht Anstifter, sondern mittelbarer
Täter, wenn er einen solchen Jugendlichen zu einem Delikt bestimmt.
Selbst ein Zurechnungsfähiger kann bloßes Werkzeug des Täters sein. Dies ist
möglich, wenn er gezwungen oder getäuscht handelt. Der Zwang braucht kein physischer
zu sein. Schon detjenige ist Selbstfälscher, welcher einen anderen mit vorgehaltener
Histole zur Unterzeichnung der falschen Ürkunde nötigt. Ein die mittelbare Täterschaft
hegründender Zwang besteht auch, soweit blinder Gehorsam geschuldet wird. Der Offizier
hat selbst Sachbeschädigung begangen, wenn er rechtswidrig fremdes Gut durch seine
Truppe demolieren läßt.
Die Mittelsperson handelt getäuscht, wenn in ihr ein Irrtum über die Folgen
ihres Tuns erregt oder unterhalten wird. Wird der Krankenwärter durch X veranlaßt,
das tödliche Gift für die Arznei zu halten und dem Patienten zu geben, so ist X Mörder,
nag jener ganz schuldlos oder unvorsichtig gewesen sein und sich seinerseits einer fahr⸗
lässigen Tötung schuldig gemacht haben.
Hat die Mitlelsperson weber gezwungen noch getäuscht, sondern in vollem Bewußtsein
hres Tuns und mit der Möglichkeit, ihren Willen in anderer Weise zu betätigen, ge—
handelt, so hat sie die Handlung vorgenommen, weil sie dieselbe vornehmen wollte. Sie
ist dann nicht Werkzeug; denn dessen Wesen ists gerade, daß ein Wille in ihm nicht
Jervortritt. Damit ist mittelbare Täterschaft sowohl dann ausgeschlossen, wenn X den 2
hestimmt, für ihn eine fremde Sache zu entwenden (A. M. v. Liszt, der zu Unrecht die
Aneignungsabsicht bei Z verneint) als auch dann, wenn ein Beamter einen Nichtbeamten
u einem Amisverbrechen verleitet (A. M. Reichsgericht).
Mehrtäterschaft. Während sich bei der mittelbaren Täterschaft die verbrecherische
Tätigkeit auf eine Person konzentriert, verteilt sie sich bei der Mehrtäterschaft auf
mehrere Personen.
Die mehreren Täter, von denen jeder einen Teil der den Erfolg verursachenden
Tätigkeit vornimmt, können entweder gemeinschaftlich handeln — dann spricht man von
Mittaͤterschaft, oder unabhängig von einander — dann bezeichnet man sie als Nebentäter.
J. Mittäterschaft. Die Mittäterschaft setzt die Vornahme eines Teils der Aus⸗
führungshandlung voraus. Die Ausführung aber umfaßt die Verwirklichung der vom
Gesetz verbotenen Tätigkeit. Sie ist, an sich betrachtet, mindestens Versuchs-, nie Vor⸗
bereilungshandlung (vgl. 848 St. G. B.), Mithin muß der Mittäter, z. B. beim Tot⸗
chlag mittöten, beim diebstahl mitwegnehmen. Bloßes Wachestehen kann nicht genügen.
        <pb n="270" />
        1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 273

Das Reichsgericht ist anderer Ansicht und läßt den animus auetoris entscheiden. Wollte
man die Konsequenz aus der subjektiven Theorie ziehen, würde derjenige, welcher die
fremde Sache allein wegnimmt, aufhören Mittäter zu sein, sobald er“ es in fremdem
Interesse tut. Dem widerspricht aber das positive Recht, welches als Mittäter diejenigen
bezeichnet, welche „eine strafbare Handlung gemeinschaftlich Ausführen“ (8 47 St. G. B).
I. Nebentäterschaft. Fehlt dem Handelnden das Bewußtsein der gemein—
schaftlichen Aktion, so liegt Nebentäterschaft vor. Beispiel: Die beiden Stiefkinder des
A haben nach einem Streit mit ihm unabhängig voneinander dessen Tod beschlossen und
unbedeutende Mengen Gift gegeben. Die Verbindung der beiden Gifte führt den Tod
des A herbei.
Obwohl jeder Mit- und Nebentäter nur einen Teil der verbrecherischen Tätigkeit
vornimmt, ist jeder für die ganze Tat verantwortlich. Denn jeder hat ein Stück Ursache
zum Erfolg gesetzt. Jeder erleidet deshalb dieselbe Strafe als wäre er Alleintäter. Töten
. B. die uneheliche Mutter und der Vater gemeinsam das Kind gleich nach der Geburt,
so ist die Mutter als Kindesmörderin (8 217), der Vater als gemeiner Mörder (8 211)
zu strafen. Dies ist für die Nebentäterschaft so selbstverständlich, daß das Gesetz darüber
keine besondere Vorschrift gibt. Für die Mittäterschaft hat es jene Regel ausdrücklich
ausgesprochen und damit dokumentiert, daß es die Mittäterschaft, obwohl es dieselbe
zelegentlich als Teilnahme bezeichnet (8 50 St. G. B.), nicht als eigentliche Teilnahme
behandelt wissen will.

8 23. Eigentliche Teilnahme.

Beihilfe (8F 49 St. G.B.). Unter den beiden Formen wirklicher Teilnahme bedeutet
Beihilfe die Unterstützung des Verbrechens nach der objektiven Seite hin. Eine solche ist
nur möglich, nachdem der Täter das Verbrechen beschlossen und bevor er es vollendet hat.
Die Beihilfe bezweckt eine Erleichterung der Ausführung, kann also nicht selbst
Ausführungshandlung sein. Sie besteht in der Vornahme von Akten, die, an sich be—
trachtet, nur Vorbereitungshandlungen sein würden.
Während die Mittaͤterschaft Einverständnis zwischen den Beteiligten voraussetzt, ist
dies zwischen Täter und Gehilfen nicht nötig. Gehilfe ist also auch derienige, welcher
den Täter ohne dessen Kenntnis unterftützt.
Ob die Hilfe unmittelbar dem Täter oder zunächst dem Gehilfen geleistet wird, ist
gleichgültig. Auch der Helfershelfer in des Wortes eigentlicher Bedeutung ist Gehilfe.
Die wesentlichste Unterstützung der Ausführung, selbst diejenige Unterstützung, ohne welche
der Täter überhaupt nicht zu seinem Ziele gekommen wäre, bleibt doch blohe Teilnahme
und geht nicht in Täterschaft über. Demgemäß hat das positive Recht davon Abstand
genommen, den soeius prineipalis mit der Strafe des Täters zu bedrohen.
„Das Strafgesetzbuch unterscheidet Rat- und Tathilfe, was der Einteilung in
ohysische und psychische Beihilfe entsprechen soll, aber tatsächlich nicht ganz entspricht.
Denn die pfsychische Beihilfe kann auch in anderer Form als durch Raterteilung ge—
schehen, z. B. durch Zusage einer Begünstigung. Die positivrechtliche Beschränkung macht
es unmöglich, solche Zusage als Beihilfe zu strafen.
, Beihilfe ist zu jedem Verbrechen denkbar, aber nicht bei jedem strafbar. Straflos
bleibt die Beihilfe zu einer Übertretung. Eine Erklärung findet diese wohl kaum ge⸗
nügend gerechtfertigte Milde darin, daß einerseits — und zwar mit Recht — die Beihilfe
milder als die Täterschaft gestraft werven soll, andererfeits aber für das Maß der Herab—
setzung ganz willkürlich auf die beim Versuch beobachteten Grundsätze Bezug genommen
wird. Infolgedessen mußte, da der Verfuch einer übertretung nicht aestraft wird, gleiches
für die Beihilfe gelten.
.. Anstiftung (8 48 St. G.B.). Auch die zweite Form der Teilnahme, die An—
stiftung ist eine Hilfeleistung, nur nicht zur Ausführung des Verbrechens, sondern zu
der vorausgehenden Entschlußbildung. Damit bekennen wir uns wiederum zu der
objektiven Theorie Die Subjektivisten sehen in der Anstiftung eine intellektuelle Ur—
heberschaft. Gegen diese Auffassung sprechen aber zwei Gründe: Wäre der Anstifter Ur—
Eneytlopädie der Rechtswissenichaft. 6.. der Reubegeit. 1. Aufl BW. II.
        <pb n="271" />
        274

III. Strafrecht.

heber der Tat, so könnte die Ursache zu dem verbrecherischen Erfolg nicht eine Tätigkeit
des Täters sein, obwohl dieser um der Verursachung des Erfolgs willen gestraft wird.
Ferner kann der Anstifter deshalb kein Urheber des Erfolgs sein, weil die von ihm an—
zeregte Kausalkette durch die auf freiem Entschluß beruhende Handlung des Täters unter⸗
zrochen wird. Wollte man aber einwenden, daß die Handlung des Anstifters nicht
ruf freiem Entschlusse beruhe, so würde die Verantwortlichkeit des Täters für den
Erfolg aufhören.
Aus diesem Grunde geht es auch nicht an, die Anstiftung als Verursachung des
Entschlusses anzusehen. Sie verursacht diesen nicht, sondern veranlaßt ihn höchstens.
Es bleibt also nur übrig, die Anstiftung als eine Hilfeleistung zu konstruieren.
Die Hilfe besteht darin, daß der Anstifter den Täter auf den verbrecherischen Gedanken
zringt oder in dem Täter, der den verbrecherischen Gedanken schon hatte, die von der
Ausführung abmahnende Vorstellung niederkaͤmpft. Auf welche Weise er sein Ziel erreicht,
darauf kommt es nicht weiter an. Das Gesetz hat zwar einzelne Mittel, wie Geschenke,
Versprechen, Drohungen u. a. m., aufgezählt, aber durch die elausula generalis „oder
andere Mittel“ angedeutet, daß jedes Mittel genügt, welches geeignet ist, einen anderen in
seiner Entschließung zu bestimmen. Selbstverständlich darf es nicht die freie Willens—
bestimmung aufheben. Die Anwendung von Mitteln, wie Täuschung, Gewalt, oder un—
widerstehliche Drohung, würde aus dem Anstifter einen mittelbaren Selbsttäter machen.
War die Anwendung eines an sich geeigneten Mittels fruchtlos und half alles
Zureden nichts, den Täter zu überreden, so liegt eine bloß versuchte Anstiftung vor.
Ddas ist aber auch dann der Fall, wenn der Anstifter zu spät kam, weil der Täter bereits
entschlossen war, sowie dann, wenn er auf halbem Weg stehen blieb und seinen Plan
nicht weiterführte. Der Anstiftungsversuch, mag er in der einen oder in der anderen
Form in Erscheinung getreten sein, ist, da er keine Förderung des fremden Verbrechens
enthält, grundsätzlich straflos. Eine Ausnahme besteht nur für die Fälle, in denen er
zum delictum sui generis erhoben ist (F 48 4 St. G. B.).
Die Kehrseite zum Anstiftungsversuch ist die Anstiftung zum Versuch. Wollte der
Anstifter, daß der Taͤter eine bloße Versuchshandlung, und nichts weiter vornahm, so kann
oon Anstiftung im technischen Sinne überhaupt nicht die Rede sein, da sie als Teilnahme—
handlung das Bewußisein von der Mitwirkung zum Erfolg voraussetzt. Der sog. agent
provoeateur kann daher regelmäßig überhaupt nicht und nur dann gestraft werden, wenn
er die Vollendung des Verbrechens plante und hierzu den Täter veranlaßte.
Glückte die Anstiftung, so hängt infolge ihrer unselbständigen Natur ihre Be—
strafung doch noch von der Ausführung der Tat ab. Solange diese unterbleibt, hat der
Anstifter die Möglichkeit, sich Straffreiheit zu sichern. Das geht aber nur, wenn er die
Ausführung vereitelt, indem er den Angestifteten bestimmt, sie aufzugeben, oder selbst
den Erfolg abwendet.
Da durch die Anstiftung die verbrecherische Quelle erst geschaffen wird, ist sie straf⸗
wvürdiger als die Beihilfe, die nur dem bereits entsprungenen Strome den Weg bahnt.
Die Strafe der Täterschaft bei ihr herabzumildern, ist nicht am Platz. Auch findet keine
Beschränkung ihrer Strafbarkeit auf die schwereren Delikte statt. Die Anstiftunag selbst
zu einer Übertretung ist strafbar.
Einfluß persönlicher Eigenschaften und Verhältnisse (6 50
St.G.B.). Da Beihilfe und Anstiftung ihren strafbaren Charakter aus der Tat des
Täters ableiten, findet auf sie dasselbe Gesetz Anwendung, nach dem auch der Täter ab⸗
zuurteilen ist. Nun gibt es aber Delikte, welche je nach der Person des Handelnden ein
eigentümliches Gepräge erhalten. Beleidigt jemand einen Monarchen, so ist bei sonst
zleicher äußerer Handlung die Tat etwas anderes, wenn sie von dem Untertan, als wenn
sie von dem Ausländer begangen wird. Sollte auf sie das Gesetz der Täterschaft
schlechthin Anwendung finden, so würde bei Begehung durch einen Untertan das besondere
rein persönliche Verhältnis, in dem der Täter zum Monarchen steht, dem Teilnehmer
ungerechtfertigterweise zur Last fallen. Und wenn der Teilnehmer, aber nicht der
Täter, ein Untertan des beleidiaten Monarchen ist, würde die unbedingte Aburteilung
        <pb n="272" />
        275
nach dem Gesetz der Täterschaft seine persönliche Stellung zum Beleidigten mit Unrecht
unberücksichtigt lassen.
Das positive Recht hat daher, um den persönlichen Umständen Rechnung zu tragen,
die für die Bestrafung der Teilnehmer geltenden Grundsätze durchbrochen und bestimmt,
daß persönliche Eigenschaften und Verhältnisse nur demjenigen zugerechnet werden sollen,
bei dem sie vorliegen. Demgemäß ist der Anstifter zum Kindesmord nach 8 211 bezw.
8212 St. G.B., die Kindesmörderin dagegen nach FJ 217 St. G. B., sowie der Gehilfe
deim Totschlag des eigenen Vaters nach 8 215, der Täter aber nach 8212 St. G. B. zu strafen.
Würden nun die persönlichen Umstände ausnahmslos bei demjenigen berücksichtigt,
bei dem sie vorliegen, so wuͤrde der Nichtbeamte, der einen Beamten zu einem Beamten—
delikt anstiftet, straflos ausgehen, obwohl dieser vielleicht nicht gehandelt hätte, wenn er
nicht von dem andern zu dem Verbrechen bestimmt wäre. Zur Vermeidung eines
solchen Resultats ist die Berücksichtigung der persönlichen Umstuünde auf die Fälle be—
schränkt, in denen die Strafbarkeit durch dieselben erhöht oder vermindert wird.
Begründen die persönlichen Umstände erst die Strafbarkeit, bleibt es bei der An—
wendung des Gesetzes der Täterschaft auf den Teilnehmer. In Konsequenz dieser Regel
kann dann allerdings der Beamte, welcher den Nichtbeamten zu einem Beamtendelikt an—
stiftet, nicht gestraft werden und nicht, wie das Reichsgericht annimmt, mittelbarer Täter
sein. Dies ist keineswegs so unbillig, als es auf den ersten Blick vielleicht scheint. Denn
würde die von dem Nichtbeamten ausgeführte Handlung überhaupt als Rechtsverletzung
empfunden, so wäre sie vom Gesetz unter Strafe gestellt. Die Anstiftung zu einer
nicht rechtsverletzenden Handlung kann nicht selbst eine Rechtsverletzung bedeuten
Dritter Abschnitt: Die Strafe.

1. F. Wachenfeld, Strafrecht.

8 24. Begriff der Strafe.
Die Untersuchung über das Wesen der Strafe muß, wenn man von der positiven
Grundlage absieht, und die Strafe, wie sie sein soll, im Auge hat, zu verschiedenen Er—
gebnissen führen, je nach der Strafrechtstheorie, von der man dabei ausgeht. Auders dagegen,
wenn man — worauf es bei unserer Darstellung ankommt — untersucht, was als Strafe
aach positivem Recht erscheint.
Hierfür lassen sich jedenfalls zwei Merkmale aufstellen. Die Strafe ist 1. die Folge
eines Verbrechens und 2. eine Rechtsgüterverletzung.
., Diese beiden positiv-rechtlichen Kriterien verdienen Billigung. Denn die Strafe
ist ihrer innersten Natur nach weder ein Heil- noch ein Zuchtmittel, sondern eine einfache
Reaktion gegen Unrecht, selbst dann, wenn ihre Verhängung mit der Verfolgung be—
sonderer Zwecke verbunden ist. Als Derivat des individuellen Racherechtes besteht fie in
einer Vergeltung, die um deswillen Rechtsgüterverletzung ist, weil auch durch das Ver—
brechen Rechtsgüter verletzt werden. Selbstverständlich kann dabei nicht an eine Talion ge—
dacht werden.“ Denn mit der gesteigerten Kulturentwicklung überwiegen die unpersönlichen
Rechtsguͤter, so daß der Verbrecher nicht immer solche Rechtsgüter besitzt, wie er sie verletzt.
Erscheint nach dem ersten der beiden Haupimerkmale die Strafe als Folge eines
Verbrechens, so kann sie kein Nachteil sein, welcher an ein bloß regelwidriges Verhalten
geknüpft ist, wie z. B.eine Ehescheidungsfirafe, desgleichen keine Folge der Strafe, wie
z. B. die von der Verurteilung zur Kuchthausstrafe abhängige Ünfähigkeit zum Heer—
dienst (K 81 St. G. B.).
Die Strafe setzt voraus, daß ein Verbrechen bereits begangen ist. Deshalb sind
keine Strafen: die Kaution, die als Garantie für künftiges Verhalten geleistet wird, und
der Erfüllungszwang, der ein Mittel ist, um eine Verpflichtung, wie z. B. zur Ablegung
eines Zeugnisses, Erftattung eines Gutachtens, zu erzwingen.
Mit dem Merkmal der Rechtsguterverletzung tritt die Strafe in einen Gegensatz
gum Schadensersatz und speziell zur Buße. Schadensersatz und Buße bezwecken den
Ausgleich eines Schadens, die Strafe aber die Herbeiführung einer neuen Verletzung—
103
        <pb n="273" />
        276

LII. Strafrecht.

Als Rechtsgüterverletzung teilt die Strafe bis zu einem gewissen Grad den Charakter des
Verbrechens. Eine Rechtsgüterverletzung ist an sich nicht erlaubt. Deshalb ist die Strafe
in ihrem Vollzuge eine Handlung, die ebenso wie das Verbrechen verboten ist. Das
Verbtechen der Tötung und die Todesstrafe, das Verbrechen der Einsperrung und die
Freiheitsstrafe sind ihrem Inhalte nach ganz gleich. In beiden Fällen sind es Handlungen,
durch welche fremde Rechtsgüter vernichtet oder geschmälert werden.
Eine Rechtsgüterverletzung ist einer Person gegenüber nur insoweit möglich, als
diese Rechtsgüter besitzt. Recht- und Ehrlose gibt es heute nicht mehr. Insofern ist
ener Satz unpraktisch. Praktisch aber wird er bei Vermögenslosen. Da solche nicht am
Vermögen gestraft werden können, bleibt nichts anderes übrig, als sie an einem anderen
Rechtsgut, z. B. der Freiheit, zu bestrafen.
Soll 'die grundfätzlich verbotene Rechtsgüterverletzung ausnahmsweise erlaubt sein,
so muß sich die Erlaubnis auf ein Gesetz stützen. Die Strafe muß daher im Gesetz an⸗
zedroht sein. Der Satz „nulla poena sine lege“ verbietet es auch, die im Gesetz
Ingedrohte Strafe durch eine andere zu ersetzen, wenn der Verbrecher sie nicht als Übel
empfindet, wie etwa der Reiche die Geldstrafe.
Außer den angeführten charakteristischen Merkmalen gehören zum Begriff der
Strafe ein Subjekt, das die Strafe androht und verhängt, und ein Objekt, das sie er—
ridet. Strafberechtigt ist grundsatzlich allein der Staat als Träger des allgemeinen
Willens. Demgemäß ist die Strafé ein staatliches Institut, und es scheiden aus ihrem
Begriff die uneigentlichen Strafen, welche Kirche, Schule, Familie verhängen, aus.
Da die Verhäugung der Strafe dem Staat als dem Inhaber der öffentlichen
Zwangsgewolt zusteht, ist die Disziplinarstrafe, selbst wenn sie vom Staat verhängt
vird,keine eigentliche Strafe. Sie ist alsdann ein Übel, das der Staat ledialich als
Dienstherr über seine Staatsdiener ausspricht.
Objekt der Strafe ist der Verbrecher selbst. Da, wo dritte Personen, wie z. B.
— DDD
ur“ die vom Schuldigen verwirkte Gelostrafe haften, kommt die von ihnen erbrachte
Leistung einer Strafe tatsächlich gleich, hat aber doch nur die Bedeutung einer vprivat—
rechtlichen Verpflichtung.
Handelt es sich nicht um eine wirkliche Strafe, so gelangen auch nicht die strafrecht⸗
lichen Grundsätze zur Anwendung. Das ist namentlich für Verjährung, Rückfall und
die Frage nach einer nochmaligen Aburteilung wichtig. Es steht alsdann der Hinzu—
fügunug Liner weiteren, eigentlichen Strafe für dieselbe Tat nichts im Wege.

g 25. Einteilungen.
Als Rechtsgüterverletzungen sind die Strafen verschieden je nach der Art des
Rechtsguts, an dem gestraft wird. Positivrechtlich kommen hierfür vier Rechtsgüter in
Betracht. Das sind Leben, Freiheit, Ehre und Vermögen. Ausgeschlossen ist die körper—
liche Integritüt. Leibesstrafen kennt unser heutiges Recht nicht. In juͤngster Zeit haben
ich zwar wieder Stimmen zu gunsten der Prügelstrafe erhoben, aber man häͤlt sie mit
Recht nicht für ein geeignetes Strafmittel, weil sie — abgesehen davon, daß sie unter
Amftänden das Ehrgefühl und das moralische Bewußtsein des Bestraften eher erstickt als
vwecht — jedenfalls in ihrem Vollzuge zu verschiedenartig ausfällt und von der Laune
and der Körperkraft des Vollstreckers abhängt. Dagegen wird sie als Zuchtmittel und
—DD rohen und unkultivierten Menschen gegen—
uͤber nicht entbehrt werden können. Darum hat man keinen Anstoß genommen, sie in
den deutfschen Schutzgebieten für die Eingeborenen einzuführen.
Außer auf der Verschiedenheit des Rechtsguts, an dem der Verurteilte Ein⸗
buße erleidet, beruht das Strafenfystem des Reichsstrafgesetzbuches auf einer Einteilung
in Haupt- und Nebenstrafen. Eine Hauptstrafe ist diejenige, welche selbständig, ohne
Rücksicht auf eine andere Strafe, eine Nebenstrafe diejenige, welche nur neben einer
anderen Strafe ausgesprochen werden kann.
Wir wenden uͤns zunächst den Hauptstrafen zu.
        <pb n="274" />
        1. F. Wachenfeld, Strafrecht.

277

8 26. Hauptstrafen.

a) Todesstrase.
Hauptstrafe am Leben ist die Todesstrafe. Noch zur Zeit der P. G.O. von 1532
prävalierte sie unter den Strafmitteln und wurde selbst bei schwerem Diebstahl erkannt
(Art. 160). Aber dem Zuge der Zeit, der die harten Strafen milderte, mußte die
weitere Entwicklung folgen. Einerseits verengerte man das Gebiet der Todesstrafe durch
Häufung der Tatbestandsmerkmale der todeswürdigen Verbrechen, andererseits ersetzte man
die qualwollen Arten dieser schwersten Strafe, von denen die P. G.O. von 1532 noch
sieben kannte, durch einfachere Formen. In der Mitte des 18. Jahrhunderts begann
der Kampf gegen die Berechtigung der Todesstrafe überhaupt, besonders infolge der
Schriften von Beccaria und Sonnenfels. Die Todesstrafe wurde zuerst in
Toskana 1786 und ein Jahr später in sterreich abgeschafft, wo sie allerdings schon
1795 für einzelne und 1803 für weitere Verbrechen wieder eingeführt wurde. In
Deutschland hatte man zweimal ihre Abschaffung in Aussicht genommen. Das erste
Mal auf Grund der Verfassung von 1849 in dem im preußischen Justizministerium
ausgearbeiteten Entwurf eines deutschen Strafgesetzbuches. Obwohl dieser Entwurf
nicht zum Ziele führte, wurde die Todesstrafe doch in einzelnen Bundesstaaten
aee so in Oldenbura, Anhalt und Bremen. In Sachsen wurde sie noch 1868
aufgehoben.

Das andere Mal trat der deutsche Reichstag gelegentlich der zweiten Beratung
anseres jetzigen Strafgesetzbuches (1. März 1870) für ihre Beseitigung ein. Er mußte
sich aber schließlich, um die einheitliche Gesetzgebung nicht scheitern zu sehen, der wider—
prechenden Meinung der verbündeten Regierungen fügen und beschloß mit einer Majorität
don acht Stimmen ihre Wiedereinführung. Man beschränkte sie aber auf ein möglichst
kleines Gebiet. Sie ist nach dem Strafgesetzbuche unbedingt nur für Mord und hoch—
verräterischen Mordversuch, sowie bei Eintritt des Kriegsrechts (84 E. G.St. B.) für
acht weitere Delikte angedroht. Außerhalb des Strafgesetzbuches findet sie sich in dem
Sprengstoffgesetz (655 Abs. 8 vom 9. Juni 1884) und im Gesetz über Sklavenraub (81
Gesetz vom 28. Juli 1885). In den beiden letzteren Fällen hüngt sie davon ab, daß
der Tod einer Person, wenn auch nicht vorsätzlich, so doch schuldhaft, herbeigeführt wurde.
Nach den Strafrechten einzelner ausländischer Staaten ist sie zum Teil noch mehr
beschränkt, so z. B. nach dem russischen, das sie selbst nicht für Mord, sondern nur für
schwerste Staatsverbrechen kennt. Gänzlich beseitigt ist sie in Rumänien, Portugal, Holland,
S. Marino, Italien, einer Reihe amerikanischer Staaten und Schweizer Kantone.
. Man hat nicht aufgehört, für und wider die Todesstrafe zu streiten. Nach
einer kurzen Pause scheint der Streit in jüngster Zeit wieder heftiger zu werden. Selbst
die alten und zur Genüge beantworteten Fragen, ob die Todesstrafe den Strafzwecken
der Abschreckung und Besserung entspreche, beginnt man wieder zu ventilieren. Dabei
vergißt man zu leicht, daß sie jedenfalls den einen Strafzweck, den der Unschädlich—
machung, sehr gründlich erfüllt. Darum wird man, auch wenn sie in Deutschland einmal
abgeschafft werden sollte, in manchen Zeitläufen immer wieder auf sie zurückgreifen.
Soweit man sie beibehält, muß man zwei Dinge fordern: vor allem eine scharfe
Scheidung der todeswürdigen von den nicht todeswürdigen Handlungen. Ob man dies
durch ein einzelnes Tatbestandsmerkmal vermag, erscheint mindestens zweifelhaft. Denn
der menschliche Scharfsinn vermag kein Kriterium herauszuklügeln, dessen Vorhandensein
aine nicht todeswürdige Tat zu einer todeswürdigen stempelt. Am allerwenigsten vermag
dies dasjenige Kriterium, von dem die Todesstrafe bei uns heute tatsächlich abhängt, das
ist die Überlegung. Denn diese stellt durchaus nicht den Gipfel aller Verschuldung dar
und ist ein Internum, auf das man nur indirekt us äußeren Vorgängen schließen kann,
ohne auch nur irgendwie die Sicherheit des Beweises verbürgen zu können.
Als Zweites muß man einen jeder Grausamkeit entkleideten Vollzug der Strafe
verlangen. Dieses Erfordernis erfüllt selbst micht ganz die in unserem Strafgesehbuch
        <pb n="275" />
        278

III. Strafrecht.

vorgeschriebene Enthauptung (8 13 St. G.B.), welche je nach dem Recht des einzelnen
Bundesstaates durch Beil, Schwert oder Fallbeil vollzogen wird. Das noch nicht er—
füllte Streben nach einem humaneren Vollzuge hat New York (Gesetz vom 4. Juni 1888)
oeranlaßt, zur Hinrichtung die Elektrizität zu verwenden. Aber in den Erwartungen,
die man hieran anknüpfte, ist man sehr enttäuscht worden. Die Tötung durch Elektrizität
ist oft eine langwierigere als die durch Enthauptung vollzogene.
Einer, namentlich früher besonders betonten, Voraussetzung für einen zweck—
entsprechenden Vollzug ist das heutige Recht durch den Ausschluß der OEffentlichkeit gerecht
zeworden. Um der Hinrichtung das Anstößige und den Charakter eines Schauspiels zu
nehmen, läßt man sie heute hinter den Mauern eines Gefängnisses, aber unter Zu—
ziehung von Solennitätszeugen, stattfinden (vergl. &amp;amp; 486 St. P. O.).

b) Freiheitsstrafen.

Entsprechend der Dreiteilung der strafbaren Handlung in Verbrechen i. e. S.
Vergehen und Übertretung gibt es drei Hauptfreiheitsstrafen: Zuchthaus, Gefängnis und
Haft. Dazu kommt für die beiden schwereren Deliktsarten die Festungshaft als eine
Strafe bei nicht ehrenrührigem Verhalten.
Zuchthausstrafe. Die Zuchthausstrafe ist die Einsperrung in eine Gefangen—
anstalt mit der Bezeichnung, welche der Strafe den Namen gegeben hat. Ihre Dauer
ist in den ausdrücklich im Gesetz bezeichneten Fällen eine lebenslängliche, außerdem eine
zeitige von 14515 Jahren (&amp;amp; 14 St. G.B.). Sie wird erkannt in vollen Monaten und
muß mindestens ein Jahr betragen (8 414 Abs. 2, 8 19 Abs. 2 St.G.B.). Ihr
Wesen besteht in dem intensiven Zwang zu den in der Anstalt gerade eingeführten
Arbeiten (4 150 St. G.B.). Auf die Fäͤhigkeiten und Verhältnisse des Zuchthäuslers
wird keine Rücksicht genommen. Dieser sinkt zur bloßen Arbeitsmaschine herab. Darum
steht auch seiner Verwendung außerhalb der Anstalt kein Hindernis entgegen.
Gefängnisstrafe. Anders bei der Gefängnisstrafe, deren geringere Schwere
sich schon in der geringeren Dauer — 1 Tag bis 5 Jahre — zeigt (8 16 St. G. B.).
Die Gefängnissträflinge dürfen verlangen, daß die Arbeiten, zu denen sie angehalten
werden, ihrer Individuglität angepaßt sind. Aber so schön dieser Grundsatz theoretisch
ist, er läßt sich in der Praxis nicht konsequent durchführen. Denn es ist schlechterdings
unmöglich, so viele verschiedenartige Arbeiten in der Gefangenanstalt einzuführen, als
nötig wären, um jedem Gefangenen gerecht zu werden. Damit aber verwischt sich der
Begensatz zwischen Zuchthaus und Gefängnis. Er tritt höchstens darin noch hervor, daß
der Gefaͤngnissträfling nicht wider seinen Willen zur Außenarbeit herangezogen werden
cann. Auch dies wird bisweilen illusorisch, da im Interesse der kleinen Amtsgerichts⸗
gefängnisse, denen es häufig an Arbeitsgelegenheit fehlt, der Gefängnisverwaltung die
jedem Strafzweck zuwiderlaufende Befugnis gegeben ist, den Gefangenen beschäftigungslos
zu lassen. Die Beschäftigungslosigkeit kann aber als besonders drückend und als eine
Art Zusatzstrafe empfunden werden. Darum muß dem Sträfling auf sein Verlangen
Arbeit gegeben werden. Hat nun die kleine Gefangenanstalt keine genügende Arbeitsgelegenheit
 in ihren Räumen, dann muß sich der Sträfling, der Arbeit wünscht,
zur Außenarbeit bequemen. Wegen der praktischen Undurchführbarkeit des begrifflichen
Unterschieds zwischen Zuchthaus- und Gefängnisstrafe wäre es in der Tat sehr zu er—
wvägen, ob nicht beide zu einer einheitlichen Strafart verschmolzen werden könnten. Dann
allerdings müßte das Gebiet der dritten Hauptfreiheitsstrafe etwas erweitert werden.
Haftstrafe. Die Haftstrafe besteht in einfacher Freiheitsentziehung. Sie ist als
Strafe für die geringfügigsten Delikte von geringster Dauer, nämlich 1 Tag bis 6 Wochen
8 18 St. G. B.), Liederlichen Personen gegenüber würde die einfache Freiheitsentziehung
kaum eine Strafe bedeuten. Darum gestattet man bei solchen mit der Haft Arbeitszwang
 und Außenarbeit zu verbinden (9 862 Abs. 1 St. G. B.).
Festungshaft. Die Festungshaft ist zwar als custodia honesta eine durch die
Art des Vollzuges milde Strafe — sie besteht in Freiheitsentziehung mit Beaufsichtigung
der Beschäftigung und Lebensweise des Gefangenen — kann aber durch die Läuge der
        <pb n="276" />
        1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 279

Dauer sehr ernst werden. Von einem Tag kann sie bis zum Maximum der zeitigen
Freiheitsstrafe, d. h. 15 Jahren, steigen und sogar in den im Gesetz besonders hervor⸗
gehobenen Fällen zu einer lebenslänglichen werden (4 17 St. G.B.)) Man nennt die
Strafe Festungshaft. Doch nicht alle Bundesstaaten besitzen Festungen. Darum ist ihr
Vollzug auch in anderen Räumen als Festungen gestattet. J
Vollzug der Zuchthaus- und der Gefängnisstrafe. Über die Durch—
führung des Vollzuges schwererer Freiheitsstrafen wie Zuchthaus— und Gefängnisstrafen
haben fsich im 19. Jahrhundert drei verschiedene Systeme herausgebildet:
1) Das Auburnsche oder Schweig-System, das 1828 zu Auburn im Staate
New York eingeführt wurde. Es beruht auf dem Prinzip der Trennung der Gefangenen
bei Nacht und ihrer Vereinigung zu gemeinsamer Tagesarbeit unter dem strengenaber
schwer aufrecht zu erhaltenden Gebot absoluten Schweigens.
2) Das pennsylvanische Zellen- oder Pönitentiar⸗System. Sein Wesen besteht in
oollständiger Trennung der Gefangenen tags und nachts.
Ursprünglich faßte man die Trennung als Isolierung unter Fernhaltung jeder
Zerstreuung, die man selbst in der Arbeit fürchtete, auf. Dieses Ertrem war die Reak—
tion gegen das bis dahin allgemein bestehende, aber namentlich von John Howard (geb.
1726, gest. 1790) bekämpfte Gefängniswesen, nach dem alle Arten von Sträflingen
und diese selbst mit Unglücklichen, wie Irren, Siechen, Armen, zusammengebracht wurden,
so daß die besseren Elemente dem verderblichen Einfluß der schlechteren ausgesetzt waren.
Die Isolierung mit Arbeitsentziehung bedeutete die pfychische und physische Ver—
nichtung des Gefangenen. Deshalb milderte und reformierte man 1829 das Gefängnis⸗
wesen in Pennsylvanien dahin, daß man zwar jedem Gefangenen eine besondere Zelle
uwies, ihm aber in derselben Arbeit gab. In der Schule, in der Kirche, auf den
Spazierhöfen vereinigte man ihn mit anderen Gefangenen in demselben Raum und ent—
zog ihn nur durch Verschläge deren Blicken. Durch Aufruf nach Nummern, durch An—
Zuns von Masken auf Gängen suchte man das Erkennen der Mitgefangenen au ver—
Nindern.
, Ss ist begreiflich, daß dieses System große Kosten verursacht, aber man scheute sie
aicht und legte 1840 nach ihm in Pentonville bei London eine Anstalt an, die wieder
anderen (z. B. Bruchsal, vollendet 1848; Moabit, 1849) als Muster diente.
35) Das irische oder Progressiv-System, das seine Ausgestaltung dem Iren Crofton
während der Jahre 1833 —1864 verdauntt.
Es umfaßt vier Stadien, durch welche der Sträfling allmählich wieder zum rechten
Gebrauch seiner Freiheit herangezogen werden soll. Das sind: a) mehrmonatliche Einzel—
haft, 6) gemeinsame Arbeit, c) 8wischenstationen mit freierem Verkehr, d) bedingte
Entlassung, d. h. Freilassung unter der Bedingung der guten Fuͤhrung ves Entlassenen.
Das irische System hat sich viele Freunde, z. B. Mittermaier, v. Holtzen
dorff, erworben. Seine Grundgedanken haben besonderen Ausdruck in dem von einigen
nordamerikanischen Staaten jüngst eingeführten sog. Reformatory-System gefunden.
‚. Ein Reichsgesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafen besitzen wir zur Zeit noch
nicht. Ein Entwurf von 1879 scheiterte. Die Bundesregierungen aber haben, nachdem
der. Reichstag den Wunsch eines einheitlichen Vollzugsgesches ausgesprochen hatte, 1897
einige leitende Grundsätze vereinbart (abgebruckt in der Zeitschrift f. d. ges. Strafrechtswissenschaft,
 Bd. 18 S. 384 f.). Selbstverständlich bewegen sich diese, da sie nicht selbst
Geietz find, nur innerhalb der Normen des Strafgesetzbuches.
Nach diesem ist von den angeführten Syfteinen das Auburnsche schlechthin an—
wendbar; die meisten unserer Strafanstalten sind denn auch nach ihm gebaut.
Ei Das Zellen⸗System ist nur bei längeren Freiheitsstrafen unbedingt zulässig, weil zur
Anzelhaft uͤber 8 Jahre der Gefangené seine Zuͤstimmung geben muß (8 22 Abs. 2
St. G. B.). Er gibt sie meist gern, da er trotz der Trennung von seinen Mitgefangenen
nfolde des Verkehrs mit dem Aufsichtspersonal nicht vereinsamt ist und die Abgeschieden—
heit von vielleicht noch schlechteren Elementen nicht selten als Wohltat empfindet.
Nur in unvollkommener Weise lassen die positiven Vorschriften die Durchführung
        <pb n="277" />
        280

III. Strafrecht.

des irischen Systems zu. Aber immerhin ist außer der kurzen Einzelhaft, die sie
ooraussetzt, auch die vorläufige Entlassung nach drei Viertel der Strafzeit, mindestens
einem Jahre, möglich (6 28 ff. St. G. B.).
Das Fehlen eines einheitlichen Strafvollzugsgesetzes ist wohl zu beklagen. Aber
man darf sich nicht verhehlen, daß ein solches Gesetz vor der Reform unserer Strafmittel
unzweckmäßig sein würde.
Die Freiheitsstrafen beherrschen heute das gesamte Strafensystem. Doch ihre über—
müßig ausgedehnte Herrschaft hat bereits zu reaktionären Bestrebungen geführt, die an
oerschiedenen Punkten ansetzen, um sie einzuschränken.
Zu diesen Bestrebungen gehört die Einführung der Deportation als eines Ersatzes
für längere Freiheitsstrafen. Den Gedanken, sie als Strafmittel zu verwenden, legt die
Tatsache nahe, daß andere Weltmächte, wie Rußland, England und Frankreich, aus ihr
wesentlichen Nutzen gezogen haben. Ob, wie man vielfach entgegenhält, die Verhältnisse
heute anders und für Deutschland derart liegen, daß wir auf dieses das Vaterland ent—
lastende Strafmittel verzichten müssen, ist mindestens zweifelhaft.
Im Kampf gegen die kurzzeitige Freiheitsstrafe ist die sog. bedingte Verurteilung
entstanden, die in England, Belgien, Frankreich, Portugal, Norwegen, englischen
Kolonien, amerikanischen Staaten und einzelnen Schweizer Kantonen Eingang gefunden
hat. Sie bezweckt, den Verurteilten mit der Freiheits-, eventuell auch mit der Geld—
strafe gänzlich zu verschonen, falls er sich während einer gewissen Zeit gut führt. Bei
ersten Vergehen, namentlich von Jugendlichen, ist sie gewiß empfehlenswert. Sie wird
oon solchen wohl wie jeder Verweis als Strafe empfunden, womit ein Haupt-—
bedenken gegen sie schwindet. Aber das gilt nicht ausnahmslos. Deshalb ist ihre
generelle Anordnung zu vermeiden und ihre Anwendung von der Würdigung des kon—
kreten Einzelfalles abhängig zu machen. In Deutschland steht man ihr im allgemeinen
aicht sympathisch gegenüber. Statt ihrer hat man in den meisten Bundesstaaten die
administrative Begnadigung eingeführt. Dadurch aber hat man die Strafe in eine Art
volizeiliche Uberwachung verwandelt, die, weil nicht an eine bestimmte Bedingung ge—
bunden, den Verurteilten längere Zeit in völliger Ungewißheit über sein Schicksal läßt.
Nimmt man bei dem Straferlaß Anstoß daran, den Gerichten eine Art Begnadigungscecht
 zu gewähren, so sollte man die administrative Begnadigung wenigstens derjenigen
Staatsanwaltschaft übertragen, welche die Strafsache aus eigner Anschauung und durch
die Hauptverhandlung kennt, für die Ausübung ihrer Befugnis aber einen Antrag des
erkennenden Gerichts zur Voraussetßung machen.

e) Geldsflrase.
Bedingte Verurteilung und administrative Begnadigung dienen dazu, Schäden,
die beim Vollzuge kürzerer Freiheitsstrafen entstehen, zu vermeiden. Man wird sich
aber auch in der Androhung kürzerer Freiheitsstrafen beschränken müssen. Dadurch
wird die Geldstrafe an Bebeutung gewinnen. Vielleicht ist fie die Strafe der Zukunft,
wie sie die Hauptstrafe schon einmal in der Vergangenheit, zur Zeit der Volkẽsrechte,
Jewesen ist. Dann freilich müßte sie eine wesentliche Umgestaltung erfahren.
Heute besteht sie in der Entziehung einer von Anfang an bestimmten Geldsumme
oder — nach einigen Steuer- und Zollgesetzen — eines Vielfachen des defraudierten
Betrags. Die Höhe der Geldsumme ist im allgemeinen eine mäßige. Sie beträgt bei
übertretungen 15150 Mark, bei Vergehen und Verbrechen i. e. S. im Minimum 8 Mark
(8327 St.G.B.). Der Höchstbetrag bei den einzelnen Verbrechen und Vergehen ist ver—
schieden festgesetzt. Er erreicht bei gewohnheitsmäßigem Wucher 15 000 Mark. Einzelne
Nebengesetze gehen darüber hinaus, wie das Sklavenraubgesetz, das Strafe bis zu 100 000
Mark kennt. Hohe Geldstrafen werden selten erkannt. Von allen erkannten Strafen
bleiben ungefähr s4 unter 50 Mark und etwa 38/0 gehen über 500 Mark hinaus.
Da die Geldstrafe wie jede andere Strafe den Übertreter des Gesetzes empfind—
lich treffen soll. muß sie den Verhältnissen desselben angepaßt werden. In diesem Ge—
        <pb n="278" />
        1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 281

danken hat man den sehr beachtlichen Vorschlag gemacht, die Geldstrafe nach einer Quote
der Einkommensteuer zuͤ bemessen. Bei der einzelstaatlichen Verschiedenheit in der Be—
rechnung der Einkommensteuer und bei der Nichtbesteuerung großer Massen müßte aller⸗
dings statt der tatsächlichen eine fingierte Steuers oder Tadeslohn-Quote als Einheitssatz
angenommen werden.
Die Geldstrafe fließt dem Fiskus desjenigen Staates zu, in dessen Bezirk das
erkennende Gericht erster Instanz liegt. Die Beitreibung erfolgt nach den Vorschriften
der Zivilprozeßordnung über Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (vgl. 8 495
St.P.O.). Ist sie nicht beizutreiben, so muß fie, damit der Verurteilte nicht straflos
ausgeht, in Freiheitsstrafe verwandelt werden (S 28 St. G. B.).
Außer der Geldstrafe kennt das heutige Reichsrecht keine weitere Hauptstrafe am
Vermögen, also z. B. keine Vermögenskonfiskation.
d) Ehrenstrase.
Die einzige Hauptstrafe an der Ehre ist der Verweis ( 57 Nr. 4 St. G. B.), der
in besonders leichten Fällen Jugendlichen gegenüber ausgesprochen wird und teilweife
das ersetzt, was man mit de bedingten Verurteilung bezweckt. Denn er soll, sofern
er an Stelle einer Freiheitsstrafe tritt, den Jugendlichen die Nachteile ersparen, welche
der Aufenthalt in einem Gefängnis durch die Gesellschaft mit vorgeschritteneren Ver—
brechern mit sich bringt.
Die Vollstreckung des Verweises geschieht in Ermangelung besonderer Vorschriften
nach den allgemeinen Regeln. Mithin ist Vollstreckungsorgan die Staatsanwaltschaft
bezw. der Amtsrichter (F83 SuB.S) d Vollstreckung erst nach Rechtskraft des
Urteils möalich.

8 27. Nebenstrafen.
a) Rebenstrafen an der Freiheit.
Nebenstrafen am Leben gibt es nicht. Nebenstrafen an der Freiheit sind Stellung
unter Polizeiaufsicht, korrektionelle Nachhaft und Ausweisung.
Die Stellung unter Polizeiaufsicht ist insofern eine moderne Strafe, als
S erst, seitdem die persönliche Freiheit unter richterlichem Schutz steht, eines besonderen
Richterspruchs bedarf, um ausnahmsweise der Polizei ein Recht auf Beschränkung der
Freiheit einzuräumen. Bei keinem Verbrechen ist der Richter genötigt, auf Zulässigkeit
der Polizeiaufsicht zu erkennen. Macht er in den Fällen, in welchen ihn das Gesetz
ausdrücklich hierzu ermächtigt, von seiner Befugnis Gebrauch, so erwächft der Polizei
nicht die Pflicht, sondern das Recht der besonderen Beaufsichtigung des Verurteilten
688 St. G.B.). Sie wird zur Ausübung dieses Rechts schreiten, wenn trotz
der Verbüßung der Hauptstrafe noch Außerungen der verbrecherischen Neigung zu er—
warten sind. Aus diesem Gesichtspunkt erklären sich die Machtbefugnisse, welche der
Polizei m einzelnen gegenüber dem unter ihre Aufsicht gestellten Deuͤnquenten gegeben
sind. Sie kann namentlich jederzeit, auch während der Nacht, Haussuchungen bei ihm
dornehmen und den Aufenthalt in einzelnen Ortschaften und Ortlichkeiten schlechthin oder
für bestimmte Zeiten, z. B. während eines öffentlichen Umzuges, verbieten (8 89 St. G.B.),
einen Wandergewerbeschein versagen (8 57 Nr. 2 Gewerbeordnung) u. a. m. Die
volizeiliche Konrolle darf natürlich keine dauernde sein. Sie in beschränkt auf die Zeit
von 5 Jahren nach Verbüßung der Freiheitsstrafe.
„ . Korrektionelle Radhaft! Auch dann, wenn das Urteil auf UÜberweisung an
die Landespolizeibehorde, auf sog. korrektionelle Nachhaft, lautet, erhält die Polizei nur
in zeitlich beschränktes Recht, das sie zwei Jahre lang, nachdem der Verurteilte die Haupt⸗
strafe verbüßt hat, ausüben kann, aber nicht ausüben muß (8 862 Abs. 2 St. G. B.).
Die Überweisung an die Landespolizeibehörde ist eine Strafe gegen liederliche
Prrsonen wie Landstreicher, Bettler, Müßigganger, Dirnen, Arbeitsscheue und Obdach
—F 861 Nr. 88 Et.GB.. Landstreicherei, Bettelei u. s. w. sind bloße Üben
retungen, weshalb die Hauptstrafe nur in Haft besteht. Ein paar Tage oder Wochen
        <pb n="279" />
        282 III. Strafrecht.

Haft würden aber auf solche Personen, die meist Gewohnheitsverbrecher sind, wenig Ein—
druck machen. Darum bedarf es ihnen gegenüber unter Umständen noch einer längeren
Nachhaft mit intensivem Arbeitszwang. Will die Landespolizeibehörde die Nachhaft voll—
ziehen, so kann sie den Verurteilten entweder in einem Arbeitshaus Jeine Dirne auch
in einer Besserungsanstalts unterbringen oder zu gemeinnützigen Arbeiten verwenden
(vgl. 8 362 Abs. 8 St. G.B.). Durch den unbedingten Arbeitszwang, der mit dieser
Nebenstrafe verbunden ist, wird sie außerordentlich gefürchtet und entspricht wie keine
andere Strafe dem Besserungszweck. Daher würde ihre Verwendung auch bei anderen
Deltkten und — freilich in modifizierter Weise — für Jugendliche, die Roheitsdelikte
begehen, zu empfehlen sein.
Ausweisung. Da die Stellung unter Polizeiaufsicht und die Überweisung an
die Landespolizeibehörde auf den Verurteilten vorwiegend bessernd einwirken soll, wir
aber keine Veranlassung haben, Besserungsversuche an Ausländern anzustellen, können
diese auf die Zeit, während welcher jene Strafen möglich sind, ausgewiesen werden
8 39 Nr. 2, 8 862 Abs. 4 St. G. B.).
Als besondere Nebenstrafe gegen Ausländer dient die Ausweisung außerdem in
icishilen— z. B. bei Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Glückspiels (5 284 Abs. 2
St. G. B.).

b) Tebenftrafen an der Ehre.

Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. So wenig wie die Ehre einer
Person gemindert werden kann, gibt es Strafen, welche die Ehre nehmen. Was durch
Ehrenstrafen verloren geht, sind einzelne Ehrenrechte. Nirgends ist deren Verlust die
unmittelbare Folge der Verurteilung zu einer Hauptstrafe. Auch neben der Zuchthaus—
trafe bedarf es ihrer ausdrücklichen Aberkennung. Wird sie ausgesprochen, so werden
keineswegs alle, sondern nur gewisse Rechte und Fähigkeiten, und zwar solche, welche mit der
ZStaatsbuͤrgerstellung verbunden sind, aberkannt. Man bezeichnet deshalb die Strafe als
Aberkennung der buͤrgerlichen Ehrenrechte. Mit ihr geht von diesen Rechten, die natur—
zemäß nicht alle Bürger in gleicher Weise und Frauen meist gar nicht besitzen, ein Teil
zauernd verloren, das sind: die aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte, die
zekleideten unmittelbaren oder mittelbaren Staatsämter, inländische Würden, Titel,
Orden und Ehrenzeichen (ß 88 St. G.B.). Ein Teil wird auf eine im Urteil zu be—
timmende Zeit aberkannt, das sind: die Fähigkeit, die Landes- oder Reichskokarde zu
ragen, in das Heer oder in die Marine einzutreten, öffentliche Amter, Würden u. s. w.
zu erlangen, politische Rechte auszuüben, Solennitätszeuge zu sein und eine nach außen
jervortretende Vertrauensstellung in der Familie, wie als Vormund, Pfleger, Mitglied eines
Familienrats, zu bekleiden (d 834 St.G.B.). Ist die Hauptstrafe keine zeitige, so werden
ruch diese Rechte ohne zeitliche Beschränkung verwirkt. Anderenfalls ist die Dauer des Ver—
lustes neben zeitigem Zuchihaus 2—210, neben Gefängnis 1268 Jahre, gerechnet vom
Tag der Verbüßung oder des Erlasses der Hauptstrafe. Während neben der Todes- und
— DDD0
ind bei drei Delikten: Meineid, Kuppelei und gewerbs- oder gewohnheitsmäßigem
Wucher sogar erkannt werden muß, ist die Aberkennung neben Gefängnisstrafe nur
»ann schlechthin möglich, wenn diese wegen mildernder Umstände an Stelle der Zucht⸗
jausstrafe tritt, sonst aber von der Bedingung abhängig, daß sie bei dem betreffenden
Delikt ausdrücklich gestattet ist. In jedem Fall muß durch die Gesetzesübertretung eine
chwerere Gefängnisstrafe (mindestens 8 Monate) verwirkt sein (8 82 St. G. B.).
Aberkennung einzelner Ehrenrechte. Neben der Aberkennung der bürger—
lichen Ehrenrechte kennt unser Recht die Aberkennung einzelner Ehrenrechte, wie
CB. Unfähigkeit zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes, eine Strafe, die teils als
Surrogat für die Aberkennung der Ehrenrechte überhaupt (gß 85 St. G. B.), teils bei
Verurteilung wegen einiger Vergehen wider die öffentliche Ordnung oder wegen Amts—
delikten verhängt werden kann (88 128f., 358 St. G.B.); ferner Verlust des bekleideten
Amtes und der aqus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte, die als Zusatzstrafe,
        <pb n="280" />
        1. F. Wachenfeld, Strafrecht.

2838

namentlich bei Vergehen gegen den Staat, regelmäßig selbst neben Festungshaft, aus—
zusprechen gestattet ist (88 81, 88, 87 ff. u. a.), Verlustder Eidesfähigkeit bei Ver—
urteilung wegen Meineids“(8 161 St.GB.um

c) Rebenstrasen am Vermögen.
Einziehung. Die Nebenstrafen am Vermögen sind nicht spärlich, aber bei jeder
einzelnen ist der Charakter als Strafe bestritten. Nach der herrschenden Ansicht gehört
hierhin vor allem die Einziehung (G. 40 St. G. B.). Gegenstand derselben sind die
instrumenta sceleris, wie z. B. das Brecheisen (doch nicht die zur Flucht bestimmte
Leiter) und die proaucta gceletis zu welchem wohl die falsche Münze, aber nicht die
gestohlene Sache zu rechnen ist. In Einzelfällen kann auch das verbrecherisch Erlangte
(3. B. 88 2964, 335 St. G.B.) und das Ohbjekt des Verbrechens (8 134 Vereinszoll⸗
—B Einziehung ist nur unter der Voraussetzung wirkliche
Strafe, daß die einzuziehenden Gegenstände dem Täter oder Teilnehmer gehören. Soweit
dies nicht der Fall ist, erscheint sie als polizeiliche Maßregel.
Saa nbrauchbarmachung. Dasselbe gilt von der Unbrauchbarmachung (8 41
St.G.B.), d. i. die Einziehung zum Zweck der Vernichtung. Sie beschränkt sich auf
Schriften, Abbildungen und Darstellungen strafbaren Inhalts, sowie die zu ihrer Her—
itellung bestimmten Platten und Formen.
Andere Strafen am Vermögen sind z. B. die ausnahmsweise statthafte Ent—
iehung der Befugnis zum Gewerbebetrieb (8 30 Branntweinsteuergesetz vom 24. Juni
1887 bezw. 16. Juni 1895, 8 56 Zuckersteuergesetz vom 81. Mai 1891 bezw. 27. Mai
1896), ferner — wenigstens zum Teil — die Publikation des Strafurteils auf Kosten
des Schuldigen (88 168, 200 St.G. B.) und die Geldstrafe, sofern sie, wie 3. B. beim
Betrug, neben der Freiheitsstrafe erkannt werden kann (88 263 f. St. G.B.) Die Geld—
ttrafe ist in diesem Fall wirkliche Nebenstrafe, nicht „kumulative Mithauptstrafe“.
Buße. Obwohl nur neben einer Strafe zulässig, ist die Buße keine Nebenstrafe
am Vermögen, weil uͤberhaupt keine Strafe. Sie als Strafe anzusehen, verbietet sich
nach positivem Recht schon aus dem formalen Grund, daß sie vom Gesetzgeber direkt als
Entschadigung bezeichnet wird (F 188 Abs. 2 St. G.B.) Immerhin aber hat sie keinen
Lein privatrechtlichen Charakter. Hiermit würde ihre Abhängigkeit von der Bestrafung des
Täters, ihre Unvererblichkeit und die Begrenzung ihres Höchstbetrags (nach dem St.G.B..
000, nach den Nebengesetzen seit 1891: 100600 Mark) im Widerspruch stehen. Sie
lann nach dem Strafgefetzbuch wegen schwererer Beleidigung (8 188 St. G.B.) und jeder
Koörperverlehung (8 231 St. G. B.), außerhalb desselben besoͤnders wegen strafbarer Rach⸗
bildung begchr werven. Vrol. Au 88 847, 1300 B. G. B.).
—28. Strafbemessung.
Nach der Darlegung der Strafarten haben wir das Straf maß kennen zu lernen.
at J. Strafbemessung im allgemeinen. Die Strafbemessung ist die urteils
mäßige Festsetzung einer bestimmten Strafe für ein Verbrechen. Eine solche Fixierung
der Strafe wird von ver modernen soziologischen Richtung bekämpft. Diese fordert ein
unbestimmtes Strafurteil, das auf Strafe, aber nicht auf eine bestimmte Straf—
Jröße lautet. Die Forderung wird damit begründet, daß erst während des Strafpvoll-—
uges erkennbar werde, wieweit Strafe nötig sei, um die Gesellschaft vor dem Verbrecher
zu sichern. Das definitive Erkenntnis über die Begrenzung der Strafe wünscht man
teils einer zweiten richterlichen Entscheidung, teils inem besonderen Strafvollzugsamt
zubehalten. In dem einen wie in dem anderen Fall würde die Ansicht derjenigen
choörde, welche den Verbrecher auf die Wirkung des Strafpollzugs hin beobachtet, maß—
dehenden Einfluß für die Bemessung der Strafe erhalten. Die Behörde aber, von derem
rteil die Fortdauer der Inhaftierung abhinge, wäre dann ein Organ der Verwaltung.
nfolgedessen würde die persönliche Freiheit nicht mehr völlig unter richterlichem Schuh
tehen. Denn hierzu gehört, daß gerade der Richter bestimmt, nicht nur wann über
aupt, sondern auch in welchem Umfang die Freiheit ausnahmsweise entzogen werden
        <pb n="281" />
        284

III. Strafrecht.

kann. Wäre dem Richter die Strafbemessung genommen, so würde seine Tätigkeit zu
einer bloßen Vorarbeit für die Verwaltungsbehörde herabgedrückt, und dieser eine un—
iebsame und verantwortliche Aufgabe aufgebürdet werden.
Das positive Recht ist weit entfernt, auf eine Strafbemessung durch den Richter zu
oerzichten. Es läßt die durch das Verbrechen verwirkte Strafe schon im Strafurteil festsetzen.
Verwirkt ist die Strafe mit der Begehung der Straftat. Die Strafausmessung
besteht also in der Auffindung einer bis dahin latenten Strafgröße. Diese muß der
Größe der Verschuldung entsprechen. Bei verschiedenen Handlungen, welche unter ein
und dasselbe Gesetz fallen, kann die Verschuldung eine sehr verschiedenartige sein. Darum
sind die weitaus meisten Strafgesetze derart relativ bestimmt, daß der Richter die ver—
virkte Strafe einem Strafrahmen zu entnehmen, also zwischen einem gesetzlichen Minimum
ind Maximum auszuwählen hat. Mit der Ausdehnung des Strafrahmens wächst die
Schwierigkeit der richtigen Auswahl. Deshalb ist es verkehrt, denselben zu weit an—
zulegen oder gar von jeder Schranke für den Richter abzusehen.
Ob eine schwerere oder leichtere Strafe verwirkt ist, ergibt sich einerseits aus den
objektiven Merkmalen des Verbrechens, wie der Größe des angerichteten Schadens und
dein angewandten Mittel, andererseits aus den subjektiven Merkmalen, wie der Schuld—
form. In letzterer Beziehung wird die Strafe verschieden ausfallen, je nachdem der
Erfolg absichtlich, vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt ist. Bei der Berücksichtigung
der subjektiven Momente kommt es zum Austrag, ob die Tat als Ausfluß gelegentlicher
Verirrung oder langjähriger Gewöhnung zu gelten hat.
Alle Umstände, welche ein Herauf oder ein Herab in demselben Strafrahmen zur
Folge haben, nennt man Strafmehrungs- bezw. Strafminderungsgründe und unter—
cheidet hiervon Strafschärfungs- bezw. Strafmilderungsgründe. Die letzteren sind Um—
staͤnde, welche als so bedeutend erscheinen, daß sie nach Ansicht des Gesetzgebers innerhalb
des gewöhnlichen Strafrahmens nicht berücksichtigt werden können und darum die An—
wendung eines außerordentlichen Strafrahmens zur Folge haben müssen.
I. Strafschärfung. Allgemeine Strafschärfungsgründe kennt das positive
Recht nicht. Der einzige Umstand, welcher wenigstens bei mehreren Delikten des Straf⸗
zesetzbuchs und einiger Nebengesetze (besonders Zoll- und Steuergesetze) strafschärfend
virkt, ist der Rückfall. Aber auch er hat keine gleichmäßige Regelung erfahren. Das
Strafgesetzbuch versteht unter Rückfall bald die Wiederholung gleichartiger (bei Betrug,
Hehlerei), bald die Wiederholung ähnlicher Delikte (bei Raub, raubähnlichen Verbrechen).
Beim Diebstahl läßt es sogar bloße Verwandtschaft mit den vorhergehenden Delikten
genügen, indem es hier außer Diebstahl auch Hehlerei, Raub, raubähnliches Verbrechen
r die Rückfallstrafe verwertet (F 244 St. G. B.) Schon die erste Wiederholung gilt
ihm als Rückfall bei Raub und raubähnlichem Verbrechen, erst die zweite bei Dieb—
stahl, Hehlerei und Betrug. Im Gegensatz zu dieser willkürlichen Verschiedenheit wäre
eine gleichmäßige Behandlung und vielleicht umfangreichere Berücksichtigung zu wünschen.
Strafmilverung. Auch allgemeine Milderungsgründe fehlen im gelten⸗
den Recht, wenn man nicht etwa Versuch, Beihilfe, jugendliches Alter hierhin rechnen
vill, was aber deshalb wohl kaum angeht, weil sie nicht die Anwendung eines er—
veiterten, sondern die Umwandlung des regelmäßigen Strafrahmens bewirken.
Spezielle Milderungsgründe gibt es auch nur einige. Ein Beispiel bietet die
Brovokation nach 8 218 St. G. B.
Dafür aber hat das Strafgesetzbuch das dem franzöfischen Recht nachgebildete System
der mildernden Umstände aufgenommen, allerdings in recht verunglückter Weise. In
Frankreich, wo es wenigstens konsequenter durchgeführt ist, kam es 1882 auf, weil die
Strafen Lines um einige Jahrzehnie zurückliegenden Gesetzes allmählich zu hart erschienen.
In nferem Strafgesetbuch dagegen dient es dazu, eine Ausnahmestrafe zu ermöglichen.
Wenn von ihr so häufig Gebrauch gemacht wird, so erklärt sich dies daraus, daß in Er⸗
nangelung einer gesetzlichen Bestimmung jeder Umstand als mildernd angesehen werden
ann, der sich überhaupt zur Herabsetzung der Strafe eignet. Mithin unterscheiden sich
Strafminderunas- und Strafmilderungsgründe nicht in ihrem Wesen, sondern nur in
        <pb n="282" />
        1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 285

ihren Folgen voneinander. Jene lassen die Strafe innerhalb des Strafrahmens sinken,
diese dagegen aus einem anderen Strafrahmen auswählen, der nicht selten eine anders
Strafart, z. B. Gefängnis statt Zuchthaus, androht. Wegen der weitgehenden Wirkung
eines Strafmilderungsgrundes muß man wenigstens fordern, daß dessen Annahme auf
erheblichere Umstände beschränkt wird.
Gleich als ob mildernde Umstände nur bei dem einen oder anderen Delikt, nicht
aber bei jedem vorkommen könnten, hat der Gesetzgeber ihre Berücksichtigung nur bei
einzelnen Delikten ermöglicht und, um das Unzureichende noch zu erhöhen, bei dem einen
obligatorisch gemacht (z. B. 88 2483, 250 St. G. B.), bei den anderen fakultativ gelassen
(z. B. 88 246, 263 St. G. B.). Für eine Revision des Strafgesetzbuchs gibt es nur
zwei Wege: entweder den Strafrahmen bei jedem Delikt so weit anzulegen, daß schon
in ihm die milderen Umstände Berüdsichtigung finden können, oder aber — wos vielleicht
vorzuziehen — in dem allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs eine für alle Delikte gültige
Regel aufzunehmen, nach der bei milderen Umstanden die Strafe in näher zu beftimmender
Weise zu ermaͤßigen sei.
Die mit dem gesetzlichen Tatbestand verbundene Strafdrohung ist berechnet für
das vollendete Delikt des erwachsenen Täters. Wir können daher den hierfür aufgestellten
Strafrahmen als Normalstrafrahmen — ——
eene für das versuchte Delikt, für das Delikt des Jugendlichen und des Teil—
nehmers.
IV. Strafbemessung für Versuch. Der Versuch wird mit Recht milder als
das vollendete Delikt bestraft. Die Milderung besteht, wenn die Strafe des Normalstraf⸗
rahmens unteilbar, also Todes- oder lebenslängliche Freiheitsstrafe ist, in einer Reduktion auf
3—18 Jahre Freiheitsstrafe. Ist sie teilbar, wie zeitige Freiheits- und Geldstrafe, so
kann auf ein Viertel des Minimum des Normalstrafrahmens herabgegangen und höchstens
auf die dem Maximum des Normalstrafrahmens nächstkommende Strafgröße erkannt
werden (9 44 St. G.B.). Es ist daher z. B. der versuchte Totschlag mit 1 Jahr
83 Monaten bis 14 Jahr 11 Monaten Zuchthaus zu ahnden. Natürlich darf die Reduktion
nicht unter das Minimum des gesehllichen Mindestbetrags der angedrohten Strafart
herabgehen. Es kann daher weder auf einen halben Tag Gefängnis noch auf ein
Vierteljahr Zuchthaus erkannt werden.
5 V. Strafbemessung für Teilnahme. Nach den gleichen Grundsätzen wie
ür Versuch ist die Strafe für Beihilfe zu bemessen (F 49 Abs. 2 St.G.B.). Die Bei—
hilfe ist die einzige hier zu erwähnende Form der Teilnahme, da für Anstiftung und
Mittaterschaft der unveränderte Normalstrafrahmen Anwendung findet (88 47, 48 St. G. B.).
Blieb die unterstützte Handlung bloßer Versuch, so ist für die Bemessung der Gehilfenstrafe
der Normalstrafrahmen zweimal zu reduzieren.
VIJ. Strafbemessung für Jugendliche. Das jugendliche Alter bewirkt
—7— erhebliche Veränderungen des Normalstrafrahmens. Alle Strafarten, welche dem
Jugendlichen die Möglichkeit nehmen, das oft übereilte Vergehen im spateren Leben wieder
zut zu machen, sind ausgeschlossen. Über den Jugendlichen wird keine Todes- oder
ebenslängliche Strafe verhängt, sondern statt dessen nur Freiheitsstrafe von 8—15
Jahren (567 Nr. Tu.2 St.G.B.). Ihm soll das Schimpfliche der Zuchthausstrafe
erspart werden, darum läßt man letztere durch Gefängnis ersetzen (F57 Nr. 8 St. G. B.).
Zur Vermeidung ehrenruͤhriger Strafen sind auch Zulässigkeit von Polizeiaufsicht und
Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ausgeschlossen (8657 Nr. 5 St.G.B.). Um
ihn in besonders leichten Fällen mit Freiheits— und selbse mit Geldstrafe zu verschonen,
ist die Möglichkeit gegeben, auf bloßen Verweis zu erkennen (9 357 Nr. 4 St. G. B.).
„„ Nicht genug, daß der Normalstrafrahmen eine qualitative Veränderung erfährt, er
wird auch quantitativ geändert. Im Maximum wird er auf die Hälfte des Höchst—
betrags des Normalstrafrahmens, im Minimum auf den gesetzlichen Mindestbetrag der bei
dem betreffenden Delikt angedrohten Strafart herabgesetzt (857 Nr. 8 St. G.B.). Erst
nach dieser Reduktion ist die Vertauschung der Zuchthaus- mit der Gefängnisstraäfe vor—
zunehmen, so daß z. B. die Strafe fuür den fugendlichen Totschläger 1 Jahr (nicht 1 Tag)
        <pb n="283" />
        286

III. Strafrecht.

bis 71/8 Jahre Gefängnis beträgt. Trotz dieser schon sehr erheblichen Milderung wird
eine abermalige Herabsetzung bei Versuch und Beihilfe notwendig.
VII. Strafbemessung bei Gesetzeskonkurrenz. Die bisherigen Er—
örterungen betrafen die Strafbemessungen für ein Delikt. Nunmehr hätten wir zu
untersuchen, welche Strafe für mehrere Delikte desselben Täters zu verhängen ist. Bevor
wir aber hierauf eingehen, müssen wir die Strafe für den Fall feststellen, in dem durch
eine Handlung mehrere verbrecherische Erfolge herbeigeführt und wenigstens nach ver—
hreiteter Meinung auch mehrere Verbrechen begangen, in Wahrheit aber nur mehrere
Strafgesetze übertreten sind.
Führte die Handlung mehrere Erfolge herbei, ohne verschiedene Strafgesetze zu
verletzen, beleidigte z. B. das Wort mehrere Personen (sog. gleichartige Idealkonkurrenz),
so kommt lediglich das eine verletzte Strafgesetz in Frage. Um zu diesem einfachen
Resultate zu gelangen, bedarf es keiner besonderen Regel. Es ist daher verfehlt, die sehr
wohl berechtigte „Lücke im Gesetz“ durch eine künstlich konstruierte Analogie ausfüllen zu
vollen. Wo nur eine Handlung vorliegt, ist immer nur eine einzige Strafe möglich.
Und, da das anzuwendende Gesetz von vornherein gegeben ist, können Schwierigkeiten
aicht entstehen.
Solche treten erst dann hervor, wenn die Handlung nicht von einem einzigen Gesetz
amspannt wird. Wenn der Steinwurf eine Sache beschädigt und zugleich eine Person
oerletzt (sog. ungleichartige Idealkonkurrenz), so kann man zweifeln, ob das Gesetz über
Sachbeschädigung oder das Gesetz über Körperverletzung zur Anwendung kommen soll.
Diesen Zweifel löst der 8 78 St.G.B., wonach die Strafe aus demjenigen Gesetz zu
verhängen ist, welches die schwerste Strafe und bei ungleichartigen Strafen die schwerste
Strafart androht. Hiernach wird eine Strafenklimax vorausgesetzt. In ihr würde die
Festungshaft milder sein als die Gefängnisstrafe. Wollte man die aäußerste Konsequenz hieraus
ziehen, so wäre zeitiges Gefängnis eine leichtere Strafe als lebenslängliche Festungshaft,
was aber den Tatsachen widerspricht. Die gesetzliche Regel reicht daher nicht aus. Bei
gleichartigen Strafarten muß das höhere Maximum entscheiden. Allerdings kann es
dann vorkommen, daß ein Gesetz angewendet wird, das ein weiteres Herabgehen der
Strafe zuläßt als das mitverletzte minderschwere Gesetz, wie z. B. wenn 88 228 und
128 Abs. 8 St. G.B. konkurrieren. Doch werden Unzuträglichkeiten in der Praxis kaum
vorkommen, weil der Täter bei der Verursachung mehrerer verbrecherischer Erfolge keine
in das Minimum heranreichende Strafe erhalten wird. Ja, es ließe sich die Annahme
wohl begründen, daß der Richter auch ohne ausdrückliche Vorschrift nicht unter das
Minimum des mitverletzten Gesetzes herabgehen darf. Wenn der Gesetzgeber die Straf—
bemessung nur nach dem schwersten Gesetz vorschreibt, so will er damit nicht die übrigen
Gesetzesverletzungen völlig unbeachtet gelassen wissen. Diese müssen wenigstens im Urteil
zum Ausdruck kommen. Denn die zu verhängende Strafe soll eine Strafe für die Ge—
samtheit der Gesetzesübertretungen sein. Es ist daher auch die Verurteilung nicht nur
auf Grund desjenigen Gesetzes, nach welchem die Strafe zu bemessen ist, sondern auf
Grund aller mitverletzten Gesetze auszusprechen.
VIII. Strafbemessung bei Verbrechensmehrheit. Für die Straf—
bemessung einer wirklichen Verbrechensmehrheit, d. h. für den Fall, in dem durch mehrere
jelbständige Handlungen mehrere verbrecherische Erfolge hervorgerufen sind, kann man
entweder davon ausgehen, daß jedes Verbrechen eine besondere Strafe erfordere (sog.
Kumulationsprinzip) oder davon, daß nur die schwerste der verwirkten Strafen erkannt
werde (sog. Absorptionsprinzip). Letzteres ist zu verwerfen, da ein Verbrechen nicht
deshalb straflos bleiben kann, weil es neben anderen verübt ist. Das Kumulations⸗
orinzip ist aber auch nicht immer durchführbar, z. B. bei Zusammentreffen von Todes⸗
»der lebenslänglicher mit zeitiger Freiheitsstrafe. Selbst da, wo es ausführbar wäre,
muß man von ihm Abstand nehmen, weil durch die Häufung der Strafen ihre Schwere
wächst, der Verbrecher also dann mehr erleiden würde als die Summe der verwirkten
Strafen. Aus diesem Grund modifiziert man das Kumulationsprinzip, indem man die
»erwirkten Einzelstrafen in eine Gesamtstrafe aufgehen läßt und sich beanlat, diese zu
        <pb n="284" />
        1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 287

erkennen. Die Gesamtstrafe muß einerseits, um nicht in bloße Absorption überzugehen,
größer als die schwerste verwirkte Einzelstrafe, andererseits, um nicht der reinen Kumu—-lation
 gleichzukommen, kleiner als die Summe der verwirkten Einzelstrafen sein. Hieraus
ergibt sich für sie ein Strafrahmen, dessen Minimum die der schwersten Einzelstrafe
nächsthöhere Strafgröße und dessen Maximum die auf die nächstniedere Strafgroͤße ver—
minderte Summe der verwirkten Einzelstrafen bildet. Sind z. B. die Einzelstrafen
2, 4, 6 Tage Gefängnis, so beträgt die— Gesamtstrafe 7—11 Tage.
Das modifizierte Kumulationsprinzip hat das Strafgesetzbuch bei Zusammentreffen
von mehreren zeitigen Zuchthaus⸗-, Gefängnis- oder zeitigen Festungshaftstrafen, sowie
von zeitigem Zuchthaus mit Gefängnis oder Festungshaft angenommen (88 74 ff. St. G.B.).
Kommen Strafen verschiedener Art zusammen, so bedarf es natürlich zur Bildung der
Gesamtstrafe einer Umwandlung in die Art der schwersten verwirkten Einzelstrafe. Um
der Gesamtstrafe nicht den Charakter einer zeitigen Strafe zu nehmen, ist das Maximum
ihrer Dauer auf 15 Jahre, bei Gefängnis sogar auf nur 10 Jaähre beschränkt.
Bei Zusammentreffen anderer als der genannten Strafen hat das Strafgesetzbuch
das reine Kumulationsprinzip beibehalten. Dies gilt auch dann, wenn zur Todes- oder
lebenslänglichen Strafe noch eine andere Strafe hinzutritt. Auf jede derselben ist be—
sonders zu erkennen, was 'namentlich im Hinblick auf etwaigen Erlaß der einen Strafe
nicht so uͤnpraktisch ist, als es auf den ersten Blick scheint. Ist neben der Festungshaft
nur Gefängnis verwirkt, so glaubt man dem Verurteilten den Anspruch auf die eustodia
honesta nicht nehmen zu sollen und, schließt ungerechtfertigterweise die Bildung einer
Gesamtstrafe aus. Mehrere Haftstrafen läßt man in Hinblick auf ihre geringe Dauer
nicht zu einer Gesamtstrafe vereinigen, was ebensowenig motiviert ist wie die reine
Kumulation der Geldstrafen. Denn überall geht mit der Häufung der Strafen die
wachsende Schwere Hand in Hand. Dadurch erleidet der Verbrecher tatsächlich mehr als
die Summe der vernirkten Einzelstrafen ausmacht. Nur der Kumulation zeitiger Freiheits⸗
strafen hat man insofern eine Schranke gezogen, als die Gesamtdauer von Gefängnis
und Festungshaft nicht 15 Jahre, die Gesamtdauer mehrerer Haftstrafen nicht Z Monate
übersteigen darf (86 75 Ab8. 77 Apf2 St. G. B.).

8 29. Strafumwandlung.

J. Umwandlung einer Freiheitsstrafe in eine Freiheitsstrafe
anderer Art. Da bei Zusammentreffen von Gefängnis oder Festungshaft mit Zucht⸗
haus eine Gesamtstrafe gebildet werden soll, bleibt nichts anderes übrig, als Festungs—
haft und Gefängnis in Zuchthaus umzuwandeln (8 74 Abs. 2 St.G.B.). Ein anderer
Fall der Verwandlung einer Freiheitsstrafe in eine Freiheitsstrafe anderer Art ergibt sich
durch das Herabsinken der Strafe für Versuch und Beihilfe auf ein Viertel des Mindest
betrags der angedrohten Strafe und der gleichzeitigen Unmöglichkeit, auf Zuchthaus unter
nem Jahr zu erkennen. An Stelle der Zuchthausstrafe muß dann Gefängnis treten
(8 44 Abs4 St. G. B.)
zez. Da die Strafumwandlung Ersatz einer Strafe durch eine andere von gleichem Wert
sein soll, muß eine Gleichung zwischen beiden gesucht werden. Nach gesetzlicher Vorschrift
sollen 8 Monate Zuchthaus 12 Monaten Gefängnis und 18 Monaten Festungshaft
gleichkommen (G21 St.G.B.). Hiernach beträgt z B. die Gesamtstrafe, wenn der Taͤter
Jahre Zuchthaus aus 8 248 St. G. B., 1 Jahr Gefängnis aus 8 246 St. G. B. und
Jahre Festungshaft aus Z 88 Abs. 2 St. G.B. verwirkt hat, 2 Jabhre 1 Monat bis
3 Jahre 11 Monate gugthaußs
I. Umwandkung'einer Geld- in eine Freiheitsstrafe ist nötig, wenn
ne nicht eingetrieben werden kannt Die Geldstrafe wird dann regelmäßig durch Ge—
ängnis ersetzt, durch Haft nur bei Übertretungen und den in erster Linie mit Geldstrafe
edrohten Vergehen (vgl. g 28 Abs. StG.8). Der Maßftab, nach dem die subsidiäre
Freiheitsstrafe berechnet wird, ist kein einheitlicher. Bei Verbrechen i. e. S. und Vergehen
ollen 32175 Mark. bei Übertretungen 1-15 Mark einer eintägigen Freiheitsstrafe gleich—
        <pb n="285" />
        288

III. Strafrecht.

kommen (8 29 Abs. 1 St.G.B.). Demnach beträgt die subsidiäre Freiheitsstrafe für
30 Mark Geldstrafe, wenn sie für ein Vergehen erkannt wird, 2—510 Tage, wenn
aber für eine ÜUbertretung 2230 Tage! Dieses Resultat ließe sich noch rechtfertigen,
wenn sie bei einem Vergehen stets von schwererer Art als bei einer Übertretung wäre.
Das ist aber, da sie auch bei einem Vergehen unter Umständen in Haft bestehen kann,
nicht der Fall. Somit muß der Umwandlungsmaßstab als ein wenig glücklicher be—
zeichnet werden. Vielleicht wäre die Umwandlung in eine Gefängnis- oder Haftstrafe
überhaupt entbehrlich oder doch einschränkbar, wenn der Staat die Möalichkeit gewährte,
die Geldstrafe, statt abzusitzen, abzuarbeiten.

30. Strafanrechnung und Strafaufrechnung.

Der die Strafumwandlung beherrschende Gedanke, einen Ersatz für die zu ver—
hängende Strafe zu schaffen, tritt auch bei zwei weiteren Rechtsinstituten hervor, der
Strafanrechnung und der Strafaufrechnung.
J. Die Strafanrechnung umfaßt zwei Fälle: der eine betrifft die im Aus—
and vollzogene Strafe. Sie muß, wenn dieselbe Tat im Inlande noch einmal zur
Aburteilung kommt, in Anrechnung gebracht werden (d7 St. G. B.).
Der andere Fall betrifft die Untersuchungshaft, die ein der Strafe tatsächlich wenig
——
nicht vermeiden, daß sie bisweilen unverhältnismäßig lange dauert. Deshalb kann sie
von der zu verhängenden Strafe ganz oder teilweise abgezogen werden. Dies setzt
natürlich voraus, daß ein Abrechnen möglich ist, die verwirkte Strafe also in zeitiger
Freiheitsstrafe besteht oder sich, wie die Geldstrafe, in solche verwandeln läßzt. Die Unter—
uchungshaft darf in ihrer ganzen Dauer bei jeder Strafe, selbst bei der Zuchthausstrafe,
in Abrechnung kommen. Infolge dessen kann auch der Rest der zu verbüßenden Zucht—
hausstrase unter ein Jahr herabsinken, ohne daß er in Gefängnisstrafe umzuwandeln wäre.
Die Anrechnung der Untersuchungshaft ist dem Richter nicht zur unbedingten Pflicht
gemacht, weil die Rücksicht auf den Inhaftierten schwindet, wenn letzterer selbst durch un—
begründete Einwendungen und Weiterungen die Verlängerung der Untersuchungshaft
beranlaßte. Hat er aber nach Rechtskraft des Urteils dem sofortigen Strafantritt kein
Hindernis entgegengesetzt, also seinerseits auf ein Rechtsmittel verzichtet oder die Rechts—
nittelfrist, ohne solches einzulegen, ablaufen lassen, so darf es ihm nicht zum Schaden
gereichen, wenn er nicht gleich einer Gefangenanstalt überführt wird. Die Untersuchungs⸗
haft nach jenem Zeitpunkt muß daher von der zu verbüßenden Strafe unverkürzt ab⸗
zerechnet werden (9 482 St. P.O.).
II. Die Aufrechnung ist die Anrechnung eines Übels infolge eines Gegen—
anspruchs. Der Täter kann erwarten, daß die ihm zugefügte Verletzung, kraft deren er
einerseits die Bestrafung des Verletzten verlangen könnte, bei der Bemessung seiner
Strafe in Ansatz gebracht wird. Die Aufrechnung ist aber nicht bei allen Delikten,
sondern nur bei Privatklagedelikten möglich. Sie ist beschränkt auf Beleidigungen und
leichte Körperverletzungen, als auf die alltäglichen Delikte, bei denen die erlittene Kränkung
aur zu oft auf der Stelle erwidert wird. Ein derartige Wechselseitigkeit ist denn auch
die Bedingung, an welche das positive Recht die Aufrechnung knüpft (88 199, 288
St. G.B.).“ Macht der Richter von der Möglichkeit, die beiderseitigen Verletzungen auf⸗
zurechnen, Gebrauch, so kann er die Strafe mildern oder wegfallen lassen. Hat 3. B.
der Beklagte für eine leichte Körperverletzung 8 Tage Haft verwirkt, aber selbst eine
Beleidigung erfahren, für die 2. Tage Haft am Platze wären, so kann der Richter
unter Abrechnung des dem Beklagten zugefügten UÜbels auf 8 Tage Haft erkennen.
Stehen sich nur Beleidigungen einander gegenüber, ist er nicht zur Milderung der
Strafe berechtigt und hat nur die Wahl, entweder überhaupt nicht zu kompensieren oder
einen oder beide Beleidigte für straffrei zu erklären.
Das qganze Institut der Aufrechnung bedürfte wohl einer aweckentsprechenderen
        <pb n="286" />
        1. F. Wachenfeld, Strafrecht.

289

Regelung, ist aber an sich sehr wohl berechtigt, da es bei den Delikten, die durch Privat⸗
klage verfolgt werden, häufig nur vom Zufal abhänat, wer von den Verletzten die Roll⸗
des Beklagten zu spielen hal.

8 31. Strafausschließung.

Die Strafe wird durch die schuldhafte Begehung der unerlaubten Handlung ver—
wirkt. Aber diese Wirkung schließt der Staat bisweilen aus und läßt keinen Straf—
anspruch entstehen.
J. Persönliche Strafausschließungsgründe. Die Umstände, die ihn
hierzu veranlassen, liegen zum Teil in der Person des Täters und werden deshalb
insoweit treffend als persönliche Strafausschließungsgründe bezeichnet. Zu ihnen gehört
B. die nahe Beziehung des Täters zu dem Eigentümer, infolge deren Diebstahl und
Unterschlagung gegen den Deszendenten oder Ehegatten straflos bleiben (8 247 Abs. 2
St. G.B.), ferner die Verwandschaft mit dem Beguͤnstigten (8 257 Abs. 2 St. G.B.), das
Abhängigkeitsverhältnis, in dem der Jugendliche von Verwandten oder Verschwägerten,
die mit ihm Inzest getrieben haben, steht (F 173 Abs. 4 St. G.B.). Persönliche Straf—
ausschließungsgruͤnde enthalten auch &amp;amp; 209 St. G.B., welcher unter Umstaͤnden gewissen
Teilnehmern am Zweikampf Straffreiheit zusichert, sowie 8 46 St. B.G., wonach der
Rücktritt vom Versuch, Z 53 Abs. 8 St. G.B., wonach der Notwehrerzeß straflos bleibt.
Ein persönlicher Strafausschließungsgrund beseitigt nicht die Existenz des Verbrechens,
sondern nur die Wirkung desselben für die Person, bei der er vorliegt. Deshalb ist
3. B. der Verleiter zum Gattendiebstahl nicht unmittelbarer Täter, sondern Anstifter.
II. Sachliche Strafausschließungsgründe. Die Strafausschließungs—
gründe sind zum Teil sachliche und heimmen als solche die Entstehung des Strafanspruchs
nicht nur für eine Person, sondern schlechthin. Auch die objektiven Strafausschließungsgründe
beruhen auf einer Selbstbeschränkung des Staates, der in manchen Fällen die Strafbar—
keit der unerlaubten Handlung durch besondere, außerhalb ihrer selbft liegende Umstände
bedingen läßt. Diese Bedingungen der Strafbarkeit sind z. B. die Verbürgung der
Gegenseitigkeit (88 102 f. St. G.B.) und das Stattfinden des Zweikampfs (K210 St. G. B.).
Solange die Bedingungen der Strafbarkeit nicht erfüllt sind, ist keine Strafverfolgung
gegen irgend einen an der Tat Beteiligten möglich. Immerhin aber beseitigen auch die
objektiven Strafausschließungsgründe nur die Folge des Delikts, nicht dieses selbst. Ob
ein solches vorliegt, ist ohne jede Rücksicht auf das Vorhandensein oder Fehlen der Be—
dingungen der Strafbarkeit zu entscheiden. Darum sind diese ohne Einfluß auf die Be—
stimmung von Ort und Zeit des Delikts. Ihre Kenntnis bedinat nicht die Schuld, ihre
Unkenntnis hebt sie nicht auf.
III. Prozeßvoraussetzungen. In diesen Resultaten stimmen die sachlichen Straf—
ausschließungsgründe mit den Prozeßvoraussetzungen überein, die aber von jenen grund⸗
verschieden sind und bereits nicht mehr dem materiellen Strafrecht angehören. Ist ein
sachlicher oder persönlicher Strafausschließungsgrund vorhanden, so entsteht kein Straf—
anspruch, das Ausbleiben einer Prozeßvoraussetzung dagegen hindert die Durchführung
des bereits entstandenen Strafanspruchs. Der Prozeß muß einen verschiedenen Ausgang
gehmen, je nachdem er in Irrtum über einen Strafausschließungsgrund oder über ein
Prozeßhemmnis eingeleitet wurde. Fehlt es an einer Prozeßvoraussetzung, so ist das
Verfahren einzustellen, aber zu erneuern, sobald sie vorliegt. Stelit sich aber ein
Strafausschließ ungsgrund heraus, so muß der Täter freigesprochen werden, und eine
Srneuerung des Prozesses ist grundsätzlich ausgeschlossen. V
Zu den Prozeßvorausfetzungen gehört z. B. die Zurechnungsfähigkeit des Täters
zur Zeit des Prozesses und — wenigstens nach herrschender Anficht — die Ehescheidung
beim Chebruch (d17 SuG.B.).
IV. Antrag. Bestritten ist, ob auch der Strafantrag hierhin gerechnet werden
kann (8I8 61ff. StiG.B.). Durch ihn wird die Bestrafung von dem Willen einer Privat⸗
verson abhängig gemacht. Verschiedene Gründe sind es, die hierzu bestimmen können. Soll
Eneyklovädie der Rechtswifsenschaft. 6.. der Neubearbeit. 1. Aufl. BduII. *
        <pb n="287" />
        290 III. Strafrecht.

der Antrag als Kriterium dafür dienen, ob die Handlung vom Verletzten als Verbrechen
empfunden wird, wie z. B. die unzüchtige Berührung eines Mädchens, so erscheint er als
objektive Bedingung der Strafbarkeit. Dient er dazu, das staatliche Interesse den Wünschen
des Verletzten gegenüber zurückzustellen, so ist er zweifellos Prozeßvoraussetzung. Die Fälle,
in welchen der erstere Gesichtspunkt prävaliert, sind nicht zahlreich, die anderen über—
wiegen bei weitem. Darum hat der Gesetzgeber den Antrag ausschließlich als Prozeß—
voraussetzung behandelt.
Strafantrag ist die Willenserklärung, mit der das Verlangen nach Bestrafung
ausgesprochen wird. Da dies meist in der Strafanzeige liegt, so wird sie regelmäßig
als Strafantrag genügen, vorausgesetzt, daß sie von dem Antragsberechtigten ausgeht.
Zur Stellung des Antrags ist der Verletzte, d. i. der Träger des angegriffenen
Rechtsguts, berechtigt. Ist dieser geschäftsunfähig, so übt an seiner Stelle der gesetzliche
Vertreter (Vater, Mutter, Vormund, Pfleger, Vorstand einer juristischen Person) das
Antragsrecht aus. Dem 18 Jahre alten Minderjährigen ist ein selbständiges Antragsrecht
 verliehen (9 65 St. G.B.), so daß sein Recht und das des gesetzlichen Vertreters
nebeneinander her gehen. Gleichfalls ist ein besonderes Antragsrecht neben dem Ver—
letzten bei Beleidigungen und auf Antrag zu verfolgenden Körperverletzungen dem Ehe—
gatten (88 195, 232 Abs. 3 St. G. B.) und bei Beleidigungen dem amtlich Vorgesetzten
(8S 196 St. G.B.) gegeben. Jeder Berechtigte kann unabhängig von dem anderen Straf—
antrag stellen und ist hierin nicht durch den Verzicht des anderen gebunden. Daß für
den Berechtigten ein Stellvertreter die Antragserklärung abgeben kann, ist selbstverständlich.
Aber es ist auch eine Vertretung in der Ausübung des Antragsrechts insoweit möglich,
als durch die Stellung des Antrags ein Eingriff in vertretbare Rechte verfolgt wird.
Daher kann z. B. der Vermögensverwalter den Strafantrag wegen einer Kreditgefährdung
stellen, während er dies wegen Ehrverletzung des Vertretenen nicht vermöchte.
Solange der Antrag gestellt werden kann, aber nicht gestellt ist, bleibt es un—
gewiß, ob es zum Prozeß kommt. Dieser Zustand darf aber nicht andauern. Daher ist
der Antrag an eine Frist gebunden. Sie beträgt 3 Monate von dem Tage ab, an
dem der Antragsberechtigte eine die Strafverfolgung ermöglichende Kenntnis von Tat
und Täter erhalten hat. Um im Falle eines bereits eingeleiteten Prozesses die Un—
gewißheit über die Fortdauer desselben auszuschließen, kann der einmal gestellte Antrag
zrundsätzlich nicht (rnur ausnahmsweise in den gesetzlich vorgesehenen Fällen) zurück—
zenommen werden (8 64 St. G. B.).
Die Stellung des Antrags bezweckt die Strafverfolgung wegen der gesamten Tat.
Alle Teilnehmer müssen zur Verantwortung gezogen werden. Eine Beschränkung auf
einzelne Beteiligte steht dem Antragsberechtigten nicht zu. Sie ist im allgemeinen un—
beachtlich, so daß also der wegen einer Person gestellte Antrag zur Verfolgung aller
Beteiligten berechtigt (5 63 St.G.B.). Sollte jedoch die Beschränkung die Bedeutung
einer bedingten Antragstellung haben, so macht sie, weil eine Bedingung dem Antrage nicht
zugefügt werden kann, diesen überhaupt hinfällig. Eine nur scheinbare Ausnahme von
dem Prinzip der Unteilbarkeit des Antrags besteht für die Fälle, bei welchen das An⸗
tragserfordernis wegen der persönlichen Beziehungen des Täters zum Verletzten auf—
gestellt ist (sog. relative Antragsdelikte). Hier aber ist der Antrag von vornherein nur
auf diejenigen Teilnehmer an der Tat zu beschränken, welche in einer besonderen Be—
ziehung zum Verletzten stehen. Wenn daher der Sohn den Vater auf Anstiften eines
Freundes bestohlen hat, so ist dieser vor Gericht zu stellen, auch wenn der Sohn mangels
Antrags unverfolgt bleibt.
V. Ermächtigung. Verwandt mit dem Antrage ist die Ermächtigung, die auch in
einer auf die Bestrafung gerichteten Willenserklärung besteht, aber nicht aus eigener
Initiative des Verletzten abgegeben, sondern von der Strafverfolgungsbehörde eingeholt
wird. Sie ist nur bei Beleidigung von Bundesfürsten (g 99 St.cß. B), Regenten eines
Bundesstaates (gJ 101 St. G. B) und politischen Körperschaften (8 197 St. G. B.) vor⸗
gesehen und noch entschiedener als der Antrag Prozeßvordussehung
        <pb n="288" />
        1. F. Wachenfeld, Strafrecht.

291

8 32. Strafaufhebung.

Von den Strafausschließungsgründen unterscheiden sich die Strafaufhebungsgründe
dadurch, daß erstere den Strafanspruch überhaupt nicht aufkommen lassen, letztere ihn,
nachdem er bereits entstanden ist, wieder beseitigen.
Zu den Strafaufhebungsgründen pflegt man zu rechnen:
1. Tod des Verbrechers. Er bewirkt nicht nur die Vereitelung der Straf⸗
oollstreckung, sondern tilgt auch, weil einem Verstorbenen gegenüber Ansprüche nicht be—
stehen können, den Strafanspruch. Demgemäß fehlt die rechtliche Möglichkeit, ein bei
Lebzeiten des Delinquenten rechtskräftig gewordenes Urteil nach dessen Tod zu vollstrecken.
Trotzdem kennt das Strafgesetzbuch die Vollstreckung einer Geldstrafe in den Nachlaß
(880 St. G.B.). Aber diese Maßregel, die das Vermögen unschuldiger Erben trifft,
tann als Strafe nicht angesehen werden. Man sucht die ungerechtfertigte Bestimmung
damit zu begründen, daß man sagt, die Geldstrafe hätte eigentlich im Augenblicke der
Rechtskraft des Urteils gezahlt werden müssen. Doch ließe sich dies nur hören, wenn es
sich um einen Zivil-, nicht um einen Strafanspruch handelte. Als eine anormale Aus—
nahmebestimmung darf 8 80 St. G. B. keinesfalls auf andere Vermögensstrafen, wie Ein—
ziehung, ausgedehnt werden.
Nur der Tod des Verbrechers, nicht Krankheit, selbst nicht unheilbare Geistes—
krankheit, heben den Strafanspruch auf. Die Krankheit bewirkt lediglich einen, allerdings
unter Umständen dauernden Strafaufschub.
S. Tätige Reue, d. i. die Abwendung des durch das Verbrechen verursachten
Schadens. Sie ist jedoch kein allgemeiner Strafaufhebungsgrund und wird nur bei
einzelnen Delikten und in verschiedener Weise verwendet. E tilgt z. B. bei fahrlässiger
falscher Aussage der Widerruf (g 168 St. G. B.), bei strafbarer Herausforderung das
Abstehen vom Zweikampf (8 204 St. G.B.), bei der Brandstiftung das Löschen des
Brandes (F 310 St. G.B.) die Strafe. Der Kreis der hierher gehörigen Fälle ist, auch
wenn man noch einige weitere, z. B. die Anzeige nach 85 Abs. 8 Gesetz vom 8. Juli 1893,
hierher rechnet, im ganzen klein. Aber es wäre zu erwägen, ob er nicht eine Ausdehnung
erfahren koͤnnie, namentlich bei einzelnen Vermögensdelikten, wie Unterschlagung. Würde
man hier die tätige Reue als Strafaufhebungs- oder eventuell als Strafinilderungsgrund
derwenden, so wäre dem Veruntreuer, der die Strafanzeige zu erwarten hat, ein Motiv
gegeben, das fremde Gut zurückzuerstatten, und dem Verletzten eine größere Aussicht als
heute eröffnet, vor dauerndem Schaden bewahrt zu bleiben.
, Als tätige Reue bezeichnet man vielfach auch den Rücktritt vom Versuch. Wäre
diese Auffassung zutreffend, so verdiente allerdings die tätige Reue zu den allgemeinen
Strafaufhebungsgtünden gezählt zu werden Aber sie erfordert begrifflich die Vornahme
einer besonderen Tätigkeit. Darum kbnnte höchstens der Rücktritt vom been deten Ver—
suche als allgemeiner Strafaufhebungsgrund erscheinen. Doch auch diesen behandelt das
positive Recht als Strafausschließungsgrund (vergl. F 46 StG. By.
.. JI. Begnadigung. Die starre Regel des Gesetzes kann die Individualität des
ELinzelfalls nich gebührend berücksichtigen. Sie muß auch Handlungen umfassen, für
welche die nach ihr verwirkte Strafe zu hart ist. Das Mittel, hier auszugleichen, ist die
Gnade, d. i. die Strafaufhebung durch einen aus Billiakeilsarunden gebotenen Verzicht
auf die Aufrechterhaltung des Strafanspruchs.
Da der Strafanspruch dem Staat zukommt und im Namen des Staates geltend
Xmacht wird, kann nur das Staatsoberhaupt begnadigen, also soweit das Reich
Strafgerichtsbarkeit besitzt, der Kaiser als Repräsentant der verbündeten Regierungen,
hervem die Landesherren bezw. die Senate der Freien Städte. Die Ausübung des
adigungareqts ist übertragbar. Von dieser Möglichkeit ist namentlich für den Statt⸗
ter von Elsaß- Lothringen Gebrauch gemacht (Gesetz vom 4. Juli 1879, Verordnung
vom 28. September 1888, 5. November 1894). Das Begnadigungsrecht steht dem
Staatsoberhaupt zu, in dessen Landen das erstinsianzliche Gericht liegt. Für die Straf⸗
achen. welche das dteichsgercht in erster Insuenteden behtdertie
        <pb n="289" />
        332

III. Strafrecht.

Unter den Begriff der Begnadigung faßt man drei verschiedene Begnadigungsarten
zusammen:
a) Abolition, d. i. Niederschlagung der Strafverfolgung. Sie macht es dem Un—
schuldigen unmöglich, seine Nichtschuld öffentlich darzutun. Daher ist sie in den meisten
Bundesstaaten beschränkt oder gar beseitigt. Dem Kaiser ist sie gänzlich versagt (vergl.
den Ausdruck „erkannt hat“ in 8 484 St. P.O.).
b) Begnadigung i. e. S., das ist gänzlicher oder teilweiser Erlaß der Strafe.
Dieses Recht schließt es in sich, die Strafe in eine mildere zu verwandeln. Selbst—
oerständlich muß sich diese in das positivrechtliche Strafensystem einfügen lassen, darf also
nicht der Art oder dem Maße nach davon abweichen. Sind mehrere Strafen verwirkt,
kann sich die Begnadigung auf Erlaß einer Strafe beschränken. Auch ist es möglich,
nur die Nebenstrafe zu erlassen, z. B. die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte (sog.
Rehabilitation).
e) Amnestie, d. i. Massenbegnadigung, Niederschlagung und Straferlaß in Bezug
auf ganze Klassen von Verbrechern, wie sie aus Anlaß allgemeiner festlicher oder politischer
Ereignisse, z. B. einer Thronbesteigung, eines Gedenktages, häufig sind. Obwohl in der
Amnestie auch eine Abolition liegt, ist diese hier unbedenklich, da sie der persönlichen
Beziehungen entkleidet ist.
Nur die Begnadigung i. e. S. ist ein reiner Strafaufhebungsgrund, der das
Verbrechen an sich nicht befeitigt und lediglich für die einzelne Person Straffreiheit be—
wirkt. Abolition und Amnestie dagegen beseitigen zugleich die rechtliche Existenz des Ver—
brechens, so daß dieses weder für die Bestrafung eines Teilnehmers. noch für die Be—
rechnung des Rückfalls in Betracht kommt.
IV. Verjährung. Auf den ersten Blick ist es auffallend, daß durch bloßen
Ablauf einer längeren Zeit der Strafanspruch getilgt wird. Aber dies ist vollkommen
gerechtfertigt. Zur Begründung bedarf es keiner Untersuchung über die Anerkennung
der Zeit als einer tilgenden Macht. Der Strafanspruch fällt einfach deshalb weg, weil
die Bestrafung nach einer längeren Zeit, in der selbst das Andenken an die Tat zurück⸗
tritt, ihren Zweck verfehlen würde. Diesem Umstand Rechnung tragend, hebt die Rechts—
—D—
Das positive Recht kennt zwei Arten der Verjährung: eine Verjährung der ver—
wirkten und eine Verjährung der erkannten Strafe. Jene nennt man Straf—
verfolgungs-, diese Strafvollstreckungsverjährung.
1. Strafverfolgungsverjährung. Die verwirkte Strafe ist vor dem
Urteil eine noch nicht bekannte Groööße. Sie kann daher zur Bestimmung der Frist,
innerhalb deren sie verjährt, nicht verwendet werden. Darum läßt man das Maximum
des Strafrahmens, aus dem sie gebildet wird, entscheiden. Die Verjährungsfristen sind
mithin nach der Art des begangenen Delikts geregelt. Es verjähren Verbrechen i. e. S.
in 10, 15, 20 Jahren, Vergehen in 8 und s Jahren, Übertretungen in 8 Monaten
(8 67 St. G.B.). Die Schwere der konkreten Straftat bleibt außer Anfatz, was immerhin
fuͤr die Fälle, in denen sie sich schon vor dem Urteil annähernd bestimmen läßt, zu nicht
billigen Resultaten führt. So kann z. B. ein grober Unfug, für den eine mehrwöchige
Freiheitsstrafe am Platze wäre, nach Ablauf von 8 Monaten nicht mehr verfolat werden,
pährend die geringfügigste Beleidigung erst in 5 Jahren verjährt.
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an welchem die verbrecherische Tätigkeit
stattfand. Auf den Zeitpunkt des Erfolgs kommt es nicht an (8 67 Abs. 4 St. G.B.).
Deshalb kann, namentlich bei kürzeren Verjährungsfristen, der Erfolg in einer Zeit ein—
treten, in der das Delikt bereits verjährt ist.
Um eine vorzeitige Verjährung zu hindern, bedarf es einer Unterbrechung der—
elben. Diese geschieht nicht, wie man erwarten sollte, durch eine Handlung des Straf—⸗
oerfolgungsorgans, sondern des Richters (8 68 St. G.B.). Jede richterliche Handlung,
welche sich auf die der Tat verdächtige Person bezieht, ist hierzu geeignet, daher z. B.
auch der Beschluß auf Einstellung des Verfahrens. Aber Requisitionen, welche erst zur
Ermittlung des Täters angestellt werden. vermögen die Veriährung nicht zu unterbrechen.
        <pb n="290" />
        1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 298

Die Wirkung der Unterbrechung besteht darin, daß die bis dahin abgelaufene Verjährungs—
zeit nicht in Anrechnung kommt, also die Frist von neuem zu laufen beginnt.
Eine andere Wirkung hat die bloße Ruhe der Verjährung (8 69 St. G.B.). Eine
Ruhe wird durch ein rechtliches Hemmnis des Verfahrens herbeigeführt, z. B. duͤrch das
Verbot der Strafverfolgung gemaͤß 8 288 St. G. B. oder durch die Aussetzung des Ver—
fahrens zur Erledigung einer Vorfrage, wie des Eigentums in dem Diebftahlprozeß. Sie
bewirkt, daß die vor ihr liegende Zeit für die Berechnung der Verjährungsfrist mit
herangezogen wird.
Gluͤckte es dem Täter, sich während der ununterbrochenen Verjährungsfrist der
Strafverfolgung zu entziehen, so bleibt er ein und für allemal vor Verfolgung gesichert;
denn der Strafanspruch ist damit erloschen.
2. Strafvollstreckungsverjährung. War der Täter bereits rechtskräftig
zu einer Strafe verurteilt, so kann immer noch eine Verjährung der erkannten Strafe
eintreten. Aber die Strafvollstreckungsverjährung setzt den Ablauf einer längeren Frist
ooraus, da durch das Urteil das Andenken an die Tat befestigt wird. Die Frist, welche
mit dem Tag der Rechtskraft des Urteils beginnt, stuft sich nach der Höhe der erkannten
Strafe ab und schwankt zwischen 2 und 30 Jahren (8 70 St. G. B.). Eine jede Strafe
verjährt, selbst die Todess und die lebenslängliche Freiheitsstrafe. Dadurch entsteht aber
eine unberechtigte Ungleichheit. Sind z. B. die beiden zwanzigjährigen Burschen A und B
wegen Aszendententotschlags zu lebenslänglichem Zuchthaus verurteilt und hat A die
Strafe angetreten, B sich aber durch die Flucht derselben entzogen, so ist A nach
30 Jahren noch seiner Freiheit beraubt, während sich dann sein Bruͤder B, der sich dem
Gesetze nicht fügte, unbehelligt im Reiche aufhalten darf.
Da jede Strafe verjährt, muß es auch eine Verjährung für den Verweis, die das
Gesetz nicht anführt, geben uͤnd diefer als mildeste Strafe der kürzesten Verjährungsfrist
unterworfen sein. Selbstverständlich können aber der Strafpvollstreckungsverjährung nur
vollstreckbare Strafen unterliegen. Nebenstrafen, bei denen es keiner Vollstreckuug bedarf,
weil sie ipso iure eintreten, verlieren ihre Wirksamkeit mit Ablauf der Zeit, für die
sie verhängt sind. Im übrigen verjähren die Nebenstrafen mit der Hauptstrafe und dem—
gemäß die neben einer Freiheitsstrafe erkannten Geldstrafen nicht früher als jene (8 71
St.G.B.). In analoger Anwendung dieses Grundsatzes wird man die Verjährung
mehrerer Strafen, welche kumulativ durch ein Urteil erkannt sind, erst mit der Verjährung
der schwersten Strafe annehmen müssen. Faßt schon das Urteil die kumulierten Strafen
zu einer Einheit in jenem Sinne zusammen, so wird erst recht eine einheitliche Verjährung
der Gesamtstrafe anzunehmen sein.
. Die Strafpvollstreckungsverjährung kann nicht ruhen; denn rechtliche Hindernisse der
Strafvollstreckung kann es nach der Rechtskraft des Urteils nicht geben. Aber sie kann
unterbrochen werden, und zwar durch jede auf die Strafvollstreckung gerichtete Handlung
der Strafvollstreckungsbehörde (z. B. durch Vorladung, Festnahme, Steckbrief). Nach der
Unterbrechung beginnt der Lauf einer neuen Verjährungsfrist (F 72 St. G. B.).
Ist die Frist ohne Unterbrechung abgelaufen, erlischt der Anspruch auf Bestrafung.
Also auch die Strafvollstreckungsverjährung enthält einen Strafaufhebungsgrund. Sie
e so wenig wie die Strafverfolaungsveriährung die rechtliche Eristenz des Ver—
ens.

Besonderer TCeil.

Der besondere Teil des Strafrechts dient der Darstellung der einzelnen Verhrechen.
Die encyklopädische Übersicht darf daher den Schwierigkeiten, welchen die gedrängte
Zusammenfofung der verschiedenen Deuͤtt⸗ begegnet, nicht durch bloße Anführung einiger
Einteilungen aus dem Wege gehen. Es gilt, wenigstens einen Überblick über die
wichtigsten Verbrechen zu gewinnen.“ Hierzu bedack es freilich einer sachgemähen, dem Wesen
        <pb n="291" />
        294 III. Strafrecht.

der Delikte entnommenen Gruppierung. Jedes Verbrechen stellt sich als Angriff auf
ein rechtlich geschütztes Interesse, auf ein Rechtsgut, dar. Träger des Rechtsguts kann
eine einzelne Person oder die Gesamtheit, der Staat, sein. Demgemäß kann man zwei
Gruppen von Verbrechen unterscheiden: Verbrechen gegen Rechtsgüter des einzelnen und
Verbrechen gegen Rechtsgüter des Staates. Zwischen deiden läßt sich eine Mittelgruppe
aufstellen, welche sich aus dem Gegensatz von Allheit und Einheit zur Mehrheit eraibt.
Das sind die Verbrechen gegen Rechtsgüter der Gelellschaft.

Erster Abschnitt: Verbrechen gegen Rechtsgüter
des einzelnen.

Je nach dem verletzten Rechtsgut unterscheidet man Verbrechen gegen: 1. das
Leben, 2. die körperliche Integrität. 8. die Freiheit, 4. die Ehre und 5. das Ver—
nögen.

833. Verbrechen gegen das Leben.

Das Leben als Rechtsgut kommt dem menschlichen Lebewesen von dem Augenblicke
ab zu, in dem der Mensch ins Dasein tritt, also nicht vor der Geburt, sondern erst mit
dieser. Den Beginn seiner selbständigen Existenz wird man mit dem Beginn der Atmung
durch die Lungen anzunehmen haben. Von da ab besteht das Rechtsgut des Lebens
bis zum natürlichen oder gesetzlichen Tode, so daß die Tötung eines Sterbenden oder
eines zum Tode Verurteilten noch ein Verbrechen gegen das Leben ist.
Jeder Mensch genießt den gleichen Schutz. Nur der Kaiser und der eigene Landes⸗
herr des Täters nehmen eine besondere Steuung ein. indem deren Tötung als Hoch—
—B
Da das Verbrechen ein Eingriff in fremde Rechtsgüter bedeutet, bleibt der Selbst—
mord und damit auch die Teilnahme an ihm straflos.
J. Mord, und Totschlag (88 211, 212 St. G.B.). Die Tötung erscheint
aicht als einheitliches Delikt, sondern löst sich in eine Reihe von Tötungsverbrechen auf.
Unter ihnen sind die schwersten: Mord und Totschlag (88 211, 212 St. G.B.). Nach
heutigem Recht (anders z. B. nach Art. 187 0.0. G. Art. 146, 151 des bayerischen
St.G.B. von 1818, Art. 135, 140 des österr. St. G.B.) unterscheiden sich beide micht
durch die Schuldform. Auch der Totschläger muß den Tod seines Opfers vorsätzlich
herbeigeführt haben. Sein Vorsatz braucht kein abgeschwächter, indirekter oder eventuelle—
zu sein und kann selbst in Absicht übergehen, ohne daß die Tat den Charakter als Tot—
schlag verliert. Diese wird erst dann zum Mord, wenn sie mit Überlegung ausgeführt
vird. Nur die Zeit der Ausführung kommt in Betracht. Es ist daher mit der An⸗
gahme des Totschlags sehr wohl verträglich, daß ein überlegter Plan vorausging. Da
Mangel an Überlegung und Affekt nicht identisch sind, bietet die Hitze des Zorns kein
sicheres Zeichen für die Unüberlegtheit der Tat. Aus demselben Gruͤnde läßt sich aus
der Ruhe und dem Gleichmut des Täters kein unbedingt sicherer Schluß auf das Vor—
handensein der Überlegung ziehen. Es fehlt überhaupt an genügend zuverlässigen Merk—
malen, um die spezifische Denktätigkeit des Mörders konstatieren zu können. Das ist
esonders deshalb zu beklagen, weil von der Annahme der Überlegung die Todesstrafe
abhängt. Nach pofitivem Recht begründet die Überlegung den allergrößten Strafunter⸗
chied. Dieselbe Tat, die als Mord mit dem Tode beftraft wird, wird bei fehlender
überlegung als Totschlag mit zeitiger Zuchthausstrafe geahndet. Und diese Strafe kann
ogar auf6 Monate Gefängnis herabgesetzt werden, wenn die vorsätzliche Tötung im
Zorn auf Provokation hin geschah (F 218 St. G.B.). Dies ist gegenüber der absoluten
Strafe des Mordes eine um so uͤngerechtfertigtere Milderung, als gerade in dem provo—
rierten Totschlag der Kern des ursprunglichen Totschlagbegrisfs enthalten ift.
Die verwandtschaftliche Bezaiehunx des Tätens zu setnem Epfer die in unserem
        <pb n="292" />
        1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 295

ilteren und im ausländischen Rechte einen besonderen Qualifikationsgrund abgibt, ist im
geltenden Rechte nur nach zwei Richtungen hin von Bedeutung: die Tatsache, daß der
Getötete ein Aszendent des Täters ist, bewirkt beim Totschlag eine Strafschürfung (8 215
St.G.B.); der Vatermord dagegen hat keine Auszeichnung erfahren und macht nicht
einmal, wie nach preußischem Recht, die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte obli—
gatorisch. Außerdem ist das Verwandtschaftsverhältnis von Bedeutung bei der Kindestötung.
II. Kindestötung. Kindestötung ist die Tötung des neugeborenen Kindes durch
die eigene Mutter (F 217 St. G.B.). Obwohl diese Tat vielfach, ja meist ohne Über—
iegung geschieht, spricht man nur von Kindes mord; denn die Mutter, die sich an dem
ieugeborenen Kinde vergreift, will dieses nicht unschädlich machen, sondern geradezu ums
Leben bringen. Die vulgäre Bezeichnung „Kindesmord“ ist ein deutliches Zeichen dafür,
daß unsere heutige Unterscheidung zwischen Mord und Totschlag dem Volksrechts-»ewußtsein
 nicht entspricht. Nach heutigem Rechte gibt es, so sehr es dem Sprachgebrauch
zuwider ist, auch einen Kindes totschlag, mit anderen Worten: die Kindestötung um—
jaßt in gleicher Weise überlegte und nicht überlegte Tötung. Die Überlegung begründet
sier also nicht einmal die Anwendung eines besonderen Strafrahmens, und dies läßt es
weifelhaft, ob ihr wirklich eine so schwerwiegende Bedeutung zukommt, wie es nach der
Formulierung des heutigen Mordbegriffs zu sein scheint.
Während die Kindestötung von der O. C.O. (Art. 181) und einigen ausländischen
Rechten, z. B. dem französischen (Art. 302 e. p.), als ein besonders schweres Tötungsderbrechen
 angesehen wird, nimmt sie in Deutschland seit der Aufklärungszeit eine privi—
legierte Stellung ein. Der Grund der Milderung, über den man vielfach streitet, liegt
keineswegs in dem besonderen Verhältnis der Mutter zum Kinde, auch nicht in der ge—
ninderten Zurechnungsfähigkeit, welche man für die Gebärende anzunehmen geneigt ist.
Beide Gründe schlagen dem positiven Rechte gegenüber deshalb nicht durch, weil nach
hm die Milderung lediglich der unehelichen Mutter zu teil wird. In Rübcksicht
dierauf läßt sich die Privilegierung nur auf das der Täterin regelmäßig innewohnende
Motiv der Furcht vor Schande zurückführen. Demgemäß muß die Toͤtung, um als
Kindesmord behandelt werden zu können, spätestens gleich nach der Geburt geschehen.
Denn der Geburtsakt kann, wenn das Kind bereits längere Zeit gelebt hat, kaum
verheimlicht werden. Ist er aber publik geworden, hört die Möglichkeit, Schande zu
derbergen, auf.
III. Tötung auf Verlangen. Ein weiteres privilegiertes Tötungsdelikt ist
die Tötung auf Verlangen (5 216 St. G.B.). Da nur ausdrückliches und ernstliches
Verlangen die mildere Strafe dieses Sonderdelikts begründet, bleibt die Tat bei bloßer
Finwilligung Mord oder Totschlag. Sie ist Vergehen. In Ermangelung einer Straf—
bestimmung über Versuch kann dieser nicht geahndet werden, und es fragt sich nur, ob
die etwa in dem Versuche enthaltene Körperverletzung Strafe verdient. Dies setzt aber
oraus, daß die versuchte Tötung alle Merkmale der strafbaren Körperverletzung teilt.
Der Toͤtungsvorsatz enthält keineswegs immer einen Verletzungsvorsatz. Ist dies aber
auch der Fall, so erscheint doch die Annahme bedenklich, daß der Gesetzgeber, der die ver—
uchte Tötung straflos läßt, diese als Körperverletzung nach einem zum Teil schwereren
Hesetz als die vollendete Tötung habe bestrafen wollen.
Kindestötung und Tötung auf Verlangen sind neben Mord und Totschlag die
einzigen selbständigen Tötungsdelikte. Die Tötung bei Unternehmung einer strafbaren
Handlung (&amp;amp;F 214 St. G. B.) ist also ebenso wie die Aszendententötung nichts weiter als
eine Qualifikation des Totschlags.
1V. Fahrlässige Tötung. Alle genannten Tötungsverbrechen erfordern
Vorsatz. Bei dem Angriff auf das höchste Rechtsgut ist aber auch mit Recht die Fahr—
ässigkeit unter Strafe gestellt (F 222 St. G. B). Daß sie die Feststellung des Kausal—
usammenhangs zwischen der verbrecherischen Tuͤtigkeit und dem Tod des Opfers nicht
entbehrlich macht, versteht sich von selbst. Die beichtsinnigste Hantierung, welche eine
rödliche Verwundung herbeiführt, ist keine fahrlässige Tötung, sobald der Verwundete
don einem Dritten den Gnadenstoß erhält.
        <pb n="293" />
        56

III. Strafrecht.

§34. Verbrechen gegen die körperliche Integrität.
Unter die Verbrechen gegen die körperliche Integrität fallen zwei Gruppen: Ver—
letzungs- und Gefährdungsdelikie.

a) Bersetzungsdelikte.

Zu diesen gehören die Körperverletzungen (88 228 —226, 280 St. G. B.).
Sie zeigen die gleiche äußere Struktur wie die Tötungsdelikte, unterscheiden sich aber
von diesen durch das Ziel des verbrecherischen Angriffs. Da sie eine Kausalkette an—
bahnen, die stets zum Tod des Opfers hinführen kann, hat das positive Recht nicht
nach dem eingetretenen, sondern dem angestrebten Erfolg klassifiziert und die
Körperverletzung mit tödlichem Ausgange nicht als Tötung, sondern als schwere Körper⸗
verletzung behandelt. Eine Körperverletzung kann auf zweierlei Weise herbeigeführt
werden: durch eine Mißhandlung, d. i. die Verursachung körperlichen Mißbehagens und
durch eine Gesundheitsbeschädigung, d. i. die Hervorrufung eines pathologischen Zustandes.
Demgemäß ist Körperverletzung das ekelerregende Anspeien und die Narkotisierung, da—
gegen nicht ohne weiteres das Zopfabschneiden.
Der Tötung entsprechend wird auch die Körperverletzung als vorsätzliche (88 228 ff.
St.G.B.) und als fahrlässige (F 280 St.G.B.) geahndet. Die vorsätzliche wird nicht
aur durch Modalitäten bei der Begehung der Tat (Gebrauch eines gefährlichen Werk—
zeugs, hinterlistigen Überfall, gemeinschaftliche Begehung von mehreren, lebensgefährliche
Behandlung: 8 2284 St. G.B.), sondern vor ällem durch die Schwere des Erfolgs
qualifiziert (G 224 St. G.B.). Auch wenn dieser nicht schuldhaft herbeigeführt ist, tritt
erhöhte Strafe, ist er beabsichtigt, befonders schwere Strafe ein (8 225 St.G.B.). In
Konsequenz der bloßen Erfolgshaftung gilt als schwerster Fall die Körververletzung mit
ödlichem Ausgang (8 226 St. G. B.).

b) Gefahrdungsdeliltte.

Die systematische Stellung der hierhin gerechneten Delikte ergibt sich einerseits
daraus, daß das positive Recht Tötungen und Koͤrperverletzungen nach dem verbrecherischen
Vorsatz unterscheidet, aber bei den Delikten dieser Gruppe, abgesehen vom Zweikampfe,
Tötungsvorsatz ausgeschlossen ist (liegt solcher vor, so ist die Tat Mord oder Totschlag),
andererseits daraus, daß der Eintritt einer Verletzung keine Voraussetzung dieser Telitte
bildet. Sie sind:
J. Vergiftung, (F 229 St. G.B.). Das Charakteristische ist die Beibringung
von Gift, d. i. ein Stoff, der schon in geringer Menge auf chemisch⸗dynamischem Wege
die Gesundheit zu zerstören vermag. In der Regel scheidet man dus dem Begriff des
Gifts die organischen Substanzen aus, so daß die Ubertragung von Krankheitserregern
Bazillen) keine Beibringung von Gift sein würde. Aber auch diese Handlung fällt
ebenso wie die Beibringung mechanisch wirkender Mittel (z. B. gestoßenen Glases) unter
das Strafgesetz. Denn der Gesetzgeber hat dem Gift andere Soͤrffe, welche die Gesund⸗
heit zu zerstören geeignet sind, gleichgestellt. Das Delikt ist mit der Einführung des
zgefährlichen Stoffs in den Organismus vollendet. Eine Schädigung braucht nicht ver⸗
arsacht zu sein. Tritt aber ein schwerer Schaden oder der Tod des Verletzten ein, so hat
dies eine Erhöhung der Strafe zur Folge.
II. Aussetzung. Aus der Expositio infantium entstanden, bezieht sich das
Delikt im geltenden Recht nicht nur auf die wegen Jugend, sondern auch auf die wegen
Gebrechlichkeit und Krankheit hilflosen Personen (8 221 St. G. B.). Trotz dieser Aus—
dehnung ist es noch immer zu eng, weil es nicht auf jede hilflose Person Bezug
nimmt. Der Führer, der den Hochtouristen im kritischen Augenblicke im Stiche läßt
und in größte Lebensgefabr bringt, kann nach positivenm Recht wegen Aussetzung nicht
hestraft werßen
        <pb n="294" />
        1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 297

Die Aussetzung kann sich in zwei verschiedenen Tätigkeiten äußern: in einem Ver—
setzen in hilflose Lage, also in einem derartigen Isolieren, daß die Hilfe Dritter ab—
geschnitten wird, und in einem Verlassen trotz Verpflichtung zur Obhut in einer Zeit,
in der auch Dritte nicht helfend eingreifen. Da das Verlassen erst unter der letzteren
Voraussetzung strafbar wird, begeht die Mutter, welche ihr Kind auf den Weg legt und
sich im nahen Gebüsch verbirgt, noch keine Aussetzung, wenn sie erst weggeht, nachdem
ein Vorübergehender es aufgenommen hat.
III. Abtreibung (88 218 -220 St. G.B.). Die Frucht, d. h. das menschliche
 Lebewesen bis zu dem Augenblick der extrauterinalen Atmung kann infolge seiner
unselbständigen Existenz nicht Träger eines Rechtsgutes sein. Die Abtreibung muß daher
als ein Verbrechen gegen die Schwangere, deren Gesundheit und Leben dadurch aufs
Spiel gesetzt wird, erscheinen. Sie umfaßt nicht nur die Bewirkung vorzeitiger Aus—
stoßung, sondern auch die Tötung im Muiterleib, da gerade auch die letztere Handlung
der Schwangeren Gefahr bringt. Die Abtreibung einer bereits abgestorbenen Frucht ist
dagegen nicht so sehr Erregung als vielmehr Beseitigung einer Gefahr, kann darum als
trafbar nicht erachtet werden. Die Strafe trifft sowohl die Schwangere als auch dritte
Personen, die mit und ohne deren Willen die Abtreibung vornehmen.
IV. Zweikampf (88 201 -210 St. G.B.). Dieser bedeutet ein Aufsspielsetzen
von Leib und Leben und beansprucht deshalb seine systematische Stellung unter den Ge—
fährdungsdelikten, obwohl der Gesetzgeber bei ihm seine Unterscheidung nach dem Tötungsborsatz
 aufgegeben hat und auch den Zweikampf in Tötungsabsicht nicht als Mord oder
Totschlag behandelt. Für den Begriff des 8weikampfes, für den eine gesetzliche Definition
fehlt, bietet die Bezeichnung selbst einen Anhalt. Der Zweikampf setzt ein Kämpfen unter
zwei Personen voraus, ein Kämpfen unter mehreren würde Raufhandel sein. Kämpfen
bedeutet ein ernstgemeintes Ringen, ein gegenseitiges Einsetzen von Kraft und Gewandt—
Jeit. Daher fällt nicht nur das amerikanische Duell, sondern auch das Scheinduell, bei
dem von vornherein vereinbart ist, daß keiner den anderen verletzen soll, außerhalb des
Begriffes des Zweikampfes. Aber auch nicht jeder ernstgemeinte Kampf unter zweien
gehört hierher. Man verbindet mit der Bezeichnung Zweikampf, für das „Duell“
ynonym ist, den Gedanken, daß der Kampf nach hergebrachten Regeln stattfindet. Zu
diesen gehört der Gebrauch einer Duellwaffe. Solche braucht an sich keine tödliche Waffe
zu sein. Das Strafgesetz hat aber, wie aus 8 201 hervorgeht, nur den Zweikampf mit
lödlichen Waffen unter Strafe gestellt. Demgemäß muß die Duellwaffe zur Beibringung
ödlicher Wunden geeignet und bestimmt sein. Die studentischen Schläger haben bei den
Schutzmaßregeln, unter denen sie benutzt werden, nicht die Bestimmung, tödliche Ver—
etzungen zuzufügen. Darum erscheinen die Reichsgerichtsentscheidungen, nach welchen die
tudentische Schlaͤgermensur unter das Gesetz fällt, nicht einwandsfrei.
Der Zweikampf ist vollendet, sobald einer der Duellanten von der Waffe Gebrauch
gemacht hat. Der Versuch, wie z. B. Zielen nach dem Gegner, ist nicht strafbar. Die
Beurteilung der Vorbereitungs- und Teilnahmehandlungen richtet sich nach den allgemeinen
Regeln. Aber gewisse Vorbereitungshandlungen (Herausforderung, Annahme 88 201 f.)
uind gewisse Teilnahmehandlungen (ein Fau der Beihilfe: Kartelltragen 8 203; ein
Fall der Anstiftung: Anreizung zum Zweikampf 8 210 St. G. B.) sind als delicta sui
Zonéris unter besondere Strafe gestellt.
V. Raufhandel, d. i. der Kampf unter mehreren, insbesondere die Schlägerei
8d 227 f. St. G.B.). Selbstverständlich ist jeder Raufhändler für die Verletzung, welche
r verursacht, verantwortlich. Aber der Beéweis der Täterschaft ist schwer zu führen.
Wollte man die Bestrafung von einem strikten Beweis derselben abhängig machen, so müßte
wan in den meisten Fällen auf sie verzichten. Zur Vermeidung dieser Konsequenz wird
chon die bloße schuldhafte Beteiligung am Raufhandel unter der Bedingung gestraft,
daß durch ihn eine schwere oder toͤdliche Verletzung irgend einer Person bewirkt wurde.
Läßt sich der Urheber dieser Verletzung ermittelu, so verfällt er der Strafe der Körper—
        <pb n="295" />
        298

III. Strafrecht.

verletzung oder Tötung. Führt die Verletzung auf mehrere Personen zurück, so erhalten
diese besondere Strafen, und zwar auch dann, wenn sie nach den allgemeinen Grundsätzen
über Ursache und Wirkung nicht als Urheber in Betracht kommen könnten.

8 35. Verbrechen gegen die persönliche Freiheit.
Die persönliche Freiheit als Rechtsgut ist nicht Freiheit des Willens, sondern der
Willensbetätigung. Ein gegen sie gerichtetes Delikt besteht demgemäß entweder in Be—
schränkung oder in Entziehung der Möalichkeit freier Bewegung.

a) FIreiheitsbeschräukung.
Das typische Delikt der Freiheitsbeschränkung ist die Nötigung (8 240 St. G. B.).
Sie erscheint als Zwang zur Vornahme einer nicht gewollten oder zur Unterlassung einer
zewollten Handlung. Zu letzterem gehört auch der Zwang zur Duldung einer Handlung,
nsofern er angewandt wird, um die Unterlassung des Widerstands gegen eine Handlung
zu erzwingen. Da die Art der erzwungenen Handlung unerheblich ist, fällt nicht nur der
Zwang zur Unterlassung einer straflosen Handlung, wie z. B. die gewaltsame Verhinderung
des Selbstmordes, sondern sogar der Zwang zur Unterlassung eines Verbrechens unter das
Besetz. Nur wer ein Recht hat, einen anderen vom Verbrechen abzuhalten, begeht kein
Delikt, wie z. B. die Polizei und wie Privatpersonen in den Grenzen der Notwehr.
Fehlt es an der objektiven Berechtigung, so müßte stets Strafe eintreten. Aber das ent—
spricht dann, wenn man mit der Nötigung, wie bei der Verhinderung eines Selbstmordes
oder eines Verbrechens, ein gutes Werk zu tun glaubt, nicht der Billigkeit. Darum hat
der Gesetzgeber durch die Hinzufügung des Merkmals der Rechtswidrigkeit die Strafbaär—
keit auf diejenigen Fälle beschränkt, in welchen der Täter das Bewußtsein der Rechts—
widrigkeit besitzt.
Als Mittel der Nötigung dienen sowohl irgendwelche, gegen die Person gerichtete
Gewalt als auch Drohung mit einer schwereren und darum als Verbrechen i. e. S. oder
Vergehen qualifizierten Rechtsverletzung. Nicht schon mit der Anwendung der Mittel,
sondern erst mit dem Eintritt der erzwungenen Handlung oder Unterlassung ist das Delikt
»ollendet. War daher der Genötigte nicht zu dem gewünschten Verhalten zu bestimmen,
o liegt bloßer — strafbarer — Versuch vor. Nahm er die Drohung nicht ernst, so ist
der Versuch ein untauglicher und die Strafbarkeit von der Strafwürdigkeit des untaug⸗
lichen Versuchs überhaupt abhängig. Die bloße Bedrohung an sich ist zwar, sofern mit
einem Verbrechen i. e. S. gedroht wird, auch strafbar (F 241 St. G. B.), aber kein
Freiheitsdelikt.

b) Zreiheits entziehung ·
J. Freiheitsberaubung. Zu den Freiheitsentziehungen gehört vor allem die
Freiheitsberaubung (F 289 St. G. B). Sie setzt wie jedes Freiheitsdelikt die Verhinderung
reier Bewegung voraus und wird in der Regel durch Einsperrung, aber auch durch
Fesselung, Betaäubung u. dergl. begangen. Gänzliche Unmöglichkeit der Bewegung wird
begrifflich nicht gefordert. Auch der Gefangene in seiner Zelle hat noch eine gewisse Be—
vegungsfreiheit. Aber doch ist er seiner Freiheit beraubt, weil die Bewegungsfreiheit
lonzentrisch abgeschnitten ist. Nach diesem Gesichtspunkt liegt noch keine Freiheitsheraubung
 vor, wenn dem Eingesperrten eine Reihe von Ausgängen genommen, aber ein
hm bekannter Ausweg geblieben ist, oder wenn es ihm unmöglich gemacht ist, gerade an
den Ort zu gelangen, den er zu erreichen wünscht. Wohl aber stelit sich die erzwungene
Fortbewegung von Ort zu Ort als Freiheitsberaubung dar. Auf die Mittel, mit denen
der Täter sein Ziel erreichte, kommt es nicht an. Daher liegt in der heimlichen
Narkotisierung ebenso Freiheitsberaubung wie in der Betäubung, welche durch einen Schlag
auf den Kopf verursacht wird.
II. Menschenraub. Die Freiheitsberaubung ist möglich, ohne daß sich der
Täter der Verson feines Opfers bemächtigt. Kommt leßteres hinu? so cntsteht das Ver—
        <pb n="296" />
        1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 299

hrechen des Menschenraubs (F 234 St. G. B.). Die erheblich höhere Strafe, welche als—
dann verwirkt ist, würde nun durch die bloße Bemächtigung noch nicht gerechtfertigt sein.
Zu ihr muß hinzukommen: außer der Anwendung eines bestimmten Mittels (List,
Drohung, Gewalt) die Verfolgung einer besonderen verbrecherischen Absicht, nämlich der,
das Opfer in hilfloser Lage auszusetzen oder in Sklaverei, Leibeigenschaft oder aus—
wärtige Kriegs- oder Schiffsdienste zu bringen. Die Betätigung dieser Absicht genügt; auf
die Erreichung des Ziels kommt es nicht an.
Sklavenraub. Sosfern der Sklavenraub in der Form des Menschenraubes verübt
wird, ist er mit diesem unter Strafe gestellt. Aber auch darüber hinaus wird er nach
dem Gesetz über Sklavenraub und Sklavenhandel vom 28. Juli 1898 geahndet.
Kinderraub (8 285 St.G.B.). Eine Abart des Menschenraubes ist der sog.
Kinderraub. Er setzt als Objekt eine minderjährige Person und als verbrecherische
Tätigkeit nicht nur eine Bemächtigung, sondern auch eine Entziehung aus der elterlichen
Gewalt voraus, entfällt also bei Einwilligung der Eltern. Die Verfolgung einer be—
timmten Absicht, wie Anhalten zum Betteln, ist für das einfache Delikt nicht nötig,
qualifiziert dieses aber.
Frauenraub. Auch als eine Abart des Menschenraubes gilt die Entführung
einer Frauensperson. Aber es ist fraglich, ob dieses Verbrechen, das darauf abzielt, die
Frauensperson zur Unzucht oder zur Ehe zu bringen, nicht besser unter die Sittlichkeits—
»ezw. Personenstandesdelikte gestellt würde. Nach positivem Recht erscheint es in zwei
Formen, als Entführung 1. einer Frauensperson gegen deren Willen (8 236 St. G.B.)
und 2. einer minderjährigen ¶ r puoperson mit deren Willen, aber ohne Einwilligung
des Gewalthabers (8 237 St. G. B.).

836. Verbrechen gegen die Ehre.
a) Zeleidigung im allgemeinen und einsache Zeleidigung (9 188 St. G. B.).
Die Ehre als Rechtsgut kann nicht mit dem inneren Wert des Menschen
usammenfallen und kann nur in einer äußeren Wertschätzung bestehen. Man bestimmt
sie meist als die Achtung, welche jemand in dem Lebenskreise, dem er angehört, genießt.
Demgemäß ist Beleidigung die Herabsetzung in dieser Achtung. Aber damit kann
ihr Begriff nicht erschöpft sein. Wie schon aus dem Wort Beleid igung hervorgeht,
nuß mit der Herabsetzung dem Träger des Rechtsgutes ein Leid, also ein psychischer
Schmerz zugefügt werden. Ob das positive Recht dieses subjektive Moment konsequent
zur Geltung gebracht hat, mag dahingestellt bleiben. Aber grundsätzlich hat es daran
jestgehalten. Es wäre auch sonst die prinzipielle Beleidigungsunfähigkeit juristischer
Personen, wie sie die gemeine Meinung nach positivem Recht annimmt, kaum zu erklären.
Behört aber jenes subjektive Moment zum Begriff der Beleidigung, so muß die Be—
eidigungsfähigkeit von Personengesamtheiten, sowie von Kindern und Geisteskranken,
die das beleidigende Wort nicht verstehen, verneint werden.
Daß die einzelnen Angehörigen einer Personengesamtheit beleidigt werden können,
versteht sich von selbst. Aber man muß hier mit der Annahme einer Beleidigung nach
wei Richtungen hin vorsichtig sein: bezieht sich das beleidigende Wort auf den ganzen
kreis, so ist von einer Beleidigung keine Rede, wenn dieser nicht festbegrenzt oder so
Woß ist, daß der ein zelne darin verschwindet. Bezieht er sich auf, einige Angehörige des
Kreises, so können die übrigen höchstens indirekt beleidigt sein. Dazu aber gehört, daß
sich der Täter bewußt ist, durch seine Außerung auch die übrigen zu beleidigen.
Das St.G.B. kennt nun eine Beleidigung von befreundeten Staaten (88 102f.
St. G. B.) und eine Beleidigung von Behörden und politischen Körperschaften (88 196, 197
St.G. B.). Aber beide Fälle gestatten eine ungezwungene Erklärung, welche den Begriff
der Beleidigung in dem angegebenen Sinne unberührt läßt. Bei der Beleidigung be—
sreundeter Staaten ist allerdings an eine bloße Versagung der schuldigen Achtung gedacht,
aber es soll damit auch, troz des gleichen Ramens, eine von der Beleidigung als Ehr—
        <pb n="297" />
        300

III. Strafrecht.

oerletzung verschiedene Tätigkeit unter Strafe gestellt sein. Dies beweist der Umstand,
daß nach dem Buchstaben des Gesetzes auch hier eine Privatklage möglich sein würde,
der Gesetzgeber aber die Strafverfolgung in anderer Weise als bei der Ehrverletzung im
Auge hat. Wenigstens hat die Reichstagskommission in Übereinstimmung mit den
Regierungsvertretern die Privatklage als ausgeschlossen erachtet, und in der Tat wäre
diese bei einem politischen Delikt ein sehr wunderliches Ergebnis, während ihre Zweck⸗
mäßigkeit bei der Ehrverletzung nicht bestritten werden kann. Diese Verschiedenhen legt
den Gedanken nahe, daß auch eine Verschiedenheit in dem Wesen der beiden gleich
obezeichneten Delikte besteht.
Was die Beleidigung von Behörden und politischen Körperschaften anlangt, so
darf man nicht außer acht lassen, daß das St. G. B. fie nur gelegentlich bei der Regelung
der Antragsbefugnis erwähnt. Es dürfte darum nur einen umfassenden Ausdruͤck für
den Fall haben verwenden wollen, daß Mitglieder der Behörde oder Körperschaft in
ihrer Eigenschaft als Angehörige derselben beleidigt sind, um außer den Beleidigten dem
Vorstand der Behörde ein Antraas- und der politischen Körperschaft ein Ermächtigungs—
recht zu verleihen.
Wäre die Behörde oder sonstige juristische Person in der Tat beleidigungsfähig,
jo würde sie einen zeitlich unbegrenzten Schutz genießen, während alle physischen Per⸗
onen, einschließlich des ehemaligen Staatsoberhauptes, schon nach zwei Generationen
angestraft herabgesetzt werden duͤrfen (vgl. 8 189 Abs. 8 St. G.B.).“ Auch würde die
Beleidigung von dem Zufall abhängen, daß einem zu einem bestimmten Zweé geschaffenen
Gebilde die Rechte der juristischen Person verliehen sind. Schließlich würde jene An—
nahme zu der eigentümlichen Konsequenz führen, daß eine vor einem Jahrhundert
getroffene Maßnahme einer Behörde nur darum, weil diese heute noch existiert, nicht
oerspottet werden dürfte, obwohl die Anschauungen andere geworden sind. und jene
Maßnahme nunmehr allgemein als verwerflich erscheint.
Die Beleidigung kann in verschiedener Form geschehen: durch Worte, Zeichen,
Gebärden u. dergl., sog. Verbalinjurie, oder durch Täklichkeiten, sog. Realinjurie. Der
hauptfall der letzteren war nach früherem Recht der Schlag ins Gesicht. Nach der
eutigen, weiten Fassung der Körperverletzung geht diese Handlung regelmäßig in deren
Begriff auf und kommt nicht als Beleidigung in Betracht.
Hinsichtlich der Schuldform ist Vorsatz erforderlich und ausreichend. Das positive
Recht hat einerseits auf Bestrafung der fahrlässigen Beleidigung verzichtet. Man müßte
denn etwa Fe21 des Preßgesetzes hierhin rechnen und annehmen, daß Redakteur, Ver—
leger, Drucker und Verbreiter wegen Veröffentlichung einer eine Beleidigung enthaltenden
Druckschrift eine fahrlässige Beleidigung begingen. Das ist aber eine unhaltbare Auf⸗
fassung, der die besser begründete Ansicht gegenuͤbersteht, wonach es sich um einen eigen⸗
artigen Tatbestand und ein delictum sui generis handelt. Nicht die fahrlässige Be—
leidigung des Redakteurs u. s. w., sondern die Unachtsamkeit des Redakteurs u s. w.
oll bestraft werden unter der objektiven Bedingung, daß der Inhalt der Drucschrift
zine vorsätzliche Beleidigung enthälti.
Andererseits fordert das positive Recht nur Vorsatz, nirgends Beleidigungsabsicht,
auch nicht nach F 193 St.G.B. Letzterer Paragraph hat eine andere Bedeutung. Wer
ein Recht zu einer Außerung hat, welche an sich eine Nichtachtung bekundet, begeht
aatürlich keine Beleidigung. In 8 198 aber hat das St. G.B. einige Gründe, nach
denen die Rechtswidrigkeit entfällt, ausdrücklich aufzuzählen für nötig erachtet, um jeden
Zweifel darüber auszuschließen und um zugleich zu betonen, daß auch dann, wenn die
Außerung dem Inhalte nach nicht rechtswidrig ist, eine Beleidigung in der Form oder
den äußeren Umständen liegen kann. So begeht zwar der Vorgesetzte, wenn er dem
Antergebenen eine verdiente Rüge erteilt, keine Beleidigung, sollte der Vorhalt ihm auch
eine ersehnte Gelegenheit sein, seine Nichtachtung auszudrücken; wohl aber tut er es,
wenn er die Rüge außerhalb des Amtslokals vor Dritten, in ungebührlichen Worten
oder mit höhnenden Gebärven eneile
        <pb n="298" />
        301
b) Äble Nachrede und Verleumdung .
1. Von der einfachen Beleidigung unterscheiden sich üble Nachrede (F 186 St. G. B.)
und Verleumdung (8 187 St. G.B.) wesentlich. Beide werden gestraft, ohne daß der
Verletzte das Leid als solches zu empfinden braucht. Sie setzen die Behauptung oder
Verbreitung verächtlich machender oder in der öffentlichen Meinung herabwürdigender
Tatsachen voraus, lassen also die abfällige Beurteilung nicht genügen. Untereinander
unterscheiden sie sich dadurch, daß die Verleumdung erst bei einer dem Täter bewußten
Unwahrheit jener Tatsachen, üble Nachrede aber schon dann vorliegt, wenn die behaupteten
Tatsachen nicht bewiesen werden können. Es tritt also sogar Strafe ein, wenn die Außerung
der Wahrheit entspricht. Man soll eben nicht anderen vorsätzlich Böses nachsagen, wenn
nan es nicht zu beweisen vermag. Gelingt der Beweis, so ist dennoch eine Strafe
nach 8 185 Su.G. B. verwirkt, wenn die Außerung in ungehöriger Form geschah.
II. Kreditgefährdung. Mitten in die Bestimmung über die Verleumdung
ist die sog. Kreditgefährdung eingeschaltet (85 187 St. G. B.), d. i. die Behauptung oder
Verbreitung von Tatsachen, welche den Kredit jemandes zu gefährden geeignet sind.
Dieses Deuͤkt befindet sich an unrichtiger Stelle, da es kein Verbrechen gegen die Ehre,
sondern gegen das Vermögen bildet. Aus diesem Grund versteht es sich von selbst, daß
das Objekt desselben auch eine juristische Person sein kann. — Ein der Kreditgefährdung
verwandtes, aber bereits klar als Vermögensdelikt bezeichnetes Vergehen enthält 87
GBes. zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs vom 27. Mai 1896.
III. Beschimpfung Verstorbener (8 189 St.G.B.). Gleichfalls in der
iäußeren Form eine Art Verleumdung, in Wahrheit aber ein besonderes Delikt ist die
Beschimpfung des Andenkens Verstorbener. Daß ein Verstorbener nicht beleidigt werden
kann, follte füglich keinem Zweifel unterliegen. Gewöhnlich nimmt man denn auch an,
daß mit der Beschimpfung die überlebenden Angehörigen verletzt werden. Nach ver—
dreiteter Ansicht sollen diese in ihrem religiösen Gefühl, das dem Toten gegenüber be—
steht, nach anderer Ansicht in ihrer Familienehre gekränkt werden. Letztere Auffassung
ist aber nur dann berechtigt, wenn man in der Familienehre nicht eine besondere Ehre,
sondern nur die Ehre in einer besonderen Richtung erblickt. Denn die Ehre kann nur
etwas Einheitliches sein. Es bedarf auch nicht der Annahme eines eigentümlich gestalteten
Rechtsguts. Eine befriedigende Erklärung ergibt sich aus der Möglichkeit, jemanden
durch Kränkung einer ihm nahestehenden Person zu beleidigen (indirekte Beleidigung).
Wer den Sohn beleidigt, beleidigt damit eventuell auch den Vater. Daß die Beschimpfung
Verstorbener als indirekte Beleidigung der nächsten Angehörigen gedacht ist, erhellt aus
der Tatsache, daß sie nur so lange gestraft werden kann, als Eltern, Kinder oder Ehe—
gatten des Verstorbenen am Leben sind. Lediglich durch zwei Punkte bekommt sie ein
hesonderes Gepräge: einmal dadurch, daß die Beschimpfung des Verstorbenen immer und
ohne weiteres als Beleidigung des nächsten Angehörigen angesehen wird, und ferner da—
durch, daß derjenige, auf welchen das beleidigende Wort Bezug hat, bereits verstorben
und dies dem Täler bekannt ist. Daß letzterer trotz der Kenntnis Schmähendes sagt,
ist besonders nichtswürdig. Darum bezeichnet auch das Gesetz seine Handlung nicht als
Beleidigung, soudern als Beschimpfung. Nicht will es damit zum Ausdruck bringen,
daß in der äußeren Form eine Roheit zu Tage treten müsse. Jede verleumderische
Außerung über einen Verstorbenen ist ein Beschimpfen, jede bekundet an sich schon eine
Roheit der Gesinnung.

1. F. Wachenfeld, Strafrecht.

z37. Verbrechen gegen das Vermögen.

Die Vermögensdelikte richten sich entweder gegen das Vermögen überhaupt oder
peziell gegen Sachen. In ersterer Beziehung sind sie verschieden, je nachdem der Täter
sich um eines Vorteils willen oder ohne solche Absicht an fremdem Vermögen verging,
m letzterer Beziehung, je nachdem er es auf Aneignung oder Beschädigung von Sachen
abgesehen hatte. Wir stellen die zweite Gruppe voran.
        <pb n="299" />
        92

LII. Strafrecht.

A. Verbrechen an Sachen.

a) Aneignungsdelistte.
1. Diebstahl. Die Grundform der Verbrechen gegen fremdes Eigentum ist
der Diebstahl. Nach heutigem Recht ist er kein Bereicherungsdelikt und bedeutet die
Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in der Ablicht rechtswidriger Zueianung
8 242 St. G. B.).
Objekt des Diebstahls ist eine Sache, kein Recht. Der sog. literarische Diebstahl
führt also seine Bezeichnung mit Unrecht. Die Sache muß eine körperliche, d. h. raum—
erfüllende sein, kann sich aber in beliebigem Aggregatzustand befinden. Verbrauch fremden
Leuchtgases ist daher auch Diebstahl. Doch faͤllt nicht unter den Begriff der Sache eine
Kraft, wie Dampf- und Wasserkraft. Ob die Elektrizität als Sache und damit als
geeignetes Objekt des Diebstahls oder als Kraft anzusehen ist, bleibt theoretisch eine
sttreitige Frage, deren Entscheidung zunächst nicht der Jurisprudenz, sondern der Natur—
wissenschaft gebührt. Um die Entziehung der Elektrizität auf jeden Fall ahnden zu
können, hat sie das positive Recht durch Gesetz vom9. April 1900 unter besondere
Strafe gestellt. Auf den Tauschwert der Sache kommt es nicht an, aber der Besitzer
derselben muß irgendwie, z. B. durch Aufbewahrung, bekunden, daß er auf den Besitz
Wert legt.
Als fremde Sache muß diese im fremden Eigentum stehen. Steht sie nicht darin,
wie die derelinquierte Sache, das fließende Wasser, das wilde Tier in der Freiheit, so
ist Diebstahl unmöglich, wenn auch, wie an jasdbaren Tieren, ein anderes Delikt be—
gangen werden kann.
Durch die Beschränkung auf bewegliche Sachen, zu denen auch die zum Zweck der
Wegnahme beweglich gemachten, wie z. B. die abgepflückten Früchte, gehören, scheidet die
Anmaßung eines Grundstücks, aber nicht die Wegnahme einer bewegbaren und nur zivil⸗
rechtlich als res immobilis zu erachtenden Sache (Seeschiff) aus dem Begriff des Dieb—
stahls aus.
Die diebische Tätigkeit besteht in der Wegnahme der Sache, d. h. in dem Bruch
des fremden und in der Begründung des eigenen Gewahrsams. Mit der Begründung
des eigenen Gewahrsams ist der Diebstahl vollendet Apprehensionstheorie); daher is
bloße Berührung (Kontrektationstheorie) nicht genügend und Wegschaffung vom Tatort
Ablationstheorie) oder Verbergen (Illationstheorie) nicht notwendig. Gewahrsam ist
die tatsächliche Beherrschung der fremden Sache, verbunden mit dem Willen, über sie zu
herrschen. Ob die Herrschaft im eigenen oder fremden Namen ausgeübt wird, ist gleich—
zültig. Auch der Besitzdiener hat Gewahrsam, aber ohne damit dem Besitzherrn den
Gewahrsam zu nehmen. Das Silber, das der Diener putzt, bleibt trotz des Gewahrsams,
den dieser daran erhält, im Gewahrsam des Dienstheren (sog. Mitgewahrsam). Erst
mit der Unmöglichkeit, auf die Sache einzuwirken, hört der Gewahrsam auf, daher dann,
wenn der Mitgewahrsamsinhaber sich bereits den alleinigen Gewahrsam an der Sache
oerschafft hat, oder wenn diese verloren gegangen ist; nicht aber, wenn sie nur verlegt
vurde, weil hiermit die Herrschaft über sie nur momentan unterbrochen wird. Steht
sie in niemandes Gewahrsam, wie das verlorene Geldstück, so ist kein Diebstahl, sondern
nur Unterschlagung möglich.
Der Diebstahl richtet sich gegen fremden Gewahrsam, aber, da dieser nur im Interesse
des fremden Eigentums geschuͤtzt wird, auch gegen das Eigentum selbst. Deshalb er—
ordert sein Begriff, daß die Absicht des Diebes dahin ging, an Stelle des Eigentümers
zauernd und ausschließlich über die Sache zu verfügen. Diese Absicht fehlt bei einer
Wegnahme, um die Sache zu gebrauchen oder zu zerstören. Besteht jedoch deren Wert
jür den Eigentümer in einem Verbrauch, wie bei Eßwaren und Schießpulver, so in⸗
volviert auch die Absicht, sie zu verbrauchen, eine Zueignungsabsicht. Die Zueignung
muß natürlich eine rechtswidrige sein. Es begeht keinen Diebstahl, wer auf Grund eines
vorhandenen oder. da das Merkmal der Mélswidriakat ausdrücklich im Gesetz auf—
        <pb n="300" />
        1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 308

zenommen ist, eines vermeintlichen Rechts handelt. Daher ist weder Dieb, wer auf die
Einwilligung des Eigentümers sich berufen kann, noch in der Regel auch, wer gegen
den Willen des Eigentümers die ihm schuldige Summe eigenmächtig wegnimmt.
Schwerer Diebstahl. Der einfache Diebstahl ist Vergehen, der schwere Ver—
brechen. Zu letzterem gehören: 1. Der Kirchendiebstahl, d. i. Diebstahl aus einem gottes—
dienstlichen Gebäude. Z. Der Einbruchsdiebstahl, d. i. Diebstahl aus einem Gebäude oder
umschlossenen Raum mittelst Einbruchs (— gewaltsamer, aber nach herrschender Ansicht nicht
aotwendig mit Verletzung der Sachsubstanz verbundener Beseitigung der Hindernisse),
Einsteigens (— Benutzung eines ungewöhnlichen Zugangs) oder Erbrechens von Behält—
nissen (— gewaltsamer ffnung von verschlossenen, der Aufbewahrung von Sachen dienen—
den Mobilien, wie Truhen, laber nicht Umhüllungen], oder Teilen eines Gebäudes wie
Vorratskammer, Wandschrank). Mitteist einer dieser Tätigkeiten muß aus dem Gebäude
gestohlen sein. Mithin begeht derjenige nur einen einfachen Diebstahl, welcher die Kassette
nitnimmt und erst außerhalb des Gebäudes erbricht. 8. Der Diebstahl mit falschen
Schlüsseln, d. i. der Diebstahl mit irgend welchen zur ordnungsmäßigen Offnung nicht
hestimmten Schlüsseln oder Werkzeugen. 4. Der Transportdiebstahl, d. i. Diebstahl an
Begenständen, die per Bahn, Post, Schiff befördert werden sollen. 5. Der Diebstahl
mit Waffen. 6. Der Bandendiebstahl. 7. Der Diebstahl zur Nachtzeit. (GF 248 Nr. 1-7)
8. Der Diebstahl im zweiten Rückfall (8 244).
Leichter Diebstahl. Als besonders milder Fall des Diebstahls erscheint der
sog. Haus⸗ und Familiendiebstahl. Ehegatten und Aszendenten gehen straflos aus;
andere Angehörige, sowie Lehrlinge und Hausgesinde können, wenn es sich um Objekte
inbedeutenden Wertes handelt, nur auf Antrag verfolgt werden (8 247 St. G. B.).
II. Unterschlagung (8 246 St. G.B). Vom Diebstahl unterscheidet sich die
Unterschlagung lediglich dadurch, daß der Täter bei ihr nicht nötig hat, einen fremden
Gewahrsam zu brechen. Regelmäßig besitzt er Gewahrsam schon zur Zeit der Tat. Bis—
veilen erwirbt er ihn erst mit ihr, wie z. B. bei der Fundunterschlagung. Seine ver—
brecherische Tätigkeit besteht in der Zueignung der fremden Sache. Die Zueignung kann
geschehen, ohne daß sie von anderen wahrnehmbar ist. Aber rechtlich bedeutsam wird
sie erst dann, wenn sie nach außen in Erscheinung tritt. Sie kann sich in den ver—
chiedensten Handlungen bekunden, z. B. im Veräußern der fremden Sachen, im Ableugnen
hres Besitzes, im Verpfänden, im Verbrauchen, aber nicht im bloßen Gebrauchen. Alle
diese Handlungen sind Indizien für die Zueignung, nicht diese selbst. Sie lassen auf
ie nicht einmal einen zwingenden Schluß zu So geschieht die Veräußerung der
fremden Sache, ohne daß darin eine Unterschlagung liegt, wenn der Veräußerer als
negotiorum gestor handelt. Weil die Zueignung meist der sie offenbarenden Handlung
vorausgeht, ist es schwer, das Gebiet des strafbaren Unterschlagungs v ersuchs zu be—
timmen. Selbst in dem Anbieten zum Verkauf wird nicht immer ein Versuch, sondern
oielfach schon eine Vollendung liegen.
Die Unterschlagung ist qualifiziert, wenn die fremde Sache dem Täter anvertraut
war (5 246 St. G. B), privilegiert ebenso wie der Diebstahl, wenn sie von Haus— oder
Familienangehörigen begangen wurde (8 247 St. G. B.).
Diebstahl und Unterschlagung umfassen das ganze Gebiet der widerrechtlichen An⸗
maßung einer fremden Sache, so daß jede derartige Handlung entweder Diebstahl oder
Anterschlagung sein muß.
II. Von beiden heben sich eine Reihe verwandter Delikte ab, die teils Abarten
beider, teils eines von ihnen sind:
1. Raub (8 249 St. G. B.). Eine Abart des Diebstahls ist der Raub, der ein
besonderes Gepräge durch die Mittel der Wegnahme, Gewalt oder gefährliche Drohung,
erhält. Es ist gleichgültig, ob diese gegen den Besitzer der Sache oder gegen andere,
welche sich der Wegnahmeé widersetzen, gerichtet sind. Werden sie nicht zum Zweck der
Wegnahme, sondern zum Schutz des an der fremden Sache bereits erlangten Gewahrsams
angewandt, so entfällt zwar der Begriff des Raubes, es liegt aber ein nicht minder
chweres Delikt, sog. räuberischer Diebstahl, vor (K 282). Weil der Raub im Grunde
        <pb n="301" />
        304

III. Strafrecht.

das Wesen des Diebstahls teilt, sind bei ihm ähnliche und zum Teil dieselben Quali—
fikationen hervorgehoben: Raub mit Waffen, Bandenro ub, Straͤßenraub, Raub zur Nacht⸗
zeit, Raub im ersten Rückfall (F 250).
Bei Steigerung der Gewaltanwendung treten ebenfalls Straferhöhungen ein, und
zwar für den Fall, daß der Täter sein Opfer marterte oder derart behandelte, daß es
eine schwere Körperverletzung erlitt oder starb (8 251).
2. Mundraub. Eine Abart von Diebstahl und Unterschlagung ist der als bloße
Übertretung behandelte Mundraub (8 870 Nras St.G.B.). Er setzt die Entwendung
von Nahrungs- oder Genußmitteln voraus, — eine Beschränkung, welche die Verhängung
seiner milden Strafe bei Entwendung von Brennmaterialien, Zierpflanzen oder Heilmitteln
eider ausschließt. Als geringfügiges Delikt greift er nur bei Entwendung geringwertiger
Sachen Platz. Die Absicht des Täters muß auf alsbaldigen Verbrauch durch ihn
elbst oder einen anderen gerichtet sein.
3. Ein besonderes Delikt ist auch der Forst-und Felddieb stahl, dessen Regelung
der Landesgesetzgebung überlassen ist (52 E.St.G.B.). Objekt dieser Entwendung sind nur
unverarbeitete Bodenerzeugnisse. Es erscheint also die Abfuhr einer aufgeschichteten Klafter
Holz nicht als Forst-, sondern als gemeiner Diebstahl.
4. Weitere Abarten des Diebstahls sind u. a. der sog. Futterdiebstahl ( 370 Nr.
5), unbefugte Wegnahme von Erde, Steinen, Rasen u. s. w. (8 370 Nr. 2 St. G. B.),
Aneignung von verschossener Munition (8 291 St. G.B.).
b) Sachbeschädigungen.
In gleicher Weise wie die Eigentumsdelikte haben die Sachbeschädigungen (88 308 ff.
St.G. B.) körperliche Sachen zum Gegenstand des Verbrechens. Über den Begriff der Sache
— D unbeweglich sein kann, keine anderen Grundsätze als
beim Diebstahl. Insbesondere kommt es nicht auf den Geld- oder Tauschwert an. Was
den Sachbeschädigungen ein eigentümliches Gepräge gibt, ist die Art der verbrecherischen
Tätigkeit, die in Beschädigung oder Zerstörung besteht. Eine solche Tätigkeit läuft nun
bei vielen Delikten mit unter, namentlich bei denen, welche mit Gewalt an Sachen be⸗
gangen werden. Soweit dies der Fall ist, kommt die Sachbeschädigung nicht befonders
in Betracht. Sie ist mithin ein Aushilfsdelikt, das nur so weil vescht“ als'es vigt in
einem anderen Delikt aufgeht.
Die eventuell bis zur Zerstörung sich steigernde Beschädigung besteht in der Ver—
etzung der Unversehrtheit einer Sache. Demnach ist das Fliegenlassen einer fremden
Drossel keine Sachbeschädigung.
Die Verletzung der Integrität ist nicht Verletzung der Substanz der Sache, so
daß auch in der Zerlegung einer Maschine in ihre einzelnen Teile eine Sachbeschädigung
liegen kann.
Jene allein macht nun noch nicht strafbar, — es muß eine Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit hinzukommen. Darum ist die Korrektur eines entstellenden Druckfehlers
wohl in einem Prachtband, aber nicht in einem wissenschaftlichen Werke als Sachbeschädiaung
zu betrachten.
Die Art der beschädigten Sache ist im allgemeinen gleichgültig. Sie wird nur nach
zwei Richtungen von Bedeutung. Einmal ist die Zerstörung von Bauwerken (8 306
St.G.B.), sodann die Beschädigung von Sachen, welche der Allgemeinheit dienen,
wie gottesdienstliche Gegenstände, Denkmäler, Verschönerungsanlagen, unter besondere
Strafe gestellt (F 804 St. G.B.). In letzterem Falle ist zugleich der Hauptgrundsatz der
Sachbeschädigung, daß sie sich gegen fremdes Eigentum richten muß, verlassen. Es
bann sich also der Gärtner, der von seinen eigenen Blumen, mit denen die Beete der
städtischen Anlagen bepflanzt sind, eine abschneidet, der Sachbeschädigung schuldig machen.
        <pb n="302" />
        B. Verbrechen am Vermögen überhaupt.
a) Vereicherungsdelikte.

l. F. Wachenfeld, Strafrecht.

305

Die unter dieser Gruppe vereinigten Delikte charakterisieren sich durch die Absicht
des Täters, sich auf fremde Kosten einen Vorteil zu verschaffen. Hierhin gehören:
1. Erpressung, d. i. Nötigung in Bereicherungsabsicht (4 253 St. G.B.). Die
verbrecherische Tätigkeit ist also mit Anwendung eines Zwangs verbunden. Insofern
ihneln die Begehungsmittel denen des Raubes. Sind sie die gleichen, so wird die Er—
pressung wie Raub gestraft (8 255 St. G.B). Der Zwang richtet sich gegen den Ge—
nötigten zum Zweck der Erlangung eines Vermögensvorteils, auf welchen der Täter kein
Recht hat, den er mithin nicht klagweise fordern und den der irrtuͤmlich Gewährende
zurückverlangen kann. Glaubt der Täter an sein gutes Recht, während er keinen An—
spruch besitzt, so handelt er zwar objektiv rechtswidrig, begeht aber kein Delikt; denn
dazu gehört positivrechtlich das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit. Obwohl die Erpressung
dessen ausdrückliche Feststellung erfordert, ist sie noch zu weit gefaßt und ermöglicht die
Bestrafung in Fällen, in denen eine Strafe dem Rechtsgefühl zuwider ist. Abhilfe läßt
ich nicht durch künstliche Interpretation, sondern nur durch Änderung des Gesetzes er—
reichen. Vielleicht ließe sich wie im früheren Recht die Vermögensbeschädigung als Tat—
bestandsmerkmal verwerten. Nach heutigem Recht ist diese irrelevant.
II. Betrug, d. i. die in Bereicherungsabsicht und durch Täuschung verübte Ver—
mögensbeschädigung (F 268 St. G. B.).
Beschädigt ist das Vermögen, wenn dessen gesamter Geldwert infolge der betrügerischen
Handlung gesunken ist. Daruͤm liegt kein Betrug vor, wenn der Getäuschte statt der
bestellten eine für ihn gleichwertige andere Ware erhält. Das Aquivalent muß natürlich
zugleich mit der betrügerischen Handlung gegeben werden. Späͤterer Ersatz macht die
einmal erfolgte Schädigung nicht ungeschehen.
Vermögensbeschädigung ist auf verschiedenste Weise denkbar; nur dann, wenn sie
durch Täuschung herbeigeführt wird, entsteht ein Betrug. Täuschung ist die Erregung oder
Unterhaltung eines Irrtums. Dieser führt zu einer positiv falschen Vorstellung. Letztere
ist etwas anderes als der Mangel einer Vorstellung. Es ist deshalb das Mitfahren auf der
Eisenbahn kein Betrug, wenn das Bahnpersonal nicht wußte, daß der blinde Passagier sich
in dem Zuge befand. Nicht je de Erregung oder Unterhaltung eines Irrtums begründet
die Annahme des Betruges. Der Irrtum darf nicht durch ein bloßes subjektives Urteil
des Täters, sondern muß durch Angabe von Tatfsachen hervorgerufen sein. Man ist
noch nicht betrogen, wenn man schlechte Ware gekauft hat, die der Verkäufer als vorzüglich
 anpries, wohl aber, wenn nan durch die Behauptung günstiger Versuchsresultate,
die sich als erdichtet erweisen, zum Kauf bestimmt wurde.
Es genügt nicht, daß die falsche Tatsache als der Wahrheit entsprechend hingestellt
wird. Sie muß als wahr vorgespiegelt, d. h es muß ihr durch besondere Manipulationen
der Schein der Wahrheit zu verleihen versucht sein. Wahre Tatfachen werden verfälscht
durch Entstellung. Wie nun der positiven Handlung die Unterlassung gleichzuachten ist,
so kann auch durch Unterdrückung wahrer Tatsachen ein Irrtum erregt werden. Aber
dann muß analog dem sonst bei der Uuterlassung geltenden Grundsatze eine Rechtspflicht
zur Offenbarung der Wahrheit bestehen. Weil keine allgemeine Reatspflicht zur Dar—
legung der Vermögensverhältnisse besteht, begeht der Kreditsuchende, der nach seinen Ver—
moögensverhältnissen nicht gefragt wird, dadurch keinen Betrug, daß er das Geld entleiht,
obwohl er die Unmöglichkeit einsieht, es in absehbarer Zeit zurückzuzahlen.
Die Vermögensbeschädigung muß durch die Täuschung hervorgerufen, diese also
gerade das Mittel zu jener sein. Wer dem unbequemen Bettler, auch wenn er dessen
zuf Mitleid berechneten erlogenen Angaben dlaubt, nur zu dem Zwecke etwas gibt, um
ihn loszuwerden, ist nicht betrogen. War er gerade durch die Täuschung zu dem Almosen
bestimmt, so ist es gleichgültig, ob dadurch das Vermögen des Getäuschten selbst oder
Encyklopädie der Rechtswissenschaft. 6, der Neubearb. 1. Aufl. Bd. II
        <pb n="303" />
        306

III. Strafrecht.

eines anderen beschädigt wurde, über das der Getäuschte tatsächlich zu verfügen im stande
ist. Der Getäuschte und der Geschädigte brauchen nicht identisch zu sein.
Als Bereicherungsdelikt setzt der Betrug die Erstrebung eines rechtswidrigen Ver—
mögensvorteils voraus, Darum ist in subjektiver Hinsicht erforderlich, daß der Täter das
Bewußtsein nicht nur der Täuschung und der Vermögensbeschädigung, sondern auch der
Rechtswidrigkeit des begehrten Vermögensvorteils besitzt.
Der Betrug wird zu einem bloßen Antragsdelikt, wenn er gegen Angehörige, Vor—
münder oder Erzieher begangen ist (d 263 Abs. 4 St. G.B.). Seine Verübung im zweiten
Rückfall begründet erhöhte Strafe (F 264 St. G. B.).
Als eine Abart des Betrugs sieht das positive Recht den sog. Versicherungsbetrug
an, d. i. Brandstiftung, um die Feuerversicherungssumme, oder Vernichtung eines Schiffes,
um die Seeversicherungssumme zu gewinnen (8 268 St.G.B.). Dieses Delikt würde
ystematisch richtiger als ein durch die betrügerische Absicht qualifiziertes gemeingefährliches
Verbrechen behandelt.
Ein mit dem Betruge verwandtes Delikt ist das betrügerische Kurstreiben (8 75
des Börsengesetzes v. 22. Juni 1896).
II. Ausbeutung. Die Bereicherungsabsicht, welche Erpressung und Betrug
harakterisieren, steigert sich zur gewinnsüchtigen Absicht bei der strafbaren Ausbeutung.
Diese ist im Gegensatz zum Betruge eine offene Uberlistung, die aber nach außen hin
durch den Zwang der Verhältnisse, in denen sich das Opfer befindet, verdeckt wird.
Sie erscheint gegenwärtig in der Gestalt verschiedener Delikte, während das St. G.B.
ursprünglich nur die Ausbeutung Minderjähriger kannte? Dieses Deliktes macht
sich derjenige schuldig, welcher einen Minderjährigen als leichtsinnig und unerfahren
kennt und diese Eigenschaften ausnutzt, indem er sich namentlich gelegentlich eines
Darlehns — unangemessene Vorteile durch Schuldscheine, Wechsel u. dergl. oder auch
nur mündlich durch Zahlungsversprechen zusichern läßt (8 801 St.G.B.). Hat er
sich das Versprechen, um den Minderjährigen in seinem Gewissen stärker zu binden,
besonders beteuern lassen, erhält er erhöhte Strafe (§ 802 St. G.B.).
Wucher. Erst seit 1880 ist der Wucher mieder strafbar. Nunmehr nimmt er
die Hauptstelle unter den Ausbeutungsdelikten ein. Nach positivem Recht ist er als Geld—
oder Kredit⸗ und als Geschäfts- oder Sachwucher strafbar. Geldwucher (88 8024 ff.
St.G.B.) ist der Wucher in Bezug auf Rechtsgeschäfte, wie Darlehn, Stundung, durch
welche dem in Geldverlegenheit Befindlichen zwar Geld verschafft oder eine Geldausgabe
erspart wird, aber zu unverhältnismäßigem Preise, sofern dies unter Ausbeutung
der Notlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit geschieht. Der Täter muß also
die prekäre Lage des Übervorteilten kennen und gerade cus ihr seinen Vorteil zu ge⸗—
vinnen suchen. Ob der Preis ein unverhältnismaͤßig hoher und die vom Schuldner
versprochene Leistung ungleich wertvoller als die Leistung des Gläubigers ist, kann nur
nach dem Standpunkt des letzteren beurteilt werden, so daß einem unsicheren Schuldner
zegenüber ein besonders hoher Zinsfuß als Prämie für vas übernommen— Risiko noch
keinen Wucher begründet.
Der Geldwucher ist u. a. qualifiziert, wenn er gewerbss oder gewohnheitsmäßig
betrieben wird (F 802 d St. G. B.).
Überhaupt erst bei Vorliegen eines dieser beiden letzteren Momente strafbar ist der
Geschäfts- oder Sachwucher (8 302 6 St. G. B.). Derselbe kann sich als Vieh-, Land-,
Warenwucher darstellen und unterscheidet sich vom Geldwucher dadurch, daß der Wucherer
sich nicht eine Gelde, sondern eine andere Leistung, welche in auffallendem Mißverhältnisse
zu seiner eigenen Leistung steht, versprechen oder gewähren läßt. —
IV. Die bisher angeführten Bereicherungsdelikte charakterisieren sich durch das eigen⸗
ümliche Mittel, durch das die Bereicherung erstrebt wird Eine andere Gruppe wird
gebildet durch die Gelegenheit, bei der die Bereicherungsabficht verwirklicht werden
soll. Die hierhergehörigen Delikte sind Hehlerei und Partiererei.
Hehlerei List Begünstigung in Bereicherungsabsicht (6 258 St. G.B.). Die
Beaünstiaung selbst ist ein Soͤnderdelikt (8 257 St. G. B.), hei dem eine Bereicherung
        <pb n="304" />
        1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 807

nicht erstrebt zu sein braucht. Sie ist ein Helfen nach der Tat, entweder im Interesse
des Täters, um ihn der Bestrafung zu entziehen (persönliche Begünstigung), oder im
Interesse der Tat selbst, um ihm die Vorteile des Verbrechens zu sichern (sachliche Be—
zünstigung). Die Hehlerei als Begünstigung um eines Vorteils willen wäre wohl bei
einer Reihe von Delikten begrifflich möglich, kommt aber in Gemäßheit der historischen
Entwicklung nur bei gewissen Eigentumsdelikten, nämlich Diebstahl, Unterschlagung, Raub
und raubähnlichen Verbrechen, in Betracht.
Sachhehlerei. Mit der Hehlerei hat nur den Namen gemeinsam die Sach—
hehlerei oder Partiererei (ñ259 StG.B.). Während jene die verbrecherische Tat verdeckt,
dient sie der Aufrechterhalkung des rechtswidrigen Zustandes. Sie erschwert die Wieder
zerstellung der Vermögenslage des Beschädigten In dieser Erschwerung liegt ihr Wesen.
Denn die Tätigkeit des Partierers besteht darin, daß er die von anderen durch eine
strafbare Handlung erlangten Sachen verheimlicht, an sich bringt oder zu deren Absatz
nitwirkt. Beweist er, daß er von dem strafbaren Erwerb der Sachen nichts wußte,
ann er er nicht bestraft werden. Wußte er darum, so kann er es nur dann, wenn sich
eine Tätigkeit gerade auf diejenigen Sachen bezog, welche mittels der strafbaren
Handlung erlangt sind, darum nicht, wenn er Sachen an sich nahm, die an deren Stelle
traten, wie z. B. das Geld für den erschwindelten Anzug. Bloße Veränderungen an
den Sachen heben dagegen die Identität nicht auf. Darum ist der Trödler strafbar, der
den aus dem gestohlenen Kleiderstoff angefertigten Anzug ankauft. Der Ankauf des er—
hettelten Anzugs ist keine Partiererei, da letzterer nicht mittels, sondern nur gelegent—
lich einer Straftat erworben und durch unanfechtbare Schenkung Eigentum des Bettlers
geworden ist.
„ Die Partiererei ist ein Vergehen am fremden Vermögen, das wie die übrigen Be—
reicherungsdelikte um eines Vorteils willen begangen wird. Der erstrebte Vorteil braucht
aber hier kein Vermögensvorteil zu sein und kann in jeder „rechtlich ins Gewicht fallen—
den Verbesserung der Lage“ (Frank), nach herrschender Meinung auch in anderem,
elbst in einem sinnlichen Genusse, bestehen.

b) Nichtbereicherungsdelikte.
Bei einer Reihe von Delikten gegen das fremde Vermögen ist wenigstens in ihren
Grundformen von dem Erfordernis der eigennützigen Absicht abgesehen, obwohl sie tat—
sächlich nicht selten gerade deshalb geschehen, uͤm sich auf fremde Kosten zu bereichern.
. L. Zu ihnen gehört namentlich eine Gruppe von Handlungen, mit welchen der
Tater fremde Forderungsrechte schädigt, indem er das bei einem Geschäftsabschluß
in ihn gesetzte Vertrauen täuscht.
1. Das typische Verbrechen hierfür ist die Untreue (8 266 St. G.B.). Sie ist
Vermögensbescharlgung innerhalb eines Vertrauensverhältnisses, das die obligatorische
Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen auferlegt. Bereicherungsabsicht
wird für das einfache Delikt nicht vorausgesetzt, qualifiziert eßs aber. Die Art der Ver—
trauensstellung in der sich der Täter befindet, ist nicht gleichgültig. Das Strafgesetzbuch
Iat in kasuistischer Weise eine Reihe einzelner Kategorien auͤfgezaͤhlt. Mehrere Neben—
gesetze fügen noch andere hinzu, so z. B. die Gesetze über eingeschriebene Hilfskassen
34 Ges. vom 7. April 1876 bezw. 1. Juni 1884), Krankenversicherung (d 42 Ges.
vom 10. April 1892), Unfallversicherung (z. B. 8 48 Gewerbeunfallversicherungsgesetz
vom 5. Juli 1900, 8 14 Bauunfallversicherungsgesetz vom 8. Juli 1900), Invaliden
dersicherung (F 93 Gesf. vom 13. Juli 1899), Hypothekenbanken (K 86 Ges. vom 183. Juli
18099. In modifizierter Weise enthalten das Delikt: 8812 H. G. B. vom 10. Mai 1897,
110 Ges. über Privatversicherungsunternehmungen vom 125 Mai 1901, 8 146 Ges.,
etr. Erwerbs⸗ und Wirtschaftsgenossenschaften vom 1. Mai 1889 bezw. 20. Mai 1898
und der F 79 des Börsengesetzes vom 22. Juni 1896.
2. Bankbruch und ähnliche Delikte. Verwandt mit der Untreue ist der Bank—
oruch, d. i. die Vermoͤgensbeschädigung durch Handlungen, welche in grellem Widerspruch
20**
        <pb n="305" />
        308

III. Strafrecht.

zu dem Vertrauen stehen, das die persönlichen Gläubiger eines Schuldners diesem
entgegenbringen. Eine Vermögensbeschädigung, nicht nur Vermögensgefährdung, tritt
für die Gläubiger ein, sobald der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat und nachher
Konkurs macht oder ohne vorausgehende Zahlungseinstellung in Konkurs gerät. Wenn
die Gläubiger später noch voll befriedigt werden sollten, so erleiden sie doch einen Schaden,
da sie keine rechtzeitige und vertragsmäßige Erfüllung ihrer Forderung erlangen. Auf
die Zahlungseinstellung oder die Konkurseröffnung brauchen die Handlungen, durch welche
das Vertrauen der Gläubiger getäuscht wurde, nicht unmittelbar eingewirkt zu haben.
Es genügt für die Bestrafung das Zusammentreffen von einer der beiden schadenbringenden
Situationen mit jenen Handlungen. Tritt in letzteren nur Leichtsinn zu Tage, so liegt
ein einfacher strafbarer Bankbruch vor (8 240 K. O.), erhellt aus ihnen die Absicht, die
Gläubiger zu benachteiligen, so liegt betrügerischer Bankbruch vor (d 289 K. O.).
Da die Begünstigung einzelner Gläubiger eine Benachteiligung der übrigen zur
Folge hat, involviert auch sie einen Mißbrauch des in den Schuldner gesetzten Vertrauens
und ist darum strafbar (F 241 K. O.).
Die Teilnahme dritter Personen ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen.
Einzelne im Interesse des Schuldners vorgenommene Handlungen GBeiseiteschaffen von
Vermögensstücken, Vorbringen erdichteter Forderungen) sind aber zu Sonderdelikten er—
hoben (8 242 K. O.).
Als selbständiges Delikt erscheint auch der regelmäßig im Interesse des Schuldners
erfolgende Stimmenkauf, durch den eine Abstimmung erzielt werden soll, wie sie wahr—
icheinlich ohne denselben nicht zu stande gekommen wäre (8 248 K. O.).
Der Schuldner hat im allgemeinen nicht die Pflicht, Antrag auf Konkurseröffnung
zu stellen. Doch werden wegen nicht rechtzeitiger Stellung des Konkursantrages die
Leiter und die Liquidatoren von einzelnen Erwerbsgesellschaften gestraft, so von Aktien—
gesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien (F315 Abs. 2 H. G.B.), Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften (8 148 Nr. 2 Ges. vom 1. Mai 1889 bezw. 20. Mai 1898),
Gesellschaften mit beschränkter Haftung (F 84 Ges. vom 20. April 1892 bezw. 20. Mai
1898), Versicherungsgesellschaft auf Aktien u. deral. (K 109 Versicherungsgesetz vom
12. Mai 1901).
Zahlungseinstellung und Konkurseröffnung sind die Momente, an welche auch
einzelne Delikte des Depotgesetzes vom 5. Juli 1896 anknüpfen. Dessen Bestimmungen
dienen dem Schutz des aussonderungsberechtigten Deponenten von Wertpapieren.
II. Verletzung anderer Rechte. Forderungsrechte sind die allgemeinsten,
aber nicht die einzigen Rechte, in denen das Vermögen einer Person bestehen kann.
Weitere Vermögensdelikte können an Okkuvations- und sog. Individualrechten begangen
werden.
1. Zu den Verbrechen gegen Okkupationsrechte gehört die unbefugte
Jagdausübung (88 292 5298 St. G.B.). Die Tatsache des unbefugten Jagens macht
schon allein strafbar. Es kommt nicht darauf an, daß der Täter die Absicht hatte, sich
das Wild anzueignen. Demnach ist der Ausdruck „Wilddieberei“ irreführend und ijeden—
falls dem pofitiven Recht gegenüber nicht entsprechend.
Gleiche Grundsätze gelten von dem unberechtigten Fischen und Krebsen (88 296,
2964, 370 Nr. 4 St. G. B.).
2. Die Verbrechen gegen Individualrechte sind vor allem die Delikte,
mit welchen das Urhebers und Erfinderrecht verletzt wird, wie unbefugter Nachdruck, Ver—
breitung von Nachdruckexemplaren, unbefugte Aufführung von musikalischen oder dra—
matischen Werken (Ges. betr. das Urheberrecht vom 19. Juni 1901), unbefugte Nach—
bildung und Verbreitung von Photographien, Modellen u. s. w. (Ges. vom 9., 10. und
11. Januar 1876), unbefugte Benutzung einer patentierten oder in die Gebrauchsmuster⸗
colle eingetragenen Erfindung (Patentgesetz vom 7. April 1891, Musterschutzgesetz vom
4. Juni 18919, unbefugter Gebrauch von Fabrik- und Warenzeichen (Warenbezeichnungs⸗
zgesetz vom 12. Mai 1894), sowie die Vergehungen gegen das Verlaasrecht (Ges. vom
19. Juni 1901).
        <pb n="306" />
        1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 309

Gleichfalls ein Delikt gegen ein Individualrecht ist der unlautere Wettbewerb,
d. i. die mit unlauteren Mitteln durch Kundenfang bewirkte ökonomische Schädigung eines
Geschäftsmannes (Gesetz zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs vom 27. Mai 1896).
Nur zum Teil geht in diesem Delikt der Verrat von Geschäftsgeheimnissen (d 9 des
angeführten Ges. vom 27. Mai 1896) auf. Der Verrat von Betriebsgeheimnissen ist
nach verschiedenen Gesetzen strafbar (z. B. nach 88 105, 151 Gewerbeunfallversicherungsgesetz
 vom 5. Juli 1900, 8 145 4 der Gewerbeordnung vom 830. Juni 1900, 8 14
Ges. vom 24. Nai 1901).

Zweiter Abschnitt: Verbrechen gegen Rechtsgüter
der Gesellschaft.

Die Gesellschaft beruht auf Familien. Sie verlangt Schutz ihrer Sitten und ihrer
Religion, ungestörte Betätigung und Sicherung ihres Verkehrs durch Garantien für die
Wahrheit der Verkehrsbeglaubigungsmittel. Demgemäß ergeben sich zunächst fünf Ver—
orechensgruppen: 1. Verbrechen gegen die Familie, 2. Sittlichkeitsdelikte, 8. Religions—
berbrechen, 4. Friedensstörungen, 5. Verbrechen gegen Treu und Glauben im Verkehr.
kine 6. Gruppe bilden die gemeingefährlichen Verbrechen als Delikte gegen Rechis—
Jüter unbegrenzter Kreise von Versonen.

838. Verbrechen gegen die Familie.

J. Personenstandsdelikte (F 169 St.G.B.). Die Zugehörigkeit einer
Person zu einer bestimmten Familie nennt man Personenstand. Dieser ist kein Rechts—
gut des einzelnen und von dessen Existenz unabhängig. Er umfaßt darum auch das
cechtliche Verhältnis, in dem ein Verstorbener zu einer Familie stand. Ein totgeborenes
dind hat aber nie Persönlichkeit besessen und nie in einem rechtlichen Verhältnis zu einer
Familie gestanden. Deshalb wird man ihm gegenüber einen Personenstand uͤnd die
Annahme eines Delikts verneinen müssen, wenn man nicht etwa für den Begriff des
Personenstandes die tatsächliche Beziehung zu einer Familie genügen läßt.
Eine Verletzung des Personenstandes ist durch dessen Veränderung und Unter—
drückung, insbesondere durch Kindes-Unterschiebung oder -Verwechselung, zu begehen möglich.
An sich ist es gleichgültig, ob sich die Handlungen gegen den eigenen oder einen fremden
Personenstand richten. Das posilive Recht hat aber auf eine Bestrafung in ersterer Be—
ziehung verzichtet. Wer sich einen falschen Namen beilegt, begeht noch nichts Strafbares,
und wer den Namen einer anderen Person annimmt, nur dann, wenn er den Anschein
erwecken will, als sei er gerade diese andere Person. Hatte die Täuschung keinen Erfolg,
so liegt ein — allerdings strafbarer — Versuch vor.
Das Delikt ist qualifiztert, wenn es in gewinnsüchtiger Absicht verübt wurde.
— II. Ehedelikte. Die Ehe als Grundlage der Familie genießt einen besonderen
Schutz, der sich sowohl auf die Eingehung als auch auf den Bestand derselben erstreckt.
Nach ersterer Richtung ist strafbar die arglistige Eheerschleichung durch Ver—
schweigung eines Ehehindernisses oder durch Täuschung (8 170 St. G. B.).
Der Bestand der Ehe wird in formeller und in materieller Beziehung geschützt, in
formeller durch Bestrafung der Bigamie (8 171 St. G. B.), in materieller durch Be—
strafung des Ehebruchs“ (8 172 St. G. B.).
Die Schließung der Doppelehe geschieht durch standesamtlichen Akt und ist darum
ohne Rücksicht auf den Vollzug der copula ecarnalis strafbar. Anders beim Ehebruch,
dessen Strafwürdigkeit gerade in der geschlechtlichen Verbindung mit dem rechtmäßigen
Gatten einer fremden Ehe besteht. Die Rechtmäßigkeit fehlt sowohl dem Gatten einer
materiell nichtigen als auch dem einer formell ungültigen Ehe. In beiden Fällen ist
        <pb n="307" />
        310

III. Strafrecht.

strafbarer Ehebruch unmöglich. Der Ehebruch wird nicht nur an dem Ehegatten, welcher
die eigene Ehe verletzt, sondern auch an dem Dritten, welcher in eine fremde Ehe eingreift,
geahndet. Vollendet ist er bereits mit der geschlechtlichen Vereinigung. Doch ist seine
Strafbarkeit an die Bedingung geknüpft, daß wegen desselben die Ehe geschieden ist.
Handelt es sich um doppelseitigen Ehebruch, genügt die Scheidung einer der beiden Ehen.

839. Verbrechen gegen die Sittlichkeit.
Bei, Doppelehe und Ehebruch prävaliert trotz ihrer gesetzlichen Einreihung unter
die Sittlichkeitsdelikte die Mißachtung der Heiligkeit der Ehe. Die übrigen Delikte, welche
in dem umfangreichen dritten Abschnitt des Strafgesetzbuches untergebracht sind, erhalten
dagegen vornehmlich ihren Charakter durch das Unsittliche, das in ihnen liegt.
Man hat wohl die Berechtigung der Sittlichkeit als eines selbständigen Rechtsguts
— D Rechtsgütern
erhoben zu werden, wenn das Staatsinteresse die Umkleidung mit strafrechtlichen Normen
erfordert. Dies ist aber wenigstens hinsichtlich der gröbsten unfittlichen Handlungen deshalb
der Fall, weil der Staat die moralische Gesundheit seiner Untertanen, üm deren Leistungs⸗
fähigkeit zu erhalten, vor unsittlichen Einflüssen bewahren und im Interesse der eigenen
Selbsterhaltung verhindern muß, daß diejenigen sittlichen Anschauungen, welche seine Grund—
lage bilden, eine wesentliche Anderung erfahren. Mit dem Staatsinteresse geht Hand in
Hand das Interesse der Gesellschaft, welche einen Anspruch darauf hat, daß ihre Sitten
cespektiert und ihr Sittlichkeitsbewußtsein nicht durch unsittliche Handlungen verletzt wird.
Trotz des unsittlichen Charakters enthalten eine Reihe von Sittlichkeitsdelikten
zugleich einen Angriff auf andere Rechtsgüter. Das sind besonders diejenigen Delikte,
bei denen die geschlechtliche Betätigung außerhalb der Grenzen erfolgt, welche der
Staat hierfür gezogen hat, nämlich: Inzest (9 173 St. G.B.), Unzucht unter Mißbrauch
des Autoritätsverhältnisses (d 174), widernatürliche Unzucht (F 175)9, gewaltfame Un
zucht, sowie unfreiwillige Schwächung und Unzucht mit Jugendlichen (88 176, 178), Not⸗
zucht (98 177f.), Erschleichung des Beischlafs ( 179), Verführung eines noch nicht
sechzehnjaͤhrigen Mädchens (F 182). Auch die widernatürliche Unzucht gehört zu den
Delikten, welche sich nicht in der Verletzung der Sittlichkeit erschöpfen. Sie gefährdet
die körperliche Gesundheit von Verführer und Verführten, da sie den Erwerb der
Kontrasexualität, d. i. der pathologischen bezw. anormalen Sexualität, anbahnt. Ihre
ungehinderte Ausübung ist geeignet, eine epidemische Verbreitung der Homosexualität
herbeizuführen und in dem Maße, in dem sich mit ihr die Kontrasexualitat verbreitet,
besonders schwere soziale Schädigungen zu verursachen.
Auch die schwere Kuppelei (K 181 St. G. B.), namentlich soweit sie von Autoritätspersonen
 oder Ehegatten geübt wird, und die Zuhälterei (F 1814 St. G.B.) sind keine
Verbrechen, die lediglich um der Unsittlichkeit willen geahndet werden. Dagegen wird in
der einfachen Kuppelei (F 180 St. G. B.) nur eine in besonders widerwaäͤrtiger Form
hervortretende Vorschubleistung zur Unzucht bestraft.
Bloße Vergehungen gegen die Sittlichkeit sind Erregung öffentlichen Argernisses
(8S 183), öffentliche unzüchtige Ankündigung und Darbietung von Unzuchtsgegenständen,
insbesondere Unzuchts-Schriften und -Abbildungen (8 184 Nr. 1, 8 4), Mitteilungen
aus einem Prozeß, in dem wegen Gefährdung der Sittlichkeit die Offentlichkeit aus—
geschlossen war (F 184 b). Auch die private Darbietung von Unzuchtsschriften u. s. w.
ist strafbar, wenn sie an Personen unter 16 Jahren geschieht (F 184 Nr. 2) und solchen
Personen gegenüber sogar die Anbietung und Überlassung von Schriften, welche, ohne
unzüchtig zu sein, das Schamgefühl gröblich verletzen (g 1844).
840. Religionsverbrechen.
Neben den gleichen sittlichen, verbinden die gleichen religiösen Anschauungen zu
Gemeinschaften. Aber so wenig wie der Staat jede Sitte, fann“c jede Religion gut—
        <pb n="308" />
        1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 311

heißen. Grundsätzlich verleiht er seinen Schutz nur den von ihm anerkannten Religions—
gesellschaften. Andere, die sich in seinem Gebiet bilden und von ihm geduldet werden,
schützt er lediglich in ihrem höchsten Gut, d. i. in ihrem Gottesbegriff und in der
äußeren Möglichkeit, den Gottesdienst auszuüben.
. Verbrechen gegen tatsächlich bestehende Religionsgesellschaften.
Dahin gehört die Gotteslästerung (8 166 Si.G.B). Sie ist ein Delikt, das sich
gegen jede im Staat geduldete Religionsgesellschaft richten kann. Sie ist selbstverständlich
kein Verbrechen gegen Gott selbst, dessen Unverletzlichkeit schon aus seinem Wesen folgt,
ondern gegen die Religionsgesellschaft in ihrer Vorstellung, die sie sich von Gott macht.
Deren Gottesbegriff ist der Maßstab für das Vorliegen einer Gotteslästerung. Weder kommt
dafür irgend eine abstrakte philosophische noch die individuelle Gottesidee desjenigen in
Betracht, welcher die Lästerung vernimmt. So weit der Gottesbegriff der Religions—
zesellschaft reicht, so weit ist das Delikt möglich, darum einer christlichen Kirche gegenüber
auch durch Beschimpfung von Christus als Gottessohn. Die verbrecherische Tatigkeit
iußert sich in Lästern durch Schmähen, d. i. Böses reden. Doch ist, um der weitgehendsten
abfälligen Kritik Spielraum zu lassen, nicht jedes Lästern strafbar. Es muß eine Roheit
im Ausdruck hinzukommen, und selbst, wenn dies der Fall ist, hängt die Strafbarkeit
noch von dem Erfolg ab, daß irgend jemand an der mitangehörten oder gelesenen
Außerung Argernis genommen hat. Um den privaten Meinungsaustausch in keiner
Weise einzuschränken, begnügt ssich schließlich das Gesetz damit, die öffentliche Begehung
des Delikts, also nur diejenige ÄAußerung szu ahnden, welche nicht ausschließlich für einzelne
hestimmte Personen berechnet war.
Sollen die im Staat geduldeten Religionsgesellschaften existieren können, so muß
hr Gottesdienst vor Störung, und der Ort, an dem sie sich hierzu versammeln, vor
Herabwürdigungen gesichert sein. Darum erscheint einmal als Delikt die Hinderung und
Störung, sei es des ganzen Gottesdienstes, und zwar des aktiven (Vornahme von Kultus—
handlungen) wie des passiven (Verrichtung der Andacht), oder einzelner gottesdienstlicher
Verrichtungen z. B. Taufe, Trauung (8 167 St. G.B.). Sodann ist der beschimpfende
Unfug in Kirchen oder anderen zu Nreligiösen Versammlungen bestimmten Orten unter
Strafe gestellt. Diese tritt ein ohne Rücksicht darauf, ob der Unfug öffentlich begangen
und ob jemandem damit Ärgernis gegeben wurde (J 166 St. G. B.)
11. Verbrechen gegen Religionsgesellschaften mit Korporations—
rechten. Während mit den bisher angegebenen Bestimmungen jede tatsächlich bestehende
Religionsgesellschaft geschützt wird, genießen erhöhten Schutz die im Gebiet des Reichs
nit Korporationsrechten ausgestatteten Religionsgefellschaften, also vorwiegend die ver—
schiedenen christlichen Kirchen und das Judentum. Ihnen gegenüber wird die öffent⸗
liche Beschimpfung sowohl ihrer selbst als auch ihrer Einrichtungen (z. B. Papsttum,
Predigtamt) und Gebräuche (z. B. Reliquienverehrung) gestraft, also derjenigen Dinge,
A welchen, abgesehen von dem Gottesbegriff, ihr Wesen besteht (8 166 St. G.B.). Die
Beschimpfung eines Dogmas ist nicht Beschimpfung einer Einrichtung oder eines Ge—
Zrauchs, wohl aber der Religionsgesellschaft selbst. Von den Einrichtungen und Ge—
räuchen sind einzelne verehrungswürdige Gegenstände (z. B. heilige Schriften) oder
Personen (z. B. Luther), bedeutungsvolle Ereignisse (z. B. Vatikanisches Konzil) zu
unterscheiden. Immerhin kann aber in deren Beschimpfung eine indirekte Beschimpfung
der Religionsgesellschaft selbst liegen.
III. Störung der Totenruhe und des Gräberfriedens (8 168 St.G. B.).
Der Tote gehört keiner besonderen Religionsgesellschaft mehr an. Ihn zieht jede Religions—
zesellschaft in den Bereich ihrer eigenen religiösen Vorstellungen. Darum hat der Gesetz⸗
zeber die Störung der Totenruhe und des Gräberfriedens als ein solches Religiond—
delikt behandelt, das nicht von ven Anschauungen der Religionsgesellschaft, welcher der
Verstorbene bei Lebzeiten angehörte, abhängt. Nach drei Richtungen sind Strafen vor—
zesehen: für die unbefugte Wegnahme der Leiche (d. i. der tote Menschenleib, solange
er die Individualität erkennen läßi) aus der Obhut des Berechtigten, ferner für die
        <pb n="309" />
        312

III. Strafrecht.

Beschädigung und Zerstörung des Grabes als des Raumes, welchen die Leiche, die
einstige Hülle der Seele, birgt (geschützt sind also nicht: Kenotaphien, Urnen mit Aschen—
resten) und schließlich für den beschimpfenden Unfug an einem Grabe.
8 41. Friedensstörungen.

Der Friede ist der Zustand der Anerkennung ungestörter Betätigung. Dieses
Rechtsgut besitzt jemand nicht um seiner selbst willen, sondern wegen seiner Zugehörig⸗
keit zu einer meist durch räumliche Beziehungen geschaffenen Gemeinschaft.
J. Hausfriedensbruch (g 128 St.G. B.). Das Rechtsgut des Friedens erscheint
als Hausfrieden für die Hausgenossenschaft. Träger des Hausfriedens ist der Hausherr,
d. h. derjenige, welcher über die befriedeten Räumüchkeiten zu verfügen berechtigt ist. Das
Verfügungsrecht kann ausdrücklich oder stillschweigend auf andere, z. B. auf die Hausfrau
und in Abwesenheit der Herrschaft auf das Hausmädchen, übertragen werden. Als
Räumlichkeiten, welche den Schutz des Hausfriedens genießen, zählt das Gesetz auf: die
Wohnung, d. i. der Raum, welcher zur oͤrdnungsmäßigen Nachtruhe dient, Geschäftsräume,
anderes befriedete Besitztum, worunter sowohl der freie Haushof als auch das eingehegte
entfernte Grundstück fällt, und abgeschlossene d. h. bauuͤch begrenzte Räume, welche zu
öffentlichem Dienst bestimmt sind. Ohne den Willen des Hausherrn darf die durch den
Hausfrieden geschützten Räume niemand betreten. Gegen seinen Willen darf sich niemand
darin aufhalten. Durch die bloße Aufforderung zum Entfernen wird ein ferneres Ve
weilen zu einem rechtswidrigen.
Wäre nun das objektiv widerrechtliche Eindringen oder Verweilen schon strafbar,
jo würde jeder Handlungsdiener, der die fremde Wohnung in Abwesenheit des Haus—
herrn öffnet und Waren darin niederlegt, einen Hausfriedensbruch begehen. Um der—
artige Konsequenzen zu vermeiden, hat das Gesetz mit dem Merkmal ver Rechtswidrig⸗
keit das Delikt auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen der Taäͤter mit dem Bewußtsein
der Rechtswidrigkeit handelt.
Der Hausfriedensbruch ist qualifiziert, wenn er von einer mit Waffen versehenen
Person oder von mehreren gemeinschaftlich verübt wird (S 128 Abs. 8). Den Über—
gang vom Haus- zum Landfriedensbruch bildet die sog. Heimsuchung, d. i. der Haus—
friedensbruch, der von einer öffentlich zusammengerotteten Menschenmenge in der Absicht
begangen wird, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen zu verüben (8124 St. G. B.).
I. Landfriedensbruch. Begeht die Menschenmenge tatsächlich solche Gewalttätig⸗
keiten, so liegt das Delikt des Landfriedensbruchs vor (8 125), das sich hierzu ver⸗
flüchtigt hat aus einem der bedeutendsten Verbrechen ausder Zeit des Fehderechts, in
der es jede Störung des öffentlichen Friedens durch eine von Bewaffneie, begangene
GBewalttat umfaßte.
II. Landzwang. Ein Delikt, das gleichfalls seine frühere Bedeutung verloren hat,
ist der Landzwang, worunter heute die Störung des öffentlichen Friedens durch Be—
drohung mit einem schwereren gemeingefährlichen Verbrechen (Verbrechen i. e. S.)
—
Als weitere Friedensstörungen mögen nur noch angeführt werden: Aufreizung zum
Klassenkampf (d 180 St. G.B.) und Kanzelmißbrauch (8 1302 St. G.B.), ferner Drohung
(8241 St. G. B.), sowie Verletzung des Briefgeheimnisses (S 299 St. G.B.) und Preisgebung
 des Advokatur- und ärztlichen Geheimnisses (8800 St. G.B.). Auch die beiden
letzteren Delikte verdienen, obwohl sie eine gewisse Sonderstellung einnehmen, hierhin
zerechnet zu werden, da mit ihnen nicht nur der unmittelbar Betroffee deschadiat,
ondern auch die Rechtssicherheit der Gesellschaft gestört wirg

z42. Verbrechen gegen Treu und Glauben im Verkehr.
„. Gandel und Verkehr haben gewisse Beglaubigungsmittel nötig. Daraus ergibt sich
für alle, welche im Verkehr stehen, ein Interesse daram, daß diese Beglaubigungsmittel
der Wahrheit entsprechen. Deshalb dürtte die pubüen ßides ihre' bisweilen bestrittene
        <pb n="310" />
        318
Stellung als besonderes Rechtsgut wohl mit Recht behaupten. Gegen sie richten sich die
Verbrechen an Urkunden und Münzen.
i. Urkundenverbrechen. Das wesentlichste der hierher gehörigen Delikte ist
die Urkundenfälschung (F 267 St. G.B.). UÜber den Begriff der Urkunde haben sich
mannigfache und widersprechende Meinungen gebildet, die dadurch noch vermehrt werden,
daß derselbe kein für das ganze Rechtsgebiet einheitlicher ist, und sich Urkunde im strafrecht—
lichen und Urkunde im prozessualen Sinne nicht decken: als Beweismittel für den Prozeß
ind Urkunden nur Schriftstücke, als Objekte einer strafbaren Handlung dagegen alle
Gegenstände, in welchen sich bestimmungsgemäß eine rechtserhebliche Erklärung uber eine
Tatsache verkörpert. Die Erklärung kann zum Ausdruck gebracht sein durch irgend eine
Schrift oder durch ein beliebiges Zeichen, welches einen Gedanken in einer fuͤr andere
verständlichen Weise zu bekunden vermag, so daß ein Kerbholz, ein Bild mit dem Maler—
zeichen sich als Urkunde im strafrechtlichen Sinne darstellt. Der Zweck, welcher mit der
Erklärung verfolgt wird, ist für den Begriff der Urkunde nicht gleichgültig. Nach einzelnen
Schriftstellern (z3. B. Frank) soll die ürkunde dem Rechtsverkehr überhaupt zu dienen
bestimmt sein. Aber da der besondere Rechtsschutz nur dem Beglaubigungsmittel gilt,
dürfte der herrschenden Ansicht beizupflichten sein, wonach die Urkunde zum Beweis einer
Tatsache errichtet sein muß. Hiernach würde z. B. ein Brief keine Urkunde sein, wenn
er wohl Beweisfähigkeit, aber nicht Beweisbestimmung besitzt.
Die Beweisfähigkeit spielt nur bei einer besonderen Gruppe von Urkunden eine
Jewisse Rolle. Man unterscheidet nämlich Privat- und öffentliche Urkunden. Letztere sind
diejenigen Urkunden, welche von zuständigen öffentlichen Behörden oder mit öffentlichem
Slauben versehenen Personen (z. B. Noiaren, Gerichtsvollziehern) vorschriftsmäßig auf—
genommen sind. Nur die öffentlichen Urkunden sind schlechthin, die Privaturkunden da—
gegen nur bei Beweiserheblichkeit für Rechte oder Rechtsverhältnisse geeignete Objekte der
Arkundenfälschung (vgl. F 267). Nun kann allerdings unter Umständen jede Urkunde
für den Bestand von Rechten oder Rechtsverhältnissen beweiserheblich sein. Soll darum
jenes Merkmal etwas Besonderes bedeuten, so kann es nur das sein, daß die Urkunde
in sich selbst, nicht erst durch Hinzutritt äußerer Zufälligkeiten für eine rechtlich erhebliche
Tatsache Beweisfähigleit besitzt. Ob dieses dieselbe Tatsache ist, zu deren Beweis die
Urkunde errichtet wurde, darauf kommt es nicht an.
Die Bezeichnung „Urkundenfälschung“ ist nur von einer, und nicht einmal der
wichtigsten der beiden verbrecherischen Tätigkeiten entnommen, aus denen sich das Delikt
zusammensetzt. Zunächst muß die Urkunde gefälscht oder verfälscht sein. Gefälscht ist sie,
wenn ihr der Anschein gegeben wird, als rühre sie von dem angegebenen Aussteller her.
Das ist der Fall nicht nur bei Nachahmung der Unterschrift, sondern auch bei Ausfüllung
nes bereits unterzeichnet vorgefundenen Formulars (sog. Blankettfälschung 8 269 St. G. B.).
Verfälscht ist die Urkunde, wenn ihr Inhalt geändert ist. Da nun aber durch bloßes
Falschen oder Verfalschen die Verkehrsficherheit noch nicht gestört wird, muß hinzukommen,
daß von dem Falsifikat zum Zwedke der Täuschung Gebrauch gemacht wird. Das ge—
schieht, wenn die falsche Urkunde der zu täuschenden Person unterbreitet und dieser die
Möglichkeit der Kenntnisnahme gegeben wird. Daher genügt die Einhändigung des ge—
ichlossenen Briefes, während dessen Aufgabe zur Post nicht ausreicht.
Die Täuschung, zu deren Zweck von der Urkunde Gebrauch gemacht wird, muß sich
elbstverstündlich auf diejenige Tatsache beziehen, welche durch die in der Ürkunde enthaltene
Erklarung bewiesen werden soll. Daher ist es keine Urkundenfälschung, wenn eine mittel—
alterliche Schenkungsurkunde künstlich hergestellt und als echt verkauft wird.
Gebrauchmachen von einer Abschrift ist nicht Gebrauchmachen von der Urkunde selbst.
Daraus folgt, daß man bei einer Depeschenfälschung nur dann Urkundenfälschung an—
nehmen kann, wenn man entweder in der Aufgabe der falschen Depesche ein Gebrauch—
nachen erblickt, so daß der Telegraphenbeamte der Getäuschte ist, oder in der Ankunfts—
depesche keine bloße Abschrift des Aufgabetelegramms, sondern die durch Vermittlung
des Telegraphen hergestellie falsche Urkunde.

1. F. Wachenfeld, Strafrecht.
        <pb n="311" />
        31

III. Strafrecht.

Da in dem Gebrauch des Falsifikats der Kern der Urkundenfälschung liegt, be—
handelt das Gesetz auch denjenigen als Urkundenfälscher, welcher die von anderen ge—
fälschte oder verfälschte Urkunde gebraucht (3 270 St. G. B.).
Dagegen ist es für den Begriff der Ürkundenfälschung gleichgültig, ob in der Ur—
unde objektiv Unwahres bekundet wird. Daher begeht auch der Schuldner eine Ur—
undenfälschung, welcher für seine geleistete Zahlung durch Nachahmung der Unterschrift
des Gläubigers eine Quittung herstellt, während umgekehrt keine Urkundenfälschung vor—
liegt, wenn er vom Gläubiger eine Quittung trotz Nichtleistung erschwindelt.
Aus jenem Grunde stellt sich als ein von der Urkundenfälschung völlig verschiedenes
Delikt die sog. intellektuelle Urkundenfälschung dar (8271 St. G. B.). Deren
Wesen besteht gerade in der Beurkundung von objektiv Unwahrem. Wer falsche Ein—
tragungen in öffentliche Urkunden, Bücher (z. B. Handelsbücher) oder Register (z. B.
Standesamtsregister, preuß. Strafregister) bewirkt, alfo in Schriften, auf die man sich im
Verkehr muß unbedingt verlassen können, zerstört deren Wert als Beweismittel und
oergeht sich ebenso wie der Urkundenfälscher an der publien fides. Die öffentlichen
Blauben beanspruchenden Schriften werden in ihrem Wert natürlich nicht schon durch
Falschbeurkundung geringfügiger Dinge beeinträchtigt, sondern erst dann, wenn die Er—
lärungen, Verhandlungen oder Tatfsachen, deren Eintragung bewirkt wird, für Rechte
and Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind.
Bei der Falschbeurkundung ist daran gedacht, daß der Beamte das ihm Mitgeteilte
zutgläubig niederschreibt. Tut er es wider besseres Wissen, macht er sich eines besonderen
Amtsdeliktes schuldig (d 848 St. G.B.). Der wissentliche Gebrauch einer falschen Be—
urkundung wird ebenso wie deren Herbeiführung gestraft (8 273 St. G. B.). Nimmt der
Fälscher, vielleicht unter Nachahmung der Schrift des kompetenten Beamten, den Ein—
rrag vor, begeht er lediglich eine Urkundenfälschung im Sinne der 88 267, 268 St. G. B.
Sowohl die Urkundenfälschung als auch die Falschbeurkundung wird mit erhöhter
Strafe belegt, wenn der Täter in der Absicht, sich einen Vermögensvorteil oder anderen
einen Schaden zuzufügen handelt (88 268 ff. 272, 278 St. G. B.).
Als Gegenstück zur Herstellung falscher Urkunden erscheint die Urkundenbeseitigung
(8 274 Nr. 1), die ebenso wie die Grenzverückung (KF 274 Nr. 2) nur dann gestraft
vird, wenn sie in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen. geschah.
Weitere Urkundendelikte sind:
Strafbare Handlungen in Bezug auf Stempel (88 275, 276, 280, 860 Nr. 4u. 5,
364), Postwertzeichen (Ges. vom 138. Mai 1891), Verficherungsmarken (88 187 ff. Ges.
vom 18. Juli 1899), Steuer- und Zollzeichen (88 20 ff. Schaumweinsteuerges. vom
9. Mai 1902). Hierhin gehört auch die unrechtmäßige Wiederverwendung von gebrauchten
Briefmarken, Stempelmarken, Steuer- und Zollzeichen, unbefugte Herstellung oder Verab⸗
olgung von Stempelpapier und Postwertzeichen.
2. Fälschung von Pässen und sonstigen Legitimationszeichen (I368 St. G. B), ein
Delikt, das sich als unberechtigte Privilegierung der Urkundenfälschung darstellt.
3. Fälschung von ärztlichen Attesten (g8 277 ff.). Ihre besondere Hervorhebung
hat den Zweck, auch die Fälle zu treffen, welche nicht unter die Urkundenfälschung ein⸗
zureihen sind.
II. Die Münzdelikte betreffen trotz des Namens nicht nur Münzen, sondern über—⸗
Jaupt Geld als das Tauschmittel im Handelsverkehr, nach positivem Rechte sogar außer
Metall- und Papiergeld die dem letzteren gleichgeachteten Papiere, wie z. B. Banknoten,
Obligationen auf den Inhaber, Aktien, Zinsen? und Dividendenscheine (J 149 St. G. B.).
Unser Recht schützt neben dem inländischen auch das ausländische Geld. Infolgedessen
kann der Begriff des Geldes zweifelhaft werden. Jedenfalls gehört darunter nicht alles,
was in unzivilisierten Staaten als allgemeines Taufchmittel gilt. Es muß einerseits das
Geld vom Staat als Wertmesser anerkannt, andererfeits aus den einzelnen Siude selbft
der ihm vom Staate beigelegte Wert ersichtlich sein.
Das Hauptmünzdehkt ist die Münzfalschung (F 146 St. G.B.). Ähnlich wie die
Urkundenfälschung umfaßt sie ein Doppeltes: ein Falschanfertigen oder Verfälschen und
        <pb n="312" />
        1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 315

eine Außerung der Gebrauchsabsicht. Das Falschanfertigen ist das Nachahmen von im
Umlauf befindlichem Geld, also nicht etwa Herstellung von Vierzigmarkstücken. Ob die
alschen Stücke den echten minderwertig oder gleichwertig sind, kommt für das Fälschen
der Münzen nicht in Frage. Dagegen besteht das Verfaͤlschen darin, daß echten Münzen
der Schein höheren Wertes verliehen wird.
Im Gegensatz zu der Urkundenfälschung erfordert die Münzfälschung kein Gebrauch—
machen von dem Falsifikat. Aber das Falschmünzen im eigenen Hause kann selbst dann
nicht, wenn der Gedanke an einen Gebrauch der falschen Münzen dabei auftauchte, gestraft
werden. Es muß in der Absicht des Gebrauchmachens geschehen und diese Absicht irgend—
wie nach außen dokumentiert werden.
Da auch bei der Falschmünzerei die Störung der Verkehrssicherheit das Wesent—
lichste ist, ist das In-Verkehr-bringen falschen Geldes auch dann strafbar, wenn das Geld
bom Täter ohne Gebrauchsabsicht oder von einem Dritten hergestellt wurde (ungenau
Münzbetrug genannt, 8 147 St. G. B.).
In gleicher Weise müßte an sich derjenige, welcher falsches Geld, mit dem er selbst
detrogen ist, wieder in Verkehr bringt, gestraft werden, aber der Gesetzgeber trägt dem
Umstand Rechnung, daß es fich meist um Weitergabe vereinzelter Stücke und um Ab—
wendung selbsterlittenen Schadens handelt, und hat deshalb für diesen Fall mildere Strafe
borgesehen (8 148 St. G. B.).
Besondere Münzdelikte sind ferner:
1. das Münzverringern (sog. Kippen und Wippen), d. i. Verbreitung von echten,
aber in ihrem Metallwert geflissentlich verringerten Münzen (8 180 St. G. B.).
Si 2. Das Beschaffen von Werkzeugen zur Herstellung von Falsifikaten (8 151
St. G. B.).
3. Das unbefugte Nachahmen des bei der Herstellung von Reichskassenscheinen zur
Verwendung gelangenden Papieres (Ges. vom 26. Mai 1885).
III. Zu dem Verbrechen gegen die publica fides rechnet man gewöhnlich auch die
Warenfälschung als Delikt z. B. gegen das Warenbezeichnungsgesetz vom 12. Mai
1894 oder das Suͤßstoffgesetz vom 7. Juli 1902. Sie gehört aber nur für die Fälle
hierhin, in denen die Bestimmungen über sie nicht in sanitärem Interesse erlassen sind.
Vielfach stellt sie sich als Verbrechen gegen die Gesundheitspolizei dar.

843. Gemeingefährliche Verbrechen.
Im Anschluß an das Strafgesetzbuch pflegt man eine Anzahl von Vergehungen
gegen die Gesellschaft als gemeingefährliche Verbrechen zu bezeichnen. Aber die Gemein—
zefährlichkeit ist kein spezifisches Merkmal der hierhin gerechneten Delikte. Obendrein tritt
sie bei ihnen in verschiedener Weise hervor: teils als ein besonderes Tatbestandsmerkmal,
das überhaupt erst die Handlung zum Delikt macht, teils als Kennzeichen gewisser
Begenstunde, deren Verletzung ohne weiteres als gemeingefährlich gilt. Geht man auf
die ratio legis ein, so ergibt sich als Wesen dieser Delikte eine solche Störung der all—
zemeinen Sicherheit, bei welcher der Täter unübersehbaren Schaden für einen nicht ab—
geschlossenen Kreis von Personen und Sachen hervorruft. Dies ist namentlich der Fall
bei Entfesselung der Naturkräfte, wie Feuer und Wasser, über die man, wenn sie einmal
entfesselt sind, nur zu leicht die Herrschaft verliert.
ut. 1. Brandstiftung. Den Typus der gemeingefährlichen Delikte zeigt die Brand—
stiftung. Im Grunde ist sie nichts weiter als eine Sachbeschädigung durch Erzeugung
hoher Temperatur. Doch folgt aus der ratio legis, daß bloßes Ankohlen noch kein In—
Brand sehen sein kann. Das Feuer muß nach Entfernung des Zündstoffs selbständig
weiterzuwirken vermögen, sei es auch nur durch bloßes Fortglimmen.
Nicht an jedem Gegenstand kann eine strafbare Brandstiftung begangen werden,
londern nur an solchen, deren Entzündung eine Gefährdung für weitere Kreise birgt.
        <pb n="313" />
        316 III. Strafrecht.

Da es auf letzteres Moment ankommt, kann die Brandstiftung im Gegensatz zur Sach—
beschädigung auch an anderen als fremden Sachen begangen werden. Wenigstens gilt
dies durchweg für die schwere und zum Teil auch für die leichte Form der Brandstiftung.
Die schwere Brandstiftung ist die Brandstiftung an gottesdienstlichen Gebäuden, an Wohnräumen
 (auch in Abwesenheit des Bewohners) und an Aufenthaltsräumen, während sich
Personen in ihnen aufhalten (K 806 St. G. B.). In solchen Fällen entsteht oft für
Menschenleben Gefahr. Wird durch den Brand tatsächlich ein Mensch, der sich zur Zeit
desselben in den Räumlichkeiten befand, getötet, sei es auch nur infolge eines Rettungs—
sprunges aus dem Fenster, so tritt erhohte Strafe ein (F 807 Nr. 1) Das gleiche ist
der Fall, wenn den Täter eine besonders niederträchtige Gesinnung beseelte und er
den Brand in der Absicht, dabei zu morden, zu rauben oder Aufruhr zu erregen, ins
Werk setzte (4 807 Nr. 2) oder böswillig die Loöscharbeiten erschwerte (&amp;amp;G 307 Nr. 8).
In der leichteren Form erscheint die Brandstiftung als unmittelbare oder mittel—
bare. Als unmittelbare Brandstiftung bezeichnet man die an fremdem Gute verübte,
d. h. an gewissem, wertvollem Eigentum, wie an unbewohnten Gebäuden, Schiffen u. dgl.,
———
ächen Plätzen lagernde Warenvorräte, landwirtschaftliche Erzeugnisse, Waldungen u. dergl.
geeignet sind, einen größeren Brand hervorzurufen (F 808 St. G.B.). Die mittel—
dare Brandstiftung ist die Entzündung solcher Gegenstände, sofern sie dem Täter
gehören und nach Lage und Beschaffenheit das Feuer fremden Gegenständen, wie
den genannten, oder den besonders geschützten Raͤumlichkeiten mitzuteilen vermögen
(8 308).
Die Brandstiftung ist, wie die meisten gemeingefährlichen Delikte, bei bloßer Fahr⸗
lässigkeit strafbar (H 809 St. G.B.). Gerade bei ihr wird die gesetzliche Berücksichtigung
der zweiten Schuldform nicht selten praktisch.
II. Der Brandstiftung ist die Zerstörung von Sachen durch Sprengstoffe gleichgestellt
8 8311 St. G. B.). Weil deren Anwendung besondere Gefahren auch für den einzelnen
hervorruft, ist der Mißbrauch von Sprengstoffen unter besondere Strafe gestellt (Ges.
om 9. Juni 1884). Die daselbst angedrohten Strafen sind hohe und steigen bis zur
Todesstrafe für den Fall der vorsätzlichen Herbeiführung von Gefahr für Eigentum,
Besundheit oder Leben eines anderen, sofern der Tod eines Menschen dadurch verursacht
ist, und dieser Ausgang dem Täter weniastens aur Fahrlässigkeit zugerechnet werden kann
S 5 Abs. 2 I. c.).
III. Herbeiführung einer ÜUberschwemmung. Das Gegenstück zur Brand⸗
stiftung ist die Herbeiführung einer Überschwemmung. Ihre Bestrafung setzt die Ver—
ursachung konkreter Gefahr entweder für Menschenleben (88 812, 314 StG. B.) oder
für fremdes Eigentum (88 3183, 314 St. G. B.) voraus.
IV. Andere gemeingefährliche Delikte sind insbesondere: Beschädigung von Wasser⸗
bauten, Störung des Fahrwassers (88 321, 326 St. G.B.), strafbare Handlungen an
Schiffahrtszeichen (88 822, 326) Strandenmachen eines Schiffes (88 828, 826), ferner:
Gefährdung eines Eisenbahntransports (88 315, 816), Störung des Betriebs von Tele—
graphen-, Rohrpost- oder Telephonanlagen (88 817, 318, 3184 St. G. B., Ges. vom
13. Mai 1891) und unterseeischer Kabel (Ges. vom 21. Nop. 1887).

Dritter Abschnitt: Verbrechen gegen Rechtsgüter
des Staates.

Die Verbrechen gegen die Rechtsgüter des Staates lassen sich unter drei Gruppen
oerteilen: Verbrechen gegen den Bestand des Staates, gegen die ausführende Staats⸗
zewalt und gegen die verschiedenen Staatsverwaltunasaweinge
        <pb n="314" />
        1. F. Wachenfeld, Strafrecht.

317

844. Verbrechen gegen den Bestand des Staates.
Der Staat muß nach innen und außen gefestigt und nach diesen beiden Richtungen
durch das Strafgesetz geschützt sein.
J. Hochverrat. Der innere Bestand des Staates beruht auf drei Hauptstücken:
1. dem Staatsgebiet, auf dem der Staat aufgebaut ist; 2. der Staatsverfassung, welche
die Beschaffenheit und die Art des Staatsgebäudes kundgibt, und 8. dem Staatsober—
haupt, in dem sich die Staatsform verrät.
Der verbrecherische Angriff auf eins dieser drei Stücke, mag er sich gegen das
Reich oder einen einzelnen Bundesstaat richten, ist Hochverrat. Aber nicht jeder derartige
Angriff fällt unter das Gesetz. Nur die gewaltsame Veränderung der Landesgrenze
und die gewaltsame Verfassungsänderung sind strafbar (ñF81 Nr. 2-4St. G. B.). Hin—
sichtlich des Staatsoberhaupts kann nur eine solche Handlung als Hochverrat in Frage
kommen, welche dessen Herrscherstellung zu erschüttern vermag, daher wohl ein Angriff
auf Leben, körperliche Integrität und Freiheit, aber nicht auf Ehre und Vermögen des
Monarchen (8 81 Nr. 1 St.G. B.). Dieser ratio legis entsprechend liegt nicht in jeder
Körperverletzung ein Hochverrat, sondern nur in einer solchen, welche die Regierungs—
fähigkeit beeinträchtigen würde. Das letztere ist bei jedem Angriff auf das Leben der
Fall und darum der bloße Mord ver such gegen Kaiser und Landesherrn mit der Strafe
des vollendeten Mordes belegt (8 80 St. G. B.).
Der persönliche Schutz, den das Staatsoberhaupt genießt, bezieht sich nur auf den
Monarchen. Der Angriff auf den Senat einer Freien Stadt kommt lediglich als Angriff
auf die Verfassung in Betracht.
Da es die Selbsterhaltung des Staates erheischt, den hochverräterischen Handlungen
vorzubeugen, sind schon das bloße Unternehmen eines Hochverrats und eine Reihe von
Vorbereitungshandlungen, wie das Komplottieren (d 88 St. G.B.) und die hochverräterische
Verschaffung von Machtmitteln (F 84 St. G.B.) mit Strafe bedroht.
II. Landesverrat. Das Verbrechen gegen den äußeren Bestand des Staates,
gegen den Staat als Mitglied der Völkerfamilie, findet sein nächstes Charakteristikum in
dem Anknüpfen von Beziehungen zu fremden Staaten. Dies kann in kriegerischer Ab—
sicht oder zur bloßen Unterstützung einer fremden Macht geschehen. Im ersteren Fall
liegt militärischer, im letzteren diplomatischer Landesverrat vor. Jener ist der Krieg
gegen den eigenen Staat, kann also grundsätzlich nur von einem Deutschen begangen
verden. Dies schließt aber nicht aus, daß auch der Ausländer, solange er unter dem
Schutz des Deutschen Reiches steht, ebenso wie ein Inländer behandelt wird (8 91
Abs. 2 St. G. B.).
Der militärische Landesverrat ist möglich durch Konspirieren mit einer auswärtigen
Macht zwecks Herbeiführung eines Kriegs (&amp;amp; 87 St. G. B.) oder, nachdem ein solcher aus—
zebrochen ist, durch Unterstützung der feindlichen Macht. Dies kann durch irgend welche
Begünstigung, namentlich auch durch Dienst im feindlichen Heer, sei es auch als Nicht⸗
ombattant (Arzt, Feldgeistlicher), geschehen (886 88, 89 St. G. B.). Besonders schwere
Fälle der Begunstigung sind unter erhöhie Strofe gestellt (F 90 St. G. B.).
Der diplomatische Landesverrat ist Verrat von Staatsgeheimnissen oder Staatsurkunden,
 sowie Verrat in Staatsgeschäften (F 92 St. G.B.). Ihn kann ebensogut ein
Ausländer wie ein Inländer verüben. Da die einzelnen Bundesstäaten besondere diplo—
natische Beziehungen unterhalten, wird ein diplomatischer Landesverrat auch dann be—
ani wenn die unterstützte Regierung einem auswärtigen deutschen Bundesstaate
ngehört.
Besondere Formen des diplomatischen Landesverrats sind die Spionage und der
J militärischer Geheimnisse, Delikte, welche durch Gesetz vom 8. Juli 1893 ge—
ꝛegelt sind.
III. Majestätsbeleidigung (66 94—-07 St. G. B.). Unter die Verbrechen
gegen den Bestand des Staats ist auch die Majestätsbeleidigung zu rechnen. Sie ist
der nicht im Hochverrat aufgehende Angriff auf die Person des Monarchen, welcher aber
        <pb n="315" />
        318 III. Strafrecht.

nicht so sehr eine persönliche Kränkung als vielmehr eine Verletzung der Staatsehre
 bedeutet. Die persönliche Kränkung spielt eine so untergeordnete Rolle, daß von
hr die Annahme einer Majestätsbeleidigüng nicht abhängt. Der Staat selbst ist in der
Schmähung seines Repräsentanten verletzt. Darum bleibt die Kränkung strafbar selbst
einem geisteskranken Monarchen gegenüber, der sie nicht zu empfinden vermag.
Die Majestätsbeleidigung unterscheidet sich von der gewöhnlichen Beleidigung nicht
Juantitativ, sondern qualitativ. Nur von dieser Annahme aus wird ihre systematische
Stellung und der Wegfall aller der Bestimmungen, welche für die Verfolgung der
gewöhnlichen Beleidigung gelten, erklärlich und eine feste Umgrenzung ihres Begriffs
gewährleistet. Anderenfalls gelangt man zur Bestrafung von Außerungen, welche nichts
weiter als Mangel an Achtung bekunden und das Wohl des Staates unberührt lassen.
Die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs über Majestätsbeleidigung find anerkanntermaßen
keine glücklichen. Von der künftigen Revision wäre vor allem' eine Definition der
Majestätsbeleidigung zu erwarten, welche jeden Zweifel über ihre Wesensverschiedenheit
mit der einfachen Beleidigung ausschließt. Die Tatsache solcher Verschiedenheit, trotz
ANeicher Bezeichnung, erhellt um so gewisser, als auch für den höheren Grad ver beiden
Delikte dieselbe Bezeichnung, „Tätlichkeiten“, gebraucht ist, darunter aber zweifellos Ver—
schiedenes verstanden wird. Bei der gewöhnlichen Beleidigung umfaßt der Ausdruck
Tütlichkeiten“ diejenigen Einwirkungen auf die Person, welche nicht in Körper—
oerletzungen bestehen, bei der Majestätsbeleidigung dagegen gerade auch Körperverletzungen
and zwar alle solche, welche nicht schon durch 8 81 St. G. B. gedeckt sind.
Ferner ist die Auszeichnung von Mitgliedern der landesherrlichen Familie neben
dem Monarchen und dem Regenten nicht zu billigen. Wahreud der Regent als tat⸗
sächliches Staatsoberhaupt dem Monarchen völlig gleichgestellt zu werden verdient, fehlt
es bei den — namentlich entfernteren — Mitgliedern der landesherrlichen Familie, die
wie andere Untertanen dem Strafgesetz unterliegen, an einem genügenden Grund, die
gegen sie gerichtete Beleidigung als Staatsverbrechen zu ahnden.
IV. Feindliche Handlungen gegen befreundete Staaten. Der Staat ist
auf den Verkehr mit anderen Staaten und auf deren Hilfe angewiesen. Die freund⸗
schaftlichen Beziehungen zu diesen erhöhen seine Machtfülle. Deshalb darf er nicht zu
feindlichen Handlungen gegen befreundete Staaten schweigen. Er straft sie, soweit sie,
venn gegen ihn gerichtet, als Hochverrat oder Majestätsbeleidigung erscheinen würden
88 102 f. St.G.B.). Außerdem läßt er den bei ihm beglaubigten Diplomaten, sowie
den Hoheits- und Autoritätszeichen aller ausländischen Staaten strafrechtlicen Schut zu
teil werden (88 1034, 104 St. G. B.).
V. Verbrechen gegen staatsbürgerliche Rechte. In einer allerdings
ockeren Beziehung zu den Verbrechen gegen den inneren Bestand des Staates stehen die
Delikte gegen die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte, welche, seitdem das Volk an der
Gesetzgebung beteiligt ist, in den Strafkoder der modernen Staaten aufgenommen sind.
Nach französischem Vorbild zählt das pofitive Recht hierhin: 1. Angriffe gegen die gesetz⸗
zebende Versammlung (Auseinandersprengung, Nöõtigung zu einer Beschlußfassung 8 106
St.G.B.) und auf die einzelnen Mitglieder derselben (z. B. durch gewaltsame Ent⸗
ernung aus der Körperschaft, F 105 St. G.B., Verhinderung zu fimmen 8 106
St.G.B.); 2. Angriffe auf das politische Wahlrecht (Wahl- und' Suͤmmenverhinderung,
Wahlfälschung, Wablbestechung, 88 107. 108, 109 St.G. B

z45. Verbrechen gegen die Organe und Zeichen der Staatsgewalt.

Der Staat hat zu seiner Eristenz Organe nötig, in denen er seinen Willen zum Aus⸗
druck bringt. Als sein höchstes Organ erscheint das Staatsoberhaupt. Dieses nimmt
aber als Hleichzeitiger Reprasentant des Staates und Träger der Staatsgewalt eine
Sonderstellung ein, so daß die dagegen gerichteten Delikte als Verbrechen gegen den
Bestand des Staates erscheinen. Dag gleihe hilt von deg bane gegen politische
        <pb n="316" />
        1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 319

Rechte, soweit sie sich auf Körperschaften beziehen, welche durch die Teilnahme an der
Gesetzgebung selbst den Willen des Staates kundgeben. Anders stehen diejenigen Organe
da, welche dazu berufen sind, den bereits kundgegebenen Staatswillen zur Durchführung
zu bringen. Sie sind zwar keine integrierenden Bestandteile des Staates, beanspruchen
aber auch ungeschmälerte Autorität. Diese kann durch bloßen Ungehorsam und durch
Widersetzlichkeit versagt werden. Hiernach gibt es:
. 1. Ungehorsamsdelikte. Versagt eine Einzelperson den Gehorsam gegen
inen obrigkeitlichen Befehl, so macht sie fich regelmäßig nicht strafbar. Wohl aber kut
sie es, wenn sie andere unter solchen Umständen zum Ungehorsam auffordert, welche ent—
weder eine besondere Verachtung der Staatsautoritat offenbaren, wie z. B. durch die öffent—
liche Aufforderung zum Ungehorsam durch die Presse (8 16 Preßgesetz vom 7. Mai 1874),
oder dem Gemeinwohl Gefahr bringen, wie z. B durch die öffentliche Aufforderung zur Zu—
widerhandlung gegen Gesetze und Verordnungen (8 110 St. G. B.), öffentliche Aufforderung
zur Begehung eines Delikts ( 111 St. G.B.), Anreizung einer Militärperson zum Un—
gehorsam (8 112 St. G. B.).
Der Massenungehorsam wird in dem Delikt des Auflaufs geahndet. Einen Auflauf
begeht eine auf öffentlichen Plätzen oder Wegen angesammelte Menschenmenge, die sich
dem obrigkeitlichen Befehl zuwider nicht zerstreut (F 116 St. G. B.).
II. Widersetzlichkeitsdelikte.
A. Der wichtigste Fall ist der des Widerstandes gegen einen (deutschen)
Vollstreckungsbegmten (Begriff des Beamten s. 8 859 St. G.B.) oder andere,
zleichgestellte Personen, wie z. B. Gehilfen des Vollstreckungsbeamten, Soldaten, Schutze
eute die sich in der rechtmäßigen Ausübung ihres Amtes oder des ihnen übertragenen
Dienstes befinden (8 118 St.G.B.). Die Ausübung ist eine rechtmäßige, wenn jene
Personen nicht nur im allgemeinen, sondern auch im speziellen zuständig sind und in
der richtigen Form vorgehen. Eine irrtümlich als rechtmäßig angenommene Vollstreckungs⸗
Jandlung wird niemals durch den guten Glauben des Vollstreckungsbeamten zu einer
echtmäßigen. Der gute Glaube des Beamten entschuldigt zwar dessen Handlung, macht
aber den Widerstand der Untertanen, die das Unrecht nicht über sich ergehen lassen wollen,
zu keinem strafbaren.
Befand sich der Beamte tatsächlich in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes, so
ist doch nicht jede Widersetzlichkeit strafbar, sondern nur diejenige, mit welcher Gewalt
oder gewaltsame Drohung verübt wurde (z. B. durch Einschliezung des Beamten, dagegen
zicht durch Verschließung der Zugangstüre), oder welche in einen tätlichen Angriff überging.
Im letzteren Falle genügt jede Taͤtlichkeit, auch ohne Zufügung einer Verletzung.
Außer den Vollstreckungsbeamten genießen besonderen Schutz gegen Widersiand:
1. Die Jagd- und Forstbeamten, sowie die Waldeigentümer und Forst- und Jagd—
oerechtigten (86 117 ff. St. G. B.).
2. Die Zollbeamten nach einer Reihe von Nebengesetzen, z. B. 88 146 ff. Vereins⸗
zollgesetz vom J. Juli 1869, 817 Salzsteuergesetz vom 12. Oktober 1867, 8 68 Brannt-Deinsteuergesetz
 vom 8. Juli 1868, 8 36 Brausteuergesetz vom 81. Mai 1872 841
Tabakfteuergefetz vom 16. Juli 1879, 8 53 Zuckersteuergesetz vom 27. Mai 1896 sin
»en letzten drei Fällen sind Drdnungsstrafen normiert).
3. Die Schiffsvorgesetzten gegenüber der Schiffsmannschaft (88 100 ff. Seemannsordnung
 vom 2. Juni 1802).
0. B. Der Widerstand bezweckt, einen anderen in der Vornahme einer Handlung zu
Andern, stellt sich also als eine Art Nötigung dar. Die Nötigung eines Beamten
ist nun nach positivem Recht härter zu bestrafen als der Widerstand gegen einen Voll—
treckungsbeamten. Daraus würde sich eine Privilegierung des letzteren Deliktes
geben, die schwerlich in der Absicht des Gesetzgebers gelegen hat. Doch wird dieses
Ergebnis kaum durch Interpretation vermieden werden können.
F Die Nötigung eines Beamten oder einer Behörde ist in weitem Umfange strafbar.
cs kommt weder, wie beim Widerstand, auf die Beamtenkategorie noch auf die Art der
Handlung oder Unterlassung, zu der genötigt wurde, an. Die Grenzen, in denen sonst
        <pb n="317" />
        320

III. Strafrecht.

die Nötigung strafbar ist, sind dadurch überschritten, daß als Mittel der Begehung hier
neben Gewalt jegliche Drohung ausreicht (F 114 St. G. B.).
O. Widerstand oder Nötigung, die von einer öffentlich zusammengerotteten Menschen⸗—
menge ausgehen und mit vereinten Kräften begangen werden, führt zum Delikt des Aufzuhrs
 (8 115 St. G. B.).
Eine Abart des Aufruhrs ist die Meuterei, welche sich dadurch ausgezeichnet,
daß die der Obrigkeit zu besonderem Gehorsam Verpflichteten sich zusammenrotten, um mit
Gewalt gegen Personen oder Sachen zu handeln. Die Meuterei ist nur in vereinzelten
Fällen strafbar, z. B. als Meuterei von Schiffsleuten (88 101, 104 der Seemannsordnung
 vom 2. Juni 1902) und Meuterei von Gefangenen (8 122 St. G. B.).
Die Selbstbefreiung der Gefangenen ist im übrigen straflos. Dagegen
berfällt der Dritte, welcher einen Gefangenen befreit oder bei der Selbstbefreiung des
Gefangenen Hilfe leistet, der Strafe (88 120f. St. G.B.). Stiftet ihn der Gefangene hierzu
an, so macht die Straflosigkeit der Selbstbefreiung es unmöglich, den Gefangenen wegen
Teilnahme an diesem Delikte zur Verantwortung zu ziehen. —
Als weitere Delikte gegen die Staatsgewalt wären noch diejenigen zu nennen,
welche Mißachtung derselben bekunden. Das sind: Verleumdung von Staatseinrichtungen oder
Anordnungen (8 131 St.G.B.), Amtsanmaßung (8 132), Siegelbruch (8 186), Arrest⸗
bruch (F 137), Beseitigung oder Beschädigung amtlich aufbewahrter Gegenstände (8 133)
oder öffentlich angeschlagener amtlicher Kundgebungen (8 134), Beseitigung, Beschädigung oder
derahwurdigung von Hoheits- oder Autoritätszeichen, wie Grenzpfählen, Fahnen, Wappen
8 135).

z46. Verbrechen gegen die einzelnen Staatsverwaltungszweige.
Der moderne Staat mit seinen gesteigerten Kulturaufgaben bedarf eines umfäng⸗
lichen Verwaltungsapparates, zu dessen Schutz ein schier unübersehbares Heer von Straf—⸗
gesetzen dient. Anstatt einfache und umfassende Grundregeln zu geben, hat sich der Gesetz—
geber auf diesem Gebiet geradezu erschöpft und die verschiedenen Verwältungszweige bis
ins kleinste mit Strafbestimmungen umgeben. Die einzelnen Delikte auch nur annaͤhernd
pollständig anzuführen, verbietet der zur Verfügung stehende Raum. Sie werden meist
in fünf Gruppen eingeteilt, von denen sich vier auf die vier Hauptverwaltungszweige:
Rechtspflege, Militär-, Finanz- und Polizeiwesen, beziehen, und eine die Delikte der Be—
amten als der in den Verwaltungszweigen tätigen Organe enthält.
a) Verbrechen gegen die Rechtspflege.
J. Meineid. Noch mehr als andere Verwaltungszweige muß sich gerade die
Rechtspflege auf die Wahrheit des beschworenen Wortes zum Zweck einer der Wahrheit
entsprechenden Entscheidung verlassen können. Darum erscheinen die Eidesdelikte als
Verbrechen gegen die Staatsverwaltung und speziell die Rechtspflege. Diese Auffassung
ist keine unbestrittene. Vielfach sieht man sie als Fälschungsverbrechen an und stellt sie
mit den Münz- und Urkundendelikten zusammen. Gewiß ist eine große Ahnlichkeit mit
diesen unverkennbar. Denn wie hier die Urkunde oder die Münze wird bei den Eides—
delikten die Aussage gefälscht; aber die Handlung nimmt eine andere Richtung. Ein
rechtlich geschütztes Interesse der Gesellsschaft an der Wahrheit des beschworenen
Wortes gibt es nicht. Es ist keine Veranlassung, einzuschreiten, wenn Private unter⸗
einander Unwahres beschwören. Das öffentliche Interesse beginnt erst, wenn vor einer
Behörde Falsches bekundet wird, endet aber nicht bei der Wahrheit der ei dlich en Aus—
age. Deshalb wäre der Vorschlag v. Liszts, auch die unbeeidigte falsche Aussage unter
Strafe zu stellen, wenigstens hinfichtlich der Auskunftspersonen im Prozeß beachtenswert.
Dadurch würde, weil die Sträfbestimmungen über Begünstigung nicht ausreichen, mehr
als bisher manche unnütze Voruntersuchungshandlung vermieden.
Nach geltendem Recht tritt Strafe nur für die Ausschwörung eines falschen Eides
and für die Abgabe einer dem Eid gleichgestellten falschen Aussage ein. Unter letztere
fallen nicht die eidesstattlichen Versicherungen. sondern nur die Beleuerunasformeln von
        <pb n="318" />
        1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 321

Religionsgesellschaften, welchen solche statt des Eides gestattet sind, und gewisse Ver—
icherungen unter Berufung auf einen früher geleisteten Eid (8 155 St. G.B.).
Der Eid ist die feierliche Anrufung Gottes in einer bestimmten Form. Welche
Form beobachtet sein muß, besagt dasjenige Gesetz, auf Grund dessen der Eid zu leisten
ist. Soweit dafür die Reichsprozeßgesetze in Betracht kommen, sind wohl die feierlichen
Einleitungs- und Schlußworte (, Ich schobre“ u. f. w. und „So wahr mir Gott helfe“),
aber nicht die Erhebung der rechten Hand, als Bestandteile des Eides anzusehen. Bleiben
die wesentlichen Formen der Eidesleistung unbeachtet, kann von einem Meineid keine
Rede sein. Ebenso ist die Annahme desselben ausgeschlossen, wenn aus materiellen
Gründen kein Eid vorliegen würde, z. B. wegen Eidesunfähigkeit des Schwörenden.
Die Grundformen der Eidesdelikte sind:
1. Meineid in eigener Sache (8 188 St. G.B.), also der falsche Parteieid.
Ein solcher wird entweder einer Partei zugeschoben, zurückgeschoben oder vom Richter
bezw. von einer anderen für die Eidesabnahme zuständigen Behörde (z. B. ausländischen
Gesandtschafts? oder Konsulatsbeamten) auferlegt. Weil letzteres auch für den Offen—
barungseid zutrifft, ist an ihm ein Meineid möglich, während dies für den Kompromiß—
eid anzunehmen nicht angeht.
2. Meineid in fremder Sache (5 184 St. G. B.). Das ist der falsche Zeugen⸗
oder Sachverständigeneid. Ersterer bezieht sich auf Wahrnehmnngen, letzterer auf Be—
arteilungen. Der Sachverständigeneid umfaßt nicht die Personalien der Auskunftsperson.
Darum Tann der Sachverständige, welcher wissentlich falsche Angaben über seine Person
macht, nur dann wegen Meineids gestraft werden, wenn ihm auch der Zeugeneid ab—
enommen ist. Und nur unter der gleichen Voraussetzung kann er für die unrichtige
Angabe von Tatsachen zur Verantwortung gezogen werden.
3. Falsche Versicherung an Eides Statt (K 156 St. G.B.). Die eides—
tattliche Versicherung ist ein unvollkommenes Surrogat des Eides, ihre Fälschung daher
milder strafbar als der Meineid.
. „ Bei den drei Grundformen der Eidesdelikte wird sowohl die vorsätzliche als auch
die fahrlässige Begehung (F 168 St. G. B.) geahndet. Außerdem tritt das Streben nach
weitgehender Bestrafung darin hervor, daß die ünternehmung der Verleitung zum Mein⸗
eid ünter selbständige Strafe gestellt ist, so daß auch die mißlungene Anstiftung strafbar
bleibt (F 1589 St. G. B.).
Verleitung zu einer falschen Aussage, die der Aussagende nicht als falsch kannte,
vürde an sich mittelbare Täterschaft auf seiten des Verlesters begründen. Diese An—
aahme hat aber das positive Recht dadurch unmöglich gemacht, daß es die Verleitung
jur falschen Aussage als Sonderdelikt aufstellt (F 160 St.G. B.).
II. Weitere Verbrechen gegen die Rechtspflege sind:
Eidesbruch (8 162 St. G. B.), d. i. die Verletzung eines eidlichen Gelöbnisses,
ofern dieses eine juratorische Kaution, die in der Praxis selten, aber immerhin in den
Fallen der vom richterlichen Ermessen abhängigen Sicherheitsleistung möglich ist, oder
ine Manifestation betrifft. Da der Offenbarungseid regelmäßig kein Versprechen enthält,
rann er nur ausnahmsweise die Voraussetzung Lines Eidesbruchs bilden.
Falsche Anschuldigung (88 164f. St.G.B.). In ihr liegt nicht nur eine
grreführung der Behörde, sondern zugleich eine Verleumdung des Denunziaten. Infolge
dieser Doppelnatur fällt einerseits außerhalb ihres Begriffs die falsche Selbstanzeige,
indererseits die falsche Anzeige unter Hinzufügung eines die Rechtsverfolgung hindernden
—I— wie z. B. Notwehr, Verjahrung, Tod des Beschuldigten. Die falsche An⸗
huldigung ist mehr als eine bloße Verdächtigung. Sie ist die Bezichtigung eines kon—
reten Verbrechens, von dem einer Behörde unmitielbar oder mittelbar (z. B. durch einen
utzmann) Kenntnis gegeben wird, obwohl die zu Grunde liegenden Tatsachen der
ahrheit nicht entsprechen und von dem Denunzianten auch nicht für wahr gehalten
verden. Hiernach ist keine falsche Anschuldigung die bona fäde erfolgte falsche Anzeige
ẽneytlopädie der Rechtswifsenschaft. 6.. der Neubearb. 1. Auft. Bd. I. —21
        <pb n="319" />
        322

III. Strafrecht.

und die mala fide erhobene Anschuldigung, welche wider Erwarten die Richtigkeit der
hehaupteten Tatsachen ergibt.
Nichtanzeige von dem Vorhaben gewisser schwerer Verbrechen
(S 139 St.G.B.). Die Aufstellung dieses Delikts macht es einer Privatperson zur
Pflicht, an der Verhütung solcher Verbrechen mitzuwirken. Schon aus diesem Prinzip
folgt die Straflosigkeit für den Fall, daß die Kenntnis von dem Vorhaben erst in einer
Zeit erworben wird, in der die Anzeige zu spät gekommen wäre. Die Pflicht zur
Anzeige hört auf, sobald das Verbrechen begangen, also kein Schaden mehr abzuwenden
möglich ist

b) Berbrechen gegen das Militärwesen.
Da die von Militärpersonen verübten Verbrechen besonderer Beurteilung unter—
liegen, reduziert sich der Kreis der hierhin gehörigen Delikte auf wenige Gruppen. Unter
ihnen ragen diejenigen Verbrechen hervor, welche sich auf die Verletzung der Wehrpflicht
beziehen (88 140, 142, 148 St. G. B.). In der vorsätzlichen Untauglichmachung zur
Erfüllung der Wehrpflicht wird ein Fall der sonst straflosen Selbstverletzung unter
Strafe gestellt (6 142 St. G. B.).
Andere Verbrechen gegen das Militärwesen, deren Täter Zivilpersonen sein können,
sind namentlich: Anwerben zum ausländischen Militärdienst (K 141 St. G.B.), Nichterfüllung
 von Lieferungsverträgen über Kriegsbedürfnisse (ß 829 St.G.B.), Verrat
— DD
Kriege (Ges. vom 28. Mai 1894), unbefugte Veröffentlichung über Truppenbewegungen
in Kriegszeiten (F 18 Preßgesetz vom 7. Mai 1874), unbefugte Aufnahme und Veröffent⸗
ichung von Festungsplänen (45 860 Nr. 1 St.G.B.), Mitteilungen über geheime
nilitärgerichtliche Verhandlungen (Ges. vom 5. April 1888. 8 18 E. 3. M. St. G.O. vom
1. Dezember 1898).

e) Berbrechen gegen das Polizeiwesen.
Die Polizeidelikte stellen das größte Kontingent aller Verbrechensgruppen. Zum
Teil zeigen sie auch Abweichungen von den allgemeinen strafrechtlichen Normen, wie ins⸗
besondere durch die hier häufige reine Erfolgshaftung.
Sie lassen sich je nach ihrer Richtung einteilen in Verbrechen gegen:
1. Die Preßpolizei, wie sie in mannigfacher Form das Preßgesetz vom 7. Mai
1874 enthält.
2. Die Vereinspolizei mit den Vergehen gegen 88 128, 129 St. G. B. welche
die Teilnahme an gewissen Verbindungen betreffen.
3. Die Gewerbepolizei. Dahin gehören namentlich die Delikte der Gewerbe—
ordnung vom 21. Juni 1869 bezw. 26. Juli 1900, die Verletzungen der Bestimmungen
über das Auswanderungswesen (9 144 St. G. B.; Gesetz vom 9. Juni 1897), die Ver—
zehungen gegen die Arbeiterschuhgesetze, insbesondere gegen die Gesetze über Kranken—
hersicherung (Ges. vom 15. Juni 1883 bezw. 10. April 1892 und 80. Juni 1900),
Anfallversicherung (Ges. vom 30. Juni 1900), Invalidenversicherung (Ges. vom
13. Juli 1899), ferner Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze über die eingeschriebenen
hilfskassen (Ges. vom 7. April 1876 bezw. 1. Juni 1884), über die Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften (Ges. vom 1. Mai 1889 bezw. 20. Mai 1898), über die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Ges. vom 20. April 1892 bezw. 20. Mai
1898), über den Geschäftsbetrieb von Konsumanstalten (Ges. vom 12. August 1896
hezw. 20. Mai 1898), Delikte gegen die Vorschriften über das Aktienwesen, insbesondere
nach 88 312-8318, 825 H. GB., gegen das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte
der Besitzer von Schuldverschreibungen (Ges. vom 4. Dezember 1899), Vergehungen in
Bezug auf Maße und Gewichte (F 869 Nr. 2 St. G. B., Ges. vom 20. Juli 1881, Ges.
»om 1. Juni 1898), sowie gegen die Bestimmungen über den Feingehalt von Edel⸗
metallen (Ges. vom 16. Juli 1884).
Die Nerkehrspolizei. Hierhin sind insbesondere zu rechnen: die Ver⸗
        <pb n="320" />
        1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 323

»rechen gegen das Post-, Telegraphen und Eisenbahnwesen (Postgesetz vom 28. Oktober
1871, Gesetz, betreffend Anderungen von Bestimmungen über das Postwesen, vom 20. De—
jember 1899, Ges. über das Telegraphenwesen vom 6. April 18982, Betriebsordnung
für die Haupteisenbahnen vom 5. Juli 1892), Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen
om 5. Juli 1892), ferner die Delikte gegen die Schiffahrtspolizei (F 145 St. G. B.
amt verschiedenen Verordnungen, sowie Gesetz, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrtei—
chiffe, vom 22. Juni 1899 bezw. 29. Mai 1801, 88 93 ff. Seemansordnung vom
2. Juni 1902, Strandungsordnung vom 17. Mai 1874 bezw. 30. Dezember 1901
u. a. m.).
5. Die Feld-, Forst-, Jagd-, Fischereipolizei. Die einzelnen Delikte
iind zumeist landesgesetzlich geregelt (vygl. F2 Abs. 2 ESt. G.B.). Die unbefugte
Fischerei an der deutschen Küste verbietet das Reichsgesetz vom 80. April 1884.
6. Die Sicherheits- und Gesundheitspolizei. Dahin gehören die
mannigfaltigen Übertretungen der 88 860 Nr. 10, 366 Nr. 2-10, 3664, 867 Nr. 8
bis 16, 368 Nr. 1-8, 369 Nr. Nund 8 St. G. B., ferner die Zuwiderhandlungen gegen
die Gesetze zur Bekämpfung von Epidemien (ß 827 St. G.B., Impfgesetz vom 8. April
1874, Gesetz, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni
1900), sowie Vergehungen gegen die Bestimmungen über Zusätze von gefährlichen Stoffen
zu Lebensmitteln (Ges. vom 14. Mai 1879, vom 5. Juli 1887, vom 24. Mai 1901
1. s. w.), über Verwendung von blei- und zinkhaltigen Gegenständen (Ges. vom 25. Juni
1887), über Schlacht- und Fleischbeschau (Ges. vom 8. Juni 1900), über Handel mit
Biftstoffen (4 867 Nr. 8 St. G.B.), Vergiftung von Brunnen (8 824 St. G. B.), Ver—
etzung der Vorschriften über Dirnenkontrolle (F 361 Nr. 6 St. G. B), Zuwiderhand⸗
ungen gegen die Gesetze betreffend Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen
auf Eisenbahnen (Gesetz vom 25. Februar 1876), Abwehr und Unterdrückung von Vieh—
seuchen (Ges. vom 23. Juni 1880 bezw. 1. Mai 1894) u. s. w.
77. Die Sittlichkeits- und Gesittungspolizei. Diese Gruppe umfaßt
die spezifischen Delikte der Landstreicher, Arbeitsscheuen, Müßiggänger, Obdachlosen (8 861
Nr. 8, 5—9) und Bettler (8 361 Nr. 4). Unter Betteln ist die im eigenen Indteresse
an fremde Personen gerichtete Bitte um milde Gaben zu verstehen. Das eigene Interesse
amfaßt auch die Sammlung von Gaben für Personen, zu deren Unterhalt der Bittende
verpflichtet ist, dagegen nicht das Kollektieren.
Es gehören hierhin ferner Tierquälerei (F 860 Nr. 18, Ges. vom 4. Dezember
1876 und vom 22. März 1888) und grober Unfug (8 360 Nr. 11). Das ietztgenannte
 Delikt spielt eine nicht unbedeutende Rolle. Es wird vielfach, aber zu Unrecht,
als ein subsidiäres Delikt angesehen, das überall Platz greife, wo eine Handlung wider
Fug und Recht geschehe. Dies geht aber viel zu weit. Als grober Unfug soll lediglich
ein das Publikum belästigendes, den äußeren Bestand der öffentlichen Ordnung ver—
letzendes oder gefährdendes Benehmen geahndet werden.
d) Berbrechen gegen das Zinanzwesen.
Der Staat sichert sich die ihm durch pekuniäre Leistungen von Privaten zufließenden
Linnahmen, indem er die Zuwiderhandlungen gegen seine dahingehenden Vorschriften mit
Strafe bedroht. Die hierdurch geschaffenen Delikte tragen die Signatur, welche ihnen
das Vorwiegen des fiskalischen Interesses verleiht. Sie verlassen insolgedessen in manchen
Punkten die allgemeinen strafrechtlichen Normen und bilden einen besonderen Verbrechens⸗
lompler, dessen wesentliche Eigentümlichkeiten namentlich darin liegen, daß die Strafe meist
nur an einen objektiven Tatbestand angeschlossen und von einem Beweis der Schuld un—
bhängig gemacht wird. Auch wird bei ihnen nicht selten der Versuch dem vollendeten
delikt gleichgestellt, oft eine dritte Person subsidiär für die Geldstrafe in Anspruch ge—
Pmen- der Rückfall in der Regel schwerer gestraft und überhaupt eine größere Strenge
ekundet.
Die einzelnen Delikte lassen sich je nach der Abgabe, auf welche sie sich beziehen,
n drei Hauptgruppen einteilen:
        <pb n="321" />
        324

III. Strafrecht.

1. Verletzungen der Gebührenpflicht. Dahin gehören die Post- und Porto—
defraudationen (88 27 ff. Ges. vom 28. Oktober 1871), Hinterziehungen von Kanalabgaben
Ges. betr. die Gebühren für den Kaiser-Wilhelms-Kanal vom 20. Juni 1899) u. a.
2. Zolldelikte, wie namentlich die Zuwiderhandlungen gegen das Vereinszollgesetz
 vom 1. Juli 1869.
3. Steuerdelikte. Diese betreffen teils Verbrauchs- und Gewerbesteuern, teils
Stempel- und ähnliche Steuern. Zu der ersteren Gruppe gehören die strafbaren Hand—
ungen gegen die Gesetze über Besteuerung von Salz (Ges. vom 12. Oktober 1867),
Tabak (Ges. vom 16. Juli 1879), Braustoffen (Ges. vom 81. Mai 1872), Branntwein
Ges. vom 8. Juli 1868 bezw. 24. Juni 1887, 16. Juni 1895 und 17. Juli 1902),
Zucker (Ges. vom 81. Mai 1891 bezw. 27. Mai 1896), Schaumwein (Ges. vom 9. Mai
1902). Zu der letzteren Gruppe gehören strafbare Handlungen gegen die Gesetze über
Wechselstempel (Ges. vom 10. Juni 1869 bezw. 4. Juni 1879), Spielkartenstempel
(Ges. vom 83. Juli 1878), Wertpapierstempel (Reichsstempelgesetz am 27. April 1894
bezw. Ges. vom 14. Juni 1900) u. a.

8 47. Amtsverbrechen.

Die Beamten, die einerseits als Organe der Staatsverwaltung in ihren Amtssandlungen
 besonders geschützt sind, werden anderseits aber auch besonders schwer ge—
traft, wenn sie ihre Amtspflichten verletzen.
Begehen sie hiermit ein gemeines Delikt, so erhält ihre Tat dadurch ein besonderes
Gepräge, daß sie gerade von Personen verübt wird, die zur Aufrechterhaltung der Ge—
etze berufen sind. In den meisten Fällen kann diesem Umstand nur durch eine
yöhere Strafe innerhalb des allgemeinen Strafrahmens Rechnung getragen werden. Nur
hbei einzelnen Delikten sind für den Fall der Begehung durch einen Beamten besondere
Qualifikationen vorgesehen, z. B. nach 88 128, 129, 222, 280, 800 St. G. B.
Für eine Reihe von Straftaten aber, die im Zusammenhange mit Amts—
zandlungen stehen, sind Sonderdelikte gebildet, wie z. B. für Nötigung (8 339 St. G. B.),
Körperverletzung (8 840 St. G. B.), Freiheitsberaubung (d 341 St. G.B.), Hausfriedensbruch
 (4 842 St. G. B.), Falschbeurkundung und Urkundenbeseitigung (F 348 St. G. B.),
Anterschlagung (88 8350 f. St.G.B.). Diese Delikte nennt man uneigentliche Amtsdelikte
 im Gegensatz zu den eigentlichen Amtsverbrechen, welche lediglich in einer
Amtspflichtverletzung bestehen. Die bloße Amtspflichtverletzung wird regelmäßig nur
disziplinarisch geahndet.
I. Für die schwersten Pflichtverletzungen reicht dies aber nicht aus. Es tritt daher
kriminelle Strafe namentlich bei Bestechung ein. Dieses wichtigste der eigentlichen
Amtsverbrechen umfaßt drei Fälle; 1. Einfache Bestechung (5 8831 St. G. B.) d. i. die
Annahme von Vorteilen für eine nicht pflichtwidrige Handlung, die also der Beamte vor—
rehmen durfte oder gar mußte. Trotzdem ist das Geschenknehmen strafbar, weil es des
Beamten unwürdig ist, sich für die Handlung besonders bezahlen zu lassen. 2. Schwere
Bestechung (88 332, 8388 St. G.B). Hierunter fällt einerseits das Annehmen, ander—
eits das Anbieten oder Gewähren von Vorteilen für pflichtwidrige Handlungen. Hier,
wo der Geschenkgeber eine unrechtmäßige Handlung erschleichen will, wird auch die aktive
Bestechung geahndet. 83. Richterbestechung (8 384 St. G.B.). Das ist die einem beamteten
der La ien-Richter gegenüber geschehene schwere Bestechung, um den Gang eines Verfahrens,
eei es auch nur vor einem Disziplinar- oder Verwaltungsgericht, zu beeinflussen. Die
Richterbestechung ist gleicherweise auf der aktiven wie der passiven Seite strafbar.
II. An weiteren Amtsdelikten kennt das Strafgesetzbuch: 1. Rechtsbeugung (5 886),
d. i. Begünstigung oder Benachteiligung einer Partei durch einen Richter oder Schieds—
richter in irgend einem prozessualischen Verfahren. 2. Die doppeleheliche Trauung durch
zinen Geistlichen und die Doppeleheschließung durch einen Standesbeamten (88 338
St.G.B. 8 67 Ges. vom 6. Februcrx 1875).“ 8. Mißbrauch der Amtsaewalt in Straf—
        <pb n="322" />
        1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 325

achen, wie Anwendung von Zwangsmaßregeln in einer Untersuchung zur Erpressung von
Beständnissen oder anderen Aussagen (J 848 St. G. B.), falsche Strafvollstreckung (F 845
St.G.B.), Begünstigung des Delinquenten durch den Exekutiv- oder Strafvollstreckungsbeamten
 (F 846), Entweichenlassen von Gefangenen (8 847). 4. Verletzung der Amtsverschwiegenheit
 (5 353 a). 5. Vergehungen der Post- und Telegraphenbeamten in Bezug
auf Post- und Telegraphensachen (88 354 f.). 6. Untreue des Sachwalters (8 8356).
7. Sog. Konnivenz des Amtsvorgesetzten, d. i. namentlich Verleitung des Untergebenen zu
strafbaren Handlungen und Dulden solcher Handlungen (8 857 St. G. B.).

Anhang.

Literatur des deutschen Strafrechts.

Bei der anhangsweisen Anführung der hauptsächlichsten Literatur müssen wir uns mit Angabe
iniger Sammelwerke und Darstellungen allgemeinster Bedeutung aus dem Gebiete des Strafrechts
begnügen, ohne auf die zum Teil fehr wichtigen Hissswissenchaten eingehen zu können.
1. Literaturnachweisungen finden sich bei Böhmer, — der Literatur des
Kriminalrechts 1816, Kasppler, Handbuch der Literatur des Kriminalrechts 1888, ferner in den
Handbüchern, Lehrbüchern und Grundrissen des Strafrechts, besonders in dem v. Lisztschen Lehrbuch
und in den Grundrissen von Birkmeyer und Binding (. u.) Fortlaufende bibliographische
Berichte bringt die unten erwähnte Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft. Kritische
literaturübersichten enthalten die verschiedenen Fachzeitschriften, von denen, außer den spezifisch
riminalistischen, die Münchener Kritische Vierteljahrsschrift, das Zentralblatt für Rechtswissenschaft
herausgegeben von v. Kirchenheim) und das Juristische Literaturblatt (herausgegeben von Keil, Carl
Heymaunns Verlag) genannt sein mögen.
2. Quellen. Außer den Textausgaben des Reichsstrafgesetzbuchs von Rüdorff-Appelius
21. Aufl. 1903), v. Staudinger (8. Aufl. 1902), Olhausen' (I. Aufl. 1900, Daude G. Aufl.
i901) und der Reichsstrafnebengesetze von Olshausen (2. Aufl. 1902), Neuberg (1902) sind zu
erwähnen die Zusammenstellung der Reichsgesetze strafrechtlichen Inhalts von Allfeld (1900, Nach—
rag 1903), sowie die für die Praxis einzelner Bundesstaaten bestimmten Gesetzsammlungen, wie
von Dalcke für Preußen (8. Aufl. 1902), Henle und Schierlinger für Bayern (2. Aufl. 1903).
Mauckisch fuür Sachsen (1898), Traub für Baden (6. Aufl. 1897).
F 3. Unter den Spruchsammlungen ragt hervor: Entscheidungen des Reichsgerichts in
Strafsachen. ragaeegeben von den Mitgliedern des Reichsgerichts 1880 ff. An der Herausgabe
ind vom 19. Bande ab, nachdem „Die Rechtsprechung des Reichsgerichts in Strafsachen“ 1888 ein⸗
gegangen war, auch die Mitglieder der Rechtsanwaltschaft beteiligt. Von Sammlungen der Ent—⸗
cheidungen einzelner Oberlandesgerichte in Strafsachen existieren solche von Berlin (Johow, Jahr⸗
uch der ueeee des Kammergerichts in Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit und in
Strafsachen 1881 ff.) München (Sammlung der Entscheidungen des O.L. G. München in Gegenständen
des Strafrechts und Strafprozesses 1881ff. Die „Sammlung von Entscheidungen des Obersten
Berichtshofes für Bayern in Gegenständen des Strafrechts und Strafprozesses“ reicht nur von 1872 bis
e Hamburg (Vogt, Entscheidungen des Hanfeatischen ecane erhe in Strafsachen aus
den Jahren 1879—1897, 1899), Colmar (Franz, Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Colmar iu
Strafsachen 1886, 1891, 1897)
4. Zeitschriften. Hervorzuheben sind: Gerichtssaal (seit 1849, jetzt herausgegeben von
Stenglein), Archiv für Strafrecht und Strafprozeß (begründet 18853 als Ärchiv für preußisches
Strafrecht von Goltdammer, jetzt herausgegeben von Kohler), Zeitschrift für die gesamte Straf—
cechtswiffenschaft (begründet 1881, jetzt herausgegeben von d. Liszt, v. Lilienthal und Herz),
erner: Milteilungen der Internationalen Kriminalistischen Vereinigung 18099 ff. und, weit über das
uristische Gebiet hinausgehend, Archiv für Kriminalanthropologie und Kriminalistik (seit 1898,
herausgegeben von Groß)
5. Historische Darstellungen: Mommsen, Römisches Strafrecht 18993 Wilda, Das
Strafrecht der Germaͤnen 1849; John, Das Strafrecht in Norddeutschland zur Zeit der Rechts—
vücher 1858; Geib, Lehrbuch des deutschen Strafrechts Bd. J 1861; v. Bar, Handbuch des Straf⸗
cechts Bd. J 1882; Berner, Die Strafgesetzgebung in Deutschland vom Jahre 1751 bis zur Gegen⸗
wart 1867; Kohler, Strafrecht der italienischen Statuten (— Bd. IIIVI Studien aus dem Strafrecht).
        <pb n="323" />
        326 III. Strafrecht.

6. Unter den systematischen Darstellungen aus der Zeit des jüngeren gemeinen Rechts
ind hervorzuheben die Lehrbücher von Feuer bach, 14. Aufle, besorgt von Reittermaier, Wächter,
1825 f. Kosthin (Titel: System des deutschen Stra frechts) 1855 Heffter 6. Aufl. 1867, Mare—
zobl s8. Aufl. 1856, Geib Bd. II 1862, Berner in den ersten“ Auflagen (1. Aufl. 1887) seines
zum Lehrbuch des Reichsstrafrechts umgearbeiteten Werks.
7. An syste matischen Darstellungen des heutigen Reichsrechts sind zu nenuen:
die Handbücher von: v. Holtzendorff in Einzelbeiträgen verschiedener Verfafser Kd. 11v
1871 1877, Isne Bd. I, I 1881-1887, Binding Bd. 1 1885; die Lehrbücher von:
Bernex 18. Aufl. 1808, Schütze 2. Aufl. 1874; Wächter, Vorlesungen. Heraͤusgegeben von
D. v. Wächter 1881, Merkel, 1889, H. Meyer 5. Aufl. 1895 und v. Liszt 12 u. I8. Aufl. 1908;
die Grundrifse und Übersichten von; Binding Bd. J15. Aufl. 1897 GGon Bd. II ab, 1. Hälfte
1896, 2. Hälfte 1801, zu einem Lehrbuch erweitert), Geyer 1884f. (von demselben Verfasser
rührt die Darstellung in den bisherigen Auflagen der v. Holtzendorffschen Encyklopädie her,
5. Aufl. 1888, durchgesehen und ergänzt von Mexkel), Löning 1885, v. Lilien thal 8. Aufl. 1900,
Beling 2, Aufl. 18902, Seuffext in Strafgesetzgebung der Gegenwart B. J 1884, Birkmeyer in
—ERRAX Rechtswissenschaft, herausgegeben von Birkmeher 1901 und Derselbe, Grundriß
5. Aufl.
8. Abhandlungen allgemeinen Inhalts. Feuerbach, Revision der Grundsätze und
Brundbegriffe des positiven peinlichen Rechts 1798, 1800; Lu den, Abhandlungen gus dem gemeinen
deutschen Strafrechte Bd. J, II 183621840; Bauer, Abhandlungen aus dem Strafrechte und Straf⸗
wozesse Bd. J, II 1842; Köst lin, Neue Revifion der Grundbegriffe des Kriminalrechts 1845;
Seeger, Abhandlungen aus dem Strafrechte Bd. J, IJ 1858-1862; G laser, Abhandlungen aus
dem oͤsterreichischen Strafrecht Bd. 11858 und Derselbe, Gesammelte kleine Schriften über Straf—
echt ?. Aufl. 1888; Wahlberg, Gefammelte kleinere Schriften u. s. w. 18751882; Binding,
Die Normen und ihre Übertretung Bd. J 2. Aufl. 1890, Bd. II 1877; Geyer, Kleinere Schriften
strafrechtlichen Inh alts. Herausgegeben von Harburger 1889; Kohler, Studien aus dem Straf—
recht Bd. ITVI I800 ff.; v. Burri, Beiträge, zur Theorie des Strafrechts und zum Strafgesetzbuch
894; Mexrkel, Gesammelte Abhandlungen u. s w. Bd. J, II. Herausgegeben von Ri. Merkel, 1899.
9. Bemerkenswerte Kommentare von: v. Schwarze“5. Aufl. 1884, Rüdorff-Steng—
lbein 4. Aufl. 1892, Oppenhoff 14. Auft. von Velius 1901. Olshaufen 6. Aufl. 1900,
Frank 83. u. 4. Aufl. 1903.
10. An rechtsvergleichenden Werken ragt hervor: Die Strafgesetzgebung der Gegenwart
in rechtsvergleichender Darstellung. Herausgegeben von der Internationglen' rimmnalistischen Ver—
inigung Bd. J1, I1 1894, 1898.
        <pb n="324" />
        Strafprozeßrecht

14

Professor Dr. Ernst Beling
in Tübingen.
        <pb n="325" />
        Einleitung.
8 1. Begriff des Strafprozeßrechts.

1. Das Strafprozeßrecht steht in dienender Stellung neben dem materiellen Straf⸗
recht, es ist um des Strafrechts willen da. Das Strafrecht krümmt keinem Verbrecher
ein Haar. Es bestimmt zwar, der Mörder habe die Todesstrafe, der Dieb die Gefängnis—
trafe verdient, der Staat habe einen so oder so gearteten Strafanspruch gegen den
Delinquenten, aber die Verbrecherwelt kann dieser papiernen Paragraphen spotten, solange
sich das Strafrecht nicht wirkend betätigt. Die Inslebensetzung des Straf—
rechts ist Aufgabe des Strafprozeßrechts.
Prozeß im allgemeinen (processus Rechtsgang) ist ein Verfahren, eine Gesamt—
zeit von Handlungen, die auf die Feststellung und Verwirklichung der vom materiellen
Recht geforderten Zustände und Vorgänge (auf Rechtsschutz) gerichtet sind; Straf-—
prozeß oder Strafverfahren (nach früherem Sprachgebrauch Kriminalprozeß, peinliches
Verfahren) ist diejenige Prozeßgattung, die der Feststellung und Verwirklichung von
Strafansprüchen dient; und demgemäß ist Strafprozeßrecht (auch formelles Straf—
recht genannt) der Jubegriff dersenigen Rechtssätze, die bestimmen, in welcher Weise
die Strafansprüche festgestellt und realisiert werden follen.
. Normales Ziel des Strafprozesses ist die Aufdeckung des Strafanspruchs behufs
seiner Verwirklichung. Die Strafklage ist somit, zivilprozessualisch gesprochen, kon—
demnatorische, Leistungsklage. Sie erschöpft sich einerseits nicht in dem bloßen Be—
gehren einer Feststellungs klage: wo die Verwirklichung des Strafanspruchs aus—
Jeschlossen ist, wie namentlich im Falle des Todes des Schuldigen, findet grundsätzlich
lein Strafprozeß statt, und das deutsche Recht kennt ganz folgerichtig auch keine Rechts—
mittel, die bloß „en faveur de la loi“ eingelegt würden; andererseits stattet derjenige,
der die Strafklage als konstitutive oder Bewirkungsklage auffaßt, diese mit Kräften
aus, die ihr nicht zukommen: nicht erst das Strafurteil soll Schuldige schaffen oder rechts—
estaltend wirken, sondern schon die Tat hat den Taͤter schuldig gemacht; das Strafurteil
spricht dies nur autoritativ aus.
J II. Das Strafprozeßrecht ist, wie das materielle Strafrecht, ein Teil des öffent⸗
lichen Rechts. Strafrecht und Strafprozeßrecht haben aber ein jedes sein scharf umrissenes
Bebiet. Wahrend das Strafrecht die Voraussetzungen und den Inhalt des Strafanspruchs
bestimmt, nach ihm also die Strafe lediglich auf dem Papier steht, hat es das Straf⸗
prozeßrecht in keiner Weise mit der Strafbarkeit einer Tat, sondern lediglich mit Ob
und Wie der Verfolgbarkeit einer Person zu tun. Es ist mithin auch unmöglich,
daß es Sätze gebe, die gemischten (strafrechtlichen und strafprozessualen) Charakters seien,
vie mehrfach behauptet wird; die scharfe Scheidung ist von Wichtigkeit z. B. für St.P.O.
dð 380 384 (Revision), für die Frage der Rückwirkung neuerlassener Rechtssätze u. J. w.
III. Die sich zum Strafprozeß zusammenschließenden Handlungen sind überwiegend
solche von Behörden und BeamtenDie Einrichtung und amtliche Stellung dieser Straf—
        <pb n="326" />
        330

III. Strafrecht.

justizorgane wird durch das Strafgerichtsverfassungsrecht geregelt, welches
anten in der Lehre von den Vrozeßsubjekten mit zur Darstellung kommt.
Literatur zum Strafprozeß: Aus der Zeit vor der R.St.P.O. haben ihren Wert behalten:
Planuck, Systematische Darstellung des deutschen Strafverfahrens auf Grundlage der neueren Straf—⸗
prozeßordnungen (1857) und Zachariä, Handbu des deutschen Strafprozesses, 2 Bände (1861, 1868).
Dem modernen Rechte sind folgende Werke gewidmet; die Lehrbücher von Geyer (1880), v. Kries
1892), Ullmann (1898), Bennecke (1895), Bennecke-VReling (1900), Rosenfeld (1901); die
„Vorlesungen“ von Birkmeyer (1898); der Grundriß von Binding (4. Aufl, 1900); die Abrisse
pon Dochow (83. Aufl. 1880, Hellweg⸗ Dochow 4. Aufl. 1890); John, in den vorigen Auflagen dieser
Encyhklopädie, fowie von v Silienthal in Birkmeyers Encyklopädie der Rechtswissenschaft (1901);
die Handbücher von v. Holtzendorff (18771879, mit Beiträgen von Dochow, Fuchs, Geyer,
Glaser, v. Holtzendorff, Hugo Meyer, Meves, v. Schwarze, Ullmann) und Gläsfer
I888, 1886, nebst Sonderband: Beiträge zur Lehre vom Beweis 1883), die Rechtsfälle von Bennecke⸗
Beling (1895); die Kommentare zur St. P.O. von Voitus (1877), v. Schwarze (1878), Thilo
1878) d. Bomhard-Koller (1879 Puchelt (1881), Dalcke . Aufl. 18819. Dörendorf T881)
deller (2. Aufi. 1882), John (1884-1891), Isenbart-Samtter (1893), Stenglein (8. Aufl.
1898) Mamxoth (19005 Lwes Hellweg (10. Aufl. 1900; die Kommentare zum G. V.G. von
Keller (1877), Hauck (1879) und Thilo (1879); zahlreiche Artikel in v. Stengels Wörterbuch
des Verwaltungsrechts (1800) und in v. Holtzendorffs Rechtslexikon (3. Aufl. 1880-1881). In
die Technik des Sttrafprozesses führen ein: die Aktenstücke von Richard Schmidt (2. Aufl. 1897)
und v. Hippel (1888); ferner Weizsäcker Formularbuch zu den deutschen Prozeßordnungen, 2. Ab⸗
teilung (1891); v. Marck-Kloß, Die Staatsanwaltschaft (2. Aufl. 1903); Krobitzsch, Verfügungen
in Straffachen (1896); Kroschel, Abfafsung der Urteile in Strafsachen (8. Aufl. 1902); 88
Meyer, Protokoll und, Urteil (2. Aufl. 1900); Delius, Gerichtl. Praxis in Strassachen (1900);
2u cas, Anleitung zur strafrechtlichen Praxis (1902); Ebert, Das amtsgerichtliche Dezernat (4. Aufl.
1900). Eine besondere Zeitschrift für Strafprozeß gibt es nicht; die dem Strafrecht gewidmeten Zeit⸗
ichriften dienen dem Strafprozeß mit. In der Zeitschrift für die gesamte Strakrechtswissenschaft sort⸗
laufende Literaturberichte!.

82. Abriß der Geschichte des Strafprozeßrechts.

Literatur: Die Darstellungen der Rechtsgeschichte überhaupt. Ferner: Rogge, üÜber Gerichts⸗
wejen der Germanen (1820; Dahn, Die Könige der Germanen (1961— 1800); Heck, Altfriesische
Gerichtsverfassung (1894); Brunner, Die Eutstehung der Schwurgerichte (1872); Dersel be, Zeugen⸗
aind Inquisitionsbeweis der karolingischen Zeit (1866); Plänck, Das deutsche Gerichtsverfahren im
Mittelalter, 2 Bde. (1879); v. Krises, Der Beweis im Strafprozeß des Mittelalters (1878); R. Loͤning,
Der Reinigungseid bei Ungerichtsklagen im deutschen Mittelalter (1880); His, Strafrecht der
Friesen im Mittelalter (1901); Knapp, Das alte Nürnberger Kriminalverfahren bis zur Einführung
der Carolina, 3. f. St. R. W. XII 200, 448; Ben necke, Zur Geschichte des deutschen Strafprozesses:
Das Strafverfahren nach den holländischen und flandrischen Rechten des 12. und 18. Jahrhunderts
1886); — Geib, Geschichte des römischen Criminalprocesses bis zum Tode Justinians (1848); Zumpt,
Der Criminalproceß der römischen Republik (1871); Mommsen, Das römische Strafrecht (1899). —
München, Das kanonische Gerichtsverfahren und Strafrecht Bd. J, 2. Aufl. (1874. — Biener, Bei⸗
räge zur Geschichte des Inquisitionsprocesses (1827); Brunnenmeister, Die Quellen der Bambergensis
1878); R. Schmidt, Die Herkunft des Inquisitionsprocesses (1902); Chr. Fr. G. Meister, Aus—
führliche Abhandlung des peinlichen Processes in Deutschland Bd. J (1766 - 1778, 1795); v. Qu istorp
Grundjfütze des deutschen peinlichen Rechts Bd. III, 6. Ausg. v. Roß (1821); Henke, Handbuch des
Criminalrechts Bd. IV (1838); Bauer, Lehrbuch des Strafprocesses (18883 2 Ausg. . Morstadt
1848); C. J. A. Mittermaier, Das deutsche Strafverfahren, 4. Aufl. (1845, 1846); Nar tin, Lehrbuch
des Criminalprocesses, 5. Ausg. von Temme (18857); Abegg, Lehrhuch des gemeinen Criminalprocesses
1838). — Biener, Das englische Geschworenengericht, 3 Bde. (149521855); Fener bach, Über die
Herichtsverfassung Frankreichs (1825); FPaustin Hélie, Traité de l'instruction crimmelie, 2. 6d.
1866. 1867; Hugo Meyer, That- und Rechtsfrage (1860); Heinze, Parallelen zwischen der
englischen Jury und dem französischen deutschen Geschworenengericht (1864; Glafer, Antlage, Wahr⸗
pruch u.s.w. im englischen Schwurgerichtsverfahren (18661. — Die in 81 angeführten Werke von
Plauck und Zachariö.

1. Die germanische Gerichtsverfassung kennzeichnet sich durch ihren demokratischen
Charakter: das Urteil sprach die Volksversammlung selbst, der Vorsitzende oder Kichter“
war also nicht gleichzeitig „Urteiler“, sondern hatte nur die Leitung und den Urteils⸗
oorschlag; im fränkischen Recht wurde ihm später auch der Urteilsvorschlag aus der

Auf die vorstehend aufgeführte Literatur sei hiermit ein für allemal verwiesen. In den
nachstehend bei den einzelnen Paragraphen gemachten Literaklurangaben wird auf sie nicht zurückgegriffen.
        <pb n="327" />
        2. E. Beling, Strafprozeßrecht. 331

Hand genommen und auf die sieben Rachimburgen, weiterhin auf sieben lebenslänglich
fungierende Schöffen, scabini, übertragen. Die Gerichtssitzungen waren naturgemäß
zffentlich und mündlich. Das Verfahren wurde durch Klage des Verletzten oder seiner
Sippe in Lauf gesetzt; ausnahmsweise konnte später in gewissen Fällen der König durch
seine Beamten von Amts wegen Verbrechen verfolgen lassen (Rügegerichtsbarkeit). Die
erste Frage in der Verhandlung war die, ob der Beklagte geständig sei. Wenn ja, so
erging ohne weiteres Verurteilung. Im anderen Falle sprach sich das Urteil darüber
aus, wer zu beweisen habe (Beweisurteil), und verhängte Verurteilung oder Lossprechung
demgemäß nur bedingt. Nach Maßgabe des Urteils erfolgte sodann die Beweisaufnahme.
ZSie bezog sich niemals auf Tatsachen, sondern bestand regelmäßig in dem Eide der Partei
(gewöhnlich des Beklagten), daß sie im Rechte sei, unterstützt von dem Eide der Eides—
jelfer, daß der Eid des Hauptschwörers „rein und nicht mein“ sei; später traten als
Beweismittel die Gottesurteile hinzu. Nach dem Urteile mußte die Partei das Urteil
zu erfüllen geloben (ßdes facta), widrigenfalls sie friedlos gelegt wurde. Ein Instanzen—
zug fehlte naturgemäß; nur konnte der Urteilsvorschlag vor gesprochenem Urteil „ge—
scholten“ werden, dergestalt, daß der Scheltende nunmehr durch Zweikampf die Gerechtig—
keit seiner Sache erhärten mußte.
II. In Rom lag die Strafjustiz geraume Zeit bei den comitia centuriata, weiterhin
 bei den quaestiones („Schwurgerichten“), d. i. Ausschüssen, die, anfänglich nur für
den einzelnen Fall niedergesetzt, später zu „quaestiones perpetuae“ wurden. Das kaiser—
liche Rom brach mit der Laienjustiz und legte vermittelst des siegreichen Vordringens
der sog. „extraordinaria eognitio“* nach und nach die Rechtsprechung ganz in die Hände
zeamteter Richter. Der römische Prozeß setzte, wie der germanische, die Anklage eines
Anklägers voraus, so jedoch, daß grundsätzlich quivis ex populo zur Klageerhebung
legitimiert war. Verhandelt wurde in Rom mündlich und, solange in foro verhandelt
vurde, auch öffentlich. Die Grundlage der Verhandlung bildeten die Parteivorträge; an
sie schloß sich die durch die Parteien selbst vor sich gehende Vorführung der Beweise an.
Der Beweis war, anders als im germanischen Recht, auf Erzielung persönlicher Über—
zeugung gerichtet; nur wurde die Aufdeckung der Wahrheit durch Zulassung der Folter
zeführdet, die freilich gegen gewisse Personenklassen, wie Soldaten, Senatoren, höhere Be—
amte, ausgeschlossen war. Rechtsmittel waren dem älteren römischen Prozeß unbekannt;
in der Kaiserzeit bildete sich die appellatio heraus.
III. Der römische Prozeß wurde nach der Völkerwanderung dadurch zum roma⸗—
nischen, daß kanonischrechtliche und gewohnheitsrechtliche Elemente in ihn eindrangen.
Dieser umgemodelte Prozeß, wie ihn hauptsächlich die italienischen Praktiker in ihren
Schriften darstellen, zeigt besonders folgende Abweichungen von dem römischen: eines
Anklägers — und dies ist die bedeutsamste Neuerung — bedarf es nicht mehr; es tritt
das Offizialprinzip mit Inquisitionsform auf, so jedoch, daß auch das Auftreten eines
Anklägers zulässig bleibt. Der Prozeß verliert allmählich die Eigenschaften der Münd—
lichkeit und ffentlichkeit. In das römische Beweisrecht dringt aus dem germanischen
der Reinigungseid des Beklagten ein; die Folter wird stark zur Anwendung gebracht.
Allmählich bildet sich eine formale Beweistheorie aus, die dem Richter vorschreibt, unter
welchen formalen Voraussetzungen er eine Tatsache glauben oder nicht glauben dürfe.
IV. Durch die Rezeption des römischen Rechts überhaupt fand auch der romanische
Prozeß in Deutschland Eingang, ohne jedoch den einheimischen ganz verdrängen zu können.
Der durch diese Duplizität geschaffenen Unsicherheit wurde einigermaßen durch die Gesetzgebung
 abgeholfen. Das wichtigste der hierher gehörigen Gesetzgebungswerke war die
Peinliche Gerichts-Ordnung Karls V., Constitutio Criminalis Carolina von 1532 (P. G.O.,
O.O.O.). An sie schloß sich der gemeine deutsche Gerichtsgebrauch an und schuf so das
Femeine deutsche Strafprozeßrecht. Germanischen Traditionen folgend behielt dieses die
Schöffen als Urteiler bei, dem Richter nur die formelle Leitung des Prozesses zuweisend.
Da aber die — ungelehrten — Schöffen angesichts der veränderten Zeitverhältnisse der
Aufgabe, Recht zu sprechen, nicht gewachsen waren, da sie insonderheit dem rezipierten
römischen Recht hilflos gegenüberstanden, so konnte es nicht ausbleiben, daß ihre Tätig—
        <pb n="328" />
        332 III. Strafrecht.

keit zum wesenlosen Scheine herabsank. In allen irgendwie komplizierteren Fällen kam
es nämlich zur sog. Aktenversendung an einen Oberhof oder eine Juristenfakultät u. s. w.,
und das von da eingeholte Gutachten wurde dann nach Rückkunft der Akten unverändert
als Urteil publiziert, — ein Verfahren, das bereits die Carolina selbst den Gerichten zur
Pflicht gemacht hatte. Es leuchtet ein, daß der Prozeß damit im wesentlichen schriftlich
und heimlich geworden war; und geringe Reste der Mündlichkeit und Offentlichkett, die
nach der Q. C. C. noch bestanden, wurden von der weiteren Rechtsentwickelung beiseite ge⸗
ichoben. Das Anklagen im peinlichen Verfahren war bereits nach der O. O. 0. eine nicht
eben angenehme Tätigkeit (Kautionspflicht, eventuell Personalhaft u. s. w.); und da der
Richter die Übeltäter auch „von Amts wegen annehmen“ konnte, so erklärt es sich, daß
m Laufe der Zeit in praxi lediglich der Inquisitionsprozeß zur Anwendung kam. Die
Inquisition war zunächst, im Anfang jedes Verfahrens, darauf gerichtet, ob überhaupt
eine strafbare Handlung vorliege, und wer der Täter sei, inquisitio generalis; dann
folgte die inquisitio speécialis, gerichtet auf Aburteilung eines bestimmten Täters. Das
Beweisrecht bildete sich im Laufe der Zeit streng formal heraus (probatio plona, semiplena
 u. s. w.); andererseits trat auch nach und nach eine gewisse Verwilderung ein,
nsofern die Verhängung einer Verdachtsstrafe zugelassen wurde in Fällen, in denen kein
voller Beweis geführt war. Von der Folter wurde ein ausgedehnter Gebrauch gemacht;
zu ihr kam es, wenn entweder ein halber direkter Beweis oder genugsame Indizien vor⸗
lagen. Erst den Angriffen von Thomasius (De tortura e foris Ohristiamocum proseribenda,
 Halae 1705), Montesquieu, Beccaria u. s. w. wich die Folter all—
mählich (zuerst in Preußen: 1740 Friedrich der Große).
V. UÜberhaupt wurde durch die sog. Aufklärungsperiode, mehr noch durch die
französische Revolution, dem gemeinen Strafprozeß in zahlreichen Punkten hart zugesetzt
mit dem Erfolge, daß sich am Ende einer freilich jahrzehntelangen Entwicklung zahlreiche
Landesgesetze von ihm lossagten und an seine Stelle den sog. reformieren Straf—
prozeß“ setzten (seit 1848). Dieser reformierte Strafprozeß schloß sich in weitgehendem
Umfange an das französische Recht und an das diefem zu Grunde liegende englische
Recht an; vorbildlich war besonders der Code d'instruction criminelle von 1808.“ Das
Bindeglied zwischen Frankreich und Deutschland waren dabei die Rheinlande, die in
napoleonischer Zeit die Bekanntschaft mit dem französischen Recht gemacht hatten und
dieses auch nach ihrer Wiedervereinigung mit Deutschland nicht aufgeben mochten. Die
Reform bezog sich zuvörderst auf die Gerichtsverfassung. Man hatte, wie man meinte,
nit der Rechtsprechung durch Beamte üble Erfahrungen gemacht; besonders in politischen
Prozessen schien bei ihr jede Garantie für objektive, gerechte Beurteilung zu fehlen. Man
orderte daher Unabhängigkeit der Gerichte und von diesem Grundgedanken aus Heranziehung
des Laienelements. Es kam zur Einführung der Geschworenengerichte (der Assisen, der
Jury). In der Erkenntnis, daß die Entscheidung der Rechtsfrage bei Laien unmöglich gut
aufgehoben sein kann, wagte man freilich anfänglich nur, die Tatfrage in die Haͤnde der
Geschworenen zu legen; als sich aber aus der Spaltung der Rechts⸗ und der Tatfrage
inlösliche Komplikationen ergaben, überließ man den Geschworenen auch die Rechtsfrage.
Die reine Laienjustiz, wie sie in der schwurgerichtlichen Verfassung zur Geltung kommt,
hehielt indessen nicht die Alleinherrschaft; neben ihr trat die schöffengerichtliche Recht⸗
prechung auf den Plan, bei der Berufs- und Laienrichter zusammen als einheitliches
Kollegium entscheiden. Ein zweites durch die Reformgesetzgebung verwirklichtes Postulat
war die Beseitigung des Inquisitionsprozesses; an seine Stelle trat der Anklageprozeß,
indem für die Klägerrolle eine Staatsanwaltschaft ins Leben gerufen wurde.Endlich
vurde der schriftliche, mittelbare, geheime Prozeß durch den muͤndlichen, unmittelbaren,
»ffentlichen ersetzt und die formale Beweistheorie von dem Prinziv der freien Beweis—
vürdigung abgelöst.
Unter den Partikularstrafgesetzen des 18. und des 19. Jahrhunderts sind folgende
Jervorzuheben:
a) Noch
juris Bavarici

von den gemeinrechtlichen Prinzipien beherrscht: Codex Maximilianeus
æriminalis (1751); Constitutio criminalis Theregiana (1768); Kaiser
        <pb n="329" />
        2. E. Beling, Strafprozeßrecht. 338

Josephs II. Vorschrift über Kriminalverfahren (1788); Kaiser Franz' II. Gesetzbuch über
Verbrechen und schwere Polizeiübertretungen (1803); Preußische Kriminalordnung (1805);
Allgemeines Strafgesetzbuch für das Königreich Bayern (1813).
b) Gesetzgebungen mit reformiertem Strafverfahren: Bayrisches Gesetz, betr. Ab—
inderungen des ... St. G.B. (1848); Preußische Verordnung über die Einführung des
nündlichen und öffentlichen Verfahrens mit Geschworenen in Untersuchungssachen (1849),
nebst Zusatzgesetz (1832); Braunschweigische Strafprozeßordnung 2) Thüringische
St.P.O. (1850); Waldechsches Gesetz, die Einführung des mündlichen und öffentlichen
Verfahrens ... betreffend (1830); Sachsen-Altenburgische St. P.O. (1854); Sächsische
St.P.O. oddj: Oldenburgische St.P. O. (1837); Lübische St.P. O. (1862); Badische
St.P.O. (1864); Hessische St. P.O. (1865); Preußische St. P.O. für die neuen Landesteile
1867); Württembergische St.P.O. (1868); Hamburgische St. P.O. (1869); Bremische
St.P.O. (1870)1.
VI. Es bestand kein Zweifel darüber, daß auch die Reichsgesetzgebung im wesent—
liichen bei dem reformierten Strafprozeß verharren muͤsse. Waren auch keineswegs alle
Neuerungen, die er gebracht, zugleich auch Segnungen, war namentlich die Heranziehung
des Laienelements ein schwerer Mißgriff, so stand doch fest, daß, alles in allem genommen,
der neue Prozeß einen Fortschritt über die gemeinrechtliche Zeit darstellte. So standen
auch die Entwürfe des Bundesrats aus den Jahren 1878 und 1874 durchaus auf dem
Boden des reformierten Prozesses und nicht minder die Beratungen des Reichstages
äber diese Entwürfe. Zweifel und Meinungsverschiedenheiten tauchten freilich trotz dieser
zrundsätzlichen Übereinstimmung in großer Zahl auf, besonders über die Frage, ob die
ichwersten Verbrechensfälle von Schwurgerichten oder aber von sog. großen Schöffengerichten
abgeurteilt werden sollten. Zusammen mit den übrigen „Reichsjustizgesetzen“ kam schließ—
lich die Strafprozeßordnung für das Deutsche Reich zustande. Sie trägt
das Publikationsdatum des 1. Februar 1877; in Kraft getreten ist sie am 1. Oktober
1879. Die Materialien zur St.P. O. sind enthalten in der Hahnschen Publikation „Die
gesamten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen“, Berlin 1877 ff.
Gegenüber der lex lata haben sich seither aber, und zwar schon seit den ersten
Jahren nach Einführung des Gesetzes, Wünsche nach weiterer, umfassender Reform erhoben,
ganz besonders nach Einführung der Berufung im Strafprozeß. Zu einem Resultat hat
diese Reformbewegung, wiewohl die verbündeten Regierungen ihr schon mehrfach durch
Vorlegung von Entwuͤrfen entgegengekommen sind, bisher nicht geführt; lediglich die Ent—
chädigung unschuldig Bestrafter ist erzielt worden (R. Ges. vom 20. Mai 1898) und
aeuerdings die Beseitigung der Praxis, die hinsichtlich der Preßdelikte zu einem „fliegenden“
»der „ambulanten“ Gerichtsstand gelangt war (R. Ges. vom 7. Juni 1902; s. unten 8 14).

8 3. Die Rechtsquellen, das Maß ihrer Geltung und ihre Auslegung.

Literatur: Triepel, Völkerrecht und Landesrecht (18099); Posener, Das deutsche Reichsrecht
Verhältnis zum Landesrecht (1900); Arndt in der Zeitschr. f. Str.R.W. Bd. XXII, S. 371:
nschütz, ebenda S. 499.
. Die Quellen des deutschen Strafprozeßrechts sind keine anderen als die des
deutschen Rechts überhaupt. Das will sagen:
1. Deuͤtsches Strafprozeßrecht ist nur dasjenige, das von einheimischen recht⸗
bildenden Faktoren herstammt. Das Völkerrecht als solches bleibt ebenso wie alles aus—
ündische Strafprozeßrecht außer Betracht (gl. unten 8,411); Staatsverträge sind Quelle
deutschen Strafprozeßrechts nur insoweit, als sie durch Publikation nach innen gesetzes—

1Vgl. Häberlin, Sammlung der neuen deutschen Strafprozeßordnungen (1852 1853);
Sundelin' Saumlung der neueren deuschen Gesehe über Gerichtsverfassung und Strafverfahren (1861).
        <pb n="330" />
        334

III. Strafrecht.

gleiche Bedeutung gewonnen haben (oder insoweit sie etwa durch deutsche gewohnheits⸗
rechtliche Ubung — nachstehend 2 — rezipiert sein sollten).
2. Gewohnheitsrecht ist, wiewohl man dies bestritten hat, von gleicher recht—
bildender Kraft wie Gesetzesrecht. Bestand doch das gemeine Strafprozeßrecht in weitem
Umfang aus Sätzen, die der usus kori geschaffen hatte, und gibt es doch auch heute noch
Staatswesen ohne Strafprozeßgesetz (z. B. Kanton Uri). Auch findet sich nirgends im
deutschen Recht ein Satz, der strafprozessualem Gewohnheitsrecht die Geltung abspräche.
Derzeit wird allerdings ein solches kaum nachweisbar fein; es könnte sich aber recht wohl
praeter legem bilden, z. B. in Ansehung der Veraleiche im Privatklageverfahren, in
Ansehung der Strafpvollstreckung u. s. w.
3. Die eigenartige staatsrechtliche Gestaltung Deutschlands (Nebeneinanderbestehen
des Deutschen Reichs und der deutschen Gliedstaaten) bedingi eine Duplizität des deutschen
Strafprozeßrechts wie des deutschen Rechts überhaupt. Es aibt Reichs und Landes—
itrafprozeßrecht.
a) Das Schwergewicht liegt bei dem Reichsrecht. Den Kern des geltenden Reichs—
itrafprozeßrechts stellen dar die Strafprozeßordnung (St. P.O.) vom 1. Februar 1877
nebst ihrem Einführungsgesetz (E.St. P. O.) und das Gerichtsverfassungsgesetz (G.V. G.) vom
ru 7 nebst seinem Einführungsgesetz (E. G.V. G.). An diese Gesetze, die zu—
ammen mit der Zivilprozeßordnung und ihrem Einführungsgesetz die „Reichsjustizgrund⸗
zesetze“ bilden, gliedern sich als weitere Justizgesetze besonders an: die Rechtsanwaltsordnung
7. Juli 1879
(R.A.O.) vom 1. Juli 1878, die Gebührenordnung für Rechtsanwälte vom 5
18. i 1378.4
das Gerichtskostengesetz (G.K. G). vom 73 die Gebührenordnung für Zeugen
30. Juli 18s38
und Sachverständige vom dn ae die Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher vom
24. Juni 1878
29. Juni 1881; die Militärstrafgerichtsordnung (M. St. G.O.) vom 1. Dezember 1898
17. Mai 1898
gebst Einführungsgesetz (E. M.St. G.O.); das Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit vom
7. April 1900; das Gesetz über die Rechtsverhältnisse in den Schutzgebieten vom
25. Juli
10. September 1900.

Zusammengestellt find diese Gesetze in dem Werk von Kapser, Die gesamten Reichsjuftizgesetze
und die sämtlichen ur das Reich und in Preußen erlassenen Ausführunge und Ergänzuͤngsgesetze,
Verordnungen, Erlasse und Verfügungen; 6. Aufl. 1901. S. auch Birkmeyer S. ff. — Tert⸗
ausgaben der St. P.O. mit Anmerkungen von: Olshaufen (1901), Hellweg (11. Aufl. 1901)
Hoppe (1897), v. Aufseß (1901), Daude (G. Aufl. 1901), i u. a.
Ergänzend treten hinzu die strafprozessualen Bestimmungen in den im Reichsgesetz⸗
blatt publizierten Staatsverträgen des Deutschen Reiches.
Verzeichnis dieser Verträge bei Söwe-Hellweg zu 8 21 G. V. G.
Rechtssätze strafprozessualen Charakters finden sich außerdem aber auch in manchen
anderen, nicht zu den eigentlichen „Justizgesetzen“ gehörigen Reichsgesetzen verstreut; so
im Strafgesetzbuch (3. B. 88 4, 6168, 98, 140 Abs. 8, 164 Abs. 2, 186 191, 198),
in der Reichsverfassung (Art. 81), im Preßgesetz (88 28-29), im Vostgesetz
(S 835) u. s. w.
Diese Rechtssätze sind, auch insoweit sie älter sind als die St. P.O. neben letzterer
in Geltung (vgl. E.St. P. O. 8 5).
b) Das Reichsrecht beansprucht grundsätzliche Geltung für alle sich vor deutschen
Gerichten abspielenden Strafprozesse ohne Untecschied. ob das an wbenvdende materielle
        <pb n="331" />
        2. E. Beling, Strafprozeßrecht. 335

Strafrecht Reichss oder Partikularrecht ist. Das Landesrecht kann nur in die vom Reichsrecht
 offengelassenen Lücken eintreten. Dieser Lücken sind nicht wenige in Ansehung der
Gerichtsverfassung. Das G.V. G. will nämlich keine „Kodifikation“ sein, sondern
greift aur eine Reihe von besonders bedeutsamen Punkten aus dem Gesetzgebungsstoff
heraus; der unerwähnt gebliebene Rest ist also der Kompetenz der Einzelstaaten ver—
blieben. Anders steht es mit dem eigentlichen Strafprozeß; die St. P.O. regelt
ihn derart erschöpfend, daß jedes Schweigen als sog. qualifiziertes Schweigen gedeutet
werden muß, das Landesrecht also nur insoweit Raum findet, als das Reichsrecht deutlich
die Kompetenz des Landesrechts anerkennt, wie dies z. B. geschieht in E.St. P.O. 88 8,
6, SuP.O. 88 39, 64, 78, 288, 420, 4838, 458, 488.
Die Einzelstaaten haben meistens den ihnen überlassenen Gesetzgebungsstoff durch
„Ausführungsgesetze“ (zum G. V. G., zur St. P.O.) geregelt; daneben sind je nach Be—
zürfnis noch Spezialgesetze (z. B. über das Forst- und Feldrügeverfahren u. s. w.) er⸗
assen worden. Preußen befitzt kein Ausführungsgesetz zur St. P. O.
Ungültig ist gemäß dem Grundsatz des Art. 2 RVerf., vgl. auch 8 6E. St. P.O.,
alles dem Reichsrecht widerstreitende Landesrecht, es sei älter oder jünger als jenes (so
. B. Art. 9 des hessischen A.G.V.G., insofern er die Mitglieder der standesherrlichen
Familien von der ordentlichen Strafgerichtsbarkeit befreit).
Eine sehr eingehende Zusammenstellung landesrechtlichen Materials siehe bei Binding, Grund⸗
riß 8 15; für angen und Bayern auch bei Birkmeyer in dem Beiheft.
4. Weder fur das Reichsrecht noch für das Landesrecht ist der „Verordnung“ der
Charakter einer Rechtsquelle abzusprechen. Das Gesetz im konstitutionellen Sinne läßt
nicht nur stillschweigend, sondern zum Teil ausdrücklich Materien in dem Sinne un—
geregelt, daß hier die Verordnungsgewalt eingreifen solle. So sind denn auch sowohl im
Reich wie namentlich in den Einzelstaaten zahlreiche Verordnungen erlassen worden. Sie
haben zum Gegenstande z. B. die Einrichtung von detachierten Strafkammern, Geschäftsnweisungen
 fuͤr Gerichtsschreibereien, Strafregister, Amtstracht, Formulierung der Ur—
teile u. J. w. Inwieweit Regelung durch Verordnung zulässig, inwieweit umgekehrt
Gesetzesform einzuhalten ist, bestimmt sich nach Staatsrecht.
Bgl. das oben bei 3 angeführte Werk von Kayser.
II. Die Auslegung strafprozessualer Rechtsquellen kann füglich keine andere sein,
als die der Rechtssähe überhaupt. Das Objekt der Interpretation kann deren Methode
aicht beeinflussen. Deshalb ist namentlich die bisweilen vertretene Meinung zu verwerfen,
als sei im Strafprozeßrecht die Analogie nicht oder nur in beschränktem Umfang zur
Auslegung verwertbar.
Min der modernen Gesetzgebungstechnik hat auch die St. P. O. auf die Festhaltung
von termini technici Gewicht gelegt („Rechtsmittel“, „Angeschuldigter“, „Angeklagter“,
„gerichtliche Untersuchung“, „muß“, „soll“ u. s. w.), ohne daß freilich überall volle Kon—
sequenz obwaltete.

84. Das Herrschaftsgebiet der Strafprozeßrechtssätze.

J. Der Personenkreis, den das deutsche Strafprozeßrecht beherrscht, deckt sich
mit dem Kreise der Personen, die der deutschen ordentlichen Gerichtsbarkeit unterfallen
(darüber unten 88)) das will sagen: hinsichtlich der Personen, die überhaupt unter die
deutsche ordentliche Gerichtsbarkeit fallen, ist auch die St. P. O. anwendbar, und zwar wird
xrundsätzlich hinsichtlich der Prozedur kein Unterschied gemacht; es findet 3. B. gegen den
Inländer dasselbe Verfahren statt wie gegen den Ausländer. Immerhin gibt es auch
zahlreiche persönliche Eigenschaften und Umstände, die auf die Form der Prozedur Einfluß
üben; so wird gegen den Jugendlichen und gegen den Abwesenden anders verfahren als
zegen den Erwachsenen bezw. den Änwesenden (vgl. z. B. St. P. O. z8 1401, 318 ff.);
z8 wird die Militärperson als Zeuge oder Sachverständiger anders als die Zivilperson
behandelt (St.P.O. 88 48 Abs. 2, 50 Abs. 4, 69 Abs. 8, 72); desgleichen genießen —
        <pb n="332" />
        336 III. Strafrecht.

wofern sie überhaupt der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht durch Hausverfassung oder
Landesgesetz entzogen sind (unten 88 T a. E) — die Landesherren und die Mitglieder
der landesherrlichen Familien, sowie der fürftlichen Familie Hohenzollern und der vor—
naligen Herrscherhäuser von Hannover, Kurhessen, Nassau eine Sonderbehandlung als
Zeugen oder Sachverständige (St. P.O. 88 71, 72).
II. Die gewöhnliche Lehre geht dahin, „das räumliche Herrschaftsgebiet des deutschen
Strafprozeßrechts sei das Deutfche Reich“; Strafprozeßrecht habe keine extraterritoriale
Beltung. Das würde bedeuten: alle auf dem Boden des Deutschen Reichs vorgenommenen
Straffustizakte und nur sie richteten sich nach dem deutschen Strafprozeßrecht (Ordo judieii
regitur legibus loci, ubi causa agitur). Diese Lehre hat eine scheinbare Stütze
n dem völkerrechtlichen Satze, daß kein Staat im Gebiet auderer Staaten Staats hoheits⸗
akte vornehmen darf; und' auf ihr ruht scheinbar auch 8 1E. St. P.O., wenn er die
St. P.O. „im ganzen Umfang des Deutfchen Reichs“ in Kraft treten läßt. Jene Lehre
ist gleichwohl falsch. Ein Strafprozeß in den Formen des deutschen Rechts kann sich
ehr wohl auch auf außerdeutschem Gebiet vollgültig abspielen. Das Feld der Tätigkeit
deutscher Behörden ist zwar regelmäßig das Reichsgebiet. Aber deutsches Strafprozeß⸗
cecht kommt auch in fremden Staaten zur Anwendung. So in allen den Staaten, in
denen deutsche Konsulargerichtsbarkeit besteht; ferner koͤnnen deutsche Gerichte z. B. auch
auf staatenlosem Gebiet tagen oder auf dem manu militari besetzten fremdstaatlichen Gebiet,
oder es kann möglicherweise ein fremder Staat im Falle einer öffentlichen Kalamität,
„. B. eines Erdbebens, seine Gerichtslokalitäten den deutschen Behörden zur vorüber—
gehenden dienstlichen Tütigkeit zur Verfügung stellen; ja, schließlich wäre nicht undenkbar,
daß das Reich völkerrechtswidrig seine Grenzen überschritte. In allen diesen Fällen wäre
das Ausland der Schauplatz deutscher Strafprozesse. Der Raum tut mithin gar
nichts zur Sache. Es gibt keinen Raum, auf dem das deutsche Strafprozeßrecht nicht
auwendbar wäre; sein räumliches Herrschaftsgebiet ist schrankenlos. Worauf es aus⸗
chließlich ankommt, das ist vielmehr die Zugehörigkeit des prozedierenden Organs zum
Deutschen Reich oder einem seiner Gliedftaalen. Die Regel ist also die: deutsche
Strafjustizbehörden haben, wo immer sie tätig werden, nach deutschem.
Strafprozeßrecht zu verfahren (dies auch dann, wenn sie für einen ausländischen
Prozeß Rechtshilfe leisten). In Verbindung damit steht, daß Akte ausländischer Be—
hörden völlig belanglos sind (auch wenn sie etwa den Formen des deutschen Rechts ent⸗
prechen sollten); denn deutscher Strafprozeß ist — durch deutsche Organe betätigter
Strafprozeß. So kann niemals auf Anklage einer ausländischen Staatsanwaltschaft hin
ein Hauptverfahren bei uns eröffnet werden ; das fremdländische Strafurteil ist dem
Brundsatz nach für uns kein „Urteil“ u. s. w..
Etwas Abweichendes gilt nur für die Rechtshilfe; eine vom fremden Staate
in den Formen seines Rechts) geleistete Rechtshilfe kann als ein Glied in die Kette eines
deutschen Strafprozesses eingefügt werden u. s. w.
III. Anlangend das zertliche Herrschaftsgebiet der Rechtsquellen, so sind das
G. V.G. und die St. P.O. in Kraft seit dem 1. Oktober 1879 (E.G. V.G. S1, E. St. P. O.
1). Mit diesem Tage haben die älteren Gerichtseinrichtungen Kreise, Stadte, Friedens-,
Appellationsgerichte u. s. w.) zu bestehen aufgehört; alle damals anhängigen Prozesse
zingen an die neuen Gerichte über (E.G. V.G. F14); und seit dem 1. Oktober 1879
werden nicht nur alle neubegonnenen Strafprozesse (ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der
Tat) nach der St. P.O. traktiert, sondern nach letzterer haben sich auch die am 1. Oktober
1879 schon anhängig gewesenen Prozesse in ihrem weiteren Verlaufe zu richten, E.St. P.O.
z8 8, 10, 12 (eine Ausnahme, die heute kaum noch in Betracht kommen wird und selbst
vieder durch eine Unterausnahme s69 ESt.P.O.) durchbrochen wird, macht E.St. P. O.
8 Abs. 2). Dagegen sind alle vor dem 1. Dktober 1879 vorgenommenen Prozeßakte,
venn sie dem alten Recht entsprachen, gültig geblieben und vom neuen Recht nicht berührt
vorden („Prozeßrecht hat keine wirtende Kraft).
        <pb n="333" />
        2. E. Beling, Strafprozeßrecht.

337

Erstes Buch.

Prozeßgegenstand, Prozeßsubjekte, Prozeß—
verhãltnis.
Der RProzeßgegenstand.
85. A. Die Zulüässigkeit des Strafrechtsweges.

Literatur: Friedländer, Die Grenzen der Civil- und Militärstrafgerichtsbarkeit, Gerichts—
saal Bd. 2, VII S. 29 (1899); Schlayer, Deutsche Militär- und Civilgerichtsbarkeit (1900);
Beling, Tabellen zur M.St.G.O. (1902); Weigel, Die Zuständigkeitsgrenzen zwischen Militär—⸗
und Civilgerichtsbarkeit (1902); Esselborn, Die Ministerverantwortlichkeit im Großherzogtum
Hessen (1902); Heilborn in Goltdammers Archiv Bd. XLVII S. 371.

1. Prozeßgegenstand, abstrakt genommen, ist alles, worum sich ein Straf⸗
prozeß drehen kann, alles, wofür die ordentliche Strafgerichtsbarkeit gegeben, der ordent—
liche Strafrechtsweg zugelassen ist (E. St. P.O. 8 8, E.G.V. G. 8 2); das sind nach G. V. G.
313 alle Sträfsachen, für die nicht die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden
oder Verwaltungsgerichten begründet ist, oder besondere Gerichte reichsrechtlich bestellt
oder zugelassen sind.
II. „Strafsachen“ (causae eriminales) sind diejenigen Rechtsangelegenheiten,
bei denen es sich um Verhängung einer (staatlichen) „Strafe im eigentlichen Sinne“ (im
Gegensatz zu Ordnungsstrafen, Disziplinarstrafen, Vertragsstrafen u. s. w.) handelt, —
die staatlichen Strafansprüche, als Objekt des Strafprozesses gedacht.
III. Nach dem in 818 G. V. G. ausgesprochenen Grundsatz gehören vor die ordent—
lichen Gerichte alle Straffachen, für die nichts Gegenteiliges bestimmt ist. Etwas Gegen—
teiliges ist aber
für manche Strafsachen in dem Sinne bestimmt, daß sie — regelmäßig allerdings
anter Vorbehalt eines Antrages des Beschuldigten auf nachträgliches ordentliches
Verfahren — von Verwaltunasbehörden im Administrativverfahren erledigt werden,
sei es
a) kraft reichsrechtlicher Anordnung (so sind z. B. Postportohinterziehungen den
Postämtern zugewiesen, Reichspostgesetz vom 28. Oktober 1871, 88 834ff.); sei es
kraft landesrechtlicher, auf reichsrechtlicher Zulassung ruhender Anordnung (vgl.
St.P.O. 8 68, dazu St. P.O. 88 458 ff., 459 ff.).
Außerdem kann nach landesgesetzlichen Bestimmungen aus einer gegen einen Beamten
hwebenden Strafsache ein Einzelpunkt, nämlich die Frage, ob der Beamte sich einer
Überschreitung seiner Amtsbefugnisse oder der Unterlassung einer ihm obliegenden Amtshandlung
 schuldig gemacht habe, der Kognition der Gerichte dadurch entzogen werden,
daß die dem Beamten vorgesetzte Behörde „den Konflikt“ — nicht „Kompetenzkonflikt“ —
erhebt, d. h. jene Vorentscheidung dem Gericht aus der Hand nimmt; noch weitergehend
ann Landesrecht sogar jene Vorentscheidung einer anderen Behörde unbedingt, ohne
Konfliktserhebung, verlangen, E. G.V.G. 8 11. Wie dieser Paragraph deutlich sagt, ist
aber stets nur eine „Vorentscheidung“ der Konfliktsbehörde zugelassen; ist diese Vor—
entscheidung erfolgt, so muß also der Strafprozeß ordnungsmäßig zu Ende geführt
verden, und es bleibt nur gegebenenfalls der Inhalt der Vorentscheidung, insoweit ihn
»ie Landesgesetzgebung für bindend erklärt, zu beachten. Soweit das Landesrecht den
Enchklopädie der Rechtswifssenschaft. 6. der Neubearb. 1. Aufl. Bd. II. 29

b)
        <pb n="334" />
        338

III. Strafrecht.

Prozeß als mit der Vorentscheidung erledigt charakterisiert, überschreitet es zweifellos
seine Kompetenzgrenzen.
2. Für manche Strafsachen existieren „besondere Gerichte“, „Sondergerichte“; so
m) kraft reichsrechtlicher Anordnung für Militärstrafsachen (ordentliche Militär—
gerichte), E.G.V. G. 87, R.M.St. G.O. vom 1. Dezember 1898, und gewisse
zur Zeit eines Belagerungs-(.Kriegs-)zustandes abzuurteilende Strafsachen
(außerordentliche Militaäͤrgerichte) G. V.G. 8 16, R.Verf. Art. 61.
Militärstrafsachen sind:
1. Strafsachen gegen Militärpersonen des aktiven Heeres und der aktiven Marine
wegen aller zur Zeit des Bestehens dieser Eigenschaft begangenen Delikte; wegen
aller vorher begangenen Delikte, sowie wegen bestimmter nach her begangenen Delikte
Beleidigung im Verkehr mit dem früheren Vorgesetzten oder mit einer Militärbehörde,
Körperverletzung, Herausforderung zum Zweikampf, Zweikampf — begangen gegenüber
einem früheren militärischen, noch im aktiven Dienste befindlichen Vorgesetzten wegen
der während der Dienstzeit erlittenen Behandlung), 88 11, 6, 11 M.St.G.O.
2. Strafsachen gegen Offiziere z. D., Sanitätsoffiziere z. D., Ingenieure des
Soldatenstandes z. D.; — Studierende der Kaiser-Wilhelms-Akademie fuͤr das militär—
ärztliche Bildungswesen; — eingeschiffte Schiffsjungen; — in militärischen Anstalten ver—
sorgte invalide Offiziere und Mannschaften; — zu vorübergehender Dienstleistung zu—
gelassene, nicht zum Soldatenstande gehörige Offiziere à la zuite und Sanitätsoffiziere
d la suite; — vorübergehend wieder verwendete Offiziere a. D., Sanitätsoffiziere a. D.
und Ingenieure des Soldatenstandes a. D.; — das Gefolge des kriegführenden Heeres,
zugelassene ausländische Offiziere, Kriegsgefangene, Schiffsangestellte, diese Personen
so lange, wie gegen sie Martialstrafrecht anwendbar ist, M.St. G.D. 8 12-8.
s8. Strafsachen gegen Personen des Beurlaubtenstandes und gesetzlich gleichgestellte
Personen wegen Zuwiderhandlungen gegen die auf sie anwendbaken Vorschriften des
Militärstrafrechts; — gegen Offiziere des Beurlaubtenstandes, Sanitätsoffiziere des
Beurlaubtenstandes, Ingenieure des Beurlaubtenstandes wegen Zweikampfs, Heraus⸗
forderung dazu, Annahme einer Herausforderung und Kartelltragens; — gegen nicht
zum Soldatenstande gehörige Offiziere à la suite und Sanitätsoffiziere K la suite wegen
der in der Militäruniform begangenen Zuwiderhandlungen gegen die militärische Unter—
ordnung, 8 bl-s M. St. G.O.
4. Strafsachen gegen jedermann wegen der unter M.St. G.B. 88 160, 161 fallen⸗
den Taten, 8 54 M.St.G.O.
Modifiziert wird diese Abgrenzung zwischen zivilistischer und militärischer Gerichts—
—
Die Eigenschaft einer Strafsache als Militärstrafsache ist grundsätzlich ein character
indelebilis, F 10 Abs. 1 M. St. G.O. (Ausnahmen M.St. G.O. 88 4, 72, 8, 9 Abs. 2,
10 Abs. 2).
b) Durch Landesrecht können vor Sondergerichte verwiesen werden: Elb— und
— Jr —D
E.G.V.G. 87.
Auch können fuͤr Strafsachen gegen die Mitglieder landesherrlichen Familien u. s. w.
(G 5 E. G. V. G. arg. a fortiori) Sondergerichte landesrechtlich eingesetzt werden.
Ad a: reichsrechtlich bestellte, ad b: reichsrechtlich zugelassene Sondergerichte.)
Zu den zugelassenen Sondergerichten werden bisweilen die Staatsgerichtshöfe
für Ministeranklagen gezählt. Indessen erwähnt das Reichsrecht diese nirgends
als zugelassen, mithin haben diese Gerichtshöfe als Strafgerichte heute keine Geltung
mehr. Ihre Wirksamkeit als staats rechtliche Gerichtshöfe ist dagegen natürlich un⸗
berührt geblieben, insoweit gehören sie aber überhaupt nicht hierher, da sie insoweit keine
Gerichte“ im Sinne des G. V. G. sind.
3. Vach dem Konsulargerichtsbarkeitsgesetz vom 7. April 1900 8 77 ist für die auf
taatenlosem Gebiet begangenen Handlungen der Strafrechtsweg nur teilweise
        <pb n="335" />
        2. E. Beling, Strafprozeßrecht. 339

zugelassen, nämlich nur vor Konsulargerichten und den an ihrer Statt in Konsular—
achen eintretenden Gerichten; vor allen übrigen Gerichten ist also der Rechtsweg
ausgeschlossen.
[V. Nicht immer erschöpft sich der Begriff der „Strafsache“ in dem staatlichen
Strafanspruch; unter Umständen bilden vielmehr gewisse mit dem Strafanspruch zusammen—
hängende straf⸗, zivil- oder verwaltungsrechtliche Ansprüche mit dem Strafanspruch zu—
ammen die „Strafsache“; so werden z. B. im Strafprozeß mitabgemacht: die Privat—
trafe der Urteilspublikation nach St. GB. 88 165, 200; die Buße; die Einziehung und
Unbrauchbarmachung, die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht, die, Unterbringung“ des Straf—
nmündigen im Sinne des 8 56 Abs. 2 St.G. B., die Entschädigung des unschuldig
Bestraften (diese jedoch nur ihrem Grunde, nicht ihrem Betrage nach) us. w. Für alle
diese „Nebenansprüche“ ist außer dem Strafrechtswege kein anderer Weg gegeben; dies
gilt auch für den Bußanspruch; nur hat der Bußberechtigte die Möglichkeit, statt des
Bußanspruchs den im Zivilprozeßwege verfolgbaren Schadensersatzanspruch zu wählen.

—*6. B. Der Gegenstand des einzelnen Prozesses.
Literatur: Planck, Mehrheit der Rechtsstreitigkeiten (1844); Glaser, Gegenseitige Be—
ziehungen mehrerer Strafsachen, Gerichtssaal 1888 S. 81
4. Gegenstand des einzelnen Prozesses („Gegenstand der Unter—
uchung“, somit auch Gegenstand der Klage, des Eröffnungsbeschlusses, des Urteils, der
Rechtsmitteleinlegung u. s. w.) ist derjenige Strafanspruch, den der Kläger anhängig ge—
macht hat, samt Nebenansprüchen. Außerhalb des Prozeßgegenstandes liegen mithin
namentlich die nur präjudiziellen Punkte. Sie bedürfen zwar der Feststellung, es wird
aber nicht „über sie entschieden“, so daß auch keine Rechtskraftwirkung hinsichtlich ihrer
eintritt (z. B. Frage des Eigentums im Diebstahlsprozeß; Frage nach dem Vorliegen
ꝛiner „Haupttat“ im Prozeß gegen den Gehilfen u. s. w.).
II. Der Prozeßgegenstand bildet eine unteilbare Einheit
1. nach seinem Entstehungsgrunde: der Prozeß ergreift alle zu der Strafsache ge—
hörigen Tatsachen, gleichviel, ob den Behörden bekannt oder unbekannt, ob in den be—
hördlichen Prozeßerklärungen genannt oder nicht genannt;
2. nach seinem Inhalt: der Prozeß ergreift gleichermaßen Haupt- und Nebenstrafen
'amt allen möglichen auf den Strafrechtsweg gehörenden Nebenmaßregeln;
3. nach seiner juristischen Würdigung: der Prozeß ergreift die Tat unter jedem
denkbaren juristischen Gesichtspunkt;
4. nach seiner Struktur: der Prozeß ergreift ungeteilt das „Ob“ und das „Wie“
der anhängigen Ansprüche.
Diese prozessuale Unspaltbarkeit der Strafsache bewirkt, daß jede Prozeßerledigung
die ganze Strafsache erledigt; es gibt kein Teilurteil im Strafprozeß und folgeweise
auch kein Ergänzungsurteil; die prozeßerledigende Entscheidung läßt von der Strafsache
aichts in lite; vergessene, unbekannt gebliebene oder (was fehlerhaft wäre) absichtlich
ausgeschiedene Partikelchen der Strafsache können nicht den Gegenstand eines neuen Pro—
zesses ausmachen; sie bleiben fortan außerhalb jeder Aburteilungsmöglichkeit. Anderer—
seits bezieht sich auch jeder vor der Prozeßerledigung vorgenommene Prozeßakt, auch
wenn er seinem Wortlaut nach nur einen Teil ergreift, auf die Strafsache in ihrem
»ollen Umfange. Die Anklage wegen Körperverletzung kann die Eröffnung des Haupt⸗
verfahrens wegen Totschlags und die Verurteilung wegen Mordes zur Folge haben (immer
oorausgesetzt, daß die Tat dieselbe ist); der Eröffnungsbeschluß, der eine Tat nur als
einfaches Delikt ansah und die Gewerbsmäßigkeit ausdruͤcklich leugnete, schließt nicht aus,
daß das Urteil Gewerbsmäßigkeit annimmt u. s. w.
Die unsichtbar gebliebenen Stücke und Teile der Strafsache verhalten sich also zu
den sichtbar gewordenen wie der beschattete Teil des Mondes zur Mondsichel. So wenig
die unsichtbaren Partien der Mondoberfläche einen besonderen Himmelskörper darstellen, so
wenig lassen sich die unsichtbaren Teile der Strafsache von dem übrigen losreißen.
        <pb n="336" />
        III. Strafrecht.

Jedoch ist die Unteilbarkeit der Strafsache nur die Regel. Letztere wird durch
folgende Ausnahmen durchbrochen:
1. In der Eigenschaft als Antragsdelikt darf eine Tat nur so weit, wie der
Strafantrag reicht, berücksichtigt werden. Fällt eine Tat z. B. unter die 88 268 und
2683 Abs. 4 St. G.B. in idealer Konkurrenz, und ist seitens des betrogenen Angehörigen
ein Strafantrag nicht gestellt, so kann die Betrugseigenschaft der Tat keine Berücksichtigung
inden. Folgeweise ist bei nachträglicher Stellung des Antrags ein Separatprozeß unter
dem Gesichtspunkt des Betruges möglich, in dem natürlich den materiellstrafrechtlichen
Sätzen über die Bestrafung der Idealkonkurrenz Rechnung getragen werden muß.
2. Im Privatklageverfahren darf die Tat nur in ihrer Eigenschaft als
privatklagefähiges Delikt gewürdigt werden; stellen sich andere juristische Gesichtspunkte
heraus, so muß das Verfahren eingestellt und das weitere dem anhängig zu machenden
Staatsklageverfahren überlassen werden (St. P.O. 8 429).
3. Einziehung und Unbrauchbarmachung können, soweit die Voraus—
etzungen des „objektiven Verfahrens“ vorliegen, für sich allein den Gegenstand eines
olchen Verfahrens bilden.
4. Für die Abstimmung, die Majorität bei der Urteilsfällung und
für das schwurgerichtliche Verfahren fallen die Schuldfrage und die Straf—
frage auseinander. Unter der Schuld frage versteht das Gesetz (St. P.O. 8 262) die
Frage, ob auf die Tat ein bestimmtes Strafgesetz mit allen allgemeinen und besonderen
Merkmalen einer Straftat anwendbar ist, ob also ein bestimmter Strafanspruch begründet
ist, jedoch unter Ausschluß der unbenannten Privilegierungsgründe (also befonders der
mildernden Umstände), sowie des Rückfalls und der Verjährung. Straf frage ist dem—
zemäß die Frage nach der zu verhängenden Strafgröße unlter Hinzutritt der Fragen
aach unbenannten Privilegierungsgründen, Rückfall und Verjährung.
5.. Ganz besonders aber bedingt die Teilbarkeit der Rechtsmittel auch eine
Teilbarkeit des Prozeßgegenstandes. In die höhere Instanz devolviert die Strafsache nur
nach Maßgabe des Anfechtungswillens der Partei. Der unangefochten gebliebene Rest
erwächst in Rechtskraft (objektiv beschränkte Rechtskraft); wird nur die Straffrägeentscheidung
oder nur die Eigenschaft der Tat als Betruges oder nur die Verhängung einer Neben—
maßregel angefochten, so hat sich die höhere Instanz in keiner Weise mit der Schuldfrage
bezw. mit den außer dem Betrug möglichen anderweiten Qualifikationen der Tat bezw. mit
der Strafe zu befassen. Nur muß es sich allemal um logisch abtrennbare Teile handeln.
III. Alle Akte eines Strafprozesses müssen sich auf dieselbe Strafsache,
eadem res, beziehen. Das hier auftauchende Problem der Identität ist weiter von
Wichtigkeit für die Lehren von der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft, denn in einer
anderen als der anhängigen bezw. rechtskräftig abgeurteilten Strafsache kann natürlich
von Rechtshängigkeit bezw. res iudicata keine Rede sein. Vadem res liegt aber vor,
venn sowohl
subjektive Identität (Identität der Person des Beschuldigten), wie auch
2. objektive Identität gegeben ist, was dann der Fall ist, wenn ein und dasselbe
historische Vorkommnis, „eine und dieselbe Tat“ zu Grunde liegt. Nicht aufgehoben wird
nach dem oben (II.) Ausgeführten die Identität dadurch, daß es sich um verschiedene
uristische Beurteilung des Vorgangs handelt; ebensowenig dadurch, daß der Tatsachen⸗
omplex nicht voll bekannt ist, also die bloße Teilnatur des in Erörierung gezogenen
Tatsachenmaterials den Prozeßbeteiligten verborgen war; auch dadurch nicht, daß etwa nur
von der Strafe, nicht von einer dazugehörigen Nebenmaßregel die Rede war. Noch viel
weniger wird die Identität dadurch beeinträchtigt, daß nur die Beurteilung der Modali—
äten des Vorgangs sich verschiebt (z. B. der Begehungszeit, des Begehungsortes, der
— des Verbrechensobiekts u. s. w.), vorausgesetzt, daß das Ereignis das—
selbe bleibt.
Insoweit freilich eine zulässige Teilung des Prozeßgegenstandes (oben II) erfolgt,
erwachsen nunmehr aus der bisher einen zwei nicht mehr miteinander identische Straf⸗
sachen. Der im obiektiven Verfahren anhängige Einziehungsanspruch ift nicht identisch
        <pb n="337" />
        2. E. Beling, Strafprozeßrecht.

341

mit dem Strafanspruch, der in die Rechtsmittelinstanz gediehene Teil des Prozeßgegenstandes
ist nicht identisch mit dem in Rechtskraft übergegangenen u. s. w.
Spezieller Betrachtung bedarf noch die Identitätsfrage für das objektive Verfahren
in sich. Man wird hier Identität anzunehmen haben, wenn der Einziehungs-(Un—
brauchbarmachungs-)interessent derselbe ist und ferner der einzuziehende (unbrauchbar zu
machende) Gegenstand derselbe ist. Die Konsequenzen zeigen sich in der Rechtskraftlehre.
IV. Ein und derselbe Prozeß kann möglicherweise mehrere Strafsachen, also
mehrere Prozeßgegenstände umfassen, die im Wege der Verbindung zu einer Prozeß—
einheit zusammengelegt sind, sei es, daß die mehreren Strafsachen gegen verschiedene
Beschuldigte gerichtet sind (subjektive Klagenhäufung oder Kumulation, passive Streitgenossenschaft),
 sei es, daß die mehreren Strafsachen verschiedene in Realkonkurrenz
stehende Taten desselben Beschuldigten betreffen (objektive Klagenhäufung).
Zulässig ist die Verbindung dann, wenn zwischen den mehreren Strafsachen ein
Zusammenhang (Konnexität) obwaltet. Der Zusammenhang braucht aber nicht ein solcher
im engeren Sinne des Z 8 St. P.O. zu sein; der engere Zusammenhangsbegriff hat nur
Bedeutung für die Zuständigkeit; hier dagegen genügt jeder Zusammenhang, 8 286
St. P.O. Ein solcher Zusammenhang im weiteren Sinne ist aber bei Realkonkurrenz
stets ohne weiteres vorhanden, — denn solchenfalls ist ja sogar Konnexität im engeren
Sinne vorhanden (8 8 St. P.O.); bei Verschiedenheit der Beschuldigten kommen außer
den Fällen der Teilnahme (8 8 St.P.O.) die Fälle der Wechselseitigkeit der Taten und
die der Gleichartigkeit (vgl. F471 St. P.O.) in Betracht.
Die Verbindung kann dadurch erfolgen, daß der Kläger die mehreren Strafsachen
susammen anhängig macht oder zu der erstanhängig gemachten die anderen durch Inzident—
inklage (F 265 St. P. O.) hinzufügt; aber auch so, daß das Gericht die einzeln schwebenden
Sachen durch Beschluß zusammenlegt, was auch noch in der Hauptverhandlung statthaft
ist. (J 236 St.P. O.). Die Verbindung ist aber jederzeit lösbar durch einen Trennungsbeschluß
 des Gerichts.
Will man die Wirkungen der Prozeßeinheit feststellen, so muß man sich davor
hüten, diese mit den Wirkungen des Bestehens eines Zusammenhangs (im engeren Sinne)
zu verwechseln. Letzterer bewirkt Zuständigkeit laut 88 2, 18 St. P.O. und Erstreckung
der vor den Gerichten höherer Ordnung erforderlichen Prozedur auf die an sich zur
niederen Zuständigkeit gehörende, aber bei dem Gericht höherer Ordnung anhängige Straf—
sache laut 8 5 St. P.O. Dagegen ist das prozessuale Verbundensein an sich prinzipiell
nur von faktischer Bedeutung (Ersparung von Zeit durch Gemeinschaftlichkeit der
Prozedur), juristisch hingegen ohne Einfluß auf das Verfahren. Die mehreren Straf—
achen behalten durchaus ihre juristische Selbständigkeit; das Verfahren wird durch das
Verbundensein der Sachen nicht alteriert. Dies ergibt sich schon daraus, daß die Ver—
bindung niemals eine notwendige ist und jederzeit gelöst werden kann. Somit ergeben
sich besonders folgende Sätze:
1. Die vor der Verbindung in der einen Strafsache erfolgten Prozeßakte greifen
auf die andere Sache nicht hinüber; ist z. B. gegen den Beschuldigten nur in der einen
Sache ein Haftbefehl erlassen, so bleibt die Unkersuchungshaft auch nach der Verbindung
auf jene Sache beschränkt.
2. Die Verkettung der mehreren Sachen bedingt nicht eine gemeinsame Ab—
urteilung; wird die eine Sache spruchreif, bevor die anderen es sind, so sind successive
Arteile geboten.
3. Die Notwendigkeit der Verteidigung für die eine Strafsache zieht nicht Not—
wendigkeit der Verteidigung für die verbundenen Sachen nach sich (abgesehen von dem
Falle des 8 5 St. P.O.).
4. Gleichgültig ist, wiewohl dies vielfach bestritten wird, die Verbindung auch für
das Beweisrecht. Kann jemand in der Strafsache X als Zeuge vernommen werden, so
lann er dies auch dann, wenn er in einer mit X verbundenen Sache X Beschuldigter ist;
zuch für das Zeugnisweigerungsrecht und die Vereidigung muß eine streng individuali—
sierende Betrachtungsweise Platz greifen, d. h. das in der Strafsache X begründete
        <pb n="338" />
        3

III. Strafrecht.

Zeugnisweigerungsrecht entbindet nicht von der Aussagepflicht in den verbundenen Sachen,
und die Aussage eines Zeugen kann möglicherweise zu der einen Strafsache eidlich, zu
den übrigen uneidlich sein.
5. Die Abstimmung ist natürlich für die verschiedenen Sachen eine geteilte. Folge⸗
richtig muß auch die Fragestellung im Schwurgericht geteilt sein (S 292 Abs. 3 St. P.O.).
6. Rechtsmittel und andere Rechtsbehelse ergreifen nur die Strafsache, in der sie
eingelegt sind, nicht die verbundenen Sachen.
7. Richterliche Handlungen, die sich auf die eine Strafsache beschränken, unter—
oͤrechen die Verjährung auch nur hinsichtlich eben dieser Sache, nicht hinfichtlich der ver—
dundenen Sachen.
8. Überall da, wo das prozessuale Geschick einer Strafsache von der in concreto
zuszuwerfenden Strafgröße abhängt, muß richtiger Ansicht nach jede Strafsache separat
aewürdigt werden; es kommt somit bei Realkonkurrenz nicht auf die Gesamtstrafe, sondern
auf die Einzelstrafen an. Sind zwei Strafsachen a und bejede einzeln an das Schöffen⸗
gericht überweisbar, indem die in ihnen zu erwartende Strafe das in 875 G. V. G. in
Verbindung mit 8 272 daselbst bezeichnete Maximum nicht übersteigt, so bleiben sie auch
verbunden überweisbar, mag auch die zu erwartende Gesamtstrafe jenes Maximum über—
schreiten. Ist in zwei Strafsachen Dispens vom Erscheinen in der Hauptverhandlung
nach 8 282 St. P.O. zulässig, weil in jeder Einzelstrafsache höchstens sechs Wochen
Freiheitsstrafe zu erwarten sind, so wird an der Dispensmöglichkeit dadurch nichts ge⸗
ändert, daß die Gesamtstrafe voraussichtlich höher sein wird. Desgleichen beziehen sich
die einem Strafbefehl und einer Strafverfügung in 88 447, 458 St. P.O. gezogenen
Grenzen der Strafhöhe nur auf die Einzelstraffsachen; die Verbindung mehrerer Straf⸗
jachen beeinträchtigt die Möglichkeit eines Strafbefehls oder einer Strafverfügung in keiner
Weise, mag auch die Gesamtstrafe höher als jene Grenzen sein.
Die gegenteilige Meinung legt nicht den gehörigen Nachdruck auf den Umstand,
daß das zufällige Verbundensein der Strafsachen grundsätzlich die Behandlung der Sache
unberührt lassen muüß.
9. Wo der Wert des Verbrechensobjekts in Frage kommt, darf keine Zusammen—
addierung der Beträge erfolgen. (Eine dem 8 5 8. P. O. entsprechende Bestimmung fehlt
in der St. P.O.) Zwei Diebstahlsprozesse über je 20 Mk. gehören auch verbunden vor
die Schöffengerichte (8 274 G. V. G.).
10. Die Kosten des Verfahrens werden grundsätzlich nicht zu einer Einheit zu⸗
ammengeworfen, sondern für jede Strafsache separat angesetzt (vgl. F 498 St. P. D.).
Indessen wird die Regel, daß eine Strafsache in ihrer prozessualen Lage durch das
Verbundensein mit einer anderen Sache nicht berührt wird, durch etliche Ausnahmen
durchbrochen.
1. In einer Strafsache, in der, wenn sie isoliert stände, das Hauptverfahren er⸗
öffnet werden müßte, kann statt der Eröffnung vorläufige Einstellung des Verfahrens
zeschlossen werden, wenn es sich um mehrere reell konkurrierende Taten handelt und die in
den verbundenen Strafsachen zu erwartende Strafe die Feststellung noch weiterer Straf—
älle als unwesentlich erscheinen läßt (F 208 St. P.O.).
2. Eine von einem Angeklagten eingelegte Revision wirkt in gewissem Umfange
auch zu Gunsten der Mitverurteilten (8 397 St. P.O.).
3. Durch das Vorhandensein mehrerer Angeklagter vermindert sich für jeden die
Zahl der auf Passivseite vorhandenen Geschworenenablehnungen (8K 284 St. P. O.).
4. Das wegen sachlicher Fehlerhaftigkeit eines Geschworenenspruchs in einer Straf⸗
ache eingeleitete Berichtigungsverfahren erareift auch die verbundenen Strafsachen
8311 St. P. ).
5. Für die Auslagenerstattung tritt bei Mitangeklagten, die in Bezug auf dieselbe
Tat zu Strafe verurteilt sind, Gesamthaftung ein (8S 498 Abs. 2); im Privatklage⸗
oerfahren zieht die Mehrheit der Klager oder der Angeklagten in vollem Umfang Ge⸗—
samthaftung für die Koften nach sich.
        <pb n="339" />
        2. E. Beling, Strafprozeßrecht. 343

6. Ist ein Richter in einer Strafsache kraft Gesetzes ausgeschlossen oder mit Grund
abgelehnt, so kann er auch in etwa verbundenen Sachen nicht mitwirken, denn die Ver—
bindung bedingt Einheit des Gerichts, es ist also faktisch unmöglich, seine Mitwirkung
geteilt zuzulassen.

die Drozeßsubjekte.
8 7. A. Wegriff.

Zweites Kapitel.

Prozeßsubjekte sind die maßgebenden Personen im Strafprozeß (im Gegen—
satz zu sog. „Dritten“). Solche sind:
1. die Parteien!, das sind
a) der aktiv Beteiligte, der Strafkläger (Bußkläger) — actor;
b9 der passiv Beteiligte — reus. Passiv beteiligt ist aber in erster Linie der „Be—
ichuldigte“ (so die allgemeine Bezeichnung; speziellere Bezeichnungen sind „An—
geschuldigter“ — von Erhebung der öffentlichen Klage ab; und „Angeklagter“ —
bon Eröffnung des Hauptverfahrens ab, 8 135 St. P.O.). Mitpartei (oder — im
objektiven Verfahren — Alleinpartei) auf Passivseite sind aber möglicherweise
auch solche Personen, die lediglich von einem der Nebenansprüche (oben 8 5 IV)
herührt werden; so die sog. Einziehungs-(Unbrauchbarmachungs-)Interessenten,
die subsidiär Haftbaren u. s. w.
2. Der über den Parteien stehende Unparteiische: der Staat durch seine Gerichte.

B. Die Lehre von den ordentlichen Strafgerichten.

Literatur: Die Darstellungen des Staatsrechts. Ferner: Frommhold in v. Stengels
Wörterbuch des deutschen Verwallungsrechts; Ergangungenand Us. v. Gerichtsbarkeit, Gerichts—
berfassung; v. Kries, Arch. f. öffentl. R. Bd. .388; Beling, Strafrechtl. Bedeutung der
Exterritorialität (18906); Gareis, 83. St.R.W. Bd. VII S. 633; Weismann das. Bd. IX
S3795 Sontag, Ver besondere Schutz der Mitglieder des deutschen Reichsstags gegen Straf—⸗
berfolgung u siw. (18695); Hubrich, Parlamentar. Redefreiheit (13998); Derselbe, Parlamentar. Im—
nunittin und Beamtendisciplin (1001); Koppenhagen, Die Immunität der deutschen Reichstags⸗
und Landtagsabgeordneten gegen — und Verhoftung (1899); ge edler, Parlamentar.
Rechtsverlehungen nach deusschem Reichsrecht (1908); v. Mu ralt, Die parlamentar. Immunität in
Deutschland und der Schweiz (1902).

8. I. Die ordentliche Strafgerichtsbarkeit im allgemeinen.

I. Wie alle Gerichtsbarkeit (Gerichtsherrlichkeit), so ist auch die Strafgerichtsbarkeit
 — die zur streitigen Gerichtsbarkeit, jurisdietio contentiosa, gehört — ihrem
Wesen nach Befugnis zur Betätigung der Rechtspflege durch autoritative Einrichtungen.
Sie steht gemäß F 15 G. V. G. ausschließlich dem Staate zu, und zwar ist die Gerichts—
barkeit auch nach Entstehung des Deutschen Reichs grundsätzlich den einzelnen Bundes—
taaten verblieben; die Justiz, und so auch die Strafjustiz, ist preußisch, bayrisch, säch—
isch u. s. w.; das Reich übt die ordentliche Strafgerichtsbarkeit nur insoweit aus, als
es sich um die Tätigkeit des Reichsgerichts sowie der Konsular- und, Kolonialgerichte?
handelt. Doch hat das Reich die Aufficht über die Ausübung der Gerichtsbarkeit in toto
(Art. 4, vgl. Art. 77 R.Verf.).

ant z Irb der Strafprozeß heute Parteiprozeß ist, ergibt sich aus dem Klageformprinzip, siehe
nten 8.
2 Darüber, daß Konsular- und Kolonialgerichte ordentliche Gerichte find, siehe unten 8 10, II.
        <pb n="340" />
        34

III. Strafrecht.

Ihrem raumlichen und persönlichen Umfange nach ist die Gerichtsbarkeit des Reichs
und die der Bundesstaaten dem Grundsatze nach schrankenlos. Sie ist räumlich schranken⸗
los, d. h. sie ergreift ohne weiteres auch ausländische Vorfälle und ist keineswegs auf
inländische Vorgänge beschränkt. Sie ist persönlich schrankenlos, d. h. ihr unterliegt —
abgesehen von der Konsulargerichtsbarkeit, die sich nur auf die in dem'beir. Konsular⸗
gerichtsbezirk wohnenden oder sich aufhaltenden Deutschen und Schutzgenossen erstreckt —
zrundsätzlich jedermann, der nicht eximiert, „gerichtsfrei“ ist. Eximsert aber sind von
der ordentlichen Strafgerichtsbackeit, und zwar
— von aller deutschen ordentlichen Strafgerichtsbarkeit:
u) die fremdländischen Exterritorialen, insoweit sie dem Deutschen Reiche gegenüber
exterritorial sind, (Fß 18 Abs. 1, 198, 21 G. V. G.) (was hier von Missionen
gesagt ist, ist analog auf die übrigen Exterritorialen auszudehnen);
»ie Landesherren und die Mitglieder der landesherrlichen Familien, sowie der
fürstlichen Familie Hohenzollern und der vormaligen Herrscherhäuser von Hannover,
Kurhessen und Nassau, — insoweit sie auf Grunde des 8 5 E. G. V.G. durch
hausverfassung oder Landesrecht von der Gerichtsbarkeit befreit sind (reichsrecht⸗
ich sind diese Persönlichkeiten aur von einzelnen das Verfahren betreffenden
Sätzen eximiert, oben F 4)).
Nach Art. 81 R.Verf. dürfen die Mitglieder des Reichstags während der
Sitzungsperiode desselben nur mit Genehmigung des Reichstages zuͤr Unter—
suchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn sie bei Ausübung der
Tat oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen werden; und es ist
jedes Strafverfahren gegen sie auf Verlangen des Reichstages für die Dauer
der Sitzungsperiode aufzuheben. Ob auch den Mitgliedern der einzelstaatlichen
gesetzgebenden Körperschaften Immunität zusteht, richtet sich nach Landesrecht
zufolge Z8 6 E.St. P. O.; räumt letzteres Immunität ein, so muß in dubio darin
eine Befreiung von aller deutschen Gerichtsbarkeit, nicht bloß der des betreffen⸗
den Bundesstaates, erblickt werden, was freilich nicht allseitig zugegeben wird.
Von der Gerichtsbarkeit nur des einen oder anderen Bundesstaates
ind exemt:
1) diejenigen fremdländischen Exterritorialen, die diese Eigenschaft nicht gegenüber
dem Reiche, sondern nur gegenüber einem der Bundesftaaten haben (8 18
Abs. 2 Satz 1G.V. G.);
die nichtpreußischen Mitglieder des Bundesrats (sie sind befreit von der preußischen
Gerichtsbarkeit), (K 18 Abs. 2 Satz 2 G. V. G.).
Zu den im vorstehenden 1 und 2 aufgeführten Eximierten treten noch hinzu die
Personen, die unter Sonderstrafgerichte gestellt sind; sind diese auch nicht von „der
Strafgerichtsbarkeit“ befreit, so sind sie doch eremt von der ordentlichen Strafaerichtsbarkeit;
 vgl. oben 85 1II 2. —
II. Mit der Zivilgerichtsbarkeit teilt die ordentliche Strafgerichtsbarkeit die sog.
zefetzlihen Garantren, die alle Willkür fernhalten und eine strenge Durchsetzung des
Rechts gewährleisten sollen:
1. Die Gerichte sind bei Ausübung der richterlichen Gewalt unabhängig, nur dem
Gesetz unterworfen, S 1 G. V. G., also an Weisungen höherer Organe in Ansehung des
Inhalts der Rechtsprechung nicht gebunden.
2. Nur die im Gesetz vorgesehenen Gerichte sind zur Ausübung der Gerichtsbarkeit
berufen. Unstatthaft ist Kabinettoͤjustiz, unstatthaft sind Ausnahmegerichte, das sind solche,
die praeter oder contra legem konstituiert sind, die also die gesetzlichen Gerichte ver⸗
drängen sollen, 8 16 G. V. G. Etwas ganz anderes sind die Sondergerichte, sie sind ja
m Geset vorgesehen (so z. B. die ordentlichen und außerordemlichen Riltaͤrgerichte, die
omit erllarlicherweise von 8 16 Satz 1 G. V.G. nicht berührt werden, das. 8 16
Sakß 33
        <pb n="341" />
        2. E. Beling, Strafprozeßrecht. 3435

3. Justiz und Verwaltung sind getrennt: den Gerichten darf keine andere Art
Verwaltung als die Justizverwaltung übertragen werden (E.G.V.G. 8 49). Sehr be—
denklich ist die gewöhnliche Auffassung, daß dessenungeachtet den einzelnen Mitgliedern
der Gerichte Verwaltungsgeschäfte aller Art übertragen werden könnten; damit waäre der
ganze Zweck des 8 4 eit. illusorisch gemacht.
4. In den vor die Gerichte gebrachten Sachen entscheiden jene selbst darüber, ob
der Rechtsweg zulässig ist oder nicht (8517 Abs.1 G. V. G.; vgl. aber unten 8 16]).

8 9. II. Die Gerichtspersonen.

Literatur: Gneist, Die Bildung der Geschworenengerichte in Deutschland (1849); Derselbe,
Vier Fragen zur deutschen StP.cO. (1879 142ff.; Binding, Die drei Grundfragen der Organi⸗
sation des Strafgerichts (1876); Herm. Seuffert, Erorterungen über die Besetzung der Schoͤffen⸗
Jerichte und Schwurgerichte in Deutschland (18795, und im Gerichtssaal Bd. XXXIIS. 31 61880);
Daubenspeck, Der juristische Vorbereitungsdienst in Preußen (1900); Ötker, Die Rechtsgrundlagen
der Schöffen- und Schwurgerichtsbildung, Goltd. Arch Bo XLIX G. 93, S. 203 (1902).
J. Die Gerichtspersonen sind teils Richter“, teils „gerichtliche Neben—
personen“ (Gerichtsschreiber, Gerichtsvollzieher, Gerichtsdiener . s. w., sämtlich „nichtrichterliche
 Justizbeamte“). Der Schwerpuntt der Justiz liegt bei den Richtern, und zwar
bei den „ständigen Richtern“, beamteten oder Berufsrichtern.
II. Die Übertragung des Berufsrichteramts erfolgt durch staatliche Anstellung,
Ernennung zum Amisrichter, Landrichter u. s. w. Sie muß auf Lebenszeit und gegen
festes Gehalt erfolgen und gibt dem Angestellten auch insofern eine besonders gesicherte
Rechtsstellung, als er ohne seine Zustimmung nicht „absetzbar“ und nicht „versetzbar“ ist
(88 628 G.V. G.).
Zum Richter kann ernannt werden, wer 8 Jahre auf einer Universität, davon
mindestens 8 Halbjahre auf einer deutschen Universität, die Rechte studiert hat, darauf
die erste juristische Prüfung bestanden, 8 Jahre im praktischen Vorbereitungsdienst ver⸗
bracht und die zweite juristische Prüfung bestanden hat; auch ohne diese Voraussetzungen
ist zum Richteramte fähig jeder ordentliche öffentliche Rechtslehrer an einer deutschen
Hochschule (FñF 2—8 G. V.G)).
Doch können berufsrichterliche Geschäfte „zeitweilig“ auch von einem nicht als
Richter Angestellten (Assessor, Referendar, Rechtspraktikanten, Accessisten u. s. w.) nach
Maßgabe des Landesrechts wahrgenommen werden (G. V. G. 8 10). Unfähig zur Wahr—
gehmung richterlicher Geschäfte machen gewisse strafrechtliche Verurteilungen (St. G.B.
oö 81, 38, 84, 86 30, 82 M. St. &amp;amp;B.).
III. Wer zum Richter ernannt (oder gemäß 8 10 G. V. G. als solcher einstweilig
beschäftigt) ist, ist grundsätzlich befähigt, in allen vorfallenden Strafsachen tätig zu
werden. Er ist eben „Richter“, während der nicht Ernannte oder ohne Fähigkeit zum
Richteramt Ernannte Nichtrichter ist (seine Handlungen zum Prozeß also nichtig sind).
Ausgenommen sind jedoch diejenigen Strafsachen, in denen ein gesetzlicher Ausschließungsgrund
 Verwandtschaft des Richters mit dem Beschuldigten u. sJ. w.), vor⸗
liegt (&amp;amp; 22 St. P. O.), judex inhabilis, oder der Richter von einem Beteiligten oder von sich
selbst wegen bestehender Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden ist
88 24380 St. P.O.), judex suspectus; und zwar sind Handlungen eines kraft Gesetzes
Jusgeschlossenen Richters unbedingt und ohne weiteres kraftlos; dagegen ist Besorgnis der
Befangenheit an sich auf das Verfahren ohne Einfluß, wenn und solange nicht eine auf
sie gestützte Ablehnung erfolgt ist.
IV. Außer den Berufsrichtern zieht das heutige Recht zu gewissen richterlichen
Beschäften unständige Richter, Laienrichter, heran: Schöffen und Geschworene. Diese
Jaben keinerlei Beamteneigenschaft, wiewohl sie ein „Amt“ versehen. Über die Berufung
der Schöffen und Geschworenen zum Amte enthält das Gesetz eingehende Vorschriften
88 31-57, 84-97 G. V. G.). Sie erfolgt teils durch Auswahl, teils durch Los, und
war bezüglich der Schöffen in folgenden Etappen: Urliste, — berichtigte Urliste, — Jahres—
iste (je eine für Haupt- und Hilfsschöffen); bezüglich der Geschworenen in folgenden
        <pb n="342" />
        346

III. Strafrecht.

Etappen: Urliste, — Vorschlagsliste, — Jahresliste (je eine für Haupt- und Hilfszeschworene)
 — Spruchliste, — Geschworenenbank. In Ausübung des Amts sind Schöffen
und Geschworene aus denselben Gründen wie die Berufsrichter „ausgeschlossen“ (88 22,
31, 82 St. P.O.); auch die „Ablehnung“ ist bei den Schöffen dieselbe wie bei den Berufs—
richtern, dagegen gilt für die Ablehnung der Geschworenen Besonderes nach 88 282, 288
St. P.O. (sie ist einerseits nicht durch eine bestehende Besorgnis der Befangenheit be—
dingt, andererseits ziffermäßig beschränkt).
Über den Unterschied zwischen der schöffengerichtlichen und der schwurgerichtlichen
Verfassung ist unten zu handeln (83 11 II 1b und 2).
Die Heranziehung von Laien zur Rechtsprechung muß als durchaus verfehlt und
höchst bedenklich bezeichnet werden. Dies ist heute auch die Meinung nicht nur weitaus
der meisten Juristen (Theoretiker und Praktiker), sondern auch zahlreicher gebildeter Laien,
die unumwunden betonen, daß sie der gestellten Aufgabe nicht gewachsen seien und nicht
gewachsen sein können. Die Laienjustiz verdankt ihr Dasein einer politischen Forderung
aus der Mitte des 19. Jahrhunderts. Man klagte darüber, daß die Urteile der beamteten
Richter den Unabhängigkeitssinn häufig vermissen ließen und nicht selten im Widerspruch
zur Volksüberzeugung ständen; deshalb sollten fortan nach französischem Vorbilde „Männer
aus dem Volke“ richten. Man dachte sich anfänglich deren Tätigkeit aber nur auf die
Tatfrage beschränkt; die Subsumtion des von den Laienrichtern festgestellten Sach—
oerhalts unter das Gesetz sollte Sache der gelehrten Richter bleiben. Als dann jedoch
die Trennung von Rechts- und Tatfrage zu unaufhörlichen Komplikationen führte und
es sich als undurchführbar erwies, die Entscheidung über diese zusammengehörigen Fragen
in verschiedene Hände zu legen, tat man den verhängnisvollen Schritt, die Laien zu Voll⸗
cichtern zu machen. Das war gleichbedeutend mit einer Auslieferung der Justiz an den
Zufall; denn Zufall ist es, ob die gerade zugezogenen Laien das Gesetz voll erfassen;
Zufall ist es, ob sie überhaupt gewillt sind, ihrer Pflicht gemäß lediglich das Gesetz zu
Grunde zu legen; ist doch die irrige Meinung noch weit verbreitet, als habe sich der
Laienrichter überhaupt nicht nach dem Gesetz, sondern danach zu richten, ob er nach
seinem subjektiven Empfinden die Tat für strafwürdig halte — eine Auffassung,
die geradezu zu Anarchie und Rechtsunsicherheit schlimmster Art führt. Gewiß mögen
Fehlsprüche der Berufsrichter vorgekommen sein und noch vorkommen —, das ist eben
menschliche Unvollkommenheit. Aber um deswillen dem Gesetzesunkundigen die Urteils⸗
fällung anvertrauen, heißt den Teufel durch Beelzebub austreiben. Auch der Schuh⸗
macher macht manchmal einen Schuh, der drückt — wer hat je daraus die Konsequenz
zezogen, daß die Schuhverfertigung „Laien“, also Nichtschuhmachern, übertragen
werden solle?! Und wenn der Berufsrichter wirklich in einer gewissen Abhängigkeit
steckt —, so sind die Laienrichter auch nicht frei, auch wenn sie ihrer Ketten spotten;
unzählige noch dazu unkontrollierbare Einflüsse aller Art, politische und sonstige Vorurteile
önnen sie in Banden halten. Dem Gesetzgeber der Zukunft ist der Weg klar vor—
zezeichnet: die Rechtsprechung muß dem berufsrichterlichen Element in vollem Umfange
zurückgegeben werden.
V. Anders, als im Vorstehenden geschildert, ist das Personal bei den konsularen
und kolonialen Gerichten beschaffen. Es sind nämlich in den deutschen Konsulargerichts⸗
bezirken an der Rechtspflege beteiligt: als ständiger Richter der Konsul, vom Kaiser er⸗
aannt und vom Reichskanzler zur Ausuübung der Gerichtsbarkeit ermächtigt; neben ihm
Laien, vom Konsul aus den achtbaren Gerichtseingesessenen erwählt. Für die deutschen
Schutzgebiete gilt Entsprechendes mit der Maßgabe, daß an Stelle des Konsuls ein vom
Reichskanzler zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigter Beamter steht.

„—10. III. Die bestehenden Gerichtsanstalten und ihre Besetzung.
Literatur: Jahrbuch der preußischen Gerichtsverfassung, redigiert im Bureau des Justiz⸗
ministeriums. 3 — ytcn— der deutschen enidigierti periodisch —c—
Aus dem in 89 bezeichneten Personal sind eine beträchtliche Zahl von Gerichts
aunstalten, „Gerichten“ im rundlegenden Sinne des Wortes, gebildet, und zwar nich
        <pb n="343" />
        2. E. Beling, Strafprozeßrecht. 347

nit dem ausschließlichen Charakter von Strafgerichten, sondern so, daß denselben Gerichts⸗
anstalten, die als Strafgerichte in Betracht kommen, auch Zivilsachen und freiwillige
Gerichtsbarkeit zufallen, und nur zu Zwecen der Strafjustiz bestimmte Rechtsprechungsörper
 an diesen Gerichtsanstalten formiert werden (darüber Näheres in 8 11). Besetzt
iind diese Gerichtsanstalten mit Berufsrichtern und gerichtlichen Nebenpersonen; die Laen—
lichter gehören gerichtsverfassungsmäßig den Gerichtsanstalten nicht als Mitglieder an,
sondern werden nur den Rechtsprechungskörpern eingegliedert (&amp;amp; 11).
J. Die von Reichs wegen zur Rechtspflege einschließlich der Strafrechtspflege be—
cufenen einheimischen Gerichtsanstalten sind die Amtsgerichte (J. 3. 1929 an Zahh, die
Landgerichte (z. 3. 172 an Zahl), die Oberlandesgerichte (mit Einschluß des zu ihnen
gehörigen Kammergerichts in Berlin 28 an Zahl) und das Reichsgericht, dessen Sitz
Leipzig) durch besonderes Reichsgesetz vom 11. April 1877 bestimmu worden ist.
. Die Amtsgerichte sind besetzt mit einem oder mit mehreren Amtsrichtern (Amtsgerichtsräten).
 Bei Vorhandensein mehrerer Amtsrichter nimmt einer die Siellung eines
„Auffsichtführenden Richters“ oder „Oberamtsrichters“ ein (einen „Amtsgerichtspräsidenten“
jaben Berlin, Dresden, Leipzig).
2. Jedes Landgericht hat an der Spitze einen Landgerichtspräsidenten, ferner einen
oder mehrere Landgerichtsbdirektoren und eine sich nach der Geschäftslast richtende größere
oder geringere Zahl von Landrichtern (Landgerichtsräten).
3. Jedes Oberlandesgericht hat einen Oberlandesgerichtspräsidenten, einen oder
nehrere Senatspräsidenten und eine sich nach der Geschäftslast richtende Zahl von Ober—
andesgerichtsräten.
4. Das Reichsgericht hat einen Reichsgerichtspräsidenten, mehrere Senatspräsidenten
ind eine erhebliche Zahl von Reichsgerichisräten.
(Zu diesen von Reichs wegen bestellten Gerichten tritt für Bayern noch das Oberste
Landesgericht in München, das in seiner Eigenschaft als Strafgericht auf gleicher Stufe
nit den Oberlandesgerichten steht, während es in Zivilsachen mit dem Reichsgericht
barallel ist, ßg8 8—10 E. G. V. G.)
Bei jedem dieser Gerichte muß eine Gerichtsschreiberei bestehen (F154 G. V. G.).
II. Außerhalb des Reichsgebiets fungierende ordentliche Gerichte sind die kon—
ularischen und die kolonialen deutschen Gerichtsanstalten, besetzt mit je einem Konsul
Vizekonsul u. s. w.), bezw. „Richter“ im Schutzgebiet. Die herrschende Meinung be—
Aandelt diese Gerichte als besondere“, nicht als ordentliche Gerichte (vgl. oben 881I 2).
Der Name „Sondergericht“ täuscht nämlich: er klingt, wie wenn jedes Gericht unter den
Begriff fiele, für welches Besonderheiten gelten. In Wahrheit sind Sondergerichte Gerichte
nit besonderem Wirkungskreis, Gerichte, vor die besondere Arten von Rechtssachen gehören.
Da nun vor die konsularischen und kolonialen Gerichte genau dieselben Rechtssachen ge—
hören wie vor die heimischen ordentlichen Gerichte (mit Ausnahme bestimmter Kategorien),
o ergibt sich ohne weiteres, daß es sich um ordentliche Gerichte handelt.

*11. 1V. Die Formation der Gerichte zu Strafrechtsprechungskörpern.

Saa „Literatur: Zachariä, Das moderne Schöffengericht (1872); H. Meyer, Die, Fin des
—A 873); Denkschrift, des Preuß. Justizministeriums über die Schöffengerichte (1873);
dleinietler, Die Funktion des Vorsitzenden und sein Verhältnis zum Gericht (18855

1. Die in 8 10 aufgezählten Gerichtsanstalten sind zur Strafrechtspflege nicht in
der Weise berufen, daß immer der ganze Gerichtskörper (z. B. Präsident, Direkloren
und Richter des Landgerichts zusammen) tätig zu werden hätte; vielmehr werden be—
ondere Strafrechtsprechungskörper, Gerichtshöfe, „Gerichte“ im engeren Sinne aus einer
destimmten Zahl von Mitgliedern der Gerichtsanstalt, zum Teil unter Hinzutritt von
Nichtmitgliebern (Schöffen, Geschworenen) formiert. Dabei ist Grundsatz des heutigen
Rechts die Ständigkeit der Gerichte in dem Sinne, daß das Personal der in der einzelnen
RNechtssoche mitwirkenden Gerichtspersonen nicht von Fall zu Fall von der Justiz—
        <pb n="344" />
        348

III. Strafrecht.

verwaltung bestimmt wird, sondern sich ein für allemal nach den gesetzlichen Normativ—
bestimmungen richtet.
„II. Die so formierten Strafrechtsprechungskörper stehen klassenweise im Verhältnis
der Über- und Unterordnung zueinander als „Gerichte höherer und niederer
Ordnung“, und zwar sind es, von unten angefangen, folgende Klassen:
1. a) die Amtsgerichte, so, daß immer ein Amtsrichter das ganze Amtsgericht
repräsentiert (nichtkollegiale, einzelrichterliche Verfassung), &amp;amp;F 221 G. V. G.
die Schöffengerichte, gebildet bei den Amtsgerichten, besetzt mit je einem
Amtsrichter und zwei Schöffen. Die Schöffen bilden mit dem Amtsrichter ein
Kollegium, in dem sie volle Gleichberechtigung mit dem Amtsrichter haben
(8 80 G. V. G.).
Bei den Landgerichten werden
je eine oder mehrere Strafkammern gebildet, eine jede besetzt mit fünf, unter
Umständen drei Berufsrichtern (88 77, 78 G. V. G.), und zwar so, daß die
Strafkammer als Gericht erster Instanz stets von fünf Richtern gebildet wird
fünfgliedrige Strafkammer), während sie als Berufungsgericht bei Übertretungen
und in den Fällen der Privatklage mit drei Richtern (kleine Berufungsstraf⸗
'ammer), im übrigen auch hier mit fünf Richtern (groke Berufungsstraf⸗
kammer) besetzt ist.
Sitz der Strafkammer ist regelmäßig der Landgerichtsort; eine Ausnahme
dilden die sog. auswärtigen oder detachierten Strafkammern, gebildet bei einem
Amtsgericht (8 78 G. V. G.).
Ferner treten bei den Landgerichten die Schwurgerichte zusammen, besetzt
nit je drei Berufsrichtern, dem „Gerichtshof“, und zwölf Geschworenen, der
Geschworenenbank“. Gerichtshof und Geschworenenbank bilden zwei getrennte
Kollegien, die nicht gemeinsam entscheiden, von denen vielmehr jedes seinen eigenen
Wirkungskreis hat, unten 857 (88 81, 83 G. V. G.).
Daneben fungiert ein Mitglied des Landaerichts als Untersuchungsrichter,
(88 60, 64 G. V. G.).
An den Oberlandesgerichten werden die Strafsachen von einem oder mehreren
Strafsenaten erledigt, deren jeder mit fünf Berufsrichtern besetzt ist (8F8 120,
124 G. V. G.).
In gleicher Weise werden beim Reichsgericht Strafsenate, hier aus je sieben
Mitgliedern bestehend, gebildet (88 182, 140 G. V. G.). In gewissen Fällen treten
ämtliche Strafsenate zusammen, wieder in anderen Fällen sogar das Plenum des
Reichsgerichts (Strafsenate und Zivilsenate) (98 187, 139 G.V. G.). Außerdem
fungiert am Reichsgericht ein (nicht notwendig zu den Mitgliedern des Reichs⸗
gerichts gehöriger) Untersuchungsrichter (F 184 G.V. G.).
III. Schöffengerichte und Schwurgerichte sind von den übrigen Gerichten insofern
wesentlich verschieden, als sie nicht dauernd vorhanden sind. Das Schöffengericht tritt nämlich
nur zu einzelnen Sitzungstagen zusammen, die im voraus für das ganze Jahr be—
stimmt sind, und zwar ausschließlich für die Hauptverhandlung (vgl 880 Abs.
G. V. G.); das Schwurgericht wird zwar nicht bloß für einzelne Sitzungstage und nicht
bloß für die Hauptverhandlung, doch aber auch nur für einzelne Sitzungsperioden
und nur für die Erledigung des Hauptverfahrens gebildet.
In diesem Sinne (vgl. dagegen oben I) sind also Schöffengerichte und Schwur—
zerichte keine „ständigen“ Gerichte.
IV. Bei den kollegial eingerichteten Gerichten (also allen, außer den Amtsgerichten,
oben II 14) ist immer ein Mitglied des Kollegiums der Vorfihen de“, im Gegensatz
zu den „Beisitzern“, und zwar
bei den Schöffengerichten der Amtsrichter;
bei den Strafkammern regelmäßig ein Landgerichtsdirektor (eventuell der Landaerichts-»)räsident
 oder ein Landrichter):

N
        <pb n="345" />
        2. E. Beling, Strafprozeßrecht. 349

hei den Schwurgerichten ein Mitglied des Landgerichts oder des Oberlandesgerichts;
bei den Strafsenaten der Oberlandesgerichte regelmäßig ein Oberlandesgerichts-Senatspräsident
 (eventuell der Oberlandesgerichtspräsident oder ein Oberlandes—
gerichtsrat);
bei den Strafsenaten des Reichsgerichts regelmäßig ein Reichsgerichts-Senatspräsident
(eventuell der Reichsgerichtspräsident oder ein Reichsgerichtsrat).
Das Verhältnis des Vorsitzenden zu den übrigen Mitgliedern des Kollegiums ist,
was sein Stimmgewicht anlangt, nicht das der Überordnung, sondern das der Gleichstellung.
der Vorsitzende ist nur, um Linen vielgebrauchten Ausdruck zu wiederholen, primus inter
bares; er hat eine leitende Stellung; diese leitende Stellung teilt er aber mit
niemandem (anders der „Vorsitzende“ in der M.St. G.O., der wenig mehr als Sitzungspolizeiorgan
 ist, während sachlich die vom Vorsitz abgezweigte Funktion des „Verhandlungs⸗
ührers“ präponderiert).
Mitunter kommt es vor, daß ein Kollegium eine ihm an sich zufallende Aufgabe
z. B. die Vernehmung eines Zeugen) einem aus seiner Mitte überträgt; dieser Delegatar
heißt alsdann „deauftragter Richter“; inwieweit eine solche Übertragung zulässig ist,
ist in der St.P.O. für die einzelnen Fälle speziell normiert (vgl. z. B. 8 222 St. PO.).
Eine Sonderaufgabe fällt weiter dem sog. Berichterstatter (Referenten) zu
vogl. 88 28, 368, 891), d. i. demjenigen Mitgliede des Kollegiums, welches dazu be—
cufen ist, durch seinen Vortrag das Kollegium über die Prozeßlage zu unterrichten. Das
Gesetz kennt eine solche Berichterstattung bei Fassung des Beschlusses über die Eröffnung
des Hauptverfahrens, sowie in der Berufungs- und in der revisionsinstanzlichen Haupt⸗
erhandlung.
Eine besondere Funktion innerhalb der kollegialischen Tätigkeit ist endlich noch die
Urteilsfassung, das ist die schriftliche Absetzung der Urteilsurkunde, die aber zu—
nächst lediglich Urteils entwurf ist und natürlich erst durch unterschriftliche Mitvollziehung
hurch die übrigen Mitglieder des Kollegiums zum „Urteil“ wird.
v. In den Konsulargerichtsbezirken steht an Stelle des Amtsrichters der Konsul,
in Stelle des Schöffengerichts und der Strafkammer das „Konsulatsgericht“, be—
tehend aus dem Konsul und zwei (in Strafsachen wegen Verbrechen und Vergehen vier)
Laien als Beisitzern.
Entsprechendes gilt für die Schutzgebiete.

V. Der Geschäftskreis der Gerichte.

8 12. 1. Im allgemeinen.
—. 1. Jedes Gericht hat einen bestimmten Sprengel. Die Bedeutung dieses
prengels ist die, daß das Gericht prinzipiell nur innerhalb desselben tätig werden soll
uind kann. Extra territorium judicanti impune non paretur: außerhalb des Bezirks
orgenommene Amtshandlungen sind unkräftig, wenigstens insoweit der Handlungsort
Ainem anderen deutschen Gericht zugeteilt ist. Anders nur, wenn entweder das Anmts—
Jericht des Handlungsortes zustimmt, oder Gefahr im Verzuge obwaltet (8 167 G. V. G.).
—. Dagegen ist die Tragweite der Wirkungen der Amtshandlungen nicht an den
Fprengel gebunden: jedes Gericht kann nicht bloß über die im Sprengel aufhältlichen
bersonen und Sachen verfügen, sondern die Gerichtsgewalt eines jeden Gerichts reicht
weit wie die deuische Gerichtsbarkeit überhaupt, deshalb sind namentlich Ladungen an
Beschuldigte, Zeugen u. s. w., auch wenn sie nicht dem Gerichtssprengel angehören, ohne
veiteres gultig und verbindlich.
„.. II. Im Innern eines jeden Gerichts verteilt sich die gerichtliche Tätigkeit auf die
inzelnen Kategorien von Gerichtspersonen in der Weise, daß
1. der Richter die Fülle der Gerichtsgewalt hat, wohingegen dem Gerichtsschreiber
and dem Gerichtsvollzieher nur eine bestimmt umgrenzte Tätigkeit zugewiesen ist, nämlich
        <pb n="346" />
        350

III. Strafrecht.

2. dem Gerichtsschreiber die Beurkundungstätigkeit und die Aktenführung (vgl.
88 166, 188 228, 271 275, 808 u. s. w. EuPp.Oq,
3. dem Gerichtsvollzieher die Bewirkung von Zustellungen (vgl. F 87 St. P.O.),
sowie die Strafvollstreckung bei Vermögensstrafen und Bußen (8 495 St. P. O.).
DII. Jedem der verschiedenen Gerichte ist durch das Gesetz ein bestimmter Geschäfts⸗
kreis, d. i. ein bestimmter Teil der anhängig werdenden Sachen zugewiesen, für die das
Bericht Zuständigkeit“, „Kompetenz“ haben solle. Die Zuständigkeit ist
1. sog. sachliche, insofern jeder Art von Gerichten eine bestimmte Art von
Rechtssachen zugeteilt sind;
2. sog. örtliche — „Gerichtsstand“, forum —, insofern die gleichartigen Sachen
unter die mehreren sachlich zuständigen Gerichte gleicher Art nach örtlichen Gesichtspunkten
perteilt sind.

8 13. 2. Die sachliche Zuständigkeit.

J. Bei Zuweisung der verschiedenen Arten von Strafsachen an die verschiedenen
Arten von Gerichten verfährt das Gesetz nicht derart, daß jedesmal der ganze Prozeß
in allen seinen Teilen immer nur einer Kategorie von Gerichten zugewiesen würde,
vielmehr so, daß in einem und demselben Prozeß je nach dem Stadium, in dem er sich
befindet, und je nach der Funktion, die in diesem Stadium auszuüben ist, die eine oder
andere Kategorie von Gerichten zuständig ist, sog. funktionelle Zuständigkeit —
jachliche Zuständigkeit für die verschiedenen Prozeßstadien in einer und derselben Sache.
Solche Teilung der Funktionen greift namentlich in folgender Weise Platz:
1. Eine besondere Stellung nehmen in Ansehung der Zuständigkeit ein: die Vor—
nahme von Ermittelungen im sog. vorbereitenden Verfahren, die Fuührung einer Vor—
untersuchung, die Rechtshilfeleistung, der Erlaß von Strafbefehlen, die Erledigung von
Beschwerden, das Klageprüfungsverfahren u. s. w.
Ganz besonders einschneidend aber ist funktionell der Unterschied zwischen der Tätigkeit
als „erkennendes Gericht“ und derjenigen als „beschließendes Gericht“. Er⸗
kennendes Gericht ist dasjenige, dem die Strafsache zur Erledigung des Haupt—
derfahrens, also besonders zur Urteilsfällung, zugewiesen ist; beschließendes Gericht
dasjenige, in dessen Hand die vor und nach dem Hauptverfahren vorfallenden Ent—
scheidungen (Eröffnungsbeschluß, Beschlüsse im Strafvollstreckungsstadium) gelegt sind.
Das beschließende Gericht ist nicht in der Lage, in der Sache zu „erkennen“, d. i. ein
Urteil zu fällen; das erkennende Gericht ist dagegen recht wohl auch befähigi, zu „be—
schließen“ (z. B. Vertagung). Regelmäßig ist nun freilich jedes erkeanende Gericht auch
sein eigenes beschließendes Gericht mit der Maßgabe, daß
a) die Strafkammer als erkennendes Gericht, wenigstens in der Hauptverhandlung,
anders besetzt ist, denn als beschließendes Gericht (9 77 G. V. G.);
beim Reichsgericht der Erste Strafsenat als beschließendes Gericht für den Zweiten
und Dritten Straffenat fungiert, welch letztere zusammen als eckennendes Reichs⸗
gericht erster Instanz fungieren (8 188 G. V. G.).
Die Periodizität der Schöffen- und der Schwurgerichte (oben F11 11)) bringt es
aber mit sich, daß für diese Gerichte andere Gerichte als „beschließende“ fungieren muͤssen,
und zwar ist der Amtsrichter beschließendes Gericht für das Schöffengericht (F 80 Abs.
G.V. G.) und die Strafkammer beschließendes Gericht für das Schwurgericht (daneben
vird das Schwurgericht auch in seiner Eigenschaft als erkennendes Gericht außerhalb der
Sitzungsperiode in Ansehung der nicht in die Hauptverhandlung hineinfallenden Ent—
scheidungen durch die Strafkammer vertreten, 8 82 G. V. 6).
2. Unter den erkennenden Gerichten ist ein funktioneller Unterschied insofern vor⸗
Jjanden, als den Gerichten erster Instanz die zur Entscheidung uüber ein Rechtsmittel in
zöherer Instanz berufenen erkennenden Gerichte gegenübertreten.
II. Unter sachlicher Ruständigkeit m engeren Sinne versteht man die

)
        <pb n="347" />
        2. E. Beling, Strafprozeßrecht. 351

Fähigkeit der Gerichte zur Erledigung des Hauptverfahrens in bestimmten Arten von
Strafsachen, also die Fähigkeit, als erkennende Gerichte zu fungieren. Solche Zu⸗
ständigkeit haben und zwar in erster Instanz:
1. die Amtsgerichte nur in Übertretungssachen, falls der Beschuldigte vorgeführt
wird und geständig ist, und die Staatsanwaltschaft mit schöffenloser Verhandlung ein—
berstanden ist (5 211 Abs. 2 St. P.O.), sowie — insoweit die Landesgesetzgebung von
d8 Abs. 8 E. St. P.O. Gebrauch gemacht hat — in Feld- und Forstrügesachen.
2. Die Schöffengerichte sind für gewisse Arten von Strafsachen, nämlich
UÜbertretungen und gewisse Vergehen, von vornherein ohne weiteres zuständig (F 27
G. V. G.), — sog. uͤrsprüngliche Zuständigkeit; außerdem können sie in einer Anzahl
oon Vergehenssachen, die von Hause aus zur Strafkammerzuständigkeit gehören, dadurch
zuständig werden, daß ihnen die beschließende Strafkammer bei Eröffnung des Haupt—
oerfahrens die Verhandlung und Entscheidung der Sache überweist (F 75 G. V.G.), —
sog. abgeleitete Zuständigkeit; Voraussetzung der Überweisung ist, daß nach den Um—
ständen des Falles keine andere und höhere Strafe als drei Monate Gefängnis oder
300 Mk. Geldstrafe, allein oder neben Haft oder in Verbindung miteinander oder in
Verbindung mit Einziehung, sowie keine höhere Buße als 600 Mk. zu erwarten steht.
3. Die Strafkammern sind zuständig für alle Vergehen abzüglich der unter
2. erwähnten, sowie für eine Anzahl von Verbrechen, so besonders Verbrechen Jugend⸗
icher, sowie Verbrechen, bei denen die Strafdrohung auf fünf Jahre Zuchthaus in maximo
lautet (88 73, 74 G. V. G.).
4. Den Schwurgerichten wohnt Zuständigkeit für alle Verbrechen inne, mit
Ausnahme derer, die das Gesetz speziell den Strafkammern oder dem Reichsgericht zu⸗
weist (F 80 G. V. G.).
—
das des Landesverrats zu, und zwar nur, sofern sie sich gegen Kaiser und Reich richten
(F.1861 G. V. G.); daneben sind die schwersten Arten des Verrats militärischer Geheim—
aisse dem Reichsgericht zugewiesen (F 12 R.Ges. vom 8. Juli 1898).
Die Verteilung der Strafsachen auf fünf Gerichtsarten erklärt sich historisch. Die
Grundlage bildet die französischrechtliche Dreiteilung der strafgerichtlichen Zuständigkeit,
die sich an die Dreiteilung der strafbaren Handlungen auschließt. Danach würden die
Schöffengerichte als Übertretungsgerichte erscheinen lentsprechend den Friedensgerichten,
Polizeigerichten, tribunaux de simple police); die Strafkammern als Vergehensgerichte
lentsprechend den Zuchtpolizeigerichten, tribunaux en matidre correctionnelle); die
Schwurgerichte als Verbrechensgerichte (wie die französischen cours d'assises). Zum
Zwecke der Entlastung der Gerichte höherer Ordnung verschob man jedoch die Kompetenz⸗
grenzen so, daß den Schöffengerichten auch Vergehens-, den Strafkammern auch Ver—
brechenssachen zuwuchsen. Weiter trug man dem Umstande Rechnung, daß die Schöffen—
gerichte nur zu bestimmten Tagen zusammentreten, und zweigte behufs schnellerer Ab—
urteilung eine Gruppe von einfach liegenden, spruchreifen und schleunige Aburteilung
heischenden Übertretungssachen von den Schöffensachen ab, indem man sie dem Amtsrichter
 ohne Beisitz von Schöffen zuwies (bemerkenswerterweise ohne dieser gerichts—
zerfassungsrechtlichen Anderung im Gerichtsverfassungsgefetz Ausdruck zu geben).
Endlich sah man sich veranlaßt, dem gemeinschaftlichen Oberappellationsgericht der drei
Freien und Hansestädte in Lübeck, das laut Art. 75 R. Verf. erste und letzte Instanz für
Hoch- und Landesverrat gegen Kaiser und Reich war, in dem Reichsgericht einen Nach—
folger zu geben. So entstand die Fünfteilung des geltenden Rechts. Daß dieser Auf—
dau der sachlichen Zuständigkeit ungemein unharmonisch ist, leuchtet ein.
Erkennende Gerichte höherer Instanz sind
die Strafkammern: zweite Instanz für Berufungen gegen Urteile der Amts- und
der Schöffengerichte (8 76 G. V.G., 8 211 St. P.O.);
die Oberlandesgerichte (eventuell eines unter den mehreren) oder das Oberste Landeszericht
 (89 E.G. V. G.):

2.
        <pb n="348" />
        2 —

III. Strafrecht.

a) dritte Instanz für Revisionen gegen zweitinstanzliche Strafkammerurteile
F1282 G. V. G.) (vorbehaltlich der nachstehend 84 zu erwähnenden Ausnahme);
zweite Instanz für Revisionen gegen erstinstanzliche Strafkammerurteile, falls
die Revision ausschließlich auf die Verletzung eines landesrechtlichen Rechissahes
gestützt wird (K 1238 G. V. G.);
das Reichsgericht:
1) zweite Instanz für Revisionen gegen erstinstanzliche Strafkammerurteile, insoweit
nicht der oben 2b erwähnte Ausnahmefall vorliegt, und für Revisionen gegen
Schwurgerichtsurteile (F 1362 G. V.G.);
dritte Instanz für Revisionen gegen zweitinstanzliche Strafkammerurteile, wenn
es sich um eine reichsfiskalische Zolle oder Steuersache handelt und die Staats—
anwaltschaft bei Einsendung der Akten sich an das Reichsgericht als Repisions—
instanz wendet (F 136 Abs. 2 G. V. G.).
III. Die sachlichen Zuständigkeiten verhalten sich in dem Sinne exklusiv zueinander,
daß eine Strafsache, die einem Gericht höherer Ordnung zugewiesen ist, nicht von einem
Gericht nie derer Ordnung erledigt werden kann (val. g270 Et. P..“ Eine Aus—
nahme begründet 8 28 G. V. G.
Dagegen kann unter Umständen eine Strafsache recht wohl statt von dem eigentlich
zuständigen Gericht von einem Gericht höherer Ordnung abgemacht werden; die Zu—
tändigkeit höherer Ordnung umfaßt nämlich in gewisser Weise die Straffachen mit, vie
an sich vor Gerichte niederer Ordnung verwiesen sind.
1. Die Zuständigkeit der Amtsgerichte als erkennender Gerichte nach 8211 Abs.2
St. P.O. (oben II. 1) ist eine nur fakultative. Sachen dieser Art nnen auch schöffen⸗
gerichtlich abgewandelt werden.
2. Strafsachen niederer Ordnung können, wenn sie mit einer Strafsache höherer
Ordnung im Sinne des 88 St. P.O. zusammenhängen (Konnexität im engeren Sinne,
oben 86 IV), mit dieser Strafsache verbunden werden; die Verbindung verschafft der
Strafsache niederer Ordnung die Zugehörigkeit vor das Gericht höhercz Ordnung (88 2-65
St. P.O., Ausnahme 8 424 Abs. 2 St. P. O.).
3. Von Eröffnung des Hauptverfahrens ab bleibt ein — D
der Sache befaßt, auch wenn letztere eigentlich vor ein Gericht niederer Ordnung gehören
würde (vgl. 8 269 St. P. O.).
4. Jedes beschließende Gericht kann das Hauptverfahren statt vor dem zu ihm
gehörigen erkennenden Gericht vor einem erkennenden Gericht niederer Ordnung eröffnen,
3z. B. die beschließende Strafkammer vor dem Schöffengericht (8 207 St. P. O.).
IV. Die sachliche Zuständigkeit hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens von
Amts wegen zu prüfen (g5 6 StP.O. natürlich unter Berücksichtigung der sub III er⸗
örterten Gesetzesbestimmungen, insbesondere des F 269 St. P.O.).
V. Der Moöglichkeit sachlicher Kompetenzkonflikte gedenkt das Gesetz nicht. Meist
wird gelehrt, auf sachliche Kompetenzkonflikte seien die den örtlichen Kompetenzstreit
cegelnden 88 14, 19 St. P.O. analog zu übertragen; oder es wird inn Konfliktsfall dem
Gericht höherer Ordnung oder auch dem prävenierenden Gericht die Zuständigkeit zu—
geschrieben. Richtiger Ansicht nach kann lediglich die dazwischentretende Rechtskraft die
Lösung der Konflikts herbeiführen (so auch' 8 14 E. MenG. pel Kompeten streit
wischen militärischen und zivilistischen Gerichten).

3 14. 3. Die örtlicht Zuständigkeit (der Gerichtsstand, Jorum).

Literatur: N. Stein, Üüber das forum delicti commissi u.s.w. (1876); Or t loff, Gerichts⸗
aal 1884 S. 819, 4885 Schneidier, Der Ort der begangenen Handlung (1886); v. Lilienthal,
Ort der begangenen, Handlung (1800); Bulting, ver ortliche Gerichisstand in Preßstrafsachen
1894); Beße Das todum deset mi u .w. I1806); Birkmeher, WJur. Ztg. IV, S. 8601;
dronecker“ Verbandlungen des 28 deutschen Juristentages. Bo. 11E. 3190 Ritzinger,
        <pb n="349" />
        2. E. Beling, Strafprozeßrecht.

3583

Der ambulante Gerichtsstand der Presse (1901); Derselbe, Ort und, Zeit der Handlung (1902);
Birkmeyer, Die Novelle über den fliegenden Gerichtsftand der Presse 3 VII S. 181.
Uber den Ort der That s. auch die Darstellungen des Strafrechts. — Braͤun, Negative Kompetenz
konflikte im Sinne des 8 19 St. P.O., Bl. f. R.Anwendung LXVI (19001).
i. Die Gerichtsstände des heutigen Rechts sind folgende:
12. Der Gerichtsstand des Tatortes, forum deélieti commissi (ß7 St. P.O.).
Gehört der Tatort zu keinem deutschen Gerichtssprengel, so ist ein forum délicti eommissi
in Deutschland natürlich nicht gegeben. Ausnahmsweise werden jedoch deutsche Schiffe
im Auslande oder auf hoher See dem Sprengel des Heimathafengerichts oder dem nach
der Tat zuerst erreichten Gerichtssprengel zugerechnet (F 10 St. P.O.).
Als „Tatort“ kann wie im materiellen Strafrecht nur der Ort gelten, an dem der
Täter handelte (Aufenthaltstheorie). Der Erfolgsort ist eben nur Erfolgsort und somit
nicht der Ort der Tat. Mithin war auch der sog. fliegende oder ambulante Gerichts—
stand der Presse ohne jede Stütze im Gesetz. Bei Preßdelikten sollte nämlich angeblich
als Gericht des Tatortes jedes Gericht zustaͤndig sein, in dessen Bezirk auch nur ein
Eremplar des Preßerzeugnisses verbreitet worden ist (weil überall dort der „Erfolg“
des Preßdelikts eingetreten sei); so eine weitverbreitete Praxis, gegen die sich aber bereits
gerade in der Judikatur selbst Widerspruch erhoben hatte. Zu Abhilfe ist die Gesetzgebung
angerufen worden, — ganz unnötigerweise, denn es bedurfte lediglich der Abwenduͤng von
der durchaus unhaltbaren Erfolgstheorie, um zu klaren, befriedigenden Ergebnissen auch
hinfichtlich der Preßdelikte zu gelangen. Griff aber einmal die Gesetzgebung ein, so war
im Interesse der Klarheit geboten, die unbestimmten Begriffe des Ortes, wo die Druck—
schrift „erschienen ist“ und des Ortes, wo sie „verbreitet worden ist“, ganz beiseite zu
lassen. Aus allen Unzuträglichkeiten wäre man herausgekommen durch die einfache, ganz
generell lautende Vorschrift:
Der Gerichtsstand ist bei demjenigen Gerichte begründet, in dessen Bezirke sich der Täter
bei Begehung der strafbaren Handlung befunden hat.
Glaubte man, daß damit die Situation des beleidigten Privatklägers zu ungünstig
gestaltet sei, so konnte man die Bestimmung hinzufügen:
Im Falle der Privatklage wegen Beleidigung ist der Gerichtsstand auch bei demjenigen
Gerichte begründet, in dessen Bezirke der Privatkläger wohnt.
Leider löst das schließlich zu stande gekommene Gesetz — Reichsgesetz vom 18. Juni
1902 betr. die Abänderung des 87 der St.P.O. — das Problem nicht in dieser zweck—
mäßigen Weise; es behält nicht nur den Erscheinungsort und den Verbreitungsort bei,
sondern operiert sogar mit einer — die Schwäche der ganzen Neuregelung deutlich ver—
atenden — Fiktion. Es spricht sich nämlich nach wie vor über die Frage nach dem
Orte der Tat nicht aus, sondern verfügt: Wenn der Tatbestand der strafbaren Handlung
durch den Inhalt einer im Inlande erschienenen Druchkschrift begründet werde, so solle
als Tatortsgericht dasjenige Gericht angesehen werden, in dessen Bezirke die Druckschrift
erschienen sei; jedoch solle in den Fällen der Beleidigung, sofern die Verfolgung im
Wege der Privatklage stattfinde, auch das Gericht, in dessen Bezirk die Drukschrift ver—
hreitet worden sei, zuständig sein, wenn in diesem Bezirk die beleidigte Person ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt habe.
Dieser Novelle ist nur das eine nachzurühmen, daß sie wenigstens nicht der Erfolgstheorie
 eine Stütze bietet. Nach wie vor bleibt vielmehr die richtige Auslegung un—
gehindert, daß, soweit nicht die Preßdelikte in Frage kommen, Tatort der Aufenthaltsort ist.
Handelt es sich um ein Delikt, bei dem sich der Täter während seines Handelns
an verschiedenen Orten aufgehalten hat (hat der Täter z. B. im Eisenbahncoupé während
der Fahrt sein Opfer eine halbe Stunde lang gemißhandelt), so muß die Zuständigkeit
an jedem der mehreren Orte begründet sein, Nicht als ob man hier der Tat mehrere
Tatorte zuschreiben könnte, was unlogisch wäre (denn eine und dieselbe Tat kann nicht
gleichzeitig an mehreren Orten begangen sein). Wohl aber muß 8 7 St. P. O. in dem Sinne
gelesen werden, als laute er:
Fneyklopädte der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearbeit. 1. Aufl. Bd. LI.
        <pb n="350" />
        454

III. Strafrecht.

„Der Gerichtsstand ist bei jedem Gerichte begründet, in dessen Bezirk die strafbare
handlung ganz oder zum Teil begangen ist.“
Denn für die bloße Zuständigkeitsfrage erscheint (anders als für die materiell—
strafrechtlichen Fragen, die sich an den Tatoͤrt knüpfen) der Teilbegangenschaftsort dem
Vollbegangenschaftsort durchaus gleichwertig. Selbstverständlich ist aber auch der Teil—
begangenschaftsort dem Grundsatze gemäß nur auf die mehreren Aufenthaltsorte zu
beziehen; der Erfolgsort kommt auch bei der hier vertretenen Auslegung des 8 7 nicht
in Frage, da er eben überhaupt nicht als Tatort angesehen werden kann.
2. Mit dem forum delicti commissi konkurriert gleichberechtigt, elektiv, das forum
domieilii, der Gerichtsstand des Wohnsitzes, eventuell der des gewöhnlichen Aufent⸗
halts, subeventuell der des letzten Wohnsitzes des Täters (88 8, 11St. P.O. 88 7—11
B.G.B., Art. 8385 J E.B.G.B.). Vgl. Si.P.O. 8 471.
3. Ist keiner der bisher erwähnten Gerichtsstände begründet, so tritt subsidiär,
als Aushilfegerichtsstand, das forum deprehensionis, der Gerichtsstand der Ergreifung,
ein (F 9 Satz 1 St.P.O.).
4. Fehlt es auch an einem forum depreéhensionis, so wird das zuständige Gericht
durch das Reichsgericht bestimmt, sog. Gerichtsstand kraft Auftrags (88 Satz2
und Abs. 2 St. P.O.).
I. Bei subjektiver oder objektiver Konnexität mehrerer Strafsachen im Sinne des
88St. P.O. ist außerdem der Gerichtsstand des Zusammenhangs, forum connesitatis,
——
III. Die örtliche Zuständigkeit ist bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens vom
Gericht von Amts wegen zu prüfen, St.P.O. 8.18; Ausnahme 8 17); nachher nur auf
Einwand des Beschuldigten, und zwar kann dieser Einwand nur“ bis zur Verlesung des
Eröffnungsbeschlusses in der Hauptverhandlung (eventuell sogar nur bis zum Sdélusse
der Voruntersuchung) geltend gemacht werden (F 16 St. P.O.).
IV. Bei Kompetenzkonkurrenz entscheidet die Prävention in der Eröffnung der
gerichtlichen Untersuchung (&amp;amp; 12 St.P.O.; vgl. aber das. Abs. 2).
V. Ist das örtlich zuständige Gericht im einzelnen Falle verhindert, so wird an
seiner Statt ein anderes Gericht durch Anordnung des zunächst höheren Gerichts zum
zuständigen ernannt (8F 15 St. P.O.).
VI. Halten sich
1. mehrere Gerichte für zuständig so, daß jedes die Zuständigkeit des anderen
bestreitet — positiver örtlicher Kompetenzkonflikt —, oder erklären sie sich
2. umgekehrt für unzuständig — negativer örtlicher Kompetenzkonflikt — so wird
das zuständige Gericht durch das gemeinschaftliche obere Gericht bestünmt, und zwar ist
dies anomalerweise ad b sogar dann noch zulässig, wenn die Unzuständiakeitserklärungen
rechtskräftig sind (8 14, 19 St. P. O.).

8*15. VI. Die Geschäftsverteilung.

J. Eine Geschäftsverteilung, d. i. Zuweisung der einzelnen Rechtssachen an dies
oder jenes Mitglied der Gerichtsanstalt, wird erforderlich bei ailen mit mehr als einem
Richter besetzten Gerichtsanstalten. Sie ist, wiewohl an sich ein Akt der Justizverwaltung,
zum Teil den Gerichten selbst, genauer gesagt' besonderen bei den Gerichten gebildeten
Verwaltungskörpern, übertragen zu dem Zwede, um möglichst Willkür fernzuhalten.
II. Typisch ist die Geschäftsverteilung beim Landgericht. Hier wird zuvörderst im
einfachen Juftizverwaltungswege die Zahl der Kammern (Straf⸗ und Zivillammern) be—
stimmt. Darauf erfolgt durch das „Präsidium“ Präsident, Direktoren und ältestes Mit⸗
glied, S 68 Abs. 2 G. V. G.) die Verteilung der Geschäfte unter die Kammern gleicher
Art (G.V. G. 8 62). Das Präsidium bestimmt weiter die ständigen Mitglieder der
einzelnen Kammern, worauf der Präsident die Kammer bestimmt, der er sich anschließt,
und dann das Direktorium⸗ Präsident und Direktoren) den Vorsitz in den übrigen
Kammern verteilt (8 61). Innerhalb der Kammer vertcil de Vorsitzende die Geschäfte
        <pb n="351" />
        2. E. Beling, Strafprozeßrecht.

355

unter die Mitglieder (FJ 68). Entsprechend ist die Geschäftsverteilung bei den Oberlandesgerichten
 und beim Reichsgericht geregelt (88 121, 188 G. V. G.). Die Geschäftsverteilung
zwischen mehreren Amtsrichtern richtet sich nach Landesrecht.

z16. VII. Das Verhältnis der Gerichte zueinander und zu anderen Behörden.

Literatur; Friedländer, Archiv ef. öffentl. R. Bd. XI S. 251 (1896); Delius, Archiv
öffentl. R. Bd. IX S. 240 (1894); Kurzz, Hilfsbuch f. Strafvollzugs-, Rechtshilfe- und Aus—
efexungsangelegenheiten (1893); Lammasche'in“ v Holtzendorff, Handb. des Völkerrechts, Bd. III
S. 848; Derselbe, Auslieferungspflicht und, Asylrecht (1887), Böhm, Handb. des Rechtshilfe⸗
verfahrens im Deutschen Reiche uns.w. 1I1. Teil, Rechtshilfe in Straffachen 11888); Delius, Aus—
ieferuͤngsrecht (1809); Gra nmichsstaäͤdten, Internationaler Strafrechtsverkehr (1892); Hetzer, Deutsche
Auslieferungsverträge (1888); 6. Martizz, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 2 Bde (1888
887); Staudinger, Sammlung von Staatsverträgen des Deutschen Reichs us.w. Bd. J (2. Aufl.
805); Men zen, Deutsche Auslieferungsverträge (1891); Grosch, Das deutsche Auslieferungsrechi
ind die Rechishilfe in Strafsachen im Verhällms zum Reichsausland (1902).
1. Kompetenzkonflikte:
Über innere Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten untereinander s. oben
d8 18 V, 14 VI.
Für äußere Kompetenzkonflikte (pofitive wie negative), also Zuständigkeitsstreit
zwischen einem Gericht einerseits, einer Behörde anderer Art andererfeits, gilt an sich
die Grundregel: die Gerichte entscheiden über die Zulässigkeit des Rechtsweges (8 17
Abs. 1G.V. G.). Es enthält jedoch 817.Abs. 2 daselbst einen Vorbehalt zu Gunsten des
Landesrechts, demzufolge besondere Behörden, Kompetenzkonfliktsgerichtshöfe, eingesetzt
werden können (vgl. 8 17 E. G. V. G.).
II. Rechtshilfe:
Rechtshilfe im weitesten Sinne ist die Vornahme einer einzelnen behördlichen Rechts—
oflegehandlung (z. B. Vernehmung eines Zeugen) seitens einer Behörde in einem bei
einer anderen Behörde anhängigen Verfahren.
1. Die Rechtshilfe zwischen ordentlichen Gerichten im Deutschen Reiche bestimmt
ich nach 88 157 ff. G. V. G.; danach sind Rechtshilfegerichte die Amisgerichte, „ersuchter
Richter“ der Amtsrichter, Beschwerdegerichte in Rechtshilfeangelegenheiten die Oberlandes—
zerichte; das Rechtshilfeersuchen (die „Requisition“) darf regelmäßig nicht abgelehnt
werden. Ähnlich geregelt ist die Rechtshilfe zwischen einem ordentlichen Gericht einer—
eits, einem Militärgericht andererseiis (66 14.18 E. M.St.G.O). Entsprechend auch
ansulargerichtsbarkeitageset vom 7. April 1900 8 18, Schutzgebietsgesetz vom 25. Juli
00, 82.
2. Im übrigen sind maßgebend:
a) wenn ersuchende und ersuchte Behörde demselben Bundesstaate angehören,
das betr. Landesrecht;
wenn sie verschiedenen deutschen Bundesstaaten angehören, das Rechtshilfe⸗
gesetz des Norddeutschen Bundes vom 21. Juni 1869 (vgl. auch R.G.
o. 9. Juni 1895 über den Beistand bei Einziehung von Abgaben und
Vollstreckung von Vermögensstrafen);
zwischen deutschen und ausländischen Behörden das Völkerrecht (wichtig
hesonders für die Auslieferung).

N

. Die Jehre von den Varteien.
*17. J. Die Parteien im allgemeinen.
Literatur: Vgl. zu 8 28. Ferner: A. Friedländer, Anwaltszwang im deutschen Straf—
rozeß, Gerichtssaal Bd. UXS. 401.
J. Parteien sind — bei Zugrundelegung des sog. formalen Parteibegriffs — die—
enigen Wesen, auf deren Namen der Prozeß estellt ist.
        <pb n="352" />
        356

III. Strafrecht.

Aber ein gültiger Strafprozeß ist nur dann vorhanden, wenn die als Parteien
Auftretenden auch partei fähig sind, und zudem der als Strafkläger Auftretende gegen
die Passivpartei ein Strafklagerecht hat.
II. Parteifähigkeit ist die Fähigkeit, Partei im Prozeß zu sein. Aktiv parteifähig
ist, wer ein Strafklagerecht haben, passiv parteifähig, gegen wen ein solches Recht be
hauptet werden kann.
Strafklagerecht ist das Recht, einen Strafanspruch geltend zu machen.
Dieses Recht hat
prinzipiell derjenige, der materiell Aktivpartei ist, der Inhaber des geltend gemachten
Strafanspruchs, d. i. nicht, wie bisweilen behauptet wird, die Staatsanwaltschaft,
ondern der Staat, und 4war derienige Staat, der das betr. Strafgeseh erlefsen
hat. Jedoch
ʒei den Strafansprüchen, die sich auf deutsches Reichsstrafrecht gründen, hat nicht
»loß die Materialpartei, also das Reich, sondern korreal mit ihm jeder deutsche
Bundesstaat ein Strafklagerecht; und
ꝛei Beleidigungen, Körperverletzungen und unlauterem Wettbewerb hat in gewissem
Amfang außer dem Staate auch die verletzte Privatperson (und gewisse andere
Private) ein Strafklagerecht (Private und Nebenklage); die abweichende Konstruk⸗
ion, wonach der Privatkläger nur Vertreter des Siaates sein soll, erscheint un⸗
zaltbar. Vertretung des Staates durch eine in ihren Entschließkungen durchaus
anabhängige Privatperson wäre überaus abnorm.

Im übrigen, also abgesehen von 3e, hat der durch die Straftat Verletzte kein
Strafklagerecht; das äußerste Recht, das er hat, ist das, ein Klageprüfungsverfahren
herbeizuführen (unten 8 52). Grundverschieden von dem Strafklagerecht ist namentlich
auch das Strafantragsrecht.
Das Strafklagerecht ist natürlich nicht davon abhängig, daß der geltend gemachte
Strafanspruch wirklich besteht, und noch viel weniger ist es identisch mit dem Straf⸗
anspruch; sondern es richtet sich gegen jedermann, er sei schuldig oder unschuldig, der der
Gerichtsbarkeit untersteht, und der Materialpartei ist, d. h eben dersenige isn, egen den
der betreffende Strafanspruch behauptet wird.
Das Strafklagerecht erlischt mit rechtskräftiger Entscheidung über den Straf—
anspruch (sog. Verbrauch der Strafklage), unten 8 88.
Aus dem Gesagten ergibt sich: Aktiv partei un fähig sind alle Privatpersonen (ab⸗
gesehen von dem Falle 3 oben); passiv partei un fähig sind alle, gegen die Strafansprüche
gar nicht bestehen oder schlechterdings kraft juristischer Notwendigkeit nicht realisiert
werden können, das sind juristische Personen, Verstorbene, sowie die z. 8Z. des Verfahrens noch
aicht 12 Jahre alten, — alle anderen Personen sind im Strafprozeß passiv parteifähig.
III. Prozeßfähigkeit ist die Fähigkeit, am Prozeß durch Bestimmung über
Vornahme oder Nichtvornahme von Prozeßhandlungen mitwirken zu können (prozessuale
dandlungsfähigkeit). Sie fehlt im natuͤrlichen Sinne den juristischen Personen (denn
handeln“ kann nur die physische Person); aber letztere haben gleichwohl künstliche
Prozeßfähigkeit: für sie treten ihre Organe auf (für den Staat die Staatsanwaltschaft,
üür eine juristische Person, die Privat- oder Nebenklage erhebt, ihr Vorstand u. s. w.).
Prozeßfähigkeit fehlt weiter den Privat- und Nebenklageberechtigten, die einen gesetzlichen
Vertreter haben (9 414 Abs. 2 St. P. O.). Sie fehll ferner —auf Aktiv-wie auf
Passivseite — den z. 8. des Verfahrens Geisteskranken. Dagegen fehlt sie n icht auf Passiv⸗
seite den Jugendlichen; der minderjährige Angeklagte ist prozeßfähig.
IV. Gerichtsfähigkeit ist die Fähigkeit, die Prozeßhandlungen vor Gericht
echtswirksam in eigener Person auszuführen. Im Strafprozeß ist grundsaählich jeder
Prozeßfähige auch gerichtsfuͤhig; Anwaltszwang bildet die NAusnahme (vgl. z. B. 88 170,
385, 406 St. P.O.s.
V. Neben dem Strafkläger erscheint unter Umständen im Strafprozeß der Buß⸗
kläger als eine Nebenvarei
        <pb n="353" />
        2. E. Beling, Strafprozeßrecht. 857

Auf Passivseite kommen neben dem Beschuldigten noch diejenigen Personen als in
Mitleidenschaft gezogen in Betracht, die von den neben der Strafe im Strafprozeß ver—
hängbaren Maßregeln betroffen werden — Quasibeschuldigte, wie man sie nennen
kann, so namentlich die Einziehungsinteressenten und die subsidiär Haftbaren, auch die
Personen, die nach 88 501, 502, 504 St. P.O. Belastung mit den Gesamtkosten des
Verfahrens trifft. Bei diesen Personenklassen ist Prozeßfähigkeit (Bußklagefähigkeit,
Fähigkeit, als Quasibeschuldigter zu handeln) vorhanden, insoweit sie auf dem Gebiete
des bürgerlichen Rechts geschäftsfähig sind.

8 18. II. Der Staat als Strafkläger; die Staatsanwaltschaft.

Literatur: Sundelin, Die Staatsanwaltschaft in Deutschland (1860); v. Holtzendorff,
Die Reform der Staatsanwaltschaft in Deutschland (1864); Tinsch, Die Staatsanwaltschaft im
deutschen Reichsstrafprozeßr. (1884); Otto, Die Preuß. Staatsanwaltschaft (1899); v. Marck-Kloß,
Die Staatsanwaltschaft bei den Land- und Amtsgerichten in Preußen (2, Aufl. 1903). — Ortloff,
Lehrbuch der Criminalpolizei (1881); Höfling, Die Polizeibehörden als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft
 (1881); Gerland, Arch f öff. RBd. V'S. 1 (1890); Genzmer, Die Tätigkeit der
Polizei in Straffachen (1900).
4. Diejenige Behörde, welche berufen ist, als Organ des Staates in seiner Eigen—
schaft als Strafkläger zu fungieren, ist die Staatsanwaltschaft (in Frankreich ministère
publie mit procureurs d'Etat, hervorgegangen aus den gens du roi des 14. Jahrhunderts).

II. Bei jeder einheimischen Gerichtsanstalt ist eine Staatsanwaltschaft einzurichten
(anders bei den Konsular- und Kolonialgerichten) (F 142 G. V.G.). Die staatsanwalt-—
schaftliche Behörde heißt beim Reichsgericht „Reichsanwaltschaft“, bei den Oberlandesgerichten
 und den Landgerichten „Staatsanwaltschaft“ im engeren Sinne, bei den Amts—
—R
III. Beamter der Reichsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft im engeren Sinne
kann nur derjenige sein, der die Fähigkeit zum Richteramt hat (8 149 Abs. 2 G. V. G.).
Die Qualifikation zum Amtsanwalt richtet sich nach Landesrecht.
IV. Die Beamten der Reichsanwaltschaft sind „nicht richterliche Beamte“ (8 149
Abs. 1 G. V.G.), daher im Gegensatz zu den Richtern amovibel (F 150 Abs. 2). In—
wieweit die übrigen staatsanwaltschaftlichen Beamten richterliche oder nichtrichterliche Be—
amte sind, richtet sich nach Landesrecht.
V. Die Staatsanwaltschaften (im weiteren Sinne) sind nicht kollegialisch, sondern
zureaukratisch eingerichtet, d. h. von mehreren bei derselben Behörde angestellten staats—
anwaltschaftlichen Beamten ist allemal einer die Spitze der Behörde (bei der Reichsanwaltschaft
 der „Ober-Reichsanwalt“; bei den übrigen Behörden ist die Titulatur
partikularrechtlich verschieden: „Generalstaatsanwalt“, „Oberstaatsanwalt“, „Erster Staats—
anwalt“ u. s. w.), und die übrigen handeln nur als seine Vertreter (8 145 G. V. G.).
VI. Die gesamte staatsanwaltschaftliche Beamtenschaft eines jeden Bundesstaates
bildet eine Einheit derart, daß jeder dieser Beamten befähigt ist, alle staatsanwalt—
schaftlichen Geschäfte allenthalben vorzunehmen, d. h. nicht bloß bei der speziellen Behörde,
bei der er angestellt ist: Le ministère public est un et indivisible.
1. Zwar ist die Bearbeitung der Strafsachen auch unter die staatsanwaltschaftlichen
 Behörden (wie unter die Gerichte) nach dem Gesichtspunkte sachlicher und örtlicher
Zuständigkeit verteilt (ogl. 88 143, 144), aber
2. es besteht das sog. Devolutionsrecht (jeder erste Beamte einer oberlandesgerichtlichen
 oder landgerichtlichen Staatsanwaltschaft ist befugt, die einem Untergebenen
uͤberiragenen Geschäfte zu übernehmen) und das sog. Substitutionsrecht (eder dieser
ersten Beamten kann seine eigenen Geschäfte einem Untergebenen übertragen, auch die
Untergebenen untereinander substituieren mit der Maßgabe, daß ein Amtsanwalt nur
einem Amtsanwalt substituiert werden kann) (d 146 G. V. G.); und J
3. jeder staatsanwaltschaftliche Beamte muß die dienstlichen Anweisungen seiner
„Vorgesetzten“ (8 148 G. V.G. und Landesrecht) befolgen (3 147 G. V. G.), wobei aber
        <pb n="354" />
        358

III. Strafrecht.

entgegen der hergebrachten Meinung als selbstverständlich zu subintelligieren ist, daß es
ich nicht um Anweisungen contra legem handelt.
.VII. Eine Dienstaufsicht über Gerichte darf den. Staatsanwaltschaften nicht über—
tragen werden (F 152 G. V. G.). Anders in Frankreich, wo „Ie ministeère publie est
'ceil du gouvernement par lequel sont observés les tribunaux“.
VIII. Als Gehilfen bei der Bearbeitung der Strafsachen sind den Staatsanwaltschaften
 sämtliche Beamten des Polizei⸗ und Sicherheitsdienstes zugeordnet (vgl. z. B.
z8 127 Abs. 2, 161 St. P. O.). In Linem direkten Unterordnungsverhältnis zur Staats—
anwaltschaft steht aber nur die sog. Kriminalpolizei, gerichtliche Polizei. Welche Polizei—
beamten dazu gehören, hat auf Grund des 8458 G. V. G. das Landesrecht zu bestimmen.
Die Kriminalpolizei hat im Strafprozeß ganz besondere, den übrigen Polizebeamen nicht
ustehende Befugnisse (vgal. 88 98, 105. St. P.5.

8 19. III. Prozeßvertretung.
Prozeßvertretung einer Partei ist im Strafprozeß grundsätzlich ausgeschlossen; es
kommen grundsätzlich nur die Handlungen der Partei selbst in Betracht (s. jedoch unten
28 VI.
1. Der gesetz liche Vertreter einer Partei (Vater, Vormund u. s. w.) vermag weder
die Handlungen statt der Partei gültig vorzunehmen, noch bedarf es feiner Zuziehung
zum Prozeß. Die Folge ist die, daß bei Prozeßunfähigkeit der Partei der Prozeß “ben
tillstehen muß, soweit es auf ihre persönliche Mitwirkung ankommt.
Doch erwähnen den gesetzlichen Vertreter die 88 137 Abs. 2, 268, 340, 40,
414 Abs. 2 St. P.O., und es kauͤn nicht zweifelhaft sein, daß die prozeßunfähigen Quasi—
heschuldigten im Strafprozeß durch den gesetzlichen Vertreter vertreten werden.
2. Auch eine gewillkürte Prozeßvertretung (UÜbertragung der Prozeßführung
zuf einen Vertreter) gibt es auf Parteiseite grundsätzlich nicht. Ausnahmen enthalten die
8 418, 487 Abs. 1; 322, 324, 474; 288, 280 Abs. 2, 2831, 370, 890. 427, 451,
157, 232: 478 Abs. 3 St. P.O.

820. IV. Verteidigung und Beistandleistung.

Literatur; Frydmann, Systemat. Handbuch der Verteidigung im Strafverfahren (149793
VBaxgha, Die Verteidigung in Strafsachen? (1879); v. Schwarze, Eroͤrterungen (1881) 120 ff.
Boitus, Kontroversen J, 46 Köhler, Die Lehre von der Verteidigung, Gerichtesaat LIII T61f.
321 if. Bgl. D. Jur! Ztg. Vl idl. I82, 13 öα
J. Verteidiger ist eine Person, die, neben dem Beschuldigten (nicht statt seiner)
handelnd, von diesem ungerechtfertigte Strafe(und Neben⸗-)aniprüche und ungerechtfertigte
Prozeßakte abzuwehren hat.
1. Die Verteidigung ist in jedem Verfahren und jederzeit zulässig (88 1837,
328 St. P.O., anders die M.St.G.O.); in gewissen Sachen (88 140. 81 St. V.O.) ist
sie sogar unerläßlich, sog. „notwendige Verteidigung“.
2. Die Verteidigerstellung wird in erster Linie durch Wahl, und zwar seitens des
Beschuldigten (vgl. aber auch 88 137 Abs. 2, 828), begründet: sog. Wahlverteidiger.
In Ermangelung eines Wahlverteidigers kritt eventuell Berufung durch den Vorsitzenden
des Gerichts ein: sog. Offizial- oder bestellter Verteidiger; solche Bestellung
muß in den Fällen der notwendigen Verteidigung erfolgen (F 140 St.P.O., vgl. 8 81 das.);
ob sie sonst erfolgt, hängt vom Ermessen des Gerichts ab (8 141). Wahlbarkeit zum
Verteidiger und enit sind nicht identisch; wählbar ust grundsätzlich jedermann,
peziell aber Rechtsanwälte und Rechtslehrer an deutschen Hochschulen (vgl. im einzelnen
38138, 189 St. P. O.); bestellbar sind nur Rechtsanwälte, Justizbeamte, die nicht als
Richter angestellt sind, und Rechtskundige, die die erfte juristische Prüfung bestanden
haben (&amp;amp;G8. 144 St. g.0.).
3. Über die Funktionen des Verteidigers enthält die St. P.O. Einzelbestimmungen
        <pb n="355" />
        2. E. Beling, Strafprozeßrecht. 359

in 88 147, 148, 191, 167 Abs. 2, 228, 217, 288, 257. Streiten in einem Falle
öffentliches Interesse und Interesse des Beschuldigten miteinander, so hat sich der Ver—
teidiger insofern auf die Seite des letzteren zu schlagen, als er niemals gegen ihn
aggressiv werden darf (er darf z. B. nicht auf Verurteilung plädieren, wenn er die
Schuld für erwiesen hält, während der Staatsanwalt Freisprechung beantragt hatte);
bei der Abwehr dagegen darf der Verteidiger niemals berechtigten Angriffen ent—
gegentreten (z. B. auszuführen suchen, daß das in der Hauptverhandlung vorgeführte
Beweismaterial zur Verurteilung nicht hinreiche, wenn er auf Grund dieses Materials
von der Schuld überzeugt ist). Gelegentlich eines neueren Sensationsprozesses ist streitig
zeworden, ob der Verteidiger auch dann auf Freisprechung zu plädieren habe, wenn er
persönlich mehr Belastungsmaterial kennt, als in der Verhandlung vorgeführt, und des—
halb weiß, daß der Angeklagte schuldig ist, während das produzierte Beweismaterial zum
Schuldbeweis nicht hinreicht. Die Frage wird von der durchaus überwiegenden Meinung
bejaht, — mit Recht, denn der Verteidiger ist eben weder berechtigt noch verpflichtet,
Belastungsmaterial, es sei direkt, es sei indirekt, in den Prozeß einzuführen, weil er da—
durch zum Angreifer werden würde.
II. Der sog. „Beistand“ ist sozusagen ein Verteidiger minderen Rechts; die St. P. O.
erwähnt ihn in 8 149 (Fassung durch Art. 85 II E.B.G.B.) und in 8 427 (vgl. 8 418).

Drittes Kapitel.
Ddas Prozeßverhältnis.
821.

Literatur: v. Kries, Ztschr. f. Str.R.Wiss. V S. 1; Eisler, Die Prozeßvoraussetzungen
im österr. Strafprozeß, Grünhuts Ztschr. Bd. XVII S. 587; Bierling, Z. f. Str.R.Wiss. Bd. X
S. 251. — Vgl. auch Bülow, Lehre von den Prozeßeinreden und Prozeßvoraussetzungen (1868);
Wach, Handb. des Civilprozesses Bd. J S. 34; Kohler, Prozeß als Rechtsverhältnis (1888).
1. Zwischen den Prozeßsubjekten waltet ein Kompler von rechtlichen, sich in den
rinzelnen Stadien des Verfahrens stetig wandelnden Beziehungen ob, das sog. Straf-—
bprozeßverhältnis. Dieses Prozeßverhältnis ist vom Augenblick der Rechtshängigkeit
an dreiseitig (Kläger — Beschuldigter — Gericht), vorher zweiseitig. Seine Bedeutung
ist die, daß nur innerhalb eines ordnungsmäßigen Prozeßverhältnisses das Gericht an
zeine Prüfung des Prozeßgegenstandes herantreten kann, daß das Gericht, ohne die
Ordnungsmäßigkeit des Prozeßverhältnisses vorweg geprüft zu haben, weder verurteilen
aoch freisprechen kann.
II. Das Entstehen eines ordnungsmäßigen Prozeßverhältnisses und seine ordnungs—
näßige Fortentwicklung sind bedingt durch das Vorliegen gewisser Umstände, die als
„Prozeßvoraussetzungen“ bezeichnet werden. Sie sind streng zu unterscheiden von
den „Bedingungen der Strafbarkeit“, d. i. den Umständen, die vorliegen müssen, damit
ein materieller Strafanspruch gegeben ist. Das Fehlen einer Prozeßvoraussetzung (Prozeßhindernis)
 führt lediglich zur formalen Beendigung des Verfahrens ohne sachliche Prüfung
des Prozeßgegenstandes: „Einstellung des Verfahrens“; die Einstellung steht
ziner Erneuerung des Prozesses nicht entgegen. Im Gegensatz hierzu führt das Fehlen
ꝛiner Strafbarkeitsbedingung zur Freisprechung, so, daß dnach eingetretener Rechtskraft)
 der geltend gemachte Anspruch nicht wieder geltend gemacht werden kann.
Wird an das Gericht ein prozessualisches Begehren irgend welcher Art (Antrag auf
Klageprüfungsverfahren, Wiedereinsetzungsgesuch, Rebision u. s. w.) gerichtet, ohne daß
die zugehörigen Prozeßvoraussetzungen vorhanden wären, so erscheint jenes Begehren als
„unzulässig“, und das Gericht muß, ohne auf den Inhalt des Begehrens einzugehen,
letzteres Als unzulässig“ verwerfen oder zurückweisen. Durchaus verschieden hiervon
ist die Verwerfung oder Zurückweisung eines Begehrens „als unbegründet“; sie er—
folgt, wenn das Begehren formell in Ordnung, also „zulässig“, aber ungerechtfertigt ist.
        <pb n="356" />
        22
5.

III. Strafrecht.

II. Die wichtigsten allgemeinen Prozeßvoraussetzungen des heutigen Rechts sind:
Zulässigkeit des Strafrechtsweges;
2. Bestehen eines Strafklagerechts, mithin als Voraussetzung des letzteren das
Umfaßtsein des Beschuldigten von der Gerichtsbaͤrkeit und bei Antragsdelikten ein gültiger
Strafantrag;
3. Zuständigkeit des Gerichts;
4. ordnungsmäßige Besetzung des Gerichts, insbesondere Nichtmitwirkung aus—
geschlossener und abgelehnter Richter.
Daneben gibt es noch spezifische Urteilsvoraussetzungen, Berufungs- und Revisions—
voraussetzungen, Wiederaufnahmevoraussetzungen u. s. w.
IV. Die Prozeßvoraussetzungen sind grundsäztzlich unverzichtbar, d. h. das
Gericht muß das etwaige Fehlen der Prozeßvoraussetzung auch ohne Parteirüge beachten,
widrigenfalls das Verfahren anfechtbar, eventuell nichtig wird; und sie sind grundsatzlich
verpetuierlich, d. h. heischen Berücksichtigung ohne Ende.
Es gibt aber auch verzichtbare Prozeßvoraussetzungen; deren Mangel wird da⸗
durch geheilt, daß ihn die Partei nicht rügt (vgl. 3z. B. 8 18 St. P.O.), und kurz—
lebige, d. h. solche, die nur bis zu einem bestimmten Punkte des Verfahrens beachtlich
iünd, von da ab ihre Rolle ausgespielt haben (vgl. z. B. 8 16 St.P.O., ferner 8 14
Abs. 1 E. M.St. G. O.).
V. Der Eintritt einer Prozeßvoraussetzung wirkt in der Regel nur ex nunc,
d. h. die vorher wegen des Prozeßhindernisses ungültig vorgenommenen Handlungen
bleiben ungültig. Es gibt jedoch auch Prozeßvoraussetzungen, deren Eintritt ex tunc
wirkt, so, daß die zuvor ungültig vorgenommenen Akte konvaleszieren. Dies gilt nament—
lich vom Strafantrage.

Zweikes Buch.

Der Prozeßgang.

Allgemeiner Teil.

Erstes Kapitel.

Die obersten Grundsähe.

822. A. Die Offizialmoaxime und ihre Durchbrechunden.

Literatur: Ortloff, Das Strafverfahren in seinen leitenden Grundfätzen und Hauptformen
4858); Heinze, Dispositionsprincip und Officialprincip, Goltt Arch. Bd. XXIV? S. 265 ff.
R. Schmidt, Staatsanwalt und Privatkläger (1891); Fuchs, Anklage und Antragsdelikte (1873)
Ressel, Antragsberechtigungen (1878)3 v. Kirchen heim, vie rechtliche Ratur der Antragsdelikte
1877): Samuely, Gerichtssaal Bd. XXXII S. i; Köhler, Die Lehre vom Strafantrag (1899).
s. Dem heutigen Strafprozeß liegt nicht die Akkusations marime zu Grunde,
wonach die Verbrechensverfolgung nur gauf Klage eines Privaten, zumal des Verletzten,
eingeleitet und durchgeführt wird, sondern die Offizialmaxime, d. h. der Staat
sorgt grundsätzlich selbst ex offiecio für Verfolgung und Bestrafung der Delikte: staat—
iches Klagemonovᷣol (val. oben 17 Thuæas“s
        <pb n="357" />
        2. E. Beling, Strafprozeßrecht. 361

II. Diese Regel durchbricht das heutige Recht in Ansehung der sog. Antragsand
 Ermächtigungsdelikte (egensatz: „Offizialdelikter); das sind gewisse Delikte,
hei denen das flaatliche Einschreiten bedingt ist durch eine von einem Privaten ab—
zugebende, die Strafverfolgung gutheißende Willenserklärung, einen „Strafantrag“ bezw.
⸗ine „Ermächtigung zur Strafverfolgung“. Der Staat ist hier also nicht völlig Herr der
Situation, wie er es bei unverkürzter Offizialmaxime sein würde. Dieser Antrag bezw. die
Ermächtigung ist konstruktiv offensichtlich nicht eine Bedingung der Strafbarkeit, wie auch heute
noch manche annehmen, sondern eine Bedingung für das staatliche Strafklagerecht, folglich eine
Prozeßvoraussetzung, wie sich auch aus &amp;amp; 2809 St. P.O. (vgl. 88 127, 130 daselbst) ergibt.
1. Antragsdelikte sind z. B. einfache Körperverletzung, Beleidigung, Sach—
beschädigung, einfacher Hausfriedensbruch u. s. w.
Antragsberechtigt sind
a) der durch die Tat Verletzte (ß9 65 Abs. 1 Satz 1 St. G. B.),
bj gewisse in einem nahen persönlichen Verhältnis zum Verletzten stehende Personen:
Ehemann, gesetzlicher Vertreter u. s. w. (val. 88 68 Satz 2, 195, 196, 232
Abs. 3 St.G. B.).
Ist der Antragsberechtigte nicht antragsfähig, d. h. nicht geschäftsfähig (S voll
geschäftsunfähig, F 104 B. G.B.; die bloßen Beschränkungen in der Geschäftsfähigkeit,
8 106 ff. B. G. B., fallen für die Strafantragstellung nicht ins Gewicht) oder noch nicht
18 Jahre alt, so übt für ihn der gesetzliche Vertreter das Antragsrecht aus, 8 68 Abs. 8
St.G.B. (Fassung des Art. III EB. G. B.). Dagegen kann gewillkürte Stellvertretung
nur in der Erklärung, nicht im Willen als statthaft anerkannt werden.
Mehrere etwa vorhandene Antragsberechtigte sind voneinander unabhängig (8 62
St.G. B.). Auf Passtvseite dagegen ist der Antrag „unteilbar“, d. h. es genügt die
Antragstellung gegen einen Schuldigen zur Strafverfolgung gegen sämtliche Beteiligten,
sowie den Begünstiger (g9 68, 64 Abs. 2 St. G. B.).
Die Antragsfrist beträgt drei Monate und beginnt mit dem Tage, an dem der
Antragsberechtigte von der Tat und dem Täter Kenntnis erlangt hat (8.61 St. G. B.).
Eine Sonderbestimmung gilt in dieser Hinsicht für wechselseitige Beleidigungen und
Körperverletzungen (88 198, 282 St. G. B.). Die Antragstellung setzt, um wirksam zu
sein, eine bestimmte Form voraus (8 156 Abs. 2 St. P. O.).
Grundsätzlich ist der einmal gestellte Strafantrag unzurücknehmbar. Ausnahmen
gelten nur für beftimmte Delikte, und zwar so, daß die Zurücknahme nur bis zur Ver—
kündung eines auf Strafe lautenden Urteils erfolgen kann (9 64 St. G. B.).
. Die sog. „Ermächtigung“ (88 99, 101, 197 St. G.B.) ist eine dem Straf—
antrage analoge Prozeßvoraussetzung. Sie muß aber stets von Amts wegen von der
Staatsanwaltschaft eingeholt werden und ist unbefristet und unzurücknehmbar.
III. Eine noch weitergehende Ausnahme vom Offizialprinzip stellt die Privatklage
 dar (vgl. oben 8 17 I 3 und unten 8 62).

8 23. B. Das Klageformprinzip.

Literatur: Biener, Abhandlungen II S. 86ff.; Lienbacher, Anklagegrundsatz und Anklage—
orm (Pest 18357); Ortloff (Lit. zu 5 29); Gneist, Vier Fragen (1874) S. 88 ff. Glaͤfser, Princip
der Strafverfolgung (Gesammelte Schriften Bd. 1 S. 429, 1868; Eisler, Die Form im Straf⸗
processe (1807); Henze in Goltd. Arch. Bd. XXIV S—- 265 ff.; v. — VV—
5. 7; H. Meyer, Die Parteien im Strafprozeß (1880); Derselbe, Krit. V.J. Schr. 3. Folge Bd. V
413 ff.; W. Mittermaler, Parteistellung der Staatsanwaltschaft (1897); Süß, Stellung der
Parieien im modernen Strafprozeß (1808); Bierling, Ztschr. f. Str.K. Bd. X S, 310 (1890;
Friedmann, Grünhuts Ztschr. Bd. XV S. 498ff., XVII S. 48 ff.; Richard, Schmidt, Die Her—
kunft des Inquisitionsprozesses (in der Festschrift der Univers. Freiburg zum 50jährigen Regierungs—
subiläum des Großherzogs Friedrich von Baden) (1902).
Obwohl das heutige Recht das Akkusationsprinzip grundsätzlich ablehnt (oben
z. 22), spielt sich doch der Prozeß durchweg in der Klage⸗(Akkusations-)Form ab und
nicht in der Inquisitionsform, — processus aceusatorius, nicht inquisitorius, — d. h. das
Gericht hat nicht gleichzeitig Klagefunktionen, sondern die Betreibung des Prozesses in der
        <pb n="358" />
        362

III. Strafrecht.

Richtung gegen den Beschuldigten ist Sache eines besonderen Klägers; speziell hat der Staat
als Kläger ein besonderes Klageorgan: die Staatsanwaltschaft (oben 88 17, 18). Deshalb
ist der heutige Strafprozeß, wenn dies auch mitunter bestritten wird, als Partei—
prozeß zu konstruieren (vgl. oben 887, 17, 18), wie denn auch die St. PO. selbst
»on „Parteien“ spricht. Der Beschuldigte ist heute nicht bloßes Inquisitionsobjekt, und
das Gericht kann Strafprozesse niemals ex offieio, sondern immer nur auf Klage
einleiten ( 151 St. P. O.). Daß die Strafverfolgung stets die strengste Gerechtigkeit zum
Ziele hat, die Staatsklage also niemals einseitig nur die dem Beschuldigten ungünstigen
Momente ins Auge faßt, daß die Staatsanwaltschaft sogar ‚„zu Gunsten“ des Beschuldigten
Rechtsmittel einlegen kann, alles das widerstreitet der Konstruktion des Strafprozesses
als Parteiprozeß nicht. Denn bei alledem verfolgt der Staat sein eigenes Interesse; um
seinetwillen, nicht als Anwalt des Beschuldigten — der ja Manns genug ist, seine
Interessen selber wahrzunehmen, und dazu Helfer und zahlreiche prozessualische Rechte
hat — setzt der Staat alles daran, Unschuldige vor Strafe zu behüten und dem Schuldigen
keine ärgere Strafe als die ihm gebührende aufzubürden.
Starr durchgeführt ist das Klageformprinzip freilich nicht. Es ist z. B. der
Zurücknehmbarkeit der Klage ein Ziel gesetzt (58 154, 4831 St. P.O.), und die Anträge
der Parteien bestimmen, bedingen oder begrenzen das gerichtliche Handeln im allgemeinen
nicht (von manchen Autoren wird diese Unabhängigkeit von den Parteiantraͤgen als
zine prinzipielle aufgefaßt: „Immutabilitätsprinzip); so kann namentlich Verurteilung
trotz staatsanwaltschaftlichen Freisprechungsbegehrens, Freisprechung trotz Schuldbekenntnisses
des Angeklagten erfolgen.

824. 0. Das Instrußtionspringip.
Im Strafprozeß instruiert sich das Gericht in völliger Freiheit von den Parteien
über den Prozeßstoff; es gilt das Instruktionsprinzip, nicht die Verhandlungs⸗
naxime. Denn was der Strafprozeß erstrebt, ist die sog. materielle Wahrheit: die
Wahrheitserforschungstätigkeit des Gerichts ist weder auf den von den Parteien in den
Prozeß eingeführten Beweisstoff beschränkt, noch ist das Gericht genötigt, die von den
Parteien zugestandenen Tatsachen für wahr zu halten oder anerkanite Ansprüche als fest⸗
tehend hinzunehmen (Gegensatz zum Zivilprozeß). So ist das Gericht namentlich dazu
berufen, alle etwaigen zu Gunsten des Beschuldigten sprechenden Gesichtspunkte von Amts
wvegen aufzusuchen (sog. materielle Verteidigung des Beschuldigten, im Gegensatz zu der
Fformellen“, d. i. der Verteidigung durch einen dem Beschuldigten zur Seite stehenden
Verteidiger, oben 8 20). Dieses Prinzip entfließt von selbft dem Charakter jeder Straf⸗
jache als einer eausa publica. Es muß den Dingen auf den Grund gegangen werden
anbekümmert um die — vielfach eigensüchtigen und wahrheitsfeindlichen — Wunsche der
Beteiligten. Ein auf unzuverlässigen Unterlagen aufgebaues Urteil befriedigt das oͤffent⸗
liche Interesse nicht.
Rücksichten mancherlei Art treten freilich einer strikten Durchführung des Prinzips
ntgegen; es gibt — auch im heutigen Recht — absolute und relative Beweisverbote,
Zeugnisweigerungsrechte. Eidesverbote u. s. v

25. D. Die Vringipien der ZAnmittelbarkeit, der Mündlichkeit
uUnd der Konzentration.

Literatur: v. Kries, Das Prinzip der Unmittelbarkeit, Ztschr. f. Str.R.Wiss. Bd. VI S. 88;
Au pe Beweis, im Sirafwerfahren (u Setti deutsche Straf⸗
derfahren. I.S. 210 ff. Bauer, Abhandlungen. 1006. 80 ff Glaser, Ki SarfteninS dis
I ittenin aier Mundlichtest Anttpriueeü. As Val auch Wad Vortrage über die
Reichscivilprocehorvnung (8. Aufl. 1896) S. I ff.
J. Der heutige Strafprozeß wird von dem Grundsatz der Unmittelbarkeit
ꝛeherrscht. d. he daß erkennende Gericht hat sich u undas eee nt den e
        <pb n="359" />
        2. E. Beling Strafprozeßrecht. 363

die denkbar innigste Beziehung zu setzen, die Beweismittel, die der Wahrheitsquelle am
nächsten stehen, unmittelbar auf seine Sinneswahnehmung wirken zu lassen (vgl. F 249
St. P.O.). Ist freilich die unmittelbare Beweiserhebung nach den Umständen des Falles
nicht möglich, so muß, ohne daß dem Prinzip dadurch Abbruch geschähe, mittelbare
Beweiserhebung genügen (vgl. 88 260 Abs. 1 und 8, 282 Abs. 1 St.P.O.). Auch
kann neben der unmittelbaren Beweiserhebung, z. B. zur Kontrolle, eine mittelbare
vorgenommen werden (vgl. 88 252 Abs. 2, 258 Abs. 1 und 2 St.P.O.).
Das Unmittelbarkeitsprinzip gilt aber nicht mit für die sächlichen Beweismittel.
Weitere Ausnahmen vom Prinzip enthält die St. P.O. z. B. in 88 260 Abs. 2, 71,
49, 286.
II. Das Prinzip der Mündlichkeit (im Gegensatz zu dem im gemeinrechtlichen
Inquisitionsprozeß ausgeprägten Prinzip der Schriftlichkeit mit der Devise: Quod non in
actis, non est in mundo) verlangt, daß alle im Prozeß Auftretenden sich des gesprochenen
Wortes bedienen. Dieses Prinzip beherrscht heute die Hauptverhandlung (88 228,
242, 257 St. P.O.); im übrigen gilt in weitem Umfange Schriftlichkeit, z. B. für die
Erhebung der Anklage, die Eröffnung des Hauptverfahrens, Einlegung von Rechtsmitteln.
Keine Ausnahme vom Mündlichkeitsprinzip ist die Protokollierung der Vorgänge
der Hauptverhandlung; diese dient nur dazu, den Beweis des gesprochenen Wortes für
die Zukunft festzuhalten.
III. Der heutige Strafprozeß steht unter der Herrschaft des Konzentrationsprinzips,
 insofern das Urteil auf Grund einer Hauptverhandlung, in welche alle
maßgebenden Prozeßhandlungen zusammengedrängt sind, ergeht (vgl. 88 228, 267 Satz 1
St. P.O.). (Gegensatz zum Zivilprozeß, wo die „mündliche Verhandlung“ in einer ganzen
Reihe von auseinander liegenden Terminen vor sich gehen kann.) Die Hauptverhandlung
ist daher nicht zerlegbar. Es können zwar kürzere „Ünterbrechungen“ (höchstens von drei
Tagen, 8 228 St. P.O.), 8 227 Satz 2, unbeschadet der Einheitlichkeit der Hauptverhandlung
angeordnet werden, dagegen ist eine „Aussetzung“ der Hauptverhandlung (8 227 Satz 1)
gleichbedeutend mit Annullierung der bisher vorgenommenen Teile der Hauptverhandlung;
eine abgebrochene Hauptverhandlung ist nicht fortsetzbar; in dem neuen Termin muß völlig
von neuem begonnen werden (8 228 a. E.). Dies deswegen, weil längere Pausen in
der Hauptverhandlung leicht dahin führen, daß inzwischen Verhandeltes dem Gedächtnis
entschwindet. Auf denselben Grundgedanken geht die Bestimmung zurück, daß die Urteils-⸗erkündung
 regulär sofort am Schluß der Hauptverhandlung, äußerstenfalls aber eine
Woche nachher stattfinden muß (F 267 St. P.O.).
In gewissem Sinne durchbrochen wird der Grundsatz der Konzentration durch die
sog. kommissarische oder stellvertretende Beweisaufnahme (88 222-224,
232 Abs. 2 St. P.O.). Hier handelt es sich um Beweiserhebungen, die aus der Haupt—
verhandlung heraus in das Stadium der „Vorbereitung der Hauptverhandlung“ verlegt
werden. Formell wird freilich der Zusammenhang dadurch aufrechterhalten, daß in der
Hauptverhandlung die Protokolle über die kommissarisch erzielten Aussagen verlesen werden.

8 26. E. Das VBrinzip der Offentlichkeit.

Literatur: Feuerbach, Betrachtungen über Offentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeits—
pflege (1821); Hepp, Antklageschaft, Offentlichkeit und Muͤndlichkeit des Sirafverfahrens, (1842);
Misttermaiser, Mündlichteit, Anklageprincip, Offentlichkeit und Geschworenengericht (1845); Gneist,
Bier Fragen (1874) 88 ff. Kleinferler, Das Reichsgesetß betr. die unter Ausschluß der ffentlich—
teit stattfindenden Gerichtsverhandlungen, erläutert (188)3 Rlemm, d (1888); Kleinmfeller,
Gerichtssaac Bd, XXIXGS 417, Fid, Golid. Arch Bo. XXXVI'S. 836; Zenk, Die Offentlichkeit
 im Militärstrafprozeß, 2. Aufl. (18096).
J. Im Gegensatz zu dem Grundsatz der Heimlichkeit des gemeinrechtlichen Inquisitions⸗
prozesses gilt heute der Grundsatz der ffentlichkeit, wonach das unbeteiligte Publikum
unbestimmt, welche und wie viele Personen) Zutritt zur Hauptverhandlung hat
(8470 6. B. G. 88 281, 288 Abs. 2 St. P. O.; val. daneben 88 45, 91 G. V. G., 8 280
Abs. 2 St. P.O.).
        <pb n="360" />
        364

II. Strafrecht.

II. Heimlich muß jedoch nach 8 195 G.V. G., 88 301, 803 St. P.O. die Be—
ratung und Abstimmung der Kollegialgerichte vor sich gehen (dagegen hinwiederum die
Urteils verkündung öffentlich, &amp;amp;Z 170 G. V. G.); nur kann der Vorsitzende die bei dem
Gericht zu ihrer juristischen Ausbildung beschäftigten Personen zulassen.
III. Durch Gerichtsbeschluß kann die öffentlichkeit der Hauptverhandlung aus—⸗
geschlossen werden, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der
Staatssicherheit, oder eine Gefährdung der Sittlichkeit besorgen läßt (88 173 - 175 G. V. G.).
Trotz Ausschlusses der ffentlichkeit der Verhandlung erfolgt aber die Verkündung des
Urteils öffentlich; in diesem Punkte ist Ausschließung der Offentlichkeit unstatthaft;
nur kann durch besonderen Beschluß des Gerichts die nichtöffentliche Verkundung der
Urteilsgründe oder eines Teils davon angeordnet werden, wenn sie eine Gefährdung
der Staatssicherheit oder der Sittlichkeit (nicht: der öffentlichen Ordnung) besorgen läß—
(8 174 G. B. G).
Insoweit die Offentlichkeit ausgeschlossen ist, finden Unbeteiligte keinen Zutritt; es
kann jedoch das Gericht einzelnen Perfonen den Zutritt gestatten, und es muß dieser
Zutritt den die Dienstaufsicht füuhrenden Beamten der Justizverwaltung gestattet werden
(8 176 Abs. 2 und 8 G.V.G.).
IV. Gewissen Personen kann der Vorsitzende den Zutritt zur Hauptverhandlung
trotz deren ffentlichkeit versagen, nämlich: Unerwachsenen; Personen, die die bürgerlichen
Ehrenrechte nicht besitzen; Personen, die in einer der Wuͤrde des Gerichts nicht ent⸗
sprechenden Weise erscheinen (F 176 Abs. 16G. V.G.); außerdem kann die Handhabung
der Sitzunasvolizei zu einem gleichen Ergebnis führen, &amp;amp; 178 G.V.G. (unten 8 39 111)

827. F. Die pringipielle Stellung der Staatsanwaltschaft und
des WBeschuldigten.
Literatur: Süßß, Die Stellung der Parteien im modernen Strafprozeß (1898); H. Meyer,
Die Parteien im Strafprozeß (1889); W. Mittermaier, Parteistellung der Staatsanwaltschaft
1897); Amschl, Beiträge zur Anwendung des österr.) Strafverfahrens (1009. — Goltd.
Arch. Bd. XXIV. S. 295; Glaser, Kl. Schriften J1441, 3283 b899 Groß, Tas Princip der
8 in seiner Ztschr.: Die Strafrechtspflege in Deutichland II 133. 385: Gneist. Vier
Fragen (1874

I. Das heutige Recht geht von dem sog. Grundsatz der Waffengleichheit oder
Parteiengleichheit aus, wonach Rechte und Pflichten der Parteen im Prozeß gleich bemessen
sein sollen. Non dobet actori licere, quod reo non permittitu (I. 41 D. de div.
rogul. iur. 50, 17). Aus diesem Gesichtspunkt heraus hat z. B. das deutsche Recht die
sog. Anklageakte des Staatsanwalts in der Hauptverhandlung vor Eintritt in die Beweis⸗
aufnahme, wie sie der Code d'instruction criminelle kennt, nicht aufgenommen, da sie
der klagenden Partei, mit Rücksicht auf die möglicherweise daraus hervorgehende Vor⸗
eingenommenheit der Urteilenden, einen großen Vorsprung gewährt. Freilich ist die volle
Gleichheit nur ein Ideal, dessen mechanische Verwirklichung durchaus unmöglich ist. Denn
die Staatsanwaltschaft hat schon deshalb, weil sie eine Behörde und lediglich amtlich, nicht
persönlich mit der Sache befaßt ist, ferner weil sie der angreifende Teil ist, eine bevor⸗
zugte Stellung, was z. B. in den 88 159, 194 St. P. O. zum Ausdruck kommt. Und
umgekehrt hat die Gesetzgebung ebendeshalb in verschiedenen Hinsichten bewußtermaßen
den Beschuldigten begünstigt, um einen Ausgleich in Ansehung der prozessualen Situation
in ihrer Gesamtheit herbeizuführen. Diese Tendenz der Gesetzgebung bezeichnet man als
den favor defensionis. Hierher gehört z. B. die Vorschrift, daß bei non liquet Frei⸗
sprechung zu erfolgen hat; ferner die künstliche Majorität (2/8-Majorität) für Be—
jahung der Schuldfrage (9 262 St. P. O.); das Recht des Angeklagten auf das letzte
Wort (8 257 Abs. 2 St.P. O.); die Sätze über die Verteidigung, besonders die noͤt⸗
wendige Verteidigung; die Bevorzugung des Angeklagten bei der Ablehnung von Ge⸗
schworenen (8 288 Satz 1St. P.O. — Vortritt der Staatsanwaltschaft — uͤnd 8 282
d d die Beschränkung der staatsanwaltschaftlichen Revifion (88 378 379
St. P. O.) u s. w.
        <pb n="361" />
        2. E. Beling, Strafprozeßrecht. 365

II. Die Pflichten der Parteien sind scharf umrissen; sie reichen nicht weiter als
im Gesetz genau statuiert ist. Übrigens sind hier wie in allen Disziplinen des Rechts
die echten Pflichten scharf zu scheiden von den bloßen Berechtigungsbedingungen, bei denen
die Handlung ganz in das Belieben der Partei gestellt ist, und die Partei im Falle des
Nichthandelns lediglich gewisser Vorteile verlustig geht (z. B. Ablehnung eines Richters
ist notwendig zur Erhaltung des Revisionsgrundes nach 8778 St. P.O., aber „verpflichtet“
ist die Partei zur Ablehnung nicht).
Unter den Rechten der Parteien ist von allgemeinerer Bedeutung das Recht auf
rechtliches Gehör. Andiatur et altera pars. Deshalb darf
1. grundsätzlich kein Prozeß über den Kopf einer Partei hinweg stattfinden (Aus⸗
aahmen unten 8 67).
2. Es besteht sog. Parteiöffentlichkeit, d. h. die Parteien haben das Recht auf An—
vesenheit bei den wichtigsten Prozeßakten: 8 225 St. P.O. (Ausnahmen: 88 246, 801
St.P.D. 8 178 G. B. G); 88 228, 191, 167 St. P. O.
3. Vor jeder Entscheidung des Gerichts, sowie im unmittelbaren Anschluß an ge—
wisse Prozeßakte (Beweiserhebung u. s. w.) sind die Parteien (regelmäßig beide) zu
hören (88 88, 132, 185, 186, 190, 242 Abs. 8, 266-258; 122; 264, 265;
3778 StP. O.).
Nicht sowohl eine Verleugnung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs als viel⸗
mehr eine bloße Verschiebung des Zeitpunktes der Verstattung zum rechtlichen Gehör
bedeutet die Zulassung des Mahnverfahrens (unten 8 65). Kommt hier der Beschuldigte
auch vor Erlaß des Strafbefehls (der Strafverfügung, des Strafbescheids) nicht oder
nicht voll zu Worte, so eröffnet sich ihm doch die Möglichkeit, nachträglich alles Zweck⸗
dienliche zur Geltung zu bringen; seine bloße Erklärung, sich nicht bei dem Strafbefehl
(der Strafverfügung, dem Strafbescheid) beruhigen zu wollen, setzt, wofern sie nur frist⸗
und formgerecht erfolgte, den Strafbefehl (die Strafverfügung, den Strafbescheid) außer
Qroaft. Gelegenheit, voll zum rechtlichen Gehör verstattet zu werden, hat also auch hier
der Beschuldigte in vollem Umfange; es liegt nur an ihm, wenn es nicht zur vollen
Entfaltung der Parteirechte kommt.
II. u. Die Staatsanwaltschaft hat keine einseitige Parteistellung contra
reum, sondern sie hat sich ganz auf den objektiven Standpunkt zu stellen — hat
sie doch das Staatsinteresse zu wahren, welches ungerechtfertigten Verurteilungen durchaus
widerftrebt — und ist daher auch verpflichtet und berechtigt, im Sinne der Entlastung
und Freisprechung des Beschuldigten zu wirken (vgl. z. B. 88 158 Abs. 2, 338 Abs. 2
St. P.O.).
2.“ Soweit es sich um die Staatsklage (offentliche Klage) handelt, hat die Staats—
anwaltschaft ein Klagemonopol, 8 152 Abs. 1 St. P. O. (Ausnahme 8 464).
3 Es gilt Legalitärs-, nicht Opportunitäts prinzip, d. h. die Staatsanwaltschaft
 muß einschreiten, wenn die materiell und prozeßrechtlichen Voraussetzungen
dafür vorhanden sind (K 152 Abs. 2 St. P.O.). Lehnt die Staatsanwaltschaft die Klage—
erhebung ab, so kann der Antragsteller, der zugleich der Verletzte ist, ein gerichtliches
Klagepruͤfungsverfahren herbeiführen, 88 170 -178 St. P.O., unten 8 32 (nicht aber
kann er, abgesehen von den Privatklagefallen, als Kläger das Gericht anrufen).
Das Legalitätsprinzip wird durch einzelne Ausnahmen durchbrochen, kraft deren
es auf die (pflichtmäßig zu beurteilende) Opportunität der Strafverfolgung an—
kommt, nämlich:
a) Bei den privatklagefähigen Delikten hat die Staatsanwaltschaft zu prüfen, ob
die Staatsklage im öffentlichen Interesse liegt (6 416 St. P.O., 8 12 Wett⸗
bewerbsgesetzes vom 27. Mai 1886).
d) Bei Auslandsdelikten „kann“ — muß also nicht — eingeschritten werden, so—
weit 88 4, 37 St. G.B. in Betracht kommen (anders 3. B. 8 298 u. s. w.
St. G. B.).
) Ein Muoed Verfahren braucht, wo die Einziehung bezw. Unbrauchbarmachung
ur fatultatio ist, nicht eingeleitet zu werden (F42 St. G. B., 8 477 St. P. O.).
        <pb n="362" />
        363

II. Strafrecht.

Im Falle der Realkonkurrenz kann einer oder der andere der mehreren Fälle
aus der Strafverfolgung ausgeschaltet werden, wenn dessen Feststellung für die
Strafzumessung unwesentlich erscheint ( 808 St. P.O.). Diese Gesetzes⸗
bestimmung unterscheidet sich von denen ad à —c jedoch insofern, als die Staats—
anwaltschaft nicht souverän die Strafverfolgung unterlassen darf, sondern der
Mitwirkung des Gerichts bedarf, um die betreffende Straffache ausschalten
zu können.)
IV. Der Beschuldigte ist im heutigen Recht als verteidigungsberechtigtes Rechts⸗
subjekt anerkannt; inwieweit seine persönliche Freiheit, sein Besitzstand u. s. w. angetastet
werden kann, ist genau fixiert.
Die prozessualen Angriffsakte des Klägers, speziell die Anklage, wirken auf den
Beschuldigten nicht direkt, sondern erst vermittelst eines den Angriffsakt prüfenden
Gerichtsbeschlusses (daher z. B. Notwendigkeit der Eröffnung des Hauptverfahrens).
Zwangsmaßregeln gegen den Beschuldigten können grundsätzlich nur vom Richter
ausgehen, oder mindestens dann (eventuell muß), wenn andere Organe sie vorgenommen
haben, eine nachträgliche Entscheidung des Gerichts erfolgen (val. 3. B. 88 98, 100, 105,
110, 114 St. P.O.J.

Zweites Kapitel.
Die BProzeßhandlungen.
A. Nllgemeines.
28.
Literatur: Kohler, Prozeß als Rechtsverhältnis (1888); A. S. Schultze, Privatrecht und
Prozeß (1888); Max Friedländ er, Die Lehre von der absoluten Nichtigkeit —5 Urteile,
Gerichtssaal Bd LVIII G. 339; Mumm, Golid. Arch. Bd. XLVIIS. 360; 8 tker, Konkursrechtliche
Grundbegriffe J S. 49; Ostern, Die Alternativität bei strafprozessualen Willenserklärungen (109).
Barnau, Stellvertretung im Strafrecht und Strafprozeß (1890); Bucher, Der —5 im
Strafprozeß (1882) Frese, Die rechtliche .. der in einem Sühnetermin abgeschlossenen Vergleiche,
Ztschr. f St. R.Wiss. Bo K's 824; J. Schmid, ber Vergleich .. in Privatklagesachen, Bl.
R.Pfl. in Thüringen R. F. Bd. XIXx G280; Msllenhoff, Zuläffigkeit und Wintsamkeil des
Veraleichs ... im Strafverfahren auf erhobene Privatklage (1893).
1. Den Prozeßhandlungen, die durch ihr Ineinandergreifen den Prozeß bilden,
kommt rechtsgeschäftlicher Charakter zu. Stichhaltig ist ein als Prozeßhandlung
auftretender Vorgang somit nur dann, wenn er in einer gewollten Erklärung einer
geschäftsfähigen Person besteht.
II. Die Formvorschriflen sind für die einzelnen Prozeßhandlungen sehr verschieden;
allgemein ist nur bestimmt, daß Prozeßhandlungen, die in gesprochenen oder geschriebenen
Worten bestehen, in deutscher Sprache — der Gerichtssprache“ — auftreten muffen—
um beachtlich zu sein, F 186 G. V.6. (vgl. aber 88 187-198).
III. Inwieweit prozessualische Willenserklaärungen bedingt oder alternativ
lauten können, ist nicht unstreitig. Im Prinzip werden weder bedingte noch alternative
Erklärungen zu beanstanden sein, vorbehaltlich freilich einer Reihe vog Vrozeßakten. die
absolute Bestimmtheit erfordern.
IV. Entgegen der herrschenden Lehre muß eine Prozeßhandlung dann als unwirk⸗
sam, als unheilbar nichtig, also als nicht vorhanden angesehen werden, wenn ihr die
zsontialia negotii fehlen. Die Bedeutung de— Nichtigkeit ist die, daß der nichtige
Prozeßvorgang einfach ignoriert wird, die Sache befinde sich, in welchem Stadium sie
wolle. Ist ein Eröffnungsbeschluß nichtig, so kann es zu keiner Hauptverhandlung
kommen, solange nicht an seiner Stelle ein neuer gültiger Eröffnungsbefchluß erlassen ist;
ist ein Urteil nichtig, so ist ein anderweites Urteil an seine Steue zu setzen; ist die
Geschworenenbant nichtig gebildet, so ist ab oyo erneut zur Bildung der Bank zu schreiten
u. s. w. Es bedarfge keiner Formalitäten, insbesondere feincz Rechtsmitteleinlegung,
        <pb n="363" />
        2. E. Beling, Strafprozeßrecht. 367

jur Konstatierung der Nichtigkeit. Daß andererseits auch zur Geltendmachung der Nichtig—
leit ein Rechtsmittel eingelegt werden kann, darf nicht, wie dies geschehen ist, in Abrede
gestellt werden.
Ansätze zur Anerkennung des Begriffs der Nichtigkeit enthält die reichsgerichtliche
Judikatur bereits vieler Orten (vgl. Entsch. d. R.Ger. in Strafs. Bd. XXIII S. 811,
17; 8* XXXI S. 104, Bd. XXXIII S. 75, sowie Deutsche Jur. Ztg. Bd. VI
S. 214).
Als nichtig müssen z. B. angesprochen werden Akte eines Nichtrichters oder eines
Nichtgerichts, Akte eines sachlich unzuständigen Gerichts, Prozeßakte bei fehlendem Straf—
lagerecht, ferner Scheinurteile u. s. w.
V. Von Bedeutung ist nicht bloß der ausgesprochene, sondern auch der un—
ausgesprochene Inhalt einer Willenserklärung (der „latente Geschäftsinhalt“). So ist in
jsedem verurteilenden Erkenntnis der Ausspruch verborgen, daß die Tat unter andere als
die ausdrücklich genannten rechtlichen Gesichtspunkte nicht zu subsumieren sei; die Ver—
arteilung wegen tätlicher Beleidigung besagt, daß die Tat keine Körperverletzung dar—
stelle u. s. w. Auch der unausgesprochene Inhalt eines Urteils erwächst in Rechtskraft.
VI. Eine Prozeßhandlung durch einen gewillkürten Stellvertreter vornehmen
zu lassen muß im allgemeinen als zulässig gelten, insoweit der Vertreter lediglich den
Willen des Vertretenen äußert (Vertretung in der Erklärung); dagegen kann der zur
Handlung Berufene prinzipiell nicht die Entschließung, ob (und eventuell wie) gehandelt
werden soll, einem Vertreter überlassen (Vertretung im Willen).
Dem Widerruf unterliegen Prozeßhandlungen in der Regel nicht. Eine Aus—
nahme muß u. a. für die Prozeßhandlungen, die Ausfluß eines Parteirechts sind, gelten.
Der Ver zicht auf ein prozessuales Recht, ebenso ein Vergleich über ein solches
muß zwar im allgemeinen als zulässig behauptet werden, aber besondere Gründe be—
dingen eine Ausnahme hiervon bei einer sehr großen Zahl von Prozeßrechten, so bei dem
Strafklagerecht, dem Strafantragsrecht u. s. w.
VII. In zeitlicher Hinsicht erhalten viele Prozeßhandlungen ihre Stelle im
Prozeß durch eine Frist oder einen Termin angewiesen.
1. Eine Frist ist ein Zeitabschnitt, innerhalb dessen eine Prozeßhandlung vor—
zunehmen ist (Handlungsfrist), z. B. 8 170 St.P.O., oder nicht vorzunehmen ist
(Zwischenfrist), z. B. 8 216 St. P.O. Wie im Zivilprozeß sind zu unterscheiden gesetzliche
 Fristen (deren Dauer sich unverlängerbar und unverkürzbar nach dem Gesetz richtet, —
im Strafprozeß meist eine Woche) und richterliche Fristen; fremd ist dem Strafprozeß
die Bezeichnung „Notfrist“. Die Berechnung der Fristen ist in 88 42, 48 St. P.O.
geregelt.
Die Fristen sind teils dem Gericht gesetzt (z. B. 8 275 St. P.O.) — dann hat
chre Nichteinhaltung gewöhnlich keine prozessualen, sondern nur eventuell disziplinagrische
Folgen —, teils den Parteien und Dritten, — dann sind sie, insoweit sie Handlungsfriften
sind, regelmäßig „Präklusivfristen“, d. h. die nicht innerhalb der Frist vorgenommene
Handlung ist verloren; doch kann der Präkludierte gegen die Versäumung der Frist
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (réstitutio in integrum) erlangen,
wenn die Versäumung durch vis maior verursacht war, oder mit den Worten des Ge—
jetzes, wenn der Antragsteller durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle an
der Einhaltung der Frist verhindert worden ist, wobei als unabwendbarer Zufall auch
die unverschuldete Unkenntnis von einer erfolgten Zustellung gilt (F 44 St. P.O.). Zur
Erlangung der Wiedereinsetzung bedarf es eines Gesuchs, das binnen einer Woche nach
Beseitigung des Hindernisses bei dem Gericht, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen
wäre, anzubringen ist; die Versäumungsgründe müssen darin angegeben und glaubhaft
zemacht sein (4 45). Zugänglich der Wiedereinstellung sind im Strafprozeß alle Fristen
ohne Unterschied; es gilt hier daher namentlich nicht der zivilprozessualische Satz:
Restitutio restitutionis non datur.
2. Ein Termin ist ein zur Vornahme von Prozeßhandlungen bestimmter Zeit—
bunkt. Ausbleiben der Beteiligten vereitelt gewöhnlich den Termin. Doch ist eine
        <pb n="364" />
        368

III. Strafrecht.

Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten oder des Privatklägers in dem dazu
anberaumten Termine in den Fällen der 88 230—282, 319, 870, 390, 427, 431, 451,
457, 475 St. P.O. möglich; gegen das alsdann in absegtie ergangene Urteil hat der
Ausgebliebene, wenn er duͤrch vis maior am Erscheinen verhindert war, die Wieder—
einsetzung in den vorigen Stand (8 284 St. P. O.), es müßte denn sein, daß der Aus—
gebliebene von der Befugnis, sich vertreten zu lassen, Gebrauch gemacht hatte oder von
der Verpflichtung zum Erscheinen entbunden worden war (8 234 Abs. 2 St. P.O.).
VIII. Die Grundeinteilung der Prozeßhandlungen ist die in richterliche Handlungen
einerseits, Handlungen der Parteien und Dritter andererseits. Eine Sonderbehandlung
beanspruchen die Handlungen der behördlichen Hilfsorgane, weil sie teils richterliche, teils
außerrichterliche Handlungen sind.
Den Kern der richterlichen Handlungen speziell bilden die Entscheidungen im
weitesten Sinne (Urteile, Haftbefehle, Eröffnungsbeschlüsse u. s. w.); ihren Unterbau
bilden die gerichtlichen Unterfuchungshandlungen. Die Entscheidungen zer⸗
fallen in
1. prozeßerledigende, das sind solche, die dahin lauten, daß der Prozeß
zu Ende sein solle, sei es wegen Unstichhaltigkeit des Prozeßverhältnisses — sog. Formal⸗
entscheidung —, sei es unter Aburteilung des materiellen Prozeßgegenstandes — sog.
Sachentscheidung;
2. laufende Entscheidungen.
Die prozeßerledigenden Entscheidungen ergehen, insofern sie Sachentscheidungen sind,
zrundsätzlihh in Urteilsform (Ausnahmen: 88 172 202, 208, 449 St. P.O.).
Prozeßerledigende Formalentscheidungen dagegen und laufende Entscheidungen ergehen
grundsätzlich in Beschluß- oder Verfügungs form (Ausnahmen: 88 259 Abs. 2, 429,
158, 369 Abs. 2, 8, 894 Abs. 2, 8 St. P.O.) Der Unterschied zwischen Urteilen einer⸗
seits, Beschlüussen und Verfügungen andererseits ist besonders für die Anfechtung wichtig;
auch sind Urteile unwiderruflich, Beschlüsse und Verfügungen zum großen Teil wider⸗
cuflich. Voneinander unterscheiden sich Beschlüsse und Verfuͤgungen dadurch, daß erstere
von dem Gerichtsganzen, letztere von „einem Richter“ (dem Vorsitzenden, dem Er⸗
mittlungsrichter u. s. w.) ausgehen.
Die Untersuchungs handlungen haben untereinander das eine gemeinsam, daß
fie nicht, wie die Entscheidungen, bestimmenden Inhalt haben, sondern fragender, forschender
Natur sind. Sie unterscheiden sich aber je nach dem Objekt der forschenden Tatigkeit.
Jede Entscheidungstätigkeit ist nämlich ihrem Wesen nach ein Subsumieren von Tat—
sachen unter einen Rechtssatz. Es bedarf also der Aufsuchung
der anzuwendenden Rechtssätze;
der darunter zu subsumierenden Tatsachen; mitunter können letztere nur unter
Zuhilfenahme eines Erfahrungssatzes erforscht werden: es beduürfen also vor⸗
kommendenfalls der Aufsuchung auch
3. die Erfahrungssätze.
Diese suchende Taͤtigkeit vollzieht sich je nach dem Objekt in total verschiedener Weise.
Zu 1. Die Rechtssättzze hat der Richter (und jeder staatsanwaltschaftliche Beamte)
von Amts wegen zu kennen, wenn nicht, im Wege des Studiums, des Nachschlagens
und Denkens zu erforschen. Pacta probantur, iura novit euria; eine regelrechte Beweis⸗
aufnahme über Rechtssätze findet nicht statt; Einholung etwaiger Rechtsgutachten ist keine
Beweisaufnahme. Handelt es sich um ausländisches Recht, so kann freilich auch der Weg
einer Quasibeweisaufnahme beschritten werden (Vernehmung von Kennern des auslandischen
Rechts als Quasisachverständiger u. s. w. wobei die Sätze des Beweisrechts analoge
Anwendung finden.
Zu 2. Die für die Entscheidungen notwendigen Tatsachen sind teils materiell—
rechtlich erhebliche („relebante“ im engeren Sinne) — solche Tatsachen, von deren
Richtigkeit die Exristenz und Größe des Strafanspruchs und ver zugehörigen Neben—
ansprüche abhängt (also der materiellstrafrechtliche Tatbestand“ mit allen seinen Elementen
Handlunga, Erfolq. Kausalzusammenhang, Rechts widtakeit, Sne eevie
        <pb n="365" />
        2. E. Beling, Strafprozeßrecht. 369

zweiten Bedingungen der Strafbarkeit, Strafausschließungsgründe, Strafaufhebungs⸗
zründe u. s. w.), teils prozessualerhebliche, das find solche, von deren Richtigkeit
nicht die Strafbarkeit u. s. w., sondern das Prozeßverhältnis und die Prozeßgestaltung
abhängen (Wohnsitz des Beschuldigten als kompetenzbegründende Tatsache, Strafantrag⸗
tellung, Fluchtverdacht bei Haftbefehl u. s. w.)
Die materiellrechtlich erheblichen Tatsachen werden, insoweit es sich um
richter liche Forschungstätigkeit handelt, im Wege des Beweises im technischen Sinne
festgestellt (siehe 88 2936). Das staatsanwaltschaftliche Forschen nach diesen
Tatsachen fällt dagegen nicht unter den „Beweis“, sondern heißt technisch „Ermittlung“
vgl. 8 158 Abs. 2 St. P. O.); Art und Weise der „Ermittlung“ ist grundsätzlich frei, die
Beschränkungen des eigentlichen Beweisrechts (Verbot der Verwertung von Privatkenntnis;
Unmittelbarkeitsprinzip u. s. w.) gelten für das Ermittlungsrecht nicht; doch müssen die
Beweisverbote sämtlich auch als Ermittlungsverbote gelten.
Die prozessual erheblichen Tatsachen unterliegen ebenfalls dem ,Beweis“ im strengen
Sinne nicht, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um richter liche Feststellung
dieser Tatsachen handelt. Dies ist wenigstens die durchaͤus herrschende Auffassung, der
auch die Praxis folgt. Die Tatfache z. B., daß der Angeschuldigte im Gerichtsbezirke
einen Wohnsitz hat, wird schwerlich jemals durch eidliche Zeugenvernehmung in der
hauptverhandlung festgestellt! Vielnehr ist die Feststellung aller dieser prozessualerheb—
ichen Tatsachen im augemeinen an Regeln überhaupt nicht gebunden; es kommt nur
darauf an, daß sich die Behörde von der Tatsache vergewissert, — wie, das ist gleich⸗
zültig. Eine Sonderbestimmung ist für gewisse prozessualerhebliche Tatsachen in dem
Sinne getroffen, daß für ihre Feststellung sog. „Glaubhaftmachung“, das ist bloße Wahr—
scheinlichmachung, genügt, vgl. z. B. 8826 (Richterablehnung), 45 (Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand), 55 (8Zeugnisweigerung) St. P.O.
Zu 83. Auch die Erfahrungssähze sind nicht, wie vielfach behauptet wird,
Gegenstand des „Beweises“. Nicht sie selbst werden „bewiesen“, sondern mittelst
hrerx werden Tatsachen bewiesen. Gewiß muß der Richter die Erfahrungssätze, die er
zraucht, aufsuchen, aber dieses Aufsuchen erfolgt nicht in den Formen der Beweis—
aufnahme. Es ist nur zweierlei möglich: entweder der Richter hat selbst die Erfahrung,
der der Erfahrungssatz entspringt, im Laufe seines Lebens gewonnen; dann erfolgt die
Aufsuchung des Erfahrungssatzes durch einfaches Sichbesinnen, durch Anrufung des Er—
nnerungsvermögens, also in total anderer Weise als beim „Beweis“, — oder der Richter
hat die Erfahrung nicht gewonnen, und dann kann er sie durch Mitteilung anderer
Personen im Prozeß natürlich auch nicht erwerben. Was hilft es dem Richter in der
Erkenntnis, wenn ein Sachkundiger ihm vorträgt, die Amsel sei ein kulturschädlicher
Vogel, oder eine Brücke von der und jener Spannung sei vor Einsturz sicher? Hat er
selbst nicht die Unterlage, um die Erfahrung als eigene zu empfinden, so kann er jene
Adoptiverfahrung wohl“glauben, aber ihre Handhabung muß er dem Erperten selbst über—
assen. Damit ist auch die richtige Konstruktion des Sachverständigenbeweises gewonnen:
der Richter fragt den Sachverständigen nicht nach den abstrakten Sätzen seiner Wissen—
chaft u. s. w., sondern erwartet von ihm eine Schlußziehung aus diesen Erfahrungs—
ätzen auf die zu erforschende Tatsache.

B. Einzelne Vrozeßhandlungen.
l. Richterliche Handlungen.
1. Untersuchungshandlungen.
829.
a) Begriff und Gegenstand des Beweises.
Literatur: Mittermaier, Lehre vom Beweise (1834); Rupp, Beweis im Strafverfahren
1889; Heusler, Archiv f. civilist. Praxis Bd. LXII G. 2175 R. Schmidt, Außergerichtliche
Eneyklopädie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearbeit. 1. Aufs. Bd. II. 24
        <pb n="366" />
        370

III. Strafrecht.

Vehrnemnunan des Prozeßrichters, Sächs. Archiv f. bürgerl. R. Bd. II S. 265; Stein, Privates
Wissen des Richters (1883); F. Schmid, Prasumtionen im deutschen Reichsstrafrecht (1884); Bauer,
Theorie des Anzeigebeweises (Abhandlungen Bd. IiI, 1848); Mitternaier, ver sog. künstliche
Beweis, Goltdammers Arch. Bd. VI S. 45; Porsch, Die Bedeutung des Beweifes durch Indicien
in dem kirchlichen Gerichtsverfahren (1876); Belinga, Die Beweisverbote als Grenzen der Wahrheils⸗
erforjschung im Strafprozeß (1903).
J. Beweis ist die richterliche Offenlegung der Richtigkeit einer relevanten Tatsache.
Gegenstand des Beweises sind ausschließlich Tatsachen, nicht Rechtssätze, nicht Er—
fahrungssätze“.
II. Beweisbedürftig sind grundsätzlich alle „relevanten“ Tatsachen, das sind die,
von deren Richtigkeit das Bestehen und die Größe der im Prozeß befangenen Ansprüche
abhängt, und zwar nicht nur 1. die anspruchbegründenden und die den Ansprüchen ent—
gegentretenden Tatsachen (wie z. B. im Diebstahlsprozeß die Wegnahme der Sache);
sondern auch 2. solche Tatsachen, die auf eine Tatsache der ersten Art erst einen Schluß
zulassen, sog. Indizien (z. B. im Diebstahlsprozeß der Umstand, daß der Verdächtige außer—
gewöhnlich viel Geldmittel gehabt hat), Der auf die Tatsachen ad 1 gerichtete Beweis
ist der „direkte“, „natürliche“, der auf die Tatsachen ad 2gerichtete der künstliche“,
„indirekte“ oder „Indizienbeweis“.
Der Indizienbeweis ist heute gleichen Ranges mit dem direkten Beweis. Anders
im gemeinen Strafprozeß: die CCC. (Art. 22) verbot die Verhängung von Strafe auf
Grund bloßer Indizien und ließ lediglich die Folter in solchem Falle zu, — auch diese
nur, wenn „genugsame Anzeygung“ vorlag. Heute ist der gelungene Indizienbeweis voll⸗
wertig, nur daß dem Grundsatz der Unmittelbarkeit gemäß zum Indizienbeweis nur
mangels direkten Beweises gegriffen werden darf.
III. Von den relevanten Tatsachen darf prinzipiell keine ohne regelrechten Beweis
als feststehend angenommen werden. Von diesem Satz gibt es jedoch Ausnahmen:
1. Ohne Beweis stehen fest die Tatsachen, die nach dem Gesetz präsumiert
werden (vgl. z. B. 5 815 H.G. B., 8 186 St. G.B.). Die fortschreitende Rechtsentwicklung
wird freilich alle kriminellen Präsumtionen über Bord zu werfen haben. Ihre Verwerf⸗
lichkeit wird heute wohl von keiner Seite mehr in Abrede gestellt. Sie schlagen, besonders
die Schuldpräsumtionen, dem Satze ins Gesicht, daß nur der wirklich Schuldige bestraft
werden darf; denn ist ihr Zweck auch nur, den wirklich Schuldigen uͤnd nur nicht üÜber⸗
führbaren zu treffen, so treffen sie doch ohne Unterschied den in Wahrheit Unschuldigen.
Den Satz „Ohne Schuld keine Strafe“ durchbrechen sie zwar nicht direkt, aber sie schlagen
ihm — was noch schlimmer ist — ein Schnippchen, indem sie ihn umgehen.
Nur einigermaßen gemildert wird die Gefährlichkeit der Rechtsvermutungen dadurch,
daß sie wenigstens in der Regel nur einfache praësumtiones iuris, nicht iuris et de iure
find, also Gegenbeweis zulässig ist (Ausnahme: 8 190 St. G. B.).
2. Noto rische Tatsachen, sie seien allgemeinkundig oder auch nur gerichtskundig,
sind ebenfalls ohne Beweiserhebung verwertbar. (Wohl' aber bedürfen regelrechten Be⸗
weises solche Tatsachen, von bdenen der Richter nur private Kenntnis hat.)
III. Der Umstand, daß die betreffende Tatsache schon in einem anderen (Zivil⸗ oder
Straf⸗Prozeß bewiesen worden ist, macht den Beweis nicht unnötig in dem Sinne, als
ob das Gericht genötigt wäre, die Beweisfrage als schon entschieden anzusehen. (Aus⸗
nahme 8 190 St. G.B.) Auch der Umstand, daß eine Tatsache unter den Parteien un⸗
streitig ist, hindert im Strafprozeß das Gericht nicht, erst noch über ihre Richtigkeit Be—
weis zu erheben, (vgl. oben 8 24).
IV. Es gibt ausnahmsweise Tatsachen, die der forschenden Tätigkeit des Gerichts
entzogen sind: absolute Beweisverbote. Hierher muß insbesondere F 251 St. P.O.
gerechnet werden. Nach diesem Paragraphen darf die Aussage eines vor der Haupt⸗
verhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnis⸗
weigerungsrecht Gebrauch macht, nicht verlesen werden. Der Sinn dieser Bestimmung
liegt auf der Hand: jenes frühere Zeugnis soll auf sich beruhen bleiben und nicht ver—
wertet werden, weil sonst das Zeugnisweigerungsrecht illusorisch gemacht werden würde.
Somit ist das Verbot der Vrotokollverlesung im Wege der Anglocte guf jede andere Er⸗
        <pb n="367" />
        2. E. Beling, Strafprozeßrecht. 371

orschung der früheren Aussage zu erstrecken, — ein geradezu klassisches Beispiel für einen
Analogieschluß (vgl. oben 88 1II). Die gegenteilige Pratis des Reichsgerichts, derzufolge
die Vernehmung der Urkundspersonen, die bei der früheren Aussage zugegen waren, zu—
lässig sein soll, hebt den 8 251 völlig aus den Angeln.

b) Die Beweistätigkeit.
Literatur: Spohr, Das Beweisinteresse in Strafsachen (18904); Meves, Der Beweisantrag
und seine prozeßrechtl. Behandlung, Goltd. Arch. Bd. XL S 01i, AIs (1892); Benedikt, Die selb—
ständigen Erhebungen des Verteidigers (1901)
I. Während es im Zivilprozeß Sache der Parteien ist, dem Gericht Beweis zu er—
bringen, ist im Strafprozeß das Gericht dazu berufen, ex officio den etwa vorhandenen
Beweisen für alle beweisbedürftigen Tatsachen, sie seien belastende oder entlastende, nach—
zuspuren und die Beweiserhebung zu besorgen. (Vgl. St.P.O. 8 183 Abs. 2.)
IJ. Demgemäß gibt es im Strafprozeß keine formelle Beweislast, derzufolge
die Rollen von Beweisführer und Beweisgegner unter die Parteien verteilt wären, je
nachdem, ob es sich um „klagebegründende“ oder um „Einredetatsachen“ handelte (Klage⸗
beweis, Erzeptionsbeweis u. s. w). Deshalb unterscheiben sich auch „Beweis“ (Belastungs⸗
beweis) und „Gegenbeweis“ (Eutlastungs-, Verteidigungsbeweis) nicht durch die Ver—
schiedenheit der Prozeßsubjekte, von denen sie ausgehen, sondern nur durch den Gegensatz
der Tatsachen, auf die sie sich beziehen, d. h. im Strafprozeß liegt der Gegenbeweis so gut
wie der Belastungsbeweis in der Hand des Gerichts; dieses muß ebensosehr die etwa vor—
handenen gegen die Richtigkeit einer Tatsache sprechenden Grunde wie die für sie sprechenden
aufsuchen. Sache der Parteien ist es lediglich, die Beweiserhebungstätigkeit des Gerichts
anzuregen, auf das Vorhandensein von Beweismöglichkeiten aufmerksam zu machen u. s. w.
Selbstverständlich ist es den Parteien nicht verwehrt, den erheblichen Tatsachen nach⸗
uspüren, Zeugen ausfindig zu machen (natürlich nicht fie zu beeinflussen), Privatdeteklivbureaux
 in Taͤtigkeit zu setzen u. s. w. Man hat davon gesprochen, daß dann neben der
zerichtlichen Untersuchung eine „Nebenuntersuchung“ der Staatsanwaltschaft bezw. des
Beschuldigten und des Verteidigers nebenher gehe, und man hat solche Nebenunter⸗
suchungen bedenklich finden wollen im Hinblick darauf, daß — wenigstens von Eröffnung
der Voruntersuchuug oder des Hauptverfahrens ab — das Gericht ein Beweiserhebungs
monopol habe. Allein der Umstand, daß der Beweis im technischen Sinne
Gerichtssache und ausschließliche Gerichissache ist, besagt nicht, daß alles Forschen dem
Gericht vorbehalten wäre. Wie könnte das der Fall sein! Ist es doch nicht einmal gänz⸗
lich Unbeteiligten verboten, zu beliebigen Zwecken auch während schwebenden Prozesses
sich durch Einholungen von Auskünften u. sw. zu informieren. Nur sind natürlich alle
solche Nebenuntersuchungen als solche für das Gericht prozessual unbeachtlich, und sie sind,
insoweit sie von Privaten ausgehen, natürlich der Zwangoͤgewalt bar. Aber sie treten in
ihrer ganzen Bedeutung hervor, wenn die Partei, gestützt auf das von ihr gesammelte
Material, bei Gericht Beweisanträge stellt; solche Beweisanträge sind selbstverständlich
willkommener als ins Blaue hinein gestellte! Es ist behauptet worden, daß Rechtsanwälten
 in ihrer Eigenschaft als Verteidiger von Standesehre wegen nicht anstehe, solche
Nebenuntersuchungen zu leiten. Dem läßt sich nicht beitreten; nur ist selbstverständlich,
daß der Forschende sich in alle Wege nur lauterer Mittel bedienen muß. Tut er das,
so ist natürlich auch keine Rede davon, daß er, falls man seiner etwa als Zeugen benötigen
sollte, als der Begünstigung verdächtig uneidlich zu vernehmen wäre (d 863 St.P.O));
und es wäre ein bedauerlicher Mißgriff, wenn das Gericht Anwälte 'als Zeugen eben
lediglich deshalb uneidlich vernähme, weil sie eine „Nebenuntersuchung“ geleitet haben.
III. Eine Beweisfrist ist dem Strafprozeßrecht nicht bekannt; &amp;amp; 245 St. P. O. ver—
füigt ausdrücklich, daß eine Beweiserhebung nicht deshalb unterbleiben darf, weil das
Beweismittel vder das Beweisthema zu spät vorgebracht sei; im, Gegenteil muß sogar
behufs sorgfältigster Vorbereitung eine Aussetzung der Hauptverhandlung erfolgen, wenn
242*

8 30.
        <pb n="368" />
        372

III. Strafrecht.

eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel auftaucht, und eine Einziehung von Er—
kundigungen darüber dem Gegner bisher nicht möglich war.
Auch das Recht, einen Beweisantrag als „lediglich auf Verschleppung der Sache
gerichtet“ abzulehnen, gibt die St.P.O. dem Gericht nirgends. Die gegenteilige, vom
Reichsgericht gebilligte Praxis führt zu einer argen Verkümmerung der Parteirechie und
gefährdet die Wahrheitserforschung in höchst bedenklicher Weise.
e) Die Beweismittel und ihre Benutzung.
831.
c) Im allgemeinen.
Literatur: Beling, Die Beweisverbote u.s.w. (1908).
1. Beweismittel sind diejenigen Personen und Sachen, durch deren Nutzbar⸗
machung für den Prozeß (sog. Beweisaufnahme oder Beweiserhebung) sich das Grricht
die Kenntnis relevanter Tatsachen verschafft. Nicht zu ihnen gehören die Indizien,
die vielmehr selber beweisbedürftige Tatsachen sind (vgl. oben 52912).
I. Es gibt in der Strafprozeßordnung Sätze, die dem Gericht die Benutzung der
einen oder anderen Art von Beweismitteln in bestimmten Faͤllen untersagen, sog. relative
Beweisverbote, vgl. 88 58, 72, 76 Abs. 2, 96, 280, 258 (hinsichtlich der nicht⸗
richterlichen Vernehmungsprotokolle). Abgesehen davon stehen dem Gericht Alle vorhandenen
Beweismittel zu Gebote.

832.

6) Die sächlichen Beweismittel.
Literatur: v. Weveld, 3. 8. v. gerichtl. Augenschein (1877); Friedri . f. Civ.⸗
Proz. XiX S dho (180V iißg 363 ee 87. — g über
Schriftenvergleichung, v. Holtzendorffs Strafrechtszeitung Bd. VII S. 186 1867): Lohmann, Goltd.
Arch. Bd. XVIII S. 187 (18705; Klatt, Die Körpermessung der Verbrecher nach Bertillon und die
Photographie u.s. w., sowie Anleitung zur Aufnahme von Fußspuren jeder AUrt (1002
J. Die einfachste Art der Beweismittel sind die Wahrnehmungsobjekte
Augenscheinsobjekte) Gegenstände der Erscheinungswelt in ihrer sinnlich wahrnehmbaren
Beschaffenheit. Die Erzielung dieser Wahrnehmung, es sei durch den Gesichtssinn oder
einen der anderen Sinne, heißt technisch „Augenschein“. Jeder Inhaber eines Sach⸗
gegenstandes ist verpflichtet, die Augenscheinseinnahme daran zu dulden, (arg. 88 94, 95
St.P.O.). Der Beschuldigte ist auch zur Duldung eines Augenscheins an seinem Körper
verpflichtet (arg. S 102 St. P.O.) Dritte dagegen brauchen sich, mag auch häufig das
Wedcntet behauptet werden, eine Augenscheinseinnahme an ihrem Leibe nicht getallen
zu lassen.
Wird der Augenschein unter Mitwirkung von Sachverständigen vorgenommen, so
liegt „gemischter oder zusammengesetzter Augenschein“ vor, so bei Schriftvergleichung
(8 98 St. P.O.) und Obduktion (&amp;amp;8 87 -90 St. P. O.).
I. Urkunde im Sinne des Strafprozeßrechts ist jedes Schriftstück, d. i. jeder
Gegenstand, in den ein Mensch durch Schriftzüge einen Gedankeninhalt hineingelegt hat.
Die Ermittlung dieses Gedankeninhalts bildet das Ziel des Urkundenbeweises, im Gegen⸗
satz zum Augenscheinbeweis, bei dem es sich nur um unmittelbare Sinneswahrnehmung
der körperlichen Beschaffenheit handelt. Die Beweisaufnahme erfolgt durch Verlesung
der Urkunde (g 248 St.P. O.); verpflichtet, sie zu dulden, ist jeder Inhaber bder Urkunde
88 94, 95 St. P.O.). Unzulassig ist es gemäß dem Grundsatz der Unmittelbarkeit, eine
Zeugenvernehmung duͤrch Urkundenbeweis (Protokollverlesung u. dgl.) zu ersetzen (F 249
Satz 2 St. P. O. Ausnahmen: 88 280, 2585)1, oben 6251).

5) Die persönlichen Beweismittel.
Sg Literatur; Dochow, Der Zeugniszwang (1877); Rubo, über den Zeugniszwang (1878)
Schwalb. Veichtgeheimnis unt einman sudob Hurn ch, e en e Fid oder religions⸗
        <pb n="369" />
        2. E. Beling, Strafprozeßrecht. 873

lose Betenerung (19000); Osterrieth, Der Nebenkläger als Zeuge (1897); Stein Privates Wissen
des Iwdiere (1893); Mode, Beichtsiegel und Zeugnispflicht, Arch. f. kathol. Kirchenrecht, Bd. LXXXXII
S. 476.

833.
aa) Zeugen.
14. Zeugen sind dritte Personen, die im Prozeß zur einfachen Aussage über Tat—
sachen herangezogen werden, — dritte Personen, mithin muß richtiger Ansicht nach dem
Privat- und dem Nebenkläger die Zeugnisfähigkeit abgesprochen werden, wohingegen der
Vernehmung des zufällig im selben Verfahren Mitbeschuldigten als Zeugen nichts im
Wege steht. Die Zeugnisfähigkeit kommt allen „Dritten“ zu; tostes inhabiles, wie sie
das gemeine Recht kannte (unbekannte Zeugen, belohnte Zeugen, Ketzer und Ungläubige
im Prozeß gegen orthodoxe Christen, Kinder, Geisteskranke u. s. w.), gibt es heute nicht;
auch der noch so suspekte Zeuge wird nicht von vornherein ausgeschaltet, sondern er wird
vernommen (eventuell ohne Beeidigung), und nachträglich wird dann die Überzeugungs—
kraft seiner Aussage geprüft.
U. Die Zeugnispflicht umfaßt die Pflicht zum Erscheinen, die Pflicht zur Aus—
sage und die Pflicht zur Eidesleistung.
1. Das Nichterscheinen des Zeugen trotz gehöriger Ladung zieht — abgesehen von
der Kostenlast — Exekutivzwang und Ordnungsstrafen nach sich (9 50 St. PO.).
2. Auch bei Aussageweigerung greifen Verurteilung in die Kosten, Zwangsmaßregeln
und Ordnungsstrafen Platz (&amp;amp; 69 St. P.O.). Doch gibt es Personen, die die Aussage
weigern dürfen (F 51 St. P.O. — totales Zeugnisverweigerungsrecht; 88 532 —54 —
Auskunftsweigerungsrecht hinsichtlich bestimmter Fragen).
3. Jeder Zeuge muß auf Erfordern des Richters schwören. Gegen Weigerung
greifen auch hier Kostenauferlegung, Zwang und Ordnungsstrafen Platz (g 69 St. P.O.).
Ausnahmsweise können den Eid verweigern: die Personen, deren Vereidigung gesetzlich
unzulässig ist (unten Va), sowie die mit einem totalen Zeugnisweigerungsrecht nach 8 51
St. P.O. ausgestatteten Personen (8 57 St. P.O.).
III. Berechtigt, Zeugen zu laden (F 48 St.P. O.), sind Gericht und Staatsanwalt-—
schaft. Insoweit es sich um die Hauptverhandlung handelt, haben aber außerdem der An—
geklagte, der Privat- und der Nebenkläger, bei Verwaltungsklage die Verwaltungsbehörde
das Recht der sog. unmittelbaren Ladung (88 219, 426, 487, 466, 467 St. P.O.).
IV. Die Vernehmung des Zeugen ist keine „artikulierte“ mehr; der Zeuge hat im
Zusammenhange anzugeben, was er weiß (8 68 St. P.O.). Jeder Zeuge ist einzeln und
in Abwesenheit der spuͤter abzuhörenden Zeugen (nicht der schon abgehörten Zeugen, auch
nicht der Sachverständigen) zu vernehmen; in Verbindung damit steht die Bestimmung,
daß eine Gegenüberstellung (Konfrontation) des Zeugen mit anderen Zeugen oder mit dem
Beschuldigten im Vorverfahren tunlichst vermieden werden soll (F 58 St. P.O.). Die
Vernehmung des Zeugen zerlegt sich in die Vernehmung zur Person“ (Befragung über
Vor- und Zunamen, Alter, Religionsbekenntnis, Stand oder Gewerbe und Wohnort, er⸗
forderlichenfalls über verwandtschaftliche Beziehungen zu dem Beschuldigten und andere
für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit erhebliche Umstände) und die Vernehmung
„zur Sache“, (8 67 St. P.O.).
V. Grundsätzlich hat der Richter jedem Zeugen den Eid abzunehmen. Unbeeidigt
sind jedoch zu vernehmen (8 56 St. P. O.):
a) Eidesunmündige (Mündigkeitsalter: das 16. Lebensjahr), desgleichen Eidesunreife
(Personen, die wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche
von dem Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben);
2) die strafweise Eidesunfähigen (8 161 St. P.O.);
e) die Komplizen des Beschuldigten: Personen, die hinsichtlich der den Gegenstand der
Untersuchung bildenden Tat als Teilnehmer, Begünstiger oder Hehler (oder — wie
man per argum. a fortiori hinzuzufügen berechtigt ist — sogar als Alleintäter an
Stelle des Beschuldigten) verdächtig oder bereits verurteilt sind. „Die den Gegen—
        <pb n="370" />
        III. Strafrecht.

stand der Untersuchung bildende Tat“ ist im korrekten technischen Sinne zu nehmen;
es genügt nicht, wie das Reichsgericht will, daß der Zeuge bei dem in Rede
stehenden „Vorgang“ irgendwie beteiligt erscheint; ebenso liegt nicht der geringste
Grund vor, die Ausdrücke „Teilnehmer, Begünstiger, Hehler“ in einem laten
Sinn zu fassen; sie sind vielmehr streng in der materiellstrafrechtlichen Bedeutung,
die sie haben, auch hier anzuwenden.
Ist ein Zeuge ein nach F 51 St. P.O. — oben II a. E. — zeugnisweigerungs⸗
berechtigter Angehöriger des Beschuldigten, so steht es, wenn er von seinem Weigerungs⸗
recht keinen Gebrauch macht, im richterlichen Ermessen, ob der Zeuge vereidigt werden
soll oder nicht.
Dagegen kann der Schwur nicht um deswillen einem Zeugen erlassen werden, weil
er auch unvereidigt voll glaubwürdig erscheine; und umgekehrt ist eine Abstandnahme
von der Vereidigung wegen Unglaubwürdigkeit des Zeugen dem geltenden Strafprozeß⸗
recht unbekannt; es wäre dringend zu wünschen, daß es — entgegen einer rücklaufigen
Strömung, die in dem Entwurf einer Strafprozeßnovelle zum Ausdruck gelangt ist, entgegen
auch dem sehr bedauerlichen 8 299 Abs. 4 M. St. G.O. — bei diesem Rechtszustande verbliebe.
Der Eid ist regelmäßig (8 60 St. P. O.) vor der Vernehmung zu leisten (Voreid);
doch wird zurzeit in dieser Hinsicht eine Auderung des Gesehes zu Gunsten des Nach⸗
eides angestrebt.
Prinzipiell erfolgt die Beeidigung erst in der Hauptverhandlung, eventuell bei
komissarischer Vernehmung (St. P. O. &amp;amp; 222), nur ausnahmsweise im Vorverfahren
(8 65 St. P. O.).
Regelmäßig deckt der Eid immer nur je eine Aussage; bei abermaliger Vernehmung
muß der Zeuge also nochmals vereidigt werden. Ob „eine“ Aussage vorliegt oder deren
mehrere, hängt nicht ab von der Einheit oder Mehrheit des Beweisthemas, sondern von
folgenden Gesichtspunkten: Fallen die Aussagen in verschiedene Prozesse, so handelt es
sich stets um mehrere Aussagen. Mehrfache Befragung des Zeugen un Verlaufe eines
und desselben Prozesses stellt, wenn es sich um verschiedene Termine handelt, eine Mehr⸗
heit von Aussagen dar. Mehrfache Befragung des Zeugen im selben Termine stellt eine
Aussage dar, es müßte denn sein, daß ein Nacheid trennend in der Mitte zwischen den
mehreren Befragungen steht (die nach dem Nacheid vorgenommene Befragung ist von dem
Eide ja nicht mehr umfaßt und deshalb eine neue Vernehmung). Die Regel, daß in
allen Fällen mehrfacher Vernehmung so viel Eide zu leisten sind, als Aussagen vorliegen,
wird jedoch durchbrochen durch die fakultative Ausnahme des 866 St. P.O. Danach kann
bei nochmaliger Vernehmung eines vereidigten Zeugen in demselben Vorverfahren, ebenso
bei nochmaliger Vernehmung eines im Hauptverfahren vereidigten Zeugen in demselben
Hauptverfahren der körperliche Eid ersetzt werden durch eine Erklärung des Zeugen, daß er
die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichere.
Der Zeugeneid ist, wie auch die sonstigen Eide des Strafs und des Zivilprozeß⸗
rechts, akonfessionell. Von manchen Seiten wird jedoch eine Verkirchlichung des Eides
angestrebt, — eine Reformbewegung, die leider bereits im M.St.G.O. 842 Abs. 83 eine
gewisse gesetzliche Anerkennung gefunden hat. Ganz entgegengesetzt fordern andere, und
zwar mit vollem Rechte, die gänzliche Beseitigung des Eides und Ersetzung desselben durch
eine rein weltlich-juristische Versicherung (,auf Ehre und Gewissen“? oder ähnlich), den
sog. bürgerlichen Eid.

§34.
bb) Sachverständige.

Literatur: Groß, Handbuch für Untersuchungsrichter (8. Aufl. 1899) S. 188; Derselbe,
Zrim inalpsychologie oh v. Krafft-Ebin 8 Psychopathologie (G. Aufl. 1892); auizaburg
Handb. der Ferihil. Medegin Born 18819 8. 33. Val. Obermeyer, die Lehre von den Sach—
berständigen im Civilprocesse (1880).
Saar., Sachverständige sind dritte Personen, die im Prozeß ein auf besonderer
Sachkunde (einem Erfahrungssatz, der nicht Allgemeingut ist) beruhendes Urteil —
        <pb n="371" />
        2. E. Beling, Strafprozeßrecht. 3875

„Gutachten“ — abgeben. Der Unterschied des Sachverständigen vom Zeugen muß darin
zefunden werden, daß er nicht, wie der Zeuge, über Tatsachen, die er wahrgenommen hat
»der wahrnimmt, einfach aussagt, sondern aus Tatsachen, die ihm nicht durch Wahr—
nehmung zugänglich geworden sind, lediglich auf Grund seiner Sachkunde einen Schluß
zieht. Nicht haltbar ist die Meinung, der Zeuge sei testis de praesenti, der Sach—
verständige testis de praeterito. Ebensowenig aber kann der Unterschied zwischen Zeugen
and Sachverständigen darin gefunden werden, daß erstere Tatsachen, letztere Erfahrungs—
ätze beisteuerten; der Sachverständige handhabt zwar die Erfahrungssätze, aber was
er dem Gericht liefert, sind die von ihm auf Grund der Erfahrungssätze gewonnenen tat—
sächlichen Refultate. Veranlaßt das Gericht den Sachverständigen, auch die Erfahrungssätze
 auseinanderzusetzen, so geschieht dies nur zur Kontrolle. Wenn hiergegen ein—
zewendet worden ist, eine Kontrolle etwa eines weltberühmten Gelehrten durch ein Laien—
richterkollegium sei undenkbar, und wenn daraus geschlossen worden ist, daß es sich dem—
nach nur um eine Mitteilung der Erfahrungssätze selbst an das Gericht handeln könne,
so ist dabei außer acht gelassen, daß, wenn die Richter nicht einmal zur Kontrolle fähig
sind, sie noch viel weniger in der Lage sein werden, den für sie unkontrollierbaren und
unverstandenen Erfahrungssatz zu handhaben. Gerade dieser Einwand zeigt recht deutlich,
daß es sich eben nicht um bloße Mitteilung von Erfahrungssätzen, sondern nur um deren
Anwendung durch den Sachverständigen selbst handeln kann.
Nicht zu den Sachverständigen gehört der sog. sachverständige Zeuge; er bekundet
die Tatsache, daß er früher unter Verwertung besonderer Sachkunde aus einer von ihm
gemachten Wahrnehmung einen Schluß gezogen hat.
II. Unfähig, als Sachverständiger zu fungieren, ist 1. wem die nötige Sachkunde
fehlt; 2. wer nach 88 72, 56 St. P.O. eidesunfähig ist (zu 2 streitig). Kraft Gesetzes
ausgeschlossen ist der in 8 87 Abs. 1 Satz 2 St. P.O. genannte Sachverständige; ablehn—
bar sind Sachverständige grundsätzlich wie Richter (8 74 St. P. O.).
III. Die Sachverständigenpflicht beschränkt sich im Gegensatz zur Zeugnispflicht auf die
in 8 75 St. P.O. genannten vier Personenkategorien, nämlich: 1. solche Personen, die zur
Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt sind; 2. solche Personen,
die die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, dem die zu handhabenden Erfahrungs-—
jätze entfließen, öffentlich zum Erwerbe ausüben; 8. solche Personen, die zur Ausübung
dieser Wissenschaft öffentlich bestellt sind; 4. solche Personen, die sich zur Begutachtung
vor Gericht bereit erklärt haben (im Falle 4 bemißt sich natürlich der Umfang und die
Tragweite der Verpflichtung nach der Bereiterklärung).
Auch die unter Ziffer 144 fallenden, in abstracto Pflichtigen haben aber möglicher—
weise im konkreten Falle ein Begutachtungsweigerungsrecht, wenn nämlich ein Grund
oorliegt, auf den sie eine Zeugnisweigerung stützen dürften, wenn sie Zeugen wären
(8 76 St. P.O.).
Ungehorsam des in abstracto und in conereto Begutachtungspflichtigen zieht Kosten⸗
edt Ordnungsgeldstrafe (nicht: Ordnungshaftstrafe, nicht: Zwang) nach sich (8 77
St. P.O.).
IV. Der Gutachtereid ist immer Voreid; wenigstens erwähnt das Gesetz nirgends
die Möglichkeit einer Nachvereidigung, ausgehend augenscheinlich davon, daß nach dem
geltenden Beeidigungssystem die Aussetzung der Vereidigung bis nach erfolgter Ver—
nehmung ein Mißtrauen involviert, Mißtrauen gegen einen Sachverständigen aber grund—
sätzlich dahin führen muß, den Sachverständigen gar nicht heranzuziehen. Der Gutachter—
eid ist ersetzbar durch Berufung auf einen allgemeinen Sachverständigeneid, wenn der
Betreffende einen solchen geleistet hat.

8 35.
ce) Die Parteien.
Literatur: Tittmann, Über Geständnis und Widerruf in Strafsachen (18103 Schauber J
VLergleichung des Geständnisses im Criminal- und Civilproceß (1869); Heinze, Goltd. Arch. Bd. XXI
        <pb n="372" />
        376 III. Strafrecht.
S. 2873 Der sel be, Strafproz. Erö terungen (1875) S. 28. — Val. Rat enau, Ztschr. f. Str. R.⸗
Wiff. Bd. F— S. 514. sorez r gen As5 — Zishr
I. Auch die Parteien sind Beweismittel, d. h. das Gericht kann seine Überzeugung
von der Richtigkeit einer Tatsache auf die Aussage des Beschuldigten (oder des Privat—
oder Nebenklägers) stützen, mag diese Aussage zu Ungunsten des Aussagenden lauten
(sog. Geständnis) oder zu seinen Gunsten.
II. Der zur sog. verantwortlichen Vernehmung schriftlich geladene Beschuldigte ist
verpflichtet, zu erscheinen. Bei Ausbleiben erfolgt Vorführung (88 133 — 134). Dagegen
besteht keine Verpflichtung des Beschuldigten zur Aussage ; sehr charakteristisch F 136
Abs. 1 Satz 2 St.P.O.: der Beschuldigte ist zu befragen, „ob“ er etwas auf die Be—
schuldigung erwidern wolle, nicht: „was“ er erwidern wolle. Im Zusammenhang damit
ist auch das „artikulierte Verhör“ des gemeinen Strafprozesses weggefallen, in dem der
inquisitionelle Charakter des letzteren seinen deutlichsten Ausdruck fand.
Parteieid ist im Strafprozeß heute, wenigstens bei uns, ausgeschlossen. Die eigen⸗
kümliche englische Institution der zeugeneidlichen Vernehmung des Angeklagten ist unferer
Auffassung gänzlich fremd und wird s jedenfalls stets bleiben.

8 36.

d) Die Beweiswürdigung und die Konsequenzen der Beweisfrage—
entscheidung.
Literatur: p. Savigny, Die eerehen in Beziehung auf eine neue St. P.O. (1846),
auch Goltd. Arch. Bd VI 481; v. Schwarze, Goltd. Arch. Bd VI G. 721 Schaper, Goltd.
Arch. Bd. XIV S. 180, 245; 8. Bar, Recht und Beweis im Geschworenengericht (18360; Spohr,
Das Veweisinteresse in Strafsachen (1804). Vgl. Wach, Die Beweislast (19015
J. Im Gegensatz zu den sog. gesetzlichen Beweisregeln des gemeinen Prozeßrechts
gilt heute der Grundsatz der freden Beweiswürdigung: über das Ergebnis der
Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriffe der Ver—⸗
handlung geschöpften Überzeugung (I 260 St. P. O.). Und zwar unterliegen alle Arten
von Beweismitteln dieser freien Würdigung. Geschworene Eide sind keine Nötigung zum
Fürwahrhalten; Unbeeidigtsein einer Aussage ist kein Hindernis des Fürwahrhaltens
limmer unter der Voraussetzung, daß eine dem Gesetz entsprechende Vereidigung bezw.
Nichtvereidigung vorlag). Fuͤr das Geständnis wird bisweilen gelehrt, es könne ihm nur
dann geglaubt werden, wenn es durch mindestens ein weiteres Beweismittel unerstützt
werde. Aber 8 260 gibt dem Richter auch dem Geständnis gegenüber volle Würdigungs⸗
freiheit; der Richter kann dem Geständnis ebensosehr trauen wie mißtrauen, er braucht
weder für seinen Glauben noch für seine Ungläubigkeit andere Beweismittel als Stütze.
Nicht übersehen werden darf, daß die Beweiswürdigungsfreiheit nicht etwa Beweis⸗
würdigungs willkür ist; die Beweiswürdigung muß mit Liner conviction raisonnée,
nicht einer eonvietion instinctive operieren.
Durchbrochen wird jedoch der Grundsatz der freien Beweiswürdigung durch die
Präsumtionen (oben 8 29 7T1 1; vgl. auch 8 475 St. P.O.).
II. Nur wenn klar bewiesen (eventuell auf Grund ergänzender Präsumtionen an—
zunehmen) ist, daß alle für das Bestehen des Strafanspruchs unerläßlichen Tatsachen vor⸗
liegen, und daß ihn ausschließende Tatsachen (Schuldausschließungs-, Strafausschließungs,
Strafaufhebungsgründe uc s. w.) nicht vorliegen, ergeht Verurteilung. Jeder nicht be—
hobene Zweifel (non liquet) an irgend einer relevanten Tatsache (z. B. Rotwehr, Zu⸗
rechnungsfähigkeit, Verjaͤhrung) führt zur Freisprechung: in Aubio pro reo. Der Kläger
trägt im Strafprozeß die materielle Beweislast. Alle Einschränkungen dieses
Satzes, die mitunter behauptet werden, sind unberechtigt und willkürlich. Nur eine etwa
vorhandene Präsumtion entbindet von Beweise.
        <pb n="373" />
        2. E. Beling. Strafprozeßrecht.

277

2L. Entscheidungen.
1) Prozeßerledigende Entscheidungen.

837.
) Im allgemeinen.

Literatur: Eisler in Grünhuts Ztschr. Bd. XVII S. 587 ff.; v. Kries, Ztschr. f. Str. R.⸗
i Bd. V S. 82ff.; Ortloff, Goltd. Arch. Bd. IX S, 372; Mittermaier, Arch-des Krim. R.
N. F. 1844.S. 312ff.z v. Bar, Recht und Beweis im Geschworenengericht (1800); Derselbe, Krit.
B. J.Schr. Bd. X S. 468; Zacke, Über Beschlußfafsung in Versammlungen und Collegien 1867);
Heinemann, Ztischr. s. Sir.R.W. Bd. XVGS. 1, 2177 groschel, Abfasung der Urteile in Straf
achen (GG. Aufl. 1902); Herm. Meyer, Protokoll und Urteil im Cipe⸗ und Strafprozeß (2. Aufl.
1900); Daubenspeck, Der jurist. Vorberettungsdienst in Preußen (1900) 8 305 Delius, Gerichtl.
Praxis in Strafsachen (19005 88 532 50; Kroschel, Gerichtssaal Vo. IIV GS. 395.
4. Die Prozeßerledigung, d. i. der Ausspruch, daß der Prozeß zu Ende
sein solle, erfolgt teils in der Form des Urteils, teils in der des Beschlusses. Ein Ur—
teil ergeht nämlich bei Entscheidung über den Prozeßgegenstand: „Sachentscheidung“.
Wird dagegen wegen Mangelhaftigkeit des Prozeßverhaͤltniffes gar nicht in eine Prüfung
der Sache selbst eingetreten, sondern das Verfahren eingestellt — „Formalentscheidung“ —
so geschieht dies prinzipiell durch Beschluß. Nur in drei Fällen erscheint die Formal⸗
entscheidung in Urteilsform:
a) wenn bei Antragsdelikten wegen Mangels eines Strafantrages eingestellt wird
(8 259 St. P.O.);
b) wenn ein Privatklageverfahren für beendet erklärt wird, weil die Tat nicht
privatklagefähig sei (8 429 St. P.O.);
wenn sich im Verfahren nach vorangegangener polizeilicher Strafverfügung die
Tat als nicht polizeifähig herausstellt, und dieserhalb das Verfahren durch
Formalentscheidung enden muß (8 458 St. P. O.).
iJ. Urteilsvoraussetzungen sind außer den allgemeinen Prozeßvoraus—
setzungen (von denen jedoch etliche keine Urteilsvoraussetzungen sind, vgl. z. B. 8 269
St. P.O.): Anklage, Eröffnungsbeschluß und Hauptverhandlung.
LII. Bei der Urteilsfällung dürfen, wie bei jeder Entscheidung, Richter nur in
der gesetzlich bestimmten Anzahl mitwirken (F 194 G. V. G.). Die Leitung der Beratung
ist Sache des Vorsitzenden; ihm liegt demgemäß die Stellung der Fragen und die
Sammlung der Stimmen ob (8 196 G. V. G.). Die Entscheidungen erfolgen grundsätzlich
aach der absoluten Mehrheit der Stimmen; zersplittern sich die Meinungen derart, daß
ihrer mehr als zwei sind, und keine die absolute Majorität für sich hat, so werden die dem
Beschuldigten naͤchteiligsten Stimmen den zunächst minder nachteiligen so lange hinzu⸗
gerechnet, bis sich eine Mehrheit ergibt (8 198 G. V. G). Eine ungemein weitgreifende
Ausnahme gilt jedoch nach 88 262 Abs. 3, 307 St.P.O. für die Schuldfrage: sie kann
nur mit 2/8-Mehrheit bejaht werden. Die Reihenfolge der Stimmabgabe ist im Interesse
tunlichster Unbeeinflußtheit dahin geregelt, daß zuerst ein etwa ernannter Berichterstatter,
dann die übrigen Beisitzer und zwar nach dem Dienstalter (bei Schöffengerichten die Schöffen
nach dem Lebensalter) von unten nach oben, der Vorsitzende in jedem Falle zuletzt stimmen;
dei den Geschworenen richtet sich die Reihenfolge der Abstimmung nach der Auslosung,
unter Ausschluß jedoch des Obmanns, der zuletzt stimmt (8 199 G. V. G.).
Offen gelassen hat das Gesetz die Frage nach der Methode der Abstimmung; in—
folgedessen streitet man darüber, ob Totalabstimmung“ oder „Abstimmung nach Gruͤnden“
schrittmäßige Abstimmung über jedes einzelne Element des Denkprozesses, z. B. über Not—
vehr, geistige Gesundheit, vorsatzausschließenden Irrtum des Angeklagten u. s. w.) statt—
zufinden habe. Das richtige ist Totalabstimmung in dem Sinne, daß allemal die zu
fällende Entscheidung selbst zum Abstimmungsgegenstande zu machen ist. Getrennt ab—
zustimmen ist über die Schuldfrage und die Straffrage. Stehen mehrere Entscheidungsmöglichkeiten
 in Frage, so ist über diese successiv abzustimmen. Ein überstimmter Richter

4
        <pb n="374" />
        378

III. Strafrecht.

darf sich bei der sich anreihenden weiterschreitenden Abstimmung nicht nur nicht weigern,
zu votieren, sondern hat fich dabei sogar auf den Standpunkt der Majorität zu stellen,
sonst hätte ja die Fragentrennung keinen Zweck. Durchaus ausgeschlossen ist eine Ab—
stimmung über abstrakte Rechtsfragen. Die Rechtsauffassung der Richter ist ein untrenn—
bares Element der Gesamtentscheibdung; will von fünf Richtern einer freisprechen, weil
er den „untauglichen Versuch“ nicht für Versuch im Sinne des St.G.B. hält, und ein
zweiter deshalb, weil er den Angeklagten für nicht identisch mit dem Täter hält, so ist
freizusprechen (bei Sondererledigung der Rechtsfrage würde man zu dem entgegen⸗
zesetzten Ergebnis gelangen).
IV. Urteile sind stets zu verkünden (d 267 St. P.O.), und zwar durch Verlesung
der Urteilsformel und Mitteilung der Gründe. An Beteiligte, die etwa bei der Ver—
kündung nicht zugegen waren, erfolgt außerdem Zustellung (98 234, 268). Andere
Entscheidungen sind Anwesenden zu verkünden, Nichtanwesenden' zuzuftellen (88 85 ff.
St. P.O.).
V. Urteilen sind stets Gründe beizugeben (8 266 St. P.O.), anderen Entscheidungen
dann, wenn sie durch ein Rechtsmittel anfechtbar sind oder einen Antrag ablehnen
(8 34 St. P. O.).
VI. Jedes Urteil ist schriftlich abzusetzen (F 275 St. P.O.). Die Urteilsurkunde
enthält den Kopf oder Urtelseingang (das Rubrum, d. i. die Angabe der Strafsache; die
Bezeichnung des Sitzungstages; die Namen der Richter, der Schöffen, des Beamten der
Staatsanwaltschaft und des Gerichtsschreibers, die an der Sitzung teilgenommen haben),
den Tenor oder entscheidenden Teil, die Gruünde und die Unterschrift der Richter. Die
Gründe speziell müssen im allgemeinen die Tat- und die Rechtsfrageentscheidung erkennen
lassen; detaillierte Bestimmungen sind enthalten in 8 266 St. P.O. Eine Mitteilung
über die Beweiswürdigung verlangt 8 266 nicht, es entspricht aber der Billigkeit, daß
das Urteil auch über diesen Punkt Rechenschaft ablegt, wie dies auch regelmäßig in der
Praxis geschieht. Wenn behauptet worden ist, daß sich die Anführung der Beweisgründe
durch das Prinzip der freien Beweiswürdigung verbiete, so ist dabei verkannt, daß auch
die „freie“ Beweiswürdigung eine durch Vernunftgründe gebundene ist und das Gericht
sich keineswegs bei Feststellung einer Tatsache einem nebechaften Gefühl überlassen darf
(s. oben 8585 1Abs. 2).
VII. Das gültig gefällte Urteil ist für das Gericht, das es gefällt hat, bindend,
unwiderruflich (Dessaifierungsprinzip). Nur unter ganz besonderen Voraus⸗
etzungen, insonderheit bei Wiederaufnahme des Verfahrens, dann ein Gericht ein von
hm gefälltes Urteil aufheben. Gleiches gilt für prozeßerledigende Beschlüsse und Ver—
ügungen.

838.
8) Die Rechtskraft insbesondere.

Literatur: Küßner, Goltd. Arch. Bd. III S. 1983: A. Bexnex das. S. 472; Derselbe
im Gerichtssaal 1866 S. 31; Ortloff in Goltd. Arch. Bd. XXVI S. 186; Heffter, Non bis in
idem (1878); Glaser, Verbrauch der Strafklage, in Grünhuts Ztschr. Bd. XIIS. 303; Lammasch,
Gerichtssaal 1880 S. 13 Max Berner, Ne dis in iden 1801); Glücksmann, Rechtskraft der
strafproz . Entscheidung über Einziehung u w (18688); Herschel, 3 (1899); Krosjchel, Gerichts⸗
aal Bd. LIII S. 408; Farn bacher, Gerichtssaal Bd. Tiv' 86; Heinsheimer, Zischr. f
Str.R.W. Bd XX S. 864: Barbarino, Rechtskraft des Strafurteils (Siss. 1908)

. Formelle Rechtskraft — Unumstoßbarkeit einer Entscheidung im Rahmen
des Prozesses — kommt solchen Entscheidungen zu, die weder durch einen ordentlichen
Rechtsbehelf von den Beteiligten angefochten, noch vom Gericht in normaler Weise ex
offieio abgeändert werden können; in Rechtskraft erwachsen des weiteren solche Ent⸗
scheidungen, die von vornherein mittelft eines befristeren ordentlichen Rechtsbehelfs anfecht⸗
bar waren, wenn entweder die Anfechtungsfrist unbenutzt verflossen ist, oder der eingelegte
Rechtsbehelf, ohne Erfolg gehabt zu haben, seine Erledigung gefunden hat.
Die Rechtskraft ist rine abfo“! ute, wenn die Entscheidung von niemandem und
        <pb n="375" />
        2. E. Beling, Strafprozeßrecht. 379

n keiner Hinsicht mehr angefochten werden kann; eine relative, solange nur gewisse
Personen sie nicht mehr anfechten können (subjektiv-relativ), oder die Anfechtung nur für
zinen Teil des Entscheidungsinhalts unmöglich geworden ist (objektiv-relativ).
II. Materielle Rechtskraft nennt man die Wirkung der formell rechtskräftigen
Sachentscheidung auf das geltend gemachte Strafklagerecht. Sie besteht vornehmlich darin,
daß über den durch die Entscheidung betroffenen Prozeßgegenstand ein abermaliges Ver—
'ahren nicht zulässig ist, auch nicht unter neuen Gesichtspunkten: das Strafklagerecht ist
konsumiert; res indicata; ne bis in idem. Dieser Grundsatz ist im Code d'instr. crim.
art. 860, wenn auch nur einseitig, dahin ausgedrückt: Toute personne acquittée lé6galement
ae pourra plus ôtre reprise ni accusée à raison du même fait. In der St. P.O. fehlt
es an einer ausdrücklichen Satzung; das Prinzip gilt gleichwohl auch für sie, wie sich
airg. e contrario aus der Beschränkung der Zulassung einer Wiederaufnahme des Ver—
Verfahrens ergibt.
Materielle Rechtskraft kommt zu: dem formell rechtskräftigen Sachurteil; sie darf
auch nicht, wie das Reichsgericht fälschlich tut, dem Strafbefehl abgesprochen werden, wie
Z450 St. P.O. unzweideutig zeigt, und wie sich aus der Natur des Strafbefehls als einer
richterlichen, bei völliger Beurteilungsfreiheit ergangenen Entscheidung innerlich von selbst
ergibt; nur beschränkt sind dagegen die Beschlüsse ex 88 172, 210, 208 St. P.O. der
nateriellen Rechtskraft fähig: sie lassen bei Hervortreten von nova neue Klage zu.
Formalentscheidungen sind der materiellen Rechtskraft nicht fähig. Das Einstellungs—
irteil ex 8 259 Abs. 2 St. P.O. enthält freilich eine latente Freisprechung hinsichtlich
der Tat in ihrer Eigenschaft als etwaigen Offizialdeliktes und erwächst insofern in
Rechtskraft, die Tat bleibt nur als Antragsdelikt verfolgbar, was freilich nicht unstreitig ist.
Die Wirkung der res iudicata darf nicht darin gefunden werden, daß der Straf⸗—
anspruch konsumiert sei: konsumiert wird durch die Rechtskraft nur das Strafklage—
recht. Ein dessenungeachtet neu eingeleitetes Strafverfahren müßte somit mit Einstellung,
nicht mit Freisprechung enden. Der Vorschützung der éxceptio rei iudicatae von seiten
des Beschuldigten würde es dabei natürlich nicht bedürfen, die Rechtskraft ist von Amts
wegen zu beachten. Vernichtet ist aber das Strafklagerecht nur in Ansehung des Be—
chuldigten, — nicht der etwaigen Teilnehmer an der Tat; und nur in Ansehung der
Tat, — nicht anderer Taten desselben Beschuldigten. Das Identitätsprvblem löst sich
nach den oben 8 6III gegebenen Sätzen. Der Rechtskraft unteilhaftig sind die Ent—
scheidungsgründe.
Der Grundgedanke der materiellen Rechtskraft ist nicht der, daß das rechtskräftige
Urteil schlechterdings als richtig anzunehmen sei (Fiktionstheorie); denn die Fiktion der
Richtigkeit wird des öfteren erschüttert und bedarf auch selber erst der Erklärung; auch
nicht der, daß es der aequitas entspreche, die einmal entschiedene Sache fortan ruhen zu
lassen (Billigkeitstheorie), denn gerade die Billigkeit würde unendlich oft eine abermalige
Verhandlung zu dem Zwecke, um die Wahrheit ans Licht zu bringen, verlangen. Viel—
mehr entspringt das Ne bis in idem der Erwägung, daß die Autorität der Rechtsprechung
und mit ihr die Autorität der Rechtsordnung und nicht minder die Rechtssicherheit Schaden
leiden müßten, wenn fort und fort eine Erneuerung der Prozedur möglich wäre. Gerade
dieser Grundgedanke weist aber auch auf der anderen Seite deutlich genug darauf hin,
daß das Prinzip der Rechtskraft nicht überspannt werden darf; denn solche Überspannung
würde gerade erst recht autoritätsgefährdend und beunruhigend wirken. So ergibt sich
»as Postulat: die Rechtskraft darf nicht eklatante Ungerechtigkeiten zudecken;
zegen solche muß Abhilfe geschaffen werden können, der Rechtskraft zum Trotz. Diesem
Postulat wird das Gesetz gerecht durch Zulassung einer „Wiederaufnahme des Verfahrens“;
unten 8 60.
        <pb n="376" />
        III. Strafrecht.

839.
b) Laufende Entscheidungen.
Literatur: Debius, Sitzungspolizeiliche Befugnisse der Behörden (1898)
J. Die laufenden Entscheidungen sind regelmäßig Beschlüsse oder Verfügungen, nur
ausnahmsweise Urteile, nämlich insoweit die Entscheidung auf Aufhebung eines vorinstanz⸗
lichen Urteils und Zurückverweisung der Sache aus der Berufungs- oder Revistionsinstanz
in die untere Instanz lautet (g8 8369, 894 St. P.O.).
Die laufenden Entscheidungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht bindend. Aus⸗
nahmen namentlich: die Urteile ex 88369, 394 St. P.O.; alle mit sofortiger Beschwerde
anfechtbaren Entscheidungen (F 833“ Abs. 8 St. P.O.); der Eröffnungsbeschluß u. s. w.
II. In der Hand keils des Gerichtsvorsitzenden, teils des Gerichtsganzen liegen die
Prozeßleitung und die Prozeßpolizei (F287 St.P. O, 88 177 185 G. V. G.), aber auch
— im Gegensatz zum Zivilprozeß — der Prozeßbetrieb
III. Unter die „Prozeßpolizei“ speziell (das Gesetz spricht — zu eng — von
„Sitzungspolizei“) fallen alle Maßregeln, die auf Aufrechterhaltung der äußeren Ordnung
im Prozesse abzielen; sie äußert fich in Zwangsmaßregeln uͤnd in Ordnungsstrafen.
Das wichtigste Stück der Prozeßpolizei ist die Sitzungspolizei. Sie wird vom
Vorsitzenden ausgeübt, vom Gerichtsganzen nur, wenn es sich handelt um Entfernung aus
dem Sitzungszimmer, sowie Zwängshaft (8 178 G. V. G.), oder zum Verhänqung einer
Ordnungsstrafe wegen Ungebühr (88 179, 180 G. V. G.).

II. Parteihandlungen.
840.
1. Cadungen.

1. Ladung ist die an eine Partei oder einen Dritten formell ergehende Auf—
forderung zum persönlichen Erscheinen; ihr Gegensatz ist die formlofe Aufforderung,
namentlich die sog. Gestellung einer Person.
II. Grundsätzlich gehen die Ladungen von den Parteien aus, und zwar prinzipiell
von der Staatsanwaltschaft (98 213, 86 Abs. 1 St. P.O.), eventuell vom Angeklagten,
Privat- oder Nebenkläger (oben 8 88 III). Das Gericht ordnet gewöhnlich nur an, daß
die Staatsanwaltschaft gewisse Ladungen erlassen solle; es selbst erläßt die Ladung nur
ausnahmsweise (S 86 Abs. 2, 8 425 Abs. 2St. P.O.s.

841.
2. Die Rlage.
Literatur: tker, Strafprozeßbegründung und Strafklagerhebung bei Erlaß und bei Weg⸗
fall eines Eröffnungsbeschlusses (1900); Anonymus in Golld. Arch. Bd. X S. 2385 8. Anonymus)
in v. Holtzendorffs Strafrechtszeitung Bd. IX S. 3605 Karr Meyer, Einrede der Rechtshängiakeit
—— Blätter für Rechtsaänwendung, LXVIII S. 136
J ä lage ist der prozessualische Akt, durch den der Kläger das Gericht anruft behufs
rsn che — also nicht bloß unterstützender (Ermittlungsrichter!) — richterlicher
ätigkeit.
J Die Klage ist, wenn sie von der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde
ausgeht, „öffentliche“ oder „Staatsklage“, wenn sie vom Privatkläger ausgeht, „Privatklage“.
II. Unter den Begriff der Klage fallen
— . der Antrag'auf Voruntersuchung (nur der staatsanwaltschaftliche, d168
—*5* der Antrag des Beschuldigten auf Voruntersuchung ist natürlich keine
— lage“
22. die (staatsanwaltschaftliche, privatklägerische oder verwaltungsbehördliche) Anklag e
d. i. das Verlangen nach Durchführung eines Hauptverfahrenß, und war befteht die Anklage

44
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        2. E. Beling, Strafprozeßrecht. 381
regelrecht im Antrag auf Erlaß eines Eröffnungsbeschlusses (88 168, 198, 421,
464 Si. P.O.);
eventuell im Antrage auf alsbaldige Hauptverhandlung in den Sonderfällen der
88 211 (qummarisches Verfahren), 265 (Inzidentklageverfahren), 456, 462 (Ver⸗
saͤhren nach polizeilicher Strafverfügung und administrativem Strafbescheid).
3. Daneben kann die Klage in bestimmten Fällen auch erhoben werden in Form
zines Antrages auf Erlaß eines Strafbefehls (8 448 St. P. O.).
4. Eine besondere Klageform ist endlich der Antrag auf Einleitung eines
objektiven Verfahrens (8 477 St. P.O.).
III. Wirkung der Klageerhebung ist Rechtshängigkeit Gerichtshängigkeit) der
Strafsache — res in iudicium deducta est —, d. h.:
1. Das angerufene Gericht ist mit der Strafsache befaßt, es ist ermächtigt,
cätig zu werden, das Prozeßverhältnis ist dreiseitig geworden, und' zwar:
a) Volle Rechtshängigkeit tritt ein in den Fällen II 224; hier ist das Gericht er—
mächtigt, die Sache zur Aburteilung zu bringen; die Klage erscheint als Vollklage.
 Natürlich kann aber — vgl. 8 204 St. P.O. — das Gericht hier auch
bloß Voruntersuchung, soweit solche zulässig ist, anordnen (88 199, 200 St. P. O.)
(arg. a fortiori).
Im Falle 111 tritt nur Rechtshängigkeit zu Untersuchungszwecken
ein: das Gericht kann nur eine Voruntersuchung anordnen und erst dann auf
Grund eines weiteren staatsanwaltschaftlichen Antrages (positiven oder negativen
Inhalts, unten 8 55 1II) das Hauptverfahren eröffnen. Dieser weitere Antrag
erscheint gewissermaßen als die Klagevollendung, die im Zusammenhalt mit
dem Vorantrage den Effekt einer Vollklage hat.
Die Rechtshängigkeit ergreift die Strafsache in ihrem ganzen Umfang, mit allen
ihren Partikeln in tatsaͤchlicher und juristischer Hinsicht. Es macht sich hier die
Einheit des Prozeßgegenstandes (oben 8 6 II) geltend; demnach kommt es auch
nicht darauf an, ob die Klage alle Tatsachen und alle juristischen Gesichtspunkte,
die in Betracht kommen, namhaft gemacht hat.

2. Die Klageerhebung begründet eine perpetuatio fori (arg. S 8 St. P.O.).
3. Jedes Gericht kann (nicht muß, wie öfter angenommen wird) ablehnen, in
einer schon rechtshängigen Sache anders als unterstützend tätig zu werden.
Ein Klageänderungsverbot wird dagegen durch die Rechtshängigkeit nicht
»egründet; die anhängig gemachte Sache kann unter ganz anderen Gesichtspunkten abge—
irteilt werden (vgl. 68 1533, 264 St. P.O.); nur kann natürlich nicht an Stelle der
rechtshängigen Strafsache eine andere abgewandelt werden, weil letztere ja eben gar
nicht bei Gericht anhängig ist.
IV. Die öffentliche Klage ist zurücknehmbar nur bis zur Eröffnung der gerichtlichen
Untersuchung (8 154 St. P..); mit diesem Zeitpunkt hört also die Staatsanwaltschaft
iuf, äominus Utis zu sein; die Privatklage kann bis zur Verkündigung des Urteils erster
Instanz und, soweit zulässige Berufung eingelegt ist, bis zur Verkündigung deꝝ —
weiter Instanz zurückgenommen werden (8 4381). * * —
88
*⸗
2 &amp;amp; —
3. Rechtsmittel. —B ——
Literatur; Walther, Die Rechtsmittel im Strafverfahren (18563, 1856); p. Wae Die
Kechtsmittel des Civilprozesses und des Strafprozesses nach den Bestimmungen der deutschen Weagetze a
1880); Buhmann, die Einlegung von RKechtamitteln seitens der Staatsanwaltschaft Q— d
des Veschuldigten (1800); Großß, darstellung des Rechtsmittelsystems des deutschen Strafpr
1887); v. Seuffert, Die reformatid in pejus (18061); BrachpogelzStschr. f. Str. R. Wiff.
Bd. XIF S. 2068: Thoͤder Das Verbot der etormatio in pejus (1896); Kleinfeller, Gerichts—

4
        <pb n="378" />
        382

III. Strafrecht.

saal Bd. XXXVIII G. 608; Schultzenstein, Reformatio in Pejus,. Zeitschrift f. Civilprozeß
Bd. XXI S. 1; A. Friedländer, Der Rechtsmittelverzicht, Gerichtssaal Bo. LVIII. G. 43013
Lamm, Rechtsmittel der Beschwerde (1888).
J. Den von einer gerichtlichen Entscheidung Betroffenen gibt das Prozeßrecht regel⸗
mäßig gewisse Rechtsbehelfe, durch die sie die Entscheidung als unrichtig anfechten können.
Jeder dieser Rechtsbehelfe ist verschieden geartet. Drei unter ihnen, nämlich Be—
schwerde (mit ihren Unterarten: ver einfachen und der sofortigen Beschwerde), Be—
rufung und Revision, faßt die St.P.O. unter der Bezeichnung „Rechtsmittel“
zusammen. Mittelst der Beschwerde können nur Beschlüsse und Verfügungen, mittelst der
Berufung und der Revision nur Urteile angefochten werden. Die Rechtsmittel, mit Aus⸗
nahme der einfachen Beschwerde, sind an eine Frist gebunden [1 Woche)], (88 858, 358,
331 St.P.O.). Die Frist läuft von der Verkündung der angefochtenen Entscheidung;
für solche Personen, denen gegenüber eine Verkündung nicht stattgefunden hat, von der
Zustellung. Sämtliche Rechtsmittel haben — und das ist das Hauptcharakteristikum —
Devolutiveffekt, d. hsie führen die Entscheidung einer höheren Instanz herbei.
Ferner haben sie, aber mit Ausnahme der einfachen Beschwerde, Suspen] iveffekt —
Hemmung der Rtechtskraft der angefochtenen Entscheidung. Wer ein Rechtsmittel ein⸗
legt, wird von der St. P.O. technisch „Beschwerdeführer“ genannt (vgl. z. B. 88357 Abs.2
St. P. O.). Rechtsmittelberechtigt find die Parteien, im Namen des Beschuldigten auch
der Verteidiger, und die Staatsanwaltschaft auch „zu Gunsten des Beschuldigten“; ferner
der gebcüiche Vertreter und der Ehemann der Beschuldigten (88 8338.340 130. 479
St. P.O.).
Die Rechtsmittel ergreifen nur diejenige Strafsache, in der sie eingelegt sind (Aus—
nahme: 8 897 St. P.O.), und auch diese nur insoweit, wie der Anfechtungswille reicht:
nicht angefochtene Teile der Entscheidung, soweit fie logisch abtrennbar sind, werden rechis⸗
kräftig (objektiv-relative Rechtskraft, oben F 88)).
Erfolg haben kann ein Rechtsmittel nur, wenn die angefochtene Entscheidung (und
zwar sie selbst, nicht bloß ihre Begründung) den Beschwerdefuͤhrer beschwert (gravamen);
beschwert aber ist der Beschuldigte nur bei zu harter Entscheidung, der Staat sowohl
durch zu harte wie durch zu milde Entscheidung (8 838 Abs. 2 St. P.O.). Die Auf—
gabe des Rechtsmittelgerichts ist demgemäß auch nur, zu prüfen, ob solches gravamen
vorliegt, nicht, ob die angefochtene Entscheidung etwa noch zu günstig für den Beschwerde⸗
führer ist: es gilt das Verbot der ertii poeius (88 372, 898 Jaber 343)] St. P.O.).
Die Einlegung der Rechtsmittel erfolgt prinzipiell beim iudex a quo, nicht beim
iudex ad quem.
II. Die Beschwerde speziell ist zulässig gegen alle ihr nicht ausdrücklich entzogenen
Beschlüfse und Verfügungen der —A (Ausdrücklich entzogen sind
der Beschwerde namentlich alle Entscheibungen der Oberlandesgerichte und des Reichsgerichts
(18 346 Abs. 3); ferner Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung
vorausgehen, mit Ausschluß der Entscheidungen über Verhaftung, Beschlagnahme, Straf⸗
festsetzung und der Entscheidungen, durch die dritte Personen betroffen werden 18 347
St.P.O.]); vgl. ferner 200 Abf. 2 u. J w.). Die mittels Beschwerde angefochtene Ent⸗
scheidung kann vom iudex a quo abgeändert werden (C848 Abs. 2 St.P. O.) Beschwerde⸗
gericht ist regelmäßig das nächsthöhere Gericht (g8 72 1235 fanders 160, 18381 GV. G.)
Die Entscheidung über die Beschwerde erfolgt ohne mündliche Verhandlung (8 831). Gegen
die Entscheidung des Beschwerdegerichts gibt es keine weilere Beschrcrhe Hußer“ in Ver—
haftungsfragen, F 852 St. P.O.).
Die sofortige Beschwerde weist folgende Besonderheiten auf: sie ist befristet
I Woche), kann auch beim Beschwerdegericht eingelegt werden, und das Untergericht kann
seine Entscheidung micht abänder; —
        <pb n="379" />
        2. E. Beling, Strafprozeßrecht.

388

843.

III. Handlungen der behördlichen Hilfsorgane: Zustellung und Protokollierung.
Literatur: Herm. Meyer, Protokoll und Urteil (2. Aufl. 19003; Orthoff, Goltd. Arch.
Bd. XLIV S. 98; Stenglein, Gerichtssaal 1892 S. 81.
1. Zustellung ist die förmliche Übermittlung eines Schriftstücks durch einen
zuständigen Beamten an einen Adressaten unter Beurkundung der Übergabe, sei es im
Auftrage des Gerichts oder einer Partei, und zwar prinzipiell wie im Zivilprozeß ge—
taltet (F 87 St. P.O.). Handelt es sich um die Zustellung gerichtlicher oder staats—
anwaltschaftlicher Entscheidungen, so hat dafür (wie in Frankreich) grundsätzlich die
Staatsanwaltschaft Sorge zu tragen (F 86 Abs. 1St. P.O.; Ausnahmen das. Abs. 2 und
z 428 Abs. 2). Zustellungen an die Staatsanwaltschaft werden ersetzt durch einfache
Vorlegung des betr. Schriftstücks in Urschrift (93 41 St. P.O.). An den Beschuldigten
dann unter Umständen öffentliche Zustellung erfolgen (8 40 St. P.O.).
II. Zahlreiche prozessualische Vorgänge sind durch ein Protokoll festzuhalten. So
besonders die Hauptverhandlung, deren wesentliche Züge sich in dem Sitzungs—
protokoll spiegeln müssen (8 271-274 St. P.O.). Dieses Protokoll hat anzugeben:
Ort und Tag der Verhandlung, die Namen der Beteiligten (Parteien nebst gesetzlichen
Vertretern u. s. w.), die Tat, die Angabe, daß öffentlich oder nichtöffentlich verhandelt
worden ist; sodann aber das wesentliche aus dem Gange und den Ergebnissen der Haupt—
oerhandlung; die wesentlichen Förmlichkeiten, die beobachtet worden sind; die verlesenen
Schriftstücke, die gestellten Antraͤge, die Entscheidungen und die Urteilsformel. Der In—
halt der Aussagen der Parteien, der Zeugen und Sachverständigen braucht regelmäßig
nicht aufgenommen zu werden; anders nur, wenn es sich um Aussagen vor dem Schöffen—
gericht handelt: hier müssen die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Pro—
lokoll aufgenommen werden (im Hinblick darauf, daß gegen schöffengerichtliche Urteile
Berufung zulässig ist und möglicherweise in der Berufsinstanz ein Verlesen der erst—
instanzlichen Aussage anstatt abermaliger Vernehmung wünschensert erscheint, 8 866
St.P.O.). Für die Förmlichkeiten der Hauptverhandlung ist das Protokoll durch 8 274
zum einzigen und nur durch Nachweis der Fälschung entkräftbaren Beweismittel er—
hoben, — eine legislatorisch überaus anfechtbare Bestimmung.

IV. Die behördliche Zwangsgewalt im Strafprozeß.
. Zwangsmittel zur Sicherung der Person des VReschuldigten.

F 84.
Untersuchungshaft

Literatur: Seipee Das Recht der Untersuchungshaft (1865); Zucker, Die Untersuchungs—
haft (1878, 1876); Herselbe, Die Reformbedürftigkeit der Untersuchungshaft (1879; Oppenheim,
Zur Vehre von der Untersuchungshaft (18809); Bozi, Reform der Antersuchungshaft (1807); Hetzel,
Die Unlersuchungshaft (1898); Brückmann, Gerichtssaal Bd. LAX S. 26; Sontag, Die Ent⸗
lassung gegeü Kaution (18685); Melliger, Die Entlassung aus der Untersuchungshaft gegen Kau⸗
tion, See Ztschr. f. StrR. Bd. IX S. 175.
1. Zur Verhängung der Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten bedarf es
grundsätzlich eines schriftlichen richterlichen Haftbefehls, und zwar desjenigen Richters
—
richters (6 114, 126 St. P.O.). Voraussetzungen eines Haftbefehls sind (88 112, 1183
St.P. O. dringender Verdacht der Tat und (kumulativ) entweder Fluchtverdacht oder
Kollusionsverdacht, d. i. Verdacht, daß der Beschuldigte Spuren der Tat vernichten oder
Zeugen oder Mitschuldige zu einer falschen Aussage oder Zeugen dazu verleiten werde,
sich der Zeugnispflicht zu entziehen. Der Fluchtverdacht wird präsumiert 1. wenn ein
Verbrechen den Gegenstand der Untersuchung bildet; 2. wenn der Beschuldigte ein Heimat—
        <pb n="380" />
        384

III. Strafrecht.

loser oder Landstreicher oder nicht im stande ist, sich über seine Person auszuweisen;
3. wenn der Beschuldigte ein Auslander ist, und begründeter Zweifel besteht, ob er sich
auf Ladung vor Gericht stellen und dem ürieile Folge leisten werde. Das will jedoch
nicht besagen, daß in diesen Fällen Untersuchungshaft verhängt werden müsse oder auch
nur als Regel gedacht sei; vielmehr ist es Richterpflicht, auch in diesen Fällen wie in
allen Fällen zu prüfen, ob nicht ohne Untersuchungshaft auszukommen ist, und insonder⸗
—A— gesetzliche Fluchtverdachtspräsumtion entkräften.
Die St.P.O. hat die obligatorische Untersuchungshaft älterer Rechte verständigerweise
nicht aufgenommen.
Bei Taten, die nur mit Haft oder Geldstrafe bedroht sind, also allen Über—
tretungen und etlichen Vergehen, ist Kollusionshaft gänzlich ausgeschlossen, und Fluchthaft
nur dann zulässig, wenn der Beschuldigte ein Heimatloser, Landstreicher, Ausweisloser
oder unsicherer Ausländer oder Polizeiobservat ist, oder die den Gegenstand der Unter—
suchung bildende Übertretung UÜberweisung an die Landespolizeibehörde nach sich ziehen kann.
Unzulässig ist Verhängung der Untersuchungshaft seitens zivilistischer Gerichte über
die zum Dienste einberufenen Versonen des Beurlaubtenstandes und die ihnen gesetzlich
gleichstehenden Personen (85.9 Abs.1 Satz 2 M.St. G.O.).
Wird ein Haftbefehl öffentlich bekannt gemacht (offener Haftbefehl), so nennt man
hn „Steckbrief“, (K 131 Abs. 1,83 St. P. O.).
Ohne Vorliegen eines Haftbefehls kann jemandem nur ausnahmsweise, unter
den Voraussetzungen des 8 127 St.P.O. die Freiheit entzogen werden, sog. „vorläufige
Festnahme“; in folchen Faͤllen ist aber immer unverzüglich nachträgliche richterliche Ent⸗
scheidung über Verhäftung oder Nichtverhaftung zu erwirken (88 128-150 Si. P. O.).
Festnahmeberechtigt ist jedermann, wenn der Täter auf frischer Tat betroffen oder ver—⸗
folgt wird, und entweder er fluchtverdächtig ist, oder seine Persönlichkeit nicht sofort fest⸗
gestellt werden kann; auch ohne Zutreffen dieser Voraussetzungen sind die Stautßanwali—
schaft und die Polizei- und Sicherheitsbeamten festnahmeberechtigt, wenn die Voraus⸗
jetzungen eines Haftbefehls vorliegen und Gefahr im Verzug obwaltet.
Ein Steckbrief darf ohne vorgängigen Haftbefehl nicht erlassen werden (Ausnahme
8181 Abs. 2 St. P.O.).
II. Die Untersuchungshaft vor Erhebung der öffentlichen Klage ist befristet (in
maximo nach Verschiedenheit der Fälle vier bezw. zwei Wochen, von der Vollstreckung
des Haftbefehls ab gerechnet, 8.126 St. P.O.). Die Untersuchuugshaft nagc Erhebung
der öffentlichen Klage ist unbefristet.
III. Die Vollziehung der Untersuchungshaft ähnelt einer Freiheitsstrafe insofern,
als sie Freiheitsentziehung ist. Im übrigen gehen aber beide Maßregeln weit aus—
einander; insbesondere darf die Untersuchungshaft keine weitergehenden Beeinträchtigungen
der Perfönlichkeitssphäre herbeiführen, als der Zweck — die Flucht oder die Kollufsion
zu verhindern — notwendig mit sich bringt. Einige der einschlägigen Fragen regelt
8116 St. P.O.
IV. Von einer Vollziehung oder, wenn die Vollziehung bereits begonnen hat, einer
Weitervollziehung des wegen Flucht verdachts verhängten Haftbefehls kann, ohne daß
dieser selbst aufgehoben wuͤrde, Abstand genommen werden, wenn für den Beschuldigten
(von ihm selbst oder von Dritten) Sicherheit geleiftet wird (88 117 122 St.P.O.).

b) Vermögensbeschlagnahme.
Literatur: Delius, Die Beschlagnahme des Vermögens, Goltd. Arch. Bd. XXXVII S. 117.
za Als Zwangsmittel gegen einen abwesenden Angeschuldigten behufs Herbeiführung
eines Erscheinens ist die Vermögensbeschlagnahme zuläfsig (FF382386 St. P.O.). Bei
Hoch⸗ und Landesverratsprozessen kann eine Vermögensbeschlagnahme auch gegen den
anwesenden Angeschuldigten stattfinden (F98 St. G.B. 8 480 SuP. O 8 3E. S1P. O.).
        <pb n="381" />
        2. E. Beling, Strafprozeßrecht.

385

2. Zwangsmittel zur Erlangung der für den Prozeß erforderlichen Gegenstände.

846.
a) Beschlagnahme.
Literatur: v. Schwarze, Erörterungen II S. 100.
Jedermann (der Beschuldigte wie jeder Dritte) muß Sachgegenstände, die er
hdat, herausgeben, insoweit sie als sächliche Beweismittel dienen oder der Einziehung
unterliegen (d 94 St. P.O.). Zur Erzwingung der Herausgabe dient die Beschlagnahme.
Es handelt sich hier im Gegensatz zu der Vermögensbeschlagnahme (8 45), die das
Vermögen insgesamt ergreift, um Beschlagnahme an speziell bestimmten Gegenständen,
also um Individualbeschlagnahme, wie man sie nennen könnte. Beschlagnahme—
ordnungsberechtigt ist der Richter, bei Gefahr im Verzuge auch Staatsanwaltschaft und
Kriminalpolizei (F 98 St. P.O.). Die nichtrichterliche Beschlagnahme unterliegt eventuell
richterlicher Überprüfung nach Maßgabe des 8 98 Abs. 2 St. P.O. Nicht beschlagnahmbar
iind behördliche Akten und andere in amtlicher Verwahrung befindliche Schriftstuͤcke unter
der Voraussetzung, daß die oberste Dienstbehoͤrde, die der verwahrenden Behörde bezw. dem
oerwahrenden Beamten vorgesetzt ist, erklärt, daß das Bekanntwerden des Inhalts dem
Reiche oder einem Bundesstaate nachteilig sein würde. Nicht beschlagnahmbar sind ferner
Korrespondenzen zwischen dem Beschuldigten und einer aus 88 51, 32 (nicht 88 653, 134)
St.P.O. zeugnisweigerungsberechtigten Person, wenn sie sich in den Händen der letzteren
befinden, und diese nicht selbst einer Teilnahme, Begunstigung oder Hehlerei verdächtig ist.
Postsendungen auf der Post und Telegramme auf der Telegraphenanstalt unter—
iegen einem Sonderrecht. Ihre Beschlagnahme — „Briefsperre“ bezw. „Telegramm—
perre“ — kann außer dem Richter nur die Staatsanwaltschaft anordnen, und zwar
etztere nur, wenn Gefahr im Verzuge vorliegt, und es sich nicht bloß um eine Übertretung
jandelt. In jedem Falle gehen die beschlagnahmten Sendungen und Telegramme, und
war Briefe uneröffnet, dem Richter zu. Eine staatsanwaltschaftliche Beschlagnahme sinkt
pso juré in sich zusammen, wenn nicht binnen drei Tagen richterliche Bestätigung erfolgt
(8 100 St. P.O.). Den Kreis der beschlagnahmbaren Poststücke bestimmt 8 989 St. P. .
dahin, daß der Beschlagnahme unterliegen: a) an den Beschuldigten gerichtete Post—
sendungen und Telegramme; b) solche Postsendungen und Telegramme, in betreff deren
Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß sie entweder «) von dem Be—
schuldigten herrühren oder 4) für ihn bestimmt sind, und daß ihr Inhalt für die Unter—
uchung Bedeutung habe.
Für die Preßbeschlagnahme (Beschlagnahme von Druckschriften, Platten und
Formen) gelten noch zufolge F5 E.St.P.O. die Bestimmungen des Preßgesetzes vom
7. Mai 1874 (88 28 ff.); diese Bestimmungen wollen der Preßfreiheit Rechnung tragen
und zeichnen sich namentlich durch Setzung verschiedener Fristen aus.
Nicht hierher gehört die arrestierende Beschlagnahme der 88 825 und 326 St. P.O.;
sie ist kein strafprozessuales Zwangsmittel im eigentlichen Sinne, sondern eine Voll⸗
ttreckungssicherungsmaßregel.

847.
b) Editionszwang.
Dritte nicht zeugnisverweigerungsberechtigte Personen sind in Ansehung von Beweisund
 Einziehungsstücken „editionspflichtig“, d. h. es können zur Erwirkung der Heraus—
abe gegen sie außer der Beschlagnahme auch noch die Zeugniszwangsmittel des 8 69
St. P.O. vom Richter angewendet werden (895 St. P.O.). Gegen Behörden und Be—
amte ist der Editionszwang nur mit derselben Beschränkung, wie die Beschlagnahme, zu—
lässig (F 96 St. P.O.).
Voraussetzung des Editionszwangs ist natürlich, daß die zu zwingende Person die
sjerauszugebenden Gegenstände hat. Solange das nicht feststeht, kann nur mittels Durch—
uchung vorgegangen werden.
kneyklopädie der Rechtswissenschaft. 6. der Neubearb. 1. Aufl. Bd. II.
        <pb n="382" />
        86

III. Strafrecht.

848.

3. Durchsuchung.
Literatur: Brauer, N. Archiv d. Crim.R. 1846 S. 583; Waser, Gerichtssaal Bd. J
S. 61; Beling, Ztschr. f. St.R.Wiss. Bd. XV S. 471.
Durchsuchung ist das Suchen nach sächlichen Beweismitteln oder nach der Person des
Beschuldigten in oder an Raͤumen, Personen und Sachen. Sie ist also mehr als bloße
Haus“ suchung. Eine Pflicht zur Duldung der Durchsuchung besteht in folgendem Umfange:
Der Verdächtige, d. i. derjenige, gegen den sich der Strafprozeß richtet, also der
Beschuldigte, muß sich eine Durchsuchung seiner Räume, seiner Person und seiner
Sachen unter der ganz allgemeinen Voraussetzung des 8 102 St. P.O. gefallen
lassen; es genügt nämlich die sei es noch so vage Vermutung, daß man seiner
Person in dem zu durchsuchenden Raume werde habhaft werden, oder man
irgend welche — nicht notwendig individuell bestimmte — Beweismittel
inden werde.
Viel enger begrenzt sind nach 8 1083 St. P. O. die Voraussetzungen der Durch⸗
suchungsduldungspflicht Dritter. Bei solchen sind ohne und gegen ihren Willen
Durchsuchungen nur behufs der Ergreifung des Beschuldigten voder behufs der
Verfolgung von Deliktsspuren oder behufs der Beschlagnahme bestimmter Gegen⸗
sttände und nur dann zulässig, wenn die Vermutung, daß sich die gesuchte
Person, Spur oder Sache in den zu durchsuchenden Räumen befinde, durch
feststehende Tatsachen belegt wird. Der Gesetzestert (,zu durchsuchende Räume“)
ergibt deutlich, daß Dritte eine Durchsuchung ihrer Person nicht zu dulden
brauchen, wie auch — entgegen dem Reichsgericht — die herrschende Meinung
annimmt. Die Kautelen ad P) fallen jedoch hinweg bei Räumen, in denen der
Beschuldigte ergriffen worden ist, bei solchen, die er während der Verfolgung be⸗
treten hat, sowie bei solchen, in denen ein Polizeiobservat wohnt oder sich aufhält.
Rechtsverbindlich ist grundsätzlich nur die vom Richter angeordnete Durchsuchung;
bei Gefahr im Verzuge, sowie bei den soeben genannten Räumen genügt jedoch die
Anordnung der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei (d 108 St. P.O.). Bei
Durchsuchung von Wohnungen, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum (Haussuchung)
iind, wenn sie ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, tunlichst ein
Gemeindebeamter oder zwei Gemeindemitglieder (jedoch nicht Polizei⸗ oder Sicherheits⸗
beamte) zuzuziehen, außer wenn es fich um die vorstehend bezeichneten Raͤume handelt.
Besondere Kautelen sieht F 104 für nächtliche Haussuchungen vor; solche dürfen
aur erfolgen bei Verfolgung auf frischer Tat; bei Gefahr im Verzuge; zweds Wieder⸗
ergreifung eines entwichenen Gefangenen; in Wohnungen von Polizeiobservaten; in
Räumen, die ohnehin zur Nachtzeit jedermann zugänglich oder die der Polizei als Her⸗
bergen oder Versammlungsorte bestrafter Personen, als Niederlagen von Sachen, die
mittels strafbarer Handlungen erlangt sind, oder als Schlupfwinkel des Glücksspiels oder
gewerbsmäßiger Unzucht bekannt sind. Besondere Garatich gelten auch für die Durch—
sicht von „VPavieren“ (8 110 St.P.O.).

Drittes Kapitel.
Die Kosten im s8trafprozeß.
849.
Literatur: Fried ich, Lehre von den Kosten im St 1901); A. Friedländer,
Das — in — * iein —E— ß
Im allgemeinen hat der Angeklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn zr
rechtskraftig zu Strafe derurteilt nnd (anders im Militärstrafprozeß, &amp;amp;469 M.St. G.O.);
        <pb n="383" />
        2. E. Beling, Strafprozeßrecht.

387

deti anderem Ausgang des Prozesses trägt sie die Staatskasse. Sonderbestimmungen
zelten für den Fall der sog. Kompensation (88 199, 2883 St. G. B.), den Fall der Zuruͤck
nahme des Strafantrages, den Fall schuldhaft irreführender Denunziation u. s. w.
(88 496 -606 St. P. O.s. Die Höhe der Kosten bestimmt sich namentlich nach dem Gerichts—
R73 7
kostengesetz vom Gegen den abwesenden Beschuldigten kann die Kosten—
oollstreckung durch arrestierende Vermögensbeschlagnahme (88 8285, 326) gesichert werden.

Besonderer Ceil.

Erstes Kapitel.

Aberblick über den Gang des Verfahrens.

8 50.

Literatur: v. Kries, Vorverfahren und Hauptverfahren, Ztschr. f. St.R.W. Bd. IX S. 1;
Kronecker, das. Bd. X S. 487.
Der Strafprozeß zerlegt sich zeitlich in das Vorverfahren und das Hauptverfahren.
VLorverfahren sind alle Prozeßhandlungen bis zur Erbffnung des Hauptverfahrens.
Sein Zweck ist Stoffsammlung behufs demnächstiger Entscheidung der Frage, ob ein
Hauptverfahren stattfinden solle. Die einfachste Erscheinungsform des Vorverfahrens ist
das vorbereitende oder Ermittelungsverfahren (staatsanwaltschaftlich), in das
Vorverfahren fällt aber auch die in gewissen Fällen stattfindende Voruntersuchung
richterlich).
Dominus litis ist von Hause aus der Kläger; er entscheidet, ob das Verfahren be—
zinnen und fortschreiten solle. An das Gericht geht diese Entscheidung mit dem Augen—
blick über, in dem die gerichtliche Untersuchung eröffnet wird (Voruntersuchung oder
Hauptverfahren).

Zweites Kapitel.
Die einzelnen Verfahrensarten.
A. Das regelmäßige Verfahren.
1. Das Vorverfahren.
Literatur: Ortloff, Vorverfahren (1898); v. Kries, Ztischr. f., St.R.W. Bd. IX S. 1;
Kronecker in ders. Ztschr. Bd. Vil S. 395. Bb. X S. 487; Zucker, Uber einige Reformen des
Vorverfahrens (1902).

l. Das Vorverfahren ohne Voruntersuchung.
851.

a) Das Ermittelungsverfahren.
Das Ermittelungsverfahren wird von der Staatsanwaltschaft eingeleitet, wenn
ie auf irgend eine Weise Kenntnis von dem Verdacht einer Straftat erhalten hat (d 158
St.P.O.). Solche Kenntnis kann sie namentlich erhalten durch eine private Anzeige, eine
On *
        <pb n="384" />
        388

III. Strafrecht.

Denunziation (vgl. 8 156 Abs. 1 St. P.O.), sowie durch amtliche Mitteilungen seitens der
Dhet die nach F 161 St. P.O. „Recht und Pflicht des ersten Angriffs“ („die Initia—
tive“) hat.
Die zur Aufhellung des Falles erforderlichen Prozeßhandlungen nimmt die Staats—
anwaltschaft selbst vor (insoweit sie ihr nicht, wie z. B. Verhaftung, Eidesabnahme, gesetz⸗
lich entzogen sind); oder sie bedient sich dabei der Hilfe anderer Staatsorgane, insbesondere
der Polizeibehörden (F 139 St. P.O.), und des Amtgrichters, in dieser Eigenschaft Er⸗
mittelungsrichter“ genannt (88 160. 168167 St. P. O.).
852.

b) Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Abschluß des
Ermittelungsverfahrens und das Klageprüfungsverfahren.
Literatur Dalcke, Goltd. Arch. Bd. XL S. 256, Bd. XLI S. 988, Delius, Goltd. Arch.
Bd. XLIII S. 177.
L. Ergeben die Ermittelungen nicht zureichenden Anhalt dafür, daß alle in Betracht
kommenden Prozeßvoraussetzungen und Strafbarkeitsbedingungen vorliegen, so verfügt
die Staatsanwaltschaft die FCinstellung des Verfahrens (8 168 Abs. 2 St. P.O.).
Doch kann ein so eingestelltes Verfahren jederzeit ohne weiteres erneuert werden. Von
der Einstellung sind in Kenntnis zu setzen: der Beschuldigte, wenn er vom Richter ver⸗
antwortlich vernommen oder gegen ihn ein Haftbefehl erlassen war (S 168 Abs. 2 St.P.O.);
immer der Antragsteller (F 169). Letzterer kann, wenn er gleichzeitig der Verletzte ist,
auf ein gerichtliches Klageprüfungsverfahren antragen, d. h. sich an das Ober⸗
landesgericht (in einem Falle an das Reichsgericht) mit dem Gesuch wenden, das Gericht
möge prüfen, ob die Staatsanwaltschaft die Klage zu erheben verpflichtet sei. Fällt diese
Entscheidung bejahend aus, so ist die Staatsanwaltschaft gehalten, Klage zu erheben
(88 170ff. St. P. O.).
Das Klageprüfungsverfahren dient als ein Garantiemittel für ungeschmälerte Durch⸗
führung des Legalitätsprinzips. Bevor dos Gericht angerufen wird, muß aber der Be⸗
rechtigte zunächst Remedur innerhalb der staatsanwaltschaftlichen Hierarchie erfolglos ver—
sucht haben und zwar mittels einer binnen zwei Wochen einzulegenden Beschwerde. Erst
gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft ist binnen
einem Monat der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig. Der Antrag muß ge⸗
hörig substantiiert sein durch Angabe der Tatsachen und der Beweismitiel. Zum Schutz
zegen Mißbrauch ist ferner vorgeschrieben, daß der Antrag von einem Rechtsanwalt unter⸗
zeichnet sein muß, und daß der Antragsteller auf Verlangen des Gerichts Sicherheit zu
leisten hat; zudem trägt bei Erfolglosigkeit der Antragsteller die Kosten des Klageprüfungs⸗
oerfahrens.
II. Liegen gegen einen bestimmten Beschuldigten wegen einer bestimmten Tat zu—
reichende tatsäͤchliche Anhaltspunkte vor, und ist das Verfahren in Ordnung, so erhebt
die Staatsanwaltschaft die Anklage, d. h. sie stellt den Antrag auf Eröffnung des Haupt⸗
verfahrens behufs gerichtlicher Aburteilung des Falles (88 168, 197 St. P.O.). Die An⸗
klage hat den Beschuldigten und seine Tat under Anschluß an die Formel des Straf⸗
gesetzes anzugeben, auch das letztere zu allegieren, ferner die Beweismittel und das zur
Aburteilung berufene Gericht zu bezeichnen; beizufügen ist — außer in schöffengerichtlichen
und Überweisungssachen — ein Ermittelungsergebnis (K 198 St. P.O.).
Der Form nach muß die Anklage regelmäßig schriftlich sein (Anklageschrift): nur
in den Ausnahmefällen der 88 211 (summarisches Verfahren vor dem Amts- oder dem
Schöffengericht), 268 St. P.DIncidenttlage) wan de Anklage mündlich in der Haupt⸗
verhandlung erhoben.
        <pb n="385" />
        2. E. Beling, Strafprozeßrecht.

389

8 53.

e) Die Entscheidung des Gerichts über die Anklage.
Literatur: Glaser in Grünhuts Ztschr. Bd. VII S. 789 (1880).
Die Anklageschrift ist (außer in den Fällen, in denen es sich um Eröffnung des
hHauptverfahrens vor dem Schöffengericht oder um Überweisung der Sache an das Schoffen—
gericht handelt) zunächst vom Gericht dem Angeschuldigten zur Erklärung darüber zuzu—
stellen, ob er eine Voruntersuchung oder die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor
der Hauptverhandlung beantragen, oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Haupt—
oerfahrens vorbringen wolle (K 199 St. P. O.). Sog. Zwischenverfahren.
Über die unter Anklage gestellte Tat in der Richtung gegen den Angeschuldigten
entscheidet sodann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.
1. a) Kommt das Gericht zu der Überzeugung, daß hinreichender Verdacht für
das Bestehen des Strafanspruchs vorliegt, und hält es alle Prozeßvoraussetzungen
für gegeben, so beschließt es die Eröffnung des Hauptverfahrens: Eröffnungsbeschluß
 (88 201, 205, 207 St. P.D., vgl. 8 750 G. V.G.).
Ausnahmsweise kann trotz Zutreffens dieser Voraussetzungen eine Strafsache durch
Einstellung des Verfahrens ausgeschaltet werden, wenn sie mit einer anderen, in
der das Hauptverfahren eröffnet wird, wegen Realkonkurrenz verbunden ist, und
für die Strafe die Feststellung des Falles unwesentlich erscheint (G 208 St. P. O.).
2. Reicht der Verdacht zur genügenden Belastung des Angeschuldigten nicht hin,
sehlt eine Bedingung der Strafbaͤrkeit oder eine Prozeßvoraussetzung, so beschließt das Gericht
a) regelmäßig die Einstellung des Verfahrens unter Ablehnung des klägerischen
Antrages auf Eröffnung (8 202 St. P.O.), Nichteröffnungsbeschluß. Ein
derartiger Beschluß muß so abgefaßt werden, daß daraus hervorgeht, ob die Ein—
stellung auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht.
Wenn es sich nur um Abwesenheit des Angeschuldigten oder derzeitige Geistes—
krankheit desselben handelt, kann vorläufige Einstellung des Verfahrens be—
schlossen werden (9 203 St. P. O.).
3. Erscheint noch weitere Aufklärung der Sache erforderlich, so ergeht zunächst ein
Zwischenbeschluß, es wird
a) Eröffnung einer Voruntersuchung, insoweit solche zulässig ist (unten F 84) und das
Gericht sie für notwendig (unten 8 541, 1) oder zwedmäßig hält, oder
b) Erhebung einzelner Beweise (durch einen beauftragten oder ersuchten Richter) be—
schlossen (ßF 200 St. P. O.); nach Erledigung erfolgt sodann Beschluß wie ad 1 oder 2.
III. Insoweit das Gericht den in Gemäßheit des 8 199 St. P.O. (oben I) gestellten
Anträgen des Angeschuldigten nicht stattgibt, muß durch einen Nebenbeschluß eine aus—
rückliche Ablehnung derselben erfolgen. Gegebenenfalls verbindet sich ferner mit dem
Eröffnungsbeschluß die Anordnung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft.
IV. Der Eröffnungsbeschluß ist notwendige Prozeßvoraussetzung für Hauptverfahren
und Hauptverhandlung. Dieser Satz erleidet zwei Durchbrechungen:
a) Fall des sog. summarischen Verfahrens (S 211 St. P.O.): vor dem Schöffen⸗—
gericht kann ohne Eröffnungsbeschluß zur Hauptverhandlung geschritten werden, wenn
der Beschuldigte entweder sich freiwillig stellt oder infolge einer vorläufigen Fest—
aahme dem Gerichte vorgeführt oder nur wegen Übertretung verfolgt wird des⸗
gleichen kommt der Eröffnungsbeschluß in Wegfall bei der schoͤffenlosen amtsrichter—
lichen Hauptverhandlung (8 211 Abs. 2 St.P. O.).
Fall der sog. Incidentanklage (s 265 St. P.O.): bei Realkonkurrenz kann,
venn wegen der einen Tat das Hauptverfahren eröffnet worden ist, die andere
Tat auf mündlich in der Hauptverhandlung erhobene Klage sofort ohne Eröffnungs⸗
bdeschluß mit abgeurteilt werden.
        <pb n="386" />
        390

III. Strafrecht.

V. Der Einstellungsbeschluß (oben II 20) läßt Neuerhebung der Klage nur auf
Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel zu (8 210 St. P.O.); er erwächst also in
Rechtskraft unter der resolutiven Bedinagung des Auftauchens deuer Tatsachen oder Be—
weismittel.

§354.
2. Das Vorverfahren mit Voruntersuchung.

Literatur: Ort loff, Vorverfahren (1893); Dexfelhe, Ztschr. f. Str.K.W. Bd. II S. 497;
Zuscker, Gexrichtssaal Bd XLVII S 436; Derfel be, über einige Reformen des Vorverfahrens
1802); Groß, Handbuch für Antersuchungsrichter (. Aufl. 1899). Vgl. auch die Verhandlungen
der Intern. Crimin. Vereinigung “in ihren Mitleilungen Bb. X GS. 338 626, sobwie
W. Mittermaier das. Bd. XI.
J. Gewisse Strafsachen durchlaufen vor dem in 8 54 erwähnten Gerichtsbeschluß
noch das Stadium der sog. „Voruͤntersuchung“ (8 176 St. P.O.).
l. In den zur Zuständigkeit der Schwurgerichte und des Reichsgerichts gehörenden
Strafsachen ist die vorgängige Führung einer Voruntersuchung „notwendug“, d. h.
notwendige Prozeßvoraussetzung für die Eröffnung des Hauptverfahrens.
2. In Strafkammersachen kann durch jedes der drei Prozeßsubjekte eine Vor⸗
untersuchung herbeigeführt werden.
In Schöffensachen ist Voruntersuchung unzulässig (abgesehen von 8 5 St. P.O.)
II. Die Voruntersuchung ist bereits eine „gerichtliche Untersuchung“ im Sinne des
ʒ 451 St. P.O. (oben 8 28). Ohne Strafklage somit keine Voruntersuchung. Mit Rück—
sicht auf die zwei möglichen Stufen der Klage nach 8 168 St. P.O. — vͤben 8 4111
l und 2 — kann aber der Hergang nicht bloß der sein,
a) daß die Voruntersuchung auf Grund eines von der Staatsanwaltschaft selbst ge⸗
ttellten Antrages auf Voruntersuchung eröffnet wird (88 176-178 St. P.O.),
sondern auch
der, daß die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben hatte, aber das Gericht, sei es auf
Antrag des Angeschuldigten, sei es ex officio, Eroͤffnung einer Voruntersuchung an⸗
ordnet (58 176, 200 St. P.O.)
Der Antrag auf Voruntersuchung verfällt der Ablehnung, wenn die Strafverfolgung
überhaupt oder die Voruntersuchung insbesondere unzulässig ist, also eine entsprechende
Prozeßvoraussetzung fehlt (das Gesetz — 8 178 St. ß.O. detailliert dies unnötiger⸗
weise dahin: der Antrag könne nur wegen Unzuständigkeit des Gerichts oder wegen Un—
zulässigkeit der Strafverfolgung oder der Voruntersuchung oder weil die in dem Antrage
bezeichnete Tat unter kein Strafgesetz falle, abgelehnt werden; Unzuständigkeit des Gerichts
und Nichtbenanntsein eines Strafgesetzes begründen eben auch Unzulässigkeit prozessualischen
Vorgehens). Dagegen kann aus materiell-strafrechtlichen Gruͤnden keinesfalls eine Ab⸗
lehnung erfolgen; denn ob oder weshalb nicht eine strafbare Handlung vorliegt, soll ja
erst die Voruntersuchung aufhellen; insonderheit hat die Stärke des Verdachts gaͤnzlich
ungeprüft zu bleiben (anders als bei Fassung des Eröffnungsbeschlusses). Das Über⸗
führungsmaterial soll ja erst durch die Voruntersuchung gesammelt werden.
Zur Eröffnung der Voruntersuchung zuständig ist in allen Fällen der Untersuchungs⸗
richter (F 182); ablehnen kann dagegen nur das Gericht (8 178 S. 2 St. P.O.). Der
Eröffnung geht jedoch in den Fällen ad b die Anordnung des (beschließenden) Gerichts,
daß eine Voruntersuchung eröffnet werden solle, voraus Die Führung der Vorunter—
uchung liegt prinzipiell ebenfalls in der Hand des Untersuchungsrichters (88 182, 184
St.P.O., 8 60 G. V. G., vgl. jedoch F 188 St. P. O.)
Die Ausdehnung der Voruntersuchung ergibt sich aus ihrem Zwecke: die Nach—
forschungen sind bis zu dem Punkte, aber auch nur bis zu dem Punkte durchzuführen,
daß sich beurteilen läßt, ob hinreichender Verdacht der Tat vorliegt oder nicht.
II. Nach geführter Voruntersuchung kann die Staatsanwaltschaft gemäß 8 154
St. P.O. —, oben g4117V das Verfahren nicht mehr einstellen; sie hat vielmehr nur
die Wahl. ob sie (abgesehen von dem Antrage auf Ergänzung der Voruntersuchung) An—
        <pb n="387" />
        2. E. Beling, Strafprozeßrecht.

391

klage erheben oder bei dem Gericht die Nichteröffnung des Hauptverfahrens beantragen
will. Das Gericht beschließt alsdann — gleichviel was die Staatsanwaltschaft beanträgt
hat — in der Weise wie oben 8 53 angegeben mit folgenden Modifikationen:
1. Die Einstellung des Verfahrens tritt hier auf als „Außerverfolgungsetzung des
Angeschuldigten“;
—ADDD
der Voruntersuchung“;
3. beschließt das Gericht entgegen dem staatsanwaltschaftlichen Antrage auf Außer—
oerfolgungsetzung die Eröffnung des Hauptverfahrens, so ist nächträglich eine Anklage—
schrift einzureichen (8 206 St. P.O.).

II. Das Hauptverfahren.
1. Erste Instanz.

1) Vorbereitung der Hauptverhandlung.

Der Zeitraum zwischen dem Eröffnungsbeschluß und der Hauptverhandlung ist der
„Vorbereitung der Hauptverhandlung“ gewidmet. Er wird ausgefüllt durch Terminsinberaumung,
 Ladungen u. s. w. (88 212-221 St. P.O.). In dies Stadium fällt
aber auch die sog. „kommissarische“ ( stellpvertretende“) Beweiserhebung (88 222-224,
282 Abs. 2 St. P. O.), gewöhnlich als „Vorwegnahme eines Teils der Hauptverhandlung“
bezeichnet. Es handelt sich hier um Beweiserhebungen, die in der Hauptverhandlung
vorzunehmen unmöglich oder schwierig wäre; in der Hauptverhandlung wird alsdann
lediglich Urkundenbeweis über die kommissarische Beweisaufnahme erhoben (88 250 Abs. 2,
249 i. f., 232 letzter Satz St. P.O.; vgl. oben 6 251, 8 32 11).
Soll die Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht stattfinden, so muß spätestens
am Tage vor der Hauptverhandlung die Geschworenenspruchliste dem Angeklagten zu—
zänglich gemacht werden; werden dann noch neue Namen auf die Liste gefsetzt, so muß
dem Angeklagten auch hiervon Mitteilung gemacht werden (8 277 St.P. S.).
b) Die Hauptverhandlung.

836.
) Im allgemeinen.

Literatur: Kleinfeller, Gerichtssaal Bd. XLV S. 856; Meves, Goltd. Arch. Bd. XIL
. 291, 4163 Miltner, Die Beweisanträge des Angeklagten in der Hauptverhandlung, Das Recht
Bd. VI S. 568; Traut, Gerichtssaal Bd. LVII S. 809; Derselbe, VGerichtssaal Bd. LIXG. 198;
— —— Arch. Bd. XLVII S. 8321; Gneist, Vier Fragen zur deutschen Strafprozeßordnung

1. Hauptverhandlung ist die mündliche (und regelmäßig öffentliche) Verhandlung vor
dem erkennenden Gericht behufs Entscheidung über den Prozeßgegenstand. Erforderlich
ist in ihr Gegenwart des Gerichts, der Staatsanwaltschaft, in der Regel auch des An—
geklagten, sowie unter Umständen des Verteidigers (vgl. im einzelnen 88 228, 226,
229230, 246, 146 St. P.D. 8&amp;amp; 178 G.V. 6..
Ohne den Angeklagten kann nur ausnahmsweise verhandelt werden (Absenz—
oerhandlung), nämlich:
a) Wenn der Angeklagte anfänglich zur Stelle war und sich erst — was aber ver—
hindert werden kann (49 280 Abs. 1) — während der Hauptverhandlung entfernt,
so kann der Rest der Hauptverhandlung ohne seine Gegenwart stattfinden, voraus—
gesetzt, daß er bereits zur Sache gehört worden war (8 2380 Abs. 2 St.P.O.).
        <pb n="388" />
        2

III. Strafrecht.

Bei unentschuldigtem Ausbleiben des Angeklagten trotz ordnungsmäßiger Ladung
kann verhandelt werden, wenn es sich um eine nur mit Geldstrafe, Haft oder Ein—
ziehung (einzeln oder kumulativ) bedrohte Tat handelt (d 281 St. P.O.).
Von der Pflicht zum Erscheinen kannder Angeklagte durch Gerichtsbeschluß dis—
oensiert werden, wenn er dies beantragt und sein Aufenthalt vom Haupt⸗
verhandlungsorte weit entfernt ist, auch voraussichtlich keine andere Strafe als
Freiheitsstrafe bis sechs Wochen oder Geldstrafe oder Einziehung (einzeln oder
kumuliert) zu erwarten steht. Ist Dispens erfolgt, so kann ohne den Angeklagten
oerhandelt werden, sofern er kommissarisch oder im Vorverfahren richterlich als
Beschuldigter vernommen worden ist (8 282 St. P.O.).
In allen diesen Absenzfällen weicht aber die Gestaltung der Hauptverhandlung in
nichts ab von der Präsenzverhandlung, nur daß natürlich die persönliche Anhörung des
Angeklagten hinwegfällt. Kontumazialcharakter nimmt das Verfahren in keinem Punkte
an. Es gilt also keineswegs ein Satz wie der des Code d'instr crim. art. 186. „Si
le prévenu ne comparatt pas, il ver jugé par défaut“ (im Verfahren vor den Zucht⸗
polizeigerichten), oder wie der der Zivilprozeßordnung 8 831. „Beantragt der Kläger gegen
den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Verfäumnis—
urteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden an—
zunehmen. Soweit dasselbe den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrage zu er—
kennen. ...“ Vielmehr wird die Beweisaufnahme ganz in der gewöhnlichen Weise durch⸗
geführt, und lediglich nach ihrem Ausfall richtet sich der Inhalt des Absenzurteils.
Die Leitung der Hauptverhandlung liegt in der Hand des Vorsitzenden, und mit
ihr die Vernehmung des Angeklagten und die Beweisaufnahme (8 237 St. P.O.). Durch
diese Vorschrift ist der Hauptverhandlung volle Einheitlichkeit gesichert. Die St. P.O. hat
— und zwar mit Recht — aus dem Klageformprinzip nicht die Konsequenz gezogen, daß
der Hauptverhandlung der Typus einer Parteienverhandluͤng aufgedruͤt werben müsse,
vielmehr die Klageform, die ja doch eben nur Form ist, dem Interesse an Klarheit und
zielbewußter Erforschung der Wahrheit geopfert. Den berechtigten Interessen der Parteien
ist dadurch Rechnung getragen, daß sie nicht allein fortwährend zu hören sind (J 256),
sondern ihnen auch zu geftatten ist, Zeugen und Sachverständigen Fragen vorzulegen
(8 238). Zudem haͤt die St.P.O. dem „Kreuzverhör“ des englischen Rechts in der
Weise Raum gegeben, daß „die Vernehmung der von der Staatsanwaltschaft und dem
Angeklagten benannten Zeugen und Sachverständigen der Staatsanwaltschaft und dem
Verteidiger auf deren übereinstimmenden Antrag von dem Vorsitzenden zu überlassen“ ist
(8 288 St. P. O.). Diese Bestimmung gehört aber zu den gänzlich abgestorbenen Sätzen
der St. P.O. oder richtiger sie hat niemals Leben empfangen.“ Vie Erwägungen, denen
sie ihre Entstehung verdaͤnkte, erwiesen sich als stark doktrinär, die Praris hat fich mit
dem Kreuzverhor nicht befreundet, — und es ist gut so!
In der Leitungsgewalt ift der Vorsitzende souverän. Nur muß er beisitzenden
Richtern, Schöffen und Geschworenen gestatten, durch Fragen an die Zeugen und Sach—
erständigen mit einzugreifen, nachdem er selbst die Vernehmung beendet hat (8 239
St.P.O.), und durch Gerichtsbeschluß können die Maßregeln des Vorsitzenden, infoweit
fie gesetzlich unzulässig sind, inhibiert werden (9 287 Abs. 2; vgl. 8 241).
Die Signatur der strafprozessualen Hauptverhandlung ist demnach von der der zivil⸗
prozessualen mündlichen Verhandlung“ insofern wesentlich verschieden, als im Strafprozeß
das eigentlich verhandelnde Subjekt nicht die Parteien sind, sich also die Prozeßhandlungen
nicht an den Parteivortrag als ihren Mittelpunkt angliedern, sondern vielmehr das
richterliche Handeln den Wittelpunkt bildet. Dies ist die natürliche Folge der Instruktions—
marime (oben 8 24). Deshalb wird auch die Hauptverhandlung von vornherein nicht
auf die Anklage, sondern auf den gerichtlichen Eröffnungsbeschluß als ihr Fundament
gestellt. Ein einleitender Anklagevortrag durch den Ankläger (wie ihn der Vode d!instr.
eriminelle art. 815 kennt) fehlt im deutschen Recht, ebenso natürlich auch ein Defensiv⸗
vortrag des Beschuldigten? eine Regelung! die Nit Rücksicht auf die daburch verbürgte
größere Objektivität der Verhandlung durchaus beifallswert rscheint
        <pb n="389" />
        2. E. Beling, Strafprozeßrecht.

393

Die Prozeßhandlungen in der Hauptverhandlung folgen in nachstehender Reihen—
folge aufeinander:
l. Aufruf der Zeugen und Sachverständigen;
Vernehmung des Angeklagten zur Person;
Verlesung des Eröffnungsbeschlusses;
Vernehmung des Angeklagten zur Sache;
Beweisaufnahme:
Schlußvorträge der Parteien;
Abschließende Entscheidung des Gerichts.
II. Die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung (88 248 -256 St. P.O.) wird
namentlich von folgenden Sätzen beherrscht:
1. Alle zur Stelle befindlichen Zeugen und Sachverständigen, insoweit sie ordnungs—
mäßig „geladen“ (nicht bloß „gestellt“) sind, müssen vernommen, alle ordnungsmäßig zur
Stelle gebrachten sächlichen Beweismittel müssen benutzt werden, auch insoweit das Gericht
diese Beweisaufnahmen für überflüssig hält. Ausnahmsweise kann das Schöffen gericht
solche Beweismittel unbenutzt lassen; ebenso das Land gericht als Berufsinstanz in Über—
— 55 — und Privatklagesachen; endlich jedes Gericht bei Verzicht beider Parteien (8 244
St. P.O.).
2. Die Benutzung weiterer als der zur Stelle befindlichen Beweismittel kann der
Vorsitzende, falls nicht dadurch eine Aussetzung der Hauptverhandlung erforderlich wird,
und in jedem Falle das Gericht anordnen (8 243 Abs. 2, 3 St. P.O.).
3. Ablehnung eines parteiseitig gestellten Beweisantrages kann nur durch Beschluß
des Gerichtsganzen erfolgen (9 248 Abs. 2 St. P. O.).
Es ist selbstverständlich, daß solche Ablehnung nur aus Gründen, nicht willkürlich
erfolgen darf. Berechtigt ist die Ablehnung zunächst immer, wenn ein gehöriger Beweis—
antrag nicht vorliegt, so, wenn der Antragsteller kein Beweisthema namhaft macht (3z. B.
der Angeklagte beharrt, wie in der Praxis häufig vorkommt, lediglich dabei, das Gericht
möge „seine Zeugen“ vernehmen, ohne anzugeben, was sie denn eigentlich bekunden sollen);
oder wenn er das Beweismittel nicht so bestimmt bezeichnet, daß eine Ausführung
der Beweisaufnahme möglich wird (z. B. er beruft sich auf einen Zeugen, der bei dem
inkriminierten Vorfall zugegen gewesen sein soll, dessen Namen und Aufenthalt er aber
nicht angeben kann). Eine Ablehnung ist ferner am Platze, wenn das in Bezug ge—
nommene Beweismittel von einem relativen (oder gar absoluten) Beweisverbot getroffen wird
(z. B. der Antragsteller beruft sich auf einen von der Amtsverschwiegenheitspflicht nicht
entbundenen Beamten rücksichtlich einer von der Verschwiegenheitspflicht getroffenen Tatsache).
Abzulehnen sind ferner Beweisanträge, deren Beweisthema dem Gericht unerheblich erscheint,
so daß sich, auch wenn die unter Beweis gestellte Tatsache als wahr angenommen wird,
das Gesamtbeweisergebnis nicht ändert (z. B. der eines Gelddiebstahls Angeklagte, gegen
den zahlreiche Indizien vorliegen, beantragt Beweiserhebung darüber, daß er einige Tage
nach dem Diebstahlstage sich von einem Dritten eine Mark geborgt habe; Ablehnung ist
statthaft mit der Motivierung, daß dieser Umstand seine Richtigkeit haben möge, aber im
Zusammenhalt mit den bisher gewonnenen Indizien die Überzeugung von der Täterschaft
nicht zu erschüttern vermöge, da die Aufnahme des Darlehns von einer Mark recht wohl
im augenblicklichen Kleingeldmangel ihren Grund haben könne). Abgelehnt werden kann
endlich die Beweiserhebung über Tatsachen, die zwar erheblich sind, aber vom Gericht
schon für erwiesen angesehen werden (z. B. entgegen der Annahme des Eröffnungsoeschlusses
 behauptet der Angeklagte unter Berufung auf einen neuen Zeugen, nicht mit
einem gefährlichen Werkzeug, sondern nur mit der Hand geschlagen zu haben, und das
Bericht hat die gleiche UÜberzeugung bereits aus der bisherigen Beweisaufnahme ge—
vonnen).
Abgesehen hiervon muß allen Beweisanträgen Rechnung getragen werden. Ein
durchaus falscher Standpunkt wäre es, wollte das Gericht danach fragen, ob es vielleicht
schon vom Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache durch die bereits vorgeführten
        <pb n="390" />
        394

IJ. Sirafrecht.

Beweismittel überzeugt sei, so daß die Sache „schon genügend aufgeklärt sei“. Das
würde darauf hinauslaufen, daß dem Beweisgegner, also regelmäßig dem Angeklagten,
der direkte Gegenbeweis einfach abgeschnitten wuͤrde! Ist nicht alles sich bietende Beweis⸗
material dem Gericht vorgeführt worden, so bleibt eine Tatsachenfeststellung mit der Irr⸗
tumsmöglichkeit behaftet. In seinen eigenen Geschäften kann man sich wohl mit einer
unvollständigen Information begnügen, weil sich hier jeder zufrieden geben kann, wenn
er, es für gut hält. Der Richter im Strafprozeß darf das aber nicht, weil er nicht
ruhen und rasten darf, bis er alle Erkenntnisquellen der Wahrheit, so viele ihrer zu
finden sind, ausgeschöpft hat. Deshalb hat der Richter stets, wenn objektiv die Möglich—
keit eines anderen Ergebnisses als des bisher gewonnenen besteht, die gebotene Faͤhrte
zu verfolgen, mag er persönlich auch noch so sehr überzeugt sein, daß die Wahrheit von
ihm schon jetzt gefunden sei. Am allerwenigsten darf der Richter dem angebotenen Be⸗
weismittel, bevor er es benutzt hat, den Glauben versagen und um deswillen den gestellten
Beweisantrag ablehnen. Dies auch dann nicht, wenn das Gericht die Unglaubwürdig⸗
keit auf persoͤnliche Verhältnisse (Verwandtschaft des Zeugen mit dem Angeklagten u. s. w.)
gründen will; wenn das Reichsgericht in solchem Falle eine Ablehnung gutheißt, so über⸗
sieht es, daß der in abstract noch so unglaubwürdige Zeuge in conczet doch sehr
vertrauenswürdig sein, und seine Vernehmung das bisherige Beweisergebnis um⸗
werfen kann. Auch eine Abwägung des angebotenen Beweismictels gegenüber den schon
benutzten darf nicht im voraus vorgenommen werden in der Tendenz, das angebotene
Beweismittel unbenutzt zu lassen. Selbse wenn 89 Zeugen übereinstimmend eine Tat⸗
sache bekundet haben, kann sich durch Vernehmung des 100. Zeugen eine totale Um—
wälzung des Beweisfragestandes ergeben. Etwas ganz anderes ist es, wenn etwa die
Vernehmung eines vom Tatort 50 Schritt entfernt gewesenen Augenzeugen mit der Be—
gründung abgelehnt wird, daß dessen Bekundung gegen die Wahrnehmung von zehn schon
vernommenen, unmittelbar am Tatorte selbst befindlich gewesenen Zeugen nicht aufkommen
könne. Hier wird nicht der beantragte Beweis als unglaubhaft unterdrückt, sondern es
wird die Tatsache, daß sich der Sachverhalt in einer Entfernung von 50 Schritt anders
dargestellt habe, als bisher zur Sprache gebracht, als unerheblich charakterisiert. Es
liegt also hier der oben erörterte Fall vor, daß das Beweisthema als wahr an⸗
genommen, ihm aber ein Einfluß auf die richterliche Meinungsbildung abgesprochen wird.
III. Zum Schlußvortrag Plaidoyer) berechtigt sind beide Parteien, und zwar an
erster Stelle die Staatsanwaltschaft. Auf die von dem Angeklagten gegebenen Aus—
führungen ist die Staatsanwaltschaft zu erwidern befugt. Das lebte Wort gebührt dem
Angeklagten (88 257, 258 St. P.O.).
IV. Den Gegenstand der Urteilsfindung bildet Abgesehen von 8 211 St. P.O.;
oben 8 53 IVa) die im Eröffnungsbeschlusse bezeichnete Tat in ihrer Eigenschaft als „die
Straffache“ (8 268 St. P.O.; vgl. oben 88 85, 6). Andere Taten können nur unter den
Voraussetzungen des F 268 St. P.O. auf Grund einer Incidentanklage mit abgeurteilt
werden (oben 8 58 IVD). Nicht bindend für vas erkennende Gericht ist dagegen (wegen der
Einheitlichkeit der Strafsache) die juristische Würdigung der Tat, wie sie der Eröffnungs—
beschluß enthält; nur ist der Angeklagte vorkommendenfalls auf Veränderungen des recht⸗
lichen Gesichtspunkts (fälschlich so genannte „Klageänderung“ oder „Klagebesserung“) hin⸗
zuweisen (F 264 St. P.O.). Im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Strafsache versteht
sich auch von selbst, daß Verschiebungen im Tatsachenmaterial nicht ausgeschlossen, vielmehr
voll zu berücksichtigen sind.
V. Fehlt eine Urteilsvoraussetzung, oder ist die Sache noch nicht spruchreif, so
schließt der Termin mit einem Beschluß ab, z— B. auf Unzuständigkeitserklärung (8270
St.P.O.), Vertagung u. s. w.; nach erfolgter Vertagung muß, dem Konzentrationsprinzip
gemäß, eine total neue Hauptverhandlung mit neuer Verlesung des Eröffnungsbeschlusses,
neuer Beweisaufnahme ůͤ. s. w. erfolgen. (Anders bei kurzen, d. h. sich nicht über den
oierten Tag hinaus erstreckenden „Unterbrechungen“, 8 228 St. P.O.)
Zu einer Vertagung hat es zu kommen, wenn die Ladungsfrift (8 216 St. P.O.)
gegen den Angeklagten micht gewahrt ist wenn das Gernt mehr Beweismaterial, als
        <pb n="391" />
        2. E. Beling, Strafprozeßrecht.

395

zur Stelle befindlich und ohne Aussetzung erreichbar ist, für nötig hält; wenn ein an
Stelle eines ausgebliebenen bestellter neuer Verteidiger die Vertagung zwecks Vorbereituug
verlangt und Unterbrechung der Hauptverhandlung nicht genügend erscheint (8 1485
St. P.O.); wenn sich der juristische Gesichtspunkt gegenüber dem Eröffnungsbeschluß ändert
und entweder infolge der veränderten Sachlage eine Aussetzung zur genügenden Vor—
bereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint oder der Angeklagte
die Ausfetzung verlangt, indem er einen neu hervorgetretenen, ein schwereres Strafgesetz
oder einen Straferhöhungsgrund bedingenden Umstand bestreitet u. s. w.
VIJ. Unzulässig ist die Abhaltung einer Hauptverhandlung gegen eine Person des
Beurlaubtenstandes oder eine gleichgestellte Person, solange sie zum Dienst einberufen ist
(S 9 Abs. 1 Satz.2 M.St. G.O.).

8) Die schwurgerichtliche Hauptverhandlung speziell.
Literatur: Heinze, Goltd. Arch. Bd. XIII S. 616, Bd. XIV S. 1; Die Prinzipien
des nchwedae revre Z gutachtliche Berichte des Herzogl. Obergerichts
Wolffenbüttel; Die Rechtöfindung im Geschworenengericht, Anl. 5 zu den Motiven des Ent⸗—
wurfs einer deutschen St.P.O.; H. MNeyer, That- und Rechtsfrage im Geschworenengericht (1860);
Glhaser, Schwurgerichtliche Erörterungen (2. Aufl. 1875); v. Bar, Recht und Beweis im Ge⸗
ichworenengericht (1866); Binding, Die drei Grundfragen zur Organisation des Strafgerichts (1876);
Dalcke, Fragestellung und Verdikt (2. Aufl. 1898); Bischoff, Goltd. Arch. Bd. XLII S. 349,
XLVI S. 1; Freudenstein, Goltd. Arch. Bd. XXXIII GS, 869; Otker, Goltd. Arch. XLVII
S. 821, XLVTII S. 8321; Kalau v. Hofe, Der Vorsitz im Schwurgericht (1901).
Die Hauptverhandlung vor den Schwurgerichten weicht von der gewöhnlichen Haupt—
verhandlung in folgenden Punkten ab:
J. Die Hauptverhandlung beginnt hier mit der Bildung der Geschworenenbank
durch Auslosung der Geschworenen aus der Spruchliste, woran sich die Vereidigung der
Geschworenen anschließt (88 278 -288 St. P. O.).
Die Auslosung vollzieht sich so, daß der Vorsitzende die Namen der Geschworenen
aus der Urne zieht in der Reihenfolge, in der er sie zu greifen bekommt, und daß nach
Aufruf eines jeden Namens die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte eine etwaige Ab—
lehnung zu erklären haben, und zwar die Staatsanwaltschaft zuerst. Ablehnungen sind
so viele zulässig, als nicht das Zustandekommen der Geschworenenbank vereitelt wird, d. h.
es müssen jedenfalls zwölf Geschworene (und, wenn Ergänzungsgeschworene zugezogen
werden, noch so viel Geschworene, als zur Ergänzung herangezogen werden) übrig bleiben.
Zur Auslosung kann geschritten werden, wenn von den 30 auf der Spruchliste stehenden
Geschworenen nach Ausscheidung der kraft Gesetzes ausgeschlossenen mindestens 24 an—
wesend sind. Die Zahl der zulässigen Ablehnungen schwankt also zwischen 12 (24-12)
und 18 (30— 12). Zwischen Staatsanwaltschaft und Angeklagtem werden die Ablehnungen
zleichmäßig verteilt; beläuft sich deren Zahl auf 18, 15, 17, so hat der Angeklagte eine
Ablehnung mehr als die Angeklagebehörde. Sind der Angeklagten mehrere, so üben sie
die Ablehnung gemeinschaftlich aus; kommt eine Einigung zwischen ihnen nicht zu stande,
so werden die Ablehnungen unter sie verteilt, und zwar, wenn es nicht anders geht,
durch Los.
Für jede Hauptverhandlung wird eine besondere, aber auch nur eine Geschworenen—
bank gebildet (arg. F 278 St. P.O.); die Zahl der Sitzungstage ist gleichgültig. Erstreckt
sich eine Hauptverhandlung auf mehrere Sitzungstäge, so ist selbstverständlich nicht
für jeden Tag eine neue Bank zu bilden. Stehen umgekehrt an einem Sitzungstage
mehrere Strafprozesse hintereinander zur Verhandlung, so ist im Prinzip für jeden Straf—
—
tative Ausnahme vor.
II. Alle auf das Prozeßverhältnis bezüglichen Entscheidungen (Beschlüsse,
Formalurteile) sind Sache der drei Berufsrichter (des „Gerichtshofs“). Findet der
Gerichtshof das Prozeßverhältnis mangelhaft, so stellt er das Verfahren ein; die Ge—
        <pb n="392" />
        II. Strafrecht.
» tritt alsdann gar nicht in Tätigkeit. In der Sache selbst ent—
eiden:
1. über die Schuldfrage und die Frage nach mildernden Umständen die
Geschworenen, und zwar (entgegen dem englischen, dem französischen und dem preußischen
Recht) nicht bloß in tatsächlicher, sondern auch in rechtlicher Beziehung (8 81 GV.G.
s8 262, 297 SP. D),
2. über die Straffrage mit Ausnahme der Frage nach mildernden Umständen
(und über die Frage nach den sonstigen im Strafprozeß zu verhängenden Maßregeln:
Buße, Überweisung in eine Besserungsanstalt u. s. w.) der Gerichtshof.
III. Auf die Beweisaufnahme folgt die Fragestellung an die Geschworenen (88 290
bis 298 St. P.O.). Die Fragen werden durch den Vorsitzenden entworfen, endgültig fest⸗
gestellt durch den Gerichtshof, Wird die Stellung einer Frage beantragt, so kann das
Gericht sie nur aus Rechtsgrunden ablehnen. Die Fragen müssen so gestellt werden, daß
ihre Beantwortung mit „Ja“ oder „Nein“ möglich ist. Deshalb sind echte Alternativ⸗
fragen, das sind solche, bei denen ein „oder“ im Sinne von aut unterläuft, unmöglich
und nur insoweit eine Frage mit „oder“ zulässig, als dieses „oder“ die Bedeutung von
sive hat (so „in oder gleich nach der Geburt“ 8 217 St. G. B.] zulässig). Mehrere
Taten des Angeklagten duͤrfen ebensowenig wie die Taten mehrerer Angeklagten in eine
Frage zusammengefaßt werden: kollektive Fragestellung ist unzulässig. Die Formulierung
der Fragen muß sich durchweg genau an die Wort⸗ des materiellen Strafrechts anschließen.
Niemals fehlen darf die Hauptfrage; sie fragt, ob der Angeklagte schuldig sei
im Sinne des Eröffnungsbeschlusses. Die juristische Formulierung muͤß mit deun Worten
des betr. Strafgesetzes im eigentlichen Sinne unter Hinzufügung der „Erscheinungs⸗
form“ der Tat (Versuch, Anstiftung u. s. w.) geschehen. Die Tat ist dabei derart zu
individualisieren, daß sie von anderen unterschieden ist. Daneben muß aber auch eine
Spezialisierung für zulässig erachtet werden, wiewohl dies bestritten ist, d. h. eine
Hinzufügung der faktischen Umstände, in denen die Rechtsbegriffe gefunden werden sollen.
Die Hauptfrage lautet also z. B..
„Ist der Angeklagte schuldig, am 138. Januar 1902 in Berlin einen Menschen,
nämlich den Fabrikwächter Phylax aus Berlin, getötet und die Tötung mit Überlegung
ausgeführt zu haben?“
Ergibt sich die Möglichkeit einer vom Eröffnungsbeschlusse abweichenden rechtlichen
Auffassung der Tat, so wird eine Hilfsfrage gesiellt für den Fall der Verneinung
der Hauptfrage. Ihr Bau ist der gleiche wie der der Hauptfrage (,„Ist der Angeklagte
schuldig — 279). Möglicherweise können zu der Hauptfrage oder zu der Hilfsfrage für
den Fall ihrer Bejahung Nebenfragen hinzutreten; das sind Fragen, mittelst deren
einzelne Umstände der Tat zur Beantwortung verstellt werden (nämlich: mildernde Umstände,
die zur Erkenntnis der Strafbarkeit erforderliche Einsicht bei Jugendlichen und Taub—
stummen Ivgl. Code d'instr crim. art. 340: „L'accusè a-t-il agi avec discernement“ꝰ];
nesenhegramder Strafminderungs- und Erhöhungsgruͤnde (88 295, 297, 298
St.P.O.)).
Außer den soeben aufgeführten, in eine Nebenfrage zu nehmenden Partikelchen darf
aus der Schuldfrage, sie sei Haupt⸗ oder Hilfsfrage, nichts zum Behufe gefonderter Frage⸗
formulierung heraussgenommen werden— Die Frage: „Ist der Angeklagte schuldig —?
amfaßt die Schuldfrage voll, einschließlich der Momente der Rechtswidrigkeit, der Schuld⸗
daftigkeit, der Strafbarkeit u. s. w.; es ist unzulässig, eine Separatfrage nach Notwehr,
Trunkenheit, Eigenschaft als Abgeordneter u. s. w. zu stellen. Die Nötigung für die
Geschworenen, alle diese Moment⸗ zu prüfen, liegt bereits in dem „Ist der Angeklagte
schuldig —?“ Alle diese Punkte gehören zu den sog. Subintellißenda. Denn zur
Herstellung der Frageformel dienen, wie oben gesagt, lediglich das Strafgesetz im eigent⸗
üchen Sinne (insoweit also St.G.B. in Frage steht, 88 80ff.) und die Saͤtze über die
„Erscheinungsform der Tat. Andere als die bisher genannten subintelligenda sind z. B.
erner die aus 88 8ff. zu beurteilenden Umstände internationalstrafrechtlichen Charalters,

396
        <pb n="393" />
        2. E. Beling, Strafprozeßrecht.

397

ferner die Anwendbarkeit eines älteren oder jüngeren Strafgesetzes (2 St. G.B.). Sache
der Rechtsbelehrung (siehe IV) ist es, die Geschworenen auf die in der Frage nicht aus—
gedrückten subintelligenda hinzuweisen.
IV. An die Fragestellung schließen sich die Plaidoyers der Parteien, aber lediglich
mit Bezug auf die an die Geschworenen gestellten Fragen, an (8 299 St. P. O.).Es
'olgt hierauf die sog. Rechtsbelehrung, die der Vorsitzende den Geschworenen erteilt. Diese
Rechtsbelehrung ist nicht identisch mit dem sog. Résumé des früheren französischen Rechts
Code d'instruct. crimin. art. 386: Le préôsidont réêsumera l'affaire; il fera remarquer
aux jurôs les prinecipales preuves pour ou contre l'accuste). Vielmehr besteht die Rechtsbelehrung
 lediglich in einem die tatfächliche Seite des Falles nicht mit würdigenden
Mxposé“: einer Belehrung über die einschlaͤgigen rechtlichen Gesichtspunkte (F 800 Abs. 1
St. P. O.). Gebunden sind die Geschworenen an die Rechtsbelehrung nicht (anders nach
englischem Recht), d. h. sie haben sich über den Inhalt und die Tragweite der anzuwendenden
Rechtssätze selber ihre Meinung zu bilden, sie können den Rechtssatz anders auslegen als
es der Vorsitzende tut; selbstverständlich ist dagegen, daß sie, wie jeder Richter, an die
anzuwendenden Rechtssätze und Rechtsbegriffe selbst durchaus gebunden sind.
Eine gutgemeinte, aber nicht unbedenkliche Bestimmung des Gesetzes verwehrt allen
Beteiligten jede Erörterung über die erfolgte Rechtsbelehrung (F 800 Abs. 2 St. P. O.).
V. Sodann fällen die Geschworenen ihren Spruch (Wahrspruch, Verdikt), indem
iie die an sie gestellten Fragen beantworten und den Spruch durch den Mund des Ob—
manns „kundgeben“. Bei der Abstimmung entscheidet die im 8 262 St. P.O. geforderte
/ss Majorität in Ansehung der Schuldfrage, in Ansehung der Frage nach mildernden
Umständen einfache Majorität; dem Muster des englifch-amerikanischen Rechts, welches
Sinstimmigkeit des Verdikts verlangt, ist das deutsche Recht nicht gefolgt. Bei der Ver—
neinung mildernder Umstände ist daher anzugeben, daß diese Entscheidung mit mehr als
echs Stimmen, bei jeder anderen dem Angeklagten nachteiligen Entscheidung, daß sie mit
nehr als sieben Stimmen gefaßt ist (88 301 808 St. P.O.).
Erscheint dem Gerichtshof der kundgegebene Spruch formell inkorrekt oder sachlich
d. h. in Ansehung seiner Vollständigkeit, seiner Deutlichkeit oder seiner inneren Harmonie)
nangelhaft, so ordnet er ein Berichtigungsverfahren an, d. h. die Geschworenen haben
dem Mangel abzuhelfen; sie sind dabei, wenn der Mangel ein sachlicher war, an keinen
Teil ihres früheren Spruches gebunden (FßF 800 —312 St. P.O.).
VI. Ist ein mängelloser Spruch erzielt, so wird er dem Angeklagten — der in
dem Zeitpunkt, in dem sich die Geschworenen zur Beratung zurückziehen, aus dem Sitzungszimmer
 entfernt, jetzt aber wieder vorgelassen wird, — „verkündet“. Lautet er auf „Nicht
schuldig“, so spricht der Gerichtshof den Angeklagten sofort ohne weiteres frei. Lautet
er auf „Schuldig“, so erhalten nach der Verkündung des Spruches zunächst die Parteien
»as Wort, und erfolgt dann erst das Urteil des Gerichtshofs (g8 814 ff.). Regelmäßig
kann sich der Gerichtshof dem Geschworenenspruch nicht entziehen, sondern hat auf ihm
aufzubauen. Eine Ausnahme gilt für den Fall, daß das Gericht einstimmig dafür hält,
daß sich die Geschworenen in der Hauptsache zum Nachteil des Angeklagten geirrt haben;
alsdann erfolgt Verweisung der Sache vor das Schwurgericht der nächsien Periode zwecks
erneuter Verhandlung (8 317; sog. Kassation des Geschworenenspruchs).
VII. Die abzufassende Urteilsurkunde enthält wie das im nicht-schwurgerichtlichen
Verfahren ergangene Urteil Kopf, Tenor, Gründe und Unterschrift. Die Gründe können
aatürlich nur die des Gerichtshofs sein, d. h. sich nur auf die Straffrage (und zwar
nit Ausschluß der Frage nach mildernden Umständen) beziehen, sie erhalten aber einige
Vollständigkeit durch die Bezugnahme auf den Geschworenenspruch, der also gewissermaßen
dem Urteil einverleibt wird (F 816 St. P.O.). Auch so freilich bleibt ein großes Manko:
die Gründe, die zu dem Geschworenenspruch geführt haben, bleiben ewig verschleiert, —
auch dies ein Umstand, der zur Beseitigung der Schwurgerichte drängt.
        <pb n="394" />
        III. Strafrecht.

2. Rechtsmittelinstanzen.
838.

a) Berufungsverfahren.
Literatur: v. Schwarze, Die zweite Instanz im mündlichen Strafverfahren (1862; Der—
selbe, Gerichtssaal Bo XXXV S. e Bd. XXVII S. 13 Boitus, Kontroversen Bd. II
S. 895; Kronecker, Goltd. Arch. Bd XXXIX E — Vgl. Jur. Litt.Bl. VI is93, VI 25.
1. Die Berufung (Appellation) ist heute nur gegen Urteile der Schöffengerichte
und der Amtsgerichte gegeben (88 884, 211 St. P.O.). Inwieweit die auf Einführung
der Berufung gegen Strafkammerurteile gerichtete Reformbewegung durchdringen wird,
ist angesichts des heftigen Kampfes der Meinungen zurzeit nicht zu übersehen.
II. Die Berufung ist ein unbeschränktes Rechtsmittel, Verstöße aller Art können
i ihrer gerügt werden, namentlich ist mittelk ihrer auch di— Tatfrageentscheidung
anfechtbar.
III. Das Berufungsgericht — die Strafkammer — prüft in den durch die An—
fechtung bezeichneten Grenzen (88 368, 8359; vgl. jedoch 348 St. P.O.) den ganzen Sach—
und Streitstand mit völliger Freiheit genau wie die erste Instanz. Nova finden gleich⸗
oiel, ob von den Poarteien angefuͤhrt dder nicht, unbeschraͤnkte Berücksichtigung (8 364
St. P.O.). In der berufungsinstanzlichen Hauptverhandlung werden die Ergebnisse des
bisherigen Verfahrens durch ein Mitglied des Gerichts als Berichterstatter vorgetragen.
Die Beweisaufnahme folgt im allgemeinen den die erstinstanzliche Beweisaufnahme be⸗
herrschenden Sützen; jedoch kann in Abweichung vom Unmittelbarkeitsprinzip die Aussage
eines Zeugen oder Sachverständigen durch Verlesung seiner in der erstinstanzlichen Haupt⸗
verhandlung protokollierten Aussage ersetzt werden, wenn nicht neue Ladung erfolgt oder
beantragt ist. Beim Schlußvortraq hat den Vortitt der Beschwerdeführer (88 865 bis
367 SaPM.).
[V. Die Entscheidung des Berufungsgericht lautet:
1. wenn die Berufungsvoraussetzungen nicht gewahrt sind, auf Verwerfung der
Berufung als unzulässig durch Beschluß (nach anderer Meinung durch Urteil);
2. wenn die Berufung zulaͤssig ist, aber die Berufungsinstanz zu demselben Er—
gebnis gelangt wie die erste Instaug: auf Verwerfung der Berufung als unbegründet
durch Urteil;
3. wenn die Berufung zulässig ist und das Berufungsgericht zu einem anderen
Ergebnis als das Untergericht gelangt: auf Aufhebung des Vorderurteil⸗ und regelmäßig
eigene neue Entscheidung (ausnahmsweise fakultative Zurückverweisung in die Vorinstanz)
durch Urteil (88 368, 369 St. P.O.).
Zu beachten ist das Verbot der reformatio in poius (8 372 St. P.O.; vgl. aber
8 348). Oben 8 42 1J.
V. Ausbleiben des Angeklagten in der Hauptverhandlung zieht, wenn er es war,
der die Berufung eingelegt hatte, sofortige Verwerfung dieses seines Rechtsmittels in
contumaciam nach sich. War die Berufung von der Staatsanwaltschaft eingelegt, so
wird gegen den ausgebliebenen Angeklagten in absentia, aber regelrecht, verhandelt oder
die Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten angeordnet (8370 St. P. O.).

8 59.
b) Revisionsverfahren.
Literatur: Lamm, Das Rechtsmittel der Revision (1881); K. Schmidt, Der 8 380 St. P. O.
I1885); S. Lowenstein, Ginlegung und Begründung der Revifion 9döp; Friedlaͤnder, Arch.
j. öffentl. R.Bd. XiII GS. 132 (1898).
.F. Die Revision (nach früherer Terminologie Nichtigkeitsbeschwerde) ist gegeben gegen
nin dtammden (erstinstanzliche wie zweitinstanzliche, und der Schwurgerichte
t. P.O.).
        <pb n="395" />
        2. E. Beling, Strafprozeßrecht. 8399

II. Die Revision ist ein beschränktes Rechtsmittel: mittelst ihrer kann niemals die
Tatfrageentscheidung, sondern nur Verletzung eines (materiell- oder prozeßrechtlichen)
Rechtssatzes gerügt werden (4 376 St.P.O.); noch mehr eingeengt ist sie verkehrter—
weise in dem Falle, daß sie sich gegen berufungsgerichtliche Strafkammerurteile richtet
7 St. P.O.): Prozeßrügen sind hier, mit Ausnahme der Rügen aus 8 398, aus—
geschlossen.
Im Gebrauch des Rechtsmittels ist die Staatsanwaltschaft stark eingeengt: sie kann
einmal die Verletzung von Rechtsnormen, die lediglich zu Gunsten des Angeklagten ge—
zeben sind, nicht zum Behufe einer dem Angeklagten nachteiligen Aufhebung des Urteils
geltend machen, (F 378); und sie hat gegenüber einem auf einem ordnungsmäßig zu stande
gekommenen Verdikt beruhenden Schwurgerichtsurteil die Revision nur insoweit, als sie
die gesetzwidrige Stellung oder Nichtstellung von Fragen rügt oder einen der in
33771,2,8,8 St. P.O. aufgeführten absoluten Revisionsgründe (unten VI) geltend
macht (K 8379).
III. Zu den Revisionsvoraussetzungen gehören außer frist- und formgerechter Ein—
legung die Revisionsanträge, d. h. die Rechtfertigung des Rechtsmittels durch Angabe
des begangenen Verstoßes, und zwar bei Prozeßrügen durch spezialisierte Angabe,
vährend bei materiellrechtlicher Rige die Angabe genügt, daß das materielle Recht ver—
letzt sei (88 381-385 St. P. O.).
IV. Die Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht charakterisiert sich besonders
durch das Fehlen einer Beweisgaufnahme. Sie wird eingeleitet durch den Vortrag des
ernannten Berichterstatters, woran sich die Plaidoyers der Parteien, soweit sie erschienen
ind — der Anwesenheit des Angeklagten bedarf es nicht —, anschließen (88 890, 391
St. P.O.).
V. Das Revisionsgericht hat die Sache nicht in vollem Umfange nachzuprüfen
8392 St. P. O.).
1. Ist die Revision auf eine Prozeßrüge gestützt, so kann das Revisionsgericht
ediglich den speziell gerügten Verstoß nachprüfen.
2. Ist die Revision auf die Rüge einer Verletzung des materiellen Rechts
gestützt, so ist zu prüfen, ob irgend eine — vom Beschwerdeführer gerügte oder nicht
zerügte — Verletzung eines materiellrechtlichen Rechtssatzes erkennbar ist. Hierbei
ind nova unzulässig; das Revisionsgericht empfängt die zu beurteilenden Tatsachen
ediglich aus der Hand der Vorinstanz.
VI. Der Revisionsangriff ist erfolgreich, wenn sich bei der vorstehend geschilderten
Prüfung wirklich eine Rechtssatzverletzung ergibt Und das untergerichtliche Urteil als auf
dieser Rechtssatzverletzung beruhend erkannt wird (Kausalzusammenhang zwischen dem
Verstoß und dem Urteil). Es bedarf aber dabei nur der Möglichkeit einer Rechtssatz-—
oerletzung oder eines Kausalzusammenhangs. So mit Recht die herrschende Meinung und
die ständige Praxis des Reichsgerichs. Denn eine auch nur möglicherweise gesetzwidrige
Entscheidung ist nicht existenzberechtigt.
Ganz ohne Rücksicht auf den Nachweis eines Kausalzusammenhangs greifen die sog.
absoluten Revisionsgründe (8 377 St. P.O.) durch (Mängel im Richterpersonal; Un—
zuständigkeit; Fehlen einer notwendigen Person in der Hauptverhandlung; Verletzung
des ffentlichkeitsgrundsatzes; Fehlen von Entscheidungsgründen; unzulässige Beschränkung
der Verteidigung).
VII. Für die Abstimmung des Revisionsgerichts kann logischerweise nichts anderes
gelten als für die Abstimmung im allgemeinen. Somit ist stets die zu treffende Entscheidung
rotaliter zur Abstimmung zu bringen, es wird darüber abgestimmt, ob das Vorderurteil
aufgehoben werden soll oder nicht, und nicht darüber, ob der eine oder andere Auf—
Jebungsgrund vorliege. Nimmt ein Teil der Richter Durchgreifen der Rüge Nr. 1 an,
ein zweiter Durchgreifen der Rüge Nr. 2, ein dritter Durchgreifen der Rüge Nr. 3, so
ist das Vorderurteil aufzuheben, wiewohl für keinen der Aufhebungsgründe, für sich allein
hetrachtet, eine Majorität vorhanden ist. Demnach komrmt es auch im Revisionsgericht
o wenig wie anderwärts zu einer Abstimmung über die abstrakte Rechtsfrage.
        <pb n="396" />
        00

III. Strafrecht.

Selbstverständlich ist, daß das Revisionsgericht nicht anders als die Gerichte erster
Instanz Entscheidungen, die die Schuldfrage in einer dem Angeklagten nachteiligen Weise
hbeantworten, nur mit /a⸗Majorität fällen kann (8 262 St. P.O.).
VIII. Die Entscheidung des Revisionsgericht lautet auf
1. Verwerfung der Revision als unzulässig durch Beschluß nach anderer Meinung
Urteil), wenn die Revisionsvoraussetzungen fehlen (J 889 St. P.O.);
2. Verwerfung der Revision als unbegruündet durch Urteil, wenn die Revision zu⸗
lässig, aber grundlos ist.
Hierher gehören folgende Fälle: a) Es ist eine Rechtssatzverletzung überhaupt nicht
erkennbar; b) die Rechtssatzverletzung kann vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden
(z. B. der Beschwerdeführer hat lediglich — in unbegruͤndeter Weise — einen Verstoß
im Verfahren gerügt, während eine Rüge aus dem materiellen Recht begründet sein
würde, aber nicht angebracht ist ; oder der Verstoß liegt an einer anderen Stelle des
Verfahrens als da, wo die Prozeßrüge einsetzt); e) die Rechtssatzverletzung erweist sich
als unschädlich für das Urteil — mangelnder Kausalzusammenhaug abgesehen natür⸗
lich von den absoluten Revisionsgründen.
3. Ist die Revision dagegen zulässig und begründet, so erfolgt Aufhebung des
Vorderurteils und regelmäßig Zurückverweisung der Sache in die Vorinstanz (ausnahms⸗
weise eigenes Urteil des Revisionsgerichts): 88 893 —897 St. P.O. Im Falle der Zuruck—
verweisung ist für die neue untergerichtliche Entscheidung die Rechtsauffassung des zurück⸗
verweisenden revisionsgerichtlichen Urteils bindent (Z 898 Abs. 1 St.PD und vefor
matio in poius verboten (§ 898 Abs. 2).
Die tatsächlichen Unterlagen, auf denen sich die neue untergerichtliche Entscheidung
aufbaut, können je nach Inhalt des revisionsgerichtlichen Urteils verschieden sein. Es ist
aämlich einmal möglich, daß die Zurückverweisung unter Aufrechterhaltung der bisherigen
tatsächlichen Feststellungen erfolgt; dies dann, wenn der Fehler, um dessen willen das
Vorderurteil vom Revisionsgericht aufgehoben worden ist, die tatsächlichen Feststellungen
unberührt läßt. In diesem Falle hat das Untergericht seiner neuen Entscheidung diese
früher getroffenen tatsächlichen Feststellungen ohne neue Beweisaufnahme zu Grunde zu
legen. Berührte dagegen der vorgekommene Fehler, was die Regel ist, auch die Tat⸗
sachenfeststellung, und ist demgemäß diese von der Aufhebung durch das Revisionsgericht
mitbetroffen worden, so muß in der erneuerten Hauptverhandlung natürlich durch aber⸗
nalige Vollbeweisaufnahme die tatsächliche Bafis fur da nunmehr zu fällende Urteil
geschaffen werden.

860. III. Wiederaufnahme des Verfahrens und Entschädigung unschuldig
Bestrafter.
Literatur: Goltdammer in seinem Archiv Bd. VI S. 515; Remeis, Die Wiederauf⸗
nahme im Strasverfahren (1869; v. Kries, Goltd. Arch. BdoXXVI —AV
Arch. Bd. XXXIV S 81; Ditzzen, Gerichtssaak Bdo. XLVIIG. 126, Ztschr. f. StrR.W. Bd. XVIII
S. 53; Rosenblatt, Gerichtssaal Bd. LII S. 40 Ztschr. f. Str. R.W VBo. XXi 580; West,
Ztschref. Str.R.W. Bd. XVI'E. 247, Gerichtssaal Bo. LVI G. 180, LXI S. IA7; Woermann,
Das Wiederaufnahmeverfahren und die Entschädigung unschuldig Verurteilter (1899); Lefsing,
Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen (1898) Vgl. 8Soͤgel,
Das (österr.) Ges. betr. die Entschädigung für ungerechtfertigt erfolgte Verurteilung (1901)
L. Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ein Rechtsbehelf, der auf die aus—
nahmsweise Beseitigung eines rechtskräftigen Urteils abzielt (im Sinne der St. P.O.
also kein „Rechtsmittel“, früher als „außerordentliches Rechtsmittel“ bezeichnet).
„ .Die Wiederaufnahme durchbricht alfo die be iudieata. Ihrem Wesen nach steht
sie in direktestem Gegensatz zur Revision: es handelt sich bei ihr niemals um Rechts—
ügen, sondern stets um Geltendmachung neuer Tat) achen. Die Gesetzgebungen sind
regelmäßig bei der Zulassung' dieses Rechtsbehelfs sehr zurückhaltend, um die Autorität
des res iudicata nicht zu erschuͤttern. In gewissem Umfange freilich konnte sich der
        <pb n="397" />
        2. E. Beling, Strafprozeßrecht. 401

Besetzgeber dem Postulat einer Hintansetzung der Rechtskraft nicht entziehen, da er nicht
lagrante Ungerechtigkeiten durch die Autoritat des Gesetzes stützen soll (oben 888 Ia. E.).
Die Wiederaufnahmegründe der St.P.O. belaufen sich auf füunf im Falle der
„günstigen Wiederaufnahme“ (8 899), auf vier im Falle der „ungünstigen Wieder—
aufnahme“ (8. 402). Die Aufzählung dieser Gründe “in 88 899, 402 ist natürlich
imitativ gemeint. Dabei muß es sich stets darum handeln, das Urteil in Ansehung des
angewandten Strafgesetzes selbst aus den Angeln zu heben; bei gleichbleibendem Straf—
gesetz lediglich eine n der Strafe im Wiederaufuahmewege herbeiführen zu wollen,
geht nicht an (F 408 St. P.O.).
Die Wiederaufnahmegründe im einzelnen sind folgende:
l. Die günstige Wiederaufnahme findet statt
a) wenn eine in der Hauptverhandlung zu Ungunsten des Angeklagten als echt
vorgebrachte Urkunde fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
wenn durch Beeidigung eines zu Ungunsten des Angeklagten abgelegten Zeug—
nisses oder abgegebenen Gutachtens der Zeuge oder Sachverständige sich einer
vorfätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
wenn bei dem Urteil ein Richter, Geschworener oder Schöffe mitgewirkt hat,
der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Amtspflichtverletzung
chuldig gemacht hat, vorausgesetzt, daß letztere nicht von dem Verurteilten selbst
veranlaßt ist;
wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf das das Strafurteil gegründet war, durch
ein anderes, rechtskräftig geworbdenes Urteil aufgehoben worden ist;
bei Beibringung neuer Tatsachen und Beweismillel (jedoch ist unter diesem
Besichtspunkte ein schöffen gerichtliches Urteil nur dann angreifbar, wenn der
Verurteilte jene nova früher nicht gekannt hat oder ohne Verschulden nicht
geltend machen konnte).
Die ungünstige Wiederaufnahme findet statt
wenn sich eine in der Hauptverhandlung zu Gunsten des Angeklagten als echt
vorgebrachte Urkunde als gefälscht oder verfälscht herausstellt;
wenn durch Beeidigung eines zu Gunsten des Angeklagten abgelegten Zeug—
aisses oder abgegebenen Gutachtens der Zeuge oder Sachverständige sich einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
wenn bei dem Urteil ein Richter, Geschworener oder Schöffe mitgewirkt hat,
der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Amtspflichtsverletzung
ichuldig gemacht hat;
wenn der Freigesprochene gerichtlich oder außergerichtlich ein glaubwürdiges Tat—
geständnis ablegt.
Ein jeder dieser Wiederaufnahmegründe will scharf in seiner Besonderheit erfaßt
ein; behauptet z. B. der Angeklagte uñter Anführung eines neuen Zeugen A, daß ein
in der Hauptverhandlung vernommener Zeuge Beunrichtig ausgesagt habe, so liegt an
äcch lediglich Fall 16 vor; Fall 1b nur dann, wenn der Angeklagte dem Zeugen B
Meineid oder fahrlässigen Falscheid (nicht bloß objektiv unrichtige Nussage) zur Last legt.
Dies ist besonders wichtig wegen 8 404 St. P.O., wonach ein auf die Behauptung
einer strafbaren Handlung gegründeter Wiederaufnahmeantrag nur dann zu—
lässig sein soll, wenn wegen dieser Handlung eine rechtskräftige Verurteilung ergangen
ist, oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen
Bründen als wegen Mangels an Beweis unmöglich ist. Die Anwendbarkeit dieses Para—
zraphen ist durchaus zu beschränken auf die Fälle 1 a-e und 2 a—e, wie dies jetzt
auch ganz überwiegend angenommen wird.
Die strafprozessuale Wiederaufnahme ist — im Gegensatz zur zivilprozessualen —
an keine Frist gebunden.
Sie hat keinen Devolutiveffekt und selbstverständlich keinen Suspensiveffekt; doch
sann die Strafpvollstreckung ausgesetzt werden (88 407, 100 Sup̃. .
Sneyklopädie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. II. 26

)]
        <pb n="398" />
        III. Strafrecht.

Wiederaufnahmegericht ist grundsätzlich eben das Gericht, gegen dessen Urteil sich der
Wiederaufnahmeantrag richtet. Dem Zentralisationsprinzip, dem die französische Gesetz—
gebung und unsere R.M.St. G.O. vom 1. Dezember 1898 huldigen (Wiederaufnahme—
gericht ist in Frankreich der Kassationshof, im Militärstrafprozeß das Reichsmilitärgericht),
ist die St. P.O. nicht gefolgt. Im Gegenteil begünstigt 8 407 St. P. O. eine weitgehende
Dezentralisation, indem er in gewissen, genauer angegebenen Fällen die Revisions—
gerichte, auch wenn ihr Urteil Objekt des Wiederaufnahmeangriffs ist, von der Wieder—
aufnahmefunktion entlastet und diese den Vorinstanzen zuweist.
Das Verfahren gliedert sich in das Zulassungsverfahren, welches in einen Beschluß,
durch den der Wiederaufnahmeantrag als unzulässig verworfen wird, oder in einen Zu—
lassungsbeschluß auslaufen kann. Letzterenfalls folgt nunmehr ein Beweisaufnahme—
verfahren und nach dessen Abschluß entweder ein Beschluß, durch den der Antrag als
unbegründet verworfen wird, oder ein Wiedereröffnungsbeschluß; an den Wiedereröffnungs—
beschluß schließt sich das erneute Hauptverfahren an (88 407 -418 St. P.O.). Die neue
Hauptverhandlung ist ein novum iudicium ohne Beschränkung auf den geltend gemachten
Wiederaufnahmegrund; nur ist, wie bei den Rechtsmitteln, reformatio in péeius aus—
geschlossen (F 418 Abs. 2).
Ohne Hauptverhandlung kann es prinzipiell zu einer Sachentscheidung nicht kommen,
ausgenommen zwei Fälle der Freisprechung: eine Freisprechung muß, wenn der An—
zeklagte tot ist, und sie kann gegen den lebenden Angeklagten bei Zustimmung der
Staatsanwaltschaft sofort auf Grund des Beweisaufnahmeverfahrens, also ohne Wieder—
eröffnung, ausgesprochen werden (8 411).
II. Erfolgt im Wiederaufnahmeverfahren Bestrafung auf Grund eines milderen
Strafgesetzes oder Freisprechung, so hat der solchergestalt mehr, als er schuldig war, oder
zanz unschuldig Bestrafte einen Anspruch auf Entschädigung von Staats wegen, sofern
sich im Wiederaufnahmeverfahren seine Unschuld bezüglich der Tat oder eines er—
schwerenden Umstandes herausgestellt hat oder wenigstens der Verdacht zerstört worden
ist, und unter der weiteren Voraussetzung, daß der Beschuldigte seine frühere Verurteilung
aicht vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat.
Liegen diese Voraussetzungen vor, so hat das Wiederaufnahmegericht neben dem
Urteil einen separaten Beschluß zu erlassen, der die Verpflichtung der Staatskasse zur
Entschädigung feststellt. Über den Betrag der Entschädigung entscheidet demnächst auf
Betreiben des Entschädigungsberechtigten die Landesiustizverwaltung vorbehaltlich des
ordentlichen Zivilrechtsweges.

861. IV. Die Strafvollstreckung.

Literatur: Weichert, Grundzüge der Strafvollstreckung (1902); Dalcke und Genzmer—
Handbuch der Strafvollstreckung und Gefängnisverwaltung (2. Aufl. 1889); Dalcke, Gefängnisord⸗
dung f. die Justizverwaltung in Preußen 1899); Jastro w, Goltd. Arch. Bd. XXXIII'GS. 29;
Immlerx, das. S. 162; J. Weber, Vollstreckung von Vermögensstrafen in den Nachlaß (1900)
Kollenscher, Goltd. Arch. Bd. XLVII S. 270; Granex, Die Vermögensbeschlagnahme nach 8 385
St. P.O. Jahrb. der württemb. Rechtspflege, Bd. IX S. 104.
Die Strafvollstreckung erfolgt nach Eintritt der absoluten Rechtskraft (vorher nur
zventuell Vollstreckungssicherung nach 88 325, 826 St. P. O.); eine vorläufige Voll⸗
streckbarkeit gibt es im Strafprozeß nicht: 8F 481 St. P.O. (Eine Ausnahme bildet
z125 Abs. 1 der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902). Formale Vollstreckungs—
boraussetzung ist eine vom Gerichtsschreiber erteilte, mit der Bescheinigung der Vollstreck⸗
barkeit versehene beglaubigte Abschrift der Urteilsformel (Fß 483). Vie zu vollstreckende
Strafe bemißt sich nach dem Vollstreckungstitel; doch ist auf eine zu vollstreckende
Freiheitsstrafe unverkürzi diejenige Untersuchungshaft anzurechnen, die der Angeklagte er⸗
38 seit ihm gegenüber die subjektiv-relative Rechtskraft der Urteils eingetreten ist
Regelrecht ist die Strafvollstreckung unverzüglich nach Rechtskraft zu bewirken.
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        2. E. Beling, Strafprozeßrecht.

403

Doch tritt, teils obligatorisch, teils fakultativ, Aussetzung der Vollstreckung ein, wenn einer
der in 88 488, 487, 488 genannten Strafaufschubsgründe vorliegt.
Vollstreckungsorgan ist die Staatsanwaltschaft (mit Ausschluß der Amtsanwälte)
8488 St. P.O.), doch kann durch die Landesjustizverwaltungen die Vollstreckung in
Schöffensachen den Amisrichtern übertragen werden (8 488 Abs. 8). Daß die Voll—
treckungsbehörde die Strafvollstreckung felbst zur Ausführung brächte, ist nicht vor—
zeschrieben, regelmäßig erfolgt die Ausführung der Vollstreckung, der „Strafvollzug“,
durch besondere Strafvollzugsorgane (Gefängnisverwaltung, Scharfrichter u. s. w.).
Entscheidungen des Gerichts werden notwendig zur Beseitigung von Zweifeln über
die Grundlagen der Strafpvollstreckung (88 480, 498), zur nachtraͤglichen Substitution
einer Freiheitsstrafe an Stelle einer nicht beitreibbaren Geldstrafe (F 291), zur nachträg⸗
lichen Zurückführung der in getrennten Urteilen ausgeworfenen Einzelstrafen auf eine
Besamtstrafe (8 492 St. P.O.).

B. Die besonderen Arten des Verfahrens.
J. Privat⸗ und Nebenklage.
l. Private und Nebenstrafklage.
862.
a) Privatklage.
Literatur: Gneist, Vier Fragen zur deutschen St. P.O. 1879), 16ff.; Die drei
Brundfragen der Organisation des Strafgerichts (1876); Menzel, Privatklage (1880); Kronecker,
Soltd. Arch. Bd. XXXIGVI 6.1; Anlage 4 zu den Motiven der St.ßp.O v. Schwarze, Er—
orterungen jaus dem deutschen Strafprozeßrechte (1880) 20 ff. v. Liszt, Gerichtssaal 1878 S. 187
R. Schmidt, Staatsanwalt und Privatkläger (1801); Simonfon, Goltd. Arch. Bd. XXXVIII
5. 145; Frefe, Zischr f. Strß.W. Bo. 6. 688; Bd. XII S. 824; Freudenstein, System
zer Ehrenkränkungen (1880); Kade, Privatklage (10009; Thiersch, Anwendungsgebiet und rationelle
Gestaltung der Privatklage (18901); Jonas, Widerklage (1898)
J. Privatklage ist zugelassen bei Beleidigungen, Körperverletzungen und Handlungen
inlauteren Wettbewerbs, insoweit sie Antragsdelikte sind (FJ 414 St. P.O.; beachte 8416;
8 12 R.Ges. vom 27. Mai 1896).
Der Kreis der möglichen Prozeßobjekte ist also im Privatklageverfahren quantitativ
geringer als im Staatsklageprozeß, insofern nicht alles, was im allgemeinen Strafprozeß⸗
gegenstand sein kann, auch Privatprozeßgegenstand sein kann. Mit dieser Beschränkung
esteht aber Identität der Prozeßgegenstäͤnde im Privatklage- und im Staatsklageprozeß.
In beiden handelt es sich (von den Nebenansprüchen abgesehen) um den staatlichen
Strafanspruch, und micht etwa handelt es sich im Privatklageprozeß um Verhängung
einer Privatstrafe.
II. Die Hauptabweichungen des Privatklageverfahrens gegenüber dem regulären Ver—
fahren sind folgende:
1. Als klagende Partei tritt nicht der Staat, sondern ein Vrivater auf (oben
317113) nämlich:
a) der Verletzte (43 414 Abs. 1; beachte Abs. 8) oder
b) einer der neben dem Verletzten selbständig Strafantragsberechtigten (8 414 Abs. 2,
oben 8 221116).
Sind mehrere Personen hinsichtlich einer und derselben Strafsache privatklage—
verechtigt, so kann von Hause aus eine jede selbstständig klagen, doch ist nach Erhebung
der Klage seitens eines Berechtigten den übrigen nur noch der Beitritt dazu offen (8 415
St. P. O.).
Die Privatklage ist erhebbar, ohne daß zuvor die Staatsanwaltschaft vergeblich um
Erhebung der Staatsklage angegangen worden sein müßte; die Privatklage ist im deutschen
Recht nicht eine „subsidiäre“, sondern eine „prinzipale“. Sie dient im deutschen Recht
26 *
        <pb n="400" />
        104

III. Strafrecht.

aicht als allgemeines Mittel zur Herbeiführung der Bestrafung im Falle des Nicht—
einschreitens der Staatsanwaltschaft; diesem Zwecke dient vielmehr das Klageprüfungs⸗
verfahren (oben 8 52 )).
Der Privatkläger hat im allgemeinen Anspruch darauf, ebenso zugezogen und ver—
hört zu werden, wie im regulären Verfahren die Staatsanwaltschaft zugezogen und ver—
hört wird (vgl. aber 88 428, 426). Die Staatsanwaltschaft braucht nicht mitzuwirken,
sie kann es aber, und sie kann sogar die Verfolgung übernehmen mit der Wirkung, daß
oon jetzt ab in den Formen des Staatsklaaeverfahrens weiterzuprozedieren ist (d417
St. P.O.).
Nach dem Tode des Privatklägers kann eine Succession in dessen Parteirolle statt⸗
finden, wenn die Privatklage auf die Behauptung einer V erleumdung (8 187 St. G.B.),
mit Ausschluß der Kreditgefährdung, gestützt war. Successionsberechtigt sind Eltern,
Kinder und Ehegatte des verstorbenen Privatklägers (ohne Rücksicht auf ihre Erbenqualität).
Der Prozeßfortsetzungswille muß jedoch innerhalb zweier Monaie, vom Tode des Privaiklägers
 an gerechnet, bei Gericht erklärt werden (K 488 St. P. O.).
2. Klagevoraussetzung ist bei Beleidigungen, wenn beide Teile im selben Gemeinde⸗
bezirk wohnen, daß erfolglos Sühne versucht worden ist (F 420 St. PO.).
3. Der Beschuldigte kann bei wechselseitigen Beleidigungen oder Körperverletzungen
zgegen den Privatkläger bis zur Beendigung der Schlußvorträge in erster Instanz nach
8 428 St. P.O. Widerklage erheben.
4. Stellt sich die Unzulässigkeit der gewählten Prozeßart in der Hauptverhandlung
heraus, so ist das Verfahren durch Formalurteil einzustellen (8 429 St. P.O.); es bleibt
alsdann der Staatsanwaltschaft unbenommen, die Sache im Staatsklageverfahren anhängig
zu machen, da ja das Formalurteil keinerlei klagekonsumierende Wirkung üußert
'oben 8 88 11).
5. Die Zulässigkeit eines Absenze und Kontumazialverfahrens ist gegenüber dem
Staatsklageverfahren erweitert (F 481 St. P.O.).
III. Um die Privatklage dreht sich in der Theorie seit geraumer Zeit ein eigen⸗
tümlicher Streit; von der einen Seite wird Erstreckung der Privatklage auf zahlreiche
andere Delikte (Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung u. s. w.) gefordert, von der anderen
völlige Beseitigung der Privatklage. Erwägt man, daß die Privatklage in völlig un—
motivierter Weise ein privatrechtlich-zivilprozessuales Moment in den Strafprozeß hinein⸗
trägt, daß die Verfechtung des staatlichen Strafanspruchs durch eine Privatperson immer
abnorm ist, so wird man der Abschaffung der Privatklage um so mehr das Wort reden
müssen, als die vielfach gerühmte Entlastung der Staatsanwaltschaft durch die Zulassung
der Privatklage auf Kosten der Gerichte und des rechtsuchenden Publikums erfolgt. Die
Gesetzgebung der nächsten Zeit wird indessen wahrscheinlich die entgegengesetzte Richtung
einschlagen und den Kreis der privatklagefähigen Delikte nicht unbetraͤchtuch Tweitern.

63.
b) Nebenklage.
Literatur: Stenglein, Gerichtssaal Bd. XXXV S. 271; Zimmermann, Gerichtssaal
Bd. XXXVI-GS. 497; Dppen heim, Nebenklage (1889); Wolffing, Rechtliche Stellung des
Rebenklägers (19009; Rosenfeld, Nebenklage (18002 — S. auch Glaser, Der Adhäfionsprozeß,
Kl. Schr Bd. J S. 555; Ortloff, Der Adhäsionsprozeß (1869
1. Die Nebenklage in ihrer Funktion als Strafklage ist das Auftreten einer
Privatperson oder einer Staatsbehörde auf klägerischer Seue neben der Staatsanwaltschaft
 in einem auf öffentliche Klage hin anhängigen Verfahren behufs Betreibung der
Bestrafung des Beschuldigten. Sie ist nicht eine „Klage“ in dem oben 8I ent⸗
wickelten Sinne, da fie die Sache nicht erst anhängig macht, sondern sie schon anhängig
vorfindet. Immerhin ist sie Betätigung eines, wenn auch bedingten und beschränkten
Strafklagerechts und nicht bloß, wie öfter angenommen wird, eines bloßen Unter—
tützungs(Interventions-)rechts. Denn die nebenklägerischen Prozeßhandlungen gewinnen
        <pb n="401" />
        2. E. Beling, Strafprozeßrecht. 405

Bedeutung nicht bloß kraft Zustimmung oder Nichtwiderspruchs der Staatsanwaltschaft,
sondern aus eigener Kraft; der Widerspruch der Staatsanwaltschaft vermag sie nicht
zu ersticken.
Das Nebenklagerecht steht zu
4. jedem Privatklageberechtigten;
2. demjenigen, der durch ein Klageprüfungsverfahren die Erhebung der öffentlichen
Alage durchgesetzt hat, wofern die Tat gegen sein Leben, seine Gesundheit, seine Freiheit,
seinen Personenstand oder seine Vermögensrechte gerichtet war;
3. dem Prätendenten eines Bußanspruchs (88 488, 448 St. P. O.).
UÜber den 4. Fall, den der Verwaltungsnebenklage 8467 St. P.O.] s. unten 8 66.)
IJ. Der Nebenkläger ist keineswegs, wie manche annehmen, Vertreter des Staates,
auch nicht bloßer Parteigehilfe (s. oben 1), sondern Kläger neben dem Staat, Zweit—
lläger, Nebenpartei, ähnüch dem streitgenösfischen Nebenintervenienten des Zivilprozesses.
Seine Rechte sind im allgemeinen dieselben wie die eines Privatklägers (9 437 St. P.O.)
(wohingegen ihn die St.P.O. nirgends mit den Pflichten eines Privatklägers belastet).
Der Eintritt in die Stellung als Nebenkläger vollzieht sich bei einem ursprünglich als
Privatkläger Aufgetretenen ipso iurse in dem Falle, daß die Staatsanwaltschaft die
Privatklagesache übernimmt (K 417 Abs. 8 St.P.O.); sonst erfolgt der Eintritt in diese
Stellung durch Anschlußerklaͤrung, auf die hin das Gericht über Zulassung oder Nicht—
zulassung der Nebenklage beschließt (F 436 St. P.O.). Die Prozedurform ändert sich
durch den Eintritt des Nebenklägers nicht; es wird in den Formen des Staatsklage⸗
oerfahrens, nicht des Privatklageverfahrens, fortprozediert.
8 64. 2. Die Bußklage.
Vgl. die Literatur zu 8 63.
Den gemeinrechtlichen Adhäsionsprozeß, vermittelst dessen an eine Strafsache eine
lonnere Zivilsache angegliedert wurde, hat die St. P.O. nicht aufgenommen. Für Zivil—
sachen der Zivilrechtsweg vor dem Zivilrichter, für Strafsachen der Strafrechtsweg vor
dem Strafrichter! Etwas anderes ist es, daß gewisse zivilrechtliche Ansprüche geradezu
zu Teilen einer Strafsache erklärt worden sind (oben 85 1V). Hierher gehört namentlich
der Bußanspruch. Diese Ein gliederung eines zivilrechtlichen Elements in eine Strafsache
machte natürlich gewisse Sonderbestimmungen fuͤr das Verfahren notwendig.
Eine Buße kann nur demjenigen Berechtigten zugesprochen werden, der sie im
Prozeß gubdruclin begehrt. Das Bußbegehren kann erhoben werden (88 448, 446
St. P.O.
1. in Form der Privatklage (so jedoch, daß die Privatklage niemals bloß auf
Buße gerichtet, sondern das Bußbegehren nuͤr mit der Privat straf klage kombiniert
sein kann);
2. in Form der Nebenklage.
Der Bußkläger ist als solcher Hauptpartei und zwar alleinige Partei (unter Ausschluß
der Staatsanwaltschaft). Der Prozeß ist trotz der zivilrechtlichen Natur der Buße ein Straf⸗
prozeß. Es müssen daher die materiellrechtliche Beurteilung und die Prozedur hier ganz
besonders scharf auseinandergehalten werden. Materiellrechtlich ist das büͤrgerliche Recht
maßgebend (Verzicht, Zahlung, Aufrechnung, Hingabe an Zahlungs Statt u. s. w.), für
die Form des Verfahrens dagegen nicht die Z.PO., sondern die St. P.O. (Geständnis,
Anerkenntnis, Parteieid, Anwaltszwang, Beweislast u. s. w.). Doch modifiziert 8 445
St. P.O. dies in einem bedeutsamen Punkte, insofern der zivilprozessualische Satz Judex
as éat ultra petita partium auf den Bußprozeß übertragen wird

F 65. II. Mahnverfahren.
F Literatur: v. Schwarze, Erörterungen J (1880) S. 1; Tischer, Der Strafbefehl (1884);
Schultzenstein, Goltd. Arch. Bd. XXIXG. 444; Huther, Goltd. Arch. Bd. XXXVII S. I87
Bd. XL S. iis; Gerland, Zischr. f StrikKiw! Bo AiieSe 224; Zimmerle, Gerichtssaal
        <pb n="402" />
        106

III. Strafrecht.

doe 3 Sriedlam der, Zischr. fF. Str.K. W. Bd. XVIII S. 4095, 667; Katzenste in,
Mitteil. d. Intern Krim, Verein. BoS. 1593 W. Mittermaier, das. S. 508; Levis, Ztschr.
f. Str. R. W. Bd. XIX S. 319; B oitus, Goltd. Arch. Bd. XXIXSG. 93; Arndt, Zischr. f. StrR.W.
Bd. V. S. 277; 88be, Zollfirafrecht (S Aufl. 19003 Bonnenberg, Strafverf. in Zoll- und
Steuersachen (2. Aufl. 1880), MNertel, Das Verf. bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften
über die Erhebung öffentlicher Abgaben ꝛc. im Königr. Sachsen I1891); Ginsberg, Zuruͤcknahme
des Einspruchs und des Antrags auf gerichtliche Entscheidung, Das Recht, Bd. VIE7.
Mahnverfahren ist ein schriftliches Verfahren, das zur Verhängung einer Strafe
ohne mündliche Hauptverhandlung führt, so jedoch, daß dem Beschuldigten gegen die so
ergangene Entscheidung ein Rechtsbehelf zusteht, vermittelst dessen er die Hinüberleitung
der Strafsache in das ordentliche Verfahren erzielt. Das Mahnverfahren stellt sich also
als ein Versuch dar, die Angelegenheit ohne Hauptverhandlung abzumachen.
Hierher gehören:
1. der amtsrichterliche Strafbefehl, anfechtbar mittelst Einspruchs“ (88 447
bis 452 St. P.O.);
2. die polizeilich Strafverfügung, anfechtbar mittelst „Antrags auf gericht—
liche Entscheidung“ (d 68 E. St. P. O. 88 488 -458 St. P.O.);
3. der administrative Strafbescheid in Zoll— und Steuerstrafsachen, anfechtbar
ebenfalls durch „Antraq auf gerichtliche Entscheidung“ (S 68 E. St. P. O., 88 459 469
St. P.O.).
Ad 1. Ein Strafbefehl ist zulässig in den zur ursprünglichen Zuständigkeit der
Schöffengerichte gehörenden Strafsachen (mit Ausnahme der in 8 278128 G. V. G. be—
zeichneten Vergehen), so jedoch, daß durch Strafbefehl höchstens Geldstrafe von 150 Mk.
oder Freiheitsstrafe von 6 Wochen, sowie Einziehung festgesetzt werden kann. Dem
Klageformprinzip gemäß kann das Gericht niemals dei en Strafbefehl erlassen,
ondern immer nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft, der eine irreguläre Form der
Klageerhebung darstellt. Trägt der Amtsrichter Bedenken, dem Antrage zu entsprechen,
so behandelt er den Antrag, wie wenn er eine Anklage wäre, und eröffnet — hinreichenden
Verdacht der Tat vorausgesetzt — das Hauptverfahren vor dem Schöffengericht.
Wird ein Strafbefehl nicht durch Einspruch friste und formgerecht angefochten, so
erlangt er die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (oben 8 88 II).
Wird dagegen Einspruch eingelegt, so kommt es zur Hauptverhandlung; der Straf⸗
befehl verwandelt sich alsdann gewissermaßen in einen Eröffnungsbeschluß. Die Haupt⸗
oerhandlung gestaltet sich im allgemeinen so, wie wenn kein Strafbefehl, sondern ein
regulürer Eröffnungsbeschluß vorangegangen wäre (namentlich ist das Gericht bei der
Urteilsfällung an den in dem Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden); jedoch
ist der Angeklagte befugt, sich durch einen Verteidiger vertreten zu lassen, und anderer⸗
seits ist er, wenn er nicht selber erscheint, genötigt, sich vertreten zu lassen, weil sonst
der Einspruch ohne Eingehen auf die Sache selbst verworfen wird.
Ad 2. Die Partikulargesetzgebungen sind durch F68 E.St. P.O., &amp;amp; 453 St. P.O.
ermächtigt, den Polizeibehörden in Übertretungsfällen (nicht Vergehens— oder Verbrechens⸗
fällen) die Festsetzung von Strafen bis 2 Wochen Haft oder Geldstrafe (bis 180 Mk.),
sowie Einziehung zuzuweisen. Gebrauch gemacht haben von dieser Befugnis 3. B. Preußen,
Württemberg und Sachsen, nicht Bayern und Hessen.
Die polizeiliche Strafverfügung wird, wenn gegen sie ein Antrag auf gerichtliche
Entscheidung nicht angebracht wird, vollstreckbar; der materiellen Rechtskraft aber bleibt
sie unteilhaftig. Trägt der Beschuldigte dagegen auf gerichtliche Entscheidung an, so wird
zur Hauptverhandlung geschritten, in der sich der Angeklagte durch einen Verteidiger ver—
treten lassen darf. Das Urteil folgt den gewöhnlichen Regeln. Eigentümlichkeiten weist
aur der Fall auf, daß nach Aufsassung des erkennenden Gerichts die juristische Quali—
fikation der Tat eine polizeiliche Strafverfügung nicht zuließ; hier ist lediglich auf Auf⸗
hebung der Strafverfügung zu erkennen, und das weitere einem auf Klage neu anhängig
zu machenden Verfahren zu überlassen.
44 8. Bei „Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffent⸗
licher Abaaben und Gefälle“ kann rin uf Geidstre lautender Strafbescheid erlassen
        <pb n="403" />
        2. E. Beling, Strafprozeßrecht. 407

werden, insoweit das Landesrecht auf Grund des 8 68 E. St. P.O. die Verwaltungsbehörde
 dazu ermächtigt hat. Ein Strafbescheid, gegen den der Beschuldigte nicht auf
gerichtliche Entscheidung angetragen hat, ist vollstreckbar, jedoch der materiellen Rechtskraft
so wenig fähig wie die polizeiliche Strafverfügung. Ist die im Strafbescheid festgesetzte
Geldstrafe nicht beitreibbar, so erfolgt Substituierung der an ihre Stelle zu setzenden
Freiheitsstrafe in einem gerichtlichen Anhangsverfahren.
Wird dagegen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegenüber dem Strafbescheid
gestellt, so findet eine Hauptverhandlung statt, die den gewöhnlichen Regeln folgt. Anders
als im Verfahren nach polizeilicher Strafverfügung untersteht hier der Prozeßgegenstand
doll der Kognition des Gerichts (also auch wenn sich herausstellt, daß die Tat gar nicht
strafbescheidsfähig ist, ergeht doch Sachurteil).

*66. III. Verwaltungsstrafklage und Verwaltungsnebenklage.
Literatur: Die zu 8 65 angegebenen Schriften von Arndt, Löbe, Bonnenberg, Merkel,
sowie die Literatur zu 68.
4. In Zoll- und Steuersachen kann die Verwaltungsbehörde, wenn die Staats—
anwaltschaft es ablehnt, die Klage zu erheben, selbst bei Gericht anklagend vorgehen; das
Verfahren gestaltet sich dann nach dem Vorbild des Privatklageverfahrens (88 464 466
St. P.O.).
II. In Zoll- und Steuersachen, in denen die Staatsanwaltschaft die Klage er—
hoben hat oder ein Strafbescheid erlassen war und der Beschuldigte auf gerichtliche
Entscheidung angetragen hat, kann die Verwaltungsbehörde in nebenklägerischer Funktion
der Staatsanwaltschaft an die Seite treten (5 467 St. P.O.). Sie ist alsdann Neben—
organ des Staates als Klägers.

8 67. 1IV. Absenzverfahren.
Literatur: Hugo Meyer, Strafverfahren gegen Abwesende (1809); Ortloff, Goltd. Arch.
Bd. XIXS, 492, 5905 Graner, Die Vermögensbeschlagnahme nach 8 325 R. St. P.O., Jahrbücher
der württemb. Rechtspflege Bd. IX S. 104.

1. In ganz geringfügigen Strafsachen, nämlich wenn die den Gegenstand der
Untersuchung bildende Tat nur mit Geldstrafe und Einziehung oder einem von beiden
bedroht ist, kann gegen einen Abwesenden nach vorgängiger öffentlicher Ladung ein
Hauptverfahren samt Hauptverhandlung (sowie Kosten- und Geldstrafvollstreckungssicherung)
stattfinden (88 318 326 Si. P.O.); in schwereren Sachen ist gegen den Abwesenden
dagegen nur ein Beweissicherungsverfahren zulässig (und Vermögensbeschlagnahme zwecks
Herbeiführung der Gestellung; oben 8 45): 88 82738387 St. P. O.
II. Eine besondere Regelung hat das Absenzverfahren gegen Wehrpflichtflüchtige
erfahren (88 470 -476 St. P. O.), Es ist ein auf einer schriftlichen Erklärung der
Kontrollbehörde basierendes schematisch sich abspielendes Verfahren, das ohne weitere
Voraussetzungen gleichzeitig gegen mehrere Personen behufs ungetrennter Verhandlung
und Entscheidung gerichtet werden kann.

868. V. Objektives Verfahren.

Literatur: Köäbner, Die Maßregel der Einziehung (1892); Friedländer, Das objiektive
Verfahren (189009; Glücksmann, Die Rechtskraft der strafproz. Entscheidung über Einziehung und
Unbrauchbarmachung (1898); Herschel, ebeuso (18099).
Unter „objektivem Verfahren“ versteht man das sich in den Formen eines — wenn
auch irregulären — Strafprozesses bewegende Verfahren, das auf „selbständige“ Verhängung
einer Einziehung oder Unbrauchbarmachung (9 42 St. G. B. und verwandte Gesetzes
»estimmungen) abzielt. Es ist zulässig, wenn die Verurteilung oder Verfolgung einer
hestimmten Person nicht ausführbar ist. Die Klage erscheint hier als Antrag auf Ein—
        <pb n="404" />
        108 III. Strafrecht.

leitung und Durchführung des objektiven Verfahrens. Sie kann von der Staatsanwalt—
schaft wie vom Privatkläger erhoben werden (S 477 St. P.O.). Ihr Gegner ist jeder
sog. Einziehungs-(u. s. wygInteressent, d. i. wer einen rechtlichen Anspruch auf den Ein—
ziehungs-(u. s. w)Gegenstand hat. Jeder Einziehungs-(u. s. w.)Interessent ist Quasi—
angeklagter und hat daher Parteipflichten und Parteirechte (88 478 - 479 St. P.O).
Deshalb ist auch namenilich der Grundsatz des rechtlichen Gehoͤrs strikt zur Anwendung
zu bringen (von der herrschenden Meinung bestritten).
Der Prozeßgegenstand bildet einen Ausschnitt aus einer Vollstrafsache, nämlich eben
nur die Frage der Verhängung einer Einziehung oder Unbrauchbarmachung. Insoweit
sich dieser Ausschnitt mit der Vollstrafsache deckt, liegt Identität der Sache vor, darüber
hinaus Nichtidentität. Hiernach bemißt sich die Rechtskraft des im obiektiven Verfahren
zrgangenen Urteils.

569. VI. Konsular⸗ und kolonialgerichtliches Verfahren.
Literatur; Lippmann, Konsularjurisdikt. im Orient (1898); Heilborn, Goltd. Arch.
Bd. XLVII S. 363.

4. Der konsulargerichtliche Prozeß kennt keine Staatsanwaltschaft und folgt daher
(abgesehen von der Privatklage) der Inquisitionsmaxime. Die Rechtsmittel gegen kon⸗
ulargerichtliche Entscheidungen sind beschränkt. Berufungs- und Beschwerdegericht ist
(abgesehen von den Beschwerden gegen Entscheidungen des Konsuls) das Reichsgericht.
Schwurgerichte sind dem Konsularprozeß fremd; konsularische Schwuͤrgerichtssachen sind
im Inlande abzuurteilen. — Konsulargerichtsbarkeitges. vom 7. April 19060.
II. Das Schutzgebietsgesetz vom 9. November 1900 überträgt im allgemeinen die
das konsulargerichtliche Verfahren beherrschenden Grundsätze auf das kolonialgerichtliche,
läßt aber zu Gunsten Kaiserlicher Verordnung gerade in ven Hauptpunkten ein Blankett
offen; das Blankett ist ausgefüllt worden, und es ist durch Kaiserliche Verordnung
die Mitwirkung einer Staatsanwaltschaft vorgeschrieben, dem Kolonialgericht auch für
Schwurgerichtssachen Zuständigkeit verliehen und ein Berufungs- und Beschwerdeinstanzen⸗
zug innerhalb der Schutzgebiete eingerichtet worden.

§70. VII. Verfahren in Feld⸗ und Forstrügesachen.
Dem Landesrecht ist durch 88 Abs. 3 E. St. P.O. freigegeben, für Feld- und Forst—
rügesachen ein besonderes Verfahren anzuordnen. Von diefer Ermächtigung ist in den
einschlägigen Partikulargesetzen z. B. in dem Sinne Gebrauch gemacht worden, daß die
Feld- und Forstrügesachen durch Strafbefehl unter dem Vorbehalt mündlicher Einspruchs⸗
erhebung in einem sofort eventualiter auberaumten Hauptverhandlungstermin erledigt
werden; daß diese Sachen periodisch und miteinander verbunden auf Grund eines feld⸗
ꝛder forstbehördlich geführten Rügeregisters abgemacht werden; daß ein Beamter der
Forstverwaltung u. fs. w. die amtsanwaltschaftlichen Funktionen wahrnimmt; daß die
Feld- und Forstschutzbeamten als Zeugen unter Berufung auf ihren Diensteid aus—
'agen u. s. w.
        <pb n="405" />
        Militärstrafrecht. — Militärstrafprozeß.

Dr. Julius Weiffenbach.
        <pb n="406" />
        I.

Militärstrafrecht.

Literatur: v. Calter, Strafrechtliche Verantwortlichkeit für auf Befehl begangene strafbare
Handlungen, München 1891; Dangelmaser, Geschichte des Militärstrafrechts, Berlin 1894 —
Militärrechtliche und militärethische Abhandlungen, Wien nud Leipzig 1893; Fleck, Kommentar
üͤber das Strafgesetzbuch für das Hreußische Heer Th. J, Berlin 18623 Frieckus, Geschichte des
deutschen, insbesondere des preußischen Kriegsrechts, Berlin 1848; Hecker, Lehrbuch, des deutschen
Militärstrafrechts, Stuttgari 1887 Verhaͤltniß des Civilstrafrechts zum Militärftrafrecht, Berlin
1885; Herbst, Studien zum Militärstrafgesetzbuch, Berlin 1873; Herz, Militärstrafgefetzbuch für
das Deutsche Reich, Textausgabe mit Anmerkungen, Berlin 1903; Keller, Erläuterungen zu den
Kriegsartikeln, Berlin 18785 v. Koppmann, Des Militärstrasgesetzbuch für das Deutsche Reich
nebst Kommentar, 2. Aufl. Noͤrdlingen 1885; Ols hansen, Reichsstrafgesetzgebung Bd. III: Militär—
strafgesetzagebung, Berlin 1902; Weiffenbach, Das Militärstrafgeseßbuch für das Deutsche Reich,
Fassel 1873 — Militärrechtliche Erörterungen, Berlin 1902.
A. Einleitung.

1. Geschichtliche Entwicklung. Bei den Germanen gab es keine geschriebenen
Militärstrafgefetze; es galt das Gewohnheitsrecht. In den Volksrechten und Kapi—
tularien wurden zwar einzelne militärische Delikte mit Strafe bedroht, im übrigen
trat aber auch hier das Gewohnheitsrecht ein. Während der lehnsrechtlichen
Periode wurden nur für einzelne Kriegszüge Gesetze gegen die am häufigsten vor—
kommenden Straftaten erlassen. Den eigentlichen Ausgangspunkt für die Entwicklung
eines deutschen Militärstrafrechts bildet die Errichtung stehender Heere. Es
wurden Kriegsartikel für das Fußvolk (Landsknechte), zuerst 1308 von Marimilian J.
und Reuterbestallungen für die Reiterei (Ritter), 1570 von Maximilian II., er⸗
lassen. Die Kriegsartikel befaßten sich hauptsächlich mit den Rechten und Pflichten des
Soldaten, setzten die Strafbarkeit der Pflichtverletzung ohne weiteres voraus und ließen
die Strafart und Höhe der Strafe unbestimmt. Im Kurfürstentum Branden—
burg erließ der Große Kurfürst 1656 ein Kurfürstlich Brandenburgisches
Kriegsrecht und Artikulsbrief, das sich dem von Gustav Adolf von Schweden
1621 erlassenen Kriegsartikelsbrief im wesentlichen anschloß. Dies Kriegsrecht galt für
Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten und enthielt außer den Strafvorschriften auch Be—
timmungen, die sich auf den Dienst und das Traktament bezogen. Die Strafen waren:
Todesstrafe (bei Bestrafung ganzer Truppenteile, die ein“ mit dem Tode bedrohtes
Verbrechen begangen hatten, kam die Dezimation, d. h. Aufknüpfung je des zehnten
Mannes nach dem Lose, zur Anwendung), Freiheitsstrafe, einfache oder geschärfte
Entziehung der warmen Kost und Anlegung von Ketten), Gassenlaufen (Prügel—
strafe), Sitzen auf einem hölzernen Pferde, Vermögenskonfiskation,
Geldbußen, schimpfliche Ausstoßung aus der Armee und Landes—
erweisung. 17183 wurden neue Kriegsarükel erlassen, die nun nicht mehr für die
Offiziere, sondern nur für die Unteroffiziere und Soldaten bestimmt waren und neben
den Strafbestimmungen eine Pflichtenlehre für dieselben enthielten. Für die Offiziere
erging 1726 ein besonderes Dienstreglement (erneuert 1788), das neben einigen Straf⸗
bestimmungen eine allgemeine Regelung des Dienstes enthielt. Die Kriegsartikel wurden.
        <pb n="407" />
        112 III. Strafrecht.

im Laufe des 18. Jahrhunderts mehrfach erneuert, auch hier und da geändert, bewahrten
aber im wefentlichen den Charakter von Vorschriften, die, der systematischen Ordnung und
der juristischen Durchbildung entbehrend, nur das nächste praktische Bedürfnis ins Auge
faßten. Von den Strafen wurde die Prügelstrafe (Gassenlaufen) vorherrschend, soweit
nicht Todesstrafe, Karrenstrafe (Baugefangenschaft) oder Krummschließen eintraten. —
Die napoleonischen Kriege waren für die Fortbildung des Militärstrafrechts von wesent—
lichem Einfluß. Durch die Kriegsartikel von 1808 wurden die Strafen des Gassen—
laufens und des Krummschließens abgeschafft. Die körperliche Züchtigung wurde be—
schränkt auf Stockschläge mit einem kleinen Röhrchen und war nur gegen Soldaten zu⸗
lässig, die durch ein Standrecht in die Strafklasfe (jetzt „zweite Klasse des Soldaten—
standes“ genannt) versetzt waren. Noch mehr drängten die Einführung der allgemeinen
Wehrpflicht (1814) und die Errichtung der Landwehr zu einer Revifion des Militär—
strafrechts hin, zumal die zahlreich ergangenen Einzelerlasse, wie Allerhöchste Ordres,
Verfügungen, Reskripte u. s. w. durch hre Häufung den Überblick über das, was galt,
und was aufgehoben war, fast unmöglich machten und die Rechtsprechung in hohem Maße
erschwerten.
Aber erst der Erlaß des Strafgesetzbuchs für das preußische Heer vom
3. April 1848, welches in Teil J das materielle Militärstrafrecht regelte, brachte die Be—
freiung aus diesem Zustande des systemlosen Stück— und Flickwerks. In diesem Gesetzbuche
 war nun das Militärstrafrecht sowohl für die Offiziere als auch für die Unter—
offiziere und Soldaten kodifiziert. Das Gesetz bedeutete au sich keine wesentliche Reform;
es faßte nur das Geltende in einer einheitlichen Form zusammen. Es ermöglichte dadurch
aber eine einheitliche und gleichmäßige Rechtsprechung. Die Strafe der körperlichen
Züchtigung blieb für einzelne, bestimmi bezeichnete Fälle gegen Soldaten der zweiten Klasse
bestehen, allein sie wurde als Kriminalstrafe schon durch Allerhöchsten Erlaß vom 6. Mai
1848 aufgehoben.
Nach Anordnung des Art. 61 der Verfassung des Norddeutschen Bundes wurde
durch die Präsidialverordnung vom 29. Dezember 1867 das preußische Militärstrafgesetz⸗
duch im Gesamtgebiete des Bundes eingeführt (in Sachsen war die Einführung schon am
4. November 1867 erfolgt). — In Bayern galt das Militärstrafgesetzbuch vom 29. April
1869, welches mehr der Entwicklung des bürgerlichen Strafrechts gefolgt war; in
Württemberg bestand das auf alter Grundlagée beruhende Militärstrafgesetzbuch vom
26. Juli 1818.
So war die Rechtslage zur Zeit der Errichtung des Deutschen Reichs.
An die Stelle dieser verfschiedenen Militärstrafgesetzbücher ist sodann das Militär—
strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 20. Juni 1872 getreten. J
II. Verhältnis des Militärstrafgesetzbuchs zu den allgemeinen Strafgesetzen. Das
Militärstrafrecht ist gegenüber dem gemeinen Strafrecht ein Sonderrecht. Zwar sind
diejenigen Personen, auf die die Militärstrafgesetze Anwendung finden, insbesondere die
Militärpersonen, ebenso wie die übrigen Staatsbürger der allgemeinen staatlichen Ordnung
unterworfen und unterstehen auch ihrerseits den allgemeinen Strafgesetzen. Ihr Dienst⸗
verhältnis aber erweitert den Kreis ihrer Pflichten und nötigt deshalb auch zum Schutze
gegen Verletzung dieser Pflichten zur Aufstellüng besonderer Strafandrohungen. Dem—
gemäß stellt das Militärstrafgesetzbuch den nach den allgemeinen Strafgesetzen mit Strafe
bedrohten Handlungen militärische Verbrechen und Vergehen zur Seite. Die
Anwendbarkeit der allgemeinen Strafgesetze ist ausgeschlossen, soweit
das militärische Sonderrecht herrscht. FIs des Militärstrafgesetzbuchs: „Straf⸗
bare Handlungen der Militärpersonen, welche nicht militärische Verbrechen und Vergehen
sind, werden nach den allgemeinen Strafgesetzen beurteilt“, und andererseits 8 10 des
bürgerlichen Strafgesetzbuchs: „Auf deutsche Militärpersonen finden die allgemeinen Straf⸗
gesetze des Reichs insoweit Anwendung, als nicht die Militärgesetze ein anderes bestimmen.
Aus diesen Vorschriften ergibt sich, daß die allgemeinen Sträfgesetze dem Militärstraf⸗
gesetzbuche gegenüber nur aine subsidiäre Geltung haben; es ergibt sich aber auch, daß
die allgemeinen Strafgesetze überall da zur Anwendung kommen, wo das Militäͤrstraf—
        <pb n="408" />
        3. J. Weiffenbach, Militärstrafrecht. 418

gesetzbuch überhaupt keine Bestimmung enthält, oder wo es ich direkt oder stillschweigend
auf die Vorschriften der allgemeinen Strafgesetze bezieht. So übernimmt beispielsweise
das Militärstrafgesetzbuch ohne weiteres Deliktsbegriffe aus dem bürgerlichen Strafgesetz—
buche, insbesondere die Begriffe des Diebstahls und der Unterschlagung (8 188), den
Begriff der verleumderischen Beleidigung (8 81 Abs. 2).
Im übrigen war für die Aufstellung des Militärstrafgesetzbuchs „leitender Gedanke:
das Militärstrafrecht in Bezug auf systematischen Aufbau des Gesetzes tunlichst dem
deutschen Zivilstrafrechte, insbesondere also dem Strafgesetzbuche fur das Deutsche Reich
zu assimilieren, es mit den leitenden Gedanken desselben und dadurch mit den An—
jorderungen der heutigen Strafrechtswissenschaft in Einklang zu bringen — beides aber
mmer nur insoweit, als die besonderen Bedürfnisse des Heeres und die als oberstes
Besetz geltende Rücksicht auf die Erhaltung der Disziplin in demselben damit vereinbar
erschien“ (Motive).
Demgemäß enthält auch das Militärstrafgesetzbuch die Unterscheidung der von ihm
sedrohten strafbaren Handlungen in militärifche Verbrechen und militärische
Vergehen. Militärische Übertretungen kennt dasselbe allerdings nicht, es hat
bielmehr die geringfügigeren Zuwiderhandlungen gegen militärische Zucht und Ordnung,
die als militärische Übertretungen hätten bezeichnet werden koͤnnen, der Disziplinar—
bestrafung überlassen. Auch das Strafensystem des Militarstrafgesetzbuchs schließt sich
m allgemeinen, freilich nicht ohne erhebliche Abweichungen im einzelnen, dem des buͤrger⸗
ichen Strafgesetzbuchs an. Von größter Bedeutung für die Durchführung des vor—
»ezeichneten leitenden Gedankens ist aber der 82 des Militärstrafgesetzbuchs: „Die⸗
enigen Bestimmungen, welche nach den Vorschriften' des deutschen
Strafgesetzbuchs in Beziehung auf Verbrechen und Vergehen all—
gemein gelten, finden auf militärische Verbrechen und Vergehen
ntsprechende Anwendung.“ Hierdurch ist zunächst Vorsorge getroffen, daß die
Vorschriften des bürgerlichen Strafgesetzbuchs uͤber das Anwendungsgebiet der Strafgesetze,
äber Versuch, über Teilnahme, über die Gründe, welche die Strafbarkeit aufheben oder
nildern, und über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen auch für das Gebiet des
Militärstrafrechts, soweit hier nicht abweichende Bestimmungen getroffen sind, Geltung
jaben. Es kommen aber auch in Betracht die im „Zweiten Teile“ des bürgerlichen Strafgesetz⸗
zuchs, der von den „einzelnen Verbrechen und Vergehen“ handelt, enthaltenen Bestimmungen
allgemeiner Natur, wie die auf Begünstigung und Hehlerei bezüglichen (88 257 ff.).

B. Herrschaftsgebiet des 2ailitärstrafgesetzbuchs.

1. Militärische Verbrechen und Vergehen. Handlungen, welche das Militär—
trafgesetzbuch mit Strafe bedroht, find militärische Verbrechen oder mili—
tärische Vergehen. Auf sie finden die Sonderbestimmungen dieses Gesetzbuches An—
vendung. Die Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen regelt sich ent—
prechend den Grundsaͤtzen des bürgerlichen Strafrechts nach der Art oder Höhe der an—
Jedrohten Strafe. Es handelt sich hier in erster Linie um strafbare Handlungen, die der—
zestalt mit den militärischen Verhältnissen verknüpft sind, daß sie begrifflich nur von einer
Militärperson begangen werden können (sog. delicta militaria propria, wie Fahnen—
lucht, Erregung von Mißvergnügen unter Kameraden, falsche dienstliche Meldung u. s. w.).
Zum Teil handelt es sich aber auch um Deliktsformen, die auch die bürgerlichen Straf—
zesetze kennen, denen aber mit Rücksicht darauf, daß sie unter gewissen, die militärischen
Interessen besonders berührenden Verhältnissen begangen werden, auch der Charakter des
nilitärischen Delikts aufgeprägt wird. Es ist dies geschehen, teils um die Strafe zu er—
höhen oder um eine militärische Strafart (Arrest) anzudrohen, teils auch um die Straf—
erfolgung unabhängig vom Antrage des Verletzten eintreten zu lassen (vgl. 88 57-60,
8, 81- 88, 91, 96, 99, 100, 112, 121 128 181, 182, 188 184 137 138, 140,
144, 148 M.St. G. B.). Alle diese Handlungen sind, wenn sie auch dem gemeinen
        <pb n="409" />
        III. Strafrecht.

Strafrecht entstammen, in Folge ihrer Bedrohung durch das Militärstraf—
gesetzbuch zu militärischen Delikten geworden (vgl. 8S1 M.St.G.B.). Man be—
zeichnet sie vielfach als „militärisch qualifizierte“ Delikte. Dieser Ausdruck findet indessen
im Gesetze keine Grundlage und ist geeignet, das Mißverständnis zu erzeugen, als ob
gwischen diesen und anderen militärischen Verbrechen und Vergehen rechtlich ein Unter—
schied bestehe, was in der Tat nicht der Fall ist. Denn durch die Verbindung, in die
ihr Tatbestand zu militärischen Verhältnissen gebracht worden ist, wie beispielsweise beim
Kameraden diebstahl, sind auch diese Delikte zu solchen geworden, die nur von einer
Militärperson begangen werden können und damit unzweifelhaft den Charakter rein
militärischer Delikte haben. Das Militärstrafgesetzbuch nimmt aber auch mehrfach
Bezug auf Strafpvorschriften des bürgerlichen Strafgesetzbuchs, ohne seinerseits eine
Strafandrohung auszusprechen (vgl. z. B. 88 536154 M.St.G.B.), so daß die
betreffenden strafbaren Handlungen ihren gemeinstrafrechtlichen Charakter behalten. Dies
ist auch der Fall, wo bei Verurteilung wegen eines gemeinstrafrechtlichen Delikts
die Verhängung einer militärischen Ehrenstrafe geboten oder zulässig ist (vgl. 8 87
M.St.G.B.), denn es wird hier nur die Konsequenz für die militärischen Verhältnisse
gezogen. Ebensowenig kommen die Straferhöhungsgründe des J 58 des Militärstraf⸗
gesetzbuchs in Betracht, da sie nur Strafzumessungsgründe sind, die Natur des gemein—
strafrechtlichen Delikts also nicht berühren !. Die Unterscheidung zwischen militaͤrischen
und nichtmilitärischen Delikten ist nun aber sowohl in prozessualer Beziehung (vgl.
838 Abs. 2, 8848 Abs. 2, 8 10 Abs. 2 M. St. G. O.) als“ auch materiellrechtlich
(ogl. 8 13 verbunden mit 88 31, 37, 40, ferner 88 14, 22 Abf. 8, 88 38, 50, 51, 64
M.St. G. B.) von sehr erheblicher Bedeutung.
II. Persönliches Herrschaftsgebiet des Militärstrafgesetzbuchs. Die Militärstraf⸗—
gesetze herrschen hinfichtlich gewisser Personen unbeschränkt, hinsichtlich anderer nur unter
sachlicher oder zeitlicher Beschränkung. Sie beziehen sich in erster Linie auf die Militär—
personen. Darunter sind zu verstehen die Personen des Soldatenstandes
und die Militärbeamten, die zum deutschen Heere oder zur Kaiserlichen Marine ge—
hören (94 M.St.G.B.). Zu den Personen des Soldatenstandes gehören die
Offiziere, Unteroffiziere, Gemeinen (mit Einschluß der Gefreiten), die Mitglieder des
Sanitätskorps und die Ingenieure des Soldatenstandes (Mitglieder des Ingenieurkorps
und die Torpeder-Ingenieure). Militärbeamte sind alle im Heere und in der
Marine für das Beduͤrfnis des Heeres oder der Marine dauernd ver auf Zeit an⸗
gestellten, nicht zum Soldatenstande gehörenden und unter dem Kriegsminister oder dem
Reichskanzler (Staatssekretär des Reichsmarineamts) als Verwaltungschef stehenden Be—
amten, die einen Militärrang haben (vgl. Anl. z. M.St. G.B.). Zu den Militarbeamten
gehören auch die Beamten des Reichsmilitärgerichts, mit Ausnahme der Kanzleibeamten
(vgl. 88 81, 1060 M. St. G.O., V.O. v. 12. MAug. 1901). Das unterscheidende Merkmal
zwischen Militär- und Zivilbeamten ist der Militärrang. Er kann ein bestimmter
oder unbestimmter sein, in letzterer Beziehung insbesondere augemein „Offizierrang“ oder
Unteroffizierrang“.
Gehören die Personen des Soldatenstandes dem aktiven Heere (6 88
Reichsmilitärgesetzes v. 2. Mai 1874) oder der aktiven Marine an, so unterstehen sie
unbeschränkt den Militärstrafgesetzen; gehören sie aber dem Beurlaubtenstande
SᷓbGb Reichsmilitärgesetzes, Ges. betr. die Wehrpflicht, vom 11. Febr. 1888) an, so ist
dies nur in beschränktem Maße der Fall, nämlich nur da, wo das Militärstrafgesetzbuch
dies ausdrücklich bestimmt (vgl. 8856, 68, 101, 1183, 126 Msi.G. 8. unß 8 60
Nr. 3 Reichsmilitärgesetz). — Dffiziere zur Disposition gehören, sofern sie nicht
im aktiven Heere oder in der aktiven Marine Verwendung finden (bei Bezirkskommandos,
Bekleidungsaͤmtern u. s. w.), weder dem aktiven Heere noch dem Beurlaubtenstand an. Sie
sind den Militärstrafgesetzen nicht unterworfen Die Milisarbenen unterstehen
dem Militärstrafgesetzbuche nur im Felde und auch da nur, soweit es sich um Kriegs⸗

Val. Weiffenbach, Militärrechtliche Erörterungen, Heft J, S. 47 ff.
        <pb n="410" />
        3. J. Weiffenbach, Militärstrafrecht. 415

oerrat, Gefährdung der Kriegsmacht im Felde, unerlaubte Entfernung und Fahnenflucht,
um strafbare Handlungen gegen die Pflichten der militärischen Unterordnung und wider—
rechtliche Handlungen gegen Personen und Eigentum handelt (88 153, 184 M.St.G.B.).
In beschränktem Umfange finden die militärstrafgesetzlichen Vorschriften ferner Anwendung
gegen Offiziere und Sanitätsoffizierendà ia suité, die nicht zum Soldaten⸗
stande gehören und auch nicht etwa zu einer Dienstleistung zugelassen find (im letzteren
Falle gehören sie für die Dauer der Zulassung dem aktiven Heere an), nämlich in Bezug
auf Handlungen gegen die militärische Unterordnung, die sie begehen, während sie die
Militäruniform tragen (5 2 Abs. 8 Einf.Ges. z. M.St.G.B.). Landgendarmen ge—
hören nicht zum Heere im Sinne des Reichsmilitärgesetzes. Ob sie gleichwohl dem
Militärstrafgesetzbuch unterstehen, hängt davon ab, ob das Landgendarmeriekorps landes
rechtlich militärisch organisiert ist, wie in Preußen, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin,
Waldeck, Schaumburg-Lippe, Lippe und Elsaß-Lothringen. Im letzteren Falle gelten sie
als Personen des Soldatenstandes (F 2 Abs. 2 Einf. Ges. 3 M.St.G.B.; Pr. A.K.O.
pom 19.7. 73; 8 2 Abs. 8 Einf.-Ges. zur M.St.G.O). In Kriegszeiten sind
den Militärstrafgesetzen unterworfen: 1. der sog. Armeetroß (88 155, 186 M. St. G.B.);
2. zum kriegführenden Heere zugelassene ausländische Offizere, sofern der Kaiser
nicht besondere Bestimmungen getroffen hat (F 157); 3. Kriegsgefangene (88 158,
159); 4. Ausländer oder Deutsche wegen gewisser, auf dem Kriegsschauplatze oder
in einem von deutschen Truppen besetzten Gebiete begangener Handlungen (Landes- oder
Kriegsverrat, Plünderung von Gefallenen oder Verwundeten u. s. w“ 88 160, 161);
5. Angestellte eines Schiffes der Kaiserlichen Marine, auch wenn sie nicht Militar
personen sind (8 166).
III. Räumliches Herrschaftsgebiet des Militärstrafgesetzbuchs. Über die sonst für
die Anwendung der Reichsstrafgefetze gezogenen räumlichen Grenzen (vgl. insbesondere
4St.G.B.) hinaus sind strafbare Handlungen, die von Militärpersonen im Ausande,
 während sie dort bei den Truppen oder sonst in dienstlicher Stellung sich be—
finden, begangen werden, ebenso zu bestrafen, als wenn diese Handlungen im Bundes—
gebiete begangen wären (57 M.St. G.B.). Auch finden die Gesetze des Deutschen Reichs
zegen Ausländer wie gegen Deutsche wegen gewisser auf dem Kriegsschauplatz oder in
einem von deutschen Truppen besetzten ausländischen Gebiete begangener strafbarer Hand—
ungen Anwendung (88 160, 161 M. St. G. B.; vgl. oben II).
IV. Friedensgesetze und Kriegsgesetze. Die für das Feld gegebenen besonderen
Vorschriften bezeichnet das Militärstrafgefetzbuch (q.9) als Kriegsges etze. Sie be—
ruhen durchweg auf den beiden Gesichtspunkten: einerseits der gebotenen strafferen Zucht
und andererseits der möglichsten Fuͤrforge für die Sicherheit der kriegführenden Truppen.
Deshalb sind teils gewisse strafbare Handlungen mit schwereren Strafen bedroht (Fahnen⸗
ilucht, Gehorsamsverweigerung, tätlicher Angriff auf den Vorgesetzten, militärischer Auf—
ruhr u. s. w.), teils ist für Handlungen, die ihrer Natur nach nur im Felde begangen
werden können, ein besonderer Deliktsbegriff aufgestellt (Plünderung, Marodieren,
Beraubung Gefallener auf dem Kampfplatze u. s. w.); teils endlich ist die Anwendbarkeit
des Militärstrafgesetzbuchs oder einzelner Teile desselben auf Personen ausgedehnt, die
hnen sonst nicht unterworfen sind (Militärbeamte M.St. G.B. 8 153, sowie die in den
88 155, 157 und 1858 bezeichneten Personen). Die für das Feld gegebenen
Vorschriften gelten: 19 fur die Dauer des mobilen Zustandes des Heeres, der
Marine oder einzelner Teile derselben, und zwar für die Perfonen des aktiven Dienst⸗
standes von dem Tage ihrer Mobilmachung bis zu ihrer Demobilmachung, für die
Personen des Beurlaubtenstandes von dem Tage, zu dem sie einberufen sind, bis zu
chrer Entlassung (in der Marine gilt als mobiler Zustand der Kriegszustand eines
Schiffes, und als im Kriegszustande befindlich ist schon jedes Schiff der Marine zu be—
rachten, welches außerhalb der heimischen Gewässer aͤllein fährt); 2. für die Dauer des
nach den Vorschriften der Gesetze erklärten Kriegszustandes in den davon betroffenen
Gebieten; 8. in Ansehung derjenigen Truppen, denen bei einem Aufruhr, einer Meuterei
oder einem kriegerischen Unternehmen der befehligende Offizier dienstlich bekannt gemacht
        <pb n="411" />
        416

III. Strafrecht.

hat, daß die Kriegsgesetze für sie in Kraft treten, für die Dauer dieser Zustände; 4. in
Ansehung derjenigen Kriegsgefangenen, denen der höchste an ihrem Aufenthaltsorte be—
fehligende Offizier dienstlich bekannt gemacht hat, daß die Kriegsgesetze für sie in Kraft
treten (99 9, 10, 164 M.St. G. B). Zu bemerken ist noch, daß die Vorschrift des
Z4 des Einf.Ges. zum bürgerlichen Strafgesetzbuche, soweit sie sich auf den im Felde
oder auf dem Kriegsschauplatze begangenen Landesverrat (Kriegsverraß) bezieht, durch die
88 58, 59, 160 des Militärstrafgesebbuchs ersetzt ist.

O. Die Restrafung der militärischen Verbrechen und Vergehen.

Es sind hier mit Rücksicht auf das oben dargelegte Verhältnis des Militärstraf—
gesetzbuchs zu den allgemeinen Strafgesetzen, insbesondere auf die Vorschrift des 8 2 des
ersteren, nur die erheblicheren Abweichungen und Eigenarten des miltärischen Sonder—
rechts hervorzuheben.
J. Strafen. 1. Hauptstrafen. Das Militärstrafgesetzbuch weicht von dem
Strafensystem des bürgerlichen Strafgesetzbuchs insofern ab, als 8 Haft, Geldstrafe
und Verweis bei militärischen Deukten ausschließt, andererseits aber Arreststrafen
zur Anwendung bringt. Wegen gemeinstrafrechtlicher Delikte treten die in ven all
zemeinen Strafgesetzen angedrohten Strafen ein, jedoch darf da, wo diese Geld- und
Freiheitsstrafe wahlweise androhen, auf Geldstrafe nicht erkannt werden, wenn durch
die Handlung zugleich eine militärische Dienstpflicht verletzt ist. a) Todesstrafe. Für
Friedenszeiten droht sie das Milikärstrafgesetzbuch nicht an, dagegen für eine größere
Zahl von im Felde begangenen Verbrechen. Die Todesstrafe wird in diesen Fällen
durch Erschießen vollstreckt, gleichviel ob die Vollstreckung im Felde oder im demobilen
Verhältnis erfolgt. In gleicher Weise wird die wegen eines gemeinen Verbrechens
erkannte Todesstrafe vollstreckt, wenn die Vo IUIstreckung im Felde erfolgt. b) Zucht⸗
hausstrafe. Ist eine angedbrohte Zuchthausstrafe auf eine kürzere als einjährige Dauer
zu ermäßigen, so tritt an deren Stelle Gefängnis von gleicher Dauer (817
Abs. 2). Eine Umwandlung nach Maßgabe des z 21 des bürgerlichen Strafgesehbuchs
findet also nicht statt. Neben ihr ist auf Entfernung aus dem Heere oder der Marine
zu erkennen. Wird gegen Personen des Beurlaubtenstandes zivilgerichtlich auf Zucht—
haus erkannt, so tritt die Entfernung u. s. w. von Rechts wegen ein. e) Gefängnis—
strafe und d) Festungshaft. Diese beiden Freiheitsstrafen sind lebenslängliche oder
zeitige. Der Höchstbetrag der zeitigen Strafe ist fünfzehn Jahre, der Mindestbetrag sechs
Wochen und ein Tag. die zulässige oder gebotene Beschäftigung des Verurteilten findet
zu wilitärischen. Zwecken und unter militärischer Aufsicht statt. Die zu Gefängnis ver—
urteilten Unteroffiziere und Gemeinen können auch ohne ihre Zustimmung außerhalb der
Anstalt beschäftigt werden. Die Festungshaft hat auch hier ihren Charakter als custodia
honesta bewahrt. e) Die Arreststrafen. Sie sind: Stubenarrest, gelinder, mittlerer
und strenger Arrest, deren Unterscheidung in der Verschiedenheit der Vollstreckungsart
liegt. Die Anwendung der einzelnen Arrestart ist mit Rücksicht auf die Eigenart der
militärischen Verhältnisse abhängig von dem Rangverhältnifse des zu Bestrafenden.
Stubenarrest ist nur gegen Offiziere und obere Militücbeamte zulässig; Unteroffiziere
mit Portepee dürfen nur mit gelindem, Unteroffiziere ohne Portepee nur mit gelindem
oder mittlerem Arrest bestraft werden. Nur gegen Gemeine (Gefreite) ist auch strenger
Arrest zulässig. Ist eine bestimmte Arrestart angedroht und diese nach dem Militär⸗
range des Täters nicht statthaft, so ist auf die nächstfolgende nach seinem Range statt⸗
hafte Arrestart zu erkennen. Der Höchstbetrag des strengen Arrests ist vier Wochen, der
der übrigen Arrestarten sechs Wochen, der Mindestbetrag aller Arrestarten ein Tag.
Zwischen Gefängnis, Festungshaft und Arrest besteht insofern ein Zusammen—
hang, als das Militärstrafgesetzbuch in vielen Fällen Freiheitsstrafe androht und
darunter die drei vorbezeichneten Strafarten versteht, die als wahlweise angedroht
zelten. Die Freiheitsstrafe ifn, wenn ihre Dauer mehr als sechs Wochen beträgt, Ge—
        <pb n="412" />
        3. J. Weiffenbach, Militärstrafrecht. 417

ängnis oder Festungshaft, bei kürzerer Dauer Arrest. Es handelt sich hierbei nur um
eine vereinfachte Redaktion. In anderem Zusammenhange (vgl. 88 53, 54 M.St. G. B.)
amfaßt dagegen der Begriff der „Freiheitsstrafe“ auch die Zuchthausstrafe.
2. Nebenstrafen. Die Nebenstrafen sind Ehrenstrafen und treten ein nicht
aur bei Verurteilung wegen militärischer, sondern auch wegen gemeiner Delikte, und sie
rreten gegebenenfalls den Ehrenstrafen des bürgerlichen Strafgesetzbuchs zur Seite.
Hier ist zu unterscheiden zwischen Ehrenstrafen gegen Personen des Soldaten—
tandes und solchen gegen Militärbeamte. Ehrenstrafen gegen Personen des
Soldatenstandes sind: a4) Entfernung aus dem Heere (der Marine), früher
bei Offizieren Kassation, bei Mannschaften Ausstoßung aus dem Soldatenstande. Sie
ist eine schimpfliche, die Waffenunwürdigkeit ausdrückende Ehrenstrafe — neben Zucht—
jaus u. s. w.; b) Dienstentlassung für Offiziere, Sanitätsoffiziere und Ingenieure
des Soldatenstandes für Fälle, in denen zwar die Waffenwürdigkeit nicht in Frage
kommt, die Belassung in der Dienststelle aber den Rücksichten auf die militärische Dis—
ziplin nicht entspricht; e) Degradation für Unteroffiziere (Rücktritt in den Stand
der Gemeinen) wegen der gleichen Rücksichten, aus denen die Dienstentlassung des Offiziers
zintritt; d) Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes für
Unteroffiziere oder Gemeine teils wegen der Ehrenrührigkeit der Straftat, teils wegen
deren Schwere, namentlich bei militärischen Delikten. Sie enthält die Entziehung des
dem ehrliebenden Soldaten geschenkten Vertrauens. Dies kommt äußerlich zum Aus—
drucke durch Entziehung des Rechts zum Tragen der Militärkokarde, bei der Marine des
Mützenbandes. Gegen Unteroffiziere ist stets zugleich auf Degradation zu erkennen.
Militärische Ehrenstrafe gegen Militärbeamte ist der Amtsverlust, der unter
Voraussetzungen zugelassen ist, unter denen nach dem bürgerlichen Strafgesetzbuche die
Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter oder der Verlust des bekleideten öffentlichen
Amtes nicht eintreten könnte (8 43).
Während nun die Dauer der erkannten Freiheitsstrafe im bürgerlichen Strafrechte
aur für die Zulässigkeit, auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte (F 52 St. G.B.)
oder auf Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter (F 88 St. G.B.) zu erkennen,
n Betracht kommt, knuͤpft das Militärstrafgesetzbuch die Verhängung militärischer Ehren—
trafen in weitem Umfange teils obligatorisch, teils fakultativ an die Ver—
arteilung zu Freiheitsstrafen von gewisser Dauer. Dienstentlassung und Degra—
dation müssen eintreten neben Gefängnis von längerer als einjähriger Dauer; sie
können eintreten neben Gefängnis von einjähriger oder kürzerer Dauer. Dienst-»ntlassung
 kann eintreten neben Festungshaft von längerer als einjähriger Dauer.
Entfernung aus dem Heere oder der Marine kann eintreten neben Gefängnis
von längerer als fünfjähriger Dauer. Amtsverlust kann eintreten neben Freiheitsstrafe
 (Gefängnis oder Festungshaft) von längerer als einjähriger Dauer. Im Sinne
des Militärstrafgesetzbuchs beträgt die geringste Dauer einer Gefängnis- oder Festungshaftstrafe
 sechs Wochen und einen Tag. Die Verhängung der Ehrenstrafe ist deshalb
nicht zulässig, wenn die Verurteilung wegen eines bürgerlichen Vergehens zu Gefängnis
oder Festungshaft von sechs Wochen oder geringerer Dauer erfolgt. Bei Verurteilung
zu einer Gesamtstrafe muß eine die Verhängung der Ehrenstrafe rechtfertigende Einzel⸗
strafe vorliegen.
II. Versuch (8 46 St.G.B.). Die Anwendung der Vorschriften des bürgerlichen
Strafgesetzbuches, die durch 8 2 des Militärstrafgesetzbuchs gewährleistet ist, versagt in
dem Falle, wo es sich um den Versuch eines mit lebenslänglicher Gefängnis—
ttrafe bedrohten militärischen Verbrechens handelt. Das bürgerliche Strafgesetzbuch
kennt nur zeitige Gefängnisstrafe und selbst diese für das einzelne Vergehen nicht in
iänger als fünfjähriger Dauer. Es enthält demgemäß hinsichtlich des Versuchs einer mit
ebenslänglicher Freiheitsstrafe bedrohten Tat Vorschriften nur, soweit lebenslängliche Zucht—
jaus- oder Festungshaftstrafe in Frage kommt. Das Militärstrafgesetzbuch enthält aber
auch seinerseits keine Bestimmung in der hier fraglichen Beziehung. Es bleibt danach
nit Rücksicht auf die sonstige Anpassung der ganzen Materie an das bürgerliche Straf—
Eneytlopädie der Rechtswissenschaft. 6, der Neubearb. 1. Aufl. Bd. II. z
        <pb n="413" />
        18

III. Strafrecht.

gesetzbuch nur übrig, die Vorschriften des letzteren, wie sie für lebenslängliche Zuchthausstrafe
und Festungshaft gelten, zur entsprechenden Anwendung (82 M.St.G. B.) zu bringen. —
Im übrigen weicht das Militärstrafgesetzbuch (F46) von dem bürgerlichen Strafgesetzbuch
(8 45) insofern ab, als, wenn neben ver Strafe des vollendeten Verbrechens oder Ver⸗
gehens militärische Ehrenstrafen geboten sind (z. B. bei Fahnenflucht: 8 74), sie beim
Versuche nicht geboten, sondern nur zulässig sind.
III. Teilnahme. Sind Vorgesetzte und Untergebene Teilnehmer an einer
aund derselben Straftat, so genügen die allgemeinen strafrechtlichen Grundsätze nicht
durchweg. Zwar bewirkt der Grundsatz des 8 50 des bürgerlichen Strafgesetzbuchs auch
hier im allgemeinen, daß jeder der Teilnehmer, insbesondere auch der Vorgesetzie, nach
dem Maße seiner Verantwortlichkeit bestraft wird. Sofern jedoch die Einwirkung des
Vorgesetzten auf den Untergebenen unter Mißbrauch der Dienstgewalt oder der dienstlichen
Stellung erfolgt, stellt sich die Handlung vom militärstrafrechtlichen Standpunkt aus als
eine solche von erhöhter Strafbarkeit dar. Eine solche Einwirkung des Vorgesetzten
kann erfolgen durch Erteilen eines Befehls in Dienstsachen oder durch andere Mitktel,
wie Überredung u. s. w. Liegt ein Befehl nicht vor, so wird der angestiftete Unter⸗
gebene nach den allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen für die von ihm begangene
Tat — der Vorgesetzte als Anstifter mit erhöhter Strafe — bestraft. Die
Erhöhung kann das Voppelte des Höchstbetrages der angedrohten Strafe erreichen, darf
jedoch die für die Strafart gesetzuͤch bestimmte Grenze nicht überschreiten. Bleibt der
Untergebene aus einem subjekliven Grunde straffrei, so erfüllt der bloß objektive Tat—
bestand nicht die Voraussetzung einer begangenen Tat im strafrechtlichen Sinne, und es
kann deshalb auch der Vorgesetzte nicht als Anstifter bestraft werden. In diefem Falle
aber wird der Vorgesetzte „als Täter“ angesehen, d. h. er soll die Verantwortung zwar
nicht als physischer, wohl aber als mittelbaree fingierter — Täter übernehmen, der
die Rechtswidrigkeit des Handelns für den dafür nicht verantwortlich zu machenden Unter⸗
gebenen zu vertreten hat. Auch in diesem Falle tritt gegen den Vorgesetzten erhöhte
Strafe ein. — Auch schon das Unternehmen, durch Mißbrauch der Dienstgewalt
oder der dienstlichen Stellung einen Untergebenen zur Begehung einer mit Strafe be—
drohten Handlung zu bestimmen, ist mit Strafe bedroht. Bedient sich aber der Vor⸗
gesetzte zur Einwirkung auf den Untergebenen eines Befehls in Dienstsachen oder
eines Dienstbefehls (ein sachlicher Unterschied zwischen beiden Begriffen, wie ihn
die Motive zum Entwurf des Militärstrafgesetzbuchs konstruieren wollen, ist nicht an—
zuerkennen), so ist er, da der Untergebene den ihm dienstlich erteilten Befehl grund⸗
sätzlich ohne Widerrede zu befolgen hat, für die durch die Ausführung des Befehls er⸗
folgende Verletzung der Strafgesetze allein verantwortlich. Er ist der Täter,
der Untergebene sein Werkzeug. Dem Untergebenen fehlt der strafrechtliche
Vorsatz. Der Untergebene ist jedoch allein verantwortlich, soweit er den
Befehl überschritten hat, der Befehl ihn also nicht deckt, und er ist mitverantwort—
lich, sofern ihm bekannt war, daß der Befehl eine Handlung betraf, die ein bürgerliches
oder militärisches Verbrechen oder Vergehen bezweckte. Er wird gegebenenfalls als Teil⸗
aehmer (Täter, Gehilfe) bestraft (88 47, 1185, 116).
IV. Schuld⸗ und Strafausschließungsgründe. 1. Zurechnungsfähigkeit
and Notstand. Die Verletzung eine; militärischen Dienstpflicht'aus
Furcht vor persönlicher Gefahr (eigheit) wird ebenso bestraft wie die Verletzung
der Dienstpflicht aus Vorsatz (5 49 Abs. 19. Die Feigheit ist unvereinbar mit der
wesentlichsten Berufspflicht des Soldaten, die Gefahr nicht zu achten und diese Pflicht
Jegebenenfalls über die Pflicht der Selbsterhaltung zu stellen. NAuf die Fälle der
Feigheit finden deshalb die allgemeinen Grundsätze über Zurechnungsfähigkeit
851St. G. B.) keine Anwendung. Auch nicht die uͤber den Notstand (8 54 St. G. B.)
Maßgebend ist fur diefe Fälle lediglich der Umfang der Gehorsamspflicht, und soweit
letztere vorliegt, ist der Befehl, dessen Ausführung in Frage steht, auch nicht etwa
3 wang im Sinne des 852 des bürgerlichen Strafgesetzbuchs. — Eine nur deklara⸗—
orische Bedeutung'hat der 8 48 des Militärstraͤfgesebbuchs wonach die Straf—
        <pb n="414" />
        3. J. Weiffenbach, Militärstrafrecht. 419

arkeit einer Handlung oder Unterlassung dadurch nicht ausgeschlossen ist, daß der Täter
jach seinem Gewissen oder den Vorschriften seiner Religion sein Verhalten für geboten
rachtet hat. Denn eine Abweichung von den allgemeinen strafrechtlichen Grundsfätzen ist
in dieser Bestimmung nicht enthalten.
2. Notwehr. Sie ist schon begrifflich ausgeschlossen gegenüber jeder in rechtnäßiger
 Ausübung des Dienstes vorgenommenen Handlung. Dahin gehören
nsbesondere auch diejenigen Handlungen, die der Vorgesetzte begeht, um seinen Befehlen
m Falle der äüßersten Not und dringendsten Gefahr Gehorsam zu ber—
schaffen (F 124). Die Not und Gefahr können auch lediglich fuͤr die militärische
— bestehen, ohne daß die Person des befehlenden Vorgesetzten in Not und
Hefahr ist.
3. Verjährung. a) Die Verjährung der Strafverfolgung der
Fahnenflucht ist im Militärstrafgesetzbuche selbstaͤndig geregelt. Die Versährung be—
zinnt mit dem Tage, an dem der Fahnenflüchtige, wenn er die Handlung nicht begangen
Jätte, seine gesetzliche oder von ihm übernommene Verpflichtung zum Dienste erfüllt haben
vpürde (8 76). Die Vorschrift gründet sich auf die Natur der Fahnenflucht als eines
dauerdelikts. b) Die Unterbrechung der Verjährung der Strafverfolgung
vgl. 8 68 St. G.B.) erfolgt hinsichtlich der der Militärstrafgerichtsbarkeit
interliegenden strafbaren Handlungen rechtswirksam auch durch jede Hand—
ung, die von dem Gerichtsherrn, dem untersuchungführenden und dem die Anklage ver—
retenden Gerichtsoffizier, Kriegsgerichtsrat oder Oberkriegsgerichtsrat, sowie in den
Fällen des 8 3 des Einführungsgesetzes zum Militärstrafgesetzbuche vom Disziplinar—
»orgesetzten wegen der begangenen Tat gegen den Täter gerichtet wird (8 10 Einf.Ges.
. M. St. G. O.). c) Einer besonderen Regelung bedurfte die Verjährung der Straf—
ollstreckung einer erkannten Arreststrafe, da hierfür 8 70 des bürgerlichen Straf—
zesetzbuchs nicht ausreicht. Das Militärstrafgesetzbuch bestimmt nun im 8 32: „Bei
Berechnung der Verjährungsfrist einer Strafverfolgung oder Strafvollstreckung ist der
Arrest der Haft gleich zu achten.“ Auf einem aus der Entstehungsgeschichte des 8 52
ich klar ergebenden Redaktionsversehen beruht es, daß in diesem Paragraphen die Worte
»es Entwurfs „Strafverfolgung oder“ nach der grundsätzlichen Anderung des Entwurfs
tehen geblieben sind. 8 82 regelt lediglich die Verjährung der Strafvolli—
treckung des Arrests und stellt den Arrest nur in dieser Beziehung der Haft
zleich. Im übrigen bleibt der Grundsatz unberührt, daß auch die nur mit Arrest
»edrohten strafbaren Handlungen militärische Vergehen sind, und daß auf militärische
Vergehen die Vorschriften der allgemeinen Strafgesetze entsprechende Anwendung finden,
oweit nicht die Militärstrafgesetze ein anderes bestimmen. Demgemäß gelten auch die
ür Vergehen hinsichtlich der Verjährung der Strafverfolgung allgemein gelten—
)»en Vorschriften. Die Verjährung der Strafverfolgung tritt sonach in drei Jahren ein
867 Abs. 2 St. G. B.)
4. Eine Lücke besteht im Militärstrafgesetzbuch insofern, als keine Bestimmung über
die Verjährung der Strafpvollstreckung einer lebenslänglichen Gefängnisstrafe getroffen ist
ind auch hier der 8 70 des bürgerlichen Strafgesetzbuüchs nicht ausreicht. Es wird aber
ie Nr. 1 des 8 70 entsprechende Anwendung finden dürfen (vgl. F2 M.St. G. B.).
5. Die Verfolgung militärischer Verbrechen und Vergehen ist unabhängig vom
Antrage des Verletzten oder einer anderen zum Antrage berechtigten Person (8 51).
V. Strafzumessung. Die Vorschriften über die Strafzumessung sind von ein—
zreifendster Bedeutung für das Gesamtgebiet des Militärstrafrechts:
1. Strafmilderungsgründe. a) Jugendliches Alter (88 56, 57 St. G. B).
Für militärische Verbrechen und Vergehen kommt dieser Strafmilderungsgrund des
zemeinen Strafrechts nicht in Betracht. 8 50 M.St. G.B.: „Bei Bestrafung militärischer
Verbrechen und Vergehen ist die Erkennung der angedrohten Strafe unabhängig von dem
Alter des Täters.“ Das Alter läßt sich nur innerhalb der gesetzlichen Strafgrenzen be—
rücksichtigen. p) Mildernde Umstände und minder schwere Fälle. Un—
97 *
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        420

III. Strafrecht.

bestritten besteht im bürgerlichen Strafgesetzbuche der Unterschied zwischen mildernden
Umständen und minder schweren Fällen darin, daß bei ersteren die subjektiven und die
objektiven Umstände zur Geltung kommen, während da, wo ausnahmsweise minder schwere
Falle Berücksichtigung finden (vgl. F57 Nr. 4, 88 94, 96), diese Berücksichtigung auf
objektiv leichtere Fälle beschränkt ist. Das Militärstrafgesetzbuch kennt aber, wo es selb⸗
staͤndige Strafandrohungen aufftellt, mildernde Umstände“ überhaupt nicht; es kennt nur
„minder schwere Fälle““ 8war enthalten die Motive zu 8 858 einen Hinweis darauf,
daß auch hier der Begriff der minder schweren Fälle in der Beschränkung auf objektiv
leichtere Fälle zu verstehen sei. Allein, im Gesetze selbst hat dies keinen Ausdrug ge⸗
funden. Das Militärstrafgesetzbuch hat das System der Strafmilderung selbständig ge⸗
regelt, und es fehlt an jedem stichhaltigen Grunde für die Annahme, daß es dabei die in
der Person des Täters liegenden, eine mildere Auffassung rechtfertigenden Umstände
durchweg und vollständig habe außer acht lassen wollen. Doktrin und Praxis fassen
deshalb die minder schweren Fälle des Strafgesetzbuchs als gleichbedeutend mit mildernden
Umständen auf (so auch Urt. des Reichsmilitärgerichts vom 14. Februar 1901). Eine
Einschränkung der Strafmilderung sieht das Miltärstrafgesetzbuch insofern vor, als
es bestimmt, daß die selbstverschuldekte Trunkenheit bei strafbaren Handlungen
gegen die Pflichten der militärischen Unterordnung, sowie bei allen n Ausübung des
Dienstes begangenen strafbaren Handlungen keinen Strafmilderungsgrund bildet (d 49
Abs. 2), und damit hinsichtlich der gedachten mi litärischen Delikte die Annahme minder
schwerer Fälle, hinsichtlich der in Ausüübung des Dienstes begangenen militärischen
und gemeinen Delikte die Annahme minder schwerer Fälle und mildernder Umstände
ausschließt. Die Frage, ob die Trunkenheit gegebenenfalls Strafausschließungs⸗
grund im Sinne des 881 des bürgerlichen Strafgesetzbuchs sei, wird hierdurch nicht
berührt. e) Der vom Vorgesetzten gegebene Anreiz zur Insubordination
als Strafmilderungsgruündes 98). Ist ein Untergebener dadurch, daß der Vor⸗
gesetzte ihn vorschriftswidrig behanden oder die Grenzen seiner Dienstgewalt überschritten
hat, gereizt und auf der Stelle zu einer der im 8 88 näher bezeichneten In⸗
subordinationen hingerissen worden, so ist bei angedrohter Todes— Ider lebenslänglicher
Freiheitsstrafe Strafmilderung obligatorisch, sonst fakultativ. Obligatorisch ist sie aber
auch, wenn der Anreiz durch Mißhandlung oder sonstige herabwürdigende Behandlung
gegeben war.
2. Straferhöhung. a) Allgemeine Straferhöhungsgrüunde. Dem gemeinen
Strafrechte sind, seit auch der Rückfall als allgemeiner Straferhoͤhungsgrund nicht mehr
gilt, allgemeine Straferhöhungsgründe fremd. Das Militärstrafgesetzbuch bestimmt aber im
858: Auf erhöhte Strafe (8 83) ist zu erkennen: 1. gegen Vorgesetzte, welche gemein⸗
schaftlich mit Untergebenen eine strafbare Handlung ausführen oder sich sonst an einer
strafbaren Handlung Untergebener beteiligen; 2. wenn strafbare Handlungen unter Mißbrauch
der Waffen oder der dienftlichen Befugnisse oder während der Ausübung des Dienstes aus⸗
zeführt werden; 8. wenn Mehrere unter Zusammenrottung oder vor einer Menschenmenge
trafbare Handlungen gemeinschaftlich außführenDer hier angezogene 8 88 lautet:
„Wo dieses Gesetz eine erhöhte Freiheitsstrafe androht, kann dieselbe das Doppelte der
für das betreffende Verbrechen oder Vergehen angedrohten Freiheitsstrafe erreichen; sie
darf jedoch den gesetzlich zulaͤssigen Höchstbetrag der zu verhängenden Strafart nicht über⸗
steigen“ (98 16, 17, 20). Die Straferhöhung hat einzutreten nicht nur bei militärischen,
ondern auch bei gemeinen Verbrechen und Vergehen, wie sich dies aus der allgemeinen
Fassung „ftrafbare Handlungen rhibl; zugleshe ergibe sieh ann der Berugiahnie auf
8853, der nur von Verbrechen und Vergehen handelt, daß 8 58 auf Übertretungen sich
nicht bezieht. F88 bezieht fich nicht nur auf vorsätzliche, sondern auch auf Fahrlässigkeits⸗
delikte. Er ist aber nicht anwendbar, insoweit ein Straferhöhungsgrund Tatbestandé
merkmal des betreffenden Delikts ist, wie beispielsweise bei Wachtvergehen (8 141), die
nur während der Ausübung des Dienstes begangen werden kongen. Die Strefe muß
die niedrigste gesetzliche Straͤfe stets übersteigen, also bei Zuchthaus um mindestens einen
Monat, bei anderen Freiheitsstrafen um mindestens einen Tag. Die Erhöhung muß
        <pb n="416" />
        3. J. Weiffenbach, Militärstrafrecht. 421

iuch dann eintreten, wenn mildernde Umstände oder ein minder schwerer Fall vorliegen.
Zo kann bei Mißhandlung eines Untergebenen, sofern ein minder schwerer Fall vorliegt,
die Strafe bis auf eine Woche Arrest ermäßigt werden (8 122 Abs. 1). Ist aber die
Mißhandlung während der Ausübung des Dienstes begangen (9 58 Nr. 2), so darf die
Strafe nicht unter acht Tagen Arrest betragen. Die erhöhte Strafe darf indessen, da
ie den gefetzlich zulässigen Höchstbetrag der angedrohten Strafe nicht übersteigen darf
8533), höchstens betragen: bei Zuchthaus, militaͤrischem Gefängnis und Festungshaft —
fünfzehn Jahre; bei buͤrgerlichem Gefängnis — fünf Jahre; bei Stubens, gelindem und
nittlerem Arrest — sechs Wochen; bei strengem Arrest — vier Wochen. Die Strafandrohung
ann bewirken, daß ein Vergehen zu einem Verbrechen wird, wie in den Fällen,
»aß ein mit Gefängnis oder Festungshaft bedrohtes militärisches Vergehen unter einer
der Voraussetzungen des 8 55 begangen wird, z. B. Mißhandlung eines Untergebenen
vährend der Ausübung des Dienstes, wo sich der Strafrahmen über drei Jahre hinaus
zis zu sechs Jahren erweitert.
Zu den einzelnen Straferhöhungsgründen ist zu bemerken:
») Die Beteiligung (Ar. 1) ist nicht beschränkt auf die Fälle der Teilnahme im Sinne
»er 88 47 —49 des Strafgesetzbuchs, sondern sie ist im Sinne des gemeinen Lebens zu
erstehen und umfaßt deshalb insbesondere auch die Fälle der Hehlerei und Begünstigung.
Das ist auch ausgedrückt in der Einschaltung des Wortes „sonst“, d. h. in irgend einer
Art. Auch das bürgerliche Strafgesetzbuch gebraucht den Begriff „Beteiligung“ im
weiteren Sinne (vgl. F 227 und Entscheidungen des Reichsgerichts IX, 3880). Von dem
Frfordernisse des Mißbrauchs der Dienstgewalt oder der dienstlichen Stellung, wie sie in
den 88 118, 116 besonders vorgesehen sind, hat das Militärstrafgesetzbuch hier abgesehen.
Hier faßt es vielmehr den Gesichtspunkt ins Auge, daß der Vorgesetzte, der dem Unter—
sebenen im dienstlichen und außerdienstlichen Verhalten zum Vorbilde dienen und ihn
von unerlaubtem Handeln zurückhalten soll, seine Autorität preisgibt und sich selbst zum
Mitschuldigen macht. Von diesem Gesichtspunkt aus ist die Form der Beteiligung völlig
zleichgültig. 5) Mißbrauch der Waffen (Nr. 2). Unter Waffen sind hier solche im
nmiliaͤrisch-⸗technischen Sinne verstanden, d. h. Waffen, die ihrer Art und Beschaffenheit nach
zur militärischen Ausrüstung gehören, gleichviel aber, ob sie eigene des Täters oder
dienstlich gelieferte sind, ob der Täter sie befugter- oder unbefugterweise im Besitze hat,
ind ob die Waffe eine solche ist, deren Führung für seine eigene oder eine andere
Truppengattung vorgeschrieben ist. Jeder bei Ausführung einer strafbaren Handlung
tattfindende vorsätzliche Gebrauch einer Waffe ist ein Mißbrauch derselben. Das
Militärstrafgesetzbuch hat aber neben den allgemeinen Straferhöhungsgrund des Miß—
zrauchs der Waffe noch ein besonderes militärisches Vergehen des rechtswidrigen
Bebrauchs der Waffe gestellt (F 149). Der Tatbestand dieses Vergehens erfordert
einen vorsaͤtzlichen Gebrauch der Waffe, der objektiv ihrer Bestimmung entspricht, nämlich
den, daß sie als Kampfmittel gegen Personen in der ihrer Art und Beschaffenheit ent—
prechenden Weise, nicht bloß als Werkzeug, dienen (das Gewehr zum Schießen, der
Degen zum scharfen Schlagen u. s. w), zugleich aber auch, daß im konkreten Falle
dem Tälter die Berechtigung zu einem solchen Gebrauche mangelt. y)) Ausübung des
Dienstes (Nr. 2). Unter militärischem Dienste ist im allgemeinen eine jede Verrichtung
zu verstehen, die von einer Militärperson innerhalb ihrer Berufspflichten zufolge militärischer
Vorschriften oder besonderen, auf solcher Vorschrifi beruhenden Befehls vorzunehmen ist.
die Ausübung des Dienftes ist aber nicht etwa gleichbedeutend mit Dienst. Sie ist
oielmehr die Ausführung der in der Dienstvorschrift oder dem besonderen Befehl an—
zeordneten Diensthandlung. So ist beispielsweise der zum Wachtdienste befehligte
Soldat zwar während der ganzen Dauer des Wachtdienstes im Däenste, in Aus⸗
übung des Dienstes aber nur während der Zeit einer besonderen Dienstverrichtung
(als Wachthabender, Posten, Patrouilleur u. s. w.). b) Besondere Straf—
erhöhunggründe. «) Versammelte Mannschaft. Dieser Umstand wird bei
zewissen Insuͤbordinationen (Achtungsverletzung gegen den Vorgesetzten, Gehorsams-Herweigerung,
 tätlichem Vorgehen gegen den Vorgesetzten — 88 89, 95, 97) wegen der
        <pb n="417" />
        422

III. Strafrecht.

darin liegenden Gefahr für die Disziplin berücksichtigt. „Vor versammelter Mannschaft“
ist die Handlung begangen, wenn außer dem Vorgesetzten und dem einzelnen Beteiligten
noch mindestens drei andere zu militärischem Dien ste versammelte Personen des
Soldatenstandes Zegenwärtig gewesen sind (K 18). Für diese Personen muß wenigstens die
Möglichkeit der Wahrnehmung der fraglichen Handlung bestanden haben. Daß der Vor⸗
gesetzte, gegen den die Tat sich richtet, dder daß der Taͤter selbst sich im Dienste befunden
habe, ist nicht erforderlich. 6) Untér dem Gewehr (88 89, 85, 97). Der Begriff
ist gegeben, wenn eine Person des Soldatenstandes, sei es allein oder mit anderen Per⸗
sonen des Soldatenstandes, in der befohlenen Bewaffnung unter den Befehl des
Vorgesetzten getreten ist. So beim Exerzieren, beim Appell u. s. w., aber auch beim
Postenstehen. Hinsichtlich der Bewaffnung kommt es nicht darauf an, ob sie in der vollen
militärischen Ausrüstung oder beispielsweise nur in dem eingesteckten Seitengewehre be⸗
steht. Entscheidend ist allein, daß sie für den betreffenden Fall dienstlich vor—
zeschrieben ist.
Eine Mittelstellung zwischen den allgemeinen und den besonderen Straferhöhungs⸗
gründen nimmt
e) der Rückfall ein. Ihn berückhsichtigt das Militärstrafgesetzbuch als besonderen
Straferhöhungsgrund bei der Fahnenflucht (g0 70, 71). Es gewährt ihm sodann einen
besonderen Einfluß auf die Verhängung militärischer Ehrenstrafen. So läßt es
dei Mißbrauch der Dienstgewalt zu Privatzwecken im Rückfalle Dienstentlassung und
Degradation zu (8 114 Abs. 2) und droht für Mißhandlung Untergebener im wieder⸗
holten Rückfalle neben Gefängnis und Festungshaft Dienstentlassung und Degradation
obligatorisch an (F 122 Abs' 2). Bei wiederholtem Rückfall in ein mili—
ärisches Verbrechen oder Vergehen kann auf Degradation und Versetzung in die zweite
Klasse des Soldatenstandes, gegen Offiziere auf Entfernung aus dem Heere oder der
Marine erkannt werden. Rückfall liegt vor, „wenn der Täter, nachdem er wegen
eines militärischen Verbrechens oder Vergehens durch ein deutsches Gericht verurteilt und
vestraft worden ist, dasselbe militärische Verbrechen oder Vergehen abermals begeht. —
Diese Bestimmung findet Anwendung, auch wenn die frühere Strafe nur teilweise ver⸗
büßt, oder ganz oder teilweise erlassen ist. Sie bleibt jedoch ausgeschlossen, wenn seit der
Verbüßung oder dem Erlasse der Strafe bis zur Begehung der neuen strafbaren Handlung
ünf Jahre verflossen sind. — Dasselbe gilt beim wiederholten Rückfalle“ (8 18; vgl. auch
*245 St. G.B.). — Erfordernisse des Rückfalls sind hiernach: «) Verurteilung
durch ein deutsches Gericht; mithin genügt nicht eine Disziplinarbestrafung, auch
wenn sie gemäß 88 des Einführungsgesetzes zum Militarstrafgesetzbuche wegen eines mili⸗
carischen Vergehens erfolgt ist. Andererseits wird nicht die Bestrafung im Inland erfordert
(vgl. 8 244 St. G. B.), da militärgerichtliche Verurteilungen auch um Auslande (z. B. im
Felde) erfolgen können. 9) Begehung des selben militärischen Verbrechens oder Ver⸗
gehens, d. h. Vorliegen desselben gesetzlichen Tatbestandes. Werben mehrere, ihrem inneren
Wesen nach gleichartige Begehungsfoͤrmen einanber auch rechtlich gleichgeftellt und unter
denselben Verbrechens⸗ oder Vergehensbegriff gefaßt, wie beispielsweise bei der unerlaubten
Entfernung die eigenmächtige Entfernung von der Truppe und das vorsätzliche Fernbleiben
von derselben (F 64), so handelt es sich immer nur um ein und dasselbe Vergehen, ob es
nun in der oder jener Weise begangen ist. Im übrigen aber ist genau zu uͤnterscheiden
wischen demselben und Linem gleichartigen Vergehen. ) Verurteilung und
Bestrafung. Die Strafe muß zur Heit der Begehung der strafbaren Handlung, sofern sie
aicht im Gnadenwege gänzlich erlassen ist, zur Vollstreckung gebracht, mindestens also
angetreten sein. Die Strafe des Ruckfalls bleibt, wie oben bemerkt, ausgeschlossen, wenn
zwischen der Verbüßung der Strafe und der Begehung der neuen Tat din längerer als
fünfjahriger Zwischenraum liegt. Das gleiche gilt beim wiederholten Rückfall. Die An⸗
nahme, daß der wiederholte Rückfall nur dann ausgeschlossen sei, wenn zwischen der
letzten Bestrafung und der neu zur Aburteilung stehenden Tat ein mehr
als fünfiähriger Zaͤtraum liege, daß es aber auf den Zwischenraum zwischen der letzten
Tat und der dieser vorausgegangenen Bestrafung nicht ankomme, ist für zutreffend nicht zu
        <pb n="418" />
        3. J. Weiffenbach, Militärstrafrecht. 4238

erachten. Die Bezugnahme auf 8 245 St. G. B. ist nicht stichhaltig. K 246 hat eine
vom 8 18 M.St.G. B. wesentlich abweichende Fassung. Im 8 244 St. G. B. ist vom
Rückfall überall keine Rede. Er stellt nur Voraussetzungen für die höhere Bestrafung
des Diebstahls und verwandter Delikte auf. 8 248 schließt die Anwendung der schwereren
Bestrafung aus, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der letzten Strafe bis zur
Begehung des neuen Diebstahls zehn Jahre verflossen sind. Nach dieser Fassung kommt
reilich die Zeit der früheren Bestrafung nicht in Betracht, 8 18 des Militärstrafgesetz⸗
zuchs stellt aber allgemein den Begriff des Rückfalls auf und bestimmt, daß
ein Rückfall überhaupt nicht vorliege, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der
Strafe bis zur Begehung der neuen strafbaren Handlung fünf Jahre verflossen sind (9 18
Abs. 2). Wenn nun Äbs. 8 des 8 13 hinzufügt: Dasselbe gilt beim wiederholten
Rückfalle,“ so ist nicht zu bezweifeln, daß der „wiederholte“ Rückfall einen „ersten“
Rückfall zur Voraussetzung hat, wobei wiederum vorausgesetzt ist, daß auch für den
ersten Rücdfall diejenigen Umftände vorgelegen haben, die nach 8 18 überhaupt einen
Rückfall begründen.
d) Mehrfache Vorbestrafung, ohne daß die Voraussetzungen des
Rückfalls vorliegen (ß 88 — sog. uneigentlicher Rückfall). Versetzung in die zweite
Klasse des Soldatenstandes kann bei der Verurteilung wegen eines militärischen Ver—
gehens eintreten, wenn vorausgegangen ist entweder zweimalige gerichtliche Verurteilung
und Bestrafung wegen militärischer Vergehen oder einmalige gerichtliche Verurteilung
ind Bestrafung wegen militärischer Vergehen und außerdem Vollstreckung mehrmaliger
Disziplinarstrafen des höchsten Grades. Die zur Aburteilung stehende Tat muß nach der
letzten in Betracht kommenden Bestrafung begangen sein; dagegen wird nicht, wie beim
— D— Ebenso
ist es bei den Disziplinarbestrafungen gleichgültig, wofür fie verhängt sind. Unter dem
höchsten Grade“ ist hier zu verstehen die schwerste nach dem Dienstgrade des Täters
uläffige Arrestart; daß auch die zulässige höchste Dauer der letzteren verhängt sein
nüßte, ist nicht erforderlich. Es gibt bei den Arreststrafen zwei verschiedene Wertmesser:
die Dauer und die Art der Strafe. Der Begriff des Grades entspricht
dem der Art. — Aber auch beim Vorhandensein der angegebenen Voraussetzungen darf
die Verurteilung zur Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes doch nur dann
erfolgen, wenn seit Vollstreaͤung der letzten derjenigen Strafen, die als Vorbestrafungen
maßgebend sind, bis zur Begehung der den Gegenstand der neuen Verurteilung bildenden
Handlung sechs Monate noch nicht verflossen sind. Auf den Zwischenraum zwischen der
uͤtzten und der ihr vorausgegangenen Strafe kommt es, in Abweichung von den für
den eigentlichen Rückfall geltenden Grundsätzen, nicht an.
VI. Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen. 1. Hinsichtlich der Jdeal—
konkurrenz gibt das Militärstrafgesetzbuch eine besondere Vorschrift nur im 8 149,
wonach bei rechtswidrigem Waffengebrauch — vorbehaltlich der verwirkten höheren Strafe —
Gefängnis oder Festungshaft von sechs Wochen und einem Tage bis zu einem Jahre
eintrit. Diese Vorschrift wirkt dahin, daß bei Idealkonkurrenz von 8 149 mit den
Z38 2284, 228 des bürgerlichen Strafgesetzbuchs die Strafe nicht unter dem im 8 149
ugedrohten Mindestbetrage bemessen werden darf. 2. Für die Fälle der Real—
sonkurrenz ergeben sich Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen aus der Ver⸗
schiedenheit der Strafenshsteme. Das Militärstrafgesetzbuch stellt sich zunächst grund—
sätzlich auch für die Fälle, in denen es sich um mihtaͤrische Freiheitsstrafen handelt, auf
hden Boden des bürgerlichen Strafgesetzbuchs (8 74 -79), so daß auch dann, wenn wegen
nilitärischer Verbrechen oder Vergehen verwirkte Gefängnis- oder Festungshaftstrafen
usammentreffen, auf die Festungshaft gesondert zu erkennen ist (F 78 Abs. 1 und 2
Si G. B.Auf Haft ist steis, auch neben Arrest, gesondert zu erkennen (877, St. G. B.).
Das Militärstrafgesetzbuch hält ferner daran fest, daß beim Zusammentreffen bürgerlicher
Delikte der zulässige Höchstbetrag der zu verhängenden Strafart sich nach den Vorschriften
des burgerlichen Strafgesetzbuchs (vgl. 88 74, 785) richtet. Treffen militärische
Verbrechen und Vergehen mit bürgerluchen Verbrechen und Vergehen zusammen, so
        <pb n="419" />
        424

III. Strafrecht.

müssen auch hier bezüglich der bürgerlichen Delikte die Grundsätze des bürger—
lichen Strafgesetzbuchs beobachtet werden. — Eine besondere Behandlung hat der Fall
erfahren, daß nur Arreststrafen zusammentreffen. Hier darf auch die Gesamtstrafe
nur in Arrest bestehen. Diese Vorschrift mag zweckmäßig sein, sofern die Arreststrafen
für militärische Vergehen eintreten, die nur nit Arrest bedroht sind. Im übrigen aber
widerstreitet sie dem Strafensysteme des Militärstrafgesetzbuchs. Dieses versteht unter
Freiheitsstrafe: Gefängnis, Festungshaft und Arrest (8 16). Wo daos Gesetz
„Freiheitsstrafe“ androht, gilt jede dieser Strafarten als wahlweise angedroht. Die
Freiheitsstrafe ist, wenn ihre Dauer mehr als sechs Wochen beträgt, Gefängnis oder
Festungshaft, bei kürzerer Dauer Arrest. Letzterer ist sonach der Ausläufer der Gefängnis⸗
und Festungshaftstrafen nach unten, und es wäre nur folgerichtig, wenn aus mehreren
Arreststrafen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Gesamtstrafe in Gefängnis
oder Festungshaft —— —— weist das Militärstrafgesetzbuch insofern
auf, als es keine Bestimmung über das Geltungsverhältnis bder Arreststrafen zum
Gefängnis und zur Festungshaft enthält. Es regelt nur das Verhältnis der Arrestarten
zueinander, und auch dies nur für den Fall, daß eine Gesamtstrafe nur aus Arrest⸗
ttrafen zu bilden ist ( 54 Abs. 2).“ Der Entwurf hatte ein System militärischer
Strafarten vorgesehen, Ndes sich auch die Arreststrafen organisch einfügten. Als ver
Reichstag an die Stelle dieses Strafensyftems das des bürgerlichen Strafgesetzbuchs setzte,
die Arreststrafe aber bestehen ließ, standen die letzteren in Ermangelung einer dem 821
des bürgerlichen Strafgesetzbuchs entsprechenden Vorschrift unvermittelt neben den übrigen
Strafarten. Unter diesen Umständen ist jede Arrestart sowohl dem Gefängnis als auch
der Festungshaft als gleichwertig anzusehen. Eine Unterscheidung dahin, daß der strenge
und mittlere — sog. qualifizierte — Arrest dem Gefängnis, der gelinde und Stuben⸗
arrest aber der Festungshaft gleichzustellen sei, entbehrt der inneren Berechtigung. Denn
gegen Offiziere ist nur Stubenarrest und gegen Portepeeunteroffiziere nur gelinder Arrest
zulässig, auch wenn die Fortsetzung der Arreststrafe nach obenn Gefängnis besteht, wie
beim militärischen Diebstahl uͤnd der militärischen Unterschlagung (&amp;amp; 138). Es ann
deshalb keinem Zweifel unterliegen, daß aus einer aus 8138 verwirften Stubenarrest⸗ oder
gelinden Arreststrafe und einer Gefängnisstrafe auch eine in Gefängnis bestehende Gesamt⸗
trafe gebildet werden kann. Beim Zusammentreffen von Arrest mit Gefängnis oder
Festungshaft bestimmt sich somit die Einsatzstrafe lediglich nach der Dauer der zusammen⸗
reffenden Strafen. Bei gleicher Dauer steht die Wahl der Einsabstrafe in richterlichen
Ermessen.

D. die einzelnen militärischen Verbrechen und Vergehen.

Das Bedürfnis zur Aufstellung militärischer Verbrechen und Vergehen macht sich
geltend, teils um Rechtsgüter zu schühen, die dem gemeinen Strafrechte freind sind, teils
um Rechtsgütern, die zwar auch nach gemeinem Strafrechte geschützt sind, einen den
nilitärischen Rücksichten entsprechenden erhöhten Schutz angedeihen zu lassen (ygl. B.
Hiernach rechtfertigt sich eine systematische Ordnung der militärischen Verbrechen und Ver⸗
gehen nach folgenden Gesichtspunkten.
J. Strafbare Handlungen gegen die Grundlagen des Reiches, der Bundesstaaten
und der Kriegsmacht. Das Militärstrafrecht läßt die Bestimmuͤngen über den Hoch⸗
rrat unberührt. Er ist kein militärisches Verbrechen, auch wenn er von einer dem
Militärstrafgesetzbuch unterworfenen Person begangen wird. Dagegen wird der im
Felde begangene Landesverrat zum militärischen Verbrechen des Krieas—
verrats.
.lI. Schwächung der staatlichen Macht- und Kampfmittel. Dahin Gefährdung der
Kriegsmacht im Felde, insbesondere vorzeitige Kapitulation oder Waffenstreckung; un⸗
erlaubte Entfernung uͤnd Fahnenflucht: Selbstbeschädigung und Vorschützung von Ge—
brechen, Feigheit.
        <pb n="420" />
        3. J. Weiffenbach, Militärstrafrecht. 425

III. Verletzung der Pflichten der militärischen Unterordnung. Diese Pflichten
umfassen die Pflicht der Achtung der Person des Vorgesetzten und die Ge—
horsamspflicht. In der ersteren Beziehung handelt es sich um Verletzung der
dem Vorgesetzten schuldigen Achtung, die dann, wenn sie im Dienste oder in Beziehung
auf eine Diensthandlung begangen wird, kriminell strafbar ist, sowie um die Be—
leidigung des Vorgesetzten. Die letztere ist nicht Privatbeleidigung im Sinne des
185 des bürgerlichen Strafgesetzbuchs. Verletzt wird nicht sowohl der Vorgesetzte in
seiner Person als vielmehr die von ihm, als dem Träger und Hüter der militärischen
Disziplin, repräsentierte Dienstautorität. Deshalb finden die für die Privatbeleidigung
gegebenen Vorschriften des bürgerlichen Strafgesetzbuchs über Buße, Aufrechnung und
öffentliche Bekanntmachung keine Anwendung (82 M.St.G.B.). Auch ist der 8 193
des bürgerlichen Strafgesetzbuchs formell nicht anwendbar, und er kann auch sachlich nur
nsoweit in Betracht kommen, als seine Bestimmungen sich aus dem Begriffe der Be—
leidigung selbst ergeben. Als Verletzung der schuldigen Achtung ist es auch anzusehen,
venn der Untergebene den Vorgesetzten aus dienstlicher Veranlassung zum Zwei—
kampfe herausfordert.
Das äußerste Maß der Verletzung der Achtung der Person des Vorgesetzten ist die
körperliche Antastung durch Unternehmen eines tätlichen Angriffs auf den—
selben oder tätliches Sich-vergreifen an demselben. — Die Verletzung der
Gehorsamspflicht kann sich äußern im einfachen Ungehorsam (Michtbefolgen
eines Gebots oder Verbots in Dienstsachen) in ausdrücklicher Gehorsams-—
verweigerung, in Widersetzung (Unternehmen, einen Vorgesetzten mittelst Gewalt
oder Drohung an der Ausführung eines Dienstbefehls zu hindern oder zur Vornahme
oder Unterlassung einer Diensthandlung zu nötigen) und im militärischen Aufruhr.
IV. Mißbrauch der Diensigewalt. Dahin gehört insbesondere auch die Be—
leidigung des Untergebenen. Auch hier liegt keine Privatbeleidigung vor. Der
Schwerpunkt liegt in der dienstlichen Stellung des Vorgesetzten und der Nichtachtung der
hm daraus dem Untergebenen gegenüber erwachsenden Pflichten. Dahin auch; Mißhand—
ung Untergebener.
V. Verletzungen des Eigentums: Diebstahl und Unterschlagung gegen Vorgesetzte
und Kameraden, Quartiergeber u. s. w.; im Felde eigenmächtiges Beutemachen, Plünde—
rung, boshafte oder mutwillige Verheerung fremder Sachen, rechtswidrige Zueignung von
Sachen der auf dem Kampsfsplatze Gebliebenen oder Abnötiaung von Sachen Kranker,
Verwundeter, Kriegsgefangener.
VI. Widerrechtliche Handlungen gegen Personen. Dahin: rechtswidriger Waffen—
gebrauch, sowie im Felde das Marodieren (Bedrückungen gegen die Landesbewohner durch
Nachzügler).

VII. Verletzung von Dienstpflichten bei Ausführung besonderer Dienstverrichtungen,
wie Abstattung falscher Meldungen u. s. w., passive Bestechung, Vergehen im Wacht—
dienst, Entweichenlassen eines Gefangenen.
VIII. Sonstige Zuwiderhandlungen gegen die militärische Ordnung, wie mangel—
—DDD—
        <pb n="421" />
        2
2

III. Strafrecht.

II.

Militärstrafprozeß.

Literatur: Bothe, Der preußische Militärstrafprozeß und die Reform des Militärstraf—⸗
verfahrens, Hannover 1874; Dangelmaier, Die Grundfaͤte des Militärstrafverfahrens und deren
Reform, Innsbruck 18873 die Militärstrafgerichtsbarkeit in ihrer historischen Entwicklung und
geutigen Gestaltung, Goltdammers Archiv Bd. XXXII S. 449; Herz, Militaͤrstrafgerichtsordnung,
3. Aufl. 1802; Keller, Die Aufgabe des deutschen Militärstrafverfa hrens, Berlin —18773 v. Kopp⸗
mann, Kommentar zur Militärstrafgerichtsordnung für das Deutsche Reich, München 19005 Meher,
Inninehondsung nach der Militärstrafgerichtsordnung, 2. Aufl. Koͤnigsberg 1900 Oetker, Gericht,
erichtsherr, Vercheidigung, Leipzig 1888; Olshausen, Reichsgesetzgebung, Bd. NI: Militärstraf⸗
zgejetzgebung, Berlin 1902 Pechwell, Militaͤrstrafgerichtsordnung, Letpzig 1889; Seidenfspinner,
Militärstrafgerichtsordnung nebsi Exläuterungen, 2. Aufl. Berlin' 1900 Selle, Militärstrafgerichts⸗
dnung, Berlin 1900 Stenglein, Kommentar zur Militärstrafgerichtsordnung, Verlin 19003
Sturm und Walde, Militärstrafgerichtgordnung Leipzig 1809 1900; Weiffenbach, Einführung
in die Militärstrafgerichtsordnung, 2. Aufl., Berlin 19013 — Militärrechtliche Erörlerungen, Heft J,
Berlin 1902; Weigel, Militärftrafgerichtgordnung, Wuürzburg 1899 1 Zuständigkeitsgrenzen
zwischen Militär- und Zivilgerichtsbarteit im Deutschen Reiche München 1902; Zenk, Die Beffent⸗
— Materialien zut Militärstrafgerichts⸗
yrdnung, Berlin 1897 18938 40

4. Einleitung.

Die Militärgerichte sind gegenüber den bürgerlichen Gerichten reichsgese tz—
lich bestellte Sondergerichte im Sinne des 8 18 des Gerichtsverfassungsgesetzes
vgl. 87 des Einf.«Ges. z. G. V.G.). Die Militärstrafgerichtsbarkeit bildet danach einen
der büͤrgerlichen Strafgerichtsbarkeit gleichgeordneten selbständigen Teil der allgemeinen
Strafrechtspflege. Die militärische Gerichtsbarkeit nimmt zu der bürgerlichen nicht etwa
eine Ausnahmestellung ein, sondern sie ergänzt dieselbe. Sie wurzelt in den besonderen
Verhältnissen und Bedürfnissen der bewaffneten Macht. Eine solche militärische Sonder⸗
gerichtsbarkeit findet sich bei den Heeren aller Zeiten, so namentlich bei denen des alten
Rom wie bei den Germanen. Seit dem Auftreten der stehenden Heere erhielt sie ihr
besonderes Gepräge. Sie nahm den ständischen Charakter der Zeit an. Das Heer war
ein geschlossener Stand mit eigener Gerichtsbarkeit. Die Gerichte hatten den Charakter
von Standesgerichten. Die Gerichtsgewalt war eng mit der Befehlsgewalt verknüpft.
Das Verfahren war öffentlich und mündlich und beruhte auf dem Anklageprinzip. All—
mählich aber bildete sich in Deutschland, namentlich unter dem Einflusse des kanonischen
Rechts, das Strafverfahren überhaupt und so auch das militärische Strafverfahren zu
einem inquisitorischen und heimlichen um, wobei jedoch in letzterem die Verbindung der
Gerichtsgewalt mit der Befehlsgewalt festgehalten wurde. Auf dieser Grundlage baute
sich auch die preußische Militärstrafgerichtsordnung vom 3. April 1845
auf. Das Untersuchungsverfahren war schriftlich und geheim. Die Spruchgerichte er⸗
kannten auf Grund der Akten und waren bei Prüfung des Beweismatericis an feste
Beweisregeln gebunden. — Art. 61 der Verfassung des Norddeutschen
Bun des ordnete die Einführung des preußischen Militärstrafgesetzbuchs im Gesamtgebiete
des Bundes an. — Die württembergische Militärstrafgefetzgebung beruhte im wesent⸗
lichen auf den gleichen Grundlagen wie die preußische. In Bayern aber war 1869 ein
Militärstrafverfahren eingeführt worden, das, auf ven Grundlagen des modernen Rechts
aufgebaut, in sehr erheblichem Gegensatze zu dem im übrigen Teile des deutschen Heeres
und in der kaiserlichen Moarine geltenden Rechte stand. — Die Reichs-Militär—
strafgerichtsordunung vom 1. Dezember 1898 hat nun eine einheitliche Militär—
gerichtsverfassung und ein einheitliches Militärstrafverfahren geschaffen, und zwar auf der
Grundlage, daß den Anschauungen der modernen Rechtsprechung in Beziehung auf alle
        <pb n="422" />
        3. J. Weiffenbach, Militärstrafprozeß.

427

vesentlichsten Punkte, namentlich Anklageform, Mündlichkeit, freie Beweiswürdigung,
Offentlichkeit und ausgiebige Verteidigungsrechte des Angeklagten, sowie in Beziehung auf
Rechtsmittel Rechnung getragen, daß aber andererseits die fesle Verknüpfung der Gerichts—
gewalt mit der Befehlsgewalt gewahrt worden ist.

B. Amfang der Militärstrafgerichtsbarkeit.

Die Militärstrafgerichtsbarkeit bedarf der Abgrenzung gegen die bürgerliche Straf—
zerichtsbarkeit, und zwar einerseits hinsichtlich der von ihr umfaßten strafbaren Hand—
lungen und andererseits hinsichtlich des ihr unterstellten Personenkreises. In fach—
licher Beziehung erstreckt sie sich auf alle strafbaren Handlungen, auf die bürgerlichen
wie auf die militärischen Delikte, d. h. es gibt keine strafbare Handlung, die an sich
— ihres Tatbestandes wegen — der Militärstrafgerichtsbarkeit grundsätzlich ent—
zogen wäre; vielmehr ist jede strafbare Handlung geeignet, militärgerichtlich abgeurteilt
zu werden. Nur ist die Untersuchung und Entscheidung wegen Zuwiderhandlungen gegen
Finanzs und Polizeigesetze, Jagd- und Fischereigesetze, sowie gegen Verordnungen dieses
Inhalts den bürgerlichen Behörden überlassen, wenn die Handlung nur mit Geldstrafe
und Einziehung oder einer dieser Strafen bedroht ist (5 2). Die Anderung der Straf—
androhung zieht somit gegebenenfalls die militärgerichtliche Zuständigkeit ohne weiteres
aach sich.
Die der Militärstrafgerichtsbarkeit unterstellten Personen unterliegen dieser zum
Teil unbeschränkt, zum Teil in beschränktem Maße und zum Teil nur ausnahmsweise.
Den unbeschränkten Militärgerichtsstand haben die Militärpersonen des
aktiven Heeres und der aktiven Marine (sowie eine Anzahl von solchen Personen, die
ihnen in dieser Beziehung gleichgestellt sind), indem die Militärstrafgerichtsordnung im
allgemeinen daran festhält, daß diese Personen der Militärstrafgerichtsbarkeit wegen
aller strafbaren Handlungen zu unterstellen seien, gleichviel, ob die Handlungen vor dem
Diensteintritt oder während des aktiven Dienststandes begangen sind, und daß auch nach
dem Ausscheiden des Täters aus dem die Militärstrafgerichtsbarkeit begründenden Ver—
hältnisse diese Gerichtsbarkeit wegen der vorher begangenen militärischen oder damit real
oder ideal konkurrierenden gemeinen Delikte bestehen bleibt. AUsnahmen von diesem
Grundsatze: 1. Die bürgerliche Strafgerichtsbarkeit ist begründet a) in dem
Falle, daß eine aktive, dem Offizierstande nicht angehörige Militärperson bei
einstweiliger Verwendung im Zivildienste des Reiches, eines Bundesstaates oder einer
Kommune eines Amtsdelikts sich schuldig macht und damit ein militärisches Delikt weder
deal noch real zusammentrifft (8 8); b) wegen vor dem Diensteintritte begangener Zu—
widerhandlungen gegen die allgemeinen Strafgesetze, wenn vor dem Diensteintritte bereits
ein Urteil ergangen oder ein Strafbefehl zugestellt war, sowie wenn die Entlassung aus
dem aktiven Dienste erfolgt (887, 8); e) bei Einberufung von Personen des Beurlaubten—
tandes (Reservisten, Landwehrleuten, Ersatzreservisten) und ihnen gesetzlich gleichgestellten
Personen (aufgerufenen Landsturmpflichtigen u. s. w) zum Dienste wegen der vor dem
Tage, zu dem sie einberufen, begangenen Zuwiderhandlungen gegen die allgemeinen Strafgesetze
 (8 9 Abs. 1). 2. Die bürgerliche Strafgerichtsbarkeit kann begründet
werden, wenn eine Militärperson sich an einer von einer Zivilperson begangenen Straf—
tat beteiligt hat, sowie bei wechselseitigen Beleidigungen oder Körperverletzungen zwischen
Militär- und Zivilpersonen (K 4), oder wenn eine Person des Beurlaubtenstandes sich
vährend einer Dienstleistung einer Zuwiderhandlung gegen die allgemeinen Strafgesetze
schuldig gemacht hat (d 9 Abs. 2). Die Übergabe an die bürgerliche Behörde steht im
Ermessen des Gerichtsherrn erster Instanz.
Einen beschränkten Militärgerichtsstand haben die Personen des Be—
arlaubtenstandes und die ihnen gesetzlich gleichgestellten Personen allgemein, indem sie der
Militärstrafgerichtsbarkeit insoweit unterstellt sind, als die materiellen Militärstrafgesetze auf
sie Anwendunng finden (vgl. 86 M.St. G.B.), die dem Beurlaubtenstand angehörenden
        <pb n="423" />
        428

III. Strafrecht.

Offiziere, Sanitätsoffiziere und Ingenieure des Soldatenstandes aber auch wegen Zwei—
kampfs, Herausforderung dazu, Annahme der Herausforderung, sowie wegen Kartell⸗
tragens. — Auch die Offiziere àia suite, die nicht zum Soldatenstande gehören (51
Nr. 6), haben, auch wenn sie nicht zur Dienstleistung zugelassen sind, den Militär—
gerichtsstand wegen der in der Militäruniform begangenen Insubordinationen (K 5).
Ein ausnahmsweiser Militärgerichtsstand besteht für gewisse strafbare
Handlungen, die eine früher aktive Militärperson innerhalb Jahresfrist seit dem Aus—
scheiden aus dem aktiven Dienste gegen einen ehemaligen, noch im aktiven Dienste be—
findlichen Vorgesetzten aus Anlaß der dem Täter während der Dienstzeit von dem Vor—
gesetzten widerfahrenen Behandlung begeht. Unerheblich ist, ob der Täter zur Zeit der
Tat noch in einem militärischen Verhaltnisse stand; dadurch unterscheidet sich der aus—
nahmsweise von dem beschränkien Militärgerichtsstand (8 11).
Ergeben sich Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen bürgerlichen Ge—
richten und Militärgerichten, so gilt beim positiven Zuständigkeitsstreite das—
jenige Urteil, welches zuerst die Rechtskraft erlangt hat, beim negativen Zuständigkeits—
streite diejenige zuerst ergangene rechtskrüftige Entscheidung, welche die eigene Zustaändig—
keit verneint. weil die audere Zustaͤndigkeit —

0. Ausübung der Militärstrafgerichtsbarkeit.

Die Ausübung der Militärstrafgerichtsbarkeit ist in Rücksicht auf die Eigenart der
militärischen Verhältnisse in einer von'der bürgerlichen Gesetzgebung erheblich abweichenden
Weise gestaltet. Diese Ausübung ist teils einem Gerichtsherrn, teils den er—
kennenden Gerichten übertragen.
J. Der Gerichisherr. 1. Die Gerichtsherren sind militärische Befehlshaber, denen
im Anschluß an ihre Kommandogewalt auch Gerichtsgewalt verliehen ist (8 13 Abs. 1).
Damit steht in Verbindung, daß die Ausübung der Gerichtsbarkeit nicht, wie im bürger⸗
lichen Strafverfahren, nach örtlichen Grenzen, sondern grundsätzlich nach dem Umfange der
Befehlsgewalt des Gerichtsherrn geregelt ist. 8 25: „Der Gerichtsherr hat die Gerichtsbarkeit
 über die zu seinem Befehlsbereiche gehörenden Personen“ Personalitätsprinzip).
Nur für solche Personen und militärische Verbände, die nicht dem Befehlsbereich eines
Gerichtsherrn (erster Instanz) angehören, ist besondere Bestimmung getroffen (88 21, 30)
2. Die Gerichtsherren haben entweder die niebere oder die hoͤhere Gerichtsbarkeit
(8 13 Abs. 1). Der niederen Gerichtsbarkeit (der Regimentskommandeure u. s. w.) ist
ein in persönlicher wie in sachlicher Beziehung sehr beschränkter Zuständigkeitskreis zu⸗
gewiesen, während sich die höhere Gerichtsbarkeit (der Divisionskommandeure u. s. w.)
auf alle unter Militärstrafgerichtsbarkeit stehenden Personen erstreckt und alle strafbaren
Handlungen umfaßt (88 15—17). 8. Die Taätigkeit des Gerichtsherrn ist eine über das
ganze Verfahren sich“ erstreckende. Sie liegt wesentlich auf dein Gebiete der Straf⸗
oerfolgung im weiteren Sinne uͤnd umfaßt damit das Ermittlungsverfahren und die
Strafvollstreckung. Seine Rechte erschöpfen sich nicht in den Befugnissen, wie sie der
Staatsanwaltschaft übertragen sind, sie umfasfen vielmehr die Anordnung und Leitung
des gesamten der Urteilsfällung vorausgehenden Verfahrens, einschließlich der Anklage—
verfügung (Anklageerhebung).
II. Die dem Gerichisherrn zugeordneten Organe. 1. Der Gerichtsherr bestimmt
zwar über den Beginn und uͤber den Gang des Verfahrens, aber er betätigt die im Laufe
des Verfahrens vorzunehmenden Handlungen nicht selbst, sondern läßt sie durch ihm zur
Seite gestellte Personen und zwar für die höhere Gerichtsbarkeit durch richterliche Militär⸗
justizbeamte, für die nieder— Gerichtsbarkeit durch Gerichtsoffigiere ausführen. Diese
Organe haben, soweit sie nicht als erkennende Richter berufen werden, grundsätzlich den
Weisungen des Gerichtsherrn Folge zu leisten, sowohl hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens
als auch hinsichtlich der Vertretung der Anklage. Deshalb sieht neben dem Gerichtsherrn
weder eine Staatsanwaltschaft noch ein selbständiger Untersuchungs-—
        <pb n="424" />
        3. J. Weiffenbach, Militärstrafprozeß. 429

richter. Andererseits aber genießen die richterlichen Militärjustizbeamten mit den Zivil—
richtern dieselben Vorzüge hinsichtlich der Gehaltsbezüge und — mit gewissen, aus den
militärischen Verhältnissen sich ergebenden Einschränkungen — der Zulässigkeit von Ver—
etzungen, ferner hinsichtlich der Amtsenthebung und Versetzung in den Ruhestand (F 94
Abs. 2, 8 96; 88 30 ff. Richterdisz.Ges. vom 1. Dezember 1898). Diesen richterlichen
Militärjustizbeamten steht aber neben der Sicherung ihrer persönlichen Rechtsstellung auch
ein gesetzlich bestimmtes Maß von sachlichem Einflusse zu. Denn der Gerichtsherr ist bei
allen im Laufe des Verfahrens ergehenden Entscheidungen und Verfügungen an die Mit—
zeichnung eines richterlichen Militärjustizbeamten gebunden, der damit die Mitverantwort-—
lichkeit übernimmt. Nur die einstweilige Enthebung einer Person des Soldatenstandes
vom militärischen Dienste und die Verhaftung ordnet der Gerichtsherr allein an (897
Abs. 2, 8 174 Abs. 1, 8 175 Abs. 1). Das Verfahren im Sinne des 8 97 Abs. 2
endet mit dem Erlaß einer durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr anfechtbaren
Entscheidung, der Regel nach also durch rechtskräftiges Urteil. Auch sonst ist der Gerichts—
herr mehrfach an die Mitzeichnung gebunden, so bei Erlaß einer Strafverfügung.
Die Stellung des Gerichtsoffiziers zum Gerichtsherrn entspricht der des richterlichen
Militärjustizbeamten (&amp;amp; 102).
IiI. Einwirkung des höheren Gerichtsherrn. Der höhere Gerichtsherr übt über den
ihm untergebenen Gerichtsherrn auf gerichtlichem Gebiete eine Dienstaufsicht insofern aus,
als er im Einzelfalle befugt ist, den ihm untergebenen Gerichtsherrn anzuweisen, eine
Untersuchung einzuleiten oder fortzusetzen bezw. die Anklageverfügung zu erlassen, sowie
ein Rechtsmittel einzulegen oder zurückzunehmen. Darüber hinaus hat sich indessen der
höhere Gerichtsherr jeder Einwirkung zu enthalten; er darf namentlich nicht in den Gang
einer eingeleiteten, d. h. anhängig gewordenen Untersuchung eingreifen (8 24).
IV. Die erkennenden Gerichte. 1. Erkennende Gerichte sind: die Standgerichte
(Feld-, Bordstandgerichte), die Kriegsgerichte (Feld-, Bordkriegsgerichte), die Ober—
kriegsgerichte und das Reichssmilitärgericht. — Erkennende Gerichte erster
Instanz sind für die niedere Gerichtsbarkeit: die Standgerichte, für die höhere
Gerichtsbarkeit: die Kriegsgerichte. Erkennende Gerichte zweiter Instanz
sind: die Kriegsgerichte zur Entscheidung über die Berufung gegen die Ur—
teile der Standgerichte, die Oberkriegsgerichte zur Entscheidung über die
Berufung gegen die Urteile der Kriegsgerichte in erster Instanz. Er—
kennendes Gericht dritter Instanz ist: das Reichsmilitärgericht zur Ent—
scheidung über die Revision gegen die Urteile der Oberkriegsgerichte. —
Bei den Feld- und Bordgerichten findet ein Instanzenzug nicht statt. 2. Die Stand—
zerichte bestehen aus drei Offizieren (Stabsoffizier, Hauptmann sRRittmeister), Ober—
leutnant), die übrigen erkennenden Gerichte zum Teil aus Offizieren, zum Teil aus
richterlichen Militärjustizbeamten, und zwar steigert sich die Zahl der letzteren in
den höheren Instanzen mit Rücksicht auf die hier hervortretende größere Bedeutung
der Rechtsfragen. Die als Richter mitwirkenden Offiziere müssen sich im aktiven
Dienste des Heeres oder der Marine befinden, sie müssen seit mindestens einem Jahre
dem Heere oder der Marine angehören und beim Reichsmilitärgerichte mindestens im
Range der Stabsoffiziere stehen. Richterliche Militärjustizbeamte können in den Ober—
kriegsgerichten nur durch ständig angestellte richterliche Beamte, in den Kriegsgerichten
auch durch sonstige zum Richteramte befähigte Personen vertreten werden. Beim Reichs—
nilitärgericht ist die Zuziehung von Hilfsrichtern an Stelle der Senatspräsidenten und
Räte ausgeschlossen. 8. Der Grundsatz der Ständigkeit der Gerichte ist durch—
geführt, foweit dies nach den militärischen Verhältnissen möglich erschien. In vollem
Umfange war dies möglich beim Reichsmilitärgericht. Dies ist ein in Senate ge—
zliedertes ständiges Gericht, bei dem eine Militäranwaltschaft besteht, und hinsichtlich dessen
die Verwaltung (Militärjustizverwaltung) von einem General (Admiral) ausgeübt
vird, der an der Rechtsprechung selbst nicht keilnimmt. Ein Gerichtsherr besteht für dieses
Gericht nicht. Die Bildung der Senate und die Verteilung der Geschäfte unter dieselben
rerfolgt vor Beginn des Geschäftsjahres für die Dauer desselben durch den Präsidenten
        <pb n="425" />
        180

III. Strafrecht.

nach Anhörung der Senatspräsidenten. Für das bayrische Heer ist nach dem Gesetze
vom 9. März 1899 ein besonderer Seu gebildet. Der Umfang der Geschäfte beruht
insoweit auf dem Gesetz. — Auch bei den Standgerichten und den Oberkriegs—
gerichten ist der Grundsatz der Ständigkeit insowäͤt durchgeführt, als der Gerichtsherr
alljährlich vor Beginn des Geschäftsjahrs für die Dauer desselben die Offizierrichter und
deren Siellvertreter bestellt. Bei den Oberkriegsgerichten erfolgt diese Bestellung indessen
nur für die Fälle, wo der Angeklagte nicht ein General Admiral) ist. Denn für die
letzteren, seltenen Fülle bestellt der Kontingentsherr, bei der Marine der Kaiser die rRichter.
Fuͤr die Kriegsgerichte ist wegen der großen Verschiedenheit der Zusammensetzung des
Gerichts je nach dem Dienstgrade des Angeklagten bon ver Bildung eines ständigen
Gerichts abgesehen. Dagegen wird beim Gerichtsherrn vor Beginn des Geschäftsjahres
für die Dauer desselben für die Fälle, wo der Angeklagte nicht General ist, eine Rich ter—
liste aufgestellt, deren Reihenfolge für die Bestellung der Offizierrichter maßgebeud ist,
und von der nur aus dringenden Gründen abgewichen werden darf. — Dem Gerichts—
herrn steht die Verteilung der Geschäfte unter die ihm zugeordneten richterlichen
Militärjustizbeamten, insbesondere auch ihre Berufung als erkennende Richter zu,
soweit nicht ein gesetzlicher Ausschließungsgrund vorliegt. ¶ Vom Reichsmilitaͤrgericht
Ibgesehen treten die erkennenden Gerichte nur auf Berufung des Gerichtsherrn und nur
für den einzelnen Fall zusammen. — Zur vollständigen Besetzung des Gerichts gehören
außer den Richtern ein Vertreter der Anklage und ein Gerichtsschreiber. 4. Unabhängig—
keit (Selbständigkeit) der erkennenden Gerichte. 8 18 Abf. 1: „Die erkennenden Gerichte
sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.“ Das bebeutet Unabhängigkeit der
an der Rechtsprechung beteiligten Personen von Weisungen, Eingriffen und Beeinflussungen
anderer und endgüllige Entscheidung der Strafsachen durch den Richterspruch des zu—
ständigen Gerichts. Eine größere Garantie für eine unbeeinflußte Rechtsprechung bieten
auch die bürgerlichen Gerichte nicht (851 G.V. G.). Die Militärstrafgerichtsordn ung be⸗
stimmt sogar, daß der Gerichtsherr in der Hauptverhandlung, auch wenn die Offentlich—
keit nicht ausgeschlossen ist, nicht anwesend sein darf (S 2789. Ferner ist über den Her—
gang bei der Beratung und Abstimmung Stillschweigen zu beobachten (&amp;amp; 825), so daß
der Gerichtsherr in keinem Falle wissen kann, wie der einzelne Richter gestimmt hat. Auch
der Umstand, daß aus der Anklageverfügung oder aus den Ausführungen des Vertreter⸗
der Anklage auf die Auffassung des Gerichtsherrn zu schließen ist oder geschlossen werden
kann, ist belanglos. Der Gerichtsherr ist eben in dieser Beziehung lediglich Organ der
Strafverfolgung, und der erkennende Richter steht ihm nicht auders gegenüber als dem
Angeklagten und seinem Verteidiger. Er wird sich durch die Ausführungen des Vertreters
der Anklage ebensowenig beirren lassen wie der buͤrgerliche Strafrichter, der weiß, daß der
Staatsanwalt die Anklage auf besondere Weisung des Justizministers erhoben hat.

D. Verfahren in erster Instanz.
Das Verfahren beruht auf den Grundprinzipien des modernen Strafprozesses,
nämlich der Anklageform, der unmittelbare; Beweiserhebung und freien Beweiswürdigung
und der Offentlichkeit.
J. Ermittlungsverfahren. Der Hauptverhandlung geht ein der Erforschung des
Sachverhalts dienendes Ermittlungsverfahren voraus, das vom Gerichtsherrn angeordnet
und von dem zum Untersuchungsführer bestellten richterlichen Militärjustizbeamten oder
Gerichtsoffizier durchgeführt wird. Nur bei einfach liegenden Sachen genügt die Fest—
stellung durch den Disziplinarvorgesetzten (8 136 Abs. . Eine Teilung des
der Hauptverhandlung vorausgehenden Verfahrens in ein Vorverfahren und eine
VBorunterfüchung findet nicht statt. Der Regel nach bildet die Grundlage des Er—
mittlungsverfahrens din Tatbericht (species faeti), den der militärische Vorgesetzte über
die ihm angezeigten oder sonst zu seiner Kenntnis gelangten strafbaren Handlungen seiner
Untergebenen einreicht, oder auch die Meldung einer militärischen Wache. Bei
vorliegendem ausreichendem Verdacht einer militärgerichtlich zu verfolgenden strafbaren
        <pb n="426" />
        3. J. Weiffenbach, Militärstrafprozeß. 431

handlung ist der Gerichtsherr zur Anordnung des Ermittlungsverfahrens verpflichtet
(S 156). Es gilt das Legalitätsprinzip. Die Leitung des gesamten Ermittlungsverfahrens
 steht dem Gerichtsherrn zu (5 97 Abs. 1, 8 167 Abs. 1, 8 244). Das Er—
mittlungsverfahren ist auf Klarlegung des objektiven und subjektiven Tatbestandes gerichtet,
aber nicht weiter auszudehnen, als erforderlich ist, um eine Entscheidung darüber zu be—
gründen, ob Anklage zu erheben oder die strafgerichtliche Verfolgung einzustellen sei
(8 168). Bei Vornahme der einzelnen Untersuchungshandlungen ist der Untersuchungs—
fuͤhrer durchaus selbständig, und es schreibt, um dies zum deutlichen Ausdrucke zu bringen,
das Gesetz besonders vor, daß der Gerichtsherr nicht befugt ist, an den Untersuchungshandlungen
 teilzunehmen. Auch übt der Untersuchungsführer als Organ des Gerichtsherrn
aicht eine bloß staatsanwaltschaftliche Tätigkeit aus. Er kann vielmehr Ermittlungen jeder
Art, einschließlich richterlicher Untersuchungshandlungen, wie eidliche Vernehmung von
Zeugen und Sachverständigen, vornehmen (8 160 Abs. 1). Er hat das Recht der vor—
äufigen Festnahme, sofern die Voraussetzungen der Untersuchungshaft vorliegen (5 180).
Die Behörden und Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, Ersuchen
des Untersuchungsführers um Ausführung einzelner Maßregeln oder um Vornahme von
Ermittlungen zu genügen (8 161). Der Untersuchungsführer hat bei Erforschung des Sach—
verhalts nicht bloß die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände
zu ermitteln und die Erhebung aller Beweise herbeizuführen, deren Verlust zu besorgen steht,
oder deren Aufnahme zur Vorbereitung der Verteidigung des Beschuldigten erforderlich
erscheint (6 159). Der Gerichtsherr ist zwar von der Vornahme richterlicher Unter—
suchungshandlungen ausgeschlossen, wohl aber sind ihm diejenigen Befugnisse unverkürzt
geblieben, die ihm als dem militärischen Vorgesetzten auf dem disziplinaren und militär—
polizeilichen Gebiete zustehen. Es ist ihm deshalb auch das Recht nicht zu bestreiten,
militärpolizeiliche Nachforschungen auch dann noch anzustellen, wenn er das Ermittlungsoerfahren
 angeordnet hat (vgl. Urt. des Reichs-Mil.«Ger. vom 11. Januar 1902).
II. Verhaftung und vorläufige Festnahme. Im allgemeinen gelten die Grundsätze
der bürgerlichen Strafprozeßordnung. Es bedarf deshalb im wesentlichen nur der Hervor—
hebung der Besonderheiten des Militärstrafprozesses. 1. Den Haftbefehl erläßt der
Berichtsherr, und zwar, weil die Berechtigung dazu lediglich als Ausfluß der
Kommandogewalt gilt, ohne Mitzeichnung eines richterlichen Militärjustizbeamten. Gegen
die Verhängung der Untersuchungshaft steht dem Beschuldigten die Rechtsbeschwerde an
den höheren Gerichtsherrn zu, sofern ein solcher über dem Gerichtsherrn, der den Haft—
befehl erlassen hat, steht (5 175). Keinenfalls ist, wie dies Vertretung gefunden hat,
beim Fehlen eines höheren Gerichtsherrn das Reichsmilitärgericht zuständig, über dieses
nur an die gerichtsherrliche Instanz gewiesene Rechtsmittel zu entscheiden. — Voraussetzung
 für die Untersuchungshaft ist stets das Vorhandensein dringender
Verdachtsgründe. Daneben muß vorliegen entweder, daß ein Verbrechen (vgl. 81
Abs. 1 St.G.B.; 8 1 Abs. 1 M.St. G. B.) den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder
daß der Beschuldigte der Flucht verdächtig ist, oder daß die Aufrechthaltung der
militärischen Disziplin die Verhaftung erfordert, oder daß Tatsachen vorliegen,
aus denen zu schließen ist, daß der Beschuldigte Spuren der Tat vernichten oder daß er
Zeugen oder Mitschuldige zu einer falschen Aussage oder Zeugen dazu verleiten werde,
sich der Zeugnispflicht zu entziehen, oder daß er seine Freiheit zur Begehung
neuer strafbarer Handlungen mißbrauchen werde (8 176). Eine Verschonung
mit der Untersuchungshaft gegen eine Sicherheitsleistung findet nicht statt. Die
Aufhebung der Untersuchungshaft erfolgt nicht nur bei Fortfall eines Grundes
der Verhaftung, oder wenn der Beschuldigte freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt
wird, sondern auch, wenn die Verurteilung auf Geldstrafe lautet, und, sofern be—
sondere Umstände nicht entgegenstehen, wenn die erkannte Freiheitsstrafe die Dauer
von sechs Wochen nicht übersteigt. Die Wiederverhaftung eines Beschuldigten,
der freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt ist, ist nur auf Grund neuer Beweis—
mittel und nur auf Anordnung des höheren Gerichtsherrn zulässig (6 179). 2. Vor—
läufige Festnahme. Berechtigt sind zu vorläufiger Festnahme: a) die
        <pb n="427" />
        132

III. Strafrecht.

militärischen Vorgesetzten, die militärischen Wachen und der Untersuchungsführer, wenn
die Voraussetzungen der Untersuchungshaft vorliegen; b) die erkennenden Gerichte hin⸗
sichtlich des bis dahin auf freiem Fuße befindlichen Angeklagten, wenn die Hauptverhandlung
ausgesetzt oder vertagt wird, oder wenn Verurteilung erfolgt, sowie hinsichtlich desjenigen,
der in der Sitzung eine strafbare Handlung begeht, auch wenn in diesem Falle der Taͤter
nicht der Militärstrafgerichtsbarkeit untersteht; e) die Polizeis und Sicherheitsbeamten
zwar nicht aus Rücksichten der Aufrechterhaltung der militärischen Disziplin, wohl aber
wenn ein anderer Haftgrund vorliegt, Gefahr im Verzuge besteht und ein militaͤrischer
Vorgesetzter des Beschuldigten oder ein militärische Wache nicht erreichbar ist; d) jedermann,
wenn der Täter bei Veruͤbung eines Verbrechens oder Vergehens (nicht auch einer Über—
tretung) auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird und derselbe entweder der Flucht
verdächtig ist oder seine Persönlichkeit nicht sofort festgestellt werden tnn.““ Eine
Ausnahmestellung nehmen jedoch die im Offiziersrange stehenden und in entsprechen der
Uniform befindlichen Angehörigen der bewaffneten Macht ein. Bei ihnen schließt das
Gesetz die Annahme des Fluchtverdachts, sowie die Annahme, daß ihre Persönlichkeit nicht
sofort festgestellt werden könne, aus und läßt ihre vorläufige Festnahme überhaupt nur
unter der Voraussetzung zu, daß sie bei der Begehung eines Verbrechens (nicht auch eines
Vergehens oder einer Ubertretung) auf frischer Tat betroffen oder verfolgt werden
8 180). — Der Festgenommene ist unverzüglich, sofern er nicht wieder in Freiheit ge—
setzt wird, an die nächste Militärbehörde (Truppenteil, Bezirkskommando, militärische
Wache) abzuliefern. Diese hat den Festgenommenen sofort zu vernehmen und, sofern sie
nicht seine Freilassung verfügt, dem zustan digen Gerichtsherru zu überweisen. 8. Stec—
orief, d. h. öffentliche Aufforderung zur Verhaftung oder Festnahme einer Person.
Zum Erlasse von Steckbriefen sind befugt: a) der Gerichtsherr, wenn die Voraus—
setzungen der Untersuchungshaft vorliegen und der zu Verhaftende flüchtig ist oder sich
verborgen hält; b) andere Militärbehörden, wenn de— Beschuldigte aus dem Ge—
fängnis entweicht oder sonst der Bewachung sich entzieht oder der Fahnenflucht verdächtig
ist. In diesen Fällen ist der Erlaß des Stedbriefs nicht von dem Vorliegen eines Haft⸗
befehls abhängig (88 188, 187).
III. Beschlagnahme und Durchsuchung. Von den Vorschriften der bürgerlichen
Strafprozeßordnung weichen folgende Bestimmungen ab: 1. Die Beschränkung, daß bei
anderen als den als Täter oder Teilnehmer, als Begünstiger oder Hehler verdächtigen
Personen Durchsuchungen der Wohnung und anderer Räume, sowie der ihnen gehörigen
Sachen nur behufs Ergreifung des Beschuldigten oder behufs der Verfolgung von Spuren
einer strafbaren Handlung oder behufs der Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur
dann zulässig ist, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte
Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Raumen oder Gegenständen be⸗
finden, findet keine Anwendung auf die Durchsuchung von Räumen, die zum dienst—
lichen Gebrauch angewiesen sind (nicht bloß von „Dienstgebäuden“), sowie von
Räumen, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist, oder die er während
der Verfolgung betreten hat. Die Art der Ausführung einer Durchsuchung,
die in zum dienstlichen Gebrauch angewiesenen Räumen vorzunehmen ist, ist dem Ermessen
des Dienstvorgesetzten überlassen. Vas Recht der militärischen Befehlshaber, aus dis⸗
ziplinaren Ruͤcksichten bei ihren Untergebenen jeder zeit Revifionen abzuhalten,
ist unberührt geblieben (8 235). 2. Die Durchsuchung von Räumen, die zum dienstlichen
Gebrauch angewiesen sind, unterliegt auch hinf ichtluͤch der Zeit keiner Beschränkung
(8 236). 85 Die Anordnung von Beschlagnahmen Uund Durchsuchungen
erfolgt teils unmittelbar durch den Gerichtsherrn, bei Gefahr im Verzuge durch
den Untersuchungsführer, teils auf sein Ersuchen durch die büͤrgerlichen Be⸗
hörden — Amtsgericht, bei Gefahr im Verzuge Staatsanwaltschaft oder deren polizei⸗
liche Hilfsorgane. a), Die Anordnung findet durch die militärischen Stellen —
Gerichtsherr Untersuchungsführer — statt bei akliven Militärpersonen und den
hnen in diefer Beziehung gleichgestellten Personen, wie zur Disposition gestellten
Offizieren u. s. w. ral. 8 Nr. 's, 5, 6, 7). Gegen die Anorsuna dee v8
        <pb n="428" />
        3. J. Weiffenbach, Militärstrafprozeß. 433

schlagnahme und Durchsuchung in anderen als zum dienstlichen Gebrauch an—
Jewiesenen Räumen findet binnen drei Tagen die Rechtsbeschwerde an den höheren
Gerichtsherrn statt. b) Die ersuchten bürgeblichen Behörden, die wegen
aller nicht unter a) fallenden Beschlagnahmen und Durchsuchungen anzugehen sind, ver—
fahren lediglich nach den Vorschriften der bürgerlichen Strafprozeßordnung, haben jedoch
in allen Faällen auf Verlangen die Milstärbehörde zum Vollzuge zuzuziehen
(88 288, 289).
IV. Abschluß des Ermittlungsverfahrens. Erhebung der Anklage. 1. Das Er—
mittlungsverfahren ist abzuschließen, sobald sich übersehen laͤßt, ob die Anklage zu erheben
oder die strafgerichtliche Verfolgung einzustellen sei (S 1683. Den Abschkuß bildet
die Vernehmung des Beschuldigten über das Ergebnis der Ermittlungen
(8 173 Abs. 5). Demnächst hat der Untersuchungsführer dem Gerichtsherrn über das
Ergebnis mündlich oder schriftlich Vortrag zu erstatten. Erachtet der Gerichtsherr eine
Vervollständigung des Ermittlungsverfahrens nicht für erforderlich, dieses vielmehr für
abgeschlossen, so befindet er darüber, ob der Beschuldigte außer Verfolgung zu setzen oder
ob gegen ihn einzuschreiten ist. 2. Wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab—
gelehnt oder die Einstellung des Verfahrens verfügt, so ist derjenige, der die Straf—
berfolgung beantragt hat, unter Angabe der Gründe zu bescheiden. Ist derjenige, der
die strafbare Handlung zur Anzeige gebracht hat, der Verletzte, so steht ihm die
Rechtsbeschwerde an den höheren Gerichtsherrn zu, der den untergebenen
Gerichtsherrn gegebenenfalls anweist, die Anklage zu verfügen. Gegen den ablehnenden
Bescheid des höheren Gerichtsherrn steht dem Verletzten binnen vierzehn Tagen der An—
tragauf Entscheidung durch das Reichsmilitärgericht zu. Erächtet letzteres
den Antrag für begründet, so beschließt es, daß ein strafrechtliches Einschreiten gegen den
Beschuldigten stattzufinden habe, und der Gerichtsherr hat demgemäß zu verfahren (88 247,
249). 3. Liegt gegen den Beschuldigten hinreichender Verdacht einer strafbaren und militär—
gerichtlich verfolgbaren Handlung vor, so können in Frage kommen!: 4) Disziplinar—
bestrafung, insoweit nach 8 83 des Einf.«Ges. z. M.St. G. B. militaͤrische Vergehen in
leichteren Fällen im Disziplinarwege geahndet werden können. b) Erlaß einer Straf—
oerfügung wegen Übertretungen, wenn neben Einziehung keine höhere Strafe als Geldstrafe
oder Haft bis zu vierzehn Tagen festzusetzen ist (ygl. 88 840 ff.)) ec) Verfügung der
Anklage (8 250). Daß die Sache, sofern sich die Unzuftändigkeit des Gerichtsherrn ergeben
hat, an die zuständige Stelle (anderen Gerichtsherrn oder bürgerliche Behörde) abzugeben ist,
st selbstverständlich. — Hinsichtlich der Anklageverfügung ist zu bemerken: c) Ent
prechend dem 8 208 der bürgerlichen Strafprozeßordnung kann der Gerichtsherr, wenn dem
Beschuldigten mehrere strafbare Handlungen zur Last zu legen sind, für die Strafzumessung
aber die Feststellung des einen oder des anderen Straffalles unwesentlich erscheint, in Ansehung
eines solchen Straffalles bis zur rechtskräftigen Eutscheidung über die anderen Fälle von
einer Erhebung der Anklage absehen. Die Verfügung muß ersehen lassen, wegen welchen
Straffalles von der Anklageverfügung vorläufig Abstand genominen ist, da es sich bei der
Abstandnahme um einen bewußten Verzicht auf die Ausübung der gerichtsherrlichen
Rechte handelt. Erachtet der Gerichtsherr nachträglich die weitere Anklage für geboten,
so kann diese nur innerhalb eines Monats nach Rechtskraft des Urteils erhoben werden
(S 258). 5) Die Verfügung, die die Erhebung der Anklage anordnet, bildet die maß—
zebende Grundlage für das weitere Verfahren und zieht zugleich in tatsächlicher Beziehung
die Grenze, indem Gegenstand der Urteilsfindung nur die in der Anklageverfügung be—
zeichnete Tat ist, wie sich dieselbe nach dem Ergebnisse der Hauptverhandlung darstellt
(8 317 Abs. 1). Die Anklageverfügung hat auch anzugeben, ob ein —A
oder ein Kriegsgericht zu entscheiden hat (K 254). 9) Der vom Gerichtsherrn mit
der Vertretung der Anklage beauftragte Gerichtsoffizier oder Kriegsgerichtsrat fertigt und
unterzeichnet eine Anklageschrift, die die Angabe der Beweismittel und die wesent—
lichen Ergebnisse der stattgehabten Ermittlungen enthält. — Die Anklageverfügung wird
dem Beschuldigten zugleich mit der Anklageschrift, und zwar im kriegsgerichtlichen Ver—
fahren unter Mitteilung von Abschriften, bekaunt gemacht. Ist der Beschuldigte verhaftet,
Encyklopädie der Rechtswissenschaft. 6. der Neubearb. 1. Aufl. Bd. II. 29
        <pb n="429" />
        134

III. Strafrecht.

so werden gleichzeitig dem Verteidiger die Anklageverfügung und die Anklageschrift mit—
geteilt (88 255, 256). ) Mit der Bekanntmachung der Anklageverfügung an
den Beschuldigten gilt die Anklage für erhoben (8 258), und der Beschuldigte
heißt von da an Angeklagter. Ddie Erhebung der Anklage hat die Wirkung, daß
die Sache der Regel nach zur Aburteilung gebracht werden muß (8 260). Eine Aus—
nahme von der Regel findet statt, wenn nach Erlaß der Anklageverfügung und vor der
Hauptverhandlung neue Umstände hervorgetreten find, die, wenn sie zur Zeit der Anklage—
berfügung bekannt gewesen wären, entweder zur Einstellung des Verfahrens oder doch
zu einer dem Angeklagten günstigeren Fassung der Anklageverfügung geführt haben
würden. In diesen Fällen kann der Gerichtsherr die Anklageverfügung vor der Haupt—
verhandlung zu Gunsten des Angeklagten abändern oder zurucknehmen Auch hier gilt
das zu 2. Bemerkte (8 272).
V. Vorbereitung der Hauptverhandlung. 1. Die Anordnung derjenigen Maß—
nahmen, die nach Erhebung der Anklage erforderlich sind, um die Entscheidung des er⸗
kennenden Gerichts herbeizuführen, steht dem für die Leitung des gesamten Verfahrens
oerantwortlichen Gerichtsherrn zu. Dahin gehört insbesondere auch der Befehl zum
Zusammentritte des erkennenden Stand- oder Kriegsgerichts, unter Bestimmung von Zeit
und Ort des Zusammentritts. 2. Ist ein Gerichtsherr nicht in der Lage, aus den zu
seinem Befehlsbereiche gehörenden Personen das erkennende Gericht in gesetzmäßiger Weise
zu bilden, weil es an dem erforderlichen Richterpersonale mangelt, so kann er entweder
zinen oder mehrere andere Gerichtsherren um Zuweisung einzelner Richter oder
einen anderen Gerichtsherrn ersuchen, selbst die Aburteilung herbei—
zuführen (8 262). Im letzteren Falle hat der ersuchte Gerichtsherr alle zur Vor—
bereitung der Hauptverhandlung und während letzterer erforderlichen Anordnungen und
Entscheidungen zu treffen. Indessen übt er alle diese Alle nur in Vertretung des er⸗
uchenden Gerichtsherrn aus. Der ersuchende Gerichtsherr ist befugt, mit der Vertretung
der Anklage vor dem erkennenden Gericht einen seiner Gerichtsoffiziere oder Kriegs—
gerichtsräte zu beauftragen. Mit der Faͤllung des Urteils findet das Ersuchen seine
Erledigung; dem ersuchenden Gerichtsherrn verbleiben die Einlegung von Rechtsmitteln
und die Anordnung der Strafpvollstreckung; der Instanzenzug richtet sich nach dem ersuchen⸗
den, nicht nach dem ersuchten Gerichtsherrn. 8. Bei Angeklagten, die zu den aktiven
Personen des Soldatenstandes gehören, muß zwischen der Bekanntmachung
der Anklageverfügung (Anklageerhebung), bei auderen Personen zwischen der
Ladung und dem Tage der Hauptverhandlung eine Friäst liegen, die, wenn die Haupt—
verhandlung vor dem Standgerichte siattfindei, drei Tage, in allen anderen Fällen
eine Woche beträgt. Außerdem ist der Termin zur Hauptverhandlung dem Angeklagten
spätestens am vorhergehenden Tage dienstlich bekanntzumachen. Mit Zustimmung
des Angeklagten können die vorbezeichneten Fristen abgekürzt werden (88 266, 267).
Dem Verteidiger wird, sofern er bereits bekannt ist, zu gleicher Zeitwie dem An—
zeklagten vom Termine zur Hauptverhandlung Kenntnis gegeben, dem erst spater bestellten
Verteidiger gleichzeitig mit der Bestellung (F 268). 4. Der Angeklagte hat nicht
das Recht der selbständigen Laduüng von Zeugen oder Sachverständigen
oder der Herbeischaffung anderer Beweéeismittel zur Hauptverhand—
lung. Er kann aber entsprechende Anträge beim Gerichtsherrn stellen. Gegen dessen
ablehnenden Bescheid steht ihm die Rechtsbeschwerde an den höheren Gerichtsherrn
zu. Das Gesuch darf nicht abgelehnt werden, wenn“ein nicht zu den
aktiven Militärpersonen hehörender Angeklagter einen die entstehenden Kosten
un wadeckenden Betrag hinterlegt, falls der zu Ladende nicht eine
aktive Militärperson ist (8S 269). Übrigens ist der Angeklagte in der Lage, seine
Anträge in der Hauptverhandlung zu wiederholen und einen Gerichtsbeschluß darüber
herbeizuführen.
VI. Vauptverhandlung. Allgemeines. 1. Die Gerichtspersonen. Die Haupt—
verhandlung erfordert die ununterbrochene Anwesenheit der zur Urteilsfindung berufenen
Personen (Offiziere, Kriegsgerichtsräte u. s. w.), sowie die Anwesenheit eines Gerichts⸗
schreibers und eines Vertreters der Anklage. In betreff der beiden letztgenannten Personen
        <pb n="430" />
        3. J. Weiffenbach, Militärstrafprozeß. 4385

st ein Wechsel zulässig. Der Gerichtsherr darf in der Hauptverhandlung nicht anwesend
ein (8C 273). 2. Der Angeklagte. Die Entbindung des Angeklagten von der Ver—
oflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung vor den Standgerichten ist all—
gemein zulässig, vor den Kriegsgerichten aber nur, wenn voraussichtlich keine
andere als eine innerhalb der Strafbefugnisse der Standgerichte liegende Strafe zu er—
warten steht. In der Hauptverhandlung vor dem Kriegsgerichte kann sich in einem
solchen Falle der Angeklagte durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger
bertreten lassen (6 287). 8. Der Verteidiger. Ist die Verteidigung notwendig
(Z 3838) oder für sachgemäß erachtet (K 889), so muß der Verteidiger, von mehreren
mindestens einer, während der ganzen Dauer der Hauptverhandlung anwesend sein
8346). 4. Vorsitz und Sitzungspolizei. Den Vorfitz führt, mit Rückficht
auf die regelmäßige Beteiligung von Personen des Soldatenstandes, auch da, wo das
Gericht nicht nur, wie bei den Standgerichten, aus Offizieren besteht, der rangälteste
Offizier. Der Schwerpunkt liegt beim Vorsitz in der Aufrechthaltung der Ordnung
in der Sitzung (89, 289). Der Vorsitzende erläßt die dieserhalb erforderlichen Anord⸗
aungen und Befehle (vgl. 8 200 Abs. 1), ohne jedoch auf diese Tätigkeit beschränkt zu
sein. Sein Wirkungskreis ist vielmehr folgender. Der Vorsitzende ordnet kürzere
Unterbrechungen der Hauptverhandlung an (5 275 Abs. 1), macht den Angeklagten auf
sein Recht, die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen, aufmerksam, wenn die Fristen,
die zwischen der Bekanntmachung der Anklageverfügung bezw. Ladung zur Hauptverhand⸗
lung liegen sollen, nicht eingehalten sind (F 278 Absf. 3) trifft geeignete Maßnahmen,
damit der Angeklagte sich nicht von der Gerichtsstelle entfernt F279 Abs. 1), bestimmt
in gewissen Faͤllen, ob einzelnen Personen der Zutritt zu der nicht-öffentlichen Verhand⸗
lung zu gestatten sei (J 288 Abs. 2), ordnet sofortige Vollstreckung von Ordnungsstrafen
an (52890 Abs. 8), verliest die Richterliste und verweist den Angeklagten auf die für
die Geltendmachung von Ablehnungsanträgen bestehende Vorschrift (9 295), beeidigt im
Verfahren vor den Standgerichten die etwa berufenen nicht⸗ständigen Richter (8 296 Abs. 1),
ordnet nach Bildung des Gerichts das Abtreten der Zeugen an (&amp;amp;F 297 Abs. 1), kann,
falls an demselben Tage mehrere Verhandlungen anftehen, zu denen dasselbe Richter—
gersonal berufen ist, in den späteren Verhandlungen auf den in einer früheren Ver—
handlung geleisteten Eid verweisen (F 296 Abs. 6), bestimmt, nach Anhörung des Ver—
treters der Anklage und des Angeklagten, darüber, ob vernommene Zeugen oder Sach—⸗
verständige sich von der Gerichtsstelle entfernen dürfen oder sollen (S 302), entscheidet,
ob Personen, die bei demselben Gerichte zu ihrer juristischen Ausbildung beschäftigt sind,
die Anwesenheit bei der Beratung und Abstimmung zu gestatten ist (F 825 Abs. 1),
verkündet bei den Standgerichten das Urteil (8 827 Abf. 1), unterschreibt das Sitzungsprotokoll
 (d 831) und vermerkt unter dem Urtelle die etwaige Verhinderung eines Richters,
das Urteil zu unterschreiben, unter Angabe des Verhinderungsgrundes, und unterschreibt
bei den Standgerichten die Ausfertigungen und Auszüge der Urteile (8 336 Abs. 2
und 4). Die Entfernung einer Person von der Gerichtsstelle wegen Ordnungs—
widrigkeit, sowie die Verhängung von Ordnungsstrafen steht nur dem Gerichte
zu, letzteres aber nur mit der Einschränkung, daß, wenn eine aktive Person des
Soldatenstandes sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig macht, sofern nicht
zerichtliche Verfolgung eintritt, Disziplinarbestrafung mit' Arrest erfolgt, die
oom Disziplinarvorgesetzten des zu Bestrafenden verfügt wird (K 290). 5. Führung
der, Verhandlung. Bei den Standgerichten liegen Vorsitz und Führung der
Verhandlung in einer Hand. Der Vorsitzende kann jedoch die Führung der Verhandlung
einem Beisitzer überlassen (H 292 Abs. 2). In den Senaten des Reichsmilitärgerichts
führt der Senatspräsident, bei den Kriegs— und Oberkriegsgerichten der dienstälteste richterliche,
Militärjustizbeamte die Verhandlung (88 61, 69, 883). Dem Verhandlungsführer steht,
unabhängig von dem Vorsitzenden, die Sachleitung zu, vorbehaltlich der Beschlußfassung des
Gerichts in den diesem vom Gesetze zugewiesenen Jallen. Er bewirkt die Vernehmung des
Angeklagten und die Aufnahme des Beweises (S 292 Abs. 1), beeidigt im kriegsgericht—
ichen Verfahren die nicht-ständigen Richter (8 296 Abs. 1 und 2), vermittelt die vom
20 *
        <pb n="431" />
        136 III. Strafrecht.

Verteidiger an Zeugen und Sachverständige zu stellenden Fragen, weist ungeeignete oder
nicht zur Sache gehoͤrige Fragen, gleichviel, von wem sie gestellt werden, zurück (g 298
Abs. 1 und 2), weist den Angeklagten auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts
oder auf hervorgetretene Straferhöhungsgründe hin (g 818 Abs. 1 uͤnd 2), leitet die
Urteilsberatung und sammelt die Stimmen (8 320 Abs. 1) gibt bei den Kriegsgerichten
und Oberkriegsgerichten zuerst seine Stimme ab (J824 Abs. 2), bewirkt, abgesehen von
den Standgerichten, die Verkündung des Urteils (8 827 Abs. 1), unterschreibt das
Sitzungsprotokoll, ordnet die etwa erforderliche vollständige Niederschreibung und Ver—
lesung eines Vorgangs oder einer Aussage an (8 888 Abs. 8), unterschreibt bei den
Kriegsgerichten die Ausfertigungen und Auszüge der Urteile (9836 Abs. 4). 6. Offentlich
 keit. a) Die Äpffentlichkeit kann nicht nur aus den für das bürgerliche Straf—
oerfahren geltenden Gründen (Ges. vom 8. April 1888), sondern auch wegen Gefähr—
dung militärdienstlicher Interessen ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
Die militärdienstlichen Interessen schließen die Interessen der Disziplün in sich.
8288 Abs. 2: „Unberührt bleibt die nach 8 8 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai
1874 dem Kaiser zustehende Befugnis, allgemeine Vorschriften daruber zu erlassen, unter
welchen Voraussetzungen das Gexricht die Offentlichkeit ver Verhandlungen wegen Gefähr⸗
dung der Disziplin auszuschließen hat.“ (Vgl. die Kais. V.O. b.28. Dez. 1899.)
Ist die Offentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit ausgeschlossen, so
zilt hinsichtlich der Unzulässigkeit der Berichterstattung und von Veröffentlichungen, sowie
hinsichtlich der Zulässigkeit des Erlasses eines Schweigegebotes das gleiche, wie es für
das bürgerliche Strafverfahren im Gesetze vom 5. April 1888 vorgesehen ist. Der
Gefährdung der Staatssicherheit ist in diesen Beziehungen die Gefährdung militär—
dienstlicher Intereffen gleichgestellt. Für aktive Personen des Soldaten-—
standes ist Freiheitsstrafe (d. h. Arrest oder Festungshaft oder Gefängnis —
ogl. 8 16 M.St. G.B.) bis zu sechs Monaten angedroht, wobei in leichteren Fällen die
Ahndung im Disziplinarwege (88 Einf.Ges. 3. M.St. G.B.) erfolgen kann (8 18
Einf.«Ges.). b) Der Zutritt zu öffentlichen Verhandlungen ist der bürgeruͤchen
Strafprozeßordnung gegenüber insofern beschränkter, als er ausgeschlossen ist für aktive
Militärpersonen, die im Range unter dem Angeklagten oder bei mehreren Mit—
angeklagten unter dem Höchstgestellten derselben stehen. Doch kann auch in diesen Fäͤllen
dem Verletzten der Zutritt gestattet werden. — Zu nicht-öffentlichen Verhandlungen
ist dem Verletztten, sofern nicht die Offentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicher⸗
heit ausgeschlossen ist, der Zutritt stets zu gestatten. Das Gericht kann jedoch aus
Gründen der Disziplin die Entfernung des Verletzten anordnen, wenn derselbe zu den
Personen des aktiven Heeres bder der aktiven Marine gehört (8 288).
7. Mündlichkeit und Unmittelbarkeit. a) Außer den Fällen, in denen die
Verlesung von Schriftstücken nach der bürgerlichen Strafprozeßordnung zulässig ist, können
auch verlesen werden die ein Zeugnis oder ein Gutachten enthaltenden Er—
klärungen militärischer Vorgesetzter und Zeugnisse über Vorstrafen
(8S 310). b) Das Protokoll über die Aussage eines vor der Hauptverhandlung ver⸗
nommenen Zeugen, welcher in der Hauptverhandlung von seinem Rechte, das Zeugnis
zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen, die Aussage auch nicht in
anderer Weise festgestellt werden (8 806). Danach ist ausgeschlossen nicht nur
die Vernehmung der betreffenden Gerichtspersonen, sondern auch die von Personen, die
der früheren Hauptverhandlung als Zuhsrer beigewohnt haben. Dagegen ist nicht aus—
geschlossen, daß die Feststellung erfolgt auf Gruͤnd bon Vorgängen, die sich außerhalb
der Vernehmung ereignet haben, wie z. B. auf Grund munduͤchet vber schriftlicher Mit⸗
teilungen des Zeugen an Dritte.
.„VII. Hauptverhandlung (Forts.). Gang derselben. 1. Bildung des Gerichts.
Die Hauptverhaudlung beginut mit dem Aufrufe des Angeklagten, der Zeugen und Sach—
oerstündigen. Daran schueßt sich die Verlesung der zur Hauptverhandlung berufenen
Richter durch den Vorfitzenden, der den Angeklagten darauf hinweist, daß ein Ab—
lehnungsgesuch nur bis zur Verlefung der Verfügung über die Anklageerhebung zulässig
        <pb n="432" />
        3. J. Weiffenbach, Militärstrafprozeß. 437

sei. Alsdann findet die Beeidigung der nicht-ständigen Richter statt, und zwar bei den
Standgerichten durch den Vorsitzenden, bei den Kriegsgerichten durch den Ver—
handlungsführer. Hierauf laͤßt der Vorsitzende die Zeugen abtreten (88 294
his 297). 2. Verhandlung in der Sache selbst. a) Vernehmung des An—
geklagten über seine persönlichen Verhältnisse durch den Verhandlungsführer. b) Ver—
sesung der Anklageverfügung durch den Vertreter der Anklage. Die Anklageschrift (d 255)
darf nicht verlesen werden. e) Vernehmung des Angeklagten zur Sache durch den Ver—
handlungsführer. d) Beweisaufnahme durch den Verhandlungsführer. Der Umfang
der Beweisaufnahme ist nicht in das Ermessen des letzteren, auch nicht allgemein in das
des Gerichts gestellt. Dieses bestimmt ihn nur im standgerichtlichen Verfahren, einschließ—
lich der Berufungsinstanz, während im kriegsgerichtlichen Verfahren die Beweisaufnahme
ruf die sämtlichen gestellten und geladenen Zeugen und Sachverständigen, sowie auf die
anderen herbeigeschafften Beweismittel sich zu erstrecken hat, sofern nicht der Vertreter
der Anklage und der Angeklagte auf die Erhebung eines Beweises verzichten oder das
Gericht unter Angabe des Grundes die zu beweisende Tatsache einstimmig für unerheblich
oder dieselbe zu Gunsten des Angeklagten für erwiesen erachtet (F 299). Unter gestellten
und geladenen Zeugen und Sachverständigen sind indessen nur solche zu verstehen, die
dienstlich bezw. amtlich, d. h. auf Anordnung des Gerichtsherrn, gestellt oder geladen
sind, nicht aber auch solche, die der Angeklagte mit zur Stelle gebracht hat. Das gleiche
zilt von den herbeigeschafften Beweismitteln. Ob sie anderenfalls zu berücksichtigen sind,
steht im Ermessen des Gerichts. e) Jedem Mitgliede des Gerichts, dem Vertreter der
Anklage, dem Angeklagten und dem Verteidiger ist vom Verhandlungsführer auf Ver—
langen zu gestatten, an die Zeugen und Sachverständigen Fragen zu stellen. Der Ver—
eidiger darf jedoch die Fragen nicht unmittelbar, sondern nur durch
den Verhandlungsführer stellen. An den Angeklagten Fragen zu stellen, ist
das ausschließliche Recht des Verhandlungsführers. 3. Beratung und Abstimmung
2) Bei der Beratung und Abstimmung über das Ergebnis der Beweisaufnahme (Urteilsfindung)
 dürfen außer den zur Entscheidung berufenen Richtern nur die bei demselben
Berichte zu ihrer juristischen Ausbildung beschäftigten bezw. dem Gerichtsherrn zu dieser
Ausbildung überwiesenen Personen mit Genehmigung des Vorsitzenden anwesend sein.
Über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung ist von den dabei anwesenden
Personen Stillschweigen zu beobachten (8 325). Die Leitung der Urteilsberatung
and das Sammeln der Stimmen erfolgen durch den Verhandlungsführer. b) Zuständig-—
keitsfragen. 4) Findet das Gericht im Laufe der Verhandlung, daß der Angeklagte
nicht unter der Militärstrafgerichtsbarkeit steht, so hat es durch Beschluß seine Un—
zuständigkeit auszusprechen. Gegen diesen Beschluß steht sowohl dem Angeklagten wie
dem Gerichtsherrn binnen einer Woche nach der Verkündung bezw. Zustellung des Be—
schlusses die Rechtsbeschwerde an das Reichsmilitärgericht zu (F 328). 6) Die
Zuständigkeit der Standgerichte ist davon abhängig, daß die Tat sich als eine
solche darstellt, die von der niederen Gerichtsbarkeit umfaßt wird (88 15, 16, 45), daß
der Angeklagte zur Zeit der Urteilsfällung zu den der niederen Gerichtsbarkeit unter—
worfenen Personen gehört, also nicht im Offiziersrange steht (&amp;amp;14), und daß die zu er—
cennende Strafe die dem Standgerichte gezogenen Strafgrenzen nicht überschreitet. Mangelt
eine dieser Voraussetzungen, so hat das Standgericht durch Beschluß feine Unzuständig—
keit auszusprechen und die Sache an die zuständige Stelle zu verweisen (8 330).
y) Die Zuständigkeit wird nicht dadurch berührt, daß eine vor ein Kriegsgericht
 verwiesene Sache vor ein Standgericht gehört, daß der Gerichtsherr, der die An—
clage verfügt hat, hinfichtlich des Angeklagten nicht zuständig war (88 34, 86), oder daß
zur Ahndung der strafbaren Handlung die Bestrafung im Disziplinarwege nach Maß—
zabe des 8 83 des Einf.-Ges. zum Militärstrafgesetzbuch ausreichend gewesen wäre (d 829).
14. Urteilsverkündung. a) Sie erfolgt durch Verlesung der Urteilsformel und Er—
zffnung der Urteilsgründe am Schlusse der Verhandlung oder spätestens innerhalb dreier
Tage nach der Verhandlung bei den Standgerichten durch den Vorsitzenden, bei den
Kriegsgerichten durch den die Verhandlung führenden Kriegsgerichtsrat (8 827 Abs. 1).
        <pb n="433" />
        138

III. Strafrecht.

d) Der Angeklagte ist über die Zuläfsigkeit der Berufung zu belehren.
Falls er sich bei dem Urteile nicht beruhigen will, ist er auch über die bei Einlegung
der Berufung einzuhaltende Frist (8 879), sowie den einzuschlagenden Weg (8 369)
zu belehren (8 827 Abf. 3). 5. Sitzungsprotokoll. a) Die Beobachtung der für
die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll be—
wiesen werden. Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist indessen der
Nachweis der Unrichtigkeit, nicht nur, wie nach der bürgerlichen Strafprozeßordnung,
der der Fälschung zulassig (8 335). b) Das Urteil ist von den Richtern, die bei
der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine
Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem
Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden
Offizer unter dem Urteile vermerkt (336).
XIII. Besondere Arten des Verfahrens. 1. Strafverfügung, dem amtsrichter⸗
lichen Strafbefehl entsprechend. Voraussetzungen: Beschuldigung wegen einer Übertretung,
Vorausgehen eines Ermittlungsverfahrens, Festsetzung keiner höheren Strafe als Haft
oder Geldstrafe neben einer etwa verwirkten Einziehung. Die Verfügung ist vom Gerichts⸗
herrn und einem Gerichtsoffizier oder Kriegsgerichtsrat zu unterzeichnen. Werden von
dem letzteren Bedenken gegen die Festsetzung der Strafe innerhalb der vorbezeichneten
Grenzen erhoben, so ist vom Erlaß einer Strafverfügung abzusehen und die Sache unter
Erhebung der Anklage im gewöhnlichen Verfahren zu erledigen. Dem Beschuldigien steht
innerhalb einer Woche nach Zustellung der Verfügung die Erhebung des Einspruchs zu.
Wird rechtzeitig Einspruch erhoben, so wird zur Hauptverhandlung geschritten; anderen⸗
falls erlangt die Strafverfügung die Wirkung eines rechtskräftigen Ürteils (88 349 ff.).
2. Verfahren gegen Abwesende. Aus abwesend gilt ein Beschuldigter (An—
zeklagter), wenn sein Aufenthalt unbekannt ist, oder wenn er sich im Ausland aufhält
und seine Gestellung vor das zuständige Militärgericht nicht ausführbar oder nicht an⸗
gemessen erscheint. Gegen einen Abwesenden findet eine Hauptverhandlung nicht statt;
es handelt sich nur um die Sicherung der Beweise. In diesem Verfahren ist, soweit es
ich nicht gegen Fahnenflüchtige richtet, die Zulassung eines Verteidigers nicht aus—
geschlossen“. Sind die Voraussetzungen vorhanden, wonach der Abwesende wegen eines
Verbrechens oder Vergehens vor an Kriegsgericht zu stellen wäre, so kann sein im Reiche
befindliches Vermögen mit Beschlag belegt und, sofern die Voraussetzungen der Fahnen⸗
flucht vorliegen, der Abwesende für fahnenflüchtig erklärt werden. Der Beschluß ist vom
Gerichtsherrn und einem Kriegsgerichtsrate zu unterzeichnen und durch den „Reichsanzeiger“,
nach Ermessen auch noch durch andere Blätter bekanntzumachen. Durch die Beschlag—
nahme, die mit der ersten Bekanntmachung im „Reichsanzeiger“ wirksam wird, verliert der
Beschuldigte das Recht, über das Vermögen unter Lebenden zu verfügen. Die Beschlag—
nahme ist aufzuheben, wenn die Gruͤnde derselben weggefallen sind. Die Aufhebung ist
durch dieselben Blätter bekanntzumachen, durch die die Beschlagnahme veröffentlicht worden
war. Eine entsprechende Bekanntmachung hat zu erfolaen“ sobalv der Zustand der
Fahnenflucht aufhört (88 856 ff.).

E. Verteidigung.

s. Zulässigkeit und Notwendigkeit der Verteidigung. 1. Zulässig ist der Bei—
tand eines Verieidigers in allen Strafsachen mit Ausnahme des Verfahrens vor den
Standgerichten (8 387). Geht indessen eine standgerichtliche Sache in die Berufungs—
instanz, so ist auch die Verteidigung zulässig. Der Beistand eines Verteidigers ist aber
nicht, wie im bürgerlichen Strafprozeß, in jeder Lage des Verfahrens, sondern erst nach
Abschluß des Ermittlungsverfahrens (vgh g8 168148 Abs. 8, 88 248, 244)
zulässig (93387 Abs. 15. Gimn⸗ Ausnahme hiervon findet statt, wenn der Beschuldigte
bei der Einnahme eines Augenscheins oder der Vernehmung bon Zeugen oder Sach⸗
verständigen, die voraussichtlich in der Hauptverhandlung nicht erscheinen önnen. dinen
        <pb n="434" />
        3. J. Weiffenbach, Militärftrafprozeß. 439

Verteidiger zuziehen will (F 163). Auch ist im Verfahren gegen Abwesende, soweit es
sich nicht um Fahnenflüchtige handelt, die Zulassung eines Verteidigers statthaft (F 857
Abs. 3). 2. Notwendig 'iist die Verteidigung: a) wenn ein Verbrechen den Gegenstand
der Untersuchung bildet und die Tat nicht nur deshalb als Verbrechen sich darstellt, weil
in Rückfall (88244, 248, 250, 258, 261, 264 St. G. B.; 88 18, 87, 40, 70, 71, 114
122 M.St. GB.) oder einer der Straferhöhungsgründe des 8 55 des Militärstrafgesetze
zuchs vorliegt (K338); b) wenn ein Angeklagter zur Beobachtung seines Geisteszustandes
in eine öffentliche Irrenanstalt verbracht werden soll (F 217). 8. Der notwendigen Ver—
eidigung steht der Fall gleich, daß der Gerichtsherr oder das erkennende Gericht die Be—
tellung eines Verteidigers für sachgemäß erachten, d. h. daß sie unter den obwaltenden
zesonderen Verhältnissen die Verteidigung als Bedürfnis anerkennen (89 889 Abs. 1).
II. Wahl und Bestellung des Verteidigers. 1. Soweit die Verteidigung nicht
notwendig oder für sachgemäß erachtet ist, bleibt es ausschließlich dem Beschuldigten über—
lassen, für die Mitwirkung eines Verteidigers Sorge zu tragen. Als legitimiert gilt der
erwählte Verteidiger, sobald er dem Gerichtsherrn bezw. dem erkennenden Gerichte in
zlaubhafter Weise benannt ist (88 268, 848). Eine bestimmte Form ist dafür nicht
horgeschrieben. 2. Auch in den Fällen der notwendigen Verteidigung steht es dem Be—
chuldigten frei, den Verteidiger zu wählen. Macht er von dieser Befugnis keinen Ge—
zrauch, so wird ihm ein Verteidiger bestellt. Nur soll auch hierbei billigen Wünschen
des Angeklagten hinsichtlich der Person des Verteidigers, worüber ersterer zu befragen
ist, nach Möglichkeit Rechnung getragen werden. Die Bestellung des Verteidigers erfolgt
n Anschluß“ an die Bekanntmachung der Anklageverfügung (88 256, 842). 8. Die
Bestellung des Verteidigers erfolgt durch den Gerichtsherrn (8838 Abs. 1), und
zwar auch dann, wenn das erkennende Gexricht die Verteidigung für sachgemäß erachtet.
Letzteres entscheidet nur die Bedürfnisfrage (Begr. zu 8 824). Der Gerichtsherr ist aber
in den Beschluß des Gerichts gebunden. 4. Die Verteidigung mehrerer Angeklagten
kann, sofern dies der Aufgabe der Verteidigung nicht widerstrebt, durch einen gemein—
chaftlichen Verteidiger geführt werden (F 840). Andererseits ist es dem einzelnen An—
geklagten unbenommen, mehrere Verteidiger zu wählen (9 274).
III. Fähigkeit zur übernahme der Verteidigung. Das Gesetz unterscheidet zwischen
Personen, deren Wahl oder Bestellung zu Verteidigern — von der etwa erforderlichen
Henehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde abgesehen — in allen Fällen zulässig ist,
und solchen Personen, denen nur für bestimmte Straffälle und unter gewissen Vorausetzungen
 die Verteidigung übertragen werden darf. 1. Allgemein werden als
Verteidiger zugelassen und können als solche bestellt werden: a) Per—
sonen des Soldalenstandes des aktiven Heeres und der aktiven Marine im Offiziersrange;
o) Kriegsgerichtsräte und die bei den Militärgerichten beschäftigten Assessoren und
Referendare (Praktikanten), — nicht auch Oberkriegsgerichtsräte und juristische Mitglieder
des Reichsmilitärgerichts; 6) nicht-richterliche obere Militärbeamte; d) Personen des Be—
urlaubtenstandes im Offiziersrange; 6) Rechtsanwälte, die zu Verteidigern ernannt sind.
Ihre Ernennung erfolgt nach Maßgabe des Bedürfnisses und nach Anhörung der Anwaltsammern
 durch die oberste Militärjustizverwaltung (Kriegsministerium, Reichsmarineamt),
ʒei dem Reichsmilitärgerichte durch seinen Präsidenten. Ein ernannter Rechtsanwalt darf
die UÜbernahme der Verteidigung nicht verweigern (85 841 Abs. 123). 2. Andere als
die in Nr. 1é bezeichneten Rechtsanwälté bedürfen zur Übernahme der Verteidigung
der Genehmigung des Gerichtsherrn. Dem Antrage darf nur stattgegeben werden,
wvenn der Rechlsanwalt bei einem deuͤtschen Gerichte zugelassen ist, den Gegenstand der
Anklage ein Verbrechen oder Vergehen gegen die 88 133, 156, 159, 160, 253, 263,
266. 271, 278, 274 des bürgerlichen Strafgesetzbuchs bildet und weder eine Gefährdung
militärdienstlicher Interessen noch eine solche der Staatssicherheit zu besorgen ist. Liegen
diese Voraussetzungen vor, so darf die Genehmigung nicht versagt werden. Gegen die
Versagung der Genehmigung steht dem Antragsteller die Rechtsbeschwerde an die
oberste Militärjustiznerwaltung zu, ohne daß durch die Einlegung des Rechtsmittels der
Fortgang des Verfahrens gehemmt wird (8 841 Abs. 4).
        <pb n="435" />
        4460

III. Strafrecht.

IV. Rechtliche Stellung des Verteidigers. 1. Zur Einlegung und Zurück—
nahme von Rechtsmitteln dedarf es für den Verteidiger des ausdrücklichen Auftrags
des Beschuldigten (9 869 Abs. 5, 81371 Abs. 2, 8 441). 2. Im allgemeinen kann
der Verteidiger den Beschuldigten nicht vertreten.“ Dies ist indessen ausnahmsweise
der Fall: a) wenn die Hauptverhandlung vor dem Kriegsgericht in Abwesenheit des
Angeklagten stattfinden kaͤnn. Der Verteidiger bedarf einer schriftlichen Vollmacht
(3 281). Gleiches gilt in diesen Fällen für das Verfahren in ver Berufungsinstanz
(8389). b) In der Hauptverhandlung in der Revisionsinstanz (K 408 Abs. 1). 8. Der
Verteidiger ist von dem Termine zur Hauptverhandlung (d 268) und von den Terminen
zur Einnahme eines Augenscheins, Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen (8 165)
oder zu kommissarischen Vernehmungen (8 271) zu benachrichtigen. 4. Dem Verteidiger
steht nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens das Recht der Akteneinsicht zu. Ob ihm
die Akten auf seinen Wunsch in die Wohnung zu verabfolgen sind, hängt davon ab, ob
dagegen Bedenken obwalten. Die Überführungsstücke dürfen keinenfalls ausgeantwortet
werden (8 844). 8. Ist der Beschuldigte verhaftet, so steht dem Verteidiger ein un—
beschränkter schriftlicher oder mündlicher Verkehr erst von dem Zeitpunkte der Erhebung
der Anklage zu. Der Gerichtsherr kann wenigstens bis zu diesem Zeitpunkt Ein—
schränkungen insofern eintreten lafsen, als er schriftliche Mitteilungen zurückweisen kann,
falls ihm deren Einsicht nicht gestattet wird, und als er, sofern die Verhaftung nicht
lediglich wegen Fluchtverdachts gerechtfertigt ist, anordnen kann, daß den Unterredungen
ein Kriegsgerichtsrai oder ein Gerichtsoffizier beiwohne (8 345). 6. Der Verteidiger
kann in der Hauptverhandlung durch den Verhandlungsführer Fragen an die Zeugen und
Sachverständigen richten (8 298 Abf. 1). 7. Die zu Verteidigern ernannten Rechts⸗
anwälte (d 841 Nr. 5) erhalten für ihre Berufstätigkeit Gebühren nach Maßgabe der
Gebührenordnung vom 7. Juli 1878 (6817 E.G.). — Die unter III 1 bezeichneten
Personen erhalten, wenn sie zu Verteidigern befstellt sind und sich nicht am Gerichtsorte
befinden, die verordnungsmäßigen Fuhrkosten und Tagegelder, während ihnen Ver—
teidigungsgebühren nicht zustehen (8 847).
FP. Ordentliche Rechtsmittel.

s. Allgemeines. Unter ordentlichen Rechtsmitteln versteht die Militärstrafgerichts⸗
ordnung im Einklange mit dem Sprachgebrauche diejenigen Rechtsbehelfe, durch die gegen
ine noch nicht rechtskräftige Entscheidung eine höhere Instanz angerufen werden kann.
Ordentliche Rechtsmittel sind: die Rechtsbeschwerde, die Berufung und die
Revision (8 368). 1. Die Rechtsbeschwerde (88 378 ff.) — so genannt zur
Vermeidung von Verwechselungen mit anderen militärischen Beschwerden — dient, wie
die Beschwerde der bürgerlichen Strafprozeßordnung, zur Anfechtung von Entscheidungen,
die nicht Urteile sind, also von Beschlüssen und Verfügungen. Während nun aber die
bürgerliche Strafprozeßordnung die Beschwerde allgemein zuläßt und nur für bestimmte
Fälle ausschließt, ist nach der Militärstrafgerichtsordnung umgekehrt die Rechtsbeschwerde
ausgeschlossen, soweit sie nicht ausdrücklich zugelassen ist. Eine Unterscheidung zwischen
rinfacher und sofortiger Rechtsbeschwerde ist nicht gemacht. Die Rechtsbeschwerde
hat nur in zwei Faͤllen aufschiebende Wirkung (88 217, 480 Abs. 5). Aber auch in den
anderen Fällen kann die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung oder
Verfügung aus besonderen Gruͤnden angeordnet werden (8 83786 Abs. 2). 2. Die Be—
rufuüng (z8 378 ff.) ist gegen alle Urteile erster Instamz, sowohl gegen die
standgerichtlichen wie die kriegsgerichtlichen, zugelassen. Durch sie kann das Urteu n jeder
Bezichung, fowohl hinsichtlh“ der tatsächlichen Feststellungen wie der rechtlichen Be—
urteilung und der Strafzumessung, angefochten werden. 8. Die Revision (88 897 ff.)
findet nur statt gegen die Unnele der Oberkriegsgerichte, aber auch gegen diese
nicht, insoweit sie sich auf nur mit Arrest bedrohte militärische Vergehen oder auf UÜber⸗
tretungen beziehen, und zwar ist hierbei maßgebend, wie das Urteil, nicht wie
die Anklageverfügusna die Tat qualifiziert hat (vgl. 88 817, 397 Abs. 2).
        <pb n="436" />
        3. J. Weiffenbach, Militärstrafprozeß. 441

Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Gesetzes—
verletzung beruhe. Dies ist der Fall, wenn eine ausdrückliche Vorschrift der
Gesetze oder ein Rechtsgrundsatz oder eine militärische Dienstvorschrift
oder ein militärdienstlicher Grundsatz nicht oder nicht richtig angewendet worden
ist. 4. Gemeinsames für Berufung und Revision. Berufung und Revision
finden nur gegen die im or dentlichen Verfahren, nicht auch gegen die im Felde und
an Bord ergangenen Urteile statt (4 419). Beide Rechtsmittel stehen gleichmäßig dem
Gerichtsherrn und dem Angeklagten zu (g 865 Abs. 19. Der Gerichtsherr kann von
den ihm zuständigen Rechtsmitteln auch zu Gunsten des Angeklagten Gebrauch machen.
Jedes seitens des Gerichtisherrn eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die an—
gefochtene Entscheidung auch zu Gunsten des Angeklagten aufgehoben und abgeändert
werden kann (8 867),. War das Urteil erster Instanz nur von dem Angeklagten oder
zu Gunsten des Angeklagten angefochten, so darf eine härtere Strafe als die in erster
Instanz erkannte nicht verhängt werden. Die einer Gesamtstrafe zu Grunde liegenden
Einzelstrafen dürfen nicht höher als in dem angefochtenen Urteile bemessen werden (8 896).
War das Urteil (der Berufungsinstanz) nur von dem Angeklagten oder zu Gunsten des—
selben angefochten worden, so darf das neue Urteil eine härtere Strafe als die in dem
aufgehobenen erkannte nicht verhängen. Die einer Gesamtstrafe zu Grunde liegenden
Einzelstrafen dürfen nicht höher als in dem aufgehobenen Urteile bemessen werden (F 416
Abs. 2). Die letzteren Vorschriften wollen einer sog. reformatio in peius, d. h. einer
Verschärfung der Strafe in der Berufungsinstanz, vorbeugen, falls die Berufung oder
Revision nur vom Angeklagten oder zu dessen Gunsten eingelegt war. Sie wollen aber
auch der Annahme vorbeugen, als ob dann, wenn auf eine Gesamtstrafe erkannt war
and in der Berufungsinstanz auf Freisprechung von der einen oder anderen der dem
Angeklagten in dem ersten Urteile zur Last gelegten Straftaten erkannt wird, wegen der
äbrigen Straftaten neue und höhere Einzelstrafen festgesetzt werden durften. Die Einzel—
strafen bleiben nach dem Grundsatze der relativen Rechtskraft bestehen. Aus ihnen ist
eine neue Gesamtstrafe zu bilden, die das Maß der im ersten Urieile festgesetzten Ge—
jamtstrafe nicht übersteigen darf. Ist nur eine Einzelstrafe bestehen geblieben, so ist auch
deren Erhöhung ausgeschlossen (Urteil des Reichsmilitärgerichts vom 7. März 1901).
II. Einlegung. 1. Die Einlegung der Rechtsbeschwerde ist in einigen Fällen
an eine Frist nicht gebunden. In anderen Fällen sind aber die Fristen nicht gleichmäßig,
wie bei der sofortigen Beschwerde der bürgerlichen Strafprozeßordnung, sondern für den
einzelnen Fall bestimmt. Die geringste Frist beträgt einen Tag, die laͤngste vier Wochen.
Dazwischen liegen Fristen von drei Tagen und einer Woche. Die Einlegung sowohl der
Berufung wie der Revision ist an die Frist von einer Woche gebunden. Diese
Frist beginnt, falls die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten
stattgefunden hat, für diesen mit der Zustellung, sonst mit der Verkündung des Urteils
(88 379, 398). Wird die Erklärung zu Protokoll abgegeben (&amp;amp;F 869 Abs. 2 und 8),
so genügt es zur Wahrung der Frist, wenn das Protokoll innerhalb der Frist auf—
zenommen wird (8 369 Abs. 4). 2. Einlegung seitens des Gerichtsherrn.
Die auf die Einlegung oder Zurücknahme von Rechtsmitteln bezüglichen Erklärungen des
Berichtsherrn sind in Sachen der niederen Gerichtsbarkeit durch einen Gerichtsoffizier, in
Sachen der höheren Gerichtsbarkeit durch einen richterlichen Militärjustizbeamten zu den
Akten zu beurkunden (9 168). An die Frist von einer Woche ist übrigens nur die auf
die Einlegung bezügliche Erklärung des Gerichtsherrn, nicht auch die einen selbständigen
Akt darstellende Beurkundung gebunden. Letztere dient nur zum Beweise, daß die
Erklärung rechtzeitig abgegeben ist. ß8. Einlegung seitens des Beschuldigten.
a) Für den Beschuldigten kann auch der Verteidiger, jedoch nur in dem ausdrücklichen
Auftrage des Beschuldigten, Rechtsinittel einlegen (5 369 Abs. 5). Die Militärstraf—
gerichtsordnung vermutet nicht, wie die bürgerliche Strafprozeßordnung, den Auftrag.
Dem Beschuldigten soll vielmehr in jedem einzelnen Falle sein Entschließungsrecht vor—
behalten bleiben. Eine ohne ausdrücklichen Auftrag erfolgte Einlegung durch den Ver—
teidiger ist rechtsunwirksam. Der ausdrückliche Auftrag ist an eine bestimmte Form, etwa
        <pb n="437" />
        49

III. Strafrecht.

an die schriftliche oder protokollarische, nicht gebunden. b) Die Einlegung erfolgt seitens
des Beschuldigten der Regel nach bei dem Gerichtsherrn, der die angefochtene Entscheidung
erlassen oder herbeigeführt oder das Gericht berufen hat, dessen Entscheidung angefochten
wird (8 369 Abs. 1). Die Ausnahmen beziehen sich nur auf Rechtsbeschwerden gegen
Entscheidungen des Untersuchungsführers. Eine Erklaͤrung, die der Angeklagte in der
Hauptverhandlung dahin abgibt, daß er Berufung (Revision) einlege, ist rechtlich ohne
Bedeutung, da die Einlegung in einem solchen Falle nicht bei dem Gerichtsherrn erfolgt
ist. Hat ein Gerichtsherr einen anderen Gerichtsherrn nach Maßgabe des 8 262 um
Herbeiführung der Abuͤrteilung ersucht, so kann das Rechtsmittel sowohl bei dem er⸗—
uchenden wie auch bei dem krsuchten Gerichtsherrn eingelegt werden, so daß in dem
einen wie in dem anderen Falle die Frist gewahrt wird. Weitere rechtliche Folgerungen
sind jedoch aus dem, bereits erledigten, Ersuchen nicht herzuleiten. Gerichtsherr der
Berufungsinstanz ist stets der Gerichtsherr, der im Verhältnisse zum ersuchenden Gerichts⸗
herrn der höhere ist. Die Erklärungen des Beschuldigten können dem zuständigen
Gerichtsherrn schriftlich eingereicht oder zu Protokoll eines Gerichtsoffiziers, eines richter⸗
lichen Militärjustizbeamten, des nächsten mit Disziplinarstrafgewalt versehenen Vorgesetzten
oder — sofern der Beschuldigte sich nicht auf freiem Fuße befindet — zu Protofoll des
mit der Aufsicht über das Gefängnis betrauten Offiziers oder Beamten und, wenn der
Beschuldigte nicht dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehört, auch zu Protokoll
desjenigen Amtsgerichts (Gerichtsschreibers), in dessen Bezirke das Gefängnis liegt, ab—
zegeben werden (F 869 Abs. 2 und 8). — Dem Beschuldigten steht die Wahl unter den
vorbezeichneten Wegen frei. Der nicht auf freiem Fuße befindliche Beschuldigte hat das
Recht, einem der betreffenden Offiziere oder Beamten zur Protokollerklärung vorgeführt
zu werden. 4. Einlegung seitens solcher Personen, die weder Gerichts⸗
herren noch Beschuldigke sind. Es handelt sich hierbei nur um Rechtsbeschwerden
(vgl. insbes. 8 247). Sie können sowohl bei der Sielle, die die angefochtene Entscheidung
oder Verfügung erlassen hat, als auch bei der Stelle, der die Entscheidung zusteht, ein⸗
gelegt werden. Hat ein erkennendes Gericht die angefochtene Entscheidung oder Verfügung
erlassen (z. B. in den Fällen des 8 290 Abs. 3), so erfolgt die Einlegung bei einem
der betreffenden Gerichtsherren, weil die erkennenden Gericht vom Reichsmilitärgericht
abgesehen — nicht staͤndige Behörden sind.
III. Belehrung des Beschuldigten. 1. Der Verhaftete muß spätestens am Tage
nach seiner Einlieferung in das Gefängnis über den Gegenftand der Beschuldigung gehört
werden. Dabei ist ihm zu eröffnen, daß ihm die Rechtsbeschwerde (8 175 Abs. 2) gegen
den Haftbefehl zusteht (&amp;amp; 177). 2. Der Angeklagte ist — nach der in seiner Anwesen⸗
heit erfolgten Verkündung des Urteils — über die Zulässigkeit der Berufung (Revision)
und, falls derselbe erklärt, daß er sich bei dem Urteile nicht beruhige, über die bei Ein—
legung der Berufung (Revision) einzuhaltende Frist (88 879, 898 Abs. 2), sowie den
einzuschlagenden Weg (8S 869) zu belehren (8 827 Abs. 8, 8 394 Abs. 2). Der An⸗
geklagte darf nicht gefragt werden, ob er auf das Rechtsmitlel verzichte, weil diese Frage
suggestiv wirken kann. 8. Ein in Abwefenheit verkündetesß Unehdhe Abs. 8
des 8 827 vorgeschriebene Belehrung können dem Angeklagten auch durch einen Gerichts—
offizier oder Kriegsgerichtsrat zu Protokoll eröffnet werden (G 317 Abs. 4). Im Falle
der Zustellung des Urteils (8 187 Abs. 2) ist die Belehrung mit der Zustellung zu
verbinden (8 317 Abs. 5).
IV. Zurücknahme und Verzicht. 1. Für die Zurücknahme eines Rechtsmittels
gelten die gleichen Vorschriften wie für die Einlegung desselben (88 368, 869). 2. Der
Verzicht ist als eine „auf die Einlegung von Rechtsmitteln bezügliche Erklärung“ an—
zusehen. Seine Erklärung erfolgt deshalb der Regel nach in denselben Formen wie die
Einlegung. Aber der Verzicht nimmt nach 88 827, 894 Abs. 2 insofern eine Sonder⸗
stellung ein, als er auch vor dem erkennenden Gericht, unen Beurkundung zum Sitzungs⸗
oroto kolle, rechtswirksam und unwiderruflich erklärt werden kann.
V. Begründung der Berufung und Rechtfertigung der Revision. 1. Die Militär—
trafgerichtsordnung hat abweichend von ver bürgerlichen Strafprozeßordnung, für die
        <pb n="438" />
        3. J. Weiffenbach, Militärstrafprozeß. 443

Begründung der Berufung und die Rechtfertigung der Revision besondere Fristen neben
der Einlegungsfrist nicht vorgesehen, steht vielmehr grundsätzlich auf dem Standpunkte,
daß die betreffenden Erklärungen innerhalb der Einlegungsfrist von einer Woche abzugeben
sind. Dies gilt für den Gerichtsherrn wie für den Angeklagten. Für den Gerichtsherrn
ist auch keine Ausnahme von der Regel zugelassen, insbesondere auch nicht hinsichtlich der
Berufung. Der Zeitpunkt der Beurkundung ist auch hier nicht maßgebend. Hinsichtlich
des Angeklagten jedoch, bei dem nach Möglichkeit vermieden werden soll, daß die Durch—
führung der Rechtsmittel durch Formvorschriften erschwert wird und er durch Nicht—
beachtung der gesetzlichen Vorschriften des Rechtsmittels verlustig geht, steht das Gefetz
auf einem anderen Standpunkte. Sind vom Angeklagten bei Einlegung der Be—
rufung bestimmte Beschwerdepunkte nicht aufgestellt, ist namentlich nicht klar erkennbar,
ob er die auf die Schuldfrage bezügliche Entscheidung oder welchen anderen Teil des
Urteils er anfechten will, so ist er durch einen Gerichtsoffizier oder einen Kriegsgerichtsrat
 darüber zu vernehmen, weshalb und inwieweit das Urteil von ihm angefochten
wird. Bei der Vernehmung hat sich der Gerichtsoffizier oder Kriegsgerichtsrat jeder Ein—
wirkung auf die Entschließung des Angeklagten zu enthalten. Ist die Vernehmung nicht
durchführbar, so gilt im Zweifel der ganze Inhalt des Urteils als angefochten (8&amp;amp; 882).
Die Rechtfertigung der Revision muß erkennen lassen, inwieweit das Urkeil an—
zefochten und dessen Aufhebung beantragt werde, und die Anträge (Revisionsanträge)
begründen. Aus der Begründung muß, falls die Verletzung einer gesetzlichen Vorschrift
oder eines Rechtsgrundsatzes behauptet wird, hervorgehen, ob die Vorschrift oder der
Brundsatz das Verfahren betrifft oder anderer Art ist. Ersterenfalls müssen die den
Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Hat der Angeklagte Revision ein—
zelegt, jedoch binnen der im 8 888 bestimmten Frist einen begründeten Revisionsantrag
dei dem Gerichtsherrn der Berufungsinstanz nicht eingereicht, so ist er durch einen Kriegs—
zerichtsrat nach Maßgabe des 8 403 über seine Anträge und deren Begründung zu
Protokoll zu vernehmen (88 408, 404). 2. Solange die Einlegungsfrist noch läuft,
sann nicht nur der Angeklagte selbst, sondern auch in seinem ausdrücklichen Auftrage der
Verteidiger jederzeit Erklärungen zur Begründung der Berufung oder Rechtfertigung der
Revision, sowie Ergänzungen der früheren Erklärungen auf einem der zulässigen Wege
abgeben, soweit nicht etwa in der früheren Erklärung ein Verzicht auf die weitergehende
Geltendmachung des Rechtsmittels enthalten ist. Nach Ablauf der Einlegungsfrist kommen
dagegen nur noch die vorgedachten Bestimmungen als Ausnahmevorschriften in Betracht,
die jede andere Form nachträglicher Begründung und Rechtfertigung ausschließen, nament—
äich auch die Stellung neuer Revisionsanträge in der Hauptverhandlung. Es wird vom
Gesetz angenommen, daß auf die nicht rechtzeitig geltend gemachten Beschwerden und ihre
Begründung verzichtet sei. 8. Die Protokollvernehmung über die Rechtfertigung der
Revision muß selbständig den Erfordernissen des Gesetzes genügen, d. h. es muß aus den
zu Protokoll abgegebenen Revisionsanträgen und der zu diesem Protokoll erklärten Be—
gründung ohne Bezugnahme auf andere Schriftstücke, insbesondere auch auf solche, die
der Verteidiger etwa nach Ablauf der Einlegungsfrist eingereicht hat, zu erkennen sein,
welche Beschwerden erhoben werden. Es kommt ausschließlich das in Betracht, was der
Angeklagte selbst zur Begründung der Revision zum Protokoll erklärt hat. 4. Ist die
Erklärung des Angeklagten nach Maßgabe der vorgedachten Bestimmmungen erfolgt, so
sind seine Rechte hinsichtlich der Begründung der Berufung und Rechtfertigung der
Revision erschöpft. Jede weitere Geltendmachung neuer Anfechtungsgründe wäre als
oerspätet für unzulässig zu erachten.
VI. Verfahren nach Einlegung der Berufung. 1. Der Gerichtsherr der
Berufungsinstanz kann, wenn bei der Einlegung der Berufung die gesetzliche Frist—
oder der gesetzliche Weg nicht gewahrt ist, das Rechtsmittel als unzulässig zurückweisen;
er kann es aber auch zulassen, so daß die Formfrage dem erkennenden Gerichte zufällt.
Gegen die zurückweisende Verfügung des Gerichtsherrn findet die Rechtsbeschwerde an das
Reichsmilitärgericht statt (6 885). 2. Über den Umfang der Beweis aufnahme,
in der auch neue Beweismittel zulässig sind, entscheidet zunächst der Gerichtsherr, in der
        <pb n="439" />
        III. Strafrecht.

Hauptverhandlung das Gericht. Dem Angeklagten ist bei der Bekanntmachung des
Termins der Hauptverhandlung zu eröffnen, welche Zeugen und Sachverständigen von
Amts wegen geladen werden. Ist dies nur ein Teil der in erster Instanz vernommenen
Personen, so ist der Angeklagte darauf hinzuweisen, daß, wenn er die Vernehmung anderer
in erster Instanz vernommener Zeugen und Sachverständigen verlangen wolle, er, soweit
es sich um Personen des aktiven Heeres oder der akliven Marine handelt, deren Ladung
unter Hinterlegung eines die entstehenden Kosten deckenden Betrags rechtzeitig beantragen
müsse, widrigenfalls die Verlesung des über ihre Aussagen aufgenommenen Protokolls
erfolgen werde (8 888 Abs. 5). 3. Die Hauptverhandlung kann in Abwesenheit
des Angeklagken stattfinden, und zwar mit seiner Zustimmung, wenn er sich
nicht auf freiem Fuße befindet, oder wenn nach dem Ermessen des Gerichtsherrn sein Er—
scheinen erschwert ist, ohne seine Zustimmung, wenn er, obschon ordnungsmäßig
geladen, unentschuldigt ausbleibt und auch in den Fällen, in denen Vertretung zuläffig
ist, ein Vertreter nicht erscheint. Es kann auch die Vorführung des Angeklagten an⸗
geordnet oder seine Verhaftung veranlaßt werden (S 889 Abs. 1 und 2).
VII. Verfahren nach Einlegung der Revision. Die Entscheidung über die Revision
steht dem Reichsmilitärgerichte zu— Im wesentlichen finden die Vorschriften, wie sie in
der bürgerlichen Strafprozeßordnung enthallen sind, entsprechende Anwendung. Zu be—
merken ist jedoch folgendes:? Erfolgt die Aufhebung des angefochtenen Urteils, so wird die
Sache in der Regel zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung in die Berufungs⸗
instanz, d. h an dasjenige Gericht, das in der Sache bereits entschieden hat, zurück—
verwiesen (GF 412 Abs. 2). Die Verweisung an ein anderes Gericht ist nicht zulässig.
Das Instanzgericht ist an die rechtliche und militärdienstliche Beurteilung, die
der Aufhebung zu Grunde gelegt ist, gebunden. Nur ausnahmsweise entscheidet
das Reichsmilitärgericht selbst, und zwar dann, wenn die Aufhebung des Urteils
nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil— zu Grunde
liegenden Feststellungen erfolgt und ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf
Einstellung des Verfahrens oder auf Freisprechung zu erkennen ist
(8 412 Abs. 2).

6.

Bestätigung der im ordentlichen Verfahren ergangenen A2lrteile.

Die im ordentlichen Verfahren ergehenden Urteile erlangen die Rechtskraft, sobald
sie durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr anfechtbar sind. Durch ein solches
Urteil ist die Sache endgültig entschieden. Wenn gleichwohl eine Bestätigung dieser Ür—
teile vorgeschrieben ist, so betrifft diese nur die Ausführung der“ Urteile. Eine
wesentlich andere Bedeutung hat dagegen die Bestätigung im Feld- und im Bordverfahren,
wo sie die Rechtskraft des Urteils begründet (vgl. H)) Die im ordentlichen Verfahren
ergangenen rechtskräftigen Urteile werden mit einer Bestätigungsorder versehen, die einer⸗
seits die von der zuständigen Stelle erteilte Bescheinigung enthält, daß vie Rechtskraft
des Urteils eingetreten ist, und andererfeits die Weisung zur Vollstreckung erteilt. Von
wem die Bestätigungsorder erteilt wird, bestimmt der Kontingentsherr, für die Marine
der Kaiser.

Besonderheiten des Verfahrens im Jelde und an Vord.

Für das Verfahren im Felde und an Bord (vgl. 88 5 und 6 Einf.«Ges.) sind
Abweichungen vorgesehen, die keils eine Erweiterung des Militärgerichtsstandes (8 1
Nr, 8, 86 Nr. Hund der niederen Gerichtsbarkei (88 16, 47, 68), teils die leichtere
Bildung der Gerichte und Verwendung richterlicher Militärjustizbeamten (d 44 Abf. 2,
839 72 Abs. 28 o As 8 100, 109), sowie die Vereinfachung und
Beschleunigung des Verfahrens (K 149 Abs. 4, 88 176, 222 Abs. . 8224 Wbs. 8,
*239 Abs. 4, 8 288 Abs. 2, 8258 Abs. s 835 bt b , *26
        <pb n="440" />
        3. J. Weiffenbach, Militärstrafprozeß.

445

Abs. 8, 8 348) bezwecken. Die wesentlichste Abweichung besteht darin, daß
zegen die im Felde und an Bord ergangenen Urteile die Rechtsmittel
der Berufung und Revision nicht stattfinden, daß diese Urteile viel—
mehr Rechtskraft und Vollstreckbarkeit durch die Bestätigung erlangen
88 419, 420). Der Bestätigung geht von Amts wegen eine Prüfung der Gesezzichkeit
des Urteils voraus. Ist die Bestäligung des Urteils zu versagen, so erfolgt seine Auf⸗
hebung. Wem das Bestätigungs-— und das Aufhebungsrecht zusteht, bestimmt der Kaiser
8422). Hinsichtlich der wichtigeren kriegsgerichtlichen Urteile bedarf es vor der Be—
tätigung der Erstattung eines schriftlichen Rechtsgutachtens, und zwar seitens der Militär—
inwaltschaft in den Faͤllen, in denen der Kaiser sich die Bestätigung vorbehalten hat,
sonst seitens eines richterlichen Militärjustizbeamten (98 424, 425 Abs. 1). Im Falle
der Auͤfhebung des Urteils erfolgt eine neue Aburteilung (8 432 Abs. 1).

J. Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Arteil geschlossenen
Verfahrens.
8 4836 Nr. s hat folgende, von dem 8 899 Nr. s der bürgerlichen Strafprozeße
ordnung abweichende Fassung: „wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind,
rus denen allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen sich die Un—
chuld des Verurteilten, sei es bezüglich der ihm zur Last gelegten Tat überhaupt, sei
zs bezüglich eines die Anwendung eines härteren Strafgesetzes begründenden Umstandes,
ergibt oder doch dargetan wird, daß ein begründeter Verdacht gegen den Angeklagten
unicht mehr vorliegt“. — Über die Zulassung des Antrags, sowie darüber, ob der zu—
zelassene Antrag für begründet zu erachten, entscheidet das Reichsmilitärgericht ohne
mündliche Verhaändlung nach Anhörung der Militäranwaltschaft. Das Reichsmilitär—
gericht kann einen Aufschub sowie eine Unterbrechung der Strafvollstreckung anordnen
(88 448, 446 Abs. 1). Im Falle der Zulässigkeit des Antrags befindet das Reichs—
militärgericht, ob und inwieweit die angebotenen Beweise durch Ersuchen eines Gerichts⸗
herrn oder Amtsrichters zu erheben sind. Die Vernehmung der Zeugen und Sach—
Zerständigen erfolgt eidlich, soweit die Beeidigung zulässig ist (9 445).

K. Strasvollstreckung (vgl. Militärstrafrecht S. 416).

Zu ihrer Vollstreckbarkeit bedürfen militärgerichtliche Strafverfügungen der
Rechtstraft (868 849, 855), militärgerichtliche Urteile außerdem der Bestätigung (88 416
bis 418, 420). Demgemäß sind solche Strafurteile nach Maßgabe der Bestätigungs—
order, Strafverfügungen nach Maßgabe ihres Inhalts zu vollstrecken (9 450). Die
Strafvollstreckung wird durch den Gerichtsherrn angeordnet, der die Erhebung
der Anklage verfügt hat (8S481). Ein Aufschub kann, abgesehen von den auch in der
ürgerlichen Strafprozeßordnung (88 488 und 490 Abs. 8) vorgesehenen Fällen, im
Interesse des Dienstes durch den kommandierenden General und die entsprechenden
Befehlshaber bei Arreststrafen angeordnet werden (98 456, 467, 464 Abs. 8). —
Die Vollstreckung der auf Geldstrafe lautenden Urteile und der auf eine Vermögens—
trafe ergangenen Entscheidungen erfolgt im Wege des Verwaltungszwangs-—
»erfahrens nach Maßgabe der dafür geltenden landesherrlichen Bestimmungen. Die
Intendanturen bilden die zur Anordnung und Leitung zuständigen Vollstreckungsbehörden.
kann eine verhängte Geloͤstrafe nicht beigetrieben werden, und ist die Festsetzung
der für diesen Fall eintretenden Freiheitsstrafe unterlassen worden, so ist die Geldstrafe
zurch Verfügung des Gerichtsherrn der höheren Gerichtsbarkeit in die ent—
prechende Freiheitsstrafe umzuwandeln. Die Verfügung ist von einem richterlichen.
Militärjustizbeamten mit zu unterzeichnen (88 462, 463).
        <pb n="441" />
        L

III. Strafrecht.

L. Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren
FIreigesprochenen.
Die Vorschriften des Gesetzes vom 20. Mai 1898, betr. die Entschädigung der im
Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen, finden auf die im militärgerichtlichen
Verfahren verurteilten Personen entsprechende Anwendung. Die Entschädigung wird
von der Militärverwaltung desjenigen Kontingents gezahlt, bei dessen Gerichte das Ver⸗
fahren erster Instanz anhängig war (8 465). Übet die Verpflichtung der Kontingents⸗
verwaltung zur Enlschädigung wird durch das im Wiederaufnahmeverfahren ergehende
Urteil Bestimmung getroffen (8 467). Gegen diese Bestimmung ist ein Rechtsmittel
nicht gegeben. Der Anspruch ist bei Vermeidung des Verlustes binnen drei Monaten
aach Zustellung des Urteils durch Antrag bei dem Gerichtsherrn, auf dessen Befehl im
Wiederaufnahmeverfahren das Gericht erster Instanz erkannt hat, bei dem Präsidenten
des Reichsmilitärgerichts aber in den Fällen zu erheben, in denen vas Reichsmilitärgericht
im Wiederaufnahmeverfahren gemäß 8 447 auf Freisprechung erkannt hat. Über den
Antrag entscheidet die oberste Militäriustizverwaltungsbehörde (8 468).
M. Kosten des Verfahrens.

1. Die Militärstrafgerichtsordnung stellt, im Gegensatze zu der bürgerlichen Straf⸗
prozeßordnung, den Grundsatz der Kostenfreiheit insoͤwen auf, als der Beschuldigte
die im militärgerichtlich en Verfahren und durch die militärische Straf⸗
vollstreckung entstehenden Kosten, einschließlich der baren Auslagen, nicht trägt, diese
vielmehr der Militärjustizverwaltung zur Last fallen. Die Kosten der durch die bürger⸗
lichen Behörden bewirkten Strafvollstreckung (ogl. 8 15 M.St.G.B.) hat der Verurteilte
zu tragen (8.469 Abs. 1 und 8). Ausnahmsweise fallen dem Beschuldigten zur
Last die durch die Wahl eines Verteidigers entstandenen Kosten (5 469 Abs. 2) und
die Kosten, die dadurch entstanden sind, daß er Zeugen und Sachverständige, deren amt—
liche Ladung zur Hauptverhandlung abgelehnt war unter Hinterlegung der Kosten hat
laden lassen. Letztere werden ihm auf Antrag nur dann zurückerstattet, wenn die Ver—
nehmung der auf seine Kosten geladenen Person zur Aufklärung der Sache dienlich war
(8 269 Abs. 5).
II. Für gewisse Fälle besteht eine Ersatzpflicht für entstandene Kosten—
t. Sind Strafverfolgungsmaßregeln durch eine wider besseres Wissen gemachte oder auf
Zrober Fahrlässigkeit beruhende An zeige entstanden, so kann der Gerichtsherr, nach
Beginn der Hauptverhandlung das Gericht dem Anzeigenden, nachdem 'er gehört
worden, die der Militärjustizverwaltung und dem Beschuldigten erwachsenen Kosten und
baren Auslagen auferlegen. Dies muß geschehen bei dem Antragsteller, wenn die Ein—
stellung des Verfahrens wegen Zu rücknahme desjenigen Antrags, durch den dasselbe
bedingt war, erfolgt. 2. Auch sind dem Verlezren v durch das Verfahren über den
Antrag veranlaßten Kosten aufzuerlegen, wenn sein Antrag nach Ablehnung durch den
Gerichtsherrn und Zurückweifung der Rechtsbeschwerde durch den höheren Gerichtsherrn
—XR Reichsmilitärgericht als unzulässig oder unbegründet verworfen oder vom Antrag⸗
teller durch Verzicht oder Unterlassung der Sicherheitsleistung zurückgenommen war.
3. Die Kosten der Militärjustizverwaltuug und die dem Beschuldigten erwachsenen baren
Auslagen können endlich dem V erletzten auferlegt werden, wenn er gegen die Ein⸗
stellungsverfügung des Gerichtsherrn einen die Anklageverfügung anordnenden Beschluß
des Reichsmilitärgerichts erwirkt hat und demnächst auf Freisprechung dder Ein—
stellung des Verfahrens erkannt wirbe Gegen die Auflage der Kosten oder
baren Auslagen (Nr. 12-38) findet binnen vier Wochen die Rechtsbeschwerde an den
höheren Gerichtsherrn, gegen die Entscheidung des Gerichts die Rechtsbeschwerde an das
obere Gericht stalt (S8 470, 471, 249 Abs. 2 und 8).
        <pb n="442" />
        IV.

ffentliches Recht.
        <pb n="443" />
        Deutsches Staatsrecht

1916

Gerhard Anschütz.

sneyklopadie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. II.
        <pb n="444" />
        Erster Teil.
Die Grundlagen des deultschen Btaatsrechts.
Erstes Kapitel.
Begriffliche Grundlagen.
8 1. Der Staat.

Literaturauswahl zum ersten Kapitel. Dahlmann, Politik (8. Aufl. 1847), Bluntschli,
Lehre vom mo dernen Staat (6. Aufl. 1886); v. Treitschke, Politik (1807/98); p. Gerber, Grund—⸗
üge des deutschen Staatsr. (8. Aufl. 1880) Haänel, Deutsches Staatsr., I. Bd. (1802, Buch 1;
Georg Meyer, Lehrb. d. deutschen Staatsr. (5. Aufl. 18099), Einleitung; Jellinek, Lehre v. d.
Staatenverbindungen (is82); Derselbe, Gesetz und Verordnung (1887); Derselbe, System der
ubj. öffentl. Rechte (1892); Derselbe, Das Recht des modernen Staates. Erster Band, allgemeine
Staͤatslehre (19005); Rehm, Geschichte der Staatsrechtswissenschaft (1896); Dersel be, Allgem. Staats⸗
ehre (1089; Richard Schmidt, Allgem. Staaisiehre, Bd. I(1901), I1 (1908); Gierte, Deutsches
henossenschaftsrecht, insbes. Bd. III (1881); Derselhe, Johannes Alihusius und die Entwicklung der
natur rechtlichen Staatstheorien (2. Aufl. 1900; Derselbe, Die Grundbegriffe des Staatsrechts
in der Zeitschr. für die gesamte Staatlswiss. Bd. 80 [1574), 8. 175 Bornhak, Allgem. Staatslehre
1896); v. Seydel, Grundzüge einer allgemeinen Staatslehre (1878)1 Derselbe, Bayerisches Staatsr.
2. Aufl. 1896, Bd. J, 8 51); Loening, Art. „Staat [Allgemeine Staatslehre]j“ im Handbuch der
Staatswissenschaften.

. Die Elemente des Staatsbegriffs. — Das Deutschland, in dem wir heute leben,
hat als politisches Wesen seine Art und Gattung; es bietet in seiner Zusammenfügung
aus Reich und Land ein Belegstück der Art „Buͤndesstaat“ dar und gehört mit dieser
Spezies der Gattung „Staat“ an. Gs ist, wie hier einstweilen zu behaupten, später zu
beweisen ist, ein Staatswesen. Wer also hinabsteigt zu den Fundamenten der Rechts⸗
ehre vom deutschen Staate, der sieht sich zuletzt vor den Gattungsbegriff „Staat“ gestellt.
Dieses Zuletzt aber sei hier unser Zuerst: die Grundlegung des deutschen Staatsrechts
Jebt an mit'der Erkenntnis des Staatsbegriffs und seiner Elemente.
Es ist die Frage vom Slaͤͤt als Normal- und Durchschnittstypus einer Welt
wirklicher Staaten, nicht jedoch vom Staate als Idealgestalt. Gesetzt, daß man mit
B luntsch li (Allg. Staatslehre S. 14) gegenüberstellen darf: „Der Staͤatsbegriff erkennt
ind bestimmt die Natur und die wesentlichen Eigenschaften wirklicher Staaten; die Staats⸗
dee zeigt das Bild des noch nicht verwirklichten, aber anzustrebenden Staates in dem
euchtenden Glanze gedachter Vollkommenheit,“ — so halten wir es hier nicht mit der
„Idee“, sondern mit dem „Begriff“. Der allgemeine Teil der Staatsrechtslehre ist kein
Prolog in politischphilosophischen Himmeln und Hinterwelten sondern er spielt schon
auf dem Theater selbst, d. h. in der Staatenwelt, so wie sie ist.
Diese unsere Welt und Wirklichkeit umfaßt — weiter hinaus den Blick schweifen
9 lassen, ist für die hier vorschwebenden Zwecke nicht erforderlich — zunächst und vor
allem die Gesamtheit der modernen Staaten europäischen Kulturgepräges.
99 *
        <pb n="445" />
        152

IV. öffentliches Recht.

Der Erscheinungen Flucht überblickend findet der Betrachter unschwer eine Reihe
Jemeinsamer, typisch wiederkehrender Merkmale. Diese Merkmale sind die Elemente des
Staatsbegriffs. Aus ihnen baut er sich auf.
1. Das erste Element ist das Volk. Kein Staat ohne Volk. Volk ist eine
Mehrheit von Menschen, welche zahlenmäßig und genealogisch hinausreicht über einen
Familien- oder noch weiteren Geschlechtsverband: ein ultrafamiliarer Kreis und In⸗
begriff von Menschen. Mehr läßt sich vom Wesen des Staatsvolkes rechtlich und rechts⸗
wissenschaftlich nicht aussagen. Wer hier mehr verlangt, verkennt, daß das Volk als
solches, abgezogen von seinem Staat, keinen juristischen Begriff darstellt. Das Volk bildet
die Grundlage, das Element eines Rechtsbegriffs, des Staatsbegriffs, ist aber selbst kein
Rechtsbegriff. Es fügt sich keiner juristischen Begriffskategorie ein. Insbesondere nicht
der Kategorie „Rechtssubjekt“, Perfönlichkeit'. Es ist von staatsrechtlichem Standpunkte
aus grundverkehrt, Staat und Volk als getrennte, selbständige Rechtssubjekte einander
gegenüberzustellen. Der hierbei unterlaufende Denkfehler ist dieser: es wird der Staat
von dem Volke hinweggedacht und dem Volke nun trotzdem noch dasjenige vindiziert,
was es erst durch seine Staatsordnung gewinnt: die rechtliche Persönlichkeit. Wir stellen
fest: das Volk besitzt Rechtssubjektivität, überhaupt rechtliches Sein nur in seiner staat—
lichen Organisation, in seiner Eigenschaft als Staat. Es gibt kein Volksrecht außer
dem Staatsrecht.
Das Volk ist aber auch in seinem Verhältnis zum Staate kein Objekt im Sinne
Rechtens. Die verbreitete Ausdrucksweise, welche das Volk als Objekt der staatlichen
Willensbetätigung bezeichnet, ist juristisch nicht zutreffend. Das Volk ist weder als
Ganzes noch in seinen einzelnen Individuen ein Objekt, eine „Sache“; auch nicht der
Staatsgewalt gegenüber. Mindestens nicht im modernen Rechts- und Verfassungsstaate.
In ihm erscheint das Volk nicht als Sklavenherde und der einzelne nicht als Staats—
knecht. Die Gewalt des Staates über sein Volk duldet keinen rechtlichen Vergleich mit
jenem „landsittlichen Eigentumsrecht“ (v. Treitschke, Deutsche Gefchichte III 671),
welches Anno dazumal der Gutsherrschaft an ihren bäuerlichen Untertanen zustand. Der
einzelne Volksgenosse tritt der Staatsgewalt, wenn und soweit er ihr Gehorsam schuldet,
aicht als ihr Rechtsobjekt, sondern als Pflichtsubjekt gegenüber: er ist gewalt⸗
unterworfene Person, nicht beherrschte Sache. Die Bezeichnung des Volkes als Objekt der
Staatsherrschaft ist also nur im übertragenen, bildlichen Sinne richtig; insoweit kann
man sie gelten lassen.
Noch ist ein Blick zu werfen auf das Verhältnis der Begriffe Volk und Nation.
In der Terminologie außerdeutscher, insbesondere französischer und englischer Schriftsteller
wird „Nation“ gern als gleichbedeutend verwandt mit „Staatsvolk“; nur das Volk,
welches staatlich geeinigt ist, heißt nation. Der deutsche Sprachgebrauch weicht hiervon
ab: er differenziert die Begriffe Staatsvolk und Nation“ Di Osterreicher sind ein
Staatsvolk, aber keine Nation, vielmehr ein Konglomerat von Nationen, ganzen und
Bruchstücken. Was ist das Wesen der Nation? Man hat sich viele Mühe gegeben, den
Begriff objektiv zu bestimmen; Stammes- oder Rassegemeinschaft, Sprachgemeinschaft,
Kulturgemeinschaft, Religionsgemeinschaft sind, einzeln oder zusammen als Kriterium des
Vationalitätsbegriffs aufgestellt worden. Es ist jedoch neueren Untersuchungen (Jellinek,
Staatslehre 104 ff.) zuzuͤgestehen, daß diese Begriffsmerkmale nicht überall zutreffen, wo
sie zutreffen sollen, und daß eine auf rein objektive Merkmale gestützte Definition des
Begriffs der Nation überhaupt nicht gegeben werden kaumn D Kennzeichen des Be—
griffes liegen vielmehr auf subjektivem Gebiet, nicht in der Welt der äußeren Tatsachen,
sondern in der Sphaͤre des Volksbewußtseins. Dasjenige Volk ist eine Nation, welches
zum Bewußtsein seiner selbst, seiner Eigenart und damt seiner Einheit durchgedrungen
ist, und welches zur machtvollen Betätigung dieser Eigenart und Einheit sich einen Staat,
seinen, Staat, heschaffen hat oder doch nach ftaatliger Zusammenfassung strebt. (Vgl.
hierzu Lamprecht, Geschichte des deutschen Nationalbewußtseins, im N Bande seiner
Deutschen Geschichte, S. 3ff.) Auf das Wesen der Faktoren, welche das National—
gefühl hervorgebracht haben (Gemeinsamkeit der Rasse, Sprache, Sitte, Religion, der
        <pb n="446" />
        G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 453

ozialen, wirtschaftlichen, technischen Kultur, der historischen Schicksale) kommt nichts an, —
es genügt, daß das Faktum, das Nationalbewußtsein,, da sei. Wo es aber erwacht ist,
wird es naturgemäß auch den Willen zur Macht haben, strebt es verfassungsgemäß nach
politischem, staatlichem Ausdruck. Die Nation, welche ihren Staat noch nicht hat, begehre
hn; anderenfalls verdient sie ihn nicht und verdient nicht den Namen Nation. Hieraus
Jjat man in neuerer Zeit einen Rechts grundsatz machen wollen: jede Nation sei berufen
und berechtigt, einen Staat zu bilden — Rechtsprinzip ist
das natürlich nicht, sondern nur ein Ausdruck für die Tatsache der nationalen Bestrebungen,
welche sich während des 19. Jahrhunderts mit immer stärkerer Wucht geltend machten,
uͤberall auf die Bildung nationaler Staatswesen hinwirkten (an der Spitze die Be⸗
gründung des Deutschen Reichs und die Einigung Italiens) und die polynationalen
(gemischt⸗nationalen) Staaten nicht sowohl zu Ausnahmeerscheinungen gegenüber dem
Regeltypus des Nationalstaats herabdrückten als sie auch diese Staaten in ihrer politischen
zaltekraft und Standsicherheit bedenklich erschüttern 1. —
2. Das Volk ist die eine (persönliche) Grundlage des Staates; die andere (ding⸗
liche oder territoriale) ist das Gebiet oder Land. Kein Staat ohne Volk, kein Staat
ohne Gebiet; anders ausgedrückt: zum Staate gehören Leute und Land. Hiermit soll
gesagt sein, daß das persönliche Substrat des Staaies, das Staatsvolk, ein seßhaftes
Volt sein muß; es muß auf einem bestimmt begrenzten Teile der Erdoberfläche feste
Wohnsitze erworben haben. Dies Moment gehört zu den Grunderfordernissen eines
Gemeinvesens, welches sich Staat nennen will. Eine schweifende Horde von Nomaden,
ein germanischer Heereszug der Wanderungszeit, sie sind, wenn sie auch eine staatsähnliche
Organisation aufweisen, die etwa in der Autoritätsstellung eines Häuptlinas oder Heer—
königs gipfelt, keine Staaten.
Das Gebiet ist der Schauplatz der Staatsherrschaft“. Die rechtliche Bedeutung
des Gebietes ist eine doppelte. Einmal die, daß alles, was sich auf dem Gebiete befindet
und abwickelt — Personen, Sachen, Rechtsverhältnisse —, der Staatsherrschaft unter—
vorfen ist: quod est in territorio, est de lerritorio (positive Funktion des Staatsgebietes).
 Sodann die, daß es jedem anderen, fremden Staate untersagt ist, innerhalb
des Gebietes Herrschaftshandlungen vorzunehmen (negative Funktion des Gebietes). Der
Staatswille, bezogen auf sein Gebiet, führt einen desonderen Namen: Gebietshohéeit.
Ein selbständiges Stück der Staatsgewalt mit eigenem Inhalt ist dies aber nicht, sondern
nur die Gesamtbezeichnung für die soeben hervorgehobene positive und negative Funktion
der Staatsherrschaft. Die Gebietshoheit ist nichts anderes als die Staatsaewalt selbst
in ihrer räumlichen Ausdehnung und Erscheinungsform.
Weiteres vom Staatsgebiet siehe unten 8 18. Die Lehre vom Erwerb und Ver—⸗
ust der Gebietshoheit, von der Gebietshoheit im Gemeinbesitz (Kondominat), von den
dtzenungen der Gebietshoheit (Staatsdienstbarkeiten und Verwandtes) gehört in das
Völkerrecht.
— 3. Die bisherigen Erörterungen ließen bereits mehrfach das dritte Element des
Staatsbegriffs in den Gesichtskreis eintreten: die Staatsgewalt. Heißt es zum
ersten: kein Staat ohne Volk, und zum zweiten: kein Staat ohne Land, so steht drittens
fest: kein Staat ohne oberste Gewalt (Staatsgewalt, Staatsherrschaft, Imperium).
Die Staatsgewalt ist die höchste der in Voll und Land sich auswirkenden Gewalten; sie
chließt Land und Leute mit Herrscherkraft zu einer Einheit zusammen Näheres über die
Staatsgewalt s. 8 8). Diese Einheit ist der Slaat. Die Synthese der drei Elemente
ergibt die einfache Grunddesinition: der Staat ist die Vereinigung der
Menschen eines bestimmten Gebietes unter einer obersten Gewalt.
II. Die rechtliche Natur des Staates. — Bis zu diesem Punkte des Nachdenkens
über den Staat herrscht im großen und ganzen Einigkeit unter den Vertretern der
Wissenschaft, denen die waren und sind. Erst von hier ab, bei weiterem Forschen, bei

stecht Innnr weiteren Orientierung über einschlägige Fragen vgl. v. Herrnritt, Naltionalität und
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        454

IV. ffentliches Recht.

dem Bestreben, das innerste Wesen des Staates zu erkennen, setzt Streit ein. Es tauchen
die Fragen empor: wie ist die „Vereinigung“ des Volkes unter einer obersten Gewalt
zu denken, wie zu erklären? welchem sonst bekannten rechts- oder sozialwissenschaftlichen
Begriff entspricht sie, welches ist die Quelle der obersten, der Staatsgewalt? ist diese
Gewalt der Ausdruck einer Einheit? laßt sich diefe Einheit rechtlich konstruieren
und wie?
Diese und andere Fragestellungen bilden das Arbeitsgebiet der sog. Staat s-—
theorien. Von ihnen, ihrer geschichtlichen Aufeinanderfolge und ihrem heutigen
Stande ist bereits in einem anderen Teile dieser Eneyklopädie gehandelt worden (J S. 11ff.).
Man erinnert sich, daß die Zahl und Mannigfaltigkeit dieser Ansichten über den Staat
sehr groß ist, vergleichbar etwa den Strafrechtstheorien, deren Fülle ja gleichfalls
einen Beleg für die bekannte Tatsache liefert, daß in den großen Grund- und Streit—
fragen der Rechtswissenschaft jeder denkbare Standpunkt schon betreten, jede mög—
liche Ansicht auch ausgesprochen ist. Lassen wir die markantesten Gruppen und Typen
der Meinungen über die Natur des Staates hier vorüberschreiten, so fällt der Blick zu⸗
nächst auf eine Reihe von nicht-juristischen, d. h. solchen Theoremen, welche eine
recht s begriffliche Erklärung des Staates nicht geben können oder dieses nicht einmal wollen.
Zu dieser Gruppe gehört: Ldie sog. Tatsachens oder Machttheorie. Ihr ist der
Staat einfaches Faktum, eine juüstisch nicht weiter qualifizierbare Macht herrschender
Personen über Beherrschte (so: griechische Sophisten, Spinoza, Haller; von Modernen neigen
der Machttheorie zu v. Seydel und Lingg). Diese Lehre ist von allen gangbaren Staatstheorien
 die unbefriedigendste. Ein wuͤnschenswertes Attribut der Staatsgewalt, tat—
ächliche Macht, erklärt fie für den Staat selbst. Die Frage, woher diese Macht stammt,
von welcher Art ihr Subjekt ist, wird gar nicht aufgeworfen. — 2.MDie theologische
stheokratisched) Staatstheorie. Der Staat ist ausreichend erklärt —— Fürwahr⸗
halten der Tatsache, daß er auf göttliche Einsetzung zurückzuführen ist, Gottes Willen
unmittelbar verkörpert, ein bescheidenes Seitenstück zu der Kirche. So Bossuet, Stahl u. a.;
Anklänge bei Bornhak. Diese „Theorie“ macht den Staatsbegriff zum Gegenstand des
Glaubens. Damit stellt sie sich aber außerhalb des Bereichs der Diskussionsmöglichkeit,
denn Glaubensdinge sind ein zwar beliebtes, aber sicher untaugliches Objekt wissenschaft⸗
lichen Streites. — it anderm als Rechtsbegriffen wird operiert, wenn man den
Staat mit einem Gebäude, einem Mechanismus, einer Maschine vergleicht (mechanische
Staatstheorie des 18. Jahrhunderts; vgl. Gierke, Althustus S, 198, 200) oder ihn,
im politischen Stil der Renaissance, ein „Kunstwerk“ nennt (Burckhardt, Kultur der
Renaissance in Italien S. 1ff.). Diese Anschauungsweisen betonen, in bewußtem Gegen⸗
satz zu jener theologisch-mystischen Auffassung des Staates, im Staate das Werk des
Menschenwillens und der Menschenhand; sehr richtig, gewiß, aber als Juristen wollen
wir wissen, welcher rechtswissenschaftlichen Kategorie sich dies gewaltigste aller Menschen—
wyerke einfügt. Gebäude, Maschine und Kunstwerk sind mit nichten Rechtsbegriffe. —
— Nicht anders wird das Urteil aber auch über die bedeutsamste der nicht-juristischen
Staatstheorien, die organische Staatstheorie, zu lauten haben. Diese will den Staat
als lebendigen Organismus, geradezu als Lebewelen höherer Ordnung begreifen. Dogmen—
zeschichtlich angeschaut ist es ein Rückschlag Fegen e18. Jahr⸗
hunderts und die ihm adäquate mechanische Staatsauffassung gewesen, als die organische
Theorie, welche in das Altertum zurückreicht und 3z. B. der platonischen Philosophie
schon vollkommen geläufig war, von der historischen Rechtsschule des 19. Jahrhunderts
(Eichhorn, Niebuhr, Puchta, Savigny) hervorgezogen und aufs neue belebt wurde. Die
mechanische Staatslehre hatte im Staate das Werk nicht sowohl menschlichen Willens
als menschlicher Willkür erblickt; hiergegen Front machend wies die historische Schule
mit Nachdruck auf die natürlichen Entwicklungsgesetze hin, welche, über Menschenmacht
und -Willkür erhaben, das Werden und Vergehen in der Natur und auch das Blühen
and Welken der Staaten bestimmen. Damit war sowohl der Naturwüchsige, das organisch
Gewachsene wie das historisch Gewordene im Staate betont, und die Bezeichnung des
Staates als Organismus sollte die zusammenfassende Formel für beides sein. Die
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        G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 455

organische Staatstheorie hat sich lange Zeit bei Juristen und Nichtjuristen als sehr über—
zeuügungskräftig erwiesen, und noch heute bekennen sich angesehene Namen zu ihr (genannt
en von Juristen Gierke, von Nichtjuristen Wundt. Doch hat sie in neuerer Zeit
iel an Boden verloren. Die stetig zunehmende Schärfe und Konsequenz der rein
uristischen Methode in der Staatsrechtswissenschaft lehrte einsehen, daß der Begriff des
Organismus so wenig ein Rechts begriff ist wie der des Mechanismus und daß daher
deder der letztze noch, der erstse Begriff in die Rechtstheorie eingeführt werden darf.
Bahnbrechend für die Überwindung der organischen Staͤatstheorie nach Gerber, Grund⸗
zuͤge 217 ff., insbesondere Jellinek, System 84 ff., Sltaatsl. J 132 ff.). So läuft
eun die Hervorhebung der Analogien zwischen dem Staat und einem Lebewesen auf
in Gleichnis hinaus, welches Anlaß gibt zu mancherlei lehrreichen und anregenden
Betrachtungen, bei dem man aber nie vergessen darf, daß es eben auch n ur ein Gleichnis
ist, nicht mehr.
So viel über die nichtjuristischen Lehren vom Staate. Im Gegensatz zu ihnen be—
streben sich die nen Saatsthegrien, den Staat als Rechtsbegriff zu konzipieren,
has heißt sein Wesen mit ausschließlich rechtswissenschaftlichen Mitteln, soweit möglich,
zu erklaͤren. Hierher sind zu zählen: ¶ Adie Auffassung des Staates als Rechts⸗
bjekt, als Gegenstand einer über ihm stehenden, rechtsförmlichen Willensherr schaft
QObijelttheaxiey. Es ist eine Anschauung, welche dem deutschen Territorialstaatswesen
rüherer Jahrhunderte unzweifelhaft zu Grunde lag (Bd. IS. 280). Man bezeichnet das
Wesen dieser heute überwundenen Entwicklungsstufe des deutschen Landesstaatsrechts als
Patrimonialstaat“, um damit anzuzeigen, daß dem Zeitbewußtsein das Territorium —
Land und Leute mitsamt dem über ihnen aufgerichteten Komplex von Hoheitsrechten
Landeshoheit) — als Herrschaftsobjekt, ja, im Sinne der naiv⸗privatrechtlichen Auffassung
Aler öffentlichen Gewalt, welche das Mittelalter kennzeichnet, nach Schluß desfelben aber noch
—Vo— als erb- und eigentuümlicher Besitz des Landesherrn und
eines Hauses galt. An wissenschaftlichen Verfechtern ves Patrimonialsystems hat es
nicht gefehlt, weder zu Zeiten, welche die patrimoniale Ordnung der Dinge in den meisten
deutschen Ländern noch aufrecht sahen (z. B. Biener, de vaturs ot indole dominii
id itoris Germaniae, 1780), noch später, im 19. Jahrhundert, als diese Ordnung
hereits der Geschichte angehörte (L. v. Haller, Maurenbrecher). Es versteht sich, daß
diese Patrimonialtheorie einer eingehenden Widerlegung heute nicht mehr bedars; wir
sind über die Zeiten hinaus, da die politischen Anschauungen noch in den Kinderschuhen
und Land, Leute, Landeshoheit in der Privatschatulle des Landesherrn steckten.
23 Eme moderne Form der Objekttheorie ist geschaffen worden von M. v. Seydel.
Bey e man, um einen kurzen Ausbruck zu gewinnen, der auch sprachgebräuchlich
ist, Land und Leute, welche der Herrschaft unterworfen find, als Staat, dann sind
derrscher und Staat voneinander geschieden, wie Subjekt und Objekt.“ Bayerisches
Stacter. 1 1709) „Ich bezeichne Land und Leute, insofern dieselben einem Herrscher⸗
willen unterworfen sind, als Staat, ähnlich wie man im bürgerlichen Rechte eine Sache
Figentum nennt, wenn sie einen Herrn hat.“ (Annalen des Deutschen Reichs 1898, S. 824.)
Diese Lehre Seydels, gangbar unter dem Namen „Herrichentααιε, außer
Seydel noch vertreten von Lingg und (mit gewissen Vorbehalten) von Bornhak, ist
nichts anderes als die modern umgeformte und ins öffentlichrechtliche übersetzte Patri⸗
monialtheorie. An Slelle der privaten Sachherrschaft setzen die modernen Vertreter der
Objekttheorie eine öffentlichrechtliche, im Interesse der Beherrschten auszuubende Herrscher⸗
gewalt, die aber — und das ist der aus dem Patrimonialsystem übernommene Irrtum —
einem Subjekt zugeschrieben wird, welches außer und über dem Staate steht: dem
Herrscher⸗ Das Abwegige dieser Thesrie ist leicht einzusehen. Sie nennt einerseits
„Staat“, was nur Element und Grundlage des Staates ist Land und Leute. Anderer—
seits behandelt sie als rechtlich identisch mit dem Siaat diejenigen Einzelpersonen oder
Personenverbindungen, welche namens des Staates organschaftlich zu handeln berufen
aͤnd. Sie redet don Rechten des Herrschers, also z. B. des Königs, wo es sich um
Rechte des Slaates handelt, und sehßt sich dadurch in Widerspruch mit dem positiven
        <pb n="449" />
        456

IV. Offentliches Recht.

Recht der einzelnen Staaten, welches überall nichts davon weiß, daß der Monarch „In—
haber des Staatsvermögens“ (Seh del, Bayer. Staatsr. J 171), oder gar, daß er „selbst
der Staat ist“ (Bornhak, Staatslehre 13), vielmehr die Begriffe „Staat“ und „Staatsoberhaupt“
 schon in den Zeiten der absoluten Monarchie unterschied und heute noch
diel schärfer unterscheidet. Der „Herrscher“, richtiger das Staatsoberhaupt oder der
Träger der Staatsgewalt (s. unten F8 If) ist keineswegs „Inhaber“ des Staatsvermögens,
sondern steht zu dem letzteren wie der Verwalter zu dem seiner Fürsorge anvertrauten
fremden Gut. Weiterhin muß gegen die Herrschertheorie der Einwand erhoben werden,
daß sie die Einheit des Staatsbegriffes zerstört. Nichts anderes nämlich wird bewirkt,
wenn man unter der Firma „Herrscher“ ein dem Staate selbst zugehöriges, ihm inne—
wohnendes Element, die Staatsgewalt, aus dem Begriffe des Staates herausreißt
und es dem Staate als eine außer ihm stehende Potenz überordnet (ogl. Jellinek,
Allg. Staatsl. J146). Das heißt einen lebendigen Leib enthaupten und den abgeschlagenen
Kopf noch zum Herrscher über den Rumpf erklären! — Das, was Seydel u. Gen.
den Herrscherwillen nennen, ist Wille des Staates selbst, ist Staatsgewalt, d. h. des
Staates Gewalt (s. unten 8 3, J, III). Diese aber ist keine den Staat, will sagen
das rechtlich geeinte Volk, von außen her ergreifende, transzendente, sondern eine ihm
mmanente Gewalt. Die Herrschertheorie begeht den Fehler, daß sie den Sitz dessen,
was den Staat beseelt, was seine Einheit im Innersten zusammmenhält, außer und Aber de
Volksgesamtheit anstatt in ihr sucht.
VB Auf gleichen Grundanschauungen wie die S eny delschen beruhend, unterscheiden sich
die Stãtstheorien Bornhaks und Loenings dariu von der Seydelschen Lehre, daß
sie die Bezeichnung Staat nicht, wie Seydel, auf Land und Leute als das „Objekt“
in der Hand des Herrschers anwenden, sondern — hierin wieder untereinander abweichend —
den αιααι den Staat elhit erklären (so Bornhakt, Staatel. S. 1858x
das Veha αιαααν Objekt. dem beherrschten Staatsvolk, „Staat
titulieren d Staat im Bandwörlerb. der Staatswiss. Bd. Vl 807 ff.).
Wenn Bornhak a. a. O. sagt: Derjenige, der die staatliche Gewalt aus eigenem
Rechte innehat gemeint ist: ausübt), ist selbst der Staat,“ so ist dieser Gedanke ja nicht
neu. Er kommt genau auf das hinaus, was Lu dwig XiV. prägnant genug, in die
Worte kleidete: 1Etat c'est moi. Uns will diese Staatskonstruktion style Louis XIV
aicht mehr recht einleuchten. Es liegt darin eine Überhebung des Repräsentanten über
den Repräfentierten, des Organs über den Gesamtkörper, welche uns nicht nur — was
schließlich noch nicht allein ausschlaggebend wäre — wider den Strich unserer modernen
politischen Anschauungen als vor allem wider die Logik der juristischen Grundbegriffe
zeht. Der Staat ist nicht identisch mit dem „Herrscher“ (d. h. der Person oder Personen⸗
—— organschaftlich repräsentiert), sondern er
faßt beides, Herrscher wie Beherrschte, König und Volk, Amtsträger und unbeamtete
Nichts-als-Untertanen zu einer Einheit zusammen. Namens dieser Einheit handeln die
Staatsorgane, handelt auch der Organe oberstes, der „Herrscher“. Erst kommt der Staat,
dann der Herrscher; der Staatsbegriff ist das lagische prius; es ist also deutlich, daß die
Kategorien „Staat“ Tid errscher nicht dentisch snd, und daß man den Herrscher⸗
begriff nur auf dem vorher gewonnenen Staatsbegriff aufbauen, nicht aber um⸗
gekehrt den Herrscher zur begrifflichen Grundlage des Staäates nehmen kann. Die
Staatslehre des 20. Jahrhunderts wird sich nicht von der des 18. beschämen lassen,
wird nicht zurückgehen wollen hinter die Staatsauffassung des aufgeklärten Absolutismus,
dessen größter Geist durch sein oft wiederholtes, vielfach variiertes Wort vom König
als erstem Diener des Staates? aufs klarste bewies, wie peit vdanon entfernt war.

e Ich denke hier an Sätze des preußischen Allg. Landrechts (1794), wie die: „Alle Rechte und
Pflichten des Staates gegen dn Buͤrger vereinigen sich in dem * erhaupte desfelben“ (II 18,
8 1)Einzelne —— . 5 deren Eigentum dem Staate und die ausschließende Benutzung
dem Obehaupte desselben zukommt, werden Domanen vder Kammergüter genannt? (IJ 14, 8 11)
S. die Werke Friedrichs des Großen an den von Rehm, Staatsl. S. 281, angeführten
        <pb n="450" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 457
den Herrscher für den Staat selbst auszugeben, wie er vielmehr dem Herrscher durchaus
die richtige systematische Stellung anweist: Quganschaft im Staat. —
¶Nichts anderes als eine Spielart over, wen ian vic Werhullung der Herrscher⸗
theorie Ist auch die vorhin erwähnte Lehre, welche den Staat begreifen will als das
Tyhei Jeltinekt, Staatsl. J αα ιαι, Vαn , in dem oben angeführten
Artikel , Staat“); denn auch diese Theorie kommt, zu Ende gedacht, auf die oben zurück⸗
gewiesene Identifizierung von Staat und Herrscher hinaus. „Rechtsverhältnisse“, „recht—
uͤche Beziehungen“ können nicht wollen noch handeln. Wie ist es also vom Standpunkt
der Verhältnistheorie aus zu verstehen, wenn gleichwohl jemand, den das positive Recht
„Staat“ nennt, wollend und handelnd im Rechtsleben auftritt, z. B. Stiftungen ge—
ehmigt, von Ehehindernissen dispensiert, uneheliche Kinder legitimiert: B. G.B. 88 80,
1322, 1723 —? Wer ist dieser „Staat“, den das B. G. B. hier als selbständigen Willenscräger,
 als kompetentes Subjekt für gewisse Rechtsakte einführt? Ein Rechtsverhältnis
kann, wie gesagt, nicht handeln; das kunn nur ein Rechtssubjekt, eine Person. Die hier
vorgestellte Thedrie sieht sich daher genötigt, je nach Bedarf dem, worin sie den „Staat“
erbuͤckt, nämlich dem Inbegriff der Rechtsbeziehungen zwischen Herrscher und Beherrschten,
den Herrscher, d. h. die herrschende Person zu substituieren. „Hinter den Personen,
velche Inhaber der herrschenden Gewalt sind, steht aber keine andere Person, als deren
Organe oder Stellvertreter sie fremde Rechte und Pflichten auszuüben hätien.“ (Soening
. . S 823) So wird die Vexhältnistheorie im Ergebnis der Herrschertheorie
zugedrängt; sie bleibt, wie die letztere, in dem vurch das Schlagwort I'Dtat e' est moi
bezeichneten Gedankenkreise stecken. Gerade diesen Gedankenkreis aber gilt es zu über⸗
winden.
9berwunden wird er nur durch die Einsicht, daß „hinter den Personen, welche
Inhaber der herrschenden Gewalt sind“, allerdings, des Widerspruchs der Herrscher- und
Verhältnistheorie ungeachtet, eine „andere Person“ steht, welche verschieden ist von den
jerrschenden wie von den beherrschten Einzelpersonen.
Der Staat stellt das Volk einschließlich des oder der herrschenden Menschen in der
rechtlichen Einheit eines mit Persönlichkeit begabten Gemeinwesens dar, der Herrscher
aber ist das oberste Organ dieses Gemeinwesens. Die Begriffe Herrscher und Staat ver⸗
halten sich wie der Repräsentant zum Repraͤsentierten. Dar, Hexricher — in Monarchien
ber Monarch — ist nicht der Staat; auch besitzt er ihn nicht, sondern er petritt. ihn.
Das Wesen „Staat“ ist im Sinne Rechtens eine Korporation, eine Gesamtpersönlichkeit
 auf erritorialer Grundlage GPeνl keitethegrie),
Die Persönlichkeitstheorie ist von allen Staatstheorien hẽeute ãm meisten ver⸗—
hreitete. Diese Verbreitung entspricht ihrem inneren Wert. Denn allein die Persönlich—
keitstheorie gibt mit rein juristischen Mitteln eine widerspruchslose, dem modernen poli⸗
lischen Denken sich anpassende Erklärung des Staatsbegriffs.
Ene im Altertum schon fließende, im Mittelalter aber fast völlig verschüttete Quelle
tiefsten staatswissenschaftlichen Erkennens, ist die Lehre vom Staate als Persönlichkeit
durch die naturrechtliche Theorie des 17. Jahrhunderts zu neuem Leben erweckt worden
(Grotius, Althusius, Pufendorf u. a.). Zur vollen Blüte brachte sie aber erst
die deutsche Rechtswissenschaft des 19. Jahrhunderts: Albrecht, v. Gerber, Gierke,
Jellinek, Laband, Georg Meyer. Von den historisch⸗politischen Denkern und
Schriftstellern, die auf eigenem, selbständig gebahntem Wege gleichfalls zu dieser Staatsauffassung
 gelangt sind, sei hier nur einer der größten genannt: Heinrich v. Treitschke:
Politik J26 ff.
Wer nach einer Rechtfertigung der Persönlichkeitslehre sich umschaut, der möge
etwa folgenden Erwägungen Raum geben. Die Personlichkeitslehre spricht zu denen und
will denen genügen, welche unter Zurücklassung Aler palrimonialen, patriarchalen, theo⸗

Stellen. Dazu die Kodifikation des fridericianischen Staatsgedankens im Allg. 8.R. II 13,81
J. oben S. 456 Anm. 1).
        <pb n="451" />
        158 IV. Offentliches Recht.

kratischen und anderen Staatsanschauungen einer hinter uns liegenden Zeit nachstehende
Momente als grundsätzlich wichtig fur die Erkenninis und Erklärung des Staates ansehen:
die den Wechsel der herrschenden und beherrschten Menschen überdauernde Einheit des
Staates: 2. die Eigenschaft des Staates als einer machtbegabten, willens⸗ und hand—
lungsfähigen Einheit, welche als solche Träger von Rechten und Pflichten ist; 3. die
Zugehörigkeit des Staates zur Gattung der aus einer Mehrheit von Menschen zusammen—
gefügten sozialen Einheiten (Verbände), anders ausgedrückt: die Natus des Sltaates
als eines Gemeinwesens, des Staatswillens als Gemeinwillens, der Staatsgewalt
als Verbandsgewalt; 4. die Einbeziehung des oder der „herrschenden“, d. h. die Ver—
bandsgewalt ausübenden Menschen in den Staatsverband, derart, daß der Herrscher
nicht außer und über den Verband gestellt, sondern, als sein „premier magistrat“, in
ihn hineingezogen wird, daß der König, indem er regiert, nicht sein eigenes, sondern
fremdes, d. h. eben des Staates Recht wahrnimmt.
Diese vier Punkte sollen die Hauptrichtungen bezeichnen, nach denen die juristische
Ausbildung und Durchbildung des Staatsbegriffes zu erfolgen hat; es muß behauptet
werden, daß nur die Perfönlichkeitstheorie die hierfür geeignete Operationsbasis dar—
bietet. Die anderen Staatstheorien führen — worüber die Probe zu machen dem Nach—
denken des Lesers überlassen bleiben muß — nicht zum Ziel. Dies gilt insbesondere
von der Herrscher- und von der Verhältnistheorie, welche sich über das wesentlichste
Moment des modernen Staatsbegriffs, über die korporative, die Verbandsnatur
des Staates hinwegsetzen und die öffentlichen Gewalten als persönliche Rechte des
Herrschers anstatt als Funktionen des Gemeinwesens erscheinen lassen.
Wir fassen das Ergebnis der letzten Erörterungen zusammen, indem wir die oben
S. 453 angegebene, noch unbestimmt gehaltene und für alle Staatstheorien Raum bietende
Grunddefinition des Staatsbeariffes auf die Persönlichkeitstheorie zuspißen und letztere
damit rezipieren:
Der Staat ist die Vereinigung aller Menschen eines bestimmten
Gebietes zu einer mit der obersten Gewalt übe? Land und Leute be—
kleideten Gesamtpersönlichkeit.
III. Entstehung und Untergang des Staates. — Die Frage nach der Entstehung
des Staates stand früher weit mehr im Vordergrunde des staatsrechtlichen und poli⸗
tischen Denkens als heute; sie ist in den Hintergrund getreten durch den Wandel der
Anschauungen über das Verhältnis des Staͤates zum Recht. Die Jahrhunderte seit
dem Mittelalter her bis an die Schwelle des 19. Jahrhunderts bekennen fich ganz über—
wiegend zum Naturrecht; sie sind beherrscht von dem Glauben un eine Rechtsordnung,
die, ob man sie nun (in der theologischen Färbung der Naturrechtslehre) auf göttliche
Satzung und Offenbarung oder (nach Art der rationalistischen Schule) auf ein ewig un⸗
wandelbares Vernunftgebot, auf die ,vis rationis naturalis“ zurückführte, jedenfalls eine
außer- und überstaatliche, für menschliche Verbandsgewalt unangreifbare Machtstellung
behaupten sollte. Weit entfernt, das Recht als Staatsprodukt zu erfassen, dachte man
sich im Gegenteil den Staat als Rechtsprodukt; es war der Naturrechtslehre „ein unab—
weisliches Bedürfnis, den Staat auf das Recht zu gründen und deshalb seine Ent—
stehung als einen rechtlichen Vorgang zu konstruieren, während ihr die Vorstellung,
daß auch eine illegitime Staatsgewalt rechtliche Wirkungen zu erzeugen vermöge, schlecht⸗
hin unfaßlich war“ (Gierke, Althufius 265). Den staatsgründenden Vorgang
selbst konstruiert man — eine Idee, welche „auf Jahrhunderte hinaus die Geister
tyrannisch beherrschte“ (Gierke a. a. O. 76) — als Vertrag, ein Vertrag aller mit
allen, ein Gesamtakt sämtlicher Individuen einer vorstaatlichen Gesellschaft, die es gut
und nützlich erfand, ihren Zustand in einen staatlich geordneten zu verwandeln. Traum—
hafte, mythologische Vorstellungen üͤber Staat und Recht, welche eine reizvolle Aufgabe
dogmengeschichtlicher Schilderung bilden, dogmatisch aber heute längst entwertet sind.
Wer heute ohne spekulatide Voreingenommenheit über die Entstehung des Staates
nachdenkt, wird zwei Seiten des Problems unterscheiden müssen: einmal die Frage,
wann und wie es zuerst auf Erden zur Entstehung von Staaten gekommen ist (primi—
        <pb n="452" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 459

„ive Staatsbildung, Genesis des Staates als Art der Gattung Gemeinwesen), — und
die andere: in welchen Tatsachen und Formen mag sich in der heutigen Staatenwelt
die Bildung neuer Staaten vollziehen? sind diese Taͤtsachen, diese Formen Rechtstatsachen,
 Recht sformen und, besahendenfalls, wie steht es mit ihrer juristischen Natur?
Die erste Frage, die nach der primitiven Staatsbildung, scheidet hier aus (s. oben
lBzuff.). Sie ist unter keinen Umständen eine Rechtsfrage. Aufgabe der Kulturgeschichte
uind Völkerkunde ist es, zu untersuchen, wann, wo und wie zuerst solche Volksverbände,
hie man mit einiger Berechtigung Staaten nennen darf, aus älteren und einfacheren Gemein—
wesen — Familien, weiteren genealogischen Verbänden, Horden, Stämmen — sich ent—
vickelt haben. Für den Juristen ist da nichts zu forschen und erst recht nichts zu kon⸗—
struieren. Nur einen Vorbehalt dürfen wir uns vom Standpunkte rechtswissenschaft⸗
licher Betrachtung aus gestatten: da zum Staatsbegriff die Seßhaftigkeit des Volkes
gehört (oben S. 458), so können die ültesten Staaten jedenfalls nicht älter sein als die
Kulturerscheinung der Seßhaftigkeit. Solange ein Volksstamm noch im Zustande des
Nomadentums verharrt, bildet er keine taugliche Grundlage eines Staatswesens.
Was sodann die Entstehung neuer Glieder der historischen und modernen Staaten—
gesellschaft betrifft, so kann diese Entstehung im Einzelfalle ein Rechtsvorgang sein, muß
Sober nicht sein, — ein Satz, der durch Linfaches Nachdenken gewonnen und durch die
Erfahrung bestätigt wird. Wie bei der primitiven Staatsbildung so ist auch hier die
Irrlehre des Naturrechts fernzuhalten, daß jede Staatsbildung im Wege Rechtens vor
aͤch gegangen sein müsse. Die Entstehung eines neuen Staates in dieser Welt bestehender
Staaten ist zunächst keine Rechts-, sondern eine Tat- und Machtfrage. Der Staat ist
entstanden, sobald die drei begriffsnotwendigen Elemente, Volk, Gebiet, Gewalt, bei
einander sind, — also mit der unlösbar und dauernd gewordenen Zusammenfassung eines
eßhaften Volkes unter einer obersten Gewalt. Einzig und allein auf, die vollzogene
Talsache dieser Zusammenfassung kommt es an. Wie und woher die drei Elemente des
neuen Staaiswefens beschafft worden sind, und ob es dabei überall rechtlich und reinlich
zuging, ist unerheblich; auch die durch nackten Bruch älteren Rechts über geraubtes Land,
anterjochtes Volk herrschende Staatsgewalt ist Staatsgewalt, solange sie sich halten kann
und hält. Eine Nichtigkeit von Staat und Staatsgewalt wegen „Illegitimität“ gibt es
richt. Anders und falsch jenes „Legitimitätsprinzip“ des Wiener Kongresses und der
Reftaurationszeit, eine scheinheilige Rechtsgestalt, unter deren naturrechtlicher Gewandung
einseitigste dynastische Interessenpolitik deutlich genug hervorblickt. Als Gegenmittel wider
diese Art von Legitimismus zu lesen: v. Treitschke, Pol. J 134, und Bismarck,
Gedanken und Erinnerungen 1 176: „Für das Terrain, welches die heutigen deutschen
Fursten teils Kaiser und Reich, teils ihren Mitständen, den Standesherren, teils ihren
eigenen Landständen abgewonnen haben, läßt sich kein vollständig legitimer Besitztitel
nachweisen, und in unserem eigenen staatlichen Leben können wir der Benutzung revolutio⸗
närer Unterlagen nicht entgehen ...“
Mil alledem ist aber nicht gesagt, daß ein Staat nicht im geordneten Wege Rechtens
entstehen, daß niemals die Staatsgründung als ein rechtlich faßbarer und konstruierbarer
Vorgang erscheinen könne. Das Gegenteil lehrt der Verlauf mehrerer aälterer und
aeuerer Staatsschöpfungen, lehrt vor allem das glänzendste und uns nächstliegende Bei—
piel: die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches. Die Reichsgründung ist — worüber
noch zu reben fein' wirbe(s. unten 89) — historischapolitisch betrachtet eine Tat des
preußischen Staates, vollzogen unter dem Beistand aller deutschen Regierungen, unter
der Zustimmung der überwiegenden Mehrheit des deutschen Volkes, — rechtlich gewürdigt
die Schöpfung eines neuen Staates durch Vereinbarung bestehender Stagten.
Es ist dies eine Rechtsform der Staatengründung, welche in zwei verschiedenen Typen
vorkommt: als Zusammenschluß einer Mehrheit von Staaten zu einem Gesamt-(Bundes⸗)
taat vermöge Vereinbarung unter sich (so: Gründung des Nordd. Bundes, Erweiterung
desselben zum Reiche, Gründung der heutigen schweizerischen Eidgenossenschaft, der nord⸗
amerikanischen Union, der Republik von Zentralamerika) — und als Begründung eines
reuen Staates durch konstitutiven Gesamtakt dritter Staaten (Bulgarien, Kongostaat:
        <pb n="453" />
        460

IV. ffentliches Recht.

siehe Völkerrecht). Solche staatsgründenden Vereinbarungen haben natürlich nichts zu
tun mit der naturrechtlichen Fiktion des Staats— oder Gesellschaftsvertrages, sind sie
doch zwischen bestehenden Staaten, nicht, wie Locke, Rousseau und ihre Vor—
gänger den „Staatsvertrag“ sich dachten, zwischen den atomisierten Individuen einer
vorstaatlichen Gesellschaft abgeschlossen worden. Die modernen staatsgründenden Ver—
einbarungen sind einigermaßen analog den Verträgen zwischen Privatpersonen, durch
welche juristische Personen des Privatrechts geschaffen werden. Wie es dort die inner—
staatliche Rechtsordnung ist, welche an die übereinstimmende Willenserklärung als deren
rechtliche Wirkung die Entstehung der juristischen Person knüpft, so ist es in dem hier
erörterten Falle die nicht über staatliche, aber zwischen staatliche Ordnung dos Völker—
rechts, welche die Möglichkeit der Kreation neuer Mitglieder der Staatengesellschaft
durch Vereinbarung bestehender Staaten vorsieht und anerkennt (Haenel, Deutsches
Staatsr., J 36; a. M. Jellinek, Allg. Staaisl. 245 ff.).
Wie die Entstehung so kann auch der Untergang des Staates ein rein faktisches,
rechtlich nicht meßbares Ereignis, er kann aber auch ein Rechtsakt sein. Die Auflösung
des alten Deutschen Reiches wird niemand juristisch „konstruieren“ wollen, ebenso die
Zerstörung des Königreichs Polen durch die bekannten „Teilungen“. Für viele vor—
gekommene Fälle des Untergangs bestehender Staaten liefert vas Völkerrecht die Rechts—
formel in Gestalt des Begriffs der Eroberung (debellatio), — auf diesem Wege
haben z. B. die im Jahre 1866 mit Preußen vereinigten deutschen Staaten ihr Dasein
eingebüßt, verschwanden die mittel und süditalienischen Staaten von der Landkarte, dem
italienischen Einheitsstaate den Boden bereitend, in welchem andererseits das Königreich
Sardinien durch selbstgewollte, freiwillige Preisgabe seinet staatlichen Individualität auf—
ging. Freiwillig, und zwar durch rechtsförmlichen Verzicht auf ihr Dasein und Eintritt
in den preußischen Staat, haben auch die beiden Fürstentümer Hohenzollern (Vertrag
pvom 7. Dezember 1849, preußisches Gesetz vom 12. März 1850) und das Herzogtum
Lauenburg (preuß. Ges. v. 28. Juni 1876) ihr Ende als selbständige Staatswesen erreicht.

ʒ 2. Einheitsstaat. Staatenverbindungen. Zusammengesetzter Staat.

Die allgemeinen Grundbegriffe des Staatsrechts sind, soweit sie nicht auf reiner
Spekulation, fondern auf forschender und vergleichender Betrachtung der reglen Staaten—
welt beruhen, dem Einheitsstaate abgesehen uͤnd von ihm abgezogen worden. Dies
hängt nicht allein damit zusammen, daß man von jeher im Einheitsstaate den einfachsten
und Normaltypus des Staates erblickte und noch zu erblicken hat, sondern vor allem
damit, daß die theoretische Ausbildung jener Grundbegriffe sich bereits zu einer Zeit voll⸗
zog, welche andere als Einheitsstaaten noch gar nicht oder kaum kannte und von dem
Typus des zusammengesetzten Staates, insbesondere des Bundesstaates, wie er in Nord⸗
amerika 1778 1787 ausgebildet, in die europäische Staatenwelt aber erst durch die
neuere Verfassungsentwicklung Deutschlands (seit 1867) und der Schweiz (1848) ein—
geführt worden ist, nichts wußte.
Zusammengesetzte Staaten sind solche, die eine Vereinigung nicht sowohl
von Menschen als von Staaten unter einer obersten Gewalt darstellen: Staatswesen
höherer Ordnung also, welche aus einer Mehrheit von Staaten zusammengesetzt sind
Staatenstaaten i. w. S.). Demgegenüber ist ein Einheitsstaat ein Staat, welcher
weder selbst ein zusammengesetztes Staatswesen darstellt noch einem solchen als Mitglied
oder Untertan angehört. Es ift deutlich, daß die Figur des zusammengesetzten Staates
eine Komplikation und Modifikation des Einheits-⸗ d. h. einfachen Staates zeigt,
sofern Land und Leute nicht einer, sondern mehreren Staatsgewalten unterworfen sind,
oon denen eine (die Bundes, Zentral⸗, Reichsgewalt) die höchste ist.
Begriff und Wesen des zusammengesetzten Staates wird umfaßt von der all—
gemeineren Kategorie „Staatenv erbindung“.
Eine Staatenverbindung (Literatur s. be G. Meyer, Staatsr. 88 12214, dazu
        <pb n="454" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht.

461

Jellinek, Staatsl. 674 ff.) ist eine auf einem besonderen Rechtsgrunde beruhende,
Tuf Dauer eingerichtete Gemeinschaft zwischen einer Mehrheit von Staaten.
Das Moment des besonderen Rechtsgrundes hebt die Staatenverbindung ab
bon der allgemeinen, universalen Gemeinschaft der Stacdten, welche die Grundlage des
Hoͤlkerrechts bildet. Durch ihren dauernden und institutionellen Charakter.
unterscheidet sich die Staatenverbindung einerseits von vorübergehenden internationalen
Vereinigungen aller Art, andererseits von zwischenstaatlichen Verträgen, die, wenngleich
auf langere, vielleicht unbestimmte Zeit abgeschlossen (dauernde Schutze und Trutzbünd⸗
aisse u. dgl.), während dieser Zeit wohl Lrechtliche Beziehungen zwischen den Staaten
ichaffen, nicht aber in bleibenden Einrichtungen, gemeinsamen Institutionen der Ver⸗
zuͤndenen objektiviert erscheinen.
Die Rechtstatsache, auf welche die Staatenverbindung sich gründet, kann dem
Völkerrecht oder dem Staatsrecht angehören, und unterscheidet man demgemäß völkerrecht⸗
liche und staatsrechtliche Staatenverbindungen.
1) Die ooblterrechtliche Verbindungsweise zeigt die Staaten im Status
oertragsförmiger, letzten Endes auf dem selbsteigenen Willen der Gebundenen beruhen⸗
der Bindung; das Völkerrecht und nur das Volkerrecht bestimmt Art und Maß der—
Bindung. Anders die staatsrechtlichen Verbindungen. „Verbindung“ bedeutet hier Ver⸗
strickung in ein Unterwerfungsver hältnis, Subjektion einer Staatsgewalt unter
die andere, Beherrschung der ersteren durch die letztere; die Pflichten des untergeordneten
Staates beruhen nicht auf nernationaler Vertragstreue, sondern auf dem Willen
des Herrn.
Die völkerrechtlichen Staatenverbindungen lassen sich in drei Gruppen einteilen:
einseitige Abhängigkeitsverhältnisse, Gemeinschaften, Gesellschaften.
Die erste Gruppe zeigt als vorherrschendes Prinzip die Ungleichberechtigung der
berbundenen Staaten“ ein Staat oder eine Mehrheit von solchen hat sich in Abhängig—
sit hen einem anderen Staate begeben. Das Prototyp dieser Art von Staatenverbindungen
st das Protektorat oder die Schutzherrschaft (s. die Darstellung des Völkerrechts). Da—
Jegen beruhen die Gemeinschafts- und Gesellschaftsverhältnisse auf Gleichberechtigung der
Verbundenen (daher zusammenfassende Bezeichnung nach Bornhak: „Koordinations⸗
erhältnisse“). Die privatrechtlichen Analogien dieser völkerrechtlichen Verbindungstypen
ind die communio (B. G. B.: Gemeinschaft“) einerseits, die sociétas („Gesellschaft“)
andererseitsz, und kann man dementsprechend hier auch von Staatenkommunionen und
Staatensozietäten reden.
Eine Staatenkommunion ist gegeben, wenn mehrere Staaten ein Organ
zemeinsam haben. Hierher gehören Verhältnisse wie z. B. die Gemeinsamkeit des Ober—
andesgerichis unter den thüringischen Kleinstaaten, den Hansestädten, die gemeinsame
Ständeversammlung der beiden Großherzogtümer Mecklenburg, vor allem aber die durch
Bemeinschaft des monarchischen Staatsoberhauptes charakterifierten, Unionen“. Man
unterscheidet üblicherweise den Fall der Personal- von dem der Realunion. In
beiden Fällen erscheint eine und dieselbe Person als Monarch zweier oder mehrerer
Staaten, welche insoweit also „uniert“ sind, während eine weitere Organ- oder sonstige
Rechtsgemeinschaft zwischen ihnen nicht begriffswesentlich ist.
Die Personal- verhält sich zur Realunion wie der Rechtsbegriff des Zufalls zu
dem der Abficht. Bei der Personalunion ist die Gemeinschaft eine rechtlich zufällige,
von den Verfassungen der unierten Staaten nicht geforderte noch festgelegte Tatsache,
»ine communio inecidens (Jellinek, Staatsl. 687). Regelmäßig entsteht die Personal⸗
union durch Erbgang, d. h. dadurch, daß dem Herrscher eines Staates durch die Thron—
folgeordnung eines anderen Staates die Krone auch des letzteren anfällt (so die früheren,
nachmals aufgelösten Personalunionen zwischen England und Hannover, den Niederlanden
und Luremburg); doch sind auch andere Entstehungsweisen denkbar und dagewesen, wie
twa die Berufung des Monarchen von Aauf den Thron von B durch Wahl oder
internationalen Rechtsakt (vgl. die Verbindung zwischen Belgien und dem Kongostaat,
die einzige Personalunion in der heutigen Sltaatenwelt). In derselben Weise, wie sie
        <pb n="455" />
        162

IV. ffentliches Recht.

begründet worden ist, kann die Personalunion sich auch wieder lösen, so insbesondere
dadurch, daß das Thronfolgerecht der unierten Staaten wiederum verschiedene Personen
in dem einen und dem anderen Staate beruft. Man denke an den Fall, daß in dem
einen Staate agnatische, in dem anderen Staate kognatische Thronfolge gilt, nach dem
Tode des söhnelos verstorbenen gemeinsamen Monarchen also dessen einzige Tochter in
dem einen Staate succediert, in dem anderen aber nicht succedieren kann und einem
Seitenverwandten weichen muß (Auflösung der niederländisch-luxemburgischen Versonal⸗
union 18983).
Im Gegensatz zu der Personal— hat die Realunion nichts von einer communio
ineidens an sich; sie ist eine Gemeinschaft nicht des Zufalls, sondern der Absicht, beruhend
auf dem einhelligen Willen der unierlen Stagten. Ob dieser Wille ausdrücklich in einer
Vereinbarung erklärt ist oder stillschweigend bestätigt wird, ist unerheblich; nur auf den
Inhalt des Willens kommt es an, nämlich auf das Vorhandensein der Absicht, daß
die Person des Monarchen den Staaten stets und unter aͤllen Umständen gemeinsam
sein soll. Weitere Gemeinsamkeiten, wie etwa gemeinsame Ministerien oder parlamen⸗
tarische Einrichtungen, werden auch hier durch den Begriff nicht erfordert, kommen aber
vor, wie z. B. in Osterreich-Ungarn. Außer Osterreich und Ungarn bieten gegenwärtig
noch Schweden und Norwegen das Bilb einer Realunion:; ein Beispiel aus früherer
Zeit ist Schleswig-Holstein.
Gesellschaftsverhältnisse zwischen Staaten, Staatensozietäten liegen
vor, sofern mehrere Staaten behufs gemeinsamer Verfolgung gemeinsamer Zwecke sich zu
zinem Verein zusammentun, ohne jedoch in ihrem Verhältnis zu⸗ und gegeneinander
den Boden des „Vertragskomments“, der völkerrechtlichen Koordination zu verlassen und
ohne ihren Verein zu einer selbständigen staatlichen Persönlichkeit, mit anderen Worten
zum Staate über Staaten zu steigern. Die hierhergehörigen Staatenverbindungstypen
lassen sich mannigfach klassifizieren. Trennende Kriterien sind: einmal das Vorhanden—
sein oder Nichtvorhandensein besonderer O rgane, welche mit Wahrnehmung der Sozietäts⸗
aufgaben betraut sind; man unterscheidet hiernach organisierte und nichtorganisierte
Staatensozietäten. „Organisiert“ waren die sogleich zu erwähnenden Staatenbünde, wie
insbesondere der Deutsche Bund; auch der ehemalige Deutsche Zollverein und viele der
modernen sog. internationalen Verwaltungsvereine, z. B. der Weltpostverein (s. die Dar—
stellung des Völkerrechts) gehören zu der Klasse der organisierten Staatensozietäten.
„Unorganisiert“ ist z. B. die lateinische Münzunion. Eine andere Einteilung der zwischen⸗
staatlichen Gesellschaftsverhältnisse sieht auf den Zweck der Assoziation und unterscheidet
hiernach: Assoziationen mit administrativen (d. h. im Bereiche der staatlichen Kultur—
aufgaben liegenden) Zwecken, z. B. die erwähnten internationglen Verwaltungsvereine, —
und Assoziationen mit politis chen Zwecken (Aufgaben, die dem Bereiche des staatlichen
Machtzwecks angehören. Das Hauptbeispiel einer politischen Staatengesellschaft ist der
sog. Staatenbund.
Der Staatenbund ist eine zu politischem Zwecke begründete,
organisierte Staatensozietät. Ein Rechtsbegriff, vornehmlich abstrahiert aus
den Staatendverbindungen, welche in Nordamerika (1778 51787), in der Schweiz (1815
bis 1848) und in Deutschland, hier in Gestalt des Rheinbundes und Deutschen Bundes,
durchweg als geschichtliche Vorstufe der nachmals erreichten vollkommneren, bundesstaat⸗
lichen Einigung besianden. Die Einzelheiten dieser in der gegenwärtigen Staatenwelt
nicht vertretenen Assoziationsform werden unten (88 5, 6) an den beiden deutschen Bei⸗—
spielen, namentlich an dem Deutschen Bunde, näher demonstriert werden.
2. Die staatsrechtlichen Staatenverbindungen zeigen eine Mehrheit von
Staaten als Untertanen einer höheren, gleichfalls staatlichen Gewalt, derart, daß der
herrschende und die beherrschten Staaten mitsammen eine politische Einheil hoherer
Ordnung, einen Staatenstaat (im weiteren Sinne) oder zusammengesetzten Staat
darstellen. Zwei wesentlich verschiedene Gestaltungs- und Organisationstypen dieser Ver—
bindungsweise sind dentba ung dagewesen; ihr Gegensatz ift analog demjenigen, welcher
die Herrschafts? und Genossenschaftsverbände des alteren deutschen Rechts (GGierke,
        <pb n="456" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 463

Benossenschaftsrecht J 809 ff., 1836 ff.) scheidet. Den nach Art eines Herrschaftsverbandes
zusammengesetzten Staat pflegt man im engeren und spezifischen Sinne Staatenstaat“
ju nennen (Jellinek, Staatsl. 684). Ein solcher, ein Verband, „in welchem einer
as ist, was in der Genossenschaft alle sind“, ist beispielsweise das türkische Reich, die
Türkei mit ihren Vasallenstaaten. Letztere stehen unter der Oberherrlichkeit, Suzeränetät“
der ersteren; lediglich durch dieses Moment, durch den gemeinsamen Suzerän, werden sie
zur Einheit zusammengeschlossen; außer dem Herrn haben sie nichts gemeinsam. Es ist
heutlich, worin das Kennzeichen eines solchen Staatenstaates i. e. S. vor allem beruht:
in der negativen Tatsache des Mangels eines Bundes verhältnisses. Es ist eine Staaten—
derbindung, die nichts Bündisches, nichts Genossenschaftliches an sich trägt, sondern eben
rein herrschaftlich geartet ist. Die Vereinigung mehrerer Staaten bedeutet hier nicht
jemeinsame Tätigkeit zur Grreichung des Gemeinzwecks, sondern gleichmäßige Unter—
derfung unter den Willen einer höheren Gewalt, auf deren Willensbildung den unter—
dorfenen Staaten ein Einfluß nicht eingeräumt ist.
Das Wesen des Staatenstaates i. e. S. kommt also darauf hinaus, daß einer der
berbundenen Staaten, der Suzerän, Alleinträger der die anderen beherrschenden Ober—
taatsgewalt ist. Im Gegensatz hierzu zeigt die Oberstaatsgewalt bei der anderen, uns
aäher angehenden Form des zuͤsaͤmmengesetzten Staates, dem B undesstaate, genossen—
schaftlichen Charakter, sie ruht hier in der korporativen Gesamtheit der verbundenen
Staaten selbst, so daß jedes Glied dieser Gesamtheit Beherrschter zugleich und Mitherrscher
st. Der Bundesstaat ist — sein Name sagt es — nicht sowohl eine Verbindung als eine
Verbündung von Staaten: die über die Verbündeten herrschende Oberstaatsgewalt ist
nichts anderes als der Gemeinwille der Verbündeten selbst, hervorgebracht durch das ge—
rdnete Zusammenwirken aller. So liegt der Unterschied zwischen Staatenstaat i. e. S.
und Bundesstaat klar zu Tage. Verfassungsgeschichtlich weit bedeutsamer als der hiermit
bezeichnete ist aber der andere Gegensatz, der, welcher die Begriffe Bundesstaat und
Stalenbund trennt. Ist doch die Geschichte und endliche Erfüllung der deutschen
Kinheitsbestrebungen im 19. Jahrhundert nichts anderes als die langdauernde Negation
ind schließliche Position des Bundesstaatsbegriffes in seinem Abstande vom Staaten⸗
h»unde, — ein Entwicklungsschritt, der uns das „Pathos der Distanz“ zwischen den
zeiden Begriffen voll empfinden läßt.
Im Staatenbunde herrscht der Gedanke der Vielheit, im Bundesstaate dagegen
der der Einheit. Staatenbund und Bundesstaat verhalten sich, um die klassische Wen—
dung Labands dem Leser nicht vorzuenthalten, zueinander wie die Kategorien Rechts—
verhältnis und Rechtssubjekt. Der“ Staatenbund ist das — mit Notwendigkeit
olkerrechtliche — Rechtsverhuͤltnis einer Vielheit von Staaten, wogegen der Bundes⸗
staat die Vielheit zur Einheit eines von der Summe aller einzelnen Staaten verschiedenen,
selbstaändigen staatlichen Subjekts, eines Gesamtstaatswesens verschmolzen zeigt, so zwar,
daß die keinzelnen Gliedstaaten durch ihre Einfügung in die staatliche Einheit höherer
Drdnung den Charakter als Staaten nicht einbüßen.
Als Bundesstaaten bezeichnet man vorzugsweise das Deutsche Reich, die Schweiz,
die Vereinigten Staaten von Rordamerika, sodann auch wohl die mittelz und südamerika⸗
nischen Föderativrepubliken neueren und neuesten Gründungsdatums: Mexiko, Venezuela,
Brasilien, Argentinien. In der Ausgestaltung des bundesstaatlichen Gedankens weichen
diese Gemeinwesen sehr voneinander ab, so daß es dem vergleichend prüfenden Betrachter
nicht leicht wird, einen allgemeingültigen, auf alle die genannten Staatenverbindungen
passenden Begriff des Bundesstaates zu finden. Die Aufstellung und Formulierung
eines solchen Begriffes wird sich vor allem an das überall zutreffende politische Moment
halten muͤssen, daß eine Mehrheit von Staaten eine höhere Einheit bildet, welche selbst
ieder Siatist. uad' vaß die Verfafsung dieser höheren Einheit (der Reichs⸗,
Bundes- oder Zentralgewalt) die verbündeten Einzelstaaten zur Mitwirkung bei der
Bildung des sie beherrschenden Bundesstaatswillens beruft. In Vorwegnahme des weiter
unten festzustellenden Begriffes der Souveränetät läßt sich zusammenfassend aussagen:
der Bundesstaat ist ein souveräner Staat, zusammengesetzt aus einer
        <pb n="457" />
        164 IV. ffentliches Recht.

Mehrheit nichtsouveräner Staaten, welche an der Bildung seines
Willens verfässungsmäßig beteiligt sind.
Es sei hier von vornherein zugegeben, daß der hiermit bezeichnete Begriff des
Bundesstaates vorzugsweise auf die deutschen Verhältnisse, die Eigenart des Deutschen
Reiches berechnet ist. Daß und inwieweit dies der Fall, inwiefern gerade das Deutsche
Reich die Begriffsmerkmale des Bundesstaates: Staatlichkeit des Bundes wie aller seiner
Glieder, Souveränetät des Bundes, Anteilnahme der Glieder (Einzelstaaten) an der
Bildung des Bundes-(Reichs-)willens ausprägt, soll später, bei Erörterung der recht—
lichen Natur des Reiches (unten 8 10), nachgewiesen werden.
F—3. Die Staatsgewalt.
J. Begriff. Staatsgewalt und Recht. — Der Staat hat, als eine Person im
Sinne Rechtens, seinen Willen. Der Staatswille vermag zunächst alles, was andere
juristische Personen auch können und dürfen. Das privatrechtliche Wollen des Staates,
wie es uns in seiner Gebarung als „Fiskus“ entgegentritt, unterscheidet sich in nichts
von der Willensmacht, welche jeder physischen oder juristischen Person zukommt. Wir
sehen hier den Staat im Bürgerkleide des Privatmannes, sehen, wie er nichts weniger,
aber auch nichts mehr vermag, als die Kräfte der für alle und jeden gegebenen Rechts—
ordnung für seine Interessen in Bewegung zu setzen, — wie er besitzt und verliert, wagt
und gewinnt, veräußert, kauft, erbt, wie er, um zu dem Seinigen zu kommen, prozessieren
und auf Klage seiner Gläubiger vor den Gerichten Rede stehen muß. Vor welchen,
wessen Gerichten? Vor seinen eigenen, die er als Bewahrer seiner Rechtsordnung ein⸗
zesetzt hat durch seinen Willen, — einen Willen, der hier uun freilich nach Art und Maß
nichts mehr gemeinsam hat mit dem Wollen und Können der Privatpersonen.
An diesem Beispiel, der Gerichtsbarkeit, sehen wir: der Sitaat hat außer der
gemeingewöhnlichen, aus dem Wesen der Rechtspersönlichkeit folgenden, weiterhin eine ihm
eigene Willensmacht. Diese heißt Staatsgewalt (Synonyme: Staatshoheit, Imperium).
Ihr Wesen lehrt das Wort Gewalt: Gewaltk hat, wer die Freiheit der Menschen durch Befehl
und Zwang beschränken darf. Gewalthabender Verbände gibt es nun viele im Staate:
legen doch die Gemeinden ihren Bürgern und Einwohnern Steuern auf, erteilen doch
die Kirchen und andere öffentliche Korporationen ihren Mitgliedern bindende und zwingende
Vorschriften von mancherlei Art, Vorschriften, welche den Gebundenen binden, nicht weil
er will, sondern weil „man“, weil der Verband, die Korporation will. Auch läßt
die Bezeichnuung Staats gewalt deutlich erkennen, daß das Prädikat des Gewalthabers
auch noch anderen Wesen und Gemeinwesen außer dem Stagate zukommen mag. Der
Staat hat in seinem Machtbereiche nicht die einzige Gewalt. Aber er allein “hat die
herrschende Gewalt.
Staatsgewalt ist die dem Staate ausschließlich zustehende Fähig—
keit, Land und Leute zu beherrschen. Damit will gesagt sein einmal: die Staats⸗
gewalt ist die oberste Gewalt ihres Bereichs, ihr Befehl hat den Vorrang vor den
Befehlen der anderen, untergeordneten Gewalten des Lanbes, ihr Wille bricht jeden
Widerstand. Ferner aber und mehr: Befehlen und Zwingen ist ein dem Staate aus—
schließlich vorbehaltenes Tun. Die Staatsgewalt hat in hrem Herrschaftsbereich
das Monopol des sozialen Zwanges.
Das ist eine Haupterrungenschaft der modernen Staatsentwicklung, ein Satz, der
heute unumstritten gilt, freilich nicht immer gegolten hat. Die weiter zurückliegenden
Entwicklungsstufen der Staatsgewalt sind allenthalben gerade dadurch charakterisiert, daß
der Staat die bezeichnete überragende, alleinherrschende Stellung nicht innehatte noch
beanspruchte. Dies gilt insbesondere von der Gestaltung der politischen Verhältnisse im
Mittelalter. Diejenige Macht, welche beispielsweise in Deutschland der Hauptträger der
neueren Staatsbildung gewesen ist, die landesherrliche Gewalt (Landeshohett), erscheint
im Mittelalter und noch geraume Zeit nachher vurchaus nicht im Alleinbesitz aller Herr—
schafts. und Zwangsgewalt innerhalb ihres Territoriums; dort gibt es vielmehr mancherlei
        <pb n="458" />
        J. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 465

herren und Herrschaftsrechte neben dieser werdenden, unvollkommenen Staatsgewalt:
Jeben der landesherrlichen tritt die grunde und gutsherrliche Gewalt, die Autonomie
der Städte, vor allem die Herrschermacht der Kirche mit der begründeten Prätension der
Gleichordnung und des eigenberechtigten, aus der Landeshoheit nicht abgeleiteten Charakters
Juf. Demgegenüber geht die Tendenz der sozialen und politischen Entwicklung seit
Anbruch der neueren Zeit auf Vernichtung aller selbständigen, originären Herrschaftsrechte
 außerhalb der Staatsgewalt, auf Absorption jener durch die letztere (HHobbes,
Hleichnis vom großen Leviathan, der alles eigenstaäͤndige, von ihm nicht geschaffene
Herrscherrecht verschlingt). Der Zielpunkt dieser Entwicklung ist im Staate der Gegen—
dart uͤnzweifelhaft erreicht: Herrschaft, Befehl und Zwang kann heute nur vom Staate
ausgehen, von niemand sonst.
Der Staat bedeutet in der heutigen Ordnung des menschlichen Gesellschaftslebens
die Konzentration alles sozialen Zwanges in einem Punkte. Dieser Brennpunkt
ist der Staat selbst: von ihm strahlt aller Zwang aus. Der Staat ist die Gesellschaft
als Zwangsorganisation. Damit ist das Verhältnis einerseits der Begriffe Staat und
Gesellschaft, Staatsleben und Gemeinleben, andererseits der Begriffe Staat und Recht
im Kerne bezeichnet.
Es ist deutlich, daß die Aussage: „der Staat ist das Gemeinleben als Zwangsorganisation,“
 nicht dahin mißverstanden werden kann, daß der Staat mit der Gesell⸗
schaft überhaupt identisch sei, daß das menschliche Gemeinleben restlos im Staate auf⸗
—D als ein flagranter
Widerspruch mit der Welt der Tatsachen. Nicht uͤberall, wo Menschen miteinander sind,
—000 Befehl
und infolgedessen unter der Herrschaft des Staates. Das Gemeinleben der Menschen
hdirgt in seinen Höhen und Tiefen vieles, was den Staat nicht kümmert. Man denke
an die Welt des Religiösen, der verfeinerten ethischen Empfindungen, der Kunst, des
gesellschaftlichen Verkehrs von Mensch zu Mensch: überall ein soziales Dasein, ein
Zusammenwirken für Erreichung sozialer Zwecke, — auch ein reguliertes Zusammen⸗
Lein, aber reguliert nicht durch Zwangsgesetze, hinter denen Strafe und Erxekution steht,
sondern durch „Konvenlionalregeln“ (Stamm ler), welche mit ihren Vorschriften darüber,
was rechtgläubig, sittlich, ehrenhaft, anständig, schicklich, schön ist, nur denjenigen binden, der
und solange er sich ihnen freiwillig unterwirft. Das ist die vom Walten von Herrschaft
ind Zwang nicht berührte, sagen wir: die anarchissche Sphäre des menschlichen Gemein⸗
ebens; in sie reicht Staat und Staatsgewalt nicht hinein. Ihr steht gegenüber die
Sphäre des sozialen Zwanges, die koaktive Sphäre, welche ihrerseits ganz und aus—
schließlich vom Staate ausgefüllt wird, mit dem Staatsleben identisch ist.
Die koaktive Sphäre des Gemeinlebens ist diejenige, welche rechtlich, d. h. durch
Rechtsnormen geordnet ist. Denn Rechtsnorm ist gleichbedeutend mit Zwangsgesetz;
alle Rechtsordnung ist und will sein Zwangs ordnung: Ordnung der zur Erreichung der
ozialen Zwecke erforderlichen Freiheitsbeschränkungen. Hiermit ist denn aber auch das
Verhaͤltnis der Staatsgewalt zum Recht berührt und klargestellt: weil die Rechtsordnung
einen Komplex von Zwangsgeboten darstellt, Zwang aber, in concreto wie in abstracto,
aur vom Staate ausgehen kann, muß alle Rechtsordnung, Staatsordnung, Staatswille
sein. Alles Recht ist, wenn man auf die Herkunft und die Entstehung sieht, „Staats⸗
recht“ im weitesten Sinne des Wortes; es ist des Staates Wille, sei es, daß dieser
Wille unmittelbar oder mittelbar vom Staate ausgeht, ausdrücklich (Gesetz) oder still—
hweigend (Gewohnheitsrecht, „statutum tacitum“)a erklärt ist. So folgt. aus der
Konzentration aller Zwangsgewält im Staate mit Notwendigkeit die ausschließliche Be—
sugnis und Fähigkeit der Staatsgewalt, Recht zu setzen: das Rechtssetzungs—
nonopol des modernen Staates.
Die nähere Begründung dieses Satzes muß der allgemeinen Staats— und Rechts⸗
lehre überlassen bleiben.

VBgl. meine Ausführungen im Verwaltungsarchiv Bd. V S. 14ff.
Eneyklopädie der Rechtswissenschaft. 6.. der Neubearb. 1. Aufl. Bd. II.
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        4166

IV. Hffentliches Recht. BF

Der Gefahr eines Mißverständnisses ist hier noch vorzubeugen. Mit dem Satze:
nur der Staat herrscht, er allein kann zwingen, niemand außer ihm kann infolgedessen
Recht setzen, ist begreiflicherweise nicht behauptet und soll nicht gesagt sein, daß die
Staatspersönlichkeit, in Gestalt ihrer Organe, es immer selbst sein muß, die in dem
ihr unterstellten Gemeinleben befehlend und zwingend auftritt. Aber wer immer solches
tut, kann dies nur, weil und soweit der Staat ihn dazu ermächtigt, ihm seinen Arm,
seine Herrschermacht geliehen hat. Die volle, im modernen Staate verkörperte Entwicklung
und Entfaltung der Staatsgewalt bedeutet nicht Vernichtung alles außerstaatlichen
Herrscherrechts, sondern alles außerstaatlichen eigen en (ursprünglichen) Herrscherrechts.
Das Dasein gewalthabender, mit Zwangsbefugnissen ausgestatteter Verbände, Korpora—
tionen u. s. w., die nicht Abteilungen des Staates, sondern eigene, vom Staate ver—
schiedene, ihm gegenüber selbständige Persönlichkeiten darstellen, ist, wie bereits vorhin,
unter Bezugnahme auf die Finanzhoheit der Gemeinden und die analogen, sowie ander—
weiten Zwangsrechte der Kirchen und öffentlichen Genossenschaften, angeführt, mit dem
Wesen der Staatsgewalt keineswegs unvereinbar, — wofern nur diese eigenen Verbände
und untergeordneten Gewalthaber nicht als Träger eigenen Herrschaftsrechts auftreten,
die Rolle von Staaten im Staate spielen wollen. Herrschaft und Zwang eignen als
lus proprium nur der Staatsgewalt; in der Hand jedes anderen, vom Staate ver—
schiedenen und ihm an sich untergeordneten Subjekts ist das Befehlen-können, das Zwangs—
vermögen ein ius delegatum, ein Hoheitsrecht, welches der Inhaber, bildlich gesprochen,
vom Staate zu Lehn trägt.
II. Eigenschaften der Staatsgewalt. — Die Eigenschaft der Staatsgewalt als einer
durchaus ursprünglichen, nicht weiter ableitbaren, nicht „lehnrührigen“ Herrscher—
macht wurde soeben besprochen.
Weitere Attribute der Staatsgewalt sind Einheit und Unteilbarkeit. Die
Staatsgewalt ist „une et indivisible“.
Im Grunde ist hier mit zwei Worten Eines gesagt; es ist eine Eigenschaft der
Staatsgewalt bezeichnet, welche das Wesen des Subjekts der letzteren unmittelbar zum
Ausdruck bringt. Subjekt der Staatsgewalt ist der Staat selbst (s. unten III). Der
Staat verhält sich zur Staatsgewalt wie der Mensch zu seinem Willen. Ist nun —
wie oben ausgeführt — der Staat eine Einheit, und zwar eine Personeneinheit, ein mit
Persönlichkeit begabtes Wesen, so muß dieser Personeneinheit, wie bei allen anderen phy⸗
sischen und juristischen Personen, die Einheit des Willens entsprechen. Eine Persönlich—
keit kann nicht zwei Willen haben, der Wille des wollenden Subjekts ist eine Größe,
welche sich nicht teilen läßt, ohne die Einheit des Subjekts selbst aufzuheben. Eine Zer—
spaliung der Staatsgewalt in mehrere Teile würde die Zerfällung des Staates in ebenso
diele selbständige, neue Staatswesen zur Voraussetzung wie zur Wirkung haben.
Das Prinzip der Unteilbarkeit der Staatsgewalt wird nicht widerlegt durch die
Erscheinung des Bundesstaates, welche zeigt, wie die einem modernen Einheitsstaate
normalerweise obliegende Gesamtleistung, der in diesem Sinne volle staatliche Wirkungskreis
 planmäßig unter die Zentralgewalt und die Einzelstaatsgewalten aufgeteilt ist.
Über die einschlägigen Bestimmungen der deutschen Reichsverfassung ist unten, im Kapitel
„Wesen und Inhalt der Reichsgewalt“, des näheren zu reden; für den gegenwärtigen
Zusammenhang genügt es, folgendes Moment hervorzuheben: was in Deutschland an
Angelegenheiten“ (Art. 4 der Reichsverfassung) einerseits der Reichsgewalt zugeteilt,
andererseits für die Einzelstaatsgewalten zurückbehalten ist, ist nicht die Substanz einer
deutschen Gesamtstaatsgewalt — eine solche gibt es nicht —, sondern es ist der Inbegriff
aller Kompetenzen und Aufgaben, welche, wenn Deutschland (Reich mitsamt den 26 Einzel⸗
staaten) ein Einheitsstaat wäre, diesem Einheitsstaat obliegen würden. Die Kompetenzverteilung
 im deutschen wie in jedem anderen Bundesstaate läßt sich also nicht als Beweis
anführen für die Möglichkeit der Tatsache, daß eine und dieselbe Staatsgewalt zerteilt
werden und pro partibus divisis sechsundzwanzig Inhabern zustehen könne. Sondern
in dieser Verleilung ist zu erblicken die durch die Reichsverfassung bewirkte Zumessung
eines bestimmten Inhalts und Wirkungaskreises an sechsundzwanzig verschiedene Staats⸗
        <pb n="460" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 467

gewalten, von denen keine ein — begriffsunmögliches — Fragment einer Staatsgewalt,
sondern jede eine ganze, einheitliche und unteilbare Staatsgewalt darstellt. Zwischen Reich
und Einzelstaaten“,ist daher weder die Souveränetät noch die Staatsgewalt geteilt. Ge—
— —— die subjektive
Tätigkeit, die sich auf diese Objekte bezieht.“ (Jellinek, Staatsl. 459.)
Ebensowenig wie die vorstehend geschilderte bundesstaatliche Kompetenzverteilung
zwischen Bundes- und Einzelstaatsgewalt kann die sog. konstitutionelle Gewalten-—
keilung innerhalb eines und desselben Staatswesens dem Satze von der Unteilbarkeit
der Staatsgewalt entgegengehalten oder umgekehrt, wie oft geschieht, mit dem Hinweis
auf die Unteilbarkeit der Staatsgewalt bekaämpft werden. Gewaltenteilung in diesem
Sinne bedeutet Verteilung der drei in der Staatsgewalt enthaltenen Grundfunktionen
—DDD— gegenseitig unabhängige, einander
nicht hierarchisch übers und untergeordnete Staatsorgane bezw. Organgruppen. Durch
das Prinzip der Gewaltenteilung soll nicht die eine und unteilbare Staatsgewalt zer⸗
crrückt, soll keineswegs die Gründung von drei Staaten im Staate unternommen, sondern
es soll der Staatsgewalt eine gewisse organisatorische Gestaltung gegeben werden, welche
m allgemeinen dem Gedanken der Arbeitsteilung Rechnung trägt, im besonderen aber
zum Zweck hat, eine Beteiligung des Volkes bei der Bildung des gesetzgebenden Staats⸗
willens herbeizuführen, die Unabhängigkeit der Justiz und die Gesetzmaͤßigkeit der Ver—
waltung zu gewährleisten. Das Nähere s. unten 8 48. Wer die Gewaltenteilung in
dem vorgestellten Sinne für unvereinbar hält mit der Einheit und Unteilbarkeit der Staats⸗
gewalt, müßte behaupten, daß diese Einheit nur dann gewahrt ist, wenn alle Funktionen
der Staatsgewalt in einem Universalorgan konzentriert und vereinigt sind. Eine dahin⸗
zehende Behauptung würde aber nicht sowohl, wie Haenel (Staatsrecht J 93) mit Recht
bemerkt, in unauflöslichem Widerspruch mit den positivrechtlichen Verfassungen stehen; —
es ließen sich ihr auch die ebenso bekannten wie unbestreitbaren Tatsachen entgegenhalten,
daß durch die Mehrheit seiner Organe und Glieder die Einheit des Lebewesens nicht
aufgehoben wird, daß die Vielfältigkeit der Räder und Hebel die Einheit der Maschine
anicht alteriert. —
Was sonst noch der Staatsgewalt an Eigenschaften zugeschrieben zu werden pflegt,
läuft bisweilen auf leere Redensarten, nicht selten aber auch auf Unrichtigkeiten hinaus.
Ersteres gilt von der „Heiligkeit“ und „Ewigkeit“, letzteres von der „Unverantwortlichkeit“
der Staalsgewalt (vgl. z. B. Maurenbrecher, Staatsr. 830). Unverantwortlich ist die
Staatsgewalt jedenfalls dann und insoweit nicht, als sie an Rechtsschranken gebunden
ist. Ist sie dies, so ist sie auch, selbstverständlich, für die Innehaltung dieser Schranken
verantwortlich, haftet sie für deren Überschreitung. So tritt, bei durchgeführter Gewalten⸗
teilung, die Staaisgewalt als Verwaltung (ollziehende Gewalt) den Untertanen in
rechtlicher Gebundenheit gegenüber und erscheint insofern allerdings „verantwortlich“.
Verantwortlich ist die Staatsgewalt des Einzelstaates im Bundesstaat für Erfüllung
ihrer Pflichten gegenüber der Zentralgewalt (vgl. Art. 19 der deutschen Reichsverfassung:
wenn Bundesglieder — d. h. Einzelstaaten — ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten
nicht erfüllen, können sie dazu im Wege der Exekution angehalten werden. Diese Erxeku—
tion ist vom Bundesrate zu beschließen und vom Kaiser zu vollstrecken). Verantwortlich
sind Staat und Staatsgewalt vor allem in der Gebarung anderen Staaten gegenüber,
im internationalen, durch das Völkerrecht geregelten Verkehr; die Verantwortlichkeit er⸗
streckt sich hier darauf, die völkerrechtlich geschützten Interessen dritter Staaten zu achten,
völkerrechtliche Deukte(f. über diesen Begriff v. Lis zt, Völkerrecht 8 20) zu meiden.
Die hie und da (vgl. wiederum Maurenbrecher a. d. O.) hervorgehobene
Unwiderstehlichkeit· der Staatsgewalt ist nur ein anderer Ausdruck für die Herrscher—
stellung innerhalb ihres Gebietes. Ein Widerstand gegen den Staat, von dem alle
Rechtsordnung ausgeht, gegen die kons Jegum, läßt sich rechtlich nicht begründen.
Eingehendere Betrachtung verlangt die Frage, ob Unabhängigkeit zu den
essentiellen Eigenschaften der Slaatsgewalt gehöre. Diese Frage kommt auf eines hinaus
30*
        <pb n="461" />
        468

IV. Offentliches Recht.

mit der anderen, ob Souveränetät zu denjenigen Attributen gehöre, ohne welche der
Staat nicht mehr Staat ist.
Denn Souveränetät bedeutet Unabhängigkeit des Staates von Mächten, welche außer
and über ihm stehen. Der Staatsgewalt kommt das Prädikat „souveran“ zu, weil und
soweit sie von Gewalten außer und über ihr rechtlich unabhängig ist und in freier Selbst⸗
bestimmung darüber befindet, was sie darf und soll. Nennt man, wie berechtigt und
vielfach üblich, den Inbegriff dessen, was ein Gemeinwesen oder ein anderes Subjekt des
öffentlichen Rechts darf und soll, die „Kompetenz“ dieses Subjekts, so läßt sich der Be—
griff der Souveränetät dahin formulieren: Souveränetät ist die rechtliche Freiheit eines
Gemeinwesens in Bezug auf die Selbstbestimmung seiner Kompetenz. Oder noch kürzer:
Souveränetät ist Rechtsmacht eines Gemeinwesens über seine Kompe—
zenz (o Laband, Haenel und die herrschende Lehre).
Die Geschichte des Souveränetätsbegriffes ist, wie neuere und neueste Unter⸗
juchungen erwiesen haben (vgl. außer G. Meyer, Staatsr. 16ff., jetzt ganz besonders
Jellinek, Allg. Staatsl. 394254831), mit, der Entwicklungsgefchichte des modernen
Staates aufs innigste verbunden. Der Begriff selbst ist die theoretische Formel für die
an ihr Ziel gelangte Emanzipation des mittelalterlichen Staates von den Mächten, welche
dem Emporstreben, der Expansion seiner Gewalt hindernd in den Weg traten. Diese
Mächte waren: einerseits die universalen Gewalten des Reiches und der Kirche, anderer—
seits die auf ihr eigenes Recht trotzenden Herrschaftsträger innerhalb des Staates, die
ständischen Mächte feudalen und kommunalen Charakters, Vasallen und Staͤdte. Von
den ersteren beiden loszukommen und der letzteren Herr zu werden, die von Kaiser und
Papst prätendierte Weltherrschaft abzuschütteln, die Feudalgewalten aber niederzuschlagen
und aufzusaugen gelang auf dem Kontinent zuerst dem französischen Staat. Früher als
anderwärts ist dort die Staatsgewalt zur Unabhängigkeit nach außen, zur Unbeschränkt—
heit nach innen durchgedrungen, und für diese, durch die Überwindung äußerer und
innerer Widerstünde gewonnene Doppeleigenschaft wurde ein dbereits vorhandenes,
aber in anderweitem Sinne verwendetes — Wort gebräuchlich, das Wort Souveränetät
französisch souvöraineté, in lateinischen Texten maiestas). Dieser Sprachgebrauch führt
zurück auf Jean Bodin und seine „six livres de la République“ (1576); mehr:
mit Bo din beginnt die jahrhundertelang herrschende und noch heute vielfach vertretene
Theorie, welche in der Souveränetät ein essentielles, unentbehrliches Merkmal jeder
Staatsgewalt erblickt. Bodin sagt (11 und Bs seines zitierten Werkes), daß der
Staat eine gerechte Herrschaft über eine Vielheit von Familien sei, ausgestattet mit
souveräner Gewalt; Souveränetät aber sei die höchste und aller Rechtsschranken ent—
zundene Gewalt.
Bei dieser Vorstellung einer puissance souveraine, der Gewalt im Superlativ,
denkt nun schon ihr Urheber Bodin in leicht erkennbarer Begriffsvermengung an zwei
gerschiedene Dinge: an die höchste Gewalt des Staates und die höchste Gewalt im
Staate. Höchste Gewalt des Staates bedeutet — nicht etwa Gewalt über andere
Staaten, Weltherrschaft, denn der Gedanke der Staatensouveränetät beruht ja gerade
auf der Negation jeder Art von Weltherrschaft, sondern — Unabhängigkeit nach
außen, Unbeschränktheit nach innen. Hoöchste Gewalt im Staate aber eignet der
Person oder Personenmehrheit, welche nach der Verfassung des Staates die Fülle der
Staatsgewalt in sich vereinigt, welche jene Unabhängigkeit zu wahren, jene unbeschränkte
Herrschaft auszuüben berufen ist. In Frankreich waͤr es der nationglen Monarchie, dem
Königtum gelungen, der Staatsgewalt zu beidem, zur Unabhängigkeit wie zur Unbeschränkt—
heit, zu verhelfen, und indem man nun das, was solchergestalt die Krone für den Staat
errungen hatte, zusammenwarf mit der Stellung der Kroͤne und ihrer Träger im Ver—
fassungsaufbau des Staates, indem man das eins wie das andere „Souveränetät“ nannte,
wurde dies Wort bezeichnend für zweierlei: für die Unabhängigkeit und Unbeschränktheit
der Staatsgewalt (Erhebung Frankreichs zur europäischen Macht und Überwindung der
ständischen Gewalten im Janern) und sodann für die abf olute Monarchie, die

Jellinet, Staatsl. 407.
        <pb n="462" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 469

olches erreicht hatte; „souverän“ ist und heißt nicht sowohl der Staat als der Köniig. —
Die französische Staatsentwicklung eilt anderen Ländern und Nationen voraus und wird
für sie vorbildlich, für Deutschland allerdings mit der bedeutsamen Modifikation, daß
zier nicht dem nationalen Königtum, sondern dem territorialen Fürstentum die Rolle
ufiel, den modernen Staat zu schaffen, dem Ziele der Souveränetät zuzustreben. Man
hraucht nur an die großartigste deutsche Territorialstaatsbildung, an die Entstehung des
»reußischen Staates und an'die lapidaren Worte seines zweiten Königs: „Ich stabiliere
die Souͤveränetät und setze die Krone fest wie ein Rocher von Bronce“ zu denken,
um zu erkennen, wie auch' hier die Rechtsgeschichte des Staates und die Dogmengeschichte
des Souveränetätsbegriffs in Wechselbeziehung stehen, daß und warum auch hier die
Souveränetät gleicherweise zu einem Attribut des Staates wie zu einem Prädikat seines
Oberhauptes wurde.
Dieser der Souveränetätslehre schon im Keime anhaftende Mangel einer scharfen
Sonderung zwischen Staatssouveränetät und Machtfülle des obersten Staatsorgans wirkt
noch heute fort. Noch heute pflegt der wissenschaftliche, insbesondere aber der diplo⸗
malische und sonstige amtliche Sprachgebrauch die Worte „Souveränetät“ und „souverän“ in
jener überlieferten Doppeldeutigkeit zu verwenden: souverün ist der Staat, sofern er
nach außen unabhängig, im Innern aber oberster Herr ist und ausschließlich herrscht;
Souveraͤn“ wird andererseits genannt diejenige Person oder Personenmehrheit, welche,
je nach der Verfassungsform, als Träger des höchsten Willens, der gesamten Staatszewalt
 anzusehen ist. So spricht man denn wohl von dem Prinzip der „Fürsten—
souveränetät“ oder „monarchischen Souveränetät“, welches, identisch mit dem „monarchischen
Prinzip“ der Wiener Schlußakte von 1820, ausdrücken soll, daß alle Rechte der Staatsgewalt
 sich in dem Monarchen vereinigen und alle anderen Organe des Staates diesem
yöchsten, dem Monarchen, untergeordnet sind, — und andererseits von der „Volks—
ouveränetät“, dem die Demokratien und sog. parlamentarischen Monarchien beherrschen—
den Verfassungsgrundsatz, welcher die höchste und letzte Quelle aller Staatsgewalt in das
Volk verlegt.
Die heutige Staatsrechtswissenschaft hat, wenn sie auch die mißverständliche Doppel—
deutigkeit des Ausdrucks „Souveränetät“ weder ignorieren noch beseitigen kann, die Pflicht,
Klarheit zu schaffen an ihrem Teile. Für sie sollte Souveränetät überall nur eine
Eigenschaft der Staatsgewalt als solcher, nicht die eines Staats organs
ausdrücden. Souveränetät im Sinne korrekten wissenschaftlichen Sprachgebrauchs ist stets
zleichbedeutend mit Staats souveränetät, d. h. Unabhängigkeit des Staates nach außen,
Unbeschränktheit nach innen. Der Begriff der Organ souveränetät und daher auch die
Worte „Fürstensouveränetät“ und „Volkssouveränetät“ sind zu verwerfen. Der Begriff
der Souveränetät enthält nicht das Postulat einer bestimmten Verfassungsform. Die
Struktur einerseits der monarchischen, andererseits der demokratischen Verfassungsform ist
terminologisch auszudrücken ohne die Verwendung des Wortes „Souveränetät“. —
Souͤveränetaͤt ist also Unabhängigkeit des Staates von Mächten, die über und
außer ihm stehen. Gegen die theoretische und praktisch-politische Berechtigung des Be⸗
griffes ist neuerdings (von Preuß, Affolter u. a) vielfach polemisiert worden.
Sicher mit Unrecht, sofern diese Einwände sich auf das Dasein der Staatengemeinschaft
und des Völkerrechts gründen. Auf das Wesen des Völkerrechts, auf den Grund und
die Art seiner Verpflichhtungskraft kann hier nicht näher eingegangen werden. So viel
aber ist sicher, daß die völkerrechtlichen Normen nicht Willensäußerungen einer über den
einzelnen Staaten stehenden Weltmacht, einer eivitas maxima darstellen. Das Völker⸗
recht involviert nicht die civitas maxima, negiert sie vielmehr von vornherein und
von Grund aus. Grundlage des Völkerrechts ist allerdings eine soziale Erscheinung, ein
Gemeinleben unter den Staaten, — denn keine Rechtsordnung irgend welcher Art und
irgend eines Grades ist möglich, ohne ein Gemeinleben, welches sie ordnet. Aber dieses

1 i ü isation
r denkw i borussica ehördenorganisa
ürdigen Kabinettsorder jetzt in den Acta bor „B
Wortlaut de n
U 853.
        <pb n="463" />
        470 IV. ffentliches Recht.

zwischenstaatliche Gemeinleben, die „Staatengemeinschaft“, ist nicht zu einer mit universaler
Herrschermacht ausgestatteten Gesamtpersönlichkeit organisiert. Es zeigt eine Gemeinschaft,
kein Gemeinwesen. Das Völkerrecht: ein Gemeinwille, der nicht mehr und nichts anderes
ist als der Wille aller, der das einzelne Glied der Gemeinschaft, den Staat, nur bindet,
soweit und solange er von letzterem als sein eigener und der Gemeinwille anerkaunt wird,
Von solcher Art ist das Völkerrecht. Es gilt für den einzelnen Staat nicht vermöge
Unterwerfung unter eine höhere Herrschermacht, sondern kraft Selbstbindung an einen
Gemeinwillen, der nicht anders erzeugt werden kann als durch das freie Einverständnis
und die Anerkennung aller. Das Völkerrecht bindet, aber es unterwirft nicht. Es
schmälert daher begrifflich die Souveränetät der einzelnen Staaten um keines Haares
Breite. Was vom Völkerrecht überhaupt, das gilt auch von den auf seinen Normen
beruhenden konkreten Rechtsverhältnissen, insbesondere den Staatsverträgen. Vertrags—
mäßige Leistungen, die dem einen Staate dem anderen gegenüber obliegen, sind nicht
Pflichten, die von außen und oben her auferlegt werden, sondern Pflichten, die der Ver—
pflichtete sich selbst auferlegt, Selbstbeschränkungen seiner Freiheit, Betätigung, nicht Preis—
gabe seines freien Selbstbestimmungsrechts. So läßt sich auch Wesen und Inhalt der
Staatsverträge dem Souveränetätsbegriff nicht entgegenhalten; das eine verträgt sich mit
dem anderen vollkommen, — wobei hier noch ganz abgesehen wurde von dem Rechtsinstitut
der eclausula rebus sic stantibus. Diese Klausel, welche „bei Staatsvertraͤgen, die
Leistungen bedingen, stillschweigend angenommen wird“ (Bis marck, Gedanken und
Erinnerungen II 258), redet deutlich genug von der Art und dem Maß der Verpflichtungs⸗
kraft völkerrechtlicher Verträge: letztere wollen die Kontrahenten nur soweit und solange
binden, als jeder von ihnen kraft seines souveränen Ermessens die fernere Erfüllung
des Vertrages für vereinbar erachtet mit seinen Lebensinteressen und der Erfüllung des
ihm geschichtlich gewordenen Berufs (Preußen 1866). Das Völkerrecht mutet keinem
Staate zu, Verträgen auch dann noch Treue zu halten, wenn, bei inmittelst geänderter
Sach⸗ und Weltlage, die Treue den, der sie hielte, erdrücken, ja auch nur abdrängen
würde von dem Wege, den er selbst, als den rechten, sich vorgezeichnet hat. Schließlich
kann jeder Staat seiner Vertragslasten sich entledigen daduͤrch, daß er zum Schwert greift.
Der Krieg zerreißt alle zwischen den Gegnern Feschlossenen völkerrechtlichen Verträge.
Der völkerrechtliche Vertrag bindet, und er bindet, wie vorstehend gezeigt, nicht
unbeschränkt, jedenfalls aber unterwirft er nicht, — es sei denn, daß es Wille und
Absicht der Vertragsteile war, ein Unterwerfungsverhältnis zu begründen. Nach Art
und Lage des Falles muß entschieden werden, ob alsdann bei dem Staate, der sich in
Abhängigkeit von einem anderen Staate begeben hat, Souveränetät noch oder nicht mehr
vorhanden ist. Zweierlei erscheint gewiß: einmal kann nicht geleugnet werden, daß ein
Staat durch seinen eigenen Willen unwiderruflich auf seine Souveränetät zu Gunsten
eines Dritten, eines ihm nunmehr übergeordneten Staatswesens verzichten kan n, —
and zweitens, daß ein nur teil weiser Verzicht auf die Souveränetat undenkbar und
unvollziehbar ist. Bedeutet, wie gezeigt, Souderänetät höchste, nur durch sich selbst be—
stimmte, nach außen und innen unabhaͤngige Macht, so ist klar, daß die Souveränetät
sich weder teilen noch beschränken läßt; sie teilen heißt sie vernichten. Souveränetät
zehört zu den Eigenschaften, welche ein Staat nur entweder ganz oder gar nicht
haben kann.
Es fragt sich nun freilich, ob der nichtsouveräne Staat überhaupt noch Staat ist,
ob die Souveränetät zu den nicht notwendigen, sondern entbehrlichen Eigenschaften der
Staatsgewalt gehört. Die heute herrschende Lehre bejaht diefe Frage. Und mit Recht. Sie
verneinen, also behaupten, daß die Souveränetät ein wesentliches Nerkmal des Staatsbegriffes
ei, heißt sich in Widerspruch setzen mit der Welt der politischen Wirklichkeit, wie sie ist und
zeworden ist. Die Behauptung, daß es nichtsouveräne Staaten nicht gebe noch geben
könne, ist ebenso unpolitisch wie unhistorisch; sie wird vor allem widerleat durch das

Die Berechtigung oder Nichtberechtigung des völker rechtlichen Sprachgebrauchs, von „halb⸗
ouveränen“ Staaten zu deden, ift hier nicht'zu untersuchen.
        <pb n="464" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 471

Dasein der deutschen Einzelstaaten. Sollen die letzteren, in Vergangenheit und Gegen—
wart einer höheren Staatsgewalt, der Reichsgewalt untertan, also zweifellos nichtsouverän,
Awa keine Staaten sein? Sie sind entstanden unter dem Zeichen der Nichtsouveränetät,
Fer Unterordnung unter Kaiser und Reich, unter eben diesem Zeichen sind die Territorien,
heutigen Einzelstaaten in Deutschland geraume Zeit Alleinträger des aufdämmernden
odernen Staͤatsgedankens gewesen, der in ihnen nur, im alten Reiche aber nie Leben
gewann. Und heute blüht und gedeiht diese Welt der deutschen Einzelstaaten unter dem
aämlichen Zeichen, im neuen Reich.
Es ist also geradezu die historische Eigenart des deutschen Einzelstaates, daß er der
Souveränetät entbehrt. Die sechzig Jahre zwischen dem Zusammenbruch des alten Reiches
ind der Begründung des neuen, können hieran nicht irre machen. Diese Epoche der
Staatenbünde (vgl. ünten 8 6, 6) war ein Übergangs-, ein Ausnahmezustand, sie zeigt
uns die deutschen Einzelstaaten im Besitze einer formellen Souveränetät, auf die sie,
historisch betrachtet, nicht den mindesten Anspruch hatten, einer Souveränetät, die, um
nit Bismarck (G. u. E. J 295) zu reden, nichts anderes war als „eine revolutionäre
Errungenschaft auf Kosten der Nation und ihrer Einheit“. Dadurch, daß diese Errungen—
schaft von den Inhabern selbst wieder aufgegeben und dahin verlegt wurde, wo sie hin—
gehört, in die Hand einer nationalen Staatsgewalt, der Reichsgewalt, ist nur der politische
Normalzustand Deutschlands wieder hergestellt: die Einzelstaaten, die Länder, sind über—
höht durch den Kuppelbau des nationalen Staates, des Reichs. Die Souveränetät
ber solchergestalt Überwölbten ist hiermit freilich verneint, nicht aber ihre Staatlichkeit.
Slaaten, wirkliche, nicht bloß sogenannte, sind die deutschen Einzelstaaten noch heute, sie
waren es nicht nur von 1806—1866, sondern schon lange vor 1806, vor dem Unter—
zjang des alten Reiches. Wer wollte behaupten, daß Preußen nur diese sechzig Jahre
ang ein Staat gewesen sei, vordem aber, im Zeitalter Friedrichs des Großen nicht
und seit der Gründung des Norddeutschen Bundes nicht mehr?
Staatsrechtliche Begriffe sollen sich der politischen Wirklichkeit anpassen, ihr gerecht
werden, nicht ihr ins Geficht schlagen. So fordert die Wirklichkeit der politischen Dinge
vie sie ist und geworden ist; es fordert die Geschichte und politische Gegenwart der
Deutschen einen Staatsbegriff, der auf das nationale wie das partikulare Gemeinwesen
zleicherweise anwendbar ist, der das Reich, nicht minder aber auch das Land als staatliche
Gebilde, als Staaten erscheinen läßt. Der hiermit geforderte Staatsbegriff muß, wie
sich aus allem Gesagten ergibt, die Souveränetät aus dem Kreise der Essentialien aus—
scheiden. An ihrer Statt muß er auf ein anderes Merkmal Wert und Gewicht legen:
auf das — oben (S. 466) bereits hervorgehobene — Moment der Ursprünglichkeit,
der Eigenständigkeit des staatlichen Imperiums, das Moment des eigenen Rechts
zu Herrschaft und Befehl. Dies Moment trifft bei den deutschen Einzelstaaten zu.
Souderän sind sie nicht, denn ihr Selbstbestimmungsrecht findet seine Grenze in dem
Dasein und der Zuständigkeit der ihnen übergeordneten Reichsgewalt. Dennoch sind sie
Staaten. Denn sie herrschen. Sie haben die Macht und Fähigkeit, ihren Untertanen zu
befehlen und sie zur Befolgung dieser Befehle zu zwingen. Und sie besitzen diese Macht
zu eigenem Recht, sie tragen sie von niemand, auch vom Reiche nicht, zu Lehen (s. hier—
über weiter unten 8 10).
. Subjekt Organe, Träger der Staatsgewalt. — Subjekt, d— h. Inhaber
der Staatsgewalt ist in jedem Sinne der Staat selbst. Den Normalfall des sou⸗—
»eränen Staates gesetzt, so ist „Souverän“ allein der Staat als solcher, als Ge—
samtpersönlichkeit, nicht aber der Fuͤrst, noch das Volk, — wofern es überhaupt möglich
wäre, letzteres abgesondert und losgelöst von seinem Staatéè noch als rechtliche Einheit,
als Personeneinheit zu denken (oben 81, 11). Dieser Satz, das Prinzip der „Staatssouveränetät“
 (der Ausdruck setzt bei jedem Staate allgemein Souveränetät voraus, was,
wie oben U gezeigt, nicht richtig ist) gilt überall und für jedweden Staat, unangesehen
der Verfassungsform. Er ist für die absolute Monarchie so unanfechtbar wie für die
Demokratie, er trifft für Rußland ebenso zu wie für die Schweiz. Denn überall, wie
er auch organisiert, verfaßt sein mag, ist der — moderne — Staat das Gemeinwesen
        <pb n="465" />
        472 IV. Hffentliches Recht.

des gesamten Volkes und die Staatsgewalt ist der Wille dieses Gemeinwesens. Gegen
diese Auffassung über das Subjekt, den Sitz der „Souveränetat“ (richtiger: der Staats⸗
zewalt) wird eingewendet, daß die Verallgemeinerung, ein Hinwegsehen über die Ver—
schiedenheit der Verfassungsform hier unzulässig sei; in der absoluten Monarchie, in
dieser jedenfalls, aber auch in den meisten konstitutionellen Einherrschaften, gelte das
Prinzip der monarchischen (Für sten-)Souveränetät, in den Demokranien dagegen und
den sog. demokratisch-konstitutionellen Monarchien (Belgien, Norwegen) der Grundsatz der
Volks souveränetät. Dieser, durch den Wortlaut mancher Verfassungsurkunden unter—
stützte Einwand verliert seine Kraft, wenn man sich gegenwärtig hält, daß die herkömm—
lichen Ausdrücke „Fürsten⸗“ bezw. „Volkssouveränetät“ auf einer Verwechselung der Be—
zriffe „höchste Gewalt des Staates“ und „höchste Gewalt im Staate⸗ beruhen. Hierauf
wurde bereits oben S. 469 hingewiesen. Die Bezeichnungen „Fürsten⸗“ und „Volks—
souveränetät“ enthalten nicht Aussagen über das Subjekt der Staatsgewalt, sondern über
die Frage der obersten Organschaft im Staak, über die Frage, welche Person
oder Personenverbindung als Träger der Staatsgewalt anzusehen ist. Man pflegt in
diesem Sinne von Volkssouveränetaͤt schon dann und da zu sprechen, wenn zwar nicht
die Gesamtheit aller Staatsbürger unmittelbar selbst, sondern ein von dieser Gesamtheit
gewähltes Kollegium, kurz ein Parlament, eine Volksvertretung das Heft der Staats—
gewalt in der Hand hat, den in letzter Instanz ausschlaggebenden politishen Machtfaktor
darstellt.
Der sog. „Träger der Staatsgewalt“ ist nichts anderes als eine besondere Art
Organ des Staates.
Wie jede juristische Person (Korporation, Anstalt), so bedarf auch der Staat phy⸗
sischer Personen, welche, sei es als einzelne, sei es gruppiert, berufen find, den Staats—
willen zu bilden, zu erklären, zu vollziehen, namens des Staales zu wollen und zu
handeln. Das sind die Organe des Staates. In ihnen peird die, nicht erdichtete,
freilich aber gedachte, reale, wenngleich nicht greifbare Staatspersönlichkeit leibhaftig,
sie wird gegenwärtig gemacht, repräfentiert.
Nichts anderes nun als ein Staatsorgan, aber in einem eminenten Sinne, ist
auch der „Träger“ der Staatsgewalt, d. h. diejenige Person oder Mehrheit von Personen,
welche den Staat voll repräsentiert, demnach befugt und berufen ist, die Staatsgewalt
als Ganzes und in allen in ihr liegenden einzelnen Betätigungsformen selbst auszuüben
und im Zweifelsfalle die Vermutung der Alleinberechtigung zur Ausübung der Staatsgewalt
 auf ihrer Seite hat. Die Ünterscheidung der Staatsformen oder Verfassungs⸗
formen, insbesondere die Gegenüberstellung von Monarchie und Demokratie beruht, wie
bereits angegeben, auf spezifischen Verschiedenheiten in der Konstruktion des Trägers der
Staatsgewalt.
Wer immer auch in einem bestimmten Staate als Träger der Staatsgewalt an⸗—
zusehen ist: Monarch, Parlament, Gesamtheit der stimmbereqchtigten Staatsbürger, —
gewiß ist, daß zwischen dem Träger und den anderen Staatsorganen überall nur ein
quantitativer, gradueller Unterschied obwaltet. Auch der „Träger“ ist Staatsorgan, auch
eine Stellung ist nicht Herrschaft über den Staat von außen und oben her, sondern
Organschaft im Staat. Auch der Träger der Staatsgewalt übt in Handhabung seines
amtlichen Berufes nicht eigenes, sondern fremdes Recht, des Staates Gewalt im“ Slaate
aus (s. oben S. 456, 457).
Die Ordnung, welche die Bildung und Zuständigkeit der Staatsorgane regelt, heißt
die Verfassung des Staates. In keinem engeren Sinne wird „Verfassung“ genannt
der Inbegriff der Grundsätze, nach denen die ober sten Staatsorgane, der Träger der
Staatsgewalt immer voran, eingerichtet sind. Und schließlich zeigt sich das vielsagende
Wort in noch engeren Bedeutungen, wenn man damit, wie gebräuchlich, entweder einen
bestimmten Typus, eine gewisse Form der Staatsverfassung i. w. S., nämlich die
konstitutionelle, durch Beteiligung einer Volksvertretung bei Ausübung der gesetz—
gebenden Gewalt gekennzeichnete Verfassungsform, — oder aber die zusammenfasfsende
        <pb n="466" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 473
Zodifikation der Verfassungsnormen, das Staatsgrundgesetz, unter der Be—
zeichnung „Verfassung“ versteht.
IV. Tätigkeitsgebiete und Funktionen der Staatsgewalt. — Die Staatsgewalt ist
eine in sich einheitliche Gewalt; wie der Staat selbst, so stellt auch seine Lebensbetätigung,
die Staatsgewalt, eine rechtliche Einheit dar. Diese Einheit ist eine lückenlose. Das
heißt: man darf sich die Staatsgewalt nicht vorstellen als ein Konglomerat einzelner,
ndividualisierter Herrschaftss oder Hoheitsrechte des Staates, von denen ein jedes seine
festen Grenzen hat und von dem nächsten Hoheitsrecht durch ein Vakuum, ein Nichtdürfen
 der Staatsgewalt getrennt ist. Allerdings war es in früheren Perioden der
Wissenschaft und ist es auch heute noch üblich, die Staatsgewalt in eine Reihe von
einzelnen Gewalten oder „Hoheiten“ zu differenzieren, man nennt da etwa das Recht
über Krieg und Frieden, die Finanzhoheit, Justizhoheit, Kirchenhoheit, die Polizeigewalt
u. s. w. Solche Aufzählungen und Spezialisierungen sind auch an sich nicht zu ver—
werfen, sofern man dabei nur, wie v. Gerber (Grundzüge des deutsch. Staatsr. S. 71)
cichtig bemerkt, „das Mißverständnis fernhält, jene einzelnen Hoheiten seine rechtlich un—
erbundene besondere Spezialrechte des Staates; vielmehr handelt es sich bei allen diesen
Hoheiten immer um die eine Staatsgewalt, welche nur vom Gesichtspunkte eines be—
onderen Tätigkeitskreises angeschaut wird.“ In der Tat umfaßt die Gewalt des modernen
Staates nicht eine bloße Zusammenstellung gewisser Hoheitsrechte, sondern die Totalität
aler. Sie ist eine unbegrenzte Herrschermacht, die sich betätigen mag auf allen
Febleten des menschlichen Gemeinlebens, denen sie sich widmen will und in allen
Formen der Menschenbeherrschung, die sie zur Erreichung ihres Betätigungszwecks für
dienlich erachtet.
Es ist deutlich, daß die in der älteren Literatur mit Vorliebe behandelte Frage
nach dem Wirkungskreise der Staatsgewalt und seinen Grenzen, — die Lehre vom
Staats zweck“ — eine gar nicht aufzuwerfende Frage ist, sofern gefragt werden will,
iach einem mit Rechtsverbindlichkeit für alle Staaten ausgestatteten Normalkatalog der
Staatszwecke, nach Vorschriften, aus denen zu entnehmen sei, was der Staat „darf“
und „soll“ oder „nicht soll“. Solche Vorschriften gibt es nicht. Es sind, das Fragen,
welche einem früheren, naturrechtlich gestimmten Zeitalter wichtig und lösbar erscheinen
mochten, die aber in der heutigen Staatsrechtswissenschaft nicht anders als durch Über⸗
zgang zur Tagesordnung zu erledigen sind. Es gibt kein Staatsrecht, welches der Ge—
samtpolitik des Staates Aufgaben, Grenzen und Richtung anweist. — Hierzu ist jedoch
anzumerken: 1. Der Satz von der Lückenlosigkeit und Geschlossenheit der Staatsgewalt
ist nicht immer und für alle Stufen der Staͤatsentwicklung so wie heute, eine Wahrheit
gewesen. Was oben zurückgewiesen wurde, die Vorstellung von der Staatsgewalt als
eines Konglomerats einzelner Hoheitsrechte, ist gerade zutreffend und charakteristisch für
den älteren deutschen Territorialstaat (s. die Darstellung der deutschen Rechtsgeschichte in
dieser Encykl. sowie unten S. 478). Diese ältere Formation des deutschen Staatsrechts
zeigt den Landesherrn noch keineswegs als Träger einer allumfassenden Staatsgewalt,
jsondern als Besiher und Inhaber der Landeshoheit, d. h. eines Kompleres einzeln
erworbener Hoheitsrechte an Land und Leuten, einer Sammlung, in der normalen Weise
Gerichtsbarkeit, Militärhoheit, Regalien, Kirchenregiment, Lehnsherrlichkeit und anderes
zu figurieren pflegten. Es ist eine Gestaltung des Staatswesens und der Staatsgewalt,
welche für den heutigen Stand dieser Dinge in jeder Hinsicht die Folie eines historischen
Gegensatzes darbietet. — 2. Das Prinzip der Universalität des staatlichen Wirkungskreises
(Staatszwecks) gilt streng und ausnahmslos nur für den Normalstaat, den Einheitsstaat,
 im Bundesstaate dagegen mit der Maßgabe, daß weder die Bundesgewalt
Reichsgewalt) noch die Einzelstaatsgewalten, jede fuͤr sich das Ganze des staatlichen
Wirkungskreifes ausfüllen, diese Totalität vielmehr unter beide durch die Bundesverfassung
verteilt ist, woraus freilich nur der Einzelstaatsgewalt, als der nichtsouveränen, sub—
ordinierten Gewalt, Rechtsfchranken in Bezug auf die Selbstbestimmung ihrer Zwecke er⸗
wachsen, indes die Bundesgewalt, souverän wie sie ist, Kompetenz-Kompetenz“ ausüben,
        <pb n="467" />
        IV. Offentliches Recht.

sich jeweils weitere, größere Zwecke setzen kann unter Verringerung des einzelstaat—
lichen Wirkungskreises (s. unten bei der Kompetenzverteilung zwischen Reich und Einzel—
staaten).
Die Einheit der Staatsgewalt schließt es nun nicht aus, daß man die sehr mannig—
faltigen Richtungen und Formen, in denen diese Gewalt tätig wird, gruppenweise,
kategorienweise ordnet. Eine zweifache Gliederung dieser Gesamttätigkeit ist möglich.
Man kann nämlich einmal nach materiellen, andererseits nach formellen Unterscheidungs—
merkmalen einteilen. Die materielle Gliederung des Gesamtbildes der Staatsgewalt
ist die nach Tätigkeitsgebieten, die formelle die nach Funktionen (Tätigkeitsformen).

Die erstgenannte Gliederung sieht auf die Verschiedenheit der materiellen Rich—
tungen, in denen die Staatsgewalt sich zu betätigen vermag, auf die inhaltlichen Unter—
schiede der Zwecke, die sie sich setzt. Eine sehr gebräuchliche Einteilung dieser Art (prak—
tisch-organisatorisch zum Ausdruck gelangend in der sog. klassischen Fünfzahl der Ministerien:
Ministerium oder „Departement“ des Auswärtigen, des Krieges, der Justiz, der Finanzen,
des Innern) nennt fünf Staatstätigkeitsgebiete: das Gebiet der Auswärtigen An—
gelegenheiten, des Kriegswesens, der Rechtspflege, des Finanzwesens,
der inneren Verwaltung. Die Einteilung zielt, hervorgehoben, ausschließlich auf
materielle, inhaltliche Kriterien, die Frage nach den Formen, in welchen der Staatswille
 innerhalb jedes der genannten Tätigkeitsgebiete sich äußert, ist für die Ab—
zrenzung der Gebiete bedeutungslos. Innerhalb eines jeden Tätigkeitsgebietes können
Staatshoheitsakte von spezifischer und charakteristischer Verschiedenheit der Form vor—
kommen; so fällt in das Tätigkeitsgebiet des Kriegswesens, also der auf Schaffung, Ein⸗—
richtung, Unterhaltung und Verwendung der bewaffneten Macht gerichteten Staatstätig—
keit sowohl der Erlaß eines Militärgesetzes (z. B. eines Gesetzes über die Verpflichtung
zum Militärdienst), wie der Spruch eines Kriegsgerichts, wie die Erteilung eines
militärischen Befehls oder die Vornahme eines militärischen Verwaltungsaktes (z. B.
Aushebung zum aktiven Dienst, Requisition, Bequartierung u. s. w.).“ Damit övffnet
sich der Blick auf die zweite Einteilung und Gliederung der staatlichen Gesamttätigkeit:
diejenige nach Tätigkeitsformen oder Funktionen der Staatsgewalt.
Die Funktionen der Staatsgewalt sind die typischen Grundformen ihrer Willens—
äußerung und Willensbetätigung. Seit alters her hat man drei solche Typen — „Grund—
funktionen“ — aufgestellt, mit dem Anspruch auf Vollständigkeit und Restlosigkeit dieser
Trichotomie, der Art, daß jeder Willensakt der Staatsgewalt sich einem dieser Typen ein⸗
und unterordnen lassen müsse. Diese Grundfunktionen der Staatsgewalt sind: Gesetzgebung,
 Justiz, Verwaltung.
Die Dogmengeschichte dieser „trias politica* reicht bis in das Altertum zurück.
Schon Aristoteles lehrte, daß als 0α òιαιν ιν vιιαιιιν nοιν zu unterscheiden
seien: 1ò οννεινανο nο ν νν, αο )σ ι_οöσ und r αον (vgl. hierüber
 jetzt insbes. Rehm, Geschichte der Staatsrechtswissenschaft, 84 ff.). Es ist eine
Dreiteilung, welche der modernen Unterscheidung von gesetzgebender, verwaltender (voll⸗
ziehender) und richterlicher Gewalt, wenn auch nicht genau, so doch in wesentlichen
Punkten entspricht. Dem Mittelalter nicht unbekannt, aber von ihm unverstanden und
ohne Einfluß auf die Verfassung des Staates wie der Kirche wurde die aristotelische
Dreiteilung erst von der naturrechtlichen Staatstheorie des 17. und 18. Jahrhunderts
gleichsam neu entdeckt; durch J. Locke (two treatises on government 1689), ganz be—
sonders aber durch Montesquieu (Esprit des lois 1748) erhielt sie diejenige Gestalt
und Prägung, in welcher sie nachmals und heute erscheint, als ein Fundamentalsatz,
dessen praktisch-politische, verfassungsgestaltende Kraft mindestens ebenbürtig ist seiner
staatsrechtlich-⸗theoretischen Bedeutung. Aus der antiken trias polities schuf Montesnuieu
 die Lehre von der Teilung der Gewalten.
Die drei „Gewalten“ (pouvoirs, puissancos bei Montesquieu), den drei
aristotelischen Grundfunktionen analog, sind diese: die ges etzge ben de Gewalt (puissance
législative), welche allgemeine Normen aufstellt, nach denen sich jeder im Staate, den sie
        <pb n="468" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 475

angehen, zu richten hat und die auch für die beiden anderen „Gewalten“ und deren Träger
Ferbindlich sind; — die richterliche Gewalt (puissance de juger), welche die über
die Anwendung der ebengedachten Normen, der Gesetze, entstehenden Streitfälle ent—
icheidet, — endlich die vollziehende Gewalt (puissance exécutive oder ——
welche den Staatswillen handelnd in die Tat umsetzt, in Vollzug der Gesetze. Diese
Begriffsbestimmung und gegenseitige Begrenzung der drei Grundfunktionen ist noch heute
allgemein angenommen, mit Ausnahme der zu engen und einseitigen Auffassung
Rontesquleus vom Wesen der „vollziehenden“ Gewalt, der Berwaltung, wie
her neuere deutsche Sprachgebrauch diese Funktion nennt. Wesen und Inhalt der „Ver—
waltung“, also des Stückes Staatsgewalt, welches übrig bleibt, wenn man von dem
——
ist mit der Vorstellung des bloßen Gesetzvollzuges, der Verwirklichung der vom Gesetz⸗
geber ausgehenden Willensimpulse keineswegs ausreichend gewürdigt. Die Ausführung
hon Beschlüssen der gesetzgebenden Gewalt (man denke etwa an ein Gesetz, welches den
Bau einer Staatseisenbahn, oder eines Schiffahrtkanals, oder die Einsetzung eines neuen
Herichtshofes, oder die Vereinigung zweier Gemeinden anordnet) bildet eine Kategorie
von Aufgaben der Verwaltung, nicht die einzige. Ein Verwaltungsakt liegt vor, wenn
das kompetente Staatsorgan eine Bauerlaubnis oder sonstige Konzession erteilt, wenn
Beamte ein— und abgeseßt werden; Verwaltungsakte großen Stils aber unbezweifelt
Verwaltungsakte sind: der Abschluß eines Staatsvertrages, die Mobilmachung der be⸗
waffneten Macht, Kriegserklärung und Friedensschluß. Um „Gesetzesvollzug“ im Sinne
einer Umsetzung des gesetzgeberischen Willens in die Tat, handelt es sich in diesen wie
in unzähligen anderen Faͤllen überall nicht. Die richtige Vorstellung vom Wesen der
Verwoltung ist nicht die, daß immer der Gesetzgeber erst wollen muß, damit die Ver⸗
waltung handeln darf, daß die Verwaltungstätigkeit nur von Fall zu Fall durch legis⸗
—
lich in Bezug auf die Fassung ihrer Entschlüsse freie, handelnde Staatstätigkeit ist zur
Frreichung der Staatszwecke nach Maßgabe und innerhalb der Schranken des
Besetzes. Die Verwaltung verhält sich zum Gesetz nicht, wie die Tat zu dem Ent⸗
ichluß, der sie herbeiführt, sondern wie der Wille zu der Norm, die seinem Dürfen
Schranken setzt. Die Verwaltung ist durch das Gesetz nicht geleitet,
sondern beschränkt. (Weiteres hierüber unten 8 438).
Die Unterscheidung zwischen gesetzgebender, richterlicher und vollziehender Gewalt
hat bei Montesquieu nicht sowohl die Bedeutung einer rein theoretischen, den Sinn
für systematische Ordnung befriedigender Distinktion, sondern vor allem die Tragweite
eines politischen Prinzips. Die Gewaltenteilung soll in der Staatsverfassung auch praktisch
zum Ausdruck gebracht, soll organisatorisch durchgeführt werden. Denn — so deduziert
Nontesquieu in heute noch unübertroffener Klarheit und Schärfe politischen Er—
lennens — die Staatsherrschaft artet in Willkür aus, die Freiheit der Beherrschten,
der Individuen ist mit Vernichtung bedroht, wenn alle drei Gewalten Einem über—
tragen, in einer Hand vereinigt sind. Die drei Gewaolten sollen vielmehr an drei getrennte,
voneinander unabhängige Staatsorgane bezw. Gruppen von Staatsorganen derart ver⸗
teilt sein, daß die Organe der einen Gewalt sich nicht einmischen können in das den
Drganen der beiden anderen Gewalten vorbehaltene Gebiet, daß z. B. die vollziehende
Gewalt (Monarch und Verwaltungsbehörden) nicht dem Richter in den Arm fallen oder,
nach der anderen Seite ihre Macht überschreitend, sich zum Gesetzgeber aufwerfen darf
Kabinettsjustiz, Aufhebung von Gesetzen im Verwaltungswege).
Das Prinzip der Gewaltenteilung richtet seine Spitze vornehmlich gegen die zur
Zeit Montées quieus auf dem Kontinent herrschende Staatsform: die absolute Monarchie,
mit ihrer Konzentration aller Staatshoheitsrechte in der Person des Monarchen. Hatte
dieses Regierungssystem die Freiheit der Individuen negiert, so sollte nun ein Fortschritt
erzielt werden durch Negation der Negation: die absolute Monarchie sollte umgestaltet
werden nach dem Richtmaß der Gewaltenteilung und so aus dem absoluten Staat der
konstitutionelle, der Verfafsungsstaat'geboren werden, in welchem die Gesetze
        <pb n="469" />
        176 IV. ffentliches Recht.

gegeben werden nicht mehr von dem Monarchen allein, sondern von ihm im geordneten
Zusammenwirken mit einer Volksvertretung, die Justiz unabhängigen, nur dem Gesetz,
nicht aber den Befehlen des Monarchen unlterworfenen Gerichtshöfen übertragen und nur
die „vollziehende“ Gewalt dem Monarchen allein bezw. seinen Behörden und Beamten
überlassen ist.
Wer wollte leugnen, daß die Teilung der Gewalten zu den größten politischen Gedanken
aller Zeiten gehört, zu denen, die sieghaft sich die Welt erobert haben? Die Welt der
deutschen Verfassungen ist hier jedenfalls nicht ausgenommen. Was an anderer Stelle
gesagt wurde (Anschütz, Begriff der gesetzgebenden Gewalt, 2. Aufl. S. Off.), sei hier
wiederholt: „Schärfer und klarer als die meisten anderen Staatsgrundgesetze der Deutschen
bringt die preußische Verfassungsurkunde vom 81. Januar 1880 das Prinzip zum
Ausdruck, welches, vielfacher Anfechtung zu Trotz, in der Ordnung des modernen Rechtsund
 Verfassungsstaates nun doch einmal die Rolle eines alles tragenden konstruktiven
Grundprinzips spielt: das Prinzip der Gewaltenteilung. Mit lapidarer Einfachheit stellt
er die Verfassung hin: Dem Könige allein steht die vollziehende Gewalt' zu
(Art. 458). Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und
durch zwei Kammern ausgeübt (Art. 62). Die richterliche Gewalt wird im Ramen
des Koönigs durch unabhaͤngige, keiner anderen Autorität als der des Gesetzes unter—
worfene Gerichte ausgeübt (Art. 86). — Ebenso, in sachlicher, wenngleich nicht wörtlicher
Übereinstimmung die übrigen deutschen konstitutionellen Verfassungen. Wir haben also
in Deutschland, de lege lata, die Gewaltenteilung. Daran ist zunächst nichts zu ver—
tuschen, auch nichts zu tadeln. Denn — um einem in der deutschen Staatsrechtswissen—
schaft vielfach verbreiteten Vorurteile zu begegnen — die Gewaltenteilung gefährdet, so
wie sie unser positives Staatsrecht aufgenommen hat, weder die Einheit und Unteilbar—
keit der Staatsgewalt, noch die monarchische Grundstruktur des deutschen Konstitutionalismus.
Organisatorische Verteilung der staatlichen Grundfunktionen ist nicht Zerreißung der
Staatsgewalt. Und, was den zweiten Einwurf anlangt, die Durchführung der Gewalten—
teilung involviert durchaus nicht die Ersetzung der Monarchie durch die Demokratie, ins⸗
besondere nicht die Übertragung der höchsten, der gesetzgebenden Gewalt an die Volks—
vertretung allein, vielmehr liegt in der Folgerichtigkeit des Begriffs nur, daß der Wille
des Monarchen in der Sphäre der Gesetzgebung nicht allein maßgebend sein, sondern
lediglich im Zusammenwirken mit der Volksvertretung Gesetzeskraft erlangen soll. (Gut
hierüber Otto Mayer, Verwaltungsrecht J68—70). Koͤnzessionen an den Gedanken
der „Volkssouveränetät“ sollten durch die Aufnahme der Gewältenteilung in Deutsch⸗
land nicht gemacht werden und sind nicht gemacht worden. Das monarchische Prinzip
sollte als solches nicht angetastet, sondern nur verfassungsrechtlich ausgestallet werden,
so zwar, daß der Satz: „alle Rechte und Pflichten des Staates vereinigen sich in dem
Oberhaupte desselben“ (Preuß. Allg. Landr. II 13, 8 1, s. oben S. 486 Anm. N sich
verträgt mit der Erfüllung dreier Forderungen: Beteiligung des Volkes bei der
Ausübung der Gesetzgebung, Unabhängigkeit der Justiz, Gesetzmäßig—
keit der Verwaltung.

Geschichtliche Grundlagen.
84. Rückblicke auf ältere und neuere Epochen der Staatsbildung
in Deutschland.

Zweites Kapitel.

Literaturauswahl: v. Sybel, Begründung des Deutschen Reiches 13ff.; v. Treitschke,
Deutsche Geschichte 134. und Politik dRed ffe; Bismarck, Gedanken und Erinnerungen J 288
bis 296; Kloeppel,Dreißig Jahre denischer' Verfaffungogescte Bden (s00 1,us
        <pb n="470" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 477

Lamprechts Deutscher Geschichte vgl. insbes. J 1-26, 122 jf., 268 ff., 292 ff., II 121 ff. 168 ff.,
240 ff., VI 103 ff. 110 ff., 53298 1VB8304 ff., VI, 24 ff., V 465 ff. O. Mejer, Einleitung in
das deutsche Staatsrecht (1884). — Weitere Literaturangaben bei G. Meyer, Staatsr. S. 49 Anm.
Für jede der Nationen Europas bedeutet die politische Einheit das Ziel und den
Siegespreis langer Kämpfe; am längsten aber und schwersten haben wir Deutschen um
das höchste Gut, den nationalen Staat, ringen müssen. Gewiß ist es in diesem Betracht
richtig, wenn man hervorhebt, daß die deulsche Nation von allen großen Völkern unseres
Erbtetles das jüngste sei, — anders gesehen sind wir freilich das älteste. Denn lange,
ehe die andern, Franzosen und Engländer, Spanier, Italiener u. s. w. und ihre Staaten
aren, keimte ein deutsches Nationalbewußtsein, waren unsere Altvordern in diesem Sinne
ne Nation. Dem Romer schon trat dies Einheitsbewußtsein deutlich entgegen, nach
Ventart eines noch im Kindesalter stehenden Volkes gekleidet in das Gewand einer
Abstammungssage: die Deutschen fühlen sich eins in dem Glauben, eines gott—
entsprossenen Vaters Söhne zu sein. Ein alldeutsches Gemeingefühl, ein so zu
sendes Nationalbewußtfein war also, in des Tacitus Tagen, schon da. Aber es war
ein Charakterfehler, welcher der deutschen Staatsgeschichte in alter und neuer Zeit so
diele tragische Wendungen gegeben hat, — nicht politisch gefärbt. Ein Nationalbewußt⸗
sein ohne politische Energie, unkräftig, den nationalen Staat zu schaffen. Die staats—
dildenden Kräfte des Volkes betätigten sich nur in engen und engsten Kreisen, be—
schränkten sich auf die Gründung von Gemeinwesen, die nur Splitter der Gesamtheit
umfaßten. Die Forderung eines Staates für das ganze Volk lag jenseits des Gesichts-—
kreises des ältesten deutschen — VDD— doch
noch in Zeiten, die unserer Gegenwart nicht fern liegen, das Empfinden vieler, die
meisten damit begnügt, in dem großen Vaterland eine Sage, in der nationalen Einheit
einen Traum zu sehen, an „Deutschland“ den Wert eines geographischen Begriffs zu besitzen.
Am Anfang war der Partikularismus. Die Deutschen treten in die Geschichte ein,
zerspalten in eine Unzahl kleinerer Völkerschaften, deren jede eine oberste politische Einheit,
einen „Staat“ also, den Staat der deutschen Urzeit, darstellt. Seit dem zweiten Jahr⸗
hundert unserer Zeitrechnung sehen wir dann diese Urstaaten gruppenweise zu größeren
politischen Verbänden sich zusammenballen, es entstehen die deutschen Stämme und ihre
Staaten. Außerlich eine Vereinfachung des ältesten Partikularismus, war diese Bildung
der Slämme und Stammesstaaten (Stammesherzogtümer des Mittelalters) doch nichts
veniger als ein Fortschritt in der Richtung nationaler Konsolidation und Einheit; ge—
cade wegen ihrer starken Volkszahl und Ausbreitung sind diese Stämme kräftige Träger
partikulaͤren Sonderbewußtseins, trotziger Selbstgenugsamkeit, also schwer zu überwindende
Widerstaͤnde für die nationale Entwicklung. Wie die Entstehung der Stammesstaaten,
so war auch ihre Eingliederung in das aus dem stärksten unter ihnen hervorgegangene
fränkische Reich, dann das deutsche Reich des Mittelalters der Erziehung des Volkes zur
Nation nicht förderlich, eher hinderlich. Das fränkische Reich war eine ebenso großartige,
wie übers und daher idernationale Slaatsbildung, in seiner Vollendung unter Karl d. Gr.
eine germanisch-romanische Weltmonarchie, die freilich alle deutschen Stämme unter
dem Seepter des Frankenkönigs vereinte, jeden von ihnen aber nach seinem Sonderrechte
eben und ihn nicht als eines deutsch-nationalen, sondern eines kosmopolitischen Staates
Blied erscheinen läßt.
Die Enkel des großen Karl teilen sein Reich. Und damit scheint die Stunde ge—
ommen, die den Gedanken eines Staatswesens welches alle Deutschen und nur, sie auf⸗
nimmt, eine erste Verwirklichung bringt. Denn die Teilung war eine solche nach
Nationalität und Sprache, die karolingische Universalmonarchie zerklafft in eine westliche,
zallisch⸗romanische und eine östliche, deutsche Hälfte; die letztere, alsbald das Reich der
Deutschen genaunt, ist in der Tat ein solches, sofern es alle nach vorhandenen rein⸗
deutschen Stämme unter einem nationalen Königtum vereinigt. Doch ist diese Zusammen⸗
ügung der Stammesherzogtümer im Reich des 10.—13. Jahrhunderts nur eine
iußeruͤche, lose gewesen, eine Einheit, welche gegen den zentrifugalen Druck des
Stammesbarlikularigmus immer nur zeitweise in ihren Fugen gehalten werden konnte
        <pb n="471" />
        478

IV. ffentliches Recht.

durch die eiserne Tatkraft gewaltiger Herrscher auf dem Königsthron: Heinrich und
Otto J., Heinrich VI., Friedrich J. Es ist das große, oft gewürdigte Verdienst dieser
und anderer Vertreter unseres alten Königtums gewesen, daß sie den in allen Zeiten
deutscher Staatsbildung gefaͤhrlichsten, weil stärksten Feind der Reichseinheit, das Stammes⸗
herzogtum, als solchen erkannien, bekämpften, schließlich zu Boden warfen: die Zertrümmerung
der Stammesherzogtümer, zuletzt noch des mächtigen sächsischen Herzogtumes, war eine
„rettende Tat“ sov. Treitschke), ja eine nationale Tat. Zugleich eine letzte Tat. Denn
— eine Wendung voll gewaltigster Tragik — im Siege besiegt, bricht das alte König—
tum der Sachsen, Salier, Staufer nicht lange nach dem Sturz des letzten der Stammes-—
herzöge, Heinrichs des Löwen, politisch zusammen. Es ist bekannt, was diesen Zusammen⸗
bruch zuletzt verschuldet und damit die dauernde und endgültige Verwirklichung des
nationalen Staatsgedankens auf Jahrhunderte hinaus verhindert hat: die Universalpolitik
unserer mittelalterlichen Könige und Kaiser. Der Wille dieser Herrscher überflog das
rechte nationale Ziel. Ihr Reich wollte ein römisches sein und in heiliges noch dazu,
deshalb ist es ein deutsches nicht gewesen. Drei gewaltige Dynastien haben für dies
traumhafte Kaiserideal, das Imperium mundi, mit äußerster Anspannung der politischen
und militärischen Kräfte, deren sie Herr waren, gekämpft und gerungen. Einem Un—
erreichbaren haben sie sich geopfert, sich, die Krone, die sie trugen und die Gewalt des
deutschen Königtums. Mußten sie doch „die momentaäne Dienstwilligkeit ihrer Fürsten
durch immer weitere Verleihung politischer Herrenrechte und damit immer weiterer
Schwächung der Monarchie erkaufen“. Es war eine Weltpolitik, die namentlich in dem
Zeitalter der Staufer unter dem schlimmen Zeichen des Kapitalverbrauchs stand: der
Königshort des deutschen Volkes, der Bestand monarchischer Krongewalten wurde an—
gegriffen, Stück um Stück vergabt an ein machtgieriges Vasallentum, die Reichsfürsten.
So geschah es, daß das innerlich entkräftete Königtum dem Stammesherzogtum im Sturze
folgte; beide Gewalten des früheren Mittelalters, die zentrale wie die partikulare, gehen
zu Grunde, die trübe Flut einer langen Anarchie, des großen Interregnums, waͤlzt sich
über die Trümmer.
Nach dem Interregnum wird freilich das mit dem Kaisertitel geschmückte Königtum
wieder hergestellt, aber die Institution ist nicht mehr die alte, sie kommt der letzteren weder
an gewollter und gedachter, noch an tatsächlicher Machtfülle gleich; eine Würde mehr als
ein Amt, bedeutet das Kaisertum fürderhin im alten Reich nicht mehr einen politischen
Faktor, der an und für sich, aus sich selbst mächtig ist, er hat Bedeutung nur mehr in
Verbindung mit einer kräftigen Territorialgewalt, einer starken Hausmacht. Der König—
Kaiser ist Genosse des Standes, welcher als Erbe der alten königlichen wie der stammes—
herzoglichen Gewalten erscheint: des deutschen Fürstenstandes. Dessen Zeit beginnt nun,
im 173. Jahrhundert. Er ist der Träger eines Partikularismus neuerer Ordnung, des
Partikularismus der Landesherrschaften (Territorien), durchaus wesensverschieden
von dem älteren Partikularismuͤs der Stammesherzogtümer, indem er nicht, wie dieser,
auf dem geschichtlich erwachsenen Einheitsbewußtsein großer natürlicher Gliederungen des
Volkes, sondern rein auf der Basis dynastischen Familienbesitzes aufgebaut war. Diese
Territorien des Mittelalters und der neueren Zeit nichts anderes als die heutigen
deutschen Partikularstaaten auf den älteren Stufen ihrer Entwicklung — sind ursprüng⸗
lich politische Einheiten und Gemeinwesen in keinem Sinne, sie sind lediglich Besitzeinheiten,
 Land, Leute, Hoheitss und Vermögensrechte, die auf Grund der verschieden⸗
artigsten Erwerbstitel des Lehn- und Landrechtes in einer und derselben Familie gehören,
Machtbereiche, mit Grenzen, welche die alten Stammesherzogtümer kreuz und quer durch—
schneiden, deren Grenzen überspringen, so daß kein einziger dieser werdenden Partikular—
staaten den Anspruch erheben darf, das Ganze eines deutschen Stammes in sich zu
amfassen und dessen geschichtliche Eigenart zu verkörpern.
In den Landesherrschaften konzentriert sich seit dem 13. Jahrhundert mehr und
mehr das deutsche Staatsleben. Die Machtfrage zwischen Zentralgewalt und Partikular⸗
gewalten ist damals auf Jahrhunderte hinaus zu Gunsten der letzteren entschieden
worden; Träger der Staatsentwicklung, welche nach dem westeuropäischen Normal—
        <pb n="472" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 479

herlauf aus dem ständischen Patrimonialstaat heraus zur absoluten Monarchie und durch
diese hindurch zum modernen konstitutionellen Staat führt, ist in Deutschland nicht das
Reich, sondern die Landeshoheit, das territoriale Fürstentum. Kein Gegensatz kann tiefer
und schroffer sein als der zwischen dem deutschen und dem französischen Staatsbildungs⸗
prozeß seit dem Mittelalter her. Hier wie dort, in Frankreich wie bei uns, sehen wir
zur Höhezeit des Mittelalters die Zentralgewalt, das Königtum, im politischen Kampfe
mit partitularen (feudalen) Gewalten. Der Streit wird aber von der französischen Ver—
fassungsgeschichte in dem zu der deutschen Entwicklung entgegengesetzten Sinne entschieden.
In Frankreich vermag es das Königtum, der mächtigen Vasallen Herr zu werden, sie als
elbständige Gewalten auszurotten, noch ehe sie sich zu Trägern einer partikularen Staatsgewalt,
 zu Landesherren, entwickeln fonnten. Anders in Deutschland, wie gezeigt.
Und so geschah es, daß der allgemeine Staatsbildungsprozeß seit dem Mittelalter bei den
Franzosen in zunehmendem Maße zentralistische, nationale, in Deutschland partikularistische,
dynastisch⸗territoriale Bahnen einschlägt. Von der Zeit Richelieus und Ludwigs TXIII.
ab bietel Frankreich das Bild eines straff zentralisierten Einheitsstaates von imponierender
Einheit und Macht, während gleichzeitig in Deutschland die partikularistische Zersplitterung
der Staatsgewalt ihren Gipfelpunkt erreicht. Der Westfälische Friede stempelt die deutsche
Landeshoheit zur Souveräanetät, ihre Träger, die Fürsten, zu Souveränen mit dem Recht
zuf selbstaͤndige europäische Politik. Das alte Reich bestand zwar bis zu seinem Zusammen⸗
hruch im Jahre 1806 noch fort, aber es führte ein Schein- und Schattendasein. Was
in Deutschland an lebendigen politischen Kraͤften vorhanden war, das fand sich in den
deutschen Fürstenhäusern und ihrem Familienbesitz, den Territorien, aus denen, als Über⸗
ebende einer strengen Auslese, welche mehr als neun Zehntel des Bestandes deutscher
Landesherrschaften von 164821790 hat untergehen lassen, die heutigen 25 deutschen
Kinzelstaaten hervorgegangen sind.
Der Anbruch der neueren Zeit sieht also den Sieg des Partikularismus, ein Sieg
auf der ganzen Linie. Die deutschen Landesherren waren zu alleinigen Trägern der
hundertfältig zersplitterten Staatsgewalt geworden, ihnen war die Zukunft, die weitere
bolitische Eutwicklung Deutschlands an Haupt und Gliedern in die Hand gegeben. Sollte
die Erneuerung des Reiches, der Aufbau eines Staatswesens, welches nicht nur terri—
torialen und dynastischen, sondern nationalen Interessen diente, je gelingen, so konnte dies
Werk nur von den Territorialgewalten selbst ausgehen. Ihrem bündischen Zusammen—
wirken, der Uberwindung des Partikularismus durch den Föderalismus
—— Dabei mußte mit Notwendigkeit die Führung
dem Stärksten zufallen, derjenigen Landesstaatsgewalt, welche zur Führerschaft den Beruf
und die Kraft, Wollen und Konnen besaß. Da ist es denn wieder ein Verhängnis für
die nationale Staatsentwicklung gewesen, daß seit den Tagen des Westfälischen Friedens
inter den Gliedstaaten des alten Reichsverbandes nicht einer, sondern zwei über
das Normalmaß deutscher Landesherrschafien weit hinauswuchsen, so weit, daß jeder von
ihnen nach dem extensiven und intensiven Umfang seiner Macht den Anspruch auf Vor⸗
herrschaft in Deutschland erheben durfte und erhob: Osterreich und Preußen, die Erb⸗
iande des Hauses Habsburg und der Staat der Hohenzollern, die Schöpfung des Großen
Kurfürsten, Friedrich Wilhelms J., Friedrichs des Großen. Statt des Einen, was not
lat, eines Krystallisationskernes und Attraktionszentrums für die nationale Umgestaltung,
zwei solcher Kerne und Mittelpunkte, ein Zuviel, welches, wie die Erfahrungen von
i815 und von 1849–1866 zeigen sollten, die Aufgabe der deutschen Staatsbildung
aoch durch ein weiteres, dualistisches Moment erschwerte. Die europäische Ebenbürtig⸗
keil des ülleren und ves jüngeren deutschen Großstaates hat die furchtbare Kraft⸗
probe der drei schlesischen Kriege festgestellt: für Preußen zugleich eine Besiegelung
seiner Großmachtsiellung, nicht aber etwa der Gewinn eines die Macht des Hauses
Habsburg überbietenden Einflusses in Deutschland. Die Frage der Hegemonie in
der deutschen Staatenwelt war gestellt, aber nicht entschieden, auch in den Spätjahren
Friedrichs des Großen hat die deutsche ßolitik Preußens sich kein höheres Ziel stecken können
As dicht c Vaie auf alle Frundfätzlichen Umformungen dem traditionellen, durch
        <pb n="473" />
        180 IV. ffentliches Recht.

die Kgiserwürde und durch eine starke mittel- und kleinstaatliche Klientel gehaltenen Ein—
fluß Osterreichs auf die deutschen Dinge möglichst erfolgreich die Wage zu halten (Fürsten—
bund Friedrichs d. Gr. von 17885).
Die ersten beiden Jahrzehnte des 19. Jahrhunderts bringen den Untergang des
alten Reichs, Leid und Druck der Fremdherrschaft, den Befreiungskrieg. Die Fremd—
herrschaft: furchtbare Lehrjahre nationalen Empfindens und Wollens, der Befreiungskrieg:
rine erste Probe nationalen Könnens. Wer lernte, wer erprobt ward, war das deutsche
Volk und der preußische Staat. Das Volk — erst nur die besten seiner Gebildeten,
dann immer weitere Kreise, — wird jetzt endlich zum politischem Nationalbewußtsein er⸗
zogen, damit tritt der Einheitsdrang des Volkes als ein neuer Faktor in das Getriebe der
nationalen Staatsentwicklung ein. Den preußischen Staat aber weist die Begrenzung,
welche die Verträge von 1815 ihm gaben, gleichsam gebieterisch auf seinen deutschen Beruf
Jin. Freundliche Mächte waren es nicht, denen Preußen auf dem Wiener Kongreß sich
fügen mußte, die ihm die vom äußersten Osten bis zum fernsten Westen deutschen Landes
sich streckende, aber schmale, zerrissene Gestalt, die langen, schwer zu verteidigenden Grenzen
gaben. Dennoch: — Übles wollend, haben diese Mächte wider Willen nationale Arbeit ver—
richtet, Gutes geschafft. Einmal nahmen sie Preußen undeutschen — polnischen —
Besitz und gaben ihm dafür deutschen; damit war der Staat Friedrichs des Großen „wieder
in Deutschland hineingewachsen“, — ein schroffer Gegensatz zu der österreichischen Monarchie
mit ihrer zu drei Vierteilen nichtdeutschen Bevoͤlkerung und ihrer denationalisierten
Dynastie. Sodann: die Grenzen von 1815 haben Preußen gezwungen, im Interesse
seiner eigenen Landesverteidigung zugleich ganz Norddeutschland zu schirmen gegen An—
griffe von Westen, Osten, Norden; sie haben diesen Staat auch sonst vor die ganz un—
partikularistische, nationale Aufgabe gestellt, die stärksten territorialen und landsmann—
schaftlichen Gegensätze zu überwinden, welche in Deutschland überhaupt bestehen. So war
Preußen der einzige Staat, welcher, sich selbst nur lebend, gesamtdeutsch sein konnte, sein
mußte: was Preußen gewann, kam Deutschland zu gute uͤnd die Tatsache, daß Preußen
die Pflichten der nationalen Gesamtheit auf sich nahm, mußte, nicht sowohl nach der
Gerechtigkeit, als nach der Notwendigkeit politischen Werdens schließlich doch einmal mit
dem Gewinn der Vorherrschaft, der Führerschaft zum Ziel der nationalen Einheit sich bezahlt
machen. Und so ist es gekommen: nachdem zwischen den Trägern des deutschen Dualismus,
Preußen und Osterreich, das Schwert entschieden hat, ist das außerösterreichische Deutsch⸗
land, durch einmütiges Zusammenwirken aller deutschen Partikularstaaten unter Preußens
Führung, gestützt auf das Nationalgefühl des gaänzen Volkes, im Reiche neu geeint
worden. In einem gewaltigen, tausendjährigen Staatsbildungsprozeß ist so das Ürteil
gefunden worden, gefunden und gesprochen nach alter deutscher Art durch Führer und
Volk. Eines langen Weges Endziel ist erreicht; das Endziel heißt: Bundesstaat.
Es ist die nationale Staatseinheit in bündischen Formen, die Einheit, in welcher der
nationale und der partikulare Staatsgedanke, Gemeinsamkeit und Besonderheit, die
großen Gegensätze deutscher Vergangenheit sich versöhnend zusammenfinden!

z5. Die deutschen Staatenbünde des 19. Jahrhunderts. 1. Die Auflösung
des alten Reiches und der Rheinbund!.

Das Zeitalter der beiden deutschen Staatenbünde, des Rheinbundes und des
Deutschen Bundes, reicht vom Untergang des alten Reiches, 1806, bis zu der Zer⸗
sprengung des Deutschen Bundes und den unmittelbar an letzteren Vorgang sich an⸗—
reihenden kriegerischen Ereignissen von 1866, welche die Gründung des Norddeutschen
Bundes [1867] und damit die Neugestaltung Deutschlands auf der heutigen, bundes—
staatlichen Grundlage vorbereiteten. Es handelt sich also um eine Zeitstrecke von

ie pusser, Deutjche Geschichte II 680 ff., I, v. Treitschke, Deutsche Geschichte J 331ff.
Die Arkunden bei Gv — orp. iur. confoed. —— Die Rheinbundakle auch bei
Binding, Deutsche Staaisgrundgesehe, Heft 8.
        <pb n="474" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 481

50 Jahren, charakterisiert durch das völlige Fehlen einer staatlichen Zusammenfassung
Deutschlands. Die Partikularstaatsgewalten steigen durch den Wegfall der alten Reichsgewalt
zur vollen, materiellen und formellen Souveränetät empor, eine sie überragende nationale
Staatsgewalt wird zunächst nicht wieder geschaffen, lediglich durch ein völkerrechtliches,
jertragsmäßiges Band werden die Glieder des deutschen Gesamtkörpers zusammengehalten.
Staat und Staatsgewalt erscheinen von 1806— 1867 in Deutschland nur als partikulare,
nicht als nationale Einrichtungen, es ist die Zeit höchster möglicher Vollendung der
hartikularen Staatsidee, ebendeshalb für die innere Verfassungsgeschichte der deutschen
Finzelstaaten (s. 5 7) von größter Bedeutung, — vom Standpunkte der nationalen
Staatsbildung aus gesehen nicht mehr als eine Durchgangsstufe und Episode, welche die
wei Zeitalter, in denen Deutschland ein Staat gewesen war und wieder einer geworden
st, das Jahrtausend des alten und die Ara des neuen Reichs so trennt wie verbindet.
Die Errichung des Rheinbundes setzte die gründliche Demütigung Osterreichs
und Preußens (Koalitionskriege 1792 —1806, Friedensschlüsse von Basel, 1795, Campo
Formio, 1797, Lunséville, 1801, Preßburg, 1805), die Befestigung der französischen Vor—
Jjerrschaft in Süd- und Westdeutschland (Abtretung des linken Rheinufers an Frankreich
im Frieden von Lunéville, Bundesgenossenschaft der süddeutschen Staaten mit Napoleon
im dritten Koalitionskriege) und die Auflösung des alten Reichs voraus. Sie vollzog
sich, indem am 12. Juli 1806 zu Paris 16 deutsche Fürsten, unter ihnen die Könige
von Bayern und Württemberg, die Großherzöge von Baden und Hessen-Darmstadt, die
Herzöge und Fürsten der nassauischen und hohenzollernschen Häuser mit Frankreich einen
Vertrag — Leté de la Confédération du Rhin, „Rheinbundsakte“ — unter—
zeichneten, kraft dessen sie sich von dem Deutschen Reiche auf immer lossagten und unter
fich „uns Contfédération particulière“ abschlossen, welche unter dem Protektorat des
Kaisers der Franzosen stehen und „Rheinbund“ lim französischen Tert der Rh. B. A.
„Ptats confédérés du Rhbin“] heißen sollte. In Erfüllung der durch die Rh.B.A. über—
iommenen Verpflichtung erklaͤrten am 1. August 1806 die Rheinbündler am Reichstage
zu Regensburg ihre Sezesston aus dem Reich, begleitet von der Eröffnung des Kaisers
der Franzosen, daß er das alte Reich nicht mehr, sondern nur noch die Souveränetät der
deutschen Staaten anerkenne. Den unabwendbaren Tatsachen sich fügend, legte Kaiser
Frauz II. am 6. August die Krone des heiligen römischen Reiches deutscher Nation nieder,
indem er sich und jeden Dritten aller Reichspflichten los und ledig sprach. So erreichte
das alte Staatswesen der Deutschen sein Ende durch den Verrat seiner Fürsten, den
Fußtritt des fremden Eroberers und die Flucht seines letzten Oberhauptes vom Throne.
Angeblicher Zweck des Rheinbundes war „die Erhaltung des äußeren und inneren
Friedens von Süddeutschland', in Wahrheit handelte es sich darum, aus der „troisième
Mlemagne?“ eine französische Staatenklientel zu machen, die in der Folge auf alle deutsche
Mittel- und Kleinstaaten ausgedehnt und dazu bestimmt sein sollte, einmal den Einfluß
der beiden deutschen Großstaaten, Österreichs und Preußens, auf die deutschen Dinge
inter steter Beihilfe Frankreichs niederzuhalten, sodann aber, die Streitkräfte der Rhein—
bündler dem Protektor des Bundes für jeden seiner europäischen Kriege zur Verfügung
zu stellen. Als Entgelt für diese an Frankreich zu leistenden Landsknechtsdienste empfingen
die Rheinbundfürsten eine extensive wie intensive Machterweiterung: die Rh. B. A. vernichtet,
das Mediatisierungs? und Säkularisationswerk des Reichsdeputationshauptschlusses von
1803 (s. oben Bd. IS. 280) vollendend, die Selbständigkeit aller in Südwestdeutschland
noch vorhandenen kleinfürstlichen, gräflichen, reichsstädtischen, ritterschaftlichen, geistlichen
Territorien und vergrößert mit ihnen die Rheinbundstaaten; — weiterhin wird jedem
der Rheinbundfürsten die volle Souveränetätt, was heißen wollte: die unbeschränkte,
absolui-monarchische Herrschergewalt über seine Lande alten und neuen Erwerbes zugesprochen.
Anbedingte Unterwerfung in Sachen der europäischen Politik und ebenso unbeschränkte
Souveränetät im Innern — das waren die beiden aus gründlicher Kenntnis des deutschen
Fürstenstandes geschöpften leitenden Gedanken der Rheinbundsverfassung“ Treitschke). —
Die dauernde geschichtliche Bedeutung der Rh. B.A. für das deutsche Staatsrecht liegt
iuf der einen Seite darin, daß sie das letzte Gestrüpp überlebter, mittelalterlicher Staats-Eneyklopädie
 der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearbeit. 1. Aufl. Bd. II. n
        <pb n="475" />
        182 IV. Offentliches Recht.

bildungen ausrottete und in den damals nicht sowohl vergrößerten als in manchem Betracht
geradezu neugeschaffenen süddeutschen Mittelstaaten — Bayern, Württemberg, Baden,
Hessen — mit einem Schlage · die absolute Monarchie herstellte (s. u. 87), — auf der
anderen Seite in den Bestimmungen über die Standesvorrechte der mediatisierten Fürsten
und Grafen (Art. 17 ff der Rh.B.A.), welche noch heute die Grundlage bilden, auf
welcher das geburtsständische Sonderrecht dieses hohen oder standesherrlichen Adels sich
aufbaut (s. unten 817). Die bündischen Institutionen, welche die Rh.B.A. (Art. 29 ff.)
projektiert, — Bundesversammlung, bestehend aus den Kollegien der Könige und der
Fürsten, sind nie ins Leben getreten.
In den Jahren 1806—1810 hat sich der Rheinbund auf die Gebiete aller nord—
und mitteldeutschen Klein- und Mittelstaaten ausgedehnt; 1810 gehörte zu ihm ganz
Deutschland mit Ausnahme OÖsterreichs, Preußens, der Hansastädte, sowie der schwedischen
und daͤnischen Landesteile. Es war diese Ausdehnung nichts weiter als der Erponent
des Vordringens der Fremdherrschaft; es bedarf keiner Erklärung, daß in dem Maße, als
diese Fremdherrschaft ins Wanken kam, auch der Rheinbund sich lockerte und daß mit
dem Sturz seines Herrn und Protektors dieser „Bund“, der in Wahrheit kein Bund der
deutschen Staaten unter sich, sondern nur ein Bündel aufgezwungener Protektoratsoerhältnisse
 gewesen war, ohne Sang und Klang und formelle Auflösung vom Schau—
platz der Geschichte verschwand.

86. 2. Der Deutsche Bund!.

—DDDDDD
das dauernde verfassungsgeschichtliche Ergebnis des Zusammenwirkens der deutschen
Staaten in dem Befreiungskriege gegen Frankreich. In bewußtem Gegensatz zu der von
vielen damals ersehnten Wiederherstellung des alten Reiches und überhaupt zu jeder
staatlichen Einigung Deutschlands, wie sie insbesondere von der preußischen Regierung
1813 — 1815 unter der geistigen Führung des Frhrn. v. Stein gefordert wurde, sprach
sich der zwischen der europäischen Koalition und Frankreich geschlossene (erste) Pariser
Friede vom 80. Mai 1814 über die Zukunft Deutschlands dahin aus: „les Ptats de
l'Allemagne seront indfAaendants eét réunis par un lien fédératif“. Hiermit
war von vornherein die Gedankenbasis festgelegt, auf welcher die politische Neugestaltung
Deutschlands errichtet werden sollte: die Unterstellung der fortdauernden Unabhängigkeit,
d. h. Souveränetät der deutschen Staaten war gleichbedeutend mit der Absicht, in bezug
auf Art und Festigkeit des um diese Staaten zu schließenden „lien fédératif“ die Linie
rein völkerrechtlicher, vertragsmäßiger Verbindungsweise nicht überschreiten zu wollen.
Die Ordnung der deutschen Dinge im Sinne der Bestimmung des Pariser Friedens
wurde mit auf die Tagesordnung des im Herbst 1814 eröffneten Wiener Kongresses
gesetzt. Anfangs war beabsichtigt gewesen, die deutsche Verfassungsfrage als allgemeine
„europäische“ Angelegenheit zu behandeln, in welche auch die außerdeutschen Mächte
einschließlich des unlängst zu Boden geschmetterten Frankreich hineinzureden hatten; es
bedurfte erst des Hinweises der preußischen Unterhändler auf die Ungehörigkeit solcher
Heranziehung des Auslandes zu der Beratung einer rein nationalen Angelegenheit, um
zu dem Entschlusse zu kommen, die deutsche Sache einem deutschen Sonderkongresse
(, deutsches Komitee“: sterreich, Preußen, Bayern, Württemberg, Hannover) zu über—
weisen. Die Verhandlungen sowohl innerhalb dieses Komitees wie mit der später
(Frühjahr 1815) hinzugezogenen Gesamtheit der mittel- und kleinstaatlichen Regierungen
gestalteten sich bei den obwaltenden, unausgleichbaren Meinungsverschiedenheiten sehr lang—

i ü i des Deutschen
v. Treitschke, Deutsche Gesch. J 599 ff. II; Klüber, Offentliches Recht
Bundes und der (4. Aufl. 1840); Zöpfl, Grundsätze des Germ— d Sigaid
G Aufl. 1863) 1 Z7off; Zachariae, Deutsch. Staats⸗ und Bundesrecht G. Jon e —
Bd. J. II; G.'v. Meyer, Deutsch. Staatst. g88ff. Das Urkundenmaterial bei Vner, Aen
des Wiener Kongresses und G. Meyer, a. a. D. Bd. J. II. Die Bundes- und Schlußakte au
Binding, Staatsgrundgesebe Heft 8.
        <pb n="476" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 483

wierig und kompliziert: auf der einen Seite verlangte Preußen, in Übereinstimmung mit
den Kleinstaaten, eine dem bundesstaatlichen Typus sich annähernde Einung der deutschen
Staaten, eine Zentralgewalt mit starken Attributionen auf den Gebieten des Kriegswesens
und der Gerichtsbarkeit, ferner die Aufnahme von volkstümlichen Grund- und Freiheitsrechten
 in die deutsche Bundesverfassung; — alles Gedanken, denen die durch Osterreich
unterstützten Mittelstaaten mit der Forderung einer tunlichst losen, rein völkerrechtlichen,
die Souveränetät der Staaten auch nicht von ferne beeinträchtigenden Verbindnungsweise
auf das heftigste widerstrebten. Diese österreichischemittelstaatliche Politik behielt schließlich
auf der ganzen Linie die Oberhand: Anfangs Juni 1815 einigte man sich, Preußen
unter Preisgabe seiner bisher vertretenen bundesstaatlichen Ideen, auf einen österreichischen
Entwurf (Verfasser Frhr. v. Wessenberg), der ausgesprochenermaßen den Gedanken des
völkerrechtlichen Staatenbundes in aller Reinheit zum Ausdruck brachte, unaus—
gesprochen aber die politische Vorherrschaft Österreichs in Deutschland herstellte und am
3. Juni 1818 als „Deutsche Bundesakte“ allseits unterzeichnet, auch am 9. Juni zu
einem integrierenden Bestandteil der Wiener Kongreßakte erklärt wurde. Durch die
Unterzeichnung und Ratifikation der Bundesakte (B.A.) ist der Deutsche Bund gegründet
worden. Er begann seine fünfzigjährige Tätigkeit mit der Eröffnung des Bundestages
zu Frankfurt a. M. im November 1816. Zur Ergänzung der sehr fragmentarischen
B. M. und zum Zwecke des notwendigsten Ausbaues der Bundeseinrichtungen erging am
iz. Mai 1820 die „Schlußakte der Wiener Ministerialkonferenzen“ („Wiener Schlußakte“,
 S. A.) ein der B.A. im Rechtscharakter ganz gleiches völkerrechtliches Vertragsinstrument,
 durch Bundesbeschluß vom 8. Juni 1820 zum „zweiten Grundgesetz“ des
Bundes erklärt.
II. Mitgliederbestand. — Mitglieder des Deutschen Bundes waren die „souveränen
Fürsten und Freien Städte Deutschlands“ (B.A. Art. 1). Von souveränen Fürsten und
hren Staaten hatte das Zeitalter der Kriege, Mediatisierungen und Säkularisationen übrig
zelassen 88 (Osterreich, Preußen, Sachsen, Bayern, Hannover, Württemberg, Baden,
Kurhessen, Großherzogtum Hessen, Hessen-Homburg, Holstein, Lurxemburg, Braunschweig,
Mecklenburg-Schwerin und -Strelitz, Nassau, Sachsen-Weimar, S.Gotha, S.Koburg,
S.-Meiningen, S.-Hildburghausen, Oldenburg, drei anhaltische, zwei schwarzburgische,
zwei reußische Staaten, zwei Hohenzollern, Liechtenstein, Waldech, SchaumburgeLippe und
Lippe), an Freien Städten gab es zur Zeit der Bundesgründung noch vier: die drei
Hansestädte Luͤbeck, Bremen, Hamburg und das als Freie Stadt wiederum restaurierte
Frankfurt a. M., der Sitz der Bundesversammlung. sterreich und Preußen gehörten
um Bunde nur mit ihren ehemals reichsangehörigen Gebietsteilen Gsterreich ohne Ungarn,
Preußen ohne seine Provinzen Preußen und Posen). Als Herrscher von Luxemburg und
Limburg, Holstein und Lauenburg waren nichtdeutsche Monarchen, die Könige der Nieder—
lande und von Dänemark Bundesmitglieder.
Die Greuzen des Bundesgebietes und der Bundesstaaten, wurden durch den
Wiener Kongreß und abschließend durch den Frankfurter Territorialrezeß vom 20. Juli
1819 festgesetzt. Der ursprünglich 89 Stagaten umfassende Mitgliederbestand des Bundes
verminderle sich infolge Aussterbens von Dynastien und dadurch bewirkte staatsrechtliche
Vereinigung mehrerer Länder (s. das Nähere bei G. Meyer, Staatsr. S. 100) sowie
durch vertragsmäßige Inkorporation der hohenzollernschen Fürstentümer in Preußen
(Staatsvertrag v. 7. Dez. 1849) im Laufe der Zeit auf 88.
III. Zweck und rechtliche Natur des Bundes. — Als Bundeszweck proklamieren
B.A. Art. 2 und S. A. Art. 1 die „Erhaltung der äußeren und inneren Sicherheit
Deutschlands und der Unabhängigkeit und Unverletbarkeit der einzelnen deutschen Staaten.“
Unter der äußeren Sicherheit verstand man die allerseits allen gewährleistete völkerrechtliche
Garantie der Gebietsintegrität gegen das Ausland (B.A. Art. 11, Abs. 1, S. A. Art. 36);
zur Wahrnehmung dieser Aufgabe legte der Bund sich „als Gesamtmacht“ das Recht
zur Führung von Verteidigungskriegen bei (S. A. Art. 85) erklärte er mehrere deutsche
Festungen fuͤr „Bundesfestungen“ (Mainz, Landau, Ulm, Rastatt, Luxemburg) und ent⸗
wickelte er eine sog. Bundeskriegsverfassung, derzufolge für etwaige Bundeskriege die
31 *
        <pb n="477" />
        854

IV. öffentliches Recht.

einzelnen Staaten festbestimmte Kontingente zu stellen hatten, — Heereseinrichtungen,
welche praktisch ganz unzulänglich und unbrauchbar waren angesichts der niedrigen Kon—
tingentsziffern, sowie wegen des völligen Mangels einer einheitlichen Organisation und
eines auch in Friedenszeitlen wirksamen Oberbefehls. Bei der „Erhaltung der inneren
Sicherheit“ dachte man einerseits an die Verhütung und Beilegung von Streitigkeiten
der deutschen Staaten untereinander (Verbot der kriegerischen und sonstigen gewaltsamen
Selbsthilfe, Ordnung eines schiedsrichterlichen Austrägalverfahrens, B.A. Art. 11, Abs. 4,
S.A. Art. 21- 24), andererseits an den Schutz der inneren Staatsordnung der Bundes—
Lieder gegen revolutionäre Bewegungen. Lesteres, praktisch immer sehr stark betonte
Stück des Bundeswirkungskreises prägte dem Deutschen Bunde im wesentlichen seinen
Charakter auf: ein Versicherungsverhältnis, welches die deutschen Dynastien auf Gegen⸗
seitigkeit abgeschlossen hatten wider die Bestrebungen derjenigen ihrer Untertanen, welche
die leitenden politischen Anschauungen des sog. Restaurationszeitalters nicht teilten.
Der Deutsche Bund war nach den authentischen Definitionen seiner Grundverträge und
den offiziellen Erklärungen bei der Eröffnung seiner Wirksamkeit ein Staatenbund.
S. A. Art. 1 bezeichnet ihn als einen „völkerrechtlichen Verein der deutschen souveränen
Fürsten und Freien Städte“, Art. 2 das. hebt hervor: „Dieser Verein besteht in seinem
Innern als eine Gemeinschaft selbständiger unter sich unabhängiger Staaten, mit wechsel—
seitigen gleichen Vertragspflichten und Vertragsobliegenheiten, in seinen äußeren Ver—
hältnissen aber als eine in politischer Einheit verbundene Gesamtmacht.“ Ferner er—
gibt sich aus Art. 32 und 53 S. A., daß das Bundesverhältnis nur die Stacten, nicht
auch deren Untertanen ergreife, daß „der Bundesversammlung eine unmittelbare Einwirkung
auf die innere Verwaltung der Bundesstaaten nicht zustehe“. Mit alledem wollte gesagt
sein, daß der Deutsche Bund nur ein „Bund“, d. h. ein Gesellschaftsverhältnis souveräner,
souverän gebliebener Staaten, nicht ein Staat mit bündischer Verfassungsform war, daß
die „Gesamtmacht“, als welche Deutschland in Gestalt dieses Bundes erschien, eine nur
„politische“ Einheit, d. h. das Gegenteil einer juristischen, staatsrechtlichen Einheit darstellte,
daß für das Bundesverhältnis der deutschen Staaten das Volkerrecht maßgebende
Norm war, — das Völkerrecht, welches die Staaten zwar bindet, aber nicht unterwirft
und ihre Untertanen, die einzelnen Individuen überhaupt nicht berührt noch erreicht.
Kurz: zder Typus des Staatenbundes in seinem charakteristischen Abstande von dem des
den Bei der Eröffnung der ersten Bundesversammlung im November 1816
interpretierte der Gesandte der „Präsidialmacht“ Osterreich die Absichten der Bundes—
zründer dahin: „Deutschland war im Laufe der Zeit weder berufen, die Form einer
Linherrschaft oder auch nur eines wahren Bundesstaates zu gewähren ... sondern
in der Zeitgeschichte ist Deutschland dazu berufen, einen zugleich die Nationalität sichernden
Staatenbund zu bilden.“ Man war sich mithin vollkdmmen klat darüber, wie weit
man in der Einigung Deutschlands, der Verbündung der deutschen Staaten gehen wollte.
Man wollte den „Staatenbund“, nicht den „Bundesstaat“. So wenig der letztere Be—
griff damals noch dogmatisch geklärt sein mochte, man verband doch damit, und zutreffender—
weise, die kennzeichnende Vorstellung einer uͤber den Einzelstaaten schwebenden, ihnen
gegenüber selbständigen, sie alle beherrschenden Zentralgewalt. Die wollte man, wie nicht
nur jene Eröffnungsansprache, sondern der Gesamtinhalt der Kongreßverhandlungen, aus
denen die B.A. hervorgegangen ist, nicht, und niemals wird der Beweß gelingen, daß
die deutschen Regierungen 1815 und 1820 den Bundesstaat wider Willen dennoch geschaffen
haben (irrtümliche Anficht von Kloeppel, 80 Jahre deutscher Verfass.-Gesch. J, 28 ff.,
ogl. dawider Anschütz in der Histor. Zeitschr. 1901, S. 3285, 326).
IV. Die Bundesversammlung. — Träger des Bundeswillens war dige Eelamtheit.
der pexbüundeten Stagten, ausschließlich und voll re räsentiert durch ihre TTerungen;
demgemäß war das unmttelbare und, wie sadui ee ist, ein ige Bundes—
organ die Versammlung der Bevollmächtigten all dieser Regierungen: Rie“Bun des—
persammlung oder der „Bundestag“ zu Frankfurt a. M., Die Bundesversammlung,
aus den Bevollmächtigten sämtlicher Bundesglieder i? stellt den Bund in seiner
Gesamtheit vor und ist das beständige verfassungsmäßige Organ seines Willens und
        <pb n="478" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 485

Handelns.“ „Die einzelnen Bevollmächtigten am Bundestage sind von ihren Kommittenten
ünbedingt abhängig und diesen allein wegen getreuer Befolgung der ihnen erteilten In—
ruüktionen, sowie wegen ihrer Geschäftsfuüͤhrung überhaupt verantwortlich“ (S.A. Art.7
und 8). Der Bundestag hatte hiernach den Charakter eines ständigen. Gesandtenkongresses.
Den Vorsitz führte, vertreten durch seinen „Präsidialgesandten“ Osterreéich (B.A. Art. 5),
ohne daß jedoch hierdurch eine irgendwie geartete bevorrechtigte, hegemonische Stellung
dieses — de kacto freilich führenden und vorherrschenden — Staates begründet gewesen
vare: andere als formell geschäftsleitende Befugnisse hatte die „Präsidialmacht“ nicht.
Ein völkerrechtlicher Gesandtenkongreß strengen Stils kennt nur gleichberechtigte Ver—
treter gleichberechtigter Staaten und nur einstimmige Vereinbarungen, keine Beschluß⸗
zassung“ per maiora. Von diesem Typus wich der Bundestag — unbeschadet des durch
B.A. Art. 8 ausgesprochenen Grundsatzes der Gleichberechtigung aller Bundesstaaten —
nsofern ab, als seine Stimmordnung einmal das Majoritätsprinzip bis zu einem gewissen
Grade zur Geltung brachte, außerdem aber eine Abstufung des Sltimmgewichts nach Größe
uind Volkszahl der einzelnen Staaten durchgeführt war. Der Abstufung lagen zwei
ebeneinander angewandte Systeme zu Grunde, deren Gegensatz zugleich das Unter⸗
cheidungsmerkmal abgab für die beiden Verhandlungs- und Beschlußfassungsformen der
Hundesbersammlung: den ugeren Rat“ (S.A. Art. 11, B. A. Art. 4) und das
„Plenum“. Der Unterschied der beder Formationen war nicht etwa, wozu die Termino—
c Tsẽiten könnte, der, daß der engere Rat einen Ausschuß, eine ständige Deputation
des Plenums gebildet hätte, vielmehr lag in dem einen und dem andern Falle nur die
»erschieden gestaltete Abstimmungsordnung einer und derselben Versammlung vor: im
„engeren Rat“ war das Stimmgewicht der Bundesglieder nach dem System der Viril⸗
ind Kuriatstimmen, im „Plenum“ dagegen nach dem der Pluralitätsvoten abgestuft.
Der engere Rat war (S. A. Art. 11) die regelmäßige Form ẽer Verhandlung und
Beschlußfassung, er zählte 17 Stimmen, woron 11 Virilstimmen der größten und mittleren
Hsterreich, Preußen, die andern Königreiche, Baden, beide Hessen, Holstein, Luxemburg)
sad 6 Kuriatstimmen der kleinen Staaten. Nur in den durch die B.A. und S. A.
zusdrücklich bezeichneten Fällen (B. A. Art. 6, S.A. Art. 12: Abänderung der Grund—
berträge, organische Einrichtungen und gemeinnützige Anordnungen sonstiger Art, Kriegserklärungen
 und Friedensschlüsse namens des Buͤndes, Aufnahmen neuer Mitglieder in
den Bund) trat die Formation des „Plenums“ ein, deren 69 Stimmen so verteilt waren,
daß die kleinen Staaten je eine, die mittleren und großen dagegen eine Pluralitätstiame,
 d. h. eine Mehrheit von Stimmen — 2, 8 oder höchstens 4 — abzugeben
hatten. Im engeren Rat wie im Plenum galt formell grundsätzlich das Majoritätsprinzip
engerer Rat: einfache, Plenum: Zweidrittelmehrheit), doch war diese Regel in zahlreichen
ind wichtigen Fällen durch das ausdrücklich vorgeschriebene Erfordernis der Ein—
sttimmigkeit durchbrochen. Nur einstimmig konnten nämlich Beschlüsse gefaßt werden
einmal über Religionsangelegenheiten (geschichtliche Reminiszenz, itio in partes, s. oben
Bd. J S. 280), fodann in allen Fällen, wo es sich um Rechte einzelner Bundesglieder,
ura singulorum, handelte (S. A. Art. 15, Majorifierung des einzelnen Staates in Sachen
seiner Rechte im Bunde also unmöglich), endlich überhaupt in allen Gegenständen, welche
vor das Plenum gehörten (s. oben), ausgenommen Beschlüsse über Krieg und Frieden,
einschließlich aber insbesondere der „organischen Einrichtungen“ und „gemeinnützigen
Anordnungen“, womit also — s. die ängstliche Verklausulierung in S. A. Art. 14 —
sede ernstliche Betätigung des Bundes für die Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volkes
und Vaterlandes von vornherein unter das liberum veto jedes Kleinstaates gestellt,
praktisch angesehen mithin ebenso unmöglich gemacht war wie eine grundsätzliche Reform
der Bundesverhältnisse, eine Fortbildung des Bundesrechts.
Dem staatenbündischen, d. h. voͤlkerrechtlichen Charakter des Deutschen Bundes
entsprang es in Folgerichtigkeit, daß die Beschlüsse des Buͤndestags nur die Bundesglieder,
die Regierungen der einzelnen Staaten, nicht aber deren Untertanen berechtigten wie
— ——— über die Verschärfung
der Druckschriftenzenfur oder der vom 5. Juli 1832 über das Verbot politischer Vereine
        <pb n="479" />
        4186

IV. ffentliches Recht.

konnten für die Untertanen der Bundesstaaten nur dadurch geltendes Recht werden, daß
die Regierungen sie bei sich zu Hause als Landesgesetz einführten. Die Einführung
und Durchführung der Bundesbeschlüsse war für jede Regierung Bundespflicht, deren
Erfüllung im Wege der Bundesexekution erzwungen werden konnfe.
Ein Eingreifen des Bundes in die inneren Verhältnisse der Staaten war nach der
wiederholt hervorgehobenen rechtlichen Natur des Bundes grundsätzlich ausgeschlossen
(S.A. Art. 82), zugelassen jedoch in dem Falle der „Widersetzlichkeit der Untertanen gegen
die Obrigkeit“ und hieraus enispringender Gefährdung der Sicherheit von Staat und
Bund (S.A. Art. 26—28). Die solchergestalt zugelassene Bundesintervention hatte jedoch
nicht den Charakter eines mit dem Charakter des Bundes unverträglichen Eingriffs in
die inneren staatlichen Hoheitsrechte der Justiz und Polizei, als vielmehr eines — von
der betreffenden Regierung selbst begehrten oder bundesseitig als begehrt vorausgesetzten —
—AD bewilligte
Kollektivintervention fremder Mächte).

F7. Die Verfassungsentwicklung der deutschen Staaten zur Bundeszeit.
I. Einleitung. — Mit der Auflösung des alten Reiches und der großen Mediati—
sierung und Säkularisierung, welche Hunderten seiner halb— und ganzmittelalterlichen
Staatsgebilde ein Ende machte; mit der Gründung des Rheinbundes und der durch sie
vermittelten Verbreitung der Ideen der französischen Revolution und ihres Erben zunächst
in Süd- und Westdeutschland; — mit dem Zusammenbruch Preußens 1806 und der
darauffolgenden Regeneration dieses Staates auf moderner Grundlage; — mit all diesen
Ereignissen, welche das erste Jahrzehnt des 19. Jahrhunderts erfüllen, zieht für
Deutschland eine neue Zeit herauf. Die Reste des Mittelalters, die sozialen wie die
politischen, welche auch der sonst „aufgeklärte“ Absolutismus des 18. Jahrhunderts noch
hatte stehen lassen, beginnen zu schwinden; eine neue Gesellschaft entsteht und ein neues
Staatsrecht. Hier darf nur das staatsrechtlich Neue interessieren: es ist der Über—
gang der deutschen Einzelstaaten in ihrer weitaus überwiegenden
Mehrheit zur konstitutionellen Verfassungsform, vollzogen im zweiten,
vierten und fuͤnften Jahrzehnt des Jahrhunderis. Doch sei zuvor auch erinnert an die
fozialen Wandlungen, — Umgestaltungen, welche die Verwirklichung des konstitutio—
aellen Staatsgedanken teils einleiteten, teils begleiteten.
Im 18. Jahrhundert und in den ersten Zeiten des 19. hatte die geburtsständische
Gesellschaftsordnung des Mittelalters noch allenthalben in Deutschland aufrecht gestanden.
Die Untertanen der deutschen Landesherrn gliedern sich überall in die dret historischen
Geburtsstände des Adels, der Bürger, der Bauern, — soziale Klassen, die sich schroff
gegeneinander abschließen, zugleich Berufe, in welche der Einzelne hineingeboren wird, die er
nicht nach Belieben wählen noch wechseln darf. Der Absolutismus des 18. Jahrhunderts hatte
an diesen Dingen im allgemeinen nichts geändert, bestand doch seine Eigenart gerade in
einer kompromissarischen Vermittlung zwischen Mittelalter und Neuzeit: er hatte den
modernen Staatsgedanken mit seiner Konzentration aller Herrschermacht in der einen,
unteilbaren, souveränen Staatsgewalt verwirklicht, dabei aber der Idee eines allgemeinen,
gleichen Staatsbürgertums noch nicht Raum gegeben, die überlieferten ständischen
Gliederungen und Scheidungen vielmehr bestehen lassen. So zeigte insbesondere die
größte gesetzgeberische Tat des preußischen ancien régime, das Allgemeine Landrecht
von 1794, die rückwärts und vorwärts schauende Physiognomie, den „Januskopf“ seiner
Epoche: auf der einen Seite klarste Erfassung des modernen Staatsgedankens (s. oben
S. 456, Anm. 1), auf der andern sorgsame Bewahrung der geschichtlichen Sonderrechte eines
jeden der drei Geburtsstände: T. II' Tit. 7 A.L.R.“ „vom Bauerstande“, Tit. 8: „vom
Bürgerstande“, Tit. 9: „von den Pflichten und Rechten des Adelstandes“. Alles historisch
Gewordene war hier aufrecht erhalten? die sozialen und öffentlichrechtlichen Privilegien der
Ritterschaft, die wirtschaftlichen, insbesondere gewerblichen Monopole der Städte und ihres
Bürgertums, die Unfreiheit des Bauernstandes. Dieser Bau der geburtsständischen
        <pb n="480" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 487

Besellschaftsordnung hatte nun schon lange gewankt, als er, in Frankreich kurz vor,
n Deuischland kurz nach der Wende des 19. Jahrhunderts in sich zusammenstürzte. Die
alte ständische Gesellschaft geht unter, an ihre Stelle tritt die bürgerliche Gesell—
schaft des 19. Jahrhunderts, beruhend auf dem Gedanken der allgemeinen Rechts—
zleichheit, der Nivellierung der Standesvorrechte, der freien Berufswahl, — die bürger⸗
iche Gesellschaft, die ihren Namen entlehnte von dem schon langeher kräftig auf—
rebenden zweiten der alten Geburtsstände, dem Burgertum, einer wohlhabenden
und gebildeten Mittelklasse, die den Beruf in sich fühlte, die anderen Geburtsstände zu
sorbieren, die geistige und wirtschaftliche Führung der Gesamtheit zu übernehmen.
Im Zuge dieser Entwicklung werden die geburtsständischen Schranken niedergelegt:
n Frankreich durch die Revolution und ihre gesetzgeberischen Gewalttaten, im Süden
ind Westen Deutschlands durch die franzöoͤsierende Landesgesetzgebung der Rheinbund—
ꝛpoche, in Preußen aber durch die große Sozial- und Wirtschaftsreform der Jahre
1807 bis 1811, mit welcher die Namen ihrer Urheber und Leiter, Stein und Hardenberg,
unzertrennlich verbunden sind. Überall setzt sich Befreiung des Individuums durch,
ind zwar eine Entfesselung nicht nur von den Banden der geburtsständischen Gesellschaftsgliederung,
 sondern auch von der Bevormundung durch weltliche und kirchliche Obrig⸗
deiten, von den Zwangsrechten der ländlichen Grundherren und städtischen Zünfte, und
bon anderen Mächten der Vergangenheit. Der sozialen Gleichheit soll die persönliche
Freiheit sich hinzugesellen. Und alsbald greift die Entwicklung weiter aus die befreite
Gesellschaft begnügt sich nicht mit der bürgerlichen Freiheit, der Freiheit von der
Person, des Besitzes und Erwerbs, — sie will mehr: staatsbürger liche Freiheit, Anteil⸗
nahme an der Bildung des Staatswillens, kurz politische Macht. Und die
Bedankenrichtung nun, welche es, schon lange vor Anbruch des 19. Jahrhunderts, unter—
sommen haͤtte, die Forderungen der in der Bildung begriffenen bürgerlichen Gesell—
schaft wissenschaftlich zu formulieren und in ein vpolitisches System zu bringen, war die
konstitutionelle Theorie.
Unter dieser Thedrie ist hier eine politische und rechtswissenschaftliche Gedanken⸗—
zewegung verstanden, welche, anhebend im 17. Jahrhundert, bis tief in das 19. hinein
sich erstreckt; als Vertreter seien genannt! die Engländer Algernon Sidney und John
Locke (s. oben S. 474), die Franzosen Montesquieu — der größte und selbständigste
Heist der ganzen Richtung (oben S.474, 475) — de Lolme und Benj. Constant, letzterer,
ornehmlich im zweiten und dritten Dezennium des 19. Jahrhunderts publizistisch wirksam,
zleichsam das geistige Verbindungsglied zwischen der älteren englisch-französischen und der
wa um 1880 einsetzenden deutschen Theorie des Konstitutionalismus — v. Rotteck,
Welcker, Dahlmann u. a. —, welche letztere zugleich die Schlußphase der gesamten Bewegung
darstelli, indem die konstitutionellen Forderungen allgemach, insbesondere um und seit
1848, von der Wirklichkeit der positiven, auch des deutschen Staatsrechts aufgenommen werden.
Die konstitutionelle Theorie wurzelt in den politischen Gedankenkreisen des Natur—
rechts. Und zwar entlehnt sie der naturrechtlichen Publizistik vor allem, als ihren
Ausgangspunkt, die demokratische Lehre von der Volkzsouveränetät. Diese Lehre
— über deren Ursprung, Entwicklung und Inhalt Gierke, Althusius S. 128 ff. eingehend
derichtet — fundierte den Staat und die Staatsgewalt ganz und gar auf den Willen
des Volkes, dieses seinerseits vorgestellt als eine Masse freier und untereinander rechtlich
gleicher Individuen, deren jeweiliger Mehrheitswille als „allgemeiner Wille“ die höchste
Hewalt im Staate ist. Die Lehre von der Souveränetät des Volkes hat sich seit dem
17. Jahrhundert in zwei Richtungen gespalten. Die eine, radikaldemokratische, gipfelt
in der politischen Doktrin J. J. Rousseaus, sie läßt schlechtweg keine andere Staatsform
zelten als die unbeschränkte und reine Demokratie. Auf die deutsche Verfassungsentwicklung
 ist sie ohne Einfluß gewesen. Die andere der beiden Gedankenrichtungen

Nähere Angaben literar- und dogmengeschichtlichen Inhalts u. a. bei Gierke, Althnsius
An d. geß, Staatswissenschaft Bd. 51
S. 5397ff. G. Meyer,. Staäatsr. S. 123ff.; Jellinek, Staatsl. S. b36 ff., 478 ff.
        <pb n="481" />
        88

IV. Sffentliches Recht.

aber, welche die ältere Volkssouveränetätslehre geschichtlich fortsetzen, ist die konstitutionelle
Theorie. Sie charakterisiert sich nicht durch radikale Überspannung, vielmehr durch
Ermäßigung der demokratischen Prinzipien. Durch zwei mit der Volkssouveränetäts—
lehre in Verbindung gebrachte Verfassungsgedanken wurde solche Ermäßigung erstrebt und
erreicht: durch die Idee der gemischten Staatsform“und durch die Teilung
der Gewalten.
Der erste dieser beiden Gedanken — vorzugsweise durch Montesquieu ausgestaltet
und formuliert, aber schon vor ihm mehrfach eroͤrtert — erblidt das politische Ideal weder
in der reinen Demokratie noch in der reinen, d. h. absoluten Monarchie, sondern in
der Mischung beider Formen, einem zwischen dem zur Zeit Montesquieus auf dem
Kontinent überall herrschenden monarchischen Absolutismugs Und den Postulaten der Volks—
souveränetätslehre die Mitte haltenden Verfassungstypus. Dieser Typus soll⸗ hergestellt,
die Mischung der Staatsformen erzielt werden durch den zweiten der beiden politischen
Gedanken, durch die Teilung der Gewalten. Von letzterer war oben S. 474ff. des
näheren die Rede. Weder der Monarch, so wird gelehrt, soll allein die ganze Staats—
gewalt ausüben, noch soll es die Versammlung oder Vertretung des „souveränen“
Volkes, das eine wie das andere ist Tyrannis, Despotismus, in dem einen Falle von
der monarchischen, in dem anderen von der demokratischen Art. Die Ausübung der
Staatsgewalt soll vielmehr verteilt werden unter die beizubehaltende — Krone und
die — einzuführende — Repräsentation des Volkes. Die monarchische Spitze des Staatsgebäudes
 soll weiterbestehen, aber in ihrer verfassungsmäßigen Macht reduziert werden
auf die Stellung des Trägers der Exekutive, der vollziehenden Gewalt, welche den Staat
regiert in den Schranken und nach Maßgabe der von'der Volksvertretung (unter dem
Vetorecht des Monarchen) beschlossenen Gesetze. So Montesquieu. Seine Theorie gibt
sich den Anschein, als knüpfe sie an wirklich vorhandene Rechtsverhältnisse an, nämlich
an die englischen Verfassungseinrichtungen. Daran war nun freilich kaum etwas
Richtiges; insbesondere lag der englischen Parlamentsverfassung der Gedanke der Gewalten⸗
teilung nicht zu Grunde. Alles in allem kann man sagen: nicht die englische Parlamentsverfassung,
 wie sie im 18. Jahrhundert war, sondern die politischen Gedanken, welche
Montesquieu dieser Verfassung angedichtet und mehr in sie hinein⸗ als aus ihr, heraus⸗
gelesen hat, sind auf dem Kontinent rezipiert worven. Und so ist denn der Übergang
der kontinentalen Staaten, Frankreichs voran, zur konstitutionellen Verfassungsform nichts
als eine großartige Umsetzung der Theorie in die Wirklichkeit, es ist der Siegeszug
eines nach Ursprung und Ausgestaltung zunächst vollkommen doktrinären Systems, welches
freilich getragen wurde von den politischen, sozialen, wirtschaftlichen Anschauungen und
Forderungen der emporsteigenden bürgerlichen Gesellschaft, und welches eben aus dieser
Verbindung mit zukunftsreichen Klasseninteressen seine mächtig werbende Kraft zog. —
Die praktische Rezeption der konstitutionellen Theorie begann naturgemäß in ihrem
eigentlichen Ursprungslande, in Frankreich. In der französischen Verfassung vom
3. September 1791 (dem ersten der zahlreichen Staatsgrundgesetze der Revolutionszeit)
sind die hauptsächlichsten Thesen Montesquieus zum Teil in wörtlicher Wiedergabe
artikuliert. Als Verfassungsfundament erscheint die Lehre von der Volkssouveränetät
(„le principe de toute Souvreraineté réside dans læ Nation“); der Volksvertretung ist
die gesetzgebende Gewalt übertragen, das Königtum noch beibehalten in der Rolle eines
erblichen Trägers der Exekutive. Diese Verfassung von 1791 (von vorbildlichem Einfluß
auf manche außerdeutsche Verfassungen des 19. Jahrhunderts, insbesondere für das Staats—
recht der französischen Julimonarchie und die belgische Verfassung von 1831) bedeutete
für Frankreich selbst einen nur vorübergehenden Erfolg der konstitutionellen Theorie,
jofern die französische Verfassungsentwicklung der Folgezeit die von Montesquieu vor⸗
gezeichneten Bahnen alsbald wieder verlüßt, um zunaͤchst den Gedanken der absoluten,
jede Gewaltenteilung perhorreszierenden Demokratie ———
aber, in das entgegengesetzte absolutistische Ertrem umschlagend, den Typus des „Cäsarismus“,
der durch parlamentarische Einrichtungen nur zum Schein beschränkten monarchisch—
militärischen Autokratie (Konsularverfassung, erstes Kaiserreich zu verwirklichen. Die eigentlich
        <pb n="482" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 489

'onstitutionelle Entwicklung setzt in Frankreich erst wieder ein mit der Restauration der
Bourbonen im Jahre 1814. Und damit tritt die konstitutionelle Bewegung in ein neues
Stadium, welches um so wichtiger und bemerkenswerter ist, als es zugleich die erste
Phase des deutsschen Konstitutionalismus in sich schließt.
Der in die absolute Vollgewalt seiner Vorfahren restituierte KHnig Louis XVIII.
zibt Frankreich am 4. Juni 1814 eine konstitutionelle Verfassung, genannt „Charte
ronstitutionnelle“. Er gibt, verleiht sie aus königlicher Machtvollkommenheit und
prägt ihr durchaus unzweideutig ihren rechtlichen und politischen Charakter auf: den einer
Selbstbeschtränkung der absoluten Monarchie. Diese Selbstbeschränkung ist
rreilich eine unwiderrufliche; ihr Inhalt und Richtmaß sind die Forderungen der konstitu—
tionellen Theorie: Gewaltenteilung, Volksvertretung, Unabhängigkeit der Gerichte. Aber
dies Richtmaß ist nur insoweit befolgt, als es verträglich erscheint mit der Beibehaltung
der unverrückt monarchischen Grundstruktur des Staatsrechts. Das Prinzip der „Volks—
souveränetät“ ist ausdrücklich verworfen, der Monarch zum Träger des Staatswillens
soben S. 472) erklärt, „von dessen Person alle öffentliche Gewalt ausgeht.“ Kon—
sequenz dieses Grundprinzips ist, daß die Ausübung der Staatsgewalt präsumtiv
allein der Krone zusteht, Modifikation, daß die Krone in dieser Ausübung nach
hestimmten Richtungen hin beschränkt, insbesondere durch den Satz beschränkt ist, daß sie
die gesetzgebende Gewalt nicht allein, sondern nur in Gemeinschaft mit der Volks—
oertretung ausüben kann.
Diese Grundstruktur der Charte von 1814, das sog. „monarchisch-konstitu-—
rionelle Prinzip“ (Gegensatzt das demokratisch-konstitutionelle Prinzip, französ.
Verfass. v. 1791, belgische von 1831) war hier deshalb besonders hervorzuheben, weil
sie von maß- und richtunggebendem Einfluß gewesen ist auf die Gestaltung aller deutschen
konstitutionellen Staatsgrundgesetze. Sie sämtlich, die süddeutschen Verfassungen wie
die preußische, gestalten das Verhältnis von Krone und Volksvertretung analog wie die
Marte von 1814, d. h. auf dem Boden nicht des demokratisch-konstitutionellen, sondern
des monarchisch-konstitutionellen Prinzips. Die Annahme des konstitutionellen Systems
hat für keinen der deutschen Staaten bedeutet, daß das Staatswesen grundsäützlich auf
die Basis der „Volkssouveränetät“ gestellt, daß eine vollkommene Neuverteilung der
Gewalten vorgenommen und hierbei die Monarchie als Inhaber bestimmter Attributionen,
insbesondere der „vollziehenden Gewalt“, beibehalten wurde, — sondern das ist beabsichtigt
und erreicht worden, der Krone nach wie vor die gesamte Staatsgewalt quoad ius
zu reservieren und sie quoad exercitium, in der Ausübung der Staatsgewalt, soweit zu
heschränken, als die Verfassung dieses ausdrücklich vorschreibt.
Die Abhängigkeit, aber auch die Abweichung des durch die Charte und die deutschen
Verfassungen repräsentierten Verfassungstypus von den Gedankengängen Montesquieus
st deutlich. Dieser Typus gibt den einen Leitsatz Montes quieus, die Lehre von der
gemischten Staatsform, auf: er baut den konstitutionellen Staat auf nicht als halbe
Demokratie, sondern als ganze Monarchie. Das Prinzip der Volks—
souveränetät, wonach die Versammlung oder Vertretung des Staatsbürgertums die letzte
und höchste Quelle aller Gewalten darstellt, liegt den deutschen Verfassungen nicht zu
GBrunde; an seine Stelle tritt das Prinzip der Beteiligung des Volkes bei
der Bildung des — grundsätzlich von dem Monarchen ausgehenden und von ihm
allein erzeugten — Staatswillens. Das andere Gedankenelement der konstitutio—
nellen Theorie dagegen, die Teilung der Gewalten, ist nicht verworfen, vielmehr
adoptiert worden, derart, daß — wie oben S. 476 ausgeführt — die gesetzgebende, voll⸗
ziehende und richterliche Gewalt nicht etwa als drei Staaten im Staate, sondern als drei
organisatorisch getrennte Grundfunktionen einer und derselben Gewalt, der Staatsgewalt
erscheinen, welche theoretisch, dem „Rechte und der Innehabung nach“ wie zu Zeiten
des Absolutismus in der Hand des Monarchen vereinigt ist und bleibt. — Auf dieser
Stufe seiner Entwicklung ist der konstitutionelle Verfassungsgedanke in Deutschland
aufgenommen worden. Und zwar zunächst in einer Gruppe deutscher Mittel- und Kleinstaaten.
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        90

IV. öffentliches Recht.

II. Die konstitutionelle Entwicklung in den deutschen Mittel- und Kleinstaaten
bis 1848. — Die Frage der Einführung konstitutioneller Verfassungen in den deutschen
Monarchien war in dem deutschen Komitee des Wiener Kongresses (oben S. 482) ein—
gehend verhandelt worden. Ursprünglich hatte es im Plane gelegen, den Regierungen
diese Anderung des Staatsrechts ihrer Länder zur Bundespflicht zu machen, jedoch kam
schließlich, nicht zumindest infolge der schwächlichen und von Selbstwidersprüchen nicht
freien Haltung der preußischen Regierung, in den endgültigen Text der Bundesakte (
Art. 18 —) die farblose Verheißung hinein: in allen Bundesstaaten wird eine land—
ständische (d. h. repräsentative, konstitutionelle) Verfafsung stattfinden. Hieran hält auch
die Wiener Schlußakte, man möchte sagen, widerwillig, noch fest (S.A. Art. 534), jedoch
mit Vorbehalten, welche einmal betonen, daß auf die Einzelstaaten von Bundes
wegen keinerlei Zwang und Druck, dem Art. 13 B.A. zu genügen, ausgeübt werden
solle (S. A. Art. 355), und welche andererseits eine Reihe bemerkenswerter Normativ—
bestimmungen für die etwa einzuführenden „landständischen“ Verfassungen enthalten
(a. a. O. Art. 5759); in letzterer Beziehung wird den Bundesstaaten namentlich die Pflicht
auferlegt, in ihren konstitutionellen Konzessionen nicht etwa den Boden des „monarchischen
Prinzips“ zu verlassen. „Da der Deutsche Bund“, so sagt Art. 57 S. A., „mit Auͤs—
nahme der Freien Städte aus souveränen Fürsten besteht, so muß dem hierdurch gegebenen
Grundbegriffe zufolge, die gesamte Staatsgewalt' in dem Oberhaupte des
Staates vereinigt bleiben und der Souverän kann durch eine landfländische Ver—
fassung nur in der AuUusübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände
gebunden werden.“
Inzwischen hatten nun schon mehrere deutsche Staaten die Verheißung der B.A.
erfüllt und konstitutionelle Verfassungen bei sich eingeführt. Die ersten derselden, leidlich
gelungene Versuche im kleinen, waren die Landesverfassungen für Nassau (schon 1814),
Sachsen-Weimar (1816) und einige andere thüringische Kleinstaaten. Viel wichtiger aber
war der Übergang der füddeutschen Mittelstaaten, Bayerns, Württembergs, Badens und
Hessens zum konstitutionellen System.
In allen diesen Staaten war die normale Vorstufe der konstitutionellen Staats—
ordnung, die absolute Monarchie, teils schon im 17. und 18. Jahrhundert (Baden,
Bayern), teils im Zusammenhang mit der Proklamation der äußeren Souveränetat durch
den Preßburger Frieden von 1805 (Württemberg) erreicht und hergestellt worden. Und
eben kraft ihrer unbeschränkten gesetzgeberischen Machtfülle ordnen sodann die Monarchen
dieser Staaten den Verfassungszustand von Grund aus neu nach dem Richtmaß der
konstitutionellen Gedanken; bei aller Verschiedenheit des Verlaufs im einzelnen erscheint
der Übergang zur konstitutionellen Ordnung doch in allen diesen Ländern, der französischen
Charte von 1814 analog, als freischöpferische Tat, als Selbstbeschränkung der absoluten
Monarchie.
In Bayern war es zur Rheinbundszeit, im Jahre 1808, zum Erlaß einer Schein—
konstitution nach napoleonischem Muster gekommen, die aber niemals in praktische Wirk⸗
samkeit trat; es wurde in den Formen der absoluten Monarchie weiter regiert. Erst
nach dem Friedensschluß von 1814 gelangte die Verfassungsfrage wieder in Fluß. Eine
aus hohen Staatsbeamten zusammengesetzte, staatsratsähnliche Kommission wurde mit der
Ausarbeitung eines Verfassungsentwurfes beauftragt und das Ergebnis dieser Arbeit
unter dem 26. Mai 1818 als Verfassungsurkunde des Königreichs Bayern vom Könige
sanktioniert und verkündigt. In gleicher Weise, durch einseitige gesetzgeberische Anordnung
des letzten absoluten Herrschers, vollzog sich der Schritt vom Absolutismus zum
Konstitutionalismus in Baden: Verfassungsurkunde vom 22. August 1818. Äußerlich
betrachtet anders als in Bayern und Baden, kam die württembergische Verfassungs—
urkunde vom 25. September 1819 zu stande. Sie wurde vom König publiziert, nach—
dem ihr Inhalt mit einer ad hoe im Jahre 1817 zusammenberufenen „Ständeversamm-—
lung“, einer Repräsentation der Landesbevölkerung, vereinbart worden war; sie ist aus—
gefertigt und beurkundet als ein „Vertrag“ zwischen Krone und Ständen, es soll hierin,
wie man wohl gesagt hat. der Typus der „paktierten“ Verfassung zum Ausdruck kommen,
        <pb n="484" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 491

mm Gegensatz zu den oktroyierten“, d. h. von der absoluten Krone einseitig verordneten
Staatsgrundgesetzen Bayerns, Badens (und Preußens: „oktroyierte“ Verfass. v. 5. Dez.
1848 J.u. 498 494). Dennoch ist die württembergische Verfassung von den Ver—
'assungen Bayerns und Badens staatsrechtlich nicht verschieden, weder in Bezug
auf ihre Natur noch im Rechtsgrunde ihrer verbindlichen Kraft. Die erstere ist nicht
die eines Vertrages oder einer Vereinbarung, denn die sog. „verfassungvereinbarende
Ständeversammlung“ war kein Rechtssubjekt, mit welchem im Sinne Rechtens paktiert
verden konnte. Und der letztere ist nicht die Tatsache einer übereinstimmenden Willens—
erklärung von Krone und „Ständeversammlung“, sondern der einseitige Wille der Krone,
denn die Versammlung war eine bloße Notabelnversammlung, deren bloßes Dasein und
deren Kompetenz die bestehende absolute Monarchie nicht, — noch nicht — in eine be—
chränkte Monarchie verwandelte, — eine Versammlung, mit der die annoch immer ab—
iolute Krone sich umgeben hatte, um sich von ihr über den folgenschweren und unwider—
ruflichen Schriti vom Absolutismus zum Konstitutionalismus beraten zu lassen. Auch
die württembergische V. U. ist sonach von einem bis zu ihrer Unterzeichnung noch absoluten
herrscher aus agener Machtvollkommenheit erlassen worden und es gilt auch hier der für
aͤlle deutschen konstitutionellen Staatsgrundgesetze zutreffende Satz, daß die Krone nicht
zuf dem Willen der Verfassung, sondern umgekehrt die Verfassung auf dem Willen der
Krone ruht.
Nachdem im Jahre 1820 noch das Großherzogtum Hessen eine „landständische“
Verfassung — vom 17. Dezember 1820 — erhalten hatte, trat zunächst, unter dem
Einfluß der reaktionären Strömungen der zwanziger Jahre, ein Stillstand in der deutschen
konstitutionellen Bewegung ein, welche letztere erst durch die französische Julirevolution
viederum einen Antrieb nach vorwäris erhielt. Verschiedene mittel- und nordwestdeutsche
Staaten nahmen in dieser Zeit, bald nach 1830, die konstitutionelle Verfassungsform an,
so vor allem das Königreich Sachsen (Verfassung vom 4. September 1831, verinbart
 mit den noch bestehenden Landständen älterer Ordnung), Kurhessen (Verfass. vom
5. Januar 1831), Braunschweig (Neue Landschaftsordnung vom 12. Okt. 1832),
Hannover (Staatsgrundges. v. 26. Sept. 1838). Auch diese Gruppe deutscher Ver⸗
assungen zeigt, wie die voraufgehende süddeutsche Gruppe, das monarchisch⸗konstitutionelle
Prinzip in scharfer Ausprägung, von irgend welchen Konzessionen an den Gedanken der
Volkssouveränetät ist überall nicht die Rede. Die sächsische und braunschweigische Verfassung
don 1831 bezw. 1882 gelten, soweit sie nicht in Einzelheiten durch spätere Novellen
abgeändert sind, noch heute als Staatsgrundgesetze ihrer Länder, — ebenso übrigens
ie dben erbrterten süddeutschen Verfasfungsurkunden der Jahre 1818-51820. Die
Emanation der letzteren bildet die erste, die der mittel- und nordwestdeutschen Staats⸗
grundgesetze die zweite Etappe der konstitutionellen Entwicklung in Deutschland. Die
zritte Etappe fällt in die Jahre 18348 —1850; ihr Eintritt wird, wie der der zweiten,
eranlaßt durch einen Anstoß von jenseits des Rheins. Und dieser Anstoß, die Pariser
Februarrevolution von 1848, hat auf die deutschen politischen Verhältnisse ungleich mäch⸗
liger gewirkt als 1830 die Julirevolution. Das Jahr 1848 rüttelte das deutsche Volk
zu einer fieberhaften Freiheitss und Einheitsbewegung auf, die freilich alsbald wieder
schwächlich im Sande verlief; — es hätte den Deutschen Bund beinahe um sein jämmer⸗
iches Leben gebracht. Es hat endlich — dies ein Ergebnis von Dauer — den größten
3 Stant aus dem Äbsolutismus zur konstitutionellen Verfassungsform hinüber—
zeführt. —
III. Die Verfassungsentwicklung in Preußen. — Die Beantwortung der Frage,
vo in der inneren Geschichte der preußischen Monarchie die allerersten Spuren konstitu⸗
ioneller Gedanken auftauchen, hängt von der Vorentscheidung ab, welches Prinzip man
für das dem Konstitutionalismus wesentlichste Merkmal erachten will: die in irgend
iner Art bewirkte Gewaltenteilung, oder die Beteiligung des Volkes bei
der Bildung des Staatswillens. Wer diese Vorfrage im Sinne der ersten
Alternative beantwortet, darf die Uranfänge konstitutioneller Entwicklung schon im
riderizianischen Zeitalter suchen, denn unzweifelhaft war die Verselbständigung und organische
        <pb n="485" />
        492

IV. ffentliches Recht.

Differenzierung der richterlichen Gewalt, die Unabhängigkeit der Justiz, mithin
insoweit die Teilung der Gewalien, Zweck und Ziel der Juͤstizreform des großen Königs.
Wer aber, richtiger, das wesentliche Moment des konstitutionellen Systems in der
Beteiligung des Volkes bei der Bildung des Staatswillens erblickt, der muß die
Vorgeschichte des preußischen Konstitutionalismus später beginnen lassen, denn das
ancien régime Preußens zeigt von irgendwelcher Zulassung nichtbeamteter, gewählter,
populärer Faktoren zu der Erledigung der Staatsgeschäfte keine leiseste Spur: das den
aufgeklärten Absolutismus so gut kennzeichnende Wort „alles für das Voll, nichts durch
das Volk“ ist kaum irgend uͤnd je so konsequent, so restlos in die Praxis umgesetzt
werden, als durch das Regierungssystem der preußischen Könige des 18. Jahrhunderts.
Erst die Stein-Hardenber gsche Reform — welche im übrigen durch Modernisierung
des Gesellschaftsaufbaus und der Wirtschaftsordnung die sozialen Voraussetzungen für
die kommende konstitutionelle Entwicklung schuf (vgl. oben S. 487) — hat den Plan
gefaßt, mit dieser Entwicklung auch selbst schon den Anfang zu machen, Einrichtungen zu
begründen, welche eine Anteilnahme des Staatsbürgertums an der Bildung des Staats-—
willens vermitteln sollten. Es war der große organisatorische Gedanke des Freiherrn
pom Stein, den, Neuaufbau des Staatswesens von unteß auf zu beginnen, mit der
Verwaltungs reform den Anfang zu machen, dann erst die Verfassfungsreform in
Angriff zu nehmen. Gewählte Vertreter ver Beherrschten, unbeamtete Volksgenossen
sollten zunächst in weitem Umfange zu den Verwaltungsgeschäften in Staat und Ge—
meinde hinzugezogen werden („Selbstverwaltung“: Städteordnung von 1808,
Versuch einer Zuziehung sog. ständischer Repräsentanten zu den Geschäften der Ver—
waltungsbehörden, vgl. E. v. Meier, Reform der Verwaltungsorganisation S. 240ff.).
Aber auch der im eigentlichsten Sinne „konstitutionelle“ Gedanke, die Einführung einer
Vertretung des Volkes in die obersten Verfassungseinrichtungen des Staates, beginnt sich
zu regen; zweimal kurz nacheinander, in den Finanzgesetzen von 1810 und von 1811
ist die Einrichtung einer „Nationalrepräsentation“ in Aussicht gestellt worden. Es waren
das unzweifelhaft ehrlich gemeinte Verheißungen und auch in der nächsten Folgezeit
dauerte die konstitutionelle Strömung in den maßgebenden Kreisen der preußischen
Regierung zunächst noch fort, was namentlich aus der Haltung und den Außerungen
dieser Regierung auf dem Wiener Kongreß, vor allem aber dus dem Erlaß der königlichen
Verordnung vom 22. Mai 1815 uber die zu bildende Repräsentation des Volkes“
dervorgeht.
Diese Verordnung will die Gesamtvertretung des preußischen Volkes aufbauen auf
der Grundlage von Provinzialständeversammlungen: in dven Landesteilen, welche vor
alters dergleichen Ständeversammlungen hatten (3. B. Ostpreußen), sollen fie restauriert,
anderwärts neu eingerichtet werden und' aus Wahlen all dieser Provinzialftaäude soli
dann die Gesamtvertretung hervorgehen; der Wirkungskreis der letzteren soll sich erstrecken
auf die Beratung solcher Gesetze, welche die persönlichen und Eigentumsrechte, mit
Einschluß der Besteuerung, betreffen. Also wiederum, wie 1810/11, nus eine Verheißung,
und auch diese wurde in dem entscheidenden Punkte nicht erfüllt. Der (von Treitschke,
D. G. III, 188 ff. eingehend geschilderte) Gang der Dinge ist nämlich in Kürze der
gewesen, daß wohl die Provinzialstände geschaffen wurden, welche nach der V. v. 22. Mai
1815 der „Versammlung der Landesrepräsentanten“, also dem Gesamtparlament als
Unterbau dienen sollten, nicht aber das lehiere selbst. Die konstitutionellen Pläne des
Staatskanzlers Hardenberg unterlagen dei dem Könige im Kampfe mit einer ihnen
feindlichen, ebenso reaktionäre wie romantischen Parteirichtung, deren Führer, der damalige
Kronprinz, nachmalige König Friedrich Wilhelm IV. war und welche ihr Programm:
eine historisch möglichst treue Wiederherstellung der alten, durch den Absolutismus des
17. und 18. Jahrhunderts außer Dienst gesetzten und zum Teil ausgerotteten Stände—
korpora der einzelnen Landesteile im wesentlichen durchgesetzt hat. Es erschien das Gesetz
vom ẽr Juni 1823 wegen Anordnung der Provinzialstaͤnde“, demzufolge in jeder der
(8) Provinzen der Monarchie eine Provinzialstän deversammlung (Provinziallandtag) ein⸗
gerichtet wurde (nähere Regelung durch provinzielle Spezialgesetze von 1823/24), welche,
        <pb n="486" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 493

auf durchaus altständischer Gliederung beruhend — Virilstimmen des hohen Adels, ge—
wählte Vertreter der Ritterschaft, Städte, Bauern — eine eng begrenzte, lediglich be—
satende, nicht beschließende Mitwirkung bei dem Erlaß von provinziellen und gewissen
allgemeinen Landesgesetzen üben sollten. An die Bildung eines allgemeinen Landtags
zus diesen provinziellen Vertretungen im Sinne der V. vom 22. Mai 1815 wurde nicht
zedacht. Wenigstens nicht mehr, solange König Friedrich Wilhem UI. (ł 1840)
regierte.
Sein Nachfolger Friedrich Wilhelm IV. sah sich dagegen genötigt, den immer
lauter auf Erfüllung der Verheißung von 1815 dringenden, innerhalb und außerhalb
der Provinziallandtage sich erhebenden Forderungen allmählich nachzugeben. So wurde
zunächst — 1842 — der Versuch gemacht, diesen Forderungen mit der Einberufung einer
Versammlung, bestehend aus je zwölf Delegierten jedes der acht Provinziallandtage zu
zenügen, doch ohne den gewünschten Erfolg, — dieser „vereinigte ständische Ausschuß“
Tklärte sich für nicht kompetent, der Regierung die Aufnahme einer Staatsanleihe zu be—
willigen, da — nach dem Staatsschuldengesetz vom 17. Januar 1820 — solche Be—
willigungen den künftig einzuberufenden „Reichsständen“, d. h. der allgemeinen Landes—
vertretung vorbehalten sei, der ständische Ausschuß sich selbst aber die Eigenschaft einer
solchen reichsständischen Landesvertretung absprechen müsse. Fruchtlos blieb auch der im
Jahre 1847 vom Könige unternommene Versuch, den konstitutionellen Wünschen des
Jandes durch Formation einer Plenarversammlung der acht Provinziallandtage entgegen—
oder vielmehr zuvorzukommen: Königl. Patent, die ständischen Einrichtungen betr., vom
3. Februar 1847. Nach diesem Patent sollte aus allen Mitgliedern der Provinziallandtage
der Vereinigte Landtag“ gebildet werden, eingeteilt in zwei Kurien, die „Herren—
urie“ (Stand der Fürsten, Grafen und Herren, 80 Stimmen), und die „Kurie der drei
Stände“ (231 Abgeordnete der Ritterschaft, 182 der Städte, 124 der Landgemeinden).
Beide Kurien sollten teils gesondert, teils vereinigt beraten; Periodizität der Einberufung
var dem vereinigten Landtag nicht bewilligt, wohl dagegen in engen Grenzen dem ver—
einigten ständischen Ausschuß zugestanden. Die erste Session des Vereinigten Landtags
April — Juni 1847) verlief völlig ergebnislos und wurde geschlossen, nachdem der Land—
sag wiederholt die Periodizität und die Verstärkung seiner Kompetenz verlangt, der König
diese Begehren ebenso wiederholt abgeschlagen hatte. Niemand ahnte, wie nahe die Er—
eignisse waren, die zu Konzessionen an die konstitutionellen Prinzipien zwingen sollten,
Hiel weitergehend als die bescheidenen Forderungen des ersten Vereinigten Landtags.
Diese Vrergnisse thtrcox Die Pariser Februarrevolution setzt eine Flut—
welle revolutionäter Unruhen in Bewegung, welche, Deutschland von Südwest nach Nordost
zurcheilend, die preußische Hauptstadt am,18. März 1848 erreichte. Am Abend dieses
Tages brach in Berlin ein Aufstand mit blutigen Straßenkämpfen aus, nachdem, zu spät,
»er“ König durch eine Proklamation die Erfüllung aller erdenklichen Volkswünsche in un—
nittelbare Ausficht gestellt hatte. Zum zweiten und letzten Male wurde der Vereinigte
Landtag einberufen, die Regierung forderte und erhielt seine Zustimmung zu einem —
interm8. April 1848 erlassenen — Gesetze, welches die Berufung einer aus allgemeinen,
nndirekten Volkswahlen hervorgehenden Versammlung anordnete, mit der die künftige
Staatsverfassung Preußens „vereinbart“ werden sollte. Am 23. Mai 1848 wurde diese
„Nationalverfammlung“ in Berlin eröffnet und ihr mittels königlicher Botschaft
ein „Entwurf eines Verfassungsgesetzes für den preußischen Staat“ vorgelegt. Eine
Einigung über diesen Entwurf gelang nicht. Hauptsächlich deshalb nicht, weil die National—
versammlung in Verkennung ihrer staatsrechtlichen Stellung sich als eine „assemblée conztituante“
 geberdete, als eine souverüne Versammlung, die nicht darauf beschränkt ist, mit
»er Krone zu vereinbaren, sondern berufen, der Krone und dem Lande durch ihren ein⸗
eitigen Willen eine Verfassung zu geben. Im Herbst 1848 enthüllte sich die volle Aus—
ichtsͤlosigkeit weiteren Verhandelns zwischen Regierung und Nationalversammlung. Letztere
vurde schließlich am 8. Dezember 1848 aufgelöst; an demselben Tage „oktroyierte“ der
König aus eigener Machtvollkommenheit eine Verfassung, welche durch die in ihr vor—
gesehene, aus zwei Kammern' bestehende Volksvertretung (die „Revisionskammern“,
        <pb n="487" />
        194

IV. öffentliches Recht.

Wahlgesetze für dieselbe vom 6. Dez. 1848) einer alsbaldigen Totalrevision unterzogen
werden sollte. Durch den Erlaß dieser „oktroyierten“ Verfassung, — nicht mehr noch
minder „oktroyiert“, als jedes Gesetz der bis dahin noch immer absoluten, insbesondere
auch durch das Dasein und die Kompetenz der Nationalversammlung staatsrechtlich noch
nicht eingeschrünkten Monarchie — ist das Königreich Preußen in die Reihe der konstitu⸗
tionellen Staaten eingetreten.
Die Revisionskammern traten am 26. Februar 1849 zusammen und erkannten die
Verfassung vom 5. Dezember 1848 als das zu Recht bestehende Staatsgrundgesetz an.
Alsbald stockte jedoch das Revisionswerk; Aussicht auf Gelingen desselben eröffnete sich
erst, nachdem die II. Revisionskammer im April 1849 aufgelöst und an ihre Stelle eine
neue Kammer auf Grund nun nicht mehr des allgemeinen und gleichen Stimmrechts des
Ges. v. 6. Dezember 1848, sondern des durch Verordnung vom 80. Mai 1849 ein—
geführten sog. „Dreiklassensystems“ (s. unten 85 831, S. 5883) gewählt und einberufen worden
war. In den letzten Tagen des Jahres 1849 wurde die Revision zu Ende geführt und ist
hiernächst — nachdem die Regierung schließlich noch eine Reihe von Amendements auf⸗
gestellt („Propositionen“ vom 7. Januar 1850) und die Zustimmung der Kammern zu
denselben durchgesetzt hatte — die „Verfassungsurkunde für den preußischen Staat“ vom
König am 31. Jaͤnuar 1850 sanktioniert und verkündigt worden. Die V.U. vom
31. Januar 18850, seither in verschiedenen Punklen auf dem vorgeschriebenen Wege
V. U. Art. 107) abgeändert, gilt mit dieser Maßgabe noch heute als Staatsgrundgesetz
Preußens. Ihr Tert gliedert sich in 119 Artikel, verteilt auf neun Tilel mt'den
Überschriften: J. Vom Staatebiete; II. Von den Rechten der Preußen; III. Vom Könige;
IV. Von den Ministern; V. Von den Kammern :VI. Von der richterlichen Gewalt;
VII. Von den nicht zum Richterstande gehörigen Staatsbeamten; VIII. Von den Finanzen;
X. Von den Gemeinden, Kreis⸗, Bezirks- und Provinzialverbänden; — sowie zwei
Schlußabschnitte: „Allgemeine Bestimmungen“ (Art. 106 - 111) und „Übergangshestimmungen“
 (Art. 112119).

88. Deutsche Einheitsbestrebungen zur Bundeszeit!.
1. Einleitung. — An der Schwelle eines den nationalen Einheitsbestrebungen
endliche Erfüllung spendenden Zeitalters sprach Bismarck dem damals schon bei den Toten
liegenden Deutschen Bunde die Gedächtnisworte: „Der frühere Deutsche Bund erfüllte
in zwei Richtungen die Zwecke nicht, für welche er geschlosfen war, er gewährte seinen
Mitgliedern die versprochene Sicherheit nicht, und er befreite die Entwicklung der nationalen
Wohlfahrt des deuischen Volkes nicht von den Fesseln, welche die historische Gestaltung
der innern Grenzen Deutschlands ihr anlegten“ (Rede bei Vorlage des Entwurfs der
norddeutschen Bundesverfassung an die Bevollmächtigten der verbuͤndeten Regierungen,
15. Dez. 1866). Der Baumeister des neuen Reichs verkündete hier lediglich ein Urteil,
welches die deutsche Geschichte längst rechtskräftig gefällt hatte. Der Deutsche Bund
erfüllte das Maß von Einheit nicht, auf welches das deutsche Volk einen historisch be—
gründeten Anspruch hat: die staatliche Einheit; und er sperrte, soviel an ihm lag,
die Wege auch zu dem anderen Ziel, welches, neben der nationalen Einheit dem
seit den Befreiungskriegen heranwachsenden Geschlecht vor Augen schwebte: zu der Frei—
heit des Menschen und Staatsbürgers. Das politische Meinen und Wuͤnschen weiter
und wahrlich nicht der schlechtesten Kreise des Volkes rief seit den Tagen der Befreiungskriege
mmer lauter nach dem nationalen Stagt und es begehrte diesen als den Staat der politisch
Freien, den modernen konstitutionellen Staat. In der Beteiligung und Mitarbeit einer
Vertretung des gesamten deutschen Volkes an der Ordnung der nationalen Angelegen—

v. Sybel, Begründung des Deutschen Reiches . Buch II-IV, II S. 1297, 888 ff, 521 ff.
Friedjung, Kampf un de Vorherrschaft in Deutschiand, Bd. JBinding, der Versuch der
Reichsgründung durch die uee (1892). Quellenwerke: Roth und Mercke Quellensammlung
Wn n öffentlichen Recht (10560 i852); Weirl Suellen t tene 3. deutsch. Verfass.⸗
esch. .
        <pb n="488" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 495

heiten sollten die konstitutionellen Einrichtungen ihre oberste, zentrale Verkörperung
uden. Es ist der Gedanke des „deutschen Parlaments“, — ein Zauberwort,
n dem sich, mit zunehmender Energie seit Anfang der vierziger Jahre das bislang
mehr traumhafte Verlangen des Volkes nach Einheit und Freiheit verdichtet, in
em es greifbare Gestalt annimmt. Man forderte zunächst Einführung einer Volks⸗
bertretung in den Organismus des Deutschen Bundes, dahinter stand die Wandlung des
Hundes in einen Bundesstaat, einen konstitutionellen Musterstaat. So namentlich in
der aufgeregten und gärenden Zeit, welche den revolutionären Ausbrüchen des Frühjahres
bon 1848 voraufgeht (Versammlungen zu Heppenheim und Offenburg, Herbst 1847;
Antrag Bassermann in der badischen zweiten Kammer auf Berufung eines deutschen
Parlamentes, Febr. 1848), und während dieses ereignisreichen Frühlings selbst. Die
setzt mächtig losbrechende Einheitsbewegung war von Hause aus eine „inoffizielle“, aus
dem Volke heraus geborene, durch Männer geführt, die staatsrechtlich nicht Amt noch
Auftrag zu solcher Führung hatten; die Träger der Staatsgewalt, die Regierungen ver—
harrten, von Revolutionsfurcht verwirrt, in einer Stellung, welche zwischen lethargisch
hinstarrendem Geschehenlassen und passiver Assistenz die Mitte hält. Am 5. März 1848
ndet sich in Heidelberg eine Schar einflußreicher Politiker zusammen, welche, 51 an der
Zahl, die Ausarbeitung einer gesamtdeutschen Verfassung beschließt, hierzu einen Ausschuß
siebersetzt und beim Auseinandergehen diesem Ausschuß den Auftrag hinterläßt, alsbald
eine große Veriraͤuensmännerversammlung nach Frankfurt a. M. einzuberufen, welche
—als „Vorparlament“ — das Woerk der deutschen Einheit weiter in die Hand
nehmen sollte.
Wollte der Bundestag, die Gesamtheit der Regierenden in Deutschland, nun noch
n die vorwaärts stürzende Bewegung eingreifen oder gar deren Leitung übernehmen, so
sat Eile not. Und so entschließt sich denn der Bundestag zu einer Parallelaktion in der
nationalen Frage, um der Heidelberger Versammlung und dem heranngahenden Vor⸗
parlament in leßter Stunde den Rang abzulaufen; die wichtigsten der einschlägigen, jäh
und größtenteils ohne Instruktionseinholung gefaßten Bundesbeschlüsse sind: der vom
10. März, welcher eine Kommission von 17 „Mannern des allgemeinen Vertrauens“ (je
einen für jede Stimme des Engeren Rates der Bundesversammlung; spiritus rector und
Berichterstaätter: Dahlmann) zur schleunigen Entwerfung einer deutschen Verfassung
einsetzte, — sowie der vom 30. Maͤrz, das sog. „Bundesgesetz“ über die Wahlen zur
deutschen Nationalversammlung: Aufforderung an die Bundesregierungen, auf je
700006 Seelen ihrer Bevölkerung einen Abgeordneten „auf (landes⸗)verfassungsmäßigem
Wege“ wählen zu lassen. — Am 31. März strömt dasVorparlament“, über 800 Köpfe
stark, zusammen (s. v. Sybel J, 150 ff.) und tagt bis zum 4. April, Beschlüsse fassend
inmal dahin, daß für das kommende Parlament, die Nationalversammlung nicht auf je
70000, sondern auf 850000 Einwohner und zwar nach allgemeinem und gleichem Stimm⸗
recht zu wählen sei, — sodann dahin, daß dies Parlament die deutsche Verfassung nicht
twa nait den Regierungen zu vereinbaren, sondern dieselbe, als eine souveräne konstituierende
Versammlung einseitig festzustellen und zu beschließen habe.
. Die Frankfurier Nationalversammlung und ihr Werl. — Die nach dem
Willen des Vorparlamentes gewählte Nationalversammlung wurde am 18. Mai 1848
mn dem Orte ihrer Tagung in der Paulskirche zu Frankfurt a. M. eröffnet. Daß sie
sich und ihre Stellung genau so auffaßte, wie das Vorparlament es vorgezeichnet hatte
zeht aus der mit Beifallsstürmen aufgenommenen Eröffnungsansprache ihres Präsidenten
H. v. Gagern) hervor: „Wir sollen schaffen eine Verfassung für Deutschland, für das
gesamte Reich. Der Beruf und die Vollmacht zu dieser Schaffung, fie liegen in der
Souveränetät der Ration. Die Schwierigkeit, eine Verständigung mit den Re—
gierungen zu stande zu bringen, hat das Vorparlament richtig vorgefühlt und uns den
Charakter einer konstituieren den Versammlung vindiziert. Deutschland will eins
sein, regiert vom'Willen des Volkes...“ Gestützt auf diese allzuhohe, ihre
iatsaͤchliche Macht und die Größe ihres Einflusses auf die wirklich Regierenden weit über—
schätzende Vorstellung von sich selbst nahm die Nationalversammlung in der Sache des Ver—
        <pb n="489" />
        496

IV. ffentliches Recht.

fassungswerkes alles für sich als ihr eigenes Recht in Anspruch: Initiative und Aus—
arbeitung der Vorlage, Beratung und Beschlußfassung, Sanktion und Publikation. Und
damit bis zur Fertigftellung und dem Inkrafttreten der Verfassung dem mit dieser zu
heleihenden Reiche die Regierungsgewalt nicht fehle, beschloß und vertündete di— Versamm⸗
lung am 28. Juni 1848 das „Reichsgesetz“ über die provisorische Zentralgewalt;
zum Verweser dieser Zentralgewalt und des Reichs wurde der Erzherzog Johann von
Osterreich gewählt, welchem der Bundestag (12. Juli) im Namcn“ der deutschen
Regierungen seine Befugnisse übertrug und sich hiernächst auflöste.
Es folgte nun die Beratung des von einem Ausschusse (Mitglieder u. a. Basser⸗
mann, M. v. Gagern, P. Pfizer, Dahlmann, Droysen, Georg Beseler, Robert Mohl,
Georg Waitz) bearbeiteten Verfassungsentwurfs. Dieser hat es sich zur Aufgabe gesetzt, die
beiden großen Ideale der Zeit wahr zu machen: die Einheit Deutschlands und in dieser Ein⸗
heit die Freiheit des Menschen, des Bürgers. Der zweite Teil des Programms wurde zu⸗
erst in Angriff genommen, er gewinnt Gestalt in den „Grundrechten des deutschen
Volkes“: ein umfängliches, 59 Paragraphen starkes Verzeichnis alles dessen, was dem
Jahre 1848 an der Vergangenheit hassenswert und für Gegenwart und Zukunft begehrens⸗
wert erschien, eine Verbriefung des Mindestmaßes bürgerlicher Freiheit gegenüber aller
öffentlichen Gewalt in Reich, Staat, Gemeinde, Nach Feststellung dieser Grund un
Freiheitsrechte (vorläufig als „Reichsgesetz“ publiziert am 27. Dezember 1848) machte
man sich an die Aufrichtung des Einheitsbaues. Vie staatsrechtliche Gestalt der deutschen
Einheit sollte die des Bundesstaales sein, das Reich also zusammengesetzt werden aus
den in ihrem Bestande zu erhaltenden Staaten des Deutschen Bundes einschließlich
Osterreichs. Die Verteilung des staatlichen Wirkungskreises und dver Hoheitsrechte
zwischen der Reichsgewalt und den Einzelstaatsgewalten (986267 der Frankf. Verfass.)
zeigt große Ähnlichkeit mit der durch die Norddeutsche Bundes- und heutige Reichs⸗
verfassung zu geltendem Recht erhobenen Regelung dieser Materie (s. unten 8 11), insbesondere
 war auch damals schon dem Reiche zugedacht das Kriegswesen und die Marine,
die auswärtige Politik und aus dem weiten Kreise der inneren, namentlich Wirtschafts
und Verkehrspolitik alles dasjenige, was einheitlicher, nationaler Gestaltung und Hand—
habung besonders bedürftig erschien, wie Zolls, Handels-, Gewerbe-⸗, Munz— und Bank—
wesen, Eisenbahnen, Post und Telegraphie. Als Obliegenheit des Reiches war ferner,
wie heute, bezeichnet die Herstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete⸗ des Zivil⸗, Straf⸗
und Prozeßrechts. Die letzten Arbeiten des Frankfurter Parlaments galten der Orga—
nisation der zu schaffenden Reichsgewalt. Hierbei vertagte man zunächst die sog. „Ober—
hauptsfrage“, welche nicht sowohl die Entscheidung über großdeutsch oder kleindeutsch, öster—
reichische oder preußische Spitze forderte, als sie die Allernative zwischen Monarchie und
Republik in sich schloß, und einigte sich dahin, daß die Gewalt des Deutschen Reichs aus—
zeübt werden solle durch das Reichsoberhaupt und den Reichstag. Letzterer, die Vertretung
des deutschen Volkes, sollte nach dem Zweikammersystem in ein „Staatenhaus“ und ein
„Volkshaus“ gegliedert sein, der politische Schwerpunkt jedenfalls in das aus allgemeinen,
direkten und geheimen Wahlen (Wahlgesetz vom 12. April 1849) herrschende Volkshaus
fallen, indes das Staatenhaus, dessen Mitglieder ohne imperatives Mandat je zur Hälfte
von den Regierungen und von den parlamentarischen oder ständischen Repräsentativkörpern
(Landtagen) der deutschen Einzelstaaten ernannt werden sollten, dazu bestimmt war, den
bartikularen Faktoren ein beschränktes Maß von Einfluß auf die Bildung des Willens der
Reichsgewalt zu gewähren. Am27. März 1849 entschied dann die Nationalversammlung das
Oberhauptsproblem im Sinne des Erblaisertums“, also der erblichen Monarchie; zum „Kaiser
der Deutschen“ behielt man sich für den folgenden Tag vor, einen der regierenden deut⸗
schen Fürsten zu wählen. Dami war das Blauken des abstrakten „Reichsoberhaupts“
durch eine monarchische Formel ausgefüllt, — politisch gewertet eine mehr scheinbare als
wirkliche Monarchie; der Sache nach sollte P arlamentsherrschaft eintreten, vermittelt
durch ein dem Reichstag unbedingt verantwortliches und gefügiges Reichsministerium, be—
zeichnet vor allem durch die Institution des nur suspenstven Veto der Reichsregierung
gegenüber den — selbst verfassungsändernden — Beschlüssen des Reichstags.
        <pb n="490" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 497

Die vorstehend in ihren Grundzügen geschilderte Verfassung wurde am 28. März
1849 von dem Parlament im ganzen angenommen und in einem „Reichsgesetzblatt“ mit
der Eingangsformel „die deutsche verfassunggebende Nationalversammlung hat beschlossen
und verkündigt als Reichsverfassung“ publiziertꝛ. An dem gleichen Tage schritt man
zuur Kaiserwahl; mit 290 gegen 248 des Votums sich enthaltende Stimmen wurde
König Friedrich Wilhelm IV. von Preußen zum Kaiser der Deutschen gewählt. Ein
Doppeltes war ihm damit zugemutet. Einmal das Anerkenntnis, daß die Pauls—
irche in der Tat die Konstituante sei, als welche sie sich gab, daß ihr Wille Gesetz
sei, ohne der Zustimmung der deutschen Staatsgewalten noch zu bedürfen. Sodann die
Aufgabe, sich und die Kräfte seines Staates einzusetzen für die demokratischen und
initarischen (die deutschen Monarchen mediatisierenden, sie zu Untertanen von Kaiser
und Reichsparlament herabdrückenden) Gedanken der Frankfurter Reichsverfassung, letztere
in Geltung zu setzen ohne und wider den Willen der deutschen Regierungen, gegen den
Widerstand sterreichs und der deutschen Mittelstaaten. Wer es dart, mag mit dem
König rechten, daß er sich nicht hineinfand in diese Rolle eines Frohnvogts der Volks—
ouveränetät, eines Vollstreckers von Verfassungsidealen, die ihm und der historischen
Figenart seines Staates fremd, ja feindselig waren. Er lehnte die dargebotene Kaiser—
vürde ab und hat dadurch das Einheitswerk von Frankfurt zum Scheitern gebracht.
Die Nationalversammlung ging rasch ihrem Ende entgegen. Viele ihrer Mitglieder, ins—
besondere die von der gemäßigt-konstitutionellen Richtung, welche die Tragikomödie des
ouverän sein wollenden und doch so machtlosen Parlaments nicht weiter spielen mochten,
legten ihr Mandat nieder, andere wurden von ihren Regierungen abgerufen. Die übrig—
bleibende radikale Linke siedelte nach Stuttgart über, wo sie noch eine Weile „Rumpf—
parlament“ spielte, bald aber von der württembergischen Regierung aufgelöst wurde
Juni 1849).
III. Der weitere Verlauf der deutschen Einheitsbestrebungen. — Alsbald nach
der Ablehnung der Kaiserkrone durch Friedrich Wilhelm IV. offenbarte sich den Zeit—
genossen mit schneidender Schärfe der Gegensatz zwischen den beiden deutschen Großstaaten
in der deutschen Einheitsfrage. Preußen wollte die Einheit, wollte sie auch als Bundestaat,
 wollte selbst, als Grundgesetz dieses Bundesstaates, die Frankfurter Verfassung,
nach Anderung und Ausmerzung ihrer demokratischen und allzu unitarischen Partien, —
vollte sie nur nicht ohne oder gar gegen den Willen der deutschen Regierungen. Österreich
aber wollte nichts von alledem, wollte vielmehr, mit Zurückweisung jeder Reform der
deutschen Verfassung alles beim alten, d. h. bei den Verträgen von 1815 und 1820
lassen. Der Gegensatz trat sogleich hervor, als die preußische Regierung im April 1849
den Versuch machte, eine Vereinbarung mit den anderen Regierungen über die wünschens—
werten Modifikationen der Frankfurter Verfassung zu stande zu bringen. Auf die
»reußische Anregung gingen nur die Kleinstaaten und von den Mittelstaaten Württemberg
ganz oder halb bereitwillig ein; Osterreich verhielt sich schroff ablehnend, mit der Er—
lärung, daß der Kaiser von sterreich sich niemals einer deutschen Zentralgewalt unter—
verfen werde, wohl aber sich alle Rechte aus den Grundverträgen des Deutschen Bundes
vorbehalte, derart, daß der de inre niemals aufgelöste Bund und die Bundes—
oersammlung unter dem Präsidium sterreichs alsbald zu reattivieren seien.
Dieser österreichischen Auffassung kam Preußen ohne Not insoweit entgegen, als es den
Fortbestand des Deutschen Bundes (trotz des Ereignisses vom 12. Juli 1848, s. oben S. 496)
ugab und seine deutsche Reformpolitik auf den Gedanken festlegte, einen Bundesstaat als
engere „Union“ innerhalb des Deutschen Bundes zu gründen; dieser Union sollten
die Staaten angehören, welche ihr freiwillig beitraten, die Verfassung der Union soll die
von den Regierungen gemeinsam und unter Teilnahme einer parlamentarischen Ver—
sammlung umzuarbeitende Frankfurter Verfassung sein. Zur Durchführung dieser
preußischen Unionspolitik erfolgte der Abschluß des „Dreikönigsbündnisses“ — Preußen,
Sachsen, Hannover — vom 26. Mai 18489, dem eine Reihe von Kleinstaaten beitraten,

Abgedruckt neuestens bei Binding, Deutsche Staatsgrundgejetze, Heft II.
Encyklopädie der Rechtswifsenschaft. 6. der Neubearb. 1. Aufl. Bd. II. 2
        <pb n="491" />
        198

IV. Offentliches Recht.

von dem aber Sachsen und Hannover alsbald (ohne formellen Austritt) sich wiederum
zurückzogen. Andere Regierungen blieben dem Bündnis treu, mit ihnen vereinbarte
Preußen den Entwurf der Unionsverfassung.
Diese unterscheidet sich von dem sonst und im allgemeinen befolgten Vorbilde, der
Frankfurter Verfassung, namentlich in folgendem: der Gedanke der monarchischen Spitze
des deutschen Bundesstaates (welcher, solange die Mittelstaaten ihm ferne bleiben, Uniond,
nach deren Anschluß erst „Deutsches Reich“ heißen soll) ist aufgegeben. Die gesetzgebende,
also oberste Gewalt dieses Bundesstaates wird ausgeübt durch das Fürstenkollegium
— die Vertretung der Einzelregierungen, in welcher Preußen unter sechs, teils Virilteils
 Kurialstimmen eine und den Vorsitz führt — und den Reichstag — Staaten“
haus und Volkshaus wie nach der Frankfurter Verfassung, jedoch unter Ersetzung des
allgemeinen Wahlrechts zum Volkshause durch das preußische Dreiklassensystem (unten
S. 583, 584). Dem Fürstenkollegium steht gegen die Beschlüsse des Reichstages ein
absolutes Veto zu. Die der Bundesgewalt beigelegte Exekutive, insbesondere im Bereiche
der auswärtigen Politik und des Heerwesens, wird dem „Reichs vorstande“ über—
tragen, dessen Amt und Würde mit der Krone Preußen dauernd verbunden ist.
Der Versuch, die Union ins Leben zu führen, ist im Frühjahr 1880 unternommen
worden und schnell gescheitert. Zur Beratung der unter den Regierungen vereinbarten
Verfassung wurde ein Parlament nach Erfurt berufen, welches in kurzer Tagung (Ende
März —Ende April 1850) die Vorlage unverändert annahm. Demungeachtet blieb die
Unionsverfassung unausgeführt, auf dem Papier stehen. Dem Bundesstaate, den sie
ordnen sollte, konnte nur die schöpferische Kraft des Schwertes Leben einhauchen, das
Schwert aber zu ziehen, um den Preis der Einheit Deutschlands Krieg zu führen gegen
die Feinde dieser Einheit, Österreich und die Mittelstaaten, dazu fehlte dem König Friedrich
Wilhelm IV. die Kraft des Entschlusses, seinem Staate aber in jenen Tagen die Macht
des Könnens, die Stärke der Waffen. Denn wer will behaupten, wer beweisen, daß auch
das Preußen von 1850 das schon vermocht hätte, was ihm, nach der großen Heeresreform,
1866 allerdings gelang? — So begann die preußische Unionspolitik imn Sande zu ver⸗
laufen. Ohne Erfolg blieb auch ein von den vier Königreichen aufgestellter Gegenentwurf
zu der Unionsverfassung — sog. Münchener Entwurf —, welcher, auf großdeutscher und
staatenbündischer Grundlage aufgebaut, an' die Spitze des Deutschen Bundes anstatt des
bisherigen Bundestages ein ,Bundesdirektorium“ (sieben Stimmen unter Vorsitz Osterreichs;
die vier mittelstaatlichen Königreiche führen vier von diesen sieben, doppelt so viel Stimmen
wie Osterreich und Preußen, die Großstaaten, zusammen!) stellen wollte, dem für gewisse
Fälle eiue aus den Einzellandtagen abgeordnete Delegiertenversammlung als Schein—
parlament mit beratender Stimme hinzutrat. — Wirkliches Leben gewannen im Jahre
1850 und bis auf weiteres nur die Absichten und Vorschläge Osterreichs, welche,
alle und jede Einheits- oder auch nur Bundesreformbestrebungen à limine abweisend,
rinfache Wiederherstellung des Deutschen Bundes und seines Bundestages forderten:
negantis maior potestas.
Der Aufforderung sterreichs, den Bundestag wieder zu beschicken (April 1850)
leisteten eine Reihe von deutschen Staaten, namentlich die Mittelstaaten, alsbald Folge.
Preußen blieb dem wiederbelebten Bundestage monatelang fern, noch immer an feiner
Unionspolitik festhaltend. Dann aber tat es, scharf vor den Kriegsfall gestellt, den ent—
scheidenden Schritt zurück, es kapitulierte vor der österreichisch-mitielstaatuchen Majorität:
Punktation von Olmütz, 29. November 18850. Unter Preisgabe des Unionsgedankens
rlangt hier Preußen von sterreich lediglich das eine, wertlose Zugeständnis, daß die
deutsche Frage in demnächst einzuberufenden freien Ministerialkonferenzen weiter besprochen
werden sollte. Diese Konferenzen fanden zu Dresden statt (Dezember 1880 — Mai
1851), sie verliefen ergebnislos. Der Bundestag wurde auf Gruͤnd der Verträge von
1815 und 1820 einfach reaktiviert.
Mit der Erreichung dieses toten Punktes trat ein zehnjähriger Stillstand der

Abdruck bei Binding a. a. O; Heft II S. 51ff.
        <pb n="492" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 499

deutschen Einheitsbestrebungen ein. Erst um das Jahr 1860 zeigt sich wieder neues
Leben. Zwei politische Vereinigungen sieht man entstehen: den Nationalverein und den
zroßdeutschen Reformverein. In der Verschiedenheit ihrer Ziele offenbart sich der alte
hJegensatz: kleindeutsch oder großdeutsch, Preußen oder fterreich. Der großdeutsche
Reformverein vertrat den Gedanken einer bloßen Verbesserung der bestehenden Bundes—
oerhältnisse unter Beibehaltung ihrer Grundlagen, einschließlich des weiteren Verbleibens
des österreichischen Kaiserstaates im Deutschen Bunde. Der Nationalverein dagegen forderte
den Ausschluß sterreichs und die bundesstaatliche Vereinigung des übrigen Deutschlands
inter Preußens Führung. Diesem Programm sollte die Zukunft gehören.
Die lebhafte private und Parteitaäͤtigkeit in Sachen der deutschen Frage veranlaßt
auch die Regierungen, zu dem Problem der „Bundesreform“ wiederum amtlich Stellung
zu nehmen. Während die preußische Regierung einstweilen (1860-1868) mit Vor—
schlägen auf diesem Gebiete noch zurückhält, treten Sachsen (1861) und Osterreich (1863)
mit Reformprojekten hervor. Der sächfische wie der österreichische Entwurf zeigen über—
einstimmend den großdeutsch-staatenbündischen Typus, beide Entwürfe reproduzieren aus
senem Münchener Entwurf von 1850 den Gedanken einer von den Einzellandtagen zu
delegierenden „Bundesabgeordnetenversammlung“; der österreichische Vorschlag („Reform—
akte“ von 1863) entlehnt dem Münchener Entwurf außerdem auch noch die Figur des
Direktoriums“ (jetzt als Exekutivorgan des Bundes gedacht; sechs Stimmen: sterreich,
Preußen, Bayern und drei andere, teils durch Wahl, teils durch Reihenfolge zu be—
timmende Staaten), — während der sächsische Entwurf den Engeren Rat des Bundes—
tages beibehalten und lediglich ein Alternat zwischen Osterreich und Preußen im Präsidium
ꝛinführen will.
Beiden Reformplänen setzte Preußen auf Grund der Bundesverträge sein Veto
entgegen, hierdurch ihr Zustandekommen verhindernd. Insbesondere lehnte es die
oreußische Regierung ab, an den Verhandlungen über den österreichischen Entwurf sich zu
»eteiligen: König Wilhelm von Preußen erschien auf dem zu diesem Zwecke von dem
Kaiser von sterreich zusammenberufenen Fürstentage zu Frankfurt a. M. (August
1863; v. Sybel, II 820 ff.) nicht. Die Rechtfertigung dieser ablehnenden Haltung
lag darin, daß Preußen in dieser Zeit — seit Eintritt des Ministeriums Bismarck,
24. Sept. 1862 — schon entschlossen war, in der deutschen Frage seinen eigenen Weg
zu gehen: das Ziel dieses Weges hieß nicht Bundesreform, sondern volle Neugestaltung
Deutschlands auf kleindeutscher und bundesstaatlicher Grundlage unter preußischer Führung.
Den Krieg mit sterreich und den Mittelstaaten, der menschlichem Ermessen nach auf
diesem Wege liegen mußte und dann auch nicht ausgeblieben ist, gedachte man nun nicht
nehr zu scheuen.
Die allerletzten Bundesreformversuche — Frühjahr 1866 — gehören im Lichte
einer tieferblickenden geschichtlichen Betrachtungsweise nicht mehr in die Ara des alten
Deutschen Bundes, sondern bereits in die folgende Epoche, die Vorgeschichte und Ent—
tehungsgeschichte des Norddeutschen Bundes und damit des heutigen Reiches.

8 9. Der Norddeutsche Bund. Die Gründung des Deutschen Reiches
1. Die letzten Jahre des Deutschen Bundes. — Nicht lange nach dem Scheitern
der auf dem Frankfurter Fürstentage beratenen österreichischen Reformakte, im Herbst
1868 flackerte die schleswig-holsteinische Frage auf, welche für die deutsche
Beschichte der nächsten Jahre zur Schicksalsfrage wurde. Sie hat zunächst, in Gestalt
der Befreiung Schleswig-Holsteins von der rechtlos gewordenen, gewalttätig sich geberden—
den dänischen Herrschaft, eine große nationale Aufgabe geschaffen, zu deren Lösung

v. Sybel, Begründung Bd. 827; Bismarck, Gedanken und Erinnerungen Bd. 2.Kap.
1923; Kloeppel, Verfafs Gesch Bd. JS. 49178; Urkundenmaterial Denn Zwei Jahre
reußisch-deutscher Politik (1868); Binding, Die Grundung des Norddeutschen Bundes; G. Meyer,
daher 61-67: Laband, Staatsr. des Deulschen Reichs Bd. J Kap. 1; Haenel, Staaͤtsr.
.14ff
        <pb n="493" />
        300

IV. Offentliches Recht.

die heiden deutschen Großmächte sich zusammenfinden konnten und zusammenfanden.
Preußen und Osterreich machten, die alte Gegnerschaft vergessend, noch einmal gemein⸗
sam im besten Sinne des Wortes deutsche Politik, sie schlugen die Schlachten für
das kommende Reich und nahmen dem Feinde die deutsche Nordmark ab. Im Wiener
Frieden vom 80. Oktober 1864 tritt Dänemark die Herzogtümer Schleswig, Holstein
und Lauenburg an Österreich und Preußen ab. Mit der Schaffung dieses Kon—
dominates war nun freilich weder die kleine noch die große, weder die schleswig-holsteinische
noch die deutsche Frage gelöst, vielmehr entfalteten sich auf dem engen Raume der Elb⸗
herzogtümer aufs neue die großen Gegensätze, welche Preußen und sterreich in der
deutschen Sache von jeher getrennt hatten. Gebieterisch wies der Gang der Dinge darauf
hin, eine Entscheidung darüber herbeizuführen, wem nicht sowohl in den Herzogtümern
die Herrschaft als vielmehr in ganz Deutschland die Vorherrschaft gebühren solle. Einmal
noch gelang es, durch das Auskunftsmittel einer Teilung des preußisch-bsterreichischen
Kondominats der Ausübung nach (Gasteiner Konvention vom 14. August 1866) die
Entscheidung über die Machtfrage zwischen den beiden deutschen Großmächten um knappe
Jahresfrist hinauszuschieben. Dann aber ist die Entscheidung von beiden Seiten herbei—
geführt worden und gefallen.
Die Anträge Preußens beim Bundestage auf Bundesreform — Frühjahr 1866 —
lassen die Neugestaltung Deutschlands, welche der Preis des Kampfes um die Vorherr⸗
schaft sein sollte, deutlich hervortreten. Kühn und glücklich greift die preußische Regierung
jetzt wiederum, wie schon bei der Ablehnung der österreichischen Reformakte geschehen!,
aus der politischen Hinterlassenschaft des Jahres 1848 den Gedanken wieder heraus, an
welchen in vors wie nachmärzlichen Tagen Herz und Sinn des Volkes am meisten hing:
den Gedanken des allgemeinen deutschen Parlamentes. Nicht sollte damit in die Irr—
wege der „Volkssouveränetät“, auf denen das Einheitswerk der Paulskirche einst ge⸗—
scheitert war, wiederum zurückgelenkt, das deutsche Parlament nicht als Konstituante
berufen werden, sondern als ein Faktor, mit dem die Verfassung des neuen Deutschlands
seitens der Regierungen zu vereinbaren und welches dann, als ein organisches Hauptglied
dem künftigen Verfassungsbau einzufügen sein würde. Hierbei unterließ es Bismarck
nicht, zu betonen, wie mit diesem Antritt des Erbes von 1848 gleicherweise dem natio⸗
aalen, wie dem preußischen Interesse gedient sei; „Preußen kann — so führt der in der
letzten Note zitierte Bericht vom 15. Septbr. 1863 aus — in eine Erweiterung der
Bundeszwecke und damit in eine Beschränkung seiner Unabhängigkeit nur dann willigen,
wenn ihm eine Garantie geboten wird, daß dieses Opfer den Gesamtinteressen der
deutschen Nation und nicht anderen Partikularinteressen zugute kommt: eine solche Garantie
erkennt aber Preußen nur in einem aus direkten Volkswahlen hervor—
gegangenen deutschen Parlament . . .“ „Unser Standpunkt (— d. h. die
deutsche Politik Preußens —) beruht nicht auf einer politischen Theorie, sondern auf
materiellen preußischen Interessen, welche mit denjenigen der Mehrheit der deutschen
Vation identisch sind. Nicht die deutschen Regierungen, sondern das deutsche
Volk im überwiegenden Teile hat mit uns gleiches Interesse. Preußen
braucht ein Gegengewicht gegen die dynastische Politik der Regierungen und kann dasselbe
aur in der Nationalvertretung finden“ (Bismarck, 8. Okt. 1868, s. v Sybel,
I 540). Die gleiche Meinung wie sie der Meister des deutschen Einheitsbaues hier
äußert, beherrscht auch den Antrag auf Bundesreform, welchen Preußen am 9. April
1866 beim Bundestage stellte, — ein Antrag, welcher den Parlamentsgedanken in das
schärfste Licht des Vordergrundes rückt, indem er sich aller materiellen Vorschläge über
die künftige Verfassung Deutschlands enthält und lediglich fordert, „eine aus direkten
Wahlen und allgemeinem Stimmrecht der'gangen Räation hervorgehende
Versammlung für einen zu bestimmenden Tag einzuberußen. um die Vorlagen der deutschen

— 344 1863, wieder—
1Bericht d i Staatsministeriums an den König vom 18. September 1868, wi
gegeben 8 q eezen Sut Staatsarchiv Bd. VIII'Nr. 1767, eine der geistgewaltigsten
Staatsschriften Bißzmarcks.
        <pb n="494" />
        1. G. Anschütz, Dentsches Staatsrecht. 501

Regierungen über eine Reform der Bundesverfassung entgegenzunehmen.“ Ein diesem
Antrag folgendes Rundschreiben der preußischen Regierung (27. April 1866, v. Sybel,
fV 329) unterstreicht den „ju bestimmenden Termin“. Der preußische Antrag begehre
zunächst nicht die Äufstellung eines Verfassungsentwurfs, sondern die Berufung eines
Parlamentes; ohne die selbst auferlegte Nötigung, die in der Festsetzung eines Termins
für die Eröffnung des Parlamentes liege, würde eine Beratung über die Verfassung
sich ergebnislos, wie so viele frühere hinschleppen. Der Verständigung der Regierungen
iber die neue Verfassung sollte also eine Präklusivfrist gesetzt werden. Bei der
Konstituierung des Ausschusses, welchen der Bundestag zur Beratung des preußischen
Antrags niedersetzte, trat — 11. Mai 1866 — die preußische Regierung zum ersten
Male mit Eröffnungen über ihre Reformpläne hervor. In diesen Mitteilungen (v. Sybel,
V 331 ff.) erscheint an erster Stelle die Erweiterung der Bundeskompetenz. Weit über
die engbrüstigen Zumessungen der Bundess und Schlußakte hinaus soll der Wirkungskreis
 der Bundesgewali ähnlich weit sich erstrecken wie nach den Verfassungsentwürfen
von 1849/50; diese Bundesgewalt soll, als gesetzgebende Gewalt, ausgeübt werden durch
den Bundestag gemeinsam mit einer periodisch zu berufenden Nationalvertretung, so
zwar, daß der überein stimmende Mehrheitsbeschluß von Bundestag und
Nationalvertretung, Regierungen und Volk, an Stelle der durch die Bundes—
grundverträge geforderten Einstimmigkeit der Regierungen treten, zu einem Bundesgesetze
rforderlich und ausreichend sein würde. An zweiter Stelle fordern die Mitteilungen
»om 11. Mai eine umfassende Reform der deutschen Heeresverfassung.
Ehe indessen der den preußischen Eröffnungen zögernd folgende Bundestagsausschuß
die zu einer Entschließung erforderlichen Instruktionen einholen und erhalten konnte, er—
folgte der Stoß, welcher die deutsche Verfassungsfrage aufrollte und zur Entscheidung
hrachte, von anderer Seite her: der Streit um Schleswig-Holstein wurde wiederum zu
inein Motor, welcher die deutschen Dinge vorwärts und weiter brachte. Trotz der
Schutzvorkehrungen, welche die Gasteiner Konvention angeordnet hatte, erwies sich der
reußisch⸗ösierreichische Kondominat als eine Quelle steter Reibungen und Konflikte zwischen
den beiden Mächien, ein chronisch sich hinschleppendes Streitverhältnis, dessen Erledigung
durch klare Auseinandersetzung der Gegner freilich auf anderen Wegen als auf denen,
welche das Völkerrecht souͤveräner Staaten zur Verfügung stellt, nicht erfolgen konnte.
Insbesondere konnte der Deutsche Bund in der schleswig-holsteinischen Angelegenheit ein
Richteramt oder auch nur ein Schiedsrichteramt nicht beanspruchen, denn nicht sein Recht,
has Bundesrecht, stand unter Streit; auch handelte es sich nicht um eine Streitigkeit
zwischen zwei Bundesstaaten, für deren Erledigung das Austrägalverfahren der Bundes-And
 Schlußakte der rechte Weg gewesen wäre. Preußen und Osterreich hatten nicht als
deutsche Bundesstaaten, sondern als europäische Großmächte, „den Bundestag in
jeine Ohnmacht verweifend“, das nationale Werk der Losreißung Schleswig-Holsteins von
Dänemark vollendet, mit dem Besiegten den Wiener Frieden und sodann unter sich die
Hasteiner Konvention geschlossen, überall ohne die Mitwirkung des Bundes zu begehren
und ohne dieser Mitwirkung zu bedürfen. Der Kondominat Preußens und Osterreichs
unterlag also der Kognition des Bundestages nicht, ebensowenig wie als König von Ungarn
war der Kaiser von sterreich als Mitinhaber der Staatsgewalt über Holstein Bundes mit⸗
lied. Dem allen ungeachtet, tat am 1. Juni 1866 sterreich den folgenschweren Schritt,
die schleswig-holsteinische Sache der Entscheidung des Bundestages anheimzustellen. Es setzte
ich damit ins Unrecht, dem Gegner einen Kriegsgrund liefernd, wie ihn dieser sich kaum
zesser und fehlerfreier wünschen konnte, — denn bei der absoluten Unzuständigkeit des
Bundes war das Begehren der Bundeshilfe gegen Preußen nichts anderes als Anstiftung
zu völkerrechtswidriger Intervention in den Streit Dritter. Der österreichische Antrag vom
1. Juni 1866 war sonach gleichbedeutend mit der Kriegserklärung an Preußen, er be—⸗
deutete weiterhin, den Fall seiner Annahme vorausgesetzt, den Untergang des Deutschen
Bundes, der ja, wie jedes andere völkerrechtliche Vertragsverhältnis, durch den Ausbruch
des Krieges zwischen seinen Mitgliedern aufgelöst werden mußte. So war Krieg in
Sicht, das Ende des alten Deutschlands gewiß und Bahn frei für den, der das neue
        <pb n="495" />
        502

IV. Sffentliches Recht.

schaffen wollte. Klar treten die Umrisse dieser Neuschöpfung hervor in den „Grund—
zügen zu einer neuen Bundesverfassung“, welche Preußen am 10. Juni 1866
allen deutschen Regierungen außer Osterreich vorlegte, mit der Aufforderung, „sich über die
Frage schlüfsig machen zu wollen, ob sie eventuell, wenn in der Zwischenzeit bei der drohenden
Kriegsgefahr die bisherigen Bundesverhältnisse sich lösen sollten, einem auf der Basis
dieser Modifikationen des alten Bundesvertrages neu au errichtenden Bunde beizutreten
geneigt sein würden“.
Die „Grundzüge“ vom 10. Juni 1866 (neuestens abgedruckt bei Binding,
Staatsgrundgesetze, 1. Heft, S. 67 ff) sind als der erste artikulierte Entwurf der nach—
maligen Norddeutschen Bundess und damit der Reichsverfassung anzusehen. Ihr wesent—
lichster Inhalt ist der: das Gebiet des neuen Bundes umfaßt das des alten, ausgenommen
Osterreich und die niederländischen Landesteile. Die Bundesgewalt hat alle volkerrecht⸗
lichen Souveränetätsrechte, insbesondere das Recht über Krieg und Frieden, der Vertraäge
und Bündnisse und des gesandtschaftlichen Verkehrs. Ihr ist ferner in einem weilen
Umkreise von Angelegenheiten (Art. VI der „Grundzüge“, der mit seinen 11 Gruppen
der Bundeskompetenz das Urbild des Art. 4 der heutigen Reichsverfassung — s. unt.
S. 517, Anm. — darstellt) das Recht der Gesetzgebung und Oberaufsicht zugewiesen. Die
gesetzgebende Gewalt des Bundes wird ausgeübt durch den umzugestaltenden Bundestag in
Gemeinschaft mit einer aus direkten und allgemeinen Wahlen des ganzen Volkes nach Maß—
gabe des Reichswahlgesetzes vom 12. April 1849 (oben S. 496) hervorgehenden National—
vertretung. Die Kriegsmarine des Bundes ist eine einheitliche unter preußischem Ober—
befehl. Die Landmacht wird in zwei Bundesheere eingeteill, die Nordarmes und die
Südarmee; in Krieg und Frieden ist der König von Preußen Bundesoberfeldherr der
Nordarmee, der König von Bayern Bundesoberfeldherr der Südarmee. Die Beziehungen
des Bundes zu Ästerreich sollen nach Vereinbarung über dieselben mit der zu berufenden
Nationalvertretung durch besondere Verträge geregelt werden.
Andere Vorrechte Preußens als der Oberbefehl über die Kriegsmarine und die
„Nordarmee“ sind in den Gruͤndzügen nicht vorgesehen, insbesondere kennen die letzteren
ein preußisches Präsidium“ im Sinne der norddeutschen Bundes⸗- und der Reichs—
verfassung noch nicht.
Der in dem Begleitschreiben zu den „Grundzügen“ vorausgesetzte Fall der Auf⸗
lösung des Deutschen Bundes durch Ausbruch des Krieges unter den Bundesgliedern trat
oier Tage später ein: am 14. Juni 1866 nahm der Engere Rat des Bundestages den
österreichischen Antrag vom 1. Juni an und beschloß die Mobilmachung der außer—
preußischen Bundesarmeekorps mit den Stimmen Osterreichs, aller Mittel und weniger
Kleinstaaten gegen die Stimmen der meisten Kleinstaaten, indes Preußen, gegen jede
zeschäftliche Behandlung der formell und materiell bundeswidrigen Sache proteftierend,
sich an der Abstimmung nicht beteiligte und das Ergebnis derfelben durch den Mund
seines Gesandten mit der sofortigen Erklärung beantwortete, daß Preußen „den bisherigen
Bundesvertrag für gebrochen und deshalb nicht mehr verbindlich ansehe, denselben viel—
mehr als erloschen betrachten und behandeln würde“, andererseits aber und weiter erklärte,
daß die „nationalen Gruͤndlagen“ des alten Bundes preußischerseits nicht als zerstört
angesehen würden, und daß es eine unabweisliche Pflicht der deutschen Staaten sei, für
die über die vorübergehenden Formen erhabene Einheit der deutschen Nation einen neuen,
angemessenen Ausdruck zu finden. —
Darauf entschied die Macht der Waffen.
II. Die Gründung des Norddeutschen Bundes. — Eine Reihe von Friedensschlüssen
bestätigt und besiegelt die Ergebnisse des deutschen Krieges von 1866. Voran stehen die
Friedenspräliminatien mit Ofterreich, abgeschlossen zu Nikolsburg, 26. Juli 1866, welche
in allen wesentlichen Punkten in den definitiven Friedensvertrag (Prag, 28. August
1866) übergegangen sind. Die auf die Zukunft Deutschlands bezuͤglichen Bestimmungen

s Außer Baden, welches weder pro noch contra stimmte, sondern eine bundestägliche „Ver—
mittlung“ zwischen reußen und Ofterreich beantragie
        <pb n="496" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 503

ieser Friedenstraktate lauten: „Se. Majestät der Kaiser von sterreich erkennt die Auf—
lösung des Deutschen Bundes an und gibt seine Zustimmung zu einer neuen Gestaltung
Deutschlands ohne Beteiligung des öͤsterreichischen Kaiserstaates. Ebenso verspricht
Se. Najestät, das engere Bundesverhältnis anzuerkennen, welches Se. Majestät der
König von Preußen nördlich von der Linie des Mains begründen wird, und erklärt sich
damit einverstanden, daß die südlich von dieser Linie gelegenen deutschen Staaten in
einem Verein zusammentreten, dessen nationale Verbindung mit dem Norddeutschen Bunde
der näheren Verständigung zwischen beiden vorbehalten bleibt.“
Diesen Abmachungen traten die übrigen Kriegsgegner Preußens, soweit sie nicht,
vie Hannover, Kurhessen, Nassau, Frankfurt durch Eroberung (debellatio) untergegangen
ind in dem siegenden Staate aufgegangen waren, bei (Friedensschlüsse mit Württemberg,
Baden, Bayern, Hessen, Reuß a. L., Sachsen-Meiningen, Königreich Sachsen, August —
Sklober 1866). és war damit die Grundlage geschaffen, auf welcher der Neubau des
deutschen Nationalstaates, zunächst in der Übergangsgestalt des Norddeutschen Bundes,
zrrichtet werden konnte.
Der Hergang dieser Errichtung begann mit dem Abschluß eines völkerrechtlichen
Bündnisses zwischen Preußen und den deutschen Staaten nördlich des Mains, dem Ver—
rage vom 18. August 1866 („Augustbündnis“; ursprüngliche Kontrahenten: Preußen
und 15 norddeutsche Staaten; Beitritt der beiden Mecklenburg am 21. August, des
Großherzogtums Hessen für seine nordmainischen Gebietsteile durch den Friedensvertrag
bom 8. September, des Fürstentums Reuß ä. L., des Herzogtums Sachsen⸗Meiningen
ind des Koͤnigreichs Sachsen am 26. September, 8. Oktober und 21. Oktober, womit
die Zahl der Teilnehmer auf 22 gestiegen war).
Das Augustbündnis enthielt einmal den Abschluß eines Angriffs- und Verteidigungs⸗
hündnisses zwischen allen Signatarmächten, mit Übertragung des Oberbefehls über die
Truppen der Verbündeten an den König von Preußen, sodann ferner die Klausel, daß
diese Allianz, wie überhaupt das ganze Vertragsverhältnis, nur provisorische Geltung
auf längstens Jahresfrist haben folle. Innerhalb dieser Frist soll nämlich — und
dies ist der Hauptinhalt des Augustbündnisses — das „gegenwärtige Bündnis“ durch eine
Bundesverfasfung“' ersetzt, es soll ein „neuer Bund“ geschlossen werden, und zwar
auf der Basis der preußischen Grundzüge vom 10. Juni 1866 unter Mitwirkung eines
gemeinschaftlich zu berufenden Parlaments.“ Der formelle Weg, auf dem die Feststellung
der Verfassung des neuen Bundes erfolgen sollte, war durch Art. 5 des Augustbündnisses
dahin vorgezeichnet: „Die verbündeten Regierungen werden gleichzeitig mit Preußen die
nuf Grund des Reichswahlgefetzes vom 12. April 1849 vorzunehmenden Wahlen der
Abgeordneten zum Parlament anordnen und letzteres gemeinschaftlich mit Preußen ein—
berufen. Zugleich werden sie Bevollmächtigte nach Berlin senden, um nach Maßgabe der
Grundzüge vom 10. Juni d. J. den Buͤndesverfassungsentwurf festzustellen, welcher dem
Parlament zur Beratung und Vereinbarung vorgelegt werden soll.“
Hieraus erwuchsen den verbündeten Regierungen als nächste Vertragspflichten:
l. die Anordnung der Wahlen zum Parlament und 2. die Entsendung von Bevoll⸗
nächtigten nach Berlin zwecks Feststellung des Verfassungsentwurfs. Die Erfüllung der
ersten von diesen beiden Obliegenheiten involvierte die Inkraftsetzung des „Reichswahl⸗
gefetzes“ vom 12. April 1849, also die Erhebung eines, vordem nie lebendiges Recht ge—
vesenen Rechtsdenkmals zum Bestandteil der einzelstaatlichen Rechtsordnung. Ob diese
Vollzugshandlung im Wege der Gesetzgebung erfolgen mußte oder im Verordnungswege
 dor sich gehen durfte, ob, anders ausgedrückt, die Zustimmung der Landtage
Sländeversammlungen) zu der Inkraftsetzung des Reichswahlgesetzes notwendig oder ent⸗
behrlich war, entschied sich nach dem Verfassungsrecht der einzelnen Staaten. Tatsächlich
ist die Zustimmung der Landtage (Bürgerschaften in den Hansestädten) überall eingeholt
vorden. So vdor allem in Preußen. Hier legte die Regierung (schon am 18. August,
also noch vor der Unterzeichnung des Augustbündnisses) dem Landtage, „um für, die
Wahl zum Parlament in Preußen eine gesetzliche Grundlage zu gewinnen“, den „Ent—
vurf eines Wahlgesebes zum Reichstage des Norddeutsches Bundes“ vor, inhaltlich, den
        <pb n="497" />
        504 IV. Hffentliches Recht.

Bestimmungen des Augustbündnisses entsprechend, eine Reproduktion des Wahlgesetzes
von 1849. Dieser Gesetzvorlage gegenüber machte das Haus der Abgeordneten von seinem
Amendierungsrechte Gebrauch, dahingehend, daß es den Beruf des zu wählenden Par—
laments mit den Worten begrenzte: „Beratung der Verfassung des Norddeutschen
Bundes“. Mit diesem Zusatz, dem sich die andern Gesetzgebungsfaktoren, Krone und
Herrenhaus, fügten und der in allen anderen vandeswahlgesetzen (mit einziger Ausnahme
von Braunschweig) nachahmende Aufnahme fand, war eine nmaterielle Anderung in dem
durch das Augustbündnis vorgesehenen Bundesgründungsplan bewirkt, eine Anderung,
welche von den Regierungen allseiis gebilligt wurde und von der Absicht geleitet war,
den partikularen Landtagen eine entscheidende Stimme bei Vollzug des Bundesgründungs—
werkes nach Feststellung der Bundesverfassung vorzubehalten. So war es zu verstehen,
wenn durch das Amendement des preußischen Abgeordnetenhauses die im Augustbündnis
Art. 5 (s. oben) dem kommenden Parlament zugeschriebene „Beratung und Ver—
einbarung“ der Bundesverfassung abgeschwächt war in bloße „Beratung“; es wollte
hiermit der Regierung die Ermächtigung versagt werden, einseitig, über den Kopf des
Landtages hinweg, einen Bundesstaat zu gründen, dessen noch nicht existierende Verfassung
geschaffen werden sollte in Gemeinschaft mit einem Parlament, welches in seiner Haltung
und Unabhängigkeit gegenüber den Regierungen sich im voraus nicht abschätzen ließ.
Dies der Sinn der einzelstaatlichen Wahlgesetze zum konstituierenden“ Nearbdeutschen
Reichstage.
Im weiteren Vollzuge des Augustbündnisses erfolgte die Abordnung von Bevoll—
mächtigten der verbündeten Regierungen zur Beratungund Feststellung des Entwurfs
der Bundesverfassung unter Leitung Preußens. Diese Konferenz der verbündeten Re—
gierungen — das Urbild des Bundesrates — wurde am 15. Dezember 1866 durch den
preußischen Ministerpräsidenten mit der Vorlegung des Verfassungsentwurfes eröffnet.
Sie tagte vorläufig bis zum 7. Februar 1867, an welchem Tage die Zustimmung
Preußens zu einer Anzahl von Abänderungsvorschlägen seiner Verbündeten und eine all—
seitige Einigung über den, in dieser etwas geänderten Gestalt dem Reichstage vorzu—
legenden Verfassungstert erfolgte (s. diese „Vorlage der verbündeten norddeutfchen Re—
gierungen an den verfassungvereinbarenden Reichstag“ vom 7. Februar 1867 bei
Binding a. a. O., S. 78ff).
Es folgten sodann am 12. Februar 1867 die Wahlen zum Reichstage (dessen Be—
cufung, Eröffnung, Schließung und Auflösung die verbuündeten Regierungen der Krone
Preußen übertragen hatten), die Eröffnung desselben (24. Februar) und die Beratung
— März und schloß am 16. April mi
der Totalannahme (280 gegen 53 Stimmen) einer Fassung, die gegenüber der Vorlage
sehr wesentliche Abänderungen (3. B. in der Stellung des Bundeskanzlers, s. unten 8 20,
22) und Ergänzungen (Hinzufügung des Abschnitts XI, „Bundesfinanzen“) aufweist.
Am 17. April erklärte der „Vorsitzende der Bundeskommissarien“, Graf Bismarck, die An—
nahme der Verfassung seitens der verbündeten Regierungen.
Damit befand sich aber die Verfassung noch immer im Stadium des Ent w urfs;
ihr Inhalt war, den Bestimmungen des Augustbündnisses entsprechend, festgestellt, aber
Leben und Kraft hatte sie noch nicht (abweichende Ansicht bei Binding, Gründung des
Norddeutschen Bundes, widerlegt von Lab and, Staatsr. J, 22, 235, Haenel, Staatsrecht
 J. 18ff. G. Meyer, Staatsr., 164, 165); der Bundesstaat, dessen Grundgesetz
sie sein sollte, war noch nicht gegründet, das Ziel des Augustbündnisses war im einzelnen
bezeichnet, aber noch nicht erreicht. Zu diefer Erreichung bedurfte es, nach jener von
dem preußischen Abgeordnetenhause durchgesetzten Anderung des ursprünglichen Gründungs⸗
planes, erst noch der Vorlage der Bundesverfassung an die einzelnen Landtage behufs
Erteilung der Zustimmung.“ Dies geschah. Die überall ohne Weiterungen erteilte Zu—

iBindi e ö be), S. 7õö ff. Über die
Abgedruckt bei Binding, Staatsgrundgesetze Heft J (größere Ausga A—
Entst vrpro efs und die (zur Zeit noch nicht bekannt gewordenen sß
DA —3 ff. namentlich v. Keudelt, Fürst und Fürftin Bismarck (1002
. 336 343
        <pb n="498" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 505

timmung hatte nun aber nicht den Sinn, daß der Inhalt des Bundesverfassungsentwurfs
uls Landesgesetz votiert werden wollte. Die Verfassung des Norddeutschen Bundes
st nicht als „ubereinstimmendes Landesgesetz“ behandelt worden, noch als
solches zu stande gekommen (a. M. Seydel, Kommentar zur Reichsverfassung, S. 15,
ind Arndt, Reichsstaatsrecht, S. 31, Widerlegung bei Haenel, Studien z. deutsch.
Staatsrecht J. 33ff., 78ff, Laband, Staatsrecht J. 24ff.). Das zustimmende Votum
der Landtage galt der Verfassung nicht als Gesetzentwurf, sondern als Vertrags—
hestandteil, als Teil des auf Gründung des Norddeutschen Bundes zielenden Staatshertrages
 der deutschen Regierungen, des Augustbündnisses. Mit diesem Votum wollte
der preußische, sächsische u. s. w. Landtag seiner Regierung nicht die Ermächtigung er—
deilen, die Verfassung als (Landes-)Gesetz zu sanktionieren und zu publizieren, sondern
er wollte sein — bis zu dieser Stunde noch vorbehaltenes — Jawort dazu geben, daß
sein Staat gemeinsam mit den anderen 21 Staaten den durch die Verfassung
definierten Bundesstaat gründe und ihm beitrete. Der Gründungsakt lag
zu dieser Zeit noch immer, ein Bevorstehendes, in der Zukunft; er erfolgte nunmehr:
orogrammmäßig durch übereinstimmende Willenserklärung der 22 Staaten. Daß diese
Willenserklärung nicht in einer Urkunde betätigt und besiegelt wurde, ist nur ein un—
chädlicher Formmangel. Der Sache nach handelt es sich darum, ob die Staaten ein—
timmig gewollt, vereinbart und erklärt haben, in Gestalt des Norddeutschen Bundes
„einen neuen Staat zu gründen, diesem Staate eine Verfassung zu geben und dieser
Verfassung sich dann zu unterwerfen“!. Dies ist zu bejahen. Die Vereinbarung
rritt zu Tage in der Gesamtheit der 22 Publikationspatente, Verordnungen, Bekannt-⸗
machungen und ähnlich benannten Akte, welche in der Zeit vom 21. bis 27. Juni 1866
den Text der Bundesverfassung für jeden der beteiligten deutschen Staaten mit der Er—
flärung verkündigten, daß die Verfassung am 1. Juli 1867 in Kraft treten werde.
Dieses „Inkrafttreten“ sollte nicht den Geltungsbeginn eines Landesgesetzes
bedeuten. Sondern das wollte gesagt fein, daß mit dem dies a quo, dem 1. Juli, der
Staat Preußen, Sachsen u. s. w. dem alsdann entstehenden, durch die kundgemachte Ver—
fassung geordneten Bundesstaate angehören werde. So ist der 1. Juli 1867 der Gehurts-——
 iie ist die
indesgründende Tat, lirrig die Auffassung von Haenel, Staatsr. 14ff.welche
wiverlegt von G. NReyer, Staatsr., 188, 164 — die Konstituierung des Bundes
erst in dem Publikandum des Bundespräsidiums vom 26. Juli 1867, einer für das Ver—
ständnis der Gründungsvorgänge durchaus unwesentlichen Proklamation, finden will).
Es war eine staatsgründende und verfassunggebende Tat: die Entstehung des
neuen Staatswesens und die Emanation seiner Verfassung ist die Rechtsfolge eines und
desselben Aktes; eine Trennung des einen Vorganges von dem andern ist nicht sowohl
indurchführbar, als sie den leitenden Gedanken des Gründungswerkes widersprechen würde.
Uno aetu wurde der Norddeutsche Bund gegründet und seine Verfassung in Kraft
gesetzt (unrichtig die Ansicht Zorns, Reichsstaatsr. J, 32 ff., derzufolge die Staatsgewalt
des Bundes zunächst als absolute, unorganisierte Macht ins Leben getreten sei und sich
siernächst selbst durch Erlaß der Bundesverfassung konstitutionell beschränkt habe; anders
und richtig Laband, Staatsr. J, 82). Die Sochlage ist hiernach allerdings die, daß
der Norddeutsche Bund seine Verfassung mit auf die Welt gebracht hat. Die Bundes—
gründer, die deutschen Partikularstaaten, wollten eben nicht eine beliebige, noch eine ver—
sassungslose, sondern gerade die durch die zwischen ihnen und dem Reichstage vereinbarte
Verfassung definierte Bundesgewalt schaffen: so haben sie diese Verfassung dem von
hnen geschaffenen Bundesstaate mit auf den Lebensweg gegeben. — Man hat in der
dier vertretenen Auffassung vom Wesen der Gründungsvorgänge die Behauptung einer,
menschlichem Verstande unzugänglichen, „generatio aequivoca“s finden und auch sonst viel—
'ach die Möglichkeit einer rechtswissenschaftlichen Erklärung dieser Staatsgründung in
Abrede stellen wollen (Jellinek, Allg. Staatsr., 244 ff, s. oben S. 458 ff.), — jedoch

Worte Miquels im konstituierenden Reichsstage, 19. März 1867 (Sten. Berichte S. 242).
        <pb n="499" />
        506

IV. Offentliches Recht.

mit Unrecht. Die Tatsache, daß das Dasein des Bundes und die Geltung seiner Verfassung
in einem und demselben Augenblicke begannen, daß beides als Rechtsfolge einer und der—
selben Handlung, der Vereinbarung der 22 Staaten, erscheint und daß endlich die
Bundesverfassung, vor dem 1. Juli 1867 Vereinbarungsbestandteil (,Vertrag“), mit dem
1. Juli sofort ipso facto Bundeswille, Bundesgesetz und damit jeder Disposition
der gründenden Staaten entrückt wurde, — all das ist nicht rätselhafter als die Be—
gründung einer privatrechtlichen Korporation oder die Errichtung einer Stiftung. Eine
Personenmehrheit konstituiert sich als rechtsfähiger Verein, die Niitglieder einer Familie
kreieren eine Stiftung: in beiden Fällen wird dem neuen Rechtssubjekt eine Satzung
gegeben, ein Vermögen übereignet. Wie es hier die innerstaatliche Rechtsordnung
ist, welche an die Willenserklärung bestehender Personen die Entstehung einer neuen
Person und die weitere Tatsache knüpft, daß mit dieser Entstehung das Vereinsstatut,
das Stiftungskapital nicht mehr Wille und Eigentum der Gründer, sondern Wille
und Eigentum der Gründung, der neuen Personeneinheit sind, so ist es in dem Falle
der Bundesstaatsgründung die zwischenstaatliche, die Völkerrechtsordnung, welche aus
der zutreffenden Willenserklärung — Vereinbarung — mehrerer Staaten eine neue
staatliche Einheit, den Bundesstaat, entstehen und die diesem Bundesstaate von seinen
Gründern mitgegebene Verfassung als ein Rechtsgut erscheinen läßt, welches der neuen
Bundesgewalt mit dem Moment ihrer Entstehung unwiderruflich und ausschließlich
gehört, — als eine Norm, welche auf dem Willen der Bundesgewalt und auf hrem
Willen allein ruht. —
III. Der Norddeutsche Bund und die süddeutschen Staaten. — Die Vollendung
des deutschen Einheitswerkes durch Einbeziehung Süddeutschlands in die nationale
Staatenverbindung war durch den Prager Frieden (oben S. 508) an die Voraussetzung
geknüpft worden, daß zuvor die südlich des Mains belegenen deutschen Staaten zu einem
Verein mit „internationaler, unabhängiger Existenz“ zusammentreten sollten; diesem süd⸗
deutschen Bunde würde dann die Herstellung einer nationalen Verbindung“ mit dem
norddeutschen überlassen bleiben. Auf französisches Betreiben (Sybel V, 286 ff, 255 ff)
den Friedensverträgen eingefügt, war diese Klausel nach der Absicht ihres intellektuellen
Urhebers, Napoleons II., nur darauf berechnet, durch möglichst selbständige Konstituierung
Süddeutschlands und Verschärfung des Gegensatzes von Nord und Süd dem weiteren
Fortgang der deutschen Einheitsbestrebungen Hindernisse zu bereiten. Die Aufnahme dieser
„Mainlinie“ in den Prager Friedenstraktat war der Kaufpreis für Frankreichs einst—
weilige Neutralität in der deutschen Frage gewesen; eine Bewilligung, welche von dem großen
leitenden Staatsmanne Preußens mit Ruhe vor Mit und Nachwelt verantwortet werden
konnte, weil — so sah es Bismarck voraus — die Attraktionskraft des norddeutschen
Bundesstaates auf die einzelnen süddeutschen Staaten stärker sein; werde als das Be—
streben, unter sich einen süddeutschen Sonderbund zu stiften, weil Österreich nach seinem
Ausscheiden aus Deutschland ein ernstliches Interesse an dem Zustandekommen eines
solchen Südbundes nicht haben werde und weil endlich Frankreichs freilich zu gewärtigender
Widerstand gegen die Überspringung der „Mainlinie“ durch die nationale Politik sich
schon werde brechen lassen. Die Geschichte der nächsten Jahre erwies die Richtigkeit dieser
Voraussicht. Südbund und Mainlinie waren nur Scheinhindernisse der nationalen Fort—
entwicklung, das Rad dieser Entwicklung rollte nicht sowohl über sie hinweg, als an
ihnen vorbei, — der Südbund kam nicht zu stande! und die Absichten der „Mainlinie“
wurden durchkreuzt durch eine Reihe von Verträgen mit den einzelnen füddeutschen
Staaten. Diese Verträge, welche im praktisch-politischen Effekt die wichtigsten nationalen
Forderungen schon für die Zeit von 1866— 1871 erfullt haben, sind: die Schutz- und
Trutzbündnisse zwischen Preußen und den Südstaaten einerseits, der unter dem
8. Juli 1867 erneuerte FKollvereinigungsvertrag anderseits.

Die Versuche Bayerns, ihn zu stande zu bringen, scheiterten an dem sofort erhobenen Wider—
Pruche. Württembergs und Badens“ S. FIrhr. v. eeitztent in Hirtys Annalen, 1890
S. 241ff.; G. Meyer, Die Reichsgründung und das Großhenogtun Vaden S.'é6ff.
        <pb n="500" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staaisrecht. 507

Die Schutz— und Trutzbündnisse, von denen die mit Württemberg, Baden und
Bayern schon im August 1866 abgeschlossen wurden, während das preußisch-hessische
Bündnis erst am 1. April 1867 zu stande kam, bewirkten schon vor der Gründung des
Norddeutschen Bundes die militärische Einheit der gesamten Nation: jeder deutsche Krieg
nit dem Auslande mußte fortab ein gemeinsamer Krieg sein und die Truppen aller
deutschen Staaten unter dem Oberbefehle des Königs von Preußen vereinigen. Zur
Durchführung des leitenden Gedankens dieser Allianzen trafen die sfüddeutschen Staaten
Vereinbarungen unter sich (Stuttgarter Konferenz, 5. Febr. 1867) über die Reorganisation
hres Heereswesens nach dem Vorbilde der preußischen Armee.
Galten die Schutz- und Trutzbündnisse dem Gedanken der militärischen Einheit,
so war es die Aufgabe des Zollvereinigungsvertrages, zwischen dem Nord—
deutschen Bunde und den süddeutschen Staaten die wirtschaftlich-handelspolitische Einheit
Deutschlands so wiederherzustellen, wie sie bereits der alte, 1888 gegründete, durch den
krieg von 1866 zersprengte, deutsche Zollverein dem außerösterreichischen Deutschland ge—
vährleistet hatte und diese Einheit weiter zu vervollkommnen und auszubauen. Der
Zollverein — auf dessen Geschichte und Wirksamkeit hier nicht eingegangen werden kann!
— hatte schon seit Jahrzehnten den Satz der heutigen Reichsverfassung (Art. 833):
Deutschland bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von gemeinschaftlicher Zoll—
grenze“ mit den Mitteln einer völkerrechtlichen, sozietätsmäßigen Vereinigung pratktisch
»erwirklicht, hatte den deutschen Partikularismus wenigstens wirtschaftlich insoweit un—
chädlich gemacht, als die Binnengrenzen der deutschen Staaten nicht mehr Zollgrenzen
ein durften; er hatte die gesetzgeberische und administrative Ordnung des Zoll—
vesens und der wichtigsten inneren Verbrauchssteuern für das gesamte Vereinsgebiet ver—
einheitlicht und den Ertrag der Zölle und gemeinschaftlichen Steuern als Gemeingut be—
jandelt, welches jeweils unter die Vereinsstaaten nach dem Maßstabe der Bevölkerung
zu verteilen war. Dieser Zollverein wurde jetzt, durch Vertrag zwischen dem Nord—
deutschen Bunde, Bayern, Württemberg und Hessen vom 8. Juli 1867 (Abdruck neuestens
bei Binding, Staatsgrundgesetze, 1. Heft, Größere Ausg. S. 110ff), erneuert. Sein
Brundcharakter blieb der alte: eine rein völkerrechtliche (vgl. oben S. 462) Staaten—
sozietät, eine Vereinigung souveräner Staaten zu bestimmten, wirtschaftspolitischen Zwecken,
— nur daß als Mitglieder nicht mehr die einzelnen norddeutschen Staaten auftreten,
ondern an deren Stelle der sie umfassende Norddeutsche Bund erscheint. Die Organisation
aber wurde eingreifend geändert, sie erhielt in dieser letzten, zum völligen Aufgehen des
Vereins im neuen Reich hinüberleitenden Entwicklungsstufe einem staatsähnlichen, die
Formen einer völkerrechtlichen Staatenverbindung beinahe verleugnenden Charakter.
Während früher Willenserklärungen des Zollvereins nicht anders als durch einstimmige
Beschlüsse der „Generalkonferenz“ (des alljährlich zusammentretenden Kongresses der Be—
»ollmächtigten der Vereinsstaaten) zu stande kommen konnten, wurde nun, durch den
Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867, eine in konstitutionellen Formen aufgebaute,
mit Mehrheitsbeschlüssen arbeitende Vereinslegislative geschaffen (gesetzgebende Gewalt des
Zollvereins ausgeübt durch den Zollbundesrat und das Zollparlament, ersterer
der Bundesrat des Norddeutschen Bundes, verstärkt durch sechs bayerische, vier württem—
hergische, drei badische, zwei hefssische Regierungsbevollmächtigte, letzteres der durch Beizug
von 85 Abgeordneten aus den süddeutschen Staaten erweiterte norddeutsche Reichstag),
sowie dem Zollbundesrat und der Krone Preußens als „Zollpräsidium“ eine Reihe ad—
ninistrativer Funktionen übertragen. So war, dem politischen Effekte nach, die Er—
treckung der norddeutschen Bundesverfassung auf Süddeutschland in dem beschränkten
Wirkungskreise des Zollvereins doch schon vor 1871 erreicht worden: die Einrichtungen
des Reiches warfen ihre Schatten voraus.
UIV. Die Erweiterung des Norddeutschen Bundes zum Deutschen Reiche. — Die
Schutz- und Trutzbündnisse, welche seit 1866 Nord- und Süddeutschland vereinten, er—

, v. Treitschke, Deutsche Geschichte III 629 ff. IV 850 ff.; v. Festenberg-Packisch, Ge—
ichichte des Zollvereins (18694. ch
        <pb n="501" />
        508

IV. ffentliches Recht.

hielten alsbald Gelegenheit, sich zu bewähren. Als im Juli 1870 Frankreich den Krieg
an Preußen erklärte, zögerten die süddeuischen Verbündeten nicht, den casus oedéris an—
zuerkennen, und mit gewaltigen, gemeinsamen Waffentaten wurde der letzte und stärkste der
europäischen Widerstände gegen die Vollendung der deutschen Einheit zu Boden geschlagen.
Nach dem großen Schicksalstage von Sedan war es gewiß, daß Fraͤnkreich unsere Ein⸗
heit nicht mehr hindern konnte, daß das Reich kommen werde. Es kam, so wie die Not—
wendigkeit der Dinge es vorgezeichnet hatte: durch freiwilligen, von ihnen selbst be—
gehrten Eintritt der süddeutschen Staaten in den Norddeutschen Bund.
Die Ehre des Vortrittes und ersten Wortes fiel dem größten der Südstaaten,
Bayern zu. Die bayerische Regierung „gab im Laufe des September 1870 dem Präsidium
des Norddeutschen Bundes zu erkennen, daß die Entwicklung der politischen Verhältnisse
Deutschlands, so wie sie durch die kriegerischen Ereignisse herbeigeführt sei, nach ihrer
Überzeugung es bedinge, von dem Boden der völkerrechtlichen Verträge,
welche bisher die süddeutschen Staaten mit dem Norddeutschen Bunde
verbanden, ab und zu einem Verfassungsbündnisse überzugehen“ (so
der Bericht des Staatsministers Delbrück an den Norddeutschen Reichstag vom
5. Dez. 1870).
Das Programm für die Vollendung der deutschen Einheit lautete also: ab vom
Völkerrecht und hin zum Staatsrecht. Die Grundlage der Einheit von Nord und Süd
sollte nicht ein Bündel „Verträge“, sondern eine „Verfassung“ sein. In die wissen⸗
schaftliche Ausdrucksweise übersetzt hieß das: keinen Staatenbund, überhaupt kein
bloß völkerrechtliches Vertragsverhältnis, sondern einen Bundesstaat, wie der Nord—
deutsche Bund, der nun auf den Süden Deutschlands ausgedehnt werden sollte, einer war.
Die Errichtung dieses Bundesstaates vollzog sich in Rechtsformen, welche den Vor—
gängen bei und vor der Gründung des Norddeutschen Bundes (s. oben II) völlig analog
waren: im Wege der Vereinbarung zwischen den beteiligten Staatsgewalten, dem
Norddeutschen Bunde einerseits, den süddeutschen Staaten (des Großherzogtums Hessen
bezüglich seiner südlich des Mains belegenen Landesteile) anderseits. Die reichsgründende
Vereinbarung erscheint perfekt in dem allseitigen Beitritt der fünf Staatsgewalten zu
den Verträgen, welche zwischen dem Norddeutschen Bunde und jedem der Südstaaten im
Laufe des Monats November 1870 abgeschlossen worden waren, den sog.November—
oerträgen“ (Abdruck neuestens bei Binding a. a. O. S. 142ff) Letztere sind:
1. Vereinbarung zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen über Gründung
des Deutschen Bundes und Annahme der Bundesverfassung vom 18. November 18707
2. Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Heffen einerseits und Württem
berg anderseits, betr. den Beitritt Württembergs zur Verfassung des Deutschen Bundes vom
25. November 1870, nebst Schlußprotokoll und Militärkonvention zwischen dem Nord—
deutschen Bunde und Württemberg von demselben Tage; 3. Vertrag, betr. den Beitritt
Bayerns zur Verfassung des Deutschen Bundes vom 28. November 1870, nebst Schluß⸗
protokoll von demselben Tage. Der badisch-hessische und der bayerische Vertrag wurden in
Versailles, der württembergische in Berlin abgeschlossen. Die Verträge enthaälten einmal
die Erklärung des Eintritts der kontrahierenden füddeutschen Staaten in den Norddeutschen
Bund. Sodann geben sie, als Bedingungen dieses Eintritts, diejenigen Abänderungen
der Bundesverfassung an, welche den beitretenden süddeutschen Staaten notwendig bezw.
wünschenswert erschienen und von dem Norddeutschen Bunde zugestanden wurden: so
ließ sich insbesondere Bayern seinen Eintritt in den Bund teuen genug bezahlen durch
Ausbedingung einer Fülle von Sonderprivilegien („Reservatrechten,“ vgl. unten 8 12, II,
Aufzählung derselben in dem Versailler Vertrag vom 28. Novemter 1870, Ziffer II, unter
den Rubriken: „Beschränkungen, welche die vorstehend festgestellte Verfassung des Deutschen
Bundes erleidet hinsichtlich ihrer Anwendung auf das Königreich Bayern“), während
solche Ausnahmsrechte von dem Königreich Württemberg nur in sehr mäßigem, den Groß—
herzogtümern Baden und Hessen in ganz geringem Umsange begehrt und erlangt wurden.
Die Nopemberverträge enthalten ferner die Abmachung, daß die allseitige Ratifikation
nach Erteilung der verfassungsmäßig einzuholenden Zustimmung der gesetzgebenden
        <pb n="502" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 509

Faktoren — Bundesrat uud Reichstag des Norddeutschen Bundes, süddeutschen Stände—
»ersammlungen — erfolgen und sodann die Verträge am 1. Januar 1871 in Kraft
treten sollten. In Wahrheit war dieses „Inkrafttreten“ eine Erfüllung und damit ein
FErlöschen der Novemberverträge, denn mit jenem Termin, dem Neujahrstage von 1871,
ollte ja die neue Bundesstaatsgewalt, die Reichsgewalt erstehen, deren Errichtung das
Ziel der Novemberverträge war und deren Dasein diesen Verträgen, die für sie nur
Mittel zum Zweck gewesen waren, ein unwiderrufliches Ende bereitete.
Die geforderte Zustimmung zu den Novemberverträgen wurde von dem Bundesrat
und Reichsstag des Norddeutschen Bundes und den Ständeversammlungen Württembergs,
Badens und Hessens verabredungsgemäß im Dezember 1870, von dem bayerischen Land—
tage verspätet, erst im Januar 1871 erteilt. Die Zustimmung galt zugleich auch einer
Anfangs Dezember zwischen allen vereinbarenden Teilen zu stande gekommenen Zusatzhestimmung
 des Inhalts, daß der erweiterte Norddeutsche Bund nicht, wie zunächst be—
absichtigt, „Deutscher Bund“ heißen, sondern den Namen „Deutsches Reich“ führen
und daß dem König von Preußen in seiner Eigenschaft als Träger der Präsidialgewalt
in diesem Reiche der Name „Deutscher Kaiser“ beigelegt werden solle!.
Hierauf trat, am 1. Januar 1871, das Deutsche Reich ins Leben. Von der recht—
lichen Natur seiner Entstehung gilt das gleiche, was oben (11) über die Gründung des
Norddeutschen Bundes gesagt wurde, — mit dem einen wichtigen Unterschied freilich,
daß durch Staatenvereinbarung hier nicht, wie 1867, ein neuer Staat geschaffen, sondern
lediglich ein bestehender verändert und erweitert wurde. Denn das steht außer Zweifel,
daß das Deutsche Reich politisch wie staatsrechtlich die Fortsetzung und der Reichsnachfolger
des Norddeutschen Bundes war und ist.
Von dem Norddeutschen Bunde übernahm das Reich insbesondere auch dessen Ver—
zassung — in der abgeänderten Gestalt, welche sie durch die Novemberverträge unter
nachheriger Zustimmung der Legislative des Norddeutschen Bundes und der süddeutschen
Landtage empfangen hatte. Dieser Verfassungstert litt an dem äußerlichen Mangel, daß
er nicht in einer Urkunde zusammengefaßt, sondern in mehreren Vertragsinstrumenten —
den Novemberverträgen sowie den Vereinbarungen über die Namen „Kaifer und Reich“
»erstreut war. Um diesem Mangel abzuhelfen, wurde alsbald nach Errichtung des Reiches
eine Neuredaktion der Verfassung ins Werk gesetzt, — eine Aufgabe, die natürlich
riemand anders zu lösen berufen sein konnte, als die gesetz- und verfassunggebenden
Faktoren des jungen Reiches, Bundesrat und Reichstag, selbst. Die Aufgabe wurde in
der ersten Sefsion des Deutschen Reichstags, während der Monate März und April 1871
exledigt; auf Grund der übereinstimmenden Beschlüsse des Bundesrates und Reichstages
erging das Reichsgesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs
vom 16. April 1871. Es besteht aus zwei Teilen: dem kurzen Publikationsgesetz und
der ihm als Anlage beigefügten Verfassungsurkunde. Aus dem Inhalte des Publikationsgesetzes
sst vor allem die Bestimmung des 81 hervorzuheben, wonach die neu redigierte und
aunmehr von Reichs wegen verkündigte Verfassung „an die Stelle der zwischen dem
Norddeutschen Bunde und den Großherzogtümern Baden und Hessen erweiterten Ver—
'assung des Deutschen Bundes, sowie der mit den Königreichen Bayern und Württemberg
über den Beitritt zu dieser Verfassung geschlossenen Verträge vom 28. und 25. November
1870“ treten soll. Hierdurch war eine, wie oben gezeigt, bereits am 1. Januar 1871
bollzogene Tatsache, nämlich die Erfüllung und damit Beendigung der Novemberverträge
nun auch ausdrücklich durch die Reichsgewalt sanktioniert und anerkannt: die Ver—
einbarungen, welche die, Gründung des Reiches bewirkt hatten, wurden für aufgehoben
erklärt, Ffreilich und selbstverständlich nicht als historische Tatsachen, aber rechtlich, d. h.

2444 Kaiserwürde
Um die Priorität der ersten Anregung zur Wiederherstellung der deutschen
nögen sich Baden g Bayern streiten (al. G. Meyex, Die Reichsgründung m das ———
um Baden, S. 54ff.; v. Keudell, Fürst und Fürstin Bismarck S. ene pr zum
Ziele führende Aktion, der Brief Sne eee II. von Bayern an — nig * ilhe i
27. November 1870, ist jedenfalls von Bismarck veranlaßt (. dessen Ged. u. Erinn. ff.)
und materiell sein Werk.
        <pb n="503" />
        510

IV. Offentliches Recht.

in ihrer rechtlichen Bindekraft“ (Haenel). Die Reichsverfassung vom 16. April 1871 ist
daher mit nichten „Vertrag“, sondern Gefe tz, und zwar nicht „ůbereinstimmendes Landes—
gesetz“ (Seydeh), sondern Reichs gesetz, nichts als Reichsgesetz. Denn — wie ein
Blick auf die Verkündigungsformel („Wir, Wilhelmveraronen hiermit im Namen
des Deutschen Reiches, nach erfolgter Zustiimmung des Bundesrates uns des Reichstages,
was folgt“) lehrt, ist dies Grundgesetz von denselben Faktoren und in denselben Formen
beschlossen, ausgefertigt, publiziert wie jedes andere Gesetz des Reiches. Die Reichsberfassung
 ruht auf dem Willen der Reichsgewalt und auf ihm allein.
Eine materielle Abänderung des in den Novemberverträgen vereinbarten Verfassungs⸗
rechts hat nicht in der Absicht des Reichsgesetzgebers gelegen; eine dahingehende Absicht
ist jedenfalls nicht zu vermuten.

Das geltende deuksche Staatsrecht.
Vorbemerkung.

Zweiter Teil.

Der Verlauf der deutschen Einheitsbestrebungen hat, im Gegensatz zu der parallelen
Bewegung in Italien, nicht zum nationalen Einheitsstaate hingeführt, welcher die
historischen Partikularstaatsgewalten absorbiert, sondern — wie die Einleitung zur Reichs—
verfassung sagt — zu einem „ewigen Bunbe“ der Einzelstaaten, welcher das lebendige
Fortbestehen der letzteren voraussetzt und fordert. Dus heutige Deutschland stellt also
zinen Bund mit fuͤnfundzwanzig Gliedern dar, diese Glieder, die Einzelstaaten (reichs—
offizielle Bezeichnung: „Bundesstaaten“) sind: die Königreiche Preußen, Bayern,
Sachsen, Württemberg, die Großherzogtümer Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin,
Sachsen⸗Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, die Herzogtümer Braunschweig, Sachsen⸗
Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen⸗Koburg⸗Gotha, Anhalt, die Fürstentümer Schwarz⸗
burg⸗Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß ä. L Reuß j. L., Schaum⸗
burg-Lippe, Lippe, die Freien Städte Lübeck, Bremen, Hamburg: — insgesamt zweiund⸗
zwanzig Monarchien, von denen wiederum der allergrößte Teil das konstitutionelle System
(oben 8,7) angenommen hat, während nur die beiden Mecklenburg die altständisch—
patrimoniale Verfassungsform beibehalten haben; und drei Stadtrepubliken, welche, in
durchaus modernifierter Gestalt, den Typus der Freien Reichsstadt der Gegenwart über—
liefert haben. Mit rein geographischen wie mit politischen Maßstäben gemessen, sind die
Einzelstaaten außerordentlich verschieden an Größe und Bedeutung; ihre Volkszahl schwankt
zwischen 82 Millionen (Preußen) und 41 000 (Schaumburg-⸗Lippe). Die Tatfache, daß
der preußische Staat von den 840 400 qkm des Reichsgebietes allein 348 600 bedeck
und drei Fünftel der gesamten Reichsbevölkerung seine Untertanen nennt, ist zwar nicht
zur Grundlage einer preußischen Hegemonie in uͤnd üͤber Deutschland genommen worden,
— eine solche Hegemonie besteht, staatsrechtlich betrachtet, nicht; — nan muß sie sich aber fort⸗
dauernd gegenwaͤrtig halten, wenn anders man das eigenartige politische Gescamthild des
Deutschen Reiches verstehen und die Bedeutung der datsächlch lebendigen und wirksamen
politischen Kräfte richtig abschätzen will. Im' Sinne einen solchen, rein historisch—
politischen Bewertung der deutschen Dinge muß der Ausspruch Heinrichs
o. Treitschke: „Unser Reich ist in Wahrheit der die Mehrheit der Nation unmittelbar
beherrschende preußisch⸗deutsche Einheitsstaat mit den Nebenlanden, welche seiner Krone
in föderativen Formen untergeorduet sind, oder kurz: die nationale Monarchie mit
bündischen Instikutionen“ als richtig anerkannt werden. Aber freilich: was für den

Preuß. Jahrbücher Bd. 834 S. 586.
        <pb n="504" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 511

Historiker und Politiker „in Wahrheit wahr“ ist, braucht dies nicht zu sein für die
taatsrechtliche Betrachtungsweise. Für diese ist und bleibt die Wahrheit: das heutige
Deutschland, geordnet durch die Reichsverfassung vom 16. April 1871, ist kein Einheits-,
sondern ein zusammengesetzter Staat vom Typus des Bundesstaates, in dem auch Preußen,
der „führende“ Einzelstaat, nur ein Glied ist, wie die anderen Glieder, der Reichsgewalt
untertan, wie die anderen. Nähere Betrachtung (s. den nächsten Paragraphen) hat die
staatlichen und bündischen Momente im Bilde der Reichsgewalt aufzuweisen und dar—
zulegen, daß und warum für das Deutsche Reich der Name „Bundesstaat“ die rechts—
wissenschaftliche zutreffende Bezeichnung ist.
Außer den 25 Einzelstaaten gehört zum Deutschen Reiche noch das Reichsland
Elsaß-Lothringen und ein starker Bestand von Kolonien, „Schutzgebieten“. Reichsland
und Schutzgebiete verkörpern eine Ausnahme von der bundesstaatlichen Regel, daß das
Bundesgebiet restlos in Einzelstaaten aufgehen soll: diese Länder sind weder Einzel—
taaten, Glieder des Reichs, noch gehören sie zu solchen; in ihnen herrscht nicht, wie
sonst allenthalben in Deutschland, neben und unter der Reichsgewalt eine Einzel-(Landes-)
staatsgewalt, sondern die Reichsgewalt allein, den vollen Raum staatlicher Herrschaft aus—
füllend (iber die Gemeinsamkeiten, andererseits die Verschiedenheiten von Reichsland und
Schutzgebieten vgl. unten 8 238, 24).
Die systematische Darstellung des deutschen Staatsrechts hat anzuheben mit dem
Hauptstück der politischen Organisation Deutschlands, mit der deutschen Zentralgewalt,
der Reichsgewalt.

Erstes Kapitel.
Vom Wesen und Inhalt der Reichsgewalt.
8 10. 1. Die rechtliche Natur des Reiches!.

Wer die hiermit aufgeworfene Frage beantworten will, wird vor allem nach den
Absichten derjenigen forschen müssen, welche 1866/67 den Norddeutschen Bund gegründet
und ihn 1870/71 zum Reiche erweitert haben?. Diesen Absichten hat im verfassungs—
»eratenden Reichsstage von 1867 Miquel jenen bereits erwähnten, starken und über—
zeugenden Ausdruck gegeben: man sei am Werke, „einen neuen Staat zu gründen,
diesem Staate eine Verfassung zu geben und dieser Verfassung sich dann zu unterwerfen“.
. .. „Wir wollen einen wahren Staat gründen, der, wenn es irgend tunlich ist,
alle Aufgaben erfüllen kann und erfüllen soll, welche ein Staat sich stellen muß.“ Diese
Worte, denen niemand widersprach, haben den Inhalt der Gründungsabsichten unwider—
eglich Vichtig gekennzeichnet. Und die Absichten sind in die Wirklichkeit umgesetzt, sie
sind erreicht worden. Der Norddeutsche Bund war ein Gemeinwesen von staatlicher
Natur, er war ein Staat. Nach dem 1. Juli 1867 zerfiel Deutschland in einen
die Länder nördlich des Mains umfassenden Gesamtstaat, eben den Norddeutschen Bund,
und die vier souverän gebliebenen sfüddeutschen Staaten. Von dem Boden der bloß
oölkerrechtlichen Verträge, welche zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Südstaaten
errichtet wurden, ist man dann — nach der erklärten Absicht der Kontrahenten der
NRovemberverträge, vgl. die oben S. 508 erwähnte Erklärung der bayerischen Regierung —

Aus der reichhaltigen Literatur: Laband, Staatsr. J S1uff.; Haenel, Staatsr. J, Buch 2,
and Studien zum Deutsch Staatsr. Bd. J, erfte Studie; G. Meher, Stagtsr. 188 ff.; Zorn,
Staatsr. J 61ff.; H. Schulze, Lehrbuch des Deutsch. Staatsrechts 88 26, 245; v. Seydel, Kom—
mentar zur Reichsverfassung S. 1ff.; v. Tretitschke, Politik 88 21, 22; Kloeppel, Verfassungsgeschichte
 Bb. J.S. 176ff. Loening, Grundzüge der Verfass. d. Deutsch. Reichs S. 18ff.
2 UÜber die Anfichten und Absichten Bismarcks: Anschütz, Bismarck und die Reichs—
gerfafsung (1899); Rofin, Grundzüge einer allgemeinen Staatslehte nach den polit. Reden .., des
Fürsten Bismarck (1898); uge Otto'v. Bismarck. Reden und Aussprüche zur Deutschen
—
        <pb n="505" />
        —512

IV. ffentliches Recht.

zabe und zu einem Verfassungsbündnisse übergegangen“. Das heißt: man hat aus dem
Norddeutschen Bunde und den süddeutschen Staaten ein Gemeinwesen formiert, welches
nicht, wie eine völkerrechtliche Union ober Allianz, durch Verträge, sondern, wie ein
Staat, durch eine Verfassung geordnet ist. Der „ewige Bund“, als welchen die
deutschen Staaten das Reich geschaffen haben, ist kein Vertragsverhältnis, kein Staaten—
bund oder eine sonstige völkerrechtliche Staatenverbindung, sondern etwas Größeres,
Festeres, Mächtigeres: ein Staat. Dieser Satz: das Deutsche Reich ist ein Staat,
gehört allezeit an die Spitze der Betrachtungen über die rechtliche Natur von Reich und
Reichsgewalt.
Im einzelnen läßt sich der Beweis, daß die Begriffsmerkmale des Staates bei dem
Deutschen Reiche zutreffen, freilich nur durch eine ad boe zu unternehmende Gesamt—
darstellung des Reichsstaatsrechtes erbringen (eine Aufgabe, die von Haenel, Staatsr. Bd. J
S. 217-836, gestellt und in großartiger Durchführung gelöst ist). Doch läßt sich aus
der Gesamtmasse dieses Beweismaterials hier so viel vorwegnehmen, als erforderlich er—
scheint, um die Essentialien des Staatsbegriffs im Bilde des Reiches und damit
die Berechtigung und logische Verpflichtung festzustellen, das Reich auch „Staat“ zu
nennen. In dieser Beziehung ist folgendes hervorzuheben: zunächst die Tatsache, daß
das Reich als Grundlage seiner rechtlichen Ordnung und Organisation eine Verfasfung
besitzt. Diese Verfassung, die Reichsverfassung, ist, wie oben bei der Darstellung der
Gründung des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reiches gezeigt, kein Vertrag,
den die deutschen Einzelstaaten nach den Normen und mit der bindenden Kraft des
Völkerrechts unter sich abgeschlossen haben, sondern ein Gesetz, welches ihnen und ihren
Untertanen gegeben ist von der Reichsgewalt, einer ihnen allen übergeordneten Gewalt,
ein Gesetz, welches gilt und zu befolgen ist, nicht weil sie, die Einzelstaaten, wollen,
sondern b das Reich, gin p eneineihaeten verschiedenes Gemeinwesen, es will.
Die achawerfgsung und auf hrer Grundlage die gesante Rechts Gorung des deies
— he Die dne
welche in der Reichsverfassung einen Vertrag zwischen den Einzelssacken erblicken wul
(vertreten insbesondere von v. Seydel), verwechselt die Frage, was das Reich ist, mit der
andern, wie das Reich geworden ist. Geworden, geschaffen ist es, in der durch die
Verfassung definierten Geflalt, allerdings durch vertragsförmige Dispositionen (für welche
der, auch hier und oben, 8 9, angewandte, besondere Ausdruc „Vereinbarung“ korrekter
ist als „Vertrag“, weil das Wort „Vertrag“ bisher nur für übereinstimmende Willenserklärungen
 üblich war, in denen die Vertragenden über ihre subjektiven Rechte disponieren, es
sich hier, bei den staatsgründenden Vereindarungen, aber nicht um Dispositionen über fub—
jektives Recht, sondern um die Kreation objektiven Rechtes, eines neuen Staates und seines
Rechtes, handelt), — aber das Geschaffene selbst ist mehr als ein Vertrag, — kein Rechts⸗
verhältnis, sondern ein neues Rechtsfubjekt. Man kann sich zur Stütze der Behauptung,
daß die Reichsverfassung ein Vertrag sei, auch nicht guf' die Eingangsworte der Ver⸗
fassungsurkunde berufen. Wenn doro geschrieben steht: ¶Seine Majeftaͤt der König von
Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes, S. Mi der König von Bayern .....
jschließen einen ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb
desselben gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volkes. Dieser
Bund, wird den Namen Deutsches Reich führen und wird nachsehende Verfassung haben,“
so ist hierüber — gegen G. Meyer, Staatr. 168, 3829 — zu bemerken, daß diese Worte
lediglich enuntiativer, nicht dispofitiver Natur sind. Sie berichten, und zwar in zu⸗
treffender Weise, wie das Reich geschaffen worden ist, sie zeigen den stehen gebliebenen Text
der Gründungsvereinbarung, die, sobald sie mit dem Tagesanbruch des J. Januar 1871
ihr Ziel erreichte, vermöge Erfüllung in ihrer rechtlichen Bindekraft erlosch. Auf diese
Eingangsworte, die uns nur Geschichte erzählen, nicht Normen setzen, kann sich heute
niemand mehr berufen, um für sich Rechte, für andere Pflichten herzuleiten. Was der
Reichsverfassung ihren rechtlichen Charakter und ihre verbindliche Kraft verleiht, ist nicht
das „schließen einen ewigen Bund“ des Eingangs, sondern das Wir .. vprrordnen
im Namen des Reichs“ der Publikationsformel (vgl. S. 5310 oben). Die Reichsverfassung
        <pb n="506" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatrecht. 518

ist nicht gültig, weil sie zwischen den Einzelstaaten paktiert, sondern weil sie von der
Reichsgewalt selbst „verordnet“ (genauer; voimn Kaiser auf Grund der Sanktion des
Bundesrates und der Zustimmung des Reichstages ausgefertigt und im „Reichsgesetzblatt“
verkündigt) ist; sie ist Reichsgeseß, nichts als Reichsgesetz. Nicht etwa (wie v. Seydel
will; vgl. oben SVId)übereinstimmendes Landesgesetz“. Diese Meinung soll der
Konstruktion des Reiches als eines völkerrechtlichen Vertragsverhältnisses zwischen fsouveränen
Staaten zur Stütze dienen, sie führt ihre Vertreter (nennenswert nur v. S eydel) zu der
wveiteren Folgerung, daß, nachdem die Reichsverfassung nichts anderes sei als üherein—
timmendes Partikularrecht, es ein Reichsrecht im Sinne der Außerung eines über den
Einzelstaaten frei waltenden Gesamtstaatswillens überhaupt nicht geben könne, alles
Reichsrecht und alle Reichsinstitutionen vielmehr nichts anderes seien als gemeinsame
Normen und Institutionen des deutsches Partikularrechts. Die Prämissen diefer Schluß⸗
'olgerung — nach welcher es schließlich formell konsequent erscheint, wenn in einem Werke
iber bayrisches Staatsrecht die organischen Einrichtungen des Reiches mitbehandelt und
3. B. der Reichstag und die Reichsbehoörden als Zubehörstücke der bayrischen Verfassung
vorgestellt werden— sind absolut unrichtig. Die Reichsverfassung ist nie und nirgends
als „Landesgesetz“ behandelt, z. B. als solches publiziert worden; ihre (ausschließliche)
Publikation im „Reichsgesetzblatt“, ausgegeben den 20. April 1871, ist doch nicht gleich—
bedeutend mit der Verkündigung in den 28 Landesgesetzblättern. Abgesehen hiervon steht
der Konstruktion der Reichsverfassung als eines Kompleres übereinstimmender Landes
rormen die (zuerst und am besten von Haenel hervorgehobene) Tatjsache entgegen, daß
die Reichsverfassung einen für das Landesgesetz unmöglichen Inhalt habe: „Die Regelung
des Koeristenzverhaͤltnisses mehrerer Staaten liegt über den Bereich des Herrschafts⸗
verhältnisses jedes einzelnen Staates und damit irgend eines Landesgesetzes hinaus
Im Einklang mit der alleinigen Eigenschaft der Reichsverfassung als eines Reichs⸗
gesetzes steht die von ihr selbst, Art. 78 Abs. 1, ausdrücklich gezogene Folgerung, daß
Abänderungen der Reichsverfassung im Wege ver Reichsgesetzgebung erfolgen. Dieser
Verfassungssatz sagt nicht sowohl, daß die Reichslegislative (unter Beobachtung der durch
Art. 78 Abs. 1 vorgeschriebenen Form: qualifizierte Majorität im Bundesrat) zur Ab—
inderung der Verfassung zuständig ist, sondern daß sie es ausschließlich ist außer
den verfassungsmäßigen Organen der Reichsgesetzgebung hat niemand das Recht, Ver⸗
inderungen der Reichsverfassung vorzunehmen ober solche Veränderungen von seiner Zu—
stimmung abhängig zu machen?. Das Reich hat in und mit seiner gesetzgeberischen Ge⸗
walt auch die verfassunggebende und verfassungändernde Gewalt, und es hat sie allein,
ohne irgend welche Beteiligung der Einzelstaaten als solcher (d. h. außerhalb des
Reichsorganes, dessen Mitglieder sie ernennen, des Bundesrates. Vgl. die abweichende
Ordnung des Verfassungsanderungsverfahrens in der Schweiz und in Nordamerika:
Haenel, Staatsr. J788 ff.)) Die Worte „Veränderungen der Reichsverfassung“, unter—
chiedslos, wie sie in Art. 78 Abs. 1 hingestellt sind, sind auch unterschiedslos zu ver—
tehen, d. h. im Sinne von allen möglichen und denkbaren Verfassungsänderungen, ein—
chließlich derjenigen, welche die verfassungsmäßig (insbes. Art. 4 R. V.; vgl. unten 811)
bestimmte Kompetenz des Reiches abändern. In der Befugnis der Reichsgewalt, ohne
und wider den Willen der Einzelftaaten (als solcher) Verfassungsänderungen vorzunehmen,
st die Befugnis inbegriffen, Staatshoheitsrechte, welche bisher dem Reiche nicht, sondern
den Einzelstaaten zustanden, den letzteren zu entziehen und sie der Reichsgewalt zuzulegen.

Hierauf zu erwidern: „Die nationale reichsmäßige Entwickelung leidet darunter, wenn die
inzelnen Länder und Landiage sich gewöhnen, die Reichseinrichtungen als Zugehör ihrer Partikular⸗
inrichtungen zu betrachten, wenn de sich nicht an den Gedanken gewöhnen, daß das Reich kein
Anbau an das Gebäude der Einzelstaaten, sondern daß es die umfassende Wölbung ist, unter der
die einzelnen Staaten in ihrer Gesamtheit wohnen“: Bismarck „Reichstagsrede von 1878 (H. Kohl,
Politische Reden des Fuͤrsten Bismarck, Bd. VI S. 64, 85)
Die in der Literatur . Bgorn, Reich und Reichsverfassung, 1895, S. 8) gelegentlich
auftauchende anonhme Meinung / die deutschen Fürsten und Freten Slaͤdte seien rechtlich im flande,
durch einen „neuen Vertrag“ die geltende Reichsverfafsung durch eine andere zu ersetzen, ist so grund—
ind bodenlos, daß sie einer Widerlegung nicht bedarf.
Eneyklopädie der Rechtswisfenschaft. 6. der Neubearb. J. Aufl. Bd. II.
        <pb n="507" />
        514

IV. Offentliches Recht.

Diese dem Reiche unzweifelhaft (Näheres bei Haenel, Studien J 156 ff.) zustehende
Fähigkeit zur Selbsterweiterung seiner Kompetenz auf Kosten der Einzelstaaten, die sog.
„Kompetenz⸗Kompetenz? (ogl. auch unten 11), ist nun von sehr beweiserheblicher
Bedeutung für die hier erörterte Slaatsnatur des Reiches. Denn dem Reiche Kompetenz⸗
Kompetenz zuschreiben heißt behaupten, daß die Reichsgewalt im Vergleich mit der
Staatsgewalt der Einzelstaaten die rechtlich höhere und damit in Deutschland überhaupt
die höchste, die souveräne Gewalt darstellt. Ist dem aber so, und vergegenwaͤrtigt
man sich ferner, daß die Reichsgewalt nicht nur Hoheitsrechte über die Einzelstaaten als
solche, sondern auch eine Fülle von (gesetzgeberischen, richterlichen, vollziehenden) Herrschafts⸗
rechten unmittelbar über die Unkertanen der Einzelstaaten ausübi, so enthüllt
sich dem Betrachter des Reichsbaues ein wesentliches Merkmal des Staatsbegriffes (oben 81)
nach dem anderen: Land, Leute, oberste Gewalt, Zusammenfassung der beiden ersteren
durch die letztere zur Einheit eines Gemeinwesens, welches daher den Namen Skaan ver—
dient und ihn um so mehr verdient, als es ein Gemeinwesen mit souveräner, die
Einzelstaaten in Untertänigkeit, daher Nichtsouveränetät, versetzender Gewalt darstellt.
Das Deutsche Reich ist ein Staat und zwar ein souveräner Staalt.
Die Reichsgewalt zeigt aber wie in ihrem Gesamtcharakter so auch in ihren ein⸗
zelnen Betätigungsgebieten und Betätigungsformen (Grundfunktionen) die Merkmale einer
wahren Staatsgewalt. Wer will denn leugnen, daß die Aufgaben, welche das Reich sich
stellt und löst, von Staates Art und Eigen sind“ Das Reich bewährt seine Tätigkeit
sowohl auf dem Gebiete des nationalen Machtzweckes — und hier arbeitet es
sogar mit ausschließlicher, die Zuständigkeit der Einzelstaaten ausschaltender Kompetenz:
aur das Reich macht die große Politik, die Weltpolitif Deutschlands; das Reich allein,
kein Einzelstaat, ist , Macht“ im Sinne des Völkerrechts, und als Reich, nicht als Einzel—
staat hat der deutsche Staat die volle völkerrechtliche Geschäfts- und Aktionsfähigkeit, das
Recht der Waffen, das Recht über Krieg und Frieden. Nicht minder wie auf dem Felde
des nationalen Machtzwecks des Staates entfaltet die Reichsgewalt sich im Dienste des
staatlichen Rechts- und des Kulturzwecks, „des Schutzes des im Bundesgebiete gültigen
Rechts und der Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volkes“, wie die Einleitung der
Reichsverfassung sagt. Die Weite und Mächtigkeit dieser Entfaltung wird bezeugt durch
die vom Reiche hergestellte deutsche Rechtseinheit, durch das Dasein und die Kompetenz
des Reichsgerichtes, durch die alljährlich Gesetz zu Gesetz fügende ausgedehnte Arbeit der
Reichslegislative auf fast allen, namentlich den wirtschaftlichen Gebieten des Kulturlebens.
So bietet der materielle Wirkungskreis der Reichsgewalt ein durchaus staatliches Bild
dar, — das gleiche gilt von den Formen, in denen diese Gewalt sich betätigt. Keine
von den drei Grundfunktionen der Staatsgewalt ist dem Reiche fremd die Reichsgewalt
gibt Gesetze wie ein Staat — Gesetze, welche allen anderen Satzungen im Reiche vor⸗
gehen, alles Landesrecht brechen, welche, ohne einer Verkündigung uͤnd auetoritatis interpositio
 der Einzelstaaten zu bedürfen, ihre verbindliche Kraft gegen jedermann un⸗—
mittelbar durch den Erlaß und die Publikation von Reiches wegen erlangen (R. V.
Art. 2 —) sie richtet und verwaltet, durch die Urteile ihrer Gerichtshöfe und die Ver—
fügungen ihrer Behörden nicht nur die Einzelstaatsgewalten, sondern duͤrch diese hindurch
und über sie hinweg deren Untertanen direkt ergreifend, überall als Lin wahrer und
echter Staat, in schroffem Gegensatze zu der staatenbündischen Wirkungsweise, auf welche
der Deutsche Bund (oben 8 6, IV) nach der Art seines Wesens sich beschränken mußte.
Das Reich ist also seiner rechtlichen Natur nach zum ersten ein Staat. Zweitens
ist es kein Einheitsstaat, sondern ein zusammengesetzter Staat (eine staatsrechtliche Staaten⸗
verbindung; s. oben 8 2). Denn was der Gesamtheit, dem Reiche, recht, ist den Mit—
gliedern, den Einzelstaaten, billig: auch sie sind Staalten. Sie weren es und sind
es im Reiche geblieben; nur freilich ihre Souveränetät haben sie durch Eintritt in das
Reich verloren, nicht aber ihre Staatlichkeit. Darüber wurde bereits in anderem
Zusammenhange (oben g 8, S. 470, 171) gesprochen Die Lehre, welche die Souveränetät
als wesentliches und unentbehrliches Mertmal bes Slaet— festhalten will, ist für die
deutschen Verhältnisse unbrauchbar und wertlos. Was ist d Ffuür ein lächerlicher
        <pb n="508" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 515

Doktrinarismus, der um des Dogmas willen behauptet und behaupten muß, daß Preußen
vor 1806, mangels formeller Souveränetät, ein Staat nicht gewesen, durch den Unter—
gang des alten Reiches einer geworden und heute, im neuen Reiche, wiederum keiner
mehr sei! O'est le ridienle, qui tue, solche Theorien richten sich selbst. Die deutschen
Einzelstaaten sind nicht Nicht-Staaten, weil sie der Souveränetät entbehren, sondern sie
sind Staaten, weil sie organisiert sind, wie Staaten, weil sie in dem sachlichen Umfange
und in den Formen staatlicher Tätigkeit wirken, und — die Hauptsache! — weil sie dies
alles tun, weil sie herrschen kraft eigenen, nicht abgeleiteten Rechtes,
Die Ursprünglichkeit, die Eigenständigkeit ihres Imperiums ist es, die den Einzelstaaten
das Kennzeichen der Staatlichkeit auch fernerhin aufprägt; fie sind Staaten, denn fie
errschen iure proprio, nicht kraft Delegation und Ermächtigung der Reichsgewalt.
Anderer Meinung — in antipodischem Gegensatze zu dem staatsrechtlichen Partikulatis mus
Seydels — Zorn Gtaatsr. J 80 ff.), der einerseits aus der richtigen Prämisse der
Nichtsouveränetät der Einzelstaaten den unrichtigen Schluß zieht, letztere seien keine Staaten,
und andererseits es für eine „notwendige Konsequenz“ der Reichssouperänetät ausgibt,
„daß die den Einzelstaaten verbliebene Rechtssphäre staatsrechtlich als eine vom Reiche
abgeleitete zu betrachten ist“. Danach hätten die Einzelstaaten dem von ihnen ge—
zründeten Reich alles aufgetragen, was sie besaßen, um einen Teil davon lehnsweise
zurückzuempfangen und diesen Teil nunmehr in Ableitung von der Reichsgewali zu be⸗
itzen. Das ist mit nichten richtig und, wie Haenel, Staatsr. J, 799, richtig bemerkt, eine
gollkommene Verkehrung des Rechts- und Tatbestandes der Gründungsakte. Die dem Reiche
in der Reichsverfassung nicht ausdrücklich zugesprochenen Hoheitsrechte sind (vgl. den
nächsten Paragraphen) den Einzelstaaten verblieben, und zwar zu demselben Rechte wie bisher:
zu eigenem Rechte. Daß das Reich vermöge seiner Kompetenz-Kompelenz die Hand
nach diesen Staatsrechten ausstrecken, sie sich aneignen kann, ändert daran nichts, daß
nzwischen, bis zur Vornahme des Aneignungsaktes, das betreffende Objekt (Hoheitsrecht)
den bisherigen Inhabern, den Einzelstaaten, verbleibt. Die Überordnung der Reichs
gewalt über die Einzelstaaten ist kein Obereigentum der ersteren an dem Imperium der
letzteren.
Das Deutsche Reich ist also eine Staatenverbindung aus der Klasse der staatsrecht—
lichen Staatenverbindungen: ein zusammengesetzter oder Staatenstaai. Die Eigenart
dieser Staatenverbindung ist von der weitaus überwiegenden Mehrheit der Schriftsteller
nit dem Worte „Bundesstaat!“ bezeichnet, oder richtiger: es ist die Einreihung des
Deutschen Reiches in eine Gruppe von Staatenverbindungen vollzogen worden, der man
seither insbesondere die Nordamerikanische Union, die Schweiz und das Reich, welches die
Frankfurter Paulskirche 1848/49 schaffen wollte, beizuͤhlte. Es kann hier unerörtert
bleiben, ob unser Reich mit den Vereinigten Staaten und der Eidgenossenschaft, unter
Alen Gesichtspunkten betrachtet, in eine und dieselbe Klasse gehört; sicher ist, daß auf dieses
Reich die Bezeichnung „Bundesstaat“ nicht nur ebensogut, sondern noch besser paßt als
auf jene anderen Buͤnde. Denn gerade in der Verfassung des Deutschen Reiches tritt
das Merkmal, das die moderne Staatsrechtswissenschaft in und an dem Bundesstaats⸗
begriff besonders urgiert: die Beteiligung der Einzelstaaten an der Bildung
des Willens der Bundesgewalt' (vgl oben 82, S. 463, 464), mit Nachdruck und
Schärfe hervor. Der Bundesstaat ist ein Staatenstaat mit bündischer Verfassung. Das
bündische Moment liegt darin, daß die Bundesgewalt (Reichsgewalt) einen Willen dar—
tellt, der nicht außer und über der verbundenen Staatengesamtheit, sondern in ihr selbst
einen Sitz hat, der unter maßgebender, aktiver Anteilnahme der einzelnen Staaten er—
zeugt wird. Die Reichsverfassung läßt es sich angelegen sein, diesen i. e. S. bundes⸗
staatlichen, bündischen Gedanken nach Möglichkeit zu verwirklichen. Sie konstruiert die
Reichsgewalt durchaus nicht unitarisch, d. h. in einer dem Einheitsstaate tunlichst
nahekommenden Weise, so, daß bei der Bildung und Besetzung der leitenden Organe der
Reichsgewalt die Einzelstaaten und ihre Regierungen ignoriert, geflissentlich außer acht
zelassen werden, — sondern föderalistisch, bündisch: die Reichsgewalt ist von den
Sinzelstaatsgewalten nicht organisch getrennt, sondern fest mit ihnen verankert und ver—
20 *
        <pb n="509" />
        516 IV. Offentliches Recht.

bunden!; sie geht an oberster Stelle von einem geordneten Zusammenwirken der Einzel⸗
staatsgewalten aus, so daß die Gesamtheit der Vertreter dieser Gewalten — die ver—
zündeten Regierungen im Bundesrat (s. u. F 19) — als Träger der Reichsgewalt
bezeichnet werden muß und in diesem Sinne oͤhne Rtechtsirrtum gesagt werden kann: die
deutschen Einzelstaaten sind keineswegs ein jeber für sich (s. oben), aber in ihrer
Korporation Gesamtheit, als Reich, souverän, und jeder Staat besitzt, als
Entgelt für die verlorene Einzelsouveränetät, einen aktiven Anteil an der Ausübung der
Gesamtsouveränetät, der souveränen Reichsgewalt. Die bündischen, die Bezeichnung
Bundesstaat“ rechtfertigenden Gedanken im ieen der Reichsverfassung sind also
diese: das Reich ist eine korporative Staateneinung, die in ihrer Gesamtheit selbst Staat
ist. Die Glieder dieser Einung, die Einzelstaaten, sind einerseits Untertanen dieser Ge—
samtheit, andererseits und vor allem deren aktive Mitglieder. Aktive Mitgliedschaft
bedeutet: Befugnis und Pflicht, mitzureden im Rate der Gesamtheit, Anteil zu nehmen
an der Bildung des Gesamtwillens. Diese Mitgliedschaft wird an oberster Stelle aus⸗
geübt im Bundesrate. Dort treten die bündischen Formen der Reichsverfassung am deut⸗
lichsten zu Tage, dort werden die Einzelstaaten zum Reichsdienste herangezogen, wird die
große nationale Staatengenossenschaft, genannt das Deutsche Reich, von ihren Mitgliedern
geradezu selhst regiert; von dort aus soll der tiefste Sinn der Reichsverfassung sich offen⸗
baren: die Uberwindung des Vartikularismus durch den Föderalismus.

8 11. 2. Die Kompetenzverteilung zwischen Reich und Einzelstaaten?.

J. Allgemeines. — Die Kompetenz eines Staatswesens ist der Inbegriff seiner
Aufgaben und aller Mittel, welche ihm für die Lösung dieser Aufgaben zu Gebote
stehen. Im Einheitsstaate existiert das Problem nicht, von dem hier die Rede ist; es
zibt nur eine Staatsgewalt, der die Totalität aller Staatszwecke und aller zu ihrer
Erreichung dienlichen Mittel zusteht: es fehlt an der Voraussetzung einer Kompetenz⸗
verteilung. an der Zweiheit der Staatsgewalt. Diese Zweiheit ist im Bundesstaate ge—
geben. Die gesamte Kulturarbeit des Staates für sein Volf wind hier nicht von einer
einzigen, alles in allem vorstellenden Staatsgewalt geleistet, sondern von der Bundes—
gewalt einerseits, den Einzelstaatsgewalten, jeder für ihr Gebiet, andererseits. Damit
zchebt sich, als ein Gebot politischer Vernunft, für jeden Bundesstaat, also auch für das
Deutsche Reich die Forderung einer planmäßigen Aufteilung der staatlichen Gesamt—
kompetenz zwischen Bund und Gliedern, zwischen Reich und Land. vDie Reichs⸗
oerfassung genügt dieser Forderung. Die in dem Verfassungstext enthaltenen kompetenz⸗
oerteilenden Bestimmungen sind nicht, wie dies früher zuweilen (unter dem Einflusse der
Bundesstaatstheorie von G. Waitz; vgl. Laband, Staatsr. I38 ff.; v. Seydel,
Komm. S. 8 ff.) unrichtigerweise geschah, so aufzufassen, als habe damit eine „Teilung
der Souveränetät“ Zwischen Reich und Einzelstaaten bewirkt werden wollen. Denn,
wie oben S. 466 ausgeführt: Souveränetät läßt sich nicht teilen; eine halbe Souveränetät
st gar keine. Die Absicht der Reichsverfassung geht denn auch nicht auf eine solche in
ich perplere Souveränetätsteilung: was erteilt werden oll, ist nicht die Rechtsmacht
über die Kompetenz — diese steht elnehe dein ungeteilt der souveränen
Neichsgewalt zu —, sondern die Linzelnen Bestanbteile und Stuge der
ßompéetenze.die staatlichen Tätigkestsgeblete und Dinsten fornen Biee werteilung
die Abgrenzung' dessen, was in rone Reichs⸗, was Landesangelegenheit sein soll,
st in der Reichsverfassung bewirkt; Ellfällige) Kompetenzzweifel können nur nach der
Reichsverfassung durch die Reichsgewalt selbst entschieden werden. Gerade hierin tritt
die Souveraͤnetät der Reichsgewalt zu Tage.

VUber dieses Grundprinzip der R.V. vgl. Rehm, Anitarismus und Födexalismus in der
deutschen Reichsverfassnug (1608) Anschüh, Bismarck und die R.B. (1899) S. 14ff., 26ff. zee
Haenel, Staatsr. Bo Juvon 8 833 ab bis zu Ende; G. Meyer, Staatsr. 88 80,
o. Seydel, Komm. zur RVerf. S. aff
        <pb n="510" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 517

Die kompetenzverteilenden Normen sind durch den ganzen Verfassungstert zerstreut.
Die grundsätzlich wichtigsten und zugleich ausführlichsten Bestimmungen einschlägigen
Inhalts bringt Artikel 4, der dann aber durch eine Fülle von Spezialvorschriften —
Titel VI—XIII der R.V. — teils ergänzt, teils modifiziert wird. Die allgemeine Be—
zeichnung der Reichszwecke: Schutz des Bundesgebietes u. s. w. in dem Eingange
der Verfassung ist für die Abgrenzung der Reichs- von der Landeskompetenz bedeutungslos,
 da, wie oben S. 512 erwähnt, diesen Eingangsworten eine dispositive, normative
Kraft überhaupt nicht beigelegt werden kann.
Das System der kompetenzverteilenden Normen ist das, die Kompetenz des Reiches
durch positive Vorschriften, die Kompetenz der Einzelstaaten dagegen negativ zu bestimmen.
Dem Reiche gebührt nur, was ihm die Reichsverfassung vindiziert; es hat nur diejenigen
Staatshoheitsrechte, Wölchẽ ihm in der Verfassung übertragen, der Einzelstaat alle die,
welche ihm durch die Reichsverfassung nicht entzogen sind. Man kann diesen, in der
Reichsverfassung nicht formulierten, dennoch aber zweifellos zu Recht bestehenden Aus—
Gungsgrundsatßz auch dahin ausdrüden, daß in Zueeeiaue die Vermmtung tün die
einzelstaatliche und gegen die Reichslompetenz strcitet.
ji. Die gemeingültige Kompetenz des Reiches. — Der grundlegende Art. 4 R.V.n
ührt die Kompetenzverteilung zwischen Reich und Land mittelst Ziehung einer doppelten
Kompetenzgrenze durch. Er verteilt einerseits die materielle Kompetenz (den Inbegriff
der staatlichen Tätigkeitsgebiete; vgl. oben S. 473ff.), andererseits die formelle
(die Gesamtheit der Tätigkeits formen), und zwar in der Art, daß zunächst eine Reihe
bestimmt bezeichneter Tätigkeitsgebiete — „Angelegenheiten“, wie Art. 4 sagt — für den
Wirkungskreis der Reichsgewalt in Anspruch genommen, daß aber dann weiterhin diese
Angelegenheiten der einzelstaatlichen Tätigkeit nicht absolut und ganz, sondern funktionell
nur teilweise entzogen werden, indem in diesen seinen Angelegenheiten dem Reiche
aicht die Gesamtheit aller Staatsfunktionen — Gesetzgebung, Justiz, Verwaltung —,
sndern nur ein Teil, ein Ausschnitt dieser Gesamtheit, nämlich die „Beaufsichtigung“

Artikel 4 der R.V. lautet in der gegenwärtig geltenden Fassung: Der Beaufsichtigung
eitens des Reichs und de rnn desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:
1) die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths- und Niederlafssungsverhältnisse, Staatsbürger—
recht, Paßwesen und Fremdenpolizei und über den Gewerbebetrieb, einschließlich des Ver—
icherungswesens, soweit diese Gegenstände nicht schon durch den Artikel 8 dieser Verfassung
erledigt sind, in Bayern jedoch mit Ausschluß der Heimaths- und Niederlassungsverhältnifse,
desgleichen über die Kolonisation und die Auswanderung nach außerdeutschen Ländern;
die Zoll⸗ und Handelsgesetzgebung und die für Zwecke des Reichs zu verwendenden Steuern;
die Ordnung des Maaß-, Münz⸗ und Gewichtssystems, nebst Feststellung der Grundsätze über
die Emission von fundirtem und unfundirtem Papiergelde;
die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen;
die Erfindungspatente;
er Schutz des geistigen Eigenthums;
Irganisation eines gemeinfamen Schutzes des Deutschen Handels im Auslande, der Deutschen
zchiffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung gemeinfamer konsularischer Vertretung,
velche vom Reiche ausgestattet wird;
as Eisenbahnwesen, in Bayern vorbehaltlich der Bestimmung im Artikel 46 und die Her—
tellung von Land- und Wasserstraßen im Inleresse der Landesvertheidigung und des all—
zemeinen Verkehrs;
er Floͤßerei- und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstraßen
ind der Zustand der letzteren, sowie die Fluß- und sonstigen Wasserzölle; desgleichen die See—
hiffahrtszeichen (Leuchtseuer, Tonnen, Baken und sonstige Tagesmarken;
as Poste“ und Telegraphenwesen, jedoch in Bayern und Württemberg nur nach Maßgabe der
Zestimmung im Artikel 82. .
Zestimmungen, über, die wechselseitige Vollstreckung von Erkenntnissen in Civilsachen und Er—
edigung von Requisitionen überhaupt;
owie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden;
die gemeinsame Gesetzgebung über das gesammte bürgerliche Recht, das Strafrecht und das
gerichtliche Verfahren;
9) das Hilitairwesen des Reichs und die Kriegsmarine;
15) Maaßregeln der Medizinal⸗ und Veterinairpolizei;
6) die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen.

)
        <pb n="511" />
        518

IV. Offentliches Recht.

einerseits, die „Gesetzgebung“ andererseits, zugesprochen wird, indes die vollziehende
und, richterliche Tätigkeit nach Maßgabe der Reichsgesebe und üunte— der Aufsicht des
Reiches den Einzelstaaten verbleibt.
Der — nicht völlig unbestrittene (vgl. einerseits Haenel a. a. O. S. 227 ff.
andererseits Zorn, Staatsr. J 113, 114) — Sinn des Art. 4 R.V. ist also der, daß
die Zuständigkeit des Reiches matexiell quf den Kreis der in Art. 4 Ziff. 1216
aufgezählten Angelegenheiten und innerhalb dieses Kreises wiederum WQMelI auf die
Funktionen der gese ebexischen Regulierung und der Aufsichtsfuhrung deschrankt ist.
Diese en Regel wird durch eine anderwetteAlgemeine Vor—
schrift der R.V. er gänzt, sodann aber durch zahlreiche spezielle Normen der RðV.
und materiell verfassungsaͤndernde Reichsgesetze durchbrochen. Die ergänzende Klausel
ist Art. 7 Ziff. 2 RV., welche der Reichsgewalt“ und zwar dem Bundesrate, die
Beschlußfassung „über die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen
Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen“, m. a. Wdag gesamte Vollzugs- oder
Ausführungsverordnungsrecht (j. unten 8 40) überträgt. Durchbrochen aber
wird die oben angegebene Regel des Art. 4 — uberall in Sinme un zu dem Zwecke
einer Verstärkung der Reichskompetenz über das formelle Normalmaß — einmal
durch diejenigen Verfassungsvorschriften, welche, wie Art. 85, 532 Abs. 2, 61, sog. aus⸗
schließliche Gesetzgebungskbechté des Reiches staluftten (. hierübeẽ ünten 8 88),
ferner aber und namentlich durch die Überweisung gewisser Angelegenheiten an die Reichs⸗
gewalt zur „eigenen und unmittelbaren Verwaltung““ (Ausdruck des R.Ges.,
betr. die Stellvertretung des Reichskanzlers vom 17. März 1878, 8 2), d. h., worüber
unten, 8 48, das Nähere zu sagen sein wird, zur rechtsprechenden und administrativen
Vollziehung durch eigene Gerichtss und Verwaltungsbehörden des Reiches (auswärtige
Verwaltung, Kriegsmarine, Reichspost⸗ und Telegraphenverwaltung).
III. Besondere Gestaltungen der Kompetenzverhältnifse. Es handelt sich hier
um Ausnahmen von der soeben dargelegten gemeingültigen, d. h. grundsätzlich für das
ganze Reich geltenden Kompetenzverteilung, also um Sonderrechte für einzelne Teile des
Reichsgebietes. Solche besonderen Gestaltungen sind zu erblicken: 11 in dein Reservat—
rechten oder Exemtionen, mit welchen gewisse Einzelstaaten, Bayhern an der Spitze,
durch die Reichsverfassung privilegiert sind, der Art, daß die Kompetenz des Reichs doͤrt
in Ansehung bestimmter Angelegenheiten enger bemessen ist als im übrigen Reichsgebiet
(das Nähere s. im nächsten Paragraphen, S. 521 ff.); 2. in den staatsrechtlichen Verhält—
nissen des Reichslandes und der Schutzgebiete, wo Inhalt und Umfang der Reichsgewalt
in Ermangelung des Daseins einer Einzelstaatsgewalt weit über das reichs verfassungs⸗
mäßige Maß hinauswächst, sich zur vollen Staatsgewalt eines Einheitsstaates „konsoli—
diert“ (Haenel, vgl. Stactst J 828 ff.). In diesen Gebieten der konsolidierten Reichs⸗
gewalt reicht also die Reichskompetenz weiter als sonst: sie umfaßt außer ihrem regulären
Inhalt auch noch alles, waͤs durch die Reichsverfassung den Einzelstaaten nicht entzogen,
also vorbehalten ist.
IV. Die Kompetenz Kompetenz. — Von dieser mit der Souveränetät gleichbedeuten⸗
den Eigenschaft und Befugnis der Reichsgewalt war bereits die Rede (oben 8 10 S. 518,
614). Vermöge der Kompetenz⸗Kompetenz kann die Reichslegislative, ohne hierbei an andere
Formen als an die in Art.“78 R.V. bezeichneten gebunden zu fein und ohne der Zu—
stimmung Dritter zu bedürfen, das im vorstehenden (II, III) geschilderte Kompetenzrecht
einseitig ändern. Sie kann auf diesem Wege, durch verfassungänderndes Reichsgesetz,
ede der beiden Kompetenzgrenzen verschieben, welche Art. 4 R.V. aufrichtet, kann den
Katalog der „Angelegenheiten“ des Reiches um weilere Nummern vermehren (Beispiele:
Abänderung vom Art. 4 Ziff. d RB. durch R.G. vom 2. März 1873 und vom Art.4
Ziff. 13 — Ausdehnung der Gesetzgebungskompetenz auf das gesamte bürgerliche Recht —
durch R.Ges. vom 20. Dezember 1878) und kann ebenso aud durch Veränderung der
formellen Kompetenzgrenze zu Gunsten des Reiches Angelegenheiten, denen sich die
Reichsgewalt bislang nur in legislatorischer und aufsichtsführender Wirkungsweise
widmen konnte, der eigenen und unmittelbaren Verwaltung des Reiches zuweisen.
        <pb n="512" />
        J. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 319
812. 3. Die Rechte der Einzelstaaten.

J. Begriff und Arten. — Es ist die Rede von den Rechten, welche den deutschen Einzel—
sttaaten im Reich und gegenüber der Reichsgewalt zustehen (Staatenrechte i. e. S.). Die
Staatenrechte bilden das Gegenstück zu den Pflichten der Einzelstaaten; beides, Rechte
and Pflichten, zusammengehalten ergibt das Bild der Stellung der Staaten im Reich. Diese
Stellung ist, der in 8 10 erörterten bundesstaatlichen Natur des Reiches zufolge, diejenige
des Untertans einer korporativen Gesamtheit, welcher zugleich Mitglied dieser Gesamtheit
und Mitträger ihrer Gewalt ist; der Einzelstaat als Untertan ist Pflicht subjekt, der
Einzelstaat als Mitglied dagegen Rechtssubjekt gegenüber der Reichsgewalt. Die
Pflichten der Einzelstaaten im Reich („verfassungsmäßige Bundespflichten“, Art. 19 R.V.)
sind nicht Vertragspflichten unter- und gegeneinander, sondern Gehorsamspflichten gegenüber
einer staatsrechtlich übergeordneten souveränen Gewalt; die Erfüllung dieser Pflichten ist
nicht Selbstbindung an den eigenen, sondern rechtlich notwendige Unterwerfung unter einen
fremden, höheren Willen. In alledem zeigt sich der scharfe begriffliche Gegensatz des
Reiches, als eines Bundesstaates, zu jeglicher Form des Staatenbundes, insbesondere
zu dem ehemaligen Deutschen Bund (s. oben &amp;amp; 6). Jede Anwendung des Völker—
rechts auf die Erfüllung oder Nichterfüllung der einzelstaatlichen Pflichten ist absolut
ausgeschlossen: niemals kann sich der Einzelstaat als Untertan der Reichsgewalt dieser
gegenüber auf das Völkerrecht berufen. Verletzt ein Einzelstaat die Reichsverfassung,
so begeht er, bei sonst zutreffenden Merkmalen dieses strafrechtlichen Tatbestandes, aller—
dings „F ochverrat“, wie v. Seydel, Kommentar S. 33, leugnen möchte, nicht bloßen
Vertragsbruch“.
Gleiche Gesichtspunkte gelten wie für die Pflichten so für die Rechte der Einzel—
staaten. Auch hier muß der Gedanke, als sei das Deutsche Reich ein staatenbündisches
Vertragsverhältnis, von vornherein mit allen seinen Konsequenzen abgewiesen werden.
Ebensowenig wie die Pflichten stehen die Rechte der Staaten auf dem Boden des
Völkerrechts. Sind die Pflichten ihren Trägern von der Reichsgewalt einseitig auferlegt,
 so sind die Rechte einseitig verliehen. Wie die Auferlegung so kann auch
die Verleihung rückgängig gemacht werden durch Ausspruch des hierzu Befugten: dieser
ist aber das Reich allein. Was immer an Rechten der Einzelstaaten denkbar und nach—
veisbar sein mag, es steht unter der gesetzgebenden und verfassungsändernden Gewalt
des Reiches, nicht über ihr. —
Die Staatenrechte gliedern sich in drei Gruppen oder Kategorien. Das Wesen jeder
der drei ergibt sich aus folgenden Sätzen: Jeder Einzelstaat hat das Recht auf freien
Besitz und Gebrauch der ihm durch die Reichsverfassung nicht entzogenen, also belassenen
Is. oben 8 11, D Hoheitsrechte. Jeder hat den Anspruch auf Gewährung derjenigen
Leistungen, welche dem Reiche seinen Einzelstaaten gegenüber nach Verfassung und Gesetz
obliegen. Jeder endlich hat das Recht auf verfassungsmäßige Beteiligung bei der Bildung
des Reichswillens!.
Die erste Gruppe zeigt einen Bestand von Rechten, welche sich der Reichsgewalt
zegenüber negativ äußern: die Reichsgewalt soll sich nicht in Angelegenheiten mischen,
welche ihr nach der Verfassung entzogen sind, und der Einzelstaat hat einen Rechtsanspruch
auf diese Nichtintervention in seine „reichsfreie Sphäre“. Letztere umfaßt insbesondere:
das Recht ungehinderter gesetzgeberischer, richterlicher und vollziehender Tätigkeit in den—
enigen Angelegenheiten, weiche Art. 4 R.V. nicht zur Kompetenz des Reiches zieht
ogl oben 8 11. II), das Recht des Vollzuges der Reichsgesetze unter Aufsicht der Reiches,
das Recht der Einzelstaaten, untereinander und mit dem Ausland nach Maßgabe der
Regeln des Völkerrechts Verkehr zu pflegen, soweit die Reichsverfassung dem nicht ent—
gegensteht (vgl. unten 8 44).

Diese Dreiteilung ist im
der subjektiven öffentlichen Rechte
zu Grunde legt. Vgls. e decte

vesentlichen derjenigen analog, welche Jellinek seinem System
nit der Terminologie: „negativer“, „positiver“, „aktiver“ Status
System S. 89ff. 281ff.,, sowie unten 8 16.
        <pb n="513" />
        220

IV. ffentliches Recht.

Im Gegensatz zu dieser ersten Kategorie der Staatenrechte weist die zweite einen
positiven Charakter auf; die Mitglieder des Reiches begehren vom Reich ein dare
facere praestare. Hierher gehörig: der Anspruch des Einzelstaates auf den Schutz des
Reiches, dem Auslande gegenüber durch Anwendung der den deutschen Einzelstaaten ver—
sagten Machtmittel des Voͤlkerrechts, anderen Einzelstaaten gegenüber durch Handhabung
des obersten Richteramtes gemäß Art. 76 R.V.“ Ferner: Anspruch der Staaten auf
Gewährung der ihnen zustehenden Dotationen aus der Reichskasse („Überweisungen“
—
Die dritte Gruppe der Staatenrechte enthält die Mitgliedschaftsrechte der
Einzelstaaten im engeren und eminenten Sinne (aktive Mitgliedschaftsrechte). Es zeigt
sich hier, daß das bundesstaatliche Prinzip der Beteiligung der Einzelstaaten an der
Bildung des Reichswillens nicht nur einerseits einen objektivrechtlichen Verfassungs⸗
grundsatz darstellt, sondern aüch andererseits einen Kompler subjeltiver Rechte erzeugt:
jeder Einzelstaat hat einen Rechtsanspruch darauf, an der Bildung des Willens der Reichs⸗
gewalt denjenigen Anteil zu nehmen, welchen nach Art uns Maß die Reichsverfassung
bestimmt. Individualrechtliche Analogie: die staatsbürgerlichen oder politischen Rechte der
Einzelnen im konstitutionellen Staate. Es gehören zu der hier in Rede stehenden
Kategorie von Staatenrechten: das Recht auf Vertretung im Bundesrate und
dessen Ausschüssen nach Maßgabe von Art. 6 und 8 der R.V. sowie die Präsidial—
rechte Preußens (Anrecht auf die Kaiserwürde, Vorsitz und Vetorechte im Bundesrat.
Art. 5 Abs. 2 und 87 R.V.).

II. Gleichberechtigung und Sonderrechte. Die ausländischen Bundesstaaten,
Nordamerika uñd die Schweiz führen den Grundsatz der Gleichberechtigung der Staaten
Kantone) im Verhältnis zut Bundesgewalt streng durch; anders un abweichend die
Reichsverfassung. Nur im Bereiche der oben als zweite Gruppe der Staatenrechte aus⸗
zgesonderten, positiven Ansprüche der Einzelstaaten an das Reich herrscht gleiches Recht
für alle, sofern hier wenigstens der Art nach kein Recht besteht, welches nicht jedem
Einzelstaate zustünde. Dagegen sind im Bereiche der oben als Gruppe 1 und 83 vor—
gestellten Rechte mannigfache Ungleichhei ten bemerkbar: der eine Slaat hat materiell
weitergehende Rechte als ver andere. Beispielsweise erfreut sich Bayern einer größeren
reichsfreien Sphäre als alle anderen Einzelstaaten; in diesem Staate hat die Reichsgewalt
eine weit geringere Kompetenz als in Preußen oder Sachsen. Anderseits hat Bayern
einen stärkeren Einfluß auf die Bildung des Reichswillens als Württemberg und Sachsen,
und Preußen wiederum einen stärkeren Einfluß als Bayern: Bayern hat sechs Stimmen
im Bundesrate, Preußen 17, dazu die Präsidialrechte. Es gibt also Ungleichheiten sowohl
im Bestande der negativen wie der aktiven Staatenrechte. Aus dieser Tatsache darf
man jedoch nicht ohne weiteres den Schluß ziehen, daß jedes Mehr an Freiheit oder
Macht, welches ein Einzelstaat im Vergleich mit auderen besitzt, für ihn ein Priͤpi legium
im Rechtssinne, ein Sonderrecht bedeute. Das Wesen des Sonderrechts be—
ruht darin, daß es ein Ausnahmerecht, die Durchbrechung einer Regel darstellt.
Die Behauptung, daß jede durch die Reichsverfassung angeordnete materielle Bevorzugung
eines Einzelstaates vor anderen' den Gegenstand eines Sonderrechts bilde, unterstellt da⸗
her als allgemeine Regel des Reichsverfassungsrechts die abstrakte Gleichberechtigung aller
Staaten, — eine, wie oben hervorgehoben, unrichtige Unterstellung. Häufig ist das,
was objektiv als Rechtsungleichheit, als Bevorrechtung eines Staates erscheint, gerade
kein Sonderrecht, weil damt keine Ausnahme von einer Regel statuiert, sondern vielmehr
einer Regel Ausbrudk gegeben, ein Verfassungsprinzip nicht durchbrochen, sondern bestaätigt
und ausgestaltet werden wollte. Dieser Gesichtspunkt trifft jedenfalls zu bei den Un—
gleichheiten im Bestande der aktiven Mitgliedschaftsrechte, insbesondere bei der Abstufung
des Stimmgewichts der Staaten im Bundesrat. Mit der Zuteilung einer erhöhten
Stimmenzahl an die größeren Einzelstaaten, mit der Anordnung, daß Bayern sechs
Stimmen hat, Lippe oder Lübeck nur eine, bewirkt die Reichsverfassung nicht eine Aus⸗
nahme von ver Regel, sondern sie bringt eine Regel — die nämlich, daß das Stimm—
        <pb n="514" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht.

521

gewicht jedes Einzelstaates im Bundesrate nach seiner Größe und politischen Bedeutung
abgewogen sein soll — zur Geltung. J
Wahrhafte Sonderrechte, Privilegien im Rechtssinne kennt die Reichsverfassung
nur in Gestalt einmal der „Reservatrechte“ (Art. 78 Abs. 2 R.V.) uͤnd sodanß
der ganz singulären vertrags mäßigen Sonderrechte.
1. Mit dem — von der R.V. selbst nicht angewandten — Ausdruck „Reservat—
rechte“ bezeichnet der Sprachgebrauch der staatsrechtlichen Literatur und des politischen
Lebens diejenigen Staatenrechte, welche Art. 78 Abs. 2 R.V. mit der Wendung „be⸗—
stimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältnis zur Ge—
samtheit“ umschreibt, und denen dort ein erhöhter Schutz gewährt ist durch die An—
ordnung, daß die Verfassungsvorschriften, auf welchen dergleichen Rechte beruhen, nicht
im Wege des gewöhnlichen Verfassungsänderungsverfahrens (Art. 78 Abs. 1), sondern
nur durch ein „mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaates“ erlassenes verfassungs⸗
inderndes Reichsgesetz abgeändert werden können. Im Hinblick auf die Tragweite dieser
besonderen Erschwerung gewisser Verfassungsänderungen ist es von großer praktischer Be—
deutung, festzustellen, welche Rechte und Verfassungsvorschriften Art. 78 Abs. 2meint.
Die Frage ist bestritten. Während die eine Meinung (szuerst aufgestellt von dem
sächsischen Minister Frhr. v. Friesen, in der Literatur vertreten durch Laband und
o. Seydel; !vgl. G. Meyer, Staatsr. 8 164 Anm. 19) den Schutz des Art. 78
Abs. 2 auf sämtliche objektive Ungleichheiten im Bestande der Staatenrechte erstrecken und
insbesondere auch das Recht jedes Einzelstaates auf die ihm durch Art. 6 R. V. verliehene
Stimmenzahl im Bundesrate hierher beziehen will, haben andere —G. Meyer, Haenel,
Zorn, Jellinek (vgl. die näheren Angaben bei G. Meyer a. a. O.) — sich im
wesentlichen dahin geeinigt, daß Art. 78 Abs. 2 nur solche Vorschriften der Reichsperfassung
 (dieser selbst, nicht anderer Reichsgesetze!) im Sinne habe, welche Privi—
legierungen im Gebiete der negativen Staatenrechte (oben S. 519, erste Gruppe) ge—
währen, welche m. a. W. durch singuläre Erweiterungen der reichsfreien Sphäre für ge—
wisse Einzelstaaten Exemtionen von der gemeingültigen Reichskompetenz! begründen.
Dieser leßteren Meinung dürfte beizupflichten sein. Und zwar aus Gründen, die sich
einerseits aus der Entstehungsgeschichte, anderseits aus dem Wortlaut und dem allgemeinen
Charakter der Bestimmung des Art. 78 Abs. 2 R.V. ergeben.
Die Entstehungsgeschichte des Art. 78 Abs. 2 R.V. geht auf die November—
berträge, genauer bis auf das Schlußprotokoll zu dem mit Baden und Hessen ge—
schlossenen Vertrage vom 15. November 1870 (oben S. 808) zurück. Der norddeutschen
Bundesverfassung war eine gleich oder ähnlichlautende Vorschrift fremd, eine Tatsache,
die sich jedenfalls dann zwanglos und einfach erklärt, wenn man annimmt, daß sich Art. 78,
Abs. 2Nauf Rechte beziehe, welche der Norddeutsche Bund nicht oder doch nur in ver—
schwindendem Maße kannte, d. h. eben auf die Privilegierungen der reichsfreien Sphäre,
die Crxemtionen. Die einzige Exemtion, welche der Text der nordd. B.V. (Art. 34)
bewilligt, ist das Recht der Hansestädte auf Ausschluß vom Bundeszollgebiete; eine all⸗
gemeine Schutzvorschrift fur Exemtionen nach Art des nachmaligen Art.'78 Abs. 2
wäre daher damals gegenstandslos gewesen (die hanseatische Exemtion war durch die
auch in die R. V. übergegangene Besimmung geschützt, daß sie so lange bestehen solle,
bis die freien Städte selbst ihre Aufhebung beantragen würden). Erst mit der Er—
weiterung des Norddeutschen Bundes zum Reiche erschienen, durchweg als Zugeständnisse
an die neu eintretenden süddeutschen Staaten, ganz besonders an Bayern, Exemtionen
in größerer Anzahl und Bedeutung: die Südstaaten“, reserbierten“ sich bei ihrem Eintritt
in das Reich gewisse, normalerweise dem Reiche anheimfallende Stücke ihrer Kompetenz:
RKeservate, welche ihnen von seiten der Reichsgewalt als Ausnahme— und Sonderrechte
bewilligt wurden. Nur auf diese Exemtionen bezieht sich die zuerst, wie erwähnt, in
dem badisch-hessischen Schlußprotokoll' auftauchende. vann' als Art. 78 Abs. 2 n “den

Oben 8 11, III.
        <pb n="515" />
        522

IV. Offentliches Rechi.

Tert der R.V. aufgenommen Schutzvorschrift. Die Richtigkeit dieser Interpretation ergibt
sich insbesondere auch aus dem bayerischen Vertrage vom 28. November 1870.
Ziff. V dieses Vertrages lautet: „Diejenigen Vorschriften der Verfassung, durch welche
bestimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältnis zur Gesamtheit festgestellt
sind, insbesondere, soviel Bayern angeht, die under Ziffer III dieses
Vertrages aufgeführten Bestimmungen können nur mit Zustimmung des be—
rechtigten Bundesstaates abgeändert werden.“ In Ziff. UI sind nun aber nicht die be—
sonderen Mitgliedschaftsrechte Bayerns, z. B. sein Recht auf sechs Stimmen im Bundes—
rate, sondern nur die Exemtionen dieses Staates von ver Reichskompetenz
 aufgeführt. — Weitere Belege für die hier vertretene Auslegung des
Art. 78 Abs. 2 liefert sodann einmal der Wortlaut der Bestimmung (er spricht von Rechten
„einzelner“, nicht „der einzelnen“ Bundesstaaten, meint also wohl nicht Rechte, die
allen einzelnen, sondern solche, die nur wenigen Staaten zustehen; verstärkte Mit—
zliedschaftsrechte haben viele Siaaten, Eremtionen dagegen genießen nur Bayern, Württem—
berg, Baden, Bremen und Hamburg), sowie folgende Erwägung: Art. 78 Abs. 2 ist
Ausnahmesatzung (reguläres Verfassungsänderungsrecht: Art.“78 Abs. 1), daher strikt,
d. h. jedenfalls so zu interpretieren, daß der gewährte außerordentliche Schutz — Veto
des Berechtigten gegen Abänderung seiner Berechtigung — nur wirklichen Sonder—
rechten, Privilegien zu gute kommt. Dies ist die offensichtliche ratio legis: be—
sonderer Schutz für besondere Rechte. Der Charakter von Sonderrechten, Ausnahmen
von dem Regelrecht eignet nun allerdings den Erx emtionen — es ist in jeder Hinsicht
etwas Erzeptionelles, wenn die kaiserliche Kommandogewalt über das Reichsheer den
bayerischen Truppen gegenüber in Friedenszeiten zessiert —, nicht aber, wie oben
bereits hervorgehoben, den Rechten der größeren Einzelstaaten auf verstärkte Beteiligung
bei der Bildung des Reichswillens. Die Bemessung des Stimmgewichts im Bundesrate
nach der Größe der Staaten, die Übertragung der Präsidialrechte an Preußen —dies
sind leitende politische und staatsrechtliche Grundsäatze der Reichsverfassung, und ist es daher
keine ausnahmsweise Vergünstigung, sondern nur“ eine gerechte Würdigung des Größen—
verhältnisseßz, wenn Bayern zwei Stimmen im Bundesate mehr hat als Sachsen und
Württemberg, wie es denn vollends ganz absurd wäre, die Präsidialrechte Preußens als
privilegmäßige Singularität und nicht als einfachen Ausbrud eines der Reichsverfassung
immanenten, sie von Anfang bis zu Ende beherrschenden Prinzips aufzufassen.
Nach alledem bezieht sich Art. 78 Abs. 2 nicht auf die Ungleichheiten im Be—
stande der aktiven Mitgliedschaftsrechte insbesondere nicht auf die Stimmrechte im
Bundesrat und nicht auf die Praͤsidialrechte Preußens, sondern nur auf die Privilegierungen,
welche die reichsfreie Sphäre mancher Einzelstaaten genießt, — auf die Exemtsonen von
der gemeingültigen Reichskompetenz, soweit sie auf „Vorschriften der Reichsverfassung“
9. d. Wortlaut“ des Ari. 78 Abs. 2) beruhen. Solche, Reservatrechte gewährende Vor—
schriften der R.V. sind: Art. 4 Nr. 1 Bayern), 84 (Bremen und Hamburg) 853 Abse2
Bayern, Württemberg, Baden), 46 Abs. 2 (Bayern), 82 (Bayern, Württemberg),
Schlußbestimmung zu Äbschnitt XIJ (Bayern, Württemberg) und zu Abschn. XII (Bayern).
— UÜber den Sinn der Worte „Zustimmung des berechtigten Bundesstaates“ im Art. 78
s. unten 8 19 S. 5341. —
2. Neben den soeben erörterten Reservatrechten des Art. 78 Abs. 2 gehen nun
noch einige wenige andere Sonderrechte her, auf welche sich diese Verfassungs—
oorschrift um deswillen nicht bezieht, weil sie nicht auf Normen der Reichsverfassung,
sondern auf besonderen Verabrebdungen der Novemberverträge beruhen, die durch das
Publikationsgesetz zur Reichsverfassung (8 8) zwar in Geltung erhalten, nicht aber in
die Verfassung aufgenommen, auch nicht zu integrierenden Bestandteilen derselben erklärt
worden sind: auf den Schlußprotokollen dom 15., 28. und 25. November 1870.
Die hierauf sich gründenden Staatenrechte kann man vertragsmäßige Sonderrechte
nennen (zum Unterschied von den oben unter 1. besprochenen verfassungsmäßigen
Rechten) weil ihr Fundament noch heute in einem von dem verpflichteten Teil, der
Reichsgewalt. in Gesetzesform (8 8 a. a. O.) anerkannten und bekräftigten Vertrags⸗
        <pb n="516" />
        J. G. Anschütz, Deulsches Staatsrecht. 328

vberhältnis erblickt werden muß. Diese vertragsmäßigen Sonderrechte sind an Zahl und
Bedeutung nur gering. Hierher gehören: die Eremtion Bayerns von der Im—
nobiliarversicherungsgesetzgebung des Reiches (bayr. Schlußprot. v. 28. Nov. 1870 1V)
und zwei Zusicherungen, welche Württemberg in Bezug auf künftige Maßnahmen
der Eisenbahn- und Postgesetzgebung des Reiches erhalten hat (württemb. Schlußprot.
o. 25. Nov. 1870 Nr. 2 u. 8). Es liegen hier Bindungen der Reichsgewalt vor,
velche von ihr selbst in modum paeti gemeint sind. Will das Reich sich ihrer ent—
edigen, so bedarf es hierzu — wofern materielles Unrecht vermieden worden soll — der
Zustimmung der Berechtigten. Wie diese Zustimmung erklärt wird, ist gleichgültig. Ab—
gabe der Stimme des betreffenden Staates im Bundesrate für ein sein Sonderrecht
abänderndes oder aufhebendes Reichsgesetz ist eine ausreicheude Form.

Zweites Kapitel.
Die natürlichen Grundlagen des deutschen Staates (Land und Leute).
I. 8 13. Das Gebiet!.

Val. zunächst die allgemeinen Bemerkungen oben S. 453. Die besondere Gestaltung
der Gebietshoheit in Deutschland als in einem Bundesstaate mit unmittelbar Land und
Leute beherrschender Zentralgewalt ist die, daß eine doppelte Gebietshoheit besteht:
eder Streifen deutschen Landes gehört zu einem Einzelstaate und mit diesem zum Reiche,
teht mithin unter der Gebietshoheit des Einzelstaates und des Reiches zugleich. Nur
, den Gebieten der „konsolidierten Reichsgewalt“ (oben 8 11 III), dem Reichslande
Elsaß⸗ Lothringen und den Schutzgebieten, gilt dieser Grundsatz natürlich nicht: in Er—
nangelung einer Landesstaatsgewalt herrscht dort das Reich auch gebietshoheitlich allein,
gibt es nur eine Gebietshoheit, und diese ist des Reichs.
Die Frage nach der Kompetenzabgrenzung zwischen den beiden konkurrierenden
ebietshoheiten, der des Landes und der des Reiches, ist grundsätzlich nicht anders zu
»eantworten als die Frage der Kompetenzverteilung zwischen Reichss und Einzelstaats—
ewalt überhaupt: s. oben 8 11. Soweit dem Reiche auf Grund seiner Verfassung
Kompetenzen beigelegt sind — z. B. das Recht, Krieg zu führen und Frieden zu schließen,
Art. 11 stehen ihm auch diejenigen gebietshoheitlichen Rechte zu, welche mit jenen
Kompetenzen untrennbar verbunden sind, und ohne welche die Kompetenzen nicht oder nicht
»ollständig ausgeübt werden könnten, — wie etwa, um bei dem angeführten Beispiel zu
»leiben, die Befugnis, in Friedensverträgen Reichsgebiet an das Ausland abzutreten. Es
reiht sich hieran die weitere, allgemeinere Frage, inwiefern Reich und Einzelstaat über—
haupt, jede Gewalt fur sich, unabhängig von der anderen, Veränderungen ihres Gebietes,
eines durch Abtretungen, sei es durch Erwerbungen, vornehmen kann. Vor Erörterung
dieser Frage sind die Formen zu betrachten, welche das Landesstaatsrecht einerseits, die
Reichsverfafsung anderseits für Gebietsveränderungen erfordern.
Von den deutschen Landesverfassungen enthaͤlt die preußische hierüber die ein—
fachsten und klarsten Vorschriften. Sie legt in Art. 1 den zur Zeit ihres Inkrafttretens
⸗estehenden territorialen status quo fest — „alle Landesteile der Monarchie in ihrem gegen—
wärtigen Umfange bilden das preußische Staatsgebiet“ — und fährt dann, Art. 2, fort:
‚die Grenzen dieses Staatsgebietes koönnen nur durch ein Gesetz verändert werden.“ Das
Nermit ausgesprochene Erfordernis der Gesetzesform, d. h. eines in verfassungsmäßigem
Zusammenwrken von Krone und Volksvertretung ergehenden Staatswillensaktes, erstreckt
sich auf alle Grenzveränderungen, auf Gebietserwerbungen nicht minder wie auf Gebiets—

G. Meyer 88 74;
Art. 1; Derselbe, Vayer.
u8112 Fricker, Vom

Laband 118 21-28; v. Seydel, Komm. 3. R.V., Anmerkungen zu
Staatsrecht I8 83; v Roenne-Zorn, Staatsr. d. preuß. Monarchte
Staatsgebiete (1667); Bansi in Hirths Annalen 1898 S. 641ff.
        <pb n="517" />
        524

IV. ffentliches Recht.

abtretungen. Weder Annexionen noch Zessionen darf in Preußen die Krone ohne Zu—
stimmung des Landtags vornehmen.“ Anders nach dem Staatsrecht der Mittelstaaten.
Hier wird die landtägliche („ständische“) Zustimmung nur für die Abtretung von Staatsgebiet
 erfordert, während die auf Erwerbungen gerichteten Regierungsakte des Staats—
oberhauptes solcher Zustimmung nicht bedürfen. Für Württemberg und Sachsen ergibt
sich dies aus dem Wortlaut der Verfassungen (württ. Verfass. 88 2 und 88; sachs.
Verfass. 82). Die bayerische und die badische Verfassungsurkunde enthalten sich jedweder
Spezialbestimmung über die Vornahme von Gebietsveränderungen und sprechen nur den
allgemeinen Satz aus, daß das Staatsgebiet „unteilbar und unveräußerlich“
sei (bayr. Verfass. Tit. III 81; bad. Verfass. 88). Hierüber ist folgendes zu bemerken:
soweit dieses Teilungs- und Veräußerungsverbot sich gegen privatrechtliche Hand—
lungen des Monarchen oder des regierenden Hauses richten will (Kauf-, Tausch-, Erb⸗—
oerträge, Testamente), enthält es eine Selbstverständlichkeit, eine heute überflüssige Vorkehr
gegen Mißbräuche, welche dermalen ohnehin unmöglich sind, weil ihnen der Rechtsboden,
auf dem sie gedeihen konnten und gediehen, die privatrechtlich- patrimoniale Staats—
auffassung, durch den Sieg des modernen Staatsgedankens entzogen ist. Soweit aber
jener Satz nicht sowohl dem Landesherrn und seinem Hause als dem Staate selbst
die Veräußerung und Teilung seines Territoriums verbieten will, ist ihm nicht dasjenige
Maß verbindlicher Kraft beizulegen, welches ihm anscheinend innewohnt. Er macht naͤmlich
Gebietsabtretungen durch staatsrechtliche Dispositionen weder faktisch noch auch rechtlich
unmöglich, sondern besagt nur, daß jede Abtretung von Staatsgebiet eine Verfassungs—
inderung ad ho«ë involviert und anders als in den Formen der verfassungsändernden
Landesgesetzgebung nicht vorgenommen werden darf, — während von Gebietserwer bungen
hier überall nicht die Rede ist und sie somit, bei dem sonstigen Schweigen der Verfassungen
über die Kompetenz, nach dem diese und alle anderen deutschen Landesverfassungen be—
herrschenden Prinzip (oben S. 489, 490 u. unten S. 566) in den Bereich der monarchischen
Prärogative fallen, durch Akt des Staatsoberhauptes ohne Gesetzesform, ohne Zustimmung
der Volksvertretung (also im Verordnungswege) rechtsgültig bewirkt werden können.
Was nun die Formen anlangt, in denen die Grenzen des Reichsgebietes ver—
ändert werden können, so schweigt sich die Reichsverfassung hierüber aus. Die Entscheidung
der Frage ist aber aus Art. 1 und, 78 R. V. zu entnehmen. Art. J handelt vom Reichsgebiet
 — „Bundesgebiet“, wie die Überschrift sagt. Es heißt dort: „das Bundesgebiet
besteht aus den Staaten . ..“ (folgen die Namen der 258 Einzelstaaten). Damit wollte
gesagt sein: als Reichsgebiet wird bezeichnet und verfassungsrechtlich festgelegt
die Gesamtheit der Gebiete der 25 Einzelstaaten in dem territoialen Bestande der Gegen⸗
wart, d. h. zur Zeit des Inkrafttretens der R.V.; die Reichsgrenzen sind die damaligen
Auslandsgrenzen der Einzelstaaten. Jede Veränderung dieser Grenzen, sei es durch Er—
werbungen vom Ausland, sei es durch Abtretung an dasselbe, schließt mithin eine
Abänderung des Art. 1 R.V. in —
ändernden (gemäß Art. 78 Abs. 1 R.V. vom Bundesrate mit einer Mehrheit von
mindestens 458 gegen 18 Stimmen sanktionierten) Reichsgesetzes. Beispiele solcher Reichs—
gesetze: Gesetz, betr. die Vereinigung von Elsaß und Lothringen mit dem Deutschen Reiche,
oom 9. Juni 1871; Gesetz, betr. die Vereinigung von Helgoland mit dem Deutschen
Reiche, vom 15. Dezember 1890; die zwei Gesetze über die Verlegung der deutsch-öster—
reichischen und der deutsch-dänischen Grenze, beide vom 22. Januar 1902.
Es ist jetzt auf die Frage zurückzukommen, ob das Reich und die Einzelstaaten
Veränderungen ihrer Gebiete selbstündig und unabhängig voneinander vornehmen dürfen,
oder ob und inwieweit zu gebietsverändernden Dispositionen ein Zusammenwirken der
Reichs⸗ und der beteiligten Landesstaatsgewalt erforderlich ist. Die verschiedenen mög⸗
lichen Fälle sind zu unterscheiden.
M. Gebietsabtretungen. 1. Abtretung von Reichsgebietsteilen an das Aus—
and. Nach den oben angegebenen allgemeinen Grundsätzen reicht die Gebietshoheit des
Reichs, sofern sie mit der Gebietshoheit der Einzelstaaten zusammentrifft, nicht weiter
als die aktuelle Kompetenz des Reichs überhaupt, und ist hieraus, wie geschehen, zu
        <pb n="518" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 525

olgern, daß die Zession von Reichsgebiet, welches zu einem Einzelstaate gehört, von der
Reichsgewalt ohne und wider den Willen dieses Einzelstaates rechtsgültig nur verfügt
werden darf im Gefolge der Ausübung einer dem Reiche zustehenden Kompetenz, welche
die Vornahme von Gebietszessionen gegebenenfalls von selbst mit sich bringt. Die oben
heispielsweise angeführte Kompetenz des Reiches zum Abschluß von Friedensverträgen und
folgeweise auch zu Abtretungen von Gebietsteilen eines Einzelstaates, ja selbst ganzer
Einzelstaaten an das Ausland ist nach dem geltenden Verfassungsrecht die einzige dieser
Art. Allein und unbeschränkt zuständig ist das Reich selbstverständlich zur Abtretung
olcher Teile bezw. Pertinenzen seines Gebietes, welche einer Einzelstaatsgewalt nicht
unterworfen sind (Reichsland, Schutzgebiete).
Im übrigen, also im allgemeinen gehört die Vornahme von Gebietszessionen zur
Zuständigkeit der Einzelstaaten. Es ist ihnen durch die R.V. nicht verboten, also erlaubt,
aus gleichviel welchen Beweggründen (z. B. zu Grenzregulierungszwecken) Gebietsteile an
»as Ausland abzutreten. Nur daß sie freilich außer stande sind, durch derartige Dispo—
itionen die in Art. 1 R.V. festgelegte Reichsgrenze zu ändern. Um die von dem
heteiligten Einzelstaate an den auswärtigen Staat zedierte Fläche aus dem Reichsverbande
zu entlassen, bedarf es noch eines Weiteren: einer dem einzelstaatlichen Zessionsakt (dem
principale) als notwendiges accessorium hinzutretenden, in den Formen des verfassungsindernden
 Reichsgesetzes sich vollziehenden Erklärung der Reichsgewalt. So ist der
zwischen Baden und der Schweiz wegen Regulierung der Grenze bei Konstanz abgeschlossene
Vertrag vom 28. April 1878 durch einen zweiten Vertrag des Reiches mit der Schweiz
bom 24. Juni 1879 (R.G. Bl. 307) „für das Reich als rechtsgültig anerkannt“ worden
es muß vorausgesetzt werden, daß bei der Genehmigung dieses Reichsvertrages durch
Bundesrat und Reichsstag die Formen der Verfassungsänderung beobachtet sindd; — so
hat ferner das Reich vermittelst der oben erwähnten, materiell verfassungsändernden Reichs—
zesetze vom 22. Januar 1902 (R. G. Bl. 81, 32) seine „Zustimmung“ dazu erteilt,
J Preußen gewisse, genau bezeichnete Gebietsteile an Osterreich bezw. an Dänemark
ibtrete.
2. Zu Abtretungen von Landesteilen eines Einzelstaates an einen andern Einzel—
taat bedarf es der Mitwirkung und Zustimmung der Reichsgewalt nicht, da hierdurch
das Reichsgebiet nicht verändert, die Reichsgrenzen nicht verschoben werden: nur die
Auslands-, nicht die Binnengrenzen der deutschen Einzelstaaten sind durch Art. 1
R.V. als Reichsgrenze festgelegt. In der Folgerichtigkeit dieses Grundsatzes ist aber
die Notwendigkeit der Reichsgenehmigung selbst fuͤr den Fall in Abrede zu stellen, wo es
iich um die Abtretung eines Einzelstaates im ganzen, um die Vereinigung desselben mit
einem anderen Einzelstaate handelt (bestritten. Zustimmend: Laband 1118ff, Schulze,
Deutsches Staatsrecht II¶G 246 S. 8ff.; dagegen v. Seydel, Komm. S. 8373;
8. Meyer 8 164 S. 532; Haenel, Staatsr. J 847, 848). So erfolgte die Um—
vandlung der Personalunion zwischen Preußen und dem Herzogtum Lauenburg in eine
»ollständige Inkorporation Lauenburgs in Preußen 1876 ohne Intervention der Reichs—
gjewalt; so würde z. B. durch einen Staatsvertrag zwischen Preußen und dem mit ihm
chon jetzt durch sog. Accessionsverträge aufs engste verbundenen Fürstentum Waldeck die
Vereinigung dieses Kleinstaates mit der preußischen Monarchie bewirkt werden können
analoger Vorgang: Vereinigung der hohenzollernschen Fürstentümer mit Preußen durch
den oben S. 460 erwähnten Staatsvertrag vom 7. Dezember 1849)1.

Die Rechtsbeständigkeit solcher Fusionen und Inkorporationen — gleichviel, aus welchem
Srunde fie —R usenecod u s. w. — ist also durch die Genehmigung
des Reichs nicht bedingt. Eine dndere Frage in die, weiche Rückwirkungen die vol zogene Beränderung
n dem Slaatenbeftande auf die Reichsverfasffung, insbesondere auf die Stimmenverteilung im Bundesgte,
 dußert. Die Entscheidung hierüber stehr allein ber der Reichsgewalt und zwar zunächft bei dem
Bun desra te, welcher ehaltche der badültigen Orbunug der Angelegenheit durch ein Ver—
afsumgsgeseh des Reiches daruber zu beschliehen haben wurde, ob die Stimme des untergegangenen
Staates als erloschen zu behandeln oder dem Staate, in welchen iener einverleibt worden ist, zu—
zewachsen sei (vgl. Schulze, Deulsch Staater. IS. 81f.).
        <pb n="519" />
        326

IV. Offentliches Recht.

B. Gebietserwerbungen. 1. Erwerb durch das Reich. Daß dem Reiche
das Recht zusteht, Gebietserwerbungen zu machen, und zwar auf Grund aller — originären
und derivativen — Erwerbsarten, welche das Völterrecht kennt, folgt aus seiner Eigenschaft
als souveräner Staat. Die Gebietshoheit des Reichs entfaltet sich hier vollkommen
unbeschränkt, da ein Zusammentreffen mit der einzelstaatlichen Gebietshoheit dort, wo
bisher kein Reichsgebiet, also auch kein Einzelstaatsgebiet war, nicht erfordert ist. Die Ein—
beziehung der — gleichviel, wie und von wem — völkerrechtlich erworbenen Fläche in das
Reichsgebiet erheischt, wie oben S. 524 hervorgehoben, die Form eines verfassungsaͤndernden
Reichsgesetzes; dieselbe Form ist erforderlich und ausreichend für die weiterhin zu treffende
Bestimmung über die staatsrechtliche Natur und Zugehörigkeit des neuen deutschen Landes.
In letzterer Beziehung ist dreierlei möglich: Vereinigung mit einem der bestehenden Einzel⸗
staaten, Vereinigung nur mit dem Reich ohne Einverleibung in das Gebiet eines Einzel⸗
staates, Formierung eines neuen, 26. Einzelstaates aus dem erworbenen Gebiet. Der
erste dieser Wege wurde eingeschlagen bei der Erwerbung von Helgoland: durch Reichs⸗
gesetz vom 16. Dezember 1890 wurde diese Insel dem Reichsgebiet einverleibt und gleich—
zeitig ihre Vereinigung mit Preußen von Reichs wegen genehmigt, eine Vereinigung, welche
sodann, der preußischen Verfassung entsprechend (s. oben S 528), im Wege der Landesgesetz⸗
gebung verfügt wurde (preußisches Gesetz v. 18. Februar 1891, G.S. S. 11). Der zweite
mögliche Weg ist der bei dem Erwerb von Elsaß-Lothringen beschrittene, (s. darüber
unten 8 23). Für die dritte Modalität endlich, die Kreation“ eines nucn Einzelstaates,
bietet die Geschichte des Reiches einen Vorgang bisher nicht dar. Daß zu einer solchen
Kreation, also zur Aufnahme eines neuen Mitgliedes in den Reichsverband die Zustimmung
aller Einzelstaaten erforderlich sei (wie, vom Standpunkt seiner oben S. 518 ff. zurück⸗
gewiesenen Reichsauffassung aus, d. Seydel, Komm. S. 27, und der hier in dessen
Gedankenbahnen wandelnde Zorn, Staatsr. J 953 ff. behaupten), ist unrichtig. Ein
Akt der Reichsgewalt in den Formen der Verfassungsänderung (letzteres wegen Ergänzung
des Staatenverzeichnisses in Art. 1 R.V.) ist zur Erreichung des in KRede stehenden
Zweckes einerseits genügend, anderseits notwendig.
2. Erwerb durch die Einzelstaaten. Über Erwerbungen eines Einzelstaates von
einem anderen s. oben unter A 2. Was den Erwerb außerdeutschen Gebietes durch
die Einzelstaaten anlangt, so wird solcher von der herrschenden Meinung (Laband,
G. Meyer, Haenel) ohne Reichsgenehmigung für unzulässig, von v. Sey del, Komm. zu
R.V. Art. 1N. II, dagegen für zulässig erklärt, mit der Begründung, nirgends stehe
geschrieben, daß dergleichen Gebietserwerbungen den Einzelstaaten verboten seien, also seien
sie erlaubt. Diese Deduͤktion ist formell zutreffend, erschöpft aber die Frage nicht. Denn
wenn auch zuzugeben ist, daß die Rechtsgültigkeit der Gebietserwerbung von der Zu—
timmung des Reiches nicht abhängt, so bedarf doch der Einzelstaat, welchem außerdeutsches
Gebiet (etwa durch Thronfolgerecht oder Staatsvertrag) zufällt, jener Zustimmung jeden⸗
falls zur Aufnahme des Gebietszuwachses in das Reich. Es steht nun vollkommen im Er—
messen der Reichsgewalt, diese Zustimmung in der gewiesenen Form des Verfassungs⸗
änderungsgesetzes zu erteilen oder aber sie zu versagen und damit den beteiligken
Einzelstaat ins Unrecht, nämlich in einen Widerspruch mit seinen Bundespflichten zu
setzen, den Bundespflichten, welche den Einzelstaaten gebieten, mit ihrem gan zen Herr—
schaftsbereich dem Reiche anzugehören (Sabandej 180, G. Meyer 8338), und ihnen die
Inanspruchnahme und Behauptung einer Machtstellung außerhalb des Reichs schlechthin
verbieten. Die vorgestellte Situation würde zuletzt damit endigen, daß der Einzelstaat,
welcher sich ohne Vorwissen und wider das Interesse des Reichs mit fremdem Gebiet ver⸗
größert hat, durch exekutivische Anordnungen und Maßregeln der Reichsgewalt (Art. 19
R.V.) gezwungen wird, seine Erwerbung wieder aufzugeben.
        <pb n="520" />
        l. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht.

327

II. Die Angehörigen.

8 14. 1. Staatsangehörige und Fremde.

Der moderne Staat beruht, wie oben 81. 457 ff. dargelegt, auf dem Genossenschaftsgedanken;
 er ist ein korporativer Verband, dessen Mitglieder Menschen sind. Diese Mit—
glieder heißen in dieser ihrer Eigenschaft Staatsangehörigez; sie unterscheiden sich
nach Recht und Pflicht scharf von den Individuen, die in einem Staate wohnen oder sich
dort aufhalten, ohne ihm anzugehören: den Fremden. Inhalt der Staatsangehörigkeit
ist ein Inbegriff von Pflichten und Rechten gegen den Staat. Die Pflichtfeite des
Staatsangehörigkeitsverhältnisses wird vorzugsweise mit dem Worte „Untertan“, die
Rechtsseite mit , Staatsbürger“ bezeichnet: der Staatsangehörige als Träger von Pflichten
ist und heißt Untertan, als Subjekt von Rechten Buͤrger seines Staates. Auf die
Rechte der Staatsangehörigen gegenüber der Staatisgewalt ist unten, 8 16, zurückzukommen.
Im Gegensatz zu den Staatsangehörigen stehen die Fremden. Der bundesstaatliche
Charakter des Reichs bringt es mit sich, daß nach deutschem Staatsrecht zwei Kategorien
von Fremden zu unterscheiden sind. „Fremder“ im Verhältnis zur Reichsgewalt wie zu
jeder Einzelstaatsgewalt ist zunächst und im engeren, eigentlichen Sinne der Ausländer,
d. h. der Nicht-Reichsangehorige, der Nichtdeutsche. „Fremder“ für den Einzelstaat
st ferner aber auch der landesfremde Reichsangehörige, d. h. der Reichs—
angehörige, welcher und solange er sich in dem Gebiete eines Einzelstaates aufhält, dessen
Angehöriger er nicht ist.
Die Stellung der Fremden gegenüber der Staatsgewalt ihres Wohnsitzes bezw.
Aufenthaltes ist nun nicht etwa Rechtlosigkeit, verbunden mit Pflichtlosigkeit. Pflichtlos
ist der Fremde nun schon gar nicht: mit dem Rechtssprichwort „quod est in territorio
ast de torritorio“* wird zutreffend ausgedrückt, daß die Staatsherrschaft ohne Unterschied
jeden Gegenstand und jedermann ergreift, der fich innerhalb des Staatsgebietes be—
findet, — daß also dem Fremden mindestens die Pflicht des Gehorsams gegen die ihn
angehenden Gesetze und rechtmäßigen Anordnungen der Aufenthaltsstaatsgewalt obliegt.
Andererseits sind, im Kullurstaate unserer Zeit wenigstens, die Fremden auch keines—
wegs rechtlos. Die systematische Darstellung dieser Materie mit allen Einzelheiten gehört
in das Völkerrecht. Diese Disziplin lehrt, inwieweit die Staaten, also auch der
deutsche Staat als Reich und Land, rechtlich verpflichtet sind, Fremde i. e. S., Ausländer,
 in ihrem Gebiete zu dulden (Ausweisungsrecht!), welche Pflichten sie den Ge—
duldeten höchstens auferlegen dürfen, und welche Rechte sie ihnen mindestens gewähren
müssen; — kurz, in welchen Grenzen der Staatsgewalt eine differentielle Behandlung
der Ausländer im Verhältnis zu den Inländern von Völkerrechts wegen gestattet ist. Die
Rechtslehre von der Stellung der Ausländer in Deutschland scheidet demnach hier aus.
Vgl. darüber z. B. Stoerk in v. Holtzendorffs Handbuch d. Völkerrechts II 888 ff.
Dagegen ist näher einzugehen auf jene zweite Kategorie von Fremden i. w. S., auf
die landesfremden Reichssangehörigen. Deren Rechts- und Pflichtverhältnis zur
Aufenthaltsstaatsgewalt, also zu der Gewalt desjenigen deutschen Einzelstaates, dem sie
nicht angehören, wird nämlich nicht durch völkerrechtliche Normen, sondern ausschließlich
durch das Staats recht, d. h. das Reisch s staatsrecht, bestimmt.
5 Ein Doppeltes ist vorauszuschicken (s. das Nähere hierüber im nächsten Paragraphen).
Zinmal die Tatsache, daß die bundesstaatliche Struktur des Reiches jedem Deutschen mit
Notwendigkeit eine zweifache Staatsangehörigkeit aufprägt: die Reichs- und die Landes—
angehörigkeit, — er ist Reichsangehöriger, weil und solange er einem der Einzelstaaten
angehört. Sodann ein Zweites Vvie positiv⸗rechtliche Ordnung des Erwerbs der
Staats⸗( d. h. der Landes-)angehörigkeit durch das RG. vom 1. Mai 1870 (f. d.
nachsten Paragraphen) ist nicht die, daß es eine bloße Wohnsitzfrage wäre, welchem
Linzelstaate ein Deutscher angehört, daß etwa die bayerische Staatsangehörigkeit dem
Preußen oder Sachsen von Rechts wegen, ohne eigenes Zutun, und ohne daß die bayrische
        <pb n="521" />
        528

IV. Hffentliches Recht.

Staatsgewalt es verhindern könnte, durch die bloße Tatsache der Begründung eines
Wohnsitzes oder gar eines Aufenthaltes innerhalb Bayerns zufiele. Dem ist nicht so.
Der in Bayern wohnende Nichtbayer bedarf vielmehr, um Inländer im Rechtsfinne,
um Bayer zu werden, der Aufnahme in den bayerischen Staarsverband. Freilich darf
ihm diese Aufnahme, wenn er sie beantragt, nicht willkürlich versagt werden: der Erwerb
der Staatsangehörigkeit im Staate der „Niederlassung“ (f. d. nächsten Paragraphen) ist dem
landesfremden Deutschen äußerst leicht gemacht. Immerhin: solange er die Aufnahme—
urkunde nicht erbeten und erhalten hat, ist er nicht landesangehörig, sondern bleibt
landesfremd. Er ist aber in vielen Beziehungen von der Aufenthaltsstaatsgewalt so
zu behandeln, als wäre er landesangehörig. In wiefern dies zu geschehen hat, wie
weit die obligatorische Gleichstellung des landesfremden Reichsangehörigen init dem In—
länder reicht, ist durch die Vorschriften der Reichsverfassung (Art. 8) über' das „gemein—
same deutsche Indigenat? bestimmt.
Die grundlegende Regel des Art. 8 (Abs. 1) lautet: „Für ganz Deutschland be—
steht ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Untertan, Staatsbürger)
 eines jeden Bundesstaates in jedem andern Bundesstaate a1l8 Inländer zu
behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffent—
lichen Amtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechts
und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen, wie
der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes
demselben gleich zu behandeln ist.“ Sinn und Absicht dieser Bestimmung gehen nicht
dahin, den Begriff der Landes⸗ ( Einzelstaats ) angehörigteit aufzuheben, ihn aufgehen zu
lassen in einem unitarischen Reichsbürgerrecht, noch dahin, der partikularen Staats
angehörigkeit jede praktischepolitische Bedeutung zu nehmen!. Auch wollte nicht gesagt
sein, daß jeder Deutsche in jedem Einzelstaate, wo er Wohnsitz oder Aufenthali nimmt,
Inländer ist. Sondern, daß er dort in den von der Verfassung Art. 3 Abs. 1 bezw.
den ergänzenden Reichsgesetzen angegebenen Beziehungen so zu bebandeln ist, als wäre
er ein Inländer.
Der sachliche Umfang der Gleichstellung des Landesfremden mit dem Inländer ist
durch die mit den Worten“, und demgemäß“ eingeleitete Aufzählung erschöpfend be—
zeichnet. In allen den aufgezählten Beziehungen, aber auch nur in diesen, soll die Gleich⸗
berechtigung Platz greifen. Ist sonach das durch Art. 8 Abs. 1 R.V. abgesteckte Gebiet
rechtlich beschränkt, so reicht es doch tatsächlich außerordentlich weit. Wichtig ist vor
allem die zusammenfassende Generalklausel „und zum Genusse aller sonstigen bürger—
lichen Rechte“. „Bürgerliche Rechte“ bedeutet hier weder nur die Privatrechte noch
den unten 8 16 S. 333 ff. näher erörterten Kreis fubjektiver öffentlicher Rechte, sondern,
wie nach der richtigen Auslegung der Vorschrift (vgl. insbes. v. Seydel, Komm. zu
Art. 8, S. 54) anzunehmen, sämtliche sffentlichen und privaten Rechte, welche
nicht unter den Begriff der staatsbürgerlichen oder politischen Rechte (unten
8 16, S. 538) fallen. Nur in dem Bereich der politischen Rechte, namentlich also
in Bezug auf Wahlrecht und Wählbarkeit zu den staatlichen und kommunalen Ver—
tretungen, ist die Landesgesetzgebung dermalen noch ungehindert, die eigenen Staatsangehörigen
 vor den Landesfremden zu bevorzugen, also insbesondere die letzteren von dem
Landtags⸗ und Gemeindewahlrecht auszuschließen. „An keinem Punkle kann man
Reichsbürgerrecht und Staatsbürgerrecht schärfer auseinanderhalten als durch den
Gegensatz zwischen Reichstagswahl und Landtagswahl; hier allein sind beide wirklich
getrennt.“ (Laband 17147.)
Die praktische Bedeutung des Art. 8 Abs. 1 R.V. war ehedem, in den Zeiten

„VBiel weiter in dieser Richtung wollte der preußische Entwurf der Norddeutschen Bundes—
verfafsung vom, 15. Dezember 1800 Art. 3, tehen; er beruhle auf dem Prinzip der absoluten und
unheschräntkten Gleichberechtigung von Landesfremden und Einheimischen. Die geltende Faffung des
— perhündeten norddeutschen Regierungen; s. beren Vor—
lage an den verfassungberaten den Reichstag, in überfichtlicher Zusainmenstellung min dem Entwurf
pom 15. Dezember 186 be Binding, Staatsgrundgesehe S. 75, 78.
        <pb n="522" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 529

des Norddeutschen Bundes und der ersten Reichsjahre, eine größere als heutzutage. Die
Bestimmung richtet sich nämlich in erster Linie gegen das Landes recht, die Landesgesetze
zgebung; — sie verbietet der letzteren, in den angegebenen Beziehungen den Landesfremden
ichlechter zu stellen als den Einheimischen. Art. 8 hat also die Verschiedenheit des Partikular—
rechts und die Möglichkeit freier Betätigung der Landesgesetzgebung auf den Gebieten
der wichtigsten bürgerlichen Rechtsverhältnisse, wie Privat⸗ und Prozeßrecht, Freizügigkeit,
Gewerbebetrieb u. s. w., zur Voraussetzung. Es ist deutlich, daß in dem Maße, als diese
Voraussetzung durch das immer weiter— Vordringen der kodifizierenden und unifizierenden
Reichsgesetzgebung im Bereiche jener Materien schwand, der Art.3 gegenstandslos und
überflüssig wurde. Nachdem durch die gesetzgeberische Taätigkeit des Reichs auf den weiten
Gebieten des bürgerlichen, Straf- und Prozeßrechts einschließlich der Gerichtsverfassung,
des Gewerbe⸗, Heimats- Niederlassungs⸗ und Armenrechts u. a. m. gemeines, für
alle Deutschen im ganzen Reiche gleiches Recht hergestellt wurde, ein Recht, welches die
Partikularrechte vollständig beseitigte, liegt es für die Landesgesetzgebung außer dem
Bereich der Möglichkeit, insoweit überhaupt noch tätig zu werden. kann sie also auch
nicht mehr Vorschriften erlassen, welche die Landesfremden gegenüber den Einheimischen
dem Art. 3 zuwider differentiell behandeln (vgl. Laband 17171, 172).
Die Frage, ob Art. 8 R.V. auch auf juristische Personen Anwendung finde,
ist nach der herrschenden und richtigen, wiewohl nicht unbestrittenen Meinung (s. die
Literatuͤrangaben bei G. Meyer, 8 214 Anm.s, und Lab'and 1 169) zu verneinen.

—15. 2. Erwerb und Verlust der Reichs⸗ und Staatsangehörigkeit.
Im Deutschen Reiche als in einem Bundesstaate herrscht wie eine doppelte Gebiets⸗
hoheit (s. oben 8 18) so auch eine doppelte Personalhoheit, welcher jeder Deutsche unter⸗
worfen ist: jeder einzelne ist Untertau und Bürger einerfeits des Reiches, andererseits
seines Heimatsstaates, des Einzelstaates, dem er angehört. Ausnahmen von dieser Regel
bringt hier, analog wie bei der Gebietshoheit, die Erscheinung der konsolidierten Reichs⸗
gewalt mit sich; die in den Gebieten ver letzteren beheimateten bezw. naturalifierten
Personen (die elsaß⸗ lothringischen „Landesangehörigen“ — 8. h. diejenigen, die Staatsangehörige
 von Elsaß-Lothringen sein würden, wenn das Reichsland Einzelstaat wäre —
und die in den Schutzgebieten durch Verfügung der Reichsbehörden naturalisierten Aus—
änder) sind nur reichsangehörig, Deutsche ohne ein Landesindigenat.
Als sich die deutschen Staaten mit Land und Leuten zum Norddeutschen Bunde,
demnächst zum Reiche zusammenschlossen, erhielt mit Notwendigkeit jeder, de zur Zeit
des Zusammenschlusses einem der Einzelstaaten angehörte, die Bundes— bezw. Reichs—
angehörigkeit und behielt die letztere so lange, als er Untertan und Bürger eines — gleich⸗
viel, welches — Einzelstaates blieb. Von vornherein also erscheint die Reichsangehörigkeit
als ein Rechtsverhältnis, welches mit der Zugehörigkeit zu einem der Einzelstaaten steht
und fällt. Und dieses ist noch heute das Verhältnisder Reichs⸗ zur Staats-(d. h.
Sin zel staats- )angehorigket: letztere ist formell das prineipale, erstere das accessorium,
welches durch den Erwerb und Verlust der Hauptsache von Rechts wegen mitentsteht und
ergeht. In den ersten Jahren des Norddeutschen Bundes richtete sich der Erwerb und
Verlust der Staats und damit der Bundesangehörigkeit in Ermangelung bundesrechtlicher
Regelung allein nach den Landesgesetzen, — ein Zwischenzustand, der durch das Bundesgesetz
 über die Erwerbung, und den Verlust der Bundes 'und Staßts—
angehörigkeit vom 1. Rarus7o beseitigt wurde. Dieses in der Folge auf das
zanze Reich ausgedehnte Gesetz ist die Quelle des heute geltenden RechtsEs beruht
. 81 des Ges.) fortdauernd auf dem Grundsatze, daß die Reichsangehörigkeit durch die

Staats Laband Iss 18, 193 G. Meyer 88 76, 773 Zoxn J 354ff.ʒ Rehm, Der Erwerb der
Staats- und B— in geschigtlicher Enthitung, Hirths Annalen 1002 S.187
Sartorius, der Einfluß des Familienftandes auf die Diaatdan gehriglein Verwaltungsarchid VII
z19 ff. — Kommenet zum R.G. v. J. Juni 1870 von Reger iso54 und Cahn (2. Aufl. 1896).
Sneydlopädie der Rechtswifsenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. II. 4
        <pb n="523" />
        330 IV. Hffentliches Recht.

Zugehörigkeit zu einem Einzelstaate erworben wird and mit deren Verlust erlischt. Es
regelt im übrigen vollständig und erschöpfend die Voraussetzungen und Formen des
Erwerbs und des Verlustes der Staats- und damit zugleich der Reichsangehörigkeit, so
zwar, daß, den allgemeinen Kompetenzgrundsätzen (s. oben 8 11) entsprechend, die Ver—
waltungs tätigkeit auf Grund und nach Maßgabe des Gesetzes den Einzelstaaten und
ihren Behörden verbleibt, welche letzteren insbesondere für die Erteilung der Staats- und
Reichsangehörigkeit (Aufnahme, Naturalisation) und die Entlassung aus dem Staats-—
und Reichsverbande zusteht.
Die Gründe nun, welche nach dem Gesetz vom 1. Juni 1870 Erwerb und Verlust
der Staatsangehörigkeit herbeiführen, sind folgende:
1. Die Staatsangehörigkeit wird erworben: a) durch Abstammung: eheliche
Kinder erwerben die Staatsangehörigkeit des Vaters, uneheliche die der Mutter. Der Ge—
burtsort ist ohne jede Bedeutung, so daß für das Kind ausländischer Eltern auch dann
eine deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben wird, wenn die Geburt in Deutschland
erfolgt, dieser Erwerb anderseits für das Kind deutscher Eltern selbst dann sich vollzieht,
wenn es im Auslande zur Welt kommt (strenge Durchführung des „ius sanguinis“, Ver—
werfung des „ius soli“-Prinzips, welches manche außerdeutschen Gefetzgebungen beherrscht;
vgl. Ullmann, Völkerrecht, S. 280 ff). Die Annahme an Kindes Statt bewirkt den
Erwerb der Staatsangehörigkeit nicht. b) durch Legitimation: ogl. 8 4 das Ges.,
e) durch Verheiratung: a. a. O. 8 5. Durch privatrechtlich gültige Verheiratung
erwirbt die Frau, ohne daß diese Rechtsfolge durch Dispositionen der Ehegatten aus—
geschlossen werden kann, die Staatsangehörigkeit des Ehemannes, d) duürch Ver—
leihung seitens des Einzelstaates, dessen Staatsangehörigkeit erworben werden will.
Die Verleihung wird vom Gesetz (99 6, 7) Aufnahme genannt, sofern der Destinatär
ein landesfremder Reichsangehöriger ist; ist er ein Ausländer, fo heißt sie Naturalisation
(a. a. O. 88 8ff). Gemeinsam ist beiden, der Aufnahme und der Naturalisation, die
rechtliche Natur und die Form; die rechtliche Natur ist die einer einseitigen, zur
Kategorie der rechtsbegründenden Verwaltungsakte gehörenden Verfügung der Staats—
gewalt, für deren Erlaß ein darauf gerichteter Antrag des Aufzunehmenden bezw. zu
Naturalisierenden notwendige Voraussetzung ist; — die Form anlangend ist Schriftlichkeit
oorgeschrieben; die Verleihung erfolgt durch Zustellung einer von der höheren Ver—
waltungsbehörde des betr. Einzelstaates ausgefertigten Urkunde (g8 6, 10). Die Voraus—
setzungen der Verleihung sind, je nachdem es sich um eine Aufnahme oder eine Naturalisation
handelt, ganz verschieden.
Die Bestimmungen über die Aufnahme stehen unter dem Gesichtspunkte, den
landesfremden Reichsangehörigen den Erwerb der Staatsangehörigkeit im Aufenthaltsstaate
 nach Möglichkeit zu erleichtern: die Aufnahme muß erfolgen, wenn der sie nach—
juchende Landesfremde nachweist, daß er sich in dem Staate, dessen Angehöriger er
werden will, niedergelassen hat, und darf in diesem Falle nur verweigert) werden,
wenn Gründe vorliegen, welche nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 1. November 1867 die
Verweigerung des Aufenthalts an dem Niederlassungsorte durch Abweisung oder Aus⸗
weisung rechtfertigen würden (s. diese Gründe bei G. Meyer'8 76 Anm. 14). Die
Aufnahme erfolgt in allen Fällen kostenfrei (Gesetz 8 24).
Im Gegensatz zu der Aufnahme kann die Naturalisation stets nach Ermessen
der zuständigen einzelstaatlichen Organe, mit oder ohne Angabe von Gründen, versagt
werden, was man auch so ausdrücken kann: der Ausländer hat niemals und unter
keinen Umständen ein Recht auf Naturalisation, auch und insbesondere dann nicht, wenn
er in seiner Person und seiner Vermögenslage den Bedingungen, unter denen das Gesetz
den Einzelstaaten die Naturalisation überhaupt nur gestaltet, unzweifelhaft genügt.
Diese Bedingungen sind (a. a. O. 8 8) in Kürze mit den Worten zu bezeichnen: Dis⸗
positionsfähigkeit, Unbescholtenheit, Besitz einer Wohnung oder eines Unterkommens am
Niederlassungsorte, Fähigkeit des Gesuchsstellers, sich und seine Angehörigen zu ernähren.
Es sind dies. wie erwaͤhnt. Minimalbedingungen fur die veichsgesehliche Zulässigkeit der
        <pb n="524" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 531

Naturalisation, welche die Einzelstaaten nicht hindern, nach Ermessen noch andere, weiter—
gehende Anforderungen an den die Naturalisation nachsuchenden Auslaͤnder zu stellen.
Aufnahme wie Naturalisation werden in ihrer rechtlichem Wirkung ersetzt durch
Anstellung im öffentlichen (unmittelbaren oder mittelbaren) Dienste eines Einzelstaates,
falls die Anstellung von der Regierung, einer Zentrals oder höheren Verwaltungsbehörde
vollzogen oder bestätigt und ein entgegenstehender Vorbehalt in der Bestallung nicht aus—
gedrückt ist. Ausländer, welche im Reichs dienst angestellt werden, erhalten die Staats—
angehörigkeit in dem Staate, wo sich ihr erster dienstlicher Wohnsitz befindet (a. a. O.
39). Viegt der dienstliche Wohnsitz des im Reichsdienst angestellten Ausländers außer—
halb des Deutschen Reichs, so erlangt der Angesftellte von selbst keine deutsche Staats⸗
angehörigkeit, es darf ihm aber, sofern er ein Diensteinkommen aus der Reichskasse be—
zieht, die Naturalisation von keinem deutschen Einzelstaate, den er darum erfucht, ver—
weigert werden (Novelle v. 20. Dezember 1875).
2. Verlust der Staatsangehoͤrigkeit tritt ein: a) Für das uneheliche Kind durch
Legitimation, sofern der Vater einem anderen Sale angehört als die Mutter.
b) Für Frauen durch Verheiratung mit einem Manne anderer Staatsangehörigkeit.
Durch Entlassung auf Antrag (a. a. O. S. 14 ff.). Von der rechtlichen
Natur und der Form diefes Verwaltungsaktes, sowie betreffs der Zuständigkeit gilt das—
elbe, was oben über die Verleihung der Staatsangehörigkeit gefagt wurde. Die Be—
dingungen, unter denen die Entlassung erteilt wird bezw. erteilt werden muß, sind ver⸗
ichieden, je nachdem es sich darum handelt, lediglich die Staatsangehörigkeit in einem
deutschen Einzelstaate mit der in einem andern zu vertauschen, — oder um Auswanderung
und Ausbürgerung aus dem Reich. In dem ersteren Falle ist die Entlassung, und zwar
kostenfrei, zu erteilen, sobald der Antragsteller nachweist, daß er in einem andern deutschen
Einzelstaate die Staatsangehörigkeit erworben hat. Der zweite Fall wird unterstellt, wenn der
eben bezeichnete Nachweis nicht erbracht wird; es ist alsdann der Anspruch des Antrag⸗
tellers auf Entlassung erheblich enger begrenzt, indem gewisse Vorschriften, die im Intereffe
und zum Schutze der militärischen Wehr- und Dienstpflicht und des besonderen Pflicht⸗
verhältnisses der Beamten zum Staate statuiert sind (vgl. Z 18, Abs. 2 das Gesetzes),
die Entlassung entweder schlechthin verbieten oder nur bedingungsweise zulassen. Über
die Erstreckung der Entlassung auf die Angehörigen des Entlassenen s. d. a. H. 819
Art. 41 Einf. Ges. zum B.GB.). — d) Durch Ausspruch der Behörde. Durch
Beschluß der Zentralbehörde des Heimatstaates können folgende Personen ihrer Staats?
angehörigkeit verlustig erklärt (expatriiert) werden: solche, die im Falle eines Krieges
oder einer Kriegsgefahr einer vom Kaiser für das ganze Reichsgebiet erlassenen Auf—
forderung zur Rückkehr binnen gesetzter Frist keine Folge leisten, und solche, die ohne
Erlaubnis ihrer Regierung in freide Staatsdienste treten und in diesen Diensten krotz
Aufforderung zum Nuskrit verharren (a. a. O. 88 20, 22). e) Durch zehnjährigen
ununterbrochenen Aufenthaltim Auslanve. Die zehnjährige Frist beginnt
nit dem Austritt aus dem Reichsgebiete oder, wenn der Austretende fich im Besitz eines
Reisepapieres oder Heimatscheines befindet, mii dem Zeitpunkte des Ablaufs dieser Papiere.
Sie läuft nicht, solange der Betreffende in der Matrikel eines Reichskonsulats eingetragen
ist oder mit Erlaubnis seiner Regierung einem ausländischen Staate dient. Die Wieder⸗
aufnahme solcher Personen, welche durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande ihre
Staatsangehörigkeit verloren haben, in den deutschen Staatsverband (Renaturalisation)
ist im Vergleich mit der Naluralisation anderer Auslaänder sehr erleichtert; vgl. das
Nähere in d21 Abs. 4 und 5 d. Ges.
Für Deutsche, welche sich in einem Staate des Auslandes mindestens fünf Jahre
ang aufhalten und in demselben zugleich die Staatsangehörigkeit erwerben, kann durch
Staatsvertrag die zehnjährige Frist bis auf eine fünffährige vermindert werden, ohne
Unterschied, ob die Beteiligten sich im Besitze eines Reisepapieres oder Heimatscheines
befinden oder nicht: 8 21 Abs. 8. Durch diese Bestimmung wollte die fortdauernde
Beltung der zwischen dem Norddeutschen Bunde sowie den süddeutschen Staaten in
Jahre 1868 mit Nordamerika abgeschlossenen Staatsverträge (sog. Bancroftverträge)
34 2*
        <pb n="525" />
        332 IV. ffentliches Recht.

anerkannt und der Reichsregierung die Ermächtigung erteilt werden, ähnliche Verträge
zu dem gleichen Zweck — Verhütung der Mißstände, welche aus dem Zusammentreffen
der deutschen mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit in einer VPerson erwachsen
können — auch mit anderen Staaten einzugehen. —
Andere Verlustgründe als die angegebenen kennt das deutsche Staatsangehörigkeitsgefetz
 nicht. Die bisherige Staatsangehörigkeit wird also insbesondere nicht verloren
durch den Erwerb einer anderen deutschen Angehörigkeit vermöge Aufnahme oder An—
stellung (Möglichkeit der Kumulation vieler deutscher Staatsangehörigkeiten in einer
Person!) und ebensowenig durch Naturalifation in einem fremden Lunde

816. 3. OÖffentliche Rechte der Staatsangehörigen.
Die Ansprüche gegen die Gewalten von Staat und Reich, welche dem einzelnen
aus dem Staatsangehoͤrigkeitsverhältnis erwachsen, gehören zu der allgemeinen Kategorie
der subjektiven öffentlichen Rechte!. Der Unterschied zwischen den letzteren
und den Privatrechten ist kein anderer wie der zwischen öffentlichem und Privaͤtrecht
überhaupt; demgemäß zeigen die subjektiven Privatrechte Rechtsbeziehungen von Individuum
zu Individuum, die subjektiven öffentlichen Rechte dagegen solche zwischen Individuum
und Staat oder zwischen Staat und Staat, — wobei das Won „Staat“ in dem um—
fassenden und allgemeinen Sinne genommen ist, gleichbedeutend mit öffentlicher Ge—
walt, der Gewalt des Reiches, des Einzelstaates und der in Staat und Reich ein⸗
gegliederten öffentlichrechtlichen Korporationen (Gemeinde, Kirche). Der Staat kann nun
sowohl auf der Gläubiger- wie auf der Schuldnerseite der Rechtsfigur stehen, — anders
gewendet: das subjektive öffentliche Recht ist ein Recht entweder des Staates oder ein
Recht gegenüber dem Staat. Hier handelt es sich, wie angegeben, nicht um die sub—
jektiven öffentlichen Rechte in dieser ihrer Gesamtheit, insbesondere nicht um die Rechte des
Staates als Land und Reich gegen Dritte (uber die Staatenrechte im Reich s. oben
8 12), sondern um die Rechte der Staatsangehörigen im Staat, — in ihrem Staat,
d. h. dem, dessen Bürger sie sind. Das Wesen dieser Rechte ergibt sich aus der Natur
des modernen Staates als eines korporativen Verbandes (oben S. 457): es sind die
Rechte des einzelnen in seiner Eigenschaft nicht als Mensch, sondern als Bürger, als
Mitglied des Staates, — also Mitgliedschaftsrechte in diesem Sinne. Dabei bleibt
der Gedanke, wenn auch in diesem Zusammenhange unerörtert, so doch stets gegenwärtig,
daß nach Maßgabe des positiven Rechts einzelne dieser Mitgliedschaftsrechte auch Nich t⸗
mitgliedern, Staatsfremden, zustehen können, wie denn insbesondere dem landesfremden
Deutschen in dem Aufenthaltsstaate, dessen Mitglied er nicht ist, durch Art.8 R.V. ein
sehr großer Teil der Mitgliedschaftsrechte beigelegt ist (s. oben S. 827 ff).
Die subjektiven öffentlichen Rechte der Staatsangehörigen zeigen den Staat im
Zustande rechtlicher Gebundenheit gegenüber den von ihm Beherrschten. Es ist deutlich,
daß der Staat hier nur in denjenigen Seiten und Eigenschaften seiner Persönlichkeit in
Betracht kommen kann, welche überhaupt rechtlich bindbar und gebunden sind: nur als
vollziehende Gewalt“ i. w. S., als Justiz und besonders als Verwaltung, kann die
Staatsgewalt dem Untertanen gegenüber Pflichtsubjekt, kann sie Adressat öffentlichrechtlicher
Individualansprüche sein, nicht dagegen in jeuer Eigenschaft, vermöge deren sie Herrin des
Rechts und aller Rechte ist: als gesetzgebende Gewalt. Rechte des einzelnen gegen den
Gesetzgeber, sei es auf Vornahme, sei es auf Unterlassung eines gesetzgeberischen Aktes,
sind unmöglich und undenkbar. Eine Vorschrift wie wa Artifel ol Abs. 2, der
oreußischen Verfassungsurkunde: „die bestehende Steuergesetzgebung wird einer Revision

8Sitexatur. Bahnbrechend war die Abhandlung von Gerber „über öffentliche Rechte“
1852). Für den, heutigen Stand der dehre grundlegend und zusammenfafsend: Jeklinek, System
der subjektiven öffentl. Rechte (1892); Derselbe, Staatslehre J 369ff. Vgl. ferner vLoening⸗
Lehrb. d. deutsch. Verwaltungsrechts S. 8ff. und G. Meyer, S. 30 ff. (mit weiteren Literatur—
angaben). Über den Rechtsinbalt de Reichsangehbrigkeit insbes. Faband 1137ff.; Zorn I869ff.
        <pb n="526" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 533

anterworfen und dabei jede Bevorzugung abgeschafft“, ist eine Aufgabe, welche die
Legislative sich selbst stellt, ein guter Vorsatz des Gesetzgebers, nicht aber ein Schuldschein,
aus dem der Steuerzahler den Gesetzgeber auf die verheißene „Revision“ verklagen kann. —
Was nun die Arten der subjektiven öffentlichen Rechte der Staatsangehörigen
betrifft, so stellt die bisher am meisten übliche Einleitung zwei solcher Arten oder
Kategorien auf: bürgerliche Rechte (französisch droits civils) und staatsbürger—
liche oder politische Rechte (äroits politiques). Diese Gegenüberstellung sondert
aus dem Gesamtbestande der öffentlichen Rechte diesenigen aus, welche auf Beteiligung
des einzelnen an der Bildung des Staatswillens zielen: das sind die staatsbürgerlichen
Ppolitischen) Rechte; alle andern bilden die Kategorie der „bürgerlichen“ Rechte (ein Aus—
oruck mit ziemlich schwankender Bedeutung, sofern unter „bürgerlichen Rechten“ bisweilen
auch noch die Privatrechte mitgemeint sind sso insbesondere Art. 8 R.V.; s. oben
S. 5281, während manche Schriftsteller — angegeben bei Jellinek, System S. 127
Anm. 1 —, die Bezeichnung in einem viel engeren Sinne, nämlich nur für die
Individualansprüche auf positive Leistungen des Staates, anwenden wollen).
1. Die staatsbürgerlichen oder'politischen Rechte. Ihr Wesen zeigt
eine Rechtsfigur, welche dem oben S. 320 erörterten aktiven Mitgliedschaftsrecht des
Zinzelstaates im Reich vollkommen analog ist. Hier wie dort ist das kennzeichnende
Moment die Beteiligung des Verbandsmitgliedes an der Bildung des Verbandswillens,
und zeigt sich im uͤbrigen der Mitgliederbestand des Einzelstaates als eine homogene
Masse (nur Individuen, „Staatsangehörige“ i. e. S.), wahrend der des Reiches eine
Zweiteilung aufweist: Mitglieder des Reiches sind einerseits die Staaten, anderseits die
reichsangehörigen Individuen (Haenel, Staatsr. J 808. A.M. Labande1 91). —
Die Gesamtheit der staatsbürgerlichen Rechte, so wie die letzteren hier verstanden sind,
stimmt mit dem überein, was bei Jellinek (System S. 80. 129 ff.) „aktiver Status“
heißt. Die staatsbürgerlichen oder politischen Rechte sind die aktiven Mitgliedschaftsrechte
der Staatsangehörigen im Staat. In ihren Bereich fallen nicht nur diejenigen Rechte,
an welche man bei Nennung des Namens „politische Rechte“ stets zunächst zu denken pflegt:
die durch die konstitutionelle Verfassung eingeführten Stimm- und Wohlrechte, sowie die
Befähigung der unbeamteten Bürger zur Anteilnahme an der Ausübung der richterlichen
und vollziehenden Staatsgewalt (Geschworenen- und Schöffendienst, Selbstverwaltungs
ämter). Es gehört hierher vor allem und in erster Linie das Anrecht des Monarchen
auf die „Krone“, auf seine staatsoberhauptliche Würde und Stellung. Mit Recht wird
bdei Jellinek, System S. 140ff. die Besprechung der einzelnen „aktiven Qualifikationen“
der politischen Rechte) mit dem Monarchenrecht eröffnet. Siehe über dasselbe unten
Z 28; über Wahlrecht und Wählbarkeit nach Reichs- und Landesstaatsrecht die Lehre vom
Reichstag und Landiag (88 21 und 81).
2. Das weite Gebiet der bürgerlichen Rechte gliedert sich in zwei Gruppen,
von denen die eine wie die andere gleichfalls ihre Analogie im Syftem der Staatenrechte
(vgl. oben S. 519, 820) findet: Ansprüche auf positive Leistungen und Ansprüche auf
ein negatives Sichverhalten des Staates, d. h. auf Unterlassung von Eingriffen in das
dem einzelnen nach Verfassung und Gesetz zustehende Maß persönlicher Freiheit.
a) Rechte auf positive Leistungen des Staates (G. Meher 8 216,
Jellinet a.a. O. S. Tos ffy. Es gehören hierher: der Anspruch auf Schutz gegen—
über anderen Staaten, ein Recht, welches, sofern als Schadenstifter das Ausland in
Frage kommt, sich unmittelbar und ausschließlich gegen die Reichsgewalt richtet:
Art 8 Abs.'6 R.V., — ferner der Anspruch auf Rechtsschutz, dem teils von den
Einzelstaaten, teils vom Reiche genügt wird, und dessen stete Erfüllung unter die be⸗
ondere Gewaͤhrleistung des Reiches gestellt ist, sofern letzteres gemäß Art. 77 R.V. in
Füllen der „Justizverweigerung“, d. h. vorsätzlicher Verkürzung des Rechtsschutzanspruches
durch die Einzelstaatsgewalten einzuschreiten befugt und verpflichtet ist. Subjektive öffent—
liche Rechte vom Typus dieses „pofitiven Status“ (Jellinek) liegen weiterhin überall
da vor, wo dem einzelnen Ansprüche auf gewisse, seinem Interesse dienende Verwaltungsätigkeiten
 des Reiches, der Einzelstaaten, der Gemeinden und öffentlichrechtlichen Körper—
        <pb n="527" />
        534

IV. Hffentliches Recht.

schaften oder Anstalten durch besondere Gesetze eröffnet sind; — erinnert sei hier beispiels⸗
weise an das Recht auf Erteilung oder Entlassung aus der Staatsangehoͤrigkeit (oben
S. 680, 5331), Rechte auf Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Anstalten Bildungs⸗
anstalten, Verkehrsanstalten), die Ansprüche aus den Arbeiterversicherungsgesetzen des
Reichs gegen die Träger dieser (durchaus öffentlichrechtlich gestalteten) Versicherung, z. B.
auf Gewaͤhrung von Krankengeld, Unfallentschädigung, Invaliden- und Altersrente.
b) Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen der öffentlichen
Gewalt in das gesetzlich gewährleistete Maß persönlicher Freiheit (vsgl.
G. Meyer 8 217 ff., sowie besonders die Ausführungen Jellineks über den „negativen
Status“, System S. 80 ff.). Unter persönlicher Freiheit (Gegensatz; politische Frei—
heit, d. h. Faͤhigkeit, politische Rechte zu haben und auszuüben, also Anteil zu nehmen
an der Bildung des Staatswillens) ist hier verstanden die Freiheit vom Staat
die Befugnis des Individuums, unbehelligt alles tun und lassen zu dürfen, was der
Staat nicht ausdrücklich verbietet bezw. gebietet. Es handelt sich hier um einen sehr
weittragenden und allgemein gearteten Anspruch negatorischen Charakters, welcher für
eine Reihe von praktisch besonders wichtigen und wertvollen Betätigungen der persön—
lichen Freiheit ausdrückliche Anerkennung und Verbriefung gefunden hat in den Grund—
oder Freiheitsrechten der konstitutionellen Verfassungen.
Fast alle deutschen Landesverfassungen enthalten Aufzählungen solcher Grund- oder
Freiheitsrechte; eine besonders reiche Auswahl bietet, in oft enger Anlehnung an das Vor—
bild der von der Frankfurter Nationalversammlung beschlossenen Grundrechte des deutschen
Volkes (s. oben S. 496), die preußis che Verfassungsurkunde mit ihrem zweiten Titel
(Art. 442), überschrieben „von den Rechten der Preußen“. Dort figurieren, um nur
einiges beispielsweise anzuführen, als Gruade und Freiheitsrechte: die Gleichheit vor dem
Gesetz (Art. 4), die Sicherheit vor willkürlicher Verhaftung (Art. 8), die Unverletzlichkeit
der Wohnung (Art. 6), die Unverletzlichkeit des Eigentuͤms (Art. 9), die Glaͤubens—
und Kultusfreiheit, die Unabhängigkeit der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte von
dem Glaubensbekenntnis (Art. 12), die Freiheit der Meinungsäußerung nebst der sie
einschließenden Preßfreiheit (Art. 37, 28), die Versammlungs- und Vereinsfreiheit (Art.
29, 30) u. a. m. In der Reichsverfassung finden sich Bestimmungen dieser Art
aund Tendenz nicht. Wohl aber hat das Reich es sich angelegen sein lassen, diejenigen
Angelegenheiten, welche nach Art. 4 seiner Gesetzgebungskompetenz unterliegen, in dem
freiheitlichen Sinne zu ordnen, welcher durch die Grundrechte“ der Einzelstaatsverfassungen
——— auf diesem Wege z. B. Freizügigkeit, Verehe—
lichungsfreiheit, Gewerbefreiheit, Preßfreiheit, Briefgeheimnis, zwar nicht durch die Ver—
fassung, aber durch besondere Gesetze des Reichs (Freizügigkeitsgesetz vom 1. November
1867, Gesetz über die Aufhebung der polizeilichen Beschruͤnkung der Eheschließung vom
*. MNai 18688, Gewerbeordnung vom 21 Juni 1869, Preßgesetz vom 7. Ral '1874
Postgesetz vom 28. Oktober 1871) eingeführt und durchgeführt worden.
Die rechtliche Natur der grundrechtlichen Verfassungs— und einfachen Gesetzes⸗
bestimmungen ist vielfach bestritten. Hauptstreitpunkt ist, ob diese Bestimmungen in Waͤhr⸗
heit subjektive Rechte gewähren. Während die ältere Literatur diese Frage meist ohne
Besinnen bejaht und auch neuere Schriftsteller (z. B. G. Meyer 8 217) sich in dem
gleichen Sinne entscheiden, meinen andere, „Keinesfalls darf diefer Aussdruc“ (.Grund⸗
rechte“) „zu der Annahme verleiten, daß es sich hier um Rechte im subjektiven Sinne
handle“ (Gerber, Grundzüge S. 34); „die Freiheitsrechte oder Grundrechte sind
Normen für die Staatsgewalt welche dieselbe sich selbst gibt. sie begründen nicht
subjeltive Rechte der Staatsbuͤtger. Sie find kein Rechte, denn sie haben kein Obiekt.“
(Laband J is8, ganz ähnlich v. Seydel, Bayer. Skaatsr. 301.)
Sieht man zunaͤchst von solchen Verfassungssätzen ab, welche nicht sowohl kein
subjektives Recht als vielmehr überhaupt kein Recht setzen, weil sie rein programmatisch,
nuntiativ, nicht aber dispofitiv gestaltet und gemeint sind, wie z. B. der durch Art. 25
Abs. 8 der preuß. V. U. ausgesprochene Grundsatz der Unentgeltlichkeit des Volksschul—
unterrichts (ahnlich Art. 101“Abs. 2; s. oben S. 532, 5383), so ist bezüglich der anderen,
        <pb n="528" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 535

rechtssatzmäßig formulierten Bestimmungen der Ansicht Gerbers, Labands und von
Seydels allerdings zuzugeben, daß die scheinbaren Objekte dieser Grundrechte, z. B.
Bottesverehrung (Glaubensfreiheit), literarische Tätigkeit (Preßfreiheit), Teilnahme an
Versammlungen (Versammlungsfreiheit), sich bei näherer Betrachtung in ein juristisches
Nichts, d. h. in rechtlich bedeutungslose Vorgänge auflösen. Wenn jemand zur Kirche
zeht, seine Gedanken drucken läßt, politische Versammlungen besucht, einen Kaufladen er—
zffnet, so übt er damit nicht subjektive Rechte aus, welche ihm dem Staate gegenüber zu—
tehen, — andernfalls könnte man ebensowohl von einem staatsbürgerlichen Grundrecht,
zu essen, spazieren zu gehen, zu schlafen, reden, was absurd wäre. In diesem Sinne gibt
es also ein subjektives Recht der Glaubens-, Preß-, Versammlungs-, Gewerbefreiheit
u. s. w. nicht. Die Handlungen, welche Objekte dieser „Rechte“ sein sollen, sind in
Wirklichkeit nichts als rechtlich und staatlich vollkommen irrelevante Betätigungen der
allgemeinen Handlungsfreiheit des Individuums, jener Freiheit, alles als erlaubt betrachten
und tun zu dürfen, was das Gesetz nicht verbietet. Diese Freiheit ist aber kein sub—
jektives öffentliches Recht. Ein solches entsteht erst da, wo diese Freiheit mit Akten der
Staatsgewalt, welche sie rechtswidrig beeinträchtigen, in Kollision gerät; der entstehende
Anspruch geht dann auf Unterlassung oder Aufhebung der Beeinträchtigung, wobei wiederum
(s. oben S. 532, 538) daran zu erinnern ist, daß Individualrechte auf Vornahme oder
Zurücknahme gesetzgeberischer Akte ein Unding sind und daher vorliegend überall nur
Eingriffe der richterlichen, ganz besonders aber der vollziehenden Gewalt, der Verwaltung
in Frage kommen können. Die „Grundrechte“ sind nach alledem keine subjektiven Rechte
der Staatsbürger auf ein positives Tun (z. B. schreiben und drucken lassen zu
dürfen), überhaupt keine individualisierten Einzelrechte, sondern aus historischen Gründen
besonders accentuierte Anwendungsfälle und Ausflüsse eines allgemeinen subjektiv-öffentlichen
 Rechts, welches auf ein negatives Verhalten der richterlichen, namentlich aber
der verwaltenden Staatsgewalt gerichtet ist und zum Inhalte hat die Unterlassung
sedes gesetzlich nicht zugelassenen Eingriffs in die persönliche Frei—
heit (z. B. administrative Maßregeln gegen die publizistische Tätigkeit, welche die
vositivrechtliche Ausgestaltung der „Preßfreiheit“, das Reichspreßgesetz, nicht gestattet).
In diesem Sinne kann man sagen: es gibt keine Grundrechte, sondern nur ein Grund—
zecht, das Recht auf Unterlassung gesetzwidrigen Zwanges. Und dieses
Recht schützt nicht nur die in den grundrechtlichen Bestimmungen der Verfassungen
besonders namhaft gemachten, sondern alle Gebiete und Betätigungsmöglichkeiten der
bersönlichen Freiheit. Seine praktische Bedeutung ist in neuerer Zeit erheblich gewachsen,
seit besondere Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, Verwaltungsgerichte (s. über
dieselben die Darstellung des Verwaltungsrechts in diesem Werke), geschaffen und zu
seinem Schutze berufen wurden.

817. 4. Bevorrechtete Klassen der Staatsangehörigen!.
Es handelt sich hier um Ausnahmeerscheinungen in dem Bereiche der subjektiven
jffentlichen Berechtigung. Die Regel, welche Ausnahmen erleidet, ist diejenige, welche die
reußische Verfassung, Art. 4, kurz und verständlich mit den Worten ausdrückt: „Alle
Preußen sind vor dem Gesetze gleich. Standesvorrechte finden nicht statt.“ In anderem
Zusammenhange (oben 87, S. 486, 487) wurde Sinn und Absicht dieser und ähnlicher
Verfassungssätze dargelegt: Abschaffung der aus dem Mittelalter herftammenden geburts—
tändischen Rechts- und Gesellschaftsordnung und Proklamation der bürgerlichen und
staatsbürgerlichen Gleichberechtigung aller Staatsangehörigen. Das hiermit bezeichnete
Programm, die Nivellierung der alten Standes unterschiede, ist denn auch in der großen

Literatur: G. Meyer 88 227—2292; Schulze, Deutsch. Stgatsr, J 390ff.; Derselbe,
Das deutsche Fürftenrecht, in der B Aufl. dieser nchti S. 1840 ff.z Heffter, Die Sonderrechte
der souveränen und der medialisierten, vormals reichsfiändischen Häuser; Brie, Art. „Landesherr—
liches Haus“ in v. Stengels Worierb d. deutsch. Berwalte. I1 Ioff.
        <pb n="529" />
        536 IV. Offentliches Recht.

Hauptsache heute durchgeführt; die Standesvorrechte und ihre Träger, die privilegierten
Geburtsstände, sind als folche beseitigt. Doch war die Beseitigung keine radikale, absolute.
Reste der alten Ordnung behaupten noch heute, kraft besonderer reichs und lan desgesetz⸗
licher Anordnungen, als Ausnahmen von der Regel ihre Geltung. Solche Reste sind zu
erblicken in den auf Geburt beruhenden Vorrechten, welche einmal den Mitgliedern
der in Deutschland regierenden Fürstenhäuser und sodann den standes—
herrlichen Familien zustehen. Dies sind die noch heute als solche anzuerkennenden
bevorrechteten Klassen der deutschen Staatsangehoͤrigen. Beide zusammen bilden
eine historische Standeseinheit, den hohen Adel Deutschlands: die Gesamtheit der—
jenigen Familien, welche im alten Reiche Reichsstandschaft und Landeshoheit besaßen, und
von denen ein kleiner Teil, die regierenden Dynaftien der deutschen Einzelstaaten, die
Landeshoheit bis heute bewahrt hat, während der Rest, die Mehrzahl, diese herrschende
Stellung durch die Ereignisse von 1806 verloren hat und seitdem in den Untertenen—
oerband mächtigerer und glücklicherer Standesgenossen eingetreten ist (standesherrliche oder
mediatisierte Haͤuser).
Die ganz geringfügigen öffentlichrechtlichen Privilegien, welche in einzelnen deutschen
Staaten gegenwärtig noch der niedere Adel (meist schlechtweg „Adel“ genannt) genießt,
reichen nicht aus, um die Bezeichnung desselben als einer bevorrechteten Klasse zu recht⸗
fertigen. A. M. G. Meyer 8 22953, richtig dagegen Schulze, D. Staatsr. J 393:
„der (niedere) Adel ist aus einem Stande eine ehrenvolle erbliche Titularauszeichnung
geworden ... Die Lehre vom Adel gehört daher systematisch jetzt zu der Kategorie der
nicht mit Vorrechten verbundenen Auszeichnungen, welche ver Monarch zu verleihen
befugt ist.“
1. Die Mitglieder der regierenden Fürstenhäuser, d. h. derjenigen
Familien, aus denen, nach der landesverfassungsmäßigen Thronfolgeordnung (unten 827),
die Monarchen der deutschen Einzelstaaten hervorgehen. Mitglieder dieser Familien sind
außer ihren Oberhäuptern, den Monarchen: 1. deren Gemahlinnen und Witwen, 2. die
Agnaten des Hauses, d. h. die vollbürtigen, aus einer hausgesetzmäßigen Ehe stammenden
Prinzen, sowie deren Gemahlinnen und Witwen, 8. die vollbuͤrtigen, aus hausgesetzmäßiger
Ehe stammenden Prinzessinnen bis zu ihrer Verheiratung mit dem Angehörigen eines
anderen Hauses. — Die Vorrechte der Mitglieder dieses Personenkreises sind: a) Be—
freiung von gewissen Untertanenpflichten (Wehrpflicht: 81 R.Ges. betr. die
Verpflichtung zum Kriegsdienst, v. 9. Novp. 1867; Einquartierungslast und Vorspannleistung:
R.Ges. v. 25. Juni 186884 und v. 24. Ma 1898 88 8, 5; Steuerpflicht nach
Maßgabe der Landesgesetze); b) privilegierter Gerichtsstaund und Prozeß⸗
privilegien (vgl. die Allegate bei G. Meyer 8 228 Anm. 8, 6); e) erhöhter
strafrechtlicher Schutz (88 96, 97, 100 Str. G. B.); d) Sitz und Stimme in
der Ersten Kammer des Landtages (s. unten 8 81)9; 6) Anspruch auf ge—
wisse Geldzahlungen oder geldwerte Leistungen gegen die Staatskasse oder
das Familienhaupt (Apanagen u. s. w.; s. unten 8 29, 1). Die unter a—e nicht inbe⸗
griffenen besonderen persönlichen Vorrechte des Monarchen sind unten im 8 28 zu
betrachten.
2. Standesherrliche (mediatisierte) Familien sind die ehemals reichs⸗
ständischen und landesherrlichen, im Jahre 1806 und seitdem mittelbar gewordenen“
Bundesakte Art. 14), d. h. ihrer Landeshoheit beraublen fürstlichen und gräflichen
Häuser. Deren Rechtsverhältnisse wurden erstmals durch die Rheinbundsakte geregelt/
welche den bei Gründung des Rheinbundes in großer Zahl depossedierten und den Rhein—
zundstaaten einverleibten Fürsten und Grafen in diefen Staaten und deren Herrschern
gegenüber eine höchstprivilegierte Stellung gewährte, indem sie ihnen aus dem Bestande
ihrer ehemaligen Landeshoheitsrechte weiterhin beließ „tous les droits seigneuriaux et
odaux non essentielleinont inbren l αια. (Rh.B.A. Art. 27, 28). Die
Bestimmungen der Rheinbundsakte wurden durch die Bundegakte vom 8. Mai 1818
Art. 14 aufgenommen und ergänzt. Die deutschen verbündeten Regierungen sollten
hiernach verpflichtet sein, den siandesherrlichen Familien und ihren Häuptern genau
        <pb n="530" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 537

bezeichnete Privilegien zu gewähren: die patrimoniale Innehabung und Ausübung solcher
Hoheitsrechte, welche „nicht zu der Staatsgewalt und den höheren Hoheitsrechten gehören“
Patrimonialjustiz und Polizei, Kirchen⸗ und Schulpatronat), privilegierter Gerichts⸗
stand, Steuer- und Militärfreiheit, Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiete, Fortbestande
des alten Familienrechts und Befugnis, dasselbe durch autonomische Satzungen weiter—
zubilden, Recht der Ebenbürtigkeit mit den regierenden Dynastien.
Auf Grund und in Vollzug dieser Bestimmungen der Bundesakte wurde die
Stellung der Standesherren in den einzelnen deutschen Staaten landesrechtlich geregelt,
und zwar teils im Wege einfacher Publikation der B.A., teils durch besondere landesgesetz⸗
liche Vorschriften Preußen: Königl. Verordnung v. 21. Juni 1815 Instruktion
v. 30. Mai 1820; Bayern;: V.U. vom 1818 Tit. V 8 2, Beilage IV zur V. U.) oder
auch durch Verträge mit den einzelnen standesherrlichen Häusern (so in Württemberg). Die
weitere Entwicklung ist an diesen landesrechtlichen Rormen nicht spurlos vorübergegangen;
in mehreren Staaten wurden sie seit 1848 durch Aufhebung der Steuerprivilegien und der
Patrimonialgerichtsbarkeit geändert; in Preußen stellte Art. 4 der V. U. (s. oben S. 385)
sogar ihren gesamten Weiterbestand in Frage, worauf jedoch eine sogen. „Deklaration“
dieses Verfassungsartikels vom 10. Juni 1854 den Weiterbestand der standesherrlichen
Vorrechte für verträglich mit der Verfassung erklärte und die Wiederherstellung dieser
—. durch die Gesetzgebung von 1848 —1850 in weiterem Umfange bestätigten — Privi—
legien im Wege der königl. Verordnung (erlassen am 12. Rovember 1855) anordnete.
Durch die Militär- und Justizgesetzgebung des Norddeutschen Bundes und des Reiches
sind mehrere Vorrechte der ftandesherrlichen Familien neuerdings anerkannt und bestätigt
worden; soweit hiernach die Reichsgesetzgebung nicht eingegriffen hat, ist die Landesgesetz⸗
gebung in der Gewährung, Verfagung und Aufhebung standesherrlicher Vorrechte un⸗
beschränkt. Die bindende Kraft der Bundesakte ist mit der Auflösung des Deutschen
Bundes erloschen, die Rolle dieses Bundes als Garaut der standesherrlichen Privilegien
bon dem Deutschen Reiche nicht übernommen worden (unklar und unrichtig Schulze,
D. Staatsr. J 401 ff. richtig v. Seydel, Komm. z. R.V. S. 315 ff.).
„Das heute geltende Landes- und Reichsrecht kennt von Privilegien der Standes—
herren noch folgende: a) das Recht der Ebenbürtigkeit der standesherrlichen Familien mit
den regierenden Häusern; b) das Recht der Autonomie in Bezug auf ihre Güter und
Familienverhältnisse ,nach Maßgabe der Landesgesetze“ (Art. 38 Einf. G. z. B. G. B.);
e) Befreiung von der Wehrpflicht (5 1 R.Ges. v. 9. Nov. 1867); d) Befreiung der
Wohngebäude von der Einquartierungslast im Frieden (8 4 R. Ges. v. 26. Juni 1868);
hrivilegierter Gerichtsstand in Strafsachen: soweit zur Zeit des Inkrafttretens des
Reichsgerichtsverfassungsgesetzes v. 27. Jan. 1877 die Landesgesetze den Standesherren
zin „Recht auf Austräge“ (d. h. auf Aburteilung durch ein gus Standesgenossen zu⸗
ammengesetztes Sondergericht) gewährten, kann es von Reichs wegen dabei bleiben (87
E.G. z. G. V. G.); k) Sitz und Stimme der Familienhäupter in den Ersten Kammern
der Landtage (s. unten 8 81); 8) Steuerbefreiungen in einem von den Landesgesetzen
sehr verschieden bemessenen Umfange. In Preußen ist die wichtigste Befreiung, die von
der Staatseinkommensteuer, durch Gesetz vom 18. Juli 1892 (gegen Entschädigung)
aufgehoben worden; Kommunalsteuerfreiheit besteht noch in beschränktem Maße (vgl.
Schwartz, Komm. zur preuß. V. U. S. 55). Bayern gewährt Freiheit von staatlicher
Personalsteuer und Häusersteuer für die Schloßgebäude, sowie von Gemeindeumlagen
p. Seydel, Bayer. Staatsr. J 830 ff.). In Württemberg, Baden und Hessen sind
sämtliche Steuerbefreiungen der Standesherren aufgehoben (v. Sarwey, Württ. Staatsr. J
z21, Wielandt, Bad. Staatsr. S. 24, Cosack, Hess. Staatsr. S. 16).
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        320 —

IV. ffentliches Recht.

Drittes Kapitel.

Die Organisation der Reichs- und Tandesstaatsgewalt.

Erster Abschnitt: Die Organisation der Reichsgewalt.
8 18. Einleitung.
Das Deutsche Reich ist der nationale, korporative Verband, welcher, fundiert auf
die Einzelstaaten und das gesamte deutsche Volk, beide, Staaten und Volk, als seine
Glieder und Mitglieder zu einer souveränen Staaispersönlichkeit zusammenfaßt. Als ein
Staat ist das Reich selbst Subjekt seiner Gewalt (s. hieruͤber oben 83, S. 471), und,
wiederum als ein Staat, braucht und besitzt es Organe zur Darstellung und Ausübung
ener Gewalt.
Als Haupt- und ursprüngliche (nach dem Sprachgebrauche Jellineks, Staatsr.,
S. 500: ꝓprimäre“) Organe des Reichs sind zunächst zu bezeichnen die großen
politischen Kräfte, welchen dieses Reich sein Dasein dankt, und in denen, von denen es
fortdauernd lebt. Dieser Kräfte sind drei: einmal die Gesamtheit der deutschen Staaten,
unter ihnen zweitens in seiner potenzierten Machtstellung, mehr als doppelt so groß als
alle anderen zusammen, der preußische Staat, endlich drittens das deutsche Volk als Ganzes,
geeint und erstarkt zur Nation. Diese lebendigen Urquellen der Reichsgewalt, Reichs—
organe in diesem Sinne, reden und handeln nun nicht unmittelbar selbst, sondern durch
weitere, „sekundäre“ (Jellinek a. a. O.) Willensträger: die Staatengesamtheit durch
den Bundesrat, Preußen durch das Kaisertum, das Volk durch den Reichstag.
Auf diese drei Verfassungseinrichtungen: Bundesrat, Kaiser und Reichstag, wird die Be—
onuns „oberste Reichsorgane“ gemeinhin im engeren und Ligentlichen Sinne an—
gewandt.
Oberstes — oder, wie der einigermaßen mißverständliche, aber gebräuchliche Aus—
druck sagt: „souveränes“ — Organ des Reiches ist die Gesamthet der Staaten.
Diese repräsentiert das Reich grundsätzlich voll und allein; sie ist der Träger der
Reichsgewalt?. Die ihren Willen darstellende und erklärende Versammlung, der
Bundesrat, hat im Streit- und Zweifelsfalle die Vermutung der Zuständigkeit zur
Ausübung der Reichsgewalt auf seiner Seite; der Bundesrat gehört an die Spitze des
Systems der Reichsorgane, — wie denn auch die Reichsverfassung die Bestimmungen über
den Bundesrat (Art. 6— 10) denen über das „Präsidium“, d. h. das Kaisertum
(Art. 11-19) und über den Reichssstag (Art. 20—582 voranstellt.

Die durchaus eigenartige, in der Staatenwelt von einst und jetzt nirgends ihr Ebenbild
findende Verfassungsform unseres nationalen Bundesstaates läßt sich schwer mit Schlagworten be—
zeichnen. Leichter wird man sfich darüber einigen, was das Reich nicht ist: es ist keine Monarchie
und erst recht keine Demokratie. Seine Verfafsung beruht weder auf dem Prinzip der „monarchischen
i(d. h. kaiserlichen) Souveränetät“ noch auf dem der „Volkssouveränetät“ (oben S. 471, 472) vielmehr
auf dem Grundsatßz der Staatensouveränetät, in jenem Sinne, welcher nicht etwa die Souveränetät
der Staaten als einzelner behaupten, sondern ausbrücken will, daß die höchste Gewalt im Reiche
bei der Gesamtheit'seiner Staaten ruht. Das Deutsche Reich ist demnach keine Einherrschaft,
sondern eine Vielherrschaft, ein Staatswesen mit „republikanischer Spiße“ (Bismarck im verfafsung⸗
beratenden Reichsiage am 28. März 1867) Freilich keine Demokralien sondern, im Sinne jener an—
liken Dreizahl der Staatsformen, eher eine Aristokralie
Die Verlegung der obersten Reichsorganschaft in die Gesamtheit der Staaten ist nichts anderes
als die folgerichlige Durchbildung jenes die Reichsverfassung beherrschenden politischen Prinzips,
welches oben S. 515, 516 als Föderalismus bezeichnet und' im Gegensatz gestellt wurde zum Uni⸗-3.

 oben S. 469, 472.
2 S. oben S. 472. ututionelle
G., Meyer, Grundzüge des norddeutschen Bundesr. [18681, S. 65: „tonstitutione
Ariftokratse“
        <pb n="532" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 539

rarismus. Hätte man sich bei der Gründung des Reiches, was nicht der Fall war, von dem
anitarischen Gedanken leiten lassen, so würde die R. B. vermutlich ein Angesicht erhalten haben, welches
sehr von dem abweicht, welches sie heute zeigt. Im Sinne des monarchischen Unttarismus wäre
»s gelegen gewesen, zum Träger der Reichsgewalt den Kaiser zu erheben, aus Deutschland eine
wahre Monäarchie zu machen mit einem Kaisertum an der Spitze, welches die deutschen Staaten und
hre Fürsten mediatisiert, zu seinen Untertanen herabgedrückt' und ihnen einen Platz im Reichs—
cegimente entweder überhaupt nicht oder doch günstigsten Falles nur in der Art gewährt hätte, daß
sie, analog den Standesherren in den Einzelstaaten, untergebracht worden wären in einem politisch
wenig belangreichen Reichsoberhause, der ersten Kammex eines Reichsparlamentes, dessen zweite und
Hauptkammer ein Volkshaus, der Reichstag, gebildet haben würde. — Der demokratische Uni—
— DD
1870 stark ĩn den Hintergrund traf, hätte nicht sowohl die partikularen Monarchien als vielmehr
das monarchische Prinzip schlechthin über Bord geworfen; — diese politische Richtung hätte die
Vertretung des souveränen Voltes, den Reichstäg, an die Spiße und in den Hlittelpuntkt des
Reichsorganismus gestellt, das Kaisertum aber mehr darunter als daneben angebracht als eine aus
zepräsentativen und dekorativen Gründen geduldete parlamentarische Scheinmonarchie: — der Gedanke
des Frankfurter Verfassungswerkes von 1849 (oben S. 496). Die eine wie die andere unitarische
Bestaltung des neuen Deutschlands verbot sich den Gründern von selbst, wollten sie anders der Absicht
zreu bleiben, das Reich nur durch vereintes Zusammenwirken jener drei großen staatsbildenden Kräfte:
Partikularstaaten, preuüßisches Königtum, deutsches Volk, nicht aber unter Vergewaltigung einer von
huen zu erschaffen. Der Unitarismus in beiderlei Gestalt wäre in Frieden und Einigkett der drei
sichexlich nicht, sondern nur durch rechtlose Gewalt zu erreichen gewesen: das demokratische Prinzip
durch die Revolution von unten, der monarchische Unitarismus durch Gewalttaten Preußens gegen
die aänderen deutschen Staaten, seine Verbündete — also durch die Revolution von oben. So koöͤnute
denn, als man im Spätherbst 1870 die leitenden Prinzipien der zur Verfassung des Reichs um—
zuformenden norddeutschen Bundesverfassung erwog, vom Unitarismus keine Rede sein; von der Volks—
ouveränetät selbstverständlich nicht, ebensowenig aber von der Souveränetät des Kaisers. Als politisch
allein mögliches, daher notwendiges Gestaltungsprinzip der Verfassung ergab sich somit der Föderalis⸗
nus: die Kollektivsouveränetät der Staaten.
Stellt demnach die Gesamtheit der Einzelstaaten — letztere stets voll repräsentiert durch ihre
Regierungen — den Träger der Reichsgewalt, den Kollektivsouverän vor, so würde eine radikale und
inseitige Durchführung dieses Gedankens fordern, daß der Bundesrat als Mund und Arm des
Kollektivsouveräus das Deutsche Reich wie ein oberster, herrschender Senat allein und absolut regiere.
Das ist nun aber, wie die nähere Betrachtung lehrt, weit entfernt nicht der Fall. Die Regierungs⸗
gewalt steht nur insoweit bei dem Bundesrat, als sie nicht den anderen obersten Organen des Reichs,
)em Kaiser und, dem Reichstage, übertragen ist. Und letzteres ist durch die Reichsverfassung im
veitesten Ausmaße geschehen. Die oberste, gesetzgeben de Gewalt des Reiches wird vom Bundesrat
zicht allein, sondern in Gemeinschaft mit dem Reichsstage ausgeübt. Ferner: auf weiten Gebieten der
Regierungslätigkeit i. e. S. der Reichsverwaltung, ift der Vundesrat völlig ausgeschaltet durch
die verfassungsmäßige Zuständigkeit des Kaisers. In der Hand des Kaisers allein ruht die Ver—
tretung des Reichs nach außen, die Leitung der auswaͤrtigen Politik, Verfügung und Oberbefehl über
die bewaffnete Macht, aber auch die Regierung des Reichs nach innen, sowein nicht sowohl ein Woslen
und, Beschließen als ein Handeln namens des Reichs, Verwaltung im Sinne von Exekutive,
in Frage steht. So bewährt sich eine schon in den Tagen Montesqquieus nicht mehr neue poli—
ische Weisheit, es bewährt sich die Regel, nicht alle Gewalten des Staates ungetrennt an einer
Stelle zu konzentrieren und die Staatsform nicht einseitig und ungemischt im Sinne nur eines
abstrakten Prinzips (Monarchie, Demokratie, Aristokratie, Föderalismus, Unitarismus) zu gestalten,
auch in der deutschen Reichsverfassung. Keines der drei obersten Organe ist Alleinherrscher, keines
zuch dermaßen oberster Herrscher, daß die beiden anderen ihre Befugnisse von ihm ableiteten: der
aiser handelt nur in vereinzelten Fällen (s unten F20, S. 548), der Reichsstag niemals namens
der „verbündeten Regierungen“, d. h. des Bundesrats, sondern diesem letzteren gleichgeordnet und eben—
oürtig, unmittelbar auf Grund, der Verfassung, namens des Reichs. Ver Gruͤndcharatter der Reichsgerfassung
 ist, wie angegeben, föderaliftisch, wWenn man will, aristokratisch. Aber bedeutsam wie das
Prinzip selbst sind dessen Modifikationen. Den föderalistischen Elementen sind unitarische bei—
zesellt. Unitarisch, d. h. außer Verbindung und Zusammenhang mit den Falloren der Einzelstaaten,
st der Organismus der eigenen und umnittelbaren Reichsverwaltung (ogl. unten 8 48); eine im
trengsten Sinne unitarische Einrichtung ist ferner und vor allem der Reichstag, in weichem nur
die nationale Einheit, nicht die texritoriale Gliederung des deutschen Volkes zum Ausdruck gelangt
und gelangen soll. Der Reichstag ist anderseits die Stelle, wo die demokratischen Gedanken des
nodernen konstitutionellen Staates im Reiche zu Ausdruck und Einfluß gelangen, — Gedanken,
die, wie sie die aristokratische Alleinherrschaft der Fürsten und Freien Städte im Bundesrat ein—
schränken, selbst wiederum im Gleichgewicht gehalten, vielmehr uͤberboten und überstrahlt werden
durch das monarchische Element der Reichsverfassung, durch den Glanz der Kaiserkrone.
        <pb n="533" />
        I

2

IV. Offentliches Recht.
8 19. Der Bundesrat!.

Die Formation (nicht die Zuständigkeit) dieses obersten der Reichsorgane zeigt
eine unverkennbare Ahnlichkeit mit jenen Körperschaften, welche schon in früheren Epochen
der deutschen Staatsentwicklung den Einfluß der partikulaten Staatsgewalten auf die
Angelegenheiten der nationalen bezw. föderativen Gesamtheit vermittelten: mit dem
Reichstage des alten Deutschen Reiches (in der Gestalt, welche dieser seit dem 17. Jahr—
hundert angenommen hatte) und dem Bundestage des Deutschen Bundes. Wie einft zu
Regensburg und zu Frankfurt, durch instruierte Gesandte vertreten, erscheinen auch im
Bundesrate des neuen Reiches die Träger der Landesstaatsgewalten vollzählig versammelt:
eine zusammengeschmolzene Versammlung freilich im Vergleich mit dem Gewimmel des
alten Reichsstags und der immer noch reichlichen, allzureichlichen Zahl deutscher „Sou—
veränetäten“, welche den Frankfurter Bundestag beschickten! —
„Der Bundesrat besteht,“ so sagt Art. 6 R.V., „aus den Vertretern der Mitglieder
des Bundes.“ Als die Mitglieder des Bundes, d. h. des Reiches, zählt Art. 6 dann
die 25 Staaten auf. Die im Bundesrate vertretenen Reichsmitglieder sind also die
Staaten, nicht ihre Regierungen, die Landesherren und Senate der Freien Städie, als
solche. Das Reich ist kein Fuͤrstenbund, sondern ein aus Staaten zusammengesetzter
Bundesstaat. Der amtliche Sprachgebrauch, welcher als Träger der Reichsgewalt die
„verbündeten Regierungen“ hinstellt? und, in einem engeren Sinne, als „ver—
bündete Regierungen“ nicht sowohl diesen Träger als den Repräsentanten desselben, der
Bundesrat, bezeichnet, steht mit dieser Erkenntnis nicht in Widerspruch. Denn einmal
wird hierbei nicht verkannt, daß das Recht der Fürsten, im Bundesrate vertreten zu sein,
kein persönliches, sondern ein Recht ist, welches ihnen lediglich als Oberhäuptern ihrer
Staaten zusteht?. Sodann aber besteht hier auch eine sachliche Berechtigung, die Einzel⸗
staaten mit ihren Regierungen zu identifizieren, insofern die Mitgliedschaftsrechte der
Einzelstaaten im Reich, vorab das Recht auf Sitz und Stimme im Bundesrat, ausschließlich
und, allein durch die Regierungen ausgeübt werden, derart, daß der Einzelstaat im
Verhältnis zum Reiche durch seine Regierung als voll repräsentiert gilt und diese Re—
präsentationsmacht auch durch kein Landesgesetz dem Reiche gegenüber beschränkt werden
kann. Das Reich kennt geradezu seine Einzelstaaten nur in Gestalt ihrer Regierungen
(Landesherren, Senate) und ist es in diesem Sinne daher eine zutreffende Ausdrucksweise,
wenn man anstatt „die Gesamtheit der Staaten“ oder „die verbündeten Staaten“ sagt:
die verbündeten Regierungen. — Elsaß-Lothringen ist nicht „Mitglied des Bundes“ im
Sinne des Art. 6 R. V. es hat nicht die rechtliche Natur eines Einzelstaates und daher
keine Stimme im Bundesrate. Doch gestattet das R.G. betr. die Verfassung und die
Verwaltung Elsaß-Lothringens, v. 4. Juli 1879 dem kaiserlichen Statthalter des Reichslandes,
 zur Vertretung der Vorlagen aus dem Bereiche der Landesgesetzgebung, sowie der
Interessen Elsaß-Lothringens bei Gegenständen der Reichsgesetzgebung Kommissare in den
Bundesrat abzuordnen, welche an deffen Beratungen über jene Angelegenheiten teilnehmen.
Die Stimmverteilung im Bundesrate des Norddeuischen Bundes war die nämliche
wie im Plenum des ehemaligen Bundestags, so zwar, daß Preußen die Stimmen der

Quelben; R. V. Art. 6210. Revidierte Geschäftsordnung für den Bundesrat vom 26. April
1880, abgedruckt bei Trisepel, Quellensammlung 3. deutsch. Reichsstaatsr. S. 227 ff. Literatur:
Laband J 212ff.; G. Meyer S. 838ff.; Zorn TILbff.; v. Seydel, Komm. zu R.V. Art. 6
bis 10; Derselbe, Der deutsche Bundesrat, in v. Holtzendoxffs und Brentaͤnos Jahrbuch
. Gesetzgebung u. s. w. N. F. Bd. III 273 ff.; E. Kliemke“ Die staatsrechtliche Natur und Stellung
des Bundesrates (1894); Loening, Grundzüge der R.V. (1901) S. 50 ff.
2Bismarck, Reichstagsrede v. 19. April 1871: die Sonveraänctät ruht nicht beim Kaiser;
sie ruht bei der Gesamtheit'der verbündeten Regierungen.“ (Horst Kohl, Polit. Reden
des Fürsten B. V 89fs).
*Wie klar Bismarcksich dessen bewußt war, geht gerade aus der in voriger Anum. zitierten
Rede hervor, Er, nennt dort den Vundesral in „Stasaten haus im vollften Sinne des Wortes“.
„Im Bundesrat stimmt nicht der Frhr. v. Friesen, sondern das Königreich Sachsen stimmt durch
ihn . ...: es ist 'also recht eigentlich das Votum eines Staates, das BVotum in eincin Staatenhaus.“
        <pb n="534" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 541

von ihm annektierten Staaten Hannover, Kurhessen, Nassau, Holstein und Frankfurt zu—
zerechnet wurden, wodurch die preußische Stimmenzahl auf 17 stieg. In der Folge ging
mnan dann von dieser geschichtlichen Grundlage zu Gunsten Bayerns ab, indem man diesem
Staate schon im Zollbundesrate des Zollvereins (vgl. Zollv.-Vertr. v. ð8. Juli 1867,
Art. 8, 8 1) anstatt seiner historischen vier Stimmen sech s gewährte, — eine Bestimmung,
die dann in die Reichsverfassung übergegangen ist. Die Stimmverteilung ist demnach
heute die: Preußen 17, Bayern 6, Sachsen und Württemberg je 4, Baden und Hessen
se 3, Mecklenburg-Schwerin und Braunschweig je 2 Stimmen, die andern 17 Staaten
je eine Stimme; Gesamtzahl: 58 Stimmen. Jeder Staat kann (nicht muß) so viel Be—
vollmächtigte zum Bundesrate ernennen, als er Stimmen hat (R.V. Art. 6 Abs. 2).
Für die Bevollmächtigten können Stellvertreter ernannt werden, welche im Falle der
Verhinderung der Hauptbevollmächtigten für dieselben als Mitglieder in den Bundesrat
zintreten, sonst aber an den Verhandlungen des Bundesrates nicht teilnehmen dürfen
Geschäftsordn. f. d. B.R. v. 26. April 1880, 88 1, 2, 4). Eine formelle Rechtspflicht
der Staaten zur Beschickung des Bundesrates und zur Ausübung des Stimmrechts be—
teht nicht.
Das Recht zur Beschickung des Bundesrates, zur Ernennung der Bevollmächtigten
zum Bundesrate kann, den oben angegebenen Grundsätzen zufolge, für jeden Einzelstaat
nur von dessen Regierung ausgeübt werden; desgleichen ist es ausschließlich Sache
der Staatsregierungen, ihre Bevollmächtigten mit Instruktion zu versehen. Ein An—
pruch der einzelstaatlichen Landtage auf Beteiligung an der Ausübung dieser Regierungs—
cechte ist in der R.V. überall nicht begründet, noch auch nur, falls er durch Landesgesetz
zegründet werden wollte, zugelassen. Ein Landesgesetz, welches dem Landtage die Wahl des
bezw. der Bundesratsvertreter überträgt oder die Guͤltigkeit der Instruktionserteilung von
der Zustimmung des Landtages abhängig macht, wäre dem Reiche gegenüber ohne rechtliche
Wirkung. Für die verfassungsmäßige Vertretung eines Einzelstaates im Bundesrate ist
die Tatsache, daß der Vertreter die Vollmacht der Regierung dieses Staates trägt, erforderlich
und ausreichend. Dabei ist zu bemerken, daß der Bundesrat nur die Vollmacht, d. h.
die Legitimation seiner Mitglieder prüft, die Frage aber, ob die auf Grund dieser
Vollmacht abgegebenen Erklärungen sich im Rahmen der Instruktion, des dem Bevoll—
mächtigten von seiner Regierung erteilten Auftrags halten, ungeprüft lassen darf und
muß. Das Verhalten der Bundesratsmitglieder, insbesondere auch bei Abstimmungen,
zilt mit einer unwiderleglichen Rechtsvermutung als instruktionsgemäß. Auch die
nstruktionswidrige Abstimmung ist rechtswirksam, sowohl dem Reiche wie der beteiligten
Regierung gegenüber, welche letztere die Erklärung ihres Bevollmächtigten im Bundes—
cate unter allen Umständen gegen sich gelten lassen muß und dessen Vollmacht mit
Wirkung nach außen nicht beschränken kann. Diese Sätze gelten ausnahmslos, nament—
lich also auch für Abstimmungen, welche die Beseitigung von Reservatrechten (8 78
Abs. 2 R.V.; s. oben 812, S. 521ff.) zum Gegenstande haben. „Zustimmung des be—
zechtigten Bundesstaates“ im Sinne des Art. 78 Abs. 2 ist nichts anderes als das
Ja des stimmführenden Bevollmächtigten des betreffenden Staates im Bundesrate. Ob
dieses Jawort im Einklang oder im Widerspruch mit der Instruktion abgegeben, ob die
Instruktion im Einvernehmen mit dem Landtage erteilt wurde oder gegen dessen Willen,
st hier wie sonst für das Reich gleichgültig. Hiervon verschiedene Fragen sind natür—
ich die nach den Rechtsfolgen, welche die pflichtwidrige Verletzung seiner Instruktion für
en betreffenden Bevollmächtigten herbeiführen kann (Abberufung, disziplingrische oder
elbst kriminelle Bestrafung), sowie nach dein Umfange der konstitutioneilen Verantwort⸗—
ichkeit, welche die Staatsregierungen für ihr und ihres Bevollmächtigten Verhalten im
Bundesrate ven Landtagen gegenüber tragen!. —

Die Instruierung des Bundesratsbevollmächtigten ist ein einzelstaatlicher Regierungsakt,
welcher grundsaͤtzlich in das Ministerialressort der auswärtigen Angelegenheiten gehört und, einerlei,
b vpon dem Landesherrn unmittelbar oder in dessen Namen von dem Ministerium erlassen, unter
ninisterieller Verantwortlichteite(s. unten F 26) steht wie jeder andere Regierungsakt. Die Land—
        <pb n="535" />
        5342

1V. ffentliches Recht.

Eine vollständige Übersicht der Zuständigkeit des Bundesrates kann hier nicht
gegeben werden; s. hierüber LAbandJ288 ff. Die R.V. handelt von der Zuständig⸗
keit des Bundesrates in Art. 5, 7, 11, 18, 898, 72, 76, 77 und anderwärts; dazu
kommen noch zahlreiche Spezialgesetze, welche Zuständigkeiten des Bundesrates begründen.
Außer und abgesehen von diesen positiven Einzelbestimmungen der Verfassung und der
Gesetze stehen aber dem Bundesrate, als dem Repräsentanten des Trägers der Reichsgewalt
oben S. 538, 339), überhaupt alle Funktionen der letzteren zu, welche nicht anderen
Reichsorganen, dem Kaiser oder dem Reichstage oder den Reichsbehörden überwiesen sind.
Die Gesamtheit der bundesrätlichen Kompetenzen erstreckt sich auf alle drei Grundfunktionen
der Reichsgewalt, so daß der Bundesrat al⸗ Organ sowohl der gesetzgebenden wie der
vollziehenden wie der richterlichen Gewalt erscheint. Im Mittelpunkt steht, die über—
ragende organschaftliche Stellung des Bundesrates kennzeichnend, die gef etzgeberische
Kompetenz: dem Bundesrat fteht auf diesem Gebiet die Initiative in Konkurrenz mit
dem Reichstage, die Fest stellung des Gesetzesinhaltes in Gemeinschaft mit dem
Reichstage, vor allem aber die Sanktion der Reichsgesetze zu, und zwar übt er die
letztere, die oberste und zentrale Funktion der Legislative, allein, ohne Beteiligung eines
anderen Reichsorganes aus (s. u. 8 39, 11). Dem Bereiche der vollziehen den Gewalt
i. w. S. gehören folgende Zuständigkeiten des Bundesrates an: er 'ist das regelmäßige
Verordnungsorgäan des Reiches (Art. 7 Nr. 2 R.V.; vgl. unten 8 40) er handhabt
an oberster und letzter Stelle die Reichsaufsicht über die einzelstaatliche Vewaltungs—
tätigkeit (f. u. &amp;amp; 48); er — nicht der Kaiser ninm nach dem Wortlaut der Ver—
fassung dem Reichstag gegenüber die Stellung ein, welche in dem konstitutionellen System
der Regierung zukommt; er beschließt über eine Menge einzeln bestimmter Regierungsund
 Verwaltungsangelegenheiten (Kriegserklärung, Reichsexekution, Auflösung des Reichs⸗
tages, Decharge der Reichsfinanzverwaltung, Angelegenheiten der Zölle und Reichssteuern,
des Münz⸗ und Bankwesens); ihm steht bei der Besetzung wichtiger Beamtenstellen durch
den Kaiser ein Vorschlags oder Wahlrecht zu. Drittens mangeln dem Bundesrate auch
nicht Kompetenzen richterlicher Natur. Der Bundesrat entscheidet Streitigkeiten
zwischen Reich und Einzelstaaten über die Erfüllung verfassungsmaͤßiger Pflichten der
letzteren gegen das erstere (Art. 7 Nr— 3, 19 R.V.; vgl. unten 8 43); ferner Streitig⸗
keiten nicht privatrechtlicher Natur zwischen den Einzelstaaten (Art. 76 Abf. 1 R.V.)
und Streitigkeiten wegen behaupteter Justizverweigerung (Art. 77 R.V.). Der Bundes
rat hat schließlich, gleichfalls ein Richteramt im weiteren Sinne des Wortes, Verfassungs⸗
streitigkeiten in denjenigen Einzelstaaten, deren Verfassung eine Behörde zur Entscheidung
solcher Streitigkeiten nicht kennt, gütlich auszugleichen oder, wenn' das nicht gelingt, im
Wege der Reichsgesetzgebung zur Erledigung zu bringen (Art. 76 Abs. 2.R.VBy.“
Für die gesamte Kompetenz und Tätigkeit des Bundesrates gilt: 1. Der Bundesrat ist nicht
sowohl selbst, wie die beiden anderen obersten Reichsorgane, Kaiser und Reichstag, ein schlechthin
unverantwortliches Organ, fur dessen Beschlüfse weder er selbst noch ein Saittet verantwortlich
gemacht werden kann. Insbesondere trss den Reichs kanzler eie solche Verantwortlichkeit nicht
unten S. 556). Inwieweit die einzelnen Bundesratsbevollmächtigten ihren Regierungen für die
Befolgung und diese Regierungen weiterhin den Landtagen für den Inhalt der Instruktiehen Rechen⸗
schaft schülden, ist eine Sache für sich (vgl. oben S. ai). 2. Der Bde darf seine Beschlüsse
nie selbst zur Ausführung bringen; ihm mangelt die exekutive Gewalt i. e S. Im allgemeinen
zwerden die zur Ausführung der Beschlüffe des Bundesrates erforderlichen verfügungen vom Reichs⸗
— Geschäftsord. f. d. Bundesrat); diefe Verfügungen werden sich häufig
auf, Bekanntmachung der Bundesratsbeschlüsse oder Mitteilung derselben un die Landesregierungen
beschrünken, welchen Keßleren daun der wellere Vollzug obliegt so namentlich bei bundesrätlichen Ver⸗—
waltungsvorschriften: Ärt. 7 Nr2 R.V.). In einzelnen Fällen überträgt die R.V. die Durchführung
der Bundesratsbeschlüffe dem Kaiser (z. B. bei Reichsexekuiionen; Art19 R.V.)
Der Bundesrat ist nach der Verfassung, Art. 12, ein periodisch tagendes
Kollegium, dessen Berufung Vertagung und Schließung dem Kaiser zusteht sowar,

age Nagt Bismarck am 8Juli 1888, „ind immer hefugt, das Auftreten ihrer Minister in Bezug
auf die Reichspolitit vor ihr Forum zu ziehen und ihre Wünsche den Ministern kundzutun⸗. (Kushlén?
beck, Otto v. Bismarck Redonrn Sheh Wün
        <pb n="536" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 348

daß letzterer den Bundesrat mindestens alljährlich einmal, ferner stets auf Verlangen
eines Drittels der Stimmenzahl, und soweit und solange der Reichstag versammelt werden
will, berufen muß (Art. 13, 14). Tatsächlich ist der Bundesrat längst zu einer per—
manenten Versammlung geworden (letzte formelle Berufung durch kaiserl. Verordn. v.
21. August 1883; R.G.Bl. S. 288). Die Verhandlungen des Bundesrates sind im
Gegensatz zu denen des Reichstages (Art. 22 R. V.) nicht öffentlich.
„Der Vorsitz im Bundesrate und die Leitung der Geschäfte steht dem Reichskanzler
zu, welcher vom Kaiser zu ernennen ist“: Art. 16 Abs. 1 R.V. Angesichts dieser Be—
timmung ist die Frage aufgeworfen worden, ob mit der Übertragung des Bundesratspräsidiums
 an den Reichskanzler nicht der Grundsatz des Art. 6 R.V., wonach der
Bundesrat aus den „Vertretern der Mitglieder des Bundes,“ d. h. den Bevollmächtigten
der Einzelstaaten besteht, durchbrochen sei, denn der Reichskanzler als solcher sei keines
Einzelstaates Vertreter, sondern des Kaisers Beamter. Ungeachtet nun kein Geringerer
als Bismarck (Reichstagsrede vom 18. März 1877) die Meinung vertrat, daß der
Reichskanzler nach der Verfassung zwar Vorsitzender, aber nicht Mitglied des Bundes—
rates sein müsse, ist doch daran festzuhalten, daß die Regel des Art. 6 R.V. durch
Art. 15 keine Ausnahme erleidet. Denn wenn die R. V. es auch nicht sagt, so setzt sie
28 doch voraus, daß der Reichskanzler nicht nur Vorsitzender, sondern auch stimmberechtigtes
Mitglied des Bundesrates, daß er Bundesratsbevollmächtigter sein muß, und daß
der ihn in den Bundesrat entsendende Einzelstaat kein anderer sein kann als die „Prä—
sidialmacht“, Preußen. Daß die Stellung des Reichskanzlers im Bundesrate kein „Vorsitz
ohne Mitgliedschaft“ ist, ergibt sich aus Art. 13 Abs. 2 R.V., denn wenn es dort
heißt, daß der Kanzler sich in der Führung des Vorsitzes „durch jedes andere Mit—
glied des Bundesrates vermöge schriftlicher Substitution vertreten lassen“ kann, so er—
hellt, daß nach der Absicht der Verfassung der Kanzler Mitglied des Bundesrates sein
soll. Daß weiterhin die R.V. den Vorsitzenden des Bundesrates gerade als preußischen
Bevollmächtigten und nicht als Vertreter eines beliebigen anderen Einzelstaates voraus—
setzt, folgt daraus, daß der Vorsitz im Bundesrate ein Ausfluß der Präsidialstellung
Preußens ist, somit ein Recht, welches nicht anders als durch einen preußischen Bevoll—
mächtigten ausgeübt werden kann, — wie denn nach dem preußischen Entwurf der
nordd. B.V. vom 15. Dezember 1866 das Amt des Bundeskanzlers sich sogar in der
Stellung eines dem Bundesrate präsidierenden preußischen Bevollmächtigten, eines
„Präsidialgesandten“ erschöpfen sollte (s,. u. F 22). Der Sinn der R.V. ist also der,
daß der Bevollmächtigte des „Präsidiums“ — Art. 5 Abs. 2, 7, 8, 837, R.V. —, d. h.
Preußens kein anderer sein kann als der verfassungsmäßige Vorsitzende des Bundes—
rates, der Reichskanzler. Es muß sonach als verfassungsmäßige Pflicht des Kaisers und
Königs von Preußen bezeichnet werden, demjenigen, den er als Kaiser zum Reichskanzler
und Bundesratspräsidenten ernennt, zugleich die Fuührung der Präsidialstimme, die Voll—
macht Preußens im Bundesrate zu übertragen.
Die Substitutionsbefugnis des Reichskanzlers — Abs. 2 des Art. 15 — ist
durch ein vertragsmäßiges Sonderrecht (oben S. 522, 528) Bayerns beschränkt. Im
Falle der „Verhinderung Preußens“, d. h. dann, wenn der Kanzler sich einen der
preußischen Bundesratsmitglieder nicht fubstitutieren kann oder will, soll nämlich der
Vertreter Bayerns das nächste Anrecht auf den Vorsitz haben: bayer. Schlußprot. vom
28. Nov. 1870 Nr. IX.
Das Recht, Anträge im Bundesrate zu stellen, steht nach Art. 7 R.V. nur den
Mitgliedern des Bundes, dem Kaiser als solchem mithin nicht, sondern nur als
Zönig von Preußen zu, denn nur in dieser seiner Eigenschaft, als Träger einer der
Einzelstaatsgewallen, ist oder vielmehr repraͤsentiert er ein „Mitglied des Bundes“. Die
sog. Präsidialanträge sind, auch wenn sie vom Reichskanzler lediglich „im Namen des
Kaisers“ eingebracht werden, nicht Dokumente für die „gewohnheitsrechtliche Ent—
vicklung einer kaiserlichen Iniliative im Bundesrat“ (G. Meyer S. 898, Haenel,
Studien DI 42), sondern preußische Anträge.
        <pb n="537" />
        970

IV. Hffentliches Recht.

Eine Mindestzahl anwesender Bevollmächtigter für die Beschlußfähigkeit des
Bundesrats schreibt die R.V. nicht vor; der Bundesrat ist also stets beschlußfaͤhig. Der
Satz, daß nichtinstruierte Stimmen nicht gezählt werden (Art. 7 Abs. 3), hat den Sinn,
daß die wirkliche oder behauptete Instruktionslosigkeit eines Bevollmächtigten einzig die
Nichtberücksichtigung seiner Stimme, nicht aber den Anspruch auf Verschiebung der Ab—
stimmung zur Folge hat. Damit ist einer sonst möglichen Verschleppungspolitik einzelner
Regierungen der Boden entzogen. An Abstimmungen über solche Angelegenheiten, hin⸗
sichtlih deren Exemtionen einzelner Staaten bestehen (S. 521 ff.), nehmen die
eximierten, reservatberechtigten Staaten nicht teil (Sinn des Art.7 Abs. 4), so daß
z. B. Bayern, Württemberg und Baden nicht mitstimmen, wenn über eine Abänderung
der Reichs-Biersteuer, von der sie eximiert sind, Beschluß gefaßt werden soll.
Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit (Stichentscheid
des Präsidiums, d. h. Preußens: Art. 7 Abs. 3), eine Regel, welche nur durch wenige,
aber wichtige Ausnahmen durchbrochen ist. Es wird zunächst eine qualifizierte
Mehrheit erfordert, falls die RV. abgeändert werden will: solche Abänderungen gelten
als abgelehnt, wenn sie im Bundescate 14 Stimmen gegen fich haben. Ergibt sich
hieraus ein tatsächliches Veto Preußens mit seinen 17 Stimmen gegen Verfassungs⸗
änderungen aller Art, so ist diesem Staate ferner — und darin liegt eine weitere Aus—
nahme von der Regel des Majoritätsprinzips — ein solches Veto auch formell zugestanden
gegen Abänderungen der Reichsgesetze über Militär und, Marine, Zölle und Verbrauchssteuern
 und der Verwaltungsvorschriften, welche zur Ausführung der Zoll und Ver—
brauchssteuergesetze erlassen find (Art. 5 Abs. 2, 37). Endlich besteht als dritte Aus—
nahme der hier vorgestellten Regel das bereits besprochene (oben S. 522, 541) Veto der
reservatberechtigten Staaten gegen Abänderungen der Verfassungsvorschriften, auf welchen
ihre Reservatrechte beruhen.
Die Ausschüsse des Bundesrates, von denen Art. 8 R.V. handelt, sind
ständige Kommissfionen zur Vorbereitung (nicht Ausführung) der Bundesratsbeschluͤsse.
Die im Art. 8 genannten acht Ausschüsse sind verfassungsmäßig notwendige Einrich⸗
tungen; darüber hinaus kann der Bundesrat im Wege der Geschaͤftsordnung auch noch
weitere dauernde Ausschüsse einsetzen, und er hat dies auch getan (z. B. Ausschuß für
die Verfassung, für Elsaß⸗Lothringen, für die Geschäftsordnung). In jedem Ausschusse
müssen außer Preußen mindestens vier Staaten vertreten sein; jeder Staat führt nur
eine Stimme. Daß Preußen wie im Plenum, so auch in den Ausschüssen präsidiere, ist
verfassungsmäßig nicht notwendig, aber durch die geltende Geschäftsordnung vorgeschrieben.
In dem Ausschusse für das Landheer und die Festungen hat Bayern auf Grund der
Verfassung, Württemberg und Sachsen kraft ihrer Militärkonventionen einen ständigen
Sitz; die übrigen Mitglieder dieses Ausschusses und die Mitglieder des Ausschusses für
das Seewesen ernennt der Kaiser. Die Mitglieder der übrigen Ausschüsse werden vom
Bundesrat gewählt. Vorstehende Normen über die Zusammensetzung der Bundesrats
ausschüsse gelten nicht für den Ausschuß für die auswärtigen Angelegen—
heiten (Art 8 Abfses R. V.), in welchem Preußen nicht vertreten ist, Bayern den
Vorsitz führt und außer dem Bevollmächtigten dieses Staates noch Württemberg, Sachsen
und zweialljährlich vom Bundesrat zu bezeichnende Einzelstaaten vertreten sind. Auch
hinsichtlich seiner Kompetenz und Tätigkeit nimmt dieser Ausschuß eine von den übrigen
abweichende Stellung ein, indem er regelmäßig nicht zur Vorbereitung von Bundesrats⸗
beschlüssen, sondern zur Entgegennahme von Mitteilungen des Kaisers bestimmt ist (s. dar⸗
über unter 88 20, 44).
Die einzelnen Mitglieder des Bundesrates find nicht Reichsbeamte, sondern Bevoll—
mächtigte der Einzelstaaten; ob und inwieweit sie die Eigenschaft von Begmten der
Einzelstaaten haben, beautwortet sich, wie die rechtliche Stellung der Bundesratsbevoll—
mächtigten zu ihren Regierungen überhaupt, nach Landesstaatsrecht. Reichs rechtliche
Vorschriften über die Rechtsstellung der Bundesratsmitglieder finden sich in den Art. 9
und 10 R.V.: Recht des Bundesratsmitgliedes, jederzeit im Reichstage zu erscheinen
und die Ansichten seiner Regierung auch dann zu vertreten, pen diselben uch der
        <pb n="538" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 545
Mehrheit des Bundesrates, Nicht adoptiert worden sind; Unverträglichkeit gleichzeitiger
Mitgliedschaft an vsubea 4 und Reichstag (Art. 9); Gesandtencharakter, insbefondere
also Exterritorialität der Bundesratsmitglieder im Verhältnis zu der Landesstaatsgewalt
des Einzelstaates, in welchem der Bundesrat seinen Sitz hat, also Preußens (Sinn des
Art. 10). Über die Prozeßprivilegien der Bundesratsbevollmaͤchtigten vgl. 88 882, 402;
3. P.O. 88 49, 72. Str. P.O.

8 20. Der Kaiser!.

Das Kaisertum des heutigen Deutschen Reiches ist der Inbegriff derjenigen reichs⸗
organschaftlichen Funktionen, welche dem König von Preußen außer und neben der bevor—
rechteten Stellung seines Staates im Bundesrate (Vorsitz, Geschäftsleitung, potenziertes
Stimmgewicht, Stichentscheid, Vetorechte) zustehen. Der Benennung nach ein Ruͤckgriff
auf ältere, gewesenẽ und geträumte Verkoͤrperungen des Kaisergedankens, ist dies neu—
deutsche, auf die preußische Staatsgewalt radizierte Kaisertum sachlich, und zwar staats—
rechtlich wie politisch angesehen, eine Neuschöpfung, die sich von jenen namens-, nicht
vesensgleichen Erscheinungen: der Kaiserwürde des alten Reiches und dem in der Paulskirche
 nach dem Schemg der parlamentarischen Monarchie konstruierten „Kaiser der
Deutschen“, darin jedenfalls zu ihrem und des Reiches Vorteil unterscheidet, daß sie
theoretisch weniger, praktisch mehr zu bedeuten hat.
Die geschichtlichen Wurzeln der kaiserlichen Gewalt und Würde lassen sich zurück
verfolgen bis in die Vorarbeiten und Entwürfe der Norddeutschen Bundesverfassung.
Aus den Machtbefugnissen, welche dort der Krone Preußen außer und abgesehen von
hrer dominierenden Stellung unter den verbündeten Regierungen im Bundesrat zu—
gedacht waren, ist das heutige Kaisertum hervorgegangen durch eine Transformation der
echtlichen Natur jener Befugnisse, durch Veränderung des Namens ihres Trägers, durch
mannigfache Erweiterungen ihres Umfangs.
Die rechtliche Natur der Präsidialgewalt außerhalb des Bundesrates war nach dem
preußischen Entwuͤrf vom 15. Dezember 1866 (. oben S. 504) in seiner ursprünglichen,
aber auch in der abgeänderten Gestalt, welche er durch die Beratungen mit den nord—
eutschen Regierungen erhalten hatte, nicht die einer mit der Krone Preußen in Realunion
gesetzten Bundesorganschaft, sondern die einer Hegemonie Preußens über
den Bund, d. h. über das nicht-preußische Norddeutschland. Wenn die Entwürfe dem
„Bundespräfidium“ die völkerrechtliche Vertretung des Bundes, ferner die Verwaltung
der Post und Telegraphie übertrugen, wenn sie den König von Preußen zum „Bundes⸗
ꝛberfeldherrn“ ernannten und enduch die von dem Bunde zu unterhaltende Kriegsmarine
chlechtweg unter die Kommandos und Organisationsgewalt „Sr. Majestät des Königs
von Preußen“ stellten, — so wollte mit alledem nicht gesagt sein, daß diese hervor⸗
sagenden, die diplomatische, militärische, verkehrspolitische Einheit Norddeutschlands ver—
Urgenden Funktionen auf die Bun des gewalt übergehen follten, sondern der preußischen
Staatsgewalt wollte man sie übertragen. Weder das den Bund völkerrechtlich repräsen⸗
tierende Bundespräsidium noch der Bundesoberfeldherr, noch das Oberkommando der
Marine war als Bundesamt, als Ausfluß einer sämtliche Staaten, also auch Preußen,
eherrschenden Bundesregierungsgewalt gedacht; überall handelte es sich nicht um ein Auf—
gehen Preußens in Deutschland, sondern umgekehrt um eine hegemonische Ausdehnung der
ↄreußischen Staatsgewalt auf das übrige (zunächst Nord-)Deutschland. Im Ressort der
auswärtigen Politik, der Armee und Marine, der Post und Telegraphie sollte der Nord—
deutsche Bund schlechterdings nichts anderes fein als ein „verlängertes Preußen“2, sollte

Riteraturauswahl: Laband 1101 ff.; G. Meyer 8 127; Schulze, Deutsch. Staatsr.
J 8off. Zorn 8 73 v. d deh Komm. S. 126 ff, 1883 ff.; Haenel, Studien II Off. 56 ff.
n in Hirths Annal. 1877, 6. se Preuß, in der Zischr. f. d. gesammte Staatswiss. XV.
7 fi Fischer, Das Recht des deutschen Kaifers 1885 Borahat im Arch off. RVIi at;
iunding Die Lechtliche Stellung des Kaisers im heutigen Reiche Gortrag 1898).
NMusdruck Kaiser Wilhelms I erwähnt bei Tr tsͤte Poutit Ia0, IV 345.
Eneyklopädie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. II. 35
        <pb n="539" />
        546 IV. Hffentliches Recht.

der König von Preußen nicht als Träger eines Bundesamts, sondern als s olcher, nicht
durch Bundesbehörden, sondern durch seine preußischen Ministerien des Auswärtigen,
des Krieges, der Marine, des Handels Norddeutschland regieren und verwalten. Man sieht:
auf dieser frühesten Entwicklungsstufe zeigt das nachmals kaiserliche Amt noch keinen
föderalistischen, sondern einen hegemonialen, kaum einen nationalen, sondern einen mehr
zroßpreußischen Anstrich. Eine entscheidende Wandlung dieses Charakters trat nun aber
schon ein, ehe die Entwürfe der norddeutschen Verfassung geltendes Recht wurden; sie trat
ein als Rückwirkung der Beschlüsse des verfassungberatenden Reichstags über die staatsrecht⸗
liche Stellung des Bundes(heutigen Reichs-)kanzlers. Damals wurde, auf einen von
o. Bennigsen gestellten Antrag unter Zustimmung der verbündeten Regierungen, der
norddeutschen Bundesverfassung, Art. 17, der Satz eingefügt: „Die Anordnungen und
Verfügungen des Bundespräsidiums werden im Namen das Bundes erlassen und be—
dürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers, welcher dadurch die
Verantwortlichkeit übernimmt.“ Die Annahme dieses Antrages Bennigsen bewirkte,
worauf in anderem Zusammenhange, unten 8 22, S. 554, 555, zurückzukommen sein wird,
zunächst eine grundsätzliche Anderung der Position des Bundeskanzlers, welcher, bis dahin
als ein preußischer Funktionär, als abhängiger Untergebener des preußischen Ministers
des Auswärtigen projeltiert, nunmehr aus diesem Abhaͤngigkeitsverhältnis losgelöst, mit
ministerieller Selbständigkeit gegenüber dem Bundesprasidium ausgestattet und mit
ministerieller Verantwortlichkeit gegenüber Bundesrat und Reichstag belastet wurde.
Weiterhin aber wirkte das folgenschwere Amendement zurück auf die rechtliche Natur und
Stellung des Bundespräsidiums. „Die Anordnungen und Verfügungen des
Bundespräsidiums“ will heißen: alle Anordnungen, deren Erlaß nach der Verfassung
Sache des Bundespräsidiums ist. Sie alle, insbesondere also auch die im Bereiche der
auswärtigen Politik, der Post- und Telegraphenverwaltung ergehenden Regierungsakte,
sollen erlassen werden „im Namen des Bundes“; nicht vom König von Preußen
kraft eigenen Rechts, nicht als Hoheitsrechte Preußens über den Bund, sondern als
Rechte des Bundes, als Ausflüsse einer Bundesgewalt, welche nicht sowohl die Mit⸗
verbündeten Preußens als vielmehr auch Preußen selbst überragt und beherrscht.
Damit war die gesamte Regierungsgewalt, welche die Verfassung der Krone Preußen
im Interesse des Bundes zuschrieb, quoad ius für den Bund reklamiert; diese Gewalt
hatte, unversehens, möchte man sagen, ihr Subjekt gewechselt: aus der preußischen Hege⸗
monie über den Bund war eine Organschaft im Bunde geworden; der Herrscher „des
mächtigsten und aus diesem Grunde zur Leitung des Gemeinwesens berufenen
Bundesstaates“ verwandelte sich in ein Organ der Gesamtheit, in ein ‚Bundes ober—
haupt“, welcher Titel, einige Jahre später, durch das norddeutsche Strafgesetzbuch vom
31. Mai 1870 (88 80, 94, 95) auch formell und offiziell eingeführt worden ist. So
ward die hegemonische Struktur der Verfassungsentwürfe durchbrochen, immerhin aber
noch nicht ganz und restlos transformiert. Denn die Tragweite des Amendements
Bennigsen umfaßte sachlich nur die Zuständigkeit des „Bundespräsidiums“ nach der
norddeutschen Bundesverfassung, nicht weniger allerdings, aber auch nicht mehr. Die Ro⸗—
gierungsgewalt des Bündespräsidiums wurde durch Art. 17 Satz 2 der
nordd. B. V. zur Bundesgewalt erklärt; die Kommandogewalt des „Bundes—
feldherrn“ dagegen und des Königs von Preußen als Oberbefehlshabers der
Kriegsmarine wurde durch Art. 17 nicht berührt, blieb von der konstitutionellen
Verantwortlichkeit des Bundeskanzlers frei und blieb unter der Herrschaft der norddeutschen
Bundesverfassung das, was sie nach deren Entwürfen fein sollte: preußische Hegemonie.

Formulierung des Hegemoniegedankens in der Thronrede zur Eröffnung des verfassung—
beratenden Reichstages; vgl. Nreuß in der oben S. daß dSium. inFit. Abhandlung S. 428.
Die vielfach, z. B. bei Haenel, Siudien 11 21, zitierte Cianen Bismarcks vom 28. Sept.
1867 betreffend die Verantwortlichkeit des Kanzlers für“ die Kriegs— und Dreeredern des
Bundes steht der Auffassung des Textes nicht entgegen, denn sie bezieht fich nur auf die Ver⸗
waltung, nicht auf“ die militärische Kom mian doge walt. über den Unterschied dieser beiden
Begriffe sa unt. Jad. Richtig Borubhat im Arche bft v eff.
        <pb n="540" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 5347

Erst bei der Erweiterung des Norddeutschen Bundes zum Deutschen Reiche verschwand
dieser starke letzte Rest des „verlängerten Preußens“ aus der Verfassung, wurde auch
die Kommandogewalt über Heer und Flotte nationalisiert. Sie wurde es — nicht schon
zurch die Novemberverträge von 1870, welche eine Anderung in der staatsrechtlichen
Stellung des Bundespräsidiums und Bundesfeldherrn überall nicht beabsichtigten, wohl
aber durch die Einführung des Kaisertitels (s. oben S. 509) und durch die Folgerungen,
welche die Neuredaltion der R.V. (16. April 1871) aus dieser Einführung gezogen hat.
— UÜber die Vorgänge und maßgebenden Absichten bei dieser „Erneuerung der deutschen
Kaiserwürde“ sind wir jetzt durch Bismarck (Gedanken und Erinnerungen V118 ff.)
zenau unterrichtet. Wir wissen, wie dies Gestum Bismareki per Regem Ludovieum
gemeint war. „Die Annahme des Kaisertitels war ein politisches Bedürfnis, weil er in
den Erinnerungen aus Zeiten, da er rechtlich mehr, faltisch weniger zu bedeuten hatte,
zin werbendes Element für Einheit und Centralisation bildete“ (a. a. D. S. 115); —
der Glanz der alten Kaiserkrone, der Erinnerungswert dieses ehrwürdigen, tausendjährigen
Symbols deutscher Einheit sollte unverloren bleiben, sollte für das neue Reich nutzbar
gemacht werden. Das ist das eine. Das andere Motiv der Einführung des Kaisertitels
aber ist die volle und bewußte Überwindung des Gedankens der preußischen Hegemonie.
Wenn Bismarck dem König Ludwig von Bayern nahelegte (a. a. O. S. 117, 118;
l8363), „daß die bayrische Krone die Präsidialrechte dem Könige von Preußen (se. als solchen)
ohne Verstimmung des bayrischen Selbstgefühls nicht werde einräumen können; preußische
Autorität innerhalb der Grenzen Bayerns ausgeübt, sei neu und werde
die bayrische Empfindung verletzen, ein deutscher Kaiser aber sei nicht der im Stamme
verschiedene Nach bar Bayerns, sondern der Landsmann“ ... „schicklicher Weise“
fönne daher König Ludwig die der Autorität des Präsidiums bereits zügesagten, wiewohl
aoch nicht ratifizierten Konzessionen „mur einem Deutschen Kaiser, nicht aber
dem Könige von Preußen machen“; — wenn König Ludwig diesen Ideengang
Wort für Wort sich zu eigen machte uͤnd in Übereinstimmung mit ällen deutschen Re⸗
zierungen seinen Antrag auf Annahme des Kaisertitels entsprechend motivierte!; —
venn endlich der erste Kaiser des neuen Reiches in jener denkwürdigen Versailler
Proklamation vom 18. Januar 1871 dem deutschen Volke kundtat: „.. Demgemäß
verden Wir und Unsere Nachfolger an der Krone Preußens fortan den Kaiserlichen Titel
n allen Unsern Beziehungen und Angelegenheiten des Deutschen Reiches führen,“ so
zrhellt aus alledem der Sinn, in welchem vornehmlich die Kaiserwürde angeboten und
angenommen wurde: völlige Aufgabe des Hegemoniegedankens und Vereinigung sämtlicher
 der Krone Preußen außerhalb der Buͤndesratssphäre zustehender Präsidialrechte,
inschließlich der Kommandogewalt über Heer und Marine, zu einem ein—
Jeitlichen obersten Reichsamt: zum Kaisertum. Es war einfacher Vollzug des Willens
aller Beteiligten, wenn die Neuredaktion der Reichsverfassung vom 16. April 1871 die
Bezeichnung „Kaiser“ nicht nur an den Stellen einsetzte, wo die norddeutsche B.V. den
Ausdruch , Bundespräfidium“ gebrauchte (Art. 11, 17 18, 86, v0o u. s w), sondern auch
dort, wo (wie z. B. in Art. 53, 68) früher der „König von Preußen“ als solcher
schlechthin oder als „Bundesfeldherr“ figurierte.
So gelangte die Nationalisierung der Präsidialgewalt, die Transformation der
Hegemonie in das Reichsamt zum formellen Abschluß. Über die staatsrechliche Natur
»es Kaisertums ist daher zuerst dies zu sagen: Das deutsche Kaisertum st nicht die
preußische Hegemonie über das außerpreußische Deutschland, vielmehr die lebendige Ver⸗
geinung dieser Hegemonie. Die kaiserlichen Regierungsrechte sind nicht Bestandteile oder
Zubehörstücke der preußischen Staatsgewalt, sondern Inhalt einer mit der Krone Preußen
eal unierten Reichsorganschaft. Wenn der Kaifer in Baden eine Festung anlegen

Das Schreiben des Königs von Bayern an Koni— Wilhelm J. abgedruckt z. B. bei Zorn,
Staatsr. J BI. andee Bae v— edens durch die we der Kaiser⸗
würde solle ausgedrückt werden, daß die mit der Krone Preußen verbundenen Präsfidialrechte Rechte
kien, welche Ew, Majestät im Namen des gefamten deutschen Baterlandes auf Grund der
Linigung seiner Fürsten ausüben“.
        <pb n="541" />
        348 IV. ffentliches Recht.

läßt, die Errichtung einer Oberpostdirektion in Hessen befiehlt, wenn er in Württemberg
oder Sachsen die dortigen Truppen inspiziert, so übt er mit alledem nicht preußische
Staatsgewalt auf nicht-preußischem Boden, sondern des Reiches Gewalt im Reiche aus.
Diese Reichsorganschaft ist eine Unmittelbare Organschaft. Das heißt: der
Kaiser repräsentiert innerhalb seiner verfassungsmäßigen Zuständigkeit den Willen des
Reiches, die Reichsgewalt ebenso unmittelbar? wie die beiden anderen Hauptorgane,
Bundesrat und Reichstag. Der Kaiser erläßt seine Anordnungen und Verfügungen
„im Namen des Reichs“ (Art. 17 R.V.). Dies besagt — ein neuer Sinn der viel—
bedeutenden Worte! —: es steht niemand zwischen Kaiser und Reich. Der Kaiser hat
kein noch höheres Organ des Reiches über sich, er wird von niemand ernannt noch abgesetzt,
keiner Stelle im Reich ist er verautwortlich. Allerdings übt er kein eigenes und ursprüng⸗
liches, sondern abgeleitetes, fremdes Recht aus (ebensowenig wie der Monarch im Einheits⸗
staate, vgl. oben S. 456, 472), aber dies Recht gehört dem Reiche, d. h. der nationalen
souveränen Staatspersönlichkeit, nicht einer von dieser verschiedenen anderweiten Korporation
oder Organpersönlichkeit, insbesondere nicht der Staatengesamtheit, repräsentiert durch die
oerbündeten Regierungen, verkörpert im Bundesrat. „Im Namen des Reichs“ heißt nicht
„im Namen der verbündeten Regierungen“ (unrichtig v. Seydel, Komm. S. 126,
Jellinek, Staatsl. 507 Anm. 2), sondern, wie jene bayerische Aufforderung zur An⸗
aahme des Kaisertitels — oben S. 509 Anum. — den Ausdruck wendet: „im Namen
des gesamten deutschen Vaterlandes“. — Freilich stellen die verbündeten Regierungen im
Bundesrate den Träger, das in diesem Sinne „oberste“ Organ der Reichsgewalt dar
(oben S. 5338—540), diese Trägerschaft bedeutet aber nur Präsumtion der Kom—
petenz, nicht Suprematie über den Kaiser, noch gar Inhaberschaft der gesamten Reichs⸗
gewalt zu eigenem Recht, eine Stellung, welche alle anderen Reichsorgane, den Kaiser
nicht ausgeschlossen, zu Delegataren dieses obersten Machthabers herabdrücken würde. Der
Kaiser ist dem Repräsentanten des Trägers der Reichsgewalt, dem Bundesrate staats⸗
rechtlich gleichgeordnet, zeremoniell übergeordnet. Delegatar des Bundesrates
bezw. der verbündeten Regierungen ist er nicht.
Durch zwei Ausnahmen nur ist dieses letztere Prinzip durchbrochen; beide beziehen
sich auf das Verhältnis zum Reichstage und erklären sich daraus, daß als Inhaber der
Regierungsgewalt gegenüber dem Reichstage, als „Reichsregierung“ in dem konstitutionell⸗
parlamentarischen Sinne des Wortes nicht der Kaiser, sondern der Bundesrat gedacht ist.
Der eine Fall ist die Eröffnung und Schließung des Reichstags: Hoheitsrechte, welche
die R.V. Art. 12 zwar dem Kaiser ohne weitere Hinzuͤfügung überträgt, die aber
aach feststehenden, in den üblichen Formeln (ogl. v. Seydel, Komm. S. 126, Laband J,
196) sich widerspiegelnder Praͤxis „im Namen der verbündeten Regierungen“ ausgeübt
werden. Analog wird man die Stellung des Kaisers in dem andern hierhergehörigen
Falle, bei Einbringung bundesraͤtlicher Vorlagen im Reichstage, Art. 16 R.V., aufzufassen
haben. Auch hier erscheint der Kaifer lediglich als Vollzugsorgan der verbündeten Re—
gierungen, als Überbringer des von ihnen im Bundesrate —V— unten
8 89 1). Es sind dies Singularitälen, welche die Regel, nämlich die Unmittelbarkeit
der kaiserlichen Organschaft sicherlich nicht alterieren, sondern nur bestätigen und befestigen.
Das Wesen dieser Organschaft besftimmen heißt einen allgemeineren Rechtsbegriff auf⸗
suchen, dem sie sich einordnen laßt. Es darf behauptet werden, daß es einen solchen
Begriff: einen einzigen, dem das Kaisertum überall entspricht, nicht gibt. Als Gesamt—
erscheinung ist unser Kaisertum eine Organschaft ganz eigener Art.
Im Sinne des Völkerrechts ist der Kaiser Staatsoberhaupt, die „Re—
zierung“ des Deutschen Reiches. Denn er repräsentiert seinen Staat, das Deutsche
Reich, im Staatenverkehr, und'er repräsentiert es voll, ohne Konkurrenz eines anderen,
diese Vertretungsmacht nach außen beschrünkenden Organs. Sein Wort, seine Unter—
schrift sind zur völkerrechtlichen Verpflichtung des Reiches ebenso erforderlich wie ausreichend.
Faßt man nun die staatßrechtliche Stellung des Kaisers, sein Verhältnis zu
den andern Organen und zu den Objekten der Reichsgewalt ins Auge, so versagen alle
hergebrachten Begriffe und Schablonen Der Kauses ist etwas anderes und mehr als ein
        <pb n="542" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 549

Beamter: niemand ernennt ihn und stellt ihn an, der ohne Zutun selbst des „Reichs—
souveräns“, der im Bundesrate sich verkörpernden Staatengesamtheit, Kaiser wird; er
kann unter keinen Umständen von irgend einer Stelle im Reich zur Verantwortung ge—
zogen werden. Er ist also auch nicht der „Präsident“ des Reiches im Sinne des re—
publikanischen Staatsrechts (Frankreich, Nordamerika); auch kein „erblicher“ Präsident.
Anderseits ist er auch nicht der Monarch des Reichs. In vollem und bewußtem Gegen—
satz zu dem Werke der Frankfurter Paulskirche ist die Krönung des heutigen Reichsbaues
mit einer „monarchischen Spitze“ weder beabsichtigt noch bewirkt worden. Von den Ab—
sichten der Reichsgründer war bereits — oben S. 538 ff. — die Rede. Weder die.
Richtung dieser Absichten noch das, was sie erreicht haben, die positive Gestaltung des
Kaisertums, berechtigt dazu, hier von einer monarchischen Herrschergewalt zu reden, —
man müßte denn den überlieferten festen Begriff der Monarchie ins Nebelhafte und
Grenzenlose verflüchtigen. Jedenfalls ist der Kaiser nicht Reichsmonarch im Sinne des
deutschen Landesstaatsrechts. Dieses (vergl. unten 8 25) läßt die gesamte Staatsgewalt
trägerschaftlich in der Person des Monarchen vereinigt sein, ein Moment, welches, wie
erwähnt, bei dem Kaiser nicht zutrifft, denn nicht er, sondern die Gesamtheit der Einzel⸗
staaten ist der Träger der Reichsgewalt, nicht er, sondern der diesen Träger repräsentierende
Bundesrat besitzt die Präsumtion der Zuständigkeit, „die Souveränetät ruht nicht beim
Kaiser, sie ruht bei den verbündeten Regierungen“ (Bismarck, im Reichstage, 198. April
1871). Der Kaiser hat nur diejenigen Rechte und Funktionen, welche ihm die Verfassung
oder besondere Gesetze ausdrücklich übertragen. Diese Funktionen liegen sämtlich auf
dem Gebiete der vollziehenden Gewalt, der Exekution. An der richterlichen Gewalt des
Reiches ist der Kaiser nicht, auch nominell nicht, beteiligt: die Urteile des Reichsgerichts
ergehen nicht in seinem Namen, sondern im Namen des Reichs. Und sein Anteil an
der gesetzgebenden, also der obersten Funktion der Reichsgewalt ist ein rein formaler:
er beschränkt sich auf die Ausfertigung und Verkündigung dessen, was der Bundesrat
unter Zustimmung des Reichstages als Reichsgesetz zu sanktionieren beliebt hat. Der
Kaiser hat im Prozesse der Reichsgesetzgebung weder Initiative noch Sanktion noch Veto;
ja nicht einmal das blecherne Schwert parlamentarischer Schein- und Schattenkönige, das
suspensive Veto, ist ihm in die Hand gegeben. Ein Monarch ohne staatsrechtlichen
Einfluß auf die Legislative ist aber, zumindest nach deutscher Auffassung und Tradition,
kein Monarch. Anderseits paßt auch das Schema der parlamentarischen Monarchie nicht
auf das deutsche Kaisertum, denn was dem Kaiser an der staatsrechtlichen Fülle
monarchischer Gewalt fehlt, liegt nicht beim Reichstag, sondern beim Bundesrat.
Das Kaisertum ist eine repräsentative und exekutive Organschaft eigener Art, welche
ad maiorem gloriam Germaniae ausgestattet ist mit vielen einzelnen Momenten und
Merkmalen, insbesondere auch mit den äußeren Attributen und Ehrenrechten der Monarchie:
Anverantwortlichkeit und Unverletzlichkeit, erhöhtem strafrechtlichem Schutz der Perfon,
Titel und Wappen, Hof⸗- und Kanzleizeremoniell.
Die dem Kaiser übertragenen Regierungsfunktionen sind im wesentlichen folgende.
Dem Kaiser steht die Vertretung des Reiches Dritten gegenüber zu. Diese Vertretungs—
nacht ist eine ausschließliche und erstreckt sich auf den völkerrechtlichen wie auf den
privatrechtlichen Verkehr: Sache des Kaisers allein ist es, das Reich als Mitglied der
Staatengemeinschaft wie als Fiskus zu repräsentieren. Von der völkerrechtlichen
Vertretung war bereits die Rede. In Ausuͤbung dieser Funktion hat der Kaiser die
auswärtige Politik des Reiches zu bestimmen, „im Namen des Reiches Krieg zu erklären
und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzu⸗
gehen, Gesandle zu beglaubigen und zu empfangen“ (R. V. Art. 11 Abs. 1). Die Zu—
stimmungsrechte des Bundesrates bei Erklärung von Angriffskriegen (Art. 11 Abs. 2)
und bei den gesetzgebenden Faktoren bei Abschluß und Vollzug solcher Reichsverträge,
velche in den Bereich der gesetzgebenden Gewalt eingreifen (a. a. O. Abs. 3; ogl. unten
944), sind interner Natur und beschränken die Vollmacht des Kaisers nach außen nicht.
Die Zuständigkeit des Kaisers zur Vertretung des Reichs als Fiskus führt auf
das Gebiet der inneren eee Hier ist dem Kaiser übertragen: Verfügung
        <pb n="543" />
        550 IV. ffentliches Recht.

und Oberbefehl über die bewaffnete Macht Deutschlands zu Lande und zu Wasser;
Einberufung, Eröffnung, Vertagung, Schließung der Sessionen des Bundesrates ung
Reichstags (während die Auflösung des Reichstags dem Bundesrat unter Zustimmug
des Kaisers zusteht; s. unten S. 553); Recht der Ernennung aller Reichsbeamten, des
Reichskanzlers an der Spitze, dienstherrliche Gewalt über diese Beamtenschaft, Oberleitung
der gesamten „eigenen und unmittelbaren Reichsverwaltung“ (s. unten 8 48); Aus⸗
fertigung und Verkündigung, sowie Überwachung der Ausführung der Reichsgesetze ( R.V.
Art. 17, 36 Abs. 2); die Verordnungsgewalt, soweit sie in der dienstherrlichen und
Kommandogewalt einbegriffen ist, im übrigen, soweit spezielle Verfassungs— oder einfache
Gesetzesvorschriften den Kaiser zum Erlaß von Verordnungen ermächtigen (s. unten 8 40).
In den Gebieten der „konsolidierten Reichsgewalt“ (vgl. oben S. 518): im Reichs⸗
lande Elsaß-Lothringen und in den Schutzgebieten ist die Zuständigkeit des Kaisers auf
Grund besonderer Reichsgesetze (s. unten 88 28, 24) eine universelle, trägerschaftliche:
er übt dort die Staais- bezw. Schutzgewalt, d. h. die Regierungsgewalt des Reiches in
ihrer Gesamtheit und zwar, in Umkehrung der normalen, für den Bundesrat streilenden
Präsumtion (vgl. oben S. 842), im Zweifelsfalle allein aus,
Die Ausübung der kaiserlichen Regierungsgewalt ist, den Grundsätzen des kon—
stitutionellen Staatsrechts entsprechend, überall ministerieller Verantwortlichkeit unterstellt,
derart, daß jeder Regierungsakt des Kaisers zu seimer Gültigkeit der verantwortlichen
Gegenzeichnung des Reichskanzlers bedarf (R.V. Art. 17, s. unten 8 22 und, betreffs
der ministeriellen Funktionen des Statthalters von ElsaßLothringen, 8 283).
Ein im politischen Sinne vollständiges Bild der kaiserlichen Machtstellung im Reich
ergibt sich nur, wenn man die angegebenen Regierungsrechte des Kaisers im Zusammen⸗
halt mit seiner reichsverfassungsmaͤßig notwendigen Hausmacht betrachtet, wenn man
bedenkt, daß das kaiserliche Amt mit der Krom Preußen, also mit der monarchischen
Herrschergewalt über drei Funftel aller Deutschen in untrennbarer Realunion ver—
bunden ist.
Subjekt des Anspruchs, Kaiser zu sein und als solcher zu gelten, ist der Träger
der preußischen Königskrone. Wer dies jeweils ist, beantworlet sich nach preußischem
Staatsrecht. Thronfolgerecht und Thronfolgeordnung in Preußen sind durch Art. 11,
R.V. nicht etwa in Reichsrecht verwandelt und damit der Abanderung durch die preußische
Gesetzgebung entrückt, sondern Landesrecht, preußisches Recht geblieben. Dus Reich
acceptiert dieses Landesrecht vorbehaltlos, einschließlich aller Abaͤnderungen, welche es
künftighin durch die gesetzgebenden Faktoren Preußens etwa erfahren möchte. Reichs⸗
rechtlich, also mit bindender Kraft auch für Preußen, festgelegt ist nur der Grundsatz,
daß der deutsche Kaiser und der König von Preußen stets eine und dieselbe Person sein
müssen. Daraus ergibt sich die weitere Folgerung, daß derjenige, welchem nach preußischem
Staatsrecht die Ausübung der Regierungsgewalt für den regierungsunfähigen König
zusteht, der Regent wie der Regierungsstellvertreter i. e. S. (vgl. unten 8 28), auch
die kaiserlichen Regierungsfunktionen vertretungsweise wahrzunehmen hat, in diesem Sinne
also Kaiser ist, wenn er gleich nicht Kaiser heißt, den Kaisertitel vielmehr Sr. Majestät
dem vertretenen Könige uͤberlassen muß. Aus dvoer Staatspraxis zu vergleichen: Ver—
ordnungen über die Einsetzung und Beendigung einer Regierungsstellvertretung im Reiche
und in Preußen vom 4. Juni und b. Dezember 1878 RGSvl 101 und 368, Preuß.
G.S. 253 und 3185).

8 21. Der Reichstag!.

.I, „Wöhrend das, was im alten deutschen Reiche „Reichstag“ hieß, heute seine geschicht—
liche Fortsetzung im Bundesrate findet (s. oben S. 540), ist der altehrwürdige Raine
dermalen übertragen auf eine organische Einrichtung, welche das alte Reich nid kannte

Seydel in ege Annal. 1880. S. 8352 ff,, und Komm. z. R.V. S. DNpre Laband
J268 ff.; G. Meyer dod ff grn Staelar. Iiä ff. und im Rechtslexikon HI 400 ff.
        <pb n="544" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 551

noch kennen konnte, weil es die Neuzeit, deren politischer Geist aus dieser Einrichtung
redet, nicht mehr erlebt hat. In diesem Hauptstücke seiner Verfassung vornehmlich zeigt
das neue Reich sich als konstitutioneller Staat. Der Reichstag verwirklicht, was seit
Anbeginn der nationalen Einheitsbestrebungen des 19. Jahrhunderts“ neben dem Kaiser—
zedanken unserer Väter Traum und Sehnsucht war, er verkörpert die Idee, welche von
der Frankfurter Paulskirche zum erstenmal in feste, staatsrechtliche Formen gegossen
wurde, Aussicht auf Leben aber und Erfüllnng doch erst gewinnen konnte, nachdem der
preußische Staat das Erbe von 1848 angetreten und es in seine mächtige Hand
genommen hatte?: der Reichstag ist das deutsche Parlament.
„Die Mitglieder des Reichstages“, sagt die R.V. Art. 29, „sind Vertreter des
gesamten Volkes und an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden.“ Ein Artikel,
dessen Wortlaut der preußischen V.U. Art. 88 nachgebildet ist und wohl in jeder modernen
Verfassung seine Parallelstelle findet: er enthält sozusagen gemeingültiges konstitutionelles
Staatsrecht und zeigt, in Verbindung mit dem andern Sahtze, wonach der Reichstag aus
— allgemeinen, direkten, geheinen — Wahlen des ganzen deutschen Volkes
hervorgeht (R.V. Art. 20), an, was man in Gestalt des Reichstages schaffen wollte:
rine Volksvertretung im Stile der konstitutionellen Staatsordnung. Diesem Be—
griffe entsprechend ist der Reichstag ein kollegialisches, un mittelbares (s. oben S. 589,
548) Reichsorgan, welches den Einfluß des Reichsvolkes auf die Ausübung der Reichs—
gewält durch Bundesrat und Kaiser vermitteln soll, und dessen Mitglieder demgemäß
durch Wahlen der Bevölkerung bezeichnet werden.
Die allgemeinen, in anderem Zusammenhange (s. unten 8 80) zu betrachtenden
Merkmale des Begriffes „Volksvertretung“ finden sich sämtlich beim Reichstage wieder,
nsbesondere jenes negative, im Art. 29 R.V. zum Ausdruck gebrachte Merkmal, wonach
zwischen Reichstag und Volk, zwischen Gewählten und Wählern nicht sowohl kein „Auf—
trag“, keine „Inftruktion“ als vielmehr überhaupt kein Rechtsverhältnis besteht (s. unten
S. 579). In den Einzelheiten seiner staatsrechtlichen Ausgestaltung ist der Reichstag
teils nach dem Vorbilde der deutschen Landtage, namentlich des preußischen Landtages
(vgl. Laband 1 269), gemacht — so z. B. in Bezug auf die allgemein rechtliche
Stellung, das Ausmaß der Zuständigkeit, die Privilegien der Reichstagsmitglieder —,
teils nach dem Muster der Frankfurter Verfassung und des „Reichswahlgesetzes“ vom
12. April 1849 (vgl. oben S. 496, 608); dies gilt bezüglich der Bildung des Reichstags,
 des Wahlrechts. Der Reichstag des geltenden Rechts ist, bei größtenteils wörtlicher
ü bereinstimmung der Normen des letzteren mit dem angeführten Gesetz, betr. die Wahlen
zum Volkshause, von 1849 nach Anlage und Formation genau das „Volkshaus“ der
Frankfurter Verfassung, also der „Reichsstag“ von damals (s. oben S. 496), nur reduziert
auf das Einkammersystem infolge Weglassung des „Staatenhauses“, welches heute durch
die föderalistische Struktur der obersten Regierungsstelle, durch den Bundesrat entbehrlich
zemacht, ja mehr als ersetzt wird.
In scharfem, voll beabsichtigtem Gegensatz zum Bundesrat ist der Reichstag ein
streng unitarisch geformtes Reichsorgan (vgl. oben S. 889). Er steht außer Zusammen—
jang mit den einzelstaatlichen Faktoren, er zeigt das Deutsche Reich nicht als „Bund“,
sondern rein als Staat. Und dieser unitarische Charakter, welcher nur die ungebrochene
Tinheit der Nation, nicht das Farbenspiel ihrer partikularen Gliederung abbilden will, ist
aachdrücklich verschürft worden durch das verfassungsändernde R.G. vom, 24. Februar
18738. Nur in einem einzigen Punkte noch spiegelt sich der bundes staatliche Charakter
des Reiches: darin. daß die Wahlkreise unter Berücksichtigung der einzelstaatlichen

Oben 8 J.
Oben S. 500.
welches R.V. Art. 28 Ahs. 2 aufhob. Die aufgehobene Bestimmung lautete: „Bei der
Beschlußfaffung üͤber eine Ängelegenheit, welche Jach den Bestimmungen dieser Verfafsung wicht dem
enzen Reiche“ gemeinschaftlich ist, werden die Stinmen nur, derjenigen Mitglieder gezaͤhlt, die in
Bundesstaaten gewählt sind, welchen die Angelegenheit I de ist.“ Sie stand, während ihr
Analogon, Art“7 Abf. 4 R.V. (oben S. 544) dem föderalistischen Wesen des Bundesrates entsprechen
nag, mit dem Unitarismus des Reichstages in vollem Widerspruch.
        <pb n="545" />
        552

IV. ffentliches Recht.

Grenzen gebildet sind, derart, daß die Gesamtzahl der Reichstagsabgeordneten oder,
was dasselbe sagt, der Reichstagswahlkreise durch Z5 des Wahlgesetzes vom 81. Mai
1869 bezw. Art. 20 R. V. zunächst auf die Einzelstaaten umgelegt ist, kein Wahlkreis
die Gebiete mehrerer Staaten umfaßt und auch die kleinsten Einzelstaaten je einen Wahlkreis
für sich selbst dann bilden, wenn ihre Einwohnerzahl hinter der Normalgröße der Wahl—
kreise — 100 000 Seelen — zurüchleibt. Doch liegen die Motive dieser Vorschrift mehr
auf verwaltungstechnischem als auf politisch-staatsrechtlichem Gebiet. Das unitarische
Wesen des Reichstags wird dadurch nicht beeinträchtigt, wenn man sich den Art. 29 RiV.
(„Vertreter des gesamten Volkes“), sowie vor allem die grundlegende Bestimmung (8 1)
des Wahlgesetzes vom 81. Mai 1869 vergegenwärtigt, wonach das Reichstagswahlrecht
ein Recht nicht des Staatsangehörigen in seinem Heimatsstaate, sondern ein Recht des
Deutschen im Reich ist, ein Recht, welches ausgeübt werden kann, wo immer der
Ausübende im Reichsgebiete seinen Wohnsitz erworben hat, so daß die Zugehörigkeit zu
dem Einzelstaate, in welchem gewählt werden will vollkommen gleichgültig und be—
deutungslos ist.
Die Formation des Reichstags ist die einer einzigen, reinen Wahlkammer,
gebildet auf Grund eines Wahlrechts, welches nach der Verfassung Art. 20 allgemein,
direkt und geheim, nach dem Wahlgesetz für alle Wahlberechtigten ein gleiches ist!.
Begriff und Beschränkungen der „Allgemeiuüheit“ dieses Wahlrechis ergeben sich aus dem
Wahlgesetz vom 81. Mai 1869. Dieses verleiht das artibe Wahlrecht (die Wahl—
fähigkeit) allen Deutschen männlichen Geschlechts welche das 285. Lebensjahr zurückgelegt
haben, mit Ausnahme?: 1. derjenigen, welche unter Vormundschaft stehen; 2. derjenigen,
über deren Vermögen der Konkurs gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar während der
Dauer des Konkursverfahrens; 8. derjenigen, welche eine Armenunterstützung aus öffent—
lichen oder Gemeindemitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre
bezogen haben; 4. derjenigen, welchen durch strafgerichtliches Urten die bürgerlichen
Ehrenrechte aberkannt sind, und zwar für den Zeitraum der Aberkennung (6 8 W.G.).
Das Wahlrecht ruht für Personen des Soldatenstandes, solange sie sich ber den Fahnen
befinden (F 49 R.Milit. G. v. 2. Mai 1874). Die Zulassung zur Ausübung des Wahl—
rechts kann bei sonst zutreffenden Voraussetzungen nur am Orte des Wohnsitzes (87
W. G.) von denjenigen beansprucht werden, dessen Name den gesetzlichen und reglementarischen
Vorschriften gemäß (68 W.G.) in die Wählerlisten aufgenommen ist. — Sas
passive Wahlrecht (die Wählbarkeit) zum Reichstage kommt nur denen, aber auch
allen zu, welche das altive Wahlrecht besitzen, einschließlich derjenigen, deren Wahlrecht
zurzeit ruht (Militärpersonen, Wohnsitzlose, Personen, deren Namen in den Listen fehlt),
zerit und ybald sie einem der Einzelstaaten seit mindestens einem Jahre angehören
(8 4 W. G.).
Wegen aller Einzelheiten des Wahlrechts und des Wahlverfahrens (Wahlkreise,
Wahlbezirke, Anlegung der Listen, Wahlhandlung, Stichwahlen u. s. w.) ist hier auf das
W.G. und das zu seiner Ausführung vom Bundesraͤte erlassene Wahlreglement vom
28. Mai 1870 (B.G. Bl. S. 275) zu verweisen.
Jeder Reichstagsabgeordnete wird in einem besonderen Wahlkreise gewählt (also
Uninominal-, nicht Listensystem). Die Zahl der Wahlkreise und demgemäß der „Mandate“
zum Reichstag des Norddeutschen Bundes ist durch des 85 W.G. auf 297 fest—
gesetzt (wovon auf Preußen 286 entfallen); die R.V. Art' 20 Abs. 2 vermehrte diese Zahl
um 48 bayrische, 17 württembergische, 14 badische, 6 hessische Wahlkreise bezw. Mandate;
dazu sind auf Grund des Gesetzes, betr. die Einführung der R.V.in Elsaß-Lothringen,
vom 25. Juni 1873 noch 15 Abgeordnete und Wahlkreise des Reichslandes gekommen,
so daß, bei unveränderter, auch von dem Steigen der Bevölkerungszahl nicht berührter
renun dieser Normen die Zahl der Mitglieder des Reichstages seit 1873 und heute
97 beträgt.

EStaatsrechtliche und politische Betrachtnngen über das Reichstagswahlrecht s. bei G. Meyer,
Das parlamentarishe Wahlrecht (1901) S. 235 ff.
        <pb n="546" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 553

Der verfassungsmäßige Wirkungskreis des Reichstages erstreckt sich, ohne Abweichung
von den herkömmlichen konstitutionellen Grundsätzen, auf die Mitwirkung bei der Gesetz⸗
gebung und bei der Finanzverwaltung des Reiches. Auf dem Gebiete der Gesetzgebung
steht dem Reichstage in Konkurrenz mit dem Bundesrate das Recht des Gesetzesvorschlags
die Initiative; R.V. Art. 23) und im Zusammenwirken mit jenem die Feststellung des
Gesetzesinhalts zu (R.V. Art. 5); ferner ist der Vollzug solcher Staatsverträge, welche in
das Gebiet der Reichsgesetzgebung eingreifen, von der Zustimmung des Bundesrates und
der Genehmigung des Reichstages abhängig gemacht (Art. 11 Abs. 8 a. a. O.). Die
— durch die Beschlüsse des verfassungberatenden Reichstages von 1867 gegenüber den Ent—
würfen der nordd. B. V. stark erweiterten und auch auf das heutige Maß gebrachten —
finanzpolitischen Kompetenzen des Reichstags bestehen in dem Recht der Mitwirkung
bei der Feststellung des Reichshaushaltsetats (K.V. Art. 69), bei der Aufnahme von
Anleihen und Garantien für die bezw. zu Lasten der Reichskasse Art. 73) und in dem Rechte
der Kontrolle der Reichsfinanzverwaltung (Art. 72). Durch besondere Verfassungsklauseln
ist dem Reichstage die Mitwirkung bei Beschlüssen über den Bau oder die Konzessionierung
von Eisenbahnen, welche im Reichsinteresse notwendig sind (Art. 41 Abs. 1: „raft eines
Reichsgesetzes“), eingeräumt und ferner das Recht zugesprochen, an ihn gerichtete Petitionen
dem Bundesrate oder dem Reichskanzler zu überweisen. Daß der Reichsstag auch von
sich aus Petitionen, „sdressenn“ an den Bundesrat oder den Kaiser richten darf, er—
gibt sich aus der allgemeinen Stellung des Reichstags im System der R.V. und ist in
der Praxis bisher nicht bezweifelt worden, ebensowenig wie das Recht, die Mitglieder
des Bundesrates und den nach Art. 17 dem Reichstage verantwortlichen Reichskanzler
zu interpellieren.
Der Reichstag ist ein periodisch (nicht permanent) tagendes Kollegium; seine Tätig—
keitss und Arbeitsabschnitte sind die Legislaturperioden, von denen jede in
Sefsionen oder Sitzungsperioden zerfällt. Die Legislaturperiode beginnt jeweils
mit dem vom Kaiser festgefetzten Tage der allgemeinen Wahlen (bestr.; s. Laband,
Staatsr. J 815 Anm. 1); fie endigt durch Zeikablauf, d. h. nach Ablauf von sünf
Jahren (R.V. Art. 24 in der Fassung der Nov. v. 19. März 1888) oder durch Auf—
hösung, welche letztere durch Beschluß des Bundesrates, vorbehaltlich der Zustimmung
des Kaisers (K.V. Art. 24; vgl. Art. 25), erfolgt. Innerhalb der Legislaturperiode
werden die Geschäfte des Reichstags in Sitzungsperioden (Sesfionen) erledigt, deren jede
durch Berufung und Eröffnung des Reichstags seitens des Kaisers (R. V. Art. 12)
begonnen wird (kein Selbstversammlungsrecht). Der Reichsstag muß alljährlich zu einer
ordentlichen Session (Art. 18) und kann außerdem nach Ermessen des Kaisers berufen
werden. Die Sitzungsperiode wird beendigt durch Schließung; eine tatsächliche (nicht
rechtliche) Unterbrechung der Sessionsarbeit kann durch Vertagung bewirkt werden.
Schließung wie Vertagung sind Prärogative des Kaisers (R.V. Art. 12), mit der Maß—
gabe, daß eine Vertagung auf länger als 80 Tage und jede Wiederholung der Ver—
agung innerhalb derselben Session der Zustimmung des Reichstags bedarf (Art. 26).
Das Recht, seine Sitzungsperioden selbst zu schließen oder sich während derselben formell
zu vertagen, steht dem Reichstag nicht zu. Unter den ersten Geschäften jedes Reichstags
(d. h. jeder Sefsion) figuriert die Beschlußfassung über die „Legitimation der Mitglieder
(R.V. Art. 27), d. h. die Vornahme der Wahlprüfungen, sowie die Wahl des Präsi—
denten, der Vizepräsidenten und Schriftführer (R.V. J. cit.)
Die Geschaftsformen des Reichstags sind nur zum geringsten Teile durch die R.V.
nur zwei Bestimmungen: Art. 22 Abs. 1, ffentlichkeit der Verhandlungen, und Art. 28,
Beschlußfähigkeit), im übrigen durch die Geschäftsordnung geregelt, welche der
Reichstag auf Grund des Art. 27 0 4.0. sich selbst gegeben hat (geltende, von Session
zu Session stillschweigend übernommene Fassung vom 10. Februar 1876, abgedruckt
neuestens bei Triepel, Quellensamml. z. D. Reichsstaatsr. S. 188 ff.).
J Über die Rechtsverhältnisse der einzelnen Reichstagsmitglieder (Abgeordneten) trifft
die R.V. folgende Bestimmungen: die Reichstagsmitglieder sind in Ausuͤbung ihres Be—
rufes unabhangig von ihren Wahlern (Art. 29); sie haben diesen Beruf unentgeltlich
        <pb n="547" />
        554

IV. ffentliches Recht.

zu erfüllen (Art. 82; nur freie Eisenbahnfahrt zwischen dem Wohnorte und Berlin
während der Session, im übrigen „Diätenlosigkeit“ und Verbot der Entschädigung auch
aus privaten Mitteln); sie genießen absolute Freiheit der Meinungsäußerung, derart, daß
kein Mitglied des Reichstages zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen
der in Ausübung seines Berufes — mündlich, schriftlich, stillschweigend, durch Körper—
bewegungen — kundgetanen AÄußerungen gerichtlich oder disziplinarisch oder sonst außer—
halb des Reichstags zur Verantwortung gezogen werden darf (Art. 80); ihnen stehen
endlich weitgehende Privilegien gegenüber Zugriffen der Justizorgane zu (Art. 31; Wort⸗
laut: „Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied desselben während der
Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen
oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der That oder im Laufe des nächst⸗
folgenden Tages ergriffen wird. Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen
Schulden erforderlich. Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strafverfahren gegen
ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs- oder Civilhaft für die Dauer der
Sitzungsperiode aufgehoben“).

8 22. Der Reichskanzler .
Dreifach ist die Stellung, welche das Staatsrecht des Deutschen Reiches dem Reichs—
kanzler zuweist: der Reichskanzler ist Vorsitzender des Bundesrates, verantwortlicher
Minister des Kaisers und, in unmittelbarer Unterordnung unter den Kaiser, oberster
Chef und Dienstvorgesetzter aller Reichsbehörden. Nach drei Seiten ist er verantwortlich:
dem Kaiser, denn dieser ernennt ihn und kann ihn jederzeit entlassen (R.V. Art. 159,
dem Bundesrat und dem Reichstag nach Art. 17 R.V. So ist der Reichskanzler als
konstitutionelles Bindeglied in die Mitte der drei großen Reichsorgane geftellt.“ Seine
oberste politische Pflicht ist es, zwischen diesen Gewaälten zu vermitleln, Reibungen und
Kollisionen zu verhüten, für die Erhaltung des verfassungsmäßigen Gleichgewichts Sorge
zu tragen.
14. Von der Stellung des Reichskanzlers im Bundesrate war bereits oben, S. 548
die Rede. Die R.V., Art. 16 schreibt ausdrücklich vor, daß der Reichskanzler Vorsitzender
und Geschäftsleiter des Bundesrates ist. Sie setzt ferner als selbstverständlich voraus,
daß er stimmführendes Mitglied dieser Körperschaft und zwar Bevollmächtigter Preußens
sein muß. Über das Verhältnis des Kanzlers in dieser seiner letzteren Eigenschaft zur
preußischen Staatsregierung sagt die Verfassung nichts. An und für sich würde dieses
Verhältnis das gleiche sein duürfen und kein anderes sein können, als dasjenige jedes
Bundesratsbevollmächtigten zu seiner Regierung, nämlich ein einseitiges Abhängigkeitsverhältnis,
 kraft dessen der Bevollmächtigte im Bundesrate, insbesondere dei Abstimmungen,
sich den ihm erteilten Instruktionen gemäß zu verhalten hat und seiner Regierung für
diese Innehaltung verantwortlich ist, — wenn dem nicht die verfassungsmäßig notwendige
Stellung des Kanzlers als selbständigen Reichsministers (R.V. Art. 17, sJ. unt. Nr. 3)
entgegenstünde. Solange diese letztere Stellung dem Kanzler noch nicht zugedacht war,
also in dem Stadium der Entwürfe der norddeutschen B. V. vor ihrer Amendierung durch
den verfassungsberatenden Reichstag im Sinne des Antrags Bennigsen (oben S. 546)
konnte es, wie dies tatsächlich der Fall war, im Plane liegen, den „Bundeskanzler
lediglich dasjenige sein zu lassen, „was man in Frankfurt zu bundestäglichen Zeiten
einen Präsidialgesandten nannte“, einen Kommissar, „der seine Instruktionen von dem
preußischen Minister der auswärtigen Angelegenheiten zu empfangen hatte und der neben⸗
her das Präsidium im Bundesrat hatte“ (Bismarck im Reichstage, 5. März 1878).
Nachdem aber jene Anderung und Erhöhung des Kanzleramtes acceptiert worden war,

Laband J 349ff.; G. Meyer 8 185: Zorn J 251 ff.; Haenel, Organisat. Entwicklung
der R.V. S. 24ff., 31ff.; v. Seydel, Staatsrechtl. und politische Abhandte R. F. S. 126 ff.5
Hensel in Hirths Aunn. 1882, S. Aff. H. Preuß in der Zische. für die e Staatswissen⸗
schast Bd. 45 S426 ff. — Bismarcks Reden im Rieichstage vom T. VSegbr 187412. Vezbr. 1876,
5. März 1878, sowie Gedanken und Erinnerungen“ I1 809 807 11
        <pb n="548" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 555

konnte es bei der ursprünglich beabsichtigten Abhängigkeit von einer preußischen Ministerial—
instanz nicht verbleiben. Schon 1867 wurde dies allerseits eingesehen, und es ist seitdem ein
unumstrittener, wenngleich in den Kreis der Verfassungs recht s säte niemals aufgenommener
Fundamentalsatz der. deutschen Verfassungspolitik geblieben, daß der eine, welcher die
kaiserliche Politik vor Bundesrat und Reichstag verantwortlich zu vertreten hat, mit dem
andern, welchem die Leitung der Beziehungen Preußens zum Reiche, insbesondere also
die Instruierung der preußischen Bundesratsstimmen, ressortmäßig obliegt, stets eine und
dieselbe Person sein muß. Der Minister des Kaisers kann der preußischen Staatsregierung
nicht subordiniert sein, sondern muß selbst ihr angehören; wer im Reiche Minister, und zwar
oberster, leitender Minister, ist, kann in Preußen nicht bloß Referent, „Unterstaatssekretär
ür deutsche Angelegenheiten“ (Bismarcc in der angef. Reichstagsrede) bleiben, sondern
muß Minister dieser Angelegenheiten sein. Nach dem oben S. 541 Anm. angegebenen,
auch für Preußen geltenden Grundsatz gehört nun aber die Wahrnehmung der Beziehungen
zum Reiche zum Geschäftskreis des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten (nicht des
Präsidenten des Staatsministeriums, wie zuweilen irrtümlich angenommen wird: der
„Ministerpräsident“ hat nach der Organisation des preußischen Staatsministeriums ledig—
lich formelle, geschäftsleitende Prärogativen ohne staatsrechtlichen Einfluß auf die Tätigkeit
der einzelnen Ressortministerien). Der Minister des Auswärtigen ist der Ressortminister
für die Reichsangelegenheiten, er hat den amilichen Auftrag, die deutsche Politik Preußens
zu führen, vor allem also die preußischen Bundesratsinstruktionen entweder selbst zu er—
teilen oder, falls sie vom Könige unmittelbar ausgehen, verantwortlich gegenzuzeichnen.
Der oben bezeichnete Fundamentalsatz spitzt sich michin zu der Forderung zu, die Amter
des Reichskanzlers und des preußischen Ministers der auswärtigen Angelegenheiten stetig
personell zu unieren, während die Übertragung auch noch des preußischen Minister—
präsidiums an den Reichskanzler zwar ebenfalls wünschenswert, wenngleich nicht so sehr
durch geschäftliche und politische Bedürfnisse geboten erscheint als jene Union mit dem
Ressort des Auswärtigen, denn nur die letztere gewährleistet (bei der bestehenden
Organisation des preußischen Staatsministeriums, welche auf dem Gedanken der Allein—
jerrschaft jedes Ministers in seinem Ressort beruht und dem Ministerpräsidenten keinerlei
naterielle Prärogativen einräumt!) dasjenige, worauf es hier ankommt: selbständige
Disposition des verantwortlichen Leiters der kaiserlichen Regierung über die Stimme und
den Einfluß Preußens im Bundesrate. Die Praxis hat diesen Anforderungen Rechnung
getragen, indem die Vereinigung des Reichskanzleramtes mit dem preußischen Ministerium
des Auswärtigen bisher niemals, diejenige mit dem Ministerpräsidium aber auch nur
zweimal vorübergehend (1878 und 1894) unterbrochen wurde und die Position des
Reichskanzlers innerhalb des preußischen Staatsministeriums in neuerer Zeit ferner durch
die ständige Praxis verstärkt wird, einige seiner Ressortstellvertreter (s. u.), insbesondere
die Staatssekretäre des Auswärtigen Amts, des Reichsamts des Innern, des Reichs⸗
mnarineamts, zu Mitgliedern des Staatsministeriums zu ernennen mit dem ÄAuftrage, dort
—— Reichspolitik zu vertreten“ (Bismarck, Rede im Reichstage 10. März
77).
J Über die Stellvertretung des Reichskanzlers im Vorsitz des Bundesrates s. oben
. 5343.
2. Außerhalb des Bundesrates erscheint der Reichskanzler in der Stellung eines
kaiserlichen Ministers: Art. 17 R.V. (Amendement Bennigsen; s. oben S. 546).
Hierin liegt: der Reichskanzler ist Reichsbeamter; er wird vom Kaiser ernannt und
ntlassen; sein Verhältnis zum Kaiser ist zunächst das dienstliche Unterordnungsverhältnis
des nicht-richterlichen, politischen Beamten. Er ist ferner Minister. Damit ist gesagt:
enes Unterordnungsverhältnis zu dem kaiserlichen Dienstherrn zeigt die besondere und
igentümliche Gestaltung, welche sich aus dem Wesen der Ministerverantwortlichkeit (unten
S. 570 ff.) ergibt. Es ist auf der einen Seite eine Stellung ad nutum: „der Reichs—

p. Roenne-Zorn, Staatsr. der preuß. Monarchie J 248 ff. Vgl. insbes. die dort (S. 255)
angeführte Rede Bismarcks iin preuß H. der Abg. 18073
        <pb n="549" />
        556 IV. Offentliches Recht.

kanzler kann jederzeit auch ohne eingetretene Dienstunfähigkeit seine Entlassung erhalten
und fordern“ (R. Beamtenges. 31. März 1878, 8 35); anderseits aber eine verant—
wortliche, das heißt selbständige und unabhängige Stellung. Der Reichskanzler ist
ein verfassungsmäßig notwendiger, nicht zu umgehender Beamter und Regierungsgehilfe
des Kaisers, ein Diener, dessen (nicht der Person, sondern der Institution!) der Herr
bedarf, um zu „regieren“, um überhaupt staatsrechtlich gültige, ohne Verfassungsbruch
vollziehbare Entschließungen fassen zu können. Der Satz: die Anordnungen und Ver—
fügungen des Kaisers bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Reichskanzlers,
welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt,“ (R. V. Arb 17) bedeutet: der Wille des
Kaisers erlangt nur dadurch staaisrechtliche Gültigkeit, wenn der Wille des Kanzlers aus
freien Stücken sich ihm anschließt und diesen Anschluß durch die Kontrasignatur bekundet.
Der Entschluß des Reichskanzlers über Leistung oder Verweigerung der Kontrasignatur
ist eine rechtlich freier: durch den Befehl des Kaisers, einen Regierungsakt gegenzuzeichnen,
wird der Reichskanzler weder gebunden noch gedeckt, den die Kontrasignatur verweigernden
Kanzler kann der Kaiser zwar sentlassen, nicht aber zum Gehorsam zwingen, der tatsächlich
geleistete Gehorsam wäre eine rechtlich freie Tat, welche voll und allein dem Täter, also
dem Reichskanzler, niemand sonst anzurechnen ist.
Gegenständlich erstreckt sich die Verantwortlichkeit des Reichskanzlers
a) extensiv auf „die“, d. h. auf alle „Anordnungen und Verfügungen des
Kaisers“, d. h. auf den Gesamtbereich der kaiserlichen Regierungsgewalt. Der kaiser—
lichen Regierungsgewalt: soweit die Regierungsgewalt im Reiche nicht dem Kaiser,
sondern dem Bundesrate zusteht (s. oben S. 542), ist sie der Verantwortlichkeit des
Reichskanzlers entrückt; für die Beschlüsse des Bunbesrates kann der Reichskanzler nicht
verantwortlich gemacht werden, vielmehr wird er durch dieselben ebenso gebunden wie gedeckt.
Der kaiserlichen Regierungsgewalt: von dem Erfordernis der Gegenzeichnung sind aus—
genommen die Alkte der dem Kaiser übertragenen militäris chen Kommandogewalt(,„Armee⸗
befehle“), welche nach einer durch das preußische Staatsrecht ausgebildeten, von der Reichs⸗
verfassung stillschweigend übernommenen Auffassung nicht als ein integrierender Teil,
eine Funktion der allgemeinen monarchischen Regierungsgewalt, vielmehr als eine be—
sonders konstituierte, eigenen Grundsätzen folgende, min der Regierungsgewalt gleichsam
in Personalunion gesetzte Gewalt giltn
b) Intensuv zunächst auf die Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit, weitergehend aber
auch auf die Zweckmäßigkeit und politische Rätlichkeit der kaiserlichen Regierungs⸗
handlungen. —
Mittel, um die Verantwortlichkeit des Reichskanzlers im Einzelfalle zu realisieren,
bietet erstens das Zivilrecht, zweitens das Strafrecht, drittens das Disziplinarrecht.
In Zivil- und Strafsachen wider den Kanzler würden die ordentlichen Gerichte
kein privilegierter Gerichtsstand) zuständig sein, Dienst- und Disziplinatgewalt über
den Reichskanzler steht nur dem Kaiser zu. Viertens kann die Verantwortlichkeit
geltendgemacht werden von Bundesrat und Reichstag. Man hat sich daran gewöhnt,
diese Seite des Verantwortlichkeitsverhältnisses als politis che“ Verantwortlichkeit zu
bezeichnen. Diese Bezeichnung ist unzutreffend, soweit sie einen Gegensatz zu recht⸗
licher Verantwortlichkeit ausdrücken will. Auch die Verantwortlichkeit gegenüber
Bundesrat und Reichslag ist eine rechtliche, nicht eine bloß faktische: Art. 17 R.V., der
sie statuiert, ist ein Rechts satz. Sie ist auch durch Rechtsinstitutionen gewährleistet
und gesichert. Freilich nicht durch den Apparat der sog. Ministeranklage (s. u. S. 571):

af; Siehe ‚unten 8 45. — Im Porddeutschen Bunde war die Kommandogewalt nicht dem
Präfidium, sondern, — Art. 68 der Nordd. BB. — dem Komg den Preußen als Bundesfeld,
heErrn hegemonisch uͤbertragen. Nach, Wortlamt und Sinn dee neee 8.8 bezw. des
oft exwähnten Antrags Bennigsen sollte die Verantwortlichkeit des Bundeskanzlers auf den zu
standigtkeitskreis des —Prasidiumge beschrnkt sein und auf den der Vunbe eheeecht. über—
Zreifen . oben S. 546. Durch die oben S. 846, 547 geschilderte Vereinigung von Bundespräfidium
und Bundesfeldherrnamt in dem Kaisertum wolite der sachliche Umfang der Verantwortlichkeit des
Reichskanzlers nicht erweitetrt werdan
        <pb n="550" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 557

diesen kennt das Reichsstaatsrecht nicht, und mag man unter dem Gesichtspunkte, daß
zerade in dem Anklagerecht der Volksvertretung die Perfektion des konstitutionellen
Regierungssystems zu suchen sei, den Art. 17 immerhin eine „lex imperfeécta“ nennen.
Aber sonstige Einrichtungen kommen in Betracht. Es ist Rechts pflicht des Kanzlers, die
saiserliche und seine Politik vor den beiden gesetzgeberischen Versammlungen, soweit er
ann, zu vertreten, Rechtspflicht, auf Anfragen der Regierungen im Bundesrat, auf
Interpellationen im Reichstag zu antworten; ein Rechtsmittel, nicht nur ein politisch⸗
oarlamentarisches Machtmittel von gleichviel welcher materiellen Bedeutung, liegt in der
Befugnis des Reichstags, seine von der des Reichskanzlers abweichende Anficht in Form
einer Resolution oder Adresse oder durch Verweigerung der „Entlastung“ (R.V. Art. 72)
zu dokumentieren.
Die Stellvertretung des Reichskanzlers in der hier erörterten Eigenschaft als ver—
intwortlicher Leiter der kaiserlichen Regierung ist, nachdem die richtige Ansicht, daß das
Substitutionsrecht nach Art. 15 Abs. 2 R.V. sich lediglich auf den bundesrätlichen
Wirkungskreis (oben zu 1) beziehe, Geltung gewonnen hatte, durch das Reichsgesetz
betr. die Stellvertretung des Reichskanzlers v. 17. III. 1878 geregelt worden. Dieses
Gesetz, welches laut 84 den Art. 15 Abs. 2 R. V. nicht berührt, läßt eine Vertretung
des Reichskanzlers in seinen sämtlichen außerbundesrätlichen Geschäften, also sowohl in der
ministeriellen Mitwirkung bei Regierungsakten des Kaisers (Gegenzeichnung), als in seiner
Tätigkeit als Verwaltungschef, mit folgenden Maßgaben zu: Voraussehung der Er—
nennung eines Stellvertreters ist, daß der Kanzler sie in Fällen seiner Behinderung
(z. B. Krankheit, Abwesenheit, insbesondere aber zeitweilige oder andauernde Überlastung
nit Geschäften) beim Kaiser beantragt. Ohne solchen Antrag kann ein Stellvertreter
nicht ernannt, dem Reichskanzler somit ein Vertreter nie aufgedrängt werden. Der
Antrag kann sich nur richten: 1. auf Ernennung eines Generalstellvertreters (für
den Gesamtumfang des kanzlerischen Wirkungskreises) oder 2. auf Einsetzung von
Spezialstellvertretern mit sachlich (ressortmäßig) begrenzter Vertretungsmacht, der—
zestalt, daß (F 2 d. Ges.) „für diejenigen einzelnen Amtszweige, welche sich in der
zigenen und unmittelbaren Verwaltung des Reiches befinden, die Vor—
tände der dem Reichskanzler untergeordneten obersten Reichsbehörden (s. unten) mit der
Stellvertretung desselben im ganzen Umfang oder in einzelnen Teilen ihres Geschäfts—
reises“ zu beauftragen sind. Die Ernennung bewirkt bei beiden Kategorien von Ver—
tretern eine vohle, nicht aber eine privative (absorptive) Stellvertretung: Gewalt
und Verantwortlichkeit des Vertreters bestehen nur solange und soweit der Vertretene
ie bestehen lassen will. „Dem Reichskanzler ist vorbehalten, jede Amtshandlung auch
während der Dauer einer Stellvertretung selbst vorzunehmen.“ (KF 3 d. Ges.) Er wird
also durch die Stellvertreter in keiner Weise depossediert.
3. Der Reichskanzler ist schließlich Chef der Reichsverwaltung und Dienstvorgesetzter
der Reichsbehörden. Nach dem System der Entwürfe der nordd. B.V., welche die
Funktionen der Bundesgewalt auf Gesetzgebung und Beaufsichtigung beschränkten und
ine unmittelbare Bundesverfassung durch eigene Bundesbehörden nicht kannten, hätte es
ür diese Stellung an der nötigen Voraussetzung gefehlt: die letztere war erst gegeben,
aachdem das Amendement Bennigsen dem Bundeskanzler die Eigenschaft eines ver—
intwortlichen Bundesministers beigelegt und damit die Entstehung von Bundesämtern
unterhalb dieser leitenden Zentralstelle ermöglicht hatte. V
Die Entwicklung der in dem Kanzler ihre Spitze findenden Behördenorganisation
»es Reichs setzt ein mit dem Erlaß des Bundespraͤsidiums vom 12. August 1867,
velcher unter dem Namen „Bundeskanzleramt“ eine oberste und vorerst einzige Be—
Jörde ins Leben ruft, zuständig „für die dem Bundeskanzler obliegende Verwaltung
and Beaufsichtigung der durch die Verfassung des Norddeutschen Bundes zu Gegen—
tänden der Buͤndesverwaltung gewordenen bezw. unter die Aufsicht des Bundes—
präsidiums gestellten Angelegenheiten, sowie für die dem Bundeskanzler zustehende Be—
arbeitung der übrigen Bundesangelegenheiten“ (B.G.Bl. 1867 S. 29). So erhielt der
Bundesminister sein Mimsterium' Nug dem Schoße des Bundes-(seit 1871 Reichs-)
        <pb n="551" />
        558 IV. ffentliches Recht.

kanzleramts ist dann teils durch Verselbständigung anfänglich bestehender und nachmals
errichteter Abteilungen dieses Amts (z. B. Post— und Telegraphenabteilung, Abteilung
für Elsaß-Lothringen, Reichsjustizamt), teils durch Übernahme ehemals preußischer Be—
hörden (Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Marineministerium) in den Amts—
organismus des Reichs und das Ressort des Reichskanzlers, teils endlich durch Neu—
schöpfung selbständiger, aber dem Reichskanzler untergeordneter Behördenformationen
(z. B. Reichseisenbahnamt) das System der heutigen obersten Reichsverwaltungsbehörden
Reichsämter“ ine. S) erwachfen; ein 1879 im wesentlichen zum Abschluß gelangter
Entwicklungsprozeß, welcher zu einer vollständigen Aufteilung der Geschäfte des ehemaligen
Bundes- bezw. Reichskanzleramts unter eine Schar selbständiger, einander koordinierter,
Ministerien vergleichbarer Behörden (Chefs fast alle Spezialstellvertreter des Reichskanzlers,
. oben; regelmäßiger Titel: „Staatssekretär“) geführt, das Reichskanzleramt als solches
1879) aufgelöst und den Reichskanzler in die Stellung eines obersten Chefs und
Premierministers versetzt hat, welcher alle Ressorts gleichmäßig zu beaufsichtigen und zu
leiten hat, von der unmittelbaren Verbindung mit ihnen aber losgelöst ist (Bureau oder
Kabinett des Reichskanzlers unter dem Namen „Reichskanzlei“ seit 1879). Die gegen—
wärtig bestehenden Ressort-Unterministerien des Reichs. Reichsäͤmter“ i. &amp;amp; Sind
tolgende:
1. Das Reichsamt des Innern (seit 1879; Restzuständigkeit des damals
aufgelösten Reichskanzleramts, Präsumtion der Kompetenz gegenuͤber den anderen Reichs⸗
ämtern). Zwei Abteilungen: Zentralabt. u. Abi. f. wirtschaftliche Angelegenheiten.
Ressortmäßig untergeordnete Stellen: das Statistische Amt, Gesundheitsamt, die Normal—
eichungskommission, das Kanalamt, Schiffvermessungsamt, ferner das Reichsversicherungs⸗
amt, Bundesamt für das Heimatswesen, Oberseeamt, Patentamt, kaiserl. Aufsichtsamt
für Privatversicherung; — diese letzteren fünf im Rahmen ihrer rechtsprechenden (nicht
verwaltenden) Kompelenz mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestattet.
2. Das Auswärtige Amt (seit 1. Jauuar 1870; vorher Verwaltung der aus—
wärtigen Angelegenheiten des Norddeutschen Bundes durch das preußische Ministerium
des Auswärtigen, welches seitdem nominell nicht aufgehoben, aber mit dem Auswaͤrtigen
Amt des Bundes, dann Reiches real und personell uniert wurde). Vier Abteilungen:
politische, handelspolitische, Rechts— und Kolonialabteilung (über die Sonderstellung der
letzteren s. unten 8 24).
3. Das Reichsmarineamt für die Verwaltungs-(nicht Kommando—-)angelegen⸗
heiten der Kriegsmarine des Reichs, unter diesem Namen seit 1889, hervorgegangen aus
dem 1872 als „Kaiserliche Admiralität“ auf das Reich übernommenen preußischen
Marineministerium.
4*. Das Reichsjustizamt (1874 geschaffene, 1876 verselbständigte Abteilung
des ehemaligen Reichskanzleramts), fuͤr die Justizverwaltung (außer der dem Präsidenten
des Reichsmilitärgerichts, Militär-⸗Strafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898 8 111]
üͤbertragenen Militärjustizverwaltung) des Reichs und die Gesetzgebungsarbeiten auf dem
Gebiete des Justizwesens.
5. Das Reichspostamt. 6. Das Reich sschatzamt. — Die Chefs der
bisher genannten sechs Reichsämter sind bisher sämtlich „Staatssekretäre“ tituliert und
mit der Stellvertretung des Reichskanzlers betraut worden. — 7. Das Reichsamt für
die Verwaltung der Reichseisenbahnen (in Personalunion mit dem preußischen
Ministerium der öffentlichen Arbeiten), deren unmitlelbare Verwaltung durch die diesem
Reichsamt untergeordnete Generaldirektion der Reichseisenbahnen (Amtssitz Straßburg)
erfolgt. 8. Das Reichseisenbahnamt (R.Gef. v. 27. Juni 1878), beauftragt mit
der Handhabung der Eisenbahnhoheitsrechte (R.Verf. Art. 21 ff.) des Reichs über die
deutschen Staats- und Privatbahnen.
Weitere oberste Reichsverwaltungsbehörden sind: a) die Reichsbankbehörden:
Reichsbankkuratorium und Reichsbankdirektorium — diese wie die Reichsämter i. e. S.
unter Oberleitung und Verantwortlichkeit des Reichskanzlers arbeitend —, und by) die
sog. selbständigen Reichsfinanzbehörden? Reichsschuldenverwaltung, Reichs—
        <pb n="552" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 559

schuldenkommission, Verwaltung des Reichsinvalidenfonds, Rechnungshof des Deutschen
Reiches (s. unten 8 46), welche der Leitungsgewalt des Reichskanzlers entrückt sind
und ihre Geschäfte in Unabhängigkeit von ihm unter selbständiger, eigener Verant—
vortlichkeit führen. Sie gleichen in dieser ihrer Unabhängigkeit den richterlichen
Reichsbehörden, den Reichsgerichten i. w. S., deren Amtstaͤtigkeit sich ebenfalls unter
Ausschluß jedes Eingreifens, also auch jeder Verantwortlichkeit des Reichskanzlers voll⸗
zieht. Die Reichsgerichte zerfallen in die drei Kategorien der Justiz-, d. h. Zivil—
und Strafgerichte (Reichsgericht, Reichsmilitärgericht, Marinegerichte, Konsular⸗ und
Schutzgebietsgerichte), Disziplinar- und Verwaltungsgerichte (Näheres bei
Laband J1 385ff.).

z 23. Das Reichsland Elsaß⸗Lothringen!.

Der Wiedererwerb dieser dem alten Reich einst geraubten „avulsa Impeérii“ und
hre staatsrechtliche Angliederung an das neue Reich vollzogen sich in folgenden Vorgängen
und Formen. Nach den siegreichen Schlachten der ersten Augusthälfte des Jahres 1870
wurden die französischen Gebietsteile, welche heute das Reichsland bilden, von den verbündeten
deutschen Heeren okkupiert, und zwar, im Gegensatz zu den weiterhin noch besetzten Teilen
Frankreichs, okkupiert mit dem Willen und in der Absicht, sie zu behalten. Elsaß-Lothringen
wurde also erobert und damit kraft eines vollgültigen Titels des Völkerrechts zunächst
unter die Gesamtherrschaft der kriegführenden Parteien — des Norddeutschen Bundes,
Bayerns, Württembergs und Badens —, sodann aber, seit und mit Gründung des
Reichs (1. Jan. 1871), in den Besitz des letzteren gebracht. Die Anerkennung dieser
Tatsache durch die Friedensschlüsse mit Frankreich (Präliminarfriede von Versailles,
26. Febr. 1871, definitiver Friede von Frankfurt, 10. Mai 1871) bedeutete zugleich
eine Novation des völkerrechtlichen Erwerbstitels: an Stelle der Eroberung und kriege—
rischen Okkupation trat die vertragsmäßige Abtretung (Zession). Damit war Elsaß-Lothringen
 dem Reich völkerrechtlich (d. h. mit Rechtswirkung gegenüber dritten
Staaten einschließlich des bisherigen Herrschers) erworben; es entstand nun die Frage,
wie und in welcher Eigenschaft dies Land dem Reiche staaëus recht lich anzugliedern und
einzuordnen sei. Drei Wege boten sich dar: Kreierung eines neuen, 26. Einzelstaates
mit dem Status der anderen, Einverleibung in einen oder mehrere der bestehenden Einzel—
staaten, Stellung des Landes unter die unmittelbare und ausschließliche Herrschaft der
Reichsgewalt. Jeder der beiden ersten Wege hätte an einer grundsätzlichen Neuerung in
den bestehenden bundesstaatlichen Verfassungszuständen des Reichs vorbeigeführt; man
verwarf sie beide zu Gunsten des dritten, welcher zu einem Novum führte: zur Er—
treckung der Reichsgewalt über ein Gebiet, wo sie allein herrscht, ohne, wie sonst
überall, eine Einzelstaatsgewalt (Landeshoheit) unter sich zu haben, mit der sie sich in
die Innehabung und Ausübung der Staatshoheitsrechte teilt.
Die Einbeziehung Elsaß-Lothringens in das Reichsgebiet erforderte (s. oben S. 524)
zin verfassungänderndes Reichsgesetz. Dieses erging als „Gesetz betr. die Vereinigung
»on Elsaß und Lothringen mit dem Deutschen Reiche“ unterm 9. Juni 1871 (R. G. Bl.
S. 212) („Annerxionsgesetz“); aus seinem Inhalt ist hier zunächst hervorzuheben die für
die Organisation ebenso wie für die rechtliche Natur des Reichslandes grundlegend
vichtige Bestimmung des 88 Abs. 1: „Die Staatsgewalt in Elsaß und
Ldothringen übt der Kaiser aus.“ Ver Kaiser — das heißt: er als Organ des
Reiches. Es wollte gesagt sein: die Staatsgewalt in diesem Lande steht dem Reiche
zu und wird durch den Kaiser ausgeübt; und zwar allein ausgeübt, soweit das Gesetz
nicht ein anderes bestimmt. Hierbei ist es bis auf den heutigen Tag verblieben.

Literatur: Laband II 197 ff.; Zorn I88 19-21; G. Meyer 88 138- 141; Schulze,
Deutsches Staatsr. II 834. geoni in Marquardsens Handb. dacff, FAg 1; Leoniu,Mandel,
Das Zffentl. Recht des Reichslandes Elsaß Voihringen. 2 Vde. (1802, 1895); Loen ing, Verwaltung
des Generalgouvernements n Elsaß (1874.
        <pb n="553" />
        564

IV. ffentliches Recht.

4. Zunächst, soviel das Subjekt der Staatsgewalt in Elsaß⸗Lothringen anlangt.
Dies Subjekt ist nach wie vor das Reich, allein und ausschließlich. Das Land ist kein
Einzelstaat, gehört auͤch nicht zu einem solchen, sondern es ist Reichsland: ein Be—
standteil, eine Provinz, nicht aber ein Mitglied des Reichs. Dem Reiche stehen in diesem
seinem Lande nicht nur die ihm durch die R. V. gemeingültig übertragenen (j. oben 811 11)
sondern alle Hoheitsrechte zu; der deutsche Bundesstaat wird auf diesem Boden zum
deutschen Einheitsstaat.
2. Sodann aber auch in betreff der Organisation, der Verfassung des Reichs⸗
landes, ungeachtet der hierin seither eingetretenen Veränderungen und Wandlungen.
Letztere sind in Kürze folgende: a) Die Verfassungsentwicklung Elsaß-⸗Lothringens unter
deutscher Herrschaft setzt ein mit einer Periode militärifcher Diktatur, einer
Okkupationsregierung, geführt zunächst im Namen der vier kriegführenden deutschen
Staaten (s. oben S. 889), dann des Reichs, durch den mit Erlaß des gemeinsamen Ober⸗
feldherrn, des Königs von Preußen vom 14. August 1870 eingesetzten ‚Generalgouverneur
im Elsaß“. — b) Dann hat das Annerionsgesetz vom 9. Juni 1871 den Kaiser als
Organ nicht sowohl, sondern als Träger der Staatsgewalt im Reichslande eingesetzt
und ihm die Ausübung dieser Gewalt in einer vorerst, bis zum Inkrafitreten der R.V.,
noch immer nahezu diktatorischen Machtvollkommenheit in die Hand gegeben: nur bei
Ausübung der gesetzgebenven Gewalt wird der Kaiser an die Zustimmung des
Bundesrates und, sofern er durch Anleihen oder Garantien die Reichskasse belasten
will, auch an die Genehmigung des Reichstags gebunden (Anner.⸗Ges. 8 8 Abs. 2);
im übrigen regiert er unumschränkt, stets aber unter der gemeingültigen (R. V. Art. 17)
Verantwortlichkeit des Reichskanzlers. — 0) Nach Hinausschiebung des anfänglich ge—
setzten Termins (1. Januar 1878) durch das R.G.m 25. Juni 1878 (R. G. Bl. 161) trat
die Reichsverfassung im Reichslande am 1. Januar 1874 in Kraft. Von nun ab wird bas
Land konstitutionell, aber auch streng zentralistisch und unitarisch regiert: rein als Provinz
des Reichs, eine Provinz zunächst noch ohne eine den Schein von Autonomie und Selb
ständigkeit erweckende besondere Provinzialregierung. Die maßgebenden Faktoren befinden
sich, um es so auszudrücken, nicht in Straßburg, sondern nur“in Berlin Nicht Spezial⸗
organe, sondern die gemeingültigen Organe des Reiches, Bundesrat und Reichstag, geben
dem Reichsland Gesetze, nicht nur, wie selbstverständlich, Reichsgesetze, welche für das
gesamte Reich erlassen werden, sondern, auch „Landesgesetze“, d. h. solche, deren Gegen—
stand außerhalb der gemeingültigen Reichszuständigkeit (s„oben 8 1111) liegt und deren
Geltung auf das Reichsland sich beschränkt. Kein besonderer Provinzialminister des
Kaisers für Elsaß-Lothringen, sondern volle und ausschließliche Verantwortlichkeit des
Reichskanzlers auch fuüͤr diesen Amtszweig der kaiserlichen Regierung. Der Einfluß
der reichsländischen Bevölkerung auf die Regierung ihres Landes beschrankt sich auf die
Entsendung einer entsprechenden Zahl von Abgeordneten (15) in den Reichstag; im
Bundesrat ist Elsaß-Lothringen, da es kein Staat des Reichs ist, nicht vertreten. —
d) Dieses Verfassungs- und Regierungssystem (e) ist schließlich — 1877/79 — ohne
Veränderung der staatsrechtlichen Grundlagen im Sinne tunlicher Dezentralisation, fak—
tischer, wenngleich nicht rechtlicher Autonomie modifiziert worden, wodurch das Reichsland
in die „Anfaͤnge selbständiger Konstituierung“ (Zorn) eintrat. Eine Provinzialregierung
des Reichs für Elsaß-Lothringen wurde eingerichtet, derart, daß diejenigen Angelegen⸗
heiten, welche in Elsaß⸗Lothringen Landesangelegenheiten sein würden, wenn diese
Provinz ein „Land“ im staatsrechtlichen Sinne, d. h. ein Einzelstaat wäre, fortab
nicht mehr durch die gemeingültigen, sondern durch besonder?e Organe des Reiches,
welche im Reichslande residieren und, soweit gewählt (Landesausschuß), aus Wahlen nur
der reichsländifchen Bevölkerung hervorgehen, verwaltet werden. Damit ist die heutige
Entwicklungsstufe des reichsländischen Staatsrechts erreicht. Jene besonderen, den De—
zentralisationsgedanken verkörpernden Regierungsorgane des Reichs für Elsaß-Lothringen
sind: der kaiserliche Statthalter, das Ministerium für Elsaß-Lothringen, der Staats⸗
rat und der Landesausschuͤß. Hauptquellen des geltenden Rechts: R.G. vom 2. Mai
1877, betr. die Landesgesetzgebung von Elsaß-Lothringen (R.G.Bl. 491). und vom 4. gJuli
        <pb n="554" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht.

561

1879, betr. die Verfassung und Verwaltung Elsaß-Lothringens (R.G.Bl. 165). Die
Grundzüge der Verfassung des Reichslandes sind hiernach folgende:
Die gesamte Regierungsgewalt vereinigt sich trägerschaftlich im Kaiser, dessen
Zuständigkeit demnach, im Gegensatz zu seiner Stellung in dem gemeingültigen Ver—
assungssystem des Reichs, nicht nur die ihm übertragenen, sondern alle ihm nicht ent—
zogenen Staatshoheitsrechte umfaßt, und dem gegenüber andere Organe, auch der Bundes—
cat, eine Kompetenz nur insoweit behaupten können, als sie ihnen ausdrücklich zugeteilt
ist. Die Regierungsakte des Kaisers in elsaß⸗ lothringischen Landesangelegenheiten be—
dürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des in Straßburg residenzpflichtigen Statt⸗
halters, welcher vom Kaiser (under Gegenzeichnung des Reichskanzlerss ernannt und
abberufen wird, und welcher insoweit — in seiner Eigenschaft als verantwortlicher Minister,
„Spezialreichskanzler“ des Kaisers für Elsaß⸗Lothringen — eine gesetzlich notwendige,
die Verantwortlichkeit des Reichskanzlers für die elsaß-lothringische Landesregierung voll⸗
ttändig ausschaltende Einrichtung ist. Fakultativ dagegen ist die Stellung des Statt—
Jalters als Regierungsstellvertreters des Kaifers („Vizekaiser“), zugelassen durch 81 des
Besetzes vom 4. Juli 1879: „Der Kaiser kann landesherrliche Befugnisse, welche ihm
fraft Ausübung der Staatsgewalt in Elsaß-Lothringen zustehen, einem Staithalter über—
ragen.“ Die Übertragung lautet auf den Namen des jeweiligen Statthaliers und ist
ederzeit widerruflich (ogl jetzt kaiserl. Verordn. vom . Rog 1894, R.G. Bl. 529).
Soweit solchergestalt der Siaithalter als Stellvertreter des Kaisers regieren darf und
regiert, bedarf er der ministeriellen Mitwirkung und Kontrasignatur des Staats
sekretärs, welcher an der Spitze des Ministeriums für Elsaß-Lothringen
steht. Letzteres, die bureaumäßig organisierte oberste Verwaltungsbehorde des Reichs⸗
landes, vereinigt in sich die Kompetenz zweier 1879 aufgelöster Behörden: des Ober—
präsidiums und der Abteilung des Reichskanzleramts für Elsaß-⸗Lothringen; es steht zu
dem Statthalter in demselben Unterordnungsverhältnis wie die obersten Reichsämter
G.. oben S. 658) zu dem Reichskanzler. Das Ganze: Statthalter, Staatssekreiär und
Ministerium, erscheint als eine detachierte, der Oberleitung des Reichskanzlers entrückte,
von Berlin nach Straßburg versetzte besondere Formation der eigenen und unmittelbaren
Verwaltung des Reichs. Die sonstigen Organe der letzteren — Staatsrat, kaiserlicher
Rat (88 9ff. des Gef. v. 4. Juli 1879), mittlere und untere Behörden — bleiben hier
anerörtert. Das parlamentarische Organ des Reichslandes ist der durch kaiserl. Erlaß
om 29. Okt. 1874 mit zunächst nur konsultativer Zuständigkeit eingesetzte, durch Gef.
om 2. Mai 1877 mit votum decisivum ausgestattete Landesaus schuß: ein aus Wahlen
der reichsländischen Bevölkerung (das Nähere s. in 88 12ff. des Ges. v. 4. Juli 1879)
hervorgehendes Reichsorgan, für welches, wenn man den Statthalter einen Spezial—
Reichskanzler für Elsaß⸗ Lothringen nennen will, die Bezeichnung „Spezial-⸗Reichstag“
entsprechend und zutreffend wäre. Der Wirkungskreis des Landesausschusses erstreckt sich
zuf die beschließende Mitwirkung bei der Landesgesetzgebung für Elsaß-Lothringen (.
Rierüber unten 8 89 II a. E.) und bei der Feststellung des Landeshaushaltsetats, sowie
auf die Kontrolle der Landesfinanzverwaltung. Auch fteht ihm in Landesangelegenheiten
das Recht des Gesetzvorschlags, der Petilion und Beschwerde zu.

*24. Die Schutzgebiete!.
S4... „Schutzgebiet“ ist das Wort der deutschen Amtssprache für „Kolonie“. Unsere
Schutzgebiete sind nichts anderes als das, was man herkömmlicherweise unter Kolonien
n verstehen pflegt: uͤberseeische Besitzungen eines Kullurftaates, welche dazu bestimmt
ind, den politischen, insbesoudere handels und wirtschaftspolitischen Interessen des Be—

Litexatur: Laband II 2859 f.j G. Meyer 8 14la; Derselbe, Die staatsrechtliche
Stellung der deutschen Schutzgebiete ———— Staatsr. I836 ff.; Zorn I8 28; v. Stengel,
Rechtsverhältnisfseder deutschen Schutzgeblete (1901). — Quellensammlungen: Riebow, Die deutsche
dolonialgeseßgebung 18083) fortgesetzt von Zimmermann (1808 1800); Kolisch, Die Kolonet
zesetzgebung des Deutschen Reichs (1806).
Eneyklopädie der Rechtswifsenschaft. 6., der Neubearbeit. 1. Aufl. Bd. II.
        <pb n="555" />
        562

IV. Offentliches Recht.

sitzers (des Mutterlandes) dienstbar zu sein. Der Ausdruck „Schutz“ und die Bezeichnung
der Gewalt des Reichs über seine Kolonien als „Schutzgewalt“ (f. unten) dürfen nicht
irreführen. Es handelt sich nämlich überall nicht uͤm eine bloße Schutzherrlichkeit
— Suzeränetät, Protektorat — des Reichs über abhängige Staaten; die deutschen Schutz—
gebiete sind weder Staaten noch staatsähnliche Gemeinwesen noch überhaupt Gemein—
wesen, vielmehr lediglich Objekte der Reichsherrschaft, und zwar Gebiete, in denen
außer dem Reiche niemand herrscht, die dem Reiche en touts souveraineté et proprieét6,
wie der ältere diplomatische Sprachgebrauch sich ausdrücken würde, gehören.
Der Kolonialbesitz des Reichs befindet sich teils in Afrika, teils in der Inselwelt
der Südsee, teils in Ostasien. Er ist z. 83. in neun einzelne „Schutzgebiete“ — admini⸗
strative Einheiten ohne Verbandscharakter — eingeteilt: 1. das ostafrikanische Schutz⸗
gebiet; 2. Kamerun; 8. Togo; 4. das südwestafrikanische Schutzgebiet; 8. das Schutz—
gebiet Neu-Guinea (umfassend Kaiser-Wilhelmsland auf Neu-Guinea, den Bismäraͤ—
Archipel und einige der Salomonsinseln); 6. das Schutzgebiet der Marschall⸗, Brown- und
Providence-Inseln; 7. die Samoa-Inseln (westlich des 171. Längengrades von Greenwich):
8. die Inselgruppen der Karolinen, Palau und Marianen; 9. das Kiautschougebiet.
Die Erwerbstitel, welche die Herrschaft des Reichs über diese Länder voölker—
rechtlich, also mit Ausschlußwirkung gegenüber dritten Staaten, begründeten, sind teils
originäre, teils derivative, je nachdem es sich um vormals herrenlose oder um solche
Gebiete handelt, die vor dem Erwerb durch das Reich bereits einem Staate der Völker—
rechtsgemeinschaft gehörten. So wurden originär — im Wege der Okkupation —
erworben sämtliche afrikanische Kolonien (mit Ausnahme eines von dem Sultan von
Zanzibar im Jahre 1880 formell an das Reich zedierten Küstenstrichs bei Zanzibar),
ferner die oben unter Nr. 5 und 6 angeführten Besitzungen auf Neu-Guinea und in
der Südsee; derivativ dagegen, durch Zession seitens der Vorbesitzer, die übrigen Schutz—
gebiete: Kiautschou auf Grund des Vertrages mit China vom 6. März 1898 (Gebiets⸗
abtretung, zwecks Verschleierung der wahren Vertragsabsicht eingekleidet in die Form
einer „Verpachtung vorläufig auf 99 Jahre“), die Kaärolinen u. s. w. durch Vertrag mit
Spanien vom 80. Juni 1899 (Abtretung an das Reich gegen Zahlung von 285 Mill.
Peseten), Samoa vermöge der Auflösung des vormaligen, nach der Samoa-⸗Akte vom
14. Juni 1889 dem Deutschen Reich, England und den Vereinigten Staaten von Nord—
amerika gemeinschaftlich zustehenden Kondominates (Kollektibprotektorates) über diese
Inseln durch Vertrag der drei Mächte vom 2. Dezember 1899.
Die Vornahme und der Abschluß aller dieser teils okkupatorischen, teils vertrags⸗
förmigen Erwerbsgeschäfte war, als Gegenstand der auswärtigen Politik, Sache des Kaisers
—— ist legitimiert, von Dritten
und Dritten gegenüber dem Reiche Kolonien zu erwerben. Dagegen war er von vornherein
aicht zuständig, die staats rechtliche, Angliederung der Schutzgebiete an das Reich zu voll⸗
ziehen, d. h. das Verhältnis dieser Erwerbungen zum Reich und die Formen zu be—
stimmen, in denen die Reichsherrschaft dort aufzurichten und auszuüben sei. Insbesondere
konnte er ein solches Bestimmungsrecht nicht aus seiner Prärogative im Bereich der aus—
wärtigen Angelegenheiten (R.V. Art. 11) herleiten, denn sobald der Erwerb eines neuen
Landesteils perfekt geworden ist, verwandeli sich die auf ihn bezügliche Staatstätigkeit aus
einer auswärtigen in eine innere Angelegenheit; die inneren Hoheitsrechte des Reiches
aber sind — s. oben 8 20 S. 5349 — dem Kaiser nicht allgemein und grundsätzlich
übertragen, stehen vielnehr dem Bundesrat zu, soweit Verfassung oder Gesetz nicht
ein anderes bestimmen. Da nun, anders wie Elsaß-Lothringen, die Kolonien dem
Reichsgebiete nicht einverleibt, auch in ihnen die Reichsverfassung nicht eingeführt
wurde, war zunächst nach der Inauguration der deutschen Kolonialpolitik, 1884 1886,
unzweifelhaft der Bundesrat zuständig, zu bestimmen, ob er selbst oder wer sonst in
den Schutzgebieten namens des Reichs regieren sollte, und wie diese Regierung zu führen
sei. Tatfaͤchlich wurde die Ausübung der Staatsgewalt in den Schutzgebieten dem
Kaiser überlassen, — eine stillschweigende Ermächtigung, welche alsdann durch das R. G.
über die Rechtßsverhältnifse der Schuhgebiate vm17. April 1886 aus—
        <pb n="556" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 363

drücklich und allgemein, mit Wirkung für alle erworbenen und künftig zu erwerbenden
Schutzgebiete, erteilt wurde.
Dieses Gesetz, seither mehrfach (insbes. durch R.G. v. 15. März 1888, R.G. Bl. 71)
revidiert, hat seine heute geltende Fassung erhalten durch R.G. vom 25. Juli 1900 unb
ist auf Grund des letzteren vom Reichskanzler ünter dem 10. Sept. 1900 (N. G. Bl. 818ff.)
als „Schutzgebietsgesetz“ (Sch. G.G.) neu publiziert worden. Es bestimmt in 81: „Die
Schutzgewalt in den deutschen Schutzgebieten übt der Kaiser im Namen
des Reichs aus.“ Nächster Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist, dem Kaiser das
Recht zu übertragen, in den Ländern „er dem Reiche als Schutzgebiete erwirbt, die
Reichsherrschaft aufzurichten, einzurj⸗ d zu handhaben. Die Rechts- und Ver—
waltungsordnung der Schutzgebiete ndsätzlich durch kaiserliche Verordnungen
geregelt. Jedoch vorbehaltlich folgende ränkungen:
1. Die allgemeine rechtliche Natur der Schugtgebiete steht gesetzlich fest und kann
vom Kaiser nicht verändert werden. Über diese Natur ist zu sagen? die Schutzgebiete
sind nur Objekte der Reichsherrschaft, nicht Mitglieder des Reichs. Sie sind weder
Einzelstaaten, noch gehören sie zu solchen, noch sind sie ihnen in irgendwelcher Beziehung
gleichgestellt. Sie sind unmittelbares Reichsland, wie Elsaß-Lothringen, darin jedoch
grundsätzlich verschieden, daß sie nicht, wie dies „Reichsland“ i. e. S., in das Reichs—
gebiet (Art. 1 R.V.) einbezogen, nicht als Bestandtéil, sondern als Zubehör des
Reichsgebietes anzusehen sind. Das Schutzgebiet ist grundsätzlich nicht Inland, sondern
Ausland, soweit das Gesetz nicht für einzelne Beziehungen ein anderes bestimmt,
—, wie z. B. durch 8 9 Abs. 8 Sch. G. G. geschehen. Die Bewohner der Schutzgebiete
sind als solche, aà priori, nicht Deutsche, sie find dies insbesondere durch den Erwerb des
betreffenden Gebietes durch das Reich nicht geworden und können, abgesehen von den
allgemeinen Vorschriften des R.G. v. 1. Juni 1870 (s. oben 8 158, S. 580), die Reichs—
angehörigkeit nur durch Naturalisation erlangen, welche — hier ohne gleichzeitige Mit—
begründung einer Landesangehörigkeit — der Reichskanzler oder eine von ihm ermächtigte
kaiserliche Behörde erteilt: 59 Abs. 1 und 2 Sch.G. G.
2. Die dem Kaiser durch das Sch.G.G. übertragene Regierungsgewalt ist materiell
und formell Reichsgewalt, daher „im Namen des Reichs“ (s. das Ges.) und unter steter
Verantwortlichkeit des Reichskanzlers auszuiben. Die Regierungsakte des Kaisers
hedürfen auch im Bereiche der Kolonialverwaltung der Gegenzeichnung des Reichskanzlers.
Die Stellvertretung des letzteren regelt sich nach allgemeinen Grundsätzen: R.G. vom
17. März 1878; s. oben S. 557.
3. Soweit die Rechtsordnung der Schutzgebiete reichsgesetzlich festgelegt ist, kann
der Kaiser nichts dawider anordnen. Dies ist deschehen bezüglich des gesamlten Privat-,
Straf⸗ und Prozeßrechts. Es gelten gemäß Z 83 Sch.G. G. in Verbindung mit 8 19 des
R.G. über die Konsulargerichtsbarkeit v. 7. Äpril 1900 in den Schutzgebieten die dem
bürgerlichen Rechte angehörenden Vorschriften der Reichsgesetze und die daneben nach dem
Einf. G. z. B.G. B. noch in Kraft verbliebenen preußifchen Gesetze des ehemaligen Land—
rechtsgebietes, die Vorschriften der bezeichneten Gesetze über das Verfahren in buͤrgerlichen
Rechtsstreitigkeiten und über die freiwillige Gerichtsbarkeit, sowie die Reichsgeseße über
Straf⸗- und Strafprozeßrecht. Auf allen diesen Gebieten kann sich die kaiserliche Ver—
ordnungsgewalt im allgemeinen nicht, sondern nur im Rahmen der besonderen, auͤsdrück—
lichen Ermächtigungen des F6 Rrn1 bis 9 Sch.G.G. betätigen.
4. Da die Verwaltung der Schutzgebiete überhaupt und insbesondere in finanz—
rechtlichem Sinne Reichsverwaltung ft, so folgt, daß diese Verwaltung dem Budget⸗
cecht ( R.V. Art. 69) und dem Kontrollrecht (R. B. Art. 72) des Bundesrates und Reichstags
benso unterliegt wie jeder andere Zweig der Reichsfinanzverwaltung. Es ist also ins—
besondere der Etat für die Schutzgebiete alljährlich durch Reichsgesetz festzustellen und
über die Verwendung aller Einnahmen durch den Reichskanzler dem Bundesrat und
Reichstag Rechnung zu legen. Vgl. R.G. über die Einnahmen und Ausgaben der
Schutzgebiete v. 80. März 1892 (RiG. Bl. 869).
Im übrigen, abgesehen von den vorstehend angeführten Punkten, ist der Kaiser
36 *
        <pb n="557" />
        564 IV. ffentliches Recht.

in der Ausübung der ihm übertragenen „Schutzgewalt“ unbeschränkt. Und diese Gewalt
selbst ist auch in sich rechtlich schrankenlos. Sieist nichts anderes als die Reichsgewalt,
bezogen auf die Schutzgebiete, souverän, wie stets und überall, ferner aber, in besonderer
Gestaltung (wie sonst nur noch in Elsaß-Lothringen), konsolidiert zur vollen, lückenlosen
Staasgewalt des Einheitsstaates. Die Schutzgewalt ist, wie bereits hervorgehoben, nicht
bloße Oberhoheit, sondern Hoheit; sie umfaht nicht nur einzelne Staatshoheitsrechte,
sondern alle. —
An der Spitze der Verwaltung der Schutzgebiete steht der Reichskanzler, unter
dessen verantwortlicher Oberleitung diese Verwaltungsangelegenheiten bezüglich Kiautschous
im Reichsmarineami, bezüglich aller anderen Schutzgebiete im Auswärtigen Amt bearbeitet
werden. Die hierfür zuständige Koloniglabreilung des Auswärtigen Amts ist
jedoch dem Chef dieses Amts, dem Staatssektetär des Auswärtigen, nur insoweit unter—
geordnet, als die Beziehungen zu auswärtigen Staaten und die allgemeine Politik in
Frage kommen; im übrigen steht sie unmittelbar unter dem Reichskanzler. Als sach—
verständiger Beirat für die Verwaltung der Schutzgebiete ist der Kolonialrat durch
——— 179) errichtet worden. Als
oberste Regierungsorgane in den einzelnen Schutzgebieten sind kaiserliche Beamte eingesetzt,
die in der Regel den Titel Gouverneur“ fuühren.

Zweiter Abschnitt: Krone und Vollsvertretung in den deutschen
Einzelstaaten (Kandesherr und Landtag).
J. Die Rrone.
x 25. Die rechtliche Stellung des Monarchen im Staat!.
Mit dem Worte Krone bezeichnen wir den Inbegriff der monarchischen Institutionen
eines Staatswesens; hier also des deutschen Staates als Einzelstaat, als „Land“. Es
ist bekannt, wie weit man fehlgehen würde, wollte man in der pben 87 geschilderten —
konstitutionellen Bewegung und ihrem Erzeugnis, den Verfassungsurkunden des 19. Jahr—
junderts, Ursprung und Grundlage der deutschen Krone erbuüden. Nicht damals erst
sind diese Kronen geschaffen worden. Sie sind aͤlter als der konstitutionelle, älter auch als
der ihm voraufgehende absolute Staat, älter als jeder Staatsbegriff der letzten Jahrhunderte.
In das Mittelalter reicht die Entwicklung hinauf, welche in gewaltigen Wandlungen den
Landesherrn, den dominus terrae von damals zu dem absoluten Herrscher des 18. Jahr⸗
hunderts gemacht und aus diesem weiter das konstitutionelle Staatsoberhaupt von heuͤte
hervorgerufen hat. Auf die frühesten Stufen dieser Entwicklung ist hier nicht einzugehen;
. hierüber die Darstellung Brunners in dem rechtsgeschichtlichen Teile dieses Werkes,
oben Bd. J S. 228 ff. Die geschichtlichen Wurzeln sind in der späteren Stauferzeit zu
fuchen, als es den deutschen Fürsten gelang, die ihnen durch Belehnung erblich über—
tragenen Amtsgewalten und die Amtsbezirke in ihren Eigenbesitz zu bringen und hieraus,
unter Hinzunahme allodialer Güter und Rechte, territocale Besitzeinheiten, Länder zu
bilden, in denen ihnen und ihren Familien nun die Landeshoheit zustand. Diese
Landeshoheit, aus welcher die deutsche Einzelstaatsgewalt der neueren und heutigen Zeit
jervorgehen sollte, zeigt, vom Standpunkt des modernen Staatsgedankens betrachtet, zu—
nächst noch ein lückenhaftes und unzulängliches Bild. Lückenhaft, — die Landeshoheit
ist keine einheitliche, allseitige, geschweige denn souveräne Gewalt, sondern ein Konglomerat,
zusammengestückt aus vielerlei einzelnen Hoheiten und Rechten: gerichtsherrliche, lehns—
herrliche, schutzherrliche, grundherrliche, Regalrechte, alle unvermittelt nebeneinander stehend,
auf verschiedenartige Erwerbstitel sich grundend, eine Vielheit, welche allein deshalb als

Aus der reichhaltigen Literatur seien herausgegriffen: G. Meyer ——
Srundzüge g8 25ff. Schul ze, Deutsch. Staatsr. J 183 s ———— 140 ff. und Staats⸗
lehre 8340 ff. 612 frw Tredtichte, Polint il ss 1316.
        <pb n="558" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 565

Einheit erscheint, weil sie einem gehört. Dieser eine ist der Landesherr. Er besitzt die
Landeshoheit wie eine Vermögensmasse; ihm und seinem Hause gehört insoweit, erb⸗
und eigentümlich, das Land. Es ist deutlich, wie der Landeshoheit mittelalterlichen Stils
nicht sowohl das Maß wie die Art moderner Staatsgewali fehlt. Es fehlt ihr
sede organschaftliche Struktur. Diese muß fehlen, weil in den Kreis der Au—
chauungen über das Verhältnis von Landesherr und Land der Begriff des Gemein—
vesen,z noch nicht eingekehrt ist, weil das Land noch ganz Besitztum und noch gar nicht
Staat ist. Die Landeshoheit ist ein patrimonium, kein imperium, ihre Ausübung nicht
o sehr Regierung (Staatsherrschaft) als Besitz und Nutzuͤg (Eigentumsherrschaft); der
Landesherr verhält sich zum Lande wie das Subjekt von Rechten zu deren Objekt. Diese
oatrimonial⸗ständische Entwicklungsstufe der deutschen Landesverfassung wird seit dem
17. Jahrhundert, vorab in den größeren Ländern, abgelöst durch die absolute Monarchie;
damit beginnt nicht sowohl eine Periode unbeschränkter Fürstenmacht als die Zeit des
modernen Staates. Es wäre einseitig, an diesem Zeitalter lediglich die Beseitigung des
fragmentarischen Wesens der Landeshoheit, die Erweiterung der letzteren zu einer all—
umfassenden, die Totalität sämtlicher Hoheitsrechte in sich begreifenden Gewalt hervor⸗
zuheben; wichtig vor allem, eine Errungenschaft von dauernder Bedeutung ist das andere:
die Landeshoheit wechselt ihr Subjekt und zugleich ihre rechtliche Natur. Sie wird zur
Staat sgewalt, zu einer Gewalt, welche dem Staate, das heißt dem nun nicht
mehr als Besitztum, sondern als Gemeinwesen vorgestellten Lande, zusteht und durch
den Landesherrn organschaftlich ausgeübt wird. Es ist ein gewaltiger Fortschritt des
politischen Denkens, welcher in erster Linie der naturrechtlichen Staatstheorie zu ver—
danken und durch den „aufgeklärten“ (d. h. die patrimonialen, patriarchalen, theokratischen
Vorstellungen des Mittelalters abstreifenden, den rationalistischen Gedankenkreisen des
Naturrechts sich zuwendenden) Absolutismus des 18. Jahrhunderts zum ersten Male ver—
virklicht worden ist. Wiederum ist hier an die oben S. 486, 457 erwähnten Dokumente
sener Ära, das Wort Friedrichs des Großen vom König als erstem Diener des
Staates und den 81HI IS des Allg.L.R. zu erinnern. Das Ergebnis der Entwicklung
unter der absoluten Monarchie läßt sich dahin zusammenfassen, daß damals der Stact
entstand und den Landesherrn als sein Oberhaupt und höchftes Organ in sich aufnahm.
Damit war dem Monarchen eine Rechtsstellung im Staate angewiesen, an welcher
die nun folgende heutige Entwicklungsstufe des Staaisrechts, die konstitutionelle Ordnung,
zrundsätzlich nichts, sondern nur insofern geändert hat, als sie die Ausübung der Staats
Jjewalt durch den Monarchen an verfassungsmäßig bestimmte Formen und Schranken ge—
zunden hat. Darüber ist oben, 8 7, gesprochen worden.
Die rechtliche Stellung des Monarchen im Staate nach heutigem deutschem Landesstaatsrecht
 ergibt sich aus folgenden Sätzen.
J 1. Es ist zunächst eine Stellung im Staate, nicht außer und über diesem. Die
krone ist, wie schon zur absolutistischen Zeit, so heute erst recht, eine Staats—
stitution, die Rechtssäte über die Kompetenz des Monarchen sind Staatsrecht, der
MNonarch mit allen seinen Rechten hat seinen Status im Staate, nirgends sonst. Gegen
die oft wiederholte Wendung von dem „eigenen“ Recht der Krone läßt sich nichts ein—
wenden, wofern damit nur die Tatsache bezeichnet werden will, daß die Kronrechte ihrem
Träger nicht erst durch die Verfassungsurkunde übertragen worden sind (s. oben, Ein—
Jang dieses Paragraphen). Jeder andere Sinn, der in das „eigene Recht“ hineingelegt werden
önnte, widerspricht der geschichtlichen Entwicklung und dem Wesen des modernen Staates,
st daher abzuweisen. Unrichtig wäre zunächst die Auffassung dieses angeblichen ius
roprium als ein übers oder außerstaatliches Recht. Der Rechtsgrund der Monarchie, die
Zuständigkeit der Krone beruhen nicht in einer außerstaatlichen, sondern in der staatlichen
Rechtsordnung; zu Anderungen im Bestand und Wesen der Kronrechte ist ein (gesetzzeberischer,
 vorgeschriebenenfalls in ven Formen der Verfassungsänderung vorzu—
tehmender) Staatswillensakt erforderlich und ausreichend. Irrtümlich ferner wäre die
Anterstellung, als handle es sich bei der Kompetenz der Krone um „eigenes“, weil dem
Monarchen persönlich gahbrendes Recht.
        <pb n="559" />
        566

IV. Offentliches Recht.

2. Denn die Stellung des Monarchen ist Organschaft im Staat. Wohl hat
der Monarch, hat diese Person und keine andere ein wohlerworbenes, angestammtes
Recht auf jene Organschaft, aber letztere selbst ist Tätigkeit für den Staat, Verwaltung
von Gütern und Rechten, die nicht dem Verwalter, sondern einem anderen, dem von
ihm Vertretenen: dem Staate, gehören. Das Recht auf die Krone steht dem Monarchen
als sein Recht zu, die Krone selbst aber gehört dem Staat. Die sog. Regierungsrechte
Kronrechte, Majestätsrechte, Prärogativen) des Monarchen sind nicht ihm, sondern dem
Staate „eigen“ (vgl. hierher auch oben S. 466, 472). Dies leugnen hieße einen Rück—
schritt tun hinter die Entwicklungsstufe des Absolutismus in die Gedankenkreise der Patri—
monialzeit.
3. Diese Organschaft ist nach Art, Inhalt und Umfang eine die Kompetenz aller
anderen Staatsorgane überragende, einzigartige. Nicht zwaär deshalb, weil ihr der
Charakter der Unmittelbarkeit eignet: diesen teilt sie mit der Volksvertretung; auch diese
q. unten 8 30) ist ein „unmitlelbares“, d. h. den Staatswillen in direkter Repräsen⸗
kation verkörperndes Staatsorgan, welches so wenig wie die Krone noch ein anderes,
höheres Organ über sich sieht. Auch nicht deshalb, weil der Monarch das ranghöchste,
ferner das zur Vertretung des Staaies nach außen allein legitimierte Organ ist: diese
Momente treffen auch zu bei den Staatsoberhäuptern der parlamentarischen (d. h. auf
dem Prinzip der Volkssouveränetät beruhenden; vgl oben 87, S. 488, 489) Monarchien und
der Republiken, Verfassungstypen, welche in dem hier relevanten Punkte von der Monarchie
nach deutschen Landesstaatsrecht gerade spezisisch verschieden sind. Dieser Punkt betrifft
die Frage, wer in dem oben 838 S. 472 erörterten Sinne Träger der Staats—
gewalt ist. Diese Frage ist bezüglich der Monarchen parlamentarisch regierter Staaten
und der republikanischen Präsidenten zu verneinen, wie sie auch im Reichsstaatsrecht bezüglich
des Kaisers zu verneinen, war (oben S. 549); für die Monarchen der deutschen Einzelstaaten
ist sie zu bejahen. Die Staatsorganschaft des deutschen Landesherrn ist Trägerschaft. Dem
Staatsrecht aller deutschen Monarchien liegt jene Präfumtion zu Grunde, welche für die Un—
beschränktheit und Alleinzuständigkeit der Krone und gegen die Kompetenz wie aller beschränken⸗
den Faktoren so insbesondere der Volksvertretung streitet (s. oben 87 S. 489 ff.). Der Monarch
teilt die Ausübung der Staatsgewalt mit niemand und ist zu dieser Ausübung allein be—
rufen, soweit die Verfassung nicht ein anderes bestimmt, d. h. die Ausübung von Staatshoheits⸗
cechten anderen Organen (Landtag, Gerichte, Minister, Staatsrat) überträgt oder mitüberträgt.
Der Monarch repräsentiert den Staat voll, — ein Satz, welcher unter der absoluten
Monarchie ohne jede Ausnahme galt, heute aber mit denjenigen Ausnahmen und Maß—
gaben gilt, welche die Verfassung bestimmt. Die vorstehenden Grundsätze gelten zunächst
unbestreitbar und unbestritten in denjenigen deutschen Staaten, deren Verfassungen sie
ausdrücklich proklamieren. Dies ist geschehen durch die mittelstaatlichen Verfassungen. Wenn
es dort — vogl. bayr. V. U. Tit. Iĩ S I, württ. u. sachs. 8 4, bad. 8 5, hess. Art. 4 —
übereinstimmend heißt: „Der König (Großherzog) vereinigt in sich alle Rechte der Staats—
gewalt und übt sie unter den in dieser Verfassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen
aus,“ so besagt diese Wendung nämlich nicht, daß der Monarch in jedem Falle des
Handelns für den Staat einer „in der Verfassung festgesetzten Bestimmung“ als eines
ermächtigenden Titels bedürfe, sondern umgekehrt, daß der Monarch zur Ausübung der
ganzen Staatsgewalt berufen und allein berufen ist, foweit die Verfassung ihn nicht
von einzelnen Funktionen ausdrücklich ausschließt (Justiz) oder beschränkt (Gesetzgebung)
Auch das preußische Staatsrecht weicht hiervon nicht ab, obwohl die preußische V. U.
eine so allgemeingefaßte Bestimmuͤng über Rechtstellung und Kompetenz der Krone wie
die oben angegebenen Verfassungen sie enthalten, nicht aufgenommen hat. Diese Auf⸗
nahme wurde mit Recht für entbehrlich erachtet, weil der Satz, daß der König alle
Rechte der Staatsgewalt in sich vereinige, ja — in Gestalt des oft erwaͤhnten 8 111 183
A.L.R. — in Preußen vor Erlaß der VU. schon nicht sowohl galt als fogar dodifiziert,
lex seripta war. Es laßt sich nicht bestreiten, daß dies vorkonstitutionelle Recht, die
Anerkennung des Königs als Trägers der Staatsgewalt, als lex prior außer und neben
der Verfassung weiter gilt, mit der Maßagabe der „Bestimmungen,“ die aus dieser lex
        <pb n="560" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 567

posterior sich ergeben (nähere Ausführungen bei Anschütz, Begriff der gesetzgebenden
Gewalt ... nach preuß. Staatsrecht, S. 83 ff.).
4. Der Monarch in Person ist schließlich Subjekt gewisser öffentlichrechtlicher An—
jprüche gegen den Staat, welche ihm mit der Krone zugleich von Rechts wegen zufallen:
der Monarchenrechte (s. hierüber insbes. Jellinek, System 140 ff.) Nicht zu
diesen gehören, wie oben unter 2. erwähnt, die der Krone zur Ausübung übertraägenen
bezw. belassenen „Regierungsrechte“: sie find subjektive Rechte nicht des Monarchen, sondern
des Staates. Die Monarchenrechte sind folgende: a) der Anspruch, Monarch zu sein
uind als solcher zu gelten, das Recht auf die Krone; b) die sog. Ehrenrechte, aus—
chließliche Ansprüche auf gewisse Vorzüge, welche dem Monarchen und nur ihm eingeräumt
iind, um hiermit nicht sowohl die Person als den in ihr sich verkörpernden Staat selbst
zu ehren, die Majestät der Staatsidee in die Erscheinung treten zu lassen. Am
der Spitze dieser Gruppe von Rechten steht die Unverletzlichkeit oder, wie manche
Verfassungen sagen, die „Heiligkeit“ der Herrscherpersönlichkeit: ein Recht auf Immunitaät
gegenüber jedem staatlichen Zwang, derart, daß der Monarch weder für Regierungs- noch
ür Privathandlungen von irgend wem zur Rechenschaft gezogen, insbesondere vor Gericht
gefordert werden kann (Unverletzlichkeit gleichbedeutend mit Unverantwortlichkeit;
dies sonst streng durchgeführte Prinzip erleidet eine Ausnahme nur insofern, als der Zivil⸗
rechtsweg gegen den Monarchen als Privatmann nicht ausgeschlossen ist). Die übrigen
Ehrenrechte sind: das Recht auf die monarchische Titulatur (in Deutschland vielfach abgestuft:
König — Majestät, Großherzog — Kgl. Hoheit, Herzog — Hoheit, Fürst — Durchlaucht; die
Abstufung ist ohne staatsrechtliche Bedeutung), das übliche Hofs, Kanzlei- und sonstige
Zeremoniell einschließlich der militärischen Ehrenerweisungen und des Kirchengebets, auf
die Kroninsignien, auf Freiheit von allen öffentlichen Abgaben und Lasten (nach Maßgabe
des Landesrechts), auf erhöhten strafrechtlichen Schutz (88 80, 81, 94, 98, 98, 99
R.Str.G. B.). Die Landestra uer beim Tode des Monarchen ist nicht Objekt eines sub—
jektiven Anspruchs — wem sollte der zustehen? —, wohl aber ein überall anerkanntes,
wenngleich zumeist nicht auf Gesetz, sondern auf Gewohnheit fundiertes Institut des objektiven
öffentlichen Rechts. Nicht zu den Ehrenrechten des Monarchen, sondern zu den ihm zu—
tehenden Regierungsfunktionen gehört die sog. Ehrenhoheit oder das Velohnungsrecht:
Orden, Titel, Adelsprädikate sind nicht persoönliche Geschenke des Monarchen, sondern
Auszeichnungen, welche der Staat durch sein Oberhaupt verleiht (unrichtig G. Meyer
J84 Anm. 10). — Die dritte Gruppe der Monarchenrechte wird gebildet durch e) die
Ansprüche auf Gewährung derjenigen Geld- und geldwerten Leistungen, welche
nach der Verfassung und den Gesetzen des Landes aus Staatsmitteln für die Krone aus—
gesetzt sind, insbesondere auf die Krondotation i. e. S. oder Zivilliste. Hierüber s. unten 829.

8 26. Die Ausübung der Regierungsgewalt. Die Verantwortlichkeit der
Minister!.
Unter Regierungsgewalt wird hier verstanden die gesamte Staatsgewalt in ihrer
funktionellen Seite, also nicht eine Auswahl einzelner Staatsfunktionen, sondern der In—
begriff aller. Es gilt, wie in dem vorigen Paragraphen gezeigt wurde, nach deutschem
Landesstaatsrecht der Grundsatz, daß der Monarch Träger der Regierungsgewalt ist, daß
er sie aber auszuüben hat nach Maßgabe der Verfassung. Gemeingültige — von
den Verfassungen teils ausdrücklich formulierte, teils stillschweigend vorausgesetzte —
Rechtssätze über die Ausübung der Regierungsgewalt sind folgende: 1. Der Satz, daß
der Monarch die Staatsgewalt nach den in der Verfassung festgesetzten Bestimmungen
ausübte(s. die Allegate oben S. 566), bedeutet nicht, daß diese Ausübung stets und
unter allen Umständen persönlich durch den Monarchen erfolgen müsse. Zu persönlichem

GMeyer g88 84, 184, 185; Schulze, D. Staatsr. J 297 ff.; v. Seydel, Bayer. Staatsr.
Sog Borrn hee etee ie o Frgatz Preuß. Staatst. 34ff.; Samuely,
Das Prinzip der Ninisterverantworilichteit (1860); Pist orius, Staatsgerichtshöfe und Minifterderantwortlichkeit
 (1891)
        <pb n="561" />
        568

IV. ffentliches Recht.

Handeln ist der Monarch vielmehr nur insoweit verpflichtet, als Verfassung oder Gesetz
dieses ausdrücklich vorschreiben. Wenn z. B. 8.,7 des preuß. Ausf. G. 3. G.V. G. v.
24. April 1878, bestimmt: die Richter, einschließlich der Handelsrichter, werden vom
König ernannt, so heißt das, daß der König das Anstellungsrecht hinsichtlich der Richter
selbst, persönlich ausüben soll und es dem Justizminister oder sonst wem nicht delegieren
darf. Ob und inwieweit solchergestalt die höchsteigen händige Unterschrift staatsrechtlich geboten
und notwendig ist, ist Auslegungsfrage des einzelnen Falls. Die Vermutung spricht
nicht gegen, sondern für die Zulassigkeit der Delegation derart, daß der Monarch im
Zweifelsfalle jede Regierungsfunktion seinen Behörden und Beamten, vorab den Miniftern,
zur Ausübung allgemein oder durch Spezialbefehl übertragen darf. 2. Ebensowenig
wie ein allgemeines Gesbot besteht ein solches Verbot des persönlichen Regiments. Nur
soweit es durch Verfassung oder Gesetz ausdrücklich bestimmt ist, hat der Monarch des
persönlichen Eingreifens in die Staatstätigkeit sich zu enthalten, muß er statt seiner andere
walten lassen. Hauptbeispiel: Ausübung der richterlichen Gewalt, Unabhängigkeit der Justiz;
s. unten 8 41. 8. Soweit nun der Monarch selbst regiert, sei es, weil er darf, sei es,
weil er muß, ist er an die Schranken und Formen gebunden, welche die Verfassung ihm
setzt. Die wesentlichsten Schrauken (im Sinne von materiellen Beschränkungen) er—
geben sich aus dem Dasein uͤnd der Zuständigkeit der Volksvo ertretung, des Land—
tags (s. unten 88 80, 32), sowie aus der Unabhängigkeit der Gerichte. Formvorschriften
 für die Ausübung der Regierungsgewalt sind z. B.: die gesetzliche Anordnung,
daß ein Regierungsakt im Staatsministerium oder Staausrat beraten werden muß oder
nur ergehen darf auf Antrag oder Vorschlag gewisser Stellen, etwa des Staatsministeriums
Beispiele: 8 18 preuß. Ges., betr. die Verfass. der Verwaltungsgerichte v. 3. Juli 1875,
79 preuß. Städteordnung v. 80. Mat 1853), — vor allem aͤber gehört hierher der
Inbegriff von Rechtssätzen, welcher sich ergibt aus der verfassungsrechtlichen Stellung der
Minister, dem Institut der Maänisterverantwortlichtent.
Der Minister ist — das Wort sagt es — ein Diener. Aber ein höchster Diener der
Krone, welchem, in unmittelbaren Unterordnung unter den Monarchen, die Leitung
eines Zweiges der Staatstätigkeit übertragen ist. Die Stellung des Ministers zeigt
zwei Seiten, eine verfassungsrechtliche: der Minister als verantwortlicher Berater der
Krone und eine verwaltungsrechtliche: der Minister als Vorgesetzter aller in seinem Ressort
tätigen Behörden und Beamten, als Departementschef. Die Doppelstellung zeigt sich nun
bei dem Minister des vorkonstitutionellen, des absoluten Monarchen ebenso wie bei dem
Minister der konstitutionellen Ara. Der Unterschied zwischen einst und jetzt, das spezifisch
„Konstitutionelle“ an dem Ministeramt und der Ministerverantwortlichkeit beruht in
folgendem. Der absolute Herrscher kann, der konstitutionelle muß Minister haben.
Sie sind für letzteren nicht zu umgehende, verfassungsmäßig notwendige Gehilfen in der
Ausübung der Regierungsgewalt. Der Wille des absoluten Monarchen ist staatsrechtlich
zültig, weil und sobald er geäußert ist, der des konstitutionellen Monarchen nur, wenn
der Wille eines Ministers sich ihm anschließt und diesen Anschluß durch Gegen—
zeichnung bekundet. Auch der Minister der absoluten Monarchie ist verantwortlich für
sein Verhalten im Amte: zivilrechtlich, strafrechtlich, disziplinarisch, — aber nur soweit
er auf eigene Hand vorgegangen ist und nicht, durch prompten Gehorsam jeder Ver—
antwortung entgehend, auf Befehl des Monarchen gehandelt hat. Ver konstitutionelle
Minister dagegen ist für seine eigene Amtsführuug wie für die Regierungsakte der Krone,
zu denen er geraten und deren Ausführung er durch seine Gegenzeichnung rechtlich mög⸗
lich gemacht hat, unbedingt verantwortlich und zwar für die Handlungen des Monarchen
so, als wären es seine eigenen Handlungen, überall ohne den Entlastungsgrund des ge—
leisteten Gehorsams: niemals kamn der Minister der Verantwortlichkeit dadurch entgehen,
daß er sich auf den Befehl des Monarchen beruft; der Monarch kann den Minifter nicht
decken; vielmehr soll der Minister den Monarchen mit seiner Verantwortlichkeit decken.
Alles, was oben Sz38 ff. über die Verantwortlichkeit des Reichskanzlers im allgemeinen
bemerkt ist, gilt auch für die Minister in den Einzelstaaten. Ebenso ist hierher zu beziehen,
was über die gegenständliche Begrenzung der Verantwortklichkeit dort gesagt wurde. Ins—
        <pb n="562" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 569

besondere haftet auch nach Landesstaatsrecht der Minister nicht nur für die Rechtsgültig⸗
keit, sondern auch für die Zwedmäßigkeit der von ihm lontrasignierten Regierungs⸗
handlungen, so daß selbst reine Ermessungsakte, wie Begnadigungen, Beamtenernennungen,
Beförderungen, Auszeichnungen, diplomatische Aktionen, von den zuständigen Ministern
gegebenenfalls verantwortlich zu vertreten sind. Akte der militärischen Kommandogewalt
entziehen sich aus denselben Gründen wie] bei Kaiser und Reichskanzler (oben S. 556)
der Ministerverantworklichkeit.
Die Frage, wer berechtigt ist, den Minister zur Verantwortung zu ziehen, bezw.
welche Instanz über Fall und Folgen zu erkennen hat, ist verschieden zu beantworten,
je nach Art der Rechtsfolgen, die im Einzelfall gegen den Minister herbeigeführt werden
wollen. Der Minister ist zunächst zirile und strafrechtlich verantwortlich (wie der Reichs
kanzler; oben S. 556); diese Verantwortlichkeit wird von den Gerichten im ordentlichen
Zivil- und Strafverfahren geltendgemacht. Er ist ferner disziplinarisch seinem einzigen
Vorgesetzten und Dienstherrn, dem Monarchen, verantwortlich, der ihn (Kontrasignatur!)
jederzeit ohne weiteres aus dem Amte entlassen kann. Er ist schließlich der Volks—
bertretung, dem Landtage, verantwortlich, und diese Seite der ministeriellen Stellung
ist es, auf welche allgemeine Verfassungsbestimmungen wie Art. 44 der preuß. V. U.:
„Die Minister des Königs sind verantwortlich. Alle Regierungsakte des Königs be—
dürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung eines Minisiers, welcher dadurch die Ver—
antwortlichkeit übernimmt,“ vorwiegend abzielen. Die rechtliche Natur dieses Verant—
wortlichkeitsverhältnisses des Ministers zum Landtag ist dieselbe wie die der Verantwort—
liichkeit des Reichskanzlers vor Bundesrat und Reichstag; ihre Kennzeichnung als „politische“
Verantwortlichkeit unterliegt denselben Bedenken, welche oben S. 856, 5387 geltendgemacht
wurden; das Wort „politisch“ ist hier jedenfalls nicht am Platze, sofern damit das
Gegenteil von „rechtlich“ bezeichnet werden will. Die Mittel, welche dem Landtage be—
hufs Geltendmachung der ministeriellen Verantwortlichkeit in die Hand gegeben sind, sind
nicht sowohl politische Machtmittel als Rechts mittel. Dies gilt schon von den allgemein
zulässigen parlamentarischen Angriffswaffen der Interpellation, Resolution, Adrefse an
die Krone (s. oben S. 557 und unten Z 32), noch viel mehr aber von dem Recht der
Ministeranklage.
Dieses dem Reichsrecht (oben S. 556) unbekannte, in Preußen durch die V. U.,
Art. 61, aufgenommene und in den Grundlinien vorgezeichnete, mangels des verheißenen
und erforderlichen Ausführungsgesetzes jedoch praktisch unanwendbar Institut hat eine
aähere Ausbildung vorzugsweise in dem Recht der Mittelstaaten erhalten: bayr. G. v.
. Juni 1849, württ. V. U. 88 196 ff. sächs. V.u. g8 141ff., bad. Vu. 88 674-671
G. v. 20. Febr. 1868), hess. G. v. 8. Jult 1821 8 besteht darin, daß dem Landtage
das Recht beigelegt ist, unter bestimmten Voraussetzungen die Minister — als einzelne
oder in ihrer Gesamtheit Staatsministerium) vor einer besonders geordneten Instanz,
dem Staatsgerichtshof, anzuklagen um so eine unabhängige, inappellable, dem Be—
gnadigungsrecht der Krone entruͤckte Entscheidung darüber herbeizuführen, ob und mit
welchen Rechtsfolgen dem Angeklagten eine Pflichtverletzung zur Last zu legen sei. Die
Begenstände der Ministeranklage sind überall enger begrenzt als das Gebiet der
Ministerverantwortlichkeit im ganzen. Ist auch, wie erwähnt, der Minister überhaupt
und zwar nicht nur der Krone, sondern auch der Volksvertretung) für die politische
Rätlichkeit seiner Amtshandlungen nicht minder wie für deren rechtliche Gültigkeit verant⸗
vortlich, so kann er doch angeklagt werden nur wegen Rechts-, insbesondere Verfassungs⸗
oerletzungen. Nur die badische V.U., 8 672, geht hierüber hinaus, indem sie die Minister—
anklage nicht nur wegen Verletzung der Verfassung, sondern auch wegen schwerer Gefährdung
der Sicherheit oder Wohlfahrt des Staates! zuläßt. Ankläger ist der Landtag, in den
Staaten mit Zweikammersyftem entweder beide Kammern zusammen mit dem Erfordernis
eines übereinstimmenden Beschlusses (Bayern, Sachsen, Hessen) oder jede Kammer für
sich (preuß. Zukunftsrecht, Württemberg), oder die zweite Kammer allein (Baden).
Richter, „Staatsgerichishof“ ist der oberste Gerichtshof in vereinigten Senaten“
preuß. V.u. Art 61), der ein Ausschuß des obersten Gerichtshofs mit Zuziehung von
        <pb n="563" />
        570 7. Offentliches Recht.
Geschworenen (Bayern), oder das Oberlandesgericht (Hessen), oder ein besonderer, ad hoe
zu konstituierender, je zur Hälfte von der Regierung und vom Landtage zu besetzender
Staatsgerichtshof (Württemberg, Sachsen), oder endlich die Erste Kammer, verstärkt durch
Beizug richterlicher Beamten (Baden). Das Urteil geht bei Bejahung der Schuldfrage
höchstenfalls auf Entfernung aus Amt und Staatsdienst; es ist äußerlich und nach der
Form des Verfahrens, welches ihm voraufgeht, ein Strafurteil, seiner rechtlichen Natur
nach jedoch von einem solchen verschieden; es ist kein Att der ordentlichen Strafrechtspflege
 (Kriminalgerichtsbarkeit), sondern der Diszi plinargewalt (Dienststrafgewalt).
Auf den Rechtsboden der Beamitendisziplin gestelli, können allein die Staatsgerichtshöfe,
als Disziplinarinstanzen also, den Reichsjustizgesetzen gegenüber Geltung und
Bestand behaupten, nicht dagegen als Strafgerichte, da die Strafrechtspflege durch das
Reichsrecht (9 12, 138 G. V. G. in Verb. mit 88488 ff. St.P.O.) den ordentlichen Gerichten
ausschließlich übertragen und eine Zulassung der Staatsgerichtshöfe als besondere Ge—
richte“ (F 14 G.V. G.) nicht erfolat ist.

3* F27. Erwerb und Verlust des Rechts auf die Krone!.
s. Der Erwerb. (Das Thronfolgerecht.) — Das Recht auf die Krone ist, dem
übereinstimmenden Charakter der deutschen Monarchien als Erb monarchien entsprechend,
der Regel nach ein nur durch Geburt zu erwerbendes, angestammtes Recht. Man pflegt,
soweit dieser Regel- und Normalzustand reicht, von „ordentlicher Thronfolge“ zu sprechen.
Nur ganz ausnahms- und aushilfsweise („außerordentliche Thronfolge“) sind Erwerbs⸗
zründe anerkannt, welche mit Abstammung und Geblütsrecht nichts zu iun haben.
1..Die ordentliche Thronfolge ist ein Inbegriff von Rechtssätzen, welcher
die successionsberechtigten Mitglieder einer bestimmten Famile, des regierenden Hauses (der
Dynastie), in einer festen Reihenfolge, der Successionsordnung, auf den Thron beruft,
derart, daß im Falle der Thronerledigung (s. unten II) der Nächste in der Reihe jedesmal
oorausbestimmt ist und ipso iure auf den erledigten Thron berufen wird.
Dieses Thronfolgerecht ift mit den übrigen monarchischen Instiutionen geworden und gewachsen.
Es steht zunächst auf dem nämlichen Rechtsboden wie das deutsche Landesherrentum überhaäupt: auf
dem Boden rein patrimonialer Auffassung des Verhältnifses von Landesherr und Land (s. oben 8 25,
S. 564, 5655 es tritt in die geschichtliche Entwicklung ein als ein Stück Sonderprivalrecht des höchsten
Geburtsstandes, als die Ordnung, welche die Erbfolge in die Besitzungen des deutschen Füͤrstenftandes,
die Länder, regelt. Das Thronfolgerecht war damals eine wahre Erbfolge im privatrechtlichen Sinn
des Wortes. Unter Lebenden ein brauch— und gangbares Objekt für Rechtsgeschäfte von mancherlei ÄArt
Gauf, Tausch, Verpfändung, wurde die Hoheit über ein deutsches Land beim Tode ihres jeweiligen
Besitzers zur Verla em ich gft, über deren Vererbung subsidiar die Normen des Lehnrechts (bei Reichs⸗
Eehen der Regelfam bder deẽ Stammgüterrechts (bei allodialen Herrschaften) principaliter aber Ver⸗
ügungen von Todes wegen (Erbvertrag, Testament) entschieden. Dabei hat längere Zeit nach der Ent—⸗
tehung der Landeshoheit, im 18. und 14. Jahrh., eine so gut wie schrautenlose Vertrags und
Testierfreiheit gegolten; Teilungen der Landeshoheit, des Landes in diesem Sinne unler gleich nahe
Erben waren damals ebenso zulasfig wie uͤblich: Doch erwies sich diese Epoche bald als Episode. Das
dynastische Fami lieninterefje selbft reagierte gegen das Teilungsunwesen. In der sehr begründeten Furcht
vor Zersplitterung des Familienbesitzes, dor, Abtrennungen auf, Nimmerwiederkehr schritten die
Dynastien, ihre Autonomte gebrauchend, vielsach zur Proklamation des Unteilb arkeitsprinzipes
durch Hausgesetze i. w. S. (teils in Vertrags-, teils in Testamentsform gehalten; Beisp. die kur—⸗
brandenburgische Dispositio Achillea dv. 1479. dDas gleichgerichtet Interesse der Stände an der
Unteilbarkeit des Landes führte hier und da zu entsprechenden Landesgesetzen im mittelalterlichen
Stil, dagh zur Festlegung des Teilungsverbot durch Vertrag zwischen Landesherr und Ständen;
Beisp. Münfinger Vertrag [Württemberg] von 1482). Endlich ist die Unteilbackeit auch reichs⸗
Jesetzlich — durch die GBulle v. 1356— für die kurfürstlichen Länder sanktioniert worden, und
vereinigten sich so Haus-, Landes- und Reichsrecht in der Verfolgung desselben Zieles, wobei der
Grundsatz der Individualfuccession in Gestalt der agnatischen Luͤneälfolge mit dem Vorzug

hertets NMeygr 8Fs,8o fft; Schul ze, D. Staatsr. J 20s ff.; Dersel be, Preuß. Staatsr. J 171ff.:
Derselbe, Das Recht der Eistgeburt (1851; Derselbe, Das deutsche Fürstenrecht, in der 5. Aufl.
dieser Encytl, S. 1340 ff3 6 Furt im R.-Lex., Art. „Thronfolge“, OeHeld, Die geschichtl. Ent—
wicklung des dentschen Thronsolgerechts, in der Ztschr. für deutsches Staatsr. J 41 ff.; A. W. Heffter,
Die Sonderrechte der souveränen .... Häusfer 11871).
        <pb n="564" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 571

der Erstgeburt (ggnatische Linealprimogenitur) bald als bestes Mittel zum Zweck erkannt, feit
dem späteren Mittelalter allmählich überall angenommen und von dem modernen Staat, der ab⸗
joluten, sodann der konstitutionellen Monarchie uͤbernommen wurde. Übernommen wurde, — freikich
nicht ohne eine vollständige Umwandlung der rechtlichen Natur des Thronfolgerechts, welche den
Begensatz zwischen Patrimonialherrschaft und modernem Staatsgedanken in seiner ganzen Tiefe offenbart.
Das Land, ist zum Staat, das Objekt der Landeshoheitsrechte zum Subjekt der Staatsgewalt, die Eigen—
umsherrschaft des Lgndesherrn ist zur Organschaft im Staat, ausgeübt durch das Staatsoberhaupt,
Jeworden. Für den Äübergang dieser höchsten Staatsorganschaft von einer Person auf die andere gilt
noch immer jene Folgeordnung, deren leitende Grundsätze bereits in den Haus⸗, Landes⸗ und Reichs⸗
zesetzen des 14. und 15. Jahrhunderts erscheinen. Aber sie gilt nicht mehr als Erb folge. Wenn
der alte König die Augen schließt, so ist dies hinsichtlich des Gegenftandes, um welchen es sich hier
handelt, hinsichtlich der Staatsgewalt, kein Erbfall, denn der, dem dies Gut gehört, ist gar nicht
gestorben: es ist nicht der König, sondern der Staat. Jene Folgeordnung gilt vielmehr heute als
Successionsordnung in einem rein staats-(nicht privat-)Rrechtischen Sinne? als eine Rorm, nach
welcher sich die Berufung zu dem obersten Staatsamie vollzieht. Die Bezeichnung unserer Verfassungs⸗
form als „Erbmonarchie? ist durch die geschichtliche Ruͤckerinnerung erklärt und gerechtfertigt; sie
vill nicht sagen, daß Staat und Staatsgewalt dem jedezmaligen Thronfolger im Rechtssinne hinter—⸗
assen und auf ihn vererbt werden, sondern daß der Übergang der höchsten Staatsorganschaft von
einem Individuum auf das andere in Formen erfolgt, welche dem privatrechtlichen Vorgang des
Erbens ähnlich sind.
Das Wesen der Monarchie Organschaft im Staat. Wie alle Rechtssätze F
diese Organschaft auf dem Willen des Staates beruhen, so auch diejenigen über ihron
Erwerb; das Thronfolgerecht ist Staatsrecht. Damit ist nicht gesagt, daß es überall
und immer formelles Verfassungsrecht sein oder auf modernen, konstilutionellen Gesetzen
beruhen muß. Der konstitutionelle Staat hat die im alten Haus-, Landess und Reichs⸗
recht ausgebildete Successionsordnung nicht immer kodifiziert, d. h. in den Text der
Verfassungsurkunde aufgenommen, sondern sie vielfach da stehen lassen, wo sie stand,
nsbesondere auf den Tafeln des — geschriebenen oder ungeschriebenen — Hausrechts der
regierenden Familie. Tatsächlich bildet dieses Hausrecht noch heute in vielen deutschen
Staaten die unmittelbare Quelle für manche wichtige Materien des Thronfolgerechts
3. B. die Ebenbürtigkeit). Insoweit dies der Fall ist, erhebt sich die Frage, welche
Geltungskraft solchen alten Hausgesetzen heute, nach Art und Maß, beizulegen ist: Haus—
gesetzeskraft oder Staatsgesetzes-(einfache oder Verfassungsgesetzes-)traft? Genügt — dies
ist der Kern der Frage — zu der Abänderung oder Aufhebung solcher hausrechtlichen
Normen ein Akt der Hausgesetzgebung (Anordnung des Monarchen als Familienoberhaupt,
mit Zustimmung der Agnaten, soweit die Hausverfassung diese Zustimmung fordert),
oder ist hierzu ein Staatsgesetz, gegebenenfalls in den Formen der Verfassungsänderung,
notwendig? — Die Frage wird sich nicht allgemein, sondern nur individuell, nach jedem
Partikularrecht einzeln beantworten lassen. Eine Bestimmung wie der Art. 58 der
oreuß. V. U.: 7
„Die Krone ist, den Königlichen Hausgesetzen gemäß, erblich in dem Mannesstamme
des Königlichen Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatischen Linealfolge“
st. dahin auszulegen, daß hierdurch das gesamte Hausrecht, das geschriebene wie das un—
zeschriebene, soweit es sich auf die Thronfolge bezieht, ohne materielle Anderung seines
Inhalts in Verfassungsrecht hat umgegossen werden wollen. Das Allegat der könig⸗
lichen Hausgesetze bedeutet eine vollständige und restlose Verstaatlichung dieser Normen
in dem angegebenen sachlichen Umfange, derart, daß sie heute lediglich integrierender Bestand⸗
eil der Verfassung, sonst nichts find. Die Ordnung der Thronfolge ist demnach nicht etwa
doppelt verankert, im Haus- und im Verfassungsrecht, sondern einfach: im Verfassungsrecht.
 Zu ihrer Abänderung ist ein verfassungsänderndes Staatsgesetz erforderlich und
zusreichend. — Das gleiche gilt für das Staatsrecht der Mittelstaaten, insbesondere für
Bayern, Württemberg, Baden; ob und inwiefern in manchen Kleinstaaten der Haus—
autonomie die Rechtsmacht zusteht, das Thronfolgerecht, soweit und solange es durch
Staatsgesetze nicht geregelt ist, abzuändern und fortzubilden, muß hier unerörtert
hleiben. In keinem Falle aber kommt denjenigen, deren Rechte durch staatsgesetzliche
Anderungen des Thronfolgerechts berührt werden, den Agnaten bezw. Kognaten des
cegierenden Hauses als solchen (als Inhabern subiektiver Successionsansprüche), ein

*
        <pb n="565" />
        572 IV. Hffentliches Recht.

Widerspruchsrecht gegen dergleichen gesetzgeberische Akte zu. Die gegensätzliche, früher
vielfach verbreitete (Jacharige, 83pfl'u. a.), neuestens hie und da mit belangloser
Begründung wiederum auftauchende Meinung findet eine Stütze weder im positiven Recht
noch in der Natur der Sache. Aus der Natur der Sache folgt nur, daß, wie die
objektiven Normen, so auch die subjektiven Ansprüche dem rechtsäͤndernden Staatswillen
unbeschränkt unterworfen find, daß es mithin wohlerworbene Rechte dem Gesetzgeber
gegenüber nicht gibt, und daß die Rechte der Thronanwärter hiervon keine Ausnuͤahme
machen. —
Es sind nun die Hauptgrundsätze des geltenden deutschen Thronfolgerechts in Kürze
zu betrachten. Man muß zwei Gruppen von Normen unterscheiden: einmal diejenigen,
welche in einem Staate den Kreis der successionsfähigen Personen abgrenzen,
sodann diejenigen, welche die gleichzeitig lebenden Mitglieder diefes Personenkreises in
eine Reihenfolge einordnen, hiermit vorausbestimmend, wer im Thronerledigungsfalle der
Erste in der Reihe, somit der Nächste zum Throne ist Guccessionsordnung)h.
a) Die Voraussetzungen der Successionsfähigkeit nach den Grund—
sätzen des deutschen Landesstaatsrechts sind:
4) Erfordernisse hinsichtlich der Abstammung. Der Prätendent muß
vor allem in gerader Linie von dem ersten Inhaber der Krone, dem „Primus
acquirens“ (z. B. in Preußen von dem Kurfürsten Friedrich J.) abstammen; Ab⸗
kömmlinge von Seitenverwandten des prim. aeq. (süddeutsche Hohenzollern) sind aus—
geschlossen. Die Abstammung muß eine leibliche (nirgends durch Adoption vermittelte),
eheliche (Ausschluß der Legitimation, auch der legit. peor subseq. matr.), ferner eine eben“
bürtige sein. Letzteres Erfordernis verlangt, daß die Ehen, aus welchen der Prätendent
und seine agnatischen Vorfahren stammen, nach dem jeweils geltenden Hausrecht eben⸗
bürtig sein bezw. gewesen sein müssen. Heute sind — vorbehaltlich abweichender, „laxerer“
Bestimmungen der Gesetze und Observanzen einzelner Häuser — Linem regierenden deut⸗
schen Fürstenhause nur folgende Personenkreise ebenbürtig 1. der hohe Adel Deutsch—
lands (vgl. oben 8 17) — die Gesamtheit der Familien, welche gegenwärtig in Deutsch—
land regieren oder einstmals regiert haben (standesherrliche und depossedierte Häuser,
fürstliches Haus Hohenzollern); 2. die außerhalb Deutschlands in Europa regierenden
Dynastien (einschließlich der depossedierten) christlichen Bekenntnisses. — Weiterhin ist
die Successionsfähigkeit fast überall davon abhängig gemacht, daß die Ehe, welcher der
Anwärter entstammt, mit Genehmigung des Familienhaupts geschlossen ist; die nicht—
konsentierte Ehe steht der Mißheirat gleich. — Endlich gehört agnatische (nur durch
Männer vermittelte, „mares à mare“) Abstammung vom ersten Erwerber zu den absoluten
Erfordernissen der Successionsfähigkeit, wenn und wo die weiblichen Linien — Kog⸗
naten — auch subsidiär, nach Erlöschen des Mannesstammes, von der Thronfolge aus—
geschlossen sind. Ein solcher Ausschluß ist (aus Gründen, die in der Anknüpfung des
deutschen Thronfolgerechts aͤn die prinzipiell streng agnatische Lehnssuccession liegen) zu ver⸗
muten; er gilt mithin nicht nur in den Einzelstaaten, deren Haͤus oder Verfassungsgesetze
ihn ausdrücklich proklamieren (Mecklenburg, Oldenburg), sondern auch dort, wo die Geseße
schweigen, wie namentlich in Preußen. Es bedarf eines positiven Ausspruchs des
Partikularrechts, um den Kognaten das Folgerecht zu sichern; solche Aussprüche enthalten
beispielsweise die Verfassungen von Bayern (Tiu ii 8 5), Württemberg (8 7), Sachsen (87)
und Baden (8 3 des Hausgesetzes v. 4. November 1817 5 Verbindung mit 84 V.U.).
9) Erfordernisse hiͤnsichtlich der Person. Männliches Geschlecht des
Anwärters erfordern selbstversiändlich die Staaten mit streng agnatischer (s. oben), aber
auch einige mit subsidiär kognatischer Thronfolge; so läßt Baden (a. a. O. 8 8) zwar die
männlichen Nachkommen der Prinzessinnen zu, schließt diese selbst aber aus, während in
Bayern, Württemberg, Sachsen eine regierende Koönigin rechtlich möglich ist. Andere persön⸗
liche Qualifikationen stellt das geltende Recht im allgemeinen nicht auf, jedoch können sich
solche u. U. aus Vorschriften ergeben, welche, wie in Preußen und Baden, die Begründung
einer Personalunion mit ausländischen Staaten an die Zustimmung des Landtags binden
oder schlechtweg verbieten. Das vereingelte Erfordernis christlicher Konfession — 8 3
        <pb n="566" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 378

württ. V. U. — ist eine bloße „Sollvorschrift“. Die Successionsausschlußgrüunde des
alten Reichsrechts, Goldene Bulle e. VII 88 2, 8, XXV g8 8, 4: Regierungsunfähigkeit wegen
örperlicher oder Geisteskrankheit, sind heute jedenfalls in denjenigen Staaten beseitigt,
welche (es sind weitaus die meisten) für den Fall der Regierungsunfaͤhigkeit des Monarchen
die Einsetzung einer Regentschaft (s. den nächsten Paragraphen) anordnen, eben hierdurch
iber die Successionsfähigkeit des Geisteskranken u. s. w. implieite anerkennen. Wo es
zingegen — wie z. B. in Baden — an jeder modernen Ordnung der Regentschaft fehlt, ist
die gewohnheitsrechtliche Fortgeltung jener Bestimmungen der Goldenen Bulle, vorausgesetzt,
daß selbige in dem betr. Lande zu alten Reichszeiten in Kraft standen, nicht ausgeschlossen,
ogar zu vermuten, und kann unter diesen besonderen Umständen auch das Successions—
hindernis des geistlichen Standes (G. B. c. VII) heute noch praktisch werden.
Die Heilung notorischer Abstammungs- und persönlicher Mängel (vorstehend zu
u, 6) bedeutet eine Dispensation von Vorschriften des Thronfolgerechts, kann also, aner—
kannten Grundsätzen zufolge, nur durch die Faktoren und in den Formen bewirkt werden,
von bezw. in denen das Thronfolgerecht abgeändert werden darf (oben S. 5371, 572).
b) Die Successionsordnung. Sie beruht in allen deutschen Staaten über—
einstimmend auf dem Recht der Erstgeburt und der agnatischen Linealfolge (vgl. preuß. V. U.
Art. 58 — oben S. 571 —, Tit. Ii 8 2 bayer., 8 6 sächs., 87 württ. V. .). Das hiermit
bezeichnete Prinzip bringt einen dreifachen Vorzug zum Ausdruck: den Vorzug des
Mannsstammes vor der weiblichen Nachkommenschaft des primus acquirens, den Vorzug
der älteren Linie vor der jüngeren, den Vorzug der Erstgeburt unter Brüdern. — Aus
der ersten dieser drei Ordnungsregeln ergibt sich, daß die Kognaten, soweit sie überhaupt
solgeberechtigt und nicht von der Succession absolut ausgeschlossen sind (s. oben), jeden⸗
'alls hinter allen Agnaten zurückstehen. Erst bei völligem Erlöschen des Mannsstammes
ommt die Reihe an sie. Die Frage, wer in diesem Falle unter mehreren vorhandenen
Kognaten der nächste zum Thron ist und demgemäß succediert, ist von den die subsidiäre
Kognatenfolge zulassenden Verfassungen verschieden beantwortet worden: Bayern (Tit. II
88 V.U.) fingiert die bei dem Tode des letzten vom Mannesstamm vorhandenen Kog—
naten als Agnaten und ordnet sie dementsprechend nach Primogenitur und Linealfolge,
Sachsen (9 7) läßt das Lineal-Gradualsystem, Württemberg (877) das reine Gradual—
ystem über die angegebene Frage entscheiden. Immer aber ist die (lineare oder graduelle)
Nähe zu dem letzten vom Mannesstamme, dem ultimus défunctus ausschlaggebend; ein
Vorzugsrecht der Regredienterben (Abkömmlinge der Kognaten, welche früher, weil der
Mannsstamm noch blühte, und solange er blühte, von der Thronfolge ausgeschlossen
varen) ist nirgends anerkannt. Wer nun der oder die nächste an der Krone beim Er—
üöschen des Agnatenstammes auch sei, für den weiteren Verlauf der Thronfolge tritt der
Vorzug des Mannesstammes sofort wieder in Kraft; jenes Erlöschen bringt eine neue, mit
der alten kognatisch verwandte Dynastie auf den Thron, in welcher die Krone wiederum
berfassungsmäßig, nach dem Rechte der agnatischen Linealfolge, forterbt.
Innerhalb des Mannesstammes ordnen die Anwärter fich nicht als einzelne nach
der Gradnähe zum ultimus defunctus (also Verneinung des „Gradualsystems“), sondern
linienweise, d. h. nach Gruppen („Linien“), welche durch die Gemeinsamkeit des
gächsten Stammvaters zusammengehalten werden (Ginealfolge)s. Die zuvörderst berufene
Linie ist die des letzten Throninhabers selbst, die durch ihn zur Linie verbundene Agnaten—
gruppe, mit andern Worten seine Söhne, vorab, näch dem Rechte der Erstgeburt, der
ilteste oder vielmehr, nach der Folgerichtigkeit des Linealsystems, nicht sowohl dieser
ilteste als seine Linie, derart, daß die Abkömmlinge des verstorbenen Erstgeborenen, ihn
inbeschränkt repräsentierend, dem noch lebenden Zweitgeborenen vorgehen. —
2. Die außerordentliche Thronfolge. Die bisher erörterte ordentliche
Thronfolge ist eine Thronfolge nach Geblütsrecht: kraft des Umstandes, daß das Blut
)es primus parens in ihren Adern fließt, succedieren die Agnaten und in dem gezeigten
dartikular⸗rechtlichen Umfange auch noch die Kognaten des regierenden Hauses. Dahiuter
teht die Möglichkeit einer außerordentlichen Thronfolge, die Thronfolge aus andern Gruͤnden
als denen des Geblütsrechts. Das gegenwärtige Recht kennt zwei hierher gehörige Successions—
        <pb n="567" />
        574 IV. ffentliches Recht.

rechtstitel: die Thronfolge kraft Spezialgesetzes und die Thronfolge auf Grund einer
Erbperbrüderung.'Die erstere Alternative ist überall statthaft, nicht etwa nur da, wo
die Verfassung für den Fall des Aussterbens der Dynastie ausdrücklich (vgl. oldenburg.
St.Grund. G. Art. 18) oder stillschweigend (preuß. V. U. Art. 57) auf diesen Weg ver—
weist. Ein derartiges — eine neuͤe Dynastie auf den Thron des Landes berufendes —
Gesetz wird regelmaäßig in den Formen der Verfassungsänderung ergehen müssen. Ist es
ergangen, so entscheidet es über die vorliegende Successionsfrage unbedingt und absolut,
unter Abschneidung aller von gleichviel welcher Seite aus irgend welchen Grunden zu
erhebenden Gegenansprüche: der Grundsatz, daß es dem Gesetzgeber gegenüber keine wohl—
erworbenen Rechte gibt, gilt hier wie sonst. Soweit sie nicht durch ein solches Thronfolge—
gesetz ad hoe oder durch sonstige Gesetze, insbesondere die Verfassung, aufgehoben sind oder
aufgehoben werden wollten (so in Preußen; ogl. Schulze, Preuß. Staatsr. 8 59), können
alte Erbverbrüderungen, d. h. vertragsmäßige Zusicherungen über die Erbfolge in
ein Land für den Fall des Erlöschens der dort regierenden Dynastie, auch heute noch als
freilich nicht mehr privatrechtliche, sondern staatsrechtliche) Titel außerordentlicher Thron⸗
folge Geltung behaupten (vgl. z. B. 87 sächs. V.U.: Vorzugsrecht der Erbverbrüderten
vor den Kognaten des Hauses). Unter der Herrschaft der konstitutionellen Verfassung
können neue Vereinbarungen einschlägigen Inhalts nicht mehr von dem regierenden
Hause abgeschlossen werden (es sei denn, daß die Verfassung eine daͤhingehende Ermächtigung
ausdrücklich erteilt: II 85 bayer. V. U.), sondern, als Disposition über ein Stüd
Staatsordnung, nur vom Staate, und zwar durch Erklärung der gesetzgebenden
Faktoren in den Formen der Verfassungsänderung: die vorhin erwähnte Figur des
Spezialgesetzes über Herbeiführung einer außerordentlichen Thronfolge.
II. Verlust des Rechts auf die Krone, „Thronerledigung“ tritt ein durch Tod
und Verzicht, (Abdankung, Abdikation).Der Thronverzicht ist ein Regierungsakt
Kontrasignatur!), welcher nicht mit Bedingungen oder Vorbehalten verbunden, also nur
ganz oder gar nicht vorgenommen werden darf. Keine Bedingung in diesem Sinne, daher
zulässig ist ein dies à quo: Bezeichnung des Zeitpunktes, wo der Verzicht in Kraft treten
soll. Erklärung des Verzichts bor Anfall der Kroue ist nicht verboten, somit erlaubt,
auch nicht unwirksam, sondern rechtlich wirksam (die Erklarung braucht beim Anfall der
Krone nicht wiederholt zu werden, tritt vielmehr ipso facto in Kraft), aber nicht un⸗
widerruflich für den Erklärenden (sie kann jederzeit bis zu der Thronerledigung, auf welche
die Verzichterklärung abzielt, zurüdgenommen werden). In allen Fällen kann der Verzicht
nur das Successionsrecht der verzichtenden Person wegschaffen, nicht auch Rechte Dritter
beseitigen; z. B. kann ein Prinz nicht „für seine Linie“ abdanken; diesen Verzicht braucht
niemand gegen sich gelten zu lassen“Den Thronerledigungsgrund der Abs etzung
zur Strafe erkennt das moderne Staatsrecht, abweichend vom mittelalterlichen Reichs⸗
recht (vgl. Bd. J S. 228 dieses Werkes), nicht an. Die Zulässigkeit eines Gesetzes aber,
welches unter einer Regentschaft von dem Regenten unter Zustimmung des Landtags
erlassen wird und die Entthronung des regentschaftlich vertretenen Monarchen verfügt, läßt
sich nicht bestreiten, wofern nach dem betreffenden Landesrecht nicht etwa Verfassungs⸗
änderungen (um eine solche handelt es sich) zur Zeit einer Regentschaft ausdrücklich ver—
boten sind (s. den nächsten Paragraphen).

F28. Regentschaft und Regierungsstellvertretungi.
i. Regentschaft (Reichsverwesung, Regierungsverwesung) ist Vertretung des wegen
Minderjährigkeit oder aus anderen Gründen dauernd regserungsunfähigen' Monargen
durch einen von der Verfassung bezeichneten oder nach Maͤßgabe der Verfassung zu be—⸗
stimmenden Ersatzmann: den Regenten (Reichs- Regierungsverweser). Das Rechisinstitut

S — dzüge S. 108 ff.
2ff.; Schulze, D. Staatsr. J 258ff.; v. Gerber, Grun
Monogeachiheeen ddenste —88 der Regentschaft von:'v. en e c
887), Diedmann — —
Literaturverzeichnis
        <pb n="568" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht.

575

ist notwendig gemacht durch den, wie oben S. 574, 575 erwähnt, im modernen Staats-—
recht zur Herrschaft gelangten Grundsatz, daß Regierungsunfähigkeit wegen körperlicher
oder geistiger Mängel und Gebrechen kein Successionshindernis baldet.
1. Voraussetzungen der Regentschaft. Ein übereinstimmend als solcher
anerkannter Regentschaftsfall ist zunächst Minderjährigkeit des Monarchen: Anfall der
Krone vor erreichter Großjährigkeit. Als Termin der letzteren bestimmen die meisten
Verfassungen und Hausgesetze das vollendete 18. Lebensjahr. Sodann tritt Regentschaft
ein, wenn der Monarch „sonst“ (abgesehen von der minor aetas) „dauernd verhindert ist,
selbst zu regieren“ (preuß. V. U. Art. 56). Solche Hinderungsgruünde können gegeben
sein durch Krankheit oder Schwäche des Geistes, schwere körperliche Gebrechen (wie etwa
Taubstummheit, Blindheit), dauernde Abwesenheit (man denke an Kriegsgefangenschaft,
Verschollenheit). Auch Ungewißheit über die Person des Monarchen kann einen Regent—
schaftgrund abgeben: der Landesherr stirbt unter Hinterlassung einer schwangeren Witwe,
durch deren Niederkunft erst die auf den Thron gelangende Person bezeichnet wird; hier
muß „ventris nomine“ ein Regent eintreten.
2. Subjekt der Regentschaft. Hierüber verhalten sich die Verfassungen
verschieden. Als natürlichste Lösung der Frage erscheint die Berufung des der Krone
zunächst stehenden volljährigen und sonst regierungsfähigen Agnaten zur Regentschaft.
Dieser Agnat ist denn auch geborener Regent in Preußen (Art. 56), Bayern,
Sachsen und Württemberg, in Bayern (Tit. II 8 10, 11) jedoch nur, sofern durch
königliche Anordnung nicht ein anderer Prinz des igl. Hauses im Hinblick auf einen ber
stimmten, zu erwartenden Fall zum Regenten bestellt ist. Wenn ein volljähriger,
regierungsfähiger Agnat nicht vorhanden ist, fällt die Regentschaft an weibliche Mitglieder
des Hauses (Bayern, II 8 13: Königin-Witwe, in Ermangelung dieser wird ein sog.
Kronbeamter Regent; Wuͤrtt. Z 12: Mutter bezw. Großmuͤtter des Königs) oder es
tritt — so in Preußen, Art. 57 — Wahlreche des Landtages ein (ein in Bezug
auf Wählbarkeit völlig unbeschränktes, durch beide Häuser des Landtages im Zusammen
tritt auszuübendes Wahlrecht).
3. Einleitung der Regentschaft, Feststellung des Regentschafts—
falls. Hierfür schreiben die Verfassungen ein besonderes, rechtsförmliches Verfahren
vor. In Preußen (Art. 56, 57) steht die Initiative dem geborenen Regenten (s. oben),
falls ein solcher nicht vorhanden, dem Staatsministerium, die Entscheidung uüber die Noi—
wendigkeit der Regentschaft aber dem sofort einzuberufenden Landtaäg (vereinigte Sitzung
beider Häuser) zu. Ahnlich in Bayern (II, 8 11; v. Seydel, bayr. Staatsr. J, 281).
In Sachsen und Württemberg ist zur Feststellung des Regentschaftsfalles ein überein—
stimmender Beschluß der Agnaten und des Landtages erforderlich. Von denselben Faktoren
und in den gleichen Formen, welche für die Feststellung des Regeutschaftsfalls zuständig und
vorgeschrieben sind, ist über den Fortfall der Vorausseßungen, also über die Beendigung
der Regentschaft, zu beschließen. Das Amt des einzelnen Regenten endigt durch
dessen Tod, Verzicht, eintretende Regierungsunfähigkeit, sowie dadurch, daß der beim
Eintritt des Regentschaftsfalls zunüchst berufene Agnat wegen Minderjährigkeit oder sonst⸗
wie begründeten Regierungsunfähigkeit die Regentschaft vorerst nicht antreten konnte,
später aber diese Mängel überwindet.
4. Die staatsrechtliche Stellung des Regenten ist, wie die des
Monarchen, Organschaft im Staat. Und zwaͤr eine unnnttelbare Organschaft. Der
Regent handhabt die dem Monarchen zustehende Regierungsgewalt nicht in Unterordnung
unter jenen, auch nicht in Ableitung aus dem Monarchenrecht, sondern unmittelbar auf
Grund der Verfassung. Die Vorschrift der meisten Verfassungen, daß der Regent die
dem Monarchen zustehende Gewalt ,im Namen“ des Monarchen ausübe, darf nicht zu
Fehlschlüssen verleiten. Sie hat eine wesentlich formale Bedeutung, verpflichtet den Re⸗
genten, seinen Regierungsakten bezw. seiner Unterschrift die Formel, im Namen Sr. Majestät
des Königs“ vorauszuschicken und wahrt dem Monarchen die ihm gebührenden Ehrenrechte.
Nicht aber berechtigt sie zu der Annahme, daß der Regent Vertreter der physischen Person
des Monarchen und dadurch mittelbar erst Stellvertreter (richtiger: Organd des Staates
        <pb n="569" />
        576 IV. Offentliches Recht.

sei. Der Regent ist Repräsentant Organ) des Staates, sonst niemands. Er ist
nicht Stellvertreter der Monarchenpersönlichkeit, am wenigsten in irgend einem privat
rechtlichen (Gormund, Beauftragter, Bevollmächtigter), aber auch nicht im staatsrechtlichen
Sinne. Zwischen ihm und dein Monarchen, für den er regiert, waltet überhaupt
kein Rechtsverhältnis ob, also auch kein Verantwortlichkeitsverhältnis. „Im Namen“
heißt hier „an Statt“ des Monarchen. Der Regent ist ein durch das Gesetz berufener
Ersatzmann des Monarchen. Man mag sich das so vorstellen, daß durch die Einsetzung
der Regentschaft eine Teilung der Monarchenstellung eintritt: dem Monarchen bleiben die
Ehren- und pekuniären Rechte (oben S. 569), waͤhrend das Recht auf Ausübung der
Regierungsgewalt dem Regenten zufällt.
Nach Inhalt und Umfang reicht die Gewalt des Regenten ebensoweit wie die des
Monarchen, es sei denn, daß die Verfassung ein anderes bestimmt. Letzteres ist geschehen
3. B. in Württemberg (V.U. 8 15), auch in Bayern und einigen Kleinstaaten, nicht da—
gegen in Preußen. Für die Ausübung der Regierungsgewalt durch den Regenten gelten
selbstverständlich dieselben Schranken, welche dem Monarchen gezogen sind (s. oben 826).
Insbesondere bedarf auch er — da er als Staatsorgan wenngleich nicht als Privatmann)
ebenso unverantwortlich ist, wie der Monarch — bei Ausübung der Regierungsgewalt
der verantwortlichen Mitwirkung der Minister.
II. Regierungsstellvertretung i. e. S. Man versteht hierunter die Führung der
monarchischen Regierungsgeschäfte durch einen Vertreter kraft besonderen Auftrags des
Monarchen in Fällen vorübergehender, die Einsetzung einer Regentschaft nicht er⸗
fordernden Verhinderung. Das Recht des Monarchen, aͤnen solchen Auftrag zu erteilen,
ist nicht selbstverständlich, bedarf vielmehr kiner positivrechtlichen Begründung jedenfalls
insoweit, als es sich um UÜbertragung von Funktionen an den Stellvertreter handelt,
welche nach Verfassung und Gesetz von dem Monarchen persönlich auszuüben sind (s. oben
S. 569, 570). Die hiernach erforderliche Ermächtigung findet sich in manchen Verfassungen
ausgesprochen: Bayern II 8 9, Sachsen 89; andere (Preußen, Württemberg) schweigen,
ohne damit die Entstehung eines das tatsächlich unentbehrliche Rechtsinstitut der Re—
gierungsstellvertretung stützenden Gewohnheitsrechtes zu verhindern. In Preußen ist jetzt,
nach den Vorgängen der Jahre 1857, 1858, 1878, 1888 (vgl. Schwartz, Komm.
3. preuß. V. U., S. 160 ff.) mit einem solchen Gewohnheitsrecht als mit Liner vellenbeten
Tatsache zu rechnen. — In der Auswahl seines Stellvertreters ist der Monarch überall
vollkommen frei. Der Regierungsstellvertreter unterscheidet sich von dem Regenten da—
durch, daß seine Zuständigkteit nach Rechtsgrund und Umfang nicht auf der Verfassung,
sondern auf dem persönlichen, jederzeit widerruflichen Willen des Monarchen beruht. Er
ist, was der Regent nicht ist, persönlicher Bevollmaͤchtigter des Monarchen, also demgemäß
dem Vollmachtgeber und dritten verantwortlich. Nach außen, den Behörden und ünter—
tanen gegenüber gilt der geäußerte Wille des Regierungsstellvertreters als Wille des
aren, soweit und solange letzterer nicht. persönlich hervortretend, den Vertreter
esavouiert.

z29. Die pekuniäre Ausstattung von Krone und Herrscherhaus!.
Gegenstand des Staatsrechts sind die Vermögensverhältnisse der regierenden Familien
nur, sofern sie auf Ansprüchen an den Staat beruhen. Zunächst steht hier zur Er—
— Frage nach
dem Ob und Wie einer solchen Dotation konnte während der älteren, patrimonialen Ent—
wicklungsstufe des deutschen Landesstaatsrechts (s. oben S. 864, 565) gar nicht auftauchen,
weil es an der nötigen Voraussetzung fehlte: an der rechtlichen Verschiedenheit der Subijiekte

5. A. Zachariae, D. Staats- und Bundesr. g8,207 ff.; G. Meyer 88 94ff.; v. Gerbex,
Grundz. — 80 ff.; v. Roenne-Zorn, Preuß. Staatsr. 1213 ff.z Schwartz, Komm 3.preuß. V.u.
zu Art. 59, ferner die Arliket „Civillister in v. Stengels Wörlerb. dVerwalteR. (v. Gnesist),
Holtzendorffs RLer. (G Meier), Conrads Handwörterbuch der Stgatswissenshaft irschled,
und „Apanage“ im R.ꝛLex. (Meser) und Handwörlerb. d. Staatswiss. (RKintelen)
        <pb n="570" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 677

„Landesherr“ und „Staat“, weil der Staat im heutigen Sinne noch nicht da war, mit—
zin auch nicht als Schuldner oder Versorger der Krone erscheinen konnte. Nach Art und
Anlage der Landesherrschaft hatte der Landesherr für sich und die Mitglieder seines Hauses
in jeder Hinsicht selbst zu sorgen; wie er diesen Bedürfnissen bezw. Pflichten genügte, ging
außerhalb des Hauses niemand etwas an, wie denn insbesondere niemand, auch das, Land“
d. h. die Landstände nicht, rechtlich verpflichtet war, der landesherrlichen Kasse bei—
zuspringen. Galt schon das Regieren, die Ausübung der Landeshoheit, gewissermaßen als
Privatvergnügen des Landesheren, dessen Kosten er, nach der Umkehr des Satzes cuius
poriculum eius commodum, aus seiner Tasche bestreiten mochte, so vollends die Finan—
zierung des landesherrlichen Haus— und Hofhalts und die Versorgung der Mitglieder
des fürstlichen Hauses. Hier, und hier geraͤde galt die Regel des ständisch-patrimonialen
Systems, daß Serenissimus mit seinem Kammergute auszukommmen habe. Solches
Kammergut (Domanium, Domänen) fand sich in allen deutschen Ländern, meist sehr
reichhaltig vor. Es setzte sich zusammen aus Grundstücken, nutzbaren Rechten (Regalien)
und, Gefällen mannigfacher Art und Herkunft, als Gesamtheit eine Vermögensmasse,
welche im Verhältnis zur Landeshoheit als Pertinenz der letzteren und mit ihr zu—
jammen als Fideikommißgut des regierenden Hauses (s. d. Z 28, S. 564, 565) aufgefaßt
vurde: dem Landesherrn steht an den Hoheitsrechten wie“ an dem Kammergut ein ge—
hundenes, durch die Rechte des Hauses und seiner Mitglieder beschränktes Eigentum zu, aus
den Erträgnissen des Kammerguts werden bestimmungsgemäß die Kosten der Landeshoheit
wie der Bedarf des landesherrlichen Hofhalts und des Unterhalts der Mitglieder des Hauses
bestritten. Die Umwandlung dieser Verhältnisse bringt, wie oben S. 5685 gezeigt, die
Landeshoheit an den Staat. In der Folgerichtigkeit dieser Entwicklung lag es, den
großen Subjektwechsel in der Hauptsache auch auf die Pertinenz zu erstrecken: mit den
landesherrlichen Hoheitsrechten auch deren finanzielle Grundlage, das Kammergut, zu
»erstaatlichen und, als eine darauf auch fernerhin haftende Last, die Versorgung von
Krone und Herrscherhaus mit zu übernehmen. Indessen wurde dieser Gedanke nicht in
allen Staaten und im übrigen nicht gleichzeitig und auch nicht gleichmäßig verwirklicht.
Am frühesten vollzog sich die Versiaatlichung der Domänen in Preußen: schon durch
das Edikt König Friedrich Wilhelms J. vom 13. August 1713. Ganz klar kommt das
Ligentumsrecht des Staates im A.L.R. zum Ausdruͤck 8 11 II, 14 dieses Gesetzbuchs
gibt den bestehenden Rechtszustand wieder, indem es an den , Domänen- oder Kanmer—
Jütern“ dem Staat das Eigentum, dem Staatsoberhaupte aber die Nutzung zuschreibt.
Es ist eine formalistisch-zivilrechtliche Einkleidung des Verhältnisses der absoluten Krone zum
Staatseigentum; gesagt werden wollte: die Domänen gehören dem Staat, ihre Einkünfte
ließen in die Staatskasse, aber erst nach Abzug dessen, was die Krone als ihre „Nutzung“,
d. h. als Bedarf für den Unterhalt des Monarchen und seiner Familie vorwegzunehmen
ür gut befindet. In Fortbildung dieser Rechtsverhältnisse ist dann, noch unter der ab—
soluten Monarchie (G. über das Staatsschuldenwesen v. 17. Januar 1820) die Höhe
der Summe, welche als Dotation für Krone und Herrscherhaus alljährlich den Domänen⸗
einkünften zu entnehmen ist, dauernd gesetzlich festgelegt worden. Und zwar beläuft sich die
Jahresrente, welche durch das G. v. 15. Januar To2o ——
fideikommißfonds“) mit Radizierung auf die Staate domänen überwiesen wurde, auf
2,8 Mill. Taler Gold, ein Betrag, welcher einschließlich jener dinglichen Sicherung von
V. U., Art. 59 aufs neue anerkannt und in der Folge stufenweise (Gesetze von 1859,
1868, 1889) um 8 Mill. Mk., die nicht den Domäneneinkünften vorwegzunehmen, sondern
aus allgemeinen Staatsfonds zu zahlen sind, erhöht wurde. Die preußische Krondotation
beträgt hiernach heute 13719 296 Mek. jährlich, eine sog. „permanente“ (d. h. durch
Gesetz auf unbestimmte Dauer festgestellte) Zivilliste. — Der gleiche Rechtszustand wie in
Preußen herrscht in den andern deutschen Königreichen, die (in Bayern permanente, in
Sachsen und Württemberg bei jedem Thronwechsel für die Dauer der Regierung fest—
jusetzende) Krondotation oder Zivilliste ist auch hier auf den in Bayern und Württem—
berg unter der absoluten Monarchie zur Rheinbundszeit, in Sachsen durch die V. U. p.
881 verstaatlichten) Domänenbesitz dinglich radiziert.
Eneyklopädie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. II.
        <pb n="571" />
        7

IV. ffentliches Recht.

In den andern deutschen Staaten ist es zu einer Überweisung des Kammer—
guts an den Staat entweder gar nicht, oder doch nur teil- und bedingungsweise gekommen.
Teilung der Domänen nach der Substanz hat stattgefunden in Hessen, Oldenburg, Anhalt
und anderwärts: eine Auseinandersetzung zwischen Haus und Staat, welche durch Über—
weisung des einen Teils der Domänen an den letzteren und Zurückbehaltung des anderen
für das erstere die Dynastie bezüglich aller weiteren Ansprüche an den Staat abfand.
Baden teilt qualitativ: das regierende Haus behält sein „unstreitiges Patrimonialeigentum“
(8 59 bad. V. U.) an den Domänen, dem Staate jedoch wird Besitz, Verwaltung und
Nutzung zugesprochen, die Domäneneinkünfte fließen in die Staatskasse nach Abzug einer
(permanenten) Zivilliste für den Monarchen. In den meisten übrigen Einzelstaaten hat
die regierende Familie bezw. der Landesherr das Kammergut dem Rechte wie der (sei
es ausschließlichen, sei es prinzipalen) Nutzung nach behalten und hieraus den persoönlichen
Unterhalt der Krone zu bestreiten.
II. Eine Dotierung der übrigen Mitglieder des regierenden Hauses
pon Staats wegen besteht in den Mittels und manchen Kleinstaaten, nicht dagegen in
Preußen. Hier gilt die Krondotation als Gesamtleistung des Staates an Krone und
Herrscherhaus, die standesgemäße Versorgung der Prinzen und Prinzessinnen ist eine innere,
autonomisch zu ordnende Angelegenheit des königlichen Hauses, um welche der Staot sich
überall nicht kümmert. Die einschlägigen Bezüge: Apanagen, Sustentationen, Wittum,
Aussteuern u. s. w. sind in Preußen keine Staatsprästationen, daher auch keine Institu—
tionen des Staats-, sondern des Privatrechts (freilich nicht des gemeinen, sondern des
Sonderrechts des königl. Hauses). Anders in Bayern, Württemberg, Sachsen, Baden und
anderwärts, wo jene Bezüge — unter den angegebenen und anderen Benennungen —
unmittelbar aus der Staatskasse gezahlt werden und Gegenstände besonderer öffentlich—
rechtlicher Ansprüche der Mitglieder des Hauses an den Stact bilden. Die Höhe der
Bezüge ist meist gesetzlich fixiert. Hinsichtlich der Apanagen i. e. S., der den Prinzen
des Hauses zu gewährenden Renten folgen die Gesetzgebungen teils, wie in Bayern,
Württemberg, Sachsen, dem System der vererb lichen, teils (Baden) dem der perfön
lichen (für die Lebenszeit überwiesenen) Apanage.
II. Der LTandtag.
8 30. Wesen und Rechtsstellung des Landtags!.

Mit dem Worte Landtag wird hier wissenschaftlichzusammenfassend bezeichnet
die parlamentarische Institution im Verfassungsbau des deutschen monarchisch-konstitutionellen
Einzelstaates: die Volksvertretung nach Landesstaatsrecht, nach deren Bilde die des Reichs—
staatsrechtz, der Reichstag — oben 8. 21 — geformt ist. Der Ausdruck „Landtag“
ist von dem gesetzgeberischen und sonstigen amtlichen Sprachgebrauch nicht überall an—
genommen, es finden sich für die damit bezeichnete Einrichtung auch noch die Bezeichnungen
„Landesvertretung“, „die Kammern“ (Preußen), „Ständeversammlung“, „Landstände“
oder kurzweg „Stände“ (Mittel- und Kleinstaaten, nicht in Preußen). „Landtag“ und
„Stände“ erscheinen hier als alte Namen für eine neué Sache. Dagegen ist nichts ein⸗
zuwenden, wofern man den staatsrechtlichen Bedeutungswandel im Auge behält. In der
Tat haben die deutschen Landtage von heute (Mecklenburg ausgenommen) mit den land⸗
ständischen Einrichtungen alten Stils staatsrechtlich wie politisch gar nichts gemeinsam,
auch sind sie nicht aus den letzteren im Wege umbildender Entwicklung hervorgegangen,
sie sind vielmehr Neubildungen, in denen sich der von dem altstündischen Wesen grund⸗
verschiedene konstitutionelle Staatsgedanke vornehmlich verkörpert (über die Ent—
wicklung und das Wesen des Konstitunonalismus ist oben 87 das Nötige gesagt
worden). Die alten Landstände gehören weder in die Geschichte'noch in die Vorgeschichte

„B· Meyer 8 86; Schulze, D. Staatsr. 88 169ff.; v. Gerber, Grundzüge 8 89; v. Seydel,
Bayer. Slaalsr. d8 Vägαιιιαι en ere vffentl. Kechte S. 3 ff. und Alls
Staatslehre S. 517 ff., 831 ffl. 86 ff.
        <pb n="572" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 579

der deutschen konstitutionellen Volksvertretung. Sie waren Schutz- und Trutzverbände,
gebildet von den privilegierten Klassen des Landes zur Verteidigung ihrer Rechte gegen Über—
griffe der Landeshoheit, das Gegenftück der letzteren und zugleich ihr Ebenbild Gewalten
ohne Beziehung auf ein Gemeinwesen, dem fie dienten, ohne organschaftliche Struktur (ogl.
oben S. 565). Anders heute. Dem Begriff der konstitutionellen Volksvertretung ent⸗
jprechend stellt der Landtag ein unmittelbares, kollegialisches Staatsorgan dar, welches
vorwiegend oder ganz aus Wahlen des Volkes hervorgeht und die Beteiligung ves
letzteren bei der Bildung des Staatswillens vermitteln soll.
1. Die Rechtsstellung des Landtags ist zunächst eine Stellung im Staate, nicht
außer oder neben diesem. die Folgerungen aus dem Gedanken der Staatseinheit, welche
auch die Krone gegen sich und ihr etwa angedichtete Prätensionen „eigenen Rechts“ gelten
iassen muß (oben S. 365), sind hier analog zu ziehen. Auch die Volksvertretung hat
ihren Status nur im Stadte, sie steht ihm nicht „gegenüber“, sondern ist ein Stück von
ihm. Die Zweiheit der obersten Organe in der modernen konstitutionellen Monarchie
Jat nichts zu schaffen mit jenem Dualismus von Landesherr und Landständen nach der
alten Verfassung, einem durch keine höhere Einheit versöhnten Nebeneinander zweier eigen—
derechtigter Subjekte. Krone uͤnd Landtag von heute sind nicht zwei Parteien mit jeweils
eigenen Rechten, sondern zwei Organe im Dienste eines und desselben Gemeinwesens,
des Staates.
2. Das Wesen des Landtags ist Organschaft im Staat. Der Landtag ist
eine Versammlung, welche innerhalb ihrer verfassungsmäßigen Zuständigkeit berufen ist,
den Staats willen zu wirken oder bei seiner Bildung mitzuwirken. Auch hier findet
das oben (S. 563, 566) über die rechtliche Stellung der Krone gesagte Analoge Anwendung.
So wenig wie der regierende Monarch übt der beschließende Landtag eigenes Recht,
sondern beide üben fremdes Recht aus, Rechte, deren Subjekt der Staat ist. War in
anderem Zusammenhange (oben a. a. O.) festzustellen, daß die „Regierungsrechte“ nicht
dem Monarchen „eigen“ sind, so ist dem hier hinzuzufügen, daß ebensowenig die sog.
„politischen Rechte““ (z. B. das Steuerbewilligungsrecht) und „Kollegialrechte“ (die
parlamentarische Autonomie) subjektive Rechte des Landta gs darstellen — eine
konstruktion, welche sich schon deshalb verbietet, weil die Landtage (auch hierin wieder
pezifisch verschieden von den alten Landständen) Kolblegiken, aber keine Ko rporationen,
veil sie keine Rechtssubjekte sind und sonach schlechthin der Fähigkeit entbehren, eigene Rechte,
ei es private, sei es öffentliche, zu haben. Die von dem Landtage ausgeübten Rechte
gehören also nicht ihm, sondern deim Staat. Nicht etwa einer vom Staate verschiedenen
Persönlichkeit „Volk“n Die Bezeichnung „Volksvertretung“ darf nicht zu falschen Vor—
stellungen über das Wesen der Sache verleiten. In der Tat handelt es sich hier weder um
eine Vertretung des Volkes im Rechtssinne überhaupt, noch insbesondere um eine Vertretung
gegenüber dem Staate. Die eine Aunahme ware so verfehlt wie die andere. Das Wort
Volksvertretung verbildlicht nicht ein Rechtsverhältnis, auf dessen einer Seite das Volk,
anderseits der Landtag figuriert. Es besteht kein Rechtsband irgend welcher Art, also
auch kein Stellvertretungs?, Repräsentations⸗, Mandats oder sonstiges Rechtsverhältnis
und zwar so wenig zwischen dem einzelnen Landtagsmitglied und seinen Wählern (dies ist
oofitivrechtlich anerkannt, ogl. z. B. preuß. V.U. Art. 83, dem Art. 29 R. V.,
oben S. 551, entspricht) wie zwischen dem Landtag als solchem und der Volksgesamtheit.
Letzteres wäre eine staatsrechtlich unvollziehbare Vorstellung. Denn Rechtsverhältnisse
siind nur zwischen Personen denkbar; Stellvertretung und Repräsentation zeigen die
Darstellung des Willens einer Person durch eine andere Person. Hier aber fehlt es,
AWbgesehen von der „anderen“, vor allem an der „einen“ Person: das Volk abgezogen vom
Staat ist, wie oben Z1, S. 482 hervorgehoben, keine Person, kein rechtsfähiges, also
auch kein repräsentables Wesen. Damit erledigt sich zugleich die Meinung, als werde in
Gestalt des Landtags das Volk gegenüber dem Staate repräsentiert, ein Gedanke,
gegen den übrigens auch noch aus anderen Gründen Widerspruch erhoben werden müßte!

Val. unten 8 82.
        <pb n="573" />
        —3580

IV. Hffentliches Recht.

Stellt man nämlich das Volk dem Staate „gegenüber“, so stellt man es außerhalb des
Staates, — eine offenbar verkehrte, auf das Wesen gerade des modernen konstitutionellen
Staates am wenigsten zutreffende Anschauung über das Verhältnis zwischen Staat und Volk
(vgl. hierher oben 81 S. 482), welche Slaat und Volk Linanden entfremdet, den Staat
aus dem Volke, das Volk aus dem Staate hinausverlegt und der dem Volfe immanenten
Staatspersönlichkeit das Gepräge einer transzendenten Anstalt gibt. — Nach alledem
kann der Ausdruck „Volksvertretung“ nur auf die Bildung, die Formation dieses
Organs bezogen werden: der Landtag ist eine „Volksvertretung“, weil und soweit er
aus Wahlen der politisch berechtigten Volksgenosfen, des Staatsbürgertums, hervorgeht.
Was der Ausdruck sonst noch an Sinn enthält, nämlich die Vertretung des rechtlich ge—
einten Volkes, des Volkes als Sta'at, ist alles schon mit der Qualifizierung als
Staatsorgan gesagt und erscheint in diesem Sinne jede Staatsorganschaft, ins—
besondere auch die höchste, die dem Monarchen zustehende, als „Volksvertretung“.
3. Die organschaftliche Stellung des Landtags gleicht derjenigen der Krone durch
ihre Unmittelbarkeit (s. oben S. 1366); wie die Kompetenz des Monarchen so
gründet sich die des Landtags ohne Dazwischenkunft eines weiteren, dem Landtag über—
geordneten Organträgers unmittelbar auf die Verfassung. Der Monarch ist in diesem
Sinne dem Landtag nicht übergeordnet, letzterer funktiomert weder im Ramen noch nach
den Befehlen des ersteren. Daß der Landtag ohne und wider Willen der Krone seine
Tätigkeit nicht beginnen noch beendigen darf (J. unten S. 586), ist kein Gegenargument,
denn diese Tatsache trifft auch für den Reichsstag im Verhältnis zum Kaiser zu (oben
S. 553), niemand aber wird behaupten wollen, daß der Reichstag dem Kaiser dienstlich
untergeordnet sei oder gar seine Kompetenz aus der Gewalt ves Kaisers ableite. — In
Bezug auf seine Staatsunmittelbarkeit der Krone gleichend ist die Stellung des Landtags
andererseits von jener tiefgreifend verschieden, wenn man den Blick auf den Umfang und
die Art der Kompetenz richtet. Hierüber ist — unter Vorbehalt näherer Nachweisungen
(unten 8 82) — vor allem zu bemerken, daß nur die Krone, nicht der Landtag Träger
der Staatsgewalt ist (oben S. 366) und daß der Landtag die trägerschaftliche Organ—
stellung des Monarchen auch nicht teilt. Der Landtag ist weder Träget noch Mitträger
der Staatsgewalt. Bei Streitfragen über die Kompetenz der unmittelbaren Organe im
deutschen Einzelstaat spricht die Vermutung nicht für die Notwendigkeit eines Zusammen—
wirkens von Krone und Landtag, sondern für die Alleinzugehörigkeit der Krone
(a. M. Schulze, D. Staatsr. ĩ, 477, preuß. Staatsr. J, 610, dagegen Anschütz,
Begriff der geseßggebenden Gewalt S.7 Anm.).

—31. Die Formation der deutschen Landtage.
In Bezug auf diesen Punkt bestehen weitgehende partikularrechtliche Verschieden—
heiten. Zunaͤchst sondern sich die deutschen Staaten und Verfassungen in zwei Gruͤppen:
die, welche das Zweikammersystem, und jene, welche das Einkammersystem
angenommen haben. Der Unterschied dieser Systeme ist bekannt und wurde bereits oben,
beim Reichstage (oben S. 5352), berührt. Das Zweikammersystem gliedert die Volks—
vertretung in zwei selbständige, voneinander unabhängige Kollegien („Kammern“,
„Häuser“, deren übereinstimmender Mehrheitsbeschluß erft den Willen der Volks—
vertretung darstellt. Es ist adoptiert von den Verfassungen der vier Königreiche und
der beiden Großherzogtüumer Baden und Hessen. Die andern Staaten sowie (f. oben
S. 5351, 552) die Reichsverfassung folgen dagegen dem Einkammersystem: Formation der
Volksvertretung als eine Versammlung.
Nach dem Zweikammersystem beraͤten und beschließen die beiden Kammern grund⸗
sätzlich getrennt; Jede hat ihre eigene kollegiale Organisation, ihre besondere Geschäftsordnung,
 ihren Präsidenten für sich. Doch sind fur gewisse Fälle auch vereinigte
Sitzungen vorgeschrieben. Abgesehen von den staatsrechtlich mirder bedeuisamen solennen

7 iehe
müber die verschiedenen Benennungen der beiden Kammern in den einzelnen Staaten sieh
weiter unten im Tert.
        <pb n="574" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 5381

Versammlungen des Landtags bei Eröffnung und Schließung der Sessionen, sowie zur
Entgegennahme des vom Monarchen oder Regenten zu leistenden Verfassungseides gehören
hierher z. B. die Beschlüsse über die Einleitung einer Regentschaft und die Wahl eines
Regenten nach der preuß. V.U. Art. 56, 87, das Verfahren zur Erledigung von
Meinungsverschiedenheiten der Kammern über Finanzvorlagen näch wuͤrttembergischem und
dadischem Recht (8 181 württ. V. U., 8 61 bad. V. U.) — Der Einfluß der beiden
Kammern auf die Bildung des Staatswillens ist staatsrechtlich prinzipiell gleich. Nur
auf dem Gebiete des Finanzwesens pflegen die Verfassungen der Zweiten Kammer ein
rechtliches UÜbergewicht über die Erste einzuräumen. Jedwede Gesetzvorlage, welche diesem
Gebiete angehört, muß zuerst bei der Zweiten Kammer eingebracht werden und bezüglich
der wichtigsten Finanzvorlage, dem Staatshaushaltsetat oder Budget, ist der Ersten
Kammer in den meisten Staaten (Preußen V.U. Art. 62 Abs. 8, ebenso Württemberg,
Baden, Hessen) das Amendierungsrecht entzogen, ihre Befugnis beschränkt sich
darauf, den Etat in der von der Zweiten Kammer beschlossenen Fassung im ganzen
anzunehmen oder abzulehnen.
Die Einführung des Zweikammersystems in Deutschland beruht einesteils auf dem
Glauben unserer konstitutionellen Frühzeit an die Unübertrefflichkeit der Verfassungseinrichtungen
 in den „konstitutionellen Musterstaaten“ des Auslandes: England, das Frank—
yeich der Verfassungen von 1814 und 1830, Belgien. Dort überall galt das Zwei—
kammersystem, Grund genug, es in Deutschland nachzuahmen. Immerhin lassen sich in
diesen Imitationen selbständig angestellte politische Erwägungen nicht verkennen. Dies
gilt insbesondere in Bezug auf die Formation der Ersten Kammern. Sie sind nicht
einfache Nachbildungen des englischen Oberhauses oder der französischen Pairskammer von
1814, sondern von dem selbständigen Gedanken getragen, den Klassen und Ständen,
welche ehedem, vor dem Aufgang der bürgerlichen Gesellschaft (s. oben 8 7, ID), eine
überall unbestrittene soziale und rechtliche Vorherrschaft ausgeübt hatten, eine verftärkte,
potenzierte Vertretung in den Parlamenten der konstitutionellen Monarchie einzuräumen.
J. Die Erste Kammer des Landtags führt diese einfache Bezeichnung „Erste
Kammer“ gegenwärtig in Sachsen, Baden, Hessen, während fie in Preußen, wo 1848 —1838
dieser Name gleichfalls eingeführt war, seit dem Gesetz vom 80. Mai 1855 „Herren—
haus“, in Bayern „Kammer der Reichsräte“ und in Württemberg „Kammer der Standesjerren“
 heißt. Die Elemente und Personenkategorien, aus denen bezw. deren Vertretern
diese Ersten Kammern sich zusammensetzen, sind im wesentlichen folgende: 1. die voll—
iährigen Prinzen des regierenden Hauses; 2. die Häupter der in dem betr. Lande mit
Standesherrschaften begüterten standesherrlichen Familien; 8. der niedere Adel des Landes,
mit besonderer Berücksichtigung einerseits der ehemaligen Reichsritterschaft, andererseits der
Eigenschaft des Adels als eine Klasse von Großgrundbesitzern. Neben diesen Gruppen
1—383 erscheinen in manchen Ersten Kammern 4. Vertreter der größeren Städte; 5. Ver—
treter der höheren Geistlichkeit (Prälatur) beider Hauptkonfessionen; 6. Vertreter der
Landesuniversitäten. Überall endlich findet sich 7. die Kategorie der von der Krone „aus
besonderem Vertrauen“ (98 preuß. Verordn. wegen Bildung des H.H. vom 12. Oklober
1854) auf Lebenszeit in die Erste Kammer berufenen Personen. — Für das Gesamt—
bild ist zunächst bezeichnend der Mangel des gewählten Elementes. Dieses fehlt
in den größeren Staaten (Preußen, Bayern, Württemberg) gänzlich, in den andern er⸗
scheint es, aber nicht in Gestalt von Erwählten weiterer staatsbürgerlicher Volkskreise,
sondern als eine Gruppe adliger Grundbesitzer, welche aus der Mitte ihrer Standes—
zenossen von diesen bezeichnet werden. Demgemäß bestehen die Ersten Kammern der
iberwiegenden Regel nach nur aus Personen, welche zu dieser Mitgliedschaft entweder
anmittelbar kraft Gesetzes oder durch Verfügung des Monarchen, sei es mit erblicher
Berechtigung, sei es auf Lebenszeit, sei es endlich für die Dauer eines von dem Be—
reffenden bekleideten Staatss oder Kirchenamtes berufen werden. Das Recht der Krone,
Vertrauensmänner nach seiner Auswahl zu Mitgliedern der Ersten Kammer zu ernennen
oben Nr. 7), pflegt zahlenmäßig beschränkt zu sein (so überall außer in Preußen:
Schaffung einer der Regierung genehmen Majorität durch,Pairsschub“ nur hier zulässig.)
        <pb n="575" />
        382

1V. ffentliches Recht.

Bei den süddeutschen Ersten Kammern erscheint der Charakter als Adelskammer stark
vorherrichend, indem hier die Kategorie der Städieveririer —⏑⏑ ——
die Prälatur sowie die Gruppe der von der Krone frei Berufenen auf eine meist kleine Minderzahl
beschränkt ist. Besonders einseitig aristokratisch oder vielmehr hoch aristokratisch formiert ist die
württemb. Kammer der Standesherren, indem hier niederer Adel (Ritterschaft) und Prälatur, welche
beiden Kategorien in die Zweite Kammer verwiesen sind, gar nicht vertreten sind und die Stanbes
herren, nach welchem, die Kammer benannt ist, für sich aͤllein über die große Mehrheit fämtlicher
Stimmen verfügen. Ähnlich ist die Formation der bayer Kr Reichsräte, nur daß hier neben dem
hohen auch der, mit cusgebreitetem und befestigtem Grundbesitz im Lande angefessene niee dere Adel
in namhafter Stimmenzahl (durchweg erbliche Stimmen) vertrelen ist.
Im Gegensatz zu der Stabilität der Verfassungsfätze, welche in den Mittelstaaten die Forma⸗
tion der, Ersten Kammer regeln, weist das preußische Staatsrecht in diesem Punkte starke anfäng—
liche Schwankungen und Veränderungen auf, deren Verlauf ichließlich, von 1848 1854 zu einem
pollständigen Wechsel der leitenden Prinzipien führte. Das Jahr 1848 haitie gerade in Bezug auf
die Bildung der Ersten Kammer mit ven aristokratischen überlieferungen des preußischen Staates,
mit den politischen Folgerungen, die man bis dahin aus dem typischen, noch gang geburtsständischen
Gesellschaftsgefüge insbesondere der östlichen Landesteile gezogen hatte, radikal brechen wollen, In
grundsätzlicher Abweichung von dem Vorbilde der deutschen Mittelftaaten und in enger Anlehnung
an die belgische Verfassung von 1831 gedachten der Verfassungsentwurf der Nationalversammlung
ij. oben S. 493) und die in folgende „oktroyierte“ V. U. v Dezbr. 1848 die Erste Kammer als
reine Wahlkammer zu formieren. Von einer Pairie kraft Gesetzes oder königlicher Verleihung,
von erblichen oder lebenslänglichen Mitglieder der Ersten Kammer ist nirgends die Rede, die Krone
hat nicht das Recht, von den Mitgliedern der Ersten Kammern auch nur ein einziges zu ernennen:
alle werden gewählt und zwar nach einem Wahlrecht, dessen Gestaltung (nach dem Wahlgesetz vom
b. Dezbr. 1848 deutlich genuͤg zeigt, wie gaͤnzlich abgeneigt man damals war, der Aristokratie der Geburt
und des Grundbesitzes, den „Hexren von gestern“ eine rgendwie verstärkte, potenzierte Vertretung im
Landtage zuzugestehen. Das 'aktive Wahlrecht zur Ersten Kammer war nach dem angeführten Gesetz
pom 6. Degbhr. 1848 von dem zur Zweiten Kammer lediglich durch das Erfordernis eines — Jcht
sehr erheblichen — Vermögenszensus verschieden, die Wählbarkeit besaß jeder, der seit 5 Jahren dem
preußischen Staate angehoͤrte und, das 40. Lebensjahr vollendet halte, Die revidierte B.. vom
31. Januar 1850 wich von diesem System einer einen Wahlkammer, welche ohne jedes aristokratische
Gepräge wesentlich als besondere Vertretung der wohlhabenden Mittelklassen gedacht war, bereits er—
heblich ab und lenkte, unter Aufnahme geburtsaristokratischer Klemente und auf Lebenszeit von der
Krone ernannter Mitglieder, in das Prinzip der partiellen Wahlkammer ein. Die Einzelheilen
dieser Formation königliche Prinzen, Häupter der standesherrlichen Familien, von der Krone erblich
und auf Lebenszeit Berufene, neunzig von den Höchstbesteuerten und dreißig von den Gemeinderäten
der größeren Städte gewählie Mitzeder) konnen hier unerörtert bleiben, da die hierauf bezüglichen
Art. 65»9 68 der V. MNvom' 81. Januar 1850 niemals in Geltung getreten, sondern, von Aufang an
suspendiert, alsbald durch die weilere Entwicklung überholt und dußer Kraft gesetzt worden va
eur geschah durch das Gesetz vom 7. Mai 1883 welches die Bildung der Ersten Kammer könig
licher Anordnung überließ, mit der Direklive, daß unter Ausschluß' gewaählter Mitglieder
die Kammer lediglich aus solchen beflehen solle, welche durch den Konig mit erbücher Berechtigung
oder auf Lebenszeit berufen werden, —und mit der Maßgabe, daß die hiernach zu erlassende köͤnig
liche Verordnung nur durch ein Gesetz (also mit Zustimmung des Landtags) solle abgeändert werden
dürfen. Auf Grund dieser Ermächtigung erging die königliche Verordnung wegen Bildung der Ersten
Kammer (seit Ges. v. 80. Mai 1838 „Hexrenhaus“). Danach setzt sich die Kammer zusammen aus:
l. den großjährigen Prinzen des königl. Hauses, soweit der König sie beruft; 2. den von der Krone
mit erblicher Berechtigung Berusenen: Häupter des Fürstl. Hauses Hohenzollern, der standes⸗
herxlichen soöwie derjensgen Haͤuser, welche in der Herrenturie des Vereidigten Landtags von 1847
Sitz und Stimme hatten, endlich die Vertreter ber Familien, denen eine erbliche Summe in der
Ersten Kammer vom Konig besonders verliehen wird 8. den bon der Krone Fuf Lebenszeit be—
rufenen Mitgliedern, naͤmbich a) auf Präsentation Berufene. Präsentationsberechtigt sind: 4) die
zur Herrenkurie des Verein. Landtags von 1847 berufen gewesenen Stifter, 5) prodinzielle Abels⸗
und. Grundbesitzerverbände: Grafenverbände, Verbäude der mit ausgebreitetem Familienbesitz aus—
gezeichneten Geschlechter, denen das Präsentationsrecht besonders verliehen ist, Verbaͤnde des alten und
des befestigten Grundbesitzes; „) die Landesuniversitäten; 9) die vom König mit dem Präsentations⸗
recht beliehenen (3. — ) größeren Städte; d) die Inhaber der dier Froßen bun dehamtee n hng
reich Preußen; 6) Personen, welche von der Krone dus besonderem Vertrauen in freier Auswahl zu
Vitgliedern des Herrenhaufes ernaunt werden (Zahl nicht limitiert, sJobenß
II. Die Zweite Kammer, in Sachsen, Baden, Hessen so, in Preußen, Bayern,
Württemberg „Haus der Abgeordneten“ bezw. „Kammer der Abgeordneten“ genannt, sollte
nach dem politischen Sinn des Zweikammersystems eine reine Wahlkammer sein, eine
Versammlung also, deren Mitglieder ausschließlich durch Wahlen der Bevölkerung hervor—
gehen. Sie entspricht diefem Normaltypus auch überall außer in Württemberg, welches
seine Kammer der Abgeordneten als eine nur partielle Wahlkammer formiert, indem
        <pb n="576" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 588

zier neben den gewählten auch solche Mitglieder erscheinen, die von Amts wegen kraft
Gesetzes Sitz und Stimme haben (6 protestantische, 8 katholische Prälaten, Kanzler der
Universität), Elemente, deren Berechtigung zu potenzierter Vertretung nicht bestritten
verden mag, die aber eben deshalb besser in der Ersten Kammer unterzubringen wären.
Die Gestaltung des Wahlrechts zur Zweiten Kammer bewirkt gegenwärtig überall eine
Jomogene Struktur der Kammern: eine Versammlung, welche sich nicht aus Deputierten
einzelner Stände und Klassen, sondern in Wahrheit aus „Vertretern des gesamten
Volkes“ zusammensetzt, ein Abbild der modernen bürgerlichen Gesellschaft mit bewußter
Außerachtlassung ihrer berufsständischen und insbesondere der etwa noch vorhandenen
geburtsständischen Gliederung. Nachdem dieses Formationsprinzip schon längst auch in
Bayern und Sachsen, wo bis 1848 bezw. 1868 die Zweite Kammer geburtsständisch
gegliedert war, durchgeführt worden ist, bildet jetzt wiederum nur die württembergische
Kammer der Abgeordneten noch eine Ausnahme von der Regel: neben 70 Erwählten des
allgemeinen Stimmrechts figurieren in dieser Kammer noch 18 Abgeordnete des ritter—
schaftlichen Adels, eine Gruppe, die sonst überall ihren Platz in der Ersten Kammer
rhalten hat.
Dem Charakter einer rein numerischen Vertretung des Staatsbürgertums ent—
sprechend erfolgt die Wahl der Abgeordneten zur Zweiten Kammer überall in territorial
abgegrenzten Wahlkreisen (Wahlbezirken), deren Zahl und Grenzen meist (Preußen,
Württemberg, Baden, Hessen) gesetzlich festgelegt, selten (Bayern, Sachsen) dem Ver—
ordnungswege, also der Regierung, zur Bestimmung überlassen find. Durchweg durch
Verfassungs- oder einfache) Gesetze geregelt sind ferner folgende Punkte: die Gesamtzahl
der Abgeordneten, die Voraussetzungen des aktiven und des passiven Wahlrechts (Wahl⸗
ähigkeit und Wählbarkeit), die grundsätzliche Gestaltung des Wahlverfahrens. Wichtig
und charakteristisch für das politische Gesamtbild der deutschen Zweiten Kammern find
insbesondere die Normen über Wahlfähigkeit, Wählbarkeit und Wahlverfahren. Sie sind,
im Zusammenhalt der wesentlichsten Übereinstimmungen und Verschiedenheiten, folgende:

Das Reichstagswahlxecht (oben S. 55) mit seiner radikalen Durchführung aller demo—
kratischen Forderungen? Allgeineinheit und Gleichheit der Wahlfähigkeit und Wählbarkeit, direkte und
zeheime Abstimmung ist von allen deutschen Staaten nur in Württemberg für die 70, Abgeordneten
der Städte und Oheramtsbezirke“ der dortigen Kammer d. Abg. angenommen worden (eit 1868, nach
dem Vorgang der Nordd. Buͤndesverfassungs, Die anderen Staaten folgen dagegen in der Gestaltung
ihres Landtagswahlrechts dem reichsxechtlichen Vorbild durchweg nur in einzelnen, nicht nach allen
Richtungen. Die bemerkenswerteste Übereinstimmung der Partikularrechte besteht in der Ablehnung
des Grundsatzes der direkten Wahlz; dieser ist nur in Württemberg labgesehen von einigen Klein—
staaten) anerkannt, fonst überall verworfen zu Gunsten des indirekten Wahlsystems: die Wahl⸗
fähigen („Urwähler“) wählen Wahlmänner, diese erst die Abgeordneten. — „Allgemeines“ (aktives
wie passives) Wahlrecht besteht, wofern man das Unterscheidungsmerkmal der „Allgemeinheit“, wie
üblich, in dem Fortfall ständischer und Cenfusbeschränkungen der Waählfähigkeil bezw. Wäͤhlbarkeit
erblicken will, außer in Württemberg, in Preußen (die hier maßgebende Norm, VBerordnung über
die Ausführung der Wahl der Abgeordneten zur Zweiten Kammer vom 80. Mai 1849, verleiht das
aktive Wahlrecht jedem selbständigen, d. h. zivilrechtlich verfügungsfähigen Preußen, welcher das
24. Lebensjahr vollendet hat, im Vollbesitßz der bürgerlichen Ehrenrechte steht, keine Armenunterflützung
erhält und in, der Gemeinde des Wahlortes seit mindestens 6 Monaten wohnt — und das pafssive
inter sonst gleichen Voraussetzungen demjenigen, welcher das 30. Lebensjahr vollendet und seit mindestens
inem Jahre dem Staatsverbande angehört), sowie in Baden. Dagegen ist in Bayern, Sachsen,
Hessen die Wahlfähigkeit durch das Erforbdernis der Zahlung einer direkten Steuer beschränkt. Kraft
Reichsgesetzes (K. Militärges. vom 2. Mai 18748 49) ruht überall das aktive Landtagswahlrecht der
aktiven Militärpersonen. — Nach den Gesetzen Bayerns, Wuͤrliembergs, Badens und Hessens gilt
„gleiche s“ Wahlrecht: das Gewicht aller Wähler? bezw. Urwählerftimmen ist gleich. Dagegen ist
in Preußen, nach anfänglicher Geltung des allgemeinen, gleichen, indirekten Wahlrechts, durch die
angeführte Verordnung vom 80. Mai“1849 (j. auch oben 8 7, S. 497) ein abweichendes System
eingeführt worden, welches das Stimmgewicht des Urwählers nach seiner, Steuerleistung abstuft: das
os. Dreiklassensystem. Es hat mit einigen nicht unwesentlichen Änderungen, die hier außer
Betracht bleiben müssen, auch in Sachsen durch das Gesetz, die Wahlen für die Zweite Kammer be—
reffend, vom 28. Maͤrz 1899 Aufnahme gefunden. Die wesentlichsten Einzelheiten des Systems nach
preußz. Recht B. vom 80. Mai 1847 und Gesetz betr. Underung des Wahlverfahrens vom 29. Juni
808) find folgende. In jedem Urwahlbezirt (Mindestzah 7800 Höchftzahl 17148. Seelen) werden die
Wahler nach Maßgabe der von ihnen entrichteten direkten Siaats und Kommunalsteuern in drei
Abteilungen geteilt, so zwar, daß auf jede Abteilung ein Drittel des Gesamtaufkommens der genannten
        <pb n="577" />
        584 IV. ffentliches Recht.

Steuern entfällt. Für jeden nicht zur Staatseinkommensteuer veranlagten (ein Jahreseinkommen von
200 Mk. nicht erreichenden) ————— ist ein fingierter Steuersatz von 8 Mk. in Ansah zu bringen.
Jede der drei Abteilungen (deren numerische Stärke begreiflicherweise im umgekehrten Verhältnis steht
der Höhe der von ihren Migliedern gezahlten Steuern) wählt ein Drittel der Wahlmänner des
Bezirks je 1J Wahlmann auf 280 Seelen). — Die Abstimmung erfolgtin Preußen, und zwar so—
wohl bei den Wahlmänner⸗ wie bei den Abgeordnetenwahlen, boffentlich und mündlich durch
Stimmabgabe zu Protokoll, in Bayern, Sachsen, Württeinberg, Baden, Hessen dagegen geheim
und schriftlich durch Stimmzettel ohne Kennzeichen.

§ 32. Zuständigkeit des Landtags!.

Es ist üblich, die Gesamtzuständigkeit eines Parlaments zu gliedern in die beiden
Hauptgruppen der kollegialen und der politischen „Rechte“. Hiergegen ist nur
zu erinnern, daß es sich um „Rechte“, d. h. subjektive Rechte, weder bei der einen noch
bei der andern Gruppe handeln kann, da der Landtag nicht rechtsfähig, keine Person ist
(s. oben S. 579). Es liegen also nicht „Rechte“, sondern Kompeten zen vor. Davon
abgesehen ist der Sinn der Unterscheidung folgender: die kollegialen Kompetenzen · ver⸗
halten sich zu den politischen wie das Mittel zum Zweck. Die Handhabung der kollegialen
Kompetenzen soll die Voraussetzungen und Mittel schaffen, welche zur Entfaltung der
politischen erforderlich sind; durch jene gibt das Parlament sich die Ordnung und setzt
es sich in den Stand, um seine politische Kompetenz, d. h. den ihm zugeschiedenen Anteil
an der Ausübung der Staatsgewalt, wahrzunehmen, den ihm aufgetragenen organschaft⸗
lichen Beruf zu erfüllen.
Zu den kollegialen Kompetenzen gehört: 1. das Recht zur Regelung der Ges chäfts-—
ordnung, einschließlich der Disziplin des Landtags (sog. „parlamentarische Autonomie“
i. e. S., ein irreführender Ausdruck, da Autonomie, Selbstgesetzgebung nur üben kann,
wer ein rechtliches Selbst besitzt, was bei dem Landtag, der keine Korporation, sondern
ein Kollegium darstellt, nicht der Fall ist). Diese Kompetenz ist beim Zweikammersystem
jeder Kammer für sich übertragen, wobei deren „Autonomie“ in manchen Staaten, ins⸗
besondere in Preußen (V. U. Ari. 78), weitestgehende Freiheit genießt, anderwärts hingegen
Bayern, Sachsen, Hessen) durch gesetzliche Fixierung aller wesentlichen Punkte in enge
Schranken gewiesen ist. Weiler gehört hierher 2. die Wahl des „Bureaus“: der
Präsidenten, Vizepräsidenten, Schriftführer u. s. w., in Preußen für alle
diese Amter jedem der beiden Häuser völlig freigegeben, in den süddeutschen Staaten mit
dem Vorbehalt, daß der Präsident der Ersten Kammer nicht gewählt, fondern von der
Krone ernannt wird. Endlich 8. die Funktion der Legitimationsprüfung. Jede
Kammer hat (von Amts wegen, nicht erst auf Antrag oder Beschwerde Dritter) die
Legitimation ihrer Mitglieder, insbesondere die Ordnungsmäßigkeit der Wahlen, zu unter—
juchen und über die Gültigkeit derselben zu entscheiden.
Die politischen Kompetenzen des Landtags sind nicht nur gesetzgeberische
die theoretisierende Auffassung der Gewaltenteilung, wonach das Parlament nur Legis⸗
lative und nichts als Legislative sein soll, ist im positiven Recht nicht verwirklicht),
sondern erstrecken sich auch auf das administrative Gebiet, nämlich vor allem auf die
Ordnung des Staatshaushalts. Der Wirkungskreis des Landtags hat hiernach einen
doppelten Schwerpunkt: Mitwirkung bei der Besetzgebung (s. unten 8 39) und bei
der Finanzverwaltung (in partikularrechtlich verschiedenem, überall aber das Recht
der Zustimmung zu dem Etat Budgets, zur Aufnahme von Anleihen, Ubernahme von
Staatsgarantien, Veräußerung don gewissen Bestandteilen des Staatsvermögens, sowie
zur Kontrolle der Finanzverwaltung gewährenden Umfange; s. unten 8846). 18u
den legislativen Funktionen gehört die Genehmigung solcher Staatsverträge, deren
Vollzug in das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt eingreift (s. unten 8 44). Fernere,
in früherem Zusammenhang erwahnte politische Kompetenzen des Landtags beziehen sich
auf Veränderungen der Staatsgrenzen, Einleitung und Beendigung der Regenschaft,

Bgl. die zu 8 30 angeführte Literatur.
        <pb n="578" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 585

Entgegennahme des Verfassungseides seitens des Monarchen und Regenten, Erhebung der
Ministeranklage. Ein „allgemeines Recht des Landtags auf Überwachung und Kontrolle
der gesamten Staatsverwaltung“ (Schulze, D. Staatsr. J479 und G Meyer 896)
lann nicht anerkannt werden, sofern damit ein Recht auf Mitteilung aller Regieruͤngs—
akten, ein allgemeiner Anspruch auf Kenntnisnahme in Bezug auf die gesamte Staats—
»erwaltungstätigkeit behauptet werden will. Ein solcher Anspruch besteht nur, soweit
Spezialgesetze ihn für einzelne Zweige und Funktionen der Regierungstätigkeit gewähren
wichtigster Fall: die Finanzkontrolle; s. unten 8 46), darüber hinaus nicht, es ist kein
allgemeiner Verfassungsgrundsatz, daß die Regierung dein Landtag jederzeit auf Verlangen
hre Akten offen legen muß. Jedoch statuieren die Verfassungen zwei besondere Kom—
petenzen, welche den Gedanken einer überwachenden, kontrollierenden, kritisierenden Tätig—
keit des Landtags, jede in ihrer Weise, zum Ausdruck bringen: das Recht der Vor—
tellung und Beschwerde (Petitionsrecht) und das Informationsrecht.
Das erstere ist in allen Verfassungen ausdrücklich anerkannt (vgl. z. B. preuß. V. U.
Art. 81), es besteht in der Befugnis, Bitten und Anträge an die Staatsregierung
— an die Minister oder unmittelbar an die Krone — zu stellen. Gegenständlich ist das
Petitionsrecht nicht beschränkt, insbesondere nicht auf die Gebiete der Staatstätigkeit, wo
dem Landtage ein Recht beschließender Mitwirkung eingeräumt ist: Inhalt einer Petition
. w. S. kann alles sein, was die Kammern, einzeln oder zusammen, angemessen finden,
der Staatsregierung zu sagen und vorzustellen, es kann ein Verwaltungsakt oder eine
ganze Verwaltungspraxis wegen Rechts— oder Zweckwidrigkeit gerügt, weiterhin aber auch
an dem bestehendem Rechtszustand als solchem Kritik geübt und um Einbringung einer
bessernden Gesetzesvorlage ersucht werden. Das Petitionsrecht kann der Landtag sowohl
von sich aus, von Amts wegen ausüben, indem er „Adressen“ an die Krone, „Resolu—
tionen“ an die Minister richtet, wie auch in Verfolg von Anträgen und Beschwerden
Dritter. Solche Beschwerden, Petitionen“ im engeren Sinne genannt, können überall an
den Landtag und jede Kammer einzeln gerichtet, dürfen aber nur schriftlich übersandt, nicht
versönlich oder durch Deputationen überreicht werden. — Im Hinblick auf erhobene oder
zu erhebende Beschwerden kann der Landtag (jede Kammer für sich) von dem In—
formationsrecht Gebrauch machen. Diese Kompetenz (die Bezeichnung ist nicht
affiziell) umfaßt zweierlei: einmal die überall, ausdrücklich oder stillschweigend, anerkannte
Befugnis, Anfragen, „Interpellationen“, an die Minister zu richten, und sodann
das, wesentlich nur durch die preußische V.N., in geringerem Grabe von dem bayerischen
Recht ausgebildete Recht der parlamentarischen Untersuchungen (Enqueten). Die Zulässig⸗
eit der Interpellationen folgt, wofern sie nicht ausdrücklich gewährleistet ist (vgl.
preuß. V. U. Art. 60 Abs. 25 ,„Anwesenheit“ bedeutet hier nicht stummes Dabeisitzen,
sondern Beteiligung an den Verhandlungen, ferner Art. 81 Abs. 3), aus dem Grundsatz
der Ministerverantwortlichkeit. Die Rechtswirkung der Interpellation ist die Verpflichtung
des angeredeten Ministers, Auskunft zu geben oder zu begrunden, warum eine solche
nicht gegeben werden könne, z. B. darzutun, daß das Staatsinteresse Geheimhaltung der
Sache fordere. Das sog. Enqueterecht des preußischen Landtags (V. U. Art. 82) besteht
in der Befugnis jeder Kammer, „behufs ihrer Information Kommis sionen zur
Untersuchung von Tatsachen zu ernennen“. Die rechtliche Stellung dieser Unter—
suchungskommissionen ist die: sie dürfen (Ausnahme von der Regel, daß der Landtag
sur mit den Ministern, nicht mit den uͤnteren Behörden und noch weniger mit den
Untertanen in direktem Verkehr steht) die Staatsbehörden um Ausführung von Auf—
trägen oder Auskunft ersuchen (requirieren), ferner Privatpersonen als Zeugen und Sach⸗
verständige vernehmen. Aber niemand, weder Behörde noch Privatperson, ist verpflichtet,
der Requisition bezw. Vorladung Folge zu leisten: die parlamentarischen Untersuchungs
ommissionen sind keine Behörden? ihnen mangelt die obrigkeitliche Gewalt. Auch
nnr sie die Staatskasse nicht ohne oder wider Willen der Regierung mit Ausgaben
elasten. —
„Die Hauptmasse der politischen Kompetenzen des Landtags besteht in einer Mit—
virkung bei Akten und Willenserklärungen der Regierung (v. h. des Monarchen). Der
        <pb n="579" />
        586

IV. ffentliches Recht.

Staatswille wird in diesen Fällen überall nicht durch Alleintätigkeit, durch einseitige Be—
schlüsse des Landtags, sondern so gebildet, daß dem Willen des Monarchen der Konsens
des Landtags hinzutritt. Ausnahmen von dieser Regel sind: das Petitions- und Informa—
tionsrecht, Landtagsbeschlüsse über Einleitung und Beendigung der Regentschaft, über Er—
teilung oder Verweigerung der Entlastung bei Vorlage der Staatsrechnung, über Erhebung
der Ministeranklage.
Für die Gesamtzuständigkeit des Landtags gelten folgende allgemeine
Grundsätze. Einmal die — in anderm Zusammenhange bereits wiederholt hervor⸗
gehobene — Regel, daß der Landtag nur diejenigen Kompetenzen besitzt und beanspruchen
kann, welche ihm durch Verfassung und Gesetz ausdrücklich zugewiesen sind, während im
übrigen und im allgemeinen die Ausübung der Staatsgewalt der Krone allein zusteht.
Dieser (in manchen Verfassungen, z. B. Bayern Tic ViI 8I1, Baden 8 50, zum
Überfluß ausdrücklich ausgesprochene) Satz folgt aus der Rechtsstellung der Krone nach
deutschem Landesstaatsrecht — s. oben 87 S. 489 und 8 25 S. 5366 — und aus dem
übereinstimmenden Charakter unserer konstitutionellen Verfassungen als bestimmt limitierte
Selbstbeschränkungen der absoluten Monarchie (s. oben 8 7 6. 490ff). Zweitens ist für
den gesamten Wirkungskreis des Landtags festzuhalten: dieser Wirkungskreis erlaubt dem
Landtag nur, zu befchließen, nicht aber, das Beschlossene selbst zur Ausführung zu
bringen, zu han deln. Der Landtag vertritt den Staat nur in der Sphäre der
Willensbildung und Willenserklärung, nicht in der Sphäre der Willensverwirklichung,
der Tat. Die vollziehende Gewalt i. e. S., die Exekutive, ist überall ausschließlich
Sache der Regierung, der Krone.

8 33. Legislatur⸗- und Sitzungsperioden. Rechtsverhältnisse der einzelnen
Landtagsmitgliedern.

Die hierhergehörigen Sätze und Einrichtungen des Landesstaatsrechts stimmen mit
den analogen des Reichsrechts weitgehend überein. In Ergänzung der letzteren — s. oben
821, Reichstag — ist folgendes zu bemerken. Die Landtage sind, wie der Reichstag,
periodisch tagende Versammlungen. Die Hauptabschnitte ihrer Tätigkeit heißen Legis—
laturperioden, innerhalb deren diese Tätigkeit sich in Sitzungsperioden
(Sessionen) gliedert. Die Legislaturperiode Heit, auf welche die Abgeordneten ge⸗
wählt sind) beginnt, wofern nicht die Verfassung ausdrücklich ein anderes bestimmt,
mit dem Tage der Wahl (Abgeordnetens, nicht Urwahl). Sie erreicht ihr Ende durch
Zeitablauf (sechsjährige Legislaturperioden in Bayern, Württemberg, Saͤchsen, Hessen,
fünffjährige in Preußen, vierjährige in Baden, dreijährige in einigen Kleinstaaten) oder
durch Auflösung des Landtags bezw. der Zweiten Kammer. Dit Auflösung — stets
Prärogative der Krone — bewirkt überall die Vornahme allgemeiner Neuwahlen (In—
tegralerneuerung), während diese Rechtsfolge auch nach Beendigung der Legislaturperiode
durch Zeitablauf in Preußen, Bayern, Württemberg, nicht dagegen in Sachsen und Baden
eintritt (ier System der Partialerneuerung: es erlischt jedesmal nur ein Teil ver
Mandate und wird durch Neuwahlen ergänzt). Die Legislaturperiode zerfällt in Sitzungs⸗
perioden oder Sessionen. Die Sitzungsperiode beginnt mit der Berufung des Land—
tags durch den Monarchen (Selbstversammlungsrecht nur ganz ausnahmsweise in einigen
Kleinstaaten, im übrigen nicht anerkannt), sie endigt mit der Schließung und kann,
ohne daß die Kontinuität der Geschäftsbehandlung gestört wird, tatsächlich unterbrochen
werden durch Vertagung des Landtags. Schließung und Vertagung sind, wie die
Berufung, Kronprärogativen ; das Recht der Berufung und Vertagung erleidet bisweilen
eine verfassungsmäßige Beschränkung, wie z. B. in Preußen, wo vie Berufung alljährlich
in der Zeit von Anfang November bis Mitte Januar erfolgen muß und die Vertagung
ohne Zustimmung des Landtags die Frist von 80 Tagen nicht übersteigen, guch ohne

Vgol. die zu 8 31 angeführte Literatur
        <pb n="580" />
        587
diese Zustimmung in derselben Session nicht wiederholt werden darf: V. U. Art. 76
in der Fassung des G. v. 18. Mai. 1857) und 582.
Die Rechtsstellung der einzelnen Landtagsmitglieder ist vor allem gekennzeichnet
durch die Unabhängigkeit der Ausübung des parlamentarischen Berufs. Diese Unab—
hängigkeit ist durch die Verfassungen nach zwei Seiten hin gewährleistet. Einmal gegen⸗
über den Wählern und allen sonftigen Fakloren, auf deren Willen die Landtagsmitghied—
schaft der Betreffenden beruhte. Typusch und vorbildlich für die R.V. (s. oben 8 21, S. 551)
st der Grundsatz, daß die Volksvertreter rechtlich niemandes Vertreter sind, daß zwischen.
Wählern und Abgeordneten so wenig wie zwischen der Krone und den von ihr ernannten
Mitgliedern der Ersten Kammer ein irgendwie geartetes Rechtsband und Verantwortlichkeits
oerhältnis besteht, vor allem in der preuß. V. U. Art. 83 zum Ausdruck gebracht worden
s. oben 8 80 S. 579). Sodann ist jene Unabhängigkeit garantiert gegenüber jeder Reaktion
der Staatsgewalt außerhalb des Landtags und seiner, den Bestimmungen der Geschäfts—
ordnung gemäß zu handhabenden Hausdisziplin; diese Garantie, also das Prinzip der ab⸗
oluten Rede- und Abstimmungsfreiheit ist durch das Reichs recht, Sir. GB. 811,
ausgesprochen und damit den Niitgliedern aller deutschen Landtage die Immunität ihrer
Berufstätigkeit in demselben Maße gewährt worden wie den Mitgliedern des Reichstags
(s. oben S. 554). Was weiterhin die gerichtliche Verfolgung von Landtagsmitgliedern
vegen solcher Handlungen betrifft, welche außer ursächlichem Zusammenhang mit dem
parlamentarischen Beruf stehen, so ist zunächst die Verhängung oder Fortsetzung einer
zivilprozessualen Haft gegen ein Landtagsmitglied während der Sitzungsperiode
ohne oder wider den Willen der betr. Kammer durch C.P.O., 88 904, 9oͤßts allgemein
für unzulässig erklärt, während in Bezug auf strafgerichtliche Verfolgung, insbesondere
Verhaftung der Landtagsmitglieder bei währender Session das Reichsrecht sich positiver
Vorschriften enthält und — Einf.G. zur Str. P.O. 86 Nr. 1 — nach dieser Richtung
hin einen umfassenden Vorbehalt eröffnet. Auf Grund der letzteren sind die für das
Recht der Reichstagsabgeordneten —'R.V. Art. 31 (s. oben S. 58854) — vorbildlichen
Normen der preuß. V.U. (Art. 84) und die ihnen wörtlich entsprechenden Vorschriften—
des württ. G. v. 28. Juni 1874 ebenso aufrechterhalten geblieben wie die einschlägigen
Verfassungsbestimmungen Bayerns, Sachsens, Badens und anderer Staaten, welche, in
der Privilegierung der Parlamentarier minder weitgehend wie das Reichs-, preußische
uind württembergische Recht, nicht jeden Strafverfolgungsakt, sondern nur die Verhängung
—AD— flagranti) an die Genehmigung
des Landtags knüpfen.
Der, dem Reichstagsrecht — R.V. Art. 82 — eigentümliche Grundsatz der
„Diüätenlosigkeit“ ist, wie er im deutschen Landesstaatsrecht vor der R.V. nirgends bestand,
auch demnächst nicht aufgenommen worden. Jedenfalls nicht fur die Zweiten
Kammern und überhaupt die gewählten Mitglieder des Landtags; diese beziehen überall
außer dem Reisekostenersatz auch Tagegelder, während den erblichen und geborenen Mit—
zliedern der Ersten Kammern ein Recht auf Tagegelder meist nicht zuerkannt ist.
UÜber die Organisation der Staatsbehörden, Gemeinden und höheren Kommunal—
verbände s. die Darstellung des Verwaltungsrechts in dieser Encyklopaͤbie.

1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht.

Dritter Abschnitt: Der Staatsdienst!.
„34. Die Rechtsformen des Staatsdienstes und der Begriff des Beamten.
Staatsdienst im weitesten Sinne ist gleichbedeutend mit jedem organschaftlichen
Handeln für das Gemeinwesen (den Staat als Reich und Einzelstaat mitsamt den ein—

Siteraturauswahl zu diesem Abschnitt: Laband 188 44ff.; G. Meyer 88 142 ff.ʒ
Loening, Verwaltungsrecht 828 ffe; Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht Ji 195 ff., 220ff.
        <pb n="581" />
        388 IV. Offentliches Recht.

gegliederten Gemeinden und anderen öffentlichrechtlichen Verbänden) und daher „Staats—
diener“ in diesem Sinne jeder, der zu solchem Haudeln berufen ist. Es ist klar, daß
der so weit gefaßte Begriff auch die obersten Organträger mit umschließt: auch der
Monarch und die Volksvertreter erscheinen hier als Staatsdiener. Für gewöhnlich zieht
man aber die Begriffsgrenzen enger. Man denkt bei dem Worte Staatsdiener an die
Gesamtheit der Personen, welche in Unterordnung unter das Staats—
oberhaupt, dem Stagate zur Leistung von Diensten rechtlich verpflichtet
sind und versteht unter, Dienst“ hier überall persönliche Arbeits leistung, gleichviel,
ob höherer oder niederer, geistiger oder mechanischer Art; Beitragsleistungen zu den Kosten
des Gemeinwesens gehören nicht hierher, sondern ins Finanzrecht, Steuern zahlen ist nicht
Staatsdienst. Oder — und dies ist der Begriff des Staatsdienstes im engsten und
spezifischen Sinne — man versteht darunter nur das Verhältnis und die Tätigkeit der
Beamten.
Von den Grundzügen des Beamtenrechts soll im folgenden die Rede sein. Es
gibt drei typische Rechtssormen des Staatsdienstes in jenem engeren, aber nicht engsten,
lediglich die Träger unmittelbarer Staatsorganschaften ausscheidenden Sinne. Der Sats—
dienst des Beamten ist eine von den dreien und daher der Begriff des Beamten im Ab—
stande von den beiden anderen Formen zu bestimmen. Letztere sind: der Staatsdienst
auf Grund privatrechtlichen Vertrages und der Staatsdienst kraft gesetzlicher Untertanen—
pflicht. Daß der Staat, als Privatmann sich gebärdend, durch Eingehung von Dienst⸗
oder Werkverträgen sich Arbeitskräfte und Arbeitsleistungen verschaffen kann, ist deutlich,
daß er von diesem Können in weiterem Umfange Gebrauch macht, lehrt die Erfahrung
Unternehmen öffentlicher Bauten, wissenschaftliche oder künstlerische Produktion für den
Staat, Arbeiter in Staatsbetrieben). Die juristische Bestimmung dieser Staatsdienstform
im einzelnen ist Sache des Privat-, nicht des Staatsrechts; das hier Wesentliche ist:
Staat und Staatsdiener stehen sich gegenüber wie gleich und gleich, der Diener ist recht⸗
lich gebunden, aber nur in Verträgsweise, er ————
satz zu diesem Bilde steht die Rechtsform des Staatsdienstes kraft Unkertanenpflicht, deren
ungeheuere praktische Bedeutung aus den beiden Hauptanwendungsfällen, der Militärpflicht
und der Gerichtsdienstpflicht (Dienst als Schöffe, Geschworener, Gewerbegerichtsbeisitzer)
erhellt. Hier herrscht kein Privatrecht, sondern allein das öffentliche Recht. Pflicht—
erfüllung bedeutet nicht Vertragserfüllung, der Soldat dient nicht, weil er will, sondern
weil er muß, seine Dienste sind, ebenso wie die des Gerichtspflichtigen, nicht ausbedungen,
vielmehr einseitig vom Staate auferlegt, auferlegt freilich nicht nach Verwaltungswillkür,
sondern auf Grund und nach Maßgabe des Gesetzes.
Die Eigenart des Beamtendienstes ist von den beiden eben angegebenen Rechts⸗
figuren gleicherweise verschieden. Nicht als ob das Beamtenverhältnis ein Mischinstitut
halb privat-, halb öffentlichrechtlicher Natur wäre; es hat gar nichts Privatrechtliches an
sich, gehört vielmehr ganz dem öffentlichen Recht an. Das Vermittelnde liegt auch nicht
darin, daß, wie eine verbreitete Meinung annimmt, das Beamtenverhältnis ein Vertragsverhältnis,
 wenngleich nicht des Privat- so doch des öffentlichen Rechts sei; bei Lichte be—
sehen ist es überhaupt kein Vertragsverhältnis, sondern ein Unterwerfungsver—
hältnis, eine im Vergleich mit dem gemeinen Recht der Untertanenpflichten gesteigerte
Subjektion des einzelnen unter den Staat. Darin aber darf die Mittelstellung des Be—
amtentums zwischen den beiden anderen Staatsdienstformen erblickt werden, daß der
Beamte einerseits zwar seinen Dienst tut, nicht weil er will, sondern weil er muß, daß
jedoch anderseits die dauernd wirksame Ursache dieses Müssens, die Qualität als Beamter,
die Zugehörigkeit zum Beamtenstand niemals ohne seine Einwilligung entstehen
kann. Man beachte wohl: nur der Eintritt in den Beamtenstand, die Begründung
des Beamtenverhältnisses erfordert jene Einwilligung, der Inhalt dieses Verhältnisses

Jettinet Sostem 168 ff., 188 ff.; Rehm, Die rechtliche Natur des Staatsdienstes, in Hirths
Innalen i881 umd 18855b. Seydel Buhet. Stacteettypegect Weedengeße Sen
II Uff.; v. Roenne-Zorn, Staalsr. d preuß. Monarchie I416ff.
        <pb n="582" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 589

st ausgefüllt durch zwingende Normen des öffentlichen Rechts, welche die Möglichkeit
abändernder Parteidispositionen ausschließen. Das Beamtenverhältnis ist kein Vertrag
wischen dem Staate und dem Beamten, sondern ein Zustand, ein Status, gekenn—
zeichnet durch besondere Pflichten und besondere Rechte, welche insgesamt — wie bei dem
Staatsdienst kraft allgemeiner Untertanenpflicht — unmittelbar auf dem Gesetz, nicht auf
Vertrag beruhen. Ein Zustand, der aber nur begründet werden kann für den, der will.
Das Beamtenverhältnis ist somit zunächst und vor allem charakterisiert durch die Art
seiner Begründung: es wird im Einzelfalle (s. d. nächst. Paragraphen) begründet durch
einen Akt der Staatsgewalt, für welchen die Einwilligung dessen, über den er ergeht,
unerläßliche Vorbedingung der Wirksamkeit ist. Dieser rechtsbegründende Akt heißt
technisch „Anstellung“. Es ist eine nicht nur ad hoe brauchbare, sondern allgemein
zutreffende und ausreichende Begriffsbestimmung, wenn unser Strafgesetzbuch, F 859,
unter „Beamten“ verstanden wissen will: „alle im Dienste des, Reichs oder ...
zines Bundesstaates ... angestellten Personen“. — Über den Inhalt des
Beamtenverhältnisses läßt sich allgemein und zusammenfassend nur soviel sagen: es ist
ein öffentlichrechtliches Dienste und Treueverhältnis zum Staate, kraft dessen der, welcher
darin steht, dem Staate zur Ubernahme von Amtern verpflichtet ist, und dessen
Kinzelheiten im übrigen durch besondere Gesetze, die Beamtengesetze“, näher be—
stimmt werden.
Nur die Verpflichtung zur Übernahme von Staatsämtern ist für den Beamten
begriffswesentlich, nicht die Tatsache der Innehabung eines Amts. Der Beamte ist
Beamter, soweit und solange er ohne Amt, unbeamtet ist (Assessor nach der Staatsorüfung,
 der seiner Verwendung im Justiz- oder Verwaltungsdienst erst entgegensieht,
Diplomat im einstweiligen Ruhestand, Offiziere z. D.). Anderseits gibt es, wie Beamte
ohne Amt, so auch Amtsinhaber, die nicht Beamte sind (Schöffe, Geschworene). Keine
wesentlichen Merkmale des Beamtenbegriffs sind ferner: die Besoldung (Ehrenbeamte,
unbesoldete Assessoren!), die Lebenslänglichkeit des Verhältnisses (Anstellung auf
Zeit kommt vor, vgl. R.BeamtenG. v. 81. März 1873, 88 82, 88; Str. G. B. 8 859)
und die Tatsache, daß der Angestellte aus dem Staatsdienst seinen Lebensberuf
macht (naturale, nicht éssentiale des Begriffs; Beispiele für Beamte welche ihre dienstliche
Tätigkeit als Nebenbeschäftigung betreiben: der Wahlkonsul, Handelsrichter, Amtsvorsteher,
Reserveoffizier).

8 35. Begründung und Beendigung des Beamtenverhältnisses.
Die Begründung erfolgt, wie erwähnt, durch den Akt der Anstellung (vgl.
R.BeamtenG. 88 1—-4). Diese ist ihrer rechtlichen Natur nach nicht, wie vielfach
(u. a. von Laband, v. Seydel, Jellinekt) angenommen wird, ein Vertrag
zwischen Staat und Anzustellendem, sondern ein Hoheitsakt des ersteren, der freilich nur
auf voraufgehende Einwilligung des anderen ergehen darf. Die Einwilligung ist nicht
Bestandteil des Anstellungsaktes, sondern Bedingung seiner Gültigkeit, der Alt selbst
also nicht ein zweiseitiges, vielmehr ein einseitiges Rechtsgeschäft der Staatsverwaltung,
vom Typus nicht des Vertrags, sondern der Verfügung; das Erfordernis der Ein—
villigung des Beteiligten stempelt die Anstellung so wenig zu einem Vertrage wie das
Naturalisationsgesuch die Naturalisation (s. oben S. 380) oder der Strafantrag die Ver—
solgung des Antragsdelikts. Die Anstellung der Landesbeamten geschieht durch den
Landesherrn, „sofern das Gesetz nicht ein anderes verordnet“ (preuß. V. U. Art. 47),
dieser muß das Anstellungsrecht selbst ausüben, soweit das Gesetz dieses ausdrücklich vor—
schreibt, im übrigen kann er es delegieren. Die Reichsbeamten werden (R.V. Art. 18)
vom Kaiser angestellt, welcher diese Kompetenz im Zweifel gleichfalls (etwa dem Reichs—

Hodifikation für den, Reichsdienst: Ges. betr. die, Rechtsverhältnifse der Reichsbeamten
R Bemedgite AXJ— Riar ie — vollständige Üübersicht der Beamtengesetze der Einzel—
taaten bei G. Neyer 8 148 Aum. 8.
        <pb n="583" />
        390 IV. Offentliches Recht.

kanzler oder anderen Reichsbehörden) übertragen kann. — Erfordernisse der An—
stellung sind: einmal und vor allem die mehrerwähnte Einwilligung des Anzu—
stellenden, welche ausdrücklich erklärt oder aber auch stillschweigend (z. B. durch Ab—
legung eines Examens) betätigt werden kann; — sodann: Vollbesiß der bürger—
lichen Ehre (ogl. hierzu St.G.B. 88 31) 838, 33) endlich Lieferuͤg des Be—
fähigungsnachweises, soweit ein solcher für den Zweig des Staatsdienstes, in
welchen der Betreffende eintreten will, durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist,
(also kein allgemeines Erfordernis); nicht dagegen Reichsangehörigkeit, insbesondere
auch (im Hinblick auf R.V. Art. 3, oben S. 828) nicht Zugehörigkeit zu dem Staate,
in dessen Dienst der Bewerber angestellt werden will. Ein subjektives Recht auf An—
stellung ist überall nicht anerkannt, es wird namentlich auch nicht etwa durch das Be—
stehen von Staatsprüfungen erworben. — Bezüglich der Form ves Anstellungsaktes ist
pom R. BeamtenG. (8 4) und den meisten Landesgesetzen Schriftlichkeit vor—
geschrieben; die Wirkung der Anstellung tritt alsdanm mit der Behändigung der An—
stellungsurkunde ein, sofern nicht besondere Vorschriften einzelne Seiten dieser Wirkung
vermöge anderweiter Rechtstatsachen (Leistung des Diensteides, Dienstantritt) beginnen
lassen. Die Anstellung bewirkt an sich nur den Eintritt in das Beamtenverhaͤltnis, sie
begründet den Status des Beamten (und zwar auf Lebenszeit, wenn nicht ausdrück⸗
lich ein anderes bestimmt wird, vgl. R.B.G. 8 2), nicht dagegen die Übertragung
eines Amtes, letztere ist, wenn sie (was regelmäßig der Fall) uno actu mit der
Anstellung erfolgt, rechtlich doch eine Sache für sich.
Die Gründe der Beendigung des Beamtenverhältnisses sind mannig⸗
fach. 1. Von Rechts wegen zur Straͤfe tritt die Beendigung ein in Fällen der 88 81,
33, 85 Str. G.B. (Verurlteilung zu Zuchthaus, Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter). 2. Durch Zeitabla uf endigt
die Beamteneigenschaft, wenn die Anstellung auf Zeit lautet. Weitere Beendigungs⸗
gründe sind: 3. Dienstentlassung auf Antrag des Beamten, der actus contrarius
 der Anstellung (ein Anspruch auf Entlassung besteht nur, soweit die Gesetze ihn
ausdrücklich anerkennen, nicht also, bei dem Schweigen des R.B.Ges., für den Reichs—
dienst und auch nicht in Preußen, wo durch das Allg.L.R. II 10 8 95 die Gewährung
der Entlassung tatsächlich dem Ermessen des Anstellungsorgans überlassen ist); 4. Dienst⸗
entlassung im Disziplinarverfahren durch rechtskräftiges Urteil des zuständigen
Disziplinargerichts; 5. Dien stentlassung außer und abgesehen von den vorbezeichneten
Fällen zu 8. und 4., also Verabschiedung ohne und wider Willen ves Beamten aus
Gründen administrativer Zweckmäßigkeit (nicht allgemein und ohne weiteres statthaft:
reichsgesetzlich (G.V.G. 8 8) ausgeschlossen bezüglich der richterlichen Beamten, sonst zu—
lässig meist nur gegen Minister loben S. 355, 571] und gegen Beamte, die auf Kündigung,
Widerruf oder Probe angestellt sind; gegen nichtrichterlichẽ Verwaltungs⸗Beamte schlecht⸗
hin nur nach den Geseten weniger Lander: Bayern und Hessen); 6. Versetzung in
den Ruhestand („Pensionierung“), mit Anspruͤch auf Fortführung des letzten Amtstitels
 und auf Bezug einer Quote des Diensteinkommens als Ruhegehalt (Pension);
7. Tod (bewirkt die Entstehung von Versorgungsansprüchen der Hinterbliebenen —
Witwe und Waisen — des Verstorbenen gegen die Staatskasse).
z36. Pilichten und Rechte der Beamten.

s. Die Pflichten. Der Beamte hat zunächst 1. die Pflicht, „das ihm übertragene
Amt der Verfassung und den Gesetzen entsprechend gewissenhaft wahrzunehmen“ (R. B.G.
810). Aus dieser Pflicht entspringen im einzelnen: die Pflicht zu ununterbroͤchener
Amtsführung (Unterbrechung nur mit „Urlaub“), die Verschwiegenheit in Bezug auf
dienstliche Angelegenheiten („Amtsgeheimnis“, vgl. R.B.G. 8 11) und drittens der Ge—
horsam gegenüber Befehlen des Vorgesegßten. Denn, den letzten Punkt
anlangend, zu den Gesehen, welche die Amtsfuͤhrung des Beamten binden, gehört
auch die hierarchische Gliederung der Staatsämter und das ihr immanente Prinzip daß
        <pb n="584" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 591

der Wille des Vorgesetzten rechtlich stärker ist als der des Untergebenen. Die hier ein—
ichlagende, vielerörterte Frage nach den Grenzen der dienstlichen Gehorsamspflicht darf
nicht mit der einfachen Behauptung des Parierenmüssens ut cadaver, noch weniger aber
im Sinne eines unbedingien Prüfungsrechts des Untergebenen gegenüber Befehlen des
Vorgesetzten beantwortet werden. Als Grundsatz ist festzustellen, daß über die Gesetz—
mäßigkeit einer amtlichen Handlung derjenige, welcher sie zu befehlen hatte und befohlen
hat, nicht aber die Meinung des zur Ausführung kommandierten Untergebenen ent—
cheidet, daß mithin nicht letzteren, sondern allein den Vorgesetzten die volle Verantwortung
für die Gesetzmäßigkeit trifft . Der Untergebene hat hiernach, wenn er von Pflichtverletzung
und Verantwortlichkeit frei bleiben will, in der Regel allerdings einfach und pünktlich
zu gehorchen. Prüfen darf und muß er jedoch: 1. ob ihm an Dienstbefehl in casu
überhaupt mit verbindlicher Kraft erteilt werden durfte. Soweit das Gesetz den Beamten
in Bezug auf gewisse Entschließungen selbständig und unabhängig stellt, hat er
seiner Meinung und nicht der des Vorgesetzten zu folgen: dem Richter kann niemand
»efehlen, wie er zu urteilen hat, die Prüfungskommission entscheidet unter voller eigener
Verantwortlichkeit über das Ergebnis des Eramens, der Vollstreckungsbeamte hat selbst
ju untersuchen und sich nicht vom Vorgesetzten sagen zu lassen, ob die formellen Merkmale
eines vollstreckbaren Schuldtitels vorliegen oder nicht; 2. ob ein Dien st befehl erteilt wurde.
Was der Vorgesetzte als Privatmann sagt oder verlangt, ist kein Dienstbefehl, Erfüllung
»on Privatwünschen des Vorgesetzten nicht Dienstsache; 8. ob der Befehl von dem dazu
Legitimierten, von dem Dienstvorgesetzten ausgeht. Der Beamte ist verantwortlich dafür,
zu wissen, wer sein Vorgesetzter ist; 4. ob der Befehl die gesetzlich vorgeschriebene Form
3. B. Schriftform) aufweist; 5. ob die durch den Befehl angesonnene Handlung nicht
einem Strafgesetz (oder auch nur einem einfachen Verbotsgesetz ohne Strafsanktion)
uwiderläuft; denn — „eine Handlung, durch welche der Dienstpflichtige sich strafbar
nachte, kann nie in seiner Dienstpflicht liegen“ (O. Mayer, Verwaltungsr. II, 237). —
2. Eine zweite Hauptpflicht des Beamten ist die „durch sein Verhalten in und
außer dem Amte der Achtung, die sein Beruf erfordert, sich würdig zu zeigen“ (R.B. G.
Z10, ähnlich die Landesgesehte).
Die möglichen Rechtsfolgen der Pfichtverletzung sind diese: a) Anhaltung
des säumigen Beamten zur Pflichterfüllung im Wege des Verwaltungszwangs
der administrativen Erxekution; vgl. G. Meher, 8 148). b) Zivilrechtliche Haft—
barkeit. Die Ersatzpflicht des Beamten ist durch das B.G. B. 8 839, die Frage der
drimären oder subsidiären Haftung des Staates für Pflichtwidrigkeiten seiner Beamten
für den Spezialfall des Grundbuchwesens durch 8 12 der R.Grundb.Ord., im übrigen
urch die Landesgesetze (s. den hierauf bezügl. Vorbehalt im Einf.G. z. B.G. B. Art. 77)
geregelt. e) Kriminelle Bestrafung tritt ein, sofern die Pflichtverletzung den Tat—
estand eines „Verbrechens oder Vergehens im Amte“ (88 331 359 Str. G. B.) in sich
chließt. — Über den Eintritt der Rechtsfolgen zu b und é entscheiden die ordentlichen
Zivil⸗ und Strafgerichte im gewöhnlichen Streitverfahren, jedoch unter reichsgesetzlichem
Einf.“G. zum G. V. G. 8 11) Vorbehalt der landesrechtlichen Bestimmungen, welche bei
Prozessen gegen Beamte die Feststellung, ob der Be⸗ bezw. Angeklagte sich einer Über—
chreitung der Amtsbefugnisse schuldig gemacht habe, dem Prozeßgericht entziehen und dem
obersten Verwaltungsgerichtshof (oder dem Reichsgericht) übertragen. Endlich: d) Dis—
ziplinarische Bestrafung, wenn die Pflichtverletzung außer und abgesehen von
hrer zivils und strafrechtlichen Bewertung als „Dienstvergehen“ erscheint. Ein Dienst—
»ergehen ist eine Handlung, welche durch die Beamtengesetze mit Disziplinarstrafe
(„Ordnungsstrafen“ Warnung, Verweis, Geldbuße, bei Unlerbeamten auch wohl Arrest
und „Entfernung aus demt Amte“: Strafversetzung, Dienstentlassung) bedroht ist.
Und zwar ist, nach dem positiven Stande der deutschen Gesetzgebung im Reich und Land
ede Pflichtverletzung allemal auch ein Dienstvergehen; die Gesetze — vgl. 8 72 R.B.G.

Die besondere Gestaltung der Ministe rverantwortlichkeit scheidet hier aus, vgl. darüber oben
S. 571 (einzelstaatliche Minifler 303 Reachstangten
        <pb n="585" />
        592 IV. pffentliches Recht.

und die vorbildlichen Bestimmungen des preußischen Rechts: G. betr. die Dienstvergehen
der Richter v. 7. Mai 1881, 8 1, G. betr. die Dienstvergehen der nichtrichterlichen Be—
amten v. 21. Juli 1882, 8 1 — enthalten nicht Aufzählungen einzelner, fest um—
schriebener Tatbestände, sondern die ganz allgemeine Vorschrift? „ein Beamter, welcher
die ihm obliegenden Pflichten verletzt, begeht ein Dienstvergehen und hat die Disziplinar—
bestrafung verwirkt.“
Die verschiedenen Rechtsfolgen der Pflichtverletzung können einzeln und zusammen
eintreten, der Grundsatz ne bis in idem läßt sich gegen die Kumulierung nicht geltend
machen. Doch ist beim Zusammentreffen strafrechtlicher und disziplinarischer Verfolgung
eines und desselben Vorgangs das Disziplinarverfahren nur mit gewissen Einschränkungen
zulässig: vgl. 88 77, 78 RBeamten-Ges. und die zit. preußischen Gesetze, insbesondere
das Gesetz vom 21. Juli 1832, 88 4, 8.
II. Rechte der Beamten. Der Beamte hat gegen den Staat ein subjektives öffent—
liches Recht: 1. auf die Geltung als Beamter, den Status des Beamten; Einzel⸗
ansprüche, welche hieraus entspringen, sind: das Recht auf Titel, Rang und äußere Ab—
zeichen (Uniform), auf den erhöhten strafrechtlichen Schutz, welchen das Gesetz (88 118,
114 Str. G.B.) den Beamten gewährt, auf die gesetzlichen Steuerprivilegien; 2. auf
das Diensteinkommen, sei es, daß dieses als Ganzes oder in seinen einzelnen
Bestandteilen — Gehalt, Remuneration, Pension, Wartegeld, Wohnungsgeldzuschuß,
Amzugs- und Reisekosten, Repräsentationsgelder u. s. w auf Gesetz oder auf besonderen
Zusicherungen beruht. Alle diese pekuniären Gegenleistungen des Staates für die ihm
geleisteten Dienste sind Objekt öffentlichrechtlucher, nicht privatrechtlicher Ansprüche;
daß letztere — vgl. 88 140 ff. R. Beamten⸗Gef. und die gleichartigen Bestimmungen der
Landesgesetze — im Streitfalle der Kognition der ordentlichen Gerichte unterstellt sind,
ändert hieran nichts. — Kein Anrecht hat der Beanmte auf das von ihm bekleidete
Amt, noch überhaupt auf ein Amt oder auf irgend welche dienstliche Verwendung. Dies
gilt für alle Beamten, auch für die Richter, deren „Unabsetzbarkeit“ und „Unversetzbar—
keit“ (98 G. V. G.) nicht im Individualinteresse der Personen, sondern im Interesse der
Sache, d. h. der Unabhängigkeit der Justiz, statuiert, nicht als Gegenstand subjektiver
Rechte, sondern als Inhalt objektiver Rormen aufzufassen find.

Viertes Kapitel.
Die Funktionen der Staatsgewalt.
J. Die Gesehgebung.
8*37. Gesetz und gesetzgebende Gewalt!.
Die Antwort auf die Frage nach dem Wesen dieser Begriffe lautet verschieden, je
nachdem man die Betrachtung auf den Inhalt ober vie Form, auf das materielle oder
formelle Moment richtet.
J. „Gesetz“ im materiellen Sinne ist gleichbedeutend mit „Rechts satz“, Norm
des objektiven Rechts und gesetzgebende Gewalt, in diesem Sinne daher rechtssetzen de
Gewalt. Die hierin liegende Begriffsbestimmung sieht von der Erscheinungs form der

Literatur: Laband II Iff.; G. Meyer, Der Begriff des Gesetzes, in Grünhuts Ztschr. f.
Privat- u. öffentl. R. VIij Uff.; G. Meyer Staatsr. z 185ff.; Jellinek, Gesetz und Berordnung
1887); v. Seydel, Bayer. Staatsr. II 304 ff.; Rosin, Polizeiverordnungsrecht (2. Aufl. 1895);
Ondt Maher,Deutsches Verwalt R. 167 ffz An schue graneeo 3. Lehre vom Rechtssatz
und. formellem Gesetz (1801), und Die gegenwaͤrtigen Thehrnee e Begriff d. gesetzgeb. Gewalt
(2. Aufl. 1801). Diese Schriftfleller düren, umter sich in den wesentlichsten Punkten aͤbereinstimmend,
als Vertreter der herrschenden Meinung gelten. — UVt audiatur et vitera pars: v. Martutz, Über
den konstitut. Begriff d. Gesetzes, in d. Ztschr. f. d. gesamte Staatswiss. 36 (1880) 241 ff. Zoxn
und Hirths Ann 1885, 801 f1. und 1889 344 ff. Haenel, Das Gefeh im formellen und materiellen
Sinne (Studien 3. D. Staatsr. Ii i8s) Arndt! Verordnungsrecht (1884), Reichssftaaisrecht S. 136ff.
        <pb n="586" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 593

Rechtssätze ebenso ab wie von ihrem Ursprung, von der Art und Weise ihrer Entstehung.
Insbesondere bleiben die Beziehungen der „Gesetze“ in diesem Sinne zu Staat und Staats
zewalt dahingestellt, es bleibt als begriffsunerheblich bei Seite, ob die Gewalt, Gesetze
zu geben, dem Staat zusteht oder ihm allein zusteht, und durch welche Organe diese
Zuständigkeit ausgeübt wird. Es ist im Lichte dieser Anschauung für den Begriff des
Gesetzes erforderlich und ausreichend das Merkmal der Rechtsnorm: das Dasein einer
die Willensmacht mehrerer willensfähiger Wesen— Personen — gegenseitig abgrenzender
Zwangsvorschrift genügt und verpflichtet, um von einem „Gesetz“ zu sprechen. Gesetz
und Recht (in dem angegebenen Sinne) sind hiernach Wechselbegriffe, und es ist deutlich, daß
n dieser Begriffsbestimmung nicht eigentlich die besondere st aat s rechtliche Betrachtungsweise,
 sondern die der allgemeinen Rechtslehre zur Geltung kommt. Der Begriff des Gesetzes
im mat. S. ist erhaben über den Wandel der Staatsformen und Staatsverfassungen, wie
er unabhängig ist von dem Wechsel der Anschauungen über das Verhältnis von Staat
und Recht. Ebendaher ist denn auch die Gleichung, Gesetz — Rechtssatz alten und neueren
Zeiten, geläufig. Man beachte die Sprechweise der Römer (vielfache Gleichsetzung von
lexꝰ und iusꝰ; J. 7 D I, 35 „legis virtus haee est imperare vetare permittéêre punire“*,
diese vier Zeitwörter kennzeichnen erschöpfend das Wesen rechtssatzmäßiger Normierung)
wie die der altdeutschen Rechtsquellen (,lex“ ist das Recht, wonach das Volk lebt); man
denke an die in neueren und neuesten Kodifikationen, im preußischen Allgemeinen Landrecht
(vgl. Entsch. des preuß. Oberverwalt.-Gerichts Bd. 16 S. 54 wie in den Reichsjustizgesetzen
(vgl. Einf. Gesetze z. B. G.B. Art. 2, 8.P. O. Art. 12, Str. P.O. Art. 7, Konk.O. Art. 2)
olgerichtig durchgeführte Identifizierung von „Gesetz“ und „jeder Rechtsnorm“; — man
erwäge endlich, daß auch der wissenschaftliche Spraͤchgebrauch die usdrücke Gesetz und Rechtssatz
abwechselnd verwendet (z. B. Lehre von der rückwirkenden Kraft oder der Kollision der ‚Ge
setze“, d. h. der „Rechtsnormen“), so wird man die UÜberzeugung gewinnen, daß der Begriff
des Gesetzes im mat. S. mehr ist als ein bloßes Phantasiegebilde moderner Rechtsdogmatik.—
II. Die konstitutionelle Gewaltenteilung hat nun diesem materiellen Gesetzesbegriff,
ohne ihn zu verdrängen oder zu ersetzen, einen formellen Begriff an die Seite gestellt:
Gesetz gleich Akt der Legislative. Legislative aber ist das zur Gebung von Gesetzen
m mat. S. spezifisch, wenngleich nicht ausschließlich berufene Staatsorgan. Die Gedauken,
auf denen Dasein, Formation uͤnd Zuständigkeit dieses Staatsorgans, des „Gesetzgebers“
im konstitutionellen Sinne, beruhen, sind folgende (vgl. hierher und zum folgenden oben
83 S. 474 ff. und 85 7 S. 489). Das konstitutionelle System fordert Trennung
der gesetzgebenden Gewalt nicht nur von der richterlichen, sondern auch von der voll—
ziehenden Verwaltung („Regierung“ in diesem Sinne). Der Vereinigung aller Gewalten
nn der Hand des absoluten Monarchen wird mit der immer wiederkehrenden, mannigfach
»ariierten Begründung, „daß eine Regierung, welche zugleich Gesetze gibt, despotisch zu
jennen ist“ (Kant), jenes neue Prinzip entgegengesetzt: das Prinzip der Gewaltenteilung.
Eine Opposition gegeu den Absolutismus mit zunächst wissenschaftlich-literarischem, dann
aber praktischem Erfolg (oben 8 7): es gelang, die absolute Monarchie nach dem Richt—
naß der Gewaltenteilungslehre uͤmzugestalten, den konstitutionellen, den „Verfassungs“—
Staat zur Wahrheit zu machen.
Der Verfassungsstaat will vor allem ein Rechtsstaat sein: ein Staat, welcher
zanz im Zeichen des Rechts steht, dessen oberster Wille nicht Rex, sondern Lex heißt;
ein Gemeinwesen, wo die Beziehungen der einzelnen nicht nur unter sich, sondern vor
allem zur Staatsgewalt durch Rechtssätze bestimmt sind, wo es also auch beim
Regieren und Regiertwerden nach Recht und Gesetz und nicht nach dem tol est notre
blaisir der regierenden Personen zugeht. — Diese Ideen fordern mit Notwendigkeit
die organisatorische Abtrennung der rechtssetzenden Staatsfunktion von Regierung und
Justiz, denn es wäre ein Widerspruch in sich, denjenigen, welche berufen sind, das Gesetz
zu erfüllen, die Vollmacht zu belassen, es aufzuheben. Die Rechtsordnung soll „auch der
Krone gegenüber zur Unverbrüchlichkeit gebracht werden“ (v. Martitz) das Gesetz als
ine Macht erscheinen, welche dem Willen der beherrschten wie der herrschenden Personen
gleichermaßen übergeordnet ist; dies läßt sich aber nicht anders erreichen als dadurch,
Incyklopädie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearb. 1. Auft. Bd. II. 29
        <pb n="587" />
        594 IV. ffentliches Recht.

daß man 1. die Bildung des rechtssetzenden Staatswillens einem beson deren Staats—
organ, der „Legislative“, überträgt und 2—. dieser Legislative eine Einrichtung gibt,
welche den Willen des Trägers der Regierungsgewalt (Monarch im Einzelstaat, Bundes⸗
rat im Reich) hier nicht einseitig entscheiden läßt, sondern diesen Willen durch einen
anderen, unabhängigen Organwillen beschränkt. Die handgreiflich nächstliegende Formation
der Legislative ist die eines verfassungsmäßig georbdneten Zusammenwirkens des
Trägers der Regierungsgewalt und der Volksvertretung als materiell
zleichwertiger Faktoren. Und ein Blick auf die Verfassungsterte (vgl. als Beispiel R.V.
Art. 5: „Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrat und den Reichstag.
Die Übereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Reichs⸗
gesetze erforderlich und ausreichend“; preuß. V.U. Art 62* „Die gesetzgebende Gewalt
wird gemeinschaftlich durch den König und durch zwei Kammern ausgeubt“) lehrt, daß
der Aufbau der Legislative in Reich und Land heute tatsächlich jenen konstitutionellen
Forderungen entspricht.
Die von der Legislative ausgehenden Staatswillensakte, nur sie und sie alle, heißen
Gesetze“, d. h. Gesetze im formellen Sinne. Sie heißen so allein um ihrer
Form willen, im Hinblick auf den Ursprung und Weg des Zustandekommens, unangesehen
ihres Inhalts, der aus materiellen Gesetzen, Rechtssätzen bestehen kann, in der Regel
bestehen wird, aber nicht bestehen muß (f. unten). Wesen und Wirkung der Gesetzes—
form bestehen in den Momenten der Unvertretbarkeit, des Vorrangs und der Unver—
brüchlichkeit. Diese Form ist unvertretbar: sie kann, soweit fie verfassungsmäßig
notwendig ist, durch eine andere überall nicht ersetzt werden, außer mit Ermächtigung
der Legislative selbst. Sie bewirkt ferner den Vorrang der in sie gekleideten Staͤts
willensaußerungen vor allen anderen; das Gesetz im formellen Sinne ist gegenüber jedem
anderen Organs oder Privat-, Einzel- oder Korporationswillen im Staate unbedingt
souverän, es bindet jeden, den es angeht. Der in Gesetzesform erscheinende Staatswille
ist endlich unverbrüchlich für jedermann außer für den Gesetzgeber selbst (formelle
Gesetze skraft“ i. e. S.) das heißt, seine Bestimmungen koͤnnen nur auf demselben
Wege, auf dem sie entstanden sind, also nur durch ein neues formelles Gesetz abgeändert,
aufgehoben, authentisch ausgelegt oder durch Aussnahmen (Dispensationen, Privilegien)
durchbrochen werden.
An die soeben besprochenene Frage, was ein formelles Gesetz ist, reiht sich nun
die andere, sehr wichtige und weittragende, wann die Anwendung dieser Form der Staats⸗
willensäußerung geboten ist, anders ausgedrückt welche Gegenstaͤnde durch die Verfassung
der Legislative vorbehalten und welche auderen dadurch, daß dies nicht geschehen ist, der
Verordnungsbefugnis des Trägers der Regierungsgewali (Monarch im Einzelstact, Bundes—
rat im Reich; vgl. oben S. 542, 566) belassen sind. Welche Verhältnisse müssen durch
Gesetz i. f. S. welche dürfen durch Verordnung (s. unten 8 40) geregelt werden?
Diese Frage ist für das Landes- wie für das Reichsstaatsrecht gleichmäßig dahin zu
beantworten, daß die Fahigkeit, Gesetze im mat. S., Rechtssätze zu erlassen, die rechts—
setzende Gewalt, der Legislative ausschließlich und voll' übertragen ist. In das
Vorbehaltsgebiet der Legislative fällt nicht nur ver Erlaß gewisser Rechtssätze, sondern
aller, so daß andere Staatsorgane außer dem Gesetzgeber zu der Fähigkeit, einzelne
Angelegenheiten oder Gegenstände rechtssatzmäßig urch Abgrenzung der Willens⸗
sphäre des Staates und der Individuen oder der Individuen untereinander) zu regulieren,
nur dadurch gelangen können, daß der Gesetzgeber sie hierzu ermächtigt oder anweist
(Rechtsverordnungen nur intra legem; s. unten 8.40 S.6ôs, 604).
Diese Sätze enthalten nicht etwa nur Theorien oder bloße politische Forderungen,
sondern aktuell geltendes, positives Recht. Der Beweis hierfür ist, soweit er in Er—
widerung abweichender Lehrmeinungen noch erforderlich erschien, namentlich durch neuere
Untersuchungen über Enistehung und Bedeutung der einschlägigen Vorschriften der
Landesverfassungen, für das preußische Staatsrecht insbesonders von Anschüutz, Gegen—
wärtige Theorien (oben, Literaturüberficht zu diefem Paragraph), für das bayerische von
v. Sendel, Bayer. Staatsr. II 316ff, angetreten und erbracht worden.
        <pb n="588" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 595

Die älteren deutschen Verfassungen, namentlich die bayerische und badische (ebenso die so
lange unerfüllt gebliebene, die Einführung des konstitutionellen Syfteins verheißende preußische Ver—
ordnung vom 22. Mai 1815, oben S. 498) bedlenen sich zur Abgrenzung des Vorbehaltegebietes der
Legislative der Formel, daß „Gesehze, welche die Fens der Personen und das Eigentum der Staats,
angehörigen betreffen“ nur mit Zustimmung der Volksvertretung erlassen werden dürfen (bayer. V.U.
Tit. VII 8.2, bab. 8 65). Der Sinn dieser Worte ist überall der gleiche. Es soll nicht das Gebiet
der Gesetzgebung zerlegt werden in ein dem Landesherrn allein gehöriges und ein durch die Mit—
wirkung des Landtags eingeschränktes, sondern (vgl. hierfür insbes. v. Seydel aa. O., Anschütz
q. a. O. S. 168 ff.) das ganze Gebiet der (materiellen) Gesetzgebung soll der konstitutionellen Legis⸗
lative überwiesen werden. Die „Freiheit und Eigentum“-Formel schrankt den materiellen Geseßes⸗
begriff nur scheinbar ein, in Wahrheit definiert sie diesen Begriff, und zwar, wie zuzugestehen ist,
in zutreffender und erschöpfender Weise. Denn es ist die Eigenschaft jedes Gesetzes im malcriellen
Sinne, Jeder Rechtsvorschrift, daß fie der persönlichen Freiheit im allgemeinen und dem Eigentum
insonderheit Maß und Schrauken setzt: „jede Rechtsvorschrift betrifft die Freiheit der Personen oder
das Eigentum“ (v. Seydel). Die Grenzlinie, welche jene Formel zieht, treunt nicht gewisse Rechts⸗
normen von gewissen anderen, sondern auͤe Normen, welche Recht s normen sind, von den anderen,“die
es nicht sind. Es wird unterschieden zwischen solchen Vorschriften, in denen ber Siaat fich an die
Untertanen wendet, um unter ihnen Privatrecht) oder zwischen sich und ihnen (öffentliches Recht) die
Brenzen des Dürfens und Müssens festzusetzen (Kechtsvorschriften) und solchen, mittelst deren er,
ohne in den Rechtsstand der Regierten einzugreifen, lediglich den Mechanismus des Regierens ordnet
Verwaltungsvorschriften! dDer Erlaß von Vorschriften der ersteren Kategorie bleibt der
gesetzgebenden Gewalt im form. S, vorbehalten, der der auderen Art der vollziehenden Gewalt überlassen,
wobei indes die Legislative den Vorrang hat . oben) so zwar, daß es ihr überall nicht verwehri
ist, auch solche Rormen, welche, als Verwaltungsvorschriften, von der Exekutive hätten erlassen werden
dürfen, mit bindender Kraft für letztere durch einen legislativen Akt, ein Gesetz . F. S. zu erlassen,
während umgekehrt die Exekulive iemals in den Vorbehalt der Legislative eingreifen, Gesetze im
mat. S. also nicht anders als mit formellgesetzlicher Ermächtigung geben darf.
Die später (nach 1818) entstandenen deutschen Verfassüngen lassen die Formel „Freiheit und
Eigentum“ meistens weg; man darf sagen: deshalb, weil sie überflüfssig erschien. Man begnügt fich,
den Satz eree festzulegen, daß ohne Zustimmung der Staͤnde „kein Gesetz gegeben“
werden darf (würtiemb. B.uU. 88, saͤchs. d 86). Dies erscheint ausreichend, um das zu sagen, was
gesagt werden will, nämlich einmal: ein „Gesetz' im neuen formellen, konftitutionellen Sinne kommt
zu stande als gemeinsamer Willensakt don Kone und Landtag, und sodann: dieser Weg ist not—⸗
wendig zum Erlaß aller Normen, welche vorlängst schon „Gesetze“ waren und Gesetze hießen, d. h. aller
Rechtsnormen.
Auf der gleichen Annahme der Entbehrlichkeit der „Freiheit und Eigentum“-Formel beruht
auch die preußische Verfassung. Die durch die Berfassung dom 22. Mai 1813 verheißene „Landes⸗
repräsentation“ trat (wie oben S. 798, 198 exzählt) nicht ins Leben, vielmehr kam es vorerft nur
zur Einsetzung von Provinzialständen (Ges. v. 8MNgi 1828), deren (nur beratende, nicht beschließende)
Mitwirkung bei der allgemeinen Gesetzgebung nach jener Formel abgegrenzt war, ebenso, wie dani
die legislative Kompetenz des durch Paent v 8 Febr. 1847 (oben S. 403) geschaffenen „Vereinigten
Landtags“. Nachdem dieses Scheinparlament die konstitutionellen Forderungen des Landes in—
befriedigt gelassen hatte, erging, unverzügliche Erfüllung derselben versprechend, die königliche Verordnung
oom 6. April 1848 über Linige Grundlagen der preußischen Verfassung. Diese Verordnung proklamiert
86): „den künftigen Vertretern des Volkes soll jedenfalls die Zustimmung zu alken Gesetzen
zu stehen.“ Zu allen „Gesetzen“! Ein maleriellet Gesetzesbegriff irgend welcher Art mußte hier
orschweben, denn die Verfassungsurkunde uünd ihr formeller Gesetzesbegriff waren ja noch nicht da.
Welcher Begriff aber ist in der Verfassung vom 6. April 1848 agenommen Der der allgemeinen
Rechtslehre oder des preuß. Allg. Landrechts (oben S. 593, dazu Ansch üßg a. a. O. S. 124 ff.
163 ff.) oder derjenige, welchen andere deutsche Verfassungen teils mit der Formel „Freiheit und
Eigentum“ definieren, teils als defannt voraussetzen? Die nähere Untersuchung erübrigt fich, da
alle diese Begriffe auf ein und dassfelbe hinauskommen: auf die Gleichung Gesetz — Rechtsfatz.
Der zweiundsechzigste Arlikel der preußischen Verfassung (Wortlaut oben S. 594) hat das Versprechen
om 6. April 1848 erfüllt: er übertrugt die „gesetzgebende“, das heißt die rechtsfehende
Irwest dem verfaffungs mäßig grordneken Zusammeumirken des Königs und der
ammern.
Die Reichsverfassung weicht von den vorstehend dargelegten gemeingültigen Grundfätzen des
Landesstaatsrechts nicht ab' Auch fie ist in ihrer einschlagenden Bestimmung, Art 3 Abs. Il, die Reichs⸗
setzgebung wird ausgeubt durch den Bundegrat u e Reichstag“) dahin zu verstehen, daß die
Zefetzgebung als materielle Gesetzgebung, als die rechtssehende Geiwalt' in 'ihrer Gesamtheit der
Legisative zugewiesen und vorbehalten ist (so die herrschende Meinung, val. Laband II 8 58, S. 82ff.
. Meyer“ ge188 nm 10; pSohdel, onne e regg s
III. Das Verhältnis der beiden Begriffe des Gesetzes (oben J. und II.) zueinander
st nicht das der Identität. Denn es gibt, wie die Beispiele des Gewohnheitsrechts, der
Rechtsverordnung (s. unten 8 40), der siatutarischen Satzung und andere beweisen, Rechts—
normen, also Gesetze im mat. S. welche nicht zugleich formelle Gesetze sind. Das Verhälinis
38*
        <pb n="589" />
        396 IV. ffentliches Recht.

ist auch nicht das eines weiteren Begriffes zu dem von ihm eingeschlossenen engeren, wobei
der materielle Begriff als der weitere zu denken und von den Gesetzen im form. S. zu
behaupten wäre, daß sie stets auch Gesetze i. mat. S. sind, immer Rechtsnormen ent⸗
—DDD Martitz, Zorn, bes. Haenel;
j. oben S. 392 Anm.), jedoch mit Unrecht. Das konstitutionelle Gesetz ist eine Form
der Staatswillensäußerung, welche, wenngleich auf die Rechtssetzung vornehmlich zuge⸗
schnitten, doch auch für andere Ziecke geeignet und anwendbar ist Daß der Gesetzgeber
(also z. B. Bundesrat, Reichstag und Kaiser in dem durch R.V. Art. 5, 7, 17 geord⸗
neten Zusammenwirken) in die seinen Kundgebungen eignen Form auch etwas anderes
als Rechtssätze einkleiden darf, verbietet ihm weder ein Natur- oder Vernunftgesetz noch
ein Verfassungssatz. Im Gewande des formellen Gesetzes können beispielsweise erscheinen
Aussprüche, die nicht nur keine Rechtsnormen, sondern überhaupt keine Rormen sind (Gesetze
ohne normativen Inhalt, z. B. Eingangsworte und Art. 86 Abs. 2 Satz 2 der R.V.:
„Die Bundesstaaten werden ihr Bestreben darauf richten ...“ Weitere Beispiele Jellinek,
Ges. u. Verordn. S. 232), Urteilssprüche (R.V. Art 76 Abs. 2), Verwaltungsvorschriften
und andere Verwaltungsakte. Für gewisse wichtige Verwaltungsakte (also Rechts—
geschäfte, nicht Normen des öffentlichen Rechts) wird die Gesetzesform sogar durch
die Verfassungen erfordert: so vor allem für den zentralen Verwalltungsakt der Finanz—
wirtschaft, den Staatshaushaltsetat (das Budgeh, durch R.V. Art. 69, preuß.
V. U. Art. 99 (s. unten F 46), für die Aufnahme von Anleihen und Übernahme von
Garantien (R.V. Art. 73, preuß. V. U. Art. 108), die Erteilung von Eisenbahnkonzessionen
R.V. Art. 41 Abs. 1). Überall stehen in Frage sog. rein formelle Gesetze (legis—
lative Willensäußerungen, welche etwas anderes als Gesetze im mat. S. zum Inhalt
haben), eine Erscheinung, welche somit nicht nur denkbar, sondern dagewesen ist und in
gewissen Fällen mit verfassungsmäßiger Nötwendigkeit eintritt. Nach alledem verhalten
die beiden Gesetzesbegriffe sich zueinander nicht wie zwei sich deckende, auch nicht wie
zwei konzentrische, an Größe verschiedene, sondern wie zwei sich schneidende Kreise: was
dem Bereiche des einen angehört, kann, muß aber nicht auch in den des anderen fallen.
Es gibt Gesetze, welche dieses sind und so heißen der Sache wie der Form nach, es gibt
aber auch solche, welche es nur der Sache, und endlich solche, welche es nur der Form
nach sind. Die Relation aber, welche die beiden Gesetzesbegriffe verbindet und zugleich
die Gebiete des Gesetzes und der Verordnung (s. unten 8 40) abgrenzt, läßt sich dahin
zusammenfassen: Jedes Gesetz im mat. Semuß zugleich ein solches im form. S.
sein, es sei denn, daß durch ein formelles Gesetz (Verfassung oder einfaches
Gesetz; eine andere Form, insbesondere der Verordnungsweg, zuge—
lassen ist. —
Die folgenden Erörterungen verwenden das Wort „Gesetz“, soweit nicht das Gegen—
teil hervorgehoben, überall in dem formellen Sinne vdes Wortes.

838. Reichs⸗- und Landesgesetzgebung!.

Das Recht zur Gesetzgebung ist dem Reiche durch Art. 2 seiner Verfassung einge—
räumt „innerhalb des Bundesgebietes“, „nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung“
and „mit der Wirkung, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen“.
„Innerhalb des Bundes, d. h. Reichsgebietes,“ bedeutet, daß die Gesetzgebungs—
hoheit des Reiches sich über sein ganzes Gebiet erstreckt, — womil aber nicht gesagt ist,
daß Reichsgesetze immer nur für das ganze Reichsgebiet und nicht auch für einzelne
Teile desselben erlassen werden dürfen. Die Reichsgefetze gelten territorial (quod est in
territorio, est de territorio) und erfassen mit ihrer verbindlichen Kraft jeden, den sie
angehen: nicht nur die Einzelstaaten als solche, fondern, in unmittelbarer Wirksamkeit
(J. oben S. 514), auch die Untertanen.

mFaband I8 59; G. Meger S.167; Haenel, Staatsr. J 288ff.; v. Seydel, Komm.
4. R.V. S. 40 ff.; Zorn, Staatsr. I 421ff.
        <pb n="590" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 597

„Nach Maßgabe des Inhalts der Verfassung“. Hiermit ist die gesetzgebende Gewalt
des Reichs gegenständluch beschränkt auf den Gesamtumfang der Reichskompetenz
(s. oben S. 817 ff.), wie er sich aus dem Inhalt der Verfassung ergibt. „Inhalt“ in
diesem Sinne sind nicht nur die besonderen und ausdrücklichen Kompetenzzuweisungen der
R.V., insbesondere Art. 4 das., sondern auch die allgemeinen, wiewohl in der R.V.
aicht ausgesprochenen Grundsätze über Wesen und Inhalt der Reichsgewalt. Daß
beispielsweise das Reich kompetent ist, sein Behördensystem, seinen Beamtendienst gesetz⸗
zeberisch zu ordnen, bedarf nicht der Begründung durch eine ausdrückliche Verfassungs⸗
klausel, sondern folgt aus dem Charakter der Reichsgewalt, aus der Staatlichkeit
des Reichs.
Damit, daß dem Reiche in Ansehung einer bestimmten Materie („Angelegenheit“
m Sinne des Art. 4 R.V.) das Recht zur Gesetzgebung zusteht, ist ohne weiteres noch
aicht gesagt, daß ihm dieses Recht ausschließlich zusteht. „Ausschließlich“ ist und
heißt eine Gesetzgebungskompetenz des Reichs dann und insoweit, als schon durch das
Inkrafttreten dieser Kompetenz, also vom Geltungsbeginn der Reichsverfafsung an, die
zleichin haltliche Kompetenz der Einzelstaaten aufgehoben ist. Die Ausschließlichkeit ist
demnach eine Eigenschaft nicht der Reichsgesetzgebung, d. h. der einzelnen Reichsgesetze,
sondern des Rechts des Reichs zur Gesetzgebung. Ausschließlichkeit bedeutet Inkompetenz
der Landesgesetzgebung. Solche Ausschließlichkeit bedarf besonderer Begründung. Die
Begründung kann gegeben sein entweder in der Natur der Sache oder durch ausdrück
liche Bestimmungen der Reichsverfassung.
1. Der Natur der Sache nach fallen in den ausschließlichen Vorbehalt der Reichs—
gesetzgebung alle Materien, welche, den Machtbereich des Einzelstaates überragend, einen
für jedes Landesgesetz unmöglichen Inhalt aufweisen. Hierher gehört das gefamte Ver—
fassungsrecht des Reichs im engeren und weiteren (alle Normen über die Organisation
des Reichs umfassenden) Sinne, hierher die Ordnung des Reichsdienstes, der Reichs—
anstalten (daher ausschließliches Gesetzgebungsrecht des Reichs in Sachen der Kriegs—
narine, R.V. Art. 533, sowie der Reichspoͤst und -telegraphie, Art. 48), des Reichs—
andes, der Schutzgebiete.
2. Abgesehen von diesen selbstverständlichen Fällen kann die Gesetzgebungskompetenz
»es Reichs nur durch besondere und ausdrückliche Verfassungsvorschriften zur Aus—
chließlichkeit erhoben werden. Solche Verfassungsvorschriften sind: Art. 85 und 40 R. V.
Gesetzgebung über das gesamte Zollwesen, über die Besteuerung von Salz, Tabak,
Branntwein, Bier und Zucker, über alle in den Zollvereinsverträgen geordneten Materien),
Art. 52 Abs. 2 und 8 (Rechisverhältnisse der besonderen Post- und Telegraphenanstalten
Bayerns und Württembergs), Art. 61 (Militärgesetzgebung; s. hierüber unten 8 45).
In allen anderen, nicht unter die vorstehend zu 1 und 2 bezeichneten Gesichts—
punkte fallenden Angelegenheiten wird die „Landesgesetzgebung“ als Dürfen, die
Kompetenz der Einzehstaaten zur gesetzgeberischen Taͤtigkeit nicht schon dadurch aus⸗
geschaltet, daß das Reich eine ebenmäßige Kompetenz besißt, sondern nur und erst da—
durch, daß das Reich von dieser Kompetenz Gebrauch macht, und zwar in der
zrkennbaren Absicht Gebrauch macht, die betreffende Materie erschöpfend zu ordnen.
Ob letzteres zutrifft, ob der Reichsgesetzgeber fseinen Gegenstand hat erschöpfend behandeln
— ,„kodifizieren“ — wollen, ist eine Frage des einzelnen Falles. „Kodifikationen“ in
diesem Sinne sind namentlich die Gesetzbücher des Reiches über Private, Straf⸗ und
Prozeßrecht: das B.G.B., H.G.B. Str. G.B., die Str. P. O.. 3.P. O Konk.O. sie setzen
in Betreff ihrer Materien nicht sowohl die Landesgesetze als die Kompetenz der Länder zur
Gesetzgebung außer Kraft, soweit nicht in ihrem Text oder in dem ihrer „Einführungsgesetze“
 (vgl. z. B. Einf.-G. z. B.G,B., Art. 536ff., z. Str. G.B. Ärt. 2) ein anderes
bestimmt, d. h. ein ausdrücklicher Vorbehalt für die Landesgesetzgebung getroffen ist.
Soweit das Reichsgesetz nicht erschöpfend sein will, bleibt die Kompetenz der Landesgesetzgebung
 bestehen, können also die reichsrechtlichen Vorschriften durch landesrechtliche
zrgänzt, freilich aber nicht abgeänderi werden.
        <pb n="591" />
        398

IV. ffentliches Recht.

Denn die Reichsgesetze gehen nach Art. 2 R.V. den Landesgesetzen vor. „Gesetz“
hat hier offensichtlich die materielle, nicht bloß die formelle Bedeutung des Wortes;
der Sinn des Art. 2 ist der, daß nicht nur jeder formell-legislative Akt der Reichs—
gewalt, sondern überhaupt jede auf deren (ausdrücklichen oder stillschweigenden) Willen
zurückzuführende Rechtsnorm jeder Norm des Landesrechts vorgeht. Reichsrecht
bricht Landrecht“, es sei denn, daß es sich selbst ausnahmsweise in einzelnen Satzungen
eine nur subsidiäre, dem Landesgesetz den Vortritt lassende Geltung beilegt. Es „bricht“
also nicht nur das formelle Reichs- das formelle Landesgesetz, sondern auch die Reichs—
perordnung das formelle Landes-(einfache oder Verfassungs-)Gesetz. Auch das Gewohn-—
heitsrecht ist durch den Ausdruck „Gesetz“ hier nicht ausgeschlossen, sondern ein—
geschlossen; partikulares Gewohnheitsrecht kann niemals dem Reichsgesetze gegenüber
derogatorische Kraft äußern (so richtig Zaband II 69 gegen Haenel, Staatsr. T260 ff.).
Der Verfassungssatz, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen, ist nicht
zleichbedeutend mit dem Rechtssprichwort: lex posterior derogat priori, sondern besagt
ein mehreres. Er will nicht den Vorrang der späteren Entstehungszeit unter gleich—
wertigen Rechtsquellen, sondern den Vorrang der Rechtsquelle „Reichsgesetz“ als solcher
statuieren. Das Reichsgesetz geht dem Landesgesetz nicht vor, weil und soweit es das
pätere Gesetz, sondern, auch wenn es das frühere, weil es das Reichs gesetz ist. Der
Vorrang des Reichsgesetzes ist ein absoluter auch insoweit, als er nicht abgeschwächt
wird durch den Auslegungsgrundsatz über das Zurücktreten der le generalis vor der
lex spscialis. Auch diese Regel kann, wie die vorhin erwähnte von der lex posterior,
nur bei der Konkurrenz gleichwertiger Rechtsquellen zur Anwendung kommen, das Reichs—
gesetz ist aber dem Landesgesetz nicht gleichwertig, sondern überlegen; es ist ihm gegen—
über der stärkere, höhere Wille.
Die Wirkung, daß das mit dem Reichsgesetz inhaltlich konkurrierende Landesrecht
aufgehoben wird und nicht neu entstehen kann ritt durch den Erlaß des Reichsgesetzes
von selbst, von Verfassungs wegen (Art. 2 R.V.) ein, ohne daß es einer ausdrüclichen
Erklärung bedürfte. Die Außerkraftsetzung des Landesrechts trifft letzteres ohne Unler—
schied, ob es dem Reichsgesetz materiell widerspricht oder mit ihm materiell übereinstimmt.
Ein Landesgesetz, welches dem Reichsgesetz zuwiderläuft, ist nichtig. Ein Zuwiderlaufen
liegt nicht nur vor, wenn das Landesgesetz andere Vorschriften aufstellt wie das Reichs—
gesetz, sondern auch dann, wenn es dessen Vorschriften wiederholt, sowie endlich dann,
wenn es Vorschriften enthält, deren Erlaß durch die Landesgesetzgebung das Reichsgesetz
verboten hat ((negative Direktive für die Landesgesetzgebung). Gleichfalls nichtig und
unverbindlich ist die Auslegung oder Erläuterung von Reichsgesetzen durch Landesgesetze.
Unter diesen Gesichtspunkt fallen namentlich auch Bestimmungen der Landes-Ausführungsgesetze
 zu Reichsgesetzen, welche die durch das Reichsgesetz beseitigten landesrechtlichen
Normen in der Absicht vollständiger Aufzählung einzeln bezeichnen. Eine solche Auf—
zählung würde der Pflicht des Richters, selbständig die Landesgesetze auf etwaige Wider—
sprüche mit den Reichsgesetzen zu prüfen und im Falle des Widerspruchs dem Landesrecht
 die Anwendung zu versagen, keinen Abbruch tun können. MNoch viel weniger könnte
das hiermit bezeichnete Prüfungsrecht landesgesetzlich allgemein beschränkt werden;
Bestimmungen wie Art. 106 Abs 2 der preuß. Verfass-Urkunde sind hier nicht anwendbar:
Laband H II2).
Reichsgesetzwidrige Landesgesetze für nichtig zu erklären, ist ebenso Recht des Reichs
wie „Bundespflicht“ (Art. 10 R.V.) des betreffenden Einzelstaates. Bet Meinungs⸗
oerschiedenheiten zwischen Reichs— und Landesregierung über den Fortbestand oder die
Zulässigkeit einer landesrechtlichen Bestimmung kritt die im Aut.7 Ziff. 8 R.V. vor⸗
gesehene Beschlußfassung des Bundesrates ein (s. hierüber unten 8Z 438).
Nur. dem Namen nach „Landesgesetze“, in Wahrheit aber und der Sache nach
Reichs gesetze sind die sog. Landesgeseße für Elsaß-Lothringen. Mit diesem
Namen werden, insbesondere seit dem R.Ges,. betr. vie Landesgesetzgebung von Elsaß⸗
Lothringen, vom 2. Mai 1877 (oben S. 560, 561), diejenigen Gesetze bezeichnet, welche,
gleichviel ob auf dem durch das angeführte Gesetz eingeführten besoderen Wege (durch
        <pb n="592" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 599

laiserlichen Erlaß mit Zustimmung des Bundesrates und des Landesausschusses, s. u. 839
II a. E.) oder in dem normalen Verfahren der Reichslegislative (s. unten &amp;amp; 89 1 zu
stande gekommen, nur für das Reichsland Geltung haben und sich auf Gegenstände beziehen,
deren Regelung im übrigen Reichsgebiete der Landesgesetzgebung zusteht. Daß es sich bei
diesen Gesetzen nur um eine besondere Spielart der Reichsgesehe handelt und handeln
kann, folgt aus der — oben 8 28 erörterten — rechtlichen Natur des Reichslandes:
Elsaß-Lothringen ist kein „Land“ im staatsrechtlichen Sinne, d. h. kein Einzelstaat des
Reichs, sondern nur eine Provinz des letzteren, in welcher eine von der Reichsgewalt ver—
schiedene Landesstaatsgewalt nicht besteht, also auch eine Landesgesetzgebung in diesem
Sinne nicht bestehen kann. —

8 39. Der Weg der Gesetzgebung!.
.. Nach Landesstaatsrecht. Der „Weg der Gesetzgebung“, d. h. das Verfahren,
welches beim Zustandebringen eines Landesgefetzes im formellen Sinne zu beobachten ist,
zeigt ein verfassungsmäßig geordnetes Zusammenwirken von Krone und Landtag. Materieil,
oraktischepolitisch betrachtet, ist der Einfluß dieser beiden „gesetzgebenden Faktoren“ auf
das Ergebnis des Verfahrens gleich groß, und ist es unter diesem Gesichtspunkte eine
zutreffende Ausdrucksweise, wenn Art. 62 der preuß. V. V. sagt, daß die gesetzgebende
Bewalt durch König und Kammer „gemeinschaftlich ausgeübt“ werde. Formél!l aber
überragt der Monarch die Volksvertretung, erscheint er als Herr des Gesetzgebungs—
geschäfts. Das Gesetz tritt auf als einseitiger Wille, als „Verordnung“ des Monarchen,
(gemeingültige Verkündigungsformel: „Wir .. .. verordnen was folgt“, s. u. Nr. 4),
eine Verordnung freilich, deren Inhalt durch Vereinbarung mit der Volksvertretung
bindend festgestellt ist. Die Zustimmung des Landtags ist nach den übereinstimmenden
Grundsätzen des deutschen Landesstaatsrechts notwendige Bedingung für den Erlaß des
Gesetzes durch den Monarchen; der Wille der Legislative ist „der Wille des Monarchen,
velcher den Konsens der Volksvertretung in sich aufgenommen hat.“ —
Der Weg der Gesetzgebung gliedert sich der Reihe nach in folgende Abschnitte und
einzelne Akte: Initiative, Feststellung des Gesetzesinhalts, Sanktion, Publikation.
J1. Der das Verfahren eröffnende Akt der Initiative oder des Gesetzes—
vorschlags durfte nach den älteren deutschen Verfassungen ursprünglich nur von der
Krone, nicht auch von der Volksvertretung ausgehen; das Petitionsrecht (s. oben S. 885)
der letzteren in Bezug auf Wünsche de lege feérenda ist hier erst durch spätere Ver—
fassungsgesetze in ein formelles Initiativrecht verwandelt worden: so in Bayern 1848,
Sachsen 1849, Baden 1869, Württemberg (mit Einschränkungen) 1874, — während
die preuß. V.U., Art. 64, von Anfang an das „Recht, Gesetze vorzuschlagen“ dem
Könige sowie jeder der beiden Kammern ebenmäßig zugesprochen hat. In den Staaten
mit Zweikammersystem kann die Regierung ihre Gefetzesvorlagen nach Belieben in der
Ersten oder Zweiten Kammer oder in beiden zugleich einbringen, nur die Finanzvorlagen
einschließlich des Budgets (Staatshaushaltsetats) müssen in den meisten Staaten zuerst
bei der Zweiten Kammer eingebracht werden (f. oben S. 881), und ist insoweir das
Initiativrecht der ersten Kammer sinngemäß ausgeschlossen.
2. Die Feststellung des Gesetzesinhalts erfolgt durch Vereinbarung
zwischen Regierung und Landtag, derart, daß die Rechte der zwei bezw. (beim Zwei—
kammersystem) drei Faktoren gruͤndsätzlich gleich sind und kein Faktor einen Anspruch
darauf hat, daß die anderen sich seiner Meinung fügen. Insbesondere steht jeder Kammer
das Amendierungsrecht zu, d. h. das Recht, die Zustimmung zu der Vorlage von
der Annahme der „Amendements“ (Abänderungsvorschläge) durch die anderen Faktoren
abhängig zu machen. Nur bezüglich der Finanz— und insbesondere Etatsgesetze pflegt der

2aband Wsg 55; G. Meyer, Staatsr. 8 158, 163; Derselbe, Anteil der Reichsorgane
an der, Reichsgesetzgebung; Jellinet, Ges. u. Verordu S. 812 ff.; Schulze, preuß. Slaaiseij
ß Fleifschma'nn, Ver Weg der Gesetzgebung in Preußen (1898); v. Seydel, Baver. Sigatsr.
II 322ff.; J. Lu kas, Über die Gesetzespublikation ... (1903)
        <pb n="593" />
        800 IV. ffentliches Reccht.

Ersten Kammer das Recht der Amendierung versagt und nur das Recht der Annahme
oder Ablehnung im ganzen gewährt zu sein (s. oben S. 581). Das Verfahren bei Be—
ratung und Beschlußfassung über die Gesetzesvorlagen in den Kammern richtet sich nach
den Vorschriften der Verfassung und der Geschäftsordnung (s. oben S. 584). Die
Beschlußfähigkeit der Kammern ist durch die Anwesenheit der verfassungsmaäßigen Mindest⸗
zahl von Mitgliedern bedingt; die Anwesenden beschließen nach einfacher Stimmen—
mehrheit. Erschwerende Erfordernisse nach beiden vorbezeichneten Richtungen — Präsenz—⸗
ziffer und Majorität — sind in mehreren Staaten aufgestellt, soweit es sich um Ver⸗—
fassungsänderungen handelt; so verlangen die Verfassungen Bayerns (Tit. X 8 7),
Sachsens (8 152), Badens (8 64, 74) Zweidrittelmajoritat bei Anwesenheit von 'drei
Viertel der Mitglieder in beiden Kammern. Württemberg (8 176) begnügt sich mit
Zweidrittelmehrheit bei gewöhnlicher Präsenz, Preußen sogar mit einfacher Mehrheit,
fordert jedoch — V.U. Art. 107 — zwei Abstimmungen in beiden Häusern des Laude
dags, zwischen denen ein Zeitraum von wenigstens 21 Tagen liegen muß.
3. Der zwischen Krone und Landtag vereinbarte Gesetzesinhalt ist, insbesondere
auch in dem Falle, wenn die Regierungsvorlage unverändert die Genehmigung der
Kammern erhalten hat, noch nicht Gesetz. Um es zu werden, bedarf er der Saͤnkttien
durch den Monarchen. Die Sanktion ist der staatsrechtliche bedeutsamste Schritt auf
dem Wege der Gesetzgebung, der eigentlich zentrale Akt des Verfahrens, denn durch sie
erst tritt dem Gefetzesinhalt der Gesetzesbefehl hinzu, wird Gesetz, was bis dahin nur
Gesetzentwurf war.
Die Sanktion steht dem Monarchen ausschließlich zu. Ihr Gegenstand ist der mit
dem Landtage vereinbarte Gesetzesinhalt als Ganzes. Sie kann nur ganz erteilt oder
ganz verweigert, nicht aber teilweise gegeben, auch nicht mit Bedingungen verbunden
werden. Das Recht des Monarchen, die Sanklion schlechthin zu verweigern, schließt das
Recht ein, sie zur Zeit zu verweigern, — ihre Erteilung hinauszuschieben. Und zwar
auf unbestimmte Zeit, es sei denn, daß Verfassung oder Gesetz ausdrücklich ein anderes
anordnen, wie z. B. nach bayerischem Recht (Gesetz über den Geschäftsgang des Land—
tags, vom 19. Januar 1872, Art. 40) die Sanktion spätestens bei Schluß des Landtags
im „Landtagsabschiede“ zu erteilen oder zu verweigern ist. Dem Staatsrecht der übrigen
(größeren) deutschen Einzelstaaten sind solche Zeitschranken fremd. Die Meinung, welche
die Sanktion von Gesetzen nach Schluß der Session, in der sie verabschiedet wurden,
oder nach Schluß der Legislaturperiode für unzulässig hält (VRaband, v. Roenne,
G. Meyer), verwechselt das politisch Wünschenswerte mit dem rechtlich Notwendigen.
Die Sanktion kann zurückgenommen werden, aber nus solange das Gesetz noch
nicht für den Monarchen selbst bindend und unverbrüchlich, solange es noch nicht publiziert
ist ((. unten, 4). Die Erteilung der Sanktion geschieht durch Unterzeichnung der Ge—
setzesurkunde seitens des Monarchen. Diese Unterzeichnung — ein Regierungsakt, welcher,
wie jeder andere, ministerieller Kontrasignatur bedürftig ist, bezweckt und bewirkt uno netu
ein Dreifaches: die Sanktion, die Ausfertigung der Gesetzesurkunde — unter
anwiderleglich beweiskräftiger Bescheinigung der Legalität des Zustandekommens und der
Authentizität des Gesetzestertes — und den Befehl zur Vornahme der Verkündigung.
4. Die Verkuͤndigung (Publikation) bringt das Gesetzgebungsverfahren
zum Abschluß. Läßt die Sanktion das Gesetz entstehen, so macht erst die Verkündigung
e8 verbindlich für jeden, den es angeht. Die Verkündigung erfolgt, unter Verantwort⸗
lichkeit der Minister, welche die Gesetzesurkunde kontrasigniert haben, durch Abdruck der
letzteren in dem gesetzlich hierzu bestimmten amtlichen Blatt (Gesetzsammlung, Gesetz⸗— und
Verordnungsblatt, Regierungsblatt u. s. w.) mit Anwendung einer dem Gesetzestert vor—
aufgehenden solennen Formel (Publikationsformel), welche nach der Vorschrift mancher
Verfassungen die Zustimmung des Landtags (auch wohl die Anhörung des Staatsrats oder
Staatsministeriums) erwähnen muß und deren Wortlaut im übrigen gewohnheitsrechtlich
festzustehen pflegt. Das Gesetz tritt in Ermanglung einer besonderen von ihm selbst
getroffenen Zeitbestimmung an demjenigen Tage in Kraft, welcher durch allgemeines Gesetz
für das Inkrafttreten der Landesgesetze festgesetzt ist (3. B. preuß. G.v. 18. Febr. 1874*
        <pb n="594" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 601

die Gesetze treten mit Ablauf des 14. Tages nach Ausgabe des betr. Stückes der Gesetze
ammlung in Kraft). Fehlt es an solchen allgemeinen Vorschriften und an einer besonderen
Bestimmung im Einzelfalle, so tritt das Gesetz sofort, d. h. mit dem Augenblick der
Publikation, in Kraft.
II. Nach Reichsstaatsrecht. — „Die Reichsgesetzgebung wird“, so sagt die R.V. in
ihrem fünften Artikel, „ausgeübt durch den Bundeskal und den Reichstag. Die Über—
einstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze er—
forderlich und ausreichend.“ Dies „ausreichend“ will in erster Linie die staatenbündische
Vorstellung abschneiden, als bedürfte es zum Zustandebringen eines Reichsgesetzes noch
zeiner irgendwie gearteten Tätigkeit der Landesstaatsgewalten. Die bundesstaatliche Un—
nittelbarkeit der Reichsgesetzgebung (s. oben S. 314, 596) wollte scharf betont, nicht aber
gesagt sein, daß das Reichsgesetz schon dann in Kraft und Geltung tritt, wenn über seinen
Inhalt Einigkeit zwischen Bundesrat und Reichstag hergestellt ist. Zum Abschluß des
legislativen Prozesses bedarf es vielmehr erst noch der Sanktron des Gesetzes durch
den Bundesrat (R.V. Art. 7 Abs. 1 Ziff. 1), der Ausfertigung und der Ver
kündigung (Art. 17 und 2) durch den Kaiser. Die Faktoren der Reichsgesetzgebung
ind also der Bundesrat und der Reichssstag, denen, mit der mehr formalen Kompetenz
eines Ausfertigungs- und Verkündigungsorgans, der Kaiser hinzutritt. Die Gliederung
des Gesetzgebungsverfahrens ist die gleiche wie bei der Landesgesetzgebung, nur daß der
Akt der Ausffertigung, welche dort mit der Sanklion in eins zusammenfällt, hier
vermöge Übertragung an ein besonderes Organ, den Kaiser, individualisiert ist und selb—
tändige Gestaltung gewinnt.
Im einzelnen ist folgendes zu bemerken. Die Initiative steht dem Bundesrat
und Reichstag gleichmäßig zu, letzterem namentlich auch (nach der richtigen Auslegurcg des
Art. 28 R.V., vgl. v. Seydel, Komm. S. 202) in Bezug auf Verfassungsänderungen.
Dem Kaiser dagegen ist das Recht des Gesetzvorschlags versagt: dem Bundesrate gegenüber,
weil er in dieser Versammlung als solcher nicht vertreten ist (über die sog. Präsidial⸗
vorlagen vgl. oben 8 19 S. 548), dem Reichstage gegenüber im Hinblick auf R.V. Art.7
Ziff. 1 und Art. 16, Vorschriften, aus deuen sich ergibt, daß dem Reichstage keine Vor—
lage gemacht werden darf, welche nicht die vorherige Genehmigung des Bundesrates er—
halten hat. Die Feststellung des Gesetzesinhalts erfolgt durch übereinstimmenden
Mehrheitsbeschluß von Bundesrat und Reichstag; an den Verhandlungen des Reichstags
zeteiligt sich der Bundesrat durch Vertreter, die er (nicht der Kaiser) aus seiner Mitte
delegiert oder anderweit ernennt (Art. 16, vgl. auch Arte9 Satz 1 R.V!) Im weiteren
Fortgange des legislativen Verfahrens gelangt der vom Reichstage genehmigte Gesetz—
entwurf zur Sanktion an den Bundesrat(R. V. Art.7 Ziff. 1, vgl. Laband II, 80 ff),
welch letzterer hier, namentlich in Bezug auf Verweigerung, Aufschub und Zurücknahme
der Sanktion, genau ebenso gestellt ist wie die Krone bei der Landesgesetzgebung (ab⸗
gesehen von dem Mangel einer ministeriellen Verantwortlichkeit, s. oben S. 542, 536).
Die Sanktionsbeschlüsse des Bundesrates werden in der Regel mit einfacher Stimmen—
nehrheit (Art.7 Abs. 8 R. V.), bei Verfassungsänderungen mit der durch Art. 78 Abs.1
vorgeschriebenen qualifizierten Mehrheit (14 verwerfende Stimmen genügen zur Ablehnung
des Gesetzes) gefaßt; von dem hier einschlagenden Vetorecht Preußens gegen Abänderungen
der Gesetze über Militär, Kriegsmarine, Zölle und die im Art. 833RV. bezeichneten
Reichssteuern und dem gleichen Recht der reservatberechtigten Einzelstaaten gegen Ver—
fassungsänderungen, welche in die Reservatrechte eingreifen, war bereits in anderem Zu⸗
ammenhange (oben S. 322, 341, 544) die Rede. — Das soanktionierte Gesetz ist hier⸗
nächst vom Kaiser unter Verantwortlichkeit des Reichskanzlers urkundlich auszufertigen:
Art. 17 R.V. Das Wesen der Ausfertigung ist hier kein anderes wie bei der Lan desgesetz⸗
gebung (s. vorige Seite). Ausfertigen heißt beurkunden. Was beurkundet werden soll, ist die
Legalitat des Gesetzgebungsverfahrens und die Echtheit des Gesetzestertes, insbesondere die
bereinstimmung des vom Bundesrate sanktionierten Gesehesinhaus mit den Beschlüssen des
Reichstags. Diese Punkte sind vor der Ausfertigung zu prüfen. Finden sich Anstände,
o ist die Ausfertigung bis zu deren Behebung zu verweigern, denn es versteht sich, daß
        <pb n="595" />
        302 IV. ffentliches Recht.

die Verfassung dem Kaiser eine Falschbeurkundung nicht zumuten will. Andernfalls ist die
Ausfertigung zu erteilen und der Reichskanzler haftet verantwortlich dafür, daß diese
kaiserliche Pflicht erfüllt wird. Ein Veto gegen die Beschlüsse von Bundesrat und Reichs
tag hat dem Kaiser durch Art. 17 R.V. nicht beigelegt werden wollen (vgl. zur Be—
traͤftigung dieser in der Wissenschaft herrschenden Meinung Bismarck, G. u. E. N, 806).
Die in der kaiserlichen Ausfertigung liegende Bescheinigung der Echtheit und Gültigkeit
des Gesetzes kann von keinem, den das Gesetz angeht — Gerichte, Verwaltungsbehörden,
Untertanen — einer Überprüfung und Beanstandung unterzogen werden. Unberührt
aber bleibt das Recht des Bundesrates und Reichstags, die konstitutionelle Verantwort
lichkeit des Kanzlers aus Anlaß einer rechtswidrigen Gesetzesausfertigung geltend zu
machen. — In der Ausfertigung liegt zugleich der Befehl zur Verkündigung des
Reichsgesetzes. Letztere geschieht gemäß Art. 2 R.V. vpon Reichswegen“ — womit
wiederum die unmittelbare Wirkung der Befehle des Reichsgesetzgebers, s. oben S. 514
und 596, hervorgehoben ist — vermittels eines Reichsgesetzblattes. Das Reichs—
gesetz tritt in Ermanglung anderweiter Festsetzung mit dem 14. Tage nach Ablauf des
Tages, an welches das betreffende Stück des R.G.Bl. ausgegeben wurde, in Kraft. —
Lediglich eine besondere Kategorie der formellen Reichsgesetze sind die mehrfach
loben S. 561 und 8 88 a. E.) erwähnten Landesgesetze für Elsaß-Lothringen.
Sie werden, so bestimmt das R.G. betr. die Landesgesetzgebung von Elsaß⸗ Lothringen, vom
2. Mai 1877 (oben S. 560), „mit Zustimmung des Bundesrals vom Kaiser erlassen, wenn
der Landesausschuß denselben zugestimmt hat.“ Der Sinn dieser Formulierung ist der,
daß der Kaiser, abweichend von seiner Stellung im Prozeß der gemeingültigen Reichsgesetz⸗
zebung (s. oben), hier in die Rolle eines sanktionecenden Trägers der gesetzgebenden
Gewelt hinaufgerückt werden soll, während der Bundesrat u der Sanktion nicht be—
teiligt ist, sein Votum vielmehr, ebenso wie die Zustimmung des Landesausschusses (oben
S. 561) lediglich als eine zu erfüllende Vorbedingung für den Erlaß — d. h. die
Sanktion — des Gesetzes durch den Kaiser erscheint. Außer der Initiative (diese ist auch
dem Landesausschuß durch 8 21 des R.G. beir. Verfassung und Verwaltung v. Elsaß—
Lothringen v. 4. Juli 1879 beigelegt), der Beteiligung bei der Feststellung des Gesetzes⸗
inhalts und der Sanktion steht dem Kaiser noch die Ausfertigung und Verkündigung
der elsaß-lothringischen Landesgesetze (Gesetzblatt für Els.?Lothr.) zu. Neben dem vor—
bezeichneten Wege der reichsländischen Landesgesetzgebung ist der ordentliche, gemeingültige
Weg der Reichsgesetzgebung ausdrücklich — 82R. G. v. 2. Mai 1877, 4 offengehalten
worden. Die auf Grund dieses Vorbehalts erlassenen Landesgesetze können nur in dem—
selben Wege, auf dem sie entstanden sind (R.V. Art. 5, 7 Ziff. 1, 17, 2) aufgehoben
oder geändert werden. (Näheres hierüber bei Laband II. 254 255).

* 40. Das Verordnungsrechti.
Unter Verordnungen versteht man im konstitutionellen Staate allgemeine
Vorschriften, welche von dem Träger oder den Organen der voll—
ziehenden Gewalt ausgehen. Zwei Momente kennzeichnen den Begriff: der Ur—
sprung aus dem Willen der vollziehenden Gewali (Verwaltung) und das Merkmal der
Allgemeinheit (abstrakten Fassung) sie heben ihn gegensätzlich ab einerseits von dem Be—
griffe des Gesetzes i. f. S. (Akt der Legislative, s. oben S. 594) anderseits von dem
der Verfügung: des lediglich den konkreten Einzelfall erfassenden und ordnenden
Verwaltungsakts.

Laband, I TSff I s 188ff.; G. Meyer 88 159— 161, 165; Jellinek, Gesetz und
Verordn. S. Bö ff. 84ff., 12 ffr B66 ffe Ha enel Suat1 2 üff. und Studien II 177 ff.;
v. Seydel, Bayer, Staatsr. II 827 und Komm. . R. B. S. 188 ff.; Otto Maher, Verwaltungs⸗
recht I67 ff.z Rosin, Das Polizeiverordnungst. du Preußen (2. Aufl. 1895); Arudt, Das Ver—
ordnungsrecht des deutschen Reichs auf der Grundlage des preußischen (1884) und Das selbftändige
Verordnungerecht 10802); Zorn, Reichsstaatsr. I401 f, 4817f. Anschuͤtz, Begriff der gesetzgebenden
Gewalt (2. Aufl. 1901); das. Note 5. 6, 8. 22-55 weitere Literaluranaben.
        <pb n="596" />
        G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 603

Die Verordnung ist eine im Verwaltungswege ergehende allgemeine Anordnung
der Staatsgewalt, die Kompetenz zum Erlaß solcher Anordnungen, — das Verordnungs
recht im subjektiven Sinne oder die Verordnungsgewalt sonach formell eine Funktion
der Verwaltung („vollziehenden Gewalt“). Daraus folgt, daß die rechtlichen Schranken
der Verordnungsgewalt grundsätzlich zusammenfallen müssen mit den Grenzen der vollziehen⸗
den Gewalt überhaupt. Die Verordnungsgewalt ist gegenständlich nicht enger begrenzt,
reicht aber auch nicht weiter als der allgemeine Wirkungskreis der Verwaltung: alles das,
aber auch nur das, was Träger und Organe der vollziehenden Gewalt (Staatsoberhaupt
und Behörden) im Verwaltungswege bewirken dürfen, können sie zum Gegenstand einer
Verordnung machen. Denn „wer das Recht der Verfügung hat, besitzt auch das Recht,
diese Verfügungen abstrakt und allgemein zu fassen, mit andern Worten, wer das Recht
der Einzelverfügungen hat, darf auch Verordnungen erlassen“ (ellinek G. u. V. 375), —
mit der selbstverständlichen Maßgabe, daß dieses „Dürfen“, diese generalisierende Tätigkeit
nicht dazu benutzt werden kann, um die der Verwaltung als solcher gesetzten Rechts
chranken zu überspringen, insbesondere die Untertanen dem Gesetze zuwider (eontra legem)
oder ohne gesetzliche Grundlage (ultra legem) mit Verpflichtungen zu belasten. Insoweit,
vohlverstanden, sofern die Verordnung nicht nur formell (nach dem Subjekt und der
Form des Erlasses), sondern auch inhaltlich, materiell nicht anderes, nicht ein mehreres
darstellen will als einen Verwaltungsakt, bedarf das Verordnungsrecht keiner besonderen ver—
fassungs- oder gesetzmäßigen Begründung: Verordnungen in diesem materiellen
Sinne, Verwaltungsverordnungen, zu erlassen, ist eine in der „vollziehenden Ge—
walt“ von selbst inbegriffene Funktion. So ist es z. B. ohne Frage Beruf und Pflicht
der Verwaltung, für Vollzug und richtige Handhabung der Gesete zu sorgen nicht allein
durch Verfügungen im Einzelfall, sondern, soweit erforderlich und zweckddienlich, auch durch
verordnungs mäßige, d. h. allgemeine Anordnungen, wie namentlich durch Erlaß
on Dienstanweisungen (Instruktionen) an die zuständigen Behörden und Beamten. Das
Recht der Verwaltungsverordnungen (über dereu Haupttypen und Arten s. weiter unten)
teht sonach der Staatsregierung und ihren Organen nicht nur dort zu, wo es die Ver—
assung ausdrücklich erwähnt!, sondern auch dort, wo Verfassung und Gesetze darüber
chweigen?.
Ganz verschieden von den bisher besprochenen Verwaltungsverordnungen sind die
Rechtsverordnungen: Verordnungen, welche Normen enthalten, deren Erlaß an und
'ür sich, nach den allgemeinen Grundsätzen der konstitutionellen Gewaltenteilung, Sache
der vollziehenden Gewalt nicht, sondern der Legislative vorbehalten ist, also Recht 8-normen
 (oben S. 592, 593). Die Rechtsverordnung ist nur der Form nach eine Verordnung,
der Sache nach ein Gesetz. Ein Gesetz im mat. S., welches von einem andern erlassen ist als
zon dem konstitutionellen Gesetzgeber, eine Rechtsnorm, welcher die Form des Gesetzes fehlt.
Dieses Fehlen kann niemals selbstverständlich sein, bedarf vielmehr überall einer besonderen
berfassungs- oder gesetzmäßigen Begründung. Denn, wie oben S. 594ff. näher erörtert,
die rechtssatzmäßige Regulierung aller Willensbeziehungen (zwischen den einzelnen unter⸗
zinander und zwischen Staat und einzelnen) ist nach dem Verfassungsrecht der Einzel⸗
taaten wie des Reiches der Legislative ebenso vollständig wie ausschließlich übertragen.
Aus der Innehabung der vollziehenden Gewalt kann an sich nicht die Befugnis zur
Anderung oder Ergänzung der Rechtsordnung gefolgert werden. Die vollziehende Ge—

Iun eBgal. preuß. V.U. Art. 45: „Dem Könige allein steht die vollziehende Gewalt zu . . . . Er
befiehlt die Verkündigung der Gesetze und erläßt die zu deren Ausführung nötigen Verordnungen“.
Noch allgemeiner gefaßt sind die entsprechenden Bestimmungen der sachs. und dad. V. U.; Sachsen
8 87): Der Konig erteilt die zu deren sder Geseße) Vollgehung und Handhabung erforderlichen,
owie die aus dem Aufsichts- und —S fließenden Verfügungen und Verordnungen“;
dad. V.u. 866: „Der Großherzog ...Herläßt die aus dem Aufsichts- und Verwaltungsrechte ab—
ließenden .. Verfügungen, Reglements und allgemeinen Verordnungen.“
ꝰ wie in Bayern (v. Seydel, Bayer. Staalsr. Ne327) und Elsaß-Lothringen, Das Ver—
waltungsverordnungsrecht in elsaß- lothringischen Landesangelegenheiten steht dem Kaifer zu als
ntegrierender Teil der vollziehenden Gewalt, welche ihm mit der gesamten „Staatsgewalt“ im Reichs—
ande durch R.G. v. 9. Juni 1871, 83 (oben S. 559, 561) übertragen ist.
        <pb n="597" />
        504

XV. OEffentliches Recht.

walt kann vielmehr, wie jedermann außer dem Gesetzgeber, zu jener Befugnis nur ge⸗
langen durch Delegation seitens des Gesetzgebers. Naders ausgedrückt: Rechtsver—
ordnungen sind nur mit gesetzlicher Ermächtigung zulässig. (Die nähere
wissenschaftliche Begründung dieses Saͤtzes ist gegeben: auf allgemeiner, rechtsgeschichtlicher
und rechtsvergleichender Grundlage insbesondere von Jellinek, nach Reichssiaatsrecht
von Laband, Haenel, v. Seydel, für Preußen von Anschütz, für Bayern von
v. Seydel, in den oben S. 592 Anm. angeführten Schriften).
Der Unterschied zwischen Verwaltungs- und Rechtsverordnung ist nach dem vor—
stehend Gesagten dieser: Verwaltungsverordnungen sind Verordnungen, welche die Ver—
waltungstätigkeit des Staates innerhalb der Schranken des geltenden Rechts regeln. Sie
betreffen Interna des Staatsorganismus, erzeugen Gehorsamspflichten lediglich dienstlicher
Natur (auf seiten des unteren Staatsorgans gegenüber dem höheren); Rechte Dritter, d. h.
der Untertanen werden durch sie weder begruͤndet noch beschränkt. Ihr Erlaß bedarf
gesetzlicher Ermächtigung nicht. Rechtsverordnungen sind solche, welche mit Gebot oder
Verbot an die Untertanen sich wenden und in deren Rechtsstand eingreifen. Sie können
nur mit gesetzlicher Ermächtigung erlassen werden. Die Ermächtigung kann enthalten
sein in der Verfassung oder in einem einfachen Gesetz. Auch vor konstitutionelle Gesetze
(Gesetze des absoluten Staates) können heuͤte noch als Titel zum Erlaß von Rechts—
perordnungen in Frage kommen (Jellinek, G. u. V. 875. Anschün, Gegenwärt.
Theorien 174, 178).
Die richtigsten Arten der Verwaltungsverordnungen sind die Organi—
sationsverordnungen, die Dienstanweisungen und die Anstaltzorv—
nungen.
1. Die Organisationsverordnungen haben zum Gegenstand die Ein—
richtung der Staatsbehörden. Sie sind Außerungen der Organifationsgewalt.
Diese gehört nach der verfassungsmäßigen Gewaltenteilung nicht zur Legislative, sondern
zur Exekutive, sieht daher, auch wenn sie verordnungsmaͤßig, d. h. durch abstralte An—
ordnungen, gehandhabt wird, der vollziehenden Gewau nur insoweit nicht zu, als die
Organisation bestimmter Arten von Behörden (man denke namentlich an die Gerichts⸗
verfassung!) gesetzlich festgelegt oder dem Gesetzgebungswege durch ausdrückliche Bestimmung
vorbehalten ist. Rechtsverordnungen sind die Organisationsverordnungen deshalb nicht,
weil sie nicht in Freiheit und Eigentum des Untertanen eingreifen, m. a. W. nicht neue
Rechte der Staatsgewalt gegenüber jenen begründen, sondern nur die Organe zur Aus—
übung der bestehenden Rechte bezeichnen. Eine mittelbare, aber sehr wirksame Schranke
erwächst der Organisationsgewalt, also auch dem organisatorischen Verordnungsrecht der
Regierung, aus dem Budgetrecht der Volksvertretung, sofern die Verfügbarkeit der für
eine organisatorische Neuerung erforderlichen Geldmittel von der parlamentarischen Be⸗
willigung abhängig ist (s. unten F46. — Zum Vorstehenden vgl. auch die Erklärung
der königl. preußischen Staatsregierung vom 80. Januar 1869, bei Anschüttz, Gegen—
wärt. Theorien S. 156 ff.).
Das Landesstaatsrecht behält den Erlaß von Organisationsverordnungen dem
Monarchen in der Regel ausschließlich vor. Im Reiche, d. h. in Bezug auf die Organisation
der Reichsbehörden, wird man diese Kompetenz grundsätzlich den Bundesrate zusprechen
müssen: nicht zwar im Hinblick auf R.V. Art.7, Ziff. 2, denn mit den dort genannten
„Einrichtungen, welche zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlich sind, dürften nicht
unmittelbare Reichsorgane, vielmehr einzelstaatliche Organe (z. B. Zollämter) gemeint
sein, sondern wegen der allgemeinen verfassungsrechtlichen Stellung des Bundesrates
(. oben S. 538, 542), kraft deren ihm die Ausübung aller Reichshoheitsrechte zusteht,
soweit sie nicht anderen Reichsorganen, insbesondere dem Kaiser, übertragen ist. Eine
UÜbertragung des organisatorischen Verordnungsrechts an den Kaifer hat stattgefunden
auf dem Gebiete der Kriegsmarine, der Post und Telegraphie und — in weitgehendem,
wenngleich nicht erschöpfendem Maße — hinfichtlich des Militärwesens (R.V. Art. 538,
50, 68 -65, s. unten 8 48).
2. Die Dienstaͤnweisung (Instruktion) ist ein einfacher Ausfluß des Ver—
        <pb n="598" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 605

hältnisses der Über- und Unterordnung (Hierarchie) der Verwaltungsorgane. Sie ist
nichts als ein verallgemeinerter Dienstbefehl. Vienstanweisungen kann nicht nur der
Monarch als Herr des gesamten Staatsdienstes, sondern jede Staatsstelle erlassen, sofern
sie nur noch einen Untergebenen, ihr dienstlich zum Gehorsam Verpflichteten (s. oben
336) unter sich hat. Gegenüber den Reichsbehörden und -beamten steht das An—
veisungsrecht an oberster Stelle nicht dem Bundesrat, sondern dem Kaisser zu, denn
dieser, nicht der Bundesrat, ist Herr des Reichsdienstes, Haupt der eigenen und un—
nittelbaren Reichsverwaltung (oben S. 550).
3. Die Anstaltsordnungen betreffen die Staatsanstalten, z. B. Unter—
richtsanstalten, wissenschaftliche und Kunstinstitute, Verkehrsanstalten. Wo eine Staatsanstalt
 ist, da gibt es für die „vollziehende Gewalt“ etwas zu verwalten, und wo ver—
waltet wird, ist überall auch Gelegenheit gegeben, allgemeine Bestimmungen, also Ver—
ordnungen, zu erlassen, welche die Interna der Anstalt: Zweck und Aufgabe, Organisation
und Administration, innere Ordnung und Disziplin regeln, welche namentlich auch die
Bedingungen feststellen, unter denen das Publikum die Anstalt benutzen und ihre
deistungen beanspruchen darf. Rechtsnormen sind dies nicht, denn es fehlt das Unter—
scheidungsmerkmal der Rechtsnorm: der Eingriff in Freiheit und Eigentum. Eine Norm, welche
die Benutzung öffentlicher Anstalten nach Art, Maß, Zeit, Preis (Gebührentarif ) regelt,
greift nicht rechtssatzmäßig in Freiheit und Eigentum der einzelnen ein, oktrohiert diesen nichts,
offeriert ihnen vielmehr die Vorteile einer gemeinnützigen Einrichtung nach Maßgabe
gewisser Voraussetzungen oder Gegenleistungen. Dergleichen Bestimmungen (Beifpiel:
Postordnung für die Reichspost, geltende Fassung vom 20. März 1900; Betriebsordnungen
und Tarifreglements der Staatseisenbahnen; Benutzungs- und Besuchsordnungen der
Bibliotheken und Museen, Universitätsstatuten, Lehrpläne für die öffentlichen Schulen)
zu treffen, ist in dem allgemeinen Verwaltungsauftrag der Staatsregierung von selbft
enthalten, an und für sich daher nicht Gesetzgebungs-, fondern Verordnungssache. —
Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen finden sich in der
Reichs- wie in der Landesgesetzgebung zahlreich und mannigfallig vor. Typische Arten
und Formen der Rechtsverordnungen sind die Notverordnungen, Polizeiverorbnungen und
Ausführungsverordnungen.
1. Die Notverordnungen: Verordnungen mit Gesetzeskraft (gesetzvertretende
Verordnungen), welche kraft verfassungsmäßiger Delegation vom Staatsoberhaupt erlassen
werden können in Fällen dringenden Notstandes, wenn ein Tätigwerden der Legislative
zeboten, indessen derart Gefahr im Verzuge ist, daß der Gesetzgebungsapparat für die
Bedürfnisse der Lage zu langsam arbeiten würde. Der Fall, aͤn welchen hier in erster
Linie zu denken ist, ist der Eintritt eines Notstandes der geschilderten Ärt zu einer Zeit,
wo der zweite ordentliche Faktor der Gesetzgebung, die Volksvertretung, nicht versammelt
ist. In der Tat beschränken mehrere Verfassungen, insbesondere die preußifche (Art. 63)
and die sächsische (F 88), die Zulässigkeit des Erlasses von Notverordnungen auf diesen
Fall, während andere (württ. V. &amp;amp; 89, bad. 8 66) von einer solchen zeitlichen Ein—
schrünkung nichts wissen. — Dem Reichs staatsrecht ist das Institut der Rotverordnung
im allgemeinen unbekannt: nur für Elsaß-Lothringen ist dem Kaiser die Befugnis
erteilt, zu Zeiten, wo der Reichstag nicht versammelt ist, unter Zustimmung des Bundesrates
 Verordnungen mit Gesetzeskraft zu erlassen (nach näherer Maßgabe des R.Gebetr.
Finf. der R. Verf. in Elsaß-L. v. 258. Juni 1878, 8 8, aufrechterhalten durch das R.G.
etr. die Verfass. u. Verwalt. v. E.«L. v. 4. Juli 1879, 8 21). — In den Einzel—
staaten ist das Rotverordnungsrecht nach Umfang und Voraussetzungen verschieden geregelt.
Die weitesten Ermächtigungen geben die Verfassungen von Württemberg (8 89) und
Baden (8 66): Notverordnungen dürfen hier auch bei versammeltem Landtage erlassen
werden, können selbst verfassungsgesetzliche Vorschriften ändern und aufheben, das Er—
fordernis nachträglicher ständischer Genehmigung besteht nicht. Enger begrenzt ist das Not—
derordnungsrecht in Sachsen (K 88) und in Preußen. Die preußische V.U. Art. 63 knüpft
die Ausübung dieser außerordentlichen Gewalt an die vierfache Voraussetzung bezw.
Beschränkung, daß 1. der Erlaß der Notverordnung durch die Aufrechterhaltung den öffenl—
        <pb n="599" />
        306 IV. Sffentliches Recht.

lichen Sicherheit oder die Beseitigung eines ungewöhnlichen Notstandes dringend erfordert
wird; 2. der Landtag zurzeit nicht versammelt ist; 3. die Verordnung keine Bestimmung
enthält, welche der Verfassung zuwiderläuft und 4. die Verordnung dem Landtage
bei dessen nächstem Zusammentritt sofort zur Genehmigung vorgelegt werden muß. Die
erteilte Genehmigung verwandelt die Notverordnung in ein vollwertiges Gesetz, durch Ver—
sagung der Genehmigung tritt die Verordnung nicht von selbst außer Kraft, es erwächst
aber der Staatsregierung die Pflicht, sie unverzüglich aufzuheben: die Aufhebung wirit
ox nunc, nicht exx tunc. — Das Notverordnungsrecht in Bayern (bayer. Polizei—
strafgesetzbuch v. 26. Dezember 1871, Art. 9, vgl. v. Seydel, bayr. Staaisr. Il, 330)
ist lediglich ein außerordentliches, qualifiziertes Polizeiverordnungsrecht der Krone—
(. das Folgende).
2. Polizeiverordnungen!, in manchen Einzelstaaten, insbesondere wenn von
mittleren oder unteren Verwaltungsstellen erlassen, auch „polizeiliche Vorschriften“ ge⸗
nannt, sind Rechtsverordnungen, welche im polizeilichen Interesse allgemeine Gebote oder
Verbote unter Strafandrohung aufstellen. Das polizeiliche, d. h. der Polizeigewalt und
ihren Organen zur Wahrung anvertraute Interesse fordert die stete Aufrechterhaltung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Abwehr von Gefahren, welche der Am
zemeinheit oder den einzelnen drohen. Innerhalb dieses begrifflichen Rahmens kann die
Vollmacht der verordnungsberechtigten Stellen entwede— ganz allgemein gehalten sein,
derart, daß Inhalt und Umfang der polizeilichen Verordnungsgewalt nicht enger begrenzt
ist, wie die polizeiliche Amtsgewalt überhaupt, das Polizeiverordnungsrecht sonach nur
durch das Wesen und den Begriff der „Polizei“ genannten Funktion der inneren Ver—
waltung beschränkt ist?, mit der selbstverständlichen Maßgabe, daß die Polizeiverordnungen
weder einem Gesetze noch der Verordnung einer höheren Instanz widersprechen dürfen.
Dies ist die grundsätzliche Gestaltung des Polizeiverordnungsrechts in Preußen (Ges. über
die Polizeiverwaltung v. 11. März 1850, 8 6, Ges. über die allg. Landesverwaltung
o. 80. Juli 1883, 8 186 ff.). Oder aber die Gesetzgebung beschränkt das Polizei—
verordnungsrecht auf bestimmte, einzeln aufgezählte Materien und Gegenstände polizei⸗
rechtlichen Inhalts, so daß den verordnungsberechtigten Stellen lediglich überlassen bleibt,
die vom Gesetzgeber angegebenen Tatbestände mit Normen auszufüllen, sie zu detaillieren.
Diese engere Begrenzung der polizeilichen Verordnungsgewalt ist rechtens in den süd⸗—
deutschen Staaten, deren Po lizeistrafgesetzbücher (bayerisches v. 26. Dezember 1871,
württ. v. 27. Dezember 1871, badisches v. 31. Oklober 1863) die Einzelheiten regeln.
Die nähere Erörterung des VPolizeiverordnungsrechts muß dem Verwaltunasrecht
überlassen bleiben.
3. Schließlich muß eine — stillschweigend erteilte — Ermächtigung zum Erlasse
von Rechtsverordnungen erblickt werden in jenen Vorschriften der Verfassungen (Allegate
oben S. 603 Anm. 1), welche dem Monarchen die Befugnis zusprechen , die zur Aus⸗
führung der Gesetze erforderlichen Verordnungen zu erlassen. Solche Aus⸗
führungs- oder Vollzugsverordnungen — im Reiche die grundsätzlich vom
Bundesrate, Art. 7 Ziff. RV. zu beschließenden „jur Ausführung der Reichsgesetze
erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen“ — mögen aller⸗
dings in erster Linie als reine Verwaltungs- (insbes. als organisatorische und instruktionelle)
Verordnungen, nicht als Rechtsvorschriften gemeint sein, uͤd sind insoweit die delegierenden
Verfassungssätze, wie Art. 48 der preuß. V. U. überflüssig, da, wie oben (S. 608) darge⸗
legt, die Kompetenz zum Erlaß von Verwaltungs verordnungen in der vollziehenden
Gewalt schon ohnehin enthalten ist. Die Ausführungsverordnung — und dies gilt auch
von den bundesrätlichen Verordnungen nach R.B. An.7 Ziff. 28 — kann aber weiterhin
auch Recht s verordnung sein, darf sich nach der Absicht jener Verfassungsbestimmungen nicht
nur instruktionsmäßig an die Behörden, sondern auch rechtssatzmäßig an die Untertanen

VBgl. hierzu die Monographie von Rosin: Das lizeiberordnungsrecht in Preußen
. Aufl. b graph as Polize gsrech
S. hierüber den verwaltungsrechtlichen Teil dieser Encyklopädie.
Bestritten. Richtig G. Mienher ie Aneus gegen Laband, Seydel, Otto Mayer u. a.
        <pb n="600" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 607

wenden. Sie darf Vorschriften enthalten, welche den Gesetzestert im einzelnen ausführen,
a, selbst ergänzen. Dabei ist freilich die in dem Gedankeu des Gesetzesvollzuges liegende
Richtschnur streng innezuhalten: die Ausführungsverordnung soll den Zwed des Gesetzes
herbeiführen helfen, nicht aber hemmen, auch nicht ihn erweitern. Sie soll wollen, was
das veranlassende Gesetz will: alles, aber nicht mehr.

II. 8 41. Die Justiza.

1. Begriff. — Das Verhältnis der Begriffe „Justiz“ und „Rechtspflege“
ist der Unterscheidung zwischen formeller und materieller ——
znalog. Der Begriff der Rechtspflege ist ein materieller; er entspricht dem der Gesetz—
gebung im mat. S., der Rechtssetzung. Diese hat es zu tun mit der Schaffung und
Fortbildung der Rechtsordnung, jene, wie der Name sagt, mit deren „Pflege“.
Rechtspflege ist die auf die Erhaltung der Rechtsordnung gerichtete Tätigkeit; ihr
Beruf ist es, unklares Recht zu klären, bedrohtes zu schirmen, verletztes wiederherzustellen
und zu sühnen, überall ohne begriffliche Einschränkung auf den Rahmen des Schutzes
ubjzektiver Rechte: auch wo solche nicht in Frage koͤmmen, wo es sich lediglich um
die Wahrung objektiven Rechts, den Schutz der Rechtsordnung als solcher handelt,
kann die Rechtspflege rein „dans l'intérôt de la loi“ tätig werden (man denke an die
Jurisdiktion in Verfassungsstreitigkeiten, Entscheidung von Kompetenzkonflikten, an die
Funktionen der Staatsanwaltschaft im gerichtlichen Verfahren). Demgegenüber ist
Justiz“ eine formelle Kategorie: Zustandigkeit und Wirkungskreis desjenigen
Organismus, dem die Rechtspflege vornehmlich und spezifisch, wenngleich nicht ausschließlich
übertragen ist: der ordentlichen Gerichte. Wie bei dem Verhaͤltnis der analogen
Begriffe auf dem Gebiete der Gefetzgebung, so entsteht auch hier, wenn man den materieuen
und den formellen Begriff, wenn' man „Rechtspflege“ und „Justiz“ in Beziehung setzt,
das Bild zweier sich schneidenden Kreise (oben S. 596); es gibt nicht nur Akte, welche
eiden Kreisen angehören, materiell Rechtspflege, formell Justiz sind, sondern auch solche,
die inhaltlich Rechtspflege darstellen, aber nicht im Justiz(ordentlichen Rechts⸗)wege ergehen
3. B. Entscheidungen des Bundesrats bezw. der Reichslegislative auf Grund von
R.V. Art. 76), und schließlich Justizakte, welche materiell etwas anderes enthalten
als Außerungen der Rechtspflege (z. B. Justizverwaltungsakte).
Die Justiz teilt mit der dritten staatlichen Grundfunktion, der Verwaltung,
in gemeinsamer Unterscheidung von der ersten, der Gesetzgebung, die Eigenschaft der recht
lichen Gebundenheit (s. oben S. 1735), und es gilt das hieraus sich ergebende
Merkmal der Unterordnung unter die gesetzgebende Gewalt für die Justiz sogar in noch
höherem Grade als für die Verwaltung, sofern die Verwirklichung des rechtssetzenden
Willens im Einzelfalle, die Findung des Rechts, der einzige Zweck der Justiz ist, waͤhrend
für die Verwaltung das Gesetz nicht so sehr Zweck als Schranke bedeutet, eine Schranke,
innerhalb deren die verwaltenden Staatsorgane in oft weit bemessenem Spielraume dem
Gemeinwohl zweckmäßig dienen, Nutzen schaffen, Schaden hindern sollen. Die Justiz ist
also, und sie besonders, der Gesetzgebung nicht neben⸗, sondern untergeordnet. Die
Struktur der Gewaltenteilung, wie sie in Deutschland durchgeführt ist, beruht nicht auf
dem Gedanken der Gleichberechtigung und Ebenbuͤrtigkeit der richterlichen mit der gesetz⸗
gebenden Gewalt, derart, daß beide einer höheren, der verfafsunggebenden, von
besonderen Organen auszuübenden Gewalt gleicherweise untergeordnet sind (so nach dem
Staatsrecht der Vereinigten Staaten von Amerika). Die Verfassung ist bei uns weder
im Reich noch in den Einzelstaaten eine Instanz, welche über dem Gesetzgeber so hoch steht

i htli i i besten und voll⸗
Die staatsrechtlichen Grundlagen der deutschen Justizverfassung sind am
ständigsten deeen ed III 88 83-94. Vgl. außerdem: v. Gerb ndb
; Haenel, Sianisr. j 711ff.; G. 88 170 ff.; Otto Mayer, rrdeusee
über preußisches Recht insbes. Stoelzel, Brandenburg⸗Preußens dn een r echts⸗
derfassung; Loening, Gerichte und —S—— in Br.⸗Preußen (Verwaltungsarchid,
Bd. II und IIIs.
        <pb n="601" />
        308

IV. Offentliches Recht.

wie über dem Richter, welcher der Richter daher mehr gehorchen müßte als dem einfachen
Gesetz, deren Normen für ihn einen Maßstab bedeuteten, nach dem er die Legalität, die
Gültigkeit des Gesetzes zu prüfen hätte. Verfassungs- und einfaches Gesetz sind bei uns
oielmehr Außerungen einer und derselben, der gesetzgebenden Gewalt, welche der
Justiz schlechthin übergeordnet, deren Wille fuͤr den Richter unbedingt verbindlich
ist. Der Richter hat demnach — dies ist sein Grundverhältnis zut Legislative
— das Gesetz nicht auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen, sondern es einfach
anzuwenden. fragen und zu prüfen hat er freilich, ob das, was ihm mit dem An—
spruch, Gesetz für ihn zu sein, entgegentritt, wirklich Gesetz, d. h. im formellen Gesetz⸗
gebungswege erzeugter und erklärter Staatswille ist. Diese Frage aber, die Authem⸗
tizität des Gesetzes, ist schon entschieden und bejaht durch die Tatfache der formell
vorschriftsmäßigen Publikation der ausgefertigten Gesetzesurkunde.) Ausfertigung und
Verkündung des Gesetzes schaffen, wie oben S. 600, 602 dargelegt, den gesetzanwendenden
Stellen, also auch den Gerichten gegenüber (nicht aber im Verhältnis der gesetzgebenden
Organe, Regierung und Volksvertrelung, unter sich)) eine praésumtio iuris et de iure
für die Gültigkeit, insbesondere für die formelle und materiell Verfassungsmäßigkeit des
Gesetzes. Daß mit dem solchergestalt zu verneinenden richterlichen Prüfungsrecht gegen—
über Gesetzen der Satz „Reichsrecht bricht Landesrecht“ und die aus ihm sich ergebende
Pflicht des Richters, beim Widerspruch des Landes mit dem Reichsrecht letzteres und
nicht ersteres anzuwenden, nichts zu tun hat, wurde bereits bben Sagg erwähnt. Eine
weitere Sache für sich ist die Frage des Prüfungsrechts gegenüber Verordnungen.
Die Verordnungsgewalt ist (s. oben S. 608) subjeltiv identisch mit der vollziehenden
Gewalt, der Verwaltung; ihr gegenüber gilt, wos für das Verhältnis der Justiz zur
Legislative nicht gilt, denn die Justiz ist der Verwaltung nicht unters, sondern nebengeordnet,
sie hat deren Verordnungen nicht unbesehen, sondern nur insoweit anzuwenden, als sie
dem delegierenden und schrankenziehenden Willen des Gesetzgebers entsprechen. Der Richter
hat also insbesondere Rechts verordnungen, z. B. Ausfuhrungs-, Polizeiverordnungen,
allerdings nach ihrer gesetzlichen Grundlage zu fragen: die Prüfung aller Verordnungen,
Reichs— wie Landesverordnungen, auf ihre Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit stehr Hm
zu, soweit ihm diese Kompetenz nicht durch Verfassung oder Gesetz ausdrücklich entzogen
ist. Das Reichsrecht kennt eine solche Entziehung nicht, wohl aber das preußische Staats⸗
recht bezüglich der Prüfung königlicher Verordnungen: preuß. V. U. Art. 106 Abs. 2.
2. Wirkungskreis der Justiz. Zustandigkeit der ordentlichen
Gerichte. — Die hierüber in Deutschland gegenwaͤrtig geltenden, die Abgrenzung der
Kompetenz zwischen Justiz und Verwaltung enthaltenden Grundsätze beruhen auf einem
eigentümlichen Ineinandergreifen und Zusammenwirken reichs⸗ und landesrechtlicher Normen.
Zweifellos wäre das Reich, als es durch seine Justizgesetgebung von 1877 die deutsche
Gerichtsverfassung neu und einheitlich ordnete, zuständis gewesen, in die Kodifikation
auch das Kompeienzrecht einzubeziehen und die Grenzziehung zwischen Rechtss und Ver—
waltungsweg damit der Landesgesetzgebung zu entrücken. Doch hat, in der Erwägung,
daß es untunlich sei, bei Gelegenheit des G'V. G. und der Prozeßordnungen allzu tief in
das „innere Staatsrecht“ der deutschen Einzelstaaten einzugreifen (Begrundung zu 881
bis 4 des G. V. G. vom 27. Januar 1877) ber Reichsgesetzgeber sich auf die Feststellung
nur weniger zwingen degemeinrechtlicher Normen uben di Zuständigkeit der ordentlichen
Gerichte beschränkt und die Wirksamkeit der sonst von ihm hierüber getroffenen Be—
stimmungen selbst auf das Maß subsidiärer Geltungskraft zurückgeführt.
Zu den erstgenannten, für die Einzelstaaten unbedingt maßgebenden Normen gehört
die durch 84 E.G. V. G. proklamierte Trennung von Juͤstiz und Verwaltung: dußer
Justizverwaltungssachen, d. h. Verwaltungsgeschäften, welche sich lediglich auf die Herstellung
und Erhaltung des Justizorganismus selbst beziehen, darf den ordentlichen Ge—
räüchten keinerlet Verwaltungstätigkeit übertragen werden. Hiernach
ist aus dem Wirkungskreis der Justiz zunächst alles ausgeschieden, was nicht „Gerichtsbarkeit“,
 „Rechtspflegen in irgend einem Sinne dieses Wortes darstellt.
Innerhalb des so bestimmten, bis an die Grenzen des Begriffes „Rechtspflege
        <pb n="602" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 609

s. oben) reichenden allgemeinen Rahmens erstreckt sich nun die Zuständigkeit der Justiz
auf Peie ordentliche streitige Gerichtsbarkeit, das heißt auf die Kognition
in „aͤllen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, für welche nicht entweder
durch Reichs- oder Landesgesetz) die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden und Ver—
valtungsgerichten begründet jst oder reichsgesetzlich besondere Gerichte bestellt oder zuge⸗
assen sind“ (8 18 35 2. „jede andere Art der Gerichtsbarkeit“ (94 E.G.VG,
oweit sie den ordentlichen Gerichten durch Reichs— oder Landesgesetz ausdrücklich üͤbei—
tragen ist. Hierher (unter 2) gehört einmal die streitige Gerichtsbarkeit auf dem Gebiete
des öffentlichen Rechts außerhalb des Strafrechts (z. B. Verwaltungss, Disziplinar—
zerichtsbarkeit), sodann die gesamte freiwillige Gerichtsbarkeit; letztere ist in
veitem Umfange durch das Reichsrecht (R.Ges. über die freiw. Gerichtsb. v. 17. Mai
1898) und auf Grund desselben durch Landesgesetze (insbes. über Grundbuchwesen) in
den Wirkungskreis der Justiz einbezogen worden.
Der leitende Zuständigkeitsgrundsatz, daß die Kompetenz der Gerichte die gesamte
Zivil- und Strafrechtspflege, andere und weitere Gebiete der Rechtspflege aber
aicht umfaßt, gilt sonach im Hinblick auf 813 G.V. G. und 84E. G. V. G. nur subsidiär.
Er gilt, soweit (von den reichsgesetzlichen Modifikationen abgesehen) das Landesrecht nicht
ein anderes bestimmt. Doch reicht, wie sofort hervorzuheben ist, die Befugnis der Landesgesetzgebung
 zur Verengerung des reichsrechtlichen Normalwirkungskreises der Justiz
nicht so weit, wie es nach 8 18 6G. V. G. den Anschein hat. Bürgerliche Rechts—
treitigkeiten zwar dürfen dem ordentlichen Rechtswege nach Gutfinden der Landes—
zesetzgebung entzogen und auf den Verwaltungs- oder Verwaltungsrechtsweg gewiesen
verden, wobei lediglich die durch 84 E. 8. P. O. vorgeschriebene Maßgabe zu beachten ist,
. h. der Rechtsweg nur deshalb, weil als Partei der Fiskus, eine Gemeinde oder eine
andere öffentliche Korporation beteiligt ist, nicht ausgeschlossen werden darf. In Straf—
sachen aber kann partikularrechtlich nur in dem sehr eng begrenzten Rahmen der
d8 483 ff. 459 ff. Str. P. O. (Zulässigkeit polizeilicher Strafverfügungen bei Übertretungen,
»on Strafbescheiden wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung
ffentlicher Abgaben und Gefälle) die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zu gunsten
administrativer Organe ausgeschlossen werden, und ist insoweit der vom Reichsgesetz mit
der einen Hand (8 13 G. V.G.) gewährte Spielraum durch die andere (StriP.Shn.60
auf ein ganz geringes Maß zuruͤckgeführt.
Auf den Inhalt der einzelnen Landesgesetze über die Zuständigkeit bezw. Un—
uständigkeit der ordentlichen Gerichte kann hier nicht eingegangen werden. Hervorzuheben
ist, daß in den meisten Einzelstaaten (dies gilt iusbes. auch für Preußen) eine Ver—
veisung von Zivilrechtsstreitigkelten auf den Verwaltungs (Verwaltungsrechts-)weg und
eine Zuweisung von öffentlichrechtlichen Streitsachen an die ordentlichen Gerichte überall
in nicht sehr beträchtlichem Umfange stattgefunden hat, so daß die durch das Reichsrecht
818 G.V. G.) mit subsidiärer Geltungskraft festgestellte Normalzuständigkeit der Justiz:
Pflege des Privat- und Strafrechts, dem tatsächlich geltenden Kompetenzzustande im großen
und ganzen entspricht. —
Weiteres uͤber die Kompetenzverhältnisse zwischen Justiz und Verwaltung, insbesondere
äber Kompetenzkonflikte, s. in dem verwaltungsrechtlichen Teile dieser Encyklopädie.
3. Ausübung der Justiz. — Eine lange Entwicklung mit zwingend⸗gemein⸗
rechtlichen Vorschriften abschließend proklamiert die Reichsjustizgesetzgebung die Grundsätze
der Staatlichkeit aller Justiz (F 18 G. V.G.. „Die Gerichte sind Staatsgerichte.
Die Privatgerichtsbarkeit ist aufgehoben; an ihre Stelle tritt die Gerichtsbarkeit desjenigen
Bundesstaales, in welchem sie ausgeübt wurde ... Die Ausübung einer geistlichen
Gerichtsbarkeit in weltlichen Angelegenheiten ist ohne bürgerliche Wirkung“) und der
richterlichen Unabhängigkeit (S 16. V. G.: „Die richterliche Gewalt wird durch
Anabhängige, nur dem Gesehe unterworfene Gerichte ausgeübt“): zwei wesentliche
Forderungen des modernen, die Unabhängigkeit insbesondere eine Forderung des kon—
titutionellen Staatsgedankens, welche der absolute Staat, bei mangelnder Gewalten—
eilung, noch unerfüllt gelassen, höchstenfalls nur angebahnt hatte. Durch jene Prinzipien
Sneyklopädie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearbeit. 1. Aufl. Bd. II. 89
        <pb n="603" />
        310 IV. Offentliches Recht.

wird die Justiz voll für die Staats gewalt in Land und Reich in Anspruch genommen
und sodann nach dem Richtmaß der Gewaltenteilung (vgl. oben S. 474 ff.) organisatorisch
verselbständigt, von der gesetzgebenden wie von der vollziehenden Gewalt differenziert, mit
der Wirkung, daß die justizausübenden Staatsorgane, die ordentlichen Geriate, vem
Gesetz ganz, der Verwaltung gar nicht unterworfen sind.
Die heutige Organisation der Gerichte, die „Gerichtsverfassung“ ist ein für ganz
Deutschland durch das Reichsgerichtsverfassungsgesetz aufgeführter einheitlicher Bau, der in
der unteren und Mittelinstanz Landesgerichtsbarkeit, an höchster Stelle eigene und unmittel⸗
dare Reichsgerichtsbarkeit: das Reichsgericht, zeigt. Die Einzelheiten gehören nicht hierher
vgl. die prozeßrechtlichen Teile dieser Encyhklopädie). Auch vie Bestimmungen, welche das
G. V.G. zur Durchführung und Sicherstellung der Unabhängigkeit der Justiz trifft, seien
hier lediglich angedeutet: Vorschriften über die besondere dienstliche und disziplinäre
Stellung der Richter (88 6—9 G. V. G.), Unabhängigkeitsgarantien betreffs der Zu—
sammensetzung der Kammern und Senate der Kollegialgerichte (88 61-68, 121, 188
G. V.G.), Normen über die Vertretung der Richter und die Zuziehung von nicht fest
angestellten Richtern, „Hilfsrichtern“ (88 69, 122, 184 G. V. G.).
Für die monarchischen deutschen Einzelstaaten bedeutet der Grundsatz der richter—
lichen Unabhängigkeit staatsrechtlich dies, daß der Monarch, welcher dem Rechte und der
Innehabung nach fortdauernd als Fons ustitiae gilt!, die Justiz einrichten und
erhalten, aber nicht ausüben soll. Des Königs Richter hat in des Königs Namen (preuß.
V. U. Art. 86), nicht aber nach dessen Befehlen Recht zu sprechen. Die Gesamtheit der
dem Staatsoberhaupt gegenüber der Justiz zustehenden Rechte pflegt man als gerichts⸗
herrliche Rechte zu bezeichnen und hierher insbesondere zu rechnen: die Justi z⸗
verwaltung (Inbegriff der Tätigkeiten, welche darauf gerichtet sind, den geordneten
Gang der Justiz zu ermöglichen, zu unterstützen und die Gerichte, unbeschadet ihrer Unab⸗
hängigkeit, zu beaufsichtigen), ferner die durch den gesetzlich notwendigen Organismus
der Staatsanwaltschaft zu handhabenden Funktionen' der Strafverfolgung
und des Strafvollzuges, endlich das Recht der Begnadigung. In den drei
Hansestädten kommen diese gerichtsherrlichen Rechte dem Senat, im Bereiche der eigenen
und unmittelbaren Reichsjustiz dem Kaiser zu, vorbehaltlich der Mitwirkung des Bundes—
rats in den gesetzlich besonders bezeichneten Fällen (Vorschlagsrecht des Bundesrats bei
Ernennung der Präsidenten und Räte des Reichsgerichts, des Oberreichsanwalts und der
Reichsanwälte). Jedoch mangelt dieser „Gerichtsherrlichkeit“ des Kaisers die traditionell⸗
monarchische Signatur insofern, als die Reichsjustiz nicht in seinem Namen, sondern „im
Namen des Reichs“ ausgeübt wird (s. hierüber oben S. 549). Als ein besonderes und
außerordentliches Mittel der Reichsaufsicht über die Justiz der Einzelstaaten erscheint das
dem Bundesrate durch Art. 77 R.V. übertragene Recht des Ginschreitens gegen
Justizverweigerungen.

III. Die Verwalltung.
z42. Begriff und Wesen.
Verwaltung (vollziehende Gewalt) ist, zunächst rein negativ ausgedrückt, das weit—
umfassende Stück Staatsgewalt, welches zurückbleibt, wenn nan von dem Ganzen dieser
Gewalt die Gesetzgebung und die Justiz hinwegdenkt. Also der Inbegriff aller Staats—
tätigkeiten, welche weder Rechtssetzung noch Rechtspflege in dem Natcriellen Zuständig⸗
keitsbereich der Justiz darstellen. Der gemeinfame Charakterzug der hiernach zur Ver—
waltung gehörenden Staatsfunktionen und damit das Wesen der Verwaltung ergibt
sich aus dem Gegensatze, welcher die Verwaltungstätigkeit von den anderen beiden Grund—
funktionen trennt. Der Gesetzgeber betätigt sich in der Aufstellung abstrakter Normen.
Staatliches Wollen, nicht Handeln ist das Wesen dieser Tätigkeit: freilich eine Willens—
bildung höchster Ordnung: das Wollen des Herrschers, aber eben Wille nur, nicht Tat.
Demgegenüber ist das Verwalten durchaus auf das Kontrete gerichtet: die Verwaltung
Val. insbesondere Tit. VIII 81 bayer. V. n.: „Die Gerichtsbarkeit geht vom Könige aus“.
        <pb n="604" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 611

erfaßt die individuelle Angelegenheit, den einzelnen Fall. Und sie erfaßt ihn handelnd.
Ihr Wesen ist zweckbewußte Tätigkeit, lebendige Aktion. Nicht etwa Aktion nur im
Sinne von Exekution ohne eigenen Willen, Ausführung der Befehle des Gesetzgebers;
hierauf, und daß das Wesen der Verwaltung mit der Vorstellung bloßen Gesetzesvollzuges
eineswegs ausreichend und nur ganz einfeitig gewürdigt wäre, ist bereits in anderem
Zusammenhange (f. oben S. 475) hingewiesen. Die Verwaltung ist nicht sowohl die
„vollziehende“, als vielmehr die handelnde Staatsgewalt, welche in dem Gesetz weder
die Ursache noch den Zweck, sondern die Schranke ihres Tätigwerdens erblickt. Damit
öffnet sich der Blick auf den Unterschied zwischen Verwaltung und Justiz. „In der
Justiz ist die Findung des Urteils der einzige Zweck, es soll Recht gesprochen werden,
einerlei was daraus entstehen mag. In der Verwaltung dagegen handelt es sich darum,
Nützliches zu schaffen und Schädliches fernzuhalten, beides ohne Recht zu verletzen.“
v. Ernsthausen, Erinnerungen eines preuß. Beamten). Einfach folgerichtige, in diesem
Sinne blinde Anwendung der Gesetzesregel auf den streitigen Einzelfall ist der Beruf
—DDDD Grenzen des gesetz⸗
lichen Dürfens das Amt der Verwältung.
Beide Gegensätze, der zur Gesetzgebung wie der zur Justiz, sind freilich nur von spezi—
fischer, nicht von ganz ausschließlicher Art. Der Staat ist Leben und Wirklichkeit: Leben und
Wirklichkeit spotten auch hier der vollkommen restlosen Einordnung in abstrakte Begriffs—
kategorien. Es darf nicht verhehlt werden, daß, in Abweichung von jenen Normaltypen
des Gesetzes und des Verwaltungsaktes, konkret gefaßte (Individual-)Gesetze, anderfeits
abstrakt formulierte Verwaltungsakte (Verwaltungsverordnungen; s. oben S. 608, 604)
vorkommen. Und in außerordentlich zahlreichen Fällen erscheint die Verwaltungstäãtigkeit
der Justiz ganz gleichartig: die den Verwaltungsbehörden übertragene Rechtspflege in
Streitsachen des öffentlichen Rechts gehört hierher, insbesondere soweit die Verwaltung
für diese jurisdiktionellen Zwecke in eine gewisse „Justizförmigkeit“ gebracht, den ordent⸗
lichen Gerichten nach Organisation und Prozedur angeähnlicht ist (Verwaltungsgerichtsbarkeit;
 s. d. verwaltungsrechtlichen Teil dieser Encyklopädie).
Das Verhältnis der Verwaltung zur Gesetzgebung ist bereits oben, bei der Lehre
von Gesetz und Verordnung (vgl. oben S. 598 ff. 608 ff.), hinreichend gekennzeichnet. Das
Gesetz ist einmal der Verwaltung, gleichwie der Justiz, übergeordnet; es ist auch hier der
rechtlich unbedingt höhere Staatswille und in diesem Sinne selbstverständlich, daß die
Verwaltungsorgane nichts diesem Willen Zuwiderlaufendes anordnen, keine Verfügungen
rontra legem treffen dürfen. Weiter aber: die Verwaltungstätigkeit hat sich überall in
den Schranken des Gesetzes, intra lLegem, zu halten, sie darf insonderheit, wenn sie
als obrigkeitliche Gewalt den Untertanen gegenübertriit, in deren Freiheitssphäre nur
zuf Grund und nach Maßgabe des Gesetzes eingreifen, darf niemand uten legem mit
Pflichten belasten. Diese Rechtsstellung der handelnden Staatsgewalt, der Grundsatz
der gesetzmäßigen Verwaltung, ergibt sich als unmittelbare Folge aus dem ver—
fassungsmäßigen Wirkungskreis und Vorbehalt der gesetzgebenden Gewalt. Ist es, wie
oben S. 598 dargetan, richtig, daß das Eingreifen in Freiheit und Eigentum der einzelnen
der Legislative ausschließlich vorbehalten ist, so folgt, daß andere außer dem Gesetzgeber, daß
auch die Verwaltung solches, sei es durch abstrakte Normen (Verordnungen)y, sei es
durch konkrete Befehle oder Verbote (Verfügungen) nur tun dürfen kraft gefetzlicher Er⸗
nächtigung. Wofern man also unter „Dürfen“ versteht die rechtliche Fahigkeit zum Ein—
greifen in Freiheit und Eigentum der Untertanen, ist es unzutreffend, zu behaupten, die
Verwaltung dürfe alles, was ihr durch Gesetz nicht ausdrücklich verboten ist. Sie darf vielmehr
hefehlen und verbieten, fordern und „wingen nur insoweit, als das Gesetz ihr dies erlaubt.

8 43. Reichsverwaltung und Einzelstaatsverwaltung!.
Es erhebt sich die Frage, wie die Kompetenz zur Ausübung der vollziehenden Ge⸗
walt, die Verwaltungshoöheit, zwischen Reich und Einzelstaaten verteilt ist. Eine
—Vaband Es 66; Haenel 188 40-68; G. Meyer 8 212; v. Seydel Komm. S. zo ff.
89 *
        <pb n="605" />
        312 IV. Effentliches Recht.

Antwort hierauf ergibt sich bereits aus den oben, 811 (S. 517 ff.) entwickelten allgemeinen
Kompetenzgrundsätzen. Es wurde dort gezeigt, wie die Reichsgewalt durch die R.V.
grundfätzlich als eine nur regulierend (durch Gesetz und Verordnung) und kontrollierend
beaufsichtigend) tätige Staatsgewalt angelegt ist, und daß demnach eine durch das Reich
jelbst gehandhabte Vollzugstätigkeit, sei es administrativer, sei es richterlicher Art im
System des deutschen Staatsrechts formell AUsnahme, die Verwaltung als Einzel—
st aat s verwaltung Regel ist.
Jene Ausnahmeerscheinung bezeichnet man nach dem R.G. betr. die Stellvertr.
des Reichskanzlers v. 17. März 1878, 8 2 als eigene und unmirttelbare Ver—
waltung des Reichs“. „Eigen“ heißt reichseigen. Unmittelbar“ aber bedeutet Wirk—
amkeit ohne vermittelnde und unterftützende Tätigkeit der Einzelstaatsgewalten. Solche
reichseigene und nur durch Reichsämter geführte Verwaltung ist zunächst in gewissem
Umfange selbstverständlich und besonderer positivrechtlicher Begrundung nicht bedürftig:
insoweit nämlich, als es sich handelt um die Einrichtung, Erhaltung, Leitung der Reichs—
organe (z. B. Reichsbehörden, Reichsbeamte), um die Verwaltung des Reichsvermögens,
um Angelegenheiten, welche ihrer Natur und Beschaffenheit nach über den Machtbereich
jedes Einzelstaates hinausliegen und sich daher auch der administrativen Tätigkeit der
Einzelstaatsgewalt entziehen (hierher zu zählen insbes. die gesamte internationale Wirksamkeit
des Reichs, die Führung seiner auswaͤrtigen Politik Betätigung der Reichshoheit gegen—
über den Einzelstaaten auf Grund der Art. 19, 76 77 R.V. à. s. w.), endlich um die
Gebiete und Bereiche der von einzelstaatlicher Konkurrenz absolut befreiten, „konsolidierten“
Reichsgewalt (Reichsland, Schutzgebiete). Im weiteren aber besteht eigene und unmittel⸗
bare Reichsverwaltung nur für diejenigen einzelnen Amtszweige“ (Stellv.-Ges. a. a. O.),
welche und soweit sie einer so gearteten Verwaltung durch Bestimmungen der R.V. oder
durch besondere Reichsgesetze, welchen letzteren dann stets der Charakter materieller Ver—
fassungsänderungen (vgl. oben S. 518) innewohnt, ausdrücklich überwiesen sind. Ein⸗
schlägige Bestimmungen finden sich vor allem in den Abschnitten VII-XI der R. V.; es
ind hiernach ganz auf das Reich übernommen die Verwaltungszweige der Kriegsmarine,
der Post und Telegraphie (vorbehaltlich der bayerischen und württembergischen Reservat⸗
cechte), des Konsulatswesens, teilweise die des Eisenbahnwesens und des Kriegswesens
(vgl. über dieses unten 8 45). Auf Spezialgesetze gründen sich die Verwaltungs—
kompetenzen des Reichs insbesondere in den Angelegenheiten des Münz⸗, Maß- und Ge⸗
wichtswesens, des Seewesens (G. betr. die Untersuchung von Seeunfällen v. 27. Juli
1877, Einsetzung des Reichs-Oberseeamts), des Patentwesens (Reichspatentamt), der
Arbeiterpersicherung (Reichs-⸗Versicherungsamt). Vgl. über diese Geseke und Materien
Haenel 188 114, 116, 119, 1230, 1309.
Außerhalb des so umgrenzten Wirkungskreises der eigenen und unmittelbaren Ver—
waltung des Reichs kommt das Verwalten überall den Einzelstaaten zu, besteht nur
Landes⸗, nicht Reichsverwaltung. Diese Gesamtzuständigkeit der Landesverwaltung gliedert
sich in zwei Sphären: die unter Reichsaufsicht stehende und die unbeaufsichtigte (freie)
Verwaltung. Von Reichsaufsicht und von jeder anderen Einwirkung des Reichs
frei bewegt sich die Einzelstaatsverwaltung auf allen Staatstätigkeitsgebieten, welche durch
Nichterwähnung im Art. 4 R. V. (oben S. 517) nicht zur Reichskompetenz gezogen sind:
diese Verwaltungszweige (z. B. Unterrichtswefen, Kirchenpolitik, Gemeindeorganisation)
werden von der Landesstaatsgewalt vollkommen autonom beherrscht; ihr Recht st lediglich
Landes-, nicht Reichsrecht. Dagegen ist die Verwaltung der im Art. 4 R. V. aufgezählten
Angelegenheiten zwar grundsätzlich auch Landessache, es kann aber diese Landesverwaltung
reichsgesetzlich geordnet werden, sie ist in der Regel reichsgesetzlich geordnet und in jedem
Falle der Beaufsichtigung des Reichs unterstellt (vgl. oben S. 317, 318). Diese Auf—
sichtsgewalt des Reichs ist hier zu untersuchen: auf ihren Gegenstand unb Umfeng, auf
ihre Organe, auf ihre Formen und Mittel.
Gegenstand der Beaufsichtigung ist die einzelstaatliche Verwaltung aller An⸗
gelegenheiten, welche Art. 4 R. V. nennt, ohne Unterschied, ob die betreffende Materie
reichsgesetzlich geregelt ist, oder ob dieses nicht der Fall ist. Das Wort .Bequfsichligung
        <pb n="606" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 618

st im Art. 4 der „Gesetzgebung“ vorangestellt, womit gesagt werden wollte, daß „die
aachstehenden Angelegenheiten“ zuvörderst der Aufsichts- und sodann auch der Gesetzzebungsgewalt
 des Reichs unterworfen seien, daß m. a. W. nicht etwa die Aufsichtszewalt
 ruhe, soweit und solange das Reich von seiner Gesetzgebungskompetenz noch keinen
Bebrauch gemacht hat. Es unterliegen also beispielsweise die Fremdenpolizei und das
Vereinswesen auch dermalen schon der Reichsaufsicht, obgleich diese Materien (vgl. R. V.
Art. 4 Nr. 1 und 16) durch Reichsgesetz noch nicht, oder doch nur in vereinzelten Be—
ziehungen geordnet sind. Zweck und Maßstab der Beaufsichtigung ist in allen Fällen
durch die Erwägung gegeben, daß die beaufsichtigte Landesverwaltung nicht die Sicherheit
und sonstige erhebliche Interessen des Reichs gefährden (z. B. durch Ausübung der
Fremdenpolizei, etwa durch Ausweisung von Ausländern, das Reich nicht der Möglichkeit
internationaler Konflikte aussetzen) darf. Im übrigen aber hat die Reichsaufsicht darauf
zu halten, daß von den Einzelstaatsverwaltungen die Reichsgesetze und Reichsverordnungen,
soweit aber solche nicht oder noch nicht vorhanden sind, die Landesgesetze beobachtet
wverden (letzterer Beaufsichtigungsmaßstab war in dem preuß. Entwurf der nordd. B. V.,
Art. 5 klar zum Ausdruck gebracht: „die Handhabung der se. Landes-]Gesetze, welche
gegenwärtig innerhalb des Bundesgebietes über die im Art. 4 benannten Gegenstände
n Gültigkeit sind, unterliegt der Aufsicht des Bundes“). I
Organe der Reichsaufsicht sind: für die Beaufsichtigung der reichsrechtlich geregelten
Verwaltungszweige der Kaiser, die unter ihm tätigen, mit aufsichtlichen Funktionen be—
trauten Reichsbehörden (Reichskanzler, Reichseisenbahnamt, Reichsaufsichtsbeamte in der
Verwaltung der Zölle und Reichssteuern, Art. 86 Abs. 2 R.V. u. s. w.) und der Bundes-—
rat, für die reichsrechtlich noch nicht geordneten Angelegenheiten des Art. 4 R. V. allein
der Bundesrat. Die Zuständigkeit des Kaisers ist bestimmt und begrenzt durch R.V. Art. 17.
Wenn es dort heißt, daß dem Kaiser die ÜUberwachung der Ausführung der
Reichsgesetze zustehe, so ist der Sinn der, daß der Kaiser zu „überwachen“, d. h. das
Beaufsichtigungsrecht des Reichs auszuüben hat nur, soweit es sich um die Befolgung
der Reich 8gesetze leinschließlich aller Reichsverordnungen), nicht dagegen, soweit es sich,
zei noch mangelndem Reichsgesetz, um die Landesgesetzmäßigkeit der Einzelstaatsverwaltung
jandelt. Gehilfen und Vollzugsorgane dieser kaiserlichen Tätigkeit sind der Reichskanzler,
die obersten Reichsämter und die erwähnten Spezialbehörden bezw. Beamten des Reichs.
Das Verhältnis des Kaisers zum Bundesrat in Beaufsichtigungsangelegenheiten ist dieses:
Der Kaiser hat nur zu „überwachen“. Er hat sich, unter Verantwortlichkeit des Reichs—
anzlers, darüber zu unterrichten, ob und welche „Mängel“, d. h. Verfehlungen gegen
die Gesetze und Verordnungen des Reichs, bei der einzelstaatlichen Geschäftsgebarung
„hervorgetreten sind“ (Art. 7 Ziff. 3 R.V). Er hat solche Mängel festzustellen und zu
heanstanden bezw. beanstanden zu lassen, nicht aber in der Sache endgültig zu entscheiden,
alls der betreffende Einzelstaat das Vorliegen von Mängeln, sei es überhaupt, sei es in
dem behaupteten Maße, bestreitet. In solchen Fällen ist die Entscheidung von dem
Bundesrate zu treffen — R.V. Art. 7 Ziff. 3 —, welcher über die bei der einzel—
taatlichen Verwaltung der Zölle und Reichssteuern bemerkten Mängel, auch außer und
bgesehen von dem Falle der Meinungsverschiedenheit zwischen Kaiser und Einzelstaat,
zu beschließen (R.V. Art. 86 Abs. 2), sowie stets die Modalitäten der Beseitigung der
„Mängel“ zu bestimmen hat. Nur bei der Beaufsichtigung der einzelstaatlichen Militärberwältung
 ist die vorbezeichnete Zustündigkeit des Bundesrates ausgeschaltet: hier
oereinigt sich die „Inspektion“ und das Recht, „die Abstellung der dabei vorgefundenen
Mangel anzuordnen“ in der Hand des Kaisers (R.V. Art. 63 Abs. 3; unten S. 625). —
Soweit die Verletzung nicht von Reichsgesetzen oder-Verordnungen, sondern von Landes⸗
zesetzen oder von bloßen Interessen des Reichs bemängelt werden will, erscheint der Bundesrat
als einzige und alleinige Instanz der Reichsaufsichtsgewalt, — eine Zustaͤndigkeit, welche sich
edoch nicht auf Art. 7 Ziff. 8 R.V., woselbst nur von mangelhafter Ausführung der
Reichs vorschriften die Rede ist, gründet, sondern aus der oben S. 538, 5842 erörterten
allgemeinen staatsrechtlichen Stellung des Bundesrates (Präsumtion der Kompetenz) folgt.
Was die Formen und Mittel der Aufsichtsführung anlangt, so ist im all—
        <pb n="607" />
        514

IV. Effentliches Recht.

gemeinen zu bemerken, daß die Aufsichtsgewalt den Einzelstaat als solchen, als ge—
schlossene Einheit erfaßt und demgemaͤß ihre Willensakte grundsätzlich (sofern durch Reichs—
gesetz nicht ein anderes bestimmt ist) nur gegen die den Staat nach außen verkörpernde
Regierung, nicht aber gegen die unteren Verwaltungsstellen unmittelbar richtet. Im
einzelnen ist über die Muͤtel des Beaufsichtigungsrechts in der R.V. nichts bestimmt;
fest steht jedenfalls, daß Bundesrat, Kaiser und Reichskanzler das Recht haben, von
den Einzelstaatsregierungen über Vorkommnisse, welche zu aufsichtlichem Einschreiten
Anlaß geben können, Auskunft und volle Klarlegung des Sachverhalts zu verlangen.
Als Zwangsmittel zur Durchführung der Beaufsichtigungsakte ist nur die Reichs
exekution noch Art. 19 R.ðV. gegeben. —

Das Recht einzelner Verwaltungszweige.
844. Die auswäürtigen Angelegenheiten.

i. Die Zuständigkeit des Reiches und der Einzelstaaten auf dem Gebiete der aus—
wärtigen Angelegenheiten . Das Deutsche Reich ist ein nicht nur staatsrechtlich, sondern,
was hier einschlägt, auch völkerrechtlich souveräner Staat; er ist nicht sowohl, wie
der Deutsche Bund allenfalls von sich sagen durfte, „in seinen äußeren Verhältnissen eine
in politischer Einheit verbundene Gesamtmacht“ (W.S. A. Art 2; s. oben S. 484),
sondern es ist einfach „Macht“ im Sinne des Völkerrechts, das heißt ein Staat, welchem
die volle und ungeminderte Rechts-, Geschäfts— und Aktionfähigkeit im Verkehr der
Staaten zusteht. Dies ist unbestreitbar und unbestritten. In seiner internationalen
Daseinsberechtigung von Anfang an allseits anerkannt, hat das Reich, wie jedes Blatt
seiner politischen Geschichte lehrt, diese Berechtigung fort uͤnd und fort auch betätigt, hat
durch Taten gezeigt, wie es sich zu allen völkerrechtlich überhaupt denkbaren Handlungen
und Maßregeln, friedlichen und feindlichen, für zuständig hält: es hat das Leben einer
Macht und einer Großmacht gelebt. Und auch die Reichsverfassung redet hier deutlich.
Sie legt dem Reiche nicht nuͤr einzelne auswärtige Hoheitsrechte bei, sondern alle, nimmt
alles für die Reichsgewalt in Anspruch, was der Begriff der völkerrechtlichen Souveränetät
fordert. (Vgl. auch oben S. 514.), Man überzeuge sich, daß nichts fehlt. Dem Reiche
steht das Recht des diplomatischen Verkehrs (ius legationum) im weitesten Sinne zu:
das aktive und passive Gesandtschaftsrecht (Art. 11 R.V.) und ebenmäßig das Recht,
Konsuln nicht nur zu entsenden, sondern auch (in der R.V. Art. 4 Ziff. 7 und 536 nicht
ausdrücklich gesagt, aber in Thebrie und Praxis unbestritten!) zu empfangen. Das Reich
hat ferner das „ius foederum“, das Recht, „Bündnisse und andere Verträge mit fremden
Staaten einzugehen“ (Art. 11), worin inbegriffen die Kompetenz liegt, überhaupt alle
friedlichen voͤlkerrechtlichen Verhandlungen und Negotiationen vorzunehmen, einerlei, ob
sie zum Abschlusse eines internationalen Rechtsgeschaͤfts führen oder nicht. Dem Reiche
gebührt endlich und vor allem das ius pell paecis, das Recht der Waffen (R. V. Art. 11,
63 Abs. 1, 58) und damit, als ein durch dies maius eingeschlossenes minus, die Kom—
petenz zur Anwendung auch der nichtkriegerischen Selbhilfe- und Gewaltmaßregeln des
Völkerrechts (Retorsion, Repressalien, Friedensblockade u. s. w.).
Mit dieser umfassenden Reichskompetenz auf dem Gebiete des Auswärtigen hat
nun aber die Befähigung und Befugnis der Einzelstaaten, als Subjekte des Völferrechts
aufzutreten, nicht durchaus beseitigt werden wollen. Eine solche Beseitigung hat nur
sttattgefunden, foweit die Zuständigkeit des Reichs zur Ausübung der auswärtigen
Hoheitsrechte eine ausschlreßliche ist. Die Ausschließlichkeit kann sich ergeben ent—
weder aus dem Wortlaut der R.V. oder dus ihrem Sinn, oder aus dem Wesen der
Sache, nämlich aus der bundesstaatlichen Unterordnung der Einzelstaaten unter das
Reich und der hierdurch notwendig bedingten internationalen Statusminderung.
dage I531ff.; Laband J 155 ff., III Uff.; Zorn I 410ff.; v. Seydel, Komm.
159 ff. und Bauer. Staater! III 732 ff.
        <pb n="608" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 615

1. Fest steht, daß den Einzelstaaten das Recht, mit andern Staaten, deutschen und
auswärtigen, direkt, ohne Vermittlung der Reichsgewalt zu verkehren, an sich nicht ent—
zogen ist. Sie haben dieses Recht also, können es freilich nur in einer Weise ausüben,
daß dadurch ihren „Bundespflichten“ (R.V. Art. 19)), insbesondere der Pflicht zur
Treue und zum Gehorsam gegen das Reich, kein Abbruch geschieht. Pflichtwidrig in
diesem Sinne und von Reichs wegen nötigenfalls auf dem Wege der Erxekution (Art. 19
a. a. O.) zu verhindern wäre, abgesehen von hochverräterischer Beteiligung an Unter—
nehmungen oder Bestrebungen gegen das Reich, schon jeder Versuch, die Politik des
Reichs zu durchkreuzen, ferner die Fortsetzung des Verkehrs mit einem Staate des Aus-—
landes nach Abbruch der diplomatischen Beziehungen zwischen demselben und dem Reich
und umgekehrt sein Abbruch dieser Art gegenüber einem Staate, zu dem das Reich
reundliche Beziehungen aufrechterhält,/ Zur Pflege des ihnen hiernach gestatteten
nternationalen Verkehrs können sich die Einzelstaaten der völkerrechtlich üblichen Organe
und Mittel bedienen; es ist ihnen insbesondere das ius legationum i. e. S. (Diplo⸗
natie), das aktive wie das passive, nicht genommen (geht namentlich aus Art. VII, VIII
des bayr. Schlußprotokolls v. 28. NRovember 1870 hervor), während sie Konsuln zwar
empfangen und für ihr Gebiet mit dem Exequatur versehen (bayr. Schlußprotokoll Art. VII),
eigene Konsulate jedoch nur an Plätzen innerhalb des Reichsgebietes, nicht im Auslande
zrrichten dürfen: die in Art. 56 Abs. 2 R.V. vorgesehene Aufhebung der deutschen
Landeskonsulate im Auslande ist längst erfolgt. — Einen erheblichen Gebrauch von dem
Rechte eigener Diplomatie im Auslande hat seither nur Bayern gemacht, während z. B.
Preußen außerhalb Deutschlands nur eine Mission besitzt: die Gesandtschaft beim päpst—
lichen Stuhl. Nichtgebrauch des bezeichneten Rechts bedeutet nicht Verzicht darauf, be—
wirkt aber, daß der Geschäftskreis, welchen die betreffende Landesgesandtschaft, falls sie
bestünde, innehaben wuͤrde, dem Reiche und seiner Gesandtschaft zufällt. In den Ge—
schäftskreis der Landesgesandtschaften gehört die diplomatische Wahrnehmung der be—
sonderen Interessen des betr. Einzelstaates, seines Herrschers und Herrscherhauses, sowie
seiner Angehörigen, jedoch vorbehaltlich des Rechtes des Reichs, den „Schutz aller Deutschen
gegenüber dem Auslande“ (R.V. Art. 8 Abs. 6) jederzeit auf Antrag oder von Amts
wegen in seine eigene Hand zu nehmen, und vorbehaltlich überhaupt der Befugnis des
Reichs, einseitig und maßgebend zu bestimmen, wo das Sonderinteresse eines Einzelstaates
aufhört, das allgemein-deutsche, nationale Interesse an einer Angelegenheit beginnt und
damit die Zuständigkeit der partikularen Diplomatie ausgeschlossen wird. (Näheres über
die einschlägigen Kompetenzfragen: Laband III 3ff.; Haenel 1 556).
2. Auch das Recht, Verträge mit anderen Staaten abzuschließen, ist den Einzel—
staaten nicht genommen, nur verkürzt worden. Soweit es besteht, wird es im unmittelzaren
 Verkehr von Staat zu Staat (ohne das Erfordernis der Vermittlung des Reichs)
und dhne präventive Kontrolle der Reichsgewalt ausgeübt: die Einzelstaaten bedürfen
zum Abschluß von Verträgen auch mit auswärtigen Staaten der Genehmigung des Reichs
nicht. Gegenständlich ist das Vertragschließungsrecht der Einzelstaaten durch die all—
zemeinen, s. oben 8 11, S. 5317 ff. dargestellten, Kompetenznormen begrenzt, so daß
einerseits das Vertragschließungsrecht des Reichs nicht weiter reicht als seine sachliche
Zuständigkeit (Art. 4 R.V.) überhaupt und die Befugnis zum Abschluß eines Reichs—
bertrages über Angelegenheiten, welche außerhalb dieser Zuständigkeit liegen, erst durch
ein kompetenzerweiterndes, also verfassungänderndes Reichsgesetz (s. oben 8111V) be—
zründet werden müßte, — andererseits jeder Einzelstaat über solche Gegenstände, die
seiner inneren Gesetzgebung und Verwaltung überlassen sind, in dem Maße der ihm ge—
bliebenen Freiheit wie durch sonstige Staatshoheitsakte so auch durch Staatsverträge
verfügen darf. Das Verhältnis von Reichs— und Landeszuständigkeit auf dem Gebiete
der Staatsverträge ist demnach folgendes: Soweit die Ausschließlichkeit der Reichs—
kompetenz reicht (s. oben 8 88) find auch Verträge, wie alle anderen Akte der Einzel—
taaten, ausgeschlossen. Nur vom Reiche, nicht von den Einzelstaaten können daher Staats—
verträge abgeschlossen werden über Marine und Seeschiffahrt (K.V. Art. 4 Nr. 7, 538,
54: ausschließliche Reichszuständigkeit, weil nur das Reich zu staatlicher Machtentfaltung
        <pb n="609" />
        316

IV. ffentliches Recht.

auf hoher See befugt ist, weil zur See eine andere deutsche Schiffsnationalität und
Flagge als die des Reichs — R.V. Art. 85 — nicht anerkannt ist und somit das Reich
seerechtlich geradezu als Einheitsstaat erscheint), Zollgesetzgebung (R.V. Art. 35, insoweit
partikulare Handelsverträge mit dem Auclaus- unmöglich), Militärgesetzgebung, Post und
Telegraphie (vorbehaltlich der Reservatrechte, R.V. Art58 Abs. 8), ferner über alle
Gegenstaände, die dem Bereich der „großen Politik angehören und die volle völkerrecht⸗
liche Souveränetät der Vertragschließenden, insbesondere deren Kriegsherrlichkeit, voraus—
—J— und Trutzbündnisse, Allianzen“ aller Art). Soweit die Gesetzgebungs⸗
hoheiten des Reichs und der Einzelstaaten konkurrieren, also regelmäßig in aͤllen Nn—
gelegenheiten des Art. 4 R.V. (s. oben 8 88), konfurriert auch das Recht beider
Gewalten, Verträge zu schließen. Solange also das Reich von einer ihm nach Art. 4
zustehenden Gesetzgebungskompetenz nicht Besitz ergriffen hat, können die Einzelstaaten
über die betreffende Maͤterie wie Gesetze erlassen so Verträge schließen, wobei sie jedoch
der Aufsicht des Reichs (s. oben a. a. O.) fortwährend unterworfen und der Aufhebung
ihrer Verträge durch ein ergehendes Reichsgesetz oder einen vom Reiche abgeschlossenen
Vertrag ausgesetzt sind. Someit ven Einzelstaaten auf einem reichsgesetzlich geregelten
Gebiet Verwaltung und Justiz nach Maßgabe des Reichsgesetzes zustehen, dürfen sie durch
Verträge zwar dies Reichsgesetz nicht ändern, wohl aber über ihre Verwaltungs⸗ und
Justizhoheit disponieren (Abtretung der Kontingentsherrlichkeit seitens der meisten Einzel⸗
taaten an Preußen durch die Militärkonventionen, Verträge mehrerer Einzelflaaten über
gemeinsame Zollbehörden, gemeinsame Gerichte u. s. w). Sowel endlich das Reich nach
der R.V. weder zur Verwaltung noch zur Gesetzgebung, noch zur Beaufsichtigung einer
Angelegenheit zuständig ist (reichsfreie Sphäre der Einzelstaaten; s. oben S. 612), herrscht
die partikulare Vertragschließungskompetenz unbeschränkt, — abgesehen von den allgemeinen,
(. oben S. 615) angegebenen Grenzen, welche de— völkerrechtlichen Daseinsbetätigung der
Einzelstaaten überall gezogen sind.
3. Ist sonach auf den Gebieten des Gesandtschafts⸗ und Vertragschließungsrechts
den Einzelstaaten ein immerhin noch ansehnliches Maß internationaler Rechtsfähigkeit
verblieben, so erscheint diese Rechtsfaͤhigkeit nach einer weiteren Richtung hin durch das
Dasein und die Zuständigkeit des Reichs völlig aufgehoben; den Einzelstaaten fehlt das
Recht der Selbsthilfe im Streit mit anderen Staaten; „sie entbehren des völker—
rechtlichen Aktionenrechts“ (Gaenel), damit aber gerade des Abschlusses und
der Vollendung der völkerrechtlichen Persönlichkeit. Ihnen ist, seit sie im Reiche vereint
sind, nicht mehr gegeben, im Kampfe selbst ihr Recht zu finden, von den Mitteln
kriegerischer und nichtkriegerischer Zwangsgewalt Gebrauch zu machen, welche das Völker—
recht souveränen Staaten zur Verfügung stellt. Sie sind im Streitfalle nicht auf sich
selbst, sondern auf das Reich angewiesen. Das Reich ist ihr Richter und Beschirmer.
Dies gilt zunächst in Streitigkeiten der Einzelstaaten unter sich, welche nach Art. 76
Abs. 1 R. V. auf Anrufen des einen Teils vom Bundesrate zu erledigen und, wie dem
hinzuzufügen ist, seitens der Reichsgewalt, auch wenn kein „Teil“ sie anruft, von Amts
wegen nach Art. 19 R.V. beizulegen sind, wofern ein Teil oder beide verfassungswidrig
zur Eigenmacht greifen. Dem Auslande gegenüber aber ist das Reich der geborene,
nicht zu umgehende Schutz⸗ und Schirmherr seiner Einzelstaaten. Gegen den auswärtigen
Staat Rechte zu erwerben ist der Einzelstaat in dem oben angegebenen Maße fähig;
diese Rechte zwangsweise geltendzumachen steht allein dem Reiche zu. Die Kompetenz
des Reichs nicht nur zur Kriegführung, sondern auch, außere und unterhalb dieser ultima
ratio, zur Handhabung jeder anderen Art völkerrechtlich statthafter Eigenhilfe ist eine
ausschließliche. Diese Kompetenz pflichtmäßig auch zum Schutz und im Interesse
der Einzelstaaten auszuüben gehört mit zum Beruf der Reichsgewalt —
Die Ausübung der auswärtigen Hoheitsrechte ist in den Einzelstaaten Sache des
Monarchen (bezw. der Senate der Hansestädte), im Reiche das Amt des Kaisers, welcher
(ogl. oben S. 849) nach R.V. Art. 11 das Reich völkerrechtlich zu vertreten hat. Auf
den Amtsorganismus des auswärtigen Dienstes kann hier nicht eingecann en.
        <pb n="610" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 617

Il.„Die Staatsverträge. Abschluß und Vollzugl. In Gemäßheit der eben er—
wähnten Vertretungsmacht steht den Landesherren bezw. dem Kaiser insbesondere das Recht
zu, namens des Staates (Reiches) Verträge mit anderen Staaten abzuschließen. Versteht
man unter „Abschluß“ des Staatsvertrags die Handlung, welche das Geschäft völker—
rechtlich zur Perfektion bringt, bei der inlernational üblichen Behandlungsweise also die
Ratifikation des zwischen den Unterhändlern der kontrahierenden Staaten vereinbarten
Vertragsinhalts und den Austausch der Ratifikationsurkunden mit der Gegenpartei, so
ann nicht zweifelhaft sein, daß diefer Abschluß ausschließlich Sache der Krone, im Reiche
Sache des Kaisers ist. Die Unterschrift des Monarchen ist, zur völkerrechtlichen, vertrags
mäßigen Berechtigung- und Verpflichtung des Staates so erforderlich wie ausreichend, und
das gleiche gilt im Verhältnis des Kaisers zum Reiche. Eine Mitwirkung der Volks—
vertretung bezw. der gesetzgebenden Faktoren bei dem Abschluß der Staatsverträge wäre
denkbar, ist aber in Deutschland positivrechtlich nicht zugestanden. Insbesondere auch dort
nicht, wo „zur Gültigkeit“ gewisser Kategorien von Staatsverträgen verfassungsmäßig die
Zustimmung der Volksvertretung erfordert ift (preuß. V.uU. Art. 48). Desgleichen nicht
im Reiche nach Art. 11 Abs.“s R.V.; das dort gegebene Zustimmungs- bezw. Ge—
nehmigungsrecht des Bundesrates und Reichstages beschränkt nicht die Vertretungsmacht
des Kaisers (R. V. Art. 11 Abs. 1) nach außen. Darauf allein aber kommt es für die
vorliegende Frage an. (Weiteres hierüber unten S. 6183.
Die völkerrechtliche Gültigkeit des Staatsvertrages ist durch die Zustimmung
der gesetzgebenden Faktoren nicht bedingt, letztere ist, soweit überhaupt, nur zur staats?
rechtlichen Gültigkeit notwendig, und haͤngt die Gültigkeit in diesem Sinne aller—
dings davon ab, ob die verfassungsmäßig geforderte Genehmigung des Landtags (Bundesrates
 und Reichstags) erteilt oder verweigert wird. I
„Staatsrechtliche Gültigkeit eines völkerrechtlichen Vertrages bedeutet Vollziehbarkeit
desselben durch die Regierung des verpflichteten Siaates nach dem Recht dieses Staates.
Einen Staatsvertrag siaatsrechtlich zur Geltung bringen, heißt ihn zum Bestandteil der
innerstaatlichen Rechts— und Verwaltungsordnung machen, kurz, ihn erfüllen. Ob
und inwieweit die Staatsregierung zu dieser Erfüllungstätigkeit der Zustimmung der
Volksvertretung bedarf, richtet sich in erster Linie nach den positiven Vorschriften der
Verfassungen, falls solche Vorschriften fehlen, nach den allgemeinen Grundsätzen über den
Wirkungskreis der Volksvertreiung. Keine Vorschriften dieser Art, uͤberhaupt keine
Bestimmungen über Staatsverträge finden sich in den Verfassungen Bayerns, Sachsens,
Badens. Hier ist einerseits gewiß, daß der Abschluß (die völkerrechtliche Gültigkeit) der
Verträge allein durch die Krone bewirkt wird, andererseits aber ebenso gewiß, daß die
Krone den Vertrag alsdann nicht einseitig in Vollzug setzen (staatsrechtlich zur Gültigkeit
bringen) kann, wenn sie zu den Vollzugshandlungen der Zustimmung des Landlags
sonst, abgesehen von dem Umstande, daß sie durch einen Staatsvertrag veranlaßt sind,
bedürfen würde. Die Regierung kann sich über die verfassungsrechtlichen Zuständigkeits
schranken, über die Grenze zwischen Gesetz. und Verordnung (s. oben S. 594 ff.) nicht mit
dem Hinweis darauf hinwegsetzen, daß sie in Erfüllung eines einem anderen Staate
gegebenen Versprechens handle. Greift also die Erfüllung des Staatsvertrages in den
Vorbehalt der Legislative (oben S 594, 694) ein, will die Rechtsordnung des Landes ge—
ändert oder der Staat mit Ausgaben belastei werden, welche der budgetmäßigen Bewilligung
ꝛedürfen, so muß zu der Erfüllung die Zustimmung der Volksvertretung eingeholt werden.
Die preußische V.U., Arl. 48, fordert für „Gültigkeit“ der Staatsverträge die
parlamentarische Zustimmung, „sofern es Handelsverträge sind, oder wenn dadurch dem
Staate Lasten oder einzelnen Staatsbürgern Verpflichtungen auferlegt werden“. „Gültig—
keit“ heißt hier staat s rechtliche Gültigkeit. Handelsverträüge kann heute nur mehr das
Reich schließen (s, oben S.6165. Der übrige Teil des mit „sofern“ eingeleiteten Satzes

8gband, I, 88, 60 262; v. Seydel, Komm, S. 162ff; G. Meyer, g8 189, 1903 Ernst
Meier, Äber den — von Slagtsberirägen (1873), Jeltin'ek Die rechtl. Natus de— Staaten⸗
berträge (1880) und Gesetß und Verordmung Sßalu ff.
        <pb n="611" />
        318

IV. Hffentliches Recht.

hat den Zwech, die Gegenstände, welche im legislativen Wege geordnet werden müssen,
von denen abzugrenzen, welche im Verordnungswege geregelt werden dürfen. Diese
Grenze ist hier richtig und den allgemeinen Grundsaͤtzen der preußischen V. U. (s. oben
S. 595) entsprechend gezogen: die Belastung und Verpflichtung des Gemeinwesens wie
der einzelnen ist nämlich 'an sich Gesetzgebungs-, nicht Verordnungssache und kann daher
auch im Vollzuge eines Staaisvertrages von der Krone nicht einseitig, ohne Zustimmung
des Landtags bewirkt werden (Anschuͤtz, Gesetzgebende Gewalt S— 172, 178). Der gegen—
ständliche Umfang des Erfordernisses der parlamentarischen Zustimmung zum Vollzuge
von Staatsverträgen ist danach in Preußen der gleiche wie in den oben bezeichneten
Staaten, deren Verfassungen über die vorliegende Frage schweigen.
Es sind schließlich noch die Bestimmungen der R.vV. zu betrachten. Sie gehen
Art. 11 Abs. 3) dahin: „Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche
Gegenstände beziehen, welche nach Art. 4 in den Bereich der Reichsgesetzgebung gehbren,
ist zu ihrem Abschluß die Zustimmung des Bundesrates und zu ihrer Gülligkeit die
Genehmigung des Reichstages erforderlich.“ Es fragt sich zunächst, ob die hier an—
geordnete Mitwirkung der legislativen Faktoren bei Staatsverträgen die völkerrechtliche
Seite der letzteren betrifft, ob mit anderen Worten die durch Abs. 1 des Art. 11 dem
Kaiser gegebene Legitimation zur Vertretung des Reichs durch Abs. 8 nach außen be—
schränkt werden wollte. Dies ist zu verneinen, und zwar nicht nur bezüglich der reichs—
täglichen „Genehmigung“, sondern auch für die bundesrätliche „Zustimmung“. Haupt—
stütze dieser von Laband (II 131ff.) gegen E. v. Meier und v. Seydel mit durch—
schlagenden Gründen verteidigten Auslegung des AÄut. 11 Abs. 8 ist die Entstehungs—
geschichte der Bestimmung, welche beweist, daß man dem Bundesrat und Reichstag ein
weitergehendes und anders geartetes Mitwirkungsrecht bei Staatsverträgen als das des
preußischen Landtags nach Art. 48 der preuß. V. U. (s. oben) nicht einräumen wollte,
sodann die ständige Praxis der Reichsregierung: die Ratifikationsurkunden der Reichs⸗
verträge ergehen allein unter der Firma des Kaisers und erwähnen die Zustimmung
weder des Reichstages noch insbesondere die des Bundesrates, wie sie doch müßten,
wenn die Tatsache dieser Zustimmung nach außen, der fremden Macht gegenüber von
Erheblichkeit wäre. Die Verschiedenheit der Bezeichnungen für die Mitwirkung des
Bundesrates und des Reichstages in Art. 11 Abs. 3 R.V. ist so zu deuten, daß dem
Kaiser die staatsrechtliche Pflicht obliegt, sich der Zustimmung des Bundesrates „zu“,
mit anderen Worten vor dem Abschluß (der Ratifikation) des Vertrages zu versichern,
während die Genehmigung des Reichstages erst nachher eingeholt werden darf (auf die
Gefahr, daß der Reichstag durch Nichtaenehmigung die Vollziehung des Vertrages rechts
unmöglich macht).
Die Kategorien der zustimmungs- und genehmigungspflichtigen Verträge nach
Art. 11 Abs. 3R.V. sind die nämlichen wie nach Landes-, insbesondere nach preußischem
Staatsrecht (s. oben). Auch in dieser Beziehung wollte man den Art. 48 der preuß.
V. U. inhaltlich nachschreiben (Laband '154, 135). Der Sinn ist der: diejenigen
Verträge, deren Vollzug einen Eingriff in das Vorbehaltsgebiet der Reichs—
legislative involviert, fallen unter Art. 11 Abs. 3, diejenigen, welche im Verord⸗
aungs⸗ und Verwaltungswege vollzogen werden können, nicht. Die Aufnahme der
Worte „nach Art. 49“ in den Text des Art. 11 Abs. 8 beruht, wie heute allseits zu—
gestanden wird, auf einem sinnstörenden Redaltionsversehen; sie muß als nicht geschehen
gelten. Andernfalls gelangt man zu dem absurden Ergebnis, daß der Kaiser außerhalb
der Reichszuständigkeit (Art. 49 ohne Mitwirkung von Bundesrat und Reichstag
lontrahieren, mit anderen Worten durch Verträge mit Fremden die Reichskompetenz ein⸗
seitig erweitern darf. Was Art. 11 Abs. 8 in Wahrheit meint, ist nicht „Art. 4“,
aämlich die Scheidelinie zwischen Reichs“ und Landeskompetenz, sondern die Grenze
zwischen Legislative und Erekutive innerhalb der Reichsgewalt.
        <pb n="612" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht.

619

8 45. Das Kriegswesen. (Verfassungsrechtliche Grundlagen)!.
J. Einleitende Erörterungen. — „Kriegswesen“ ist der Inbegriff der Staats—
tätigkeiten, welche sich auf die Hersiellung, Unterhaltung, Verwendung der be—
waffneten Macht beziehen. Es kann nicht daran gedacht werden, im folgenden alle im
weiteren und weitesten Sinne hier einschlagenden Rechtssätze darzustellen. Gegenstand
der Betrachtung sind, in absichtlich enger Begrenzung der Aufgabe, nur die allgemeinen
Brundzüge der deutschen Heeres verfassung: die verfassungsmäßigen Grundlagen des
deutschen Kriegswesens. Voran steht die Kardinalfrage: was heißt hier „deutsch“
Bedeutet es den deutschen Staat als Reich oder als Laͤnd? Ist das Kriegswesen im
jeutigen Deutschland Reichs- oder Landesangelegenheit oder beides? Und, sofern letzteres
zutreffen sollte, wie trennen sich auf diefem Gebiete die Zuständigkeiten von Reich
und Land? —
Daß der Begriff des Bundesstaates die Forderung einer ganz bestimmten, so und
nicht anders angelegten Heeresverfassung in sich trüge, wird manñ nicht behaupten dürfen.
Es gibt keine solche Verfassung mit dem Prädikat der bundesstaatlichen Alleinmöglichkeit
und -Richtigkeit. Vielmehr sind im Bundesstaate, ohne Verschiebung seines Wesens, ver⸗
chiedenartige Gestaltungen der Rechtsordnung des Kriegswesens denkbar und dagewesen.
Nur eines wird man als im voraus feststehend, weil aus dem Begriff des Bundesstaates
vgl. oben S. 468, 515) folgend, annehmen müssen: die Zentralgewalt des Bundes—
taates muß das Recht haben, eigene Kriege zu führen, muß in diesem Sinne die Kriegs—
joheit (das ins belli ac pacis) besitzen; besitzt sie es nicht, so würde ein wesentliches
Erfordernis der Souveränetät mangeln, Souderänetät aber setzt der Begriff „Bundes—
staat“ für die Zentralgewalt voraus. — Im übrigen kann die Struktur des Heeres—
wesens sehr verschiedene Grundformen zeigen. Erfahrungsgemäß möglich sind zwei
solche Grundformen. Die Heeresverfassung kann streng unitarisch und zentralistisch geartet
jein: dann gibt es nur eine bewaffnete Macht, und diese ist Anstalt des Bundes, nicht
nur der Gliedstaaten; ihre Organisation, Unterhaltung, Leitung, Verwendung ist an allen
Punkten eigene und unmittelbare Verwaltung der Zenal-, nicht der partikularen Gewalt
(so u. a. stehendes Heer und Flotte der Vereinigten Staͤaten von Amerika, abgesehen
von den einzelstaatlichen „Milizen“). Nach diesem Systeme steht der Bundesgewalt aus-⸗
schließ lich nicht nur das ins belli, sondern die Militärhoheit in vollstem Umfange zu.
In geradem Gegensatze hierzu kann nun aber die Kriegsverfassung auch föderalistisch, ja
partikularistisch aufgebaui sein: die Bundesgewalt darf Kriege führen, aber sie unterhält
zu diesem, Zwecke keine eigenen Truppen, Die vorhandenen Streitkräfte sind nicht
Bundesanstalt, sondern Einrichtungen der Einzelstaaten; die Bundesgewalt schlägt ihre
Schlachten mit dem Schwert der Einzelstaaten, welches die letzteren ihr im Kriegsfalle
zur Verfügung zu stellen haben; das „Bundesheer“ ist keine rechtliche Einheit, sondern
aur die zusammenfassende Bezeichnung für die „Kontingente“ der Einzelstaaten. Diese
Bestaltung, das System des „KLontingentsheeres“, besitzt für Deutschland, einstweilen
roch dahingestellt, inwieweit sie dem geltenden Rechte zu Grunde liegt, jedenfalls eine
zroße geschichtliche Bedeutung: sie dalt im alten Reiche (vgl. oben Bo. JS. 280) wie
im, Deutschen Bunde (s. oben S. 488, 484), und selbst die sonst so ausgesprochen
unitarisch angelegte Reichsverfassung der Frankfurter Paulskirche gedachte in diesem Punkte
von dem überlieferten Föderalismus nicht abzugehen. „Der Reichsgewalt steht die gesamte
ewaffnete Macht Deutschlands zur Verfügung.““, Das Reichsheer besteht aus der
gesamten, zum Zwecke des Kriegs bestimmten Landmacht der einzelnen deutschen
Staaten.“ (88 11, 12 Reichsverfassung von 1849.) Auch nach den preußischen Grund—
zügen vom 10. Juni 1866 (f. oben S. 502; vgl. Bindings Ausg. der R.V. S.70)

Laband IV, insbes. 889 95—100; G. Meyer 88 1895ff. und Deutsches Verwaltungsrecht
J 30fftzv. Seydel, Komm'“S. 310 ff3 Haenel IA7eff., Zorn, Reichsstaatsr. J Iso ff.
II 88 37ff.; Arndt, Reichsftaatsr g8 4335 Brockhaus, Das deutsche Heer und die Kontingente
der Einzelstaaten (1888), oening, Grundzüge der Resoie. 6 FBHff.
        <pb n="613" />
        IV. ffentliches Recht.
ist die Landmacht des Bundes nichts anderes als die Summe der „bundesbeschlußmäßigen
Kontingente“ der Einzelstaaten.
Wie steht es nun im heutigen Reich? Die Frage ist leichter und — wie
eindringende Untersuchung lehrt — an ders für die Seemacht des Reiches, die Kriegs—
marine, als für das Landheer zu beantworten.
II. Die Kriegsmarine. — Art. 58 Abs. 1 R.V. bestimmt: „Die Kriegsmarine
des Reichs ist eine einheitliche unter dem Oberbefehl des Kaisers. Die Organisation
und Zusammensetzung derselben liegt dem Kaiser ob, welcher die Offiziere und Beamten
der Marine ernennt und für welchen dieselben nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht
zu nehmen sind.“ Hiermit wollte gesagt sein und ist gesagt: es gibt nur eine deutsche
Kriegsmarine, und diese ist eine Reichsanstalt. Eine Reichsanstalt im vollen unitarischen
Sinne. Dem Reich steht in Marinesachen nicht nur die „Gesetzgebung und Beaufsichti—
gung“ (Art. 4 Nr. 14 R. V.), sondern die Totalität aller Hoheitsrechte, Gesetzgebung
wie Verwaltung, und die Gefetzgebung ausschließlich (s. oben S. 597) zu. Die ge—
samte Marineverwaltung i. w. S. umfassend die Kommandogewalt (diese dem Kaiser
ohne Verantwortlichkeit des Reichskanzlers zustehend) und die M arineverwaltung
i. e. S. Kaiser, Reichskanzler, Reichsmarineamt; vgl. oben S. 338), ist durchweg eigene
und unmittelbare Reichsverwaltung. Der Marinedienst (Offiziere, Beumten, Mannschaften)
ist Reichsdienst (Art. 53 Abs. 1, 4). Partikulare Hoheitszeichen kennt die Marine nicht,
sondern nur die Bezeichnung „kaiserlich“ (R.VB. Art 68 Abs. 4), die Flagge (Art. 55)
und die Kolarde des Reichs. Der gesämte sichliche Apparat, die Flotte, die Kriegshäfen
(Art. 58 Abs. 2), Werften u. s. w., gehört dem Reiche: der Marinefiskus ist Reichs⸗
fiskus. Die Finanzierung der Marine ist Sache der Reichskasse (Art. 33 Abs. 8); ber
Marineetat ist ein Teil des Reichshaushaltsetats; nur, durch Reichsorgane wird er fest—
gestellt und vollzogen. Das Gesamtbild; vie deutsche Landesstaatsgewalt ist in dem
Tätigkeitsgebiete der Kriegsmarine schlechthin nicht mehr vorhanden, die Einzelstaaten
haben weder das Recht auf eine eigene Seemacht noch irgend einen Anteil an der Ver—
waltung der Reichsmarine, welche —— Organisation
den oben angegebenen Kriegsverfassungstypus in aller Reinheit verwirklicht. Zur See
ist unsere bewaffnete Macht'die eines Einheitsstaates. —
III. Das Landheer. — Daß die staatsrechtliche Natur dieses andern, größten
und gewichtigsten Teils der deutschen Streitmacht grundsatzlich keine andere sei als die
der Marine, ist eine in der Literatur weithin verbreitete Meinung. Schulze, G. M eyer,
Zorn, Arndt u. a. haben sich ihr angeschlossen; ihre Hauptvertreter find Haenei
und Brockhaus. „Es gibt nur ein ungeteiltes deutsches Heer, und dieses ist ein Reichs—
institut.“ (Brockhaus, Das deutsche Heer S. 7, 214.) „Die gesamte Nilitarverwaltung
m vollen Wortsinne ift eigene und unmittelbare Verwaltung des Reichs.“ (Haenel,
Staatsr. 1581.) In der Verwaltungs— und Gerichtspragis hat dicse Ansicht bisher keinen
Beifall gefunden; hier neigt man eher der entgegengesetzten Auffassung zu, welche, ihrer—
seits in der Wissenschaft von Laband und v. Seydel verfochten, in den Sätzen gipfelt:
„Es gibt kein Heer des Reiches, sondern nur Kontingente der Einzelstaaten.“ (Raband
IV 5). „Das deutsche Heer ist nach der Verfassung ein Kontingentsheer.“ (v. Sendel,
Hirths Annal. 1875, 8. 13060603..
Über das Grundprinzip der deutschen Armeeverfassung herrscht also Streit. Man
möchte versucht sein, diesen Streit sehr einfach, mit dem Hinweis auf den Text der R.V.
Art. 63 Abs. 1, für erledigt zu erklaren. Heißt es doch dort: „Die gesamte Landmacht
des Reichs wird ein einheitliches Heer dilden, welches in Krieg und Frieden unter
dem Befehle des Kaisers steht.“ Damit scheint die Frage im Sinne des Einheitsheeres
entschieden und, lex locuta, causa finita, die Laband-Seydelsche Meinung ins Un⸗—
recht gesetzt zu sein. Indessen trügt dieser Schein. Einmal ist auf, den Gebrauch, den
die Reichsverfassung von den Worten „Einheit“, „einheitlich“ macht, soweit man juristische
Konstruktionen auf ihn gründen will. micht viel zu geben. Wo die Verfassung jene

620

Vgl. die Denkschrifi des Reichskanzlers, abgedruckt Arch. f. bff. R. IV 180 ff. Weitere Be—
lege das. 1609 ff. und dei'aband Bd. 4 S. 6 Anm.
        <pb n="614" />
        J. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 62

Worte verwendet, meint sie damit meistens nicht rechtliche, d. h. formale Einheit, sondern
Einheit in er Sache: einen Zustand, welcher praktisch-politisch (wissenschaftlich, tech⸗
nisch) die Wirkung der Tinheit erzielt. Man denke an das „einheitliche Netz“ der
deutschen Eisenbahnen (Art. 42), an die „einheitliche Handelsmarine“, als
welche die deutschen Kauffahrteischiffe erscheinen sollen (Art. 54). Bedeutet an diesen
Stellen „Einheit“ dasselbe wie in den Art. 58 (Kriegsmarine; s. oben II) und 48, (Post
und Telegraphie), d. h. die rechtliche Einheit des Reichsinstituts? Gewiß nicht. e
scheidet das Wort „einheitlich“‘“ in Art. 68 Abs. 1 aus den Beweisgründen der uͤni arischen
Ansicht aus. Um so mehr, als die Ausdrucksweise der R.V. in dem weiteren Wortlaut
des Art. 685 und der folgenden Artikel jene Ansicht geradezu widerlegt. Gerade wenn
man den Wortlaut der Verfassung und nur ihn für entscheidend erachtet, senkt sich die
Wagschale zu gunsten des Kontingentsprinzips. Gleich der nächste, zweite, sowie der
ünfte Absatz des Art. 63 reden von der „Königlich Preußischen Armee“, welche offenbar
als fortdauernde organische Einheit gedacht ist. Und was diesem größten der Kontingente
recht, ist den andern billig: auch sie werden als fortbestehend vorausgesetzt, als Ein—
richtungen des geltenden Rechts anerkannt. Die deutschen Fürsten und Senate der
Freien Städte erscheinen im Verfassungstert als Herren „ihrer Kontingente“ (Art. 66
Abs. 1), „ihrer eigenen Truppen“ (das. Abs. 2), — ein Zeugnis dafür, daß die Ver—
fassung die Militärhoheitsrechte der Einzelstaaten nicht, wie im Bereiche der Kriegsmarine,
ichlechtweg hat aufheben wollen.
Und diesem Wortlaut der Verfassung entspricht ihr Sinn, entspricht auch die tat—
üchliche Entwicklung, Gestaltung und Handhabung der Heeresverwaltung auf Grund der
Verfassung. Das Kontingentsprinzip bildet in der deutschen Heeres—
verfassung historisch und logisch die Grundlage, den Ausgangspunkt.
Die partikularen Kontingente sind bis auf den heutigen Tag nicht zu der staatsrechtlichen
Einheit einer Reichsarmee verschmolzen worden. Es gibt kein Reichskriegsministerium
mit einer dem Reichsmarineamt entsprechenden Zuständigkeit, sondern nur Landeskriegs⸗
ministerien. Auf den Fahnen und Abzeichen des Heeres erblicken wir nur ÄAndes— nicht
die Reichsfarben; erst ganz neuerdings (seit 1897) tragen die deutschen Soldaten auf
GBrund einer Vereinbarung der Kontingentsherren (gaband IV 61) neben der Landes—
auch die Reichskokarde, eine Tatsache, welche nicht als Ausdruck einer vor sich gegangenen
Verschiebung der staatsrechtlichen Verhältnisse, vielmehr nur als Anerkenntnis dessen auf—
zufassen ist, daß in Angelegenheiten des Landheeres die Militärhoheit weder dem Reiche
allein noch den Einzelstaaten allein zusteht, sondern daß sie zwischen ihnen verteilt ist.
Es handelt sich 9— Frage der Kompetenzverteilung zwischen Reich und gand/
eine Frage, welche, wie jde dieser Art, zu beantworten ist nach Maßgabe des (oben!
S. 517 erörterten) Grundsatzes, daß dem Reiche nur diejenigen Kompetenzen gebühren,
velche seine Verfassung ihm uͤberträgt, den Einzelstaaten aber alle, welche die R.V. ihnen
nicht entzieht.
Es ist aͤlso zu untersuchen, in welchem Umfange eine solche Entziehung zu Lasten
der Landes-, zu gunsten der Reichszuständigkeit stattgefunden hat. Erst das Ergebnis
dieser Untersuchung ermöglicht ein Gesamturteil darüber, inwieweit in der Rechts- und
Verwaltungsordnung des deutschen Heereswesens formal und, wenn nicht formal, so doch
sachlich, Einheit hergestellt und gewährleistet ist. —
„CAuf die Reichsgewalt ist zunächst übergegangen
a) die Gesetzgebungshoheit in Militärsachen. Daß diese Kompetenz dem
Reiche gehört, steht in Art. 4 Nt. 14 R. V.; daß sie ihm ausfchließlich gehört und
daß damit das Recht der Einzelstaaten, Gesetze militärischen Inhalts zu erlassen, aufge—
joben ist, folgt aus Art. 61. Die dort aungeordnete ungesäumte Einführung der ge⸗
amten preußischen Militärgesetzgebung im Janzen Reiche“ bedeutete, daß unmittelbar
nach dem Inkrafttreten der R.V. das partikulare Militärrecht außerhalb Preußens auf⸗
zehoben und durch die preußischen Militärgesetze ersetzt werden sollte; letztere sollen
äberall „eingeführt“ werden, nicht als Reichsgesetze, auch nicht als preußische Gesebe,
        <pb n="615" />
        622 IV. Offentliches Recht.

sondern als Gesetze des betreffenden Landes: in Sachsen als sächsische, in Baden als
badische u. s. w. kurz, als übereinstimmendes Landesrecht, aber mit Reichs—
gesetzeskraft, d. h. unter Aufhebung der Befugnis der Landesgesetzgebung, dies
Landesrecht zu ändern. Damit war aber' eben das bewirkt, was das Wesen der Aus—
schließlichkeit einer Gesetzgebungskompetenz des Reiches ausmacht (s. oben S. 597):
die Verneinung des Rechts der Einzelstaaten, fich auf dem betreffenden Gebiete in irgend
einer Art gesetzgeberisch zu äußern. Es war durch Art. 61. R. V. mit einem Schlage materielle
Rechtseinheit des Militärwesens hergestellt: eine provisorische Rechtseinheit, welche als⸗
dald vom Reiche pflichtmäßig (vgl. Art. 61 Abf. 2) durch eine definitive, durch eine
Kodifikation des Militärrechts von Reichs wegen ersetzt werden soll. Letzterer Pflicht ist
denn auch in der Folge genügt worden. Zwaͤr nicht durch den Erlaß eines einzigen,
„umfassenden Reichsmilitärgesetzes“ im Sinne von Art,61 Abs. 2, sondern stuͤckweise,
durch eine lange Reihe von Einzelgesetzen, welche, anhebend mit dem norddeutschen
Bundesgesetz betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienst, vom 9. November 1867, vor⸗
läufig abschließend mit der Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898, die in den
Jahren 1867 und 1871 auf ganz Deutschland ausgedehnte ällere preußische Militär—
gesetzgebung nunmehr bis auf unbedeutende Reste durch neues gemeines Recht ersetzt,
damit jenes Provisorium aufgehoben und in vden Bereich der Militärrechtseinheit auch
Bayern einbezogen hat, welches kraft seines Sonderrechts (III 8 5, zu Ides Versailler
Vertrags vom 28. November 1870) zwar von der Einführung der preußischen Gesetze, also
von der provisorischen, nicht aber von der definitiven Rechtseinheit dispensiert worden war.
Das Einspruchsrecht (Veto) Preußens im Bundesrate gegen Gesetzentwürfe, welche
eine Abänderung der bestehenden Heereseinrichtungen bewirken. wutde bereits oben
S. 544 erwähnt.
Mit der Gesetzgebungshoheit steht dem Reiche auch das Rechtsverordnungsrecht
 (oben 8 40 S. 608, 604) in Militärsachen ausschließlich zu. Nur auf Gruͤnd
reich s gesetzlicher Ermächtigung können daher Reichs- wie Landesorgane die Befugnis
zum Erlaß von Rechtsverordnungen über Gegenstände des Heereswesens erlangen.
Nicht das gleiche, d. h. die ausschließliche Reichszustuͤndigkeit, gilt für die mili—
tärischen Verwaltungs verordnungen. Wie oben 8 20 S. 608 ff. dargelegt, ist das
Recht, Verwaltungsverordnungen zu erlassen, als solches nicht Ausfluß der geseßgebenden,
sondern der vollziehenden Gewalt; es ist das Amt dessen, dem die Exekutive zusteht. Da
nun auf dem Gebiete des Heereswesens, abweichend von dem der Kriegsmarine, eine
allgemeine und grundsätzliche Ubertragung nicht nur der Legislative, sondern auch noch
der Exekutive auf das Reich nicht stattgefunden hat, da mit dem Reichskanzler (. die
Denkschrift, veröffentlicht im Arch. f. öff. R. IV 136 ff.) auch heute noch „davon aus—
zugehen ist, daß die Reichsverfassung ... die Militärhoheit der Einzelstaaten nicht beseitigt
und denselben insbesondere die Verwaltung der Militärangelegenheiten belassen hat“, so
folgt, daß auch das Verwaltungs perordnun gsreht, als ein integrierender Bestandteil
der Verwaltungshoheit, grundsätzlich Landes sache geblieben und Reichssache nur insoweit
geworden ist, als dieses aus besonderen Bestimmungen der Reichsverfassung oder der
Reichsgesetze sich ergibt (. Seydel, Komm. S. 860; Anschütz, Gesetzgeb. Gewalt
S. 85, 86). Solche Bestimmungen sind nun freilich in reichem Maße vochanden, und
ist auch sonst Vorforge getroffen, daß durch die Handhabung der kontingentsherrlichen
Verordnungsgewalt eine partikularistische Zersplitterung der Verwaltungsordnung des
Heeres nicht eintreten kann (R.V. Art. 68 Abs. 5; s. unten 7).
c) Zunächst steht der Reichsgewalt das Recht, Ausführungsverordnungen
zu ihren Gesetzen zu erlassen, wie überhaupt (R. V. Art. 7Rr. 2, vgl. oben S 606),
so auch hier, im Bereiche des Heereswesens zu. Die meisten Reichsmilitärgesetze (z. B.
8 71 R. Mil. Gef. v 2. Ma 1874, 886 Wehrpflicht G. d. 11. Febr. 1888, 3 Ges.
betr. d. Ersatzverteilung d 26. Mal 1808) ermächtigen unter Ausschaltung der generellen
Zuständigkeit des Bundeésrates (Art. 7 Nr. 2 R.V.) den Kaiser zum Erlaß der Aus—
führungsbestimmungen“* —
6) Die nicht in den Rahmen des Art.7 Nr. 2 R. V. fallenden, weil nicht zum Voll—
        <pb n="616" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 623

zuge eines bestimmten Reichsgesetzes erlassenen („selbständigem?) militärischen Ver—
waltungsverordnungen lassen sich in zwei Gruppen scheiden: Armeebefehle und
Armeeverordnungen (s. Hecker, Art. Armeebefehl und Armeeverordnung, in
o. Stengels Wörterb. d. deutsch. Verwaltungsrechts). Zur Kategorie Armeebefehl
gehören alle Verordnungen, welche sich als Ausfluß der militärischen Hommandzgewalt
darstellen. Da nun (s. unter b, S. 624) die Kommandogewalt als solche, als Ganzes
dem Reiche übertragen ist und namens desselben vom Kaifer ausgeübt wird, so erhellt,
daß insoweit, im sachlichen Umfange der Kommandogewalt, auch das Ver—
ordnungsrecht dem Reiche ausschließlich gehöri. Kein anderer als der
Kaiser namens des Reichs kann demnach Verordnuͤngen erlassen, welche die Einübung
und Ausübung des Waffenhandwerkes unmittelbar oder mittelbat betreffen und an die
hewaffnete Macht sich richten. Es gehören hierher: organisatorische Bestimmungen,
Formation der gesetzlich nicht festgelegten Cadres, Exerzierreglements, Schießvorschriften,
Felddienstordnungen, Manöver- und Mobilmachungspläne, nach positivrechtlicher Vorschrift
(8 8. R.Mil.Ges. v. 2. Mai 1874) auch die Bestimmmungen über vie Disziplin
(s. hierüber Anschütz a. a. O S. 90 Anm. 1). Wie die Kommandogewalt überhaupt
so ist auch diese ihre verordnungsmäßige Handhabung, der „Armeebefehl“ als all⸗—
gemeine Anordnung, der Verantwortlichkeit und Kontrasignatur des Reichskanzlers
entrückt (s, oben S. 556). Über das bayr. Sonderrecht s. unten unter b, S. 624.
). Den Typus der „Armeeverordnung“ verkörpern im Gegensatz zu den
Armeebefehlen (6) alle Vorschriften, welche die Militärverwaltung im engeren
Sinne dieses Wortes regeln, also Bestimmungen treffen über die Herstellung der zur
Betätigung der Kommandogewalt, für die Entfaltung der militärischen Aktion erforder⸗
lichen Vorbedingungen und Mittel. Dieses Armeeverordnungsrecht i. e. S. (vgl. wieder—
holt den oben angef. Artikel von Hecker) steht nur guskha msweise bei Kaiser und
Feich/ soweit nämlich einzelne Zweige der militaͤrischen — ———— Ve
eigener und unmittelbarer Reichsverwaltung erklärt sind (z. B. das Festungswesen
nach R.V. Art. 65), — im übrigen bei den Einzelstaatsgewalten, den Kontingentsherren.
Freilich bedeutet dieses Verordnungsrecht für die Verwaltungen der außerpreußischen
Kontingente (vorbehaltlich des auch hier bestehenden bayerischen Sonderrechts Vertrag vom
28. Nov. 1870, III 85, zu III Abs. 83, Binding, Ausg. der R.V. S. 194) nicht
nehr als ein bloßes Ehrenrecht. Wenn nämlich Art. 683 Abs. 5 R.V. bestimmt:
„Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Adminstration, Ver—
pflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppenteile des deutschen Heeres sind
die bezüglichen künftig ergehenden Anordnungen für die preußische Armee den Kom—
mandeuren der übrigen Kontingente durch den Art. 8 Nr. 1 genannten (Bundesrats-)
Ausschuß für das Landheer und die Festungen zur Nachachtung in geeigneter Weise
mitzuteilen,“
jo ist hiermit 1. das Armeeverordnungsrecht in seinem ganzen Umfange! als ein par—
tikulares, kontingentsherrliches Recht vorausgesetzt und anerkannt, denn andernfälls,
wenn es dem Reiche zustünde, wären besondere Voͤrkehrungen „behufs Erhaltung der
anentbehrlichen Einheit“ nicht erforderlich: die Einheit waͤre von selbst gewährleistet.
2. Diese Vorkehrungen zur Herbeiführung gleichmäßiger Armeeverwaltungseinrichtungen
sind in der Weise getroffen, daß die für die preußische Armee (vom König oder vom
Kriegsministerium) erlassenen Verordnungen überall auch im Bereiche der andern Kon—
tingente eingeführt und von den Kontingentsherren abgeändert werden müssen, sobald und
soweit sie in Preußen abgeändert werden. Im praͤktischen Efekt beherrscht also der
Wille des Kaisers und Königs von reußen das mlutatische XWcon ungsrecht in. der
Sphãre ν ommandogewalt Art 3 — ãĩ Alitarverwaltung
Art 3 Abf 3 Diẽ m̃ — AJ — * Vermittlüngstätigkeit des
Bundesratsausschusses für Landheer und Festungen ist nur Botendienst, nicht mehr;

Die Ausdrücke „Administration, Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung“ wollen nicht
vier Gegenstände des Armeeverordnungsrechts bezeichnen, sondern alle.
        <pb n="617" />
        824

IV. ffentliches Recht.

nicht etwa ist sie dazu bestimmt, den preußischen Verordnungen den Reichsstempel auf—
zuprägen. Übrigens ist diese Zuständigkeit des Heeresausschusses auf dem Papier stehen
geblieben: die preußischen Armeeverordnungen werden den beiven Kontingentsverwaltungen,
welche praktisch hier überhaupt noch in Frage kommen, der sächsischen und der württem
bergischen, mit Umgehung des Ausschufses direrk! zugefertigt (val. Sey del, Komm.
—A— 363). —
Ein mächtiges Stück Reichs gewalt zeigt sich ferner in den Militärhoheitsrechten,
deren Inbegriff man zusammenfassend bezeichnen kann als
b) Kriegsherrlichkeit des Kaisers. Diese setzt sich zusammen aus der
kaiserlichen Kommandogewalt (R. V. Art. 68 Abs. 1, 64 Abf. 1) nebst deren Be—
standteilen (Art. 68 Abs. 4 und Zubehörstücken (Art. 64 Abs. 2,83: 65, 68) sowie dem
Inspektionsrecht (Art. 68 Abs. 8).
Die Einheit der Kommandogewalit oder militärischen Befehlsgewalt im deutschen
Heere wird dadurch hergestellt und verbürgt, daß der Kaiser zum Träger dieser Gewalt
erklärt ist. Die deutschen Truppen stehen „unter dem Befehle des Kaisers“
(Art. 63 Abs. 1), einer Befehlsgewalt, welche in Friedens wie Kriegszeiten wirksam
aund überall unmittelbar wirkfam ist, d. h. nicht als bloßer „Ober“-Befehl in parti—
kularistischem Sinne so aufgefaßt werden darf, als richtete sich das kaiserliche Kommando
nur an die Adresse der Kontingentsherrn, die es daum unte— ihrer Autbdrität weiter—
zugeben hätten. Der Befehl des Kaisers erfaßt nicht die Kontingentsherren, sondern
ohne diese und über sie hinweg „alle deutschen Truppen“ AIls solche, er greift
unmittelbar durch bis auf den einzelnen, dem obersten Kriegsherrn kraft Verfassung und
Fahneneid (Art. 64 Abs. 1) zu unbedingtem militärischem Gehorsam verpflichteten Rann.
Hiermit ist ein ungeheuer wichtiges, rein militärisch betrachtet das wesentlichste
Stück der Kriegshoheit von den Einzelstaaten auf das Reich übertragen. Die Kommando—
gewalt ist Reichs gewalt in allen ihren Außerungen und Betätigungen. Denn daraus,
daß der Kaiser zum Höchstkomman dierende der gesamten deutschen Landmacht er⸗
klärt ist, folgt nach der streng hierarchischen Gestaltung der militärischen Kommandogewalt
nicht nur, daß jeder andere Truppenbefehlshaber in Deutschland dem Kaiser milidärisch
untergeben, sondern mehr: daß jedes militärische Befehlsrecht vorgestellt werden muß als
abgeleitet aus dem Recht des Kaisers. Die Kommandogewalt ist eine in sich einheitliche,
durchweg reichseigene Gewalt; jedes Kommando über deutsche Truppen ergeht materiell
im Namen des Reichs. Die Kommandogewalt ist in der partikularen Kontingents⸗
herrlichkeit als solcher nicht mehr enthalten (vgl. auch 88 Abs.2 R.Mil.Ges. v. 2. Mai
1874). — Ausgenommen von diesen Sützen ist nur der Einzelstaat Bayern. Aber
auch er nur zu Friedenszeiten. Der Vertrag v. 28. Nov. 1870 (111 8 5 zu III) beläßt
dem König von Bayern die Kriegsherrlichkeit im Frieden. Im Kriege und zwar mit
Beginn der nur auf Veranlassung des Kaisers durch den König von Bayern anzuordnenden
Kriegsbereitschaft Mobilisierung) tritt die kaiserliche Kommandogewalt und der gesfamte
oben bezeichnete Rechtszustand auch hier in Kraft.
Als einzelne, besonders wichtige Bestandteile der Kommandogewalt führt die R. V.
Art. 68 Abs. 4 (beispielsweise, nicht in der Absicht einer erschoͤpfenden Aufzählung!)
an: die Bestimmung des Präsenzstandes der Kontingente (innerhalb und
nach Maßgabe der durch die Legislative festzusetzenden Friedenspräsenzstärke des gesamten
Heeres; s. unten zu e), das Bestimmungsrecht über die Gliederung und Einteilung
jedes Kontingentes (soweit die Cadres der Friedensformation nicht gesetzlich, R.Mil. Ges
v; 2. Mai 1874 88 2ff. festgelegt sind und daher für das kaiserliche Bestimmungsrecht noch
Raum bleibt), über die Orgamsation der Landwehr (und des Landsturms, F6
R.Mil.G.), über die Garnisonen (grundsätzlich freies Dislokationsrecht innerhalb des
ganzen Reichsgebietes, nur beschränkt durch die Sonderrechte und Militärkonventionen!),
endlich das Recht, die kriegsbereite Aufstelluug eines jeden Kontingents anzuordnen
Mobilmachuͤngsrecht; bayrisches Sonderrecht oben), sowie die Kriegsformas
tion des Heeres im ganzen wie im einzelnen zu bestimmen (S 6 R.Mil Ges.). Mehr als
Zubehörstücke wie als Bestandreile der Kommandogewalt erscheinen folgende Militä hobeits
        <pb n="618" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 628

zechte des Kaisers: das Offizierernennungsrecht, soweit es die R.V. und die
Reichsgesetze dem Kaiser ausdrücklich beilegen (R.V. Art. 64 Abs. 2: Ern ennung des
höchstkommandierenden jedes Kontingents, der Offiziere, welche Truppen mehr als eines
Kontingents befehligen, aller Festüngskommandanten, sowie — 8874, 79, 80, 107
Mil.Str. Ger.Ordn. v. 1. Dez. 1898 — der Mitglieder des Reichsmilitärgerichts und der
Militäranwaltschaft; Zu stimmungsrecht bei Ernennung von Generälen durch die
Kontingentsherren), das Recht, Festungen anzulegen (R.V. Art. 65) und das — ab—
xsehen von Bayern ausschließliche — Recht, jeden Teil des Reichsgebietes in
Kriegszustand zu erklären (R.V. Art. 68).
Den Charakter eines selbständigen, in der praktischen Handhabung aber mit der
Kommandogewalt untrennbar zusammenfließenden (keine Verantwortlichkeit des Reichslanzlers!)
 kriegsherrlichen Amts des Kaisers hat das Inspektio nsrecht: R.V. Art. 68
Abs. 3. Es ist nichts anderes als das Beaufsichtigungsrecht des Reichs, von
»essen normaler Gestaltung — oben S. 618 — es sich dadurch unterscheidet, daß unter
Ausschaltung jeglicher Kompetenz des Bundesrates dem Kaifer nicht nur das Über—
wachungsrecht, sondern auch das Recht zusteht, vorgefundene Mängel festzustellen und
ihre Abstellung anzuordnen (bayerisches Sonderrecht: Vertrag v. 23. November 1870,
(II S 8 zu III Abs. 4, Bindiiag a. a. O. S. 1084).
0) Entzogen endlich ist den Einzelstaaten als solchen die Tragung der Kosten und
Lasten des Heereswesens sowie die Feststellung der Stärke des deutschen
Heeres und aller seiner Gliederungen im Frieden und im Kriege.
Damit gelangt das Bild der dem Reiche zuͤstehenden Militärhoheitsrechte zum Abschluß.
Die gewaltige Militärlast an Gut und Blut, der Finanzbedarf des Gesamt⸗
jeeres und die Stellung der zur Erhaltung der gesetzmäßigen Stärke desselben erforder—
lichen Mannschaften ist nicht eine Last, welche jeder Enzelstaat von sich aus für sich und
ein Kontingent aufbringt, nicht eine Sonderlast der Länder, vielmehr eine Gemein—
ast des Reichs und des ganzen deutschen Volkes. Die Kosten und Lasten des Kriegsvesens
 sind nationalifiert, so zwar, daß der Finanzbedarf der Heeresverwaltung
»om Reiche aufgebracht und bestritten wird, während die übrigen Lasten, der Heeresdienst
und die „Militaͤrlasten“ i. e. S. (Einquartierungslast, Lieferungspflichten u. s. w.), durch
Reichsgesetze nach Maßgabe der R.V. Art. 57, 538 geregelt und verteilt sind.
c) Die Übernahme der Heereslast als Finanzlast durch das Reich kommt vor allem
in den beiden wichtigen Sätzen zum Ausdruck, daß die Feststellung der für das Heeres⸗
wesen erforderlichen Einnahmen und Ausgaben Reichsangelegenheit ist: der Militär—
etat ist Reich setat (R.V. Art. 69, s. unten S. 634, Landesangelegenheit ist lediglich
in Bayern die Aufstellung der Spezialetats, s. Vertrag v. 28. November 1870 1 85
zu II) und daß das gesamte bewegliche und unbewegliche Inventar der Heeresverwaltung
Reichsseigentum, daß der Militärfiskus (mit alleiniger Ausnahme Bayerns)
nicht Landes-, fondern Reichsfiskus ist (dies folgt' aus dem RiG. über die—
Rechtsverhältnisse der zum dienstlichen Gebrauch einer Reichsverwaltung bestimmten Gegen—
stände v. 25. Mai 1873, R.G.Bl. S. 113). Die Militärverwaltung ist und bleibt auch
in dieser ihrer finanziellen und vermögensrechtlichen Seite Landes verwaltung, aber eine
Landesverwaltung auf Reichskosten und mit reichseigenen Gegenständen, ohne Ersparnis—
möglichkeit zu Gunsten der Einzelstaaten (R.V. Art. 67), einer Verwaltung nach den
Etatspositionen und unter der Rechnungskontrolle des Reichs (Prüfung aller Rechnungen
der Militärkassen durch den Reichsrechnungshof, s. unten S. 835, Verantwortlichkeit des
Reichskanzlers nach R.V. Art. 72).
60) Friedenspräsenzstürke und Ersatzbedarf. — Der Ersatzbedarf ist die Zahl
von Heeresdienstpflichtigen, deren Einstellung alljaährlich erforderlich ist, um den Präsen 3⸗
tand aller Kontingente und Cadres der Friedensformation zu erreichen und aufrecht—
zuerhalten. Beides, Ersatzbedarf wie Präsenzstand, wird von der Reichsgewalt und zwar
vom Kaiser festgestellt (Präsenzstand, R.V. Art. 68 Abs. 4, s. oben S. 624, Ersatz⸗
edarf s. R.G. betr. die Ersatzverteilung v. 26. Mai 1898, R. G. Bl. S. 185: Verteilung
des Gesamtbedarfs auf die Armeekorpsbezirke, nicht auf die „Bundesstaaten“, wie
Fneyklopüdie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. II. 10
        <pb n="619" />
        326

IV. ffentliches Recht.

R.V. Art. 60 will), und zwar festgestellt innerhalb der Grenzen der durch Reichsgesetz
 (R.V. Art. 60) zu beziffernden Friedenspräsenzstärke. „Friedenspräsenz—
ttärke“ ist die Gesamtzahl der im Frieden dauernd bhei den Fahnen versammelten Mann—
schaften (ohne Unteroffiziere und Einjährig-Freiwillige). Die Festlegung dieser Ziffer
auf unbestimmte Dauer (sog. „Aternat“) ist durch die R.V., Art. 60, nicht gefordert,
auch nicht üblich, sie erfolgte früher auf jeweils 7 Jahre („Septennat“), seit 1898 auf
jünf („Quinquennat“), die jetzt in Kraft stehende Bestimmung, R.G. v. 23. März 1899
gilt bis zum 81. März 1904 und normiert die Präsenzstaäͤrke als sog. „Jahresdurchschnittsstärke“
 auf 495 300 Mann. —
Was bleibt nun, wenn man von dem Inbegriff aller denkbaren Militärhoheitsrechte
die im vorstehenden zusammengestellte und beschriebene Reichszuständigkeit in Abzug
bringt, als Kompetenzrest zu Gunsten der Einzelstaaten, als „Kontingentsherrlichkeit
übrig? Im praktischen Effekt und von den Reservatrechten Bayerns (die Privilegierung
Württembergs nach der Mil.-Konv. v. 25. Nov. 1870 ist im Vergleich mit der bayerischen
kaum nennenswert) abgesehen doch nicht viel mehr als ein nudum ius. Ein Recht ohne
militärisch greifbaren Inhalt, freilich immerhin ein Recht, und ein verfassungsmäßiges
Recht. Noch immer ist die deutsche Heeresverwaltung gruͤndsützlich nicht eigene und uͤn—
mittelbare Reichs-, sondern Lan des verwaltung. Der Heeresdienst gilt, wie in den
Formeln der Fahneneide unzweideutig hervortritt, als Landesdienst, nicht als ein dem
Reiche geleisteter Dienst. Und ausdrüclich behält die R.V. Art. 68 Abs. 2 und 66, den
deutschen Landesherren und Senaten das Recht vor, innerhalb der reichsgesetzlichen Schranken
die Kokarden und sonstigen äußeren Abzeichen „ihrer“ Soldaten zu bestimmen sowie die
Offizier(und Militärbeamten-)stellen ihrer“ Kontingente zu besetzen, soweit das Offizier⸗
ernennungsrecht nicht ausdrücklich dem Kaiser (. oben S. 6285) übertragen ist. Alles
dieses ist lediglich zuzugestehen und sollte nicht (wie Brockhaus, Haenel u. a. es tun)
oerwischt noch vertuscht werden. Die Einheit des deutschen Heeres, von welcher Art. 68
Abs. 1R. V. spricht (s. oben S. 620), ist eine Einheit im Rechtssinne offensichtlich
nicht, wohl aber freilich — und dem luͤn die Militärhoheitsrechte der Einzelstaaten keinen
Abbruch — eine Einheit in der Sache, auf die allein es ankommt: eine militärisch—
technische Einheit. Wohl sind die Partikulargewalten Träger der Heeresverwaltung,
aber sie müssen verwalten nach den Gesetzen, Verordnungen und Etats des Reichs, mit
Reichsmitteln und Reichsgut, uͤnter strengster Aufsicht und Kontrolle des Reichs. Der
Heeresdienst ist formell ein dem Landesherrn geleisteter, aber ein Dienst, welchen das
Reich auferlegt, regelt, begrenzt, befehligt, beaufsichtigt, bezahlt, ein Dienst, der letzten
Endes doch nur des Reichs wegen da ist, denn Krieg führen kann nur mehr das Reich. —
Nach dem im vorstehenden geschilderten System der deutschen Heeresverfassung
könnte und müßte es so viele Militärkontingente geben als Einzelstaaten vorhanden sind,
also 25. Diese Zahl ist jedoch durch Vertraͤge — „Militärkonventionen“, —
welche zwischen Preußen und den andern deutschen Einzelstaaten mit Ausnahme Bayerns,
Sachsens und Württembergs abgeschlossen worden sind, herabgemindert auf vier. In
diesen Militärkonventionen, deren Inhalt im einzelnen hier unerörtert bleiben muß, haben
die erwähnten Staaten auf die ihnen nach der R. V. noch zustehenden kontingentsherrlichen
Rechte zu Gunsten Preußens verzichtet (wobei die badischen, hesfischen und mecklenburgischen
Truppen in ihrer kontingentsmäßigen Gliederung und Geschlossenheit aufrechterhalten,
die anderen in die preußische Armee inkorporiert worben sind, so daß der Verband der
preußischen Armee, das „unier preußischer Verwaltung stehende Reichsmilitärkontingent“
(R.G. v. 26. Mai 1893 Art. 2 81) die ehemaligen Kontingente der Großherzogtuͤmer,
Herzogtümer, Fürstentümer und Freien Städte in sich aufgenommen hat und, nachdem ihm
auch die in Elsaß-Lothringen dislozierten Truppen einverleibt worden sind, nunmehr
ganz Deutschland außer Bayern, Württemberg und Sachsen umfaßt. Hierdurch ist der
Zustand, welcher herrschen würde, wenn das deutsche Heer in demselben Sinne eine „Ein⸗
heit“ wäre wie die Marine, ist die Vereinigung der Kommandogewalt und der Militär—
verwaltung in der einen Person des Kaisers und Königs für 17 von 23 deutschen
Armeekorps tatfächlich zur Wahrheit geworden. Das zweite, ba verische Kontingent
        <pb n="620" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 627

des deutschen Heeres steht, wie oft erwähnt, unter einem von dem gemeinen Recht der
RWV. weit abweichenden Sonderrecht, ist insbesondere von der kaiserlichen Kommando⸗
gewalt zu Friedenszeiten eximiert. So bleiben denn als normale deutsche Kontingente
im Sinse der R.Wenur Sachsen und Württemberg übrig; nur in diesen beiden
Stagten kommt das Normalrecht der R.V. mit seiner Teilung der Militärhoheit zwischen
Kaiser und Kontingentsherr tatsächlich zur Geltung; indessen selbst hier nicht ohne jede
Einschränkung und Modifikation: sächs. Mil-Konvev. 7. Februar 1867, württ. Mil.—
dond! d. 26 November 1870 (letztere, nicht auch die erstere durch die R. V. als Sonder—
lecht im Sinne von Art. 78 Abs. 2 R. V. anerkannt).

846. Der Staatshaushalt.

„Staatshaushalt“, „Finanzwesen“, „Finanzwirtschaft“ sind gleichbedeutende Aus—
drücke. Sie bezeichnen den Inbegriff der Staatstatigkeiten, welche die Beschaffung, Ver⸗
waltung, Verwendung des zur Erfüllung der Staatszwecke erforderlichen Geldbedarfs
zum Gegenstande haben. Es handelt sich hierbei nicht notwendig überall um obrigkeitliche,
defehlende Tätigkeiten, um Handhabung der Staats gewalt (s. oben S. 464). Die
usgebende Funktion der Haushaltsführung ist sogar niemals Finanzgewalt: Zahlen
st nicht Herrschen. Aber auch die andere, die vereinnahmende Taͤtigkeit ist nicht
durchweg obrigkeitlich, herrschaftlich geartet, sondern nur eines Teiles; sie zerfällt in eine
jo beschaͤffene, öffentlichrechtlich geordnete Sphäre (Sphäre der Finanzgewalt) und in eine
vrivatwirtschaftlich⸗ privatrechtliche Sphäre, identisch mit der Eigenschaft und Gebarung
des Staates als Fiskus. —
Die Einnahmen. — Eine Einteilung der Einnahmen des Staates (als Einzel⸗
taat und Reich) ist nach verschiedenen Gesichtspunkten möglich. Staatsrechtlich wie
iinanzpolitisch bedeutsam ist zunächst die Unterscheidung zwischen ordentlichen und
rußeéerordentlichen oder, was dasselbe besagt, dauernden und einmaligen Ein—
nahmen. Ordentliche (dauernde) Einnahmen siud solche, welche im Gange der Staats⸗
wirtschaft regelmäßig, periodisch leinerlei, ob mit feststehenden oder schwankenden Beträgen)
viederkehren, außerordentliche (einmalige) solche, bei denen dies nicht der Fall ist. Es ver⸗
tteht sich, daß man in gleichartiger Weife auch bei den Ausgaben des Staates unter—
icheiden kann.
J. Die or dentlichen Einnahmen im Landes- und Reichshaushalt gliedern
ich weiterhin nach dem oben hervorgehobenen trennenden Gesichtspunkt in privatrechtlich—
iskalische und öffentlichrechtliche Einnahmen.
a) Die Hauptgruppe der privatrechtlich-fiskalischen Einnahmen wird gebildet durch
die Erträgnifse des, Staatsvermögens. Das Staatsvermögen (Staatsgut)
kommt hier wesentlich in denjenigen seiner Bestandteile in Betracht, die man als
„Finanzvermögen“ (werbendes Vermögen) zusammenfassend zu bezeichnen pflegt: es
ist dies der Inbegriff der Sachgüter des Staates, welche von vornherein dazu bestimmt sind,
ils Einnahmequelle zu dienen, einen dauernden Reinertrag abzuwerfen, im Gegensatz zu
anderen staatlichen Vermögensmassen, die als sogenannte Verwaltungsvermögen
ihren Zweck lediglich darin finden, im Dienste des Staates verwendet, gebraucht und
derbraucht zu werden. — Typische Einzelmassen des Finanzvermögens sind in den
dandern die Domanen, eiuschließlich der Staatsforsten (. oben 8 29 I), in
staatlichem Besitz befindliche Berg werke und Salinen, verschiedenartige Gewerbebetriebe
des Fiskus, vor allem — für die besitzenden Einzelstaaten ein Vermögensstück von
gößter sinenzieller Bedeutung — die Stgatseisenbahnen- Auch das Reich hat
Finanzvermögen in sehr beträchtlichem Umfange: die Reichspost und Telegraphie, die
Reichseisenbahnen (in Elsaß-Lothringen), die Reichsdruckerei u. a. m.
b) Unter öffentlichrechtlichen Einnahmen werden hier solche verstanden,
welche dem Staate nicht, wie die unter 2. angeführten Einkünfte aus privatwirtschaftlicher
Vermögensgebarung Ibd Erwerbstätigkeit, aus Rechtsgeschäften des Privatrechts, sondern
auf Grund öffentuͤchrechtlicher Titel zufließen. Sie weisen zwei unter sich sehr ver—
40 *
        <pb n="621" />
        328

IV. Offentliches Recht.

schiedene Gruppen auf: die kraft der Finanzgewalt auferlegten Zwangsbeiträge der
Untertanen zu dem Ausgabenbedarf von Reich und Land (Steuern im weiteren Sinne
oder Abgaben), sodanu die Dotationen (Überweisungen), welche die Einzelstaaten
aus Reichsmitteln erhalten.
Die Abgaben haben teils den Charakter von Gebühren — sofern sie im Einzel⸗
falle aus Anlaß bestimmter Gegenleistungen des Staates: Handlungen staatlicher Organe,
Gestattung der Benutzung von Staatsanstalten, erhoben werden eils von Steuern
im engeren und eigentlichen Sinne, wenn jenes Moment fehlt, die Heranziehung des
Steuerzahlers ohne Rücksicht auf besondere und bestimmte, gerade ihm zu gule bommende
Staatsleistungen erfolgt.
Zu den steuerlichen Einnahmen des Reichs gehören außer den Zöllen, den Ver—
brauchssteuern auf Salz, Zucker, Tabak, Bier, Branutwein (R.V. Art. 35) und anderen
ndirekten Steuern (Stempelabgaben auf Spielkarten, Wechsel, Aktien, Renten- und
Schuldverschreibungen, Schlußnoten, Lotterielose) auch die Matrikularbeiträge der
Einzelstaaten, welche in ihrem Gesamt⸗Marimalbetrage alljährlich durch das Gesetz
über den Reichshaushalisetat (f. u. 1) festgestellt und bis zu diesem budgetmäßigen Höchst
betrage vom Reichskanzler auf die Einzelstaaten nach dem Umlagemaßstab der Bevölkerungs⸗
ziffer ausgeschrieben werden: R.V. Art. 70. Die Matrikularbeiträge sind ihrer rechtlichen
Natur nach Steuern, nicht etwa Mitgliederbeiträge zu einer gesellschaftsmäßig geformten
Vereinswirtschaft: der Rechtsgrund der Zahlungspflicht ist nicht das vertragsmäßige Ein—
verständnis der Einzelstaalen als Mitgueder deg Reichs, sondern der einfeitice Befehl
der Reichsgewalt an die Einzelstaaten aͤls Untertanen des Reichs.
„Offentlichen Rechts sind ferner die Einnahmen, welche den Einzelstaaten in Gestalt
oon Uberweisungen aus der Reichskasse zugewendet werden. Gegenstand der Über—
weisungen sind die Erträgnisse gewisser Reichssteuern, so der Zölle und der Tabaksteuer
(Jahresertrag dieser Abgaben wird überwiesen, soweit er 130Mill. Mk. übersteigt:
8 Zolltarif-Ges. v. 15. Juli 1879, sog. „Franckensteinsche Klausel“), der Branntwein⸗
Verbrauchsabgabe und der meisten Reichsstempelsteuern (vgl. R.Ges. v. 1. Juli 1881, 8 82).
2. Außerordentliche Einnahmen können erzielt werden insbesondere durch
Veräußerung von Staats(Finanz⸗ oder Verwaltungs⸗) vermögen oder durch Inanspruch—
nahme des Staatskredits. Beides kommt im Haushalt des Reichs sowohl wie der Einzel⸗
staaten vor. Von staatsrechtlicher Bedeutung ist vornehmlich die Frage, inwieweit zu
solchen, Verminderung der Aktiva bezw. Vermehrung der Passiva des Staatshaushalts
bewirkenden Finanzoperationen und Rechtsgeschäften die Regierung allein befugt oder der
Mitwirkung der Volksvertretung bedürftig ist. Selbstverständlich ist ein dahin ge⸗
richteter Anspruch der Volksvertretung weder in dem einen Falle (Verkauf von Staals—
gut), noch in dem anderen Kontrahierung von Staatsschulden), auch läßt er sich nicht
aus der allgemeinen Kompetenz der Volksvertretung in Reich und Land, beim Erlaß
von Gesetzen beschließend mitzuwirken, herleiten, denn die Veräußerung oder Verpfändung
eines dem Staat gehörenden Grundstücks, die Emission von Staatsschuldverschreibungen
sind nicht Akte der Gesetzgebung im materiellen Sinne (oben 8 837 S. 892 ff.), keine rechts⸗
satzmäßigen Eingriffe in Freiheit und Eigentum der Untertanen, sondern Verwaltungs⸗
akte und noch dazu rein privatrechtliche, keine obrigkeitlichen Verwaltungsakte. Eine
beschließende, überwachende oder sonstige Mitwirkung der Volksvertretung bei Veräußerungs⸗
oder Kreditgeschäften des gedachten Inhalts findet also nur insoweit statt, als sie durch
besondere Vorschriften der Verfassung oder einzelner Gesetze angeordnet ist (unberührt
bleibt das Budgetrecht der Volksvertretung, s. u. II, insbesondere die Frage, inwie—
weit die Regierung ohne Zustimmung der Volksvertretung bewitkte außerordentliche
Einnahmen verwenden, verausgaben darf).
Was zunächst die Veräußerung von Staatseigentum betrifft, so erscheinen die Voll—

NMian beachte, daß nicht alle Gebühren notwendigerweise dem öffentlichen Recht angehören.
Außer den hier in Rede hehenen durch. Rormen und MNte des öffentlchen Riehls auferlegien Ge⸗—
bühren kommen auch andere vertragsmaͤßig ausbedungene, daher privatrechtlich gearlete vor.
Näheres hierüber be Anschütz, gegenwäri. Theorien 37
        <pb n="622" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 629

nachten der Exekutive positivrechtlich am engsten beschränkt im Reiche. Hier ist näm—
lich die Vornahme von Veräußerungsgeschäften ganz allgemein an die Zustimmung des
Zündesrates uud Reichstags geknüpft (88 10, 11 R. Ges. v. 25. Mai 1873; vgl. unten
863 und Laband iV 43092—494). Weiter reichen die Befugnisse der Regierung
Finanzverwaltung) in den Mittelstaaten, deren Verfassungen (ogl. Bayern Tit. VII 818,
Württemberg 8 107, Sachsen 8 18, Baden 888) die landständische Zustimmung nur für
Zen Verkauf auch wohl die Verpfändung) von Domanen in dem historischen Sinne
dieses Wortes (oben 8 29, J) fordern, befonders aber in Preußen, wo mangels aus⸗
drücklicher, eine Kompetenz des Landtags begründender Bestimmungen die Regierung
privatrechtlich wie konstitutionell (dritten Privatpersonen wie dem Landtage gegenüber)
legitimiert ist, Vermögensveräußerungen aller Art (auch Domänenverkäufe) selbständig
im Verwaltungswege zu bewirken, mit alleiniger Ausnahme der Veräußerung von Staats⸗
eisenbahnen (hier Zustimmung des Landtags auf Grund der die Verstaatlichung der
Privatbahnen verfügenden Spezialgesetze erforderlich). —
Die Inanspruchnahme des Staatskredits erheischt die vorgängige Zustimmung der
Volksvertretung nach den übereinstimmenden Grundfätzen des Reichs- und Landesstaats⸗
cechts nur — dann aber auch unbedingt und üunter vllen Umständen, wenn die Geld—
beschaffung in der Rechts— und wirtschaftlichen Form der Aufnahme einer Anleihe
vorgenommen werden will: R.V. Art 78, preuß. V.uU. Art. 108, bayr. V.U. Tit. VII
ʒ 1TI, 12 württ. V. U. 8 107 u. s. w. — Wie bei den Aufnahmen, so pflegt die Regierung
auch bei der Verwaltung der Anleihe (Ausgabe der Schuldverschreibungen, Führung des
Verzinsungs- und Tilgungsgeschäfts) durch die Beteiligung der Volksvertretung be⸗
schraͤnkt zu sein. In manchen Einzelstaaten ist die Verwaltung der Staatsschulden
(d. h. der Anleiheschulden) sogar dem Landtage bezw. von diesem zu besetzenden Stellen
zrundsätzlich übertragen und die Regierung lediglich mit der Beauffsichtigung dieser Ver—
waltung betraut (so in Württemberg und Sachsen), während in Preußen und Bayern
der Regierung die Verwaltung des Staatsschuldenwesens zusteht unter Aufsicht und
dontrolle von Behörden, deren Mitglieder vom Landtag ernannt werden (verwaltende
Stelle in Preußen ist die Kgl. Hauptverwaltung der Staͤatsschulden, kontrollierende In—
tanz die Staatsschuldenkommission, welche außer dem Präsidenten der Oberrechnungs⸗
ammer aus sechs Mitgliedern besteht, die je zur Hälfte von jedem der beiden Häuser
»es Landtags gewählt werden). Das gleiche System gilt im Reiche (vgl. Reichsschulden—
»xdnung vom 19. März 1900).
. Das Budgetrecht!. — Mit den gleichbedeutenden Worten Budget (über die
prachliche Herkunft dieses Ausdruckes s. d. Art. „Budget“ im Handwörterbuch der Staats⸗
wissenschaften), Staatshaushaltsetat, Hauptfinanzetat, auch kurzweg „Etat“ bezeichnet
nan die vollständige, systematisch geordnete und bilanzierte Übersicht der für eine bevor—
tehende Staatswirtschaftsperiode zu rwartenden Einnahmen und Ausgaben. Also kurz
gesagt: den periodisch aufzunehmenden Voranschlag über Bedarf und Deckung. Der wirt⸗
chaftliche, finanzpolitische Zweck der Einrichtung ist für den Staats haushalt kein
inderer, wie bei jeder anderen öffentlichen oder Privatwirtschaft (die Aufstellung eines
Etats und,. das Wirtschaften nach ihm ist nichts dem Staat haushalt allein Eigen⸗
ümliches, sie kommt vielmehr auch bei anderen öffentlichen Wirtschaften und bei manchen
wroßen Privatwirtschaften vor): es soll Planlosigkeit vermieden, ein Überblick über Aus—
zaben und Einnahmen, über Bedarf und Deckung, soweit vorhersehbar, ermöglicht und im
»oraus für das Gleichgewicht zwischen beiden gesorgt derden. Das Budget ist ein Monolog
der wirtschaftenden Sigatspersönlichkeit, verbunden mit dem Vorsatz, sich nach diesem Anschlag
als nach der Norm für die Wirtschaftsführung in der betreffenden Periode zu richten.
Pas Sta atsrecht geht der Etat vor allem um des Anteils willen an, welcher

Die reichhaltige Literatur über Budgetrecht ist, soweit allgemeinen und reichsrechtlichen In⸗
alts, angeg —B —— erörtert anb i 481,832ff. Partikularrechtliche Dar⸗
tellungen: —— Kommt preuß Bn S. 288 ff.; Schwartz Komm. S. 290ff.; v. Seydel,
eedr de e e, Wolchtenb. Slagtst. Ioge; Gaubb, Württemb.
Sigrd G'altere Das dabische Budgetrecht I. Teil 1901).
        <pb n="623" />
        380 IV. ffentliches Recht.

der Volksvertretung bei seiner Aufstellung und Feststellung eingeräumt ist. Nach dem
reinen, abstrakten Prinzip der Gewaltenteilung wäre ja, darauf muß hingewiesen werden,
zine Mitwirkung der Volksvertretung auf diesem Gebiet des staatlichen Finanzwesens an
sich nicht gefordert. Denn an sich und von Natur aus ist das Budget nich? ein Akt
der Gesetzgebung, sfondern' ein Verwaltungsakt; ein allgemeines Recht
der Volksvertretung, an der Ausübung der vollziehenden Gewalt teilzunehmen, ist aber
nicht anerkannt. Das „Budgetrecht der Volksvertretung“, der Inbegriff des
parlamentarischen Einflusses auf Gestalt und Inhalt des Budgets, bedarf also nach Art und
Umfang jedenfalls der positivrechtlichen Begründung. Eine solche fehlt nun aber in keiner
onstitutionellen Verfassung, jedenfalls in keiner deutschen. Nach den Verfassungen des
Reichs wie der Einzelfigaten erfolgt die Feststellung des Budgets nicht einseitig durch die
Regierung, sondern durch einen Gesamkak! von Regierung und Volksvertretung, dessen
verfassungsmäßiges Zuständekommen die Regierung als Fuͤhrerin des Staatshaushalts an
die Befolgung des Budgets bindet, mit der Wirkung, daß die Regierung für den Fall
der Befolgung im voraus von Verantwortlichkeit befreit ist, für Abweichungen von der
Richtschnur aber der Volksvertretung Erklärung und Rechtfertigung schuldet.
Die Gestaltung des Budgetrechts nach den deutschen Verfassungen zeigt zwei Typen,
deren grundsätzliche Verschiedenheit, obwohl als solche nicht unbestritten (G. Meyer,
Staatsr. 8 205, neuestens Rehm in Hirths Ann. 1901, s8. 641 ff.), von der über—
wiegend herrschenden Meinung zugestanden wird und auch angesichts der Tatsache, daß
durch die praktische Handhabung der Verfassungsbestimmungen in neuerer Zeit hie und da
Verwischungen der staatsrechtlichen Unterschiede und damit eine Anähnlichung der beiden
Typen bewirkt worden ist, anerkannt werden muß.
Die in Rede stehende typische Verschiedenheit ist die, daß die Verfassungen der
einen Gruppe die Feststellung des Budgets „durch ein Gesetz“ fordern und damit
die periodische (nach diesem Typus meist alljährliche) Veranschlagung von Bedarf und
Deckung und die Einstellung jeder Ausgabe- und Einnahmeposition in das Budget an
)ie formell⸗legislative Zustimmung der Volksvertretung knupfen, während die Verfassungs⸗
lerte des andern Typus von der obligatorischen Gesetzesform des Budgets überall nichts
vissen, der Volksvertretung ein Zustimmungs Bewilligungs-)recht nur hinsichtlich
der Steuern, bezüglich des Budgets aber nur das Recht der „Prüfung“ beilegen.
Nach diesem letzteren Budgetrechtstypus erscheint das Budget als eine verfassungsmaͤßig
notwendige Beilage zu dem der ständischen Zustimmung zu unterbreitenden Entwurf des
Steuer⸗ oder Auflagengesetzes: eine Regierungsvorlage, welche Bedarf und außersteuer⸗
iiche Deckungsmittel vollständig klarlegt und dem Parlament zur Prüfung uͤbergeben
vird, mit dem Ansinnen, den durch anderweite Staatseinnahmen nicht gedeckten Aus—
Jabenbedarf durch „Bewilligung“ (dꝛ h. Zustimmung zur Erhebung) von Steuern zu decken.
Der erstgenannte Typus wird vertreten durch die Verfassungen des Reichs und
Preußens, der andere durch diejenigen sämtlicher Mittelstaaten, insbesondere Bayerns,
Württembergs, Sachsens, Badens, — wobei wiederholt zugestanden wird, daß die Praxis
in manchen dieser letzteren Staaten, namentlich in Württemberg und Baden, durch eine
gewohnheitsmäßige Auslegung der Verfassung im Sinne des preußisch⸗deutschen Buͤdget⸗
rechts vieles dazu getan hat, die vorhandenen Diskordanzen auszugleichen.
4. Das Budgetrecht der mittelftaatlichen Verfassungen wurzelt in heimischem Boden,
aämlich in dem Finanzwesen des alten Ständestaates (dem oben S. 577, 579 einige
Bemerkungen gewidmet wurden). Es ist im wesentlichen eine moderne Umformung und
Fortentwicklung des landständischen Geldbewilligungsrechts. Als Prototyp dieses Budget⸗
rechtssystems pflegt gemeinhin die bayerische Verfassung angeführt zu werden; deutlicher
goch als diese aber zeigt die württembergische Verfassungsuͤrkunde die geschichtliche
Anknüpfung an das Recht der Vergangenheit. Als Grundprinzip des Staatshaushalis
vird hier (württ. Verfasf. F109) der Satz aufgestellt: „Soweit ver Ertrag des Kammer⸗
zuts nicht zureicht, wird' der Staatsbedarf durch Steuern bestritten“. Keine Steuer
aber kann ausgeschrieben oder erhoben werden „ohne Verwilligung der Stände.“ Die
Regierung wendel sich an die letzteren mit dem Ansfinnen einer Steuerverwilligung
        <pb n="624" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 631

ja. a. O. 8 110), welches sie jedesmal zu begleiten und zu begründen hat mit einer
genauen Nachweisung über die Notwendigkeit und Nützlichkeit der zu machenden Aus⸗
zjaben, über die Verwendung der früheren Staatseinnahmen und über die Unzulänglich—
i ver Kammereinkünfte“ . „Zu diesem Ende“ — also als Motiv der Steuerorderung
 — ist der Etat „den Ständen zur Prüfung vorzulegen“ (a. a. O.8 111).
Die Anlehnung des durch diese Sätze gekennzeichneten Budgetrechts an die altstaͤndische
Finanzverfassung ist unverkennbar: die Sudsidiarität des Besteuerungsrechts, welches
erst bei Insuffizienz des „Kammerguts“, d. h. der Einnahmen aus dem Staatsvermögen,
u Kraft tritt, die Verwilligung der Steuern“ durch die Stände, — alles erinnert an
das historische Vorbild. Nur freilich sind die patrimonialen und dualistischen Züge des
alten Staats- und Finanzwesens fortgefallen. Das Kammergut gehört nicht mehr dem
Landesherrn, sondern dem Staate. Die Steuer ist gleichfalls Staatseinrichtung, nicht mehr
wie ehedem ein der Landesherrschaft von der Ständekorporation aus ihrem Vermögen
dargereichtes Geschenk. Und der Bedürfnisnachweis durch den Etat ist nicht eine Lockspeise,
velche die Regierung auswirft, um Steuern zur Verwendung ad libitum bewilligt zu
erhalten, sondern der Entwurf einer Norm fuͤr die Haushaltsführung, welche nach ihrer
Prüfung und Anerkennung durch die Stände die Regierung bindet.
Wie nach diesen Bestimmungen der württ. V. I., so liegt auch nach dem bayerischen,
ächsischen, badischen, hessischen Recht der Schwerpunkt des Budgetrechts der Volksvertretung
taatsrechtlich wie politisch in der Stenerbewilligung. Die nicht-steuerlichen Ein⸗
aahmen, insbesondere die aus dem Staatsvermögen (Domänen, Forsten, Eisenbahnen
u. s. w.), aus Gebühren, aus den Reichsüberweisungen, in Bayern auch aus sämtlichen
indirekten Steuern, fowie alle Ausgaben werden formell nicht „bewilligt“, sondern
aur veranschlagt, „geprüft“, um nach dem solchergestalt festgestellten Bedarf die Höhe der
Steuerbewilligung zu bemessen. Das Budget ist nach diesem System kein Gesetz, auch
ormell nicht. Der Budgetvorlage steht der Landtag nuͤcht in legislativer Freiheit gegenüber,
velche zu beliebiger Amendierung wie zur Ablehnung en bloc berechtigt, sondern in
administrativer Gebundenheit: das Recht der Budgetpruͤfung (Tit. VII 8§ 4 bayer. V. U.,
3111 württ. V. U.) ist eine Verwaltungstätigkeit, welche, wie jede Verwaltungs⸗
atigkeit, intra legem auszuüben und nicht dazu benutzt werden darf, die Staatsgesetze
imzustoßen, anstatt sie erfüllen zu helfen. Die Budgetprüfung involviert die staatsrecht⸗
iche Pflicht des Landtags, den Ausgabebedarf anzuerkennen und für dementsprechende
Sleuerdeckung zu sorgen, jedenfalls insoweit, als der Bedarf erforderlich ist, um den
Vollzug der Gesetze, die Herstellung und Erhaltung gesetzlich notwendiger Einrichtungen,
die Erfüllung von Rechtspflichten des Staates gegen Dritte zu ermöglichen. Ein „Aus—
gabenverweigerungsrecht“, im Sinne des Systems richtiger ausgedrückt: ein Recht des
Landtags auf Ablehnung des Ansinnens, eine Ausgabe zur Grundlage der Steuer—
bewilligung zu nehmen, besteht nur für willkürliche, d. h. solche Ausgaben, deren
Leistung durch keine rechtliche Notwendigkeit geboten ist, Ausgaben, die nicht not⸗
wendig, sondern (nach Ansicht der Regierung) nur „nützlich“ sind. Solche Budgetposten
kann der Landtag streichen und danut der Regierung die Ermächtigung versagen, zu
hrer Bestreitung nicht sowohl die bewilligten Steuereinnahmen als überhaupt Staatsmittel
 zu verwenden (in jeder Ausgabe steckt Steuergeld“), mit anderen Worten, die
Ausgabe überhaupt zu machen. Daß das Versagungsrecht des Landtags nur auf will⸗
kürliche, nicht auch auf rechtlich notwendige Ausgaben sich erstreckt, ergibt sich, abgesehen
von den dargelegten allgemeinen Gründen (der rechtlichen Natur der Budgetprüfung als
einer Verwaltungstätigkeit), auch aus einer den mittelstaatlichen Verfassungen durchweg
gemeinsamen positiven Vorschrift, welche dahin geht, daß die Stände die Bewilligung der
Steuern nicht an Bedingungen knüpfen“ dürfen (Tit. VII 8 9 bayer. 8 56
ʒad. 8 113 württ., 8 102 sächs. V. U.). Diese Vorschrift besagt: Nur eine Bedingung
ist der Steuerbewilligung immanent, mit ihr kraft der Verfassung von selbst verbunden:
die, daß die Steuer- und alle anderen Einnahmenl nur zur Bestreitung des vereinbarten
Budgets verausgabt werden dürfen Piett andere und weitere Bedingung, die der Landtag
der Steuerbewiligung etwa einseitig hinzufügen möchte, ist staatsrechtlich unzulässig.
        <pb n="625" />
        332

IV. ffentliches Recht.

Unzulässig ist z. B. die Zumutung an die Krone, einen der Landtagsmehrheit nicht genehmen
Minister zu entlassen, unzulässig insbesondere die Steuerbewilligung unter der Bedingung,
daß die Regierung ihre Einwilligung gibt zur Abänderung oder Aufhebung von bestehen.
den Gesetzen und gesetzlichen Einrichtungen. Ausammengefaßt den Landtagen der Miitel⸗
ttaaten steht das Recht der Einnahme bewilligung nur hinsichtlich der Steuern (in
Bayern nur der direkten Steuern), außerdem nur insoweit, als es die Verfassung aus—
drücklich gewährt (Erfordernis ständischer Zustimmung zur Veräußerung von Domänen, Auf—
nahme von Anleihen, oben S. 628, 629), im übrigen aber nicht zu GRecht und Pflicht der
Regierung, das Staatsvermögen nutzbringend zu verwalten und die daraus fließenden
Einkünfte zu erheben, sind unabhängig von der Anerkennung des Landtags)waͤhrend
ein Aus gabe bewilligungs— und bezw. Verweigerungsrecht formell überhaͤupt nicht,
nateriell aber und mittelbar allerdings insoweit zugestanden ist, als der Landtag nur
notwendige, nicht dagegen auch willkürliche Ausgaben in der Budgetvorlage stehen lassen
und im Hinblick auf sie die Steuern bewilligen muß. —
2. Im Gegensatz zu dem bisher besprochenen Budgetrechtssystem läßt die
preußische Verfassungsurkunde ebenso wie die ihr im Punkte des Budgetrechts nach⸗
gebildete Reichsverfassung einen näheren oder auch nur entfernteren Zusammenhang
mit dem Finanzwesen des alten Ständestaates überall nicht erkennen. Die altständischen
Einrichtungen, welche auch in den Territorien bestanden hatten, aus denen der preußische
Staat zusammengefügt worden ist, waren von der Gegenwart durch eine unüberbrückbare,
jede geschichtliche Kontinuität zerstörende, ja, fast den Faden der Erinnerung zerschneidende
Kluft getrennt, als man im Jahre 1848 in Preußen daran ging, mit der konstitutionellen
Verfassung auch ein konstitutonell geprägtes Finanzrecht einzuführen. Nahezu zwei Jahr⸗
hunderte hatte der monarchische Absolutismus gedauert, der dem Ständewesen der alten
Zeit einst den Garaus gemacht hatte. Nichts lag den Urhebern der preußischen Ver—
'assung ferner als eine pietätvolle Restauration jener längst vergangenen, fast vergessenen
Dinge; nicht diese waren Richtschnur und Vorbild, sondern das neuzeitliche Ausland:
der französische und vor allem de— damals als mustergültig bewunderte belgische Kon—
stitutionalismus, die belgische Verfassung von 1881. Letztere schreibt, eine in Frankreich
entwickelte Staatspraxis aufnehmend und kodifizierend, dor, daß alle Einnahmen und
Ausgaben des Staates in das von den Kammern jährlich zu votierende Budget einge⸗
stellt werden müssen: „Chaque année, les Chambros“, votent le budget. Toutes
les recettes et dépenses de V at doivent etre portées au budget.“ (Gonst. belge,
art. 115.) Die das Jahr 1848 beherrschende konstitutionelle Doturtn legte dieses Vor—
zild des Art. 99 der preußischen Verfassungsurkunde im Sinne eines absoluten Ausgabe⸗
und Einnahmebewilligungsrechis aus; „voter le budget“* hieß den Staatshaushalt nach
ouveränem Ermessen regeln, unter Beachtung oder auch Nichtachtung der geltenden
Gesetze und bestehenden gesetzlichen Vorschriften; insbesondere sollte darin auch die Be—
fugnis der Steuerverweigeruͤng liegen: „les impôts au profit de l'Etat Sent votés
nnuellement. Les lois, qui les établissent n'ont de fore que pour un an,“ sagte
das belgische Muster (a. a. O. Acrt. 111). Entsprechend verhieß denn auch die preußische
Verordnung über einige Grundlagen der künftigen Verfassung vom 6. April 1848, 86:
Den künftigen Vertretern des Volkes soll jedenfalls die Zustimmung .. zur
Festsetzung des Staatshaushaltsetats und das Steuerbewilligungs—
recht zuͤstehen.“ Nicht nur Art. 115, sondern auch Art. 111 der belgischen Verfassung
sollten also in das konstitutionelle Preußen importiert werden. Die Entwicklung führte
ndessen dahin, daß wohl das eine, von dem andern aber das Gegenteil geschah. Den
GBrundsatz der alljährlichen parlamentarischen Budgetvotierung enthält Art. 99 der
preußischen Verfassunggsuckunde Aill⸗ Einnahmen und Ausgaben des Staat müssen für
iedes Jahr veranschlagt und auf den Staatshaushaltsetat gebracht werden. Letzterer
wird jährlich durch ein Gesetz festgestellt.“ Dagegen findet sich Art. 111 der constit.
delge in der preußischen Verfassung nicht wieder. Vielmehr ist durch Art. 109 dafelbst
bestimmt: „Die bestehenden Steuern und Abgaben werden forterhoben
und alle . Gesete. bleiben in Kraft, bis sie durch in Gesetz abgeändert werden.“
        <pb n="626" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 633

Damit! wollte gesagt sein: Rechtstitel der Steuererhebung ist nicht das Etatsgesetz, sondern
Zas materielle Gefetz auf dem die Steuer beruht; das Recht und die Pflicht der Regierung,
die Steuergesetze, z. B. das Einkommensteuergesetz, ebenso wie alle anderen Gesetze zu voll⸗
ziehen, ist nicht bedingt durch das Zustandekommen des Etatsgesetzes noch überhaupt durch
Zas Budgetrecht des Landtags beschraͤnkt; die Steuergesetze sind nicht, wie in Belgien, leges
annuae, Jahresvollmachten, sondern gelten so lange, bis sie aufgehoben werden, wozu aber
ein einseitiger Beschluß der Volksvertretung selbstverständlich nicht ausreichend, sondern das
legislative Zusammenwirken, die Übereinstimmung von Krone und Volksvertretung er—
forderlich ist. ——— Budgetrecht des preußischen Landtags enthält das
Steuerbewilligungsrecht nicht.⸗ Ferner auch, unbestrittenermaßen, nicht das Recht,
der Regierung die Vereinnahmung der Erträgnisse des Staatsvermögens, der Domänen,
Forsten, Eisenbahnen, zu verbieten. Es fehlt also insoweit überhaupt das, was man
Einnahmebewilligungsrecht“ nennt. Die Folge dieser Tatsache, insbesondere des Art.
ioo, war, um mit Gneist (Gesetz und Budget S. 174, 175) zu reden, „ein von Jahr
zu Jahr sich fortsetzender Drang, den gesuchten konstitutionellen (d. h. parlamentarischen)
influß, den man aͤuf der Einnahmeseite verfehlt hatte, auf der Ausgabeseite zu finden“.
Als Eutgelt für den entgangenen Gewinn des Steuerbewilligungsrechts wurde und wird
zoch heute in Theorie und Praxis vielfach ein unbeschränktes Ausgaben—
zewilligungs- und Ausgabenverweigerungsrecht des preußischen Landtags
behauptet. Jedoch ohne Anhalt in der Verfassung, de lege lata daher zu Unrecht.
Die unzweideutige Verneinung des Rechts, die „bestehenden“, d. h. auf Grund
der gleitenden Gesetze erhobenen Steuern zu verweigern, Art. 109 4. a. O., schließt mit
nichten die Bejahung des vollen parlamentarischen Ausgabenbewilligungs- und ⸗Ver⸗
weigerungsrechts in sich, (a. M. namentlich Haenel und Arndt gegen Laband,
Gmeist und die herrschende Meinung). Art. 99 der preuß. V. U. (Wortlaut s. oben) sagt
nicht, daß die Ausgaben „bewilligt“, sondern daß sie „veranschlagt“ werden sollen, legt
zudem den Hauptnachdruck der Satzfügung mehr auf „alljährlich“ wie auf „veranschlagt“.
Fin so exorbitanter Grundsatz wie der, daß das Ausgabenbewilligungsrecht des Landtags
nuch durch die bestehenden Gesetze, gesetzlichen Einrichtungen und Rechtspflichten des
Staͤates nicht beschränkt, daß das Amt der Staatsregierung, jene Gesetze zu vollziehen,
diesen Pflichten nachzukommen, auf alljährliche Erneuerung durch die einseitigen Budget—
heschlüsse der Kammer gestellt sei, müßte ausdrücklich von der Verfassung ausgesprochen
jein, um als ihr Wille gelten zu dürfen. Eine solche ausdrückliche Bestimmung enthält
aber die preuß. V. U. uͤberoll nicht. Sie sagt nirgends, daß der Art. 99 im Sinne
jenes französisch-belgischen Budgetrechts bezw. der Vorstellungen, welche der parlamentarische
Radikalismus vor und nach 1848 sich von diesem Budgetrecht gemacht hat, auszulegen
jei. Eine dahingehende Auslegung ist rechtsirrtümlich. Rechtsirrtümlich insbesondere
mit der Begründung (v. Martitz, Zorn, namentlich aber Haenel), daß der gemäß
Art. 99 a. a. O. festgestellte Etat nicht nur formell, sondern auch materiell Gesetz
iei, nämlich „die oberste, alle gesetzlichen Einzelbestimmungen zusammenordnende und
damit ergänzende, perfassungsmäßig notwendige Ermächtigung für die
Finanzverwaltung behufs der Verwendung aller voraussehbaren Einnahmen und behufs
der Bewirkung aller voraussehbaren Ausgaben des Etatsjahres“ (Haenel, Studien
(I. 328). Wäre dem so, stellte das Etatsgesetz in der Tat die von der Regierung all—
ährlich einzuholende „Ermächtigung“ zur Führung der Finanze und damit überhaupt
der Staatsgeschäfte dar, bedürften sämtliche Gesetze der jährlich zu erneuernden Voll⸗
ziehbarkeitserkläͤrung durch das Votum der Kammern, so wäre an diesem Punkte durch
die Verfassung in schroffem Widerspruch mit ihrer sonst streng monarchischen Struktur
Parlamen?—sherrichaft eingeführt. Dies als Absicht der V.U, zu vermuten, geht
aicht an. Der wahre, in freier Prüfung des Art. 99 zu ermittelnde Sinn der V. U.

Art. 1009 steht nicht etwa unter den Übergangs-, sondern in den allgemein en Bestimmungen
der Verfassung — also nicht sowohl duf“ die 1850 bestehenden, als auf alle zukünftigen
Steuern und Steuecgesetze.
        <pb n="627" />
        334 IV. ffentliches Recht.

und ihres Budgetrechts ist vielmehr der: die Vorschrift, daß der Etat jährlich, „durch
ein Gesetz“ festzustellen sei, ändert an der materiellen rechtlichen Natur des Etais nichts.
Diese Natur ist und bleibt auch im Gewande des formellen Gesetzes die eines Ver—
valtungsakts. Die nach Art. 99 notwendige Gesetzesform des Etats ist nur Form.
Sie wandelt den Inhalt dessen, was sie umkleidet, nicht um. Das Erfordernis ihrer
Anwendung gibt dem Landtag nicht das Recht, der Etatsvorlage gegenüber die gleiche
Stellung zu nehmen wie zu jeder anderen Gesetzesvorlage, nämlich die Stellung legis⸗
ativer Freiheit, welche die Befugnis diskretionärer Zustimmung, Ablehnung, Amendierung
in sich schließt. Auch der preußische Landtag steht dem ihm vorgelegten Budget nicht in
legislativer Freiheit, sondern in administraliver, Gebundenheit gegenüber: er kann, wie
die Ständeversammlungen der Mittelstaaten, Ausgabepositionen des Etats nur unter der
Bestreitung ihrer gesetzlichen Notwendigkeit verweigern, nicht aber durch beliebige, ein—
seitige Streichungen im Ausgabeetat die Regierung hindern, die Gesehe zu vollziehen,
gesetzlich notwendige Einrichtungen aufrechtzuerhalten, die Rechtspflichten'des Staates
gegen Dritte zu erfüllen.
Das Budgetrecht der Reichssverfassung ruht, wie Art 69 R.V. („Alle Ein—
nahmen und Ausgaben des Reichs müssen für jedes Jahr veranschlagt und auf den
Reichshaushalts-Etat gebracht werden. Letzterer wird. durch ein Gesetz festgestellt“)
jeigt, auf den gleichen Grundlagen wie das preußische. Es unterscheidet sich von dem
letzteren nur darin, insoweit aber auch erheblich, als es, abweichend von dem preußischen
Recht, auf der Einnahmeseite des Etats bewegliche Faktoren, d. h. ordentliche
Einnahmen kennt, bezüglich deren die Befugnis zur Erhebung an die budgetmäßige Be—
villigung geknüpft ift. Diese beweglichen Faktoren sind: einmal und vor allem die
Matrikularbeiträge (oben S. 628): sie dürfen nur erhoben werden, wenn der
Reichstag sie bewilligt hat und nur in Höhe dieser Bewilligung („bis zur Höhe des
budgetmäßigen Betrages“, R.V. Art. 70 Sodann: vie Einnahmen, welche aus der
Veräußerung von Reichsvermögen gemacht werden wollen: 88 10, 11 R.G. über die
Rechtsverhältnisse der zum dienstlichen Gebrauch einer Reichsverwaltung dienenden Gegen⸗
tände vom 25. Mai 1873. Der Einfluß des Reichstags auf die Gestaltung der Ein—
nahmeseite des Budgets ist demnach weitaus stärker als der des preußischen Landtags. —
Die von den Landesverfassungen und von der Reichsverfassung geforderte Budget—
mäßigkeit der Finanzverwaltung ist bedingt durch das rechtzeitige, d. h. vor Beginn der
neuen Finanzperiode erfolgende Zustandekommen einer Vereinbarung zwischen Regierung
und, Volksvertretung. Über die Frage, was zu geschehen hat, wenn der trotz allem
denkbare und dagewesene Fall der „Budgetlosigkeit“, d. h. des Nichtzustandeks mmens
oder nicht rechtzeitigen Zustandekommens des Budgets, sich ereignet, sagen die Ver—
fassungen nichts, noͤtigen also zu einer Entscheidung des Problems nach allgemeinen
Brundsätzen. Wer, wie Haenel, Zorn, v. Martic u. a. (s. oben S. 683), in dem
verfassungsmäßig vereinbarten Budget die durch nichts ersetzbare Ermächtigung zur Fort—
führung der Finanzverwaltung erblickt, wird nicht umhin können, zu folgern, daß bei ein—
cretender Budgetlosigkeit die Finanzwirtschaft und damit die Staatsmaschine von Rechts wegen
tillestehen müsse. / Diese Folgerung ist politisch ebenso widersinnig, wie ihre Prämisse staats⸗
zechtlich unrichtig ist. Falsch ist es ferner, für den Fall der Budgetlosigkeit bie Verfassung
zu einer „unvollziehbar“ gewordenen Norm zu erklären und vie vorkonstitutionelle Macht⸗
vollkommenheit der Krone zu proklamieren/ für das Reichs recht eine (trotz Seydel,
Komm. S. 896, 397) schon deshalb ganz unmögliche Konstruktion, weil das Reich eine
absolute Monarchie niemals gewesen ist. Das richtige wird sein, dahin zu entscheiden,
daß das Scheitern der Budgelvereinbarung (wer die Schuld daran trägt, ob Parlament
»der Regierung oder beide, ist stets ganz gleichgültig!) die Regierung nicht der Pflicht
entbindet, die rechtlich notwendigen Ausgaben (s. oben) mit den ihr auch ohne
Budget zur Verfuͤgung stehenden Einnahmen (zu denen, wie gezeigt, in Preußen sümt—
iche Steuern gehören) zu bestreiten, daß dagegen andere als gesehlich feststehende Ein—
nahmen nicht erhoben uͤnd willkürliche Ausaaben ohne Budaet in keinem Falle geleistet
        <pb n="628" />
        1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 635
werden dürfen. Die Verantwortlichkeit der Minister, (im Reiche des Reichskanzlers) für
eine solche budgetlose Verwaltung richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen (s. oben
S. 366, 568 ffo.
III. Die Kontrollen der Haushaltführung; Finanz⸗ oder Rechnungskontrolle. Es
handelt sich hier um Staatstätigkeiten, welche prüfen, ob die Finanzverwaltung in einer
aͤbgelaufenen Wirtschaftsperiode nach Maßgabe des Etats (Budgets), der Gesetze und der
bestehenden Verwaltungsvorschriften geführt worden ist, ob das Ist mit dem Soll im
Einklang steht. Im konstitutionellen Staate ist zu unterscheiden zwischen 1. der ad⸗
ministrativen (internen) Rechnungskontrolle innerhalb der Hierarchie des Ver—
waltungsorganismus (die untere Behörde hat der oberen, die Gesamtheit der Behörden
dem Monarchen Rechnung zu legen) und 2. der parlamentarischen Kontrolle: die
Kontrolle der als einheitliches wirtschaftendes Subjekt vorgestellten Finanzverwaltung
durch die Volksvertretung.
In der absoluten Monarchie bestand natürlich nur die erstere Art der Kontrolle.
In Preußen wurde als Organ derselben schon 1714 eine oberste, dem König unmittelbar
untergeordnete Behörde, die Generalrechenkammer“, später und heute „Ober-Rechn ungs—
kammer“ genannt, begründet, mit dem Auftrage, sämtliche Staatsrechnungen und die
Gebarung aller Staatskassen nachzuprüfen und die Dechargierung durch den König vor—
zubereiten. Seit und auf Grund der Verfassung (preuß. V. U. Art. 104) fungiert die
Oberrechnungskammer gleicherweise als Organ der administrativen wie der parlamentarischen
Kontrolle. Die Rechnungen über den Staatshaushalts-Etat werden von der Oberrechnungs⸗
kammer geprüft und festgestellt. Die allgemeine Rechnung über den Staatshaushalt
jeden Jahres ... wird mit den Bemerkungen der Oberrechnungskammer zur Entlastung
der Staatsregierung den Kammern vorgelegt“ (a. a. O. Art. 104 Abs. 2). Zur Aus—
führung des Art. 104 erging das Gesetz über die Einrichtung und die Befugnisse der
Oberrehnungskammer vom 27. März 1872; danach steht diese Behörde der Krone wie
— — Unabhängigkeit gegenüber: ihre
Mitglieder genießen die gesetzliche, insbesondere disziplinäre Stellung von Mitgliedern
eines obersten Gerichtshofs; die „Bemerkungen“, mit denen die Oberrechnungskammer die
Vorlage der allgemeinen Staatsrechnung an den Landtag zu begleiten hat, müssen letzteren
im ganzen und einzelnen über die UÜbereinstimmung der allgemeinen Rechnung mit den
einzelnen Kassenrechnungen, über die Etats- und über die materielle Gesetzmäßigkeit der
Finanzverwaltung im verflossenen Rechnungsjahre unterrichten und vorgekommene Ver⸗
fehlungen aufweisen. Auf Grund dieser Bemerkungen beschließt der Landtag über die
Erteilung oder Versagung der Entlastung. Greifbare staatsrechtliche Folgen hat, bei der
mangelhaften Ausgestaltung der Ministerverantwortlichkeit (s. oben S. 869), die Versagung
der Decharge nicht. Die preußische Oberrechnungskammer dient auf Grund eines von
Jahr zu Jahr erneuerten reichsgesetzlichen Auftrags in verstärkter Besetzung als „Rech—
nungshof des Deutschen Reichs“ zugleich dem Reiche als oberste, die Dechargierung des
Reichskanzlers durch Bundesrat und Reichstag (R.V. Art. 72) vorbereitende Rechnungsbehörde.
 — Auch die Mittelstaaten besitzen zentrale Rechnungsbehörden. In Baden (Ges.
o. 25. Aug. 1876) und in Hessen zeigt die Oberrechnungskammer dieselbe Einrichtung,
Kompetenz und Rechtsstellung wie in Preußen (Organ beider Kontrollfunktionen, richter⸗
liche Unabhängigkeits. Anders in Bayern, Sachsen, Württemberg; hier dienen die ent—
sprechenden obersten Rechnungsbehörden nur der internen, nicht zugleich der parlamen⸗
tarischen Kontrolle und auch der ersteren nicht überall in durchgebildeter richterlicher
Unabhängigkeit. Eine formelle periodische Entlast ung (Decharge) der Regierung durch
den Landtag kennt das Staatsrecht dieser Mittelstaaten, aͤbweichend vom preußischen und
Reichsrecht, nicht.
        <pb n="629" />
        Das Verwaltungsrecht

1009

Ernst v. eier
in Berlin.
        <pb n="630" />
        Erster Abschnikk: Die Grundlagen.

J. Gesehgebung und Verwaltung.

Je nachdem die Handlungen der Staatsgewalt entweder in Aufstellung abstrakter
Normen oder in Anordnungen bestehen, welche nur für ein konkretes Verhältnis wirksam
werden, ergibt sich die Zweiteilung aller Staatstätigkeit in Gesetzgebung auf der einen,
in Exekutive (Vollziehung, Verwaltung) auf der anderen Seite.
Diese Begriffsbestimmung ist jedoch rein theoretisch und fällt keineswegs völlig zu—
sammen mit dem Unterschiede von gesetzgebender und vollziehender Gewalt. Vielmehr hat
überall in alter und neuer Zeit nach der altlandständischen und nach der modernen Re—
präsentativverfassung, insbesondere auch gerade in dem Lande, welches einst der Theorie
Montesquieus zur historischen Unterlage gedient hat, die gesetzgebende Gewalt gewisse
Funktionen der Exekutive und die Exekutive gewisse Funktionen der Gesetzgebung besessen.
Es gibt demgemäß auf der einen Seite Verwaltungsakte, welche im äußeren Ge—
wande von Gesetzen erscheinen, Gesetze im formellen Sinne, die sich zwar nur auf die
Regelung eines konkreten Verhältnisses beziehen, zu denen aber die Zustimmung der
Volksvertretung erforderlich ist; dahin gehören die englischen private acts, vermöge deren
die parlamentarische Zustimmung zu bloßen Verwaltungsmaßregeln in einem Umfange
erfordert wird, daß das Parlament geradezu als ein Glied des ordentlichen Verwaltungsorganismus
 erscheint; oder die nach der preußischen Verfassungsurkunde erforderten Ge—
setze über Veränderungen in den Grenzen des Staatsgebiets, über Erteilung von
Korporationsrechten an Religions- und geistliche Gesellschaften, über Feststellung des
Staatshaushalts, über Aufnahme von Staatsanleihen.
Es gibt aber auf der anderen Seite gesetzgeberische Akte in Gestalt von Ver—
ordnungen der vollziehenden Gewalt. Diese sind entweder provisorische Verordnungen
mit Gesetzeskraft im Gebiete der Gesetzgebung selbst, welche die Zustimmung der anderen
gesetzgeberischen Faktoren antizipieren, oder einfache Verordnungen, bei denen es einer
solchen Zustimmung überhaupt nicht bedarf. Diese letzteren können wieder entweder eine
—VDD —
Recht zu schaffen, oder den Gesetzen lediglich untergeordnet sein, indem sie nur die Bedeutung
haben, den in den Gesetzen enthaltenen Stoff zur praktischen Anwendung herzurichten,
den gesetzlichen Normen ihre Vollziehung und Ausführung zu sichern. Neben den Ver—
ordnungen im materiellen Sinne gibt es endlich auch solche im formellen Sinne, welche
ihrer Natur nach wirkliche Verwaltungsakte sind und sich von anderen Verwaltunasakten
nur durch die Form der Verkündigung unterscheiden.
Das Gesetzgebungs. und Verordnungsrecht kann auch delegiert werden in bezug
auf die Regelung gewisser lokaler Verhältnisse. Dahin gehoͤrt einerseits das Recht von
Behserden, Polizeistrafrerordnungen zu erlassen, andererseits das Recht von kommunalen
Verbanden zu hatutarischen Fesebungen.
        <pb n="631" />
        244

IV. pffentliches Recht.

II. Die innere Verwaltung.

Gesetzgebung und Verwaltung erstrecken sich auf jedes der fünf großen Gebiete, in
welche die gesamte Staatstätigkeit begrifflich zerfällt auf das der auswärtigen Angelegen⸗
zeiten, des Kriegswesens, der Rechtspflege, der inneren Verwaltung und der Finanzen.
Die Gesetzgebung auf allen diesen Gebieten beruht im letzten Grunde auf einer
Ausgleichung zwischen den Interessen der Individuen und der Gesamtheit. Diese Interessen
bilden zunüchst einen absoluten Gegensatz. Irgend welche staatliche Tätigkeit waͤre über—
haupt nicht möglich, wenn die Unverletzbarkeit der individuellen Lebenssphären ein un—
übersteigliches Hindernis bildete. Jede staatliche Tätigkeit besteht in Eingriffen in die
Handlungsfreiheit und in das Privateigentum. Bei jedem Finanzgesetze, besonders jedem
Zteuergesetze, bei jedem Militärgesetze, bei jedem Zivilgesetzbuche, bei jeder Strafprozeß⸗
ordnung und bei jedem Strafgesetzbuche handelt es sich um das Maß der im vffent—
lichen Interesse notwendigen Beschränkung der Individuen.
Die innere Verwaltung ist die jüngste aller staatlichen Funktionen. Der Staat
in seinen innern Beziehungen war lange Zeit in der Hauptsache Rechtsstaat, in dem
Sinne, daß er sich im wesentlichen darauf beschränkte, jeden bei dem Seinigen zu schützen.
Das Wesen der inneren Verwaltung besteht in der Förderung der einzelnen durch Samm—
ung und Verwendung der staatlichen Gesamtkraft im Interesse sowohl der einzelnen
elbst als auch des Ganzen. Dabei ist eine negative und eine positive Funktion zu
interscheiden. Die negative Funktion bedeutet die Abwehr von Gefahren und Nachteilen.
Dieser Schutz gegen Gefährdungen war die ursprüngliche Aufgabe der Polizei. Erst
ehr allmählich ist man dazu übergegangen, der Polizei eine öffentliche Pflege, d. h. die
Herstellung gemeinnütziger Einrichtungen und Anstalten auf öffentliche Kosten zuzugefellen.
Soweit eine solche im Mittelalter überhaupt bestand, war sie weniger Sache des Staates
als der Kirche, der kirchlichen und weltlichen Stiftungen, der Staͤdte als der Vorbilder
des modernen Staates. Um so energischer hat sich der Staat seit dem Dreißigjährigen
Kriege der Sache angenommen; man spricht mit Recht vom Wohlfahrtsstaat des 17. und
18. Jahrhunderts. Auch diese positive Tätigkeit der inneren Verwaltung ist dann als
Polizei bezeichnet, insbesondere im Allgemeinen Landrecht, so daß die Behörden der inneren
Verwaltung Polizeibehörden, die Wissenschaft der inneren Verwaltung Polizeiwissenschaft
zenannt wurde, indem man die beiden Richtungen als Sicherheits- und Wohlfahrtspolizei
unterschied. Der Umfang dieser inneren Verwaltung ist gleichsam der Reflet des Staats—
hegriffs, da ein Bewußtsein über das, was Aufgabe und Ziel der inneren Verwaltung
ein soll, ohne ein Bewußtsein über Wesen und Zweck des Staates nicht möglich ist.
Die Idee des Staates ist das Gewissen der Verwaltung. Eine theoretische Bestimmung
»es Staatszwecks kann sich immer nur in sehr allgemeinen Vorstellungen bewegen, die
Brenzen für das staatliche Eingreifen nur andemen. Die praktische Bestimmung
der Staatszwecke im wirklichen Leben beruht nur zum geringsten Teile auf rationeller
überlegung, ist vielmehr in der Hauptsache das unmittelbare Produkt des Volksgeistes
auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung; es findet seinen Ausdruck in der Ge—
etzgebung, die den Niederschlag der Vorstellungen eines Volkes vom Staatszweck bildet.
Darum hat es an Schwankungen und Kämpfen nicht gefehlt. Gegen den sog.
Polizeistaat machte sich am Ende des 18. Jahrhunderts eine idealistische Reaktion im
Interesse der freien Einzelpersönlichkeit geltend, die in der damaligen Rechtsphilosophie, im
Kantischen Naturrecht, ganz besonders in dem Versuche Wilhelm von Humboldts,
die Grenzen der Wirksamkeit des Staates zu bestimmen, ihren Ausdruck fand; eine Richtung,
die gerade deshalb, weil fie auf idealistischer Grundlage ruhte, im Leben höchst inkonsequent
verfuhr, sobald es sich um höhere Bildungsinteressen handelte; hat doch Wilhelm von
Humboldt als Leiler des öffentlichen Unterrichtswesens in geldarmer Zeit nicht nur
die Universität Berlin gegründet, sondern auch in demselben Jahre die Ernennung Zelters
Zum Aufseher der öffentlichen Musik beantragt, damit die Kirchenmusik, die städtische
Musik und der Musikunterricht in den Schulen allmählich auf eine höhere Stufe er—
        <pb n="632" />
        2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 641

hoben würde. Es hat sich gegen den Wohlfahrtsstaat später eine auf materialistischer
Grundlage ruhende Opposition geltend gemacht, das voluntary system des Manchester—
tums, das in einzelnen seiner deutschen Vertreter selbst vor der These nicht zurück—
geschreckt ist, ein jeder müsse für die Ausbildung seiner Kinder ohne alle staatliche Inter—
vention und ohne irgend welche Beihilfe aus Staatsmitteln gerade so gut sorgen wie
er die Semmeln beim Bäcker zu bezahlen habe. In England erst ganz neuerdings
überwunden, hat diese Richtung die deutsche Entwicklung nur in etwas verlangsamt.
Unter steigender Zustimmung der öffentlichen Meinung hat man bei uns schon früh
damit begonnen, an Stelle subjektiven Beliebens objektive Ordnungen zu setzen, ins—
besondere den Fabrikbetrieb in bezug auf Dauer, in bezug auf den Alters- und Geschlechts—
unterschied der Arbeiter, in bezug auf die Art der Löhnung der Polizei zu unterwerfen,
sowie durch Baupolizeiordnungen die übermäßige Ausnutzung des privaten Grundeigentums
im Interesse des Lebens und der Gesundheit zu verhindern CVorschriften über bautechnische
Konstruktion, über Stärke der Mauern, feuerpolizeiliche Vorschriften, Errichtung von
Brandmauern, über Luft und Licht, über Höhe und Größe der Wohn- und Schlafräume,
über lichtgebende Fensterflächen, über Größe der Höfe, Beschaffenheit der Treppen,
genügende Aborte, Entfernung von Ofenklappen). Das Privateigentum, hat ein hervor—
ragender Oberbürgermeister auf dem Kongresse des Vereins für öffentliche Gesundheits—
pflege 1864 ausgesprochen, dürfe sich nicht so breit machen, daß es sich selbst höher stelle
als Leben und Gesundheit der Mitmenschen.
Bei Zunahme des Nationalwohlstandes ist es dann auch möglich geworden, die öffent—
liche Pflege in früher unbekannter Ausdehnung zu entwickeln. Zunaͤchst wieder im In—
teresse von Leben und Gesundheit (Krankenhäuser, Siechenhäuser, Rekonvaleszenten⸗
anstalten, Irren-, Blinden-, Taubstummenanstalten, Schlachthäuser und Viehhöfe, Wasser—
versorgung und Kanalisation, Kinderbewahranstalten, Spielplätze, Ferienkolonien, Des—
infektionsanstalten, öffentliche Bäder, Parks, Turnhallen, Nahrungsmitteluntersuchungs—
ämter); man kann heutzutage sehr viel durchsetzen, wenn man die Hygiene auf den Thron
setzt. Sodann auf dem Gebiete des Verkehrswesens (Instandhaltung und Neuanlage
von Wegen, Straßendurchbrüche, Pflasterungen, Chaussierung, Asphaltierung, Beleuchtung,
Reinhaltung, Besprengung, Bepflanzung, Herstellung und Betrieb von Verkehrsmitteln,
von Eisenbahnen, Sekundärbahnen, elektrischen Bahnen.) Endlich auf dem Gebiete des
Bildungswesens (Einrichtung von Schulen aller Art, Fortbildungs- oder Gewerbeschulen,
Gewährung von Lehrmitteln, Errichtung von Bibliotheken, insbesondere Volksbibliotheken,
Lesehallen, Museen, Theatern).
Man hat diese Entwicklung wohl damit bezeichnet, daß der Schwerpunkt des
Staatslebens von der Verfassung in die Verwaltung verlegt sei. In der Tat handelt es
sich jetzt in der Hauptsache nicht mehr um die Gestaltung des staatlichen Organismus
im Sinne des freien Staatsbürgertums, um diesem einem Anteil an der Staatsgewalt
zu verschaffen. Diese Umgestaltung ist in der Hauptsache vollendet. Sie war auch eine
der Voraussetzungen für eine erweiterte Staatstätigkeit, insofern die vermehrte Last tragfähige
Schultern erforderte. Es handelt sich heute nicht sowohl um die Form, als um den Inhalt
des Staatslebens, um Erweiterung des Staatszwecks, um neue Aufgaben für die innere Ver—
waltung. Es eröffnet sich da eine unendliche Perspektive. Die Frage nach dem Umfange dieser
Ausdehnung bildet den innersten Kern der heutigen poldischen Kaämpfe, der heutigen
Varteibildung.

III. Die Staats- und Kommunalverwaltung.

Die öffentliche Tätigkeit ist nicht auf den Staat beschränkt, sondern zwischen ihm
und Verbänden geteilt, welche wie er auf territorialer Grundlage und Zwangsmitglied⸗
schaft beruhen (Kommunalverbände, sowohl Einzelgemeinden wie Kommunen höherer Ord⸗
nung). Die Abgrenzung zwischen staatlicher und kommunaler Tätigkeit läßt sich wiederum
durch theoretische Formela nucht bestimmen, auch sie ift nicht sowohl Produkt rationeller
UÜberlegung als der gesamten Kulturverhältnisse, sie hängt insbesondere auch davon ab.
Eneyklopäbie der Rechtswissenschaft. G. der MReubearb. 1. Aufsl. Bd. 11. 41
        <pb n="633" />
        342

IV. ffentliches Recht.

ob leistungsfähige Verbände, namentlich der höheren Stufen, vorhanden sind, und ob bei
der Organisation eine Verhältnismäßigkeit von Recht und Leistung zum Ausdruck
zekommen ist, die Voraussetzung jeder wirksamen kommunalen Akuien.
Diese Abgrenzung hat deshalb im Laufe der Geschichte auf und ab geschwankt, in—
dem bald der Staat gegenüber der Gemeinde zurücktrat, bald die Gemeinde gegenüber
dem Staate. Wie zeitweise der Staat an die Stelle der Kommune getreten ist, so hat
auch wieder die Kommune sich als Staat geriert; beides nicht bloß in Frankreich. Die⸗
elben Schwankungen wie in der Wirklichkeit zeigen sich auch in der Doktrin; haufig in
hewußter Opposition gegen den bestehenden Zustand. Gegenüber der Unterschätzung des
Gemeindewesens in der Praxis des 18. Jahrhunderts sollte nach der Doktrin die Gemeinde
der Staat im kleinen sein, der Mikrokosmus des Staates, der Lokalstaat, der Staat
aber eine bloße Konföderation der Gemeinden, sollte die Gemeinde älter sein als der
Staat, was logisch unmöglich, historisch falsch ist, bis man schließlich zur Konstruktion
ꝛines ponvoir muniecipal neben den drei anderen Gewalten gelangte. Es gehört zu den
größten Verdiensten von Gneist, in diese Konfusion wieder Ordnung gebracht zu haben.
Nach heutigen Begriffen herrscht der Staat auf dem Gebiete der Gesetzgebung absolut,
da alle kommunalen Staluten niemals der Ausfluß einer wirklichen Autonomie sind. Ebenso
absolut herrscht die Staatsverwaltung auf dem Gebiete der auswärtigen Angelegenheiten und
des Heerwesens, da eine dezentralisierte Diplomatie, eine dezentralisierte Armee oder Marine
ur ein anderer Ausdruck für die Tatsache der Auflösung des Staates sein würde, ebenso
ibsolut aber heutzutage in der Justiz, die mit prinzipieller Beseitigung aller Gerichtsbar—
leit der Mediatisierten, der Rittergutsbesitzer, der Städle uug sonstiger Korporationen
iediglich im Namen des Königs durch von ihm eingesetzte Gerichte administriert wird.
Dagegen sind die Gemeinden auf allen ihren Stufen, namentlich aber die Einzel⸗
zemeinden, zunächst Hilfsorgane des Staates zur Ausführung des Staatswillens, staatliche
Verwaltungsbezirke, Glieder der administrativen Hierarchie, Träger der Staatsgewalt
innerhalb ihrer Bezirke. Denn in jedem geschlossenen Mittelpunkte der Bevölkerung bedarf
der Staat eines Organs, so daß er sich ein solches selbst schaffen müßte, wenn er nicht das
vorhandene kommunale Organ dazu benutzen wollte. Die Organe der Kommune sind
also auch Organe des Staates, bestimmt zur Besorgung allgemeiner Landesangelegen⸗
heiten, zur Ausführung der Gesetze und Verordnungen, den Requisitionen der Staats—
behörden unterworfen; nur insofern sind die kommudalen Organe Obrigkeiten, und nur
insofern verfügen fie über staatliche Zwangsmittel. Demgemäß haben kommunale Organe
bei Reichss und Landtagswahlen, beim Ersatzgeschäft, bei Veranlagung und Erhebung
der direkten Steuern, bei Auswahl der Geschworenen und Schöffen mitzuwirken. In
diesem übertragenen Wirkungskreise handeln sie lediglich im Auftrage des Staates nach
dessen Vorschriften, ohne jede Selbständigkeit. Von dem Versuche, den die hannoversche
Besetzgebung gemacht hat, in diefem übertragenen Wirkungskreise die Gemeindeinteressen
iber die Staatsinteressen zu stellen und eine Obstruktion der Gemeinden förmlich zu
regulieren, ist man bald genug zurückgekommen!.
Auch auf dem Gebiete der inneren Verwaltung haben die Gemeinden zunächst dem
Staate Hilfsdienste zu leisten, und zwar gerade hier in sehr erheblichem Umfange: bei
der Beurkundung des Zivilstandes, beim Eichungswesen, beim Gewerbewesen, bei der
Krankenversicherung, beim Schulwesen, ganz besonders bei der Ortspolizei, die nach
oositivem preußischen Staatsrecht eine slaatliche Funktion ist, die aber vielfach im
Auftrage und nach dem Willen des Staates von kommunalen Organen gehandhabt
wird. Selbst was die Herstellung gemeinnütziger Einrichtungen betrifft, sind die Ge⸗
meinden dem Staate gegenüber zum Teil uͤnfrei, denn manche sind ihnen gesetzlich
überwiesen, wie das Armenwesen, das Elementarschulwesen, und insoweit sind sie zur
Erfüllung dieser Funktionen verpflichtet, eventuell durch Zwangsetatisierung dazu an—
zuhalten: man geht darin zum Teil sehr weit wie 3. B. die Gemeinden gesetzlich

Hannoversches Staatsdienergesetz vom 8. Mai 1882 8 45. Meine Hannoverfche Verfafsunas—
und Verneateerrchee Stagtsdiemergefet 8 H sch
        <pb n="634" />
        2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 643

genötigt werden können, da, wo ihre Kräfte es gestatten und ein dringendes Be—
dürfnis der Landeskultur vorliegt, unkultivierte Grundstücke, welche nach sachverständigen
Gutachten zu dauernder landwirtschaftlicher oder gewerblicher Nutzung nicht geeignet,
dagegen mit Nutzen zur Holzzucht zu verwenden sind, mit Holz anzubauen.
Im allgemeinen aber sind die Gemeinden auf dem Gebiete der innern Verwaltung
dem Staate ebenbürtig. Der Staat und die Kommunen der verschiedenen Stufen teilen sich
in die Aufgaben der positiven inneren Verwaltung. Es herrscht freie Konkurrenz unter ihnen.
Wie hier die Grenze gezogen wird, darüber entscheidet eigentlich nur die Prävention,
denn es ist ein preußisch-deutscher Grundsatz im vollen Gegensatz zu England, daß die
Gemeinden sich ihre Kompetenz auf diesem Gebiete selbst bestimmen, und daß sie ihre
Tätigkeit gerade so weit ausdehnen dürfen, wie ihre Mittel reichen, daß also der
gemeindlichen Förderung des öffentlichen Wohls keine Grenzen gezogen sind; nichts weiter
wird von ihnen verlangt, als daß sie nicht in die Sphäre des Staates übergreifen
und dessen Geschäfte hinsichtlich der Gesetzgebung, z. B. der Zoll- und Steuergesetzgebung,
 besorgen wollen. Nur soviel läßt sich im allgemeinen sagen, daß es fuͤr
die Frage, ob der Staat oder die Kommunen eintreten sollen, auf die Allgemeinheit und
Partikularität der zu erreichenden Zwecke ankommt, ob es sich also bei Herstellung von
Verkehrsstraßen, die an sich eine ebensowohl im Wesen des Staates wie in dem der
Kommunen liegende Aufgabe ist, um eine Eisenbahn, einen Kanal, eine Chaussee, eine
Straßenbahn oder ein Straßenpflaster handelt. In diesem fakultativen Aufgaben liegt
namentlich in den großen Städten, denen der Löwenanteil an der Erweiterung öffentlicher
Tätigkeit zugefallen ist, weil sie die Mittel dazu haben, und weil in ihnen sich das
Bedürfnis dazu wegen des engen Zusammenlebens am meisten geltend macht, der
Schwerpunkt der Kommunalverwaltung. In diesem ihrem eigenen Wirkungskreise sind die
Kommunen selbständig, nur einer geringen staatlichen Aufuͤcht unterworfen. Zum Teil
werden die Kommunen sogar seitens des Staates behufs Erfüllung solcher Aufgaben
durch Dotationen in den Stand gesetzt.
Neben den eigentlichen Kommunen, welche prinzipiell die Gesamtheit der durch
örtliches Zusammenleben entstehenden kommunalen Zwecke umfassen, gibt es noch solche,
die sich auf die Verwirklichung spezieller Zwecke beschränken, sogenannte Zweckverbände,
Genossenschaften, die wieder entweder innerhalb einer Ortsgemeinde vorkommen können
Schulsozietaten, Jagdgenossenschaften), oder, was häufiger der Fall ist, Zusammenfassungen
 mehrerer Gemeinden bilden, wie Gesamtarmenverbände, Schul-, Wege-, Deich—
verbände, Ent- und Bewässerungs-, Wald-, Fischereigenossenschaften, Spritzenverbände.
Häufig geht der öffentlichen Tätigkeit von Staat und Kommunen eine private
voraus, sei es, daß gewisse Aufgaben sich anfangs im privatwirtschaftlichen Betriebe
befunden haben, um später verstactlicht oder verkommunalisiert zu werden, oder daß bisher
ein Verein sich der Sache angenommen hat. „Der Verein,“ sagt Ihering, „ist der
Pionier des Staates; alle gemeinnützigen Vereine tragen die Anweisung auf den Staat
in sich, es ist nur eine Frage der Zeit, wann er dieselbe honorieren wird.“ In der
Tat ist in neuerer Zeit fast jeder öffentlichen Veranstaltung eine Vereinsveranstaltung
vorhergegangen. Jede private Veranstaltung dieser Art weist über sich hinaus. Es
werden auf diese Weise besonders solche Funktionen wahrgenommen, die für eine öffent—
liche Verwaltung noch nicht reif sind, Ferienkolonien, Vereine für warmes Frühstück,
für Speisung von Schulkindern, Knabenhorte, Kinderbewahranstalten, Vereine fuͤr Volks⸗
küchen, für Kaffeehallen, Wöchnerinnenvereine, Sanitätswachen, Diakonissenanstalten, Tier—
schutzvereine, Gefängnisvereine, Kunstvereine, Kolonialvereine, Vereine zur Beförderung
des Gewerbfleißes, Dampfkesselrevisionsvereine, Lungenheilanstalten, früher auch Kranken⸗
und Sterbekassen. Eine häufige Zwischenstufe ist die, daß solche Vereine durch öffentliche
Mittel namentlich durch kommunale Subventionen, etwa in Form der Hergabe von Grund
und Boden an Line gemeinnützige Baugenoffenschaft àfonäs perdu, oder in der Form
einer Zinsgarantie unterstützt werden.
        <pb n="635" />
        2
J

IV. Hffentliches Recht.

IV. Staats- und Selbstverwaltung.

Die Staatsverwaltung wird auch heutzutage in der Hauptsache von Beamten
gehandhabt, welche staatsseitig ernannt und entlassen werden und mehr oder weniger zur
Disposition der Staatsgewalt stehen. Diese reine Staatsverwaltung wird entweder von
kinzelbeamten oder von Kollegien besorgt. Wie auf den meisten Gebieten der Staats—
verwaltung sind namentlich auch auf dem Gebiete der inneren Verwaltung diesen reinen
Staatsbeamten neuerdings Organe der Selbstverwaltung zur Seite getreten.
Jedes theoretische Bestreben, welches darauf abzielt, den Begriff der Selbstverwaltung
m reinsten Ather der Idee zu konstruieren, ist ohne jede nachhaltige Bedeutung. Aber
auch diejenigen Konstruktionen, welche auf irdischem Grund und Boden im Anschluß
an die positive Gesetzgebung bauen woͤllen, bringen sich um jeden ernsthaften Erfolg in
der Lösung des Problems, um alle Frucht ihrer Studien und ihres Nachdenkens, wenn
sie den Blick auf die halbe Welt richten oder doch darauf ausgehen, zu gleicher Zeit
den Zuständen von England und von Deutschland gerecht werden zu wollen; denn nicht
einmal das eine oder das andere dieser beiden Läuder bietet eine tragfähige Unterlage,
um einen einheitlichen Selbstverwaltungsbegriff daraus zu abstrahieren. Das ist auch
zanz natürlich, denn die Gesetzgebung verfolgt praktische Zwecke; ihr ist es nicht
sowohl um Logik als um Zweckmaͤßigkeil zu tun; sie nimmt deshalb auf die Forderungen
der Doktrin meist sehr wenig Rückficht.
Der englische Begriff der Selbstverwaltung ist ein doppelter, ein historischer und
zin moderner. Der historische Begriff des englischen selfgovernment fällt im wesent⸗
ichen zusammen mit der Verwaltung der Friedensrichter; diese —V —
»erwaltung charakterisiert sich durch zweierlei: einerseits durch die Beschränkung des
friedensrichterlichen Ressorts in der Hauptsache auf die Geschäfte der allgemeinen Landes⸗
verwaltung, in der Verbindung von Rechtspflege und Administration, andererseits durch
die Beschaffenheit des Amts, indem dieses als Ehrenamt ohne jede Qualifikation außer
der eines gewissen Einkommens durch königliche Ernennung verliehen wird, die jedoch
insofern als nur sehr nebensächlich erscheint, als sie beim Nachweise solches Einkommens
niemals verweigert wird. Das waren die Zustände, aus dencn Gneist seine berühmte
Definition abgeleitet hat, wonach das selfgovornment eine Verwaltung von Staats—
zeschäften durch unbesoldete Ehrenämter sei; eine Definition, wie sie für das damalige
EIngland gar nicht zutreffender gegeben werden konnte, der aber keine absolute Geltung
zukommt und die selbst für England heutzutage keine Gültigkeit mehr hat, denn das
ältere englische selkgovörnment ist jetzt eine Ruine. Das moderne System des englischen
selfgovernmont besteht dagegen in einer Kommunalverwaltung für die von den Friedens⸗
richtern stark vernachlässigten Gebiete der modernen Wohlfahrtspolizei, insbesondere
für das Armens, Weges, Gesundheits⸗ und Schulwesen, deren Organe durch Wahlen
seitens der kommunalen Verbände bestellt werden.
Für Deutschland aber liegt das Wesen der Selbstverwaltung nach dem gar nicht
mißzuverstehenden Sinne der preußischen Städteordnungen seit 1808, sowie der neuen
Kreis⸗ und Provinzialordnungen darin, daß von den Organen der kommunalen Ver—
bände höherer und niederer Ordnung die Geschäfte nicht nur der kommunglen (wirt⸗
chaftlichen), sondern auch in gewissem Umfange die der allgemeinen Landesverwal⸗
ung besorgt werden. Daraus folgt, daß für die Selbstverwaltung im deutschen
Sinne die Wahl im Gegensatz zur Ernennung der entscheidende Punkt ist, da die Be—
tellung kommunaler Organe, weil dabei der Wille und des Interesse des Distrikts zum
Ausdruck gebracht werden soll, gar nicht anders erfolgen kann, als auf dem Wege der
Wahl. Daraus folgt aber weiter, daß auch in Deutschland der Selbstverwaltungsbegriff
in einem doppelten Sinne vorkommt. Der Ausdiud kann gebraucht werden und wird
mit größtem Rechte gebraucht von der rein wirtschaftlichen Verwaltung der Kommunen,
insbesondere von deren Vertretungskörpern, wie denn unsere Stadtverordneten sich sehr
wundern würden, wenn ihnen irgend ein Voklrinär klar machen wollte, daß sie und ihre
        <pb n="636" />
        2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 645

Ausschüsse mit der Selbstverwaltung nichts zu tun hätten; hat man doch früher die
Selbstverwaltung mit dieser kommunalen Eigenverwaltung als identisch angesehen. Der
Ausdruck wird dann aber auch gleichzeitig gebraucht und in dieser spezifischen Bedeutung
neuerdings vorzugsweise gebraucht, wo es sich um die Besorgung der allgemeinen Landes—
angelegenheiten handelt, falls diese durch Behörden erfolgt, bei deren Bildung die Wahl
durch kommunale Körperschaften in erster Linie ausschlaggebend ist. Die Vertretungskörper
 der kommunalen Verbände können unter diesen neuen Selbstverwaltungsbegriff
nicht gebracht werden. Denn es handelt sich dabei nur um diejenigen Organe, welche,
aus jenen hervorgegangen, die Geschäfte der laufenden Verwaltung führen.
Dabei ist wieder ein doppeltes System zur Anwendung gelangt, indem auf den
niederen Stufen in den Einzelgemeinden und Kreisen, wo das wirtschaftliche Element
überwiegt, einfach die gewöhnlichen Organe der laufenden kommunalen Verwaltung die
Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung mitbesorgen, so daß bei den Gemeinde- und
Gutsvorstehern, bei den Magistraten und Kreisausschüssen die personelle Einheit der
beiderseitigen Verwaltungen eine vollständige ist, beide gleichsam im Gemenge liegen,
während auf den höheren Stufen die Bedeutung der allgemeinen Landesverwaltung derart
im Vordergrunde steht, daß diese sich nicht einfach an den kommunalen Körper anlehnt,
vielmehr die beiden Verwaltungen sich differenzieren und das Organ der Staatsverwaltung
wenigstens insoweit von dem kommunalen Organe sich abhebt, als es, zwar aus diesem
hervorgegangen, selbst nichts mit kommunalen, sondern nur mit staatlichen Angelegen—
heiten zu tun hat, wie denn die Bezirksausschüsse und die Provinzialräte im Gegensatz
zu den Kreisausschüssen als Behörden des Staats bezeichnet werden.
Dazu kommt noch, daß diese Selbstverwaltungsbehörden, mögen sie nach dem
einen oder nach dem anderen Systeme konstruiert sein, überall staatlich umrahmt und
durchdrungen werden, und zwar nimmt diese staatliche Einwirkung wiederum von unten
nach oben an Intensität zu. Denn während die Organe der Einzelgemeinden, die
Magistrate, die Gemeinde- und die Gutsvorsteher, staatlich bestätigt werden, wird das
Verwaltungsorgan des Kreises zwar frei gewählt, aber von einem staatlich ernannten
Beamten geleitet; endlich führt in den Bezirksausschüssen und Provinzialräten, die es
lediglich mit Staatsgeschäften zu tun haben, nicht nur ein Staatsbeamter den Vorsitz,
sondern es haben daneben auch andere Staatsbeamte Sitz und Stimme, während eine
Bestätigung der übrigen Mitglieder wiederum nicht stattfindet. Nur auf die Amts—
vorsteher trifft das alles insofern nicht zu, als sie, wenn auch auf Vorschlag des Kreis—
tages, ernannt werden; was sich aus praktischen Gründen aus ihrer Stelluͤng als Polizei-—
beamte vollauf rechtfertigt, den Theoretikern aber sehr viel Kummer bereitet hat, weil
ihnen schon dadurch die Konstruktion eines einheitlichen deutschen oder auch nur preußischen
Selbstverwaltungsbegriffes unmöglich gemacht wird.
Alle übrigen Momente, die man für den Begriff der Selbstverwaltungsbeamten
im Gegensatz zum Begriff der reinen Staatsbeamten zu verwerten sucht, sind von unter—
geordneter Bedeutung. Es gilt das namentlich von dem Gegensatze des Ehrenamts und
des Berufsamts, da auch die Selbstverwaltung in ziemlich weitem Umfange, eigentlich
uͤberall da, wo dauernde ktägliche Geschäfte zu erledigen sind, zumal solche, welche höhere
Kenntnis voraussetzten, durchschnittlich nicht mit Ehrenbeamten, sondern mit Berufsbeamten
arbeitet ; die Buͤrgermeister und die besoldeten Magistratsmitglieder, wenigstens in den
größeren Städten, neuerdings der Landesdirektor und die oberen Propinzialbeamten, be⸗
gehen nicht nur ein auskömmliches Gehalt, sondern unterliegen auch, wenigstens tat—
säͤchlich, denselben Anforderungen, die an' staatliche Berufsamter gestellt werden, wührend
¶dererseits für eine große Zahl von staatlichen Berufsamtern, für die Minister, für
de vortragenden Räte in sämtlichen Ministerien mit Einschluß des Justizministeriums, für
Re Oberpräsidenten und Regierungspräsidenten, also gerade für die begehrenswertesten
Stellen der reinen Staatsverwaltung, weder ein Examen, noch eine sonstige Qualifikation
vorgeschrieben ist.
Mit so heißem Bemühen übrigens die Doktrin den Selbstverwaltungsbegriff um—
        <pb n="637" />
        346

IV. Hffentliches Recht.

worben hat, so wenig hat sich die Gesetzgebung damit befaßt. Findet sich doch das Wort
Zelbstverwaltung, so häufig es auch in den parlamentarischen Verhandlungen gebraucht
ist, in der Gesetzsammlung (im Register überhaupt nicht) nur ein einziges Mal, im
z 74 der östlichen Kreisordnung nach der Novelle vom 19. März 1881 und dann in
den übrigen Kreisordnungen an der entsprechenden Stelle. Als geeignet zur Stelle eines
Landrats werden dort diejenigen bezeichnet, welche in „Selbstverwaltungsämtern“ des
Kreises, des Bezirks oder der Provinz tätig gewesen sind. Was aber unter Selbst⸗
verwaltungsämtern zu verstehen sei, ist nicht gesagt; Regierungsmotive gibt es nicht, da
die Bestimmung aus der Initiative des Abgeordnetenhauses hervorgegangen ist, in der
chließlichen Fassung übrigens auf einem Kommissionsantrage des Herrenhauses beruht,
vährend der Antragsteller und sämtliche Redner fich ausgeschwiegen haben. Man erfährt
nur aus Brauchitsch, daß dabei an die Ämter der Amtsvorsteher und der gewählten Mit—
zlieder des Kreis- und Bezirksausschusses, des Provinzialrats und Provinzialausschusses
zedacht sei; wobei es auffallen könnte, daß auch der Provinzialausschuß, der es doch nur
mnit Kommunalangelegenheiten zu tun hat, zu den Selbstverwaltungsorganen gerechnet
vird, wenn nicht in Betracht kame, daß er es ist, der sowohl den Provinzialrat als auch
den Bezirksausschuß, soweit es sich um deren gewählte Mitglieder handelt, konstituiert.
Dabei mag noch hervorgehoben werden, daß, während der 8 30 der Kreisordnung für
Westfalen vom 81. Juli 1886 mit dem 8 724 der östlichen Kreisordnung völlig über—
einstimmt, ohne des Ehrenamtmanns besonders zu gedenken, der 8 80 der Kreisordnung
für die Rheinprovinz vom 80. Mai 1887 auf Antrag des Provinziallandtages den
Ehrenbürgermeister ausdrücklich erwähnt.
Bei einer Betrachtung dieses Systems der Selbstverwaltung ergibt sich folgendes.
Es ist zunächst unzweifelhaft, daß der Staat Machtmittel aus der Hand gibt. Und
zwar liegt in einer solchen Übertragung von Hoheitsrechten auf die gewählten Organe
kommunaler Verbände nur dann keine wirkliche Gefahr für die Existenz der Staatsgewalt,
venn diese in ihrem dermaligen wesentlichen Bestande über auͤen Streit der Parteien
hinaus sichergestellt ist. Der Mangel einer legitimen Staatsgewalt, und nicht etwa jene
angebliche Talentlosigkeit des französischen Voltes zur Selbstverwaltung, die lediglich in
den Köpfen solcher deutscher Schriftfteller existiert, welche die franzoͤsische Verwaltung
niemals in der Nähe gesehen haben, ist die Ursache, daß in jenem Lande eine wirksame
Selbstverwaltung nicht zu stande kommt, da jede Partei naturgemäß darauf ausgeht,
»urch systematischen Mißbrauch der ihr gesetzlich anvertrauten und durch Usurpation
anderweitiger ihr gesetzlich nicht anvertrauter Gewalten die Regierung selbst zu bekämpfen,
and doch keine Regierung, von welcher Art sie auch sei, geneigt sein wird, ihren poli—
tischen Gegnern die Waffen in die Hand zu drücken.
Das Staatsoberhaupt muß nicht nur dem Ramen nach die vollziehende Gewalt
haben. Wenn alle Beamten der Provinzial⸗, Bezirks⸗, Kreis— und Lokalverwaltung ge⸗
vählt werden, wie das nach der französischen Verfassung von 1791 der Fall war,
so sind die Muskeln der öffentlichen Gewalt durchschnitten, der Staat ist dann nicht
nehr organisiert, sondern desorganisiert. Die Minister müssen von ihnen abhängige
Irgane haben, wenn sie nicht völlig ohnmächtig und gelähmt sein sollen. Die bloße
Kassation gesetzwidriger Entscheidungen durch die Gerichte genügt nicht.
Unter der Voraussetzung normaler Verhältniffe laßt sich zweierlei nicht verkennen.
Einerseits muß zugegeben werden, daß es eine höhere Form staatlichen Lebens ist,
wenn ein Volk nicht bloß durch von oben eingesetzte Behörden regiert wird, sondern
zurch von ihm selbst gewählte Organe, die zugleich auch den konkreten Verhältnissen
innerlich näher stehen, zum Teil sich selbst regiert. Die Städteordnung von 1808 ist
unzweifelhaft eine wirkuͤche Verbesserung der damaligen Zustände gewesen, nicht bloß
insofern, als diese Verwaltung materiell auf eine Stufe höherer Vollkommenheit erhoben
wurde, sondern auch insofern, als die für zahlreiche Kräfte eröffnete Teilnahme an
den öffentlichen Geschäften eine reiche Förderung der Intelligenz und des Charakters
der einzelnen herbeigeführt hat. Ein Volt aber, welches seit Menschenaltern eine derartige
tädtische Selbstverwaltung genossen hatte, konnte sich auf die Länge nicht genügen lassen
        <pb n="638" />
        2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 647

an einem bloßen Behördenorganismus auf dem Lande und für die höheren Stufen der
staatlichen Tätigkeit. Es läßt sich nicht bloß mit der Regierungsinstruktion von 1817
nicht mehr regieren, sondern es ist überhaupt ein Irrtum, wenn vielfach angenommen
wird, daß durch eine rechtzeitig vorgenommene Reform einerseits in der Richtung einer
Beschleunigung des Geschäftsgangs durch Einführung des Präfektensystems und anderer⸗
seits in der Richtung einer vermehrten Rechtssicherheit durch Einführung eines öffentlich—
mündlich-kontradiktorischen Verfahrens in den sog. Verwaltungsstreitsachen weiteren
Bestrebungen Einhalt zu bieten gewesen wäre. Die preußische Reform seit 1872 bedeutet
im großen und ganzen nur: einerseits die Ausdehnung der städtischen Institutionen
auf das platte Land und andererseits die Herstellung analoger Institutionen für die
oberen Instanzen. Der Umfang der Selbstverwaltung ist dabei reichlicher bemessen als
nach der Städteordnung von 1808 und nach den sonstigen Reformplänen der Steinschen,
geschweige der Hardenbergschen Periode.
Aber auf der anderen Seite darf man sich doch auch folgenden Erwägungen nicht
verschließen.
Das Wesen des Amts besteht, wie das Wesen der Verwaltung und wie das Wesen
des Staats überhaupt, in der Vertretung der Idee der Gemeinschaft gegenüber der ge—
gebenen Gesellschaftsordnung, in der Wahrnehmung des Gesamtwohls gegenüber den
Sonderinteressen der herrschenden Klassen. Es ist daher die Aufgabe des Trägers eines
jeden Amtes, seine gesamten geistigen und sittlichen Eigenschaften in den Dienst dieses
höheren Ganzen zu stellen, seine nächsten Interessen und Vorurteile unterzuordnen unter
die Amtspflicht.
Diese Vertretung der Staatsidee geschieht aber offenbar am vollkommensten dann,
wenn sie in den Händen staatlicher Berufsbeamten liegt, die insofern nach dem Bilde
des Königtums gemacht sind, als sie, wenn auch aus der herrschenden Klasse hervor⸗
gegangen, doch das Analogon jener unantastbaren Stellung der Krone selbst besitzen, so
daß sie wie diese lediglich das Interesse des Staats als solchen zur Richtschnur ihres
Handelns nehmen dürfen. In dieser Hinsicht hatte in der Reihe der europäischen Staaten
gerade das preußische Berufsbeamtentum die hervorragendste Stellung. Es ist, nach
Gneists Ausdruck durch die preußischen Monarchen ehrenvoll und ebenbürtig in die
Geschichte Europas eingeführt. Von Friedrich WilheIm I., dem größten Organisator
des 18. Jahrhunderts, geschaffen, war das Wort Friedrich des, Großen, der erste
Diener seines Staates zu sein, zwar zunächst ein Zeugnis für die ideale Auffassung des
Hohenzollernschen Königtums, aber zugleich eine ehrende Anerkennung des Beamtentums,
auf dessen Ebenbürtigkeit mit der monarchischen Gewalt in der Erfüllung der Staats—
pflichten jenes Wort hindeutet. Und indem dieses Beamtentum stetig fortgefahren hat, die
Summe der Intelligenz, der Arbeitskraft und des Charakters in sich zu konzentrieren und
zu allen Zeiten auf seinen höheren Stufen über dem Geist, auf allen seinen Stufen
über den Interessen der Gesellschaft zu stehen, so ist es „ein Akt der Gerechtigkeit, heute
zu konstatieren, daß die unermeßliche Entwidlung und Kultur des deutschen Volks in
den letzten fünfzig Jahren zum aroßen Teil auf der Arbeit des Staatsdienstes beruht“
(v. Gerber).
Dagegen ist es an und für sich ein Widerspruch mit der Idee des Staats, mit
der Idee der Verwaltung und mit der Idee des Amtes, gewählten Privatpersonen, ohne
diejenige Läuterung, welche in der Vorbereitung zum professionellen Staatsdienste und
in der gewohnheitsmäßigen Erfüllung der Amtspfuͤchten liegt, die Besorgung allgemeiner
Landesangelegenheiten zu übertragen. Es geschieht dies stets auf die Gefahr hin, daß
die herrschenden Klassen, die durch die Verfassung bereits in die Lage gebracht sind, bei
der Bildung des Staatswillens mitzuwirken, und die nun durch die Selbstverwaltung
auch in die Lage kommen, über die Anwendung des Staatswillens auf den konkreten
Fall zu entscheiden, vielleicht im besten Glauben dahin gelangen, an Stelle dieses Staats—
willens denjenigen Willen zu setzen, der ihren nächsten Interessen am meisten entspricht.
Alle Selbstverwaltung ist eben eine Machtftage, und es ist völlig unbegreiflich, wenn ein
hervorragender Partetführer erklärt hat. das micht zu verstehen. Die Selbstverwaltung ist so
        <pb n="639" />
        348 IV. öffentliches Recht.

wenig in England wie in Deutschland dadurch entstanden, daß die besitzenden Klassen von dem
uneigennützigen Eifer getrieben gewesen wären, dem Staate Lasten abzunehmen, sondern
nur dadurch, daß sie Macht und Einfluß gewinnen wollten. Deshalb ist auch die Selbst⸗
aufopferung durch die Ubernahme der Ehrenämter der Selbstverwaltung nicht so groß,
wie man häufig annimmt; es hat noch nie an Kandidaten gefehlt; vielmehr lehrt jede
Stadtverordnetenwahl, jede Wahl zum Kreisausschusse, daß die Nachfrage größer ist als
das Angebot, wenn auch das ostensible Verhalten derer, die gewählt werden wollen,
scheinbar widerspricht; und zwar zeigt sich dies je nach den Standesverhältnissen bis in
die untersten Amter der Selbstverwaltung hinein, weil der Einfluß, welchen ein derartiges
Amt dem einzelnen und seiner Umgebung gewährt, durchschnittlich die auf das Amt ver⸗
wendeten Opfer an Zeit und Arbeit überwiegt.
Es hängt alles davon ab, daß die Organe der Selbstverwaltung sich mehr, als
das in England geschehen ist, steis gegenwärtig halten, daß sie Organe des Staais und
deshalb nicht bloß zur strikten Anwendung der Gesetze, sondern auch in ihrer diskretionären
Sphäre zum Handeln im Interesse des Gesamtwohls verpflichiet sind. Im anderen
Falle würde die vom Minister des Innern bei Gelegenheit des Rechenschaftsberichts über
die Ausführung der Kreisordnung am 20. Januar 1874 im Abgeordnetenhause aus—
gesprochene Hoffnung: „das Räderwerk ist zusammengesetzt, die Uhr ist aufgezogen,
hoffentlich wird sie richtig gehn“ sich nicht —D
auf die Dauer nicht sowohl die Lahmlegung des Siaates durch Einführung eines neuen
Feudalismus der heute herrschenden Klassen, als vielmehr, da die Staatsidee gegen⸗
pärtig eine ganz andere Kraft besitzt als im Mittelalter, eine Wiederabschaffung der
Selbstverwaltung.

V. Die Polizei.

Die Polizei als die Zwangsgewalt im Gebiete der inneren Verwaltung zur Ver—⸗
hütung von Gefährdungen aller Art hat es zunächst mit der Abwehr von Rechts⸗
widrigkeiten zu tun, welche den öffentlichen Zustand im ganzen, die öffentliche Ordnung
überhaupt bedrohen, Sicherheitspolizei im engeren Sinne; dahin gehört die Vorbeugung
gegen strafbare Handlungen (Kriminalpolizei) die sog. politische Polizei (Versammlungen,
Vereine, Presse, Melduͤngen, Ausweisungen, Aufenthaltsbeschruͤnkungen), die Siten—
polizei; dahin gehört aber weiter die Abwehr von Gefahren, Wasser⸗, Feuer⸗ überhaupt
Unfallspolizei. Der Sicherheitspolizei gegenüber steht die Verwaltungspolizei, die jedem
einzelnen Gebiete der inneren Verwaltung immanent ist, da uͤberau heben der Pflege
Gebote und Verbote nicht fehlen dürfen, um Gefährdungen aller Art zu verhüten.
Nachdem öffentliche Wege, insbesondere städtische Straßen hergestellt sind, worauf die
Polizei hinsichtlich der Breite u. s. w. einen gewissen Einfluß ausübt, hat sie dafür zu
orgen, daß nichis geschehe, um den Verkehr auf diesen Straßen zu hindern oder ge—
ährlich zu machen, dafür, daß nicht zu schnell oder zu langsam gefahren werde, daß
keine Baumaterialien gelagert, die Trottoirs nicht mit Kinderwagen befahren werden,
daß sie gehörig gereinigt, beleuchtet, daß sie überhaupt ihrer Zweckbestimmung, dem
freien Verkehr erhalten, daß sie unter Umständen auch abgesperrt werden. Um Leben
und Gesundheit zu schützen, hat sie auch auf anderen Verwaltungsgebieten dafür zu
sorgen, daß nicht gewisse Schädlichkeiten entstehen, daß nicht sorglos gebaut, nicht
Nahrunasmittel gefälscht werden, daß nicht Geschlechtskrankheiten sich derbresten.

Die Polizei ist entweder Zentral- oder Landes— oder Ortspolizei. Die zentrale
sonzentriert sich nicht beim Minister des Innern, der vielmehr wesentlich nur die Sicher⸗
zeitspolizei sowie einen Teil der Gewerbepolizei (in —D——
Fechtschulen, Turn⸗ und Badeanstalten, Schauspielunternehmungen, Pfandleihgeschäfte,
Handel mit Schießpulver, Vermietung von Zimmern und Schlafstellen, die sog. Straßen⸗
gewerbe, den Kleinhandel und die Gast-⸗ und Schankwirtschaft) unter sich hat. Neben
        <pb n="640" />
        2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 649

ihm hat der Kultusminister die Gesundheitspolizei, der Minister der öffentlichen Arbeiten
die Wege-, Straßen-, Baus und Eisenbahnpolizei; der Handelsminister einen Teil der
Gewerbepolizei (die Maß— und Gewichts-, Schiffahrtss und Hafenpolizei), und die
Bergpolizei; der Minister für Landwirtschaft die Forst-, Jagd-, Fischerei- und Vieh⸗
seuchenpolizei.
Die Landespolizei hat eine dreifache Zuständigkeit: zunächst die ausschließliche Be—
sorgung gewisser Angelegenheiten, (Chausseebaupolizei, Stroms, Schifffahrtss und Hafen—
polizei, Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete, Anlage von Begräbnisplähen);
 sodann eine konkurrierende Wirksamkeit mit der Ortspolizei, indem sie im
allgemeinen für ihren größeren Bezirk dasselbe tun darf, wie die Ortspolizei für ihren
kleineren, so daß der Unterschied in der beiderseitigen Zuständigkeit weniger ein sachlicher
als ein territorialer ist, und z. B. Polizeiverordnungen über öffentliche Lustbarkeiten
oder über Trichinenuntersuchungen, oder über Feuerpolizei gerade so gut vom Regierungsund
 Oberpräsidenten wie von der Ortspolizeibehörde erlassen werden können; endlich
bildet die Landespolizei die Aufsichtss und Rekursinstanz der Ortspolizei, wobei sie in
die Lage kommen kann, in die Anordnungen oder Unterlassungen der Ortspolizei, z. B.
hinsichtlich der Herstellung besseren Pflasters einzugreifen; nur darf sie sich in der Regel
nicht an die Stelle der rtspolizei setzen, und nur dann ausnahmsweise ortspolizeiliche
Anordnungen treffen, wenn die Weisung zum Einschreiten keine Gewähr des rechtzeitigen
Erfolges bieten würde.
Der Schwerpunkt aller polizeilichen Tätigkeit liegt bei der Ortspolizei. Sie hat
die Polizei erster Instanz in vollem Umfange wahrzunehmen mit Ausnahme einiger
Spezialzweige der Berg-, Forst-, Eisenbahnpolizei. Sie ist entweder Sache des Staats
oder der Kommunen. Sie ist Kommunalsache, d. h. Angelegenheit der Kommune im
eigenen Wirkungskreise sowohl in sterreich wie in Frankreich; nur in den größten Städten
Osterreichs haben staatliche Polizeibehörden die Gemeinde auf polizeilichem Gebiete zu
unterstützen (Gemeindeordnung vom 5. März 1862); ebenso liegt in Frankreich mit
Ausnahme von Paris die örtliche Polizeigewalt in den Händen der Gemeinden; das ist
aber auch der Hauptgrund gewesen, daß man so lange von gewählten Maires nichts hat
wissen wollen. Für Deutschland, zumal für Preußen, besteht ein gemischtes System. Man
hat zunächst zu unterscheiden zwischen Stadt und Land. In den Städten war die Ortspolizeigewalt
 nach allgemeinem Landrecht lediglich Kommunalsache. „Dem Magistrat“,
heißt es Teil I, Titel 8, 8 128, „gebührt als Vorsteher der Bürgerschaft kraft seines
Anits die Ausuübung der Sladtpolizei.“ Das will jedoch wenig bedeuten, weil bei der
Bestellung des Magistrats, auch wenn er nicht direkt ernannt, sondern von bürgerschaft⸗
lichen Organen gewählt wurde, der Schwerpunkt auf der stagtlichen Seite lag, die
Magistratsmitglieder auch lebenslänglich waren und die von den Steuerräten geübte Ein—
wirkung einer Selbstverwaltung wenig Raum ließ. Als daher durch die Städteordnung
von 1808 die Wahlen freigegeben wurden und auf Zeit erfolgten, wurde im 8 166 vor⸗
geschrieben: „Dem Staate bleibt vorbehalten, eigne Polizeibehörden anzuordnen oder die
Ausübung dem Magistrat zu übertragen, der sie dann vermöge Auftrags ausübt. Sowie
die besonderen Polizeibehörden, welche in den Städten angeordnet werden, unter den
oberen Polizeibehörden stehen, so steht auch der Magistrat, welcher die Polizei vermöge
Auftrags erhält, unter diesen höheren Behörden rücksichtlich alles dessen, was auf die
Polizeiübung Bezug hat. Die Magistrate werden in dieser Beziehung als Behörden des
Staates betrachtet.“ Unterdessen hatte die örtliche Polizei, die früher äußerst gering—
fügig gewesen war, schon wegen der Kleinheit der Städte und wegen des Mangels an
Industrie, an Umfang stark zugenommen und zugleich sich herausgestellt, daß eine
collegialische, durch Mehrheitsbeschlüsse, bei denen jedes Verantwortlichkeitsgefühl fehlt,
bestimmte Ortspolizeiverwaltung zu Inkonvenienzen führe. Die Städteordnung von 1831
* 109 ordnete daher an, daß die Ausübung der Polizei nicht bloß dem Magistrate,
sondern auch dem Bürgermeister oder einem anderen Magistratsmitgliede übertragen
werden könne; indem sie im übrigen wie die Städteordnung von 1808 dem Staate die
Bestellung besoͤnderen Volizeibchörden bedingt vorbehielt, und wiederum betonte, daß
        <pb n="641" />
        350 IV. ffentliches Recht.

das Kommunalpolizeiorgan lediglich im Auftrage der vorgesetzten Regierung amtiere.
Die Verfassungsurkunde vom 850 Dezember 1848 Art. 104 hat dann zwar die Polizei—
zgewalt für eine Gemeindesache erklärt, aber die revidierte Verfassungsurkunde vom
30. Januar 1850, Art. 105, Nr. 8, Abs. 2, die Frage über die Beteiligung der Gemeinden
zei Verwaltung der Ortspolizei auf den Weg der Gesetzgebung verwiesen? Das noch jetzt
gültige Gesetz über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 hat dann in Verbindung
nit der alsbald wieder aufgehobenen Gemeindeordnung von demselben Tage bestimmt,
daß die Ortspolizei prinzipiell von Bürgermeistern, Kreisamtmännern oder Oberschulzen
im Namen des Königs und mit der Verpflichtung, die ihnen von der vorgesetzten
Staatsbehörde in solchen Angelegenheiten erteilten Anweisungen zur Ausführung zu
hringen, geführt werden solle, daß sie aber durch Beschluß des Ministeriums des
Innern in allen Gemeinden von mehr als 10 000 Einwoͤhnern, sowie auch in den—
jsenigen Gemeinden, wo sich eine Bezirksregierung, ein Land-, Stadt- oder Kreisgericht
hefindet, endlich in Festungen, und aus dringenden Gründen zeitweise auch in anderen
Bemeinden Staatsbeamten übertragen werden dürfe; und damit stimmen auch die drei
Städteordnungen überein, die aus der Gemeindeordnung hervorgegangen sind.
Die städtische Polizei ist also unter allen Umständen eine siaatliche, entweder direkt
oder indirekt. Es bestehen nebeneinander königliche und kommungale Polizeiverwaltungen.
Königliche Polizeidirektionen können in allen irgend erheblichen Städten eingeführt werden;
die Staatsregierung hat aber von ihrem Rechte einen sehr bescheidenen Gebrauch gemacht,
da sie durchschnittlich nur in den Provinzialhauptstädten errichtet sind; sie würde auch
bei Vermehrung solcher an die Zustimmung des Landtags beim Budget gebunden sein,
da in solchen Fällen die persönlichen Kosten vom Staate getragen werden müssen. Es
ist nun früher gegen eine Trennung von Polizei und Kommunalverwaltung ins Feld
geführt worden, daß es nicht möglich sei, die positiv schaffende Tätigkeit der Kommunen
und die allen Gebieten der inneren Verwaltung innewohnende polizeiliche Tätigkeit aus—
einander zu halten, die Pflege von der Abwehr zu trennen; es ist aber nicht einzusehen,
varum nicht jemand mit gutem Erfolge Armenpolizei üben, gegen Bettler und Vaga—
bunden einschreiten kann, der nicht in der Lage ist, Armenanstalten zu gründen und
zu verwalten, warum nicht jemand Gesundheitspolizei üben, für Desinfektion sorgen
kann, der nicht selbst Abzugskanäle oder Wasserleitungen anlegt, warum nicht jemand
die Marktpolizei, die Regelung des Verkehrs in den Markthallen handhaben kann, der nicht
elbst Markthallen gebaut hat. Vielmehr empfiehlt es sich, daß es eine Gewalt außer⸗
halb der Kommune gibt, die darauf, dringen kann, daß solche Anstalten sich jederzeit in
gutem Zustande befinden. Dies wird jetzt auch ziemlich allgemein anerkannt ; die Regierung,
venn sie über das bisherige Maß hinausgehen wollte, würde in den Städten selbsi,
namentlich in den größeren über 100 000 Einwohner, kaum noch einen nachhaltigen
Widerstand finden; die öffentliche Meinung hat sich angesichts der beiderseitigen Leistungen
zeändert; alle kommunale Polizei krankt an der periodischen Wiederwahl sihrer Träger,
indem ein kommunales Wahlamt, ein auf Zeit übertragenes Vertrauensmandat wenig
geeignet erscheint, eine wirksame Polizeigewalt auszuüben, deren Wesen gerade darin besteht,
im Interesse des Gesamtwohls den Einzelinteressen entgegenzutreten. In allen Fällen,
wo die städtische Ortspolizeiverwaltung eine nur mitlelbat staatliche ist, liegt diese
nicht mehr in den Händen des Magistrats als solchen, wie es sonst bei den Angelegen⸗
Jeiten des übertragenen Wirkungskreises der Regel nach der Fall ist, sondern in den
Händen des Bürgermeisters oder eines anderen vog der Regierung bezeichneten Magistrats⸗
mitglieds, unter der Firma „die Polizeiverwaltung“ die völlig unabhängig vom
Magistrate, so berechtigt wie verpflichtet ist, diesen im Polizeiinteresse zu Maßnahmen an⸗
zuhalten, etwa die Kosten für Neupflasterungen bei den Stadtverordneten zu beantragen.
In Schleswig-Holstein ist nach der Städteordnung von 1869 ein⸗ Teilung der Orts⸗
polizei zwischen der königlichen Polizeidireltion, wo eine solche besteht, und dem Magistrate
in der Weise herbeigeführt worden, daß die königliche Polizeidirektion auf die Sicher⸗
heitspolizei beshränut ist während die verschiedenen Zweige der Baus, Feuer⸗, Fahre,
Gesundheits· Wohnunos- Marktvolizei dem Magistraͤt überlassen werden.“ In
        <pb n="642" />
        2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 65

Hannover hat die städtische Gerichtsbarkeit und die städtische Polizei bis 1882 in
Ater Weise fortbestanden und auch nach den beiden Städteordnungen von 1852 und
1889 wird fie prinzipiell noch immer als eine kommunale Funktion angesehen, die der
Magistrat als solcher kollegialisch zu handhaben hat, jedoch in der Weise, daß auch hier
die Regierung befugt ist, unter den Magistratsmitgliedern den Polizeiverwalter zu be—
zeichnen und unter Umständen königliche Polizeiverwaltungen anzuordnen, wie es solche
zuletzt in neun Städten gab, von denen eine amtssässig war und zwei weniger als
j0o 0od0o Einwohner hatten!. Es mag übrigens zugegeben werden, daß eine Teilung des
Ressorts der Ortspolizei zwischen dem Magistrat und dem Bürgermeister nicht nur
theoretisch denkbar, sondern auch vielleicht praktisch durchführbar sein würde, etwa in der
Weise, daß der Magistrat die allgemeinen polizeilichen Maßnahmen beschließt, während
die Ausführung dem Bürgermeister zusteht: ein Zustand, der wohl tatsächlich in einer
großen Anzahl von Städten, namentlich auch in Hannovrer, bestehen dürfte, wo der städtische
Polizeidirektor nicht viel mehr als ein Polizeiinspektor ist. Nur für Hessen-Nassau
besteht eine wirkliche Abweichung, da hier in der Tat prinzipiell den Städten, aber
nur in der Person der Bürgermeister, die Polizeiverwaltung zusteht.
Auf dem platten Lande war in früheren Zeiten die Ortspolizeiverwaltung Sache
der Rittergutsbesitzer, des Staats nur in seiner Eigenschaft als Domänen— und Forst⸗
fiskus. Sie steht jetzt überall dem Staate als solchem zu, mit einer noch zu erörternden
Ausnahme, und zwar in den sieben östlichen Provinzen dem Amtsvorsteher, das einzige
Amt der Selbstverwaltung, welches aus den dringendsten praktischen und theoretischen
Ruͤcksichten nicht durch Wahl, sondern durch Ernennung besetzt wird. Diese östlichen
Amtsvorsteher sind 1892 auch in der Provinz Schleswig-Holstein eingeführt worden,
wo bisher staatliche Berufsbeamte, meist höherer Qualifikation, Hardes- und Kirchspielsvögte,
 als staatliche Polizeiverwalter fungiert hatten. In der Provinz Hannover können
Amtsvorsteher jederzeit durch königliche Verordnung eingeführt werden; bis dahin führen
die Ortspolizeiverwaltung die Landräte in ihren sehr viel kleineren Kreisen. Von einer
Beteiligung der Gemeinden ist also auf dem Lande überhaupt nicht die Rede, schon deshalb
nicht, weil der Bezirk ein anderer ist, und weil aus den Polizeibezirken sich keine Samt⸗
gemeinden entwickelt haben. Die ländlichen Gemeindevorsteher sind niemals Inhaber,
sondern nur Organe der ortspolizeilichen Gewalt, auch in Hannover, denn auch sie
haben nur mit der Ausführung der ortspolizeilichen Anordnungen zu tun, in dem
hnen nur auf dem Gebiete der Feldpolizei eine selbständige Funktion zukommt (Gesetz
betreffend die Landgemeinden vom 28. April 1859 88 68, 70. Revidierte Amtsordnung
vom 10. Mai 1869 8 10. Verordnung vom 20. September 1867. Nur Hessen⸗
Nassau weicht wiederum ab, indem hier die Gemeindevorsteher wirkliche Inhaber der
Polizeigewali sind. Jedoch steht dem Minister des Innern die Befugnis zu, im Ein—
vernehmen mit dem Kreisausschusse und nach Anhörung der Beteiligten einen gemein—
schaftlichen Ortspolizeibezirk aus mehreren Landgemeinden und Gutsbezirken zu bilden,
wenn das öffentliche Interesse solches erheischt; in diesem Falle hat der Minister
des Innern einen der beteiligten Bürgermeister oder Gutsvorsteher mit der Polizei⸗
verwaltung zu betrauen, während die übrigen Bürgermeister und Gutsvorsteher das Recht
und die Pflicht haben, da, wo die Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicher—
heit ein sofortiges Einschreiten notwendig macht, das dazu Erforderliche vorläufig anzu—
ordnen und ausführen zu lassen; eine Befugnis, die in der Natur der Sache liegt und
auch von den Gemeindevorstehern der übrigen Provinzen geübt wird. Es gibt in Hessen—
Nafsau feine Amntevporftehet und keine mit der Ortspolizei beauftragten Landräte.

Wie jeder andere Zweig der Staatsgewalt, so kann auch die Polizei ihre Auf⸗
gaben nicht auders eriüllen als durch Eingriffe in die natürliche Handlungsfreiheit und
müber die älteren Zustände meine Hannoversche Verfassungs- und Verwalt ungsgeschichte
II 551 ff., 573, 580.
        <pb n="643" />
        652 .XV. ffentliches Recht.

in das Privateigentum. Ja fie tut eigentlich nichts anderes. Wenn sie aber dabei nach
freiem Ermessen, nach bloßer Zweckmäßigkeit zu Werke gehen wollte, so würde ihre Wirk—
amkeit eine unerträgliche werden, da ihr alsdann die gesamte persönliche Freiheit, das
janze Privateigentum zur Disposition gestellt wäre. Wie jedes andere staatliche Organ,
etwa auf finanziellem oder militärischem Gebiete, von den Staatsangehörigen nichts
fordern und ihnen nichts verbieten kann, es sei denn auf Grund eines Rechtssatzes, so
muß jedes polizeiliche Vorgehen, jede Maßnahme gegen Strohdächer, hölzerne Schorn⸗
steine, hölzerne Dachrinnen, jedes Gebot zum Rechtsgehen auf Straßen und Brücken
rechtlich begründet sein. Auch die Polizei kann nichts verbieten, was das Gesetz gestattet.
aichts gebieten, wo das Gesetz eine Unlerlassung gutheißt.
Indem sie aber für jeden einzelnen Fall einer Legalisierung bedarf, kann sie sich
doch verhältnismäßig selten auf den Text eines wirklichen Gesetzes dabei berufen, dae
nur wenige Gesetzesterte gibt, welche den Tatbestand der Gefährdung und zugleich die
entgegenzustellende Maßregel, also das polizeiliche Handeln im voraus objektiv feststellen
und umgrenzen, und da, wo solches ausnahmsweise geschehen ist, wie beim Impfzwang,
hinsichtlich der Versagung eines Jagdscheins, beim Viehseuchengesetz, in verschiedenen Ab⸗—
schnitten der Gewerbeordnung die gesetzliche Formulierung solcher Tatbestände meist nicht
owohl den Zweck hat, ein polizeiliches Einschreiten zu begründen als vielmehr zu be
schränken, insofern alle solche Materien infolge gesetzgeberischen Eingreifens als vollständig
geregelt gelten, so daß die Polizei alsdan nur die hier gesetzlich festgelegten Eingriffe
durchführen darf; in manchen Faͤllen wird auch die gesetzliche Regelung dadurch herbei⸗
zeführt, daß die anzudroheuden Strafen über die polizeiliche Kompetenz bei Erlaß von
Polizeistrafverordnungen hinausgehen. Die Polizei würde also ihre Aufgabe nicht er—
füllen können, wenn sie in jedem einzelnen Falie auf ein förmliches Gesetz rekurrieren
nuüßte. Gerade das Hauptgebiet der polizeilichen Tätigkeit bietet Fälle dar, die durch
Gesetz nicht direkt verboten oder geboten werden. Es ist eben ganz unmöglich, die un—
geheure Mannigfaltigkeit aller denkbaren Gefährdungen im voraus auf gesetzliche Formeln
zu bringen, alle Faͤlle zu erschöpfen und ein polizeiliches Handeln davon abhängig zu
machen, ob eine solche Voͤrschrift vorhanden sei oder nicht. Wie schon Goethe gesagt hat:
„Man braucht nicht alle Gesetze auszusprechen, weil sie sich von selbst verstehen; es
existiert kein Gesetz, daß man nicht die Schloßtreppe verunreinigen solle; wenn es sich
aber jemand einfallen ließe, den nähme man bei den Ohren.“ Es ist nirgends gesagt,
daß die Polizei berechtigt sei, bei Unruhen vorzuschreiben, daß jeder zu Haufe bleibe, daß
Lichter an die Fenster gestellt werden, daß bei Gelegenheit großer Ansammlungen der
Fahrverkehr auf gewisse Stunden abgesperrt werde, daß eine Baustelle oder Baugrube
nachts zu beleuchten, daß ein Notweg herzustellen sei, daß Treppen und Hausflure be—
leuchtet werden sollen. In diesen und zahlreichen anderen Fällen genügt vielmehr ein
der Polizei durch Gesetz erteiltes generelles Mandat. Ein solches Mandat ist vor allem
enthalten in 8 10 Tit 17 T. 11 A.L.R. „Die nötigen Anstalten zur Erhaltung der
öffentlichen Ruͤhe, Sicherheit und Ordnung und zur Abwendung der dem Publico oder
einzelnen Mitgliedern desselben bevorstehenden Gefahren zu treffen, ist das Amt der
Polizei.“ Durch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts ist die Bedeutung und
die Tragweite dieser landrechtlichen Bestimmung an der Hand des Wortlautes und der Ent—
tehungsgeschichte in zahlreichen Anwendungsfuͤllen festgestellt und damit der polizeilichen
Praris eine sichere Grundlage für ihr Vorgehen verschafft. Soweit dieses Mandai reicht,
findet die Polizei im absoluten Eigentumsbegriff oder in der absoluten persönlichen Frei—
heit keine Schranke. Auch der Art. 9 der Verfassung bietet eine solche nicht, da er
Beschränkungen des Eigentums nach Maßgabe der Gefehe fuü gerechtfertigt erklärt. und
der Landrechtsparagraph ein Gesetz ist.
Soweit hiernach eine Kompetenz der Polizei zu Recht besteht, kann sich ihre
Tätigkeit sowohl im Erlaß von abstrakten Normen, welche bei Strafe dieses oder jenes
generell gebieten oder verbieten, wie in konkreten Maßnahmen manifestieren. Ein generelles
Mandat zu solchen Polizeistrafverordnungen enthält das Gesetz über die Volizeiverwaltung
pom 11. März 1850
        <pb n="644" />
        2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 653

Das polizeiliche Einschreiten besteht entweder in Geboten oder in Verboten, je nach—
dem ein Tun obder ein Unterlassen angeordnet wird. Der Unterschied beruht nicht etwa
auf der Wortfassung, die leicht zu ändern ist. Die Zehn Gebote sind außer dem dritten
und vierten eigentlich Verbote. Der Unterschied zeigt sich erst bei der Exekution, indem
bei den wirklichen Geboten die Exekutionsmittel positiver Art sind. Auch wenn die
Fassung lautete: du sollst nicht Sümpfe entstehen lassen, würde doch ein Gebot vorliegen:
du sollst räumen, mit dem Vorbehalt, sonst tue ich es. Indessen so groß der Umfang
ist, welchen auf anderen Gebieten des Staatslebens die Gebote einnehmen, namentlich auf
dem des Militär- und Steuerwesens, so kommen sie gerade auf dem Gebiete der Polizei
verhältnismäßig nicht allzuhäufig vor. Hier werden Handlungen nur selten erfordert, und
zwar besonders deshalb, weil in steigendem Maße Funktionen, welche das öffentliche
Interesse berühren, aus der Privat- in die allgemeine Wirtschaft übergegangen sind und
von Gemeinschafts wegen besorgt werden, so daß an Stelle des Einzelnen die Kommune,
und für den Einzelnen an Stelle des facere ein solvere getreten ist. Im großen
und ganzen handeln heutzutage die Behörden und die Beamten. Polizeiliche Gebote,
welche ein Tun der Einzelnen erfordern, finden sich hauptsächlich bei den Ausnahme—
zuständen der Feuer-, Wasser- und Schneenot, bei Epidemien (Gräbermachen, Aushängen
von Tafeln bei Pockenepidemien); aber auch sonst kommt dergleichen ausnahmsweise
vor (Räumung und Desinfektion von Senkgruben, Beleuchtung von Treppen und Fluren,
Aufstellung von Laternen bei Neubauten, Beseitigung von baufälligen Gebäuden,
Sicherheitsvorkehrungen in den Theatern, Anlage von Bedürfnisanstalten bei Steigerung
des Verkehrs seitens einzelner Transportgewerbe, z. B. Fähren).

Zweikter Abschnitkt: Die Organisaktion.

Exrstes Rapitel. Preußen.
A. Die geschichtliche Entwicklung'.
I. Das alte Staatswesen.
Es hat ursprünglich in ganz Deutschland eine in den Grundzügen übereinstimmende
Verwaltungsorganisation gegeben. Wie anderswo, so fungierte auch in Brandenburg
seit der Wende des 16. und 17. Jahrhunderts ein ständig gewordenes Geheimratskollegium,
 ein Geheimer Staatsrat, dessen Zuständigkeit auf alle damals vorhandenen

Acta Borussica, Denkmäler der preußischen Staatsverwaltung im 18. Jahrhundert, herausszeben
 von der Königlichen Akademie der Wissenschaften. Erster Teil, Die Behördenorganisation und
ie allgemeine astune Preußens im 18. Jahrhundert. Bd. J (1894), Bd. II (I1808), Bd. III
480) Bdo. VI Abteilung Jund 2 (1901); die Aklenstücke umfassen die Zeit von 1701 - 1745; doch
T die Bände IV und V, für die Zeit von 1728-1740 noch ird beigegeben ist dem ersten
Bande eine Abhandlung Aber Behördenorganisation, Amtswesen und Beamtenkum im allgemeinen
und speziell in Deutschland und Preußen bis zum Jahre 17180 von Schmoller, und dem sechsten
Bande eine Einleitende Darstellung der Vehordenorganisation und allgemeinen Verwaltung in
Preußen für die Zeit vor 17400 von Hinze. — Vie Kurmark Brandenburg, von einem ehe⸗
maligen hoͤheren Staatsbeamten (als welcher erst in dem vierten, nach dem Tode des Verfassers er⸗
schienenen Bande der Oberpräsident v. Bafsse witz genannt, wurde); das Werk, welches, genauer, aus
deenverschicdenen Werken besteht von denen das erste I82) die Zeit vor 1806, das zweite (1851,
I die Jahre INdos isös das dritte iüsso) die Jahre 1809— 1810 umfaßt, ist für die Geschichte
er preußischen Verwaltung ein Quellenwerk von hochfter Bedeulung. — Pleine Reform der Vex—
atungsorganisa lion unier Stein und Hardenberg, Leipzig 18815 der erste Abschnitt (S. 3-127)
rdei den Zustand, unmiltelbar vor' der Reform. — Loening, Gerichte und, Verwaltungsörden
 in Brandenburg Preußen (Verwaltungsarchiv U 217, 457; Dl 94, 810. — Der Ruhm der
besten Darstellung des Ganzen der Stein-Hardenbergischen Gesetzgebung gebührt einem
sranzesen dem früheren Minister Cavaignack La formation de la Prusse contemporaine.
4 I8Si Gii uns bid Les origines.“e ministère de Stein 1806- 1808, T. I 18098 (VII
und 517)3. Te ministère de —————— Lę cGoniévement 1808-2 1818; das Werk zeichnet
        <pb n="645" />
        854

IV. Offentliches Recht.

Zweige der Staatstätigkeit sich erstreckte, insbesondere auch auf die Verwaltung des
Kammerguts, „daraus wir den neryum rerum gerendarum nehmen müssen“. Aber wie
n anderen deutschen Ländern, so sonderte sich gerade für die Domänen und Forsten,
ugleich für die Regalien, sowie für das Münz, Post⸗, Salz⸗ und Bergwesen eine besondere
Zentralbehörde ab. Es hatten dafür anfangs einige Mitglieder des geheimen Rats genügt,
die als Staatskammerräte neben einem Rentmeister sich dieser Sachen besonders annahmen;
wie in Hannover, so hat es auch in Brandenburg Kammersekretäre, Kammerräte und
Kammerpräsidenten gegeben, ehe eine Behörde alsein Collegium formatum zu stande
gekommen war, welche jene Titel vermuten lassen . Zu Mittelbehörden ist es damals in
allen diesen Territorien nicht gekommen. Die alte Vogteiverfassung, welche einst zugleich
die landesherrlichen und die ritterschaftlichen Bestandteuͤe des platten Landes zu größeren
Bezirken zusammengefaßt hatte, existierte nicht mehr. Die dokalverwaltung endlich schloß
ich allenthalben an die Kammergüter an, indem die dut der Bewirtschaftung betrauten
Beamten zugleich die Justiz und die Polizei zu besorgen hatten; die Amterverfassung
war zu jener Zeit eine gemeindeutsche Einrichtung, damals in viel höherem Maße als
später, wo sie in den Läudern, die cn ihr festgehalten haben und zum Teil noch heute
an ihr festhalten, in Hannover, Sachsen, Württemberg und Mecklenburg, sehr verschiedene
Züge aufweist. Mit den Landesherren teilten sich in die Lokalverwaltung Ritterschaft
und Städte, mehr Zugewandte als Untertanen. Die Städte, weit entfernt, mit einer
Kommunalverwaltung im heutigen Sinne sich vorzugsweise zu befassen, waren Staaten
m Staate, mit eigener Gerichtsbarkeit und Polizei. Der Ritterschaft aber war es im
weitaus größten Teile von Deutschland gelungen, weite Gebiete des platten Landes in
persönlicher und dinglicher Beziehung sich zu unterwerfen, den Grund und Boden samt
der Bevölkerung in privatrechtliche Abhängigkeit zu bringen und aus dieser privatrecht⸗
lichen Abhängigkeit eine öffentliche Herrschaft, aus dem dominium ein imperium zu ent⸗
vickeln, eine ortsobrigkeitliche Gewalt, eine patrimoniale Gerichtsbarkeit, eine patrimoniale
Polizei und eine weit über den kanonistischen Patronatsbegriff hinausgehende patrimoniale
Kirchengewalt. Die Rittergüter waren zu kleinen Staaten geworden in einer Zeit, wo der
Staat selbst in der Hauptsache nur ein großes Rittergut war und nur alz Domänen⸗
fiskus an der Lokalverwaltung teil hatte Auf dem Kolonialboden jenseit der Elbe,
in diesen großenteils durch Eroberung gewonnenen Gebieten war die Herrschaft der
Rittergüter deshalb besonders groß, weil hier fast das gesamte Areal be platten Landes,
oweit es nicht zu den Domanen gehörte, beinahe ohne Rest in die Rittergüter aufging, die
ihrer Größe wegen mehr als anderswo geeignet waren, kleine Staten zu bilden. Hier
bestanden auch Vereinigungen der Rittergüter zur Verwaltung gemeinsamer Angelegenheiten
in uralten Bezirken (Kreisen),

Eine der Ursachen, daß die preußische Verwaltungsorganisation von der gemein⸗
deutschen sich bald genug erheblich entfernte, waren dir Gebietsvergrößerungen in der
ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts, der Erwerb Vreußens, eines Tesles v Pommern.

ich ebensosehr durch umfassende Benutzung der deutschen Literatur bis auf die kleinsten Auffätze in
Zeitschriften wie durch meisterhafte Klarheit und durch Eindringen in den Kern der Sachen aus;
vo freilich seine Gewährsmaͤnner in die Irre gehen, folgter ihnen auch da; z. B. 1116f. U 343,
101; Druckfehler IU 182, 267. — Die grundlegenden Untersuchungen Schmollers über Städte⸗
wesen, Beamtentum u. s. w. vornehmlich aus der Zeit Friedrich Wihelms 1T. brauchen nicht einzeln
zufgezählt zu werden; es wuürde sich aber verlohnen, fie Nus ihrer Zerstreuung in den verschiedensten
Zeitschrusten in ähnlicher Weise zu vereinigen, wie das mit den Reden und Aufsähßen zur Sozial⸗
ind Gewerbepolitik sowie mi den Umrissen und Unternehmungen zur Verfassungs⸗, Berwallungs⸗ und
Wirtschaflsgeschichte bereits geschehen ist. — Sehr zu beachten find die Abschnitte über die uncce Ber—
Paltung bei Koser, Konig Friedrich der Große,'i 311 ffe ad ff., U 888 ff. — In diesem Augen⸗
olicke erscheint der Anfang des mit Spannungerwarteten Werkes von Marx Lehmang, Freiherr
zam Stein. Erster Teil. Vor der Ratrn αο - Uber das Gan⸗ Bornhak, Geschichte
des preußischen Verwaltungsrechts Bd] (1884) bis mn Regierungsantritt Friebrich Wilhelms I.
Bd. II (I885) bis zum Frieden von Tilsit, Bd. II (I 85) bis zur neuesten Verwaltunasrefrmn.
Meine Hannoversche Verfassungs⸗ und Vermaaeee II. 11 ff.
        <pb n="646" />
        2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 655

von Magdeburg, Halberstadt, Minden, des Herzogtums Kleve, der Grafschaft Mark und
der Gebiete von Geldern, Mörs, Ravensberg, Lingen, Tecklenburg. Es hat langer
Kämpfe bedurft, um aus dem Zustande der bloßen Personalunion herauszukommen und
die bisherigen obersten „Landesregierungen“ dieser Territorien in den Gesamtstaat einzu—
ordnen. Wollten doch noch 1717 die preußischen Wirklichen Geheimen Räte in Königs—
berg sich nach dem Exempel der Berliner geheimen Ratsstube richten, d. h. sich ihr
gleichstellen. Es sind zunächst die Amtskammern gewesen, meist aus Beamten der Kern⸗
provinzen bestehend, welche nach der Loslösung von den alten „Regierungen“ den Kampf
mit deren ständisch-partikularistischen Interessen aufnahmen.
Aber der entscheidende Punkt, auf dem die völlige Abweichung der preußischen Ver—
waltungsorganisation von der aller übrigen deutschen Länder fortan beruht, war die Ent—
stehung ganz neuer, aus den Bedürfnissen des stehenden Heeres erwachsener Behörden.
Stehende Heere sind zwar infolge des Dreißigjährigen Krieges überall in Deutschland er—
richtet, und überall sind demgemäß militärische Verwaltungsbehörden notwendig geworden;
Militärökonomiebehörden, Intendanturen, meist aus Zivilbeamten bestehend, die für Ver—
pflegung, für Proviant und Getreidemagazine, für Bekleidung, für Einquartierung in
der Garnison und auf Märschen, für Werbung und Rekrutierung, für Remonten, für
Invaliden, für Zeughäuser und Festungen zu sorgen hatten, denen mithin kriegs—
ministerielle Geschaͤfte oblagen. Eine folche Behörde gab es auch seit Ende des 17. Jahr⸗
hunderts in Hannover: die Kriegskanzlei, die als Zentralbehörde dem Geheimratskollegium
und der Kammer formell gleichstand. Überall sind ferner zur Unterhaltung des stehenden
Heeres Steuern eingeführt worden, direkte und indirekte, die Kontribution für das platte
Land, die Accise fuͤr die Städte. Daß diese Steuern in Preußen alsbald unabhängig
geworden sind von ständischer Bewilligung, will an sich noch nicht so sehr viel bedeuten,
denn permanent sind sie wenigstens tatsächlich auch anderswo geworden; ohne Murren
wurden sie auch in Hannover alle Jahr oder alle halbe Jahr bewilligt; und erhöht
sind sie auch in Preußen nicht, nicht einmal im Siebenjährigen Kriege. Aber um
so wichtiger ist es, daß Preußen nicht nur die Bewilligung, sondern auch die Ver—
waltung dieser Steuern den Ständen entrissen hat, daß der Landkasten verstaatlicht
wurde. Während das hannoversche Kriegskollegium nur die Verausgabung dieser
Steuern, allerdings ohne Rechnungsablage, an die Stände zu besorgen hatte, stand den
preußischen Intendanturbehörden auch die Veranlagung und Erhebung, die gesamte
Steuerverwaltung zu. Und diese selben Behörden ließen sich im Interesse der Hebung
der Steuerfähigkeit die Förderung der Landeswohlfahrt angelegen sein. Dabei standen
die Städte im Vordergrunde, da mit ihrer „Aufnahme“, mit der Steigerung der
bürgerlichen Nahrung eine Steigerung der Acciseeinkünfte notwendig verbunden war;
daher die Fürsorge dieser neuen Behoͤrden nicht bloß für die Zünfte, sondern auch für
Industrie und Handel, oder, wie man damals sagte, für Manufaktur- und Kommerz—-sachen,
 fur Maß und Gewicht, für Fleisch- und Brottaxen, für Brunnen und Laternen,
für Feuer- und Baupolizei, für Märkte, für Armenwesen, für den Zustand der Kämmerei
und des gesamten rathäuslichen Wesens. Aber auch die Kontribution des platten Landes,
die teils eine Grund-, teils eine Gewerbe- und Kopfsteuer war, konnte in ihren Erträg—
nissen gesteigert werden, wenn für die Peuplierung des Landes, für Besetzung wüster
Stellen, für Konservation der Untertanen, für Abschaffung von Strohdächern, Aus—
trocknung von Sümpfen und Brüchen, Verbesserung von Wegen gesorgt wurde; mag
auch die Wegeverbesserung ursprünglich nicht im Verkehrss, sondern im militärischen
Interesse erfolgt sein. Aus Miilitärintendantur⸗ und Steuerbehörden waren
zuletzt Landespolizeibehörden geworden, Träger der neu entstehenden inneren Ver—
waltung, die, vom aggressiven Geist des Heeres erfüllt, die öffentliche Wohlfahrt in
viel energischerer Weife gefördert haben, als es dort geschah, wo diese Fürsorge lediglich
durch die Behörden der Domänenberwaltung, durch Kammern und Amter erfolgte; aus
dem Steuerwesen und nicht aus dem Domanenwesen hat sich im Gegensatz zum übrigen
Deutschland die moderne Areußische Verwaltungasorganisation entwickelt.
        <pb n="647" />
        3546

IV. Offentliches Recht.

Im Zentrum, in den Provinzen, in den Kreisen sind solche Behörden entstanden:
Kriegskommissariate, Kommissariate schlechthin; es waren zuerst, wie die Behörden der
Domanialverwaltung Einzelbeamte gewesen, die später gleich jenen zu Kollegien formiert
wurden. Diese Kommissariate haben nun vorzugsweise mit den alten „Regierungen“ zu
ämpfen gehabt; ihnen anfangs unterstellt, haben sie es allmählich durchgesetzt, sich
aicht bloß unabhängig zu machen, sondern auch von deren Spolien zu leben; „auf dem
Ruin der alten Kollegien,“ klagte 1716 der ostpreußische Geheime Etatsrat von Ostau,
eien sie erbaut. Den Kammern und Kommissariaten gegenüber traten die „Regierungen“
chließlich ganz in den Schatten ; nur wenige Sachen von untergeordneter Bedeutung,
zewissermaßen veraltete Sachen, wie Huldigungs-, Lehns⸗, Grenze, Inkolats-, Abfahrts⸗,
Abschoßsachen, waren ihnen verblieben. Im übrigen lebten sie nur als Gerichte fort,
je nachdem als Gerichte erster oder zweiter Instanz. Schließlich sind die Kommissariate
nicht bloß zu den Regierungen, sondern auch zu den Domänenbehörden ineinen
zewissen Gegensatz getreten, der vornehmlich bei der Verteilung der Braunahrung
zwischen Stadt uͤnd Land hervortrat und insofern auf der Interessenverschiedenheit
der Domänenkasse und der Accisekasse beruhte, der aber doch sehr viel tiefer griff, indem
die Kommissariate, im Eifer für die Accise dem emporgekommenen Merkantilismus
huldigend, die Interessen der Stadte förderten, während die Domänenbehörden, mehr in
der Defensive, für das Agrikulturinteresse und für das platte Land zu sorgen suchten.

Es war der praktische Sinn des alten Dessauers, von dem die Idee der Ver—
einigung der Domänen- und der Kommissariatsbehörden ausging. Die Instruktion
Friedrich Wilhelms J. vom 20. Dezember 1722, das eigenste Werk des Königs, hat sie
ür die oberste Instanz durch die Vereinigung des Generalkriegskommissariats und des
Beneralfinanzdirektoriums (der obersten Domänenbehörde) zum Geheimen Ober-Finanz⸗,
Kriegs⸗ und Domänen-Direktorium verwirklicht. Die Bedeutung liegt jedoch nicht
sowohl in, der mechanischen Vereinigung als vielmehr darin, daß die neue Behörde
weniger mit Kammergeist als mit Kommissariatsgeist erfüllt wurde, wie die meisten Mit—
zlieder vorher den Kommissariatsbehörden angehört hatten und auch die meisten Artikel der
Instruktion von den Kommissariaissachen handeln. Das Präsidium wollte der König
selbst führen, um der neuen Behörde desto mehr lustro, Autorität und Nachdruck
beizulegen. Sie zerfiel in Departements, ursprünglich vier, aus je einem Minister und
ziner Anzahl von Geheimen Finanzräten bestehend, welche jedoch nur die Entscheidung vor⸗
zubereiten hatten, während diese selbst im Plenum getroffen wurde, zu welchem sämtliche
Minister des Generaldirektoriums und die Räte des Departements gehörten. Noch
war übrigens die Vereinheitlichung der Staatsverwaltung auf dem Gebiete der Finanzen
und des Innern nicht so weit durchgeführt, daß die Departements nach der Realteilung,
nach Fächern hätten gebildet werden können; das materielle Recht in' den verschiedenen
Landesteilen war noch allzu ungleich; die vier Departements beruhten vieliehr auf
erritorialer Grundlage, nur daß jedem von ihnen einzelne Geschäfte zugeteilt wurden, die
einheitlich für den ganzen Staat zu behandeln waren; so solllen von ersten Departement
außer den Sachen aus Preußen, Pommern unb de Neumark noch die Grenzsachen und was
die Ausräumung und Rodung der Brücher betrifft, vom zweiten außer den Sachen aus Minden,
Ravensberg, Teklenburg, Lingen die Rechenkammer an Proviantamtssachen, vom dritten
außer den Sachen der Kurmark, Magdeburgs und Halberstadts die Marchesachen und was
die Verpflegung der Armee beirifft, vom vierten außer den Sachen aus Kleve, Mörs,
Neuchatel die orangeschen Successionssachen und das Post⸗ und Münzwesen bearbeitet
werden. Mit Ausnahme von Sclefien sucd sämtliche Neuerwerbungen unten Friebrich I.,

.Die Instruktion, eins der interessantesten Denkmäler nicht nur der preußischen Verwaltungs⸗
zeschichte, ist zuerfst bei Förster, Friebdrich Wilheim . Bdn (1885) S. 137255, abgedruckt,
ect in Peta Borussica III 887 mit anderen Aktenstücken. aus denen sich die Fistehung aufs
genauefte erdibs.
        <pb n="648" />
        2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 657

Friedrich Wilhelm II. und Friedrich Wilhelm III. dem Generaldirektorium unterstellt
worden. Friedrich der Große hat schon im Jahre 1740 ein fünftes Departement für
Kommerz- und Fabriksachen (Handel und Gewerbe), 1746 ein sechstes für die Heeres—
verwaltung (Militärdepartement), 1767 eins für Zoll- und Accisesachen, 1768 eins für
Bergwerks-— und Hüttenwesen, und 1770 eins für die Forstverwaltung geschaffen, welches
aber bald in ein solches für Kassenwesen umgestaltet wurde. Im Jahre 1868 bestand das
Generaldirektorium aus neun dirigierenden Staatsministern; die Geschäftsbehandlung aber
war die, daß das Berg- und Hüttenwesen, das Accise-, Zoll-, Salz- und Fabrikwesen, das
Militärwesen, das Kassenze, Münz-, Stempel-, Bank-, Lotterie-, Post- und Medizinalwesen
in vier Departements für den ganzen Staat, dagegen das Domänenwesen, die direkten
Steuern, die Forsten und die Polizei in fünf Provinzialdepartements verwaltet wurden,
von denen das erste Brandenburg, Pommern und Südpreußen, das zweite Ansbach und
Baireuth, das dritte Ost-, West- und Neuostpreußen, das vierte die niedersächsischen und
westfälischen Landesteile, das fünfte Schlesien, soweit dasselbe allmählich dem General—
direktorium unterstellt war, umfaßte.
Das Generaldirektorium hat formell stets als ein Bestandteil des Geheimen Staatsrats
 oder, wie dieser seit geraumer Zeit genannt wurde, des Geheimen Staatsministeriums
gegolten, materiell aber mehr neben als innerhalb desselben gestanden; es war eigentlich
an Stelle des Geheimen Rats getreten, hatte die Hauptmasse der Geschäfte. Dazu kam,
daß die auswärtigen Angelegenheiten schon längst nicht mehr, und wohl niemals in voller
Ausdehnung, einer kollegialischen Behandlung seitens des Geheimen Staatsrats unterlagen,
daß diese vielmehr von den dazu besonders bestimmten Ministern, in der Regel zweien,
den Kabinettsministern, dem sog. Kabinettsministerium, besorgt wurden. Dazu kam
endlich, daß für die bei den alten Regierungen verbliebenen Sachen, also für Justizsachen,
Landeshoheitssachen u. s. w., Kirchen- und Schulsachen, zwar eine kollegialische Entscheidung
in höchster Instanz bestehen geblieben war, daß aber auch diese nicht vom Plenum des Staats—
rats, sondern von vier sog. Justizministern getroffen wurde, durch den sog. Justiz—
staatsrat oder geheimen Justizrat. Für die drei Oberstaatsdepartements, das Kabinettsninisterium,
 das Generaldirektorium und den Geheimen Justizrat bildete der Geheime
Staatsrat, der 1805 das zweite Säkularfest seines Bestehens hätte feiern können,
eigentlich nur einen äußerlichen Rahmen. Nur noch einmal in der Woche, am Montag,
sollte sich, wie schon 1716 verfügt war, als schon die ganze oberste Kammer- und
Kommissariatsverwaältung von Spezialbehörden besorgt wurde, aber noch vor der Bildung
des Generaldirektoriums, das Plenum versammeln. Es fehlte bis zuletzt nicht
ganz an einer gesetzlich feststehenden Kompetenz für den Geheimen Staatsrat als solchen;
zwar mit der Vorbereitung der Gesetze hatte er nichts zu tun (A.L.R., Einl. 887
und 9), wohl aber mit den Disziplinarsachen der Verwaltungsbeamten (A.L.R. II 10
do 99 — 101); auch wurden ihm oft Gegenstände vom Konige zugewiesen, oder es
wurde von einzelnen Ministern eine gemeinsame Beratung und Berichterstattung für not—
wendig gehalten.
Es ist in der Hauptsache die Zunahme der Staatstätigkeit und die Ausdehnung
des Staatsgebiets gewesen, welche bewirkt haben, daß der zentrale Behördenorganismus
sich zu Anfang des 19. Jahrhunderts in völligem Verfall befand, ein Verfall, der viel
früher seinen Anfang genommen hat, als man in der Regel annimmt, und der nur zeit—
ir durch ein persönliches Regiment, eine Kabinettsregierung, hat aufgehalten werden
onnen 1.

p Im Zusammenhange mit der Errichtung des Generaldirektoriums sind auch in der
rovinzialinstanz die Amtskammern und die Kommissariate zu Kriegs- und Domänen—

Die b e entralen Behördenorganisation am Aufange des 19. Jahrhunderts
enthält das — sr Per ae —— ganz ——— enene Archiv aufgefundene wahrschein—
sich von Geunt hortührede Sheribenüuntteretuten tündew. Sphel Hislorische Zen—
schrist Johrgang igon
Eneytlovädie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. II.
        <pb n="649" />
        358

IV. Hffentliches Recht.

ammern vereinigt!. Die Bezirke blieben die alten, durch die allmähliche Entstehung des
Staates von selbst gegebenen, deren Größe daher sehr verschieden war, so daß z. B. das
zanze Magdeburger und Halberstädter Kammerdepartement' den Kreis Insterburg kaum
übertraf. Die Kriegs- und Domänenkammern bestanden aus einem Präsidenten, der,
wenn er gleichzeitig Präsident mehrerer Kammern war, wohl den Titel Oberpräsident
ührte (Domhardt Oberpräsident der preußischen Kammern in Königsberg, Gumbinnen
und Marienwerder, Müncho w Oberpräsident der schlesischen Kammern in Breslau und
Slogau, Ste in Oberpräsident der westfälischen Kammern), sowie aus einem oder mehreren
Direktoren und aus einer Anzahl von Räten und Assessoren. Die Geschäftsbehandlung
var kollegialisch, ohne daß der Präsident eine formelle Präponderanz gehabt hätte;
Schän behauptet freilich, Friedrich der Große würde denjenigen Kammerpräsidenten,
der ihm gesagt hätte, daß er abgestimmt sei, kassiert haben. Sämtliche Sachen mußten
n pleno zum Vortrag gebracht werden, da eine Gliederung in Abteilungen nicht bestand.
Die Kompetenz bezog sich wie die des Generaldirekloriums auf Finanzen und Inneres,
die Kammern waren eben provinziale Finanz- und Polizeibehörden, hatten es also mit
der Domänen- und Steuerverwaltung, wenigstens mit der direkten Steuerverwaltung
zu tun, indem die Accise- und Zollsachen ihnen zeitweise genommen und besondern
Accisedirektorien übertragen wurden; sie hatten es außerdem mit der inneren Landes—
verwaltung zu tun, soweit diese nicht den alten „rRegierungen“ verblieben war; endlich
nit einer großen Zahl von Zivilprozessen, bei denen irgendwie das Interesse des Fiskus
in Betracht kam; erst in Verbindung mit der zweiten Justizreform wurde 1782 für die
Bearbeitung dieser Kameral- und Finanzprozesse bei jeder Kammer ein beson deres
dammerjustizdepartement gebildet, bestehend, unter dem Vorsitz des Präsidenten oder
Direktors, aus den Kammerjuslitiarien und aus sonstigen Justizpersonen, denen der
betreffende Departementsrat hinzutrat; diese Kammerjustizdeputationen waren mithin
keineswegs Gerichtshöfe für öffentliches Recht, keine Verwaltungsgerichte, da die Verwaltungs⸗
cechtsprechung gerade so gut wie die reine Verwaltung zu dem Ressort der Kammern
elbst gehörte; man verkennt den Charakter der Regierung Friedrichs des Großen,
wenn man ihr die Tendenz eines besonderen Privatrechtsschutzes auch gegenüber den An—
ordnungen der Staatsgewalt unterlegt. In allen neucrmobenen Gebieten, in Schlesien,
in Westpreußen, in Süd- und Neuostpreußen, selbst in Ostfriesland, wurden Kriegs-⸗ und
Domänenkammern eingerichtet; in den polnischen Gebietsteilen jedoch nicht ohne Modi—
iikationen, die bei der Umgestaltung der Kriegs- und Domänenkammern zu Regierungen
m Jahre 1808 generell adoptiert worden find; die Kammerjustizsachen gingen damals auf
ꝛie ordentlichen Gerichte über, während die Landeshoheits- und Unterrichtssachen von den
Zerichten auf die Verwaltungsbehoͤrden übertragen wurden.

Die dem Kommissariatswesen zu Grunde liegende Idee hat sich nicht bloß in der
Zentral⸗ und Provinzialinstanz als wirksam erwiesen. Auf dem platten Lande waren
noch immer jene Kreise vorhanden, in denen die Ritterschaft auf ihren Kreistagen ihre
zemeinsamen Angelegenheiten, das Hypothelen⸗, Feuersozietäts-, Landarmen-, Kredit⸗ und
Deichwesen, besorgte, die Grundsätze, nach denen die dem Kreise aufgelegten Steuern
und Leistungen umgelegt werden souten, feststellte und über die dem Kreise verbliebenen
Reste verfügte. An der Spitze dieser kreisstandischen Verwaltung stand ein von und
aus der Ritterschaft Gewählter, ein Kreisdirektor ober Landrat. Überall, wo der Name
Landrat vorkommt, bezeichnet er ein landständifches Amt, in der Regel die Mit—
zlieder der engeren Ausschüsse, wie noch jetzt in Hannoper. Das Amt nvar ein Kom⸗
munalamt und zugleich ein Ehrenamt. Auch, hier ist das Feccr der Motor fur die
weitere Entwicklung geworden. Mit der Errichtung des stehenden Heeres wurden auch
für die Kreise staatliche Kriegskommissarien eingesetzt, Marschkommissaͤrien. Kommissarien

i ö f iträ 1836)
„„Die Instruktion für die Kurmark vom 26. Januar 1728 bei Rödenbeck, Beiträge(
l 3177.
        <pb n="650" />
        2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 659

für das Quartier- und Verpflegungswesen, für das Fuhr- und Lieferungswesen. Von
Anfang an hatte aber auch der Kreisdirektor und der Kreistag mit diesen Geschäften,
mit diesen neuen Lasten zu tun, indem der Kreisdirektor namentlich für die gerechte
Verteilung der Kontribution und der Einquartierung zwischen den landesherrlichen und
ritterschaftlichen Untertanen zu sorgen hatte, damit nicht, was in Zeiten, wo es an ein—
gehenden Gesetzesvorschriften fehlte, leicht geschehen konnte, die gutsherrlichen Untertanen
prägraviert wurden. Ständische Vertreter neben den landesherrlichen Beamten zur Re—
gulierung solcher Angelegenheiten hat es auch sonst gegeben, z. B. im Magdeburgischen,
ehe es an Preußen fiel, in einzelnen hannoverschen Landesteilen, im Lüneburgischen und
in Hoya. Von Fall zu Fall hatten sie sich zu verständigen. Das Entscheidende in
Preußen ist nun gewesen, daß dieser Dualismus überwunden wurde, zuerst wohl dadurch,
daß häufig zu landesherrlichen Kommissaren Männer ernannt wurden, die bereits Vor—
stände der Kreise waren, bis das landesherrliche Kreiskommissariatsamt, ehe es recht
zur Ausbildung gekommen war, wieder ganz verschwand; vielleicht schon aus militärischen
Gründen, weil diese Beamten in die Kommandogewalt eingriffen, die Regiments—
lkommandeure aber bald zu vornehm wurden, um sich von bürgerlichen Offizianten Vor—
schriften machen zu lassen. Nachdem somit die ganze Geschäftsführung auf den Landrat
übergegangen war, wurden die Landkommissarien als überflüssig 1713 im Magdeburgischen
aufgehoben; während sie in Hannover bis zuletzt fortvegetiert haben.
Dem Landratsamte fehlte es nicht an Luft und Licht, sich weiter zu ent—
wickeln. Gab es doch hier wie anderswo für die Lokalverwaltung des platten Landes,
d. h. für die landesherrlichen Teile desselben, nichts weiter als die sog. Amterverfassung.
Diese aber geriet gerade in Preußen damals in Verfall. Auch das hing mit der Fürsorge
für das Heer zusammen, weil für dessen Bedürfnisse neben den Steuern steigende Überschüsse
aus den Domänen zu einer politischen Notwendigkeit geworden waren. So mußte schon früh
von dem System der Selbstbewirtschaftung, das nicht viel abwarf, zu dem der Verpachtung
übergegangen werden, oder vielmehr, es mußte im Unterschiede von den meisten übrigen
Ländern, wo allmählich auch das Verpachtungssystem eingeführt wurde, wo man jedoch
auf große Erträge nicht zu sehen brauchte, mit der Verpachtung Ernst gemacht werden. Was
aber finanziell vorteilhaft war, gereichte organisatorisch zum Nachteil. Diese preußischen
Domanenpächter (Amtmänner, Oberamtmaͤnner, Amtsräte, Kammerräte) konnten sich,
weil sie vor allem die hohe Pacht zu erschwingen hatten, um Justiz und Polizei in der
Regel wenig bekümmern. Sie ließen als Beamte zu wünschen übrig. Die Justiz hat
man ihnen daher schon früh aus der Hand genommen. Von Justitiaren auf den
einzelnen Domänenämtern ging man im 18. Jahrhundert zur Bildung von Domänen-—
justizämtern für größere Bezirke, mit einem von der Kriegs- und Domänenkammer an—
gestellten Justizamtmann, über, woraus sich nach Wegfall der städtischen Gerichtsbarkeit
die Land- und Stadtgerichte entwickelt haben. Die Verwaltung wurde den Vomänen⸗
beamten in der bisherigen Ausdehnung gelassen. Aber in immer höherem Maße sind
die Landräte als commissarii perpetui der Kriegss und Domänenkammern durch immer
neue Amtsaufträge zu Organen der positiven Funktionen der inneren Verwaltung ge—
worden!. Das Landratsamt wurde dadurch immer mehr zu einer Mischung von Kom—
munal- und Staatsamt, blieb aber in der Hauptsache Ehrenamt, da die Geschäfte immer
noch von einer Einfachheit waren, daß sie ohne große geschäftliche Qualifikation vom
Bute aus besorgt werden konnten. Der Grundadel, der gerade in Preußen im Unter—
schiede von den meisten anderen deutschen Ländern mit besonderer Energie aus der
eigentlichen Staatsleitung verdrängt worden war, hat im Unterschiede von Frankreich,
wo er auf allen Stufen aus der Staatsverwaltung verdrängt wurde, hier den Boden
gefunden, wo er den Anschluß an den modernen Staat erreichte, wo er Geschmack an
der Verwaltung fand, wo seine Staatsgesinnung sich betätigen konnte. Nicht bloß als
Offizierkorps Friedrichs des Großen hat sich das ostelbische Junkertum bewährt.
Von der Marf Brandenburg aus hat fich das Landratsamt schließlich das ganze Staats—

Instruktion für die Landräte in der Kurmark vom 1. August 1766.
        <pb n="651" />
        360

IV. ffentliches Recht.

gebiet erobert, ist es nach Pommern, Magdeburg, Halberstadt, auch nach Preußen vor—
gedrungen, hat sogar in den Provinzen jenseit der Weser, also in Gegenden, wo es
einen großen Grundbesitz gab, festen Fuß gefaßt, ist es in Schlesien und in Polen ein—
geführt, so daß es zuletzt nur in Ostfriesland, wohin überhaupt der Militärstaat nicht
zedrungen war (es bestand dort keine Kantonoͤpflicht), keine Landraäte gab. Dem Um—
tande, daß ein ritterschaftlicher Ehrenbeamter Organ der Kommissariate und später der
Kriegs⸗ und Domänenkammern wurde, hat man es zu danken, daß Preußen im
18. Jahrhundert dasjenige Land gewesen ift, wo aller sonstigen staatlichen Energie zum
Trotz am wenigsten regiert worden ist. Friedrich der Große ist sich darüber völlig klar
gewesen; in einer auf Ostfriesland bezüglichen Kabinettsordre an Toce eji vom 27. Juni 1744
derlangte er Nachrichten über die Funktionen der Drosten, Landrichter, Amtsleute und
Rentmeister und fragte an, ob nicht die meisten von ihnen als unnötig zu removieren
eien; „da gemeiniglich, je mehr derartige Leute sind, destz mehr Unordnung, Plackerei
ind Exaktionen entstehen“; es sei ja bekannt, was für Übel in dem klevischen Lande
daher entstanden seien, „und daß wir hiesigen ohne alle dergleichen Leute sehr wohl zu—
recht kommen“ (Acta Borussica VI, 2 S. 789). Der Weg zum Landrat war weit.
Mit Heimatscheinen, Ehekonsensen und dergleichen hat man sich in Preußen niemals,
nit gewerblichen Konzessionen seit 1811 so gut wie gar nicht befaßt. Das ländliche
Kommunalwesen lebte still vor sich hin; der Feudalismus ist niemals in der Weise wie
rüher die Bureaukratie, ein Feind der Selbstverwaltung gewesen. Alles das im vollen
Begensatz zu den übrigen deutschen Ländern, wo ein vielgeschäftiges Beamtentum in kleinen
Bezirken mit der Verwaltung auch noch die Justiz, namentlich die freiwillige Gerichts—
barkeit (Ehestiftungen, Vormundschaften, Vertragschließungen), in seiner Hand vereinigte,
ein Zustand, der in Hannover bis 1852, in Sachsen bis 1873 gedauert hat. Mit den
Städten hatten die Landräte gar nichts zu tun. Für diese hatten die Kommissariate ein
besonderes Organ geschaffen, ein rein bureaukratisches, wie solches bei den argen Zuständen,
die damals in den Städten herrschten, durchaus notwendig war. Aus Rechnungs⸗
kontrolleuren für die städtischen Accisebeamten waren die Kriegs- und Steuerräte allmählich
zu Kontrolleuren über den Ertrag der Accise und damit über das Städtewesen überhaupt
zmporgestiegen, so daß sie bei der Aufstellung der Etats, bei der Aufnahme von Anleihen,
bei der Veräußerung von Grundstücken, bei Prozeßführungen mitzuwirken hatten; sie
siind bis zuletzt ohne eigentliche Entscheidungsgewalt geblieben als commissarii loci, von
denen jeder eine Anzahl von Städten, etwa zwölf, als eine Inspektion unter sich hatte,
nit der Verpflichtung, mindestens zweimal jährlich in jeder zur Inspektion gehörigen
Stadt einen längeren Aufenthalt zu nehmen.

Was die Städte selbst betrifft, so beruhte deren Zustand teils auf den rathäuslichen
Reglements Friedrich Wilhelms J. und Friedrichs des Großen, welche für jede
einzelne Stadt auf Grund spezieller Untersuchung erlassen waren, übrigens bei aller Ver—
schiedenheit in Einzelheiten in den Grundzügen übereinstimmten, teils auf Teil II, Tit. 8,
8 12118 A. L. R., wo der Versuch gemacht ist, aus diesen partikulären Normen ein
zemeinsames, keineswegs aber einheitliches Recht herzustellen, so daß keine einzige jener
bartikulären Bestimmungen durch das Landrecht beseitigt worden ist, dieses vielmehr nur
m Mangel solcher Bestimmungen Anwendung fand, also nur eine subsidiäre Bedeutung
hatte. Der Wirkungskreis der Städte war damals ein ganz anderer als heute; einer⸗
eits stand ihnen die eigene Besorgung der Ortspolizei und der Gerichtsbarkeit erster
Instanz zu, mit Einschluß der sogen. freiwilligen Gerichtsbarkeit, des Hypotheken- und
Vormundschaftswesens, anderseits fehlte es schon wegen der finanziellen Misere jener
Zeit an der Erfüllung moderner Wohlfahrsaufgaben fast ganz. Im Mittelpunkt des
tädtischen Wesens stand damals sehr viel mehr als jetzt der Magistrat, der als Polizei⸗
und Gerichtsverwalter sehr viel mehr als jetzt als Obrigkeit der Stadt erschien. Er zerfiel
in den meisten der arößeren und mittleren Stadte in zwei Abteilungen, die eine mit
        <pb n="652" />
        2. Erust v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 661

einem Justiz⸗, die andere mit einem Polizeibürgermeister an der Spitze. Er wurde in
der Regel gewählt, nur ausnahmsweise vom Könige ernannt. Das Wahlrecht wurde
aber in der großen Mehrzahl der Fälle vom Magistrat selbst ausgeübt, der sich also kooptierte,
während nur sehr selten der Bürgerschaft eine durch Deputierte der Innungen oder
Stadtviertel ausgeübte Mitwirkung zustand. Eine Mitwirkung bei der städtischen Ver—
waltung pflegte die Bürgerschaft in irgend einer Form zu besitzen, sei es durch Zuziehung
der ganzen Bürgergemeinde bei gewissen Akten, sei es durch Repräsentanten; die Zu—
ziehung der gesamten Bürgerschaft war die theoretische Regel, aber ohne praktischen
Wert; die Zuziehung von Repräsentanten hatte den Mangel, daß diese entweder vom
Magistrat selbst bestellt wurden oder sich kooptierten oder lediglich Vertreter von
Innungen waren.

Das Landgemeindewesen beruhte wieder teils auf lokalen Statuten und Observanzen,
teils auf Teil II, Tit 7, 88 18 -86 A.L.R., wo aus jenen partikulären Normen ein
gemeines, kein einheitliches, nur subsidiär anwendbares ländliches Gemeinderecht hergestellt
war, welches bis zum Erlaß der Landgemeindeordnung von 1891 in Anwendung
geblieben ist. Die damaligen Landgemeinden waren Realgemeinden in dem doppelten
Sinne, daß einerseits nur die mit Grund und Boden Angesessenen als Gemeindegenossen
betrachtet wurden, und daß anderseits auch die Funktionen sich nur auf die gemeinsame
Bodenkultur bezogen, was allerdings um so weiter reichte, je mehr bei der Gemeinsamkeit
von Wald und Weide, bei der Gemenglage der Acker, bei der Dreifelderwirtschaft der
landwirtschaftliche Betrieb nur als ein genossenschaftlicher möglich war. Mit der Festsetzung
über Benutzung von Wald und Weide, über die Aufeinanderfolge der Saaten, über den
Wechsel von Bau- und Ruhejahren, über die Erntezeit, über die Anstellung von Hirten,
die Anlegung von Brunnen und Wegen war der kommunale Wirkungskreis der Land—
gemeinde damals beschlossen, während Funktionen öffentlich-rechtlicher Natur, namentlich
bezüglich der Schule noch nicht als Gemeindeangelegenheit galien. Im Mittelpunkt der
Landgemeindeverfassung stand die Gemeindeversammlung, der es nichts schadete, daß sie
so gut wie ganz aus unfreien Hintersassen bestand, während der Gemeindevorstand äller—
dings in der Regel von der Grundherrschaft bestellt wurde, sofern nicht das Amt an
dem Besitze eines ländlichen Grundstücks haftete (Lehns- oder Erbschulzen).
II. Die Stein-Hardenbergische Reform.

Sie war das ausschließliche Werk des Königtums oder vielmehr, da Friedrich
Wilhelm III. sich sehr passiv dabei verhielt, das ausschließliche Werk des Beamtentums,
das bei uns zu allen Zeiten die Bedeutung der Unruhe an der Uhr gehabt hat; nicht
aber die Frucht einer volkstümlichen Bewegung, die selbst bei der Städteordnung nur in
ganz untergeordneter Weise mitgewirkt hat. Die Gesamtheit der damaligen Maßregeln
Stein-Härdenbergische Gesetzgebung zu nennen, ist nur unter Einschränkungen
statthaft. Zunächst haben Stein und Hardenberg, abgesehen von 1804 1806, wo
aber die Ressorts keine Gemeinsamkeit boten, niemals gleichzeitig der obersten Staatsbehörde
 angehört; es gibt kein einziges Reformgesetz, weiches beide unterschrieben hätten.
Sodann sind aber auch ihre Bestrebungen nicht identisch gewesen, vielmehr repräsentieren
beide trotz des guten persönlichen Benehmens, das wenigstens in der entscheidenden Zeit
unter ihnen obgewaltet hat, ganz fundamentale Gegensatze, da Stein überall von den
Interessen und Lebensbedingungen der Gesamtheit, der korporativen Verbände,
Hardenberg dagegen von den Rechten und Freiheiten der Individuen ausging;
Stein stand daher gewissermaßen außerhalb seiner Zeit, während Hardenberg, der
die Ideen der französischen Revolution auf Preußen übertragen wollte, ebenso wie
Wilhelm von Humboldt, Schön und Boyen, dem Liberalismus auf allen Gebieten
huldigend, echte Kinder ihrer Zeit waren. Endlich sind auch die Gebiete ihrer Tätig—
keit ganz verfchieden gewesen, da die Bestrebungen Steins in der Hauptsache auf die
        <pb n="653" />
        362

IV. Offentliches Recht.

Reform der Verwaltungsorganisation, die Hardenbergs in der Hauptsache auf die
Reform der Wirtschaftsgesetzgebung, gerichtet gewesen sind. Die Bestrebungen Steins
bei der Reorganisation der Zentral uͤnd Provinzialbehörden, bei der Städteordnung und
bei der projektierten Neugestaltung der Verfassung des platten Landes verfolgten einen
doppelten Zweck; es handelte sich einerseits um Konzentration der staatlichen Machtmittel
zur energischen Durchführung der staatlichen Zwecke, anderseits um Beteiligung des
Staatsbürgertums auf den mittleren und uͤnteren Stufen der Staats— und Kommunal—
verwaltung, während Hardenberg von Selbstverwaltung wenig wissen wollte
und überall für Bureaukratie und Präfektensystem eingetreten ist. Die Bedeutung
Hardenbergs liegt in der Durchführung des Freihandelsystems (free trade),
also der Gewerbefreiheit, der Mobilisierung des Grundbesitzes (dessen Teilbarkeit, freie
Disposition bezüglich der Waldungen), sowie der Handelsfreiheit im engeren Sinne,
während Stein für Innungen, für Gebundenheit des Grund und VBodens ein⸗
getreten ist. Das Programm Steins ist die Nassauer Denkschrift vom Juni 1807
über die zweckmäßige Bildung der obersten und der Provinzial⸗, Finanze und Polizei—
behörden in der preußischen Monarchie. Das Programm Hardenbergs ist die Rigaer
Denkschrift vom 12. September 1807 über die Reorganisation des preußischen Slackes.

Das erste, was Stein in Angriff nahm, war die Neubildung der Zentrals und
Provinzialverwaltungsbehörden. Im Anschluß an eine schon vor Ausbruch des Krieges vor⸗
gelegte Denkschrift über die fehlerhafte Organisation des Kabinetts und die Notwendigkeit
der Bildung einer Ministerialkonferenz hatte er im November 1806 von neuem auf das
nachdrücklichste „die Reaktivierung des Staatsrats gefordert, „in der Form, wie durch
ihn alle Grundeinrichtungen emanierten, wodurch der preußische Staat seine bewunderte,
von größeren oft beneidete, von schwächeren gefürchtete Größe gewann, die gesetzliche
Vereinigung der Minister zu unmitlelbatem Vortrag und gemeinschaftlicher Prüfung der
für jedes Fach der Verwaltung zu sanktionierenden Grundsätze.“ Die Nassauer Denk—
schrift vom Juni und der Bericht vom November 1807 kamen darauf zurück. Nach der
boom König kurz vor Steins Rücktritt vollzogenen, aber niemals publizterten Verordnung
vom 24. November 1808 sollte die oberste Behörde, das Staatsministerium oder, wie
damals die Bezeichnung lautete, der Staatsrat hinfort bestehen unter dem Vorsitz des
Königs aus den königlichen Prinzen, aus denjenigen fünf Ministern, unter denen die
Leitung der Staatsgeschäfte verteilt war; den Ministern des Auswärtigen, des Kriegs,
der Justiz, des Innern und der Finanzen, und aus einer Anzahl von Geheimen Staals⸗
räten, die großenteils zugleich als Ministerialdirektoren fungierten. Es war ein weites
Maß von Kollegialität, welches Stein für die oberste Leitüng des allerdings sehr ver⸗
kleinerten Staates in Anspruch nahm. Denn an das Plenum des Staatsrats sollten
aicht bloß Gesetzentwürfe, allgemeine Verwaltungsgrundsätze, sondern auch alle Gegen⸗
ttände gelangen, für welche die Minister die königliche Genehmigung einzuholen hatten,
oder welche zwischen mehreren Departements streitig geblieben varen ober welche aus⸗
drücklich zur Bestimmung des Staatsrats verwiesen wurden. Der Staatsrat zerfiel in
Abteilungen, zu denen nicht bloß die den fünf Ministern entsprechenden Depattements,
sondern auch das Kabinett gehörte, welches aus sümtlichen Ministern und einer Anzahl
von Staatsräten bestehen sollte. Mit einer solchen Organisation hatte Stein gedacht,
die Energie und Intelligenz in der obersten Staatsleitung zu verbinden. Das nach Steins
Rücktritt an Stelle der Verordnung getretene Publikanden seiner Nachfolger Altenstein-—
Dohna vom 16. Dezember 1808 unterscheidet sich bei allem Anschluß im Linzelnen dadurch,
daß unter Suspendierung des Staatsrats vorläufig nur die fünf Ministerien, und zwar als un⸗
verbundene Spezialminifterien ohne alle Kollegialität, eingesetzt wurden. Es war das eine an
sich notwendige Organisation, aber doch eine Nachahmung französisch-westfälischer Einrichtungen.
Immerhin war der frühere Geheime Staatsrat mit seinen drei Abteilungen und mit seinen
Provinzialministern sowie auch das Kabinett in seiner bisherigen Gestaltung für immer be—
seitigt. Endlich hat die Hardenbergiische Verordnung vom 27. Oklober 1810 im
ersten Stück der nach frauzöfischem Vorbilde eingerichteten Gesezsammlung das Amt
        <pb n="654" />
        2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 668

eines Staatskanzlers geschaffen, der, weit entfernt davon, lediglich der Vorsitzende des
Staatsministeriums zu sein, die Oberaufsicht über die Verwaltung der anderen Minister
führte, von denen er Rechenschaft und Auskunft über jeden Gegenstand fordern, deren
Maßregeln und Anordnungen er suspendieren konnte, der außerdem einen sehr maß—
gebenden Anteil an den Geschäften des Auswärtigen Ministeriums hatte, während er die
Ministerien des Innern und der Finanzen in eigene Verwaltung nahm in der Weise,
daß die laufenden Geschäfte den an der Spitze der Hauptabteilungen stehenden Geheimen
Staatsräten überlassen wurden. Hardenberg hatte schon in seiner Rigaer Denkschrift
sich in Übereinstimmung mit Altenstein für einen solchen Premierminister ausgesprochen,
während Stein im Promemoria vom 15. Oktober 1807 zwar zugegeben hatte, daß die
oberste Leitung des Staates in der Hand eines einzigen Ministers mehr Kraft und
Einheit entfalten, daß aber infolge der Beschränktheit menschlicher Kräfte die Fehler
des Individuums einen zu überwiegenden Einfluß exhalten würden; die kollegialische
Behandlung sichere einen steteren Gang, der frei von Übereilungen sei und eine größere
Mannigfaltigkeit in den Ansichten bewirke. „Einem Manne übertrage man die Um—
formung der Regierungsverfassung, ist dieses bewirkt, so übertrage man die Verwaltung
der öffentlichen Angelegenheiten einem Staatsrat, der unter dem überwiegenden Einflusse
eines Präsidenten steht.“ Von Hardenberg hat Ranke mit Recht gesagt, daß auch in
seinen früheren Stellungen in Hannover und Braunschweig und, fügen wir hinzu,
auch bei der Verwaltung der fränkischen Fürstentümer sein Sinn stets dahin gegangen
sei, die oberste Direktion der Angelegenheiten allein in die Hand zu bekommen. Jetzt
war es vor allem die Persönlichkeit Friedrich Wilhelms III., die ihm dabei zu statten
kam; wie die Verhältnisse damals lagen, war es notwendig, einen erheblichen Teil der
Staatsgewalt der unmittelbaren Besorgung durch den König zu entziehen!. Eine wirk—
same Regierung kann in der Tat nur von einem Einzigen geführt werden, sei es vom
Könige selbst oder von einem seiner Minister; so haben der Große Kurfürst, Friedrich
Wilhelm J., Friedrich der Große, Stein, Hardenberg, Bismarck, so
haben auch die ersten Capets, und nicht wenige ihrer Nachfolger, Richelieu, und
Mazarin, so haben die Tudors, Cromwell, die beiden Pitts regiert.

Oberpräsidenten im heutigen Sinne hat es im alten Staatswesen nicht gegeben; auch
Provinzen im heutigen Sinne nicht; nur der Titel Oberpräsident wurde den Präsi—
denten mehrerer Kammern zuteil; Provinzen bestanden nur im Sinne von Bezirken
der Territorialministerien. Auch die Steinsche Verordnung vom 24. November 1808 kannte
das Amt noch nicht, obgleich der Gedanke in den Verhandlungen erörtert war. Erst
das Publikandum vom 16. Vezember 1808 hat es eingeführt, die einzige positive Neu—
schöpfung, welche das Publikandum gegenüber der Verordnung darbietet. Die Instruktion
vom 28. Dezember 1808 besagt das Nähere. Bei dieser erstmaligen Einsetzung von Ober—
präsidenten bildeten Schlesien unter Massow, Ostpreußen, Litauen und Westpreußen
unter Auerswald, die Kurmark, Neumark und Pommern unter Sack die Bezirke,
indem daneben ein Oberpräsidium für Berlin in Aussicht genommen war, das jedoch
borläufig dem Polizeipräsidenten unter Leitung des Ministers des Innern übertragen wurde.
Die neue Organisation war jedoch so unbefriedigend ausgefallen, daß die Verordnung
vom 27. Oktober 1810 stillschweigend darüber hinwegging, und zwar lag der Grund
dieses Mißerfolges wesentlich darin, daß die Oberpräsidenten in der Hauptsache auf eine
bloße Kontrolle beschränkt waren.

Die Umgestaltung der Kriegse und Domänenkammern zu Regierungen ist herbei⸗
geführt worden durch die Verordnung vom 26. Dezember 1808 wegen verbesserter Ein⸗
richtung der Polizei⸗ und Finanzbehörden und die gleichzeitige Geschäftsinstruktion, welche
beide noch unter Stein zunn Abschluß gelangt sind. Die Organisation der Regierungen

Meine Hannoversche Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte, J 174, 211.
        <pb n="655" />
        364

IV. Offentliches Recht.

wich von der der Kriegss und Domänenkammern zunächst darin ab, daß eine Gliederung
in Abteilungen bewirkt wurde, die in eigenem Namen verfügten, und daß nur ganz aus⸗
aahmsweise eine Geschäftsbehandlung im Plenum stattfinden sollte. Außerdem wurden
landständische Repräsentanten zur Teilnahme an den Geschäften der Regierungen berufen.
Ihre Bestimmung sollte sein die öffentliche Administraltion mit der NRatiog in nähere
Verbindung zu setzen, den Geschäftsbetrieb mehr zu beleben und durch Mitteilung ihrer
Orts⸗, Sach- und Personenkenninis möglichst zu vereinfachen, die Mängel, welche sie in
der öffentlichen Administration bemerken, zur Sprache zu bringen und nach ihren aus
dem praktischen Leben geschöpften Erfahrungen und Ansichten Vorschläge zu deren Ver—
besserung zu machen, sich selbst von der Rechtlichkeit und Ordnung der öffentlichen Staats—
verwaltung näher zu überzeugen und diese UÜberzeugung in der Nation gleichfalls zu
ꝛrwecken und zu befestigen. Ihre Zahl wurde für jede Regierung vorläufig auf neun
»estimmt. Die Generalversammlung der Provinz bringt zu jeder Stelle zwei Subjekte
nn Vorschlag, aus denen der König einen wählt; die Wahl gilt für drei Jahre; alle
)rei Jahre scheidet der dritte Teil aus. Die landständischen Repräsentanten haben eine
»olle Stimme in dem versammelten Kollegium und erhalten ihren Sitz nach den
Regierungsdirektoren zur linken Seite des Präsidenten. Ein spezielles Departement kann
hnen wegen ihrer kurzen Dienstzeit nicht angewiesen werden; sie sind aber die gewöhn—
ichen Korreferenten in den wichtigeren Verwaltungszweigen und können dem Regierungs⸗
qräsidium die Fächer vorschlagen, in denen sie vorzüglich beschäftigt zu sein wünschen.
Sie werden durch ihr Votum nur insofern verantwortlich, als ihnen böfer Wille oder
wobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Sie sind aber verpflichtet, in einzelnen
Fällen Aufträge anzunehmen, und haften wegen deren zweckmäßiger Ausführung gleich
sedem anderen Staatsbeamten. Sie werden endlich bei ihrem Eintritt in das Kollegium
mittels Handschlages an Eides Statt, welcher aber die volle Wirkung eines korperluchen
Eides hat, insbesondere zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Indessen ist diese Ein—
richtung nur im ostpreußischen Departement ins Lebens getreten und hat auch dort wegen
bald ausbrechender Konflikte nur kurze Zeit bestandeni.
Die Zuständigkeit der Regierungen wurde gegen früher teils eingeschränkt, teils
erweitert, eingeschränkt insofern, als die bisherige Kameraljustiz an die Gerichte überging,
erweitert insofern, als die bisher von den allen Regierungen verwalteten Landeshoheits⸗,
Grenzs, Huldigungs-, Auswanderungs-, Abfahrts-, Abschoßsachen sowie die geistlichen und
Schulsachen, enduch die bisher von besonderen Behörden verwalteten Medizinal⸗ und
Accisesachen, auch die Post, Gestüts-, Lotteries, Bergwerks⸗ und Hüttensachen an die
Regierungen übergingen, in denen also die gesamte innere Landesverwaltung sich kon⸗
zentrierte, so daß, abgesehen von den Gerichten, keinerlei sonstige Behörden neben den
Regierungen existierten, insbesondere auch keine Kirchenbehörden. Gleichzeitig wurde den
höheren Gerichten die Bezeichnung Oberlandesgerichte gegeben, da die Worte „Land“ und
„Provinz“ im Sinne des deutschen Staatsrechts gleich seien; der Name Tribunal wurde
berworfen, weil er nicht den vollen Umfang der Geschäfte bezeichne, da die Gerichte doch keine
oͤloßen Spruchkollegien seien ; die Bezeichnung Oberhofgerichte hatte der König nicht gewollt.
Im Anschluß an das Gendarmerieedikt dom 30. Juli 1812 wollte Hardenberg eine
Umgestaltung der Regierungen aus Kollegien in Präfekturen herbeiführen. Das Edikt
zrwähnte bereits Oberbrigadiers, welche in die Regierungen eintreten und als Mitglieder
derselben in den Polizeideputationen die Angelegenheiten der Sicherheitspoligei unter
Konkurrenz eines zweilen Regierungsrates bearbeiten sollten, wie auch die entbehrlich
werdenden Regierungsräte als Kreisdirektoren verwendei werden sollten. Die nicht publizierte
Kabinettsordre vom 1. August 1812 enthält das Einzelne? Gegen solche Tendenzen
glaubte Friedrich v. Raumér, der damals cben ohn der Praxis zur Theorie sich gewandt
hatte, in einem Briefe an den Staatskanzler vom 25. Auguft 1822 vie bisherige Organi—⸗

— ——

*4 — 148, 175.
2Meine Reform der Verwaltungsorganifation S. 240 ff., 270 ffz v. Bafsewitz III 148,
2 Meine Inern der Verwaltungsorganisativn S. 288 ff.; Forschungen zur Braͤndenburgischen
und Vreußischen Geschichte VIII. 383.
        <pb n="656" />
        2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 665

sation energisch in Schutz nehmen zu müssen. „Die Landesbehörden ersetzten bisher bis
auf einen gewissen Punkt die Repräsentation, sie ersetzten die Verfassung selbst. Nur in
diesem großen Körper war noch Zusammenhang, Festigkeit. In den Behörden bildete sich
der Geist, der sich des Bösen schämt, man hielt auf Ehre, einer zügelte, einer bildete den
anderen. Der Jüngling sah einen edlen Wirkungskreis, ein schönes Ziel der Tätigkeit.
Der Präsident, war er tüchtig, regierte, aber wie in einem freien Staate, nicht wie ein
gesetzter Tyrann; seine Einsicht, seine Gründe wurden freiwilliges Gesetz; seine Willkür,
—
lichkeit der Regierungen, über ihre Langsamkeit, und soweit die Klage gerecht ist, läßt sie
sich heben, ohne die Grundformen aufzulösen. Aber es gibt auch eine ungerechte Klage,
so wie Friedrich V. über die Langsamkeit und Schwierigkeit des englischen Parla—
ments klagte.“

Der Entwurf zu einer Kreisordnung, an dem neben Stein namentlich Vincke
beteiligt war — dessen Denkschrift über die Organisation der Unterbehörden für die
Polizei vom August 1808 —, lag im Oktober 1808 vollendet vor. Er bezog sich in der
Hauptsache nicht auf die Kreise als Kommunalbezirke, sondern auf die Kreise als Ver—
waltungsbezirke, auf die Polizeiverfassung des platten Landes. Die obrigkeitliche Gewalt
der Rittergüter, welche einst das natürliche Produkt der Gesellschaftsverfassung gewesen
war, hatte ihre Grundlage in demselben Augenblicke verloren, als die Agrargesetzgebung
die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Gutsherrschaft und Hinterfassenschaft gelöst, die
privatrechtliche Untertänigkeit aufgehoben hatte. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, wie
schon Tocqueville bemerkt hat, trug sich leichter, wenn man sie als Folge der Landes—
verfassung ansah; die politische Abhängigkeit ohne die wirtschaftliche war von vornherein
unhaltbar. In dem sogenannten Steinschen Testamente, dem Rundschreiben an die
Oberbehörden vom 24. November 1808, war diese Sachlage klar erkannt. „Regierung,“
heißt es dort, „kann nur von der höchsten Gewalt ausgehen; sobald das Recht, die Hand—
lungen eines Mituntertans zu bestimmen, mit einem Grundstücke ererbt oder erkauft
werden kann, verliert die höchste Gewalt ihre Würde, und im gekränkten Untertan wird
die Anhänglichkeit an den Staat geschwächt; nur der König sei Herr, insofern diese Be—
nennung die Polizeigewalt bezeichnet, und sein Recht übe der aus, dem er es jedesmal
überträgt.“ Und in voller Übereinstimmung damit erklärte der König in einer am
folgenden Tage erlassenen Kabinettsordre: „Ich bin willens, die Polizeigewalt nicht ferner
von dem Besitze eines Grundstücks abhängen zu lassen; die Polizei soll, wie es in anderen
Staaten geschieht, nicht von den Grundbesitzern, sondern von Orts- und Kreispolizei—
behörden verwaltet werden.“
Jener Entwurf von 1808 trägt bereits die Grundzüge der Kreisordnung von
1872: Zerlegung der Kreise in Amtsbezirke, Amtsvorsteher im Ehrenamt, Kreisausschüsse
als Landespolizeibehörden!“. Daß er damals nicht Gesetz geworden ist, lag teils daran,
daß den naͤchsten Rachfolgern Stieins, die im ganzen von seinem Geiste erfüllt waren,
die erforderliche Energie fehlte, um die in der Tat sehr erheblichen Schwierigkeiten zu
überwinden, die zu jener Zeit der Verwirklichung dieser Idee entgegenstanden; teils
aber daran, daß mit dem Eintritte Hardenbergs eine prinzipiell verschiedene Richtung
ans Ruder kam. Die Pläne Hardenbergs haben in einem Stücke der Gesetzsammlung
einen sehr deutlichen Ausdruck gefunden. Das berühmte Edikt wegen Errichtung der
Gendarmerie vom 80. Juli 1812 beabsichtigte eine völlige Umgestaltung der Kreis—
verfassung im Sinne der Präfektur und der Bureaukratie. Die Hauptsache war die
zänzliche Beseitigung der Landräte und deren Ersetzung durch Kreisdirektoren, die ohne
ständische Wahl vom Staate ernannt wurden, die ein für jene Zeit auffallend hohes Gehalt
bezogen, und denen ein ganzer Stab von Gendarmerieoffizieren, außer dem Kreisbrigadier
fünf andere, beigegeben wurde, zur Hilfsleistung bei den Bureauarbeiten und zur Voll—
streckung der obrigkeitlichen Anordnungen, der Brigadier auch zur Stellvertretung des Kreis—

Uy. Brauchitsch, Die neuen preußischen Verwaltungsgesetze, II 5.
        <pb n="657" />
        366

IV. ffentliches Recht.

direktors. Diesen Kreisdirektorien sollte zwar nicht die Lokalverwaltung zustehen, die in
ehr komplizierter Weise zwischen Gutsbesitzern und Gemeindevorstehern geteilt wurde, wohl
aber die Aufsicht über die Lokalpolizei und die Verwaltung der Landespolizei in erster
Instanz, außerdem die Aufsicht über die Gemeinden und Korporationen, die Verwaltung
der Kirchen- und Schulangelegenheiten, das Konskriptions-, Marsche und Einquartierungs⸗
vesen, und die Kuratel der Finanz- und Kassenverwaltung von allen Staatseinkünften aus
dem Kreise. Nebenbei enthält das Gendarmerieedikt auch eine Ordnung für die Kommunal—
verwaltung des Kreises in der Weise, daß die Direklion „wegen der immer ineinander
aufenden Staats- und Kommunalinteressen“ dem Kreisdirektor uͤbertragen und im übrigen
von einer Art Kreistag besorgt wurde, zu dem außer dem Stadtrichter der Kreisstadt
echs Kreisdeputierte gehörten, von denen zwei auf die Rittergutsbefitzer, zwei auf die
Städte und zwei auf den Bauernstand entfielen. Diese Kreisdeputierten sollien übrigens
auch bei Verwaltung der Staatsgeschäfte dem Kreisdirektor Hilfe leisten und konnten von
ihm mit Ordnungsstrafen belegt werden. Zur Durchführung sind nun aber bloß die auf
die Gendarmerie bezüglichen Bestimmungen gekommen, welche maßgebend geblieben sind,
bis die Verordnung vom 30. Dezember 1820 die noch jetzt gültige Organisation ins
Leben gerufen hat. Die Durchführung der übrigen Normen scheiterte an dem ganz
allgemeinen Widerstande, und zwar aus Gründen, vie sie schon in der Vorstellung des
Mohrunger Kreistages vom 11. Dezember 1809 mit den Wortcn angedeutet waren: „Wer
önnte denn noch den geringsten Beruf in sich fühlen, auf seinen Gütern zu leben, wenn
hm keine andere Bestimmung mehr verbleibt, als seine Revenuen zu verzehren.“

Die Städteordnung vom 19. November 1808 nahm den Städten ihre bisherigen
Hauptfunktionen: die Gerichtsbarkeit und die Polizei.
Das städtische Bürgerrecht war in älterer Zeit, und namentlich noch im Allgemeinen
Landrecht, auf die Zünfte gegründet, indem das Gewerbewesen damals in ähnlicher Weise
die organische Grundlage der Stadtgemeinden bildete wie der Ackerbau die Grundlage der
Landgemeinden. Die Städteordnung von 1808 verfolgte aber gerade vorzugsweise den
Zwech an die Stelle des nach Klassen und Zünften sich keilenden Interesses eiue wirksame
Teilnahme der ganzen Bürgerschaft an der Verwaltung des gemeinen Wesens zu setzen. Es
wurde demgemäß die Wahl der Stadtverordneten nach Ordnungen, Zünften und Korporationen
zänzlich aufgehoben. Auf der anderen Seite war jedoch die neue Städteordnung weit davon
entfernt, Einwohnerschaft und Bürgerschaft miteinander zu identifizieren. Vielmehr zerfiel
die städtische Bevölkerung in Bürger und Schutzverwandte. Das Bürgerrecht war im
allg emeinen an Unbescholtenheit und häusliche Niederlassung gebunden, murde jedoch nur
auf Antrag durch eine förmliche Urkunde verliehen. Die Wirkungen dieses Buͤrgerrechts
bestanden zunächst in der Befugnis, Gewerbe zu betreiben, ohne daß jedoch dazu das
Bürgerrecht allein für sich genügt hätte, da vielmehr, bis im Jahre 1811 Gewerbefreiheit
zewährt wurde, die Genehmigung der Zünfte, des Magistrats oder der Staatsbehörden
erforderlich war; sowie in der weiteren Befugnis, Grundstücke zu erwerben, so daß alle,
welche Gewerbe betreiben und Häuser erwerben wollten, zum Erwerbe des Bürgerrechts
gezwungen waren und die Gerichte sich vor Berichtigung des Besitztitels den Erwerb ves
Bürgerrechts nachweisen lassen mußten; ferner in einem Anteil am Bürgervermögen
sowie in der Verpflicht ung, in erster Linie die städtischen Lasten zu tragen. Dagegen
stand das Mitbestimmungsrecht in städtischen Angelegenheiten nicht der Gesamtheit dieser
Bürger, sondern nur denjenigen zu, die entweder mit Grundstücken an gesessen waren oder
ein reines Einkommen in großen Städten, d. h. solchen von 10 000 Einwohnern, von
200 Talern, in mittleren oder kleinen Stüdten Zon 136 Talern nachweisen konnten, so
daß in der Bürgerrolle in einer besonderen Kolonne benerk werden mußte, ob der Bürger
timmfähig sei oder nicht. Diese stimmfähigen Bürger allein hatten die Stadtverordneten
zu wählen. Eine weitere Klassifizierung der Bürgerschaft fand nicht statt. Die Wahlen
erfolgten bezirksweife. Dagegen war das passive Wahlrecht wieder insofern beschränkt,
        <pb n="658" />
        2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 667

als zwei Drittel der Stadtverordneten Hausbesitzer sein mußten. In diesen Beziehungen
steht die geltende hannoversche Städteordnung im allgemeinen noch heute auf dem Stand—
punkte der preußischen von 18081.
Die Stadtverordneten wählten den Magistrat; nur die Oberbürgermeister der
größeren Städte wurden aus drei von den Stadtverordneten Präsentierten durch den
König ernannt. Die Wahl erfolgte für die Bürgermeister, denen eine Pension im Falle
der Nichtwiederwahl erst 1839 verliehen wurde, auf sechs, für die besoldeten Stadträte
auf zwölf Jahre. Alle Magistratsmitglieder bedurften der staatlichen Bestätigung.
Der Magistrat war damals lediglich der Erxekutor der Beschlüsse der Stadtverordneten,
welche die alleinige Entscheidungsgewalt besaßen, so daß ein Dualismus nicht bestand.
An einer staatlichen Oberaufsicht fehlte es so gut wie ganz, indem selbst Ver—
äußerungen und Anleihen keiner Genehmigung bedurften.

Zur Aufstellung einer Landgemeindeordnung, etwa nach dem Muster der Städte⸗
ordnung, ist es überhaupt nicht gekommen. Was für das gewöhnliche Verständnis das
Nächstliegende zu sein scheint, tral vor dem praktischen Blicke Steins und seiner Um⸗
gebung in den Hintergrund. Denn eine vergleichsweise freie Landgemeindeverfassung
hatte auch während der Feudalzeit bestanden. Sie diente zwar zunächst nur, den wirt⸗
schaftlichen Zwecken der Gemeinden, sie war aber sehr wohl im stande, bei einigen
Korrekturen (Schulzenwahl) auch für die allmählich entstehenden öffentlichen Aufgaben zu
genügen.

III. Die Zeit von 1815 -1848.

Die Gesetzgebung auf dem Gebiete der Verwaltungsorganisation ist namentlich in
der ersten Hälfteẽ dieser Periode bis zum Anfang der dreißiger Jahre sehr tätig gewesen.
Die Erweiterung des Staatsgebiets war dabei das treibende Element. Es handelte sich
erstens um die UÜberarbeitung sämtlicher Organisationsgesetze der Stein-Hardenbergischen
Zeit, wofür der Grund teils in der veränderten Richtung lag, welche die Staatsregierung,
und zwar schon zu Hardenbergs Lebzeiten, eingeschlagen hatte, teils aber in der formellen
Mangelhaftigkeit dieser Gesetze, in ihrer Weitläufigkeit und Unbestimmtheit, in der Ver⸗
mischung der gesetzlichen Bestimmungen mit den gesetzgeberischen Motiven; eine Mangel⸗
haftigkeit, die sie mit den meisten Gesetzen der früheren Zeit gemein haben, die aber bei
ihnen wegen der Eile, mit der sie hergestellt wurden, in so starkem Maße hervortritt,
daß ihre einfache UÜbertragung auf die neu- und wiedergewonnenen Landesteile schon
wegen der zahlreichen zu ihnen erlassenen Deklarationen ausgeschlossen war. Es handelte
sich aber zweitens um Neuschöpfungen, um eine Weiterbildung der Organisation,
sowohl der Behörden wie der Kommunalperbände höherer Ordnung.

An der Verfassung des Staatsministeriums ist durch die Kabinettsordre vom
3. Juni 1814, abgesehen von geringen Modifikationen in der Stellung des Staatskanzlers,
die auf dessen Antrag erfolgten, prinzipiell nichts geändert worden. Noch bei Harden-—
bergs Lebzeiten durch Kabinettsordre vom 18. September 1822 wurde jedoch der frühere
Minister v. Voß zum Vizepräsidenten des Staatsministeriums ernannt. Nach Harden-—
bergs Tode im Rovember 1822 ist das Staatskanzleramt wieder in Wegfall gekommen,
wenn das auch anfangs nicht die Absicht gewesen zu sein scheint; der Minister v. Voß,
der anfangs Januar 1828 zu Har den bergs Nachfolger ernannt zu sein scheint, ist am
vorletzten Tage desselben Monats verstorben; der zu dessen Nachfolger in Frage gekommene
Feldmarschall Kleist von Nollendorf' starb schon am, 17. Februar 18232; durch
Kabinettsordre vemn 20. April 1828 wurde dem Minister Grafen von Wyolich und

Meine Hannoversche Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte, I 548-568.
Aus dem Nachlaßse Friedrich August Ludwigs von der Marwiß, 1J 455.
        <pb n="659" />
        368 IV. ffentliches Recht.

Lottum der unmittelbare Vertrag der allgemeinen Landesangelegenheiten im Kabinett über—
tragen; an dessen Stelle trat am 26. Oktober 1840 der Generalleutnant von Thile. Den
Vorsitz führte der Kronprinz, später der Prinz von Preußen, sonst der älteste Minister.
Zwischen den einzelnen Ressorts haben während dieser ganzen Zeit fortwährende Ver—
schiebungen stattgefunden. Es hat zeitweise zwei Minister des Innern, der aine für die
Polizei, zwei Finanzminister, der eine als Schatzminister, gegeben, was viel weniger auf
achlichen als auf persönlichen Gründen beruhte. 1817 ist vom Ministerium des Innern
ein Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinalangelegenheiten abgezweigt;
päter finden sich Ansätze zu einem Ministerium für Handel und Gewerbe (Handelsamt).
Wichtiger war die Zerlegung des Justizministeriums in zwei Ministerien, das eine für
Gesetzesrevision, hauptsächlich für die geplante Umarbeitung des Allgemeinen Landrechts,
unter Kamptz und Savigny, mit dem zeitweise auch die Justizverwaltung der Rhein—
vrovinz verbunden war. Eine grundstürzende Anderung wurde zu Anfang der 20 er
Jahre in den Kreisen des höheren Beamtentums geplant. Nicht bloß die Vertreter des
Alten, sondern auch die liberalen Oberpräsidenten Vincke und Schön konnten sich an die
Obergewalt der Fachminister nicht gewöhnen; man sehnte sich nach dem früheren Zustande
der Provinzialministerien zurück ; nach dem Plane Schöns, der wie immer am
radikalsten vorging, in der Weise, daß diese Minister nicht wie einst in Berlin,
sondern in den Provinzen wohnen und mit Ausnahme der Militär— und Justizsachen
alles unter sich haben sollten, während jedem der Realminister in Berlin nur ein ein—
ziger vortragender Rat gelassen wurde. Gewiß eine der reaktionärsten Maßnahmen, die
iich ausdenken lassen. Wilhelm von Humboldt hätte doch kaum nötig gehabt, in einer
eignen Denkschrift so viel Dialektik und so viel höfliche Ironie an ein solches Projekt
zu verschwenden!.

Die Verordnung vom 20. März 1817 hat den Staatsrat ins Leben gerufen,
nachdem die Verordnung Steins von 1808 überhaupt nicht in Kraft getreten, die
hardenbergs von 1810 aber gerade in diesem Punkte unausgeführt geblieben
war. Es geschah in der Gestalt, wie er im wesentlichen noch heute bestehi. Der Vor—
sitz sollte in den Fällen, da der König selbst solchen zu führen nicht für nötig erachtete,
vom Staatskanzler geführt werden. Diefelbe Kabimetvorbe, vom 18. September 1822,
welche den Minister von Voß zum Vizepräsidenten des Staatsministeriums ernannt
jatte, machte ihn auch zum Vizepräsidenten des Staatsrats, die Kabinettsordre vom
2. Dezember 1822, einen Tag nachdem der König in Neapel die Meldung vom Tode
Hardenbergs erhalten hatte, zum Präsidenten des Staatsrats. Ihm sind der Herzog
Karl von Mecklenburg, der Feldmarschall von Müffling und der Minister
⸗. Savigny (Oktober 1847)9 gefolgt. Es gab drei Kategorien von Mitgliedern: die
königlichen Prinzen nach Erreichung des 18. Lebensjahres, Staatsdiener, welche vermöge
ihres Amtes Mitglieder sind (Feldmarschälle, Minister, der Generalpostmeister, der Chef⸗
präsident des Obertribunals, der Präsident der Oberrechnungskammer, der Geheime Kabinetts⸗
at und der Chef des Militärkabinetts; auch die Oberpräsidenten und die kommandierenden
Generale, sofern sie in Berlin anwesend sind), und Staatsdiener, welche aus besonderem
königlichem Vertrauen berufen wurden. Es Kar daneben statthaft, sonstige Beamte, sowie
Gelehrte, Kaufleute, Gutsbesitzer, nach Anordnung des Präsidenten, aber ohne Stimmrecht,
zuzuziehen, um sie über einzelne Gegenstände zu hören. Ein besonderer Minister⸗Staats
sekretär hatte die Feder zu führen, die Protokolle und Gutachten zu fassen, das Formelle
des Geschäftsganges zu besorgen. Der Staatsrat fungierte entweder als Plenum oder
in Abteilungen, welche im ganzen den Minifterialressorts entsprachen. Er war vor
allem ein bequtachtendes Organ für die Gesetzgebung in der Weise, daß die Gesetzentwürfe

v. Treitschke, Deut che Geschichte, II 198, 292; I11 282, 418, 420, 454, 770; v. Schon
Weitere Beiträge und diadt ———— 286 —D———
Bebhardt. Wilhelm d unnerde u v7
        <pb n="660" />
        2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 669

durch ihn zur königlichen Sanktion gelangen mußten, und daß dieses Umstandes auch in
der Verkündigungsformel der Gesetze Erwähnung geschehen sollte. Er war außerdem zu—
ständig bei Streitigkeiten über den Wirkungskreis der Ministerien, bei Gegenständen, welche
n Gemäßheit geseßlicher Bestimmungen, z. B. bei Entsetzung von Staatsbeamten nach 8 88ff,
Tit. 11, Teil II, A.L. R., vor ihn gehoͤrten, bei Sachen, welche vom Könige ihm über—
wiesen wurden, wie Beschwerden gegen ministerielle Entscheidungen, wobei jedesmal zu
bestimmen war, ob die Sache zur Entscheidung oder nur zur Abgabe eines Gutachtens
überwiesen wurde, endlich nach der Kabinettsordre vom 80. Juni 1828 bei Kompetenzkonflikten,
 indem der König sich vorbehielt, auf das Erachten des Staatsrats entweder selbst
zu entscheiden, oder die Entscheidung dem obersten Gerichtshofe aufzutragen.
Richt daß der Staatsrat bei der Gesetzgebung des nächsten Menschenalters überall
zugezogen wäre, (v. Treitschke, III, 69, 889); es wurden häufig besondere, wenn
auch in der Hauptsache aus seinen Mitgliedern gebildete Kommissionen, übrigens weniger
zur Beratung, als zur Ausarbeitung von Gesetzentwürfen niedergesetzt, so im Jahre
1820 eine Immediatkommission für die Regelung des gesamten Kommunalwesens, 1822
eine solche für die Bildung der Kreis- und Provinzialstände. Aber das Zollgesetz von
1818, die Steuergesetze von 1820, die revidierte Städteordnung von 1881, das Eisen—
bahngesetz von 1888, die westfälische Landgemeindeordnung von 1841, die drei Heimats-—
gesetze von 1842, die Gewerbeordnung von 1845 haben das Feuer der Beratung in
den Ausschüssen und im Plenum des Staatsrats passiert. Der vereinigten Intelligenz
und Erfahrung des höheren Beamtentums, wobei übrigens die Vorarbeiten der Ministerien
nicht zu vergessen sind, ist es zu danken, daß die Gesetzgebungstechnik sich in Deutsch—
land allmählich auf dieselbe Stufe, wie in den romanischen Ländern, wie namentlich in
Frankreich erhoben hat,; man braucht nur die beiden Städteordnungen, die von 1808
und die von 1831, miteinander zu vergleichen. Und nicht bloß das; eine wahrhaft
schöpferische Tätigkeit ist damals geübt worden, von welcher der Deutsche Reichstag
gelebt hat, als es sich um die Ausdehnung wie der militärischen, so auch der sonstigen
altpreußischen Gesetzgebung innerhalb des Rahmens der Reichskompetenz auf die Mittel—
und Kleinstaaten handelte, während von einer schöpferischen Tätigkeit des Reichstags
erst seit Anfang der 8SOer Jahre die Rede sein kann, als neue Bedürfnisse eine neue
soziale Gesetzgebung forderten, wobei aber wieder das Hauptverdienst auf einzelne hervor—
ragende Beamte fällt.

Eine Neuordnung der Provinzial-, Bezirks- und Kreisverwaltung ist durch die Ver—
ordnung vom 80. April 1818 wegen verbesserter Einrichtung der Provinzialbehörden, durch
die Instruktion für die Oberpräsidenten vom 28. Oktober 1817 und 31. Dezember 1828, sowie
durch die Instruktion zur Geschäftsführung für die Regierungen vom 30. Oktober 1817 erfolgt.
Provinzen im heutigen Sinne sind erst damals begründet worden; Hardenberg
in Konsequenz seiner französischen Sympathien war im Grunde dagegen, wie aus einem
Promemoria Frieses vom 14. November 1810, Nr. 4, 5, 91- 938, 97 hervorgeht. Es
waren zehn: Preußen, Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien, Posen, Sachsen,
Bestfalen, Kleve⸗Berg und Niederrhein; durch die Vereinigung von Kleve-Berg und
Niederrhein zur Rheinprovinz 1822 und durch die Vereinigung von West- und Ost—
preußen zur Provinz Preußen (1824) wurden sie auf acht reduziert.
Der Wirkungskreis der Oberpräsidenten umfaßte, insbesondere seit 1828, zunächst
die eigene Verwaltung solcher Angelegenheiten, welche sich über den Bereich einer Re⸗
zierung hinaus erstredden, der ständischen, der Militärangelegenheiten, welche das ganze
Armeekorps betreffen, die Wahrnehmung des jus eirea sacra, sowie einige ausdrücklich
übertragene Geschafte (Apothetenkonzessionen, Genehmigung zu Kollekten); sodann den
cegelmäßigen Vorsitz der Regierung des Wohnorts, so daß es neben dem Oberpräsidenten
awr einen Regierungsvizepräsidenten gab, den Vorsitz im Provinzial⸗Schul- und Provinzial⸗
Nedizinal⸗ Kolegium anfangs auch im Konsistorium; endlich die Oberaufsicht über die
Verwaltung der Regierungen. der Propinzialsteuerdirektionen, und der Generalkommissionen,
        <pb n="661" />
        370

IV. pffentliches Recht.

die jedoch auf die Beobachtung des Geschäftsganges im ganzen sich beschränken sollte und,
abgesehen von gelegentlicher Teilnahme an den Sitzungen, durch Einsicht in die Berichte
geübt wurde, ohne daß eine förmliche Instanz dadurch gebildet worden wäre. Selbst in
dieser unvollkommenen Gestalt hat sich das Amt bewährt; Männer wie Vincke in West⸗
falen, Sack in Pommern, Schön in Preußen, Baffewitz in Brandenburg haben
reiche Spuren ihres Wirkens zurückgelassen.
Die Regierungen wurden im Froßen und ganzen in der Gestalt von 1808 belassen
und so in die neus und wiedergewonnenen Landestele eingeführt. Von der Zuziehung
tändischer Repräsentanten war aber keine Rede mehr, Hardenberg war don vorn—
jerein dagegen, wie wieder das Frief e sche Promemoria und sein Entwurf zur Kreis⸗
oertretung, beide von 1810, beweist. Die Zuständigkeit wurde teils sofort, teils später
erheblich eingeschränkt, indem für die evangelischen Kirchensachen, für das höhere Schul⸗
wesen, für die indirekten Steuern, für die Auseinandersetzungs⸗Angelegenheiten, für das
Berg- und das Postwesen Spezialbehörden errichtet wurden, sei es mit kollegialischer, sei
e8 mit bureaukratischer Verfassung, die sich in der Regel auf den ganzen Umfang der
Provinz erstreckten: Konsistorien, Provinzialschulkollegien, Provinzialmedizinalkollegien,
Provinzialsteuerdirektionen, Generalkommissionen, Oberbergämter, Oberpostdirektionen;
letztere allerdings erst viel später.
Der Schwerpunkt blieb bei den Abteilungen, deren es ursprünglich nach den Ressorts
des Innern und der Finanzen zwei gab, zu denen aber häufig noch eine Kirchen⸗ und
Schulabteilung hinzutrat, abgesehen davon, daß bei einigen wenigen Regierungen, infolge
anormaler Behördenorganisation, sich zeitweise sogar eine vierte uͤnd fünfte Abteilung ge—
dildet hat. Das Plenum trat nur selten in Aktion, eigentlich nur bei Disziplinarsachen
und bei Erhebung von Kompetenzkonflikten. Die Geschäftsführung war prinzipiell
ollegialisch, tatsächlich in weitem Umfang bureaukratisch, indem nur diejenigen Sachen
zum Vortrag gelangten, welche der Präsident oder der Abteilungsdirigent dazu bestimmte,
oder bei denen sich Differenzen zwischen dem Dezernenten und dem Vorsitzenden heraus⸗
tellten. Übrigens hatte der Präsident nicht nur ein tatsächliches Übergewicht, fondern
nn gewissen Faͤllen auch eine rechtliche Präponderanz. Ein im Jahre 1824 im Staatsministerium
 ausgearbeitetes Projekt zur Beseitigung der Kollegialverfassung ist alsbald
wieder fallen gelassen worden. Auch in damaliger Zeit haben diese großen Beamten⸗
körper die fehlende Volksvertretung einigermaßen ersetzt. Hat doch die Regierung in
Frankfurt a. O. sich in ihrem Zeitungsberichte vom 8. November 1819 sehr energisch
gegen die auf den Bundesbeschlüssen beruhende Zensurverordnung vom 18. Oltober 1819
ausgesprochen, weil sie die meisten Gemüter sichtbar niederbeuge und jedes freimütige
Urteil über Gesetzgebung und Verfassung verscheuche. Einen Unterschied zwischen Ver—
waltungssachen und Verwaltungsstreitsachen zu machen lag noch ganz außerhalb des
Gesichtskreises der Zeit; alle Sachen ohne Ausnahme wurden auf bloͤße Berichte hin im
geheimen Verfahren enischieden.

Damals sind die Regierungsbezirke systematisch in Kreise geteilt, die sich von nun
an nicht bloß auf das platte Land, sondern auch auf die Städte erstreckten, nur daß
ꝛinige wenige, namentlich bezeichnete große Städte als Stadtkreise konstituiert wurden.
Entgegen den Hardenbergschen Tendenzen wurben die Landräte von den Kreis—
tänden gewählt.

Auf Grund unendlicher Vorarbeiten, nachdem ein Entwurf nach dem anderen zu den
Akten geschrieben war, wurden schießlich Provinziallandtage und Kreistage errichtet.
dene durch das allgemeine Gesetz vom 5. Juni 1838 wegen Anordnung der Provinzial⸗
tünde in Verbindung mit den in den folgenden Jahren für die einzelnen Provinzen be—
sonders erlassenen Provinzialordnungen, diese durch die provinzialen Kreisordnungen der
Jahre 1825. 1828, deren es jedoch im ganzen nur fieben gab, da für die Provinz
Westfalen und die Rheinprovinz dieselbe Kreisordnung gali.
        <pb n="662" />
        2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 671

Die Zusammensetzung beider Körperschaften beruhte auf der Gliederung von Ritter—
jchaft, Städten und Landgemeinden. Während aber auf den Kreistagen jeder Ritterguts—
besitzer ohne weiteres Sitz und Stimme hatte und die gewählten Vertreter der Städte
und Landgemeinden in verschwindender Minorität waren — in den sechs östlichen Pro—
vinzen standen 11643 ritterschaftliche Stimmen den 1038 städtischen und 1308 ländlichen
Abgeordneten gegenüber —, war auf den Provinziallandtagen die Ritterschaft nur durch
Deputierte vertreten, deren Stimmen, auch wenn die des Herrenstandes, der in einigen
Provinzen aus Mediatisierten und preußischen Standesherren gebildet war, noch hinzu—
gerechnet wurden, denen der beiden anderen Stände in ziemlich gleicher Stärke gegenüber—
standen; die Verhältniszahlen waren für Preußen 47, 28, 22, für Brandenburg 36, 28,
12, für Pommern 285, 16, 18, für Schlesien 46, 30, 16, für Posen 26, 16, 8, für
Sachsen 36, 24, 18. Das Wahlrecht war überall vom Grundeigentum abhängig.
Auch hinsichtlich des Wirkungskreises bestanden große Verschiedenheiten zwischen
Provinzen und Kreisen. Die Provinzen hatten vor allem einen Anteil an der Gesetzgebung,
 nicht nur an der provinziellen, sondern auch an der allgemeinen, insofern die—
jenigen Gesetze, welche die persönlichen und die Eigentumsverhältnisse einschließlich der
Steuern betrafen, den sämtlichen acht Provinziallandtagen, freilich nur zur Begutachtung,
vorgelegt werden mußten. In dieser Teilnahme an der Gesetzgebung lag der Schwer—
punkt der provinzialständischen Wirksamkeit, auf diesem Gebiete haben die acht Provinzial—
landtage neben dem Staatsrate bis zum Zusammentritt des vereinigten Landtags eine
—00—
ein äußerst komplizierter geworden war. Beide, Provinziallandtage und Kreistage,
hatten sodann einen Anteil an der Staatsverwaltung, insofern beim Ersatzgeschäft, bei
der Steuerveranlagung u. s. w. gewählte Deputierte und Kommissionen mitwirkten.
Endlich hatten beide Körperschaften mit den kommunalen Einrichtungen ihrer Verbände
zu tun. Aber gerade das, was heutzutage als die Hauptsache erscheint, trat damals
zurück. Teils fehlte es an Mitteln dafür; die Provinz Sachsen hat in den 40 er Jahren
den König gebeten, ihr die braunschweigische Wegeordnung zu verleihen, was soviel hieß,
daß der Staat die Wegebaulast übernehmen möge. Den Kreistagen ist erst durch Nach—
tragsverordnungen aus den Jahren 1840 und 1841 das Recht beigelegt worden, die
Eingesessenen mit Beiträgen zu gemeinnützigen Zwecken zu belasten, und dies natürliche
Recht jeder kommunalen Vertretung konnte von beiden Körperschaften nur in der Weise
—A
stimmung nach Ständen stattfinden mußte, wenn zwei Drittel der Anwesenden eines
Standes es verlangten, daß in diesem Falle (itio in partes) die Bewilligung als ab—
gelehnt galt, wenn zwei Stände sich dagegen erklärten, und daß endlich sogar jedem ein—
zelnen Stande, der sich durch einen solchen Beschluß verletzt glaubte, ganz allgemein das
Recht zustand, die höhere Entscheidung anzurufen. Diese Kautelen haben zwar jeden
Mißbrauch der Majoritäten unmöglich gemacht, aber zugleich die Folge gehabt, daß über—
haupt nichts geschah und daß von einer wirtschaftlichen Dezentralisation keine Rede sein
konnte, vielmehr steis auf das Staatsbudget rekurriert werden mußte. Das alles die natür—
liche Folge der fehlerhaften Zusammensetzung, die im Widerspruch stand mit dem Grund—
prinzip einer jeden kommunalen Organisation, mit dem Grundsatz einer Korrelativität
von Rechten und Pflichten; ein Widerspruch, welcher der Nationalversammlung so flagrant
erschienen ist, daß sie nichts Eiligeres zu iun hatte, als durch Gesetz vom 24. Juli 1848
das Recht der Kreistage zur Besteuerung wieder aufzuheben. Dazu kam übrigens, daß
die wenigen kommunalen Institute, die es gab, wie Landarmenhäuser, Krankenanstalten,
nicht von ständischen Ausschüssen, sondern von Staatsbehörden. den Oberpräsidenten und
den Regierungen, verwaltet zu werden pflegten.
In den damaligen Kreisordnungen ist der zweiseitige Doppelcharakter des Land⸗
ratsamts — in der Tat dasjenige, was diesem Amte seinen spezifischen Charakter gibt,
und zugleich den Grund seiner gedeihlichen Wirksamkeit bildet — in sehr entschiedener
Weise gewahrt worden: der kommunale Charakter in dem Vorsitz auf dem Kreistage und in
dem Präseniationsrechte der Ritterschaft des Kreises resp. des Kreistags; der ehrenamtliche
        <pb n="663" />
        372

IV. öffentliches Recht.

Lharakter in dem Erfordernisse ritterschaftlichen oder notabelen Grundbesitzes, in dem
Verzicht auf den Nachweis der für andere Beamtenstellungen gleicher Bedeutung not—⸗
wendigen wissenschaftlichen Qualifikation und in den Besoldungsverhältnissen. In der
Tat sind diese angefessenen Landräte, deren Zahl noch unmittelbar vor Erlaß der neuen
dreisordnung in Braudenburg und Pommern 78, in Westfalen 61, in Sachsen 60, in
Schlesien 42, dagegen in Preußen allerdings nur 27, in der Rheinprovinz 19,. in Posen
159/0 betrug, vorzugsweise geeignet, nach oben Unabhängigkeit und nach unten Autorität
zeltend zu machen; während den Anforderungen an eine höhere Qualifikation insofern
tatsächlich genügt war, als von 321 vandräten, die seit den i. Januar 1868 angestellt
varen, 213 die Qualifikation für den höheren Verwaltungsdiensi, 25 für den höheren
Justizdienst besaßen, während nur 82 vloß Referendarien, und 51 ohne jede Quali⸗
ikation waren.

Als Zwischenstufen zwischen den Kreisen und Provinzen wurden damals auch die
Kommunalverbände im engeren Sinne, in Brandenburg die der Kurmark, der Neumark,
ind der Niederlausitz, in Pommern die von Altpommern und von Neuvorpommern, in Sachsen
»er der Altmark, in Schlesien der Oberlausitz, gewissermaßen Denkmäler der allmählichen
Entstehung des Staats, neu eingerichtet. Diese Verbände hatten zwar mit der Slacks
verwaltung sehr wenig, mit der Kommunalverwaltung aber sehr viel zu tun, indem in
der Regel jeder derselben einen eigenen Landarmenverband bildete, seine besonderen Irren-,
Taubstummen-, Blinden-, Heil- und Pflegeinstitute, seine eigenen Hilfskassen, gemeinsame
Fonds und Schulden besaß, so daß dadurch namentlich in Brandenburg und Pommern
der kommunale Wirkungskreis der Provinz fast absorbiert wurde. Die Organisation fiel
m ganzen mit der der Provinzialftände zusammen, so daß insbesondere in Pommern
die Provinzial-Landstandschaft mit der Kommunal-⸗Landstandschaft identisch war, und die Ab—
zeordneten der beiden Kommunallandtage zugleich den Provinziallandtag bildeten; indessen
näherte sich die Verfassung der beiden lausitzischen Verbändein noch höherem Maße dem
altlandständischen Typus, während der altmärkische Kommunallandtag mehr nach dem
Vorbilde der älteren Kreistage eingerichtet war. Als Organe der laufenden Verwaltung
erschienen die altpommersche Landstube, die neuvorpommerschen Landkastenbevollmächtigten,
der neuvorpommersche Landsyndikus1.

Neben die Städteordnung von 1808 trat die nach langen Beratungen des Staats⸗
'ats und der Provinziallandtage zu stande gekommene revidierte Städteordnung vom
17. März 1831 in der Weise daß jene in ihren ursprünglichen Gebieten (Oft- und
Westpreußen, Pommern, Brandenburg, Schlesien) —D—
viedergewonnenen Städte Westpreußens und der Oberlausitz ausgedehnt wurde, während
diese für Sachsen, Westfalen, Posen, sowie für drei klein⸗ märkische Städte auf deren
Antrag in Geltung trat. Die revidierte Städteordnung beschränkte das Bürgerrecht auf
die öffentlich-rechtlichen Wirkungen, so daß es fuͤr Hausbesitz und Gewerbebetrieb nicht
weiter in Betracht kam, hielt aber an de— Beschränkung des eigentlichen politischen
Bürgerrechts auf einen engeren Kreis der Bürgerschaft fest, der sowohl für das aklive
als auch für das passive Wahlrecht durch einen Zensus bestimmt wurde, mit der Anheim⸗
zabe an die einzelnen Städte, eine Einteilung nach Berufsklassen vorzunehmen, wovon aber
airgends Gebrauch gemacht ist. Die Stellung des Magiftrats wurde durch Ausdehnung der
Wahlperiode für samtliche besoldete Mitglieder auf zwölf Jahre, durch Erhöhung der
Pension im Falle der Richtwiederwahl, durch Gestattung der Lebenslaänglichkein, dann
ber dadurch erheblich befestigt, daß dem Magistrate eine maleriell- Mitwirkung bei
kommunalen Beschlußfassungen beigelegt wurde. die ihn gleichsam in die Stellung einer

F Lameigolle, Königkum und Landitände S. 873, 879. 393, 414; v. Lanciaolle,
sechtsquellen S. 169
        <pb n="664" />
        2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 673

ersten Kammer brachte, und daß Mittel angegeben wurden, um bei Differenzen zwischen
ihm und den Stadtverordneten die Entscheidung herbeizuführen. Endlich wurde das
staatliche Oberaufsichtsrecht erweitert, namentlich für Veränderungen in der Vermögens-—
substanz. Alles Modifikationen, mit denen Stein auf Grund der praktischen Erfahrungen
während der Zwischenzeit einverstanden war, wenn er auch an den Beratungen des
Staatsrats, dem er seit dem 80. April 1827 angehörte, sich nicht beteiligt hat.

Mit Entwürfen zu einer allgemeinen Landgemeindeordnung hat man sich lange
beschäftigt, ist aber schließlich zu der Überzeugung gekommen, daß bei der Verschiedenheit
der Zustände eine provinzielle Regelung vorzuziehen sei. Das Ergebnis einer solchen
war die Landgemeindeordnung für Westfalen vom 31. Oktober 1841 und die Gemeinde—
ordnung für die Rheinprovinz vom 25. Juli 1845. Beide unterschieden sich von den
im Osten fortgeltenden landrechtlichen und siatutarischen Normen durch einen Zensus, der
nur die Meistbeerbten zum Stimmrechte zuließ, durch eine Gemeindevertretung im Gegen—
satz zur Gemeindeversammlung und durch eine von Preußen vorgefundene, aber zu
Gunsten der Selbständigkeit der Einzelgemeinden möglichst unschädlich gemachte Zwischen—
organisation zwischen Gemeinden und Kreisen, das westfälische Amt, die rheinische Bürger—
meisterei. Die rheinische Gemeindeordnung unterschied sich von der westfälischen Land—
gemeindeordnung dadurch, daß sie für das kleinste Dorf wie für die größte Stadt
gleichmäßig galt, sowie auch dadurch, daß die Meistbeerbten kein gleiches, sondern ein
nach drei Steuerklassen abgestuftes Stimmrecht erhielten, der erste Fall der Einführung
des Dreiklassensystems in Preußen, in der Welt überhaupt. Der rheinische Liberalismusß
jener Zeit, vom französischen stark angehaucht und deshalb allen organischen Unterschieden
feind, und auf formale Gleichheit erpicht, haite ein Menschenalter hindurch die napoleonische
Gemeindeordnung, wie sie in dieser Unfreiheit selbst fuͤr Frankreich nicht mehr bestand,
sich gefallen lassen, um einer der beiden Städteordnungen zu entgehen, während man in
Westfalen verständig genug gewesen war, die Städteordnung von 1831 anzunehmen.
Derselbe rheinische Liberalismus fand jedoch kein Bedenken an einem plutokratischen
Wahlsystem.
IV. Das Jahr 1848 und seine Folgen.
Die Behördenorganisation ist damals in der Hauptsache intakt geblieben, die
Organisation der Kommunalverbände aber sehr tiefgreifend umgestaltet. Dabei haben die
Zustände auf dem platten Lande in den östlichen Provinzen den Anstoß gegeben.
Weniger die Verfassung der Einzelgemeinden als die der Kreise und Provinzen, namentlich
die der Kreise hatte sich überlebt; die Zeit war dahin, wo die Rittergutsbesitzer die
einzigen selbständigen Existenzen des platten Landes gewesen waren. Man verstand es
daher nicht mehr, daß sie trotzdem Mann für Mann auf den Kreistagen erschienen. Über—
lebt hatte sich außerdem die ortspolizeiliche Gewalt der Rittergüter und deren Macht—
stellung gegenüber den Gemeinden. Zu den theoretischen Gründen, welche seit dem Aus—
scheiden des Bauerlandes aus dem gutsherrlichen Nexus infolge der Regulierungen für
eine Neuordnung ins Gefecht geführt werden konnten, waren im Laufe der Zeit auch
praktische getreten. Die Verpflanzuung der Industrie auf das platte Land, die allmählich
sich fühlbar machenden Folgen der Freizügigkeit, der Gewerbefreiheit und andere Ursachen,
stellten früher völlig ünbekannte Forderungen an die Träger der Polizeiverwaltung,
während diese täglich unfähiger wurden, solchen Anforderungen zu genügen, da nicht nur
der intensivere Betrieb der Landwirtschaft ihre Kräfte mehr als bisher in Anspruch nahm,
sondern auch der stete Wechsel des Besitzes, der Handel mit Rittergütern jede Spur des
srüheren patriarchalischen Verhältnisses, jede Idee der geborenen Obrigkeit vernichten mußte.
Nach der Versicherung des konservativen Abgeordneten von Knebel-Döberitz in der Sitzung
der zweiten Kammer vom 16. März 1858 sind hin und wieder als Rittergutsbesitzer
nicht bloß Leute mit langen Tabakspfeifen und mit den Spuren des Genusses von
Enenklovädie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. II. 43
        <pb n="665" />
        X

IV. ffentliches Recht.

Spirituosen, sondern auch Analphabeten auf den Kreistagen erschienen. Dazu kam, daß
infolge der Beseitigung der patrimonialen Gerichtsbarkeit im Jahre 1849 die Justitiarien
in Wegfall kamen, die auch bei der Ausubung der Polizeigewalt hilfreiche Hand geleistet
and eine gesetzmäßige Ausübung mehr oder weniger gewährleistet hatten. Die theoreti—
ierende Richtung der Zeit und namentlich der Einfluß, welchen damals die Anschauungen
der Rheinprovinz auf das gesamte Staatsleben ausübten, brachten es mit sich, daß
man sich nicht auf die Befriedigung dieser praktischen Bedürfnisse beschränkte, daß man
vielmehr weit darüber hinaus eine allgemeine Neuordnung des gesamten Kommungalwesens
 herbeizuführen bestrebt war, wobei die Städteordnungen von 1808 und 1831, die
allerdings in mancher Hinsicht den veränderten Zuständen nicht mehr entsprachen, leichten
Sinnes preisgegeben wurden. In der Nationalversammlung wurden sofort zahlreiche
Anträge gestellt. So ungeduldig war man, daß ein Landpfarrer aus der Provinz
Sachsen am 18. Juli 1848 beantragte, die hohe Versammlung wolle den Präsidenten
beauftragen, solange noch kein derartiger Gesetzentwurf übergeben sei, jede Plenarsitzung
mit der solennen Formel zu schließen: „Wir aber sind der Meinung, das Ministerium
müsse die Vorlage eines neuen Kommunalgesetzes auf das eifrigste betreiben.“ Am
15. August 1848 legte das Ministerium Auerswald-Hansemann den Entwurf einer
Bemeindeordnung vor, der nicht an die Kommission für das Kommunalwesen, sondern an
»ie sämtlichen Abteilungen ging, von denen er an die Zentralabteilung hätte gelangen
nüssen; es ist aber von ihm niemals wieder die Rede gewesen; er behandelte nur die
Verhältnisse der Einzelgemeinden, diese aber gleichmäßig für Stadt und Land, gemeinsam
ür den ganzen Staat; er war wesentlich nach belgischem Muster gearbeitet; ed war die
Bemeindeordnung vom 11. März 1850 in nuce, jeder Titel zerfaͤllt in genau dieselben
echs Abschnitte, wie später die Gemeindeordnung selbst.
In dem Regierungsentwurfe zur Verfassungsurkunde vom 20. Mai 1848 hatte es
an einem auf die Kommunalverhältnisse bezüglichen Artikel gefehlt. Die Naional-»ersammlung
 gab jedoch ihrer Tendenz, die Verfassungsurkunde noch mehr, als es im
Regierungsentwurf bereits geschehen war, in belgischer Weise zu gestalten, auch in dieser
Beziehung Raum. Sie stellte einen dem Art. 102 der belgischen Verfassung entfprechenden
Artikel auf, der sodann in den Art. 104 der oktroyierten Verfassung und in den
Art. 105 der revidierten Verfassung übergegangen ist. Die Postulate waren entweder
elbstverständlich oder enthielten bisher gühtiges Recht, oder waren so unbestimmter Art,
daß sie alle zweifelhaften Fragen der künftigen Gesetzgebung anheimstellten, und nicht
einmal eine Gewähr gegen eine rückwärtige Entwicklung darboten. Man wiederholte
n dieser Beziehung den Vorgang des hannoverschen Staatsgrundgesetzes von 1838.
Jedenfalls forderte die Verfassungsurkunde nur, daß gewisse Bestimmungen modifiziert
vürden; zu einer allgemeinen Neuregelung forderte sie nicht auf.
Eine solche ist jedoch erfolgt durch die beiden umfassenden Gesetze vom 11. März
1850. Zunächst durch die damals erlassene Gemeindeordnung. Im Anschluß an den
Regierungsentwurf vom 15. August 1848 bezog sie sich gleichmaͤßig auf den ganzen
Staat und gleichmäßig auf Stadt und Land. Jedoch letzteres nur scheinbar. Der Vor⸗
vurf einer oͤden Gleichmacherei, der ziemlich regelmäßig dieser Gemeindeordnung gemacht
ju werden pflegt, ist unbegründet. Nachdem nämlich in einem kurzen Titel Idie all⸗
gemeinen Bestimmungen zusammengefaßt sind, werden im Titel 11 die Verhältnisse der
Gemeinden über 1500 Seelen, im Titel vie der Gemeinden unter 1500 Seelen ge⸗
ardnet; in so abweichender Weise, daß man den Titel II eine Städteordnung, den
Titel III eine Landgemeindeordnung nennen könnte. Der natürliche Unterschied war
etwa getroffen; es gab damals wenig Dörfer über 1500 uünd wenig Städte unter
1500; für die etwaä 200 kleineren Städte wäre die vereinfachte Organisation eine
Wohltat gewesen. Man könnte also nur tadeln, daß die Dinge nicht beim rechten Namen
genannt wurden, daß statt natürlicher Unterschiede arithmetische zugrunde gelegt wurden;
aber immerhin hatte Berlin nicht dieselbe Verfassung wie ein litauisches Dorf. Es
Jatte also das rheinische Prinzip auf diesem Punkte nicht gesiegt, vielmehr machte nun
auch dort der Unterschied wischen großen und lemnen Gemeinden sich geltend. — Das
        <pb n="666" />
        2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 675

Bürgerrecht war nicht mehr abhängig von besonderer Verleihung, sondern nur von dem
Eintritt gewisser Voraussetzungen (Alter von 24 Jahren, eigener Hausstand, Besitz der
bürgerlichen Ehrenrechte, Zahlung von direkten Staats- oder Kommunalabgaben). In
Übereinstimmung mit dem früheren Entwurfe wollte auch der neue Entwurf allen den—
jenigen, auf welche diese Voraussetzungen zutrafen, das Stimmrecht erteilen, also ein
nahezu allgemeines und gleiches Wahlrecht gewähren. Aber die Kammern beschlossen
erstens die Einführung eines Zensus, der den in der alten Städteordnung so sehr
überstieg, daß in vielen großen Städten mehr als die Hälfte der Wähler ausgeschlossen
wurde; man meinte, daß die Minderbegüterten voraussichtlich die Mindereinfichtigen
seien, und wollte nicht, daß die Kopfzahl über die Einsicht, die Besitzlosigkeit über den
Besitz die Oberhand gewinne. Zum Zensus trat aber zweitens das Dreiklassensystem der
rheinischen Gemeindeordnung von 1845 hinzu, welches kurz zuvor durch die provisorische
Verordnung vom 80. Mai 1849 auch für die Staäatswahlen maßgebend geworden war.
Das hatte schon der Regierungsentwurf vorgeschlagen; in den Motiven war zwar nicht ver—
kannt, daß auch noch andere Momente als die Steuerkraft in Betracht kämen, und daß eine
Einteilung nach Klassen, welche sich direkt auf Berufs- und Beschäftigungsarten gründeten,
mehr organisch sein würde; weil aber eine solche ständische Gliederung zurzeit nicht bestehe,
so bleibe nichts anderes übrig; und wenn nun auch die Gemeinde keine Aktiengesellschaft
sei, so enthalte doch der Satz: „gleiche Pflichten, gleiche Rechte“ eine Wahrheit, die auch in den
Gemeindeverhältnissen nicht unberücksichtigt bleiben dürfe; derjenige, der den zehne, hundert—
und gar tausendfach höheren Betrag zu den Kosten des Gemeinwesens zu leisten habe,
müsse einen größeren Anteil an den Rechten haben als der, welcher nur den einfachen
Betrag entrichte; es wurde zum Schlusse darauf hingewiesen, daß auch die altrömische
Verfassung das Stimmrecht nach ähnlichen Prinzipien festgestellt habe. Die Kommissions—
berichte beider Kammern bildeten das Echo dazu. Schwieriger war natürlich zu recht—
fertigen, daß es gerade drei Klassen sein müßten, nicht mehr und nicht weniger. Vie
Regierung motivierte die Dreiteilung durch das Bedürfnis einer zwischen den Reichsten
und Armsten stehenden Abteilung, die beiden gleich nahe stehe, und außerdem damit, daß
sich in der Regel überall drei Hauptschichten der Bevölkerung nach dem Maße des Ver—⸗
mögens unterschieden, deren Angehörige auch in den übrigen Verhältnissen am meisten
miteinander gemein hätten. In den Kommissionsberichten wurde auch das wiederholt.
Der rheinische Liberalismus hatte gesiegt. Zugleich wurde im Gegensatz zum Verfahren
der Städteordnung mündliche Stimmabgabe zu Protokoll eingeführt; es heißt in den
Motiven darüber: „Die Möglichkeit einer Beeinflussung der ärmeren Klaffe liege zwar
vor, aber nichts sei einem freien Volke so unentbehrlich, als der persönliche Mut des
Mannes, seine Meinung offen auszusprechen.“ — Organe der Gemeinde waren der
Gemeinderat und der Gemeindevorstand. Der Gemeindevorstand wurde, unter staatlicher
Bestätigung, vom Gemeinderate gewählt, so daß in dieser Hinsicht das Prinzip der
beiden Staͤdteordnungen über das der Landgemeindeordnungen und' der rheinischen Ge⸗
meindeordnung den Sieg davongetragen hatte. Der Gemeindevorstand war in den
zrößeren Gemeinden ein Kollegium, so daß auch in dieser Hinsicht die Rheinprovinz unter⸗
lag, während ihr praktisch insofern ihr Wille gelassen wurde, als ganz allgemein der Satz
galt, daß sich die größeren Gemeinden den Normen, die für die kleineren galten, unter—
werfen konnten. Das Verhältnis der beiden Gemeindeorgane war wieder derschieden in
den großen und kleinen Gemeinden. In den kleinen hatte der Gemeinderat die Ver—
tretung mit Ausschluß des Gemeindevorstandes, der auf die laufende Verwaltung, auf
die Ausführung beschränkt war, ganz in Gemäßheit der bisher für Landgemeinden
geltenden Normen. In den größeren Gemeinden dagegen wurden in Abweichung von
der Städteordnung von 1808, sowie in Abweichung vom Regierungsentwurf, aber in
UÜbereinstimmung mit der Städteordnung von 1831, beide Gemeindeorgane als Vertretungs—
Irgane anerkannt, insofern der Gemeindevorstand das Recht hatte, die Ausführung solcher
Beschlüsse des Gemeinderats zu beanstanden, die er als nachteilig für das Gemeinwohl
erachtete, vorbehaltlich der Entscheidung der höheren Instanz, die durch den Bezirksrat
nach nochmaliger Beratung im Gemeinderate erfolate. Der Gemeindevorstand wurde zu⸗
49
        <pb n="667" />
        376 1IV. Hffentliches Recht.

Ieich als Obrigkeit des Ortes bezeichnet; er hatte in der Regel die Handhabung der
Artspolizei; er durfte aber diejenigen Beschlüsse des Gemeinderats, welche die Gesetze
»der das Staatsinteresse verletzten, nicht zur Ausführung bringen. — Die Gemeinde—
ordnung von 1850 regulierte nicht nur die Verhältnisse der Einzelgemeinden, sondern
ie schuf zugleich Zwischenstufen zwischen diesen und den Kreisen, im ganzen nach dem
Vorbilde der beiden westlichen Probinzen. Die Bildung dieser Zwischenstufen, sogenannter
Samtgemeinden, war jedoch rein fakultativ, indem die Gemeinderäte der Einzelgemeinden
nicht nur über die Bildung einer Samtgemeinde überhaupt, sondern auch über das Maß
der dieser zu überweisenden Angelegenheiten zu entscheiden hatten, so daß es zur Ab—
sorption der Einzelgemeinden nur bei deren Einverständnis kommen konnte. Die Organe
»er Samtgemeinden war ein Samtgemeinderat, zu dem jede Gemeinde mindestens ein Mit⸗
zlied zu wählen hatte, und ein von diesen gewählter Vorsteher (Bürgermeister, Ober—
schulze). Außerdem konnte die Vereinigung mehrerer Gemeinden zu einem Polizeibezirk
jerbeigeführt werden und zwar ohne Zustimmung der beteiligten Gemeinden durch die
Staatsregierung; für die Polizeiverwaltung in solchen Bezirken sollten Kreisamtmänner
bestellt werden, die auf drei Jahre aus den Eingefessenen ernannt wurden und die ihr
Amt als unentgeltliches Ehrenamt zu verwalten halten, an deren Stelle jedoch im Notfalle
esondere Kommissare zu treten hatten; auch konnte die Ortspolizei dem Vorsteher der
Samtgemeinde übertragen werden. — Das siagatliche Aufsichtsrecht war sehr energisch ge—
vahrt worden; Gemeindebeamte und in ziemlich weitem Umfange Gemeindebeschlüsse be—
durften der Bestätigung; der Regierungspräsident und der Minister des Innern hatten
darüber zu entscheiden, ob sich die Gemeinderäte einer Überschreitung ihrer Zuständigkeit,
einer Gesetzesverletzung, auch bei Feststellung des Etats, schuldig gemacht hätten; der
Minister des Innern war zu einer Suspendierung der Gemeindebehörden bis zu einem
Jahre berechtigt; die Polizei galt als Ausfluß der Staatsgewalt. Der Kommissionsdericht
 der zweiten Kammer hatte sich dahin ausgesprochen, daß die beiden Städte—
ordnungen kleine, fast unabhängige Republiken geschaffen hätten, die in der konstitutionellen
Monarchie weniger als in der früheren Staatsform ihre Stelle finden könnten; wie
man in der Rheinprovinz damals zu sagen pflegte, staatliche und kommunale Freiheit
zusammen sei nicht möglich.
Die Verhältnisse der Kreise, Regierungsbezirke und Provinzen sind durch das zweite
Gesetz vom 11. März 1850, die Kreis-, Bezirks— und Provinzialordnung, neu geregelt
worden. Die Organe des Kreises waren die Kreisversammlung und der Kreisausschuß.
Die Kreisversammlung wurde von den Gemeinderäten oder Samtgemeinderäten aus den⸗—
jenigen Gemeindewählern gewählt, welche acht Taler Klassensteuer zahlten. Den Vorsitz
n den Kreisversammlungen haite nicht etwa der Landrat, sondern ein gewählter Vor⸗
iitzender, so daß jener nur als Regierungskommissar fungierte. Der Kreisausschuß bestand
aus dem Landrate und vier von der Kreisversammlung aus ihrer Mitte gewählten
Mitgliedern, er war im wesentlichen auf die Verwaltung von Kreiskommunalsachen be⸗
schränkt und fungierte als staatliches Verwaltungsorgan“ nur bei der Aufsicht über die
Landgemeinden. Die Stellung des Landrats war insofern radikal umgestaltet, als er
aufgehört hatte, ein Kommunglorgan des Kreises zu sein.
Jeder Regierungsbezirk hatte einen Bezirksrat, der aus dem Regierungspräsidenten
ind vier von der Provinzialversammlung gewählten, höchstbesteuerten Mitgliedern bestand.
Seine einzige Bedeutung war die einer staatlichen Verwaltungsbehörde, als nächster Auf—
iichtsinstanz für die städtischen, als Oberinstanz für die ländlichen Kommunalsachen.
Endlich hatte jede Provinz eine Provinzialversammlung, die von den Kreisversamm—
lungen, in der Weise, daß in der Regel ein Abgeordneter auf jeden Kreis fiel, gewählt
wurde. Die Verwaltung der provinziellen Institute, die Vorbereitung und Ausführung
)er Beschlüsse lag in der Regel dem Oberpraͤsidenten ob, vorbehaltlich der Wahl besonderer
Kommissarien oder der Erneunung eigener Beamten durch die Provinzialversammlung.
Es waren zum Teil fruchtbare Keime, die in den Gesetzen vom 11. März 1850
aiedergelegt waren: der ländliche Polizeibezirk mit dem Kreishaupitmann als Ebrenbeamten
        <pb n="668" />
        2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht.

677

an der Spitze, der freilich gewählt werden sollte, der Kreisausschuß, der sich allerdings
wesentlich nur auf Kommunalgeschäfte bezog, und der Bezirksrat.
Aber die Gesetze vom 11. März 1850 sind nur sehr sporadisch zur Ausführung
gebracht, und durch das Gesetz vom 24. Mai 1883 wieder aufgehoben, unter gleichzeitiger
Wiederherstellung des früheren Rechtszustandes; wie auch durch das Verfassungsabänderungsgesetz
 vom 24. Mai 1858 eine Modifikation des Art. 108 erfolgt ist. Der heutige
Rechtszustand beruht auf der Städteordnung für die sechs östlichen Provinzen vom
30. Mai 18583, auf der Städteordnung für Westfalen vom 19. März 18856, für die
Rheinprovinz vom 15. Mai 1856, die sich jedoch nur auf Städte über 10000 Ein—
wohner bezieht, während für die übrigen Gemeinden die Gemeindeordnung von 1845
mit einigen Modifikationen fortbesteht; sodann auf den beiden Gesetzen vom 14. April 1856,
betr. die ländlichen Ortsobrigkeiten und betr. die Landgemeindeverfassungen in den sechs
östlichen Provinzen, beides Novellen zu Teil I Tit.7 und 17 A.L.R.!, auf der Land—
gemeindeordnung für Westfalen vom 19. März 1856, die an Stelle der früheren vom
31. Oktober 1841 getreten ist, und auf der Landgemeindeordnung für die Rhein—
provinz vom 15. Mai 1836, die sich auf einzelne Modifikationen der Gemeindeordnung von
1845 beschränkt. Während die drei Städteordnungen wahrhafte Fortschritte gegenüber
den beiden früheren enthalten, so daß sie noch ganz neuerdings als Modelle für Hessen—
Nassau gedient haben, bedeuten die beiden Novellen vom 14. April 1856 allerdings einen
einfachen Rückschritt, aus dem sich erst ein halbes Menschenalter später eine wahrhafte
Reform entwickelt hat. I
Die unter der neuen Ara vom Minister des Innern Grafen Schwerin vorgelegten
Kreis— und Städteordnungsentwürfe sind zu keinem Abschluß gelangt.

V. Die neuen Landesteile.

Den acht Provinzen traten drei neue, Hannover, Schleswig-Holstein und Hessen—
Nassau, hinzu; später ist durch die Teilung der Provinz Preußen (Gesetz vom 19. März
1877) eine zwölfte entstanden.
Der provinzielle Behördenorganismus wurde nach altpreußischem Muster mit Ober—
präsidenten, Provinzialsteuerdirektionen, Provinzialschul- und Medizinalkollegien eingerichtet.
Altländische Regierungen wurden für Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau ein—
geführt; für Schleswig-Holstein in der Weise, daß Provinz und Bezirk zusammenfielen;
für Hessen-Nassau in der Weise, daß Kurhessen den einen, Nassau mit Frankfurt den
andern bildete. In Hannover blieben die 1822 eingerichteteten sechs Landdrosteien, ob—
gleich sie schon in hannoverscher Zeit nach dem Reorganisationsentwurf von 1836/87 in
Regierungen nach preußischem Muster hatten verwandelt sollen, bestehen; da sie aber nur
für die Geschäfte der Abteilungen des Innern zuständig waren, wurden die Geschäfte
der Finanzabteilungen, die, soweit es sih um Domänen und Forsten handelte, seit 1858
an Stelle der aufgehobenen Kammer teils vom Finanze, teils vom Hausministerium be—
arbeitet waren, sowie die Verwaltung der direkten Steuern, die zum Ressort des Ober—
steuerkollegiums und mehrerer Steuerdirektionen gehört hatte, einer provinziellen Finanzden
 übertragen, während die Kirchen- und Schulsachen bei den Konsistorien ver—
ieben.
Eine Kreisverwaltung mit Landräten wurde gleichfalls nur in Schleswig-Holstein
und Hessen-Nassau eingeführt, mit der Maßgabe, daß die Landräte, vorbehaltlich der Ein—
führung eines Präsentationsrechts durch die Kreisvertretungen, vom Könige ernannt
werden sollten. In Hannover ließ man die in der Regel mit einem Beamten und einem
Hilfsbeamten, denen meist noch Amtsunterbediente mit ziemlich weiten Befugnissen bei—
gegeben waren, besetzten etwa 100 ÄAmter, die bis 1852 auch die Justiz administriert
hatten, und die nicht nur für das Innere, sondern für die gesamte öffentliche Verwaltung
in unterster Instanz, für die lokale Militär-, Steuer-, Kirchen- und Schulverwaltung

1über die Entstehungsgeschichte: Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts XI 120ff.
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        378

IV. ffentliches Recht.

zuständig waren, bestehen; es wurden zwar aus einer Anzahl von AÄmtern Kreise ge—
bildet, annähernd gleichen Umfangs wie in den alten Provinzen, einige dreißig, jedoch
nur in der Weise, daß einer der Amtmänner, jetzt Amtshauptmänner, als Kreishaupt—
nann die Militärs und Steuersachen für den Umfang des Kreises zu bearbeiten hatte,
während im übrigen die Amtshauptmänner ihre bisherige Zuständigkeit behielten.
Als unterste Staatsorgane, jedoch dem höheren Staatsdienst angehörig, blieben in
Schleswig-Holstein die Hardes- und Kirchspielsvoögte, in Nassau die Amtmänner bestehen,
wesentlich für die örtliche Polizeiverwaltung.
Bei der Kommunalifierung der Provinzen Hannover und Schleswig-Holstein und
der Regierungsbezirke Kassel und Wiesbaden, sowie bei der Kommunalisierung der Kreise
in allen drei Provinzen hat man sich nicht mit einer einfachen Übertragung der alt—
ändischen Organisation begnügt, vielmehr sind damals die Provinzial⸗ und Kreisordnungen
der 1820 er Jahre in doppelter Weise modifiziert worden. Zunachst wurde die ständische
Bliederung in Ritterschaft, Städte und Landgemeinden durch die wirtschaftliche Gliederung
in großen Grundbesitz, Städte und Landgemeinden ersetzt. Das hatte zwar für die Zu—
sammensetzung der Provinzial- bezw. der Kommunallandtage nur eine mehr formale Be—
deutung; denn überall wurden die Abgeordneten der groͤßeren Grundbesitzer nur von
und aus der bisherigen Ritterschaft gewählt; dagegen wurden für die Kreisversammlungen
zu den größeren Grundbesitzern gerechnet in Hannover alle in den Amtsversammlungen
zu Virilstimmen berechtigten Grundbesitzer, d. h. diejenigen, welche einen nach den ver—
chiedenen Landesteilen variierenden Grundsteuerbetrag don 6070 Talern entrichteten,
n Schleswig-Holstein neben den adligen alle anderen zu einem bestimmten Landsteuer⸗
taxationswerte eingeschätzten Güter, in Kassel alle Guler 'mit einem Grundsteuerreinertrage
»on 1000 Talern. Außerdem wurde ein richtigeres Verhältnis der vertretenen Interessen
)erbeigeführt; der hannoversche Provinziallandtag bestand aus 81 Mitgliedern des
Standes der größeren Grundbesitzer, darunter sechs persönlich Berechtigte, sowie aus je
25 Abgeordneten im Stande der Städte und der Landgemeinden; der schleswig-holsteinische
zus 20 Mitgliedern des Standes der größeren Grundbesitzer, darunter fünf persönlich
Berechtigte, sowie aus je 19 Abgeordneten im Stande der Sltäbte und der Landgemeinden;
der Kasseler Kommunallandtag aus sieben persönlich Berechtigten, sechs Abgeordneten der
Ritterschaft und je 16 Abgeordneten im Stande der Städte, der Landgemeinden und der
höchstbesteuerten Grundbesitzer und Gewerbetreibenden. Auf den Kreisversammlungen
ttand zwar den Besitzern der größeren Güter ein Virilstimmrecht zu, die Ausübung
wvurde aber in der Weise beschränkt, daß ihre Stimmen in der Regel den dritten Teil
der Gesamtzahl, in einigen Teilen von Schleswig-Holstein die Hälfte der Gesamtzahl
nicht übersteigen durften. Sowohl für die beiden Provinziallandtage und den Kasseler
Kommunallandtag als auch für die Kreisversammlungen traten bei Beschlußfassungen
über Belastung der Eingefessenen alle Kautelen in Bezug auf Zweidrittelmajoritäten,
Abstimmung nach Ständen, ITtio in partes wie sie in den altländischen Provinzial⸗
und Kreisordnungen bestanden, in Kraft. Völlig abweichend wurden die Verhältnisse
des Regierungsbezirks Wiesbaden geregelt; der dortige Kommunallandtag bestand neben
dier Standesherren und zwei gewählten Vertretern der größeren Grundbesitzer aus je
wei Abgeordneten der Kreise, die Kreisversammlungen aber, neben den Besitzern der
Büter von 500 Gulden Grundsteuerreinertrag, aus Abgeordneten der Bezirksräte der
zum Kreise gehörigen Ämter, so daß kein Unterschied zwischen Stadt und Land, der
auch in der Kommunalgesetzgebung damals fehlte, vorhanden war.
Dem Kommunalverbande zu Kassel waren durch Allerhöchsten Erlaß vom 18. Sep⸗
tember 1867 die bisher beim kurhessischen Staatsschatze verwalteten Kapitalien und Wert—
papiere von etwa sechs Millionen nebst einer Jahresrente von etwa 83000 Talern, dem
Provinzialverbande von Hannover durch Gesetz vom 6. März 1868 eine Jahresrente von
einer halben Million, dem Kommunalverbande zu Wiesbaden eine Jahresrente von etwa
10 000 Talern zu bestimmt bezeichneten Verwendungszwecken überwiesen.
.In der Provinz Hannover blieben die Provinziallandschaften, die Landtage der
ursprünglich selbständigen Gebiete von Lüneburg, Kalenberg-«Grubenhagen, Bremen-Verden.
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        2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 679

Osnabrück, Hildesheim, Ostfriesland, Hoya und Diepholz erhalten; sie bestanden nach
der 1868 1865 erfolgten Reorganisation aus den drei Kurien der Ritterschaft mit Ein—
schluß der Standesherren und Prälaten, der Städte und der ländlichen Grundbesitzer.
Mit einer wirtschaftlich kommunglen Tätigkeit hatten sie so gut wie nichts zu tun gehabt;
von der ihnen theoretisch in ziemlich weitem Ümfange zustehenden Mitwirkung bei der
Gesetzgebung war praktisch kein allzu großer Gebrauch gemacht; eine Bedeutung kam ihnen
nur insofern zu, als die Wahl der Abgeordneten zur ersten Kammer, die Wahl einer Anzahl
von Räten des Oberappellationsgerichts (früher zwei Drittel, zuletzt die Hälfte) und die
Wahl zahlreicher, meist überflüssiger, aber gut dotierter ständischer Amter durch sie erfolgte.
Der Mitwirkung bei der Gesetzgebung, des Präsentationsrechts für das Oberappellationsgericht,
 dessen Tage bereits gezählt waren, gingen sie verlustig; eine neue Funktion wurde
ihnen vorübergehend dadurch zu teil, daß ihre Kurien die Wahlkörperschaften für den
Provinziallandtag bildeten. Neben den Provinziallandschaften blieben in Hannover auch
die im Jahre 1852 gebildeten Amtsvertretungen (Gemeindevorsteher und Besitzer größerer
Güter), die namentlich für den Wegebau eine gewisse Bedeutung erlangt hatten, be—
stehen. Ebenso in Nassau. Auch in Schleswig-Holstein sollte an den bestehenden Kommunal⸗
— nichts geändert werden. Die kurhessischen Bezirksräte wurden außer Wirksam⸗
eit gesetzt.
An die Gemeindeordnungen wurde damals in Hannover und in Hessen-Nassau
nicht gerührt. Es blieben in Kraft: die hannoversche revidierte Städteordnung vom
24. Juni 18858, das revidierte Gesetz über die Landgemeinden und die Bekanntmachung
vom 28. April 1889; die kurhessische Gemeindeordnung für Stadt und Land vom
28. Oktober 1834; die nassauische Gemeindeordnung für Stadt und Land vom 26. Juli
1854; nur für Frankfurt wurde ein Gemeindeverfassungsgesetz unterm 28. März 1857,
im ganzen nach dem Muster der östlichen Städteordnung erlassen. In Schleswig-Holstein
sind damals die Verhältnisse der Landgemeinden durch eine der preußischen Novelle vom
14. April 1886 nachgebildete Verordnung vom 22. September 1867 geregelt, während
für die Städte an Stelle der örtlichen Statuten die Städteordnung vom 14. April
1869 trat, die von den bestehenden Stäbteordnungen in manchen Punkten erheblich abweicht.

VI. dDie neueste Reform.

Seit 1872 ist für den preußischen Staat eine Neugestaltung der Verwaltungsorganisation
 durchgeführt worden, von einem Umfang und von einer Bedeutung wie
kaum jemals in der Geschichte der Gesetzgebung irgend eines Volkes; ein Werk, welches
seinem Inhalte nach der Stein-Hardenbergschen Organisationsgesetzgebung als
ebenbürtig an die Seite zu stellen ist, seiner Entstehung nach diese insofern überragend,
als es sich nicht bloß um eine Verständigung in den Kreisen des höheren Beamtentums,
sondern uͤm eine solche mit den beiden Haͤusern des Landtags handelte. Der geistige
Urheber dieser Reform ist Gneist, der mehr als irgend ein Theoretiker vor ihm auf die
Gestaltung der Gesetzgebung eingewirkt hat und zwar zum Teil durch die Geltendmachung
von Grundsätzen, die nur sehr widerwillig und allmählich Eingang gefunden haben. Man
würde aber trotzdem die Bedeutung der Reorganisation völlig verkennen, wenn man sie
einfach als Ergebnis Gneistscher Theorien betrachten wollte. Diese sind vielmehr gerade
in sehr wichtigen Beziehungen nicht zur Verwirklichung gelangt; zwischen der Schrift über
die preußische Kreisordnung und dieser Kreisordnung selbst besteht eine tiefgehende, bis in
das innerste Wesen der Selbstverwaltung hineinreichende Differenz. Das ist auch natür⸗
lich genug. Denn so sehr sich Gneist gegen eine unmittelbare Übertragbarkeit englischer
Institutionen verwahrt, so sehr er in vielen Beziehungen das Recht und die Überlegen—
heit deutscher Zustäude gegenuber von England hervorgehoben hat, so ist doch nicht zu
verkennen, daß seine „anwendbaren Grundsätze“ mehr als er vielleicht selbst zugeben würde,
Abstraktionen englischer Einrichtungen sind, wobei es noch dahingestellt bleiben mag, ob
manches davon selbst für England Jutrifft. Jedenfalls hat bei der schließlichen Gestaltung
        <pb n="671" />
        380

IV. Hffentliches Recht.

die Realität der deutschen Verhältnisse, namentlich die von England durchaus verschiedene
Bedeutung des Gemeindewesens ihre Position behauptet.
Es handelte sich in der Hauptsache um dreierlei. Zunächst um eine Reorganisation
der Kommunalverbände höherer Ordnung, der Kreise und Provinzen, durch eine den
Jeutigen Verhältnissen entsprechende Vertretung, mit der Tendenz, diese Verbände dadurch
in den Stand zu setzen, eine größere Wirksamkeit als bisher auf dem Gebiete der wirt
chaftlichen Verwaltung zu entfalten und ihnen diejenige Stellung zu verschaffen, welche
isher schon die Städte gehabt hatten. Es handelte sich zweitens uͤm eine Reorganisation
der Staatsverwaltung durch die Einführung von sogenannten Selbstverwaltungsbehörden
ür das platte Land und für die höheren Stufen der Verwaltung, in enger Anlehnung
an die Organe der laufenden Kommunalverwaltung, unter Heranziehung des Laienelements
und unter Herbeiführung möglichster Dezentralifation. Es handelte— sich drittens im
Beiste des Rechtsstaats um die Überweisung derjenigen Verwallungssachen, die sich dazu
eignen, insbesondere solcher, bei denen die Verletzung eines individuellen Rechts behauptet
wird, der sogenannten Verwaltungsstreitsachen, an besondere Verwaltungsgerichte oder
wenigstens an ein besonderes verwaltungsgerichtliches Verfahren.
Die Grundlage' dieser gesamten Reformgesetzgebung bildet die Kreisordnung für
die östlichen Provinzen mit Ausnahme der Provinz Posen vom 18. Dezember 1872.
Sie ging über die Bedeutung einer bloßen Kreisordnung weit hinaus, indem sie zu—
zleich Stücke einer Landgemeindeordnung (Schulzenwahl) und eine völlige Neuordnung
der, ländlichen Polizeiverfassung enthielt Di— Verständigung unter den gesetzgebenden
Faktoren über ein so eingreifendes und zugleich so umfangreiches Gesetz (der Entwurf
jatte 200 Paragraphen) ifit natürlich nur schwer zu erreichen gewesen. Mit dem Ab—
zeordnetenhause ist sie‘ bei der ersten am 8. Oktober 1869 gemachten Vorlage nicht
herbeigeführt, da am Schlusse der Session die Vorberatung nur zum kleinsten Teil
vollendet war (in 19 Sitzungen bis zum 8 53 und noch mit Ausschluß der 88 12,
18, 28, 29), außerdem auch bei den Abstimmungen sehr bedeutende Differenzen sich
jerausgestellt hatten; sie wuͤrde dagegen bei der zweiten am 21. Dezember 1871 er⸗
'olgten Vorlage, die sich von der ersten wesentlich nur durch Anderungen in den Ver—
Jältnissen der Amtsbezirke und der Amtsvorsteher, sowie durch die Anbahnung der Ver—
valtungsgerichtsbarkeit unterscheidet, in allen wesentlichen Punkten — wobei der Liberalismus
nsbesondere hinsichtlich der Ernennung der Amtsvorsteher, hinsichtlich der kommunalen
Bedeutung der Amtsbezirke, hinsichtlich der Zusammensetzung der Kreistage weitgehende
Konzessionen machte —, ohne daß jedoch die Regierung sich schon gebunden gehabt
zätte, erreicht, indem bereils in den sehr langwierigen Verhandlungen der Kommission
eine Annäherung der verschiedenen Standpunkte und eine Einigung in der Weise erfolgt
war, daß auf Grund einer mündlichen Berichterstattung durch die Abgeordneten von
Brauchitsch, von Rauchhaupt, Friedenthal und Lasker nach einer nur
sechs Sitzungen in Anspruch nehmenden Verhandlung die Annahme des amendierten
Entwurfs am 28. März 1872 mit sehr großer Mehrheit erfolgte. Die Verständigung
nit dem Herrenhause war noch schwerer zu erreichen, indem die Vorlage ganz in
Bemäßheit des im Juni 1872 erstatteten Kommissionsberichts, nachdem inzwischen eine
monatelange Vertagung stattgefunden hatte, seitens des Plenums nicht nur stark
amendiert, sondern zuletzt auch, in der Sitzung vom 31. Oktober 1872, im ganzen ab⸗
gelehnt wurde. Mit det Aufhebung der gutsherrlichen Polizeigewalt, mit der Sqchulzen⸗
wahl, mit der Bildung und Zuständigkeit des Kreisausschusses, insbesondere mit der
Verwaltungsgerichtsbarkeit war man einverstanden gewesen; die Opposition hatte sich
zesonders gegen die Zusammensetzung der Kreistage gerichtet; auf diesem Punkte wollten
die bisherigen glücklichen Besitzer, wie meist in solchen Faͤllen, nicht nachgeben. In der
aun sofort beginnenden neuen Session wurde die Vorlage zum drittlenmal (bereits am
16. November) wiederum beim Abgeordnetenhause eingebracht und zwar im ganzen in
derjenigen Fassung, wie sie aus den früheren Beschlüssen des Abgeordnetenhauses hervor⸗
gegangen war, aber doch mit einigen nicht ganz unwesentlichen Modifikationen, hinfichtlich
deren die Regierung an ihrem früheren Standpunkt festhielt; vie unveränderte Annahme
        <pb n="672" />
        2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 681

dieses dritten Entwurfes fand seitens des Abgeordnetenhauses am 26. November, seitens
des inzwischen durch 24 neue Mitglieder verstärkten Herrenhauses am 9. Dezember 1872
(ohne Kommissionsberatung nach dreitägiger Plenarverhandlung) statt.
Die Weiterführung der Reform ist durch drei in engem Zusammenhange stehende
Gesetze, welche im Sommer 1875 zum Abschluß gelangten, erfolgt. Das erste ist die
Provinzialordnung vom 29. Juni 1875, welche analog der Kreisordnung nicht bloß die
Neubildung der provinziellen Kommunalorgane (Provinziallandtag, Provinzialausschuß,
Landesdirektor), sondern auch die Teilnahme provinzieller Selbstverwaltungsorgane an
den Geschäften der allgemeinen Landesverwaltung regelte. Über diese Provinzialordnung
ist die Verständigung, allerdings wieder auf Grund einer zweimaligen Vorlage, sehr viel
leichter erreicht worden. Die Vorlage des ersten Entwurfs war bereits am 22. Dezember
1878 beim Abgeordnetenhause geschehen, hat aber bloß zu einer Generaldiskussion im
Plenum und in der Kommission geführt, während der zweite in Ausdehnung der staat—
lichen Selbstverwaltung weitergehende Entwurf vom 22. Januar 18785 verhältnismäßig
bald die Zustimmung des Abgeordnetenhauses erlangte, welche demnächst auch auf die
eingehenden Umgestaltungen, die das Herrenhaus hinsichtlich der Konstruktion der
Selbstverwaltungsbehörden für notwendig erachtet hatte, ausgedehnt wurde. Im Anschluß
daran hat das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 3. Juli 1875, welches wie die Provinzial—
ordnung zunächst nur für die Kreisordnungsprovinzen bestimmt war, die in den Über—
gangsbestimmungen der Kreisordnung bereits angebahnten Grundsätze über die Verfassung
der Verwaltungsgerichte und das Verwaltungsstreitverfahren näher festgestellt. Endlich
sind durch das Dotationsgesetz vom 8. Juli 1875 die wirtschaftlichen Aufgaben der
Provinzen gesetzlich erweitert, indem zahlreiche Positionen des Staatshaushaltsetats gegen
Gewährung der entsprechenden Renten den Budgets der reorganisierten und zum Teil
auch der noch nicht reorganisierten Verbände überwiesen wurden. Die gleichzeitig mit
diesen drei Gesetzen vorgelegte Denkschrift über die Reorganisation der allgemeinen Landes—
verwaltung deutete die Richtung an, in welcher die Reform der Organisation der reinen
Staatsbehörden, insbesondere der Oberpräsidenten, der Regierungen und der sonstigen
Provinzialverwaltungsbehörden, gedacht war.
Es kam jetzt zunächst darauf an, eine neue Verteilung der Geschäfte herbeizuführen
einerseits zwischen den Behörden der reinen Staatsverwaltung (Oberpräsident, Regierung,
dandrat) und den Beschlußbehörden der Selbstverwaltung (Provinzialrat, Bezirksrat,
Kreisausschuß), anderseits zwischen diesen Selbstverwaltungsbehörden und den Verwaältungs—
gerichten nach Maßgabe des Unterschieds zwischen reinen Verwaltungssachen und Ver—
waltungsstreitsachen. Das ist die Bedeutung des Zuständigkeitsgesetzes vom 26. Juli
1876, welches gleichsam einen formellen Nachtrag zu den vorhandenen Verwaltungs-—
gesetzen bildet, während die seitdem erlassenen Gesetze die Zuständigkeitsbestimmungen
den materiellen Normen unmittelbar folgen lassen. Das Zuständigkeitsgesetz, welches
wiederum nur für die Kreisordnungsprovinzen in Kraft trat, enthält übrigens außerdem
eine Anzahl organisatorischer Bestimmungen über Verwaltungsbeschwerden, über Rechtsmittel
 gegen polizeiliche Verfügungen, über das Zwangsverfahren der Orts- und Kreis—
polizeibehörden, sowie auch über die teilweise Exemtion der Kreisstädte aus dem Kreis—
verbande, welche, ebenso wie die Gruppierung der Kompetenzbestimmungen nach sach—
lichen Kategorien an Stelle der in dem Regierungsentwurfe beabsichtigten Gruppierung
nach den Behörden, von der Kommission des Abgeordnetenhauses (Hänel, Lasker)
herrühren. Vie ziemlich gleichzeitig vorgelegte neue Städteordnung, die im Sinne des
Regierungsentwurfs wesentlich nur dazu bestimmt war, das Verhältnis der Städte zu
der neuen Behördenorganisativn, insbesondere zu den Selbstverwaltungsbehörden und zu
den Verwaltungsgerichten, zu ordnen, ist an der sehr viel weitergehenden Umgestaltung
der Kommission und des Plenums des Abgeordnetenhauses gescheitert und zwar um so
mehr, als sich das Herrenhaus GGasselbach, Hobrecht) in der Hauptsache auf den
Standpunkt der Regierung stellte, das Abgeordnetenhaus aber bei dieser Gelegenheit
das Wesen des Zweikammersystems völlig verkannte.
Das war der Zustand, den nach dem Rücktritte des Ministers des Innern Grafen
        <pb n="673" />
        382

IV. Hffentliches Recht.

Friedrich zu Eulenburg und nach einer provisorischen Verwaltung des Ministeriums
des Innern durch den Minister Friedenthal der neue Minister des Innern, Graf
Botho zu Eulenburg, bei seinem Amisantritte am 1. April 1878 vorfand und
den er selbst später (14. Januar 1880) als „halb Rohbau, halb Ruine“ bezeichnete.
Die Weiterführung des Werks wurde mit dem Gesetz betreffend die Organisation der
allgemeinen Landesverwaltung vom 26. Juli 1880 begonnen; dieses enthält in sieben
Titeln die Grundlagen der Organisation; die Verwaltungsbehörden Provinzial⸗, Bezirks⸗,
Kreisbehörden und Behörden für den Stadtkreis Berlin); das Verfahren, insbesondere
das Beschlußverfahren der Selbstverwaltungsbehörden; die Rechtsmittel gegen polizeiliche
Verfügungen; die Zwangsbefugnisse; das Polizeiverordnungsrecht; endlich Übergangsund
 Schlußbestimmungen; seine Bedeutung besteht einerseits in einer Zusammenfassung
aller derjenigen in der Provinzialordnung (Teil II Titel 85) und im Zuständigkeitsgesetze
Titel 124) enthaltenen Bestimmungen, welche sich auf die Organisation der staatlichen
Selbstverwaltungsbehörden beziehen, und ist insofern von mehr formaler Bedeutung, hat
jedoch andererseits einige Anderungen, im ganzen im Sinne der Denkschrift von 18785,
in der Verfassung der reinen Staatsbehörden, namentlich der Regierungen herbeigeführt,
deren kollegialische Verfassung in der Abteilung des Innern beseitigt, in den beiden
anderen Abteilungen aber aufrechterhalten wurde. In derselben Session ist dann auch
die Novelle zum Verwaltungsgerichtsgesetze vom 2. August 1880 zu stande gekommen,
welche sich jedoch wesentlich auf formelle Verbesserungen des Gesetzes vom 8. Juli 1875
beschränkte, während die gleichfalls vorgelegten Entwürfe eines neuen Zuständigkeitsgesetzes
und einer Novelle zur Kreisordnung über die erste Lesung und die Verweisung an eine
Kommission nicht hinauskamen. Als Ergebnis der folgenden Session 1880/81 ist die
Novelle zur Kreisordnung vom 19. März 1881 und die Novpelle zur Provinzialordnung
oom 22. März 1881 publiziert worden. Es handelte sich bei der Neubearbeitung der
Kreisordnung wesentlich darum, diejenigen Bestimmungen der Provinzialordnung und des
Zuständigkeitsgesetzes in dieselbe aufzunehmen, —D—
Landgemeinden beziehen und Anderungen der ursprünglichen Kreisordnung enthalten, damit
diese wieder zu einem übersichtlichen Ganzen sich gestalte; es handelte sich ferner sowohl bei
der Kreis⸗ als bei der Provinzialordnung darum, die auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit
und Zuständigkeit bezüglichen Bestimmungen derselben, welche größtenteils bereits durch die
päteren Gesetze aufgehoben waren, auch äußerlich aus denselben auszuscheiden, um auch
'n dieser Hinsicht die Übersichtlichkeit zu erleichtern; es handelte sich endlich um eine
möglichst sorgfältige Redaktion, um die Herstellung einer Fassung, welche auch demnächst
nuf die übrigen Provinzen, soweit nicht besondere Verhältnisse materielle Abweichungen
erheischen würden, übertragen werden könnte. Dagegen ist das von neuem vorgelegte
Zuständigkeitsgesetz noch im letzten Augenblick, nach dem Rücktritte des Ministers des
Innern im Februar 1881 wegen einer Differenz zwischen den Beschlüssen der beiden
Häuser GBestaͤtigung der Magistratsmitglieder) gescheitert. Die zum Beginn der Session
zleichfalls vorgelegten Entwuͤrfe von Kreiss und Provinzialordnungen für Posen, für
— und für Hannover sind überhaupt nicht zu eingebender Beratung
gelangt.
Unter dem Minister des Innern von Puttkamer seit Juni 1881 ist damit be—
zonnen, das Gesetz betreffend die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung einer
gochmaligen Revision zu unterziehen und zugleich das Zuständigkeitsgesetz zu erledigen.
Das an Stelle des Organisationsgesetzes vom 26. Juli 1880 getretene Gesetz über die
allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1888 unterscheidet sich von jenem in der
Hauptsache durch zweierlei. Zunächst ist die Mittelinstanz durch Vereinigung der für
treitige und nichtstreitige Verwaltungssachen bestehenden Behörden des Bezirksverwaltungsgerichts
 und des Bezirksrats vereinfacht. Sodann ist infolge dieser Vereinigung fast
der ganze Inhalt des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 8. Juli 1875 bezw. 2. August
1880 sämtliche Vorschriften über das Verfahren — in das Gesetz aufgenommen, da es
ich empfahl, die Vorschriften über das Verfahren in Beschlußsachen den Vorschriften
über das Verfahren in Streitsachen unmittelbar folgen zu lassen, weil nunmehr beide
        <pb n="674" />
        2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 683

Verfahrensarten je nach der Beschaffenheit der zu behandelnden Sache von derselben Be—
hörde gehandhabt wurden; gewisse für beide Verfahrensarten gleichmäßig geltende Vor—
schriften, die bisher doppelt vorhanden waren, sind jetzt zusammengefaßt und als all—
gemeine Vorschriften vorangestellt; das Verwaltungsgerichtsgesetz ist demgemäß nur noch
in den auf das Oberverwaltungsgericht bezüglichen Organisationsbestimmungen (Tit. IV
88 17—-304 und Tit. X 8 88) in Geltung. Das Landesverwaltungsgesetz vom 30. Juli
1888 besteht aus sieben Titeln mit 159 Paragraphen; der erste Titel behandelt die Grund—
lagen der Organisation, der zweite die Verwaltungsbehörden in vier Abschnitten (Pro—
vinzial⸗, Bezirks⸗-, Kreis- und Behörden für den Stadtkreis Berlin), der dritte das Ver—
fahren in drei Abschnitten (Allgemeine Vorschriften, Verwaltungsstreitverfahren, Beschluß—
verfahren), der vierte die Rechtsmittel gegen polizeiliche Verfügungen, der fünfte die
Zwangsbefugnisse, der sechste das Polizeiverordnungsrecht, der siebente die Übergangs—
und Schlußbestimmungen. — Das an Stelle des Zuständigkeitsgesetzes vom 26. Juli
1876 getretene Zuständigkeitsgesetz vom 1. August 1888 unterscheidet sich von jenem
nicht nur durch die Weglassung der bereits in das Organisations- bezw. Landesverwaltungsgesetz
 übergegangenen Bestandteile, sondern auch dadurch, daß einerseits manche Gegen—
stände nicht wieder, andere neu aufgenommen sind. Zu jenen gehören: die Feld- und
Forstpolizei, weil das Felde und Forstpolizeigesetz vom 1. April 1880 und auch das
Forstdiebstahlsgesetz vom 15. April 1878 die Zuständigkeitsfrage zugleich mit den sonstigen
Bestimmungen geregelt hat; die Aufstellung der Geschworenenlisten mit Rücksicht auf
88 85 ff. des Reichsgerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877; die sanitäts— und
veterinärpolizeilichen Einrichtungen, weil ein Bedürfnis zu praktischer Anwendung sich
nicht herausgestellt hat; die Versicherungsangelegenheiten, weil polizeiliche Verfügungen
auf diesem Gebiete wie andere polizeiliche Verfüugungen behandelt werden sollen. Zu
diesen gehören die Angelegenheiten der Provinzen, Kreise und Amtsverbände, die aller—
dings auch in den Provinzial- und Kreisordnungen hätten geregelt werden können; die
Angelegenheiten der Städte, für deren Regelung eine neue Städteordnung bezw. eine
Novelle in Aussicht genommen war; die Wegepolizei (1881 in der Kreisordnungsnovelle
provisorisch untergebracht), weil eine neue Wegeordnung noch nicht zu stande gekommen
ist, die Dismembrations- und Ansiedlungssachen, unter Abänderung einiger Bestimmungen
der Gesetze vom 25. August 1876 und 4. November 1874, und das Feuerlöschwesen.
Das Zuständigkeitsgesetz besteht aus 25 Titeln und 165 Paragraphen.
Um die Gesetze vom 80. Juli und vom 1. August 1888 auch in den zum Geltungs—
gebiete der östlichen Kreisordnung nicht gehörigen Provinzen zur Einführung und somit
das Reformwerk zum Abschluß zu bringen, ist in jedem der folgenden Jahre von 1884
ab der Erlaß einer Kreisordnung und die Einführung der östlichen Provinzialordnung
(unter Modifikationen) in je einer der betreffenden Provinzen und zwar jedesmal mit
der Maßgabe erfolgt, daß die neue Kreis- und Provinzialordnung am 1. April, das
Landesverwaltungs— und Zuständigkeitsgesetz am 1. Juli des nächstfolgenden Jahres in
Kraft treten solle. Demgemäß sind die Kreisordnungen für Hannover am 6. Mai
1884, für Hessen-Nassau am 7. Juli 1885, für Westfalen am 81. Juli 1886, für die
Rheinprovinz am 80. Mai 1887, für Schleswig-Holstein am 26. Mai 1888 und die
Gesetze über die Einführung der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 für Hannover
am 7. Mai 1884, für Hessen-Nassau am 8. Juni 1888, für Westfalen am 1. August
1886, für die Rheinprovinz am 1. Juni 1887, für Schleswig-Holstein am 27. Mai
1888 erlassen. Die Unterschiede beziehen sich hinsichtlich der Kreisordnung auf die
kommunalen und polizeilichen Verhältnisse der Amtsbezirke, Landgemeinden und Gutsbezirke,
 während hinsichtlich der Provinzialordnung nur Hessen-Nassau wegen der Trennung
der Provinz in zwei engere Kommunalverbände und Schleswig-Holstein wegen der Nicht—
zugehörigkeit des Kreises Herzogtum Lauenburg zum Kommunalvperbande der Provinz
erheblichere Abweichungen aufweisen. 9J
Unter dem Minister des Innern Herrfurth, ist die Reorganisation auch
auf die Provinz Posen ausgedehnt, und die Landgemeindeordnung für die sieben öst—
lichen Provinzen vom 3. Jult 1881 ?rlassen worden. Die Ausdehnung der Organisation
        <pb n="675" />
        384

IV. Effentliches Recht.

auf die Provinz Posen ist wenigstens in der Hauptsache erfolgt, namentlich, soweit
—ADD——— Gesetz vom 19. Mai 1889 hat das
Landesverwaltungsgesetz im ganzen Umfange und das Zuständigkeitsgesetz mit Aus—
nahme der beiden auf die Angelegenheiten der Kreiss und Amtsverbande bezüglichen
Art. II und III eingeführt, so daß also die Provinz Posen bezüglich der allgemeinen
Landesverwaltung in den Behördenorganismus, wie er in der ganzen übrigen Monarchie
besteht, vollständig eingegliedert ist. Dagegen ist die ältere Provinzial⸗ und Kreisordnung
namentlich hinsichtlich der Zusammensetßung des Provinziallandtags und der Kreistage
bestehen geblieben; es sind jedoch diejenigen Bestimmungen der neuen Provinzialordnung,
welche sich auf die Zusammensetzung des Provinzialrats und des Bezirksausschusses be—
ziehen, mit der Modifikation, daß die Wahlen der Bestätigung bedürfen, und diejenigen
Bestimmungen der neuen Kreisordnung, welche sich auf die Zusammensetzung des Kreis—
ausschusses beziehen, mit der Modifikation, daß die Mitglieder nicht gewählt, sondern er—
annt werden, aufgenommen. Es ist auch die ältere Provinzial⸗ und Kreisordnung hin—
ichtlich der Kommunalverwaltung modifiziert; die äliere Provinzialordnung durch Ein—
ührung des Provinzialausschusses und des Landesdirektors mit der Maßgabe, daß die
Mitglieder des Provinzialausschusses der Bestätigung bedürfen, daß der Vorsitzende des
Provinzialausschusses und der Landesdirektor nicht vom Provinziallandtage, sondern
ↄom Provinzialausschusse gewählt werden, und daß die näheren Bestimmungen hin—
ächtlich der Verwaltung des provinzialständischen Verbandes einer nach Anhörung des
Provinziallandtages zu erlassenden königlichen Verordnung (Verordnung vom 5. No—
»ember 1889) vorbehalten sind; die ältere Kreisordnung insofern, als durch Beschluß
der Kreistage den Kreisausschüssen die Verwaltung der Kreis kommunalangelegenheiten
nach Maßgabe der neuen Kreisordnung übertragen werden kann. Die Befeitigung
»er Zersplitterung der kommunalen Verwaltungsorganisation der Provinz unter vier
Kommissionen und einer Direktion (die provinzialständische Verwaltungskommission
ür Irre, Taubstumme, Blinde, Hebammen u. s. w. — die provinzialständische Kom—
nission für den Chausseee und Wegebau, — die Verwaltung des Landarmen- und
Korrigendenwesens, — die gleichfalls kollegialische Direktion der Provinzialhilfskasse und
die Provinzialfeuersozietäts Direktion), welche nur durch eine Personalunion in der
Direktorstelle bei den vier Kommissionen einigermaßen unschädlich gemacht war, sowie
auch die Herstellung des Provinzialausschusses als einheitlichen provinziellen Verwaltungs⸗
Lörpers ist der Initiative des Landtags, speziell des Herrenhauses (Freiherr von Wila—
mowitz⸗ Möllendorff) zu danken. — Die Vorlage der östlichen Landgemeindeordnung ans
Abgeordnetenhaus erfolgte am 17. November 1890, die erste Lesung am 29. November,
die Verweisung an eine Kommission aus 28 Mitgliedern am 1. Dezember. In dieser
Kommission (Vorsitzender von Rauchhaupt) hat der Schwerpunkt der Entfcheidung
gelegen; hier hat man sich über die wichtigsten Differenzpunkte mit der Regierung
verstandigt, bevor es zur zweiten Lesung kam. Diese hat am 9. bis 16. April
1891, die dritte am 20. bis 24. April stattgefunden. Das Gesetz wurde damals
mit 327 gegen 80 Stimmen angenommen. Im Herrenhause ist die erste Lesung am
29. April 1891 erfolgt, der Kommissionsbericht am 7. Mai erstattet. Da die Be⸗
ichlüusse nicht übereinstimmten, hat sich das Abgeordnetenhaus von neuem am 1. Juni
1891 mit der Sache befaßt, was zur Annahme mit 206 gegen 99 Stimmen führte,
worauf das Herrenhaus am 18. Juni mit 98 gegen 89 Stimmen zustimmte. Die neue
VLandgemeindeordnung muß in formeller und materieller Hinsicht als ein Fortschritt bezeichnet
werden, weil der bisherige Rechtszustand an Undurchsichtigkeit litt, und weil die Neu—
ordnung des Stimmrechts den veränderten Verhältnissen entsprach, auch die Einführung von
Gemeindevertretungen im allgemeinen Interesse der Geschäftsführung liegt. Sie ist durch
das Gesetz vom 4. Juli 1892 mit einigen Anderungen auf Schleswig-Holstein ausgedehnt.
..Endlich ist unterm 4. August 1897 eine einheitliche Städteordnung und eine ein—
heitliche Landgemeindeordnung fuͤr die Provinz Hessen-Nassau erlassen, die sich beide
siemlich eng, nur mit einigen Modifikativnen, an die vstliche Stäbiernung unb an die
östliche Landgemeindeordnung anschließen.
        <pb n="676" />
        2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 685

Überhaupt hat die vom Osten ausgegangene Organisationsgesetzgebung für alle
Stufen bis zur Einzelgemeinde herunter sich in steigendem Maße das gesamte Staatsgebiet
 erobert, so daß gegenwärtig eine Vereinheitlichung in der Verwaltungsorganisation
nicht bloß in materieller, sondern auch in formeller Hinsicht erreicht ist, wie niemals
zuvor in der preußischen Geschichte, wenn man von den doch nur subsidiären Normen des
Allgemeinen Landrechts für die Gemeindegesetzgebung absieht.

I. Die Zentralverwaltung.

Seit 1848 steht an der Spitze des Staatsministeriums ein Ministerpräsident,
— zuzeiten auch ein Vizepräsident —, der den Vorsitz in den Sitzungen führt, und
dem durch die Kabinettsordre vom 8. September 1852 nicht unerhebliche Leitungsbefugnisse
beigelegt sind. Die Geschäfte des Staatsministeriums werden entweder schriftlich durch
Umlauf, oder in formlosen Besprechungen oder in Sitzungen mit Protokollführung, aus—
nahmsweise unter Vorsitz des Königs, erledigt. Der Umfang dieser Geschäfte ist heute
gerade so gering wie schon zu Anfang des 18. Jahrhunderts und während der ganzen
seitdem verflossenen Zeit. Tatsächlich handelt es sich dabei hauptsächlich um Disziplinar—
sachen nichtrichterlicher Beamten in der Berufungsinstanz, um Vorschläge für die Be—
setzung höherer Stellen, für die Verleihung höherer Orden, um Beratung von Landtagsvorlagen,
 um Ressortstreitigkeiten, um ganz besonders wichtige Verwaltungsfragen, während
die sonstigen Gegenstände, welche gewöhnlich als zum Ressort des Staatsministeriums gehörig
aufgeführt werden, entweder niemals oder doch höchst selten vorkommen, wie der Erlaß
provisorischer Verordnungen mit Gesetzeskraft; die Auflösung von Stadtverordneten—
versammlungen, von Kreistagen und Provinziallandtagen; die Berufung des Landtags zur
Wahl eines Regenten, in dem ganz unwahrscheinlichen Falle, daß kein zur Übernahme der
Regentschaft befähigter Agnat vorhanden und auch nicht Vorsorge getroffen ist, sowie
die Führung der Regierung bis zu dieser Wahl; die Zwangsvereinigung von Gemeinden
und Gutsbezirken, falls sich der Kreisausschuß, der Bezirksausschuß und der Provinzialrat
dagegen ausgesprochen haben, endlich die Erteilung des Placets für evangelische Kirchen—
gesetze, besonders auch solche finanziellen Inhalts. Alle anderen Gegenstände werden von
den Ressortministern endgültig entschieden: das Staatsministerium bildet keine Beschwerde—
instanz über ihnen!.
Seit 1848 sind zwei Ministerien, das für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten und das für Landwirtschaft neu entstanden; jenes ist später geteilt, diesem
sind die bis dahin dem Finanzministerium gehörigen Domänen und Forsten zu—
gelegt. Die zur Kompetenz des Reichs gehörigen Gegenstände werden im Reichsamt des
Innern, im Reichsschatzamte, im Reichspostamte bearbeitet. Ein preußisches Ministerium
der auswärtigen Angelegenheiten ist jedoch bestehen geblieben. In die innere Verwaltung
teilen sich das Ministerium des Innern, das Kultusministerium, das Ministerium für
öffentliche Arbeiten, für Handel und Gewerbe, für Landwirtschaft. Das Ministerium
des Innern ist in der Hauptsache nur noch Zentralinstanz für Kommunalwesen und
Polizei; die kommunale Zuständigkeit ist jedoch durch die neuen Organisationsgesetze stark
eingeschränkt; die polizeiliche Zuständigkeit ist keineswegs eine generelle, sondern bezieht
sich im wesentlichen nur auf Sicherheits- und politische Polizei (Presse, Versammlungen,
Theater, zum Teil Gewerbepolizei).
Das geheime Zivilkabinett dient zur Unterstützung des Königs bei Ausübung seiner
Regierungstaͤtigkeit, es übt keine nach außen hin wahrnehmbaren Funktionen aus, es ist
aber nicht bloß eine expedierende, sondern auch eine referierende Behörde. Es hält
generell den Vortrag in Bezug auf alle Immediathberichte sowie in den sonst an den

1 Zorn, Die staatsrechtliche Stellung des Preußischen Gesamtministeriums. Göttingen 1892.
        <pb n="677" />
        386 IV. Offentliches Recht.

König gelangenden Regierungsangelegenheiten. Jedenfalls ist das Kabinett nicht, wie
Schulze gemeint hat, das große Privatsekretariat des Königs; es ist nicht groß, denn
zs besteht nur aus einem Chef und einem vortragenden Rate, es hat aber auch mit den
Privatangelegenheiten des Koͤnigs prinzipiell nicht das geringste zu schaffen.
So sehr der Staatsrat als Gesetzgebungsorgan mit der absoluten Monarchie ver⸗
träglich gewesen war, auch nachdem die Provinziallandtage Anteil an der Gesetzgebung
erlangt hatten, und so sehr er sich mit einer Gesetzgebung unmittelbar durch das Volk
vertragen würde, so wenig hat er sich mit dem Konstitutsonalismus stellen können, da
dessen Vertretungskörper ihm keinen Raum ließen. Schon dem vereinigten Landtage
gegenüber hat sich das gezeigt, indem die Verordnung vom 6. Januar 1848 bestimmte,
daß die Entwürfe zu den Gesetzen und Verordnungen nur auf Grund besonderer könig⸗
licher Bestimmung an den Staatsrat gelangen, daß die Begutachtung also nur eine
fakultative sein solle, was sie allerdings tatsächlich stets gewesen war, sowie auch, daß
die Begutachtung in der Regel nicht mehr durch das Plenum, sondern durch eine engere
Versammlung zu erfolgen habe. Nach Einführung der Verfassung wurde der Staatsͤrat
zunächst als stillschweigend beseitigt angesehen, so daß der Etat von 1849 keine Aus—
gabeposition für ihn enthielt, unter dem Hinzufügen, daß er aufgelöst sei. Da jedoch
eine wirkliche Auflösung nicht durch eine Bemerkung im Budget, sondern nach Art.
209 und 110 der Verfassungsurkunde nur durch Gesetz erfolgen kann, so war die
stegierung durchaus in ihrem Rechte, als sie durch Erlaß vom 12. Januar 1852 den
Staatsrat reaktivierte und durch Erlaß vom 27. Juni 1854 dessen Wiedereröffnung an⸗
ordnete, die auch am 4. Juli 1854 erfolgt ist, worauf dann im Etat von 1855 die
geringfügigen Ausgaben wieder bewilligt wurden ; der Ministerverantwortlichkeit war
insofern Rechnung getragen, als nach der Kabinettsordre vom 21. Rovember 1854
cein direkter Verkehr des Staatsrats mit dem Könige mehr stattfinden, dieser vielmehr
durch das Staatsministerium vermittelt werden sollte. Unter den neuernannten Mit—
gliedern findet sich der Prinz Friedrich Wilhelm und Bismarck, der sich aber
damals gegen Gerlach sehr abfällig über den Staatzrat aussprochen hat. Außer der Er—⸗
öffnungssitzung sind noch einige andere abgehalten worden, z. B. uͤber die beiden No—
vellen zu Teil II Tit. 17 AlL.R., d. h. 'die Gesetze vom 14. April 1856, betr. die
ändlichen Ortsobrigkeiten und betr. die Landgemeindeverfassungen in den sechs östlichen
Provinzen. Aber zu irgend welcher Bedeutung hat es der Staatsrat nicht wieder gebracht,
so daß es über die Frage, ob er überhaupt noch bestände, hie und da zu Wetten
zekommen ist; der österreichische Gesandte, Graf Prokesch bon Osten, hat sich
zründlich geirrt, als er am 14. Januar 1852 schrieb: „Vorgestern geschah hier ein
woßer Schritt, der Staatsrat wurde reaktiviert, dies bricht die Kammern zusammen.“
Die Ernennung neuer Mitglieder von Zeit zu Zeit geschah nur deshalb, weil die
Mitglieder des durch Gesetz vom 8. April 1847 errichteten Gerichtshofs zur Ent—⸗
scheidung von Kompetenzkoaflikten aus den Mitgliedern des Staatsrats genommen
werden mußten; seit durch Verordnung vom 1. August 1879 die Zusammensetzung
enes Gerichtshofs anderweitig geregelt ist, haben Ernennungen überhaupt nicht mehr
tattgefunden. Zum zweitenmal ist der Staatsrat nach langer Unterbrechung zu neuer
Tätigkeit berufen, als durch Erlaß vom 11. Jum 1884, der so wenig wie der
Erlaß von 1834 in der Geseßsammlung publiziert ist, eine Komplettierung stattfand, der
Kronprinz zum Präsidenten, Bismard zum Vizepräsidenten ernannt wurde; eine
Reihe von Sitzungen ist damals abgehalten worden, in denen über Erweiterung der
Unfallversicherung auf das Transportgewerbe, über Subvention überseeischer Dampf—⸗
schiffahrt, über Errichtung von Vostsparkassen verhandelt wurden.

II. Die Provinzialverwaltung.
1. Der Provinziallandtag.
Sowohl die Staats- als die Kommunalverwaltung der Provinzen ist durch die neuere
Gesetzgebung erheblich erwenert. Die Provinzen sind dadurch die Haupäger einer
        <pb n="678" />
        2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 687

dezentralisierten wirtschaftlichen (Dotationsgesetze vom 80. April 1873, 8. Juli 1875 und
2. Juni 1902) und zugleich die Träger einer dezentralisierten Staatsverwaltung (Zu—
ständigkeitsgesetz) geworden, letzteres auch insofern, als die Entscheidungen der Provinzial—
instanz vielfach endgültig sind.
Die Organe dieser provinziellen Staats- und Kommunalverwaltung sind durch die
neue Gesetzgebung teils umgebildet, teils neugebildet, indem dem Oberpräsidenten und
dem reorganisierten Provinziallandtage der Provinzialausschuß, der Provinzialrat und der
Landesdirektor hinzugetreten sind. Es sind zwar die Organe der Staats- und Kommunal-—
verwaltung prinzipiell gesondert, da der Oberpräsident und der Provinzialrat als
Staatsbehörden, der Provinziallandtag, der Provinzialausschuß und der Landesdirektor
als kommunale Organe erscheinen. Indessen hat einerseits der Oberpräsident einen Anteil
an der provinziellen Kommunalverwaltung, anderseits hat der Provinziallandtag, und
ganz besonders der Provinzialausschuß, insofern einen Anteil an der Staatsverwaltung,
als der Provinzialrat von dieser Körperschaft gewählt wird. Nur der Landesdirektor hat
lediglich mit Kommunalangelegenheiten zu tun.
Von der sonstigen Organisation weicht Hessen-Nassau insofern ab, als der Pro—
binzialverband wesentlich nur als staatlicher Verwaltungsbezirk besteht, während der
Kommunalverband der Provinz in der Hauptsache durch die beiden Bezirksverbände
für den Regierungsbezirk Kassel und für den Regierungsbezirk Wiesbaden absorbiert
wird. Es gibt daher zwar einen Oberpräsidenten und einen Provinzialrat, es gibt
auch einen Provinziallandtag und einen Provinzialausschuß, sogar einen Landesdirektor
für die ganze Provinz; indessen besteht der Provinziallandiag lediglich aus den Mitgliedern
der beiden Bezirkslandtage und ist nur für diejenigen kommunalen Geschäfte zuständig,
welche durch übereinstimmenden Beschluß der beiden Landtage ihm überwiesen werden.
Hessen-Nassau besteht insofern eigentlich aus zwei Provinzen. Der Schwerpunkt ruht
in den beiden Landtagen, den beiden Landesausschüssen und den beiden Landesdirektoren,
von denen der des Kasseler Bezirks zugleich Landesdirektor der Provinz ist.
Für die Bildung der Provinziallandtage ist die ständische Gliederung prinzipiell
aufgegeben, und nur insofern noch mittelbar beibehalten, als die Kreistage und in den
Stadtkreisen die vereinigten städtischen Kollegien die Wahlen vornehmen uͤnd diese Wahl—
körperschaften selbst auf ständischer Gliederung, wenigstens auf Interessengruppen,
beruhen. Eine direkte Geltendmachung des ständischen Prinzips seitens dieser Wahl—
körperschaften ist jedoch deshalb nicht möglich, weil die Zahl der zu wählenden Abgeordneten
in der Regel nicht drei, sondern zwei beträgt. Die Gefahr einer Majorisierung einer
dieser drei Gruppen durch die beiden anderen liegt dagegen sehr wohl im Bereiche der
Moglichkeit, insbesondere eine Majorisierung der Städte durch die Kreistagsabgeordneten
des platten Landes; in der Tat hat sich die Lage der Städte erheblich verschlechtert,
da ihre Stimmen in den östlichen Provinzen früher etwa den dritten Teil der
Stimmen auf den Provinziallandtagen gebildet hatten, während, nach dem tatsäch—
lichen Zustande bei Erlaß der Provinzialordnung, mit Sicherheit nur auf die von
den 18 selbständigen Stadtkreisen zu wählenden 35 Abgeordneten gerechnet werden
konnte, die Wahl der übrigen 498 Abgeordneten aber durch 2472 Großgrundbesitzer,
2528 Wahlmänner der Landgemeinden und nur durch 1460 Vertreter der Städte
bestimmt wurde.

2. Der Provinzialausschuß.

Der erste Regierungsentwurf von 1873 beabsichtigte einen Provinzialausschuß, der
unter dem Vorsitze des Landesdirektors aus einer Anzahl vom Provinziallandtage ge—
wählter Mitglieder bestehen und außer den Angelegenheiten des Provinzialverbandes auch
noch die Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung besorgen sollte, die jedoch damals
nur gering bemessen waren. Es handelte sich also um das Analogon des Kreisausschusses
mit dem Unterschiede, daß für den Vorsitz nicht ein Staatsbeamter mit kommunalem
Beigeschmatte, ern enelter Rm begnter estümt war,
        <pb n="679" />
        1200

IV. ffentliches Recht.

Indem nun der zweite Regierungsentwurf von 18785 die Zuständigkeit der Provinz
in Bezug auf Staatsverwaltungsangelegenheiten stark erweiterte, so wurde zugleich, abge—
sehen von einer Vermehrung der Zahl der Mitglieder, der frühere Vorschlag dahin
modifiziert, daß ein Wechsel des Vorsitzes zwischen dem Vorsitzenden des Provinzial—
ausschusses, der nach der damaligen Idee mit dem Vorsitzenden des Provinziallandtags
elbst stets identisch sein sollte, und dem Oberpräsidenten, je nachdem es sich um Ange—
legenheiten der Provinz oder des Staats handle, einzutreten hatte, während der Landes—
irektor lediglich zum beratenden Mitgliede des Provinzialausschusses gemacht worden
war. Das Abgeordnetenhaus trat auch, diesem Vorschlage mit einer den Oberpräsidenten
m Vorsitz noch weiter beschränkenden Anderung bei. die Kommission des Herrenhauses
erkannte aber ganz richtig, daß eine Einrichtung, welche schließlich zu zwei voneinander
unabhängigen Vorsitzenden eines und desselben Kollegiums gelangte, deren Recht auf den
Vorsitz der Natur der Sache nach nur höchst unbestimmt begrenzt sein konnle und in
Zweifelfällen erst vom Oberverwaltungsgerichte festgestellt werden mußte, ein desperates
Auskunftsmittel sei und auf Mängel des Systems selbst hindeute. Man einigte sich
unter diesen Umständen schließlich dahin, daß statt des einen Ausschusses zwei Aus—
schüsse gebildet werden sollten. Der Provinzialausschuß besteht danach aus einem Vor—⸗
itzenden, der keineswegs notwendig der Vorsitzende des Provinziallandtags zu sein braucht,
aus dem Landesdirektor und aus 7—18 vom Provinziallandtage aus den Provinzial⸗
angehörigen, mit Ausschluß gewisser Beamtenkategorien, zu denen aber die Landräte nicht
zehören, gewählten Mitgliedern. Er bildet gleichsam den Provinziallandtag im
leinen, wie denn auch tatsächlich der Vorsitzende des Landtags mehrfach zugleich zum
Vorsitzenden des Ausschusses gewaͤhlt worden ist; er hat demgemäß, wie auͤch der Landtag
selbst, vor allen Dingen eine kommunale Kompetenz; er hat die Beschlüsse des Landtag⸗
vorzubereiten und auszuführen, soweit nicht besondere Kommissionen oder Beamte damit
»eauftragt sind, er hat das Vermögen und die Anflalten der Provinz zu verwalten und
die Beamten zu ernennen, soweit die Ernennung nicht dem Landtage vorbehalten ist; er
ist jedoch bei der Staatsverwaltung insofern beteiligt, als der zweite spezifisch dafür
hestimmte Ausschuß, der Provinzialrat, von ihm aus den zum Provinziallandtage
vählbaren Provinzialangehörigen gewählt wird, soweit es sich dabei überhaupt um ge—
vählte Mitglieder handek.

3. Der Landesdirektor.

Der Landesdirektor (Landeshauptmann) hat mit den Geschäften der allgemeinen
Staatsverwaltung, mit der Aufsicht über die Kommunen niederer und höherer Ordnung,
nit den Polizei- Militärs, Steuer-, Kirchen- und Schulangelegenheiten gar nichts zu
tun. Er ist vielmehr der besoldete Kommunalbeamte der Provinz, der vom Provinzial⸗
andtage gewählt und vom Könige bestätigt wird, eine Bestätigung, die ohne Angabe von
Bründen jederzeit versagt werden kann, und deren Versagung nicht etwa die Folge haben
würde, daß die Verwaltung auf den Provinzialausschuß selbst übergeht, sondern schließlich
ur kommissarischen Verwaltung der Stelle auf Kosten des Provinzialverbandes führt. Das
Verhältnis des Provinzialausschusses und des Landesdirektors bei dieser kommunalen
Verwaltung besteht aber im wesentlichen darin, daß der Provinzialausschuß, der nur zeit⸗
weise zusammentritt, mehr die grundlegenden Entscheidungen abgibt uͤnd die laufende
Verwaltung kontrolliert, während die Fuͤnktion des Landesdirektors eben in der Führung
dieser laufenden Verwaltung besteht, so daß er also die Beschlüsse des Provinzial—
ausschusses vorzubereiten und auszuführen, insbesondere die Provinzialanstalten und Ein—
richtungen zu leiten hat. Und dem entspricht auch die formelle Stellung beider Organe
zueinander, indem der Landesdirektor zwar niemal⸗ zum Vorsitzenden des Provinzial⸗
ausschusses gewählt werden darf, weil durch diesen Vorsitz der Ausschuß leicht seine
ntscheidende Einwirkung verlieren und zu einem bloßen Ornamente des Landesdirektors
werden könnte, während er auf der andern Seite, mit Ausnahme der Probinz Hannover,
        <pb n="680" />
        2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 689

von Amts wegen Mitglied des Ausschusses ist und demgemäß mit demselben in engster
persönlicher Beziehung steht.
Dem Landesdirektor können nach näherer Bestimmung des Provinzialstatuts zur
Mitwirkung bei Erledigung der Geschäfte der gesamten oder einzelner Zweige der kom—
munalen Verwaltung noch andere vom Provinziallandtage zu wählende odere Beamte
sowohl mit beratender als auch mit beschließender Stimme beigegeben werden. Statt
des Landesdirektors gibt es in Hannover ein aus drei Oberbeamten (Landesdirektor,
erster und zweiter Schatzrat) bestehendes Landesdirektorium—

4. Der Oberpräsident.

Seine Stellung zur kommunalen Provinzialverwaltung, zum Provinziallandtage
ist dieselbe geblieben, er ist nach wie vor königlicher Kommissar, indem er die Sitzungen
eröffnet und schließt, ist die Mittelsperson bei Verhandlungen mit der Staatsregierung,
indem er deren Vorlagen mitteilt und die Erklärungen und Gutachten des Landtags in
Empfang nimmt; er sst befugt, den Sitzungen beizuwohnen und muß, jederzeit gehört
werden. Er führt aber auch außerdem die Aufsicht über die kommunale Provinzial⸗
verwaltung und kann demgemäß über alle Gegenstände derselben Auskunft fordern, die
Einsicht der Akten des Haushaltsetats, und der Jahresrechnungen verlangen, fowie
Geschäfts- und Kassenrevisionen veranlassen. Er ist endlich berechtigt und verpflichtet,
Beschlusse des Landtags und des Ausschusses, welche die Gesetze verletzen, von Amts
wegen mit aufschiebender Wirkung anzufechten, vorbehaltlich der Entscheidung des Ober—
verwaltungsgerichts.
Seine Stellung innerhalb der Staatsverwaltung ist eine andere geworden: er hat
teils als Oberpräsident, teils als Vorsitzender des Provinzialrats eine Anzahl neuer Befug—
nisse erhalten; namentlich eine erweiterte Zuständigkeit als Polizeis und Kommunalaufsichtsbehörde;
 er hat insbesondere die Entscheidung von Beschwerden gegen Polizeiverfügungen,
in erster und, letzter Instanz, wenn es sich um solche des Regierungspräsidenten, in
zweiter und letzter Instanz, wenn es sich um solche des Landrats oder des Polizei—
perwalters einer Stadt bis zu 10 000 Einwohnern herunter handelt; er übt die staat—
liche Aufsicht über die Kommunalsachen der Städte und Kreise, die in erster Instanz
beim Regierungsprasidenten liegt, in zweiter und letzter Instanz, soweit nicht eine Mit
wirkung des Provinzialrats erfordert wird; diese Entscheidungen sind im allgemeinen
endgültig, so daß der Minister des Innern stark entlaftet ist er hat endlich die Er—
nennung der Amtsvorsteher, die Bestellung der Standesbeamten und die Abgrenzung der
Standesamtsbezirke. Infolge dieser erweiterten Tätigkeit sind die besonderen Beziehungen
zur Regierung des Wohnorts gelöst; er hat ein eignes Bureau erhalten mit einem
Oberpräfidialrͤt an der Spiße, der ihn in Behinderunasfällen vertritt.

5. Der Vrovinzialrat.
Der Provinzialrat ist eine Staatsbehörde, was in der Überschrift des betreffenden
Abschnittes der Provinzialordnung förmlich zum Ausdruck gebracht war und was gegen—
värtig noch augenfälliger dadurch geworden ist, daß der betreffende Abschnitt aus der
Provinzialordnung in das Landesverwaltungsgesetz uͤbernommen worden ist. Der Pro⸗
binzialrat ist aber eine reine Verwaltungsbehörde, deren Zuständigkeit im Verhältnis
zum Bezirksausschusse durch das neue Zuständigkeitsgesetz erheblich eingeschränkt ist. Er
bildet nur in sogenannten Beschlußsachen die höhere Instanz über den Bezirksausschüssen,
während die Verwaltungsstreitsachen mit den Rechtsmitteln der Revision, seltener der Be—
rufung an das Oberverwaltungsgericht gehen. Die Beschlüsse des Provinzialrats sind
seist endgültig, mögen die betreffenden Sachen in weiter 2der in erster Instanz an ihn
gelangt sein.
Der Provinzialrat besteht unter dem Vorsitze des Oberpräsidenten aus ernannten
ind gewahlten Mitgliedern; nach dem ursprünglichen Beschlusse des Herrenhauses aus
Enehklopädie der Rechtswissenschaft. 6. der Neubearb. 1. Aufl. 8d. 11. 14
        <pb n="681" />
        290

IV. Hffentliches Recht.

wei ernannten und vier gewählten, nach dem Beschlusse des Abgeordnetenhauses, dem
ich die beiden anderen Faktoren gefügt haben, aus einem ernannten und fünf gewählten
Mitgliedern; der ernannte Beamte muß ein höherer Verwaltungsbeamter sein, der nicht
nehr die Befähigung zum Richteramte zu besitzen braucht; die fünf gewählten Mitglieder
verden, wie die gewählten Mitglieder der Bezirksausschüsse, vom Provinzialausschusse
zewählt; der Provinzialausschuß war nach der Provinzialordnung bei der Wahl der Mit—
glieder des Provinzialrats an seine eigenen Mitglieder gebunden, während durch das
Organisationsgesetz alle zum Provinziallandtage wählbaren Provinzialangehörigen für
vählbar erklärt worden sind.

Es ist zwar noch in den Jahren 1882/1888 darüber verhandelt worden, ob nicht
der Vereinfachung wegen der Provinzialrat entbehrt werden könne; es war sogar damals
bon der Regierung dessen Wiederaufhebung unter Übertragung seiner Befugnisse auf den
Provinzialausschuß, den Oberpräsidenten und den Minister des Innern vorgeschlagen.
Man hat aber schließlich davon Abstand genommen, weil man sich sagte, daß die Wahlen
um Provinzialausschuß nach ganz anderen Gesichtspunkten erfolgten, als für eine zur
Besorgung von Staatsgeschäften bestimmte Behörde wünschenswert sei, und daß es außer—
dem an einer organischen Verbindung des Ausschusses mit dem Oberpräsidenten fehle, der
veder Vorsitzender noch Mitglied des Provinzialausschusses ist.

III. Die Bezirksverwaltung.

In den Motiven zum ersten Entwurfe der Kreisordnung war der Gedanke an—
Jedeutet, unter Beseitigung der Bezirksinstanz und der Regierungen die gesamte Landes—
berwaltung in der Provinz zu konzentrieren, da der Regierungsbezirk eine Kommunal⸗
arganisation nicht besitze, an welche eine staatliche Verwaltungsordnung angeschlossen
werden könne. Auch die Denkschrift über die Reorganisation der allgemeinen Landes⸗
»erwaltung, welche 1878 gleichzeitig mit der Provinzialordnung dem Landtage vorgelegt
wurde, hatte in demselben Sinne die Übertragung des Volksschulwesens von den Re—
nierungen auf die Provinzialschulkollegien, sowie der Domänen- und Forstsachen von den
Regierungen auf eine neu zu bildende Provinzialdomänen- und Forstdirektion vorgeschlagen,
dagegen aber bereits die Beibehaltung der Regierungen als Mittelinstanz der Verwaltung
des Innern zwischen Provinz und Kreis für notwendig erklärt, indem gleichzeitig die
Bildung eines besonderen Bezirkskollegiums für die Verwaltung der direkten Steuern in
Ausficht genommen wurde. Trotz der für die Erhaltung einer regiminellen Bezirksinstanz
zeltend gemachten Gründe hat das Abgeordnetenhaus bei Gelegenheit sowohl der Pro—
»inzialordnung als des Zuständigkeitsgefetzes den Wirkungskreis dieser Instanz möglichst
zu beschränken gesucht uud sich auch vorbehalten, bei Gelegenheit der Organisation der
allgemeinen Landesverwaltung auf die Frage zurückzukommen. Inzwischen wurde jedoch
mmer allgemeiner anerkannt, daß die Provinzen als Verwaltungsbezirke zu groß und
uu ungleichartig gestaltet seien, daß die provinziellen Verwaltungsbehörden bei kollegialischer
Finrichtung in Schwerfälligkeit und Formalismus verfallen würden, daß endlich bei dem
Vorhandensein nur einer höheren Verwaltungsbehörde in jeder Provinz den Ministern
die Entscheidung in einer großen Anzahl von Sachen belassen werden müsse. Demgemäß
jat das Organisationsgesetz und nachher das Landesverwaltungsgesetz die Regierungen
nicht nur beibehalten, sondern sie auch auf die Provinz Hannover ausgedehnt, unter
schonender Berücksichtigung der verhältnismäßig kleinen hannoverischen Bezirke.
Die Regierungsbezirke sind geblieben was sie von jeher gewesen waren, bloße Ver⸗
valtungsbezirke ohne jeden kommunalen Inhalt; Verwaltungsbezirke wie bisher für
Inneres, für direlte Steuern, Domänen und Forsten, für Kirchen- und Schulsachen. Aber
die Organisation ist eine andere geworden, die Träger der Bezirksoerwaltung sind jetzt
der Regierungspräsident, die beiden Regierungsabteilungen für Kirchen- und Schul⸗
achen und für direkte Steuern, Domänen und Forften, scwie der Bezuütsausschuß.
        <pb n="682" />
        2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 691

. Die Regierungspräsidenten und die Regierungen.
In demselben Maße, als die Geschäfte der inneren Landesverwaltung von den Re—
gierungen auf die Bezirks- und auf die Kreisausschüsse übertragen wurden, machte sich
das Bedürfnis geltend, den bei den Regierungen zurückbleibenden Teil der Geschäfle hin—
fort nicht mehr nach der kollegialischen, sondern nach der bureaumäßigen Einrichtung
bearbeiten zu lassen. Demgemaß wollte bereits der Entwurf des Zuständigkeitsgesetzes
die Abteilungen des Innern auflösen und die Funktionen derselben, insbesondere die Landeshoheits-
 und Landespolizeiangelegenheiten, die Landeskultursachen, das Staatsbauwesen,
das Kommunikationswesen, insonderheit Wasserstraßen, die Sirafanstalten, die Militär—
und Gendarmeriesachen, die Aufsicht über die Korporationen, die Statistik, das Etats-,
Kassen⸗ und Rechnungswesen, dem Regierungspräsidenten überweisen. Die dadurch nötig
werdende Regelung der Stellung des Regierungspräsidenten zu den verbleibenden Ab—
teilungen und die erforderlichen Anderungen des inneren Geschäftsbetriebes sollten durch
königliche Verordnungen bewirkt werden. Darauf wollte jedoch das Abgeordnetenhaus
nicht eingehen. Die Abteilungen des Innern haben daher nach dem älteren Zuständig—
keitsgesetze prinzipiell diejenigen Geschäfte behalten, welche weder auf die Beschlußbehörden
der Selbstverwaltung noch auf die Verwaltungsgerichte übertragen wurden, während der
Regierungspräsident nur einzelne Funktionen (8 181, 161, 149), zugewiesen erhielt
und in anderen Beziehungen zwar unabhängig von der kollegialifschen Mitwirkung der
Regierung, aber gebunden an die Mitwirkung des Verwaltungsgerichts und des Bezirksrats
 gestellt wurde, (889 129, 71). Erst das Organisationsgesetz und nachher das Landesverwaltungsgesetz
 hat die gänzliche Aufhebung der Abteilungen des Innern herbeigeführt
und den Regierungspräsidenten an deren Stelle gesetzt; er ist demnach in erster Linie
Landespolizeis, Polizeiaufsichts. und Kommunalauffichtoͤbbehörde, letzteres beides über die
Städte in erster, über die Landgemeinden, Gutsbezirke und Antsverbände in zweiter und
letzter Instanz. Die Geschäfte werden nach seinen Anweisungen von einem Ober—
regierungsrate und einer Anzahl von Räten und Hilfsarbeitern, unter denen mindestens
einer die Befähigung zum Richteramte haben muß und zu denen auch die erforderlichen
technischen Beamten (Medizinalrat, Baurat, Gewerberat) gehören, bearbeitet. Diese Beamten
nehmen jedoch an den Plenarsitzungen gleich den Müͤgliedern der Regierung teil; sie
können auch gleichzeitig bei der Regierung beschäftigt werden, wie umgekehrt die Mit—
glieder der Regierung zur Bearbeitung der dem Regierungspräsidenten übertragenen Ge—
schäfte herbeigezogen werden dürfen. Die Regierungsabteilungen für Kirchen- und Schul—
sachen, sowie für direkte Steuern, Domänen und Forsten sind bestehen geblieben, es
haben sogar bei den kleineren Regierungen in Stralsund, Osnabrück und Aurich Abteilungen
überhaupt erst errichtet werden müssen, während bei den größeren Regierungen neuer—
dings damit begonnen ist, in den Finanzabteilungen einerseits die Domänen und Forsten,
anderseits die Steuern unter besondere Dirigenten zu stellen. Eine sehr bedeutende
Steigerung der Befugnisse des Regierungspraͤsidenten gegenüber den Beschlüssen der
Regierungen oder der Abteilungen ist durch F 28 des Organisationsgesetzes, jeht 8 24
des Landesverwaltunasgesetzes herbeigeführt.

2. Die Bezirksausschüsse.

Die in den Kreisordnungsprovinzen bereits durch die Provinzialordnung und in
wesentlich derselben Verfassung für den ganzen Staat durch das Organisationsgesetz ein—
geführten Bezirksräte bestanden aus dem Regierungspräsibenten als Vorsitzendem, aus
einem vom Minister des Innern auf die Dauer seines Hauptamts am Sitz des Re—
gierungspräsidenten ernannten höheren Verwaltungsbeamten (welcher nach der Provinzial⸗
ordnung die Befähigung zum Richteramte besitzen mußte) und aus vier vom Provinzial—
Ausschusse gewählten Mitgliedern, die keineswegs dem Provinzialausschusse anzugehören,
sondern lediglich zum Provinziallandtage wählbare Bezirksangehörige zu sein brauchten.
Diese Bezirtoraͤte waren auf sogenannte reine Verwaltungssachen beschränkt, während die
142*
        <pb n="683" />
        392

IV. ffentliches Recht.

Verwaltungsstreitsachen vor die Bezirksverwaltungsgerichte gehörten, die aus fünf Mit—
zliedern bestanden, von denen zwei, ein zum Richteramt und ein zur Bekleidung von
höheren Verwaltungsämtern befähigtes Mitglied — eins von diesen als Verwaltungs⸗
gerichtsdirektor —, vom Könige auf Lebenszeit ernannt, die drei andern Mitglieder von
dem Provinziallandtage gewählt wurden.
Nach langen Kämpfen über die Konstruktion der Mittelinstanz ist durch das Landes—
verwaltungsgesetz dieser Dualismus beseitigt und die Vereinigung des Bezirksrats und
des Bezirksverwaltungsgerichts im jetzigen Bezirksausschusse in der Weise herbeigeführt
worden, daß dieser unter dem Vorsitze des Regierungspräsidenten aus sechs Mitgliedern
besteht, von denen zwei, ein richterlicher und ein Verwaltungsbeamter, vom Könige auf
Lebenszeit ernannt, vier vom Provinzialausschuß aus den zum Provinziallandtage wähl—⸗
aren Reichsangehörigen, die zu den Einwohnern des Bezirks gehören, mit Ausnahme
gewisser Beamtenkategorien, auf sechs Jahre, mit Partialerneuerung zur Hälfte alle drei
Jahre, gewählt werden, von denen das eine ernannte Mitglied mit dem Titel Ver—
waltungsgerichtsdirektor den Präsidenten vertritt. Die ernannten Mitglieder können,
abgesehen von ihrer Beteiligung am Plenum, nur in dem kollegialisch bearbeiteten Ge—
chäftsbereiche der Regierungen, dann sogar als Abteilungsdirigenten, nicht aber in den
dem Regierungspräsidenten als solchem übertragenen Angelegenheiten, in der sogenannten
Präsidialabteilung beschäftigt werden. Die Regierungsvorlage hatte im Gegenteil voraus—
zesetzt, daß der dem Regierungspräsidenten beigegebene Oberregierungsrat und der
Verwaltungsgerichtsdirektor in der Regel dieselbe Person sein würde. Alle Mitglieder —
der Regierungspräsident gehört als Vorsitzender nicht zu den Mitgliedern — unterliegen
in dieser ihrer Eigenschaft dem richterlichen Disziplinargesetz.
Der Bezirksausschuß ist lediglich eine Behörde des Staats zur Besorgung all⸗
gemeiner Landesangelegenheiten im Unterschiede vom Kreisausschusse, der teils zur Ver⸗
waltung der Kreiskommunalsachen, teils zur Besorgung von Staatsgeschäften berufen ist.
Seine Tätigkeit ist wie die des Kreisausschusses in dieser letzteren Beziehung eine doppelte.
Er ist sowohl Verwaltungsbehörde als auch Verwaltungsgericht. Er ist'als Verwaltungs⸗
ehörde zunächst Landespolizei- und Kommunalaufsichtsbehörde; er entscheidet gerade die—
enigen Angelegenheiten dieser Ressorts aus der früheren Abteilung des Innern, die eine
größere prinzipielle Tragweite haben; er hat z. B. die Bestätigung der städtischen Ge—
meindestatuten, eine Mitwirkung bei der Bestätigung von Magistratspersonen, die Auf—
iicht über die Deichverbände, wichtige Entscheidungen auf dem Gebiet der Fischerei, Felde,
Jagd-⸗, Gewerbes- und Baupolizei, bei der Festsetzung von Fluchtlinien, eine Teilnahme
an Bezirkspolizeiverordnungen; er ist in allen diesen Beziehungen eine Beschluß—
behörde der Selbstverwaltung, sein Geschäftsgang regelt sich in dieser Hinsicht nach dem
Beschlußverfahren in Gemäßheit der 88 115 ff. des Landesverwaltungsgesetes. Der Be—
zirksausschuß ist aber zugleich ein Gerichtshof für öffentliches Recht, in einigen Sachen
als Verwaltungsgericht erster Instanz mit Berufung an das Oberverwaltungsgericht, in
den meisten Sachen als Verwaltungsgericht zweiter Instanz mit Revision an das Ober⸗
oerwaltungsgericht; der Geschäftsgang regelt sich nach dem Verwaliunasstreitverfahren
in Gemäßheit der 88 61ff. des Landesverwaltungsgesetzes.

IV. Die Provinzial⸗ und Bezirksverwaltung in Bezug auf die Stadt Berlin
(Stadtkreis Berlin).

Es sind sehr bedeutende Modifikationen der neuen Organisationsgesetzgebung er⸗
forderlich gewesen, um sie für eine Stadt anwendbar zu machen, welche an Ein⸗
vohnerzahl dem Großherzogtum Baden, dem Haushalte nach dem Königreiche Württemberg
?twa gleichsteht.
1. Was zunächst die Provinzialverwaltung betrifft, so ist zwar Berlin nicht
elbst zu einer Provinz erhoben, wohl aber aus der Provinz Brandenburg ausgeschieden
und bildet nicht nur in kommunaler, sondern auch in administrativer Beziehung einen
selbständigen Bezirk. Das Ausscheiden in kommöunaler Beziehung ist vereils durch
        <pb n="684" />
        2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 698

die Provinzialordnung erfolgt; Berlin hat damals eine besondere, von der der Provinz
Brandenburg abgezweigte Dotation erhalten mit der Verpflichtung, die den provinziellen
Kommunalverbänden durch die Gesetze, insbesondere durch das Dotationsgesetz auferlegten
Aufgaben zu erfüllen. Berlin bildet demgemäß einen eigenen Landarmenverband und
hat die Fürsorge für das Irren-, Taubstummen-, Blinden-, Korrigendenwesen u. s. w.;
eine besondere Organisation besteht jedoch nicht, vielmehr werden die Funktionen des
Provinziallandtages, des Provinzialausschusses und des Landesdirektors von Magistrat
und Stadtverordneten wahrgenommen. Die in der Provinzialordnung vorbehaltene
Bildung eines besonderen Kommunalverbandes aus der Stadt und den umliegenden Ort—
schaften ist durch das Organisationsgesetz beseitigt, nachdem bei wiederholler Vorlage
bezüglicher Gesetzentwürfe sich schon bei der Kommissionsberatung herausgestellt hatte,
daß die Unterdrückung und Majorisierung der Anschlußgebiete, die natuͤrliche Folge
sein würde. — Das Ausscheiden aus der Provinz Brändenburg in administrativer
Hinsicht ist durch das Organisationsgesetz erfolgt, hat aber insoweit nur eine formelle
Bedeutung, als der Oberpräsident der Provinz Brandenburg zugleich auch Oberpräsident
von Berlin ist und ebenso das Provinzialschul- und Medizinalkollegium, die General—
kommission und die Direktion der Rentenbank für beide Verbände gleichzeitig fungieren.
Einen Provinzialrat gibt es für Berlin nicht, da es an einem Provinzialausschuß fehlt,
um einen solchen zu wählen, und die städtischen Kollegien als ungeeignet zu betrachten
sind, um ein Organ zu schaffen, welches im wesentlichen zur kommunalen Aufsicht und
zur Entscheidung von Konflikten zwischen Stadt und Polizei (Feststellung von Flucht—
linien, Einführung öffentlicher Schlachthäuser, Enteignungsfachen) bestimmt ist; an die
Stelle des Provinzialrats tritt in den Fällen, in welchen derselbe in erster Instanz be—
schließt, der Oberpräsident, in den übrigen Fällen der zuständige Minister.
2. Was sodann die Bezirksverwaltung betrifft, so ist die Stadt Berlin ebenfalls
aus dem Regierungsbezirke Potsdam ausgeschieden. Die Zugehörigkeit war insofern
immer schon eine ziemlich lose gewesen, als der Berliner Polizeipräsident seit 1822 neben
der Orts- auch die Landespolizei verwaltete, während die Schulsachen vom Provinzial—
schulkollegium, die Kirchensachen vom Konsistorium, die direkten Sieuern von einer be—
onderen Behörde bearbeitet wurden, so daß, da es Domänen und Forsten nicht gab, die
Kompetenz der Regierung sich wesenilich auf die kommunale Aufsicht und daneben auf
Sparkassenangelegenheiten, Mobilmachungssachen, Servis- und Einquartierungssachen, auf
politische Wahlen, Invalidenangelegenheiten ꝛc. beschränkte. Dies Ressort hätte, streng
genommen, bei der Auflösung der Abteilung des Innern auf den Potsdamer Regierungspräsidenten
 übergeben müssen, ist jedoch nach langem Streit bei der Beratung des Or—
ganisationsgesetzes und auf Grund eines mühsamen Kompromisses, bei dem die Regierung
sormell gesiegt hat, aber materiell unterlegen ist, auf den Oberpräsidenten übergegangen
Verordnung vom 26. Januar 1881). Von der Bildung eines Bezirksrats mußte aus
denselben Gründen, welche die Bildung eines Provinzialrats untunlich gemacht hatten,
abgesehen werden, da die obwaltenden Schwierigkeiten auch durch das beñ Beratung des
Organisationsgesetzes im Herrenhause in letzter Stunde eingebrachte Amendement
o. Forckenbeck, wonach der Berliner Bezirksrat unter dem Vorsitze des Oberpräsidenten
aus drei vom Minister des Innern ernannten Verwaltungsbeamten und aus drei von
Magistrat und Stadtverordneten gewählten Mitgliedern zusammengesetzt sein sollte, keines—
wegs gehoben wurden. Das Organisationsgesetz, nachher das Landesverwaltungsgesetz
hat deshalb vorgeschrieben, daß an Stelle des Bezirksrats in reinen Verwaltungssachen
der Oberpräsident tritt. Dagegen wurde die Bildung eines Bezirksverwaltungsgerichts
trotz mancher Bedenken für zulässig erachtet. Der jetzige, auf Verwaltungsstreitsachen
beschränkte, aber auch für Klagen gegen ortspolizeiliche Verfügungen zuständige Bezirks-—
ausschuß weicht insofern von der sonstigen Zusammensetzung ab, als die Stelle des
Regierungsprasidenten als Vorsitzender ein vom König ernannter Präsident vertritt, und
daß die zu wählenden Mitglieder von Magistrat und Stadtverordneten gewählt werden,
jedoch unter Ausschluß der“ Mitglieber beider Kollegien.
        <pb n="685" />
        W

IV. Offentliches Recht.

J. Die Verwaltung der Kommunalverbände im engeren Sinne.
Sie sind durch die neue Provinzialordnung keineswegs beseitigt, sie sind aber auch
andererseits nicht, wie die Regierung anfangs vorgeschlagen hatte, bis zu einer in un—
hestimmte Aussicht gestellten gesetzlichen Aufhebung einfach bestehen geblieben. Vielmehr
wurde grundsätzlich die Aufhebung unter Übertragung der bisherigen Rechte und Pflichten
auf die Provinzialverbünde, wenigstens soweit es sich um die Fürsorge für Landarme,
Beisteskranke, Taubstumme, Blinde und Idioten handelt, bis spaͤtestens zum 1. Januar
1878 angeordnet; die Regelung dieser Aufhebung war zwar zunächst dem Überein—
ommen zwischen den gegenseitigen Vertretungen unter ministerieller Genehmigung über⸗
lassen, erforderlichenfalls aber einer königlichen Verordnung anheimgegeben. Im übrigen
ollten diese Verbände, soweit es sich um die bloße Vermoͤgensverwaltung oder um die
Verwaltung ihrer besonderen Stiftungen oder einzelner mit der Provinzialverwaltung
aicht kollidierender Institute und Einrichtungen handelt, vorläufig erhalten bleiben, indem
ihre Umbildung oder Aufhebung im Wege der Gesetzgebung ausdrücklich vorbehalten
vpurde. Solche Gesetze sind hinsichtlich der kommunalstaͤndischen Verbände der Provinz
Pommern und hinsichtlich des provinzialständischen Verbandes der Neumark unterm 18.
ind 19. Januar 1881, hinsichtlich des kommunalständischen Verbandes der Kurmark
interm 22. Mai 1902 ergangen, so daß gegenwärtig nur noch die Verbände der Alt—
nark und der beiden Lausitzen in jener geminderten Bedeutung fortbestehen. Auch in
der Provinz Hannover sind die analogen Verbände der sieben sogenannten Landschaften
zur Wahrnehmung kommunaler Angelegenheiten der Landschaftsbezirke, insbesondere zur
Verwaltung des landschaftlichen Vermögens, landschaftlicher Stiftungen, Institute und
Anlagen, und mit der Befugnis, die Landschaftsbezicke unter Genehmigung der Staats⸗
zegierung mit Beiträgen und Lasten für Landschaftszwecke zu belasten, bestehen geblieben!.
Die Kommunallandtage der Regierungsbezirke Kassel und Wiesbaden gehören in diesen
Zusamenhang nicht.

VI. Die Kreisverwaltung.
A. Die LTanodokreife.

Der Kreistag.
Der östlichen Kreisordnung vom 18. Dezember 1872 in der Fassung vom 19. März
1881 schließen sich die Kreisordnungen für Hannover 1884, für Hessen-Nassau 1885, für
Westfalen 1886, für die Rheinprovinz 1887, und für Schleswig-Holstein 1888 zumal in den
auf die Bildung der Kreiskage bezüglichen Bestimmungen so eng an, daß eine Wiedergabe
der Verschiedenheiten in der Zahl der Kreistagsmitglieder, in der Bildung des Wahl⸗
oerbandes des Großgrundbesitzes und in der Verteilung der Kreistagsmitglieder auf
die einzelnen Wahlverbände entbehrlich erscheint und nuͤr hervorgehoben werden mag,
daß in Schleswig-Holstein in einigen Kreisen die Großgrundbesitzer, in anderen die
Städte ausscheiden, daß in den beiden weftlichen Provinzen nicht die Landgemeinden,
sondern die Amter und Bürgermeistereien den Wahlverband bilden, und daß durch
Gesetz vom 6. Juni 1900 in den Kreisen Teltow und Niederbarnim eine den dortigen
Verhältnissen entsprechende anderweite Regelung der Bildung der Wahlverbände der
zrößern ländlichen Grundbesitzer und der Städte erfolgt ist.
Der Kreistag wird durch Wahlen seitens der drei Gruppen des großen Grund—
besitzes, der Städte und der Landgemeinden gebildet, und zwar wird die Zahl der sämt⸗
lichen Kreistagsabgeordneten, die sich nach der Zahl der Kreisbevölkerung richtet, zunächst
zwischen den Kreisstädten und dem plaiten Lande nach der Seelenzahl, nicht nach der

1Grumbrecht, Die Provinzial⸗Landschaften des ehemaligen Königreichs Hannover Breuß.
Jahrb. Bd. 44 (1879) S. 419); Verhandlungen des Abg. 4* 1883/84. III I593.
        <pb n="686" />
        2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 695

Steuerleistung, die indessen ungefähr dasselbe Resultat ergeben würde, geteilt, mit der
Maßgabe jedoch, daß die Zahl der städtischen Abgeordneten niemals die Hälfte, und in
denjenigen Kreisen, in welchen nur eine Stadt vorhanden ist, niemals ein Drittel der
Gesamtzahl übersteigen darf; eine Einschränkung, die übrigens tatsächlich wenig ins
Gewicht fällt, da fie bei Erlaß der Kreisordnung nur die Städte der Kreise Greifs—
wald, Kalbe und Aschersleben traf, während in der großen Mehrzahl der Fälle die
städtische Gesamtbevölkerung unter einem Drittel der Kreisbevölkerung bleibt, und die
teils mit der überwiegenden Bedeutung, welche der Kreisverband für das platte Land
hat, teils durch den Hinweis auf die größere Gleichartigkeit der städtischen Interessen
gegenüber den Bedürfnissen der auf einer größeren Fläche zerstreut wohnenden ländlichen
Bevölkerung gerechtfertigt wird.
Die städtischen Abgeordneten werden dann auf die einzelnen Städte nach der
Seelenzahl verteilt, so daß entweder eine einzelne Stadt einen oder mehrere Abgeordnete
oder daß mehrere Städte zusammen einen Abgeordneten zu wählen haben; die Wahl
erfolgt in jenem Falle durch Magistrat und Stadtverordnete in gemeinschaftlicher Sitzung;
in diesem Falle durch Wahlmänner, welche wieder von Magistrat und Stadtverordneten,
und zwar auf je 250 Einwohner, gewählt werden, und die ihrerseits unter Vorsitz des
Landrats zur Abgeordnetenwahl zusammentreten. Wählbar ist jeder Einwohner der im
Kreise belegenen Städte, welcher sich im Besitz des Bürgerrechts befindet.
Die nach Abzug der städtischen Abgeordneten übrigbleibende Zahl fällt auf das
platte Land und wird wiederum zwischen die Verbände der größeren Grundbesitzer
und der Landgemeinden verteilt. Von einem Bevölkerungsmaßstabe konnte dabei
von vornherein keine Rede sein; wohl aber hätte die Stimmenverteilung nach den Steuer—
beträgen bemessen werden können, und zwar entweder in der Weise, daß der Gesamt—
betrag der Kreisgrundsteuer halbiert und nun nach Analogie des Dreiklassensystems die—
jenigen als zum Verbande der größeren Grundbesitzer gehörig betrachtet wären, welche
zur ersteren Hälfte jener Gesamtsumme beitragen, oder aber in der Weise, daß zwar der
Begriff des Großgrundbesitzes objektiv an einen gewissen Grundsteuerbetrag gebunden,
dem Verbande diefer Großgrundbesitzer aber nur diejenige Stimmberechtigung beigelegt
wäre, auf welche sie nach dem Gesamtbetrage der von ihnen gezahlten Grundsteuer im
Verhältnis zu der Grundsteuer aller übrigen Anspruch gehabt hätten. Indessen stellte
sich doch bei näherer Betrachtung heraus, daß bei Annahme des ersten Systems, trotz
aller demselben etwa hinzugefügten Individual- und Arealkorrektive, der natürliche
Begriff des Großgrundbesitzes, sofern dieser auf der Verschiedenheit der sozialen und
wirtschaftlichen Verhältnisse beruht, geradezu vernichtet worden wäre, während das zweite
System sich zu sehr von dem bisherigen Zustande entfernt haben würde. Deshalb hat
man sich in wesentlicher Übereinstimmung mit der Regierungsvorlage zuletzt entschlossen,
zwar die Zugehörigkeit zum Verbande der größern Grundbesitzer an das objektive Kriterium
eines bestimmten Grundsteuersatzes zu binden, diesem so gebildeten Verbande aber unter
allen Umständen die Hälfte der auf das platte Land fallenden Kreistagsabgeordneten zu—
zugestehen, einerlei ob die Summe der von diesen Besitzungen gezahlten Grundsteuer
unter der Hälfte der Gesamtgrundsteuer des Kreises bleibt, vielleicht nicht einmal den
vierten, ja fünften Teil derselben erreicht, oder, was aber nur sehr ausnahmsweise der
Fall ist, diese Hälfte übersteigt. Das Kriterium der Zugehörigkeit zum Verbande der
großen Grundbesitzer besteht aber der Hauptsache nach in der Entrichtung eines Betrags
von mindestens 75 Talern an Grund- und Gebüudesteuer. (Die Regierung hatte
ursprünglich einen Reinertrag bezw. Nutzungswert von 1000 Talern vorgeschlagen, also
den Zenfus etwas höher normiert, der Graf Schwerin 1860 sogar einen Reinertrag
von 2000 Talern, allerdings vor der Grundsteuerregulierung). Dabei wird das gesamte
auf dem platten Lande innerhalb des Kreises belegene Grundeigentum, ohne Rübhicht,
ob dasselbe ein Ganzes bildet oder aus Parzellen besteht, berücksichtigt. In den Über—
gangsbestimmungen ist jedoch vorgeschrieben, daß an Stelle dieses Betrags für die Pro—
vinz Sachsen der Betrag von 100 Talern und für den Regierungsbezirk Stralsund der
Betrag von 250 Talern' maßagebend sein soll. Endlich ist es den Provinziallandtagen
        <pb n="687" />
        396 IV. pffentliches Recht.

überlassen, für die ganze Provinz oder für einzelne Kreise den Betrag auf 100 Taler —
für einzelne Kreise der Provinz Sachsen bis auf 180 Taler — zu erhöhen oder bis
auf 50 Taler zu ermäßigen. Die hiernach zum Wahlverbande der größeren Grund—
besitzer gehörigen Kreiseingesessenen haben untereinander ein gleiches Wahlrecht. Die in
dem ursprünglichen Regierungsentwurfe enthaltene Bestimmung, wonach die meistbegüterten
Besitzer, d. h. diejenigen, die zu einem Grundsteuerreinertrage bezw. Gebäudenutzungs⸗
werte von 6000 Talern veranschlagt sind, zu einem gesonderten Wahlverbande zusammen—⸗
treten sollten, um zu der bisherigen Zahl von Abgeordneten noch soviel weitere hinzu⸗
zuwählen, daß sie mit den Vertretern des Großgrundbesitzes zusammen höchstens die
hälfte der Gesamtvertretung ausmachen, ist nicht zur Annahme gelangt.
Gegenüber diesem Wahlverbande der Großgrundbesitzer, der ein einheitlicher für den
zanzen Kreis ist, bilden alle übrigen Grundbesitzer den Wahlverband der Landgemeinden,
wobei indessen die Besitzer solcher Guͤter ausscheiden, die, obgleich in der Dorffeldmark belegen,
zum großen Grundbesitz gehören, und außerdem aus den Besitzern derjenigen selbständigen
Büter, vielleicht sogar Rittergüter, welche nicht die Qualifikation von Großgütern besitzen.
Der Wahlverband der Landgemeinden wählt bezirksweise, indem die Bezirke in
nöglichstem Anschluß an die Amtsbezirke derart gebildet werden, daß jeder Bezirk die
Wahl von ein oder zwei Abgeordneten zu vollziehen hat. Die Wahlversammlung besteht
aus den Besitzern der selbstüͤndigen Güter und aus Vertretern der Landgemeinden; die
Vertretung der Landgemeinden erfolgt nicht nach dem ursprünglichen Regierungsentwurfe
durch deren Obrigkeiten, die Schutzen und Schöffen, die trotzdem, daß sie jetzt aus
Gemeindewahlen hervorgehen, doch wegen der Bestätigung durch den Landrat und wegen
des fortwährenden Subordinationsverhältnisses zu ihm als zur Vertretung ungeeignet
zrachtet wurden, sondern durch besondere Wahlmänner, die von der Gemeindeversammlung
bezw. der Gemeindevertretung und vom Gemeindevorstande aus den stimmberechtigten
Gemeindemitgliedern gewählt werden, und deren Zahl nach der Zahl der Gemeindeeinwohner
ich abstuft. Wie übrigens die städtischen Wahlmänner und Abgeordneten den Städten, so
müssen auch die ländlichen Wahlmänner und Abgeordneten dem platten Lande angehören,
ohne daß jedoch eine weitere Beschränkung hinsichtlich der beiden Gruppen des platten
Landes besteht, so daß also sehr wohl ein Großgrundbesitzer vom Wahlverbande der
Landgemeinden, sei es als Wahlmann, sei es als Abgeordneter, gewählt werden kann.

A—
Der Kreisausschuß besteht qus dem Landrate und sechs Mitgliedern, welche
nach der ersten Regierungsvorlage zur Hälfte durch Wahl des Kreistags, zur anderen
dälfte durch Wahl der vereinigten Amtshauptmänner (Amtsvorsteher) und Bürgermeister
des Kreises bestimmt werden sollten, nach dem Vorschlage des zweiten Entwurfs aber
ämtlich vom Kreistage gewählt werden „„und zwar aus den Kreisangehörigen mit Aus—
chluß der Geistlichen, Kirchendiener und Elementarlehrer und unter Vorbehalt ministerieller
Benehmigung für richterliche Beamte. Di⸗ Mitgliedschaft eines Syndikuͤs, der die Be⸗
fähigung zum Richteramt besitzt, mit beratender Stimme ist lediglich fakultativ und nicht,
wie das Abgeordnetenhaus urfprünglich beschlossen hatte, in dem Falle, daß sich im Kreis—
ausschusse kein Mitglied befindet, welches jene Befaͤhigung besitzt, obligatorisch— Die An⸗
wesenheit dreier Muͤglieder mit Einschluß des Vorsitenten genügt zur Beschlußfähigkeit.
Der Kreisausschuß ist zunächst das Digan ves Kreises hinsichtlich der Kreis—
kommunalangelegenheiten, die er teils vorzubereiten, teils auszuführen hat; er ist jedoch
reineswegs das ausschließliche kommungle Organ des Kreises, da der Kreistag berechtigt
ist, neben dem Kreisausschusse noch besondere Kommissionen oder Kommissare, wiederum
aus der Zahl der Kreisangehörigen, für die unmittellare Verwaltung und Beaufsichtigung
einzelner Kreisinstitute sowie fuͤr die Besorgung einzelner Kreigangelegenheiten zu bestellen.
Was nun aber dem Kreisausschusse seine eigentliche Bedeulung gibt und den
wesentlichsten Fortschritt der neuen Kreisordnung bezeichnet, ist seine Stellung als
Organ des Staates zur Besorgung allgemeiner Landesangelegenheiten die disher
        <pb n="688" />
        2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 697

größtenteils zum Ressort der Regierungen gehört hatten. Der Kreisausschuß ist also eine
neue Landespolizeibehörde, eine Institution ohne Analogie in den bisherigen Einrichtungen,
welche ebensowohl die Ansprüche des Laienelements als die Forderungen nach Dezentrali—
sation befriedigt und in der Tat insofern die Bedingungen einer segensreichen Wirksam—
keit in sich trägt, als es sich im Durchschnitt um die Besorgung von Geschäften handelt,
welche von Laien besorgt werden können, und welche eine örtliche Vertrautheit mit Per—⸗
sonen und Gegenständen sogar erfordern. Es sind die verschiebensten Gebiete der allge⸗
meinen Landesverwaltung, in welche diese Tätigkeit des Kreisausschusses sich hinein erstreckt,
Armen- und Wegeangelegenheiten, Vorflutss, Ents und Bewässerungssachen, Feld-, Bau—
und Feuerpolizei, Gewerbeangelegenheiten, Ansiedlungs— und Dismembrationssachen,
Kommunalsachen der Amtsbezirke, der Landgemeinden und der selbständigen Gutsbezirke,
Schulsachen der Landgemeinden und Gutsbezirke, Angelegenheiten der öffentlichen Gesund⸗
heitspflege, Justizverwaltungsangelegenheiten, insbesondere die Aufstellung der Geschworenen⸗
urlisten und die Entscheidung der dagegen erhobenen Einwendungen. Dieser Wirkungs—
kreis ist jedoch trotz der Erweiterung und näheren Bestimmung durch das Zuständig—
keitsgesetz ursprünglich ein fragmentarischer; seine Vervollständigung ist die Aufgabe der
späteren materiellen Verwaltungsgesetzgebung auf den Gebieten des Unterrichtswesens,
der Wegeordnung u. s. w.
Der Kreisausschuß ist endlich nicht bloß Beschlußbehörde in reinen Verwaltungs—
sachen, sondern zugleich Verwaltungsgericht in sogenannken Verwaltungsstreitsachen.
Die Stellung des Kreisausschusses zum Kreistage entspricht zwar im aͤllgemeinen
der Stellung des Magistrats zu den Stadtverordneten; denn der Kreisausschuß
wird vom, Kreistage gewählt wie der Magistrat von den Stadtverordneten, und der
Kreisausschuß hat ebensowohl mit kommungalen wie mit staatlichen Angelegenheiten zu
tun. Indessen unterscheidet sich doch der Kreisausschuß vom Magistrat sehr wesentlich
darin, daß er in kommunalen Dingen nicht gleichberechtigt neben dem Kreistage steht
wie der Magistrat neben den Stadtverordneten, vielmehr in dieser Hinsicht lediglich Organ
des Kreistages ist und niemals seine Zustimmung zu Kreiskommunalabschlüssen zu geben
hat, wie er überhaupt nicht zur eigentlichen Vertrelung des Kreises gehört.

3. Der Landrat.

Die neue Kreisordnung hat die Doppelstellung des Landrats prinzipiell aufrecht-—
erhalten. Er leitet noch immer als Vorsitzender des Kreistages und des Kreisausschusses
die Kommunalverwaltung des Kreises, so daß die Wahl eines besonderen Vorsitzenden
ausgeschlossen ist und der Landrat keineswegs in der Rolle eines den Sitzungen bei—
wohnenden Kommissars sich befindet. Ein förmliches Stimmrecht auf dem Kreistage steht
ihm jedoch, abgesehen von dem Falle der Stimmengleichheit, wo er unter allen Umständen
als Vorsitzender den Ausschlag gibt, nur dann zu, wenn er gewähltes Mitglied ist, was
jedoch gegenüber dem früheren Zustande mehr eine tatsächliche als eine prinzipielle
Neuerung ist. Der Landrat führt dann außerdem als Organ der Staatsregierung die
Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung im Kreise, er verwaltet wie bisher die staat—
lichen Steuer⸗ uͤnd Militärangelegenheiten, führt die Aufsicht über die Ortspolizei—
verwaltung der Amtsvorsteher, wie er auch die dägegen gerichteten Beschwerden entscheidet,
owie die Aufsicht über die Kommunalverwaltung der Landgemeinden, Gutsbezirke und
Zweckverbände, die ihm eine Zeitlang zu Gunsten des Kreisausschusses entzogen war.
Eine Steigerung seiner Stellung ist aber insofern eingetreteten, als er zum Träger
iner Reihe bisher zum Ressort der Regierungen gehörigen Funktionen gemaͤcht worden
ist, dabei freilich, namentlich bei wichtigen Maßnahmen der kommunalen Aufsicht sowie
gagen gegen ortspolizeiliche Verfüqungen, an die Mitwirkung des Kreisausschusses
unden.
Indem sonach der Landrat zu einem der einflußreichsten Organe der Staats—
verwaltung, zu einem Regierungspruͤsidenten im kleinen und zugleich zum Vorsitzenden
eines Gerichtshofes für öffentlichs Recht geworden ist, und indem anderseits für die
        <pb n="689" />
        398 IV. öffentliches Recht.

Vertretung der kommunalen Interessen und für die Herbeiziehung des Laienelements aus—
reichend gesorgt ist, hat das für die Besetzung der Landratsamter nicht ohne Folgen
zleiben können. Nach längerem Schwanken (Br aunbehrens-Studt II, 116) ist die Sache
durch die Novelle zur östlichen Kreisordnung vom 19. März 1881, deren Bestimmungen in
alle späteren Kreisordnungen übergegangen sind, in der Weise geregelt, daß der Landrat
bom Könige ernannt wird, daß jedoch der Kreistag befugt ist, geeignete Personen, welche
seit mindestens einem Jahre dem Kreise durch Grundbesitz oder Wohnsitz angehoͤren, in
Vorschlag zu bringen, und daß als geeignet diejenigen zu betrachten sind, welche entweder
ie Befähigung zum höheren Verwaltungs- oder Justizdienste erlangt haben oder dem
Kreise seit mindestens einem Jahre durch Grundbesitz oder Wohnsitz angehören und
zugleich mindestens während eines vierjährigen Zeitraums entweder als Referendare im
Vorbereitungsdienste bei den Gerichten und Verwaltungsbehörden oder in Selbstver⸗
valtungsämtern des betreffenden Kreises, des Bezirks oder der Provinz als Amtsvor—⸗
teher, gewählte Mitglieder des Kreis- oder Bezirksausschusses, des Provinzialrates
»der des Provinzialausschusses, jedoch nicht lediglich als Stellvertreter, tätig gewesen sind.

B. Die Stodtkreise.

Schon nach der Verordnung vom 80. April 1818 sollten alle ansehnlichen Städte
nit derjenigen Umgebung, die mit ihren städtischen Verhältnissen in wesentlicher Berührung
teht, eigene Kreise bilden. Es wurden jedoch als solche Stadtkreise nur einige wenige,
namentlich bezeichnete, größere Städte formiert, welche aus den Beziehungen zum platten
Lande völlig herausgewachsen waren und welche zweifellos aus eigenen Kräften eine
Kreisverwaltung herzustellen vermochten. Die neue Kreisordnung hat dann schlechthin
allen Städten, welche mit Ausschluß der aktiven Militärpersonen eine Einwohnerzahl von
nindestens 25 000 Seelen haben (nach der ersten Regierungsvorlage nur denjenigen über
30 000 Seelen), ein Recht auf Ausscheiden aus dem Kreisberbande beigelegt, so daß
olche Städte nach Maßgabe der neuesten Volkszählung auf ihren Antrag durch den
Ninister des Innern für ausgeschieden erklärt werden müssen. Die Novelle vom 19. März
1881 ist auf Beschluß des Abgeordnetenhauses noch einen Schritt weiter gegangen, indem
durch königliche Verordnung nach Anhörung des Provinziallandtags auch Städten von
zeringerer Einwohnerzahl auf Grund besonderer Verhältnisse das Ausscheiden aus dem
hbisherigen und die Bildung eines eigenen Kreisverbandes gestattet werden kann. In
Westfalen und in der Rheinprovinz wird eine Einwohnerzahl von 80000 beziehungsweise
10 000 gefordert. In Hannover würden bei der dort maßgebenden Ziffer von 25000
eigentlich nur Hannover und Osnabrück als Stadtkreise zu behandeln gewesen sein, nach
1 der Kreisordnung traten aber noch Hildesheim, Göttingen, Celle, Lüneburg, Harburg
und Emden hinzu. In den Jahren 1883 1890 isn die Zahl der Stadtkreise von 46
auf 76 gestiegen.
Fuͤr Stadtkreise gibt es nun zwar im übrigen keinen besonderen Organismus,
indem die Gemeindeorgane, Magistrat beziehungsweise Bürgermeister und Stadtverordnete,
zugleich als Kreisorgane fungieren, wie auch die Kommunalsteuer die Kreissteuer in
sich enthält; indessen sind durch das Zuständigkeitsgesetz Stadtausschüsse eingerichtet
worden, welche aus dem Bürgermeister als Vorsihendem uͤnd vier Mitgliedern bestehen,
die vom Magistrat aus seiner Mitte für die Dauer ihres Hauptamts oder in den Städten,
velche eines kollegialischen Gemeindevorstandes entbehren, von der Gemeindevertretung aus
der Zahl der Gemeindebürger gewählt werden. Die Stadtausschüsse unterscheiden sich von
den Kreisausschüssen zunuͤchst dadurch, daß sie mit den Kommunalangelegenheiten der
Stadtgemeinde gar nichts zu tun haben, vielmehr nur für Angelegenheiten der allge—
neinen Landesverwaltung kompetent sind, sie sind eben nur ihrer Zufammensetzung, nicht
aber ihrer Tätigkeit nach kommunale Organe; sodann aber auch dadurch, daß der Umfang
der ihnen zugewiesenen Staatsgeschäfte erheblich geringer ist, indem ihnen naturgemäß
keine Kompetenz in Angelegenheiten der Landgemeinden, Gutsbezirke und Amtsverbände,
in Forst- und Feldvolizei, in Ansiedlunas und Diß enbenie fachen zuüstehe ablich
        <pb n="690" />
        2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 699

noch dadurch, daß die Hauptbedeutung des Stadtausschusses auf seiner Funktion als
Verwaltungsgericht beruht. Gerade diese Zuständigkeit der Stadtausschüsse als Ver—
waltungsgerichte, vor denen ein öffentlich-mündliches kontradiktorisches Verfahren statt—
zufinden hat, ist der Grund dafür gewesen, daß man nicht den Magistraten als solchen
die Besorgung dieser Angelegenheiten übertragen hat, indem es namentlich im Hinblick
auf die Zahl der Magistratsmitglieder in den größeren Städten angemessener erschien,
ein kleineres Kollegium zu bilden, welches leichter vollzählig ist, und bei dem auch eher
eine feste Tradition sich bildet. Ein Dualismus ist dadurch nicht geschaffen, was aller—
dings der Fall gewesen sein würde, wenn die Kommission des Abgeordnetenhauses ihren
Vorschlag durchgesetzt hätte, in Stadtkreisen von 50 000 Einwohnern der ortsstatutarischen
Bestimmung anheimzugeben, den Stadtausschuß durch gemeinschaftliche Wahl von Magistrat
und Stadtverordneten zu bilden; denn auf diese Weise würde neben dem Magistrat noch
eine zweite städtische Obrigkeit hergestellt, die notwendige Einheit der obrigkeitlichen Ver—
waltung zerstört worden sein. (Der Stadtausschuß war bereits im ersten Entwurfe
der Kreisordnung 8 128 enthalten, fand jedoch damals lebhaften Widerspruch; der
Regierungsentwurf zum Zuständigkeitsgesetz setzte daher an die Stelle desselben den
Magistrat (Fß 16), gab jedoch den Städten von mehr als sieben Magistratsmitgliedern
anheim, einen Stadtausschuß von sechs Mitgliedern aus seiner Mitte zu bilden; die
jetzige Einrichtung stammt von der damaligen Kommission des Abaeordnetenhauses.)

O. Die Kreisstädte.

Die große Masse der Städte, welche als Kreisstädte einem Landkreise angehören,
sind in kommunaler Hinsicht dem Kreistage und Kreisausschusse, an deren Bildung sie
teilnehmen, ganz und voll unterworfen. Dagegen besteht hinsichtlich der allgemeinen
Landesangelegenheiten eine teilweise Exemtion, die zum Teil auf älteren Bestimmungen
beruht, aber in neuerer Zeit hinsichtlich der größeren dieser Städte erheblich gesteigert
worden ist. Man muß in dieser Beziehung unterscheiden die Aufsicht über die städtische
Kommunalverwaltung, die Besorgung der Angelegenheiten der allaemeinen Landesver—
waltung und die Verwaltung der Ortspolizei.
1. Die staatliche Aufsicht über die städtischen Kommunalangelegenheiten lag nach
den Städteordnungen bei den Regierungen, die sich dabei des Landrats als eines commissarius
 perpetuus bedienten, wobei jedoch hinsichtlich der Geschäftsführung zwischen
den Städten von mehr oder weniger als 10000 Einwohnern ein Unterschied gemacht
wurde; in den beiden westlichen Provinzen lag die Aufsicht über die Städte bis zu
10 000 Einwohnern dem Landrate als solchem ob. Obgleich nun die Kreisordnung
gerade auf dem Gedanken beruhte, daß der Kreisausschuß möglichst an die Stelle der
Regierungen treten und zugleich das Organ sein sollte, um in unterster Instanz die
Staatsverwaltung einheitlich zusammenzufassen, wurden ihm doch lediglich die Kommunal—
sachen der Landgemeinden und Gutsbezirke übertragen, die Städte aber dem Regierungs—
präsidenten, in höherer und letzter Instanz dem Oberpräsidenten beziehunasweise dem
Bezirksausfchusse und dem Provinzialrate unterstellt.
2. Hinsichtlich der Angelegenheiten der allgemeinen Landesverwaltung verhält es
sich im wesentlichen ebenso. Diese sind, soweit Landgemeinden und Gutsbezirke dabei in
Betracht kommen, dem Kreisausschusse, soweit sie dagegen die Städte betreffen, im allge—
meinen dem Regierungspräsidenten unterstellt; es gilt das insbesondere von den Armen-,
Schuls, Einquartierungs-, Sanitäts- und Sparkassenangelegenheiten, indem nur hinsichtlich
der Wege- und Enteignungssachen eine Zuständigkeit des Kreisausschusses begründet ist;
endlich tritt an Stelle des Kreisausschusses der Magistrat, wenn es sich um gewerbliche
Konzessionssachen, insbesondere um die Genehmigung gewerblicher Anlagen und um Schank—
konzessionen handelt, sofern die Einwohnerzahl der Stadt mindestens 10000 beträgt.
38. Was endlich die Verwaltung der Ortspolizei betrifft, so wurde bereits durch
die Verordnung vom 30. April 1815 der Kreis als einheitlicher Polizeibezirk gestaltet
und demgemäß der Landrat als Aufsichts- und Beschwerdeinstanz in Polizeisachen auch
        <pb n="691" />
        700

IV. ffentliches Recht.

für die Städte eingesetzt, der insbesondere das Recht hatte, Anweisungen zu erteilen,
polizeiliche Verfügungen außer Kraft zu setzen und Beschwerden gegen solche erstinstanzlich
zu entscheiden. Das Zuständigkeitsgesetz hat dann zwatß das Aufsichtsrecht des Landrats
bestehen lassen, aber hinsichtlich des Beschwerdes und Klagerechts eine weitreichende Exemtion
begründet, indem bloße Beschwerden gegen ortspolizeiliche Verfügungen ohne jede Ruͤck
sicht auf die Größe der Stadt an den Regierungspräsidenten verwiesen wurden, während
Klagen gegen solche Verfügungen nur aus den Städten über 10 000 Einwohner an das
Bezirksverwaltungsgericht gehen sollten, so daß die Klagen aus den kleineren Städten
allerdings vor den Kreisausschuß als Verwaltungsgericht gehörten. Der Entwurf des
Organisationsgesetzes beabsichtigte die gänzliche Beseitigung diefer Exemtion, indem sowohl
die Beschwerden als auch die Klagen aus allen Kreisstädlen zur Kompetenz des Landrats
beziehungsweise Kreisausschusses gehören sollten. Im vollen Gegensatz dazu wollte die
Kommission des Abgeordnetenhaufes die Erxemtion in beiden Beziehungen auf alle Städte
bis zu 5000 Einwohnern ausdehnen. Im Plenum siegte jedoch der Vermittlungsantrag,
der im wesentlichen die Bestimmungen des Zuständigkeitsgesetzes aufrechterhielt und nur
die Inkongruenz beseitigte, welche dasselbe zwischen Beschwerden und Klagen geschaffen
hatte. Die 88 68 und 64 des Organisationsgesetzes und ebenso die 88 127 und 128
des Landesverwaltungsgesetzes bestimmen demgemäß, daß Beschwerden und Klagen aus
allen Städten über 10000 Einwohner an den Regierungspräsidenten beziehungsweise
den Bezirksausschuß zu richten sind, während alle Beschwerden und Klagen aus kleineren
Städten vor den Landrat und den Kreisausschuß gehören, so daß also im Unterschiede
vom Zuständigkeitsgesetze die Städte bis zu 10000 Einwohnern dem Landrate und Kreis—
ausschusse unterstellt sind. Diese Exemtion, welche sich damals auf 171 Stüdte mit einer
Bepvölkerung von etwa sechs Millionen bezog, rechtfertigt sich nicht durch Etiketterücksichten
zwischen Bürgermeister und Landrat, die üͤberhaupt nicht maßgebend sein dürfen, wie
denn auch der sozial vielfach höher stehende Amtsvorsteher sich durch die Unterordnung
unter Landrat und Kreisausschuß nicht beeinträchtigt fuͤhlt; sie rechtfertigt sich aber eben⸗
sowenig durch das Interesse der kommunalen Selbständigkeit, denn es handelt sich nur
darum, bei welchem Forum ein städtischer Polizeiverwalter (Bureaubeamter, Militär⸗
anwärter, vielleicht ein Magistratsmitglied), wenn ein Stadtangehöriger sich durch eine
Verfügung verletzt glaubt, Recht zu nehmen hat; die Selbständigkeit der Städte ist genau
ꝛieselbe, ob der Rekurs gegen den Polizeiverwalter an den Landrai beziehungsweise
Kreisausschuß oder an den Regierungspräsidenten beziehungsweise Bezirksausschuß geht;
wohl aber liegt es im Interesse des Recht suchenden Publikums, daß die Instanz dafür
nicht zu weit entfernt ist. Die Exemtion hat aber das große Bedenken, daß die wesentlichen
Voraussetzungen und Grundlagen der Kreisordnung dadurch in Frage gestellt werden;
die Einheit des Kreises als Staatsverwaltungsbezirk, der Zusammenhang von Stadt und
Land erleidet dadurch den heftigsten Stoß. Denn wenn die Bevölkerung des platten
Landes davon ausgeschlossen wird, über die Städte mit zu regieren, während die städtische
Bevölkerung fortfährt, das platte Land mit zu regieren, so ist das jedenfalls eine Un—
gerechtigkeit, die nur allzuleicht in der Nichtberücksichtigung der Städte bei der Bildung
des Kreisausschusses ihren Rückschlag finden könme.
In Hannover ist man nach Analogie des bei Bildung der Stadtkreise beobachteten
Verfahrens noch weiter gegangen; es hab hier überhaupt nur drei Kreisstädte mit
mehr als 10000 Einwohnern (Hameln, Goslar und Leer), und es sind ihnen noch 16
andere Städte von geringerer Einwohnerzahl gleichgestellt; diese Städte haäben sogar in
mancher Hinsicht die Eigenschaft von Stadtkreisen. Es bleiben nur 16 ganz kleine Städte
übrig, welche sowohl bezüglich der Aufficht uber ihre Polizeiverwaltung als auch hin⸗
sichtlich der Wahrnehmung der Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung den übrigen
preußischen Städten unter 10000 Einwohner gleichftehen.
        <pb n="692" />
        2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 701
VII. Ddie Amtsverwaltung.

Zwischen den Kreisen und den Landgemeinden (Gutsbezirken) gibt es jetzt im ganzen
Staatsgebiete mit Ausnahme von Hannover und Hessen-Nassau eine Zwischenorganifation,
welche jedoch sowohl hinsichtlich der Bildung der Organe als auch hinsichtlich der Zu—
ständigkeit große Verschiedenheiten zwischen den östlichen und westlichen Provinzen aufweist.
1. In den östlichen Provinzen und in Schleswig-Holstein (Kreis-O. 26. Mai 1888)
ist ein aus mehreren Landgemeinden und Gutsbezirken, auch unter Umständen aus einer
einzigen Gemeinde oder Gutsbezirk bestehender Amtsverband geschaffen. Der Entwurf
von 1869 hatte dafür eine Einwohnerzahl von 2000-10 000, im Durchschnitt 4000 bis
6000 Seelen angenommen, dabei aber für einzelne Fälle die Bildung kleinerer als 1000
und größerer als 10000 Seelen umfassender Bezirke zugelassen. Im Jahre 1871/72
waren jedoch Regierung und Landtag darüber einig, daß im Interesse der praktischen
Ausführbarkeit der neuen Einrichtung kleinere Bezirke gebildet werden müßten, und
nur darüber herrschte zwischen Regierung und Abgeordnetenhaus ein langer Streit, ob
überhaupt feste Zahlengrenzen aufgestellt werden sollten oder nicht; das Abgeordneten—
haus hatte noch im März 1872 eine Einwohnerzahl von mindestens 500 Seelen für
einfache, von 800- 1000 Seelen für zusammengesetzte Amtsbezirke beschlossen; schließlich
hat man sich dahin geeinigt, daß zwar leitende Grundsätze für die Formation der
Amtsbezirke gesetzlich festgestellt werden sollten, feste Zahlengrenzen aber nicht, damit die
Regierung Raum habe, die Organisation den höchst verschiedenartigen Verhältnissen an—
zupassen. Jene leitenden Grundsätze müssen naturgemäß unbestimmt lauten; sie ent—
halten auch lediglich die Forderung eines räumlich zusammenhängenden und abgerundeten
Gebietes von einer Größe und Einwohnerzahl, daß einerseits die Erfüllung der Auf—
gaben der Amtsverwaltung gesichert, anderseits die Unmittelbarkeit und die ehrenamtliche
Ausübung der örtlichen Verwaltung nicht erschwert werde. Unter diesen Umständen kam
natürlich alles darauf an, welchen Organen die Ausführung übertragen wurde. In dieser
Hinsicht ist zu scheiden zwischen der vorläufigen Bildung, die nach Anhörung der Be—
teiligten und auf Vorschlag des nach der neuen Kreisordnung gebildeten Kreistags dem
Minister des Innern übertragen wurde, und der endgültigen Feststellung sowie späteren
Abänderungen, welche nach Anhörung der Beteiligten und des Kreistags, im Einvernehmen
mit dem Minister des Innern, dem Provinzialrate zustehen.
Die Organe der Amtsverwaltung sind die Amtsvorsteher und der Amtsausschuß.
über die Bestellung der Amtsvorsteher ist lange gestritten. Am 18. Januar 1870 hatte
o. Brauchitsch erklärt: „ohne ernannte Amtshauptleute keine Kreisordnung“, und am
19. Januar 1870 hatte Lasker erklärt; „nie werden wir uns beruhigen bei anderen
als gewählten Amtshauptmännern“. In der Tat hat das Abgeordnetenhaus im Sinne
dieses letzteren Ausspruchs damals beschlossen, den Amtsvorsteher aus der Wahl des
Amtsausschusses hervorgehen zu lassen. Die Regierung hielt aber in ihrem zweiten
Entwurfe von 1871 an dem Prinzip der Ernennung sest, in der richtigen Erwägung,
daß die Funktionen jenes Amts keine solchen seien, die eine sichere Grundlage und hin—
reichende Gewähr für unparteiische Handhabung in einem von den Interessenten auf
kurze Fristen erteilten Vertrauensmandate fänden, daß vielmehr die Entscheidung über
Verhaftung und Freilassung, die Zwangsmaßregeln der Wirtschafts und Wohlfahrtsvolizei,
 die vorläufige Straffestsetzung für UÜbertretungen, die Zivilgerichtsbarkeit in Ge—
sindesachen wesentlich Gesetzesanwendung sei, daß diese aber zu ihrer erfolgreichen Hand—
abung eines Auftrags der Staatsgewalt bedürfe; man möge den Maßstab für die
Verteilung der Wahlstimmen unter die einzelnen Ortschaften mit noch so viel Umsicht auf—
stellen, immer bliebe die Gefahr einer schikanösen Majorisierung kleiner Ortschaften durch
die größeren, besonders angesichts der noch vielfach ungelösten Differenzen nachbarlicher
Interessen. Diesen Gründen hatte bereits die Kommission des Abgeordnetenhauses 1872
zugestimmt; im Plenum wurden zwar nochmals Anträge auf Wahl der Amtsvor—
steher gestellt, von Hänel in dem Sinne, daß diese Wahl nach Maßgabe des früheren
Beschlusses dem Amtsausschüsse, von Miquel in dem Sinne, daß sie dem Kreistage
        <pb n="693" />
        702 IV. Offentliches Recht.

zustehen solle; beide Anträge wurden indes vor der Abstimmung zurückgezogen, der
Antrag Miquel wurde dann zwar von Mallinkckrodt! wieder aufgenommen, aber
verworfen. Die Ernennung, welche ursprünglich dem Könige zustehen sollte, wurde be—
reits im zweiten Entwurfe auf die Oberpräsidenten übertragen uͤnd die ursprünglich
dreijährige Amtsdauer auf eine sechsjährige erhöht. Die Ernennung der Amtsvorsteher
ist nun aber, schon nach dem ursprünglichen Regierungsentwurfe, an eine vom Kreistage
aufzustellende Vorschlagsliste gebunden; der Oberpraͤsident kann demnach niemanden
zum Amtsvorsteher ernennen, der nicht auf dieser Liste sich befindet; anderseits hat
aber der Kreistag bei der Aufstellung dieser Liste nur das objektive Kriterium der Be—
ähigung walten zu lassen, nicht etwaä selbst eine Auswahl unter den befähigten Personen
zu treffen; und diese Verpflichtung des Kreistags zur Aufstellung einer vollständigen
Liste ist keineswegs eine bloß moralische, die ja bei der Unbestimmtheit des Begriffs
Befähigung leicht illusorisch werden könnte; es ist vielmehr in Ausführung einer Be—
stimmung der Kreisordnung durch die Provinzialordnung ausdrücklich festgestellt worden,
daß auf Antrag des Oberpräsidenten der Provinzialrat darüber zu beschließen habe, ob
und welche Personen bei fortdauernder Weigerung des Kreistags nachträglich in die
Vorschlagsliste aufzunehmen seien. — Wenn übrigens nach der Erklärung des Kreistags
für einen Amtsbezirk weder eine zum Amtsvorsteher geeignete Person zu ermitteln noch
die zeitweilige Wahrnehmung der Amtsverwaltung durch den Vorsteher eines benachbarten
Amtsbezirks oder durch den Bürgermeister einer benachbarten Stadt tunlich ist, so wird
auf Vorschlag des Kreisausschusses vom Oberpräsidenten ein kommissarischer Amtsvorsteher
bestellt, der auch mit der Verwaltung zweier oder mehrerer Amtsbezirke gleichzeitig be—
auftragt werden kann.
Die Bildung des Amtsausschusses erfolgt aus Vertretern sämtlicher zum Amtsbezirke
gehöriger Gemeinden und selbständiger Gutsbezirke, in der Weise, daß jede Gemeinde
und jeder Gutsbezirk mindestens durch einen Abgeordneten vertreten ist, daß im übrigen
aber die Stimmenzahl mit Rücksicht auf Steuerleistungen und Bevölkerungs,iffer geregelt
wird; und, zwar erfolgt die Vertretung der Gemeinden zunächst durch die Gemeinde—
vorsteher, sodann durch die Schöffen und, wenn auch deren Zahl nicht ausreicht, durch
indere von der Gemeinde zu wählende Mitglieder.
Der Amtsvorsteher ist der Verwalter der Ortspolizei des Bezirks im weitesten
Umfange, sofern nicht einzelne Zweige gesetzlich dem Landrate oder anderen Beamten,
den Fabrikinspektoren, dem Forstpersonal übertragen sind, während die nach dem ersten
Entwurf der Kreisordnung dem Amtsvorsteher (Amtshauptmann) zugedachten land—
rätlichen Funktionen von mehr örtlicher Natur, wie Ansiedelungskonsense, Konzessions⸗
erteilungen, auf den Kreisausschuß übertragen sind. Der Amtsausschuß ist an der Ver⸗
valtung des Amtsvorstehers durch Mitwirkung bei Polizeiverordnungen, durch Kontrolle
ämtlicher und durch Bewilligung der vom Amtsbezirke aufzubringenden Ausgaben der
Amtsverwaltung, durch Außeruͤng über Anderungen des Amtsbezirks und durch Beschluß⸗
fassung über sonstige Angelegenheiten, welche der Amtsvorsteher aus dem Kleise seiner
Befugnisse demselben unterbreitet, beteiligt.
Die Mehrheit des Abgeordnetenhauses wollte den Amtsbezirk nicht nur zu einem
Verwaltungsbezirke, sondern zugleich zu einem Kommunalverbande machen; auch aus
anderen Gründen, besonders aber deshalb, weil die Wahl des Amtsvorstehers viel leichter
durchzusetzen gewesen wäre, wenn er in erster Linie als Oberbürgermeister und nicht als
Polizeidirektor hätte angesehen werden müssen. Die Regierung hat damals die Moͤglich⸗
keit einer Kommunalisierung des Amtsbezirkes konzediert, aber daran festgehalten, daß
die Überweisung jeder einzelnen Angelegenheit aus dem Bereiche der Einzelgemeinden an
den Amtskommunalverband nicht durch einen Mehrheitsbeschluß des Amtsausschusses, sondern
nur unter Zustimmung jeder einzelnen Gemeinde und jedes einzelnen Gutsbezirks sollte
erfolgen können, und zwar nicht nur hinsichtlich der Maßnahme selbst, sondern auch hin—
sichtlich des Aufbringungsmaßstabes der Kosten. Eine Garantie für die Kommunal⸗
entwicklung des Amtsbezirks, welche Miquel am 18. Januar 1871 als Bedingung für
das Zustandekommen der Kreisordnung verlangt hatte, war also nig, gegeben. Wie
        <pb n="694" />
        2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 703

nach den Erfahrungen in den westlichen Provinzen und in Baden nicht anders zu er—
warten war, ist es auch im preußischen Osten nichts damit geworden. Die neue Land—
gemeindeordnung hat daher die Amtskommunalverbände des 8 53 der Kreisordnung, unter
— Aufrechterhaltung der wenigen, die sich wirklich gebildet haben, wieder
eseitigt.
In Schleswig-Holstein sind durch die Landgemeindeordnung von 1892 die Amtsvorsteher
 nach ostelbischem Muster eingeführt, auf einstimmigen Beschluß des Provinzial—
landtags, der noch bei den Verhandlungen über die Kreisordnung in den 1880er Jahren
eifrig für die Beibehaltung der Hardes- und Kirchspielvögte eingetreten war.
In Posen war zwar 1813 die Ortspolizei den Gutsherrn übertragen, mußte ihnen
jedoch schon 1836 wieder genommen werden und wird seitdem in Bezirken, welche
—D
den Umfang des Gutes, von besoldeten Staatsbeamten, Distriktskommissarien, geführt,
die vom Oberpräsidenten angestellt werden und die auch auf dem Gebiete der allgemeinen
Landesverwaltung als Organe des Landrats zu fungieren, sowie in gewissen Zweigen
der örtlichen Verwaltung die sonst den Ortsvorständen obliegenden Geschäfte bei deren
mangelnder Qualifikation zu besorgen haben.
In Hannover sind nach Umwandlung der Ämter in Kreise als Inhaber der Ortspolizeiverwaltung
 an Stelle der Amtshauptmänner die Landräte getreten, was wegen des
geringeren Umfangs der Kreise und der etwas höheren Bemessung der polizeilichen Be—
fugnisse der Gemeindevorsteher als zulässig erschien. Indessen können jederzeit die Amtsvorsteher
 nach Maßgabe der östlichen Kreisordnung auf Antrag des Provinziallandtags
durch königliche Verordnung eingeführt werden.
Wie der östliche Amtsbezirk, so besteht auch das westfälische Amt in der Regel aus
einer Mehrzahl von Landgemeinden und Gutsbezirken, die rheinische Landbürgermeisterei
aus einer Mehrzahl von Gemeinden. Beide sind in erster Linie staatliche Verwaltungsbezirke,
 die Staatsverwaltung ist aber eine intensivere als im Osten, sie beschränkt sich
keineswegs auf die Ortspolizei, vielmehr steht sowohl dem westfälischen Amtmann wie
dem rheinischen Landbürgermeister die Besorgung einer Menge sonstiger staatlicher
Funktionen der Militärs und Steuerverwaltung zu, die anderswo dem Gemeindevorsteher
obliegen. Vor allem üben sie auf die Verwaltung der Einzelgemeinden einen so weit
gehenden Einfluß aus, daß sie den Gemeindevorsteher geradezu brach legen. In West—
falen führt zwar in der Regel der Gemeindevorsteher den Vorsitz in der Gemeinde—
versammlung; der Amtmann kann aber, so oft er es für gut findet, den Vorsitz selbst
übernehmen, mit Stichentscheid bei Stimmengleichheit; er muß sogar die Beratungen
über den Haushalt und die Rechnungsabnahme selbst leiten, und es müssen ihm, wenn
er nicht selbst den Vorsitz geführt hat, die Beschlüsse der Gemeindeversammlung in allen
Sachen vor der Ausführung vorgelegt werden, mit der Wirkung, daß diese erst dann
erfolgen kann, wenn innerhalb einer gewissen Frist keine Beanstandung erfolgt ist; nur
unter Mitwirkung des Amtmanns darf der Gemeindevorsteher die Gemeindeeinkünfte ver—
walten, und die Unterschrift des Amtmanns ist neben der des Gemeindevorstehers auf
allen Urkunden, welche die Gemeinde verpflichten sollen, sowie auf allen Prozeßvollmachten
erforderlich. In der Rheinprovinz ist sogar die Mitwirkung der Landbürgermeister bei
der Verwaͤltung der Gemeindeangelegenheiten eine noch bedeutendere; nicht der Gemeinde—
vorsteher, sondern der Landbürgermeister führt in der Regel, wieder mit Stichentscheid,
den Vorsit im Gemeinderat; er darf nur dem Vorsteher in geeigneten Fällen den Vor—
sitz übertragen und muß denselben bei Beratungen über den Haushalt und über die Ab—
nahme der Rechnungen selbst führen; dem Gemeindevorsteher darf das Etats— und
Rechnungswesen gar nicht übertragen werden, so daß er nicht nur für die Ortspolizei,
sondern auch für das Gemeindewesen das bloße Organ des Bürgermeisters ist. Es gibt
daher am Rhein und in Westfalen zwar tüchtige Landbürgermeister und Amtmänner und
eine gute formelle Ordnung des Geschäftsbetriebes, aber nur sehr wenige tüchtige Gemeinde—
vorsteher und nichts, was man noch Selbstverwaltung nennen könnte. Beide, der west—
fälische Amtmann und der rheinische Landbürgermeister wurden von jeher und werden
        <pb n="695" />
        704 IV. ffentliches Recht.

auch jetzt ernannt, früher durch die Regierung, jetzt durch den Oberpräsidenten auf Vor—
schlag des Kreistages; beide sollen Ehrenbeamie sein, in Westfalen von jeher, am Rhein
eit der Kreisordnung von 1888, tatfächlich sind aber beide in der großen Mehrzahl der
Fälle besoldete Berufsbeamte, (zivilversorgungsberechtigte Offiziere oder Unteroffiziere,
rühere Kreissekretäre und dergleichen); ob sich das künftig ändern wird, steht dahin!
Die Amtsverwaltung ist in beiden Provinzen auch eine Kommunalverwaltung. Die
kommunale Zuständigkeit des westfälischen Amts bestimmte sich ursprünglich, nach der
Landgemeindeordnung vom 81. Oktober 1841, lediglich durch die Beschlüsse der Amtsversammlung
 unter Genehmigung der Regierung; sie bestimmt sich jedoch heutzutage,
nach der Landgemeindeordnung vom 19. März 1856, durch die Beschlüsse der Einzel—
gemeinden und Gutsbezirke, so daß, wie im Osten, nur die Möglichkeil einer Amts
ommunalverwaltung gegeben ist und nur insofern eine Abweichung vom Osten besteht,
aAls die Zustimmung der sämtlichen Gemeinde— und Gutsbezirke sich auf den Auf—
bringungsmaßstab nicht erstreckt, der vielmehr in allen Fällen nach dem Verhältnis der
sirekten Staatssteuern sich richtet. Dagegen bestimmt die rheinische Bürgermeisterei ihre
Kommunalzuständigkeit durch Mehrheitsbeschluß der Bürgermeistereiversammlung, uner
Genehmigung der Aufsichtsbehörden, während das Beitragsverhältnis durch den Kreis—
ausschuß festgestellt wird, so daß also hier der allmählichen Absorption der Einzelgemeinden
kein erhebliches rechtliches Hindernis entgegenstehen würde; tatsächlich sind aber auch hier
nennenswerte Leistungen der Samtgemeinden nicht aufzuweisen. Die Zusammensetzung
der Amtss und der Bürgermeistereiversammlung ist der des löstlichen Amtsausschusses
m ganzen analog.
In Hessen⸗Nassau gibt es keine Zwischenstufen zwischen Kreis und Gemeinde;
in Hessen haben sie üͤberhaupt nicht bestanden, in Nassau sind sie aufgehoben. Amts
vorsteher gibt es also auch nicht. Die Ortspolizei und die sonstigen dem Amtsvorsteher
obliegenden Geschäfte für die allgemeine Staatsverwaltung hat der Gemeindevorsteher
Bürgermeister). Doch ist der Minister des Innern befugt, im Einvernehmen mit dem
Kreisausschuß und nach Anhörung der Beteiligten, Landgemeinden und Gutsbezirke zu
einem gemeinschaftlichen Ortspolizeibezirke zu vereinigen und einen der beteiligten Bürger—
meister oder Gutsvorsteher mit der Verwaltung zů betrauen; es sollen sogar die auf
Grund der kurhessischen Gemeindeordnung von 184 gebildeten Bürgermeistereibezirke ale
zemeinschaftliche Ortspolizeibezirke vorläufig fortbhestehen

VIII. Die Gemeindeverwaltung.

Wie hinsichtlich der Provinzen und Kreise, so ist auch hinsichtlich der Gemeinden,
trotz der Mannigfaltigkeit von Sudte und Landgemeindeordnungen, die materielle Uber⸗
einstimmung eine relativ große. Wenn auch nicht in demselben Maße, wie die östliche
Provinzial⸗ und Kreisordnung die Grundlage für die Provinzial⸗ und Kreisordnungen
aller übrigen Provinzen gewoörden ist, so hat doch die östliche Städteordnung auf die
Städteordnungen der beiden westlichen Provinzen und neuerdings der Provinz Hessen—
Nassau in materieller und formeller Hinsicht maßgebend eingewirkt, selbst auf die schleswig⸗
holsteinsche Städteordnung, obgleich diese mehrfach abweicht, während die hannoversche
den beiden früheren preußischen Städteordnungen nachgebildet ist. Die östliche Land⸗
gemeindeordnung ist mit wenigen Modifikationen auf Schleswig⸗Holstein ausgedehnt und
gilt jetzt im großen uwd ganzen auch in Hessen-Nassan; die hannoversche weicht gleichfalls
aicht erheblich ab. Dazu kommt, daß neuerdings wichtige kommunale Einrichtungen außerhalb
der Gemeindeordnungen durch Spezialgesetze für den ganzen Staat einheitlich geregelt
sind. So die Anstellung und Versorgung der Kommunalbeanmten durch das Gesetz vom
30. Juli 1890, welches fich nicht bloß auf die Stadt- und Landgemeinden, sondern auch
auf die Kreise und Provinzen und auf die Zwischenstufen bezieht. Ferner das Kom—
munalabgabenwesen durch das Gesetz vom 14. Juli 18983, welches sich gleichfalls auf
den aanzen Staat (mit Ausnahme? von Hohe naduee und Helgoland), gleichfalls auf
        <pb n="696" />
        2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 705

Stadt und Land, zum Teil auch auf die Zwischenstufen, bezieht, während für Kreise und
Provinzen die Vorschriften nur auf einigen Puͤnkten modifiziert sind. Endlich die Fort—
bildung des Dreiklassensystems durch das Gesetz vom 24. Juni 1801, gleichzeitig für
Kommunal- und Staatswahlen maßgebend. Durch das an dessen Stelle getretene Gesetz
von 29. Juni 1893, welches sich ebenfalls auf Staats- und Kommunalwahlen bezieht,
und durch das nur auf Gemeindewahlen in Stadt und Land bezügliche Gesetz vom
830. Juni 190 ist freilich die Einheitlichkeit der Wahlreformgesetzgebung wieder verlassen
worden, denn es besteht zunächst ein Unterschied zwischen Gemeinden von über und unter
10 000 Einwohnern; in denen über 10000 Seelen ist aber die Einheitlichkeit vollends
dadurch gestört worden, daß der ortsstatutarischen Regelung ein breiter Raum gelassen isi.

1. Die Städte.
Bei jeder Städteordnung gibt es drei Kardinalpunkte: die Komposition der Bürger—
schaft und damit die Zusammensetzung der Stadtverordnetenversammlung, die Bildung
des Magistrats und das Verhältnis der beiden städtischen Kollegien zueinander.
Was die Komposition der Bürgerschaft, die Begrenzung der Gemeindewähler betrifft,
so besteht in keiner einzigen preußischen Kommune ein allgemeines und gleiches Wahlrecht
wie für den Reichstag, ebensowenig aber ein allgemeines und ungleiches wie für das
preußische Abgeordnetenhaus, vielmehr ist die Teilnahme an den Gemeindewahlen überall
von einem Zensus abhängig gemacht, so daß die Zahl der Stadtverordnetenwähler stets
hinter der Zahl der Wähler zum Abgeordnetenhause erheblich zurücksteht, während die
Zahl der Wähler für den Reichstag und für das Abgeordnetenhaus ungefähr die gleiche ist.
Man hat das dadurch zu rechtfertigen gesucht, daß die Kommunalverwaltung in besonders
hohem Maße Finanzverwaltung sei, daß das Kommunalbudget viel mehr im Mittelpunkt
des kommunalen Lebens stehe als das Staatsbudget im Mittelpunkte des staatlichen,
daß diese kommunale Finanzverwaltung in höherem Maße als die staatliche auf Steuern
beruhe, daß es sich dabei in der Hauptsache um direkte Steuern handele, endlich auch,
daß es bei den Staatswahlen nur auf eine Beschränkung des Inhabers der Staatsgewalt
 in der Ausübung seiner Gewalt ankomme, während die Kommunalwahlen gerade
die Bildung desjenigen Organs zum Zweck hätten, von dem alles in der Kommune
mittelbar oder unmittelbar abhängt.
In Hannover, Schleswig-Holstein und Frankfurt a. M. hat man sich nach dem Vor—
bilde der Städteordnungen von 1808 und 1881 mit dem Zensus begnügt, so daß
diejenigen, welche des Slimmrechts überhaupt teilhaftig sind, ein gleiches haben. Der
Zensus ist aber namentlich in Schleswig-Holstein und Frankfurt a. M. ein so exorbitant
hoher, daß eine unverhältnismäßig große Zahl von Bürgern von der Teilnahme an den
städtischen Angelegenheiten ganz ausgeschlossen ist.
Dagegen ist in den drei Städteordnungen, welche aus der Gemeindeordnung von
1850 hervorgegangen sind, sowie neuerdings auch in der fur Hessen-Nassau mit Linem
verhältnismäßig niedrigen Zensus das Dreiklassensystem kombiniert.
Als nach einem halben Jahrhundert seit dem Entstehen des Dreiklassensystems
der Wohlstand außerordentlich gesiiegen war, in gewissem Sinne der Wohlstand aller,
aber in ganz besonderem Maße der Reichtum verhältnismäßig weniger, als zugleich eine
Reform der Steuergesetzgebung in der Richtung einer flärkeren Heranziehung der
Reichen und einer Erleichterung der ärmeren Klassen vorgenommen, wurde, trat
eine Entartung des Dreiklassensystems in plutokratischer Richtung, eine starke Verschiebung
unter den drei Klassen zu Tage. Es zeigte sich, daß wenige Reiche, wegen ihrer er⸗
höhten Steuerleistung, die übrigens nicht sowohl auf der sehr mäßigen Progression der
Einkommensteuer und der Einführung der Vermögenssteuer, als auf der verbesserten
Einschätzung beruhte, und einer Hinterziehung, wenigstens im bisherigen Umfange, den
Boden entzog, nicht nur die erste, sondern auch die zweite Klasse allein besetzten, während
die mittleren und unteren Bestandteile der Bevölkerung, aber auch die höheren Schichten
des Beamtentums, in der dritten sich zusammenfanden und also an kommunalem Einfluß stark
Encytlopäbie der Nechtswissenschaft. 6. der Neubearbeit. 1. Aufl. Bb. II. *
        <pb n="697" />
        706 IV. ffentliches Recht.

eingebüßt hatten. Es ist das alles namentlich in der Rheinprovinz hervorgetreten, wo
sich mit dem sozialen Gegensatz der konfessionelle und der politische verband, indem den
reicheren Klassen fast ausnahmslos Protestanten und Juden, beides Liberale, den ärmeren
aber Katholiken, Anhänger des Zentrums angehörten. An die Steuerreform hat sich
deshalb eine Wahlrechtsreform angeschlossen, mit der man sich lange geplagt hat, ohne
aller Bemühungen ungeachtet zu mehr als einem vorläufigen Abschluß zu kommen. Zur Zeit
nilt für Gemeinden von über 10000 Einwohnern, also für die große Mehrzahl der
Städte, folgendes: das Drittelungsprinzip wird durch das sogenannte Durchschnittsprinzip
dahin korrigiert, daß jeder Wähler, dessen Steuerleistung den durchschnittlich auf einen
Wähler entfallenden übersteigt, aus der dritten Klasse ausscheidet und in eine der beiden
oberen versetzt wird mit der Maßgabe, daß die für die beiden oberen Klassen sich ergebende
Gesamtsumme halbiert wird. Noch einem Zusatze des Abgeordnetenhauses sollen jedoch bei
dieser Berechnung die zur Staatssteuer nicht Veranlagten außer Betracht gelassen werden,
vodurch also der zur Zulassung in die höheren Klassen maßgebende Steuersatz sich erhöht,
indem man zu den oberen Klassen gelangen kann, obgleich man mit dem Steuerbetrag nicht
ins erste oder zweite Drittel fällt. Dieses modifizierte Durchschnittsprinzip wird aber wieder
dadurch modifiziert, daß den Ortsstatuten überlassen wird, statt des wirklichen Durchschnitts
einen Betrag zu setzen, der diesen bis zur Hälfte übersteigt, und statt des Systems
der Drittelung das der Zwölftelung einzuführen, welches darin besteht, daß auf die
zerste Klasse 5/18, auf die zweite */18, auf die dritte der gesamten Steuerbeträge
fallen. Zu einer solchen Beschlußfassung gehört aber eine Zweidrittelmehrheit der ab⸗
stimmenden Gemeindevertreter und eine Bestätigung durch die Selbstverwaltungsbehörden.
Der Gemeindevorstand besteht in der Rheinprovinz aus einem Einzelbeamten, dem
Bürgermeister, welchem Gehilfen an die Seite gesetzt sind, und nur ganz ausnahmsweise
zus einem Kollegium, dem Magistrat; er besteht dagegen in den sieben östlichen Provinzen,
n Westfalen, Schleswig-Holstein, Hessen⸗Nassau und in Hannover aus einem kollegialischen
Magistrate, und nur ganz ausnahmsweise in Westfalen, Schleswig-Holstein, Hessen⸗
Nassau sowie in den sieben östlichen Provinzen, aber in letzteren nur bei Städten unter
2500 Seelen, aus einem Bürgermeister mit Gehilfen. Der Gemeindevorstand wird
überall gewählt, in den sieben östuchen Provinzen von den Stadtverordneten, in Hannover
durch ein Wahlkollegium, welches aus fämtlichen Magistratsmitgliedern und einer gleichen
Anzahl von Stadtverordneten (Bürgervorstehern) besteht, in Schleswig-Holstein von der
gesamten Bürgerschaft, in demselben Verfahren wie bei ven Stadtverordnetenwahlen, aus
drei Kandidaten, welche von einem in hannoverscher Weise gebildeten Wahlkollegium auf⸗
gestellt werden, während in Hessen-Nassau die Wahlen der sonstigen Magistratsmitglieder
durch die Stadtverordneten allein, die des Bürgermeisters und seines Stellvertreters
jedoch durch die Stadtverordneten und die unbesoldeten Magistratsmitglieder erfolgt. Die
Wahl geschieht in Hannover für die besoldeten Mitglieder auf Lebenszeit, überall sonst
auf Zeit, für die besoldeten Mitglieder auf 12, für die unbesoldelen auf 6 Jahre.
Doch pflegt für die besoldeten unter gewissen Voraussetzungen die Wiederwahl auf Lebens⸗
zeit zugelassen zu werden. Alle Wahlen bedürfen der Bestätigung.
Der städtische Gemeindevorstand ist gleichzeitig Organ der kommunalen und der
taatlichen Verwaltung oder, wie sich die hannoversche Staͤdteordnung ausdrückt, zugleich
Verwalter der Gemeindeangelegenheiten und Organ der Staatsgewalt. Seine Stellung
ist aber in beiden Beziehungen eine völlig verschiedene. Hinsichtlich der Kommunal⸗
angelegenheiten muß man scheiden zwischen der laufenden und der sonstigen Verwaltung;
die laufende Verwaltung steht ihm prinzipiell zu, jedoch unter der Kontrolle der Stadt⸗
verordneten, die namentlich auch berechtigt sind, die Akten des Magistrats zur Einsicht
zu verlangen; die letztere liegt hinsichtlich der Beschlußfassungen zunaͤchst bei den Stadt—
perordneten, hinsichtlich der Ausführung aber wieberum“ bet den Magistrate, der auch
berechtigt ist, folchen Beschlussen der Stadtverordneten, die zur Ausführung seiner Mit—
wirkung bedürfen, die Zustimmung zu versagen, so daß also trotz des weitreichenden Ein—
lusses, den die Stadtverordneten auf die Zusammensetzung des Magistrats ausüben,
dieser doch keineswegs ein bloßer Ausschuß derselben, der willenlose Exekutor der von
        <pb n="698" />
        2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 707

ihnen gefaßten Beschlüsse ist. Diese Grundsätze finden namentlich auch Anwendung auf
die Feststellung des Stadthaushaltsetats, so daß von einem besonderen Budgetrecht der
Stadtverordneten oder gar von einem Rechte, bei Feststellung des Etats bestehende
Gemeindebeschlüsse umzustoßen oder neue zur Geltung zu bringen und etwa jede Differenz
mit dem Magistrate, die sich im Laufe des Jahres herausgestellt hat, bei Gelegenheit
einer Etatsposition im Sinne der Stadtverordneten einseitig zu erledigen, gar keine Rede
ist; vielmehr erfolgt die Feststellung des Etats, wie jede andere Angelegenheit der
Gemeindeverwaltung, durch Gemeindebeschluß. Wenn nun aber auch „die ganze Geschäfts⸗
führung in allen das Gemeinwesen beireffenden Angelegenheiten zur Begründung der
Einheit in dem Magistrat konzentriert und von demselben geleitet werden soll“, auch
„diejenigen speziellen Geschäftszweige, wobei es hauptsächlich auf Gesetzes- und Verfafsungs?
lunde ankommt“, vom Magistrat zu erledigen sind, so soll doch zuͤgleich „der Bürger⸗
schaft zur Beförderung einer lebendigen Teilnahme an diesen Angelegenheiten die kräftigste
Mitwirkung dabei zugestanden werden“, und es sollen demgemaß alle Angelegenheiten,
womit Administration verbunden oder die wenigstens anhaltender Aufsicht und Kontrolle
oder Mitwirkung an Ort und Stelle bedürfen, durch Deputationen und Kommiffsionen
besorgt werden, welche aus einzelnen oder wenigen Magistratsmitgliedern, dagegen
größtenteils aus Stadtverordneten und Bürgern bestehen, die von der Stadtverordneten—
versammlung gewählt und vom Magistrat bestätigt werden“ (Armendirektionen, Kuratorien
für Gas- und Wasserwerke, Sparkassendirektorien, Grundeigentums-, Sanitäts-, Bau—
deputationen, Deputationen für Einquartierung). Es sollen ferner „als Unterbehörden
des Magistrats zur Besorgung der kleineren Angelegenheiten und der Kontrolle“ Bezirks⸗
vorsteher für die einzelnen Stadtbezirke eingesetzt werden, denen namentlich „die Aufficht
auf Straßen, Brücken, Brunnen, Wasserleitungen, Erleuchtung Reinigung“, überhaupt
aber die Sorge „für alle Angelegenheiten des Gemeinwesens in ihrem Bezirke“ obliegt. —
Was dagegen die Geschäfte der eigentlichen Selbstverwaltung betrifft, die Handhabung
der Finanz-, Polizei— und Militärgesetze des Staats, so ist der Magistrat in dieser
Hinsicht als Obrigkeit der Stadt von den Stadtverordneten unabhängig und nur den
borgesetzten Staatsbehörden verantwortlich. Zu diesen obrigkeitlichen Funktionen des
Magistrats gehört wiederum die Verwaltung der Ortspolizei in der Regel nicht, da sie,
wenn überhaupt in den Händen städtischer Organe, von einem staatsseitig besonders beauf—
tragten Einzelbeamten der Kommune, dem Buͤrgermeister oder einem audern Magistrats—
mitgliede, gehandhabt wird.
Überall, wo der Gemeindevorstand bureaukratisch organisiert ist, führt dieser zu—
gleich den Vorsitz in den Stadtverordnetenversammlungen. Dasselbe System herrscht
tatsächlich in Hauͤnover, insofern dort die gemeinsamen Sitzungen überwiegen, in denen
nicht der Worthalter des Bürgervorsteherkollegiums, sondern der Bürgermeister den Vor—
sitz führt, der namentlich auch befugt ist, die Referenten zu bestimmen, in der Regel nicht
Bürgervorsteher, sondern Magistratsmitglieder, meist diejenigen, zu deren Dezernat die
Angelegenheit gehört; im vollsten Gegensatz zu allen anderen Landesteilen, wo die gemein—
samen Sitzungen seltene Ausnahmen bilden und nur zur Erledigung formeller Geschäfte
bestimmt uͤnd, der Schwerpunkt aber in den Sondersitzungen der Stadtverordneten liegt,
wo die Referenten aus den Stadtverordneten von deren Vorsteher bestellt werden, der
Nagistrat aber lediglich in der Stellung eines konstitutionellen Ministeriums den Sitzungen
beiwohnt. Mag auch der Dualismus im übrigen Preußen theorerisch stärker ausgeprägt
sein, so kommen doch Konflikte zwischen den städtischen Kollegien deshalb verhältnismäßig
wenig vor, weil die Stadtveroͤrdneten hier mehr als in Hannover domini negotii sind,
denen gegenüber der Magistrat die Rolle einer schwachen arsten Kammer spielt

2. Die Landgemeinden.

Die aktive Mitgliedschaft, das Gemeindestimmrecht, hatten in früherer Zeit überall,
namentlich auch nach allgemeinem Landrecht, nur die Grundbesitzer, die angesessenen
Wirte, zu deuen jedoch auch die nur mit einem Wohnhause Angesessenen gerechnet
48 *
        <pb n="699" />
        08 IV. ffentliches Recht.

wurden, sofern nicht die Ortsverfassung den Kreis weiter zog, was aber nur ver—
einzelt vorkam, so daß also Pächter, Nutznießer, Altsitzer, Lehrer, Handwerker, Beamte
industrieller Etablissements, Zuckerdirektoren, welche zur Miete wohnten, sowie Tagelöhner
ausgeschlossen waren. Indessen so sehr diese Basierung des Gemeindebürgerrechts auf
den Grundbesitz den Verhältnissen einer Zeit entsprach, in welcher der Ackerbau die einzige
Beschäftigung des platten Landes war und alle kommunalen' Vorteile dem Grundbesitze
zu gute kamen, wie auch alle kommunalen Lasten von diesem getragen wurden, solange
also die Landgemeinde in objektiver und subjekliver Hinsicht Realgemeinde war, so wenig
war ein solches System auf die Dauer haltbar, seit die kommunale Zuständigkeit auch
auf die Schul- und Armenlasten sich erstreckte und dementsprechend für die kommunalen
Lasten nicht mehr bloß die Grundsteuer, sondern die sämtlichen direkten Staatssteuern
herangezogen wurden. In der Tat werden denn auch nach der westfälischen und nach
der hannoverschen, nach der östlichen Landgemeindeordnung von 1891 nach der
ichleswig-holsteinschen von 1892 und nach der hessen-nassauischen von 1897 zum
Stimmrecht alle diejenigen zugelassen, die entwede ein Wohnhaus besitzen, oder zu
mindestens 3 Mark Grund- und Gebäudesteuer oder Staatseinkommensteuer veranlagt
oder zu den Gemeindeabgaben nach einem Einkommen von mehr als 600 Mant ber
anlagt werden.
Die Stimmberechtigung. dieser Gemeindebürger war in früheren Zeiten, namentlich
auf Grund des Herkommens in den östlichen Provinzen, in der Regel eine gleiche;
der Besitzklassenmaßstab hatte für eine Abstufung des Stimmrechts selbst dann vielfach
deine Bedeutung, wenn er für die Lastenverteilung in Betracht kam; noch in dem
Verwaltungsberichte des Kreises Teltow von 1874 Hnute festgestellt werden, daß jeder
Besitzer, ohne Ruͤcksicht auf den Umfang des Besitzes und die Heranziehung zu den Ge⸗
meindelasten, dasselbe Stimmrecht ausuͤbe. Die Erklärung dieser Erscheinung liegt aber
nicht sowohl in einer angeblichen demokratischen Gleichberechtigung fruͤherer Zeiten, als
oielmehr in dem geringen Umfange der Gemeindezuständigkeit in früheren deiten und
vorzugsweise darin, daß die Beschlüsse durchschnittlich, wenn auch nicht dem Rechte, so
doch der Sitte nach Stimmeneinhelligkeit erforderten, so daß in denjenigen Fällen, wo
eine Majorität und eine Minoriiät fich gegenüberstanden, entweder gar nichts geschah
»der die Entscheidung der Behörde angerufen wurde. Noch leichter erklaͤrt sich die Gleich—
heit des Stimmrechts da, wo dasselbe an einen höheren Zensus gebunden ist. wie bei
den rheinischen Meistbeerbten.
Dagegen ist in neuerer Zeit bei zunehmender Entwicklung der Landgemeinden
als öffentlichrechtlicher Korporationen eine Abstufung des Stimmrechtes im Sinne einer
Verhältnismäßigkeit von Lasten und Rechten ziemlich allgemein geworden. Sowohl
das preußische Gesetz vom 14. April 1886 als auch die hannoversche Landgemeinde—
ordnung weisen schon entschieden darauf hin. Das hannoversche Ausschreiben betont
ausdrücklich, daß einem Übergewichte der Nichtansäsfigen und ebenso einem Über⸗
zewichte der nur mit geringem Grundeigentum versehenen Gemeindeangehörigen vor⸗
gebeugt werden müsse, weil sonst eine besitzlose Menge in die Lage kommen könnte, über
fremdes Eigentum zu verfügen; und die Landgemeindeordnung selbst enthält in 817
Abs. 3 die Bestimmung, daß zwar das Stimmrecht eines einzelnen Gemeindegliedes in
der Regel nicht mehr als den dritten Teil desjenigen der sämtlichen Gemeindeglieder be⸗
tragen darf, daß jedoch einem solchen auf dessen Antrag ein Stimmrecht bis zur Hälfte
zu verleihen ist, wenn er die Hälfte oder mehr aller Gemeindelasten trägt, und daß endlich
ogar das Gemeindeglied, welches mehr als die Halfte aller Gemeindelasten trugt, berechtigt
ist, gegen Übernahme der alleinigen Bestreitung aller Gemeindelasten die Einraͤumung des
gusschließlichen Stimmrechts in der Gemeinde zu verlangen, insofern und solange die
Mehrheit der übrigen Gemeindeglieder damit einverstanden ist. Ähnlich sollen auch in
Westfalen die Besitzer großerer Güter mehrere Stimmen, die Nichtaugesessenen zusammen
dagegen höchstens ein Dritteil der Stimmen führen. Eine derartige Regelung des
Stimmrechts entspricht auch dem natürlichen Billigkeitsgefühle der Mitglieder der Land⸗—
gemeinden so sehr. daß es 3. B. im Kreise Teliog noch vor der Einführung der neuen
        <pb n="700" />
        2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 709

Kreisordnung in kurzer Zeit gelungen ist, in 73 Landgemeinden meist einstimmige Be—
schlüsse zu stande zu bringen, wodurch das Stimmrecht nach dem Verhältuis der Teil—
nahme der Stimmberechtigten an den Kommunallasten festgesetzt wurde. Dabei findet
dann eine Anlehnung an die Verschiedenheiten der ländlichen Besitzweise bezw. an die
Klasseneinteilung der ländlichen Wirte etwa in Bauern, Kossäten und Büdner insofern
statt, als diese Gliederung nicht bereits durch Ablösungen und Dismembrationen ihre
reale Bedeutung verloren hat.
Nach westfälisch-hannoverschem Vorbilde ist jetzt in der neuen östlichen Landgemeinde—
ordnung, ebenso in der schleswig-holsteinschen und hessen-nassauischen, eine Ungleichheit
in der Stimmberechtigung der Gemeindebürger herbeigeführt, in der Weise, daß in
kleineren Gemeinden denjenigen, welche 20 —850 Mark Grund- und Gebäudesteuer oder
Gewerbesteuer zahlen zwei, denjenigen von 30—100 Mark drei, denen über 100 Mark
vier Stimmen zugeteilt sind, und daß in dem Falle, wenn die Zahl der Nichtangesessenen
mehr als ein Drittel übersteigt, diese ihre Rechte durch Abgeordnete in der Gemeinde—
versammlung ausüben lassen müssen, so daß also die eigentlichen Bauern nie in der
Minderheit sein können, daß aber in größeren Gemeinden von über 40 Mitgliedern das
Dreiklassenwahlsystem gilt, nur daß die Quote der Grundbesitzer, die aus den Wahlen
hervorgehen muß, auf zwei Drittel festgestellt ist.
Die Ausübung des Gemeindestimmrechts erfolgte früher regelmäßig unmittelbar in
der Gemeindeversammlung. In Hannover und in den östlichen Provinzen war zwar die
Einführung einer gewählten Gemeindevertretung, auf welche übrigens in Hannover
keineswegs saämtliche Befugnisse der Gemeindeversammlung übertragen zu werden brauchten,
ins Belieben der Gemeinden gestellt, die aber von dieser Befugnis nur selten Gebrauch
gemacht haben, obgleich die Novelle von 1856 die Wege geebnet hatte; nur etwa 70/0
der östlichen Gemeinden haben eine solche Vertretung eingeführt. Dagegen sind in der
Rheinprovinz die gewählten Vertretungen für alle größeren Gemeinden vbligatorisch. In
der Provinz Westfalen ist zwar gleichfalls für die größeren Gemeinden die Bildung einer
Vertretung gesetzlich geregelt, jedoch kann sie im Gegensatz zur Rheinprovinz durch Statut
ausgeschlossen werden. Ebenso findet zwar für die Bildung dieser Gemeindevertretung
zunächst auch hier das Dreiklassensystem gesetzliche Anwendung, jedoch sind wiederum ab—
weichende Bestimmungen den Gemeindestatuten überlassen. Durch die neue östliche Ge—
meindeordnung sowie in Schleswig-Holstein und in Hessen-Nassau sind jetzt überall da,
wo 40 Stimmberechtigte vorhanden sind (der Entwurf hatte 30) oder wo der Kreis—
ausschuß solches beschließt, Gemeindevertretungen obligatorisch.
Die Tätigkeit der Gemeindeversammlung oder Gemeindevertretung ist lediglich eine
beschließende, und zwar hat sie generell über alle Angelegenheiten der Gemeinde zu be—
schließen, soweit diefe nicht ausdruͤcklich dem Gemeindevorstande überwiesen sind. Sie hat
außerdem die Kontrolle über die Gemeindeverwaltung und darf sich also auch von der
Ausführung ihrer Beschlüsse ÜUberzeugung verschaffen, nur darf sie diese Beschlüsse niemals
selbst zur Ausführung bringen.
Die Vorstandschaft der Gemeinde bildet der Gemeindevorsteher (im Osten früher
Schulze) und wenigstens zwei Schöffen (Beistände). Der Gemeindevorstand ist aber nie—
mals ein Kollegium, welches mit Stimmenmehrheit beschlösse, vielmehr erscheinen die
Schöffen lediglich als die Gehilfen und Beauftragten des Gemeindevorstehers. Die recht—
liche Stellung des Gemeindevorstehers ist eine doppelte. Er ist einerseits das verwaltende
Degan der Gemeinde in Bezug auf deren Kommunalangelegenheiten, indem er die laufen—
den Geschäfte besorgt, die Gemeindebeschlüsse vorbereitet und ausführt. Er ist aber
anderseits auch die Orisobrigkeit' und hat in dieser Hinsicht die lokalen Geschäfte der all—
gemeinen Landesverwaltung in einem sehr erheblichen, täglich sich steigernden Maße zu
besorgen. Er fungiert jedoch in dieser Eigenschaft meist nicht selbständig, sondern regel—
mäßig nur als Werkzeug der höheren obrigkeitlichen Gewalt und ist namentlich bei der
dandhabung der Ortspolizei bloßes Hilfsorgan des eigentlichen Inhabers derselben, im
osten also früher des Gutsherrn, jetzt des Amtsvorstehers, so daß er nur in außer—
gewöhnlichen Verhältnissen befügt ift, selbständige Anordnungen vorläufig zu treffen. Die
        <pb n="701" />
        710 IV. ffentliches Recht.

Vorstandschaft haftete in früherer Zeit im Osten vielfach an dem Besitze eines länd—
ichen Grundstücks, des sogenannten Schulzenguts, so daß also die Verbindung obrigkeit—
icher Rechte mit dem Grundeigentum bis in die unterste Stufe der Verwaltung hinein
iich erstreckte. Von einer eigentlichen Erblichkeit war übrigens insofern keine Rede, als
diese Erb- und Lehnschulzengüter frei verkäuflich und tatsächlich mehr im Handel waren
als selbst Rittergüter; die Erbschulzen waren oft zugezogene Städter. In der großen
Mehrzahl der Fäͤlle erfolgte die Bestellung der Schulzen durch die Gutsherrschaft unter
Konkurrenz des Staats, aber unter Ausschluß jeder formellen Gemeindeberechtigung; weil
eben der Schulze in Gemäßheit der früheren Auffassung, die wieder den realen Ver—
hältnissen und insbesondere dem unentwickelten Zustande des Kommunalwesens der Land—
zemeinden vollständig entsprach, zunächst als Organ der obrigkeitlichen Gewalt und erst
in zweiter Linie als Organ der Kommunalverwaltung betrachtet wurde, auch außerdem
ie obrigkeitliche Gewalt eine weitgehende Vormundschaft über die Kommunalverwaltung
ausübte. Nur ganz selten endlich stand der Gemeinde ein Wahlrecht zu. Die neue
Kreisordnung hat nicht bloß das Justitut der Erbschulzen gänzlich abgeschafft, sondern
auch für die Bestellung der Gemeindevorsteher in Berücksichtigung ihrer Doppelstellung
eine Konkurrenz von Gemeinde und Obrigkeit eingeführt, welche letztere nach Wegfall
der obrigkeitlichen Gewalt der Rittergüter als eine Lein staatliche erscheint. Dabei wird
die kommunale Stellung der Gemeindevorsteher als die Hauptsache betrachtet, so daß
der Gemeindeversammlung bezw. Vertretung ein Wahlrecht eingeräumt ist. Diese
Wahl kann aber nur auf stimmberechtigte Gemeindemitglieder fallen. Sie erfolgt
auf sechs Jahre; die neue Landgemeindeordnung hat jedoch, im Anschluß an den
Regierungsentwurf zur Kreisordnung, nach dreijähriger Amtsdauer eine Wahl auf
veitere neun Jahre zugelassen. Die Wahl bedarf der Bestätigung, die aber nicht
aach dem ursprünglichen Beschlusse des Abgeordnetenhauses dem Kreisausschusse,
ondern nach Anhörung des Amtsvorstehers dem Landrate gebührt, der nur in dem
Falle der Nichtbestätigung an die Zustimmung des Kreisausschusses gebunden ist
die Regierung hatte ursprünglich nur ein Gutachten zugelassen), ohne daß die Nicht⸗
bestätigung von bestimmten Gründen abhängig gemacht und ohne daß die Grunde den
zeteiligten Gemeinden schriftlich mitgeteilt werden müßten, wie solches alles das Ab⸗
geordnetenhaus ursprünglich verlangt hatte. — In analoger Weise werden die Gemeinde—
vorsteher in Westfalen, Hannover, Schleswig- Holstein und Hessen⸗Nassau und jetzt
zuch in der Rheinprovinz von den Gemeinden gewählt und von den Landräten nach
Maßgabe der Bestimmungen der östlichen Kreisordnung bestätigt, während bisher die
Bestellung der Gemeindevorsteher in der Rheinprovinz aus den Mitgliedern des Ge—
meinderats durch den Landrat auf gutachtlichen Vorschlag des gleichfalls ernannten Bürger⸗
meisters erfolgte. — Hessen-Nassau weicht infofern ab, als dort der Gemeindevorstand ent⸗
weder der Buͤrgermeister oder ein Kollegium ist. Als Kollegium soll der Gemeinde—
borstand generell in Gemeinden über 500 Einwohner und auf Grund eines Ortsstatuts
auch in kleineren Gemeinden gebildet werden. Die Gemeinderate bestehen alsdann aus
dem Bürgermeister, einem Beigeordneten und drei bis fünf Schöffen; jedoch kann auf
Antrag der Gemeindeverordneten nach zweimaliger Beratung mit Genehmigung des
Kreisausschusses davon abgesehen werden. Die Wahl des Bürgermeisters und Bei—
geordneten erfolgt bei kollegialischem Gemeindevorstande gemeinsen, durch Gemeinderat
und Gemeindevertretung.

3. Die Gutsbezirke.

In allen Landesteilen mit Ausnahme der Rheinprovinz! und des Regierungs⸗
bezirks Wiesbaden gibt es neben den Landgemeinden selbständige Gutsbezirke von sehr
herschiedener Zahl und Bedeutung. In Westfalen nur ganz vereinzelt, im Regierungs—

In der Begründung der Kreis- und Provinzialordnung für die Rheinprovinz (1887) heißt
s freilich zu F 2i:Der Veariff des Gutabeattta der rheinischen Gemeindeverfaffung unbekannt:
        <pb n="702" />
        2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 711

bezirk Kassel und in Hannover nicht sehr häufig, belaufen sie sich im Gebiete der östlichen
Kreisordnung auf beinahe 16 000 mit über zwei Millionen Einwohnern. Es sind in
der Hauptsache Rittergüter, Domänen und Staatsforsten, aber auch gewöhnliche Land—
güter, denen zwar seit der Kreisordnung keine ortsobrigkeitliche Gewalt mehr zusteht, die
aber vom Gemeindeverbande eximiert geblieben sind, so daß sie den Gemeinden zwar nicht
mehr übergeordnet, aber nebengeordnet sind, indem sie in jeder Hinsicht als Gemeinden
angesehen werden, mit allen denjenigen Rechten und Pflichten, welche diesen im öffent—
lichen Interesse gesetzlich obliegen, und nur mit dem Unterschiede, daß als der ausschließ—
liche Träger dieser Rechte und Pflichten der Eigentümer des Guts erscheint, der in seiner
Person die Funktionen des Vorstandes und der Gemeindeversammlung vereinigt, aber
auch anderseits die kommunalen Lasten aus seinen Privatmitteln bestreitet. Übrigens ist
der selbständige Gutsbezirk wenn auch häufig, so doch keineswegs notwendig mit dem
Gute selbst identisch; denn der Begriff des selbständigen Gutsbezirks ist ein publizistischer,
vom Privateigentum unabhängiger Begriff. Und zwar zeigt sich das nach den beiden
Seiten hin, indem einerseits die innerhalb eines Gemeindebezirks belegenen Grundstücke,
an welchen der Besitzer des selbständigen Guts das Eigentum erwirbt, deshalb nicht aus
dem Gemeindebezirke ausscheiden bezw. Bestandteil des Gutsbezirks werden, während
anderseits die vom Gute veräußerten Parzellen trotzdem dem Gutsbezirke erhalten bleiben,
ohne daß die nunmehr im Gutsbezirke wohnenden selbständigen Eigentümer irgend einen
Anteil an den kommunalen Rechten oder Pflichten erlangen. Insbesondere ist der Be—
sitzer des selbständigen Gutsbezirks selbst dann zu allen kommunalen Pflichten und Leistungen
verbunden, wenn die gutsherrliche Stellung nur noch mit dem Eigentume eines ganz
geringfügigen Teils des Guts oder nur mit Rechten verknüpft ist, welche ablösbar oder
durch Vermittlung der Rentenbanken bereits abgelöst sind. Ein ius subropartitionis et
eollectandi für die Kommunallasten der Gutsbezirke kennt das preußische Recht nur in
Bezug auf die Beiträge zu den Kosten der Armenpflege nach 8 8 des Gesetzes vom
8. März 1871 und für die Kriegsleistungen nach F6 und 8 des Reichsgesetzes vom
18. Juni 1878. Endlich ist auch die Gutsvorsteherschaft mit der Gutsbefitzerschaft nicht
notwendig identisch, da der Gutsbesitzer zur Vorsteherschaft nicht schon wegen der bloßen
Tatsache seines Besitzes, sondern nur dann berechtigt ist, wenn er gewisse persönliche
Eigenschaften hat, und zwar im ganzen diejenigen, welche das Gesetz vom Gemeinde—
vorsteher verlangt. Der Gutsvorsteher übt also seine Funktionen nur auf Grund staat—
licher Übertragung aus, indem er der Bestätigung des Landrats bedarf, die unter Zu—
stimmung des Kreisausschusses versagt werden kann. Er muß sich aber überhaupt als
wirklichen (mittelbaren) Beamten betrachten, der nicht bloß, wie früher der Inhaber der
ortsobrigkeitlichen Gewalt, durch Exekutivstrafen zur Erfüllung seiner Pflichten angehalten
werden kann, sondern der auch einer disziplinarischen Bestrafung nach den modifizierten
Vorschriften des Gesetzes über die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten unterliegt.
Die Regierungsvorlage der neuen Landgemeindeordnung hatte eine erhebliche Ver—
minderung der Gutsbezirke teils wegen ihrer Kleinheit, teils wegen der Gemenglage,
teils weil die Einheit des Besitzes verloren gegangen war und ihre Vereinigung mit
Gemeinden oder ihre Verwandlung in Gemeinden in Aussicht genommen, und dies Ziel
auf dem Wege zu erreichen gedacht, daß, während bis dahin alles auf freiester Verein—
barung beruht hatte, so daß selbst der König, abgesehen von der Abtrennung einzelner
Teile oder der völligen Aufhebung beim gänzlichen Mangel jeden Substrats, keine
Anderung herbeiführen konnte, nunmehr nach bloßer Anhötung, nicht etwa Beschluß—-fassung
 der Selbstverwaltungsbehörden, des Kreisausschusses, des Bezirksausschusses, des
Provinzialrats, ein Allerhöchster Erlaß genügen sollie. Demgegenüber stellte sich die
Kommission des Abgeordnetenhauses auf den Standpunkt, daß zwar die mangelnde Zu—
stimmung der Beteiligten, wenn das öffentliche Interesse es notwendig mache, durch eine

die ganz vereinzelten Bezirke, welche diese Bezeichnung führen, werden in ihren kommunalen Be—
ziehungen den ee gleich behandelt, so daß die Erwähnung der Gnutsbezirke, bezw. der Erlaß
don Vorschriften für dieselben in der rheinischen Kreisordnung nicht nothwendig ist“.
        <pb n="703" />
        712 IV. Offentliches Recht.

der drei Selbstverwaltungsbehörden im Instanzenzuge ergänzt werden könne, daß aber
nur bei einem zustimmenden Beschlusse des Provinzialrats der König die Befugnis haben
jollte, die Zwangsvereinigung auszusprechen. Diesem Standpunkte hat sich die Regierung
nach anfänglichem Widerstande mit der Maßgabe akkommodiert, daß gegen den ablehnenden
Beschluß des Provinzialrats dem Oberpräfidenten die Anrufung des Staatsministeriums
zestattet sein soll, so daß äußerstenfalls auch gegen den Willen der Beteiligten und der
drei Selbstverwaltungsbehörden, sofern der König dem Beschlusse des Staatsministeriums
zeitritt, ein Zwang geübt werden kann. Zu kLiner Verminderung der Gutsbezirke im
zroßen Stile, wie sie beabsichtigt war, hat es demgemäß nicht kommen können. An
eine gänzliche Aufhebung, wie sie von der Doktrin postuliert zu werden pflegt, hat die
Regierung nie gedacht. Man versuche es doch einmal, Gutsbezirke von 8000 Morgen in
Gemeinden von 800 Morgen einzuverleiben, ohne entweder durch das dem Gutsbesitzer
nach seinen Leistungen einzuräumende Stimmrecht jedes Gemeindeleben zu untergraben
oder aber das Privateigentum in die äußerste Gefahr zu bringen; denn so sehr auch
ꝛin sozialistisches Element jedem Staate und jeder Gemeinde nmanent ist, so führt
doch dessen Übertreibung zum Kommunismus. So groß die Anomalie der Gutsbezirke
st, so findet doch das Gemeindeprinzip da seine Grenze, wo die Elemente zu einer
Bemeindebildung fehlen; dazu gehört aber das Nebeneinanderwohnen mehrerer, wenn
zuch in ungleicher, so doch in ähnlicher wirtschaftlicher Lage Befindlichen.

4. Die Zweckverbände.
Als Verbände zwischen dem Kreise und den Einzelgemeinden oder Gutsbezirken
ommen nach 8 128 ff. der neuen östlichen Landgemeindeordnung Zweckverbände in
Betracht, Verbindungen von nachbarlich gelegenen Gemeinden und Gutsbezirken behufs
gemeinsamer Wahrnehmung von kommunalen Angelegenheiten: Armen-, Wege—, Schul⸗,
Spritzens, Hebammenverbaͤnde. Sie haben jedoch keine Korporationsrechte, auch kein
Besteuerungsrecht, vielmehr sind sie Sozietäten mit Matrikularbeiträgen, deren Höhe
nicht auf Majoritätsbeschlüssen, sondern auf gegenseitiger Verständigung beruht. Die
Regierung hatte sich in ihrem Entwurfe darauf gesteift, daß auch ohne den Willen der
beteiligten Gemeinden und Gutsbezirke, also zwangsweise, und zwar nicht durch Gesetz,
sondern durch königlichen Erlaß solche Bildungen sollten erfolgen können. Nach der
Landgemeindeordnung felbst ist jedoch das Verfahren bei der Bildung dieser Zweckverbände
n derselben Weise geordnet worden wie bei der Neubildung von Gemeinden und
Gutsbezirken.

Zweites Rapitel. England!.
I. Das Central Government.

Als der spätere Oberpräsident v. Vincke in den Jahren 1800 und 1807 die
englische Verwaltungsorganisation an der Quelle studiert hatte, war ihm ganz besonders
der leise und einfache, doch aber feste und kraftige Gang der Staatsmaschine ohne sicht—

Für die älteren Zustände ist noch heute trotz ihrer Kürze maßgebend die „Darstellung
der inneren Verwaltung Froßbritanniens vom Freiherrn v. Vincke“, die 1807 niedergeschrieben,
uerst 1815 von Niebuhr. dann 1848 von dessen Sohne herausgegeben wurde. vas große
Werk von Gneist, an Bewältigung eines ungeheuren Materials und In Gedantenarben seines⸗
Jeichen suchend, bietet auf breiter historischer Grundlage eine syftematische Darstellung des ge⸗
samten englischen Staats— und Verwaltungsrechts in einer Vollendung, wie sie von engüͤschen Be⸗
arbeitern nicht einmal erstrebt worden ist. Das Gneistsche Werk erschien zuerst unter dem Gesamt⸗
titel: „Das heutige englische Verfafsungs- und Verwalkungsrecht“ in zwe Teilen, von denen der
rste „Geschichte und Organismus der Nemter 1857, der zweite „Geschichte und Organismus der
Lommunalverwaliung 1859 ausgegeben wurde; die zweite Auflage hat' dann den Gesamttitel auf⸗
gegeben und jeden der beiben Teile selbständig, aber nunmehr in je zwei Bänden, erscheinen lassen,
es erschien auerst 1868 die Geschichle und heutige Gestalt der enalischen Kommunglverfafsung oder
        <pb n="704" />
        2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 713

bare Einwirkung der Regierungsgewalt“ aufgefallen. „Da gibt es keine Ministerial—
divisionen und Bureaus oder General- und Landesdirektorien, keine Ober⸗ und
Unterpräfekten, Regierungs- oder Kammerkollegien, keine Bürgermeister und Rat
oder Maires und Munizipalitäten in jeder städtischen oder ländlichen Gemeinde, keine
Land- und Steuerräte, keine Gendarmerie oder Polizeikommissäre, fast gar keine sicht—
baren Regierungsbeamte, Personen, die aus dem Regieren ein eigentliches Geschäft und
Gewerbe machen und sich handwerksmäßig darauf vorbereiten.“ Aber er hatte voch auch
die Rückseite der Medaille gesehen und Zustände gefunden, „an denen wohl manches zu
tadeln wäre: ausgedehnte wüste Gemeinheiten, Armengesetze und Einrichtungen, welche
nur darauf berechnet scheinen, alle Menschen arm zu machen, keine öffentlichen Unterrichtsanstalten,
 keine Medizinalpolizei, mangelhafte Vorbeugungsmaßregeln gegen Lebens- und
Eigentumsgefahr u. s. w.“.
Von der gesamten inneren Verwaltung gab es im damaligen England nur jene
negative Tätigkeit, die sich darauf beschränkte, Gefahren und Nachteile abzuwenden, nicht
aber irgend welche Wohlfahrtspflege, weder seitens des Staates noch der Kommunen; für
Chausseen, Kanäle, Brücken, Hafenanstalten, Verbesserungen der Flußschiffahrt verließ man
sich auf die Privatinitiative, während für anderes, wie namentlich für das Unterrichtswesen
 überhaupt nicht gesorgt wurde. Wie sehr selbst jene negative Verwaltungstätigkeit
(Polizei) damals noch im argen lag, hat Vincke im weiteren Verlauf seiner Darstellung
gerade an der Gesundheitspolizei nachgewiesen, aus der später die Neubildung der eng—
lischen inneren Verwaltung erwachsen sollte. Wie lange hat es auch da noch gedauert,
bis den shopkeéepers das schändliche Handwerk gelegt wurde, den Arbeiterftand durch
gefälschte Nahrungs- und Genußmittel zu vergiften.
Soweit aber eine innere Verwaltung in diesem negativem Sinne damals schon
vorhanden war, hat es auch damals schon Zentralbehörden dafür gegeben. Eine solche
war vor allem das Parlament. Das Wesen der englischen Verfassung besteht bekanntlich
nicht in einer gänzlichen Trennung, sondern in einer gänzlichen Verschmelzung der Ge—
walten in der Weise, daß das Parlament, tatsächlich das Unterhaus, der aällein ent—
scheidende Faktor ist. Schon damals hat das Parlament durch Verfügungen im Einzel—

das delfgovernment“, sodann 1867 „Das englische Verwaltungsrecht mit Einschluß des Heeres, der
Gerichte und der Kirche, geschichtlich und in zwei Bänden, als „Geschichte des englischen
Verwaltungsrechts“ und Das heutige englische Berwaltungsrecht“; der erfte der beiden Teile it 18071
in dritter Äuflage erschienen, aber nunmehr wieder nur in einem wenn auch sehr starken Bande und
unter dem veränderten Titel: „Selfgovernment, Communalverfassung und Verwaltungsgerichte in
England“; eine „Englische Verfassungsgeschichte ist 1882 in einem fiarken Bande gefolgt, den Schluß
bildet Das englische Verwallungsregt der Gegenwart in Vergleichung mit den deutschen Verwaltungs—
ystemen⸗, Band J1883. Reben Gneist verdient aber jetzt die vollste Beachtung Redlich, „Eng—
lische Lolalverwaltung“, Leipzig 1801, S. XI, 888. Redlich hat sich das große Verdienst er⸗
worben, die neuere Gesetzgebuͤng, die bei Gneist nicht zu ihrem vollen Rechte gekommen war,
übrigens ihren vollen Abschluß auch erft in dessen letzten Lebensjahren erreicht hat, in musterhafter
Weise zur Darstellung zu bringen; der Vorwurf eün Weitläufigkeit wäre bei der unsymmetrischen
Beschaffenheit der englüschen Gesetzgebung, die nur selten Generalisationen gestattet, unzutreffend; auch
mit der Bekämpfung gewifser Gñsistscher Lieblingsvorstellungen hat er im großen und ganzen recht,
wobei jedoch nicht übersehen werden darf, daß diese Theorien weder von der ieeh noch von
der Praxis jemals in complexu rezipiert, vielmehr, sei es stillschweigend oder, wenn fich die Gelegen⸗
heit dazu bot, ausdrückich, abgelehnt worden sind, z. B. von mir in dem Gutachten über Kommunal—
besteuerung (Schriften des Vereins für Sozialpolitik, 1877 S. 86ff.); übrigens verfällt doch auch
Redlich in denselben Fehler wie Gueist, indem auch er stark idealisiert, wie es denn seit Montes—
Juiieu den kontinentalen Gelehrten unmöglich zu sein scheint, anders als idealisierend über England
zu schreiben; während aber Gneist den älteren Typus der Selbstverwaltung üher Gebühr gepriesen
und die Ansäte zu deren Umgestaltung schlechthin für unorganisch erklärt hat, huldigt Redlich
Anem ebensonkriliklosen Optimismus hinsichtlich der modernen Selbstverwältung; und während
Eneist die deutschen Zustände, namentlich die preußischen, nur allzusehr herangezogen hat, werden
iese von Redlich gänzlich ignoriert. Zu erwähnen sind noch Vauthiser (Belgier) Le gouverne—
ment local de l'Angléterre, Paris 18965. Arminjon, L'adminisstration locale de lAngleterre,
Paris 1808. Aus dur englischen Literatur wären allenfalls die Schriften über Local Government
don Chalmers 1888 und von Odgers 1899 hervorzuheben, jene vor, diese nach den Reformen der
Jahre 1888 und 1804 viese ige tlich aur die eite Rlage bon jener
        <pb n="705" />
        wae IV. Offentliches Recht. a

fall, Gesetze im formalen Sinne (privaté acts, local acts), in die laufende Verwaltung
eingegriffen; schon Vincke hat das Parlament ein wunderbares Gemisch von Gesetz⸗
gebungs-, Aufsichts? und Ausführungsgewalt genannt, schon ihm ist das Parlament als
diejenige Behoͤrde erschienen, welche das große Ganze der Verwaltung leitet, schon er hat
auf die parlamentarischen Ausschüsse (special committees) und deren maßgebende Be—
deutung für alle Zweige der innern Verwaltung hingewiesen.
Für diejenigen Verwaltungsgeschäfte, welche sich zur parlamentarischen Handhabung
aicht eignen, bestand nominell das mittelalterliche Privy Counecil, eine Körperschaft von
200 Mitgliedern, deren Tätigkeit sich jedoch schon damals auf einige Hof⸗ und Staats—
aktionen beschränkte, während die eigentliche Regierung seit der zweiten Revolution auf
ꝛine Behörde übergegangen war, welche formell als Ausschuß des Privy Couneil sich
darstellte, in Wahrheit sedoch ein Ausschuß des Parlaments war, das sogenannte Cabinet.
In diesem gab es neben den alten Ämtern des First Lotd oe Treasury, des
Lord Chancellor, des Chancellor of the Exchequer, des Lord Préident of tha Privy
Couneil, des Postmaster General schon damals auch einen Minister des Innern, den
Secretary of State for the Home département, of the Home Otffics, der wenigstens
eit Ende des 18. Jahrhunderts stimmfuͤhrendes Mitglied des Cabinet war, dessen Ressort
freilich, entsprechend der damaligen Ausbildung der inneren Verwaltung, einen nur
geringen Umfang hatte, ein Polizei- und Kriminaldepartement, im Sinne der alten
Friedensbewahrung, auf eine Oberaufsicht über die friedensrichterliche Verwaltung beschränkt.
Wenn nun aber jetzt nach hundert Jahren Vincke desselbigen Weges wieder ge—
ahren wäre, so würde er sich kaum mehr auskennen. Denn seit der ersten Reformbill
hat sich in immer steigendem Maße eine positive Verwaltungstätigkeit entwickelt, die an
Umfang der kontinentalen nichts mehr nachgibt. Und damit sind auch neue zentrale
Verwaltungsorgane entstanden. Dem Gange gemäß, den die Gesetzgebung genommen hat,
zildete sich zuerst ein Zentralarmenamt (Poor Lag- Board), dann ein Zentralgesundheits⸗
amt (Board of Hoalth), an deren Stelle schließlich mit einem sehr weiten Ressori das
Local Governmoent Board getreten ist, ursprunglich wie früher fast alle englischen Mini—
sterien und wie noch immer das Education Board, wie noch vor kurzem das Board otf
Tradeé und das Board of Agriculture eine kollegiale Behörde, jetzt aber ein Einzelamt, wie
alle zum Abschlusse gekommenen englischen Ministerien, so daß der President of the Local
Zovernment Board die alleinige Entscheidungsgewalt hat. Dieses neue Ministerium des
Innern, neben dem das alte in seiner bisherigen Kompetenz fortbesteht, aber jenem an
Bedeutung weit nachsteht, indem es wesentlich auf Fabrik⸗ und Bergwerkspolizei und
Gefängniswesen beschränkt ist, hat mit der gesamten Wohlfahrtspflege zu tun und verfügt
entsprechend seinem weiten Ressort über ein nach kontinentalem Muster eingerichtetes
Beamtenheer, nach Whitakers Almanach für 1902 etwa 200 Beamten, Sekretäre,
Clerks der verschiedenen Klassen, Techniker aller Art. Das Local Gorααν Board
st keineswegs auf eine vermittelnde, ratgebende Tätigkeit beschränkt. Es entbehrt jedoch
ständiger Mittelbehörden in den Grafschaften, seine Dracke sind lediaglich reisende
Inspektoren.
Die Abhängigkeit der Träger der modernen inneren Verwaltung, der Kommunal⸗
verbände, von dieser Zentralbehörde ist eine ganz außerordentliche. Sie übt eine weit—
zehende Bevormundung bei der Vermögensverwaltung, namentlich bei der Veräußerung
von Grundeigentum, bei Kontrahierung von Anleihen, beim finanziellen Gebaren der
Kommunen überhaupt, sie übt eine Rechnungskontrolle in einer Ausdehnung, die über
die von der preußischen Oberrechnungskammer gegenüber den Staatsbehörden geübte weit
hinausgeht, sie erläßt Regulative betr. die Qualifikstion der besoldeten Beamten aller
Stufen, hat in weitem Umfange deren Bestätigung und Entlassung, kann die kom—
nunalen Bezirke ohne jede Mitwirkung der Beteiligten verändern, und hat das
Recht, die Kommunen zu bestimmten Maßnahmen und Einrichtungen zu nötigen, wie
auch von ihr abhängt, sich selbst an deren Stelle zu setzen. Mit der kommunalen
Initiative ist es in England nicht weit her; denn es ist von jeher englischer Grundsatz
zewesen, und ist es noch heute, daß kommunale Verbände nun die dne andrücklich
        <pb n="706" />
        2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 715.

deigelegte Zuständigkeit haben; eine solche kann ihnen zwar in größerem oder geringerem
Umfange generell beigelegt werden, wie das hinsichtlich der Gesundheitspflege durch
838/89 Victoria cap. 55 (Gesetz vom 11. August 1875) geschehen ist; prinzipiell aber
bedarf es des Eingreifens der Zentralgewalt, wenn ein Kommunalverband auch nur seine
Straßen pflastern und beleuchten, Wasserleitungen und Kanäle einrichten, Elektrizitäts—
werke anlegen will. Und was etwa einer direkten Einwirkung entzogen ist, läßt sich auf
indirektem Wege erreichen, seit das System der Gewährung von Zuschüssen aus der
Staatskasse bei dem mangelhaften Zustand des Kommunalsteuerwesens stetig an Umfang
und Bedeutung zugenommen hat. Durch Bedingungen, welche an die Gewährung der
Aids und Grants geknüpft werden, kann man geradezu alles erreichen. Ist man doch
selbst in Preußen auf den Einfall gekommen, von hinten herum die Bildung von sog.
Samtgemeinden dadurch zu erzwingen, daß die Überweisung der Grund- und Gebäude—
steuer nur an diese erfolgen sollte; und zwar ist es Gneist gewesen, der das vor—
geschlagen hat.

II. Das Local Government.

Man versteht darunter die gesamte öffentliche Verwaltung, soweit sie nicht Zentral—
verwaltung ist, also nicht bloß die Lokalverwaltung im Sinne von Ortsverwaltung;
ganz wie in Italien, wo die Präfekten zur Lokalverwaltung gehören. Das eng—
lische Local Government ist nach einem übrigens mehr in Deutschland als in Eng—
land gebräuchlichen Ausdruck Selfgovernment; denn in dieser ganzen Lokalverwaltung
fehlt es an landesherrlichen Beamten, wie sie sich bei uns ursprünglich an das Do—
mänenwesen oder an die Heeresverwaltung angeschlossen haben. Organe des Selfgovernment
 gab es bis ins 19. Jahrhundert nur drei: die Friedensrichter, die Behörden der
Kirchspiele und die Behörden einer Anzahl von Städten.
Im Mittelpunkt haben bis in die letzten Dezennien des 19. Jahrhunderts die
Friedensrichter, Justices of the Peace, gestanden, die ihren Ursprung bis auf Eduard III.
(1360) zurückführen. Es gab von jeher für ihr Amt nur eine einzige Qualifikation,
den Nachweis eines gewissen Grundsteuerreinertrags; sie bedurften zwar einer königlichen
Ernennung, aber diese wurde ohne Unterschied allen zu teil, welche bei ihrer Bewerbung
jenen Nachweis führen konnten. Sie hatten also, formell betrachtet, nichts eigentlich
Feudales an sich, sie hätten sich nicht als geborene Obrigkeiten bezeichnen, nicht von
einem Amte zu eigenem Rechte sprechen können. Aber“'sachlich betrachtet war das ganze
Friedensrichterinstitut nicht mehr und nicht weniger als die Herrschaft des Grundbesitzes,
keineswegs bloß über das platte Land, sondern auch über die Städte; und zwar die
die Herrschaft des Großgrundbesitzes, der Nobility und Gentry, da wie in Irland, so
auch in England der kleine und mittlere Grundbesitz längst völlig aufgesogen ist, indem vier
Fünftel des englischen Bodens 7000 Personen gehoͤren, von denen 150 die Hälfte besitzen.
Das englische Selfgovernment war insofern Squirearchie. Die Lokalverwaltung wurde
durch dieselben sozialen Klassen besorgt, welche auch im Parlament die Geschäfte des
Landes führten. Es bestand zwischen Verfassung und Verwaltung völlige Harmonie.
Wie die Parlamentsmitglieder, so haben auch die Friedensrichter niemals eine Vergütung
bezogen; nur einzelne städtische Friedensrichter waren schon zu Vinckes Zeit besoldet.
Aktiv hat sich nur etwa die Hälfte der zuletzt etwa 206000 Friedensrichter an den Ge—
schäften beteiligt, den anderen war es nur um den Titel zu tun. J—
Daß in der Bezeichnung des Amtes die richterliche Funktion zum alleinigen Aus—
druck kommt, erklärt sich daraus, daß in früherer Zeit der Ausdruck jurisdictio gleich—
bedeutend mit öffentlicher Gewalt überhaupt, der Ausdruck judex gleichbedeutend mit
öffentlichen Beamten gebraucht wurde. Den Mittelpunkt der friedensrichterlichen Tätig—
keit hat von jeher das, was man später Polizei nannte, die alte Friedensbewahrung,
conservatio pacis, gebildet. Eine Polizeigerichtsbarkeit war damit ohne weiteres ver—
bunden. Von der eigentlichen Zivil- und Strafgerichtsbarkeit aber wurde dem Amte
gerade so viel zugelegt, wie zur Ausgestaltung einer wirksamen obrigkeitlichen Gewalt
        <pb n="707" />
        716

IV. öffentliches Recht.

gehört: der erste Angriff in allen Strafsachen, die strafrechtliche Urteilsfällung bis zu
einer gewissen Höhe des Strafmaßes und eine geringe Zivilgerichtsbarkeit namentlich in
Fällen, wo es einer schleunigen Entscheidung bedarf. Endlich bestand auch eine Ein—
wirkung auf das Kommunalwesen.
Die Handhabung dieser friedensrichterlichen Geschäfte erfolgte entweder durch die
Friedensrichter als Ortsbehörde, sei es als einzelne ober zu zweien, Petty Sessions;
oder durch die Friedensrichter als Kreisbehörden, Spécial Sessions; oder durch die
Friedensrichter als Grafschaftsbehörden, Quarter Séessions. Als einzelne oder zu zweien,
vwas von Fall zu Fall positivrechtlich bestimmt war, fungierten fie bei Voruntersuchungen,
bei Lehrlings-, Miets⸗, Pacht-, Schwängerungsstreitigkeiten, und auf den Gebieten ver Ge—
werbe⸗, Wege⸗, Jagd-, Fischerei-, Wirtshause, Flußschiffahrtspolizei. Die friedensrichter⸗
iche Kreisverwaltung in den Sessional Divisions, Bezirken von etwa vier deutschen
Quadratmeilen und 80 000 Einwohnern, vermittels der kollegialischen Bezirkssitzungen,
hatte es hauptsächlich mit der Beauffichtigung des niederen Kommunalwesens, ins—
hesondere mit der Ernennung und Bestätigung der Armen- und Wegeaufseher, mit den
vichtigeren Geschäften der Wegeverwaltung und des gewerblichen Konzessionswesens, mit
Reklamationen gegen Steuerveranlagung, mit Feststellung der Geschworenenlisten zu tun.
Endlich die Zuständigkeit der friedensrichterlichen Grafschaftsverwaltung in den 52 uralten
Dounties vermittels der viermal jährlich stattfindenden Sitzungen der Friedensrichter aus
der ganzen Grafschaft war eine dreifache: die Quarter Sections bihveten zunächst die
Beschwerdeinstanz über die sonstige friedensrichterliche Justiz und Verwaltung, soweit
ein Beschwerderecht gesetzlich statthaft war; doch sind in letzter Zeit bei über 600 000
riedensrichterlichen Sentenzen nur 288 Appellationen an die Quarter Sessions gelangt,
»on denen 129 abgewiesen wurden,'40 die Modifikation, 64 die Aufhebung des ersten
Spruches erzielten. Die friedensrichterlichen Quarter Seccions waren also zunächst
Landespolizeibehörden. Sie waren sodann Strafgerichte für mittlere Straffälle neben
den Assisen der reisenden Richter, denen die schwersten Fälle vorbehalten blieben, mit
Zuziehung der großen und kleinen Jury. Sie hatten endlich die gefamte wirtschaftliche
Verwaltung der Grafschaft, insbesondere die des Grafschaftsvermögens, die Steueraus—
schreibungen für Grafschaftszwecke, die Feststellung der Gebührentaxen. Dabei war von
einer Repräsentation der Steuerzaähler keine Rede, obgleich es sich bei der Grafschafts⸗
teuer um sehr erhebliche Summen handelte, da fast sämtliche Positionen für Juftiz und
Polizei nicht auf dem Staatsbudget, sondern auf dem Grafschaftsbudget standen und die
Grafschaftssteuern die hauptsächlichsten direkten Steuern waren; nur ihren Funktionen
nach, nicht aber ihrer Organisation nach konnten die Grafschaften als Kommunalverbände
etrachtet werden.
In gewissem Sinne hatte doch schon damals das Institut der Friedensrichter sich
überlebt. Es war auf das platte Land, auf den Agrarstaat zugeschnitten und war nicht
aufrecht zu erhalten, je mehr Industrie und Handel emporkam und die Bevölkerung in
teigendem Maße in den Siödten sich niederließ.
Wenn die preußischen Reformer von 1808 nichts weiter gewollt hätten, als die da—
nalige englische Selbstverwaltung einführen, so hätten sie sich darauf beschränken können,
die Rittergutsbesitzer als Ortsobrigkeiten mit einer königlichen Bestallung zu versehen,
zugleich aber alles, was zur Einschränkung der patrimonizlen Gerichtsbarkeit bereits ge⸗
schehen war, zurückzunehmen, ohne sich irgendwie über die Umgestaltung der ländlichen
Polizeiverfassung, über Kreis- und Städteordnungen den Kopf zu zerbrechen.
Das zweite Organ im System dieser älteren Lokalverwaltung waren die Behörden
der Kirchspiele, Parishes, welche im Anschluß an die Pfarrsysteme das platte Land zu—
ammenfaßten, die Städte in Bezirke teilten, so daß es keinen Fußbreit englischen Bodens
gab, der nicht zu einem Kirchspiele gehört hätte. Die ursprüngliche Identität mit den
Pfarrsystemen hatte jedoch nih überall festgehalten werden können, so daß die Zahl der
weltlichen Kirchspiele die der eigentlichen beträchtlich überstieg. Die Gesamtzahl belief
sich auf etwa 18 000 von der verschiedensten Größe, manche mit 50, die meisten mit
300 bis 800. manches ftädtische Kirchfoiel big au g zet u
        <pb n="708" />
        2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 717

wohnern. Es war besonders das Armen- und Wegewesen, welches den Kirchspielen ob—
lag. An dieser Verwaltung waren aber die Einwohner nur in sehr unvollkommener
Weise beteiligt. Eine Repräsentation der Steuerzahler bestand nur mittels der Krücke
der Kirchenverfassung, nur insofern als die ursprüngliche Identität zwischen kirchlicher
und weltlicher Verwaltung sich erhalten hatte, indem alsdann die altherkömmliche kirch—
liche Vertretung auch als weltliche fungierte. Diese Vertretung, nach dem Versammlungslokale,
 der Sakristei, Vestry genannt, bestand entweder aus der Gesamtheit der Steuer—
zahler (Ceneral and Open Vestry), oder aus einem Ausschuß (Select Vestry); letzteres
war die Regel. Dieser Ausschuß war anfangs von der Gesamtheit gewählt, er bildete
sich später durch Kooptation; aus den Händen der Masse war die Gewalt an eine kleine
Oligarchie übergegangen. Eine solche Vertretung, wo sie überhaupt bestand, hatte nicht
etwa die vollziehenden Organe des Kirchspiels zu wählen, deren Bestellung vielmehr
durch die Friedensrichter erfolgte. Ein kommunales Generalorgan für die laufende
Verwaltung, einen Gemeindevorstand, gab es überhaupt nicht. Für die einzelnen Geschäfte
dienten die von den Friedensrichtern ernannten Armen- und Wegeaufseher. Die Bevöl—
kerung der englischen Kirchspiele hatte daher damals weniger Anteil an der Lokalverwaltung
als Jahrhunderte vor und nach der Eroberung, weniger als die französischen Bauern
vor der Revolution, als die preußischen nach Allgemeinem Landrecht. Dazu kam noch,
daß es eigentliche Bauern in England längst nicht mehr gab, so wenig wie eigentliche
Dörfer, da die unbedingte Verfügbarkeit über Grund und Boden zur Bildung großer
Gutskomplexe geführt hatte, so daß die Bevölkerung des platten Landes, soweit sie nicht
schon damals in die Städte geströmt war, aus Vächtern, Tagelöhnern, Schankwirten,
Handwerkern bestand.
Den englischen Städten ist es bei der frühen Konsolidierung der Staatsgewalt
und bei der im Vergleich mit dem Kontinent spätern Entwicklung von Handel und
Verkehr niemals gelungen, sich in der Weise der italienischen oder deutschen Städte zu
konstituieren. Die große Mehrzahl bildete einen integrierenden Teil des platten Landes.
Nur wenige waren auf Grund von königlichen Freibriefen abgesondert und mit eigenen
Organen, mit einer Stadtverfassung ausgestattet, Nunicipal Boroughs, Corporate Towns,
im allgemeinen dieselben Städte, die auch hinsichtlich der Wahl zum Unterhause sich vom
platten Lande getrennt hatten, Parliamentary Boroughs. Im Mittelpunkt der Stadt-—
verfassung stand das Town Council mit Mayor, Councillors und Aldermen, die von
einer sehr eng begrenzten Bürgerschaft anfangs auf kurze Zeit gewählt wurden, aber
schon früh zur Lebenslänglichkeit und Selbstergänzung gelangten, ganz wie das auch in
den deutschen Städten auf dem tiefsten Standpunkte ihrer Verkommenheit der Fall war,
bis die preußischen Könige dazwischen schlugen. Diese Städte hatten in England im
Grunde nur die Verwaltung des Korporationsvermögens, in der Regel zum Vorteil des
kleinen Bruchteils der Einwohner, welche das Bürgerrecht besaßen, indem diese hohe
Zinsen von den städtischen Anleihen bezogen, aber niedrige Pachtbeträge für die städtischen
Ländereien zu entrichten hatten, außerdem bei den zahllosen Festivitäten freigehalten
wurden; sie genossen sogar die Freiheit von Zöllen. Auch die deutschen Städte jener
Zeit haben dieselbe oligarchische Mißwirtschaft getrieben und sich ebenso wie die englischen
um das, was man heute Kommunalverwaltung nennt, so gut wie gar nicht bekümmert,
aber eins hatten die deutschen Städte voraus: sie verwalteten Justiz und Polizei, während
die englischen mit öffentlich-rechtlichen Funktionen so gut wie gar nichts zu tun hatten,
denn dergleichen gehörte zum Ressort der Friedensrichter, sofern nicht einzelnen Städten
die Besorgung solcher Geschäfte (friedensrichterliche Commission) ausdrücklich übertragen
war. Im ganzen beherrschten die Squires selbst diese Elite von Städten, und sie waren
es welche die städtischen Parlamentswahlen machten.
Seit den 830 er Jahren des 19. Jahrhunderts bis zum heutigen Tage arbeitet
man in England an einer Reform dieses Systems. Es handelt sich dabei um dreierlei:
erstens darum, den Kreis derjenigen, die an der Lokalverwaltung teilnehmen, zu er—
weitern; es hat das Schritt gehalten mit der Erweiterung des parlamentarischen Wahl—
rechts, indem die 1832, 1867 und 1884 siegreichen Klassen jedesmal ihre Konsequenzen
        <pb n="709" />
        718

IV. ffentliches Recht.

für die Bildung der lokalen Verwaltungskörper gezogen haben. Es handelt sich zweitens
darum, die Funktionen dieser Verwaltung zu erweitern, den öffentlichen Organen neben
ihrer bloß negativen Tätigkeit eine positive zu verschaffen, Angelegenheiten, die bisher
gar nicht oder nur auf dem Wege der Freiwilligkeit erledigt waren, in öffentliche Pflege
zu nehmen, eine bei der rapiden Entwicklung des Industriestaats in England besonders
notwendige soziale Fürsorge für die unteren Klassen durch Herstellung von Wohlfahrtseinrichtungen
 auf den Gebieten des Armenwesens, des Gesundheitswesens, schließlich des
Unterrichtswesens zu schaffen, wobei unter Gesundheitspflege ziemlich alles begriffen wurde,
was auf dem Kontinente innere Verwaltung heißt Kanalisierung, Pflasterung, Bau—⸗
polizei u. s. w.). Wenn man aber eine solche innere Verwaltung haben wollte, handelte
es sich drittens darum, neben und statt der auf das platte Land, auf den Agrarstaat
berechneten friedensrichterlichen Organisationen kommunale Körperschaften ins Leben
zu rufen.
Wie alles in England, so ist auch diese Reform sehr langsam und sehr stückweise vor
iich gegangen. Man hat während der längsten Zeit an der friedensrichterlichen Institution
wenig gerührt, hat in der Schaffung wirklicher Kommunalorgane sich anfangs auf die
zrößten Städte und auf gewisse Zweckverbände des platten Tandes beschränkt, ist erst
sehr allmählich zur Ausdehnung der Städteordnung auf mittlere und kleine Ortschaften,
zur Zusammenfassung der Zweckverbände, zur Kommunalisierung der Grafschaften fort⸗
geschritten, und hat endlich nicht umhin gekonnt, den Wirkungekreis da Friedensrichter
sttark einzuschränken.
An zwei Punkten wurde nach der ersten Reformbill eine tiefgreifende Umgestaltung
ziemlich gleichzeitig in Angriff genommen. Es kam zunächst darauf an, den breiten
Mittelklassen in den Municipal Boroughs einen Anteil am Stadtregimente zu verschaffen.
Das ist die Bedeutung der Munieipai Corporations Act von 1835, An Act to provide
for the regulation of Municipal Corporations (S und 6 Will. IV cap. 76), die erste
eigentliche Städteordnung für die größeren Ortschaften in England. Der Kreis der
Bürgerschaft wurde erheblich erweiterl, indem das aktipe Wahlrecht allen denjenigen ver⸗
liehen wurde, welche ein Wohnhaus, ein Warenhaus, cinen Laden oder ein anderes Ge—
äude innehatten, ohne daß sie hätten Eigentümer sein müssen, nicht aber den bloßen
Aftermietern, lodgers, während das passive Wahlrecht damals noch an einen hohen Zensus
gebunden war, und erst viel später dem aktiven gleich gemacht worden ist. Als Organe
dieser Bürgerschaft dienten wie bisher das Town Couneil, bestehend aus Mayor, Aldermen
und Couneillors. Von der Bürgerschaft direkt gewählt wurden aber nur die eigentlichen
Douneillors, zwei Dritteile des Couneil, während die Wahl des letzten Dritteils, der
aldermen, durch das Couneil und zwar auf längere Zeit erfolgte. Die Aldermen bilden
nicht etwa eine Art von Magistrat, vielmehr sind trotz der verschiedenen Art der Wahl
die Funktionen der Aldermen und der gewöhnlichen Couneillors genau dieselben. Der
vom Conneil ursprünglich aus dessen Mitte, häufig aus den Aldermen, seit 1882 auch
außerhalb des Couneil auf ein Jahr zu wählende Mayor führt lediglich den Vorsitz und
ann daher mit den französischen Maires oder den Bürgermeistern am Rhein nicht ver⸗
glichen werden; er wird nicht gewählt, um in Zukunft eiwos zu leisten, sondern weil er
früher etwas geleistet hat oder solche Leistungen wenigstens fingiert werden. Der Schwer⸗
aunkt liegt nicht sowohl beim Plenum des Couneil als bei dessen Ausschüssen. — In den
Funktionen war durch die neue Städteordnung zunächst nichts geändert. Nach wie vor
war die Verwaltung des städtischen Vermögens die Hauptsache. Nicht bloß die Armen—
yerwaltung blieb selbständig, so daß die Armensteuer unabhängig von den übrigen Kom⸗
munalsteuern erhoben wurde, sondern auch die in den meisten der Municipal Boroughs
durch Local Aets für gewisse besonders dringende Kommunalaufgaben, wie Pflasterung,
Beleuchtung, Kanalisation, Schlachthäuser, eingerichteten Improvement Commisgions, aus
gewählten Bürgern bestehend, wurden aufrecht erhalten, bis ganz allmählich, als nach
und nach diese Städte ein Bewußtsein ihrer kommunalen Aufgaäben erlangten, ihre Be⸗
eitigung und die Konsolidation ihrer Funktionen im Couneil, also die Bildung eines
virklichen städtischen Kommungloerbandes erfolgt ist. Vollends von einer gleichzeitigen
        <pb n="710" />
        2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 719

Besorgung von Staatsgeschäften im kontinentalen Sinne war anfangs keine Rede, dafür
fungierten nach wie vor die Borough Magistrates, die von der Krone bestellten Friedensrichter,
 zu denen übrigens der Mayor von Amts wegen gehörte, und zwar im ganzen
Umfang ihres Ressorts. Wie es aber schon früher vorkam, daß größere Städte hinfsichtlich
dieser friedensrichterlichen Verwaltung vom platten Lande getrennt und mit einer be—
sonderen Friedenskommission bedacht wurden und daß solche spezifisch städtischen Friedens—
richter, deren Ernennung aber stets Prärogative der Krone blieb, förmlich besoldet wurden,
so ist diese Emanzipation vom platten Lande hinsichtlich der obrigkeitlichen Verwaltung
neuerdings stark erweitert worden. Es ist bei dieser Sachlage ein starkes Stück, wenn
der Nordamerikaner Albert Shaw in seinem „Municipal Government in Great Britain
London 1895“* S. 224 sich den Satz leistet: „this aet of 1835 is the most signalty
important piéce of legislation in all the history of modern eity governments“,Im
Laufe der Zeit ist die Städteordnung von 1835 einer immer größeren Zahl von Städten
verliehen worden: sie hat auch durch eine Reihe von Novellen mehr oder weniger tief—
greifende Anderungen erfahren, die schließlich zu einer neuen Redaktion geführt haben:
An Act for consolidatins with amendements and enactments to municipal corporations
(45/46 Victoria cap. 50; 18. August 1882) abgedruckt als Municipal Corporations
Consolidation Act oder Municipal Code bei Shaw, S. 325 -348.
Aber auch solche Städte, die nicht unter die Municipal Boroughs aufgenommen
wurden, Städte gleichsam zweiten Ranges, unter denen früher noch zwei Klassen unter—
schieden wurden, Städte mit Improvement Commissions und Local Board Distriets, später
Urban Districts genannt, sind in zunehmender Zahl in Bezug auf Organisation und
Funktionen den Munieipal Boroughs in allen wesentlichen Punkten gleichgestellt, indem
sie Councils, Committees, besoldete Beamte haben, auch für die hauptsächlichsten Wohl—
fahrtseinrichtungen sorgen müssen, jedoch der besonderen Friedenskommissionen entbehren,
mit Ausnahme der Distrikte über 25 000 Einwohner, die eine solche wenigstens erhalten
können. Sie sind also in polizeilicher und gerichtlicher Beziehung beim platten Lande
geblieben.
Viel schwieriger war die Reorganisation des platten Landes, wo es nicht bloß
neuer Organe, sondern auch neuer Bezirke bedurfte. Diese Reorganisation ist anfangs
in Verbindung mit der Reform der materiellen Gesetzgebung erfolgt. Beim Armenwesen
hat man im Jahre 1834 eingesetzt; dessen bisherige Gestaltung hatte gegenüber der
industriellen Entwicklung völlig versagt; die bisherigen Träger des Armenwesens, die
Kirchspiele waren ihrer Kleinheit wegen den neuen Aufgaben nicht mehr gewachsen, man
übertrug daher diese Funktion auf größere, aus einer Anzahl von Kirchspielen, im
Durchschnitt 20, gebildete Verbände, sogenannte Unions, als deren Organ ein Board of
Guardians fungierte, gebildet aus den Friedensrichtern des Bezirks, die jedoch den dritten
Teil der Mitglieder nicht überschreiten durften, und aus Deputierien der Kirchspiele, die
nach einem dem Grundsteuerbetrage entsprechenden, sechsfach abgestuften Stimmrechte,
plurality of votes, gewählt wurden; die Kirchspiele sanken zu bloßen Bezirken dieser
Verbände herab, um in den von den Friedensrichtern ernannten Armenaufsehern die
Organe herzugeben, welche die Beschlüsse der Verbände ausführen, die Steuern beitreiben,
die Listen führen.
Als nun in der Zeit nach 1848 sich allmählich die Überzeugung Bahn brach, daß es mit
dem voluntary system auf dem Gebiete der inneren Verwaltung, namentlich im Interesse
des öffentlichen Gesundheitswesens, nicht länger gehe, kopierte man das beim Armen—-wesen
 eingeführte System durch Einrichtung von Gesundheitsverbänden, ohne sich
jedoch an die Begrenzung der Bezirke zu binden. Neben den Armens und neben den
Gesundheitsverbänden entstanden, wenigstens vereinzelt, sonstige Zweckverbände, namentlich
für den Wegebau und das Schulwesen, wieder mit besonderen Grenzen, als ob es sich
nicht um öffentliche Aufgaben, sondern um solche von beliebigen Privatvereinen gehandelt
hätte, die nach ihren spezifischen Bedürfnissen das Territorium eines Landes aufteilen.
Es konnte nicht fehlen, daß dadurch schließlich ein Chaos of Areas, of Autorities and
of Rates entstand: man kam dabei aus den Wahlen gar nicht heraus und hatte in
        <pb n="711" />
        720 IV. ffentliches Recht.

einzelnen Fällen 18 verschiedene Steuern zu verschiedenen Zwecken, an verschiedenen
Stellen zu zahlen. Zuletzt hat man sich doch zu einer planmäßigen Organisationsgesetz⸗
gebung entschließen und in kontinentaler Weife eine Generalorganisation für sämtliche
ommunale Aufgaben herstellen müssen. Das ist die Bedeutung der beiden großen
Local Government Acts, der vom 18. August 1888 (51/82 Vietoria cap. 51), welche
sich hauptsächlich auf die Grafschaften bezieht, und der vom 15. März 1894 (56/857
Victoria cap. 73), welche sich hauptsächlich auf die Distrikte und Kirchspiele bezieht.
Bei weitem die Hauptsache ist die endlich erreichte Kommunalisierung der Graf—
schaften, die Herstellung einer Repräsentation der Steuerzahler, die Bildung eines ge—
wvählten Kommunalorgans, eines Graffchaftsparlaments, County Couneil, im Jahre 18881.
Die Verfassung der Municipal Boroughs ist gewissermassen auf die Grafschaften aus—
zedehnt. Das County Council wird nach der Connty Couneil Blecterz Set vom
16. Mai 1888 (51/52 Vietoria cap. 10) wie das Povn Couneil von denselben Wählern
n direkter Wahl gebildet; wie beim Town Couneil, so erstrecken sich auch beim County
Couneil diese direkten Wahlen nur auf zwei Dritteile der Mitglieder, während das
letzte Dritteil von den Couneillors selbst gewählt wird; diese Aldermen, das letzte
Drittel, stellen hier wie dort das stabile Element auf Grund einer längeren Wahlzeit
dar, ohne daß jedoch auch hier ein Unterschied in den Funktionen bestünde. Im großen
und ganzen sind auf diese County Couneils die gesamten Administrationsgeschäfte der
Quarter Sessions auf den Gebieten des Finanzwesens und der inneren Verwaltung über⸗
gegangen. Indessen tritt das Council selbst unter dem auf kurze Zeit gewählten Ohairman
 nur etwa zu fünf jzährlichen Sitzungen zusammen. Indem 6 sich also mehr auf
die Kontrolle der Grafschaftsverwaltung beschränkt, geschieht diese selbst durch das Joint
Dommittee, welches halb aus Delegierten des Council, halb aus Friedensrichtern
besteht. Solche Joint Committees können übrigens auch von den Couneiis verschiebener
Grafschaften gebildet werden, so daß sich die Möglichkeit der Bildung eines noch größeren
Kommunalverbandes, etwa zu Flußregulierungen, ergibt. Gleichzeitig hat eine Neu—
begrenzung der Grafschaften stattgefunden, indem an Stelle der 32 hen“6s Administrativ⸗
grafschaften getreten sind, von denen nur 14 genau denselben Umfang haben wie die
historischen Counties; diese bestehen jedoch daneben fort für Zwecke der Miliz, der
Parlamentswahlen, der Gerichtsbarkeit. Zahlreiche Städte sind in größerem oder geringerem
Umfange aus dem Grafschaftsverbande ausgeschieden.
In der Mittelinstanz sind an Stelle der verschiedenen Unions im Jahre 1894
Rural Distriets getreten, die das ganze Areal des Landes umfassen, sofern es nicht zu
»en Municipal Boroughs oder den Urban Distriets gehört. Sie haben keineswegs
mmer einen ländlichen Charakter, indem ziemlich viel dicht bevölkerte Ortischaften dazu ge—
hJören. Sie haben trotzdem nur etwa 8 Millionen Einwohner, während in den Ürban
ODistricts 21 Millionen wohnen. Bei der Bildung der Rucal Pictricis haben im ganzen
die früheren Gesundheitsbezirke zur Grundlage gedient. Das einheitliche Organ ist das
Distriet Council, dessen Susammensetzung von den Boaras der früheren Verbände in⸗
ofern wesentlich abweicht, als an Stelle des plutokratisch abgestuften Stimmrechts ein
gleiches, wenn auch keineswegs allgemeines getreien ist, dessen Zusammensetzung sich von
den Couneils der Städte und Grafschaften dadurch unterscheidet, daß die sämtlichen Mit⸗
glieder von den Stimmberechtigten gewählt werden, so daß hier kein Unterschied zwischen
Councillors und Aldermen mehr besteht, wie auch die Friedensrichter nicht mehr ex
officio Mitglieder sind. Die Wahl erfolat seitens der einzelnen Kirchfpiele. Die Armen⸗

MNan hatte schon lange über den bestehenden Zustand geklagt; „no other tax of such
magnitude“, heißt es in einem Report der Commisgionces“ou county rate vom Jahre 1863, „is
aid upon thé subject except by his representatives, the adminitrauon of Qii fund is tuue
exercise of an irresponsible power intrusted to a fluctuating body.“ May, The constitutional
idtor ot Rugiand Vol i tisöö, 8. ii )α, indeed, which has
deen left vithout representation, is that of counties, wheére rates are levied and expendituro
zanctioned by magistrates appointéd by the crown.«
        <pb n="712" />
        2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 721

verbände bestehen formell fort, jedoch fungieren die Mitglieder des Distriet Board zu—
gleich als solche des Poor Law Boarà.
In den Kirchspielen ist an Stelle der General und Soleet Vestry das aus der
Gesamtheit der Stimmberechtigten bestehende Parich Meeting und das aus einem ge—
wählten Ausschuß bestehende Parish Couacil getreten, in der Weise, daß dieses in kleinen,
jenes in größeren Kirchspielen funktioniert, daß aber auch in größeren das Meeting ge—
wisse Funktionen ausübt. Auch hier besteht kein Unterschied zwischen Councillors und
Aldermen. Weitere Organe sind außer dem auf kurze Frist gewäͤhlten Ohairman die
gleichfalls vom Meéting oder Couneii gewählten Overseers und eine Anzahl besoldeter
Beamter. Für kirchliche Zwecke besteht die alte Organisation fort. In den korporierten
Städten haben die Kirchspiele keine Bedeutung mehr. Wie das Organ, so sind auch die
Funktionen wesentlich dieselben geblieben; doch können fakultativ neben denen des Armen—
wesens alle möglichen sonstigen kommunalen Aufgaben von den Kirchspielen über⸗
nommen werden.
Infolge der beiden Local Government Aets sind die Friedensrichter aus der wirt—
schaftlichen Verwaltung der Kreise und der Grafschaften ausgeschieden; sie sind weder
ex officio Mitglieder der Distriet Connecils, noch haben sie in den County Couneils
 mitzusprechen, sie haben auch die Overseers der Kirchspiele nicht mehr zu ernennen.
Auch in den Städten sind sie in größerem oder geringerem Umfange ihrer polizeilichen
und richterlichen Befugnisse entkleidet; mit ˖den dort gegenwärtig fungierenden Beamten
haben sie nur den Namen gemein. Geblieben ist auf dem platten Lande ihre Zuständig—
keit auf dem Gebiete der Polizei und der Rechtspflege. Sie sind deshalb auch ex officio
Mitglieder der Joint Coramittees und halten nach wie vor ihre Petty, Special und
Quarter Sessions. Ob sie diese Funktionen noch lange Zeit behalten werden, steht dahin.
Es wird das vor allem davon abhängen, ob sie sich in Zukunft mehr als bisher vor
einer Klassenjustiz hüten. Wie sie im 18. Jahrhundert eine solche bei der Bestrafung
von Forst- und Jagdfreveln geübt haben, so liegen aus dem 10. Jahrhundert sehr
gravierende Fälle bezüglich ihres Verhaltens zur Fabrikgesetzgebung vor i.

Was London betrifft, so scheidet die City völlig aus. Denn obgleich die Oity
ursprünglich mit London identisch gewesen ist, begreift sie doch heutzutage nur noch
den hundertsten Teil der Bevölkerung, etwa 40 000 Einwohner; wie in anderen Welt—
städten, ist das Zentrum wesentlich nur noch der Standort für Läden und Kontors.
Die Verfassung der City, wie sie zu Anfang des 18. Jahrhunderts zum Abschluß
gekommen ist (selbst die Reform von 1888 ist an ihr spurlos vorübergegangen), ist
die eines fossil gewordenen mittelalterlichen Borough, auf Gilden beruhend, mit 26 lebens—
länglichen Aldermen, 202 jährlichen Councillors und einem jährlichen Mayor, dessen Amt
unter den Aldermen umgeht und eigentlich nur im Vorsitz bei den Festlichkeiten in der
Suild· Hall besteht. Dieser Organismus ist im wesentlichen nur dazu da, das selbst
für englische Verhältnisse unsinnig große Vermögen der Oity zu verwalten, d. h. zu
verschwenden; es gibt in der ganzen Welt kein Stiftungsvermoͤgen, das sich in aleichem
Maße zur Konfiskation eignen wuͤrde.
Das, was man gewöhnlich London nennt und mit einem geradezu sinnlosen Aus—
druck „Metropolis“ bezeichnet, ist bis Mitte des 19. Jahrhunderts nur ein Bevölkerungsagglomerat
 ohne jede einheitliche Organisation gewesen. Viese ungeheure Fläche war bis
dahin mit nichts bedeckt gewesen als“ mit einem' Dfean von virbien ntz Graf⸗

Alfred, The history of the tfactory moxement, II (1857) 104 fk, 108, 112: Experience
has very fully proved in the factory distriets ot Lancashire, that magistrates have refused
to entoree tho Jlaw, where opposed to their own desires and vhat they beliexed to be their
own interosts; the prevalence of so dangerous 4 procedure is highly culpable, and is, to
Nhatever cxteat practised, tyrannical; Brentano, Arbeitergilden 1125, 2883 v. Plener, Eng—
ische Fabrikgesetzgebung S. 33 v. Nostitz, Das Aufsteigen des Arbeiterstandes in England, Jen«
—B—
Eneyklopädie der Rechtswissenschaft. 6. der Neubearb. 1. Aufl. Bd. Ir
        <pb n="713" />
        22 IV. ffentliches Recht.

schaften, hauptsächlich Middleser, Kent und Surrey, aber auch Esser und Herfordshire,
die ursprünglich miteinander gar nichts zu tun hatien, die dann für einzelne kommunale
Funktionen, für das Armen-, Wege-, Gesundheits-, spater auch für das Unterrichtswesen,
zu größeren Verbänden zusammengefaßt wurden, ohne in ihren Begrenzungen zusammen—
zufallen. Es ergaben sich daraus in gesundheitlicher Hinsicht Zustände, wie etwa in
Konstantinopel, die noch mehr zum Himmel geschrieen hätten, wenn nicht das Geld
im Überfluß dagewesen wäre, um Verkehrtheiten auszugleichen; den äußersten Übel—
ständen wurde von Zeit zu Zeit durch besondere Parlamentsakte abgeholfen. Die Metropolis
 Management Act von 1855 hat dann die Rudimente einer Stadtverfassung ge—
schaffen, indem Bezirke gebildet wurden, aus deren Vertretung eine zentrale Baubehörde
hervorging (Metropolitan Board of Works). Im Jahre 1888 ist endlich die County
of London gebildet, mit einem County Council an Sielle des Board of Works. Der
vorläufige Abschluß ist die London Local Government Act von 1899 (62 und 63
Victoria cap. 14), welche die einzelnen Bezirke (28) mit Couneils (Mayor, Aldermen.
Couneillors) ausgestattet hat.
Das klassische Land der Selbstverwaltung hat nunmehr auf dem langsamsten Wege
bermöge einer stückweisen (piscemeal), lange im Dunkeln tappenden Gesetzgebung Ver⸗
säumtes nachgeholt und endlich ungefähr das erreicht, was man anderswo schon längst
sein eigen nennen durfte; die Repräsentation der Steuerzahler auf den verschiedenen Stufen
der, kommunalen Verbände galt doch immer schon in ganz Europa. Es ist auch nicht
wahr, was häufig behauptet wird, daß in England der Kreis derjenigen, welche an den
Kommunalwahlen beteiligt sind, größer wäre als in den meisten anderen Ländern. Als
ob dort das allgemeine gleiche Wahlrecht bestünde, oder, wie man sich vorsichtiger aus—
drückt: das „nahezu“ allgemeine gleiche Wahlrecht. Ein allgemeines und gleiches
Wahlrecht sans phrase gilt in Frankreich. In England dagegen ist man in der Zu⸗
lassung der unteren Klassen gerade nur soweit gegangen, als dadurch die Herrschaft der
Mittelklassen nicht ernsthaft gefährdet wird; zugelassen ist bloß die Elite des Arbeiter—
standes, wie sie sich in den Mitgliedern der Gewerkschaften darstellt; ausgeschlossen sind
nicht nur die unverheirateten, jungen Arbeiter, die eine geringere Miete als 200 Me.
zahlen, sondern auch die untersten Schichten des Arbeitersandes überhaupt, die eigent—
lichen Proletarier, die man auch bei uns so gern fernhielte . Man warte ab, was
in England eintreten wird, wenn erst die Gesetzgebung dem Feldgeschrei j„one man one
rote“ Folge gegeben haben wird. Für uns sind aus dieser ganzen Gesetzgebung keine
anwendbaren Grundsätze zu entnehmen: nicht wir haben von den Engländern, fondern
sie haben von uns zu lernen.

Drittes Rapitel. Irankreich?.

Während des ancien régime bestand, wie in der ganzen übrigen Welt, ein tief—
gehender Unterschied zwischen Stadt und Land. In den Stadten gab es einen Vor—
stand, regelmäßig ein einzelner, dessen Amt käuflich geworden war. Und einen Muni—

In den Darstellungen wird das möglichst verschleiert; am klarsten Shaw, Municipal
Government of Great Britain 8. 48 ff.
2Faustin Hélie, Les constitutions de la France, Paris 1880. Vnatrinset Batbié,
Dois administratives françaises, Paris 1876 1882. Aucoc, Conférences sur le droit 7
ninistratif T. I-III, Sieme édition, Paris 1885ff. Ducrocq, Cours de droit administratit
. LI. Giems 6d. Paris 1881. Foignét, Manueli cicmentaire' de dedit anminiet nit, *
?d. Paris 1901. Otto Mayer, Theorie des französischen Verwaltungsrechts. Straßburg ideg
Tiefe Einblicke in das Getriebe der französischen Verwaltung gewähren die „ECrinnerungen alter un
aener Zeit von Ferdinand Graf Ecbrecht-Dürckheim“ (Bde. 1887). der auf der Prä—
ettur ünd auf der Mairie zu Straßburg, vorbereitet, in der Zat don idzαο fechs per
schiedenen Orten in allen Teilen des Laundes Unterpräfekt und hon 1880 —1854 Präfekt des Iben
cheins zu Kolmar gewesen ist, auch noch neun Fahre hindurch dem Geueralrate des Devartemen
stiederrhein angehört hat
        <pb n="714" />
        2. Ernst von Meier, Das Verwaltungsrecht. 723

zipalrat, der entweder gewählt, oder ernannt wurde. Auf den Dörfern wurden die Ge—
schäfte von der Gemeindeversammlung unter Leitung der Grundherrn, an deren Stelle
jedoch in letzter Zeit vielfach Staatsbeamte getreten waren, besorgt. Alle Gemeinden
standen unter starker staatlicher Bevormundung.
In radikalster Weise hat die Constituante mit den früheren Zuständen aufgeräumt,
indem sie, abgesehen von der Neueinteilung des Staatsgebiets in Departements, Distrikte
und Kantons, jeden Unterschied von Stadt und Land verwischte und für die gesamte
Staats- und Kommunalverwaltung kollegialische, auf Wahlen beruhende Organe ins
Leben rief, die nicht nur von der Staatsgewalt, sondern auch untereinander so unabhängig
wie möglich waren. Während des Direktoriums ist daran prinzipiell nichts geändert. Da—
gegen hat die napoleonische Gesetzgebung des Jahres 1800 (Gesetz vom 28. Pluviôse VIII;
17. Februar 1800), abgesehen von der Wiederherstellung der durch die Verfassung vom
5. Fructidor III modifizierten Einteilung des Staatsgebiets, die Kollegien überall durch
Einzelbeamte ersetzt (Präfekten, Unterpräfekten, Maires), die von der Regierung ernannt
und entlassen, und durch von der Regierung ernannte Conseils (General⸗ und Gemeinde—
räte) nur wenig beschränkt wurden, während die Gleichstellung von Stadt und Land
erhalten blieb. Das Bürgerkönigtum, das zweite Kaiserreich und die dritte Republik
haben wesentliche Anderungen hinsichtlich der Bildung und der Befugnisse der Conssils
herbeigeführt, die für die Einzelgemeinden in dem Gesetze vom 5. April 1884 zusammen—
gefaßt sind. Ein ganz neues Organ, die Departementalkommission ist im Auqust 1871
geschaffen.
Die französische Verwaltung bezieht sich entweder auf den Gesamtstaat oder auf
das Departement oder auf das Arrondissement oder auf den Kanton oder auf die
Kommune. Jedoch unterscheidet sich der Kanton von den übrigen Territorialeinteilungen
dadurch, daß er keine administrativen Organe hat und nur einen Bezirk für die Steuer—
erhebung, die Wahlen u. s. w. bildet. Die Verwaltung ist auf allen Stufen im
wesentlichen eine reine Staatsverwaltung, die sich für den Gesamtstaat in den Ministern,
für das Departement im Präfekten, für das Arrondissement im Unterpräfekten, für die
Kommune im Maire verkörpert. Diese rein bureaukratische Organisation erhält jedoch
nach dem Grundsatze, daß zwar die aktive Verwaltung Sache eines einzelnen, die Berat—
schlagung aber Sache mehrerer sei, eine Ergänzung durch die entweder aus ernannten
Staatsbeamten oder aus gewählten Mitgliedern bestehenden conseils; die Minister—
verwaltung durch den Staatsrat, die Präfektenverwaltung durch den Präfekturrat, den
Generalrat und die Departementalkommission, die Verwaltung des Unterpräfekten durch
den Arrondissementsrat, die Verwaltung des Maire durch den Munizipalrat. Auf
den Stufen der Departements und der Kommunen ist die Verwaltung zugleich Kommunal—
verwaltung, die Organe dieser Kommunalverbände sind jedoch neuerdings zugleich bei
den Geschaäͤften der allgemeinen Landesverwaltung beteiligt; der Schwerpuntt dvieser
neuen Selbstverwaltung liegt vorzugsweise in den Departements und in den durch die
Gesetzgebung von 1871 geschaffenen Devartementalkommissionen.
I. Die Zentralverwaltung.

An der Spitze der einzelnen Verwaltungszweige stehen als die unmittelbaren und
ausschließlichen Delegierten des mit der Vollgewalt der administrativen Autorität aus—
gestatteten Präsidenten der Republik (Gesetz vom 25. Februar 1875) die Minister. Ein
weiteres administratives Zentralorgan ist der Staatsrat; dieser besteht nach den Ge—
setzen vom 24. Rai 1878, 18. Juli 1879, 30. November 1894, in Verbindung mit
Art. 24 des Finanzgesetzes vom 18. April 1900, unter dem Vorsitze des Justizministers
 und eines aus der Mitte des Staatsrats zu ernennenden Vizepräsidenten,
aus 5 Abteilungspräsidenten, 32 Staatsräten im ordentlichen und 19 Staatsräten im
außerordentlichen Dienste, denen sich noch 82 Berichterstatter (maitres des requôtes),
ein Generalsekretär, mehrere Abteilungssekretäre sowie 12 Auditoren erster und 22
Auditoren zweiter Klasse anschließen. Diese werden sämtlich, nachdem die Wahl der
46 *
        <pb n="715" />
        724 IV. Hffentliches Recht.

Staatsräte des ordentlichen Dienstes durch die Nationalversammlung bereits 1875
vieder aufgehoben ist, vom Präsidenten der Republik angestellt mit der Einschränkung,
daß bei den Anstellungen der mastres des requôtes seitens des Staatsrats Vorschläge
gemacht werden können, daß auch zwei Drittel dieser Stellen den Auditoren erster
Klasse, sowie die Hälfte der Stellen der Staatsräte den mastres des requôtes vor⸗
behalten bleibt, und daß die Anstellung der Auditoren zweiter Klasse auf Grund von
Prüfungen erfolgt, die durch Dekret vom 14. Oktober 1872 näher geregelt sind. Im
übrigen sind die Anstellungen unabhängig von irgend welchen Erfordernissen außer
einem gewissen Lebensalter, die Stellen der Staatsräte des ordentlichen Dienstes, der
mastres des requôtes und der Auditoren erster Klasse jedoch unvereinbar mit jeder
andern öffentlichen Funktion, (die indessen nach dem Gesetz von 1879 einer gewissen An⸗
zahl von ihnen voruͤbergehend übertragen werden kann), während für die Sualsräte des
außerordentlichen Dienstes die Zugehoörigkeit zum aktiven Dienst Bedingung ihrer Mit⸗
zliedschaft ist, wie denn diese, in der Regel hoͤhere Beamte der Zentralverwaltung, aus
ihrer Staatsratsstellung kein Gehalt beziehen. Volles Stimmrecht in allen Angelegenheiten
haben nur die Staatsraͤte des ordentlichen Dienstes, die des außerordentlichen Dienstes nur
in den Angelegenheiten desjenigen ministeriellen Departements, dem sie angehören, die
nastres des requdôtes nur in denjenigen Angelegenheiten, in welchen sie den Bericht er⸗
tatten, die Auditoren gleichfalls nur, sofern sie Berichterstatter find, und nur in den
Sektionen, nicht im Plenum. Sektionen, deren jede aus einem Sektionspräsidenten und
dier bis fünf Staatsräten des ordentlichen Dienstes besteht, gibt es gegenwärtig fünf;
zine für Gesetzgebung, Justiz und auswärtige Angelegenheiten; eine für Inneres,
Kultus, öffentlichen Unterricht und schöne Künste; eine für Finanzen, Post und Tele—
graphen, Krieg und Marine; eine für oͤffentliche Arbeiten, Ackerbau, Handel und Kolonien;
endlich eine (aus sieben Mitgliedern bestehende) für den contentieu administratif.
II. Die Departementsverwaltung.

Der Präfekt ist der unmittelbare Repräsentant der in den Ministern konzen⸗
crierten Staatsverwaltung, der, ohne irgend welche Erfordernisse an seine Qualifikation,
beliebig ernannt, aber ebenso willkürlich wieder eutlassen wird; ein mouvement profecral
 ist eine Maßregel der hohen Politik, durch welche die am Ruder befndliche
Partei sich im Besitz der Macht zu erhalten sucht. Der Präfekt ist aber zugleich der
Repräsentant der departementalen Interessen, indem er die Beschlüsse des Generalrats
und der departementalen Kommission ausführt und das Departement nach außen bei
Vertragsschließungen und Prozeßführungen vertritt. Die Kompetenz im einzelnen ergibt
iich aus den beiden sogenannten Dezentralisationsdekreten vom 25. März 1852 und
13. April 1861 sowie aus dem Gesetze vom 10. April 1871. Abweichend ist die Or—
zanisation im Seinedepartement, insofern der Seinepräfekt wesentlich nur die wirtschaft⸗
liche Kommunalverwaltung der Hauptstadt gleichsam als zentraler Maire, unabhängig
»on den Maires der 20 Arrondissements von Paris besorgt, wahrend der Polizeipräfekt
die gesamte departementale und kommunale Polizei in Paris und in den anderen
Kommunen des Departements der Seine verwaltet. Die Präfekturen sind nach den
Sehältern in drei Klassen (86 000, 24 000, 18 000) eingeteilt, jedoch können den in
»en unteren Klassen befindlichen Präfekten persönliche Zulagen bei längerer Amtsdauer
gewährt werden. Als Gehilfe des Präfekten und als sein Vertreter, der außerdem die
Funktionen eines Regierungskommissars bei den Verwaltungsstreitsachen wahrzunehmen
hat, erscheint der Generalsekretär, dessen Stelle seit 1865 in allen Departements
wiederhergestellt ist, nachdem sie 1848 ganz beseitigt und während der fünfziger Jahre
nur etwa in einem Dritiel der Departements wieder eingeführt war: das Gehalt beläuft
sich nach den drei Klassen auf 7000, 6000, 4400 Fr.
Der Präfekturrat bildet ein Kollegium neben dem Präfekten, unter dessen
Vorsitz, bestehend aus drei bis vier Präfekturriten; er war arsrüncuüh lebiguüch Ver⸗
        <pb n="716" />
        2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 725

waltungsgericht und ist dies in der Hauptsache auch noch jetzt, hat jedoch allmählich
auch gewisse administrative Funktionen erhalten; er kann in allen Fällen, er muß
in gewissen Fällen gehört werden; ein eigentliches Entscheidungsrecht hat er aber nur
bei den Autorisationen zu Prozeßführungen von Kommunen und Stiftungen. Der
Präfekturrat für Paris hat einen besonderen Präsidenten, besteht aus acht Mitgliedern
und ist in zwei Sektionen geteilt.
Wie der Präfekt, der Generalsekretär und der Präfekturrat, so ist auch der General—
rat durch die Gesetzgebung des Jahres 1800 ins Leben gerufen, aber mehr als jene
anderen Organe durch die spätere Gesetzgebung der dreißiger Jahre, des Jahres 1866
und namentlich des Gesetzes vom 10. August 1871 sowohl hinsichtlich der Organisation
als auch hinsichtlich des Wirkungskreises umgestaltet. Ursprünglich durch unmittelbare
Ernennung seitens des Staatsoberhauptes gebildet, geht der Generalrat seit 1888 aus
Wahlen hervor, die seit 1848 nach allgemeinem und gleichem Stimmrechte erfolgen.
Und zwar wählt gegenwärtig nach dem Gesetze von 1871 jeder Kanton ohne Rücksicht
auf die Größe ein Mitglied auf sechs Jahre, in der Weise, daß alle drei Jahre eine
Erneuerung zur Hälfte stattfindet. Nennenswerte Beschränkungen der Wählbarkeit
bestehen nur insofern, als zahlreiche Beamtenkategorien ausgeschlossen sind, nicht aber
Kammermitglieder, wie in Belgien. Die Wahlpruͤfungen wurden nach langen Vebatten
im Jahre 1871 der Verwaltungsgerichtsbarkeit im ordentlichen Instanzenzuge entzogen
und, unter Ablehnung der Kompetenz der ordentlichen Gerichte, den Generalräten selbst
überlassen, welche naturgemäß dies Recht so gröblich mißbraucht haben, daß bereits das
Gesetz vom 31. Juli 1875 sich genötigt sah, die Entscheidung dem Staatsrate in erster
und letzter Instanz zu übertragen. Damit ist man indessen abermals nicht zufrieden.
Ordentliche Sitzungen finden nach dem Gesetz vom 12. August 1876 zweimal jährlich,
die eine am ersten Montage nach dem 185. August, die zweite am zweiten Montage
nach Ostern, statt, jedoch nur auf einen Monat bezw. vierzehn Tage; außerordentliche
Sitzungen auf die Dauer von acht Tagen können entweder durch den Präsidenten der
Republik oder müssen auf Verlangen von zwei Dritteln der Mitglieder durch den Präfekten
anberaumt werden. Der Präfekt hat Zutritt und muß auf Verlangen jederzeit gehört
werden. Dem Präsidenten der Republik steht zwar das Recht zu, den Generalrat auf—
zulösen, jedoch muß er gleichzeitig Gründe dafür angeben und diese Gründe müssen in
den speziellen Verhältnissen des aufzulösenden Generalrats liegen, so daß also eine Auf—
lösung als allgemeine Maßregel, wie solche durch Dekret vom 25. Dezember 1870 statt—
fand, nicht zulässig ist. Diäten werden nicht gezahlt.
Der Generalrat ist vor allem der Repräsentant der wirtschaftlichen Interessen
des Departements; und zwar ist diese wirtschaftliche Departementalverwaltung neuer—
dings erweitert und von der bisherigen staatlichen Bevormundung befreit. Sie
beschränkt sich keineswegs mehr auf die Verwaltung des departementalen Vermögens,
insbesondere derjenigen Gebäude, welche zu den Zwecken der allgemeinen Staats—
verwaltung dienen, und deren Unterhaltung oft der einzige Inhalt der departementalen
Kommunalverwaltung war, sondern sie erstreckt sich seit dem Gesetze vom 10. August
1871 auch auf die Verwaltung der Wege sowie eines großen Teils der öffentlichen
Arbeiten, des Unterrichtswesens und der Wohltätigkeitsanstalten, indem in allen
diesen Beziehungen eine Dezentralisation der wirtschaftlichen Verwaltung, eine Ent—
lastung des Staatsbudgets und eine Erweiterung der departementalen Budgets statt—
gefunden hat. Die Beschlüsse des Generalrats in derartigen Angelegenheiten, in Bezug
auf die Aufstellung des Etats, die Decharge der Rechnungen sind in der großen Mehr—
zahl der Fälle definitiv, so daß sie vorbehaltlich einer binnen bestimmter Frist zulässigen
Annullation wegen Verletzung der Gesetze und Verordnungen vom Präfekten zur Aus—
führung gebracht werden müssen. Einer vorherigen Autorisation, die bisher die Regel war
und die zunächst beim Präfekten eingeholt werden mußte, bedarf es nur noch in drei Fällen,
und zwar einer Autorisation der Vollziehungsgewalt, bei Annahme von Vermächtnissen
unter Widerspruch der Familie; einer Autorisation der gesetzgebenden Gewalt aber, sofern
es sich entweder um Anleihen handelt, die in einem längeren als fünfzehnjiährigen Zeit—
        <pb n="717" />
        226 IV. Hffentliches Recht.
raume rückzahlbar sind, oder um die Auflage von centimes extraordinaires über das
ährlich im Finanzgesetze fixierte Maximum hinaus. Außerdem steht in gewissen anderen
Fällen der Vollziehungsgewalt ein Veto zu, z. B. hinsichtlich der Disposition über
Departementalgebäude, welche staatlichen Zwecken dienen.
Der Generalrat hat daneben auch die Verwaltung von Staatsgeschäften; und
war seit 1838 eine Teilnahme an der Verwaltung des staatlichen Steuerwesens durch
Repartition der direkten Steuern unter die Arrondissements und durch die Entscheidung
über die aus dieser Verteilung bezw. der weiteren Unterverteilung entftehenden Reklama—
tionen der Arrondissements und Kommunen; seit 1866 eine Kontrolle über das Finanz—
wesen der Kommunen durch Festsetzung des Maximums der centimes extraordinaires;
seit 1871 eine Teilnahme an der sonstigen Verwaltung des niederen Kommunalwesens,
an der Wege- und Forstverwaltung, wobei sich die Mitwirkung aber häufig auf die
bloße Abgabe eines Gutachtens beschränkt. Wenn dann weiter dem Generalrate auch
noch die Befugnis beigelegt ist, Wünsche hinsichtlich allgemeiner Staatsverwaltungsfragen,
. B. hinsichtlich des Steuersystems, hinsichtlich der allgemeinen Schul- oder Wehrpflicht,
auszusprechen, während die Beschäftigung mit eigentlichen politischen Fragen, mit der
Regierungsform, mit Krieg und Frieden, mit auswärtigen Angelegenheiten, mit Be—
lagerungszustand und Amnestie streng untersagt ist, so erstreckt sich doch die Kompetenz
»es Generalrats in doppelter Hinsicht in das eigentliche politische Gebiet hinein; zunächsi
dadurch, daß nach dem Gesetze vom 24. Februar 1875 über die Organisation des Senats
in Verbindung mit dem organischen Gesetze vom 2. August 1875 über die Wahlen der
Senatoren und dem die Organisation des Senats und die Wahl der Senatoren abändernden
Besetze vom 9. Dezember 1884 diese Wahlen in der Weise erfolgen sollen, daß die sämt—
ichen Mitglieder des Senats departementsweise durch ein Wahlkollegium bestellt werden,
»estehend aus den Abgeordneten, aus den General- und Arrandissementsräten und aus
Delegierten, welche in einer der Größe jeder Gemeinde entsprechenden Zahl durch den
Munizipalrat aus den Gemeindewählern bestimmt werden; außerdem aber dadurch,
daß das Gesetz vom 15. Februar 1872 die Generalräte in auͤßerordentlichen Fällen nicht
zloß mit der Repräsentation ihrer Departements, sondern des ganzen Landes betraut hat,
indem sie an die Stelle der Staatsgewalt dann treten sollen, wenn diese durch einen
Akt der Gewalt unterdrückt worden ist; die Generalräte sollen in einem solchen Falle
ohne Berufung zusammentreten, um je zwei Delegierte zu wählen, die an denjenigen
Ort sich zu begeben haben, wo die Mitglieder der legalen Regierung sich befinden!.
Übrigens ist vorgesehen worden, daß zwei oder mehrere Generalräte zum Zwecke
von Vereinbarungen über gemeinsame Anstalten und Einrichtungen zweier oder mehrerer
Departements zusammentreten können.
Endlich weicht der Generalrat des Seinedepartements insofern vom gemeinen Rechte
ab, als er im wesentlichen mit dem Munizipalrate von Paris zusammenfällt, unter Hinzu—
fügung einer kleinen Anzahl von Mitgliedern, welche die Arrondissements von St. Denis
und von Sceaur vertreten. Die Bestimmungen von 1871 finden auf dies Departement
m allgemeinen keine Anwendung; namentlich fehlt es an einer Departementalkommission.
Errichtet durch das Gesetz vom 10. August 1871, besteht die Departemental—
ommission aus 427 Mitgliedern die jährlich am Schlusse der Augustsitzung vom
Beneralrate aus seinen Mitgliedern, mit Ausschluß des Maires des Hauptorts des
Departements, der Mitglieder der Deputiertenkammer und des Senats, uͤnter möglichst
zleichmäßiger Berücksichtigung der Arrondissements gewählt werden. Den Vorsitz führte
nach dem Gesetze von 1871 das an Jahren älteste Mitglied der Kommission, weil man
damals befürchtete, daß ein vom Generalrate oder von der Departementalkommission
zewählter Präsident gegenüber dem Präfekten zu einflußreich werden könnte; das Gesetz
vom 8. Juli 1899 hat jedoch der Kommission das Recht der Präsidentenwahl zuerkannt,
nachdem sich inzwischen herausgestellt hatte, daß der Generalrat durch Elimingtion älterer

3: VII
Bard et Robiquet, La constitution française. 2iâmo évit. Paris 1878.
207 ff. 211.
        <pb n="718" />
        2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 727

Mitglieder die Bestimmung über den Vorsitz vollständig in der Hand habe. Die Ver—
sammlungen finden mindestens monatlich statt; die Mitglieder erhalten entgegen dem
Entwurfe keine Entschädigungen irgend einer Art; die zweimal ohne Entschuldigung
ausgebliebenen Mitglieder werden als ausgetreten betrachtet. Der Präfekt kann den
Sitzungen beiwohnen und muß auf Verlangen gehört werden.
Die Departementalkommission ist wie der Wahl, so auch der Bedeutung nach vor
allem ein Ausschuß des Generalrats, seine Vertretung während der Zwischenzeit, bei
jedem Zusammentritte des Generalrats verpflichtet, über den gesamten Umfang ihrer
Tätigkeit an diesen zu berichten. Wenn hiernach die Bedeutung der Kommission in den
verschiedenen Departements sich sehr verschieden gestalten kann, so steht ihr doch überein—
stimmend in allen Departements auf Grund gesezglicher Vorschrift eine Reihe von Ge—
schäften zu, welche, wie die Vorbereitung des Budgets, die Festsetzung des Zeitpunkts
und der Art und Weise für die Realisation von Anleihen, allerdings wesentlich der
departementalen Vermögensverwaltung angehören, sich doch aber auch in die eigentliche
Staatsverwaltung hinein erstrecken; insbesondere ist die Bildung der Ausschüsse für das
Ersatzgeschäft und die Aufstellung der Geschworenenlisten der Departementalkommission
beigelegt, während ihr die Aufsicht über das niedere Kommunalwesen, entgegen dem
ursprünglichen Entwurfe, nicht zusteht.
Wenn übrigens, was sehr leicht sich ereignen kann, ein Konflikt zwischen der De—
partementalkommission und dem Präfekten entsteht, so entscheidet darüber, wenn nötig in
außerordentlicher Sitzung, der Generalrat, vorbehaltlich jedoch der Nullitätserklärung
dieser Entscheidung.

III. Die Arrondissementsverwaltung.

Mit Ausnahme des Hauptarrondissements, wo der Präfekt selbst diese Funktionen
wahrnimmt, werden für jedes Arrondissement Unterpräfekten ernannt, die ebensowenig
wie die Präfekten irgend einer Qualifikation bedürfen, aber auch ebensowenig wie diese
eine Garantie für die Beibehaltung ihres Amts haben, und die gleichfalls je nach der
Wichtigkeit der Unterpräfekturen in drei Klassen zu 7000, 6000 und 4500 Fr. geteilt
werden. Der Unterpräfekt ist zwar der Repräsentant der aktiven Administration im
Arrondissement; indessen beruht seine selbständige Entscheidungsgewalt entweder auf einer
Delegation des Präfekten oder auf dringender Notwendigkeit in Fällen, wo jene Dele—
gation nicht abgewartet werden kann, oder auf spezieller gesetzlicher Vorschrift, ins—
besondere auf dem Dezentralisationsdekrete vom 18. April 1861, durch welches den
Unterpräfekten z. B. die Ausstellung von Pässen und Jagdscheinen sowie die Konzessionierung
öffentlicher Fuhrwerke übertragen ist. Im ganzen aber ist die Stellung des Unter—
präfekten die eines Vermittlers zwischen dem Präfekten und den Maires, „d'un agent
de transmission, d'information et de surveillance“.
Der Arrondissementsrat beruht, wie der Generalrat, auf allgemeinem
Stimmrecht, auf der Wahl nach Kantons und auf denselben sonstigen Wahlmodalitäten.
Die ordentlichen Versammlungen finden jährlich einmal statt, teilen sich aber in zwei
Abschnitte, deren einer der August-Sitzung des Generalrats vorhergeht, während der
andere nachfolgt. Die einzige wirkliche Attribution bezieht sich auf die Verwaltung des
direkten Steuerwesens und besteht in der Vorbereitung der Reklamationen sowohl des
Arrondissements als der Kommunen wegen Überbürdung für die Entscheidung des
Generalrats. Im übrigen muß der Arrondissementsrat in gewissen Fällen gehört
werden, z. B. über Anderungen in der Begrenzung von Kantons und Kommunen, und
ist außerdem berechtigt, jedoch nur in ziemlich engen Grenzen, über Angelegenheiten rein
lokalen Interesses seine Meinung zu sagen. Eine Aufhebung dieses Organes ist schon
seit 1829 wiederholt in Anregung gekommen.
        <pb n="719" />
        29

IV. Die Gemeindeverwaltung.

IV. ffentliches Recht.

Der Maire ist wiederum gleichzeitig Kommunal- und Staatsbeamter, Vertreter der
lokalen Interessen und der administrativen Einheit. Die Bedeutung des Maire als
Staatsbeamter wird aber für so überwiegend angesehen, daß für seine Bestellung
nach der Mehrzahl derjenigen Gesetze, die sich seit 1800 gefolgt sind, staatliche Er—
nennung, entweder ohne jede Beschränkung oder in Beschränkung auf die Miiglieder
des Munizipalrats, vorgesehen ist; ohne Beschränkung nach dem Gesetze vom 28.
bluviose VIII, nach der Verfassung vom 14. Januar 1852, nach dem Gesetze vom 7. Juli
1852 bezw. 5. Mai 1855 und nach dem Gesetze vom 20. Januar 1874; mit jener Be—
chränkung nach den Gesetzen vom 21. März 1831 und 22. Juli 1870. Dagegen ist die
Wahl durch den Munizipaͤlrat in den Gesetzen vom 9. Juli 1848, vom 11. April 1871
und vom 12. August 1876 für die kleineren Kommunen unter 6000, nach dem Gesetze
»om 14. April 1871 für die Kommunen unter 20000 Einwohnern, nach dem Gesetze vom
12. August 1876 für alle Kommunen, welche nicht Hauptorte von Departements, Arrondissements
 und Kantons sind, nach dem Gesetze vom 28. März 1882 (bestätigt durch das
jetzt geltende Gemeindegesetz vom 8. April 1884) für alle Kommunen, mit Ausnahme
von Paris, vorgeschrieben, wo auch die Maires der Arrondissements nicht gewählt, sondern
ernannt werden.
Die Entwicklung ist also folgende gewesen. Die durch das Gesetz von 1800 ein—
geführte unbedingte Ernennung der Regierung erhielt sich bis 1831, wo sie in eine be—
dingte, an die Mitgliedschaft zum Munizipalrat gebundene Ernennung sich verwandelte;
das Jahr 1848 brachte für die Kommunen unter 6000 Seelen die Wahl durch den
Munizipalrat; die Verfassung und das Gesetz von 1852 stellten das Ernennungsrecht
der Regierung für alle Kommunen und zwar das unbedingte Ernennungsrecht wieder
her, doch hat man sich in den Jahren 1863 1870 fast ausnahmslos an die Mitglieder
der Munizipalräte gehalten; das Gesetz von 1870 kehrte dann auch formell zur bedingten
Ernennung zurück; das Gefetz von 1871 stellte in Anknüpfung an das Gesetz von 1848
das Wahlrecht wieder her uñd verlieh dasselbe allen Kommunen unter 20600 Seelen;
das Gesetz von 1874 hat der Regierung das Ernennungsrecht ohne jede Einschraänkung
von neuem beigelegt; das Gesetz von 1876 sicherte der Regierung das Ernennuͤngsrecht
in der Mehrzahl der größeren Kommunen; das Gesetz von 1882 und das Gesetz von
1834 beläßt ihr ein folches nur für Paris. Die Gesetzgebung hat also neunmal ge⸗
wechselt (1800, 1831, 1848, 1882, 1870, 1871. 18—g 1882) und sechs ver⸗
chiedene Systeme zur Anwendung gebracht. Das deutsche System einer Mischung von
Wahl und Bestätigung ist niemals erörtert, während es doch selbst an Vorschlägen nicht
zefehlt hat, welche darauf ausgingen, die Atiribute des Maire auf zwei Amter zu
berteilen, von denen das eine ganz der Kommune, das andere ganz dem Staate
gehören sollte. Übrigens ist nach dem Gesetze vom 5. April 1884 Art 76 die Wahl
auf die Mitglieder des Munizipalrats beschränkt.
Noch größer als die Einwirkung der Regierung auf die Einsetzung ist zu allen
Zeiten deren Einwirkung auf die Entfernung der Maires gewesen, indem selbst nach
denjenigen Gesetzen, die den Kommunen das Wahlrecht gewuͤhrten, doch die Absetzung
durch einfaches Dekret ausdrücklich vorbehalten wurde; es heißt in dieser Hinsicht in dem
Gesetze von 1848: „Loes maires peuvent ôtre suspendus par un arrôté du préfet;
mais ils ne seront revocables que par une décsion du pouvoir exécutif; les maires
révoquèés ne pouront ôtre réélus pendant un an“; ganz dieselbe Bestimmung findet
dem Gesetz von 1871 und im wesentlichen im Gemeindegesetz vom 5. April 1884
Artikel 86.
Das Amt ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Zu den Funktionen gehört einerseits
der Vorsitz im Gemeinderat mit vollem Stimmrecht, anderseits die Ausführung
einer Beschlüsse. Ein kollegialischer Gemeindevorstand besteht nicht. Die dem Maire
beigegebenen adjoints, deren Zahl nach der Bevölkerungsziffer sich Lichtet, aber 12 nicht
übersteigen und' nur in Lyon 17 betragen darf, und deren Ernennung und Absetzung
        <pb n="720" />
        2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht.

729

ganz nach den für die Maires maßgebenden Grundsätzen erfolgt, sind seine Gehilfen und
seine Vertreter in Abwesenheitsfällen oder bei Vakanzen.
Wie bereits bemerkt wurde, fehlt es an einem Maire für Paris, indem der Seine—
Präfekt und der Polizei-Präfekt in die Funktionen sich teilen, während die Maires der
20 Pariser Arrondissements nur ganz bestimmte einzelne Geschäfte, wie z. B. die Führung
der Zivilstandsregister, die Leitung der Wahlen und dergleichen, wahrzunehmen haben.
Es gibt jedoch einen Generalrat der Seine, bestehend aus den 80 Mitgliedern des
Pariser Munizipalrats und 21 der beiden Arrondissements Sceauxr und St. Denis; es
gibt aber keine Departementalkommission. Es bestehen keine Unterpräfekturen in Sceaur
und St. Denis, wohl aber Arrondissementsräte von 12 Mitgliedern für St. Denis und
für Sceaur. Dieselbe Einrichtung bestand zeitweise für Lyon, indem dort der Rhone—
Präfekt die Geschäfte des Maire versah, ist aber durch Gesetz vom 21. April 1881 wieder
aufgehoben, jedoch so, daß dem Rhone-Präfekten diejenigen Befugnisse belassen sind,
welche im Seinedepartement der Polizeipräfekt ausübt (Gesetz dom 5. April 1884
Art. 104), und daß auch die Arrondissements bestehen gebueben sind.
Die Zahl der Mitglieder des Munizipalrats richtet sich nach der Größe der Ge—
meinde. Sie wurden nach dem Gesetze von 1800 ernannt, sie werden seit 1831 gewählt,
seit 1848 nach allgemeinem und gleichem Wahlrecht. Die Dauer der Mandate, eine ver—
hältnismäßig gleichgültige Sache, ist seit 1789 nach zehn verschiedenen Systemen geordnet
worden; sie beträgt jetzt vier Jahre mit jedesmaliger Integralerneuerung. Während der
Maire die Kommune in der Sphäre der Aktion und Erekution vertritt, so vertritt sie
der Munizipalrat in der Sphäre der Beschlußfassung; er ist im ganzen für die
Kommune das, was der Generalrat für das Departement ist. Er erledigt seine Geschäfte
in vier ordentlichen jährlichen Sitzungen im Februar, Mai, August und November, welche
in der Regel die Dauer von vierzehn Tagen nicht überschreiten dürfen; die Maisitzungen,
in denen das Budget festgestellt wird, dauern jedoch sechs Wochen; außerordentliche
Sitzungen können ohne höhere Genehmigung durch den Maire oder durch die Mehc—
heit des Munizivalrats veranlaßt werden.

Dritter Ablschnikk: Justiz und Verwalkung.

Erstes Rapitel. Die Verwalltungsgerichtsbarkeit.
IJ. Die theoretischen Grundlagen!.
Je nachdem die Handlungen der Vollziehungsgewalt entweder Anwendungen ab—
strakter Normen auf einzelne Fälle oder freie, von solchen Normen unabhängige Ent—
schließungen sind, sondert sich die gesamte Exekutive in Rechtsprechung und Verwaltung
im engeren Sinn.
Diese Begriffsbestimmung hat jedoch lediglich eine theoretische Bedeutung und trifft
in keiner Weise den praktischen Unterschied von Justiz und Verwaltung, insofern für
diese Funktionen verschiedene Träger, voneinander gesonderte Juftiz— und Verwaltungs.
behörden bestehen.
Denn überall, wo diese dem Altertum und Mittelalter unbekannte Scheidung in
neuerer Zeit sich vollzogen hat, ist die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen diesen Be—
hörden in der Weise erfolgt, daß zwar die Gerichze, abgesehen don gewiffen Geschäften

Die bei, Zacharige und Rönne nachgewiesene Literatur ist veraltet; von der neueren sind
hervorzuheben eg Werke über England sowie dessen weitere Schriften; Verwaltung, Justiz,
Rechtsweg 1869, Kreisordnung 1870, Rechtestgat 1873 nnd 1879 außerdem Bähr, Der Rechlsstaai
e Sle n, Bere anelehre I ben idgd; vSgrwen , Das offentliche Recht ünd die
Verwallungsrechtspftege 18805meine Abhandlung , über das Verhaltnis von Justiz Unb Verwaltun
in Enaland“ in Aegidis Zeitschrift fur deuisches Slaatsrecht. Bd. 111867)3. S. 275 ff.
        <pb n="721" />
        230 IV. Offentliches Recht. JV

der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit, lediglich auf Anwendung abstrakter Normen
heschränkt sind, daß dagegen die Verwaltungsbehörden aller Länder, Staats— und
Kommunalbehörden ebensowohl eine Rechtsprechung wie die Vollziehung jener freien
Tätigkeit haben. Zum diskretionären Gebiet der Verwaltung gehören aälle diejenigen
Maßnahmen, in denen die Verwaltung schöpferisch wirkt, die Herstellung von gemein—
nützigen Einrichtungen aller Art; fast die gesamte Verwaltung, die vom Ministerium der
zffentlichen Arbeiten, vom Handelsministerium, vom Kultusministerium ressortiert. Bei
weitem die meisten Verwaltungshandlungen sowohl der Staatss wie der Kommunal—-—
behörden auf allen Stufen fallen aber unter die zweite Kategorie; die Verwaltung ist in
iel größerem Umfange, als man gewöhnlich annimmt, Rechtsprechung; von 100 Sachen,
die bei einem Landratsamte eingehen, sind vielleicht 90 nach objektiven Rechtsnormen zu
entscheiden, nach den Normen der Heimatsgesetzgebung, der Gewerbeordnung, der Wege—
und Baupolizeiordnungen, der Militär- und Steuergesetze.
Die Zuständigkeit der Gerichte in Bezug auf Verwaltungsakte wird nun von keiner
Seite her schon dann in Anspruch genommen, wenn es sich lediglich um die Anwendung
iner objektiven Norm handelt, sondern, auch von dem erxtremsten Justizstandpunkte aus,
erst dann, wenn neben dem Rechte im objektiven auch ein Recht im subjektiven Sinne in
Frage steht, dessen Verletzung durch eine Verwaltungshandlung behauptet wird, möge
nun diese Befugnis dem Privatrechte oder dem öffentlichen Rechte angehören.
Die Frage, wie es in solchen Fällen gehalten werden solle, war so lange von ver—
jältnismäßig geringer Bedeutung, als der Staat nur Rechtsstaat in dem Sinne war,
daß er sich wesentlich darauf beschränkte, die Rechtsordnung zu schützen, ohne das öffent
äche Wohl in erheblichem Maße zu fördern, so lange ferner die Verwaltung vom Einfluß
der Gesetzgebung so gut wie frei war, da nur die Justiz nach Gesetzen administriert
vurde, so lange also den Individuen gegenüber dem Staate nur geringe Berechtigungen
zustanden, namentlich das Staatsdienerrecht noch sehr lückenhaft war, keinerlei Recht auf
Vorrücken im Gehalt, auf Pensionierung bestand, so lange endlich eine Trennung von
Justiz und Verwaltung sich nur in der Weise vollzogen hatte, daß die Organisation
der beiden parallelen Behördenreihen eine wesentlich gleichartige war, indem die Ver—
waltungsbehörden ebensogut kollegialisch organisiert waren wie die Justizbehörden und
die Justizbehörden ebensowenig unabhängig waren wie die Verwaltungsbehörden.
Nachdem aber im Laufe der Zeit immer mehr eine innere Verwaltung zur Aus—
bildung gekommen ist, die im Interesse des Gesamtwohls an die Personen und an das
Vermögen der einzelnen ihre starken Anforderungen stellt, während anderseits die un⸗
antastbare Rechtssphäre der einzelnen gegenüber der Staatsgewalt eine erhebliche Be—
festigung erfahren hat; nachdem ferner die Sonderung der Justiz⸗ und Verwaltungs⸗
ehörden bis in die unterste Stufe durchgeführt ist und das Richteramt eine in früherer
Zeit völlig unbekannte Selbständigkeit und Unabhängigkeit erlangt hat, die dasselbe
seiner anderen Autorität als der der Gesetze und der Gerichte selbst unterwirft,
»om übrigen Staatsorganismus aber nahezu loslöst, so daß in der Tat ein wirksamer
Schutz individueller Rechte gegenüber den Eingriffen der Verwaltung von hier aus
zewährt werden kann; nachdem endlich die Verwaltungsbehörden gegenüber den un—
rmeßlich wachsenden Ansprüchen der Gesellschaft im Interesse der Schnelligkeit und
Leichtigkeit der Administration immer mehr aus der kollegialischen in die bureaukratische
Formation umgestaltet sind, damit aber eine Garantie unparteiischer Rechtsprechung ein⸗
Jebüßt haben, während gleichzeitig die Einführung konstitutioneller Verfassungen die Gefahr
einer systematisch parteimäßigen Handhabung der Staatshoheitsrechte im Sinne der jedes—
naligen Majorität nahe gebracht hat, so kann es nicht wundernehmen, daß überall
Literatur und Gesetzgebung die Loͤsung dieser Kollifion mit einem großen Aufwande
von Geist und Wissen unternommen haben. Handelt es sich doch dabei nach Gneists
Ausdrucke um den archimedischen Punkt aller Verfassung, um jenes Gleichgewicht,
velches den einzelnen in Gehorsam dem Staatswillen unterwirft und doch wieder die not—
vendige Achtung der Staatsgewalt vor dem Rechtskreise jedes einzelnen erzwingt.
Nun unterliegt es an sich keinem Zweifel daß recht wohl in allen olchen Streit⸗—
        <pb n="722" />
        2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 731

fällen die ordentlichen Gerichte für kompetent erklärt werden könnten, so daß also deren
Kompetenz auf jede Privatberechtigung im subjektiven Sinne, auf jede Auslegung irgend
eines Gesetzes ohne Rüchsicht auf seinen Inhalt sich erstrecken, mithin ebensoviel Klagen
existieren würden, als es Berührungspunkte der Staatsgewalt mit der Person und dem
Vermögen der Untertanen gibt, und daß jeder einzelne durch eine Verwaltungsmaßregel
Berührte die Befugnis besäße, über dieselbe einen Prozeß herbeizuführen, die Verwaltung
demnach überhaupt nur dann wirksam werden könnte, wenn entweder der einzelne zu—
stimmen oder der Richter in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht der Verwaltungsbehörde
 entscheiden würde.
Es sind vor allem theoretische Gründe, die Einfachheit und Konsequenz der Prin—
zipien, welche den Rechtsstaat in diesem Sinne in den Augen vieler empfehlen.
Es läßt sich indessen, auch abgesehen von solchen Gesichtspunkten, in keiner Weise
verkennen, daß einerseits die Gefahr einer Rechtsverletzung durch die Verwaltung, und
zwar vielfach einer sehr tiefgreifenden, besonders nahe liegt, da die Verwaltung als Ver—
treterin des Gesamtinteresses bei Förderung des öffentlichen Wohles leicht die Unfangen—
heit verliert, um entgegenstehende Einzelrechte genügend zu berücksichtigen, und daß es
anderseits auffallend erscheint, wenn bei gewöhnlichen Zivil- und Strafprozessen die Per—
sonen der Richter und die Formen des Verfahrens mit schützenden Garantien umgeben
sind, diese aber gerade demjenigen Gebiete der Rechtsanwendung, welches solcher Schutzmittel
 am meisten bedürftig wäre, versagt bleiben.
Indessen würde man zu weit gehen, wenn man annehmen wollte, daß aus theoretischen
Gründen die absolute Notwendigkeit einer Herstellung des Rechtsstaats in diesem Sinne,
richtiger des Justizstaats, folgen würde. Denn es beruht auf einer reinen petitio
principii, daß der Staat bei der Ausübung seiner Hoheitsrechte dem einzelnen bei der
Geltendmachung seiner subjektiven Rechtssphaͤre vollständig gleichstehe. Diese Anschauung
stellt sich auf den Standpunkt des einzelnen, ist eine individualistische, in der Hauptsache
eine privatrechtliche Anschauung, die in ihren weiteren Konsequenzen auch noch zu einer
omnipotenten Stellung der Justiz bei der Prüfung der Rechtsgültigkeit der anzuwendenden
Gesetze und Verordnungen, zu einer schrankenlosen Verfolgbarkeit der Beamten aus ihren
Amtshandlungen im Zivil- und Strafprozeß, zur Privatklage im weitesten Umfange führt.
Sie war das natürliche Ergebnis einer Zeit, in deren Vorstellung das Individuum und
die individualistisch gedachten Gemeinden und Korporationen alles waren, denen der
Staat fremd und feindselig gegenüber stand; sie ist daher eng verwandt mit der anderen
Anschauung, welche die Kompelenz des Staats überhaupt auf das äußerste beschränken,
an Stelle der staatlichen Fürsorge für das Gesamtwohl eine Fürsorge jedes einzelnen
für sein individuelles Wohl setzen will, in dem vielleicht guten Glauben, daß ein solches
System nicht bloß für den einzelnen, sondern auch für das Ganze das gleiche günstige
Resultat herbeifuhren würde. In der Tat lehrt jeder Blick auf die Literatur, daß in
vielen Fällen eine offenbare Verwechslung vorliegt, daß da, wo man zunächst nur über
die Eingriffe der Polizei in die Justiz klagt, in Wahrheit über die Eingriffe der staat—
lichen Gesetzggebung in das System des Voluntarismus geklagt wird!. Dieser Stand—
punkt ist aber heutzutage überwunden, da in demselben Maße, wie die einflußreichen
Klassen der Gefellschaft an der Bildung des Staatswillens und an der Ausübung der
Staatsgewalt beteiligt sind, die Autorität des Staats gestiegen ist und die Erkenntnis
sich Bahn gebrochen hat, daß der Rechtsschutz des Individuums keineswegs der einzige
Staatszwech, daß die Zerstörung einer Privatberechtigung keineswegs das einzige Übel
sei, daß vielmehr der Staat positive Aufgaben auf den verschiedensten Gebieten des geistigen
und wirtschaftlichen Lebens zu erfüllen habe, und daß einer möalichen Zerstörung der
öffentlichen Verwaltung vorgebeugt werden müsse.
Man hat sich auch auf die Länge der weiteren Erwägung nicht verschließen können,
daß niemals ein einzelner theoretischer Satz, und wenn seine Richtigkeit noch so un—

Dieser Vorwurf, trifft insbesondere die Abhandlung Laskers „Polizeigewalt und Rechts⸗
schutz in Preußen (Zur Verfafsungsgefchichte Preußens. 1874. S. 178ff.).
        <pb n="723" />
        732 IV. Offentliches Recht.

hestritten wäre, im praktischen Staatsleben bis zu seinen äußersten Konsequenzen verfolgt
werden darf, weil es stets noch andere Rücksichten gibt, welche seine Anwendung begrenzen.
Lassen sich doch nicht einmal die einzelnen Begriffe des Privatrechts konsequent durch—
ühren, vielmehr zeigt sich gerade in der Begrenzung solcher einander widerstreitender
Brundsätze die juristische Begabung eines Volks, uͤnd zwar ebensowohl bei der Rechts—
zildung als bei der Rechtsanwendung. Den Roͤmern aber, die auf diesem Gebiete un—
hestritten Meister waren, ist es gar nicht in den Sinn gekommen, der Justiz eine schranken—
ose Zuständigkeit gegenüber der Verwaltung einzuräumen, vielmehr scheiden fie ganz
zestimmt zwischen einer iurisdietio inter privatos für welche die eigentliche Justiz in
iure und in iudicio kompetent ist, und der iurisdietio inter populum et privatos, die
nach römischer Auffassung mit der Verwaltung selbst untrennbar verbunden ist, so daß
hinsichtlich aller Rechtsstreitigkeiten, die sich auf die Bebauung öffentlicher Straßen, die
Beeinträchtigung öffentlicher Wasserleitungen, die Verhältnisse zwischen den Steuerpächtern
und den öffentlichen Nutznießern beziehen, nicht der Prätor im Ordinarverfahren mit den
udices, sondern der Zensor, der Quästor, auch wohl der Konsul zuständig war. Es ist
neuerdings sogar in hohem Grade wahrscheinlich gemacht, daß in beiden Fällen ganz
verschiedene Rechtssysteme zur Anwendung gelangt seien, daß das staatliche Vermögens—
und Verkehrsrecht überhaupt nicht unter den Regeln des Privatrechts gestanden habe,
ondern seinen eigenen Normen gefolgt sei; ja es ist von anderer hervorragender Seite
die Ansicht aufgestellt worden, daß gerade auf dem Gebiete dieser Administrativjustiz,
durch diese zensorische Praxis das System der bona ßdes zur Ausbildung gekommen
sei!. Es verhält sich eben mit diesem Prinzip genau wie mit jedem anderen, etwa mit
dem Prinzip des richterlichen Prüfungsrechts, dessen schrankenlose Ausdehnung bei rein
abstrakter Betrachtungsweise mit größter Eleganz spielend deduziert werden kann, und
welches doch bei solcher theoretisch-korrekten Durchführung zu den größten praklischen
Absurditäten führen würde, etwa zu einer Vernehmung samtlicher Landtagsmitglieder
über Beschlußfähigkeit und Fragestellung, sofern man nicht den allerdings bequemen Aus—
veg wählen will, wie Gneist, solche Konsequenzen für transzendent zu erklären, während
doch, solange mun sich eben auf dem Boden einer abstrakt-theoretischen Betrachtungs⸗
veise bewegt, nichts transzendent, sondern alles immanent ist. Wiederum hat eine der—⸗
artige Deduktion den Römern vollständig fern gelegenẽ.
Ubrigens scheuen sich doch selbst die unerschrockensten Vertreter des Rechtsstaats,
alle Konsequenzen ihres Prinzips zu ziehen; insbesondere erhebt keiner die Forderung,
daß die Verwaltung jedes Vorgehen, wo sie in die Rechtssphäre des einzelnen eingreift,
bereits vorher legalisieren lassen müsse, eine Forderung, welche bei völliger Gleichstellung
des Staats mit dem einzelnen sich von selbst verstehen würde; vielmehr herrscht allgemeine
übereinstimmung darüber, daß die bei PHrivaten sedenfalle unstantaft Eigenmacht der
Verwaltung zu gewähren seis.

Mommsemn, Römisches Staatsrecht, 8. Auflage, J. 160 ff., 285 ff., 277, 314, I 1, ÆVff,
108, 227, 850, 354, 461 563, 558, 634, 1020 ff.; Mommsen, Abriß des römischen Staatsrechts
1893 S. 227, 242, 266ff.; Mommsen, Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Ro—
wanistische Abteiluna Vl 260: Bernice Parérea i T 119 Degenkolb, Platzredit und Miete
A
Wohl zum letzten Male ist der Standpunkt der Justizallmacht mit großer Schärfe und mit
allen Konsequenzen bei der Beratung der Reichsjustizgesetze, namentlich bei der Frage der Kompeteng⸗
onflikte geliend gemacht, (Stenographische Berlichte Ryél l 761, 898, 934 1172, 1438, 1482,
1635, 1686)5 auch im preußischen Abgeordneten hause bei Beratung der Ausführungsgesetze (Steno⸗
3 Berichte 1879 J. 311. 1475. 14951 Über die Gerichtsommivpotenn un en S ael
7
t ir' Es hat sich doch jemand gefunden, welcher derartige Forderungen erhebt: Leuthold,
Offentliches Interesse und öffentliche“ Klage im Verwaltungsrechte (Hirihs Annalen 1884, S. 821
is 448) zieht die Konsequenz“ verwirft die den Verwaltungsbehörden innerhalb ihrer
Zuständigkeit bisher belassene . Selbsthilfe“ und verlangt im Gegensatz zu Bahr und Schmitt,
„die auf halbem Wege stehen geblieben find“, daß die Verwaltung ihre Ansprüche im Klagewege ver—
olgen soll, wie der Staa schon disher feine Ansprüche gegen den Verbrecher mit der Strafklage.
Der Rechtsschutz gegen dehörbliche Andrdnungens also zu einer Beseitigung des Anordnungsrechts
gesteigert. Äusnahmsweise wird edoch „provisorische Selbsthilfe“ troßdem für zuläffid erklärt. z. B.
        <pb n="724" />
        2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 738

Es sind folgende Erwägungen praktischer Natur, welche der Verwirklichung des
Rechtsstaats in jenem Sinne sich entgegenstellen.
Erstens sind die Richter auch bei der sorgfältigsten und umfassendsten Vorbildung
nicht im stande, neben dem Privat- und Strafrecht auch das ganze Gebiet der Ver—
waltungsgesetzgebung vollständig zu beherrschen, während für die Verwaltungsbehörden
die Anwendung derselben in täglicher Ubung Lebensaufgabe ist. „Unsere Rechts—
verständigen“, sagt Gneist, „pflegen darauf mit einer gewissen Empfindlichkeit zu ant—
worten; während doch selbst die englischen Juristen anerkennen, daß die tägliche Be—
schäftigung mit dem Privat- und Strafrecht nicht die nötige praktische Anschauung von
den schweren, hier in Frage kommenden Verhältnissen gibt. Unsere Juristen pflegen auch
die Mangelhaftigkeit und Unsicherheit dieser Entscheidungen anzuerkennen, wenn man
ihnen wirkliche Entscheidungen unserer Appellationsgerichte und unseres Obertribunals
in Fragen des Verwaltungsrechts vorlegt. Mehr als jede andere Rechtspraris setzt diese
eine zusammenhängende Kenntnis und eine gewohnheitsmäßige Übung voraus.“ Es gilt
das für jede Zeit; es gilt aber in erhöhtem Maße für eine Zeit, in der die materielle
Verwaltungsgesetzgebung in einem Flusse sich befindet, wie wohl noch zu keiner anderen
Zeit, so daß es selbst für denjenigen, der sich das Studium der modernen Gesetzgebung
zur Lebensaufgabe gemacht hat, schwer ist, derselben überall hin und schnell zu folgen s.
Zweitens ist in den weit meisten Streitfällen, die bei Handhabung der Verwaltung
entstehen, weniger die Rechtsfrage als die Tatfrage streitig. Wenn es sich darum handelt,
ob Anlaß zu einer Armenpflege im konkreten Falle vorliege, ob ein Landarmenverband
einem Ortsarmenverbande Hilfe zu leisten habe, ob das zu einer Konzessionserteilung
vorausgesetzte Bedürfnis vorhanden sei, ob ein öffentlicher Weg gesperrt, in welchem
Maße derselbe benutzt werden solle, ob ein Grundstück deichpflichtig sei, und zu welchem
Betrage dasselbe an der Deichlast zu partizipieren habe, ob die Vorflut genügend be—
schafft sei, ob ein Hausierschein eine gewisse Art von Waren umfasse, ob eine Wohnungsoder
 Kelleranlage für gesundheitsgefährlich zu erachten, ob die Einquartierungslast richtig
verteilt, die Steuern richtig eingeschätzt seien, ob die Militärpflicht nach Eintritt und
Dauer gehörig bemessen sei, — so sind allerdings in allen solchen Fällen Gesetze an—
zuwenden, und es ist außerdem theoretisch zweifellos, daß an sich der Richter auf Grund
eines ausführlichen Beweisverfahrens und unter Zuziehung technischer Sachverständiger
zu einer Beurteilung des Sachverhalts, also zu einem Urteil über das Vorhandensein
der Armut, über die richtige Bonitierung eines Grundstücks gelangen würde, wie er auch
in anderen Prozessen, eiwa des Handels- und Wechselrechts, fernliegende Lebens— und
Verkehrsverhältnisse in den Kreis seiner Erwägungen ziehen muß. Indessen ist doch un—
befangenerweise nicht zu verkennen, daß die leichte und sichere Beurteilung solcher Ver—
hältnisse nur dann möglich ist, wenn Ausführung und Rechtsprechung in einer Hand
liegen. Denn es handelt sich dabei vorzugsweise um Anwendung des gleichen Maßes
in der praktischen Handhabung der Verwaltungsgesetze, um die gleiche Bemessung der
Militär-, Steuer-, Schulpflicht, um die gleichmäßige Erledigung der verschiedenen im
täglichen Leben vorkommenden Fälle auf dem Gebiete der Bau— und Gewerbepolizei. Und
wie nun die gerichtliche Strafabmessung nur durch die ständigen Richter erfolgt, die in
stetiger Vergleichung das gerechte Maß zu finden vermögen, nicht aber durch die Ge—
schworenen, so kann auch ein der laufenden Verwaltung fernstehendes Richterkollegtum
durch sporadisches Eingreifen die Innehaltung des gleichen Maßes obrigkeitlichen Zwanges.

hinsichtlich des Verhältnisses des Befehlshabers zum Soldaten, des Lehrers zum Schüler, so daß also
der Sifigter gegen den Soldaten nicht zu klagen braucht, wohl aber der Soldat gegen den Offizier
klagen kann, etwa wegen mangelhafter Verpflegung. diese Rechtspflege soll von besonderen Ab⸗
teilungen bei den ordenklichen Gerichten gehandhabt, zur Erhebung, aller dieser Klagen vielleicht eine
Staatsanwaltschaft eingeführt werden. Dazu noch die etwas verklausulierte Einführung einer sub—
üdiären Popularklage. Und das alles „wird in nicht zu fexner Zukunft praktische Geltung erlangen“.
Diese Ansicht hat sogar Schule gemacht, wenigstens in Osterreich: Lehmahyer in Grünhuts Zeit—
schrift XII 211; Pann, Reform des Verwaltiungsrechts S. 14.
n gru Die Kritik eines reichsgerichtlichen Urteils bei Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht
        <pb n="725" />
        734 IV. ffentliches Recht.

welcher sich nur durch gewohnheitsmäßige Ausübung im Kreise des ausführenden Personals
ergibt, nicht ersetzen oder kontrollieren.
Drittens wirkt eine solche omnipotente Kontrolle der Justiz lähmend auf die
Verwaltung. Wenn auch einer bloß theoretischen Betrachtungsweise die richterliche
Tätigkeit lediglich als eine logische Funktion sich darstellt, als ein Syllogismus, in
welchem das geltende Recht den Obersatz, der Streitpunkt den Untersatz und das Urteil
den Schlußsatz bildet, so daß der Richter nur in der bescheidenen Rollé eines technischen
Sachverständigen erscheinen würde, eine These, die von Montes quieu bekanntlich dahin
ormuliert wurde, daß im Richterspruche nicht der Mensch, sondern das Gesetz rede, so
veiß doch jedermann, schon aus der Verschiedenheit der Richtersprüche in den Instanzen,
haß auch auf diesem Gebiete das subjektive Belieben ein sehr weites Feld hat, daß
aamentlich die sogenannte analoge Anwendung des Gesetzes eine dem freien Ermessen
der Verwaltungsbehörden einigermaßen parallele Funktion darstellt, daß die Auslegungs⸗
zefugnis dem Richter die Macht gibt, den Willen des Gesetzgebers in sein Gegenteil zu
verkehren. Einen starken Ausdruck hat diese Wahrnehmung in den Worten eines
chweizerischen Gelehrten und Staatsmannes gefunden: „Man bbetrachtet die Richter als
Erperten, welche das Recht bloß finden müssen, und gleichsam als reine Verstandeswesen,
als das lautere und infallibele Organ des an sich beftehenden Rechts. Es liegt in dieser
Anschauung eine Art von Absötterei, deren Idol die Gerichte find, welche die Wirk—⸗
lichkeit des geltenden Rechts und die richterliche Menschlichkeit nicht berücksichtigt. Wer
die Rechtspflege aus dem Leben kennt, weiß, wie sehr vieles beim Rechtsprechen von dem
jubjektiven Ermessen des Richters abhängt: auch find die wiedersprechenden Ansichten
der Mehrheiten und Minderheiten in den Richterkollegien und die anerkannte Rot—
wendigkeit der Rechtsmittel ein einleuchtender Beweis, daß die Richter keineswegs in—
spirierte Priester der Themis und ihre Entscheidungen sehr oft auf das sic volo sic iubeo
gegründet sind.“ Das alles gilt aber wieder vorzugsweise in einer Zeit, wo die ganze
Richtung der Jurisprudenz sowohl bei der Gesetzgebung als auch bei der Rechtsanwendung
von dem Gedanken beherrscht ist, daß der Richter nach möglichst freiem Ermessen, nach
dem Eindrucke, den die ganze Sachlage auf ihn gemacht haͤt, mit weitgehender Berück⸗
sichtigung von Treu und Glauben, in einem gewissen Anschluß an die fortschreitende
Verkehrsentwicklung, selbst gegen den Buchstaben des Gesetzes Recht sprechen solli.
Auch ist gegen die UÜberschätzung des Rechtsstaats im diesem Sinne, d. h. des
Justizstaats, neuerdings eine rückläufige Bewegung eingetreten. Die Staatsgesinnung ist
elbst in Deutschland etwas stärker geworden; die Leistungen der Monarchie im letzten
Menschenalter sind darauf nicht ohne Einfluß geblieben. Die Wirksamkeit der Staats⸗
gewalt hat sich weit über den bisherigen Rahmen hinaus erstreckt. Die Abneigung gegen
den Fiskus fängt an, nachzulassen; man hält es nicht mehr für so erlaubt, wie früher,
ihn bei der Steuererhebung und sonst zu schädigen. Man fordert nicht mehr so ungestüm
als sonst die Unterstellung des Reichskanzlers unter den Stadtrichter. Die moderne
Strömung verlangt sogar die Einschränkung der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf deren
zigenstem Gebiete, dem der bloßen Vrivatrechtsstreitigkeiten; sie forren auf Grund von

Stölzel, Die Entwicklung des gelehrten Richtertums (1872) 1 611: „Wer Gelegeuheit ge—
habt hat, sich mit der Justizpflege gemeinrechtlicher Landesteile während dieses Jahrhunderts ver—⸗
traut zu machen, der kann sich der Finsicht nicht verschließen, wie merklich der Unerschied zwischen
)em Stande der Praxis von heute und dem vor funfzig Jahren ift. Ia felbft e der jetzt
lebenden noch tätigen Richtergeneration ist ein Unterschied zwischen den in der aͤlteren und den in der
neueren Schule Gebildeten fühlbar. Die Methode und Mode, mit den ftarren Rechtssätzen zu rechnen,
als wären fie Faktoren der Ärithmelik, wird verlafsen und dem richterlichen Ermefsen mannigfach
ein Spielrxaum gegönnt, wie das vorige Jahrhundert ihn für Frevel erkannt hätte“; d. Bar, Hand—
buch des deutschen Strafrechts üsse) 177 Durch das Wuderheseh it den dichtered sehr weit⸗
zehendes Ermessen in Ansehung der Beurteilung des Tatbestandes eines Delikts eingeräumt. Mög⸗
licherweise könnle es der Ausgangspunkt für weifere unbestimmte, dem Richter moralische Erwägungen
in großzem Umfange zumutende Geseße werden Bülow, Gesetz und Richteramt (1885) hat sogar
»ie Gleichstellung der Gefeßgebung unv der Rechtsanwendung für die Rechtsschöpfung betont. Andere,
goch weitergehend, haben die gänzliche Aufhebung der Gesetze zu Gunsten der Rechtsprechung verlangt
Revue de droit intern. et as Iégisl. comp. Jahrad. 1871. 'S. 597 5
        <pb n="726" />
        2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 735

Ausnahmegesetzen die Errichtung von Sondergerichten. Besonders deshalb, weil man
dem ordentlichen Richter, sei es mit Recht, sei es mit Unrecht, die erforderliche Sach—
kenntnis nicht zutraut, weil man behauptet, daß die Verweisung gewisser Sachen auf
den ordentlichen Rechtsweg wegen der Weitläufigkeit und Langsamkeit des Verfahrens,
und wegen der hohen Kosten, insbesondere auch wegen des Anwaltszwanges und der
damit verbundenen Kosten, einer Rechtsverweigerung für breite Bevölkerungsschichten
tatsächlich gleichkomme. Und wenn bei Errichtung der Handelsgerichte der Zusammen—
hang mit der normalen Gerichtsorganisation noch einigermaßen gewahrt wurde, so hat
sich bei Errichtung der Gewerbegerichte durch das Reichsgesetz vom 29. Juli 1890 und
die Novelle vom 30. Juni 1901 seine völlige Loslösung vollzogen; Streitigkeiten zwischen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern sollen von gewählten Fachgenossen der streitenden
Teile entschieden werden. Der jetzt veröffentlichte Entwurf eines Gesetzes zur Errich—
tung von Kaufmannsgerichten geht in derselben Richtung weiter. Und schon spricht man
von Dienstboten?⸗, Seemanns-, Landwirtschafts- und sonstigen Sondergerichten.
Demgemäß ist die Einwirkung der Gerichte auf die Ausübung der Staatshoheits—
rechte seitens der Verwaltung in den meisten Ländern eine sehr beschränkte und äußert
sich im allgemeinen nur in drei Richtungen, in der Anwendung der Strafgesetze, in der
Entscheidung derjenigen Zivilprozesse, die zwischen dem Staate als Fiskus und den
einzelnen entstehen, und endlich nur ganz ausnahmsweise in der Beurteilung solcher
Rechtsfragen, die bei der Handhabung der eigentlichen Verwaltung sich ergeben.
Die Entscheidung solcher der Justiz entzogenen Rechtsfragen kann nun aber wieder
auf doppelte Weise erfolgen, entweder durch die Verwaltungsbehörden selbst, sei es im
gewöhnlichen formlosen Verfahren, sei es auf Grund einer besonderen Prozedur oder
durch eigene Verwaltungsgerichtshöfe, deren Mitglieder durch die Garantien richterlicher
Unabhängigkeit geschützt sind und deren Verfahren dem zivilprozessualischen nachgebildet ist.

B. Die Zustände in den einzelnen Staaten.

. Das Englische System!.

Es ist ein vollständiger Irrtum, wenn in der kontinentalen Literatur ziemlich all
gemein angenommen wird, daß in England der sogenannte Rechtsstaat durch eine weit⸗
gehende Zuͤlassigkeit des Rechtswegs im besonderen Maße ausgebildet sei. Die Kompetenz
der Gerichte erstreckt sich dori nicht einmal auf die reinen Privatrechtsstreitigkeiten, welche
zwischen dem Staate als Fiskus und den einzelnen sich ergeben. Es findet zwar gegen—
wartig in denjenigen Fällen, wo der Fiskus als Kläger auftritt, eine Jurisdiktion seitens
der Bureaubeamten der Finanzverwaltung nicht mehr statt; wo dagegen der Fiskus als
Beklagter erscheint, ist die Anhängigmachung der Klage noch heutzutage von dem dis⸗
kretionären Ermessen des Kronanwalts abhaängig, der die Genehmigung nach einer vpon
dem obersten Gerichtshofe als legal anerkannten Praris verweigert, wenn er den An⸗
spruch für „offenbar unbegründet“ hält. Wenn nun auch von dieser Rechtsverweigerung
ein durch die öffentliche Meinung und das Parlament regulierter gemäßigter Gebrauch
gemacht wird, so muß man doch mit Lord Brougham sagen: „Why, J demand, should
it be left in the breast of any man, to refuse that, whiel another may elaim as
a right and as the lowest of all rights, to have his right enquired into by law“s.
Nach erteilter Genehmigung geht dann der fiskalische Prozeß allerdings an das ordent⸗
liche Gericht, indessen besteben hinsichtlich des Verfahrens sehr bedeutende materielle Be—

Meine Abhandlung, „Über das Verhältnis von Justiz und Verwaltung in England“ in Aegidis
Zeitschrift für deutsches Staaisrecht (1867) 1 275 ff.
2νů Brα, Speeek on the present state of the law, delivered in the House
f Commons, Februaâry 7., I828 (Speeches Vol. II. S. 319 - 486; insbes. S. 392 ff.); eine sechs—
tündige Rede, die nicht bloß wegen des umfassenden Materials, sondern auch wegen der unbefangenen
Kritik von Wert ist. die den englischen Einrichtungen hier vielfach zu teil wird.
        <pb n="727" />
        736

IV. Offentliches Recht.

günstigungen des Fiskus, die eine große Ungleichheit in den Parteirollen hervorrufen.
Das gleiche gilt in Nordamerika; weder die Unlon noch die Einzelstaaten können ohne
hre Genehmigung gerichtlich belangt werden; diese Genehmigung wird von der gesetz⸗
gebenden Gewalt erleilt, führt aber meist nur zu einem vem richterlichen nachgebildeten
Verfahren vor einer ständigen Kommission der Legislative (committee of elaims).
Im übrigen ist die Zulässigkeit des Rechtswegs in England dadurch bedingt, daß
die ursprüngliche Identität von Justiz und Verwallung auf den mittleren und ateren
Stufen des Staatslebens, im Gebiete des Selfgovernment, bis vor kurzem fortgedauert
hat; daß ferner auf der obersten Stufe zwar in der Hauptsache eine Sonderung herbei⸗
zeführt ist, indem die obersten Gerichtshöfe unabhängig sind gegenüber der zeitigen
Landesverwaltung, daß daneben aber Line Vermischung richterlicher und administrativer
Funktionen seitens des Parlaments und des Privy-Council noch fortbesteht, indem nament—
lich dem Oberhause in der dreifachen Stellung eines Pairsgerichtshofs, eines Staats—
gerichtshofs und eines Oberappellationsgerichts weitgehende jurisdiktionelle Befugnisse
zustehen, die, wie die Vorgänge der letzten Jahre bewiesen haben, mit großer Zähigkeit
festgehalten werden.
Demgemäß reicht zuvörderst die Rechtsanwendung seitens der Verwaltungsbehörden,
und zwar ohne irgend welche Justizenklaven, gerade so weit wie die Verwalktung selbst,
und zwar ebensowohl in den Gebieten des Selfgovernment als auch bei den Behbrden
des modernen Administrationssystems.
Insbesondere üben die Friedensrichter, die man doch nicht ihres mittelalterlichen
Namens wegen für Justizbeamte im modernen deutschen Sinne halten wird, ohne von
oersönlichen Garantien geschützt zu sein, dem Rechte nach beliebig entlaßbar, gestützt auf
das Ansehen einer hervorragenden sozialen Stellung, für den ganzen Umfang ihrer Ad⸗
ministration eine Verwaltungsgerichtsbarkeit gus, regelmäßig als einzelne oder zu zweien,
ausnahmsweise in Speécial oder Quartor Sessions. Und zwar bezieht sich diese nicht
»loß auf alle Zivilstreitigkeiten, die bei der inneren Landesverwaltung zwischen dem
Staate und den einzelnen sich ergeben, sondern es ist auch mit dem Amte der Polizei—
oerwaltung ein umfassendes Polizeirichteramt für die zahlreichen Fälle der Gewerbe—s,
Preß-⸗, Sitten⸗, Jagde, Armens⸗, Fabrik-, Polizeikontraventionen, für die Zoll-, Steuer-,
Stempel- und Post-Defraudationen und Kontraventionen bis zut Höhe eines Strafmaßes
von zwanzig Pfund oder sechs Monaten Gefängnis in den Händen der Friedensrichter
oereinigt, die regelmäßig als Einzelrichter ohne Jury nach summarischem Verfahren ur—
teilen, ohne daß in der Mehrzahl der Fälle eine Appellation an die friedensrichterliche
Kollegialbehörde, die Quarter Sessions, gesetzlich zulässig wäre. Jedenfalls komint eine
solche tatsächlich so wenig vor, daß von 400 000 summarischen Strafurteilen nur etwa
30 jährlich zur Kognition der Quarter Sessions gelangen.
Es scheint doch nach manchen Zeichen nicht, daß man in England mit dieser
Einrichtung durchgehends zufrieden wäre. Man hat vielfach über die Härte der großen
Grundbesitzer und über ihre Neigung zu Verurteilungen bet gewissen Arten von Über—
tretungen, wie Jagdpolizeikontraventionen, geklagt. Und was im preußischen Landtage
doch nur hinsichtlich der Konsularjurisdiktion behauptet wurde, das ist etwa 40 Jahre
früher im englischen Parlament hinsichtlich der Polizeigerichtsbarkeit der Friedensrichter
nit größerem Ernst und von einer gewichtigeren Autorität behauptet worden, daß vie—
elbe schlechter sei als die des türkischen Kadin.
Über dieser friedensrichterlichen Administrativjustiz gibt es nun zwar eine richter⸗
üiche Kontrollinstanz, indessen damt hat es folgende Bewaͤndtnis.
Erstens wird diese richterliche Kontrollinstanz lediglich von der Kings Bench Division
des High Court, welche 1881 durch 44 und 45 Victoria c 68 an Stelle der drei alten

Lord Brougham a. a. O. S. 378: »There is not a worseé constituted tribunal on
he face 5 e not even that of the Turkishb Kadi“. Interessante —
Alexis de Toce-queville, Voyage en Angleterre, bei Gelegenheit anes Besuches der botty be
sions in Sauisbury, September o3 in Oeuvres compiètés . VIil, (Mélanges, Fragm
historiques ete. &amp;amp; 314, 338
        <pb n="728" />
        2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 737

gemeinrechtlichen Gerichtshöfe, des Court of Kings Beneh, des Court of Common Pleas
und des Court of the Exchequer, getreten ist, also durch fünfzehn hohe Staatsbeamte
ausgeübt, welche, soweit das in menschlichen Verhältnissen zu erreichen ift, die rechtlichen
und tatsächlichen Voraussetzungen perfönlicher Unabhängigkeit sowohl gegenüber der Re—
gierung als auch gegenüber der öffentlichen Meinung besitzen. Dagegen haben die eng—
lischen Lande und Amisrichter (County Court Judges) mit dieser Kontrolle nicht das
mindeste zu tun. Es fragt sich also in England niemals, ob ein Einzelrichter, der viel—
leicht nicht einmal für alle Zivilprozesse unter Privatpersonen zuständig ist, befugt sein
soll, die Anordnungen einer höheren kollegialischen Verwaltungsbehörde nach ihrer Legalität
zu untersuchen. Es handelt sich dabei weniger um eine Unterordnung der Verwältung
unter die Justiz, als um eine nach Rechtsgrundsätzen geübte Kontrolle der Zentralgewali
über die selbstverwaltenden Kreise.
Zweitens wird diese Kontrolle nicht etwa gehandhabt in den Formen eines ge—
wöhnlichen Zivilprozesses, als gerichtliche Klage des einzelnen gegen den Friedensrichter
oder die Session, sondern nur auf Grund besonderer Rechtsmitlel, im wesentlichen in
doppelter Weise, entweder in Gestalt des vrit of Certiorari, eines oberstrichterlichen
Reskripts, ein Geschäft nicht selbst zu erledigen, sondern die Akten einzusenden, oder in
der Gestalt des vrit of Mandamus, eines oberstrichterlichen Reskripts, ein Geschäft als
im Recht begründet vorzunehmen bezw. die Gründe der Nichtvornahme der oberftrichter—
lichen Beurteilung zu unterbreiten.
Drittens führen diese Rechtsmittel entweder bloß zur Regelung der Kompetenz,
zur Geltendmachung von Rekusationen, zur Abhilfe von Justizverweigerungen, in welchen
Beziehungen sonstige Rechtsmittel fehlen, oder fie bewirken zwar die erneute Prüfung der
Rechtsfrage in formeller und materieller Beziehung, sie bewirken aber niemals ein new
trial, eine erneute Prüfung der question of fact, insbesondere keine erneute Beweis—
aufnahme, auch keine Beurteilung darüber, ob dieselbe vollständig sei; sie sind also im
günstigsten Falle mehr Rechtsmittel der Kassation als der Appellation und haben also
mehr eine äußere, als eine innere Kontrolle der Administrativjustiz zur Folge.
Viertens ist zwar an sich kein Gegenstand des friedensrichterlichen Geschäftskreises
von dieser Kontrolle ausgeschlossen; sie bezieht sich jedoch nach den gesetzlichen Bestimmungen
mehr auf die judicial acts, z. B. auf Polizeiresolute, die allein auf diesem Wege, da
es an dem eigentlichen Appellationsmittel, writ of error, fehlt, an die richterliche Be—
urteilung gelangen können; sie bezieht sich zwar auch auf das Verwaltungsgebiet, hat
aber für jedes Gebiet der inneren Staatsverwaltung einen verschiedenen Umfang, „einen
engeren auf dem Gebiete der Finanz- und Militärverwaltung, einen weiteren auf dem
Gebiete der Polizeiverwaltung; die Zulässigkeit des Rechtswegs im einzelnen ergibt sich
aus mehreren Hundert Gesetzen“. In früherer Zeit in weiter Ausdehnung zugelassen,
wird dieser Rechtsweg seit anderthalb Jahrhunderten stetig eingeschränkt; die Wegnahme
von Cortiorari und Mandamus ist in der Mehrzahl der neueren Gesetze eine siehende
Klausel; der Rechtsweg bezieht sich eigentlich nur noch auf Grundrechte und Prinzipien⸗
fragen; es kommen jährlich im ganzen nur etwa 160 derartige Fälle vor.
Diese richterliche Kontrollinstanz fehlt endlich gänzlich gegenüber den Behörden des
modernen Administrativsystems, welchen auf den Gebieten des Armen-, Gesundheitsund
 Wegewesens für den ganzen Umfang ihrer Verwaltung gleichfalls eine Rechtsprechung
beigelegt worden ist. Und wenn nun gerade auf diesen Gebieten Kollisionen zwischen
der Verwaltung und den individuellen Rechten tatsächlich sehr häufig vorkommen und
diesen Behörden jeder richterliche Charakter, jede Garantie richterlicher Unabhangigkeit
fehlt, so bilden doch die regelmäßige Oberinstanz lediglich die Zentralbehörden der ein—
zelnen Verwaltungszweige, insbesondere das Local Government Board. Wo also im
neueren England das Problem einer Rechtsprechung gegenüber der Verwaltung gestellt
war, ist dasselbe in einem der Justiz ungünstigen Sinne gelöst worden. Es bedarf aber
keiner Ausführung, daß es bei der Ausbildung, welche das konstitutionelle System dort
erlangt hat, doppelt bedenklich ist, einen großen Teil des öffentlichen Rechts, wichtige
Verhaͤltnsfe der persönlichen Freiheit und des Eigentums zur Disposition von Parlaments-Enentlopädie
 der Rechtswifsenschaft. 6. der Neubearb. 1. Aufl. Bd. IT. J
        <pb n="729" />
        788 IV. ffentliches Recht.

parteien und Parteiministerien zu stellen, „da Parteichefs niemals die Chefs einer un—
parteiischen Verwaltung sein können“ und ein administrativer Instanzenzug nach eng—
lischen Verhältnissen notwendig zu einer Ausdehnung des parlamentarischen Parteiregiments
in die unteren Kreise des Siaatslebens führen muß.
Jedenfalls kann kein Zweifel darüber sein, was von den traditionellen Behauptungen
in deutschen Büchern zu halten ist, wie etwa bei Fischel: „Verwaltungsbeamte haben
in der Regel gar keine Jurisdiktion, so daß der Rechtspflege alles dasjenige zufällt,
was ihr von Rechts wegen gebührt“: oder bei Primker: „In England haben die
Gerichte von jeher über streitige Hoheitsrechte entschieden; die administrative Gewalt kann
daher, falls die Partei sich nicht bei der Verwaltungsmaßregel beruhigt, nichts in Bezug
auf eine Privatperson durchsetzen, was der Richter nicht als den Gesetzen und der Ver—
fassung gemäß erklaärt hat““ — ARußerungen, vie leicht ins unendliche vermehrt werden
önnten c, und die sämtlich darauf zurückzuführen sind, daß man, schnell befriedigt ein
Crempel für die Thesis zu haben, ohne in das Wesen der Dinge einzugehen, sich an
Außerlichkeiten hält, etwa an das Wort jurisdiction oder an den Satz: whoere is a right,
hore is à remedy; ein Satz, der einen höchst unschuldigen und schon seinem Wort—
laute nach gar nicht den Sinn hat, daß jedes Individualrecht auch gegenüber der Staatszewalt
 mit einer actio vor den gewöhnlichen Gerichten zu verfolgen wäre, der vielmehr
nur besagt, daß es für jedes Recht irgend ein Mittel der Geltendmachung geben muß.
Es versteht sich von selbst, daß Gneäust. die richtige Ansicht hat, z. B. wenn er sagt:
„Die Kompetenz der ordentlichen Gerichte ist in England erheblich enger als in Deutsch⸗
and“; es muß sogar anerkannt werden, daß er vorzugsweise auch in dieser Beziehung
der richtigen Ansicht die Wege gebahnt hat; es ist aber anderseits nicht zu bestreiten,
daß diese Auffassungsweise keineswegs mit vollständiger Entschiedenheit überall bei ihm
hervortritt, daß fie vielfach sogar verdunkelt erscheint.
2. Das italienische System.
Das einzige Land, auf das man sich für die Verwirklichung des sogenannten
Justizstaats gegenwärtig berufen kann, ist Italien. Während dort früher in Nach—
ihmung des franszösischen Systems die Präfektuürräte und der Staatsrat als Verwaltungs—

13. B. Gioannis Gianquinto (siehe folgende Note) S. 392: Enun principio fondamenale,
 dellâ legislazione Britannica, che ogni Inglese ha il diritto di ricorrere all anorità
ziudiziaria contro ogni atto del governo, che offenda nella sua persona o nei suoi beu. Er
vundert sich freilich darüber, daß die Friedensrichter auch Verwaltungssachen hätten.
2Dubois, Etude sur l'abolition de sa juridiction administrativoe en Italie GBulletin
de la société de Iégislation comparée. J. II I1878. S. 211 260) auch als besondere Schrift,
Paris 1873 bei Cottftlon sehr sorgfältige Darstellung der geschichtlichen Vorgänge, welche zur Ab—
schaffung des französischen Syflems in Ilalien geführt haben). Bertétti, Ti Tontenzioso am—
ninistrativo in Italia secondo ĩa legge, 20 marao, 1865. Torino 1875. (Ausfuhrliche Geschichts⸗
erzühlung und Kommenlar des Gesetzes unmittelbar nach dem enen desselben, noch bevor es in
Kraft getreten war; die Deduklionen entsprechen durchweg den damaligen Intentionen des Gesetzgebers.
Pintor Mameli, Compeétenza giudizianie e iett conflitti di attribuzioni. Roma
1874. (Der Verfasser, Sekretar im Mumisterium des Innern, ist ein entschiedener Gegner des Gefetzes
und fucht dasselbe mit rechtsphilosophischen Argumentationen, insbesondere unter Berufung auf, die
Lehre von der Gewaltenteiluͤng, in das Gegenteil seines Sinnes zu verkehren; seine Deduktionen sind
ast überall unzureichend, die von ihm referierten Entscheidungen aber teilweise frappierend.)
Manteéllini, Teonttti d'attribuzioni frae vutorte giudiziaria e amministrativa in Italia.
E. J. II. Firenze 1871.. 1878 Der Verfasser, obgleich Mitglied des Stagtsrats, ist entschiedenster
Anhänger des 1868er Gesetzes; abpelehen davon, daß er die in demselben beibehaltenen Kompetenz⸗
onflikte bekämpft. Giovaünnai de Ges Gianquinto, Dei confiitti di attribuzione,
sirenze 18782 Der Verfasser, Professor in Pisa und Advokat beim Turiner Kassationshofe, ist
LAeichfalls ein ensschiedener Anhänger des 1868er Gesetzes und verwirft die jetzige Einrichtung der
ompetenzkonfliktewitt aber aadetersein bon in gänzlichen Aufhebung derselben nichts wissen:
das Werk zeichnet sich durch umfassende Studien, scharfe n lebhafte Schreibart aus,
eidet aber an starkem Doktrinarismus; ein Referat über das Buch, unter deutschem Titel, von Koller
—V ff) Vgl. auch die Äbhandlung desselben Verfaffers im
rehivio giuridico &amp;amp; 336 ff.e; Paseaud, La sgéparation des pôuvoirs Rev gen. d'adm. 1878.
iII Uff.. Idq . gzog ff.) Bée Maio, Ta wriurisdi- ione ede conflitti di girisdizione et di
        <pb n="730" />
        2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 739

gerichte fungiert hatten, führte das Gesetz vom 20. März 18685 einen vollständigen Um—
schwung herbei, indem der 8 2 dieses Gesetzes das abstrakte Prinzip an die Spitze stellte,
daß die ordentlichen Gerichte im gewöhnlichen Instanzenzuge überall da zuständig sind,
wo die Verletzung eines bürgerlichen oder politischen Individualrechts behauptet wird,
einerlei ob die angebliche Verletzung durch eine Privatperson oder durch eine Behörde
geschehen ist. Indessen sind doch in denjenigen Fällen, wo es sich um die Handhabung
von Staatshoheitsrechten handelt, folgende Abweichungen vom gemeinen Recht ausdrüd
lich vorgeschrieben. Zunächst kann die Verwaltung immer nur petitorisch und niemals
possessorisch belangt werden. Sodann sind die Formen des beschleunigten Verfahrens in
Anwendung zu bringen. Ferner darf die Verwaltung während des schwebenden Prozesses die
angegriffenen Maßregeln, sogar wenn es sich bloß um fiskalische Maßregeln handelt,
weiter durchführen und überhaupt bis zur definitiven Entscheidung alles vornehmen,
was im Interesse des öffentlichen Wohls notwendig erscheint. Weiter haben sich
die Gerichte bei ihren Urteilen darauf zu beschränken, über die Wirkungen des Ver—
waltungsakts in bezug auf den in indieium deduzierten Gegenstand zu erkennen,
während die Zurücknahme oder Abänderung der fraglichen Maßregel nur durch die Ver—
waltungsbehörden erfolgen darf. Endlich ist trotz des im Artikel 2 an die Spitze
gestellten synthetischen Prinzips die gerichtliche Kompetenz im administrativ-kontentiösen
Gebiete dennoch positivrechtlich mehrfach eingeschränkt worden, insbesondere in Bezug
auf, Steuer⸗, Rechnungs— und Wahlangelegenheiten, und zwar teils durch jenes Gesetz
selbst (Artikel 6), teils durch die gleichzeitig unter demselben Datum erlassenen Gesetze
über die Kommunal- und Provinzialverwaltung, über die öffentliche Sicherheit, die öffent⸗
liche Gesundheit, die öffentlichen Arbeiten, teils durch spätere Gesetze. Dazu kommt noch,
daß für die Durchführung eines solchen Systems die Verhältnisse in Italien insofern
günstig liegen, als die dortige Gesetzgebung dem einzelnen längst nicht in dem Umfange
wie in den germanischen Ländern und wie namentlich in Deutschland subjektive Rechts—
zuständigkeiten gegenüber der Verwaltung verleiht, wie denn z. B. die Staatsdiener in
Italien und in Frankreich einer festen Rechtsstellung gegenüber der Staatsgewalt fast
gänzlich entbehren; es versteht sich aber von selbst, daß bei aller theoretischen Weite in
der Zuͤlässigkeit des Rechtswegs ein solcher in allen den Fällen ausgeschlossen ist, wo
es ein subjektives Recht überhaupt nicht gibt, so daß schon aus diesem Grunde die Ver—
waltung nicht völlig in der Rechtsprechung aufgeht.
Dennoͤch läßt sich nicht behaupten, daß dieses System sich bewährt habe. Zunächst
hat man sich in der Annahme gänzlich getäuscht, daß die abstrakte Fassung des Artikels 2
jede Unsicherheit und Unklaärheit in der praktischen Handhabung ausschließen werde; man
erkennt vielmehr ziemlich allgemein an, daß es im ganzen Gebiete der Gesetzgebung
kaum eine so kontroverse Materie gebe als diese. Die Erklärung dafür liegt teils in
jener abstrakten Fassung selbst, die man freilich seinerzeit gegenüber der textuellen Auf—
zählung des Regierungsentwurfs als eine große Verbesserung ansah, die aber als nicht
ausreichend sich erwiesen hat, um alle im Leben vorkommenden Einzelfälle rasch und sicher
zu entscheiden, teils in den zahlreichen Ausnahmen, die das Prinzip im Interesse einer
lebensfähigen Verwaltung durchbrechen, über deren Bedeutung und Ausdehnung die ver—

attribuzione. Napoli 1877; Demurtas Zichina, La giustizia amministrativain Italia.
Torino 1883 (Abdruck des älteren preußischen Zuständigkeitsgesetzes in italienischer Übersetzung;
die Darstellung der fremden Rechtszustände leidet jedoch an seltener Oberflächlichteit. — Am lehr⸗
reichften sind die zwölftägigen Verhandlungen der Deputiertenkammer, über das Gesetz vom 20. März
1866 in der Zeit dom 9. bis 21. MRai, 1864, auf Grund eines ausführlichen, von Bertetti erstatteten
Kommissionsberichts, die derselbe in seinem Kommentar gar nicht mit Anrecht eine splendidissima
discussione nennt, che sara nella storia un titoio perenne di orgoglio per il primo Parlamento
ltaliano; es ist in der Tat eine akademische, breit angelegte Erörterung, vollig verschieden von
derjenigen Art' der Geschäftsbehandlung, die in Preußen und Deutschland herrschend geworden ist.
Im Senat hat eine Plenarberatung nicht stattgefunden, da wegen, der durch die Verlegung der
Haupltstadt gebotenen File die damals dem Parlaiente vorliegenden Gesetzentwürfe in dem Zustande,
in welchem sie sich vor der einen oder anderen Kammer befanden, publiziert wurden. — Das Gesetz
vom 7. April 1877 im Annuaire de législation étrangère. 1878. S. 334 ff. — Über die italie—
nische Gerichraanisation .Bunslet. de gisi comp. 1877. S. 288 ff.
        <pb n="731" />
        740 IV, Offentliches Recht.

chiedensten Richtersprüche vorliegen. Daraus hat sich im Laufe der Zeit eine stetig zu—
nehmende und im Vergleich mit anderen Ländern sehr erhebliche Zahl von Kompetenz—
onflikten entwickelt. Nun ist von vornherein zuzugeben, daß das ganze Institut der
Kompetenzkonflikte in dies System nicht hineinpaßt, indem von dem abstrakten Stand⸗
punkte aus, auf den man sich einmal gestellt hat, der Nachweis ganz außerordentlich
leicht ist, daß die Gerichte selbst über die Kompetenzfrage als über einen integrierenden
Teil des Prozesses im gewöhnlichen Instanzenzuge zu entscheiden haben. Es ist noch
iel unbestreitbarer, daß die Entscheidung der Kompetenzkonflikte durch den Staatsrat in
dies System nicht paßt, da der Staatsrat, wenn er auch keinen Teil hat an der aktiven
Verwaltung, doch mit allen seinen Traditionen, schon als ehemaliges Spezialtribunal für
Verwaltungsstreitsachen, außerdem aber auch durch die Qualifikation seiner Mitglieder im
vesentlichen der Verwaltung angehört. Die Sache stand mithin so, daß die Gerichte
war befugt sind, über Illegalitäten der Verwaltung zu entscheiden, die Verwaltung aber
mmer die Entscheidung über die Vorfrage hat, ob der Fall einer solchen Illegalitaͤt an—
zunehmen, der richterliche Schutz zu gewähten sei. Es war daher ganz natuͤrlich, daß
eine lebhafte Agitation gegen Kompetenzkonflikte überhaupt und gegen die dortige Ein—
richtung derselben insbesondere entstand, die namentlich durch den Beschluß des ersten
talienischen Juristentags unterstützt wurde. Diese Bewegung hat auch insofern zum
Siege geführt, als das Gesetz vom 7. April 1877 im“ Sinne Mancinis 'die
Entscheidung der Kompetenzkonflikte dem römischen Kassationshofe übertragen hat,
neben welchem im übrigen noch die Kassationshöfe von Turin, Florenz, Neapel und
Palermo funktionieren; während ein anderer Vorschlag dahin gegangen war, einen be—
onderen Gerichtshof zu errichten, dessen Mitglieder zur Hälfte vom Kassationshofe, zur
Hälfte vom Staatsrate gewählt werden sollten. Es ist aber mehr als zweifelhaft,
ob man nunmehr zur Ruhe kommen wird. Allerdings wird fortan das Gesetz vom
20. März 1865 in einer seinem wahren Sinne entsprechenden Weise zur Anwendung
bracht werden; es werden demgemäß die Gerichte über die Gesundheitsgefährlichkeit gewisser
Substanzen zu entscheiden haben, sofern die Frage entsteht, ob die Verwaltungsbehörden
berechtigt gewesen seien, solche Substanzen als gesundheitsgefährliche mit Beschlag zu
belegen. Es wird aber leicht die weitere Frage entstehen, ob unter solchen Verhaͤltnissen
die Existenz besonderer Verwaltungsbehörden überhaupt noch einen Sinn hat und ob es
aicht zweckmäßiger sein würde, die gesamte Verwaltung den Gerichten zu übertragen.
Sin hundertjähriger Kreislauf wäre damit zu seinem Ausgangspunkt zuruͤckgekehrt.
Man ist, wie sich inzwischen gezeigt hat, nicht zur Ruhe gekommen. Einem ver—
tärkten Rechtsschutze stand seit 1868 ein verminderter Interessenschutz gegenüber. Zwar
varen damals Anträge gestellt worden, daß solche Sachen nach wie vor der öffentlichen
Verhandlung und der kollegialischen Entscheidung der Präfekturräte und des Staatsrats
unterliegen sollten, aber man war von der Besorgnis erfüllt gewesen, daß dadurch diese
bisherigen Verwaltungsgerichte zu neuem Leben gerufen werden könnten. Der Art,. 8
des 18685 er Gesetzes begnügte sich mit der Vorschrist, daß bei Beschwerden die ent⸗
cheidende Verwaltungsbehörde verpflichtet sein solle, ein moitviertes Gutachten der nach
ranzösischem Vorbilde für die verschiedenen Stufen der Verwaltungshierarchie bestehen⸗
»en eonseils einzuholen, an das sie sich zwar nicht zu kehren brauche, das aber zu⸗
gleich mit der eigenen Entscheidung den Parteien zugeftellt werden müsse. Man hatte
wohl angenommen, daß nur aus ganz besonderen Grunden von dem Gutachten ab⸗
zewichen werden würde. Aber sei es nun, daß das nicht der Fall gewesen ist, oder daß
die conseils sich zu sehr auf den Standpunkt der aktiven Verwaltung gestelli, die ent⸗
zegenstehenden Einzelinteressen zu wenig gewürdigt haben, und daß solches nicht weniger
don den Einzelbeamten der aktiven Verwaltung, den Präfekten, Unterpräfekten und
Bürgermeistern geschehen sei, angesichts des weiten Umfangs, welches dem behördlichen
Ermessen durch die Unvolltommenheit der materiellen Verwaltungsgesetze gewährt wird,
»der mag schließlich auch in dieser Beziehung hier und da eine wirkliche Korruption sich
gezeigt haben: jedenfalls brach schon seit Anfang der 70 er Jahre eine Flut von Vor—
chlägen herein. wie die Entscheidung dieser vor die ordentlichen Gerichte nicht gehörigen
        <pb n="732" />
        2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 741

Verwaltungssachen mit größeren Garantien umgeben werden könne, der eine immer
wunderbarer als der andere. Auch das preußische System wurde in die Diskussion hinein—
gezogen. Die Bewegung hat schließlich ihren vorläufigen Abschluß gefunden in einer
ganzen Reihe von Gesetzen, von denen die wichtigsten sind: das Gesetz vom 80. Dezember
1888 betr. Modifikation des Kommunal- und Provinzialgesetzes vom 20. März 18685,
aus 90 Artikeln bestehend; das königliche Dekret vom 10. Februar 1889, durch welches
der neue Text der 18685 er Gesetze veröffentlicht wird; das Gesetz vom 31. März 1889
betr. die Errichtung einer neuen Abteilung im Staatsrat, endlich das Gesetz vom 1. Mai
1890 über die Ordnung der administrativen Justiz, wodurch zum Teil das Gesetz vom
31. März 1889 wieder abgeändert ist.
Es sind zwei Administrativbehörden errichtet worden, zunächst die Provinzial—
verwaltungsjunta, bestehend aus dem Präfekten, zwei vom Minister des Innern auf je
ein Jahr bezeichneten Präfekturräten und vier vom Provinzialrate gewählten Mitgliedern.
Diese Provinzialjunta ist übrigens keineswegs für die Administrativjustiz allein da,
sondern sie haät auch fast alle administrativen Kompetenzen der Provinzialdeputation er—
halten, die laufenden Geschäfte der provinziellen Kommunalverwaltung. Sodann ist eine
neue (vierte) Abteilung des Staatsrats errichtet worden, bestehend wie die drei anderen
Abteilungen aus einem Präsidenten und acht Räten, die sogenannte gerichtliche Sektion.
Die Zuständigkeit betrifft zunächst Sachen, die den Gerichten positivrechtlich entzogen
sind, aus den verschiedensten Verwaltungsgebieten, so Streitsachen zwischen dem Staat
und seinen Gläubigern; sodann Sachen, bei denen es sich um Inkompetenz oder Gewaltüberschreitung
 handelt; endlich Sachen, die an sich zwar dem diskretionären Ermessen
unterliegen, aber wichtige Interessen von einzelnen oder Korporationen betreffen. In
allen solchen Administrativjustizsachen findet in der Regel ein öffentliches, mündliches,
kontradiktorisches Verfahren statt!.

3. Das österreichische System?.
Mit dem englischen Systeme ist die durch das Gesetz vom 22. Oktober 1878 in
Hsterreich getroffene Einrichtung insofern verwandt, als prinzipiell eine völlige Identität
der Organe für die reine Verwaltung und für die Verwaltungsrechtsprechung besteht,
mögen diese Organe für die eigentliche Staatsverwaltung oder für die sogenannte autonome
Verwaltung bestimmt sein, und nur außerhalb der gesamten Verwaltung eine mit allen
Garantien richterlicher Unabhängigkeit versehene Behoörde errichtet ist, welche über die bei
Handhabung der Verwaltung angeblich begangenen Rechtsverletzungen zu befinden hat.
Eine weitere Übereinstimmung besteht darin, daß der Rekurs nur gegen eine Rechts—
widrigkeit, nicht gegen eine Sachwidrigkeit gerichtet werden kann, mithin auf die „kahle
Gesetzesfrage“ beschränkt ist und keinerlei Gewähr für eine genügende Feststellung der
tatfächlichen Verhältnisse bietet. Endlich ist auch eine Ahnlichkeit noch insofern vorhanden,
als die Entscheidung nur in einem Ausspruche darüber besteht, daß das Recht verletzt
und die Verfügung aufgehoben sei, daß aber nicht weiter in der Sache selbst erkannt
wird, die vielmehr an die Verwaltungsbehörde zurückgelangt; eine Wirkung, auf die sich
die englischen Rechtsmittel wenigstens in der Mehrzahl der Fälle aleichfalls beschränken 8.

Brusa, Das Staatsrecht des Königreichs Italien in Marquardsen, Handbuch des öffent⸗
lichen Rechts IV (1891), 1-525; eine an sich vortreffliche Darstellung, deren Verständnis aber durch
die, trotz des Lobes des Verfassers, wahrhaft scheußliche Übersetzung auf das äußerste erschwert, viel⸗
fach geradezu unmöglich gemacht wird; über die hier einschlagenden Fragen besonders S. 188 218,
246, 361. WWeder im Pussetin de Jégisiation comparée noch im Annuünire ist diese neueste Wendung
 berückfichtigtz das Annuaire XX, 379 enthält nur einen ganz kurzen Auszug aus dem Gesetze
vom 1. April 1800. Es hat auf das Bolletino zurückgegangen werden müssen.
3 Vorzugsweise die Berhandlungen des Herrenhanses vom 22. und 28. Januar, des Abgeordnetenhaufeß
 dome 17. und 18. Marz 1875; ganz besonders die Reden des Ministers v. Unger
— Berichie des Herrenhauses S. 442 ff., 473 if.. 488 ff. des Abaeordnetenhauses
9
s Die österreichische Regierung ist sich dieses Zusammenhangs mit den englischen Einrichtungen
deutlich bewußi e egigzung sde zum Gesetzentwurf von 1875 (Stenographische Berichte
        <pb n="733" />
        19

IV. Hffentliches Recht.

Der Unterschied dieses neuen österreichischen vom englischen Systeme ist aber trotz—
dem sehr erheblich; er besteht zunächst darin, daß die österreichischen Verwaltungsstellen
aller derjenigen Garantien hinsichtlich der Personen und des Verfahrens entbehren, ver⸗
nöge deren die Amtstätigkeit der englischen Friedensrichter in der Hauptsache als eine
arisdietio erscheint; weiter darin, daß die Rechtskontrolle nicht durch den obersten Justiz⸗
gerichtshof, sondern durch einen eigenen Verwaltungsgerichtshof gehandhabt wird; endlich
auch darin, daß der Rekurs in Oflerreich ganz generell gegen jede Verwaltungsmaßregel
zulässig ist, durch die jemand in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein behauptet.
Der österreichische Verwaltungsgerichtshof ist mithin weder äine Berufungs- noch
eine Revisions-, sondern lediglich eine Kassationsinstanz; er reformiert nicht, er hat viel⸗
mehr prinzipiell nur auf Grund des in der letzten administrativen Instanz angenommenen
Tatbestandes zu erkennen; er erkennt aber überhaupt nicht meritorisch, so daß eine un—
mittelbare Befriedigung des angeblich Verletzten in keinem Falle stattfindet; er erklärt
allerdings nicht bloß, daß das Recht verletzt sei, sondern er hebt zugleich die rechtswidrige
Verfügung auf, so daß sie nicht mehr besteht und die Verwaltung dementsprechend ander⸗
weitig zu verfügen hat; aber er kassiert eben bloß wie der französische Kassationshof,
ohne in der Sache zu erkennen, was Rechtens, und überläßt die konkrete Entscheidung
der Verwaltung. Der österreichische Verwaältungsgerichtshof hat es nur mit demjenigen
zu tun, was an sich Recht ist, nicht mit dem, was im einzelnen gegebenen Falle Recht
ist; er regelt mehr das objektive als das subjektive Recht. Dadurch wird nun aller⸗
dings die Gleichmäßigkeit und Stetigkeit in den Verwaltungsentscheidungen erreicht und
damit ein wesentliches Staatsinteresse, namentlich gegenüber der autonomen Verwaltung
ichergestellt; es wird erreicht, daß die Verwaltung sich in gesetzlichen Bahnen bewegt.
Dagegen ist der Rechtschutz des einzelnen kein ganz vollständiger. Die Einrichtung haät,
vie auch in den Verhandlungen gesagt wurde, mehr den Charakter eines Staaltsrats
als eines Verwaltungsgerichts. Es muß aber zugegeben werden, daß sich ein weiteres
hei den gegebenen Zustaͤnden nicht erreichen ließ,
Neben dem Verwaltungsgerichtshofe fungiert übrigens das Reichsgericht, abgesehen
von seiner Zuständigkeit für die Entscheidung von Kompetenzkonflikten und von zivil⸗
rechtlichen Ansprüchen eines Landes an das andere u. s. w auch noch als Spezial⸗
erwaltungsgerichtshof für Beschwerden gegen diejenigen Maßnahmen der Verwaltungs—
hehörden, durch welche politische. in der Verfassung gewährleiflete Rechte angeblich verletzt
vorden sind.

4. Das französische System!.
Die Einrichtung des ancien régime, wonach die reine Verwaltung und die Ver—
valtungsrechtsprechung stets bei denselben Organen waren und demselben formlosen Ver—
ahren unterlagen, wurde von der Revolutionsgesetzgebung zunächst beibehalten; nur daß
in die Stelle der Einzelbeamten Kollegien traten, die Munizipalitäten, Distrikts— und
Departementsdirektorien, die wie die Gerichte selbst damals nicht ernaunt, sondern ge—
vählt wurden. Die Revolution war keineswegs geneigt, an dieser Stelle die ordent—

»es Herrenhauses 1875 Beilage Nr. 148 S. 17) beruft sich, insbesondere dafür, daß auch in England
nur eine erneute Prüfung der Rechtsfrage statifinde, gerabe auf die in dieser Abhandlung gegebene
Darstellung der englischen Einrichtungen, von der bebauptet wird, daß sie diesen Sachverbalt be⸗
onders klar hervortreten ließe.
Pardessus, Essai historique sur l'organisation judiciaire ete. Paris 1861; Daresté,
Studes sur les drigines du contentieux en Frauce in der Rere historique du droit français
t étranger, 1856/57; Dareste, La justice administrative en France, ou traité du contenieux
 de PRadministration, 1862. (Meine Relation darüber in den Göttinger Gel. Anzeigen, Jahrg
864 S. 921 ff.). Die Kompendien von Uarerribrs, Aucoc, Duérocq und Foignet.
Sucoc, Le conseũ d'état et les recours pour cxeds de pouvoirs in der Revue des deux
Amges 18783 Innas, Studien aus dem Gebiete des framgöhschen giwtrehtz n Zir prozeß⸗
cechts. Berlin 1878. S. 880ff; Löning. Die ie Verwaltungsgerichtsbarkeit, in Hart⸗
Janns Zeitschrift J 837, VI' S. Ia ff 181 ff. gos ft Mayer, Theorie des franzöoͤsischen
Perwaltungerechts S. 87 ff. Laterrière (Sohn), Traité de la juridiction aquinisteetire, Bde.
5. 18. 4
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        2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 748

lichen Gerichte eingreifen zu lassen, teils wegen des Dogmas von der Unabhängigkeit
der drei Gewalten, teils wegen der historischen Reminiszenzen an die alten aristokratischen
Parlamente. Wie die Organisation der französischen Verwaltung zum größten Teile, so
beruht auch die Scheidung der administration pure und des contentieux administratif
auf der Konsulargesetzgebung des Jahres 1800, indem damals die Verwaltungsgerichtsbarkeit
 an Kollegien übertragen wurde, während die reine Verwaltung Einzelbeamten
mit Unterstützung von sogenannten conseils anheimfiel, gleichzeitig übrigens das Prinzip
der Ernennung ganz allgemein zur Geltung kam.
Die Organe der französischen Administrativjustiz sind im wesentlichen die Präfektur⸗
räte (conseils de préfecture) und der Staatsrat (eonseil d'état). Beide Behörden
sind aber weit entfernt, irgendwelche nennenswerte Garantien einer unparteiischen Recht—
r zu bieten, weder hinsichtlich ihrer Zusammensetzung noch hinsichtlich ihrer
Befugnisse.
Was die Präfekturräte betrifft, so bestehen diese aus dem Präfekten als Vor—
sitzendem, im Departement der Seine aus einem besonderen Vorsitzenden, und außer—
dem in Gemäßheit des Gesetzes vom 21. Juni 1865 im Departement der Seine aus
sieben, in dreißig Departements aus vier, in den übrigen aus drei Mitgliedern. Die
Mitgliedschaft ist abhängig von der Vollendung des 285. Lebensjahrs, von zehnjähriger
Praxis bei der Verwaltung, der Justiz, dem conseil général oder der mairié, eventuell
von der Erlangung des Grades eines licencié en droit, endlich von der Absolvierung
eines administrativen Auditoriats. Das Amt steht jederzeit zur Disposition der jedes—
maligen Machthaber, die Besoldung ist verhältnismäßig gering. Bei jeder Präfektur be—
findet sich ein Generalsekretär, der in kontentiösen Sachen als ministère publie fungiert.
Da nun die meisten Präfekturräte nur aus drei Mitgliedern außer dem Präfekten be—
stehen, so ist es regelmäßig erforderlich, daß derjenige, welcher eine Entscheidung des
Präfekten vor dem Präfekturrate angreift, alle Stimmen für sich vereinigt, denn wenn
er auch nur eine Stimme davon verliert, so würde er mit seiner Klage abgewiesen
werden, da diese eine Stimme mit der des Präfekten vereint den Ausschlag gibt, so daß
also der Präfekt sehr wohl von sich sagen kann: le conseil de préfecture c'est moi. Es
ist nun zwar 1865 nur nach sehr lebhaften Debatten dem Präfekten dieser Vorsitz mit
überwiegender Stimme belassen, es ist ferner unmittelbar vor dem Ausbruche des Krieges
die Einsetzung eigener Präsidenten für die Präfekturräte durch ein einstimmiges Votum
des Corps législatif verlangt worden, zu einer Anderung dieser Organisation ist es aber
trotzdem nicht gekommen. Tatsächlich machen freilich die Präfekten von dem ihnen ge—
setzuͤch zustehenden Rechte des Vorsitzes in Verwaltungsstreitsachen fast niemals Gebrauch,
so daß an ihrer Stelle eins der anderen Mitglieder mit dem Vorsitz beauftragt wird.
Gegen die Unabsetzbarkeit der Mitglieder spricht man sich bis in die neueste Zeit ziemlich
allgemein aus; und zwar aus einem Grunde, der die ganze Unwahrheit dieser Institution
ins Licht stellt; Ducrocq erklärt ganz offen, daß man sich fragen müsse, warum man
diese Sachen unabhängigen Gerichtshöfen entzogen habe, wenn man sie unabhängigen
Verwaltungsgerichtshöfen übertragen wolle. Man gründet also die Einrichtung nicht
darauf, daß sachverständige Richter besser sind als solche, die sich erst mit Mühe in die
ihnen vorliegenden Materien hineinarbeiten müssen, sondern darauf, daß die Handhabung
der Staatshoheitsrechte durch die Verwaltungsbehörden eine unbefangene Prüfung durch
unabhängige Gerichte nicht auszuhalten vermöge. Man gesteht offen ein, daß zwar in
Strafsachen und in reinen Privatrechtsstreitigkeiten die Herrschaft des absoluten Rechts,
ohne Rücksicht auf Zweckmäßigkeit und öffentliches Wohl, nach dem Grundsatze fiat iustitia,
pereat mundus zur Geltung gebracht werden müsse, daß dagegen in den mit öffentlichen
Zuständen in Verbindung stehenden Rechtsverhältnissen nach relativen Grundsätzen, die
gleichzeitig dem Gesetze und dem öffentlichen Wohle genügen, zu verfahren sei, daß sogar
im Zweifel das letztere prävaliere. Die Mitglieder der Präfekturräte sind auch im Laufe
der Zeit immer mehr an der aktiven Verwaltung beteiligt worden, indem der Präfekt
in zahlreichen Fällen verpflichtet, in allen berechtigt ist, den Rat des Kollegiums zu er—
fordern, und gußerdem auch die einzelnen häufig zur Vertretung des Präfekten, des
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IV. ffentliches Recht.

Generalsekretärs, der Unterpräfekten sowie zur Besorgung einzelner Verwaltungsgeschäfte
jerangezogen werden. Es ist kein Wunder, wenn sich gegen derartige Anschauungen
ein Rückschlag bemerkbar macht, der schon im Jahre 1878 zu einem Gesetzentwurfe ge—
ührt hat, welcher die Aufhebung der Präfekturräte vorschlug, mit der Maßgabe, daß die
zur Zuständigkeit derselben gehörenden Sachen der Regel nach an die ordentlichen
Berichte übergehen sollten. Die von den Präfekturräten zu befolgende Prozedur war bis
u den Jahren 1862 und 1868 nicht besonders geregelt, und nach Laferridres
Ausdruck von einer Einfachheit, wie man solche in der Ziviljustiz nicht antrifft; es fehlte
owohl die OÖffentlichkeit als die Mündlichkeit als das mimtere public. Diese drei
Elemente des französischen Zivilprozesses sind dann durch Dekret vom 80. Dezember
1862 eingeführt und durch Gesetz vom 21. Juni 1868 sowie durch Reglement vom
12. Juli 1865 in den Einzelheiten geregelt, wenig geändert durch Gesetz vom 22. Juli
1889. Daneben kommen noch wie früher die in summarischer Form mit Abkürzung der
Fristen und Vermeidung von Präklusionen anzuwendenden Bestimmungen des Code
de procédure über perfönliches Erscheinen der Parteien, Artikelverhör, Eidesleistung,
Zeugen-, Urkunden- und Sachverständigenbeweis in Betracht. Indessen teilt der Ver—
waltungsrichter nicht die passive Rolle des Zivilrichters, es gilt vielmehr in den Ver—
waltungsstreitigkeiten die Offizialmaxime. De schriftliche Teil ist das wesentliche Element
des Verfahrens, die plaidoirie erscheint dagegen als Nebensache. Die Bescheide der
Präfekturräte sind, wie die der ordentlichen Gerichte, provisorische, präparatorische,
nterlokutorische oder definitive, kontradiktorische und Kontumazialerkenninisse.
Die Administrativjustizbehörde zweiter und letzter Instanz, ausnahmsweise erster
ind letzter Instanz, ist der Staatsra. dDie Entscheidung erfoigt entweder durch die
aus einem Praͤsidenten und sieben Mitgliedern bestehende section du contentieux die
durch Gesetz vom 18. April 1900 in zwei Sektionen geteilt ist, oder durch die assemblée
du conseil d'état, déliberant au gontentieux; diese setzt sich zusammen aus den Mit—
Aiedern jener Sektion und aus Mitgliedern der anderen Sektionen, aus jeder zwei.
Die Reformen der neueren Zeit haben nun allerdings dahin geführt, aus dem Staats⸗
rate ein halbwegs unabhängiges Organ in Verwaltungsstreitsachen zu machen. Dahin
gehört, daß den Vorsitz in der größeren Versammlung nicht mehr der Justizminister,
ondern der Vizepräsident des Stauterats führt; daß ferner der Staatsrat gegenwärtig
iurisdietio propria besitzt, während früher seine Entscheidungen nur als Entwürfe be⸗
rachtet wurden, welche der Bestätigung der Staatsoberhaupts bedurften, so daß der
eigentliche Richter des contenticun das Staatsoberhaupt war und die Urteilsvorschläge
des Staatsrats (avis) erst durch die Unterschrift des Staatsoberhaupts in wirkliche Ur⸗
eile (arröts) verwandelt wurden; indessen hat doch diese Reform bloß theoretischen Wert,
indem auch unter den früheren Regierungen niemals eine materielle Anderung statt⸗
zefunden hat, die übrigens im Moniten ung im Bulletin des lois besonders zu publizieren
zewesen wäre; es sind nur zwei Fälle namhaft zu machen, in denen eine Verschleppung
tattgefunden hat. Ein besonderes Verfahren ist für die Verwaltungsrechtpflege des
Staatsrats schon durch das Dekret vom 22. Juli 1806 eingeführt, welches dann durch
die Gesetze vom 2. Februar 18831 und vom“ November 1864 verbessert wurde und
gegenwärtig auf dem Gesetze vom 24. Mai 1872 (Art. 185—24) sowie auf den Dekreten
»om 81. August 1872 (Art. 20 -26) und 2. August 1879 (Art. 1026) beruht. Da⸗
zegen entbehren die Mitglieder des Staatsrats die die der Präfekturräte noch immer
jeder Garantie der Unabhängigkeit. Und in sehr viel höherem Maße als die Präfektur⸗
räte ist der Staatsrat bei der eigentlichen Administration wie bei der Gesetzgebung be⸗
teiligt. Die Bedeutung der secuion d contentisux besteht darin, daß sie in allen
Fällen die Sache instruiert und darüber an die größere Versammlung unter Vorlage
ines Urteilsentwurfes berichtet, daß fie aber außerdem in gewissen weniger wichtigen
und besonders eiligen Sachen, tatsächlich in der Hälfte aller Sachen, namentlich in Sieuer—
achen, selbst entscheidet, vorbehaltlich des Rechts der Partei, des öffentlichen Ministeriums
und eines Sektionsmitgliedes, die Entscheidung der größeren Versammlung zu verlangen.
Die section du contentieux bildet gleichsam das permanente und juristische Element,
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        2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 745

dazu bestimmt, die Stetigkeit der Entscheidungen zu sichern, während die Mitglieder der
anderen Sektionen, welche alle zwei Jahre zur Hälfte erneuert werden, die den einzelnen
administrativen Spezialitäten eigentümlichen Kenntnisse und Erfahrungen bei der Recht—
sprechung verwerten sollen; sie sind übrigens dann von der Mitwirkung ausgeschlossen,
wenn sie bei der angefochtenen Entscheidung in ihrer Sektion mitgewirkt haben.
In den Darstellungen des französischen Verwaltungsrechts werden zwar noch
außerdem sowohl die Minister hinsichtlich gewisser Amtshandlungen als auch eine An—
zahl sonstiger Behörden aus allen möglichen Verwaltungszweigen, insbesondere aus den
Gebieten des Unterrichtss, Gesundheitss und Militärersatzwesens, als Verwaltungsgerichte
bezeichnet. Indessen, was zunächst die Minister betrifft, die sogar in der Theorie als die
juges ordinaires et de droit ceommun du contentieux administratif au prémier dégré
du juridiotion erscheinen, so kann hier doch von einer Gerichtsbarkeit schon um deswillen
ernsthaft keine Rede sein, weil es an jeder Unterscheidung von der administration pure
sowohl hinsichtlich der Personen als auch hinsichtlich des Verfahrens fehlt. Und dasselbe
gilt von jenen angeblichen Spezialgerichtshöfen, die nur das vor den Ministern voraus
haben, daß sie kollegialisch organisiert sind. Die ganze Aufstellung ist nichts weiter
als ein etwas schwerfälliger Ausdruck für die Tatsache, daß gewisse Angelegenheiten, die
zunächst in ganz formloser Weise von den Organen der reinen Administration entschieden
werden, in der Oberinstanz seitens des Staatsrats eine verwaltungsgerichtliche Behand—
lung erfahren.
Die Kompetenz der französischen Verwaltungsgerichte ist eine sehr eigentümliche.
Sie erstreckt sich zunächst auf eine große Anzahl von Sachen, bei denen der Staat in
seiner vermögensrechtlichen Persönlichkeit in Frage kommt und die daher nach der Gesetzgebung
 der meisten anderen Länder, insbesondere Deutschlands, zum weitaus größten
Teile vor die ordentlichen Gerichte gehören würden. Zwar sind auch in Frankreich die
ordentlichen Gerichte insoweit kompetent, als es sich um die domaine de l'état, um
das staatliche Finanzvermögen (Forsten, Mineralquellen) und die darauf bezüglichen Vindi—
kationss, Grenz⸗, Teilungsklagen handelt. Dagegen sind die Verwaltungsgerichte dann
kompetent, wenn die domaine publie, das staatliche Verwaltungsvermögen, in Frage
teht, wenn also die Streitigkeiten auf öffentliche Straßen, Flüsse, Kanäle, Häfen,
Festungen, öffentliche Gebäude, Büͤcher öffentlicher Bibliotheken oder auf öffentliche
Servituten sich beziehen, die sogar in einem kacers von seiten des Eigentümers des dienenden
Grundstücks bestehen können (Verpflichtung, Bäume zu pflanzen, Trottoirs anzulegen); es
ist nach französischer Auffassung lediglich Sache der Verwaltung oder der Verwaltungsrechtspflege,
 die Grenzen der öffentlichen Domäne zu deklarieren. Ebenso verhält es sich
im Obligationenrecht; es sind zwar die Gerichte kompetent, wenn der Staat als Käufer
von Immobilien oder als Verkaͤufer von Mobilien in Frage kommt; es sind aber die Ver—
waltungsgerichte kompetent, wenn der Staat als Verkäufer von Immobilien oder als Käufer
von Mobilien erscheint; die Exemtion des staatlichen Immobilienverkaufs von der
Ziviljustiz hängt mit dem Verkauf der Nationalgüter während der ersten Revolution zu—
sammen, indem man die Beurteilung vom Standpunkte des ordentlichen Richters scheute;
die Exemtion des staatlichen Mobilienkaufs wird dadurch gerechtfertigt, daß es sich da—
bei regelmäßig um den öffentlichen Dienst handele (Kriegsbedürfnisse). Nach denselben
Regeln bestimmt sich die Kompetenz beim Tausche. Die Klagen, welche aus der Sachen—
miete hervorgehen, gehören sämtlich vor die Gerichte, einerlei ob der Staat Vermieter
oder Mieter ist, ob es sich um Immobilien oder Mobilien handelt; der Staat erscheint
in diesen Fällen niemals als Autorität, sondern immer nur als einfacher Eigentümer,
auch dann, wenn er seine Immobilien vermietet (verpachtet). Dagegen ist für die Dienst—
miete die Administrativjustiz in der Regel kompetent, insbesondere in Bezug auf die
Dienstverhältnisse der niederen Beamten, der Arbeiter an den staatlichen Werkstätten, der
Künstler an den staatlichen Theatern; doch ist in dieser Materie die Schwierigkeit der
Kompetenzregulierung befonders groß, weil gerade hier die Private und die öffent—
liche Personlichkeit des Staats schwer auseinanderzuhalten sind, Für eine besonders
wichtige Art ver Dienstmiete, die Transportunternehmungen, hinsichtlich deren der Staat
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        746

IV. ffentliches Recht.

zum Teil ein Monopol hat (Post, Telegraphen), sind gleichfalls in der Regel die Ver—
valtungsgerichte zustäͤndig. Endlich kommen in diesem Zusammenhange die öffentlichen
Arbeiten in Betracht; sie gehören zur gerichtlichen Kompetenz nur insoweit, als sie vom
Staate auf seinen eigenen Grundstücken vorgenommen werden. Nach analogen Grund—
ätzen bestimmt sich die Kompetenz bei den übrigen Obligationsverhältnissen.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erstreckt sich aber nicht bloß in das. Gebiet der
Zivil-⸗, sondern auch in das der Strafjustiz; sie ist für eine Anzahl von Übertretungen
zuständig, insbesondere hinsichtlich der Wege- und Fahrpolizei.
Dagegen ist die Zuständigkeit insofern eine sehr begrenzte, als es sich um eine Ver—
etzung von Rechten der einzelnen durch den Staat bei Handhabung seiner Hoheitsrechte
handelt; gerade diese eigentliche Verwaltungsgerichtsbarkeit ist in Frankreich wenig ent⸗
wickelt, und sie findet sich im Unterschiede von Deutschland nicht sowohl auf dem
Sebiete der Polizei als auf dem des Finanze und Steuerwesens.
Indessen wird diesem Mangel doch in sehr wirksamer Weise dadurch abgeholfen,
daß dem Staatsrat in erster und Jetzter Instanz eine sehr umfassende Zustaͤndigkeit bei⸗
zgelegt ist, die nicht auf textueller Aufzählung, sondern auf einer prinzipiellen Grundlage
beruht. Diese Zuständigkeit ist erst sehr allmählich, unter unzureichender Berufung auf
das Gesetz vom 14. Oktober 1790, durch die Rechtsprechung des Staatsrats begruͤndet,
dann aber durch das Gesetz vom 24. Mai 1872 in vollem Umfange legalisiert worden.
„Le conseil d'état“, heißt es, „gtatue sur les demandes d'annullation pour excès de
bonvoir eontre les actes des diverses autorités administratives.“ Vie dadurch be—
gründete Rechtskontrolle des Staatsrats bezieht sich also auf alle Verwaltungsorgane
ohne Ausnahme, sowohl auf die Staatsbeamten mit Einschluß der Minister als auf
die Kommunalorgane, sowohl auf die Verwaltungsbehörden als auf die Verwaltungs⸗
gerichte. Die Voraussetzung für einen derartigen Rekurs ist allerdings ein excès de
bouvoir; indessen ist dieser Begriff von der Rechtsprechung des Staatsrais in einem sehr
veiten Sinne aufgefaßt worden, in einem viel weiterenals seitens des Kassationshofs.
eos de pouvoir ist zunächst Inkompetenz; der Rekurs ist also begründei, wenn ein
Präfekt an Stelle eines Mairé eine Ortspolizeiverordnung erlassen, oder wenn er öffent⸗
iche Arbeiten angeordnet hat ohne das erforderliche Dekret des Staatsoberhaupts, oder
wenn er mit Ubergehung der ordentlichen Gerichte die gegenfeitigen Berechtigungen der
Müller und Wieseneigentümer am Wassergebrauch festgestellt, oder wenn er sich gar die
zesetzgebende Gewalt angemaßt hat durch Einführung von neuen Servituten, etwa durch das
Verbot der Errichtung von Windmühlen an öffentlichen Wegen. Exeès de pouvoir ist
erner jede Verletzuug vorgeschriebener Formen; der Rekurs ist also begründet, wenn eine
Lerwaltungsmaßregel ohne ein im Gesetz erfordertes vorheriges Gutachten vorgenommen,
»der ein röglement d'administration publiqus ohne avi⸗ des Staatsrals erlassen, wenn
die Forcierung eines Etats ohne vorherige Mahnung erfolgt, oder wenn bei Klasfifizierung
der öffentlichen Wege durch den Generalrat der Munizipalrat nicht gehört wäre.
rees de pouvoir ist aber selbst dann vorhanden, wenn zwar das betreffende Ver—
waltungsorgan sich ganz innerhalb seiner Kompetenz gehalten, auch die vorgeschriebenen
Formen beobachtet, aber sein amtliches Handeln zu einem Zwelke angewendet hat, dessen
Erfüllung durch die betreffende gefetzliche Vorschrift nicht beabsichtigt war, so daß also
veniger die Verletzung einer dispositioen Norm als eine solche der Motive derselben vor—
liiegt; oder wie Aucoc sagt: „ce n'est plus ici la viölaticz du levi de loi, e'ost la
iolation de son esprit.“ Zur Erläuteruͤng folgt in sämtlichen Darstellungen des fran—
zösischen Verwaltungsrechts der berühmte Bahnhofsdroschkenfall, der nicht nur die Aus—
dehnung der Kompetenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit, sondern zugleich dartun soll, daß
die Individualrechte wirksamer durch die Verwaltungsjustiz als durch die ordentlichen
Gerichte geschützt würden. Die Präfekten haben nämlich das Recht, zie Zuleffung, die
Aufstellung und die Zirkulation sämtlicher öffentlichen und Privatfuhrwerke auf den
Bahnhöfen zu regeln. Um nun im öffentlichen Interesse einen regelmäßigen Dienst, ins—
besondere auch zur Nachtzeit, zu sichern, hatten verschiedene Eisenbahngesellschaften einigen
Anternehmern gegen Übernahlne einer derartigen Verpflichtung ein Monopol zugesichert,
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        2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 747

indem gleichzeitig der Minister der öffentlichen Arbeiten die Präfekten ermächtigte, in
solchen Fällen allen anderen öffentlichen Wagen den Zutritt zu den Bahnhöfen zu unter—
sagen. Dagegen lehnten sich nun aber an mehreren Orten, namentlich in Fontainebleau,
die Hotelbesitzer auf, indem sie trotzdem ihre Hotelwagen hinsandten. Sie wurden wegen
Überlretung angeklagt und die Gesetzmäßigkeit der Maßregel des Präfekten vom
Kassationshoffe anerkannt. Sie wandten sich nunmehr an den Staatsrat, der in der
Tat die Maßregel sür ungesetzlich erklärte, weil der Präfekt nur das Recht habe, für
eine bequeme Zirkulätion zu sorgen, nicht aber ein Monopol zu begründen. Ein neuer
Versuch des Präfekten, das Monopol des Unternehmers auf Grund des mit der Eisen⸗
bahngefellschaft geschlossenen Vertrages indirekt aufrecht zu erhalten, hat vor dem Kassations⸗
hofe Linen nochmaligen Erfolg, vor dem Staatsrate einen nochmaligen Mißerfolg gehabt.
Jedenfalls wird maän Aucoc darin beistimmen müssen: „II est diffieils de poussor
plus loin la recherehe serupuleuse de la legalitè“. Es sind eben, um mit preußischen
Ausdrücken zu reden, die tatsächlichen Voraussetzungen nicht vorhanden gewesen, welche
die Behörde zu der fraglichen Maßregel berechtigt haben würden. Man kann in der Tat
zweifelhaft darüber sein, ob es sich hier überhaupt noch um die Verletzung von Rechten
oder bloß um die Verletzung von Interessen handelt. In der französischen Jurisprudenz
wird die letztere Konstruktion vorgezogen. Jedenfalls steht aber auch in diesem Falle der
Rekurs immer nur dem Verletzten und nicht jedem Beliebigen zu. In solchen Fällen
hat der Staatsrat bloß die Bedeutung einer Kassationsinstanz, indem er die Verfügung
annulliert, aber nichts an deren Stelle setzt.

5. Das preußische System.

Schon im 18. Jahrhundert war Justiz und Verwaltung bis in die unterste Instanz
in besonderen Behördenreihen voneinander getrennt. Aber nicht in dem Sinne, daß die
Gerichte über Kollisionen zwischen dem Staate und seinen Untertanen, über streitige
Hoheitsrechte zu entscheiden gehabt hätten, solche Entscheidungen lagen vielmehr bei den
Verwaltungsbehörden selbst. Die im Jahre 1782 bei den Kriegs— und Domänenkammern
eingerichteten Kammerjustizdeputationen waren nicht, wie man behauptet hat, Gerichts⸗
höfe für öffentliches Recht, sie hatten vielmehr in der Hauptsache nur über diejenigen
Privatrechtsstreitigkeiten zu erkennen, welche bei der Domänenverwaltung entstanden.
Sie waren auch der Organisation nach keine eigentlichen Gerichtshöfe, weil neben den
richterlichen auch Verwaltungsbeamte Sitz und Stimme hatten und der Kammerpräsident
den Vorsitz führte. Das Ressort der Kammerjustizdeputationen und der entsprechenden
Oberinstanz ist dann durch das Publikandum vom 16. Dezember 1808 den ordentlichen
Gerichten uͤberwiesen; weiter hat die Stein-⸗Hardenbergische Gesetzgebung nichts geändert.
Und an dieser Abgrenzung hat man auch später festgehalten; nur daß mit der Aus—
dehnung der Verwaltungstätigkeit überhaupt auch die Rechtsprechung der Verwaltungs—
behörden ausgedehnt wurde. Indessen ist doch schon damals der Rechtsweg in erheblichem
Umfange gewaͤhrt worden, nicht bloß bei Parteistreitigkeiten aus Anlaß der Verwaltung
nach vorlaufigen Verwaltungsentscheidungen, sondern auch bei Ansprüchen gegen den Staat
selbst in Bezug auf dessen Hoheitsrechte, namentlich durch das Gesetz vom 11. Mai 1842
über die Zulafsigkeit des Rechtswegs in Bezug auf polizeiliche Verfügungen, wonach der
Rechtsweg wenigstens bei dem Vorhandensein einer besonderen gesetzlichen Vorschrift oder
eines Rechtstitels statthaft war, und in noch größerer Ausdehnung durch das Gesetz vom
24. Mai 1861, betreffend die Erweiterung des Rechtswegs, wonach namentlich Steuer⸗
fragen und Siaatsdienerrechte als sog. Justizenklaven der Zuständigkeit der ordentlichen
Gerichte überwiesen wurden?.
Die Einführung der Verwaltungsrechtspflege ist bei Gelegenheit der Reorganisation
der inneren Verwaltung, und zwar in Übereinstimmung aller Parteien, erfolgt. Schon

1 Droop, Der Rechtsweg in Preußen (1809, S. 8-102; Stölzel (Otto), Rechtsweg und
Kompetenzkonflikte in Vreußken (1901). S. 3-343.
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        248

IV. Hffentliches Recht.

der erste Entwurf der Kreisordnung vom Oktober 1869 hatte dem Kreisausschusse zahl—
reiche Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung, die bisher größtenteils zum Ressort
der Regierungen gehört hatten, übertragen und die Übertragung weiterer Angelegenheiten
n Aussicht gestellt, ohne dabei jedoch einen Unterschied zwischen reinen Verwaltungsfachen
und Verwaltungsstreitsachen zu machen; vielmehr sollte auch das Verfahren fuͤr beide
Angelegenheiten dasselbe sein, dessen Regelung übrigens zunächst nur durch eine
Ministerialinstruktion erfolgen; der Rekurs follte in allen diesen Sachen, sofern nicht die
Entscheidung des Kreisausschusses endgültig war, vorläufig an die Regierungen, später
nach den Motiven) an die Provinzialausschüsse gehen. Über diesen Teil des ersten Ent—
wurfs hat eine Verhandlung im Abgeordnetenhause nicht stattgefunden. Die wichtigste
Neuerung des im Dezember 1871 vorgelegten zweiten Entwurfs besteht einerseits in der
zgesetzlichen Regelung des Verfahrens, welches fich aber wieder ohne Unterschied auf alle
zur Kompetenz des Kreisausschusses gehörigen Sachen beziehen sollte, anderseits in der
venn auch zunächst nur provisorischen und daher in den Übergangsbestimmungen geregelten
Herstellung einer selbständigen Rekursinstanz, der sog. Deputationen für Verwaltungs—
treitigkeiten, deren Bildung nach dem Entwurf, im Anschlusse an die soeben eingerichteten
Deputationen für das Heimatswesen, in der Art beabsichtigt war, daß diesen Deputationen
als Verwaltungsgerichten noch der Regierungspräsident over der Dirigent der Abteilung
)es Innern sowie das stellvertretende richteruche Mitglied hinzutreten sollten; durch diese
Zusammensetzung wäre nach Ausführung der Motive erreicht worden, daß die Mitglieder⸗
zahl der zweiten Instanz keine geringere als die der ersten Instanz gewesen wäre, und
daß das berufsmäßige Beamtentum auf dieser Stufe das Laienelement überwogen hätte.
Von diesen Vorschlägen ist die Kreisordnung vom 18. Dezember 1872 insofern abgewichen,
Is die Deputationen für das Heimatswefen ohne Vermehrung der Mitgliederzahl zu
Verwaltungsgerichten gemacht wurden, indem man dem Regierungspräsidenten nur den
akultativen Vorsitz, unter gleichzeitiger Stimmenthaltung des Verwaltungsmitgliedes der
Deputation, übertrug. Im' übrigen stand aber die definitive Kreisordnung ganz auf dem
Standpunkte der beiden Entwürse; für beide Instanzen wurde ein kontradiktorisches Ver⸗
'ahren vorgeschrieben; die in Gemäßheit desselben zu beurteilenden Sachen wurden
treitige Verwaltungssachen genannt, die Behörde zweiter Instänz erhielt den Namen
Lerwaltungsgericht; bei der Auswahl dieser Sachen war aber trotzdem nicht der Gesichts⸗
punkt maßgebend gewesen, ob es sich dabei entweder um Fragen der Rechtmäßigkeit oder
um solche der Zweckmäßigkeit handele; vielmehr waren zu dieser kontradiktorischen Ver—
jandlung alle zu solcher geeigneten Sachen verwiesen; unter den sog. streitigen Ver—
waltungssachen fand sich eine große Zahl solcher, die, wie z. B. die Mehrzahl der auf
die Aufsicht über Landgemeinden und Gutsbezirke bezüglichen Funktionen, reine Ver—
waltungssachen sind. Der 8 1835 der Kreisordnung waͤr das spaͤtere Zuständigkeitsgesetz
in nuce.
Auf einem wesentlich anderen Standpunkte steht nun aber das Gesetz vom
3. Juli 1878, betreffend die Verfassung der Verwaltungsgerichte und das Verwaltungs⸗
streitverfahren (sog. Verwaltungsgerichtsgesetz), welches eine prinzipielle Absonderung der
Verwaltungsrechtspflege von der sonstigen Verwaltung herbeigeführt hat. Diese Ab⸗
onderung traf zwar in der unteren Instanz nur das Verfahren, indem die Kreisausschüsse
zleichzeitig als Verwaltungsgerichte und als Verwaltungsbehoörden weiter fungierten, führte
ber in der Bezirksinstanz zu dem Dualismus des Bezirksverwaltungsgerichts und des
Bezirksrats. Diese Konstruktion ist wegen ihrer Kompliziertheit schon damals lebhaft
angefochten worden. Die im Gesetze fehlende Bestimmung darüber, was als streitige
Verwaltungssache hinfort zu betrachten sfei, ist erst durch das Gesetz vom 26. Juli 1876,
betreffend die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichtsbehörden
Zuständigkeitsgefetz), bewirkt worden, welches übrigens zugleich einige neue organisatorische
Bestimmungen enthält. Endlich hat das Verwaltungsgerichtsgesetz noch ein von der
äbrigen Verwaltung völlig getrenntes Oberverwaltungsgericht geschaffen.
Bei Gelegenheit der Beratung des Organisationsgesetzes vom 26. Juli 1880 und der
Novelle zum Verwaltungsgerichtsaesehe voms August 1880 ist dann die Frage der Kon—
        <pb n="740" />
        2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 749

struktion der Mittelinstanz nochmals ausführlich erörtert worden. Die Kommission des Ab—
geordnetenhauses hatte schließlich einen einheitlichen Bezirksausschuß mit zwei Vorsitzenden
empfohlen, von denen der eine, der Regierungspräsident, bei streitigen Sachen ganz aus—
scheiden, der andere aber, der Verwaltungsgerichtsdirektor, bei nicht streitigen Sachen mitwirken
sollte. Es handelte sich aber bei der Plenarberatung ernsthaft nur um den bestehenden Zustand
nach der Regierungsvorlage oder um den Antrag der Konservativen, für welchen auch die
Mehrheit der Freikonservätiven in erster Linie war und der auf gänzliche Verschmelzung
beider Behörden unter Vorsitz des Regierungspräsidenten, unter Aufrechthaltung des
Unterschiedes von Beschluß— und Streitsachen und des entsprechenden Verfahrens nebst
entsprechendem Instanzenzug, gerichtet war. Es ist damals der bestehende Zustand
aufrecht erhalten worden. Indessen haben sich seitdem die Provinziallandtage in der Mehr⸗
heit für eine Vereinfachung der Organisation überhaupt und insbesondere für eine Ver—
schmelzung des Bezirksverwaltungsgerichts und des Bezirksrats ausgesprochen, und in
diesem Sinne ist auch der endguͤltige Abschluß durch das Landesverwaltungsgesetz vom
30. Juli 1888 erfolgt. Die Einheitlichkeit des Behördenorganismus in der Mittel—
instanz ist in der Weise wiedergewonnen, daß an Stelle des Bezirksrats und des
Bezirksverwaltungsgerichts der Bezirksausschuß getreten ist, der unter dem Vorsitze des
Regierungspräsidenten aus einem Verwaltungsgerichtsdirektor, einem anderen gleichfalls
vom Kömige auf Lebenszeit ernannten und vier vom Provinzialausschuß gewählten Mitgliedern
 besteht und ganz wie der Kreisausschuß die streitigen und, die nicht streitigen
Sachen nach verschiedenem Verfahren behandelt, so daß in beiden Instanzen die Verwal⸗
tung und die Verwaltungsrechtsprechung zugleich gesondert und verbunden sind. Die
Rechtskontrolle wird also in beiden Instanzen nicht mehr durch die Organisation, wohl
aber durch das Verfahren gewährleistet, namentlich dadurch, daß bei der Feststellung des
Sachverhalts und bei der Würdigung des Beweisergebnisses die Parteien mitzuwirken
haben. Neben das Landesverwaltungsgesetz ist damals das neue Zuständigkeitsgesetz vom
1. August 1883 getreten.
Der Zustand ist demgemäß folgender:
1) Was die Organisation betrifft, so gliedert sich die Verwaltungsgerichtsbarkeit
in drei Instanzen: Die Verwaltungsgerichte der beiden unteren Instanzen sind die Kreis⸗
(Stadt-) und Bezirksausschüsse. Die Bezirksverwaltungsgerichte sind zuständig für Be—
rufungen gegen Urteile der Kreis- und Stadtausschüsse, soweit sie nicht ausnahmsweise
endgültig find, für Beschwerden wegen des Verfahrens in erster Instanz, für die erst—
instanzliche Enischeidung in gewissen Fällen. Die höchste Instanz bildet das Oberverwaltungs⸗
gericht, ausschließlich aus Berufsbeamten bestehend; aus dem Präsidenten, aus Senatsprãsi⸗
denten und qus Raten, in der Weise, daß die eine Hälfte der Mitglieder zum Richteramte, die
andere zur Bekleidung von höheren Verwaltungsämtern befähigt sein muß. Sie werden auf
Vorschlag des Staatsministeriums vom Könige auf Lebenszeit ernannt und genießen die
Garautien der Mitglieder des Reichsgerichts, so daß sie nur in dem Falle, wenn sie zu
einer entehrenden Strafe oder zu einer laͤngeren als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt
sind, durch Plenarbeschluß ihres Amtes und Gehalts für verlustig erklärt werden können.
Ursprünglich nur auf fieben Mitglieder beschränkt, zerfällt es jetzt in acht Senate zu
mindestens fünf Mitgliedern, von denen die sogenannten Steuersenate wieder in Kammern
von mindestens drei Mitgliedern geteilt werden können. Das Oberverwaltungsgericht ist in
erster Linie Repisionsgericht gegenüber den Endurteilen der Bezirksausschüsse; die Revision
kann nur darauf geftützt werden, daß die angefochtene Entscheidung auf der Nicht—
anwendung oder auf der unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechts beruhe, oder daß
das Verfohren an wefentlichen Mangeln leide, die aber nicht gesetzlich definiert sind, so
daß es an sog. absoluten Nichtigkeitsgründen fehlt; beim Stattgeben des Rechtsmittels
wird nicht nur die angefochtene Entscheidung aufgehoben, sondern auch eine andere an
die Stelle geseht, außer in dem Falle, wenn die Sache noch nicht spruchreif ist und zur
anderweiten Eñischeidung an die nach der Sachlage geeignete Instanz zurückverwiesen
werden muß. Das Oberverwaltungsgericht ist ferner Berufungsgericht in denjenigen
        <pb n="741" />
        250 IV. Hffentliches Recht.

Sachen, die bereits in erster Instanz vor die Bezirksausschüsse gehören, sofern nicht deren
Entscheidungen endgültige sind. Das Oberverwaltungsgericht ist weiter zuständig in
erster und letzter Instanz: zunächst bei Klagen gegen' die in letzter Instanz auf Be—
schwerden gegen orts- und kreispolizeiliche Verfügungen ergangenen Bescheide der
Regierungs- und der Oberpräsidenten, wobei, wie bei den Berufungen, sowohl die
Rechtswidrigkeit als auch die Sachwidrigkeit zu beurteilen ist; sodann bei Klagen der
Oberpräsidenten gegen Kompetenzuͤberschreitungen der Provinzialräte und Provinzial⸗
ausschüsse, bei Auseinandersetzungen getrennter Kreise, bei Beschwerden gegen die Leitung
des Verfahrens in der Bezirksinstanz und in einigen anderen Fällen. Das Ober—⸗
verwaltungsgericht ist zugleich Disziplinargericht sowohl in erster als auch in zweiter
Instanz fuͤr die Beamten der Selbstverwaltung. Es entscheidet endlich die sog. Konflikte
bei gerichtlichen Verfolgungen von Beamten wegen Amtshandlungen. Die Erstreckung der
Zuständigkeit auf Steuersachen beruht auf dem Einkommensteuergesetze vom 24. Juni 1890
Z 44 ff. auf dem Gewerbesteuergesetze von demselben Tage 88 37, 38 und auf dem
Ergänzungssteuergesetz vom 14. Juli 18983 8 86. Die Wissenschaft des preußischen
Verwaltungsrechts ist erst durch die Praxis des Oberverwaltungsgerichts geschaffena.
2) Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ist zunächst dann begründet, wenn
einer der Tatbestände des Titels 5 des Zuständigkeitsgesetzes vorliegt. Diese Tatbestände
gehören hauptfächlich der inneren Verwaltung an. Sie dienen vornehmlich dem Schutze
ꝛon Privatrechten, aber auch dem Schutze von öffentlichen Rechten, des Wahlrechts, des
Vereins⸗ und Versammlungsrechts, in gewissen Fallen sogar dem Schutze bloßer Interessen,
da manche Interessenfragen auf dem Gebiete der Wege und Wasserpolizei, bei gewerb⸗
lichen Konzessionen, hinsichtlich der Schullasten, z. B. ob ein Schulbau notwendig sei,
ob nicht eine Reparatur genüge, so eng mit der Rechtsfrage nach der Verpflichtung ver—
»unden sind, daß sie zweckmäßig mit ihr zugleich in demselben Verfahren erörtert und
entschieden werden. Alle solche Verwaltungsklagen sind in der Haubtsache Anfechtunas⸗
llagen, sie können aber auch Feststellungsklagen sein.
Wahrend nun in Titel d die Frage, ob und in welchem Umfange eine Verwaltungs⸗
lage gegen Verwaltungsakte stattzufinden hat, von Fall zu Fall geregelt, die Zuständig—
keit der Verwaltungsgerichte also durch textuelle Aufzählung begründet wird, hat der
Titel 4 ganz allgemein gegenüber allen orts und kreispolizeilichen Verfügungen, bei
denen es sich oft um die Anwendung allgemein gehaltener Vollmachten, also um un—
bestimmte und vage Polizeibefugnisse haudelt, so daß die Gefahr eines Mißbrauchs besonders
naheliegt, jedem Betroffenen eine Klage iüm Verwaltungsstreitverfahren gewährt, sofern
zr entweder behauptet, daß die angefochtene ortss und kreispolizeiliche Verfügung eine
Rechtswidrigkeit enthalte, daß sie also auf der Nichtanwendung bezw. der unrichtigen
Anwendung einer Rechtsnorm beruhe, oder daß eine Sachwidrigkeit vorliege, daß also
die tatsächlichen Voraussetzungen nicht vorhanden feien, welche die Polizei zum Erlaß der
Verfügung berechtigt haben würden, daß mithin die Polizei bei Feststellung des Tat⸗
hestandes gefehlt habe; etwa ob die Annahme tatsächlich begründet sei, daß die Einfügung
oon Schienen in das Straßenpflaster die Ordnung, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
gefährde, während eine Pruͤfung der Notwendigkeit und Angemessenheit solcher Verfügungen
nicht im Wege der Klage, fondern nur im Wege der Beschwerde erfolgen kann. Eine solche
Klage wird beim Kreisausschusse angebracht, wenn sie sich gegen den Amtsvorsteher oder
zegen den Polizeiverwalter einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt bis 10 döo Ein—
wohnern, beim Bezirksausschusse, wenn sie sich gegen den Laudeat oder den Polizeiverwalter
ines Stadtkreises oder der Stadt eines Landkreises von über 10 000 Einwohner richtet;
nur in Hannover müssen Klagen gegen ortspolizeiliche Verfügungen beim Bezirksausschusse
angebracht werden, da die dortigen Landräte sopohl VBanehter ve Fpoüzei als

IEntscheidungen des Königl. Preuß. Oberverwaltungsgerichts Bd. 140 (1877- 1902). — An⸗
ch tz, Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (Preuß. Verwallungsblatt V 8090, V1 7
estzinmmer zum 25 jährigen Bestehen: Preuß. Berwaltungsblalt Vo INX, Ne 7 vom 17. Novem
900. namentlich die Dusne don Shutbeset on nsatte
        <pb n="742" />
        2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 751

auch Vorsitzende der Kreisausschüsse sind, was zur Folge hat, daß dort eine Instanz
verloren geht.
Neben der Generalklage gegen orts- und kreispolizeiliche Verfügungen gibt es auch eine
Generalbeschwerde an die vorgefehten Verwaltungsinstanzen; an den Landrat, weiter an den
Regierungspräsidenten gegen die Amtsvorsteher und Polizeiverwalter kleiner Städte; an den
Regierungspräsidenten, weiter an den Oberpräsidenten gegen die Landräte und Polizei⸗
verwalter größerer Städte. Es versteht sich das eigentlich von selbst, da jeder befugt ist, bei der
höheren Behörde Abhilfe zu suchen. Eine solche Beschwerde kann aber nicht nur gegen die
Zweckmäßigkeit der Verfügung gerichtet werden, in welchem Falle ja kein andrer Weg als der
der Beschwerde offen stehen würde, sondern auch gegen deren Rechts- und Sachmäßigkeit.
Man hat es nicht für praktisch gehalten, das Verwaltungsstreitverfahren, soweit es zulässig
ist, auch obligatorisch zu machen, teils mit Rücksicht auf den Zeitverlust und die Kosten, teils
aus organisatorischen Gründen behufs Entlastung der Verwaltungsgerichte, teils weil es
der höheren Verwaltungsbehörde erwünscht sein muß, innerhalb ihres Amtskreises über
möglichst viele Beschwerden zu verhandeln und zu entscheiden, um Kenntnis der Praxis
zu krlangen, Einfluß auf die unteren Instanzen zu gewinnen und Gleichmäßigkeit herbei⸗
zuführen. Selbst wenn dieser Beschwerdes und nicht der Klageweg beschritten worden ist,
wird doch, natürlich nicht wegen Zweckwidrigkeit, welche Frage durch die höchste Ver⸗
waltungsinstanz definitiv erledigt ist, wohl aber wegen Rechts- und Sachwidrigkeit
gegen den in letzter Instanz ergangenen Bescheid des Regierungs- oder Oberpräsidenten
die Wohltat eines Verwaltungsstreitverfahrens gewährt, indem eine Klage, zwar nicht
mehr im Instanzenzuge, wohl aber beim Oberverwaltungsgericht anhängig gemacht werden
kann. Dies aus dem Grunde, weil der Regierungs- und Oberpräsident, abgesehen von
Etiketterücksichten, sich doch bei den Entscheidungen der beiden unteren Instanzen nicht
beruhigen wuͤrden. Das Verfahren beginnt dann neu in jure et kacto, die Funktion des
Oberverwaltungsgerichts ist also eine ganz andere als bei Revisionssachen, wo nicht mehr
die Sachwidrigkeit, sondern nur noch die Rechtswidrigkeit in Betracht kommt. Beide
Rechtsbehelfe, Klage und Beschwerde, sind zur Vermeidung von Kollisionen zwischen Ver—
waltungsgerichten und Verwaltungsbehörden nicht kumulativ, sondern nur alternativ statthaft;
 in der Weise, daß bei gleichzeitiger Anwendung beider das auf die Klage ergangene
Verfahren unwirksam sein würde, weil die Beschwerde eine umfassendere Prüfung des
Falles im Interesse der Beteiligten möglich macht. Derartige Kollisionen sind freilich
nicht zu vermeiden, wenn von mehreren Beteiligten der eine klagt, der andere sich be—
schwert. Tatsächlich wird in den meisten Fällen von der Beschwerde Gebrauch gemacht.
Neben Klage und Beschwerde besteht noch das Recht und die Pflicht der vor—
gesetzten Dienstbehörden, von Amts wegen die Verfügungen der untergeordneten Stellen
sowoͤhl wegen Rechts- und Sachwidrigkeit als auch wegen Zwecdwidrigkeit außer Kraft
zu setzen; denn unmöglich kann die gesetzt und zweckmaͤßige Führung der Verwaltung
davon abhängig gemacht werden, daß jemand von seinem Privatstandpunkte aus sich
zum Einschreiten veranlaßt sieht. Der Schwerpunkt der Verwaltung darf nicht füglich
in die unterste Instanz verlegt werden, die oberen Behörden sind gerade dazu da, gegen
Handlungen der Unterbehörden dann einzuschreiten, wenn sie diese für unvereinbar halten
mit dem Recht und dem Wohl des Landes. So wenig sie auch befugt sind, sich eine
Zuständigkeit beizulegen, die den unteren Organen zusteht, so haben sie dafür zu sorgen,
daß die Verwaltung in einheitlichem Geiste geführt werde; namentlich die Zentralinstanz
darf nicht auf untaͤtiges Zusehen beschränkt sein.
Eudlich ist noch, ohne daß eine Verletzung subjektiver Rechte vorläge, eine ver—
waltungsgerichtliche Zuständigkeit begründet behufs Wahrung der objektiven Rechtsordnung,
hauptsächlich um die staatliche Aufficht über die Kommunglverbände in den gesetzlichen
Schranken zu halten; anfangs so, daß gegenüber rechtswidrigem Verhalten dieser Ver⸗
bände, etwa bei Verweigerung gesetzlich feststehender Leistungen (Zwangsetatisierung,
Forcierung des Etats), die Aufsichtsbehörde, also die Oberpräsidenten gegen die Provinzial⸗
landtage uͤnd Provinzialausschüsse, die Landräte gegen die Kreistage und Kreisausschüsse
u. s. w. ihrerseits anfehtunasweise Klagen mußten; jetzi aber so, daß an Stelle der Anfechtung
        <pb n="743" />
        752 IV. ffentliches Recht.

nittels Klage die Beanstandung mittels Verfügung getreten ist, gegen welche alsdann
dem beteiligten Verbande die Klage zusteht, gegen die Oberpräsidenten beim Oberver—
waltungsgericht, gegen die Landräte beim Bezirksausschusse. Ebenso verhält es sich mit
den rechtswidrigen Beschlüssen von Magistrat und Stadtverordneten, welche vom Magistrat
resp. vom Bürgermeister, wenn nötig auf behördliche Anweisung, zu beanstanden sind,
indem dem Magistrate resp. den Stadtverordneten gegen solche Beanstandungen eine
Klage gegeben ist. Um aber die Beschlußbehörden der Selbstverwaltung (Provinzialrat,
Bezirksausschuß, Kreis⸗ und Stadtausschuß) in den Grenzen einer gesetzmäßigen Ver—
wvaltung zu halten, wird auch jetzt noch in der Weise vorgegangen, daß der Vorsitzende
zieser Behörden gegen solche Beschlüsse seinerseits mit der Klage einzuschreiten hat.
3) Das Verfahren ist ein öffentlich-mündliches kontradiktorisches, dem des Zivil⸗
prozesses nachgebildet. Man ist in Preußen in der UÜbernahme zivilprozessualischer Gedanken
und Formen sehr weit gegangen, insbesondere hinsichtlich der Durchführung der Partei—
rolle der Behörden der altiven Verwaltung Oberpraͤsident, Regierungspräsident, Landrat,
Amtsvorsteher); indessen hat das eine Gefährdung der öffentlichen Autorität auf die
Dauer nicht zur Folge gehabt; man glaubt vielmehr eben deshalb an die Ehrlichkeit des
Willens, daß die aktive Verwaltung nach Recht und Gesetz geführt werden soll. Mit
Rücksicht auf die Verschiedenartigkeit zivilrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Streitfälle ist
aber mehrfach eine abweichende Gestaltung notwendig gewesen; besonders hat sich im In—
eresse der materiellen Rechtsprechung, im Interesse der vollständigen Aufklärung des
Zachverhalts, da es sich nicht nur um einen zwischen den Parteien obwaltenden Streit,
ondern um Feststellung des objektiven Rechts handelt, welches leicht durch Kompromisse
oerdunkelt werden könnte, eine eingreifende prozeßleitende Tätigkeit als notwendig er—
wiesen. Die Berufung sieht nicht nur den Parteien, sondern im öffentlichen Interesse
auch dem Vorsitzenden der Verwaltungsgerichte der beiden unteren Instanzen zu. Über
die Einzelheiten: Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung 8 doff, besonders 8861-114.
Ein besonderes Verfahren gilt übrigens auch für die Verwaltungsbeschlußsachen
der Selbstverwaltungsbehörden, ein Verwaltungsverfahren im Gegensatz zum Verwaltungs⸗
zerichtsverfahren; es besteht wesentlich in einer wenn auch nur schriftlichen kontradiktorischen
Verhandlung (Gegenerklärung der anderen Partei und Bericht der angegriffenen Behörde),
es müssen Fristen eingehalten werden, es findet seinen Abschluß mit der zweiten Instanz,

6. Die Einrichtungen in anderen deutschen Ländern.
In den meisten übrigen deutschen Ländern sind ähnliche Einrichtungen getroffen,
die aber mehr dem österreichischen als dem preußischen Systeme nachgebildet sind.
In Bayern (Gesetze vom 8. August 1878, 10. März 1879) weicht die Organi—
ation von der preußischen insofern ab, als es in den beiden unteren Instanzen an jeder
Heranziehung des Laienelements fehlt, indem die lediglich aus Berufsbeamten bestehenden
Bezirksämter und Kreisregierungen ebensowohl in Verwaltungsfachen wie in Ver—
waltungsstreitsachen entscheiden, nur daß bei den Kreisregierungen die Bildung besonderer
Senate für das Verwaltungssireitverfahren stattgefunden hat. Hinsichtlich der Zuständig⸗
keit ist man der preußischen Enumerationsmethode gefolgt, doch ist die Zuweisung
an die Verwaltungsgerichte in erheblich engeren Grenzen erfolgt; an einer General—⸗
lage fehlt es ganz. Ein besonderes Verfahren findet in beiden unteren Instanzen dann
—DDD handelt, wo wesentlich staatliche
Aufsichtsrechte in Frage kommen; fur die Fuͤle des Arts ist es in unterster Instanz
nur fakultativ, bei den Kammern des Innern der Regierungen obligatorisch vorgeschrieben.
Der Schwerpunkt der Verwaltungsgerichtsbarkeit liegt beim Oberverwaltungsgericht; es
ist ein wirkliches Instanzgericht und hat meritorisch in der Sache selbst zu entscheiden,
nur daß die Entscheidung auf Grund des von den Vorinstanzen erhobenen Sachverhalts
erfolgt, da eine Beweisaufnahme beim Oberverwaltungsgerichte nicht stattfindet, welches
berehtiat ist, die Vervollstandigung der Beweiscufnahme durch die Vorinftamen
sjerbeizuführen.
        <pb n="744" />
        2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 753

In Württemberg (Gesetz vom 16. Dezember 1876) steht es im ganzen ebenso.
Verwaltungsgerichte erster Instanz sind die Kreisregierungen ohne Zuziehung von Laien,
ohne jede unterschiedliche Organisation, nur daß in Verwaltungsstreitsachen ein besonderes
Verfahren stattfindet. Zu diesen Sachen gehören hauptsächlich Parteistreitigkeiten,
Administrativjustizsachen, wie sie früher genannt wurden (Ansprüche auf Teilnahme an
den Gemeindenutzungen, an dem Mitgenuß von Stiftungen); außerdem die Fälle des
Art. 10. Der Schwerpunkt liegt auch hier im Verwaltungsgerichtshofe. An diesen
kann im Anschluß an altwürttembergische Einrichtungen eine Generalklage im weitesten
Umfange gegen alle Entscheidungen und Verfügungen der Verwaltumgsbehörden gerichtet
werden, sofern jemand, sei es eine einzelne Person, sei es ein Verein oder eine Korporation,
behauptet, daß die Entscheidung oder Verfügung rechtlich nicht begründet und daß er
durch dieselbe in einem ihm zustehenden Rechte verletzt oder mit einer ihm nicht ob—
liegenden Verbindlichkeit belastet sei. Der Verwaltungshof ist außerdem zweite Instanz,
aber in der Hauptsache nur Revisionsinstanz, da er neue tatsächliche Behauptungen und
neu angezeigte Beweismittel nur berücksichtigen darf, wenn die Behörde, gegen deren
Verfügung Beschwerde erhoben ist, sich hiermit einverstanden erklärt; anderenfalls steht
es im Ermessen des Verwaltungsgerichtshofs, entweder nach dem bisher festgestellten Sach—
verhalte zu erkennen oder den Beschwerdeführer an die betreffende Behörde zurückzuverweisen.
Bei der Reorganisation der Verwaltung in Baden durch Gesetz vom 5. Oktober
1863, dessen Bedeulung seinerzeit stark übertrieben ist, namentlich von Bluntf chli
in Berichte der Ersten Kammer, der sie eine geniale Schöpfung nannte, stand die Ein—
führung des Laienelements in der untersten Instanz im Vordergrunde. Das neue Organ
war der Bezirksrat, bestehend aus dem Bezirksamtmann und 6—9 Mitgliedern, die aus
einer von der Kreisversammlung aufgestellten Liste, welche dreimal so viel Namen ent—
halten mußte, wie Mitglieder zu bestellen sind, vom Minister des Innern auf Zeit er—
nannt wurden. Diesem Organe wurden auch die sogenannten Verwaltungsstreitsachen
zugewiesen, zu denen aber bloß Parteistreitigkeiten, Differenzen zwischen Gemeinden und
hren Mitgliedern über Beiträge und Leistungen, zwischen verschiedenen Gemeinden über
Gemarkungsrechte, zwischen Einzelnen über Wegebaulasten, Anspruche auf das Ortsbürger—
recht, Wahlstreitigkeiten, keineswegs aber Streitsachen zwischen den Einzelnen und dem
Slaate, insbesondere auch nicht polizeiliche Verfügungen gehörten. Die Berufung ging
an den Verwaltungsgerichtshof, dessen Mitglieder erst durch Gesetz vom 26. Februar 1880
die vollen Garantien richterlicher Unabhängigkeit erhalten haben, der zugleich in erster
und letzter Instanz über Steuerfragen, Staatsbürgerrecht zu entscheiden hatte. Erst durch
das Gesetz vom 14. Juni 1884 ist eine erhebliche Erweiterung der Zuständigkeit der
Verwaltungsgerichte herbeigefühhrt worden; es ist damals auch eine Klage gegen polizei—
liche Verfügungen der Bezirksämter und des Bezirksrats, welche den Kläger in seinen
Rechten verletzen, sowie auch gegen Verfügungen der staatlichen Aufsichtsbehörden, durch
welche kommunalen Verbänden eine ihnen nicht obliegende Leistung auferlegt oder Be—
schlüsse dieser Körperschaften oder dieser Behörden als gesetzwidrig aufgehoben werden,
gewährt worden, über welche jedoch in erster und letzter Instanz der Verwaltungsgerichts⸗
hof zu erkennen hat. Auch das Verfahren ist teils durch das Gesetz vom 14. Juni 1884,
teils durch die Verordnungen vom 5. und 31. August 1884, im ganzen in Annäherung
an die preußischen Grundfätze geregelt; geringfügige Fortbildungen enthalten die Gesetze
vom 17. Mai 1886 und vom 80. Mai 1899.
In Hessen waren die Grundgedanken des badischen Gesetzes von 1863, insbesondere
die Trennung der Verwaltungsrechtspflege von der gewöhnlichen Verwaltung und die
Errichtung eines besonderen obersten Verwaltungsgerichtshofes, schon 30 Jahre zuvor
verwirklicht worden. Die ursprünglich auf den Edikten vom 6. Juni 18832 und 4. Februar
1835 beruhende Organisation war zuletzt in dem Edikte vom 18. Mai, 1852 und dem
Gesetze vom 10. Februar 1853 dahin festgestellt worden, daß bei jeder Bezirksverwaltungs⸗
behörde (Kreisrat als Einzelbeamter) ein aus 15 Mitgliedern gebildeter gewählter Bezirksrat
bestand, der neben sonstigen Verwaltungsgeschäften auch einige Streitigkeiten des öffent—
lichen Rechts (Forcierung des Etats in gewissen Fällen u. s. w.) zu entscheiden hatte, und
Encyklopäbdie der Rechtswifsenschaft. 6.. der Neubearb. 1. Aul. BduII 18
        <pb n="745" />
        754 IV. Hffentliches Recht.

daß außerdem ein Administrativjustizhof fungierte, der teils als Berufungsinstanz für die
Bezirksräte, teils in erster Instanz (sei es endgültig sei es mit Rekurs an den Staatsrat
oder an den Minister des Innern) für alle diejenigen Angelegenheiten kompetent war,
welche die Gesetzgebung für Administrativjustizsachen oder für streitige Administrativsachen
erklärt hatte. Das Gesetz vom 12. Juni i874, betreffend die innere Verwaltung und Ver—⸗
retung der Kreise und Provinzen, hat dann in einem auffallend engen, meist wörtlichen
Anschlusse an die preußische Kreisordnung vom 18. Dezember 1872 das System weiter ent—
wvickelt. Demgemäß fungieren sowohl füͤr Kommunalsachen als auch für Staatsgeschäfte,
und zwar in letzterer Hinsicht sowohl für reine Verwaltungssachen als auch für Ver—
valtungsstreitsachen, in erster Instanz Kreisausschüsse, die unter dem Vorsitz des Kreis⸗
rats aus sechs vom Kreistage aus den Kreisangehörigen gewählten Mitgliedern bestehen;
in zweiter und teilweise auch in erster Instanz Provinzialausschüsse, die unter dem Vor⸗
itze des Provinzialdirektors analog gebildet sind. Die Kompetenz ist in Nachbildung des
Z135 der preußischen Kreisordnung, insbesondere auch ohne formalen Unterschied zwischen
onstigen Verwaltungs- und Verwaltungsstreitsachen, in Art. 48 bestimmt worden; dieser
Anterschied kommt jedoch wie in Preußen dadurch zu seinem Rechte, daß in gewissen und
war in den meisten der zur Kompetenz dieser Selbstverwaltungsbehörden gehörigen
Sachen ein besonderes Verfahren Anwendung finden soll, welches wiederum dem preußischen
Verfahren im großen und ganzen entspricht. Es ist noch hervorzuheben, daß der Pro⸗
binzialausschuß über die einschlägigen Tatsachen und Zweckmäßigkeitsfragen endgültig ent⸗
scheidet. Die oberste Instanz endlich bildet nach dem Gesetze vom 11. Januar 1876 bezw.
16. April 1879 der Verwaltungsgerichtshof, der in den gesetzlich bestimmten Fällen über
Rekurse gegen Entscheidungen des Provinzialausschusses entscheidet, sofern behauptet wird,
daß wesentliche Vorschriften in Bezug auf das Verfahren nicht beobachtet oder Bestimmungen
des geltenden Rechts verletzt oder unrichtig angewendet worden seien, oder daß die Zu—
ständigkeit des Kreis- oder Provinzialausschusses nicht begründet gewesen sei. Der Ver—
valtungsgerichtshof ist demgemäß niemals eigentliche Berufungs-, sondern nach den Um—
tänden entweder Revisions— oder Kassationsinstanz.
Wie in den anderen Mittelstaaten, so war auch in Sachsen durch ein Gesetz vom
31. Januar 1835 für diejenigen Verwaltungssachen, bei denen sich mehrere Beteiligte
vie in einem Zivilprozesse gegenüberstanden, ein besonderes Verfahren eingeführt, formlos und
ichriftlich, vor den gewöhnlichen Verwaltungsbehörden, nur daß für die Ministerialinstanz
eine durch Zuziehung von zwei Räten der oberen Justizstellen hergestellte kollegialische
Entscheidung vorgesehen war. Aber selbst das wurde von ven Behörden als lästige
Fessel, als unnütze Weitläufigkeit empfunden; der Kreis der Sachen wurde allmählich
eingeschränkt, das besondere Verfahren kam nahezu außer Ubung. Bei der Reorgani—
sation der Verwaltung in den Jahren 1873 und 1874, wo die Trennung von Justiz und
Verwaltung in unterster Instanz erfolgte, sind zwar bei den Amts- und Kreishauptmannschaften
 Bezirks und Kreisausschuͤsse errichtet und diesen unter dem Vorsitze des
betreffenden Beamten eine kleine Anzahl von Verwaltungssachen übertragen worden,
hei, denen eine Mitwirkung von Laien angebracht zu sein schien, ohne daß dabei
zwischen reinen Verwaltungssachen und Verwaltungsstreitsachen unterschieden und für die
etztere ein besonderes Verfaͤhren eingeführt wäre. Erst 1897 hat die Regierung den
Kammern vorgeschlagen, die Bezirks und Kreisausschüsse zu Verwaltungsgerichten
erster und zweiter Instanz mit einem besonderen Verfahren zu machen, ihre Zustaͤn digkeit
jedoch auf Parteistreitigkeiten zu beschränken, zugleich einen obersten Verwaltungsgerichtshof
 zu errichten, der nicht bloß die Oberinstanz für diese Sachen bilden, sondern zugleich
oermittels der bei ihm anzubringenden Anfechtungsklagen einen allgemeinen Rechtsschutz
gegen Eingriffe der Verwaltungsbehörden in die Rechtssphäre der“ eingzelnen gewähren
ollte. Nur nach sehr heftigem Widerstande der Ersten Kammer ist es zu einem Kom⸗
oromiß gekommen, wie solcher in dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom
t9. Juli 1900 vorliegt. Danach ist aus Besorgnis vor einer Überlastung des Laien—
elements von der Erhebung der Begirks und Kreisausschüsse zu Verwaltungsgerichten
zanz Abstand genommen: die ihnen zugedachten Verwaltungsstreitsachen, sämtlich Vartei⸗
        <pb n="746" />
        2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 755

streitigkeiten, unter zehn Nummern zusammengefaßt, werden vielmehr von den Kreis—
hauptmannschaften in ihrer kollegialischen Zusammensetzung, d. h. vom Kreishauptmann
und zwei seiner Beamien, auch wenn diese schon früher mit der Sache befaßt gewesen
sein sollten, entschieden; das einzige, was diese Verwaltungsstreitsachen auszeichnet, ist
außer der Kollegialität ein besonderes Verfahren. Das Oberverwaltungsgericht ist
für jene Sachen die zweite, für die Anfechtungsklage die erste und letzte Instanz. Diese
steht den Beteiligten zu gegen die letztinstanzlichen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden,
namentlich auch des Ministeriums des Innern, sowie den Vorsitzenden der Bezirks⸗ und
Kreisausschüsse gegen deren Entscheidungen. Sie kann aber nur darauf gestützt werden,
daß das bestehende Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder daß eine wesentliche
Formvorschrift des Verfahrens nicht beachtet worden sei. Das Oberverwaltungsgericht
ist aber nicht nur befugt, die angegriffenen Verfügungen als gesetzwidrig aufzuheben,
sondern auch die tatsächlichen Feststellungen, soweit sie für die rechtliche Beurteilung
in Betracht kommen, nachzuprüfen, erforderlichenfalls eine Beweiserhebung zu veranstalten
und in der Sache selbsi zu erkennen, wenn sie spruchreif ist. Das Oberverwaltungs⸗
gericht ist, wie in Preußen, auch zuständig für Einkommensteuerbeschwerden, die bisher
endgültig vom Finanzministerium entschieden wurden, was dazu beigetragen hat, der
Ersten Kammer die ganze Reform annehmbar zu machen (Gesetz vom 20. Juli 1900)1.
In Anhalt (Geset vom 27. März 1888, 1. März 1890), in Braunschweig (Gesetz
vom 5. März 1895), in Sachsen-Meiningen (Gesetz vom 15. März 1897) und in Sachsen—
Coburg-Gotha (Gesetz vom 14. November 1899) sind analoge Einrichtungen getroffen.

Zweites Rapitel. Die Kompeltenzkonklikte“.

Da überall die Abgrenzung zwischen Justiz, Verwaltung und Verwaltungsrechts⸗
pflege nach sehr komplizierten Gesichtspunkten erfolgt, so können leicht Konflikte darüber
88 ob ein Gegenstand zur Justiz, zur Verwaltung, zur Verwaltungsrechtspflege
gehöre.
Solche Kompetenzkonflikte sind in doppelter Weise möglich, indem entweder eine
Kompetenz in Anspruch genommen wird, was der regelmäßige Fall ist: positiver
Kompetenzkonflikt, oder in Abrede gestellt wird: negativer Kompetenzkonflikt. Im letzteren
Falle besteht eigentlich kein Konflikt, da die beiden Autoritäten nicht in Zwiespalt,
sondern einig sind, vielmehr eine Justizverweigerung.
Es haͤndelt sich zunächst um die positiven Kompetenzkonflikte, und zwar in erster
Linie um die positiven Kompetenzkonflikte zwischen den reinen Verwaltungsbehörden und
den Gerichten. Die Entscheidung kann auf vierfach verschiedene Weise erfolgen. Zuerst
durch den obersten Träger der Staatsgewalt, also durch den Monarchen in absoluten und
konflitutionellen Monarchien, durch die gesetzgebende Versammlung in Republiken. Die
Entscheidung ist dann entweder der obersten Staatsgewalt ohne jede Einschränkung über—
lassen oder an bestimmte Formen, etwa an ein Gutachten des Staatsrats, gebunden.
Dies System ist in Frankreich vor und nach der Revoluͤtion in Geltung gewesen, war
jedoch schon während der Zeit von 1848 -1852 und ist jetzt seit 1872 beseitigt; es galt
auch in Italien nach dem Ratazzischen Gesetze von 1889, in Preußen, auf Grund
der Kabinettsorder vom 80. Juni 1828, bis 1847; es gilt endlich noch heute in den⸗
jenigen Schweizer Kantonen, wo die Entscheidung bei den sog. Großen Räten liegt. Es

1 Apelt, Das Königl. Sächsische Gesetz üher die Verwaltungsrechtspflege, Leipzig 1901.
2 Die Verhandlungen über das Reichsgerichtsversassungsgefetz, über das Einführungsgesetz; die
darauf bezüglichen Kommentare; die Verhandlungen über die Anzelstaatlichen Gesetze, betreffend die
Errichtung von Kompetenzgerichtshöfen; großenteils die auf die Verwaltungsͤ rechtspflege der einzelnen
Vander bezügliche Lileratur; v. Sarweh, Verwaltungsrechtspflege S. 678 ff.j Droop, S. J0od ff.
188 ff.; Sidlzel GOtto), S. 344ff. 633; Derselbe, Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Ent—
scheidung der de enitte 1897. über das Geschichtliche: Stölzel, Rechtsverwaltung und
ceeteperehe zon a i 667. ün ing, Verwaltungsarchiv II 158ff.
10 2*
        <pb n="747" />
        56

IV. ffentliches Recht.

bedarf keiner Ausführung, daß bei einer Entscheidung durch politische Gewalten leicht
volitische an Stelle juristischer Erwägungen den Ausschlag geben.
Nach einem zweiten Systeme werden die Kompetenzkonflikte von den ordentlichen
Berichten im gewöhnlichen Instanzenzuge entschieden, so daß es im Grunde gar keine
Kompetenzkonflikte gibt, indem die Justiz völlig souverän über die Kompetenzfrage wie
über jeden anderen Inzidentpunkt des Prozesses urteilt. Es sind nun wieder vorzugs⸗
weise theoretische Gründe, welche für eine derartige Lösung des Problems angeführt
verden; man argumentiert abermals lediglich vom Standpunkte der Einzelrechte aus,
ttellt die öffentliche Verwaltung einer Privatperson vollständig gleich und verschließt sich
von vornherein gegen die Annahme, daß Eingriffe der Justiz in die Verwaltung über⸗
haupt möglich seien; man verkennt dabei gleichzeitig, daß der Privatmann niemals eine
Sache abrufen kann, um selbst darüber zu entscheiden, während die Verwaltung nicht bloß
die Kompetenz des Richters bestreitet, sondern auch selbst eine Kompetenz in Anspruch
nimmt, so daß also keineswegs eine einfache Rechtsverletzung, sondern die Usurpation
öffentlicher Gewalten in Frage steht; man verschließt sich endlich auch dagegen, daß der
Privatmann seine deelinatoria weniger dem Richter als dem Prozeßgegner opponiert,
daß aber die Verwaltung dem Richter selbst die Sache streitig macht, so daß dieser in
enem Falle völlig unbefangen, in diesem mit einer gewissen Befangenheit die Entscheidung
zu treffen hat. Man beruhigt sich über dergleichen mit dem Pflichtgefühle des Richters,
ohne zu bedenken, daß für eine solche Argumentation in einer rein theoretischen Darlegung
kein Raum ist, daß es sich überhaupt um den Wert von Einrichtungen und nicht von
Personen handelt. Dies System bestand in seiner Reinheit nur in einer Anzahl deutscher
Kleinstaaten, in denen die Sonderung von Justiz und Verwaltung nicht vollftändig durch⸗
geführt war. In einer Spielart findet es sich in England, in Belgien und Holland und
zeuerdings auch in Italien, indem die Entscheidung dem höchsten Gerichtshofe übertragen
worden ist. Was insbesondere Italien betrifft, so ist an Stelle des Staatsrats durch das
Gesetz vom 7. April 1877 der römische Kassationshof für zuständig erklärt, der in ver—
einigten Kammern entscheidet!; die Erhebung des Kompetenzkonflikts steht der Ver⸗
waltungsbehörde als Prozeßpartei nur so lange zu, als die Sache noch nicht definitiv in
erster Instanz entschieden ist, im übrigen in jeder Lage des Prozesses, soweit nicht die
Kompetenz bereits durch rechtskräftiges Urteil feststeht; strenggenommen war es ein
Abweichen von der formalen Konsequenz, der Verwaltungsbehörde, die nicht Partei ist,
iberhaupt die Erhebung des Konflikts zuzugestehen und die Entscheidung der Frage in
»en anderen Fällen dem gewöhnlichen Instanzenzuge zu entziehen. Endlich stehen auch die
ꝛeutschen Reichsjustizgesetze von 1877, wenigstens im Prinzip, auf demselben Standpunkte.
Denn der 8 17 des Gerichtsverfassungsgesetzes stellt im Absatz 1 den Grundsatz auf:
„Die Gerichte entscheiden über die Zulässigkeit des Rechtswegs;“ dieser Grundsatz hat
jedoch deshalb eine sehr geringe praktische Bedeutung, weil der Absatz 2 die Landes
zesetzgebungen ermächtigt, die Entscheidung auch anderen Behörden, deren Bildung und
Verfahren allerdings gewissen Normativbestimmungen unterworfen ist, zu übertragen,
ind weil außerdem der 8 17 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfasfungsgesetze die
notwendige Neuordnung der bereits bestehenden besonderen Behörden eventuell durch bloße
andesherrliche Verordnung für zulässig erklärt hat, während gleichzeitig die volle Durch—
ührung des an die Spitze gestellten abstrakten Prinzips dadurch noch weiter hinaus—
geschoben ist, daß auf Antrag eines Bundesstaats und mit Zustimmung des Bundesrats
durch kaiserliche Verordnung das Reichsgericht zum Kompetenzgerichtshofe bestellt werden
sann; die unbedingte Zuständigkeit der Gerichte findet sich Juch genenwartig nur in
einigen Kleinstaaten. J
Ein drittes System überträgt die Entscheidung dem Staatsrate, so das italienische

* zmi ist durch
14 ire de législation étrangère 1877, S. 384 ff. Der römische Kassationshof gꝑ
Besetz honan negie z errichiet der gleichgeitige Veschtuß d ietu — *
ier anderen Kassationshöfe zu Turin, Florenz, Neahel und Valeriont d Widerstan
iertenkammer gescheitert.
        <pb n="748" />
        2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 757

Gesetz von 1865; es ist aber einleuchtend, daß sich dagegen vom Standpunkte der Justiz
aus dieselben Bedenken geltendmachen lassen, die sonst vom Standpunkte der Verwaltung
aus erhoben werden, und es ist auch für dieses System charakteristisch, daß es schließlich
gleichfalls auf einen Appell an das Rechts- und Pflichtgefühl hinausläuft.
Das vierte System ist endlich dasjenige, nach welchem eigene, aus Justiz— und
Verwaltungsbeamten gemischte Behörden errichtet werden: Gerichtshöfe für Entscheidung
von Kompetenzkonflikten. Dies System ist offenbar das relativ beste.
Es gilt in Preußen seit dem Gesetze vom 8. April 1847, wodurch ein aus bleibenden
Mitgliedern zu bildender Gerichtshof, bestehend aus dem Präsidenten des Staatsrats,
dem Staatssekretär und neun anderen Mitgliedern des Staatsrats, von denen fünf Justiz-,
die übrigen vier Verwaltungsbeamte sein sollten, errichtet wurde, dessen Verfahren geheim
und schriftlich war, und zu dessen Entscheidung die erhobenen Kompetenzkonflikte in jedent
Stadium des Prozesses gelangen konnten, bis die Sache selbst rechtskräftig entschieden
war, also selbst dann, wenn die Kompetenzfrage Gegenstand einer besonderen Entscheidung
gewesen und diese in Rechtskraft übergegangen war; eine Ausnahme bildete nur der Fall,
daß eine Verwaltungsbehörde selbst Partei in einem Prozesse und die von ihr aufgestellte
Präjudizialeinrede der Ünzulässigkeit des Rechtswegs rechtskräftig verworfen war. Diese
Einrichtung ist nun nach Artikel 96 der Verfassungsurkunde, wonach über Kompetenzkonflikte
 zwischen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden ein durch das Gesetzz bezeichneter
Gerichtshoͤf entscheiden soll, zu einer verfassungsmäßigen Institution erhoben worden, so
daß eine prinzipiell abweichende Einrichtung, etwa die Entscheidung der Kompetenzkonflikte
durch die Gerichte, nur auf Grund einer vorgängigen Verfassungsänderung möglich sein
würde; es gilt dies selbst angesichts der Bestimmungen des Reichsgerichtsverfassungsgesetzes
(8 17), welches der Landesgesetzgebung völlig freie Hand gelassen, diese aber verpflichtet
hat, die nach Landesrecht geltenden Schranken zu beobachten. Wenn übrigens eine Zeitlang
die Klagen über angebliche „Trockenlegung“ der Justiz gegen die Existenz dieser Behörde
gerichtet waren, so hat man doch alsbald erkennen müssen, daß die Urteile durchgängig
auf unzweifelhaft richtiger Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen über die Ressortverhältnisse
 beruhten, daß eine Beeinträchtigung der Justiz einer Behörde nicht vorzuwerfen
war, welche in einer ganzen Reihe von Fällen gegen die übereinstimmenden Urteile der
beiden Instanzgerichte den Rechtsweg für zulässig erklärt hat, daß also bei Beseitigung
dieser Behörde für die Justiz außer der Ehre, sich selbst für inkompetent zu erklären, wenig
gewonnen sein würde. Derartige Klagen über Beeinträchtigung der Justiz können je nach
der Beschaffenheit der Gesetzgebung berechtigt oder unberechtigt sein; wenn fie sich aber
gegen die Kompetenzkonflikte wenden, so wenden sie sich regelmäßig an die falsche Adresse
und beruhen auf einer Verwechssung des Übels selbst und des Symptoms des Übels.
Der von der Regierung unternommene Versuch, eine dem 8 17 des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes
 entsprechende Neuregulierung auf landesgesetzlichem Wege herbeizuführen,
ist an dem Widerspruche des Hauses der Abgeordneten gescheitert und daher die Neu—
regulierung nach 817 des Einfuͤhrungsgesetzes durch königliche Verordnung vom 1. August
1879 erfolgt, die, abgesehen von Fassungsänderungen, materiell nur in einem Punkte,
und zwar zu Gunsten der Auffassung des Abgeordnetenhauses, von dem ursprünglichen
Gesetzentwurf abweicht. Die Unterschiede zwischen dem Gefetz vom 8. April 1847 und
der Verordnung vom 1. August 1879 beschränken sich im wesentlichen auf folgendes:
Zunächst müssen von den elf Mitgliedern sechs dem Kammergerichte angehören, während
die anderen“ fünf Mitglieder entweder zum höheren Verwaltungsdienst oder zum
Richteramte befähigt sein müssen (nach dem Gesetzentwurf mußten diese fünf Mitglieder
zur Bekleidung von höheren Verwaltungsämtern befähigt sein); die sämtlichen Mitglieder
werden für die Dauer ihres Hauptamtes oder auf Lebenszeit ernannt und können nur
unter denselben Voraussetzungen wie die Mitglieder des Reichsgerichts vom Amte ent⸗
fernt werden; sodann kann der Kompetenzkonflikt nicht mehr erhoben werden, wenn die
Zulässigkeit des Rechtswegs in der Sache durch rechtskräftiges Urteil des Gerichts feststeht,
so daß es auch bei Entscheidung des Prajudizialeinwandes nicht darauf ankommt, ob eine
Verwaltunasbehörde als Vartei im Prozesse beteiligt war, die Unzulässigkeit des Kompetenz—
        <pb n="749" />
        158 IV. Hffentliches Recht.

sonflikts also ebensowohl dann gilt, wenn über die Präjudizialeinrede, als auch dann, wenn
nn der Sache selbst rechtskräftig entschieden ist, einerlei, ob dabei der Zuständigkeitsfrage aus⸗
drückliche Erwähnung geschehen ist, während anderenfalls der Kompetenzkonflikt noch in
der höchsten Instanz zulässig ist; endlich erfolgt die Entscheidung in öffentlicher Sitzung auf
Grund mündlicher Verhandlung nach Anhörung der Parteien bei einer Besetzung voͤn sieben
Mitgliedern. Die auf Grund des Kommissionsberichts gefaßten Beschlüsse des Abgeordneten⸗
zauses gingen namentlich in folgenden Punkten darüber hinaus: zunächst sollten der
Vorsitzende und auch dessen Stellvertreter notwendig aus den Mitgliedern des Kammer⸗
zerichts genommen werden, dessen Mitglieder auch bei jeder einzelnen Entscheidung in
der Mehrheit sein mußten, es sollten sodann zwei weitere Mitglieder notwendig dem Ober—
derwaltungsgerichte angehören, es sollte endlich durch jedes Endurteil erster Instanz,
gegen das kein Einspruch zulässig ist (Verfäumnisurteil), sei es in der Hauptfache sei es
über die Zulässigkeit des Rechtswegs ergangen, der Kompetenzkonflikt gänzlich ausgeschlossen,
ja, die Erhebung desselben sogar nach dem Schlusse derjenigen mündlichen Verhandlung,
auf welche das Endurteil ergeht, unzulässig sein; eine Beschränkung, die um so weniger
angenommen werden konnte, als nach der neuen Zivilprozeßordnung vielfach erst durch
das Erkenntnis diejenigen Umstände hervortreten werden, welche den Verwaltungsbehörden
zur Erhebung des Kompetenzkonflikts Anlaß geben. In verschiedenen Beziehungen hat
das Gesetz vom 22. Mai 1902, betr. Anderungen der Vorschriften über die Kompetenz⸗
onflikte zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden, die Zulässigkeit der
Erhebung des Kompetenzkonflikts zu Gunsten des Reichsgerichts weiter eingeschränkt.
In wesentlich derselben Weise ist in den Mittelstaaten, in Bayern, Württemberg,
Sachsen, Baden und Hessen, sowie auch in Braunschweig und anderen Kleinstaaten die
Neuregulierung erfolgt. Insbesondere das bayrische Gesetz vom 18. August 1879 stimmt
nit der preußischen Verordnung in Anlage und Fassung großenteils wörtlich überein und
unterscheidet sich von derselben wesentlich nur insofern, 'als entsprechend dem Beschlusse
des preußischen Abgeordnetenhauses der Präsident und dessen Stellvertreter notwendig
aus den richterlichen Mitgliedern, die übrigen aus den Mitgliedern des Verwaltungs
zgerichtshofs genommen werden und auch bei Entscheidung des Einzelfalls die richterlichen
Mitglieder in der Mehrheit sein müssen, während die sonstigen Postulate auch in Bayern
unerfullt geblieben sind. Das sächsische Gesetß vom 8. März 1879 beruft zum Präsidenten
den des höchsten Gerichtshofs, die übrigen Mitglieder zur Hälfte aus dem höchsten
Gerichtshof, zur Hälfte aus den Ministerialräten. Das braunschweigische Gesetz vom
. April 1879 beruft ganz analog den Präsidenten des höchsten Gerichts, zwei Mitglieder
desselben, zwei Verwaltungsbeamte. Das württembergische Gesetz vom 28. August 1877
eruft die Hälfte der Mitglieder aus dem höchsten Gericht, die Halfte aus den Mitgliedern
des Verwaltungsgerichtshofs oder aus jetzigen oder ehemaligen höheren Verwaltungs
beamten; der Präsident wird außerdem von Könige frei bestimmt; es soll aber die Zah
er Mitglieder aus dem höchsten Gerichte um eines vermehrt werden, wenn der Präsident
dem höchsten Gerichte nicht angehört. Das hessische Gesetz vom 16. April 1879 beruft
als Kompetenzgericht das oberste Verwaltungsgericht, bestehend aus Verwaltungsbeamten,
velche ein höheres Verwaltungsamt, das juristische Bildung voraussetzt, bekleiden oder
zekleidet haben (auch aus Professoren der juristischen oder staatswissenschaftlichen Facher
der Landesuniversität), und aus Mitgliedern des Oberlandesgerichts ohne gesetzlich be—
stimmtes Mischungsverhältnis; doch müssen bei den Entscheidungen über Kompetenzkonflikte
zwischen den Gerichten und Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten die richter—
lichen Mitglieder die Mehrheit bilden.
Wie es in der Mehrzahl der Kleinstaaten steht, läßt sich schwer übersehen. Die
m 8117 des Einführungsgesetzes anheimgestellte Übertragung der Kompetenzkonflikte
das Reichsgericht scheint nur seitens eines einzigen Staates geschehen zu sein, indem 4
»remische Gesetz vom 28. Juni 1879 den seiß 1854 beftanvenen Kompetenzgerichtsho
aufgehoben hat (Kaiserliche Verordnung vom' 26. September 1879).
Dasselbe System gilt auch in Osterreich, so eigentümlich dasselbe im einzelnen
gestaltet ist. Es ist nuͤmlich vurch das Gesetz vom 21. Dezember 1867 die Ent⸗
        <pb n="750" />
        2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 759

scheidung der Kompetenzkonflikte dem Reichsgerichte übertragen worden. Das Reichs⸗
zericht ist nun aber nicht eigentlich die Spitze der österreichischen Gerichte; diese bildet
bielmehr der oberste Gerichtshof; das Reichsgericht ist, abgesehen von seiner Stellung
als Kompetenzgerichtshof, wesentlich ein Verwaltungsgerichtshof, namentlich für ver—
fassungsmäßig garantierte politische Rechte, die auch später nicht auf den Ver—
waltungsgerichtshof übertragen sind. Das Reichsgericht besteht aus dem vom Kaiser
auf Lebenszeit ernannten Präsidenten und Vizepräsidenten und aus zwölf Mitgliedern,
sowie vier Ersatzmännern, die zwar auch vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt werden,
hon denen aber die eine Hälfte durch das Herrenhaus, die andere durch das Ab—
geordnetenhaus präsentiert wird. Ergibt sich ein Kompetenzkonflikt zwischen dem Reichsgerichte
 und dem Verwaltungsgerichtshofe, so entscheidet darüber nach dem Gesetz vom
22. Oktober 1878 ein aus je vier Mitgliedern beider Gerichtshöfe, die von den beider—
seitigen Präsidenten von Fall zu Fall bestimmt werden, gebildeter Senat, in dem der
Präsident des obersten Gerichtshofs den Vorsitz führt.
Endlich ist dies System auch das gegenwärtige französische; das tribunsl des conflits
ist nach unendlichen Debatten durch das Gesetz vom 24. Mai 1872 in der Weise gebildet
worden, daß es unter dem Vorsitze des Justizministers, der nach der Ansicht vieler von
dieser Funktion fernzuhalten gewesen wäre, aus drei Mitgliedern des Staatsrats und aus
drei Mitgliedern des Kassationshofs besteht, die von ihren Kollegen, sowie aus zwei
weiteren Mitgliedern und aus zwei Ergänzungsmitgliedern, die, wie auch der Vizepräsident,
don den Mugliedern des Tribunals selbst gewählt werden (Bericht des tribunal des
conflits (Aucoe) über beantragte Anderungen des Gesetzes in der Revue gén. d'adm.
Mai 1879. S. 78 ff.).
Die Kompetenzkonflikte zwischen den ordentlichen Gerichten und den Verwaltungsgerichten
 gehören in Preußen wie in den meisten deutschen Staaten, die dasselbe System
angenommen haben, und auch in Frankreich gleichfalls vor die Gerichtshöfe zur Entscheidung
bon Kompetenzkonflikten; nur daß die Erhebung derselben nicht durch die Verwaltungs⸗
gerichte, sondern wie in den sonstigen Fällen durch die Verwaltungsbehörden erfolgt.
Ein derartiges Erkenntnis des früheren preußischen Gerichtshofs vom 18. November 1875
findet sich im Justizministerialblatt von 1876 S. 80 ff. Aber auch in neuerer Zeit ist
mehrfach über derartige Kompetenzkonflikte erkannt, z. B. am 10. Februar 1881 in einer
Sache, betreffend Repartierung von Kommunalsteuern in der Provinz Schlesien.
Dagegen entscheiden über die zwischen den Verwaltungsgerichten und den Ver—
waltungsbehörden entstehenden Kompetenzkonflikte lediglich die Verwaltungsgerichte, die
also ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen haben, so daß eine Konflikts—
erhebung uͤberhaupt nicht stattfindet. Die Entscheidung erfolgt auf Grund der schriftlichen
Erklärungen der streitenden Behörden und nach Anhörung der Parteien in mündlicher
Verhandlung durch das Oberverwaltungsgericht. Dasselbe gilt in den meisten anderen
Slauten, welche eine Verwaltungsgerichtsbarkeit besitzen, auch in Frankreich, wo der
Staatsrat die Entscheidung trifft. In Bayern besteht jedoch die Einschränkung, daß vor
der Verhandlung eine auf die Kompetenzfrage beschränkte Vorentscheidung verlangt und
eventuell der Kompetenzkonflikt erhoben werden kann, dessen Entscheidung dann durch einen
Senat erfolgt, der aus dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs als Vorsitzendem,
aus drei Raͤten desselben und aus drei höheren Verwaltungsbeamten besteht.
Was endlich den negativen Kompetenzkonflikt betrifft, so kann man zwar vom rein
theoretischen Standpunkte aus die Möglichkeit eines solchen überhaupt in Abrede stellen,
indem jedenfalls ein Konflikt zwischen staatlichen Organen nicht vorhanden ist und außer⸗
dem die Verwaltungsbehörden nur von Amtis wegen und nicht auf Verlangen von Be—
teiligten zum Handeln verpflichtet sind. Um so dringender aber ist eine Regelung vom
praktischen Standpunkte aus, um eine Rechtsverweigerung zu verhindern und die Be—
hörden zu einem angemessenen amtlichen Verhalten zu nötigen. Das wird sogar von
denjenigen anerkannt, die den positiven Kompetenzkonflikt prinzipiell verwerfen, wie
aus den Verhandlungen der Reichsjustizkommission, des Reichstags und des preußischen
Abgeordnetenkauses hervorgeht. Dieser negative Kompetenzkonflikt ist wiederum möglich
        <pb n="751" />
        50

IV. ffentliches Recht.

ntweder zwischen den ordentlichen Gerichten und den Verwaltungsbehörden oder zwischen
den ordentlichen Gerichten und den Verwaltungsgerichten oder zwischen den Verwaltungs⸗
zerichten und den Verwaltungsbehörden. In den beiden ersten Fällen entscheidet in
Preußen der Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte, im letzteren Falle das
Oberverwaltungsgericht. Nach dem Gesetze von 1847 bedurfte es einer Anregung der
»etreffenden Behoörde; jetzt kommt es nur auf den Antrag einer bei der Sache beteiligten
Partei an. Aus der Naͤtur des negativen Konflikts folgt, daß die entscheidende Behoͤrde
herechtigt sein muß, die ihrem Urteil entgegenstehende Entscheidung des Gerichts, des
Verwaltungsgerichts, der Verwaltungsbehörde aufzuheben und die Sache zur anderweiten
Verhandlung und Entscheidung an die betreffende Instanz zu verweisen.
Die Regulierung des negativen Kompetenzkonflikts ist in den meisten anderen Ländern,
insbesondere in Frankreich und Bayern, wesentlich dieselbe.
        <pb n="752" />
        — 28
—

3

Arbeiterversicherungsrecht

ann

Professor Dr. Cudwig Saß,
Kaiserlichem Regierungsrat im Reichs-Versicherungsamt, Berlin
        <pb n="753" />
        Einleitung.

Kaum war ein Jahrzehnt seit der Wiederaufrichtung des Deutschen Reichs ver⸗
flossen, als Deutschland begann, sich einer nicht minder gewaltigen Aufgabe zu unterziehen:
der Fürsorge für die gesamte deutsche Arbeiterbevölkerung durch den allmählichen Aus—
bau der sozialen Gesetzggebung. Es war dies die größte sozialpolitische Tat der Gegen⸗
wart, da es an jedem Vorbilde sowohl im Inland als auch im Auslande fehlte. Das
Eingreifen der Gesetzgebung war eine dringende Notwendigkeit geworden, denn es hatte
sich in der jüngsten Vergangenheit in den meisten zivilisierten Staaten auf wirtschaft—
lichem und sozialem Gebiete eine mächtige Umwälzung vollzogen. Dieser Umschwung
war eingetreten infolge des Übergangs vom Klein- zum Großbetrieb und der damit viel⸗
fach verbundenen Entgeistigung der Arbeit, der gesteigerten Verwendung von Maschinen
und gefährlichen Stoffen und der dadurch hervorgerufenen Erhöhung der Gefahren für
Leib und Leben, der Bildung eines politisch freien, wirtschaftlich abhängigen, besitzlosen,
allein auf den Ertrag seiner Arbeitskraft angewiesenen Arbeiterstandes und der damit
verknüpften dauernden und tief empfundenen Gegensätze zwischen Arbeiterschaft und Unter⸗
nehmertum. Der bestehende Rechtszustand vermochte diesen veränderten Verhältnissen
nicht zu genügen. Die Unzulänglichkeit der bestehenden Gesetze machte sich besonders
fühlbar in den Fällen der Not: bei Krankheit, Eintritt von Unfällen, Invalidität und
der mit der Erreichung eines hohen Alters vielfach verbundenen teilweisen Erwerbs⸗
unfähigkeit der Arbeiter. Hier setzt die Arbeiterversicherungsgesetzgebung ein,
welche das Ziel verfolgt, den berechtigten Ansprüchen der Arbeiterbevölkerung gerecht zu
werven und zur Milderung der sozialen Gegensätze beizutragen. In der Arbeiterversicherung
gelangt das an altüberlieferte deutschrechtliche Anschauungen! sich anlehnende Prinzip
zum Ausdruck, daß das Arbeitsverhältnis nicht nur ein rechtliches, sondern auch ein
foziales ist, d. h. daß der Arbeitgeber, welcher die Arbeitskraft des Arbeitsnehmers
für seine Zwecke ausnutzt, nicht nur zur Zahlung des zur Unterhaltung des Arbeiters
erforderlichen Lohnes, sondern darüber hinaus auch zu einer gewissen Fürsorge ver—
pflichtet ist. „Der soziale Gedanke ist“, wie W. Kahl? zutreffend sagt, „in die Staats—
wede eingetreten.“ „Die Rückwirkung dieser erweiterten Staatsauffafsung auf das Ver⸗
waltungsrecht ist darin gelegen, daß neue und große Gebiete der Verwaltungsgesetz⸗
gebung erschlossen worden sind. Unter dem starken Schutze des deutschen Kaisertums hat
diese Gesetzgebung ihren verheißungsvollen Lauf begonnen und eine neue Ara deutscher
Einheit im Gebiete des Verwaltungsrechts herbeigeführt.“ Das Riesenwerk gelang un—
geahnt schnell, in rascher Folge schloß sich ein Stein an den anderen des großen Gebäudes.
Der Weitsicht und Tatkraft des Reichskanzlers Fürsten von Bismarck, welcher mit
aller Kraft die Durchführung der Sozialreform betrieb, ist es vornehmlich zu verdanken,
daß die schwierige Aufgabe in so erstaunlich schneller Zeit gelöst wurde. An dem Aus—
baun uind Umbad pin' standig weiter gearbeitet, die erwunschte Vereinigung der drei

1Zu erinnern ist an das Knappschaftswesen, die Reederhaftung, die Haftung der Herrschaft
nach Gesinderecht.
a Iber Kinheit im Gebiete des deutschen Verwaltungsrechts: Schmollers Jahrbücher 27.
Jahrq. S. 15ff.
        <pb n="754" />
        64

IV. ffentliches Recht.

großen Zweige der Arbeiterversicherung ist indessen noch nicht gelungen, der Schlußstein
st noch nicht eingefüugt. Neben den Reformen der bestehenden Gesetze harrt namentlich
noch die Witwen- und Waisenversorgung der Ärbeiter ihrer Regelung.
Das Vorgehen des Deutschen Reiches auf dem Gebiete der Arbeiterversicherung
war bahnbrechend für alle übrigen zivilisierten Staaten. Das Ausland verfolgt mit Auf⸗
merksamkeit die Entwicklung der deutschen Einrichtungen. Die lebhaften Zweifel an der
Gangbarkeit des vom Deutschen Reiche eingeschlagenen Weges sind angesichts der Erfolge!
der deutschen Arbeiterversicherung allmählich geschwunden. Die meisten Staaten Europas
sind damit beschäftigt, ähnliche Einrichtungen für ihre Länder zu treffen?.
Eingeleitet wurde die soziale Gesetzgebung durch die unvergeßliche, von dem ersten
Reichskanzler eigenhändig niedergeschriebene Botschäft Kaiser Wilhelms J. vom
17. November 1881, welche in großen Zügen Plan und Ziel der Arbeiterversicherungs⸗
gesetzgebung vorzeichnete. Hier heißt es: „Wir halten es für Unsere Kaiserliche Pflicht,
dem Reichstag die Förderung des Wohles der Arbeiter von neuem ans Herz zu legen,
und würden Wir mit um so größerer Befriedigung auf alle Erfolge, mit denen Gott
Unsere Regierung sichtlich gesegnet hat, zurückblicken, wenn es Uns gelänge, dereinst das
Bewußtsein mitzunehmen, dem Vaterlande neue und dauernde Bürgschaften seines inneren
Friedens und den Hilfsbedürftigen größere Sicherheit und Ergiebigkeit des Beistandes,
auf den sie Anspruch haben, zu hinterlassen. In Unseren darauf gerichteten Bestrebungen
iind wir der Zustimmung aller verbündeten Regierungen gewiß und vertrauen auf die
Unterstützung des Reichstags ohne Unterschied der Parteistellungen. In diesem Sinne
wird zunächst der Entwurf eines Gesetzes über die Versicherung der Arbeiter gegen Be⸗—
triebsunfälle vorbereitet. Ergänzend wird ihm eine Vorlage zur Seite treten, welche
sich eine gleichmäßige Organisation des gewerblichen Krankenkassenwesens zur Auf⸗
zabe stellt. Aber auch diejenigen, welche durch Alter oder Invalidität erwerbs—
unfähig werden, haben der Gesamtheit gegenüber einen begründeten Anspruch auf
ein höheres Maß staatlicher Fürsorge, als ihnen bisher hat zu teil werden koͤnnen. Für
diese Fürsorge die rechten Mittel und Wege zu finden, ist eine schwierige, aber auch eine
der höchsten Aufgaben jedes Gemeinwesens, welches auf den sittlichen Fundamenten des
hristlichen Volkslebens steht. Der engere Anschluß an die realen Kräfte dieses Volks—
lebens und das Zusammenfassen der letteren in der Form korporativer Genossen—
schaften unter staatlichem Schutz und staatlicher Förderung werden, wie Wir hoffen,
die Lösung auch von Aufgaben möglich machen, denen die Staatsgewalt allein in gleichem
Umfange nicht gewachsen sein würde.“
Aus diesem denkwürdigen Schriftstück sind die Grundsteine der jetzt bestehenden
Arbeiterversicherungsgesetzgebung schon klar zu ersehen. Das Wohl der Ürbeiter soll ge⸗
ördert werden durch eine Versicherung derselben gegen Krankheit, Unfall und
Invalidität, die Versicherung soll durchgeführt werden durch korporative
Benossenschaften, und den Versicherten sollen feste Rechtsanfsprüche gewähr—
leistet werden.
Wie dieses Programm in der Folaezeit verwirklicht worden ist, soll im folgenden
»es näheren erörtert werden.

Erstes Kapitel.
Grundlehren.

1. Vegriff und Arten der Arbeiterversicherung.
1. Die Arbeiterversicherung umfaßt diejenigen durch die Arbeiterversicherungsgesetze
des Deutschen Reichs geschaffenen Einrichtungen, durch welche die Lohnarbeiter uͤnd die

DT85 Ein—
Uber die Wirkungen der deutschen Arheiterversicherung zu vergl. Laß und Zahn, E
zichtung und Wirkung der deutschen Arbeiterversicheruna. 2. Ausq. Berlin 19002, S. 1vB ff.
9 Zu veral. umen 8686 8.8
        <pb n="755" />
        3. Ludwig Laß, Arbeiterversicherungsrecht. 765

ihnen in wirtschaftlicher und sozialer Beziehung nahestehenden Personen gegen die Ver—
wirklichung der ihrer Arbeitskraft drohenden Gefahren (Krankheit, Unfall, Invalidität,
hohes Alter) materiell sichergestellt werden. Diese Sicherstellung erstreckt sich in gewissem
Umfang auch auf die Familienangehörigen und die Hinterbliebenen der Versicherten.
2. Die Arbeitkerversicherungsgesetzgebung bildet zusammen mit der
Arbeiterschutzgesetzgebung die sozüalpolitische Gesetzgebung des Deutschen
Reichs!. Die Arberterschutzgesetzgebung ist, wie die Arbeiterversicherungsgesetz—
gebung, ein Produkt der neueren Zeit, veranlaßt durch die Entwicklung der Groß—
betriebe und die Anwendung der Maschinen. Sie nahm im Beginn des vorigen Jahr—
hunderts ihren Anfang in England, wo sich früher als in anderen Ländern der UÜber⸗
gang zu der neuen Produktionsweise vollzogen hatte, und gelangte in der inter—
nationalen Arbeiterschutzkonferenz in Berlin (16. bis 29. März 1890) zum klar bewußten
Ausdruck. Die Arbeiterschutzgesetzgebung hat zum Gegenstande den Schutz gegen Gefahren
für Leben, Gesundheit und Sittlichkeit der Arbeiter, die Regelung der Arbeitsordnungen,
die Arbeiten der Frauen, jugendlichen Arbeiter und Kinder, die Arbeiten an Sonn- und
Festtagen, die Nachtarbeit, die Marimalarbeitszeit, die Arbeitspausen, die Beseitigung von
Mißbräauchen bei der Lohnzahlung, insbesondere das Verbot des Trucksystems, und die
gewerbepolizeiliche Uberwachung der Betriebe?.
3. Die Arbeiterverficherungsgesetzgebung zerfällt gegenwärtig in drei
große Zweige: die Krankens, die Unfall- und die Invalidenversicherungs—
gesetzgebung, welche indessen als einheitliches Ganzes zu betrachten sind ꝰ.

8 2. Die geschichtliche Entwicklung.
J. Der frühere Rechtszustand. Vor Einführung der Arbeiterversicherung
fehlte es an einer einheitlichen und ausreichenden Gesetzgebung, welche die Fürsorge für
die Arbeiter im Falle der Krankheit, eines Unfalls und der Invalidität zum Gegenstande
hatte. Die Regelung einer solchen Fürsorge war entweder nur auf einen kleinen Kreis
berjenigen Personen beschränkt, auf welche sich gegenwärtig die Arbeiterversicherungsgesetz—
gebung erstreckt, oder es galten die Gesetze nur für räumlich begrenzte Gebiete des

1 In einem weiteren Sinne umfaßt die sozialpolitische Gesetzgebung alle diejenigen Vor⸗
schriften, welche die Hebung und Stärkung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der minder be—
güterten Teile der Bevölkerung zum Gegenstande haben.
2 Zu vergl. Handwörterbuch, der Staatswissenschaften von Conrad, Elster, Lexis,
Loening. 2. A VBo. IS. 470 607; Handbuch der Arbeiterwohlfahrt v. Dr. Dammer, 1803,
Bd. II S. 34-104.
s Literatur: Neuere Schriften, welche das gesamt.e Arbeiterversicherungsrecht
umfassen: H. Rosin, Das Recht der Arbeiterversicherung, J Bd. Berlin 1890—-1883; R. Weyl,
Lehrbuch ded Reichsversicherungsrechts, Leipzig 1804; K. Bornhak, Die deutsche Sozialgesetzgebung,
. Aufte, Tübingen 19005 Zorn, i s. Sigatsrecht 11 179 ff.; Seydel, i, FBayer. Staatsrecht,
III 140 ff.; Vaband, i. J. Slaalsͤrecht des Deutschen Reiches, 4. Aufl. 1901, II1 262ff.; R. Piloty,
Gesamtausgabe der Arbeiterversicherungsgesetze, 2. Aufl. München 1900ff.; E. Götze und P. S chindler,
Taschenkalender, XY. Jahrgang 1803; Zacher, Leitfaden zur des Deutschen
Reichs (Berlin 1902); Laß und Zahn, Kinrichtung und Wirkung der deutschen Ar eiterversicherung
Amliche Denkschrift) 2. Aufl. Berlin 1902: a und Klehmet. Grundrik der Arbeiterversicherung,
Stuttgart 19083.
Zeitschriften: Amtliche Nachrichten des Reichs-Versicherungsamts 1885 ff.ʒ Ar⸗
beiterversörgung, hexausg., v. Honigmann, Berlin 1884ff.; Zeitschrift für die gesamte
Verficherungswissenschaft, herausg. vom Deuischen Verein für Verficherungswissenschaft; So⸗
dee Praxis, herausg. v. Prof. Dr. Francke, Leipzig Duncker und Humblot); Reichs—
rbeirsblatt, herausgv. Kaiserl, statist. Amt in Berlin, seit 1903; Zeitschrift sür B ersiche rungs⸗
cecht und Wissenschaft, herausg. p. E. Baumgartner, Leipzig (Hirschfeld); Zeitschrift für
Sozialwissenschaft, herausg. ve Prof. Dr. Jul. Wolf, Berlin Reimer); Zeitschrift für
Arvberterversicherung, herausg. v. Kalber, Sluftgart, (Kohlhammer); Voltstümliche Zeit—
schrift für praktische Arbeikerversicherung, Magdeburg — IX. Jahrgang).
Die nur einzelne Spezialgebiete der Arbeiterversicherung umfa ssende Literatur wird unten bei
Erörterung dieler Gebiete nachgewiesen.
        <pb n="756" />
        766

IV. ffentliches Rechi.

Deutschen Reichs. Wie Rosin! zweckmäßig einteilt, lassen sich drei Formen der Für—
sorge unterscheiden: die Fürsorge des Arbeitgebers, die genossenschaftliche Fürsorge durch
die Beteiligten selbst, und die öffentliche Fürsorge des Staats und der Gemeinden.
1. Was die Krankenversicherung anlangt, so ist hier zunächst zu erinnern
an die Fürsorgepflicht der Herrschaft gegenüber ihrem Gefinde nach den ver—
schiedenen Gesindeordnungen (zu vergl. jetzt auch F617 des B.G. B.), des Prinzipals gegen—
über dem erkrankten Handlungsgehilfen (Art. 60 des früheren H.G.B.) und des Reeders
gegenüber der Seemannschaft (88 48 -581 der früheren Seemannsordnung v. 27. De—
zember 1872). Die genossenschaftliche Fürsorge erfolgte — teilweise unter Be—
teiligung der Arbeitgeber an den Lasten — durch die Knappschaftsvereine, Innungen
uind sonstigen Hilfskassen; die öffentliche Fürsorge endlich beruhte auf den Ein—
richtungen der Armenpflege (zu vergl. Gesetz über den Unterstützungswohnsitz vom
b. Juni 1870) und in Süddeutschland (Bayern, Württemberg und Baden) auf einer
dort bereits früh entwickelten Krankenfürsorge der Gemeinden gegen Beitragsleistungen.
2. Auf dem Gebiete der Unfallfürsorge sind ferner zu erwähnen die all—
zemein — d. h. nicht nur auf die Arbeiter — anwendbaren Vorschriften des gemeinen
Rechts und der verschiedenen Partikularrechte über die Verpflichtung zum Schadensersatz
m Falle der Tötung oder Körperverletzung eines Menschen linsbes. die lex Aquilia und
deren Erweiterungen, Pr. Allg. Landrecht I6 88 98 -129, I1881557; Sächs. B. G. B.
81488ff. codé civil Art. 1882ff.), und in erster Reihe das Reichshaftpflichtgesetz
»om 7. Juni 1871, durch welches die Haftung der Unternehmer in verschiedenem Umfang
äüber das römisch-rechtliche Verschuldungsprinzip hinaus erweitert wurde.
3. Von einer ausreichenden gesetzlichen Fürsorge für invali de und alte Arbeiter
war vollends keine Rede. Abgesehen von der öffentlichen Armenpflege kam nur die Für⸗
sorge der Knappschaftsverbände und Innungen in Betracht.
Der Rechtszustand war also ein für die Entwicklung, welche Gewerbe- und Fabrik—
wesen durchgemacht hatte, durchaus unvollkommener und ungenügender.
II. Den Wendepunkt in der Gesetzgebung bildete, wie erwähnt, die kaiserliche
Botschaft vom 17. November 1881. Die einzelnen Etappen der Gesetkgebungsarbeiten
ind die folgenden:
1. Entwurf eines Unfallversicherungsgesetzes vom Jahre 1881, welcher an dem
Widerspruch des Bundesrates gegen die Reichstagsbeschlüsse scheiterte;
2. Entwurf eines Krankenversicherungsgesetzes vom Jahre 1882 und das Kranken—
versicherungsgesetz vom 15. Juni 1883, das erste praktische Ergebnis auf dem Gebiete
der Arbeiterversicherung;
3. Der zweite Entwurf eines Unfallversicherungsgesetzes vom Jahre 1882, welcher
in der Kommission verblieb;
4. der dritte Entwurf eines Unfallversicherungsgesetzes vom Jahre 1884 und das
Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884;
5. der weitere Ausbau der Krankens und Unfallversicherung (Gesetz, betr. die Aus⸗
dehnung der Unfall- und Krankenversicherung vom 28. Mai 18885; Gesetz, betr. die Un—
fall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten
Personen, vom 5. Mai 1886; Gesetz, betr. die Unfallversicherung der bei Bauten be—
chäftigten Personen, vom 11. Juli 1887; Gesetz, betr. die Unfauͤversicherung der See—
jeute und anderer bei der Seeschiffahrt beteiligter Personen, vom 18. Juͤli 1887;
6. das Gesetz, betr. die Invaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889,
und die Revision dieses Gesetzes vom 18. Juli 1899. welches jehzt die Bezeichnung:
Invalidenversicherungsgesetz“ führt;
7. die Revision der Kranken? und Unfallversicherung. Die Krankenversicherung
hat eine weitere Ausgestaltung erfahren durch die Novellen vom 10. April 1892,
30. Juni 1900 and 25. Mai 1908 sowie durch die Novellen zum Hilfskassengesetz vom

Rosin, Das Recht der Arbeiterversicherung S. 1219. Neuerdings M. Wagner, Zur
Vorgeschichte der gesehlichen Arbeiterversicherung Deutschlands. Berlin 1908
        <pb n="757" />
        3. Ludwig Laß, Arbeiterversicherungsrecht. 767

1. Juni 1884 und zur Gewerbeordnung vom 26. Juli 1897. Bezüglich der Unfall—
versicherung sind zunächst mißglückte Versuche einer Revision in den Jahren 1896 und
1887 zu erwähnen, sodann die neuen Unfallversicherungsgesetze (ein Hauptgesetz und
vier Sondergesetze) vom 80. Juni 1900;
8. durch besondere Gesetze geregelt ist die Unfallfürsorge für Beamte und
Personen des Soldatenstandes (Reichsgesetz v. 16. März 1886 in der revidierten
Fassung vom 18. Juni 1901) und die Unfallfürsorge für Gefangene (Reichs—
gesetz vom 30. Juni 1900).

8 3. Die rechtliche Ratur der Arbeiterversicherung.

Die Frage nach der rechtlichen Natur der Arbeiterversicherungsgesetzgebung ist eine
der bestrittensten?. Die einen weisen das Recht der Arbeiterversicherung dem Privat-—
recht zu, andere dem öffentlichen Recht, und wieder andere nehmen unter verschiedener
Begründung eine gemischte Natur — d. i. eine Mischung von öffentlichrechtlichen und
privatrechtlichen Elementen — an. Das Richtige ist m. E., daß das Arbeiterversicherungsrecht
 als Ganzes dem öffentlichen Recht zuzuweisen ist, weil es im Interesse des
öffentlichen Wohles geschaffen ist. Die Ansprüche, welche den Versicherten aus der
Arbeiterversicherung erwachsen, haben ihren Grund im öffentlichen Recht, die Vasten,
welche den beitragspflichtigen Personen auferlegt sind, sind öffentliche Lasten, und ein
Teil dieser Lasten (namentlich der Reichszuschuß auf dem Gebiete der Invalidenversicherung)
wird sogar aus allgemeinen Mitteln des Reichs bestritten. Daneben greifen die Arbeiter—
versicherungsgesetze aber auch vielfach in andere Rechtsgebiete über. So sind 3. B. die
Modifikationen des Schadensersatze und Haftpflichtrechts durch die 88 185 ff. des G. U. V. G.
und die entsprechenden Vorschriften der übrigen U. V. G. zweifellos privatrechtlicher Natur.
Neben dem Privatrechte kommt aber auch das Prozeßrecht, Strafrecht, Handelsrecht, ja
auch das Kirchenrechteẽ in Betracht. Eine Scheidung der verschiedenartigen Bestandteile
ist jedoch unzweckmäßig, da das Arbeiterversicherungsrecht, wenn seine Eigenart richtig
verftanden werden soll, einheitlich im Zusammenhange betrachtet werden muß.
Die weitere Frage geht dahin, ob das Arbeiterversicherungsrecht ein Versicherungsrecht
 ist oder nicht. Hierauf ist zu erwidern, daß die Arbeiterversicherung nicht unter
den Begriff der Versicherung in dem bisher gekannten Umfange fällt, da es an einem
Versicherungs vertra ge und namentlich an einem gegonseitigen Abhängigkeits—
verhältnisse zwischen der Leistung des einen Teils und der Gegenleistung des anderen
Teils im Siune zweiseitiger privater Rechtsgeschäfte mangelt. Das rechtliche Verhältnis
zwischen dem Anspruch der Versicherten auf Leistung und dem Anspruch der Versicherungs—
träger auf die Beiträge ist im Interesse der leichteren Durchführung der Gesetze von
dem Gesetzgeber derartig gestaltet worden, daß beide Ansprüche unabhängig von ein⸗
ander gemacht worden sind. Die Kreise der anspruchsberechtigten und der beitrags—
pflichtigen Personen sind nicht die gleichen, und Einreden des Trägers der Versicherung,
welche aus dem Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Beitragspflichtigen hergeleitet
werden könnten (z. B. daß die Beiträge nicht oder nicht vollständig entrichtet seien) find
dem Anspruchsberechtigten gegenüber ausgeschlossen. Beide Schuldverhältnisse stehen selb⸗
ständig nebeneinander. Es besteht auch kein klagbares Recht des Versicherten gegen den

Zu vergl. das Nähere bei Piloty, U.V. J 163, Ma09; Menzel, Die Arbeiterversicherung
nach zzsterreichischem Rocht, Leipzig 1893, S. 185 ff. Köhne, 88 für das gesamte
recht XXXVII 7Gff.; Bornhakt, ebenda XXXIX 288ff.“ G. Meyer, Verwaltungsrecht .Aufl.,
18 184; Tezner in Grünhuts Fesne XXI Isoä, Pfalzer in der Zeitschrift für das gesamte
——— RiV 88 ind' XLV I, Rofin, Recht d. Arb. Vers. J 255 ff., Proebst n en
Annalen 1888 S. 310 ff; Lewis, Versicherungorecht S. 346; Rehm i, Arch. f. dff. Recht Pe83
Weyl, Lehrb. d. Reichsversicherungsrechts S. 877 ff.; Jellin ek, System der subjekt. oͤff. Rechte
S. 255; Sehdel, Vaver. Staaler iln T48; Saband, Staatsrecht. 4. Aufl. II 268; Frank,
Der Rechtscharakler der durch die deutsche Sozialgesetzgebung geschaffenen AUnterstützungsansprüche,
Halberstadi 1891; Peters, Die rechtl. Natur der Anfallentschädigungsansprüche, Breslau 1896.
Zu deral. R. Woaht sacenrecht und Reichsversicherungsrecht im Arch. f. öff. R. X 380ff.
        <pb n="758" />
        268

IV. OÖffentliches Recht.

Beitragspflichtigen dahin, daß dieser die Beiträge für die Versicherung zahle. Kommt
der Beitragspflichtige seinen Verbindlichkeiten nicht nach, so steht es dem Berechtigten nur
frei, diese Tatsache dem zuständigen Träger der Versicherung zur Kenntnis zu bringen,
welcher dann seinerseits mit den ihm zu Gebote stehenden Zwangsmitteln gegen den
äumigen Schuldner vorgehen kann. Auch ist das Rechtsverhaͤltnis nicht in der Weise
ausgestaltet, daß dem Beitragspflichtigen ein Rechtsanspruch gegen den Träger der Ver—
icherung auf Leistung an den Berechtigten gewährt wird, dieser ist vielmehr allein und
unmittelbar anspruchsberechtigtes Subjekt!.
Ist hiernach das Arbeiterversicherungsrecht nicht ein Versicherungsrecht in dem bisher
gekannten Sinne, so besteht doch kein zwingendes Hindernis, den Begriff der Ver—
sicherung zu erweitern und auf das neue Recht anzuwenden. Die Verwandtschaft der
Arbeiterversicherung mit einer, Versicherung“ zeigt sich nicht nur in einer Sicherung, einem
zecurum facere der Arbeiter, sondern auch in ihrem inneren Wesen und in ihrem wirt—
schaftlichen Zwecke. (Denn das Wesen einer jeden Versicherung besteht in einer geordneten
nach versicherungstechnischen Regeln erfolgenden Verteilung des dem einzelnen zugestoßenen
Schadens auf eine zu diesem Zwecke gebildete Gemeinschaft vieler einzelnen?. Dies ist
aber auch bei der Arbeiterversicherung der Fall. Die Kosten dieser Versicherung werden
— abgesehen von dem Reichszuschuß — im Prinzip von denen aufgebracht, welche die
Vorteile aus der Versicherung haben.
Das praktische Ergebnis dieser Erörterungen besteht darin, daß die Anwendung
allgemeiner Grundsätze des bisherigen Rechts — wie dies auch schon in der Praxis viel
fach geschehen ist — auf dem Gebiete der Arbeiterversicherung nicht ausgeschlossen ist.
In erster Linie aber ist das neue Recht unter Würdigung von Anlaß, Zwed und Ziel
seiner Entstehung aus sich selbst heraus zu beurteilen und zu erläutern.

34. Zwang und Freiheit (Selbstverwaltung) auf dem Gebiete der Arbeiter⸗
versicherung.
J. Die deutsche Arbeiterversicherung kann in ihrer Eigenartigkeit nicht verstanden
werden, ohne ihre beiden Grundlagen richtig erkannt zu haben: den Zwang bei dem
Zustandekommen der Versicherung und die weitgehende Freiheit bei deren Durchführung.
Ein Zwang auf dem Gebiete der Arbeiterverficherung besteht nach drei
Richtungen hin:
1. in der Bestimmung, daß ein näher bezeichneter Kreis von Personen ohne
sein Zutun (kraft Gesetzes, Bundesratsbeschlusses odder Statuts) versichert ist (sog.
Versicherungspflicht);
2. in der Bestimmung, daß ein anderer Kreis von Personen, welcher sich mit dem
»orgenannten nicht deckt, ohne sein Zutun (ebenfalls kraft Gesetzes u. s. w) zur Leistung
»on Beiträgen verpflichtet ist Geitragspflicht);
3. in der Bestimmung, daß die Versicherung durchgeführt wird durch gesetzlich aus⸗
gestaltete Zwangsorganisattonen (befstimmie Arten von Krankenkassen, Berufs—
zenossenschaften, Versicherungsanstalten ꝛc.). Man spricht deshalb auch von dem Grundsatz
der Zwangsversicherumg im Gegensatz zu demjenigen des Versicherungszwangs.
Versicherungspfluchtig ist hiernach nicht diejenige Person, welche die Sicherung
zu gewähren hat (z. B. auf dem Gebiete der Unfallversicherung die Gesamtheit der
Anternehmer), sondern diejenige, welche den Anspruch auf Sichcrung erlanot Crichtiger

Zu vergl. hierüber: Rosin, Recht der Arb. Vers. J 255; Seydel, Bayer. Staatsr. III 143;
DeF 888; Jellinek, System der subiekt. öff. Rechte S— 33 —* 8 Staatsr. III 265.
Iu vergl. H. u. K. Braemer, Das Versicherungswesen, Leipzig 1894 S. 2. Der Begriff
er „Verficherung“ sieht keineswegs fest. Auch bei Beratung des Gesetzes die privaten ——
ngaunternehmüngen vom 12. Mai 1901 (R. G. Bl. S. 189) hat sich gezeigi, daß es nicht moglich
it. den Begriff der Versicherung durch eine gesehliche Vorschrist in une lbaced Wiese estzusegen
zIu vergl ferner die Begründung zu dem Entwurf eines Gejehes Uber den Berscherunassdertragt Amtl.
Ausg. Berlin 1903. 60
        <pb n="759" />
        3. Ludwig Laß, Arbeiterversicherungsrecht. 769

wäre also zu sagen: versicherungsberechtigt). Der Zwang ist im wesentlichen
auf die Leistung von Beiträgen — d. h. die Aufbringung der Mittel für die
Versicherung — gerichtet, nicht auf die Annahme der Leistungen durch die Berechtigten.
Neben der Beitragspflicht bestehen aber auf dem Gebiete der Arbeiterversicherung noch
weitere gesetzlͤche Verpflichtungen (z. B. Meldepflichten, Pflicht zur Einreichung
von Anzeigen und Nachweisungen, Pflicht zur Beobachtung und Durchführung der Unfall—
verhütungsvorschriften ꝛc.).
Der Zwang ist an sich keine herrliche Sache, für die man sich begeistern könnte,
sondern lediglich ein notwendiges Mittel zum Zweck, ohne welches eine Arbeiterversicherung
im großen Stile nicht durchzuführen gewesen wäre. Die Erfahrung hat gelehrt, daß
von den Mitteln, welche die Privatrechtsordnung bietet — freiwillige Versicherung bei
Versicherungsgesellschaften, Eintritt in Renten- und Pensionskassen, Kranken- und Sterbe—
kassen, Bildung von Gesellschaften zur gegenseitigen Versicherung, Zurücklegung eines
Teils des Einkommens für spätere ungünstige Zeiten ꝛc. — trotz aller staatlichen Be—
mühungen nur in ganz unzureichender Weise Gebrauch gemacht wurde. Zwangsweise
ist auch nur das Notwendige geordnet, daran schließt sich die freiwillige Tätig—
keit der Beteiligten, welche nach den verschiedensten Richtungen hin wirksam wird (z. B.
auf dem Gebiete der K.V. die Familienversicherung, auf dem Gebiete der U.V. die
Mehrleistungen der B.G. aller Art, auf dem Gebiete der J. V. die Heilanstaltspflege,
der Kampf gegen die Volkskrankheiten u. s. w.).
Verschieden von dem deutschen System ist dasjenige, nach welchem ein Ver—
sicherungszwang in der Weise besteht, daß die Beteiligten gezwungen sind, ihre
Arbeiter oder sich selbst zu versichern, ihnen aber die Wahl gelassen wird, in welcher
Weise sie ihre Verpflichtung erfüllen wollen (durch Versicherung bei privaten Versicherungsgesellschaften,
 durch Versicherung auf Gegenseitigkeit ꝛc.). Dieses System, welchem vielfach
mit Unrecht den Vorzug vor dem deutschen System gegeben wird, hat in verschiedenen
außerdeutschen Staaten (z. B. Italien) Geltung erlangt.
Die deutschen Einrichtungen, soweit sie auf dem Zwange beruhen, werden häufig
ohne Grund angefeindet und bekämpft, namentlich im Auslande, wo man die deutschen
Kinrichtungen in ihrer praktischen Wirksamkeit nicht genügend kennt“. Zutreffend rief
Präsident T. Boediker auf dem 6. internationalen Arbeiterversicherungskongreß in
Düsseldorf (17. bis 24. Juni 1902) aus: „Was haben die Bekämpfer des Zwanges
ihrerseits bisher ohne Zwang für die Arbeiter geleistet? Wo sind ihre Millionen, von
Milliarden gar nicht zu reden? Heilen ihre Lobpreisungen der individuellen Freiheit
einen Kranken, können Unfallwitwen oder Invalide von Theorien leben??“ Eigentliche Gegner
des Zwanges sind in Deutschland — und auch in sterreich, wo ebenfalls eine Zwangs—
oersicherung besteht — kaum vorhanden. Vielfach wird sogar aus solchen Kreisen, welche
gegenwärtig auf die Selbsthilfe angewiesen sind (z. B. Handwerk, Handel), der Wunsch
geäußert, daß der Versicherungszwang auf sie ausgedehnt werden möge?“. Daß das
Zwangsprinzip sich praktisch bewährt hat und auch nicht als drückende Bevormundung
empfunden wird, geht gerade aus dem Umstande hervor, daß es bei dem deutschen
Volke, welches sonst jedem Zwange abhold ist, Wurzel geschlagen hat und als berechtigt
anerkannt wird. Dazu kommt noch ein Umstand, dessen Bedeutung erst in neuerer Zeit
zebührend gewürdigt wird, daß der Zwang die Erreichung anderweitiger wichtiger Kultur—
aufgaäben möglich gemacht hat. Durch die Ansammlung großer Kapitalien seitens der
Versicherungskräger werden die verschiedensten Zweige der Volkswirtschaft mittelbar un—
gemein gefoͤrdert (z. B. durch Anlage von Krankenhäusern, Arbeiterwohnungen, Be—
günstigung gemeinnütziger Unternehmungen u. dergl.).
II. Während auf der einen Seite der Zwäng nicht zu entbehren war, herrscht

Zu vergl. die Widerlegung der Einwürfe im einzelnen bei Laß-Zahn a. a. O. S. Ss ff.
* 3 Böditker, Die wirischaftuche und politische Bedeutung der deutschen Arbeiterversicherung.
S. 14. — Gegenwärtig werden für die Zwecke der Arbeiterversicherung in Deutschland täglich über
eine Million Mark gezgahlt.
s Zu vergl. z. B. Soziale Praxis XII (1908) S. 838, 1297-1301, auch Jahrg. XLS. 1234 ff.
Eneyklopädie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. Bb. II. 19
        <pb n="760" />
        270 IV. ffentliches Recht.

auf der anderen Seite im weitesten Umfange Freiheit in der Durchführung der Arbeiter⸗
versicherung. Die Durchführung der Arbeiterversicherung erfolgt in Deutschland durch
sozialpolitische Körperschaften und Verbände, welche mit weitgehenden Rechten der Selbst⸗
erwaltung ausgestattet sind. Die Beteiligten genießen infolgedessen ein höheres
Maß von Freiheit als in denjenigen Ländern, welche der Zwangsversicherung abgeneigt
ind und bei dem System der freiwilligen Versicherung (réogime de la libertè) verharren.
Das deutsche System begnügt sich damit, gleich im Anfang grundlegende Normen festzu⸗
etzen und einen einmaligen energischen Zwang auszuuben, in der Folgezeit aber alles
veitere der freien Selbstverwaltung der Beteiligten zu überlassen, während das andere
System, um die erforderliche Sicherheit für die Beteiligten zu schaffen, die Durchführung
der Versicherung auf Schritt und Tritt zu überwachen und zu kontrollieren hat. Die
Folge ist, daß bei dem freiheitlichem System in Wirklichkeit eine größere Einengung der
Bewegungsfreiheit durch Bureaukratie uͤnd Staatsaufsicht herbeigeführt wird, als dies
hei dem System der Zwangsversicherung der Fall ist!.
Die Selbstverwaltungsrechte äußern sich namentlich darin, daß die zur
Durchführung der Arbeiterversicherung berufenen Körperschaften und Verbände ihre An—
gelegenheiten — unter Staatsaufsicht — selbst durch eigene Organe (zum Teil unter
Mitwirkung öffentlicher Beamten?) auf Grund selbstgegebener (von der Aufsichtsbehörde
zenehmigter) autonomer Satzungen (Statuten) verwalten, und daß die Interessenten
—, Arbeitgeber und Arbeitnehmer — bei der Verwaltung und Rechtsprechung be⸗
zeiligt werden.
Eine wichtige Folge der Selbstverwaltung besteht darin, daß die Beteiligten sich auch
solchen gemeinnützigen Aufgaben unterziehen koͤnnen, welche mit der Versicherung der Ar—
beiter nur in einem mittelbaren Zusammenhange stehen. Hierher gehören namentlich das
höchst wichtige Feld der Unfallverhütung und der systematischen Heilbehandlung,
ferner die Bekampfung von Volkskrankheiten und andere Maßnahmen im Interesse der
Volkswohlfahrt. Diese bedeutungsvollen Nebenwirkungen der Zwangsversicherung fallen
nn solchen Lündern fort, welche das deutsche Prinzip verwerfen.

Zweites Kapitel.
Die einzelnen Zweige der Arbeiterversicherung.
Erster Abschnitt: Krankenverstcherung.

1. Rechtsquellen: Krankenversicherungsgefetz vom 15. Juni 1883 mit den durch die No—
ellen vom 10. April 1892 80. Juni 10800 unb . NRai To durch die Nuvelle zur Gewerbe—
ordnung vom 26. Juli 1897 (das sogenannte Handwerkergesetz) herheigeführten Änderungen; ferner
die noch gültigen g8 188, 134 Abs. 2, 186, 137, 188, 141 und 142 des Gesetzes, betr. die Unfall—
und Krankenversicherung der in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, vom
Mai 1886 mit den durch Art. I der NRovelle zum K.B, G. vom 25. Mal 1903 veranlaßten
Anderungen, und endlich das Gesetz über die eingeschriebenen Hiliskafsen vom 7. April is76 n“der
revidierten Fassung vom J. Juni 1884.
Das Recht der Krankenversicherung findet im ganzen Gebiete des Deutschen Reichs (auch in
Helgolande) Anwendung, nicht dagegen in den deutschen Kolonien und Schutzgebieten.
2. Literatur: Außer der oͤben nachgewiesenen, das gesamte Arbeiterverfsicherungs
zecht umfassenden Literatur find folgender deucte Schriften zu erwähnen: Kommenstare, von
J. ga 2. Auftz Berlin 1878 Ble in Bearbeitungh; P. Köhne,“ Aufl. Stuttgart 1892
d. Mugdan (für Ärzte) Leipria 1900 Th. Petersen 4. Aufl. Hamburg 1908 u. 1903 4. Rafp

Zum Beweise hierfür möge auf die Verhältnisse in Frankreich hingewiesen werden (zu
vergl. Dr. Zacher, Arbeiterversicherung im Auslande, Heft IVa, Berlin 1909. *
Eine derartige Mischung der Selbstverwaltung der Beteiligten mit dem Berufsbeamtentu
findet sich bei den Verficherungsanstalten des Invalidenbersicherungsgesehes.
3 Kaiserl. Verordnung dom 14. Dezember 1898 (R.G. BI. S. 1052).
        <pb n="761" />
        3. Ludwig Laß, Arbeiterversicherungsrecht. 771

für Bayern) München 1893; Reger-Henle, 6. Aufl. Ansbach 1898; v. Schicker, 2. Aufl.
Stuttgart 1893; v. Woedtke, 5. Aufl. Berlin 1896; kleine re Ausgaben von A. Düttmann,
en 1903; E. Götze, 2. Aufl. 1903: F. Hoffmann, 3. Aufl. Berlin 1903; Stenglein,
Berlin 1892; v. Woedtke und Eucken-Addenhaufen, 10. Aufl. Berlin 1903. Ferner sind zu
nennen: Keidel, Entscheidungen des Reichsgerichts u. s. w. auf dem Gebiete der Krankenversicherung,
2. Aufl. Gießen 1901: A. Wengler, Katechismus der Krankeuversicherung, Leipzig 1898.

8 5. Die Versicherten.
1. Der Kreis der nach dem Krankenversicherungsgesetze versicherten Personen ist
durch das Gesetz genau umgrenzt. Die Krankenversicherung erstreckt sich auf den größten
Teil der Arbeiterbevölkerung des Deutschen Reichs (über 10 Millionen ).
Die Versicherung wird begründet entweder durch Zwang (Versicherungspflicht)
durch J Entschließung der zu versichernden Person (freiwillige Ver—
icherung).
2. Der Versicherungszwang besteht darin, daß die demselben unterworfenen
Personen ohne weiteres versichert sind, auch ohne Anmeldung und ohne Beitragszahlung.
Er wird begründet entweder kraft Gesetzes (51K. V. G.) oder durch statutarische
Anordnung einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunalverbandes (6 2 Abs.1
und 2 a. a. O.) oder durch Bundesratsbeschluß (8 2 Abs. 4 a. a. O.) oder durch
Verfügung des Reichskanzlers oder der Landeszentralbehörden (8S22 a. a. O.).
Der Versicherungszwang ergreift alle Arbeiter ohne Rücksicht auf die Höhe
ihres Lohnes und diejenigen Betriebsbeamten, deren Arbeitsverdienst 6?/8 Mark
für den Arbeitstag (2000 Mark für das Jahr) nicht übersteigt. Den Betriebsbeamten
sind Personen in ähnlicher wirtschaftlicher und sozialer Lage (z. B. Werkmeister, Techniker,
Handlungsgehilfen, die bei Anwälten, Notaren, Gerichtsvollziehern ꝛc. beschäftigten Personen)
gleichgestellt (K 2b a. a. O.).
Vorausgesetzt wird: Beschäftigung gegen Gehalt oder Lohn, welche indessen nicht
eine nur ganz vorübergehende sein darf, und Beschäftigung in einem „versicher ungs-—
pflichtigen Betriebe“. Welche Betriebe versicherungspflichtig sind, hat das
Gesetz im einzelnen bestimmt. Die wichtigsten sind: Bergwerke, Brüche, Gruben, Fabriken,
Hüttenwerke, Eisenbahnen, Werften, Bauten, das Handelsgewerbe, Handwerk und die
sonstigen stehenden Gewerbebetriebe (Gegensatz: Gewerbebetrieb im Umherziehen), der
Geschaͤftsbetrieb der Anwälte, Notare und Gerichtsvollzieher, Krankenkassen, Berufsgenossenschaften
 und Versicherungsanstalten, die sog. Motorenbetriebe (d. h. solche Betriebe,
in welchen Dampfkessel oder durch elementare Kraft bewegte Triebwerke zur Verwendung
kommen), der technische Betrieb der Post- und Telegraphenverwaltungen, der Marine- und
Heeresverwaltungen und der Betrieb auf gewissen See- und Küstenfahrzeugen (K. V.G. 8 1).
Über diese Grenzen hinaus kann der Kreis der versicherten Personen erweitert
werden?. Dies ist namentlich der Fall bezüglich der in versicherungspflichtigen Betrieben
beschäftigten unständigen, d. h. nur vorübergehend beschäftigten Personen, bezüglich
der in Betrieben oder im Dienste des Reichs, Staats oder der Kommunen be—
schäftigten, nicht bereits kraft Gesetzes versicherten Personen, bezüglich der Familien—
angehörigen eines Unternehmers, deren Beschäftigung im Betriebe nicht auf Grund
eines Arbeitsvertrages stattfindet, bezüglich der Hausgewerbetreibenden und be—
züglich der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter und Betriebsbegmtens.
Ausgenommen von der Versicherungspflicht sind Personen des Soldaten—
standes und solche in Betrieben oder im Dienste des Reichs, eines Staates oder Kom—

Im Jahre 1901 waren im Durchschnitt 9641 742 Perfonen gegen Krankheit versichert.
Dazu kommen noch 674883 in den Knappschaftskassen versicherte Personen. Vergl. Statistisches Jahr⸗
buch für das Deutsche Reich 1908. S. 234236
2 KBW.G. 8'3 u. 23; 8V.G. vom 5. Mai 1886, 88 183 ff., Art. 1 des Ges., betr. die Ab—
ünderung des K.V. G. vom 30. Juni 1900.
dienß sEine Aufzahlung der Landesgesetze, welche die Ausdehnung der Versicherungspflicht auf Be⸗
ienstete in der Land- und Forstwirischaft zum Gegenstande haben, findet sich in der Statistik des
Deutschen Reichs. R. F. VWo 120 ẽ. 2
        <pb n="762" />
        72 IV. Offentliches Recht.

munalverbandes beschäftigte Personen, welche dem Reiche, Staate oder Kommunalverbande
gegenüber in Krankheitsfällen Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts oder des Lohnes oder
auf eine den gesetzlichen Leistungen der Gemeinde-Krankenversicherung (F 6 K. V. G.) ent—
prechende Unterstuützung mindestens für 13 Wochen nach der Erkrankung und bei Fortdauer
der Erkrankung für weitere 18 Wochen Anspruch auf diese Unterstützung oder auf Gehalt,
Pension, Wartegeld oder ähnliche Bezüge mindestens im 17/2 fachen Betrage des Kranken—
zeldes haben (498 K. V. G. in der Fassung der Novelle vom 28. Mai 1903).
Außerdem sind innerhalb bestimmter Grenzen Befreiungen von der Ver—
sicherungspflicht zugelassen, welche entweder auf den Antrag der zu befreienden
Person (&amp;amp; 84 K. V. G.) oder auf Antrag des Arbeitgebers (ß 86 K. V.G. und 8 186
des L.U. V. G. v. 5. Mai 1886 in der Fassung des Art. IIder Novelle zum K.V. G.
»om 25. Mai 1908) durch den Kassenvorstand bezw. die Verwaltung der Gemeinde—
Krankenversicherung bewirkt wird. Wird der Antrag abgelehnt, so kann die Entscheidung
der Aufsichtsbehörde angerufen werden (8 83 Abs. 2 und 886 Abs. 2, 8 186 Abs. 8
2. uU. B.G. v. 5. Mai 1886).
3. Die freiwillige Versicherung (Versicherungsberechtigung) besteht entweder
in dem freiwilligen Eintritt in die Versicherung oder in der freiwilligen
Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses. Der freiwillige Eintritt
in die Versicherung ist nur bestimmten im Gesetze näher bezeichneten Klassen von Personen,
nsbesondere den Dienstboten erlaubt (K. V. G. 5 4 Abs. 2, 8 19 Abs. 3, 8 264 Abs. 2
Ziff. 5, 8 68 Abs. 2,8 72 Abs. 3 u. 8 73), die freiwillige Fortsetzung des Ver—
sicherungsperhältnisses ist unter gewissen Voraussetzungen (Verbleiben im In—
lande bezw. Verbleiben im Gemeindebezirk) solchen Personen gestattet, welche aus einer
versicherten Beschäftigung ausscheiden und in ihrem neuen Wirkungskreise dem Ver—
icherungszwange nicht unterliegen (K. V.G. 88 11, 27 Abs. 1, 88 64. 72 Abs. 3 und
573 Abs. 1).
Bei dem freiwilligen Eintritt wird die Versicherung begründet durch
eine einseitige Erklärung der zum freiwilligen Eintritt berechtigten Person, es bedarf
also nicht des Abschlusses eines Vertrages . Eine Ablehnung der Aufnahme in die Ver—
sicherung ist im Regelfalle unstatthaft?. Beruht die Eintrittsberechtigung auf statu—
tarischer Zulassung, so kann das Statut auch die näheren Bedingungen für den
Fintritt festsetzen ( K.V.G. 8 262 Abs. 2 Ziff. ß, 88 64, 72, 78).
Die durch freiwilligen Eintritt begründete Versicherung endigt — abgesehen von
dem Austritt — auch ohne weiteres dadurch, daß die Beitragszahlung an zwei auf—⸗
zinander folgenden Zahlungsterminen unterlassen wird (K. V. G. 84 Abs. 4, 8 19 Abs. 6,
3683 Abs. Ku. 8 72 Abs. 3).
Die Begründung der Versicherung in dem Falle der freiwilligen Fort⸗
setzung des Versicherungsverhältnifsses erfolgt entweder durch ausdruͤckliche,
alsbald nach Beendigung der Versicherungspflicht zu erstattende Anzeige oder durch die
schlüsfsige Handlung der Fortentrichtung der Beiträge. Die Beendigung dieser Art von
Versicherung tritt ein — abgesehen von dem Austritt — durch Wegfall einer der oben
angegebenen Voraussetzungen (z. B. Verlassen des Inlands) und durch Zahlungsverzug
K. V.G. 88 11. 27 Abs. 1 u.2, 88 64. 72 Abs. 3 u. 8 73 Abs. Ij.

86. Die Träger der Krankenversicherung.

Den Verficherten gegenüber stehen die Versicherer, die „Dräger der Ver—
sicherung“, wie diese in den Arbeiterversicherungsͤgesetzen bezeichnet werden. Träger
der Krankenversicherung im Deutschen Reiche sind eine große Zahls von Kassenein⸗—

A, W. Laband, Staatsrecht 111 269; übereinstimmend Bornhak, Zeitschr. f. d. gef⸗
andelsrecht XXXIX 230. 9,
3 2 bei bereits vorhandener Krankheit des sich Meldenden (K.V.G. 84 Abs. 8, 81
Abs. 3, 8 63, Abs. 2 u. F 72 Abs. — ⸗
— 3* Ann —8 Ner den von der Reichsstatistik nicht mit umfaßten Knappfchafts
        <pb n="763" />
        3. Ludwig Laß, Arbeiterversicherungsrecht.
iungen Das Krankenversicherungsgesetz kennt sieben Arten von Kasseneinrichtungen.
iese sind:
die Ortskrankenkassen, welche innerhalb eines örtlichen, Bezirks
(einer oder mehrerer Gemeinden oder eines weiteren Kommunalverbandes) für einzelne
oder mehrere in diesem Bezirke vorhandenen Gewerbszweige (auch Betriebsarten)
errichtet werden (K. V.G. 88 16—19). Die Ortskrankenkassen waren als Berufskassen
gedacht, indessen ist das Prinzip der berufsgenossenschaftlichen Zusammenfassung schon
durch das Gesetz vielfach durchbrochen (zu vergl. 816 Abs. 4 u. 5, 817 Abs. 2, 8 184,
F 18 Abs. 4,8 482, 8 47 Abs. M), und es bestehen tatsächlich schon viele große
allgemeine Ortskrankenkassen, welche sämtliche in einem Bezirke beschäftigten ver—
sicherungspflichtigen Personen umfassen.
Die Oueskrankenkassen sind Korporationen, welche durch die Versicherten
(nicht aber deren Arbeitgeber) als Kassenmitglieder gebildet werden und die Rechte
der juristischen Persönlichkeit haben (K. V.G. 8285).
Die Errichtung von Ortskrankenkassen (z. B. einer Ortskrankenkasse der Schneider,
Schneiderinnen und verwandter Gewerbe) erfolgt durch die Gemeinde (bezw. des weiteren
Konmunalverbandes). Die Anordnung zur Errichtung einer Ortskrankenkasse kann auch
von der höheren Verwaltungsbehörde ausgehen (K. V. G. 8 16 Abs. 1u. 817, 8 48).
Die Ortskrankenkasse hat zwei Organe: den Vorstand und die General—
versammlung.
Dem Vorstande liegt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung und die
Verwaltung der Kasse ob (K.V. G. 8 858 Abf. 1u. 2). Der Vorstand besteht aus Kassen⸗
mitgliedern (d. h. versicherten Personen) und, aus Arbeitgebern (K. V.G. 8 34 Abs. 1 u.
8 88). An Stelle der letzteren können auch ihre Geschaͤftsführer oder Betriebsbeamten
intreten (K. V.G. 8 884 Abs. 2). Die Vertretung der Arbeitgeber bemißt sich nach dem
Verhältnis ihrer Beteiligung an den Lasten der Versicherung, jedoch darf ihnen nicht
meh? als ein Drittel der Slimmen eingeräumt werden (8 88 Abs. 1u. 2).
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt (K. V.G. 834 u. 38).
Das Amt als Vorstandsmitglied ist ein Ehrenamt, die Ablehnung der Wahl ist nur aus
denselben Gründen zulässig, aus welchen das Amt eines Vormunds abgelehnt werden kann
(K.WWiG. 8 844 Abs. 2, zu vergl. 81786 B. G. B.). Eine ungerechtfertigte Ablehnung der
Wahl kann für bestimmte Zeit die Entziehung des Stimmrechts in der Generalversammlung
nach sich ziehen (K.V. G. 8844 Abs. 2). Die Vorstandsmitglieder (ebenso wie die Rechnungsund
 Kaͤssenführer) haften der Kasse für pflichtmäßige Verwaltung wie Vormünder ihren
Mündeln (K. V.G. 8 42, B. G. B. &amp;amp; 1883). Diese Personen können ferner in gewissen
Fällen, namentlich bei grober Verletzung der Amtspflichten in Bezug auf die Kassen—
führung, durch die Aufsichtsbehörde ihres Amtes enthoben werden. Die Entscheidung der
Aufsichtsbehörde kann binnen vier Wochen nach Zustellung im Wege des Verwaltungsstreitverfahrens
 und, wo ein solches nicht besteht, im Weae des gewerberechtlichen Rekurses
angefochten werden (K.V.G. 8 42 Abs. 4-6).
Die Generalversammlung ist in gleicher Weise wie der Vorstand aus Kassen⸗
mitgliedern (entweder sämtlichen oder Abgeordneten derselben — Delegierten) und aus
Vertretern der Arbeitgeber (bezw. ihren Geschäftsführern und Betriebsbeamten) zusammen⸗
geseht (K.V.G. 8 87 Abs. 1u. 2, 8 38 Abs. 1u. 2, u. 8 88 a).
Der Generalversammlung ist die Beschlußfassung über die wichtigeren Verwaltungs⸗
angelegenheiten der Kasse, wie Statutenänderungen, Vorstandswahl, Abnahme der Jahres⸗
rechnungen, vorbehalten (sog. Reservatrechte der Genossenschaftsversammlung)?. In einigen
Fällen K.V.G. F21 Ziff. 10, 8 81 Abs. 2, 8 88 Abs, 3), findet eine getrennte Ab—
stimmung der Vertreter der Kassenmitalieder und Arbeitaeber statt (itio in partes). Die

77383

ü Reich 1908
kasfen nicht weniger als 28 064. Zu vergl. Statistisches Jahrbuch für das Deutsche Reich
de iff. 2a; sbi. 13 886, 8 46 Abs l, 8 464 Abs. 1, 847
u K. D6. 8 264 Abs. 2 Ziff. 2a; 8 84 Abs. 1;
Abs. 2, 8 8 Abs 153.
        <pb n="764" />
        IV. ffentliches Recht.
Annahme eines Antrags ist in diesen Fällen also nur dann möglich, wenn beide Teile
zustimmen.
Die Verwaltung der Kasse erfolgt nach Maßgabe des Gesetzes und in der
hauptsache nach Maßgabe einer autonomeén Satzung (Statut). — Das Statut
»edarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Das Gesetz
Jat nur bezüglich einiger der wichtigsten Verwaltungsmaßregeln (z. B. der Anlegung von
Zeldern und Wertpapieren, Ansammlung eines Reservefonds, Haftung der Kassen— und
Rechnungsführer, der Behandlung der Einnahmen und Ausgaben, Abnahme der Jahres—
rechnung) Bestimmungen getroffen (K. V.G. F 82 u. 8 38 Abs. 2; 8 36 Ziff. 1.8 28
Abs. 2 Ziff. 73 8 40 Abs. 15, 8 40 Abs. 2—5; 80 41 m As, 842). Im übrigen
ist den Kassen im weitesten Umfange das Recht der Selbstverwaltung eingeräumt.
Der Reservefonds, welcher für Zeiten der Not bestimmt ist (z. B. wenn bei Eintritt
einer Seuche u. dgl. die Krankenkassen in außergewöhnlichem Umfang in Anspruch ge—
tommen werden), ist mindestens in Höhe der durchschnittlichen Jahresausgabe der letzten
zrei Jahre anzusammeln (K. V.G. 8 82 u. 38 Abs. 2).
Die Tätigkeit einer Ortskrankenkasse wird beendigt durch Auflösung oder
Schließung der Kasse. Die Auflösung kann erfolgen, wenn sie von der Gemeinde—
behörde unter Zustimmung der Generalversammlung beantragt wird. Die Entscheidung
steht der höheren Verwaltungsbehörde zu (K.V.G. 847 Abs. 2 u. 8). Die Schließung
der Kasse kann durch Verfügung der hoͤheren Verwaltungsbehörde angeordnet werden; in
einigen Fällen ist die Schließung gesetzlich geboten (K. V. G. 8 47 Abs. 1u. 8). Die
versicherungspflichtigen Personen, welche in einer aufgelösten oder geschlossenen Kasse ver—
sichert waren, werden anderen Kasseneinrichtungen überwiesen (K. V. G. 847 Abs. 4 u. 6).
2. Die Betriebs-Gfabrik-)KKrankenkaffen, d. s. solche Krankenkassen,
welche der einzelne Betriebsunternehmer für die in seinem Betriebe (oder seinen mehreren
Betrieben) beschäftigten Arbeiter und Betriebsbeamten errichtet (z. B. die Gußstahlfabrik
von F. Krupp in Essen). Auf diese Arten von Krankenkassen finden in der Hauptsache
die für Ortskrankenkassen maßgebenden Bestimmungen Anwendung (K. V.G. 8 64), jedoch
zelten folgende Abweichungen? die Errichtung der Kasse erfolgt durch den Unter—
nehmer, welcher hierzu bei dem Vorhandensein gewisser Voraussetzungen (z. B. wenn die
Zahl der in seinem Betriebe beschäftigten versicherungspflichtigen Personen 50 oder mehr
»eträgt) berechtigt (K. V.G. 8 60 u. 861 Abs. 2) und bei dem Vorhandensein anderer
Voraussetzungen (z. B. wenn der Betrieb mit besonderen Krankheitsgefahren verbunden ist)
verpflichtet ist (K. Vv.G. 8 60 Abs. 2u. 861.Abf. 1)1; das Kassenstatut ist
durch den Unternehmer nach Anhörung der beschäftigten Personen oder deren gewählten
Vertreter zu errichten (K. V. G. 8 64 Ziff. 1); der Unternehmer hat Anspruch auf
Vertretung im Vorstand und in der Generalversammlung, durch das Statut kann ihm
oder seinem Vertreter) der Vorsitz übertragen werden (K.V.G. 864 ZSiff. 2); die
Rechnungs⸗ und Kassenführung hat unter Verantwortlichkeit und auf Kosten des Unter—
rehmers durch einen von diesem zu bestellenden Rechnungs⸗ und Kassenführer zu erfolgen
K. V.G. 8 64 Ziff. 8); dem Ünternehmer liegt eine eigenartige Vorschuß- und
Zuschuß pflicht ob (K. VB. G. F 64 Ziff. Au. 868 Abs. 2); die Verpflichtung der im
Betriebe beschäftigten Personen zum Beitritt wird im Wege des Arbeilsvertrages (durch
Fabrikordnung, Reglement u. s. w.) bewirkt (K. V.G. 8 59); die Schließung der Kasse
hat zu erfolgen, wenn der Betrieb aufgelöst wird, wenn die Zahl der im Betriebe be—
chäftigten versicherungspflichtigen Personen dauernd unter 50 sinkt und die dauernde
Leistungsfähigkeit der Kasse nicht genügend sichergestellt wird, sowie wenn der Unter—
aehmer es unterläßt, für ordnungsmäßiage Kassen- und Rechnungsführung Sorge zu
ragen (K. V. G. 8 68).
3. Die Baukrankenkassen, eine Unterart der Betriebskrankenkassen, auf
welche im allgemeinen die für letztere geltenden Vorschriften zur Anwendung kommen.

774

Im Falle der Weigerung wird der Unternehmer zu höheren Beiträgen herangezogen
K. VB. . I 69
        <pb n="765" />
        3. Ludwig Laß, Arbeiterversicherungsrecht. 775

Die Baukrankenkassen werden für größere, örtlich und zeitlich vorübergehende Bau—
betriebe (z. B. Eisenbahn-, Kanal-, Wege-⸗, Strombauten) auf Anordnung der höheren
Verwaltungsbehörde durch den Bauherrn — d.i. diejenige Person, für dessen Rechnung
der Bauunkernehmer den Bau ausführt! — errichtet (K. V. G. 8 69). Mit Genehmigung
der höheren Verwaltungsbehörde kann die dem Bauherrn obliegende Verpflichtung auf
einen oder mehrere Bauunternehmer, welche die Ausführung des Baues ganz oder
teilweise für eigene Rechnung übernommen haben, übertragen werden, wenn sie genügende
Sicherheit bestellen (K. V.G. 8 70).
Bauherren, welche ihrer Verpflichtung zur Errichtung einer Baukrankenkasse nicht
nachkommen, haben den von ihnen beschäftigten Personen für den Fall einer Krankheit
und im Falle des Todes derselben ihren Hinterbliebenen diejenigen Unterstützungen aus
eigenen Mitteln zu gewähren, deren Leistung für die Ortskraukenkassen vorgeschrieben sind
(K. V. G. 8 71).
Die Baukrankenkassen teilen die Schicksale des Betriebes, für welchen sie errichtet
sind, indem sie mit ihm entstehen, mit ihm von einem Bezirk in den anderen weiterrücken
und mit ihm schließlich ihr Ende erreichen (K. V. G. 8 72).
. die Innungskrankenkassen. Die Innungskrankenkasse ist eine Ein-—
richtung der Innung, sie hat keine selbständige Rechtspersönlichkeit. Nur die Innung
selbst kann für die Kasse Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht
klagen und verklagt werden. Die für die Innungskrankenkasse maßgebenden Bestimmungen
sind in einem Nebenstatut zusammenzufassen, welches von der Innung unter Mit⸗
wirkung des Gesellenausschusses errichtet wird (K.V. G. 8 78 und Reichs- Gewerbeordnung
in der Fassung der Novelle vom 26. Juli 1897 ssog. Handwerkergesetz“z 88 88, 90,
oß Abs. 24).
Besteht eine Innungskrankenkasse, so werden die von Innungsmitgliedern in ihren
Gewerbebetrieben beschäftigten versicherungspflichtigen Personen (Gefellen, Gehilfen, Lehr⸗
linge, Arbeiter u. s. w.) Mitglieder der Innungskrankenkasse (K. V.G. 873 Abs. Zu. 8).
Für die Innungskrankenkassen findet der größte Teil der für Ortskrankenkassen
geltenden Bestimmungen Anwendung. Trotz ihrer Unselbständigkeit hat die Innungs—
krankenkasse einen Vorstand und eine Gener alversammlung; die Kassenverwaltung
kann ausschließlich den Gesellen und Arbeitern übertragen werden; unter der Voraus—
setzung, daß die Innungsmitglieder die Hälfte (nicht nur ein Drittel) der Beiträge aus
eigenen Mitteln beisteuern, können der Vorsitzende sowie die Hälfte der Mitglieder des
Vorstandes und der Generalversammlung von der Innung bestellt werden (d 90 des Ges.,
belr. die Abanderung der Gewerbeordnung v. 26. Juli 1897); bei Unzulaͤnglichkeit der
Kasse besteht eine Zuschußpflicht der Arbeitgeber bezw. der Innung.
8. Die Knappfchaftskafsen. Die Knappschaftskassen sind Krankenkassen, welche
auf Grund berggesetzlicher Vorschriften? errichtet find. Die statutenmäßigen Leistungen
dieser Kassen müͤssen die für die Betriebs⸗(Fabrik-)Krankenkassen voraeschriebenen Mindestleistungen
 erreichen (K. V. G. 8 74 Abs. 1u. 2).
3. Die frefen Hilfskassen in ihrer doppelten Gestalt als eingeschriebene
Hilfskassen und landesrechtliche Hilfskassen. Diese Kassen sind „freie“
Kassen, weil bezüglich ihrer kein Beitritts zwang besteht. Die Mitglieder dieser Kassen
sind von der Verpflichtung, einer Kasseneinrichtung des Krankenversicherungsgesetzes an—
zugehören, befreit, wenn die Hilfskasse mindestens diejenigen Unterstützungen gewährt,
welche die Gemeindekrankenversicherung am Beschäftigungsort des Versicherten zu leisten
verpflichtet ist (K. V.G. 88 78, 754 u. 75b). Die Verfassung und Rechte der „ein—
geschriebenen Hilfskassen“ beruhen auf dem Reichsgesetz über die eingeschriebenen Hilfskassen
bom 7. April 1876 in der Fassung vom 1. Juni 1884 (zu vgl, auch K.V.G. 8 76);
die übrigen Hilfskassen auf landesrechtlichen Vorschriften (K.V. G 8 758 Abs. 4 u. 876,
zu vgl. Juch 8 36 des Hilfskassengesetzes).

Bauherr und Bauunternehmer sind nicht zu verwechseln.
2 Zu vergl. Preuß. Allgem. Berggesetz vom 24. Juni 1865 in der Fassung der Novellen vom
24. Juni 1892 und 7. Juli 1902 (88 I6 ff.).
        <pb n="766" />
        2 2

IV. ffentliches Recht.

7. Die Gemeindekrankenv ersicherung. Wie die Innungskrankenkasse eine
Linrichtung der Innung ist, so ist die Gemeindekrankenversicherung eine Einrichtung
der Gemeinde und hat keine selbständige Rechtspersönlichkeit. Die Einnahmen und
Ausgaben der Gemeindekrankenversicherung sind jedoch von den übrigen Einnahmen und
Ausgaben der Gemeinde getrennt festzuftellen und zu verrechnen (K.V. G. 54 u. 89
Abs. 224. Bezüglich des anzusammelnden Reservefonds vgl. K. V.G. 8 10 Abs. 2 u. 8).
Die Gemeindekrankenversicherung ist für alle diejenigen versicherungspflichtigen
Personen geschaffen, welche in einer der vorgenannten Versicherungseinrichtungen nicht
versichert sind (K. V. G. 84 Abs. 1).
Die Gemeindekrankenversicherung kann auch von dem weiteren Kommunal-—
verband übernommen werden (K.V.G. 8 12 Abs. 2); auch ist es gestattet, daß mehrere
Gemeinden sich zur Bildung einer gemeinsamen Gemeindekrankenversicherung vereinigen
(K. V. G. 8 12, 18 u. 14). Reben der reichsrechtlichen besteht noch in Süddeutschland
linsbesondere in Bayern) die altbewährte landesrechtliche Gemeindekrankenversicherung
zu vgl. K. V.G. 8 15).
Krankenkassen jeder Art, welche derselben Aufsichtsbehörde unterstehen, können sich zu
einem Kassenverbande zusammenschließen. Der Verband, welcher Rechtsfähigkeit besihzt
und ein Verbandsstatut erhält, hat namentlich die Aufgabe der Anstellung gemeinsamer
Beamten, die Abschließung gemeinsamer Verträge mit Ärzten, Apotheken u. s. w. und vor
allem der Gründung und Unterhaltung gemeinsamer Kranken- und Genesungshäuser u. dgl.
K. V.G. 88 46, 464 u. b, 64, 72 Abs. 8 u. 73 Abf. 15.

8 7. Die Leistungen der Krankenverficherung.
Der Umfang der Leistungen ist bei den verschiedenen Kassenarten verschieden.
4. Die gesetzlichen Mindestleistungen, welche von sämtlichen Kassenarten
zu gewähren sind, bestehen in freier ärztlicher Behandlung, freier Arznei und
og. kleiner Heilmittel, d. h. solcher Heilmittel, welche keinen erheblichen Kostenaufwand
erfordern!, ferner in einem Krankengeld, welches im Falle der Erwerbsunfähigkeit
(d. h. der Unfähigkeit zur Vornahme von Berufsarbeiten)“ vom dritten Tage nach
Lintritt der Krankheit ab in Höhe der Hälfte des für die Beitragsbemessung maßgebenden
Tagelohns zu zahlen ist (KV.G. 88 6, 20, 64, 72, 78, 74,75). Die Zwischenzeit,
welche zwischen der Erkrankung und dem Beginn des Krankengeldbezuges liegt, ist die
og. Wartezeit oder Karenzzeit auf dem Gebiele der Krankenversicherung.
Die „ärztliche Behandlung“, welche die Krankenkasse in natura zu gewähren ver—
aflichtet ist, besteht begrifflich in der Behandlung durch eine als „Arz1“ auerkannte
Person, d. h. einen approbierten Arzt?. Je nachdem die Krankenkasse einen oder
nehrere bestimmte „Kassenärzte“, von welchen sich die Kassenmitglieder behandeln lassen
nüssen, stellt oder ihren Mitgliedern die Wahl des Arztes freistellt (K. V. G. F 6a Ziff. 6,
264 Ziff. 2b, 8 564, 864, 72, 73), spricht man von dem System der „Kassenärzte“
Arztzwang) oder dem System der freien Arztwahl“. In der Mitte zwischen beiden
liegt das System der beschränkten freien Arztwahl, wonach jeder Arzt als
Kassenarzt angenommen wird, welcher sich gewissen von der Kasse aufgestellten Bedingungen
unterwirft. Dieselbe Verschiedenheit der Prinzipien kehrt bezüglich der Apotheken
wieder (Kassenapotheken und freie Apothekeuwahlys

Das Gesetz führt Brillen und Bruchbänder als Beispiele an.
.? Der Begriff Erwerbsunfähigkeit ist auf den drei Gebieten der Arbeiterversicherung ein ver⸗
chiedener. Deshalbist auch das Ziel der Novelle vom 25. Mai 1908 Schließung der Lücke zwischen
Kranken- und Invalidenversicherung — nicht vollkommen gelungen (zu veral. näheres Vreuß. Ver⸗
wwingehet XXIV 564. —
u vergl. Reichsgewerbeordnung V
v. Frankenberg, Die Stellung der Ärzte in der deutschen Arbeiterversicherung, Annalen
des Deutschen Reichs 1908 8 32183413 serner Aslor, Zur Geschichte und Statistik der freien Arzt⸗
Ann Zerlin 1899; und Arb.Vers. XVI 166; XVII 390. 401, 428 485, 500, 627; XVIII 17 ff. u.
Zu veral. Unger i. d. Arb.Vers. XIX 558 ff u. XX 8609 u. Blo sr
        <pb n="767" />
        3. Ludwig Laß, Arbeiterversicherungsrecht. 777

An Stelle der vorbezeichneten Leistungen kann Krankenhausbehandlung,
d. h. Kur und Verpflegung des Erkrankten in einem Krankenhause, treten, neben welcher
den' von dem Erkraukten unterhaltenen Angehörigen Fürsorge zu gewähren ist. Diese
erhalten „Angehörigenunterstützung“ in Höhe der Halfte des Krankengeldes. Die Kranken—
kasse hat die Wahl, ob sie die regelmäßigen Leistungen oder Krankenhausbehandlung ge—
währen will, der Versicherte hat einen Rechtsanspruch nur auf die ersterwähnten Leistungen.
Fürt Versicherte, die verheiratet oder Mitglieder der Haushaltung ihrer Familie sind,
kann eine Krankenhausbehandlung nur mit ihrer Zustimmung angeordnet werden; ohne
solche nur dann, wenn die Behandlung oder Verpflegung in der Familie nicht bewirkt
werden kann, wenn die Krankheit eine ansteckende ist, wenn der Erkrankte den über das
Verhalten der Kranken erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt oder sein Zustand oder
Verhalten eine Beobachtung notwendig macht (KWV.G. 88 7, 20, 64, 72 Abs. 8, 8 73
Abs. 1, 8 74 Abs. 2, 8 78).
Die vorgedachten Leistungen der Krankenkassen erreichen spätestens ihr Ende mit
Ablauf der 26. Woche nach dem Beginne der Krankheit und im Falle der Erwerbs—
unfahigkeit mit Ablauf der 26. Woche nach dem Krankengeldbezug (K. V.G. 8 6 Abs. 2,
882064, 72 Abs. 3, 8 78 Abs. 1,8 74 Abs. 2, 8 75).
Außer diesen Mindestleistungen hat die Mehrzahl der Kassenarten (Orts-, Be—
triebs, Bau- und Innungsktrankenkassen) noch folgendes zu gewaͤhren: Wöch—
nerinnenunterstützung in Höhe des Krankengeldes für mindestens sechs Wochen und
ein Skerbegeld im Zwanzigfachen Betrage des für die Beitragsberechnung maßgebenden
Tagelohns (K. V.G. 8 20 Abs. 1 Ziff. 2 u. 8, 88 64, 72 Abs. 8, 8 78 Abs. 1 und
z 74 Abs. 2).
2Innerhalb gewisser, von dem Gesetze gesteckter Grenzen sind Mehrleistungen,
aber auch Herabsetzungen der Kassenleistungen zugelassen. Die Anordnungen erfolgen
durch Kassenstatut bezw. durch Beschluß der Gemeinde.
a) Was die Mehrleistungen anlangt, so können diese bei der Gemeinde—
Krankenversicherung in Beseitigung der Karenzzeit, Gewährung des Krankengeldes
auch für Sonn- und Festtage (K. V. G. 864 Abs. 1 Ziff. 4), Gewährung von freier Kur und
Kurmitteln an nicht versicherungspflichtige Familienangehoͤrige der Kassenmitglieder (K. V. G.
8 64 Abs. 1 Ziff. s, 8 9 Abs. 1), unter Umständen in der Erhöhung oder Erweiterung der
Kassenleistungen überhaupt (K. V. G. 8 10 Abs. 8) bestehen. Bei den Orts-, Betriebs-,
Bau— und'Innungskrankenkassen ist es gestattet: die Krankenunterstützungen für
mehr als 26 Wochen bis zu einem Jahre zu gewähren, die Karenzzeit zu beseitigen, das
Kraͤnkengeld für Sonn- und Festtage zu gewähren und bis auf drei Viertel des Tagelohns zu
erhöhen, auch kostspieligere Heilmittel (3. B. künstliche Glieder, Badeluren) zu gewähren,
ferner die Angehbrigenunterstützung auf die Hälfte des Tagelohnes zu erhöhen, auch
neben Krankenhausbehandlung ein Krankengeld (bis zu einem Viertel des Tagelohns) an
die Verletzten selbst zu zahlen, Fürsorge für Genesende (Rekonvaleszenten) zu uͤbernehmen,
freie ärztliche Behandlung und HZebammendienste für Schwangere (auch für die Ehefrauen
der Kassenmitglieder) bis zu 6 Wochen, ferner freie ürztliche Behandlung und Arznei
u. s. w. für erkrankte Familienangehörige der Kassenmitglieder zu gewähren, den
Betrag des Sterbegeldes zu erhöhen, auch Begräbnisbeihilfen in den Fällen des Todes
der Ehefrauen oder Kinder der Kassenmitglieder zu leisten. Weitere Leistungen (ins⸗
besondere Invaliden-⸗, Witwen- und Waisenunterstuͤtzungen) sind dagegen unstatthaft, da
die Krankenkassen zur Übernahme derartiger großer Aufgaben nicht bestimmt und nicht
geeignet sind (K. V.G. 88 21, 64, 72, 78).
) Minderleistungen sind nur in folgenden Grenzen statthaft: Für Personen,
welche freiwillig der Krankenversicherung beitreten, kann eine gewisse Wartezeit (von
höchstens 6 Wochen vom Beitritt ab gerechnet) mit der Wirkung eingeführt werden, daß
die Leistungen der Krankenversicherung wegen einer während der Wartezeit eintretenden
Krankheit ausgeschlossen sind; Versicherten, welche die Kassen durch eine strafbare Hand—
lung geschädigt haben, kann das Krankengeld auf Zeit ganz oder teilweise entzogen
werden; bezüglich solcher Versicherten, die sich eine Krankheit vorsätzlich oder durch schuld—
        <pb n="768" />
        0

IV. Hffentliches Recht.

hafte Beteiligung an Schlägereien oder Raufhändeln oder durch Trunkfälligkeit zu—
gezogen haben, kann die Gewährung des Krankengeldes (nicht aber freie ärztliche Be—
handlung und Arznei) ganz oder teilweise ausgeschlossen werden; die Gesamtdauer der
Unterstützung für solche Personen, die mehr indalide als krank sind, kann eingeschränkt
werden (K. V. G. 8 64 Abs. 1 Siff. 14553, 8 264 Abs. 2 Ziff. 2u. 8, 8864, 72
Abs. 8, 8 78). Ferner ist eine Kürzung des Krankengeldes bei Doppelversicherung
wenn z. B. eine Person gleichzeitig bei einer Zwangskasse und bei einer freien Hilfs—
(asse versichert ist, was zulaͤssig ist) zur Verhütung einer Uberversicherung vorgesehen
K. V.G. F 264 Abs. 1, 88 64, 72 Abs. 8, 8 73).
3. Die Leistungen der Krankenversicherung können von den Versicherten bei er⸗—
reuten Erkrankungen immer wieder von neuem gefordert werden.
88. Die Aufbringung der Mittel.

Die für die Durchführung der Krankenversicherung erforderlichen Mittel werden
durch Beiträge und durch Eintrittsgelder aufgebracht. Über deren Höhe mußte
das Gesetz — soweit es den Versicherungszwang vorschreibt — eingehende Vorschriften
creffen, denn das Gegengewicht gegen den Zwang bildei die Sorge dafür, daß die Lasten
eine gewisse Grenze nicht überschreiten.
Die Vorschriften in dieser Beziehung sind bei den einzelnen Kassenarten verschieden.
1. Bei der Gemeinde-Krankenversicherung betragen“ die gesamten Ver⸗
iicherungsbeiträge (d. h. diejenigen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Falle des Ver—
icherungszwanges) 12/2 bis 8 Prozent des ortsüblichen Tagelohus (K. V. G. 89 Abs.1
u. 8 10 Abs. 1), daneben sind zur Deckung der Versicherung der Familienangehörigen
der Versicherten besondere Zusatzbeiträge zu erheben (K. V.G. 8 9 Abs. 1, 8 526).
Bei den Orts-, Betriebs-, Bau- und Innungskrankenkassen dürfen
die Beiträge, soweit sie den Kassenmitgliedern selbst zur Last fallen, bei Errichtung der
Kasse 8 Prozent, spüter 4 Prozent — also, soweit sie den Kassenmitgliebern und
hren Arbeitgebern gemeinschaftlich zur Last fallen i, 4u/, beziehungsweise 6 Prozent —
)es Lohnbetrages nicht übersteigen (K. B.G. 8 81 Abs. 1u. 2, 88 64, 72, 78) Aber
die Berechnung des Lohnes — Durchschnitts— und Individuallohn — bestehen eingehende
Vorschriften (K. V.G. 88 20 u. 264 Fiff. 6, 88 64, 72, 78, 74). Eine weitere Er⸗
Jöhung dieses Beitragssatzes ist nur bei den Ortskrankenkassen zugelassen, um die sonst
anvermeidliche Schließung der Kasse zu verhüten (K. V. G. 8 47 Abs. 1 Ziff. 2). Die
Erhebung von Zusatzbeiträgen für die Versicherung der Familienangehörigen der
Kassenmitglieder, welche bei der Gemeinde-Krankenversicherung obligatorisch ist, ist bei den
Orts-, Betriebs-, Bau— und Innungskrankenkassen nur fakultativ (K. V.G. 8 21 Abs. 1
Ziff. 5.58 22 Abs. 2, 88 64, 72, 78).
Was die Eintrittsgelder anlangt, so ist deren Erhebung bei der Gemeinde—
Krankenversicherung gesetzlich verboten und bei den übrigen Krankenkassen zugelassen.
Bezüglich der Orts-, Betriebss, Bau— und Innungskrankenkassen hat das Gesetz als
döchstgrenze den Betrag des für 6 Wochen zu leisftenden Kassenbeitrags vorgeschrieben
K. V.G. 8 26 Abs. 8, 88 64, 72, 73). Keine gesetzlichen Schranken bestehen für die
reien Hilfskassen (K. B.G. 8 75). Bei den Knappschaftskassen finden die landesrecht—
ichen Bestimmungen Anwendung (K.V. G. 8 74 IJbs. 4).
In vielen Fällen ist eine Befreiung von der Zahlung eines Eintrittsgeldes
zesetzlich vorgeschrieben (K.eV. G. 8 26 Abs. 1u. 2, 88 64, 78 78 u. 734).Durch
Bundesratsbeschluß oder durch Statut kann bestimmt werden, daß die Erhebung von
Lintritaaetdern von Hausgewerbetreibenden und deren Personal unstatthaft ist (K. V. G.
5 s. 5.).
2. Die Beiträge zur Krankenversicherung haben im Falle des Versicherungs⸗
wangs zu ?/s die Versicherten und zu !/s deren Arbeitgeber zu tragen. Die Eintritts⸗

Zu vergl. unten Ziffer 2.
        <pb n="769" />
        3. Ludwig Laß, Arbeiterversicherungsrecht. 779

gelder fallen den Versicherten allein zur Last. Das gleiche gilt für die Zusatzbeiträge
 für die Zusatzversicherung der Familienangehörigen der Versicherten (K. V. G.
Z1Abs. 1. 88 82b, 66 Abs. 1, 8 72 Abs. 8 u. 8.,78 Abs. 1). Die freiwillig
versicherten Mitglieder der Zwangskassen sowie die Mitalieder der freien Hilfskassen haben
die vollen Beitraͤge zu entrichten.
Bezüglich der Hausgewerbetreibenden und deren Hilfspersonals kann
durch statutarische Bestimmung oder durch Bundesratsbeschluß angeordnet werden, daß
die Lasten der Unternehmer — namentlich die Verpflichtung zur Ubernahme von !/s der
Beiträge — von den eigentlichen Arbeitgebern, d. h. den die Arbeit vergebenden Ge⸗—
— D— zwischen letzteren
und den Hausindustriellen sog. Zwischenmeister (Ausgeber, Faktoren rc.) stehen. (Gesetz,
betr. die Abanderung des Krankenversicherungsgesetzes, vom 80. Juni 1900; K. V. G.
8 54 Abs. 2 Ziff. 2Zu. 8 und Abs. 4).
Die Arbeitgeber haben die Beiträge und auch die Eintrittsgelder für die von
ihnen beschäftigten versicherten Personen voll an die Kasse zu zahlen, wogegen ihnen das
Recht zusteht, den auf die Versicherten entfallenden Bruͤchteil Ess) der Beiträge und
die vollen Eintrittsgelder von dem an die Versicherten zu zahlenden Lohn abzuziehen
(K. V.G. g b2 Abs. 1u. 2, 88 833, 68, 72, 78).
Ausͤnahmen von den vorstehend erörterten Grundsätzen über die Verteilung der
Beiträge auf Arbeitgeber und Versicherte und über die Einzahlungspflicht der Unter—
nehmer sind in einigen Fällen zugelassen (K. V. G. 851 Abs. 2 u. 854; 88 5822, 65, 72, 78).
3. Reichen die von dem Gesetz zugelassenen Höchstbeiträge zur Deckung der Lasten
aicht aus, so hat bei der Gemeinde-Krankenversicherung die Gemeinde aus ihrem
Vermögen die nötigen Vorschüsse — d. h. mit Aussicht auf demnächstige Erstattung —
zu gewähren (Vorschußpflicht der Gemeinde, K.V. G. 8 9 Abs. 4), bei den
Ortskrankenkassen ist die Kasse zu schließen, welche Maßnahme indessen durch
ine weitere Erhöhung der Beiträge abgewendet werden kann (K.V.G. 8 831 Abs. 2,
Z47 Abs. 1), und bei den Betriebs-— (Fabrik-) Bau- und Innungskranken—
kassen haben die Unternehmer, Bauherren bezw. die Innung aus eigenen Mitteln die
erforderlichen Zuschüsse — d. h. ohne Aussicht auf Erstattlung — zu leisten (3u⸗—
shußpflichr'KViG. 8 68 Abs. 2, 8 72 Abs. 8, 8 73 Abs. 1).
J. Die Kosten der Verwaltung trägt, bei der Gemeindekrankenversicherung
die Gemeinde (K.V.G. 8 9 Abs. 3; zu vgl. auch 88 12 und 13), bei den Ortskranken—
kassen die Kasse selbst (K. V. G. 8 22 Abs. 1), bei den Betriebs⸗ (Fabrik-) und, Bau⸗
krankenkassen der Betriebsunternehmer bezw. Bauherr (K. V. G. 8 64 Ziff. 8, 8 72 Abs. 8)
und bei den Innungskrankenkassen wie bei den Ortskrankenkassen die Kasse selbst (K. V.G.
8 78 Abs. 1in Verbindung mit 8 22 Abs. 1).

89. Das Verfahren bei der Rechtsverwirklichung.

1. Die Zuständigkeit und das Verfahren bei Erledigung von
Streitigkeiten auf dem Gebiete der Krankenversicherung sind außerordentlich viel⸗
gestaltig. Zur Entscheidung der mannigfaltigen Streitigkeiten sind teils die Aufsichtsbehörden
 der Krankenkassen, teils die höheren Verwaltungsbehörden teils die bundes⸗
staatlichen Zentralbehörden, teils die ordentlichen Gerichte, teils die Instanzen des Ver—
woltungsstreitverfahrens, teils die Gewerbegerichte und teils die nach 88 20 und 21 der
Reichs⸗Gewerbeordnung eingesetzten Rekursbehörden zuständig.
Die wichtigsten Vorschriften sind die folgenden: Streitigkeiten, welche die Unter—
stützungsansprüche der Versicherten gegenüber der Kasse zum Gegenstande haben,
werden zunächst von der Aufsichtsbehörde entschieden. Deren Entscheidung kann nach
Landesrecht im Wege des Verwaltungsstreitverfahrens, sonst mittelst Klage vor den
ordentlichen Gerichten (beides binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung der
Aufsichtsbehörde) angefochten werden. Das gleiche gilt für Streitigkeiten zwischen Ver—
fihenne ren Arßellebern einerseits und der Kasse anderseits, wenn es sich um die
        <pb n="770" />
        20 IV. ffentliches Recht.
Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen oder Eintrittsgeldern handelt (K. V. G.
58 Abs. 1865 Abs. 8, 8 72 Abs. 8, 8 78).
Handelt es sich dagegen um Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und gewerb—
lichen Arbeitnehmern, welche die Berechnung oder Anrechnung von Beiträgen betreffen,
jo ist die Zuständigkeit der Gewerbegerichte (zu vgl. Gewerbegerichtsgesetz in der Fassung
»om 29. September 1901, R.G. Bl. S. 853ff.) begründet (K. V.G. 88 334, 65 Abs. 8,
872 Abs. 8,8 78).
Zu bemerken ist noch, daß die für die Unfall- und Invalidenversicherung gemein—
samen Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung, sowie das Reichs-Versicherungsamt (bezw.
die Landes-Versicherungsämter) zur Entscheidung von Streitigkeiten auf dem Gebiete der
Krankenversicherung nicht berufen sind!.
Kommt eine Krankenkasse ihren Verpflichtungen nicht nach, so kann die Aufsichts-—
behörde angerufen werden, welche sodann von Aufsichts wegen einzugreifen hat. Kommen
die Versicherten oder ihre Arbeitgeber ihren Verpflichtungen zur Zahlung bon Beiträgen
oder Eintrittsgeldern nicht nach, so erfolgt deren Beitreibung in derselben Weise, wie
rückständige Gemeindeabgaben beigetrieben werden (K. V.G. 88 58, 68, 72, 78, für
Preußen vgl. Verordnung vom 15. November 1899, G.S. S. 345).
2. Die Durchführung der Krankenversicherung ist durch Strafvorschriften ge—
sichert. Die Strafen sind in der Hauptsache Verwaltungsstrafen (sog. Ordnungs⸗
trafen). Soweit es sich um Pflichtwidrigkeiten von Kassenmitgliedern handelt (K. V.G.
Z 64 Abs. 2, 8 264 Abs. 2 Siff. 2a, 88 64, 72 u. 73), steht die Strafgewalt dem
Kassenvorstande zu, sonst (K. V. G. 88 7632 u. 76 b) der Aufsichtsbehörde. Gegen Straf—⸗
verfügungen ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, welche im ersteren Falle an
die Aufsichtsbehörde, im letzteren Falle an die vorgesehte Behörde geht (K.V.G8 760
Abs. 11u. 2). Es besteht keine Pflicht, sondern nur eine Befugnis, zu bestrafen,
venn eine Pflichtwidrigkeit begangen ist (Opportunitätsprinzip).
Neben den Ordnungsstrafen kennt das Krankenversicherungsgesetz (F 844 Abs. 2,
8 38 Abs. 4, 8 42 Abs. 2, 88 62, 64 Ziff. 8, 88 72. 783) noch fonsige Rechtsnachteile,
 welche einen strafaͤhnlichen Charakter haben (z. B. Ruhen von Ehrenrechten,
trafweise Erhöhung der Beiträge, Auferlegung außergewöhnlich hoher Zinsen). Ferner
zestehen sür schwerere Fälle auch krimünelle Strafen (K.B.G. 8 48 Abs. 8,
88 81 und 82).

Zweiter Abschnitt: Anfallversicherung.

1. Rechtsquellen: Gesetz, betr. die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze (jog. Hauptgesetz)
Gewerbe-Unfallversicherungsgesetßz, Unfallversicherungsgesetz für Lande und Forftwirischaft, Bau⸗ Unfall⸗
versicherungsgesetz und See-Unfallverficherungsgesetßz sämtlich vom 80. Juni 1000, 10 der Faffung. der
Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 83. Juli 1900 (K. G. Bl. S. 573 778); ferner das Unfall⸗
fürsorgegesetz für Beamte und Personen des Soldatenstandes vom 18. Juni 1901 (R.G. Bl. S. 211f)
und das Gesetz, betr. die Unfallfürsorge für Gesangene, vom 30. Juni 1900 (R.G.Bl. S. 536 ff.)?.
Diese Gesetze sind in der Hauptsache seit dem 1. Oktober 1900 (Guu vergl. 8 25 — und
aiserl. Verordnung vom 2. Dezember 1901, R.G. Bl. S, 498) an Stelle der fruͤheden Gefetze d getreten.
Das, Gefangenen-Unfallfürsorgegesetz, welches neu ist, ist durch Kaiserliche Verordnung vom 24. No⸗
vember 1902 (R.G.Bl. S. 880) vom 1. Avril 1903 ab seinem vollen Umfange nau in Kraft ge⸗
jetzt worden.
2. Literatur: Außer der oben S. 765 nachgewiesenen, das gesamte Arbeiterversicherungsrecht
umfassenden Literatur sind hier noch besonders soigende Schriften zu erwähnen: Materialiensamm⸗
lung von C. Graecf, Die Unfallversicherungsgesetze des Deutschen Reichs, 3. Aufl., Berlin 1903;
Kommentare von Graef-Keidel Gewerbes Unfallversicherungsgesetzz, 8. Auftt, Ansbach 1001;
W. Hahn (Die Unfallversicherunasgesehe Bd. 15 Leipzig lol Hanbdbuch der Uünfallversiche—

u vergl. Gradenwitz, i. d. „Arb.-Vers.“ Bd. 17 S. 609.
Fdeee A.N. — aee e des Reichs-Versicherungsamts; B.U.V. G. — dau
Unfallversicherungsgefetz; G.U.BG6. — Gewerbe⸗Unfallversicherungsgefetz; 5.G. — —— —*
Besetz, betr. die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze; . U.B.G. — Insagwersicherungegeen sur
Lande und Forstwirischaft: Sau Bi See⸗Unfallversicherungsgesetz; R.B. A. — Reichs-Ver
rungsamt.
*Die früheren Ges. sind oben 82 Ziff. IJ näher angegeben.
        <pb n="771" />
        3. Ludwig Laß, Arbeiterversicherungsrecht. 781

rung, dargestellt von Mitgliedern des Reichs⸗Versicherungsamts, 2. Aufl., Leipzig 1897; Land mann-Proebst
 Gewerbe Unsallversicherungsgesetz) 2. Aufl., München 1902; Oefele Gewerbe- und Bau⸗
Unfallverficherungsgesetz), Muͤnchen 1902; Rasp⸗ Rieinel nfallversicherungsgesetz für Land⸗ und
Forstwirtschaft), 2. Aufl., München 1902; v. Woedtke-Caspar (Gewerbe⸗ Unsa lversicherungsgefetz)
Verlin 19001. Kleinere Ausgaben von Brandis u. Weyer Gewerbe⸗Unfallverficherungsgesetz)
Großlichterfelde 1900; R. Chrzescinski (Bau⸗NUnfallversicherungsgesetzn 3. Aufl., Berlin 1901;
F. vg en (Gewerbe⸗ Unsall verficherungsgesetz) 8. Aufl. Berlin 1901; derselbe in v. Brau⸗—
hitsch. Verwaltungsgesetze Bd. VI; Keidel Bau⸗Unfallversicherungsgefetz) Ansbach 1902; Mittel⸗
sle in See⸗Unfallversicherungsgesetz), Verlin 1901; v. Woedtke Gewerbe⸗Unsallversicherungsgefetz),
6 Aufl., Bexlin 1900.
Sonslige Schriften: Wengler, Kalechismus der Anfallversicherung, Leipzig 1898; Bearbeitungen
vom ärztlichen Standpunkte: Be er, Lehrbuch der ärztlichen Sachverstandigentaͤtigkeit,*. Aufl. Berlin);
Goleblewsti, Atlas und Grundriß der Unfallheilkunde, München 1900; Kaufmann, Handbuch
der Unfallverlezungen, 2. Aufl., Siurtgart 18973 O. Mugdan, Kommentar für AÄrzte zum Gewerbe—
Unsal berficherungsgesetze, Berlin 19023: FIhemn, Handbuch der Unfallerkrankungen, Stuttgart 1898.

8 10. Der Betriebsunfall.
1. In der Unfallversicherung kommt die moderne soziale Anschauung zur Geltung,
daß die Unfälle, welche die moderne Industrie mit ihren Gefahren verursacht, auch
von dieser zu tragen sind. Die durch Entschädigung solcher Unfälle entstehenden Lasten
werden von den Schultern der Arbeiterfamilie und auch des vielfach haftpflichtigen Unter—
nehmers abgenommen und gleichsam als dingliche Belastung auf die einzelnen Gewerbs—
zweige gelegt.
Die Unfallversicherungsgesetze gewähren daher Entschädigungen für alle Unfälle
„bei dem Betriebe“. Daruber hinaus werden auf dem Gebiete der See⸗Unfall⸗
versicherung auch solche Unfalle entschädigt, die infolge von Elementarereignissen während
des Vetriebes eintreten, sowie Unfälle, welche versicherten Personen bei Rettungs- oder
Bergungsarbeiten zustoßen (S.U.V. G. 81Abs. 1 uͤnd 8 2). Ferner erstreckt sich die
Verficherung auf dem gesamten Gebiete der Unfallversicherung auch auf häusliche und
andere Dienste, zu denen in der Hauptsache versicherte Personen neben der Beschäftigung
n Becriebe von ihren Arbeitgebern oder deren Beouftragten herangezogen werden
(G.u V.G. 8 8, L. U.V. G8 2, BM.V. G. 8 2, S. U.V. G. 8 2).
2. Der , Betriebsunfall“ setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus: einmal das
Vorliegen eines Unfalls und zum andern das Vorliegen eines ur sächlichen Zu⸗
sammenhangs zwischen ünfall und Betrieb. Der Unfall (ein schädigender
ZufaIH erfordert begrifflich die plötzliche Einwirkung eines schädigenden Ereignisses auf
den Körper eines Menschen. „Plötzlich“ ist nach der Rechtsprechung des Reichs⸗Versicherungs⸗
amts1 die Schädigung dann, wenn sie auf ein „zeitlich bestimmbares, in einen ver—
hältnismäßig kurzen Zeitraum eingeschlossenes Ereignis“ zurückzuführen ist. Hiernach
find die zahlreichen sog. Gewerbekrankheiten, d. h. Leiden, welche infolge der
Arbeit in vestimmten Betrieben alImählich entstehen (z. B. Bleivergiftungen in Blei—
weißfabriken, Tremor ercnalis in Quecksilber⸗Spiegelbeleganstalten, Lungenerkrankungen
in Thomasschlackenmühlen zc.) von der Unfallversicherung ausgeschlossen.
Der Zusammenhang zwischen Unfall und Berieb muß ein kausaler sein,
ein bloß örtlicher oder zeitlicher Zusammenhang genügt nicht. Diese Auslegung haben
die gesetzlichen Worte: ünfälle „bei dem Betriebe“ in ständiger Rechtsprechung
erhalten?. Ein Zusammenhang mit den besonderen Gefahren des jeweiligen Betriebes
wird nicht verlangt. Auch braucht der Betrieb nicht die unmittelbare und alleinige Ur—
sache des Unfalls zu sein, es genügt, wenn er nur die mittelbare oder auch nur
eine wesentlich mitwirkende Ursache ist 8.
Ein Betriebsunfall ist ausgeschlossen, wenn der Unfall von dem Beschädigten
vorsählich (4. B. durch Selbstmord) herbeigeführt ist, dagegen beraubt Fahr—

Zu vergl. Handhuch der U.B. 2, Aufl. Anm. 38 zu 8 1des N.V. G.
zu bergl. Handbuch der U. V., Anm. 837 zu 81 des UV.G.
s Zahlreiche Beispiele hierfür finden fich im Handbuch der ALV. S. 32ff. und in allen Jahr⸗
gängen der Amtlichen Nachrichten des Reichs⸗ Versicherunasamts.
        <pb n="772" />
        —

IV. ffentliches Recht.

lässigkeit den Beschädigten seines Entschädigungsanspruchs nicht. Der Anspruch
ann aber ganz oder teilweise abgelehnt werden, wenn der Verletzte den Unfall bei Be—
gehung eines durch strafgerichtliches Urteil festgestellten Verbrechens oder vorsätzlichen
Vergehens sich zugezogen hat. In Fällen der letzteren Art kann die Rente deu An—
gehörigen des Verletzten ganz oder teilweise überwiesen werden (G.U.V. G. 8 8 Abs. 2,
L. U. B.G. 87 Abs. 2, B.U. V. G. 89 und S. U.V.G. 8 8 Abs.9).

811. Die Versicherten.

Wie auf dem Gebiete der Krankenversicherung sind auch hier Vers icherungs⸗
oflicht und freiwillige Versicherung zuͤ unterscheiden 2.
J. Die Versicherungspflicht beruht auf Gesetz oder Statut. Auch die
Landesgesetzgebung ist in gewissen Beziehungen zur Anordnung einer Versicherungs⸗
oflicht befugt.
Versicherungspflichtig kraft Gesetzes sind folgende Betriebe:
1. Nach dem Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz: das Großgewerbe (Berg⸗
werke, Fabriken, Hüttenwerke, Hochbaubetriebe, Spedition, Speicherei ꝛc.), eine Anzahl
besonders gefährlicher Handwerksbetriebe (Maurer-, Zimmerer-, Dachdeckers, Schlosser⸗,
Schmiede-, Schornsteinfeger-, Fleischergewerbe, Fuhrunternehmungen ꝛc), gewisse Bestand⸗
teile von Großhandelsbetriebenẽ (Lagerung, Holzfällung, Perfonen? und Güterbeförderung),
und die fiskalischen Betriebe der Post-, Telegraphen Matine und Heeresverwaltungen
(G.U. V.G. 8 1)..
2. Nach dem Unfallversicherungsgesetz für Land- und Forstwirtschaft:
die Land- und Forstwirtschaft nebst deren Nebeuͤbetrieben (3. B. kleinere Brennereien,
Ziegeleien, Mühlen, Kalkbrennereien r2c.)“, die gewerblichen Gärtnereien, nicht dagegen
die ausschließliche Bewirtschaftung von Haus— und Ziergärten (L.I. V. G. 8 1)9.
3. Nach dem Bau-Unfallpersicherungsgesetz: sämtliche übrigen Baubetriebe
und Bauarbeiten, insbesondere Tiefbauacbeiten (Eisenbahn⸗, Strom⸗, Weges, Kanal⸗
zauten u. s. w.) und solche Bauarbeiten, welche ohne Übertragung an einen Bau—
gewerbetreibenden von dem Bauherrn selbft durch von ihm unmittelbar angenommene
Arbeiter ausgeführt werden — sog. Eigen- oder Regiebauarbeiten (B.U. V. G. 881, 5 u. 6).
4. Nach dem See-Unfallversicherungsgesetz: die Seeschiffahrt, die See—
und Küstenfischerei und gewisse Hilfsbetriebe der Seeschiffahrt (Lotsendienst, Seebewachungs⸗
ind Beleuchtungsdienst, S. UV.G. 88 1. 152ff5

Die Unfallverficherung erstreckt sich jedoch micht auf sämtliche in den versicherten
Betrieben beschäftigten Personen, sondern nur auf folgende K lassen:
1) Arbeiters, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wieviel Lohn sie beziehen
b) Betriebsbeamte (Werkmeister, Techniker). deren Jahresarbeitsverdienst
3000 Mark nicht übersteigt;
e) Nach dem See: Unfallversicherungsgesetz auch Klein unternehmer (S. U. V. G. 8153).

Uüber die Gründe, aus welchen dieser vielumstrittene Grundsatz in dem deutschen Recht Auf—
tahme gefunden hat, vergl daß Nähere bei Laß-Zahn a. a. . 83 ff.
Uber die Zahl'der versicherlen Personen vergl. die alljährlich in den Amtlichen Nachrichten
des R.B. A. (Januar Rummer) vexöffentlichten Nachweisungen. Im Fahre 1001 ar n in prin
der Gesamtbevoöllerung des Deutschen Reichs gegen Unfall versichert zu vergl. A. N. 1908 S. 51. —
Eintragung des Inhabers im Handelsregister ist erforderlich (G.u B.G. 81 Abs. J Ziff.
—— —— die naheren Vorschruten ded Reichs-Versicherungsamts v. 16,10. 19010 A. N.
S. 623.
Die Ansicht von Pfälzer, Zeitschrift für andelsrecht XLIV 388 ff, XLV. Iff., welcher
Teauch abgesehen von der Versicherung der ————— — die Unternehmér als die Versicherten
zufteht Wersichzung gegen ihre Haftpflicht) kann für zutreffend nicht erachlet erden“ Soauch
saband —a. a. O. S. Ag
        <pb n="773" />
        3. Ludwig Laß, Arbeiterversicherungsrecht. 783

Das Beschäftigungsverhältnis beruht in der Regel auf einem ausdrücklich
abgeschlossenen Vertrage (z. B. Dienst-, Werke, Gesindemiete-⸗ Heuervertrag) oder auf
einem Herrschaftsrecht (elterliche Gewalt ꝛc.), aber notwendig ist beides nicht. Es genügt
vielmehr, wenn eine Person in einer dem Betriebe förderlichen und dem Willen des
Unternehmers entsprechenden Weise tätig wird. Letzteres gilt namentlich bei augenblick⸗
lichen Notständen!.
Die Versicherungspflicht kann, serner durch Statut oder durch die
Landesgesetzgebung erstreckt werden auf die Kleingewerbetreibenden (lein—
meister)?, die Hausindustries, auf höher besoldete Betriebsbeamte, und
auf dem Gebiete der Land- und Forstwirischaft sogar auf sämtliche Unternehmer
— 8 4 Abs. 1, B.ü.V. G. 8 4 Abs. 1,
S.U.V.G. 8 5 Abs. 1u. 8 6).
Die Vorschriften der Unfallversicherungsgesetze gelten nicht für Beamte des
Reichs und Personen des Soldatenstandes, welche in versicherungspflichtigen
Betrieben beschäftigt sind, ferner nicht für Staats— uünd Kommunalbeamte, welche
mit festem Gehalt oder Pensionsberechtigung angestellt sind, oder welchen bei Eintritt
eines Betriebsunfalls ein Anspruch auf eine der Unfallentschädigung mindestens gleich⸗
kommende Fürsorge gewährleistet ist, und endlich nicht für Strafgefangene. Für
die bezeichneten Personen ist in anderer Weise eine hinreichende Fürsorge geschaffen
worden durch das Beamten-Unfallfürsorgegesetz vom 18. Juni 1901* und das
Gesetz, betr. die Unfallfürsorge für Gefangeneé, vom 80. Juni 1900.
I. Die freiwillige Versicherung ist entweder „freiwillige Selbst—
versicherung, d. h. die freiwillige Versicherung der eigenen Person, welche Klein—
unternehmerns, nach Statut auch solchen mit höherem Jahresarbeitsverdienst frei⸗
— 8 4 Abs. 2, B. U. V. G. 8 4 Abs. 8,
S.U.V. G. 8 5 Abs. 2), oder „freiwillige Versicherung anderer Personen“,
d. h. das Statut kann bestimmen, daß gewisse Personen freiwillig (durch freien Willen
des Arbeitgebers ꝛc.) versichert werden können. Die „Bedingungen“ hat das Statut
festzusetzen. Als solche „andere Personen“ kennt das Gesetz: Personen, welche im Be—
triebe beschäftigt, aber nicht versichert sind (3. B. höher besoldete Betriebsbeamte), ferner
Personen, welche nicht im Betriebe beschäftigt sind, aber mit dem Betrieb und seinen
Gefahren in Berührung kommen (z. B. Fuhrleute, Boten, welche in Betriebsräumen
Waren abliefern, Frauen, welche ihren Angehörigen das Essen bringen u. s. w.). Als
„andere Personen“ sind auch die Organe Ind Beamten der Berufsgenossenschaften an—
gesehen, deren Versicherung durch die Genossenschaftsvorstände zugelassen ist (G. U. V. G.
hee d Abst's B. UV.G. 84 Abs. 4, S. U.. G. 8 7).

812. Die Träger der Unfallversicherung.

1. Träger der Versicherung (d. h. Versicherer) sind in der Hauptsache die Berufs⸗
genossenschaften (zur Zeit 66 gewerbliche und 48 landwirtschaftliche).
Daneben sind fuͤr Reichs⸗, Staats—- und gewisse Kommunalbetriebe“ das Reich,
die Bundesstaaten oder die Kommunagalverbände die Träger der Versicherung,
welche die Verwoltung der Versicherungsangelegenheiten durch sog. Ausführungs—

Zu vergl. die Beispiele im Handbuch der U.V. Anm, 32 Fl.g 1 des U.VB.G. S. 26.
29. h. de Unternehmer, 88 Jahresarbeitsverdienst 3dod Me. nicht uͤbersteigt, oder welche
nicht regesmäßig mehr als zwei Lohnarbester beschäftigen.
s Über den Umfang der statutarischen Versicherung der Hausgewerbetreibenden, vergl. Besch.
1851, A.N. 1901, 6. 368.
Zu vergl. insbes. 8 14 daselbst; ferner preuß. Geßv. 18. Juni 1887 u. 2. Juni 1902.
b Ruch solchen, welche keine Arbeiter beschäftigen, deren Betrieb aber, wenn darin Arbeiter
beschäftige worben emahehgnvder Gn BeG. versicherungspflichtig a murde. Vesch. 1988—
A.di. Id3, S. 261.
e Soweit vdiese nicht den Berufsgenossenschaften beitreten.
        <pb n="774" />
        284 IV. Offentliches Recht.
behörden führen (G.M. V. G. 88 88 ff., 128ff., L. U. V. G. 88 38 ff., 184 ff, B. U. V. G.
z8 12ff., 42 u. 48, S. U. V. G. 88 87ff., 128 182).
2. Die Berufsgenossenschaften sind Korporationen des öffentlichen Rechts;
sie können unter ihrem Namen Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht
lagen und verklagt werden. Ihren Gläubigern haftet das Genofsfenschaftsvermögen
namentlich die bedeutenden Reservefonds) u, und im Falle der Zahlungsunfaͤhigkeit haftet
das Reich oder bei den einem Landes-Versicherungsamt unterstellten Berufsgenossenschaften
der Bundesstaat. Mitglieder der Berufsgenossenschaften sind die Unternehmer, und zwar
sind die Unternehmer von einer bestimmten Betriebsart oder von einer Gruͤppe verwandter
Betriebsarten in einer Berufsgenossenschaft vereinigt. Die Berufsgenossenschaften erstrecken
sich entweder über das gesamte Reichsgebiet (z. B. die Knappschafts-Berufsgenossenschaft)
oder nur über einen Teil desselben (z. B. die Baugewerks-Berufsgenossenschaften, von
denen zwölf im Deutschen Reiche bestehen).
Die berufsgenossenschaftliche Verwaltung beruht auf dem Prinzip weitestgehender
Selbstverwaltung. Die Grundlage der Verwaltung bilden, abgesehen von den hesetz⸗
lichen Vorschriften, die Statuten (Satzungen), welche sich jede Berufsgenossenschaft selbst
gibt, und welche zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Reichs(Landes-)Versicherungs
imts bedürfen.
Die Organée der Berufsgenossenschaften sind Genossenschaftsversammlung
ind Genossenschaftsvorstand. Ist die Berufsgenossenschaft im Interesse der
Dezentralisation der Verwaltung in Sektionen geteilt, so kommen hinzu: die
Sektionsversammlung und der Sektionsvorstand. Daneben bestehen noch
weitere Organe der Berufsgenossenschaften (Ausschüsse ꝛc.), unter welchen die Ent—
schädigungsfeststellungsorgane hervorzuheben sind. Ortliche Organe sind die
Vertrauensmänner. Die Überwachung der Betriebe erfolgt durch die technischen
Aufsichts- und die Rechnungsbeamten der Berufsgenossenschaft.
Abweichende Organisationen bestehen für die hunde und forstwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften. Auf diesem Gebiete ist der Landesgesetzgebung ein weiter Spiel⸗
zaum gelassen (L. U. V. 6. 88 141 -145).
3. Zu erwähnen sind noch die besonderen Einrichtungen, welche bei den Baugewerks⸗
Berufsgenossenschaften, der Tiefbaus und der See⸗Berufsgenossenschaft bestehen, nämlich
deren Versicherungsanstalten. Diese Versicherungsanstalten sind zwar nicht selb⸗
ständige Rechtssubjekte, sondern bloße „Einrichtungen“ der Berufsgenossenschaft, sie
haben aber eine besondere Kasse, zum Teil besondere Reservefonds, und ihre Verwaltung
ꝛrfolgt nach Maßgabe von Nebenstatuten. Die Einrichtung solcher mit der Berufs⸗
zenossenschaft verbundenen Versicherungsanstalten war erforderuch, um die Versicherung
olcher Arbeiten (nämlich Regie-Bauarbeiten) und Betriebe (nämlich der Kleinbetriebe der
Seeschiffahrt, sowie der Sees und Küstenfischerei) und Personen (nach Statut der Klein—
anternehmer) zu ermöglichen, deren Versicherung innerhalb der Berufsgenofsenschaft nicht
vohl durchführbar war (B. U. V.G. 88 1836. S. .VG. 88 162164).

*13. Die Leistungen der Unfallversicherung.

J. Die Leistungen, welche von den Trägern der Unfallversicherung im Falle
eines Betriebsunfalles? zu erbringen sind, bestehen in folgendems:
1. Bei Körperverletzungen erhält der Verletzie vom Beginne der 14. Woche
aach Eintritt des Unfalls“ (unter Umständen schon von einem früheren Zeitpunkto) ab

Ende des Jahres 1901 betrug derselbe über 151 Millionen Mark; zu vergl. A.N. 1908, S. 5u. s
2 Daneben kommen noch weitere versicherte Tätigkeiten in Vetracht, namentlich hauglich
und andere Dienste, zu welchen verficherte Personen herangezogen werden. Hierüber fiehe oben —*
z sf Chogs G. M.V. G, 88 7 ff. 8.M. B. G., 88 9 ff. BV.G. und mit einigen Vesonderheite
Die Frist von 18 Wochen ist die sog, Warte- oder Karenzaeit der Unfallverficherung.
Hierůber zu vergl. unten 786 Zisft. 4.
        <pb n="775" />
        3. Ludwig Laß, Arbeiterversicherungsrecht. 785

freie ärztliche Behandlung, Arznei und sonstige Heile und Hilfsmittel (Stützen,
Krücken u. s. w.) sowie eine laufende Rente, welche gewährt wird, solange die Erwerbs⸗
unfähigkeit dauert!. Ist die Erwerbsunfähigkeit eine völlige, so beträgt die Rente
662/0 Prozent (2/8) des Jahresarbeitsverdienstes (sog. Vollrente), und ist die Erwerbs⸗
unfähigkeit nur eine teilweise, so wird ein dem Maße der durch den Unfall herbei⸗
geführten Einbuße an Erwerbsfähigkeit entsprechender Prozentsatz der Vollrente gewährt
(sog. Teilrente). Der Begriff der Erwerbsunfahigleit ist auf dem Gebiete der Unfall⸗
derficherung nicht der gleiche wie auf dem Gebiete der Krankenversicherung. Bei Be—
urteilung der Frage, ob ein Unfallverletzter erwerbsunfähig ist, ist nicht die Berufs—
invalidicat, d. h. die Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit in dem bisherigen Berufe,
sondern die Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit auf dem gesamten Gebiete des wirt⸗
schaftlichen Lebens maßgebend. Aber auch hier wird zur Vermeidung unbilliger Härten,
namentlich bei geringeren Verletzungen, auf die bisherige Berufsstellung des Verletzten
eine gewisse Rüdsicht genommen (zu ogl. R.E. 19958, A.N. 1908 S. 382).
2. Bei Toötungen ist zu zahlen: ein Sterbegeld, welches den 15. Teil des
Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen und mindestens 50 Mark beträgt, sowie laufende
Renrken on die Hinterbliebenen. Die Witwe sowie jedes hinterbliebene vaterlose
Kind erhalten Renten von je 20 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes, erstere bis zu ihrem
Tode oder Wiederverheiratung?, letztere bis zu ihrem vollendeten 15. Lebensjahre.
Ein Anspruch auf Witwenrente besteht nicht, wenn die Ehe erst nach dem Unfall
geschlossen ist, jedoch ist die Berufsgenossenschaft befugt, in besonderen Fällen eine Rente
zu gewähren.
Wird eine alleinstehende weibliche Person infolge eines entschädigungspflichtigen
Unfalls getötet, so erhalten ihre hinterbliebenen Kinder die bezeichneten Renten.
Hat eine verunglückte Ehefrau wegen Erwerbsunfähigkeit ihres Mannes den Lebensunterhalt
 der Familie ganz oder uberwiegend bestritten, so erhalten bis zum Wegfalle
der Bedürftigkeit der Witwer und die Kinder die Renten.
Bei Totung einer Ehefrau, deren Mann sich ohne gesetzlichen Grund von der
häuslichen Gemeinschaft ferngehalten und seinen Unterhaltspflichten entzogen hat, ist die
Berufsgenossenschaft befugt, den hinterbliebenen Kindern die Renten zu gewähren, obwohl
diese nicht vaterlos sind.
Hat der Getötete Verwandte der aufsteigenden Linie (Eltern, Großeltern ꝛc.) ganz oder
überwiegend ernährt, so erhalten diese eine Rente von insgesamt 20 Prozent des Jahres⸗
arbeitsverdienstes des Verstorbenen, welche bis zum Wegfalle der Bedürftigkeit zu zahlen ist.
Auch elternlose Enkel eines tödlich Verunglückten erhalten unter der gleichen Voraus⸗
setzung eine Rente von insgesamt 20 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes, welche bis
zum Wegfalle der Bedürftigkeit und spätestens bis zum Tage der Vollendung des
16. Lebensjahres zu zahlen ist.
Der Gesamtbetrag der an die Hinterbliebenen zu zahlenden Renten darf 60 Prozent
des Jahresarbeitsverdienstes nicht ubersteigen. Ergibt sich ein höherer Betrag, so werden die
Renten gekürzt. Hierbei gehen der Ehegatie und die Kinder den Verwandten der aufsteigenden
Linie vor, diese wieder den Enkeln. Konkurrieren Verwandte der aufsteigenden Linie
verschiedenen Grades miteinander, so gehen die Eltern des Getöteten den Großeltern vor.
Die Hinterbliebenen eines Ausländers, welche zur Zeit des Unfalls nicht im
Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, haben keinen Anspruch auf Rente. Diese
Bestimmung kann durch den Bundesrat für bestimmte Grenzbezirke des Deutschen Reiches
und im Folle der Gegenseitigkeit auch für die Angehörigen außerdeutscher Staaten außer
Kraft gesetzt werdenẽ.

Also nicht selten bis zum Tode. h
2 In Falle der Wiederverheiratung hat die Witwe Anspruch auf, eine Abfindung im Betrage
von 60 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes. Der geschiedenen Ehefrau steht ein Anspruch auf
Hinterbliebenenrente micht zu. R.E. 1825, A. . 1900. S. 780.
3 Geschehen durch die Bu aid esratsbeschlüsse vom 23. Mai und 29. Juni 1901, vom 16. Oltober
1902 und 250 Juni 1963, abgedruckt i. d. Anr. s901 S. 418 u. 450, 1902 S. 674 u. 1908 S. 467.
Encyklopäͤvie de Kechis wissenschaft, 6. der Neubearb- 1. Autl. Bd. II. 50
        <pb n="776" />
        1296

IV. Hffentliches Recht.

3. Außerdem kennt das Gesetz noch Leistungen der Träger der Unfallversicherung
für die Fälle der Hilflosigkeit und der unverschuldeten Arbeitslosigkeit
eines Unfallverletzten.
Ist der Verletzte infolge des Unfalls nicht nur völlig erwerbsunfähig, sondern auch
hilflos!, so ist die Rente für die Dauer der Hilflosigkeit über den Betrag der Voll⸗
rente hinaus bis zu 100 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes zu erhöhen.
Ist der Verletzte aus Anlaß des Unfalls unverschuldet arbeitslos geworden
(wenn auch dauernd), so kann ihm vorübergehend die Teilrente bis zum Betrage der
Vollrente erhöht werden.
4. Ist eine Person sowohl gegen Krankheit als auch gegen Unfall versichert, so ist
einmal von der fünften Woche nach Eintritt des Unfalls ab zu Lasten des Unternehmers
das Krankengeld auf zwei Drittel des Arbeitsverdienstes zu erhöhen, zum andern ist im
Falle teilweiser Erwerbsunfähigkeit die Unfallrente schon während der Karenzzeit vom
Tage des Wegfalls des Krankengeldes ab zu zahlen?.
5. Die Festsetzung des für die Rentenberechnung maßgebenden Jahresarbeits⸗
verdienstes erfolgt nach eigenartigen Grundsätzen, welche auf den einzelnen Gebieten der
Unfallversicherung verschieden gestaltet sind.
6. An Stelle von freier ärztlicher Behandlung und Rente kann auch freie Kur
und Verpflegung in einer Heilanstalt gewährt werden. Während der Zeit,
in welcher der Verletzte in der Heilanstalt untergebracht ist, steht dessen Angehörigen?
zin Anspruch auf Unterstützung gegen den Träger der Unfallversicherung zu?.
Auch schon während der Karenzzeit sind die Berufsgenossenschaften zur Über⸗
nahme des Heilverfahrens befugt (d 760 des K. V.G.), ebenso können sie im
Interesse einer einheitlichen Durchführung des Heilverfahrens nach Ablauf der Karenzzeit
die Weiterbehandlung des Verletzten der Krankenkasse übertragen (8 11 G.U.V.G.,
„14 8. U. B. G., 89 B. U. V.G. 8 16 S. U.V. G.).
An Stelle der Rente kann im Einverständnis mit dem Berechtigten dessen Auf—
nahme in ein Invalidenhaus angeordnet werden.
Gegenüber den Befugnissen der Träger der Versicherung in Ansehung der ärzt⸗
lichen Behandlung innerhalb oder außerhalb einer Heilanstalt, welche eine weitgehende
Verfügungsmacht über die persönliche Freiheit des Versicherten bedeuten, hat das Gesetz
zum Schutze des letzteren Vorschriften mancherlei Art getroffen. So ift bestimmt, daß
Verletzte, welche sich in einem Krankenhause befinden, während des Heilverfahrens nur
nit ihrer Zustimmung in ein anderes Krankenhaus überführt werden dürfen. Die Zu⸗
timmung kann jedoch im Notfalle ersetzt werden durch eine Anordnung der unteren
Verwaltungsbehörde (8 11 Abs. 8 G. U. V. G., 8 14 Abs. 8 L.U. V. G., F'9 B. U. V. G.,
Z16 Abs. 3 S. U. V. G.). Ferner ist nach ftändiger Rechtsprechung die Vornahme von
Operationen oder Narkosen von der Zustimmung des Verletzten abhängig s.
7. Eine Ablösung der Jahresrenten durch eine einmalige Kapital—
Abfindung ist statthaft bei kleineren Renten, d. h. solchen welche 15“ oder weniger

⸗Hilflos“ ist nicht schon derjenige, welcher für gewisse einzelne Verrichtungen, wenn auch
regelmäßig, auf fremde Hilfe angewiesen ist, Iere nur derjenige, für dessen Pflege dauer nd eine
remde Arbeitstraft ganz oder doch in erheblichem Umfang in Anspruch genommen werden muß,
B. 3— a se isi . 3 re
Diese Vorschrift bezieht, sich nicht auf solche Fälle, in denen ein Anspruch auf Kranken
zegen die Krankenkasse oder den Unternehmer gemäß g12 Abs. 2 G. U.8S.G. Vett mcht besieht,
B. bei landwirtschaftlichen Arbeitern. Besch. 1884 u. RE. 1881, A. R. 1901 8.B68 u 599.
Auch die Ehefrau, die ihre Ehe mit dem Verlehten erst nach dem Unfalle eingegangen ist
Besch. 1919. 9. R. idos S. Wo. l
Ir.? s 2224 6.i. B. G. 88 23-25 8. 1. V. G., .9 B.n. V. G., 88 174520 S. n. V. G. Zu vergt.
88 50 Heubehandlund der gegen ünfalt und Invalidital derficherten versonen in Deutsch—
and. Berlin
Zu vergl. R.E. 1218, A.N. 1893, S. 159. Literatur: Endemann Fr., Die Rechtswirlungen
bei Ablehnung einer Operation, Berlin 1893; Arnoldi, Der Einfluß der Ablehnung einer Opera
tion jeitens des körperlich Berletzten. Erlangen 1899
        <pb n="777" />
        3. Ludwig Laß, Arbeiterversicherungsrecht. 787

Prozent der Vollrente betragen, ferner bei Renten ausländischer Berechtigter, welche ihren
Wohnsitz im Deutschen Reiche aufgeben. In beiden Fällen kann die Abfindung nur mit
Zustimmung des Berechtigten erfolgen; im letzteren Falle erfolgt die Abfindung mit dem
dretfachen Betrag der Jahresrente, im ersteren Falle ist eine „entsprechende“ Kapitalzahlung
vorgesehen“. Mit der Abfindung erlischt der Rentenanspruch, im Falle einer Besserung
oder Verschlechterung des Zustandes des Verletzten findet eine anderweite Feststellung nicht
statt (K 95 G. U. V.G., 8 1014 V.V. G. 8 37 Abs. 1 B. U. V. G., 8 99 S. U. V. G.).
z. Anderung der Verhältnisse. Die Feststellung der Entschädigungen er—
folgt immer nur bis auf weiteres, Bei Eintritt einer wesentlichen Veränderung der
für die Feststellung maßgebenden Verhaͤltnisse — d. h. bei Eintritt einer wesentlichen
Verschlimmerung, Besserung oder Wiederherstellung des Verletzten, soweit diese Ver⸗
anderung auf den Unfall zurückzuführen ist? — kann eine anderweite Feststellung der
Entschadigung (Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung der Rente) vorgenommen werden.
Innerhalb der ersten Zeit (fünf Jahre), d. h. bis nach Erreichung eines gewissen Verharrungs⸗
zustandes, sind die Berufsgenossenschaften selbst zur Vornahme der anderweitigen Fest⸗
stellung befugt, nach dieser Zeit bedarf es der Entscheidung des Schiedsgerichts. Ferner
ist noch hervorzuheben, daß nach Ablauf einer gewissen Frist (zwei Jahre nach Rechts⸗
kraft der ersten Feststellung) anderweite Feststellungen ohne Einverständnis des Berechtigten
nur in Zwischenraumen von je einem Jahre statthaft sind (99 88 ff. G. U. V. G., 88 94 ff.
LN. B.G. 837 Abs. 1 B. n. V. G., 88 92 ff. S. U. V. G.).
n.“ Die Entschädigungsansprüche sind — von einigen gesetzlichen Aus—
nahmen abgesehen — grundsätzlich unübertragbar (Verbot der Zession), un—
verpfändbar und unpfändbar. Auch ist die Aufrechnung mit ‚olchen Forderungen
nur in sehr beschränktem Umfange statthaft. Die Gelder sollen im öffentlichen Interesse
ihren Zwecken nicht entzogen werden (8 86 G.uU. V. G., 8 102 L. U. V.G., 8 37 Abs. 1
B. U. V.G., 8 100 S. U.V. G.).
2. Ein Ruhen der Rentenzahlung ist vorgeschrieben: solange der Berechtigte eine
die Dauer von einem Monat übersteigende Freiheitsstrafe verbüßte, solange der berechtigte
Ausländer nicht im Inlande seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat“ und solange der be—
rechtigte Inländer sich im Auslande aufhält und es verabsäumt, der Berufsgenossenschaft
von seinem Aufenthaltsort Kenntnis zu gebens (d 94 G. U.V. G., 8 100 L. U. V. G.,
8 87 Abs. 1 B. U. V. G., 8 98 S. U. V. G.).
3. Die Entschädigungsansprüche verjähren in zwei Jahren, von dem Unfall ab
gerechnet. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn eine neue Folge des Unfalls erst
spaͤler bemerkbar geworden oder der Berechtigte von der Anspruchsverfolgung durch außer—
halb seines Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist. Aber auch in diesem
Falle muß die Anmeldung innerhalb dreier Monnate bewirkt worden sein. Entsprechende Vor—
schriften gelten, wenn der Verletzte, für welchen eine Entschädigung festgestellt worden war,
infolge der Verletzung verstirbt. Die zweijährige Frist beginnt hier mit dem Todestage
an zu laufen (88 72 u. 92 G. U. V. G., 86 78 v. 98 8. U. V. G., 8 37 Abs. 1 B. U. V. G.
88 77 u. 96 S. V. G.).
II. Zum Schlusse ist noch auf einen Punkt hinzuweisen. Die Unfallversicherungs⸗

Die Abfindung hat stets in der Form eines berufungsfähigen Bescheids zu erfolgen. Vergl.
R.E. 1939, A.N. 1902, 6. 471.
„? Demzufolge kann ein Verletzter, welcher durch Betriebsunfall ein Auge verloren hat und
hierfür eine Teilrente von 831/3 Prozent bezieht, nicht Erhohung der Rente verlangen, wenn er später
außerhalb des Vetriebs oder aus Ursachen, die mit dem Betrlebe nicht zusammenhängen, auch sein
anderes Auge verliert. R.E. 1955 A.N. 1802, S. 560.
s Dik Reute ist in diesem Falle den Angehörigen zu überweisen.
Auch in diesem Falle kann das Ruhen der Renten durch den Bundesrat für gewisse Grenz⸗
gebiete und ür die Angehörigen solcher Staaten, welche Gegenseitigkeit gewährleisten, ausgeschlossen
werden. Geschehen durch die Beschlüsse vom I3. Otiober 1800. 20. Juni 1901 und 25. Juͤni 1903.
Zu vergl. A.R. 1900 S. 740, 1801 S. 450 und 1903 S. 467.
— vergl. die Bestimmungen des Reichs-Berficherungsamts vom 5. Juli 1901. A.N. 1901,

50 *
        <pb n="778" />
        788

IV. Effentliches Recht.

gesetzgebung hat nicht nur die Entschädigung der Unfälle, sondern auch die Verhütung
derselben zum Ziele. Eine der wichtigsten Aufgaben der Berufsgenossenschaften ist die
Anfallverhütung. Diese Unfallverhütung erfolgt durch Erlaß von Unfallverhütungs⸗
vorschriften! und die Überwachung der Betriebe durch die technischen Aufsichts beamten
der Berufsgenossenschaften (88 112 ff. G.U. V. G., 88 180 ff. L.ü. Vv. 6, 8 40 BN.V.G.,
z8 118 ff. S. U.V. G.).

8 14. Die Aufbringung der Mittel.
Die Mittel, welche zur Durchführung der Unfallversicherung erforderlich sind,
werden von den Unternehmern, welchen die persönliche Haftpflicht in der Hauptsache ab⸗—
zenommen ist?, alleinẽ getragen.
Die Aufbringung dieser Mittel erfolgt im Regelfalle nach dem Prinzip der
Deckung des Jahresbedarfs; nur in Ausnahmefällen findet Kapitaldeckung statt!.
1. Die Deckung,des Jahresbedarfs erfolgt mittelst mlagen. Am Schlusse
eines jeden Rechnungsjahres wird festgestellt, welcher Betrag in dem verflossenen Jahre
einschließlich der Verwaltungskosten erforderlich war, und dieser wird auf die Mitglieder
der Berufsgenossenschaft verteilt (umgelegt). Deshalb wird dieses System auch kurzweg
Umlageverfahren genannt. Die naturgemäße Folge dieses Verfahrens ist das all⸗
mähliche Anwachsen der Beiträge, bis ein Beharrungszustand eingetreten ists, und daß
im Beharrungszustande die dauernden Jahresbeiträge höher sein werden, als sie bei
Anwendung des Kapitaldeckungssystems sein würden.
Diese nachteiligen Folgen werden abgeschwächt durch die Vorschriften über die An—
sammlung von erheblichen Reservefonds, deren Aufbringung bei allen Berufsgenossen⸗
schaften obligatorisch ist. Durch Verwendung der Zinsen wird eine Herabminderung der
Beiträge im Beharrungszustande bewirkts.
Die Berechnung der Beiträge und deren Umlegung auf die einzelnen Genossenschafts⸗
mnitglieder erfolgt einmal nach dein von den Versicherten in den einzelnen Betrieben ver—
dienten Löhnen und Gehältern, welche die Unternehmer alljährlich nachzuweisen haben'“,
um anderen nach der Gefährlichkeit der einzelnen Gewerbszweige oder Ärbeitstätigkeiten.
Die Abstufung der Gefährlichkeit erfolgt mittels Gefahrentarifens, welche auf Grund
tatistischer Ermittlungen aufgestellt werden.
G. U.B.G. 88 29 -84, 8. U. B. G. 88 34—37, S V. V. G. 88 34386.
Nach dem landwirtschaftlichen Unfallversicherungsgesetz erfolgt die
Beitragsberechnung, abgesehen von der Gefährlichkeit, regelmäßig nach dem abgeschätzten
Arbeitsbedarf der einzelnen Betriebe (anstatt nach den wirklich gezahlten Löhnen und
Gehältern) und ausnahmsweise nach dem Steuerfuß, d. h. durch Zuschläge zu den
*58 nats⸗ oder Kommunalsteuern, insbesondere den Grundsteuern (VT. u. V. G.
ʒ —58).

Zu vergl. Systematische Überficht der von den gewerblichen Verufsgenossenschaften erlassenen
In avensitungavorschriften Herausgegeben von dem Verband der deutschen Verufsgenossenschaften
Berlin
Zu vergl. unten 8 25 Ziff. II.
. Die Versicherten nehmenallerdings insofern teil, als auch bei Unfällen während der ersten
13 Wochen die Krankenversicherung einzutreten hat, zu deren Kosten die Versicherten beizusteuern
jaben. Zu vergl. oben 88 Ziff. 2
D. Poeverlein, VSie Aufhringung der Mittel im Reichs-Unfallversicherungsrecht, Aunalen
des Deutschen Reichs 1900. S. 174.
5. Vergl. auch E. Lange, Die finanziellen Grundlagen der deutschen Anfallversicherung und
hre rationelle Umgestaltung, Verlin aneß 1903.
Über die Größe der Reservefonds und deren Einfluß auf die Höhe der Beiträge in zahlen⸗
mäßigen Angaben vergh Laß-Zahn a. a. O. S. 250 u. 264.
Ausnahmswelse können zur Vereinfachung des Lohnnachweisungswesens bei kleineren Betrieben
Pauschatb eträge oder einheitliche Mindestbeirräͤge eingesührt werden, 830 Abs.2 6. V.8.
Zahn Aber ge I un When Gefahrentarife aufzustellen sind, s. A Doe
Sff. Literatur; K. Hartmann, Das Gefahrentarifwesen der Unfallversiche—
rung des Deutschen Reichs“ Ralin 9dd 9 n Gefahr j
        <pb n="779" />
        3. Ludwig Laß, Arbeiterversicherungsrecht. 789

2. Kapitaldeckung, d. h. Aufbringung des Kapitalwerts der Renten ꝛc. (nicht
nur des tatsächlichen Bedarfs des abgelaufenen Rechnungsjahres) ist für die Tiefbau—
Berufsgenossenschaft und die mit der genannten Berufsgenossenschaft und den
12 Baugewerks-Berufsgenossenschaften sowie der See⸗Berufsgenossenschaft verbundenen
Versicherungsanstalten vorgeschrieben. Es geschah dies, weil für die Tiefbau—
berufsgenossenschaft wegen der vielfach nur vorübergehenden Ratur der bei ihr versicherten
Betriebe (man denke an große Kanclbauten) und für die Versicherungsanstalten wegen
der Eigenartigkeit der Verhaͤltnisse der bei dieser versicherten Personen und Arbeitstätigkeiten
das einfachere Umlageverfahren (d. h. Aufbringung des Jahresbedarfs) nicht geeignet war.
Bei der Tiefsbau-Berufsgenossenschaft erfolgt die Aufbringung der für
die Kapitaldeckung erforderlichen Beiträge im Wege der Umlage auf die einzelnen Ge⸗
nossenschaftsmitglieder, indem auf diese nach Ablauf eines jeden Rechnungsjahres der
Kapitalwert der Renten, welche der Berufsgenossenschaft in diesem Zeitraum zur Last
fielen, einschließlich der Verwaltungskosten ꝛc. verteilt wird (sog. Kapitaldeckungs-—
verfahren im engeren Sinne)!.
Bei den Versicherungsanstalten der oben genannten Berufsgenossenschaften,
bei welchen ebenfalls Kapitaldeckung stattfindet, kommt wiederum ein anderes Verfahren
zur Anwendung. Das Kapital (einschließlich der Verwaltungskosten, Einlagen in die
Reservefonds) wird hier durch feste, im voraus nach versicherungstechnischen Grundsätzen
berechnete Beiträge (Prämien)⸗ aufgebracht (sog. Prämienverfahren — B.U. V. G.
88 36 ff. S. U. V.G. 88 162 ff)ẽ.

z 15. Zuständigkeit und Verfahren bei der Rechtsverwirklichung.
IJ. Was zunächst die Organisation der Unfallversicherung anlangt, so
sind neben den Berufsgenossenschaften zu nennen:
1. Die Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung, welche zur Ent—
scheidung von Rechtsstreitigkeiten uber Entschädigungsansprüche in zweiter Instanz berufen
sind (in erster Instanz entscheiden besondere Feststellungsorgane der Versicherungs⸗
träger selbst) H.G. 88 8210 Die Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung sind für
— D—— bestehen aus einem Vorsitzenden und aus Beisitzern
(Arbeitgebern und Arbeitnehmern). Diese Schiedsgerichte sind zur Entscheidung von
Streitigkeiten auf dem Gebiete der Unfallverficherung wie der Invalidenversicherung
berufen. Die Gerichtshaltungskosten werden auf die Invaliden-Versicherungsanstalten,
die beteiligten Berufsgenossenschaften und Ausführungsbehörden nach dem Maßstabe der
auf die einzelnen Versicherungsträger entfallenden Streitsachen verteilt (G.G. 8 10).
Neben diesen Schiedsgerichten bestehen noch für die Großbetriebe des Bergbaus und
und der Eisenbahnverwaltungen die Schiedsgerichte für die sog. besonderen Kassen⸗
einrichtungen des Invalidenversicherungsgesetzes HG. 8 8 Abs. 1, I. V. G. 88 82-11).
2. Das Reichs-Versicherungsamt, Ane Institution des Reichs, welcher als
Zentralbehörde die Durchführung der Unfall- und der Invalidenversicherung obliegt
. G. 88 11—19)5. Es hat seinen Sitz in Berlin und besteht aus einem Praͤsidenten,
zwei Ableilungsdirektoren, sechs vom Bundesrat erwählten Mitgliedern, der erforderlichen
Zahl von Senatsvorfitzenden und sonstigen ständigen Mitgliedern im Hauptamt, aus einer
größeren Zahl von richterlichen Beisitzern im Nebenamt und aus Vertretern der Arbeit⸗

Kapitaldeckungstarife A.N. 1894. S. 147 (zu veral. darüber auch A. N. 1899, S. 303 und
1900, S. 435)
ẽ gu vergl. die neuesten Prämientarife: A.N. 1902, S. 655 ff.
3 Das Nuͤhere über die eigenartige Regelung dieser Verhältnisse bei, den Versichexungsanstalten
der Bau⸗Berufsgenossenschaften einerseits uͤnd hei der Versicherungsanstalt der See⸗Berufsgenossen⸗
jchaft auderersen sbei daß Zahn, S. 104 ff. u. 250
Diese Schiedsgerichte sind seil dem 1. Januar 1901 in Wirksamkeit. Zur Zeit bestehen 124
im Reichsgebiet.
v'r. Zacher im Handwörterbuch der Staatswissenschaften, herausgegeben von Conrad,
Elster, Leriz Löening“ 2. Aufl. VII 300.
        <pb n="780" />
        790

IV. Öffentliches Recht.

geber und Arbeitnehmer!. Die Tätigkeit des Reichs-Versicherungsamts ist eine verwaltende
namentlich liegt ihm die Aufsicht über die Berufsgenossenschaften ob) und eine recht—
sprechende. Die letztere Tätigkeit wird ausgeübt durch eine Anzahl von Senaten.
Neben dem Reichs-Versicherungsamt bestehen in verschiedenen Staaten? Landes-Versicherungsämter,
 deren Wirksamkeit sich ausschließlich auf diejenigen Berufs—
genossenschaften beschränkt, welche nur solche Betriebe umfassen, deren Sitz im Gebiete
des betreffenden Bundesstaates belegen ist (H.G. 88 21 u. 22).
3. Außer den Schiedsgerichten und dem Reichs-Versicherungsamt (bezw. den Landes—
Versicherungsämtern) nehmen an der praktischen Durchführung der Unfall-(und auch In—
validen vversicherung die Postverwaltungen teil. Auf Anweisung der Genossenschafts⸗
vorstände erfolgt die Auszahlung der Unfallentschädigungen durch die überall im Deutschen
Reiche, in allen nicht ganz unbedeutenden Orten befindlichen Postanstalten. Nach Ablauf
eines jeden Rechnungsjahres erfolgt die Abrechnung zwischen den Postverwaltungen und
den Trägern der Unfallversicherung. Ein Anspruch auf Zinsen für die geleisteten Vor—
chüsse ist den Postverwaltungen gegenüber den Trägern der Unfallversicherung nicht ge—
währt (G. U. B.G. 88 97 u. 98, 8. U. V.6. 88 108 u. 104, B. U. V. G. 8 837 Abs. 1
und S. U. V.G. 88 101 u. 102).
II. Der Gang des Verfahrens bei Streitigkeiten über Entschädigungsansprüche
ist folgender*:
1. In erster Instanz entscheiden nach einer polizeilichen Unfallunter—
suchung und nach sonstigen eigenen Ermittelungen die Feststellungsorgane der
Berufsgenossenschaften oder sonstigen Träger der Versicherung. (Es sind dies entweder
der Genossenschafts⸗ oder der Sektionsvorstand oder auch besondere Kommissionen.) Eine
nündliche Verhandlung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Den Beteiligten sind aber die
Unterlagen für die demnächstige Entscheidung (namentlich die Ermittelungen über die
Lohnverhältnisse, die ärztlichen Gutachten) behufs Gegenerklärung mitzuteilen?. Die
Entscheidung erfolgt in der Form eines schriftlichen Bescheids, der eine Rechtsmittel⸗
belehrung (sog. Berufsklausel) enthalten muß. Ver Bescheid wird rechtskräftig, wenn er
aicht innerhalb eines Monats nach Zustellung mit der Berufung angefochten wird
G.U. V. G. 88 68 ff., L. U. B. G. 88 70ff. B. uV. G. 8 87, S. U. V.G. 88 68 ff.).
2. In zweiter Instanz entscheiden die Schiedsgerichte für Arbeiter—
persicherungs. Das Verfahren beruht in der Hauptsache auf der kaiserlichen
Verordnung, betreffend das Verfahren vor den Schliedsgerichten für
Arbeiterversicherung, vom 22. November 1900.
Das Rechtsmittel der Berufung ist binnen einem Monat nach der Zustellung des
Bescheids bei dem Schiedsgericht einzulegen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Be—
rufungsschrift rechtzeitig bei einer anderen Behörde oder einem Genossenschaftsorgan ein⸗
gegangen ist. Es folgen ein Schriftwechsel der Parteien, vorbereitende Beweiserhebungen
und sonstige Ermittelungen vor dem Termin und sodann die mündliche Verhandlung
or dem Schiedsgericht. Die mündliche Verhandlung beginnt mit einer Darftellung des
Sach- und Streitstandes durch ein Gerichtsmitglied (Berichterstatter), woran sich die Aus—
führungen der Parteien anschließen. Die Verhandlung enbigt mit einem Urteil oder auch
Vergleich der Varteien, erforderlichenfalls mit einem Beweisbeschlute Fie Entscheidung

— n
Also überall Beteiligung der Arbeiter an der Rechtsprechung, aber auch in gewissen Grenze
an der (3. B. —— bei dem Erlaß von Unfallverhütungsvocschristen und bei den
volizeili Unfalluntersuchungen)
olizei ig unin De ehech. Baden, Hessen, die beiden Mecklenburg und Renß Greigho.
Zu vergl. das Nähere bei Dr Sa ß, Proözeßrecht in Ünfallverficherungssachen Verlin —*—
Lin Verstoß gegen diese Vorschrift dildet einen wesentlichen Mangel dee Verfahrens, wege
dier höhere Instang ur Zurückverweifumg der Sache an die Vernse genessenait bedechiet. Zu
R.E. 1923, A. R. 1902, 8. 370 l. oben
gi , In gewissen Fällen die Schiedsgerichte der besonderen Kasseneinrichtungen. Zu vergl.
iff. II. i
Kine Berpflichtung zur Beeidigung der Zeugen und Sachverständigen befteht nicht (zu
—⏑—
        <pb n="781" />
        3. Ludwig Laß, Arbeiterversicherungsrechi. 791

wird verkündet und je eine Ausfertigung den Beteiligten zugestellt. Die mündliche Ver⸗
handlung ist öffentlich, das Verfahren beruht auf dem Grundsatze der Erforschung
alerieller Wahrheit von Amts wegen, der Prozeßbetrieb liegt nach Einlegung der Be—
rufung in den Händen des Gerichts, die Entscheidung erfolgt nach freiem Ermessen
des Gerichts. Das Gericht ist indessen, abgesehen von der Kostenfrage, an die Anträge
der Parteien gebunden (G.u. V. G. 88 76-79, L. U. V.G. 88 82-885, B. U. V. G. 8 37,
S. U.V. G. 88 80 -883).
Im wesentlichen dieselben Vorschriften gelten für die Fälle, in welchen das Schieds⸗
gericht auf Antrag erstinstanzlich entscheidet (bei Veränderung der Verhaltnisse nach Ab⸗
lauf des Zeitraums von 5 Jahren).
3. In dritter und letzter Instanz entscheiden die mit sieben Mitgliedern? be⸗
setzten Rekurssenate des Reichs-Versicherungsamts (bezw. die Landes⸗
Versicherungsämter). Gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte findet das Rechtsmittel
des Rekurses statt, aber nicht aligemein, sondern nur in den wichtigeren Fällen.
Die Nachprüfung der Sache erfolgt nicht nur nach ihrer rechtlichen Seite (wie bei der
Revision), sondern auch nach ihrer rotsachlichen Seite hin. Es können neue Angriffsund
 Verteidigungsmittel geltend gemacht, auch neue Bereisaufnahmen auf Antrag und
von Amts wegen vorgenommen werden.
Das Verfahren gründet sich in der Hauptsache auf die kaiserliche Verordnung,
betr. den Geschäftsgang und das Verfahren des Reichs-Versicherungsamts, vom 19. Oktober
1900, und ist ähnlich gestaltet wie das Verfahren vor den Schiedsgerichten für Arbeiter⸗
oersicherung (Rekursfrist von inem Monat, Schriftenwechsel der Parteien, mündliche Ver⸗
handlung in öffentlicher Sitzung, Offizialverfahren, Enljcheidung nach freiem Ermessen,
G. uU. V. G. 88 80 ff., u VG. 8 86ff., B. U. V. G. 8 37, S. ü. V. G. 88 84 ff.).
Will ein Senat in einer grundsätzlichen Rechtsfrage von einer früheren Ent—
scheidung des Reichs⸗ Versicherungsamts abweichen, so ist die Sache zur Entscheidung an
den aus elf Mitgliedern bestehenden Erweiterten Senat“ zu verweisen (H.G. 8 17).
Ein besonderes abgekürztes Verfahren ist vorgesehen, wenn ein zweifellos
entschädigungspflichtiger Unfall vorliegt und es sich nur um die Entscheidung der Frage
handelt, welche von mehreren Berufsgenossenschaften haftet (G.n.V.6. 8 72 Abs. 2,
L. U. V. 6. 8 79 Abs. 2, B.V. G. 8 37 Abs. 1).
Auch ist eine Verteilung der Entschädigung für einen Unfall unter
mehrere Berufsgenossenschaften dann zulässig, wenn die unfallbringende Tätig⸗
keit mehreren, zu verschiedenen Berufsgenossenschaften gehörenden Betrieben zu gute ge⸗
kommen ist (G.U. V. G. 8 88, — g 37 Abs. 1)8.
Rechtskräftige Bescheide und Entscheidungen der Schiedsgerichte und des Reichs⸗
Versicherungsamts (der Andes-⸗Versicherungsämter) können im Wege der Wiederaufnahme
des Verfahrens in den engen Grenzen der Zivilprozeßordnung (3. P.O. 88 578 591)
angegriffen werden (G.u.V. G. 8 84. 6v80. B. UV. G. 837 Abs. 1.
S.AV.G. 8 88).
III. Endlich ist noch zu erwähnen, daß eine geordnete Verwaltung auf dem Gebiete
der Unfallversicherung durch Str afvorschriften mancherlei Art (kriminelle,
Ordnunas- und Exekutionsstrafen) sichergestellt worden ist*.

Zu vergl. oben 8 18 Ziff. 18.
Einfachere Sachen — wie verspätete und unzulässige Rekurse — werden in der Besetzung von
nur 8 Mitgliedern erledigt.
— s Ruͤheres über das Verteilungsv erfahren veragl. R.E. 1938 u. 1960, A.N. 1902,
S. 469 u. 649.
2 Zu vergl. Näheres Dr. Laß, Strafrecht der Berufsgenossenschaften nach den Unfallversiche—
rungsgesehen von z0. Funi 1900. Berlin I. Guttentag) 1901.
        <pb n="782" />
        222

IV. Hffentliches Recht.

Dritter Abschnitt: Invalidenversicherung.

1. Rechtsquelle für das Recht der Invalidenversicherung ist das Invalidenversicherungsgesetz
vom 13. Juli 1899 in der Fassung der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 19. Juli“ 1899.
Dieses Gesetz ist an die Stelle des früheren Gesehes, betr die Invalidilals uünd Altersversicherung,
ꝓ7 g Juni 1889 getreten und ist in der Hauphsache seit dem 1. Januar 190d in Kraft (8 184
Der Geltungsbereich des Invalidenversicherungsgesetzes erstreckt sich auf das Gebiet des Deutschen
Reichs (ei nschließlich Helgoͤlandoh, aber ausschließlich der Kolonien und Schutzgebiete.
2. Literatur: Außer der oben S. 765 nachgewiesenen, das gesamte Arbeiterversicherungsrecht
umfassenden Literatur sind zu nn rde Kommentare zum Gesetz von Jsen bart und
Spielhagen, 2. Aufl. Berlin 19035 K. Weymann, Berlin 1901; Gebhard und Düttmann,
2. Aufl., Altenburg 18901; Landmann und Rafp, Nufl beardeitel von J. Graßmann,
München 1900.
Kleinere Ausgaben von Gebhard und Düttmann, Altenburg 1900;3 K. Weymann,
Berlin 19005 F. Qoffmann, 2.Aufl., Berlin 1800; derfelbe in v. Brauchitsch Verwaltungs⸗
gesetzen Bd. 6; R. Freund, Berlin 1900; v. Woedtkte, 9. Aufl., Berlin 1902; derselbe 33
een ghr Staatswissenschaften von Conrad, Elster, Lexis und LSoening, 2. AuffteiV
. (1900).
Sonstige Schriften: Heidel, Entscheidungen des Reichs-Verficherungsamts und Reichsgerichts
zuf dem Gebiete der Invalidenverficherung, 2. Aufl., Gießen 1908 Fuchsbergersche Sammlung);
Appelius und, Düttmann, Das Verfahren vor den Schiedsgerichten eci, 8. Aufl. Altenburg 1901.
Zeitschrift: Die Invaliditäts- und Altersversicherung im Deutschen Reiche, Mainz.

8 16. Invalidität und Alter.

Die Invalidenversicherung hat die Aufgabe, die Arbeiter und die ihnen in
sozialer oder wirtschaftlicher Beziehung nahestehenden Personen gegen die wirtschaftlichen
Nachteile der Invalidität und des Alters zu versichern. Gegenüber der Invalidenversicherung
nimmt die Altersversicherung nur eine verhältnismäßig untergeordnete Stellung ein. Da—
her erklärt sich auch die neuerdings vorgenommene vereinfachte Bezeichnung des Gesetzes.
1. Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn die Erwerbsfähigkeit
des Versicherten infolge von Alter, Krankheit oder Gebrechen? dauernd auf weniger als
ein Drittel herabgesetzt ist (J. B.G. 8 15 Abs. 2 in Verbindung mit ges Abs. 9). Dies
ist dann anzunehmen, wenn der Versicherte nicht mehr im stande ist, durch eine seinen
Kräften und Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit, die ihm unter billiger Berücksichtigung
einer Ausbildung und seines bisherigen Berufs zugemutet werden kann, ein Drittel
desjenigen zu erwerben, was körperlich und geistig gesunde Personen derselben Art mit
ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen. Die In—
validität im Sinne des Invalidenversicherungsgesetzes deckt sich also nicht mit dem Be—
zriff der „völligen Erwerbsunfähigkeit“, ferner nicht mit dem Begriffe der Erwerbs⸗
anfähigkeit auf dem Gebiete der Unfallversicherung (zu vergl. oben 8 18 Ziff. II), aber
auch nicht mit dem für das Gebiet der Krankenverficheruag maßgebenden Beariffe der
sog. „Berufsinvalidität“.
Abgesehen von der dauernden Invalidität wird die Invalidenrente aber auch
im Falle einer länger als ein halbes Jahr (26 Wochen) dauernuden Invalidität gewährt
— sog. Krankenrente (J. V.G. 8 16).
2. Altersrente erhalten ohne Rücksicht auf Erwerbsunfähigkeit diejenigen Ver—
sicherten, welche das 70. Lebensjahr vollendei haben. Die Altersrente bebeutet daher
nur einen Zuschuß zu dem Verdienste alter Personen, welcher die Schonung der noch
oorhandenen Arbeitskraft ermöglicht. Werden diese Personen invalide, so kommt die
Gewährung der in der Regel hoöheren Invalidenrente im Frage (JBVG&amp;amp; 8a48 Absf. 8).

Abkürzungen: J. V. G. — Invalidenverficherungsgesetz.
HZu vergl. Statiftik über die Ursachen der Invandität in dem Beiheft zu den A.N. vom
Jahre 1898, s. dortselbst guch &amp;amp; 8399
        <pb n="783" />
        3. Ludwig Laß, Arbeiterversicherungsrecht.

798

8 17. Die Versicherten.
J. Der Kreis der Versicherten umfaßt kraft Gesetzes:
J. Alle Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge, Dienstboten und Personen der
Schiffsbesatzungen?, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, ohne Rücksicht auf die
Höhe des Lohness;
alle Betriebsbeamten (Werkmeister und Techniker), Handlungsgehilfen und Lehr⸗
linge?“, Angestellten, sowie Lehrer und Erzieher, soweit ihr Jahresarbeitsverdienst 2000 Mark
nicht übersteigt.
Personen, welche unentgeltlich oder nur gegen freien Unterhalt beschäftigt werden,
anterliegen nicht der Versicherungspflicht.
Die Unterscheidung zwischen unselbständigen Lohnarbeitern und selbständigen
Gewerbetreibenden, welche einen Unternehmer gewinn erzielen, ist oft sehr schwierig.
Ein Merkmal fur den Lohnarbeiter bildet die persönliche (nicht nur wirtschaftliche) Ab⸗
haängigkeit, maßgebend ist eniger die rechtliche und fornnale als die tatsächliche und wirt⸗
schaftliche Gestaltung der Verhaͤltnisse.
Der Bundesrat ist befugt, die Versicherungspflicht auf Kleinunternehmer und
die Hausgewerbetreibenden? auszudehnen (J. V. G. 82).
I. Reben der Versicherungspflicht steht die freiwillige Versicherung? (Ver—
sicherungsrecht im subjektiven Sinne J. B. G. 8 19. Die freiwillige Versicherung ist entweder
freiwillige Selbstversicherung oder freiwillige Weiteroersicherung. Die frei—
willige Selbstver sicherung ist den oben bezeichneten Betriebsbeamten, Angestellten ꝛc.,
deren Jahresverdienst mehr als 2000, aber nicht über 3000 Mark beträgt, Kleingewerbe—
treibenden und nicht versicherungspflichtigen Hausgewerbetreibenden, ferner Personen, welche
nur gegen freien Unterhalt beschäftigt werden der nur vorübergehend Dienstleistungen
verrichten und deshalb' dem Verficherungszwange nicht unterliegen, gestattet. Voraus—
setzung ist ein Alter von nicht mehr als 40 Jahren. Die freiwillige Weiter vers icherung
(d h freiwillige Fortsetzung oder Erneuerung des Versicherungsverhältnisses) ist solchen
Personen erlaubt, welche aus dem die Versicherungspflicht begründenden Arbeitsverhältnis
ausscheiden. Eine Beschränkung hinsichtlich des Alters findet hier nicht statt.
III. Ausgenommen von der Versicherungspflicht sind gewisse Klassen von Per⸗
sonen: bereits invalide Personen; Personen Les Soldatenstandes; Reichs-, Staats- und
Kommunalbeamtes, sowie Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen und Anstalten,
wenn sie Anwartschaft auf Ruhegehalt im Rindestbetrage der Invalidenrente (116 Mk.)
haben, oder solange sie zur Ausbilbung für ihren künftigen Beruf beschäftigt werden, und
endlich Personen, Fie Ünterricht gegen Entgelt erteilen, sofern dies während ihrer wissen⸗
schaftlichen Ausbildung für ihren künftigen Lebensberuf geschieht (J. V. G. 85).
Ferner kann der Bundesrat Bestimmungen darüber erlassen, inwieweit vor—
übergehende Dienstleistungen als versicherungspflichtige Beschäftigung nicht an—

1 Zu ‚vergl. Anleitung des Reichs⸗Versicherungsamts vom 19. Dezember 1899, A.N. 1900,
S. 277 fi. Über die Rachweisungen bezügl. der Zahl der Versicherten vergl. Laß u. Klehmet
a. a. O. S. 105; ferner Dr. 5G Reyer, Die nach dem Invalidenversicherungsgesetz versicherungs⸗
pflichtige Vevoölkerung, Berlin 1902 (Sonderabdruck aus der Arb Vers. 1902 S. 105 ff.).
Der Schiffssührer fällt unter die zu Ziff. 2 erwähnten Personen.
„2 Bestimmte Vesriebe sind also nicht genannt; daher fehlt auf dem Gebiete der Invaliden—
versicherung der Begriff der versicherten Betrebe“. Die genannten Personen, sind daher verfichert,
moͤgen sie in der Industrie oder im Handel, im andwert, in der Landwirtschaft oder Hauswirtichaft
u. J. w. beschäftigt werden.
Außer Apothekengehilfen und Lehrlingen.
s Geschehen durch die Vekanntmachungen des Reichskanzlers vom 16 Dezember 1891, 1. März
1804 und d. November 1895, bezüglich der ierhatee benden der Tahbalzabrikation und eines Teiles
der Terxtilinduftrie (R.G. Bl. 1891 8, 395, 1894 S. 324 u. 1895 S. 4523.
R. Passarge, Die freiwillige Werficherung nach dem B.G. Konigsberg 1903.
Zu vergl. unten Zifß III Abs. 2.
Venselben sind die Angestellten der Versicherungsanstalten und besonderen Kasseneinrichtungen
gleichgestellt (J. B.G. 8 5 Abhs. 2)
        <pb n="784" />
        794

IV. ffentliches Recht.

zusehen sind (J.V.G. 8 4 Abs. 1):, und ferner, daß Ausländern, welchen der Auf—
enthalt im Inlande nur für eine bestimmte Dauer behördlich gestattet ist, und die nach
Ablauf dieser Zeit in das Ausland zurückkehren müssen, der Versicherungspflicht nicht
unterliegen?.
IV. Endlich kennt das Gesetz auch Befretungen einzelner Personen. So können z. B.
70 jährige Personen verlangen, von der Versicherung entbunden zu werden. Die Be—
freiungen erfolgen auf Antrag durch Entscheidung der unteren Verwaltungsbehörde,
gegen welche die Beschwerde an die vorgesetzte Behörde gegeben ist. Der Kreis ver Per⸗
sonen, auf welche diese Bestimmung Anwendung findet, st durch das Gesetz genau be⸗
grenzt (J.V.G. 88 6 und 7).

§18. Die Träger der Versicherung.
1. Versicherer (Träger der Versicherung) sind die Versicherungs⸗
anstalten und, für die Großbetriebe der Eisenbahn- und Bergbauverwaltungen die
„besonderen Kasseneinrichtungen“ Pensionskassen). Gegenwärtig bestehen im
Deutschen Reiche 81 Versicherungsanstalten, von denen jede ihren besonderen Bezirk hat,
und 8 besondere Kasseneinrichtungen (J. V.G. 88 818, 65-102, 173, 174). Eine
weitere solche Kasseneinrichtung kann unter gewissen Bedingungen von der See Berufs⸗
genossenschaft gegründet werden (J. V. G. 8 11).
2. Die Versicherungsanstalten find Körperschaften öffentlichen Rechts und besitzen
Rechtspersönlichkeit, d. h. sie können unter ihrem Namen Rechte erwerben und Ver—
bindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Ihren Gläubigern
haftet das Anstaltsvermögen.
Die Verwaltung der Versicherungsanstalt wird von dem Grundsatz der Selbst⸗
verwaltung beherrscht. Sie erfolgt nach Maßgabe autonomer Satzungen (Statuten),
welche zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Reichs (Landes)-Versicherungsamts be⸗
dürfen. Die Organe der Versicherungsanstalten bestehen in dem Vorstand (welcher
aus öffentlichen Beamten und Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten zusammen—
gesetzt ist) und dem Ausschuß, welcher aus mindestens je fünf gewählten Vertretern
der Arbeitgeber und Versicherten besteht. Neben diesen Organen sind noch die Renten—
tellen, welche behufs Wahrnehmung eines großen Teils der sonst den unteren Ver—
waltungsbehörden zugewiesenen Geschäfte errichtet werden können, und ferner bei den⸗
jenigen Anstalten, in deren Bezirk das Einzugsverfahren besteht, die mit der Einziehung
der Beiträge beauftragten Stellen, namentlich etwaige besondere Hebestellen, zu er—
wähnen. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, dem Ausschuß sind die wichtigeren
Verwaltungsgeschäfie (z. B. Wahl der nicht-beamteten Vorstandsmitglieder und Schieds—
gerichtsbeisitzer, Feststellung des Etats, Prüfung der Jahresrechnung ?⁊c.) vorbehalten, und
er hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu üherwachen.

Der Bundesrat hat derartige Bestimmungen erlassen. Eine Zusammenfafsung aller diefer
Bestimmungen ist in der Bekannimachung vom 4 Dezember 1899 enthalten (A.R. 1900 6. 181)
der Hauptgrundsatz ist folgender: Vorübergehende Dienstleistungen sind dann unversichert,
wenn sie von Personen, die berufsmaäßlg Lohnarbeit überhaupbt nicht verrichten.
3) nur gelegentlich, ingsügiges Ent⸗
Mzwar in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur nebenher und gegen ein geringfügiges a
gelt, welches für, die Dauer, der Beschäftigung zum Lebensunterhalte nicht gusreicht r
zu den für diese Zeit zu zahlenden Beiträcen vicht in entseeene Verhältnisse steht,
berrichtet werden, icht
2. wenn sie von solchen Berufsarbeitern, die in einem regelmäßigen, die Berficherungspsti pr
begründenden Arbeits- oder Dienstverhältnisse zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, ohne Unte
brechung dieses Verhältnisses bei anderen Arbeitgebern nebenber Gei es nur gelegentlich zu
Aushilse, sei es regelmäßig) verrichtet werden.
? Von dieser Besugnis har der Bundesrat durch Beschluß vom 21.
polnischen Arbeifernn russischer und österreichischer Staaisangehörigkeit
diese Arbeiter in inlandischenlante deer forstwirtschaftlichen Betreben der
verden (Centralblati für das Deutsche Reich S. 78
        <pb n="785" />
        3. Ludwig Laß, Arbeiterversicherungsrecht.

798

Die Aufsicht über die Versicherungsanstalten führt das Reichs⸗Versicherungsamt
(bezw. die Landes Versicherungsämter).
3. Schließlich ist noch hervorzuheben, daß durch Vereinbarung mehrerer Ver⸗
sicherungsanstalten eine gemeinsame Abernahme der Lasten statthaft ist —
oerbände).

8 19. Die Leistungen der Invalidenversicherung.
Die Leistungen, welche die Versicherungsträger zu gewähren haben (J. V. G.
88 15-26, 28, 29, 3455), sind folgende:
J. Invalidenrente. Eine Invalidenrente wird bei dauernder oder länger als
ein halbes Jahr andauernder Invaldität gewährt. Die für das Gebiet der Unfall⸗
versicherung erörterten Vorschriften über den Ausschluß und die Versagung der Rente
im Falle der vorsätzlichen Herbeiführung des Unfalls ĩ bestehen in gleicher Weise auf dem
Gebiele der Invalidenversicherung. Der Anspruch auf Invalidenrente setzt (abgesehen
von der Leistung von Beiträgen) die Zurücklegung einer Wartezeit voraus. Diese
Wartezeit wird nach Beitragswochen berechnet und beträgt 200 Beitragswochen,
wenn mindestens 100 Beitraͤge auf Grund der Versicherungspflicht geleistet worden sind;
andernfalls 500 Beitragswochen. Wahrend der Wartezeit hat der Versicherte eine „An—
wartschaft“ auf die Leistungen für den Fall des Eintritts sämtlicher Voraussetzungen für
den Anspruch auf Rente. Die Anwartschaft erlischt, wenn während zweier Jahre nach
dem auf der Quittungskarte verzeichneten Ausstellungstage nicht mindestens 20 (bei Selbst⸗
versicherung und ihrer Fortsetzung 40) Beitragswochen zurückgelegt worden sind. Die
Anwartschaft lebt unter gewissen Voraussetzungen wieder auf. Als Beitragszeiten gelten
auch die Zeiten bescheinigter Krankheiten und militärischer Dienstleistungen (sog. Ersatz
tatsachen).
Die Invalidenrente besteht:
1. aus dem Reichszuschuß, d. h. einem Zuschusse aus der Reichskasse für jede
Rente, in Höhe von v0 Mark;
2. aus Linem Grundbetrage welcher beträgt in
Lohnklasse J (Versicherte mit einem Jahresverdienst bis zu 8380 Mk.): 60 Mk.
I ( 9 n u von 350— 550, R 70
II u n t/ 550 — 850 9 80
vc; —W 880— 1160 3 908,
II F— J über 1150 .100 ,

Der Berechnung des Grundbetrages sind in allen Fällen 800 Beitragswochen zu
Grunde zu legen. Sind weniger nachgewiesen, so sind fuͤr die fehlenden Wochen Bei—
träge der ersten Lohnklasse einzustellen, sind mehr nachgewiesen, so sind die 500 Beiträge
der höchsten Lohnklasse einzustellen. Kemmen fur diese 800 Wochen verschiedene Lohn⸗
klassen in Betracht, so ist der Durchschnitt der diesen Beitragswochen entsprechenden
Grundbeträge einzustellen;
z. Ins einem Steigerungssatz, d. h. einer Erhöhung des Grundbetrages.
welcher für jede einzelne Beitragswoche beträgt in
Lohnklasse 1: 3 Pfennig,
VI: 6 F
UI: 8 F
1V: 10
V 12

Für die Zeiten bescheinigter Krankheiten und militärischer Dienstleistungen ist der
Steigerungssatz der zweiten Lohnklasse in die Berechnung einzustellen.

Zu vergl. oben 8 10 Ziff. 8, S. 781 u. 782.
        <pb n="786" />
        794

IV. ffentliches Recht.

Die drei Bestandteile zusammengerechnet ergeben den Jahresbetrag der In—
validenrente!.
Die Invalidenrente ist von dem Tage an zu leisten, an welchem die Invalidität
eingetreten ist. Der Zeitpunkt ist in der Entscheidung festzustellen. Andernfalls ist der
Tag der Antragstellung maßgebend. Für Zeiten, welche beim Eingange des Antrags
iänger als ein Jahr zurückliegen, wird die Rente nicht gewährt. Die Invalidenrente
endigt mit dem Tode des Versicherten (sie ist also Leibrente) oder auch durch Ent⸗—
zie hung der Rente, welche erfolgt, wenn der Rentenempfänger wieder erwerbsfähig wird.
Die Rentenzahlung kann ferner durch eine Kapitalzahlung abgelöst werden.
Dies ist statthaft bei Ausländern, die ihren Wohnsitz im Deutschen Reiche aufgeben,
und zwar mit dem dreifachen Betrage der Jahresrente?
Das Ruhen der Rentenzahlung kritt in einigen von dem Gesetz vorgesehenen
Fällen ein. Einmal, wie auf dem Gebiete der Unfallversicherung, im Falle der Ver⸗
büßung einer längeren Freiheitsstrafe und bei Aufenthalt im Auslandes, sodann in
denjenigen Fällen, in welchen der Berechtigte eine Unfallrente, Pension oder Wartegeld
bezieht. In den letzteren Fällen ruht das Recht auf Rente, solange und soweit die ge—
dachten Bezüge und die Invalidenrente den 7/0 fachen Grundbetrag der Invalidenrente
d. i. 460 - 750 Mk.) übersteigen (zu vgl. auch unten 8 21 Hiff. 3).
IJ. Die Altersrente besteht:
1. aus einem Reichszuschuß von b0 Mark für jede Rente;
2. aus einem von den Versicherungsträgern aufzubringenden Teile, welcher beträgt in
Lohnklasse 60 Mk.
908,
120,
1508,
180

Kommen verschiedene Lohnklassen in Betracht, so ist der Durchschnitt zu gewähren.
mehr als 1200 Beitragswochen nachgewiesen, so sind für die Berechnung die
Beiträge der höchsten Lohnklassen maßgebend. F
Die Wartezeit für die Altersrente beträgt 1200 Beitragswochen (etwa 30 Jahre)“.
Die Rente ist frühestens von dem ersten Tage des 71. Lebensjahres an zu zahlen.
Auch hier wird für Zeiten, die länger als ein Jahr vor dem Antrag zurückliegen, eine
Rente nicht gewährt.
Im übrigen gelten für die Altersrente die gleichen Vorschriften wie für die In—
balidenrenten.
III. In gewissen Fällen, wenn der Versicherungsfall nicht eingetreten ist oder nicht
eintritt, sind Ansprüche auf Rückerstattung eines Téiles (der Hälfte) der
Beiträge gegeben (IV.G. 88 42 -44). Derartige Beitragserstattungen finden statt
bei Verheiratung weiblicher Versicherter, bei hinreichender Fürsorge durch die Unfall⸗

Beifpiel: —F ein Versicherter bis zum Eintritt der Invalidität 1000 Wochen in folgender
Weise zurückgelegt: 259 Wochen in Lohntlaffe Iidod Wochen als Soldat, 250 Wochen in Lohntlasse J,
200 Wochen in Lohnklasse IV, 50 Wochen als Kranten ud G Wochen in Lohnklasse III., so be⸗
rechnet sich seine Rente wie folgt:
. Reichszuschuß .... . . . . . .. 50 Mk.,
2. Grundbetrag: 200 90 4 15080 4 150 70 Mk. — 40500 Mtk.
geteilt durch 300 — 811,
3. Steigerung: 200 10 4 1305 8 4 1505 64 500 3 Pf. — 56
zujammen 1897 N.4
die gru. Der Bundesrat kann diese Vorschrift für Grenzgebiete und im Falle der Gegenfseitigkeit für
die Angehörigen auswaͤrtiger Siaaten —
Auch hier, kann der Bundesrat die Vorschrift ur gewisse Grenzgebiete und im gane der
Begenseitigkeit zu Gunsten auswärtiger Staaten außer Wirksamkeit setzen. Dies ist geschehen durch
)en jetzt maßzgebenden Beschluß vom 18. Dkiober 1900, A.N. 1900 S. 340.
Beaugdlich der Mergangsseit zu veral. 88 189193 des Gesckes.
        <pb n="787" />
        3. Ludwig Laß, Arbeiterversicherungsrecht. 797

bersicherung für solche Versicherte, welche infolge eines Unfalls dauernd invalide geworden
sind, und endlich bei dem Tode des Versicherten vor Eintritt des Versicherungsfalles.
Im letzteren Falle steht der Anspruch der Wilwe (unter Umständen dem Witwer) und
den Kindern unter 15 Jahren zu.
Voraussetzung ist die Erfüllung einer Wartezeit von mindestens 200 Beitrags⸗
wochen. Die Erstattungsansprüche unterliegen sämtlich einer kurzen Verjährung (von einem
bezw. zwei Jahren).
IV. Eine der wichtigsten Nebenleistungen, deren Gewährung dem Ermessen
der Versicherungsanstalten überlassen ist, ist die UÜbernahme eines geordneten Heil⸗
verfahrens?. Die Träger der Versicherung können ein Heilverfahren anordnen,
welches einmal den Zweck verfolgt, den Eintritt der Invalidität abzuwenden
(8Z Is8 des Ges.), zum anderen, den bereits im Besitze der Invalidenrente befindlichen
Personen die Erwerbsfähigkeit wieder zu verschaffen (8 17 Abs. 2 des Ges.).
Ist das Heilverfahren rechtmäßig angeordnet, so sind die Versicherten verpflichtet,
sich diesem zu uͤnterziehen. Während der Unterbringung des Erkrankten in einer Heil⸗
anstalt steht dessen Angehörigen, deren Unterhalt er aus seinem Arbeitsverdienste bestritten
hat, ein Unterstützungsanspruch zu (J.V. G. 8 18 Abs. 4,8 47 Abs. 2).
Die Versicherungsanstalten können in geeigneten Fällen die Heilbehandlung auch
den Krankenkassen übertragen (J. V. G. 88 19, 20, 47 Abs. 2).
V. Die Zahlung der Renten erfolgt vorschußweise durch die Postanstalten, welche
auf Anweisung der Versicherungsanstalten Almonatlich die fälligen Rentenbeträge an die
Empfänger auszahlen (J. V.G. Z 1283). Die Verteilung der Renten auf das Reich und
die Versicherungsanstalten (Gemein— Id Sondervermögen) wird durch die Rechnungsstelle
des ReichzVersicherungsamts bewirkt (J. V. G. 88 128 u. 126).

8 20. Die Aufbringung der Mittel.

I. Die Aufbringung der Mittel für die Invalidenversicherung erfolgt durch
Beihilfen aus öffentlichen Mitteln (Reichszuschüsse?) und durch Beiträge der Be—
teiligten. Die Reichszuschüsse werden zu den in jedem Jahre tatsächlich zu gewährenden
Renten gezahlt (J.V.G. 8 27 Abs. 2).
Die Beiträge sind derart zu bemessen, daß durch dieselben der Kapitalwert des
den Versicherungsanstalten zur Last fallenden Anteils der Renten u. s. w. gedeckt wird
(also Prinzip der Kapitaldeckung); die Beiträge sind feste und werden im voraus
auf bestimmte Zeiträume (von zehn zu zehn Jahren) festgesetzt (also Prämienv erfahren)
(I.V. G. 8 32). Die Höhe der Blitrage ist nach den fünf Lohnklassen? abgestuft. Der
Wochenbeitrag (die kleinste Einheit) beträgt für die erste Zeitperiodes in den fünf Lohn⸗
klassen: 14, 20, 24, 30, 86 Pfennig. Für die Zukunft hat der Bundesrat die Höhe
der Beiträge zu bestimmen (J. V. G. 8 82 Abs. 1, 5 u— 6). Die Versicherung in einer
höheren als der für den Versicherten maßgebenden Lohnklasse ist statthaft; der Versicherte
iann dies beanspruchen, jedoch erhöht sich hierdurch nicht die Beitraͤgslast, welche dem
Arbeitgeber auferlegt ist (6 34 Abs. H.
Die Beitragsentrichtung erfolgt durch das Markensystem, d. h. durch Ein—
llebung von Beitragsmarken im Geldwerte des zu entrichtenden Beitrags in die
Quittungskarte.
Die Beitragsmarken sind nach den Lohnklassen und nach den Zeitabschnitten,

1 Mit der Erstattung erlischt die Anwartschaft (IV.G. 8 42 Abs· 23. 8 48).
2 Zu vergl die —— der Heilbehandlung seit dem Jahre 1887, A. N. 1899 S. 236 ff.
an o Vshe etn e u bod Baheit Nu. isds Beihest J.
s Zu vergl. oben 19 Ziff. Iu. II.
Zu verol. oben ð 19 Ziff. J.
VBis 31 Deʒxmber 1910(3. B. G. 8 32 Abi. 1).
        <pb n="788" />
        798 1V. ffentliches Recht.

für welche sie gelten, verschieden. Jede Versicherungsanstalt hat ihre besonderen Marken,
welche bei den Postanstalten und sonftigen Verkaufsstellen zum Nennwert zu haben sind.
Um eine mißbräuchliche Verwertung bereits einmal verwendeter Marken zu verhindern,
ind Vorschriften über die Entwertung der Marken getroffen. Die Entwertung ist
in gewissen Fällen obligatorisch (z. B. für alle Mehrwochenmarken), für andere fakultativ
J.V. G. 8 141 Abs. 3 u. 4 u. Bekanntmachung des Reichskanzlers v. 9. November 1900,
R.G.Bl. S. 665).
Die Quittungskarte hat für mindestens 52 Beitragsmarken Raum zu bieten;
sie wird von den sog. Ausgabeftellen (d. h. von der Landes-Zentralbehörde bezeichneten
Stellen) ausgestellt und demnächst gegen weilere (neue) umgetauscht. Sie ist bei Verlust
ihrer Gültigkeit innerhalb zweier Jahre nach dem Ausstellungstage zum Umtausch oder
zur Verlängerung einzureichen?. Die Verpflichtung, sich eine Quittungskarte ausstellen
zu lassen, liegt dem Verficherten ob; auch ist der Arbeitgeber zur Anschaffung einer
solchen für Rechnung des Versicherten berechtigt, wenn der leßtere eine Quittungskarte
aicht vorlegt.
Beitragsmarke und Quittungskarte haben außer dem Zwecke der Beitragsentrichtung
noch weitere Zwecke. Sie dienen einmal als Quittung über die Höhe der entrichteten
Beiträge, ferner als Beweis für die Höhe der von dem Arbeitgeber entrichteten Beiträge,
wenn es sich um Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer handelt, endlich
als Ausweis für die Tatfache der Beschäftigung, die Beschäftigungsdauer und die Höhe
des Lohnsatzes, wenn es sich um Streitigkeiten zwischen dem Versicherten und der Ver⸗
icherungsanstalt über die Höhe der Ansprüche haudelt. Da das Markensystem diesen ver⸗
schiedenartigen Zwecken auf die einfachfte Weise gerecht wird, ist dieses System, obwohl
oielfach angefeindet, als ein außerordentlich zweckmäßiges zu bezeichnen.
II. Die Beitragspflicht den Versicherungsanstalten gegenüber liegt im Regel—
fall den Arbeitgebern ob; diesen steht aber ein Anspruch auf Ersatz der Hälfte
der entrichteten Beiträge gegen die von ihnen beschäftigten Versicherten zu, so daß vom
nateriellekonomischen Standpunkt aus Arbeitgeber und Arbeitnehmer je die Hälfte
der Beiträge zu tragen haben. Der Ersatzanspruch des Arbeitgebers kann nur durch
Lohnabzüge bei der Lohnzahlung (also durch Verrechnung gegenüber der Lohnforderung)
verwirklicht werden (J. V. G. 88 140 -143). Ausnahms weise erfolgt die Beitrags⸗
entrichtung durch die Versicherten. Dies gilt namentlich von der freiwilligen Ver—
sicherung, in welchem Falle den Versicherten die Beiträge allein zur Last fallen. Dabei
ist es ihnen überlassen, zu bestimmen, in welcher Lohnklasse die Versicherung genommen
werden soll. Entrichten versicherungspflichtige Personen an Stelle ihrer Arbeuͤgeber die
Beiträge — wozu sie befugt sind —, so steht ihnen gegen die letzteren ein Ansoruch auf
Erstattung der Hälfte zu (J.V.G. 88 144, 145).
« AI. Die Beiträge fließen zu 10 in das „Gemeinvermögen“ der Ver⸗
sicherungsanstalten und zu 8/10 in deren „Sondervermögen“. Ein Leil der durch
die Invalidenversicherung entstehenden Lasten ist nämlich von sämtlichen deutschen Ver⸗
sicherungsanstalten gemeinsam zu tragen. Der zur Deckung dieser sog. Gemeinlast
erforderliche Anteil der Beiträge (“10) wird indessen nicht an eine besondere gemeinsame
Kasse abgeführt, vielmehr nur buchmäßig aus dem Vermögen der Versicherungsanstalten
ausgeschieden; er bleibt mithin in der Verwaltung der eimelnen Versicherunasanstalten
J. V. G. 8 38).
IV. Die Möglichkeit einer abweichenden Regelung des Beitragsverfahrens ist
in dem Gesetze vorgesehen. Die Beiträge können durch örtliche Hebestellen, Krankens,
Knappschaftskassen oder Gemeindebehörden eingezogen werden (J.V. G. 88 148 -158).

Zur Zeit werden für jede der fünf Lohnklassen Marken für eine, für zwei und für dreizehn
Wochen gausgegeben. Das Reichs-Versicherungsamt hat die nis festzusetzen (zu vergl. die Be⸗
anntmachung des Reichs-Versicherungsamts v. 27. Oktlober DN800 Nn g 188).
2 Über die Einrichtung von Sammelkarten und die Vernichtung der Quittungskarten
—— v des Ges.) zu veral. die Bekanntmachung des Res vom i. Juli 1901.,
        <pb n="789" />
        3. Ludwig Laß, Arbeiterversicherungsrecht. 799
g 21. Das Verfahren bei der Rechtsverwirklichung.
J. Was den Gang des Verfahrens bei Streitigkeiten aus dem Invaliden—
versicherungsgesetz anlangt, so kommen als entscheidende Behoͤrden außer den Vorständen
der Versicherungsanstalten (ev. Rentenstellen) die Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung (und
diejenigen der zugelassenen Kasseneinrichtungen) und das Reichs⸗Versicherungsamt in Betracht.
Die Schiedsgerichte sind dieselben, welche für das Gebiet der Unfallversicherung
bestehen!. Auch die Einrichtung des Reichs⸗Versicherungsamts ist oben? näher erörtert
vorven. Es erubrigt sich hier nur noch, die Kollegien innerhalb des Reichs-⸗Versicherungs⸗
amts kennen zu lernen, welchen die Entscheidung in Streitigkeiten obliegt. Es sind dies
die Revisionssenate des Reichs⸗Verficherungsamts. Diese entscheiden in der Be—
setzung mit fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden?. Handelt es sich um die
noch nicht festgestellte Auslegung gesetzlicher Bestimmungen von erheblicher grundsätzlicher
Bebeutung, so ist der Senat um weitere zwei Mitglieder zu verstärken (verstärkter Senat), —
z 22 der Kaiserl. Verordnung über das Verfahren vor dem Reichs⸗Versicherungsamt vom
Ig. Dklober 1000. Bei einer beabsichtigten Abweichung in grundsätzlichen Rechtsfragen
von früheren Entscheidungen des Reichs Versicherungsamts ist die Sache, wie auf dem
Gebiete der Unfallversicherung, an den „erweiterten Senat“ (elf Mitglieder) zur Ent⸗
—VV daselbst). Auf Revisionen entscheidet stets das Reichs—
Versicherungsamt, auch da, wo Landes⸗Versicherungsämter bestehen. Auf dem Gebiete
der Invalidenversicherung besteht insoweit eine einheitliche Rechtsprechung im ganzen
Deutschen Reiche (J. V.G. 8 136 Abs. 2).
IJ. Das Verfahren in Invalidensachen spielt sich im wesentlichen, wie folgt, ab:
Das Verfahren in erster Instanz GFeststellungsverfahren). Der An—⸗
spruch auf eine Invaliden— oder Altersrente ist bei der unteren Verwaltungsbehörde
(oder Rentenstelle) anzumelden (also Verfahren auf Antrag) und durch Vorlegung
der Beweismittel (Quiltungskarte, aͤrztliche Bescheinigung über das Vorhandensein von
Invalidität, Geburtsurkunden u. s. w) zu begründen.
Die untere Verwaltungsbehörde (oder Rentenstelle) hat den erforderlichen
Beweis zu erheben und die Verhandlungen mit einer gutachtlichen Außerung an
den Vorstand der Versicherungsanstalt abzugeben. Wird beabsichtigt, ein dem Antrag—
steller ungünstiges Gutachten abzugeben, so ist eine mündliche Verhandlung vor—
geschrieben. Die mündliche Verhandlung findet statt unter Zuziehung von Vertretern
der Arbeitgeber und der Versicherten (also Beteiligung der Interessenten an
der Verwaltung und Rechtsprechung)“. Die nachträgliche Erörterung der Angelegenhei!
in einer mundlichen Verhandlung ist auch dann geboten, wenn der Vorstand der Ver—
sicherungsanstalt dem zu Gunsten des Antragstellers abgegebenen Gutachten nicht statt⸗
zugeben beabsichtigt (J.V. G. 88 112 ff.).
Die Entscheidung über die erhobenen Ansprüche hat der Vorstand der Versicherungs⸗
anstalt zu treffen. Der Antragsteller erhält einen Hriftlichen Bescheid, welcher
die sog. Berufungsklauselb enthalten muß (J. V.G. 8 112 Abs. 4 u. 5).
Durch die Landes-KZentralbehörde kann auch den Rentenstellen die Ent⸗—
scheidungsbefugnis übertragen werden. Ist dies geschehen, so steht dem Vorstande
der Versicherungsanstalt gegen anerkennende Bescheide der Rentenstelle das Rechtsmittel
der Berufung zu (J. V. G. 88 86, 129 Abs. 4).
Für die Fälle der Entziehung oder Einstellung der Rente gelten ent—
sprechende Vorschriften.

Zu vergl. oben 15 gIf 11.
Zu veral. oben 8. 15 Ziff. 12.
Bersputete oder offenbar unbegründete Revisionen konnen durch ein aus einem Borsitzenden
und je einem Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten gebildetes Kollegium zurückgewiesen
—
¶ Die, Wahl dieser Vextreter erfolgi durch die Vorstände der Kranken⸗ und verwandten Kassen
des Vezirt⸗ (J.V.6. 88 61-64).
B dor debiete der Anjallverficherung. Zu vergl. oben 8 15 Ziff. I I.
        <pb n="790" />
        206

IV. ffentliches Recht.

2. Das Verfahren in zweiter Instanz (vor dem Schiedsgericht)
ist ebenso gestaltet wie das Verfahren in Unfallversicherungsstreitigkeiten. Maßgebend ist
die Kaiserliche Verordnung, betr. das Verfahren vor den Schiedsgerichten für Arbeiter—
versicherung, vom 22. November 19001. Die Berufungsfrist beträgt auch hier einen
Monat, von der Zustellung des Bescheids ab gerechnet.
3. Das Verfahren in dritter Instanz (vor dem Reichs-Versicherungsamt)
beruht, abgesehen von einigen gesetzlichen Vorschriften (J.V. G. 88 116 u. 117), auf der
Kaiserlichen Verordnung, betr. den Geschäftsgang und das Verfahren des Reichs—
bersicherunggamts, vom 19. Oktober 1900, welche auch auf dem Gebiete der Unfall—
versicherung Anwendung findet?. Hervorzuheben ist nur, daß es sich bei der Revision
(im Gegensatz zum Rekurse auf dem Gebiete der Unfallversicherung) in der Hauptsache
nur um eine Nachprüfung der rechtlichen Seite der Sache handelt. Die Revisionsfrist
zeträgt einen Monat, von der Zustellung der Entscheidung des Schiedsgerichts ab gerechnet.
Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß die angefochtene Entscheidung auf
der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechts oder
auf einem Verstoße wider den klaren Inhalt der Akten beruhe, oder daß das Verfahren
ain wesentlichen Mängeln leide (J.V.G. 8 116 Abs. 3).
Gegen Bescheide, welche Ansprüche auf Beitragserstattung zum Gegenstande haben,
jinden nicht die Rechtsmittel der Berufung und der Revision statt, sondern die
Beschwerde, welche binnen einem Monat, von der Zustellung des Bescheides ab gerechnet,
einzulegen ist. Über dieselben entscheidet das Reichs-Versicherungsamt (J. V.G. F 128).
III. Rechtskräftige Entscheidungen können nur noch im Wege der Wieder—
aufnahme des Verfahrens (Nichtigkeits- und Restitutionsklage) innerhalb der
enggesteckten Grenzen der Zivilprozeßordnung (88 678 - 591 ff.) angefochten werden
(J.V.G. 8 119).
IV. Schließlich ist noch zu erwähnen, daß die Durchführung der Invaliden⸗
versicherung — ebenso wie die Unfallversicherung — durch Strafvorschriften ver—
schiedener Art gesichert worden ist (J.V.G. 88 178 ff.).

Vierter Abschnitt: Verhältnis der drei Zweige der Arbeiterverstcherung
 zu einander und zu anderen Ansprüchen.

8 22. Krankens und Unfallversicherung.
Ist eine Person sowohl gegen Krankheit als auch gegen Unfall versichert, so ist
für den Fall, daß die Krankheit durch einen Betriebsunfall verursacht worden ist, das
Verhältnis zwischen Kranken- und Unfallversicherung nach folgenden Grundsätzen geregelt:
1. Doppelzahlungen aus der Kranken- und der Unfallversicherung für dieselben
Zeiträume finden nicht statt;
2. die Träger der Kranken- und Unfallversicherung haften dem Verletzten
gegenüber nach Maßgabe der berr. Gesetze in der Weise solidarisch, daß keiner die Zahlung
unter Hinweis auf die gleiche Verpflichtung des anderen ablehnen darf;
3. und im Verhaͤltnis der Träger der Versicherung untereinander ist das Rechts—
berhältnis in der Weise geordnet, daß die Last endgültig den Trägern der Unfall—
versicherung verbleibt und den Krankenkassen in diesen Fällen eine Erleichterung er—
wächst. — Hat daher eine Krankenkasse für einen Zeitraum, für welchen dem Verletzten
iach Maßgabe der Unfallversicherungsgesetze ein Entschädigungsanspruch zustand oder noch
zusteht, Unterstützung gewährt, so ist dieser hierfür durch Uberweisung von Rentenbeträgen
salso durch einen Überiragungsakt der B.G. in vim cesgionis, nicht mehr durch cessio

Zu vergl. oben 8 15 Ziff. II 2.
Zu vergl. oben 8 15 Ziff. I13.
        <pb n="791" />
        3. Ludwig Laß, Arbeiterversicherungsrecht. 801

legis) Ersatz zu leisten. Dies gilt nicht nur in dem Falle, daß von der 14. Woche nach
dem Unfalle ab bis zur 26. Woche die Verpflichtungen der Kranken⸗ und der Unfall⸗
versicherung nebeneinander bestehen, sondern auch dann, wenn' die Leistungen der Krankenversicherung
 nach Statut über die 26. Woche hinaus auf einen längeren Zeitraum erstreckt
— S uͤber den Umsang der Ersatzansprüche
enthalten die Unfallversicherungsgesetze eingẽhende Bestimmungen (G. U. V. G. 88 25-27,
8 8082, B. n. B.G. 8 9, S. U. V. G.“ 88 2981 und ergänzend K. V. G.
8 20 Abs. 5).

8 23. Kranken⸗ und Invalidenversicherung.

Ist eine Person gleichzeitig gegen Krankheit und gegen Invalidität versichert, so ist
auch hier ein Nebeneinanderbestehen von Ansprüchen aus beiden Arten der Versicherung
möglich. Dies gilt namentlich dann, wenn die Leistungen der Krankenversicherung gemäß
FAbs. J Ziff. 1(88 64, 72, 73) K. V. G. über die 26. Woche hinaus auf einen längeren
Zeitraum ausgedehnt worden sind und von der 26. Woche ab bereits ein Anspruch auf
Krankenrente nach Maßgabe des 8 16 J. V. G. besteht. In diesem Falle sind die Leistungen
der Krankenversicherung (also nicht nur ärztliche Behandlung, Arznei und Heilmittel,
sondern auch das statutenmäßige Krankengeld) von der 26. Woche ab neben der Invaliden⸗
rente zu gewähren, da den Krankenkassen durch das Invalidenversicherungsgesetz ein Ersatz⸗
anspruch nicht eingeräumt ist. Dies ist nur bezüglich der Gemeinden und Armenverbände
der Fall (J. V.G. 88 49 -31).

8 24. Unfall⸗ und Invalidenversicherung.
Ist eine Person sowohl gegen Unfall als auch gegen Invalidität versichert, so ist
das Rechtsverhältnis für den Fall, daß gleichzeitig Ansprüche aus beiden Arten der Ver—
sicherung in Frage kommen, in folgender Weise geordnet:
1. Ist die Invalidität im Sinne des J. V. G. durch einen nach Maßgabe der
Unfallversicherungsgesetze zu entschädigenden Unfall herbeigeführt, so bestehen die An⸗
sprüche aus der Unfall- und der Invalidenversicherung nebeneinander, der Anspruch auf
Invalidenrente aber nur insoweit, als die zu gewährende Rente die gewährte Unfallrente
übersteigt. Also auch hier ist die Verpflichtung der Träger der Unfallversicherung die
prinzipale, während für die Träger der Indalidenversicherung eine Erleichterung eintritt
(J.V. 6. 8 15 Abs. 2).
2. Ein an sich begründeter Anspruch auf Invalidenrente darf nicht mit dem Hin⸗
weis darauf abgelehnt werden, daß die Erwerbsunfähigkeit durch einen nach den Unfall⸗
versicherungsgesetzen zu entschädigenden Unfall verursacht sei (J. V. G. 8 118 Abs. 1).
Ist die Invalidenrente für einen Zeitraum gezahlt, für welchen dem Empfänger ein
Anspruch auf Unfallrente zusteht, so geht dieser Anspruch vermöge einer cessio legis
insoweit auf die Versicherungsanstalt über, als die gewährte Invalidenrente die zu ge⸗
waͤhrende Unfallrente nicht übersteigt (J.V. G. 8 118 Abs. 2). Die Versicherungsanstalten
sind auch berechtigt, an Stelle des Verletzten die Fesistellung der Unfallentschädigung,
soweit diese noch nicht erfolgt ist, zu betreiben (8 118 Abs. 8 4. a. O.).
Diese Vorschrift findet auch auf den Fall der Beitragserstattung gemäß J. V. G.
Z 128 Abs. 8 entsprechende Anwendung. In diesem Falle geht auf die Versicherungs⸗
anstalt nicht der für einen bestimmten Zeitraum erwachsene Anspruch auf Unfallrente,
sondern ohne Rücksicht auf einen solchen Zeitraum der Unfallrentenanspruch überhaupt
bis zur Hoͤhe der erstatteten Beiträge über (Besch. 1841, A.N. 1801 S. 179).
3. Erleidet eine Person, welche bereits Invalidens oder Altersrente bezieht, einen
nach den Unfallversicherungsgesetzen zu entschädigenden Unfall, so ist die Unfallrente fest—
zusetzen und zu zahlen. Jedoch' xu ht in diesem Falle die Invaliden- oder Altersrente,
solauge und soweit beide Renten zusammen den 72/⸗ fachen Grundbetrag der Invalidenrente
Enevkloväüdie der Rechtswifsenschaft.“ 6G., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. II *
        <pb n="792" />
        302 IV. ffentliches Recht.

uͤbersteigen. Also auch hier trifft die Belastung in erster Linie den Träger der Unfall—
versicherung, während für den Träger der Invalidenversicherung eine Erleichterung eintritt.
Die gleiche Vorschrift sindet Anwendung, wenn der Empfanger einer Unfallrente,
welcher nach Maßgabe des J. V. G. versichert ist, nachtrüglich inpelide wird oder das
70. Lebensjahr vollendet (J.V.G. 8 48 Ziff. 1).
4*. Ist der Tod eines Versicherten Unfallfolge, so steht den Hinterbliebenen, die
aus Anlaß des Todesfalls Unfallrente erhalten, ein Anspruch auf Beitragserstattung
nicht zu (J.V. G. 8 44 Abs. 8).

25. Verhältnis der Ansprüche aus der Arbeiterversicherung zu anderen
Ansprüchen.
L. Krankenversicherung. Die Verpflichtungen Dritter — z. B. der Ge⸗
meinden und Armenverbande zur Ünterstützung hilfsbedurftige Personen, der Verwandter
zur Gewährung des Unterhalts (B.G. B. 88 1601 ff.), der Schadenstifter zum Ersatz des
Sadens GB.G.B. 88 328 ff. und Haftpflichtgeset vom s. June ueer Versicheruüngszesellschaften
 aus einem Versicherungsvertrage ꝛc. — werden durch das Krankenversicherungs
gesetz nicht berührt (K. V. G. 887 Abs. 1, 88 6, 72, 73, 761. Jedoch gelten zur Ver—
neidung Denr apinan aolgende Modifikationen: seh
Hat eine Gemeinde oder ein Armenverband (oder für di Grund geset
licher Verpflichtung der Betriebsunternehmer oder 8— — Krankheit
ersicherte Person für einen Zeitraum unterstützt, für welchen dem Unterstuͤtzten ein An⸗
A denmern nebit geht der letztere im Betrage der getietn
ung auf die Gemeinde ꝛc. uͤber, don wel i ü leiste
*Wig. g8 68, 72 48, 76). cher die Unterstübung gae
Hat eine Krankenkasse einer Person Unterstützungen ä er ein geseß
licher Entschadigungsanspruch gegen Dritte (3.8 8 ———— ze 833
des Haftpflichtgesetzes oder ein Anspruch auf Buße gemaß des Sui Ba2s zusteht,
o geht dieser Anspruch in Höhe der geleisteten Unterstützungen auf die Krankenkasse uber
K.V. G. 887 Abs. 88 68— 72öS, vergl. auch unten gFiff. 119.
Dagegen muß sich der zur Dienstleistung Verpflichtete, welchem gemäß des B.G.B.
Z 8616 im Falle kürzerer Krankheiten ein Anspruch auf Weiterzahlung des Gehalts oder
Lohnes zusteht, den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Behinderung
auf Grund der Kranken- und Unfallversicherung zukommt. Ferner besteht eine Ver⸗
vflichtung des Dienstberechtigten zur Pflege ꝛc. im Falle der Erkrankung des Dienst
zerpflichteten gemäß des B. 6.B. 8 617 nicht, wenn für die Verpflegung und ärztliche
Behandlung durch eine Versicherung oder eine Einrichtung der öffentlichen Krankenpflege
Vorsorge getroffen ist (B.GB. F617 Abf. 2).
II. Auch auf dem Gebiete der Unfallvers icherung sind die Verpflichtungen
der Gemeinden und Armenverbände, der eingeschriebenen Hilfskassen, Sterbe⸗, Invaliden⸗
und anderen Kassen zur Gewährung von Unterstützungen durch vie mfallverficherungs
gesetze dem Verletzten gegenüber unberührt gelassen. Nuͤr gelten die oben im 8 22 aup
zeführten Grundsätze in gleicher Weise auch hier (G.u. V. G. 88 2827. .8.6.
8 8082, B.u V.G. 8 8, S. u. V. G. 88 2931).
Won besonderer Wichtigkeit ist die Regelung des Verhältnisses zwischen den r
sprüchen aus der Unfallversicherung und denjenigen aus dem privaten Schaden
ersatze und Haftpflicht recht. Es gelten hier folgende deei Grundsätze!: ch
1. Die gegen Unfall verficherten Personen und ihre Hinterbliebenen können, v
wenn sie einen Anspruch auf Rente nicht haben (wie z. B. nicht⸗bedürftige ——
Anspruch auf Ersatz des durch einen Unfall rlittenen Schadens gegen den — f⸗
unternehmer und seine Beamten nur dann geltend machen. wenn durch stra

jert
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3.
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bung⸗
Zu vergl. Dr. Laß und Dr. Maier, Haftpflichtrecht und Reichs-Versicherungsgesetzge
2. Aufl. Rünchen 1902 und die dort angegebene Literatur
        <pb n="793" />
        3. Ludwig Laß, Arbeiterversicherungsrecht. 803

erichtliches Urteil“ festgestellt worden ist, daß der in Anspruch Genommene den Unfall
'orsätzlich herbeigeführt hat. In diesem Falle beschränkt sich jedoch der Anspruch auf
ꝛen VBetrag, um welchen die den Berechtigten nach anderen gesetzlichen Vorschriften
. B. BG. B.g8 826 ff. Reichs-Haftpflichtgesetz vom 7. Juni 1871 in der Fassung
es Art. 42 EG. zum B.G. B.) gebührende Entschädigung diejenige übersteigt, auf
welche sie nach den Unfallversicherungsgesetzen Anspruch haben?.
2. Diejenigen Betriebsunternehmer und ihre Beamten, gegen welche durch straf⸗
xrichtliches Urteil? festgestellt ist, daß sie den ünfall vorsätzliuch oder durch Fahr⸗—
assigleit mit Außerachtlassung derjenigen Aufmerksamkeit, zu der sie vermöge ihres
Imtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet sind, herbeigeführt haben, haften
ür alle Aufwendungen, welche infolge des Unfalls auf Grund der Unfallversicherungs⸗
esehe dder des Krankenbersicherungsgesetzes von den Gemeinden, Armenverbänden, Kranken⸗
ind sonstigen Unterstützungskassen gemacht worden sind!.
3. Die Haftpflicht Dritter (d. h. anderer Personen als der Betriebsunter⸗
ehmer und ihrer Beamten) bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften des bürger⸗
ichen Rechts. Insoweit jedoch den nach den Unfallversicherungsgesetzen entschädigungs⸗
erechtigten Personen ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch den Unfall
entstandenen Schadens gegen Dritte erwachsen ist, geht dieser Anspruch auf die Berufs⸗
nossenschaft im Umfange ihrer durch die Unallversicherungsgesetze begründeten Ent⸗
hädigungspflicht überꝰ.
w fi Invalidenversicherung, In gleicher Weise wie bei der Kranken⸗ und
nfallversicherung besteht auch auf dem Gebiete der Invalidenversicherung die Bestimmung,
aß die auf gesetzlicher Vorschrift beruhende Verpflichtung der Gemeinden und Armen—
erbände (oder an deren Stelle der Unternehmer und sonstigen Kassen) zur Unterstützung
ilssbedürftiger Personen, sowie sonstige gesetzliche, statutarische oder auf Vertrag be—
hende Verpflichtungen zur Fürsorge für alte, kranke, erwerbsunfähige oder hilfsedürftige
 Personen durch das Invalidenversicherungsgesetz nicht berührt werden.
Sind aber von der Gemeinde oder inem Armenverband (oder für diese
dem Unternehmer oder sonstigen Kassen) Unterstützungen für einen Zeitraum ge—
tet, für welchen der unterstützten Person ein Anspruch auf, Invaliden- oder Alters⸗
me zustand oder noch zusteht, so ist ihnen hierfür durch Uberweisung von Renten⸗
deträgen Ersatz zu leisten. Uber die Berechnung dieses Ersatzanspruchs enthält das
J.V. G. ebenso wie die U. V. G., eingehende Bestimmungen (J.V.G. 88 49-601).
Ist die Invalidität auf eine schuldhafte oder sonstwie gesehlch zu vertretende
andlung drirter Personen zurückzuführen, so geht der gesetzliche Schadensersatzanspruch
on dem Berechtigten auf die Verfsicherungsanstalt bis zum Beirage der von dieser zu
Jewährenden Rente über (J. V.G. 8 534).

Zuͤnfter Abschnitt: Äberblick über die ausländische Gesetzgebung!“.
nei Dem Vorgange Deutschlands auf dem Gebiete der Arbeiterversicherung sind die
eisten curopaischen Kulturstaaten gefolgt. Teils haben sie sich bereits durch neue Ge—

eford ugin solches Urteil ist ausnahmsweise (bei Tod, Abwesenheit u. ĩ. w. des Betreffenden) nicht
erlich.
2 6GM. V. G. 88 185 u. 189, L. U.B. G. 88 146 ff. B. M.V. G. 845, Sn. VB, G. 88 188 ff.
An s In zwei Ausnahmefällen ist ein strafgerichtliches Urteil nicht erforderlich. Anmal wie oben
d pr. sodann den Berufsgenof senschaften (nicht aber den Krankenkassen u. J. w.) gegenüber.
ese sind im Falle der Fahrlässigkeit zur Iertn d auf ihre Regrehansprüche berechtigt.
Ad ee e ign 336 —
. d, gn I B. 8.63 ——
Aus s Zu vergl. das hervorragende Saͤmmelwerk von Dr. Zacher: Die Arbeiterversicherung im
nlande- Beruͤn 1808 ffe; Boödiker, Die Arbeiterversicherung in, den —* Staaten, Leipzig
M en, Ues Tois d'assurance quvrière à rétranger. Paris 1802 s.3 Hand
rterbuch der Staatswissenschaften v. Conrad, Elster, Lexis u. Lpening, 2. Aufl. J 607 ff.
51*
        <pb n="794" />
        35

IV. ffentliches Recht.

jetze, welche dasselbe Ziel wie unsere Arbeiterversicherung verfolgen, betätigt, teils sind
ie erst auf dem Wege, um ähnliche Einrichtungen zu schaffen, wie sie in Deutschland
estehen. In der Ausgestaltung der neuen Gesetzgebung bestehen aber wegen der wirt—
chaftlichen, sozialen und politischen Eigentümlichkeiten jedes einzelnen Landes berechtigte
Verschiedenheiten und Abweichungen von dem deutschen Vorbild. Hier gilt das Losungs⸗
wort: „Internationale Einheit des Zieles und nationale Anpassung der Mittel m.⸗
Der Rechtszustand, wie er gegenwärtig in den außerdeutschen Staaten Europas
Hesteht, ist gegenwärtig im großen und ganzen folgender:
826. Krankenversicherung.

In den europäischen Staaten finden wir zwei Formen der Krankenfürsorge:
freiwillige Fürsorge in freien, nach Bezirken oder Berufen gebildeten genossen—
chaftlichen Hilfsvereinen mit oder ohne staatliche Förderung? auf der einen Seite
uind obligatorische Versiche rung auf der anderen Seite.
Die erstere Form findet sich in solchen Staaten, in welchen die Anschauung vor⸗
)errscht, daß die möglichste Freiheit des einzelnen den Urquell der menschlichen Fortschritte
bedeute, so in Frankreich (Ges. v. 15. Juli 1830 u. 1. April 1888); England
Ges. v.7. August 1896)8; Italien (Ges. v. 13. April 1886); Sahpeden' (Ges—
o. 30. Oktober 1891); Belgien (Ges. v. 8. April 1881 u. 28. Juni 1894); Däne—
mar? (Ges. v. 12. April 1802):; Finland (Ges. v. 2. Septeinber 18079 Holland
und Spanien.
Die zweite Form der obligatorischen Versicherung finden wir zuerst in
Deutschland (Ges. v. 15. Juni 1888), dann in Osterreich (Ges. v. 80. März
1888); Ungarn (Ges. v. 14. April 1891 und Luxemburg (Gef. d. 81. Juli 1901)*.

—27. Unfallversicherung.
Was die Unfallversicherung anlangt, so stehen sich in den europäischen Staaten
zwei Systeme einander gegenüber: das der privatrechtlichen Haftpflicht (oder
der erweiterten Haftpflicht) und das Prinzip der Versicherung. In einigen Staaten
besteht ein gemischtes System, in welchem die privatrechtliche Haftpflicht mit dem
Versicherungsprinzip verschmolzen ift.
Die privatrechtliche Haftpflicht'hält im Prinzip an dem römischerechtlichen
Brundsatz fest, daß der Betriebsunternehmer für Unfälle in seinem Betriebe nur dann
haftbar ist, wenn ihn ein Verschulden trifft. Vielfach ist die Haftpflicht des Unter⸗
nehmers erweitert worden, indem diefem durch Gesetz die Haftung fuͤr die Betriebsunfälle
nicht nur bei eigenem Verschulden, sondern auch bei dem Verschulden seiner Leute auf⸗
erlegt wurde (sog. erweiterte Haftpflicht); teils ging man noch weiter, indem man
die Theorie des risque professionnel aufstellte, d. h. es wurde der Grundsatz anerkannt,
daß die moderne Industrie, welche Gefahren schafft, von Rechts wegen auch zur Ent—
schädigung der dadurch entstehenden Unfäll⸗ verpflichtet sei Entschädigungszwan 9)
Das Versicherungssystem ist wiederum ein zweifaches: entweder besteht eine
zZwangsversicherung mit Zwangsorganisationen, wie in Deutschlaud, oder es be⸗

Zu vergl. die Verhandlungen des in Düsseldorf vom 17. bis 24. Juni 1902 abgehaltenen 6 .
internationalen Arbeiterversicherungskongresses. *5 — — itnels, in
In Frantreich, Belgien u. der Schweiz namentlich die vociétés de secours mutue —5 —
England die kriendiy societies, in Italien vocletà di mutiuo soccorso, in Spanien Herman *88*
Bruderschaften) u. monté pios (Wohltätigkeitsnereine), in Holland Medicynfondsen, Ondersteun
tondsen und Begratenisfondseu in der
s Über eñgltische Zwangsversicherungspläne im 18. Jahrhundert vergl. A. Weber
Zeitschr. für die gesamte Versicherungswissenschaft 111 391 ff enden
dernne“ In der Schweige sind die auf dem Boden der obligatorischen Versicherung fich Fere
Bestrebungen (sog iex Forxer v. 5. Oktober 1899, betr. Kranken, u. Unfallversicherung) dur
Bolksabstimmung vom M Mai 1900 vernichtet worden.
        <pb n="795" />
        3. Ludwig Laß, Arbeiterversicherungsrecht. 805

teht nur ein gesetzlicher Versicherungszwang, wonach der Unternehmer zwar zur
Versicherung seiner Arbeiter gezwungen ist, ihm aber die Wahl zwischen den verschiedenen
Versicherungsformen (Versicherung auf Gegenseitigkeit, Versicherung bei privaten Ver—
sicherungsanstalten oder bei einer Staatsanstalt) freisteht.
Auf privatrechtlichem Boden stehen die Gesetzgebungen von England
Ges. v. 6. August 1887), der Schweiz (Ges. v. 1. Juli 1875, 25. Juni 1881 und
26. April 1887) und Dunemark (Ges. v. 7. Januar 1898), welche an der persön⸗
lichen Haftpflicht des Unternehmers festhalten.
Mehr oder weniger auf, dem Boden der Versicherung stehen die Gesetz—
gebungen von Osterreich (es. v. 28. Dezember 1887 u. 20. Juni 1894), Norwegen
Ges.b. 28. Juli 1899, Finland Ges. v. 5. Dezember 1895), Italien Ges.
d. 17. März 1808) Holland (es. v. 2. Januar 1901), Luremburg (es. v. 5. April
1902) und Ungarn (Entwurf eines Unfallversicherungsgesetzes vom Jahre 19083.“
Einen Mittelweg (erweiterte Haftpflicht, d. h. Entschadigungszwang der
Unternehmer in Verbindung mit dem Verficherungsprinzip. und teilweiser Staats—
Jaranlie im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Unternehmer) haben eingeschlagen:
Frankreich, Ges. v. 9. April 1898), Spanien (Ges. v. 80. Januar 1900),
Schweden (Ges. v. j. Juli 1901), Rußland (es. v. 2. Juni 1908) und Belgien
(Geseentwürfe v. 26. April 1888 u. 8. März 1901). 2*—
Auch in Griechen land, welches ein Unfallgesetz für Berg- und Hüttenwerke be—
sitzt GGes. v. 21. Februar 1901) belasten die Entschädigungen teils den Arbeitgeber und
teils einen ,Bergmanns-Versicherungsfonds“.

8 28. Invalidenversicherung.
Wie auf dem Gebiete der Krankenversicherung sind auch auf dem Gebiete der In—
dalidenversicherung, welche es im Gegensatz zu jener mit dauernden und erheblichen
Leistungen zu tun hat, zwei entgegengesetzte Systeme zu unterscheiden: das der Selbst⸗
hilfe der Beteiligten (durch freie Hilfs— und Pensionskassen mit oder ohne staat⸗
liche Foörberung) und das der Versicherung.
Waährend das erstere Prinzip in denjenigen Ländern vorherrschend ist, welche jeder
Einmischung des Staates in diese Verhältnisse abgeneigt sind (so namentlich in Eng⸗
land, Frankreich, IJtalien, Belgien), ist das Deutsche Reich bis jetzt der
einzige Staat, welcher auf diesem Gebiete das Versicherungsprinzip (und zwar den
Versicherungszwang) durchgeführt hat. Wie indessen die neueren Verhandlungen in einer
Keihe von anderen Staaten (Schweden, Norwegen, Holland, Schweiz,
osterreich und Frankreich) ergeben!, bricht sich auch hier die Erkenntnis von der
Unzulanglichkeit der freien Selbsthilse durch und macht sich ein Hinneigen zu dem deutschen
Systeme bemerkbar.
Won außereuropäischen Ländern ist vor allem Australien zu nennen, welches sich
einer verhältnismäßig hochentwickelten sozialen Gesetzgebung erfreut. Hier bestehen für
die Staalen Neufüdwales und Victoria Invaliditäts⸗ und Altersversorgungsgesetze,
 nach welchen invaliden und über 68 Jahre alten Arbeitern Pensionen gewährt
werden (Ges. v. 11. u. 27. Dezember 1900). Ein ähnliches Gesetz besteht für Neu—
secland Gid. Age Poncions Ket 1898).

5chkuß.

Die deutsche Arbeiterversicherungsgesetzgebung hat ihren Abschluß noch nicht gefunden,
denn auf sozialem Gebiete gibt es keinen Stillstand. Die Hauptgegenstände, welche noch
zu begein saitne hetreffen die Verbesserung und Vereinfachung der Oraanisation

I 2Zu vergl. Dr. Zacher, Die Arbeiterversicherung im Auslande II I7, 41, 51;3 11176; VII 4;
37. 45, 114 XIII 8ff. IVa 47.
        <pb n="796" />
        806 IV. ffentliches Recht.

im einzelnen; die Lösung der schwierigen Frage nach einer Verschmelzung der drei
Zweige der Arbeiterversicherung mit einander; die Aus de hnung der Kranken⸗
versicherung auf weitere Personenklassen, insbesondere auf die Dienstboten, die lande und
torstwirtschaftlichen Arbeiter und die unständigen (Gelegenheits⸗)Arbeiter; die Ausdehnung
der Unfallversicherung auf das Handwerk und den Handel, die Besserstellung der—
senigen Personen, welche infolge von Gewerbekrankheiten — also durch Betriebs⸗
gefahren — erwerbsunfähig werden (denn diese erhalten nicht die höhere Unfallrente, fondern
müssen sich mit der geringeren Invalidenrente begnügen?), die Einrichtung einer
Witwen- und Walsenversorgung der Arbeiter, welche durch das Zolltarifgesetz
vom 25. Dezember 1902 (R.G. Bl. S. 808 ff.) bereits angebahnt ists, und endlich wird
man auch der Lösung des Problems einer Versicherung gegen unverschuldete
Arbeitslosigkeit in irgend einer Form nähertreten müssen. Die Aufgaben, welche
noch zu lösen, sind schwierig, aber groß, und wenn sich die wirtschaftliche Lage des
deutschen Volkes fernerhin guͤnstig gestalten sollte, wird man auch diese Ziele — wenn
auch langsam — erreichen.
Zunächst kann das Deutsche Reich mit dem, was es nach mühevoller, harter Arbeit
und heftigen Kämpfen erreicht hat, wohl zufrieden sein. Am besten beleuchtet wird der
Wert der deutschen Einrichtungen, wenn auf das Urteil eines Ausländers, des hervor⸗
ragenden englischen Gelehrten Dr. Hillier, verwiesen wird welcher im November 1902
mit einer Abordnung der englischen Frienäly Socicties die Einrichtungen unserer Ar—
beiterversicherung in Deutschland studierte. Dieser erklärte, daß ihn der Umfang und die
Vollkommenheit des deutschen Systems mit Bewunderung erfüllt hätten. Er betrachte
die deutsche Zwangsversicherung als die schönste Errungenschaft, die irgend eine Nation

Zu vergl. Boediker in Schmollers Staats- u. socia lwifsensch. Forschungen XVI Heft *
Freund, „Zenlralisation der Arbeiterversicherung“, Berlin ec dee ——— der
e e Berlin 1896, auch Preuß. Jahrbicher XXRIV Heft 2 und Arb.Versorgung
II A u. IX As; Hoffmann' im Preuß. Verwaltungsbl. XXI 8321 ff. u. 346 ff.; Hahn n
Arb.⸗Versorgung XVII BGél 385, 409, 686; u. Zeitschrift sür die ges. Versicherungswissenschaft i
278 ff.; v. Fränkenberg i— Arb.⸗Versorgung XVIIIG6G6 und im Archiveöffentliches Recht XI
63 ff.; Keidel, Arb.⸗Versorgung XVIII 384; v. Fandmann in den Preuß. Jahrb. 1884 . 266ff.
OUshausen, in der Arb.Versorgung XVII 681ff.; Rofin im Verwallundsarchiv IV S. 81 ff.
welcher die Unfallversicherung beseitigen und in einer erweiterten Invalidenversicherung aufaeen
assen will); Silbermann in der Soz. Praxis IX 1168; Trappe im Vreuß. Verwaltungabr
2XSbo ff.; Unger i. d. Arb Versorging XVII a461 ffe; Zellex in Baumgariners Zeitschr. f. Ver
A 1896 S. 681 ff: Las-Zahn a. a. D. E. f re Fa eeer ett heraung
Die Reformbestrebungen bewegen sich gegenwärtig in erster Linie auf dem Gebiete der Kranken⸗
versicherung. Die Hauplforderung gehl dahin. die weitgehende Zersplitterung des Krankenlassen⸗
wesens visen weil diese einer rationellen Durchfuͤhrung der Ärbeiterversicherung entgegensteht.
Zu diesem Zwecte wird vorgeschlagen, unte Aufhebung aller spezialifierten Ouskraukentaffen, n
möglich auch der Gemeindekraukenversicherung, große Feere allgemeine Hriskrankenkafsen (mi
derschiedenen Lohnklassen) für alle in einem Bezirke beschäftigten versicherten Personen zu errichten
Auch hat man den Anschluß dieser Ortskrankenkassen an die Gemeindeberwaltung ins Kuge gefaßt
so daß ein Gemeindebeamier als Vorsitzender bestellt wird und, die Veamten der Nasse von der Ge⸗
meinde angestellt werden. Die Wirksamdeit der Krankenkafsen soll dadurch erhöht werden, daß ihng
die Befugnis zum Erlaß don Krankheitsverhütungsvorschriften und zur Uberwachung der Betriebe
ere und daß behufs Förderung gemeinsamer Angelegenheiten eine ——— zu Kaffenverbunden
iber den Bezirk der Auffichtsbehörde hinaus iged vorgesehen wird. Diese Krankenkaffen sollen
—⏑— — die übrigen Zweige der Wheerwershernn bilden. d
Weitere Wünsche gehen auf teilweise oder Pnie Beseitigung ber — Bau⸗ un
Jane . Uwondiuns der freten Hiliskafsen zu blohen Zuschußtaffen
ergl. oben iff. 2.
BS IB des Zolltarisgesetzes bestimmt, daß der Me rertrag aus den Zöllen gewisser Waren zur
Erleichterung der Durchführung einer Winwen unt aet 835 — Aber dier
Versicherung ist durch ein besonderes Gesetz Bestimmung zu treffen. — um Inkrafttreten diese
ehhes Ind diese Rehrerträge ün Rechnung es ets Pnnsueeldnterttt anzulegen
Tritt dieses Geseß bis Jum Januar 1810 nicht in Krafl, so von da ab Zinsen der au⸗
gesammelten Vehrerträge, sowie die ingehenden Mehrertraͤge selbft den Invalidenversicherungsanstalten
jum Zwecke der Witwen- und Deseurunt der bei ihnen Verficherten zu überweisen Die Unter⸗
tützung erfolat auf Erund eines von Reichs-Versicherungßamte zu genehmigenden Statuts.
        <pb n="797" />
        3. Ludwig Laß, Arbeiterversicherungsrecht. 807

zuf diesem Gebiete besitze!. Und der französische Sozialpolitiker Ro mme faßt sein
Urteil über die deutsche Arbeiterversicherung M der Zeitschrft „DBa Revue de Paris“* in
folgende Worte zusammen: „Es ist gewiß, daß zur Sltunde der deutsche Arbeiter unter
lien Arbeitern derjenige ist, welcher der Zukunft mit den geringsten Sorgen entgegen⸗
hligen kann. Dank der kaiserlichen Fürsorge ist auf deutschem Boden ein Baum empor⸗
gewachsen, und unter diesem Baume findet der Arbeiter Obdach und Schutz, wenn ein
Ungewitter über seinem Haupte hereinbricht. Wird er verwundet auf dem gewerblichen
Schlachtfelde, verfällt er, geschwächt durch die taͤgliche Arbeit, in Krankheit, wird er alt
oder leistungsunfähig, so kann er sich an den Zweigen des Baumes festhalten und ist
nicht genötigt, auf seine alten Tage betteln zu gehen .. Es will etwas heißen, zu
wissen, daß man im Falle eines Unglucks nicht auf das Betteln angewiesen ist; es will
etwas heißen, zu wissen, daß man im Krankheitsfalle sicher ist, die nötige Pflege zu ge—
nießen, ohne mit seiner Familie vom äußersten Elend heimgesucht zu werden; es will
etwas heißen, sich sagen zu können, daß man in seinem Alter nicht seiner Familie oder,
was noͤch schlimmer ist, der öffentlichen Unterstützung zur Last fallen wird. ... Der
Begriff Wohltätigkeit und Almosen ist heute durch den des Rechtes ersetzt. . Es wird
gewiß dem deutschen Bürgertume zur ewigen Ehre gereichen, seine Pflicht sozialer Zu⸗
sammengehörigkeit gegenüber der enterbten Masse des Volkes jo gut verstanden zu haben.“

Zu vergl. Arb.⸗Versorgung 1903 S. 318.
        <pb n="798" />
        Kirchenrecht

1207

Alrich 53tutz.
        <pb n="799" />
        Erster Teil.

Geschichte des Kirchenrechts.

Eine Darstellung der kirchlichen Rechtsgeschichte fehlt. Versuche und Bruchstücke einer solchen:
Planck, Geschichte der christlich-kirchlichen Vesehichastan Bde., 18081809; Bickell,
Geschichte des Kirchenrechts J, 1848-249 (1. bis 8. Jahrh); Loening, Geschichte des deutschen
Kirchenrechts, 2 Bde., 1878 (4. bis 7. Jahrh.); Lueckaire, Manueél dés institutions françaises,
1892 (10. bis 14. Jahrh.); Sohm, Kirchenrecht J, 1802: die geschichtlichen Grundlagen (1. bis 4.
16. Jahrh.) und vor allem in den mit monographischer Ausführlichkeit und Gruͤndlichkeit bearbeiteten
geschichtlichen Teilen des monumentalen Werkes von Hinschius, Das Kirchenrecht der Katholiken
And Protestanien IVVI 1 (1869-097), auf die deshalb in der folgenden Darstellung jeweilen besonders
Bezug genommen wird, während im übrigen die Lehr- und Handbücher — siehe die Zitate zu den
verschiedenen Titeln von Teil I1 — ohne weiteres als berücksichtigt und zitiert gelten sollen.
Die wichtigsten Quellen, die diesem Abriß zu Grunde liegen, finden sich bei Mirbt, Quellen
zur Geschichte des Papsttums und des römischen Katholizismusz, 1901; Walter, Fontes iuris
elesiasstiei antiqui et hodierni, 1862; im Auszug bei dule, Kirchenrechtsquellen“, 1902.
Von Zeitschriften kommen namentlich in Betracht: Ar —
von v. Moy, Bering, Heiner, seit 1857, bis jetzt 883 Bbe.; Zeitschrift für Kirchenrecht (3. f. Kr.)
von Do ve und Friedberg, 1861-89, 22 Bde. mit 2 Ergänzungsbänden; Deutsche Zeitschrift für
Kirchenrecht (D. Z. f. Kr.) von Friedberg und Sehling, seit 1802, bis jetzt 18 Bde—
Egenm spnden: Kirchenrechtliche Abhandlungen (Kr. Ah herausgegeben von Stutz seit 1902,
is jetzt efte.
—— — — —— Schriften: Phillips, Vermischte Schriften, 8 Bde., 1836— 60: v. Scheurl,
Sammlang kirchenrechtlicher Abhandlungen, 1883
Vibliographie jeweilen in den beiden Zeitschristen, besonders von Friedberg in D. 3.f. Kr.,
sowie im Theslogischen Jahresbericht von Puͤnjexr, Lipfius, Kruüger, Köhler seit 1882 und in
ber ihm beigegebenen Biblivgraphie der theologischen Lileratur von Nesthe, seit 1900. Durch aus⸗
gewiae Liueraturnachweise zeichnel sich aus Friedberg, Lehrbuch des katholischen und evangelischen
irchenrechtss, 1903.
Von den neueren Lehrbüchern der Kirchengeschichte von Funk(k.)“, 1902, Hergenröther—
Kirschck) J, 1902, Knöpfler (k)s, 1902, Kurtz (ev.Jis 1899, Möllerzv. Schubert-Kaweraus(ev.)
js 1908 112 1899, 1112 1899 ragt durch sorgfaͤltige und selbflaͤndige Verwerlung der rechtsgeschicht⸗
lichen Forschung hervor Müller (ev.)“ J, II, GBis 1560), 802 Aoo⸗. Vgl. außerdem Harnack,
Deweseschee g Bden, 1894207; Hefele⸗Hergenrbther⸗ Knöpfler, Konziliengeschichte
IVI2, VIIIX, 1869-60; Funk, e een nche Abhandlungen und Untersuchungen J, U,
7— —I Keden und Aufsäte J1904; Weingarten-Arnold. Zeittafeln zꝛur Kirchen⸗
geschichte?, 1897.
Encyklopädien: Ferraris, Prompts bibliothees ete, 7 Bde. mit Index und Supplement
als VIII u. IX, 1885--99; Wetzer, Welte, Kaulen, Kirchenlexikon?, 18 Bde, 1882 1908
HZarze * Hauck, Realenchtlopadle für protestantische Theologie und Kirches (im Erscheinen), bis
8 e.

Abgekürzt zitierte Zeitschriften und Sammlungen; Gierkes Antersuchungen zur deutschen
Staats und KRiechtsgeschichte N. z. d. St. Rg.), Zeitschrist der Savignystiftung für Rechtsgeschichte,
Germanistische Abteilung (3. S. St.) Nouvelle revue hnistorique de droit francçais ęt étranger
Ver e Halholt Grath. Zeilschrift für Kirchengeschichte SZif, Kg.). Kirchengeschichtliche Studien
63 Si). Révué d'Ristoire écclésiastigque (B. b. 6.) Studien und Milteilungen aus dem
Benediktiner⸗ und Zisterzienser-Orden (Bened. St. M.) Bevug — V——
Quartaischrift Tho ).Theologische Studien und Kriliken (Th. St. KNn„Zeitschrift für katholische
Theplone 8. 5Acchis sun Ditterotur und Kirchenageschichte des M.A. (A. f. L. u. Kg.). Roͤmische
        <pb n="800" />
        312

IV. pffentliches Recht.

Quartalschrift (K. Q.). Bibliothèque de l'école des hautes études, sciences religieuses (B. 6. h. 6.).
Neues Archiv der Gejfelsschaft für altere deutsche Geschichtskunde (R. A) Bibliothèque de l'école
des chartes (B. 6. u. ch). Historisches Jahrbuch der Görresgesellschaft H. Ib.) Msélanges
d'arehéologie et d'histoire (M. V'a. d'n). Mitteilungen des Inftituls für österreichische Geschichts⸗
orschung (M. d. J. f. b. G) Te Moyen ge (M. 4.) Quellen und Forschungen gus italienischen
Archiven (O. u. 9— Revue des quéstions historidues G. qu. h.) CHistorische Vierteliahrsschrui
H. V.). Historuche Zeitschrift (H. J). ürchivalische Zeitschrift (A. 3.

Erster Titel.
Geschichte des katholischen Kirchenrechts.
Erstes Kapitel.
Die Misstonskirchenordnung der christlichen Frühzeit.
8*1. Der Ursprung der Kirche.

Das Reich, für dessen Kommen der Heiland lebte, litt und starb, ist nach seinem
eigenen Zeugnis (Joh. 18,36) nicht von diefer Welt. Und doch bedeutet Jesus Christus
auch für das Recht den Wendepunkt der Zeiten. Denn seine Lehre gab den Anstoß
zur Spaltung der bis dahin einheitlichen Lebensordnung: neben den Staat trat die Kirche.
Harnack, Die Mifssion und Aushreitung des Christentums in den ersten drei Jahr⸗
hunderten, 1902; Weizsaͤcker, Das abostolische Zeitalterẽ, 19013 Lechler, Das apostolische und
nachapostolische Zeitalterꝰ 1883; Sohm, kre 88 273 Heinrici, Urchristenium, IRor khler,
Die Entstehung des Problems Staat und Kirche, 1903.
Freilich nicht schon in Gestalt der jerusalemischen Pfingstgemeinde. Wohl hielten
hre Angehörigen unter Jakobus, dem Bruder des Herrn, nicht ohne eigentümliche Ver—
anstaltungen (die Sieben von A.G. 6), eng zusammen (A.G. 21). Aber von Gesetz
und, Verband der Juden schieden sie sich so wenig als die übrigen Christgläubigen
Selbstbezeichuung bis um 150 Heilige) im jüdischen Lande. Die Gemetnde von
Jerusalem war dis zu ihrem frühen Untergang (Auszug nach Pella um 68) stets nur
eine solche des Geistes.
Schuxer, Geschichte des jüdischen Volks im Zeitalter Christis, 3 Bde, 1896 ff.; O. Holß⸗
Zan, Has Ende des jüdi schen Staats wefens und die Enlstehung des Ehristenttet e Ouͤcken, A.G.);
Ermoni, Les églises de' Palegtine aue premiers siècles, R. h. é. II., 1901
Ahnliches gilt von den judens und heidenchristlichen Vereinigungen der paulinischen
und sonstigen Apostelmission. Sie hoben sich, zuerst von den Heiden Antiochiens ονιοανο.
zenannt (A.G. 11,26), allerdings bald als twas Neues n ihrer Umgebung ab. Doch
aicht so sehr durch rechtliche Ordnung. Davon lassen sich in apostolischer und selbst in
zuhapestonischer Zeit hochstens leife Anfänge festsielten (gg Jun at d den
hältnisse klein, und ist ver Geist des Meisters in seinen Jüngern lebendig. Er beruft
die Apostel (nicht bloß die Zwölf“), die von Hrt zu Ort wandern, um das Heil zu
verkündigen und Wunder zu tun (1. Kor. 12,28; Eph. 2,20; 8,0; 44 Hermas; Did. 11);
er läßt Propheten (A.G. 11)203 13.128; 1. Kor. 12,28; Eph. 2,.20 3,8; 4,11; Did. 10,
11, 18, 15) erstehen für die Weissagung und erweckt! Lehrer (A. G. 18,1; 1. Kor. 12,28
Eph. 4213 Jak. 8,11; Did. 11, 13, 15; Barnabas) zur Erläuterung der Sittengebote.
Und noch waltet die Liebe, die allerdings das Recht in sich birgt, aber nur, um es
alsbald zu überbieten (1. Kor. 13,0). dlles befindet sich in vollem Fluß und steter
Bewegung. Denn der Herr wird ja in kurzem wiederkommen. Schon deshalb liegt
ede feste Einrichtung in der Welt außerhalb des Gedankenkreises der ersten Christen.
Harnack, Mission 280 ff.; Zahn, Skizzen aus dem, Leben der alten Kirche?, 1898;
d. Dbisch ü tz, Die urchristlichen Geineinden, 1902 Lipfius, Uber den Ursprung md aͤlteften Ge⸗—
zaugh des Christennaieug, ee edtdech dit Möller, KéG. jGöö a O. und harngt
37. 284 ff) Mommsen. Die Rechtisverhältnisse des Apostels Vaulus, Z3. f. neut. Wiff. III, 1901.
        <pb n="801" />
        4. Alrich Stutz, Kirchenrecht. 813

Aber die Wiederkunft Christi erfolgt nicht. Die eschatologisch-chiliastische Stim—
mung laͤßt nach, der Enthustasmus erschlafft, die Gnadengaben versiegen. Inzwischen ist
die Zahl der Christen groß und sind ihre Verhältnisse schwieriger geworden. Man be—⸗
ginnt, die Notwendigkeit und den Segen einer äußeren Ordnung einzusehen. Das Recht,
bisher von der Liebe überdeckt, tritt in immer reinerer Gestalt hervor. Um dieselbe Zeit
setzt auch das Dogma ein; selbst im Gebiet des Glaubens macht sich das Bedürfnis
nach Ordnung und Klarheit geltend.
Sohm, Kirchenrecht 88 1512; Harnack, Mission 151, 261 ff.
Die Christen sind auf sich selbst angewiesen. Die Beziehungen zu der sie um—
gebenden Welt werden zusehends gespannter; der Hüter des vorhandenen Rechts, der
römische Staat, will von ihnen entweder nichts wissen, oder er verfolgt sie gar. Von
ihm hat das Christentum alles andere zu erwarten als Ordnung und Recht. So wird
es dazu gedrängt, sich selbst zu organisieren. Im Staat entsteht eine neue, schließlich
nicht minder allumfassende Gemeinschaft, die, indem sie schon früh das von Reich und
Muͤnizipien sich immer mehr abwendende Interesse der Menge auf sich zieht, zunächst für
die außere Beltätigung der Religion dem staatlichen Recht mit wachsendem Erfolg ihre
eigene Ordnung gegenüberstellt. Um die Mitte des 2. Jahrhunderts ist auch für das
Recht die Kirche da.

Neumann, Der römische Staat und die allgemeine Kirche bis auf Diokletian J, 1890,
und Hippolytus von Rom in feiner Stellung zu Staat und, Volk,JI, 19023; Anb é, L'église et
otat dans la socondeo moitis qdu ge giecle, 1888; Maaßen, Über die Gründe des Kampfes
zwischen ——— Slaat und dem Christentum, 1882; Hirschfeld, Zur Geschichte des
römischen Kaiserkultus, Berliner Ak. S. B. 1888; Mommsen, Der Religionsfrevel nach römischem
Recht, H. Z. AXIV, 1890 und Römisches Strafrecht, 1889 (dazu Callewaert in R. R. 6. II, III,
1904/8 Und Le délit du chritianisme, R. qu. h LXXIV, 1808); Le Blant, Les persécuteurs
et les martyrs aux premiers giecles de notre dre, 1893; GGrin, Etude sur le fondement
juridigue déês persécutions N. x. h. XIX, 1895; XIIaFGf, La situation légale des chrétiens
pendant les deux premiers siècles, und Vicissitudes de la condition juridique de l'é glise au
30 sidele, in R. qu. h. LIX, LX, 180863 Conxrat (Cohn) Die Christenverfolgungen, 1897; Weis,
Christenverfolgungen, 1890; Harnack, Mission 190 ff., 214 ff. 342 ff.; Mair, Romische Beamte
als Christenverfolager, Kath. LXXXIII. 1908.

8 2. Die Quellen.

Die Ungeschiedenheit des kirchlichen Lebens gelangt noch über ein Jahrhundert
darin zum Ausdruck, daß reine Rechtsquellen fehlen; von iurs ecelesiao spricht sogar
erst Textullian (um 200). Eine für die ganze Heidenchristenschaft bestimmte Zusammenfafssung
 der Lehre Jesu über Sitte, Gottesverehrung und Gemeinschaftsleben, wie sie
durch die Apostel vermittelt ist, bezeichnet sich als udcn —DDDDD———
roĩę νεσν (bald nach 100; aufgefunden 1888). Im 3. Jahrhundert ums und mit
anderen Quellen zusammengearbeitet wurde sie zu —
— Verwandte, gleichzeitige und spätere Quellen, — DD0
die apostolischen Konstikutionen (I-VI. VII und VIII) haben im Abendland nie gegolten.
Harnack-Preuschen, Geschichte der altchristlichen Litteratur J 1898, 11 1 1897, Jus eccleasticiu,
 Berlimer At. SV. 19083 Rruger Geschichte der altchristlichen diteratur 1895, mit
Nachtrag 1887; Bardenhewer, Patrologie“? 19014 Geschichte der alttirchlichen Literatur 1902;
Ehryhard, Die altchristliche Literatur und ihre Erforschung von gα5οοα οο, Gebhardt,
Harueιt, Zan, Patres Aposstoüei 12 1878, II 1876, 111 1877 Kleine Ausgabe? 18843 Funk,
batres Apostolici?, 1901; Gebhardt und Harnugck, Texle und UÜntersuchungen zur Geschichte der
altchristlichen Literatur (T. U.) seit 1888bis jeßt 24 Bde darin 1884 die Didache; Friedberg,
Die ältefse Ordnung der christlichen Kirche Didache mit übersetzungh, 3.. Kr. XIX, 1884;
Zehléeßt, octriSa XII apostolorum, 1901; Funk, Die apostolischen Konstitutionen, 1891;
Das 8. Buch der apostolischen Konstitutionen, 1893; Achelis, Hippolytus im Kirchenrecht, 3. . Kg.
XV, 18055 Harnack, Bas testamentum domini nostri Josn Ghristi, Berliner Ak. S.B. 1899;
Funk, Pas Teftameni unfseres Herrn. 1901. La date de la didascasie dés apôtres, R. h. 6. II, 1901.
        <pb n="802" />
        45

IV. ffentliches Recht.

8 3. Vorkirchliche Verfassungsbestandteile.

Der Wegfall der charismatischen Wandermission schafft Raum für die örtlichen Ge⸗
walten, deren Bildung bei gleichartigen Verhältnissen und Bedürfnissen in wesentlicher
Übereinstimmung sich vollzieht. Die Ansätze hierzu reichen in die apostolische Zeit zurück;
inwieweit nichtchristliche Anknüpfungspunkte bestanden, kann dahingestellt bleiben, da die
Eigenart des Ergebnisses feststeht. Aus den Christen eines Dets bber Landstrichs ragt
regelmäßig eine kleine Anzahl hervor von Erstbekehrten (1. Kor. 16,16) und besonders
Bewährten, in nachapostolischer Zeit auch von solchen, die durch apostolische Erinnerung
oder bloß durch das Ansehen des Alters (otειαια⸗εοο) sich auszeichnen. Ihnen wird vom
Gründungsapostel (A. G. 14,28; Tit. 1,0) die Obsorge (mononn, Philipper 1,1; A.G.
20,28; 1. Petr. 5,1) für ihre Mitchristen am Orte anvertraut (Cagoitdutrot Röm. 12,8;
b. Thess. 5,1e), oder sie nehmen felbst die Leitung an sich (qyocauενο, Hebr. 13,7), in
der Armenpflege durch dienende Brüder (Qiöxo»ot, Philipper 1,1; Did. 15) unterstützt.
Indem die Alten ihre Vorrangstellung weitergeben (1. Clemensbrief, um 90 in Rom
entstanden), werden sie zu einem Altestenvorstand (ocMvuMCGS.OVL, 1. Tim. 4,14), aus dem
bald als atoxonoi (Philipper 1,1) im engeren Sinne diejenigen sich herausheben, die
als Erben der aussterbenden Apofstel, Propheten und Lehrer Gebet, Opfer und mehr
und mehr auch die Lehre mitübernehmen (Did. 15; Hermas mit 1. Tim. 8,17). Des⸗
zleichen gewinnt die Ortschristenschaft (xxdanolo im apostolischen Sprachgebrauch — Christen⸗
schaft und — Christenheit), die noch in nachapostolischer Zeit nicht einmal allumfassend
Hebr. 10,28; Barnabas; Hermas) und jedenfalls ganz zufaͤllig zusammengesetzt war, da⸗
durch rechtliche Bedeutung, daß sie über Ausschluß und Wiederaufnahme, über Vorsieher⸗
annahme und dergl. (1. Kor. b,i20; 2. Kor. I, as f. 2,8 ff., 7,12; Did. 15) zu befinden
sich gewöhnt, und wird zu einer den betreffenden Christenverband darstellenden uͤnd mit
Wirkung für ihn beschließenden Generalversammlung.
Ritschl, Entstehung der altkatholischen Kir— es, 1857; ⸗ Di afts⸗
verfassung d euanen en im en i e —AS
christentums, 1889; Loofs, Die urchristliche Gemeindeverfassung, Th. StK. AXIII. I680 hmn,
ser. I 88 8-12. Harnack, Fus ecelesiattum (82).

4. Der monarchische Epistopat und die Einzelkirche.
Das Ergebnis der Verrechtlichung ist nicht eine Gemeinde, sondern die zunächst
allerdings noch stark mit körperschaftlichen Beimischungen durchsetzte Gestalt der Bischofs⸗
tirche. Die in einer feindlichen Umgebung lebende Christenschaft bedarf eben der ein⸗
heitlichen Leitung, und Eroberungen kann die nunmehr beginnende Ortsmission nur
machen, wenn ihre Fäden in einer Hand zusammenlaufen. Nach Einheit drängt auch
die Glaubensentwicklung. Die Angriffe der Heiden überwindet das junge Christentum
durch den vorbildlichen Wandel und Bekennermut seiner Anhänger sowie durch den über—
wältigenden Opfertod seiner Blutzeugen; der schleichenden Verderbnis innere Zersetzung
durch philosophische Umdeutung (Gnosis) vermag es sich wirksam zu erwehren nur durch
schlichtes Abstellen auf das Herren⸗ und Apostelwort (neutestamentlicher Kanon mit
— und, mo dieses versagt, auf eine von ihm abaeleitete. lebende
Autorität.

v. Gebhardt, Ausgewählte Märtyrerakten, 1902; Knopf, Ausgewählte Märtyrerakten, 1901;
Zahn, Geschichte des neutestamentlichen Kanons1 1889. II 1801, Grundriß dazu 1801; Caspari,
Ie zur Geschichte des Taufsymbols, 18661879; Kattenbusch, Das apostolische Sumbolhel

Im Osten, dessen Denkchristentum zuerst das Bedürfnis nach Glaubensklarheit empfand,
wird deshalb (Ignatiusbriefe bald nach 100) der schon am Ausgange des apostolischen
Zeitalters (in Rom . Elemensbrief ben 5) auftauchende Gedante der apostolischen
Nachfolge so umgebildet und verwertet, daß der nunmehr eine Bischof (enlononoc, aber
noch um 200 bei Irenäus und Clemens von Alexandrien auch roατεοοα) , weil und
        <pb n="803" />
        4. Alrich Stutz, Kirchenrecht. 815

insofern er sein Amt durch eine ununterbrochene Kette von rechtmäßig bestellten Vorgängern
zuf die Apostel zurückzuführen vermag (ordo episcopornm per suecessionem ab initio
decurrens), den unverfälscht apostolischen —D
jetzt auch S rechtgläubige Kirche). Bald! nimmt Rom und das überhaupt ordnungschrist⸗
liche Abendland diese Entwicklung auf, um sie durch ausgiebige Übertragung auf das
Rechtsgebiet zu beschleunigen und zu verstaͤrken. Denn auch hier lassen sich innere
Schwierigkeiten wie die nicht mehr zeitgemäße Strenge der Gemeinde gegen die in der
Verfolgung Abgefallenen? nur überwinden, indem eine Hand, die Milde mit Stärke
zu paaren vermag, die Zügel ergreift (römische Bischöfe Calirt 217-222 und Cornelius
251283 und wie dieser Cyprian von Karthago).
Hinschius, Kr. IV g 248; Sohm, Kr. 18819, 20; —A geiu und Kallistus,
1853; H. Rilschl, Cyprian von Karthago und die Verfassung der Kirche, 1885; Koch, Die Büßer⸗
entlafsung in der alten abendländischen Kirche, Th. Q. LXXXII, 1900, Harnack, Prolegomena zu
seiner Äusgabe der Didache (KF), Mission G1) S. 152, 165, 293 f., 315 ff.
Noch behauptet sich, z. B. bei der Handhabung der Zuchtgewalt und der Bestellung
der kirchlichen Beamten, geraume Zeit die Mitwirkung der Gesamtheit, die ja auch weiterhin
den Bischof zu wählen hat, obschon nunmehr der Gedanke der apostolischen Nachfolge
und der sich anbahnende Eintritt der Gesamtkirche in das Rechtsgebiet (unten 8 6) die
Mitwirkung von Nachbarbischöfen (Weihe, Bestätigung) erfordert. Noch beschränkt auch
das Presbyterium, das während der Erledigung des Stuhls (eathedra um 2850 bei
Cyprian) die Leitung hats, den Bischof in wichtigen Angelegenheiten der Kirchenregierung.
Aber im 8. Jahrhundert wird der Episkopat als Richter, Lehrer und Heilsmittler
(Cyprian: vicarius Ohristi, Dei) immer mehr zum gottgesetzten Herrscher“, so daß recht⸗
lüch (bischöfliche litteras eommunicatorise für jeden Umsiedelnden!) und dogmatisch
—D in opiscopo) vom Zusammenhang
mit dem Bischof die Zugehörigkeit zur Kirche abhängt (Cyprian: qui eum eépiscopo non
zit, in ecclesia non esse): die Kirche ist nur Bischofskirche.
Lit. zu S8 und Sohm, Kr. J 88 1326 Weingarten, Die Umwandlung der ursprüng⸗
lichen hen Geimeindeorganisation zur katholischen Kirche, * 3. XLV, 1881; be Lẽs
origines de Uépiscopat, 1895 F 6. R. 6(); Douais in den Mélanges für AMsgr. de Oabrières,
I889; Michiels, L'origine de l'épiscopat, 1900; v. Dunin-Borkowski, Die neueren
Forschungen über die Anfänge des Epistopats, Stimmen von Maria Laach, 1900; Prmoni, Les
drigines historiques de lépiscopat nhiue, R. qu. ĩ. TXVIII. 1900; Funk, Die Bischofs⸗
wahl, in Kg. A. 1; Hinschlus, Kr. I18 117.

8 5. Klerus und Laien.

Unter dem Bischof (schon nach den Ignatianen) stehen (auch in den Gegenkirchen
der Marcioniten, Montanisten und Novatianer) Priester und Diakonen, von denen
die Priester (um 250 in Rom 46), einzeln ganz abhängig, erst in der Folgezeit als
bischoͤfliche Bevollmächtigte für die Seelsorge (Eucharistie, Taufe) wieder größere Be—
deutung erlangen und zunächst von den Diakonen (auch levitae)* mit ihrer aus—
gebreiteten Verwaltungstätigkeit, wozu nun auch gottesdienstliche Mitwirkung kommt,
stark in den Schatten gestellt werden. In Rom zweigt Fabian (286 2850) aus dem
siebenköpfigen (Vorbild oben 8 1) Diakonat den Subdiakonat (weitere 7, weil 14

Jedenfalls seit 150; denn römische Bischofslisten gab es mindestens seit Hegesipps Ausent⸗
halt Md. pamion., Les anciennes listes épiscopales des quatre grands sieges, R. h. é.
q
Die lapsi zerfielen in die Unterarten der gacrificati, thurificati, libellatici Opferschein⸗
erschleicher, wozu unter Diokletian die traditores Schriftauslieferer) kamen.
In Rom namentlich 250 während der Derianischen Verfolgung.
Typrian: ecclesia super episcopos constituitur.
s Daß einer von ihnen vom —828 immer wieder mit derselben besonderen Vollmacht ver⸗
sehen wird (diaconus episcopi) was später auf das Amt des archidiaconus, des nach dem Bischof
einflußreichsten Geistlichen, fuhrt, wird in einer demnachft zu erwartenden Untersuchung von Leder
ausgeführt werden.
        <pb n="804" />
        316 IV. ffentliches Recht.

rogiones urbis) zu ähnlicher Verrichtung ab und fügt hinzu oder ein: Akoluthen (Ge⸗
hilfen, um 260 in Rom 48), Exorziften (Pfleger der Besessenen), Lektoren (Schrifivorleser)
und Ostiarier (Kirchendiener, mit den beiden vorhergehenden um 250 in Rom 52).
Dies Vorbild findet Nachahmung, so daß alle kirchlichen Funktionen (ausgenommen Not⸗
aufe) von nun an durch Beamte besorgt werden. Sie rücken von üunten auf und
werden bestellt durch Handauflegung (ordinatio), leben aber meist und wesentlich (Ob⸗
lationen schon 1. Kor. 9,6, Gal. 6,6, Did. 15; Cyprian: divisio mensurna) noch von
bürgerlicher Berufstätigkeit (Gehalt bei den Montanisten)1.
Puchesne, Les origines du culte chrétiens, 1902; Harnack, Mission (&amp;amp; 2) 310 ff.,
497 f., Ueber den Ursprung des Lektorats und der anderen niederen Weihen, T. U. II, 1886; Wieland,
Die genetische Entwicklung der sog. Ordines minores, 1897; Hinschius, Kr 86, 1; Reuter,
Das Subdiakonat, 1890, Bischofberger, Die Verwaltung des Exorzistats?, 1893.
Die Stellung dieser kirchlichen Beamtenschaft wird gehoben durch ihre besondere
Gefahr (Verfolgung des Mariminus Thrax 235—238), durch die höheren An—
forderungen, die an des Beamten Bildung? und Lebensführungs in steigendem Maße
Aufkommen der Askese) gemacht werden, vor allem aber durdß die Übertragung alt⸗
restamentlicher Wertung auf das neue Priestertum und durch Beteiligung an der
bischöflichen Heilsvermittlung. Die ursprüngliche Vorstellung von der gleichen geistlichen
Befähigung aller (x25nοα im N. T. — das ganze Volk Gottes) weicht dem Glauben an eine
öhere Vollkommenheit der kirchlichen Beamtenschaft (xMNyooc im neueren Sinn, ordo) im
Vergleich (zuerst nach 207 bei Tertullian) mit dem heilsabhängigen, geleiteten Volk
Aooc, plebs).
„Richert, Die Anfänge der Irregularitäten bis zum J. allg. Konzil, 1901; Vass al, Le célibat
ecclésiastique au premier sidcle dé l'église, 1896; 83scha rnach, Der Bienst der Frau in den
rsten Jahrhunderten der christlichen Kirche, 1902; Achelis, Virgines subintroduetac, 19808;
Lauréin, De l'intervention des laiques, des diacons et des abbegse ur Padn treuoßn
de la pénitence, 1897; Maroger., Le roe de laiques dans l'église, 1898.
86. Gesamtkirche uund Primat.

Schon zu Ende des 2. Jahrhunderts gewann auch die Gesamtkirche Rechtsgestalt. Zuvor
war sie, wie einst die Einzelkirche, nur eine geistige Größe gewesen. Als solche hatte sie
auch nach dem Wegfall der charismatischen Wandermission aus der Vorstellung (Sprach—
gebrauch 8 8) sich ergeben, daß die örtliche exxInoio ein Abbild des Volkes Gottes (o0
XToũv) und insbesondere der irdischen Christenheit seit. Noch weiter führte der Ge—
danke der apostolischen Succession, indem er, im Verlauf seiner Entfaltung den Episkopat
über die Einzelkirchen erhebend, ihn zum Grundpfeiler (Irenäus um 180: 1 àαοιο
— ——— höheren Einheit, eben der Gesamtkirche, machte. Und nun
zieht die dogmatische Leiblichkeit die rechtliche nach sich. Der Bischof sendet zum mindesten
den Nachbarbischöfen eine Wahlanzeige. Es beginnt unter dem Episkopat ein lebhafter
Verkehr. Bereits treten Synoden zusammen, namentlich im Orient (Kanon, Osterstreit 197).
So sehr gewinnt die Gesamtkirche rechtliche Greifbarkeit, daß der Ausschluß aus ihr
möglich (Fall des antiochenischen Bischofs Paulus von Sumefat, ag iu llein
möalich wird.
Zipsius, Die Zeit des Jrenäus von Lyon, H. 3. XXVIII, 1872; Hinschi „Kr. II 88178,
176;3; —*— Kr. J 4 hdengr v. 2 e der edinchnde alten di
Leipz. Diss. 1898; Harnack, Mission 412.
Bei alledem hat Rom die Führung, Rom, dessen weltliche Herrlichkeit und kirch⸗
liche Bedeutung zusammenwirken, die größte Gemeinde des ja noch maßgebenden Abend⸗—

1
2
3
Miffion

Spyridon, Bischof von Trimithus auf Cypern, blieb sogar als Bischof Großbauer und Hirt.
die Glaubenslehre wird kompliziert.
Die igesiiche Strenge muß den Nichtbeamten gegenüber gemildert werden; Harnack,
Voßoli ααινονα - allaemeine Kirche ist jedenjalls dem Sinn nach ignatianisch.
        <pb n="805" />
        4. Ulrich Stutz, Kirchenrecht. 817

landes, ausgezeichnet durch weiten Blick (rasche Abstreifung des Judentums), hoch—
entwideltes Pflichtbewußtsein (1. Clemensbrief), universale Liebestätigkeit (Ignatius:
nbααο ινν α uyααν'α), in erster Linie ausgesetzt und bewährt in der Verfolgung
(Rero 64, Valerian 288), literarisch früh hervorragend (1. Clemensbrief, Hermas), von un⸗
erschütterter Rechtgläubigkeit (Uberwindung der Gnosis) und doch in Lehrstreitigkeiten
weise vermittelnd (Calixt gegenüber Sabellius) und deshalb auch bei augenblick—
lichem Mißerfolg auf die Dauer doch siegreich Osterstreit), nach dem Zurücktreten des
Griechentums bald unübertroffen in seinem durch den genius loci bestimmten Organi⸗
sationstalent (F 5), die Heimat des Gedankens der apostolischen Succession (8 8), des
Taufsymbols und damit der Glaubensregel, endlich die Zeugin der Wirksamkeit und des
Martyriums zweier Apostel, des Paulus und des in der Tradition immer mehr hervor—
trelenden Petrus. Kein Wunder, daß diese Kirche schon früh als Bundesgenossin
begehrt (Polykarps und der Asiaten Anschluß seit 154) und als Ursitz der Tradition
aufgesucht (Hegesippf wird, daß Irenäus auf die Übereinstimmung mit ihr abstellt,
der“ er den ersten Rang (potior principalitas) unter den Apostelgründungen zuerkennt,
und daß Eyprian in ihr die Traͤgerin der Einheit sieht. In der Tat übte Rom über
Italien hinaus auf die Kirchen Afrikas (wenigstens zeitweise), Galliens und Spaniens
Anen unmittelbaren Einfluß aus. Ja sein Bischof wird schon vor der Anerkennung
der Kirche durch den Staat gelegentlich als kirchliche Spitze behandelt (Aurelian 272).
Harnack, Dogmengeschichte 18 1897, Das Zeugnis des Irenäus über, das Ansehen der
römischen Kirche in den Berliner Ak. S. B. 1893 S. 939 ff,, Das Zeugnis des Ignatius über das
Ansehen der römischen Gemeinde, ebenda 1896 S. 111 ff., Mifsion 114 N. 2, 138, 494 ff.; Sohm,
Kr.1814; Uhlhorn, Geschichte der christlichen Liebestätigkeit 12,8 1882-97; Ratzinger, Geschichte
der kirchlichen Armenpfleges, 1884; Lallémand, istoire de la charité J 1902; Funk, Der
Primat der römischen Kirche, in Kg. A. J. Bludau, Die Juden Roms im J. christlichen Jahrhundert,
Kath. UXXXIII 1908, Manchot, Die Heiligen 1887.
EGEs entsprach durchaus der allgemeinen Entwicklung, daß das Ansehen der römischen
Gemeinde sich auf deren Bischof übertrug, um dann geradezu auf ihm zu ruhen, sowie
daß die römischen Bischöfe auf die Verrechtlichung dieses Primats hinarbeiteten (Viktors
Oflerdekret von 196, Dekret Calixts von 217/18 über die Milderung der Disziplin mit
erstmaliger Berufung auf Mt. 16,18). Erfolg hatten diese Bemühungen noch nicht
(Protest Tertullians und des eone. Carth. 256 gegen den episcopus episcoporum, Kritik
Fermilians von Cäsarea). Die Gesamtkirche blieb auch weiterhin ein Bund von
Vischofskirchen, aber als solche eben doch, eine rechtliche Einheit. Als Trägerin einer
Weltreligion sieht vor den Toren des Weltreichs die Weltkirche und begehrt gebieterisch
Einlaß.
Lipsius, Chronologie der römischen Bischöfe, 1859, Chapman, La chronologis des premiers
lüstes piscopaies, de Rome, R. bén. XVIII, MIX 1901/2, Sohm, Kr. E8 15; Hollweck,
Der apostolische Stuhl und Rom, 1895; Effer, Tertullian De pudicitia und der Primat des
römischen Bischofs. in Kath. LAXXXII, 1902.

Zweites Kapitel. U
Das römische Kirchenrehht.
8 7. Der Eintritt der Kirche in die Welt.
Obwohl erst der Glaube einer im besten Fall stattlichen Minderheit, überwindet das
Christentum siegreich den letzten Ansturm der von Diokletian neu organisierten Staatsgewalt
 (4. Verfolgungsedikt von 304), nötigt den heidnischen Staat zum Eingeständnis
seiner Ohnmacht (Dreikaiseredikt vom 80. April 311) und wird alsbald von Konstantin,
der es in dem so gut wie christianisierten Kleinasien kennen gelernt hatte, als die Groß—
macht erkannt, ohne deren Bündnis die kaiserliche Weltherrschaft nicht länger aufrecht—
erhalten werden faun. Das Mailänder Edikt von 818 gibt den Christen Religion und
Kultus frei und erkennt ihre Kirche (corpus. Ohristianorum ecelesiae) an.
Schwartz und Mommsen, Eusebius Werke II, Die Kirchengeschichte 11903; Krüger, Die
Christenversolgung unter Diokletian, Preuß. Ib. LXIV, 1889; Belser, Zur diokletianischen Christen-Encyklopüdie
 der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. I1 k
        <pb n="806" />
        23 IV. ffentliches Recht.

verfolgung, 1891 (Tüb. Progr.); Burckhardt, Die Zeit Konstantins des Großen, 1858 (neue
Aufl. nicht vom Verf. besorgt); Brieger, Konstantin der Große als Religionspolitiker, 1880;
d. Seuffert, Konstantins Gesetze und das Christentum, 1891; Funk, Konstantin der Große und
das Christentum, in Kg. A. II; Seeck, Geschichte des Untergangs der antiken Welt 12, I mit
Nachtrag, 1897, 1901, Das sog. Edikt von Mailand, Z. f. Kg. XII, 1897: Hirschfeld, Kur Ge—
schichte des Christentumz in Lugdunum vor Konstantin, Berliner Ak. S. B. 1895; Harnack, Miffion
348 f., 360ff., 376, 381ff., 511, 30 ff.
Die Folge ist ein gewaltiges natürliches Wachsstum, das mit innerer und äußerer
Notwendigkeit auf die Alleinherrschaft hindrängt. Dies Streben wird durch die Hilfe
der Staatsgesetzgebung, die hierbei, wenn auch in anderem Sinne, durchaus in diokletia—
nischen Bahnen wandelt, künstlich beschleunigt, nach dem durch den Übereifer der Söhne
Konstantins mitveranlaßten Rückfall Julians (361 -363) zunächst in vorsichtiger Restitu—
tions⸗ und Übergangspolitik von Valentinian J. und Valens!. Energischer geht Gratian
vor?, vor allem aber Theodosius der Große, der zunächst im Osten (1. I28, 7 cod.
Pheéod. 16, 7) mit der Schließung der Tempel beginnt, aber auch im Westen (im Bund
mit Ambrosius von Mailand) trotz des Widerstands der römischen Aristokratie (Sym⸗—
nachus) 8392 den heidnischen Kult verbietets und so mit dem gelegentlich schon von
Konstantin dem Großen erwogenen Gedanken der religiösen Einförmigkeit des Reichs
Ernst macht (1. 12 cod. Theod. 16, 10). In der Tat schlägt nunmehr Martin von
Tours (375--401) auch das keltische Heidentum der gallischen Landschaft nieder. Theoretisch
und praktisch steht der Grundsatz der Christlichkeit des orbis terrarum bereits so fest,
daß Augustin (426) den irdischen Staat (die eivitas terrena) für den Dienst des chrift—
lichen, jenseits-diesseitigen Gottesstaates (der eivitas Dei) in Anspruch nehmen kann, und
daß selbst der gerade jetzt erfolgende Einfall ganzer heidnischer Germanenstämme nur noch
örtliche Ausnahmen schafft.
V. Schultze, Geschichte des Untergangs des griechisch-zrömischen Heidentums J, 1887; A1Iard,
Le paganisme au milieun du 40 siècle, R. qu. h. LVI, 1804, Lé chrictianisme et l'empire romain
de Néron à Théodose“ (Bibl. de Penseign. de l'hist. écclés.) 1899; Boissier, La sin du
paganiswme?, 1898; Güldenpenning und Ifland, Der Kaiser Theodosius der Große, 1878:
Harnack, Dogmengeschichte III 131ff.
Freilich droht der Arianismus, der im Osten nur zeitweilig als byzantinisches
Regierungschristentum die Oberhand zu gewinnen vermochte, wegen seiner leichten An—
bassung an das Volkstum (gotische Bibelübersetzung des Ulfila) und die Einrichtungen
(Eigenkirchen statt Hauspriestertum? Bischöfe statt sacerdotes civitatis?2) der Germanen
Ost- und Westgoten, Sueven, Burgunder und Langobarden) im Westen die Katholizität
zu gefährden. Jedoch die Annahme des katholischen Christentums durch die Franken
Taufe Chlodowechs, Weihnachten 496), der im 7. Jahrhundert der Übertritt der Lango—
harden folgt, stellt die Glaubenseinheit des Abendlandes für ein Jahrtausend wieder her,
zumal angesichts der durch Wesensverschiedenheit (oben 8 4) hierarchische Interessengegen⸗
äütze (unten 8 12) und die Reichsteilung (endgültig seit Arkadius und Honorius 895)
derursachten zunehmenden Loslösung der morgenländischen Christenheit eine Tatsache von
entscheidender Bedeutung.

L. Schmidt, Geschichte der Wandalen, 1901; Pfeilschifter, Der Ostgotenkönig Theoderich
der Große und die katholische Kirche, Kg. St. III 1096; Hegel, Geschichte der Städteverfassung von
Italien, 2 Bde. 1847; —, Geschichte Italiens im Mittelalter J, II, 1897, 1903; Ori veu
 cGqi, Le chiese cattosiche e i Longobardi ariani in Italia, in Studi storici VI, 1897; Hauck,
Kirchengeichichte Deutschlands 12, 1898; Bernoulli, Die Heiligen der Merowinger, Boͤssert,
n der Württimbergischen Kirchengeschichte, herausgegeben vom Calwer Berlagsverein, 1803; Maurer,
Die Bekehrung des norwegischen Stammes zum Christentum, 2 Bde., 1865 53 Stußz, Fie öigen—
kirche als Element des mittelalterlich germanüchen Kirchenrechts. 1895.

j i i ilich Zahn
L. 18 cod. Theod. 16, 2 spricht von den Heiden bereits als von pagani, was frei
und Haxnack, Mission 187, 28 neueftens nicht ils, Dörfler“, sondern an, Civilsten Gegensatz
milités, Christi) verstehen wollen. J e “or
a Ae Würde eines pontifex maximus und endgültige Entfernung der ara Victoriae
aus dem Sitzungssaal des Senats.
3 Blutiage Opfer werden Maiestätsverbrechen.
        <pb n="807" />
        4. Alrich Stutz, Kirchenrecht.

819

8 8. Die organisierte Weltflucht (Mönchtum).

Die Annäherung an die Welt, bereits in den letzten Jahrzehnten vor dem Ent—
scheidungskampf in vollem Gange!, erzeugte eine weltflüchtige Bewegung, mit der sich
die bis“ in die Zeiten des Wiederkunftschristentums zurückreichende asketische Richtung
als positives Element paarte. Nach Einsamkeit Verlangende (A6054x500) gehen in die Wüste
als Anachoreten oder Eremiten (anachoretisches Mönchtum; Hauptvertreter Antonius,
270 -386). Doch organisiert Pachomius die offenen Mönchskolonien, die so, namentlich
in Agypten, entstehen, bald zu geschlossenen Klöstern (norcuorhoim, zuerst Tabennsi 322),
die sich dann zu ganzen Männer- und Frauenkongregationen (xouoßiu) mit Abten und
praepositi erweitern (zönobitisches Möonchtum, auch bei und in den Städten). Mit dem
Finttitt der Kirche in die Welt nimmt diese Weltflucht mächtig überhand und wird
geradezu zur Kirchenflucht und zum Protest gegen die Hierarchie (Laienverbände). Doch
wissen im Osten Athanasius und noch besser Basilius der Große (375) das Mönchtum
der Weltkirche als heilsame Ergänzung anzugliedern und mit ihr in Wechselwirkung zu
setzen, ein Prozeß, dessen rechtlicher Niederschlag die Bestimmungen des Konzils von
Chalcedon von 451 sind (Unterordnung unter den Bischof, bischöfliche Mitwirkung bei
der Gründung).
Bigelmair, Die Beteiligung der Christen am öffentlichen Leben in vorkonstantinischer Zeit,
1902; Wilkpert, Die gottgeweihten Jungfrauen, 3.f. t. Th. XIII 18890; J. Mayex, Die christliche
Askese, 1894; Zöckler, Asskese und Mönchtum, 1897; Harnack, Das Moͤnchtum, seine Ideale und
seine Geschichteß (auch Reden 1) 19005 Amélineau, Hictoire des monastères de la basse Egypte,
an musee Ghimet 1804; Grützmacher, Pachomius und das älteste Klosterleben, 1896;
Ladeuze, Etude sur le cénobitisme Pakhomien, 1898 (Söwener Diss.); Schiewitz, Vorgeschichte
des Monchtums, Das ägyptische Mönchtum im 4. Jahrhundert, Geschichte und Organisation der
pachomianischen Klöster, A. f. k. Kr. VxxI, i808-1908; Völter, Der Ursprung des
Moönchtums, 1900; Preuschen, Mönchtum und Serapiskult? 1903.
Die völlige Eingliederung des Mönchtums in die Kirche erfolgte dagegen im Westen,
wo Männer wie Hieronymus, Paulin von Nola, Augustin, Martin von Tours und
Cassian (de institutis coenobiorum, gegen 426) es verbreiteten, und die Merowinger
sowie die burgundischen Herrscher zahlreiche Klöster gründeten, aber erst, nachdem es
durch die Persoͤnlichkeit des Iren Columba (Luxeuil, um 600) zu allgemeinem Ansehen
gelangt war, und ihm Benedikt von Nursia (Regel für Monte Cassino, um 530, seit 600
weiterverbreitet) eine feste Organisation und praktische Ziele gegeben hatte?. Der außer⸗
kirchliche Ursprung des Mönchtums wirkte eben jahrhundertelang nach; erst gegen Ende
diefer und in der folgenden Periode wurdes das Mönchtum kirchlich und kirchenrechtlich
bedeutsam. Päpstliche Klosterprivilegien zur Sicherung der Selbständigkeit gegenüber dem
Bischof kamen seit dem 6. Jahrhundert auf.
Loening, Geschichte J 332 ff., 1I1364 ff.; Spreitzenhofer, Die Entwicklung des alten Mönch⸗
tums in Italien, 1884; Beneédicti regula grachorunt ed Woeltfflin, 1895, und dazu Traube,
Münchnet Ak. A. XXI, 1898, sowie Regulae B. eaditid, 1900; Seebaß, Ueber Columbas Kloster—
regel, 1883; Malnory, Quid Tuxcdiences . .ad ecclesiae profeéctum contulerunt,. 1894
— 0

89. Wesen und Herrschaftsdauer des römischen Kirchenrechts.

„ Kaum zu ermessen ist die sittliche und rechtliche Tragweite des Umstandes, daß die
Kirche in eine Welt und in eine Weltordnung eintrat, deren Untergang durch innere
Fäulnis bevorstand. Ohne dies wäre weder die für eine lange Folgezeit maßgebende

Paulus von Samosata (260- 272) war zugleich Bischof von Antiochien und höherer Provinzial—
feuerbean er ein t dem 6. Jahrhundert zu den clerici gerechnet
ie Mö w eit dem 6. Jahrhundert 3 WMU
die ac x en Entwicklung nicht in Betracht kommenden iroschottischen Mönchs—
kirchentum wird dabei abgesehen.

20*
        <pb n="808" />
        320

IV. Offentliches Recht.

Höchstwertung der Kirche! möglich geworden noch ihre Ausgestaltung zu einem allum—
assenden, mit dem Staat wetteifernden und ihn jahrhundertelang in den Schatten
tellenden sozialen Organismus2. Gleichwohl geriet die Kirche mit ihrem Recht geraume
Zeit unter den maßgebenden Einfluß dieser ihre Anfänge umgebenden weltlichen Ordnung:
eine ganze Schicht Kirchenrecht wurde römisch geprägt und trägt in ihren Überresten bis
auf den heutigen Tag ausgesprochen antikerömische Züge. Nicht bloß weil, wie zum
Teil schon in der ersten Zeit, fehr viel von den kirchlichen Einrichtungen und Bestimmungen
der römischen Prinzipats— und Provinzialverfassung bewußt und noch häufiger unde—
vußt nachgebildet wurde. Und nicht in dem Sinne, daß die Nachahmung nicht seine freie
zewesen wäre, und daß die kirchliche Originalproduktion sowie die selbständige Fort⸗
ildung altkirchlicher Institute aufgehört haͤtte. Das entscheidet, daß durch das Ganze
ein unverkennbar römischer Zug geht. Das kirchliche Recht dieser Zeit, vom Standpunkt
des kirchlichen Gemeinwesens aus konzipiert, hat durchaus den Charakler einer objektiven
ind öffentlichen Ordnung, doch mit einem Übergewicht des Verwaltungsrechts über das
Verfassungsrecht und mit weitem Spielraum für arburäre Entscheidung. So auch noch
unter germanischer Herrschaft, die, zunächst nur die äußeren Beziehungen bestimmend,
noch eine Nachblüte römischer Kirchenrechtsentwicklung sah, wiewohl germanische Keime
alsbald zu treiben begannen. Erst das Ende des 7. und der Anfang des 8. Jahrhunderts
bringt den Umschwung; für die Kirchenrechtsentwicklung stehen die Regierungen Karl
Martells (714 —741) uͤnd Liutprands (712- 744) an der Wende der Zeiten.
Stutz, Eigenkirche (8 7); K. Mülhlex, Die Grenze zwischen Altertum und Mittelalter in der
Kirche, Preüß. Ib. IX 18373 Loening, Geschichte Halch-Harnack, Die Grundlequng der
—

8 10. dDie Quellen.

85 (im Abendland 50) νανα ßο— ινιν (Anfang des 5. Jahrhunderts) ver⸗
mitteln, indem sie Auszüge aus den apostolischen Konstitutionen (seit dem 6. Jahrhundert
hnen als VIII e. 47 angehängt) mit Synodalbeschlüssen (besonders von Antiochia 841)
vereinigen, den Übergang zu den nunmehr in reiner Gefstalt auftretenden Rechtsquellen
dieser Periode, wie denn auch seit der zweiten Hälfte des 4. Jahrhunderts von ius
ꝛcclesiasticum als dem Inbegriff der durch Strafandrohung gesicherten kirchlichen Rechts—
gebote die Rede ist.
Maaßen, Geschichte der Quellen und Literatur des kanonischen Rechts L, 1870; Pitra, Juris
een ezpe Graecorum historia et monumenta, 2 Boe, I864268; Harnack, lus ecclesiasti-3um
 J
Es sind in erster Linie Beschlüsse allgemeiner Synoden (Nicäa J 8285, Kon—
tantinopel J 381, zunächst ein orientalisches Generalkonzil, Ephefus 4831, Chalcedon 451,
donstantinopel I 53 und I éso do sog. Prullanum oder Quinisextum, eine
Synode von Konstantinapel von 692, von den Griechen als Fortsetzung des 6. allgemeinen
Konzils betrachtet — und in der folgenden Periode Nicäa II 787, Konftantinopel IV 869)
»der solcher von Teilverbänden (im Abendland besonders Elvira um 300, Arles 814,
ein occidentalisches Generalkonzil. und die Grunhen der afrikanischen, spanischen und
gallischen Konzilien).
Von den Sammlungen, die bald (eine solche schon im Gebrauch der Synode von
Chalcedon) dafür angelegt werden 3, hat durchschlaaenden Erfolg die um 500 in Rom von

Chrysostomus um 400: Die geistliche Gewalt steht über der weltlichen wie die Seele dr
dem Leib — so schon constit. apostol. (452) — und wie der Himmel über der Erde; Augustin
im 426: der Staal, für sich des Teufels und ein magnum latrocinium, wird erst als Diener de
rdischen Teils der civitas caclezus daseinsberechtigt. isen
Der Bischof, Spißze und Hort der städtischen Bevölkerung, Schutzherr der Armen, Waiser
und Elenden, Fürbitter der Strafwuͤrdigen, Befreier der Kriegsgefangenen und Gönner der Sklaven,
xringt politische Bedeutung und behauptet sie erst recht gegenuͤber dem vordringendem Germanentum
In Gallten im 5.8. Jahrhundert iatun occlesine antiqua, in Afrita gegen 550 breviati
anonum Fulgentii Ferrandi in Epamen die si 35 offiziellen capitula Martiug von Braga.
        <pb n="809" />
        821
dem skythischen Mönch Dionysius Exiguus verfaßte, der eine eigene Übersetzung der
Apostelkanones und der griechischen Synodalbeschlüsse zu Grunde liegt!.
Bruns, Canones apostolorum eét conciliorum saec. IV—VII, 2 Bde. 1839 Lauchert,
Die Kanones der wichtigften altchristlichen Konzilien nebst den apostolischen Kanones, 1896, Turner,
Fcelesiae occidentalis Nonumenta antiquissima I, 1899; Maass en, Concilia aevi Merovingici
in M. G.an. i803; Wafserschleben, Vie irische Kanonensammlung?, 1885; P. Fournier, De
FPinduence de a' collection irlandeise, N. r. h. XXIII, 18899; Guenther, Epistulae im—
peératorum, pontificum ete. Avellana quae dicitur collectio, im Corpus script. eccles. lat.
Vindob. XXXV., 1895 88.

4. Alrich Stutz, Kirchenrecht.

Seit Siricius? gewinnen die Erlasse (decretales seil. epistolae, constituta) der
römischen Bischöfe (z. B. Innozenz J. 401 -417, Leo J., 540 -461, Gelastus J.
492 496, Gregor J. 590604) fur das Abendland? allgemeine Bedeutung, so daß
Dionysius auch sie (bis Anastasius II., 4— 498, die Isidoriana bis Gregor J.) sammelt, wo—
durch die Konkurrenz des päpstlichen mit dem synodalen Gesetzgebungsrecht zum Aus—
druck gelangt.
Coustant, Epistolae Romanorum pontificum J (bis 440), 1721; Thiel, Epistolae
Romanorum pontifcum J, 1868: Ewald et Hartmann, Registrum Gregorii J. in M. G. h.
EPpist. 1891 -099.
Die vereinigte Konzilien- und Dekretalensammlung des Dionys (Dionysiana) er⸗
freut sich bald im ganzen Abendland des größten Ansehens; eine gollische (zuerst ver—
öffentlicht von Quesnel 1675) vermag gegen die römische nicht aufzukommen.

811. Die Territorialbildung.

Ein unverkennbarer Zusammenhang besteht zwischen der Gründung des römischen
Weltreichs und der sich nunmehr vollziehenden oder vollendenden kirchlichen Territorial⸗
bildung.
Lubeck, Reichseinteilung und kirchliche Hierarchie des Orients bis zum Ausgange des 4. Jahr⸗
hunderts, Kg. St. V, 1901.
1. Die Diözese. Das Christentum ist zunächst und jahrhundertelang durch⸗
aus auf die Städte (und ihre Ableger, die Landsitze städtischer Herren) beschränkt. In
ihnen entstanden die ersten Gemeinden und die bischöflichen Kirchen. Wohl begegnen
während des 4. Jahrhunderts im Osten und in Afrika auch Landgemeinden, selbst mit
Landbischöfen (2oαιιονονον)]. Aber sie unterliegen bald dem Stadtbischof, der das
platte Land mit seinen Priestern und Diakonen besetzt. Im europäischen Abendland
kaunte man es überhaupt nie anders. Die eivitas beherrschte eben auch kirchlich das
von ihr politisch abhängige texritorium. Regelmäßig, wenn auch nicht ausnahmslos,
wird din Gallien erst nach 450) jene Bischofssitz, diese Diözese (aooomio, diolanous).
Hinschius, Kr. II8 851; Loening, Geschichte J12ff., II 99 ff.; Paris ot, Les choréques,
 in Rév. dé Porient chrét. VI, 1901; Gil Imann, Tas Institut der Chorbischöfe im Orient,
18903; Puchesne, Fastes épiscopaux de Fancienne Gaule J, II, 1894-1900, Lés évèchés de
Galabre in Méi. Paul Fabre 190083: Savio. Gli antichi vescovi d' Italia I. 1898; Harnack,
Mission S. 334 ff.
2. Die Provinz. Gleich dem städtischen Provinziallandtag (Xoudy, concilium
für den Kaiferkult mit einem oιι_ιεναR, uαανdos provinciae) treten die christlichen
Bischofsversammlungen (8 6) meist in den Provinzialhauptstädten, von denen ja
auch fast überall das Christentum ausgegangen war (Metropolen im kirchlichen Sinn),
zusammen, regelmäßig“ unter der Leitung des Metropolitanbischofs. Damit und mit

1Daneben ist außer einer vorsio prisca namentlich die Hispang zu erwähnen, um 600 be—
nutzt für die gleich ihr faälschlich Isidor von Sevilla zugeschriebene spanische Sammlung.
2Er erklärt 385: statuta vedis apostolicae vel canonum veneérabilia definita nulli sacer—
dotum Domini ignorare sit liberum.
s Im Osten kommen schon vorher bischbfliche Sendschreiben vor; Harnack, Miüsfion 140ff.
4Rur pusuahmswetie besteht Altersvorsitz.
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        322 IV. Hffentliches Recht.

dem Recht, die Provinzialbischöfe zu bestätigen und zu weihen, gewinnt dieser eine Ober—
gewalt. Der weltlichen entspricht regelmäßig, wenn auch nicht ausnahmslos, eine kirch⸗
liche Provinz, im Osten seit Beginn des 4. Jahrhunderts (Nicänum vgl. mit Antiochenum),
in Gallien seit etwa 430, während in Italien die vom Nicänum 8253 als bekannt voraus—
gesetzte und als Vorbild verwendete unmittelbare Oberherrschaft des römischen Bischofs
über alle italienischen Bischöfe zu Ende des 4. Jahrhunderts? durch die Bildung einer
nailändischen und bald nachher einer ravennatischen? sowie einer aquilejensischen Pro—
binz wenigstens eingeschränkt wird. Rom bleiben die suburbikarischen Regionen, das
Amtsgebiet des vicarius urbis.

Hinschius, Kr. I8 76; Loening, Geschichte 1862 ff. II 197 ff.; Sohm, Kr. 18380;
Schmiß, Die Rechte der Metropoliten und Bischöfe in Gallien vom T. bis 6.Jahrhundert, A. f. d. Kr.
LXXII. 1894; Harnack, Mission 332f., 499 f., 508.

3. Höhere Kirchenverbände, Selbst die Reichsdiözesen Diokletians erhalten,
wenigstens im Osten, noch ein kirchliches Gegenstück. Freilich die Vorrangstellung, die das
Nicänum 325 Antiochia (Oriens) und Alexandria (Agyptus) zubilligte, war auch kirchlich
gerechtfertigt. Nur die staatliche Gliederung dagegen hob Ephesus (Asia), Casarea (Pontus),
Heraklea (Thracia) und vor allem Konstantinopel, dessen Bischof als demjenigen von
Neurom die allgemeine Synode von 381 die zweite Stelle im Reichsepiskopat unmittelbar
hinter demjenigen von Altrom? einräumte. Daraus wurde dann eine durch das Chalce⸗
donense 451 gutgeheißene kirchliche Obergewalt, Patriarchat (mit oberster Jurisdiktion,
Ordinationsbefugnis mindestens für die Metropoliten, Patriarchalsynoden) über die auf
eine Zwischenstufe, den Exarchat im technischen Sinne, zurückgedrängten Bischöfe von
Ephesus, Cäsarea und Heraklea in Gleichordnung mit den Patriarchaten von Antiochien
und Alexandrien (Jerusalem zunächst bloßer Ehrene, dann Kleinpatriarchat). Im Westen
ꝛermögen neben dem Bischof von Rom Obergewalten nicht aufzukommen, Hier verkündet
Innozenz J., die Entwicklung abschließend, den fortan für die Kirche maßgebenden Grund⸗
atz der Unabhängigkeit ihrer Gliederung von der des Staates

Hinschius, Kr. J 88 74 75, III 8174; Sohm, Kr. Bgs 26, 29, 30; Treppner, Das
Patriarchat von Antiochien, 1891; Rohrbaͤch, Die Patriarchen von Alexandrien, Preuß. Ib. LUXIX,
802; Gelzer, Derx Streit über den Titel des dkumenischen Patriarchen, im Ib. f. prot. Th. XIII
1887; VaiIhéß L'érection du patriarcat de Jéerusalem, Revue de Toient chrét. 757 1809
darnack, Mission 418ff.

4. Die Reichskirche endlich setzt sich wie das Reich selbst dem orbis terrarum
zleich (daher uroboα αοννν); die armenische und die persische Außenkirche gelangen
io wenig zu einer festen Verbindung mit ihr als die Außenländer mit dem Reipp.
Duchesne, Dglises séparées, 1896, S. 281 ff.; S. Weber—. Die katholische Hirche in
Armenien. 1908

812. Reichssynode und Primat.

In der Reichssynode, die außer zu gesetzgebender, oberstrichterlicher und Verwaltungs⸗
tätigkeit insbesondere für die Entscheidung von Glaubensstreitigkeiten zusammentritt, erhalt
die Kirche kurz nach ihrer Anerkennung durch den Staͤat (Nicänum 325) und mit dessen
Hilfe (die Kaiser berufen, führen durch Synodalkommissäre die Aufsicht, schließen und
»estätigen) ein höchstes Organ, das sie sichtbar verkörpert. Stimmrecht haben nur die
Träger bischöflicher Weihe. Der römische Bischof läßt sich stets durch Legaten vertreten.
Es entscheidet das absoluͤte Mehr und über die Okumenitaät die nachherige Annahme oder

fl in Mailand.
Zaale war —8 . Ichch und Di infolgedessen in der Unterordnung unter seinen
ömi iten fü underte wankend.
ihen ee Veeege Auffassung um der weltlichen Bedeutung seines Sitzes
willen voradeht.
        <pb n="811" />
        823
Verwerfung durch das Gesamtbewußtsein (kein päpstliches Bestätigungsrecht): die Kirche
gibt sich deutlicher denn je als Bund der bischöflichen Einzelkirchen.
Hinschius, Kr. IIs 169, 185; Sohm, Kr. Esg 27, 82; Bernoulli, Das Konzil von
Nicäa, 1806; Funk, Die Berusung der dtunenischen Synoden des Altertums, Die päpstliche Be⸗
stätigung der acht ersten allgemeinen Synoden, in seinen Abh. 13 Wolff, Die αιοον auf der
Syndde zu Nicäa, 83. f. k. Wiss. X, 1889; Grifar, Honorius J. und das allgemeine Konzil, in Anal.
Ranana 1899; Knebler, Papft und Konzil im 1. FJahrtausend, 8. f. k. Th. XXVII ISGos.
Jedoch auch der römische Staat war, aus einem Komplex von Gemeinden zu einer
einheitlichen Monarchie geworden. Ihm folgte die Kirche. Der römische Stuhl, der Hort
nicaͤnischer Rechtgläubigkeit“, schreitet auf dem Weg der Verrechtung des Primats mit
Erfolg fort. Ein oberstes Gesetzgebungs- (8 10) und Aufsichtsrecht wird von Siricius,
eine oberstrichterliche Gewalt von Innozenz J. nicht bloß beansprucht, sondern auch betätigt.
Päpstliche Vikariate in Arles und Thessalonich ermöglichen dem römischen Bischof und
seiner Synode das Eingreifen auch in geringfügige gallische und illyrische Angelegenheiten.
Die Titel für diese Rechte liefert zum Teil Fälschung. So wird in Rom zu Beginn
des 8. Jahrhunderts, wahrscheinlich von einem Afrikaner, ein für einen Einzelfall er—
gangener Erlaß Gratians von 3782 nebst einigen römischen Schriftstücken zur Anfertigung
don“ Bestimmungen benutzt, die von Innozenz und namentlich 418 von Zosimus als
nicänisch angerufen und später, nachdem eine karthagische Synode den nicänischen Ursprung
alsbalde widerlegt hatte, als Beschlüsse der Synode von Sardika (Sofia) 3483 aus—
gegeben wurdens. Zu einem anderen Teil liefert den Rechtstitel das Staatsgesetz.
Noch bedeutsamer als diese Unterstützung wurde dem Papsttum, dessen Vertreter (zuerst
Innozenz J.) nunmehr Versuche machen, gleich den Imperatoren ihre Nachfolger selbst zu
bestimmen, der Nieder- und Untergang des Westreichs. Der lästigen Nachbarschaft einer
ebenbürtigen weltlichen Herrschaftsgewalt entledigts und zu einem guten Teil ihr Erbes,
erscheint das Papsttum (papa seit Siricius, pontifex maximus oder summus seit Leo I.,
να τνον—TMX Dei seit Gregor J.) als die universale römische Vormacht des Westens
gegenüber den germanischen Staatsgründungen, von denen freilich nur die arianischen
den päpstlichen primatus iurisdictionis mehr oder weniger gelten lassen müssen, während
die katholischen Franken, von denen seit dem 7. Jahrhundert der gallische Vikariat einfach
gnorien wird, den Papst bloß als Glaubensautorität anerkennen.

4. AUlrich Stutz, Kirchenrecht.

Liber pontificalis, Ausgabe von Duchessne, 2 Bde. 188692; Teil J auch von Mommfen,
in M. G. 1. 1898; Maaßen, Der Primat des Bischoss von Rom und die alten Patriarchalkirchen,
1853; Döllinger, Papftsabeln? 1890; Langen, Geschichte der rbmischen Kirche bis Leo J., 1881;
—Nospirt-viteieécchi, Della storia ecivile e poliuca del papato d'all imperatore Téodosio

1 Gratian, Valentinian II. und Theodosius 380: Cunctos populos, quos clementiae nostrae
regit temperamentum, in tali volumus religione versari, quam divinum Petrum apostolum
trcidigse Romanis religio usque nunc ab ipso insinuata declarat, quamdue pontificem
Damasum sequi claret et Petrum, Alexandriae episcopum.
Der omische Bischof TDamasus soll über die Bischofe der Partei des von Synode und Kaiser
verurteilten Gegenbischofs Ursinus richten; Eutferntere gehören vor das Gericht des Metropoliten
eventuell vor den römischen Bischof oder eine Nachbarsynode. Val. über Damasus Rade. 1882, und
Wittig, RHO.Sch., 14. Suppl. 1902.
ꝰDer römische Bischof erhält erweiterte oberstrichterliche Befugnisse, die es ausschließen, daß
er oder eine Rachbarsynode je nach Wahl angerufen werden foönnen; vielmehr vermag letztere nur
durch feine WVirmnstdung zustaͤndig zu werden. Auch wird sein Aufsichtsrecht gegenüber dem Hof⸗
lagerbischof von Mailand bezw. Ravenna gewahrt.
Editt Valeutinans iil. für Led T. von 445: Cum igitur sedis apostolicae primatum
sancti Petri méritum, qui princeps eést episcopalis coronae, et Romanae dignitas, civitatis
sacrae etiam synodi — d. h. der unechten Canones — srmarit auctoritas, ne quid praeter
auctoritatem sedis istius ücita praesumptio attentare nitatur .. . nec ulterius ... liceat ...
pracceptis Romani antistitis obviare.
Die byzantinische Herrschaft zieht wenigstens bis zum Einbruch der Langobarden, also von
558568, soforl wieder eine empfindliche Abhangigkeit vom Kaiser und eine bedrohliche Konkurrenz
des Patriarchen von Konstantinopel nach sich. Letzterer ist seit dem Untergang der übrigen morgen—
laͤndischen Patriarchate lum 640) der einzige Patriarch im Orient. J
herr d 6Gregor N. der die Verwaltung der väpftlichen Patrimonien organisiert, steht fast als Landes—
err da.
        <pb n="812" />
        v

IV. Offentliches Recht.

d Carlomaguo 1902; Gregorodius, Geschichte der Stadt Rom im Mittelalters J 1903; Grifar,
Geschichte Roms und der Paͤpste im Mittelaller I, 1901, Der xömische Primat im 5. Jahrhundert, in
einen Anal. Romanat1, 1899; Hinschius, Kr. J ę68 26 ff. .75, III 88 174, 186, IV 8 251;
Loening, Geschichte J4328 ff, Il é62 ff. Sohm, Kr. 78 31; Norden, Das Papsttum und Byzanz
1903; Gundlach, Der Streit der Btümer Arles und Vienne um den primatus Galliarum, 1896
auch N. A. XIV, XV), Schmitz, Der Vikariat von Arles, H. Ib. XII, 1891; Duchésneée,
Ad primatie d'Arles, 1808 Arnold, Casarius von Arelate, 1894; Gundlach, Die Epistolae
Viennenses, N. A. XX, 18953 Friedrich, Über die Sammlung der Kirche von Thessalonich und das
päpstliche Vikariat für JUyrikum, Münchner Ak. S. B. 18017 p. Nostitz-Rieneck, Die päpftlichen
Urtunden für Thessalonich, 3.f.s. Th. XXI, 1897; Rohr, Gelasius J. und der Primat, Th.Q. LXXXIV,
1902; Friedrich, Die Üngachtheit der Canones von Sardica, J, II, Münchner Ak. S. S190108 (auch
p.), Lie sardicensischen Aktenstücke der Sammlung des Theodofius Diakonus, benda 1908; Fuͤnk,
Die Echtheit der Kanones von Sardika, H. Ib. XXIII, 10608; Duchesne, Les candus de
sardique, Bessarione IV 1902, Le liber diurnus et les élections Pontificales, in B. 6. d. ch.
LII, 1891, La succession du pape PFeélix IV, in M. d'a. d'p. III, 1883; Amelli, Documenti
nediti resativi al pontittcato de Felice IV ' di Bonifacio Il, in der Scuola cattolica oi Milano,
H. 122, 1883; Mommsen, Aktenstücke zur Kirchengeschichte in R. A. XI, 1886; Wittig, Studien
Jur Geschichte Innocenz J. und der Papftwahlen des 56. Jahrhunderts, in Th.O. LXXXIV, 1902;
Sägmüller, Die Ernennung des Nachfolgers durch die Papfte (6. u. 6. Jahrh) Th. Q. LXXXV.
19038; Holder, Die Designationsfrage nach den neuesten Forschungen A. JatRe. I 1903;
Brisar, Rundgang durch die Palrimsnien des heil. Stuhls von 600, 3. f. k. Th. J1, 1877.

813. Das Provinzialkirchenrecht.
Das Kirchenrecht dieser Periode ist in der Hauptsache Bundesrecht, erzeugt vom
Provinzialverband und für ihn.
1. Provinzialsynode und Metropolit. Die Provinzialsynode, bestehend aus
den allein erscheinungspflichtigen und stimmberechtigten Provinzialbischöfen (Suffraganen)
nit ihrer geistlichen Begleitung, tritt alljährlich (nach Nicänum 828 zweimal) zusammen
auf Berufung und unter dem Vorsitz des Metropoliten, dessen Waͤhl und Weihe im
Westen den Suffraganen zusteht, und der außerhalb der Synode? namentlich das Be—
tätigungsrecht für die Bischofswahlen sowie das Visitationsrecht hat.
Sinschius, Kr. I18 117, 1118 178; Loening, Geschichte J 862 ff. 419 ff.
2. Gesetzgebung. Die Provinzialsynode, zuständig zur Ergänzung der gemein—
kirchlichen Disziplin in 'allen das Verhaältnis der Einzelkirchen zueinander betreffenden
Fragen sowie für innerkirchliche Angelegenheiten Einzelner, die sie als Verbandsglieder
betreffen und über den Bereich des einzelnen Bistums herausragen, schafft durch ihre
Beschlüsse rein kirchliches Recht, bedarf dafür aber, auch im Frankenreiche, keiner Be—
tätigung.
Hinschius, Kr. III 8 185; Loening, Geschichte J 376 ff.
3. Verwaltung und streitige Gerichtsbarkeit. Sie errichtet namentlich
Bistümer, gibt die Erlaubnis zu der ausnahmsweise zulässigen Versetzung von Bischöfen
ind entscheidet über Diözesangrenzstreitigkeiten.
Sinschius, Kr. III8 1651; Loening, Geschichte J 400 ff.
4. Strafrecht und Strafverfahren. Die Mitgliederzunahme und der da—
mit zusammenhängende Niedergang der christlichen Sittenzucht (Hauptverbrechen: Abfall
om Glauben, Unzucht einschließuch Ehebruch, Mord) führt zum weiteren Ausbau des
lirchlichen Strafrechts. Neu triut hinzu ein vom gemeinen noch nicht scharf geschiedenes
Disziplinarstrafrechts für den Klecus, mit dessen Strafen der Suspenfion und (für

Im Frankenreich wird jedoch königliche Bestätigung oder gar Ernennung zur Regel.
.. Das, vom Papst verliehene Pallium, anfänglich ein dloßer Ehrenschmuck fuͤr verdiense Bischöfe,
wird seit 601 (Gregor j. für den englischen Bischof Augustin) in Verbindung mit den Metropolitan⸗
echten, gebracht; val. v. Hacke, di Palliumverleihungen bis 1148 1808 d die neuesten Ansichten
iber Ursprung und Bedentung des Palliums bei F.“X. Kraus, Geschichte der christlichen Kunst II,
1897, S. 4975 Braunu, vi pontifikalen Gewänder des Abendlandes 1868; Wilpert, Un eapitolo
di storia dei Vestiario, Arte 1898, Die Malereien der Katakomben Roms J 1903 S. 72ff und
grifar Geschichte oms F. Noft
yinpen; Doch gelangt 3. Wbei lerikern regelmäßig die depositio ftatt der e&amp;amp;xcommunicatio zur
— unq
        <pb n="813" />
        4. Alrich Stutz, Kirchenrecht. 825

Bischöfe) des Ausschlusses vom Kollegialverkehr (communio fratrum) die Besserungsstrafe
 (ensura) in die Kirche einzieht, wie auch die geheime Zwangsbuße zuerst (seit
dem 6. Jahrhundert) für den Klerus aufkommt. Sie und die der Klosterdisziplin ent—
stammende freiwillige Privatbuße!“, deren Bußwerke (Pönitenzen; dafür zuerst irische
und angelsächsische, später auch fränkische Bußbücher, libri poenitentiales) nur die
Tilgung der Sünde bezwecken, verdrängen die alte öffentliche Buße (im Orient mit
Stationen), die ebenfalls keine Strafe, wohl aber ein Rechtsmittel zur Wiedererlangung
der kirchlichen Gemeinschaft gewesen war. Denn durch sie war? der Ausschluß davon
(excommunicatio, bei feierlicher Verfluchung anathemas, also die Aufhebung der kirch—
lichen Mitgliedschaft) seit dem 5. Jahrhundert mit der Sperre auch des Laienverkehrs
verbunden und gleich der weltlichen Strafe noch im 4. Jahrhundert durchaus vindikativ
(poona), sühnbar geworden“, um dann infolge der augustinischen Lehre von der Unaus—
loͤschlichkeit der Taufe, und weil der auf ein einförmiges Zwangschristentum sich stützende
Staat kein außerkirchliches Dasein mehr zuließ, allmählich zum bloßen Entzug der kirch—
lichen Mitgliedschafts rechte unter Belassung der Pflichten sich umzugestalten. Für
das Verfahrens, das für Bischöfe (falls nicht der Kaiser eingriff) in erster, für Geist—
liche und Laien in zweiter Instanz vor der Provinzialsynode sich abspielte, galt als
Regel das römische Anklageprinzipe, jedoch mit Abweichungen und Ausnahmen (Offizial—
verfahren bei Offenkundigkeit).
Hinschius, Kr. IV. 88 244-248, 250, 253258; Loening, Geschichte J 382 ff. II 448 ff.:
Wafserschleben, Die Bußoͤrdnungen der abendländischen Kirche, 1851; Schmitz, Bußbücher und
Bußdisziplin, 1888, Bußbuͤcher und Bußverfahren, 1898; P. Fournier, DEtudes sur les pénitentiels
 I-8, 1901-02 (auch in Revue d'histoire et de fittérature religieuses VI, VII); Ludwig,
 Die Bußstationen in der abendländischen Kirche, A. f. k. Kr. LXXXIII 1903.

8 14. Der Bischof und die Einzelkirche.

Die Möglichkeit körperschaftlicher Betätigung, bei der Bildung der Kirche eine
Haupttriebkraft, entfällt für die Mitglieder der bischöflichen Anstaltskirche unter dem
wachsenden Einfluß des Römertums immer mehr: der Bischof, ein gewaltiger Herr', ist
eben jetzt ganz und gar die Kirche. Und sein Tun und, Lassen wird allein durch das
kirchliche Interesse, d. h. Zwechmäßigkeit, geleitet, schon weil es für die Entwicklung eines
eigentlichen Diözesanrechts in dieser Zeit an dem erforderlichen Gegengewicht gebricht.
Stutz, Eigenkirche (37); Loening, Geschichte II 220 ff.
Er, der Bischof, verfügt also innerhalb der Diözese, deren Gesetzgeber er ja in
Nachwirkung dieser Auffassung bis auf den heutigen Tag geblieben ist, allein über die
Kirchenordnung, und zwar so, daß er, der fast unbeschränkte Inhaber der kirchlichen Straf⸗—
gewalt, sogar eine arbiträre Strafsatzungsbefugnis (auch mit Exkommunikation als Straf—
mittel) besitzt. Er ist ferner der Gerichtsherr der Diözesanen in kirchlichen Dingen und
ihr Richter (von Konstantin bis 398, später wenigstens ihr geduldeter Schiedsrichter)
auch in weltlichen Rechtsstreitigkeiten (ohne Oberinstanz).
Hinschius, Kr. IV 88 249, 250; Loening, Geschichte J 103 ff., 252 ff.
So sind denn die Laien, deren Lebensbeziehungen in zunehmendem Maße in den
Bann der Kirche gezogen werden (Anfänge eines kirchlichen Eherechtes: Ordnunasvorschrift

1 Die Beichte wurde durch Columba nach dem Festland verpflanat.
2 Weil extra eécclesiam nulla salus.
s Daneben begegnet namentlich der seltenere Ausschluß bloß von der Abendmahlsgemeinschaft,
seit dem 12. Jahrhundert als &amp;amp;xcommunicatio minor bezeichnet, sowie die Suspension von den
kirchlichen Mitgliedschaftsrechten, das nachmalige Personalinterdikt. —
1 Der Ausschluß für immer oder bis zur Todesstunde verschwindet allmählich.
s Vei Selbftanzeige und Geständnis war eine Bestrafung auch ohne ein solches möglich.
6 Gratian 876 (1.28 cod. Theod. 16. ): qui mos est causarum civilium, idem in neégotiis
ecclesiasticis obtinendus est. —
7 Origenes klagte schon um 250, die Bischöfe behandelten Geistliche und Laien, wie die Fron—
vögte Aghptens die Söhne Israels.
        <pb n="814" />
        326

IV. Offentliches Recht.

des kirchlichen Verlöbnisses und der Eheeinsegnung, Verbot der Schwäger-, sowie der
weltlichen und geistlichen Verwandtenehe, der zweiten Ehe und derjenigen mit Juden)
ind die noch in die zwei Klassen der im Vorbereitungsstand Befindlichen oder Katechumenen*
ind der Getauften? zerfallen, vom Bischof durchaus abhängig.
Loening, Geschichte II 540 ff.; Freisen, Geschichte des kanonischen Eherechtes?, 1898.
Aber auch die Geistlichkeit (nach dem Vorbild des städtischen Dekurionats ordo
genannt), die höhere und die niedere (elerici), von den Laien noch mehr als früher
ttändisch gesondertẽ, und privilegiert (Befreiung von den persönlichen Staatslasten) befindet
ich ganz in der Hand des Bischofs (ad nutum episcopi). Er, der Bischof, entscheidet
über die Aufnahme (seit dem 6. Jahrhundert nach vorheriger Prüfung), er erteilt die
Weihen“, er gibt den Amtsauftragẽ, er entzieht ihnée, er stellt auch den Reisepaß
(8 4, jetzt mit Vorliebe litterae forata genannt) aus.
Loening, Geschichte J 129 ff., II 278 ff.; Schulte, Die geschichtliche Entwicklung des
rechtlichen charäcter indele bilis, in R. intern. de théosf. IX, 1801; Léa, Ah historical vreteh of
szacerdotal celibacy, 1867; Funk, Coelibat und Priesterehe im chriftlichen Altertum, in seinen Abh. J.
Insbesondere aber leben alle Geistlichen, die nach staatlicher Vorschrift nur aus den
Kreisen der Unbemittelten genommen werden sollen ud von va Kirche seit der zweiten
Hälfte des 5. Jahrhunderts dem bürgerlichen Beruf möglichst entzogen werden', ganz—
vom Bischof (frei bemessenes stipendium, eventuell mit Landzulage auf Widerruf, pre—
arinum, später, wenn schriftlich précaria). Mindeftens seit Konstantinẽ ist nämlich
alles Kirchengut, das vor der Anerkennung vielleicht hie und da als Vermögen des
zollegium licitum der Gemeinde gegolten hatte, Kathedral- oder Diözesanvermögen
Eigentumseinheit) und der Bischof sein lediglich in der Verfügung über die Substanz
zurch ein Veräußerungsverbot (vom römischen Gemeindegut übernommen) behin derter
derr; die Vorschrift der Vierteilung des Einkommens (2/4 dem Bischof, 1/4 dem Klerus,
/4 den Armen, 1/4 der fabriee — Kirchenbau) bleibt Sonderrecht der römischen Kirchen⸗
hrovinz. Aber auch die Entstehung von nichtkathedralem kirchlichem Sondereigen, die in
Italien (Gelasianische Kirchgründungsinstruktion), Spanien und Gallien gegen Ende des
5. Jahrhunderts sich vollzog, tastete die bischöfliche Zentralverwaltung nicht an (Eigen—
umsvielheit bei Verwaltungseinheit); nur eine geringe Anzahl gallischer und spanischer
Landkirchen wurden im 7. Jahthundert auch in der Kirchengutsverwaltung selbständig
wohl infolge von Zuwendungen Dritter und Klerikererbschaften).
Harnack, Mission 118ff., 346; Riyet, Le régime des biens de l'église avant Justinienm
1891; Be Maréhi, Il colto privato di Roma antic; 1896; Fournéret, Les biens de 'église
après les édits de pacißcation, Thèse, Paris 1902; Stutz, Die Verwaltung und Nutzung des
ürchlichen Vermögens in den Gebieten des weströmischen Reichs, Berliner Diff, 1808; Lorning,
Beschichte J 195 ffe 632 ff arassai, La politica religioss di Costantino Grnde e le
ropristâ della chiesa, 1901; Funk, Handel und Gewerbe im christlichen Altertume, in seinen Abh. II;
Winkler, Die Einkommensverhältnisse des Klerus im christlichen Altertum, in Theolpratt. Monats⸗
chrift X, 1900: Goeh Das Aller der Kirchmeihtermeln un des liber diurnus. d. 3. Ar. V. 1895.

1Konstantin gehörte dazu bis zum Sterbelager, Ambrosius bis nach der Bischofswahl;
Hinschius, Kr. IV g 300; Funk, Die Katechumatstlassen in seinen Kg. A. J. Zur Frage nach den
e Th. Q. LXXXI, 1899; Harnack, Mission 281.
Die Kindertaufe wurde besonders durch Augustins Lehre zur Herrschaft gebracht. ankte
Der character indelebilis der Weihe ist seit Augustiu anerkauni. Es besteht eine beschrän e
Zölibatspflicht: höhere Geistliche sollen nicht heiraten und, wenn verheiratet, nach römischer Vor⸗
schrift die Ehe nicht fortseßen.“ Seit dem 8 Jahrhundert kommt auch die mönchische Tonsur dan
ꝛei den Griechen als Volltonsur oder tonsura s. Pauli, bei den Briten als auf den Vorderkopf 8
chränkte Halbtonfur oder tonsurn vimnen Masi; schliehßlich siegt die römische Krangztonfur ode
onsura s. Petri. 9— e
F Voraussetzung find namentlich Taufe, männliches Geschlecht, Freiheit, für Priester 30 Jahre,
ittliche Reinheit.
Dhne Titel — Kirche, Amt, keine Weihe, so daß ordinatio — Weihe und Bestallung.
Nuch an Landkirchen gibt es keine feste Anstellung. Be⸗
Ihr Zzuvor durch Gewerbesteuerfreiheit befoͤrderter Handelsbetrieb wird im Interesse der Be⸗
achtung Ls Zinsberbots beschränkt.
Schon Gallien aiht 2 die Begräbnisplätze an die Bischöfe zurück.
        <pb n="815" />
        4. Alrich Stutz, Kirchenrecht.

827

8 15. Staat und Kirche.

1. im römischen Reich. Je größer eine grundsätzliche Umwälzung ist, um so
länger braucht sie, bis sie praktisch zu vollem Durchbruch gelangt. Mit der Anerkennung
der Kirche hatte der römische Staat seinen sakralen Charakter (Kaiserkult) und die Ob—
hut über das Sakralwesen endgültig preisgegeben. Und doch blieb es, wenn auch unter
veränderten Formen, zunächst ganz beim alten. Allerdings erhielten die Bischöfe als—
bald großen, zum Teil rechtlich gesicherten Einfluß im Staat, wurde die Kirche samt
ihren Dienern vielfach privilegierti, lieh der Staat der Kirche, freilich mit in vermeint—
lichem Selbsterhaltungsinteresse, seinen Arm zur Unterdrückung des Heidentums und der
Irrlehre (Ketzergesetzgebung seit Theodosius 1)2 und verlieh er seiner Gesetzgebung auch
in weltlichen Dingen (z. B. über Eherecht) ein ausgesprochen christliches Gepräge. Aber
im übrigen sprach die weltliche Gewalt durch die Kirche und in ihr zunächst auch weiter—
hin das entscheibende Wort selbst in religiösen Dingens. Das macht ja gerade die
Eigenart des nunmehr im Osten zur Herrschaft gelangenden Systems des kirchlichen
Byzantinismus oder Caesaropapismus (pr. Justiniani nov. 6 von 338) aus, daß der weltliche
Defspot auch über Glauben und Kirche als einen Teil des ius publieum verfügt (Kon—
sttantius auf der Mailünder Synode von 355: 8nο να νονον, ειο ανιααν vιαοοο
Doch gelangte dies System, keine grundsätzliche, sondern eine lediglich durch das Be—
harrungsvermögen der tatsächlichen Verhältnisse bedingte praktische Lösung des durch die
Anerkennung der Kirche aufgeworfenen Problems, im Westen nicht zu dauernder Herr—
schaft. Der aus dem Welttaumel rasch erwachende Episkopat (Ambrosius) benützte den
Zerfall der abendländischen Reichshälfte unter Roms Führung zur Anbahnung der von
Augustin theoretisch begründeten Selbständigkeit, ja Überordnung der Kirche.
Hinschius, Kr. III 8 185, IV 88 221, 252, 283; Loening L2o ff.; Pfannmüller, Die
kirchliche Gesegebung Justinians, 1902; Gelzer, Das Verhältnis von Staat und Kirche in Byzanz.
5 Balkenhol. Die kirchenrechtlichen Anschauungen des heil. Ambrosius, im
ath.

2. in den germanischen Gemeinwesen. Auch die Germanen wußten von
Haus aus nichts anderes, als daß die öffentliche Pflege der Beziehungen zur Gottheit
Aufgabe der Obrigkeit sei. Auch fie erstrebten daher die Einigung von Kirche und Staat
anter der Herrschaft des letzteren. Doch blieb bei den arianischen Germanen die Ein—
gliederung des kirchlichen Fremdkörpers begreiflicherweise lose, und der Übertritt führte,
wo nicht, wie bei den Langobarden, der politische Gegensatz zum Oberhaupt der Kirche
im Wege stand, leicht zu einer Vorherrschaft der Geistlichkeit, wenn auch in nationaler
Abgeschlossenheit (so bei den Westgoten seit 3889). Zu einer vom Königtum beherrschten
Landeskirche brachten es dagegen die katholischen Franken. Die Merowinger gewannen nicht
bloß Einfluͤß auf die Besetzung der bischöflichen und erzbischöflichen Stühle (oben S. 824
A. 1), sie veranlaßten vielmehr auch oder gestatteten den allerdings unregelmäßigen Zu⸗
sammentritt von Landessynoden, denen gegenüber ihnen ein Veto zustand, und deren
Beschlüsse nur durch ihre Bestätigung weltlich wirksam wurden, wie sie auch daneben
ein einseitiges Gesetzgebungsrecht über die Kirche ausübten. Anderseits vermag die Kirche
nicht nur die Sonderstellung der Bischöfe (vergleiche A. 1) in Kriminalsachen zu be—
haupten (Freisprechung durch die Synode verbindet den weltlichen Richter), sondern sogar
im Edikt Ehlotars II. von 614 das Zugeständnis zu erzielen, daß Priester und Diakonen
nach dem weltlichen Kriminalprozeß, aber vor der Strafverhängung einem (nicht prä—
judiziellen) kirchlichen Disziplinarverfahren unterworfen werden sollen. So das agermanische

1Staatszuschüsse und Erbfähigkeit seit Konstantin; Alylrecht seit 399; Befreiung von den
munera vordida bis 441; gemeine Kriminalvergehen der Bischöfe gehören zunächst vor die Synode
und erst nachher vor das weliliche Gericht.
2 Der Tod wird als Ketzerstrafe noch von Augustiu verworfen.
s Nach Eufebius ist Konstantin ινιαα _οαονοα; Leo J. an Kaiser Leo 457: sacerdotalis
et apostolicus fture vietatis 4nimus, Chalcedonense 451: Marcian sacerdos imperator.
        <pb n="816" />
        328 IV. ffentliches Recht.

Gegenstück zum römischen Staatskirchenrecht, wie jenes das Ergebnis einer Abfindung
ilterer nativnaler Anschauungen mit dem NRovum der Kirche.

Loebell, Gregor von Tours?, 1869; Thierry,, Bécits des temps Mérovingiens, 2 Bde
1840 (seither oft aufgelegt); Loening, Geschichte J.500 ff. iI 3ff, 129 ff. 171ff.; Weyl, das fränkische
Staatskirchenrecht zůr Zeit der Merowinger, in Gierke, U. z.d. StRtg. H. 27, 1888; Hinschius,
—A 187, IV g8'259, 260; Hauck, Die Bischofswahlen unter den Mero—
vwingern, 1888; Vacandard, Tes Vections épiscopales sous les Mérovingiens, in R. qu. h.
LXIII, 1898; Grifar, Rom und die fränkische Kirche vornehmlich im 6. Jahrhundert, in 3.f. k.
Th. XIV, 1880; Sohm, die geistliche Gerichtsbarkeit im fränkischen Reich, 8. f. Kr. IX,1870;
Rißl, Der Gerichtsstand des Klerus im fräukischen Reich, 1886, Zur Geichichte des chlotarischen
sẽdikts von 614 in M. d. J. f. 6. G., 3. Ergänzungsbd., 1890/94

Drittes Kapitel.
Das germanische Kirchenrecht.
8 16. Charakter und Herrschaftsdauer.

Bald geriet die Kirche in Berührung auch mit dem germanischen Recht. Zunächst als
Römerin auftretend und anerkannti, unterliegt sie mit ihrem Recht (nicht mit der Lehre!)
allmählich dem übermächtigen Einfluß ihrer germanischen Umgebung. In merowingischer
zZeit langsam vorbereitet, beginnt die Herrschaft des Germanismus in den Tagen Karl
Martells und erzeugt, den vorhandenen Rechtsstoff nebst originell-kirchlichen Neubildungen
orübergehend sich angleichend, eine dritte Schicht kirchlichen Rechtes. Diese verleugnet
hre Herkunft von unten und außen nicht, trägt vielmehr ein auffallend unkirchliches,
a unchristliches Gepräge an sich. Die Einzelnen stehen für dies Recht durchaus im
Vordergrund, und es eignet ihm ein stark wirtschaftlicher Zug, was ihm einen aus—
gesprochen subjektiven und privatrechtlichen Charakter verleiht. Mit Hilfe des wieder
hervorgezogenen altkirchlichen Rechtes von dem reformierten Papsttum untergraben, sinkt
die Herrschaft des Germanismus um 1150 mit der Geburt der Kirchenrechtswissenschaft
in den Staub. Manche seiner Einrichtungen leben noch jahrhundertelang als machtvolles
deutsches Kirchenrecht fort. Aber das germanische Gepräge des Ganzen ist für immer dahin.
Stutz, Eigenkirche (8 7); Luc haire, Manuel; Brunner, Deutsche Rechtsgeschichte 1I1, 1892.,
96, Grundzüge der deutschen Rechtsgeschichtee 1903, 8,20, sowie in dieser Enchtlopäbie J201 f.
FIgp wi e eDeutshe Rechtsgeschichte“, 190238 21; 4u6, Kirchengeschichte Deutschlands, befonders

817. Quellen.

Um das Kirchenrecht so, wie es in dieser Periode tatsächlich gegolten hat, wirklich
ennen zu lernen, muß man sich an die Fülle der Urkunden und Formeln (oben IJ,
5. 189; dazu liber diurnus, Formelbuch der päpstlichen Kanzlei, unter Hadrian J. im
wesentlichen abgeschlossen) halten. Daneben kommen'“ die Beschlüsse der Reichs— und
Teilkonzilien in Betracht sowie die Diözesansynoden, von denen letztere bloß Zeugnisse
lirchlicher Übung, erstere in karolingischer Zeit, nicht mehr als kirchliche Forderungen, in
aachkarolingischer dagegen wahres Kirchenrecht sind. Die capitularia écclesiastica
(1. und 2. Buch der Sammlung des Ansegis 827, oben TS. 188) enthalten, was von
den synodalen Wünschen vor den Augen des Königs als Gesetzgebers der Kirche Gnade
gefunden, indes die capitularia mundana einigen kirchlichen Bestimmungen sogar die
Heltungskraft weltlichen Rechts verleihen. Dem praktischen Kirchendienst dient das
Sendhandbuch (um 906) Reginos, weiland Abtes zu Prüm in der Eifel. sowie das

ür
Mibuarisches Volksrecht um 630: écclesia viyit lege Romana. Dieser —
die persönlichen Rechtsverhältnisse der Kleriker in Gallien jeil dem Beginn, in Italien seit de e
des 8. Jahrhunderts aufer Hraft und wurde für die kirchlichen Inftilui vom 9. an — dbe
Antergangs ihrer Rechtspersönlichkeit und ihrer Unterstellung unter das Sachenrecht(6
und mehr unvraäftisck
        <pb n="817" />
        4. Alrich Stutz, Kirchenrecht. 829

auch von anderen systematischen Sammlungen (z. B. von Ivo von Chartres, F um 1117,
im deécretum und in der panormia) zum Muster genommene für Wormser Bedürfnisse
frei zurechtgemachte decretum (1012 422) des Bischofs Burchard von Worms.
—D0
alter, J 1891; Rabani Mauri (Abt von Fulda “ 856 als Erzbischof von Mainz) de institutione
clericorum libri III, ed. Knoepfler?, 1901; Walahtfridi Strabonis (f 849, Abt von Reichenau)
libellus de exordiis et incrementis rerum eécclesiassticarum, in M. G. h. Capitularia II, 18973
Th. Sickel, Liber diurnus Romanorum pontiticum, 1889, und in Wiener Ak. S. B. CXVII,
1889; Duchesne, Le lüber diurnus, B. é. d. ch. LII, 1891; Hartmann, Die Entstehungszeit
des liber diurnus, M. d. J. f. ö. G. XIII, 18892; Wer minghoff, Verzeichnis der Akten fränkischer
Synoden von 742-918, im N. A. XXIV und XXVI, 1899 und 1901, und auch XXVII, 1902, sowie
Krause, ebenda XIX, 1894. Eine Ausgabe der karolingischen Konzilien wird für die M. G. h.
vorbereitet von Werminghoff; einige siehe in den Anhängen der neuen Kapitularienausgabe;
Dubois, De coneciliis et theologicis disputationibus apud Francos Carolo Magno regnanteé
habitis, Thèse, Paris 1903; Schannat et Hartzheim, Concilia Germanise, 11Bde., 1759 ff.;
Reginonis abbatis Prumiensis (uber ihn Wawrk, Berliner Diss. 18901) libri duo de synodalibus
causis et écclesiasticis disciplinis, ed. Wasserschleben, 1840; Hauck, Über den liber
decretorum Burchards von Worms, Sächs. Gesellsch. d. Wissensch, 1894; P. Fburnier, De quelques
collections canoniques issues du décret de Burchard, in Mélanges Paul Fabre, 1902, Observations
sur diverses recensions de la collection canonique d'Anselme de Lucques, in Annales de
Puniversité deée Grenoble XIII, 1901, Les collections canoniques attribuéeés à Vves de Chartres,
B. 6. d. eh. LVII, LVIII, 18866-97, Vves de Chartros et le droit canonique, Compté rendu
du 40 congrès scientifique international des cathol. 5e séct., Fribourg, 1898 und R. qu. h.
LXIII, 1898; Sdralek, Wolfenbüttler Fragmente, 1891.
Von einer radikal-kirchlichen Gegenströmung geht neben den Fälschungen des
Benedikt Levita (um 847) und der eapitula Angilramni (über Kleriker-, besonders
Bischofsanklagen) namentlich aus die um 850 im Westfrankenreich angefertigte, 868 von
Nikolaus J. zitierte Sammlung der Dekretalen (und Konzilien)! des Pseudoisidor (Isidorus
wegen Benutzung der Isidoriana — 8 10 —, Mereator wegen des bei der Fälschung
der Vorrede zugrunde gelegten, dem 5. Jahrhundert angehörigen Marius Mercator).
Ihre Bedeutung für diese Periode ist übrigens gering; dem fränkischen Staatskirchentum
und überhaupt der Laienherschaft in der Kirche, gegen die sie sich richtet, tut sie wenig
Abbruch, und für das Papsttum, dessen Hervorkehrung dem Fälscher selbst nur Mittel
zum Zweck ist, wird sie erst später ein wertvoller Rechtstitel der Weltherrschaft.

Seckel, Studien zu Benediktus Levita, im N. A. XXVI, 1901; Hinschius, Decretales
Pseudoisidorianae, 1863; Maaßen, Pseudoisidorische Studien 1, 2, Wiener Ak. S. B. CVIII,
CIX, 1884/5; v. Simson, Die Entstehung der pseudoisidorischen Fälschungen in Le Mans, 1886, und
in H. Z. LVIII, 1892; vurz, Über die Heimat Pseudoisidors, 1898, und, dazu Gietl, im H. Ib.
XX,1809. Über Hinkmar von Reims und Pfeudoisidor: Weizfäcker, 3. f. hist. Th. XXVIII, 1858,
und Lea in Papèrs ot the Américan society ot church history VIII. 1897; A. V. Müller,
Zum Verhältnis Nifolaus' J. und Pseudoisidors. im N. A. XXV, 1900

818. Das Eigenkirchenwesen.

1. Die Eigenkirche. Zuerst und am wirksamsten trug die Eigenkirche ger—
manisches (nicht bloß deutsches — westgermanisches) Recht in die Kirche hinein. Es ließ?
aus dem Eigentum an einer Kirche d. h. am Altargrund, eine volle, grundsätzlich un—
beschränkte, vermögensrechtliche und geistliche Herrschafl entspringen. Allen (ost— und west-)
germanischen Stämmen (auch den nordischen Heiden) bekannt und dadurch sowie durch
seinen Baus den Ursprung in den einfachen Verhältnissen der urgermanischen Haus—

Die echte, ojfizielle Zitierquelle des altkirchlichen Rechtsstoffs ist seit 774 die damals von
Hadrian J. an Karl den Großen überreichte Dionygsio-ladrian. J
„..? Im Gegensatz zur byzantinischen Kaisergesetzgebung, die nur auf die Stiftung abstellte und,
lediglich um deren Durchführung eher zu erreichen, dem Stifter und dessen Erben eine gewisse Für—
sorge und die Befugnis zubilligte, den Geistlichen als den Verwalter der Stiftung vorzuischlagen:
Zhis mann, Das Stifterrecht, 1888
Iuu Kirche, Kirchengut uünd kirchliche Einkünfte erscheinen als Zubehör des Altars, und zwar
seit der Auwendung des Veräußerungsverbots darauf als eisernes. Ein Hinzutritt kann nur durch
Übereignung — germanische Zweckschenkung — an den — für diefes sein örtliches Sonder—
bdermögen (in Bayern als dessen res écclesiastica bezeichnet) erfolgen.
        <pb n="818" />
        280

IV. ffentliches Recht.

ordnung (8 7) verratend, regt sich das Eigenkirchenwesen bei jedem einzelnen Stamm
ofort nach dessen Eintritt auch in die katholische Kirche, indem es dem Bischof zu⸗
Junsten des Grundherrn den wirtschaftlichen Ertrag der Kirche, sowie die ihm im Westen
zisher nicht bestrittene Ernennung des Geistlichen zu entwinden sucht. Bei den meisten
ehemaligen Arianern vom katholischen Episkopat mit Erfolg niedergekämpft (westgotischer
Kompromiß nach Art der späteren Patronats), aber von den Langobarden in gewohnter
rücksichts loser Nichtachtung der Hierarchie kurzer Hand durchgesetzt, behauptet es sich bei
den direkt vom Heidentum zum Katholizismus übergehenden, für die weitere abendländische
Entwicklung maßgebenden Franken und bedroht das bischöfliche Regiment schon 650
ernstlich. Die kirchliche Anarchie des ausgehenden 7. und des beginnenden 8. Jahr—
hunderts (über 80 Jahre keine Synoden und Erzbischöfe, Jahrzehnte lang keine oder nur
unkirchliche Bischöfe!) verhilft ihm zum Siege und spielt ihm mit den Säkularisationen
Karl Martells und Pippins einen großen Teil der aus römischer Zeit stammenden Kirchen
in die Hände. Auf dem Fiskalgut, auf den Gütern der zu ihren Landkirchen lediglich
in Eigentumsbeziehungen stehenden Klöster und auf den Besitzungen der weltlichen
Großen, überall erheben sich oder entstehen Eigenkirchen (im Bistum Chur über 200
gegen 31 bischöfliche). Das bischöfliche Regiment wird fast ganz auf die Stadt zurück—
gedrängt.
Sttutz, Geschichte des kirchlichen Benefizialwesens 11, 1895; Hinschius, Kr. II1 8 128.
Bondroit, De capacitate possidendi écclesiaé necnon de regio proprietatis vel dispositionis
lominio (481 -751) I, Löweuer Diss. 1900; Galante, La condizione giuridica delle cose sacre,
1303; Roth, Die Sätularisation des Kirchenguts unter den Karolingern, Munchner H. Ib. 1865;
Ribbeck, Die sog. divisio des fränkischen Kirchengutes, Leipziger Diss., 18883; Dümmler, UÜber
den Dialog de statu sanctas eécclesiae, Berliner Al S. B 1901; Longnon, Le polyptyque de
abbaye de daint-Germain-des-Prés (verbesserte Neuauflage der, Ausgabe und Einleilung von
Guérarch, 2 Bde., 1886695; Rheinische Urbare J (St. Pantaleon in Köln) von Hilliger, 19023;
Kötzschke, Studien r Verwaltungsgeschichte der Großarundherrschaft Werden a. Rh 19013 Opper⸗
mann, Die älteren Urkunden des Klosters Brauweiler, Wesid. Zischr. XXIi 1908
Die karolingische Kirchenreform erstrebt nicht die Beseitigung, sondern die Ein—
fügung des Eigenkirchenwesens in die, so gut es geht, wieder herzustellende kirchliche
Ordnung. Eine reiche Eigenkirchengesetzgebung erkennt das Eigenkirchenrecht grundsätzlich
und in seinen praktischen Folgen an (UÜbertragbarkeit von Kirche und Kirchengut als
Ganzes durch Verkauf, Tausch, Schenkung; freie Vererblichkeit ohne Sachteilung; Genuß
der Betriebsüberschüsse; Ernennung des Geistlichen) und sucht bloß die schlimmften Aus⸗
wüchse (Zerstückelung des Kirchenguts; übermäßige Ausbeutung; Anstellung Unfreier als
Heistliche und willkürliche Absetzung der letzteren), sowie eine gewisse Oberhoheit des
Bischofs (Zustimmung zur Besetzung; Visitationsrecht; Synodalbesuch und Abgabenpflicht
»es Eigenkirchenpriesters) zu erwirken. So wird das Eigenkirchenrecht dem fränkischen
und durch eine römische Synode Eugens 1I. von 826 dem italienischen Kirchenrecht ein⸗
oerleibt und behauptet sich trotz der wiederholten Angriffe der radikal-kirchlichen (pseudo⸗
sidorischen) Kreise (Synode von Valence 855) dank der Verteidigung vurch Erzbischof
Hinkmar von Reims (Gutachten de écelesiis ét capellis um 860 für Karl den Kahlen)
und wegen der Übermacht der damit verknüpften materiellen Interessen. Für diese ge⸗
vinnt jetzt auch der Episkopat Verständnis und behandelt die ihm gebliebenen Gotteshäuser
om 9. Jahrhundert an als bischöfliche Eigenkirchen. Selbst in vdie römisch gebliebenen
Teile Italiens dringt das Eigenkirchenrecht ein und beherrscht von nun an im ganzen
Abendland zunächst die niederen Regionen der Kirche von der Pfarrei an abwärts völlig
Aber Hinkmar von Rheims: v. Noorden, 1868, Schrörs, 1884; die collectio de écelesis,
grsa. von Gundlach, in Z3. f. Kg. X, 1889, und bei Gaudéutius, bibüctheca juridica II, 1892.
2. Das Eigenkloster. Auch zum Kloster (claustrum) gehört eine Kirche
basilica, monasterium) für den Gottesdienst der Mönche und Nonnen. Ihr Vorsteher
pflegt der regelmäßig mit Priester- oder Diakonatsweihe versehene Abt zu sein. Schon
früh verfällt, während für die inneren Beziehungen die Regel Benedikts und das an sie
anknüpfende lokale Gewohnheitsrecht (consuetudines) sich behauptet, die Klosterkirche mit
dem Kloster als Zubehöt gerade so dem germänischen Eigentum wie die Welikirche.
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        4. Alrich Stutz, Kirchenrecht. 831

Neben die römischen Klöster mit Körperschaftsrechten und einem frei gewählten, bischöflich
bestätigten Abt treten die germanischen Eigenklöster. Über sie und ihre Verwaltung ver—
fügt der Herr (Schenkung und Tausch schon im 7. Jahrhundert nicht selten); sie werden
gleich den Eigenkirchen als nutzbare Gegenstände selbst an weibliche Laien verliehen, und
ihr Eigentümer oder Leiheinhaber setzt den Vorsteher. Die Klosterinsassen wiederum sind
mancherorts dem Abt oder der Abtissin kraft einer Art germanischer Selbst- oder Dritt—
übergabe auf deren Lebenszeit unterworfen, so daß die Ergebung beim Vorsteherwechsel
erneuert werden muß. Mehrere Klöster oder Klosterkolonien (eellao, prioratus, Obö—
dienzen) konnten vermittelst Sachverbindung einem freien Hauptkloster oder dessen Vor—
steher (Erzabt) als dem Herrn des Hauptklosters und der übrigen Klöster angehören,
wie dies beim Verband der cluniacensischen Klöster seit Odilo (um 1000), besonders
aber seit Hugo von Cluny (um 1050) mit der Fall war. Noch mehr als bei den Welt—
kirchen machten bei den Klöstern die Bischöfe diese Rechtsform sich dienstbar. Ihnen ent—
ging man durch Begebung in Eigentum und Schutz des Papstes (Bobbio schon 628).

Loening, Geschichte IJ 374 ff.; Luchaire, Manuel 88 40-54; Ebner, Die klösterlichen
Gebetsverbrüderungen bis zum Ausgang des karolingischen Zeitalters, Muͤnchner Diss., 1890; Fast⸗
linger, Die wirtschaftliche Bedeutüng der bayrischen Klöster in der Zeit der Agilulfinger, 1902;
Pückert, Aniane und Gellone, 1899; Albers, Consuetudines monasticae I, c. Farfenses,
1900, L'abbé de Fulde, primat de l'ordre bénédictin en Allemagne et en France, in R. bén.
XVII, 1900, Une nouveile édition des consuetudines Sublacenses, ebenda XIX, 1902, Le plus
ancien coutumier de Cluny, ebenda XX, 1903; Schultze, Forschungen zur Geschichte der Kloster⸗
reform im 10. Jahrhundert, 1883; Sackur, Die Cluniacenser, 2 Bde., 18992 ff.; Walter, Bernardi
Iabbatis sSpeculum monachorum, 1901; Arbois de Jubainville, Etudes sur Pétat intérieur
des abbayés cisterciennes, 1858; Winteéer, Die Cistercienser des nordöstlichen Deutschlands, 3 Bde.,
1868 -71; Voigt, Die Klosterpolitik der salischen Kaiser und Könige, Leipziger Diss, 1888; Hessel,
Cluny und Macon, 83. f. Kg. XXII, 18901; Blumenstock, Der päpstliche Schutz im Mittelalter,
1890, und dazu Hinschius Vg 282 sowie S. 971ff.; Daux, La protection apostolique au
moyén âge, R. du. h. LXXL s002; Kranz, Die päpftliche Politik in Verfassungs- und Ver—
mögensfragen deutscher Klöster im 12. Jahrhundert, Leipziger Diss., 1901.
3. Eigenkirchliche Bezüge. Die mit ihm verbundenen Einnahmen waren es,
die das Eigenkirchenrecht begehrenswert und die Eigenkirchengründung, zugleich ein gott—
wohlgefälliges Werk, zur beliebten mittelalterlichen Kapitalanlage machten. Außer den
Diensten und Zinsen, die der Geistliche bei besetzter Kirche zu leisten hatte, trug nämlich
die Eigenkirche, von unrechtmäßig gewonnenen Einkünften abgesehen, ab:
3) Die Regalnutzung, den Ertrag der erledigten Kirche (abgesehen von den Kult—
kosten der Zwischenzeit) bis zur Wiederbesetzung, dem Eigentümer als solchem ohne
weiteres zukommend, aber später (8 28) mit dem besonderen Namen ius reéegaliae be—
zeichnet.
G. J. Phillips, Das Regalienrecht in Frankreich, 1873; Luchaire, Manuel g 31:
Micheélet, Du droit de régale, 1901.
b) Die Spolien,. Der Amtserwerb der Geistlichen mehrte auch bei der Eigenkirche
das (hier grundherrliche) Kirchenvermögen. Dem unfreien Geistlichen gegenüber hatten
die Herren außerdem das Herrenrecht auf das Ganze oder einen Teil des Nachlasses.
Als ihnen von der mit dem Staat verbündeten Kirche freie Geistliche aufgezwungen
wurden, halfen sie sich unter Benützung altkirchlicher Vorschriften, die dem Geistlichen
geboten, einen Bruchteil seines Nachlasses der Kirche zuzuwenden, mit der (in Italien
schriftlichen) Zusicherung des Ganzen oder eines Teils der Fahrhabe im Leihevertrag.
Daraus wuͤrde, seit der zweiten Hälfte des 9. Jahrhunderts nachweisbar, ein auf Gewohn—
heitsrecht beruhender Anspruch, später als ius spolii bezeichnet.
Eisenberg, Das Spolienrecht, Marb. Diss., 1896.
) Die Stolgebühren. Die Annahme eines Entgelts für geistliche Amtshandlungen,
eine bereits durch Gregor J. verurteilte Unsitte, gewann mit dem Eigenkirchenwesen eine
rechtliche Grundlage. Denn bei den Eigenkirchen war die Gebührenerhebung überliefert
Leichensangskauf bei den nordischen Eigentempeln) und hing mit dem Wesen der Eigen—
kirche als kinem Privatunternehmen zusammen, zu dem außer dem Herrn eine größere
        <pb n="820" />
        332

IV. ffentliches Recht.

oder kleinere Gemeinde freiwillig oder gezwungen sich hielt. Für Begräbnis, Taufe,
Linsegnung der Ehe, Abendmahl, Beichte und letzte Olung wurden jetzt oder später Ge⸗
bühren, iura stolas, erhoben, die nicht bloß der Unterstellung unter die Simonie nicht
erfielen, sondern schließlich 1210 von Innozenz III. geradezu als laudabilis consuetudo
bezeichnet wurden. Noch im heutigen Recht spiegelt sich der Widerstreit altkirchlicher und
Jermanisch-heidnischer Anschauung wider: Stolgebühren dürfen nicht vor der Amts—
jandlung gefordert (altkirchlich) müssen aber hinterher, nötigenfalls auf Klage hin, ent—
richtet werden (germanisch).
d) Der Zehnt, der, im 5. Jahrhundert von Hieronymus u. A. aus dem Alten
Testament übernommen, im folgenden Jahrhundert (Synode von Macon 585) bei Strafe
der Erkommunikation kirchlich, und seit Pippin und Karl dem Großen (in Bayern seit
Tassilo) staatlich geboten, ebenfalls an alteigenkirchliche Gedanken (nordischer Tempelzoll)
inknüpfte. Das karolingische Gebot kam namentlich den Fiskalkirchen zugut, an die
der Zehnt der Fiskalländereien fiel. Nicht mehr dem Bischof, sondern den einzelnen
Tauf-)Kirchen wurde eben gezehntet. Also gewährte der Zehnt, auf den die inzwischen
nach dem Frankenreich gelangten römischen Teilungsvorschriften (8 14 4. E.) Anwendung
fanden, selbst bei gewissenhafter Verwaltung, durch das Klerikers und Kirchenviertel dem
Zönig mindestens eine Erleichterung seiner Besoldungs- und Kultuslast. Nach längerem
Bemühen und Kampf gegen die bdis dahin ängstlich gewahrten Rechte der alten, einst
bischöflichen Kirchen erreichten auch die übrigen Grundherrn 818/19 als Gegenleistung
ür gewisse Auflagen (8 20, 1) das Zehntrecht für ihre entsprechenden Kirchen und damit
eine bei anwachsender Bevölkerung immer reicher fließende Einnahmequelle, die zur
Kolonisation durch Kirchgründung geradezu anspornte. Übrigens haben die Laien auch
vermittelst des Lehensrechtes selbst bischöfliche und Klosterzehnten an sich zu bringen
gewußt; kaum eröffnet, wurde die reich— Einnahmeauelle des Zehntens der Kirche als—
»ald wieder entwunden.
Lgening, Geschichte I1 676ff.; Stutz, Benefizialwese 18; Deutsches
Virtscsalnns im ne 383 J in da idweschi d F VVS3
Wirtschaftsgeschichte, ¶ Bden 1879. 1901.

*19. Die Dezentralisation des Bistums.
Der Germanismus veranlaßt oder fördert weniastens die Unterteilung der ehemals
einheitlichen Diözese.
1. Die Landpfarrei. Ohne eine gewisse Abstufung der kirchlichen Anstalten
und ihrer Geistlichkeit war die kirchliche Versorgung des platten Landes durch Außen⸗
tationen der Kathedrale auf die Dauer nicht durchfuͤhrbar. Schon 806 unterschied das
westgotische Nationalkonzil zu Agde von den schlichten Basiliken und Oratorien nachmals
ituli scil. minores) die Haupte oder Taufkirchen (ecclesiae oder plebes baptismales), in
denen an Sonne und Festtagen der ordentliche Gemeindegottesdienst stattfaud i, und von
deren Vorstehern archipresbyteri etwa seit 650) zu Oftern (und Pfingsten) getauft
purde. Und zu Ende des 7. Jahrhunderts ist in Gallicn dur Spanien, ja selbst
m bistumsreichen Italien der Gruud zu einer umfassenden, ländlichen Seelsorge—
xganisation gelegt. Da unterbricht das Eigenkirchenrecht, die Taufkirchenordnung sprengend
deshalb seither nur ausnahmsweise ein Zusammenhang der neuen Pfarrei und des welt⸗
ichen Bezirks) oder sie (nicht in Italien) sich alsbald unterwerfend, die Entwicklung und
zibt ihr eine neue Wendung. Zumaol nach dem Erwerb des Zehnten (8 18, 34), der
nuch unter Karl dem Großen Line bessere, wennschon noch lange nicht durchgreifende
Sprengelabgrenzung veranlaßt, wird das Pfarrrecht durchaus als Gerechtsame gefaßt. Durch
ischöflichen Baun ( 21, 1) begründet und den weltlichen Gewerbebann⸗ und Zwangs⸗
zechten verwandt. soll es jetzt vor allem der grundherrlichen Kirche die Kundschaft und

Bezeichnender Übergangssprachgebrauch: Parochia — Bistum, aber auch — ländliche Haupt—
dirche; dioecesis — Landtirhe n auch — Bisktum.
        <pb n="821" />
        838
damit die Einnahme sichern, eine Entwicklung, welche die Bischöfe nicht bloß mit ge—
fördert, sondern auch für ihre Kirchen fruchtbar gemacht haben.
Harnack, Misfion 337, 8340 ff.; -Harnack, Grundlegung (8 9); Hi ius, Kr. II
8 — —— F X r ene — —— Dirhinswinden
I85 5, 14; Im bart'de La Tour, Les paroises rurales, 1900 (dazu Stutz, Goͤtt. G. A.
1904 Nr. 1); Vacandard, Un éréque mérovingien (S-Guen) R. qu. h LXIX I9SOI, S. Vic.
trice de Bouen, 1903; Warichez, Ues origines de l'ęglise de Tournai, Löwener Diss. 1902;
Zorell, Die Entwicklung des Parochialsystems A. fat. Kr LXXXII, 1902; W. Schulte, Die
Entwicklung der Parochialverfassung in Schlesien im Mittelalter, Zeitschr. f. Gesch. Schlesiens⸗
XXXVI, 1802; Böttger, Dibzesan und Gaugrenzen Norddeutschlands, 4 Bde., 1875 76
2. Stadtpfarrei, und Stift. Die römisch-kirchliche Ordnung, auf dem
platten Land durch das Eigenkirchenwesen und die damit verbundenen Neuerungen be—
seitigt, behauptet sich noch geraume Zeit in der Bischofsstadt. Ihre Geistlichen sind be—
stellt und leben den kanonischen Vorschriften gemäß (Canonice — Gegensätze: regularitor,
d. h. klösterlich und ineanonice, d. h. wie der unbotmäßige Eigenkirchenklerus — vivere)
und erhalten davon, nicht von canon oder matricula — Verzeichnis) den Namen canoniei.
Durch eine Art mönchischer Organisation (für Metz: Regel des Bischofs Chrodegang um
760, für das ganze Frankenreich die darauf fußende Aachener Regel von 816) wird ins—
hesondere der Stadtklerus zum Kapitel (eapitulum, capitulares vom kapitelweisen Vor—
lesen der Regel), an der Domkirche zum Dom— oder Kathedralkapitel (canonicus — Dom—
herr oder -kapitular) mit dem Propst, praepositus (dem bisherigen bischöflichen Archidiakon),
und seit ca. 880 mit dem Dekan, décanus (dem früheren bischöflichen arehipresbyter —
Ersten der Priester), an der Spitze, an anderen größeren Stadtkirchen zum Stift- oder
Kollegiatkapitel (canonicus — Stifts- oder Chorherr) mit entsprechenden Vorstehern.
In diesen Stiftskirchen wurde, indes die Kathedrale weiterhin für Pfarrhandlungen der
ganzen Diözese offenstand, regelmäßig der städtische Pfarrgottesdienst gehalten. Die Stiftsprüpste,
 später in ihrer Vertretung die Kustoden, besorgten die Pfarrseelsorge in den
seit dem 9. Jahrhundert nachweisbaren städtischen Kollegiatparochien, während die übrigen
Kanoniker wochenweise den Gottesdienst versahen (nebdomadsrii) und den Chordienst in
den horae canonicae verrichteten, eine Doppelfunktion, für die bisweilen Doppelkirchen
eingerichtet wurden.
Hinschius, Kr. II 88 80, 90111; Luehairée, Manuel gg 32, 39; Chrodégangi Metensis
piscopi ... regula canonicorum, ed. Sehmitz 1889; Ebner, Zur regula canonicorum des heil.
Chrodegang. ROQ. v, 18891; Werminghoff, Die Beschluͤsse des Aachener Konzils von 816, im NA.
XXVII, 1802; Schäfer, Pfarrkirche und Stift im deutschen Mittelalter, in Stutz, Kr. A. H. 8,
1903; Beyerle, Geschichte des Chorftifis St. Johann zu Konstanz, Freiburger Diözesanarchiv XXXI,
1903; Liebe, Die kommunale Bebeutung der Kirchspiele in den deutschen Städten, 1888; Falk, Zu
Beschichte der Pfarreinteilung in den Staͤdten, At. r. LXVIII, 1892; Schneider, Ter Trattal
Konrads von Megenberg de limitibus parochiarum civitatis Ratisbonengis H. Ib. XXII, 1801.
3. Dekanate, Archipresbyterate, Archidiakonate. Der Untergang
der merowingischen Baptismalorganisation und das Nebeneinander von zahlreichen Land—
pfarreien machte, zunächst im Westfrankenreich!, in karolingischer Zeit eine Zusammen—
fassung zu Dekanaten (mit Kalendarkapiteln) unter Dekanen nötig, während in Deutsch—
land vorerst ein neuer Chorepiskopat? und ein jüngerer Landarchipresbyterat (an Mutter⸗
kirchen) denselben Dienst (Aufsicht und Bußdisziplin) tut. Fuür die (Send-)Gerichtsbarkeit
 aber entsteht hier, seit im 10. Jahrhundert die zu Fürsten werdenden Bischöfe
sich noch mehr als bisher durch weltliche Geschäfte in Auspruch genommen sehen, und
seit auch das bischöfliche Gerichtslehen als nutzbares Recht begehrenswert erscheint, der
ländliche Archidiakbnat. An den Dompropst und bald auch an andere Domherren ver—
geben oder Stiftern und Klöstern übertragen, umfaßt er im übrigen Deutschland meist
die Pfarreien (und damit die Dekanate) eines Gaues, während in Sachsen, das in der
weltlichen und in der kirchlichen Gerichtsverfassung eine Sonderstellung einnimmt, jede

4. Alrich Stutz, Kirchenrecht.

In Italien behauptet sich der alte Landarchipresbyterat. J
Feitigt Die westfränkischen Chorbischoöfe wurden mit Hilfe Pfeudoisidors vom Diözesanepiskopat be⸗
igt.
Encyklopädie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. II.
        <pb n="822" />
        IV. Offentliches Recht.
(regelmäßig in einer Urpfarrei liegende) Send-(wie Ding-)statt mit ihrem Bezirk einen
Archidiakonat für sich bildet.
Uuchaire, Manuel 8 12; Sägmüller, Die Entwicklung des Archipresbyterats und
Dekanals, Tübinger Progr. 1i898; Weizsäcker, Der Kampf gegen den Chorepifkopat, 1859;
Hinschius, Kr. Ig 8513 Gréa, Pssai historique sur les archidiacres, in B. éè. d. ch. XII,
851; Hinschius, Kr. II S8 S6IIA, SOII; Luehairé, Manuel 88 9—11; A. Schröder, Ent⸗
vicklung des Archidiakonats, 1890; Wunder, Die Archidiakonate und Dekanate des Bistums Bam—
herg, 1845; Uttendorfer, Die Archidiakonate und Archipresbyterate im Bistum Freising, A. f. k. Kr,
XIII, 1800; Philippi, Die Archidiakonate der Osnabrücker Didzese, Mitt. d. Hist. B. 3. Osnabrück
VI, 1801; Marx, Ürsprung des Archidiakonats Tholey, Trier. Arch. II, 1899; Hilling, Die Ent⸗
flehungsgeschichte der Münsterschen Archidiakonate, Münst. Diss. 1802, Beiträge zur Geschichte der
Bercfassung und Verwaltung des Bistums Halberstadt im Mittelalter: J. Die Halberstädter Archi⸗
arne 1902; Glasschroͤder, Das Archidiakonat in der Dibzese Speier, Archival. Zeitschr. N. F.

8 20. Das kirchliche Benefizialwesen.
Mit der Eigenkirche zog die Leihe in das Kirchenrecht ein.
1. Benefizium. An die Stelle des widerruflich angestellten, in strenger wirt—
chaftlicher Abhängigkeit befindlichen bischöflichen Beamten trat auf dem Lande (all—
gemein seit dem 8. Jahrhundert) der zunächst ebenfalls einer Willkürherrschaft preis—
gegebene, freie oder unfreie Privatgeistliche des Grundherrn. Sein im Messelesen und in
sonstigen kirchlichen Verrichtungen bestehender Dienst unterschied sich rechtlich in nichts von
dem des herrschaftlichen Müllers oder ackerbauenden Grundholden. Und nur den Miß—
hzrauch solcher Auffassung hat man kirchlicherseits bekämpft. Unter Ludwig dem Frommen
forderte und erreichte der Episkopat im Kirchenkapitular von 818/19 das Gebot aus—
ichließlicher Anstellung von Freien und der Gewährung eines Existenzminimums, indem
für die Kirche samt Kirchhof, Pfarrhaus und Pfarrgarten, für den Zehntanteil des
Geistlichen und die Oblationen und außerdem für eine ganze Hufe Kirchenland kein
anderer als geistlicher Dienst getan, also namentlich kein Zins entrichtet werden sollte,
während vom übrigen die Erhebung von Leiheabgaben dem Herrn nach wie vor frei—
ttand. Von nun an war das beneßeium, die freie Leihe des fränkischen Rechts, die ge—
zebene Anstellungsform. Mit ihm erreichte der Episkopat, da es, wo nicht die bei Kirchen
Jegenstandslose und kirchlicherseits verpönte Kommendation mit der aus ihr entspringenden
Vasallität dazutrat, den Herrenfall nicht kannte, (oben J S. 199) zugleich die Lebens—
länglichkeit des Eigenkirchenpriesters. Das Benefizialrecht des Geistlichen! war das
Komplement des grundherrlichen Kircheneigentums, bei mißbräuchlicher Teilverleihung?
sowie infolge der durch das angeführte Kirchenkapitular veranlaßten, seit dem 10. Jahr—
hundert häufigen Scheidung von Fabrik- oder Lichtergut einerseits und von Benefizial⸗
»ermögen anderseitsse freilich nicht immer ein Komplement von gleicher räumlicher Aus⸗
dehnung des Objekts. Die Leihe geschah diesseits der Alpen mündlich, in Italien regel⸗
näßig schriftlich“ durch Investitur vermittelst Kirchenbuch, Stab und ähnliche Symbole.
Verleiher war der Grundherr, der den Geistlichen (nach bischöflicher Prüfung und mit
bischöflicher Genehmigungs ernannte und von ihm eine Gabe (exenium) öder Leihe—
gebühr (conductus) bezog. Dem Herrn wird auch der Dienst in Gestalt der Besorgung
der Kirche und Versorgung der Kirchgenossen geleistet. Dem Bischof (dem Archidiakon
und dem Dekan) bleiben nur Aufsicht, Gerichtsbarkeit und Abgabenrecht. Das Leihe—
recht enthält wie auch sonst die Befugnis zur Weitergabe im ganzen (Afterleihe) oder
zum Teil. Daher nach allmählicher Zunahme des Landkirchenguts die Unsitte der Be—

Auch Teilpacht, colonia partiaria, Libellar- und sonstiges Leiherecht kommt vor. JJ
2 Es wurde acen in Italien — nicht selten die Kuͤche bloß mit is0 der dazu gehörigen
Güter und Einkünfte verliehen.
Die Bezeichnung dos oder Widem kommt für beides vor. zurr
Die cartula ordinationis wurde allmählich aus einer Bestallungsurkunde römischen au eine
Leiheurkunde germanischen Kicchenrechis
        <pb n="823" />
        4. Alrich Stutz, Kirchenrecht.

835

stellung diensttuender, zeitlicher oder ständiger Verweser (vicarii temporales oder perpetui)
 unter Vorbehalt des Rektorats, d. h. der Ehren, rechtsgeschäftlichen Vertretung
und Haupteinkünfte.

Stutz, Geschichte des kirchlichen Benefizialwesens (6 18); Luchaire, Manuel 88 7, 8;
Schupfér, Degli ordini social e del possesso fondiario appo i Longobardi, Wiener itt. S. B
XXXV, 1860; CGlément, Récherches sut les paroisses et les fabriques au commencement qu
XIIIe siècle, M. d'a. et d'h. XV, 1895.

2. Präbende. In der Bischofsstadt und für das aus römisch⸗merowingischer
Zeit herstammende Bistumsvermögen dauerte zunächst die vorgermanische bischöfliche
Zentralverwaltung mit ihren Stipendien fort, durch das mönchische Zusammenleben (mensa
ot massa communis) höchstens gesteigert. Seit der Mitte ves 9. Jahrhunderts (in
Köln unter Erzbischof Günther vor 366) kam es aber nach und nach in allen Diözesen
zu der ums Jahr 1000 wohl allgemein durchgeführten Abschichtung des Domstifts und
der übrigen Stifter (Kapitelss und Stiftsgut mit einem Teit der bisher bischöflichen
Landkirchen) vom Bischof (der ihm verbleibende Rest heißt mensa episcopalis, Tafelgut),
 bisweilen unter Zugrundelegung der durch die Sammlungen des altkirchlichen
Rechtes (9 10 und S. 821 A. 1) auch über die römische Kirchenprovinz hinaus bekannt
gewordenen Vierteilung (schon 818 Quartradizierung in Verona). Und' als bald darauf
die Natural- und Geldreichnisse des einzelnen Kanonikers! durch die Leihe eines Stifts—
hofs, euria, samt Gütern und Gefällen ersetzt wurden, verfiel der letzte Rest altkirchlicher
Gütereinheit dem dezentralisierenden Benefizialwesen. Abgesehen von nebensächlichen Be—
sonderheiten wie der periodischen Neuverteilung der pracebendao und der Einbehaltung
eines Teils des Ertrags zu täglicher Verteilung (distributio quotidiana, Präsenzgeld)
im Interesse der Förderung der Residenz, unterschied sich diese jüngere praebenda nicht
vom beneficium, weshalb im Deutschen die Bezeichnung Pfrünbde ur beide Anwendung
fand und findet.

Stutz, Benefizialwesen J 820ff., 368f., Lehen und Pfründe, in 83. S. St. XX, 1899;
Luchaire, Manuel'se 2, 37.
3. Amterleihe. Schließlich begegnet auch in der Kirche eine wahre Ämterleihe.
Insbesondere wird seit dem 11 Jahrhundert die selbständige Gerichtsbarkeit, die der
Dompropst, in solcher Funktion mit Vorllebe archid iacns genannt, und andere, gleich ihm
mit der Vertretung des Bischofs (als missi) in den Sendgerichten betraute Domherren
(arehidiaconi mindres) erringen (8 19,8) wegen der damit verbundenen Einkünfte (Ver—
pflegung, Sendschilling, Sendhafer) als benefecium betrachtet und durch Investitur ver—
liehen? Auch hier ermöglicht das Benefizialrecht eine Stellvertretung (ofkciales foranei;
Gegensatz: ofticialis principalis des Dompropftes, später auch des Bischofs).
Hilling, Beiträge (ß 19, 8); Buescher, De iudicio officialatus archiepiscoporum
Golonionsium iu ducatu Guestphaliae constituto. 1871; P. Fournier, Les oficialités au
moyen àge, 1880.

8 21. Der Bischof und das Diözesanrecht.

Hatte das Eigenkirchenwesen in Gestalt einer vielköpfigen Laienherrschaft innerhalb
des Bistums überhaupt erst gegen den Bischof das Gegen-, ja Übergewicht geschaffen,
durch das die Bildung eines wahren Diözesanrechts nicht bloß möglich, sondern selbst
dem zuvor absoluten Episkopat geradezu erwünscht wurde, so förderte der Germanismus
auch sonst den rechtlichen Aussbau der Dibzese.
Stutz, Eigenkirche (8 7).

Praebenda — stipendium im Gegensatz zum beneßeium, wie zuvor schon in der fränkischen
Zutswirtschaft der xictus et, vestitus der Tagwerker praebenda, Provende genannt wurde im
—E zur — dem bäuerlichen beneßcium.
2Bei Acchidiakonaten, die Stiftern oder Klöstern zugewiesen (später einverleibt) sind, bedarf
dr 4 Stelle des verhinderten Stiftsvorstehers — 3. B. diner Abtisfin — Amieude der bischöflichen
annleihe.
        <pb n="824" />
        223
J

IV. Hffentliches Recht.

1. Die bischöfliche Amtsgewalt im allgemeinen. Seit der zweiten
Hälfte des 9. Jahrhunderts begegnet die in den deutschen Bistümern später zu un—
bestrittener Herrschaft gelangende germanisch-rechtliche Vorstellung, daß der Bischof die
Diözese (aber auch der Papst die Kirche) mit seinem Bann, bannus episcopalis (da—
ieben bannus sancti Peétri oder papalis), regiere, also mit der obrigkeitlichen Befuͤgnis, bei
Strafe zu gebieten und zu verbieten. Als ordentliche Bannstrafe erscheint dabei die große
Erkommunikation, die infolge dieser Entwicklung eine weit über das Gebiet des eigent
ichen Straf- und Disziplinarstrafrechts hinausgehende Verwendung und, samt dem durch
ie geschaffenen Zustand, ihre bis heute übliche deutsche Bezeichnung erhält (daneben Ab—
etzung bei Klerikern, Fastenst afen und namentlich Geldbußen, diese auch bei Mißachtung
päpstlicher Banngebote). Zunächst nur eine neue Rechtsform für die vorgefundene
hischöfliche Gewalt beeinflußt diese Bannisierung unter den veränderten kirchlichen Lebensverhältnissen
 mit der Zeit doch auch den Inhalt der bischöflichen Befugnisse.
inschius, Kr. V 8 279; Hilling, Die bischöfliche 8 ...i ächsischen
Biatumdrin A. f. k. e⸗ —— fliche Banngewalt in den sachii
2. Der Bischof und die Gesetzgebung; Diözesansynode. In Gestalt
des Verordnungsbanns behauptet der Bischof auch jetzt sein ausschließliches Gesetzgebungs⸗
recht. Die seit dem letzten Viertel des 6. Jahrhunderts (Auxerre) nachweisbare, aber
erst seit dem 9. zu kirchlicher Bedeutung gelangende Diözesansynode (ordentlicherweise zwei
im Jahr), an welcher die hohe und niedere Bistumsgeistlichkeit, die Abte (auch Abtissinnen),
ja selbst Laien, im 12. und 18. Jahrhundert besonders die freien und dann auch die un⸗—
freien Ritter teilnehmen, nimmt regelmäßig nur die bischöflichen Erlasse? zur Kenntnis,
ziebt auch Weistümer über geltendes Recht ab, vermag aber bloß hie und da eine wahre
Mitwirkung bei der bischöflichen Gesetzgebung zu erlangen. Das überlieferte arbiträre,
generelle und spezielle Strafsatzungsrecht des Bischofs wird durch die Bannisierung geradezu
gefestigt, ebenso wie seine Befugnis, Ausnahmen (Eremtionen) zu schaffen. Dem Inhalt
nach dient das Diözesanrecht wesentlich der Durchführung und dem Ausbau der kirch—
ichen Ordnung, wie sie in karolingischer Zeit die Kapitularien und später die selbständig
zewordenen (d17) höheren Synoden anstrebten, von welch letzteren uüͤbrigens gegen Ende
anserer Periode das vorher der kirchlich beeinflußten weltlichen Gesetzgebung überlassene
Eherecht mehr und mehr an sich gezogen wird, wie denn auch seit dem 11. Jahrhundert
die kirchliche Gerichtsbarkeit der Ehe sich bemächtigt.
Hinsdius Kr. III, 8S 178; Sdralek, Die Straßburger Dibzesansynoden, Straßb. Th. St. II,
1887; Hilling, Die westsälischen Dibzejansynoden, Münst. Diss. 1898, Gegenwart und Einfluß der
Beistlichen und Laien auf den Diszesansynoden, R. f. k. Kr. IXXIX, 180d, Freisen, Geschichte des
anonischen Eherechts (g14); v. Scherer, Über das Eherecht bei Venedikt de und Pfeuͤdsisidor,
Vrazer Progr, 1879; Geficken, Zur Geschichte der Ehesheidung vor Gratian 1894 Fahrner,
Reschichte der Ehescheidung J 1908
3. Der Bischof und die Gerichtsgewalt; Sendgerichte, Streit⸗
und Strafverfahren; Strafrecht. Die im Mittelalter wichtigsie Funktion der
kirchlichen Regierungsgewalt (diese heißt davon bis heute iurisdietio), den Gerichtsbann,
bermochte der Bischof nicht ungeteilt zu behaupten. Er bleibt grundsätzlich der ordent⸗
iche Richters in streitigen und Strafsachen und richtet (später durch seinen Offizial) im
aischöflichen Send oder in der Diözesansynode. Aber während er im 9. Jahrhundert
n Person und im 10. wenigstens durch Vertreter in Verbindung mit der Visitation des
Bistums alljährlich in den Ürpfarreien den dem fränkischen Ruͤgegericht nachgeahmten“
ordentlichen Send hält. in dem sieben Sendgeschworene (fie übersichmen später auch die

Daher wurden Edle und Ministerialen zusammen als homines synodales bezeichnet. ↄ8
Capitula episcoporum, z. B. Theodulfs von Orléans um 800, Haitos von Basel 7
Hinkmars von Reims 832, 856. Richulfs von Soissons 889 u. an am besten verzeichnet
Werminghof gid. XV αV“ οον α,, Auitchen
, Eine Sondergerichtsbarkeit entwickelt sich z. B. für den Kapitelspropst in Kapitelssachen,
Hinschius, Kr. Vge278
Oben J1 S. 8504
        <pb n="825" />
        4. Ulrich Stutz, Kirchenrecht. 837

Funktionen der Sendschöffen, also der Urteilfinder) von Amts wegen die ihnen zur
Kenntnis gekommenen kirchlichen Vergehen rügen, geht dem Bischof seit dem 11. Jahr—
hundert mit dem ordentlichen Sendbann der Hauptbestandteil erstinstanzlicher Straf⸗
und Gerichtsgewalt über die Laien an die Archidiakonen jüngerer Ordnung (8 19, 8)
verloren, so daß er nur Oberinstanz und Richter für vorbehaltene Verbrechen wie Ketzerei
und percussio clericorum (unten S. 834 A.) usw. bleibt.
Hinschius, Kr. Vu88 286, 288; Dove, Die fränkischen Sendgerichte, Z. f. Kr. IV, V,
164 /65) Lingg, Geschichte des Instituts der Pfarrvifitation 1888; Knoke, Dae
Untersuchung der Verwendung weltlicher Strafen gegen Leben, Leib, Vermögen, Freiheit und bürger—
liche Ehre im kirchlichen Sträfrecht ... der vorgratianischen Zeit, 1895.
Das Verfahren, namentlich in Strafsachen, nähert sich dem germanisch-rechtlichen
in so fern an, als, wenigstens wenn der Ankläger keinen oder keinen vollen Beweis erbringt,
der Angeklagte, auch der geistliche, durch Reinigungseid (mit Eidhelfern) sich freizu—
schwören hatte (Gottesurteil nur bei den Laien!), und als der Offizialprozeß bei Offen—
kundigkeit mehr als früher hervortritt. Im Strafrecht macht sich der germanische Ein—
fluß besonders in der Verwendung des Banns zu Vollstreckungszwecken bemerkbar, sowie
darin, daß aus ihm selbständige Strafen wie (Lokal-)Interdikt, Versagung des kirchlichen
Begräbnisses, Huldentzug (indignatio papae) abgezweigt werden. Auch ist es gewiß
kein Zufall, wenn der Strafeintritt mit der Tat (ceonsurae latae sententiae) in einer
Zeit aufkommt, der die Ipsojure-Wirkung der handhaften Tat! ganz geläufig ist, und
wenn die Versagung der communicatio torensis, d. h. der Fähigkeit vor Gericht anders
denn als Beklagter aufzutreten, zu den bisherigen Wirkungen des Bannes in einer
Periode hinzutritt, in der nach weltlichem Recht die Rechtsfähigkeit vornehmlich als Gerichtsfähigkeit
 sich äußert. Im Bußwesen, das bei öffentlich bekannten, schweren Sünden
wieder die öffentliche Buße, für die gebeichteten die private kennt, bewirkt der germanische
Einfluß die Möglichkeit einer Ablösung durch Geld und die weitere der Gesamtbuße also
z. B. unter Zuziehung von Knechten.
Hinschius, Kr. IV g 258, V SS 261-263 I11.1, 266-270, 274-275, 284; Esmein, Les
ordalis dans église gallicane au de siècle, 1898; Ehrmann, Der kanonische Prozeß nach der
Coslectio Dacheriana, A. f. k. Kr. LXXVII 1897; Cremer, Die Wurzeln des Anselmschen Satis—
faktionsbegriffes, Th. St. Kr. LIII, 1880, Der germanische Satisfaktionsbegriff in der Versöhnungs—
lehre, ebenda LXVI, 1893; v. Möller, Die Anselmsche Satisfaktion und die Buße des germanischen
Strafrechts, Th. St. Kr. LXXII, 1899.
4. Der Bischof und die Verwaltung. Der bischöfliche Bann, gerade als
Friedensbann (z. B. zur Sicherung des Sprengels und der Einkünfte für eine Kirche
bezw. deren Herrn) zuerst bezeugt, erweitert sich bald zu einem Verwaltungsbann. Aber
die Archidiakonen wissen den Sendbann im Laufe der Zeit auch auf das Gebiet der
Verwaltung auszudehnen, so daß dem bischöflichen Verwaltungsbann ein aus ihm ab—
geleiteter, aber nunmehr zu eigenem Recht bestehender archidiakonaler zur Seite tritt.
Er dient zur Visitation, gibt das Recht der Zustimmung (z. B. zur Gründung von
Pfarreien) und eine freiwillige Gerichtsbarkeit auf kirchlichem und immer weiteren welt—
lichen Gebieten?.

8 22. Kaiser(König⸗stum und Papsttum.

In den unteren Schichten hatte sich der Germanismus mit elementarer Gewalt
selbst Bahn gebrochen, der oberen bemächtigte er sich, wenigstens in Deutschland, nach und
nach durch das deutsche König- und Kaisertum.
Jaffé, epeee pontificum Romanorum? 2 Bde. (41198), 1885-88: v. Pflugk-Harttung,
 Acta pontißcum Romanorum inedita, 8 Bde, 1881-1888; Baxmann, Die Politik der
Päpfte von Gregor J. bis auf Gregor VII., 2 Bde., 1868 f.; Langen, Geschichte der römischen Kirche
von Leo J. bis — 1I., 1885 von Nikolaus J. bis Gregor VII., 1892.

Dem seit der fränkischen Zeit aufgekommenen Bindungsverfahren würde die Herbeiführung
einer Deklarationssentenz entsprechen. 21
2 Das Nebeneinander von gräflichem und archidiakonalem bezw. offizialem Friedewirken bei
Grundstücksübereignungen hat örthich und zeitweise geradezu zu einer Verdrängung des weltlichen
Beamten geführt.
        <pb n="826" />
        338

IV. ffentliches Recht.

Ohne mit den Überlieferungen der Merowinger zu brechen, bahnten doch die
Karolinger, die im Bund mit dem Papsttum (Gutachten des Zacharias) 751 des König—
tums sich bemächtigt und, nach mehreren Hilfszügen zugunsten der bedrängten Päpsie,
774 das Langobardenreich samt dem römischen Patriziat erworben hatten, eine engere
Verbindung mit der von ihnen gewissermaßen auf das Reich ausgedehnten fränkischen
Landeskirche an. Auch Bonifazens Bestreben, die deutschen Gebiete in strengster Unter⸗
»rdnung unter den römischen Stuhl kirchlich zu organifieren und die gallischen ebenso
zu reorganisieren (sein Gehorsamseid gegenüber Gregor I. 722), mußte vor den gegebenen
Verhältnissen Halt machen; die Wiederherstellung Bonifaz 742 Erzbischof! mit Sitz in
Mainz; später auch Erzbischöfe von Köln, Trier und Salzburg) erfolgte gerade nur so
veit in römischem Sinne, als es die karolingischen Herrscher für gut fanden. Es begann
eine völlige Vermengung weltlichen und geistlichen Wesens unter der formellen Vor—
herrschaft des ersteren (Reichstagshnode), aber weitgehendster sachlicher Berücksichtigung des
letzteren?. Ja unter Karl dem Großen, zumal nachdem er Weihnachten 800 in An—
erkennung seiner tatsächlichen Machtstellung aus der Hand Leos III. —V
die Kaiserkrone empfaugen, gewaͤnn, von des Herrschers überwältigender Persönlichkeit
getragen, in fränkischer Form das Ideal germanisch-christlicher Weltherrschaft glanzvolle
Gestalt. Daneben war wohl für die Glaubens- und eine weitgehende moralische Autorität
der mit Karl persönlich befreundeten Päpste Raums, aber nicht für einen Rechtsprimat.
Dies um so weniger, als das päpstliche Machtgebiet (Anfänge des Kirchenstaats) durch ein
oölkerrechtlich verwendetes fränkisches Schutz⸗ (Kommendations-) und Immunitätsverhältnis
»en Reichen Karls angegliedert war, und der Papst nach der Begründung des Kaisertums
zum ersten Reichsmetropoliten (Testament Karls von 811) herabsank. Mochte man
auch pästlicherseits bei diesen Vorgängen von anderen Voraussetzungen ausgegangen sein
-, mit einer Diskrepanz deutscher und römisch-kurialer Auffassung muß man seit jener
Zeit bis auf den heutigen Tag in allen deutscherömischen Fragen rechnen —, so ent⸗
chied eben tatsächlich doch Karls auf dem fränkischen Herkommen fußende Auffassung.
Hinschius, Kr. I8 26B., II g 76, III 88 1738, 177, 178, V 2873 Jérome, La question
mtropolitaine dans l'sglise françaiss au tempoꝰ de Charlemagne, 1897; Sieke, Die Entwicklung
des Metropolitanwesens in Frankreich bis Bomfaz, 1900; Nürnberger, Die römische Synode von
148, A. f. k. Kr. LXXIX, 1809 und Ausgabe 1898; Codex Garolinus cqd. Gundlacéch in M. G. h.
Ppistolae III, 18892; Weyl, die Beziehungen des Papsttums zum fränkischen Staats- und Kirchen⸗
recht unter den Karolingern, in Giertes n. z. d. St. Rg. H. 40, 1892 Lapotre, LRurope et
e daint-Siège à l'époque carolingienne J 1895; Ketterer, Karleder Große und sdie Kirche, 1898;
Wickede, Die Vogtei in den geiftlichen Stifletn des fränkischen Reichs, Leipziger Disse 1887
W. Sickel, Die Kaiserwahl Karlsdes Großen in M. d. J. f. d. G. XX 1899, Die Kaiserkrönungen
hon Karl bis Berengar, H8. IXXX, 1898; Sackur, Ein römischer Majestätsprozeß und die Kaiser⸗
rönung Karls des Großen in H. 8. LXXXVII, 1901; Döllinger, Das Kaisertum Karls des Großen,
Münchner Hist. Id. 1868 und d J. akadem. Vorträgen; Ottolenghi, Della dignità imperiale
li Carlo Magno, 1897 (dazu W.' Sickel in Golt G. A, 1897 H. 11; Bayet, Les dléctions
pontifticales sous les Carolingiens in R. h. XXIV, 1884; Heim bucher, Vie Papstwahlen unter
den Karolingern, 1889; Dopffel, Kaifertum und Papstwechsel unter den Karolingernn, 1888
Brunner und Zeumer, die Konstantinische Schenkungsurkunde, 1888, und Hauck, K. G. jje S. 18
Y. 3; Hartmann, Geschichte Italiens 1S rg sowie Friedberg, Kr'g ig 7: Die
Literatutr über, die Scheukungen Pippins und Karls, und dazu Scheffer⸗Boichorst in
. d Jd αX, iöεν nn h. 3v, “Iéoo Schnu rer, Die Entfnehung des
Kirchenstaates 1894; Duéese, Les premer temps de létat pontiftcai, R d'hist. et e litt.
rel. III 1898; Gundlach, Die Entstehung des Kirchenstaates in Gierkes ü 3. d. St. Rg. H. 59,
1899; Hubert, Etude sur la formution des états de l'église, R. h. LXIX. 1899. 0ri—ei.
Delle origini dello stato pontificio in Studi storici X 1901
Aber die theokratische Einheit von Karls Herrschaft war nur eine Episode, teils
weil sein Erbe mehr schien, als es war, teils weil seine Erben seine Kraft nicht besaßen.

Jetzt kommt die Bezei nung episcopus suffraganeus für den Provinzialbischof auf.
3— diese —Ax und dadurch, daß auch bei solcher Herrschaft des Staates über
die Kirche nach echt deutscher Art die Pflicht mit dem Recht als verbunden, ja ihm vorangestellt gilt
anterscheidet sich das karolingische Staatskirchentum sehr wesentlich vom Byzantinismus.
Doch hat Karl gelegenluch auch in Lehrfragen entscheidend mitars bchen
        <pb n="827" />
        4. Alrich Stutz, Kirchenrecht. 839

Unter ihrer Mißwirtschaft wandelten sich die Anschauungen namentlich der geistlichen
Kreise, die einst mit denen Karls sich mehr oder weniger gedeckt hatten, und verfielen
nach und nach auf die Scheidung weltlichen und geistlichen Wesens, um schließlich dieses
über jenes zu erhoͤhen. Doch für das Gegenstück von Karls Gottesstaat, für die päpstliche
Weltherrschaft, waren die Zeit und das Papsttum selbst noch nicht reif; das Pontifikat des
machtvollen Nikolaus J.! erscheint mehr nur als Programm für eine noch ferne Zukunft.
Der römische Stuhl, der Unterstützung einer Weltmacht beraubt, wird zum Streitobjekt
der römischen Adelsfraktionen (Herrschaft der beiden Theodorae und der Marozia) und
verfällt noch größerem Niedergang als die karolingische Macht. In Deutschland aber
entwickelt sich, da man praktisch den Boden der karolingischen Gesetzgebung nie verlassen
hatte, bei größerer Selbständigkeit der kirchlichen Organe in einzelnen Punkten (8 17)
ein so kräftiges und leistungsfaäͤhiges Landeskirchentum wie nie zuvor. Um diese Landes⸗
kirche, gegenüber dem Stammesherzogtum für ihn eine wesentliche Stütze, noch völliger
zu beherrschen, nahm Otto der Große 962 die Kaiserwürde wieder auf, die ihm nach
den damaligen Abmachungen (pactuin Ottonis eum Johanne XII.) auch einen maß—
gebenden Einfluß auf das Papsttum sichern sollte. Und als dann nach einem Zwischen—
regiment mehr schwärmerisch (Otto III.) oder genügsam veranlagter (Heinrich II., Konrad II.)
Herrscher mit Heinrich JII. (1039-56) der machtvollste der deutschen Kaiser Ottos
Vagenge antrat, erreichte auch das germanische Kirchenrecht den Höhepunkt seiner
Herrschaft.

Solmi, Stato e chiesa secondo gli seritti politici da Carlomagno fino al concordato di
Worms in Bibl. dels Arch. giur. I 19017 Ohr, Der karolingische Gottesstaat, Leipziger Diss; 1902;
Kieinciausz, L'empire carolingien, ses origines et ses transformations Thôse, Paris 1903;
Filienfein, Die Anschauungen von Staat und Kirche im Reiche der Karolinger, in den Heidel⸗
berger Abh. von Marcks und, Schäfer, 1902; Flach, La royauté et l'iéglise en France
9—ιe gsiècle) in R. h. 6. IV 1908, Les origines de l'ancienne France, III, 1904; Richterich,
Papst Nikolaus J. in R. intern. de théol. IX-XI, 1901- 18903; Lämmer, Papst Nikolaus J.
und die byzansfinische Staatstirche, 1887; W. Sickel, Alberich 11. und der Kirchenstaat in M. d.
J. f.o. 6XXIG, 1802; Ficker, Das deutsche Kaiserreich unnd seine universalen und nationalen
Beziehungen, 1861; v. Sybel, Die deutsche Nation und das Kaiserreich, 1861; Niehues, Geschichte
des Verhaltnisses zwischen Kaisertum und Papfttum im Mittelalter 12, II, 1877287; Heinemann,
 Das Patriziat der deutschen Könige, 1888; Th. Sticke l, Das Privilegium Ottos J. für
die römische Kirche von 962, 1888; Hinschius, Kr. J274141, III 8177; Floß, Die Papstwahl
unter den Ottonen, 18858; Martens, die Besetzung des päpstlichen Stuhls unter Heinrich III. und
IV., 3. f. Kr. XX—XXII, 18285 -89.

g 23. Die Ausdehnung des Eigenkirchenrechtes auf die höheren Kirchen.
Die Übertragung der selbständigen (römischen) Klöster in die Munt des Königs ver—
mittelt ihre Umwandlung in Eigenkloͤster. Der dadurch herbeigeführte Tod ihrer Rechts⸗
persönlichkeit wurde vorbereitet durch den Zwischenzustand der Rechtssubjektivität des
Heiligen. Ihn machten auch die Bistümer durch, die zunächst, selbst in ganz deutschem
Gebiet, nach römischem Recht gegründet wurden, deren Persönlichkeit aber den Deutschen
unfaßbar blieb. Das Herrenrecht setzte hier bei der schon in merowingischer Zeit, aber
aus rein öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten vom Königtum geübten Ernennung der
Bischöfe ein, die das karolingische Königtum trotz gegenteiliger Verheißung im Kirchen⸗
kapiiular von 818/19 behauptete?. Dazu kamen seit Karl dem Großen bedeutende Ab⸗
gaben, servitia, die an den König zu leisten waren, sowie sonstige königliche Rechte, z. B.
der Veräußerungskonsens gegenüber dem Reichskirchengut. Bald erhielten diese Befugnisse
eine einheitliche Grundlage in der sich ihnen unterschiebenden Eigenkirchenidee. Zunächst
wurde seit dem Ende des 9. Jahrhunderts die Besetzung des Bistums in die Form der Leihe
der Domkirche nebst zugehörigen Gütern und Rechten mit dem Bischofsstab, seit dem 11.
auch mit dem Ring gebracht. und dieser Akt bald und immer offener (regelmäßig seit dem

Er griff, mit Erfolg in Lothars II. Ehehandel ein und demütigte Hinkmar von Reims, den
mächtigsten fränkischen Kirchenfürsten; Sdralek, Hinkmars von Reims kanonistisches Gutachten
über die Ehescheidung Lothars II., 1881.
2Nur fuür wenide Bistümer gestatteten königliche Privilegien die Wahl.
        <pb n="828" />
        29

IV. Effentliches Recht.

12. Jahrhundert) als Investitur betrachtet und bezeichnet. Zwischen⸗ und Nachlaß—
utzung, also weitere Äußerungen der Eigenkirchenidee (F 18, 8 a, b) finden gleichfalls ganz
unmerklich Eingang bei den Reichskirchen (daher ius recaliae). Noch fehlte in Deutschland,
vo alle Bistümer reichsmittelbar waren u, die Verfügungsbefugnis, die an den französischen
Mediatbistümern durch Verkauf, Verausstattung, Brautgabe und Verpfändung fleißig
hetätigt wurde. Doch wäre es vielleicht auch in Deutschland noch so weit gekommen —
Heinrich II. ging mit dem Bistums— und Klostergut rücksichtslos genug um — und
edenfalls fehlte nicht viel, daß unter Heinrichs III. und ähnlicher Kaiser Hand die noch
in die Gestalt des Patriziats sich kleidende Herrschaft über den römischen Stuhl (1046
drei Papstabsetzungen und Anerkennung des entscheidenden kaiserlichen Einflusses durch
Klemens II.) zum Eigenkirchenrecht wurde. Da erkannte das durch Heinrich III.
reorganisierte und mit cluniacensischen Idealen erfüllte Papsttum dank Hildebrands
genialer Einsicht die Gefahr und das Eigenkirchenwesen als dessen Wurzel und benützte
die Ohnmacht des in die Hand des unerfahrenen Kindes Heinrich gelangten Königtums,
um das Eigenkirchenrecht zu beseitigen.
Stutz, Ei i 7), ndzü 161836; oben J S. 226f., Schröder,
Rechtseehe renheche od enn —A — * d s , e
——— Eigentum des Reichs am Reichskircheugut, Wiener Al.
S. B. LXXII, 1872; Imbart' de La To ur; Les éiections é piscopales dans l'église de France
814-1150.. 1891; Fournier. res ve Chartres (8 17).

824. Der Untergang des germanischen Kirchenrechtes.
Die Erkenntnis, daß das Eigenkirchenrecht die niederen und die höheren Kirchen
zefährde, führte zur Teilung des Angriffs.
Stutz, Eigenkirche (F 7); das reiche Streitschriftenmaterial des Investiturstreits findet man im
Abdruck in drei Bänden Leli de ute imperatorum et pontißcum der MG. h. 1891 -1897 und
——— und systematischer Verarbeitung bei Mirbt. dDie Publizistik im Zeitalter
regors

Um nicht zugleich mit dem Königtum die gesamte Laienaristokratie sich zu ver—
ein den, verzichtet die kuriale Politik zunächst (Synode von Gerong 1078) auf die Be—
ämpfung des niederen Eigenkirchenwesens und begnügt sich damit, durch das neu ein—
geschärfte und verschärfte Zölibatsgebot, das jetzt durch Aufwiegelung der Gemeinden
gegen die verheirateten Geistlichen (Vorbild die Mailande— Pataria) zum erstenmal
eigentlich praktisch gemacht wird, sowie dadurch, daß sie den Klerikersöhnen die Weihen
versagt (défectus natalium), den Verlust des niederen Kirchenguts abzuwenden, der infolge
des Ubergangs der Erblichkeit vom Lehen auf die verwandte Pfründe droht. Außerdem
wird in moͤglichst vielen Füllen die freiwillige Ubertragung von Kirchen an geintliche
Subiekte erstrebt

Giesebrecht, Die Gesetzgebung der römischen Kirche zur Zeit Gregors VII, im Münchener
H. Ib. 1866; Sinschius, kaucf 8 18; Freisen, Eherecht — 1493 A. u. Theiner, Die Ein—
uͤhrung der Azwungenen Ehelosigkeit?, 1892 ff.; Sugenheim, Das Staatsleben des Klerus im
Mittelalter, 1839; Dread ner, uültur“ un Sitten geschichte der italienischen Geistlichtet im io— und
IL. Jahrhundert, 1890; Sturmhöfel, Gerhoh von Reichersberg über den Sillenuntand der zeit⸗—
genössischen Geiftlichkeit. Progr. d Leipa. hensdte

Dagegen wird der Kampf gegen das der Verwirklichung nahe höhere Eigenkirchen—
wesen alsbald aufgenommen. 1078 verbietet Gregor VII. jede Laieninvestitur, besonders
aber die in Bistümer durch den König. Der Verlauf des Kampfes erklärt sich dadurch,
daß das Köniagtum zwar wohlerworbene Rechte und begründete Interessen?. aber in

3Vorübergehend war Arnulf von Bayern durch Heinrich J. die Ernennung der bayverischen
—A notgedrungen zugestanden worden.
Denn die sachsischen und salischen Kaiser hatten die Bischöfe nur deshalb mit Grafschaften
ind vielen Hoheitsrechten bedacht, weil sie auf dies nichterbliche, unter dem Cinfluh des Königs
tehende geiftliche Reichsfürstentum sich besonders verlassen zu können glaubten
        <pb n="829" />
        4. Alrich Stutz, Kirchenrecht. 841

einer zu ihrer Überspannung führenden, eigenmächtig angemaßten Form verteidigte, indes
das Papsttum mit seinem rücksichtslosen Eingriff in positives staatliches Recht nicht bloß
um die Erxistenz der Kirche, sondern auch gegen eine überlebte privat-, ja vermögensrechtliche
 Vergewaltigung öffentlich-rechtlicher Verhältnisse ankämpfte. Die grundsaͤtzlich
richtige Lösung des Vertrages von Sutri 1111: Der König verzichtet auf die Investitur,
der Papst aber befiehlt den deutschen Bischöfen alle Hoheitsrechte und Güter dem Reich
zurückzustellen, die ihren Bistümern seit Karls des Großen Tagen zugewendet worden,
mutete den Bischöfen um eines doktrinären Postulates willen den Verzicht auf ihre
reichsfürstliche Stellung zu, den sie leisten weder wollten noch konnten. Die für die
Folgezeit endgültige Lösung brachte das Wormser Konkordat von Heinrich V. und Kalixt II.
(zwei Urkunden, das Calixtinum mit den Zugeständnissen des Papstes, das privilegium
Heinrici mit denen des Kaisers) im Sinn einer kaiserlichen Vermittlungspartei: 1. Freie
kanonische Wahl insbesondere der Bischöfe durch Klerus und Volk (seit Innozenz II.
1139 tritt das Kirchengesetz für das ausschließliche Wahlrecht der Domkapitel ein) bei
persönlicher Anwesenheit des Königs oder seines Wahlkommissärs, jedoch ohne simonistische
oder gewalttätige Beeinflußung!. 2. Investitur durch Ring und Stab in das geistliche Amt
durch die kirchliche Autorität (vorerst also durch den Metropoliten). 3. Investitur mit dem
Zepter in die weltlichen Güter und Hoheitsrechte (regalia — temporalia) durch den König
in gehöriger Form, also gegen Treueid und Mannschaft, homagium, und zwar in Deutschland
vor der Konsekration, so daß der König die Rechtmäßigkeit der Wahl zu prüfen und es in
der Hand hatte, ob der Gewählte Vollbischof wurde oder nicht, in Italien und Burgund
dagegen binnen 6 Monaten nach der Weihe.

Hauck, Die Entstehung der bischöflichen Fürstenmacht, Leipziger Progr. 1891; Hinschius,
Kr. II 86 122 -124; Cauchre, La queérelle des investitures dans les diocèses de Lièges et deé
Cambraitl 1890; Löffler, Die westsälischen Bischöfe im Investiturstreit, Münster. Beitr. z. Gesch.
XIV 1908; Willing, Zur Geschichte des Investiturstreites, 1896, Die Berechtigung der Gregoria—
nischen Forderungen, Progr. Liegnitz, 1896, Sägmüller, Die Konstantinische Schenkung im In—
vestiturstreit, Th. O. LXXXIV, 1902; Bernheim, Zur Geschichte des Wormser Konkordats 1878,
Zur Geschichte der kirchlichen Wahlen in Forsch. z. d. Gesch. XX, 1880, Investitur und Bischofswahil
im 11. u. 12. Jahrhundert, 3. f. Kg. VII, 1885; Omont, Le concordat de Worms in B. é6. d.
ch. LIX 1898 S. 655; Boerger, die Belehnung der deutschen geistlichen Fürsten, Leipziger Stud.
3. Gesch. VIII, 1, 1901; v. Below, Die Entstehung des ausschließlichen Wahlrechts der Domkapitel,
Hist. Studien 11, 1883, und dazu für Magdeburg Schum in den Hist. Auff. für Waitz 1886, für
Trier Speyer 1888, für Hildesheim Häntzsche A. f. k. Kr. LXXI, 1894.
Dem Untergang des niederen Eigenkirchenrechts, dessen Bekämpfung nunmehr vom
Papsttum aufgenommen wurde, hatten die Verhältnisse vorgearbeitet. Das übersättigte
Kircheneigentum hatte sich in lauter Einzelrechte aufgelöst (ius fundi mit Bezug auf den
Boden; ius praesentationis, conductus, petitionis, patronatus, auch donum oder investitura
 ecelesias in Bezug auf Besetzung und Pfründenleihe, ius regaliae und spolii, &amp;amp; 18,
Za, b; ius déeimationis bezüglich des Zehnten). Alexander III. hatte ein leichtes
Spiel, wenigstens in der Theorie die bisherige Basis germanischer Eigenherrschaft zu be—
seitigen, und an dessen Stelle das Patronatrecht zu setzen, das sich auf die von ihr
35 dem Umfang nach zu bestimmende Dankbarkeit der Kirche für die Stiftung stützen
ollte.
Stutz, Eigenkirche 7); Maitland, Corporation sole in The law quarterly review
LxIuv, dank Eigentirche G 7)

Ob bei, zwiespältigen Wahlen der König die Entscheidung haben sollte oder der Metropolit
und die Mehrheit der Probinzialbischöfe, ist streitig.
        <pb n="830" />
        IV. Offentliches Recht.

Viertes Kapitel.

Das kanonische Recht.
8 25. Die päpstliche Weltherrschaft.
Teils aus kirchlichem Interesse, teils und vor allem, weil nur ein Papfttum von
anbestrittener sittlicher Autorität die Aufgaben erfüllen konnte, die sie ihm zudachten,
entrissen die salischen Kaiser das Papsttum der Versumpfung, der es wiederum verfallen
var (Crescentier und Tuskulaner, Benedikt IX.), und verhalfen ihm durch Übergabe an
die streng cluniacensische Richtung zu neuem Aufschwung.
Ae Kirchengeschichte Deutschlands, III, IV, 1896, 1902 ff; Gregorovius, Geschichte der
Stadt Rom im Mittelaliers, 8 Bde, 1903ff.; v. Reumomnt, Geschichte der Stadt Rom im Mittelalter
bBde. 1867-70; Loserth, Geschichte des späteren Mittelalters (11975 1499) 1908.
Doch Roms frische Kraft richtete sich bald gegen sie. Noch 1059, als Nikolaus II.
und die römische Synode die Papstwahl neu ordneten und die Entscheidung darüber
den Kardinalbischöfen einzuräumen trachteten, wirkte die Erinnerung an Heinrichs III.
Herrschermacht wenigstens so weit nach, daß man die Einholung der kaiserlichen Ge⸗
nehmigung noch vor der Weihe vorschrieb. Sehr bald glaubte man, selbst diese Rück—
icht nicht mehr nehmen zu müssen. Die Machteinbuße, die das Königtum unter dem
ꝛicht untüchtigen, aber durch schlechte Erzieher verdorbenen und erst allmählich sich zurecht⸗
indenden Heinrich IV. erlitt, verschob das Verhältnis zugunsten des Papsttums, das
zerade damals in Gregor VII. (Hildebrand) einen Träger besaß, der mit höchster sitt⸗
licher Größe einen starren Eifer für das wirkliche oder vermeintliche altkirchliche Recht
Pfeudoisidor) verband. Das Ergebnis seines Pontifikats war ein politischer Mißerfolg
— er starb am 25. Mai 1085 zu Salerno im Exil —, aber auch eine gewaltige
Stärkung der moralischen und rechtlichen Stellung des Papsttums. Diese auszunützen
und jenen wettzumachen, verstanden Gregors Nachfolger, denen vorübergehend die Schwäche
der Gegner in die Hände arbeitete, vor allem Lothars des Sachsen sträfliche Nachgiebig⸗
keit und Gleichgültigkeit, welche die von Heinrich V. im Wormser Konkordat errungenen
Erfolge preisgab, so daß Friedrich Barbarossa auf die Reaktion behufs Wiedererlangung
der Konkordatsrechte sich beschränken mußte, ohne neue kirchenpolitische Ziele stecken
zu können. Namentlich kam aber den Paͤpsten die Wiedergebuͤrt der Rechtswissenschaft
zugut. Die Zeit der großen Juristen auf dem päpstlichen Stuhl (Alexander III.,
Innozenz III. und IV.) und um ihn hebt an; Theologen wie Thomas von Aquino
1225—74) wandeln in mancher Hinsicht nur die von jenen gewiesenen Bahnen.
q. Zum decretum Nicolai vgl. namentlich Hinschius, Kr. 18 27 11; Scheffer-Boichorst,
Die Neuordnung der Papftwahl, 1879. und in Mi. d. J. .6. G. Vi 1885. Grauere im H. Ib. I 18803
XIX 1898, XX IS9o und Meyer v Knongan in den Jahrbüchern Peintige IV. u. V.1 3891, Erk. 7
owie bei Friedherg, Kr. Sis9 N. 7. Monumenta Gregorinna ede Jatfte in Bibl. r6erum Germaniarum
 II, 1865; Maxtens, Gregor VII. 2 Bde, 1894; Scheffer-Boich orst, Kaiser Friedrich J.
etzter Streit mit der Kurie, 1866; Ribbeck, Friebrich J. und die römische Kurie, 18815 Hinschiuns,
er. Is 122, Vng 286; Wolfram, Friedrich J. und das Wormser Konkordat, 1883, und Ziy
Wormser Konkordat, 8. f. Kg. VIII, 1886; Hauck, Friedrich Barbarossa als Kirchenpolitiker, Leip⸗
iger Progr. 1898; Pomto w, Über den Einfluß der altrömischen Vorfiellungen vom Staat auf
Politik Friedrichs J. Hall. Diss. 1885 viaen Otto von Freising als Geschichtsphilosoph un
dirchenpolitiker, Leipziger Studien VI, 8 1900 Baumann, Du— Staatslehre des h. Thomas von
Aquino, 1873; Thoém es, Divi Thomae Aquinatis bpera et praecepta duid valeant ad res eceleziae
 politico-sociales, 1875.
Die Glanzzeit des mittelalterlichen Papsttums ist da. Zunächst überwiegt durchaus
zie ideale Richtung, der auch nach Gregor Paͤpste wie Urban' IT., Alerander III.,
Innozenz III. und IV. aus vollster Überzeugung anhängen (Kreuzzüge), wennschon

J I jor in exilio ist
Sein letztes Wort: Pilexi iustitiam et odi iniquitatem, Propterea morior i dan
nicht genügend e charakterisiert aber trefflich den Mann, den fein Freund Vetrus Da
rinen heiligen Satan denannt hat.
        <pb n="831" />
        4. Alrich Stutz, Kirchenrecht. 848

natürlich nicht, ohne zugleich sehr reale Nebenzwecke zu verfolgen. Man beansprucht die
Unterwerfung der Welt unter das Papsttum, aber in erster Linie, um so das Reich
Gottes zu verwirklichen (Durchführung des altkirchlichen Zinsverbotes). Insofern läßt
sich der mittelalterlichen päpstlichen Weltherrschaft weder Größe noch mannigfaches Ver—⸗
dienst im einzelnen absprechen. Die sinnliche Auffassung des Gottesreiches, die dabei zu
Tage tritt, teilte sie mit fast dem ganzen Mittelalter, das geistige Macht nur verstand,
wenn sie sich leiblich äußerte?. Doch wurde ihr gerade dies und der Umstand zum
Verhängnis, daß die Päpste und ihre Gehilfen der Vollkommenheit, die solch eine ideale
Aufgabe bei ihnen voraussetzte, immer weniger entsprachen. Friedrich II. gegenüber, der
in seinem sizilianischen Lieblingsreich, den Zeiten voraneilend, den aufgeklärten Despotismus
vertrat, indes er anderswo den Eifer seiner Zeit in der Verfolgung der Ketzer nicht bloß
teilte, sondern durch Einführung der Strafe des Feuertodes noch uüberbot (1224 für die
Lombardei), wie er auch zu dem Zugeständnis der Steuerfreiheit von Klerus und Kirchen—
gut sich herbeiließ, erfocht das Papsttum seine letzten Triumphe. Immer mehr traten
die religiösen Beweggründe und Gesichtspunkte zurück. Vollenos unter Bonifaz VIII.
siegte der Jurist auf dem päpstlichen Stuhl über den Theologen; die Macht wurde der
Kirche, die sich damit an Stelle des weltlichen Gemeinwesens setzte, zum Selbstzweck. Die
Entartung der päpstlichen Weltherrschaft war vollendet und damit ihr Untergang be—
siegelt; ihre unverhüllteste und folgerichtigste Formulierung, Bonifaz VIII. Bulle: Unam
sanctams vom 18. November 1302, wurde ihr zur Grabschrift.
Laggen, Geschichte der römischen Kirche von Gregor VII. bis Innozenz III. 1893; Reuter,
Geschichte Alexanders IiI. 3 Bde. 1860 1864; Huvter. Geschichte Papst Innozenz III.?, 4Bde., 1836—
42; Pruz, Kulturgeschichte der Kreuzzüge, 1888 Hinschius, Kr. V88 287 a. E.; Bridrey,
La condition juridique dés croisés, 19003 Köhler, Das Verhältnis Friedrichs II. zu den Päpften
seiner Zeit, in Gierkes U. z. d St. Rg. H24, 1888; Ro denberg, Kaiser Friedrich II. und
die deulsche Kirche, Hist. Aufs. f. Waiß, 1886; Halbe, Friedrich II. und der päpstliche Stuhl,
1888; Hampe, Kaiser Friedrich N. 18093 Hinschius, Kr. Vng 286; Aldinger, Die Neu—
besetzung der deutschen Bistümer unter Innozenz 1V. 1900; Krabboo, Die Besetzung der deutschen
Biskümer unter Friedrich II. J, 1901; Weber,“ Der Kampf zwischen Papst Innozenz IV. und Kaiser
Friedrich II.; Geffcken, Die Krone und das niedere deutsche Kirchengut unter Friedrich II. Leipziger
Diss. 1890; Finke, Aus den Tagen Bonifaz VIII., 1902, Ber Htold, Die Bulle am vanctan,
1887 (dazu Grauert F Ib. IX, 18883; Marten s, Das Vatikanum und Bonifaz VIII. 1888;
Ehrmann, Die Bulle Unam sanctam, 1896: Funk, Zur Bulle ijnam sanctam, in Kg. AI.

8 26. Quellen und Literatur.

. Deegretum Gratiani. Unter Benutzung älterer systematischer Sammlungen
stellte der Kamaldolensermönch zu St. Felix und Naborius in Bologna Gratian gegen
1150 eine neue, umfassende Sammlung des älteren, echten und gefälschten kirchlichen
Rechtsstoffs her. Als Lehrer des von ihm zu einem eigenen Lehrfach (theologia practica
oxtorna) erhobenen kanonischen?* Rechtes begnügte er sich aber damit nicht, sondern ver—
suchte, durch verbindende Bemerkungen (dicta Gratiani) nach scholastischer Methode die
Widersprüche des Materials zu beseitigen (daher der ursprüngliche Titel concordantia
discordantium canonum) und die Anordnung des Ganzen klarzulegen. Sein Werk,
später decreta oder décretum Gratiani genannt, wurde deswegen von der sich alsbald
bildenden Schule rezipiert und verdränate die alten Sammlungen. Ohne jse Gefebeskraäft

Christus sagt: Mein Reich ist nicht von dieser Welt. Das meint er aber nur de kacto,
weil man ihm eben nicht gehorcht, nicht de iure, lehrt Heinrich von Cremona um 1300.
.? Aegidius von Rom meinte um 1300, nur der 'irdische Besitz sichere die Kirche vor Gering—
schätzung durch die Laien.
8 Nämlich: ecclesiam catholicam et ipsam apostolicam urgente fide credere cogimur et
tenere mit dem Schlußsatz: Porro subesse Romano pontifici omni humanae creaturae declara-—
mus dicimus et definimus omnino esse de nécessitateé salutis.
zu Hanonum alii sunt décreta pontificum, alii statuta conciliorum, lehrt Gratians dictum
C. . III.
        <pb n="832" />
        IV. Offentliches Recht.

zu erlangen!, hat es doch hie und da zur Wiedererweckung vergessener und zu gewohn⸗
jeitsrechtlicher Gemeingeltung ehemals partikulärer Rechtssätze geführt.
Schulte, Geschichte der Quellen und Literatur des kanonischen Rechts von Gratian bis auf
zie Gegenwart, 3 Bde. in 4 Teilen, 1875 1880; Tardif, Histoire des sources du uroit canonique,
1887;3 Sägmüller, Die Idee Gregors VII. vom Primat in der päpstlichen Kanzlei, Th. QO. AUXXVIII,
1896; P. Fournier, Deux controverses sur les origines du décret de Gratien, R. d'hist. et de
itt. rel. III, 1888; Thaner, Abälard und das kanonische Recht, in Zwei Festreden, 1900.

Zitiert wird das Dekret regelmäßig nach e(anon) und d(istinetio) und zwar der erste,
in 101 (100) distinctiones und innerhalb derselben wieder in canones zerfallende Teil
ausnahmslos und ausschließlich, z. B. c. 1D (oder Dist.) XXII. Der zweite Teil da—
gegen, enthaltend 86 Rechtsfälle, causae, die zu einzelnen Rechtsfragen, quaestiones,
und Antworten darauf, canones, Anlaß geben, folgt der Regel nur für den als 8. quaestio
der 83. causa eingeschobenen tractatus de poenitentia, also eine Abhandlung über das
Bußwesen, und zwar mit dem Zusatz de poen. z. B. c. 2 DIdeé poen., während er
m übrigen nach dem einzelnen, in causa und quaestio enthaltenen canon aufgeführt
wird, z. B. „10 XIIq 1. Dafür gilt die Regel wieder ausnahmslos für Teil III
über Kultus und Sakramente, aber hier mit dem Zusatz de cons(ecratione), z3. B.
IDIde cons. Warum die Teile, partes, dabei nicht besonders genannt zu werden
hrauchen, ergibt sich aus dem Mitgeteilten von selbst.
2. Dekretalensammlungen. Gratian hatte päpstliche Dekretalen bis Inno⸗
zenz II. (1139) aufgenommen. Die zahlreichen nachher ergangenen und immer wichtiger
verdenden päpstlichen Erlasse wurden, nachdem sie geraume Zeit einzeln umgelaufen waren
sextra deécretum vagabantur, daher exiravagantes veil. decretales) gegen Ende des
12. Jahrhunderts in verschiedenen Sammlungen vereinigt, von denen, weil von der
Schule rezipiert und für die großen offiziellen Sammlungen grundlegend, die wichtigsten
die quinque compilationes antiquae waren.
Fried berg, Quinque compilationes antiquae, 1882, Die Kanonessammlungen zwischen Grafian
und Bernhard von Pavia, 1897; Seckel, Kanonistische Quellenstudien, D. 3. . Kr. IX. 1899, Über
drei Kanonessammlungen des ausgehenden 12. Jahrhunderts, N. A. XXV 19800.
a) Decgretales Gregorii IX. (Liber Pxtra, abgekürzt X). Gregor IX. be—
auftragte, um eine übersichtliche und umfassende Quelle des päpstlichen Rechtes zu schaffen
und es dem lokalkirchlichen wie dem weltlichen gegenüber wirksam in den Vordergrund
zu rücken, den Dominikaner Raimund von Peũssorte, seinen Kaplan und Pönitentiar,
mit der Herstellung einer neuen Sammlung. Ihr Verfasser legte die guinque compiationes
 zu Grunde, insbesondere die aus der compilatio prime, einer Privatarbeit des
Propstes Bernhard von Pavia von ca. 1191, hergenommene Fünfteilung nach dem
Versschema iudex (eirchliche Regierung), iudicium (bürgerliches und Verwaltungsstreit—
—— Vermögensrecht), sponsalia (Eherecht), erimen
Strafrecht mit Straͤft und Disziplinarstrafverfahren), fügte die Dekretalen Gregors —8
hinzu?, zerteilte die einzelnen Stücke zum Zwech der Einreihung in Bücher und Titel,
ntfernte durch Interpolation Widersprüche und kürzte manche SErlasse, besonders durch
Weglassung des Tatbestandes (daher partes deécisae, auf die jeweilen ein et infra hin—
veist). Die Publikation (Bulle Rex pacisßieus) erfolgte 1234 durch Übersendung an die
Universitäten Bologna und Paris. Alle nicht in die Sammlung (oder das Dekret) auf—
genommenen, das gemeine Recht betreffenden Dekretalen, also auch die quinque compilationes
 antiquae, wurden außer Kraft gesetzt. Neben dem Dekret (daher liber extra
decretum) und anders als es bilden die Dekretalen Gregors IX. ein einheitliches Ge—
setzbuch. Man zitiert cbaput) 1Xde électiuug

ie auf— mali d zahlreiche
Die aufgenommenen Quellen behielten also ihre ursprüngliche Geltungskraft, un 38
darin n detnn te der Kirchenväter und anderer nichtgesetzgeberischer Autoritäten blie
ohne solche. J inta
we ompilatio tertia von Petrus Collivacinus war bis 1210 (Innozenz III.), die quim
bis gegen 1226 (Gonorius III.) geganden.
        <pb n="833" />
        4. Alrich Stutz, Kirchenrecht. 845

b) Liber sextus. Unter Bonifaz VIII. wurde eine weitere Sammlung Be—
dürfnis, welche die inzwischen ergangenen Dekretalen aufnahm, deren Zusammenstellung
ohne Erlaubnis des römischen Stuhls Gregor IX. untersagt hatte. Nach hergebrachter
Weise fünfgeteilt wurde sie, 1298 durch Versendung an die Universitäten publiziert
(Bulle Sacrosanctae), als 6. den 5 Büchern der Gregoriang angereiht und lüber sextus
genannt. Auch sie ist exklusiv, nimmt aber die ausdrücklich vorbehaltenen (decretales
reservatae) und von Bonifaz VIII. erlassenen, nicht verarbeiteten Dekretalen vom Ent—
zug der Geltungskraft aus. Man zitiert e(aput) 1 dé consuetudine in VIo I 4 oder
e 1 in VIo de consuetudine I 4.
Nilles, Üüber den Titel der Dekretalensammlung Bonifaz VIII., A. f. k. Kr. LXXXII, 1902:
Felten, Vapst Gregor IX., 1886.
e) Das Gesetzbuch der Klementinen ließ Klemens V. aus den Beschlüssen
des allgemeinen Konzils von Vienne 1811 und seinen eigenen Dekretalen herstellen.
Die Veröffentlichung wurde 1314 durch den Tod des Papstes unterbrochen, so daß
Johann XXII. 1317 eine neue Publikation der revidierten Sammlung durch Versendung
an die Universitäten veranlaßte (Bulle Quoniam nulla). Die Klementinen, gleichfalls
5 Bücher, lassen die nicht aufgenommenen Dekretalen in Geltung. Man zitiert c(aput)
1de poenis V 8 in Clem. oder Clem. J de poenis V 8.
d) Offizielle Sammlungen kamen nicht mehr zu stande. Es war eine Privat—
arbeit des französischen Kanonisten Jean Chappuis, wenn er 1500 in seiner Ausgabe
des Sextus und der Klementinen den letzteren gleichzeitige und jüngere Dekretalen in
zwei Sammlungen anfügte, nämlich:
20 Dekretalen Johanns XXII. in 14 Titeln, zitiert, z. B. c(aput) 1 de verborum
 significatione in Extrav. Ioh. XXII. XIV., als Extravagantes Johannis XXII.
und
74 andere (bis Sirtus IV. 1471 -84) als Extravagantes communes in her-—
gebrachter Fünfteilung, wobei jedoch das 4. Buch de sponsalibus leer steht (vacat), zitiert
3. B. e(aput) 1 de eélectione in Extrav. comm. Il 8.
Selbstverständlich blieb die Geltungskraft der einzelnen Dekretalen durch die Auf—
nahme unberührt.
Schon die Konzilien von Konstanz und Basel sprachen von den authentischen Samm—
lungen als corpus iuris (canonici) und seit Gregor XIII. wurde diese Bezeichnung für die
4. Sammlungen des Dekrets, des Liber Extra, des Liber sextus und der Klementinen als
Ganzes offiziell!. Dabei derogiert innerhalb desselben die spätere Sammlung, innerhalb
des Dekrets und der Extravaganten — die übrigen Teile gelten als einheitlich — die
spätere Stelle der früheren. Der Text des Ganzen wurde auf Veranlassung Gregors XIII.
durch eine Kommission von Kardinälen und Gelehrten, die sog. correctores Romani, re—
vidiert und darnach 1882 eine offizielle römische Ausgabe veranstaltet.
Aus den zahlreichen Ausgaben des Corpus iuris canonici find besonders hervorzuheben die
von Richter, 2 Bde., 1839, und von Fried berg, 2Bde., 1879/81 (das Dekret in neuem, verbessertem,
aicht römischem Text). Laurin, Introductio in corpus iuris canonici, 1889.
3. Die Kanonistik. Im Zusammenhang mit der wiedergeborenen römischen
Jurisprudenz und von ihr nachhaltig beeinflußt entsteht in Bologna eine ihr und der
Theologie gegenüber selbständige kirchliche Rechtswissenschaft, die an Ruhm ihre ältere
Schwester bald erreicht. Neben die Legisten treten:
Muther, Römisches und kanonisches Recht im deutschen Mittelalter, 1871; Seckel, Beiträge
zur Geschichte beider Rechte im Mittelalter, J. 1898; Thaner, Die literargeschichtliche Eutwicklung
der Lehre bom error qualitatis redundans in perconam und vom éerror canditionis. Wiener Ak.
S. B. CXLII. 1900.
a) Dekretisten, die Glossen zum Dekret zwischen die Zeilen (glossae interlineares)
oder an den Rand (marginales) schreiben, vor allem in ausführlichen apparatus den

Die Unterscheidung von corpus iuris clausum — ohne Extravaganten — und non clausum
— mit ihnen — beruht auf einem Mißverständnis.
        <pb n="834" />
        346

IV. Hffentliches Recht.

Tert erklären und in summae den Inhalt einzelner Abschnitte zusammenfassen. So
namentlich Paucapalea, nach dem 166 nachträgliche Zusätze im Dekret (darunter Dist.
78 der pars 1) gewöhnlich als Paleae bezeichnet werden?, Rolandus Bandinellus
nachmals Alexander IiI.), Bazianus 1197) der erste J. V. D., Rufinus (wahr⸗
scheinlich als Bischof von Assisi um 1190; seine summa ist ein selbständiger Kommentar
zum ganzen Dekret), Stephan von Tournay (f 1208), Huguccio (4 1210), Tancredus
( 1285) Johannes Teutonicus ( nach 1245, Verfasser der nachmals von Bartholsmäus
von Brescia überarbeiteten glossa ordinaria).
Maaßen, Paucapalea, Wiener Ak. S. B. XXXI, 1860; seine Summa herausgeg. 1890 von
Schulte; Thaner, Die Summa magistri Rolandi, 1874; Gietl, Die Sentenzen ine nach⸗
mals Alexanders III., 18013 Schulte, Die Zumma des Stephanus Tornacensis. 1891; Singer,
Die summa deécretorum des Magister Rufinus, 1902.
b) Dekretalisten, die Dekretalensammlungen in ähnlicher Weise, nur ausführlicher,
freier und fruchtbarer bearbeitend. Die glossa ordinaria zum Liber Extra rührt her
von Bernhard von Botone (f 1263), die zum 8Sextus und den Klementinen von
Johannes Andreage (f 1848). Es ragen besonders hervor Sinibald von Fiesco ( Inno⸗
genz WV. 1254), Heinrich von Segusia (Hostieneis), F1271, Wilhelm Duranti (4 1296),
Nikolaus de Tudeschis (77 1458, 4bbas Siculus over Panormitanus).

z27. Charakter und Herrschaftsdauer des kanonischen Rechts.
Zweimal vier Jahrhunderte hatte das kirchliche Recht unter dem überragenden Ein⸗
luß der römischen und der germanischen Welt gestanden, von der es umgeben war. Jetzt,
wo die Kirche in Gestalt des Papsttums die weltbeherrschende Macht wurde, konnte es sich zum
erstenmal und, so wie seither nie wieder frei entfalten Jetzt wurde es auch, örtliche Be—
ichränkung abstreifend, weil im wesentlichen päpftlich, ein gemeines und universales Recht.
Aus der Überlieferung übernahm es einen Stoff, der außer einem Grundstock kirchlicher
Prinzipien öffentlich-rechtliche (römische) und privat-rechtliche (germanische) Elemente in glück⸗
ichem Gleichgewicht vereinigte. Diefen Schatz der Überlieferung arbeitele es mit den Mitteln
einer eigenen, ungeschichtlich nivellierenden, aAber den Stoff um so rücksichtsloser dogmatisch
bezwingenden — anfänglich selbst den Päpsten gegenüber souveränen — Wissenschaft durch,
die ihm eine unübertrefflich feine Durchbildung und eine seltene Eleganz der Erscheinung
verlieh. Und es vermehrte ihn um eine gewaltige Fülle neuer Sätze und Einrichtungen 2,
die dank der absoluten Verfügungsmacht und der eminenten praktischen Einsicht seiner
Schöpfer, vor deren Forum damals die ganze Welt Recht suchte, einen einheitlichen, großen
Zug, eine seltene technische Vollendung sowie eine wunderbare Geschmeidigkeit und An—
oassungsfähigkeit aufweisen. So erreicht das kanonische Recht, dessen Bildung mit dem
Abschluß der offiziellen Teile des Corpus iunis , sich vollendet, eine juristische Voll⸗
ommenheit, die es als den klassischen Ausdruck der katholisch-kirchlichen Rechtsidee bis auf
den heutigen Tag erscheinen läßt. Darum, und weil sie die Erinnerung an die Zeiten
höchster Macht ungern preisgibt, hält die ohnedies Neuerungen abholde Kirche, die mit
den verschiedensten Kulturverhältnissen und mit dem Wechsel der Zeiten hoffend rechnet,
in der Hauptsache am kanonischen Rechte immer noch fest. Soweit es nicht durch neueres

Dagegen rührt die Einteilung des Dekrets nicht von ihm, sondern von Gratian selbst her.
Wie sehr übrigens auch hierbei älteres weltliches Recht noch nachwirkte, zeigt z. B. die durch
den Einflußz der Pariser Schule zur Herrschaft gelangte Sponsalienlehre, die, ndem hier Verlöbnis (Sponsalia
 de futuro) und Ehe Gponsalia de praosenti) beide dem Oberbegriff der Sponsalien unterstellt
vurden, deutlich die Herkunft aus fränkisch⸗germanischer Anschauung verrät für die das Verlöbnis
der unentbehrliche Erftbestaudteil der Eheschließung war. Ebendahin gehört die Lehre vom ius ad
rem, die, wenn auch von Simibaldus Fliskus Ke26, 3) zuerst formuliert, richtiger Anficht nach in
zermanisch-rechtlichen Verhältnissen des kirchlichen und weltlichen Rechtes wurzelt. Und daß der
annus gratiae, d. h. die Uberlassung des Pfründeeinkommens an den Klerikernachlaß während einer
ꝛestiminlen Gngdenzeit, aus der Gewere Uea letztwilligen Treuhünders hervorhechncen ist, hal
aillemer, FErécotion testamentaire, 1901 gezeigt.
        <pb n="835" />
        4. Alrich Stutz, Kirchenrecht. 847

kirchliches Recht, insbesondere von Konkordaten, ersetzt ist, wird es darum auch für
Deutschland zur Anwendung gebracht, falls die staatliche Macht dies nicht verhindert.
Friedberg, Das kanonische und das Kirchenrecht, D. 3. f. Kr. VIII, 1888;, Maitland,
Canon law in England, The English historical review, XI, 18063 v. Brünneck, Uber den Ur—
sprung des sog. ijus ad rem, 18695 Groß, Das Recht an der Pfründe, 1887; Wolf v. Glanvell,
Studsen aus dem kanonischen Pribatrecht, 1897, Die letztwilligen Verfügungen nach gemeinem kirch—
lichen Recht, 19003 Neumann, Geschichte des Wuchers, 1865; Endemann, Studien in der
romanisch-kanonistischen Wirtschafts- und Rechtslehre, 2 Bde. 1874583; Funk, Geschichte des kirch—
lichen Zinsverbotes, 1876.

828. Das Papalsystem.

Dem ganzen späteren Mittelalter steht nichts so fest, als daß die Zweiheit der
geistlichen und weltlichen Lebensordnung, nach ihm nicht bloß historisch gegeben, sondern
im göttlichen Ratschluß liegend, in der Einheit des göttlichen Urgrunds sich auflösen
(ad unum reduei) müsse.
Friedberg, De finium inter écclesiam et civitatem regundorum indicio, 1861, Die mittelalterlichen
 Lehren uber das Verhältnis von Staat und Kirche, 8. s. Kr. VIII, 1869; Gi erke, Das deutsche
Genossenschaftsrecht, 8. Bd., 1881; Maitl and, Political théories of middle age by Gierke, 19003
Bernhesm, Politische Begriffe des Mittelalters im Lichte der Anschauungen Augustins, D. 3. f. Gw.
VIi, 1897; Bernhard, die zwei Schwerter Gottes auf Erden, 18975 Michael, Beiträge zur
Geschichte des mittelalterlichen Staatsrechts, 8. f. k. Th. XXVI, 1902.
Auf staatlicher Seite hat man — abgesehen von einem vereinzelt dastehenden
normannischen Kleriker, dem sog. Anonymus von NVork, der im Schutz des die staatliche
Superioritüt mit ruhiger Sicherheit behauptenden Wilhelms des Eroberers daraus die
Vergottung der staatlichen Gewalt (Theokratie) folgerte! — diese Einheit nur im über—
irdischen Haupt gesucht oder in der einträchtigen Zusammenarbeit, der concordia inter
sacérdotium et regnum, und infolgedessen den unmittelbar göttlichen Ursprung und
damit die Gleichordnung beider Gewalten, eventuell mit dem Notrecht gegenseitiger Ver—
tretung gelehrt. So sagt der Sachsenspiegel, beide, der Papst und der Kaiser, hätten
jeder sein geistliches oder weltliches Schwert direkt von Gott.
Böhmer, Kirche und Staat in England, 1899, Die Fälschungen Ergbischof Lanfranks von
Canterbury, Studien zGesch. d. Theol. und, Kirche VIII. 1, 1902; v. Amira, Die Dresdener Bilder—
handschrift des Sachsenspiegels, J, 1902, Taf. 7 mit Beilage.
Für die kirchliche Partei dagegen und für das von ihr geprägte kanonische Recht
ergab das argumentum unitatis die Überordnung der Kirche. Sie ist eben die Einheit,
in“ die das weltliche Gemeinwesen, an sich das Werk des Teufels und der Sünde?, sich
einfügen muß, um als Teil der göttlichen Weltordnung gelten zu können. Der Kirche
steht die Substanz (4ominium) auch der weltlichen Gewalt zu; Beweis dafür ist die
allgemeine Zehntpflicht und für England, Irland, Wales, Schweden, Norwegen, aber
auch Polen, Ungarns, Istrien, Dalmatien und Teile von Rußland der (in Dänemark
freiwillige) Peterspfennig (denarius sancti Petri), eine von jedem Haus zu entrichtende
Steuer. Die Kirche aber wird regiert von Christus und auf Erden von dessen
Statthalter (viearius Petri, Ohristi, Dei, bei Bernhard von Clairveaur: potestate
Petrus, unctione Christus, bei Zenzelinus in der Glosse zu den Pxtrav. Ioh. XXII.
gar: dominus Deus noster papa), dem Vapst. Vom Vapst, dem König der Könige,

In kecker Umkehrung des Gregorianismus lehrt er, daß, weil mundus und ecelesia identisch,
der gesalbte und gekrönte König vicarius Dei, ja als Amtsträger Gott selbst sei, dessen Werke er
auf Erden treibe, und dessen Kirche, Reich, Volk er regiere. Ihm komme deshalb das Kirchenregiment,
ihm auch die Übertragung des Aintes an den priesterlichen Kleinkönig durch Ring und Stab zu.
2 Quis nesciat reéges et duces abeüs babuisse principium, dui Deum ignorantes
superbia rapinis perfidia homicidiis postremo universis Sceleribus mundi principe diabolo
videlicet agitante super pares scilicet homines dominari caeca cupiditate eét intolerabili
praesumtione affectaverunt? So Gregor VII; val. S. 820 A. J.
aInteressantes, neues Material über den Beziehungen der Kurie zu den Kirchen Ungarns
bringen Ri die Unnimenta Romana episcopatus Vesprimiensis I-III, 1896 -1903.
        <pb n="836" />
        IV. ffentliches Recht.

empfangen Kaiser und Könige, kirchlich gesprochen ad ministerium, staatsrechtlich ad
beneficium (Hadrian IV. und sein Kardinallegat Roland, der spätere Alexander III. 1157
auf dem Reichstag zu Besancon), lehenrechtlich ad feudum, zivilistisch ad dominium utile,
ihr Herrscherrecht; er, der Papst, hal beide Schwerter, das geistliche, um es zu behalten,
das weltliche, um es weiterzugeben, damit es von der weltlichen Gewalt im Dienfte der
zeistlichen geführt werde (Schwabenspiegel und Bulle Unam sanctam). Nur hinfichtlich
des Umfangs und Grundes dieser Überlassung kann man auf kirchlicher Seite eine gewisse
Entwicklung der Ansichten feststellen. Der noch vorwiegend praktisch gerichtete Gregorianismus
dachte überhaupt mehr an die einzelnen Konsequenzen (dictatus papas aus der Umgebung
Gregors VII., dessen Hauptpostulate zusammenfassend). Erst die Spaͤteren, durch die Gegner
gezwungen, dem weltlichen Gemeinwesen einen primären Wirkungskreis zuzugestehen,
und anderfeits darauf bedacht, durch Einschränkung der terrena und möglichste Ausdehnung
des kirchlichen Noteingriffsrechtes (Dekretale Innozenz III. Por venérabilem von 120219
die päpstliche Herrschaft zu erweitern, haben die Abgabe des weltlichen Schwertes einerseits
als durch die Würde der Kirche und ihrer Diener Gaeν_οι, regnum — Seele: Leib,
Toben S. 820 A. 1— Sonne: Mond, Gold: Bleiy geboten, anderseits als durch die Ent—
lündung der Welt (ratione peéceati) resolutiv bedingt erklärt. All diese Schranken ver—
lüchtigen sich aber nach und nach, besonders im Einzelfall der Anwendung so, daß
schließlich die scelesia die Christenheit auch nach ihrer weltlichen Seite hin völlig ab⸗
sorbiert (Jakob von Viterbo: die Kirche ist der Staat ιιν). Das tirchliche
Begenstück zu Karls des Großen Wellherrschaft? ist fertig, die Theokratie abgelöst vurch
die Hierokraͤtie.

Sackur, Der Dictatus Papae und die Hanonensammlung des Deusdedit, in N. A. XVII,
1893; Molitor, Die Dekretale Per xenerabilem, 18763 Sägmühller, Die Idee von der Kirche
als imperium romanum, Th. O. LXXX, 1898; Scheffer-Voichorst, Zwei Untersuchungen zur
päpstlichen Territorial- und Finanzpolitik, M. d. J. fad. G.4. Ergsbd. 1893
Völlige Einigkeit herrschte kirchlicherseits über die praktischen Außerungen dieser
väpstlichen Weltherrschaft, z. B.über das Recht des Papstes, 1. Fürsten, auch den Kaiser,
eine und abzusetzen und von ihnen auch äußerliche Unterwuͤrfigkeit (Fußkuß, Steigbügel⸗
jalten) zu verlangen, 2. über sie im Fall des Ungehorsams die Strafe der Entbindung der
Untertanen vom Treueid zu verhängen (1076 und 1080 gegen Heinrich IV., 1119 gegen
deinrich V., 1167 gegen Friedrich J. 1245 gegen Friedrich II.), 8. üͤber die weltlichen
Territorien, etwa durch Verleihung, zu verfügen, 4. Gesetze zu geben und von der welt⸗
lichen Macht gegebene aufzuheben (1215 Verdammung der englischen Magna charta durch
Innozenz III. Bulle Bidi earissimus), 5. über Krieg und Frieden zu entscheiden,
6. Freie zu verknechten (Gregor XI. 1376 gegen die Florentiner).
Hinschius, Kr. Vegg 261, 264; v. Wretschko, Einfluß der fremden Rechte auf die deutsche
Königswahl, in 3. S. St. XX, 1899; Engelmann, Der Anspruch der Päpste auf Konfirmation
ind Approbation bei den deutschen Königswahlen, 1886; —Au Ursprung und Bedeutung des
Anspruchs der Päpfte auf Approbation der deutschen Königswahlen, Hall. Siss. 101 Redlich, Die
Absetzung deutscher Könige durch den Papft, Muͤnst. Diss. 1892 Dresdener Bilderhandschrift des Ssp.
oben zu Abs. H. Taft 7 nit Vell. und dagu wW Michgael, Über die Formen des unmittelbaren Ver⸗
ehrs Zwischen den deutschen Kaisern und souveränen Fürften im W01 Jahrhundert,
Dom ezer, Die Päpfte als Richter über die beutthen Könige, in Gierkes ũ. Jd Eu Rge 6. kg
1897; Homeyer; Johannes Klenkok wider den Sachsenspiegel, Berliner Ak Ab 1855. Uber Rudolf
on Habsburg und Gregor, X.: Zisterer, 1801, Otto1895; Redlich, Ruͤdolf von Habsburg,
1903? Niemd ier Umeruchungen Uber die Beziehungen Albrechis J. zu Bonifaa VIII, 1903.

8—29. Der päpstliche Primat.
tr. Nur vom Yorker Anonymus (8 28) als römische Anmaßung bestritten, wird jetzt der
väpstliche Primat im weitesten Umfang geltendes Recht. Der Papst (papa heißt seit

VUberall certis causis inspectis temporalem iurisdictionem casualiter exercemus. it
2Nicht zum mittelalterlichen Kaisertum, das trotz Universalität und enger Verbindung
der Kirche mehr die Verwirklichung nationaler Ideale erstrebte, wenn auch, dem echt mittelalterlichen.
Autoritätsbedürfnis entswrechend. zeitweise in Anlehnung an die antike Kalserbee
        <pb n="837" />
        4. Alrich Stutz, Kirchenrecht. 849

Gregor VII. nach gesetzlicher Vorschrift nur noch der römische Bischof) erscheint als der
von Gott gesetzte Herr auch der Kirche; in ihm verkörpert sie sich. Hinsichtlich der
Weihegewalt gelangt dies dadurch zum Ausdruck, daß er bei der Messe allein überall
und immer das Pallium trägt?; hinsichtlich der Regierungsgewalt deutet darauf die
Tiara, eine Mitra, seit 10590 mit einer Krone (regnum), scit Bonifaz VIII. mit zwei,
seit Benedikt XII. mit drei (trireznum). Die seit Sergius IV. (1009) eingebürgerte
Sitte des Namenswechsels soll nicht nur das Vorbild des Petrus nachahmen, sondern
emanzipiert auch den Papst formell von seiner vorpontifikalen Vergangenheit (532 Mer—
urius: Johann II., 955 Oktavian, Enkel der Marozia: Johann XII.). Gewählt wird
der Papft fortan ohne laikale Mitwirkung von einem kirchlichen Kollegium, den
römischen Kardinälen, wozu aber, nachweisbar seit 1012, auch auswärtige Erzbischöfe
und Bischöfe ernannt werden, und in einem Wahlverfahren, das gegenüber dem her—
gebrachten, auch in Rom ehedem angewandten der Bischofswahl nunmehr seine eigenen
Wege geht (Zweidrittelsmehrheit seit Alexander III. auf dem Laterankonzil 1179, Kon—
klave — 868 — seit Gregor X. auf dem Konzil von Lyon 1274); und er nimmt
nunmehr eine Stellung ein, die in und außerhalb der Kirche ihresgleichen nicht hat.
Zwar für die Weihegewalt ist er materiell nicht mit höherer Befähigung bedacht als
jeder Bischof, unterscheidet sich aber doch von diesem durch die Universalität der Aus—
übungsbefugnis, indem er überall und zu jeder Zeit alle Weihen erteilen kann. Dies
bringt eben seine Jurisdiktion mit sich, und für sie kritt denn auch seine überragende
Stellung in jeder Richtung zu Tage.

Jaffé, BRegesta (&amp;amp; 29); Potthast, Regesta pontificum (1188- 13049, 2 Bde, 1874 1875;
Rodenberg, Epistolae pontificum Romanorum sac. XIIi, in M G. h., 8. Bde., 1888-1894.
Uber die Register der einzelnen Pontifikate s. Kunbpfler Kg.8, S. 7. Döllinger, Das Papfitum,
892, Papftfabeln des Mittelalters 1890; P. Fourniér, La papauté devant 'histoireé, 2 Bde.
1900; Wüscher-Becchi, Der Ursprung der päpstlichen Tiara und der bischöflichen Mitra, R. G.
XIII, 180399; Muntz, Un tiare pontitßcale du' 8Se u iGe siècle, Mém. de l'institut nat. de France
(Ac. des inser. et belies-lettres) XXXVI, 1898; n öpfler, die Namensänderung der Päpste, Compte
gendu du 40 congrès scient. des cath., 50 sect. 1898; Buschbell, Die professiones fdei der
Päpste, Münst. Diss. 1896 dinen Kr. 1828; Zbepffel, Die Papstwahlen CI14. Jahrhundert)
 1871; Grauert, Papstwahlstudien H. Ib XX, I899 und dazu Michael, 8. s. Th.
Xiit 1soo; Mühlbacher Die siteitge Vapstwahl des Jahrs unso e kürre! cin
angebliches Papstwahldekret Innozenz II. 1139 in Th. OQ. LXXXIV, 1902; ee et wr g, Die
Wahl des leßten kaiserlichen Gegenpapstes (Rikolaus V.) 3. f. Kg. XXII, 1901; Fubel, Der Gegen—
bapst Nikolaus V. und seine Hierarchie, H. Ib. XII. 1891.

.. Das päpstliche Gesetzgebungsrecht. Der Papst ist die Quelle alles
kirchlichen Rechtes, omnia iura in erinio pectoris habet (Bonifa, VIII. nach Lukas
von Tuy 1249). Er schafft das gemeine Recht. Denn die Synoden, auf denen seit
Leo IX. 1049 die Päpfie gewöhnlich zu Ostern oder im Beginn der Fastenzeit eine
größere Anzahl auch nicht-italienischer Bischöäfe in Rom, oder wo sich die Kurie gerade
aufhielt, zu versammeln pflegten (Papalsynoden), waren von ihnen nicht nur präsidiert,
sondern auch völlig abhängig und dienten lediglich der Stärkung und allgemeinen Durch—
etzung des päpstlichen Gesetzgebungsrechtes. Ihre letzte, die nach dem Wormser Kon—
lordatsabschluß versammelte glänzende erste Lateransynode 1128 hat nachmals das An—
sehen eines allgemeinen Konzils erlangt und eröffnet den Reigen der mittelalterlichen
kumenischen Synoden (zweites Laterankonzil Innozenz II. 1188, drittes Alexander HI.
1179, viertes Innozenz III. 1215, erstes Lyoner Innozenz IV. 12485, zweites Lyoner
Gregor X. 1274, erstes von Vienne Klemens V. 1811), die eben nichts anderes als erweiterte
Papalsynoden waren (wirklich ökumenisch eigentlich nur Lyon II.). Nicht sowohl für
die Entscheidung von Lehrstreitigkeiten als für die Kreuzzugssache, die Unionsverhandlungen
mit den Griechen und von allem für die Weiterbildung des kirchlichen Rechtes taälig,

Aegidius von Rom um 1285: papa qui potest dici écclesia.
2 Innozenz III.: quoniam assumptus est in plenitudinem eécclesiasticae Potestatis; siehe
oben S. dea R. 2.
Eneyklovpädie der Rechtswifsenschaft. 6. der Neubearbeit. 1. Aufl. Bd. II,.
        <pb n="838" />
        350 IV. Hffentliches Recht.

werden sie von den Päpsten berufen!, und, unter ihrem Vorsitz so tagend, daß Kardinäle
und Bischöfe entscheidende, Abte und Prälaten bloß beratende Stimme haben, erscheinen
sie lediglich als durchaus abhängiger Senat der Päpste, wie denn auch ihre Beschlüsse
als unter Beirat und Zustimmung der Synode erlassene päpstliche Dekrete sich geben?.
Desgleichen haben die Legaten der Päpste zur Durchführung des von ihren Auftrag⸗
gebern gesetzten Rechtes in den einzelnen Ländern, besonders in Frankreich und Burgund
lin Deutschland um 1118 zu Köln und Fritzlar zur Bannung Heinrichs V.) während
des 11. und 12. Jahrhunderts Synoden abgehalten (Legatensynoden).
inschi 170, 173 - 176, 185 f.; Nilles, In scrinio pectoris sui, Uber
den Seddncing ahryr i d k. Th. XIX, 1895; e rden, Das — —VX
Inhaltlich erhielt die päpstliche Gesetzgebung, für die noch Gregor VII. die Kanones
älterer anin p — 8 als Schranke hatte gelten lassen, die volle Freiheit
durch die bald siegreiche Lehre Gratians, den Papst binde nur das ius naturale d. h.
die Moralvorschriflen des alten und die göttlich geoffenbarten Rechtssätze des neuen Testa⸗
nentss, und es verstehe sich bei den Synodalkanones der Vorbehalt des päpstlichen
Stuhls, also dessen Verfügungsbefugnis von selbst (Gratians dietum zu O. XXV qu. 2
a. E.! Romana eécclesia sacrosanctis canonibus ius et auctoritatem impertit, sed non
eis alligatur; habet enim ius condendi canones). Von da war nur noqh ein Schritt bis
zur völligen Selbständigkeit päpstlicher Gesetzgebung. Innozenz III. und Honorius III.
vermittelten ihn, indem sie die Sammlungen ihrer Dekretalen 1210 und 1236 wenigstens
zum Gebrauch in Unterricht und Rechtsprechung nach Bologna oder an die Universitäten
und Gerichte überhaupt sandten (III. und V. compilatio antiqua). Vollzogen hat
ihn schließlich, als die Rezeption dieser Sammlungen sich ohne Schwierigkeit vollzog,
Sregor IX., dem Bonifaz ViII. und Klemens V. bezw. Johann XXII. gefolgt sind (8 26).
So fest stand jetzt die Befugnis des Papsttums, der Kirche in voller Ünabhängigkeit das
Recht zu setzen, daß selbst die päpstlichen Kanzleiregeln als Quelle gemeinen Kirchenrechts
(für Deutschland freilich nur in einigen Punkten) betrachtet wurden, d. h. die Instruk—
tionen für das päpstliche Regierungspersonal, die jeweilen nach einem Pontifikatswechsel
erneut und vermehrt, schließlich aber unter Nikolaus V. aus einer Art edictum tralaticium
zu einem perpetuum wurden.

Brie, Die Lehre vom Gewohnheitsrecht J, 1899; Erlher, Der liber cancellat iae wpostoicze
1880) 1880; v. Ottent hal, Die päpstlichen Kanzleiregeln von Johann XXII. bis Nitolaus
888; Kirsch, Formelbuch der paͤpstlichen Kanzlei aus der Mitlle des 14 Jahrhunderls, H. Ib. XI —
1893; Tangl, die paͤpsilichen Kan leiordnungen von 1200 -1500, 18973 Forfte manen, Nova
zonstitutionés audientiae von n 1897; Wahrmund, Die consuetudmes curiae Romanas.
A. . sr. IXXIX 18098; auch Teige, Beiträge zum paͤplllichen Kanzteiwnesen der 13 d 4 Jahr⸗
—D

Jedoch auch in einem unbeschränkten Privilegien- und Dispensationsrecht offenbart
sich nunmehr der gesetzgeberische Absolutismus des Papsttums. Hatte ehedem der apo—
tolische Stuhl nur dauernde Begünstigungen in Gestalt abweichender suͤbjektiver Rechte
oder als Bestätigungen regelmäßiger erteilt, die nicht einfach widerrufen werden konnten,
so lehrte Gratian, der Papst konne kraft seiner gesebgeberischen Autcettär us gerecht⸗
jertigten Ursachen Privilegien jederzeit zurücknehmen. Das veranlaßte die Kurie, seit
Cölestin II. 1148/44 überhaupt nut noch salva sedis apostolicae auetoritate, also vor⸗
behältlich anderweitiger Verfügung des apostolischen Stuhls zu privilegieren. Weniger
rasch entwickelte sich die ausschließliche Befugnis des Papstes, vom gemeinen Recht zu
dispensieren. Ursprünglich jede Begründung regelwidrigen Rechtes bezeichnend. fand die

— inian, Karl dem
Friedrich J. macht 1160 als Nachfolger von Konstantin, Theodosius, Justinian, K
Großen d 3— dem am Reich noch einen verunglückten Versuch zur Berufung einer
emeinen Synode. J in den
2 8 consilio fratrum nosstrorum éêt sacro approbante concilio decrevimus; in
Dekretalensammlungen in der Form: Alexander Ti. in concilio Lateéranensi. raokatio
3 Jus naturae est, quod in loge et évangelio continetur, sagt Gratian in der Pp
zu Dist. IJ.
        <pb n="839" />
        4. Alrich Stutz, Kirchenrecht. 851

dispensatio bei Ivo von Chartres (8 17) größere Beachtung und durch Gratian die
Anerkennung als ein mit dem Gesetzgebungsrecht zusammenhängendes Institut. Rufin
bezeichnete sie dann zuerst als ceasualis derogatio, d. h. als Aufhebung der Wirkungen
eines Rechtssatzes für einen einzelnen Fall. Und nunmehr gewinnt auch, durch zahl—
reiche Anfragen in Rom seit der zweiten Hälfte des 11. Jahrhunderts vorbereitet, die
Anschauung Boden, daß nur der Papst und zwar in demselben Umfang, wie er es setzen,
auch vom gemeinen Recht dispensieren könne, eine Anschauung, die, von Innozenz III.
aufgenommen, namentlich infolge der gesetzgeberischen Tätigkeit der päpstlichen Urheber
der Dekretalensammlungen so sehr sich befestigte, daß die Dispensationsbefugnis der
Bischöfe und Provinzialsynoden nunmehr als Ausnahme erschien.
Hinschius, Kr. III 18911,V; v. Scheurl, Der Dispensationsbegriff des kanonischen Rechts,
3. f. Kr. XVII, 1882; Stiegler, Dispensation, Dispensationswesen und Vispensationsrecht —I, 1901;
Thaner, Über Entistehung und Bedeutung der Formel salva apostolicae sedis auctoritate, Wiener
Ak. S. B. LXXI, 1872.

2. Die oberstrichterliche Gewalt der Päpste. Selbst ohne Richter über
sich — papa à neminse iudicatur, ein altes, von Gelasius J. 498 aufgestelltes Postulat (vgl.
1. Kor. 2, 15) wird seit dem 12. Jahrhundert unbestritten geltendes Recht — ist der Papst
der höchste Richter aller seiner kirchlichen Untertanen (subditi), der Geistlichen und auch der
Laien, selbst der Kaiser und Könige. Er namentlich verhängt generell Exkommunikationen,
und ihm ist bei besonders schweren Verbrechen (zuerst durch Innozenz II. 1181 bei per—
oussio clericorum, unten S. 834 A. 2) die Absolution vorbehalten. Solche Reservationen
werden seit dem 14. Jahrhundert häufiger und seit Urban V. 1863 unter reichlicher Ver—
mehrung selbst durch Delikte, die bloß die weltliche Herrschaft des Papstes betreffen (Seeraub
in italienischen Gewässern, Hinderung der Zufuhr von Lebensmitteln nach Rom, Bemächtigung
oon kirchenstaatlichen Rechten und Bezügen u. a. m.), immer wieder am Gründonnerstag
(Bulle Ooena Dominj) feierlich eingeschärft. Umgekehrt steht den Päpsten, gleichfalls seit
dem 12. Jahrhundert, anerkanntermaßen das Begnadigungsrecht zu. Vor allem aber
werden sie mit Angelegenheiten der streitigen Gerichtsbarkeit in Menge befaßt. Für
diese vornehmlich bildet sich nunmehr unter der theoretischen Mitarbeit der romanisierenden
Kirchenrechtsschule das Institut der Delegation aus und der Begriff der iurisdictio delegata,
d. h. der einer Person besonders übertragenen Rechtsprechungs- und Regierungsgewalt
im Gegensatz zu der mit dem Amt gegebenen iurisdietio ordinaria. Seit Alexander III.
werden die papstlichen Reskripte Legion, die Bischöfen, Abten und anderen Geistlichen die
Untersuchung und oft auch die Entscheidung an Papstes Statt übertragen zur Er—
leichterung der kurialen Geschäftslast, die sonst, da es eine ausgebildete päpstliche Be—
hördenorganisation noch nicht gibt (bloße Palatialbehörden; daneben die alte, ehedem mit
Archiv und Bibliothek verbundene, unter einem Kanzler stehende, im 18. Jahrhundert
einem nicht-kardinalizischen Vizekanzler und schließlich seit dem Avignoneser Aufenthalt
endgültig dem Kardinal Vizekanzler unterstellte eancellaria), nicht zu bewältigen wäre.
Hierbei erhielten die kommittierten Richter durch das Kommissorium leitende, meist neue
Grundsätze mit, die, wenn sie sich bewährten, beibehalten und schließlich dem Dekretalen—
recht einverleibt wurden. Eine Unterart der Delegaten bildeten die von den Päpsten für
Klöster und Universitäten zum Schutz ihrer Rechte und Güter bestellten Konservatoren.
Hinschius, Kr. IS8 2111, IIO, 41, 81, V g 266 I1, gg 269, 277, 288, 285; Keller, Unter⸗
suchungen über die Judices vacri palatii Lateranensis, D. 3. . Kr. IXx, X, 1900, 1801; daer Über
die Beamten der Kurie im 13. u. 14. Jahrhundert, O. u. F. aus ital. Arch. J, 1888; Breßlau,
Handbuch der Urkundenlehre J, 1889; Teige, Beiträge zur Geschichte der Audienta litterarum contradictarum
 J, 18973 Mühlbacher, Kaiserurkunde und Papsturkunde, M. d. J. f. d. G. 4. Ergzgsbd.
1893; Kehr, Scrinium und Palaiium, M. d. J. f. ö. G. 6. Ergzgsbd. 1901; OQipolla, La,ancessaria
e la diplomatica pontificia da 8. Siricio aà Colestino III, 1908; Pflugk-Harttung, Uber Archiv
und Register der Päpste, 3. f. Kg. XII, 1891, die Bullen der Päpste bis zum Ende des 12. Jahrhunderis,
 190135 Sternader, Das älteste päpftliche Registerwesen, M. d. J. f. b. G. XXIII, 19602
3. Das oberste Verwaltungsrecht des Papstes äußert sich nunmehr
a) In allgemeinen Verfügungen über die Liturgie, durch die z. B. von Urban IV.
1264 und mit vollem Erfolg durch Klemens V. 1812 das Fronleichnamsfest eingeführt
842*
        <pb n="840" />
        352 IV. Offentliches Recht.

wie auch die römische Liturgie gegenüber der ambrosianischen und der mozarabischen oder
westgotischen begünstigt wurde. Hierher gehört ferner die Ausbildung des ausschließlichen,
der Mithilfe einer Synode nicht bedürftigen paͤpstlichen Kanonisationsrechtes seit Alexander III.
erste papstliche Heiligsprechung 998 durch Johaun XII. zu Gunsten Bischof Ulrichs von
Augsburg).
Hinschius, Kr. IV 88 199, 211, 212, 213; Stückelberg, Geschichte der Reliquien in der
Schweig 1903
b) In einer obersten Ämtergewalt. Der Popst ist kirchenrechtlich allein befugt,
Bistuümer und sonstige höhere ÄAmter zu errichten und zu verändern; doch läßt man sich
die Mitwirkung der weltlichen Obrigkeit besonders zur Dotierung kirchlicherseits wider⸗
tandslos gefallen. Der Papst allein kann Ausnahmen vom ordentlichen Kirchenverband
scchaffen in Gestalt von Exemtionen von Klöstern gegenüber dem Diözesanbischof, von
Bistümern gegenüber dem Metropoliten. Er erteilt auch den Universitäten, die nunmehr
unter Verdrängung der Stifts- und Klosterschulen die theologisch⸗juristische Ausbildung
»es Klerus übernehmen, Stiftungsbriefe. Doch waren gerade vdie wichtigsten studia
zenoralia Bologna und Paris keine päpstlichen Stiftungen. Seit dem 12. Jahrhundert
odann beginnen die Papste Empfehlungen und Anweisungen an Besetzungsberechtigte zu
Zunsten einzelner Personen in zunehmend befehlender Form auszuftellen und zwar seit
Alexander III. auch für nichterledigte Pfründen. Daraus entwidelt sich unter Cölestin III.
11391-88 die Selbstvornahme der Verleihung und unter Innozenz III. die trotz viel⸗
fachen bischöflichen und anderen Widerstands erfolgreiche Inanspruchnahme eines auf die
päpstliche plenitudo potestatis gegründeten allgemeinen Besetzungs⸗(Provisionss, aber auch
Anwartschaftserteilungs-)rechtes. Durch die Vekretalen Gregors IX. sanktioniert, nimmt
der Mißbrauch päpstlicher Provisionsmandate unter Innozenz 1V. auch für Bistümer
einen solchen Umfang an, daß Klemens IV. 1268 angesichts des wachsenden Widerstands
auf die regelmäßige Preisgabe der ja praktisch doch nicht durchführbaren Ausübung des
allgemeinen Besetzungsrechtes und auf die dem römischen Stuhl noch vorteilhaftere Re—
servation bestimmter Kategorien (zunächst der benelicia in curia d. h. durch den Tod
hres Inhabers in Rom oder innerhalb zweier Tagreisen S 20 römischer Miglien davon va⸗
cantia) verfällt, ein Vorbehalt, den die Nachfolger von Klemens, insbefondere Johann XXII.
Bulle Ex debito 1816 und Pæsccrabilis 1317) sowie Beneditt XII. (Ad regimen
1335) energisch erweiterten. Dementsprechend wirb auch die Versetzung, translatio, die
Senehmigung eines Verzichts, renuntiatis, wenigstens von Bischöfen sowie die Gut⸗
heißung jeder mit einer Belastung verbundenen Pfründenaufgabe, resignatio cum re,
orvatione pensionis, als päpstliches Vorrecht angesehen. Endlich übt der Papst auch
die oberste lrchliche Aufficht; ihr dient die seit Gregor VII. üblicher werdende und durch
das Dekretalenrecht allgemein statuirte bischöfliche Pflicht der regelmäßigen Romreise, der
risitatio liminum seil. sanctorum apostolorum Petri eôt Pauli.
Hinschius, Kr. II g 102, III 88 144 161, 1651, Iv 88 230, 241; Paulsen, Die Grün⸗
ung der deutschen NAniversitaͤten, in *. XLV, 1881, Die deutschen Universilälen, 1802; Denifle,
Die Aniversitäten des Millelallers IB8ö; Kaufmann, Geschichte der deutschen Universitäten,
Bde. 1888 -96; Rodenberg, Jenczenz IY. und, das Königteich Siglien 803; Eubel, Ddie
o isiopes praglatorum, R. QYn, 18083, Zum päpftlichen Rieseroalingeund rorifionswesen,
benda VIII, 1894, Die provisiones praelatorum durch Gregor XI, ebenda X, 1897, Die deutschen
Ahte in den Uhri obügatigun ( Ven e XVI, 1895, Die papftlichen Provisionen
auf deutsche Abteien 4878114815. ebenda XV, i80 Besetzung der deutschen Abtesen mittelst
ͤpftlicher Provisfionen (1131 1508, benda XX, 1889; Haller, Die Ausfertigung der Provisionen,
Q.u. F. aus ital. irch. ü, i800 —A
141726), Muͤnster. Din. Ig02 Säamüldler? Die visitatid üminum bis Vonifaa VIII. Ih. O.
XXXII. 1900.
) Sehr wichtig wurde die päpstliche Ordenshoheit. Zu dem Benedittinerorden
und seinen Abzweigungen i, die durch die Einrichtung der dienenden Laienbrüder (fratres

Außer den Cluniacensern (Fñ 18, ) und im Zusammenhang mit ihnen: die Kamaldolenser
Ronmald, 1018) und Vallumbrosaner (Gualbert, * 1078) e e nr Cistercienser (Citeauxr
(098: charta charitati 1119 und die Karthäuser (Vrunß von Köln, 10844.
        <pb n="841" />
        4. Ulrich Stutz, Kirchenrecht. 8538

conversi oder laici) neben den mindestens Subdiakonatsweihe besitzenden Vollmönchen,
conventuales, und von Generalkapiteln neben dem Generalabt eine organisatorische Er—
weiterung erfahren hatten, traten außer den durch die Kreuzzüge ins Leben gerufenen
Ritterorden! namentlich die Bettelorden der Franziskaner oder Minderbrüder (Franz
von Assisi — 1226) und der Dominikaner oder Predigermönche (Dominikus 4 1221)2.
Diese bereicherten nicht bloß das Ordensrecht um eine Anzahl neuer Einrichtungen (end—
gültige Ausgestaltung des feierlichen Eintrittsaktes der professio religiosa mit den drei
Gelübden der Armut, der Keuschheit und des Gehorsams; Annahme von männlichen und
weiblichen Tertiariern, die in der Welt verbleibens; Ordensgeneral mit Provinzial—
organifation und Ausdehnung der örtlichen Beschränkung der Verbindungskraft der Ge—
lübde, stabilitas loci, auf den ganzen Orden), sondern machten das Mönchtum überhaupt
erst volkstümlich, ja vermöge ihrer Seelsorgetätigkeit (seit 1250), die sie allerdings,
auch in Deutschland, bald in ernste Konflikte mit der Pfarrgeistlichkeit brachte, zu einem
der einflußreichsten Faktoren des mittelalterlichen Volkslebens. Es war darum von
Wichtigkeit, daß gerade bei diesen Orden wegen der auch für das Ganze geforderten Ver—
mögenslosigkeit“ das bei den Ritterorden aufgenommene Erfordernis päpstlicher Ge—
nehmigung, für die Franziskaner 1209 bezw. 12238, für die Dominikaner 1216, end—
gültige Anerkennung fand, und daß diese neuern Orden durch den vom Papst ernannten
Generalobern als universale Hilfsmächte der universalen Kirche eng verbunden blieben.
Luchaire, Manuel 88 58-61, 63; Berliere, Les originessde Citeaux et l'ordre bénédictin
 au 120 siècle, R. h. 6. J, II, 19001, La congrégation de Bursfeld, R. ben. XVI, 1899; Kainz,
Donsuetudines Schyrenses, Ben. St. M. XXIV, 1903; Linneborn, Die Reformation der west—
fälischen Benediktinerklöster im 16. Jahrhundert, ebenda XX-XXII, 1899-1901; Haqase, Franz
bon Assisi, 1866;3 Sabatier, Vie de 8. François, 1894, vermehrte 2. Aufl. in der deutschen Übersetzung
von Lisco, 1897; Goetz, Die Quellen zur Geschichte des h. Feen, von Assisi, 3. f. Kg. XXII,
1901, Die ursprünglichen Ideale des h. Franz von Assisi, H. V. Vl, 1903; Bullarium Franciscanum
I-IV mit Supplement 1759- 1780, VAVI bes. von Eubel, 1898 - 1902; Regula antiqua fratrum
et sororum de poenitentia seu tertii ordinis S. Francisci ed. P. Sab atier, 1901; Götz, Die Regel
des Tertiarierordens, 8. f. Kg. XXIII, 1902, Mandonnet, Les origines äe Pordo de poeënitentia,
Compte rendu du 4e congrès scientif. des cath., 5e sect. 1898; R. Müller, Zur Geschichte des
Bußbrüderordens, Z3. f. Kg. XXIII, 1902; Die Anfänge des Minoritenordens, 1888 (dazu Ehrle in
A. f. L. u. Kg. III, 1887); Eubel, Geschichte der oberdeutschen Minoritenprovinz, 18865 Monumenta
ordinis fratrum Praedicatorum historica I, III᷑?V, VIII-SX, 1897-1903; Denifle, Die Kon—
titutionen des Predigerordens von 1228, A. f. L. u-Kg . J. 1885; Hin schius, Kr. IV 3 Paulus,
Welt- und Ordensklerus beim Ausgang des 18. Jahrhunderts im Kampfe um die Pfarrrechte, Gött.
Diss. 1900: Eubel, Zu den Streitigkeilen bezüglich des ius parochiale im Mittelalter. R. Q. IX. 1895.
Dies die Fülle der päpstlichen Gewalt auf ihrem Höhepunkt. Sie führt auch zur
Ausbildung des Legationsrechtes. Nachdem nämlich bereits in römischer und in fränkischer
Zeit die Päpste an den byzantinischen und den karolingischen Hof Gesandte, apoerisiarii
oder responsales, mit politischen und kirchlichen Aufträgen abgeordnet hatten, verwandten
sie seit Gregor VII., allerdings nicht selten unter starkem Widerstand der lokalkirchlichen
und der weltlichen Gewalt, mit Vorliebe Kardinäle als Legaten, um in den verschiedenen
Ländern entweder einzelne Geschäfte oder die Wahrnehmung der päpstlichen Rechte im
zganzen zu besorgen. Diesen gab die Schule seit etwa 1300 auf Grund einer schon von
Innozenz IV. gemachten Unterscheidung den Namen leégati a lateres im Gegensatz zu
den legati missi oder nuntii sedis apostolicae (14. Jahrhundert), denen gleich jenen eine
von der päpstlichen abgezweigte iurisdietio ordinaria zukam, aber bloß eine geminderte,

1 Templer (1118), Johanniter (1130), Deutschherren (1191); Körner, Die Templerregel aus
dem Altfranzoͤsischen übersetzt, 1902; Schnürer, Die ursprüngliche Templerregel, 1908.
Karmeliter (12468), Augustinereremiten (1256). Die Franziskanernonnen ene 1253)
nennen sich nach der heil. Klara von Assisi Klarissinnen; Lemmens, Die Anfänge des Klarissen—
ordens, R.O. XVI, 1902; Lempp, Die Anfänge des Klarifsenordens, 3. f. Ka. XXIII, 1902 (daau
XxXxiV, 1903, S. 321 ff.).
Leo XIII., wie Pius X. selbst Tertiarier des heil. Franzislus, hat 1888 die franaiskanische
Tertiarierregel den VBedürfnifsen der Gegenwart entsprechend reformiert.
Nach Nitolaus II. (1279) stehl überhaupt aller Besitz der Minderbrüder, nach Johann XXII.
(1322) wenigftens der Immobiliarbesitz samt den Bibliotheken im Eigentum der römischen Kirche.
s Hofliensis (8 27, 36): intelliguntur pars corporis domini.
        <pb n="842" />
        354

IV. ffentliches Recht.

im Gegensatz zur vollen der anderen (doch auch hier nicht für eausae maiores). Legati
porpetui oder nati aber werden jetzt Primaten oder Erzbischöfe (z. B. von Köln) mit
einer eigenmächtig erworbenen, meist kirchlich nur geduldeten allgemeinen Vertretungsmacht.
Hinschius, Kr. 188 68-71, 78; Luxrardo, Das päpstliche Vordekretalengesandtschaftsrecht,
 18783 Frommel, Die päpstliche Legatengewalt im deutschen Reich (10. bis 12. FJahrhundert),
ddewim 1898; Grosse, Der Romanus legatus nach der Auffassung Gregors VI., dall.
Vin.

8 30. Kirchenverfassung und Klerus.

Das pseudoisidorische Ideal der Befreiung der Kirche von der Herrschaft der Laien
wird im allgemeinen auch für den übrigen kirchlichen Organismus verwirklicht. Ein
Klerus, dessen Ergänzung ein ausgebildetes Weiherecht Irregularitätenlehre) regelt,
dessen wirtschaftliche Sicherung die Vorschrift eines Titels! und das seit Innojenz III.
für untergeordneie Gräde allerdings nicht mehr aufrechterhaltene Verbot absoluter
fIrdinationen anstrebt, der von der Familie durch das Zöolibatsgebot (8 24), von der
Welt z. B. durch das Verbot des Studiums der Medizin und des weltlichen Rechts
osgelöst, aber dafür durch weitgehende Privilegien wie das privilegium immunitatis, d. h·
der Steuerfreiheit (F 24), fori, d. h. der Befreiung vom weltlichen Gericht, eompétentiae,
d. h. der beschränkten Vollstreckbarkeit gegen das geistliche Einkommen beguͤnstigt und durch
das privilegium canonis? geschützt ist, leitet, in den höheren Weihestufen, ordines saeri
oder maiores, wozu seit Innozenz III. auch der Subdiakonat zählt, mit einem unaus—
öschlichen, übernatürlichen Charakter ausgesiattet, die Herde der Laien.
Eubel, Hierarchia catholica medii aevi I, II (11982 1481) 1898, 1901; Gams, Series
piscopporum (-VI885). 2 Bde. 1873 - 76, M. Fonruier, Leéglise eét le droit romain au s3e giecle,
D. XIV, XV, 1890/91; Savigny, über die Dekretal⸗ duper specula, g. f. gesch. Rw. VIII,
18353 Reutex, Das Subdiakonat,“ 1800; Bader, Der Klerugid saig Recht nach dem Zürcher
Richtebrief, 1902; Poncet, Les privilèges des cleres au moyen àâge, Paris, Thèse 1901; 8Siciiano-Villanueva,
 Studi sulle vicende del foro ecclesiastico nelle causse dei chierici . .-lalla
 fine del impero carolingico al sec XIV, 1896, 1901; Granzon, Aperqu historique sur les
mariages des prétres de l'égsise d'occident jusqu'au concil de Trente, 1896.
1. Der Kardinalat. Obwohl weder eine besondere Weihes noch jurisdiktionelle
Stufe bildend, gewinnen die römischen Kardinäles, neben denen es noch andere, in
Deutschland z. B. trierische, kölnische, ja sogar aachener gibt, als Wahler, ständige
Behilfen, Berater, fratres und Gesandte des Papstes (8 29), aber auch als Interims⸗
regenten der Kirche den ersten Rang nach dem Papst, mit dem sie seit Nikolaus IV.
1289 (Bulle Coeélestis altitudo) die wichtigsten kurialen Einkünfte zur Hälfte teilen.
„Hinschius, Kr.1882; Wenck, Das Kardinalskollegium, Pr. Ib. LIII, 18841; Sägmülleg,
Die Täligkeit und Stellung der Kardinäl⸗ bis Bonifaz VIII. 1886, und in Th. H. LXXX, —
dazu Wenck in Göit. G. N. XII. 1000 um dagegen wieder Sägmüller, Die oligarchischen Zen
denzen des Kardinalskollegs in Th. . LXXXIII, 1501); Duch egne, Te sedi episcopali nelꝰ antico
ducato di Roma, Archivio dea' R. soc. d cri patr. XV, 1892; Kirsch, Die Finanzverwaltung
des Kardinalskollegiums im 1. und 14. Jahrhundert (Kg. St. H, 4), 1895, Baumgarten, Unter⸗
uchungen und Urkunden über die Camora collegii cardinalium von i208 1487, 1808; Goller, Die
nstitutio: Ratio iuris und ihre Bedeutung für die nα ostoliea, R. Q. XVI, 1902, Zur
Stellung des päpstlichen Kamekars unler Klemens VII, A. f. 7 Kr. LXXXIII, 1908; Kirsch-Vote
 sur deux fonctionnaires äe la chamhre avostolique au 180 siècle, Mélanges Paul Fabre,
1903 (val. auch 8 34).

— p III. ge⸗
Ursprünglich — Wahrzeichen (Kreuz) dann — Kirche, Amtsbezüge und seit Innozenz
fichertes anuch aannz Hinschius, Kr. J 8 8 und vben S 826 4.3 dia bolo huius
XxVII G. αον äο, le)Xν ————
acrilegii vicium incurrerit, quod in clericum vel monachum violentas ,,, meeg behalt
Rematis vinculo ubiaceat, t nusus episcoporum illum praesumat absolvere — e el
der Absolution — nisi mortis urgente périculo, donec apostosico conspectui presen
eius mandatum suscipiat er
s cardo — — Hauptpunkt, alio cardinalis: einer Hauptkirche in hervorragend
Stellung angehöria—
        <pb n="843" />
        4. Alrich Stutz, Kirchenrecht. 855

2. Die Metropolitangewalt. Dafür wird das ius metropolitieum der Erzbischöfe
 (archiepiscopus aber auch ein ausgezeichneter Bischof ohne Provinz und Metro—
politangewalt) von dem universalen Papsttum systematisch beschnitten und in Abhängigkeit
gebracht; am Schluß unserer Periode büßen sie z. B. das Bestätigungs- und Weiherecht
für die Suffragane ein, und schon seit Gregor VII. ist der Erwerb der Weiherechte vom
Palliumempfang abhängig gemacht. Die orientalischen Patriarchate leben, in Unter—
ordnung unter Rom (1215: Gehorsamseid, Palliumbezug), infolge der Kreuzzüge, freilich
nur vorübergehend, wieder auf; Landesprimate wie der Mainzer, Trierer und Salzburger
bedeuten nicht viel mehr als Titel.
Hinschius, Kr. Iuge 76 77, III 8178; Luchaire, Manuel 88 18-18; Pieper,
Die Politik Gregors VII. gegenüber der deutschen Metropolitangewalt, Hall. Diss. 1884; Kühn,
Geschichte der ersien lateinischen Patriarchen in Jerusalem, Leipzig. Diss. 1886, Hampel, Untersuchungen
 über das lateinüche Patriarchat von Jerusalem, Erlanger Diss. 1898.
3. Der Bischof, ordinarius, dioecesanus, dessen jurisdiktionelle Zuständigkeit
unter Klemens IV. (12635-68) und Bonifaz VIII. genauer bestimmt wird (Weihe—
ermächtigungen, litterae dimissoriae durch den episcopus proprius — 8 64 — seit
Innozenz IiI.), gewann, soweit nicht die zahlreichen Exemtionen seine Regierungs—
gewalt örtlich oder für bestimmte Personenkreise (Orden!) einschränkten, wieder die alte
uͤberragende Stellung, allerdings in strenger Unterordnung unter den Papst (apostolicae
sedis gratia episcopus seit dem 11. Jahrhundert; seit 1059 auch der von Gregor IX.
an gemeinrechtliche, den Lehenseid nachahmende Obödienzeid). Doch werden die durch
das germanische Recht für die Diözesanämter und -geistlichen geschaffenen Rechtsgarantien
zwar der Handhabung durch die Laien entzogen, aber nicht beseitigt.
Hinschius, Kr. III 8 1561.
14. Die Domkapitel, gleich den Kollegiatstiftern nach Auflösung der vits
communis und allgemeiner Verweltlichung seit dem Ende des 11. Jahrhunderts wenigstens
zum Teil mönchisch! und nunmehr unter Verzicht auf weltlichen Einzelbesitz organisiert
(canonici regulares? neben den sacculares), erhalten dem Bischof gegenüber eine ähnliche,
nur machtvollere Stellung wie das Kardinalskollegium gegenüber dem Papst. Sie wählen
ihn, wobei wie für alle Kapitelsbeschlüsse das Erfordernis der pars maior (absolutes
Mehr) et sanior (größere kirchliche Zweckbewußtheit) gilt. Sie setzen ihm bei Geistes—
krankheit einen coadiutor (seit Innozenz III.), oder werden von ihm befragt, falls er
sich alterss oder krankheitshalber selbst einen Gehilfen annimmt; doch ist ein eoadiutor
eum iure succedendi ftets vom Papst zu erbitten. Sie stehen ihm bei der Regierung des
Bistums zur Seite, und zwar unterscheidet die Schule seit dem 18. Jahrhundert zwischen
ihrem consensus, dessen Nichteinholung Nichtigkeit nach sich zieht (z. B. bei alienatio
bonorum, innovatio beneficiorum, d. h. Veränderung der Kirchenämter) und den Fällen des
bloßen consilium (wichtige Verwaltungsakte, Erlaß von Diözesanstatuten u. a. m.). Sede
vacante verwalten sie, in corpore oder im Turnus, die Diözese und bischöfliche mensa;
seit Bonifaz VIII. geht eben die bischöfliche Jurisdiktion alsbald nach der Erledigung
auf das Kapitel über. Für die Besetzung der Kapitelspfründen gilt, eventuell nach voran—
—D für
den vakanten Kanonikat, gemeinrechtlich das ius simultaneae collationis, also gemein—
schaftlicher Bestellung durch Bischof und Kapitel; die Kapitelsstatuten gehen aber vor,
und regelmäßig haben (wie bei manchen Klöstern) nur Angehörige des Herrenstandes
Zutritt. Neben Vollkanonikern mit votum in capitulo, stallum in choro (Chorstuhl)
und praebenda (daher c. in fructibus et floribus) stehen minderberechtigte (c. in herbis,
eventuell in pulvere), besonders Anwärter, domicèllares. Denn da seit dem 18. Jahr⸗
hundert die Kapitel geschlossen (elausa) d. h. auf eine bestimmte Pfründenzahl festgelegt

1 Nach cluniagecensischem Muster, so die Kongregation von St. Viktor bei Paris, oder nach cister—
ciensischem, so die Praͤmonfiratenser (1120 Prémontré von Norbert gegründet).
Chorh 2Die Regel war aus den Schriften Augustins zusammengestellt: daher der Name Augustiner—
orherren.
        <pb n="844" />
        286

IV. ffentliches Recht.

varen, wurde die Erteilung von Anwartschaften, exspectantiae, üblich. Unter den Voll⸗
anonikern wiederum unterschied man die Inhaber der Dignikäten (z. B. Propstei,
Dechantei, Kustodie 8 19, 2) mit Jurisdiktion und Ehrenvorrang und die der Personate,
)d. h. der Kanonikate, mit denen Pfarrstellen an stiftischen Kirchen verbunden waren, so⸗
wie die bloßen ofticia, welch letztere aber nicht mit den seit dem 18. Jahrhundert zahl⸗
reichen ständigen vicariae verwechselt werden dürfen, deren Inhaber, als Präsenz oder
sonstwie organisiert, dem Kapitel zur Seite standen wie etwa die Gesellen der Meisterschaft
in den Zünften.
Häinschius, Kr. II 88 80Ir, 811I, 821, 881, 89 A II4, 126; Luchaire, Manuel
8 56, 57; Schäfer, Pfarrkirche und Stift (8.19. 2); Morin, Boglements inoͤdits du pape
5. Grégoirèâ VII' pour les chanoines réguliers, R. bé n. XVIII, 19015 Winter, Die Prämon⸗
tratenser des 12. Jahrhunderts, 1863; J. Gierke, Darf bei Kapitelswahlen hinsichtlich der Fefi⸗
tellung der absoluten Rajorital der contemptus mit in Anschlag gebracht werden? D. 8. f. ar. X,
1801; v. Wretschio Die clectio i be der kirchlichen Wahlen im Mittelalter, D. 8.
Hr. XI, 1802; Friedensburg, Informativprozesse über deutsche Kirchen in vortridentinischer
Zeit, Q. und Faus ital. Arch.“I, Asos Zschokke, Geschichte des Metropolitankapitels zum h.
Stephan in Wien, 1895;3 Brockmann, Urkundliche Geschichte des Halberfaͤdter Domkapitels im
Mittelalter, Gött. Diss 1888; v. Brunn, gen. Kauffungen, Das Domkapitel von Meißen im
Mittelalter, I902; Red lich.'Die Auflehnung der Kanoniker am Kuniberiftift zu Köln (1886) Anu.
». hist. Ver. f. d. Niederrhelu LXXIV, 1901.
s. Sonstiges Ämterrecht; Inkorporation. Neben den Temporalien des
Amtes (beneßcium) kommen nunmehr die Spiritualien (oftieium) und die damit ver—
bundenen öffentlichen Amtspflichten (3. B. zur Residenz seit 1179) wieder mehr zur
Geltung, wiewohl die kirchlichen Stellen auch weiterhin schlechtweg als benoficia bezeichnet
verden, und überhaupt dem weltlichen Lehensverband nunmehr Line kirchliche, im Papste
gipfelnde Feudalhierarchie gegenübertritt Devolutionsrecht 8 73). Damit hängen zu⸗
sammen das Unwesen der Amterhäufung, der die römische Synode von 1059 und nach
hr das 8. und 4. Laterankonzil, namenlich wegen des Mißbrauchs der den Papften ein⸗
geräumten Dispensationsbefugnis, umsonst entgegentreten?, und das andere der Verleihung
von Kommenden, d. h. von Pfründen nicht zu Amts- sondern zu bloßen Nutzungszwecken,
seit 1274 verboten, aber ebenfalls selbst an höheren Benefizien und an Abteien vom
Papsttum immer wieder geübt. Dazu kam die Inkorporation, entstanden durch die Auf⸗
rechterhaltung des im übrigen beseitigten Eigenkirchenrechts zu Gunsten der Klöster und
durch den systematischen Ausbau desselben unter dem neuen Namen mit Gestattung des
hisher verbotenen Betriebs der den Klöstern gehörigen Kirchen durch Regulare oder bloße
Vikare (F 20, 1). Mithin bedeutete die Neueinverleibung einer Pfarrkirche vor allem
den Untergang ihrer Rechtspersönlichkeit und den Anfall ihres Vermögens an das be—
günstigte Institut (Kloster, Stift, Universität). Das Pfarramt blieb erhalten und wurde
durch einen vicarius Perpetuus mit Pfarreigenschaft versehen, den der Begünstigte prä⸗
sentierte und notdürftig zu erhalten hatte (portio congrua). So bei der incorporatio
quoad temporalia oder minus plena. Beĩ der weitergehenden incorporatio quoad
omporalia et spiritualia oder pleno iuré verschwand auch das Pfarramt; das Kloster
u. s. w. als solches war fortan Pfarrer und versah den Dienst durch einen exponierten
Mönch (Expositur) oder einen von ihm ernannten amovibeln Vikoar. Endlich war unter
Umständen auch die Einverleibung der bischöflichen Jurisdiktionsrechte möglich, incorporatio
pleniscimo iure. Die durch diefe Maßregeln bezweckte Einziehung des Kiederen Welt⸗
kirchenaguts zu Gunsten der Klöster wurde in jedem Fall erreicht.
Din sing, Kr. IIISs 143 158 1, 159 1; Eubel, In commendam verliehene Abteien (1481
bis 1505) Ben. St. Pi. XXI, 1900; Zur Geschichte der Inkorporation, in den Verliner Festgaben
eeiter Isaz und in, Finent r, il oe uesen, Inkorporation, ipoo:
Woltersdorf, Di— Rechtsverhältnisse der Greifswalber Pfarrkirchen im Miilelalicr 1888: Stutz,

„‚Beide werden in Deutschland zu den Praclati gerechnet, während nach Dekretalenrecht dazu
neben Äbten nur Bischöfe und hoͤhere Jurisdiktionsinhaber gehören. und
2 an zuverlaͤssigen Angaben des 15. Jabrhunberis kamen Häufungen von 200 —800 Pfründen
in einer Hanß 65
        <pb n="845" />
        4. Alrich Stutz, Kirchenrecht. 857
Das Münster zu Freiburg i. Br. 1901; Froger, Une abbaye (8. Calais) aux 140 ét Ide gideles,
in R. qu. h. AXXI, 1902.
831. Die Laien.

Die Laien kommen fast nur noch als Regierungsobjekte in Betracht.
. Patronatrecht; erste Bitte. Wo es nicht angeht, ihren Einfluß ganz
zu beseitigen, wird er wenigstens rechtlich unschädlich gemacht. Der an Stelle des Eigen—
kirchenrechts getretene Patronat, natürlich auch Geistlichen zugestanden, wird von
Alexander III. als ius spirituali adnexum erklärt, was seine Unterstellung unter
die kirchliche Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit und praktisch die Verfügung der Kirche
über seinen Inhalt mit der Möglichkeit einer allmählichen Herabminderung bedeutet.
In Anknüpfung an ehemalige Zubehörkirchen von Fronhöfen u. s. w. wird in Deutsch—
land der dingliche, mit dem jeweiligen (Unter-)Eigentum an einem Grundstück ver—
bundene Patronat durchaus Regel. In den Patronat kleiden sich jetzt auch ehemalige
freie Gemeindewahlrechte. Die städtischen Bürgerschaften präsentieren den von ihnen
gewählten Pfarrer entweder direkt an den Bischof oder durch den Stadtherrn als Patron,
dem gegenüber sie ein Subpräsentationss oder Nominationsrecht besitzen. Sie greifen
übrigens, zumal nachdem sie die durch Inkorporation in die Stifter (8ð0 19, 2; 30, 8)
ihres alten Stiftungsguts beraubten Kirchen neu dotiert haben, auch kräftig in die
Kirchengutsverwaltung ein (städtische Kirchenfabriken). Endlich nehmen, mindestens seit dem
13. Jahrhundert, und zwar ohne anders als vorübergehend um die kirchliche Anerkennung sich
zu bemühen, die deutschen Kaiser und Könige das Recht in Anspruch, einmal nach ihrer
Krönung von jedem verleihungsberechtigten Stift oder Kloster die Übertragung einer
Pfründe an eine von ihnen bezeichnete Person, den précista, oder dessen Aufnahme
als Kanoniker, Mönch oder Nonne zu verlangen, ius primariarum précum.
Hinschius, Kr. II 85 128111, 129, III 8 141; Stutz, Eigenkirche (F7), Münster zu Freiburg
80. 533 Maötland, Corporation sole (d 29; Wahrmund, Das Kirchenpatronatrecht und feine
Entwicklung in Oesterreich, 2 Bde. 1894 296; Frakuoi, Das k. un arische Patronatrecht vom h.
Stephan bis Maria Theresia, 1895; Hauck, Kg. Deutschlands IV 50 ge Woltersdorf, Greifs—
walder Pfarrkirchen (G 30, 5); Kelleter, Zur Geschichte des Kölner Stadtpfarrsystems, in den
Beiträgen zur Geschichte Kölns (für Mevissens, 1895; Keuffen, Unltersuchungen zur älteren Topo—
graphie In Versafsungsgeschichte von Köln im Mittelalter, Westd. Ztschr. XX, 1901; Faeee
Pfarrkirche und Stift 18, 2) Das Alter der Parochie Klein S. Martin — S. Maria im Kapitol
zu Köln, Annalen des Hist. Ver. f. d. Niederrh. LXXV, 1902 und dagegen wieder Keussen, Der
Ursprung der Kölner Kürchen S. Maria in Capitolio und Klein S. Martin, Westd. Zischr. XXII,
1903 (Erwiderung von Schäfer in den Ann. d. Hist. Vereins f. d. Niederrh. 1904 zu erwarten);
Uhlirz, Die Rechnungen des Kirchmeisteramts vom h. Stephan zu Wien (1404 - 1535) J. II, 1902;
Kothe Kirchliche Zustände Straßburgs im 14. Jahrhundert, 19038; Bredt, Das Eigentum am
Strakburger Munster. 1908.

2. Sonst werden die Laien vom Klerus nur geleitet!. Im Bußwesen
behält Innozenz IDI., seit dem die Mindestvorschrift österlicher Beichte und Kommunion
besteht (pracceptum paschale), die Sündenvergebung dem Priester vor, dessen Absolutionssentenz
 wie das germanische Urteil der Leistung, nämlich den Bußwerken, vorangeht, also
Zwischen- und Endurteil zugleich ist. In anderer Beziehung erhält die Kirche die Herr—
schaft über laikale Lebensverhältnisse durch die von Petrus Lombardus und Thomas von
Aquino zu unbestrittener Anerkennung gebrachte Sakramentsnatur der Ehe. Denn diese
bedingt die Unterstellung der Ehe nicht bloß unter die kirchliche Gerichtsbarkeit, die sich
ja schon geraume Zeit angebahnt hatte, sondern auch unter die kirchliche Gesetzgebung.
Es entwidelt sich ein reiches und fein durchgebildetes kanonisches Eherecht, das zwar fuͤr
die Eheschließung nichts abträgt, sondern im Gegenteil mit der von ihm in den ger—
manisch⸗rechtlichen Gebieten zum Sieg gebrachten, verflüchtigten römischen Formlosigkeit
eher einen Rückschritt herbeiführt, wie auch die nach ihm gegebene Möglichkeit, das Ver—
löbnis (sponsalia de futuro) durch copula carnalis in die Ehe (sponsalis de praesenti)

Die Bulle: Unam sanctam nimmt nicht bloß jeden Christen, sondern omnis humana creatura
 für die Beherrschung durch den Papst in Anspruch; Juden und Heiden sind nicht in, wohl
aber sub écclesia. Gudemanune(s »75 Sinichius, Kr. Vs 280.
        <pb n="846" />
        358 IV. ffentliches Recht.

überzuführen, Bedenken erregt, das aber anderseits, indem es die Gleichstellung von
Mann und Weib erzwingt, die Verwandtenehen zurückdrängt und dem Prinzip der Un—
auflöslichkeit der Ehe zum Sieg verhilft, ein bleibendes Verdienst um die sittliche Hebung
»er Ehe erwirbt. Freilich wird die fast einer Verunmöglichung gleichkommende Er⸗
chwerung der Scheidung nur erkauft durch eine gewaltige Steigerung der Annullationszelegenheit;
 die Lehre von den Ehehindernissen erlangt eine ungeahnte Ausgestaltung.
Hinschius, Kr. IV g 203111; K. Müller, Der Amschwung in der Lehre von der Buße
während des 12. Jahrhunderts, in Theol. Abhdl. für Weizsäcker, 1898; Fried berg, Das Recht der
Eheschlietzung, 18685; Sohm, Tas Recht der Deseieg 1875; Freisen (814); Esmein,
6 mariagé en droit canonique, 2 Bde., 1891; Bran ileone, Die subarratio cum anulo,
D. Z. f. Kr. X, 1901; Sehling, Zur Lehre von den Willensmängeln im kanonischen Recht, Er⸗
langer Festschrift, 1901; Rofin Beiträge zur Lehre von der Parentelenordnung und Verwandtschafts⸗
herechnung nach deutschem und osterreichischem, jüdischem und kanonischem Recht, in Grünhuts Zeitschr.
XXVIII, 18901; Schoen, Beziehungen zwischen Staat und Kirche auf dem Gebiet des Eherechts,
Gött. Festschr. f. Regelsberger, 1901 e (8, 21, 2); Dumas, Histoire de l'indissolubité
e en droit français, Paris. Thèse 1902; Roman, Summa d'Huguccio, N. r. h.
1903.

8 32. Die streitige Gerichtsbarkeit.

Die Ehesachen machen einen Hauptbestandteil der Streitgegenstände aus, die nach
dem Dekretalenrecht, weil rein geistlicher Natur (eausas mere spirituales), vor den geist⸗
ichen Richter gehören. Mit den Patronat- (8 81, 1), Pfründ- und Zehntstreitigkeiten zieht
er auch Verlöbniss, Dotal-, Status-, Testaments- und mit einem Cid bestärkte Vertrags—
angelegenheiten als spiritualibus annexae oder mixtae vor sein Forum, wozu dann noch
ie Streitigkeiten der miserabiles personae, also der Armen, Witwen, Woisen, Kreuzfahrer,
ommen, von Rechtsverweigerungsfaͤllen und den causae elericorum, die, wenigftens wenn der
Beklagte Kleriker war, selbstverständlich vom geistlichen Gericht beansprucht wuͤrden, ganz ab⸗
gesehen. Diese Ausdehnung der geistlichen Gerichtsbarkeit begegnete zwar in den Städten einer
zum Teil erfolgreichen Opposition, fand aber im allgemeinen Anklang, weil das schriftliche
Verfahren und die durch die Verkrüppelung der weltlichen Gerichtsbarkeit erst zu voller
Bertwatung gelangende Sicherheit der Vollstreckung sie dem Rechtsuchenden erwünscht
machten.

haire, Manuelgg 65, 279; Groß, Die Beweistheorie im kanonischen Prozeß, 2 Bde.,
1867, 1880; Wahrmund, Der Parvus Ordinarius, A. f. k. Kr. LXXXI, 1900 u.1901; Béehpuchet,
Origines de la jüridiction ecclésiastique et son développement en France jusqu'au I8e siècle,
in M. r. h. VII, 1883; P. Fournier, Les conflits de juridiction entre 'église et le 35
pir éculier 1180- 1828) R. qu. R. XXVII, 1880, Rieber, das geistliche Gericht des Hochstif
Konstanz in Zuͤrich, A. f. k Kr. LXXXIII, 1908, Tad ra, Acta iudiciaria cougir“ Pragensis.
-VII OSIIASßA) 1808 ff. (auch im Historicky Archiv), Ulanowski, Acta qpitulor
necnon iudiciorum ecclesiasticorum selecta Gnefen-Posen 1408 — 1580), J. II ( Mon. medi
aevi hist. res gestas Poloniae illustr. XIII. XVIP I894, 1902.

s33. Strafrecht und Strafverfahren, Ketzerinquisition.

Auch das kanonische Strafrecht ist universal und, wenn schon nur von Fall zu Fall
entstanden, wissenschaftlich durchgebildet. Doch dient auch es der Beherrschung der Welt,
deren Obrigkeit sich ihrer Aufgabe ja so wenig gewachsen zeigt, daß die Kirche ihr sogar
die Friedensbewahrung abnimmt im Inftitut des Goctesfliedens, treuga Déi (in Süd⸗
rankreich seit 1040) mit seinen gebundenen Tagen (Donnerstag bis Montag) und seinem
Dauerschutz für Leute und Werkzeuge des Friedens (Bauern, Arbeitsgerät). Und es
st ausgesprochen hierarchisch, geht also namentlich aus auf den Schutz der kirchlichen
Amtsträger und des kirchlichen Eigentums Qualifizierung des Raubs, Diebstahls und
der sonstigen Verletzung von Kirchengut) und erstrebt besonders im Disziplinarstrafrecht
die Durchführung des Zölibats, die Sicherung der Freiheit der kirchlichen Wahlen, die
Ahndung der Simonie. Für solche Zwecke benutzt es unbedenklich auch Strafmittel, die
Anschuldige mittreffen, wofür die häufige Verwendung des Lokelinterbikis zumal als
nterdietum ambulatorinm. d. h. für den jeweiligen Aufenthaltsort des Verbreers, und
        <pb n="847" />
        4. Alrich Stutz, Kirchenrecht. 859

die Bestrafung der Nachkommen für Delikte ihrer Vorfahren (seit dem 13. Jahrhundert
bei Ketzerei) Beispiele sind. Auch die Verhängung der Erkommunikation zu Erekutions—
zwecken für Geldforderungen (z. B. der Kurie auf Verleihungsgebühren) begreift sich nur
vom Standtpunkt der mittelalterlichen Vermengung geistlicher und materieller Dinge aus.
Gerade die übertriebene Härte veranlaßte aber auch wieder Abschwächungen, die schließlich
die Strafmittel abstumpften. So mußte für den Fall des Interdikts zunächst durch
Privilegien, dann aber allgemein durch Bonifaz VIII. die Spendung des Buͤßsakramentes,
das Messelesen bei verschlossenen Türen und die Abhaltung öffentlicher Festgottesdienste
gestattet werden.
Hinschius, Kr. Veßg 265, 2714275, 281; Huberti, Studien zur Rechtsgeschichte der Gottes⸗
frieden und Landfrieden, 1898.
Die päpstliche und die bischöfliche Strafgewalt werden gesteigert, wogegen die
priesterliche nunmehr verschwindet. Bei der Erxkommunikation wird die Strafe des Ver—
kehrs mit dem Gebannten auf die excommunicatio minor ermäßigt. Die Amtsenthebung
spezialisiert fich dank der Verkirchlichung des Benefizialwesens in die drei Arten der sus
pensio ab ordine, ab offieio, à beneficio, wie auch die Amtsentsetzung bei häufiger
werdender privatio benéfieii in die schlichte depositio und in die mit dem Verlust der
geistlichen Standesrechte verbundene, die Auslieferbarkeit an den weltlichen Richter nach
sich ziehende, feierlich und ausdrücklich verhängte degradatio (seit Innozenz III.)
auseinandergeht. Auf Gratian führt sich zurück die infamia éeclesiastica, der seit
Bonifaz VIII. namentlich der tätliche Angreifer eines Kardinals verfällt. Im Straf⸗
verfahren gelangen Neuerungen von weltgeschichtlicher Bedeutung zum Durchbruch. Zu—
nächst hat nunmehr jedem auf Erkommunikation gerichteten Verfahren eine dreimalige
Mahnung (monitio evangeliea oder canonica) voraufzugehen. Die Einleitung des
Strafverfahrens aber geschieht nach Innozenz' III. epochemachender Bestimmung auf dem
Laterankonzil 1215 entweder per aceusationem (alter Anklageprozeß) oder per denuneiationem,
 indem nach fruchtloser caritativa correctio, d. h. Mahnung zur Besserung der
Richter durch die Denunziation zum Einschreiten von Anits wegen veranlaßt wird oder
endlich per inquisitionem, wofür elamosa insinuatio, also wiederholte Verzeigung, oder
publica fama d. h. Diffamation durch Gerücht Voraussetzung ist, und worauf das Offizial—
verfahren (aber nie auf degradatio) anhebt. Mit letzterem ist das Inquisitionsverfahren
Gemeingut des abendländischen Prozeßrechts geworden. Ohne Verfahren trat Bestrafung
ein bei notorium (delicta manifesta quae iudiciarium ordinem non reéquirunt; hier
kam es zu einer bloßen Promulgationssentenz) oder bei freiwilliger Unterwerfung. Be—
weismittel waren namentlich der Reinigungseid mit Helfern, purgatio canoniea (Gegensatzt
 p. vulgaris durch Gottesurteil). Das Verfahren richtete sich seit dem 12. Jahr—
hundert, insbesondere wegen Ketzerei, auch gegen Tote und konnte zur Ausgrabung des
Leichnams aus der geweihten Erde führen (aber auch Absolution von Toten).
Hinschius, Kr. V, 88 261, 262, 264, 278, 280, 282, 284, 285; Haus mann, Gecschichte der
päpftlichen Reservatfälle, 1868; R. Schmidt, Die Herkunft des Inquifitionsprozesses Freiburger
Festichrift, 1902; Ler, Das kirchliche Begräbnisrecht, 1904.
Die furchtbarste Verirrung der mittelalterlichen Zwangskirche wurde die Ketzer—
inquisition, die ihren Anfang nahm, als seit dem 12. Jahrhundert häretische Bewegungen,
wie die der französischen Katharer (daher Ketzer), in bedrohlicher Weise um sich griffenn,
und das Papsttum, anfänglich in Konkurrenz mit den bisher zuständigen Bischöfen, die
Ketzerverfolgung in die Hand zu nehmen sich veranlaßt sah (1227 Gregor IX.). Zunächst
wurden für die Aufspürung der Ketzer päpstliche Inquisitoren aus dem Dominikaner,
dann auch aus dem Franziskanerorden bestellt, welche bald auch die Rechtsprechung über—
nahmen. Das Verfahren wies gegenüber dem gewöhnlichen per inquisitionem die Be—
sonderheit auf, daß die Namen des Anklägers und der Zeugen verschwiegen werden mußten,
daß auch Infame und sonst Zeugnisunfähige als Zeugen zugelassen wurden, und daß man,

1mIm Zusammenhang hiermit fand wohl auch die resolutiv bedingte Tause Aufnahme ins
Dekretalenrecht.
        <pb n="848" />
        360 IV. Offentliches Recht.

nötigenfalls unter Anwendung der Folter, unter allen Umständen ein Geständnis zu er—
zielen fsuchte. Die ordentliche Ketzerstrafe war seit Friedrich II. (F 25) die durch die
weltliche Obrigkeit zu vollziehende Verbrennung. In Deutschland haben der Fanatismus
and das blutige Ende des ersten Ketzerrichters, Konrad von Marburg (1231 —38), wenigstens
die heislsame Wirkung gehabt, daß man noch ein Jahrhundert lang von päpstlichen Ketzer⸗
richtern verschont blieb.
Hingchius Kr. Jeßg 286, 289097; Hansen, Zauberwahn, Inquisition und Hexenprozeß
im Mittelalter, 1900, Quellen und ntersuchangen zur Geschichte des Hexenwahns, 1901; Lea-Histoire
 de PInquisition au moyen àge, tr. par Reinach, précédé d'une introduction historique
par Prédéricq 8 vol. 1900002; Fréqaéricq, Corpus documeéntorum inquisitionis haereticae
bravitatis Neérlandicae I2V, 1889 1902; Ficker, Die gesetzliche Einführung der Todesstrafe für
Ketzerei, in M. d. J. f. d. G. J, 1880; Henner, Beiträge zur Organisation und Kompetenz der päpst⸗
lichen Ketzergerichte, 18005 Havet, Thérésie et le bràs vécier zu moyen age jusqu'au 180
siècle, 1881; Molinier, L'inquisition dans le midi de la France, 1880; Tanon, Histoire
des tribunaux de l'inquisition en France, 1893; Douass, Ea formule omnnigato run
bonorum consilio des sentences inquisitoriales, M. a. XI, 1898, 8. Raymond de Peéüafort ot
les, hérétiques, ebenda XI. 1899, Documents pour servir à Phistoire de Pinquisition dans le
midi de France, 2 Bde, 1901; Flade, Das römische Inquisitionsverfahren in Teutschland bis zu
den Hexenprozessen, 19038; vgl. auch die Lit. zu &amp;amp; 20, 3und 86 8 30; Krauß, Im Kerker vor
und nach Christus, 1895

834. Das Vermögensrecht.

Die Beseitigung der germanischen Eigenherrschaft über höhere und niedere Kirchen
aewirkt, daß die Kirchenn, samt dem Jmit ihnen verbundenen, in Benestzial und
Fabrikgut (5 20, 1) geschiedenen Sondervermögen regelmäßig aus unselbständigen
Stiftungen zum Eigentum entsprechender lirchlicher Rechtssubjekte werden. Nicht aus der
Stiftung des altrömischen Rechtes, mit der feit Jahrhunderten der Zusammenhang
unterbrochen war, sondern aus germanischer Wurzel ist somit die kirchliche und mittelbar
die bürgerliche Anstalts- und Stiftungspersönlichkeit hervorgegangen, wenn auch natürlich
mitgefördert durch die wiedererwachte Rechtswissenschaft.
Doch auch das kanonische Abgabenwesen knüpft in mehrfacher Beziehung an ger—
manische Einrichtungen an. Der Zusammenhang der bischöflichen bezw. archidiakonalen
820, 8) und der gräflichen Prokurationen und sonstigen Hebungen springt in die Augen.
Das Spolien- und Regalienrecht wird von den Bischöfen und schließlich auch von den
Päpsten übernommen als ius deportus (in Avignon annalia genaunt) auf den Nachlaß
»der einen Teil davon (kerto, d. h. ein Viertel) und auf die ganzen oder halben fructus
medii temporis. Eine Leihabgabe lebt fort in der gaus der Provinz übernommenen
und bei der Kurie als annatae Bonifacianae ausgebauten Abgabe des halben (tarierten)
Ertrags des ersten Jahres (primi fructus) von den durch den Papst nicht im Kardinals⸗
'onsistorium verliehenen Pfründen, während die vom Bischof verliehenen die primi fructus
an, diesen schuldeten. Dagegen gehen auf das römische Trinkgelderwesen zurück und
stellen sich dar als Ergebnis iner (um 1288 von Alexander IV.) vorgenommenen Reform
derselben die sog. servitia. Sie wurden von jedem erhoben, dem der Papst ein Bistum
oder sonst eine Prälatur in consistorio verlieh und zwar als servitia communia in
Gestalt einer an die Kurie zu zahlenden, ein für allemal festgesetzten Summe, die zur
hälfte dem Papst und zur Hälfte den Kardinälen zugut kam (S 3830, 1; daher auch der
Name), und von daneben dem Dienste und Kanzleipersonal verfallenden Nebengebühren,
zeryitia minuta. Außerdem hat die Kurie, die, einer hinreichend fundierten und organi—
ierten Finanzverwaltung entbehrend, und große Mittel auch für nicht-kirchliche Zwecke ver⸗
wendend, einen gewaltigen und zum Teil begehrlichen Beamtenapparat bestreiten mußte,
durch Pallientaxen, Kreuzzugssteuern und auf andere Weise die Mittel der Kirchen und
Gläubigen schließlich so in Anspruch genommen, daß es kaum ein Gebiet kirchlichen
Lebens gab, an das nicht Geldfragen geknüpft waren, die sich immer rücksichtsloser vor—
drangten. Die Temporalisierung des kirchlichen Instituts gipfelte im kirchlichen Fiskalismus.
Sauer,Zur Geschichte des bischöfli i it fak. Kr.
XXVIII. — edee eed ete ne d whn —
        <pb n="849" />
        4. Alrich Stutz, Kirchenrecht. 861

(1350 - 1400), M. d'a. d'b. XXII, 1902; Woker, Das kirchliche Finanzwesen der Päpste, 1878;
Kirsch, Die Annaten, H. Ib. IX, 1888, Die päpstlichen Kollektorien in Deutschland, 1894, L'administration
 des finances pontificales au 140 siècle, R. h. 6. J 1900, Die Verwaltung der An—
naten unter Clemens VI., R. Q. XVI, 1902, Die päpstlichen Annaten in Deutschland während des
14. Jahrhunderts J, 1903; Gottlob, Aus der Camera apostolica des 15. Jahrhunderts, 1889, Die
päpftlichen Kreuzzugssteuern des 13. Jahrhunderts, 1892, Die Servitientaxe im 13. Jahrhundert, in
Stutz, Kr. A. H. 2, 1908, Kuriale Prälatenanleihen im 18. Jahrhundert, Vierteljahrsschr. f. Sor.
und Wirtschg. J, 1903; FPabre-Duchesne, Le liber censuum, 1889 ff. und Etude sur le J. c.,
1892, La pérception du cens apostolique, in M. d'a. d'h. XVII, 1897; Miltenberger, Versuch
ziner Neuordnung der päpstlichen Kammer in den ersten Regierungsjahren Martins V., R. Q. VIII,
1894; Schneider, Die sfinanziellen Beziehungen der Florentinischen Bankiers zur Kirche, 18899;
Müntz, L'argent et le luxe à la cour pontificale d'Avignon, R. qu. h. LXVI, 1889; Keller,
Die Verschuldung des Hochstifts Konstanz im 14. und 15. Jahrhundert, Freiburger Diözesanarchiv
XXX, 1902; Holzapfel, Die Anfänge des Montes Pietatis (1462-15155 19083.

Fünftes Kapitel.
Die Ambildung des kanonischen Rechts zum katholischen Kirchenrecht.
8 35. Die kirchliche und staatliche Reaktion gegen das Papalsystem.
So kühn das Papalsystem die dem Gesetz der Zeitlichkeit entrückte Gottheit für sich
in Anspruch genommen hatte, die Vergänglichkeit alles Irdischen bewährte sich auch an
ihm. Überspannt durch die Bonifazianer (Agidius von Rom, Jakob von Viterbo,
Heinrich von Cremona, Augustinus Triumphus), wurde es alsbald erfolgreich bekämpft
von Philipp dem Schönen und dessen Legisten (Johann von Paris und Peter Dubois)
sowie vor allem durch Dante (1265—1821) De monarchia und durch den Defensor
pacis (um 1325) der bei Ludwig dem Bayern Schutz findenden Pariser Professoren
Marsilius von Padua und Johann von Jandun, während der später diesem Kreise sich
zugesellende Wilhelm von Occam mehr ein Norrecht der weltlichen Gewalt geltend machte.
Der Sturz der mittelalterlichen Papstmonarchie ließ nicht lange auf sich warten. Das
große Schisma (1378 —1417) strafte die Einheit, von deren Voraussetzung das System
ausgegangen war, selbst für das kirchliche Gebiet Lügen. Die unwürdige Abhängigkeit,
in die das Papsttum, insbesondere gegenüber der französischen Krone, geriet (Aufenthalt
in Avignon, sog. babylonische Exil, 18305—77), stellte die behauptete Superiorität an den
Pranger. Der Mißbrauch der Binde- und Lösegewalt und der geistlichen Strafen zu
weltlichen Zwecken (Bann um Geldschuld; Schuldbriefe mit Exkommunikationsklausel, sog.
obligationes de nisi) verhärtete oder empörte die Seelen. Die Verderbnis an Haupt und
Gliedern, der freilich nicht alle Teile in demselben Maße und in jedem Stück verfielen,
war ein grausamer Hohn auf die Göttlichkeit des Systems und seiner klerikalen Träger.
Alles rief nach Reform. Aber man erwartete sie nicht vom Papsttum, sondern vom all—
gemeinen Konzil in Verbindung mit der weltlichen Macht.

Scholz, Die Publizistik zur Zeit Philipps des Schönen, in Stutz, Kr. A. H. 6-8, 1908;
F. X. Kraus, Dante, 1897; Oposla, Il papato nelle opere di Danté, 1900; Riezler, Die
literaxischen Widersacher der Päpste zur Zeit Ludwigs des Baiers, 18743 K. Müller, TDer Kampf
Ludwigs des Baiern mit der römischen Kurie, 2 Bde., 1870ff.; Gayet, Le grand schisme d'Occident,
 I, I 1889; Valois, La France et le grand schisme d'Occident, 4 vol., 1896-1902;
Kaifer, König Karl V. und die große Kirchenspaltung, H. I 1903; Dollingexr, Der Ueber⸗
gang des Papfltums an die Franzosen, Akad. Vorträge IIR; Wenck, Clemens V. und Heinrich VII.,
18883; Kirsch, Die Rückkehr der Päpste von Avignon nach Rom, 1898; Mirot, La politique
pontificale éêt le retour du Saint-Siège à Rome en 1376, M. s. XJ, 1808; Ranke, Geschichte der
romanischen und germanischen Völker, 1494 -15145 sämtliche Werke 33/4, 1885; v. Höfler, Die
romanische Welt und ihr Verhältnis zu den Reformideen des Mittelalters, Wiener Ak. S. B. XCI,
1878; Gierke, Johannes Althusiusz, in Gierkes Maz. d. St. Ra. H. 7, 1902: Loserth, Geichichte
des späteren Mitlelaͤlters ( 2

8 36. Die Reformkonzilien und ihr Mißerfolg.
Auf Berufung der Kardinäle, die den beiden Gegenpäpsten Benedikt XIII.
und Gregor XII. anhingen, trat 1409 die erste der mittelalterlichen Reformsynoden zu
        <pb n="850" />
        362 IV. Offentliches Recht.

Pisa zusammen, um, allerdings ohne Erfolg, die sich befehdenden Päpste abzusetzen und,
nach der Neuwahl Alexanders V. durch die vereinigten Kardinäle beider ehemaliger
Obödienzen, mit diesem ein weiteres allgemeines Konzil zur Vornahme der Reform in
Aussicht zu nehmen. Die hierdurch betätigte Überordnung des Konzils über den Papst
rat noch mehr hervor auf dem wesentlich von König Sigismund als advocatus eécelesiae
hetriebenen und im Einverständnis mit Johann XRXINV. nach Konstanz ausgeschriebenen
donzil (1414 —18), auf dem bei erweitertem Stimmrecht — es stimmten auch HPräalaten,
Abte und Gelehrte sowie die geistlichen Prokuratoren weltlicher Fürsten — und Ab—
timmung nach Nationen — deutsche, franzöfische, englische, italienische, seit 1416 auch eine
panisches — nicht bloß Glaubensftreitigkeiten entschieben und die Lehren Wielifs und
Hussens verdammt sowie das Schisma beseitigt wurdens, sondern auch der Satz zur Ver⸗
ündung gelangte, daß das allgemeine Konzid, das sich nach dem decretum Frequens
zunächst nach fünf und dann nach sieben, später aber alle zehn Jahre regelmäßig ver⸗
ammeln sollte, als Vertretung der Gesamtkirche seine Gewal unmittelbar von Christus
abe, so daß ihm selbst der Papst in Glaubenssachen, bei der Beseitigung des Schismas
und hinsichtlich der allgemeinen roformatio in capite et momnbri— Gehorsam schuldig sei.
Das Reformationsgeschäft, zu Konstanz begonnen und, teils in gemeinsamen Reform—
heschlüssen, teils in päpstlichen Konkordaten mit der deutschen, den vereinigten romanischen“
und der englischen Nation besorgt, setzte 1481 248 dos später nur noch als Rumpf⸗
ynode sich fortschleppende Basler Konzil fort, neben welchem 14837 -49 die Papalsynode
von Ferrara-Florenz tagte (1489 Union mit den Griechen). Auf diesem Basler Konzil, das
durch nochmalige Erweiterung des Stimmrechts — ea stimmten in den vier Deputationen
nicht mehr Nationen!) auch Doktoren und Lizentiaten beider Rechte und bloße Priester
mit — ein stark demokratisches Gepraͤge erhielt, wurde der von Konstanz übernommene
Satz: concilium superat papam geradezu zum Dogma erhoben, was freilich Eugen IV.
1439 durch die Nichtigerklärung der Beschlüsse beantwortetes. Jedoch selbst einem Papst⸗
um von mittelmäßiger Leistungsfähigkeit und mit sittlich tiefstehender Trägerschaft
Borgia) war der vielköpfige, zu ständischer und nationalet Sonderinteressenvertretung
hinneigende konziliare Apparat nicht gewachsen, zumal er sich auch nicht auf eine wenigstens
anscheinend so feste und klare Schriftgrundlage stützen konnte wie de— kirchliche Monarch?.

Fien, Kr. III 88171, 1445 und 1828; Kneer, Die Entstehung der konziliaren Theorie,
in R. Q. J. Suppl, 1803; Wenck, Konrad vn Gelnhaufen, in H. 3. IXXVI, 18986; Gölbexr,
Zönig Sigismunds Kirchenpolitik (1404 - 13), 1902; Monumenta copcisiorum generalium sec. XV,
2 Bde., 1837738; Hübler, Die Konstanzer Reformation und die Konkordate von 1418, 1867;
Finke, Forschungen und Quellen zur Geschichte des Konstanzer Konzils, 1889, Acta concilii Contan
 tiensis J. 18063 J. Kepplter? Die Politik des Kardinalskollegiums in —D——
1899; Truttmann, Das Kontlave auf dem Konzil zu Konstanz, 1809 Beß, Die Annatenverhand⸗
ung der natio gallicana des Konstanzer Konzils, 3. f. KgRXXII, 19öo, αue aense,
Studien und Queslen, hrsg. von Haller, AiV, 1806- 1903; O. Richter, Organisation und Ge⸗
chäftsordnung des Basler Konzils, 18773 6. Voigt, Enea Silbio der Piccolomini dis Papft Pius II.,
1856; Broßer, Die Sicuuigeber deutschen Unlversitäten zum VBasler Kongil, 18835 Tubel, Die
durch das Basler Konzil geschaffene Hierarchie, R.Q. XVI, “doe, p. V. —
di Firenze. 1899 Norden (829. 79

Daher auch seine spätere Teilnahme.
Auch das Kardinalskolleg hatte eine Stimme. xuI
Die Wahl Martins V. erfolgte nach Absetzung Benedikts XIII. und Johanns XXIII.
durch ein besonderes, aus den Kardinälen und Bischöfen zusammengesetztes Wahlkollegium. Recht
*3 diese beiden wurde jetzt die Bestätigung der Wischoöse und Rbie als dabstliches Re
restgestellt, AIrrr:;
AKüberhaupt werden sämtliche Reformkonzilien soweit ihre Beschlüsse nicht unter vese
Mitwirkung zu stande gekommen oder hinterher bestätigt worden find big auf den heuligen
von der kurialen Theorie micht als ökumenisch anerkaunt. da
Der literarische Hauptverireter des Papsfttums war der spanische Predigerkardinal Torquemada
Turreeremala) mit seiner ute et eins auctoritate um 1450 wahrend den Konzi 8
andpunkt der allerdings spalter zu Eugen IV. unter Widerrufung sfeiner früheren Ansicht ubergehend
Nikolaus von Kues (an der Mosel) in' seiner concoraanui catholica vertrat. Diese beiden waren
itrigens die ersten, die Zwessel an der Echtheit des Pfeudoifidor äußerten; sie gaben ihnen a
eine Folae.
        <pb n="851" />
        4. Ulrich Stutz, Kirchenrecht. 863

Nur in Frankreich, wo vielleicht die selbständige Haltung Englands gegenüber dem
Papsttum (1164 Heinrichs II. Konstitutionen von Tlarendon) zum Vorbild genommen
wurde (SItatute of Provisors von 1851, erneuert und verschärft 1865, 1391) wurden
die meisten Basler Beschlüsse einschließlich des Satzes von der Superiorität des Konzils
mit einigen selbständig vorgenommenen Anderungen von einer Nationalsynode zu
Bourges gutgeheißen und durch Karls VII. pragmatische Sanktion von Bourges am
7. Juli 1488 bestätigt. Doch hat ihre Errungenschaften später ein 1616 von Leo X.
und Franz J. vereinbartes Konkordat zwischen Papst und König aufgeteilt. Dagegen
gelang es in Deutschland zunächst der geschickten und skrupellosen! Politik Eugens IV.,
dank der Uneinigkeit Friedrichs III. und der Fürsten, am 5. Februar 1447 durch die sog.
Fürstenkonkordate (ein Breve und drei Bullen) die Ergebnisse des Basler Konzils unter
Umgehung einer Anerkennung des neuen Konziliarrechts zu beschneiden?. Ja Nitolaus V.
wußte durch das sog. Wiener (oder Aschaffenburger) Konkordat mit Friedrich III. (ein
gemeinsames Schriftstückl) vom 17. Februar 1448 die Basler Errungenschaften vollends
zu nichte zu machens.
i i .1 171, 177; ikanischen Freiheiten,
H. Z. —,—— vo Veede iuu oneh nprena * — g 58—
monastères et höpitaux en France vers le milieu du XVse siecle J. II. 1887-99; Fueter,
Religion und Kirche in England im 15. Jahrhundert, 1904.

8 37. Die Wiedererhebung des Papfsttums: das Konzil von Trient.

Trotz Beseitigung des Schismas (der Basler Felix V. letzter Gegenpapst) hörten
die Berufungen an ein allgemeines Konzil, obschon 1459 durch Pius II. (Bulle Exsecrabilis)
 mit Erkommunikation bedroht, nicht auf, auch nicht, nachdem Julius II. und
Leo X. 1512-17 wiederum ein in den Geleisen der mittelalterlichen Papstsynode sich
bewegendes fünftes Laterankonzil“ — stimmberechtigt nur Prälaten, Abstimmung nach
Köpfen, Publikation in Form päpstlicher Anordnung sacero approbante concilio — ver—
anstaltet hatten.
Ranke, Die römischen Päpfte in den letzten vier Jahrhunderten o, 8 Bde., fämtliche Werke
37-39, 1900; Pastor, Geschichte der Päpste seit dem Ausgang des Mittelalterss IAIII, 18909 ff.;
Ehrhard, Der Katholizismus und das 20. ee im Lichte der kirchlichen Entwicklung der
Neuzeit, 12. Taus. 1900; Souchon, Die Papstwahlen von Bonifaz VIII. bis Urban VI., 1888,
Die Papstwahlen in der Zeit des großen Schismas, 2 Bde. 1898; Sägmüller, Die Papstwahlen
von 1447-1555, 1890, Ein angebliches Dekret Pius IV. über die Designation des Nachfolgers durch
de Papst, A. f. k. Kr. LXXV, 1896; Müller,. Das Konklave Pius IV. (1559), 1888; Hinschius,
r. III 8 172 1- 1v

Da kam Abhilfe auf inoffiziellen Wege, indem die von Luther und den übrigen
Reformatoren entfachte Bewegung mit elementarer Gewalt die überlieferte Verquickung
von Glauben und Recht und mit ihr das mittelalterliche Kirchentum für ihre Anhänger
beseitigte. Da sie aber nur zur Kirchentrennung und nicht zur Umbildung, sondern zur
Abstoßung des katholischen Kirchenrechts führte, macht sie in dessen Geschichte keinen Ein—
schnitt, wiewohl sie auch in dieser Hinsicht nicht ganz ohne Rückwirkung blieb. Denn
sie beraubte für Jahrhunderte die auch nach der katholischen Gegenreformation in der
Minderheit katholisch verbliebene und fortan den leitenden kirchlichen Kreisen wegen der
Berührung mit der Ketzerei stets mehr oder weniger verdächtige deutsche Nation fast ganz
ihres bisherigen Einflusses auf die Entwicklung der Gesamtkirche. In Recht und Kult
geriet die katholische Kirche von nun an immer mehr in die Hände der Romanen und
der 1534 von dem Spanier Janatius von Loyola gegründeten, 1540 von

1Bald nachher wird durch Calixt III. die Anficht vertreten, die Konkordate bänden nur die
Nationen, nicht aber die Kurie als Verleiherin des Privilegs.
2 In einem geheimen Salvatorium widerrief Eugen IV. am 5. Februar 1446 alle Zugeständnisse.
s Z. B. wird das päpftliche Besetzungsrecht für niedere Benefizien in den ungeraden Monaten
(enses papales) nunmehr anerfannt.
Es hat die gegenüber Frankreich 1806 zurückgenommene Unam sanctam (c. 2 de priv. in
Extrav. comm. vVn7s gemeines KHirchenrecht ausdruͤcklich aufrechterhalten.
        <pb n="852" />
        364

IV. ffentliches Recht.

Paul III. (Bulle Regimini militantis ecelesiae) approbierten Gesellschaft Jesu, die bis
heute „das Mal ihrer Geburt in dem Spanien des 16. Jahrhunderts in ihrer eigen—
artigen politischen und religiösen Physiognomie deutlich an der Stirne trägt“. Und so—
dann hat die Reformation der konziliaren Bewegung endgültig den Todesstoß versetzt
und dem auf die Wiederherstellung seines Absolutismas bedachten Papsttum wirksam in
die Hände gearbeitet.
i i ; Orétineau-JolIy, Histoire de la Compagnie de
lésus ———— eelg , de la e Jésus,
de la CGompaũa de Jesus en la Aßgistentia äe Espafia J. dan Ignacio de Loxyols, 1902; Reusch,
Beiträge zur Geschichte des Jesuitenordens, 1894;5 v. Duhr, Jesuitenfabelns, 1899: Braunsberger,
 Canisii epistolas bt aι II, 18062 1901.
Das allgemeine Konzil zu Trient!, wiederholt ausgeschrieben und von 154568
mit langen Unterbrechungen tagend, stellie sich, obschon eine Erörterung des Verhältnisses
von Papst und Konzil im Hinblick auf die Protestanten? geschickt vermieden wurde, sogar
ormell durchaus unter päpstlichen Einfluß. Nicht nur wurde es von päpstlichen Legaten
präsidiert, und war es auf die Beratung der von ihnen gemachten Vorlagen beschränkt,
auf welche hin die Beschlüsses, wie seit Konstanz üblich, in Plenarversammlungen (eonzregationes
 genérales) vorbereitet und formuliert und in feierlichen gessiones publicae
zur Abstimmung gebracht — stimmberechtigt: Kardinäle, Bischöfe, Abte und Ordens—
zenerale, aber, mit einer speziellen Ausnahme, keine Prokuratoren Abwesender — er⸗
zingen, die, soweit sie die Reform und die kirchliche Disziplin betrafen „, durch eine
Beneralklausel als unter Vorbehalt der paͤpstlichen Autorickt Dispensationsmöglichkeit)
zefaßt bezeichnet wurden“. Vielmehr unterstellte das Konzil am Schluß alle seine
Beschlüsse der päpstlichen Bestätigung, die denn auch am 26. Januar 1564 (Bulle
Benedictus Deus) erfolgte. Aber auch inhaltlich erfocht auf ihm das Papsttum einen
vollen Sieg. Die dogmatischen Beschlüsse, die, in 12 von den 25 Sessionen beschlossen,
in Dekreten niedergelegt, in eanones zusammengefaßt und unter Androhung des Anathems
publiziert wurden, praͤzisierten in scharfem Gegensatz zum Protestantismug die Ergebnisse
der mittelalterlich⸗scholastischen Theologie, z. B. in der Sakramentenlehre, für die nun⸗
mehr die Siebenzahl und der Sakramentscharakter von Ehe, Ordination und Firmung
dogmatisch sichergestellt wurden. Und die in den decreta de reformatione niedergelegten
Reformbeschlüsse von 10 Sessionen, wozu in sessio XXIV noch das besondere décretum
de reformatione matrimonii: Tameisi“ vom 11. November 1568 kam, brachten manche
vichtige und wirkliche Verbesserung, aber, ohne Erhörung der letztmals von der katholischen
Partei auf dem Nürnberger Reichstag 1522 formulierten gravamina nationis Germanicae,
durchaus im Sinn einer um vie Bischöfe und durch sie um das Papsttum zu voll—⸗
ziehenden monarchischen Konzentration. Dem Papsttum wurde überdies eine Reihe vrg
sehr wichtigen, aber nicht erledigten Gegenständen wie Katechismus s, Inder?, Missale
Brevier ꝰ zu selbständiger Erledigung überlassen. Es hat denn auch weiterhin. teils durch

Nicht ein Dutzend Deutsche standen über dritthalbhundert anderen, meist italienischen und
spanischen Koͤnzilsvätern gegenüber. Zeit
2 Es haben es nuͤr“ 1581 einige evangelische Stände unter kaiserlichem Druck für kurze
weschickt. z
u *Eingeführt mit: Sacrosancta oecumenica et generalis Tridentina synodus in I
ancto legitime congregata praesidentibus in ea eisdem tribus apostolicaé sedis legatis
zlarat ete.
It in his salva semper auctoritas sedis apostolicae et sit et esse intelligatur. zu
Nämlich dubitandum“ non ber cinι matrimonia libero contrahentium ß
acta rata et vera cégee matrimonia, .... nihilominus sancta Pei ecclesia ex iusstissimis can
lla semper detestata est atque prohibuit.
Pius V. Isoo.
Verzeichnis der verbotenen Bücher, erstmals unter Pius IV. 1564 erschienen. 1596
Von Pius V, 1370 verbessert 1604 und 1634. Das Pontifikale von Klemens VIII. 0.
ethessert 1644 hermehrt 17820 va Ferennuh der Bischöfe von Klemens Viĩi. i600, verbess
1650, 1727, revidiert 1752; das Rituale von Paul V. 1614 revidiert 1752 681
Reyision des von Gregon 1241 herrührenden durch Vius V. 1568, verbessert 1602, 1631.
        <pb n="853" />
        4. Ulrich Stutz, Kirchenrecht. 865

Auslegung, Anwendung und Dispensation von Trienter Beschlüssen, wofür Pius IV.
1564 (Motuproprio Alias nos nonnullas) die römische Congrégatio cardinalium concili
Tridentini interpretum einsetzte, teils durch zahllose eigene gesetzgeberische Erlasse, von
denen Benedikt XIV. die seinigen 1746 noch einmal zur Benutzung als Rechtsquelle
an die Universität Bologna sandte, die gemeinkirchliche Rechtsbildung in der Hand
behalten.

Hinschius, Kr. I8 55, III 8 172V-VII; Concilium Tridentinum, diariorum, actorum
epistularum nova collectio éd. Soc. Goerres. I (ed. Meérkle), 19015 Druffel-Brandi,
Monumenta Tridentina I.(S Hefte) 1899; Canones èêt decreta Coveilii Tridentini ed. Richter,
1853; Sarpi, Istoria del concilio di Trento 1619, deutsch von Winterer, 4 Bde.s, 1844 ff.
Pallavicino, Istoria del concilio di Trento 1652ff. deutsch von Rlitsche, 8 Bde., 1835 86;
Th. Sickel, Zur Geschichte des Konzils von Trient, 1878; Grisar, Die Frage des päpftlichen Pri—
mates und des Ursprunges der bischöͤflichen Gewalt auf dem Konzil von Trient, Z. f. k. Th. VIII,
1884; Gebhardt, Die Gravaming der deutschen Nations, 1808 Sägmüller, Die Geschichte der
Congregatiòô Concilii vor dem Motuproprio Alias.. von 1564. A. f. k. Kr. LXXX, 1900;
Maher, Das Konzil von Trient und die Gegenreformation in der Schweiz, J, II, 190003.

838. Die Kirche und der souveräne Staat; ständige Nuntiaturen.

Natürlich suchte das Papsttum diese seine wiedergewonnene kirchliche Moachtstellung
alsbald auch zur Erneuerung der früheren Weltherrschaft zu benutzen. Hier aber mit
oölligem Mißerfolg, trotzdem die Jesuiten Bellarmin (1542 -1621)1 und Suarez (1548 bis
1617)2 das mittelalterliche, eine potestas directa des Papstes über die Temporalien
involvierende System zu der Lehre von der päpstlichen potestas indirecta abschwächten,
welche dem Papst die Substanz der weltlichen Gewalt absprach, um mit einem päpstlichen
Aufsichts⸗? und Korrektionsrecht gegenüber religionss und kirchenhinderlichen Maßnahmen
der Regierungen der Kirche und ihrer Gesetzgebung doch die Superiorität praktisch zu
wahren (Glaubenszwang, priyilegium fori et immunitatis, Vorrang des kirchlichen Rechts
und Möglichkeit päͤpstlicher Ungültigkeitserklärung weltlicher Gesetze beibehaltens. Zwar,
wo es sich um neue Verhältnisse und ihren Vorteil handelte, heßen sich die Staaten,
namentlich in der ersten Zeit, paͤpstliche Weltmachtsprüche, wenigstens mitunter, gefallen.
—A
zwischen Spanien und Portugal geteilt. Aber wie später über diesen, so ist die Geschichte
auch über andere, freilich zum Teil nur als Rechtsverwahrungen gedachte, päpftliche
Akte einfach zur Tagesordnung übergegangen, so über die Erkommunikaton Heinrichs VIII.
und Elisabeths von England sowie die Entbindung von der Untertanentreue ihnen gegen—
über durch Paul III. (Konst. Bius qui 1535, Rédemptor 1588) und Pius V. (Regnanus
in excelsis 1570), so ferner über die Kassation des Westfälischen Friedens durch
Innozenz X. (Zelo domus Dei 1648) und über die Anfechtung der Erhebung Preußens
zum Königreich (Konsistorialrede Klemens' XI. 1701). Selbst die Einrichtung ständiger
Nuntiaturen, Luzern 1578, Graz 1880, Wien 1581, Köln 1584, Brüssel 1897, die, außer
den kirchlichen Zwecken der Überwachung der Bischöfe und der Leitung der Proteftanten—
mission, namentlich der weltlichen Politik des Papsttums dienten, hat den Päpsten wohl
oielfache Gelegenheit auch zu innerpolitischer Einmischung, aber nie mehr die Möglichkeit
der Weltbeherrschung verschafft. Vollends als der möderne, auf den Souveränitätsbegriff
sich stützende Staat überall dem Papsttum entgegentrat, und die katholischen Mächte es
unter Klemens XIV. 1770 selbst zur Unterlassung der Publikation der 1627 endgültig
abgeschlossenen Exkommunikationsbulle In Coena Domini (8 29, 2) sowie 1778 (Bulle
Dominus ac redemptor) zur Aufhebung des Jesuitenordens nötigten, da war an die
Wiederbelebung der Papsiherrschaf uüber die Teimporalien nicht nebr zu denfen. In

De summo pontifice libri V. in den Disputationes de controversiis christianae fidei,
8 Bde., 1571-83, zunächst auf den Inder gesetzt, und De potestate summi pontiticis in rebus
emporalibus contra Barciaius, 1604
Defensio fidei catholicae et apostolicae adversus Anglicanam sectam, 16183.
Eneyklopadie der Rechtswissenschast. 6. ver Neubearb,. 1. Aufl. Bb. IT. —33
        <pb n="854" />
        366

IV. Offentliches Recht.

demselben 18. Jahrhundert, da das kirchliche Recht durch die Theorie und Praxis
Benedikts XIV.i eine bis dahin unerreichte Vollendung erhielt, vollzog sich endgültig
seine Umwandlung aus einem geistlichen Weltrecht zum Sonderrecht der weitaus groößten,
aber auch im Abendland längst nicht mehr einzigen christlichen Kirche; das kanonische
Recht (ius canonieum) wurde zum bloßen katholischen Kirchenrecht (ius ecelesiasticum
Datholicorum).
Friedberg, Die Gränzen zwischen Staat und Kirche, 1872; Döllinger-Reusch, Die Selbst⸗
biographie des Kardinals Bellarmin, 1887 (dazu Buschbell im H. Ib. XXXIII, 1900); v. Ranke,
Die Idee der Volkssouveränität in den Schriften der Jefuiten?, sämtliche Werke Bd. 24, 1877;
Hinschius, Kr. 18 72, V 8 808; Pieper, Zur Entstehungsgeschichte der ständigen Nuntiaturen,
894, Die päpstlichen Legaten und Nuntien 1, 1897. Über die vom Preuß. Instilut in Rom und
von der Görrxesgesellschaft bisher herausgegebenen Nuntiaturberichte in Deutschland siehe Knöpfler,
sKeg. S. 610 N. 1; Cauchie, L'éxtension de la juridiction du nonce de Bruxelles (1781) Bull.
le la comm. royale d'hist. de Belgique LXXII, 1903; Sforza, II conclave di papa Ganganelli
44 soppressione de“ Gesuiti, in Arch. stor. ital. 54 seria XX, 1887; Brosch, Geschichte des
Kirchenstaats J, II 1852/82; Guira ud, L'état pontitical après le grand schisme, 1805;5 Wurm,
ardinal Albornoz, der zweite Begründer des Kirchenstaats, 892; Theiner, Oodex diplomaticus
lominii temporalis S. Sedis, 8 Bde. 186162

8 39. Das Staatskirchentum.
Aber selbst auf kirchlichem Gebiet wurde das katholische Recht in seiner Geltung
runmehr sehr beschränkt.
1. Außerhalb Deutschlands. Schon die vorreformatorische Zeit hatte An—
fänge eines Landeskirchentums gezeitigt und den laikalen Gewalten von neuem in Gestalt
ines Notrechts die Möglichkeit gegeben, im Fall der Verwahrlosung in die kirchlichen
Verhältnisse ihrer Territorien, z. B. durch Visitationen und Reformationen oder gar
Aufhebungen von Klöstern sowie durch Beschränkung des Erwerbs der toten Hand (leges
de amortizando, zuerst in den Städten) fich einzumischen. Da damals und später im
16. sowie im 17. Jahrhundert während der Religionskriege das Papfitum der Unter—
tützung durch die katholischen Landesherren dringend bedurfte, sah man sich zu weiteren
Zugestaͤndnissen genötigt. Diese erfolgten zum Teil in einer wenigstens der Form nach
die Prärogativen der Kirche wahrenden Art. Als weltlicher legatus natus papae nahm
der König beider Sizilien, allerdings eigenmächtig, mit Erfolg primatiale Jurisdiktions⸗
echte in Anspruch (nonarchia Sicula von dem feit Ferdinand dem Katholischen üblichen
Titel monarca — Inhaber der gesamten, auch der geistlichen Gewalt). Ebenso der
dönig von Ungarn, weswegen seit der Verleihung durch Klemens XIII. 1758 Maria
Theresia und ihre katholischen Nachfolger für die Stephanskrone den Titel „Apostolische
Majestät“ führen?. Dahin gehört auch die Einräumung eines Nominations- d. h. maß⸗
zebenden Vorschlagsrechtes fuͤr Bischofsstühle und Kanonikate durch päpstliches Indult an
atholische Fürsten trotz der jede Beeinflussung durch einen Laien ausschließenden kanonischen
Bestimmungen, so 1447 für Friedrich III. (persönlich, an den jeweiligen Herzog von
sterreich erst seit Sirtus IV. 1480) für einzelne Bistümer seiner österreichischen Erb⸗
ande und an Kurfürst Friedrich II. von Brandenburg für Havelberg, Brandenburg und
Lebus (Preis für die Konkordate,8 36), an Spanien durch ein Konkordat von 1482
und an Frankreich im Konkordat von 1516 für die spanischen und französischen Bischofs⸗
tühle, 1690 und 1716 an Portugal für die portugicsischen In anderen alen erfolgte

ini i ifcatione et
Prospero Lambertini von Bologna schrieb besonders De serxvorum Dei boati 3
deatorunb vine ade (1734/8) und als Papst sein Meifterwerk. De synodo dioeceganea lib
ii G
Noch heute hat der König von Ungarn gewisse kirchliche Prarogativen, 3. B. das —A
das apostolische Kreuz vortragen zu lassen. Auch erneunter auf 33 ehemals ungarische 9 ß
Allein die betreffenden ungarischen Pfarrer werden von Rom nur als solche anerkanut, more
Bischöfe, so daß z. B. auf die,3 (ietzt dalmatinischen, aber zu den 383 ehemals ungarischen g 58*—
den) Bistümer Sebenico, Veglia und Pharos, unter Ignorierung der Aen — 88
dieser Titel, stets anbere vom Kaiser von Osterreich als ölchem nonimecrie ischöfe instituier
A. f. k. Kr. LIXXIN. 1894. S. 4019
        <pb n="855" />
        867
die Ausgestaltung der fürstlichen Rechte über die Kirche im Widerstreit mit ihr. So
namentlich in Frankreich. Hier war man darauf bedacht, die Interessen der Krone mit
denjenigen eines ihr dienstbaren Nationalkirchentums (8 41) zusammen in Schutz zu
nehmen“. Hier hat denn auch zuerst eine Ordonnanz Ludwigs XI. von 1475 ganz
allgemein die vorgängige Vorlegung der päpstlichen Erlasse zum Zweck der Verhinderung
ihrer Veröffentlichung und Durchführung im Fall eines Verstoßes gegen die französischen
Interessen gefordert (placetum regium), indes den Synoden gegenüber das Erfordernis
der Genehmigung des Zusammentritts denselben Dienst tat. Fast gleichzeitig wurde
im Anschluß an die pragmatische Sanktion von Bourges (8 36) der sog. appel comme
d'abus, der Sache nach schon geraume Zeit vorher vorhanden, systematisch ausgebaut und
im 16. Jahrhundert (Ordonnanz von Villers-Cotterets 1539) gesetzlich geregelt (rocursus
ab abusu). Er ging an die Parlamente genannten Gerichtshoͤfe und richtete sich gegen
jeden Eingriff der geistlichen Strafgewalt in das weltliche und das vom Staatoder
unter seinem Schutz geregelte kirchliche Recht. Beide Einrichtungen haben sich trotz päpst—
licher Proteste und Verbote in Frankreich behauptet?, wie denn z. B. das Tridentinum
infolge Verweigerung des Plazets nicht als solches, sondern nur in einzelnen Be—
timmungen durch königliche Ordonnanzen in Geltung trat. Beide Einrichtungen fanden
auch in Spanien, den Niederlanden, den beiden Sizilien und in Sardinien Eingang.
Hinschius, Kr. Asg 71, II — Vermögens⸗
recht des Kantons Freiburg (Amortlisatiousgesetze) 1808; Böberl Der Ursprung der AÄmortisations⸗
zesetzgebung in Bahern, Forsch. zur Gesch Vaherns X, 1908 Sentis, Die Monarchia Sicula,
18603; Scaduto, Stato é chiesa nelle äue Sicilie, 1887; Gianonne, Il tribunale della monarchia
 di Sicula, 1892; Caspar, Die Gründungsurkunden der sizilianischen Bistümer und die
Kirchenpolitik Graf Rogers, Berliner Diss. 1902; Phillipfon, Philspp II. von Spanien und das
Papfttum, — 3. XXXIX, 1878; Kirsch, Das durch Benedikt XIV. 1753 mt Spanien ab⸗
eschlofssene Konkordat, A. f. k. Kr. LXXX, i000; b. Arneth, Maria Theresia, 10 Bde. 1864 -79;
Seérin, Louis XIVet ie vaint-Siege, 1894; Galanté, Il diritto di placitazione e l'economato
dei benetci vacanti in Lomparäic, 1894; Péluso, Ii diritto di placitazione nelle due svicilie
dai Normanni al concordato del 1818, 1897; Délla Porta, II diritto di placitazione in
biemonte, J, 1908; Petri, Geschichte des Placets, Erlanger Diss. 1888; Coussmakeér, Des
ésistances qui se sont produites depuis la mort äe Francçois J au mode de nomination
des (veêques, Paris, Thèse 1888 Renard, L'appel comme d'abus, 1896; Com bet. Louis XI
ot le Saint-Siège (1461 - 1488), 1908.
2. Praktisches Staatskirchentum im älteren Deutschland. Im
Deutschen Reich und seinen Territorien fanden, wenn man von der österreichischen Ent—
wicklung seit dem 17. Jahrhundert absieht, Plazet und recursus ab abugn nur ver—
inzelt Anwendung. Hier besaßen die Landesherren schon früh eine starke kirchliche
Stellung, die sich deils auf die Advokatie stützte, teils auf Überreste des Eigenkirchenrechts.
Dieses war nur, soweit das geistliche Amt (officium) in Betracht kam, dem Patronatrecht
unterlegen. Bezüglich der Temporalien führte es als Kirchenlehensherrlichkeit auch
weiter ein wenig bemerktes, aber um so kräftigeres Dasein. Als nun vie Landeshoheit
sich ausbildete und allmählich eine Erweiterung der Staatsaufgaben (Polizeiverordnungs—
recht) nach sich zog, griff sie diese Kirchenlehensherrlichkeit gleich anderen öffentlich-rechtlichen
 Bestandtetlen des deutsch-rechtlichen Grundeigentums auf und führte sie durch ihr
lominium eminens hindurch dem öffentlichen Recht zu (im Rorden! . Bfeit
dem 18. Jahrhundert im Deutschordensland und in der Mark Brandenburg, im Süden
eit dem 14. Jahrhundert in den habsburgischen Gebieten; vgl. das Urbar von 1303ff.
and zahlreiche Urkunden, worin die Herzöge sich den Patronat rations ducatus zuschreiben).
Ja sie wußte sich durch den wenigstens im Norden oft mit einzelnen Kirchen verbundenen
und dem Patronat gleichfalls understellten Landarchidiakonat (in Friesland wird er vom
aikalen Etheling selbst ausgeübt!) sogar jurisdiktionelle Befugnisse zu sichern. So ergänzte
ich das aus der Advokatie flammende Rotrecht faft überall durh zahlreiche Stellenbesebungg

4. Alrich Stutz, Kirchenrecht.

böol; Coqueville (um 1590): En France le roi est chef de tout le corps politique, dont
bliss est memibre; Pithou (10940): «Te roi, dans la pratique, est plus chet de 'egiie que
e pape en France.
2 Fénélon meinte sogar: abus énormes des appels comme d'abus. F
        <pb n="856" />
        368 IV. Offentliches Recht.

und Kirchengutsverfügungsrechte, wie denn die Landesherren unbedenklich Inkorporationen
elbft vorgenommen haben, z. B. die österreichischen Erzherzöge Albrecht und Sigismund
1456 bis 1460 für die zu gründende Universität Freiburg. Jetzt entstand das Sprichwort:
Dux Qliviae est papa in territoriis suis, ein Grundsatz, der nach der Reformation unter
dem Einfluß des evangelischen landesherrlichen Kirchenregiments noch eine Steigerung
erfuhr. Namentlich in Bahern unter Herzog Maximilica J. (1595 1651) und ganz
esonders unter Marimilian Joseph II. (17480 2779 wurde dieses mehr praktisch gerichtete
Staatskirchentum nach allen Richtungen hin energifch gehandhabt; es äußerte sich z. B.
in zahlreichen Klostersaͤkularisationen und in der Errichtung eines Religions-, später Geist⸗
lichen Rats (153537— 1802) für die landesherrliche Behandlung der Kirchensachen.

Maag und Sgpe Das habsburgische Urbar J, II, in den Quellen z. Schweizer Ge⸗
chichte XIV, XV, 1804, 18095 b. Brüngeck, Beiträge zur Geschichte des Kirchenpatronats in den
deutschen Kolonifationslanden J (GOst⸗ und Westpreußenß 1902, I1 Mark Brandenburg, 1904 Die Ver⸗
hindung des Kirchenpatronats mit dem Archidiakonat, Inb Festgabe f. Fitting 1908; Priebatsch,
Staat und Kirche in der Mark Brandenburg am Ende des dittelalters, 3. f. Kg XIX 1890, v Schubert,
Die Entstehung der schleswig⸗ holfteinischen vandeskirche, 1808 (auch in der Ztschr. der Gesellsch. f. schleswig⸗
jolstein. Geschichte XXIV, 1884); Wetzste in, Die Gründung der evangelischen Landestirche in Mecklen⸗
»urg, 4900; Geß, Die Klosterbifitationen des Herzogs Georg von Sachfen, 1888; Stieve, Das kirch⸗
iche, Polizeiregiment in Baiern, 1876; Neinharde Die Kirchenhoheitsrechte des Königs von Bayern,
1884; Mayer, Die Kirchenhoheitsrechte des Koͤnigs von Bayern, 1884; Eich mann,“ Der recursus
ab abusu unach deutschem Recht, Gierkes U. z. d. St. Rg. H. 66, 1903; Warnkönig, Die staats⸗
echtliche Stellung der katholischen Kirche in den katholischen Ländern des deuischen Reichs im
8 Jahrhundert, 1835; M. Lehmann und Granier, Preußen und die katholische Kirche seit 1640,
Bde. (bis 1807) 1878-1902, in den Publikationen aus den . preuß. Staatsarchiven; Laspeyres,
Seschichte und heutige Verfassung der katholischen Kirche Preußens, I1840 Dittrich, Geschichte des
datholizismus in Allpreußen don Teö zum Ausgang des 18. Jahrhunderts I. U, 180108 (auch
n der Zeitschr. f. Gesch. Ermlands); F. Schroder, Zur — —— Kirchenpolitik am Nieder⸗
hein, H. Ib. XXIV, 1908; Lochmann, Friedrich der Große, die schtefijchen Kacholiken und die
Jesuiten seit 1756, 1903; Rohrer, Das Waldmannsche Konkordat, Ib. f. Schweizer Gesch. IV,
879; Egli, Die zürcherische Kirchenpolitik von Walbmann bis Zwingli, ebendae XXIL 1886;
Pestalozzi, Das Zürcherische Kirchengut in seiner Ennnn zum Sigalsgut, Zürcher Diff. 1908;
Wymann im Bol. störieo delia Sier ul XXIV, vgl. auch die Lu. zu 8 31, J.
naZ Josephinismus. Zum System erhoben wurde das Staatskirchentum unter
Beihilfe des damals blühenden Naturrechts (Paul Joseph von Riegger? aus Freiburg,
Professor in Wien) und in konsequenter Durchführung des absoluten Polizeistaats auch
iür die kirchlichen Lebensbeziehungen der Unterlanen von Joseph i fun fterreich?, wo
chon Maria Theresia und vor ihr Ferdinand J. mit dem Ausbau des im späteren
Mittelalter (durch die Babenberger und Otakar) angebahnten Landeskirchentums begonnen
hatten. Durch das nach seinem Begrunder benannte System des Josephinismus (Instruktion
des Fürsten Kaunitz 1781) wurde die Kirche zur fraatlichen Erziehungs— und Polizei⸗
anstalt, wurden ihre Diener zu Staatsbeamten. Die kirchliche Zentralftelle ignorierte es
möglichst, wurden doch die Bischöfe angewiesen, an Stelle des Papstes in Ehesachen zu
ispensieren; der einheimischen Bischöfe bediente man sich faft nut noch für Weiheabte.
Alles übrige besorgte mit emsiger Geschäftigkeit und mit einem Eifer, der, z. B. in der
Förderung der weltpriesterlichen Seelsorge, nicht ohne werlvollen Erfolg blieb, aber noch
öfter mangels gehöriger Rückfichtnahme auf gegebene Verhältnisse seine Wirkung ver⸗
fehlte und wegen seiner Kleinlichkeit Schaden stiftete, die staatliche Kirchenbehörde, die
das religiöse und kirchliche veben der Untertanen bis ins kleinste Detail hinein bevor⸗
nundete. Sie errichtete Pfarreien und gelegentlich sogar Bistümer. Sie besetzte die—
elben, auch wo ihr ein Nominationsrecht nicht induͤlgiett war. und erngünte auf Grund

genüber.
1Vgl. ndenburg⸗Preußens ius episcopale auch den katholischen Untertanen ge⸗ cum
2 — — ecclesiasticae, 1765, die das — —
irca sacra moöglich weit ausdehnten, wurden 1776 für den Kirchemechtonenterich
torisches Lehrmitlet eklaͤrt. uch di
sch drn wirlte in dem bsterreichischen Toskana Josephs Bruder Leopold, —
ꝛerühmte Reforinsynode von Pistoja 1786 abgehalten wurde, deren dogmen⸗ und irge VBule
Beschlüsse (. B. lum eee der Pfarraeistlichkeit auf der Didzesanshnode) Vi
Auctorem vdei 1794 verda unt—,
        <pb n="857" />
        4. Alrich Stutz, Kirchenrecht. 869

eines nunmehr aus der Souveränität hergeleiteten landesherrlichen Patronatrechts alle
tändigen Kirchendiener. Sie sorgte für die Ausbildung des Klerus in staatlichen General—
jeminaren, verfügte im Geiste der Aufklärung über die Ordnung des Gottesdienstes,
damit er „mit voller Auferbaulichkeit“ gehalten werden könne (Abschaffung des Prunkes,
Einführung neuer Gesänge, Verbot der Aussetzung von Reliquien, Beschränkung der
Festtagsbeleuchtung und der Altarprivilegien, lehteres um nicht dem Ablaßwesen Vorschub
zu leisten) und hob die beschaulichen Orden auf, die wegen Nußtzofigkeit nicht existenz⸗
berechtigt seien. Ihr Vermögen wurde zu einem unter anderem für die Dotierung von
Seelsorgestellen verwendeten Religionsfonds vereinigt, an den auch 1778 das Vermögen
der österreichischen Jesuiten überging.
Hiunschius, Kr. IIIS 178, IV 8 238; Krabbo, Die Versuche der Babenberger zur Grün—
dung einer Landeskirche in Osterreich, Arch. f. österr. Gesch. XCIII, 1903; Srbik, Die Beziehungen von
Staat und Kirche in sterreich während des Mittelalters, 1904; Sammlung der K. K.
Gesetze und Verordnungen in Publico ecclesiasticis, 11 Bde., 1782-1801; Petzek, Systematisch
chronologische Sammlung der politischegeistlichen Gefetze für die vorderösterreichischen Lande, 8 Bde. 1796;
Ritter, Kaiser Joseph und feine kirchlichen Reformen, 1867; Riehl und Reinoyl, Kaiser Jofeph II.
als Resormator auf kirchlichem Gebiet, 18815; S. Brunner, Die theologische Dienerschaft am Hofe
Josephs II., 18683 Scaduto, Stato e chiesa votto Leéopoldo JI, 1885; (Zirkel) Das landes⸗
eliche Patronatrecht eine neue Erfindung, 1804, und Geschichte des Patrongatrechts in der Kirche,
806; Hinschius, Das landesherrliche Patrongatrecht, 1856 und Kr. III g 151; B. VP. Die Kloster
aufhebungen Josephs II. in A. Z3. N. F. VAVII, 1894 97.

*40. Der nachkanonische Ausbau des katholischen Kirchenrechts.
Auf kanonischer Grundlage, aber nicht ohne erhebliche Umgestaltungen zum Teil prin⸗
zipieller Natur wurde das katholische Kirchenrecht in der nachkanonischen Periode ausgebaut.
1. Die Organisation der vrömischen Kurie war vornehmlich das Werk
Sixtus' V. Zunächst verlieh er dem Kardinalskollegium — seit 1867 gibt es nur noch
römische Kardinäle — eine festere Verfassung (Konstitutionen Postquam verus 1586
und Religiosa sanctorum 1587 u. a. mit der Marximalzahl 70, einem Optionsrecht der
in Rom residierenden für jeden frei werdenden besseren Titel und mit der Ernennung
durch den Papst). Weiter hat er ältere Kurialbehörden zwar beibehalten, neben der
—X—— (seit 1331), die Verwaltungs- und
Gerichtsbehörde in Finanzsachen, genannt Camera apostolica, mit einem Kardinal als
Kämmerer (Oamerlengo), das Bußamt der Pönitentiarie, organisiert seit 1888, und die
Datarie, die Gnadenbehoͤrde zur Vorbereitung und Ausfertigung (datare) der Dispensen
mindestens seit Martin V. 1117831). Aber er fügte ihnen unter der Bezeichnung
Kongregationen“ eine neue Schicht von zunächst 18 Kurialbehörden in Gestalt von
ständigen Kardinalsausschüfsen hingu (Iwmensa etorni 1887), unter die e auch das
danetum Officium, die römische Zentralstelle für Verfolgung der Häresie, durch Paul III.
1642 (Licet ab initio) auf Betreiben Caraffas und Loyolas errichtet, als Congregatio
Romanae et univereclis inquisitionis, sowie die von Pius V. für die Handhabung
des Bücherverbots (8 37) gegründete Behörde als Congregatio indicis librorum Probibitorum
 einreihte. Duͤrchh eine Reihe von Erlassen hat später Benedikt XIV. diese
Organifotion vervollkommnet. Schon vorher aber hatte die Betrauung des jeweiligen
Kardinalnepoten mit der Besorgung der politischen Geschäfte zur Entstehung der de—
retaria Status geführt, deren Ehef seit 1692 ein Kardinalsstaatssekretär ist.
zSinschius, Kr. Jg8 3411, 45, 46, 49, 80, 32564; Hübner, Sirtus V.2 Bde., 1871;
Tangl Das Tarwesen der paͤpstlichen Kanzlei, M. d. J. f. õ. G XIII, 1892, Eine Rotaverhandlung
bon. I328, ebenda 6 Ergänzungsband 19015 Henner, Zur Geschichte der Rota, A. f. k. Kr. UXXII
1868 Saägmüller, Die Entwicklung der Rota, Th. QQUXXVII, 1895; Lea, 4 formulary of the
ppal Benitentiary in the thirtéentu century, 1802; Denifle, Die älteste Taxrolle der aposto—
ischen Poenilentiarie von 1338, A. f. K. u. Kg. IV, 1888; Sägmüller, Die Anfänge der diplo—
matischen Korrespondena, H. Ib. XV, 1894; v. Maheer, Die Papstwahl Innozenz XI 1874

wi JNUber die Durchführung der kirchlichen Reformen Josephs II. im vorderösterreichischen Breisgau
pird Geier, demnächst in den Kr. Mbon Stunß eine Untersuchung veröffentlichen, die das Wesen
es Josephinismus überhaupt nach der praktischen Seite hin in ein helleres Licht zu setzen versprichi.
2 Von dem runden Sitzungttisch? Beruühmt wurden die deécissbnes Rt6
        <pb n="858" />
        2

IV. Hffentliches Recht.

2. Der Missionsorganismus. Mit der Errichtung einer neuen, in ihren
Anfängen auf Gregor XIII. zurückgehenden Kongregation durch Gregor XV. (Bulle
inscrutabili, 1622) als Zentralstelle fuͤr die gesamte Mission (auch unter den Protestanten),
der sog. Congregatio de propaganda sßde, hängt aufs engste zusammen die Schöpfung
eines dem ordentlichen Provinzial- und Bistumorganismus der terrae gedis apostolicae
für die terrae missionis zur Seite tretenden Missionsorganismus, ausgezeichnet durch
große Anpassungsfähigkeit und straffe Zentralisation.
Mejer, Die Propaganda, 2 Teile 1852/58 Finschius, —
schichte der norddeutschen Vaae 1880, und: Aus norddeutschen Missionen, 18845
Pieper, Die Propaganda-ongregation und die norddeutschen Mifsionen iin7 Jahrhundert, 1886
Gründung und erste Einrichtung der Propaganda, 5. internat. Kongr. kath. Gelehrter, 1900.
z. Die ordentliche Bissstumsverfassung wurde durch das Tridentinum
ebenfalls schärfer angezogen. Die Rechte der immer mehr zu Mitregenten für die Fürst⸗
bistümer werdenden Domkapitel wurden selbst seds vacaaté (durch die obligatorische Be—
tellung eines Kapitelsvikars) beschränkt. Der dem Bischof gefährliche Archidiakonat wurde
heseitigt. An seine Stelle trat der aus dem Offizial des Bischofs erwachsene General⸗
oikar, als Regierungsgehilfe vom Bischof ebenso abhängig wie der Weihbischofeals Ge⸗
hilfe im Gebiet der Weihegewalt. Die durch die Entwicklung der Weihestufen und des
Amterwesens verursachte Schwächung der Stellung des bischöflichen Seelenhirten wurde
durch das Tridentinum in der Weise geschickt wettgemacht, daß die Verwaltung des wichtigsten
Seelsorgemittels, des Bußsakraments, außer im Sterbefall (in articulo mortis), in dem
nicht bloß die iurisdictio interna des Pfarrers, sondern sogar die Weihe jedes Priesters
zur Absolution ausreicht, von einer widerruflichen, immer Hur auf Zeit erteilten bischöf⸗
ichen Konzession, approbatio Pro ecura (bei nichtbischöflicher Amtsverleihung institutio
autorizabilis) abhängig gemacht wurde. Aber auch vdem zahlreichen Exemten gegenüber
erfuhr die bischöfliche Macht eine Verstärkung. Dem Bischof sollten päpstliche Auffichts⸗
cechte, die ihm kraft einer vom Gesetz ein für allemal erteilten Delegation (tamquam sedis
apostolicae delegato) den Diözesanen gegenüber eingeräumt wurden, wo nötig, auch
zegen die Exemten kraft Delegation zustehen (otiam tamquam sedis apostolicas delegato).
— nter muta 1747) gerade die
Stellung dieser Exemten näher. Sie sollten entweder bloß passiv eximiert d. h. der Juris⸗
diktion des Ordinarius oder Metropoliten entzogen und, unter ideeller Zurechnung zu der auf
das Gebiet zwischen Pisa und Capua beschränkten römischen Kirchenprovinz, direkt dem Papst
unterstellt sein. Oder die Eremtion war auch aktiv, so daß die Erxemten selbst die Jurisdiktion
erhielten, und zwar entweder bloß personal, für sich und ihren (Kloster-)Verband, oder
erritorial, mit einem sonst zur Diözese gehörigen Territorium, uneigentliche praolati
aullius (dioeceseos) oder mit einem völlig aus dem Diözesanverband herausgehobenen
erritorium separatum, eigentliche praelati nullius, wie heute noch z. B. die Abte von
Linfiedeln und St. Moritz in der Schweig, von Mehrerau in österreich und von
St. Martinsberg in Ungarn?. Endlich sollten Inkorporatonen vog Pfarrkirchen ohne
b enehmiguns unwirksam sein. wodurch deren Beschränkung bezwect und er—
reicht wurde

Hinschius, Kr. IS 2IIB, II g8 86VI, 871, 96, IV 8 2038; H jetoire des
j n 52 96, oye, Et lhistoire
Ing in B. h. 6. L1900; üͤber Weihbischöfe vgl. e . e et
Livland, die Wiege der deutschen Weihbischöfe, 1875 sonde ur — I

2 n ium
Seit dem 14. Jahrhundert werden als Jolche namentlich opiscopi in Ppartibus ipagun
erwendet. d. h. Bischofe von Didzesen, die Nichtchriften nebesonden Muselmanen in cdenen
Jefallen sind, auf deren Stühle aber trozdem immer wieder Nachfolger der seinerzeit ge
Amtsträger ernaunt werden. Szkulari⸗
—E deutschen, z. B. Fulda, Kempten, Berchtesgaden, Ellwangen u. a., hat die Sakula
ation des 19. Jahrhunderts ein Ende gemacht. Us auf⸗
AInfolge berselben Saͤkularisatidn horten die meisten alten Inkorporationen wene de
Doch sind zurzeit der üniverstlat een noch, drei katholische Pfarreien inkorporiert. gee
vurden im Laufe des 19. Jahrhunderts gelegentlich neue Inkorporationen derfügt, so z. B.
dieienige der Freiburger Münsterpfarrei in das dortige Dmtantte
        <pb n="859" />
        4. Alrich Stutz, Kirchenrecht. 871

Köln, 1843, Tibus für Münster, 1862, Koch für Erfurt, 1865, in Z. f. thür. Gesch. VI, Evelt
für Paderborn, 1860, Möller für Osnabrück 1887, Schrader für Minden, 1897, Falk, in
A. 3. N. F. Ul, 1892, und Rattinger, Kath. LXXV, 1, 1895, für Mainz, Haid, im Freib. Diözes-Archiv
 VI, IX, 1878-75, für Konstanz, Reininger, 1875, für Würzburg. Rugot, Visitationes
archidigconatus Pomérianae 18997—99; Jungnitz, Die sanctio pragmatica des Bischofs Franz
Ludwig von Breslau, 1900, Visitationsberichte der Dibzese Breslan, Archidiakonat Breslau (1579 bis
1670) 1J, Ppog RHolder, Les visites pastorales dans le diocese de Lausanne (160 -170 sidcle),
 1908.

4. Das Klerikerrecht. Die vom Tridentinum vorgeschriebene Ablegung eines
Glaubensbekenntnisses gewährleistet die Rechtgläubigkeit wie der Bischöfe so aller Seel—
sorgegeistlichen. Die Durchsührung des im Gegensatz zu den Protestanten streng fest—
gehaltenen Eheverbots und der Residenzpflicht wird durch energische Maßregeln gesichert.
Neue Titelvorschriften (bald nach dem Tridentinum der titulus mensae, insbesondere
principis, und titulus missionis) sorgen für das Auskommen der Weiheempfänger. Vor
allem aber wird für die theologische und praktische Ausbildung der künftigen Geistlichen
nach dem Vorbild der jesuitischen Kollegien! das bischöfliche (tridentinische) Seminar
eingeführt.
Hinschius, Kr. UI 88 157, 158, IV, 88 231, 282; Ehses, Kirchliche Refoxmarbeiten unter
Papft Paul III. vor. dem Trienter Konzil, R. QRXV, 1901; Neu, Beitrag zur Geschichte des Coelibats,
Z3. f. Kg. XXI, 1900; J. Meyer, UÜrsprung und Entwickelung des Tischtitels, in A. f.k. Kr. III,
1858; Lingg, Kulturgeschichte der Diözese und Erzdiözese Bamberg J, 1800, Geschichte des Triden—
tinischen Pfarrkonkurses, Bamberger Progr. 1880; Steinhuber, Geschichte des Collegium Ger-Mmanicum.
 2 Bde., 1895.

s. Das Ordensrecht. Die älteren Orden hatten sich in der Reformationszeit
mehr oder weniger unzuverlässig erwiesen. Neben sie traten neue, die mit frischen Kräften
teils der Behauptung, teils der Wiederausdehnung des Katholizismus dienen wollten. Noch
vor dem Trienter Konzil half Caraffa, nachmals Paul IV., damals Bischof von Theate
(Chieti), den zur Bekämpfung der Ketzer bestimmten Theatinerorden ins Leben rufen,
indes von den Franziskanern 1528 der volkstümlichste neue Orden, die Kapuziner, sich
abzweigte. Aber Epoche auch in der Geschichte des Ordensrechtes machten nur die
Jefuiten (8 87). Einmal indem sie unter Verschärfung der Gehorsamspflicht? ein
viertes Gelübde hinzufügten, das zu unbedingter Unterwerfung unter den römischen
Stuhl, wohin immer er den Einzelnen senden würde, verpflichtete, also die stabilitas loei
auch im weitesten Sinn (stabilitas provineiae) beseitigte. Und sodann durch die Lebens—
länglichkeit ihres in Rom residierenden Generals, der, selbst beaufsichtigt und bei Pflicht—
vergessenheit durch die Generalkongregation absetzbar, über jedes einzelne Gesellschafts—
mitglied durch die Provinziale, Rektoren und Superioren, die gleichfalls unter Kontrolle
stehen, in kurzen Zeiträumen eingehenden Bericht zu erhalten hat. Seither entstandene
Orben s ahmten dies Vorbild, insbesondere auch hinfichtlich des ersten Punktes, nach.
Vor allem aber war es maßgebend für die lockere, ordensähnliche Form der Kongregationen?,
die seit dem 16. Jahrhundert in zahllosen Anwendungen, namentlich auch für das weib—
liche Geschlecht, begegnet, und für die Brüderschaften und Vereine der in der Welt und
ihrer buͤrgerlichen Taͤtigkeit Verbleibenden, die unter kirchlicher Leitung das Weltleben
mit kirchlichen Grundsäthen zu durchsetzen bestrebt sind, eines der wichtiasten Machtmittel
der katholischen Kirche in der Neuzeit.
Linneborn, Die Reformation der westfälischen Benediktinerklöster (K 29, 80); Eberl, Ge⸗
schichte der bayerischen Kapuzinerprovinz (16083--1909), 1902; Perraud, T'oratoire de France?,
1866; Monumenta historica societatis Jesu, seit 1894, bis jetzt 21 Bände; Institutum societatis
Jesu 8 Bde. 1892 93; Goettz, Lazaristen und Jesuiten, 1898, Jesuiten und Jeiuitinnen, 1901.

3. B. des Collegium Romanum, 1551, und des Germanicom, 1552, beide in Rom.
2 Die Ordensangehörigen sollen nach den Ordenskonstitutionen gehorchen, perinde ac si
cadaver essent, quod quoquo versus ferri et quacunque ratione tractari se sinit, jedoch nur
in Dingen, in duibus nuilum manifestum est peccatum.
8. B. die Piaristen, 1597.
Z.B. die Redemptoristen (Alfons von Liguori), 1749, Lazaristen, 162481 (Vinzenz von Paul)
Varmherzige Schwestern (Binzenz von Vaul) 1633/68.
        <pb n="860" />
        372

IV. Offentliches Recht.

s8. Das Eherecht wird vom tridentinischen decretum Tametsi (&amp;amp; 87) durch die
Aufstellung einer für die Gültigkeit der Ehe wesentlichen Eingehungsform verbessert (also
keine matrimonia clandestina formlose, offenkundige oder geheime, Ehen mehr!).
Die Geltung des Dekrets, dem, nach katholischer Auffassung auch die Protestanten als
ketzerische Kirchenmitglieder unterworfen wären, wird suspendiert für Ehen von solchen und
für gemischte in Holland und Belgien durch die Benediktina, eine Deklaration Benedikis XIV.
ꝰon 1741, für die gemischten auch in der Diözese Breslau durch die Klementina, eine
Instruktion Klemens XIII. von 15651. Anderseits führte die Glaubensspaltung zu dem
erst streng, im 18. Jahrhundert dagegen milde gehandhabten Hindernis der gemischten Ehe
simpedimentum mixtae roligionis).
Fleiner, Die Tridentinische Ehevorschrift, 1892; Veit, Das Trienter Ehedekret Tametsi und
eine Promulgation in dem Erzsest Mainz, Kath. LXXXIII, 1008; Meydenbaner, Zur Frage der
zemischten Ehen in Schlefien im den Jahren 1740 -50, in Q. u. F. aus ial. Arch. III. 1906.
7. Strafrecht und Prozeß. Die Inanspruchnahme der Evangelischen als
ketzerischer Mitglieder der katholischen Kirche bleibt angesichts der Notwendigkeit täglichen
Zusammenlebens nur möglich durch die übrigens schon den vorreformatorischen Gebaͤnnten
zegenüber durch die Konstitulion Martins V. 1418. A40 evitanda getroffene Milderung,
daß die Verkehrssperre bloß im Verhältnis zu namentlich, d. h. durch konstitutives Urteil
oder Deklarationssentenz mit deutlicher Bezeichnung Gebannten, den sog. excommunicati
ritandi, besteht?, nicht zu den übrigen, den Gcööunicat tolerati. Sonst bewegt sich
das kirchliche Strafrecht, wenn man vom Abkommen des generellen Lokalinterdikts (letzte, er⸗
folglose Anwendung gegen Venedig 1606) und des interdietum ambulatorium sowie vom
Aufkommen neuer Strafen, wie der Strafversetzung, translocatis (einer Abart der alten
privatio beneficii), der jesuitischen geistlichen Strafexerzitien, der Amtsenthebung ohne
Verfahren auf Grund der UÜberzeugung des Ordinarius von der Schuld eines Klerikers
an einem geheimen Vergehen (suspensio ex informata conscientia), endlich von neu auf⸗
kommenden Delikten, wie der Lesung verbotener Bücher, absieht, durchaus in der her—
gebrachten Richtung. Ja es verschrft sich eher noch, z. B. durch die Fillion des Rud—
falls bei gewissen schweren Fällen der Ketzerei, wie etwa bei Leugnung der Gottheit Christi
Paul IV.: Cum quorundam, 1558, bestätigt 13868, 1603). Jusbefondere⸗ zeigt sich dies
in dem entsetzlichen Aufschwung, den, allerdings nicht in Deutschland, gerade jetzt die schmach⸗
volle Einrichtung der Ketzerinquisition erlebte, die in Spanien noch dazu national, mit einer
Landeszentralbehörde an der Spitze, organisiert wurde (spanische Inquisition, seit 1488,
aufgehoben erst gegen Ende des 18. Jahrhunderts in ihrem italienischen, 1834 in ihrem
panischen Anwendungsgebiet). Ein nicht minder trauriges Erbe des durch die Kirche
auch in diesem Punkt enischeidend bestimmten Mittelalters (Thomas von Aquino,
Konst. Summis dosiderantes, 1484, von Innozenz VIII., Malleus malefiearum oder
herenhammer von Heinrich Institoris und Jakob Sprenger 1486) war der Hexenwahn.
Katholische und Evangelische verfielen ihm in gleicher Weise und haben im 16. und
17. Jahrhundert ihn in grauenerregendem Wetteifer auf dem Wege des Hexenprozesses
in zahllosen Herenverbrennungen betätigt.
inschius, Kr. V 298-349, VI 88 888 -8903; ⸗ ichte der Hexen⸗
prezessn Bde., 1880; I ler, Geschichte . — —ES Sc — —55
zur Geschichte des spanischen Protestantismus und der Inquisstion dunlo Jahrhundert, 8 Bde., 1902.
Die Gerichtsverfassung wird in dieser Periode durch zwei Institute bereichert, die eine
sachverstän digere und eine sicherere Justiz bezwecken, nämlich durch die iudices in partibus,
inländische Delegaten für die Ausuͤbung der höchsten, drittinstanzlichen Rechtsprechungs⸗
zewalt des Papfitums, und durch den öffentlichen Ankläger, procurator fiscalis, der den
französischen procurdur du roi auf kirchlichem Gebiet nahahmt. Durch den leßteren er⸗

Weitere Suspensionen für preußische Gebiete fiehe bei übler, Eheschließung und gemischte
Eben in hn * Afure . be veid khos J Wehens
uch die Verfestung und die tung sollten nach Ssp. Loͤrs. 16683 namentlich geschehen;
val. Planck — —— II 294 dir 3 ch 8
        <pb n="861" />
        4. Ulrich Stutz, Kirchenrecht. 878

leidet, während der alte Anklageprozeß und mit ihm auch die purgatio canonica (8 33)
verschwindet, das Denunziationsverfahren insofern eine Umwandlung, als die denumciatis
ovangeliea (S 88) in Abgang kommt, und das Offizialverfahren meist durch den promotor
 fisealis in Bewegung gesetzt wird. Für die Zuständigkeit der kirchlichen Straf—
gerichte endlich wird seit dem 15. Jahrhundert die Schulunterscheidung von crimina mere
elesiastica im Gegensatz zu den mere eivilia und von delicta mixti fori maßgebend.
Bei letzteren, wie z. B. Gotteslästerung, Entführung, Fleischesverbrechen, Meineid, soll
Prävention entscheiden.
v. Below, Zur Geschichte der geistlichen Gerichtsbarkeit am Ausgang des Mittelalters,
D. 3. fKr. IV, 1804; Silbernagl, Das Strafverfahren bei der bayerischen Benediktinerkongregation
im 18. Jahrhundert, A. f. k. Kr LXXVII. 18097, Sinbfschius, k 8m.

841. Episkopalismus, Gallikanismus, Febronianismus.

Die gemeinrechtliche Entwicklung war zwar zu Gunsten des Papsttums ausgefallen,
jedoch zu einer ausdrücklichen und maßgebenden Entscheidung gegen die Superiorität des
zum allgemeinen Konzil versammelten Episkopats, den sog. Epistopalismus, war es nicht
gekommen. Deshalb vermochte dies Reformsystem partikularrechtlich noch Jahrhunderte lang
sich zu behaupten. Vor allem in Frankreich, wo es mit staatskirchlichen Elementen zu
einem Nationalkirchentum sich verband und als solches durch das Koönigtum kräftig geschützt
wurde (F 839, 1). Das Grundgesetz dieses sog. Gallikanismus 1 waren die vier Artikel
der declaratio cleri Gallicani (Sossuet) von 1682, nämlich: 1. Die Gewalt des Papstes
erstreckt sich nicht auf das bürgerliche und weltliche Gebiet, so daß der König ihm in
tomporalibus nicht untersteht? und von ihm nicht abgesetzt werden kann. 2. Aber selbst
in geistlichen Dingen ist die päpstliche Gewalt in Frankreich durch die Beschlüsse
des Konstanzer Konzils über die konziliare Superiorität beschränkt. 8. Sie ist
ferner an die Konzilien überhaupt und an die gallikanischen Gewohnheiten gebunden.
4. In Glaubenssachen entscheidet der Papst, doch so, daß ohne Zustimmung der
Kirche seine Dekrete nicht irreformabel sind. Seine wissenschaftliche Verarbeitung fand
der Gallikanismus in den Libertez de l'église Gallicane von Pierre Pithou 1594,
einer privaten, aber bald von der Praxis als autoritativ behandelten Arbeit. UÜberhaupt
knüpfte sich daran in Frankreich eine hohe Blüte kirchenrechtlicher, auch historischer
Wissenschafts; ihre hervorragendsten Vertreter waren Etienne du Pasquier, 1615,
Jacques Sirmond, 4 1651, Pierre Dupuy, F 1651, Jacques Godefroy, — 1652, David
diendep 1655, Pierre de Marca, F 1662, Louis Thomossin, 4 1697, Etienne Baluze,
1718, u. A.m.

Hinschius, Kr. I 822; Mention, Documents relatifs aux rapports du clergé aveéc la
royauté (1680— 17899. 2 vol. 1893, 19083 Dur and de Maillane, Les libertez de l'église
gallicane, 5 vol., 1751, Dictionnaire de droit canonique, 6 vol., 17863 Opuchie, Le Gasicanisme
 en Sorbonne (1668571) R. ö. III. IV. 19023.

1Seine Kehrseite war eine selbst vom Papsttum kaum erreichte Verfolgungssucht gegen Anders—
nbige, insbesondere gegen die Hugenotten, deren Höhepunkt mit dem 16883 erfolgten Widerruf des
dikts von Nantes von 1598, das die Protestanten Tonset hatte, keineswegs erreicht wurde, eine
Schroffheit, die teils einem auf die Spitze getriebenen Terrisorialismus, teils dem Bestreben entsprang,
Roin gegenüber das, was man sich in Dogma und Disziplin ihm gegenüber erlaubte, auf andere
Weise wieder gutzumachen. —
2 Innozenz III. hatte in der Bulle Per venerabilem (8 28) gegen den Kaiser und die Legisten
erklärt, daß: —* Franeorum superiorem in temporalibus hon agnoscit. Das spätere franzoösische
Königlum benußzte dann diefen Satz in erster Linie gegen das Papsttum.
s Von italienischen Kirchenrechtslehrern verdienen außer Bellarmin (8 88), Lambertini (S. 866
A. I), Mansi und Ferraris (S. 812, 8 61) genaunt zu werden: Paols Lancelotti, F 1590, Paolo
Sarpi, T. 1628, Prospero Fagnani, F.1678, Carlo Sebastiano Berardi, 5 1768, Pietro Ballerim,
1769, Franresco Antonio Zaccaria, 7 1795. Von Spaniern ragen außer Suarez (8 38) hervor
Antonio Agostino, 4. 1568, Thomas Sanchez, * 1610, Manuel Gonzalez Tellez, F 1649, von
Porlugiesen Agoftino Barbofa. Fi648
        <pb n="862" />
        374 IV. ffentliches Recht.

Über die Niederlande kam der Episkopalismus, vermittelt durch das gelehrte Jus
acelesiasticum universum], 1702, des Zeger Bernhard van Espen (J 1728), nach Deutsch—
sand, wo zwar geraume Zeit schon eine ähnliche Grundströmung sich angebahnt hatte
Beschwerde der geistlichen Kurfürsten von 1678), aber ein ausgesprochener Episkopalismus
nfolge des Wiener Konkordats (8 86) keine kräftigen Wurzeln geschlagen und ein Sonder⸗
irchentum tatsächlich (jedoch verbunden mit manchen Übelständen, wie einer übertriebenen
Feudalisierung und einer verderblichen Amterkumulation), nicht aber als System sich ent⸗
'altet hatte. Ein durch die Wiederaufnahme der gravamina nationis Gernnica (6837
1. E.) bei der Wahl Karls VII. (1742) veranlaßtes Buch De statu ecelesiae, 1768, verfaßt
uinter dem Pseudonym Justinus Febronius von dem Trierer Weihbischof Nikolaus von
Hontheim, der dann allerdings 1778 widerrief, jedoch ohne bis zu seinem Tode (1790)
einen Standpunkt wesentlich zu ändern, rief auch im deutschen Episkopat eine starke
zpistopalistische Bewegung hervor. Und als gar die Errichtung einer Nuntiatur in München
1785) ihre bisherige Selbständigkeit bedrohte, taten die vier deutschen Erzbischöfe, während
der Episkopat aus Rivalität sich eher ablehnend verhielt, 1786 zu Bad Ems einen ersten
Schritt zur Gründung auch einer deutschen Nationalkirche in ihrer 28 Arrikel umfassenden
„Punktation“, die unter Ablehnung des auf die gefälschten Dekretalen Pseudoisidors?
zurückgeführten päpstlichen primatus iurisdictionis eine Wiederherstellung der früheren
ꝛpiskopalen Unabhängigkeit unter dem Schutz des Kaisers erstreble
Stigloher, Die Errichtung der päpstlichen Nuntiatur in München, 1867; Paccas Historische
Denkwürdigkeiten (1786 — 1794), 1832; Muünch, Geschichte des Emser Kongresses 1840; Mejer,
Febronius und sein Widerruf 1885 Zur Geschichte der römisch⸗deutschen Frage⸗ J, 1885; Rösch,
Das Kirchenrecht im Zeitalter der Auftlärung, A. f. k. Kr. LXXXIII, 1808
Er blieb auch der letzte Schritt. Die französische Revolution, die in Frankreich zunächst
1789) zur Einziehung des Kirchenguts, dann (1790) in der Zivilkonstitution des Klerus
zur Verstaatlichung der Kirche, und enblich (1798) zur Abschaffung des christlichen Kults
überhaupt führte, zog das Deutsche Reich in Mitleidenschaft. Für die Abtretungen, die
eine Anzahl deutscher Fürsten infolge des Lunéviller Friedens von 1801 auf dem linken
Rheinufer an Frankreich zu machen hatten, bewilligte ihnen der Reichsdeputationshaupt⸗
chluß von 1803 eine allerdings sehr reichlich bemessene Entschädigung, indem er die Reichs—
—DD ihre Besitzungen an die Betroffenen aufteilte,
indes den Landesherren anheimgestellt wurde, die landsässigen Stifter gleichfalls aufzuheben
uind ihr Gut einzuziehen. Die vom Reichsdeputationshauptschluß nicht beabsichtigle Folge
dieser Maßregel war die Auflösung auch der Domkapitel und überhaupt des ganzen
ausendjährigen katholischen Kirchenverbandes. Für die Kirche selbst erwies sich das
Ereignis spaͤter in mehr als einer Hinsicht als wohltätig; eine ganze Reihe von feudalen
and anderen Mißständen wurde sie nunmehr los. Auch war die Maßregel im Interesse
eines gesunden deutschen Staatslebens früher oder später eine Notwendigkeit; ohne sie
väre die spätere Einigung Deutschlands ein Ding der Unmöglichkeit gewesen. Und
dennoch war und bleibt sie ein schroffer Bruch wohlbegründeten, auch staatlich anerkannten,
»ositiven Rechtes und ein gewalisamer Eingriff, der das kirchliche Leben schwer schädigte.
Kirchenpolitisch hat sich denn auch das damals begangene Unrecht schwer gerächt. Die
unentbehrliche materielle Grundlage für ein selbstbewußtes, nationalgefärbtes katholisches
Kirchentum war ebenso wie in Frankreich auf lange dahin. Noch behaupteten sich ge—
raume Zeit die hergebrachten febronianisch-josephinischen Anschauungen in den Koͤpfen
der in ihr groß gewordenen Generation, insbesondere auch der Geistlichkeit. Aber schon
begann inmitten der allgemeinen Auflösung, wie steis Zeiten der Rot, der Gedanke
der katholischen Einheit wieder eine Großmacht zu werden. Die Säkularisation gehört

Es brachte nach dem Vorbild Lancelottis das Kirchenrecht unter die gaiische Dreiteilung
3 ti 2318*
ervongez digetonen deren Unechtheit von den Magdeburger Centuriatoren in ihrer nach 77
hunderten, Centurien, gegliederten Kirchengeschichte 1559 aufgedeckt und von dem anzesen da
gotten Blondel dem “Jefmlen Tortes gegenüber unter schließlicher Zustimmung der katho
Gelehrtenweit aufrechterhalten worden
        <pb n="863" />
        4. Alrich Stutz, Kirchenrecht. 875

seit einem Jahrhundert der Geschichte an. Noch heute daraus Rechtsansprüche herleiten
zu wollen, ist ebenso verkehrt!, wie zu verkennen, daß aus diesen Stürmen mit geschichtlicher
 Notwendigkeit in neuer Kraft erstehen mußte das von den Zeitgenossen teils in
übereilter Resignation, teils in voreiliger Hoffnung bereits aufgegebene Rom.
Beck, Die Saekularisation in Württemberg, im Diözes-Archiv f. Schwaben XIX, 1901; Erzderger,
 Die Saekularisation in Württemberg, 1902; Krick, Personalstand der 1803 aufgehobenen
Stifter. .. im Bistum Passau, 1903; Hinschius, Über die Succession in Patronate säkularisierter
geistlicher Institute, Z. f. Kr. II, 1862; Schulte, Patronatsrechte saͤkularisierter Bistümer, Stifter,
Abteien, A. f. k. Kr. VIJ, 1862, und dazu Vering, ebenda; Kompe, Das Patronatrecht im Streite
mit den Forderungen des oberrh. Epistopats, 83. f. d. R. XVIII, 1858; Bluhme, Die Rechts-—
nachfolge der freien Stadt Frankfurt in die Palronatrechte von St. Bartholomäus, 83. f. Kr. IV,
1864. und dazu Schulte, A. f. k. Kr. XVI, 1866; Riedner, Gutachten betr. die Verpflichtung des
Preuß. Staatsfiskus zur Unterhaltung des Kirchensystems in der Kirchgemeinde Biebrich aRh.,
1903; vgl. die Lit. zu 8 42.

Sechstes Kapitel.
Das vatikanische Kirchenrecht.
F42. Die Wiederherstellung der Kirchenverfassung und die Erneuerung der
gemeinrechtlichen Primatialgewalt.
Zu Anfang des 19. Jahrhunderts befand sich die Organisation der katholischen
Kirche in einem Zustand der Auflösung, der demjenigen des fränkischen Kirchentums zu
Karl Martells Zeiten nicht unähnlich war. Jetzt wie damals kam es zunächst zum
Wiederaufbau.
v. Treitschke, Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert, 5 Bde. 1879—94, besonders III 198 ff.,
406 ff. IV, 683 ff, V 276 ff.; Brück, Geschichte der katholischen Kirche in Deutschland J. Iz, IIICIV,
1896- 19038; Rippold, Handbuch der neusten Kirchengeschichte 178. 1888; Kleine Schriften zur
innern Geschichte des Katholizismus J, II, 1899; Koph, Ddie katholische Kirche sim 19. Jahrhundert,
1830; Sell, Die Entwickelung der tatholischen Kirche im 19. Jahrhunderi, 18985 Kremer⸗
Auenrode, Aktenstücke zur Geschichte des Verhältnifses von Staat und Kirche im 19. Jahrhundert,
3 Teile, 1878 -1880 (auch im Staatsarchiv von Aegidi und Klauhold XXIII, XXIV mit ä Gupplt);
Friedberg, Die Gränzen (8 38); Fleiner, Über die Entwicklung des katholischen Kirchenrechis im
19. Jahrhundert, 1902.
Er vollzog sich vor allem mit Hilfe des neubelebten, für die Massen stets an die
Formen der historisch überlieferten Bekenntniskirchen gebundenen, religiösen Sinnes, an
dessen Wiedererstehen die Übersättigung mit Aufklärung, die Nöte der napoleonischen
Kriege, später auch die Romantik wirksam arbeiteten. Er vollzog sich weiter unter der
diesmal, entsprechend dem Charakter des modernen Staates, selbstverständlich durchaus
eigennützigen Mitwirkung der Regierungen, die im Interesse der Wiederherstellung geord—
neter Zustände im Innern sich veranlaßt sahen, ihren katholischen Untertanen wieder zu
einer kirchlichen Organisation zu verhelfen, und die zur Neubegründung oder Wieder—
herstellung ihrer Rechte der Kirche und des Papsttums als der Zentralsonne der Legi—
timität nicht glaubten entbehren zu können. Hierbei war es von besonderer Bedeutung,
daß Napoleon zur Sanierung der im Kehraus der französischen Revolution in größte
Verwirrung gebrachten inneren Verhältnisse Frankreichs, zur Legitimation der von ihm
usurpierten und noch zu usurpierenden Gewalt und als Werkzeug für seine hochfliegenden
europäischen Herrschaftspläne die Kirche brauchte und mit ihr am 15. Juli 1801 ein
Konkordat schloß. In seinen Einzelheiten für den kirchlichen Teil keineswegs besonders
günstig, durch die von Napoleon am 8. April 1802 eigenmächtig mit ihm zusammen
veröffentlichten Articles organiques? in der praktischen Anwendung erheblich gefährdet,
wahrte es doch selbst dem Allgewaltigen gegenüber das Prinzip und den Grundstock

Et was anderes
larisierte Gut gegenüber
trafen, noch heuse nicht
2 Paͤpstlicherseits
sistorium vom 28. Mai

st es, daß die Nachfolge des Fiskus in Rechte und Pflichten, die das säku—
Hritten besonders gegenüber anzelnen kirchlichen Inftututen u aku⸗
n retuc chlichen Instituten und Gemeinden,
hegnügte man sich mit einem mündlichen Protest i iner i
859 gehaltenen Allokution. chen Protest in Geftalt einer im Kon—
        <pb n="864" />
        376 IV. ffentliches Recht.

kirchlicher sowie päpstlicher Rechte, und zwar schon zu einer Zeit, als die Schläge, welche
die Kirche treffen sollten, noch nicht einmal alle niedergegangen waren. Als dam vollenbe
der gefährlichste Gegner fiel, und die Kurie es nur noch mit kleineren und kleinsten zu
tun hatte, die zwar nicht übel Lust, aber um so weniger Geschick und Energie zeigten,
napoleonische Ansprüche zu machen, wurde das französische Konkordat die Brücke, über
die das päpstliche Rechtin Europa, auch in Deutschland, von neuem Einzug hielt.
Nicht zum mindesten durch die erfolgreiche Arbeit des Papsttums selbst. Diesem hatte
die Mißhandlung durch den Korsen neue Sympathien zugeführt, indes die würdige
Haltung Pius' VII. sein moralisches Ansehen hob. Nach Rom zurückgekehrt, wo er
am, 7. August 1814 (Bulle Sollicitudo animarum) alsbald den Jesuitenorven wieder—
herstellte, aber auch die kurialen Behörden, insbesondere für die Inquisition und den
Inder, erhielt der Papst, bei dem nunmehr wiederum die Gesandten der Mächte, in erster
Linie der österreichische, sich einfanden, vom Wiener Kongreß seine alte Stellung samt
dem Kirchenstaat und gewissen Ehrenrechten (die Nuntien geborene Doyens der diplo⸗
natischen Korps) wieder zurück. Nur die Restauration der alten deutschen Kirche wurde
abgelehnt, wogegen die Kuͤrie abermals protestierte. Bedeutete schon das Kongreßergebnis
einen Sieg der päpstlichen Diplomatie, so verstand es diese, unter Pius VI. geleitet
durch den genialen Kardinalstaatssekretür Consalvi, später unter Leo XH. und nachmals
Anter Gregor XVI. mit nicht geringem Geschick vertreten durch den dasselbe Amt
bekleidenden Bernetti, mit größler Gewandtheit und zähester Ausdauer in jahrzehntelanger
Verhandlung mit den deutschen Regierungen Schritt für Schritt neue Erfolge zu erringen.
Durch das bayerische Konkordat und die deutschen Zirkumskriptionsbullen/ die beim
geltenden Recht zu behandeln sein werden, erhielt das katholische Deutschland von neuem
eine bischöfliche Verfafsung. Dabei interessiert in diesem Zusammenhang nicht die Tat⸗
sache selbst, fondern ihre Verumständung. Nicht bloß liefen Bestimmungen mit unter,
wie der erste Artikel des bayerischen Konkorbang uübe, die Stellung des Katholizismus
im allgemeinen oder der dreizehnte daselbst über die Unterstützung der kirchlichen Bücher⸗
zensur oder die auch anderwärts wiederkehrenden in betreff der Durchführung der Seminar—
bildung des Klerus, welche staatlich gewährleistete Rechte anderer Konfessionen oder der
einzelnen Untertanen oder doch staatliche Interessen verletzten, und deren sich die Re—
gierungen nur durch das zweifelhafte Miltel eigenmächtiger Zusätze oder der Nicht—
vlazetierung zu erwehren vermochten. Wichtig war vor allem, daß man staatlicherseits
yon der anfänglich gehegten josephinischen Idee einseitiger Regelung dieser Dinge hatte
abgehen müssen, ferner daß Rom, weil hinter dem ehemaligen deurschen Sonderkirchen⸗
recht kein Episkopat und kein Klerus mehr stand, der es wirksam zu vertreten vermochte,
auf Grund des papalen gemeinen Rechtes verhandeln konnte, und endlich daß die katho—
lische Kirche Deutschlands das, was fuͤr sie und ihren neuen Episkopat erreicht wurde,
Rom und dessen Gegengewicht gegen den Staatsabsolutismus verbaufte, Daß dieser
und seine Bureaukratie sich weiterhin mit einer Energie, die einer bessern Sache wert
gewesen wäre, auf veraltete— staatsrechtliche Anschauungen und ganz besonders auf deren
oft überaus kleinliche Einzelanwendung versteiften, ardeitele den Bestrebungen nach mög—
iichster Neubelebung des altkirchlichen Rechtes wirksam in die Hände. An den Kölner
Wirren, die durch die Neueinschärfung des strengen katholischen Mischehenrechtes veranlaßt
vurden und durch das Ungeschick der preußischen Regierung, welche statt personlicher
schriftliche Garantien erstrebte 1841 mit einen staatlichen Mißerfolg endeten, war denn
auch nicht die schließliche Freigabe der einzelnen kirchlichen Bestimmung die Hauptsache,
die über kurz oder lang doch hätte erfolgen müssen, sondern daß der Streit zu jahre⸗
langer Agitation und Aufregung, zu einer heftigen Reibung von Kirche und Staat, zu
inem festen Zusammenschluß' weiter katholischer Kreise und einer kräftigen Neubelebung
kirchlichen Rechtsbewußtseins Anlaß gab. Und doch lernte man anderswo auch jeht noch
nichts. Am Oberrhein, wo der neuẽ Episkopat noch lange durchaus staatstreu'unb wohl⸗
gesinnt war und auf, dem loyalen Weg von Biuccn und Vorstellungen die doch schon
re die veränderte Zeitlage geforderte größere Bewegungsfreiheit für die Kirche zu er⸗
angen suchte, hätte sich die Gelegenheit geboten, das uͤberlebt⸗ absolutistische Staats—
        <pb n="865" />
        4. Alrich Stutz, Kirchenrecht. 877

kirchentum rechtzeitig zu mildern und allmählich in die Gestalt einer bloßen staatlichen
Kirchenhoheit überzuführen. Jedoch die Regierungen, denen es keineswegs an Wohlwollen,
um so mehr aber an Einsicht und Sachkunde gebrach, hielten, in der Meinung, daß die
staatliche Vorherrschaft nur in der hergebrachten Form sich behaupten lasse, so lange hart—
näckig daran fest, bis schließlich in Freiburg und Rottenburg Bischöfe sich fanden, die,
ihres Klerus und eines großen Teils der Bevölkerung sicher, in offener Auflehnung dem
staatlichen Recht das kanonische gegenüberstellten. Wurden auch schließlich nach dem Fall
der unter dem Einfluß des österreichischen Konkordats vom 18. August 1855 eingegangenen
Konventionen in den Jahren 1860 (Baden) und 1862 (Württemberg) die Rechtsverhältnisse
der katholischen Kirche auf der Grundlage der staatlichen Souveraͤnität und der daraus
fließenden staatlichen Kirchenhoheit durch Staatsgesetz geregelt, so mußte dies doch wiederum
unter Übernahme oder Freigabe von viel neubelebtem Kirchenrecht geschehen.
Mejer, Zur Geschichte der römisch-deutschen Frage? 8 Bde.. 1885; Frantz, Preußen und
die katholische Kirche zu Anfang des 19. Jahrhunderts, D. 8. f. Kr. J, 1892, Das Projekt eines Reichs—
konkordats, Kieler Festgabe für Ihering, 1898; König, Pius VII. und das Reichskonkordat, Kalks⸗
burger Progr., 1901; Rinieri, La diplomazia pontificia nel secolo XIX. II concordato ...
1801,02.. 1803, J, II, 1902; Pheiner, Histoire des deux concordats, 2 vol. 1860; Boulay
de la-Meurthe, Documents sur la négociation du concordat fr. 1800,01, 5 vol. 1891/95;
SécChE, Les origines du corcordat, 2 vol., 1894; Raux, La république et le concordat
1801, 1895; Mathieu, Le concordat, 1903; Menusier, Les cahiers de l'église de France,
1892; Madeélin, Pie VI et la première Coalition, R. h. LXXXI, 19083; Bridier, Mémoires
inédits de l'internonce à Paris pendant la révolution, 1890; Sic ar d, L'ancien clergé de Franceé,
IIII, 1903; Biré, Le clergé de France pendant la révolution, 1901; Por ta lis, Les articles
organiques, 1845; O. Maher, Portalis und die organischen Artikel, Straßburger Univ.«-Rede, 1902;
Lucius, Bonaparte und die protestantischen Kirchen Frankreichs, 1903; Debidour, Histoire des
nrt — Humboldt
und, die Anfänge der preußischen Gesandschaft in Rom, Forsch. z. brandenb. und preuß. Geschichte VII,
1894; Reusch, Briefe an Bunsen von römischen Kardinälen u. s. w. 1897;7 Mirbt, Die
preußische Gesandtschaft am Hofe des Papstes, 1899; Crétinéau-JolIy, Meémoires du Cardinal
Consalvi, 2 vol. 1864 (deutsch 1870 u. d.); Fischer, Cardinal Consalvi, 1899; Heß, Seelsorger⸗
mangel in Bayern (1820/80), A. f. k. Kr. LXXXIII, 1903; Höfler, Concordat und Constitutions⸗
eid der Katholiken in Bayern, 1847 (dazu Scheurl, S. kr. Ad, Strod!l, Das Recht der Kirche und
die Stagatsgewalt in Baiern, 1852; v. Sicherer, Staat und Kirche in Bayern, 1874; v. Lerchenfel
 d, Zur Geschichte des bayrischen Konkordats, 1883; Laspeyreées, Katholische Kirche in Preußen
(G 89); Maurxenbrecher, Die preußische Kirchenpolitik und der Kölner Kirchenstreit, 1881;
o. Below, Der Kirchenstreit in Preußen 1888/89 nach der Korrespondenz v. Wrangels, Deutsche
Revue 1908; Pfülf, Kardinal Geißel, 2 Bde. 1895, Bischof v. Ketteler, 3 Bde. 1889; Ludwig,
Aktenstücke zur Geschichte der badischen Konkordatsbestrebungen in der Zeit Napoleons J. D. 8. f.
Kr. XII, 1902; Longner, Beiträge gur Geschichte der oberrheinischen Kirchenprovinz, 1863; Brück,
Die oberrheinische Kirchenprovinz, 1868; Warnksönig, Ueber den Konflikt des Episkopats der ober⸗
cheinischen Kirchenprovinz mit den Landesregierungen, 1883; Friedberg, Staat und Kirche in
Baden?, 18743; Maas, Geschichte der katholischen Kirche in Baden, 1891; Jacobson, Über das
oͤsterreichische Konkordat, 1886; Feßler, Studien über das österreichische Konkordat?, 1856; Reyscher,
Das österreichische und das württembergische Konkordat, 1868; Rümelin, zur katholischen Kirchen⸗
frage, in Reden und Aufsätze, N. F. 1881; Golther, Der Staat und die katholische Kirche in
Wuürttemberg, 1874; Würltembergische Kirchengeschichte (8 7).
Inzwischen war auch die Kirchenrechtswissenschaft neu erstanden. Da es an Ver—
ständnis dafür mangelte, hatte noch C. F. Eichhorn, der 1881/83 mit der historisch—
juristischen Bearbeitung auch dieses vor und nach ihm oft bloß als theologisches Hilfsfach
behandelten Gebietes den Anfang machte und ein wissenschaftliches System dafür schuf,
mit seinem Unternehmen bei weitem nicht den Erfolg erzielt, der ihm in der Wissen—
schaft des deutschen Rechtes beschieden war. Jedoch zehn Jahre genügten, um dem durch
Klarheit, Methode und kirchliches Verständnis ausgezeichneten, seit 1842 immer wieder
in neuen Auflagen? erscheinenden Lehrbuch E. L. Richters einen durchschlagenden Erfolg
zu sichern. Richters Hauptverdienst aber war die Begründung einer hervorragenden kirchen—
rechtlichen Schule. Aus ihr hat in der zweiten Hälfte des Jahrhunderts Paul Hinschius
gerade für das katholische Kirchenrecht jenes Werk geschaffen, das, an Reichtum insbesondere

1Grundsätze des Kirchenrechts der katholischen und evangelischen Religionspartei in Deutsch—
land, 4 Wehl 1886 in 8. von Dove und Kahl besorgter.
        <pb n="866" />
        878 IV. Offentliches Recht.

des historischen Stoffs und an dessen juristischer Durchdringung alle früheren Gesamt—
bearbeitungen unserer Disziplin weit überragend, der deutschen Wissenschaft auch auf diesem
Gebiet die unbestrittene Führung verschaffte.
Noch wichtiger war, daß 1848 der absolute Staat unterging, um dem konstitutionellen
Rechtsstaai mit dem Prinzip der Selbstverwaltung Platz zu machen. Niemandem kam
der Umschwung so zu gut wie der katholischen Kirche. Die Selbstbeschränkung, die der
Staat sich auferlegte, gab ihr ein weites Gebiet frei; die Bestimmtheit ihrer Ziele und
das Vorhandensein einer bewährten, auch an moderne Verhältnisse leicht anzupassenden
Organisation setzten sie instand, die Selbstregierung sogar in weiterem Umfang
zu übernehmen, als sie ihr zuerkannt war. Besonders in Preußen. Die deutschen
Brundrechte von 1848 hatten das Prinzip der Trennung von Staat und Kirche ausge⸗
prochen 1. Ohne dieses mitübernehmen zu wollen, aber auch ohne die staatlichen
Hoheitsrechte über die Kirche festzulegen, verleibte Preußen, dessen König Friedrich
Wilhelm IV. schon 1841 eine besonderẽ katholische Abteilung im Kultusministerium ge—
chaffen hatte, welche zum mindesten in den Bau eines modernen, paritätischen und der
Neutralität in kirchlichen Dingen entgegengehenden Staates organisch nicht hineinpaßte,
eine Anzahl der Frankfurter Sätze den Verfassungen von 1848 und 1850 ein. Die
Folge war nicht bloß eine weitere Erstarkung des lirchlichen Rechtes, sondern vor allem
eine allmähliche Verschiebung des Verhältnisses von Staat und Kirche im Sinne einer
Nebenordnung beider für die Vorstellung weiter katholischer Kreise. So kam es 1878
zu dem heftigen, als Kulturkampf bekannten Konflikt, zu dessen Aufnahme freilich
Bismarck auch deswegen sich entschloß, weil er vorübergehend der damals allgemein,
besonders von den Theologen, aber auch von manchen Juristen genährten Uberschätzung
der praktischen Bedeutung von päpstlicher Unfehlbarkeit und päpstlichem Universalepiskopat
perfiel. Kampfmittel waren die sogenannten preußischen Maigesetze? mit ihren zahlreichen,
venig geschickten Strafbestimmungen und einer Reihe von Übergriffen in das 'rein geist
iche Gebiet. Seinen dramatischen Höhepunkt erreichte der Konflikt, als am 7. August
1873 Pius IX. an Kaiser Wilhelm ein Schreiben richtete, worin der Papst mit einer
zumal diesem Empfänger gegenüber schlecht angebrachten Schroffheit und Unverhülltheit
von neuem die alte Identifizierung nicht bloß des Katholizismus, sondern geradezu des

Art. V 814. .„Jeder Deutsche hat volle Glaubens⸗ und Gewissensfreiheit. Niemand ist ver⸗
pflichtet, seine xeligiöse Uberzeugung zu offenbaren. 8. 15. Jeder Deutsche ist unbeschränkt in der gemein⸗
samen, häuslichen und öffentlichen Ubung seiner Religion Verbrechen und Vergehen, welche bei Aus⸗
übung bieser Fretheit begangen werden, find nach dem Gesetze zu srafen. geid Durch das religiöse
Bekenntnis wird der Genuß der bürgerlichen und staatsbuͤrgerlichen Rechle weder bedingt noch be⸗
chränkt. Den staatsbürgerlichen Pflichten darf dasselbe keinen Abbruch tun. 817. Jede Religions⸗
gesellschaft ordnet und berwaltet ihre Angelegenheiten selbständig, bleibt aber den allgemeinen Siaats⸗
gesetzen unterworfen. Kein⸗ Religionsgesellschaft genießt vor anderen Vorrechte durch den Staat;
es besteht fernerhin keine Staatskirche. Neuͤe Religtonsgesellschaften duͤrfen sich bilden; einer An⸗
erkennung ihres Bekenntnisses durch den Slaat bedarf es nicht. F 18. Niemand soll zu einer kirch⸗
ichen Handlung oder e gezwungen werden. 8, 19. Die Formel des Eides soll kuͤnftig lauten:
So wahr mir Gott helfe. 8.20. Die bürgerliche Guͤltigkeit der Ehe ist nur den der Vollziehung
des Zivilaktes abhängig; die kirchliche Trauung kann nur nach der Vollziehung des Zivilaktes statt
finden. Die Religionsverschiedenheit ist kein bürgerliches Ehehindernis g1. Die Standesbücher
perden von den buͤrgerlichen Obrigkeiten geführt.“ Wörllich uübereinftuͤnmend die Reichsverfassung vom
W8. Marz 1848, Art ve e
Sthon am 8. Juld 1871 wurde durch Allh. E. die Aufhebung der katholischen Abteilung im
dultusministerium verfügt. Dann erhielt am 5 April 1873 i et Verfassung: „Die evange⸗
lische und die xömisch⸗katholische Kirche sowie jede dadere Religionsgesellschaft ordner und verwaltet
ihre Angelegenheiten selbständig,“ den Zusaß: bleiß? aber, den Staatsgesetzen und der
zesetzlich geordneten Auffsicht des Staͤntes unterworfen“, waͤhrend ein Zusat zu A. 18
ine Ausfüthrungsgesetzgebung in Betreff Vorbildung, Anstellung und Entlassung der Geistlichen
und Religionsdlener sowie der Grenzen der kirchlichen Disziplinargewalt in Aussicht stellte. Die
eigentlichen Maigefetze befaßten sich 1mit der Vorbiidung und Anstellung der Geistlichen cun a. das
8 Hulturexamen) 2. mit der kirchlichen Disziplinargewalt unb de Exrichtung eines Gerichtshofes
ür irchtiche Angelegenheiten, Z. mit den Grenzen des Rechtes zum Gebrauch kirchlicher Straf⸗ und
Deen 4. mit dem Austritt aus der Kirche. Es solgten 187478 weiltere Gesetze, z. B. über
ie Verwaltung erlediater katholische Bistümer, über die Einstellung der Leistusgen“ aus Stagats—
        <pb n="867" />
        4. Alrich Stutz, Kirchenrecht. 879

Papalismus mit dem Christentum vollzog!, und als der sieggekrönte evangelische Helden—
kaiser ihm darauf unterm 8. September eine deutsche Antwort gab?. Der Kampf, der
— eigentlich ohne Not — auch Baden und Hessen in Mitleidenschaft zog, erschütterte die kirch—
lichen Verhältnisse schwer und schädigte um einer schablonenhaft durchgeführten Parität
willen die als solche gar nicht beteiligte evangelische Kirche auf das empfindlichste mit. Er
gefährdete aber, ohne die Opposition wirksam zu treffen, auch die Ordnung des staatlichen
Lebens. Und vor allem begann er in seinem Verlauf Zwecken zu dienen, die zu unter—
stützen weder in der Aufgabe noch im richtig verstandenen Interesse des Staates liegt.
So brach denn Bismarck, dem Leo XIII., seinen Vorgänger nicht nur durch diplomatisches
Geschick und Weite des Blickss, sondern auch durch praktische Klugheit“ und Mäßigung
weit überragend, gleich beim Antritt seines Pontifikats (1878) die Geneigtheit zur
Herbeiführung einer Verständigung zu erkennen gegeben hatte, 1880 1887 den Kampf
mit sicherer Überlegenheit langsam wieder abßb. Das, worauf es ankam, eine kräftige
Kirchenhoheit des Staates, war durchgesetzt und wirkungsvoll behauptete; nie ist sie
seither in deutschen Landen praktisch mehr in Frage gestellt worden. Gerade der gesicherte
Besitz tatsächlicher Vorherrschaft war es, der nunmehr den deutschen Staaten die Herbei—
führung eines friedlichen Modus vivendi auch mit der katholischen Kirche und den Aus—
bau ihres Staatskirchenrechts im Sinne einer besseren Durchführung der bloßen Kirchen—

mitteln für die römisch-katholischen Bistümer und Geistlichen, über die Orden und Kongregationen,
über die kirchliche Vermögensverwaltung in den katholischen Gemeinden und serner, am 4. Mai 1874,
das sog. Ihenatierpnanuehr
1 Alle Anordnungen, welche seit einiger Zeit von der Regierung Eurer Majestät getroffen
werden, zielen immer mehr auf die Zerstörung des Katholizismus hin .... Man sagt mir,
daß Eure Majestät die Haltung Ihrer Regierung nicht billige und die Strenge der Maßregeln gegen
die katholische Religion nicht gutheiße .... e Eure Majestät ... es nicht billigt, daß von
Ihrer Regierung auf der begonnenen Bahn weiter fortgeschritten wird und die harten Maßregeln
gegen die Religion Jesu Christi vervielfältigt werden, .... wird Eure Majestät dann versichert
sein, daß dieselben nichts anderes zu Wege bringen, als den Thron Eurer Majeftät selber zu unler—
wühlen? Ich spreche mit Freimut; denn die Wahrheit ist mein Panier, und ich spreche, um einer
meiner Pflichten in erschöpfendem Maße nachzukommen, die mir auferlegt, Allen das Wahre zu sagen
und auch dem, der nicht Katholik ist; denn jeder, welcher die Taufe empfangen hat, gehört
in irgend einer Art und in irgend einer Weise, welche zu erörtern jetzt kein Anlaß ist, gehört, sage
ich, dem Papfte an.“
2 Der Kaiser belehrt zunächst den Papst über die staatsrechtliche Unmöglichteit eines Aus—
einandergehens von Krone und Regierung in Gesetzgebung und Verwaltung und beschwert sich dann
über die politischen Umtriebe eines Teils seiner katholischen Untertanen, die es ihm erschwerten, Ord⸗
nung und Gesetz in seinen Staaten aufrechtzuerhalten, wie es sein Beruf als christlicher Monarch
fordere. „Die Religion Jefu Christi hat, wie Ich Eurer Heiligkeit vor Gott bezeuge, mit
diesen Umtrieben nichts zu tun, auch nicht die Wahrhkit, zu deren von Eurer Heilig—
keit angerufenem Panier ich mich rückhaltslos bekenne. Noch eine Außeruüng in dem Schreiben Eurer
Heiligkeit kann ich nicht ohne Widerspruch übergehen, wenn sie auch nicht auf irriger Berichterstattung,
sondern auf Eurer Heiligkeit Glauben beruht, die Äußerung nämlich, daß jeder, der die Taufe
empfangen hat, dem Papst angehöre. Der evangelische Glaube, zu dem Ich Mich, wie Eurer
Heiligkeit bekannt sein muß, gleich Meinen Vorfahren und mit der Mehrheit Meiner, Untertauen
bekenne, gestattet uns nicht, in dem Verhältnis zu Gott einen anderen Vermittler
als unseren Herrn Jesum Christum anzunehmen.“ —
s Sie offenbarte sich u. a. auch in der ffnung des vatikanischen Archivs, die gerade für die
Erforschung der Geschichte des Kirchenrechts von größler Wichtigkeit war und schon jetzt zu einer
erheblichen Bereicherung unseres Wissens geführt hat: Berger, Uéon XIII et les études historiques,
 B. é. d. ck. LXIV, 1903.
* Über den kirchenrechtlichen Ertrag von Leos XIII. Pontifitat orientiert vorläufig Segesser,
Leo XIII. und das Kirchenrecht, A. s. k. Kr. LXXXIII, 1808.
* Der durch die Novellen zur preußischen Gesetzgebung geschaffene Zustand ist unten bei der
Darstellung des geltenden Staatskirchenrechis zu berücksichtigen. Eine kurze Übersicht des einschlägigen
Gesetzesmalerials gibt Kahls Lehrsystem 8.185, eine vollständige Zusammenstellung Hinschius in
seiner von 1873—1887 reichenden kommentierten Ausgabe der preußischen Kirchengeseße, woazu noch
3. s.ar. XVIII, 1888. 6. i66 ff. zu gen ist.
s Der am 18. Juni 1875 aufgehobene Art. 15 der preußischen Verfsassung ift selbst in der
erweiterten Gestalt von 1873 (oben S. 878 A. 3nicht wiederhergestellt worden; doch entspricht ihm
die in Geltung stehende preußische Einzelgesetzgebung. Auch die katholische Abteilung im Kultus—
ministerium erftand selbstverständlich nicht wieder.
        <pb n="868" />
        380 IV. ffentliches Recht.

hoheit ermöglichte. Wird erst die Überzeugung davon allgemein werden, daß Verschieden⸗
heit des Glaubens, des Kultus und auch der kirchlichen Einrichtungen, weit entfernt, ein
nationales Unglück zu sein, im Rahmen eines konfessionell neutralen, starken Staats in
Wahrheit eine Quelle gegenfeitiger Förderung und kultureller Überlegenheit zu sein
vermag, so werden im laufenden Jahrhundert auch die konfessionelle Verbitterung und
andere, unvermeidliche, aber üble Folgen siegreich überwunden werden, welche die kirchen⸗
volitischen Kämpfe der Vergangenheit zurüuckgelasfen haben.
Gerlach, Das Verhaältnis des preußischen Staates zu der katholischen Kirche?, 1867; Duhr,
Aktenstücke zur Geschichte der Jesuitenmissionen in Deutschland (141872) 19083; Friedberg,
Die Grundlagen der preußischen Kirchenpolitik unter Friedrich Wilhelm IV. 1882; Finke, Zur Er—
nerung an Kardinal Melchior von Diepenbrock (1798- 1878), 1888 auch in Z. des westfäl. Gesch.⸗
Vereins; Hinf chius, Die Stellung der deutschen Staatsregierungen gegenüber den Beschlüssen des
vatikanischen Konzils, 1871 Friedberg, DTas deutsche Reich und die katholische Kirche, in Holtzen⸗
dorffs Jahrbuch fur Gesetzgebung J, 18717 Gareis, Irrlehren über den Kulturkampf, 1876; Hahn,
Beschichte des Kulturkampfs, 1881; Schulte, Geschichte des Kulturkampfs in Preußen, 1882;
Siegfried, Aktenstücke betr. den preußischen Kulturkainpf, 1882 b. Baxr, Staat und katholische
dirche in Preußen, 18883; Bachem, Preußen und die katholische Kirche“, 1875; Wendt, Darstellung
der —— 8 in ihrer Gültigkeit nach dem Friedensschluß, 1887; Mejer, Zur Naturgeschichte
des Centrums, 1882* Braum, Die Kirchenpolitik der deutschen Katholiken (seit 1848), 1899

8 43. Die Spiritualifierung des Kirchenrechts.
Die kirchenrechtliche Arbeit des 19. Jahrhunderts erschöpfte sich auch auf katholischem
Gebiet keineswegs in der bloßen Reproduktion. Im einzelnen fehlte es ja nicht an Rück⸗
fällen ins Mittelalter. So, wenn Pius IX. am 22. Juni 1868 das österreichische Staats⸗
zrundgesetz vom 21. Dezember 1867, welches das Konkordat von 185 zum Teil beseitigt
hatten, feierlich verdammte, oder durch die Enzyklika Quod nunquam vom 5. Februar 1875
die preußischen Maigesetze kurzweg für ungültig erklärte, oder gar am 8. Dezember 1864 als
Anhang zur Enzyklika Quanta cura einen Syllabus complectens praecipuos nostrae aetatis
2rrores veröffentlichte, der in 81 (übrigens schon bei auderer Gelegenheit ausgesprochenen)
Sätzen so ziemlich alle Errungenschaften unserer Zeit, darunter Hauptgrundsätze
des geltenden Staatsrechts, anathematisierte. Diese Alte erhielten gerade nur so
veit Bedeutung, als maͤn es für nötig fand, sich für oder wider sie zu erregen;
draktisch haben sie weder das Verhältnis von Kirche und Staat noch auch das Kirchen⸗
recht selbst irgendwie beeinflußt. Dagegen vollzog sich, zunächst in aller Stille, ein
olgenschwerer Umschwung in anderer Richtung. Seit Beginn ves Jahrhunderts wurde
)as Schwergewicht der kirchlichen Macht langsam, aber sicher in das spirituelle Gebiet
zinübergerückt, ein Prozeß, der sich beschleunigte, als die Kirche — nicht durch eigenes
Verdienst, sondern im Gegenteil sehr wider ihren Willen — des letzten temporellen Ballasts
in Gestalt des ihr Ansehen schwer schädigenden Kirchenstaates stuͤckweise entledigt wurde,
bis das Temporale an 20. September 1870 von der Landkarte verschwand. Die
mmer wiederholten Proteste dagegen (z. B. Enzyklika Respicientes vom 1. November
870) vermögen nicht Uber den Gewinn hinwegzutauschen, welchen die Kurie mit größtem
Geschick aus dieser Enttemporalisierung zu giehen verstand. Man lernte eben nach und
nach doch einsehen, daß es heutzutage einer potestas direta und eines oie diroetum
nicht mehr bedürfe, um ein gewichtiges Wort in katholischem Sinn mitzusprechen, da ja
der konstitutionelle Rechtsstaat in Gestalt der Gewissens⸗ und Kultusfreiheit, des Ver—⸗
ammlungs-, Vereins— und parlamentarischen Wahlrechts selbst die Mittel zur Verfügung
tellt — und wenn er sich nicht selbst aufheben will, zur Verfügung stellen muß —, die
es jeder, also auch der katholischen Weltanschauung ermöglichen, sich politisch zur Geltung
zu bringen. Und anderfeins bertanne un nicht. daß nunmehr eine Zeit gekommen sei,
die für geistige Macht ein vollc Verständnis befitzt; lehrte doch die Geschichte der Neuzeit
mit ihren Staatgumwälzungen beredt, wie auch äußere Machtmittel heutzutage gerade
nur so weit reichen als der Glaube an ihren Träger. Diese geistige Macht galt es zu
Die völlige staatsgesetzliche Beseitigung ersolgte am 7. Mai 1874
        <pb n="869" />
        4. Alrich Stutz, Kirchenrecht. 881

organisieren. Das konnte nur geschehen durch einen weiteren Schritt auf dem über
anderthalb Jahrtausende langen Weg der Verquickung des Rechts mit dem Glauben, der
dafür, weil religiöses Leben stets das Bewußtsein der Abhängigkeit von einer Autorität
in sich schließt, die denkbar sicherste Grundlage abzugeben schien. So gelangte man
wenige Wochen vor dem Untergang des Kirchenstaates auf dem seit 1869 versammelten
vatikanischen Konzibnram 18. Juli 1870 zu der constitutio Pastor reteu, Sie
dogmatisierte den Primat, erkannte dem Papst einen in jeder Diözese mit dem Orts—
bischof konkurrierenden Universalepiskopat sowie, als Lehrer der Welt ex cathedra
zancti Petri, im Gebiet des Glaubens und der Sittenlehre die Unfehlbarkeit zu, alles
Dinge, die im letzten Grunde schon im mittelalterlichen Papalsystem gelegen hatten, aber
für die damalige Zeit, die nur greifbare Macht verstand, ein totes Kapital gewesen waren.
Jetzt wurde es fruchtbar. Zwar kleinere Kreise, die sich an die neue Lehre nicht ge⸗
wöhnen konnten, oder denen weder der Gedanke der Katholizität noch derjenige der
Autorität über alle Schwierigkeiten hinweghalf, fielen ab. Jedoch der bereits anläßlich
der eigenmächtigen Definition des Bogmas der unbefleckten Empfängnis Mariä (Bulle
Ineffabilis Deus vom 8. Dezember 1854) erprobte Episkopat und die erdrückende Mehr—
heit der Gläubigen unterwarfen sich, änderte sich doch praktisch am bestehenden Zustand
nichts. So wurde die Allianz von religiöser Überzeugung und kirchlichem Rechts—
bewußtsein, in der — und nur in der — die praktische Bedeutung des Vatikanums liegt,
glücklich vollzogen; sie wird der katholischen Kirche die wertvollsten Dienste leisten, wo immer
und solange der Glaube die verstärkte Beschwerung durch das Recht erträgt, sichert sie ihr
doch in Zeiten des Kampfs eine vereinte oder doch alternative Reaktion zweier elementarer
Kraäfte, indes die kirchlichen Einrichtungen selbst, des Zwangs zu formellen Übergriffen
und der ehedem verhängnisvollen Verquickung mit Geld und Geldeswert entledigt, nicht
mehr so leicht wirksame Angriffspunkte bieten. Es wird, wenn man die Fesseln, die
gerade die Temporalisierung dem mittelalterlichen Papalsystem für die praktische Ver—
wirklichung anlegte, in Betracht zieht, wohl geurteilt werden müssen, daß trotz personaler
und materieller Beschränkung machtvoller als in Gestalt der heutigen (Leo XIII. — 1903)
katholischen Rechtskirche das organisierte Christentum noch nie in Erscheinung getreten sei.
HoQur at, Genèse historique du syllabus?, 1901; Newman, Der Papst und die Revolution,
übers. v. Reusch, 1867; Nürnberger, Papfttum und Kirchenstant ISIII, 18975 1900; Sehi apoOII,„La
 poultica écclesiastica dél conte di Cavour, 1808; Arau 8, Cavour, 1902; Hinschius,
tr. III 8 I72 vIII; Acta et decrota sacrorum conciuorum recenticran (coll. Lacensis) seit
1870.7 Bde. darin t. VII, 1800: Das vatik. Konzil; Roskovany, Romanus pontifex, 16 Bde.,
1867/78; Döllinger, Das Papstlium Neubearbeitung des anonymen: Janus der Papft und das
Nonzil), 1802 Kirche und Kirchen, Papstium und Kirchenstaat, 161; v. Schulte, Die Stellung
der Konzilien, Päpfte und Bischöfe, 1871 und: Die Macht der römischen Päpste über Fürsten, Ländet
S w. 8 1896; Feßler, Das vatikanische Konzilz, 18713; Acton, Zur Geschichte des vatikanischen
Konzils, 1871; Friedberg, Sammlung der Aklenstücke zum vatikanischen Konzil, 1878; Friedrich,
Tagebuch, während des vatikanischen Konzils?, 1873, Geschichte das vatikanischen Konzils, 1877,
—R Döllinger, 3 Bde., 1889-19015 v. Schulte, Der Altkatholizismus, 1887; Sammlung
der kirchlichen und siaatlichen Vorschriften für die altkatholische Kirchengemeinschaft, 1878 mit Rachtro
1882; Oecconi, Storis del concdio dei Vaticano, 4 vol. 1872279, deuisch von Molitor,
*3 Granderath, Geschichte des vatikanischen Konzils, J. II. 19085 Ehrharde Der Katholigismus

Zelt Es wurde am 20. Oktober 1870 wegen der vorangegangenen Ereianisse auf unbestimmte
eit vertagt.
2 Zum Nirchenkonflikt in Feanreic und zum srangonischen Vereinsgesetz vom 1. Juli 1901
Abdruck V. 3. f. Kr. XII, 1902, S. 140 ff) vgl. Waldeck-Roussenad, Associations et
congrégations, 1901; Trouillot-Chapsal, Du contrat d'association, 1902; Ruftfini, La
tta contre le congregazioni religiose in Francias, 1908 Leroy-Beaulieèu, Les congrégaons
 religieuses, le protectorat catholique et Vinfiuence francaiss au aehors, in Revuc des
dleux mondes XIV, 1903

Eneytlopädie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. II.
        <pb n="870" />
        3323

IV. ffentliches Recht.

Zweiter Titel.
Geschichte des evangelischen Kirchenvrechts.

Erstes Kapitel.
die Reformation und das deutsche Staatskirchenrecht.
x44. Die Zeit des reformatorischen Enthusiasmus.
Aus der Tiefe einer in schwerer Gewissensnot um ihr Heil in Christo ringenden
Seele wurde die Reformation geboren. Martin Luther, der am 10. November 1488 zu
Fisleben geborene Augustinereremit von Wittenberg, der lange vergeblich auf dem her—
zebrachten kirchlichen Weg den Frieden mit Gott gesucht, fand ihn endlich durch die
Wiederentdeckung des paulinischen Evangeliums von der Rechtfertigung allein durch den
Glauben. Die von ihm entfachte Bewegung war und blieb zunächst nur religiös. Weder
zine Kirchenverbesserung strebte Luther an, wie vor ihm und neben ihm! manche Reformer,
noch stand ihm eine Erneuerung der gesamten, auch der theologischen Bildung im Vorder⸗
zrund des Interesses, wie den Humanisten. Freiheit für die neue, die unverfälschte
Heilsbotschaft war das einzige, was er begehrte.
v. Ranke, Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformatione, 6 Bde., 1881ff., fämtl. Werke
Bd. 126; Janssen-Pastor, Geschichte des deutschen Volks seit dem Ausgange des Mittelalters
AIIIS, IFVIIiS, VIIIS, VIIIISM, 1893- 1908; Egé Ihaaf, Deutsche Geschichte im 16. ren
2 Bde., 1889 1892; Heppe, Geschichte des deutschen Protestanlismus (1555 1581), 1852 ff.
Döllinger, Die Reformation, 3 Bde. 8, 1846 ff.; v. Bezohd, Geschichte der deutschen Reformation
Oncken, A. G. III, ) 1890; Corpus Reformatorum, bis jeht 87 Bde.; Schriften des Vereins
ür Reformationsgeschichte seit 1883, bis jetzt 74 Hefte, und Archiv für Reformationsgeschichte, seit
1803, bis jetzt 1I H.; Luthers Werke, Erlauger Aussgabe, z. T. in 2. Aufl., z. Z. 67 Bde, 1867 ff.
Weimarer Ausgabe, 1883 ff. bis jetzt 27 Bde., Ausgabe für das deutsche Haus von Buchwald u. R,
e — Lutherbiographien von Köstlinb. 2 Bde., 1903: Kolde. 2 Bde is841803
enaàae,

Dieser Freiheit stand der Grundstock des überlieferten kanonischen Rechtes als die
Arsache des von ihm bekämpften furchtbaren Gewissensdruckhs im Wege. Gegen ihn hat
Luther mit der ganzen Wucht seiner gewaltigen Persönlichkeit angekämpft. Der Ablaßhandel
und die damit verbundene Schädigung gewissen- und ernsthafter Seelsorge forderte in
»en 95 Thesen vom 31. Oktober 18517 den Protest seiner gereinigten Auffassung von
Buße und Heiligung heraus. Noch läßt er die Jurisdiktion des Papftes gelten. Aber
eine Lehrgewalt will er bald nicht mehr anerkennen. Und dann beginnt gegen ihn der
Ketzerprozeß, der am 16. Oktober 1518 zu seiner appellatio à papa male informato ad
gapam melius informandum, seit dem Januar 1520 zu längerer Verhandlung bei der
urie, am 15. Juni 1520 zur Verdammung von 41 seiner Lehrsätze in der Bulle
xsurge Domine bei gleichzeitiger monitio caritativa, am 8. Januar 1821 zur großen
Srkommunikation durch die Buͤlle Deeet Romanum, am 8. /28. MRai nachfurdtloser
Verteidigung auf dem Wormser Reichstag in der seit der constituti cun principibus
cclesiastieis von 1220 vorgeschriebenen Folge zur Acht führt. Jetzt verwirft er,
zumal er sich von der Fälschung wichtiger päpstlicher Rechtstitel wie“ der konstanti⸗
aischen Schenkung inzwischen überzeugt und die Unhaltbarkeit anderer Grundlagen der
»äpstlichen Gewalt dank weiterem Schriftstudium erkannt hat, auch den primatus
urisdictionis und darüber hinaus das ius divinum, ja überhaupt die sichtbare Kirche.
Jetzt erkennt er die Schriftwidrigkeit des Standespriestertums, dem er den Grundsatz
des freien, unvermittelten Zutritis jedes Christenmenschen zu Gott, das religisse (nicht
verfassungsrechtliche!) Prinzip des allgemeinen Vriestertudis gegenüberstellt wodurch

Veral. das Gutachten Jakob Wimpfelings von 1510 über die Reform der Kirche.
        <pb n="871" />
        4. Alrich Stutz, Kirchenrecht. 883

auch die bisherigen Laien zu Vollchristen erhoben werden. Schließlich fallen ihm auf
dem Gipfelpunkt reformatorischer Begeisterung, wie er ihn in den Schriften des
Jahres 1520: „An den christlichen Adel deutscher Nation“, „Do captivitato Babylonica“
und „Von der Freiheit eines Christenmenschen“ erreicht, auch alle übrigen, mit der
Freiheit des Evangeliums nicht vereinbaren katholischen Einrichtungen dahin, so das
meiste von der Sakramentslehre, so Fasten, Wallfahrten, Mönchtum, Zolibat (1525
seine Ehe mit der ehemaligen Nonne Katharina von Bora), Bann und Jnterdikt. Mit
der Bulle Exsurge und dem Corpus iuris canonici verbrennt er am 10. Dezember
1520 das Rechtschristentum; dessen Vertreter, der Papst, wird ihm geradezu der Anti—
christ. Das persönliche Glaubenschristentum ist aufgerichiet.
Brieger, Das Wesen des Ablasses, Leipziger Progr. 1897; Paulus, Joh. Tetzel der Ablaß⸗
prediger, 1899, Der Ablaßprediger Bernhardin Samson Kath. LUXXIX, 2, 1899; Fischer, Zur
Geschichte der evangelischen Beichte, J. Die katholische Beichtpraxis bei Beginn der Reformaätion und
Luthers Stellung dazu, 1902, II, Das Beichtinstitul in Wittenberg, 1908, Stud. z. Gesch. d. Theol.
und Kirche; Koͤhler, Luthers 95 Thesen, 1903, Dokumente zum Ablaßstreit, 1992; K. Müller,
Lduthers römischer Prozeß, 3. f. Kg. XXIV, 1808;, A. Schutte, Du römischen Dhanpinen
über Luther 1520, Q. u. F. VI, 1908; Wrede, Der erste Eulwurf des Wormser Edikts, Z. f. Kg.
XX, 1000; Köstlhinh Luthers Lehre von der Kirche, 1883; Kolde, Luthers Stellung zu Konzil
und Kirche, 1876; Sohm, Kr. J, 88 84, 83; 6. Muller, Das Wesen und die Bedeutung der
Kirche für den einzelnen Gläubigen nach Luther, Heft 16 d. Chrisit. Weit, 1895; Rietschel, Luthers
Anschauung von der AUnsichtbarkeit und Sichtbarkeit der Kirche Th. St. K. IXXII, i900; Aöhlet,
Luthers Schrift an den christlichen Adel, 1895.
Um letzterer Tat willen heißt er der Reformator, während er vom Standpunkt
des kanonischen Rechtes aus allerdings als Revolutionät erscheint. Nicht vom Stand—
punkt des Rechtes überhaupt aus. Auch für die Kirche hat er dessen Daseinsberechtigung
und Notwendigkeit nie bestritten; er hat sich nur, weil durchaus innerlich gerichtet und
hinsichtlich des außeren Gangs seiner Sache von einem großartigen Gottvertrauen beseelt,
erst gar nicht und später bloß ungern, durch bittere Erfahrungen belehrt, darum be—
kümmert. Und auch nicht von dem Standpunkt aus, auf den er, an die mittelalterliche
Auffassung von der Christenheit und ihren Schwertern oder Regimenten anknüpfend, auf
Grund seines Schriftverständnisses gelangt war, nämlich, daß außere Ordnung nur von
der weltlichen Obrigkeit zu handhaben sei. In letzterer Hinsicht war es von Bedeutung,
daß auch die Verhältnisse ihn auf die Obrigkeit anwiesen. Aber nicht auf das Reich,
dessen damaliges Oberhaupt, Karl V., weder fuͤr die religiöse noch für die nationale Seire
von Luthers Sache Verständnis besaß. Das Schwergewicht lag längst nicht mehr bei
ihm, sondern in den Territorien. Deren Herrscher waren entweder, wie Kurfürst Friedrich
der Weise von Sachsen (1486 — 1525), selbst von der Reformation innerlich berührt, oder
sie wurden doch durch die Volkstümlichkeit der Bewegung zu einer zuwartenden Haltung
gezwungen. Ihr Bestreben mußte sein, die Durchführung des Wormser Edikts hint⸗
anzuhalten (Aufschübe oder Interims der Reichstage von Nürnberg, 1823 und 1524).
Inzwischen breitete sich die Reformation zu Stadt und Land gewaltig aus. Doch suchte
inzwischen der religiöse und der soziale Radikalismus in Gestalt der Täuferei uͤnd der
Bauernbewegung sich ihrer zu bemaͤchtigen. Luthers überragender Perfönlichkeit gelang
es, seine Sache beider zu erwehren. Aber damit nahm auch der enthusiastische Schwung
der Bewegung ein Ende. Gleich dem Christentum der nachapostolischen Zeit trat die
Reformation in das Stadium der Ernüchterung und damit der außeren Einrichtung.
Geffcken, Staat und Kirche nach Anschauung der Reformatoren, 1879; Brandenburg,
Nartin Luthers Anschauung vom Staat, und, der Feseltschaft, Shr. VRG. H. 70, 19013 Mauren⸗
brecher, Karl V. und die deutschen Protestanten —DD
und die römische Kurie (1548— 1546) Munchener Ak S. B. 1886/82 Baumgarten, Karl Y. und
die deutsche Reformation, r B. R. G. H. 27, 1889; Pastor, Die kirchlichen Reunionsbestrebungen
während der Regierung Karls V., 1879; Virk, Die römische Kurie und Deutschland (1533-1589),
Pr. Ib. LXXXV, 1806; v. Höfler, Papst Adrian VI, 18805 Laeëm mer, Analécta Romana, 1861,
5 enmonts Vaticana, 1861; Cornelius, Geschichte des Munsterischen Aufruhrs, 2 Bden, 1888
i
        <pb n="872" />
        IV. Offentliches Recht.

z45. Die KEvangelischen eine eigene Religionspartei und tatsächlich geduldet.
Nach den Ereignissen des Jahres 1520, insonderheit nach Aufgabe der Messe, des
Mittelpunkts katholischer Gottesverehrung, im Jahre 1528, ließ sich Luthers und des
onservativeren Melanchthon anfänglicher Anspruch, die eine, alte, katholische, wenn auch
nicht römische Kirche forizusetzen, nichi mehr mit Erfolg aufrechterhalten. Der Reichstag
von Speier 1529 mit seiner auf möglichste Einschränkung auch des vorläufigen evan⸗
zelischen Besitzstandes berechneten Schroͤffheit veranlaßte am 19./25. April alle deutschen
Stände und Städte, die der neuen Lehre anhingen, zu dem gemeinsamen Protest, der
hnen den Gesamtsondernamen „Protestanten“ eintrug. Freilich legten das Marburger Ge—
präch vom 1. bis 4. Oktober und der nicht beglichene Abendmahlstreit alsbald den Grund
zur dauernden Trennung der schweizerischen Reformation Zwinglis von der deutschen.
Aber dieser wenigstens gab schon der Augsburger Reichstag von 1580 Gelegenheit, mit
einem eigenen Bekenntnis hervorzutreten, der confessio Augustana, samt der von den
nehr schweizerisch gerichteten Staͤdten Straßburg, Konstanz, Lindau und Memmingen
eingereichten Tetrapolitana (gegen beide fatholische confutationes), ein Bekenntnis, das
Melanchthon 1581 in der Apologie aufrechterhielt!. Seither gehen die deutschen Evan—
gelischen unter der Bezeichnung „Augsburgische Konfessionsverwandte“.
Melanchthon, Loci communes, herausg. von Plitt und Kolde 8. 1900; Ellinger,
Philipp Melanchthon, 1902 Redlich, Der Reichstag von Nürnberg (1522), 1887; Richter, Der
RKeichstag von NRürnberg (1824), 1888; Weizsäcker, der Versuch eines Nationalkonzils in Speier,
5. 3. LXIV, 1890; Brasse, Geschichte des Speierer eeeeh (1524), Hall. Diff. 1800; Ney,
Zeschichte des Reichsstags zu Speier (1529, 1880; Lenz, Zwingli und der Landgraf Philipp, 3. f.
Kg. III, 1879 (vgl. 35 —* Kolde, Die Augsburgische Konfesfion?, 1901; Tschackert, Die un⸗
peränderte Augsburgische Konfeffion, 1901; — Ficker, Die Konfutation des auasburgischen Be⸗
enntnisses, 1832; Spahn, Joh. Cochlaeus, 1898.
Schon vorher hatte der Speierer Reichsabschied von 1526 bestimmt, „in Sachen der
Religion und des Wormser Edikts solle jeder Stand mit seinen Untertaänen so leben,
legieren und es halten, wie er es gegen Gott und die Kaiserliche Majestät zu verantworten
sich getraue“. Damit war die tatsächliche Duldung andersgläubiger Stände in dem zu—
aächst noch als notwendig katholisch angesehenen Reiche erzielt, ein Erfolg, den auch
pätere, weniger günstige Reichstagsbeschlüsse nicht rückgängig zu machen vermochten.
Ferner war, indem man mit, d. h. für und gegenüber seinen Üntertanen Stellung nehmen
zu wollen erklärte, der Grundsatz: Quius régio, eius religio, also die Übereinstimmung
von landesherrlichem und Untertaͤnenbekennims für alle Beteiligten, auch die evangelischen
Stände, als selbstverständlich anerkannt. ünd endlich setzte man damit, daß man nicht
nehr auf das Reich, aber auch nicht auf die Einzelnen, sondern auf die Stände abstellte,
hei diesen, auch bei den evangelischen, das hergebrachte Recht des Religionsbanns im
veiteren Sinn voraus, nur daß es jetzt aus einem Notrecht auf bloßes Eingreifen in
die äußere Ordnung (ius reforandas disciplinae) mehr ein ordentliches, wenn auch
nur zeitweilig zur Anwendung gelangendes Recht auf positive Religionsbeftimmung wurde
ius reformandi cultus). Damit war die Sache der Reformation von Rechts wegen in
die Hände der Fürsten und Staͤbt gegeben und das evangelische Landeskirchentum
angebahnt.
.Friedensburg, Der Reichstag zu Speyer (15026), 1887; v. Bomnin, Die praktische Bedeutung
des ius reformandi, in Stutz, Kr.A. h. N1802 Greiff, Das staatliche Reformationsrechi. Er⸗
langer Diss, 1902
Die zweite Generation evangelischer Landesherren stellte sich zur Reformation mehr
politisch. Luther mußte sich den Schutz seiner Sache durch das Bündnis von Schmal⸗
kalden (1581) gefallen lassen. Zeilweise die Grundlage einer imposanten Machtstellung
der Evangelifchen Nürnberger Religionsfrieden von 1532), wurde es später die Quelle
mancher, auch moralischer Verlegenheiten, so namentlich 1840 durch die Doppelehe Land⸗

Später (1544) kamen als Bekenntnisschrift noch die schmalkaldischen Artikel von 15837 hinzu.
        <pb n="873" />
        4. Alrich Stutz, Kirchenrecht. 885

graf Philipps von Hessen, die Luther, um den mächtigen Verbündeten nicht dem Gegner
in die Arme zu treiben (der Kaiser verzieh tatsächlich päter), zuzulassen sich veranlaßt sah,
was ihm allerdings sein Schriftprinzip (Patriarchenpolygamie) erleichterte, aber doch nicht,
ohne daß er gegen seine innere Überzeugung handeln mußle. Der durch dynastische Interessen
veranlaßte Abfall des Herzogs Moritz von Sachsen brachte die Evangelischen im Schmal⸗
kaldischen Kriege, vor dessen Ausbruch Luther am 18. Februar 1546 in seiner Vaterstadt
starb, in große Bedrängnis und führte 1548 zu dem diesmal den Katholischen vorteilhaften
Augsburger Interim (nur Priesterehe und Laienkelch zugestanden), das, in Süddeutschland
gewaltsam durchgeführt, die evangelische Sache schwer schädigte. Da bewirkte Moritz von
Sachsen, der in seinen Landen nicht aufgehört hatte, die evangelische Sache zu fördern,
vom Kaiser plötzlich abschwenkend, einen völligen Umschwung.
Winckelmann, Der schmalkaldische Bund (1580—1582), 1892; Paulus, Luthers Lebensende,
1896; riedee Agenda, wie es in des Churfürsten zu Sachsen Landen in den Kirchen ge⸗
halten wird, 1860; Wolf, Das Augsburger Interim, D. 3. f. Gw. II, 18988; Herrmann, Das
Interim in Hessen, 1901; Issleib, Moriß von Sachsen, 1898; Brandenburg, Moritz von Sachsen
J, 1898: Sehling, Die Kirchengesetzgebung unter Noriß von Sächsen, 1899

—46. Die rechtliche Anerkennung des neuen Glaubens und dessen Behauptung
gegenüber der katholischen Gegenreformation.

Trotzdem Moritz in der Schlacht von Sievershausen 1553 den Tod fand, gingen
die von ihm 1552 im Passauer Vertrag für die Evangelischen errungenen Vorteile über
in den endgültigen Augsburger Religionsfrieden vom 25. September 1555. Mit ihm
hörte die evangelische „Religion“ reichsrechtlich auf, als Ketzerei zu gelten. Denn das
auf den mittelalterlichen Gedanken des einheitlichen Corpus christianum gestützte Er—
fordernis der religiösen Uniformität des Reichs wuͤrde jetzt aufgegeben. Doch eine eigent—
liche Religionsfreiheit gewährte auch den Ständen der Friede nicht. Nur die alte und
die „Augsburgische Konfessions-Religion“ wurden anerkannt, und nur zu Gunsten der
einen oder der anderen sollte auch das Reformationsrecht geübt werden (nicht auch zu
Gunsten des Zwinglianismus!), so daß an die Stelle der einen einfach zwei Zwangs⸗
kirchen traten. Immerhin gab es fortan auch für die altgläubigen Stände zum neuen
Glauben einen wenigstens indirekt zugestandenen Übertritt. Bloß sollte derjenige eines
geistlichen Standes nicht auch den Verlust des betreffenden Bistums oder Stifts für die
Katholischen im Gefolge haben; die Altgläubigen hätten sonst nicht bloß zahlreiche weitere
Machtverluste zu gewaͤrtigen gehabt, sondern wären Gefahr gelaufen, sich aus Mangel
an den nach ihrem Kirchenrecht erforderlichen Titeln und Pfründen von den noͤt
wendigen kirchlichen Obern entblößt zu sehen. So der geistliche Vorbehalt, reservatum
ocelesiastieum, der aber nicht als vereinbart, sondern lediglich als kraft kaiserlicher Ge—
walt auferlegt galt und von den Evangelischen nicht anerkannt wurde. Weiter suspendierte
der Frieden für diese die geistliche Jurisdiktion der Bischöfe und das Patronatrecht der
nicht reichsunmittelbaren geistlichen Stände, was sie fortan vor Belästigungen durch ihre
früheren geistlichen Obern sicherstellte und den Landesherren die Anhandnahme des Kirchen—
regiments auch rechtlich ermöglichte. Endlich wurde den Untertanen gegenüber dem lanbes—
herrlichen Reformationsrecht die Auswanderungsbefugnis, ius emigrandi, gewährleistet.
Wolf, Der Augsburger Religionsfriede, 1880; Brandi, Der Augsburger Religionsfriede,
4806; Rieker, Die rechtliche Stellung der evangelischen Kirche Deutschlands. 1893; v. Bonin,
Praktische Bedeutung des ius rekormaßddis 45.
Die Ruhe, die dieser Frieden den Augsburgischen brachte, zeitigte, zusammen mit
der durch ihn fanktionierten Trennung von den außerdeutschen Protestanten, bei den
deutschen Evangelischen Lehrstreitigkeiten, die durch die Konkordienformel vom 25. Juni
1880 nicht völlig aus der Welt geschafft wurden. In diese Zeit fällt auch ein sieg⸗
reiches Vordringen des Calvinismus im Deutschen Reich (9 51). Von größter staatskirchenrechtlicher
 Bedeutung wurde es, daß Kurfürst Johann Sigismund von Branden—
burg, als er 1613 zum reformierten Bekeuntnis übertrat lconseeis Marchien 1614),
        <pb n="874" />
        22
3

IV. ffentliches Recht.

ils erster von seinem Religionsbann, wie er nach dem älteren strengen Recht des Augs—
burger Religionsfriedens es auch nicht durfte, aber nach der neueren Praxis gekonnt
hätte, zu Gunsten seines neuen Bekenntnisses keinen Gebrauch machte, sondern seine
Untertanen, von denen nur kleine Teile freiwillig übertraten, beim Luthertum beließ.
Jetzt beschränkte sich im Gegensatz zu den Calvinischen, die sich gern als die Refor—
nierten in besonders vollkommenem Sinne bezeichneten, der ursprünglich beiden Rich—
tungen von den Gegnern gemeinschaftlich beigelegte Rame Lutheraner auf die An—
zänger des deutschen Reformators. Anderseits bezeichneten sich fortan die deutschen
Reformierten, soweit sie die äußere Ordnung der Lutherischen beibehielten, ebenfalls
als Augsburgische Konfessionsverwandte. Doch geriet die Reformation überhaupt bald
ins Stocken. Ja es gelang dem durch das Tridentinum gesammelten Katholizismus,
vieder Boden zu gewinnen und namentlich auch das Territorialprinzip samt dem
vieder zur Anwendung gelangenden Ketzerrecht gegen die Evangelischen zu kehren. Der
nunmehr entbrennende 80 jährige Religionskrieg führte zunächst 1629 zu einem
saiserlichen Restitutionsedikt, das den Augsburger Religionsfrieden in katholischem Sinn
cestriktiv interpretierte. Hatte schon im 16. Jahrhundert die Gegnerschaft des universalen
Papsttums und vor allem der internationalen österreichischen Hausmacht die Evangelischen
n die angesichts des nationalen Charakters ihrer Sache mißliche Lage versetzt, im Aus—
land Hilfe zu suchen, so trieb sie jetzt eben diese internationale österreichische Gegnerschaft
aicht bloß zum Bündnis mit dem immerhin in erster Linie als Vorkämpfer des evan—
gelischen Glaubens sich fühlenden Schwedenkönig Gustav Adolf, dessen mit dem Tod auf
dem Schlachtfeld zu Lützen am 16. November 1682 —DD—
norddeutschen Protestantismus war, sondern sogar in die unnatürliche Verbindung mit
dem katholischen Frankreich, ja mittelbar mit dem als italienischer Fürst von Habsburg
bedrohten Papst (Urban VIjI.). So war es auch ein europäischer und unter der Garantie
außerdeutscher Mächte stehender Friedensschluß, der dem Religionskrieg ein Ende machte.
v. Mühler, Geschichte der evangelischen Kirchenverfassung in der Mark Brandenburg, 1846;
Brandes, Geschichte der kirchlichen geuce des Hauses Brandenburg, JI, II, 1872; Zorn, Die
Hohenzollern und die Religionsfreiheit, 1886; Hephe, Ursprung und öeschichte der Bezeichnungen
eformierte und lutherische Kirchen, 1839 Fabricius, Kirchliche Organisation und Verteilung der
Konfesffionen im Bereich der heutigen Rheinprovinz um 1610, 4 Karten (Gesch. Atlas der Rhein⸗
orovinz VD) 18083; Lorenz, Die irchlich-politische Parteibildung vor Beginn des 80jahrigen Krieges
m Spiegel der konfessionellen Volemit, 1803; Rantke, Zur deutschen Geschichte vom Religonsfrieden
zis zum 30jährigen Krieg?, sämtl. Werke Bb. 7, 1888; Wolf, Deutsche Geschichte im Zeitalter der
hegenreformation i, 18095 66. Bucholtz, Geschichte der Regierung Ferdinands I, 9 Bde., 1831 - 18838;
Zoltzmann, Kaiser Maximilian II. 1908; Literatur uͤber die Gegenreformation in den einzelnen
Territorien bei Friedberg, Kr. g 29, N. 8; Tupetz, Der Streit um die geistlichen Güter und das
Restitutionsedikt, 1888; Gebauer, Hurbrandenburg und das Restitutionseditt, 1899; Günter, Das
Restitutionsedikt von 1629 und die katholische Resiauration Altwürttembergs, 1901; Lossen, Die
Anfänge des Straßburger Kapitelstreites, 1889; Meister, Der Straßburger Kapitelstreit (1083 bis
1582), 1893; Arn doit, Die Kirchenorduung des Schwedenkhnigs Gustav Adolf für die Sufter Magde⸗
dund abderade 1632, D. 3. f. Kr. XI. XII. I1802. Gindely, Geschichte des Zdiahriden Krieges,

847. Der Westfälische Frieden und das deutsche Staatskirchenrecht bis zum
Beginn des 19. Jahrhunderts.
, Aus den Verhandlungen mit Frankreich und dem Papst in Müuͤnster, mit
Schweden in Osnabrück ging am 14.24. Oktobes 1646 der Westfälische Frieden hervor.
Für die kirchlichen Verhältnisse kommt nur das Osnabrücker Friedensinstrument, Instrumentum
 Paecis Osnabrugensis (I. P. O), in Betracht, gegenüber der zu erwartenden
und auch wirklich erfolgten päpstlichen Ungültigkeitserklärung ( 38) von vornherein
durch die Vereinbarung ihrer allseitigen Nichtbeachtung geschützt. Auf Grund des zu—⸗
nächst als Staatsvertrag, seit dem jüngsten Reichsabschied von 1654 aber auch als Reichs—
grundgesetz geltenden Westfälischen Friedens sollte:
koede —S——— Larhug urig Cgrmanic 2, 1844 ff.; Meyer-Zöpkfl, arpd iace,
rationis Germa, —J— 3 de ;
Rieker Rechtn uze I den i 3 Der Geist des westphälischen Frieden
        <pb n="875" />
        4. Alrich Stutz, Kirchenrecht. 887

1. unter den Ständen Parität herrschen!, aber nur zu Gunsten der reichsrechtlich
anerkannten katholischen und augsburgischen Religion, also nicht auch für andere (Sekten).
Durch authentische Interpretation des Augsburger Religionsfriedens von 1585 und dem—
nach mit rückwirkender Kraft werden auf Betreiben des Großen Kurfürsten die deutschen
Reformierten mit unter die Augsburgischen Konfessionsverwandten subsumiert und als
solche anerkannt, so daß fortan die augsburgische Religion offiziell in zwei Kon—
fessionen zerfällt. In Religionssachen soll es auf dem Reichstag keine Majorifierung
geben, vielmehr zunächst ein Auseinandergehen, itio in partes, nach Religionen (eorpus
Pvangelicorum und 6. Catholicorum) stattfinden, und hierauf eine Erledigung nur durch
amicabilis compositio zulässig sein.
Landwehr, Die Kirchenpolitik des Großen Kurfürsten, 1894; Philippfon, Der Große
Kurfürft, I, I, 18871902; Linde, Die Gleichberechtigung der Augsburgischen Konfeffion mit der
katholischen Religion in Deutschland, 1888; Vogel, Der Kampf, auf dem westfälischen Friedens⸗
kongreß um die ECinführung der Paritiät in der Stadt Augsburg, 1900.

2. das reservatum écelesiasticum, das von den Evangelischen ehedem abgelehnt
worden war, nunmehr für und gegen beide Teile reichsgesetzlich gelten, nachdem es die
Evangelischen infolge der Gegenreformation auch für sich als Bedürfnis erkannt hatten,
doch so, vaß — im Interesse der Evangelischen und des von ihnen vorher erworbenen,
besonders norddeutschen Bistums- und Stiftsgutes — nicht über 1624 zurückgegangen,
also namentlich nicht auf die Zeit des Passauer Vertrages, wie katholischerseits früher
verlangt wurde, zurückgegriffen werden sollte.
3. es bei der Suspension der Jurisdiktion katholischer Kirchenobern auch weiter—
hin sein Bewenden haben und ebenso beim Satz: Cuius regio, eius religio, desgleichen
bei dem daraus entspringenden ius inspiciendi cavendi, dem obersten Aufsichts- und Abwehr—
recht über die Kirchen und ihre Angehörigen, dem ius advocatiae oder Kirchenschutzrecht,
sowie bei dem jetzt regelmäßig hier mituntergebrachten ius reformandi. Doch wurde auch
das Auswanderungsrecht beibehalten und die Auswanderung erleichtert. Und für den
Fall, daß der Landesherr von seinem Recht, andersgläubige Untertanen auszutreiben, keinen
Gebrauch machte, wurde ihm untersagt, sie irgendwie in ihren bürgerlichen Ehren zu
krünken. Der Frieden sicherte ihnen — z. B, aber nicht lediglich — Rechtsgleichheit
in Handel und Gewerbe, Erbrecht, bürgerliche Achtung und ein ehrliches Begräbnis aus—
drüdlich zu. Bei bloßem Konfessionswechsel des evangelischen Landesherrn wurde, unter
reichsgeseßlicher Gutheißung der brandenburgischen Praxis, das Erfordernis der Überein⸗
stimmung von landesherrlichem und Untertanenbekenntnis überhaupt aufgegeben.
4. die Religionsübung verschiedene, durch die an den Frieden sich anlehnende
Wissenschaft und Praris noch verfeinerte Abstufungen haben. Man unterschied: a) die
devotio domestiea, den Hausgottesdienst, üund zwar entweder bloß als simplex
mit hausväterlicher Andacht ohne Zuziehung eines Geistlichen (so nach der späteren,
restriktiven Praxis für die bloß Geduldeten), wobei jedoch der Besuch öffentlichen Gottes—
dienstes in der Nachbarschaft freistand, oder als qualifiecata, also mit einem Geistlichen (so
anfänglich wohl für alle, später nur für freiwillig bevorzugte Geduldete), b) das ex orcitiumreligionis,
 die Religionsübung, und zwar als privatum, d. h. als das
Recht zur Gemeindebilbung, aber unter Beschränkung der betreffenden Kirche auf die
Stellung eines privaten Vereins, und zum Gemeindegottesdienst, aber bei ver—
schlossenen Turen, oder als publicum, also mit Erhebung zur Staatskirche, wodurch
das Kirchenrecht öffentliches Recht, die Kultuskosten Staatslasten wurden, und mit dem
Recht zu öffentlicher Gottesverehrung (Türme, Glocken, Prozessionen).
Fürstenau, Das Grundrecht der Religionsfreiheit nach seiner geichichtlichen Entwickelung und
heutigen Geltung in Deutschland. 1891.

J i i ini m X alteri quoque
Aeéqualitas exacta mutuaque ita, ut, quod uni parti iustu est;,
iustum git.
        <pb n="876" />
        —388

IV. Offentliches Recht.

s, das Reformationsrecht, wie schon zu 3 bemerkt, fortbestehen und mit der Landes—
hoheit (nicht mit dem Patronat) verbunden!, der landesfürstlichen Hoheit anhängig
Prager Frieden, 1685) sein. Mit dem Recht selber wurde aber aus der vorangegangenen
gewohnheitsrechtlichen Entwicklung dessen Beschränkung übernommen. Es sollte keine
Verfügungsbefugnis über die Lehre und wesentliche Teile des Kultus mehr geben. Es
var nur noch ein ius reformandi exerecitium roligionis. Auch für die katholischen
Stände war nunmehr das Ketzerrecht beseitigt, und fuͤr die evangelischen, die zwar von
Anfang an, außer wo mit der Glaubensverschiedenheit aufrührerische und sektiererische
Agitation (Täuferei, Bauernaufstand) sich verbanden, weder Glaubeng noch Bekenntnis⸗
wang geübt, wohl aber Religionspolizei getrieben hatten (Verbot der Mesfe, Gebot der
Schließung katholischer Kirchen sowie der Teilnahme am evangelischen Gottesdienst und
Unterricht, die ja — nach Luther — den Andersgläubigen nichts schade; also keine re—
formatorische Toleranz im modernen Sinn, aber auch kein kanonischer, gegen die innere
AÄberzeugung gerichteter Zwang!) wurde nunmehr die Intoleranz auch in dieser ab—
geschwächten Gestalt verunmöglicht. Nur der Pfarrzwang mit seinen Formvorschriften
und steuerrechtlichen Folgen blieb auch ferner für und gegen beide Teile bestehen. Im
übrigen unterschied man fortan im Reformationsrecht: a) das ius rocoptionis oder der
Aufnahme, die in der rechtsnotwendigen oder freiwilligen Gewährung des éxereitium
rsligionis bestand, aber bei bloßem Konfessionswechsel des evangelischen Landesherrn auf
die unwiderrufliche Einrichtung von Hof⸗ und anderen Gemeinden auf Kosten der An—
zehörigen des neuen landesherrlichen Bekenntnisses beschränkt war, b) das ius tolerandi zur
unfreiwilligen, später (Nichtaugsburgischen gegenüber) auch freiwilligen Duldung mit
Gewährung der devotio domestica; c) das ius roprobandi, den Religionsbann im
engeren Sinn, d. h. die Befugnis, Andersgläubige auf seinem Gebiet nicht zu dulden,
ondern zur Auswanderung zu zwingen.
Köhler, Reformation und Ketzerprozeß, 1901; v. Bonin, Praktische Bedeutung (8 45);
Döllinger, Geschichte der religiösen Freiheit, in seinen Akad. Vortr. NI, 1891; Nathustus, Zur
Geschichte des Toleranzbegriffs, Greifsn Slubien f. Cremer, 1895.
6. dieser Religionsbann aber seine Schranke finden an dem Stand auch nur
zines Tages des Normaljahrs (annus deeretorius) 1624. Jede der reichsrechtlich
anerkannten Religionen mußte überall, außer in den österreichischen Erblanden, bezüglich
des exercitium roligionis und der annexa excreit (Konsistorien, Schul⸗ und Kirchen⸗
imter, Patronatsrechte) auch vom andersgläubigen Landesherrn im damaligen Stande
belassen oder in ihn zurückversetzt werden. Für die Reichsunmittelbaren sollte aber der
b. Januar 1624 als Normaltag (Gies décretorius), und für die Evangelischen
antereinander der Zeitpunkt des Friedensschlusses maßgebend sein. In allen diesen
Fällen mußte also Lpentuell ern roligionis privatum oder puplicum gewührt
werden, während sonst der Landesherr die Wahl zwischen Reprobation, Tolerang over gar
Rezeption hatte.
Stalsky, Zur Geschichte der evangelischen Kir enverfassung in Oesterreich bis zum Toleranz⸗
patent, 1898 — Feshichrze f. p 3 — d. durg ainag ꝙ
In der Folgezeit hat, wie schon aus dem Bisherigen ersichtlich, die Theorie wie
die Praxis dies Recht weiter entfaltet. So bildete fich eine Reichsobservanz, die beim
dinglichen Kirchenpatrongat gegenseitig auch den Andersgläubigen zur Ausübung zuließ.
So entstanden ferner im Anschluß an den Westfälischen Frieden, aber auch nicht selten
nter grober Verletzung desfelben (gfalzer Sunultanemnee 1698, auf Gruͤnd des
Ryswiker Friedens nuß unvollkommen rückgängig gemacht durch die von Preußen er⸗
wungene Religionsdeklaration von 1705) Simulkanverhältnisse an Kirchen, Kirchhöfen,
Pfründen, zunächst Gebrauchs(Ertrags- )geinein schaften verschiedener Religionen oder Kon⸗
jessionen. Weiter duldete namentlich Brandenburg-Preußen auch Sekten und Joseph II.

Cum statibus immediatis cum iure territorii et superioritatis ex communi per totum
mperium hactenus usitata praxi etiam ius reformandi oxercitium religionis competat ...
        <pb n="877" />
        4. Alrich Stutz, Kirchenrecht. 889

in den österreichischen Erblanden Augsburgische und Helvetische Konfessionsverwandte
(Toleranzedikt von 1781). Ja das ßreußische Allgemeine Landrecht gewährte 1794,
über das Wöllnersche Religionsedikt von 1788 hinausgehend, Glaubens- und Gewissens—
freiheit, die Möglichkeit des Übertritts von einem christlichen Bekenntnis zum anderen auch
für den einzelnen Untertan und, mit Genehmigung des Staats, die Befugnis zur Ge—
meindebildung. Die bestehenden Kirchengesellschaften aber zerfielen nach ihm in „aus—
drücklich aufgenommene“, d. h. bevorrechtete, und in „geduldete“ mit bloßem
ↄxereitium religionis privatum. Zwischen beide schob die Praxis noch „konzessionierte“
(Herrenhuter, Mennoniten) mit geringerem Recht als dem der erstgenannten ein. Das
ĩus reprobandi, der Religionsbann, war damit aufgegeben (außer bezüglich des Verbots
des Übertritts zum Judentum). Da auch in Bayern 1800 eine ähnliche Beschränkung
des ius reformandi erreicht wurde, konnie der Reichsdeputationshauptschluß von 1803
von Reichs wegen die neuen Landesherren der säkularisierten Gebiete verpflichten, deren
bisherige Religionsübung, auch soweit der Westfälische Friede sie nicht schützte, unverändert
zu belassen, eine Vorschrift, über welche die Rheinbundstaaten in der Accessionsurkunde
zum Rheinbund in bemerkenswerter Weise noch hinausgingen, indem sie dem katholischen
Kult überall den evangelischen gleichstellten.
Schulte, Erwerb des Patronats durch Nichtkatholiken, A. f. k. Kr. VII, 1862; Dove, Zur
Streitfrage, ob Evangelische Patronate über katholische Kirchen zu erwerben fähig sind, 3.f. Kr.,
1862; Paris et, L'état ét les églises en Prussse sous Frédéric-Guissaume fet (1713 - 40) Thèse,
Paris 1896; Pigge, Die Toleramganschauungen Friedrichs des Großen, Münst. Difs. 1890; Stiltle,
Zur Geschichte der religihsen Duldung under den Hohenzollern, Progr. Sondershaufsen, 1889;
v. d. Aurach, Die kirchlichen Simultanverhältnisse in der Fi 188663 Hartung-Engelhardt,
Das kirchliche Recht der Protestanten im vormaligen Herzogtum Sulzbaͤch, 1872; Frank, Das
Toleranzpatent Josephs II. 1888; Kol de, Das hayerische Religionsedikt von 1808 und die Anfange
der protestantischen Laͤndeskirche in Bayerne 1908.

Zweites Kapitel.
Das lutherische Kirchenrecht und seine Quelsen.
8 48. Die vpraktische Einrichtung des lutherischen Kirchenwesens.

Schon 1524/5 wurde von dem Zwickauer Pfarrer Hausmann u. A. die erste An—
regung zu einer Organisation des evangelischen Kirchenwesens gegeben. Doch erst der
Bauernkrieg, in dem die aufrührerischen Rotten freie Pfarrwahl sowie nötigenfalls
das Recht der Absetzung, die Abschaffung des kleinen Zehntens u. a. m. forderten,
brachte, zusammen mit anderen übeln Erfahrungen, Luther von seiner noch 1526 in der
Vorrede zur deutschen Messe wiederholten ursprünglichen Absicht ab, jeder Gemeinde ihre
Einrichtung zu überlassen und auf alle äußere Einförmigkeit zu verzichten, und machte
ihn empfänglich für organisatorische Anregungen.
RocholI, Geschichte der evangelischen Kirche in Deutschland, 1897; Richter, Geschichte der
evangelischen Kirchenverfassung in Deutschland, 1861; Wasserschleben, Die Entwicklungegeschichte
der evangelischen Kirchenverfassung in Deutschland, Gießener Festrede, 1861; Mejer, Zum Kirchen—
recht des Reformationsjahrhunderts, 1801; Rieker, Die rechtliche Stellung 6 46); Ruwbwar be
Die evangelische Kirche im Jahrhundert der Reformation, 1901.
1. Pfarrei. Ganz von selbst vollzog sich die Übernahme des Pfarramts (samt
dem Patronat daran) und der Pfarrei als des Objekts der pfarrlichen Tätigkeit. Nur
verschwanden jetzt die durch die Inkorporation, die Kommenden und ähnliche Mißbräuche
so zahlreich gewoͤrdenen Vikare samt den bloßen Altarbenefiziaten, um wirklichen Pfarramtsinhabern
 Platz zu machen. Soweit die Pfarrstellen für die Paftoration nicht ausreichten,
gab man den Pfarrern Diakonen oder Helfer zur Seite, die zwar der Aufsicht und
Leitung jener untergeordnet, aber der geistlichen Befähigung nach ihnen gleichgestellt waren.
2. Landesherrliches Kirchenregiment; Kirchenvisilationen. Für
die höhere Organisation wiesen Luthers Anschauung, der Geistliche dürfe nur verbo,
nicht vi humans regieren, und der Speierer Reichsabschied in gleicher Weise auf die weltlichen
Obrigkeiten, die Landesherren und Stadtmagistrate, hin.“ Sie sollten für die äußere
        <pb n="878" />
        390 IV. ffentliches Recht.

Ordnung auch der kirchlichen Angelegenheiten sorgen; ihnen wollte — um es kanonistisch
auszudrücken — Luther das geistliche Schwert wenigsiens in dominium utile oder aäa
ministorium, zur Ausübung im Dienst der Kirche, übertragen wissen. Aber sie sollten
hierfür stets den Rat der Theologen, wenn auch nicht mit rechtlicher Verbindlichkeit, an⸗
hören und möglichst befolgen (dominierender Einfluß der Wittenberger Theologen, maiores
Wittenborgensis genannt). Und vor allem in Sachen der Lehre und der Sakramentsderwaltung
 sollten nur die geistlichen Organe zuständig sein, ein Vorbehalt, der allerdings
von den Regierungen oft genug nicht beachtet worden ist. Mit alledem arbeitete Luther
nit auf das landesherrliche Kirchenregiment hin, das ohnedies der Zeitrichtung entsprach
ind immer mehr als notwendig sich erwies mitsamt seinen Luther sonst wenig sympathischen
Juristen. Im weiteren Verfolg einer schon in der Schrift: „An den christlichen Adel“ aus⸗
zgesprochenen Aufforderung ersuchte er Ende 1526 den Kurfürsten Johann von Sachsen,
da päpstlicher und geistlicher Zwang und Ordnung aus sei“, und alle Klöster und Stifter
dem Kurfürsten als dem „obersten Haupt“ in die Hände gefallen, in aller Form um Vornahme
iner Kirchen? und Schulvisitation. Damit begannen die sächsischen Kirchenvisitationen,
ür deren erste schon 1527 eine kurfürstliche Instruktion ausgegeben wurde, die nament⸗
lich die Reform von Pfarr- und Schuldienst, das kirchliche Vermögen und die Aufficht
zum Gegenstand hatte.

v. Scheurl, Luthers Lehre von der kirchlichen Gewalt, in s. S. kr. A.; Dieckhoff, Luthers
Lehre von der kirchlichen Gewalt, 18663 Sohm, Kr. ĩ 8 3436; Beß, Luther und das landes—
herrliche Kirchenregiment, 1894; Brieger, Die kirchliche Gewalt der Obrigkeit nach der Anschauung
Luthers, Z. Th. K. II, 1882; Brandeaburg, Zur Entstehung des landesherrlichen Kirchenregimentes
m albertinischen Sachsen, H. B. IV, 1901; Sorenz, Luthers Einfluß auf die Enlwicklung des ebange⸗
lischen Kirchenregiments, 1891; Katzer, Die Kircheninspektionen der sächfischen e eese
eie in Z.f. Kg. XXIII. 1902: Burkhardt, Geschichte der sächfifchen Kirchen⸗ und Schulvisita⸗
ionen. 1879

3. Superintendenten und Konsistorien. Für die Aufsicht über die
Beistlichen wurden aus der Mitte derselben Superattendenten (superintendens hergebrachte
Übersetzung von riouonoç) bestellt (erster 1026 in Stralsund), denen auch, in schwierigen
Fällen im Verein mit den Amtmännern, den Ortspfarrern und Gelehrten, die Ehesachen
iberlassen waren, während bei besonderer Wichtigkeit der Kurfürst selbst zu entscheiden
hatte. Die Superattendenten standen unter den Visitatoren, für die Melanchthon 1528
ꝛin eigentliches Visitationsbuch „Unterricht der Visitatoren“ verfaßte. Bald begegnen die
Visitationen (vier für die vier Kreise) als ordentliche Einrichtung des kursächsischen Kirchen—
wesens. Aber auf die Dauer genügten diese nichtstaͤndigen Behörden nicht. Namentlich für
die Eherechtspflege bedurfte man ständiger Behörden; denn die Überlafsung der Ehefachen
an die einzelnen Superattendenten erwies sich auf die Dauer als untunlich. Also wurde
zunächst „jum Anfang“ 1539 in Wittenberg ein Konsistorium eröffnet, für das 1542 ein
nie zum Gesetz erhobener, tatsächlich aber befolgter Entwurf einer Konsistorialordnung
entstand. Das Konsistorium, dessen Mitglieder zwei Theologen (Justus Jonas und
Johann Agricola) und zwei Doktoren der Rechte (Kilian Goldstein und Basilius Monner)
als juristische Sachverständige (nicht als Laienvertetung!), vom Kurfürsten ernannt
wurden, war zunächst eine landesherrliche Behörde für die Kirche als besonderes Arbeits⸗
gebiet der landesherrlichen Verwaltiung, wenn es auch historisch an Stelle der weggefallenen
bischöflichen Gerichtsbehörde (Eonsistorium) trat und darum den Zeitgenossen als kirchliche
Amts stelle galt. Nachdem sodann der von Herzog Moritz für das albertinische Sachsen
zemachte Versuch, die bischöfliche Organisation beizubehalten, gescheitert war, erfolgte 1650
zuch in Leipzig die Errichtung eines Konsistoriums, indes General-, Partikular- und
Lokalvisitationen an Ort uͤnd Stelle nebst Visitationssenden am Wohnort des Visitators
6ynodi) weiter abgehalten wurden Endlich gab Kurfürst August der sächsischen Kirche
die endgültige, auch im erneftinischen Sachfen rezipierte Organisation, indem er 1580 über
den Spezial⸗)Superintendenten Generalsuperintendenten für das ganze Land bestellte
ein Wittenberger schon seit 1633, daneben ein Leipziger) und von dendrei Konsistorien
zu Wittenberg, Leipzig und Meißen daß letztere unter gleichzeitiger Verlegung nach Dresden
den beiden anderen als Oberkonsistöriun überordnete. Bei ihm sollten sich auch die
        <pb n="879" />
        4. Alrich Stutz, Kirchenrecht. 891

Generalsuperintendenten mit einigen Räten jährlich zweimal zu Generalsenden versammeln.
Die Zentralisation der gesamten landeskirchlichen Verwaltung bei einer Behörde war dem
Vorbild Württembergs nachgeahmt, das 1658 /9 einen Kirchenrat für die ganze Landes⸗
lirche (aber ohne Unterkonsistorium!) eingerichtet hatte. Im übrigen wurde die kur—
sächsische Organisation für das ganze lutherische Deutschland vorbildlich, auch da, wo man
zuerst eigene Wege gegangen war.
—DDDD—— Landeskirche, in Beitr. z.
chs. Ka. IX, X, 1804 ff.; Sohm, Kr. I8 88; Seh ling, Die Kirchengesetzgebung (F 45); Geffcken,
Zur ällesten Geschichte und eee Praxis des Leipziger Konsistöriums, D. 3. f. Kr. IV,
1894; Wintterlin, Geschichte der Vehördenorganisation in Wuͤrttemberg, J, 1902.
So in Hessen. Dessen Gebiet wurde nach der Reformation in sechs Diözesen ein—
geteilt, an deren Spitze sechs, erstmalig vom Landesherrn ernannte, in der Folgezeit von
ihren Pfarrern gewaͤhlte und landesherrlich nur bestätigte Superintendenten standen.
Sie hatten eine sehr selbständige regimentliche Stellung, versammelten die Pfarrer ihrer
Diözesen vollzählig zu Partikularsynoden und traten, jeder mit einigen von ihnen, unter
dem, Vorsitz des landesherrlichen Statthalters und dem Beisitz etlicher Räte sowie eines
Professors der Theologie alhährlich zur Generalsynode zusammen, der höchsten Kirchen—
regiments behörde, der auch das Recht, die Pfarrer zu ernennen, zustand. Voch
vurde diese Generalsynode seit 1582 wegen der Lehrstreitigkeiten zwischen Lutheranern und
Talvinisten nicht mehr zusammenberufen. 15099 errichtete Landgraf Moritz zu Kassel
ein Konsistorium, das sie überflüssig machte, und 1610 wurde unter Aufhebung desselben
zu Marburg ein Landeskonsistorium errichtet.
Credner, Philipps des Großmütigen hessische Kirchenreformationsordnung, 1852; Hoch⸗
dag Geschichte der hefsischen Diözesansynoden (15669— 1634) 1893; W. Höhlex, Hessische Kirchen—
berfassung im Zeitalter der Reformation, Gießener Diss. 1894; Friedrich, Luther und die Kirchen⸗
verfafsung der Beétformatio écclesiarum Hassiae, 1884; Diehl, Zur Entwicklungsgeschichte der
Konsistorien in Hessen-Darmstadt im 17. Jahrhundert, D. 3. f. Ke. X, 1902
In Brandenburg und Preußen trat ein Teil der Bischöfe zum evangelischen Glauben
über, und es schien hier die bischöfliche Organisation — allerdings unter dem Landes—
herrn, da die Bistümer landsässig geworden waren („39, 1) — wenigstens für das geistliche
Amt als Pfarramt höherer Ordnung erhalten bleiben zu können. Da jedoch zwei von
den brandenburgischen Bischöfen beim katholischen Glauben verharrten und mit dem
dritten Schwierigkeiten sich ergaben, übernahm auch in Brandenburg 15483 ein Konsistorium
zu Kölln an der Spree) das Kirchenregiment und ein Generalsuperintendent die bischöf—
lichen Funktionen, indes in Preußen 1587 das bischöfliche Amt erlosch, und zwei Konsistorien
zu Königsberg und Saalfeld) die kirchliche Regierung besorgten (ein preußisches Ober—
konsistorium erst 1750!). Die Konsistorialverfassung wurde zur lutherischen Kirchen⸗
oerfassung schlechthin, in kleineren Landeskirchen freilich so, daß die Konsistorien nicht
formiert waren, d. h. aus Sparsamkeitsrücksichten und wegen Mangels an Beschäftigung
einfach aus einer Staatsbehörde unter Zuzug geistlicher Beisitzer für kirchliche Geshäfte
gebildet wurden.
Schoen, Das evangelische Kirchenrecht in Preußen, J, 1908 88 3, 4; Haupt, Der Episkovat
der deutschen Reformation, 1863.
In den Städten, mitunter auch in bloß landsässigen, übernahm der Rat das Kirchen—
regiment, vermöge der damals noch ungeschwächten städtischen Autonomie. Als Regimentsbehörde
 fungierte ein bisweilen unter Mitwirkung von Geistlichkeit und Bürgerschaft
zestellter Superintendent oder eine Art von Konsistorium, gebildet aus Geistlichen
und Laien!.
Frantz, Die evangelische Kirchenverfassung in den deutschen Städten des 16. Jahrhunderts, 1876;
Baum , Magistrat und Reformation in Siraßbura. 1887.

1Von städtischen Konsistorien haben sich als Mediatktonsistorien die zu Breslau und Stral—
und bis auf den heutigen Tag erhalten. Vgl. Konrad, Das evangelische Kirchenregiment des
Breslauer Rats in seiner geschichtlichen Entwidelung 1808, Braun, Siadtisches Kirchenregiment
in Stralsund. D. Z. f. Kr.“X. 1901, Schoen, Pr. Kr. J1 31f.. 36f. 71 A. 1, 361ff.
        <pb n="880" />
        299

IV. ffentliches Recht.

4. Kirchen- und Eheordnung. Alle diese Einrichtungen wurden getroffen
in Kirchenordnungen, Landesordnungen, Abschieden, die, unter theologischem Beirat verfaßt,
und anfangs auch mit landständischer Mitwirkung zu stande gekommen, vom Landesherrn
oder von seinen Visitatoren und Konsistorien erlassen wurden. Sie sind im 16. und
auch im 17. Jahrhundert die hauptsaͤchlichsten Quellen des evangelischen Kirchenrechts
und vielfach untereinander verwandt. Meist zerfielen sie in zwei Teile, in Lehrbestimmungen,
Fredenda, einerseits und in Agenda anderseits, d. h. Gottesdienst⸗, Verfassungs-, Zucht⸗,
She⸗, Schul-⸗, Armen- und Vermögensordnung. Spezialverordnungen bezeichnen sich als
Konsistorialz, Polizeie und Eheordnungen. Im Gegensatz zu Luther, der in Ehesachen mit
der Schrift auskommen zu können glaubte (deshalb — David und Bathseba — z. B.
eine Verwerfung des impedimentum adultérii) und darum vom kanonischen Eherecht
nichts wissen wollte (Kampf gegen die Unterscheidung von sponsealia de futuro und
Je praesonti und Beseitigung aller ersteren, sofern nicht bedingt, zu Gunsten der letzteren)
raten die Juristen für ein teils an das altkirchliche sich anschließendes, leils neues
Eherecht ein, das z. B. die Scheidung vom Bande außer wegen Ehebruchs auch wegen
böslicher Verlassung, ja — und hier tat Luther selbst mit — wegen anderer, als quasi
Jesertio konstruierter Tatbestünde zuließ. Dies Eherecht kam gleich dem Kirchenzuchts⸗
und spätern eigentlichen Strafrecht, das mit dem Bann (auch als excommunicatio maior
mit Verkehrssperre, aber stets nur bis zur Besserung) und Ermahnungen, öffentlichen
Bußen, Ausschluß vom Abendmahl und Verweigerung des kirchlichen Begräbnisses als
Folgen seiner Nichtachtung operierte, im Lauf des 16 Jahrhunderts zur Entfaltung;
es hat zu Anfang des 18. Jahrhunderts zu einer eigenen Eheschließungsform mit kirch—
licher Trauung, d. h. konstitutivem Zusammensprechen durch den Geistlichen geführt.
Endlich fand auch das kanonische Recht, soweit es nicht gegen die evangelische Lehre und
OArdnung verstieß, nachträglich wieder Eingang!
Richter, Die evangelischen Kirchenordnungen des 16. Jahrhunderts, 2 Bde., 1846; Sehling,
Die evangelischen Kirchenordnungen 11, 2 1902/04; Sonderausgaben siehe bei Friedberg, Kr. 84
N. 9; Westermayer, Die Brandenburgisch⸗Nürnbergische Kirchenvifitation und Kirchenordnung (1528
vis 1533), 18904; v. Scheurl, Luthers Eherechtsweisheit, in s. Sokr. A.; Schoen, Beziehungen zwischen
Staat und Kirche auf dem Gebiet des Eherechts, Göttinger Festschrift für Regelsberger“ 19013
Albrecht, Verbrechen und Strafen als Ehescheidungsgrund nach evangelischem Kirchenrecht in Stutz,
Kr. A. H. 4, 1908; Ehrhardt, La notion du droit naturei “che Luther, in Etudes de
héol..“. publiées par les prof. de la fac, de théol. Pprot. de Paris 1901.
5. Das Landeskirchentum. Durch all dies wurde allmählich auch den lutherischen
Protestanten die sichtbare Kirche als ein die unsichtbare, wahre, umschließender äußerer
Verband wieder eine Realität. Dies kündigt sich schon dadurch an, daß Luther den
irchenregimentlichen Akt der Bestellung eines Geistlichen, den er 1585 in Wittenberg
einführte, und für den er 1537 ein Ordinationsformular verfaßte, nicht mehr, wie noch
die Augustana, auf die einzelne Gemeinde bezog, sondern auf die Kirche als Gesamtheit.
Aber auch in der Stellung des Kirchenguts aͤußerte es sich. Gewiß, die Vereinfachung
»es Kults, die viel Kirchengut entbehrlich machte, gab den Landesherren manchen Anlaß,
ich zu bereichern. Auch bestritt Luther selbst der Obrigkeit nicht das Recht, das Kirchen—
dermögen zur Verwaltung zu vereinigen?, und die Überschüsse über den kirchlichen Bedarf
für weltliche Zwecke zu verwenden (Inkameration). Aber daß es der Substanz nach
kigentum der Kirche bleibe und ihr nicht entfremdet werden dürfe, haben auch die
Reformatoren gelehrt. Noch bei Melanchthon kam denn auch der Begriff der sichtbaren
Lirche deutlich zum Ausdruck, wennschon zunächst in dem Gedanken einer einheitlichen
irchlichen Anstalt. Doch schloß sich die evangelische Kirchenbildung immer enger an die
Territorien an: soviel evangelische Stände und Städte, soviel evangelische Kirchen,
In dem Kampf zwischen den Theologen i i i t: „Juristen
böse Christen⸗ ere — darüber Wlegen 33— isnde — —Se r
deutschen Rechtswissenschaft S. 278; auch Köhler, dutte und die Juristen, 1878.
—E ——D sich de een des ngemeinen Kasten Kirchen⸗, A
—— eat * id eseun e Kastenordnung von Leisnig 1528: val. auch v. Brun
        <pb n="881" />
        4. Alrich Stutz, Kirchenrecht. 893

deren jede in ihrem Territorium möglichst die einzige „Zwangsversicherungsanstalt für die
Ewigkeit“ zu sein bestrebt war. Und sie vollzog sich fast nur dem Namen und Begriff
aach. Die sichtbare lutherische Kirche entstand bloß, um binnen kurzem tatsächlich und
praktisch im Staat aufzugehen, indes der Staat, der nach der Erwartung der Reforma—
toren von den Grundsätzen der Reformation sich hätte leiten lassen sollen, seinerseits je
änger desto weniger dieser Anforderung entsprach. Eine neue, mit kirchlichen Mitteln
erzeugte, bewußt an die Antike, unbewußt vielleicht auch an nachwirkende germanische
Vorstellungen sich anlehnende Form des Staatskirchentums bahnte sich an. Der katho⸗
lische Gallikanismus erhielt sein deutsch-evangelisches Gegenstück, und beide gerieten nach
und nach in den Dienst des machtvoll werdenden Staatsabsolutismus.
ie Luther und die Ordination?, 1889; Rieker, Rechtliche Stellung (346); Lambert,
Ia doctrine du ministère écclésiastigue d'après “les livres symboliques de l'église lutherienne,
Thèse, Paris 1894; Thomas, Die Anschauungen der Reformatoren' vom geistlichen Amt, 1901;
BIanc, L'idée de l'église d'après les reformateurs et les confeggions de foi, 1900; Einicke,
UÜber die Verwendung der Klostergüler im Schwarzburgischen zur Zeit der Reformation, Zeitschr. des
Vereins f. thür. Gesch., XIII, 1908; Herme tink, Geschichte des allgemeinen Kirchenguts in Württ.
Ib. 1903, Die Anderung der Klosterverfassung unter Herzog Ludwig, Württ. Vierteljahrshefte,
R. F. XII, 1908, Papst Klemens XII. und di⸗ Kirchengüter in protestantischen Landen, Z. f. Kg.
XXIV, 1903: val. Pestalozzi (5 39. 2) und die Lit. zu F .

8 49. Die theoretische Rechtfertigung der lutherischen Kirchenverfassung;
Dreiständelehre.
Mit den ersten Ansätzen des praktischen Landeskirchentums übernahmen die Re—
formatoren vom ausgehenden Mittelalter gewisse Begründungen seiner Daseinsberechtigung,
die allerdings erst durch sie größere Bedeutung erlangten. Sie sahen in der weltlichen
Obrigkeit einmal den custos utriusquo tabulae, der beiden mosaischen Gesetzestafeln,
also namentlich auch prioris tabulae, der ersten, welche die auf das Verhältnis der
Menschen zu Gott bezüglichen Gebote enthält. Aus vieser custodia ließen sie eine
dauernde, ständige Fürsorge (im Gegensatz zu dem nur gelegentlich praktisch werdenden
ius reformandi) für die wahre Religion, die reine Lehre und den rechten Gottesdienst
hervorgehen. Und sie erblickten in der Obrigkeit das membrum praceipuum éecclegiae,
das vornehmste Glied der Christenheit, und verpflichteten sie als solches zum Eingreifen
besonders in außerordentlichen Fällen.
v. Scheurl, Das Wächteramt über beide Tafeln, in s. S. kr. A.; Sohm, Kr. 1887:
Brandenburg, Luthers Anschauung vom Staat (8 19.
Mit dem evangelischen Kirchenrecht wuchs aber auch eine evangelische Kirchenrechts—
wissenschaft heran, welche diese mehr theologische Begründung durch eine juristische ersetzte.
Diese bediente sich gleichfalls einer Anschauung, die in das ausgehende Mittelalter (Wiclif,
huß) und durch es ins Altertum (Plato) zurückreichte, aber, wie wir schon sahen, auch
von den Reformatoren geteilt wurde, nämlich der Lehre von den drei Ständen (triplex
ardo hierarehieus). Nach ihr zerfiel die Christenheit in drei (zwei) Regimente oder
Stände: a) in den status politieus, das weltliche Regiment, die christliche Obrigkeit
zur Aufrechterhaltung des ordo politicus, b) den status éeclesiastieus, vas geistliche
Regiment, Prediger und Theologen, denen der ordo écclesiasticus anvertraut ist und
) in den, weil für das politische Leben nicht bedeutsam, oft übergangenen ordo oeconomicus
 sive domesticus, den gemeinen Mann, den Hausvaterstand, der Weib, Haus,
dof, den ordo domesticus, regiert und dem Ganzen fuͤr Nahrung sorgt.
ca. Fürstenau, Wiclifs Lehren von der Kirche und der weltlichen Gewalt, 1900; Köhler, Die
altproteftantische Lehre von den drei kirchlichen Ständen, Z. f. Kr. XXI, 1886.
.Indem mit dieser Ständelehre die geschichtlichen Tatsachen auf dreifache Art kom—
biniert wurden, ergaben sich drei Systeme.
1. Nach dem einen, dessen Hauptvertreter besonders die Brüder Stephani 1599
und 1611, Reinkingk 1616, der Jurift Benedikt und der Theologe Johaun Beneditt
Carpaov 1849 und 1696 sowie Stryk 1694 waren, stand die Kirchengewalt eigentlich
        <pb n="882" />
        7

204

IV. Offentliches Recht.

dem status eécelesiasticus zu, dessen Angehörige demnach allein in den Kirchenbehörden
zätten sitzen sollen, während der status occonomicus bloß zu gehorchen hatte. Nur durch
den Passauer Vertrag, den man in den Kirchenordnungen des 16. Jahrhunderts un—
richtig dahin deutete, er habe eine Übertragung oder Restitution der bischöflichen Rechte
an die Landesherren verfügt, sei der status positicus in den Besitz des Kirchenregiments
zekommen. So das Episkopalsystem, dessen Name gleich der späteren Bezeichnung
landesherrlicher Summepiskopat auf den bereits reformatorischen Sprachgebrauch von ins
episcopale im Sinn einer der weltlichen Obrigkeit in geistlichen Dingen positiv zustehenden
Leitungsgewalt zurückgeht. Es bedeutet einen Rückfall in kanomstische Vorstelluͤngen.
2. Die religiös-theologische Weltanschauung des Mittelalters, die auch die Re—
formatoren geteilt haben, wich seit etwa 1650 der natürlichen, auf unserem Gebiet speziell
der naturrechtlichen. Aus einer Seite der christlichen Weltordnung wurde jetzt die Kirche
zu einer innerstaatlichen Korporation oder Anstalt, woraus sich unter anderemn die Mög—
lichkeit eines Nebeneinanders mehrerer Religionen ergab. Zu dieser Anstalt setzte man
den Staat in Beziehung durch das Territorialsystem (Hufendorf, 1687, Thoͤmasius,
1695, Just. Henning Böhmer, Johann Jakob Moser). Nicht über das Junere der
Religion, wohl aber über das Außere hat der status politicus kraft Territorialitätsrechtes
wie über alle in sein Gebiet hineinragende Verhältnisse zu bestimmen, also auch dann,
venn das Staatsoberhaupt katholisch ist (1725 vergeblicher Protest des corpus Evaungelivorum).
 Doch bleibt ihm in diesem Fall bloß die Substanz des Rechtes, nicht die
Ausübung (kursächsische Reversalien von 1697 anläßlich des Übertritts Friedrich Auͤgusts
von Sachsen). Der status écclesiasticus, in Lehr- und inneren Kirchenangelegenheiten
relativ selbständig, ist der Staatsgewalt bezüglich der äußeren Ordnung unter worfen; der
ztatus oeconomicus hat auch hier nur zu gehorchen.
8. Ihn bringt zu Ehren das Kollegialsystem, in der Behandlung der Kirche
als einer dem Stagat eingegliederten Rechtsperson und in der Bezeichnung der Rechte des
Staats in Sachen der Religion als iura eirea saera mit dem Territorialsystem überein⸗
timmend, aber die Kirche als Verein (collegium aoquale) betrachtend, so daß das Schwer⸗
zewicht prinzipiell dem status oeconomicus als Inhaber der Vereinsgewalt, iura collegialia,
zebührt. Die Kirchendiener erschienen darnach als Vereinsbeamte, und der Landesherr
konnte die Kirchengewalt, ius in sacra, nur kraft stillschweigenden oder ausdrücklichen Auf—
trags und unter der Aufsicht des kirchlichen Vereins innehaben. Hauptvertreter dieses
mit dem Preußischen Allgemeinen Landrecht sich berührenden, aber erst im 19. Jahr—
hundert ganz praktisch werdenden Systems waren Pfaff, 1719, Wiese, 4 1824, Schleier⸗
macher, 1768 1835, Puchta, 4 1846.
Sohm, Kr. J 840; Rieker, Rechtliche Stellung (3 46); el, rotestantische Kircheu⸗
recht des 18. —— Ztschr. f. daap de npa ——— J n Geschichte
dex deutschen Rechtswissenschaft ili, 18081 Zueku rsch, August der Slacte ding die athoͤlische Kirche
1697 1720) 3 Kg. XXIV, 1903; ant Das katholische Direktorium des Corpus Pyangeliorum.
 1880: Mosabre. Die Würtlembergischen Redicibusreet 1864

Drittes Kapitel.
Das reformierte Kirchenrecht und seine Quellen.
g50. Die reformierten Kirchen außerhalb des Reichs.
Machte die deutscher Innerlichkeit entsprungene Tiefe des religiösen Gehalts die
Stärke von Luthers Reformation aus, so offenbarte sich die Größe des resornicrten
Protestantismus in der Form, auf dem äußern Gebiet, also im Recht. Nicht umsons
ist es nicht das an staatliche Bande gefesselte Luthertum gewesen, das den Vrotestantismus
durch die Welt trug, sondern das reformierte Kuchentun.

3 z Be—
Jus ecceclesiasticum Protestantium, 5 Bde., 1714 - 1737. Es ist bezeichnend für dre
deutung, welche das kanonische Recht hei diesen lutherischen Kirchenrechtslehrernwieder gewe *
hat, daß Bohmers Werke naten deu kirchenrechtlichen Leistungen des i8. Jahrhunderts ein
Jervorragendsten. der Titelfolge der Dekrelaten sich anschloß.
        <pb n="883" />
        4. Alrich Stutz, Kirchenrecht.

895

Allerdings nicht dasjenige Zwinglis (1484 -1531). Wiewohl nüchterner und in
Fragen der Organisation praktischer als Luther, ist er doch im wesentlichen zu demselben
Ergebnis gelangt wie der deutsche Reformator. Angesichts der Energie, mit welcher
der Rat von Zürich sich der Sache der Reformation und Zwinglis annahm, und des
Geschicks, mit dem er sie zur Grundlage einer weit ausschauenden Politik machte, ver⸗
zichtete Zwingli auf seinen ursprünglichen Gedanken, die Einzelgemeinde (Kilchhöre), in
der er die Grundform der sichtbaren Kirche erblickte, zum Eckpfeiler einer selbständigen
lirchlichen Organisation zu machen. Die Folge war ein noch weitergehendes und zäheres
Staatskirchentum als in Deutschland. Die zweimal jährlich sich versammelnde Geistlichkeits—
ynode beschäftigte sich fast nur mit der Zensur über ihre Mitglieder. Der Rat regelte
alle kirchlichen Dinge, auch Lehrangelegenheiten, bis ins kleinste Detail hinein. Nur eine
zeratende Stimme hatten die Examinatoren beider Stände (seit 1582) der spätere
Kirchenrat, aus vier Ratsmitgliedern, den Theologieprofessoren und zwei Stadtpfarrern
unter dem Vorsitz des Obristpfarrers oder Antistes bestehend!.
Huldreich Zwinglis Werke, herausg. von Schuler und Schultheß, 8 Bde. mit Suppl.
1828 - 1861, neue Ausgabe von Egli und Fie in Vorbereitung; Aualecta reformatoria ed.
eu I i, 1öιιοN, güene feit 1807, bis jeht J Hefte; Finsbex, Zwingli-Biblio—
zraphie, 1897; Stähelin, Huldreich Ipinen 2 Bde., 1895—1807; Egli, Zwinglis Tod nach
Liner Bedeutung für Kirche und Vaterland, 1893; Escher, Die Glaubensparteien in der Eidgenossen⸗
schaft und ihre e zum Ausland (1527 -1531), 1882; Fin sler, Kirchliche Statistik der refor⸗
mierten Schweiz 1854567 Blöosch, Geschichte der schweizerischen reformierten Kirchen, 2 Bde, 1898/99;
Straub, —— der evangelischen Kirchgemeinden der Landschaft Thurgau unter dem eid⸗
ien Landfrieden, 1902; Bader, Die Reformation und ihr ne auf das Zürcherische Recht,
Theol. Zeitschr. aus der Schweiz XIX, 1902; Schweizer, Die Behandlung der Zürcherischen Kloster⸗
güter in der Reformationszeit, ebenda II, 1885; Pestalozzi, Zurcherisches Kirchengut (K 39, 2).
Anders die welsche Kirche Calvins (1800 —64). Von Genf aus verbreitete sie sich
über Frankreich?, die Niederlandes, England und Irland, besonders aber über Schottland“
und Nordamerikas, ferner über Polen, Ungarn und Siebenbürgen. Dabei wurden überall,
außer in England, wo die Staatskirche trotz calvinischen Bekenntnisses und calvinischer
Lehre die bischöfliche Verfassung beibehielt (anglikanische Hochkirche), die von Calvin in
seiner Institutio religionis christianas von 1586 und besonders 1548 aufgestellten und
in Genf durch die Ordonnances ecelésiastiques de Genève 1541 verwirklichten Ver⸗
fassungsgrundsätze durchgeführt.
Calvini opera edd. Baum, Cunitæz, Beéass, im Corp. Ref. 59 Bde. 1834- 1900;
riehson, Bibbographia Calviniana, 1900 (auch im Corp, Ret. t. 86, 87); Kampschulte,
Johann Calvin, 2 Bdẽ. 1869 1809; Cor nelius, Historische Arbeiten, 1899; Hundeshagen, Bei—
rage zur Kirchenversassungsgeschichte 1864; Sohm, Kr. Ig 39; Riekex, Grundjätze reformierter
Kirchenverfassung, 1899; Makower, Die Verfassung der Kirche von England, 1894; Maitland,
Romun bonnnn Law in the Obpurech of England, 1898; Robert Ellis Thompson,
Hiüstory of the Presbyterian Churches in the United States, 1895.
Die spätmittelalterliche Anschauung von der einheitlichen Christenheit mit ihren
Regimenten und Ständen, die entweder das weltliche Gemeinwesen der Kirche auslieferte
kanonisches Recht) oder die Kirche dem weltlichen Gemeinwesen (Luthertum), wird auf—
gegeben. Dem Staat wird von Anfang an eine sichtbare, die unsichtbare mitumfassende

Bekenntnisschriften sind: die 1. Helvetische (2. Basler) Konfession von 1586 und besonders
die 2. Fecus von Bullinger 1566, auch von Beza für Genf und den Calvinismus angenommen;
E. F. K. Murler, Die Bekenntnisschriften der reformierten Kirche, 1902.
2I erstes Oonsistoire in Paris, 1559 ebenda erste Nationalsynode und confessio Gallicana
 nebst der Kirchenordnung, discipline eécclésiastique.
a E — Igö cνειαο Beltca, 1644 Kirchenordnung, 1668 Synode zu Wesel und besonders 1571
u Emden.
FJohn Knox, 1505—272; 1560 the Confession of ... the Protestantis within the Realme
f Scotland und the VFirst Book of Discipline, 1581 the Second Buick of Discipline, 1648 West⸗
minstersynode mit einem neuen Bekenntnis, Méstminster Confession of Faith, und einer neuen
sigchezordnung the Form of Preéesbyterial Church Government, Grundaesetze für die Folgezeit
s Verschiedene presbyterianische und reformierte Kirchen.
        <pb n="884" />
        396

IV. Offentliches Recht.

Kirche zur Seite gestellt. Sie kann mit dem Staat, wenn auch er, wie er soll, dem
zöttlichen Wort sich unterstellt, und seine Obrigkeit dem rechten, d. h. calvinischen Glauben
anhängt, sich verbinden (Genfer Schrifttheokratie). Es kann aber auch, wenn der Staat
sich gegen das Wort Gottes oder seine Einrichtungen gleichgültig oder gar feindlich ver—
hält, an die Stelle der Verbundenheit „ein beziehungsloses Nebeneinander“ treten.
Calvins Kirche steht auf eigenen Füßen und vermag auch ohne den Staat, ja trotz ihm
auszukommen. Sie scheut in letzier Linie nicht vor der völligen Trennung vom Staat
zurückn. Denn sie, das Köoͤnigreich Christi, ist nicht bloß die Genossenschaft, welche die
ur Seligkeit Vorherbestimmten schon hienieden heiligt (daher die ausgiebige Kirchenzucht!).
Vielmehr stellt sie sich dar als ein sozialer Organismus (daher ihre primäre Zustän digkeit
für die Armenpflege) und als ein Gemeinwesen für sich, das selbständig (daher möglüchst
kein Patronat!) seine Aufgabe, den Kampf gegen die Üünheiligkeit der Welt, zu erfüllen
beansprucht. Als menschliche Gemeinschaft hat sie Recht und Verfassung, und zwar eine
bestimmte, allein richtige, diejenige nämtich, die Schrift und Urchristentum kennen oder biel⸗
mehr nach Calvins Meinung kannten. Das Erfordernis der Schriftmäßigkeit gilt bei Calvin
aicht, wie bei Luther, bloß für die Lehre, sondern auch für die Organisation. Diese besteht
1. aus den vier Amtern der Pastéurs, Docteurs, Anciens und Diacrées.
Die Pastoren, in Genf von den Geistlichen mit staatlicher Genehmigung, in der fran—
zösischen Kirche von den Provinzialsynoden gewählt, haben Wort und Sakrament zu
versehen. Die Doktoren, ohne Gemeindeamt, sind berufen, als Theologen die Schrift
zu erklären, und über die Reinheit der Lehre zu wachen; sie werden mancherorts nach
zürcherischem Vorbild durch Propheten beaufsichtigt. Die AÄltesten, in Genf von der
befreundeten weltlichen Obrigkeit aus ihrer Mitte ernannt, und in den französischen sowie
den niederländisch-rheinischen Gemeinven (in den letzteren nach Benennung vdurch die
Gemeinden) kooptiert, handhaben die Kirchenzucht, indes die Diakonen der Armenpflege
sich widmen. Die beiden ersten Amter sind mit Geistlichen besetzt, die beiden anderen,
am ein Gegengewicht gegen jene zu bilden, mit Laien; alle find Diener Christi, alle
stehen sich grundsätzlich gleich.
2. Kollegialbehörden; Consistoire, Colloque, Synode national.
In der einzelnen, als Genossenschaft gedachten Gemeinde (keine Pfarrei im katholischen
und lutherischen Sinn!) treten die Altesten mit dem Pastor, in der französischen, nieder—
ändischen und rheinischen Kirche auch mit den Diakonen zum Presbyterium oder
Konsistorium zusammen, um den Pastor zu überwachen und mit ihm unter der Kontrolle
der Gemeinde die Kirchenzucht zu üben, der sich jedes Mitglied bei der Aufnahme, also
beim Übertritt oder bei ver Konfirmation, vertraglich unterworfen hat, jedoch nur mit
rein geistlichen Mitteln (im äußersten Fall mit dem Bann — Ausschluß vom Abendmahl),
aber freilich mit der Moöglichkeit einer Überweisung an die weltliche Obrigkeit für ein auch
taatlich anerkanntes Delut (Michael Serveto 1653 wegen antitrinitarischer Ketzerei lebendig
oerbrannt). In der Gemeinde gibt es außer dem Consistoire keine Kirchenbehörde, wohl
aber über ihr in Gestalt der aus Gemeindevertretern, je einem geistlichen und einem welt⸗
lichen, gebildeten Regierungs kollegien der gemischten Synoden, zunächst der Klassikal⸗
versammlungen, Oolloques, für die Klassen Diözesen), darüber eventuell der Provinzial⸗
mnoden und in letzter Linie namentlich der General- oder Landessynode, Synode national.
Sie sind zuständig für Lehre und Recht, wählen, aber nur als primum inter pares,
hren Vorsitzenden, den Moderator, der, eventuell mit Beisitzern als collegium qualificatum,
auch die Regierungsgeschäfte der Zwischenzeit bis zur naͤchsten Synode führt. Dagegen
oerwirft der Calvinismus jedes ständige Regierungs— und Aufsichtsamt.
CHo ISy,. Lu théocratie à Genève au temps de Oalvin, 1897, L'état chrétien à Genève
temps de Ih. de Beôze, 19083; Zeiß Calvins kirchenrechtliche Ziele, Theol Zeitschr. aus der
55* v. Hoffmann, Das Kirchenverfasfnnasrecht der medertandische esorerten

inzie F. E Kraus hat das Richtige getroffen, als er zuletzt in seinem „Cavour“, 1902, dessen
Prinzip Chiesa libera in stato iibero durch den“ Nenenburge⸗ Theologen Alexandre Vinet auf den
Calpinismus zurütbete
        <pb n="885" />
        397
8*51. Die reformierten Kirchen Deutschlands.
Von den Niederlanden her gelangte der Calvinismus an den Rhein. Zunächst
entwickelten sich nach und nach aus der deutsch-ostfriesischen Provinz des Verbandes der
niederländischereformierten Kirche die beiden Verbände der reformierten Kirchen von Kleve,
Mark, Jülich und Berg einerseits und der ostfriesischen anderseits. Jener gab sich 1684
eine allgemeine Kirchenordnung für Kleve und Mark, die 1662 vom Großen Kur—
fürsten bestätigt und in umgearbeiteter Gestalt unter brandenburgischem Schutz auch
in Jülich und Berg dem katholischen Hause Pfalz-Neuburg gegenüber mit Erfolg behauptet
vurde; die calvinische Verfassungsform wurde im wesentuichen beibehalten, die nieder—
rheinische reformierte Kirche blieb Freikirche. In dem ostfriesischen Verband erhielt sich
zunächst der von dem Polen und ersten Emdener Superintendenten (1848) Johannes
o. Lasco eingesetzte Kirchenrat sowie der coetus, dieser anfangs als regelmäßige Ver—
ammlung aller, später wenigstens der reformierten Geistlichen Ostfrieslands. Als die
Superintendentur einging, übernahm er auch das Kirchenregiment. Doch wurde 1599
ein landesherrliches Konsistorium in Aussicht genommen, das freilich den Reformierten
mit den Lutheranern gemeinsam) erst die preußische Herrschaft 1751 brachte.
v. Hoffmann (K 50; Sehling, Die ostfriesische Kirchenordnung von 1585, D. 3. f. Kr. IV,
894; Snethlage, Die älteren Presbyterial-Kirchenordnungen der Länder Jülich, Berg, Cleve, Mark?,
1850: Simons, Niederrheimsches Synodal⸗ und Gemeindeleben „unter dem Kreuz“, 1897.
Eine noch engere Verbindung ging die calvinische presbyterial-synodale Verfassung
nit der lutherisch-konsistorialen außer in Preußen, wo 1713 ein beständiges reformiertes
—
nit seinem Lande über (Heidelberger Katechismus 1562, Kirchenordnung 1568, Kirchenratsinstruktion
 1664, Kirchenedikt 1570). Dabei wurden zwar in den Gemeinden Presbyterien
Kirchenkollegien) errichtet. Aber die Klassikal- und die unregelmäßig sich versammelnden
Generalsynoden waren reine Geistlichkeitsversammlungen und entbehrten, auch hierin von
den reformierten Synoden fundamental sich unterscheidend, kirchenregimentlicher Befugnisse.
Denn diese standen für die Klasse einem Inspektor oder Superintendenten und darüber
für die ganze Kirche einem Kirchenrat (drei Theologen und drei Räte) unter dem
Landesherrn zu.
Gümbel, Geschichte der protestantischen Kirche der Pfalz, 1885; Junghans, Die Kirchen⸗
visitationen der Hanauer evangelisch-⸗reformierten Kirche im 18. Jahrhundert, 1808.
Von den Fremden-(Refugianten-, französischen) Gemeinden endlich brachte es nur
die auch deutsche Glieder umfassende Konföderation der reformierten Gemeinden in Nieder—
jachsen (zu Braunschweig, Celle, Hannover, Göttingen, Minden und Bückeburg) zu größerer
Bedeutung, die sich 1708 dem Glaubensbekenntnis und der Disziplin der Kirche von
Frankreich unterstellte. Sie behielt auch nach Abstreifung des französischen Gevräges
ihr reformiertes Freilirchentum bei.
Hugues, Die Konfoederation der reformierten Kirchen in Niedersachsen, 1873; Brandes, Die
—— reformierten Kirchen in Niedersachsen, 1896 (auch Geschbl. d. deutschen Huguenotten⸗
Nn. 21.

4. Alrich Stutz, Kirchenrecht.

Viertes Kapitel.
Der Ausbau des deutschen evangelischen Kirchenrechts im 19. Jahrhundert.

8 52. Staatliche Kirchenhoheit und landesherrliches Kirchenregiment.

Die Umwälzungen, die Deutschland zu Beginn des 19. Jahrhunderts erlebte,
blieben auch für die evangelische Kirche nicht ohne nachhaltige Wirkung. Der Reichs—
deputationshauptschluß machte der für Preußen bereits durch den Erwerb Gelderns (1713),
Schlesiens und die Teilung Polens beseitigten konfessionellen Geschlossenheit auch für die
füddeutschen Territorien ein Ende. Ein Teil des hergebrachten Staatskirchenrechts wurde
knenklopähdie der Rechtswissenschaft. 6. der Neubearb. 1. Aufl. Bd. II.
        <pb n="886" />
        398

.IV. Offentliches Recht.

nunmehr unanwendbar; insbesondere trat, da und dort schon vorbereitet Preußisches
Landrecht von 1794 mit seinem für alle Untertanen ohne Unterschied des Bekenntnisses
verbindlichen staatlichen Eherecht; Anerkennung der Protestanten in Bayern 1800/01),
aunmehr in allen größeren Staaten an Stelle der bloß ständischen vie individuelie
hristliche Parität; auch dem einzelnen Untertan des einen christlichen Bekenntnisses sollte
fortan recht sein, was dem des anderen recht war. Selbst einer Mehrheit von christlichen
Religionsgesellschaften gegenüber mußte man jetzt staatlicherseits eine paritätische Stellung
einnehmen. Man half sich, indem man die bisher wenig praktische, naturrechtliche Unter⸗
— kirchenregimentlichen Befugnissen,
iura in sacra, zur Anwendung brachte. Den Rechten, die dem Staat als solchem und
unveräußerlich jeder Religionsgemeinschaft gegenüber zukamen, ganz besonders aber im
Verhältnis zu den bevorrechteten, den Kirchen, stellte man, indem man wenigstens theoretisch
die Kirchen nicht mehr als bloße Teile des Staatswefens auffaßte, die weitergehenden
Befugnisse gegenüber, die hergebrachterweise dem Landesherrn über die evangelische Landes⸗
lirche seines Territoriums zustanden und kirchenregimentlicher Natur waren (in Baden
chon das erste Konstitutionsedikt von 1807). In dieser Weise ging namentlich Preußen vor,
das 1808 während der Kriegsnöte die alte Konsistorialverfassung beseitigt hatte, dann aber nach
verschiedenen Versuchen dazu gelangte, die Wahrung der Kirchenhoheitsrechte ausschließlich
dem 1817 errichteten Ministerium für geistliche, Unterrichts— und Medizinalangelegenheiten
owie den Oberpräsidien zu überweisen, indes die epangelische Kirchengewalt, soweit es sich nur
um Interna handelte, zur vertretungsweisen Ausübung Provinzialkonsistorien (seit 1828 mit
je einem Generalsuperintendenten als Mitglied) anvertraut wurde. Diese standen aller⸗
dings auch unter den Oberpräsidenten und dem Kultusminister, bedeuteten aber doch einen
ersten Schritt zur Loslösung der kirchlichen Verwaltung von der staatlichen!. Überhaupt
lernte man nach und nach für das Verhältnis zur evangelischen Kirche im Landesherrn
zwei Personen unterscheiden, den Träger und das oberste Organ der Staatsgewalt einer⸗
seits und den Inhaber des Kirchenregiments oder, nach episkopalistischer Ausdrucksweise,
des Summepiskopats anderseits, eine Unterscheidung, die auch dadurch einen gewissen
tatsächlichen Rückhalt gewann, daß die Deutsche Bundesakte Art. 14 den Standesherren
ihre früheren kirchenregimentlichen Befugnisse, wenn auch unter der Aufsicht des Landes⸗
herrn und innerhalb der Landeskirche, gewährleistete2. Doch kam die Verschiedenheit der
beiden Stellungen den maßgebenden Instanzen erst 1848 zu vollem Bewußtsein. Damals
chien zunächst der Übergang zum Konstitutionalismus zugleich das Ende des landesherrlichen
Kirchenregiments zu bedeuten, wie denn auch der auf das Wohl der evangelischen Kirche eifrig
bedachte Friedrich Wilhelm IV., der schon 1345, die Konsistorien wieder zu wahren Kirchen⸗
regimentsbehörden erhoben hatte“, zeitweilig zur Abgabe wenigstens der „bischöflichen Rechte
in die rechten Hände“ bereit war. Da fanden theologische Kreise, die, nach der voran⸗
gegangenen Entwicklung wohl nicht ohne Grund, an der Fähigkeit der evangelischen Kirche,
nach jahrhundertelanger Unselbständigkeit ohne weiteres ihre Angelegenheiten wirklich
autonom zu verwalten, verzweifelten, die erlösende Formel, das landesherrliche Kirchen⸗
tegiment sei eine Frage der inneren Verfassung der evangelischen Kirche und ein Dienst
in ihr, den die Obrigkeit als vornehmstes Glied der Kirche tue (Hengstenbergs Evangelische
Kirchenzeitung). Die letztere Begründung versagte nun allerdings gänzlich, und zwar
nicht bloß da, wo der Landesherr katholisch war Jedoch die Macht der Tatsachen über—

Der badische Oberkirchenrat, damals eine Staatszentralmittelstelle unter dem Ministerium
des Innern, hatte dagegen bis 1860 die Aufqabe, das jus in sacra und die jura circa sacra au—
gleich wahrzunehmen.
Nicht in den radikaler verfahrenden Baden und Württemberg, wohl aber in Preußen und
Hannover wurde, und zwar zu Gunsten des Stolbergschen Haufes“ luntet Aufrechterhaltung der
Kezesse von 1714 17381755) hiervon wirklich Gebrauch demaͤcht Noch heute bestehen so gräflich
Stolbergsche Mediattonsistorien zu Wernigerode, Stolberg und Roßla, die, im übrigen direkt dem
preußischen Oberkirchenrat „unterstellt, seit 1874 auch vom magdeburgischen königlichen Konfistorium
in gewisser Beziehung abhängen, ferner das königliche und. gräflich Siolberg-Stolbergsche Konfistorium
zu Neustadt und Hohnftein, das getzt unter dem Vandeskonsiftotium in Hannober ub mit diefem
unter dem vreußischen Kuliusmnise steht. Val. Schoen, 48. 3)1 3 71 A. 1. 260 ff.
        <pb n="887" />
        4. Alrich Stutz, Kirchenrecht. 899

wand selbst die Bedenken der schärfer blickenden Juristen, insbesondere des auch für das
evangelische Kirchenrecht führenden Richter (J 42), hatte doch von ihnen schon zuvor Puchta
gelehrt, dem Landesherrn gebühre das evangelische Kirchenregiment zwar, weil er Staats—
oberhaupt sei, aber nicht als solchem. Und eine Reihe praktisch wertvoller Errungen—
schaften zeitigte die veränderte Auffassung immerhin. Am 29. Juni 1850 schuf Friedrich
Wilhelm IV. für die Landeskirche der damaligen preußischen Provinzen im evangelischen
Oberkirchenrat eine oberste kirchenregimentliche Behörde, die dem Landesherrn als Träger
und Organ des Kirchenregiments direkt untersteht, indes die staatliche Ministerialbehörde
unuf die Wahrung der Kirchenhoheitsrechte beschränkt bleibt (ebenso seit 1860 in Baden).
Diese Einrichtung läßt die Vereinigung der beiden Stellungen in der Person des Landes—
jerrn, die zunächst bloß als eine — wenn auch durchaus nicht ungewöhnliche — juristische
Konstruktion erscheint?, praktische Realität gewinnen, da die getrennte ressortmäßige Vor—
bereitung und Vertretung der höchsten Entschlüsse eine allseitige Berücksichtigung der ver—
schiedenen, in Betracht kommenden Gesichtspunkte und Interessen hinreichend gewährleistet.
Aus der obengedachten Auffassung ergab sich aber auch die Fernhaltung der ja nunmehr
aus den verschiedensten Religionsangehörigen zusammengesetzten staatlichen Volksvertretung
oom Kirchenregiment. Zunächst regierte vielmehr der Landesherr die Kirche weiter absolut.
Doch mußte er sich, teils unter dem Einfluß des staatlichen Vorbilds, teils in Wieder—
erweckung reformierter Gedanken, teils aus modern-kirchlichen Erwägungen heraus bald
eine Beschränkung gefallen lassen, aber so, daß damit nicht ein Gegensatz, sondern eine
Erweiterung und Verstärkung des einheitlichen kirchlichen Organismus, namentlich auch
für das Gebiet der Verwaltung, geschaffen wurde.
Nippold, Handbuch der neuesten Kircheugeschichte III2 1, 2, 1880—96; Sohm, Kr. 1841;
Richter, König Friedrich Wilhelm IV. und die Verfassung der evangelischen Kirche, 18615 See
zerg, Die Kirche Deutschlands im 19. Jahrhundert, 1803; Schoen, Preußisches Kirchenrecht (8 48, 8)
z8 5,6; Rieker, Rechtliche Stellung (446), Die Krisis des landesherrlichen Kirchenregiments in
Preußen, D. 3. f. Kr. X, 1901; Woltersdorf, Das preußische Stäatsgrundgesetz und die Kirche,
1873; Die Entwickelung der evangelischen Landeskirche der alteren preußischen Vrovinzen seit der
Errichtung des Ev. Ober-Kirchenrats, Jubiläumsschrifi, 1900.

*53. Die Angleichung von Luthertum und Calvinismus in Lehre und Ver⸗
fassung; Unionen, Verbindung der presbyterial⸗synodalen mit der landesherrlichkonsistorialen
 Verfassung.
Die schweren Heimsuchungen, die zu Anfang des 19. Jahrhunderts Deutschland trafen,
bewirkten auch bei den Evangelischen eine Neubelebung des religiösen Sinnes. Dies und
der Umstand, daß jetzt in mehreren Staaten Lutherische und Reformierte katholischen Minder—
oder gar Mehrheiten sich gegenübersahen, bahnte dem schon geraume Zeit vorbereiteten
Gedanken der Union beider Bekenntnisse den Weg. Bloße Vereinigungen unter ein und
demselben Regiment gab es mitunter schon im 16. Jahrhundert (Ostfriesland 1599),
andere wurden durch die Veränderungen der napoleonischen Zeit veranlaßt (badisches
Konstitutionsedikt von 1807). Solche Regimentsunionen begegnen noch heute in Württem—
herg, im Großherzogtum Hessen und in Sachsen-Weimar. Weiter geht, wenn auch nicht
ohne Schranken, die fakultative altpreußische Union, die Friedrich Wilhelm III. am
27. September 1817 als schönste Frucht des begeistert gefeierten Reformationsjubiläums
ins Leben treten lassen konnte; einheitliche Kirchenverwaltung und Abendmahlsgemeinschaft
in sich schließend, stellt sie sich (allerdings erst infolge nachträglicher einschränkender
Auslegung) regelmäßig als sog. Kultusunion dar, bei der es wohl noch besondere
utherische und besondere reformierte Gemeinden gibt (daneben steht die Freikirche der
separierten Lutheraner), doch so, daß die Konfessionsverschiedenheit nicht zur Verweigerung
der Gemeinderechte und besonders des Abendmahlsgenusses in einer Gemeinde anderen

Eine außerordentlicherweise 1846 einberufene preußische Generalsynode hatte bereits zu der
dann 1848 bewerkftelligten, aber alsbald wieder rückgängig gemachten Errichtung eines noch dem Mini—
terium, unterstellten Landeskonsistoriums den Anstoß gegeben.
ꝰ Das duas personas sustinere ist eine altgeläufige juristische Auskunft.
        <pb n="888" />
        300 IV. ffentliches Recht.

Bekenntnisses berechtigt. Am weitesten geht die Union da, wo sie zur Lehrs oder Konsens⸗
union sich steigert, indem der üͤbereinstimmende Inhalt der Bekenntnisse als gemeinschaft⸗
liche Lehrgrundlage zu Kultus und Rechtsgemeinschaft hinzutritt, so daß es bei der
Anstellung eines Geistlichen auf die Herkunft aus der Union oder der einen oder
dce Konfession nicht ankommt (Baden 1821, Rheinbayern, Anhalt, Nassau, Waldeck.
Birkenfeld).

Nitzzsch, Urkundenbuch der evangelischen Unionen, 1883; Altmann, Die evangelische Union
in Preußen, 1867; Rietschel, Die Gewährung der Abendmahlsgemeinschaft, 1869; Zezschwitz,
Die kirchlichen Normen berechtigter Abendmahlsgemeinschaft, 1869; Hoffmann, Die Einführung
der Union in Preußen und die Separation der Altlutheraner, 19085 Friedberg, Das geltende
Jerseimndaezge der evangelischen Landeskirchen, 11888 815 Schoen, Preußisches Kirchenrecht

Hatte schon bei seiner ersten Aufnahme in Deutschland der Calvinismus fast über—
all eine Einfügung in den Rahmen des lutherischen landesherrlich-⸗konsistorialen Regimentes
sich gefallen lassen müssen, so führte jetzt die Vereinigung von Elementen, die während
Jahrhunderten in völliger Abgeschlossenheit, ja zum Teil in schroffem Gegensatz zu einander
gelebt hatten, mit der Zeit notwendig auch zu einem gewissen Austausch und Ausgleich
n verfassungsrechtlicher Hinsicht. So in Baͤden schon in der 1821 mit der Union ein—
geführten Kirchenverfassung—, die zwischen dem altbadisch-lutherischen episkopal⸗konsistorialen
System und dem presbyterial⸗ synodal modifizierten der reformierten Pfälzer vermittelte.
Von ganz besonderer Bedeutung aber wurde die rheinisch-westfälische Kirchenordnung vom
*. Maärz 1885, die nach langer Verhandlung der preußischen Regierung mit den kirchlichen
Organen der beiden Provinzen unter „Berücksichtigung der verschiedenen, dort bisher
geltenden Kirchenordnungen und der eingeholten Gutachten der dortigen Synoden für
alle Gemeinden beider Konfessionen“ in Kraft trat. In ihr erhielten im Gegensatz zu
anderen derartigen Ausgleichen die reformierten Verfassungselemente das Übergewicht.
UÜber der Gemeinde mit einem Presbyterium oder Kirchenvorstand und eventuell mit noch
einer zweiten, größeren Reprüsentation steht die Kreisgemeinde, vertreten durch ein gemein⸗
sames Presbyterium (Kreissynode), mit einem von ihr gewählten Direktorium (Super⸗
ntendent, Assessor, Skriba). Die Kirchengemeinden derselben Provinz bilden die Pro—
ainzialgemeinde, ebenfalls mit einem Presbyterium (Provinzialsynode) sowie mit einem auf
echs Jahre gewählten geistlichen Präses und einem ebensolchen Assessor. Daneben stehen
aber ein landesherrlich besiellter geistlicher Aufsichtsbeamter, der Generalsuperintendent, und
das Konsistorium, dessen leitendes Mitglied jener ist, beide unter dem Ministerium der
geistlichen Angelegenheiten.
Jacobson, Geschichte der Quellen des evangelischen Kirchenrechts der Provinzen Rheinland
und Westfalen, 1844; Lechber, Geschichte der Presbyterial- und Synodalverfassung, , Heppe,
Die presbyteriale Synodalverfassung der evangelischen Kirche in Norddeutschland, 1868; Bluhme,
dälschner, Kahl, Rheinisch-westfälische Kürchenordnungt, isg1 Müller⸗Schuster, Kirchen⸗
ordnung für die cvangelijchen Gemntinden der Provinz Westfalen und der Rheinprobinze, I892
Auf diese rheinisch⸗westfälische Kirchenordnung griff smman zurück, als nach 1848
die Organisation der kirchlichen Selbstverwaltung notwendig und die Verwirklichung des
aunmehr entdeckten, angeblich reformatorischen Gemeindeprinzips die Parole wurde. Sie
selbst erfuhr zuvor am 13. Juni 1858 noch eine Revision (neueste am 27. April 1891
mit Ergänzungen vom 1. Juli 1895 unß vdom 29. September 1897). In Preußen
schritt man 1861 564 überell zur Errichtung von Kreissynoden, 1869 traten zuerst
außerordentliche Provinzialsynoden zusammen, und am 10. September 1878 erging eine
vangelische Kirchengemeinde. und Synodalordnung für die alten Provinzen, indes 1875
ꝛine außerordentliche Generalsynode berufen wurde, welche die Generalsynodalordnung vom
20. Januar 1876 zeitigte Die Verwaltung der kirchlichen Erterna ging 1876/77 von
dem Kultusminister und den Provinzialregierungen an den evangelischen Oberkirchenrat
ind die Konsistorien über. In ähnlicher Weise gemischt organisiett ů

In Bayern sogar bereits 1818
        <pb n="889" />
        4. Alrich Stutz, Kirchenrecht. 901

die übrigen Landeskirchen in der preußischen Monarchie (Hannover, lutherische Kirche
1864, reformierte 1882; Kurhessen 1885; Nassau 1877; Frankfurt 1899; Schleswig-Holstein
 1876). Andere Landeskirchen waren schon vorangegangen oder folgten bald nach
(Oldenburg 1849/883, Braunschweig 1881, Württemberg 1851/54, 1867, Baden 1861,
Sachsen 1868, 1878, Hessen 1874). Ein neuer, den Bedürfnissen der Gegenwart ent—
sprechender evangelischer Verfassungstypus ist so entstanden, der, zumal wenn es trotz der
fast unübersteiglichen Hindernisse gelingen sollte, die lose Verbindung, welche zwischen den
evangelischen Landeskirchen die seit 1881 zusammentretende Eisenacher Kirchenkonferenz
angebahnt hat, zu einem Bund der deutschen evangelischen Kirchen auszubauen (Deutscher
evangelischer Kirchenausschuß seit 1903) und so in Nachholung dessen, was das Reforma⸗—
tionszeitalter versaumte und versäumen mußte, der bedauerlichen Zersplitterung, dem
Kleinleben und mancher Engherzigkeit ein Ende zu machen, der evangelischen Kirche für
ihre äußere Entwickelung im laufenden Jahrhundert eine glückliche Zukunft zu verbürgen
scheint. Daß an Stelle der bisher fast allgemeinen Unterschätzung äußerer Ordnung eine
die evangelische Freiheit beeinträchtigende Überschätzung treten werde, ist nicht zu befürchten,
lebt doch in aller Evangelischen Uberzeugung unerschütterlich das Bewußtsein, daß nicht
Form und Formel die feste Burg evangelischen Christentums sei, sondern einzig die
persönliche Gewißheit einer vom Druck des Gesetzes freien, allein im Glauben wurzelnden
Botteskindschaft in Christo Jesu.
Schoen, Preußisches Kirchenrecht (&amp;amp; 48, 8) 88 7-10; —— Die notwendigen Grund⸗
lagen einer die konsistoriale und synodale Ordnung vereinigenden Kirchenverfassung, 1862; Dove,
Deutsche evangelische Kirche und Eisenacher Konferenz, 3. f. Kr. XII, 1874; Braun, Zur Frage der
engeren Vereinigung der deutschen evangelischen Landeskirchen, 1902; Denkschrift, den Zusammenschluß
der deutschen evangelischen Landeskirchen betr. 1901; Rietschel, Die Frage des Zusammenschlusses
der deutschen evangelischen Landeskirchen, 180053 Mäirbt, Dex Zusammenschluß der evangelischen
durdie Pentschlande Marburger Ak. Rede 1903; Foör ster, Die Rechtslage des deutschen Protestan⸗
t

Zweiter Teil.
Hystem des Kirchenrechts.

Von Lehr⸗ und Handbüchern, die außer beiden konfessionellen Rechten auch das Staatskirchen⸗
recht behandeln, sind neben demjenigen Richters (S, 877 A. 2; ev.) und von Hinschius (S. 811
ebJ hervorzuheben: Friedberg (ev), Lehrbuch des katholischen und ebangelischen Kirchenrechts“, 1908
ilalienisch bearbeitet von Ruffini, 1898); Kahl (ev.) Lehriystem des Kirchenrechts und der Kirchen⸗
politit 1, 18045 v. Schulte laltt) Lehrbuch des katholischen und evangelischen Kirchenrechts“, 1886;
Veringeskd), Lehrbuch des katholischen, orientalischen und protestantischen Kirchenrechts?, 1893; Zorn
ev.), vehrbuch des Kirchenrechts, 1888;: Schiappaoli, Manuale del diritto eécclesiastico, 2 vol.
0 Deutsche Zaschriften: oben S. 811: ausländische: Rivista di diritto ecolesiastico del Regno
. d. d4. e.) feit 1890.

Arfgemeine Lebren.

834. Recht und Kirche.

Die Kirche im Rechtssinn verbindet zu gemeinsamer Verehrung Gottes im Namen
Christi alle diejenigen, die in der Auffassung der christlichen Offenbarung übereinstimmen.
Sie ist also eine organisierte Gemeinschaft von Menschen. Wie in jeder solchen stellt
sich vermöge der dem Menschen innewohnenden Idee des Gerechten alsbald eine Über—
zeügung davon ein, was eine vernünftige Ordnung des kirchlichen Lebens erfordere.
Und es verbindet sich damit der Wille, die solcher UÜberzeugung entsprechende Ordnung
auch wirklich herzustellen. Ausdrücklich oder stillschweigend erklärt, wird dieser Wille zum
Recht. Das Regt ist mithin für die Kirche schon durch deren Eigenschaft als organisierte
        <pb n="890" />
        902 IV. öffentliches Recht.
Menschengemeinschaft gegeben. Es ist ihr ebenso unentbehrlich und ursprünglich wie
jedem organisierten menschlichen Verband. Allerdings nicht mit jedem geschichtlich gegebenen
Kirchenverband hat sich das Recht gleich innig verbunden.

Gexrlach, Logisch-juristische Abhandlung über die Definition des Kirchenrechts, 1862; Groß,
Zur Begriffsbestimmung und Wüuͤrdigung des diedi 1872; O. Mejer, Ist das Recht einer
freien Vereinskirche Recht im juriftischen Sinn? in 3..673. XI, 1873; Biexling, Das Wesen des
positiven Rechts und das Kirchenrecht, in 3. f. Kr. XIII, 1875. Gegen die These von Sohm, Kr. J:
Das Kirchenrecht steht im Widerspruch zum Wesen der Kirche,“ außer Kahl 188 vamentlich:
Bendix, Kirche und Kirchenrecht, 18953 Reischle, Sohms Kirchenrecht, 18083 Zeerleder, Kirche
und Recht, 18965; Köhler, Ueber die Möglichkeit des Kirchenrechis, D. 8. f. KrVi, 1897.
Die das ganze Erdenrund umspannende Organisation der katholischen Kirche ist
— Lehrsinn und Kirche im Rechtssinn fallen bei
ihr zusammen- da Christus sie nach katholischer Lehre als Rechtsanstalt geschaffen , und
ein auf die Eingebung des Heiligen Geistes zurückgeführter Teil der Tabluen sie mit
ausgebaut hat.
Für die reformierte Auffassung ist nicht sowohl der Gedanke der Göttlichkeit als
derjenige der Schriftgemäßheit entscheidend. Eine bestimmte, die neutestamentliche und
urchristliche Verfassung gleich dem Ürchristentum zu reproduzieren, dazu ist die Kirche
berufen, deren Organisation, wenigstens nach altreformerter Auffassung, mithin als ge—
geben und wesentlich erscheint.
Sohm, Kr. Ls8 34, 89, 41; Rieker, Grundsätze G 46); Hoönig, Der katholische und der
protestantische Kirchenbegriff, 1884; Rohnert, Kirche, Kirchen und Sekten, 1901.
Dagegen haben die eingangs entwickelte, untergeordnete, nur aus dem Wesen der
Kirche als menschlicher Verband entspringende Bedeutung Recht und Verfassung der
lutherischen Landeskirchen. Diese sind somit an eine bestimmte Organisation weder dog⸗
matisch noch historisch gebunden.
v. Scheurl, Die geistliche und die rechtliche Kir— e, in sei i i b⸗
handluh e hde vih an der nic g hen Semmtung tirp ezrrbtuneee
Kirche J. 1888; Bleibtren, Die evangelische Lehre von der sichtbaren und 5 Kirche, 1908.
In jedem Fall entspringt das Kirchenrecht, d. h. der Inbegriff der Rechtssätze,
die nach der erklärten Überzeugung einer kirchlichen Gemeinschaft deren Leben bestimmen
sollen, einer Überzeugung. Diese geht entweder dahin, Goit oder sein Sohn oder der
Heilige Geist hätten selbst ein Bestimmtes als Recht zu halten befohlen (katholisches ius
divinum), oder dahin, solche Ordnung entspreche nach der geschichtlichen Erfahrung am
besten dem göttlichen Willen (reformiertes Verfassungsrecht), oder endlich, eine freie hier
aber noch mehr als auf weltlichem Gebiet mittelbar das Walten Gottes verratende Ver—
nunft heische solche Ordnung (katholisches ius humanum, lutherisches und modernes
evangelisches Kirchenrecht).
Mit dieser Überzeugung wurzelt das Kirchenrecht einzig und allein in der kirchlichen
Gemeinschaft. Gerade es liefert den Beweis dafür, daß das Recht nicht ein Erzeugnis des
Staates und von dessen Gnaden ist, wie eine, wenn auch nicht mehr herrschende, so doch heute
noch verbreitete, im absoluten Siaat und dessen Staatskirchenium wurzelnde Lehre will.
Vielmehr entsteht es und setzt es sich zu einem guten Teil durch unabhaͤngig vom Staat.
Freilich, heutzutage, wo dieser begrifflich und tatsächlich die Vormacht ist; stehen äußere
Zwangsmittel nur für die Durchührung des vom Staat anerkannten, auch staatlichen
Rechts zur Verfügung, von dem außer dem ausdrücklich oder stillschweigend' geduldeten
das stillschweigend oder ausdrücklich verworfene Kirchenrecht wohl zu uͤnterscheiden ist.
Jedoch die Erzwingbarkeit bedingt zwar die Vollendung, aber keineswegs das Wesen des
Rechts, das ja in der großen Mehrzahl seiner Anwendungsfalle durch freiwillige Unter—
verfung betätigt wird. Und so hat denn auch das 19. Jahrhundert, indem es, zum Teil
unter energischem Widerstreben des Staates, eine Fülle von Kirchenrecht erzeugte oder

e0o
Trident. sess. VI de iustif. can. 21: 8i quis dixerit, Christum ern
hominibus datum fuisse ut rédemptorem, cui sidant, non etiam ut legislatorem, cui
Mnathema git.
        <pb n="891" />
        4. Alrich Stutz, Kirchenrecht.

908

wiederbelebte, die Tatsache der Selbständigkeit der kirchlichen Rechtserzeugung und Rechts⸗
geltung in ein helles Vicht gestellt.
Noch jetzt stehen wir also einer Zweiheit des Rechtes gegenüber, und widmen wir
uns mit gutem Grund dem Studium der Rechte. Freilich im mittelalterlichen Sinn
zristiert das ius utrumque nicht mehr. Heute kann keine Rede mehr sein von zwei
Rechten, deren eines die geistliche und das andere die weltliche Seite eines christlichen
Weltganzen beherrscht, oder — noch besser im Sinne des Mittelalters ausgedrückt —
deren eines vom geistlichen Regiment, der Hierarchie, und deren anderes vom weltlichen
Regiment, der Feudalmonarchie, getragen wird. Wohl aber lebt die Zweiheit fort in der Weise,
daß neben dem staatlichen Recht ein Sonderrecht der kirchlichen Lebensbeziehungen steht,
das jenem zwar tatsächlich, jedoch nur in lokaler Beschränkung und nur teilweise, unter—
worfen sein kann, begrifflich aber und der Hauptsache nach auch positiv selbständig erscheint.
v. Scheurl, Die Selbständigkeit des Kirchenrechts, in 3. f. Kr. XII, 1874.
Ist so das Kirchenrecht mit dem staatlichen Recht nicht zusammenzubringen, so darf
auch die Unterscheidung des letzteren in privates und öffentliches Recht auf jenes nicht
ngewendet werden. Nur soweit es in der erwähnten Weise ins staatliche Gebiet er—
hoben wird, findet die Unterscheidung auch auf das Kirchenrecht Anwendung. Das vom
Staat anerkannte kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsrecht nimmt an der Offentlich⸗
keit, das vom Staat anerkannte, die privaten Beziehungen der Kirche und ihrer Teil—
verbände regelnde Recht (so namentlich manche Einrichtungen und Bestimmungen des
kirchlichen Vermögensrechtes) nimmt an dem bürgerlichen Charakter staatlichen Rechtes teil.
Jacobson, Kirchenrechtliche Versuche: Ueber den Begriff des öffentlichen Rechts und über das
Kirchenrecht als Teil desselben II, 1888.
Alles Recht und so auch das kirchliche ist positiv. Das sog. Naturrecht oder
speziell das natürliche, d. h. das aus der Natur der kirchlichen Lebensbedingungen sich
ergebende Kirchenrecht spielte zwar in der Literatur des 18. und des beginnenden 19. Jahr⸗
hunderts eine große Rolle. Auch wird ein ius divinum naturale im Sinn einer von
Gott in der Natur kundgegebenen, mit den geoffenbarten Moralsäützen identischen Ordnung
heute noch von katholischer Seite behauptet. Beides hat gegenüber einem die geschicht—
lichen Talsachen vergewaltigenden Absolutismus, der dem Staat die ausschließliche Be—
fähigung, Recht zu setzen, zuschrieb, zeitweise heilsam gewirkt. Aber all dies sog. kirch—
liche Naturrecht stellt sich, sosern man darunter nicht einfach staatlich nicht anerkanntes,
bositives Kirchenrecht versteht, lediglich als Rechtsüberzeugung oder gar nur als Rechts⸗
postulat heraus, dem es, um Recht zu sein, an der erforderlichen ausdrücklichen Er—
klärung oder stillschweigenden Betätigung gebricht, oder als Moralvorschrift, die zwar für
das kirchliche Recht bindende Richtschnur, jedoch nicht dieses selbst ist.
Bergbohm, Jurisprudenz und Rechtsphilosophie J. 1892; Cathrein, Recht, Naturrecht und
vositives Recht, 1901.
Daß und weshalb endlich Kirchenrecht, ius ecelesiasticum, und kanonisches Recht,
ius cancnicum, nicht zusammenfallen, ergibt sich ohne weiteres aus unserer Darstellung
der Geschichte des Kirchenrechts, welche die Verengerung aufweist, die das heutige Kirchen—
recht gegenüber dem kanonischen Recht erfahren hat, aber auch die gleichzeitige Erweiterung
durch vg Hinzukommen von viel neuem katholischen und dem ganzen evangelischen Recht.

8 55. Staat und Kirche.

Ohne organisierte Gemeinschaft kein Recht. Auch das Völkerrecht ist wahres ob—
sektives Recht nur, weil und insoweit es einer mehr oder weniger fest geformten (Kon—
gresse) Gemeinschaft der europäischen oder aller Kulturvölker entspringt und von ihr ge—
ragen wird. Eine ähnliche Gemeinschaft zwischen Staat und Kirche gibt es nicht, weder
tatsächlich noch dem Begriff nach. Das mittelalterliche unum eorpus ehristianum, dem
Mmbeiun unb aen oranisch sich eingliederten. ist längst untergegangen. Die
        <pb n="892" />
        304 IV. Offentliches Recht.

Staaten, die an Stelle jenes, die Kirchen, die an Stelle von diesem getreten sind, setzen
mperium und sacerdotium weder einzeln noch zusammengenommen fort und fügen sich
keiner höheren Einheit mehr ein. Der moderne Sloat beschränkt sich grundsätzlich auf das
Diesseits; er ist das Gemeinwesen, das die irdischen Lebensbeziehungen seiner Angehörigen,
und nur sie, diese aber in sachlicher Unbegrenztheit, umspannt. Umgekehrt zielt jede
hristliche Kirche auf das Jenfeits ab; wohl ist sie ein irdischer Verband, aber nur zu
zgemeinschaftlicher Förderung ihrer Miiglieder in deren üͤberirdischer Bestimmung. Schoͤn
unter den Kirchen ist die Zusammenfaffung zu einer höheren Gemeinschaft ausgeschloffen,
da jede, prinzipiell ausschließlich, das Heil allein oder doch am besten zu vermitieln
zeansprucht. Vollends ein zwischenstaatlich-kirchlicher Verband muß als ein Ding prak⸗
ischer und theoretischer Unmöglichkeit erscheinen. Ja noch mehr: die modernen Staaten
und die Kirchen sind überhaupt inkommensurable Größen.
Hieraus folgt, daß über Staat und Kirche niemals eine Ordnung rechtlichen
Charakters besteht oder auch nur bestehen könnte. Die Berührungen beider sind lediglich
zufällige, niemals begriffsnotwendige, unter keinen Umständen organische. In ihrem
eigentlichen Wirkungskreis beruhren sich Staat und Kirche überhaupt nur deshalb, weil
ie zum Teil dieselben Angehörigen haben. Daneben gibt es allerdings Grenzgebiete, die
beide Teile für sich in Anspruch nehmen, und zwar jeder auf Grund seiner Rechtsordnung.
Berade bei der Grenzregulierung findet aber leicht eine Uberschreitung des Gebietes statt,
nnerhalb dessen die betreffende Norm Recht zu sein beanspruchen kann. In solchen
Fällen steht man vor formellem, staatlichem oder kirchlichem Recht, während materiell
überhaupt kein Recht, sondern ein staatliches Machtgebot gegenüber der Kirche oder ein
kirchlicher Machtanspruch gegenüber dem Slaet vorliegt. Nur wenn es über Staat und
Kirche einen beide umfassenden Verband gäbe, der Kollisionsnormen aufstellen könnte,
ließe sich der Konflikt beider Rechte nach Rechtsgrundsützen beheben. So aber, da es sich
nicht einmal um Gemeinwesen derselben Art handelt, entscheidet allein die Macht. Hieraus
ergeben sich kaum je Unzuträglichkeiten im Verhältnis zu den evangelischen Kirchen, die
um davon abzusehen, daß die geschichtliche Entwicklung ihnen in Deutschland dieselbe
Spitze gegeben hat wie dem Staat —, weil in nachmittelalterlicher Zeit angesichts der
werdenden Staatssouveränität entstanden, den Staat als alleinigen Machtträger anerkennen.
Nur wenn der moderne Staat sich so weit vergäße, daß er sich in die Verwaltung von
Wort und Sakrament einmischen, nach ealvinistischer Auffassung auch, wenn er die Kirche
hindern wollte, sich schriftgemäß einzurichten, nur dann wurde für die evangelische Kirche
und ihre Glieder die Pflicht erstehen, Gott mehr gehorchend als den Menschen gegen die
taatliche Einmischung Widerstand zu leisten. Wohl aber besteht auf weiten Grenzgebieten
ein grundsätzlicher, unversöhnlicher Gegensatz zwischen dem souveränen modernen Slaat
und der über ein Jahrtausend hinter dessen Anfänge zurückreichenden katholischen Kirche.
Für kürzere oder längere Zeit praktisch überbrückt, führt er immer wieder zu Konflikten,
bei denen die Kirche schon deswegen nicht unfähig zu erfolgreichem Widerstand ist, weil
tets nur ein kleiner Teil ihrer universalen Organifation in das Gebiet des betreffenden
Staates hineinreicht, indes das Schwergewicht ihrer Macht außerhalb der staatlichen
Herrschaftssphäre liegt. Nach dem Gesagten entscheidet in solchem Konflikt allein die
Macht, aber freilich eine Macht nicht in Sinne roher, phyfischer Gewalt, sondern in
demjenigen einer geistigen, durch außere Zwangsmittel nur unterstützten Vorrangstellung,
die den Gesetzen der Sittlichkeit unterworfen ist und von der Übereinstimmung mit
dem Zeitbewußtsein abhängt. Dies srets sich vor Augen zu halten, ist die Vflicht der
Volitik. die allein das Verhältnis von Staat und Kirhe regelt.
Gladstone, Der Staat in feinem Verhältnis zur Kirche, 1848; Liperatore, La Chiesa e
o Stato, 18715 Soͤhm, Das Verhalinte n in und Kirche g. f. Kr. X 1873; Zellerch Sigat
und Kirche, 1878 Geffcken, Siaat und Kirche in ihrem —I geschichtlich entwickelt, 1875
dazu Fromann; 3. j. Kr. XIV, XV, 12879/86); Maußen, Reun Kapitel über freie Kirche und
Sewissensfreiheit, 18763 Martens, Die Beziehungen der Ueberordnung, Nebenordnung und Unter⸗
g 3 — suto iee ni
er Verhä
zuch TuI, 1888 Knitschky. in und neeeen Staut und ahardinin em
        <pb n="893" />
        4. AUlrich Stutz, Kirchenrecht. 905

église romaine, Valence Thèse 1901; Maurenbrecher, Staat und Kirche im protestantifchen
Deutschland, 1886; Kahl, Die Verschiedenheit der katholischen und evangelischen Anschauung von
Staat und Kirche, 1886; Rieker, Staat und Kirche nach lutherischer, reformierter, moderner An⸗
schauung, H. V. J, 1898, Protestautismus und Staaiskirchentunm, D. 3. f. Kr. VII, 1897; Kolde,
Der Staatsgedanke der Reformation und die römische Kirche, 1903.
Kirchenpolitische, nicht Rechtssysteme sind auch die Denkformen, auf welche die
Wissenschaft die verschiedenen Gestalten gebracht hat, die das Verhältnis von Staat und
Kirche zu verschiedenen Zeiten und in den verschiedenen Gebieten kraft positiver staatlicher
oder kirchlicher Bestimmung annahm oder hätte annehmen sollen. Sie dienen dem Ver—
ständnis, aber — gleich den Systemen des ehelichen Güterrechtes — vielfach auch der
Auslegung sowie dem praktischen und theoretischen Ausbau der einzelnen Festsetzungen.
Und sie bewegen sich — auch darin den Gütersystemen des Eherechts ähnlich — zwischen den
beiden Extremen der Verbindung und der Scheidung des politischen und religiösen Gebietes.
Die Einheit oder doch eine innige Verbindung streben an das der Geschichte angehörige
System des Ineinanderaufgehens beider Sphären zu Gunsten des Staates (Byzantinismus,
karolingische Theokratie, sachfisch-salische Kirchenherrschaft und älteres katholisches, besonders
osephinisches, sowie evangelisches Staatskirchentum), ferner das System völliger Einheit
zu Gunsten der Kirche (Hierokratie des Papalsystems, abgeschwächtes Kirchenstaatstum der
potestas indirecta), das tatsächlich ebenfalls der Geschichte angehört, aber mit dem
übrigen ius canonicum von der katholischen Kirche als ruhendes Kirchenrecht weiter mit⸗
geführt wird und in der Genfer Schrifttheokratie s. 8. ein evangelisches Gegenstück
besaß, endlich das System des christlichen Staats. Das letztere, praktisch nie verwirklicht,
sondern durch die Heilige Allianz von 1815 nur angeregt? und seit 1847 (Fr. J. Stahl,
Thiersch u. A.) oft literarisch und parlamentarisch verfochten, sucht sich mit dem Vor—
handenfein einer Mehrheit gleichberechtigter christlicher Konfessionen so abzufinden, daß es
das Gemeinchristliche aus den verschiedenen Bekenntnissen und kirchlichen Einrichtungen
heraushebt und zu dessen Verwirklichung den Staat verpflichtet. Praktische Konsequenzen
sind also z. B. Taufzwang für die Kinder christlicher Eltern, obligatorische kirchliche
Eheschließung, christliche Organisation der Schule, streng durchgeführtes Sonn- und
Feiertagsgebot und in negativer Hinsicht Verbot der Ehen zwischen Christen und Juden
ind Beseitigung der Judenemanzipation, wie überhaupt Nichtchristen gegenüber zwar
eine beschränkte Toleranz, nicht aber die Einräumung politischer Rechte (aktives und
dassives parlamentarisches Wahlrecht, Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter) statt⸗
haft erscheint. Das System, ungeeignet, seinen Zweck, die möglichste Erhaltung christlicher
Keligiosität, zu verwirklichen, und wegen der damit verbundenen Einmischung des Staates
in rein religiͤse Angelegenheiten unerträglich, scheitert, von allem anderen abgesehen, schon
daran, daß es ein nichtkonfessionelles Massenchristentum, womit der Staat rechnen könnte,
nicht gibt und nicht geben kann.
Stahl, Der christliche Staat?, 1888;: v. Scheurl, Der christliche Staat, in seinen S. kr. A.;
Hergenrother, Katholische Kirche und christlicher Staat, 1872; Dieckhoff, Staat und Kirche,
878) vp. Muühler, Grundlinien einer Philosophie der Staats- und Rechtslehre nach evangelischen
Prinzipien, 1873; Thiersch, AUeber den christlichen Staat, 1875.
Von den Systemen sodann, welche die Scheidung der staatlichen und kirchlichen
Sphäre anstreben, ist das radikalste dasjenige der sog. Trennung von Staat und Kirche
oder des Freikirchentums. Am vollständigsten? ist es durchgefuͤhrt in den Vereinigten
Staaten von Nordamerika, die eben keine kirchliche Vormacht mit altbegründetem Besitz,
wohl aber eine unter dem Einfluß reformierter Separationstendenzen entstandene, weit—

1gSyllabus th. 24 verwirft den Satz: Pcclesia vis inferendae potestatem non habet neque
potestatem ulam femporalem directam vel indirectam.
2 Der Deutsche — führte sein Grundgesetz allerdings unter Berufung auf die „allerheiligste
und unteilbare Dreteinigkeit“ ein und gab sich so als offiziell christlich. Jedoch das Schwergewicht
auch für die Kirchengesehgebung iag nicht in ihm, sondern in den Einzelstaaten, und diese gaben sich
nicht als christliche aus,
ci rAber nicht vollständig. Sonst gäbe es keinen Feiertagszwang, keine Möglichkeit der Ab—
ung der militärischen Dienstpflicht aus Gründen des —8 Bekenntnisses (Quäker), keine gottes⸗
ienstliche Eröffnung des Kongaresses.
        <pb n="894" />
        06 IV. fsentliches Recht.

gehende kirchliche Zersplitterung vorfanden. In Belgien gilt das System auf Grund
der Verfassung von 1831, die es aber in Art. 117 zu Ungunsten des Staates durch die
Bestimmung durchbricht, daß der Staat die Besoldungen und Gnadengehälter der Kultus⸗
diener auf eigene Koften zu zahlen habe. In Italien bildete die freie Kirche im freien
Staat das Programm Cavours, konnte aber, da Italien nach der Wegnahme des
Temporales im Garantiegesetz vom 18. Mai 18712 in seinem eigenen Interesse dem
Heiligen? Stuhl gewisse Sicherheiten für die Behauptung von dessen internationaler
Stellung nach innen wie nach außen zu geben sich veranlaßt sah, bloß zum Teil ver—
wirklicht werden. Denn folgerichtig durchgeführt bedingt das System unter Verzicht auf
alle und jede Kirchenhoheit sami den daraus fließenden Aufsichtsrechten die Gleichstellung
der Kirchen mit gewöhnlichen nichtprivilegierten Vereinen (bloße Vereinshoheit). Als
Privatvereine, mit den Angehörigen als bloßen Mitgliedern, mit den Kirchenbeamten als
oͤloßen Vereinsdienern, mit dem Kirchenrecht, soweit es mit der Vereinsgesetzgebung ver⸗
träglich, als bloßem Vereinsstatut, befreit von der Einmischung des Staates (keine staat—
iche Mitwirkung bei der Besetzung bischöflicher Stühle, keine staatlichen theologischen
Fakultäten) steht nach diesem System auch die katholische Kirche da, die eine solche Trennung
prinzipiell verwirfteẽ, aber, wo sie besteht, dank ihrer vortrefflichen Organisation und
vermöge ihrer den Vereinsrahmen mit Leichtigkeit sprengenden sozialen Bedeutung, sehr
wohl sich zunutze zu machen weiß. Das System ist mit Rücficht'auf die Vergangenheit
der christlichen Kirchen, ihre innige Verknüpfung mit dem Vollsnim und die daraus für
den Staat sich ergebende Unmöglichkeit, sich ihnen gegenüber gleichgültig zu verhalten,
auch vom staatlichen Standpunkt aus zu verwerfen. Mehr den Standpunkt einer von
zegenseitigem Wohlwollen getragenen Gleichordnung vertritt die namentlich von Görres,
2. Ketteler, Reichensperger und anderen, besonders katholischen Schriftstellern der neuesten
Zeit verfochtene Koordinationstheorie. Sie läßt beide Gewalten rechtlich gleich stehen, die
Kirche völlig unabhängig auf kirchlichem, den Staat souverän auf staatlichem Gebiet.
Grenzstreitigkeiten follten durch Konkordate beseitigt werden. Diese Theorie, im Ver⸗
Jältnis des Staats zur evangelischen Kirche nicht verwendbar, und in Wahrheit ein Ver⸗
zuch, die katholische Kirche vor irgendwelcher Unterordnung unter den Staut zu bewahren,
ist, wie die Erfahrungen lehren, die man in Preußen vor dem Kulturkampf damit machte,
oraktisch unbrauchbar. Denn wie in der Ehe, so muß in jeder Zweiheit der eine Teil
chließlich das entscheidende Wort sprechen, also entweder der Staat oder — und dabei
anden die Koordinationstheoretiker regelmäßig, weil sie die Kirche als Verband für über⸗
irdische Zwecke höher einschätzen als den bloß diesseitigen Staat — die Kirche, womit
einfach das alte Kirchenstaatstum, wenn auch in abgeschwächtester Gestalt (potestas
lirectiva), wieder erreicht wird. Da aber tatsächlich in Deutschland der saatlichen
Macht und dem staatlichen Recht die Entscheidung zufalt, erscheint für die Gegenwart
als allein zutreffend ein System, das diese Tatsache zum Ausdruck bringt, anderseits
aber die kirchliche Selbständigkeit, soweit dies mu der staatlichen Selbstbehauptung irgend⸗
wie verträglich ist, achtet. Dieses System, das den Scheidungsgedanken in moͤglichster
Berücksichtigung der durch die gemeinsame Vergangenheit und die Gemeinschaft der
beiderseitigen Angehörigen gegebenen Verknüpfung beider Gemeinwesen realisiert in das
enige der staatlichen Kirchenhoheit.
Vim gt, Memoire en faveur de la liberté des culte d ; i irchen⸗
reiheit, 1848; Gareis und Zorn, Staat und Kirche i e — n
rorer 58 —c und ihe ade Gagliani, Droit ocelẽsia gtiaue
— eee hona ius, Reichensperger. Kulturkampf oder Friede,

VBgl.oben S. 896 A. J. tritts
* 2. Titel. Vom Verhältnis des Staates zur Hirche: Keine Beschränkung des Zusa mmen *
pon Kirchenversammlungen, keine Nomination oder Praͤsemation bei Besetzung von beneficia ma *
aber Indigenat und bie zum Erlaß eines Kirchengutsgesetes Exequatur für die Einführung ingt
Temporalien der höheren un niederen Benefizien außerhalb Roͤms und der suburbikarischen 58
ümer). kein Treueid der Bischöse gegenuͤber dem König, kein Plazet außer zu Verfügungen
dirchengut, kein recurous ab abusu in geistlichen und Disziplinaraugelegenheiten. ost.
v8Svllabus th. 55 verdammt den Saz: Fedlesia ,”, statusssdue ab ecclesia seiungendus
        <pb n="895" />
        4. Ulrich Stutz, Kirchenrecht.

307

856. Die Konkordate.
Im weiteren Sinn bezeichnet man als Konkordate Abmachungen zwischen der
weltlichen und der geistlichen Gewalt über die Stellung der Kirche in dem betreffenden
Staat. Im engeren Sinn findet nach der herrschenden Lehre die Bezeichnung „Konkordat“
bloß Anwendung auf Vereinbarungen, die zwischen dem Staatsoberhaupt einerseits und
dem Papste anderseits getroffen werden, und in denen, wenigstens im Prinzip, eine all⸗
gemeine Regelung der Verhältnisse der katholischen Kirche enthalten ist!. Bloße Ab—
machungen uͤber einzelne Gegenstaͤnde, wie die Umschreibung von Bistümern, die nur
zum Erlaß staatlich anerkannter Kirchengesetze (Zirkumskriptionsbullen) führen, gelten
ebensowenig als Konkordate wie Abmachungen zwischen dem Staat und dem Landes—
epistopat oder zwischen jenem und der evangelischen Kirche?. Namentlich die Ver—
schiedenheit der Form, in der die Abmachungen mit dem Heiligen Stuhl in alter
(88 24, 36, 42) und neuer Zeit auftraten — jetzt ist ein gemeinsam verfaßtes und unter—
zeichnetes, in zwei Exemplaren ausgefertigtes und nachher durch übereinstimmendes Staatsund
 Kirchengefetz zu vollziehendes Schriftstück üblich — aber auch der Wandel der An—
schauungen uͤber das Verhältnis von Staat und Kirche ließen verschiedene Theorien über
die rechtliche Natur der Konkordate aufkommen. Der ältesten Form und der damaligen
Superioritaͤt der Kirche entsprach die Privilegientheorie, wornach der Inhalt des Konkordats,
soweit er dem Staat günstig ist, als ein widerrufliches Privileg des Papstes anzusehen
ist, indes der Staat an die von ihm übernommenen, aber eigentlich ihm schon ohnedies
obliegenden Verpflichtungen gebunden bleibt. Die Theorie wird als Bestandteil des
kanonischen Systems offiziell weitergeführt und gelegentlich auch schriftstellerisch ver—
treten, gelangt jedoch, wenigstens den modernen Kullurstaaten gegenüber, weil für sie
unannehmbar, nicht mehr zu praktischer Verwendung. Vielmehr stand die Konkordatsära
des 19. Jahrhunderts durchaus unter dem Zeichen der Vertragstheorie, die in verschiedenen
Formen auftritt, und die Konkordate als zweiseitige rechtsgültige Verträge, entweder als
— ——
angesehen wissen will, oder (als mit der gleich zu erwähnenden dritten Haupttheorie ge—
nischte Ansicht) darin Verträͤge nur zwischen der Person des Staatsoberhaupts und dem
Papft erblickt, auf Grund deren dann die für die beiderseitigen Angehörigen erst ver—
zindliche Veröffentlichung als Staats- und Kirchengesetz zu erfolgen hat. Alle diese Lösungsversuche,
 die vornehmlich der Koordinationstheorie entsprechen, aber auch mit der staat⸗
lichen Kirchenhoheit in Einklang zu bringen versucht worden sind, scheitern an dem Mangel
einer über Staat und Kirche sich erhebenden, beide umfassenden Rechtsordnung, auf
Grund deren Verträge im Rechtssinn zwischen beiden geschlossen werden könnten. So
zleibt nur die dritte Möoglichkeit der sog. Legaltheorie, die eine rechtliche Bindung des
ouveränen Staates, aber auch des Papstes nicht anerkennt, sondern bloß eine moralische
Lerpflichtung, die einzig und allein in Gestalt der auf ihr basierenden staatlichen und kirch—
lichen Gesetze zu staatlichem und kirchlichem Recht wird. Doch ist die ältere Form der
Legaltheorie, welche einfach als das Gegenstück der Privilegientheorie sich darstellt und
die der Kirche gemachten Zugeständnisse als frei widerrufliche staatliche Verleihung
erklärt, zu verwerfen und anzuerkennen, daß nur aus dem formalen Grund des mangeln⸗
den geneinschaftlichen Rechtsbodens und der staatlichen Souveränität eine rechtliche

1 Das Übereinkommen zwischen dem Reich und dem Hl, Stuhl vom 5. Dezember 1902 über
die Errichtung einer katholischetheologischen Fakultät an der Universität Straßburg (A. f. k. Kr.
XXXIII, I908 S. 116, D. 8. f. Kr, XIII, 1903 S. 151) ist also schon nach dieser Auffassung kein
Konkordat. Diese Bezeichnung gebührt ihm aber auch nicht nach dem Sprachgebrauch der Kurie, die
oncordata nur mit, katholischen Staatsoberhäuptern eingeht, sonst aber die materiell von jenen
allerdings nicht verschiedeuen conventiones schließt. Freilich auch das franzöfifche Konkordat von
801 und das 'italienische von 1808 bezeichnen fich als Konventionen. Das geht aber auf Napoleon
ie, J die feit 1516 fuͤr französische Ohren übelklingende Bezeichnung „Konkordat“ vermieden
en wollte. m
2 In Aussicht genommen z. B. in der Großh. Bad. V.O. vom 28. Februar 1862, betr. das
evangelische Kirchenvermögen, 81.
        <pb n="896" />
        908

IV. ffentliches Recht.

Bindung nicht besteht, indes eine selbstoerständlich durch das Prinzip der Selbsterhaltung
beschränkte materielle Bindung moralischer Natur nicht in Abrede gestellt werden darf.
So gefaßt gewährt die Theorie auch die Möglichkeit, die den eigentlichen Konkordaten
an praktischer Bedeutung bisweilen nur wenig nachstehenden Abmachungen der Staaten
mit dem Landesepiskopat bezw. mit der evangelischen Kirchen mit unterzubringen, da es
für die bloß moralische Bindung keinen Unterschied macht, daß beim Landesbischof und
den evangelischen Kirchenkörpern die Untertanschafi in bürgerlicher und staatsbürgerlicher
Beziehung von der lirchlichen Stellung sich nicht frei ktrennen läßt. Und vor allem
wirkt die Theorie praktisch abschreckend, was ein unleugbarer Vorzug derselben ist; denn
so sehr eine tatsächliche Verständigung von Fall zu Fall mit dem kirchlichen Oberhaupt
wie mit den inländischen Kirchenoberen erstrebenswert erscheint, so wenig ist es deren formelle
Festlegung, weil vielfach schon die bloße Tatsache der schriftlichen Bindung die staatliche
Souveränität beeinträchtigt, und namentlich, weil feste Vereinbarungen, von jedem Teil
nach seinem System ausgelegt, erfahrungsgemäß mehr Unfrieden stiften, als daß sie den
zwischen Staat und Kirche einzig möglichen zeitweiligen Waffenstillstand sicher.
Münch, Vollständige Sammlung aller älteren und neueren Konkordate, 2 Bde., 1880 ff.;
Mussi, Conventiones de rebus ecclesagticis, 1870. die für Deutschland in Betracht kommenden
Konkordate auch bei Schneider, Partituläre Kirchenrechtsquellen, 18883 Oonventiones ae rebus
scolesiasticis ... sub pontiticatu Leonis XIII. 1893; Hinschius, Staat und Kirche (8 55)
Hübler, Zur Revision der Lehre von der rechtlichen Natus der Konkordate, 3. f. Kr. II, 1868,
V, 1864 Kirchenrechtsquellen (oben S. 811) 843; Balve, Kirche und Staat in ihren Verein⸗
Wenen — Aktenstücke auch im Staatsarchiv von Aegidi u. A.pseit 1861 bis jetzt 67 Bde.

Zweiter Titel.]
Das deutsche Staatskirchenrecht.

Außer den S. 901 erwähnten Lehrbüchern, von denen bezüglich des Staatskirchenrechts dasjenige
oon Kahl am — Kirche (F 55) und Kr. ii 88190 197,
X g 288, VI 88 376 880 3823 und Reeker, Rechtliche Stellung —* vgl. Thudichum, Deutsches
dirchenrecht des 19. Jahrhunderts, 2 Bde., 1877/785 Pieper irchliche Statistik Deutschlands
1900; Hinschius, Das preußische Kirchenrecht im Gebiete des A. L.R. 1884; Friedberg, Die
evangelische und die katholische Kirche der nen einverleibten Länder, 1867 Evangelisches Verfassungs⸗
zecht (&amp;amp;G.58) 88 528; Schoen. Preußisches Kirchenrecht (8 48, 3) 88 18, 14 und die Lil. 8 2
Rinte len, Die kirchenpolitischen Gesetze Preußens und des deulschen Reichs, 1903; Seydel, Bahyerisches
Staatskirchenrecht Bayerisches Staatsrecht VI), 1893; Silbernaglt, Verfafsung und Verwaltung
ãmtlicher Keligionsgenossenschaften in Bahern , 19003 Kahl, Die Selbständi een der protestan⸗
ischen Kirche in Bayeru, 1844; 8. Seydewitz, Coder dis im Königreich en geltenden Kirchen⸗
chtz 4880; Spohn, BWadisches Staatskirchenrecht, 18663 Dursy,.“ Fdas Staatskirchenrecht in
ElsaßLothringen, 1876 Geigel, Das franzoöfische und das reichsländische Staatskirchenrecht. i884,
sowie die Lehr und Handbücher des deutschen Reichs⸗ und Landesstaatsrechts.

§ 57. Leitende Grundsätze; Gewissens⸗ und Kultusfreiheit.
Der deutsche Staat der Gegenwart erblickt seine Aufgabe nicht mehr darin, feine
Angehörigen zur Religiosität oder gar zu einer bestimmten Form derselben zu erziehen.
Vielmehr verzichtet er grundsätzlich auf jede religiöse Wohlfahrtspflege. Dies nicht bloß
deshalb, weil er Untertanen verschiedener christlicher Bekenntnisse mit Bekennern nicht⸗
christlicher Religionen und mit Religionslosen in seinem Gebiet vereinigt, denen allen er
in gleicher Weise, soweit es sich mit den Interessen der Gesamtheit verträgt, die Möglich—
leit zu freier Entfaltung ihrer Eigenart unh zur Erfüllung des menschlichen Daseinszweckes
zeben muß, so wie ihn Lin jeder für sich erfaßt. Vielmehr namentlich auch deshalb,
weil der Staat auf die Anwendung äußerer Mitlel sich beschränkt sieht und bereitwillig

Weshalb die Identität des Landesherrn und Tragers der Kirchengewalt dem im Wege An
ist unerfindlich. Vaß futget Fall der Vereinigung zweier Rersonencene ein und ruen
ohysischen Person, sogar innerhalb desselben Rechtsgebietes, auch din rechtsgeschäftliches Handelt
durchaus möoglich sei erkennt z. B. 8 181 8.6. 8. an (Selbstkontrahieren des Stellvertreters,
        <pb n="897" />
        4. Alrich Stutz, Kirchenrecht. 909

anerkennt, daß die vorhandenen kirchlichen Heilsanstalten einen geschichtlich wohlbegründeten
Anspruch auf die religiöse Arbeit am Volke haben, sowie daß sie, zu diesem Zweck besonders
beranlagt und mit Heilsmitteln, die das Innere des Menschen erreichen, ausgerüstet, weit
besser, als er es je tun könnte, die ja natürlich auch ihm nur erwünschte Durchdringung
des Volkstums und Volkslebens mit religiösen, vor allem mit christlichen Grundsätzen
bewerkstelligen.
Nur soweit es gilt, gegenüber der konfessionellen und kirchlichen Ausschließlichkeit
den Frieden der Gesamtheit und die freie Selbstbestimmung des Einzelnen zu wahren,
aur so weit greift der Staat ein. Er tut dies einmal in seiner Eigenschaft als höchste
Macht, also kraft seiner Souveränität. Dabei muß er, da diese seine höchste Macht sich
auf sein Territorium beschränkt, prinzipiell von dem Zusammenhang der in seinem Gebiet
befindlichen Religionsverbände mit der Außenwelt absehen. Das heißt: er gibt den Kirchen,
auch der katholischen, lediglich eine innerstaatliche Stellung. Das ist nun freilich nur
eine durch den Mangel eines zwischenstaatlich-kirchlichen Verbandes und den Souveränitätsbegriff
 geforderte formale Auskunft, eine im Interesse staatlicher Selbstbehauptung vor—
genommene Fiktion, bezüglich welcher der Staat bei der praktischen Handhabung seiner
Macht gut kut, im Auge zu behalten, daß sie den Tatsachen bloß in sehr beschränktem
Maße entspricht, und daß speziell im Verhältnis zur katholischen Kirche selbst im ver—
zangenen Jahrhundert keine, auch nur gemischt staatlich-kirchliche Maßregel von größerer
Wichtigkeit ohne Rücksichtnahme auf die Universalität der katholischen Kirche und ihre
auswärtige Zentralregierung mit Erfolg hat getroffen werden können. Es ist aber auch
keine Auskunft, welche die praktische Wirksamkeit der Kirchen, soweit sie wirklich religiöser
Natur ist, irgendwie hemmt. Denn die rechtliche Unterordnung verträgt sich wohl mit
ziner „ethischen Gleichordnung“, die sich in Deutschland beispielsweise äußert in dem
strafrechtlichen Sonderschutz, welchen R.St. G.B. 88 166, 167, 248 Ziff. 1, 804 und
306 Ziff. 1 gegen Gotteslästerung, Kirchenbeschimpfung, Gottesdiensthinderung und Ge—
fährdung des kirchlichen Vermögens gewährt, oder in der Zuwendung von Dotationen,
einmaligen oder dauernden freiwilligen Staatszuschüssen zu allgemeinkirchlichen Zwecken,
zu Kirchenbauten, zur Aufbesserung des kirchlichen Diensteinkommens (Preußen, Bayern,
Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen), aber auch in der Gewährung der Staatshilfe zur Durch—
führung kirchlicher Ansprüche mit staatlichem Verwaltungszwang oder zur Zwangsvollstreckung
 kirchlicher Disziplinarerkenntnisse, endlich in der Berücksichtigung der kirchlichen
Sonns 'und Feiertagsordnung im R.St.G. B. 8 366 Ziff. 1 und in einer reichen, die
äußere Feier an einer ganzen Anzahl kirchlicher Feiertage sichernden einzelstaatlichen Gesetzzebung,
 In all den Beziehungen aber, in denen der Staat nach Obigem mit den
Kirchen sich zu beschäftigen hat, tritt er den Kirchen immer als Rechtsstaat gegenüber.
Denn er behandelt die Religionsgemeinschaften und ihre Mitglieder nach bestimmten, in
staatlichen Gesetzen und Rechtsverordnungen niedergelegten Grundsätzen, so daß auch
seine Verwaltungsorgane nur nach deren Maßgabe tätig werden können, und je nach
Lage des Falls der Rechtsweg, wenn nicht des Zivil- oder Straf-, so doch des Verwaltungsstreitverfahrens
 offen steht.
Sartorius, Die staatliche Verwaltungsgerichtsbarkeit auf dem Gebiete des Kirchenrechts, 1891.
Den Inbegriff der staatlichen Gesetze und Verordnungen betreffend die Kirchen und
übrigen Religionsgefellschaften bezeichnet man kurz als Staatskirchenrecht. Wie alles staat—
liche Recht in Deutschland ist es entweder Reichs- oder Landesrecht?. Auch das Reichs-—
staatskirchenrecht geht dem Einzelstaatskirchenrecht vor. Jedoch das Reich hat bisssher nur

1 Nur als Bestandteile noch beibehaltenen oder nicht völlig aufgegebenen Staatskirchentums
exklären fich die grundsäßlich nicht mehr zu rechtfertigenden bayerischen und elsaß⸗lothringischen Be⸗—
timmungen! wonach selbst zur kirchlichen Anordnung über bloß religibse Festseiern staatliche Ge—
nehmiguug erfordert wird.
s Cine sehr dankenswerte, mit Hilfe der Übersichten der D. 8. f. Kr. leicht auf den heutigen
Stand zu ergünzende Zusammenftellung des Reichs- und Landesstaatskirchenrechts unter Berücksichtigung
des —
        <pb n="898" />
        10 IV. pffentliches Recht.

zusnahmsweise und gelegentlich mit kirchlichen Materien sich befaßt, so in einigen vom
Norddeutschen Bund übernommenen Gesetzen, z. B. über die Freizügigkeit vom 1. November
867 und über die Gleichberechtigung der Konfessionen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher
Beziehung vom 8. Juli 1869, so im R.St. G.B., im Personenstandsgesetz vom 6. Februar
1875 (ogl. Art. 46 des E.G. zum B. G.B.), im B.G.V. 88 1803 ff., ferner im G. V. G.
3185 über die Beseitigung der bürgerlichen Wirkung der geistlichen Gerichtsbarkeit und
»esonders durch das Jesuitengesetz vom 4. Juli 1872 sowie im R.G. vom 8. Februar
890 betreffend die Wehrpflicht römisch-katholischer Geistlicher. Im übrigen ist, da die
V. U. des Deutschen Reichs diesem die alleinige und unmittelbare Zuständigkeit in Kirchen—
und Religionssachen nicht zuschreibt, den Eingelstaaten die Kirchenhoheit verblieben, so daß
zur sie eine regelmäßige und organische staatskirchenrechtliche Gefetzgebung hervorgebracht
haben. Im Verein mit den reichsgesetzlichen Bestimmungen steltt sich das Landes⸗
taatskirchenrecht gegenwärtig als die vollendetste Norm in kirchlichen Dingen dar. Denn
regelmäßig vermag die staatliche Vormacht ihm auch zur Durchführung zu verhelfen,
ndes das konfessionelle Kirchenrecht nur im Rahmen des staatlichen zur Anwendung ge⸗
angen kann oder nur so weit, als es der Staat wenigstens stillschweigend duͤldet.
Von diesem Staatskirchenrecht muß man also ausgehen, wenn man
lich einen Überblick über und einen Einblideini kirchenrechtliche
Lage im heutigen Deutschen Reich verschaffen will—
Geiger, Der kirchenrechtliche Inhalt der bundesstaatlichen Ausführungsgesetze zum B. G. B.,
A. f. k. Kr. LXXXI, LXXXII, 1901 02.
Seine Hauptgrundsätze aber sind:
4. Die Gewissens-oder Glaubensfreiheit. Von der am mittelalterlichen
Zwangskirchentum festhaltenden katholischen Kirche noch heute grundsätzlich verworfen?,
aber auch der älteren evangelischen Entwicklung nicht eigentlich bekannt, isi sie eine un—
oergängliche Errungenschaft der Aufklärungẽ, bedarf aber zu ihrer Aufrechterhaltung
anders als einst zu ihrer Entdeckung nichts weniger als der religiösen Gleichgültigkeit und
bildet heutzutage den Eckstein unseres Staats⸗ und Kulturlebens. Sie besteht darin,
daß jeder Einzelne seinen Glauben oder den Mangel eines solchen ohne äußere, rechtliche
Nachteile bekennen kann. Die notwendige Ergänzung zur Gewissensfreiheit bildet und
bisweilen mit ihr unter dem Gesamtnamen „Bekenntnisfreiheit“ zusammengefaßt wird:
2. Die Kultus- oder Religionsfreiheit, wonach diejenigen, die dasselbe
celigiöse Bekenntnis verbindet, es in gemeinsamem Gottesdienst und in hierfür gebildeten
Vereinigungen betätigen dürfen
Wilda, Erörterungen und Betrachtungen über Gewissensfreiheit, Z. f. deutsches Recht XIl,
8473 Stahl, Aeber christiche Tolerang o Merkle, Die Toleranz nach katholischen Pringzipien,
1865; Scheurl, Das Recht des Bekenntnifses, in feiner S kr. Al; Maaßen, Neun Kapitel
8 55); Kahl, Ueber Gewifsensfreiheit, 18863 Gault, a liberie de conscience, 1897; Ruffimia
 libertà religiosa I, 1901; Laughard, Die Glaubens und Kultusfreiheit nach schweizerischem
kecht, 1888; v. Salißs, dDie Entwickelung der Kultusfreiheit in der Schweiz, 18894; Zeerleder,
Das Kirchenrecht des Kantons Berns, 1896; Fehr, Staat'und Kirche im Kauton St Gallen, 1900.
„Eine Reihe von praktisch wichtigen Folgen ergibt sich aus diesen beiden Grund⸗
freiheiten. Zunaͤchst die Unabhängigkeit des Genusses der bürgerlichen und staatsbürger⸗

— als
Das französische Konkordat gilt in Elsaß⸗Lothringen nicht als vereinbartes, sondern nur
Gesetzesrecht guf enhp der Publitakion vom 18. Germinal des Jahres X und darum gduch mit d
Organischen Arlikeln. freiheit.
sen th. 77279, vgl. 15218, verwirft wie die Kultus so auch die ree
„Allein, wenn einmal in einem Staat mehrere Konfessionen tatsächlich und mit bestimmten An
vorhanden sind und ohne zu befürchtende größere übel nicht mehr dien werden können, baf 7
die tatholische Kirche nach“ den Woörtene ch AIII, die Regierungennicht, welche dulden, Ar sh
schiedenẽ Religionen im Slaate bestehen“ Sägmüller) ja, sie nimmt alle diese Freiheiten auch —*
in Anspruch. In letzterer Hinsicht verfaͤhrt fie übrigens juristisch durchaus korrekt. Eine
oerwahrung schleßt nicht aus daß, wer den Protest erhoben hat, solange das Ereignis oder der —
gegen die der Prolest sich richtet, nachwirkt, die für ihn sich ergebenden Vorteile doch in Anjpruch
Am schlagenoͤsten Zum Ausdruck gebracht durch Friedrichs des Großen berühmte Verfüq
daß man ieden nah seite Facon selig werden Le s
        <pb n="899" />
        4. Ulrich Stutz, Kirchenrecht. 911

lichen Rechte vom Bekenntnis, aber auch die Zulassung des Austritts aus der einen
Kirche, eniweder zum Zweck des Übertritts zu einer anderen, oder um sich gar keiner an—
zuschließen, und zwar mit der Wirkung, daß Verpflichtungen gegenüber der verlassenen
Kirche! nicht zuruͤckbleiben, wie denn auch der Staat z. B. der katholischen Kirche gegen—
über den Ausgetretenen vor Umlagenvollstreckung oder Strafexekutionen bewahrt und
noch weniger ein Ordens- oder Weihegelübde und die daraus entspringende Zölibats—
oflicht anerkennt. Ferner dürfen Andersgläubige selbst im militärischen Dienstverhältnis
nicht zu aktiver Teilnahme an gottesdienstlichen Handlungen einer fremden Konfession
Prozession, Kniebeugung vor dem Sanktissimum) gezwungen werden. Auch das bürger—
iche Eherecht, die staatliche Standesregisterführung, die Befreiung vom Zwang zum
Besuch eines Religionsunterrichts anderer Konfession und die Unabhängigkeit eines an—
tändigen Begräbnisses von der religiösen Stellung des Verstorbenen gehören hierher.
Natürlich sind aber beide Freiheiten mit Rücksicht darauf, daß sie von einer Gesamtheit,
innerhalb derselben und nur, soweit mit deren Interessen vereinbar, gewährt werden, nicht
unbeschränkt. Sie bestehen nur vom Zeitpunkt der Religionsmündigkeit an — die meisten
Landesgesetzgebungen setzen als annus discretionis oder Unterscheidungsjahr im Anschluß
an ein eonclusum corporis Pvangelicorum von 1752 das vollendete 14., andere das 16.
oder ein späteres — nicht im Widerspruch zum R.St. G.B. (keine mormonische oder
nohammedanische Vielweibérei) oder zu staatlichen Pflichten wie der allgemeinen Wehr⸗
oflicht (keine Freiheit oder Ablösungsbefugnis für Quäker), nicht entgegen der öffentlichen
Ordnung und ihren allfälligen Privilegierungen (keine Atheistenpredigt auf öffentlicher
Straße). Aber nur die Interessen des von konfessioneller Bestimmtheit losgelösten Gemein—
wesens und der von ihm und um der Gesamtheit willen aufgestellten Ordnung können
als Schranken in Betracht kommen. Die der Innenwelt des Einzelnen oder seiner
Bekenntnisgemeinschaft angehörigen Gefühle hat der Staat nicht zu schützen. Wie die
Auferlegung bürgerlicher Ruhe auch für den Karfreitag unter keinen Umständen eine Ver—
letzung der Gewissens- und Kultusfreiheit bedeutet, so kann gegen Wallfahrten oder
Prozefsionen, Aufstellung von Bildern, Ausstellung von Reliquien, Veranstaltungen und
Sammlungen zum Zwecke erlaubter, nicht mit Zwang und anderen wider die staatliche
Friedensordnung verstoßenden Mitteln betriebener religiöser Propaganda bei Andersgläubigen
 nur vom Standpunkt der Straßens, Sittens, Gesundheits- oder Sicherheits-—
polizei aus mit Grund eingeschritten werden, nicht schon deshalb, weil Andersgläubige
sich in ihren religibsen Anschauungen verletzt fühlen zu sollen glauben; ist es doch ein
Hauptvorzug des modernen, namentlich paritätischen Staates, daß unter seinem Einfluß
die konfessionellen Gefühle, soweit sie negativ-polemischer Natur sind, und teils auf an—
erzogene oder erworbene Vorurteile, teils auf künstliche Erregung zurückgehen, im Laufe
der Zeit allmählich zum Schweigen gebracht werden.

Kahl, Die Errichtung von Handelsgesellschaften durch Religiose, 1900 (auch in der Berliner
Itzabe für Dernburg); A. B. Schmidt, Der Austritt aus der Kirche, 1893; v. Brünneck, Das
lostergelübde und seine vermögensrechtliche Bedeutung im Geltungsgebiet des Preuß. A.L. R. seit
1900, in Beiträge 3. Erläut. d. deutschen echts von Rassow, XLV, 1801; Geiger, Die Stellung
der Klöster und Ordenspersonen im VBiG. B., A. f. k. Kr. IXXX, 1900; Hobe-Geiting, Die
Rechtsfähigkeit der Mitglieder religibser Orden und ordensähnlichen Kongregationen nach kanonischem
isy deutschem Recht, Breslauer Diss. 1903; Sartorius, Kommenlar zum Personenstandsgesetz,
902; Rösch, Der Klexus und das Strafgesetzbuch, 1902; Fleiner, Schranken der Kultusirecheit,
3. f. schweiz. Recht XXIII,. 1904.

838. Die Parität.

Die Kultusfreiheit erreicht ihren Gipfelpunkt in der völligen Gleichstellung der ver—
chiedenen Kulte, also in der Kultusgleichheit“. Hiervon ist zu unterscheiden die Parität.
Wie die Gleichheit vor dem Gesetz nicht schablonenmäßige Gleichstellung, sondern gleich—
mäßige Wertung der besonberen Art, so bedeutet Parität nicht „jedem das Gleiche, sondern

.Wenigstens nach Verfluß einer gewissen Zeit; so in Preußen nach Ablauf des auf das Aus—
trittsjahr folgenden Kalendersahres bei vermögenswerten Leistungen.
        <pb n="900" />
        312 IV. Offentliches Recht.

jedem das Seine“. Und zwar zunächst jedem Staatsangehörigen im Staate, so daß in
hbürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung von seinem Bekenntnis ganz abgesehen wird.
Diese staatsrechtliche Paritat ist, wie das Obige ergibt, reichsrechtlich in ganz Deutschland
durchgeführt; Verletzungen können höchstens durch die Administrativpraxis noch vorkommen.
Und sodann im Sinn einer Nichtachtung des Alleinherrschaftsanspruchs der einen Kirche
ocelesia dominans) gegenüber den anderen und der Behandlung aller Religions⸗
Jemeinschaften samt ihren Angehörigen als voneinander unabhängiger und selbständiger
Religionsverbände. Diese kirchenrechtliche Parität verwirft die katholische Kirche grund⸗
ätzlich!. Sie nimmt alle rite— Getauften für sich in Anspruch und betrachtet die evan⸗
gelischen Kirchen wie die Religionsverbände der Altkatholiken als Sekten von häretischen
Katholiken. Soweit dies auf das innerkirchliche Gebiet sich beschränkt, z. B. auf die
Behandlung des Übertritts zu ihr als Rücktritt, hat der Staat keinen Anlaß, einzuschreiten.
Dagegen muß er gegen eine Betätigung dieser Auffassung nach außen durch Heranziehung
zu Umlagen, Unterwerfung von Akatholiken unter katholische Ehevorschriften, Inanspruch⸗
iahme derselben durch die katholische Seelsorge oder gar Jurisdiktion u. s. w. als gegen
Störungen des interkonfessionellen Friedens ebenso vorgehen wie gegen Reste von evange⸗
lischem Territorialismus in Gestalt von Ausübung von Pfarrzwang u. a. m. Hierher gehört
odann namentlich die staatliche Gesetzgebung — E.G. zum B. G. B. Art. 184 läßt die
Zuständigkeit der Einzelstaaten fortbestehen — über die konfessionelle Erziehung der Kinder
aus gemischten Ehen. Entweder bleibt, wie nach älterem gemeinem Recht, die vertragliche
Regelung freigegeben, und findet in Ermangelung solcher Teilung nach dem Geschlecht
Bayern) oder Erziehung im Bekenntnis des Balc, statt (Sachsen, Württemberg). Oder
es ist, praktisch und grundsätzlich — Familienrechte persönlicher Natur haben auch sonst
einen objektiv bestimmten, der Parteibeliebung entzogenen Gehalt — richtiger, vertrag⸗
icher Regelung die Rechtsgültigkeit versagt (Preußen, Baden), und es entscheidet dann
die Konfession oder der Wille des Vaters. Eine aus der Zeit des alten Reichs her⸗
tammende, nie versiegende Quelle interkonfessionellen Haders buden die Simultaneen. Sie
bestehen vor allem an Kirchen, oft mit Glaͤten und Kirchhöfen als deren Zubehör, nicht
selten auch an solchen allein. Die Grundlage bildet mitunter ein festes Privatrechts⸗
herhältnis (Miteigentum, Eigentum und dingliches Gebrauchsrecht oder zwei dingliche
bezw. obligatorische Gebrauchsrechte am Eigentuͤm eines Dritten, des Staats, einer Ge⸗
meinde). Aber wie das staatliche öffentliche Recht solchen Mitgebrauch zum größten Teil
erst geschaffen hat, so sieht es sich auch im Interesse des konfessionellen Friedens veranlaßt,
einzugreifen und den Mitgebrauch vom Gesichtspunkt der Rechtsfriedensbewahrung aus
in zum Teil abweichender Weise zu regeln (Ausschluß der Verjährung, Rechtsvermutungen,
Aufhebung durch Verfügung der Staatsgewalt aus polizeilichen oder administrativen
Bründen), Die Simultancen begegnen außer in Schlesien namentlich im Westen (Rhein⸗
orovinz, Westfalen, Pfalz Reichslande), aber auch in Hessen, Baden, im rechtsrheinischen
Bayern und kommen besonders zwischen Evangelischen und Katholiken vor, während das
Praktischwerden katholischezaltkatholischer Simultaneen ein Erlaß Pius' IX. vom 12. März
1873 verhindert hat. Was endlich die Parität im Sinn gleichmäßigen Verhaltens des
Staats gegenüber den Religionsgesellschaften anlangt, so ist nicht zu übersehen, daß gewisse
von ihnen wegen ihrer geschichtlichen Bedeutung, und weil ihnen die Großzahl der staat⸗
ichen Untertanen angehört, eine Privilegierung gegenüber anderen, absolut oder am Ort
weniger wichtigen wohl verdienen. Und ebensowenig darf außer acht gelassen werden,
daß der Staat gegenüber einer Kirche wie der katholischen, die seiner Souveränität und
Kirchenhoheit zwar notgedrungen praktisch mehr oder weniger sich fügt, theoretisch aber
aind, wo ihre Macht dazu ausreicht, auch praktisch sie bestreitet, uͤmöglich sich ebenso
tellen kann wie gegenüber der evangelischen, die keinen Anspruch auf ußere Macht erhebt

Sabus th. 77 wendet fich gegen die Behauptung: Aetate hac nostra non amplius ex⸗-pedit,
 religionem catholicam haberi tamquam unicam status religionem, caeteéris quibusu
 ultibus exciusis Auch dies aber, wo die Parität der kamcholischen Religionsvartei
orteil bringt, als atentes Kirchenrecht“ bebandelt.
        <pb n="901" />
        4. AUlrich Stutz, Kirchenrecht. 913

und deshalb der staatlichen Souveränität, solange nur das innerkirchliche Gebiet un—
angetastet bleibt, völlig sich unterordnet. Freilich je mehr die evangelische Kirche auf eigene
Füße gestellt wird, und presbyterialssynodale Organe dem Summepiskopat des Landesherrn
 gegenüber zur Geltung gelangen, um so eher wird auch eine ausgebildete Staats—
aufsicht gegenüber der evangelischen Kirche notwendig. Doch selbst nach größerer Ver—
jelbständigung, als sie zurzeit erreicht ist, würde angesichts des Fehlens eines prinzipiellen
Gegensatzes niemals dasselbe Maß von Sicherungsmaßregeln wie gegenüber der katholischen
Kirche, z. B. bei Besetzung der kirchlichen Stellen, erforderlich sein. Anderseits erscheinen
freilich auch der letzteren gegenüber regelmäßig nur noch Abwehrmaßregeln und Repressalien
zegen bereits erfolgte Übergriffe als zulässig. Vorbeugungsmaßregeln müssen, wenn
anders nicht die durch die Rechtsstaatsidee und das Selbstverwaltungsprinzip für die
katholische Kirche gerade so gut wie für jeden anderen Verband im Staate geforderte
Selbständigkeit im Gebiet der inneren Angelegenheiten gefährdet werden soll, auf die—
jenigen Fälle beschränkt werden, in denen eine andere Sicherung nicht möglich ist, und
sie müssen so beschaffen sein, daß eine materielle Kränkung kirchlicher Interessen damit
nicht verbunden ist (Vorbildung der Geistlichen zwar an Unwwersitäten, aber unter Berück—
iichtigung ihrer spezifischen Bedürfnisse auch auf außertheologischem und auf praktischem
Gebiet; Beschränkung und Auswahl, aber nicht Ausschluß der Orden).

Hinsch ius, Staat und Kirche (555) und Kr. IVng 220; Beyschlag, Das preußische Paritätsprinzip,
 18865; Kahl, Ueber Paritaͤt, 18985; Drache, Parität — Imparität, 1802; Fleiner, die
Entwicklung, der Parität, in der Zeitschr. f. schweiz. Recht XLII, 1901; v. Scheurl, Das väler—
liche Recht in Betreff der konfessionellen Erziehung der Kinder, in seiner S. kr. A Sartorius,
Die religiöse Erziehung der Kinder aus gemischten Ehen nach bayerischem Recht, 1887 Hübler, Die
religiöse Erziehung der Kinder aus gemischten Ehen, 1888; K. Schmidt, Die Konfession der Kinder
nach den Landesrechten im Deutschen Reich, 1890; Sehling, Die religidse Erziehung der Kinder,
1891; Habermann, Die Konfeffion der Kinder aus gemischier Ehe, 1805;3 Kahl, Fie Konfession
der Kinder aus gemischter Ehe, 1895; Ort loff, Die Konfession der Kinder aus gemischien Ehen,
D. Z. f. Kr. VI, — Nitze, Die religiöse Erziehung der Kinder, D. 8. f. Kr. VIII, 1808; Geiger,
Die religisse Erziehung der Kinder im deutschen Rechte, 1908; Sehlng, Über kirchliche Simuttanverhältnifse,
 in A. f. öff. Recht VII, 1892. Schoen, Preußisches Kirchenrecht 8 48,81813

z 59. Das System der Staatskirchenhoheit im einzelnen!.

Zurzeit steht von den größeren deutschen Staaten nur noch Bayern infolge Bei—
behaltung des Religionsedikts? vom 26. Mai 1818 (im Zusammenhang mit dem gleich—
falls aufrechterhaltenen Konkordat) auf dem Standpunkt des gemäßigten, interkonfessionellen
Staatskirchentums. Die übrigen Staaten sind (Preußen 1848, Baden 1860, Württem—
berg 1862, Hessen 1875, Sachsen 1876) zu dem System der staatlichen Kirchenhoheit
oder — da die Kirchenhoheit auch zu den Bestandteilen des Staatskirchentums gehört —
besser zu demjenigen der bloßen Staatskirchenhoheit übergegangen. Doch haben sie es
nit verschiedener Energie und in verschiedenem Maße durchgeführts. Auch ist zu beachten,
daß nicht das einzelne staatskirchenrechtliche Institut, sondern der Zusammenhang, in den
s gerückt ist, und die Bedeutung, die es in ihm erhält, den Charakter des seweiligen
Staatskirchenrechts ausmachen. Altere Einrichtungen find vielfach übernommen worden,
saben aber in der neuen Umgebung einen veränderten Sinn erhalten und sind dem—
gemäß zu verstehen.
Die Kirchenhoheit — richtiger Religionshoheit, weil damit die Hoheitsrechte über
alle Religionsgesellschaften bezeichnet werden sollen — ist nichts anderes als die den

Gewisse staatskirchenrechtliche Bestimmungen werden besser im Zusammenhang
 mit dem betreffenden konfefsionellen, Kirchenrecht, vorgetragen. Sie folgen
unten bei diesem und zwar, damit es in systematischer Geschlossenheit dargestellt
Derden kann, in Anmerkungen, trotzdem das in ihnen enthaltene stecht, wie oben
S. 910 bemerkt wurde, A ecih vorgeht.
Zweite Beilage zur bayrischen Verfassung vom selben Datum—
J Für Braunschweig vgl, jeßt das Gesetz vom 29. Dezember 1902, für Mecklenburg-⸗Schwerin
die L.VB. . vom 65. Januar 1903 (abgedruckt D. 83. f. Kr. XIII, 1908 und A. f. k. Kr. LXXXIII. 1908).
Eneyklopädie der Rechtswifssenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. II. 0
        <pb n="902" />
        4 IV. Offentliches Recht.

Religionsverbänden zugekehrte staatliche Souveränität, also der Inbegriff der unveräußer—
lichen, von der Anerkennung durch die Betroffenen unabhängigen Hoheitsrechte des Staates
über alle Religionsgesellschaften in seinem Gebiet. Indem der Staat sich auf diese Hoheits⸗
zechte (iura cirea saera) beschränkt, erkennt er implicito das Vorhandensein und die
Daseinsberechtigung einer kirchlichen Sondersphäre an, bis zu der seine höchste Gewalt
heran-, in die sie aber nicht hineinreicht. Dies kirchliche Sondergebiet wird gebildet durch
die saera interna (z. B. Lehre und Gottesdienstordnung!, rein kirchliche Gesetzgebung,
nnere Seite der Amterverwaltung, Aufrechterhaltung der Kirchenordnung mit rein kirch—
lichen Mitteln); in ihm herrscht die Kirchengewalt (bei den Evangelischen ius in sacra),
vährend die Staatsgewalt nur die weltlichen (Ehe⸗, Schul⸗, Armen-, Begräbniswesen)
and die gemischten (Kirchenvermögen, kirchliches Genossenschaftswesen, Außenseite des
Amterwesens) Beziehungen der Religionsgemeinschaften sich unterordnet und unter mög—
ichster Schonung der kirchlichen Jnteressen beherrfcht. Im einzelnen gehört zu den
Kirchenhoheitsrechten
1. die Zulassungsbefugnis, ius reformandi der Gegenwart. Dieses Recht
enthält einmal die Befugnis, über das Ob der Zulassung zu entscheiden. Einen Rechts⸗
anfpruch auf Zulassung hat keine Kirche dem Staat —AVDDDDD
Postulat der staatlichen Rechtsidee, daß im Staat wie Verbände überhaupt so auch solche
zu religiösen Zwecken zugelassen werden. Weiter aber enthält das moderne ius reformandi
die Befugnis, über das Wie und über die Wirkung der Zulassung zu bestimmen, d. h.
die Stellung des zugelassenen Religionsverbandes im Stagte zu normieren; es ist recht
eigentlich ein ius reformandi privilegia, um je nachdem die Zugelassenen mit Vorrechten
auszustatten oder nicht. Mit bloßen Religionsvereinen, die nur nach den Grundsätzen
des gemeinen Vereins— und Versammlungsrechtes zu gemeinsamem Gottesdienst sich ver⸗
einigen?, beschäftigt sich der Staat in der Regel nicht. Zur Religionsgesellschaft? wird
die Vereinigung, wenn sie die Rechtsfähigkeit erlangt und sich organisiert. Das ist jedoch
nach B. G.B. 8 61 im Gebiet des Privatrechts nur möglich, falls die Verwaltungsbehörde
gegen die Eintragung keinen Einspruch erhebt (verkapptes, auf dem Reformalionsrecht
basierendes Konzessionssystem), oder, wo — was nach E.G. Art. 84 auch weiter zulässig —
lex specialis verlangt wird (Preußen, Oldenburg), wenn ein Gesetz die Rechtsfähigkeit
oerleiht (offenes Konzessionssystem). Mit der Eigenschaft als Religionsgesellschaft ver—
nüpfen sich aber auch gewisse reichs⸗ und landesrechtliche Folgen öffentlicher Natur, der
Schutz des 8 166 R.St. G. B., Befreiung von der Einquartierungspflicht für die gottes⸗
dienstlichen Gebäude, Nichtheranziehung der Geistlichen zum Dienst bei der Waffe, Freiheit
oon vereinspolizeilichen Beschränkungen. Als höchstprivilegiert endlich erscheint der
Religionsverband dann, wenn er als Person auch des öffentlichen Rechtes, als Kirche im
Sinn des deutschen Siaatsrechts anertannt wird“ VDas kann natürlich nur durch Gesetz
geschehen. So erklären z. B. in Preußen, Bayern, Württemberg, Baden, Hessen staatliche
Besetze die christlichen Kirchen, also die evangelische Landeskirche und die römisch-katholische,
für privilegierte und für öffentliche Korporationen« Diese letztere Bezeichnung stammt

it kirchli iglich ist die
1 taatskirchentum gehört an und mit kirchlicher Selbstverwaltung unverträglich
zurzeit In e F ünh n aber auch in Sachsen
Befugnis der Landesherren, di⸗ Abhaltung öffentlicher Gottesdienste und Dankfeste pen due Dlite z
23. B. die Deutschkatholiken in Preußen und Bayern, in letzterem auch die Al— aeiten
die Irvingianer und Methodisten in Preußen, Sachsen, Württemberg, die Altlutheraner n nonn
In Preußen 3. B. die Altlutheraner und Herruhuter, auch die Juden; in — 3.
Sachsen ebenfalls die Juden; in Baden die Deutschkatholiken; Zimberget, Die eaen pe
iche Stellung der Igracliten in Bayern, Ae Benario Die vermbgensrechtliche Sie
sraelitis⸗ tusgemeinden in Bayern, t 1874
areeli ichn dut ——— die Vatikanum nicht anerkennen, werden in wpen —7 —
jon Gesetzes wegen weiler als Katholiken behandelt, so daß ihnen der Mitgenußz am un
dirchenvermögen“ zustehte Dite letztere praktische Folgerung hat 1875 auch die preußische ebgerun
Jezogen, indes in Heffen wenigstens die Praxis denselben Standpunkt einnimmt. Siehe dieettte
4 und fur Osterreich noch Hussarek, Eherechtliche Fragen der österreichischen ——
A. f. f. Kre LXXXVII. 1803 In Baden kommt übrigend auch dem brannee Jude
ichraͤnkte bffentliche Korporationsqualuat zu.
        <pb n="903" />
        4. Ulrich Stutz, Kirchenrecht.

915

aus den Zeiten der Herrschaft des Kollegialsystems her. Sie ist nicht sehr glücklich; denn
wenn irgend ein Verband, so ist eine christliche Kirche mit dem ihr von außen ein—
zepflanzten, sie beherrschenden Willen eine Anstalt, auch die evangelische Kirche, trotz
neuerlicher starker Durchsetzung ihrer Organisation mit körperschaftlichen Elementen. Und
sie hat obendrein in neuerer Zeit durch Verflüchtigung des zu Grunde liegenden Begriffs
erheblich an Bestimmtheit eingebüßt. Man wird jedoch sagen dürfen, durch die Beilegung
öffentlicher Korporationsqualität werde auch für die Kirchen deren Sozialrecht in das
Gebiet des an sich nur dem Staat eignenden öffentlichen Rechtes erhoben. Das hat zur
Folge, daß ihre nach Kirchenrecht ohne weiteres gegebene obrigkeitliche Gewalt nunmehr
staatlich anerkannt, daß ihr als solches schon ohnedies vorhandenes Recht nunmehr dem
staatlichen gleichgewertet und als autonomische Satzung staatlich freigegeben wird, wenn
auch nicht notwendig in allen seinen Teilen. Es bedeutet ferner die Einräumung von
Sitz und Stimme in der Landesvertretung (J. Kammer) an die Spitzen der kirchlichen
Behörden, die Behandlung der Diener der Kirche zwar nicht als staatlicher, wohl aber
als öffentlicher Beamter (jedoch nicht, Baden ausgenommen, als solcher im Sinne des
R.St.G.B. 88 31, 2, 359), die juristische Persönlichkeit, wenn nicht der Gesamtkirche, so
doch der einzelnen Kirchenkörper (Bistümer, Kapitel, Pfarreien, Kirchgemeinden), endlich
die Gewährung des weltlichen Arms für die Vollstreckung der Disziplinarerkenntnisse und
Abgabenforderungen. Anderseits äußert es sich in einem gesteigerten Aufsichtsrechte.
Singer, Zur Frage des staatlichen Oberaufsichtsrechtes, D. 3. f. Kr. V, VIII, 1885-898;
o. Bonin, Praktische Bedeutung des i. r. — 45); Greiff, Das staatliche Reformationsrecht, Er—
langer Diss., 1903; iri Staat und Kirche („ 55); Rosin, Das Recht der öffentlichen Ge—
nossenschaft, 1886, Herrmann, Ueber die Stellung der Religionsgemeinschaften im Staate, 1849;
Sohm, Das Verhältnis von Staat und Kirche, Z. f. Kr. XI, 1878.
2. Gegenüber den religiösen Korporationen, insbesondere aber gegenüber den qualifi—
zierten Religionskörperschaften oder Kirchen im Sinne des Staatsrechts reicht nämlich die
gewöhnliche Vereinsaufsicht nicht aus. Die privilegierten Kirchen müssen sich also, da besondere
Rechte auch besondere Pflichten bedingen, eine weitgehende Aufsicht gefallen lassen (ius
inspiciendi cavendi). Sie äußert sich in einer Anzahl von Kontroll-, Abwehrs, Mitwirkungsund
 Vorbeugungseinrichtungen. So dürfen Disziplinarerkenntnisse gegen Geistliche, gegen
die, anders als gegen Laien, auf Freiheits- und Geldstrafen, jedoch nur in besonderer
Form (Verweisung in ein staatlich beaufsichtigtes Demeritenhaus auf kürzere Zeit) und
in beschränkter Höhe erkannt werden kann, nur vollzogen werden mit dem Willen des
Verurteilten (Preußen, Hessen) oder bloß, wenn sie von der Staatsbehörde für vollstreck—
bar erklärt sind. In Bayern, Sachsen, Württemberg und Hessen ist außerdem noch die
Beschwerde wegen Mißbrauchs der geistlichen Amtsgewalt (recursus ab abusu) an die
Staatsbehörde im Fall der Überschreitung der Schranken der kirchlichen Strafgewalt ge—
geben. Auch die Ordensaufsicht gehört hierher. Als Abwehrmaßregeln kommen in Be—
kracht gewisse Strafbestimmungen, z. B. bei staatskirchenrechtswidriger Ämterbesetzung
zegen den Kollator und den Ernannten (Preußen, Baden, Hessen) oder bei Trauung
ohne Nachweis der Eheschließung (vgl. P.St.G. 8 67 mit E.G. zum B. G. B. Art. 46 UI),
bei Mißbrauch des geistlichen Amtes oder der geistlichen Stellung zur Friedensstörung
R.St.G.B. 8 1304), weiter (in Bayern nach gesetzlicher Ermächtigung auch für Ein—
'ommen, das auf privatrechtlichem Titel beruht?) die Temporaliensperre, d. h. die Ein—
behaltung des vom Staate herrührenden Amtseinkommens renitenter Kirchendiener. Als
Mitwirkuͤngsrechte kommen in Betracht die Befugnisse der Staatsbehörde zur Genehmigung
der Errichtung und Veränderung von Kirchenämtern, ferner die positive (Bayern) oder
bloß negative (Einspruchsrecht, namentlich bei Pfarramtsbesetzung, in Sachsen, Württem—
berg, Baden, Hessen, Preußen) bei der Verleihung von Kirchenämtern, zu der noch die
Aufstellung von gewissen Vorbedingungen kommt (Indigenat). Eine Vorbeugungsmaß⸗
regel endlich sollte das Plazet! sein, das heißt die Befugnis zu vorgängiger Prüfung
tirchlicher (auch päpstlicher) Gesetzgebungsakte mit Nichtiakeitswirkung für den Fall nicht—

1Verworfen durch das vatikanische Konzil in der dogmatischen Konstitution vom 18. Juli 1870.
8Q*
        <pb n="904" />
        216 IV. Gffentliches Recht.

genehmigter Veröffentlichung. In Bayern gilt es für alle kirchlichen Verordnungen,
anderswo, z. B. in Sachfen, Württemberg, Baden, Hessen, nur für solche, die in bürgerliche
und staatsbürgerliche Verhältnisse eingreifen. Preußen ist es unbekannt/ ohne Schaden
ür die staatliche Autorität, da es, wie die Erfahrung lehrt, die Veröffentlichung und
Wirksamkeit kirchlicher Normen doch nicht zu verhindern vermag, wohl aber dem Staat
uinter Umständen unnütze Verlegenheiten bereitet so daß eine besondere staatliche Ver—
anstaltung für die selbstverständliche bürgerliche Wirkungs losigkeit von Kirchengesetzen, die
taatlichen zuwiderlaufen, besser unterbleaͤbt. Der evangelischen Kirche gegenüber ist, da
der Träger ihres Kirchenregiments zugleich Staatsoberhaupt, in Gestalt Liner vorgängigen
taats(event. kultus-)ministeriellen Erklärung darüber, ob von Staats wegen etwas gegen
noch nicht veröffentlichte kirchliche Gesetze zu erinnern sei oder nicht, ein wirksames
Präventivmittel gegeben.

Hauck, Studie über das placetum regium, 1889; Eichmann, Der recursus ab abusu
839, M; Kahl, Ueber die Temporaliensperre, 1876. Die deutschen Amortisationsgesetze, 1879;
Meurer, Das vbayerische Amortisationsrecht und seine Reform (auch in den Vl. f. administr. Praxis)
1899; Geiger, Die Neugestaltung der bayerischen Amortifakionsvorschriften durch das 8GGl.
A. f. k. Kr. LXXX, 1900.

Dritter Titel.
Das katholische Kirchenrecht.

Außer den zu Tit. 1 aufgeführten Lehr— und Handbüchern behandeln das katholische Kirchen⸗
—X— pebh ausnahmslos von katholischen Verfassern hetrührende Werke Phillips,
irchenrecht LIIS, IIISVII und VIIII (wvon Vering) 1855 89; Silbernagl, Lehrbuch des
satholischen Kirchenrechts*, 1903; Lämmer, Institutionen des katholischen Kirchenrechts?, 1892;
o. Scherer J, II, 1886, 1898; Heiners, 2 Bde., 19013 AndréWagner, bicticnunaire de
droit canoniqueꝰ I-IV, 1804 ff. Duballet, Cours complet de droit canonique et de iurisprudence
 canonico-civile IAII, VII, vIII, XII-XIV, 1896- 1802 Wernz, Jus décretalium
4III, 1898- 1901; Sagmüller ISIII, 1900- 1904. Ausländische Zeitschriften: KAnnecta iuris
pontificii, 1855 ff, nunmehr ersetzt durch Analecta ecclesiasstica, 1803 ff., bis irtt 11 Bde.; Le
anoniste contemporain, seit I878, bis jehi 26 Bd Nuntius Romanus, seit 182, bia jeht 22
Bde. Revue canonidue, sett 1896

Erstes Kapitel.
Ddie Rechtsquetlen.
*60. Heilige Schrift und Tradition.
Die Heilige Schrift in der vom Trienter Konzil für authentisch erklärten lateinischen
Fassung der Vulgata ist die Hauptquelle des unabänderlichen ius divinum (positivum),
vie denn auf ihr, nach katholischer Lehre, der Grundstock des kirchlichen Verfassungs—
cechtes, insbesondere der päpstliche Primat und der Episkopat, ruht. Unabänderliches
göttliches Recht ergibt aber auch ein Teil der Überlieferung, naͤmlich die sonstigen, von
Christus mündlich gegebenen und durch die Kirchenväter beglaubigten sowie durch den
heiligen Geist geoffenbarten Anordnungen, sog. traditio divina. Der andere Teil, die
raditio humana, und zwar die apostousche (apostolica) oder eine kirchliche (ecelesiastica)-chafft
 lediglich jus humanum, das, mag es noch so grundlegend und altehrwürdig sein,
vom kirchlichen Gesetzgeber abgeändert werden kann.
Schneider, Die Lehre von den Lirchenrechtäguellen?, 18923 Hübler, Kirchenrechtsquellen
aben S. 8ih; JIgeobso n Neber den gesehlichen Gtnee — atholigmns uud, die
Autorität der 9 Schrift, in ger —* en * d en Do Veeee 1900.

861. Konzilsbeschlüsse und päpstliche Erlasse.
Unter dem eigentlichen Kirchengesetzesrecht steht noch heute obenan dasjenige des
Corpus iuris canopie von dem freilich ein großzer Teil nicht mehr zur Anwendung ge⸗
        <pb n="905" />
        4. Ulrich Stutz, Kirchenrecht. 917

bracht wird oder werden kann, so daß es als dauernd oder vorübergehend ruhendes
(„latentes“) Kirchenrecht erscheint. Den Gegensatz dazu bildet das noch aktuelle, den
kanonischen Grundsätzen entsprechende Kirchenrecht sowie die vigens écelesiae disciplina,
die temporum ratione habita mit ausdrücklicher (z. B. in Konkordaten ausgesprochener)
oder stillschweigender (tolorare oder bloß dissimulare) Billigung des Gesetzgebers das
unpraktische prinzipielle Recht mildert bezw. ersetzt. Von neuerem Konziliarrecht kommen
nur in Betracht die Beschlüsse, besonders die Reformdekrete der Synode von Trient (8 37)
und die dogmatischen, aber auch für das Recht bedeutsamen des Vatikanums (8 439.
Lämmex, Zur Kodifikation des fanonischen Rechts, 18899. Privatarbeiten, die das aktuelle
katholische Kirchenrecht in Paragraphen kodifizieren, von: de Luise, 1878, Colomiatti, IVVII,
1888—21902, Pillet, 1890, Pezzani, 18903ff, Deshayes, 1895; Meydenbauer, Vigens
gcclesiae disciplina, Berl. Diss., 1897, und in D. 3. f. Kr. VIII, 1898, und dazu Biederlack in
A. f. k. Kr. LXXVIII, 1898, S. 198 und 870; neen Kr. III 8 191; Harduin, Acta conciliorum,
 12 Bde., 1715 (bis 1714)3; Mansi, Sacrorum conciliorum nova et amplissima collectio,
 81 Bde., 1759 ff. (bis 1489), neue, vermehrte Ausgabe 1901 ff.; Quentin, Mansi et les
collections sconciliaires, 1900, und dazu Finke, Litt. Rundschau, 1902, Nr. 2, Krüger, Beil. d.
Allg. Ztg., 1902, Nr. 198; Acta et decreta conciliorum recentiorum collectio Lacensis, 7 Bde.,
1870 90 (1682 - 1870).

Sonst steht jetzt das in päpstlichen Erlassen niedergelegte gemeine Recht durchaus
im Vordergrund. Der Paopst erläßt entweder allgemeine Gesetze, constitutiones, oder er
restribiert für den einzelnen Fall, rescriptum, jedoch nicht wirksam für Häretiker und
Erkommunizierte, weshalb jeder Bittsteller ad cautelam von einer allfällig ihn behaftenden
Zensur freigesprochen wird. Unerheblich für die rechtliche Wirksamkeit ist die Form des
Erlasses, entweder als Bulle, d. h. in feierlicher Ausfertigung!, oder als Breve? oder
endlich als apostolisches Schreiben, littoras apostolicae, wenn vom Papst selbst unterzeichnet,
ehirographum, wenn aus päpstlicher Initiative entsprungen, motuproprio, wenn als
Rundschreiben an alle oder mehrere Kirchenobern gerichtet, eneyclica genannt.
Bullarum, diplomatum eét privilegiorum s. Romanorum pontificum ed. Taurinensis,
24 Bde. (41740) 1857 -72; dazu von einer Fortsetzung 1 Bd. (1740 58), 1888. De Martinis,
Beénedicti XIV. acta, 2 Bde., 1894; Acta Clementis XIII. 1840. Leonis XII., 1854, Pii VIII.
1856, Gregorii XVI., 1901 ff., Pii IX. 1854 ff., Heonis XIII., 1881 ff.; Acta sanctae sedis, seit 1865,
bis jetzt Bde.; Acta pontificia et decreta ss. congregationum, seit 1908, bis jetzt 1 Bd.;
Leonis XIII. allocutiones, épistolae I--VII, 1887—1901, und desselben Sämtliche Rundschreiben
u. s. w. 1. Sammlung?, 1901; Schneider, Die partikulären Kirchenrechtsquellen Deutschlands
und Ofterreichs 1898; Lucidi, In élausulam absolutoriam a censuris quae litteris apostolicis
apponi solet commentarius, 1900.

862. Das Gewohnheitsrecht.
Das Gewohnheitsrecht vermag in einer von absolutem, göttlichem und menschlichem
Willen regierten Anstalt nur eine ganz untergeordnete Rolle zu spielen. Bloß eine vom
Klerus getragene Gewohnheit kann Recht erzeugen, und auch diese allein, wenn sie nicht
gegen das ius divinum verstößt, rationabilis, d. h. im Einklang mit dem Wesen der
Kirche und dem Geist des betreffenden Instituts ist und, falls sie bestehendem Recht
derogieren soll, während der Verjährungszeit geübt, also legitime praeseripta.
Schwering, Zur Lehre vom kanonischen Gewohnheitsrecht, Göttinger Diss. 1888; Geigel,
Kirchliches Gewohnheitsrecht, D. 8. f. Kr. IV, 1894; Brie, Gewohnheitsrecht &amp;amp;20.1); Biederlack,
Die Gewohnhbeiten gegen die Disziplinardekrete des Trienter Konzils. 3. f. k. Th. VI. 1882

1 Bleis, seltener Gold-, also Metallsiegel (bulla), auf der Vorderseite mit den Köpfen der
Apostel Petrus und Paulus, auf der Rückseile mit dem Namen; Pergament; lateinische Sprache;
Adresse: Namen des Papstes (ohne Zahl) seryus servorum Dei dilecto fratri (filio) N, Salutém
et apostolicam benédietionen oder, wenn nicht adressiert: Ad perpetuam rei memoriam. Auf
Grund eines Erlasses Leos XIII. von 1878 werden aber die Bullen gegenwärtig in der Regel nur
noch minder feierlich ausgefertigt, nämlich in lateinischer Kursive und mit einem roten, aufgedrückten
Farbstempel, der die —— und den Namen des Papstes aufzeigt.
2 Leichteres und kleineres Pergament oder Velin; lateinisch vder italienisch; Eingang: Pius X
B &amp;amp; papa) qulecte ui dalutem St apostolicam benedictionem, besiegelt durch den in rotem oder
srünem Wachs aufgedrückten Fischerring, anulus piscatoris GPetrus im Nachen), mit Namen und Zahl
es Papstes, setzt eee regelmäßig erietzt durch entiprechenden roten Stempeldruck.
        <pb n="906" />
        IV. pffentliches Recht.

Zweites Kapitel.
Die Verfassung.
*63. Kirche und Kirchengewalt.
Die katholische Kirche ist die Gesamtheit derer, die unter Leitung der verordneten
Oberhirten, besonders des Papstes zu Rom als irdischen Stellvertreters Christi und sicht⸗
baren Hauptes sowie der Bischöfe, durch den einen katholischen Christenglauben und vie
Gemeinschaft der Sakramente berbunden sind!. Sie beansprucht, allein“ die allgemeine,
apostolische, seligmachende und unfehlbar zu sein.
Durand, La notion de l'église d'après le catholicisme, 1899.
Die Kirche wird regiert durch die Kirchengewalt, d. h. den Inbegriff der Macht—⸗
befugnisse, die Christus Petrus und den übrigen Apofteln für sich und ihre Nachfolger
zur Leitung der Kirche gegeben hat. Die potestas eécelesiastica äußert sich in drei ver—
chiedenen Vollmachten: 1J. 'als potestas ordinis sive ad sanctificandum, b. h. als Weihe⸗
gewalt zur Vermittlung der kirchlichen Heilsgüter, insbesondere der Sakramente, 2. als
potestas magisterii sive ad docendum, das ist die Gewalt zur Verkündung und Ver—
breitung der rechten Lehre, endlich 8. als potestas iurisdictionis sive ad regendum oder
Regierungsgewalt. Die Lehrgewalt hat keine besonderen Organe und wird infolgedessen,
falls die Vollmachten nach ihrer Trägerschaft geschieden werden, bald bei der potestas
ordinis (so die Älteren), bald bei der potestas iurisdictionis (so die Neueren) unter⸗
zgebracht, wodurch man statt der Dreiteilung Trichotomie) eine Zweiteilung (Dicho⸗
omie) erzielt.
Für, die hierarchische Gliederung kommt, streng genommen, nur die iurisdictio in
Betracht. Und auch von diefer nur die iurisdictio externa, welche das forum externum,
die äußeren Beziehungen im kirchlüchen Gemeinwesen, betrifft iud Unrecht abwehrt oder
ahndet, nicht die iurisdictio interna, für die Beziehungen der Kirchenglieder zu Gott,
das forum internum, die es namentlich mit der Sünde zu tim hat und im Beichtstuhl
geübt wird (sacramentalis). Jedoch nicht alle Träger von Kirchengewalt haben iurisdictio.
Und diejenigen, welche sie haben, erlangen sie regelmäßig nur unter Voraussetzung der
Teilnahme auch an der Weihegewalt.
Hinschius, Kr. 1820.

*64. Die Weihegewalt, ihre Abstufungen, ihre übertragung (ordinatio),
sowie deren Voraussetzungen und X

4. Weihegrade gibt es, je nachdem man, dogmatisch richtig, historisch weniger
richtig, Bischofsweihe und einfache Priesterweihe auseinanderhält oder nicht, acht oder
sieben, nämlich a) den Episkopat, das mit der Vollmacht, Bischöfe un Priester zu
schaffen, verbundene Priestertum; b) den Presbyterat, ohne diese Vollmacht, aber sonst
wie der Episkopat das zacerdotium, die Befugnis zur Darbringung des unblutigen Opfers
Christi in der Messe, als Hauptbestandteil enthaltend e den Diakonat, gleich allen folgen⸗
den Stufen nur zu einem ministorium, speziell zur Gehilfenschaft bei Darbringung des
Dpfers berufend, ) den Subdiatena Zum Unterdienst in der Armenpflege und ber der
Messe; e) den Akoluthat zur Begleitschaft, insbesondere zum Lichtertragen; f) den
Erorzistat für den Dienst an den Besessenen; g) den Ostiariat zur Kirchenwartung.
Höhere Weihen. idine maioros oder sacri, sind nur die vier ersten: die anderen vom

— Ermanglung einer ojfiziellen kurzen Definition nach Bellarminus de controversiis
christianae fider ce Kominum unius et eiusdem sa, christianae professione et eornmdem
acramentorum communiene colligatus sub regimine legitimorum pastorum ac praecipu
anius Christi in terris vicarii, Romani pontißci
        <pb n="907" />
        4. Alrich Stutz, Kirchenrecht. 919

Akoluthat an abwärts, denen übrigens jetzt keine Amter mehr entsprechen, so daß sie nur
als Vorbereitungs- und Durchgangsstufen in Betracht kommen, heißen niedere, minores,
XXE

Hinschius, Kr. I81; Gasparxri, Tractatus canonicus de sancta ordinatione, 2 Bde.,
1894 ff. Furtner, Das Verhältnis der Bischofsweihe zum heil. Sakrament des Ordo, 1861; Kurz,
Der Epifkopat, der höchste, vom Presbyterat verschiedene Ordo, 1877; Schulte-Plaßmann, Der
Epistopat, ein vom Presbyterat verschiedener und sakramentaler Ordo, 1883; Holtum, Quseritur,
utrum episcopatus sit ordo, Ib. f. Philos. XIV, 1900; Seidl, Das Diakonat, 1890; Doubrava,
Der Diakon als Spender der Taufe, A. f. k. Kr. LXII, 1889; Reuter, Subdiakonat (8 30).
2. Ordination ist Übertragung einer Weihe und zwar ein durch Handauflegung
gespendetes Sakrament, ordinatio im engeren Sinne, beim Episkopat (econsecratio),
Presbyterat und Diakonat (bei diesem von einigen, beim Subdiakonat von der herrschenden
Ansicht bestritten). Sie kann nur an bestimmten Tagen (aber jetzt extra tempora in
den Quinquennalfakultäten für die deutschen Bischöfe!l) und Orten (Kathedrale, écelesia
publica) vorgenommen werden und bloß der Reihe nach von unten (nicht per saltum),
doch so, daß alle niederen Weihen und der Subdiakonat am selben Tag erteilt werden,
während für die weiteren Zwischenzeiten, intörstitis, zur Bewährung vorgeschrieben geblieben
sind. Voran gehen gewisse, zum Teil nur formale Prüfungen, scrutinia, über das Vor—
handensein der erforderlichen Eigenschaften.
Hinschius, Kr. Is8 18, 14.
3. Nicht ordiniert werden darf, wer ist
a) incapax, d. h. ungetauft oder weiblichen Geschlechts. Die doch erteilte Weihe
ist nichtig (invalida).
Sinschius, Kr.182.
b) irrogularis. In diesem Fall ist aber die Weihe bloß illicita, also, wenn trotz
des Verbots vorgenommen, valida. Doch darf der so Geweihte die Weihe nicht ausüben
und nicht weiter aufrücken. Man unterscheidet Irregularität infolge eines (oft un—
verschuldeten) Eigenschaftsmangels und solche infolge einer Deliktsschuld.
Boenninghausen, Tractatus de irregularitatibus, 1863 ff.
Irregulär ist eox defectu corporis der körperlich oder geistig (defectus animi?)
Kranke oder auffällig (durch Hinken oder Mangel des linken Auges, deulus canonicus)
Behinderte, e. d. natalium der unehelich Geborene, o. d. fidei, der Ungefirmte oder
erst kürzlich, besonders auf dem Todbett (elinicus) Übergetretene, e. d. aetatis für den
Episkopat der noch nicht 80, für den Presbyterat der noch nicht 24, für den Diakonat
der noch nicht 22, für den Subdiakonat der noch nicht 21 Jahre alt Gewordene, e. d.
zcientiae der nicht genügend Vorgebildete und Wissende, e. d. libertatis der Ehemann,
dessen Frau nicht zustimmt und ins Kloster geht oder Keuschheit gelobt, sowie Rechnungsoflichtige,
 Beamte, Vormünder vor der Entlastung, e. d. sacramenti (seil. matrimonii)
der Mann, der nacheinander in zwei durch Beischlaf konsummierten Ehen gelebt (bigamia
zuccessiva) oder in einer Ehe mit einer vorher Verwitweten oder Deflorierten (bigamia
ntorpretativa) gestanden hat, e. d. plenae lenitatis, wer, wenn auch erlaubterweise,
. B. als Richter, Staatsanwalt, Belastungszeuge, Gerichtsschreiber, Henker, Soldat im
Felde, den Tod oder die Verstümmelung eines Menschen herbeigeführt oder veranlaßt
hat, endlich e. d. famae der schlecht Beleumdete oder zu Ehrenstrafen Verurteilte, be—
sonders der wegen Angriffs auf einen Kardinal, Entführung oder Teilnahme an einem
Duell (auch Studentenmensur) der infamia écelesiastica Verfallene.
i i e, Die Lehre vom defectus sacramenti, 1881; Th. K
—E Gina — — oder ——— Freiwilliger einen Feldzug dehn.
einer Dispens von der Irregularität? im A. f. k. Kr. XLIII, 1880.

Irregulär ist ex delicto, wer ein öffentlich bekannt gewordenes und ihn in der
Achtung herabsetzendes Verbrechen begangen hat, ferner der Verüber gewisser delicta
spécialiten et &amp;amp;Xpresse denominata, auch wenn sie geheim geblieben, nämlich Tötung,
        <pb n="908" />
        920 IV. Offentliches Recht.

Verstümmlung, Ketzerei und zwar nicht bloß des Bewerbers, sondern auch der häretischen,
nicht bußfertig gestorbenen Eltern und des Großvaters, Apostasie, Wiederholung oder
wiederholter Empfang der Taufe, unerlaubter Empfang oder unerlaubte Ausübung der
Weihen, Doppelehe (bigamia oriminalis) sowie Eheversuch und Beischlaf durch einen
Inhaber höherer Weihen oder Mönch (Pigamia similitudinaria).
i i ; v. Die irregularitas ex delicto homicidii, A. f. k. Kr. XLIX,
1883 — ie der Häretiker und deren Desgendenten, im
A. f. k. Kr. XLV Issi.
Alle Irregularitäten sind dispensabel; manche heilen auch sonst, 3. B. durch Er⸗
reichung des erforderlichen Alters, Erwerb der nötigen Kenntnisse, Eintritt in einen
Orden oder Legitimation durch nachfolgende Ehe der Eltern (so beim detfectus natalium).
Bis zur Heilung oder Dispensatin kann der Betroffene nicht ordiniert werden oder,
wenn bereits geweiht, seinen dra nicht erlaubterweise ausüben.
ßinschius, Kr. J 86.
e) sine titulo, ohne genügendes Einkommen. Titel sind: ein kirchliches Amt
st. bonesieii), ein liegenschaftliches oder grundversichertes Erbe oder Einkommen (t. patrimonii
 et pensionis), die Verpflichtung eines Dritten zum Unterhalt mangels genügenden
Auskommens (t. mensao), besonders (z. B. in Bayern und, bischöflich verliehen, in
Württemberg, Baden, Hessen) der landesherrliche Tischtitel (t. monsae principis), der
Unterhalt des Ordensgeistlichen durch das Kloster (t. profoscionis bber paupertatis) und
des zum Missionsdiens eidlich verpflichteten römischen Missionszöglings durch die Missions⸗
anstalt (t. missionis). Eine Ordinctign ohne Titel ist illieita, aber valida; der schuldige
Bischof muß den zu höheren Weihen Ordinierten bis zum Empfang eines beneticium er⸗
halten, der schuldige Ordiniert⸗ wird irregulär aus Delikt und strafbar.
Hinschius, Kr. IS9; Mejer, De titulo missionis 1848; Meyer, Ursprung und Ent⸗
wickelung des Tischtitels, Rf. k. Kri, 1858: Nacke, Der Tischtitel, 1868
4. Die Weihen kann nur der Bischof erteilen (niedere für ihre Titel⸗ und Kloster⸗
geistlichkeit auch Kardinalpriester und benedizierte Abte), und zwar auch der häretische,
schismatische und exkommunizierte. Letzterer soll es aber nicht und ebenso nicht der Un⸗
zuständige. Zuständig (proprius) ist der Papst für die Weihekandidaten der ganzen
Kirche, fonst nur der Bischof des Gebuͤrtsorts (competentia rations originis) oder des
Wohnsitzes des Kandidaten (c. x. domieilii) oder seines Benefiziums (c. r. benoseii)
oder derjenige, der ihn seit mindestens drei Jahren in einem Dienstverhältnis um sich
zehabt und unterhalten hat (e. x. commensalitii seu familiaritatis), doch nur, falls er
ihm innerhalb eines Nonats nach der Weihe eine Pfründe überträgt, endlich (seit 1898)
auch derjenige, der einen Kleriker nach erfolgter Entlassung (exeardinatio) aus dessen
bisheriger Diözefe bedingungslos und schriftlich und für immer in die seinige aufnimmt
(c. r. incardinationis). Ordiniert ein Bischof, der die Befähigung (kacultas ordinandi),
aber, weil zensuriert oder unzuständig, nicht die Befugnis zur Ausübung (ius ordinandi)
hat, so ist die Weihe illieita (Suspension vom Weiherecht während Lines Jahres für
— zuständigen Ordinators fün den Ge—
weihten), aber valida (daher die Gültigkeit der griechischen, holländisch-jansenistischen und
altkatholischen, nicht aber der anglikanischen Weihen). Doch kann der unzuständige Bischof
oom zuständigen durch litteras dimiseoride (wenn in blanko: facultas 4 promovendum
ocumque) zur Vornahme der Ordinctionin Vertretung autorisiert werden; die
Ausstellung solcher Dimissorien vermag, weil Jurisdiktionsakt, auch durch den nichtkon⸗
sekrierten Bischof oder den Generalvikar zu geschehen. Bei Zusammentreffen mehrerer Zu⸗
tändigkeiten soll der eine zuständige Bischof nicht ohne testimoniales, welche die Freiheit
von Hindernissen bescheinigen, zur Weihehandlung schreiten
inschius, Kr.J 10, 113 Hof Di ination ei jetzt, Z. f. k. Th. XXIV,
ostolicae curae über die ültigkei likani eihen. A. f. k.
— —8 auch Heiner, —* adigultguit der nglitanüschen
        <pb n="909" />
        4. Alrich Stutz, Kirchenrecht. 921

5. Die Ordination gibt dem Geweihten die übernatürliche Befähigung
(facultas spiritualis), die betreffenden Weihefunktionen zu versehen. Bei der Bischofs— und
Priesterweihe (nicht unbestritten auch beim Diakonat) ist diese Befähigung unauslöschlich
(character indelebilis); selbst Abfall vom christlichen Glauben hebt zwar die Befugnis,
nicht aber die Befähigung zur Ausübung der Weihen auf, und vollends eine Enthebung
davon (Laisierung) ist unmöglich. Weiter bewirkt die mit der Ordination verbundene Immatrikulation
 die Zugehörigkeit zum Diözesanverband des Ordinators, die nur durch
litterae excardinationis (Exeat) im Fall anderweitig zugesicherter Inkardination wieder
aufgehoben werden kann. Damit endlich die empfangene Weihe ordnungsmäßig ausgeübt
werden kann, muß eine Amtsübertragung dazu kommen oder die regelmäßig bischöfliche,
besondere Ausübungsermächtigung (missio legitima sive canonica), ohne die überhaupt
eine geistliche Tätigkeit in der Diözese ausgeschlossen erscheint.
Hinschius, Kr. 18 15; Specht, Sind die niedern Weihen und der Subdiakonat sakramental?
in Theol.⸗prakt. Monatsschr. III, 1893.

865. Der Klerus, seine Standesrechte und Standespflichten.

Aus der Begriffsbestimmung der katholischen Kirche erhellt ohne weiteres, daß sie
eine Gemeinschaft von Regierenden und Regierten, eine societas inaequalis ist. Die
religiöse und kirchliche Leitung hat der Klerus. Er wird gebildet durch die übernatürlich
Befähigten, also die Geweihten, denen die kirchlichen Unkertanen, die Laien, gegenüber—
stehen (kein Ordensstand!). Doch erwirbt man die klerikalen Standesrechte schon durch
die Tonsur (oben S. 826 A. 3), die keine Weihe, sondern die bloße dispositio ad
ordines darstellt.
Hinschins, Kr. J 8 18.
Die klerikalen Standesrechte sind: 1. das privilegium canonis (S. 834 mit A. 2),
wonach der regelmäßig dem Papst zur Absolution vorbehaltene große Kirchenbann ipso
iure bei vorsätzlicher tätlicher Verletzung oder Realinjurierung eines Klerikers eintritt,
ferner die von der vigens écelesiae disciplina zum Teil aufgegebenen privilegia
2. fori, der Befreiung von weltlicher Straf- und Zivilgerichtsbarkeit, 3. immunitatis!, von
weltlichen Steuern und Lasten, 4. competentiae, Unpfändbarkeit des zum anständigen
Auskommen Nötigen (portio congrua)?, endlich 5. gewisse Ehrenrechte (Vortritt, Anrede:
Hochwürden, Ehrwürden).
Hinschius, Kr. I8 16; Hirschel, Über die heutige Anwendbarkeit des priyilegium fori im
A. f.k. Kr. VII, 1862; Mishel, Die rechtliche Stellung der Geistlichen in Württemberg, 1899.
Den Standesrechten stehen gegenüber Standespflichten: I. Wahrung des decorum
elericale in Tracht (Tonsur, dem Diözesangebrauch entsprechende Kleidertracht) Lebens—
weise (Gastfreundschaft, Wohltätigkeit, keuscher Lebenswandel und Meidung des Verdachts
oerbotenen Verkehrs mit Frauenspersonen) und Beschäftigung (keine Jagd, kein Spiel,
keine weltlichen Geschäfte, wie Handel u. s. w., — aber politische und redaktionelle Tätigkeitl);
 2. Breviergebet nach dem breviarium Romanum zu bestimmten Stunden oder
mit Antizipation bezw. Nachholung, vorgeschrieben für Inhaber der höheren Weihen und
für Benefiziaten; 3. die Zölibatspflicht. Ein Verheirateter soll nicht geweiht werden und
ein Geweihter nicht heiraten. Versucht er es doch, so kommt beim Inhaber höherer

J pohnchecidrechtlich auf Grund irrtümlicher Auslegung des cap. Odoardus (c. 8 X de
solut. 3, 28).
3 36. 34 und 85 befreit die Geistlichen vom Schöffen- und Geschworenendienst, C.P. O.
ʒ850 Abs. 13.8 behandell ihr Diensteinkommen gleich dem der Staats- und Kommunalbeamten,
insbesondere auch der Lehrer; das oben S. 210 angeführte R.G. bestimmt die Zurückstellung von
Studierenden der katholuschen Theologie in Friedenszeiten bis zum 1. April des 7. Militärjahres
und ihre Überweisung zur Ersaßreferve, falls sie inzwischen zum Subdiakonat aufgestiegen sind.
Dam —8 Befreiungen von Vormundschaften und Kommunalsteuern. Val. Fried—
9, r. 129
        <pb n="910" />
        — IV. ffentliches Recht.

Weihen eine Ehe nicht zu stande! (Gffentlich trennendes impedimentum ordinis), aber
der betreffende Majorist wird irregular (S. 920) und verfällt ipso faeto der großen
Erkommunikation, während Amtsverlust erst bei Renitenz auf Richterspruch hin erfolgt.
Dagegen ist die Ehe des Minoristen gültig; nur verliert er ohne weiteres Standesrechte
und Amt, indes Strafe bloß auf Urteil hin eintritt. Wie von den Standespflichten
überhaupt kann vom Zölibat, weil er nur iuris humani ist, dispensiert werden (generelle
Dispensation Pius' VII. für die während der französischen Revolution verheirateten
Priester; kirchengesetzliche für die Geistlichen der unierten Griechen durch Benedikts XV.
Bullen Etsi pastoralis vom 26. Mai 1742 und Eo quamvis vom 4. Mai 17459

Hinschius, Kr.J 88 17s19; Thalhofer, Äber den Bart der Geistlichen, A. f. k. Kr. X, 1868;
Weißß, Klerus und Polintk in Theolepratt. Oschr. XLVI, 18983; Die Beteiligung des Klerus am
volitischen Leben, A. fak. Kr. LXXIX, 1899; Pro bst, Brevier und Breviergebet “, 18683 de Rosko-Any,
 Coelibatus et breviarium, II' Sde. 1861 ff; Schutte, Der Coelibatszwang, 1876; Laurin,
Der Coelibat der Geistlichen, 1880; Freif en, Zur Lehre vom Coelibat, Th. S. LXVIII, i886
Baugusch, Das Ehehindernis der höheren Weihe, 1902.

866. Die Jurisdiktion, ihre Abstufung, ihre Arten und ihr Erwerb.

Die Befugnis, die Kirche zu regieren, hat ihr Stifter nach katholischer Lehre nur
Petrus und den Aposteln selbst uͤbertragen, so daß bloß die päpstliche und die bischöfliche
Jurisdiktion iunris divini sind. Dazwischen schob aber das menschliche Recht Inhaber
von überbischöflicher, nach kurialer Lehre aus dem Primat abgespaltener Jurisdiktion ein,
so daß die hierarehia iurisdietionis sich abstuft, wie folgt: Papst, Patriarch, Primat,
Metropolit, Bischof. Soweit sonst noch Jurisdiktion zu eigenem Recht begegnet, etwa
bei Kapiteln und ihren Dignitären (F 80, 4), exemten Äblen (S 40, 3) u. s. w., ist sie
von der bischöflichen abgespaltet (quasi opiseopalis) oder von einer höheren. Man nennt
dann ihre Inhaber mit Vorliebe Prälaten, was überhaupt (außer bei bloßen Ehren⸗
orälaten) Träger von Jurisdiktion (also auch den Bischof u. s. w.) bedeutet. Die Juris⸗
diktion ist entweder mit einem Amt verbunden, so daß sie dessen Inhaber proprio iure
zukommt, und zwar mit einem ständigen (eigentliche iurisdictio ordinaria), z. B. mit
dem Papsttum, dem Episkopat (der Bischof der Ordinarius schlechthin), dem Kardinalat,
der Ordensvorstandschaft, oder nur mit einem wenigstens im Prinzip unständigen (1. quasi
»rdinaria), also etwa mit einem apostolischen Vikariat, einem Koadjutorat, General⸗
oikariat, Kapitelsvikariat. Oder die Jurisdiktion ist von ihrem ordentlichen Inhaber
für einen einzelnen Fall (ad unam causam) oder einen Komplex von Angelegenheiten
ad universitatem causarum) durch persönliche Verfügung (ab homino) oder ein für
allemal von Gesetzes wegen (a lege, &amp;amp; 40, 8) einem Geistlichen (von mindestens 20, bei
oäpstlicher Delegatlion von mindeftens 18 Jahren), der an sich der Jurisdiktion über⸗
Jaupt, oder der betreffenden entbehrt, als Slellvertreler übertragen, technisch delegiert
. delegata). In diesem Fall wird sie mit dem Auftrag, commissorium, und nach dessen
Maßgabe erworben; sonst findet der Erwerb ohne weiteres flatt mit dem des Autes.
Hinichius, Kr.J 88 20,21; Kämpfe, Die Begriffe der iurisdictio ordinaria, quasi
ardinaria ete., 1876, und dazu Canstein im Af. k. Kr XXXVII 1877 &amp;amp;. 211 und Juxisdictio
egata und mandata, Zeitschr. f. Rechtsgesch. XIIi, 1878. sowie wrder Kämpfe, A. f. k. Kr.

867. Der Papst.

Der Papst ist Bischof von Rom?, in welcher Eigenschaft er sich einen Kardinal
als vicarius urbis (aber mit Weibegewalt und ordinaria selbst in den suburbikarischen

Natürlich nur nach katholischem, nicht nach staatlichem Eherecht, welches das impedimentum
2rdinis ac voti auch ohne Austritt des Betreffenden aus der Kirche weder im P.St.G. noch im
B.G B. anerkennt unß di standesamtliche Eheschließung zuläßt. de von
ie römische Didzese wird gebeldet dreas Zuat nd ihre Umgebung im Kreise a
10 Miglien (comarea q Roma). Kathedrale ist dan Gidgruni in Latérano 'nicht die Peterskirche!)
omnium urbis et orbis mater t cavnt.
        <pb n="911" />
        4. Ulrich Stutz, Kirchenrecht. 9238

Bistümern und über den Tod des Papstes hinaus) und einen Titularerzbischof als
Weihegehilfen (vicesgerens) hält, Metropolit der römischen Kirchenprovinz, zu der u. a.
auch alle Erzbischöfe ohne Provinz und alle exemten Bischöfe der Welt gehören!, Primas
oon Italien, Patriarch des Abendlandes und Oberhaupt der katholischen Kirche. Als
solches hat er überall, also auch in den einzelnen Diözesen in Konkurrenz mit den Orts—
bischöfen (Universalepiskopat) die Fülle der Jurisdiktion, nämlich die plena et suprema,
ordinaria et immeédiata iurisdictio vore episcopalis, wogegen den Bischöfen nach dem
Vatikanum die Jurisdiktion zwar ebenfalls als ordinaria, immediata et episcopalis,
aber nur in Gestalt örtlich begrenzter Teilgewalt und in Unterordnung unter den Papst
zusteht. Im einzelnen enthält der päpstliche primatus iurisdictionis: 1. das oberste
Besetzgebungsrecht nicht bloß für Rechts-, sondern auch für Glaubensgesetze, im letzteren Fall
sedoch nur, falls der Papst ex cathedra in Sachen des Glaubens (kdes) oder der Sitten
mores, die er aber der Disziplin gegenüber selbst abgrenzt) eine Entscheidung trifft,
woran sich, da er dabei nach vatikanischer Lehre infolge des Beistandes des Heiligen Geistes
unfehlbar ist, als Wirkung die ewige Wahrheit und Unabänderlichkeit (Irreformabilität)
der verkündeten Sätze knüpft; 2. die oberste Kultusverwaltung mit dem alleinigen Recht zur
Vornahme von Seligsprechungen (beatißeationes) und Heiligsprechungen (eanonizationes),
zur Reliquienprüfung, zur Feststellung der gemeinen Feste; 8. die oberste Verwaltung der
übrigen kirchlichen Angelegenheiten, z. B. die Errichtung, Veränderung und Aufhebung
zöherer Kirchenämter, die Besetzung grundsätzlich aller, effektiv, wenn auch oft nicht frei,
venigstens von den Bistümern an aufwärts, wie auch er allein Bischöfe absetzen kann,
und die Verwaltung des Kirchenvermögens samt dem obersten Besteuerungsrecht; 4. die
DOberaufsicht über die ganze Weltkirche einschließlich der Ausbildung des Klerus und des
Unterrichts und die Oberleitung des gesamten Ordens- und sonstigen kirchlichen Vereins—
vesens; 5. die höchste Gerichtsgewalt; 6. die Vertretung der Kirche nach außen? mit
aktivem und passivem Gesandtschaftsrechts. Dazu kommt der primatus honoris, eine Reihe
»on höchsten Ehrenrechten, neben früher (oben S. 828, 848f.) erwähnten Titulaturen
und äußeren Auszeichnungen die Anrede: Sanetitas tua, Sanctissime pater, indes er
zinen Bischof frater, alle anderen aber (auch Kardinäle ohne Bischofsweihe) kilii nennt,
der gerade, in Kreuzesform auslaufende Hirtenstab (pedum rectum), das Vortragkreuz,
der anulus piscatoris (S. 917 A. 2), ein besonderer Talar (gewöhnlich: weißseiden, mit
roten Schuhen, Brustkreuz, rotem Mantel und Hut; bei Feierlichkeiten: roter Schulter—
mantel — Mozetta —, goldgestickte Stola, weißes Käppchen, im Winter pelzverbrämt —
Lamaura; bei gottesdienstlichen Funktionen das Pallium — S. 824 A. 2, S. 849 —
und die Mitra — S. 849).
Hinschius, Kr. J 68 28, 24, 64, 94, III 8 191, IV 8 199, VI 8 300; Roskoxany, Romanus
pontifex (,5 48); Meurer, Die kirchliche Rechtslage bet konstatierter Geisteskrankheit des Papftes,
Brünhuts Ztschr. XIV, 1887; Geigel, Italienisches Staatskirchenrecht?, 1886 (ohne Register auch
im A. f. k. Rr.); Schiappoli, Manuale del diritto ecclesiastico J. II, 1992; Dupanlsoup.
dur la souveraineté du papg 1849;3 Manning, Die Unabhängigkeit des H. Stuhles. Aus dem
Engl. von Bender, 1878; F. H. Geffcken, Die völterrcchtliche Stellung des Papstes (auch in
o. Holßzendorffs Handbuch des Völkerrechts 11 1887), 1885; Imbart de La Tour, La
papauté en droit international, 1898; Linden, Ist der Papft Souverän? Erlanger Diss. 1898;
—,——

Was sich namentlich in der Ladung derselben zum römischen Provinzialkonzil äußert.
2 Auch das italienische Garantiegesetz (oben S. 906 mit A. 2) erkennt diese völkerrechtliche Stellung
des Papftes an. Es erkennt ihm u. a. zu; die Ehren eines Souveräns, die Unverletzlichkeit der
Person wogegen mit Taten oder Worten Handelnde sich des Majestätsverbrechens schuldig machen,
rine jährliche, steuerfreie Dotation von 3 225 000 Lire (bisher nicht bezogen), den Nießbrauch ins—
an des Vatikans, Laterans und, der Villa Castel Gandolfo am Albanersee mit den für un⸗—
—BV — Exterritorialität gegenüber der italienischen Exekutive, das
Gesandtschaftsrecht, Freiheit des Verkehrs mit eigenem Post- und Telegraphenbureau und Portofreiheit.
s Zurzeit halten von den deutschen Einzelstaaten Preußen und Bayern Gesandte aweiter Klasse
(a. o. Gesandte und bevoll mächtiate Minister) beim Vatikan.
        <pb n="912" />
        —R

*68. Die Kardinäle und die Papstwahl.

IV. ffentliches Recht.

Die Gehilfen des Papstes in der Regierung der allgemeinen Kirche, die Kardinäle,
zerfallen in die drei Gruppen (ordines): 9) der in Rom residierenden Kardinalbischöfe
der sechs sog. suburbikarischen Bistümer: stia-Velletri, PortoS. Rufina, Albano, Sabina,
Tuskulum (Frascati), Präneste (Palestrina); b) der Kardinalpriester, deren ordentliche
Höchstzahl 50 beträgt, und wozu, neben Ordensleuten, meist Geistliche, die schon bischöf—
liche oder erzbischöfliche Wuürden haben, ernannt werden, insbesondere auch Auswärtige;
endlich e) der wiederum zur Residenz in Rom verpflichteten Kardinaldiakonen in der
ardentlichen Höchstzahl von 14, bisweilen päpstliche Diplomaten, die mit päpstlicher
Dispensation überhaupt keine Weihe haben (der Kardinalstaatssekretär Leos XII. und
Gregors XVI. Bernetti war bloß brevetierter Subdiakon) und auf die Priesterweihe sowie
auf ein weiteres Aufsteigen in der Hierarchie verzichten. Sie! werden auf bestimmte
Kirchen Roms, die sog. Titel (vornehmster: S. Lorenzo in Lucina) und Diakonien (erste:
S. Maria in Via Lata) vom Papft nach bloß formeller Anhörung des h. Kollegiums
ind unter Berücksichtigung der Wünsche der großen katholischen Mächte: gsterreich,
Frankreich, Spanien und Portugal Kronkardinäle) ernannt (eréatio und zwar in
mehreren Konsistorien, d. h. Versammlungen des Papstes und der Kardinäle, in einem
ersten, geheimen (Möglichkeit der reservatio in pectore z. B. eines als Nuntius
zurzeit noch unentbehrlichen Prälaten und späterer Publikation unter Wahrung der
Anciennität)?, und in weiteren, in öffentlichen mit geladenen Gästen oder in geheimen
Übergabe des Rings, anulus cardinalicius, Schließung des Mundes und nachherige
Wiederöffnung zur Symbolisierung der Pflicht, im Amte zu schweigen und zu reden,
Anweisung von Titel oder Diakonie). Vorstand des Kardinalskollegiums ist als
Kardinaldekan der Bischof von Ostia, als Subdekan derjenige von Porto, infolge des
heute noch geltenden Optionsrechtes (3 40, 1) meist der amtsälteste bezw. nachälteste
Kardinalbischof. Die Kardinäle beziehen die Einkünfte ihrer Kirchen und etwaiger weiterer
Pfründen samt einem Anteil der Einkünfte des Kollegiums (besonderer Camerlengo dol
acro Collegio, alljährlich im ersten Konsistorium durch Überreichung einer roten Börse
ieu bestellt) und, falls all dies samt Privateinkommen nicht 4000 Skudi (etwa 16 000 Mk.)
ausmacht, eine monatliche Rente aus der päpstlichen Kammer (piatto cardinalizio,
Kardinalsschüssel). Sie find geborene Mitglieder der allgemeinen Konzilien und werden
nur vom Popst gerichtet; ihre Injurierung ist Majestätsverbrechen, die ihnen gebührende
Anrede Eminenz, ihre Tracht der Purpur eventuell ihre Ordensfarbe mit roten Abzeichen.
Hinschius, Kr. J 88 33—89; Kirsch, Die reservatio in petto, A. fak. Kr. LXXXI, 1901.
Das wichtigste Recht der Kardinäle ist die Papstwahl. Nachdem der Heilige Stuhl
durch Tod oder Abdankung erledigt worden, beziehen die in Rom residierenden oder
herbeigeeilten (auch exkommunizierten) Kardinäle mit Begleit am 11. Tag das Konklave!,
inen jeweilen herzurichtenden vermauerten Raum, jetzt im Vatikan, mit sehr beschränkter,
streng beaufsichtigter Verkehrsgelegenheit nach außen Speisenzufuhr, Einlaß nachträglich
eintreffender Kardinäle), der vor Vollendung der Wahl nicht mehr verlassen werden darf.
Die Wahl geschieht entweder a) quasi per inspirationem, also durch Akklamation, oder
d) per compromissum, d. h. durch die Majorität der (mindestens zwei) von den anderen
einstimmig mit der Wahl Beauftragten, oder e) per scrutinium, d. i. durch geheime Stimm⸗

Natürlich mit Ausnahme der Kardinalbischofe.
Am Nachmittag wird den in Rom anwesenden im Vorzimmer des Papstes das rote Käppchen
und später, oft in einen zweiten Konsistorium, von diesem selbst das Birelt überreicht, wozu dann
roch der breitkrämpige Hut mit je 15 Quasten kommt. Die auswärtigen erhalten das Käppchen durch
nen Nobelgardisten, während dasß Buett wenigstens den Kronkardinalen von ihren Staatsober⸗
Räuptern, denen ein apostolischer Ableqgat es zu diesem Zweck überbracht hat, in feierlichem Geprange
iberreicht wird.
öSo wird sonst nur noch der Großmeister der Malteser tituliert. —
Das italienische Garantiegesetz gewährleistet für die Zeit der Vakanz die perfönliche Freiheit
der Kardinäle und des Konklaves
        <pb n="913" />
        4. Alrich Stutz, Kirchenrecht. 925

—EV
hat. Führt eine Hauptwahl nicht ganz zur Zweidrittelsmehrheit, so kann eine Zusatzwahl,
Acceß, stattfinden (accedo nemini — Aufrechterhaltung der früheren Stimmabgabe;
zecedo dem oder jenem in der Hauptwahl mit größerer oder geringerer Stimmenzahl Ver⸗
tretenen — Übergang zu demselben). Herkömmlicherweise können die katholischen Mächte
n jedem Konklave einmal durch einen Vertrauens(Kron⸗)kardinal gegen einen miß—-iebigen
 Kandidaten ein Veto einlegen?; Nichtbeachtung würde aber die Wahl nicht nichtig
nachen. Wählbar ist jeder Christ; seit 1889 werden tatsächlich bloß Kardinäle gewählt.
Mit der Annahme der Wahl wird die Jurisdiktion erworben. Ist der Gewählte, der
seinen Namen wechselt, schon Bischof, so erhält er bloß noch eine Benediktion; sonst
onsekriert ihn der Kardinaldekan, der — aber nur für diese Gelegenheit — deshalb
zuch das Pallium erhält.
Hinschius, Kr.1J 29, 30; Léctor (Guthelin), Le conclave, 1894; CGéccarione,
II conciave, 1900; Berthelet, Muß der Papft ein Italiener sein? 1894, Conclavi, pontetci e
zardinasi nel secolo XIX, 1902; Die Conclavien des 19. Jahrhunderts, Hist.-pol. Bl. CXXXII,
19083; Wurm, Die Papftwahl, 1902; Schulte, Die Papstwahl nach den Erlassen Pius IX. Preuß.
yb. LXVIII, 1801; Wahrmund, Das Ausschließungsrecht bei den Papstwahlen, 1888, Beiträge
sur Geschichte des Erklusionärechtes, Wiener S.B. OQXXIL 1890, Zur Geschichte des Exklusionsrechtes
m 18. Jahrhundert, A. f. t. Kr. AXVIII, 1892, und Die Bulle Aeterni patris tilius, ebenda LXXII,
18943 Sagmüller, Das Recht der Exklusive, Kath. LXIX 1, 1889, Die Papstwahlbullen, 1892,
Dder Anfang des staatlichen Ausschließüngsrechtes, Kath. LXXXIV I, 1894, und im A. . k. Kr.
XXIII, LXXVI, 1895/96; Holder, Die Designation der Deeer durch die Päpste, 1892 und
m A. f. k. Kr. LXXII, LXXVI, ILXXXIII (6 18) 1894 1806, 190 — I838 — Kann der Papst
einen Nachfolger bestimmen? A. f. k. Kr. XXXIV, 1895; Sa ba ter, Comment on devient pape?
I901, Te papeé peut-il désigner son successeur? Rev. can., 1901; Per ies, L'iintervention du
bape dans élection de son successeur, 1902; Many, Du droit des papes de désigner leur
zuccessseur. Revue de Lünstitut cath. de Paris, 1902.

869. Die römische Kurie.

Außer den Kardinälen gehören zur Curia Romana die Kurialprälaten (Monsignori,
nit violettem Talar) und das Subalternpersonal der Kurialen. Aus Kardinälen und
Kurialprälaten sind namentlich die römischen Behörden gebildet, aus deren älterer Schicht
8S 40. I) neben der Cancellaria (Kardinalvizekanzler) fast nur noch in Betracht kommen:
e Datatie (Präfekt der Kardinalprodatar, aber nur ad vitam pontifieis) für Erteilung
oäpstlicher Indulte in foro externo, insbesondere auch für Dispensationen? und für die
Besetzung reservierter Pfründen, sowie die Pönitentiarie (Großpönitentiar, poenitentiarius
maioc) für päpstliche Gnadenerweise in foro interno (bei, Eile in utroque foro), im
Bereiche des forum externum dagegen nur (weil gratis arbeitend) für kanonisch Arme
Ordensleute). Sehr wichtig sind neben dem ganz neuen und noch flüssigen Gebilde
dloßer Kardinalskommissionen (z. B. für die historischen Studien 1883, für die Wieder⸗
dereinigung der getrennten Kirchen 1898, für die Verteidigung Roms gegen die protestan⸗
lische Propaganda 1902) noch heute die römischen Kongregationen, ständige Kommissionen
unter dem Vorsitz des Papstes (z. B. im Santo Ufteio, in der Konsistorial- und der
Regularkongregation) soder eines Kardinalvräfekten mit (20—-30) Kardinälen als Bei—

1 Die Einrichtung der Stimmzettel ist am besten aus Lector, Liélection papale, 1896, aus
dem oben genannten, ausführlicheren Werke desselben Versassers, aus: Die katholische Kirche unserer
Zeit, herausgegeben von der LeoGeselischaft 1. 1899, und aus den Papstwahlbeschreibungen zu
sehen, die mitß Abbildungen fast zu jedem Konklave erschienen sind.
2 Im Konklave Pius', X. gab der Kardinal Puzyna von Krakau am 2. August 1903 im Auf⸗
rag des Faisers von Sfterreich die Erkiärung ab, daß diesem die Wahl des Kardinals Rampolla
minder genehm sein würde, ein Veto, das zwar zunächst zu einem Protest führte, zu einem ausdrück—
lichen und zu einem tatsächlichen (Steigen, der Stimmen des Ausgeschlossenen), aber schließlich doch
ecchtet wurdez vgl. daruher And über die Wahl Pius' X., de Waal. Vapst Pius X., 1908,
Schmidlin, Papft Pius X., 1908.
s Die neueften Formulare dafür im A. f. k. Kr. LXXXII 1902. Ebenda LXXI, 1901 und
D. 83. f. Kr. XXIT, s002 tin neues Regolamento vom 6. Februar 1901 über die Organijation und
Geschäftsbehandsung der Daidrie
        <pb n="914" />
        326 IV. Offentliches Recht.

itzern und mit Kurialprälaten als Sekretären und Personal zur Erledigung! von An—
gelegenheiten päpstlicher Gerechtsame in höchster Instanz (keine Appellation, nur Wieder⸗
aufnahme auf paͤpstliche Anordnung hin infolge aperitio oris Papae). Besondere Er—
vähnung verdienen (vgl. 8 40, 1) die Inquisitionskongregation (Santo Ufteio, mit dem
Zardinalgeneralinquisitor als Sekretär und einer Reihe von Beamten, unter denen der
Beneralkommissar noch heute Dominikaner sein muß) für Behandlung alles dessen, was
nit dem Glauben und der Abweichung davon (Häresie) zusammenhängt (Dekret gegen
Leichenverbrennung?), die Inderkongregation, die jetzt nach der constitutio Officiorum
ac munerum vom 25. Januar 1897 den index librorum prohibitorum? führt, aber
auch Dispense vom Bücherverbot erteilt, die Konzilskongregation (8 37) zur authentischen
Interpretation (mit jeweiliger päpstlicher Sanktion) des Tridentinums und zur Recht⸗
prechung auf Grund desselben, die Congregatio super negotiis episcoporum et regu⸗
larium zur Überwachung der Bischöfe und Orden“, die Ritenkongregation, vor der die
Prozesse (mit einem Offtzialvertreter, dem promotor ldei, als alle Hindernisse geltend—
nachendem advocatus diaboli) geführt werden, die zur Beatifikationssentenz (bloß partiku⸗
äre Verehrung) und nach Bewährung eventuell zur Kanonisation mit der Verehrung durch
die ganze Kirche und Anerkennung der Fürsprecherstellung (sanctus) führen, die Ablaß⸗
'ongregation, Congrégatio indulgentiarum et sucrarum reliquiarum (reorganisiert
1897), endlich außer der Propaganda (8 40, 2) die Congregatio super negotiis
geclesiae extraordinariis (seit 1814) bloß mit residierenden Kardinalbeisitzern zur
Unterstützung des Kardinalstaatssekretärs, der das —B
wegen seines Rechts zu jederzeitigem Zutritt beim Papft der einflußreichste Mann bei
der Kurie zu sein pflegt.
insscchi us, Kr. 189 40, 42-67, IV 211141, 21211; Ba ie römi rie,
1854; die eee iäg Zeit, (S. F A. 1); Ia' Ae icha dosn
erscheinender offizieller Behördenstatus), neueste Ausgabe, 1904; Regula in Secretaniis Geceen
Urbis circa Pxpeditores et Agentes servanda von 1877, A. f. Kr. LXXIX, 1899; Boudinhon,
a, datarie apostolique, im ban, cont. XXvV, 1902; Reusch, Der Index der verbotenen Bücher,
l, II 1888/85, Über die const. Ofticiorum und den neuen Inder: Hollweck, Das kirchliche Buücher⸗
verbot?, 1897; Pennachi, In constitutionem apostolicam Officiorum ac munerum Tommenatio,
 1898 (auch in Acta. s. sedis XXXIII); Peries, L'index, 1898; Boud inhon, La nouvelle
législation de D'Index, 1900; Schneider, Die wichtigsten Bestimmungen der neuen Büchergefetze
der Kirche, 1900 (auch in der theol. prakt. Monatsschrift,, und im Af. kt. r. LXXXI, 1901;
vermeéersceh, De prohibitione et censura librorumé, 1901; Hilgenreiner, Die kirchliche
Vorzensur und das Partikularrecht. 1902

* 70. Legaten und Nuntien.
Die diplomatischen Vertreter der Kurie bei den Regierungen sind zurzeit regel—
mäßig legati missi oder nuntii apostolici und zwar entweder erster Klasse (Wien, Paris,
Madrid, Lissabon; Vorstufe für ein Kardinalat) oder zweiter Klasse (Munchen, —A
Vorstufe für die erste Klasse oder ein kardinalizisches Amt in curia), beide gewöhnlich
Titularerzbischöäfe mit dem Rang eines Botschafters und Gesandten zweiter Klasse und
als geborene Doyens der entsprechenden diplomatischen Korps seit dem Wiener Kongreß an⸗
erkannt. Oder es sind Internuntien (z. B. im Haag), die oft des bischöflichen Rangs
entbehren. Oder es sind endlich, zumal in überseeischen Gebieten, nur apostolische Delegaten,
Beschäftsträger, die aber doch kirchlich mit erzbischöflichem oder bischöflichem Rang ver—
jehen werden. Alle diese Gefandten haben nämlich auch dem Landesepiskopat gegenüber

Sie kann aber auch, wenn inopportun, abgelehnt werden mit dem Bescheid: consulat pro
patos auctores. 3*k9iaun
3 Ein auf eine Anfrage des Freiburger Erzbischofs ergangenes, die früheren mitberücksichtigendes
vom 27. Juli 1892 im I — ts ein
3 Neueste, vereinfachte Ausgabe 1900. Der Sekretär der Inderkongregation ist stets
Dominikaner. ar.
rgceNeuestes Geschäftsrealement vom 20. Juli 1900 im A. f. k. Kr. LXXXI und D. 3. f.
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        4. Ulrich Stutz, Kirchenrecht. 927

den Papst zu vertreten, wennschon ihnen nicht mehr die Fülle der Primatialgewalt für
die betreffenden Gebiete delegiert wird, sie vielmehr begrenzte Vollmachten erhalten
Fakultäten des nordamerikanischen Delegaten von 1886 im A. f. k. Kr. LXXVIII, 1898).
Kardinäle, die Nuntiaturen nur als Pränuntien zeitweilig weiterversehen können,
werden für besondere Anlässe als legati à latere zu außerordentlichen Missionen ver—
wendet!; sie sind als solche das alter ego des Papstes.
Hinschius, Kr. L18 738.

8 71. Ordentlicher und Missionsorganismus.
Der Gegensatz von terrae sedis apostolicae? und terrae missionis? besteht auch
heute für die kirchliche Provinzialregierung fort. Die Misston beginnt mit der Abordnung
eines Priesters als apostolischen Präfekten, der, nachdem sie genügende Fortschritte gemacht
hat, durch einen vicarius apostolicus mit bischöflicher Weihe als Missionsleiter ersetzt wird,
ind sie erreicht ihre vollkommenste Organisation durch Errichtung eines Missionsbistumes
alle amerikanischen, englischen und schottischen Bistümer sind solche). Doch bleibt dessen
Umfang veränderlich, und auch die darin enthaltenen Missionspfarreien haben geringere
Beständigkeit (bloße Stationen der Kathedrale). Die Missionsgeistlichen sind jederzeit
abrufbar (ad nutum episcopi); neben dem Bischof stehen keine Kapitel oder doch nicht
solche mit Vollrecht. Die ganze Einrichtung ist von einer starken Zentralgewalt ohne
anonische Schranken beherrscht. Sämtliche Missionen stehen unter der römischen Congregatio
 de propaganda fide, die für die Missionsgebiete alle anderen Kongregationen
ersehßt (daher ihr Kardinalpräfekt im Volksmund der rote“* Papsft heißt), und in zwei
ziemlich selbständige Abteilungen für die lateinischen und die griechischen Riten zerfällt.
Putzer, Commentarius in facultates apostolicas éepiscopis necnon vicariis et prae—
fectis aposstolicis concedi solitas, 1897; Collectanea constitutionum ete. Sanctae Sedis ad usum
pperariorum apostolicorum Socieètatis Missionum ad éxtéros?, 1898; Hinschius, Kr. II 8 88,
(Vgs 225; Neher, Kirchliche Geographie und Statistik, ß3 Bde. 1864-68, Conspectus hierarchiae
atholicaé, 1895; Werner, Orbis terrarum catholicus, 18900; Arndt, Die gegenseitigen Rechts—
verhältnisse der Riten in der katholischen Kirche, A. f. k. Kr. LXXIL. 1894; Frey, Die Riten, der katho—
ischen Kirche in ihrem Verhältnis zu einander, Kath. LXXXIII, 1803; Köhler, Die katholischen
Kirchen des Morgenlandes, 18963 Mejer, Die Propaganda, 2 Bde, 1852/58; Léuvet, Les missions
catholiques au“ ISe siècie, 1898; Missiones catholicae cura 8. Congrogationis de propaganda
de deccriptae, 19015 Piolet, Les missions catholiques frangaises au I9Se siscle AIV, 1800
bis 19035 Die katholische Kirche unserer Zeit (oben S. 925 A. 1) 111 1902: Das Wirken der katho⸗
lischen Kirche auf dem Erdenrund.

872. Die Organisation der katholischen Kirche in Deutschland.

Im Deutschen Reichs gibt es zunächst terrae sedis apostolicae, nämlich in Bayern
(Konkordat vom 15. Juni 1817) die Kirchenprovinz München-Freising mit dem aleich—

1 Das Kommissorium des Kardinals Kopp von Breslau als legatus a latere Leos XIIhe
 Weihe des Domportals zu Metz vom 5. Mai 1903 siebhe in den Acta s. Sedis XXXVI-S.
 15.
2 Sie sind, sämtlich lateinischen Ritus' und umfassen Teile von Deutschland (8 72) und der
Schweiz, ferner sterreich- Ungarn, Frankreich, velgien, Jtalien, Spanien, Portugal, Malta, Rußland
ateinischen Ritus', Algier, Mexiko, Faran und Südamerika, den Patriarchat Goa und die Philippinen.
s* Vgl846, 2. Es sind teils texrae, ubi baereses impune grassantur et non observatur
danctum Ottßdium, nämlich heutzutage Teile von Deutschland &amp;amp; 72) ünd der Schweiz, ferner Groß—
britannien und Irland, Holland, Luxemburg Skandinavien, Rußland griechischen Ritus' „Griechenland,
die Balkanflaaten, sowie alle außereuropäischen Länder mit Ausnahme der in Anm. 2 genannten.
Als den schwarzen Papft bezeichnen die Römer den Jesuitengeneral. Der wirkliche Vapst
trägt sich Rach 867weiß. 5 7
sFur dieses, aber auch für stexreich und die Schweiz vgl. jetzt: Die katholische Kirche (S. 925
A. PII, I800, fur die Schweiz im besonderen Büch i, Die katholische Kirche in der Schweiz. 1902,
für sterreich die von der Lebgesellschaft für die einzelnen Diözesen herausgegebenen Einzelbeschreibungen,
bis seht Tigri, Gurk 1806 Stradner, Scckau, 1897, Benesch, Königgrätz 1897. Greinz, Salzburg
 1898 Tabenbauer, Budweis 1899, Föhringer, St. Pölten 1900. Schindler, Prag 1908.
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        328 IV. ffentliches Recht.

namigen Erzbistum und den Suffraganbistümern Augsburg, Passau, Regensburg, weiter
die Kirchenprovinz Bamberg mit diesem als Erzbistum und den Suffraganaten Würz⸗
zurg, Eichstätt und Speyer. Dann am Oberrhein die oberrrheinische Kirchenprovinz
Bullen: Provida solersque vom 16. August 1821 und Ad dominiei gregis custodiam
»om 11. April 1827) mit Freiburg als Erzbistum (Baden und von Preußen die beiden
Hohenzollern) und den Suffraganbistümern Rottenburg (für Württemberg), Mainz (für
Hessen), Fulda (für Kurhessen, jetzt Preußen) und Limburg (einst Nassau, jetzt Preußen).
Für Preußen wurden errichtet GBulle: De salute animarum vom 16. Juli 1821) die
niederrheinische Kirchenprovinz mit Köln als Erzbistum und Trier, Münster und Pader⸗
orn als Suffraganbistümern, ferner die Provinz Gnesen-Posen mit diesen unierten
Diözesen als Erzbistum und Kulin Pelplin) als Suffraganat, endlich die exemten, un⸗
nittelbar dem Papst unterstellten (J67) Bistümer Breslau (mit zum Teil österreichischem
Bebiet!) und Ermland. Weiter erhielt zwei gleichfalls exemte Bistümer Hildesheim und
Osnabrück (dies erst 1858 erigiert) das jetzt preußische Hannover (Bulle: Impensa
Komanorum vom 16. März 1824), woran sich schließlich noch die auf Grund des Frank⸗
iurter Friedens von 1871 neu umschriebenen und von der Kirchenprovinz Besancon ab—
getrennten, nunmehr exemten Bistümer Straßburg und Metzz reihen.
Von Missionsgebieten kommen auf das Deutsche Reich zwei apostolische Delegationen,
wei ebensolche Präfekturen und drei apostolische Vikariate. In Gestalt einer apostolischen
Delegation für Brandenburg und Pommern hat die Bulle: De salute animarum dem
Fürstbischof von Breslau als apostolischem Delegaten mit dem Propst zu St. Hedwig in
Berlin als Subdelegaten eine Anzahl von Pfarreien zur Verwaltung angewiesen. Die—
selbe Bulle hat ferner von dem gleich zu erwähnenden Vikariat der nordischen Missionen
die Pfarreien Minden i. W., Halberstadt, Magdeburg, Stendal, Halle u. a. abgetrennt
und als Delegation Preußen links der Elbe dem Bischof von Paderborn zu immer—⸗
vährender Administration uͤberwiesen 2. Die apostolische Präfektur Lausitze Meißen umfaßt
die sächsische Oberlausitz mit Bautzen, wo auch ein Domkapitel sich erhaͤlten hat ; dessen
Dekan a, der Präfekt, residiert aber jetzt in Dresden, da er zugleich apostolischer Vikar
für Sachsen ist. Seit dem 29. Juli 1868 besteht die apostolische Präfektur für Schleswig⸗
Holstein mit dem Bischof von Danabruück al— Präfekten. Dieser ist auch Provikar des
Nordens für das apostolische Vikariat des Nordens (die Hansestädte, die beiden Mecklen—
urg, Oldenburg, Fürftentum Lübeck, Schaumburg⸗ Lippe und Helgoland). Dem apostolischen
Vikariat Anhali (Bernburg, Köthen, Dessau) steht als Vikar der jeweilige Bischof von
Paderborn vor, während das 1768 errichtete Vikariat für Sachsen, dessen Quasikathedrale
F —— Hofkirche ist, von einem eigenen avpostolischen Vikar mit Bischofsweihe
geleitet wird.

Hinschius, Kr. II 8 98; Mejer, Die Propaganda (8 71): Schlecht, Bayerns Kirchen⸗
brovinaen, 1902; Gerarchia? 1904 (6 69
Fur die überseeischen deutschen Gebiete bestehen z. B eine Misfion auf den Karolinen, aposto⸗
lische Präfekturen für Togo, Kamerun, Unter-Cimbabesien, Kaiser-Wilhelms-Land, die deutschen Salomon⸗
nseln, die Marianen *, und apostolische Vikariate für die Oranjefluß⸗Kolonie, Süd⸗Sansibar, Nord⸗
ansibar, Süd-Viktoria-Rjansa, Uniamjemba, Tanganjika, Neupommern, Schifferinseln, Südschantung.
Die katholische Kirche (S. 925 A. 1) III: Auf dem Erdenrund, 1902; Gerarchia. 1904 (8 69)

Umgekehrt gehört die Gra schaft Glatz (eigenes Dekanat) zum österreichischen Erzbistum Prag.
0 — — also u— unter der iurisdictio ordinaria bes Paderborner Bischofs und
zuuch nicht unter dem gemeinen Recht (z. B. kein Consengus und consilium capitulih. Gůtige
Mikteilung von Herrn Prof, Dr. Fr. Freisen in Paderborn, von dem hierüber demnächst eine be—
ondere Untersuchung Pa derbocner Diszesanrecht“ erwartet wird.
Die Propftei ift ebangelisch u e gleich den Kanonikaten anderer an die Evangelischen
gekommener und aufrech terhaltener Stifter (3.B Merfeburg, Raumburg, Zeitz, Brandenburg) an vp
diente Staatsmänner, Militärs, Geistliche ud sw. verliehen. Bgl. Schoen, Pr. ar. 648 8) 8 28.
Bezüglich der Präfektur der Maxianen vgl. jetzt Leos XII. Vuf⸗ Quae mari sinico wown
7. Septembet 1808 über die Neuordnung der kirchligen Verhältnisse auf den Philippinen A. f.k.
— LXXXIII, 1908
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        4. Alrich Stutz, Kirchenrecht.

873. Die Metropoliten.

d29

Die Metropoliten sind Bischöfe, die außer der bischöflichen Jurisdiktion in ihrer
Erz⸗)Diözese darüber hinaus 1. das ius metropolitieum über die Bischöfe einer Provinz,
ihre Suffragane, innehaben, d. h. gegenwärtig noch die zweitinstanzliche Gerichtsbarkeit
n Ehe⸗, Verwaltungsstreit⸗, Straf- und Disziplinarsachen, 2. das Devolutionsrecht mit der
Befugnis, im einzelnen Fall, wenn der besetzungsberechtigte Bischof die Besetzung eines
Kirchenamtes schuldhafterweise nicht oder nicht formrichtig vornimmt, unter denselben
Beschränkungen! statt seiner zu besetzen, 8. die Überwachung der bischöflichen Residenz,
1. die selten praktizierten Rechte der Berufung einer Provinzialsynode, der leichteren Straf⸗
ustiz über die Suffragane auf ihr und, mit synodaler Zustimmung, auch die Befugnis
der Visitation der Suffraganbistümer. Als Ehrenrecht hat der Metropolit den Gebrauch
)es Palliums, einer drei Finger breiten, weißwollenen Schulterbinde, in die schwarze
Kreuze eingewirkt sind (ogl. 867 und S. 824 A. 2). Es wird ihm auf seine inner—
jalb dreier Monate auszusprechende Bitte für seine Person mit Rückficht auf seinen Sitz
gegen Treueid und Palliumtaxe zum Gebrauch bei Pontifikalhandlungen in den Kirchen
einer Provinz verliehen, womit er erst? den Titel und die vollen Rechte des Erzbischofs,
nsbesondere zu Weihehandlungen und Synodenberufung, erhälts. Auch darf er sich
das Tragkreuz vorantragen lassen, und ist er als Excellentissime et reverendissime anzureden*.

Hinschius, Kr. II 88 77, 78, III g 148.
8 74. Die Bischöfe.

Die Bischöfe (mit Einschluß der Erzbischöfe für beide Riten zurzeit zusammen
gegen 900) sind die ordentlichen Seelenhirten und Regenten ihrer Bistümer oder Dib—
zesen. Die durch die Konsekration erworbenen Weiherechte haben sie teils mit den Priestern
Lmein (iurs eommunia), teils vor ihnen voraus (iura pontificalia), so die Befugnis zur
Ordination, Firmung, Bischofsweihe, Konsekration von Kirchens, Anfertigung des Chrisams.
Die ordentlichen Jurisdiktionsrechte werden später einzeln angeführt werden; zu ihnen
kommen päpstlich delegierte und zwar kraft gesetzlicher Delegation (8 40, 8) oder kraft
bersönlicher, besonders jeweilen auf 5 Jahre (Quinquennalfakultäten, fuür das forum interaum
 und externum, namentlich für Ehedispensen) oder auf 10 Jahre (Dezennalfakultäten,
z. B. drittinstanzliche Gerichtsbarkeit). Bischöfliche Ehrenrechte gehen auf den Thronsitz
eathedra épiscopalis) im Chor der Kathedrale, das Tragen der Mitra, des Brust⸗
reuzes, des Krummstabes (pedum curvum), des Rings, eines violetten Talars (gewöhn—
ich schwarz mit violetter Binde, violetten Handschuhen usw.), die Anrede: Illustrissime
zt reveéerendissime 6.

Hinschius, Kr. II 879, III 8 193 q. E.; Rinaldi-Buceci, De insignibus episcoporum,
1891. Neueste Formel der Quinquennalfakultäten von 1806 in D. Z. f. Kr. VI. 1897 6.1389 und
A. f. k. Kr. LXXVII, 1897, 6. 363.

PDevolutio sit cum qualitatibus et personis, quae érant in prima collatione.
2Dem Erzbischof und jetzigen Kardinal Fischer von Köln wurden aber durch das apostolische
Bestätigungsschreiben vom 14. Februar 1903 für die Zeit bis w der in einem späteren Konsistorium
25. Juͤni) erfolgten Verleihung des Palliums paͤpfttiche Spezialdollmachten zur Vornahme der Weihejandlungen
 und der vorbehaltenen Jurisdiktionsrechte erteilt.
3 Wie den Titel „Erzbischof“, so erhalten Bischöfe ohne Provinz und Metropolitanrechte mit—
unter auch das Pallium, entweder für die Diözese (Benedikt XIV. für Ermland: Pallium und Vor—⸗
ragkreuz) oder fuͤr ihre Person (1802 ihe Senestrey von Regensburg.
In Bayern und Baden ist das Prädikat „Erzellenz“ auch staatlich ihm zugebilligt.
Zu bloßer Benediktion kann ein Priester delegiert werden
s Hochwürdiger oder 8owurdigste Herr Bischof, Bischöfliche Gnaden. In Erlassen (nicht
an den Souveraän 8 seine Vehörden): Wir X, von Gottes und des Apostolischen Stuhles Gnaden.
Encyklopädie der Rechtswifsenschaft. 6. der Neubéarb. 1. Aufl. Bb. II. *89
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        8 75. Domkapitel und Kapitelsvikar.
Die Domkapitel“ kommen in den deutschen Bistümern außer als Wahlkörper für die
Bischofswahl (g86; aber nicht in Bayern!) wesentlich nur noch als nominelle Interims—
cegenten der Diözese (sede vacante) in Betracht, während tatsächlich ein von ihnen binnen
acht Tagen zu wählender Kapitelsvikar, vicarius capituli, die wirkliche und unabhängige
Leitung mit iurisdictio quasi ordinaris (aber keine Neuerungen wie freie Amterverleihung
oder Veränderung von Kirchenämtern) und auch mit den päpstlichen Fakultäten des
Ordinarius (seit 1897/98) bis zur Wiederbesetzung hat?. Die Einholung des kanonischen
nsonsus mit Nichtigkeitsfolge im Fall der Ünterlassung und des eonsilium ohne diese
Wirkung (8 30, 4) spielt praktisch keine große Rolle mehr. Daneben haben die Kapitel
die Autonomie zum Erlaß von Kapitelsstatuten, jedoch nur noch mit Zustimmung des
Bischofs, und die Verwaltung des ihnen als juristischen Personen gehörigen Vermoͤgens
samt Siegelrecht. Die Besetzung mit Domkapitularen (eventuell auch Ehrendomherren)
ind Domvikaren oder -Präbendaren ist verschieden stark; an Dignitäten (gar keine in
Straßburg und Metz) begegnen in den meisten altpreußischen und in den bayrischen
Kapiteln Propst und Dekan, in Gnesen-Posen bloß ein Propst (so auch im Stift
Aachen), in der oberrheinischen Kirchenprovinz und in den hannoverschen Bislümern nur
ein Dekan für beide Funktionen. Die Domkapitulare tun Chordienst. Sie beziehen
Staatsgehalt.

25

IV. ffentliches Recht.

Hinschius, Kr. II 88 81II, 82 I, 88, 84. 88 11 80 11; Phillips, Die Domkapitel, in
Verm. Schriften II, 1886; Schneider, Die bischöftichen Domkapitel, 1885; Daux, Les chapitres
rathédraux de France, 1888; Klein, Die landesgesetzliche Stellung der Domkapitel in der ober—
cheinischen Kirchenprovinz, A. f. k. Kr. XII, 18795 Schöttl, Der Änteil der Domtapitel an der
Diözesanregierung, 1846; Petz, Der Bischof und das Domkapitel, 1875; Gehring, Die katholischen
Domkapitel Deulschlands als juristische Personen, 18515 Huller, Die juxistische Personlichkeit der
atholischen Domkapitel in Deutschland, 1860; Roßhirt, Die Vermögensfähigkeit der Domkapitel,
—A juristische Persönlichkeit der Domkapitel, 1868; Porsch, Die
uristische Persönlichkeit der Domkapitel, A. sak. Kr Uxvii, 1892; Rau, Die Rechte der Domfapitel
vährend der Erledigung und Behinderung des bischöflichen Stuhls, Th. Q. XXIV, 1842; Ritter,
Der Kapitularvikar. 1838: Korn, Die Lectliche Stellung des Kapitularvikars. 1888.

z„76. Die bischöflichen Behörden, Ordinariat, Generalvikariat, Offizialat.
Die Domkapitulare werden (in Bayern nach ausdrücklicher Vorschrift des Kon⸗
kordats) meist mit noch anderen Geistlichen heute in erster Linie als in dieser Stellung
durchaus abhängige Räte der bischöflichen Behörden verwendet. Deren sind in der Regel
wei, zunächst eine Gerichtsbehörde, das Offizialat, d. h. das Diözesangericht mit dem
Offizial an der Spitze, dessen Mitglieder in der Regel entscheidende Stimme haben?, und
daneben das Ordinariat, die Regierungsbehörde, unter dem Vorsitz des Bischofs und
ohne rechtliche Selbständigkeit ihm gegenüber (votum consultativum, eventuell decisivum)-In
 größeren Diözesen bestellt sich jedoch der Bischof oft einen (in Straßburg und
Metz, wo auch hierfür die Organischen Artikel noch maßgebend sind, zwei?) Vertreter
zur Ausübung der Jurisdiktion, den Generalvikar (vicarius generalis sive in spirituaibus,
 8 40, 8). Für gewisse Amtshandlungen braucht er ein Spezialmandat, z3. B. für

Ein Kollegiatstift von Chorherren, die nach einem Statut von 1824 leben, besteht in Anhee
Wenn der vischöfliche Stuhl behindert ist (Sede impedita) wird eventuell ebenfalls ein Vika
gewählt, vorbehältlich der Verfügungen des sofort zu benachrichtigenden Papftes. oder es wird von
diesem ein Administrator als ap ostolischer Vikar bestellt. J
Bisweilen ist ihnen nach staallicher Vorschrift ein Laie mit Richterqualität beigegeben. —*
darüber und über das allerdings nur in der Erzdibzefe Freiburg systematisch ausgebaute Recht
ircichen Laienbeamlen Meisster. Das Beamtenrecht der Erzdibzese Freiburg, in Stutz. Kr. A.
d. 9. erz
a .“ Etwas anderes ist es, daß der Fürstbischof von Breslau für den österreichischen Teil feine
Diszese in Teschen einen be sonderen Generalvikar halt, ähnlich wie in der Diözesfe Münster für r
Adenburgischen Teil ein besonderee Offizialat in Vechta befteht und in der nerreichisehen Didze
Brixen ein befonderes Generalvikariat Feldkirch für Vorarlberg.
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        4. Ulrich Stutz, Kirchenrecht. 931

die freie Verleihung von Benefizien; sonst amtet er mit iurisdictio quasi ordinaria, aber
nur kraft bischöflichen Auftrags bis auf Widerruf oder Abgang des Bischofs, fsei es
durch Tod oder sonstwie. Wo er vorhanden ist, sitzt er regelmaͤßig der Regierungsbehörde
vor, die dann nach ihm Generalvikariat heißt.
Hinschius, Kr. II S 871I1, III 8167; Kober, Üüber den Ursprung und die rechtliche Stellung
der Generalpikare, Th. Q. XXXV, 1863; Mæoy, Vom bischöflichen Generaivikar, A. s. kKr. IV, 18593
Friedle, Über den bischöflichen Generalvikar, A. f. k. Kr. XV, 18606, Schmalz, De instituto
öfficialis sive vicarii generalis episcopi, Bresl. Diss., 1899; Dainere Darf ein Laie als Justitiar
am geistlichen Gericht zur Untersuchung in Disziplinar- und Kriminalangelegenheiten gegen einen
Kleriker herangezogen werden? A. f. k. Kr. LIII. 1884, dagegen v. Scherer, Kr. I891R. dIyl.

877. Der Weihbischof.
Der Weihbischof (eventuell ihrer mehrere) ist der Gehilfe des Ordinarius in pontificalibus
 (F 40, 8). Da für ihn wegen des Verbots, auf ein Bistum mehr als einen
Bischof auszuweihen, kein Titel am Ort zu haben ist, muß er auf einen épiscopatus
in partibus infidelium als jetzt sogenannter episcopus titularis (zurzeit gegen 400; die
Titel in der Gerarchia, 8 69) ausgeweiht werden, und zwar im Auftrag des Vapstes,
zer ihn auf bischöflichen Antrag bestellt.
Hinschius, Kr. II8 85 III B; Kohn, Die Weihbischöfe, A. f. k. Kr. XLVI, 1881.

8 78. Koadjutoren.
Koadjutoren für kranke oder altersschwache Bischöfe (coadiutores temporarii), vom
Papst bestellte Hilfsregenten eventuell mit Bischofsweihe, kommen heute selten vor, eher
noch (z. B. in den Diözesen Straßburg und Metz nach der deutschen Eroberung), aber
nur bei urgens necessitas vel evidens utilitas ecclesiae, ein coadiutor perpetuus
eum spe succedendi, ohne Anteil an der Regierung bei Lebzeiten des coadiutus gegen
dessen Willen, aber mit einem Recht zur Sache (ius ad rem) auf das Bistum, das beim
Tod des coadiutus durch Ipsojurenachfolge zum ius in re wird.
Hinschius, Kr.II8 891B0; Held, Das Recht zur Aufstellung eines Koadjutors mit dem
Recht der Nachfolge, 1848; Phillips, Die Koadjutoren, in Verm. Schriften II. 18436: Grunau,
De coadiutoribus vpiscoporum. Breslauer Diss. 1894.

879. Landdekane, Ruralkapitel, Konferenzen.
Die Aufsicht über die Pfarrer und Benefiziaten eines Unterbezirks der Diözese,
neist Dekanat geheißen, übt als bischöflicher Delegatar gewöhnlich ein Dekan (ohne
Dekanatspfründe!) aus, der vom Bischof (bisweilen auf Vorschlag) ernannt oder von den
Dekanatsgeistlichen gewählt und bischöflich bestätigt wird. Er hat aber nur zu ermahnen
und eventuell an den Ordinarius zu berichten, mit dessen Behörden er den Aktenverkehr
bermittelt, wie er auch für Aushilfe bei Krankheit oder Vakanz sorgt. Die Dekane
leiten Konferenzen zur Herstellung gemeinschaftlicher praktischer oder wissenschaftlicher
Arbeiten (Konferenzaufsätze) und zensieren diese. Sie versammeln aber auch die
Benefiziaten zu Landkapiteln, insbesondere für die Wahl des Verwalters des Landkapitel—
bermögens, genannt Kammerer, und der Definitoren, Gehilfen des Dekans, die oft
Unterdekanaten oder Regiunkeln vorstehen. Bisweilen (z. B. seit 1902 in der Erzdiözese
Freiburg) sind besondere Stadtkapitel mit Stadtdekanen einagerichtet.
Hinschius, Kr. II 891.

g 80. Die Pfarrer und ihre Gehilfen.
Die Diözesen sind in feste Seelsorgebezirke, Pfarreien! oder minderberechtigte
Kuratien, untergeteilt. In ihnen verwaltet unter dem Bischof ein auf ein Benefizium

In Preußen sieht nunmehr ein auf Wunsch des Episkopats erlassenes Gesetz vom 29. Mai
1903 nad d din aem —A— Organisationen die Bildung von (städtischen) Gesamt—
derbänden vor. A. f. k. &amp;amp;r. IXXXIII 1I903. D. 3. f. Kr. XIII. 1903..
        <pb n="920" />
        d32 IV. Sffentliches Recht.

fest angestellter Pfarrer (Kurat) mit Priesterweihe (ein Diakon nur bei Nachholung der
Priesterweihe binnen Jahresfrist) zu eigenem Recht die gesamte Seelsorge (eura animarum),
peziell Predigt und Katechese, eine in Rat und Ermahnung sich betäatigende kirchliche
Zucht, die nichtpontifikalen Sakramente, die Kirchenbuchführung, die Schulaufsicht, die
dirchengutsverwaltung und das Rektorat, d. h. die gottesdienstliche Verfügung auch über
die anderen Kirchen in der Pfarrei als die Pfarrkirche. Der Pfarrzwang äußert sich noch
darin, daß ohne des Pfarrers oder Bischofs Erlaubnis kein anderer Geistlicher in der
Pfarrei tätig werden darf, und daß die Pfarrkinder (quisquis est in parochia, est etiam de
parochia) wenigstens für Taufe, Aufgebot, Eheschließung, Osterbeichte und -Kommunion,
Krankenölung und Begräbnis (iura parochialia) sich an ihn halten müssen. Neben Altar—
benefiziaten, z. B. Fruͤhmessern, Kaplänen, stehen dem Pfacrer zur Seite Pfarrvikare,
die ohne Pfründe, von ihm abhängig und ad nutum opiscopi sind. Dasselbe gilt von
den Pfarrverwesern, die einen kranken oder altersschwachen Pfarrer vertreten oder eine
vakante Stelle versehen, nur daß diese die entsprechenden Amtsbefugnisse haben. In—
'olge des durch den Kulturkampf und andere Gründe veranlaßten Priestermangels er—
halten manche Stellen keine fest beliehenen Benefiziaten, sondern werden nur durch jeder⸗
zeit abrufbare Verweser versehen, wodurch freilich ein dem älteren und neueren Kirchen⸗
recht widersprechender tatsächlicher Zustand geschaffen ist.

Hinschäus, Kr. II 88 92, 98; Uh rig, Der Rechtsbegriff von Pfarrei, Th. Q. LXXII, 1890;
Laurin, Wesen und Bedeulung des Domizils, A..EKr. XXVI, 1871; Sägmüller, Die Ent—
tehung und, Entwicklung der Kirchenbücher im kath. Deutschland bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts,
Th. QXXXI, 1899; Jod er, L'inamovibilité des desservants, d, Bachem, Die Amtsgewalt
der Kapläne nach dem Tod ihres Pfarrers, 18783 3 im mermann, Ueber die amtliche und rechtliche
Stellung der Pfarrkapläne in der Disbzese Mainz, A. f. . Kr. XLII, 1879; Denenbourg, Rtude
anonique sur les vicaires paroissiaux, 18713 Kohn, De cooperatoribus, A. f. k. Kr. XXXIX,
1878; Wollmann, De provisoribus ecclesiasticis, 1863; Freisen, Rechte des VPfarrers über
die sog. Hilfsgeistlichen, Theol-prakt. Q LVI 190

z 81. Präzedenz, Obödienz, Eremtion (katholische Feldpropstei).
Höhere Weihe oder höhere Jurisdiktion bedingt eine Über-, niedere Weihe, geringere
Jurisdiktion eine Unterordnung. Jene kommt zum Ausdruck in einem Vorrang,
maioritas, diese äußert sich in Ergebenheit, reverentia. Der Vorrang besteht außer
in den bei den einzelnen Amtern aufgeführten Titeln und Abzeichen namentlich im Vor—
tritt, praccedentia, der auch dem Weltklerus allgemein gegenüber dem Ordensklerus
gebührt. Besteht dem Übergeordneten gegenüber auf Grund einer bei demselben vor—
handenen, unmittelbar oder mittelbar den anderen Teil erfassenden Jurisdiktion gerade—
zu eine aktive Unterwerfungspflicht, so spricht man von Obödienz. Diese wird aber aus⸗
zeschlossen durch Entrückung und Unterstellung unter einen anderen Obern, Exemtion.
Von solcher kommt für Deutschland außer der Eremtion gewisser Bistümer (89 72) von
der Metropolitangewalt und neben der Ordensexemtion (8 82, 1) wesentlich nuͤr noch in
Betracht diejenige der Militärseelsorge. Die katholischen Angehörigen des königl. preußischen
Landheeres und der kaiserlichen Maͤrine sowie ihre Seelsorger sind nämlich seit 1868 von
der Jurisdiktion der Diözesanbischöfe eximiert (aber wechselseitige Ermächtigung zur Aus⸗
hilfe im Beichtstuhl!) und einem vom Papst auf Vorschlag des Kaisers ernannten, kirch⸗
lich dem römischen Stuhl, militärisch dem preußischen Kriegsministerium unterstellten
Titularbischof als katholischem Feldpropst zugewiesen!

J Hinschius, Kr. II 88 81, 95, III 8 1561; Heiner, Die kanonische Obedienz, 1882;
ganclaade, Du droit dé préscance daus Eslise, R. des sciences écclés 1874; Saedt,
ber den UAmsang des dem Bischof von seinem Diozesanklerus zu leistenden Gehorsams, A. f.bKr.
XXVI, 1896 (Abdruck der Obedienzeide der einzelnen Dibzesen); Lehmkuhl,Die Tragweite der

8 1 2 er⸗
In Bahyern werdenm die Militärgeistlichen auf Vorschlag der Diozesanbischöfe vom König
nannt und sind der Jurisdiktion der ersteren unterworfen. Im Kriegsfali ist der Erzbischof von
München-Freising Feldritan
        <pb n="921" />
        4. Alrich Stutz, Kirchenrecht. 933

obedientia, Theol. prakt. Q. LIII, 1900; Schneider, Der kanonische Gehorsam, A. fa k. Kr. LXXXII.
1902; v. Ketteler, Die Gefahren der exemten MWilitärseelsorge, 1869; Lünnemann, Handbuch der
zatholischen Militärfeelsorge, 1870; Bielik, Geschichte der k. k. Militärseelsorge, 1901.

882. Die kirchlichen Genossenschaften.

4. Orden! heißen Vereinigungen von Männern (Geistlichen oder Laien) oder
von Frauen zu gemeinsamem Leben im Sinn der drei evangelischen Räte, welche vom
Papst als solche approbiert sind, und in denen durch die professio religiosa die drei?
Gelübde der persönlichen Armut (votum paupertatis), der Keuschheit (v. castitatis) und
des Gehorsams (v. oboedientiae) feierlich (als vota sollennia) auf Lebenszeit abgelegt
werden. Doch hat zunächst ein Probejahr, novitiatus, vorauszugehen. Nach Ablauf des—
selben wird, und zwar nach neuestem Recht bei den weiblichen Orden nicht anders wie
seit längerer Zeit bei den männlichen, der Novize zunächst nur zur Ablegung der einfachen
Gelübde (vota simplicia) zugelassen, die zwar auch schon auf Lebenszeit binden, jedoch
so, daß unter Aufhebung aller Gelübdewirkungen der Papst noch davon dispensieren, oder
der Orden den Betreffenden entlassen kann, weshalb ihm auch vorderhand zwar nicht
mehr Verwaltung und Genuß, wohl aber das Eigentum seines (liegenschaftlichen) Ver—
mögens bleibt. Erst nach weiteren drei Jahren schließt das Aufnahmeverfahren mit den
feierlichen Gelübden ab. Damit verbindet sich der Erwerb der geistlichen Standesrechtes,
die Tilgung des deféctus natalium“, diejenige jedes früheren, etwa entgegenstehenden
votum simplex, der Erwerb eines lebenslänglichen Unterhaltsanspruchs gegen den Orden,
aber auch der Verlust des eigenen (Grund-)Vermögens an diesen, derjenige eines bisher
nnegehabten Benefiziums samt der Unfähigkeit, ein neues, für einen Weltgeistlichen be—
stimmtes (beneficium saeculare) zu erwerbenẽ, wovon nur für den Papat, Kardinalat
und Episkopat, die auch Ordensleuten offenstehen, eine Ausnahme gemacht wird, endlich
persönliche Erwerbs-s und Eheunfähigkeit (öffentlich-trennendes? impedimentum voti
sollennis, 8 87). Voraussetzung für die Ablegung der einfachen Gelübde ist namentlich
das vollendete 19. Lebensjahr bei Männern, das vollendete 16. bei Frauens8. Innerhalb
von fünf Jahren kann wegen Nichterfüllung einer durch das gemeine Kirchenrecht oder
die Ordensstatuten gemachten wesentlichen Voraussetzung auf Antrag des beteiligten
Professen oder Klosters sowie der Eltern jenes auf Nichtigkeit erkannt werden. Eigen—
mächtiges Verlassen des Ordens hebt die Pflichten nicht auf, bearündet aber das mit

1 Den Jesuitenorden samt den verwandten Orden und Kongregationen (heute noch Lazaristen
und Schwestern vom h. Herzen Jesu), der auch in der Gegenwart darum, weil er die Kirche für
jseine extreme Richtung in Änspruch nimmt und weite Kreise im Sinne der Unversöhnlichkeit oder
doch eines den Staat vertürzenden Ausgleichs beeinflußt, als ein wesentliches Hindernis für die An⸗
bahnung eines ehrlichen modus vivendi zwischen Staat und Kirche erscheint, hält das oben S. 910
angeführte Reichsgesetz vom Gebiet des Deutschen Reiches in der Weise fern, daß ihm die Errichtüng
von Niederlassungen, die Abhaltung von Mifsfionen sowie jede andere Tätigkeit in Kirche und Schule
untersagt ist. Der 8.2 des Gesetzes, wonach die Angehörigen des Ordens, wenn sie Ausländer find,
aus dem Bundesgebiete ausgewiesen werden können, während, wenn sie Inländer sind, ihnen der
Aufenthalt in e Bezirken oder Orten versagt werden kann, isi in seinem ersten Teil über—
Jüssig, in seinem zweiten seit 1873 unpraktisch und gefährdet, da, zumal nach der Aufhebung des
Sozialistengesetzes, an die Anwendung dieser die fundamentalsten Garantien des Rechtsstaates für
inzelne Reich zangehörige aufhebenden Bestimmung doch nicht mehr gedacht werden kann, wie alles
»loß papierene Recht das Ansehen des Staates mehr, denn daß er es schützt.
»Uber das bierte Gelübde der Jesuiten oben 8 40. 5
Oben S. 854 A. 2 und 8 65.
364, 3b a. E.
Es gilt der Grundsatz: saecularia saecularibus, regularia regularibus.
Nach B.G.B. sind Mönche und Nonnen rechts— und vermögensfähig. Doch bleiben landesrechtliche
 Bestimmungen — nach E.G. Art. 87, — unberührt, die, sofern die Gelübde auf Lebens—
oder unbestimmte Zeit abgelegt werden, für den Erwerb durch Schenkung oder von Todes wegen staat⸗
liche Genehmigung vorschreiben. Vgl. Lit. zu 8 57 a. E.
NUber dessen staatliche Nichtanerkennung oben S. 922 A. 1.
8 Die Ablegung der feierlichen Gelübde kann nach Staatskirchenrecht in Preußen erst mit 25
dezw. 21, in Bayern mit 21 bezw. 33 Jahren geschehen.
        <pb n="922" />
        8

1V. Offentliches Recht.

communicatio latae sententiae (S&amp;amp; 21, 8) und Einsperrung bedrohte Delikt der apostasia
a regula sive aà monachatu. Ein unverbesserlich der Ordenszucht widerstrebender Regulare
tann unter statutarisch festgelegten Voraussetzungen ausgestoßen werden, was aber keine
Entbindung von den Gelübden, sondern lediglich die Suspension der Gehorsamspflicht
zur Folge hat. Die Pflichten, wennschon mit entsprechenden Milderungen, beläßt
aber auch die päpstliche Erlaubnis zum Leben in der Welt außerhalb des Klosters,
Säkularisation, die eher gewährt wird als die von der römischen Praxis tunlichst ver—
miedene völlige Entbindung von den Gelübden durch päpstliche Dispensation (Laisierung)-Heimbucher,
 Die Orden und Kongregationen der katholischen Kirche, 2 Bde. 1896/97;
o. Scherer, Kr. II 88 147, 1483; Verme erge, Praciectionee bröα Pe religiosis ingtitutis
 et personis, Bde. 1908; Bra unsberger, Rückblick auf das katholische Ordenswesen im
49. Jahrhundert, 19013; Gengler, Die Wirkungen des votum paupertatis, Erlanger Duͤf, 1893;
Mayer, Die professio religiosa, 1805
Die Klöster (elaustra, monasteria) der Männerorden sind vom Pfarrrecht eximiert;
sie werden, wie übrigens meist auch die Frauenklöster, von eigenen Geistlichen (bei Männer⸗
klöstern von Regularen) versehen. Auch von der bischöflichen Jurisdiktion sind die Klöster
zrundsätzlich eximiert. Doch hät das Tridentinum durch das Mittel der gesetzlichen Delegation
päpstlicher Aufsichtsbefugnisse (F 40, 8) die Klöster z. B. bezüglich der Überwachung der
Orthodoxie, der Säkularseelsorge über Nichtregulare u. s. w. wieder unter die Bischöfe
zebracht. So auch für die Kontrolle der Beobachtung der Klausur, wenigstens bei Frauen—
löstern. Die für die meisten Klöster vorgeschriebene clausur« bedeutet bei Maännerorden
die Verpflichtung, sich nicht willkürlich und allein aus dem Kloster zu entfernen, oder Un—
befugten, insbesondere Frauenspersonen (ausgenommen Fürstinnen, Wohltäterinnen), Einlaß
n die septa, den meist nicht die ganze Klosteranlage umfassenden abgeschlossenen Raum,
zu gewähren, für Nonnen dagegen die Pflicht, das Kloster überhaupt nur aus dringendem,
vom Bischof zu genehmigendem Grunde zu verlassen, und allein den geistlichen Obern und
dem Klostergeistlichen in amtlicher Funktion sowie den vom Bischof oder Ordensvorgesetzten
chriftlich Ermächtigten den Eintritt zu gestatten. Die Errichtung eines Klosters bedarf
zußer der päpstlichen auch der bischöflichen Erlaubnißgz. Mit der 8 29, 30 mit S. 8858
A. 4 erwähnten Ausnahme sind die einzelnen Klöster wie auch die Orden juristische
Personen und erwerbsfähig.
Hinschius, Kr. IVg 20310, Die Orden und Kongregationen der katholischen Kirche in
Preußen, 1874; v. Scherer? Kr. II 88 145 146; Joder, vdas Beichtvateramt n Frauenklöstern,
M. f. E. Rre. LXXVIII. LXXIX TIS9,

Dem einzelnen Kloster steht ein Abt, Prior, Superior, Guardian bezw. eine Abtissin,
wentuell mit amovibeln Gehilfen (Propst, Dekan), vor. Der Vorsteher wird meist von
den Konventualen gewählt und vom Bischof oder Papft bestätigt; er leitet das Kloster
und übt die Disziplin über die Klosterinsassen. Diese zerfallen nach hergebrachter Weise
in professi ad chorum mit mindestens Subdiakonatsweihe, die allein Stimmrecht haben
und vollberechtigt sind, und in dienende Brüder, Laienbrüder, Konversen. Der Konvent
der Vollmönche steht dem Kloftervorsteher beratend zur Seite. Mehrere Klöster der alten
Orden bilden auch heute noch oft eine Kongregation, wie z. B. die Beuroner Kongregation
der Benediktiner, die selber wieder seit 1893 einer Gesamtkongregation aller schwarzen
Benediktiner unter einemn Abt-Primas angehörts. Bei den Bettelorden“ bilden die Klöfter
eines gewissen Bezirks eine Provinz mit dem Vrovinzialobern und dem ihn wählenden

Die Beichtväter der Nonnen werden auf Grund des Tridentinums und der Konstitution
Benedikts XIV. Pabtoralis cuna bon 1746 jeweilen auf drei Jahre besonders approbiert.
6 2 Ebenso nach Staatskirchenrecht Preußen, Sachfen. Bahern. Vaden. Hessen) der Staats⸗
genehmigung.
Die Cisteretenser zerfallen heute in zwei Gruppen, die von der gemeinen Observanz und 7
18983 vereinigten, 1902 reformierten, (Trappifien). Unser den regulierten Thorherren bilden seit 189
die Pramonstratenfer wieder einen einheitlichen Orden. g
Die verschiedenen Abarten der Minderbrüder, wie Objervanten, Diskalzeaten (Barfüßer),
Rekollekten u. a.. sind seit 1897 wieder vereiniat.
        <pb n="923" />
        4. Alrich Stutz, Kirchenrecht. 935
Provinzialkapitel zur Seite. Den Abschluß der Organisation aber bildet der in Rom
residierende General mit dem Generalkapitel.
v. Scherer, Kr. II 8 146.
Den ganzen Orden und das einzelne selbständige Kloster kann nur der Papst auf⸗
heben; die Äufhebung einer unselbständigen Niederlassung vollzieht die Ordensleitung nach
ben Grundsätzen einer Veräußerung. Die Aufhebung beseitigt die Rechtswirkung der
Gelübde nur hinsichtlich der Gehorsamspflicht und Vermoͤgensunfähigkeit. Besteht übrigens
die stabilitas loci, d. h. die Bindung der Verpflichtung zum Ordensleben, nicht für
ein bestimmtes Kloster, sondern für eine ganze Provinz oder gar für den ganzen Orden,
so findet einfach Übertritt in ein anderes Kloster statt. Übertritt in einen strengeren
Orden ist auch sonst möglich.
o. Scherer, Kr. II 8 148.
2. Kongregationen sind ordensähnliche Vereinigungen (quasi regalares), die
zwar auch, nach einer Regel gemeinsam lebend, die Erreichung christlicher Vollkommenheit
in der Askese anstreben, aber weder vom Papst als Orden approbiert sind, noch vota
sollennia ablegen oder Klausur halten. Ihre einfachen Gelübde der Armut, der Keuschheit
und des Gehorsams sind, wenn auf Lebenszeit abgelegt, vom Papst, sonst vom Bischof
dispensierbar, wobei das votum castitatis simplex nur ein aufschiebendes kirchliches Ehe—
hindernis (F 87) begründet, das votum paupertatis aber das dominium radicale, die
Substanz, dem Kongregationsangehörigen beläßt, während ihm Verwaltung und Nutzung
nur in jedesmaligem Einvernehmen mit dem Superior oder dem Apostolischen Stuhl
zukommt (aber ohne Nichtigkeitswirkung bei Zuwiderhandeln). Die Organisation der
Kongregationen ist ähnlich zentralisiert wie diejenige der Bettelorden und Jesuiten. Dem
Generalobern (modérator generalis) steht regelmäßig ein Kardinalprotektor zur Seite,
wenigstens bei den päpstlich ermächtigten congregationes religiosae (Gegensatz: die, weil
noch nicht erprobt oder nur innerhalb einer Diözese vorkommend, bloß bischöflich
approbierten eongregationes dioecesanae), wie sie auch, zumal wenn erst bischöflich ge—
nehmigt, innerhalb der einzelnen Diözese der bischöflichen Jurisdiktion unterworfen sind.
Die Kongregationen übertreffen an Zahl, Mannigfaltigkeit der Beschäftigung Kranken—
pflege, Erziehung, Unterricht) und sozialer Bedeutung in der Gegenwart die eigent—
lichen Orden.

v. Scherer, Kr. I1I 8149; Schuppe, Das Wesen . der neueren Frauengenossenschaften,
1868; Grimaldii, Les congreégations, 1890; Arndt, Die kirchlichen Rechtsbestimmungen für die
Frauenkongregativnen, 1901; Nardelli, Les congrégations à vœux simples. . d'après la
huile: Gondtae, 19013 Bastien, La constitution: Conditae, 1902; Bo udinhen, Les congrégations
 religieuses à vsux simples, im Can. cont. XXV, XXVI, 1902/8. Über das iran—
oͤfische Vereinsgesetz und dessen Lit. siehe oben S. 881 A. 2.
3. Die Brüderschaften (confraternitates, sodalitates) sind entweder solche
— — dar
als Vereinigungen von in der Welt Stehenden, die, ohne Einsatz ihrer ganzen Persönlich⸗
keit, gemeinsam kirchliche (erbauliche, Belehrunas-, charitative) Zwecke verfolgen. Sie
stehen unter dem Ordinarius.
v. Scherer, Kr. III8S 1505; Tamas sia, L'affratellamento, 18806 Kolde, Die kirchlichen
Bruderschaftett und dos religiöse Leben im modernen Katholizismus, 1895.
8 83. Die Synoden.

Das Trienter Konzil schrieb zwar die regelmäßige Abhaltung von Provinzial- und
Diözesansynoden vor, allein mit geringem praktischem Erfolg, wenn auch in der zweiten
Hälfte des 19. Jahrhunderts einige Versuche zur Wiederbelebung dieser Einrichtungen
gemacht wurden Kölner Provinzialsynode 1860; Diözesansynoden von Paderborn 1867,
Münster 1897, öfter in Straßburg und Metz, 1894 auch im Vikariat Sachsen und
in der Präfektur LausitzsMeißen). Da jedoch, von anderen Gründen abagesehen, infolge
        <pb n="924" />
        336 IV. Offentliches Recht.

der modernen Verkehrs- und Publikationsverhältnisse die Fühlung zwischen den Obern
und ihrem Klerus sowie die Bekanntgebung wenigstens von Diöszesanrecht besser auf
andere Weise bewerkstelligt wird, und da endlich die Deklaration der päpstlichen Unfehlbar⸗
keit die Berufung der ebenfalls unfehlbaren allgemeinen Synode überflüssig und eher
unratsam gemacht hat, entbehrt das Institut der ohnedies unftändigen synodalen Organe
gegenwärtig fast ganz praktischer Bedeutung; nur Plenarkonzilien, d. h. Synoden größerer,
durch nationale sowie politische Entwicklung zusammengehöriger Gebiete (meist terrae
missionis) treten zu einheitlicher Regelung ihrer kirchlichen Verhältnisse auf Befehl oder
nit Gutheißung des Papftes und umer dem Vorsitz eines päpstlichen Delegaten auch heute
noch gelegentlich zusammen (Baltimore 1852, 1866 1884 für Nordamerika, Sidney 1888,
1895 für Australien, Rom 1899 für das lateinische Amerika — oben S.927 An2 —
Thurles 1850, Maynooth 1875 für Irland, Fort Augustus 1886 für Schottland).
Sinschius, Kr. III 88 168, 178, 178, 181.
1. Das allgemeine Konzil. Maßgebend ist das ältere Recht, wie es auf
dem Trienter Konzil und mit etwelcher Verschärfung zu Gunsten des Papsttums auf dem
vatikanischen betätigt wurde. Stimmberechtigte Mitglieder, die — aber nicht speziell,
sondern allenfalls durch bloße Enzyklike — vom Papst berufen werden müssen, sind die
dardinäle, Patriarchen, Primaten, Metropoliten, Erzbischöfe, exemten Bischöfe, Suffragane,
Weihbischöfe, praeläti nullius (8 40, 8), Ordensgenerale und Äbte mit quasiepiskopaler
Jurisdiktion, während Gelehrte und Gesandte weltlicher Mächte nur beratende Stimme
haben. Der Vorsitz steht dem Papst bezw. seinen Kardinallegoten zu; Stimmenmehrheit
entscheidet auch in Glaubenssachen. Doch kann der Papft auch der Minderheit beitrtelen,
wodurch diese pars sanior und maßgebend wird.
Hinschius, Kr. III 8 179.
2. Das Provinzialkonzil wird berufen und präsidiert vom Metropoliten.
Stimmberechtigt sind die Suffraganbischöfe bezw. deren Koadjutoren oder die Kapitels⸗
ikare, exemte Bischöfe, die sich der betreffenden Provinz als benachbarter angeschlossen
hdaben, Prälaten mit quasiepistopaler Jurisdiktion, nicht dagegen Weihbischöfe, deren
Bistum ja außerhalb der Provinz (auch im geographischen Sinn) liegt. Das Gesetz⸗
gebungsrecht hat die Synode nur im Rahmen des gemeinen Rechts, nach dessen Maßgabe
und in dessen Ergänzung; zur Vorsorge ist sogar Prüfung durch eine Abteilung der
Konzilskongregation vorgeschrieben, die unter Ümständen auch mehr als redaktionelle
Anderungen vornimmte. Freie Bischofsversammlungen für den preußischen Episkopat
and dessen Obere finden alljährlich in Fulda, ebensolche Provinzialzusammenkünfte z. B.
in der oberrheinischen Kirchenprovinz statt. In sterreich hat' der alle fünf Jahre sich
ꝛersammelnde Episkopat der Monarchie sogar ein ftändiges Komitee, das zweimal im
Jahre in Wien zusammentritt.
Hinschius, Kr. III g 180.
3. Die Diözesanfynode ist überhaupt kein Gesetzgebungsorgan, sondern nur
eine beratende Versammlung für den innerhalb des Bistums ausschließlich Recht setzenden
Bischof. Mitglieder sind die Generalvikare, Domkapitulare, Abte, Pfarrer und' über—
haupt alle Welt- und Ordensgeistlichen, die eine Kirche des Bistums seelsorgerisch ver—
sehen. Doch kann, ohne daß deshalb die Eigenschaft der Versammlung als Diözesan—
synode in Frage gestellt würde, die Berufung auch nur eines Teils“ der Geistlichkeit
vom Vapst erbeten und bewilligt werden.
. Hinschius, Kr. III 8 182; Phillips, Die Diözesansynode?, 1849 (auch Verm. Schriften);
Sammlungen von deutschen Diözesanstatuten und ⸗Ssnoden be Friedberg, Kr. 8 46, und bei
Sägmüller, Kr. 8 46, 1ßp.

— —— ——

Bellesheim im A. fak. Kr. LVII, 1887, LX, 1888, LXXIX, 1899, LXXXI, 1901, XLIII
1880. LXI, 1889.
2 Entsprechendes gilt für die Plenarkonzilien.
        <pb n="925" />
        4. Alrich Stutz, Kirchenrecht.

*
—B

Drittes Kapitel.
Das Gesetzgebungsrecht.
884. Zuständigkeit und Verpflichtungskraft.

Gemeines Kirchenrecht kann, wenn man vom allgemeinen Konzil absieht, das gerade
in diesem Punkte schon vor dem Vatikanum vom Papst abhängig war, nur dieser setzen,
edoch, bei Vermeidung der Nichtigkeit und Unverbindlichkeit desselben, nicht entgegen dem
Dogma und dem ius divinum. Als päpstliche Gesetze gelten auch die von den Kurial—
behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Bestimmungen. Eine bestimmte Form
der Veröffentlichung ist nicht vorgeschrieben. Gewöhnlich werden die päpstlichen Kon—
stitutionen an den Türen der Peters- und Laterankirche (ad valvas écclesiae Vaticanae
ↄt Latoranensis), an der Cancellaria und auf dem römischen Gemüsemarkt (Campus Florae,
jetzt Campo dei fiori) angeschlagen und gelten dann sofort! pro urbe et orbeé (u. et o.).
Das tridentinische Decretum Tametsi dagegen machte seine Geltungskraft von der Ver—
öffentlichung in der einzelnen Pfarrei abhängig. Partikulares Recht setzen, außer in schon
erwähnter Beschränkung die Provinzialsynoden, namentlich für ihre Diözesen die Bischöfe,
doch auch sie nur secundum und praeter, nie contra ius commune. Autonomie? kommt
außer den Dom- und Kollegiatkapiteln insbesondere kraft päpstlichen und bischöflichen
Privilegs den Männerorden und -Kongregationen zu; sie erzeugt zum Teil, aber nur
mit kirchenobrigkeitlicher Genehmigung, für die betreffenden Kreise statutarische Satzungen
oder Observanzen. Regelmäßig verpflichten die kirchlichen Rechtssätze auch im Gewissen;
sie sind in utroque foro, und es kommt ihnen zu vis direéctiva.
Hinschius, Kr. III 859 191, 19.4196; Lingen et Reuss, Causae selectae in S. Congregatione
 Cardin. Gonc. Trident. interpr. propositae, 1871; De Martinis, Ius pontificium de
propaganda fide I-VI, 1888-18945 Décréta authentica Congregationis sacrorum rituum,
Bder, 1898 bis 1900; Deécreta authentica s. Congregationis indusgentiarum, 1883 ff.; Se
Revision der Theorie über die Promulgation der Kirchengefetze, Ztschr. f. Kr.-u. Pastoralwiss. J, 1848;
Fleiner, Die Tridentinische Ehevorschrift (F40, 6); Koch, Die moralische Verpflichtung der bürger—
lich-weltlichen Gesetze, Th. O. LXXXIV, 1902; Sammlungen von Verordnunagen deutscher Bischöfe bei
Saägmüller, Kr.'8s 464 und Friedberg, Kr. S. 148 N. 5

8 85. Dispensationdund Privileg.

Die Dispensation hebt die Wirkung eines Rechtssatzes für einen einzelnen Fall
auf, entweder nur für die Zukunft oder auch die schon eingetretene. Zuständig ist der
betreffende Gesetzgeber, also für das gemeine Recht der Papst, für das Provinzialrecht
die Provinzialsynode, für das Diözesanrecht der Bischof, dem aber durch die 8 74 er—
wähnten Fakultäten auch zahlreiche päpstliche Dispensationsbefugnisse für das gemeine
Recht eingeräumt zu werden pflegen. Die Dispensation erfolgt gratis (aber Kanzlei—
und Erpeditionskosten!) und entweder in forma gratiosa, durch direkte schriftliche Er—
ledigung (keine telegraphischen Dispensgesuche nach Rom!), oder in forma commissoris,
durch Uberweisung an den Ordinarius zur Prüfung und Erteilung, si ita res se habet.
Im Gegensatz zur Dispensation hebt das Privileg das Regelrecht für einen einzelnen
Fall oder einen Komplexr solcher auf und ersetzt es durch Sonderrecht.
Hinsichius, Kr. III 88 192, 193

z 1 Gewohnheitsrechtlich wird zwei Monate lang die Unkenntnis einer so publizierten Konstitu—
ion nachgesehen.
ee dieser Autonomie innerhalb des Kirchenrechts darf nicht verwechselt werden, daß inner—⸗
halb des Staats das nicht zum Staatsgesetz erhobene, aber freigegebene Kirchenrecht überhaupt als
autonomische Satzung bezw. Observanz erscheint, wie ohen S. 915 angedeutet wurde.
        <pb n="926" />
        89

IV. Offentliches Recht.

Viertes Kapitel.
Die BVerwaltung des Kultus.
F86. Die Sakramente.
Durch das Sakrament vermittelt die Kirche die unsichtbare Gnade Gottes dem
Menschen unter einem sichtbaren Zeichen. Nach katholischer Lehre sind Sakramente:
1. Die, Taufe (vbaptismus). Durch sie erwirbt man die Mitgliedschaft in der
Kirche und die kirchliche Rechtsfähigkeit. Die kacultas baptizandi hat auch der Laie,
das ius baptizandi regelmäßig nur der Bischof und der Pfarrer, während die Laientaufe
bloß als Nottaufe zulässig ist. Die Taufe soll möglichst bald nach der Geburt nachgesucht
werden; Nichtgetaufte, Ketzer, Exkommunizierte, Nichtgefirmte und Ordensleute sind als
Paten nicht zugelassen. Wegen der geistlichen Verwandtschaft, die durch die Patenschaft
begründet wird, sollen von den Erziehungsberechtigten nicht mehr wie zwei Paten (und
war von verschiedenem Geschlecht) zugezogen werden.
inschius, Kr. IV g 200; Freisen, Taufritus in Schleswig-Holstein seit der Einführun
der —E — A 4 Ib. e ehoö e Die —EE 8 —S s nt
nach kanonischem und baierischem Recht, 1900.
2. Die Firmung (eonfirmatio) zur Stärkung des Glaubens und der Bekenntnis—
kraft kann nur der Bischof (oder päpstlich delegierte Priester) erteilen und gültig
empfangen jeder Getaufte, erlaubterweise aber bloß, wer das 7. Lebensjahr vollendet
—A Firmpaten desselben
Beschlechts haben.
Sinschius, Kr. IV 8 201.
3. Die Eucharistie (sacramentum altaris) oder das Abendmahl darf bloß
vom zelebrierenden Bischof oder Priester unter beiderlei Gestalt (Brot und Wein) ge—
nossen werden, während den Übrigen der Kelch versagt bleibt. Als Wegzehrung (viaticum),
d. h. bei Todesgefahr, wo jeder Katholik sie empfangen soll, darf die Eucharistie auch im
Haufe gespendet werden, sonst nur in einer écclesia publiea in Verbindung mit der
Messe. Einmal im Jahr, zur Osterzeit (von Palmsonntag bis weißen Sonntag), soll
eder Christ nach erreichtem Unterscheidungsjahr (8&amp;amp; 37) bei Strafe des Personalinterdikts
und der Verweigerung des kirchlichen Begräbnisses nach vorheriger Beichte in seiner
Pfarrkirche das Abendmahl empfangen (8 81, 2); ausgeschlossen sind nur die mit dem
Zoßen oder kleinen Bann Belegten, die Interdizierten und Ketzer sowie sonstige notorische
Todsünder, welche letzteren öffentlich zurückgewiesen werden sollen. Befähigt zur Spendung
st an sich jeder Christ, aber berechtigt bloß der Bischof in seiner Dibzese, der Pfarrer
n seiner Pfarrei, sie und jeder Priester überall in articulo mortis.
Hinschius, Kr. IV 8 202.
4. Die Buße (gpoenitentia) können bloß Bischöfe und Priester spenden. Zur
zültigen Spendung bedarf aber der Spender der iurisdietio interna (&amp;amp; 68); sie steht
dem Papst für alle Gläubigen, dem Bischof für seine Diözesanen, dem Pfarrer für seine
Pfarrkinder zu. Ein anderer Priester kann bloß nach erfolgter Delegation der Juris—
diktion durch einen der genannten Ordinarien und dazugekommener besonderer Ermächtigung
zur Ausübung (approbatio pro cura) absolvieren, Liner Ermächtigung, die immer nur
auf kürzere oder laͤngere Zeit erteilt wird, und durch eine Prüfung (3. B. bei der Weihe)
oder eine schriftliche Arbeit über ein meist vom Bischof ausgeschriebenes Thema (Kura—
aufgaben) oder Bewährung im Amt verdient werven muß. Doch tritt angesichts der
Todesgefahr die in der Priesterweihe liegende Befähigung erlaubterweise hervor; in
iano mortis spendet jeder Priester gültig die Absoluon.“ Von vorbehaltenen Sünden
casus reservati) kann nur der betreffende Bischof oder der Papst, der sie reserviert hat,
reisprechen; da jedoch auch die Vorbehalte in artieulo mortis nd bei baderen Gelegen⸗
heiten (hier weniasteus praktisch) versagen, so sind sie, in den deutschen Diözesen ohne—
        <pb n="927" />
        4. Alrich Stutz, Kirchenrecht. 939

gin nicht sehr zahlreich, in Wirklichkeit nicht von sehr großer Bedeutung. Mit der Ver—
oflichtung zur österlichen Kommunion ist auch diejenige zu vorheriger Buße und damit
zu mindestens einmaliger Ohrenbeichte gegeben. Über die Beichte hat der Beichtvater
bei Strafe der Absetzung strenge Verschwiegenheit zu bewahren (Beichtgeheimnis oder
Beichtsiegel, sigillum confessionis), was die deutschen Gesetze (8.P.O. 8 383 Abs. 1
8. 4 und St. P.O. 8 532) durch Einräumung des Zeugnisverweigerungsrechtes anerkennen,
nicht aber in Gestalt einer Befreiung von der Anzeigepflicht des F 139 R.St. G. B.
Hinschius, Kr. IV8 203; Mode, Beichtsiegel und Zeugnispflicht nach den Reichsprozeß⸗
ordnungen, Af. k. Kr. AXXXII, 1902.
5. Letzte Olung (extrema unctio) und Begräbnis. Die letzte Ölung,
welche die nicht schon durch Buße und Wegzehrung getilgten Sünden auf dem Todbett
beseitigt, aber während desselben Krankenlagers nur einmal gespendet wird, kann von dem
Kranken oder von dem durch Alter dem Tode Nahegebrachten oder durch einen Dritten für
ihn gefordert werden, sofern der Empfänger getaufter Christ und nicht durch Exkommunika—
tion, notorische Ketzerei oder Unwürdigkeit wegen nicht gebüßter Sünden vom Empfang aus—
geschlossen ist. Die facultas unguendi haben Bischof und Pfarrer; das ius steht ihnen bloß
gegenüber Angesessenen oder Aufenthaltern ihrer Sprengel zu. Nach dem Tode gewährt
die Kirche ihren Mitgliedern, sofern sie sich nicht der Ketzerei, des Schismas oder der
Apostasie schuldig gemacht haben, namentlich (8 40, 7) interdiziert oder exkommuniziert,
zurechnungsfähige Selbstmörder, Duellanten, notorische Sünder oder Sakramentsverächter
waren, ein Begräbnis auf dem kirchlichen Friedhof oder sonst in geweihter Erde, das
zeistliche Grabgeleite (nicht bei Leichenverbrennung) und die Opfer. Das Begräbnis—
und Kirchhofsrecht haben die Pfarrkirchen, die Kathedralen und die Klosterkirchen. Wird
die Pfarrkirche übergangen, z. B. zu Gunsten eines Klosters, so hat sie einen Anspruch
auf eine Quote, oft ein Viertel (guarta funerum oder canonica) des der Wahlkirche
wegen des Begräbnisses Hinterlassenen, und der Pfarrer bezieht trotzdem seine Stolgebühr.
Das Kirchenbegräbnis wird aus sanitätsvolizeilichen Gründen fast nur noch für Bischöfe
und Fürsten gestattet.
Hinschius, Kr. IV 8204; Ruland, Geschichte der kirchlichen Leichenfeier, 1901; Lex, Das
irchliche Begräbnisrecht, (5 38).
6. Die Ordination wurde schon in anderem Zusammenhang (8 64) behandelt;
es bleibt nur noch als siebentes Sakrament:
887. Die Ehe und ihr Recht im besonderen.

Da nach katholischer Lehre die Ehe zu den Sakramenten gehört, nimmt die Kirche
ie Gesetzgebung über sie, soweit es sich um Eheschließung und -Trennung sowie um (nicht
bloß auffchiebende) Ehehindernisse handelt, unter Ausschluß des Staates für sich in An—
spruch und hält ihre Vorschriften auch dem P. St.G. und dem B.G. B. gegenüber als
Eherecht aufrecht. Sie verlangt Unterwerfung unter dasselbe nicht bloß von den Katho—
liken, sondern auch von den rite getauften Andersgläubigen, soweit nicht (d 40, 6) durch
päpstliche Erlasse Ausnahmen gemacht sind; nicht dem katholischen Eherecht gemäß ein—
gegangene Ehen werden von ihr als Konkubinate behandelt.
v. Scherer, Kr. II 88 107- 137; Schnitzzex, Katholisches Eherecht, 1898; Heiner, Grundriß
des katholischen Eherechts“, 1900; Leitnexr, Lehrbuch des katholischen Eherechts, 1902; Hübler,
Eheschließung und gemischte Ehe, in Preußen (oben S. 872. A. 1); Hollweck. Das Cipileherecht
des B.G.B. im Vichte des kanonischen Eherechts, 1900.
Das Verlöbnis, sponsalia de futuro (aceipiam te in uxorem sive maritum)
ist nach katholischem Recht der Vertrag zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts,
künftig miteinander die Ehe einzugehen, und kommt auch formlos durch den bloßen
Konsens zu stande. Nach heutigem Recht geht es, auch in den wegen Nichtpublikation
des tridentinischen Dekrets (8 40, 6, 8 84) weiterhin dem kanonischen Eheschließungs—
recht (K31, 2) uͤnterworfenen Gebieten, nicht schon durch nachfolgende Beiwohnung (copula
        <pb n="928" />
        240 IV. ffentliches Recht.

carnalis) in die Ehe, sponsalia de praesenti (aceipio te in uxorem vol maritum), über.
Es kann in gegenseitigem Einverständnis oder auf Antrag durch den Richter aufgehoben
verden; sonst ist bei Weigerung des andern Teils dem Beharrenden eine Klage auf Ein—
zgehung der Ehe gegeben, die aber, wenn kirchliche Zensuren den Renitenten nicht zur Er—
üllung veranlassen, auf Entschädigung geht.
Im Geltungsgebiet des Dekretum Tametsi (&amp;amp; 87) kann eine Ehe wirksam nur
noch geschlossen werden durch Erklärung des Ehewillens vor dem zuständigen Pfarrer
und vor zwei oder drei Zeugen (coram parocho Proprio et duobus vel tribus testibus).
Zuständig ist der Pfarrer des Wohnsitzes wie des Bräutigams so der Braut (aber ubi
Ponsa, ibi copula). Voranzugehen hat ein dreimaliges Aufgebot an drei aufeinander⸗
folgenden Sonn- und Festtagen während des Gottesdienstes in der Pfarrkirche des einen
oder andern Verlobten. Die priesterliche Einsegnung der Ehe (benedictio nuptialis)
mit Brautmesse ist vorgeschrieben, aber nicht wesentlich; sie kann (eventuell ohne jedes Ver—
schulden der Brautleute, etwa weil der Pfarrer aus Vergeßlichkeit schon zelebriert oder
Nahrung zu sich genommen hat und dadurch verhindert ist) unterbleiben, ohne daß der
Gültigkeit oder der Wertung der Ehe Eintrag geschieht. Resolutivbedingungen können
der Eheschließung nicht beigefügt werden, unsittliche und unmögliche werden als nicht
angebracht erachtet; andere Suspensivbedingungen müssen, weil beim formalen Abschluß
nicht zum Ausdruck kommend, dem Pfarrer vorher mitgeteilt werden.
Leinz, Der Ehevorschrift des Konzils von Trient Ausdehnung und heutige Geltung, 1888;
Freifen, Kirchliches Eheschließungsrecht in Schleswig⸗Holftein, A. k. Kr. LXXIX, LXXX, 18069/1900.
Mangelnde Voraussetzungen, auch solche des Vertragsschlusses, begründen Ehe—
hindernisse, impedimenta matrimonii. Diese sind entwever bloß aufschiebend, i. impedientia,
 wenn sie den Eheabschluß verboten und eventuell strafbar, aber die trotzdem
zingegangene Ehe nicht nichtig machen. Oder sie trennen die Ehe, i. dirimentia, d. h.
sie hindern das faktisch eingegangene Verhältnis und zwar als ĩ. dirimenti, publica,
'alls das Hindernis im Wesen der Ehe begründet und deshalb nach positiver Vor⸗
ichrift auch von Dritten, insbesondere von Amts wegen, geltendzumachen ist, oder als
i. d. privata, falls das Hindernis, bloß im Interesse beteiligter Personen gegeben, nur
oon diesen geltendgemacht werden kann.
Aufschiebende Hindernisse sind nach kirchlichem Recht der Mangel elterlichen Kon⸗
senses (auf Klage richterlich ergänzbar), ein bestehendes Verlöbnis (1. sponsalium), ein
einfaches Keuschheitsgelübde (1. voti simplicis), die geschlossene Zeit (1. Adventsonntag
bis Dreikönigstag, Aschermittwoch bis weißer Sontag), aber nur für feierliche Hochzeiten,
. temporis elausi) und vor allem Bekenntnisverschiedenheit (i. mixtae religionis). Die
Dispensation von diesem aufschiebenden Hindernis ist, im Gegensatz zu der von den übrigen
. impedientia, dem Papst vorbehalten; doch haben die deutschen Bischöfe hierfür Spezial⸗
oollmachten. Gewährt wird sie bloß auf das beiderseitige, meist eidliche Versprechen der katho⸗
lischen Erziehung sämtlicher Kinder hin und auf das einseitige des alatholischen Teils,
den andern nicht an der Ausübung der katholischen Religion zu hindern. Unter diesen
Voraussetzungen wird mit Verschweigen der Religion des Akatholiken nach jetziger Praxis
auch Aufgebot und aktive Assistenz, aber ohne missa pro sponsis und benedictio vollennis,
gewährt. Sonst ist die Praxis verschieden. Jedenfalls aber wird auch die bloße assistentia
dassiva, d. h. die bloße Konsensentgegennahme, die zur Gültigkeit der Ehe notwendig
ist (aber unfreiwillige Assistenz genügth, verweigert, wenn dem Pfarrer bekannt ist, daß
vors oder nachher auch eine kirchlich Trauung durch den Geistlichen der anderen Kon—
fession stattfinden soll.
Trennende Ehehindernisse sind Mangel der Zurechnungsfähigkeit (sinnlose Betrunken—
heit), der Ehemündigkeit, d. h. — 4. hi —88 des
12. beim weiblichen Teil (i. aetatis), impotentia cocundi matrimonio antécédens et
borꝑetua, wenn incurabilis oder nur durch lebensgefährliche Operation zu beseitigen. Ferner
der Irrtum, aber nur als érror in persona und conditionis, d. h. über den freien Stand
owie über eine Eigenschaft, von der die Identität mit der gewollten Verson abhängt,
        <pb n="929" />
        4. Ulrich Stutz, Kirchenrecht. 941

arror qualitatis redundans in personam, dagegen nicht über sonstige Eigenschaften, auch
nicht über die Virginität. Weiter Nichteintritt der Bedingung (i. conditionis appositae)
»der Drohung (i. vis ac metus, jedoch nur maioris malitatis, quam in eonstantem honinem
 cadere potest). Die Entführung (raptus) hindert die Ehe mit der zum Zweck
der Ehelichung Entführten, solange diese in der Gewalt des Entführers sich befindet.
Das impedimentum cousanguinitatis hindert die Ehe zwischen Blutsverwandten in der
geraden Linie und mit Seitenverwandten bis zum vierten Grad einschließlich; gerechnet
vird dabei kanonisch, d. h. vom gemeinsamen Stammpvater herab nach Generationen,
doch so, daß bei Ungleichheit die längere Linie entscheidet. Die Schwägerschaft (affinitas)
hindert in demselben Umfang, und zwar nicht bloß als legitima, wenn eine konsummierte
Ehe den einen Gatten mit den Blutsverwandten des andern verschwägert, sondern auch
als illegitima im Fall bloßen Konkubinats. Bei nicht konsummierter Ehe oder bloßem
Lerlöbnis entsteht für den einen Gatten oder Verlobten mit den Blutsverwandten des
indern das impedimentum publicae honestatis oder quasi affinitatis, während
Adoptivverwandtschaft ein i. eognationis legalis, und geistliche Verwandtschaft zwischen
dem Spender der Taufe einerseits und dem Täufling und dessen Eltern anderseits sowie
wischen dem Täufling oder Firmling einerseits und dessen Eltern und Paten anderseits
in i. cognationis spiritualis zurückläßt. Weitere trennende Hindernisse sind eine be—
tehende Ehe (i. ligaminis), der Bruch einer solchen mit dem andern Teil, falls Nach—
tellung nach dem Leben des betrogenen Gatten (machinatio in mortem) oder das Ver—
prechen der Ehe bezw. deren Eingehungsversuch mit unterliefen, i. adulterii. Noch
veiter geht das Hindernis des Gattenmords, i. coniugicidii, das Tötung des Betrogenen
zum Zweck späterer Ehe ohne vorangegangenen Ehebruch voraussetzt und mit dem
. adulterii gewöhnlich als j. eriminis zusammengefaßt wird. Endlich die i. ordinis ae
coti sollennis (gß 65 und 82) und das i. disparitatis cultus, das die Ehe mit Juden,
Heiden, überhaupt Ungetauften hindert. Dispensberechtigt für alle diese Hindernisse ist
der Papst. Die Annullation kann bloß durch Richterspruch erfolgen; formlose Aufgabe
der ungültigen Ehe ist unzulässig.
Die gültig geschlossene Ehe ist ein matrimonium ratum und unauflöslich. Doch
kann es vor der Konsummation durch copula carnalis noch gelöst werden 1. durch ein—
eitige Ablegung eines feierlichen Keuschheitsgelübdes in einem Kloster, 2. durch püpstliche
Dispensation (dissolutio matrimonii rati non consummati). Nach Vollziehung kennt
die katholische Kirche nur für den Fall eine Auflösung, daß beide Gatten zuvor un—
getauft waren, dann der eine sich hat taufen lassen, der andere aber (wenn auch selbst
zur Bekehrung bereit) auf ausdrückliche Aufforderung hin die Ehe mit dem Christen über⸗
Jaupt nicht oder non ine contumelia ereatoris fortsetzen will, also nur, ohne dem christlichen
Teil zu gestatten, seinem Glauben und dessen Betätigung zu leben; in diesem Fall darf der
hristliche Gatte eine neue Ehe eingehen, wodurch die frühere aufgehoben wird (privileginm
aulinum). Sonst ist eine Scheidung vom Bande durch die Sakramentsnatur der Ehe
ausgeschlossen. Selbst wegen Ehebruchs und Fleischesvergehen darf bloß auf dauernde
Treunung, separatio quoad thorum ét mensam perpetua, in anderen Fällen (Lebensaachstellung,
 Mißhandlung) gar nur auf zeitliche (8. temporaria) vom geistlichen Richter
erkennnt werden, so daß dem zuvor bürgerlich Geschiedenen eine kirchlich zulässige Wieder—
verheiratung nicht offensteht, es sei denn, daß die Ehe nachträglich aus irgend einem
Gruünde für nichtig erklärt zu werden vermag.

388. Der übrige Kultus, seine Zeiten und Stätten.

Außer den Sakramentalien, die in Exorzismen zerfallen, Beschwörungen des bösen
Geistes, zu denen jeder Geistliche vom Erxorzisten an aufwärts befugt, aber nur der
vom Bischof speziell ermächtigte berechtigt ist, und in Weihungen (eonseerationes) sowie in
bloße Segnungen (benedictiones), kommt vor allem die Messe in Betracht, die unblutige
Erneuerung von Christi Opfertod durch Wandlung von Brot und Wein in Leib und
Blut Chusti und Darbrinaung von beidem zum Opfer für Lebende und Ab—
        <pb n="930" />
        342

IV. Offentliches Recht.

geschiedene. Fähig zur Zelebration ist jeder Priester, berechtigt bloß, wer ein entsprechendes
Amt (Bischofs-, Pfarramt, Altarbenefizium) oder bischöfliche Meßlizenz hat. Verpflichtet
zur Zelebration ist derjenige, zu dessen Amtsobliegenheiten sie gehört, außerdem jeder
Priester, und zwar iurs divino nur zur Nichtunterlassung, iure Aumano pofitiv zu drei—
oder viermaliger Feier im Jahr. Gültig appliziert, d. h. ihren Segnungen nach zu—
zewendet wird die Messe erlaubterweise auch für lebende Ketzer, Schismatiker und
Xcommunicati tolerati (&amp;amp; 40, 7), nicht aber, weil deren Bekehrung nicht mehr möglich,
ür tote (daher für abgeschiedene akatholische Regenten keine missa defunctorum, wohl
aber eine Dankmesse für die Segnungen ihrer Regierung möglich!). Applikationspflichtig
ist nach gemeinem Recht an Sonn- und Festtagen der Bischof für seine Diözesanen und
»er Pfarrer für seine Pfarrkinder. Außerdem können Altarbenefizien und Meßstiftungen
eine besondere Applikationspflicht begründen, desgleichen die Annahme eines Meßstipendiums
Diözesantarxe!), d. h. einer Schenkung unter der Auflage, die Messe (missa manualis),
eventuell mit bestimmter Applikation, zů lesen. Gelesen darf die Messe werden täglich außer
am Karfreitag von der Morgendämmerung bis Mittag, aber nur in einem konsekrierten
oder benedizierten Gotteshaus (im Privatoratorium bloß bei päpstlichem Celebret) und
regelmäßig nur einmal vom selben Priester (Verbot der Bination und Iteration).
Hinfschius, Kr. IVSS 205-208, 222 225; Link, Meßstipendien, 1901; Roesch, Die
Bination, A. f. k Kr. UXXVII 1897.
Die allein vom Papst einzuführenden oder aufzuhebenden allgemeinen christlichen
oder kirchlichen Erinnerungstage, die mit offiziellem Festgottesdienst und Feierpflicht für
die Gläubigen begangen werden, heißen festa de Ppraecepto, gebotene Festtage (z. B. die
Sonntage), die übrigen, bloß in einer kirchlichen Feier sich erschöpfenden, festa chori.
Gottesdienstliche Lokalitäten sind regelmäßig nur die (Kathedral⸗, Stifts⸗, Pfarr⸗)Kirchen
und die öffentlichen, d. h. ebenfalls für einen jedermann zugänglichen Gottesdienst bestimmten
Oratorien (ohne Pfarrrechte!)). Wird ein solches Gotteshaus durch gänzliche oder teil⸗—
weise Zerstörung ersekriert, so findet eine neue Konsekration statt; bei bloßer pollutio durch
Tötung oder Blutvergießen wider Recht, durch Unzucht oder Begräbnis eines excommuni,
ratus vitandus bezw. eines Ungläubigen genügt dagegen die einfachere reconciliatio.
Hinschius, Kr. IV 199, 213-219; Arndt, Di hältnisse i V
ar. N , VD al dt i chtsverhältnisse der Oratorien, A. f

Fünftes Kapitel.
Die Verwaltung der Lehre.
* 89. Zuständigkeit und Betätigung.
Der ordentliche Lehrer der ganzen Kirche ist der Papst, der Diözese der Bischof,
der sich nach dem Tridentinum, den Koͤnkorbatcn und den Zirkumskriptionsbullen inmitten
eines Domkapitels oder außerhalb desselben für die Lehrangelegenheiten einen theologus
als Sachverständigen halten muß, und ohne dessen missio (auch an laikale Religionslehrer!)
es im Bistum keine religibse Lehrtätigkeit gibt (8 64, 5) Gelehrt wird namentlich
durch die Predigt, die aber keinen anstößigen Inhalt, insbesondere keine Ausfälle gegen
eine erkennbar bezeichnete Person Nominal⸗ Elenchus), haben solls; ferner im Religions⸗
nterricht?, ja, im, Unterricht überhaupt, de nach kirchlichem Recht der Aufsicht des
Bischofs zu unterstehen hat, also auch im Universitätsunterricht (päpstliche bezw. katholische
Universitäten in Frankreich, Belgien, der Schweiz und Italien), besonvers 'an den theo—

VBgl. R.St.G.B. 8 1303 mit Z 166 gegen Kanzelmißbrauch. — nd
2 3 Baden inde sich mit der Überwachung'dessetben sur die Kirche auch das — —
die Pflicht der Besorgung, während Preußen, Sachsen und Heffen bloh die Aufficht Lulaffen;
Banern und Württembera.
        <pb n="931" />
        4. Alrich Stutz, Kirchenrecht.

948

logischen Fakultäten!, endlich in den Volksmissionen, d. h. außerordentlichen Verkündigungen
des Gottesworts, verbunden mit Spendung des Bußsakraments durch andere (meist
Ordens-)Geistliche als die ordentlichen Seelsorger.
Hinschius, Kr. IV 88 226 -229, 236 -240, 241 II, 242.

F5 90. Die Heranbildung des Klerus im besonderen.

Das Trienter Konzil hat, nachdem die Dom-, Stift- und Pfarrschulen als Aus—
bildungsanstalten für den Klerus längst weggefallen und die Universitäten mancherorts
der bisherigen tatsächlichen oder rechtlichen Beziehung zur Kirche entrückt worden waren,
die Ausbildung des Klerus auf einem bischöflichen Seminar, in das Knaben von zwölf
Jahren an aufgenommen werden sollten, vorgeschrieben und zur tatsächlichen Regel gemacht.
Doch konnte und wollte richtiger Ansicht nach damit die weitere Ausbildung auch an
theologischen Fakultäten staatlicher Universitäten nicht verhindert werden, sofern der dort
erteilte Unterricht den kirchlichen Anforderungen entspricht. Noch heute kann deshalb die
wissenschaftlich-theologische Klerikalbildung teils an staatlichen Universitäten erworben
werden (Preußen, Bayern, Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen), teils (Preußen,
Hessen) auch auf einem bischöflichen, staatlich beauffichtigten Klerikalseminar (Mainz) oder
aͤner ebensolchen theologischen Lehranstalt (Akademie in Paderborn), teils (Preußen,
Bayern) an staatlichen Lehranstalten für theologische und philosophische Fächer (Lyceum
osianum in Braunsberg, bayrische Lyzeens. Die Vorbildung wird durch Knabenseminare
anter staatlicher Aufsicht in Bayern und Elsaß-Lothringen besorgt, während in Preußen,
Württemberg, Baden, Hessen nur geistliche Knabenkonvikte an den staatlichen Gymnasien
oom Staat zugelassen werden. Auch für die Theologie Studierenden der Universitäten lassen
iibrigens Preußen, Baden und Hessen Konvikte zu. Die praktische Vorbildung endlich
hleibt dem Bischof überlassen; sie wird in Preußen, Baden, Hessen und Elsaß-Lothringen
neugebildetes Grand-Séminairo) auf bischöflichen, staatlich nur beschränkt beauffichtigten
Priefterseminarien erworben, in Bayern und Württemberg auf staatlichen, die unter
bischoͤflicher Leitung stehen.
Hinschius, Kr.IV 88 233, 234; Kraus, Das theologische Studium sonst und jetzt 2. 1890;
Holzammer, Die Bildung des Klerus in kirchlichen Semingarien oder an Staatsuniversitäten,
in esnere Theologische Fakultäten und tridentinische Seminarien, 1900, und: Nochmals Th. F.
u. tr. S.,

Sechstes Kapitel.
Straf- und Gerichtsgewalt.
891. Das Straf⸗ und Disziplinarstrafrecht.

Subjekt der Straf- und Disziplinarstrafgewalt über die ganze Kirche ist der Papst
in erster und letzter Instanz, in einziger für Kardinäle, Erzbischöfe und Bischöfe, für
letztere aber nur bei Vergehen, auf denen mindestens Absetzung steht (8 67), und an
Sielle der unpraktischen Gerichtsbarkeit der Provinzialsynode. Das Tridentinum schreibt

1 In Preußen sucht das auf Statuten des 18. und namentlich der ersten Hälfte des 19. Jahr⸗
zunderts sich gründende staatliche Recht die Interessen der Kirche dadurch zu wahren, daß es dem
Bischof vor der Anfiellung der Professoren und vor der Zulassung der Privatdozenten die Vefugnis
gJibt, den Betreffenden wegen begründeter Bedenken gegen Lehre und, Wandel (offenbar aus dem
evangelischen Recht übernommen!) auszuschließen. In Baden, das auch im Mittel⸗ und Volksschul⸗
wesen weiler geht, wird das Erfordernis der missio canonicæ als auch für.die unaen an⸗
erkanni anzusehen sein, Daruber hinaus bestimmt die Reichskonvention über die Straßburger Fakultät
oben S. 907 N. I), die auch die Ernennung im Einvernehmen (in Baden nur nach gutachtlicher
Außerung) mit den Bischof geschehen läßt, daß (nach Entzug der missio) der Staat, falls ihm
die —— des Betreffenden wegen mangelnder Rechtgläubigkeit oder anstößigen Lebenswandels
dargetan wird, für Ersatz und Fernhaltung des Zurückgewiesenen zu sorgen habe. Titel, Amt und
Bezüge bleiben ihm aber.
        <pb n="932" />
        44 IV. ffentliches Recht.

die Delegation der drittinstanzlichen Jurisdiktion an einheimische Richter!, iudices
in Partibus, vor, die eigentlich von den Synoden gewaͤhlt (iudicos synodales) oder vom
Bischof mit Beirat des Kapitels (prosynodales) bestellt werden sollten, aber nie recht
araktisch wurden. Heutzutage ergeht die Delegation (zur Subdelegation an ihre Kirchen—
gerichte) an einheimische Bischöfe (z. B. an den Erzbischof von Köln für Freiburg, an
den Bischof von Augsburg für Rottenburg) oder in gleicher Weise an die Nuntien (3. B.
an den Münchner, der die Erzbischöfe von Muünchen und Bamberg subdelegiert, an den
Wiener, der für Breslau aus einer Prosynodalliste drei Richter ernennt). Die zweite
Instanz bilden die Erzbischöfe mit ihren Metropolitangerichten (in Köln sogar für das
eigene Dffizialat), und für die exemten und die Erzdiözesen wird ein Bischof vom Papst
besonders bestellt (z. B. der Rottenburger für Freibuͤrg Ersie Instanz sind die Bischöfe
nit ihren Gerichten (8 76).
Hinschius, Kr. V 88 341249, VI 88 830-88, 857; Katz, Ein Grundriß des kanonischen
Strafrechts, 1881; Hollwek, Die kirchlichen Strafgesetze, 18899; K'a An, Etude zur le deut“et
a peiné en droit danonique, 1808.
Der kirchlichen Strafgewalt unterstehen heute tatsächlich nur noch die Katholiken,
zrundsätzlich auch die sonst rite Getauften. Was die sachliche Zuständigkeit anlangt,
so schreitet die Kirche außer wegen Amtsvergehen der Geistlichen nur noch wegen einer
»eschränkten Zahl von Delikten wie Ketzerei und Verwandtes, Verletzung geweihrer Orte,
Sachen und Personen (sacrilegium), Selbstmords, hartnäckigen Konkubinats mit Ver—
vandten und Verschwägerten, Sumonie, Bigamie (I 64, 3b), Eingehung einer bloß bürger⸗
ichen Ehe oder einer kirchlichen unter Verschweigung wichtiger Hindernisse u. s. w. ein.
Die weitergehende Schulumschreibung, wonach sie außer wegen deélieta mere écclesiastiea
auch wegen delieta miæti fori bei Gotteslästerung, Wucher, Meineid und zwar im Einzelfall
durch Prävention zuständig würde, ist weder für diese letztere Kategorie noch für den
alten Umfang der eigentlich kirchlichen Delikte mehr praktisch. Einer näheren Umschreibung
bedürfen von den genannten Verbrechen die Ketzerei, haeresis formalis, d. h. die wissent⸗
liche (bei fehlendem dolus nicht strafbare haeresis matoralis) und hartnäckige Abweichung
vom rechten Glauben, womit verwandt ist die Apostasie, der Abfall vom Christentum, und
namentlich das Schisma, die Lostrennung von der Kirche oder deren Haupt (schisma
zapit haeresim). Ferner die Simonie, so genannt nach dem Zauberer Simon (A. G. 8,
18), die Hingabe geistlicher Gaben und Fuͤter Gpiritualia) gegen weltlichen Vorteil.
Zuständig für den einzelnen Fall ist der kirchliche Obere des Wohnsitzes bezw. (bei vagi)
des Aufenthaltsortes und in Konkurrenz mit ihm der Ordinacius ves forum delicti
20mmissi.
Hinschius, Kr. V gg 307 340, VI 88 355, 8356, 858; Biederlack, Das Vorgehen Igen
menthaltsam lebende Priester und Kleriker, Z. sut. Th. XVIII, 1894; Leinz, Die Simonie, 1908.
Die kirchlichen Straf— und Disziplinarstrafmittel? sind auch heute entweder poenae
rindicativae, welche die Sühne des begangenen Rechtsbruchs, ober poenae meédicinales,
auch censurae genannt, welche so vorwiegend die Besserung oder die Beseitigung des
rechtswidrigen Verhaltens bezwecken, daß mit Erreichung dieses Zwecks das verhänate Übel
veggenommen werden muß.
Hinschius, Kr. V 88 301, 802.
Von den noch pratktischen Vindikativstrafen verdienen Hervorhebung: 1. als gegen
Laien anwendbar nur noch die Verweigerung des kirchlichen Begräbnisses, 2. als gegen
Geistliche gerichtet außerdem die Amtsentsetzung und zwar in den drei Abstufungen a)
der degradatio mit Verlust des Amts, des Rechtes zur Ausübung der Weihe bei Unfähigkeit
zum Erwerb anderer kirchlicher Amter und — dies aber nur auf eine feierliche degradatio

Solche sind von Württemberg auch staatlich vorgeschrieben. SWirfhͤthliche
2 Das staatliche Recht läßt nur reinkirchliche Strafmittel zu, also solche, die reinkirchlich
Kechte (4.B. auf kirchliches Begräbnis) oder bloß das religiöse Gebiet treffen Buͤßwerke, Almosen—
Fasien) Strafen wider Leib und Leben, Freiheit, Vermögen und die bürgerliche Ehre sind aus—
geschlossen. Und die Strafe darf sich nicht gegen den Stat kehren, also nicht wegen Treue gegen
diesen oder seine Gefetze verhängt werden Baden. Hessen. Sachsen GSiehe auc oben. —s
        <pb n="933" />
        4. Ulrich Stutz, Kirchenrecht. 945

actualis hin, die durch einen geweihten Bischof als actus contrarius der Ordination
oorgenommen wird — der geistlichen Standesrechte, b) der depositio mit derselben
Wirkung, den Verlust der Standesrechte ausgenommen, und e) der privatio beneßcii:
Verlust des Amts unter Belassung des Rechtes, den ordo auszuüben und ein neues Amt
zu erwerben. Hiervon ist die Strafversetzung deshalb eine mildere Abart, weil sie mit
der Verleihung eines solchen (geringeren) Benefiziums sich verbindet. Außer der sonst
als Medizinalstrafe verwendeten Suspension, die aber auch vindikativ auf bestimmte oder
anbestimmte Zeit ausgesprochen werden kann, gehören schließlich noch hierher der Entzug
einzelner Amts-(Wahle) oder Standesrechte, der Befugnis, zu prebdigen und Beichte zů
jören, zu höheren Weihen oder Amtern aufzusteigen, Gehaltsentziehung!, Geldstrafe,
Freiheitsstrafe (Verweisung in eine — staatlich beaufsichtigte — Demeriten- oder geist⸗
iche Zuchtanstalt), Verweis u. a. m.
Hinschius, Kr. Vgg 288, 299.
Von Zensuren werden gegen Laien und Geistliche verhängt: 1. der große Kirchen—
bann, excommunicatio maior, der alle kirchlichen Rechte und Segnungen benimmt, aber
auch nach heutigem Recht nur für namentlich Erkommunizierte die Verkehrssperre? nach
sich zieht (Sxcommunicati vitandi, 8 40, 7); 2. der kleine Bann, excommunicatio minor,
der Ausschluß vom Empfang (nicht von der Spendung) der Sakramente und vom Erwerb
von Kirchenämtern; 8. das interdietum personale ab ingressu eécelesiae, Enthebung von
den kirchlichen Mitgliedschaftsrechten, insbesondere der Teilnahme am Gottesdienst, bei
Geistlichen von der Verwaltung der Sakramente, bei allen von deren Empfang und
vom kirchlichen Begräbnis; 4. das Lokalinterdikt, nur noch in der Gestalt der Einstellung
gottesdienstlicher Funktionen in einer bestimmten Kirche oder an einem solchen Altar,
Allein gegen Geistliche anwendbar ist 5. die Amtsenthebung, suspensio, und zwar entweder
Nals suspensio ab ordine, also Untersagung der Ausübung der Weiherechte bis zur
Besserung, oder b) als suspensio ab officio, d. h. von den Amts-, besonders den Juris
diktionsbefugnissen (Suspensio ab ordine stets damit verbunden), oder e) als suspensio
benoticio, also Enthebung von Verwaltung und Genuß der Pfründe. Auch die
Häufung aller kommt vor, suspensio totalis im Gegensatz zur schlichten suspensio (suspensio
 ab ordine et ab officio).
Hinschius, Kr. V88 298, 299; Heiner, Die kirchlichen Zensuren. 1884; Köck, Die kirch⸗
chen Eensuren latae sententiae, 1902.
Zu beiden Strafarten ist nachzutragen, daß sie auch heute entweder ferendae oder
verschärft latas sententiae sind (S 21, 8); nur im ersteren Fall bedarf es eines konstitu—
tiven Urteils. Doch hat die wichtige Konstitution Pius' IX. Apostolicae sedis vom
12. Oktober 1869 die ehedem sehr zahlreichen ipso iure eintretenden Zensuren nebst
Lindikativsuspensionen beträchlich reduziert. Mit excommunicatio maior J. s. (bei
Beistlichen andere Strafen bis zur Degradation) sind namentlich Häresie, Apostasie und
Schisma bedroht. Ein Beispiel für ein Delikt, das auch heute noch arbiträr bestraft
vird (censurae hominis), auf welches also das Gesetz nicht bestimmte Strafen setzt (c.
legis), liefert die Simonie.
Hinschius, Kr. V 8 804; Paschalis de Siena, Commentarius in constitutionem
Apostosicae sediss, 1902.
Die Strafe muß durch Absolution (a. canonica; Gegensatz: Sakramentalabsolution
m Beichtstuhl, F 68) abgenommen werden, wenn der Zensurierte Reue zeigt und
Besserung unter Abstellung des rechtswidrigen Verhaltens nach UÜbernahme der Buße
verspricht (satisfactio), auch Schadensersatz oder Sicherheit dafür leistet. Bei Todes⸗
gefahr genuͤgt schon die Reue, wie auch in articulo mortis jeder Priester in allen Fällen
wenigstens in foro ipterno. für das Gewissensgebiet, absolpieren kann. Bei Wieder—

Siehe oben S. 915. 9—
i 2 Da sie Ehre und Vermögen, ja eventuell die Freiheit der Betroffenen beeinträchtigt, wird
evom Staat nicht geduldet. Übrigens hat auch nach kirchlichem Recht Zuwiderhandeln nicht
nehr die excommunicatio minor iatae sententiae zur Folge.
Enentklopädie der Rechtswifsenschaft. 6.. der Neubearb. 1. Auil. Bd. II.
        <pb n="934" />
        346 IV. Offentliches Recht.

genesung hat sich aber der Absolvierte, soll die Zensur nicht wieder aufleben, dem zuständigen
Oberen zur Absolution, auch für das forum externum, zu stellen. Zuständig ist, wer die
Zensur verhängt hat, und in allen Fällen (besonders bei censurae J. s.) der Papst.
Ihm und dem Bischof sind überdies manche Strafen zur Absolution reserviert, entweder
impliciter oder speciali modo (Absolution durch einen andern nur bei Spezialvollmacht).
Dieselben Zuständigkeitsgrundsätze gelten von der Begnadigung, die aber nicht verlangt
werden kann, und besonders für die Vindikativstrafen von Bedeutung ist.
Hinschius, Kr. Vg 306, VI 88 371 -3878; Laurentius, Die vorbehaltene Suspenston
und das Dekret des h. Offiziums vom 283. Juni 1886, A. f. k. Kr. LUXXIX, 1899.

F 92. Straf⸗ und Streitverfahren.

Der Verhängung von poenae und censurae ferendae sententiae geht heute ein
abgekürztes und summarisches Inquisitionsverfahren?, meistens nach einer für Italien
am 11. Juli 1880 ergangenen Instruktion, voran. Auch heute soll es mit einer dreimal
soder einmal für drei) ausgesprochenen monitio anheben, welche dem Beschuldigten
Gelegenheit zu Buße und Besserung gibt.
Hinschius, Kr. VI 88 359 -870; München, Das kanonische Gerichtsverfahren, 2 Bde. 1865/66;
bega, Praelectiones in ftextum iuris canonici de indiciis ecclesiasticis, 4 vol. 1806- 1901;
béries, La procédure canonique moderné dans les causes disciplinaires et criminelles, 1898;
Arndt, Die Suspension ex informata conscientia, A. f.t. Kr. LXXIII, 1895.
Die streitige Gerichtsbarkeit ist heutzutage nur noch von Bedeutung für Streitigkeiten
oon Geistlichen und kirchlichen Instituten uͤntereinander und für Ehesachen, in allen
diesen Fällen aber bloß, falls die Betreffenden den kirchlichen Spruch, wozu fie kirchlich
verpflichtet sind, nachsuchen und ihm nachleben. Denn staatlich rechtswirksam ist er nicht
und infolgedessen auch nicht mit staatlichen Mitteln vollstreckbar.
Braun, Das Vorverfahren der bischöflichen Curien bei Auflösung der nicht vollzogenen Ehen
durch den heiligen Stuhl, A. f.k. Kr. AXXXVI 1T896

Siebentes Kapitel.
Das Amterrecht.
—93. Arten, Errichtung, Veränderung und Aufhebung der Kirchenämter.
Kirchenamt (officium boclesiasticum) ist ein abgegrenzter kirchlicher Wirkungskreis,
der regelmäßig einem kirchlichen Beamten zur Besorgung übertragen wird. Bei den
alten, aus der Feudalperiode herrührenden ÄAmtern verbindet sich mit dem offiecium das
beneficium (beneficium datur propter offeium!), worunter man die Temporalien des
Amtes versteht. Zu einem wahren ponekcium gehört objektive Perpetuität, d. h. feste
Abgrenzung und regelmäßig Unveränderlichkeit sowohl nach der spirituellen wie naäch der
emporellen Seite hin, sowie subjektive Perpetuität, d. h. seinem Inhaber soll es nur
aus bestimmten Gründen durch Richterspruch entzogen werden können (benetieium
iitulatum; Gegensatz: uneigentliches benckciun, oder b. manuale mit Amovibilität).
hinschius, Kr. II g 99.
arUnter den Kirchenämtern unterscheidet man namentlich? officia sacra mit gottes⸗
dienstlicher Funktion und non sacra ohne eine solche (z. B. Regierungsämter); benoßeia
zimplicia mit bloßem Chor- oder Altardienst und duplicia. die noch zu anderen Funktionen

3254 1. 2224 43: Wurttem⸗
Es ist bisweilen au staatlich vorgeschrieben, für die Suspension z. B. in Preußen, —
berg und Hessen, so daß in ex informata conscientia GC 40, 7) eine Suspension nicht meh
verhängt werden kann.
*Aber die Sakular⸗ und Reaularbenefizien siehe S. 988 A. 5.
        <pb n="935" />
        4. Ulrich Stutz, Kirchenrecht.

947

verpflichten, und zwar als eurata zur Seelsorge (eura animarum) oder als non curata
zu sonstigen (z. B. Frühmessen); endlich und vor allem b. maiora mit Jurisdiktion
und minora ohne eine solche.
— Kr. II 88 100, III 167; Malbrenne, De beneficiis simplicibus ac prae—
cipue de capellaniis disquisitio canonica, 1862.
Für Verfügungen über b. maiora ist der Papst, über minora der Bischof zuständig.
Zur Errichtung (rectio) wird erfordert iusta causa, d. h. nécessitas, utilitas écelesiae,
incrementum cultus divini, ferner eine hinreichende dos und ein locus congruus (für
einen Bistumssitz, also eine ansehnliche Stadt). Die Interessenten sollen gehört werden.
Mehr, nämlich urgens neécessitas oder evidens utilitas, erheischt eine Veränderung (innovatio),
 die namentlich in verschiedenen Arten der Vereinigung (unio) bestehen kann, z. B.
in einer u. aeque principalis, wobei die Integrität beider Amter gewahrt bleibt, aber
für die Zukunft die Übertragung an ein und dieselbe Person stattfinden soll (Gnesen-Posen),
oder eine u. accessoria, wobei das eine Amt samt Vermögen Zubehör des andern wird
(mater et filia, Filialverhältnis), aber auch in einer Teilung, einer divisio, d. h. Ab—
zweigung eines neuen Amts, unter Umständen ebenfalls in Filialabhängigkeit, oder einer
dismembratio, d. i. die Abzweigung nur eines Teils des Sprengels oder Vermögens
unter Zuweisung an ein schon bestehendes anderes Amt. Eine Aufhebung, suppressio,
darf nur bei Zwecklosigkeit oder Mangel an Mitteln erfolgen!.
Hinschius, Kr. II 88 108 -108, 110, 111, 113; Molitor, Ueber die Dismembration der
Pfarrbenefizien zugunsten der armen Kirchenfabrik, A. f. k. Kr. VII, 1862.

894. Die Besetzung der Kirchenämter im allgemeinen.

Die Verleihung, provisio, der Kirchenämter ist eine ordentliche, wenn der ordnungsmäßig
 dazu Berufene sie vornimmt, eine extraordinaria, falls statt seiner ein Höherer
intritt. Abgesehen von päpstlichen Reservationen, die nur noch selten, z. B. für in curia
Romana erledigte (5 29, 3b) altpreußische (nicht für bayrische) Bistümer und für Kapitel—
stellen (für solche auch in Bayern) vorkommen, ist nur noch praktisch das Devolutionsrecht
(8 78) vom Bischof an den Erzbischof und von diesem an den Papst (8 67). Zur
provisio ordinaria der anderen Amter gebührt die Zuständigkeit dem Bischof, für die
höheren im Prinzip dem Papst.
Hinschius, Kr. II8 130. III 88 1454-147.

F 95. Sachliche, persönliche und umständliche Verleihungserfordernisse.
Nur ein erledigtes Kirchenamt (b. vel. o. vacans) kann verliehen werden. Anwart—
schaften, für Deutschland übrigens nicht mehr praktisch. vermag allein der VPapst au ver—
leihen.

Vin ins Kr. 118 114; Hoch, über die kirchliche Qualifikation der Intrusi, A. f. k. Kr.
XXXIX, 1878.
Der Beliehene muß persona idonea sein?. Nicht ist dies 1. der Ungetaufte,
2. der Laie, 3. r nicht ge eene Weihe besitzt oder binnen Jahresfrist nachholen
ann (8 80), 4. wer nicht das erforderliche Alter, für einfache Benefizien das begonnene
— ——
Von mehreren geeigneten Bewerbern bat der besetzunasberechtigte Obere die persona

Staatliche Mitwirkung ist meist nur für Pfarr- oder doch Seelsorgeämter vorgeschrieben.
2 Das Staatskirchenrecht verlangt außzerdem, und zwar in Baden und Württemberg allgemein,
in Hessen, nur für Amter, die mit Geistlichen zu besetzen sind, in Preußen, Sachsen u. a. nur für
zeisliche Amter (Seelsorge, Gottesdienft, Religionsunterricht); 1. Reichsangehörigkeit, 2. wissenschaftliche
 Vorbildung, nämlich a) humauistisches Reifezeugnis (Preußen, Sachsen, Baden, Hessen), b)
triennium académicum oder ebensolches Seminarstudium (5 90) mit einer Anzahl von Philosophika,
3. Unbescholtenheit; Hinschius, Kr. III 88 116 152-154.
        <pb n="936" />
        1248

1V. ffentliches Recht.

dignior auszuwählen. Für Pfarreien freier bischöflicher Verleihung oder geistlichen
Patronats ist eine Prüfung vorgeschrieben, concursus parochialis, in Deutschland nicht
als Spezialkonkurs für jedes erledigte Amt unter seinen Bewerbern, sondern als in
regelmäßigen Zeiten abzuhaltender Pfrundbewerbertermin gehandhabt. Die Prüfung wird
abgenommen von Examinatoren, die eigentlich auf der Diözesanfynode (Synodalexamina—⸗
toren) auf Grund von Dreijahrsvollmachten gewählt werden sollten, aber regelmäßig
»on Bischof und Kapitel als Prosynodalexaminatoren bestellt werden. Wer bestanden hat,
ist für eine Anzahl von Jahren dignus, wer besser bestand, dignior, aber nicht für den
Bischof, der ohne Rücksicht auf die vokalion unter Berücksichtigung auch anderer Gefichts—
vunkte den für das Amt Kundigsten und Tüchtigsten wählt.
Hinschius, Kr. II 88 115, 1163; Freisen, Die Besetzung der niederen Kirchendienerstellen
im Geblete des Preuß. Landrechts, A. f. k. Ke. LXXXII, 1908; Merster, Freiburger Erzb. Beamten—
— —
Die Verleihung soll erfolgen bei höheren Benefizien innerhalb von drei, bei niederen
nnerhalb von sechs Monaten, pure (ohne Bedingung), gratis (ohne Simonie), aperte
nicht heimlich), sine diminutione (ohne Abzug) und überé, widrigenfalls der Obere die
»xzwungene Verleihung anfechten kann.
Hinschius, Kr. III 8 148.

—96. Die Verleihung der deutschen Bistümer.
Für die Verleihung der deutschen Bistümer sind maßgebend Abmachungen, die in
Bayern im Konkordat und in einen päpstlichen Indult vom 15. November 1817, für
die oberrheinische Kirchenprovinz und für die alt und neupreußischen Bistümer in
den Zirkumskriptionsbullen (88 42, 72) sowie in Breven niedergelegt sind, welche sich
deils als vereinbarte Instruktionen für die Kapitel darstellen (für Altpreußen Quod de
idelium vom 16. Juli 1821 und fur die oberrheinische Kirchenprovinz Ko sacra vom
28. Mai 1827), teils als einseitig päpstliche (Erlaß des Kardinalstaatssekretürs Rampolla
an die preußischen und oberrheinischen Domkapitel vom 20. Juli 1900). Darnach nominiert
der katholische König von Bayern für sämtliche bayrische Bsrümer nit der Wirkung, daß
der Papst dem nominierten Tauglichen die Institution erteilen muß. Nichtkatholischen
Regenten wird weder ein positives Ernennungsrecht noch ein absolutes Veto zugestanden.
Vielmehr haben sie nur eine Sicherung gegen die Wahl mißliebiger Persönlichkeiten durch
die besetzungsberechtigten Organe (Domkapitel und Papst) gewährleiftet erhalten. Diese
Sicherung wurde zuerst für Hannover und dann für die oberrheinischen Regierungen
zefunden im sog. Syflem der Listenwahl (irischer Wahlmodus), das gegenwaͤrtig auch
ür die altpreußischen Bistümer Anwendung findet. Darnach haben die Kapitel vor der
örmlichen Wahl eine Liste von Kandidaten einzureichen, aus denen der Landesherr die
rsonas minus gratase zu streichen befugt ist, unter Belassung einer für die Wahl ge—
arügenden Anzahl. Ob dies zwei oder drei seien, war streitig. Dem Sinn der Verein⸗
grungen entspricht aber überhaupt eine Liste nicht, auf der die Regenten nicht mit einer
Ninderzahl von Streichungen auskommen. Dies legt den Wahlkollegien schon das ober—
cheinische Breve? nahe und erkenn v kirchliche Erlaß von 1900 klar ane Nuf Grund

n i teras,;
Wie die Bullen und Breven durch die Windung: praétér qualitates ceters
20cle iedi iure praefinita 8, prudentiae insuper laudeé commendari e eein
drincipi minus gratos esse, also durch die Gegenüberstellung der kirchenrechtlich 05
Figenschaften, es mitunter ausdrücklich anerkennen, ist die gratitudo nur ein formal in ———
Kirche eingeführtes Erfordernis, matekiell ein ihm fremdes, nämlich politisches. arr ne *7
die Streichuug wegen mangelnder gratitudo auch keiner rechtlichen Uberprüfung, ie 7 Mngen
der Souverämtäl des Staates undverträglich wäre. Daß die Regierungen in den Vorverhan 58
elegentlich erklärten, sie würden o Se ezerehe toda. danbhaben, bestätigt nur
Muffafsung. Ohne fie hätte die Zusicherung überhaupt keinen Sinn.
m Ip gß dgr eine b 8— Vollzugsverordnung zu der vereinbarten I
Bulle dar und gewährte insofern allerdings den Regierungen schon disher eine weitergehende Si b
als z. Boin Hannover die Bulle allein emuu
Tam vero negativus interventus Principi vel regimini acatholico permissus. 6o de
        <pb n="937" />
        4. Alrich Stutz, Kirchenrecht. 949

der eventuell mit Streichungen versehenen Liste haben die Domherren (in Preußen auch
die Ehrendomherren) binnen drei Monaten nach der Erledigung die Wahl vorzunehmen,
wie bei der Papstwahl per inspirationem oder per compromissum oder peor scrutinium
mit Stimmzetteln, wofür aber einfache Stimmenmehrheit genügt. Die Bindung der
Wähler tritt mit der Publikation, der Erwerb eines Rechts auf Ubertragung des Bistums
(ius ad rem) durch den Gewählten mit der von ihm binnen Monatsfrist zu erklärenden
Annahme ein. Binnen weiterer drei (Oberrhein und Hannover einem) Monate ist die
päpstliche Bestätigung, confirmatio, nachzusuchen, die nach vorangegangener sorgfältiger
Prüfung der Akten und der Eigenschaften des Gewählten durch einen päpstlichen Delegaten
Dignitar, Provinzialbischof, Nuntius) im Lande, Informativprozeß, und nach einer
summarischen Überprüfung bei der Kurie, Definitivprozeß, sowie nach erfolgter Prä—
konisation (Verkündigung) in einem Konsistorium (8 68) durch Bulle gewährt wird.
Nur aus wichtigen Gründen dürfte sie versagt werden, es sei denn, daß die Wahl
(in diesem Fall nicht olectio, sondern postulatio geheißen) auf eine der kanonischen
Eigenschaften entbehrende Person (z. B. den Bischof einer anderen Diözese) gefallen ist,
in welchem Fall die Zulassung (admissio) durch den Papst als Gnadenakt sich darstellt.
Mit der Konfirmation wird das Amt selbst und die Jurisdiktion erworben; doch darf
der Bestätigte die Verwaltung nicht eher übernehmen, als bis er die Bulle erhalten hat.
Die Weihegewalt dagegen erwirbt er erst durch die Konsekration, die, päpstliches Reservat,
kraft apostolischen Auftrags von einem Bischof unter Assistenz von zwei weiteren oder
von ebenso vielen Prälaten binnen drei Monaten zu erteilen ist, woran sich die feierliche
Besitznahme (inthronizatio) und die Huldigung des Klerus schließt. In Metz und Straß—
burg endlich, wo die vom französischen Konkordat einst vorgesehene nominatio schon
durch das evangelische Bekenntnis des Kaisers ausgeschlossen wird, erfolgt bis auf weiteres
VBerständigung von Fall zu Fall.

Hinschius, Kr. II 88 131-133; De la nomination des éyéques, An. iur. pont. V 46;
eand (W. Molitor), Der Charakter eines landesherrlichen Nominationsrechtes, A. f. k. Kr.
XXXIV, 1875; Hergenröther, Ueber den kirchenrechtlichen Begriff der Nomination, A. fak. Kr.
XXXIX, 1878; Lehmann, Das Nominationsrecht des Landesherrn, 1881; CGrépon des Varennes,
Somination et institution canonique des évyéques, 1903; Mejer, Das Veto deutscher protestantischer
Staatsregierungen, 1866; (x. Reis ach), Le gouvernement badois et le chapitre de Fribourg,
1868; v. Ketteler, Das Recht der Domkapitel und das Veto der Regierungen, 18668; Herrmann,
Das ftaatliche Veto bei Bischofswahlen, 1869; Brück, Die Erzbischofswahl in Freiburg, 1869;
d. Sybel, Das Recht des Staates bei Bischofswahlen, 1878; Friedberg, Der Stagt und die
Bischofswahlen in Deutschland, 1874; Brück, Das irische Veto, 1879; Rösch, Der Einfluß der
deutschen protestantischen Regierungen auf die Bischofswahlen, 1900; Fleiner, Staat und Bischofs—
wahl im Bistum Basel, 1897;: Lütterbeck, Der Informatinvrozeß, 1850

897. Die Besetzung der Kapitelstellen.

Das Recht der Besetzung der Kapitelstellen beruht auf denselben Konkordaten,
Bullen und Breven wie die Bischofswahl. In Bayern nominiert der König und in—
stituiert der Papst den Dekan und die Domherren für die in den ungeraden Monaten
(ehemalige Papstmonate, S. 863 A. 3) erledigten Kanonikate; für Februar, Juni und
Dktober und sämtliche Dompikariate konferiert der Bischof, für April. August und

zpectat, ut personae minus illi gratae non eligantur. Unde capituli aripn est illos tantuim
adsciscere, quos ante solemnem électionis actum inter alias dotes ad eécclesiam instruendam,
tuendam et Pacifice gubernandam requisitas prudentiae laude, publicae quitis ac fidelütatisstudio
 praëstare, ideoque Principi non esse minus gratos constet. Der Zahlenstreit und
die Frage, ob eine Verpflichtung zur Ergänzung der Liste für das Kapitel bestehe, wird dadurch
müßig. Eine Liste, auf der man nicht mit einer mäßigen Streichung auskommt, ist einfach, ohne
daß erst mit Streichen begonnen wird, als ungeeignet zurückzuweisen, wobei es dem Kapitel über⸗
lassen bleiben muß, den Ausweg der Einreichung einer korrekten Liste selbst zu finden. Das ent—
dg dem rein negativen, pölkerrechtsartigen Verfahren, als welches die Exklusive sich über—
Mupt darstellt.
        <pb n="938" />
        350 IV. ffentliches Recht.

Dezember wählt und präsentiert das Kapitel und instituiert der Bischof; die Dompropstei
besetzt der Papst nur auf königliche Empfehlung (Vereinbarung von 1817, veröoffentlicht
durch Ministerialerlaß von 1881). In Preußen nominiert für die Dom⸗(bezw. Aachener
Stifts⸗)Propstei und in den ungeraden Monaten für die Kanonikate der König und
instituiert der Papst Proviste); die Dechantei, die sämtlichen Domvikariate und für die
geraden Monate die Kanonikate besetzt der Bischof. Für die oberrheinischen und
hannöverschen Domdechanteien und Kapitelstellen haben abwechselnd Bischof und Kapitel
binnen sechs Wochen nach Eintritt der Vakanz eine Viererliste zur Streichung der personao
minus gratas einzureichen; nachher konferiert je nachdem der Bischof, oder es nominiert
das Kapitel, und hat der Bischof nur die Institution. In Straßburg und Metz ernennt
der Bischof, und der kaiserliche Statthalter bestätigt. Den Beschluß macht überall die
Besitzeinweisung, installatio.
Hinschius, Kr. II 8 134.

*98. Die Besetzung der übrigen niederen Kirchenämter!; Patronatrecht.
Es ist grundsätzliche (aber nicht überall tatsächliche) Regel, daß die bischöfliche
Provision sich als libera collatis , freie Amtsübertragung, äußert, während umgekehrt
der bindende Vorschlag eines anderen die grundsätzliche (aber nicht überall tatsächliche)
Ausnahme bildet. Man spricht dann von eollatio necessaria ober no libera, bei der
dem Bischof nur die institutio collativa bleibt Den Beschluß macht die Besitzeinweisung
durch Bischof oder Dekan (institutis corporalis oder investitura).
Hinschius, Kr. DI 8 185.
Die wichtigste Schranke des bischöflichen Besetzungsrechtes bildet das Patronatrecht,
us patronatus, „der Inbegriff der Befugnisse und Pflichten, die einer Person hinsichtlich
einer Kirche oder eines kirchlichen Amtes, besonders bei dessen Besetzung, auf Grund eines
besonderen, nicht der hierarchischen Stellung entspringenden Grundes zustehen“2. Außer
als Real- und Personalpatronat (8 831, 1) kommt es vor als geistliches, laikales oder
gemischtes, nämlich als i p. ecclesiasticum, wenn es einer geistlichen Anstalt oder Person
als solcher zusteht, als j. ꝑP. laicale, wenn es einem Laien oder einem Geistlichen nicht
in dieser seiner geistlichen Eigenschafi (z. B. als Erben seiner Väter oder durch Stiftung
aus seinem Privatvermögen) gebührt, oder als i. P: mixtum, wenn beides sich vereinigt,
etwa wenn ein Kloster und ein Laie zusammen eine Kirche stiften. Im letzteren Fall,
wie immer, wenn mehrere einen Patronat, und zwar jeder in solidum, gemeinschaftlich
haben, liegt ein Kompatronat vor G. compatronatus; Gegensatz inp. singulare).
Pingchius Kr. II 8 186; Graf Brockdorff-Rantza u, Ueber das Kompatronatrecht,
im A.fuk. Ke TXvni, 1892; Wahrmund, Das — eingehende,
historische und dogmatische Darstellung des Patronatrechts im Großherzogtum Baden von Gonner
und Sester wird in den nächsten Heften der Kr. A. von Stutz erscheinen.
Das Patronatrecht entsteht? durch Stiftung (kundatio im weiteren Sinn) einer
Kirche oder kirchlichen Anstalt, und zwar des näheren durch Hergabe des Bodens (assignatio
kundi oder fundatio im engeren Sinn), Errichtung des Gebaͤudes (aodisicatio), Gewährung
der Ausstattung für Goctesdienst dad Geistliche sowie Gebäudeunterhaltußg in Gestalt

t ß iziaten
Das bayerische Recht schreibt staatliche Genehmigung und Bestätigung für alle Benefizi J
per, das 38 Bestätigung fuͤr Pfarrer, Hanoniter und oeWien
Preußen, Sachsen, Wuͤrtlemberg, Baden, Hessen begnügen gch mit einem Ausschließung recht m
Preußen mir für Seelsorgeämler), und zwar Baden und Württemberg wegen motivierien ge
licher oder politischer Mißliebigkeit, Preußen und Hessen wegen Ungeeignetheit aus einem —E
achen fundlerten bürgerlichen oder staatsbürgerlichen Grunde, Sachsen, wenn nach dem bi —
e des in Auͤsficht Genommenen Zuwiderhandeln gegen das figatliche Rehtn4
iffentlichen Frieden u erwarten ist.
n ein — i anerkannten kirchlichen Sozialrechts, also öffentlichrechtlich, wenn
nuch mit privatrechtlichen Ausflüssen.
Batronum fatum dos. aedificatio. fundus.
        <pb n="939" />
        4. Alrich Stutz, Kirchenrecht. 951

eines Kapitals (dotatio), in der Absicht, den Patronat zu erwerben (nicht z. B. bei
Kollektenspende), und ohne kirchenrechtliche Verpflichtung (eine bürgerlichrechtliche, z. B. durch
Auflage bei Schenkung oder in einem Testament, hindert nicht). Allenfalls genügt eine
der Handlungen, wenn die übrigen von anderen mit demselben Erwerbswillen (dann
Kompatronat) oder ohne ihn (Kollekte; dann Alleinpatronat) vollzogen werden. Allein
durch päpstliches Indult wird erworben ein eigentlicher Patronat an einem Kanonikat.
Hinschins, Kr. 1118 187; Bisonkides, Die Erwerbstitel des Patronats und das Konzil
von Trient. A. f. k. Kr. LXXXIII, 1908.
Subjekt des Patronats können physische oder juristische Personen sein, in Deutschland
nach alter Observanz auch Evangelische (F470. E.), sonst keine Ketzer und Erkommunizierten,
am wenigsten Ungetaufte (z. B. Juden; die Rechte aus einem dinglichen Patronat ruhen
so lange); Objekte sind Kirchen und Kirchenpfründen, jedoch nicht Bistümer.
Friedle, Ueber die Ausübung des Patronatrechts, A. f. k. Kr. XXIII, 1870.
Das Patronatrecht enthält 1. das ius praesentandi zu einem verbindlichen Vor—⸗
schlag einer tauglichen Person an den Kollationsderechtigten, also gewöhnlich an den Bischof,
und zwar durch den Laienpatron binnen vier, durch den geistlichen binnen sechs Monaten,
widrigenfalls freie Verleihung eintritt (nicht Devolution, da die Präsentation keine Amts⸗
uübertragung!). Der weltliche kann nachpräsentieren (1. variandi cumulativum), der geistliche
 nicht, wenigstens nicht, wenn er wissentlich keine persona digna präsentiert (8 98).
Der von geistlichen Patron unico loeo Vorgeschlagene erhält ein ius ad rem auf das
Amt (vgl. J 96). 2. Die eura beneheii bedeutet gemeinrechtlich die Aufsicht über die Ver—
nögensverwaltung mit Einspruchsrecht gegen Mißbräuche, partikularrechtlich, besonders für
den Baulastpflichtigen, oft aktive Mitverwaltung. 8. Von Ehrenrechten billigt das gemeine
Recht namentlich den honor processionis (unmittelbar hinter dem Sanktissimum) zu, das
Partikularrecht gewöhnlich die Erwähnung im Kirchengebet (i. intercessionis), einen Ehrensitz
i. sedis), das Recht der Thurifikation in der Messe und des unentgeltlichen Begräbnisses.
. Der vom Stifter abstammende Patronatinhaber hat bei unverschuldeter Verarmung
und Erwerbsunfähigkeit einen subsidiären Unterhaltsanspruch.
Hinschius, Kr. III 8 138; Ilgner, Das Praesentationsrecht, Breslauer Diss. 1889;
Schlefinger, Die Variationsbefugnis des Kirchenpatrons, Z.51. Kr. XIX, 1884; Kihn, Gebübhrt
dem Kirchenpalron ein Sitz im Chor?, A. f.k. Kr. LXXI, 1894.
Die Übertragung des dinglichen Patronats erfolgt mit derjenigen des herrschenden
Grundstücks (kein Geldanschlag beim Verkauf bei Strafe der Simonie!). Der persönliche
ist entweder frei vererblich oder nur — gentilitium).
Unter Lebenden ist Vertauschung gegen ein Spirituale und Schenkung zulässig, aber nur
mit bischöflicher Genehmigung, sowie Ersitzung (nicht mehr beim dinglichen, weil nach B. G. B.
eine Erfitzung des herrschenden Grundstücks ausgeschlossen), wofür immer bona ßdes und
heim Laicnpatronat inter praesentes 10, inter absentes 20 Jahre, beim geistlichen 40,
— bei diesem Unvordenklichkeit gefordert
verden.

Hinschius, Kr. 111 8 139, Das Patronatrecht und die moderne Gestaltung des Grund—
eigentums, 3.f. Kr. VII, 18673 Porsch, Das auf einem Gut ruhende Patronat kann bei Vereinigun
durch Crfitzumg uͤbergehen, A. f.t. Kr. LXXI, 1894; Gaspar, Die Praesentatiousberechtigung
Parzellierung des realpatronatberechtigten Gutes im Geltungsbereich des Preuß. A.L.R., D. Z.f. Kr.
d iIsos; Niedner, Zur Frage nach dem, Schicksal des Patronats bei Grundstücksteilungen,
D. Z. s.Kr. ĩX, 19005 Schindler, Üeber die Ersihung als abgeleiteten Erwerbsgrund des Vatronat-—
echts. A. T. . Kr. LXXXII. 1902.

Das Patronatrecht erlischt durch Verzicht (etwaige Lasten aber nur bei Genehmigung
des Obern), durch Wegfall des Berechtigten, z. B. der Stifterfamilie, durch Untergang
des Objekts, und zwar auch durch künstlichen infolge von suppressio beneßcii, durch

1Praesenteét, praesit. defendat. alatur egenus fährt der S. 850 A. 3 begonnene Memorial⸗
vers fort.
        <pb n="940" />
        352

IV. pffentliches Recht.

usucapio libertatis seitens des Obern (aber nicht durch Vereinigung mit der Kollation
in dessen Hand, die bloß das Ruhen der Prasentationsbefugnis bewirkt), durch Ver—
virkung von seiten des VPatrons (simonistische Veräußerung), endlich durch päpstliche
Aufhebung.
Hinschius, Kr. III g88 1837, 140, und dazu Bayer im A. f.f. Kr. LXXXII, 1902.

F99. Geistliche Amtspflichten und Aufsicht.

Die kirchlichen Beamten sind verpflichtet: 1. zum Gehorsam gegen die Obern, eine
Pflicht, die durch den Gehorsamseid der Prälaten vom Bischof an aufwärts gegenüber
»em Papst! und durch denjenigen, welchen die Seelsorgebenefiziaten binnen zweier Monate
owie die Kanoniker dem Bischof abzulegen haben, zwar bestärkt, aber nicht begründet
wird. 2. Zur Ablegung des Glaubensbekenntnisses, der professio sidei, in der Fassung
zon 1877, sind alle Kandidaten für Bistümer und Seelsorgeämter verpflichtet. 8. Residenz
halten, d. h. ihr Amt persönlich versehen und am Ort wohnen sollen alle Bischöfe,
Kanoniker und Pfarrer. Gesetzmäßige Ferien (yacatio) kommen allein den beiden erst⸗
zenannten Klassen zu. Urlaub wird nur aus dringenden Gründen gewährt. Zuwider⸗
jandeln zieht den Verlust eines Teils oder des ganzen Amtseinkommens, evenluell des
Amtes selbst nach sich.
Die Erfüllung der kirchlichen Amts⸗ und der allgemeinen kirchlichen Mitgliedschafts⸗
oflichten wird gesichert durch die kirchliche Aufsicht. Die oberste Aufficht über die ganze
Kirche übt der Papft aus. Zu diesem Zwecke haben die Bischöfe in kürzeren Zeiträumen
(3, 4, 5, 10 Jahre) zu persönlicher Berichterstattung in Rom sich einzufinden (visitatio
iminum, 829, 8b), sowie eingehende schriftliche Berichte einzuliefern, rolationes tat,
Prüfungsbehörde eine Abteilung der Konzilskongregation, oncilietto genannt). Die
Bischöfe beaufsichtigen und visitieren ihre Diözesen. In den deutschen Bigtümern werden
ährlich Dekanatsvisitationen abgehalten auf Grund von Pfarrrelationen; der Visitations⸗
bericht geht an den Bischof, der mindestens den Dekan selbst oder durch ein Mitglied
seiner Behörde visitiert.

Hinschius, Kr. III 88 157, 15811, 1591; einer, Die professio fidei bei Pfarranstellungen,
I. f t. Kr. TVũ, 1887; Kober, Die Residenzpflicht der Kirchendiener, Th.D LXIV, 1882; Heĩm,
Die Residenzpflicht der Pfarrer, 1888 Scherer, Die Tridentinischen Strafen der Verletzuũg der
ischöflichen Residenapflicht, A. fk Kr XLVI. 1881.

8 100. Die Erledigung der Kirchenämter.

Kirchenämter werden erledigt durch Tod, Absetzung (Z 91), bei Amovibilität durch
Abberufung, ferner durch Verlust der Amtsfähigkeit (z. B. infolge Konfessionswechsels)
Verzicht (renuntiatio), bei höheren Amtern aber“ nur mit Einwilligung des Papstes, bei
niederen des Bischofs. Der Verzicht heißt resignatio, wenn er nicht pure geschieht,
ondern z. B. unter Vorbehalt einer Rentenzahlung aus der Pfründe (r. cum reservatione
pensionis). Eine andere als Strafversetzung ist nur mit Zustimmung des Benefiziaten
und des bei der Besetzung Mitwirkungsberechtigten statthaft.
Hinschius, Kr. UI gg 160166; Gillmann, Die Resignation der Benefizien, 1901
auch im A.frr. Kr. LXXX, IXXXD; HSeiner, Die en oeconomica oder die Amisversetzung
eines Pfarrers auf dem Verwaltungswege, A. f. . Kr. LXXVII., 1897.

Der Passus: Haereticos, schismaticos et robelles eidem domino nostro (papao) vel
αεSsSoribus praedictis pro pose persequar et impugnabo ist, weil den Grundfätzen der Glaubens—
reiheit widersprechend, von den deutschen Regierungen deanftanbet und von der Kurie daraufhin aus
der Eidesformel der preußischen, hannbverschen und oberrheinischen Bischöfe weggelaffen 4
        <pb n="941" />
        4. Alrich Stutz, Kirchenrecht.

233

Achtes Kapitel.
Die Verwallung des kirchlichen Vermögens.
8101. Die Erwerbsfähigkeit der Kirche.

Nach kirchlichem Recht steht das kirchliche Eigentum den einzelnen kirchlichen In—
stituten (Gesamikirche, Bistum, Pfarrei, Benefizium, Baufonds) oder Verbänden (Dom—
kapitel, Landkapitel) als juristischen Personen zu (Institutentheorie), nicht der ganzen
Kirche ausschließlich (Gesamtkirchentheorie). Die Weihe entrückt die zu gottesdienstlichen
Zwecken bestimmten Gegenstände dem Eigentum nicht. Die konsekrierten Sachen (res
consecratae) und die benedizierten (r. benedictae) werden als res sacrae nur dem
Profangebrauch (z. B. einer Kirche als Salzmagazin, eines Kelches als Trinkgeschirr)
entzogen und denjenigen Rechten, die einen solchen involvieren würden!. Die Verletzung
dieser Gebrauchsbeschränkung ist sacrilegium reale. An Kirchenstühlen und Begräbnis—
plätzen ist die Einräumung eines Mietrechts oder eines durch Kauf auf längere Zeit
erworbenen Gebrauchsrechtes zulässig.
Hinschius, Kr. IVgs 206, 218, 222-224; Meurer, Der Begriff und Eigentümer der
heiligen? Sachen, 2 Bde., 1888; Hübler, Der, Eigentümer des Kirchengüts, 1868; Poschinger,
das Eigentum am, Kirchenvermögen, 1871; Hollweck, Das Testament der Geistlichen nach kirch⸗
lüchem und bürgerlichem Recht, 18900; Meurér, Baherisches Kirchenvermögensrecht J. I. 1898, 1901;
G7GSiI, Quéæctions de droit civil et ecclésiastique. De la location des sièges d'église, 1903.

8102. Das kirchliche Vermögen.

Das kirchliche Vermögen?, res écclesiasticae, umfaßt namentlich das Finanzvermögen
der Kirche für Kultus- und Verwaltungskosten, speziell die Kirchenfabrik, fabrica ecelesiae,
den meist als Eigentum einer besonderen juristischen Person sich darstellenden Baufonds,
Kirchenländereien, Kirchhöfe, Land- und Stadtkapitelsgut, Domkapitelsvermögen, Seminarfonds,
 Diözesan-Hilfsfonds, Demeritenfonds, Anstaltsfonds, Klostergut (reos religiosao),
endlich die Pfründstiftungen im weiteren Sinn, wie das Benefizialvermögen der Pfarrei
und anderer Pfründen, das bischöfliche Tafelgut, mensa episcopalis.
Marx, Das Kirchenvermögensrecht mit besonderer Berücksichtigung der Diözese Trier, 1897;
Meurer, Baierisches Kirchenvermögensrecht (F 101); Seber, Die Kirchhöfe bei den aus vor—
Tamsösücher Zeit Fammenden Kirchen im Gebiet des rheinischen Rechts, 1894.

8103. Kirchliche Gebühren und Steuern im besonderen.

Dem Pfarrer steht regelmäßig ein Anspruch auf Stolgebühr zu, iura stolae, für
die Vornahme kirchlicher Amtshandlungen (Taufe, Aufgebot, Eheeinsegnung, Begräbnis)
und die Ausstellung der Bescheinigung darüber (die Eucharistie, die letzte Mlung und
gewöhnlich auch die Beichte sind gebührenfrei). Die Höhe der Gebühr beruht auf Her—
kommen oder Diözesantaxe. Die Vornahme der Amtshandlung darf nicht von der
Zahlung, von der übrigens Arme befreit sind, abhängig gemacht werden.
Der Zehut. als Versonalzehnt vom Einkommen überbaupt in Deutschland nicht

Ein erlaubtes Gebrauchsrecht ist dagegen zulässig. So sichert für die Zeit nach dem bevor⸗
stehenden Übergang des Gotteshaufes in städtisches Cigentum eine beschränkte persönliche Dienftbarkeit
ach B.G.B. 1d00 ff. den Gebrauch der Jesuiten-(oder Aniversitäts-Mirche durch die Universität Frei—
burg bezw, durch deren theologische Fakultät.
2931s bürgerlicher Ausfluß der kirchlichen Stellung steht es im Staat unter dessen Recht, hin⸗
sichtlich der Verwaltung unter öffentlichem, sonst, unter privatem, an dessen rwee es teil⸗
nimmt Wer von den Kirchen im einzelnen Staat als juristische Person zu gelten habe, bestimmt das
Landesrecht Preußen z. B. zu Gunsten der Kirchgemeinde als Korporation, Bayern auch zu Gunsten der
ganzen kalholischen Kirche im Land, als Einheit). Für den Verkehr (z. B. —— ist B.G. B.
naßgebendEinzelstaatliche Amortisationsgefetzgebungen haben den Erwerb durch die Kirche, soweit
ex 5000 Mek. übersteigt, Beschränkungen unterworfen: E.G. 3. B.G. Art. 86.
        <pb n="942" />
        354

IV. ffentliches Recht.

rezipiert, ist auch in seinen übrigen Formen, nämlich als großer Feldzehnt (Jdécima
oraedialis maior) von Halmfrüchten und Wein, kleiner Feldzehnt (d. pr. minuta) von
Wurzelgewächsen und Baumfrüchten, als Blutzehnt (d. sanguinalis) auf das zehnte Stück
Jungvieh, auf Butter und Käse u. s. w. infolge Umwandlung in Geldabgaben (Fixation
und Aberration) sowie Ablösung fast überall beseitigt. Wohl' aber haben sich mancherorts
irarische und kommunale Leistungen, die aus der mittelalterlichen Verquickung weltlicher
und kirchlicher Herrschaft und Gemeinde herrühren, als Natural-, insbesondere Holz⸗
kompetenzen öffentlich- oder privatrechtlicher Natuͤr, als Almendnutzungen und öffentliche
Fronden erhalten.
Meurer, Das Zehnt- und Bodenzinsrecht in Bahyern, 1898.
Die Bischöfe erheben für die Ausfertigungen ihrer Behörden Kanzleitaxen, gelegent⸗
lich wohl auch noch ein seminaristicum zur Beisteuer ans Seminar oder eine Notsteuer,
subsidium charitativum. Sonst sind aber infolge der Staatsbeiträge und -Zuschüsse
uind der mit Bewilligung des Staates oder infolge Vereinbarung mit ihm auferlegten
Orts⸗ und Gesamtkirchensteuern, die als Zuschlag und in Prozenten zu den Staats⸗
und Kommunalsteuern; erhoben werden, die alten, nur auf der Geistlichkeit lastenden
Steuern unpraktisch geworden.
Der Papst bezieht von den deutschen Bistümern die Annaten (8 34), die, in den
Zirkumskriptionsbullen fixiert und im bayrischen Konkordat anerkannt, in runden Summen,
zu denen bei Erzbistümern noch die Pallientaxen kommen, von den Staatsregierungen
zetragen werden. Der heutige Veterspfennig ist eine freiwillige Kollekle.
8 104. Die Baulast.
Die Baulast für die Instandhaltung der kirchlichen Gebäude und für Ersatzbauten
cragen, falls die Kirchenfabrik bezw. deren Erträge nicht ausreichen, nach gemeinem Recht
bei den Pfarrkirchen diejenigen, die Einkünfte von ihnen beziehen, mithin ein allfälliger
batronus fruetuarius, Zehntherren, der Benefiziat salva congrua (8S 30, 5), also nur mit
dem Überschuß über das für die Diözese festgesetzte Mindesteinkommen, und zwar alle
diese zu entsprechenden Teilen gemeinschaftlich, zweitsubsidiär sodann der Patron ohne
Finkünfte (patronus merétalis), doch so, daß bei Weigerung ihm bloß das Patronatrecht
aberkannt werden kann, endlich die Pfarrkinder. Versagen auch diese, so muß das Amt
supprimiert und einem benachbarten zugeteilt werden. Doch trifft das Partikularrecht
ielfach abweichende Bestimmungen und leilt die Baulast für Kirchenschiff, Chor, Turm
verschiedenen zu. Bei Pfarrhäusern trägt der Pfarrer die laufenden Reparaturen; sonst
zilt für sie wie für Pertinenzfriedhöfe (um die Kirchen) das eben dargestellte Recht.
Bei Kathedralen tragen mangels einer Fabrik Bischof und Kapitel die Baulast.
ermaneder, Die kirchliche 3 i zsisch⸗ i i
d ngedertte ichliche Zgzulaste, 1890; Muth, Die französischerechtlichen Piarreien

*105. Die Verwaltung und Veräußerung des Kirchengutes

Das Bistumsvermögen verwaltet der Bischof, der auch im übrigen die Aufsicht hat,
das Kapitelsgut das Kapitel, gewöhnlich durch den Proßst ober Dete bezw. einen
Okonomen oder eine mit der bischöflichen versönlich vereiniate Bureguverwaltung, das

In dem badischen — — reiburg wird, seit ein älteres
staatliches Gesetz, das die Erhebung einer allgemeinen — — J 1899 auch als tirch⸗
ihes Recht regipiert worden “ist, ane solche nach Maßgabe der Bewilligung durch eine katholische
dirchensteuerverretung Es Lajen, /s Geistliche) erhoben““ Die Steuervertretung, eine bemerkenswerte
Reubildung innerhalb der katholischen Orgamsation, vird don de weltlichen Gewmein destistungznüten
dnn gRVmbinierten Geistlichkeitsfapiteln gewählt. Eine ähnliche Einrichtung besteht ebenfalls sei
en.
        <pb n="943" />
        4. Alrich Stutz, Kirchenrecht. 955

Land- und Stadtkapitelsvermögen der Kammerer, das Pfarrvermögen der Pfarrer mit
aAbhängigen laikalen Kirchengutsverwaltern! (vitrici, Kirchenvögten, »Meiern u. s. w.).
Rur bewegliche Kirchenvermögensstücke und solche, die herkömmlich immer wieder
ausgeliehen werden (res infeudari solitae), dürfen veräußert oder — was ebenfalls als
Alicnatis gilt — durch langfristige Verträge verliehen werden. Sonst ist eine Veräußerung
»der Belastung nur ex iusta causa (nécessitas, évidens utilitas, christiana caritas)
zulässig. Deren Vorhandensein muß nach Anhörung der Interessenten ein bischöfliches
deécretum de alienando feststellen?; für Veraͤußerung von Kathedralgut, bischöflichem
Tafelgut (g 20, 2) und Bistumsvermögen wird die Zustimmung des Kapitels, für Pfarr—
dotalgutsweggabe die des Patrons erfordert. Nur bei Tafelgutsveräußerung muß auch.
die paͤpstliche Genehmigung nachgesucht werden. Eine unrechtmäßige Veräußerung ist nach
Kirchenrechts nichtig, und kann von der veräußernden Kirche selbst angefochten werden.
Bröckelmann, Die Verwaltung des Kirchen- und Pfründenvermögens in den kath. Kirchen—
—DD 2, 1908.

F106. Die Verwaltung des Benefizialvermögens.
Der Geistliche erlangt mit der Institution bezw. Investitur an dem zu seinem
Benefizium gehörigen Vermögen ein ius in re, das aus einheitlichem Titel fließt, aber
den verschiedenen Bestandteilen gegenüber eine verschiedene Gestalt annimmt. An den
Liegenschaften, dem Widem, hat er ein auf das fränkische Benefizium zurückgehendes und
deshalb der Lehensnutzung verwandtes Recht, das, obwohl partikularrechtlich als Nießbrauch
hehandelt, nach E.G. z. B.G. B. Art. 80 doch nicht unter das B.G. B. fällt, es wäre denn,
daß partikulares Kirchen? oder Staatskirchenrecht dafür auf das Zivilrecht und damit
etzt auf B.G.B. verwiese. Das Widemrecht gibt die Befugnis zur Verwaltung, zur
Nutzung (Fruchterwerb auch nach Kirchenrecht durch Trennung) und zum Gebrauch für nichte
profanierende Zwecke. Veräußerung und Verschlechterung sind untersagt, Meliorationen sind
erlaubt, und es hat der Nachfolger nach Impensenrecht dafür Ersatz zu leisten. Ferner ist
der Benefiziat zur Eigentums- und Eigentumsfreiheitsklage legitimiert. Von Kapitalien hat
der Benefiziat den Zinsgenuß, auf Stolgebühren ein obligatorisches Recht“. Beim Ab⸗—
gangb gebührt ihm oder seinen Erben ein verhältnismäßiger Anteil an den Früchten
des laufenden Jahres (annus deservitus, Verdienstjahr). Darüber hinaus geht oft ein
Anspruch auf den Sterbemonat oder das Sterbequartal. Über seinen Nachlaß kann der
Geistliche auch nach Kirchenrecht frei verfügen; doch ist er im Gewissen verpflichtet, die
Kirche zu bedenken. Die Früchte der erledigten Pfründe (fruetus interealares) fließen
setzt meist in einen Interkalarfonds für allgemein kirchliche Bedürfnisse.
Groß, Das Recht an der Pfründe, 1887; Galante, beneficio eécclesiasstico, 1895;
Brandis, Das Nußungsrecht des Pfarrers an den Grunditücken der Pfründe, Göttinger Diss. 1889:

1 So wenig wie das mittelalterliche hat das moderne weltliche Recht der Kirche die alleinige
Verwaltung des Kirchenguts überlassen. Vielmehr kennt das preußische Recht dafür Kirchenvorstände
unter bloßem Vorsitz des Pfarrers) und weitere Isendeenepertde gen, und es haben Bayern,
Baden, Württemberg gemischte stagatlich-kirchliche Verwa tungstommissionen, Stiftungsräte, Distriktsfommiffionen,
 Oberstiftungsräte, in deren niederster neben dem Pfarrer und gewählten Gemeinde—
vertretern auch der Buͤrgermeister sitzt.
s Nach deutschem Staatskirchenrecht bedarf es zur Veräußerung und Belastung kirchlichen
Brundeigentums wie zu Darlehensaufnahmen u. s. w. ftaatlicher Genehmigung.
sRicht auf bürgerlichem Gebiet. jür welches das Grundbuchrecht und B.G. B. 88 932 ff. maß⸗
gebend sind.
Daneben sind jetzt von großer Wichtigkeit die teils aus staatlichen, teils aus kirchlichen
Mitteln fliehenden Aufbesserungen gering besoldeter Geistlicher auf ein Mindestgehalt von 1500 GPreußen)
der 1800 Mik. (Baden, Bayern), zu denen dann noch Dienstalterszulagen kommen, Also ein gemischtes
System von Pfründen und Gehalt. Bgl. jetzt für Bavern den Ministerialerlaß vom 7. September
gε . f t r. LXXXIII, 1908 S. 136 ff.
NDiefer erfolgt bei Lebzeiten stets in den kanonischen Formen der renuntiatio oder der resignatio
 (F100) bewirtt aber bisweilen wie nach stgatlichem Veamtenrecht die Fälligkeit eines eigent⸗
ichen Ruhegehaltsanspruchs; vgl. z. B. das interessante Penfionsstatut für die Geistlichen der Did—
ese Rotieuburg vom 8. Fezember 1901, A. f. k. Kr. LUXXXIII. 1903 S. 173ff.
        <pb n="944" />
        356

IV. ffentliches Recht.

Glattfelter, Das preußische Gesetz betr. das Diensteinkommen der katholischen Pfarrer, 1898.
Uber denselben Gegenstand auch Porsch in A, fak. Kr. LXXVIII, 1898; Meurer, Aufbesserungs—
recht und Aufbesserungspolitit guf dem Gebiet des bayerischen Pfründenwesens, 1900; Geigel,
Pfründennießbrauch zufolge des BG.ö8, D. 3. J. &amp;amp;revVin, 1898, und dazu Meurer, Bayerisches
Kirchenvermoͤgensrecht, II. 1901, S. 288 ff Siebe auch die Lit. zu 8 101.

Vierter Titel.
Das deulsch⸗evangelische! Kirchenrecht.

Außer den zu Tit. 1 angeführten Lehr- und Handbüchern kommt vor allem das grundlegende
Werk von Friedberg, Das geltende Verfafsungsrecht der evangelischen Landeskirchen in Deutschland
ind sterreich, 1888 (VB. Ry mn Betracht und daneben Köhler, Lehrbuch des deutsch⸗evangelischen
Kirchenrechts, 1805 sowie als Varslellung des wichtigften Partikularrechts Schoen, Preußisches
sKirchenrecht (Pr. Kr. 8 48, 3.

Erstes Kapitel.
Die Rechtsquellen.
107. Kirchen⸗ und Staatsgesetz, Gewohnheitsrecht, Corpus iuris canoniei.
Die Heilige Schrift und die Bekenntnisse gelten in den deutschen, auch in den reformiert
eeinflußten Kirchen nur als Richtschnur, nicht als Rechtsquellen. Doch enthalten die
Bekenntnisse (845 und 46, wozu noch die seit der Aufnahme in das Konkordienbuch
im Jahre 1380 ebenfalls als Bekenntnisschrift betrachteten Lutherschen Katechismen
ommen; 88 50, 51, 46) gewisse leitende Grundsätze, die zum Teil in die Landeskirchen⸗
zesetzgebung und das lan deskirchliche Gewohnheitsrecht übergingen. Solche Gewohnheit,
deren Träger aber alle Mitglieder der einzelnen Kirche, nicht bloß die Geistlichen sind,
»eren Rationabilität sich nach evangelischen Grundsätzen bemißt, und für die das Erfordernis
»er Dauer während der Verjährungszeit nicht gilt, hat auch sonst evangelisches Kirchen⸗
eecht geschaffen, und zwar wegen weitgehender Übereinstimmung in religiöser und nationaler
Denkweise vielfach gemeinsames (nicht gemeines!) Recht. Als gemeinsames, überein—
timmendes Gewohnheitsrecht gilt ferner noch heute subsidiär das kanonische Recht in der
vangelischen Kirche mit der oben S. 892 gemachten Einschränkung, und soweit nicht die
neuere Kirchengesetzgebung oder jüngeres Gewohnheitsrecht für einzelne Materien oder
äberhaupt es ausschließen. Die Gesetzgebung selbst ist entweder eine rein staatliche über
und in der Kirche (beide Mecklenburg, Sachsen-⸗Altenburg), wogegen, wenn dieser Zustand
auch dem modernen Kirchenhoheitssystem widerspricht, zumal vom älteren evangelischen
Standpunkt aus, der dem Staat die äußere Ordnung auch in der Kirche uͤberließ,
venigstens ein formales Bedenken nicht besteht. Oder es ist das kirchliche Grundgeseh
Bestandteil der Staatsverfassung und kann infolgedessen wohl kirchlich ausgebaut, aber
nicht, außer im Wege der Staatsgesetzgebung, abgeändert werden (Bayern). Oder es
beruht auf absoluter kirchenregimentlicher Gesetzgebung (Sachsen-Koburg-Gotha, Schwarz⸗
urg-Rudolstadt, Lübeck, Bremen). Oder es ist selbständiges (Preußen, Sachsen, Württem⸗
herg, Baden, Hessen, Sachsen-Weimar, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen,
Anhalt, Walbed, Lippe, Hamburg), wenn auch in gewissem Maße staatlich beaufsichtigtes
—8 59) und staatsgesetzlich bestätigtes Kircheugesetz bezw. Kirchenverordnung, kirchliche
Dienstweisung oder Gemeindestatut.
Friedberg, Die geltenden Verfassungsgesetze der evangelischen deutschen Landeskirchen, 1885
nd 8. Ergangungabande Mos iineee dert — nzwischen
in d. D. Z. J. r., Hübler, eseve I hiyited der Presen Fornebunginhiwschar

Durch
Protestanten“,
liche Bedeutung

dabinettsorder Friedrich Wilhelms III. vom 3. April 1821 wurde die Bezeichnung
Phlt gus der gut de onfesfinellen Streitigkelten herruͤhre (also nur zeilgeschicht⸗
jabe), für die preußische Landeskirche amtlich beseitigt und durch Evangelischeeecfebt.
        <pb n="945" />
        4. Ulrich Stutz, Kirchenrecht. 957

Schoen, Pr. Kr. 88 2, 11, 12; Jacobson, Geschichte der Quellen des evangelischen Kirchenrechts
der Provinzen Preußen und Posen, 1837 89 (vgl. 8 58); v. Scheurl, Die Rechtsgeltung der Symbole,
in s. Sakr A. Kirchliches Gewohnheitsrecht, ebenda; Lüttgert, Giebt es ein unmittelbar anwend⸗
häres gemeines evangelisches Kirchenrecht? Göttinger Diss., 1892.

Zweites Kapitel.
Die Verfassung.
g 108. Kirche und Kirchengewalt.
Kirche im Rechtssinn ist nach evangelischer Auffassung die innerhalb menschlicher
Ordnung (Gemeinde, Staat, Reich, Nation) in Erscheinung tretende und an rechter
Wort Und Sakramentsverwaltung äußerlich erkennbare Gemeinschaft der an Gott in
Jesu Christo Glaubenden.
Ihr ist als solcher (nicht dem einzelnen, auch nicht dem Geistlichen unmittelbar!)
don Gout die Gewalt der Schlüssel, potestas elavium, gegeben, d. h. die Befugnis, das
Evangelium zu predigen, die Sakramente zu verwalten sowie Sünden zu vergeben und
zu behalten, auch die notorisch Gottlosen durch das Wort auszuschließen. Jeder kann
iich in ihr das Heil vermitteln und ist an sich befähigt, die der Kirche übertragene Voll⸗
nächt auszuüben (allgemeines Priestertum); ein mit besonderer geistlicher Befähigung
begabter priesterlicher Stand (Klerus) verträgt sich mit der evangelischen Auffassung nicht.
Icdoch der Ordnung halber müssen solche da sein, die von Berufs wegen für die Kirche
n Ausübung von deren Gewalt tätig werden. Deshalb hat die Kirche nach göttlichem
Ratschluß ein Predigtamt, ministerium verbi divini. Ihm und nur ihm ist die Wort⸗
ind Sakramenisverwaltung anvertraut (aber Nottaufe bei den Lutherischen).
Aber auch die Gewalt, sich zu regieren (potestas regiminis), hat die Kirche. Sie
—E —D die äußere
Ordnung kommt für sie allein deshalb in Betracht, weil sie auch menschlicher Verband
st, hat also für sie nur untergeordnete Bedeutung. Jedoch seit geistliches und weltliches
Regiment und ihr Zusammengehen aufgehört haben, und dieses, in den Staat über—
zegangen und durch die Parität zur grundsätzlichen Neutralität gelangt, selbst die Geneigt—
heit, die Kirche von sich abzuschichten und eigner Verwaltung zu überlassen, bekundet
Hat, ist die Eigenverwaltung der Regierungsgewalt für sie nicht nur zur Notwendigkeit,
ondern geradezu zur Pflicht geworden, weil das weltliche Gemeinwesen die Voraus—
setzungen nicht mehr erfüllen kann, unter denen die Kirche von der Selbstregierung absah
und aͤbsehen durfte. Darüber, wie sie von dieser ihrer Selbstverwaltung Gebrauch machen
soll, bestehen keine göttlichen Vorschriften (Mangel eines ius divinum). Nur darf die
rechte Wort- und Sakramentsverwalltung nicht beeinträchtigt, und muß jede unevangelische
Verauickung von Glauben und Recht vermieden werden.
Friedberg, V. R. 88 5—58

8109. Die kirchlichen Verbände.

An sich stellt schon die Einzelgemeinde nach evangelischer Auffassung die Kirche dar.
Jedoch weder nach früherem noch nach geltendem Recht erscheint sie derart als die Grund⸗
orm der Kirche im Rechtssinn, daß der höhere und höchste kirchliche Verband nur als
Bund solcher Kirchen, als Gemeindenkonföderation sich darstellte. Vielmehr wurde regel⸗
mäßig das Regiment des Landesherrn in Religionssachen zu der Grundlage, auf der die
Bildung der evangelischen Kirchen im Rechtssinn sich aufbaute. Die evangelischen Kirchen
sind nach geschichtlicher Entwicklung landesherrliche, ja Territorialkirchen. Im heutigen
Recht spiegelt sich dies darin wider, daß Kirchen von Territorien, die aufgehört haben,
politisch ein Sonderdasein oder doch ein selbständiges zu führen, fortbestehen, sofern nur
zine regimentliche Trägerschaft weiter in souveräner Stellung für sie fortlebt. Folgendes
ind naͤmtich die deutsch-ebangelischen Kirchenverbände: 1. die Kirche der neun älteren
        <pb n="946" />
        358

IV. Offentliches Recht.

preußischen Provinzen (vor 1866); innerhalb derselben stehen sich die Kirchen der
ãeben östlichen Provinzen (Ostpreußen, Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Posen,
Schlesien, Sachsen) sowie der Hohenzollerschen Landen einerseits und diejenige der beiden
westpreußischen Provinzen (Westfalen und Rheinprovinz) anderseits, von denen die
Rheinprovinz ihre ältere, presbyterial⸗synodale Verfassung, wenn auch mit einiger An—
gleichung, bewahrt hat, in einer gewissen Sonderstellung gegenüber, indes alle zusammen
durch die Union ihr charakteristisches Gepräge erhalten gegenüber 2. der lutherischen und
3. der reformierten Kirche der Provinz Hannover sowie 4. der lutherischen Kirche von
Schleswig⸗Holstein, zu der Helgoland gehört, mit der lutherischen Kirche des Kreises
Herzogtum Lauenburg; 6. der evangelischen Kirche (lutherische, reformierte und unierte
Bemeinden) von Nassau (Konfistorium Wiesbaden); 6. der ebensolchen Kirche des Kon—
istoriums zu Kassel (ehemals Kurhessen) und 7den evangelischen (lutherischen und
reformierten) Kirchengemeinschaften zu Frankfurt a. M. nebst den Landgemeinden. Das
Kirchenwesen dieser 1866 hinzugekommenen Gebiete wird als provinzielles Landeskirchentum
bezeichnet. Jedoch hat fich seit den vierziger und fünfziger Jahren des verflossenen
Jahrhunderts ein Sprachgebrauch gebildet, der als preußische Landeskirche im weiteren
Sinn alles zusammenfaßt, was, wenn auch nicht einheitlich organisiert, unter dem Kirchen—
egiment des Königs von Preußen steht, so daß dazu auch die Immediatgemeinden,
Militärgemeinden, ausländischen Gemeinven 2, Anstaltsgemeinden (in Straf-, Erziehungs
ind anderen Anstalten) gehören, und in allerneuester Zeit scheint mit der Einrichtung gewisser
einheitlicher Fondsverwaltungen für sämtliche preußische Landeskirchen, ja eventuell auch
für ausländische Gemeinden, ein erster Anfang zu einer verfassungrechtlichen Einigung
zemacht zu sein; 8. die protestantische Kirche Bayerns diesseits (rechts) des Rheins;
9. die vereinigte protestantische (unierte Kirche) der Rheinpfalz; 10. die luͤtherische Kirche
des Königreichs Sachsen; 11die gleichfalls lutherische Wuͤrttembergs; 12. die vereinigte
evangelisch⸗protestantische Kirche Badens; 18. die evangelische (lutherische, reformierte,
anierte) Kirche Hessens; 14. die evangelische Kirche beider Mecklenburg (gesondertes
Kirchenregiment); 15. Sachsen-Weimar (lutherische und reformierte Gemeinden); 16. Sachsen⸗
Koburg-Gotha (gesondertes Regiment); 17. Sachsen-Altenburg; 18. Sachsen-Meiningen;
19. die lutherische Kirche von Braunschweig; 20. die unierte von Anhalt; 21. die Kirchen
— D—— Fürstentums Lübeck und des Fürstentums Birkenfeld (nur
in dem Kirchenregiment des Großherzogs von Oldenburg eine Einheit bildend); 22. die
utherische Kirche von Schwarzburg-Sondershausen und 23. die ebensolche von Schwarzburg⸗
Rudolstadt; 24. die unierte von Waldeck uud Pyrmont; 28. die lutherischen Landeslirchen
von Reuß ältere Linie und jüngere Linie; 26. die luͤtherische von Schaumburg⸗Lippe;
27. die reformierte des Fürstentums Lippe; 28. die lutherische Kirche des lüdeckischen
Staates; 29. Bremen: die vorwiegend lutherischen Stadtgemeinden sind autonom nit
gemeinsamer Vertretung; die reformerten, lutherischen und unierten des Landgebiets sind
dem Kirchenregiment des Senats unterworfen; 80. die lutherische Kirche im hamburgischen
Staat; 31. Elsaß-Lothringen, lutherische Gemeinden mit einem Oberkonsistorium und
Direktorium, reformierte ohne einheitliches Organ, beide nicht unter landesherrlichem
Kirchenregiment. Dazu kommen in den einzelnen Territorien noch freie lutherische oder
reformierle Gemeinden und die niedersächsische Konföderation (9 51). Zwischem diesen
Verbänden bestand bis vor kurzem keine andere Verbindung als der Karlellvesband der
Eisenacher Konferenz (F 83; Organ: Allgemeines Kirchenblatt). Dieser Zusammenschluß
hat sich aber seit 1903 durch die Bildung eines ständigen, Deutschen evangelischen Kirchen⸗
ausschusses“ verdichtet, der aus 18 bon der Kirchenkonferenz d. h. von den Abgeordneten
der betreffenden Kirchenregierungen aus der Mille der Konferenz entsandten Mitgliedern
hesteht (Altpreußen 8, Neupreußen 2, Bayern, Sachsen, Württemberg je J, alle übrigen
in Gruppen zusammen .6 soll unbeschadet des Bekenntnisstandes der Verfasnng

15 F ..
ishhachehengomern getdrte srüher kirchlich zur Rheinprovinz, ist aber seit 1898 als selbständiger
dreissynoðalbeband den Provinzialverbaͤnden angereiht und der preußischen Landestirche eingegliedert
Ein Verzeichnis der vreußischen Auslandgemeinden dei Schoen, Pr. Kr.J S. 241R. 8.
        <pb n="947" />
        4. Alrich Stutz, Kirchenrecht.

959

and des landesherrlichen Kirchenregiments der einzelnen Kirchen die Einheitlichkeit der
Entwickelung fördern und die gemeinsamen evangelisch⸗kirchlichen Interessen im In- und
Auslande wahrnehmen. Damit hat der Verband der evangelischen Landeskirchen eine
testere Gestalt anzunehmen begonnen.

Drews, Evangelische Kirchenkunde (bis jetzt L Königreich Sachsen, 1902, II. Provinz Schlefien,
1903); Werckshagen, Der Protestantismus n Wort und Bild am Ende des 19. Jahrhunderts,
Bbe., WWod ffi; Friedberg, B. R. F.1; Schoen, Pr. Kr. IgI8 1, 55-103, Jacobson, Das evan—
gelische Kirchenrecht des preuͤßischen Stagates, 8 Bde. 1864 -6 Nitze, Die Verfassungs⸗ und Ver—⸗
vallungsgesehe der evangelischen, Landeskirche in Preußen?, 1895; Lilge, Die Gesetze und Ver—⸗
rdnungen über die evangelische Kirchenverfassung in den iteren Provinzen der preußischen Monarchie,
1896; Goßner, Preußisches evangelisches Kircheurecht, 1898; Niedner, Grundzüge der Verwaltungs⸗
organisation der altpreußischen Landeskirche, 1902; Giese, Die Kirchengesetze der evbangelisch⸗reformierten
Kirche der Provinz Haunover, 1902; Chalybaeus, Sammlung der Vorschriften ... betr. das
Schleswig⸗Holsteinische Kirchenrecht? 15902; Wagner, Überschau über das gemeine und bayerische
protestantische Kircheurecht, 1892; Spohn, Kirchenrecht der vereinigten evangelisch⸗protestan tischen
Kirche im Großherzogtum Baden, 2 Bde., 1871-75; Köohler, Hessisches evangelisches Kirchenrecht
mit Nachtrag, 1884 -90.

8 110. Das landesherrliche Kirchenregiment.

Das landesherrliche Kirchenregiment ist die historisch gegebene, durch vielfache Ver⸗
dienste um die Kirche und aus Zwedmaßigkeitsgruͤnden auch heute noch praktisch ge—
rechtfertigte, aber theoretischer Begründung sich entziehende Befugnis und Pflicht des
dandesherrn, in der evangelischen Kirche die Kirchengewalt (potestas regiminis) auszu⸗
üben, das Recht und die Pflicht zu oberster Leitung der Kirche (schief als Summepiskopat,
im hamburgischen Staat bloß als Schutzrecht bezeichnet). Es fließt nicht aus der
Souveränität und ist kein Bestandteil der Siaatsgewalt, sondern ein frei erworbenes
Anner derselben, etwa wie auf staatlichem Gebiet die deutsche Kaiserwürde mit der Träger⸗
schaft der Krone Preußens sich herbindet. Deshalb steht es auch dem katholischen Landes—
herrn zu (zurzeit in Bayern und Sachsen). Doch soll er es nicht persönlich ausüben.
Vielmehr sind in Sachsen vier (evangelische) Minister, darunter der Kultusminister, in
engeélieis beauftragt!, während in Bayern das Oberkonsistorium in München bezw. das
Konsistorium in Speier (für das linksrheinische Bayern) das landesherrliche Kirchen⸗
regiment ausüben, freilich so, daß bei wichtigen Angelegenheiten die Entscheidung des
Koͤnigs eingeholt werden muß, der allerdings grundsätzlich bei deren Abgabe nur die
staatüchen Gesichtspunkte zu berücksichtigen hat. Dem evangelischen Landesherrn kommt
dagegen nicht bloß die Trägerschaft der Kirchengewalt zu. Vielmehr ist er auch deren
obersies Organ. Jedoch nur einen Teil der Ausuͤbung behält er sich vor (Reservatrechte).
Dahin gehoͤrten z. B.die Ausübung der gesetzgebenden Gewalt, die Berufung, Ver—
tagung, Schließung und Auflösung der Landessynoden, die Ernennung der kirchen⸗
edimentlichen Behoͤrden, in kleineren Kirchen auch der Pfarrer, die oberste Instanz
in Beschwerdesachen und die Anordnung von Generalvisitationen der ganzen Kirche.
Doch ist in den meisten und wichtigsten udeskirchen der Landesherr auch bei Ausübung
des reservierten Teils der Kirchengewalt beschränkt und an die Zustimmung von Landesoder
 Provinzialsynoden für die Gesetzaebung wie auch für andere Reaierunasakte
gebunden.

Friedberg, V. R.88 9218; Schoen, Pr. Kr. I 88 17, 18; v. Scheurxl, Die Ausübungs—
weise des landesherrlichen Kirchenregiments in s. S. kr. A.; Mejer, Die Grundlagen, des lutherischen
Kirchenregiments, 1864. Das Rechtslehen der deutjchen bangelischen Landeskirchen, 1889: Rieker,

1 In Württemberg ist seit 1898 für den dag der Zugehörigkeit des Landesherrn zu einer
anderen als der evangelischen Konfession die Ausübung des Kirchenregiments durch eine evangelische
irchenregierung vorgesehen (zwei evangelische Geheimratsmitglieder, der Präsident des Konsistoriums,
der Präsident der Landessynode und der dienstälteste Generalsuperintendent unter dem als Geheimratsmuͤglied
 jedensalis zu deputierenden evangelischen Staatsminster oder Chef des Kirchendepartements,
wvemuell aber unter einem gewählten Mitglied als Vorstand). Ein Anbringen der kirchenregiment⸗
lichen Geschäfte an den König findet nicht statt. Nur der Präsident und die Mitglieder des Konsistoriums
ie die etlischen Hoidrediger werden auf Vorschlag und Anbringen vom Köniq ernannt.
        <pb n="948" />
        360 IV. Offentliches Recht.

Die evangelische Kirche Württembergs in ihrem Verhältnis zum Staat, 1887, Sinn und Bedeutung
des landesherrlichen Kirchenregimentz, 1802; Höfling, Grundsätze evangelisch⸗lutherischer Kirchen⸗
verfassungs, 18583; Steinmeher, Der Begriff' des Kirchenregiments, 187953 Kawerau, Ueber Be—
rechtigung und Bedeutung des landesherrlichen Kirchenregiments, 1887; Zorn, das andesherrliche
irchenregiment nach der Ansicht der Reformatoren und im Hinblick auf den modernen Staat,
3. f. Kr. XII, 1874; Schoen, Das Landestirchentumt in Preußen (auch im Berwaltungsarchid), 1898.

8 111. Die kirchenregimentlichen Behörden.

Insbesondere aber hat der Landesherr den nicht vorbehaltenen Teil seiner Gewalt
ura vicaria) nur an evangelische Kirchenbehörden zur Ausuͤbung zu übertragen, deren
Bestand teils staatss und kirchengesetzlich (Preußen, Bayern, Sachsen, Wuͤrttemberg,
Braunschweig, Anhalt, Meiningen) oder nur kirchengesetzlich (Baden, Hessen, Oldenburg,
Weimar) gewährleistet und bestemmt, und deren Zuständigkeit fest abgegrenzt ist. Vier
Bruppen lassen sich in dieser Hinsicht unter den heutigen deutschen Kirchenverfassungen
interscheiden. 1. Die oberste Kirchenregimentsbehörde ist jetzt noch staatlich (Minister der
zeistlichen Angelegenheiten) in den neuen preußischen Provinzen, Hannover ausgenommen,
in Koburg-Gotha, Fürstentum Lübeck, Reuß jüngerer Linie. 2. Nur die sacra interna
852) sind einer kollegialischen Kirchenbehörde übertragen, die Extorna eines Ministerial⸗
hehörde (Weimar, Altenburg, Meiningen, die beiden Schwarzburg, Lübeck, Bremen).
3. Es besteht eine kirchliche Kollegialbehörde, aber sie ist, insbesondere im Verkehr mit
dem Landesherrn, der obersten Staatsbehörde unterstellt (Oberkonsistorium in Bayern,
Konsistorium in Württemberg, Lan deskonsistorium in Hannover). 4. Die oberste Kirchen⸗
zehörde ist rein kirchlich und steht unmittelbar unter dem Landesherrn (Oberkirchenrat
in Altpreußen, Oldenburg, Baden, Oberkonsistorium in Hessen; das Landeskonsistorium
in Dresden übt das Kirchenregiment für die vier in ovangelieis beauftragten Minister aus).
In größeren Kirchen ist der kirchliche Behördenapparat in der Weise untergegliedert,
daß unter der Zentralbehörde als oberfter Instanz Provinzialkonfistorien stehen (Alt⸗
preußen, Hannover, Schleswig-Holstein, Hessen-Nassau, Bayern), welche die kirchlichen
Angelegenheiten eines Konsistorialbezirks (Provinz ) erledigen, indes die Oberbehörde die
Aufsichts⸗ und Rekursinstanz über ihnen bildet und namentlich die landeskirchlichen An—
gelegenheiten besorgt. In Bayern freilich sind die Konsistorien zu Ansbach und Bayreuth
aur die lokale Exekutive und untere Aufsichtsbehörde der zentralen.
Sämtliche genannten Behörden sind Kollegialbehörden. Ihre Mitglieder ernennt
der Landesherr. Sie werden mit Geistlichen, Verwaltungs— und Justizbeamten besetzt;
den Vorsitz hat regelmäßig einer der letzteren. Staatsbehörden sind sie nicht, wohl aber
jffentliche Behörden und ihre Mitglieder öffentliche Beamte; anders natürlich da, wo
aie kirchlichen Angelegenheiten noch“ der Staatsbehörde oder einer Abteilung bei dieser
ibertragen sind.
Friedberg, V. R.88 14217 Schoen, Pr. Kr. I 88 19, 20.

112. Superintendenten und Generalsuperintendenten (evangelischer Feldprobst
und Marineprobst) im besonderen.
Das unterste kirchenregimentliche und ein Einzelorgan (in Kurhessen aber darunter
aoch Metropolitane) ist der Superintendent (Dekan, Ephor, Probst), der vom Landesherrn
in der lutherischen Kirche Hannovers vom Landeskonsistorium) aus den Pfarrern des
Superintendenturbezirks (Diözese) ernannt, in Rheinland-Westfalen, Baden, Hessen da⸗
zegen von der betreffenden Sonode gewählt wird und überall da in Taätiakeit tritt. wo

ichte Für Berlin ist seit 1895 eine besondere Abteilung im brandenburgischen Konsistorium ein—⸗
gerichtet.
i i ind die
reußische Gremtionen davon fiehe bei Schoen, Pr.Ar. J 265f. Insbesondere sind
dr zu Berlin jowie die Hoft und Garnisonkirche zu Botsdam dirett deneee Denrat
interstellt.
        <pb n="949" />
        4. Alrich Stutz, Kirchenrecht. 961

es persönlicher Einwirkung bedarf, insbesondere auch in der Aufsicht über die Geistlichen
und die Gemeinden!. Die Superintendenten (Prädikat: Hochwürden) führen auf ven
Kreis(Diözesan-)synoden den Vorsitz, ordinieren, leiten die Pfarrwahlen, treffen Interims⸗
anordnungen (bei Behinderung oder Vakanzen) und visitieren die ihnen untergebenen Pfarrer
und Gemeinden. Norddeutsche Kirchen (besonders die größeren, aber una auch Sachsen⸗
Koburg, Lippe ref. und als bloßen Titel z. B. Anhalt, Altenburg, Reuß jüngere
Linie) kennen in neuerer Zeit auch wieder das Amt eines Generalsuperintendenten (Alt⸗
oreußen, hier je zwei für Brandenburg und Sachsen, einer für Berlin, sonst für jede
Provinz — 8 109 — regelmäßig einer; Hessen; Nassau; Schleswig-⸗Holstein; Hannover,
hier ein reformierter und sechs lutherische) oder Prälaten (Württemberg sechs mit Mitglied⸗
schaft im Landtag). Sie sitzen meist zugleich in den Provinzialkonsistorien bezw. in der
einzigen Landeskirchenbehörde, und zwar mit dem Rechti, falls sie überstimmt werden, die
betreffende Sache an den Oberkirchenrat zu bringen, haben die Aufsicht über ihre Bezirke
Provinzen) und deren Superintendenten, sollen diese und deren Pfarreien visitieren und
über sie berichten, führen die Superintendenten ein und ordinieren mancherorts auch die
Pfarrer, wohnen den (Provinzial-)Synoden bei mit dem Recht, auf ihnen das Wort zu
nehmen und Anträge zu stellen, und sind mancherorts auch geborene Mitglieder der
dandes(General-)synode. Ihre Amtstracht ist ein schwarzer Talar mit silbernem Brust—
sreuz?; in Altpreußen haben sie den Rang der Räté 2. Klasse.
Friedberg, V. R.8 18; Schoen, Pr. Kr. 18 21; W. J. Schmidt, Der Wirkungskreis und
die Wirkungsart der Superintendenten, 1887.
Außerhalb der ordentlichen landeskirchlichen Organisation (aber mit Sitz und
Stimme im preußischen Oberkirchenrat) als ausfuͤhrende Stelle des Ministeriums der geistlichen
Angelegenheiten und des Kriegsministeriums steht in einer Art Generalsuperintendenten—
stellung der vom König frei ernannte evangelische Feldprobst für das preußische Landheer.
Er ist gleichfalls Aufsichts und Visitationsorgan und versammelt alle Jahre eine Konferenz
der Militäroberpfarrer (bei jedem Armeekorps einer), die in Superintendentenstellung (in
den altpreußischen Provinzen mit Sitz und Stimme in den Konsistorien) über? den
Militärgeistlichen der Armeekorps stehen und sie jährlich zu einer Militärpfarrkonferenz
rinberufen. Der Feldprobst ernennt, versetzt und entläßt alle Divisions- und Garnisons
pfarrer; die Militäroberpfarrer ernennt der König frei auf einen durch Vermittlung des
Kriegs- und des Kultusministeriums ihm vom Feldprobst zu machenden Vorschlag.
Neuestens ist durch eine evangelische Kirchenordnung für die Marine auch das entsprechende
Amt eines Marineprobstes vorgesehen worden; als Marineoberpfarrer sollen die beiden
Stationspfarrer, die ersten Pfarrer der Geschwader und der Inspektion des Bildunas—
vesens gelten.
Friodberg, V. R. 8 1.; Schoen, Pr. Kr. J S. 25, 69, 74 und 8 22; v. Richter, Die
vangelische militärische Dienstorbdnung. 1903.

8 113. Die Pfarrer und ihre Gehilfen.

Ein einziges Amt, mit dem sich wohl eine Verschiedenheit von Rang und Titel
Oberpfarrer, Archidiakon, Prälat u. s. w.) und der äußereren Stellung (Hauptpfarrer
und Hilfsgeistlicher), nicht aber eine Verschiedenheit der geistlichen Befähigung verträgt,
ist in der evangelifchen Kirche eingesetzt, um Wort und Sakrament, überhaupt um alle
geistlichen Handlungen zu verwalten, das ministerium verbi divini. Seine ordentliche Er—

In Sachsen, Hannover und Württemberg wird aber der Superintendent auch im Verein mit
inem staatlichen Verwaltungsbeamten als sog. Kircheninspektion, als Kirchenkommissarigt oder als
gemeinschaftliches Oberamt, zum Zweck der Beaufsichtigung der Gemeinden und Kirchenvorstände tätig.
2Die Generalsuperintendenten, denen im Lauf des 19. Jahrhunderts von den preußischen
Königen der Bischofstitel verliehen worden ist, trugen das Kreuz in Gold und hatten das Pradikat:
Hochwuͤrdiger. 1828 hat Friedrich Wilhelm III. den Köonigsberger Generalsuperintendenten Vorowoth
ogar zum Erzbischof ernaunt. Nicolovius, Die bischöfliche Würde in Preußens evangelischer
irche, 1834; Schoen, PriKr. 75 A 1 und 278 A. 83.
Eneyklopädie der Rechtswifsenschaft. 6. der Neubearb. 1 Aufl. Bd. II.
        <pb n="950" />
        3262 IV. Offentliches Recht.

scheinungsform ist das Pfarramt. Der Pfarrer leitet die einzelne Orts- oder Pfarrgemeinde
Parochie), besorgt den Gottesdienst, die Seelsorge, die Verwaltung der Sakramente, predigt,
unterrichtet in Jugend- und Konfirmandenunterricht und führt die Kirchenbücher. Auch
für des evangelischen Pfarrers Zuständigkeit gilt der Satz: „Quisquis est in parochia,
ast étiam de parochia.“ Doch wird der Pfarrzwang nicht bloß durch ältere Befreiungen
zu Gunsten von Beamten, Adeligen u. s. w. und durch neuere Exemtionen, wie diejenige
der Militärgemeinden, durchbrochen, sowie durch das in Städten oft hergebrachte Parochial—
vahlrecht, wornach man sich zu einer Wahlpfarrei halten kann, um die sich mit einer
Territorialgemeinde oder ohne eine solche auf diese Weise ein Personalverband bildet.
Vielmehr ist in neuerer Zeit der Pfarrzwang auch sonst gemildert und auf Aufgebot und
Begräbnis beschränkt worden. Mehrere Pfarrer haben im Zweifel gleiche Stellung; da—
neben gibt es Hilfsprediger, und zwar entweder mit selbständigem Wirkungskreis, aber
in Unterordnung unter den Pfarrer, oder als abhängige Hilfsgeistliche.
Friedberg, V. R. 88 19, 23 -25; Weizsäcker, Juristischer Wegweiser für Kirchenbau und
Parochialteilung in den fieben östlichen Provinzen der Landeskirche Preußens, 1801; Rieker, Die
rechtliche Ratur des evangelischen Pfarramts, 1891.
Geistlicher wird man durch die Ordination (in Württemberg erst seit 18355). Diese
stellt sich nach dem in 8 108 Ausgeführten als der kirchenregimentliche Akt dar, durch
den die Kirche für den Betreffenden das feierliche Zeugnis darüber ablegt, daß er fähig
sei, das bei ihm wie bei jedem gläubigen Christen schon vorhandene Priestertum aus—
zuüben, und wodurch fie weiter ihm die allgemeine Bevollmächtigung erteilt, die Schlüssel
zewalt in ihrem Namen und Auftrag zu verwalten. Einen übernatürlichen und un—
auslöschlichen Charakter gibt sie nicht; sie kann auch wieder entzogen oder freiwillig auf⸗
zegeben werden. Dagegen hat der evangelische Geistliche kraft staatlichen Rechts waͤhrend
der Dauer seines Amtes gewisse Standesrechte, dieselben wie der katholische (oben S. 921 A. 2)
mit Ausnahme der Befreiung von der militärischen Dienstpflicht; auch die Standespflichten
sind, abgesehen von der Verpflichtung zur Ehelosigkeit und zum Breviergebet, äͤhnliche.
Insbesondere haben die Geistlichen Residenz zu halten. Über den Stand ihrer Gemeinden
haben sie schriftliche Berichte einzureichen; visitiert werden sie mit denselben von den
Superintendenten, bisweilen unter Mitwirkung synodaler Organe. Staatsbeamte sind sie
nur, wo das evangelische Staatskirchentum noch fortbesteht; wo die Kirche verselbständigt
ist, erscheinen sie lediglich als öffentliche Beamte.
kiteratur zu 8 48, 5.

*114. Die Gemeinde und ihre Vertretung.
Die Gemeinde, nach altlutherischer, an die katholische sich anschließender Auffassung
mehr nur das Objekt der pfarramtlichen Tätigkeit und nach der privatrechtlichen Seite
hin universitas bonorum, nach reformierter dagegen von Anfang an aklives Subjekt
zur Herstellung des Gottesreiches auf Erden“ und universitas personarum, ist heute
derjenige evangelisch-kirchliche Verband, in dem unter Leitung eines Pfarrers oder mehrerer
der kirchliche Daseinszweck, insbesondere die christliche Gottesverehrung, in örtlicher oder
ausnahmsweise in persönlicher Beschränkung (Personal-, z. B. Militärgemeinden) zur
Erfüllung gebracht wird. Die Gemeinde bringt die Kirche in einfachster Form zur Er—
scheinung; aus zusammenhängenden oder isoherten (Diasporac)Gemeinden baut sich die
Zesamtlandeskirche auf; nuͤr durch die Gemeinde, als Gemeindemitglied, nimmt auch der
Einzelne an der Gesamtkirche teil. Die Gemeinde ist der Gesamtkirche ein⸗ und unter⸗
geordnet. Anderseits kommt ihr gegenwärtig regelmäßig für ihren Bereich das Recht der
Selbstverwaltung zu. Damit hat auch die alleinige Leiͤung durch den Pfarrer wenigstens
m äußeren Dienst aufgehört. Vielmehr besitzt die Kirchgemeiade für vie Verwaltung
der Gemenndeangeleaenheitin regelmäßig zwei Selbstverwaltungsorgane.
. Der Gemeindekirchenrat (Kir envorstand, Presbyterium), dessen geborenes
Mitglied und regelmäͤßiger Vorftenver * 3 ꝛ D enenem ee oder
        <pb n="951" />
        4. Alrich Stutz, Kirchenrecht. 9638

dieser gebührt dem Altesten an Alter bezw. im Dienst), und zu welchem außerdem eine
Anzahl von auf Zeit (5, 4, 6 Jahre) gewählten Gemeindeguedern, Altesten, Kirchen—
vorstehern (darunter der Kirchenrechner oder Rendant) gehört. Für die aktibe Waͤhl⸗
barkeit (Wahlrecht) wird gefordert männliches Geschlecht, Volljährigkeit oder ein
zöheres Alter (24, 28 Jahre), Selbständigkeit, Gemeindewohnsitz von bestimmter
Dauer, Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte, Erfüllung der kirchlichen Abgabenpflicht,
ehrbarer Lebenswandel ohne Verachtung von Gottes Wort und ungesühntes Argernis,
oft auch Eintragung (einmalige oder jeweilen erneuerte) in die Gemeindeliste. Die
vafsive Wählbarkeit oder Wählbarkeit im engeren Sinne setzt voraus entweder dasselbe
oder ein erhöhtes Alter (Altpreußen 80) und besondere kirchliche Befähigung, ent—
weder positiv als ehrbarer, frommer und angesehener Mann, oͤder negativ als ein
olcher, der sich nicht beharrlich vom Gottesdienst und Sakramentsempfang fern—
zehalten hat. Aufgabe des Gemeindekirchenrats ist die Pflege des religiösen und kirch⸗
lichen Lebens in der Gemeinde, die Teilnahme an der Handhabung der Kirchenzucht, die
Mitwirkung bei Gemeindekirchenfeiern, die Sorge für den Unterricht der Jugend und die
Pflege der Gemeindekranken und -Armen. Er wirkt ferner mit bei der Bestellung der
Geistlichen, stellt die niederen Kirchendiener an, handhabt die Disziplin über sie und be—
ceiligt sich bisweilen bei den Visitationen; auch stehen ihm die Verwaltung des kirchlichen
Vermögens und die Verfügung über die Kirchengebäude zu, besonders zu anderen als gottesdienstlichen
 Zwecken (z. B. Konzerten), oft auch das Wahlrecht zu höheren, synodalen
Vertretungen. Er vertritt die Gemeinde gegenuͤber dem Kirchenregiment, den Synoden
und gegenüber Dritten.
2. Die Gemeindevertretung. Meist steht jetzt neben dem Gemeindekirchen⸗
rat noch ein weiteres Gemeindeorgan, die Gemeindevertretung oder -Repräsentation. Das
aktive und passive Wahlrecht ist gewöhnlich ebenso abgegrenzt wie für jenen, und die
Amtsdauer der Mitglieder dieselbe. In kleineren Gemeinden' und da, wo die Verfassung
eine Gemeindevertretung nicht vorsieht, tritt bisweilen statt eines solchen Gemeindeausschusses
die Versammlung aller stimmberechtigten Gemeindemitglieder ein. Regel ist, daß die Ge—
meindevertretung nur zusammen mit dem Gemeindekirchenrat unter dem Vorsitz des
Pfarrers berät und beschließt. Sie verstärkt also diesen und gibt die Zustimmung für
wichtigere Angelegenheiten, wie die Feststellung und Entlastung des Gemeindeetats, Erwerb
und Veräußerung von Grundeigentum, Anlehensaufnahme, Beschlußfassung über Neu—
bauten oder Prozeßführung, Bewilligung von Ortskirchensteuern, Festsetzung von Ge—
bühren, Ausstattung neuer und Aufbesserung alter Stellen. In der altpreußischen
dandeskirche wählt fsie auch die Abgeordneten zur Kreissynode und in Vertretung der
Gemeinde den Pfarrer.
Gemeindekirchenrat und Gemeindevertretung sind öffentliche Behörden, Kirchenälteste
und Gemeindevertreter öffentliche Beamte.
Friedberg, V. R. 88 28-82, 834539; Schoen, Pr. Kr. I88 25-32; Braun, über die
Gemeindemitgliedschaft in der Landeskirche, 3. f Kr. XXI, 1886 Staatsangehörigkeit und Einpfarrung,
ebenda XXII, 1888; Mejer, Die Nichtzügehörigkeit konfessionsverwandter Ausländer zu den in—
ländisch-landeskirchlichen Gemeinden, ebenda KXII, 18809; Rehm, Der Mitgliedschaflserwerb in der
wangelischen Landeskirche und landeskirchlichen Ortsgemeinde Deutschlands, ebenda XXIV, 1802
Frantz, Die Wahlberechtigung der Geistlichen bei den kirchlichen Gemeindewahlen, 1888; Rode,
Der gegenwärtige Stand der kirchlichen Gemeindeoraaniation. 1900.

8115. dDie Synoden.

Seit der Verbindung der landesherrlich-konsistorialen mit der presbyterial-synodalen
Verfassung wird die kirchenregimentliche Leitung der höheren kirchlichen Verbände durch
synodale Organe ergänzt und beschränkt?.
1. Die Kreissynode (Altpreußen, Rheinland, Westfalen), Bezirks— (Hannover)

Für die Auslandgemeinden sind seit 1900 Pfarrkonferenzen vorgesehen, denen Gemeinde—
)eputierte beitreten können.
        <pb n="952" />
        364 IV. Offentliches Recht.

Probstei- (Schleswig-Holstein) oder Diözesansynode (Baden), Konvent (Hamburg)
st die Synode für die Gemeinden eines Superintendentursprengels oder einer Diözese!.
Sie besteht aus dem Superintendenten oder Dekan, der meist geborner Vorsitzender ist,
und aus den Geistlichen, d. h. Pfarrern oder ein Pfarramt vikarisch Verwaltenden, und
aus gleich oder doppelt so vielen weltlichen Mitgliedern. Diese weltlichen Abgeordneten
werden regelmäßig von den Kirchenvorständen, in Altpreußen von den vereinigten Ge⸗—
meindeorganen gewählt und zwar zunächst aus jeder Einzelgemeinde so viele, als aus ihr
Beistliche zur Synode gehören, und dazu aus den größeren Gemeinden noch weitere, der
Seelenzahl entsprechend. In Hannover und Baden geschieht die Wahl der weltlichen
Deputierten allein durch die weltlichen Kirchenältesten. Sie erfolgt auf eine bestimmte
Anzahl von Jahren (zwei in Baden, drei in Altpreußen). Wählbar sind entweder nur
zeitige oder ehemalige Alteste (Hannover, Baden) oder (so in Altpreußen für das Mehr
gegenüber der Geistlichkeit) überhaupt angesehene, kirchlich erfahrene und verdiente Männer
des Kreises. Die Kreissynoden treten alljährlich zusammen. Außer der Begutachtung
der Vorlagen der kirchlichen Behörden und der Einreichung von Anträgen zur Förderung
des kirchlichen Lebens liegt ihnen ob die Aufsicht über die Anstalten für christliche Liebes—
werke, die Aufsicht oder Mitaufsicht über die Geistlichen, Altesten und anderen Kirchen—
diener, die Aufsicht über die Verwaltung des Kirchenvermögens und die Verteilung der
Beiträge der Gemeinden zur Synodalkasse. Ihre Beschlüsse bedürfen in Altpreußen kon—
sistorialer Bestätigung. Der Kreissynode entspricht ein Kreissynodalverband. Er hat in
Altpreußen juristische Persönlichkeit (jedoch ohne passive Darlehnsfähigkeit?) und wird bei
nichtversammelter Kreissynode durch den Kreissynodalvorstand vertreten, d. h. durch den
Superintendenten als Vorsitzenden und 4 von der Synode gewählte Beisitzer, worunter
mindestens ein Geistlicher; er hat mitunter auch bei der Visitation mitzuwirken.
2. Die Provinzialsynode, eine mittlere Synodalvertretung, findet sich nur
in Altpreußen, Rheinland und Westfalen. Sie tritt alle drei Jahre zusammen und be—
steht: 1. aus den von den Kreissynoden oder Synodalverbänden ver Provinz gewählten
Abgeordneten; ihre Zahl beträgt das Dreifache der Wahlkreise der Provinz, weil in jedem
Wahlkreis ein Abgeordneter aus den Geistlichen, ein zweiter aus den zeitigen oder ehe—
mnaligen Mitgliedern der Gemeinde- oder Synodalkörperschaften und ein duitter von den
in Seelenzahl stärkeren Kreissynoden aus den angesehenen, kirchlich erfahrenen und ver—
dienten Männern der Provinz zu wählen ist, 2. aus einem von der theologischen Fakultät
der Provinzialuniversität deputierten ordentlichen Professor, 3. aus landesherrlich er⸗
iannten Mitgliedern, deren Zahl aber ein Sechstel der erstgenannten Abgeordneten⸗
ategorie nicht übersteigen darf. Im Gegensatz zu der bloß begutachtenden Siellung der
Diözesansynode hat die Provinzialsypode ein Zustimmungsrecht zum Erlaß von Provinzial⸗
lirchengesetzen, zur Einführung von Religionslehrmitteln, Gesangbüchern und Agenden
der Provinz, zu kirchlichen Provinzialumlagen. Auch hat sie zwei bis drei Abgeordnete zu
den theologischen Prüfungen zu deputieren. Der Provinzialsynode entspricht ein Pro—
vinzialsynodalverband mit juristischer Persönlichkeit (ohne passive Darlehnsfähigkeit). Er
wird vertreten durch das Konsistorium und den Provinzialsynodalvorstand, d. h. den
gleichzeitigen Synodalpräses und höchstens sechs, zur Hälfte geistliche, zur Hälfte welt⸗
liche Mitglieder; die Vorstandsmiiglieder verstärken bei bestimmten Anlaͤssen als außer—
ordentliche Beisitzer mit vollem Stimmrecht das Konsistorium.
J 3. Die General— oder Landessynode tritt ordentlicherweise alle sechs
Jahre zusammen. Sie findet sich auch in den außerpreußischen Landeskirchen mit ge—
nischter Organisation und besteht in Altpreußen 1. aus 151 (Baden 48) von den Provinzial⸗
synoden gewählten Mitaliedern (nicht unter 80 Jahren), von jeder Provinzialsynode eine

Sämtliche Berliner Kirchengemeinden find seit 1895, unbeschadet ihres Verhältnisses winen
kereissynoden, zu einem Gesamivderband mit einer Stadtsynode vereinigt, die an Stelle der sruhen
bereinigten Berliner Kreissynoden trat. Ahnliche Gesamiverbände können auch anderswo gebi
werden; Friedberg, B. K.g40; Schoen, Pr. Kr. 18 83. leihen
* un Der Berliner Stadtsynodalverbandist aber ausdrücklich auch zur Aufnahme von Anle
rmächtiot.
        <pb n="953" />
        4. Alrich Stutz, Kirchenrecht. 965

der Seelenzahl des Provinzialverbandes entsprechende Anzahl, und zwar ein Drittel aus
den Geistlichen der Landeskirche, das zweite aus zeitigen oder ehemaligen Mitgliedern
der Synodals oder Gemeindeorgane und das dritte aus angesehenen, kirchlich erfahrenen
and verdienten Männern der Landeskirche (in Baden 24 geistliche, gewählt von den
Geistlichen der Diözesansynode, und 24 weltliche, gewählt in jeder Diözese von Wahl—
männern, welche die Kirchenältesten zu diesem Zweck bestellen), 2. aus je einem de—
outierten ordentlichen Professor der sechs evangelisch-theologischen Fakultäten der Landes—
universitäten, 8. aus sämtlichen Generalsuperintendenten (in Baden dem Prälaten),
und 4. aus 30 landesherrlich ernannten Mitgliedern (in Baden 7, darunter ein
Heidelberger Theologieprofessor, sodaß die zweite Kategorie hier wegfällt). Die General—
synode hat das Recht, zu landeskirchlichen Gesetzen zuzustimmen, sofern diese betreffen:
die kirchliche Lehrfreiheit, die Verpflichtung der Geistlichen auf das Bekenntnis bei der
Ordination, die Einführung allgemeiner agendarischer Normen, Religionslehrmittel und
Gesangbücher für die Landeskirche, die Feiertagsordnung, die Kirchenzucht, die Disziplinar—
gewalt über Geistliche und niedere Kirchendiener, die Anstellungsfaͤhigkeit und die all—
gemeinen Grundsätze über die Amterbesetzung, die kirchliche Trauordnung; außerdem steht
hr die Aufsicht zu uͤber das allgemeine Kirchenvermögen und über die kirchlichen Einnahmen,
die Beschlußfassung über allgemeine, regelmäßig sich wiederholende Kollekten und die Zu—
stimmung zu den Auflagen für die Zwecke der Landeskirche, die Prüfung der Provinzial—
ynodalbeschlüsse vom Standpunkt der landeskirchlichen Einheit aus und die Erteilung
der Bestätigung für sie. Die Generalsynode hat das Beschwerde-, Petitionss und In—
formationsrecht. Die Leitung der Synode führt ein Synodalpräsidium (so in Altpreußen,
in den neuen Provinzen ein Vorstand, mit dem Synodalvorstand identisch aber nur in
Frankfurt) mit einem Präsidenten, Vizepräsidenten und vier Schriftführern. Am Schluß
vird ferner für die Zwischenzeit (6 Jahre): gewählt a) ein Synodalvorstand oder Synodalzusschuß
 (7 Mitglieder) und b) ein Synodalrat (18 Mitglieder), die zusammen den
Beneralsynodalrat bilden (in Baden einfach ein Synodalausschuß von vier Mitgliedern).
Dem Vorstand liegt die Vorbereitung der Arbeiten für die nächste Generalsynode ob und
die Vollziehung der Beschlüsse der verflossenen. Auch verwaltet er die Synodalkasse,
and kontrolliert er die Vermögensverwaltung des Oberkirchenrats. Dieser hat jenen
zuzuziehen und sich durch ihn zu erweitern bei der letztinstanzlichen Entscheidung über
Einwendungen gegen die Lehre eines zum Pfarramt Ausersehenen und bei Disziplinar—
untersuchungen gegen Geistliche wegen Irrlehre, ferner bei der Feststellung der Gesetz—
entwürfe für die Generalsynode, bei Vorschlägen zu Generalsuperintendenturen, bei ver—
mögensrechtlichen Angelegenheiten der Landeskirche und bei der Beratung und Antragtellung
 über den Anschluß ausländischer deutscher Gemeinden an diese. Die Landesürche
 bildet nämlich als juristische Person den der Generalsynode entsprechenden Verband.
Der Generalsynodalrat (also mit 25 Mitgliedern) endlich soll jedes Jahr einmal berufen
werden zur Beratung landeskirchlicher Angelegenheiten mit dem Oberkirchenrat in den—
enigen Fällen, in denen die Kirchenregierung seinen Beirat für die Aufstellung leitender
Brundsätze für notwendig hält.
Die Generalsynode kann nach Anhörung des Synodalvorstandes auch zu außer—
— D
ihres Vorstandes und die Kreissynode, diese auf Anregung des Konsistoriums oder mit
dessen Genehmigung durch den Vorsitzenden.
Wie sich schon aus dem dortigen Fehlen von Provinzialsynoden ergibt, steht in
den neupreußischen Provinzen, in Baden, Hessen, Oldenburg die Generalsynode un—
mittelbar über den Kreis- oder Diözesansynoden. Auch tritt bei ihnen (für Baden oben
angedeutet) eine entsprechende Vereinfachung des Generalsynodalapparates ein, wozu etwa
aoch hinzuzufügen ist, daß die Wahlkörper in Hannover und Schleswig-Holstein aus
nehreren Bezirks- oder Probsteisynodalsprengeln zusammengesetzt sind, daß in Hannover
der Präsident des Landeskonsistoriums gebornes Mitglied ist, und daß in Hannover und
Sachsen neben dem Theologie- auch ein Kirchenrechtsprofessor Sitz in der Synode hat.
        <pb n="954" />
        366

IV. ffentliches Recht.

überall bilden die Zustimmung zu landeskirchlichen Gesetzen und die Steuerbewilligung die
vichtigste Befugnis.
J Friedberg, V. R. 88,41 53; Schoen, Pr. Kr. I88 19, 24, 342 47; Nied ner, Grund⸗
züge (F109); Hinschius, Über die juriftische Persönlichkeit der Synodalkassen in der ebangelischen
Landeskirche der älteren preußischen Provinzen, in Berliner Festgaben für Beseler, 1885

Drittes Kapitel.
Das Gesetzgebungsrecht.
8 116. Gesetzgebung und Dispensation.

Das Gesetzgebungsrecht hat der Landesherr als Träger der Kirchengewalta, ent—
weder unbeschränkt oder in der Ausübung gebunden an synodale Mitwirkung, doch so,
daß er, soweit die Mitwirkung nicht vorgeschrieben ist, bindende (auch Ausführungs⸗)
Verordnungen erlassen kann und in der Zwischenzeit, falls ein Notstand vorliegt (in
Altpreußen nur mit dem Generalsynodalvorstand und unter Bezugnahme auf dessen
Mitwirkung), vorläufige (Not-)Verordnungen, die der nächsten Generalsynode vorzulegen
and außer Wirksamkeit zu setzen sind, falls sie deren Zustimmung nicht erlangen. Das
Bekenntnis muß ein christliches und evangelisches bleiben; in dieser Beschrankung bezieht
sich das Gesetzgebungsrecht auch darauf (nicht in Hannover, Württemberg). Die Publi⸗
ation der Gesetze durch den Landesherrn erfolgt entweder in einem besonderen kirch⸗
lichen Gesetzes⸗ und Verordnungsblaätt (Preußen, Baden) oder im staatlichen. Das
Inkrafttreten erfolgt mit der Publikation, in Preußen aber erst 14 Tage nach Ausgabe
der betreffenden Nummer des Gesetzblattes.
Der Landesherr hat auch das Dispensationsrecht, aber nicht für die mit den
Synoden vereinbarten Gesetze, außer im Fall eines ausdrücklichen Vorbehalts. Die Dis—
pensationsbefugnis ist zum Teil als ius vicarium den Kirchenregimentsbehörden, in
weniger wichtigen Fällen sogar den Superintendenten übertragen.
Friedberg, V. R. 8,12; Schoen, Pr. Kr. J88 11, 12; Bierling, Gesetzgebungsrecht
evangelischer Landeskirchen im Gebiet der Kirchenlehre, 18695 Kries, Die preußische Kirchengesetz re
1887; Fried mann, Geschichte und Struktuͤr der Notstandsverordnungen uner besonderer —— ⸗
ichtigung des Kirchenrechts in Stutß, Kr. A. H. 5. 1908

Viertes Kapitel.
Die Verwaltung der Schlüsselgewalt.
*117. Satramente und Gottesdienst.'
Das regelmäßig vom Pfarrer, in Fällen der Not auch von anderen, nichtgeistlichen
Kirchenmitgliedern gefpendete Taufsakrament, zu dem unkirchliche Persönlichkeilen nicht
als Paten zugelassen werden (Katholiken werden meist nicht zurückgewiesen), gibt die
irchliche Mitgliedschaft. Doch wird das kirchliche Aktivbürgerrecht erst durch die nicht—
'akramentale Erneuerung und Bestätigung des Taufgelübdes in der Konfirmation erworben
aach vorherigem Unterricht und vollendetem 14. Lebensjahr. Sie gibt die Befugnis zur
Teilnahme am Abendmähl und zur Patenschaft. Vie kirchlichen Selbstverwaltungs⸗

Die Formel der Veröffentlichung lautet: „Wir X, von Gottes Gnaden Khnig von — —
perordnen unter Zustimmung der Genergsynode?. Früher wurde hinzugefügt: „nachdem durch —5
lärung unseres Sigatsmin steriums feftgestellt wosden daßz gegen dieses Gesetz von Staats 5 —
uichts zu erinnern ift Dieser Zusatz faͤllt seit 18985 weg, nicht aber dessen Voraussetzung, d der
Jängige Vorlage an das Staatemimsterium o bei Gesetzesentwürfen der Generalsynode un durh
Provinzialsynoden) vder an den Kultusminister (nach Annahme kirchenregimentlicher Vorlagen du
— Gewahrleistung gewisser Kir
derfassungen 88 107 111
        <pb n="955" />
        4. Ulrich Stutz, Kirchenrecht. 967

wahlrechte sind an die 814, 1 aufgeführten Erfordernisse geknüpft. Ein Austritt oder Über—
ritt nach erreichtem Diskretionsjahr (857 4. E.) ist möglich, da die evangelische Kirche nicht
beansprucht, die einzige Kirche und die alleinseligmachende zu sein. Das Abendmahl wird
unter beiderlei Gestalt gespendet. Der Geistliche ist befugt, solche, die das Sakrament
nicht, ohne Anstoß zu erregen, empfangen könnten (Trunkene usw.), öffentlich zurück—
zuweisen; in anderen Fällen administrativer Zurückweisung (z. B. wegen ärgerlichen
Wandels) ist die Zustimmung der Kirchenbehörde einzuholen. In der lutherischen Kirche
ist eine Privatbeichte zulässig; hat sie statt, so wird das Beichtgeheimnis auch staatlicher—
seits wie bei den katholischen Geistlichen respektiert (Coben S. 939).
Zum evangelischen Gottesdienst gehört als wesentlicher Bestandteil die Predigt;
mit Genehmigung des Pfarrers können auch Predigtamtskandidaten, mit Genehmigung
des Superintendenten sogar Theologiestudierende predigen. Der übrige Gottesdienst ist
nach der Agende zu halten. In Altpreußen können neue agendarische Bestimmungen der
Landes- oder Provinzialkirchengesetze, soweit sie die Sakramente betreffen, in der Einzel—
gemeinde ohne Zustimmung der Gemeindeorgane nicht in Kraft treten. Die kirchliche
Festtagsordnung bestimmt das Kirchengesetz.
Harleß, Kirche und Amt, 1853.

—R
z118. Die Lehre und die Ausbildung der Geistlichen. J

Die Kirche und, ihr Lehramt haben Gottes Wort zu lehren. Das geschieht in der
Predigt und im kirchlichen Religions(Jugend- und Konfirmanden-)unterricht, aber auch im
Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen, welche die evangelische Kirche nicht von
Rechts wegen zu religiöser Beaufsichtigung für sich beansprucht, auf die jedoch durch
Erteilung von Religionsunterricht in irgend einer Form einzuwirken zu ihrer Aufgabe
gehört. Keine kirchlichen, wohl aber im Dienst der kirchlichen Interessen stehende Einrich—
rungen sind die Anstalten der sog. inneren Mission und der christlichen Liebestätigkeit.
Das Recht, über die Ausbildung ihrer Geistlichen zu bestimmen, steht auch der
evangelischen Kirche zu. Besondere Bildungsanstalten beansprucht sie nicht, verlangt viel—
mehr Gymnasialbildung und dreijähriges Universitätsstudium. Die schwierige Frage, wie
das Interesse der theologischen Wissenschaft an der Freiheit ihrer Forschung und Lehre
und dasjenige zu vereinigen seien, das die Kirche an der Bewahrung ihres Lehramts vor
theologischen Doktrinen hat, die entweder nur das subjektive Besitztum Einzelner oder
bestimmter Richtungen oder noch nicht so abgeklärte und gesicherte Errungenschaften sind,
daß sie in den kirchlichen Lehrschatz übergehen können, sucht das geltende Recht dadurch
zu lösen, daß es die gutachtliche Anhörung der obersten Kirchenregimentsbehörde (Ober—
kirchenrat in Altpreußen, Oberkonsistorium in Bayern, Landeskonsistorium in Sachsen)
dor der Ernennung von ordentlichen und außerordentlichen Professoren der Theologie
vorschreibt. Zur praktischen Ausbildung bestehen dagegen Predigerseminare unter kirchlicher
Aufsicht (obligatorisch nur in Herborn und Friedberg; andere in Wittenberg, Berlin,
Loccum, Hannover, München, Leipzig, Heidelberg, Schwerin, Wolfenbüttel, Altenburg,
Soest und Erichsburg). Auch Lehrvikariate bei erprobten Geistlichen dienen diesem Zweck.
Friedberg, V. V. 819; Kahl, Bekenntnisgebundenheit und Lehrfreiheit, 1897, und D. 3.
f. Kr. VIII. 1898. übher die dleichnamige Schrift von Aqgricola. 1898.

Fünftes Kapitel.
Kirchenzucht und Disziplinarstrafgewalt.
8 119. Die Kirchenzucht.
Die Kirchenzucht ist das Vorgehen der evangelischen Kirche gegen Verfehlungen
ihrer Glieder, die durch Gotteslästerung, Ehebruch, Unzucht, Verletzung christlicher und
circhlicher Pflichten offenbares Ärgernis erregen. Sie vollzieht sich durch Ermahnungen
        <pb n="956" />
        68 IV. Sffentliches Recht.

und bei deren Erfolglosigkeit durch Strafen, die in Minderung oder Entziehung kirchlicher
Mitgliedschaftsrechte bestehen. Die neueren Kirchengesetze suchen sie mieber zu beleben.
Die Handhabung der Zuchtgewalt liegt bei den Gemeinden und deren Gemeindekirchen⸗
räten, aber unter Vorbehalt des Rekurses gegen ihre Entscheidungen an den Kreissynodal⸗
vorstand (Altpreußen, Rheinland, Westfalens. Die rheinisch-⸗westfälische Kirchenordnung
bezeichnet als Zuchtvergehen lasterhaften und offenbar gottlosen Wandel sowie aus⸗
drückliche Verwerfung und Verspottung des kirchlichen Glaubens in bestimmten, schrift⸗
lichen oder mündlichen Erklärungen oder öffentlichen Handlungen. Dazu kommen aber
weiter seit dem P.St.G. vom 6. Februar 1875 und der Entstaatlichung der Taufe,
Konfirmation und Trauung kirchliche Bestimmungen, welche die Beobachtung dieser Be—
tandteile der kirchlichen Ordnung strafrechtlich zu sichern bezweckten. Demnach kann gegen
Eltern, die ihre Kinder nicht taufen und konfirmieren lassen, gegen Gatten, welche für
hre Ehe nicht die kirchliche Einsegnung nachsuchen oder die Verpflichtung eingehen, ihre
ämtlichen Kinder in einer anderen Konfession erziehen zu lassen, namentlich mit Entzug
des Stimmse und Wahlrechts, der Entziehung der Befähigung zur Taufpatenschaft, dem
Ausschluß vom Abendmahl vorgegangen werden (Preußen alie Provinzen, Hannover,
Schleswig⸗ Holstein, Bayern, Sachsen, Baden, Mecklenburg). Doch hat ein Mahnverfahren
vorauszugehen, und bei nachträglicher Erfüllung der versaumten Pflicht hat die Wieder⸗
herstellung der entzogenen Rechte stattzufinden (Zensur, eventuell Begnadigung). Von älteren
Strafen ist lokal noch in Ubung die Versagung des Brautkranzes bei Trauungen von
Deflorierten. Namentlich aber wird bei Selbstmord von Zurechnungsfähigen das lirch⸗
iche Begräbnis ganz oder doch jede Feierlichkeit dabei untersagt.
Uhlhorn, Die Kirchenzucht nach den Grundsätze i i ; ü
der —E —E Vdd Nihccerhae b wueh
Nnörder. 18 8

*120. Das Disziplinarstrafrecht.
Für die Ahndung von Amtsvergehen der evangelischen Geistlichen sind die Kirchen—
regimentsbehörden zuständig, in Preußen die Konsistorien in erster, der Oberkirchenrat
bezw. der Kultusminister in zweiter Instanz, jedoch im Fall der Abweichung von der
Kirchenlehre jene unter Zuziehung des Provinzialausschusses, dieser unter Zuziehung des
Generalsynodalvorstandes (Preußen alte Provinzen). Anderswo sind dafür eigene ge—
mischte Gerichtsbehörden gebildet (Oldenburg, Braunschweig), oder es verhangt der
Landesherr selbst die Strafe auf Antrag der Kirchenbehörde (Bayern, Württemberg). Die
Strafen sind: Mahnung, Verweis, Geldstrafe, Enthebung vom Amt und Gehalt oder bloß
von diesem auf Zeit, Strafversetzung, zwangsweise Zurruhesetzung mit geringerem Ruhe—
zehalt, Amtsentsetzung oder Dieuͤstentsetzung mit Verlufst der Standesrechte. Die Kirchen⸗
regimentsbeamten werden von den Disziplinarbehörden für nichtrichterliche Beamte, die
niederen Kirchenbehörden teils durch die Kirchenregimentskollegien, teils durch die Gemeinde⸗
organe diszipliniert. Der Kreissynodalvorstand ist Disziplinarbehörte für die Gemeinde—
lirchenvertreter
iedberg, V. R. 8 23; Meurer, Der Begri irchli n
sechtsciet des Vidhee Bekenntnisses, De griff des lirchlichen Strafvergehens nach de

Sechstes Kapitel.
Ddas ümterrecht.
8§121. Die Arten der kirchlichen Amter.
Die kirchlichen Amter sind entweder kirchenregimentliche und zwar, abgesehen .
der Superintendentur und Generalsuperintendentur, bei der das Regimentsamt mit de
Die oben S. 9185 angeführten staatskirchenrechtlichen Schrauken bestehen natürlich auch hier—
        <pb n="957" />
        4. Alrich Stutz, Kirchenrecht. 969

geistlichen in einer Person sich vereinigt, und von der kirchenregimentlichen Stellung, die
bisweilen noch der staatliche Kultusminister hat, Kollegialämter wie die Räte- und Beisitzer—
stellungen in den Konsistorien und Oberkirchenräten. Daneben stehen die Presbyterial—
und Synodalämter und vor allem das geistliche Amt, insbesondere das Pfarramt. Wie
nach kanonischem Recht, so sind auch nach evangelischem absolute Ordinationen für die
Regel unzulässig; in der Regel fällt die Ordination mit dem ersten Amtsantritt zu—
sammen und wird, z. B. nach rheinisch-westfälischem Recht, in der Gemeinde des Ordinanden
»ollzogen. Doch wird für Missionäre und zum Hilfsdienst in der Landeskirche Aus—
ersehene eine Ausnahme gemacht.

8122. Die Errichtung, Veränderung und Aufhebung der Kirchenämter.
An sich ist zur Errichtung und Aufhebung kirchenrechtlicher Amter der Landesherr
befugt, doch kann aus etatrechtlichen Gesichtspunkten eine Mitwirkung der Synoden er—
forderlich sein. Letzteres tritt auch dann ein, wenn es sich um kirchenregimentliche Be—
hörden handelt, die kirchengesetzlich festgelegt sind!. Bei geistlichen Amtern, für welche
kein Reservatrecht des Landesherrn besteht (wie in Bayern, Baden, Hessen) ist die oberste
Kirchenbehörde zuständig?. Die Gemeinden oder ihre Vertretungen, mancherorts auch die
Kreissynoden, sind zu hören: in Baden,. Hessen, Oldenburg bedarf es eines Kirchengesetzes.

*123. Die Verleihung der Kirchenämter.
Kirchenregimentliche Amter verleiht der Landesherr kraft Reservatrechts; doch ist
B. in Baden der Generalsynodalausschuß zur Vorbereitung der Besetzung von ber—
lirchenratsstellen mit dieser Behörde berufen. Ebenso ernennt der Landesherr die General—
superintendenten und ernennt oder bestätigt er (im Fall der Wahl durch die Kreis- oder
Diözesansynode) die einfachen Superintendenten.
Für das geistliche Amt wird außer Taufe und männlichem Geschlecht gefordert:
1. körperliche Gesundheit und Rüstigkeit, 2. ein gewisses Alter (25, 24, 21 Jahre),
8. matelloser Ruf und volle bürgerliche Ehre, 4. Bekenntnis zum Kirchenglauben (in
unierten Kirchen zur lutherischen oder reformierten Konfession). Eine Verpflichtung auf
Schrift und Bekenntnis wird in irgendwelcher Form überall gefordert; freilich weder
im Sinn einer Zustimmung zur Wortinspiration, noch im Sinn einer juristischen Ver—
pflichtung. In Preußen vollzieht sie sich durch die Zustimmung des Ordinanden zu der
das Glaubensbekenntnis mitenthaltenden Ordinationshandlung, in Baden richtet sich
darauf eine besondere Ordinationsfrage, anderswo wird noch schriftliche oder eidliche Ver⸗
oflichtung verlangt, 5. wissenschaftliche Vorbildung. Zu deren Feststellung dienen gewöhnlich
zwei, beim Konfistorium unter Teilnahme von Synodalabgeordneten vorgenommene
Prüfungen, die wissenschaftliche, examen pro candidatura sive pro licentis concionandi,
welche die Predigtbefugnis gibt, und die wissenschaftlich-praktische, examen pro ministerio
zive pro munéré, durch welche die Befähigung zur Bekleidung des geistlichen Amtes
erworben wirds.
Für die Besetzung der Amter gilt zunächst als Grundsatz, daß die Gemeinden
mindestens das Recht haben, gegen Lehre, Leben und geistige Gaben eines ihnen zu—
gedachten Pfarrers Einspruch zu erheben. Zu diesem Zweck besteht mancherorts die Ein—
richtung der Probepredigt, die anderwärts umgekehrt untersagt ist. Besetzungsberechtigt
ist regelmäßig der Landesherr als Inhaber des Kirchenregiments und zwar entweder in
Person auf Vorschlag einer Behörde oder durch die Regimentsbehörde (in Vreußen die

Uber die Wirkung staatsgesetzlicher Feseng siehe oben S. 956, 960.
Die staatliche Mawirkung ist dieselbe wie für katholische mter,
s Die sftaatlichen Erfordernisse sind dieselben wie für die katholischen Kirchendiener (oben 947
A. . In Preußen fällt das staatliche Einspruchsrecht regelmäßig fort, weil die Mitglieder der Kirchen⸗
tegimenisbehörde fämtlich vom König ernannt werden.
        <pb n="958" />
        370

IV. OEffentliches Recht.

Konsiftorien). Das landesherrliche Besetzungsrecht ist beschränkt: 1. dadurch, daß gewisse
Stellen, die eine Lokation als bessere aufweist, nur an Geistliche von einer bestimmten
Anzahl von Dienstjahren vergeben werden durfen (Bayern, Baden), 2. durch die Mit—
virkung synodaler Organe. So hat in Baden der durch den Generalsynodalausschuß
herstärkte Oberkirchenrat mitzuwirken, 83. endlich durch das Patronatrecht.
Friedberg, B. R. 88 19221.
8 124. Das Patronatrecht.

Originelle evangelisch-rechtliche Bestimmungen über den Kirchenpatronat brachte ein
ächsisches Kirchengesetz vom 28. April 1888. Darnach sind unfähig zur Ausübung des
Patronatrechtes Personen, die vom Landeskonsistorium wegen Simonie! des Rechtes
verlustig erklärt wurden, oder deren Recht wegen Verdachts der Simonie einstweilen
suspendiert ist, welche sich wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nach den Straf⸗
zesetzen die Entziehung der buͤrgerlichen Ehrenrechte zur Folge haben kann oder muß, in
Untersuchung befinden, oder welche zu Zuchthaus oder neben einer Gefängnisstrafe zum
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt sind (auf die Dauer dieses Verlustes),
welche kraft eigener Erklärung (also nicht kraft Erklärung der Eltern ) vom evangelisch⸗
utherischen oder vom reformierten Bekenntnis zur römisch-katholischen Kirche oder vom
utherischen zum reformierten Bekenntnis übergetreten sind, ferner alle, welchen das
Landeskonsistorium die Ausübung des Patronats entzogen hat, weil sie durch ihr Ver—
halten ein mit der Würde des Patronats nicht zu derrinbarendes öffentliches Ärgernis
zegeben haben, endlich Gemeinschuldner während des Konkurses. Der dingliche Patronat
aber ruht für Grundstücke, die einer Zwangsverwaltung unterliegen oder sich im Besitz
einer juristischen Person oder Gesellschaft befinden, welche vorwiegend Erwerbs- oder
wirtschaftliche Zwecke verfolgt. Mit der Ausubung Beauftragte müssen der Landeskirche
angehören und dieselben Erfordernisse erfüllen. Im übrigen ist von allen evangelischen
Rechten der Unterschied von geistlichem und weltlichem Paktronat aufgegeben, oder er ist
praktisch bedeutungslos. Die Prasentationsfrist beträgt 6,4 ober Monate. Ein Nach—⸗
präsentations- oder Variationsrecht besteht nicht; der Präsentierte erhält durch die
Vokation (so, weil im älteren Recht die Präsentatidn sich oft wieder zu einer Ernennung
gesteigert hatte) des Patrons ein ius ad rem, das durch kirchenregimentliche Bestätigung
jum ius in re wird. Der Inhalt des Patronats, besonders die Lurn benefieii, ist oft
erweitert; der Patron sitzt selbst im Gemeindekirchenrat oder kann einen Altesten ernennen;
auch wirkt er bei der Kirchengutsverwaltung mit, und hat er (Preußen östliche Pro⸗
vinzen), wenn lastenpflichtig, die Zustimmung zur Prozeßfuͤhrung zu geben. Dafür hat
er aber oft über das kanonische Recht hinaus, das im übrigen gerade für das Patronats⸗
zecht praktisch ist, erhebliche Lasten zu tragen.
riedberg, V. R. 22, 33; Schoen, Pr. Kr. J ; Ni n
des — Ditetnhe —— im iie eiedn 3 —A —
Hansult, Das Patronat in der ebangelischen Landeskirche in Hessen, Gieß. Diss. 1898, und dazu
ers. in D. Z. f. Kr. X, XII, 1901,18082. Für Baden: Gönner' und Sester, Vadisches Patrongat⸗
cecht (g 98); Dömmäng, Die Rechtsstellung des Kirchenpatrons im Geltungsgebiete des A. 8. Rs.
— *
ene auf eine —E Viarrstelle befähigt? 9 ertigten utes zur Ausübung
8 125. Das Gemeindewahlrecht.

Über das erwähnte Ablehnungsrecht oder Einwendungsrecht (Votum negativum)
hinaus steht mitunter den Gemeinden ein positives Wahlrecht zu, ein beschränktes, wenn
hnen die Kirchenregimentsbehörde eine bestimmte Anzahl von Kandidaten vorzufschlagen

Eine in, Reuvorpommern und Rügen einst im Schwang gewesene eigentümliche Art evange—
lischer Simonie behandeli Woltersdorf, Die onsercieae In geen ich Tochter bei
den Piarrern und die durch Heirat bedingte Berufung, d. 3. J. r. XIXI 60153.
        <pb n="959" />
        4. Alrich Stutz, Kirchenrecht. 971

und sie daraus einen auszuwählen haben (Baden 6), oder ein freies. Doch ist der Über—
zang von der früheren, ausschließlich kirchenregimentlichen Besetzung zur Gemeindewahl
meist dadurch gemildert, daß ein Wechsel stattfindet. Das eine Mal besetzt die Kirchen—
behörde, das andere Mal wählt die Gemeinde (in Hannover aus einem Dreiervorschlag
des Kirchenvorstandes, in Schleswig-Holstein aus drei vom Konsistorium Präsentierten)
oder die vereinigten Gemeindeorgane, so in Altpreußen, wo aber das Kirchenregiment
die auch anderwärts erforderliche Bestätigung aus jedem vernünftigen und zu motivierenden
Grunde versagen darf. Und meist sind solche Stellen ausgenommen, mit denen kirchen—
regimentliche Funktionen verbunden sind (Pfarreien mit Superintendenturen u. a.).
Friedberg, V. R. 8 22.

8126. Die Erledigung der Kirchenämter.

Zu den auch in der evangelischen Kirche anwendbaren Grundsätzen des kanonischen
Rechts tritt hinzu die Emeritierung. Der auf sein Ansuchen wegen körperlicher oder
geistiger Unfähigkeit Emeritierte behält die kirchlichen Standesrechte der Geistlichen und
kann mit Erlaubnis des zuständigen Pfarrers Amtshandlungen (Taufen, Trauungen) vor—
nehmen. Dagegen verliert der Geistliche, der bei voller Dienstfähigkeit auf sein Amt
verzichtet, diese Rechte. Nicht als Strafe, sondern auf dem Verwaltungswege sindet bei
Unfähigkeit oder Gebrechlichkeit auch eine Emeritierung wider Willen statt, aber mit den
Wirkungen der begründet nachgesuchten freiwilligen Zurruhesetzung. Für die nichtgeistlichen
Regimentsstellen gelten die Grundsätze der Vensionierung von staatlichen Verwaltungs—
heamten.

Friedberg, V. R. 8 28.

Siebentesßs Kapitel.
Die Verwallung des Kirchenvermögens.
8 127. Besonderheiten gegenüber dem katholischen Recht.

Weil von dem Lehrgegensatz unabhängig, weist das evangelische Kirchenvermögens—
recht vielfache Übereinstimmung mit dem katholischen auf. Bezüglich der Eigentumsfähigkeit
ist wie für jenes auf die Institutentheorie abzustellen. Doch trifft das Recht einzelner
Kirchen bezw. Staaten abweichende Bestimmungen, z. B. das preußische zu Gunsten der
Kirchgemeinden. Die Weihe ist nur ein festlicher Akt, so daß eine Gebrauchsbeschränkung
lediglich aus der gottesdienstlichen Bestimmung der betreffenden Gegenstände selbst sich
ergibt. Die Stolgebühren, infolge der Entfremdung vielen Kirchenguts in der evangelischen
Kirche lange Zeit eine noch stärker als in der katholischen ausgebildete Einnahmequelle,
sind infolge der Personenstandsgesetzgebung von 1875 zunächst beschränkt und seither mit
staatlicher Hilfe mancherorts abgelöst worden. Für besondere Verrichtung der Amtsjandlungen,
 z. B. für Taufen im Hause, werden aber trotzdem Gebühren erhoben.
Über die Gehalts- und Pensionsverhältnisse und die Stolgebührenfrage val. Chronik der
Christl. Welt 1902, Nr. 48-46.
Das Baulastrecht ist bei sonstiger Übereinstimmung mit dem tridentinischen Recht
zum Teil dadurch erweitert, daß die Gemeinden Fron(Hand- und Spann⸗)dienste zum
Kirchenbau zu leisten haben, und daß der Patron schon als solcher baulastpflichtig ist. Bei
Stadtkirchen läßt ihn das preußische Recht ein Drittel, bei Landkirchen zwei Drittel tragen.
Im Pfründenrecht hat z. B. Baden die Erleichterung getroffen, daß die Pfründen
von einer Zentralpfarrkasse verwaltet werden, von der dann der Geistliche den Geldbetrag
seiner Einkünfte erhält, während Preußen seit 1898 eine mit Rechtspersönlichkeit aus—
gestattete Alterszulagekasse für die evangelischen Geistlichen sämtlicher preußischer Landeskirchen
besitzt. Da der evangelische Geistliche regelmäßig verehelicht ist, haben die Bestimmungen
        <pb n="960" />
        72 IV. Sffentliches Recht.

über Verdienstjahr und Sterbezeit für ihn und seine Hinterbliebenen eine erhöhte Bedeutung !.
Zu Gunsten der letzteren kommt noch die Gnadenzeit von einem Viertel-⸗, halben oder
zanzen Jahr hinzu, während dessen der Witwe und den unversorgten Kindern namentlich
der Genuß der Amtswohnung verbleibt. Auch Pfarrwitwen- und -Waisenkassen bestehen
n manchen Kirchen zur Versorgung der Hinlerbliebenen (in Preußen seit 1895 der mit
uristischer Persönlichkeit versehene Pfarrwitwen— und Waisenfonds für alle in der
Monarchie vereinigten Landeskirchen).
Am selbständigsten hat die evangelische Kirche das Besteuerungs- und Verwaltungs
recht ausgebildet. Fenes wird für Gemeindebedürfnisse von den Gemeindeorganen, für
die höheren Verbände von den betreffenden Synoden unter Mitwirkung der Regiments⸗
behörden geübt. Entsprechend ist die Zuständigkeit für die Verwaltung geordnet. Doch
reten auf den höheren Stufen die Regimentsbehörden (Konsistorien, Oberkirchenrat bezw.
Kultusminister) mehr hervor.
Friedberg, V. R. 8 28; Burkhard, Zur Lehre von irchli icht, 1884;
Fisches Die —— son h, oder dheew Vahe um die
ürchliche Baulast in der Kurmark Brandenburg, insbesondere Berlin, D. 3. f. Rr. XII, 1908;
Dibeleisen, Die Rechtsverhältnisse der Kirchenstühle, D. Zf. Kr. VIII, wßeh Woltersdorf,
Zur Handhabung des Kirchstuhlrechts, D. 3. F. KrViir ößgg

Achtes Kapitel.
Das Trauungsrecht.
z128. Die evangelische Trauung, ihre Voraussetzungen und ihre Wirkung .
Die evangelische Kirche erkennt das staatliche Eherecht mit Einschluß des Scheidungs⸗
rechtes, wie es nunmehr im B.G.B. niedergelegt ist, und die danach geschlossenen Ehen
an. Sie verlangt aber, daß ihre Mitglieder zum Eintritt in diesen Stand, den sie,
wiewohl nicht für ein Sakrament, aber für der göttlichen Ordnung besonders unterstellt
erachtet, den göttlichen Segen erbiiten und selbst staatlich zulässige Ehen vermeiden, wenn
diese nach christlichen Grundsätzen unstatthaft sind. Ru da, wo dies nicht der Fall ist,
arf sie den erbetenen Segen spenden und bekunden, daß die Ehe, wie sie die Gatten
hristlicher Ordnung unterfiellen zu wollen erklärt haben, den kirchlichen Anforderungen
entspreche. Sonst, z. B. bei der Eheschließung mit einem Nichtgetauften, bei gröblicher
Verletzung des vierten Gebotes, bei der Wiederverheiratung solcher, die aus einem Grunde,
der nach kirchlicher Prüfung und gemeiner Auslegung der evangelischen Kirche als sündhaft
erscheint, geschieden worden sind, bei Zusage der religiösen Erziehung aller zu erwartenden
Kinder in einem anderen Glauben, sei“ es von wen diese Zusage ausgeht, sei es
wenigstens, wenn der evangelische Mann sie abgibt, sowie aus den erwähnten kirchen⸗
zuchtlichen Gründen bei Verachtung des christlichen Glaubens oder lasterhaftem Wandel,
ritt nach neuestem evangelischem Recht ein Trauungshindernis ein. Der Ermuttlung
olcher Hindernisse dient das Aufgebot, das aber zugleich in Gestalt der Aufforderung
jzur Fürbitte eine echt evangelische inhallliche Bereicherung erfahren hat.
v. Scheurl, Das gemeine deutsche E erecht, 1882, Christliche Ehe i „in seiner S. kr. A.
Die ee 3 eeentennt ebenda; Fr e eineuen ue 1880
dahl, Civilche und kirchliches Gewissen, f. Kr. XVIII, ib3; 3. Schuͤbert, Die evangelische
Trauung, 1800; Stu ßz, Was dedeutet der ebergang zum CEherecht des &amp;amp; G. B. für die evangelische
Zirche, insbesondere Vadens? 1300; Schön, Beziehungen 648, 9; Albrecht, Verbrechen und
Strafen (G48, 9; Ebeling, über Ehescheidung und die kirchliche Trauung bei Ehen gesciedener
Personen, Th. So1908

Aus demselben Grunde sind auch die Mindestgehälter, auf die wie für die katholischen, so auch
ür die evangelischen Geistlichen das Dienstein kommen aus he oder
aufgebessert wurde, regelmaäßig etwas höher, nämlich 1800 Ni. Preußen).
        <pb n="961" />
        3.

Völkerrecht

DF. Raul Heilb orn,
14. o. Professor der Rechte in Breslau.
        <pb n="962" />
        Nuellensammlungen.
Jean Dumont: Corps uniyersel et diplomatique du droit des gens, 8 Bde. Amsterdam
und Haag 1726/81, Ergänzung von Rousset de Missy, 1788; Schmauß: Corpus iuris gentium
académicum, Leipzig 1730/31, Fortsetzung von Wenck, 1781/96; G. F. v. Martens: Recueil des
principaux traités d'allianee, de paix, de trèye, de neutralitô, de commerce ete. J Bde.,
Böttingen 1791/ 1801; Fortsetzungen unter den Titeln: Suppléwents au récueil, nouveau recueil,
nouveaux suppléments, nouveéau récueil général, 1. u. 3. Serie, jetzt herausgegeben von Stoerk,
Karl v. Martens und v. Cussy: Récueil manueèl et pratique dè traités et conventions ete.
J Bde., Leipzig 1846,57, Foxtsetzung von Geffcken, 3 Bde., 1885/88; Das Staatsarchiv;
Sammlung offizieller Aktenstücke zur Geschichte der Gegenwart, begründet von Aegidi und Klauhold,
Leipzig 1861 fF3; Archives diplomatiques, récueil mensuel de diplomatie et d'histoire,
b. Serie 1861,76, 2. Serie 1880 ff., Tétot: Répertoire des traités dé paix, de éommeree,
L'alliance ete.,, 2 Bde,, Paris 1866/67; Fortsetzung von Ribier, 2 Bde., 1895,99; Triepel:
Quellensammlung zum Völkerrecht (im Erscheinen).

Literatur.

1. Altere Werke. Grotius: De iure belli ac pacis libri tres, Paris 1625; Pufendorf:
 duris naturae et gentium libri octo, Lund 1672; Wolff: Ius géentium methodo scientifica
 pertractatum, Halle 1749, Institutiones iuris naturae et gentium, 1750; Vattel: Le
droit des gens ou principes de la loi naturelle appliqués à la conduite et aux affaires des
nations etdes souverains, London 1758.
2. Deutsche. G. F. v. Martens: Précis du droit des gens moderne de REurope,
Böttingen 1789, 8. Aufl. 1821; Klüber: Europäisches Völkerrecht, 1821, 3. Aufl. ed. Morstadt,
Schaffhausen 18615 Heffter: Europäisches Volkerrecht der Gegenwart auf den bisherigen Grundlagen,
Berlin 1844, 8. Aufft. ed. Geffcken, 1888;3 Bluntschli: Das moderne Völkerrecht der civilisirten
Staaten als Rechtsbuch dargestellt, Rördlingen 1868, 3. Aufl. 18783 Hartmann; Institutionen
des Völkerrechts in Friedenszeiten, 2. Aufl., Hannover 1878; v. Holtzendorff: Das europäische
VBolkerrecht, in den früheren Auflagen dieser Enchklopädie, 5. Aufl. ed. Stoerk, 1888; v. Bulmerineq:
Das Völterrecht oder das internationale Recht, 2. Aufl., Freiburg i. B. 18883 Hand buch des
Völkerrechts auf Grundlage europäischer Staatspraxis, * v. Holtzendorff, 4Bde., Berlin—
hene 1885/89; Gareis: Instilutionen des Völkerrechts, 2. Aufl, Gießen 1901; Rivier: Lehr—
uch, des Völkerrechts, 2. Aufle, Stuttgart 18899; Ullmann; Völkerrecht, Freiburg i. B. 1888
v. Liszt: Das Völkerrecht systematisch dargestellt, 2. Aufl., Berlin 1902.
Franzöfsische. Pradier Fodéré: Traité de droit international public européen
et américain, bis jetzt 7, Bde, Paris 1885/97; Chrétien: Précis de droit international pubtie
Bd. J, Paris 18983; Piédeliévre: Précis de droit international public ou droit des gens,
2 Bde., Paris 1898/94; Bonfils; Manuel de droit international publie (droit, des gens)
8. Aufli, ed. Fauch ille, Paris 1901; Despagnet: Cours de droit international public. 2. Aufl.,
Paris 1898; Rivier: Principes du droit des gens, 2 Bde., Paris 1886.
4. Englische. Sir Robert, Phillimore: Commentaries upon international law,
3. Aufl. 4 Bde. London 1879 ff.; Six Travers Twiß: The law of nations considered as
indépendent political communities, 2. Aufl., Bd. J, 1884, Bd. II 1875, Oxford. — dranzofische
Ausgabe 18873 Hall: A treatise on international law, 4. Aufl., Oxford 1895; Lorimer: Institutes
 of the law of nations, 2 Bde., Edinburg-London 1883/84: Lawrence: The principles
of international law, London 1895.
5. Nordamertkanische. Wheaton: Elements of international law, 18363; 8. englische
Ausgabe ed. Boyd, London 1889;3 Beach Lawrence; Commentaire sur les éléements du droit
international et sur Phistoire des progrès du droit des gens de Henry Wheaton, 4 Bde.,
Leipzig 1868/80; Halleck: Internatiônal law, 8. Aufl. ed. Baker, 2 Bde. London 1893: Woolseß
        <pb n="963" />
        276 IV. ffentliches Recht.

Introduction into the study of international law, 5. Aufl. London 1879; Field; Draft outlines
of an international code, 2. Auft, Rew York 18783 Wharton: Digest of the internationai
law of the United States, 8 Bde. Wajshington 1886.
6. Italienmische. Fiore: Trattato“ di diritto internazionale pubblico, 8 Bde., 8. Aufl.
Turin 1887/91; I diritto terneaziopale codisicato, 8. Aufl. Turin 1900; Olivi: Manuale di
diritto internâaionale pubplico privato, Raillaud siooæ.
7. Rufsfische. Fr. v. Martens: Volterrecht, das internationale Recht der eivilifirten
Staaten; deutsche Ausgabe ed. Bergbohm, 2 Bde., Berlin 1888/86.
8. Südamerikanifsche. CTalvo: Le droit international théorique et pratique, 4. Aufl.
Bde. Paris 1887/88, Ergänzungsband 1896.
9. Neben vorstehenden Lehrbüchern des Völkerrechts sind folgende Werke zu nennen: West⸗
ate: Chapters on tle prineiples of internationai Jlaw, Cambridge 1887;“ 3ei1born; Das
System des Völkerrechts eñtwickelt aus den völkerrechtlichen Begriffen? Berxlin 1896; Holland:
Ztudies in international iaw, Orforbd 1808; Rehm: Allgemeine Staatslehre, Freiburg B. iso
Fellinet: Allgemeine Staatslehre, Berlin 1900.
10. Fe srihen Revué de droit international et de législation comparèée, feit 1869,
Zent-Brüssel; Archiv für öffentliches Recht, seit 1886, Freiburg i. B.Zeitschrift für inter nationales
brivat- und Strafrecht, jetzt: für internationales Privat- und öffentliches Recht, seit 1891, Leipzig;
Revue générale de droit international publie, feit 1894 Paris.

Einleitung.

8 1. 1. Begriff des Völkerrechts.

Der Mensch ist seiner Natur nach auf die Gemeinschaft seiner Mitmenschen an⸗
zgewiesen; er bedarf ihrer zur Befriedigung seiner geistigen und materiellen Bedürfnisse.
Ubi societas, ibi ius est. Ein dauernder Verkehr, eine Lebensgemeinschaft vieler
Nenschen ist auch bei geringer Kultur ohne Recht undenkbar.
Zunächst treten die Menschen in Stammes-, weiter in Staatsverbänden auf. Diese
Gemeinschaft mag anfänglich zur Befriedigung der wesentlichen Bedürfnisse genügen;
dann bedarf sie allein rechtlicher Ordnung Nuf die Dacer erweist sich eine solche Be—
schränkung aber als zu eng. Der Verkehr geht über die staatlichen Grenzen hinweg.
Ss entwickehn sich Beziehungen zwischen den einzelnen Angehörigen verschiedener Staaten
wie auch zwischen den Völkern und Staaten selbst. Das Volk als Ganzes hat Interessen,
die es nach außen hin führen, und der Staat ist der berufene Beschüher der Interessen
des Volkes und ; seiner einzelnen Glieder. Die Entwicklung der Kultur hängt zum
wesentlichen Teile von dem Verkehr mit der Außenwelt ab, und sie fördert wiederum das
Bedürfnis nach auswärtigem Verkehr. Wie die Geschichte lehrt, haben Kulturvölker sich
nie auf sich selbst beschräukt; fie stehen stets mit einer mehr oder minder großen Zahl
anderer Voͤlker in regelmäßigem Verkehr, in wahrer Lebensgemeinschaft. Nach vorüber⸗
gehen der Anwendung um die Mitte des 16. beginnt die dauernde Absperrung Chinas
von der Außenwelt erst mit der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts: sie bezeidnet aber
wahrlich keinen Kulturfortschritt.
Je enger die Gemeinschaft verschiedener Völker sich gestaltet, desto notwendiger be⸗
darf fie rechtlicher Regelung, einer über den einzelnen Staat hinausreichenden, inter⸗
nationalen Ordnung. Dabei sind indessen die Beziehungen zwischen den einzelnen
Menschen, Genossenschaften und Korporationen einerseits und di Beziehungen awischen
den Staaten anderseits, zu unterscheiden.
1. Eine besondere internationale Rechtsordnung zur Regelung der Beziehungen
zwischen den Angehörigen verschiedener Slaalen ist im allgemeinen nicht notwendig. Es
genügt die Feststellung, daß sie der Rechtsordnung dieses oder jenes der beteiligten Staaten
unterstehen. Theoretisch sucht die Doktrin des internationalen Privat und Strafrechts zu
ermitteln, welcher natibnalen Rechtsordnung im einzelnen Falle der Vorzug gebühre, —
prattisch bestimmt jeder Staat zunchf durch seine Gesetzgebung, welche Rechtsverhältnisse
er seiner Herrschaft unterstellen“ nach welcher Rechtsorduͤung er sie cgeln ill. “Vergl.
        <pb n="964" />
        5. P. Heilborn, Völkerrecht.

977

jedoch 8 27.) Bei dieser Kompetenzabgrenzung findet er nur an der Rechtssphäre
anderer Staaten eine Schranke. Entlsteht hierbei ein Konflikt, so ist es ein folcher
zwischen den beteiligten Staaten, nicht zwischen ihren Angehörigen.
2. Notwendig ist dagegen eine besondere Rechtsordnung zur Regelung der Be—
ziehungen zwischen den Staaten selbst. Das innerstaatliche Recht (das Landesrecht) ver—
'agt hier. Aber auch die Staaten stehen in unmittelbarer und fortbauernber Berührung
miteinander. Ihre Gemeinschaft bedarf deshalb gleichfalls rechtlicher Regelung. Sie isn
durch das Völkerrecht oder internationale öffentliche Recht geschaffen.
Das Völkerrecht ist der Inbegriff der Rechtsnormen für das Ver—
halten der Staaten als solcher zueinander.
1. Das Voölkerrecht ist eine Rechtsordnung für eine Mehrheit von Staaten. Das
Landesrecht hat zur notwendigen Voraussetzung immer nur das Bestehen des einen
Staates, für dessen Bereich es erlassen wurde. Schlössen sich alle Völker der Erde zu
einem einzigen Weltstaate zusammen, so gäbe es Lur Landesrecht: für ein Völkerrecht
wäre kein Raum.
2. Das Voölkerrecht regelt nur die Beziehungen von Staaten, welche miteinander
Verkehr pflegen; denn nur sie bilden eine Gemeinschaft, welche rechtlicher Ordnung fähig
und bedürftig ist. Würde ein Staat sich von der Außenwelt vollständig absperren, so
könnte es für ihn kein Völkerrecht geben.
3. Das Völkerrecht regelt nur das Verhalten der Staaten als solcher zueinander,
d. h. die Verhältnisse, in welche der Staat in seiner Eigenschaft als Staat eintritt.
Privatrechtliche Geschäfte zwischen Staaten unterliegen ihm nicht.
4. Das Völkerrecht regelt nur das wechselseitige Verhalten der Staaten, weder
das der Menschen noch das zwischen Staat und Mensch. Als Rechtssubjekte kennt das
Völkerrecht allein die Staaten. Trotzdem gilt auch hier der Satz: omne ius hominum
dausa constitutum. Nur im Interesse der Menschen pflegen die Staaten Verkehr.
Jenseits der Heimat, fremden Staaten gegenüber sichert das Völkerrecht dem Menschen
Schutz. Aber es betrachtet ihn nicht als Subjekt von Rechten, sondern als Objekt staat
licher Herrschaft und staatlichen Schutzes (vgl. unten 8 12).
Ebensowenig sind Rechtssubjekte im Völkerrecht die Völker als solche und unab—
hängig von staatlicher Organisation. Der Ausdruck „Völkerrecht“ ist nichi genau, aber
durch jahrhundertealtes Herkommen geheiligt. Die siaatlich organisierten Voͤlker werden
oom Völkerrecht als individuelle, durch ihre Organisation bestimmte und geschiedene
Personeneinheiten angesehen. Für gesonderte Volksstäͤmme innerhalb der Staalen ist
dkein Raum; sie bilden einen Teil der Staaten, welche nur als Ganzes in Betracht
ommen. Neben dem Staate sein gesamtes Volk zu berücksichtigen, ist kein Bedürfnis,
denn der Staat ist das organisierte Volk. Noch nicht zu staatlicher Organisation ge—
iangte, unzivilisierte oder halbzivilisierte Volksstämme scheiden aus anderen Grünten
aus (vgl. 8 3 und 4).

82. 2. Die Rechtsnatur des Völkerrechts.

e. Literatur. Austin: The province of jurisprudence determined, 2. Aufl. London 1861;
Bierling. Zur Kritik der juxistischen Grundbegriffe, Bo. 1, Gotha 1877 — Juristische Prinzipienlehre,
Bd. 1, Freiburg i. B. und Leipzig 1894; Lasson: Prinzip und Zukunft des Völkerrechts, Berlin 1871
— Zorn in Hirths Annalen des Teutschen Reichs, 1882; S. 88; Lawrence; Essays on some disputeéd
 questions in modern international law, Cambridge 1884, 6. 1ff. Triepel: Völkerrecht
und Landesrecht, Leipzig 1899. S. 103 ff.; Jellinek: Allgemeine Staatslehre. Berlin 1900 6. 337341

Das Völkerrecht ist positives, praktisches, tatsächlich geltendes Recht. Es ist aber
zugleich die Rechtsordnung einer unabhängigen, keiner höheren Gewalt unterworfenen
Staatengesellschaft. Deshalb weist es erhebliche Verschiedenheiten vom Landesrecht der
inzelnen Staaten auf.
Das Landesrecht wird vom Staat für die seiner Herrschaft Unterworfenen erlassen.
Eneyklovadie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. II. 39
        <pb n="965" />
        978 IV. ffentliches Recht.

In Streitfällen entscheidet der Staat durch seine Gerichte mit verbindlicher Kraft für die
Beteiligten, was Recht ist. Durch seine Organe erzwingt er die Erfüllung der Pflichten.
UÜber den Staaten gibt es dagegen weder eine gesetzgebende noch eine richtende noch eine
zwingende Gewalt. Deshalb ist mitunter behauptet worden, das Völkerrecht sei kein
vositives Recht. Man will ihm nur die Bedeutung eines Naturrechts oder einer Staaten⸗
moral zugestehen. Mit Unrecht.
Die Leugner des Völkerrechts fassen ausschließlich das moderne Landesrecht, ins—
besondere das Privat- und Strafrecht, dessen Entstehung, prozessuale Feststellung und
Erzwingung ins Auge. Sie übersehen aber folgendes: 1. Die gegenwärtigen Einrichtungen
in den einzelnen Staaten sind das Erzeugnis einer geschichtlichen Entwicklung; diese aber
vies in früheren Zeiten große Ähnlichkeit mit dem Völkerrecht auf. 2. Der Begriff des
positiven Rechts darf nicht aus dem allein hergeleitet werden, was einzelnen Rechtszebieten
 in einer Epoche hoher Entwicklung eigentümlich ist. 8. Auch heute ist der
Staat nicht allmächtig; der theoretisch feststehende Zwang zur Befolgung der Rechts—
normen versagt nicht selten in der Praxis. — Die erwähnten Eigentümlichkeiten des
Völkerrechts beweisen nur, daß es unvollkommener ist als andere Rechtsgebiete. Sie
entkleiden es aber nicht der wesentlichen Merkmale des positiven Rechts.
1. Das Völkerrecht, ist positives Recht, obwohl es nicht von
inem, den Staaten übergeordneten Gesetzgeber geschaffen wird.
Das Recht ist eine Regel für das äußere Verhalten der Menschen oder Staaten zu—
einander. Diese Definition gibt keine Antwort auf die Frage, von wem das Recht aus⸗
gehe. „Die Staaten selbst sind die das Völkerrecht setzenden Autoritäten und zugleich
die von ihm verpflichteten Subjekte.“ Sie unterwerfen sich ihm freiwillig, erkennen es
als bindend für ihre Beziehungen an. Die Anerkennung der Rechtsnorm seitens der durch
ie Verpflichteten ist aber der letzte Grund nicht nur für die Geltung des Völkerrechts,
ondern für die Geltung alles Rechtes (Bierling). Jede Staatsgewalt besteht nur mit
und durch den Willen der Beherrschten. Die innerstaatliche Rechtsordnung kann deshalb
aicht auf die herrschende Gewalt allein zurückgeführt werden. Diese Gewalt ist nur das
»on den Beherrschten anerkannte Organ zur Schaffung des Rechts. Das, was sie als
Recht proklamiert, ist nicht um dieser Proklamation willen Recht, sondern nur, weil es
»on denjenigen als Recht anerkannt wird, für die es maßgebend sein soll.
Die naturrechtliche Schule erkannte hingegen als Recht nur an, was von einem
maßgebenden, übergeordneten Willen als Recht gesetzt war. Sie vermochte indessen nicht
zu erklären, warum der übergeordnete Wille die Beherrschten verpflichte. Nach ihrer
Anschauung kann ferner ein Verein sich nie Recht setzen. Vor allen Dingen aber übersah
sie, daß das Recht zuerst immer als Gewohnheitsrecht auftritt. Seine verbindliche Kraft
schöpft das Gewohnheitsrecht sicherlich nicht aus einem übergeordneten Willen. Wenn das
Gesetzesrecht an seine Stelle tritt, so wird nur die Form der Entstehung geändert, aber
kein neuer Rechtsbegriff geschaffen. Auch das Völkerrecht ist zuerst als Gewohnheitsrecht
entstanden. Es ist noch jetzt zum wesentlichen Teile Gewohnheitsrecht. Als solches weist
es keine Unterscheidungsmerkmale vom priväatrechtlichen Gewohnheitsrecht auf.
2. Das Völkerrecht ist positives Recht, obwohl es keine richtende
Bewalt über den Staaten gibt. Staatsstreitigkeiten können einem Schiedsgericht
zur Entscheidung unterbreitet werden. Diese Möglichkeit ist hier nicht in Betracht zu
ziehen, denn das Schiedsgericht setzt freiwillige Unterwerfung der Parteien voraus. Das
Urteil des staatlichen Gerichts hingegen ist ohne eine solde Unterwerfung nach allge⸗
meinem Landesrecht maßgebend.
Der Richter wendet das Recht an, aber er schafft es nicht. Das Recht muß vor⸗
handen sein, ehe es ein zu seiner Klarlegung berufenes Gericht geben kann. Wohl bilden
anparteiische Gerichte die beste Gewähr für eine unparteiische Entscheidung von Streitig—
eiten, Vollkommenheit ist aber nicht immer erreichbar. In der Geschichte tritt der
Fichter erst auf, wenn das Gemeinwesen sich in di⸗ Streitigkeiten der einzelnen ein—
nischt. Anfänglich überließ es sie privater Regelung; trotzdem“ gab es schonein Recht.
        <pb n="966" />
        5. P. Heilborn, Völkerrecht. 979
3. Das Völkerrecht ist positives Recht, obwohl es keine 8wangsgewalt
 über den Staaten gibt.
a) Die Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten ist im Wege der Selbsthilfe erzwingbar.
Der verletzte Staat darf seine Rechte selbst wahrnehmen. Besitzt er die hierzu er—
forderlichen Machtmittel nicht, so bleibt der Rechtsbruch im einzelnen Falle allerdings
angeahndet; denn ein höheres Zwangsorgan gibt es nicht. Die Erfüllung völkerrecht⸗
licher Pflichten ist demnach minder sicher gewährleistet als die Erfüllung anderer Rechts⸗
oflichten. Die Durchsetzung des Rechts im Wege der Selbsthilfe ist indessen mit dem
Begriffe des positiven Rechts nicht unvereinbar; sie ist im Gegenteil dem staatlichen
Zwange stets vorangegangen. Bekannt ist die Auffassung des germanischen Rechts: die
schwere Missetat ist Friedensbruch und setzt den Verbrecher entweder der Feindschaft des
Verletzten und seiner Sippe oder der des Gemeinwesens aus. Im ersteren, dem Regel⸗
falle, war die Selbsthilfe erlaubt. Noch im Mittelalter war das Fehderecht vielfach ein
gesetzlich anerkanntes und an bestimmte Voraussetzungen geknüpftes Mittel zur Durch⸗
setzung von Rechtsansprüchen. Vgl. den Mainzer Landfrieden vom 18. August 1236,
at nemo sibi vindicet sine iudieis auctoritate, 8 5; Goldene Bulle cap. 17 82,
Reformation von 1442 8 1.
bp) Die Erzwingbarkeit ist kein dem Rechtsbegriff wesentliches Merkmal. Es gibt
unzweifelhafte Rechtsnormen, deren Befolgung nicht erzwungen werden kann und darf:
die Normen des konstitutionellen Staatsrechts, welche die Machtfülle des Monarchen ein—
—DV— Monarchen verbindlich, obwohl
jeder Zwang ausgeschlossen ist; der Satz: „Du sollst nicht stehlen,“ gilt auch für die
Ehegatten im Verhältnis zueinander, für Verwandte auffteigender Linie im Verhältnis
zu solchen absteigender Linie; trotzdem schließt das deutsche Strafrecht in diesen Fällen
die Bestrafung des schuldigen Ehegatten oder Aszendenten aus, nicht aber die der Teil—
nehmer (St.G. B. 8 247).
Garantien für die Beobachtung der völkerrechtlichen Normen bieten die öffentliche
Meinung, die Meinungsäußerung anderer Staaten im Wege der guten Dienste oder der
offiziellen Mitteilungen des diplomatischen Korps, vor allem aber die jedem Staate sich
aufdrängende Erkenntnis, daß seine Macht beschränkt ist, daß sein Beispiel andere Rechts⸗
verletzungen nach sich ziehen, eine gänzliche Lossagung vom Völkerrecht aber seinem
eigenen und dem allgemeinen Interesse hoͤchst nachteilig sein würde.
Das Völkerrecht beruht auf dem Willen der Staaten, auf ihrer freiwilligen Aner—
kennung seiner Normen. Diese Anerkennung ist zu unzähligen Malen in unzweideutiger
Weise ausgesprochen.
1. Bei Staatsstreitigkeiten wird die Geltung des Völkerrechts nicht in Abrede
gestellt, sondern nur darüber verhandelt, ob eine bestimmte Norm auf den Fall anwend—
bar und wie sie auszulegen sei.
2. Begeht ein Staat einmal einen Rechtsbruch, so stellt er doch seine Pflicht zur
Beobachtung des Rechts nicht in Abrede; mit Hilfe juristischer Deduktionen sucht er viel—
ger seiner Handlung den Schein des Rechts zu geben und huldigt so noch dessen
Macht.
3. In vielen Erklärungen der Staaten ist die allgemeine Geltung des Völkerrechts
ausdrücklich anerkannt: Aachener Deklaration vom 15. November 1818 (Martens: Nouveau
recueil Bd. 4, S. 560) — Pariser Kongreßakte vom 80. März 1856 Art. 7 —
Einleitung zur Pariser Seerechtsdeklaration vom 16. April 18866 — Generalakte der
Berliner Kongokonferenz vom 26. Februar 1885 Art. 9 — Haager Konvention über
die friedliche Schlichtung internationaler Streitigkeiten, vom 29. Juli 1899, Einleitung
— Haager Konvention über das Landkriegsrecht, vom 29. Juli 1899, Einleitung.
Tatsächlich erfüllen die Staaten ihre Rechtspflichten viel regelmäßiger und pünkt—
licher als die einzelnen Menschen. Die vereinzelten Fälle der Pflichtverletzung fallen aber
offentlich auf; sie werden in unbegründeter Weise verallgemeinert und Kefern dann
Stoff zu Klaaen über das Verhalten der Staaten, über die Kraftlosigkeit des Völkerrechts.
69 *
        <pb n="967" />
        —

IV. ffentliches Recht.

g3. 3. Geltungsgebiet des Völkerrechts.
J. Das Völkerrecht beruht auf der Anerkennung der Staaten; es gilt nur für die
Staaten, welche es anerkennen. Daraus folgt:
a) Es kann mehrere Völkerrechtsordnungen geben. Verschiedene Staatengruppen
hilden dann je einen Kreis und erkengen besondere Regeln als für sich bindend an.
b) Innerhalb einer bestimmten Völkerrechtsgemeinschaft gilt jede einzelne Norm
aur für diejenigen Staaten, welche diese Norm anerkannt haben. Das Völkerrecht ent⸗
tteht nicht als eine Gesamtheit von Normen, sondern bildet sich in einzelnen Rechtssätzen
aus; ein jeder wird für sich anerkannt; dagegen kann die einmal ausgesprochene Aner—
kennung nicht beliebig zurückgezogen werden. Vgl. das Londoner Protokoll vom
7. Januar 1871 (SktaatsarchivBo. 20 Nr. 4286 6 190). Wer sich von einer
Pflicht lossagen will, kann von den Genossen nicht fordern, daß sie andere Pflichten
erfüllen. Ist die Kündigung nicht vorbehalten — wie in den Haager Vereinbarungen
om 29. Juli 1899 (R.G. Bl. 1901 8 393) —, so kann ein Staat allein eine einzelne
Norm nicht widerrufen, sondern nur aus allen völkerrechtlichen Beziehungen ausscheiden.
Paraguay hat es einmal übernommen, ist aber bald eines Besseren belehrt worden.
Die theoretische Möglichkeit des Ausscheidens ist für einen Kulturstaat praktisch nicht vor—
Janden, weil er dann rechtlos dastehen würde. Eine anerkannte Norm kaun nur durch
das Einverständnis der sie anerkennenden Staaten außer Kraft gesetzt werden.
Die von allen Staaten einer bestimmten Gruppe anerkannten Rechtssätze bilden das
allgemeine Völkerrecht. Daß es ein solches gibt, wird zu Unrecht geleugnet. Das all—
zemeine Völkerrecht kann von einem neugebildeten, sowie von einem zu jener Gruppe
hinzutretenden Staate in seiner Gesamtheit anerkauni werden.
II. Das Geltungsgebiet eines bestimmten Völkerrechts wird demnach nur durch den
zeschichtlichen Nachweis ermittelt, welche Staaten es anerkannt haben. Diese Anerkennung
st keine Sache reiner Willkür. Sie setzt voraus:
a) Eine derartige Entwicklung des Verkehrs, daß dessen Regelung nach Zufall und
Laune sich als unmöglich herausstellt. Die Rechtsordnung erscheint als eine Rotwendig⸗
eit. Es entsteht der „Rechtstrieb“ (Sturm: Gewohnheitsrecht, 1900).
b) Eine Kulturgemeinschaft: im wesentlichen gleiche Anschauungen über Recht und
Unrecht, über Pflichterfüllung. Daraus entspringt das Vertrauen, daß der andere Teil
die Rechtsnorm nicht nur zu seinem Vorteil ausbeuten, sondern ihr auch dann nachleben
werde, wenn sie seiner Selbstsucht entgegentreten sollte. —
Das Recht ist ein Erzeugnis menschlichen Geistes und menschlichen Willens. Die
Bedingungen seines Entstehens lassen sich deshalb nicht erschöpfend angeben. Die soeben
aufgestellten Voraussetzungen des Völkerrechts ziehen ein solches nicht mit Notwendigkeit
nach sich. Vielfach haben sich die Volker mit religiösen Satzungen beholfen: der Gesandte,
der Fremde überhäupt steht unter dem Schutze der Götter. Sft war die— Selbstsucht der
einzelnen Staaten stärker als die Bedürfnisse des Verkehrs und der Kultur.
III. Das Völkerrecht der modernen Kulturstaaten entwidelte sich anfünglich unter
den auf antiker Kultur gegründeten christlichen Staaten germanischer und romanischer
Nation in Europa. Sie waren durch Verkehr und Kultur fest aneinandergefügt. Ihnen
chlossen sich später die slawischen Staaten Europas an. Mit Rücksicht auf seinen Ursprung
jeißt unser Völkerrecht das europäische Völkerrecht oder das öffentliche europäische Recht.
Diese Bezeichnung hat aber nur noch geschichtliche Berechtigung, dag Geltungsoebiet ist
bedeutend erweitert. Es umfaßt gegenwärtig:
a) Alle Staaten Europas. Die Turkei wurde auf dem Pariser Kongresse (Art.7
der Kongreßakte vom 80. Marz 1856) der Vorteile des öffentlichen europaͤischen Rechts
teilhaftig erklärt. Bis zum Jahre 1856 waren ihre Beziehungen zu den übrigen Staaten
Europas folgendermaßen geregelt:
1. Für gewisse Angelegenheiten hatte sich ein Sonderrecht gebildet, z. B. für die
Stellung der Konsuln und Untertanen der christlichen Staaten in der Türkei, für die
Schiffahrt durch Bosporus und Dardanellen.
        <pb n="968" />
        5. P. Heilborn, Völkerrecht. 981

2. Einzelne Sätze des europäischen Völkerrechts waren bereits im Verkehr mit der
Türkei zur Annahme gelangt, aber sie waren vereinzelt geblieben; eine Berufung auf
andere Sätze war ausgeschlossen.
Der Pariser Kongreß hat das Sonderrecht bestehen lassen. Soweit es nicht in
Frage kommt, finden auf den Verkehr zwischen der Türkei und den sechs übrigen Ver—
tragsmächten nunmehr alle Regeln des allgemeinen europäischen Völkerrechts Anwendung,
welche im Verkehr der christlichen Staaten untereinander ausgebildet sind. Die Aufnahme
der Türkei in die europäische Völkerrechtsgemeinschaft ist von den auf dem Pariser
Kongreß nicht vertretenen Staaten anerkannt worden, wie sich unschwer nachweisen läßt.
b) Alle Staaten Amerikas. Die amerikanischen Kolonien der europäischen Staaten
waren völkerrechtlich Bestandteile des Mutterlandes gewesen. Auf die Kolonien und
ihre Bewohner hatte das europäische Völkerrecht in gleicher Weise wie auf das Gebiet
n Europa und dessen Bewohner Anwendung gefunden. Die aus den ehemaligen
Kolonien in Amerika hervorgegangenen unabhängigen Staaten nahmen deshalb ohne
weiteres an dem völkerrechtlichen Verkehr teil. Dies ist sowohl von ihrer Seite wie von
der der europäischen Staaten anerkannt worden. J
c) In Afrika die Republik Liberia. Sie ist von den älteren Staaten in Sonder—
verträgen als Völkerrechtssubjekt anerkannt.
d) In Asien Japan. Zu wiederholten Malen hat dieser Staat in Krieg und
Frieden die Anerkennung des europäischen Völkerrechts ausgesprochen. Die Slaaten
Europas und Amerikas haben vom 17. Juli 1899 an auf das früher geschaffene Sonder—
recht für ihre Konsuln und Untertanen in Japan verzichtet und damit auch ihrerseits
die Geltung des allgemeinen Völkerrechts für den Verkehr mit Japan anerkannt.
o) Einzelne Sätze des europäischen Völkerrechts finden auch Anwendung auf den
Verkehr der zu a—d genannten Staaten mit anderen Mächten, wie China, Persien,
Siam, Korea und Zanzibar. Die Unanwendbarkeit des Völkerrechts ist ebenfowenig zu
behaupten wie dessen vollkommene Geltung, etwa weil mit jenen Staaten Verträge
geschlossen seien und gesandtschaftlicher Verkehr unterhalten werde. Ihre Stellung ent—
spricht derjenigen, welche die Türkei bis zum Jahre 1856 einnahm: fie haben das allge—
meine Völkerrecht nicht in seiner Gesamtheit anerkannt; man kann sich ihnen gegenüber
nur auf die nachweislich anerkannten Normen berufen.
Das europäische Völkerrecht ist kein Weltrecht; es hat aber die Anlage und die
Tendenz, sich zu einem solchen zu entwickeln.

84. 4. Geschichtliche Entwicklung.

Literatur. Ward: Enquiry into the foundation and history of the law of nations,
1795; Wheaton: Histoire des progrès du droit des gens en Furope et en Amérique depus
la paix de Westphalie jusqu's nos jours 2 Bde., 4 Aufl., Veipzig 1866; Laurent: Etudes
zur P'histoire de Ihumanité, Histoire du droit des gens et des relations internationales
Bd. 1218, Brüssel 18553 Pierantoni: Trattato di dintto interpazionale Bd. 1, Rom 1881;
Walker: A history of the law of nations Bd. 1, Cambridge 18995 Nys: Ledroit de la
guerre et les précurseurs de Grotius, Brüssel 1882; Nys: Les origines de la diplomatie
et le droit d'ambassade jusqu'à Grotius, Brüssel 1884; Nys: Les origines du droit international,
 Brüssel 1894; Nys: Etudes de äroit international ét de droit politique, Brüssel 18963;
Krauske: Die Entwickelung der ständigen Diplomatie, Leipzig 18880; Burckhardt: Die Kultur der
Rengissance in Italien, Boͤ. 1 Abschniit 13 Jellinek: Allgemeine Staatslehre S. 239301.

1. Die Grundlagen. Von jeher haben Staaten Kriege geführt, Gebiets—
erwerbungen gemacht, Verträge geschlossen. Die hierbei im Altertum beobachteten Formen
weisen in mancher Hinsicht ÄAhnlichkeit auf mit denen der modernen Welt. Ein geschicht—
licher Zusammenhang ist aber nicht ohne weiteres gegeben. Für einzelne Gebräuche wird
sich ein solcher freiuch nachweisen lassen. An dieser Stelle können indessen nicht alle
Umstände klargelegt werden, welche auf das europäische Völkerrecht der Gegenwart einge—
wirkt haben. Die bedeutendsten Tatsachen sind:
        <pb n="969" />
        —V

IV. ffentliches Recht.

1. Die Verkehrs- und Kulturgemeinschaft der germanischen und romanischen Völker
Europas im Mittelalter.
2. Die Entstehung des modernen Staates.
Dem Islam gegenüber fühlten sich die christlichen Nationen als eine Einheit.
Dieser Gedanke konnte durch eine entgegengesetzte Sonderpolitik zeitweise verdunkelt, aber
nicht verwischt werden. Die Kreuzzüge legen beredtes Zeugnis für ihn ab. Aber nicht
aur im Gegensatz zu den Mohammedonern tritt jene Einheit hervor. Sie wurzelt viel⸗
nehr in verschiedenen Faktoren, welche die europäischen Völker innerlich zusammenschlossen.
Als solche Faktoren hebt Holtzendorff mit Recht hervor: die Ausbreitung der Germanen
über einen großen Teil Europas, die gleichmäßige Herrschaft der einen Kirche, Lehns⸗
wesen und Rittertum, die städtische Gemeindefreiheit ud den Handel (Handbuch des
Völkerrechts Bd. 1). Durch diese teils realen, teils idealen Mädte ist eine Verkehrs⸗
und Kulturgemeinschaft geschaffen worden; sie dauert bis auf unsere Tage fort und hat
iich über einen großen Teil der Welt ausgedehnt.
Unmittelbar praktische Bedeutung für die Ausbildung des Volkerrechtes erlangte
indessen nur der internationale Handelsverkehr der Freien Städte. In ihm — zunächst
an den Gestaden des Mittelmeeres — haben sich wichtige Rechtssatze ausgebildet; in
ihrer Fortentwicklung machen sie noch heute einen wesentlichen Bestaͤndteil des Volker—
rechts aus: das Seerecht und das Konfularwesen. Unter deg mittelalterlichen Seerechts⸗
sammlungen nimmt das Consolato del mare den ersten Platz ein.
Zur Herstellung einer Verkehrss und Kulturgemeinschaft unter den Völkern
Europas haben die weitverbreiteten ständischen Einrichtungen und das Papsttum erheblich
beigetragen. Sie haben aber der Ausbildung des modernen Völkerrechts — so wie
dieses sich entwickelt hat — in mancher Hinficht auch entgegengewirkt. Als Lehnsherr
nahm der Papst eine direkte Oberherrschaft über eine Reihe bedeutender Staatswesen in
Anspruch. Als geistliches Oberhaupt forderte er Gehorsam von allen weltlichen Gewalten
(vgl. die Bulle Unam sanetam vom Jahre 1302; c. 1 Patrap. comm. 1,8). Diesen
Ansprüchen auf Weltherrschaft traten theoretisch die des Kaisers, praktisch das Selb—
ständigkeitsgefühl aller Landesherren gegenüber. Die weltliche Politik machte den Papst
zum Verbündeten der Vasallen gegen hren Lehnsherrn. Er war eine außerhalb des
Staates stehende Macht und gebot den Untertangn eventuell Widersetzlichkeit gegen ihren
Staat. Eine unabhängige, keiner höheren Gewalt unterworfene Staatsgewalt wuͤrde
weder von außen, vom Papste, noch im Innern von den Vasallen anerkannt, welche unter
Berufung auf ihn den Gehorfam verweigerten.
Der mittelalterliche Staat beruhte, wie Ranke sagt, „auf einer Freiheit des In—
dividuums und der Korporationen, die jeden Einfluß der zentralen Ganc sorgfältig
abzuwehren suchte“. Er „war noch nicht geschlossen, sondern seine Geistlichkeit von einem
entfernten Oberhaupte abhängig, sein Adel und feine Städte dergestalt gespalten, daß es
jeder mehr mit seinen Standesgenossen in anderen Ländern als mit senen Milburgern
in demselben Lande hielt“ (Ranke: Die Ossmanen und die spanische Monarchie S. 176).
Die Freiheit des Individuums war freilich keine allgemeine, wie im modernen Staat,
dafür aber eine um so größere auf seiten der einzelnen bevorrechteten Personen. Ihre
und der Stände Freiheit und Selbständigkeit traten der Staatsgewalt entgegen. Sie
standen zwischen dem Landesherrn und der Masse der Untertanen. Im inneren Kampf
zersplitterten sich die Kräfte. Jedes größere auswärtige Unternehmen hing davon ab,
ob die Vasallen und wiederum deren Aftervasallen der Lehnspflicht entsprachen oder nicht.
Zür die Entwicklung des Völkerrechts war deshalb die UÜberwindung des ständischen
Staatswesens und der päpstlichen Machtansprüche von größter Bedeutung. Die ent⸗
scheidenden Tatsachen fallen in bas Zeitalter ber Reformation, in die Zeit vom Ende des
15. Jahrhunderts bis 1648.
Die kirchliche Spaltung setzte der Weltherrschaft des Pa— — nde. In
grotestantischen Ländern wurde sie nicht mehr ar Aber —333*5 — des
Papstes zu den katholischen änderte sich: zur Unterdrückung der Ketzer war er auf die
        <pb n="970" />
        5. P. Heilborn, Voͤlkerrecht. 983
Fürsten angewiesen; die Stärkung der landesherrlichen Gewalt entsprach oft seinen
Interessen.
Der moderne Staat ist in Italien entstanden. Nach dem von Kaiser Friedrich II.
in seinem Normannenreiche von Unteritalien und Sizilien gegebenen Vorbilde richteten
sich die zahlreichen Gewaltherrschaften auf italischem Boden im 14. und 15. Jahrhundert:
durch „bewußte Berechnung aller Mittel“, durch ausschließliches Handeln nach Zweck—
mäßigkeit erlangten die Tyrannen „fast absolute Machtvollkommenheit innerhalb der
Staalsgrenzen“. Dem einen Machtzwecke mußte alles sich fügen und dienen. Die
bedeutenderen Stadtrepubliken wurden nach gleichen Grundsätzen regiert (Burckhardt).
Der in Italien zuerst verwirklichte Gedanke des Einheitstaates hat dann in
Frankreich, Spanien und England die Herrschaft erlangt. Im Anschlusse an Holtzendorff
(Handbuch des Völkerrechts Bd. JI S. 877879; vgl. auch Jellinek a. a. O.) seien als
charakteristisch sowohl für den modernen Einheitstaat wie auch für die völkerrechtliche
Entwicklung folgende Punkte hervorgehoben:
1. Die Einheitlichkeit und Unteilbarkeit des Staatsgebiets. Die in der Hand eines
Herrschers vereinigten Landesteile bilden nicht mehr rechtlich getrennte politische Gemein—
wesen, die nur durch die Einheit des Landesherrn zusammengehalten werden, aber jeder—
—
nehr zu einem einheitlichen Staatswesen verschmolzen, sollen unter allen Umständen
vereinigt bleiben und auch nicht in Form des Lehnsverbandes einem andern sich
unterordnen.
2. Die gleichmäßige Unterwerfung aller Landesbewohner unter die Staatsgewalt.
Ihrer Durchführung können persönliche oder Standesvorrechte nicht mehr entgegengehalten
werden. Nur durch manchen Rechtsbruch vollzog sich der Bruch mit den mittelalterlichen
Verhältnissen. Die Berufung der Grafen Egmont und Hoorn auf die den Rittern des
zoldenen Vließes zustehende Sondergerichtsbarkeit wies Alba mit dem charakteristischen
AÄusspruch zurück, daß er 4 connu et connast de cette cause par commission de Sa
Majesté, commeé son souverain seigneur de ce pays et non comme chef de l'ordre de
la Toison d'or (Ranke a. a. O. S. 376). Mit Beseitigung dieser Vorrechte ging die
der Abhängigkeitsverhältnisse Hand in Hand, wenigstens soweit sie die durchgreifende
Herrschaft der Staatsgewalt hinderten. Es wird ein allgemeines, für alle Staatsgenossen
—
3. Die Einheitlichkeit der militärischen Gewalt. Der Staatsgewalt ist jedermann
gleichmäßig unterworfen; von ihr wird jedermann gleichmäßig geschützt. Bewaffnete
Selbsthilfe und Privatkriege werden verboten. Der Staat aber schafft sich ein ‚von dem
Zufall der Lehnstreue unabhängiges“ Heerwesen.
In Deutschland hat sich dieser Umschwung nur innerhalb der einzelnen reichs—
ständischen Territorien, auch hier aber im wesentlichen erst nach dem Dreißigjährigen
Kriege vollzogen.
In dem Maße, in welchem die Staaten im Innern sich zusammenschlossen, erlangten
sie die Kraft zu auswärtiger Politik. Es beginnen die Kämpfe um Erhaltung des
europäischen Gleichgewichts.
II. Das Völkerrecht im Reformationszeitalter bis zum West—
fälischen Frieden. Mit der Ausbildung des modernen Staats vollzieht sich die des
voͤlkerrechtlichen Subjekts. Es ist der Staat; er allein ist es. Wie im Innern so
untersagt er seinen Untertanen auch den Krieg nach außen hin. Daß die Völkerrechts—
fähigkeit des Staates nicht an seine oder seines Herrschers Legitimität geknüpft sei, war
wenigstens in Italien feftstehend. Aber auch Königin Elisabeth hatte bereits 1578 einen
ständigen Gesandten bei den Generalstaaten, noch ehe sie deren Souveränität formell
anerkannt hatte (Krauske S. 108). In Deutschland gewährte der Religionsfriede von
Augsburg 1505 den Reichsständen, nicht den Untertanen, freie Wahl zwischen augs—
hurgischer und katholischer Konfession, erkannte mithin grundsätzlich beide als gleich—
herechtigt an.
        <pb n="971" />
        20

IV. ffentliches Recht.

Unter den völkerrechtsfähigen Staaten ergaben sich Unterschiede daraus, daß ein
Teil von ihnen noch in lehnrechtlicher Abhängigkeit von anderen stand. Den Titel
ambasciatore erkannie Karl V. nur den Gesandten von Königen und der Republik
Venedig zu, nicht den Vertretern von Staaten und Fürsten, deren Souveränität durch
rgend ein Lehnsverhältnis beschränkt wäre. Im 17. Jahrhundert wollten die Generat
staaten nur hinter gekrönten Häuptern und Venedig zurückstehen; vor den abhängigen
deutschen Kurfürsten beanspruchten sie den Vorrang Krauske S. 155 und 214).
Die wichtigste Rechtsbildung in dieser Periode ist neben dem modernen Staate
elbst seine Folgeerscheinung: das ständige Gesandtschaftswesen. Mit dem Einzelstaate in
Italien entstanden, vornehmlich von Venedig ausgebildet, hat sich die neue Einrichtung
m Zeitalter Ferdinands des Katholischen in Spanien, Frankreich, England und
Ofterreich eingebürgert. Gegen Ende des 16. Jahrhunderts drang sie zu den nördlichen
Ländern vor; im 17. Jahrhundert wurde sie auch hier allgemein üblich (Krauske).
Das ständige Gesandtschaftswesen erleichterte den Abschluß von Staatsverträgen
ungemein, führte aber zu einer wichtigen Neuerung auf diesem Gebiete. Früher hatte
die dem Unterhändler erteilte Vollmacht genügt, um den Fürsten bezw. den Staat zu
verpflichten. Ferdinand der Katholische hat 1508 wohl zuerst den Grundsatz aufgestellt:
der von seinem Gesandten abgeschlossene Vertrag sei nur gültig, wenn er von ihm, dem
Könige, demnächst genehmigt werde. Vom Standpunkte der damaligen Zeit aus mag
das Verhalten des katholischen Königs als Rechtsbruch oder Treulosigkeit erscheinen. Die
Staatspraxis ist ihm aber gefolgt, weil sein Grundsatz den Bedürfnissen des Staates
entsprechend befunden wurde.
Einzelne Materien des Völkerrechts, vor allem das Kriegsrecht, auch das Gesandt⸗
schafts- und Zeremonialwesen, die Bündnisse und die Repressalien, werden in dieser
Periode oft zum Gegenstande wissenschaftlicher Bearbeitung gemacht. Hugo Grotius aber
in seinem 1625 veröffentlichten Werke de iure belü paeis libri tres erfaßt nicht nur
das Völkerrecht als eine Gesamtheit zusammenhängender Rechtsvorschriften, sondern' macht
diese Erkenntnis zum Gemeingut der Menschheit.
III. Das Völkerrecht vom Westfälischen Frieden bis zum Wiener
Kongresse (1648 —2181 5). Gegen die Zersplitterung der Kräfte im staͤndischen Staat
des Mittelalters hatte das Reformationszeitalter durch Schaffung des Einheitstaates in
zesunder Weise reagiert. Die Blüteperiode des fürstlichen Absolutismus führte den Ge—
danken der Staatsallmacht in rücksichtsloser Weise durch. Sie überspannte ihn, sofern
die persönliche Alle und Übermacht des Herrschers zu einer Identifizierung seiner
Interessen mit denen des Slaates führte. Das Wort „L'Dtat cloet moi“ ist typisch.
Nach Belieben griff der Staat in die Interessen seiner Bürger ein, wo sein eigener
Vorteil es zu gebieten schien (Verkauf deutscher Untertanen zum Dienst in der englischen
Armee). Aber er förderle sie auch nach Kräften, wenn dieser es gebot. Die staatliche
dandelspolitik spielte eine große Rolle. In Frankreich hat Colbert das Merkantilsystem
nit viel Geschick durchgeführt. In England fand seine Verkörperung in der be—
rühmten Navigationsakte Cromwells von 1651.
Eine Staatsgewalt, die sich im Innern alles erlaubt, ist nicht gewillt, sich nach
außen hin Schranken aufzuerlegen: Mazarins Theorie von den natuͤrlichen Grenzen
Frankreichs, die Reunionen Ludwigs XIV. Das Völkerrecht war noch nicht sehr ge—
cestigt; seine Entwicklung weist wenig große Momente auf. Wenn die Diplomaten zu⸗
sammenkamen, so bewährte sich das Zeitalter der Allongeperücke und ves Zopfes vor
allem in endlosen Rang- und Etikettestreitigkeiten. Immerhin ist manches Wichtige
erreicht und mancher Same gepflanzt worden, der im 19. Jahrhundert zur Blüte
kommen sollte.
Der Westfälische Friede ist der erste europäische Staatsakt. An den Verhandlungen
nahmen fast alle wichtigen Staaten teil. Förmlich anerkannt wurde die Unabhängigkeit
der Schweiz und der Niederlande, d. h. zweier Verbande von Staaten, welche sich im
Wege der Empörung gebildet hatten. Für Deutschland wurde die Gleichberechtigung der
zrei Konfessionen und die Faͤhlten der Reichsstände zur Eingehung von Bündnissen —
        <pb n="972" />
        5. P. Heilborn, Völkerrecht. 985

nur nicht gegen Kaiser und Reich, den Landfrieden und den Westfälischen Frieden —
ausgesprochen. Durch die Vereinbarung mit Frankreich und Schweden erhielten diese
Bestimmungen völkerrechtliche Bedeutung. Frankreich und Schweden, ein katholischer und
ein protestantischer Staat, verbürgten sich ebenmaͤßig für die Aufrechterhaltung der
religiösen Gleichberechtigung und erklärten jeden Widerspruch für nichtig, möge er von
geistlicher oder weltlicher Seite, aus dem Reich oder von außerhalb her erhoben, auf
anonisches Recht oder Konzilienschlüsse gestützt werden. (Instr. Pacis Osnabr. Art. 5
DI1, Art. 17 8 2, Dumont: Corps universeò diplomatique du droit des gens Bd. VII
Seite 473, 488). Die Ansprüche des Papstes waren beiseite geschoben. Der Protest
Innozenz' X von 26. November 1648 (ebenda S. 463) konnte daran nichts ändern. —
Mit der Bündnisfähigkeit war den Reichsständen auch die zur Kriegführung gegeben;
sie hatten beschränkte völkerrechtliche Rechtsfähigkeit erlangt. Ihre Staatsgewalt wurde
als Landeshoheit bezeichnet. Den Ausdruck „Souveränität“ hatte der Kaiser ausdrücklich
zurückgewiesen, weil er allein Souverän im Reiche sei. (Mejer: Einleitung in das
deutsche Staatsrecht, 2. Aufl., 8 21 A. 18.) Der Kaiser allein konnte das Reich aber
nicht mehr vertreten (Instr. Pacis Osnabr. Art. 882). In dem von ihm mit
Frankreich zu Rastatt am 6. März 1714 geschlossenen Friedensvertrage wurde deshalb
der Abschluß eines Friedens im Namen des Reichs und unter Mitwirkung der Reichs—
stände vorbehalten (Art. 33; Dumont Bd. VIiI 1 6. 420; vgl. Einleitung und
Art. 88 des Friedens von Bäden vom 7. September 1714, ebendae S. 436 und 441).
Nach dem zu Münster und Osnabrück gegebenen Beispiele haben die Staaten sich
fortan oft zur Beratung gemeinsamer Angelegenheiten auf Kongressen vereinigt: Pyrenäen—
kongreß 1659, Aachen 1668, Nymwegen 1678, Ryswick 1697 Utrecht 1713, Aachen 1748.
Es wurde regelmäßige Staatspraxis, Fragen von allgemeiner Bedeutung in dieser Weise
zu behandeln.
Der Kreis der Völkerrechtsgemeinschaft wurde erweitert, als Rußland seit Peter
dem Großen sich regelmäßig und aktiv an den europäischen Staatsangelegenheiten be—
teiligte. Das Verhältnis zur Türkei erfuhr wesentliche Auderungen. Rach der Schlacht
pon Zenta (1687) hörten die Osmanen auf, von Tributen zu reden; in den Be—
sprechungen über den Frieden von Karlowitz (1699) unterwarfen sie sich einer regel⸗
mäßigen Unterhandlung mit der andern, als gleichberechtigt anerkannten Partei
Ranke a. a. O. S. 57 und 80). Zu Passarowitz wurde im Jahre 1718 neben dem
Friedensvertrage ein regelrechter Handels- und Schiffahrtsvertrag für den wechselseitigen
Verkehr zwischen dem Kaifer und dem Sultan geschlossen, während die früheren
Kapitulationen immer nur die Stellung der Untertanen christlicher Mächte in der Türkei
geregelt hatten. Von einem „ewigen“ Frieden war noch keine Rede. Mit den Un—
Aläubigen vereinbarten die Muselmanen höchstens Waffenstillstände auf bestimmte Zeit.
Die Friedensverträge von Karlowitz und Passarowitz wurden teils schon als solche, keils
als armisticia bezeichnet und sollten nur 25 bezw. 24 Jahre in Geltung sein. Im
Laufe des 18. Jahrhunderts hat sich dann die Türkei zum Abschluß regelrechter Friedeng—
oerträge verstanden.
Die republikanische Regierung Englands mußte sich ihre Anerkennung erringen.
Lromwell wurde allgemein als „Vater der Illoyalität“ betrachtet (Ranke). Neben
Spanien gebärdeten sich namentlich die selbst aus der Revolution hervorgegangenen
Generalstaaten als die Wächter der Legitimität. Die Macht des Protektors siegte in—
dessen über diese Vorurteile. Bald wurden seine Gesandten allgemein empfangen: 1654
konnte er mit Schweden, 1657 mit Frankreich ein Bündnis schließen. J
Die auf Erhaltung des europäischen Gleichgewichts gerichtete Politik erhielt ihre
heoretische Begründung, namentlich durch Fenelon. Nach ihm darf kein Staat eine solche
Übermacht erlangen, daß die Freiheit und Unabhängigkeit der anderen dadurch gefährdet
werden; um es zu verhindern, dürfen die bedrohten Staaten sich verbünden; selbst wenn
die Ubermacht in rechtmäßiger Weise erworben werde, müsse das Recht des einzelnen dem
natürlichen Recht aller auf Sicherheit nachstehen. Fenélon wollte hiermit nus die Ver—
teidigung rechtfertigen. Seine Theorie lieferte aber einen bequemen Deckmantel für ge—
        <pb n="973" />
        386 1IV. ffentliches Recht.

winnsüchtiges Vorgehen. Gegen jede, im Wege rechtmäßiger Thronfolge, durch Heirat
oder Erbvertrag herbeigeführte Gebietsvergrößerung konnte interveniert werden; man be⸗
hauptete ein Recht, sie zu untersagen, oder man forderte „Kompensationen“. Ihre Er—
langung war nicht selten das Ziel der Wünsche.
In Verbindung mit dem Merkantilsystem führte der Gedanke der Allmacht des
Staates zu dem Bestreben, den fremden Verkehr im Inland nach Möglichkeit zu be—
schränken, den eigenen Verkehr mit dem Ausland aber zu kräftigen. Nach der Navigations⸗
akte vom Jahre 1651 durften überseeische Waren in England nur auf englischen,
europäische Waren auch nur auf englischen oder auf den Schiffen des Landes eingefuͤhrt
verden, in dem diese Waren ihren Ursprung hatten. Der Schiffahrtsverkehr auf den
Flüssen war schon in früheren Zeiten mit hohen Zöllen belastet worden. Mit dieser
Einnahmequelle begnügte man sich nicht mehr. In den Hauptverträgen von Münster
und Osnabrück wurde zwar die Freiheit der Schiffahrt auf Rhein und Weser unter den
alten Bedingungen und Zöllen anerkannt, nach dem Vertrage zwischen Spanien und
en Niederlanden vom 80. Januar 1648 Art. 14 waren letztere aber berechtigt, die
Schelde, die Kanäle von Sas und Zwyn, sowie andere Mündungen daselbst zu sperren,
d. h. jeglichen Verkehr zwischen Antwerpen und dem Meere zu hindern (Dumont Bd. VI
S. 431). Die Schiffahrt durch Sund und Belte gestattete Danemark nur gegen Er⸗
ꝛegung hoher Zölle. Während England und die Niederlande den fremden Handel im
eigenen Lande nach Möglichkeit unterdrückten, waren sie, wie auch Schweden, eifrig be—
trebt, den Sundzoll zu beseitigen. Schweden war von ihm von 1645 —1720 befreit,
die Holländer nur von 1649—16583. Ihre Bemühungen waren immer nur auf Sonder⸗
vorteile, nicht auf allgemeine Freiheit der Schiffahrt gerichtet. Im Jahre 1649 be—
dangen sich die Holländer ausdruͤcklich aus, daß die ihnen zugestandene Befreiung vom
Zolle keinem anderen nicht bereits befreiten Staate gewährt würde. Der Unterdruückung
des fremden Handels dienten auch die Ansprüche auf „Eigentum“ an größeren Teilen
des Ozeans. England hat sie in dieser Periode mit besonderem Nachdruck zur Geltung
gebracht. Die Ausbreitung des eigenen Handels im Auslande wurde durch Verträge
zefördert; für den Schutz der Untertanen mußte aber auch gesorgt werden. Das Ge⸗—
andtschafts und Konsularwesen diente diesem Zwecke. Letzteres war im Mittelalter nur
eine Angelegenheit der Freien Städte gewesen. Nunmehr bestellten die größeren Staaten
Konsuln im Auslande; der Konsul wird Beamter des Heimatstaates. Vorbildlich war
die französische Marineordonnanz von 1681. Von der Levante abgesehen war den
Konsuln die Gerichtsbarkeit bereits genommen. Gegenüber der Staatsgewalt des fremden
Staates haben sie die heimischen Untertanen und deren Handel zu schützen. — Schon
im Altertum galt die Person der Gesandten für unverletzlich. Nach Einbürgerung des
ständigen Gesandtschaftswesens mußte die rechtliche Stellung der Diplomaten geregelt
perden. Man räumte ihnen das Vorrecht der Erlerritdrieütät ein. Vgl. schon
Grotius I1 18 8 4. Dem Charakter des Zeitalters entsprechend wurden auch hier zu⸗
aächst maßlose Ansprüche erhoben (Quartierfreiheit).
Die bedeutendsten Umwandlungen haben sich im Kriegsrecht vollzogen.
., Der Kriegsgefangene war im Mittelalter häufig Privatgefangener desjenigen,
der sich seiner Person bemächtigt hatte. Jedenfalls hing, von besonderen Fällen ab—
gesehen, sein Schicksal ganz vom Willen des Gewalthabers ab. Die Freiheit erlangte er
cegelmäßig nur gegen Lösegeld. Dies konnte während des Krieges, mußte aber keines⸗
wegs bei dessen Beendigung geschehen. Mit dem Verschwinden der Privatkriege und dem
Aufkommen der Staatsheere gerät der Gefangene in die Gewalt des feindlichen Staates
allein. Dieser hat über ihn zu bestimmen und erhält das Lösegeld. Von mittellosen
Söldnern konnte es nicht erpreßt werden; wohl aber hatte der Staat ein Interesse, seine
in Gefangenschaft geratenen Truppen baldmöglichst wiederzubekommen. Er zahlt also
das Löfegeld. Schon während des Krieges werben unnne Kartelle über die Aus⸗
wechslung von Gefangenen geschlossen. In den Friedengverrägen n du gectlaffung
aller Gefangenen, zunächst gegen, spater auch ohne Lösegeld, bedungen. Die Gefangen⸗
aahme feindlicher Versonen deschieht nicht mehr zum Zwecke der Bereicherung, sondern
        <pb n="974" />
        5. P. Heilborn, Vöolkerrecht.

987

lediglich zur Schwächung der feindlichen Kriegsmacht. Mit Beendigung des Krieges
fehlt demnach jeder Titel zur Aufrechterhaltung der Gefangenschaft. So ist in der
zweiten Hälfte des 17. und im 18. Jahrhundert die Entwicklung des modernen Grund—
satzes angebahnt: der Gefangene darf nicht getötet werden; mit Beendigung des Krieges
sind alle Gefangenen freizulassen.
2. Die friedliche Bevölkerung des feindlichen Landes. Die von den Heeren
Ludwigs XIV. begangenen Greueltaten sind bekannt; auch während des Siebenjährigen
Krieges kamen auf seiten der Russen und Österreicher noch viele Grausamkeiten vor.
Im 18. Jahrhundert wurde es aber Grundsatz: die kriegerische Gewalt wendet sich im
vandkriege vornehmlich gegen die feindlichen Angriffss und Verteidigungsmittel, d. h.
gegen das feindliche Heer und die Befestigungen, nicht gegen die friedliche Bevölkerung
des feindlichen Landes. Sofern sie sich wirklich friedlich verhält, ist sie in ihrer Person
und in ihrem Eigentum nach Möglichkeit zu schützen. (Vgl. Vattel III8ß 88 145148.
— A.L.R. 19 8 197. — Vertrag zwischen Preußen und den Vereinigten Staaten
vom 10. IX. 1785 Art. 28; Martens, Récueil, 2. Aufl., Bd. IV S. 47.) Mit dem
Gedanken des Einheitstaates und des Staatskrieges wurde es anderseits unvereinbar, daß
ein Teil des Volkes selbständig über sein Schicksal entschied. Aus der Übergabe einer
feindlichen Stadt konnte der Sieger nicht mehr das Recht zu deren Einverleibung in sein
Gebiet herleiten.
3. Die Neutralität. Dem Kriegführenden ist jedes Mittel willkommen, welches
ihm zum Siege verhilft, mag es den Feind oder einen Dritten treffen. Die Klug—
heit gebietet indessen oft eine Beschränkung der kriegerischen Gewalt auf den Feind.
Rechtlich wurde ihre Ausdehnung auf die am Kriege nicht teilnehmenden — neutralen —
Staaten erst in neuerer Zeit unzulässig. Die Neutralität hat sich im Anschluß an
den modernen Staat und dessen Territorialgewalt entwickelt. Wer seinerseits am Kriege
nicht teilnimmt, will ihn auch von seinem Gebiet fernhalten. Schon im Zeitalter der
Königin Elisabeth war der Begriff der Neutralität wohlbekannt. Im Frieden von
Münster (8 8) versprachen der Kaiser und der König von Frankreich, die wechselseitigen
Feinde in keiner Weise zu unterstützen (Dumont VI I S. 451). Der Ausgangspunkt der
Neutralität, die Nichtteilnahme am Kriege, wurde darin erblickt, daß der Neutrale
dem einen Kriegführenden keine Begünstigung angedeihen lassen dürfe, welche dem
Gegner schaden könne; folglich konnte er beiden Teilen die nämliche Begünstigung er—
weisen, z. B. ihnen die Benutzung seines Gebietes, insbesondere den „unschuldigen“
Durchmarsch, gestatten. Mit der Unparteilichkeit wurde es noch nicht sehr sireng ge—
aommen. Einzelne nur dem einen Kriegführenden erwiesene Begünstigungen wurden als
unvollständige Neutralität entschuldigt. Der Benachteiligte durfte sie hindern, die Neu—
tralität selbst aber nicht in Frage stellen. Nur langsam brach sich der Grundsatz Bahn,
daß eigentliche Kriegsakte, Schlachten, Wegnahme von Schiffen, in neutralem Gebiet
schlechthin unzulässig sind.
Mächtige Staaten benutzten den Seekrieg gern, um auch den Handel der Neutralen
empfindlich zu schädigen: die sämtlichen Küsten des Feindes wurden auf dem Papier für
blockiert erklärt, die dorthin segelnden neutralen Schiffe als Blockadebrecher weggenommen.
Waren, deren der Feind bedurfte, wurden zur Kriegskonterbande gestempelt und ihre
Zuführung den Neutralen untersagt. Für den Fall, daß neutrales Gut auf feindlichem
Schiff oder feindliches Gut auf neutralem Schiff verfrachtet war, hielt England das
schon vom Consolato del mare aufgestellte System fest: feindliches Gut ist auf neutralem
Schiff der Wegnahme unterworfen; neutrales Gut ist aus feindlichem Schiffe frei. Die
französische Praxis hat lange Zeit hindurch folgende Regel gehandhabt: wenn Schiff
oder Ladung feindlich ist, so sind beide zu konfiszieren; 1744 wurden neutrale Schiffe
für frei erklärt, auch wenn sie feindliches Gut führten; doch wurde diese Regel nur auf
diejenigen Staaten angewendet, mit denen sie vereinbart war. (Vgl. Perels: Das inter⸗
nationale öffentliche Seerecht, 2. Aufl. 1903, 6. 225/26.) Für die Neutralen war sowohl die
englische wie die französische Praxis nachteilig; am schlimmsten aber war, daß die beiden
Seemächte verschiedenen Grundsätzen huldigten, und daß es seit der Niederzwinaung der
        <pb n="975" />
        988 IV. Offentliches Recht.

holländischen Seemacht keinen Staat gab, der auch nur einer jener beiden Mächte zur
See gewachsen war, Eine Vereinigung der anderen Staaten konnte allein Wandel
schaffen. Das beabsichtigte Rußland, als es im Jahre 1780 die „erste bewaffnete Neu⸗
tralitat“ mit Schweden und Dänemark zustande brachte. Es wurden folgende Sätze auf⸗
gestellt: 1. Der neutrale Seehandel mit den Plätzen der kriegführenden Staaten ist frei.
2. Mit Ausnahme der Kriegskonterbande ist feindliches Gut auf neutralem Schiffe frei.
3. Nur Kriegsmaterial ist Kriegskonterbande. 4. Ein Hafen gilt nur dann als blockiert, wenn
das blockierende Geschwader in seiner Nähe sich aufhält, so daß die Einfahrt offensichtlich mit
Befahr verbunden ist. 5. Neutrale Schiffe dürfen nur aus gerechtem Anlaß und auf offen⸗
kundige Tatsachen hin angehalten werden; die Aburteilung soll schnell erfolgen, das Verfahren
einheitlich, rasch und gesetzmäßig sein; den zu Unrecht Angehaltenen ist Schadenersatz zu ge—
vähren. — Zur Geltendmachung dieser Regeln sollten die verbündeten Staaten Waffengewalt
aufbieten. Die Niederlande, Preußen, Osterreich, Portugal und das Königreich beider
Sizilien traten der bewaffneten Neuträalität bei ; Frankreich erkannte ihre Grundsätze an.
Die zweite bewaffnete Neutralität vom Jahre 1800 wiederholte sie noch einmal. Bei
)em Widerspruch Englands konnten jene Sätze indessen noch keine praktische Geltung er⸗
langen. Sie haͤtten mehr symptomatische Bedeutung. Für die Fortbildung des Voͤlker—
rechts im 19. Jahrhundert haben sie aber die Grundlage geschaffen. Besondere Beachtung
»erdient auch A.S.R. I9 88 205 ff, 212 219, I 3 88 0342000.
IV. Das Völkerrecht vom Wiener Kongresse bis zur Gegenwart.
An dem Grundsatz unbedingter Souveränität haben die Staaten im 19. Jahrhundert
estgehalten, sich aber vielfach bei deren Ausübung sowohl den Untertanen wie auch den
inderen Staaten gegenüber beschränkt. Die Proklamation der Menschenrechte in der
ranzösischen Revolution hat in fast allen Staaten Europas zu konstitutionellen Ein—
cichtungen geführt. Die Republiken Amerikas ruhen auf dem Grundsatz der Volks—
souveränität. Der Untertan ist Staatsbürger geworden: er äußert einen — wenn auch
»escheidenen — Einfluß auf die Entstehung des Staatswillens, und er hat dem Staat gegen—
äber eine rechtlich bestimmte Freiheitsphäre. Die Anerkennung der Menschenrechte hat
zuch seine Stellung zu fremden Staaten erheblich beeinflußt.
Die französische Revolution hatte die sich ausdehnende Kraft der Ideen bewiesen
ind gezeigt, daß die inneren Vorgänge in einem Slaat⸗ für andere Staaten nicht immer
gleichgültig sein können. Die Kriege Napoleons J. hatten ganz Europa in Mitleiden⸗
schaft gezogen und die einzelnen Staaten einande genähert. Die Heilige Allianz,
— gegründet von OÖsterreich, Preußen und Rußland am 26. September 1818 (Martens
Nouveau reécueil II S. 636), praktisch ausgedehnt auf England am 20. November 1818
lebenda S. 734) und auf Frankreich am 4. 12. November 1818 (ebenda IV S. 556 -560),
— wollte alle Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung durch gemeinschaftliches Vor⸗
gehen regeln. Als solche allgemeine Angelegenheiten betrachtete sie auch gewisse innere
Vorgänge, insbesondere Empörungen innerhalb der einzelnen Staaten, Sie beurteilte
diese vom Standpunkte der Legitimität aus, d. h. sie unterstützte, eventuell durch
bewaffnete Intervention, die bestehenden, vom Wiener Kongreß eingesetzten Gewalten:
Kongresse zu Aachen 1818, Troppau 1820, Laibach 1821, Verond 1822. Waos in
Neapel, Sardinien und Spanien gelungen war, sollte auch in Amerika den von Spanien
abgefallenen Kolonien gegenüber ins Werk gesetzt werden. Dieser Versuch scheiterte an
dem Widerstande der Vereinigten Staaten.In seiner berühmten Botschaft vom
2. Dezember 1828 erklärte Praäsident Monroe sede gewaltsame Unterdrückung der in
Amerika gebildeten, von den Vereinigten Staaten als unabhängig anerkannten Staaten
für ein unfreundliches Verhalten gegen die Vereinigten Staaten selbsi. Schon vorher
hatte sich England gegen die Intervention in die innerspanischen Angelegenheiten erklärt;
auf die Botschaft Monroes hin erkannte es die Unabhängigkeit der ehemalien Kolonien
Spaniens an. Durch ihre reaktionäre Tendenz und die ständige Interventionspolitik ist
die Heilige Allianz mit Recht verrufen. Ihrem unberechtigten Vorgehen lag aber ein
Gemeingefühl, die Anerkennung einer Interessengemeinschaft (Gareis)
zu Grunde.
        <pb n="976" />
        5. P. Heilborn, Völkerrecht.

989

Die Notwendigkeit, gewisse Angelegenheiten gemeinschaftlich zu regeln, hat sich im
19. Jahrhundert immer wieder herausgestellt. Mit der Zunahme der Bevölkerung und
des Verkehrs, mit der Erleichterung der Verbindungen durch die neuen Verkehrsmittel
wuchsen die Interessen der einzelnen Staaten und die gemeinsamen Interessen, aber auch
die Konflikte. Die Zahl der Kongresse und Konferenzen hat sich bedeutend vermehrt.
Sie sind unter zwei Gesichtspunkten zu betrachten:
1. Wie fruͤher dienten sie der Beilegung schwebender Streitfragen, der Ausgleichung
der Macht- und Interessengegensätze: der Wiener Kongreß des Jahres 1815 hatte die
durch die französische Revolution und das Kaiserreich hervorgerufenen Störungen zu
beseitigen, die Staaten und ihren Besitzstand neu zu ordnen. Zur Erhaltung und
Befestigung dieses Werkes fanden die erwähnten Kongresse von 1818-1822 statt.
Nach den Unabhängigkeitskämpfen der Griechen und Belgier wurde die Lostrennung ihrer
neuen Staaten von der Türkei bezw. den Niederlanden in langen Konferenzen zu London
und Konstantinopel 1827 — 1828 bezw. zu London 1830—188328 geregelt. Von 1840 bis
1878 hatte sich das europäische Konzert vornehmlich mit der orientalischen Frage zu
beschäftigen, zunächst im Jahre 1840 mit der Auseinandersetzung zwischen dem Sultan
und Mehemet Ali, dem Pascha von Ägypten. Im Anschlusse hieran wurde durch Vertrag
oom 18. Juli 1841 die Schließung des Bosporus und der Dardanellen für alle fremden
Kriegsschiffe vereinbart (Martens: Nouveau reécueil général 1. Serie Bd. II S. 128).
Nach dem Krimkriege hatte der Pariser Kongreß die Zustände auf der Balkanhalbinsel
zu reformieren. Der Meerengenfrage und dem Schwarzen Meere wie auch der Donau—
chiffahrt galt die Londoner Konferenz im Jahre 1871. Der letzte russisch-türkische
Krieg zog den Berliner Kongreß des Jahres 1878 nach sich; er regelte von neuem die
Zustände auf der Balkanhalbinsel.
2. Auf den Kongressen und Konferenzen wurden im 19. Jahrhundert häufig auch
objektive Rechtsnormen für den Verkehr der Staaten geschaffen. Von den Bestimmungen
des Westfälischen Friedens abgesehen hatten ähnliche Vereinbarungen aus früheren Jahr—
hunderten meist nur kurze Geltung gehabt, waren auch nur für zwei oder drei Staaten
maßgebend gewesen, so die vielfach wiederkehrenden Festsetzungen der Kriegskonterbande—
artikel. Die Sätze der bewaffneten Neutralität blieben auf dem Papier stehen. Im
Wege ausdrücklicher Vereinbarung hat sich dagegen im 19. Jahrhundert eine große
Anzahl von Staaten zu einer Reihe wichtiger Rechtsnormen auf die Dauer bekannt.
Der Wiener Kongreß hat in dieser Hinsicht ein rühmliches Beispiel gegeben: a) Er stellte
den Grundsatz der freien Schiffahrt auf allen, das Gebiet mehrerer Staaten trennenden
oder durchlaufenden Strömen auf und arbeitete Schiffahrtsakten für Rhein, Neckar, Main,
Mosel, Maas und Schelde aus: Kongreßakte vom 9. Juni 1815 Art. 108—2117 und
Anlage 16 (Martens: Nouveau reécuéil II S. 427 ff, 434-449). An die Stelle der
größtmöglichen Beschränkung des fremden Verkehrs war das Prinzip der „offenen Tür“
getreten. — b) Die Abschaffung des Negerhandels wurde im Prinzip beschlossen: An—
age 15 (S. 482 ff.). Vgl. dazu den Veroneser Beschluß vom 28. November 1822
sebenda Bd. VI S. 189). e) Die Rangverhältnisse der Gesandten wurde am, 19. März
i815 (ebenda Bd. II S. 449) geregelt, die endlosen Streitigkeiten hierdurch so gut wie
aus der Welt geschafft und für die folgenden Kongresse eine rein sachliche Verhandlung
ermöglicht. — ä) Die ewige Neutralität der Schweiz und Krakaus (18181846) wurde
anerkannt; den Signatarmächten wurde jeder Angriff auf die neutralisierten Staaten,
diesen jeder Angriff bezw. jede Beteiligung an einem Kriege dauernd untersagt.
Der Sklavdenhandel ist seit dem Wiener Kongresse mehrfach ausdrücklich verboten
und auf eine Linie mit dem Seeraub gestellt worden: Londoner Vertrag vom
20. Dezember 1841 Art. 1 (Martens: Nouveau reécueil général 1. Serie Bd. II,
S. 392). — Art. 9 der Generalakte der Berliner Kongokonferenz vom 26. Februar 1885
R.G.Bl. S. 215). Eine umfassende Kodifikation zur Unterdrückung des Sklavenhandels
und zur Sicherung der befreiten Sklaven ist in der Generalakte der Brüsseler Antisklaverei—
onferenz vom 2. Juli 1890 (R.G. Bl. 1892 S. 605) geschaffen worden. — Die
Berliner Kongokonferenz, durch die neuen Kolonialagründungen herbeigeführt, hat nicht
        <pb n="977" />
        990 IV. ffentliches Recht.

nur den Sklavenhandel von neuem untersagt, sondern auch Schiffahrtsakten für Kongo
und Niger ausgearbeitet; im Interesse des Kolonisationswerkes hat sie ferner Fürsorge
dafür getroffen, daß der Kolonialbesitz in Zentralafrika nicht zum Schauplatz eines um
anderer Interessen willen geführten“ Krieges werde. Schließlich hat sie den Gebiets—
erwerb in Afrika an feste Regeln gebunden; die Bedeutung dieser Regeln dürfte über
den afrikanischen Kontinent hinausreichen.
In umfassender Weise sind neue objektive Normen auf dem Gebiete des Kriegs—
rechts entstanden. Das im Jahre 18185 zuerst aufgestellte Prinzip der Neutralisierung
von Staaten wurde auf Belgien 1831/89 und Luxemburg 1867, sowie auf einzelne
Gebietsteile anderer Staaten ausgedehnt: Korfu, Paro, Suezkanal. Sodann wurden
besondere Regeln über die Art der Kriegführung vereinbart die vier Sätze der Pariser
Deklaration vom 16. April 1856 über das Seekriegsrecht (Martens: Nouveau recueil
zénéral 1. Serie Bd. XV S. 791, Bd. XV 2 &amp;amp; 641); die Genfer Konvention vom
22. August 1864 über den Schutz der Verwundeten und Krauken im Felde, sowie über
den des Sanitätspersonals (ebenda Bd. XVIII S. 607); die Petersburger Deklaration
vom 11. Dezember 1868 über die Verwendung von Sprenggeschossen im Kriege (Bd. XVIII
1. a. O. S. 474). Ein am 20. Oktober 1868 (ebenda S 612) unternommener Versuch
der Vervollständigung und Ausdehnung der Genfer Konbention auf den Seekrieg blieb
zunächst erfolglos; das nämliche Schücksal teilte der zu Brüssel im Jahre 1874 aus—
zearbeitete Entwurf einer Konvention über das Landkriegsrecht. Die Vollendung dieses Werkes
hlieb der Haager Friedenskonferenz vorbehalten; am 29 Juli 1899 wurden folgende,
emnächst ratifizierte Verträge (R.G.Bl. 1901 S. 398) unterzeichnet: 1. ein Abkommen
über die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs; 2. ein Abkommen über die Anwendung
der Grundsätze der Genfer Konvention auf den Seekrieg; 3. eine Erklärung, betreffend das
Verbot des Werfens von Geschossen und Sprengstoffen aus Luftschiffen oder auf ähnlichen
neuen Wegen auf die Dauer von fünf Jahren; 4. eine Erklärung, betreffend das Verbot
der Verwendung von Geschossen mit erstickenden oder giftigen Gasen; 85. eine Erklärung,
hetreffend das Verbot von Geschossen, die sich leicht im menschlichen Körper ausdehnen
oder platt drücken. Außer diesen, die Art der Kriegführung regelnden Abkommen ist
auf der Friedenskonferenz noch ein Vertrag über die friedliche Erlebigung internationaler
Streitfälle unterzeichnet worden; in ihm ist die Errichtuug eines ständigen Schieds⸗
hofes im Haag vorgesehen, an welchen vie streitenden Parteien sich wenden können.
Fast alle der hier aufgezählten Kongresse und Konferenzen waren nur von
zuropäischen Staaten beschickt. Als Präsident Monroe eine europäische Einmischung in
amerikanische Angelegenheiten zurückwies, erklärte er zugleich, die Vereinigten Staaten
wpürden sich in Fragen der europäischen Politik nicht einmischen. In Verfolg dieses
Grundsatzes haben sie sich nur an der Kongokonferenz, an der Brüsseler Antisklaverei⸗—
konferenz und der Haager Friedenskonferenz beteiligt. An der Brüsseler Konferenz
aahmen auch der Kongostaat und Persien, an der Haager Konferenz Mexiko, China, Japan
und Persien teil. Ihrerseits haben sich die Stacten Amerikas zu Sonderkongressen in
Washington 1889 und in Mexiko 1901 vereinigt.
Die Kongresse sind ein hochbedeutsames Mittel für die Fortbildung des Völkerrechts
geworden. Aber die auf ihnen entfaltete Tätigkeit machte nur einen' Teil dessen aus,
vas erreicht ist. Die Ausdehnung des Verkehrs auf Afrika, Asien und die Südsee
zerweiterte den Kreis der das Völkerrecht wenigstens teilweise anerkennenden Staaten und
ührte zur Bildung neuer Rechtsnormen im Wege der Gewohnheit.
In durchgreifender Weise ist die Stellung der Menschen zu fremden Staaten
ceformiert worden. Die Maßnahmen zur Unterdrückung des Sklavenhandels und zur
HZumanisierung des Kriegsrechts erfolgten in ihrem Interesse. Schon zu Anfang des
19. Jahrhunderts fielen die der Bewegungs- und Verfügungsfreiheit auferlegten Ver⸗
nögensbeschränkungen: Abschoß nnd Nachsteuer. Bewegungsfreiheit und Rechtsschutz
genießt der Mensch in allen zivilisierten Staaten fast unbeschränkt; auch der Religions⸗
übung bereiten nur wenige, Staaten Hindernisse. In anderer Weise ist dem Rechtsschutz
durch die zur allgemeinen Übung gewordene Auslieferung flüchtiger Verbrecher Genüge
        <pb n="978" />
        5. P. Heilborn, Völkerrecht.

991

geschehen. Darüber hinaus ist den geistigen und materiellen Interessen der Menschen
burch die sog. internationale Verwaltung (L. v. Stein) eine umfassende Förderung zu
teil geworden. Im Wege gegenseitiger Verständigung, freiwilliger Selbstbeschränkung
haben sich die einzelnen Staaten zu einer gemeinsamen, die Wohlfahrt ihrer Bürger
hezweckenden Tätigkeit vereinigt: Eisenbahnz, Post-, Telegraphen- und Münzverträge,
Sanitätskonventionen, Verträge über den Schutz des geistigen und gewerblichen Eigentums,
über das internationale Privatrecht u. a. m. Im Jahre 17885 schrieb Ompteda: „Die
Verträge der Völker bestehen gewöhnlich in Friedensschlüssen und solchen Traktaten, welche
sich auf Krieg und Frieden beziehen.“ In der Gegenwart nehmen die Verkehrsverträge
der Zahl nach unzweifelhaft den ersten Rang ein. Diese Tatsache zeigt, auf welchem
Gebiet die Staaten jetzt ihre wichtigste internationale Aufgabe erblicken.
Indem das Völkerrecht den Staatsbürgern Bewegungsfreiheit und Schutz für ihre
Person und ihre Rechte fast auf der ganzen Erde gewährleistete, schien es bei ober—
flächlicher Betrachtung kosmopolitischen Ideen zu huldigen. Das hat es nicht getan;
denn es schützt nicht den Menschen als solchen, sondern nur den Staatsangehörigen,
auch ihn nicht gegen seinen Heimatstaat. Ebensowenig hat es sich zu einem Recht der
Rassen entwickelt, wie die Nationalitätstheorie wollte. Vgol. Mancini: Della nazionalità
come fondamento del diritto delle genti, 1851 (Diritto internazionale. Prelezioni,
Neapel 1878). Wohl hat der nationale Einheitsgedanke Staaten wie Italien und das
Deutsche Reich geschaffen. Aber der Gedanke der nationalen Unabhängigkeit hat gemischte
Staaten, wie Osterreich, in schwere innere Kämpfe verwickelt. Ihre Beendigung im Sinne
der Nationalitätstheorie würde den einzelnen kleinen Rassen nur eine scheinbare Unabhängig—
keit gewähren. In Wahrheit würden sie den mächtigen Nachbarn sich doch unter—
ordnen müssen.

8 5. 5. Quellen des Völkerrechts.

Literatur. Bergbohm; Staatsverträge und Gesetze als Quellen des Völkerrechts, Dorpat
1877; Jellinet: System der fubjektiven öffentlichen Rechte Freiburg i. B. 1892, S. 198 ff. 2088 ff.;
Nippold: Der volkerrechtliche Vertrag, Bern 1894, S. 18564; Kaufmann; Die Rechtskraft des
nternationalen Rechts und das Verhaltnis der Staatsgesetzgebungen und der Staatsorgane zu dem—
elben, Stutigart 1889; Triepel, Völkerrecht und Landesrecht S. 27 —103; Schuppe: Das Gewohn⸗
heitsrecht, Breslau 1890; Sturm: Revision der gemeinrechtlichen Lehre vom Gewohnheitsrecht,
deipzig 1900; Holland: The elements of jurisprudence, 2. Aufl. Oxford 1882, S. 40 ff.; Stahl:
Rechtsphilosophte, 5. Aufl. II 13 Windscheid: Pandektenrecht, 8. Aufl Bd. 188 I5 ff.; Dernburg:
—
J. Die Arten der Rechtsquellen. Rechtsquelle ist sowohl der Ursprung wie
die Erscheinungsform des Rechts. In ersterem Sinne ist der Wille der Staaten Völker—
cechtsquelle; sie erzeugen es, erkennen es als bindend an. Geschaffen wird das Recht
aber nicht durch eine innerliche Willensbildung, sondern durch eine äußere Erklärung;
erst diese verpflichtet. Ein Staat allein kann Völkerrecht nicht schaffen; er hat über
andere keine gesetzgebende Gewalt; aus seiner einseitigen Erklärung erlangen andere auch
keinen Anspruch gegen ihn, wird er nicht verpflichtet, es bestehe denn schon eine entsprechende
Norm. Nur durch wechselseitige Erklärung der Staaten wird, Völkerrecht hervorgebracht.
Die wechselseitige Erklärung kann mit Worten erfolgen: gesetztes Recht, Staatsvertrag
Vereinbarung), oder durch Handlungen im Wege der Übung: ungesetztes oder Gewohn⸗
heitsrecht. Als Völkerrechtsquellen sind diese beiden Formen seiner Erscheinung zu
besprechen.
I. Der von Staaten geschlossene Vertrag kann Rechtsquelle, aber auch Rechtsgeschäft
sein. Jeder Staatsvertrag beruht auf zweierlei Normen des Gewohnheitsrechts: a) auf
den Normen über den Abschluß von Staatsverträgen (vgl. 88 13, 15), p) auf dem
Satze: pacta sunt servanda, rechtsgültig abgeschlossene Verträge sind für die Kontrahenten
oerbindlich. Diese Normen gelten für beide Arten von Verträgen gemeinschaftlich. In
größeren Vertragsinstrumenten finden sich rechtsgeschäftliche und rechtsetzende Bestimmungen
nicht selten peretnigt, so in der Wiener Kongreßakte. Der Vertrag ist Rechtsgeschäft,
        <pb n="979" />
        392

IV. ffentliches Recht.

wenn er auf die Entstehung, Erhaltung, Abänderung oder Aufhebung subjektiver Rechte
gerichtet ist. Er ist Rechtsquelle, wenn die ihn schließenden Staaten in ihm „eine Regel
ereinbaren, nach der sich ihr künftiges Verhälten dauernd bestimmen soll“. Vgl. jedoch
Jellinek und Triepel a. a. O.
2. Der Begriff des Gewohnheitsrechts ist im Völkerrecht der nämliche wie in
anderen Rechtsgebieten. Es ist das tatsächlich und dauernd aus Überzeugung seiner
Notwendigkeit als Recht geübte Recht. Als übende Personen kommen nur die Staaten
in Betracht, als Übung lediglich die im Staatenverkehr vorgenommenen Handlungen,
nicht diejenigen, welche sich ausschließlich auf die inneren Verhältnisse des einzelnen
Staates beziehen.
IJ. Die Kraft der Rechtsquellen. 1. Verhältnis zwischen Gewohnheits⸗
und Vertragsrecht. Das Völkerrecht hat sich anfänglich nur im Wege der Gewohnheit
entwickelt; es ist auch jetzt zum groͤßeren Teil Gewohnheitsrecht. Die Wirksamkeit beider
Rechtsquellen ist die gleiche ein Satz des Gewohnheitsrechts kann durch Vertrag aufge⸗—
hoben werden und umgekehrt; das Gewohnheitsrecht hat derogatorische Kraft auch gegen—
uͤber dem Vertragsrecht. Jeder Rechtssatz kann sowohl durch Bildung eines entgegen—
tehenden neuen Satzes wie auch duͤrch einfache desuetudo außer Kraft gesetzt werden.
2. Das Geltungsgebiet der Rechtsquellen. Jeder Rechtssatz ist zunächst nur
maßgebend für diejenigen Staaten, welche ihn im Wege der Gewohnheit oder der Ver—
einbarung geschaffen haben. Die völkerrechtlichen Normen bilden sich naturgemäß in
kleinerem Kreise aus. Ihr Geltungsgebiet erweitert sich wiederum durch Gewohnheit oder
ausdrückliche Übereinkunft. In den rechtsetzenden Verträgen der neueren Zeit wird oft
der Beitritt (Accession) anderer Staaten fuͤr zulässig erklärt, oder es wrd eine Auf⸗
forderung zum Beitriti an sie gerichtet. Alsdaͤnn genügt die einseitige Beitrittserklärung,
während sie in anderen Fällen noch angenommen werden muß. Der einzelne Rechtssatz
ann für einige Staaten durch Gewohnheit, für andere durch Vertrag Geltung erlangt haben.
III. Die Erkenntnis des Völkerrechts. Das Vertragsrecht ist in Urkunden
herzeichnet. Rechtsetzende Verträge werden regelmäßig amtlich bekannt gegeben. Sie sind
in den Sammlungen der Staatsverträge zum Abdruck gebracht; vgl. das Verzeichnis
3.975. Diese Sammlungen enthalten zugleich die rechtsgeschäftlichen Verträge, in neuerer
Zeit oft auch die diplomauschen Depeschen und Protokolle. Vie Keantni des Gewohnheits⸗
rechts wird aus den geschichtlichen Präzedenzfällen gewonnen, sowie aus der ausdruͤcklichen
Anerkennung oder Nichtanerkennung bestimmter Sätze in den Staatsverhandlungen und
rechtsgeschäftlichen Verträgen. Eine geschichtliche Betrachtung der letzteren liefert viele
wertvolle Aufschlüsse über das Gewohnheitsrecht. Die diplomatischen Depeschen und
Protokolle enthalten das Material zum Verständnis der Verträge. Die Gesetze der
einzelnen Staaten und die Entscheidungen ihrer Gerichte dürfen ar mit Vorsicht zur
Erkenntnis des Gewohnheitsrecht⸗ herangezogen werden. Mitunter wird der nämliche
Begenstand von verschiedenen Staaten im Wege der Gesetzgebung oder Verordnung gleich⸗
mäßig geregelt: Prisenreglements, Seestraßenordnungen. Doch ist genau zu unterscheiden,
ob lediglich das Gute übernommen oder ob in Anerkennung einer völkerrechtlichen Ver⸗
oflichtung gehandelt wurde. Das Gesetz als solches ist nie Völkerrechtsquelle, denn es ist
ie Anordnung eines Rechtssatzes für den eigenen Bereich des einzelnen Staates, ein
Befehl an seine Untergebenen. Er wird dadurch anderen Staaten zur Befolgung seines
igenen Gesetzes nicht verpflichtet; noch weniger kann er ihnen Verpflichtungen auferlegen.
Da ein Siaat allein kein Volkerrecht zu schaffen vermag, so sind auch die Entscheidungen
einer Gerichte dazu nicht im stande. Nur indirekt können sie auf die Bildung einer
völkerrechtlichen Gewohnheit Einfluß üben.
Eine Kodifikation des gesamten Völkerrechts im Wege des Staatsver ist möglich,
ͤber der zu überwindenden Schwierigkeiten halber für — Zeit —* en
B in auch 33 im e gewohnheitsrechtlicher übung. Das
gsrecht wurde, wenigstens in seinen Grundzu iedens⸗
sonferenz im Jahre 1899 eee zügen, auf der Haager Frieden
        <pb n="980" />
        5. P. Heilborn, Völkerrecht.

252

Erstes Buch: Das makerielle Völkerrecht.
J. Allgemeiner Teil.
Erstes Kapitel: Die Subjekte.

4. Der Staat als völkerrechtliche Person.

86. 1. Begriff und Eigenschaften des Staates.

Literatur. Die Lehrbücher über allgemeine Staatslehre und Staatsrecht und die daselbst
angeführten Werke über den Staat. Heilborn: Das völkerrechtliche Protektorat, Berlin 1891, S. 4a ff.
J. Begriff. Der Staat ist älter als das Völkerrecht. Es setzt den Staatsbegriff
 und mit ihm den Unterschied zwischen Staat und Kommunalverband als gegeben
voraus. Der Staat ist die mit ursprünglicher oder eigener Herrschermacht ausgerüstete
Gebietskörperschaft (Jellinek). Wesentlich sind ihm: J. ein bestimmtes Volk, 2. ein
pon diesem dauernd bewohntes Gebiet, 83. eine äußere Organisation des gemeinsamen
Lebens; sie dient zur Erfüllung des Gemeinzweckes; sie ermöglicht die Bildung eines
Gemeinwillens.
Das Recht betrachtet den Staat als Verbandseinheit und als Person, d. h. als
zin selbständiges, von der Summe seiner Untertanen verschiedenes, rechtss und handlungsfähiges
 Wesen. So auch das Völkerrecht. Als Personen kennt es aber nur die Staaten,
nicht die Verbände innerhalb der Staaten, auch nicht die Übergangsformationen zwischen
Staat und Provinz (vgl. Jellinek: Ueber Staatsfragmente, Heidelberg 1896).
Der Staat ist nicht ohne weiteres völkerrechtliche Person, sondern nur, sofern er
— —
Die völkerrechtliche Persönlichkeit entbehren neben den gänzlich isolierten auch die Staaten
ohne eigene auswärtige Beziehungen; die einzelnen Staaten der Nordamerikanischen Union
önnen als solche mit fremden Staaten keinen Verkehr pflegen; der auswärtige Verkehr
ist der Union vorbehalten; die einzelnen Staaten können keine völkerrechtlichen Rechte er—
werben, keine Pflichten auf sich nehmen, sind auch nicht deliktsfähig.
iIIJ. Die Souveränität. Der von der französischen Staatsrechtswissenschaft
ausgebildete Begriff der Souveränität bezeichnet „die Eigenschaft des Staates als höchstes,
herrschendes Gemeinwesen“. Als solches ist er keiner fremden Herrschaft unterworfen,
aber allen Menschen und Korporationen auf seinem Gebiete übergeordnet. Fremden
Staaten gegenüber tritt das negative Merkmal, die Freiheit von fremder Herrschaft, zu—
nächst hervor. Das Völkerrecht kann aber bei dieser Betrachtungsweise nicht stehen
bleiben. Der Staat lebt in einem Kreise durch Rechtsgemeinschaft verbundener Staaten;
er ist keinem fremden Willen unterworfen, aber er findet seine Schranken an der Rechts—
sphäre anderer Staaten; er hat nicht volle Freiheit, sondern nur die vom Völkerrecht
gestattete Freiheit, also höchstens die nämliche Freiheit wie alle anderen Staaten. Weiter
zber hat er auch positiv die völkerrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit: er kann
Träger völkerrechtlicher Rechte und Verpflichtungen sein; er kann mit völkerrechtlicher
Wirkung handeln. Hier sind Abstufungen denkbar, und fie kommen auch tatsächlich vor.
Ein Staat mit beschränkter Rechts- oder Geschäftsfähigkeit ist in gewisser Hinsicht einem
fremden Staate unterworfen, hat die vom Völkerrecht gewährte Freiheit nicht im ganzen
Umfange. Dagegen hat sie der Staat mit voller völkerrechtlicher Rechtss und Handlungsfähigkeit;
 er ist sui iuris, souverän im völkerrechtlichen Sinn. Nicht-souverän sind
Staaten ohne völkerrechtliche Rechtss und Handlungsfähigkeit: die einzelnen Staaten der
Nordamerikanischen Union; halbsouverän sind 1. Staaten von beschraͤnkter Rechtss oder
Beschäftsfähigkeit, 2. geschäftsunfähige, aber rechtsfähige Staaten.
Eneyklopädie der Rechtswifsenschaft. G., der Neubearbeit. 1. Aufl. Bd. II.
        <pb n="981" />
        94

IV. Offentliches Recht.

III. Die Gleichheit. Souveräne Staaten haben volle völkerrechtliche Rechts⸗
und Handlungsfähigkeit. Sie muß bei allen notwendig die gleiche sein. Daraus ergibt
ich die Gleichheit aller souveränen Staaten in völkerrechtlichen Beziehungen. Sie ent⸗
spricht der in modernen Verfassungen verkündeten Gleichheit aller Staatsbürger vor dem
Besetze und will ebensowenig wie diese die tatsächlichen Machtverhältnisse beseitigen oder
zgar leugnen. Der kleine Staat kann die nämlichen Rechte erwerben wie der große; er
ann Rechtshandlungen mit gleicher Wirkung vornehmen. Ist der Erwerb oder die Aus⸗
uͤbung eines Rechts an tatsächliche Voraussetzungen geknüpft, so müssen diese allerdings
gegeben sein. Serbien und die Schweiz besitzen keinen Seehafen und können deshalb
über Schiffe guf dem Meere keine Hoheitsrechte ausüben. Das noch kleinere Mongco ist
hierzu aber wohl befähigt. — Folgerungen:
a) Kein souveräner Staat ist verpflichtet, den von anderen ausgebildeten Völker⸗
rechtssatz anzuerkennen.
b) Kein souveräner Staat kann von der Regelung derjenigen Angelegenheiten aus⸗
geschlossen werden, an denen er interessiert ist. Aachener Protokoll vom 15. November 1818
Nr. 4 (Martens: Nouveau recueil IV S. 555. Infolge ihrer Weltpolitik sind die
GBroßmächte an den Angelegenheiten fremder Staaten zwar öfter interessiert als die
kleinen Mächte. Sie sind aber nicht berechtigt, die Angelegenheiten dritter Staaten ohne
deren Mitwirkung, die allgemeinen Angelegenheiten unter Ausschluß der dabei interessierten
fleinen Mächte zu regeln. Die europäischen Großmächte haben dem mehrfach zuwider
zehandelt. Ihr letzter Versuch wurde 1883 von Rumänien mit Erfolg zurückgewiesen.
Großmächte sind die jeweilig durch ihren tatsächlichen Einfluß — nicht etwa durch er—
höhte Rechts-— oder Handlungsfähigkeit — ausgezeichneten Staaten, in Europa zur
8 Deutsche Reich, Osterreich- Ungarn, Fraͤnkreich Grofbetannien Italien und
Rußland.
e) Ungleichheiten bestehen nur zu Recht, wenn und soweit sie vereinbart wurden,
nur mit dem Einverständnis des benachteiligten Sktaates Ebenso verhält es sich mit
»ölkerrechtlichen Einschränkungen der inneren Unabhängigkeit. Die Bestimmungen in
Art. 29 Abs. 5 ff. und in Art. 44 des Berlinca Vertrages vom 18. Juli 1878
R.G.Bl. S. 307) konnten nur in Kraft treten, nachdem sie von Montenegro bezw.
Rumänien angenommen waren: Montenegro darf weder Kriegsschiffe besitzen noch eine
Kriegsflagge führen; in Rumänien darf der Unterschied des religiösen Glaubens und
der Bekenntnisse niemandem gegenüber geltend gemacht werden als ein Gruͤnd der
Ausschließung oder der Unfaͤhigkeit bezüglich des Genusses der bürgerlichen und
zolitischen Rechte.
d) Kein Staat ist der Gerichtsbarkeit eines anderen unterworfen. Par in parem
non habet iurisdietionem. Unzulässig sind Klagen gegen einen fremden Staat aus
oölkerrechtlichen Verbindlichkeiten, aus obrigkeitlichen Akten und aus Anleiheverträgen.
Ausgeschlossen ist auch ein Strafverfahren gegen fremde Staaten, selbst wenn die Delikts⸗
fähigkeit juristischer Personen sonst anerkannt ist. Bestritten ist dagegen die Anwend⸗
vbarkeit des aufgestellten Satzes auf gewöhnliche Zivilprozesse, in denen ein fremder Staat
als privatrechtliche Person (Fiskus) Partei ist. Er ist im Auslande wohl nur unter⸗
worfen: 1. dem forum roi sitae für unbewegliche Sachen, 2. dem foruin, welches er
selbst für den einzelnen Streitfall durch Erhebung der Klage oder dadurch anerkannt hat,
daß er als Beklagter die Unzuständigkeit des Gerichts nicht geltend gemacht hat. Vgl.
Zar Theorie und Praris des internationalen Privatrechte Vor ee; ßetschrift
 für internationales Privat- und Strafrecht Bd. III S. 278 ff.; Loening: Die
Gerichtsbarkeit über fremde Staaten und Souveräne, Halle a. S. 1903.
o) Kein souveräner Staat kann einen Vorrang vor einem anderen beanspruchen .
Der Grundsatz der Gleichheit beherrscht den geschäftlichen und zeremoniellen Verkehr der
Staaten (Ehrenerweisungen, Schiffsgruß). Nur die höfische Etikette unterscheidet noch
wischen Staaten mit und ohne konigliche Ehren; auf Republiken ist dieser Unterschied
ohne Künstelei nicht übertragbar. Ver halbsouveräne rangiert hinter dem ibm über—
geordneten Staate.
        <pb n="982" />
        5. P. Heilborn, Völkerrecht

395

8 7. 2. Die halbsouveränen Staaten.

Literatur zu 88 7 und 8. Stubbs: Rights and äuties of suzerain and vassal States,
London 1882; Jellinek: Die Lehre von den Staatenverbindungen, Wien 1882; Brie: Theorie der
Staatenverbindungen, Breslau 1886; Heilborn: Das völkerrechtliche Protektorat, Berlin 1881; Heil—
born: L'Angleteérre et le Transvaal, Reéevue de droit intern. public Bd. III S. 26 ff. 166 ff.;
Bornhak: Einseitige Abhängigkeitsverhältnisse unter den modernen Staaten, Leipzig 1896; Engelhardt:
Les protectorats anciens ét modernes, Paris 1896; Despagnet: Essai sur les protéctorats,
Paris 1896; Bornhak: Rußland und Finnland, Leipzig 1900.

Die Halbsouveränität besteht entweder in einer Beschränkung der völkerrechtlichen
Rechtsfähigkeit oder in einer Beschränkung der Geschäftsfähigkeit bezw. in Geschäftsunfähig—
keit. Als deliktsfähig sind alle halbsouverünen Staaten zu erachten. Ein Staat kann
beschränkt rechtsfähig und außerdem noch geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig
sein. Das Zusammentreffen beider Arten der Halbsouveränität in einem Staate ifit
aber ein zufälliges; grundsätzlich sind sie verschieden und deshalb getrennt zu besprechen.
Staaten in ähnlicher Lage wie die halbsouveränen der Gegenwart hat es zu allen
Zeiten gegeben. Die historische Betrachtung hat vom Lehnswesen auszugehen. Die
lehnrechtliche Verbindung zwischen dem Herrn (Suzerän) und dem Vasallen ist auf das
Verhältnis von Staatshaupt zu Staatshaupt übertragen worden. Sie entstammt aber
einer Zeit, welche den völkerrechtlichen Souveränitätsbegriff nicht kannte. Sie läßt sich
diesem mithin ebensowenig einordnen, wie die modernen Halbsouveräne unter den lehn—
rechtlichen Typus gebracht werden können. Der Herr schuldete dem Vasallen Schutz und
Treue; dieser war ihm zu Treue, Ehrerbietung, Hof- und Kriegsdienst verbunden. Das
Verhältnis konnte so locker sein, daß der Vasallenstaat nach heutigen Begriffen als
souverän zu bezeichnen wäre.
J. Die beschränkt rechtsfähigen Staaten. Sie haben völkerrechtliche
Perfönlichkeit nur in beschränktem Umfange; in mancher Hinsicht erscheinen sie als Teil
eines größeren, ihnen übergeordneten Staates; sie werden von ihm nicht vertreten,
sondern von seinen Handlungen wie eine Provinz des Staates betroffen. Insoweit sind
„ihre Persönlichkeit und ihr staatlicher Charakter ausgeschlossen“. Verträge werden vom
Oberstaat nicht zugleich im Namen des Unterstaates geschlossen, erstrecken ihre Wirkung
aber auf ihn, sofern ihm die entsprechende Rechtsfähigkeit abgeht. Der Konstantinopeler
Friedensvertrag zwischen Rußland und der Türkei vom 8. Februar 1879 (Martens:
Nouveau recueil général 2. Serie Bd. III S. 468) erwähnt Agypten nicht, obwohl
dessen Truppen unter dem Oberbefehl und der Fahne des Sultans am Feldzuge teil—
genommen hatten; Agypten war ohne weiteres in den Friedensvertrag eingeschlossen.
Beschränkt rechtsfähige Staaten entstehen einmal, wenn Provinzen eines größeren Staates
eine gewisse staatliche Selbständigkeit erringen, ohne zu voller Unabhängigkeit zu gelangen.
Ihre Rechtsfähigkeit erstreckt sich nur auf die ihnen zugewiesenen Angelegenheiten; im
übrigen bleiben sie Teile des Oberstaates. Ober- und Unterstaat bilden zusammen
den Staatenstaat. (Vgl. hierüber die Darstellung des Staatsrechts.) Einen anderen Fall
stellt die Gründung eines Bundesstaates (8 8) dar, sofern dieser die völkerrechtliche
Persönlichkeit der ihm eingegliederten Staaten nicht völlig aufhebt (Amerika), sondern
n beschränktem Umfange bestehen läßt: das neue Deutsche Reich. — Beispiele der ersteren
rt liefern:
1. Die Staaten des alten Deutschen Reichs (vgl. 8 4). Preußen und sterreich
waren streng genommen nur in ihren nicht zum Reich gehörigen Besitzungen souverän.
Die Verbindung der Staaten mit dem Reich beruhte zum großen Teil noch auf lehn—
rechtlichen Grundsätzen.
2. Die Vasallenstaaten der Türkei: die Donaufürstentümer Moldau, Walachei und
Serbien 1886 —1878; seit 1878 sind Rumänien und Serbien souverän. Ferner Ägypten seit
1866, Bulgarien seit 1878. Diese Staaten hatten bezw. haben beschränkte Fähigkeit
zum Erwerb von Rechten und Pflichten durch Vertrag. Fähigkeit zur Unterhaltung
divlomatischer Beziehungen war bezw. ist ausgeschlossen. Die vafallitische Unterordnung
89 *
        <pb n="983" />
        396

IV. Effentliches Recht.

ommt zum Ausdruck im Tribut, in der Bestätigung des Herrschers durch den Suzerän
der Khedive kann sogar abgesetzt werden), zum Teil auch in der Pflicht, einen Vertreter
im Hofe des Suzeräns zu unterhalten, und in der Kriegsdienstpflicht Agyptens. Durch
die Besetzung von seiten Englands und die Einführung einer internatibnalen Finanz⸗
verwaltung ist die Stellung Ägyptens sehr verwickelt geworden.
II. Die geschäftßunfähigen und die beschränkt geschäftsfähigen
Staaten. Die ersteren können Rechtsgeschäfte nicht vornehmen; ihre Handlungen find
völkerrechtlich wirkungslos; sie bedürfen eines Vertreters ves Oberstaats —, der für
sie handelt. Die beschränkt geschäftsfähigen Staaten können gewisse Rechtsgeschäfte
elbständig vornehmen bei anderen werden sie entweder vom Oberstaate vertreten, oder sie
handeln zwar selbst, ihre Handlung ist aber nur wirksam, wenn die Genehmigung des
Oberstaates hinzutritt.
Der Oberstact ist hier Vertreter des Unterstaates, d. h. eine von ihm verschiedene
Person. Handelt er im kigenen Namen, so wird er allein berechtigt und verpflichtet.
Für den Unterstaat kann er rechtliche Wirkungen nur dadurch erzeugen, daß er ein Rechts⸗
geschäft in dessen Namen vornimmt bezw. das von diesem vorgenommene Rechtsgeschäft
genehmigt. Alsdann wird lediglich der Unterstaat berechtigt und verpflichtet; seine
bersönlichkeit geht nie in der des Oberstaates auf.
Die Verbindung zwischen dem Oberstaat und dem geschäftsunfähigen. oder beschränkt
zeschäftsfähigen Unterstaat kritt in der Gegenwart meist, aber nicht notwendig in der
Form des Protektorats auf: der Oberstaat übernimmt den Schutz des Unterstaates dritten
Staaten und Empörern gegenüber. Dafür erhält er Einfluß auf die Leitung der aus—
wärtigen Angelegenheiten des Unterstaats. Beides steht in innerem Zusammenhange.
Nit dem Schutz gegen jedermann übernimmt der Oberstaat die Verantwortung für die
handlungen des Unterstiaats. Er kann diesem deshalb nicht gestatten, ihn, den Oberstaat,
hurch eigenmächtiges Vorgehen in Händel zu verwickeln. Leitet er umgekehrt die aus—
värtigen Angelegenheiten des Unterftaates, so muß er auch für ihn eintreten, wenn dieser
aus seinen Handlungen in Anspruch genommen wird. Nach den Protektoratsverträgen
vedarf der beschränkt geschäftsfähige Unterstaat meist der Genehmigung des Oberstaats zum
Abschluß von Verträgen. Im Zweifel wird er sie zur UÜbernahme? von Verpflichtungen
einholen müssen und nur Rechte selbständig erwerben können. In neuester Zeit find die
Oberstaaten bestrebt, die Unterstaaten der Geschäftsfähigkeit ganz zu entkleiden. Die
auswärtige Vertretung wird dann durch ihre Gesandten und Konsuln besorgt; im Gebiete
der Unterstaaten finden sich wohl Konsuln, aber keine Gesandten dritter Slaaten.
Dem Oberstaat gegenüber ist der Unterstaat voll geschäftsfähig; es gibt niemand, der
ihn hier vertreten könnie, Eine staatsrechtliche Herrschaft übt der Oberstaat über den Unter—
taat nicht aus. Dessen innere Angelegenheiten sind für ihn fremde Angelegenheiten. Vom
Protektorat werden sie an sich nicht berührt. Meist erwirkt aber der Oberstaat noch ein
Interventionsrecht (G 56) auf diefem Gebiet.
Das Protektorat entsteht: 1. durch Vertrag zwischen Obers und Unterstaat, 2. durch
Anerkennung von seiten des als prolegierter Unterstaat geschaffenen Stuates (8 9).
Es endigt: 1. durch Vertrag zwischen beiden Staaten, 2. durch Untergang eines von
hnen, häufig durch Einverleibung des Unterstaats in den Oberstaat.
Der lehnrechtliche Typus ist hier einem modernen, rein völkerrechtlichen gewichen:
an Stelle der wechselseitigen persönlichen Treupflicht zwischen Suzerän und Vasall ist
die Vertragspflicht der Sigaten getreten. Der Oberstaat schuldet dem Unterstaate noch
Schutz, dieser ist aber zur Heerfahrt nicht mehr verbunden, an den Kriegen des Ober⸗
staates teilzunehmen nicht verpflichtet. Auch Ehrerbietung und Hofdienst liegen ihm nicht
mehr ob; er entrichtet keinen Tribut. Nicht er unterhält einen Vertreter am Hofe des
Suzeräns, sondern der Oberstaat sendet einen Residenten zum Unterstaat. Dieser Resident
übt den Einfluß des Oberstaats auf die auswärtigen und, soweit zulässig, auch auf die
inneren Angelegenheiten des Unterstaates aus.
Zu erwähnen sind: das Kollektivprotektorat Osterreich- Ungarns, Preußens und
Rußlands über Krakau 1818 1846.9 Vroteltorate Englande über die donischen
        <pb n="984" />
        5. P. Heilborn, Vöolkerrecht.

897

Inseln 1815251863 (Einverleibung in Griechenland), über Afghanistan 1879, über die
Transvaalrepublik 18811884, über Zanzibar 1890; die Protektorate Frankreichs über
die Gesellschaftsinseln 1342 1880, über Kambodscha 1863 (neuer Vertrag 1884), über
Annam 1874 (1. V. 1884), über Tunis 1881 (n. V. 1888), über Madagaskar
18838—1896; das Kollektivprotektorat Deutschlands, der Vereinigten Staaten von Amerika
und Englands über Samoa 1889—1899. — Die ehemalige Südafrikanische Republik
Transvaal) entwickelte sich im Jahre 1884 aus einem geschäftsunfähigen zu einem
beschränkt geschäftsfähigen Staate. Die Schutzpflicht Englands und sein Einfluß auf die
auswärtigen Angelegenheiten des Unterstaats wurden aber so beschränkt, daß die Ver—
bindung dem Protektoratstypus nicht mehr entsprach.
Das volkerrechtliche Protektorat setzt als Unterstaat ein völkerrechtsfähiges Subjekt
voraus. Dadurch unterscheidet es sich von dem kolonials oder staatsrechtlichen Protektorat
über Negerstämme (8 22 3. 5 e.), mag es auch politisch ähnlichen Zwecken dienen.
88. 3. Die Staatenverbindungen.

Vgl. die Literaturangaben zu 8 7.
Die Staatenverbindungen sind bereits in der Darstellung des Staatsrechts geschildert
worden. Dort ist auch gesagt, welche von ihnen staatss, welche völkerrechtlicher Ratur
sind. Die völkerrechtliche Rechtss und Handlungsfähigkeit der Staatenverbindüng selbsft
und der einzelnen zu ihr vereinigten Staaten richtet sich nach den hier in den 886 und 7
erörterten Grundsätzen.
1. Die Personalunion. Die zufällige Vereinigung zweier Staaten unter
dem nämlichen Herrscher hat auf thre Selbständigkeit, auf ihre völkerrechtliche Rechts⸗ und
endumssfahigkeit keinen Einfluß. Die Handlung des einen ist für den andern ohne
Wirkung.
2. Die Realunion und der Staatenbund sind Gemeinschaften zur gesamten
Hand. (Vgol. hierüber Gierke, Deutsches Privatrecht Bd. J 88 79, 80.) Bei der Real—
union umfaßt die Gemeinschaft die Person des Landesherrn und alle völkerrechtlichen
Beziehungen einschließlich der Vertretung. Die verbundenen Staaten treten nur als
Gesamtmacht auf. Sie bilden als solche keine besondere Person, aber sie handeln nur
gemeinschaftlich, haben keine Sonderrechte und -Pflichten, sondern nur Gesamtrechte und
Pflichten. Infolgedessen kann der einzelne Staat seinen Anteil an einem der Realunion
zustehenden Rechte auf einen dritten Staat nicht übertragen, sofern eine UÜbertragung
überhaupt zulässig ist. Ebensowenig kann er einen gemeinsam geschlossenen Vertrag für
sich allein aufkündigen. Im Staatenbund erstreckt sich die Gemeinschaft meist nicht auf
die gesamten auswärtigen Angelegenheiten der verbündeten Staaten; ein jeder von ihnen
hat hier eine Sondersphäre; innerhalb ihrer spielt seine Eigenschaft als Buͤndesglied keine
Rolle. Die einzelnen Mitglieder des Deutschen Bundes haben viele Sonderverträge
mit fremden Mächten geschlossen, — das Bundesverhältnis berührten sie nicht. Soweit aber
der Bund als Gesamtmacht auftritt, erwerben die Mitglieder nur Gesamtrechte und
Pflichten wie bei der Realunion. — Die Gemeinschaft zur gesamten Hand mindert die
Souveränität der verbündeten Staaten nicht. Ihre Beschränkungen wurzeln in der
Eigenart der von ihnen zur gesamten Hand erworbenen Rechte und Pflichten, nicht in
ihrer Rechtss oder Handlungsfähigkeit.
3. Beim Bundesstaat sind zwei. Typen zu unterscheiden, je nachdem die aus—
wärtigen Angelegenheiten ausschließlich zur Zuständigkeit des Bundesstaates oder zum
Teil auch zu der der Gliedstaaten gehören. Im ersteren Falle sind die Gliedstaaten, wie bereits
rwähnt, nicht-souverän, im letzteren beschränkt rechtsfähig. Der Bundesstaat selbst ist
stets souverän, weil er die Kompetenzkompetenz besitzt: im Wege der Gesetzgebung kann
r seine staatsrechliche Zuständigkeit erweitern, auch die Wahrnehmung der auswaͤrtigen
Angelegenheiten ganz in seine Hand nehmen; er kann den Gliedstaaten die Völkerrechts—
fähigkeit entziehen. J
1. Der Staatenstaat hat die Kompetenzkompetenz nicht ohne weiteres. Ihren
        <pb n="985" />
        398 IV. Hffentliches Recht.

mohammedanischen Vasallenstaaten gegenüber hat die Türkei sie mehrfach in Anspruch
genommen. Den Donaufürstentümern und Bulgarien gegenüber hatte bezw. hat sie sie
seit 18856 bezw. 1878 nicht; denn die Stellung dieser Vasallenstaaten war bezw. ist
durch Verträge mit den europäischen Mächten geregelt. Während der Bundesstaat seinem
Wesen nach aus der Vereinigung der Gliedstaaten zu einer neuen Person besteht, ist die
teilweise Eingliederung der Vasallenstaaten in die Türkei eine zufällige Erscheinung. Die
Türkei ist auch ohne ihre Vasallenstaaten eine vollkommen rechis- und handlungsfähige
völkerrechtliche Person.

—
89.

J. Beginn. Die Entstehung des Staates ist ein tatsächlicher, von Rechtsnormen
nicht geregelter Vorgang. Das Völterrecht hat es nur mit bereits entstandenen Staaten
zu tun. Es fragt nicht nach der Art der Entstehung, ob sie auf friedlichem oder gewalt⸗
samem Wege erfolgt ist. Legitime Staaten gibt es nicht. Ein Staat ist entstanden,
venn ein Volk auf dem von ihm bewohnten Gebiete sich zu einer Verbandseinheit mit
ige Herrschermacht organisiert hat. Diese Tatsache hat aber noch keine völkerrechtliche
edeutung.
Völkerrechtliche Persoönlichkeit erlangt der Neustaat erst durch einen Rechtsakt der
ilteren Staaten. In ihre Rechtsgemeinschaft kann er sich als Genosse nicht eindrängen,
ondern er muß in sie aufgenommen werden. Die Aufnahme vollzieht sich durch die
Anerkennnung des Neustaates seitens der älteren Staaten. Sie beurkundet nicht die
Entstehung des Neustaates, sondern begründet seine völkerrechtliche Persönlichkeit den
anerkennenden Staaten gegenüber. Diese erklären, daß sie — unter Voraussetzung der
Gegenseitigkeit — dem Neustaat gegenüber an die Regeln des Völkerrechts gebunden sein wollen.
Die Anerkennung setzt die Entstehung eines neuen Staates voraus:
A.. 3) Sucht ein Staatsteil sich von dem bisherigen Staatsverbande loszureißen und
einen neuen Staat zu bilden, so vollendet die Einsetzung einer Regierung die Staats—
zründung noch nicht. Der Kampf muß erst beendet, ein endgültiger Zustand geschaffen
sein. Vorzeitige Anerkennung der Aufrührer ist unzulässige Aberkennung der Herrschaft
des angegriffenen Staates über das von den Aufrührern ing Anspruch genommene Gebiet,
neist auch unerlaubte Intervention.
) Wird im Einverständnis der beteiligten Mächte eine friedliche Staatsgründung
beabsichtigt, so kann der zukünftige Staat für den Fall seiner Entftehung im voraus
anerkannt werden. Diese Anerkennung wird unter einer aufschiebenden Bedingung aus⸗
zesprochen; denn ein Staat kann nicht auf dem Papier entstehen. Bei solchen Aulässen
wird die Anerkennung mitunter noch an andere Bedingungen geknüpft: Unterstellung unter
zin Protektorat, Krakau und der Jonische Inselstaat 181557 der Neustaat wurde hier
aur als handlungsunfähige Person anertchint und hätte für eine beanspruchte Handlungs⸗
sähigkeit besonderer Anerkennung bedurft. Im Berliner Vertrage vom 18 Juli 1878,
Art. 5, 26/7, 34 5, 48/4 wurde die Anerkennung Bulgariens, Montenegros, Serbiens
nd Rumäniens ausgesprochen, zugleich aber di⸗ Einführung der Kultusfreiheit und der
Gleichberechtigung aller Konfeffionen geforverteDe Anerkennung erfolgte hier unter der
aufschiebenden Bedingung, daß der Balkanstaat die genannte Verpflichtung auf sich nehme.
Mit Übernahme dieser Verpflichtung war die Bedingung erfüllt die Auerkeaneg unbe—
ingt geworden; die Berliner Kongreßmachte aber hatten einen Anspruch auf Einführung
der Kultusfreiheit und der Gleichberechtigung aller Konfessionen erworben.
Die Anerkennung bindet nur den anerkennenden Staat gegenüber dem anerkannten;
d dritn Staaten außert fie keine Wirkung. Zwei von den Altstaaten noch nicht aner—
unte Neustaaten können sich wechselseitig anerkennen, — den Altstaaten gegenüber er⸗
angen sie dadurch aber keine völkerredtlige Versönlichkeit
        <pb n="986" />
        5. P. Heilborn, Völkerrecht.

999

Die Anerkennung erfolgt entweder ausdrücklich oder durch konkludente Handlungen:
Aktnahme vom Regierungsantritt des Staatshauptes (8 10 III), Abschluß von Verträgen,
Entsendung oder Empfang von Gesandten.
I. Die völkerrechtliche Persönlichkeit erlischt:
A. Ohne Untergang des Staates: 1. wenn er aus dem völkerrechtlichen Verkehr
ganz ausscheidet; 2. wenn er in einen Bundesstaat eintritt unter Verzicht auf Völker—
rechtsfähigkeit: die einzelnen Staaten der Nordamerikanischen Union im Jahre 1787, die
schweizerischen Kantone 1848.
B. Durch Untergang des Staates. Theoretisch sind drei Möglichkeiten gegeben:
Untergang des Volkes, Verlust des Gebiets und Untergang der eigentümlichen Staatsorganisation.
 Praktische Bedeutung hat nur diese letztere Art. Sie tritt ein:
1. auf Grund eines Vertrages, sei es, daß zwei Staaten sich zu einem neuen,
dritten Staate zusammenschließen, oder daß der eine in seine Einverleibung in den
andern willigt: Einverleibung Schottlands in England 1707, der hohenzollernschen
Fürstentümer in Preußen 1849;
2. auf Grund eines einseitigen Rechtsaktes des Staates, der sich einen anderen
friedlich oder gewaltsam einverleibt. Friedlich wurden Toskana, Parma, Modena von
Sardinien, gewaltsam von ihm Neapel, von Preußen Hannover, Kurhessen, Hessen-Nassau
und Frankfurt einverleibt. Hierher gehört auch die dritte Teilung Polens. Die Ein—
verleibung auf Grund eines Krieges (debellatio) kann erst erfolgen, wenn der Krieg
beendet, d. h. der Widerstand der feindlichen Truppen und auch der des Verbündeten
endgültig gebrochen, die besiegte Staatsgewalt in ihrem gesamten Gebiet durch die des
Siegers verdrängt ist. Eine frühere Einverleibungserklärung — so die Großbritanniens
vom 1. September 1900 in Ansehung der Burenrepubliken — kann nur als suspensiv
bedingte betrachtet werden (Kaufmann: Zur Transvaalfrage, Berlin 1901, S. 28 ff.).
Die völkerrechtliche Bedeutung der Einverleibung wird dadurch nicht geändert, daß
dem einverleibten, aber des Staatscharakters entkleideten Gebiete einzelne eigene Gerechtsame
 belassen werden. Ebensowenig erhält ein einverleibtes Gebiet durch Einräumung
folcher Staatscharakter (Finnland).
III. Gebietsveränderungen und Umgestaltungen in der inneren
Organisation eines Staates haben auf die völkerrechtliche Persönlichkeit keinen Ein—
fluß. Der Staat bleibt der nämliche; in seinen völkerrechtlichen Rechten und Pflichten
tritt keine Umgestaltung ein.
A. Gebietserwerb und Gebietsverlust sind als Vermögenserwerb bezw. Vermögens—
verlust zu betrachten. So auch die Staatspraris; a. A. namentlich Fricker: Gebiet und
Gebietshoheit, Tübingen 1901. Gebietsveränderungen berühren die Persönlichkeit des
Slaates ebensowenig wie Anderungen in dem gegenwärtigen Bestande seiner Untertanen;
hier findet ein unaufhörlicher Wechsel statt, nicht nur infolge von Geburten und Todes⸗
fällen, sondern auch durch Eintritt von Auslandern in den Staatsverband, durch Aus—
tritt von Inländern aus ihm: die Staatspraris hat mit Recht das Königreich Italien
als identisch mit Sardinien angesehen: die Rechte und Verbindlichkeiten Sardiniens
holieben bestehen, erstreckten sich auch auf die neuerworbenen Länder; deren Rechtsverhält⸗—
nisse nahmen dagegen ein Ende, soweit nicht Sucession (8 62) stattfand.
B. Umgestaltungen der inneren Organisation „ändern die Form, aber nicht das
Sein“ des Staats. Handelt er nunmehr durch ein anderes Organ, so ist er doch darum
derselbe geblieben. Trotz aller inzwischen eingetretenen Veränderungen ist die heutige
französische Republik mit dem Königreich des achtzehnten Jahrhunderts identisch. Ob die
Umgestaliungen auf gesetzlichem oder revolutionärem Wege erfolgen, ist völkerrechtlich ohne
Belang. Die völkerrechtlichen Rechte und Pflichten bleiben unberührt: Les traités ne
perdent pas leur puissance quels que soient les changements qui interviennent dans
Porganisation intérieure des peuples (Londoner Protokoll vom 19. Februar 1831,
Martens: Nouveau Recueil Bd. X S. 197; vgl. S. 199). Die neue Regierung
muß die pölkerrechtlich bedeutsamen Handlungen ihrer Vorgängerin anerkennen.
        <pb n="987" />
        9

IV. ffentliches Recht.

0. Die Organe der Staaten.
8 10. 1. Das Staatshaupt.

Literaturangaben bei Heilborn, System S. 188, Ullmann S. 149; Triepel: Völkerrecht und
Landesrecht S. 236ff. Ferner: Kaufmann: Die Rechtskraft des internationalen Rechts.
J. Begriff. Der Staat kann nur durch Menschen handeln. Gewisse Menschen
haben die Fähigkeit, durch ihren Willen Staatswillen zu erzeugen. Diese Fähigkeit ist
hnen durch Rechtsfatz verliehen; eine Rechtsnorm erklaͤrt ihren in amtlicher Eigenschaft
geäußerten Willen zum Staatswillen. Diese Menschen sind die Organe des Staates.
Völkerrechtliche Organe des Staates find diejenigen Menschen, welchẽ nach Völkerrecht
durch Akte ihres Willens den Staatkswillen erzeugen. Ihr amtlicher Wille ist kein vom
Staatswillen verschiedener Wille. Das Staatsorgan ist nicht der Vertreter, welcher an
Stelle des Staates handelt, sondern der Slaat handelt selbst durch sein Organ.
Staatshaupt im völkerrechtlichen Sinne ist das —DDDDD—
auswärtigen Verkehr. Es braucht staatsrechtlich keineswegs den gleichen Rang zu haben.
Staatshaupt des Deutschen Reiches im völkerrechtlichen Sinne ist jedenfalls der Kaiser.
In Republiken sind oft die Kammern oder auch das Volk selbst das oberste Staatsorgan,
aber regelmäßig nicht für den auswärtigen Verkehr; in diesem wirken sie tatsächlich nicht
mit; sie geben fremden Staaten gegenüber keine Willenserklärungen ab handeln nicht
»ür den Staat.
II. Die Person des Staatshauptes. Sie wird von jedem Staate selbst
bestimmt; deshalb sind verschiedene Möglichkeiten denkbar; insbesondere kann auch eine
gesetzgebende Körperschaft zum völkerrechtlichen Staatshaupt gemacht werden. Dies ist
gegenwärtig nicht der Fall.
A. In Monarchien ist der Monarch Staatsoberhaupt. Er ist es aus eigenem Recht,
immer und notwendig, solange er überhaupt regiert. Die Bezeichnung des Monarchen
als Souverän weist auf die Anschauungen früherer Zeiten zurück. Die Souveränität
teht nicht ihm, sondern dem Staate zu. Ist der Monarch handlungsunfähig, so tritt
ein Regent an seine Stelle. Die Handlung der Regenten ist Staatshandlung wie die
des Monarchen und ohne Rücksicht auf dessen Willen. Von der Titulatur abgesehen hat
er auch persönlich die nämliche Stellung wie der Monarch.
B. In Republiken ist Staatsoberhaupt entweder eine physische Person — Präsident,
oder wie er sonft heißen mag — oder ein Kollegium, d. h. die ideale Einheit einer Mehr—
jeit von Personen.
1. Der Präsident steht als völkerrechtliches Staatshaupt dem Monarchen gleich.
Die zeitliche Beschränkung seiner Regierung ist ebenso unerheblich wie die staatsrecht⸗
liche Unterordnung unter ein Parlament. Es macht nichts aus, ob er für seine Amtshandlungen
 staatsrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, ob er bei der Gefeb—
zebung mitwirkt oder nicht.
2. Die kollegiale Behörde ist als solche Staatsoberhaupt, in der Schweiz der
Bundesrat, in den deutschen Hansestädten die Senate. Die Mitglieder des Kollegiums ein⸗
schließlich des Vorsitzenden haben nicht die Stellung eines Staatshauptes. Dem Ausland
gegenüber sind sie — je nach der Art ihres Auftretens — Staatsbeamte oder Privat⸗
personen. Nicht ihr Wille ist der Wille des Staates, sondern der verfassungsmäßige
Beschluß des Kollegiums.
III. Wechsel in der Person des Staatshauptes. Ein neues Staatshaupt
notifiziert seinen Regierungsantriti regelmäßig den auswärtigen Staatshäuptern. Hiervon
zehmen diese Akt, indem sie ihm zum Regierungsantritt förmlich ihre Glückwünsche aus⸗
prechen. In gleicher Weise wird beim Beginne einer Regentschaft verfahren. Beide
Handlungen — die Notifikation des Regierungsantritts und die Aktnahme — haben
rechtliche Bedeutung: durch sie wird die Legitimation des neuen Staatshauptes als völker⸗
rechtliches Oraan des Slactes festgestellt.
        <pb n="988" />
        5. P. Heilborn, Völkerrecht. 1001

Die Zuständigkeit zu völkerrechtlichem Handeln für den Staat bedarf allerdings nicht
der Anerkennung fremder Staaten; denn jeder Staat bestimmt sein Oberhaupt selbst.
Die staatsrechtliche Berufung zur Herrschaft beweist aber deren Ergreifung völkerrechtlich
noch nicht. Die fremden Staaten müssen wissen, wer fortan für jenen Staat handeln
verde. Hat ein Staat von der Notifikation einmal Akt genommen, so kann er Unkennt.
nis nicht mehr behaupten.
Anderseits verleiht die Aktnahme fremder Staaten dem neuen Herrscher keine
Legitimität. Nicht die Rechtmäßigkeit, sondern die Tatsache seiner Regierung und deren
völkerrechtliche Wirksamkeit wird anerkannt. Ob ein neues Staatshaupt auf gesetzlichem
oder revolutionärem Wege zu seiner Stellung gelangt, ist innere Staatsangelegenheit
und deshalb völkerrechtlich ohne Bedeutung.
Auf die Notifikation des Regierungsantritts hin ist die Aktnahme Pflicht, wenn
der, Staat, von dessen neuem Oberhaupt die Notifikation ausgeht, selbst anerkannt ist,
auch kein Zweifel über die tatsächliche Nachfolge besteht. Ein Entscheid zwischen Präten—
denten kann von dritten Staaten nicht gefällt werden. Der Ausbruch einer Empörung
ist innere Staatsangelegenheit und entzieht dem bereits regierenden Staatshaupt die
Fähigkeit zu völkerrechtlichem Handeln für den Staat so lange nicht, als es überhaupt
noch regiert. Erst mit tatsächlicher Absetzung oder Abdankung erlischt seine Organstellung,
dann aber notwendig. Der Staat kann nicht zwei verschiedene, einander feindlich ent
gegengesetzte Staatshäupter haben.
—IV. Die völkerrechtliche Zuständigkeit des Staatshauptes. Das
Staatshaupt hat das ius repraesentationis omnimodae, d. h. es ist zuständig zur Vor—
nahme aller völkerrechtlichen Handlungen, welche für den Staat — je nach seiner Rechts—
und Handlungsfähigkeit — überhaupt vorgenommen werden können; sie sind Staats—
handlungen, wenn sie vom Staatshaupt vorgenommen sind. Zweifellos ist dieser Satz
insofern, als es keine Staatshandlung gibt, die vom Staatshaupt nicht vorgenommen
werden könnte. Es tritt immer als handelndes Organ — seibst, durch von ihm ab—
hängige Organe oder durch Stellvertreter — auf, auch wenn staatsrechtlich noch die
Mitwirkung anderer Organe stattfindet. Bestritten ist dagegen, ob jede völkerrechtliche
Handlung vom Staatshaupt allein gültig vorgenommen werden kann, oder ob sie in
zewissen Fällen nur bei der Mitwirkung anderer, von ihm unabhängiger Organe Wirk—
samkeit zu erzeugen vermag.
In den Republiken und den konstitutionellen Monarchien der Gegenwart bindet die
Verfassung das Statshaupt vielfach an die Zustimmung gesetzgebender Körperschaften bei
Vornahme einzelner voͤlkerrechtlicher Handlungen, insbesondere bei Kriegserklärungen und
beim Abschluß von Verträgen, in den Vereinigten Staaten von Amerika auch' bei der
Ernennung von Gesandten. Oft wird ferner zu allen Regierungshandlungen die Gegen—
zeichnung eines verantwortlichen Ministers erfordert; diese Vorschrift erstreckt sich auch
auf die dem Ausland gegenüber vorgenommenen Regierungshandlungen. Der Minister —
welches immer seine völkerrechtliche Stellung sein mag (8 11) — ist insoweit ein staats—
rechtlich vom Oberhaupt unabhängiges Organ; denn die Gegenzeichnung kann ihm nicht
aufgedrungen werden. Vielfach wurde solchen Verfassungsbestimmungen schlechtweg Be⸗
deutung für die völkerrechtliche Zuständigkeit des Staatshauptes beigemessen. Nach einer
etzt weitverbreiteten Ansicht (Nippold, Beling, Ullmann, Triepel, Liszt) ist folgender⸗
naßen zu unterscheiden: Entweder will die Verfassung dem Staatshaupte nur die staats⸗
,echtliche Verpflichtung auferlegen, in den bezeichneten Fällen die parlamentarische Zu—
timmung u. s. w. einzuholen. Die Nichtbeobachtung dieser Verpflichtung ist dann ohne
Einfluß 'auf die Gültigkeit des völkerrechtlichen Geschäfts. Im Zweifel ist dies nach
Beling und wohl auch nach Triepel die Meinung der Verfassungen. Oder der ohne die
erlangte Mitwirkung geäußerte Wille des Staatshauptes ist nach der Verfassung über—
haupt nicht Staatswille; seine Erklärung kann deshalb auch fremden Staaten gegenüber
nicht als Erklärung des Staatswillens gelten. Welche Auffassung im einzelnen Falle
zutrifft, soll sich aus der konkreten Verfassung ergeben. J
Nach Völkerrecht ist indessen dem Staatshaupt eine allseitige, durch Staatsrecht
        <pb n="989" />
        002 IV. ffentliches Recht.

nicht beschränkbare Zuständigkeit zuzuschreiben. Fremde Staaten müssen wissen, an wen
sie sich zu halten haben, wann ihnen gegenüber eine bindende Willenserklärung abgegeben
ist. Eine solche wird ihnen gegenüber aber nur vom Staatshaupte, nicht von den
Kammern abgegeben. Von dem formal den Staatswillen erklärenden Staatshaupte
können sie nicht verlangen, daß es zuvor die parlamentarische Zustimmung einhole. Das
väre eine unzulässige Einmischung in innere Staatsangelegenheiten. Mit seiner Be—
Jauptung, daß der Staat gebunden sei, müssen sie sich zufrieden geben. Dann kann der
Staat aber die Erklärung seines Organs nicht hinterher als ungültig anfechten. Be—
obachtet ein Staatshaupt die Bestimmungen seiner Verfassung nicht, so handelt es wider
das Staatsrecht; die Folgen müssen auf staats-, nicht auf völkerrechtlichem Gebiete
zervortreten. Am klarsten ist dies bei den Kriegserklärungen. Wird eine solche ohne
die erforderliche Genehmigung der gesetzgebenden Körperschafst und ohne Gegenzeichnung
des Ministers abgegeben, so ist sie trotzdem gültig. Der andere Staat kann sich darauf
nicht abwartend verhalten, wird auch — was bei Verteidigungsbündnissen wichtig ist —
nicht zum Angreifer, wenn er auf eine solche Erklärung hin zu den Waffen greift.
Anderseits wird das Oberhaupt, welches die verfassungswidrige Kriegserklärung abgegeben
jat, nicht samt seinen Truppen zum Freibeuter, wenn es nun zu Felde zieht. Die
amtliche Willenserklärung des Staatshauptes ist also völkerrechtlich immer Willens—
erklärung des Staates.
Vach alter Praxis handeln die Staatshäupter im eigenen Namen, nicht in dem
ihres Staates. Juristisch sind aber ihre Handlungen solche des Staates. Berechtigt
und verpflichtet wird deshalb nur der Staat. Nur 'an ihn können fremde Staaten sich
jalten. Das handelnde Staatshaupt können sie perfönlich aus seinen Regierungsakten
nicht in Anspruch nehmen, auch nicht, wenn es in das Privatleben zurückgetreten ist.
Die vom Staatshaupt urkundlich abgegebenen Willenserklärungen beduürfen keiner
Beglaubigung.

—11. 2. Andere Staatsorgane und Gehilfen des Staatshauptes.
Literatur. Hübler: Die Magistraturen des völkerrechtlichen Verkehrs (Gesandtschafts- und
donsularrecht) und die Exterritorialität Berlin 1900.
IJ. Als völkerrechtliche Staatsorgane sind neben dem Staatshaupt namhaft
zu machen:
1. Provinzial- und Kolonialstatthalter. Sie sind bisweilen zuständig zur Ent—
endung und zum Empfang von Gesandten, zum Abschluß von Verträgen, sowie zur
Kriegführung. Ihre Zuständigkeit ist immer“ nur einzelnen Staaten gegenüber be⸗
gründet, muß speziell eingeräumt und anerkannt werden.
2. Militärische Befehlshaber im Kriege sind zuständig zum Abschluß von Ver—
trägen rein militärischen, nicht politischen Inhalts, z. B. Kapitulationen und Waffenruhe.
Ihre Zuständigkeit erstreckt sich nur auf ihren persönlichen und räumlichen Befehlsbereich;:
sie besteht ausschließlich in Kriegszeiten.
3. Legitime Kombattanten (8 62) sind im Kriege zuständig zur Ausübung der
kriegerischen Gewalt.
Diese Staatsorgane sind vom Staatshaupt abhängig: ihre Zuständigkeit schränkt
die seinige nicht ein, wird vielmehr durch seine Willenserklärung begründet und auf—
gehoben. Sie sind aber Staatsorgane; die innerhalb ihrer Zuständigkeit von ihnen
orgenommenen Handlungen sind Staatshandlungen, ob sie dem Willen des Staats⸗
Jauptes entsprechen oder nicht.
a Il. Gehilfen des Staatshauptes. Die hier namhaft zu machenden Per—
sonen, in der Regel Staatsbeamte, sind keine völkerrechtlichen Organe des Staates. Durch
ihren Willen erzeugen sie keinen Staatswillen; ihre Willenserklärung hat voͤlkerrechtlich
zur Bedeutung, wenn und soweit sie dem Willen ves Staatshauptes entspricht, ihn zum
Ausdruck bringt oder von ihm genehmigt wird. Sie haben keinen vom Völkerrecht ge—
regelten Wirkunaskreis, sondern erfüllen die Geschäfte, welche ihnen vom Staatsoberhaupt
        <pb n="990" />
        5. P. Heilborn, Völkerrecht. 1003
aufgetragen werden. Dabei ist das Staatshaupt frei. Deshalb ist nur das Übliche
darzustellen.
A. Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. Im Auftrage
des Staatshauptes führt er die Geschäfte seines Staates mit fremden Staaten; ihm
unterstehen alle in auswärtigen Angelegenheiten tätigen Beamten seines Staats; er ver—
handelt mit den Agenten fremder Staaten, wohnt auch meist den Audienzen der fremden
Gesandten bei seinem Staatshaupte bei; von ihm, in der Regel mit seiner Unterschrift,
gehen die diplomatischen Depeschen aus. Zu seiner Unterstützung und Vertretung dienen
die Beamten des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten.
B. Der Gesandte ist ein mit diplomatischem Charakter bekleideter, öffentlich be—
glaubigter Vertreter eines Staates bei einem anderen Staate. Der diplomatische
Charakter bezieht sich auf die Vorrechte des Gesandten im Empfangstaate. Man unter—
scheidet:
1. Geschäfts- und Zeremonialgesandte; die letzteren vertreten ausschließlich im
höfischen Verkehr, bei Hochzeiten, Kroͤnungsfeierlichkeiten u. s. w.
2. Ständige und nicht-ständige Gesandte. Die nicht-ständigen Gesandten haben
einen bestimmten Auftrag auszurichten; mit Erledigung dieses Auftrages ist die Mission
beendet. Der ständige Gesandte hat den Absendestaat auf unbestimmte Zeit beim
Empfangsstaate zu vertreten und alle Angelegenheiten wahrzunehmen, für welche nicht
besondere Vertreter, z. B. ein nicht-ständiger Gesandter, bestellt werden. Im allgemeinen
scheiden aus dem Kreis der ihm übertragenen Geschäfte alle den Konsuln zugewiesenen
aus. Doch werden gewisse Angelegenheiten sowohl dem Gesandten wie dem Konsul an—
vertraut: Schutz der Angehörigen des Heimatstaates und seiner wirtschaftlichen Interessen,
tandesamtliche Funktionen, Erteilung und Visierung von Pässen, UÜberwachung der Aus⸗
führung der Staatsverträge. Die politischen Angelegenheiten werden regelmäßig dem
Gesandten vorbehalten und dem Konsul nur dann überträgen, wenn der Heimatftagt im
fremden Staat keine Gesandtschaft unterhält.
O. Der Konsul jst ein öffentlich beglaubigter, ständiger Vertreter des Absendestaates
beim Empfangstaat mit lokal beschränktem Wirkungskreise. Nur in ganz kleinen Staaten,
wie Monaco, sind die auswärtigen Mächte je durch einen Konsul vertreten; in größeren
Staaten unterhalten sie deren mehrere, aber immer nur einen ständigen Gefandten. Der
wesentliche Unterschied zwischen Gesandten und Konsuln besteht nicht in ihren Funktionen,
sondern in ihrer persönlichen Stellung (98 81 ff.). — In feinem Bezirk hat der Konsui
einmal die wirtschaftlichen Interessen des Absendestaates wahrzunehmen und dessen An—
zehörige dem Aufenthaltstaate gegenüber zu schützen, sodann die Staatsgewalt des Ab—
sendestaates über die Untertanen auszuüben. Die letztere, zum Teil auch dem Gesandten
übertragene Tätigkeit ist innerstaatlicher Natur, aber dadurch eigenartig, daß sie in
fremdem Staatsgebiet ausgeübt wird. In der Regel bestimmen die Staatsverträge, in
welchem Umfange es geschehen darf. Hierher gehören: die Polizeigewalt über die
heimischen Schiffe, Fürsorge für den Nachlaß, Gewãährung von Rechtshilfe an die
heimischen Gerichte, freiwillige Gerichtsbarkeit, in den meisten nicht-christlichen Staaten
auch die Konsulargerichtsbarkeit über die Angehörigen des christlichen Heimatstaates. —
Mitunter wird ein Konsul zugleich als diplomatischer Agent beglaubigt.
D. Die Halbdiplomaten. Mit diesem Namen werden alle ins Ausland ent—
sendeten, mit der Besorgung auswärtiger Staatsgeschäfte beauftragten Personen bezeichnet,
welche nicht als Gesandte oder Konsuln beglaubigt sind. Sie können eine ständige oder
vorübergehende, eine offene oder eine geheime Mission haben. Als Halbdiplomaten sind
namentlich zu nennen:
1. Kommissare zur Regelung solcher Angelegenheiten, für welche es technischer
Kenntnisse bedarf: Grenzfestsetzungen, Abschluß von Handels-, Eisenbahns, Poft- und
Telegraphenverträgen.
2. Offizielle Agenten der Staaten, welche die Kosten einer förmlichen Gesandt—
schaft scheuen!
        <pb n="991" />
        004

IV. ffentliches Recht.

3. Offiziöse Agenten von Staaten ohne Gesandtschaftsfähigkeit (8. 31) und einer
de facto Regierung, d. h. einer aufständischen, als kriegführende anerkannten Partei
(8 58 III). Von anderen Staaten werden solche Agenten empfangen, aber meist nicht
entfendet. In den Staaten ohne Gesandtschaftsfähigkeit sind die souveränen Staaten durch
Konsuln vertreten.
Die unter A bis D genannten Personen stehen in dienstlichem, durch das heimische
Staatsrecht geregeltem Verhältnis zu dem Staate, dessen Geschäfte sie besorgen. Die
Stellung des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten wird ausschließlich durch das
heimische Staatsrecht geregelt, sofern er nicht vorübergehend zu einer Mission bei einem
fremden Staate beglaubigt wird (Berliner Kongreß 1878). Er hat seinen Amtssitz in
der Hauptstadt des Heimaͤtstaates. Gesandte, Konsuln und Halbdiplomaten haben ihn
dagegen stets im Empfangstaate. Ihre persönliche Stellung zu diesem bestimmi sich nach
Völkerrecht (88 31 ffi).

Zweites Kapitel: Die Gbiekte.

812.

Objekte völkerrechtlicher Rechte sind die der Herrschaft der Subjekte — der
Staaten — unterworfenen Dinge und Wesen. Staatlicher Herrschaft sind unterwerfbar:
1. Teile der Erdoberfläche: Festland, Inseln, Flüsse, Binnenseen und der Saum
des Meeres längs der Küste. Die Ausdehnung dieses Saumes wurde früher nach der
Tragweite der Kanonen vom Ufer aus bemessen, weil nur von hier aus eine dauernde
ratsächliche Herrschaft über das Meer möglich ist. Im 18. Jahrhundert trugen die
Kanonen drei Seemeilen — von denen 60 auf einen Breitengrad gehen — weit.
Gegenwärtig wird der Saum nur nach Seemeilen berechnet, und zwar ziemlich allgemein
noch immer auf drei Seemeilen. Der jenseits gelegene Ozean ist res extra commeéreium:
kein Staat kann ein Recht an ihm erwerben, anderen Staaten den Gebrauch unter⸗
sagen. Das offene Meer oder die hohe See ist frei, sie untersteht auch nicht einem ge—
meinsamen Rechte, einem Kondominaie aller Staaten. Die früher von einzelnen Staaten,
namentlich von England, erhobenen Ansprüche sind endgültig aufgegeben. Nur vertrags⸗
mäßig können sich Staaten zu Leistungen auf hoher See verpflichten; ein Recht am
Meere erlangen sie dadurch nicht.
2. Die Menschen. Sie sind staatsrechtlich Rechts- und Pflichtsubjekte. Die Normen
des Völkerrechts wenden sich aber nicht an sie, gewähren ihnen keine Rechte, gebieten
und verbieten ihnen nichts. Sie regeln die Beziehungen der Staaten zueinander. In
diesen Beziehungen ist der Mensch das Objekt staatlicher Herrschaft und staatlichen Schutzes,
denn der Berechtigte darf das seiner Herrschaft unterstellte Objekt gegen rechtswidrige
An- und Eingriffe schützen. In dem völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse zwischen Staat
und Staat handelt es fich immer um die Frage: welche Einwirkung auf“ den Menschen
darf der eine Staat dem anderen verbieten, welche muß er hinnehmen? In den Staats⸗
berträgen räumen freilich die Parteien den Untertaänen des Mitkontrahenten scheinbar
eine Reihe von Rechten ein. In Wahrheit erlangt aus solchem Vertrage nur der andere
Staat den völkerrechtlichen Anspruch auf entsprechende Behandlung seiner Angehörigen,
auf Gewährung staatsrechtlicher Rechte an fie. Die Rechte des Menschen gegen einen
remden Staat mögen in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verbindlichkeit gegen den
Heimatstaat gewährt sein; sie werden aber nus gewährt durch das Landesrecht des
remden Staates, sind deshalb innerstaatlicher Natur. Gegen rechtswidrige Behandlung
stehen mithin dem Auslaͤnder lediglich die Rechtsmittel zu Gebote, welche das Landes⸗
cecht des fremden Staates gewährt. Die völkerrechtlichen Rechtsmittel kann allein der
Heimatstaat ergreifen Daru ift er völkerrechtlich berechtigt, aber nicht verpflichtet.
Auf die völlerrechtlichen Ansprüche zu aunsten seiner Untertanen kann er nach freiem
Belieben verzichte;
        <pb n="992" />
        5. P. Heilborn, Völtkerrecht.

oos

Drittes Kapitel: Die Rechtsgeschäfte.
813. 1. Allgemeine Erfordernisse.

Völkerrechtliches Rechtsgeschäft ist die auf Begründung, Abänderung, Erhaltung
oder Aufhebung eines völkerrechtlichen Rechts gerichtete Willenserklärung. — Zur Vor—
nahme eines Rechtsgeschäfts ist erforderlich:
„J. Rechtsfahigkeit, d. h. Fähigkeit des Staates zum Erwerb des konkreten Rechts,
zur Übernahme der speziellen Verbindlichkeit (9 7 IJ).
2. Geschäftsfähigkeit. (87 11).
3. Die Willenserklärung muß erfolgen entweder a) durch das zuständige Staatsorgan
 (&amp;amp; 10 IV, 8 11) oder b) durch einen von ihm bevollmächtigten Vertreter. Bis
zur, Abgabe der Willenserklärung kann die Vollmacht widerrufen werden. Die ohne
Vollmacht sowie die unter Überschreitung der Vollmacht abgegebene Erklärung bedarf der
Benehmigung durch das zuständige Staatsorgan. Bei Haändlungen von Staatsbeamten
nnerhalb des ihnen gewöhnlich zugewiesenen Geschäftskreises gilt das Stillschweigen des
Staatsorganes als Genehmigung, sobald es von der Handlung Kenntnis erlangt hat und
die Nichtbestätigung aussprechen konnte.
4. Die Willenserklärung muß frei abgegeben werden und dem Willen des
handelnden oder vertretenen Staatsorganes entsprechen.
2) Zwang. Das Völkerrecht gestattet den Staaten die gewaltsame Selbsthilfe und
deren Androhung. Folglich kann kein Staat eine Willenserklärung anfechten, weil er
durch Zwang zu ihr bestimmt worden sei. Anfechtbar ist dagegen die dem Staatsorgan
abgezwungene Willenserklärung. Wird nur gegen seinen Verireter Zwang angewendet,
so braucht das Staatsorgan die Erklärung nicht zu genehmigen. Die Willenserklärung
eines in Kriegsgefangenschaft befindlichen Staatshauptes ist nicht ohne weiteres erzwungen.
Gegenwärtig wird der Staat, dessen Oberhaupt in Kriegsgefangenschaft geraten ist, meist
zine Regentschaft einsetzen; das gefangene Staatshaupt kann dann für den Staal über—
hjaupt nicht mehr handeln.
b) Irrtum und Betrug. Nur ein wesentlicher und unvermeidlicher Irrtum über
den Inhalt der abgegebenen Willenserklärung berechtigt zu deren Anfechtung, auch wenn
der Irrtum durch Betrug hervorgerufen war. Im allgemeinen kann sich jeder Staat
über die in Betracht kommenden Verhältnisse unterrichten; er weiß, daß ihn der Gegner
übervorteilen möchte. Die Unerfahrenheit und Sorglosigkeit seiner Organe und Ver—
treter muß er selbst tragen. Die Anfechtung ist nur dann für zulässig zu erachten,
venn sowohl der Vertreter wie das vertretene Organ sich im Irrtum befanden.
s. Die Abgabe der Willenserklärungen unterliegt im allgemeinen keinen Form—
vorschriften: sie kann mündlich, schriftlich und durch konkludente Handlungen erfolgen.
Soweit der Wille nicht durch eine konkludente Handlung erklärt wird, ist indessen schrift⸗
liche Mitteilung durchaus üblich; denn die handelnden Menschen wechseln, die Staaten
zber sollen berechtigt und verpflichtet, Mißverständnisse verhütet werden. Für einzelne
Rechtsgeschäfte, z. B. für die Okkupation und die Verhängung einer Blockade, bestehen
besondere Formvorschriften.
6. Die Willenserklärung muß einen möglichen und erlaubten Inhalt haben.
Rechtsgeschäfte, welche unmöglich erfüllt werden können, sind nichtig; der physischen steht
die juristische Unmöglichkeit gleich: Abtretung einer Provinz, die dem Abtretenden nicht
gehört. Nichtig sind ferner Rechtsgeschäfte, welche anerkannten Verbotsnormen des
Voͤlkerrechts widerstreiten, — endlich nach allgemeiner Annahme: unsittliche Geschäfte.
Welche Geschäfte diesen Charakter tragen, läßt sich nur von Fall zu Fall entscheiden.
Die Rechtsgeschäfte sind einseitige oder zweiseitige, Verträge, je nachdem sie die
Willenserkläruug eines oder die wecselseitige mehrerer Staaten bedingen. An dieser
Stelle sind sie nur insoweit zu besprechen, als sie Mittel zur Begründung, Abänderung,
Erhaltung und Aufhebung von RNechten verschiedener Art und.
        <pb n="993" />
        906

IV. Offentliches Recht.

814. 2. Einseitige Rechtsgeschäfte.
„J. Die Anerkennung. Sie ist selbständiger Verpflichtungsgrund. Die Fähigkeit
zur Übernahme der konkreten Verpflichtung vorausgesetzt, genugt der in der Anerkennung
ausgesprochene Wille des Staates zur Begründung feiner Verpflichtung, zur Entstehung
»es entsprechenden Rechts. Eine causa ist nicht erforderlich. Daher ersetzt die Aner—
ennung die dem Völkerrecht unbekannte Verjährung: ist eine Anderung der Rechtslage
anicht nachweislich auf rechtmäßigem Wege herbeigefuͤhrt, so reicht die Anerkennung der
Betroffenen hin, um sie zur rechtmäßigen zu machen. — Neben ven Verträgen ist sie das
wichtigste völkerrechtliche Rechtsgeschäft. Sie erfolgt sehr häufig stillschweigend: durch
vissentliche Duldung, durch Nichteinlegung des erforderlichen Protestes.
II. Der Protest, die Rechtsverwahrung, dient zuͤr Erhaltung von Rechten. Er
vird eingelegt, wenn einem Eingriff in vie eigene Rechtssphäre, der Entstehung eines
remden Rechts vorgebeugt werden soll. Der protestierende Staat erklärt, daß er das
von dem anderen Staate behauptete Recht, den von ihm geschaffenen Zustand nicht
anerkenne. Der Protest schließt die stillschweigende Anerkennung aus. Er muß eingelegt
verden, wenn dem Stillschweigen die Bedeutung einer Anerkennung zukommen würde:
1. Staat A macht dem Staat B amtliche Mitteilung von Leinem Rechtsgeschäft,
. B. von der Okkupation einer Insel, von dem Abschlusse eines Vertrages mit 6; oder
A—— Recht in Anspruch
nehme, ein von B behauptetes Recht für die Zukunft nicht anerkennen werde. Rimmt
ß eine solche „Notifikation“ entgegen, so muß er Protest einlegen, wenn er die neue
Rechtslage nicht anerkennen will In der Verweigerung der Annahme kann dagegen ein
Protest erblickt werden.
2. Auch ohne vorangegangene Notifikation muß aber wohl der Protest eingelegt
werden, wenn ein Staat voñ einem in seine Rechte eingreifenden völkerrechtlichen Rechts-Jeschäft
 oder von der Behauptung Lines ihn verlehenden Riechns Kenntme erhält. Treu
und Glauben fordern die Erhebung von Widerspruch; volenti non ßt iniuria. Auf dem
»on ihm beanspruchten Gebiet in Kanada duldete Frankreich die Anlegung von Forts
durch die englische Hudsons-Bay⸗Company; mit Recht berief fich England in den Utrechter
Friedensverhandlungen auf diese Duldung (Twiß J, 8 180).
Der Protest kann dagegen unterbleiben, wenn er nur der Wiederholung eines ein⸗
maligen Eingriffs in die diesseitige Rechtssphäre vorbeugen würde: die Gerichte des
Staates A haben zu Unrecht über einen Angehörigen des B geurteilt. Die Duldung
einer Verletzung ist noch nicht Anerkennung eines Rechts für die Zukunft, schafft noch
ceinen maßgebenden Präzedenzfall. Anders, wenn der nämliche Eingriff mehrfach geübt,
als Ausübuͤng eines Rechts hingestellt wird.
Die Wirkung des Protestes erlischt, wenn das Recht, gegen dessen Begründung er
zerichtet wurde, nachträglich anerkannt wird. Das geschieht häufig stillschweigend: Staat 4
protestiert gegen die Okkupation einer Insel durch B, läßt ihn aber gewähren. Der
Protest steht auf dem Papier. Die Anerkennung der Okkupation wird unzweifelhaft,
venn A bei B die Bestellung eines Konsuls auf der Insel nachsucht, über die Rechtsverhältnisse
 seiner Untertanen auf der Insel mit B unterhandelt oder B sich gegenüber
as Beschützer der Inselbewohner auftreten dißt. Gegen die Begründung des französischen
Protektorais über Tunis im Jahre 1881 legte die Türkei Protest ein. duldete aber später
dessen Ausübung.
III. Der Verzicht. Er bedarf der Annahme nicht. Bei einem mit Besitz ver—
ndemen —3 ist Verzicht im Zweifel erst anzunehmen, wenn der Besitz aufge⸗
en wird
        <pb n="994" />
        5. P. Heilborn, Völkerrecht.

907

8 15. 3. Der Staatsvertrag.

Literatur. Jellinek: Die rechtliche Ratuxr der Staatenverträge, Wien 1880; Nippold: Der
oölkerrechtliche Vertrag, seine Stellung im Rechtssystem und feine Bedeutung für das internationale
Recht, Bern 1894; Kaufmann: Die Rechtskraft des internationalen Rechts.

Staatsvertrag ist der zwischen zwei oder mehreren Staaten geschlossene Vertrag,
nicht der Vertrag zwischen einem Staate und einer Privatperson oder Korporation.
Auch die Konkordate sind keine Staatsverträge. Selbst als der Kirchenstaat noch bestand,
wurden sie vom Papst nicht in seiner Eigenschaft als Staatsoberhaupt, sondern als
Oberhaupt der katholischen Kirche bezw. als Vertreter der Untertanen des Vertragsgegners
geschlossen. Die Verletzung eines Konkordats durch den Papst hätte deshalb nie voͤlker—
rechtliche Zwangsmaßregeln gegen den Kirchenstaat nach sich ziehen können.
Der Vertrag — das Rechtsgeschäft wie die rechtsetzende Vereinbarung (8 5, 1) —
wird geschlossen durch die wechselseitige Erklärung des auf denselben Zweck gerichteten,
übereinstimmenden oder einander ergänzenden Willens der Parteien. Die Erklärungen
können wiederum mündlich, schriftlich oder durch konkludente Handlungen abgegeben werden.
Die schriftliche Form ist durchaus die Regel: Auswechslung von diplomatischen Depeschen
oder Briefen der Staatshäupter, gemeinsame Unterzeichnung eines Protokolls, Ausfertigung
einer förmlichen Vertragsurkunde. Ob die zusammengehörigen Erklärungen in einer
Urkunde zusammengefaßt oder in Haupt- und Nebenvertrag getrennt sind, ist unerheblich.
Die in Protokollen abgegebenen Zusatzerklärungen bilden Bestandteile des Vertrags.
Die Bedeutung mündlicher Nebenabreden richtet sich nach dem Willen der Parteien.
Die Willenserklärung wird vom zuständigen Staatsorgan oder seinem hierzu
bevollmächtigten Vertreter abgegeben. Die Erklärung eines nicht bevollmächtigten Vertreters
bedarf schon nach den im 8 13 dargelegten Grundsätzen nachträglicher Genehmigung.
Auf Grund feststehender Praxis ermächtigt die dem Unterhändler gewöhnlich erteilte
Vollmacht aber auch nur zur Unterzeichnung eines Vertragsentwurfs, nicht zur Abgabe
einer bindenden Willenserklärung. In Ermanglung einer besonderen Vollmacht zur
Schließung eines Vertrages soll der Unterhändler nur versuchen, auf Grund der ihm
erteilten Weisungen ein Einverständnis mit den Vertretern des anderen Staates zu
erzielen; durch die Unterzeichnung eines Protokolles oder einer förmlichen Vertragsurkunde,
durch die Auswechslung diplomatischer Depeschen wird nur die rechtlich noch nicht bedeut—
same Tatsache des Einverständnisses der Unterhändler bezeugt. Die Abgabe der bindenden
Erklärung bleibt den zuständigen Staatsorganen vorbehalten. Der Vertragsschluß erfolgt
entweder ausdrücklich durch Auswechssung der Genehmigungs-(Ratifikations-)Erklärungen
der Staatsorgane oder durch konkludente Handlungen: beiderseitiger Beginn der Erfüllung
oder Nichtanzeige von der Verwerfung des Vertrags. Wurde die Auswechslung der
GBenehmigungserklärungen nicht vorgesehen, so ist das Staatsorgan kraft der dem Unter—
händler erteilten Vollmacht zu der unverzüglichen Mitteilung verpflichtet, daß es den Ent—
wurf nicht genehmige.
Den Staatsorganen bleibt es unbenommen, ihre Unterhändler zur Abgabe bindender
Erklärungen, zur Abschließung von Verträgen zu bevollmächtigen. Es ist aber nicht üblich;
im Zweifel ist das Gegenteil als gewollt anzunehmen (8 4, 11). Der Grund hierfür
liegt einmal in der Bedeutung der auf dem Spiele stehenden Staatsinteressen, in der
Gefahr, welche ein Irrtum des Unterhändlers über den Inhalt der ihm erteilten Weisungen
für den Staat heraufbeschwören würde. Weiter kommt folgendes in Betracht: Da es
keinen Richter über den Staaten gibt, muß jedes Staatsorgan allein beurteilen, ob sein
Unterhändler sich innerhalb der Grenzen der ihm erteilten Vollmacht gehalten hat. Käme
der Vertrag durch die Unterzeichnung seitens der Unterhändler zustande, so wäre damit
noch keine Sicherheit geschaffen: ein Staatsorgan könnte den Vertrag anfechten, weil der
Unterhändler die Vollmacht überschritten habe. Schließlich bedarf nach Staatsrecht ein
großer Teil der Verträge der Zustimmung der Kammern; diese Vorschrift muß das
Staatsoberhaupt wie jedes andere Staatsorgan beachten. Es empfiehlt sich deshalb, die
        <pb n="995" />
        1008 1IV. ffentliches Recht.
parlamentarische Genehmigung einzuholen, bevor dem anderen Staate gegenüber eine
bindende Erklärung abgegeben wird.
Punktationen haben im Zweifel keine verbindliche Kraft. Soll ihnen eine solche zu⸗
teil werden, so wird meist ein Präliminarvertrag geschlossen. Er ist ein wahrer Vertrag
und enthält die bereits vereinbarten Grundzüge des Abkommens; nur die Ausführung
der Einzelheiten bleibt dem Endvertrage vorbehalten (8 74, III).
Staatsverträge von minderer Bedeutung werden als Übereinkommen oder Kon—
ventionen bezeichnet. Ein juristischer Unterschied besteht nicht.
Eine Bekanntmachung der Staatsverträge ist völkerrechtlich nicht erforderlich; sie
binden nur die Vertragsparteien und sind von diesen gekannt. Sache des Staats ist es,
b und wie er seine Untertanen von den Bestimmungen der Verträge in Kenntnis setzen
will. Staatsrechtlich ist eine Verkündung oft geboten, weil ein Teil der Vertrags⸗
hestimmungen Gesetzeskraft erhalten muß.

II. Besonderer Teil.
Die völkerrechtlichen Rechte stehen dem Staat teils gegen jedermann, d. h. gegen
alle Staaten als Rechtsgenossen, teils nur gegen einen oder einzelne bestimmte Staaten
zu; die ersteren sind absolute, die letzteren obligatorische Rechte. Dementsprechend sind
»ie absoluten und obligatorischen Rechtsverhältnisse getrennt darzustellen.

Erstes Kapitel: Die absoluten Rechtsverhältnisse.
z16. 4. Das Recht an der eigenen Verson.

Jeder Staat hat Anspruch darauf, daß alle anderen Staaten sich einer Verletzung
seiner Person enthalten, jeden Angriff gegen ihn selbst, seine Bestandteile, Organe und
Vertreter unterlassen. Zu den Angriffen gehören auch die Beleidigungen und Ächtungs—
perletzungen. Die Norm, welche den Angriff untersagt, tritt außer Kraft:
1. wenn ein Staat ein Recht zum Eingriff in die Sphäre eines anderen
rworben hat,
2. im Falle der Notwehr und des Notstandes,
3. wenn und soweit das Völkerrecht die Selbsthilfe sonst gestattet.
Im übrigen ist jeder An— und Eingriff, jede Verletzung eines fremden Staates
zechtswidrig. „Kein Staat“, sagt Jellinek, „känn rechtlich von einem anderen etwas
'ordern oder ihn rechtmäßig zu etwas zwingen als auf Grund eines Rechtssatzes.“
B. Das Gebietsrecht.
817. 1. Begriff der Gebietshoheit.

„Litexatur. Heimburger: Der Erwerb der Gebietshoheit „Bd. J. Karlsruhe 1888; Preuß:
emeinde, Staat, Reich als Gebietskörperschasten, Berlin 1888 Curtius, im Archiv fur öffentliches
Recht Bd. 8 18688 ifti. Bansi in Hirths Annalrn des Deutscheu Reichs lg 641 ff.
Fre— Gebiet und Gebietshoͤheit, Tübingen 1901; Loband: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches,
Bd. 14 Aufl, Tübingen unepinüget oeeh
Die völkerrechtliche Gebietshoheit ist das Recht des Staats zur „Ausschließung
eder anderen nehengeordneten Staatsgewalt von einen bestimmten Teile der Erde“.
Gegen alle anderen Staaten hat der Berechtigte den Anspruch auf Unterlassung jeder
taatlichen Einwirkung auf sein Gebiet, d. h. jeder Einwirkung, welche sie nur als Staaten
ornehmen könnten.“ Der Berechtigte hat so die Möglichteit, das Gebiet zur Entfaltung
—A—n staatlichen Lebens allein zu benutzen, Hoheitsakte auf ihm ausschließlich vor—
en.
        <pb n="996" />
        5. P. Heilborn, Völkerrecht. 1009

Die völkerrechtliche Gebietshoheit ist ein dingliches Recht, aber von dem Eigentum
an Grund und Boden verschieden.Beide Rechte können an dem nämlichen Teile der
Erde bestehen; beide können, müssen aber nicht dem nämlichen Stagte zustehen. Die
Gebietshoheit ist gegen fremde Slaaten gerichtet, das Eigentum gegen die der einen
nnerstaatlichen Rechtsordnung unterworfenen Rechtsgenossen. Das Eigentum an Grund
und Boden im diesseitigen Staatsgebiete kann auch ein fremder Staat erwerben, ohne
daß die Gebietshoheit geändert wuͤrde: Erwerb eines Grundstücks zum Eisenbahnbau, zu
Hafenerweiterungen, zur Anlage einer Kohlenstation. Die Gebietshoheit schließt nicht
jede Einwirkung eines fremden Staats auf das Gebiet aus, sondern nur die eigentümlich
sttaatliche; die Rechte eines Privatmannes kann auch der Staat an dem fremder Gebiets
hoheit unterworfenen Grundstücke erwerben. Umgekehrt kann er die Gebietshoheit ohne
Eigentum erlangen. Der UÜbergang des Eigentums erfolgt nach bürgerlichem, der der
Gebietshoheit nach Völkerrecht.
An dem nämlichen Gebiet kann mehreren Staaten die Gebietshoheit zustehen:
1. im Bundesstaat, wenn die Gliedstaaten völkerrechtliche Persönlichkeit haben; entfprechend
hrer Beschränkung der Rechtsfähigkeit ist auch ihre Gebietshoheit beschränkt (8N)
2. Mehrere Staaten können die Gebietshohen gemeinschaftlich erwerben: Kondominat.
Ob ihre Gemeinschaft eine solche zur gesamten Hand ist oder nicht, richtet sich nach den
Vereinbarungen im einzelnen Fall. Beispiel: Kondominat Preußens und Osterreichs
über Schleswig, Holstein und Lauenburg nach dem Wiener Frieden vom 80. Oktober 1864.

818. 2. Umfang der Gebietshoheit.

Literatur über das Wassergebiet. Harburger: Der strafrechtliche Begriff Inland,
Rordlingen 1882; Perels: Das internationale öffentliche Seerecht der Gegenwart, 2. Aufl. Verlin
l1903; Imbart Latour: La mer territoriale au point, de voe chéoriue pratique, Varis
1889; Schücking: Das Küftenmeer im internalionalen Rechte, 1897.

Die Gebietshoheit des Staats muß notwendig Land umfassen; sie kann sich auch
auf Wasser erstrecken.
J. Das Landgebiet eines Staats besteht aus den seiner Gebietshoheit unter
worfenen Ländern, Festland und Inseln. Geschlossenheit ist nicht erforderlich. Zum
Staatsgebiet im voͤlkerrechtlichen Sinne gehören auch Kolonien, Schutzgebiete in fremden
Weltteilen, vorausgesetzt, daß die Gebietshoheit über sie begründet, nicht nur ein Vor—
zugsrecht vor einzelnen anderen Staaten durch Vertrag erworben ist (F 22, II, 8). Ob
die Kolonien staatsrechtlich als Inland oder Ausland, ihre Bewohnerals Staatsbürger
oder als Fremde angesehen werden, ist ohne Belang.
Zum Gebiet gehört der Luftraum über der Erdoberfläche, jedenfalls soweit er von
ihr aus mit Feuerwaffen bestrichen werden kann, ferner das Erdinnere, begrenzt durch
die von den Staatsgrenzen aus laufenden Erdradien. Dies hat Bedeutung fuͤr ober
und unterirdische Anlagen (Telegraphen, Eisenbahnbauten, Bergwerke) und für Luftballons
im Kriege.
30 Landgebiet gleichgestellt sind die Flüsse, abgesehen von den untersten Teilen
bei der Mündung im Meere, ferner die Süßwasserseen und Binnenmeere, d. h. die vom
Weltmeere aus zu Schiffe überhaupt nicht oder nur auf den dem Landaebiet dleichee
tellten Flüssen zugänglichen Wasserflächen.
Die Gebietshoheit besteht immer nur in Ansehung bestimmter Teile der Erde; ihre
Ausdehnung wird durch die Grenze festgestellt. Sie trennt das Staatsgebiet von dem
Gebiet anderer Staaten oder von staatenlosem Gebiet. Man unterscheider natürliche und
künstliche Grenzen. Zu ersteren gehören Gebirge, Wälder, Abgründe, Wüsten, Flüsse
und das Meer. Bei Flüssen wird aber meist eine künstliche Grenze geschaffen. Bei
Gebirgen iss im Zweifel die Wasserscheide die Grenze. Gegen das Meer hin pflegt
m neuerer Zeit nicht mehr der höchste Flut-, sondern der niedrigste Ebbestand, bisweilen
der jeweilige Flutstand als Grenze zu gelten. Künstliche Gremgen find
Enenklovädie der Rechtswifsenschaft. 6. der Neubearb. 1. Aufl. Bd. II.
        <pb n="997" />
        010

1V. ffentliches Recht.

a) die durch Menschenhand sichtbar geschaffenen Zeichen: Mauern, Gräben, Grenz⸗
steine, Schlagbäume, schwimmende Tonnen;
b) gedachte Linien: Grenzbestimmungen nach geographischen Breiten- und Längen—
graden.
Bei Wasserläufen kommen drei verschiedene Grenzfestsetzungen vor: entweder bildet
der eine Uferrand die Grenze, der Fluß gehört ganz dem einen Staate (sehr selten)
Oder die Grenze wird durch Teilung des Flusses oder Flußbettes gewonnen. Das ist
die alte Regel; sie ist im Zweifel noch jetzt bei Bächen und nicht schiffbaren Flüssen ver—
wendbar. Bei schiffbaren Flüssen ist seit dem Frieden von Luneville (1801) meist die
Mittellinie des tiefsten Stromlaufes, der Talweg, die Grenze; die Benutzung des Stromes
wird dadurch beiden Staaten in gleicher Weise ermöglicht; nur zu diesem Zwecke wird
der Talweg als Grenze angenommen; verläßt der Fluß sein Bett, so ist die Mittellinie
des Bettes entscheidend. Auf Brücken bildet im Zweifel deren Mitte die Staatsgrenze
Vgl. Entsch. des Reichsgerichts in Strafsachen, Bd. 9, S. 870).
Bei den von mehreren Staaten begrenzten Seen (Bodensee) spricht die Vermutung
für Realteilung; ein Kondominat der Uferstaaten wird im Interesse klarer Regelung der
Verhältnisse gern vermieden. Val. v. Martitz in den Annalen des Deutschen Reichs,
1886, S. 278ff.
I. Das Wassergebiet besteht aus Eigen- und Küstengewässern:
A. Eigengewässer sind die Mündungen der Ströme, ferner Meeresbuchten und
busen, Häfen, Reeden und Haffe, überhaupt diejenigen Teile des Meeres, „deren Ein—
jahrt so enge ist, daß sie vom Küstenlande aus gefperrt werden kann“ (Das Asowsche
Meer). Die Grenze der Eigenwässer wird vielfach durch den Punkt bestimmt, an welchem
die Ufer sich vom Meere aus zuerst auf zehn Seemeilen nähern.
B. Die Küstengewässer werden durch den gewöhnlich auf drei Seemeilen bemessenen
Saum des Meeres längs der Küste und vor den Eigengewässern gebildet.
Wie das Landgebiet dient auch das Wassergebiet zur Entfaltung staatlichen Lebens;
naturgemäß kann sie auf jenem intensiver als auf diefem stattfinden. Ein weitgehender
Unterschied zwischen Land- und Wassergebiet besteht im Kriege. Die Regeln des Seekriegs⸗
cechts finden auf Kriegshandlungen im Wassergebiet wie auf hoher See, aber nicht auf
Flüsse Anwendung. Sodann, ist im Frieden die Gebietshoheit über die Küstengewässer
zu gunsten der allgemeinen Freiheit weiter beschränkt als die über die Eigengewässer
8 30 II. 842 111).

§19. 3. Beschränkungen der Gebietshoheit.

a) Im allgemeinen.
1. Die Beschränkbarkeit der Gebietshoheit. Die Gebietshoheit ist
heschränkt, wenn der berechtigte Staat eine bestimmte staatliche Einwirkung auf sein
igenes Gebiet zu gunsten anderer Staaten unterlassen oder die Einwirkung eines oder
nehrerer fremder Staaten dulden muß. Die Beschränkung kann im Interesse der allge⸗
meinen Freiheit bestehen, nach allgemeinem Völkerrecht jedem Staat obliegen oder durch
das ius in re aliens eines anderen Staats herbeigeführt sein.
Es gibt keine Regeln darüber, welche Beschränkungen mit dem Bestand der bis⸗
herigen Gebietshoheit vereinbar sind, welche sie erlöschen lassen. Der Berechtigte kann
sich allen denkbaren Beschränkungen unterwerfen; solange bei Abschluß des Rechtsgeschäfts
der Wille nur auf eine Beschränkung gerichtet ist, behält er die Gebietshoheit, mag deren
Ausübung auch in wesentlichen Richtungen auf einen fremden Sian Abehegangen fein.
In der Staatspraxis wird die Abtretung der Gebietshoheit nicht selten verschleiert, in
den Schein einer Begründung eines ius in re aliena gekleidet, eines Verwaltungs⸗
Nutzungs- oder Pachtrechts. Es gilt aber das, was gewollt ist. Bei den einschlägigen
Rechtsgeschäften ist deshalb zu untersuchen, ob sie als solche ernst gemeint sind oder ob
unter einem simulierten ein dissimuliertes Rechtsgeschäft sih verbirat. Die Vermutung
        <pb n="998" />
        1011
dürfte für letzteres sprechen. Den Ausschlag geben folgende Erwägungen: a) Kann nach
dem Willen der Parteien der Staat, desfen Gebietshoheit scheinbar nur beschränkt ist, sie
noch an einen dritten Staat übertragen, oder steht diese Befugnis dem Staate zu, der
scheinbar nur ein ius in re aliena erworben hat? b) Als wessen Untertanen gelten die
Bewohner betr. Gebiets im auswärtigen Verkehr?
Il. Die Staatsdienstbarkeiten, dauernde Beschränkungen der Gebietshoheit
eines Staats zu gunsten eines andern. Vgi. Clauß: Die Lehre von den Staatsdienst⸗
barkeiten, Tüubingen 1894. Der Bercechtigte darf gewisse staatliche Einwirkungen auf
das Gebiet des Verpflichteten ausüben oder gewisse sonst zulässige Einwirkungen des
Verpflichteten untersagen. Als dingliche Beschränkungen der Gebieishoheit unterscheiden
ich die Dienstbarkeiten von obligatorischen Verpflichtungen des Staats dadurch, daß der
Anspruch des Berechtigten nicht nur gegen den Verpflichteten, sondern gegen jedermann
gerichtet ist; er kann auch im Falle einer feindlichen Besetzung dem kriegführenden dritten
Staate gegenüber zur Geltung gebracht werden, soweit nicht besondere Normen des Kriegsrechts
 im Wege stehen. Servituten gehen aktid und passiv auf die Gebietsnachfolger
über, obligatorische Rechte und Pflichten nicht (G 44). Sorvitus in faciendo conzistöro
 nequit.
A. Affirmative Staatsdienstbarkeiten gewähren dem Berechtigten eine Einwirkung
auf das Gebiet des Verpflichteten, immer aber nur eine Einwirkung als Staat. Eine
Staatsdienstbarkeit besteht allein dann, wenn der Berechtigte bei Ausübung des Rechts
seine eigene Staatsgewalt betätigt, nicht wenn er sich der Staatsgewalt des Verpflichteien
unterwirft. Bei den wirtschaftlichen Staatsdienstbarkeiten im Interesse der Angehörigen
unterstehen diese auch im fremden Gebiet, soweit die Serditut ausgeübt wird, der
heimischen Staatsgewalt. 1. Das Recht der Etappenstraße, das Recht des Staats, be—⸗
waffnete Truppen durch fremdes Gebiet marschieren zu lassen. 2. Das Besatzungsrecht,
d. h. das Recht, einen bestimmten Platz des fremden Gebieis mit Truppen dauernd zu
besetzen. 3. Wirtschaftliche und Verkehrs Dienstbarkeiten, Post⸗, Eisenbahn⸗, Telegraphen—
gerechtigkeiten, Holz- und Fischereirechte: Fischereigerechtigkeit Frankreichs an den Küsten
Neufundlands seit 1718.
B. Negative Staatsdienstbarkeiten beschränken den Verpflichteten in der Einwirkung
auf sein Gebiet. 1. Die dauernde Entfestigung gewisser Plätze oder Gegenden: Hüningen,
Pariser Friede vom 20. November 1815, Art 3 (Martens: Nouvéau recueil, Bd. II
S.682). Ferner: Berliner Kongreßakte Art. 11, 209 82. 3. Wüstlegung von Grenz⸗
distrikten, Friede von Adrianopel vom 14. September 1829 Art. z Martens Nonveau
recueil, Bd. VIII S. 143).
Staatsdienstbarkeiten entstehen durch Vertrag oder durch fortgesetzte Duldung der
Ausüubung (Anerkennung), Sie endigen durch Vertrag, durch Verzicht des Berechligten
und durch Konfusion, d. h. Vereinigung der beiden Staatsgebiete.
II. Höchstpersönliche Verwaltungs- und Nutzungsrechte. Ein Staat
erwirbt das Recht, fremdes Staatsgebiet zu besehen und zu verwalten, eventuell auch die
Nutzungen für sich zu ziehen. Das fremde Gebiet wird mitsamt den Bewohnern der
Staatsgewalt des Berechtigten unterworfen, gehört aber nach wie vor dem Verpflichteten;
die Bewohner bleiben dessen Untertanen. Bei den Dienstbarkeiten werden sie dagegen
dem Berechtigten nicht untergeordnet: Besetzung und Verwaltung Cyperns durch England,
Verträge vom 4. Juni und 1. Juli 1878 (Geffcken, Recueil manuel et pratique, Bd. II
S. 693), Besetzung und Verwaltung Bosniens und der Herzegowina durch Osterreich⸗
Ungarn, Berliner Kongreßakte Art. 25, Vertrag zwischen sterreich- Ungarn und der
Türkei vom 21. April 1870 (Geffcken a. a. O. Bd. I S. 21). Diese Rechte sind stets
höchstpersönliche. Der Belastete will sie nicht irgend einem Staate, fondern nur diesem
inen einräumen. Der Berechtigte kann sein Recht deshalb an einen Dritten nicht ab⸗
treten. Zieht er sich aus dem Gebiet zurück, so wird die Gebietshoheit des belasteten
Staats ohne weiteres' unbeschränkt. Tatsächlich dienen diese Rechtsverhältnisse zur Vor—
hereitung einer aus politischen Gründen vertagten Gebietsabtretung.

5. P. Heilborn, Volkerrecht.
        <pb n="999" />
        32

IV. Offentliches Recht.

IV. Das Pfandrecht, das Recht, fremdes Staatsgebiet zur Sicherheit für die
Erfüllung einer Forderung in Besitz zu nehmen. Der Gläubiger erlangt nur das Recht
zum Besitz, nicht die Fähigkeit, sich ebentuell durch Verkauf des Pfandes Befriedigung
zu verschaffen. Er behaͤlt den Besitz, bis ihm die geschuldete Leistung zuteil wird. Das
Pfandrecht kommt mit Übertragung der Verwaltungs— und Nutzungsrechte und ohne solche
bor. Oft wurde es zur Sicherung für die Geldschuld eines Staats an den anderen
begründet. Vgl. Versailler Friedenspräliminarien vom 26. Februar 1871 Art. 8,
Frankfurter Friede vom 10. Mai 1871 Art. 7 u. 8 (Geffcken a. a. O. Bd. II S. 118,
151). Zur Sicherung einer Leistung politischen Inhalts wurden Teile des französischen
Ztaatsgebiets in Art. 6 des Pariser Friedens vom 20. November 1815 verpfändet
Martens, Nouveéau recueil, Bd. II S. 682). — Über die Verpfändung Wismars seitens
Schwedens an Mecklenburg-Schwerin (Vertrag von Malmö 26. Juni 1808, Martens,
kecueil, 2. Aufl. Bd. VIII S. 54) vgl. Schmidt: Der schwedisch-mecklenburgische Pfand⸗
vertrag über Stadt und Herrschaft Wismar, Leipzig 1901.

2
X

20

b) Beschränkungen im Interesse der Schiffahrt.

Viteratur. Caratheodory: Du droit international concernant les grands cours d'eau,
Leipzig 1861; Engelhardt: Du xrégime conventionnel des fleuves internatispaus, Paris 1879;
pie Histoire du droit fluvial conventionnel, Paris 18895 Orban: Fludeé doe droit fluvial
aternational, Paris 1896; Stoerk: Studien zum See- und Bimen-Schiffahriorecht, in Stengels
Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts, Ergänzungsbaud Ni, FreibuctgW1897

L. Die Flüsse. Kraft seiner Gebietshoheit darf der Staat die Benutzung des
ihm gehörigen Flußlaufes nach Belieben regeln. Insbesondere kann der stromabwärts
zelegene Staat dem stromaufwärts gelegenen und seinen Angehörigen den Zugang zum
Meere versperren oder ihn an die Erlegung hoher Abgaben binden“ An diesem System
haben die Staaten im 17. und 18. Jahrhundert feftgehalten. Die erste französische
Republik hat mit ihm in Europa gebrochen, indem sie am 16. November 1792den
Grundsatz aufstellte: qu'umd nation ne saurait sans injustice préêtendre au droit
l'oceuper exclusivement le canal d'une rivière et d' empécher que les peuples voisins
Jui bordent les rivages supérieurs ne jouissent du même avantage. Durch eine
Reihe von Verträgen verschaffte Frankreich diesem neuen Grundsatz Geltuug. In Verfolg
ꝛes Art. 5 des Pariser Friedens vom 80. Mai 1814 (Martens: Nouveau recueil, Bd. II
Z. 1) hat der Wiener Kongreß Schiffahrtsakten für Rhein, Neckar, Main, Mosel, Maas und
Schelde ausgearbeitet (Anlage 16 der Wiener Kongreßakte, ebenda S. 486), zugleich aber
auch allgemeine Grundsätze über die Freiheit der Schiffahrt auf den in ihrem schiffbaren
Laufe das Gebiet mehrerer Staaten trennenden oder durchlaufenden Stroͤmen aufgestellt
Kongreßakte Art. 108 — 116, ebenda S. 427). Diese allgemeinen Grundsätze sind nicht
ohne weiteres auf andere Flüsse anwendbar, sondern erst auf Grund eines Ausführungs⸗
bertrags der Uferstaaten. Zum Abschluß solcher Verträge nach Maßgabe der allgemeinen
Brundsätze haben sich die Kongreßmächte aber wechselseitig verpflichtei. Das neue inter⸗
aationale Flußschiffahrtsrecht wurde im Laufe des 19. Jahrhunderts noch auf folgende
Ströme zur Anwendung gebracht: Elbe, Weser, Oder, Weichsel, Niemen, Po, Vruth,
Donau, Amazonenstrom. Rio de la Plata, Kongo und Niger.
Auf diesen Strömen ist die Handelsschiffahrt von dem Punkte an, an dem die
Schiffbarkeit beginnt, bis ins Meer hinein und umgekehrt für jedermann frei. Die Küsten—
chiffahrt (Kabotage, d. h. Beförderung der Güter von einen zum anderen Hafen des
nämlichen Staats) ist nicht unbedingt frei. Zur Schiffahrt gehört auch die notwendige
Benutzung des Ufers, insbesondere des deinpfads, und das Anlegen. Die Abgaben sollen
eine Cinnahmequelle für die Staaten bilden, sondern nur die Unterhaltungskosten decken;
sie sind für alle Flaggen die gleichen; in der Regel werden sie von den Uferstaaten
gemeinschaftlich festgestellt. können dann nicht einseilig erhöht werden. Duͤrchgangssölle
        <pb n="1000" />
        s. P. Heilborn, Völkerrecht. 1013

werden nicht erhoben. Stapel- und Umschlagsrechte sind endgültig abgeschafft. Nur
insoweit ist die Gebietshoheit der Uferstaaten zu gunsten der allgemeinen Freiheit ein—
geschränkt. Die fremden Staaten haben keine Dienstbarkeit erworben; die Schiffe unter—
stehen nicht der heimischen Staatsgewalt, sondern der des Uferstaats. Im Interesse der
Erhaltung und einheitlichen Regulierung des Stromlaufes haben sich die Uferftaaten
vielfach wechselseitig zu obligatorischen Leistungen verpflichtet, auch Kommisfionen zur Fassung
gemeinsamer Beschlüsse und zur Überwachung der Ausführung eingesetzt. Internationale,
nicht auf die Uferstaaten beschränkte Kommissionen sind für Donau und Kongo vorgesehen,
aber nur für erstere ins Leben getreten. Die Schiffahrtsakten sind verzeichnet bei Rivier,
S. 160 ff.„und bei Caratheodory in v. Holtzendorffs Handbuch des Völkerrechts Bd. Ii
S. 332. Uber die verwickelten Rechtsverhältnisse in Ansehung der Donau vgl. Catatheodory,
S. 347 ff. v. Liszt S. 208 ff.
Auf dem Duero, Tajo, St. Lorenz und Rio Grande del Norte steht die Schiff⸗
fahrt nur den Angehörigen der Uferstaaten frei.
II. Die Kanäle. Die künstlichen Verbindungsstraßen zwischen zwei Weltmeeren
unterstehen der Gebietshoheit des Staats, in dessen Gebiet sie erbaut sind. Er kann ihre
Benutzung ausschließlich regeln (Nord-Ostseekanal). Aus der Eröffnung einer neuen
Wasserstraße erwachsen ihm keine Pflichten gegen fremde Staaten; niemand ist gehalten,
diese Wasserstraße zu benutzen. Andere Gesichtspunkte verdienen Berücksichtigung, wenn
der Kanal wesentlich mit fremdem Gelde erbaut ist. Die Kapital- und Zinsforderungen
der Gläubiger können alsdann durch eine engherzige Verkehrspolitik wie auch durch Kriegs—
ereignisse erheblich gefährdet werden. Bald nach Erbauung des Suezkanals machte sich
deshalb das Bedürfnis nach einer besonderen, dem Belieben des Userstaats entrückten
Ordnung geltend. Sie wurde geschaffen durch den zu Konstantinopel am 29. Oktober 1888
unterzeichneten Vertrag (Martens, Nouyeau recueil général, 2. Serie, Bd. XV S. 557).
Der Kanal steht den Kriegs- und Handelsschiffen aller Staaten nicht nur in Friedens—,
sondern auch in Kriegszeiten offen. Es darf in ihm kein Kriegsrecht ausgeuͤbt, keine
Beschädigung vorgenommen, keine Blockade über ihn verhängt werden. Der Kanal und
seine Zugangshäfen dürfen nicht zum Stützpunkt für militärische Operationen dienen,
es seien denn solche von seiten des Sultans oder des Khedive zur Verteidigung ÄAgyptens
oder zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung erforderlich.
Für den Kanal von Korinth scheint das Bedürfnis einer völkerrechtlichen Ordnung
noch nicht hervorgetreten zu sein. Dagegen machte sich schon um die Mitte des 19. Jahr—
hunderts ein solches in Ansehung des zukünftigen mittelamerikanischen Kanals geltend.
In einem Vertrage vom 19. April 1850 (Martens: Nouveau recueil général, 1. Serie
Bd. XV S. 187) vereinbarten die Vereinigten Staaten von Amerika und England die
Neutralität des zukünftigen Kanals nnd verzichteten wechselseitig auf jede Herrschaft über
den Uferstaat. Nach dem neuen Vertrage vom 18. November 1901 (Zeitschrift für inter—
nationales Privat- und öffentliches Recht, Bd. XII S. 365) soll der Kanal von den
Vereinigten Staaten von Amerika oder unter ihrer Aufsicht gebaut werden; zur Ver—
hütung von Gesetzwidrigkeiten und Unordnungen dürfen sie eine militärische Polizei aus—
üben; die Schiffahrt soll aber Kriegs-— wie Handelsschiffen aller Staaten offenstehen;
Kriegsrecht darf im Kanal und über ihn sowie in einem Umkreise von drei Seemeilen
nicht ausgeübt werden. Die für den Suezkanal getroffenen Bestimmungen haben hier
im wesentlichen als Vorbild gedient.
III. Küsten- und Eigengewässer. Die Durchfahrt durch fremde Küsten—
gewässer steht den Handelsschiffen aller Staaten, nach der Meinung mancher Schriftsteller
auch ihren Kriegsschiffen frei. Die Durchfahrt muß aber eine sog. uuschuldige sein; sie
darf die Rechte und Interessen des Uferstaates nicht beeinträchtigen. Deshalb darf dieser
aus sicher- und gesundheitspolizeilichen Gründen verseuchte Schiffe und solche mit feuer—
gefährlicher Ladung ausschließen. Im Interesse seiner Verteidigung soll er nach vielen
Schriftstellern auch fremden Kriegsschiffen das Befahren seiner Küstengewässer verbieten
dürfen. Jedenfalls ist der neutrale Staat den Schiffen der Kriegführenden gegenüber
hierzu berechtigt. Unter allen Umständen sind aber die Küstengewässer fremden Schiffen
        <pb n="1001" />
        4

IV. öffentliches Recht.

nur als Fahrstraße offenzuhalten; sowohl die Gewinnung von Meeresprodukten wie
der Betrieb der Küstenfrachtfahrt kann untersagt werden. Inwieweit die Schiffe der
Staatsgewalt des Uferstaates unterworfen sind, wird in 88 42, 48 darzulegen sein.
Die Eigengewässer darf der Staat dagegen fremden Schiffen versperren, wenn er sich
nicht durch Vertrag zur ffnung gebunden hat. Tatsächlich wird in Friedenszeiten
höchstens die Einfahrt in einzelne Kriegshäfen verboten, wenn man von vorübergehenden
sicher⸗ und gesundheitspolizeilichen Maßregeln absieht. Schiffen in Seenot darf die Ein—
ahrt nicht verweigert werden.
Meerengen können Eigengewässer eines oder mehrerer Staaten, Küstengewässer
mehrerer Staaten, in der Mitte auch offenes Meer sein. Sofern sie zwei offene Meere
verbinden, steht die Durchfahrt allen Handels- und Kriegsschiffen frei. Die Eigen—
gewässer sind insoweit den Küstengewässern gleichgestellt. Die Sperrung des Sundes
und der Belte ist durch den Kopenhagener Vertrag vom 14. März 1857 (Geffcken:
Recueil manuol et pratique, Bd. 1IS. 12) und einige anschließende Verträge aufge—
hoben. Bosporus und Dardanellen sind dagegen fremden Kriegsschiffen verschlossen, ob—
vohl das Schwarze Meer zum mindesten seit 1871 offenes Meer ist (Londoner Vertrag
»om 13. März 1871, Geffcken a. a. O., Bd. II S. 133). Diese „alte Regel“ des
ottomanischen Reiches ist im Interesse des Weltfriedens von den Großmächten mit der
Türkei vertraglich festgesetzt. Die Türkei selbst darf fremden Kriegsschiffen nur in drei
genau bestimmten Fällen die Einfahrt in die Meerengen gestatten. Vol. Art. 2 des
Londoner Vertrages vom 18. März 1871 und den Zusatzvertrag zur Pariser Kongreß—
akte vom 80. März 1856 (Martens? Nouveau recueil général, 1. Serie, Bd. 15 S. 782).
Zugangastraten zu geschlossenen Meeren — die Strade von Kertsch — darf der Ufer—
taat sperren.

z*21. 4. Erwerb und Verlust der Gebietshoheit.
a) Abgeleiteter Erwerb.

Literatur. Stoerk: Option und Plebiszit bei Exoberungen und Gebietsabtretungen,
Leipzig 1879; Selosse: Traité de l'annéxion au territoire frangais et de gon äemembrement—-Paris
 1880; Freudenthal: Die Volksabstimmung bei Gebietsabtretungen und Eroberungen, 18913;
Appleton: Des effets de s'annexion de terntotres vur e dettes de l'Dtat démembré ou
annexé, Paris 1895; Huber: Die Staatensuccession, Leipzig 1898.
Der Erwerb der Gebietshoheit ist ein abgeleiteter, wenn er sich auf die Gebiets⸗
hoheit eines anderen Staates gründet; der Erwerber wird dessen Rechtsnachfolger. Der
Erwerb ist ein ursprünglicher, wenn er sich nicht auf die Gebietshoheit eines anderen
Staates gründet.
Der abgeleitete Erwerb vollzieht sich durch Gebietsabtretung; sie ist das Rechtszeschäft,
 durch welches ein Staat die Gebietshoheit über einen Teil seines Gebietes auf
einen anderen Staat überträgt. Erforderlich isft Abschluß eines Vertrages und Besitz⸗
übertragung. Nicht erforderlich ist eine eausa. Die gaͤhigkeu vorausgefetzt, genügt der
auf die Gebietsabtretung gerichtete Wille. Die juristische Natur des Reqhtsgeschäfts ist
auch unabhängig davon, ob und welche Gegenleistung erfolgt. Einteilungen der Gebiets⸗
abtretungen in Kauf, Tausch, Schenkumng us. w. sind wertlos. Die versprochene Gegen⸗—
leistung muß selbstverständlich erfolgen. Geht die Gebietsabtretung voran, so ist sie im
Zweifel als eine resolutiv bedingte anzusehen.
Wirkungen der Gebietsabtretung: 1. Der Erwerber wi lger des
Rorgängers; er erwirbt also die Gebietshoheit so, wie sie dined nmeehe plus
iuris transferre potest quam ipss habet. Dingliche Ansprüche dritter Staaten auf das
Gebiet bleiben unberührt, insbesondere Vorkaufs und Servitutrechte: res transit eum
nero: Hüningen, Chablais und Faucigny. Umgekehrt gehen die mit dem abgelretenen
Gebiet verknüpften Servitutrechte duf den Erwerber üͤher
        <pb n="1002" />
        5. P. Heilborn, Vöolkerrecht.

1015

2. Die Rechtsnachfolge erstreckt sich auch auf die Bewohner des abgetretenen
Gebiets, soweit sie Angehörige des Vorgängers waren; sie wechseln die Staatsangehörig—
keit, werden Untertanen des Erwerbers. Gestützt auf frühere Beispiele mildert die
Praxis des 19. Jahrhunderts die hierin liegende Härte gern durch den Vorbehalt der
Auswanderungsfreiheit: die Bewohner des abgetretenen Gebiets dürfen das Land des
Erwerbers binnen bestimmter Frist verlassen und werden dann so angesehen, als ob sie
die alte Staatsangehörigkeit nie verloren hätten. Die Frist schwankt in der Regel
zwischen 6 und 18 Monaten. Zur Klarstellung der Verhältnisse wird meist die Abgabe
einer förmlichen Erklärung vor der Ortsobrigkeit darüber vorgesehen, daß der einzelne
die alte Staatsangehörigkeit bewahren wolle. Diese Optionserklärung ist wirksam auch
in Ansehung der Ehefrau und der unter der väterlichen Gewalt des Optanten stehenden
Kinder. Sie wird unwirksam, wenn ihr die Auswanderung innerhalb der festgesetzten
Frist nicht nachfolgt. Options- und Auswanderungsfreiheit stehen den Bewohnern des
abgetretenen Gebiets aber nicht von Rechts wegen zu; sie müssen vielmehr im einzelnen
Falle ausbedungen werden. Die privatrechtlichen Rechtsverhältnisse der Bewohner werden
weder von der Gebietsabtretung noch von der Auswanderung berührt.
Die eine Zeitlang namentlich in Frankreich viel verfochtene Plebiszittheorie ist
auch von den neueren französischen Forschern (Bonfils, Chrétien, Despagnet) aufgegeben.
Nach ihr hat die Bevölkerung des abzutretenden Gebiets durch Abstimmung zu entscheiden,
ob die Abtretung stattfinden soll oder nicht. Hierbei ist übersehen, daß ein Teil des
Staates dem Staate selbst nicht übergeordnet sein kann. Durch Versagung ihrer Zu—
stimmung würde ferner die Bevölkerung des abzutretenden Gebiets den nach Frieden
perlangenden Staat zur Fortsetzung des Krieges zwingen. Die Staatsprarxis erachtet
die Volksabstimmungen nicht für erforderlich; nur ausnahmsweise hat man sie aus
Zweckmäßigkeitsgründen zugelassen.
3. Nicht nach Völkerrecht, aber nach dem mutmaßlichen Willen der Parteien er—
streckt sich die Rechtsnachfolge auch auf das Grundeigentum des Vorgängers im ab—
getretenen Gebiet, auf die Pertinenzen des Grundeigentums und die mit ihm verbundenen
Forderungen und Schulden, endlich auf die mit dem abgetretenen Gebiet in besonderer
Beziehung stehenden Forderungen öffentlich-rechtlicher Natur. Die nicht auf dem Grund—
rigentum haftenden Schulden gehen dagegen auch nicht zu einem verhältnismäßigen Anteil
auf den Erwerber über. Wohl mag dieser seinem Vorgänger die Entrichtung der das
abgetretene Gebiet speziell betreffenden Schulden wie auch eines entsprechenden Anteils
der allgemeinen Staatsschulden abnehmen. Den Gläubigern erwächst aber hieraus kein
Anspruch gegen ihn; sie müssen sich nach wie vor an ihren ursprünglichen Schuldner
halten. Der Erwerber wird nur dem Vorgänger persönlich zur Tilgung der über—
rommenen Schulden vervflichtet.

b) Ursprünglicher Erwerb.
Literatur. v. Martitz: In der Reyue de droit international, Bd. 19 S. 371 ff. Heim—
purger: Der Erwerb der Gebielshoheit, Karlsruhe 18883 Salomon: L'occupation des territoires
zans mattre, Paris 1889; Adam, im Archiv für öffentliches Recht, Bd. VI S. 193 f

222.

I. Zuwachs, Accession, Vergrößerung des Staatsgebiets durch Naturereignisse:
Anschwemmung von Küstenland durch Fluß, See oder Meer, Inselbildung in den der
Gebietshoheit unterworfenen Gewässern. Die Gebietshoheit dehnt sich ohne weiteres auf
die zugewachsenen Landstriche aus. Eine Besitzergreifung ist nicht notwendig.
jIJ. Aneignung, Okkupation: Erwerb der Gebietshoheit durch Besitzergreifung.

1. Gegenstand der Okkupation ist nur staatenloses Gebiet; es darf weder der
Gebietshoheit noch auch nur der Schutzherrschaft (Protektorat, vgl. unten zu 5e) eines
anderen anerkannten Staates unterstellt sein. Die frühere Ansiedlung von Privat—
        <pb n="1003" />
        1016 IV. Öffentliches Recht.

versonen, welchem Staat sie auch angehören mögen, steht der Okkupation ebensowenig
entgegen wie die eingeborener Stämme. Die Frage, ob Staaten zur Okkupation des
»on diesen Stämmen bewohnten Landes berechtigt sind, kann nicht das Volkerrecht,
sondern nur die Moral beantworten. Man beruft sich hier meist auf die Kulturmission
der höherstehenden Völker. Das Völkerrecht erblickt in dem Stamm keine völkerrecht⸗
liche Person, sondern eine Mehrheit von Menschen. Tritt ein Häuptling Land an einen
Staat ab, so ist der hierüber geschlossene Vertrag verbindlich. Er hat aber für das
Völkerrecht nicht die Bedeutung einer Gebietsabtretung. Der Erwerber kann die Gebiets—
hoheit nur durch Okkupation erwerben, weil der Häuptling nicht Organ eines anerkannten
Staates ist, der Stamm keine völkerrechtliche Gebietshoheit hat. Unterbleibt die Otku—
pation, so erwirbt der Staat aus jenem Landabtretungsvertrage nur dann ein Vorrecht
auf Okkupation, wenn er eine Schutzherrschaft begründet (vgl. unten zu 5 0).
2. Die Okkupation ist völkerrechtliches Rechtsgeschäft, sie kann demnach nur von
einem Staat vorgenommen werden. Ver Vertreter muß, wie immer, Vollmacht haben,
»der seine Handlung muß nachträglich genehmigt werden. Die Vollmacht zur Okkupation
vird nicht selten Kolonialgesellschaften übertragen. Privatpersonen und -gesellschaften
önnen für sich nicht okkupieren, wohl aber können sie einen neuen Staat gründen: der
deutsche Orden in Preußen, Liberia, Serawak.
3. Die Okkupationshandlung ist Besitzergreifung. Paäpstliche Schenkung (die Bulle
Alexanders VI. von 1498), erste Entdeckung, Entsendung von Missionaren, Anlage
zrivater Kolonien stehen der Besitzergreifung nicht mehr gleich. Die auf solche Titel in
rüheren Zeiten gegründeten Anfprüche haben nur noch Geltung, wenn sie von anderen
Staaten anerkannt sind. Die Anerkennung kann aber widerrufen werden, wenn die
beanspruchte Gebietshoheit längere Zeit hindurch nicht betätigt wird. Von Landern, die
ex selbst in keiner Weise benutzt, kann der Stagt andere auf die Dauer nicht ausschließen.
Treu und Glauben erfordern indessen, daß der Widerruf der Anerkennung zunãaͤchst an⸗
zekündigt, daß dem betroffenen Siagate eine angemessene Frist gewährt werde, die früher
anerkannte Gebietshoheit nunmehr zu betätigen. Karolinensireit zwischen Deutschland
und Spanien 1885.) Für eine neue Okkupation ist erforderlich:
a) tatsächliche Besitzergreifung; die Okkupatiom muß „effektiv“ sein. Im Gegensatz
zur privatrechtlichen Aneignung kann die staatliche Besitzergreifung sich nur durch einen
staatlichen Herrschaftsakt betätigen. Art. 38 ver Kongreßakte vom 86. Februar 1885
verlangt deshalb mit Recht die Einsetzung einer „Obrigkeit, welche hinreicht, um er⸗
vorbene Rechte zu schützen“. Eine einmalige symbolische Besitzergreifung durch Aufhissen
»on Fahnen u. dergl. genügt nicht. Der Staat muß Organe einseßen. weche feine Staats⸗
zewalt dauernd betätigen.
b) Der Wille muß auf Begründung der Gebietshoheit gerichtet sein. Besetzung
eines Landstrichs ohne diesen Willen ist keine Okkupation Errichtung wissenschafthcher
Beobachtungsstationen, Festsetzung einer militärischen Erpedition zu vorübergehendein Zweck.
0) Aus der Natur der Okkupation als Betätigung staatlicher Herrschaft folgt, daß
sie wahrnehmbar sein muß. Fur Okkupationen an der Küste des afrikanischen Feftlandes
schreibt Art. 34 der Kongoakte Rotifskation an die Signatarmächte vor Viefen soll
Gelegenheit gegeben werden, ihre etwaigen Ansprüche sofort geltend zu machen. Die
Notifikation soll demnach Klarheit über die Rechtsverhältnisse schaffen. Sie ermöglicht
aber ferner den Erwerb eines Vorrechts auf Okkupation weiterer Landstriche (val. unten 5 b).
4. Wirkungen der Ipasinr: 3
a) Der Erwerber begründet nur die völkerrechtliche Gebietshoheit allen anderen
Staaten gegenüber. Die privatrechtlichen — eeh bee e
gilt sowohl für die Eingeborenen wie für die Angehörigen dritter Staaten. Die Obrig⸗
eit soll ja hinreichen, um erworbene Rechte zu schützen. Auch auf die eigentümliche
—S des im erworbenen Gebiet wohnenden Stammes übt die Okkupaion keinen
Finfluß aus.
b) Die Gebietshoheit wird nur soweit erworben, al i itzergreifung sich
räumlich erstreckt. Regelmäßig wird zunächst ein di Vestternn — —
        <pb n="1004" />
        5. P. Heilborn, Völkerrecht, 1017

Herrschaft unterstellt und diese allmählich ausgebreitet. Der Erwerber nimmt aber stets
mehr Land in Anspruch, als er auf einmal okkupieren kann: das orographisch oder hydro—
zraphisch mit dem bereits erworbenen zusammenhängende Land. Reuerdings hat man
zehauptet, dem Erwerber eines Küstenstrichs gehöre das hinter diesem befindliche Land in
der Breite der okkupierten Küste (Hinterland). Einerseits haben solche Ansprüche nie
allgemeine Anerkennung gefunden; anderseits hat man ihnen eine gewisse Berechtigung
nicht absprechen können. Das Voölkerrecht kennt mehrere Mittel zur Erlangung eines
Vorrechts auf Okkupation bestimmter Landstrecken. Damit wird es den erwähnten
Ansprüchen gerecht.
5. Vorrechte auf Okkupation. Der Anspruch, ein bestimmtes Gebiet allein zu
okkupieren, andere Staaten von dessen Okkupation auszuschließen, wird erworben:
a) durch Abgrenzung der Interessensphären. Sie geschieht durch Vertrag zweier
Staaten; ein jeder verpflichtet sich dem anderen, in dessen Interessensphäre keine Okku—
pationshandlung vorzunehmen. Die Abgrenzung der Interessensphären ist ein obligatorisches
Rechtsgeschäft und bindet nur die Vertragsparteien; es kann noch anderen Zwecken dienen
und ist deshalb im Obligationenrecht (9 48) zu besprechen;
b) durch Notifikation des beanspruchten Vorrechts uͤnd darauf erfolgende Aner—
ennung desselben. Nach Okkupation eines kleineren Gebiets macht der Erwerber den
anderen Staaten hiervon förmliche Mitteilung und gibt zugleich an, in welchem größeren
Amfang er das benachbarte Gebiet beansprucht. Die Unterlassung von Widerspruch ist
Anerkennung des Anspruchs von seiten der benachrichtigten Staaten. — (Anhang 1 zum
Protokoll 8 der Berliner Kongo-Konferenz vom 81. Januar 1885, Staatsarchiv Bde 45
5. 179 ff.) Notwendig ist diese Notifikation nach Art. 34 der Kongoakte für deren
Signatarmächte bei Okkupationen an den Küsten des afrikanischen Festlandes; wirksam
ist sie bei jeder Okkupation. Wird die Ausdehnung der Okkupation auf das ganze bean—
spruchte Land dauernd unterlassen, so dürfte auch hier eine Aufkündigung der Anerkennung
zulässig sein (vygl. oben z. 8);
c) durch Erwerb einer Schutzherrschaft, eines kolonial- oder staatsrechtlichen
Protektorats über einen eingeborenen Stamm oder eine Kolonialgesellschaft. Der Schuͤtzoertrag
 verpflichtet den Staat zum Schutze des Stammes gegen andere Staaten, folglich
darf er die Okkupation des vom Stamm bewohnten Landes durch andere Staaten nicht
dulden. Ihm selbst ist die Okkupation völkerrechtlich nicht verboten; auch der Schutz⸗
oertrag steht ihr in der Regel nicht entgegen, sofern der schützende Staat die dem Stamme
zugesagten Freiheiten unangetastet läßt. Dagegen können die aus dem Schutzvertrage
erworbenen Rechte ebensowenig wie das Vorrecht auf Okkupation einem anderen Staate
übertragen werden: der Stamm hat sich in den Schutz dieses einen Staats begeben, nur
ihm persönlich Recht zugestanden. Das Deutsche Reich hätte deshalb seine Schutzherr—
schaft über Witu an England nicht abtreten dürfen: Art. 2 des Vertraas vom 1. Juli 1890
(Staatsarchiv Bd. 531 S. 151).
Als im Staat gebildete und von ihm anerkannte Gesellschaften stehen die Kolonial—
gesellschaften wie die einzelnen Staatsangehörigen völkerrechtlich unter dem Schutze des
Heimaistaates. Das ohne staatlichen Auftrag auf staatenlosem Gebiet von ihnen erworbene
Land kann aber noch von einem anderen Staate okkupiert werden; nur muß dieser die
erworbenen Privatrechte der Kolonialgesellschaft anerkennen und schützen. Anders verhält
es sich, wenn der Heimatstaat die Kolonialgesellschaft samt ihren Erwerbungen seinem
Protektorat unterstellt. Das ist durchaus die Regel und zulässig, solange kein anderer
Staat das betreffende Land okkupiert oder ein Vorrecht auf Okkupation an ihm erworben
hat. Durch Unterstellung der Kolonialgesellschaft unter sein Proteltorat erklärt der
Heimatstaat: er wolle die Gesellschaft nicht nur in ihren Privatrechten und in ihrer
Erwerbstätigkeit schützen, sondern er betrachte das von ihr erworbene Land als seine
staatliche Interessensphäre, werde daher eine Okkupation seitens anderer Staaten nicht
dulden. Ihm sselbst ist die Okkupation wiederum unverboten. Zu nennen sind die zahl⸗
reichen englischen und die deutschen Kolonialgesellschaften, z. B. die deutsch-ostafrikanische
und die Neu-Guinea-Gesellschaft.
        <pb n="1005" />
        018

IV. ffentliches Recht.

Das aus beiden Arten des Protektorats hergeleitete Vorrecht auf Okkupation ist
anderen Staaten gegenüber jedenfals dann erworben „wenn die Begründung des Pro—
tektorats angezeigt und ohne Widerspruch geblieben ist. Bei Protektoraten an' den Küsten
des afrikanischen Festlandes ist die Notifikation nach Art. 84 der Kongoakte unerläßlich.
Bei Protektoraten außerhalb Afrikas sind die anderen Staaten aber nach Treu und Glauben
zur Erhebung eines Protestes verpflichtet, wenn sie von der Begründung Kenntnis
zrlangen und das Vorrecht nicht anerkeimen wollen.

e) Verlust der Gebietshoheit.
Der Verlust der Gebietshoheit tritt ein:
1. durch Naturereignisse Abschwemmung, Meereseinbrüche, Verschwinden vul⸗
anischer Inseln;
2. durch Gebietsabtretung (8 21);
3. durch Emanzipation: Abfall eines Teils der Bevölkerung und Gründung eines
neuen Staats. So haben die europäischen Staaten fast alle amerikanischen Kolonien
verloren;
4. durch Besitzaufgabe. Bei unfreiwilliger Entsetzung durch Eingeborene geht die
Gebietshoheit erst uͤnter, wenn der Entsetzte sich beruhigt, nach Kenntnisnahme die Mittel
zur Wiedererlangung des Besitzes nicht ergreift. Ist er hierzu zur Zeit nicht imstande,
o muß er anderen Staaten gegenüber seine Rechte sich ausdrücklich vorbehalten, widrigen⸗
'alls Verzicht angenommen wmicd. Die stillschweigende Entgegennahme der Notifikalion
hindert dagegen andere Staaten, sich ihrerseits in Besitz des jenem entrissenen Landes zu
setzen; die Regeln über die Aufkündigung iner Anerkennung (K 22 8. 8) finden auch
hier Anwendung. — FaschodasStreit zwischen England und Frankreich 1898.
(. Das Recht in Ansehung der Zenschen.
I. Allgemeine Lehren.
24. 1. Die Staats angehörigkeit.
Literatur. v. Martitz, in den Annalen des Deutschen Reichs 1875; inek: tem der
Zbiggn gen Reptüichen Rechte I8os dBerheeen ie een ß—
S. 45ff., 225 ff.

J. Begriff und Bedeutung. Staatsangehörigkeit ist die dauernde Zugehörig⸗
keit eines Menschen zu einem bestimmten Staate Kraft dieser Zugehörigkeit ift der
Mensch einmal, und das ist das erfte, dem Staate dauernd unterworfen, wird er durch
den Staatswillen rechtlich gebunden; sobann hat er eine Reihe von Rechten gegen den
Staat. Die Zugehörigkeit ist nicht unlösbar, aber dauernd, denn sie ist unabhaͤngig von
dem Aufenthalte des Menschen in dem räumlichen Bereiche der Staatsherrschaft. Während
die Rechte des Menschen an den Staat ausschließlich auf staatsrechtlichem Gebiete liegen,
ist die Untertänigkeit auch völkerrechtlich von Bedeutung: fremde Staaten dürfen die
Betätigung der Herrschaft des Heimalsstaats uu hindern, sofern ihnen ein Recht zusteht.
Sie duͤrfen ihre eigene Staatsgewalt über den Angehörigen eines anderen Staais nur
oweit zur Geltung bringen, als sie ein Recht dazu erworben haben, als dieses Recht
nicht elwa wiederum Cinschränkungen, namentlich durch Staatsverttag, erfehren hat
vgl. 88 12, 26, 27, 40..
„In den Beziehungen zwischen einem Staat und dem Angehörigen eines anderen
Staates ist die Staatsangehörigkeit des Fremden in mehrfacher Hinficht von Bedeutung:
Gehört der Auslander einem fremden Staate an, so müssen die Rechte dieses
nate geachtet werden. Die Behandlung des Fremden richtet sich zum mindesten nach
»em allgemeinen Völkerrecht. Anders, wenn er keinem Staate angehört; val. unter III.
        <pb n="1006" />
        5. P. Heilborn, Völkerrecht.

1019

2. Nach den mit den einzelnen Staaten geschlossenen Verträgen ist die Stellung
der Angehörigen verschiedener Staaten im diesseitigen Staatsgebiet oft abweichend ge—
regelt. Jeder Staat hat aber Anspruch darauf, daß seine Angehörigen nicht nur dem
allgemeinen Völkerrecht, sondern auch den besonderen Vertragsbestimmungen entsprechend
behandelt werden.
3. Will ein Staat für einen im Ausland rechtswidrig behandelten Menschen
eintreten, so bildet dessen Staatsangehörigkeit die Legitimation für den schützenden
Heimatstaat.
4. Die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit des Ausländers sowohl auf
dem Gebiet des öffentlichen wie des Privatrechts richtet sich in vielen Fällen nach seinem
Heimatrecht.
Immer ist demnach die Staatsangehörigkeit des einzelnen Fremden festzustellen.
II. Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit. Gebietserwerb
bezw. -verlust führt für die Bewohner des betreffenden Gebiets nach Völkerrecht den
Wechsel der Staatsangehörigkeit herbei (F21). Ob der Erwerber seine neuen Untertanen
den alten staatsrechtlich gleichstellt oder nicht, ist in Ermangelung einer Vertragspflicht
völkerrechtlich ohne Bedeutung. Von diesem, durch Gebietsveränderungen bedingten
Wechsel der Staatsangehörigkeit abgesehen, wird deren Erwerb und Verlust durch die
Gesetzgebung der einzelnen Staaten geregelt, d. h. jeder Staat bestimmt einseitig, welche
Menschen, ihm zugehören. Erwerbsgründe sind: Abstammung von, Legitimation durch
einen Inländer, Verheiratung einer Frau mit einem Staatsangehörigen, Geburt im In—
lande, Aufnahme eines Ausländers in den Staatsverband, sei es ausdrücklich, sei es
durch Anstellung im Staatsdienst. Die Staatsangehörigkeit geht verloren: duͤrch Ent—
lassung aus dem Staatsverhande auf Antrag, durch Ausstoßung, durch längeren, nach
dem deutschen Gesetz vom 1. Juni 1870 durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande,
durch Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit (Gode eivil, Art. 17), insbesondere durch
Verheiratung einer Inländerin mit einem Ausländer, durch Legitimation eines Kindes
seitens eines Ausländers.
In der Ausgestaltung dieser und ähnlicher Erwerbs- und Verlustgründe ist der
Staat frei, solange er nicht in die Rechtssphäre anderer Staaten eingreift. Unzulässig
ist die Zwangsnaturalisation eines fremden Staatsangehörigen; sie wäre eine rechtswidrige
 Vergewaltigung der Persönlichkeit. Statthaft ist dagegen die Naturalisation
eines fremden Staatsangehörigen mit dessen Einverständnis. Die Zustimmung des
Heimatstaates ist nicht erforderlich; seine Rechte werden aber durch die Naturalisation
nicht beeinträchtigt. Sein vom fremden Staate aufgenommener Untertan hat doppelte
Staatsangehörigkeit, bis die ältere nach dem Recht des Heimatstaates erlischt. Deutsch—
land gegenüber vertraten die Vereinigten Staaten von Amerika allerdings die entgegen—
gesetzte Meinung: durch die Naturalisation in ihrem Lande solle die deutsche Staatsangehörigkeit
 erlöschen. Diese Auffassung ist aber nicht haltbar, wenngleich die deutschen
Regierungen aus politischen Gründen im wesentlichen nachgaben. (Vgl. die Vertraͤge
pom 22. Februar, 26. Mai, 19. und 27. Juli 1868 bei Geffcken, Recueil manuel et
pratique, Bd. J S. 474, 495, 503, 509, und v. Martitz a. a. O.)
Der Entziehung der Staatsangehörigkeit können fremde Staaten nicht wider—
jprechen; denn ihre Rechte werden dadurch nicht beeinträchtigt. Sie können auch den
ehemaligen Untertan seinem alten Heimatstaate nicht zuschieben (vgl. F 26). Doch haben
Staatsverträge hier oft eine Aufnahmepflicht begründet.
Für den einzelnen Menschen ist die Anerkennung der Staatsangehörigkeit vielfach
staatsrechtliche Pflicht. Ein Recht zum Eintritt in den, zum Austritt aus dem Staats—
oerbande kann er nur nach dem Staatsrecht eines Staates erwerben. Den Austritt aus
dem Staatsverbande gestatten gegenwärtig die meisten Staaten unter zwei Bedingungen:
a) Erfüllung der bereits begründeten Pflichten gegen den Staat, insbesondere Ableistung
der militärischen Dienstpflicht. b) Auswanderung binnen bestimmter Frist. Der Untertan
soll die Vorteile der staatlichen Gemeinschaft nicht genießen, wenn er sich den Pflichten
für die Zukunft entzieht.
        <pb n="1007" />
        020

IV. ffentliches Recht.

III. Die Heimatlosen, d. h. Menschen ohne Staatsangehörigkeit. Sie sind
nicht Objekte völkerrechtlicher Rechte und völkerrechtlichen Schutzes der Staaten. Ihre
Beziehungen zu jedem einzelnen Staate werden lediglich durch dessen Landesrecht geregelt.
Sie werden wohl von dem einzelnen Staate anderen Menschen gegenüber, sie werden
von seiner Rechtsordnung geschützt, insoweit sie auf alle Menschen Anwendung findet.
Sie werden aber nicht gegen den Staat geschützt, denn hier steht kein schützender Staat
hinter ihnen. Einer Zwangsnaturalisation steht nichts im Wege. Es ist gleichgültig,
ob der Heimatlose niemals cinem Staate angehört oder die ehemalige Staatsangehörigkeit
eingebüßt hat. Mit ihrem Untergang ist auch das Schutzrecht erloschen. Anderseits sind
)ie Heimatlosen auch nicht zur Beobachtung des Völkerrechts verpflichtet; es wendet sich
nicht an sie. Die von zivilisierten Staaten zum Schutze von Heimatlosen oder gegen
olche ergriffenen Maßregeln — Befreiung von Sklaven, Maßnahmen gegen Sklaͤven
händler und Seeräuber, Strafexekutionen gegen Barbaren — fallen nicht unter das
eeeeht Sie sind rechtlich unverbotene Handlungen natürlicher Selbste und
Nächstenhilfe.

25. 2. Die Rechtsverhältnisse im allgemeinen.
Der Staat herrscht über seine Untertanen zu seinem eigenen und zu ihrem Besten;
er erstrebt nicht nur seinen Vorteil, sondern gewährt auch ihnen die Möglichkeit zur Ent—
faltung ihrer Anlagen und Kräfte, zur Erreichung würdiger Lebenszwede. Dazu ist in
erster Linie erforderlich Schutz für die Person und ihre Rechte sowie ein gewisses Maß
von Freiheit. Soweit das Leben der Untertanen sich nicht ausschließlich innerhalb der
heimischen Staatsgrenzen abspielt, will der Staat ihnen auch im Auslande die Ver—
olgung ihrer erlaubten Lebenszwecke sichern, sie vor Ungerechtigkeit und Willkür schützen.
Das Völkerrecht trägt dem Rechnung. Es verpflichtet die Staaten, in ihrem Landesrecht
den Angehörigen anderer Staaten Schutz für ihre Person und ihre Rechte zu—
neil werden zu lassen. Diese Verpflichtung rechtfertigt sich damit, daß der Heimatstaat
in fremdem Staatsgebiet Hoheitsakte nicht selbst vornehmen, mithin seine Angehörigen
dort nicht durch unmittelbaͤres Eingreifen schützen darf. Der frembe Stat ist allein in
der Lage, Schutz zu gewähren Triepel S. 835). Die Pflicht zum Schutz fremder
Staatsangehöriger in ihrer Person und in ihren Rechten erstreckt sich deshalb nicht nur
auf das Staatsgebiet, fondern auch auf andere Gebietsteile, von denen die diesseitige
Staatsgewalt fremde Staatsgewalten ausschließt: Schutzgebiete, der oceupatio bellica
unterworfene Länder, ferner auf die Nationalschiffe (88 42 48). Hierauf hat der Heimat⸗
taatAnspruch. Der Schutz der Perfon und ihrerteduide die Gruͤndlage für die
Stellung der Angehörigen eines Slaates zu anderen Staaten., gleichviel. wo der einzelne
Angehörige sich aufhält. D
1. Der Schutz der Person. er Staat muß den An ehörigen ei anderen
Staates als Person, d. h. als Rechtssubjekt, anerkennen und 8 ——— ist
damit die Behandlung als Sklave. Unbedingt genießt der Fremde strafrechtlichen Schutz;
als vermögens- und prozeßfähig ist er grundsaͤtzlich anerkannt: die Einzelheiten bleiben
der Darstellung im 8 27 vorbehalten.
2. Der Schutz der Rechte. Welche Rechte des Fremden ein Staat als wohl⸗
erworben anerkennt und schützt, bestimnmit sich in Ermangelung eines Staatsvertrages
nach seinem Landesrecht. Die Regeln des internationalen Privatrechts sind nicht ohne
weiteres verbindlich, gelangen aber in Verträgen und in der Gesetzgebung immer mehr
zur Anerkennung. Vgl. die Haager Abkommen vom 12. Juni 1802, Zeisschrift für
internationales Privat und öffentliches Recht, Bd. XII S. 602. —— be⸗
chränkt sich der Schutz nicht auf die im. Inlande erworbeten Rechte. Nur die Urheber⸗
rechte an Werken der Kunst und Wissenschaft, an gewerblichen Erfindungen u. s. w. ge⸗
nießen im Auslande noch nicht schlechthin Schutz. Zahlreiche Staatsverträge haben ihn
ber gewährt. Vogl. namentlich die Pariser Übereinkunft zum Schutze des gewerblichen
Eigentums vom 20. Marz 1883 Geffken, Recueii manuel et pratique Bd. III S. 468)
        <pb n="1008" />
        5. P. Heilborn, Völkerrecht.

1021

und die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom
d. September 1886, revidiert am 4. Mai 1896 (R. G. B. 1887 S. 493, 1897 S. 759).
Kein Staat ist gehalten, der Person und den Rechten fremder Staatsangehöriger
weiteren Schutz angedeihen zu lassen als bei seinen eigenen Untertanen. Gleichstellung
mit diesen ist das Höchste, was erreicht werden kann. Ausnahmen hiervon kommen nur
im Bereich der Konsulargerichtsbarkeit vor (F40). Schränkt aber ein Staat die den
Ausländern bisher zugestandene Rechts- und Handlungsfähigkeit, z. B. die Fähigkeit
zum Erwerb von Grundeigentum, ein, so darf er die nach seiner älteren Gesetzgebung
wohlbegründeten Rechte ohne Entschädigung nicht aufheben. Auch der Zwang zur Ver—
iußerung der erworbenen Rechte binnen bestimmter Frist (so Rußland hinsichtlich des
Brundeigentums) ist nicht als zulässig zu erachten; denn er steht einer Entschädigung
nicht gleich. Schwierig ist die Anwendung dieser Grundsätze auf den Fall des Staats-——

Die Verpflichtung zum Schutz fremder Staatsangehöriger in ihrer Person und in
ihren Rechten ist nicht an die Fortdauer normaler, freundschaftlicher Beziehungen zum
Heimatstaate geknüpft. Bei Abbruch des diplomatischen Verkehrs, bei Ausbruch des
hrieges werden die Angehörigen des Gegners nicht rechtlos. Sie werden regelmäßig
dem Schutz eines dritten Staates unterstellt und sind nach allgemeinem Völkerrecht zu
zehandeln, wenn die Bestimmungen der besonderen Verträge aufgehoben oder suspendiert
verden.
Seiner Pflicht zum Schutz der Fremden in ihrer Person und in ihren Rechten
entspricht der Staat in zweifacher Weise:
1. vorbeugend durch Schaffung der erforderlichen Grundlagen im Wege der Gesetz—
gebung und Verwaltung, durch tatsächliche Abwendung von Gefahren;
2. zurückdämmend, indem er dafür sorgt, daß vorgekommene Angriffe und Ver—
letzungen strafrechtlich geahndet, daß auf zivilprozessualem und administrativem Wege dem
Fremden Recht werde wie dem Einheimischen.
Kein Staat kann strafbare Handlungen völlig ausschließen, jeden Verbrecher ein—
kangen oder dafür sorgen, daß jeder Schuldner dem Gläubiger rechtzeitig zahle. So—
ange ein Staat vorbeugend und zurückdämmend das nach der Erfahrung Mögliche und
m Leben gesitteter Staaten Übliche zum Schutze der Person und der Rechte Fremder
zut, erfüllter seine Pflicht, fällt ihm ein Verschulden nicht zur Last. Schützt ein Staat
dagegen die Person oder die Rechte eines fremden Staatsangehörigen nicht in dem er—
forderlichen Umfange, so verletzt er die Rechte des Heimatstaates. Dieser macht seinen
eigenen Anspruch geltend, wenn er seines Untertans sich annimmt. Unter normalen
Verhältnissen darf dies erst geschehen, wenn der Untertan von den nach dem Landesrecht
des fremden Staates zulässigen Rechtsmitteln im Prozeß- oder im Verwaltungswege ohne
Erfolg Gebrauch gemacht hat. Diese Rechtsmittel sind ja gerade zum Schutze des Rechts
gewährt; führen sie zum Ziel, so hat der fremde Staat seine Pflicht erfüllt. Im Falle
ausdrücklicher Rechtsverweigerung oder ungewöhnlicher Rechtsverzögerung, wie auch bei
direkten rechtswidrigen Eingriffen einer Staatsbehörde, kann indessen der Heimatstaat
ofort die diplomatische Beschwerde erheben, eventuell zur Selbsthilfe schreiten.
8 26. 3. Die Staatsangehörigen im Ausland.

J. Auswanderung und Rückkehr. Es gibt kein allgemeines Recht des
Menschen, seinen Aufenthalt auf der Erde da zu nehmen, wo es ihm beliebt. Der
moderue Staat läßt Reisen seiner Untertanen zwar unbeschränkt zu; die Auswanderung,
die dauernde Verlegung des Wohnsitzes in das Ausland, gestattet er aber regelmäßig
erst nach Erfüllung der Pflichten: militärische Dienstpflicht, Abbüßung von Strafen.
Völkerrechtlich ist es dem Staate unbenommen, die Auswanderung überhaupt zu unter—
sagen und zu verhindern. Die Verbannung von Staatsangehörigen kommt nur selten
vor. Die Deportation in eine Kolonie ist keine Verbannung, d. h. keine Ausstoßung
aus dem Stantsgebiet. Die Verbannung ist an sich zulässig, aber nur ausführbar,
        <pb n="1009" />
        — IV. ökffentliches Recht.
wenn ein fremder Staat den Verbannten aufnimmt; der Heimatstaat darf seine Unter—
tanen fremden Staaten nicht zuschieben, auch dann nicht wenn ihnen die Staats⸗
angehörigkeit genommen hat.
Ob der Untertan ein Recht zur Rückkehr in die Heimat —D—
Frage. Völkerrechtlich ist der Staut zur Aufnahme seiner Angehörigen verpflichtet, wenn
remde Staaten sich ihrer entledigen wollen ; denn er nimmt die Herrschaft über sie,
anderen Staaten gegenüber ein Recht an ihnen in Anspruch. Die Aufnaähmepflicht er⸗
treckt sich auch auf ehemalige Staatsangehörige: a) wenn sie rechtswidrig abgeschoben
dern- wenn der Heimatstaat sich duͤrch Vertrag zur Aufnahme verpflichtet hat
8 21 1).
II. Die Personalhoheit. Wo immer er sich befinden mag, ist der Untertan
der Herrschaft des Heimatstaates unterworfen, in Gemäßheit des heimischen Staatsrechts
zum Gehorsam verpflichtet. Die Personalhoheit erlischt erst mit der Staatsangehörigkeit;
sie wird aber vielfach beschränkt und in ihrer Ausübung gehemmt durch die Territorial⸗
hoheit des Aufenthaltstaates, d. h. desjenigen Staates, in dessen Gebiet der Untertan
uurzeit weilt (8 37). die Personalhoheit betätigt sich einmal in Anforderungen des
Heimatstaates an seine Unterne im Ausland. Zwang darf in fremdem Staatsgebiet
regelmäßig nicht ausgeüübt, der Untertan erst zur Verantwortung gezogen werden, wenn
er wieder in die Gewalt ves Heimatstaates gelangt ist. Sodann' wirb vdie Personalhoheit
auf fremdem Stagtsgebiet in gewissen Fälen auch unmittelbar zur Gellung gebrecht.
Dies ebt Duldung des fremden Staates oder einen durch Vertrag erworbenen Anspruch
ooraus.
.. . Anforderungen des Heimatstaates an seine Untertanen im Ausland: 1. Er
gebietet die Rückkehr, wenn er der Untertanen bedarf: zur Erfüllung der Wehrpflicht
und in Kriegszeiten. 23. Er gebietet die Entrichtung von Steuern. 8 Er fordert auch
im Auslande Gehorsam gegen seine Strafgesetze und verfolgt die von seinen Angehörigen
daselbst begangenen Verbrechen. . Er derbleter den Eintritt in fremden Staats- und
Nilitärdienst.
B. Die unmittelbare Ausübung der Personalhoheit ist auf staatenlosem Gebiet
aur durch die Normen des Schiffsrechts (88 42, 48) beschränkt. In fremdem Staats—
zebiet wird sie, soweit zulässig, durch die Gesanbten um namentlich durch die Konsuln
gehandhabt.
ru. I, Der Heimatstaat übt im Ausland mit Bewilligung des Aufenthaltstaates frei—
willige Gerichtsbarkeit aus, um seinen Angehörigen die Vornahme von Rechtshandlungen,
die Regelung ihrer Angelegenheiten nach den Vorschriften des heimischen Rechts und mit
Wirksamkeit füt die Hesmg zu ermoöglichen: Ausstellung öffentlicher Uekunden in privaten
Angelegenheiten, Aufnahme von Toestamentenu Notariatsurkunden, Eheschließung,
Beurkundung des Personenstandes, Fürsorge für den Nachlaß.
2. Der Heimatstaat übt Polizeigewalt und streitige Gerichtsbarkeit insoweit aus,
als der Aufenthaltstaat zu seinen Gunsten darauf verzichtet hat. Die Personalhoheit
ann jederzeit voll und gang. wirksam werden, sobald hr eine fremb⸗ Territorialhoheit
nicht entgegensteht. Die Polizeigewalt wird namentlich“ über Schiffe in fremden Ge—
— und die streitige Gerichtsbarkeit in den Konsulargerichtsbezirken geübt

27. 4. Die Fremden.
i. Die Territorialhoheit. Der Ausländer ist im fremden Staatsgebiet
er staatsrechtlichen Herrschaft, der Rechtsordnung des Aufenthaltstaats unterworfen,
gleichviel ob der Einten in das Gebiet freiwillig oder unfreiwillig erfolgt. Die derr
cchaft über den Fremden gründet sich auf dessen Aufenthalt im Gebiet; sie endigt u
iesem. Der Fremde wird als subditus temporarins bezeichnet. In seinem wenn
errscht der Staat allein; deshalb kann die Personalhoheit des Heimatstaates nur mi
Bewilliguna des Aufenthaltstaates unmittelbar ausgeübt werden Deshalb geht die
        <pb n="1010" />
        5. P. Heilborn, Völterrecht.

1023

Territorialhoheit vor. Für Heimatlose ist sie allein maßgebend. Fremden Staats-—
angehörigen gegenüber wird sie durch die Verpflichtung zum Schutze der Person und
ihrer Rechte beschränkt. Der Fremde ist der Rechtsordnung des Aufenthaltsortes
Gehorsam schuldig und genießt deren Schutz. Er ist dem Inländer aber nicht völlig
gleichgestellt.
1. In den allgemein menschlichen Verhältnissen bildet die Gleichstellung gegen—
wärtig die Regel; denn die Staatsangehörigkeit ist bei ihnen nebensächlich, so im Straf-,
Privat- und Prozeßrecht. Doch kommen auch hier Unterschiede vor: die privatrechtliche
Rechts⸗ und Handlungsfähigkeit wird, wie erwähnt, oft nach dem Heimatrecht beurteilt;
nanche Staaten schließen die Ausländer vom Erwerb des Grundeigentums aus; Unter—
suchungs- und Personalhaft sind in weiterem Umfange als bei Inländern zugelassen; der
Fremde muß dem Inländer Sicherheit für die Prozeßkosten leisten, wenn er eine Klage
gegen ihn erheben will. Vgl. jedoch das Abkommen zur Regelung von Fragen des
internationalen Privatrechts vom 14. November 1896 (R. G. Bl. 1899 S. 285). — Die
Bleichstellung erstreckt sich ferner auf die allgemeinen Lasten: Abgaben, Steuern, Ein—
suartierung, Hilfeleistung bei Unglücksfällen, Teilnahme an Zwangsgenossenschaften.
Verträge sichern den Ausländern die Niederlassungsfreiheit, den Handels- und Gewerbe—
betrieb meist unter den nämlichen Bedingungen wie den Inländern. Schließlich genießen
sie in der Mehrzahl der Staaten freie Religionsübung.
2. Von der Teilnahme am politischen Leben sind die Fremden dagegen ausgeschlossen.
Die Rechte und Freiheiten der Staatsbürger stehen ihnen nicht oder nur mit Ein—
schränkungen bezw. widerruflich zu: Wahlrecht, Vereins-, Versammlungs-, Petitions- und
Preßfreiheit. Ebensowenig liegen ihnen die staatsbürgerlichen Pflichten ob: Militär-,
Gerichts⸗ oder sonstiger Staatsdienst.
II. Das Betreten und Verlassen des Gebiets. Der Mensch hat zwar
kein Recht, aber oft ein erhebliches Interesse am Betreten des fremden Staatsgebiets,
am Verweilen auf ihm. Von einigen Ausnahmen (China) abgesehen, wird dieses
Interesse gegenwärtig allgemein als berechtigt und schutzbedürftig anerkannt. Demgemäß
hat der Heimatstaat Anspruch darauf, daß seinem Angehörigen der Aufenthalt im fremden
Lande gestattet werde, sofern dem nicht das Interesse des anderen Staats entgegensteht.
Dem Staatsinteresse muß das Privatinteresse des Ausländers weichen: ein persönlicher
Anspruch ist dem Fremden nicht gegeben; und der Heimatstaat kann nicht fordern, daß
der andere Staat fein eigenes Interesse hinter das des Ausländers zurücksetze. Wo aber
ein Staatsinteresse der Anwesenheit nicht entgegensteht, sind Abweisung des Ankömmlings
und Ausweisung des im Lande Befindlichen rechtswidrig. Ab- oder Ausweisung kann
das Staatsinteresse aus folgenden Gründen gebieten:
1. Wegen Gefahr der Einschleppung von Seuchen; in der Regel genügt hier eine
Quarantäne und Zurückweisung der nachweislich Kranken. Über Sanitätskonventionen
ogl. Ullmann S. 285/86, Gareis S. 181/82.
2. Wegen der Persönlichkeit der einzelnen Fremden: Hilflose, Unbemittelte, Verbrecher,
Vagabunden, Huren, Zuhälter, die politisch „Lästigen“, d. h. Personen, welche durch
politische Agitation die Sicherheit des Aufenthaltstaats oder sein Verhältnis zu einem
anderen Staat gefährden, ohne sich doch strafbar zu machen.
3. Die Eigenart des Staatswesens ist unverträglich mit der Ansammlung größerer
Massen von Ausländern einer bestimmten Nationalität. Hier kommt es zu Massenaus⸗
veisungen: im Kriege Ausweisung der Untertanen des Gegners. Ferner Ausweisung
der nichtpreußischen Polen aus Preußen 1886, — Ausweisung und Abweisung der
Lhinesen seitens der Vereinigten Staaten seit 1884. Nur zur Fernhaltung des wirt—
schaftlichen Wettbewerbes sollten Ausweisungen nicht vorgenommen werden.
Am freiwilligen Verlassen des Staatsgebiets darf der fremde Staatsangehörige nicht
zehindert werden, es sei denn, daß ein Strafverfahren gegen ihn schwebt, oder daß er
noch Verpflichtungen zu erfüllen hat. Willkürliche Zurückhaltung wäre Verletzung der
Person in ihrer Freiheit. Der Abziehende darf sein Hab und Gut frei von ieder Nach—
teuer mitnehmen.
        <pb n="1011" />
        024 IV. ffentliches Recht.

III. Der Güter- und Verkehrsschutz. Mit dem Interesse am Betreten des
fremden Staatsgebieis geht Hand in Hand das auf Ein⸗, Durch⸗ und Ausfuhr von
Waren sowie das auf Verkehr im Wege der Post und Telegraphie. In ersterer Hinsicht
ist eine allgemeine Anerkennung der Schutzwürdigkeit des Interesses nicht erfolgt und
nit Rücksicht auf die wichtigeren handelspolitischen Interessen nicht zu erwarten; nur
durch befristete Sondervertraͤge wird der Handelsverkehr geregelt. Über den Eisenbahn⸗
rachtverkehr ist ein internationales Ubereinkommen am 14. Oktober 1890 (R.G.Vl. 1892
S. 798) unterzeichnet worden. Der Nachrichtenverkehr ist in umfassender Weise gesichert
durch den aus dem allgemeinen Postverein vom 9. Oktober 1874 am 1. Juni 1878 her⸗
orgegangenen Weltpostverein (vgl. den Vertrag vom 15. Juni 1897, R.G.Bl. 1898
S. 10798) und durch den allgemeinen Telegraphenverein vom 17. Mai 1865.
z28. 53. Asuylrecht und Auslieferung.

Literatur. Billot: Traité de l'extradition, Paris —1874; v. Holtzendorff: Die Auslieferung
der Verbrecher und das Asylrecht, Berlin 1881; Bernard: Traits théorsque et pratique de Voe,
Aition, 2. Aufl. Paris 1800 Lammasch: Auslieferungepflicht wn Asylrecht, Leipzig 18045 v Martitz:
Internatibnale Rechtshilfe in Strafsachen, 8 Bde Veipzig 18880 18973 gellus 343
Auslieferungsrecht, Hannover 1899

1. Der Staat ist berechtigt, Fremden ein Asyl zu gewähren: er schützt sie nicht
aur gegen Angriffe anderer Menschen, gegen Eingriffe seiner eigener Behörden, sondern
auch gegen andere Staaten. Das Asylrecht des Staats wird nur durch die Auslieferungs⸗
oflicht beschränkt. Der Mensch hat aber keinen Anspruch auf Asyl. Dem Heimatstaat
kann er ausgeliefert werden ; denn diese Handlung verletzt im allgemeinen die Rechte
eines Staats; ogl. jedoch V2. Der Auslieferung an einen dritten Staat kann ver
deimatstaat nicht widersprechen, sofern sie im Einklang mit den Normen des Auslieferungs⸗
zechts erfolgt; eine durch diese Normen nicht gerechtfertigte Auslieferung wäre aber Ver—
letzung der Person des fremden Staatsangehörigen, des ihr gebührenden Schutzes.
II. Auslieferung ist die Überlieferung eines Menschen von Staat zu Staat zum
Zwecke strafgerichtlicher Verfolgung oder zum Zwecke der Vollstreckung einer bereus er
kannten Strafe. Durch die Auslieferung leisten die Staaten einander Beistand, Rechts⸗
hilfe. Der Verbrecher, wenigstens der gewoöhnliche Verbrecher, ist des Schutzes nicht
würdig; er hat seine Strafe verdient. Daß dem Verbrechen die Strafe foige, ist ein
gemeinsames Interesse der Kulturstaaten. Der einzelne Staut aber hat kein Interesse
daran, dem „Auswurf fremder Länder“ eine Zufluchtstaätte zu bereiten; er würde dadurch
zur Entsittlichung der eigenen Bevölkerung beitragen. Diese Grundsätze sind indessen erst
n neuerer Zeit zu allgemeiner Anerkennuͤng gelangt. Noch im achtzehnten Jahrhundert
war das Mißtrauen gegen fremde Strafrechtspflegezu groß, waren die Bürgschaften für
gerechte Aburteilung zu gering, die Strafen zu hart, oft auch zu willkürlich. Erst seit den
dreißiger Jahren des neunzehnten Jahrhunderts wurde die Auslieferung allgemein üblich,
als sich, zwei wichtige Gruͤndsaͤhe Bahn gebrochen hanen die Nichtauslieferung
eigener Untertanen und die Nichtauslieferung politischer Verbrecher.
In einer Reihe von Stacten sind Auslieferungsgesehe erlassen. Sie schreiben den
Regierungen die Normen für den Abschluß von Verträgen, zum Teil auch fuͤr die Be—
villigung von Auslieferungen ohne Vertrag, vor.
III. Die Auslieferung setzt voraus, daß ein Staat einen in fremdem Gebiet befind⸗
lichen Menschen wegen eines Verbrechens verfolgt. Eine Pflicht zur Auslieferung besteht
nur kraft Vertrages oder besonderer Zusicherung. Die Zusicherung der Gegeneitigteit
vird in der Regel verlangt und abgegeben, wend eine Auslieferung ohne Vertragspflicht
bewilligt werden soll. Belgien, die Niederlande, Großbritannien und die Vereinigten
Staaten von Amerika liefern nur aus, wenn sie dazu perpflichtet sind. Die Pfucht
erstreckt sich lediglich auf die im Auslieferungsvertrat aufgezählten bezw. zum Inhalt
der Zuficherung gemachten Verbrechen. Sie ist weiter an folgende Bedingungen geknüpft:
1. Der ersuchende Staat muß zur Aburteilung des Straffalles zuftändig fein, und
        <pb n="1012" />
        5. P. Heilborn, Völkerrecht.

1025

war sowohl nach eigenem Rechte, wie nach dem des ersuchten Staates. Nur im
ersteren Falle kann er selbst einen Strafanspruch gegen den Verbrecher behaupten; nur
in letzterem Falle erkennt der ersuchte Staat einen Strafanspruch an.
2. Der Anspruch kann nur auf die Begehung einer bestimmten Handlung gestützt
werden; diese Handlung aber muß nach dem Rechte beider Staaten strafbar sein. Aus—
ieferung ist nicht Überlieferung zu beliebiger Verfügung, sondern Rechtshilfe. Nur aus
der Verletzung seiner Rechtsordnung erwächst dem Staat ein Anspruch auf Strafe. Der
ersuchte Staat aber kann nicht ausliefern, wenn die Handlung nach seiner eigenen Gesetz
zebung — nach den hier niedergelegten Anschauungen über Recht und Unrecht — nicht
ttrafbar ist.
3. Der Strafanspruch des ersuchenden Staats darf nicht erloschen sein. Dies ist
der Fall, wenn nach dem Recht eines der beiden Staaten Verjährung eingetreten ist;
vom Standpunkte des ersuchten Staats aus ferner dann, wenn die Tat von ihm selbst
oder von einem dritten Staat abgeurteilt und auf Freisprechung erkannt oder die Strafe
»erbüßt bezw. erlassen ist.
4. Das Verbrechen darf nicht im Gebiete des ersuchten Staats begangen sein. Er
straft es selbst; kann oder will er das nicht, so darf er auch nicht ausuefern.
5. Die beschuldigte Person muß auslieferbar sein. Angehörige des ersuchenden
Staats und Heimatlose sind es regelmäßig (val. V 2). Im übrigen sind zu unter—
scheiden:
a) Angehörige des ersuchten Staats. England und die Vereinigten Staaten von
Amerika lehnen die Auslieferung nicht grundsätzlich ab, weil sie regelmäßig nur die im
Inlande begangenen Verbrechen strafen. Die anderen Staaten verweigern diese Aus—
lieferung: sie schützen ihre Untertanen gegen fremde Staaten, strafen sie aber selbst wegen
der im Ausland begangenen Verbrechen;
b) Angehörige dritter Staaten. Ihre Auslieferung wurde nur in wenigen Ver—
trägen an die Zustimmung des Heimatstaats gebunden. Häufiger ist dessen Benach⸗
richtigung vorgeschrieben, um ihm die Erhebung von Widerspruch oder die Stellung eines
eigenen Auslieferungsbegehrens zu ermöglichen; das Stillschweigen ist dann Genehmigung.
6. Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat darf kein politisches Verbrechen
sein. Der Grund hiefür liegt (vgl. v. Martitz) in der Verschiedenheit der politischen
Einrichtungen und in der Möglichkeit ihres Wechsels. Der unbeteiligte Staat sieht das
Verbrechen deshalb mit anderen Augen an als der angegriffene. Der Verbrecher hat
vielleicht für Einrichtungen gekämpft, die dem Zufluchtsstaat als besonders heilig gelten,
die im angegriffenen Staate durch rechtlose Gewalt beseitigt sind oder über Nacht einge—
führt werden können. Das politische Verbrechen mag sich „lediglich als Kampfmittel im
Dienste des Rechts gegen Gewalt und Unterdrückung darstellen“. ,„Die formell rechtmäßige
Verfolgung des Flüchtigen kann einer materiellen Ungerechtigkeit Vorschub leisten.“ Im
Sinne des Auslieferungsrechts sind politische Verbrechen:
a) die rein politischen Verbrechen. Sie richten sich „gegen die politische Gesamt—
organisation des Volkes“; gegen Existenz und Unabhängigkeit des Staats, die Verfassung,
das Staatshaupt und seine Familie, die politischen Rechte der Staatsbürger;
b) Die mit politischen zusammenhängenden (konnexen) Verbrechen: gemeine Ver—
brechen, „welche zu dem Endzweck verübt worden sind, ein anderweitig begangenes
politisches Delikt vorzubereiten oder zu vollenden, seine Vollendung zu erleichtern, ihm
den Erfolg zu sichern, seine Straflosigkeit zu vermitteln.“ Den Hauptfall bilden die in
einem Bürgerkrieg begangenen Verbrechen; J
c) Die gemischten Verbrechen; sie „tasten neben der politischen auch die private
Rechtssphäre an“: Königsmord. Anfänglich von dem rein politischen Verbrechen nicht
geschieden, wurden sie aus Anlaß eines mißlungenen Attentats auf Napoleon HUI. (Fall
Jacquin 1854) zum Teil besonderer Behandlung unterworfen. Das belgische Gesetz vom
22. März 1836 stellte folgenden Grundsatz auf: Ne sera pas réputé äölit politique,
ni fait connexe à un semblable délit, l'attentat contre la personne du chef d'un
Souvernéement étranger ou contreo celle des membres de sa fawille, lorsque cet
Fnerklovädie der Rechtswifsenschaft. 6. ver Neubearb. 1. Aufl. Bd. II. 85
        <pb n="1013" />
        1026 IV. pffentliches Recht.

attentat constitue le fait soit de mourtre soit d'assassinat, soit d'empoisonnement.
Diese belgische Attentatsklausel ist dem Sinne nach in die überwiegende Mehrheit aller
Auslieferungsverträge aufgenommen worden. Insoweit zählen verbrecherische Anschläge
gegen das Leben der Staatshäupter und Prinzen nicht mehr zu den politischen Verbrechen,
vohl aber alle anderen gemischten Delikte. Nicht angenommen ist die belgische Attentats⸗
lausel nur von Großbritannien, Italien und der Schweiz. Vgl. jedoch 8 10 des eid⸗
genössischen Auslieferungsgesetzes vom 22. Januar 1892.
7. Das Auslieferungsbegehren muß darauf gestützt werden, daß der Beschuldigte der ihm
zur Last gelegten Tat überführt oder doch verdächtig ist. Der Beweis hiefür wird ducch
Vorlegung des verurteilten Erkenntnisses geführt, wenn ein solches bereits ergangen ist.
Anderenfalls muß der Verdacht durch einen Haftbefehl oder durch den Beschluß über
Versetzung des Beschuldigten in Anklagestand bescheinigt werden.
IV. Das Verfahren. Das Auslieferungsbegehren wird auf diplomatischem Wege
gestellt, d. h. durch den Gesandten des ersuchenden Staats beim Minister der auswärtigen
Angelegenheiten des ersuchten Staates. Zugleich wird die vorläufige Festnahme des
Beschuldigten beantragt. Der ersuchte Staat prüft: 1. die Identität der bezeichneten mit
der beschuldigten Person; 2. ob die Bedingungen der Auslieferung erfüllt sind. In
England und in den Vereinigten Staaten von Amerika werden auch die materiellen
Beweise für die Schuld oder den Verdacht geprüft. Stets wird dem Beschuldigten die
Möglichkeit gegeben, die Unzulässigkeit der Auslieferung darzutun. Der Auszuhiefernde
wird an die Grenze gebracht und dort den Behörden des ersuchenden Staates übergeben.
Der Transport durch das Gebiet eines dritten Staats — di— Durchlieferung — kann
aur mit dessen Zustimmung erfolgen.
V. Die Rechtsfolge der Auslieferung. Die Auslieferung ist ein Zwangsakt und
erfolgt ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Ausgelieferten. Der Verfolgte wird dem
ersuchenden Staat zugeführt, um wegen kiner beflinmten Beschuldigung abgeurteilt zu
werden, bezw. behufs Vollstreckung einer bestimmten, bereits erkaunten Strafe. Der
ersuchte Staat will ihn aber nicht auf Gnade oder Ungnade in die Hände des ersuchenden
Staats geben, sondern Rechtshilfe leisten. Deshalb darf der ersuchende Staat den Aus—
gelieferten nur wegen derjenigen Tat verfolgen bezw. nur diejenige Strafe an ihm voll⸗
trecken, wegen welcher die Auslieferung bewilligt wuͤrde. Dieser Grundsatz der Spezialität
der Auslieferung erleidet zwei Ausnahmen:
1. ppenn der ersuchte Staat nachträglich die Verfolgung wegen anderer Verbrechen
oder die Vollstreckung anderer Strafen genehmigt;
2. wenn der Ausgelieferte vom ersuchenden Staate wieder in Freiheit gesetzt wird
und freiwillig im Lande verbleibt oder in dasselbe zurückkehrt, nachdem er es verlassen
hatte. Viele Verträge setzen eine Frist fest, welche dem Ausgelieferten zum Verlassen
des Landes gewährt werden muß. Wo eine solche Bestimmuna fehlt muß eine ange—
nessene Frist offen gelassen werden.
Nur unter einer dieser beiden Voraussetzungen ist auch die weitere Auslieferung
in einen dritten Staat zulässig.

II. Besondere Rechtsverhãltnisse.
. Das Beamtenrecht.

29 a) Einleitung. —
i zrsi - Theori
burger: Der strafrechtliche Begriff Inland Nördlingen 1882; v. Bar: The
wih —— — Privatrechts Bd. II, Zannover 1889, 6. 6el'ff v. tiu
exterrstorialité, Berlin 1880; Strisower: Exterritorialitaͤt im Oesterreichischen Staatsw ——
1894; Ferand Giraut Ftats, souveérains, personnei diplomatique et consusaire 3 itan
n, étrangers, Paris 1895; Beling: Die strafrechtliche Bedeutung der ge De
—*— 1896; Huͤbler: Die Magistraturen des völkerrechtlichen Verkehrs Gesandtschafts⸗ und ub
cecht) und die Exierritorialitat, Berlin 1900: Loening!? Die Gerichtsbarkeit über fremde Staa
Souveräne. Halle a. S. 1903
        <pb n="1014" />
        5. P. Heilborn, Völkerrecht. 1027

Im Ausland ist der Fremde in erster Linie der Staatsgewalt und der Rechtsordnung
 des Aufenthaltstaates unterworfen (—9 27). Diese allgemeine Regel ist nicht
unbedingt anwendbar auf Staatsbeamte, welche Staatsgeschäfte im Gebiet eines anderen
Staates zu besorgen haben. Der Verkehr der Staaten bringt es notwendig mit sich,
daß die Beamten des einen das Gebiet des anderen in amtlicher Eigenschaft betreten.
Soll der Verkehr nicht völlig unterbunden werden, so muß man ihnen die Erfüllung
chrer Aufgabe ermöglichen. Der Beamte hat die Rechte und Interessen seines Staates
dem fremden Staate gegenüber wahrzunehmen; er muß diesem in Streitfällen entgegen⸗
treten. Das kann er nur tun, wenn er für sich und seine Angehörigen nichts zu fürchten
hat; eine Verschuldung seines Heimatstaates darf an ihm und den Seinigen nicht ge—
ahndet werden. Der Grundsatz: ne impeédiatur legatio, sichert dem Staatsbeamten einen
besonderen Schutz wie auch die Freiheit zur Erfuͤllung seiner Mission. Er findet nicht
nur auf fremde Staatsbeamte im technischen Sinne, sondern auch auf fremde Staatshäupter
 Anwendung. Kraft dieses Grundsatzes genießen beide Klassen im Ausland die
Vorrechte der Unverletzlichkeit und der Erterritorialität.
1. Die Unverletzlichkeit schützt gegen verbrecherisches Handeln und gegen alle An—
griffe des Empfangstaates auf die Person des Unverletzlichen. Gegen verbrecherische
Angriffe ist nach modernem Völkerrecht jeder fremde Staatsangehörige zu schützen. Der
besondere Schutz der unverletzlichen Person besteht hier zum Teil in härterer Ahndung
einzelner, gegen ihn gerichteter Angriffe (Beleidigungen), sodann in der Unzulässigkeit
der Verweisung auf den Weg der Privatklage: der verpflichtete Staat muß die Be—
strafung des Schuldigen selbst herbeiführen, sofern er überhaupt eine amtliche Verfolgung
von Verbrechen kennt.
2. Die Erxterritorialität umfaßt eine Reihe verschiedenartiger Privilegien auf dem
Gebiet der Gerichtsbarkeit, des Polizei-, Steuer⸗ und Verwaltungsrechts wie der
Religionsübung. Der Name des Vorrechts stammt von der Fiktion des Grotius her,
die Gesandten seien so anzusehen, als ob sie sich außerhalb des Gebiets (extra territorium)
des Empfangstaates befänden. (Grotius I1 18849
Die einzelnen bevorrechteten Personen genießen diese Vorrechte nicht in gleichem
Umfange. Sie selbst haben auch nach Völkerrecht keinen Anspruch darauf; einen solchen
hat nur der Heimatstaat; sie erhalten einen Anspruch erst durch das Landesrecht des
fremden Staates. Nicht um ihrer Person, sondern um ihres Amies willen, im Interesse
des Heimatstaates sind sie bevorrechtet.

8 39. b) Die Staatshäupter.

Die Vorrechte der Unverletzlichkeit und der Erterritorialität stehen den Staats—
—F D
deshalb im Gesandtschaftsrecht erfolgen. Ein Staatshaupt genießt die Vorrechte im
fremden Staate unter folgenden Voraussetzungen:
4. Das Staatshaupt muß von dem fremden Staate anerkannt sein.
2. Zwischen dem Heimatstaate und dem fremden Staate muß Friede bestehen.
3. Das Betreten des Staatsgebiets, das fernere Verweilen daselbst darf dem
reisenden Staatshaupte nicht verboten sein. In dem theoretisch denkbaren Falle einer
Ausweisung würden die Vorrechte solange bestehen, als Zeit zum Verlassen des Gebiets
erforderlich wäre.
4. Das Staatshaupt darf nicht persönlich Untertan des fremden Staates sein,
auch nicht in dessen Diensten stehen.
Bei den Monarchen und den Regenten ist es unerheblich, ob sie zu amtlichen oder
privaten Zwecken reisen. Die private und die amtliche Persönlichkeit sind nicht zu trennen.
Auch wenn sie inkognito auftreten, ist darin kein Verzicht auf die Vorrechte, sondern
aur auf die üblichen Empfangsfeierlichkeiten zu erblicken. Den republikanischen Präsidenten
will die herrschende Meinung dagegen die Vorrechte nur dann zugestehen, wenn sie
amtlich reisen. Der Unterschied in der staatsrechtlichen Stellung ist indessen völkerrechtlich
835 *
        <pb n="1015" />
        028

IV. Offentliches Recht.

ohne Bedeutung. Die Staatspraxis würde es sicherlich nicht dulden, wenn gegen einen
zum Kurgebrauch in Karlsbad oder Kissingen weilenden Präsidenten Gerichts⸗ oder
Polizeizwang geübt werden sollte. Soweit der reisende Monarch im Ausland Regierungs⸗
geschäfte erledigen kann, dürfte das Völkerrecht dem Präsidenten das nämliche micht
verwehren.
An dem Vorrecht der Staatshäupter nimmt das Gefolge und die Dienerschaft teil.
Den Monarchen und Regenten sind auch die sie begleitenden Familienmitglieder gleich⸗
gestellt; reisen diese allein und nicht in Staatsgeschäften, so genießen sie aber Befreiungen
nur nach der Comitas gentium.
Ehemalige Staatshäupter haben auf Vorrechte keinen Anspruch, denn sie sind keine
Staatshäupter. — Über die Mitglieder des eidgenössischen Bundesrats und der
hanseatischen Senate vgl. 8 10 I B.

e) Die Gesandten.
—31. 4) Erfordernisse der Gesandtenstellung.

Litergtur. Miruß: Das europäische Gesandtschaftsrecht, Leipzig 1847; Esperson: Diritto
diplomatico Bd. J, Turin 1872; Pradier Fodéré: Cours de droit diplomatique 2. Aufl., Paris 1899;
dehr: Manuel thégrique et pratique “des agents diplomatiquès et consulaires, français et
trangers, Paris 18883 Guesalaga: Derecho diplomatico, consular, Buenos Aires 1900. —
Bgl. ferner Literatur zu g 29.
Unterhändler, Bevollmächtigte kann jedermann absenden und empfangen. Die
— 3 Stellung eines Gesandten (8 11 II B) ist aber an folgende Erfordernisse
zeknüpft:
i. ,Aktive Gesandtschaftsfähigkeit des Absendestaates, passive Gesandtschaftsfähigkeit
des Empfangstaates. Erstere ist die Fähigkeit, Gesandte mit dem Anspruch auf An—
erkennung des diplomatischen Charakters zu ernennen. Passive Gesandtschaftsfähigkeit
ist die Faähigkeit, durch Gewährung der diplomatischen Vorrechte an fremde Gesandte sich
der Verantwortlichkeit für deren Tun zu entschlagen. Die Ausübung der passiven Ge—
andtschaftsfähigkeit äaußert auch dritten Staaten gegenüber Wirkung: aus Handlungen
des Gesandten im Gebiet des Empfangstaates dönnen sie grundfätzlich nicht diesen,
ondern nur den Absendestaat in Anspruch nehmen, während im allgemeinen derjenige
Staat verantwortlich ist, in dessen Gebiet eine verletzende Handlung vorgenommen wurde.
Als vollkommen rechts⸗ und handlungsfähig haben die souveränen Staaten aktive
vie passive Gesandtschaftsfähigkeit. Die geschäftsunfähigen Staaten haben weder die
eine noch die andere. Bei den beschränkt geschäftsfähigen und bei den beschränkt rechts⸗
ähigen Staaten (8 7) ist der jedesmalige Umfang der Beschränkung entscheidend. Die
Staaten des alten Deutschen Reiches hatten aktive und passive Gesandtschafisfähigkeit er⸗
angt; den Vasallenstaaten der Türkei wurde sie dagegen aus Anlaß des Falles Rosen
in Belgrad 1875 abgesprochen. Die südafrikanische Republik hatte seit 1884 altive, aber
eine passive Gesandtschaftsfähigkeit. — Staaten in Realuniz üben beide Fähigkeiten
neist gemeinsam, die im Staatenbund stehenden Staaten gemeinsam und getrennt aus.
In den meisten Bundesstaaten kommt die Gesandtschaftsfähigkeit nur der Zentralgewalt,
m Deutschen Reiche auch den einzelnen Staaten zu (8 8).
2. Ernennung des Gesandten durch das zuständige Organ des Absendestaates
8S 10 W, 8 11)y Über die Befähigung der Persönlichkeit entscheidet das ernennende
Staatsorgan nach freiem Ermessen. Das Völkerrecht enthält hierüber keine Vorschriften.
3. Legitimation des Gesandten; hierzu dienen: die Pässe, das Beglaubigung—
schreiben (Kreditiv) und die Vollmacht zur Vornahme von Staatsgeschäften bestimmter Art.
4. der Empfang des Gesandten seitens des Staates, bei dem er beglaubigt
wurde. Eine Pflicht zum Empfang besteht nicht. Um Zurückweisungen zu vermeiden,
geht deshalb der förmlichen Ernennung meist eine vertrauliche Anfrage voraus, ob die
in Aussicht genommene Vershnlichkei aenehm sei. Gegenwärtig emfänat kein Staat
        <pb n="1016" />
        5. P. Heilborn, Völkerrecht.

1029

einen eigenen Untertan als Gesandten eines fremden Staates; denn die Wahrnehmung
der Rechte und Interessen eines fremden Staates gegen den Heimatstaat ist mit den
pflichten eines Untertans oft nicht vereinbar. Für Konsuln ist dieser Gesichtspunkt
noch nicht anerkannt. Dagegen empfängt der Papst seine Kardinäle nicht mehr als
fremde Gesandte.
Der Empfang eines Gesandten hat vierfache Bedeutung: a) der Nachweis der
Legitimation wird anerkannt; b) die Ausübung der Funktionen wird zugelassen, sofern
es einer Zulassung bedarf: Ausübung der Personalhoheit über die Staatsangehörigen;
e) dem Gesandten werden staatsrechtlich die Vorrechte gewährt, auf deren Einräumung
der Absendestaat völkerrechtlich Anspruch hat; d) dritten Staaten gegenüber wird der
Empfangstaat von der Verantwortlichkeit für das Tun des Gesandten befreit.
8 32. 4) Beginn und Ende der Gesandtenstellung.
1. Beginn. Von seiner Ankunft am Orte der Mission macht der Gesandte dem
Minister der auswärtigen Angelegenheiten des Empfangstaates Anzeige; gleichzeitig über—
sendet er eine Abschrift seines Beglaubigungschreibens und ersucht um Anberaumung einer
Audienz zur Überreichung. Nach dem Datum dieser Anzeige richtet sich seine Anciennität
(8 34 1V). Die Antrittsaudienz findet bei dem Staatshaupt bezw. Regenten, die eines
Geschäftsträgers bei dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten statt: der Gesandte
überreicht sein Beglaubigungschreiben, event. auch die Vollmacht, mit einer Ansprache.
Dasselbe wird in gleicher Form entgegengenommen. Das ist der Empfang. Mit ihm
tritt der Gesandte in seine Stellung ein.
II. Die Mission endet:
durch den Tod des Gesandten;
durch Erledigung des Auftrages bei einem nicht ständigen Gesandten;
3. durch Abberufung des Gesandten seitens des Absendestaates: in feierlicher Ab—
schiedsaudienz überreicht der Gesandte sein Abberufungschreiben (lettre de rappél) und
empfängt meist ein zeremonielles Rekreditiv (lettre de récréance) an den Absendestaat;
4. durch Abbruch der diplomatischen Beziehungen zwischen Absende- und Empfang—
staat oder auch nur zwischen diesem und dem Gesandten. Die diplomatischen Beziehungen
werden abgebrochen mit Beginn des Krieges, ferner bei schweren Rechtsverletzungen bezw.
bei Verweigerung der Sühne, endlich zwischen dem Empfangstaat und dem Gesandten,
wenn dieser sich persönlich eine Pflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen. Die
Form für den Abbruch ist entweder die Erklärung, daß man die Mission als beendet
ansehe, oder die Zurückforderung bezw. Zustellung der Puässe, unter Umständen auch die
ausdrückliche Ausweisung des Gesandten;
5. durch Untergang eines der beiden Staaten. Beim Wechsel in der Person eines
der beiden Staatshäupter führen die Gesandten die Geschäfte weiter, bis ihnen die Voll—
macht ausdrücklich oder durch Bestellung eines Nachfolgers entzogen wird. Der Gesandte
eines abgesetzten Staatshauptes kann nur noch als Privatbevollmächtigter angesehen
werden, sobald das neue Staatsoberhaupt ihm einen Nachfolger bestellt hat. Gesandt—
schaftlicher Verlehr mit zwei Prätendenten ist ausgeschlossen. Empfang eines Gesandten
ist Anerkennung des entsendenden Staatshauptes; ebenso ist Entsendung eines Gesandten
Anerkennung des besendeten Staatshauptes. —
III. Nur Unterbrechung, aber kein Ende der Mission tritt ein, wenn der diplo⸗
matische Verkehr zeitweilig eingestellt, der Gesandte aber auf seinem Posten belassen wird.
Sowohl bei Eintritt von Mißhelligkeiten wie von inneren Umwälzungen, deren Aus—
gang ungewiß ist, kann in dieser Weise verfahren werden. Da die Mission als fort—
dauernd angesehen wird, so verbleibt der Gesandte im Genuß seiner Vorrechte und seiner
Anciennität.

2
        <pb n="1017" />
        8 33. 9 Die Pflichten des Gesandten.
Der Gesandte steht in dienstlichem, durch das heimische Staatsrecht geregeltem Ver—
hältnis zum Absendestaat. Das Völkerrecht ordnet nur seine Stellung zum Empfangstaate.
1, Die Rechtsordnung des Empfangstaates ist für den Gesandien maßgebend, so⸗
weit nicht Befreiungen Platz greifen. Insbesondere darf er den strafrechtlichen Normen,
den zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung erlassenen
polizeilichen Vorschriften nicht zuwiderhandeln. Kraft des Vorrechts auf Erxterritorialität
iind zwar die Rechtsfolgen der Zuwiderhandlung für ihn nicht die nämlichen wie für
einen Privatmann. Die Pflicht zur Befolgung der Normen liegt ihm aber auch ob.
Daraus ergibt sich für ihn die Unzulässigkeit einer Beamtenbestechung zur Ermittelung
von Nachrichten. Der hier aufgestellte Grundsatz ist freilich sehr beftrittenDie Er—
lerritorialität wäre indessen unerträglich, wenn der Gesandte allen Geboten eines ge—
ordneten staatlichen Zusammenlebens Hohn sprechen könnte Die Beschwerde beim Absende—
ttaat und der an ihn gerichtete Antrag auf Bestrafung des Gesandten müssen sich darauf
tützen, daß dieser einer für ihn maßgebenden Norm zuwidergehandelt habe. Der Empfang⸗
taat ist aber nur dann verletzt, kann sich nur dann beschweren, wenn seine eigene Norm
ibertreten wurde.
2. Der Gesandte darf sich in die inneren Angelegenheiten des Empfangstaates
nicht einmischen, weil der Absendestaat selbst hierzu nicht berechtigt ist. Nur sofern
diesem ausnahmsweise eine Intervention gestattet ist (K 56), kann e sie durch den Ge—
andten vornehmen.
3. Der Gesandte darf geschäftlichen Verkehr nur mit den vom Empfangstaate be—
zeichneten Perfonen pflegen. Für die drei ersten Gesandtenklassen kommen das Staatsoberhaupt
 und der Minister der auswärtigen Angelegenheiten des Empfangstaates, für die
ierte Klasse nur der letztere, außerdem für al Gesandten die zu Unterhandlungen be⸗
timmten Beamten des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten in Betracht. Der
Gesandte darf sich ohne besondere Erlaubnis nieoan ein anderes Ministerium oder an
eine niedere Behörde wenden. Es ist nicht Sache des fremden Gesandten, sondern des
Empfangstaates, zu bestimmen, welche Geschäfte feine verschiedenen Behörden wahr⸗
zunehmen haben.

980

IV. ffentliches Recht.

F§ 34. ) Die vVorrechte des Gesandten.

1. Die Unverletzzlichkeit. Sie ist das älteste, schon im Altertum vielfach
anerkannte Vorrecht. Sie hatte besondere Bedeutung, solange die Pflicht zum Schutz
aller fremden Staatsangehörigen nicht anerkannt war Sie macht noch heute jeden An⸗
zriff des Empfangstaates gegen die Person des Gesandten zu einem rechtswidrigen.
Infolgedessen darf der Gesandte nicht zum Gegenstand einer Repressalienhandlung ge⸗
nacht werden (8 55); es fei denn, daß mit ihr gerade die dem eigenen Gesandten zu—
zefügte Rechtswidrigkeit erwidert werden sollte. Außerdem ist auch gegen den Gesandten
Notwehr und Ausweisung zulässig. Leistet er dem Befehl zum Verlassen des Staats⸗
gebiets nicht Folge, so kann er zwangsweise über die Grenze gebracht werden.
II. Die Erterritorialität.
1. Für die Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit ist der Gesandte dem Empfang⸗
taate in Leiner Weise verantwortlich, weder staats⸗, noch straf— oder zivilrechtlich. Die
mtliche Tätigkeit wird im Namen des vertretenen Staates geübt. Dieser trägt dem
Empfangstaat gegenüber die Verantwortung. Erteilt er einen Befehl, der nach Völker—
recht nicht erteilt werden durfte, so ist die Ausführung auf seiten des Gesandten immer
noch amtliche Tätigkeit.
2. Der Gesandte ist der Gerichtsbarkeit des Empfangstaates nicht unterworfen.
Anverbindlich sind für ihn alle Normen, welche die Unterwerfung unter die Gerichtsbar—
eit zur Voraussetzung haben, z. B. die Noren über Erscheinungs⸗ und Zeugenpflicht.-
        <pb n="1018" />
        1031
Nicht nur der Zwang ist etwa gegen ihn ausgeschlossen, sondern die Norm wendet sich
nicht an ihn. Im einzelnen ist folgendes zu bemerken:
a) Unzulässig ist jedes Strafverfahren gegen einen fremden Gesandten, auch jede
einzelne Verfolgungshandlung, mag sie vom Richter, Staatsanwalt oder der Polizei aus⸗
gehen, insbesondere jede Verhaftung und Durchsuchung der Person. Strafbare Hand—
zungen des Gesandten berechtigen nur zur Ausweisung und zur Forderung der Ab⸗
ürteilung durch den Absendestaat; dieser ist hierzu verpflichtet, falls die Handlung nach
seinem Recht strafbar ist. Das Vorrecht erstreckt sich auch auf die vor Beginn der
Mussion vom Gesandten begangenen Verbrechen. Nach Beendigung der Mission ist da—
gegen jede Verfolgung zulässig, wenn der ehemalige Gesandte als Privatmann in das
Zebiet des Empfangstaates zurückkehrt oder sich dort niederläßt, obwohl ihm hinreichende
Zeit zum Verlassen des Landes gewährt war.
p) Unzulassig ist jeder Zivilprozeß gegen einen fremden Gesandten sowie jede
Zwangsvollstreckung. Klagen gegen ihn müssen bei den zuständigen Gerichten des Absende—
aates angebracht werden. Der Gesandte ist nur dem Forum rei sitae in Ansehung
anbeweglicher Sachen unterworfen. Zustellungen erfolgen hier auf diplomatischem Wege.
3. Der Gesandte ist keinem administrativen Zwangsverfahren unterworfen. Erfüllt
er ihm obliegende Verbindlichkeiten öffentlich-rechtlicher Natur nicht, so kann nur eine
Beschwerde an den Absendestaat eingegeben werden. Unzulässig ist auch ein Verwaltungsstreitverfahren.

4 Die Lokalimmunität. Sie soll die persönliche Freiheit des Gesandten, die
Unverletzlichkeit seiner Archive und die ungestörte Ausuübung des Berufs gewährleisten.
Deshalb' dürfen die Beamten des Empfangstaates das Gesandt schaftshotel zur Vornahme
von Amtshandlungen nicht betreten, geschweige denn solche daselbst vornehmen: Zu—
stellungen, Durchsuͤchungen, Beschlagnahme, Verhaftungen. Das Hotel ist aber nicht
real⸗exterritorial; die in ihm sich abspielenden Ereignisse (Verbrechen, Geburten u. s. w.)
verden nicht so angesehen, als hätten sie im Gebiet des Absendestaates stattgefunden.
Der Gesandte darf ferner Verbrechern kein Asyl gewähren. In Bürgerkriegen gilt eine
Ausnahme als zulässig. — Die Unverletzlichkeit der Archive erstreckt sich auf die amt—
lichen Schriftstücke, welche der Gesandte beim Betreten des Landes mit sich führt, und
bon Rechis wegen auch auf die an ihn eingehenden Poste und Telegraphensendungen.
Das Reifegepäck wird deshalb keiner zollamtlichen Behandlung unterworfen (vgl. zu 85).
Die Unverletzlichkeit der Archive endet nicht mit der Mission des Gesandten. In solchem
Falle werden sie durch diesen selbst, durch einen Gesandtschaftsbeamten oder durch den
Resandten einer befreundeten Macht sichergestellt.
3. Die Abgabenfreiheit. Der Gesandte ist befreit von der Entrichtung persönlicher
Steuern, mögen sie vom Staat oder von der Gemeinde erhoben werden: Einkommen-,
Vermögens-, Kopffsteuern. Früher genoß er allgemein auch Zollfreiheit; doch ist diese
in den meisten Staaten aufgehoben bezw. abgelöst; es unterbleibt nur die Durchsuchung
des Reisegepäcks. Entrichten muß der Gesandte Grund- und Gebäude-, Handels— und
Gewerbefteuern, Gebühren und indirekte Steuern.
6. Das Kapellenrecht. Der Gesandte darf in seinem Hotel eine Kapelle haben,
hon seinem Pfarrer Gottesdienst abhalten und andere kirchliche Handlungen vornehmen
assen, auch wenn die Abhaltung dieses Gottesdienstes im Empfangstaate sonst verboten
st. Zu dem Gottesdienst darf er alsdann Angehörige des Empfangstaats nicht zulassen.
Dieses Vorrecht hat nur in wenigen, namentlich südamerikanischen Staaten noch vraktische
Bedeutung.
III. Gerichtsbarkeit über das Gesandtschaftspersonal, Familie und Gefolge.
Begeht eine der im 8 85 zu nennenden Personen eine strafbare Handlung im Gebiet des
Empfangstaats, so ist der Gesandte zur vorläufigen Festnahme und Ablieferung an den
Absendestaat berechtigt. Er kann auch den Tatbestand durch Vernehmung des Schuldigen
und anderer ihm untergebener Personen feststellen.
y RKangoerbältnisse. Dem Range nach zerfallen die Gesandten in vier

5. P. Heilborn, Völkerrecht.
        <pb n="1019" />
        los2 IV. öffentliches Recht.

Klassen (Wiener Reglement vom 19. März 1815, Martens: Nouveau recueil Bd. V
S. 449, Aachener Protokoll vom 21. November 1818, ebenda Bd. IV S. 648):
. Botschafter, ambassadeurs, Legaten und Nuntien; 9J— J
2. Gesandte im engeren Sinne, envoyés, bevollmächtigte Minister, Internuntien;
3. Ministerresidenten, sofern sie bei dem Oberhaupt des Empfangstaats
beglaubigt sind;
4. Geschäftsträger, chargés d'asffairos. Zu ihnen gehoren auch die nur beim
Ninister beglaubigten Ministermesidenten J
e hat fast 8 zeremonielle Bedeutung für den höfischen Verkehr.
Der Geschäftsträger wrs vom Minister des Auswärtigen beim Minister des Auswärtigen
beglaubigt, während die drei ersten Klassen vom Staatshaupt beim Staats haupt beglaubigt
werden. Der dem Botschafter zugeschriebene Repräsentationscharakter führt zu dem
⸗esonderen Vorrecht, daß er sich unter Umgehung des Ministers der auswärtigen An—
gelegenheiten in jeder Sache direkt an das Dberhaupt des Empfangstaats wenden darf.
Aber auch dieses Vorrecht hat nur in absoluten Monarchien eigentlichen Wert.
Die verschiedenen, bei einem Staͤcte beglaubigten Gesandten rangieren unter sich
nach Klassen, innerhalb der Klassen nach der Anciennität an dem betreffen dem Platze.
Die bei einem Staate beglaubigten Gesandten bilden zusammen das „diplomatische
Korps“. Der älteste Gesandte der höchsten Rangklasse ist der Doyen, d. h. der Wort⸗
ührer des diplomatischen Korps im schriftlichen und mündlichen Verkehr; an katholischen
höfen ist jedoch der Nuntius, nicht aber der Internuntius, stets Doyen. Das diplomatische
Korps tritt gewöhnlich zu zeremoniellen Zwecken, nur in Ausnahmefällen zu gemeinsamen
diplomatischen Schritten zusammen.
V. Einen persönlichen Anspruch auf die ihm gebührenden Vorrechte erlangt der
Besandte erst durch den Empfang (884, 4). Der Absendestaat kann aber für ihn Un⸗
— — Erterritorialitůt dom Betreten bis zum Verlassen des Gebiets des
Empfangstaats fordern, falls dieser vorher nicht erklärt hat, er werde den Gesandten
nicht empfangen. Nur der Absendestaat kann duf die Vorrechte verzichten, weil sie um
einetwillen dem Gesandten zustehen. Er kann den Verzicht aber durch den Gesandten
aussprechen, diesem auch die Entscheidung im einzelnen Falle übertragen.
VI. Sehr bestritten ist das Verhältnis des Gesandten zu dritten Staaten, deren
Bebiet er auf dem Wege nach oder von dem Or da Mission durchreist. Von der einen
Seite wird ihm hier gar kein Vorrecht, von der anderen das der Unverletzlichkeit zu⸗
geschrieben. Die— letztere Ansicht dürfte zutreffen, vorausgesetzt, daß die Durchreise nicht
berboten ist, und daß es sich nur um eine „unschuldige“ Durchreise, nicht um Aufenthalt
handelt. Dafür spricht schon die Behandlung der Kuriere (8S 38). Vgl. auch das
talienische Garantiegesetz vom 18. Ma“1871 Art. 11 Abs. 3. Zie Reise über den
Kriegsschauplatz ist aur mit Geleitbrief frei; er muß von derjenigen Macht ausgestellt
ein. deren Linien der Gefandte passieren will.

35. 6) Das Gesandtschaftspersonal, Samilie und Gefolge.

J. Das Gesan dtschaftspersonal besteht aus den dem Gesandten zur Unter—
stützung seiner amtlichen Tätigkeit beigegebenen Personen: Gesandtschafts- bezw. Botschafts⸗
räte, -Sekretäre, diplomatische und technische Attachos, Dolmetscher, Bureaubeamte ; auch
Pfarrer und Arzt, wenn sie vom Absendestaat der Mission beigegeben sind. Das
Besandtschaftspersonal gehört zur amtlichen diplomatischen Vertretung des Absendestaats
beim Empfangstaat. Mil Ausnahme des Kapellenrechts genießt es Unverletzlichkeit und
Erterritorialitaͤt wie der Gesandte. Nur der Absendestaat kann darauf verzichten, aber wiederum
dem Gesandten die Entscheidung übertragen. Der Gesandte überreicht dem Minister des
Empfangstaats eine Liste des Gesandtschaftspersonals.
. .AII. Die Familie des Gesandten, d. h. seine Ehefrau und die den Hausstand
eilenden nahen Verwandten. Ihnen stehen Unverletzlichkeit und Erterritorialita um der
Person des Gesandien willen zu (8 29). Folalich Hun hier jederzeit verzichten, und
        <pb n="1020" />
        P. Heilborn, Völkerrecht.

1033

endet die bevorrechtete Stellung mit seinem Tode; herkömmlich wird sie aber noch eine
gewisse Zeit lang belassen.
III. Das Gefolge im persönlichen Dienst des Gesandten: Hauslehrer, Diener—
schaft. Für diese Personen besteht kein Anspruch auf Vorrechte. Im Interesse des
Gesandten werden sie ihnen aber meist eingeräumt, sofern sie nicht Angehörige des
Empfangstaats sind.

8 36. 0) Reginn und Ende der konsularischen Stellung.

d) Die Konsuln.

Literatur. Miltitz: Manuel des consuls, Berlin und London 1837 ff.; Esperson: Diritto
diplomatico, Bd. II, Mailand 1874; v. Koenig: Handbuch des deutschen Konsularwesens, 6. Aufl.,
Berlin 1902; Hübler a. a. O.; v. Martens: Das Konsularwesen und die Konsularjurisdikt ion im
Orient, Berlin 1879; Lippmann: Die Konsularjurisdiktion im Orient, Leipzig 1898.
J. Beginn. Die Fähigkeit zur Unterhaltung konsularischen Verkehrs setzt zum
mindesten beschränkte Geschäftsfähigkeit, aber nicht Gesandtschaftsfähigkeit voraus.
A. Die Ernennung erfolgt durch den Absendestaat. Das Völkerrecht enthält
wiederum keine Vorschristen über die Befähigung zum Amt eines Konsuls. Man unter—
icheidet:
1. Wahlkonsuln: aus den am Konsularsitz wohnhaften Personen, insbesondere
Kaufleuten, ausgewählte Konsuln. Sie brauchen nicht Angehörige des ernennenden Staats,
können sogar Untertanen des besendeten Staats sein. Die Übernahme des Amts hindert
den Fortbetrieb der kaufmännischen Tätigkeit nicht.
2. Berufskonsuln, technisch gebildete Beamte. Sie werden ins Ausland entsendet,
um einen bestimmten Konsulatsposten zu bekleiden, sind daselbst nur als Beamte des
Absendestaats tätig.
B. Die Legitimation erfolgt durch das vom Staatshaupt vollzogene Ernennungspatent.
 Der Gesandte des Absendestaats — in Ermangelung eines solchen der Konsul
selbst — reicht es beim Minister der auswärtigen Angelegenheiten des Empfangstaats
ein nnd sucht die Erteilung des Exequaturs nach.
O. Die Zulassung des Konsuls durch Erteilung des Erequaturs. Nur kraft Staatsoertrags
 oder besonderer Zusicherung besteht eine Pflicht zur Zulassung von Konsuln
überhaupt sowie zur Zulassung eines Konsuls für den in Aussicht genommenen Platz.
Die einzelne Persönlichkeit kann zurückgewiesen werden, wenn sie nicht genehm ist. Die
Erteilung des Erequaturs (Placet, Berat) entspricht dem Empfang des Gesandten. Sie
ist ein staatlicher Verwaltungsakt und hat folgende Bedeutung: 1. Der Nachweis der
Legitimation wird anerkannt; 2. die Ausübung der Funktionen wird zugelassen; 8. dem
Konsul werden staatsrechtlich die Vorrechte gewährt, auf deren Einräumung der Absende—
staat nach Völkerrecht Anspruch hat; 4. durch das Exequatur — eine Urkunde — legiti—
miert die Zentralgewalt des Empfangstaats den Konsul vor den Lokalbehörden. Erst
nachdem dies geschehen, darf der Konsul in Tätigkeit treten.
II. Ende der konsularischen Stellung: 1. Tod des Konsuls; 2. Abberufung oder
Absetzung durch den Absendestaat; 8. Entziehung des Exequaturs durch den Empfang-—
staat. Auf Erfordern müssen die Gründe angegeben werden; 4. Lostrennung des Amtssitzes
 vom bisherigen Staatsverbande. Das Exequatur der verdrängten Staatsgewalt wird
wirkungslos; 8. Untergang eines der beiden Staaten; 6. regelmäßig auch durch
Ausbruch des Krieges zwischen Absende- und Empfangstaat. Ausnahme 1864.

8 37. 45) Die rechtliche Stellung des Ronsuls.

J. In christlichen Staaten und in, Japan. Die Konsuln sind der
Territorialhoheit des Empfangstaats unterworfen, müssen insbesondere vor seinen Gerichten
Recht nehmen, können bestrafl werden, und es findet Zwanasvollstreckung gegen sie statt.
        <pb n="1021" />
        034

IV. Offentliches Recht.

Der Grundsatz: ne impediatur legatio, hat aber auch hier zu einzelnen Vorrechten
geführt; sie sind regelmäͤßig in den Konsularverträgen kodifiziert. Des ferneren ist auch
hier die Unverantwortlichkeit für die Amtshandlungen zu betonen.
1. Die Staatshandlungen werden vom Konsul wie vom Gesandten in Vertretung
des Absendestaats vorgenommen; er ist ihm und dieser dem Empfangstaate verantwortlich.
Indessen ist der Konsul dem Empfangstaate gegenüber nur staatsrechtlich, nicht aber straf⸗
cechtlich unverantwortlich. Überschreitet er seine Machtbefugnisse, ohne sich strafbar zu machen,
so kann ihm lediglich das Erequatur entzogen werden. Eine strafbare Handlung wird
aber nie durch die Berufung auf amtlichen Auftrag gedeckt.
2. Die Unverletzlichkeit der Archive. Die amtlichen Schriftstücke des Konsuls dürfen
»on den Behörden des Empfangstaats nicht eingesehen, durchfucht oder beschlagnahmt
verden. Bei Wahlkonsuln ist jedoch räumliche Trennung des Archivs von den Privat⸗
oavieren vorausgesetzt.
3. Befreiungen vom Gerichtszwang sind in den Verträgen vielfach vereinbart, weil
die ungehinderte Ausübung der konsularischen Tätigkeit wichtiger scheint als die Durch⸗
ührung gewisser Zwangsmaßregeln. Im einzelnen finden sich mannigfache Unterschiede
wischen Berufs- und Wahlkonsuln, durchweg zugunsten der ersteren:
a) Befreiung von Untersuchungshaft in Strafsachen, vorausgesetzt, daß den Gegen⸗
tand der Untersuchung nicht ein Verbrechen oder eine Tat bildet, welche nach der Landes—
gesetzgebung von den Schwurgerichten abzuurteilen ist.
h) Befreiung von der Personalhaft; sie tritt bei Handelsschulden der Wahlkonsuln
nie ein.
) Befreiung von der Pflicht, als Zeuge persönlich vor Gericht zu erscheinen.
.*Die Berufskonsuln sind vielfach von Militäreinquartierung, von Personal⸗,
i und Lurxussteuern befreit, mögen sie vom Staat oder von der Gemeinde auf—
erlegt sein.
5. Rangverhältnisse. Die Konsulatsvorsteher zerfallen in drei Klassen: General⸗
konsuln, Konsuln und Vizekonsuln. Die an einem Platze befindlichen Konsuln rangieren
untereinander wie die Diplomaten: nach Klassen und innerhalb der Klassen nach
der Anciennität am Platze. Der älteste Konful der obersten Klasse ist Doyen des
Konsularkorps.
II. In nichtchristlichen Staaten genießen die Konsuln die diplomatischen
Vorrechte. Außerdem üben sie Gerichtsbarkeit und Polizeigewalt über Angehörige und
Schutzgenossen des Absendestaats (g 40). In Japan haben diese Vorredte nut dem
17. Juli 1899 ihr Ende erreicht.

8 38. 60) Halbdiplomaten, Grenzbeamte, Kuriere und Truppen.

1. Werden Halbdiplomaten (6 1111)) zugelassen, so greift auch in Ansehung
ihrer der Grundsatz ne impediatur legatio Platz. Sie werden, wenn auch amtlich, so
doch nicht öffentlich empfangen. Daraus ergibt sich, daß ihnen nur dem Empfangstaat
elber, nicht aber Privatpersonen gegenüber Vorrechte zustehen können. Ihre Stellung
ist wenig geklärt. Meist wird ihnen, und wohl mit Recht, Unverletzlichkeit gegenüber dem
Empfangstaat zugeschrieben. Dadurch ist auch ein Strafverfahren ausgeschlossen. Zulässig
sind dagegen Klagen von Privatpersonen gegen die Halbdiplomaten. Fuͤr die Amts⸗
handlung ist allein der Absendestaat verantworlich.
2. Grenzbeamte, d. h. die zur Vermittlung des täglichen Grenzverkehrs berufenen
Zoll- und Polizeibeamten. Aus Anlaß des Falls Schnaebele (vgl. Triepei S. 811ff.)
hat die deutsche Regierung anerkannt, daß die geschäftlichen Zusammenkünfte solcher
Agenten als unter der stillschweigenden Zusicherung freien Geleits stehend anzusehen seien.
Ihre Anwesenheit auf fremdem Staatsgebiet darf demnach nicht zur Zustellung von
Ladungen, zu Verhaftungen, Durchsuchungen und Beschlagnahmen benutzt werden. Das
freie Geleite setzt aber friedliches Verhalten voraus; es erlischt, wenn der fremde Beamte
eine strafbare Handlung begeht, während er im diesseitigen Staatsgebiet verweilt. Kehrt
        <pb n="1022" />
        5. P. Heilborn, Völkerrecht.

1035

ꝛr später noch einmal unter dem Schutze des freien Geleites zurück, so darf er aus der
früheren Handlung nicht in Anspruch genommen werden.
3. Die Kuriere vermitteln den Verkehr der Gesandten mit dem Absendestaat. In
Friedenszeiten sind sie in allen durchreisten Ländern unverletzlich, sofern ihnen das
Betreten des Gebiets nicht verboten ist. Ihr Gepäck wird nicht durchsucht.
4. Truppen dürfen in Friedenszeiten das Gebiet eines fremden Staates nur mit
dessen Erlaubnis oder in Ausübung eines besonderen, dem Heimatstaate zustehenden
Rechts betreten. In diesem Falle sind sie unverletzlich und exterritorial. Die bewaffnete
Macht eines Staates untersteht nur ihm selbst. Auf Privatreisen sind Militärpersonen
Privatpersonen und dürfen fremdes Staatsgebiet regelmäßig nicht in Uniform betreten.

8 39. Anhang: Der, Papst.

Literatur. v. Holtzendorff im Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtspflege des
Deutschen Reichs, Bd. IVS. 808 ff.; Brusa in der Revue dé droit international. Bd. XV S. 118 ff.;
Forfi: Deila vituazione attuale della santa Sede nel diritto internazionale, 1886;3 Bompard:
Le papg ꝓe —e droit des gens, 1888;3 Imbart Latour: La Papauté en droit international.
Baris 1893.

Die katholischen Staaten und die Staaten mit katholischer Bevölkerung haben An—
spruch darauf, daß Italien die Unabhängigkeit und Freiheit des Papstes für seine Person,
n Verkehr mit ihnen und bei Ausübung seines geistlichen Amtes anerkenne und achte.
Seit Jahrhunderten unterhielten die Staaten Verkehr mit dem Papst nicht nur als
Oberhaupt des Kirchenstaates, sondern auch und vornehmlich mit ihm als Oberhaupt der
katholischen Kirche. Diese letzteren Beziehungen sind durch die Einverleibung des Kirchen—
staates nicht unterbrochen worden und durften nicht unterbrochen werden, solange der
talienische Staat den Papst im Lande ließ. Sie konnten aber nur dann in alter Weise
fortgefuhrt werden, wenn der Papst nicht in Abhängigkeit von der italienischen Regierung
geriet. Deshalb durfte sie ihn nicht als Untertan behandeln, sondern mußte ihm eine
devorrechtete Stellung einräumen. Diese Pflicht hat sie sofort anerkannt (Rundschreiben
Visconti-Venostas vom 18. Oktober 1870, Staatsarchiv Bd. 20 S. 246). Zu ihrer
Erfüllung wurde das Gesetz vom 18. Mai 1871 über die Vorrechte des Papstes und
des heiligen Stuhles und über die Beziehungen des Staats zur Kirche — das sog.
Garantiegesetz (Fiore: Prattato Bd. J S. 531, Staatsarchiv Supplement zu Bd. 28 /24
Nr. 49738) — erlassen. Ohne Staatshaupt zu sein, hat der Papst nach diesem Gesetz
die Stellung, die Vorrechte eines Staatshauptes in fremdem Staatsgebiete.
. Die Person des Papstes. Sie ist heilig und unverletzlich, genießt den
nämlichen strafrechtlichen Schutz wie der König von Italien; es werden ihr die monarchischen
Ehren erwiesen und der Vorrang vor katholischen Staatshäuptern zuerkannt. Dem
Papst ist eine jährliche Rente ausgeworfen. Er darf eine Leibwache halten, hat den
Nießbrauch an den apostolischen Palästen (Vatikan, Lateran und Kastell Gandolfo). Sie
sind samt ihrem wissenschaftlichen und Kunstinventar für unveräußerlich, abgabenfrei und
nicht expropriierbar erklärt. Kein Staatsbeamter darf diese Paläste oder die Gebäude, in
denen der Papst sich aufhält, zur Vornahme einer Staatshandlung betreten. Gleiches
ilt für die Raume, in denen ein Konklave oder Konzil tagt.
2. Die Freiheit der Papstwabhl und die Unabhängigkeit des Kirchen—
regiments ist gesichert.
3. Der Verkehr mit auswärtigen Regierungen; Die von fremden
Staaten beim Papst beglaubigten Gesandten sind im ganzen Königreich den beim
italienischen Staat beglaubigten Gesandten gleichgestellt. Die Gesandten des Papstes bei
fremden Regierungen genießen in Italien während der Reise nach und von dem Ort
ihrer Mission die herkömmlichen Vorrechte (F 34 VI). Seine Kuriere werden wie die
auswärtiger Kabinette behandelt. Schließlich ist auch die den Post- und Telegraphen⸗
anstalten übergebene Korrespondenz aesichert.
        <pb n="1023" />
        036

IV. ffentliches Recht.

Als Staatsgesetz kann das Garantiegesetz nach Maßgabe des italienischen Ver—
assungsrechts jederzeit aufgehoben und abgeändert werden. dDie völkerrechtlichen Pflichten
Italiens gegen die andereß Staaten bleiben aber davon unberührt.

*40. 2. Die Angehörigen christlicher Staaten in nichtchristlichen Staaten.
Vgl. die Literatur zu 8 86.
Kraft des germanischen Grundsatzes der Persönlichkeit des Rechts wurde jeder nach
dem Recht beurteilt, in deim er geboren war. Das diesseitige Recht fand auf Ausländer
eine Anwendung; sie lebten nach heimischem Recht. Fand sich während des Mittelalters
eine Kolonie von Landsleuten unter einem Konsul an einem fremden Platze zusammen,
o hatte dieser für Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung innerhalb der Kolonie zu
orgen, strafbare Handlungen zu ahnden, die Rechtsstreitigkeiten der Landsleute zu
chlichten. Dabei kam stets das heimische Recht zur Anwendung. Im christlichen Europa
wurde der Grundsatz der Persönlichkeit des Rechts allmählich durch den der Territorialilat
verdrängt: die Fremden wurden dem Recht und der Gerichisbarkeit des Aufenthaltstaates
unterworfen. Die Konsulargerichtsbarkeit hörte auf. In den mohammedanischen Mittelmeer
ländern und in der Türket hat sie sich dagegen für die Angehörigen christlicher Staaten
erhalten. Das Recht des Korans fand auf Christen keine Anwendung. Auch waren die
Kulturgegensätze zu groß. Die Sonderstellung wurde durch die Kapitulationen geregelt,
d. h. durch staatsrechtliche Erlasse der Sultane; sie beruhten auf Vereinbarungen mit
den christlichen Mächten. Der Name kommt von der Einteilung in Artikel (capita,
capitula) her. Mit der Erweiterung des Weltverkehrs wurde das System im 19. Jahr⸗
hundert vertragsmäßig auf andere nichtchristliche Staaten übertragen: China, Japan,
Korea, Siam, Persien, Maskat, Sana, Zanzibar, Madagaskar, Samoa. In all diesen
Ländern sollten die Angehörigen christlicher Staaten Rechtsschutz wie in der Heimat ge⸗
nießen, weil eine Unterstellung uͤnter das Recht des Aufenthaͤltstaates wegen der Ver⸗
schiedenheit des Rechts und ber der Unsicherheit der Rechtsanwendung ausgeschlossen er—
schien. Die Angehoörigen christlicher Staaten unterstehen deshalb daselbst in wesentlichen
Richtungen nicht der Territorialhoheit des fremden Staates, sondern der Personalhoheit
des Heimatstaates. Sie wird durch die Konsuln ausgeübi. (Vgl. das deutsche Gesetz
über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900, RG.Bl. S. 218)
1. Die Konsulargerichtsbarkeit wird ausgeübt teils durch den Konsul als Einzel⸗
richter, teils durch ein aus dem Konsul als Vorsitzenden und mehreren Laienrichtern als
Beisitzern bestehendes Konsulargericht, teils auch durch Schwurgerichte. Die Berufung
zeht in der Regel an ein höheres Gericht des Heimatstaates. Zur Anwendung kommi
das heimische Recht, nach ihm regelt sich das Verfahren, soweit in beiden Hinsichten nicht
Sonderbestimmungen erlassen sind. Die Organisation ver Konsulargerichtsbarkeit ist
Sache des Heimatstaates.
2. Der Konsulargerichtsbarkeit unterworfen sind die Angehörigen des Heimat—
taates und Schutzgenossen. In gemischten Sachen, d. h. in Prozessen zwischen Angehörigen
verschiedener Staaten, gilt meist die Regel: actor sequitur forum rei: die Sache wird
e nach der Person des Beklagten vor dessen Konsulargericht bezw. vor dem Gericht des
Aufenthaltstaates erledigt. Mit dem Gericht ist auch das anzuwendende Recht gegeben.
3. Aufhebung oder Einschränkung der Konsulargerichtsbarkeit.
a) Die Konsulargerichtsbarkeit ist aufgehoben in Rumänien nach 1878, Serbien 1888,
Montenegro 1878, in Cypern 1879, Bosmen und Herzegowina 1880, in Tunis 1888 ff.,
in Madagaskar 1896, in Japan 1899, Samoa 1886 Aufhebung in Sansibar
dürfte bevorstehen. Das Deutsche Reich hat schon darein gewilligt unter der Bedinaung,
daß die anderen Machte ein gleiches tun.
b) In Ägypten ist die Konsulargerichtsbarkeit eingeschränkt durch die seit
l. Februar 1876 auf Grund von Vereinbarungen bestehen den internationalen Gerichts⸗
höfe. Sie sind mit einheimischen und fremben Richtern besetzt. Es gibt drei Gerichte
erster Instanz und einen Appellhof in Alexandria. Für diese Gerichte sind besondere
        <pb n="1024" />
        5. P. Heilborn, Völkerrecht. 1037
Prozeßordnungen und Gesetzbücher in Anlehnung an das französische Recht ausgearbeitet
worden. Sie sind zuständig:
c) in Zivilsachen für, alle Streitigkeiten über in Agypten belegene Grundstücke, es
seien denn beide Parteien Agypter; ferner für alle anderen Streitigkeiten zwischen An—
gehörigen verschiedener Staaten, einschließlich der Agypter;
8) in Strafsachen für die Polizeiübertretungen der Fremden und für alle Ver—
brechen und Vergehen, welche von den Mitgliedern der internationalen Gerichtshöfe oder
zegen sie, im Amt oder in Beziehung auf das Amt, begangen sind.

8 41. 3. Die Unterdrückung des Sklavenhandels.

Literatur. Gareis: Das heutige Völkerrecht und der Menschenhandel, Berlin 1879; Gareis:
Der Sklavenhandel, das Völkerrecht und das deutsche Recht, 1884; v. Martitz: Das internationale
System zur Unterdrückung des afrikanischen Sklavenhandels, Archiv für öffentliches Recht, Bd. J S. 8ff.
Das Völkerrecht regelt die inneren Angelegenheiten der Staaten nicht. Es über—
läßt jedem Staate, ob er einen Teil seiner Untertanen in Sklaverei versetzen will oder
nicht. Angehörige anderer Staaten dürfen aber nicht zu Sklaven gemacht werden (ð 28).
Seit dem Wiener Kongreß ist das Völkerrecht ferner dem Sklavenhandel entgegengetreten
(F4 WV 2). Die ergriffenen Maßnahmen sind der Fürsorge für die des Schutzes be—
dürftigen, aber ohne weiteres nicht teilhaftigen Heimatlosen entsprungen und hauptfächlich
den NRegern zugute gekommen. Die tatsächliche Unterdrückung des Sklavenhandels
mußte dange Zeit hindurch vorwiegend auf dem Meere erfolgen. Die zu dem Zwecke
eingeführten, eigenartigen Normen sind im Schiffsrecht zur Darstellung zu bringen (d 42).
Neuerdings sind aber allgemeine Normen aufgestellt, ist auch dem Sklavenhandel zu Lande
entgegengetreten worden:
1. Die Generalakte der Berliner Kongokonferenz vom 26. Februar 1885
R.G. Bl. S. 215) bestimmt im Art. 9: Nach den Grundsätzen des Völkerrechts, wie
solche von den Signatarmächten anerkannt werden, ist der Sklavenhandel verboten, und
iind die Operationen, welche zu Lande oder zur See diesem Handel Sklaven zuführen,
ebenfalls als verboten anzusehen. Die Kolonien der Signatarmächte und die unter ihrem
Protektorat stehenden Länder dürfen weder als Markt noch als Durchgangsstraße für den
Handel mit Sklaven, gleichviel welcher Rasse, benutzt werden. Die Mächte verpflichten sich,
zem Handel ein Ende zu machen und die Sklavenhändler und -jäger zu bestrafen.
2. Die Generalakte der Brüsseler Antisklavereikonferenz vom 2. Juli 1890
R.G.Bl. 1892 S. 605) erblickt mit Recht das wirksamste Mittel zur Unterdrückung des
Sklavenhandels in der Einführung fester, geordneter Verhältnisse, einer ständigen und
starken Regierungsgewalt in denjenigen Ländern, in denen der Sklavenhandel seinen
— —
Amfassende Maßregeln zur Abfangung der Transporte, namentlich an den Küsten des
afrikanischen Kontinents und auf dem Meere, sind vereinbart, für die Rückbeförderung
oder Unterbringung der befreiten Sklaven ist Fürsorge getroffen. Persien, die Türkei
und Sansibar haben sich besonders verpflichtet, in ihren Gebieten die Eins, Durch- und
Ausfuhr von, den Handel mit afrikanischen Sklaven zu verhindern, die eingeführten
in Freiheit zu setzen.
Den uͤbernoͤmmenen Verpflichtungen zur Bestrafung der Sklavenjäger und -händler
hat das Deutsche Reich durch das Gesetz vom 28. Juli 1895 (R.G. Bl. S. 425) ent—
fprochen.

D. Das Schiffsrecht.
842. 1. Die Kauffahrteischiffe.

Literatur. Ortolan: Règles internationales et, diplomatie de la mer, 4. Aufl. Paris 1864;
Schiaticrella- DPei territorio vesle sue attinenze colla legge penale, Sienqa 1879; re
der firafrechtliche Begriff Inland. Nördlingen 1882; Perels: Das öffentliche internationale Seerecht
        <pb n="1025" />
        1038 IV. Offentliches Recht.

der Gegenwart, 2. Aufl. Berlin 1903; Imbart Latour: La mer territoriale au point de vue
héorique et pratique, Paris 1880; Stoerk: Studien zum See⸗- und Binnen⸗Schiffahrtsrecht,
Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts, Ergänzungsband III, Freiburg i. B. 1897, 8. 191 ff.;
Perels: Verhalten der Seeschiffe bei unsichtigem Wetter nach dem internationalen Seestraßenrecht,
Marine⸗-Ruudschau 1897/98 Perels: Das allgemeine vffentliche Seerecht im Deutschen Reiche Samm—
ung der Gesetze und Verorbdnungen, Berlin 604

.Die Nationalität. Der Staat schützt regelmäßig die Sachen als solche
nicht, sondern nur seine und seiner Untertanen Rechte an ihnen. Die Rechte an einem
Seeschiffe aber bedürfen einheitlichen Schutzes, auch wenn sie Angehörigen verschiedener
Staaten zustehen. Nach modernen Völkerrecht ist jeder Staat berechtigt, alle Rechte an
einem Schiff ohne Rücksicht auf die Nationalitat der Berechtigten fseinem Schutze zu
anterstellen, sofern er damit nicht in die Rechtssphäre anderer Staaten eingreift. Die
Unterstellung unter staatlichen Schutz geschieht durch Verleihung der Nationalität an das
Schiff. Mit dieser grundlegenden Tatsache — UÜbernahme des Schutzes der am Schiff
begründeten Privatrechte — verbinden sich aber nach Völkerrecht gewichtige Folgen für
Schiffsbesatzung und Reisende:
a) Solange sie auf dem Schiff verweilen bezw. im öffentlich-rechtlichen Schiffsver—
bande stehen, sind sie persönlich der Herrschaft und dem Schutz des Flaggenstaates unter—
worfen, teils ausschließlich, teils neben der Herrschaft eines anderen Staates;
b) der Flaggenstaat ist anderen Staaten für ihre Handlungen verantwortlich, soweit
er die Betätigung einer fremden Staatsgewalt untersagen darf.
In heimischen Gewässern ist das Schiff in heimischem Staatsgebiet. Die Menschen
auf dem Schiff sind der Staatsgewalt des Flaggenstaates ebenso unterworfen wie auf
dessen Landgebiet. Besonderer Betrachtung bedarf nur das Schiff auf offenem Meere
und in fremden Gewässern.
Die Bedingungen für die Verleihung der Nationalität werden in der staatlichen
Gesetzgebung geregelt. Am meisten Anklang hat das englische System gefunden: die
Nationalität wird nur demjenigen Schiffe verliehen, welches ausschließlich im Eigentum
von Staatsangehörigen steht. So auch das deutsche Gesetz, betreffend das Flaggenrecht
der Kauffahrteischiffe vom 22. Juni 1899 (R.G.Bl S. 319): vgl. dazu das Gesetz vom
29. Mai 1901 (R.G. Bl. S. 184).
Das Nationalschiff führt die Flagge des Heimatstaates. Die Berechtigung hierzu
vie auch die Nationaͤlität selbst wird durch die Schiffspapiere nachgewiesen; sie sind
ffentliche, von der zuständigen Behörde des Flaggenstaates ausgestellie Urkunden Da—
Schiff muß sie mit sich führen.
Den Kauffahrteischiffen stehen andere Privatschiffe, insbesondere Lustjachten, gleich,
wenn sie nach der heimischen Gesetzgebung zur Führuͤng der Nationalflagge berechtigt sind.
I. Schiffe auf offenem Meere. Die hohe See gehört keinem Staate; es
darf auf ihr aber keine Anarchie herrschen. Eine jederzeitige Kontrolle ist nicht möglich;
auch die Selbsthilfe muß jedoch im Interesse der Ordnung grundsätzlich ausgeschlossen
sein. Schiffe auf offenem Mecre unterstehen deshalb ausschließlich der Herrschaft des
Flaggenstaates; er trägt insoweit auch die Verantwortung für die Rechtsverletzungen auf
dem Schiffe und von ihm aus; er ist zur Bestrafung der Schuldigen verpflichtet. Fremden
Staaten und ihren Schiffen ist im Frieden jede Anhaltung und Durchsuchung, jede Weg⸗
nahme von Personen und Gütern allgemein, jede Selbsthilfe verboten, solange das Schiff
in friedlicher Seefahrt begriffen ist. Nach herrschender Lehre soll das Schiff auf offenem
Meere deshalb Teil des Staatsgebietes, schwimmender Gebietsteil sein. Diese Ansicht ist
aus zwei Gründen zu verwerfen:
1. Während ihres Aufenthalts in fremden Eigengewässern sollen die Schiffe nicht
als Staatsgebiet betrachtet werden. Sie konnen diese Eigenschaft aber nicht beständig
verlieren und wieder erwerben; insbesondere ist nicht einzusehen, wie das Schiff durch
Verlassen eines fremden Hafens zum Staatsgebiet werden so Die Besatzung und die
Reisen den unterstehen immer dem Flaggenstaat. Seine Rechte sind auf offenem Meere
durch kein anderes Recht, in fremden Eigengewässern aber durch die Territorialhoheit
        <pb n="1026" />
        5. P. Heilborn, Völkerrecht.

1039

des Uferstaates eingeschränkt. Hierin und nicht im Gebietscharakter des Schiffes besteht
der Unterschied in der Stellung auf offenem Meere und in fremden Gewässern.
2. Auch auf offenem Meere versagt der Schutz der angeblichen Gebietshoheit, wenn
das Schiff zu nicht friedlicher Seefahrt benutzt wird: zum Seeraub, zur Zuführung von
Kriegskonterbande (&amp;amp;K 72), zum Blockadebruch (8 73). Das feindliche Verhalten nicht des
Flaggenstaates, sondern der Privatpersonen läßt also das Schutzrecht hinwegfallen. Das
ist mit dem Begriff der Gebietshoheit nicht vereinbar, wohl aber mit dem Schutze der
riedlichen Seefahrt.
Regelmäßig darf allerdings nur der Flaggenstaat Hoheitsakte auf dem Schiffe auf
offenem Meere vornehmen. Er übt seine Staatsgewalt unmittelbar mit Hilfe visitierender
Kriegsschiffe sowie durch den mit Polizeigewalt bekleideten Kapitän aus. Wie schon an—
gedeutet, erleidet diese Regel aber Ausnahmen, sowohl im Kriege wie auch im Frieden.
Nur die letzteren sind hier zu besprechen:
1. Nach allgemeinem Völkerrecht.
a) Zulässig ist die Verfolgung eines Schiffes auf das offene Meer hinaus, wenn
sich die Mannschaft in den Gewässern eines fremden Staates eines Verbrechens schuldig
gemacht hat.
b) Der Seeraub: der gegen ein Schiff ohne staatliche Ermächtigung auf offener
See begangene gewaltsame Angriff in der Absicht, sich des Schiffes, der Güter oder
Menschen rechtswidrig zu bemächtigen. Der Seeraub entzieht dem Schiffe den Flaggen⸗
schutz. Jedes Kriegssfchiff ist berechtigt, sich des Piratenschiffes gewaltsam zu bemächtigen
und die Mannschast zur Bestrafung abzuführen. Jeder Staat ist zur Bestrafung der
Seeräuber berechtigt. Seeraub in staatlichen Gewässern berechtigt hingegen nur zur
Notwehr; im übrigen ist der Uferstaat verantwortlich.
2. Nach partikulaärem Völkerrecht. Zur Erleichterung der Kontrolle haben sich die
Staaten in Verträgen vielfach das Recht zur Anhaltung, Durchsuchung und Aufbringung
ihrer Kauffahrteischiffe zugestanden. Die Maßnahmen dürfen regelmäßig nur von den
besonders dazu ermächtigten Kriegsschiffen ergriffen werden. Das angehaltene Schiff ist
in einen Hafen seines eigenen Staates zu bringen; ihm gebührt die Aburteilung.
a) Die Unterdrüdung des Sklavenhandels zur See. Nach vielen Einzelverträgen
wurde von Preußen, sterreich, Frankreich, Großbritannien und Rußland am 20. De—
zember 1841 ein gemeinsamer Vertrag über die Bekämpfung des Sklavenhandels unter⸗
zeichnet, von Frankreich jedoch nicht ratifiziert. Martens, Nouveau recueil général
Serie Bd. I S. 392 u. 608.) An Stelle Preußens ist das Deutsche Reich in diesen
Vertrag am 29. März 1879 eingetreten. In ihm wird der Sklavenhandel als See⸗
räuberei erklärt; der Versuch, ihn zu betreiben, entzieht den Schiffen der Signatarmächte
den Flaggenschutz. Das Anhaltungsrecht darf in einer bestimmten Zone auf, dem
Atlantischen und auf dem Indischen Ozean ausgeübt werden. Das in unerlaubter Weise
oder ohne zureichenden Verdacht durchsuchte und aufgebrachte Schiff ist zu entschädigen.
Auf der hier geschaffenen Grundlage hat die Brüsseler Antisklavenakte vom 2. Juli 1890
Art. 20—71 ein umfassendes und die Einzelheiten sorgfältig berücksichtigendes Reglement
für die Unterdrückung des Sklavenhandels auf dem Indischen Ozean ausgearbeitet.
Frankreich hat wiederum die Anhaltung und Durchsuchung seiner Schiffe nicht zugestanden.
b) Die Regelung der Hochseefischerei auf der Nordsee, Haager Vertrag vom 6. Mai
1882 (R.G. Bl. 1884 S. 25; vgl. S. 48 und R.G. Bl. 1880 S. 5). — Ferner: Die
Unterdrückung des Branntweinhandels unter den Nordseefischern auf hoher See, Haager
Vertrag vom 16. November 1887 (R. G. Bl. 1894 S-427; vgl. S. 151).
c) Der Kabelschutz, Pariser Vertrag vom 14. März 1884, unterzeichnet von sechsundzwanzig
 Staaten (R.G. Bl. 1888 S. 1513 vgl. S. 166, 167, 169, 292; 1889 S. 184).
Die Aufbringung der betroffenen Schiffe ist hier ausgeschlossen. Die Rechte der Krieg⸗
führenden sind nicht beschränkt. —
Der Regelung besonders bedürftig ist das Seestraßenrecht, weil an sich kein Schiff
auf hohem Meere san einen bestimmten Kurs gebunden ist. Einheitliche Vorschriften
über das Ausweichen. über das Verhalten bei unsichtigem Wetter sind unerläßlich zur
        <pb n="1027" />
        1040 IV. Öffentliches Recht.

Verhütung von Zusammenstößen. Die Regelung ist jedoch nicht durch Staatsvertrag,
ondern durch Gesetze bezw. Verordnungen der einzelnen Staaten erfolgt, zunãchst in
Anlehnung an das englische Recht, zuletzt auf Grund der von der internationalen
Marinekonferenz in Washington 1889 ausgearbeiteten, durch Staatsverhandlungen aber
noch abgeänderlen Entwürfe. Dieses materiell übereinstimmende Seestraßenrecht ist in
Kraft seit 1. Juli 1897; ogl. die Kaiserliche Verordnung vom 9. Mai 1897 (R.G.Bl.
S5. 2085).
III. Schiffe in fremden Gewässern.
a. Schiffe in fremden Eigengewässern. Sie sind mit den auf ihnen
befindlichen Menschen der Territorialhoheit des Uferstaates unterworfen; die Herrschaft
des Flaggenstaates über die Schiffsbesatzung und die Reisenden wird nicht unterbrochen,
aber beschränkt; sie kann sogar begründet werden, wenn ein neuer Schiffsmann oder ein
neuer Reisender im fremden Hafen in dieses Verhältnis eintritt. In erster Linie bringt
aber der Uferstaat seine Territorialhoheit ebenso zur Geltung wie über Fremde in seinem
Landgebiet. An diesem Grundsatz hält namentlich England fest. In den Konsular—
gerichtsbezirken ist dagegen die Territorialhoheit nach den hier allgemein geltenden Regeln
»eschränkt. In den meisten europäischen und amerikanischen Staaten ist ein mittleres
System zur Annahme gelangt, auch vielfach in Verträgen besonders geregelt: in die
nneren Angelegenheiten an Bord der fremden Schiffe mischt sich der Uferstaat nicht ein,
zes sei denn, daß die Ruhe oder öffentliche Ordnung am Lande oder im Hafen durch
Vorfälle an Bord der Schiffe gestört wird, oder daß ein Landesangehöriger oder eine
nicht zur Schiffsmannschaft gehörige Person beteiligt ist. Die Aufrechterhaltung der
Ordnung an Bord liegt in diesem Falle dem Konsul des Flaggenstaates ob. Er prüft
as Recht des Schiffes zur Führung der Flagge, entscheidet, wenigstens vorläufig, alle
Streitigkeiten zwischen Kapitin und Mannschaft, auch Heuerstreitigkeiten, und ist mit
weitreichender Polizei⸗, auch Polizeistrafgewalt, ausgerüstet.
B. Schiffe in fremden Küstengewässern. Nehmen sie hier Aufenthalt,
„gehen sie vor Anker,“ so sind sie der Territorialhoheit des Uferstaates wie in den
Ligengewässern unterworsen. Nach dem Weset über vie Gerichtsbarkeit in britischen
Bewässern vom 16. August 1878 (Territorial Waters Jurisdiction act. 1878, 41 &amp;amp; 42
Vict. c. 78, The publie geneéral statutes passed in.... 1878 S. 579 ff.) nimmt Eng⸗
and die gleichen Rechte über die seine Küstengewässer nur durchfahrenden Schiffe in
Anspruch. Dieses Gesetz hat viel Widerfpruch herausgefordert. Oft wird behauptet,
solche Schiffe seien dem Uferstaat überhaupt nicht unterworfen, seien exterritorial. Das
geht zu weit; vgl. auch das deutsche Gesetz über die Untersuchung von Seeunfällen vom
27. Juli 1877 8 2 (R.G. Bl. S. 649). Eine feste Praris hat sich noch nicht gebildet.
Empfehlenswert dürfte es sein, Handlungen an Bord der durchfahrenden fremden Schiffe
der Territorialhoheit des Uferstaates nur dann zu unterwerfen, wenn ihre Wirkungen
sich über das Schiff hinaus erstrecken: unbefugter Fischfang, Zusammenstöße u. s. w.

843. 2. Die Kriegsschiffe.
Bal. die Literatur zu 8 42; ferner Perels im Archiv für öffentliches Recht, Bd. J S. 461 ff.
and 677 ff.
Das Kriegsschiff dient zur Entfaltung der Militärhoheit des Flaggenstaates. Die
Besatzung bildet einen Teil seiner bewaffneten Macht. Durch sie, durch den ihr erteilten
nilitaͤrischen Befehl wird das Schiff zum Kriegsschiff. Es legitimiert sich durch den
nilitärischen Charakter seiner Besatzung, äußerlich durch Flagge und Wimpel, äußersten
Falles durch die Segelorder, den militärischestaatlichen Auftrag des Kommandanten.
In Ausübung seiner Staats— und folglich seiner Militärhoheit ist der Staat weder
der Gerichtsbarkeit noch sonstwie der Herrschaft eines fremden Schiffes unterworfen:
par in parem non habet iurisdictionem (8 6 III d). Begeht er dabei eine Rechts—
oerletzung, so ist sie völkerrechtlicher Ratur Ind auf völkerrechtlichem Wege zu ahnden.
Solange Schiff und Besatzung zur Ausübung der Militärhoheit dienen Intrsteßen sie
        <pb n="1028" />
        5. P. Heilborn, Völkerrecht.
deshalb ausschließlich dem Flaggenstaate; er ist für die Handlungen seiner militärischen
Macht verantwortlich.
Dies gilt nicht nur für Kriegsschiffe auf offenem Meere und während der Durch—
tahrt durch fremde Küstengewässer, sondern auch während ihres Aufenthalts daselbst und
in fremden Eigengewässern, einschließlich der Häfen. Die Einfahrt in Eigengewässer
zann zwar sicherlich untersagt werden (§ 20 III), sofern der Uferstaat sich nicht durch
Vertrag zur Offnung gebunden hat. Auf dem Schiffe ist die Besatzung aber stets exterri⸗—
orial in dem nämlichen Sinne wie andere erterritoriale Personen: ebensowenig wie der
Gesandte darf sie die allgemeine Rechtsordnung des Uferstaates verletzen; insbesondere
muß sie die Hafenordnung und die sonst für Schiffe erlassenen Vorschriften beobachten.
Soweit aber Befreiungen für andere Erterritoriale Platz greifen, kommen diese Vorrechte
zuch der Besatzung des Kriegsschiffes auf ihm zu.
Das Betreten des Landes ist nicht ohne weiteres gestattet. Geschieht es außer—
dienstlich, so hat die Mannschaft keine Vorrechte. Die dann von ihr an Land begangenen
Straftaten kann der Uferstaat aburteilen. Die Übeltäter darf er festnehmen. Nur aus
göflichkeit werden sie oft dem Schiffskommandanten zur Bestrafung abgeliefert.
Nicht bloß die Besatzung, sondern auch das Schiff selbst dient aber zur Ausübung
der Militärhoheit des Flaͤggenstaates. Deshalb darf es niemand ohne Erlaubnis des
Kommandanten betreten, darf er jeden Schiffsfremden von ihm wegweisen. Auch die
Staatsgewalt des Uferstaates macht vor dem fremden Kriegsschiff Halt; seine Beamten
bürfen nicht hinauf. Der Kommandant ist indessen zur Gewährung eines Asyls ebenso⸗
venig berechtigt wie der Gesandte in seinem Hotel. Haben Verbrecher sich auf das Schiff
geflüchtet, so muß er sie auf Verlangen der Uferbehörden ausantworten oder zum mindesten
vegweisen. Die Normen des allgemeinen Auslieferungsrechts kommen hier nicht zur
Anwendung: der Kommandant kann sich namentlich nicht auf das Fehlen einer Vertragspflicht
 berufen. Die Flucht auf das Kriegsschiff ist nicht Flucht in das fremde Staatszebiet.
 — Die Gewährung eines Asyls auf dem Kriegsschiff wird nur in drei Fällen,
und auch in diesen bei weitem nicht allgemein, für zulässig erachtet: 1. wenn der Flücht—
ling Untertan des Flaggenstaates ist; 2. wenn er sich der Sklaverei entziehen will; 8. wenn
er wegen politischer Verbrechen verfolgt wird, namentlich bei Gelegenheit von Aufständen
im Uferstaat. In diesem dritten Falle ist die Asylgewährung so häufig vorgekommen,
daß man wohl von einer beständigen Prarxis sprechen darf.
Das Gegenstück zu dem Verbot einer Asylgewährung auf dem Kriegsschiff bildet
die Auslieferung entflohener Schiffsmannschaften seitens des Uferstaates. Sie unterliegt
nicht dem gewoͤhnlichen Auslieferungsrecht, sondern ist in Konsular- oder Schiffahrtsoerträgen
 oder auch in besonderen Kartells geregelt. Sie ist „nicht strafrechtliche, sondern
erwaltungsrechtliche Rechtshilfe“ (v. Martitz); sie erfolgt im Interesse des Schiffsdienstes
und erstreckt sich, von England abgesehen, auf Deserteure von Kriegs- wie Kauffahrtei—
ichiffen, während militärische Deserteure sonst kaum noch ausgeliefert werden. Voraus—
gesetzt ist, daß die Flucht von einem im Gebiet des Uferstaates liegenden Schiffe aus
geschah, daß ferner der Deserteur nicht Untertan des Uferstaates ist. Die Auslieferung
folal kurzer Hand auf Antraa des Konsuls.

1041

Zweites Kapitel: Das gbligationsrecht.
844. A. Alsgemeine Cehren.

i inek: Die rechtliche Natur der Staatenverträge, Wien 1880; Stoerk: Staats—-berträchit
 wa Wlneeei des deutschen Verwaltungsrechts, Bd. II; Nippold: Der völker-—
 Vertrag, seine Stellung im Rechtssntem und seine Bedeutung für das internationale Recht,
Bern 1894.

I. Obligationen sind Rechtsverhältnisse, „deren Inhalt in dem Anspruch auf eine
Leistung gegen eine oder einzelne bestimmte Personen oder in den Ansprüchen der Parteien
auf gegenfeitige Leistung besteht“ (Kipp). Dieser im Privatrecht ausgebildete Begriff der
Snevklopädie der Rechtswifsenschaft. 6.. der Neubearb. 1. Aufl. Bd. II. 24
        <pb n="1029" />
        1042 1V. Offentliches Recht.

Obligation ist auch für das Völkerrecht anzuerkennen. Als Gläubiger und Schuldner
bommen nur Staaten in Betracht. Die Leistung ist entweder ein Tun oder ein Dulden
oder ein Unterlassen. Vermögenswert ist nicht erforderlich. Es gibt aber rein völker—
rechtliche Obligationen, die lediglich auf Geldzahlungen gerichtet sind, so Schadensersatz⸗
forderungen aus unerlaubten Handlungen.
II. Obligationen entstehen: 1. durch Staatsvertrag, 2. durch unerlaubte Hand—
lungen bezw. Unterlassungen, 3. aus gewissen anderen Tatsachen. Durch Vertrag werden
nur die Vertragsparteien selbst, d. h. die Staaten, berechtigt und verpflichtet, dicht aber
ihre Organe und Untertanen. Dritte, am Vertragschluß nicht teilnehmende Staaten
werden durch ihn grundsätzlich nicht berührt. Verträge, durch welche einem dritten Staate
Lasten auferlegt werden sollen, sind ohne seine Zustimmung ungültig. Sollen die
Wirkungen eines Vertrages sich auf einen dritten Staat erstrecken, so bedarf es des Beitritts.
Der Beitritt ist ein neuer Vertrag zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien auf der
einen und dem beitretenden Staate auf der anderen Seite. Eines Beitritts bedarf es
nicht, wenn ein Staat in Vertretung eines anderen den Vertrag geschlossen hat, sei es als
allgemein hierzu berufener Oberstaat, sei es auf Grund besonderer Vollmacht. (Vgl. z. B.
Vertrag zwischen Frankreich, Großbritannien, Rußland und Griechenland vom 28. MRärz
1864 Art. 2; Martens: Nouveau recueil générale1. Serie Bd. XVIII S. 68)
III. Durch Staatsverträge werden grundsätzlich nur höchstpersönliche Obligationen
geschaffen. Ausgeschlossen sind infolgedessen: Abtretung des Forderungsrechts ohne Zu⸗
timmung des Schuldners, Schuldübernahme ohne Einwilligung des Gläubigers und Über—
zang der Obligation auf den Rechtsnachfolger bei Untergang des Gläubiger- oder Schuldner⸗
staates. Bei Übernahme einer Verpflichtung ist die Person des Gläubigers von maß—
zgebender Bedeutung im Staatenverkehr. Man gesteht dem einen Staate leicht etwas zu,
vas man dem anderen Staate oder einer Privatperson nimmermehr gewähren würde.
Selbst die Ausübung des Forderungsrechts darf der Gläubiger deshalb einer Privat—
person oder -gesellschaft (z. B. einer Kolonialgesellschaft, vgl. Revue générale de droit
international publie Bd. II S. 290/291) nicht ohne weiteres übertragen. Eine Aus—
nahme greift dann Platz, wenn Obligationen in engem Zusammenhang mit bestimmten
Gebietsteilen stehen (Uferbau, Flußschiffahrt, Eisenbahnverträge). Die Person des be—
rechtigten und verpflichteten Staates ist hier nicht von besonderem Gewicht; die
Obligationen gehen im Zweifel aktiv und passiv mit dem Gebiet über. Das nämliche ist
für Geldschulden beim Untergang eines der beiden, Staaten anzunehmen. Von diesen
beiden Fällen abgesehen, erlöschen die Obligationen mit dem Unlergang des Gläubiger⸗
oder Schuldnerstaates.
IV., Die völkerrechtlichen Obligationen erlöschen ferner nach allgemeinen Grund⸗
ätzen, z. B. durch Erfüllung, Zeitablauf, Eintritt der Resolutivbedingung oder dauernder
Unmöglichkeit der Erfüllung. Als eigentümliche Endigungsgründe find noch zu nennen:
a) Ausbruch des Krieges zwischen Gläubiger und Schuldner. Unberührt bleiben
diejenigen Obligationen, welche gerade für den Fall eines Krieges zu erfüllen sind:
Lokalisierung des Kriegsschauplatzes, Behandlung der wechselseitigen Untertanen. Im
üͤbrigen unterscheidet die herrschende Lehre mit Recht zwischen politischen und wirtschaftlichen
Obligationen: jene erlöschen, diese bleiben bestehen; höchstens wird die Ausführung für
die Dauer des Krieges suspendiert.
b) Bei wechselseitigen Obligationen wird der eine Teil zum Rücktritt berechtigt,
wenn der andere Teil die ihm obliegende Leistung nicht macht. Wird ein Staat durch
die Pflichtverletzung des anderen benachteiligt, fo warc es unbillig, ihm noch selbst die
Leistung zumuten und ihn im übrigen auf die Selbsthilfe verweisen zu wollen. Daß
er so verfahren darf, ist einleuchtend
0) Nach der herrschenden Lehre darf ein Staat die Erfüllung seiner Vertrags⸗
pflichten weigern, einen geschlossenen Vertrag aufkündigen „wegen einer Veränderung
derjenigen Umstände, welche zur Zeit des geschlossenen Vertrages schon vorhanden oder
vorherzusehen und nach der erkennbaren Absicht des Verpflichteten die stillschweigende Be—
dingung des Vertrages waren“ (GHeffter). Alle Verträge sollen mit der ftillschweigenden
        <pb n="1030" />
        5. P. Heilborn, Völkerrecht. 1048

Klausel: rebus sie stantibus, geschlossen sein. Eine Ausnahme wird nur für die auf be—
timmte Zeit eingegangenen Verpflichtungen zugelassen; sie sollen nicht vor Ablauf der
festgesetzten Zeit aufgekündigt werden duürfen. Diese Lehre enthält Politik, aber keinen
Rechtssatz. In der Staatspraxis hat man meist andere Gründe vorgeführt, wenn man
sich von einer Verpflichtung befreien wollte. Als Rußland die auf dem Pariser Kongreß
1856 vereinbarte Neutralität des Schwarzen Meeres aufkündigte, da hat es mit den
anderen europäischen Großmächten als einen wesentlichen Grundsatz des Völkerrechts aus—
gesprochen, daß kein Staat sich einseitig von seinen Vertragspflichten lossagen oder deren
Inhalt ändern könne (Protokoll vom 17. Januar 1871, Staatsarchiv Bd. 20 Nr. 4286
8. 190). Ein Recht zu vertragswidriger Kündigung gibt es nicht. Eine solche Kündi—
gung ist regelmäßig ein Delikt und zieht dessen Folgen nach sich, es sei denn, daß der
Kündigende im Notstand handelt. Deshalb ist diese Lehre im Zusammenhang mit der
bon den Delikten und dem Notstand (8 50) zu behandeln. Nur das darf schon jetzt
hetont werden: der von der herrschenden Lehre behauptete Unterschied zwischen den auf
—
teht nicht. Wenn überhaupt, so kommt die Berufung auf den Notstand auch dem Staate
zu gute, der etwa einen auf zehn Jahre geschlossenen Handelsvertrag vorzeitig auf⸗—
kündigt. Übrigens pflegt man beim Abschluß von Handelsverträgen mit den häufiger
auftretenden Notständen — Ausbruch von Krieg, Aufständen, Hungersnot und Seuchen —
zu rechnen und für den Fall ihres Eintritts besondere Bestimmungen zu treffen. (Bgl.
Art. 1des deutsch-österreichischen Handelss und Zollvertrages vom 6. Dezember 1891,
R.G.Bl. 1892 S. 85 dazu Stoerk, Archiv für öffentliches Recht Bd. IX S. 28 ff.)
Alsdann ist zunächst nach diesen Bestimmungen zu verfahren; die allgemeinen Regeln
kommen nur subsidiär zur Anwendung.
Forderungsrechte aus Verträgen.
Über einen großen Teil der Staatsverträge bestimmt das Völkerrecht nichts, was
ihr Name nicht andeutet. Ein Handelsvertrag ist ein Vertrag, welcher die Interessen
des Handels uͤnd der Industrie berührt; ein Schiffahrtsvertrag regelt den Schiffahrts⸗
zerkehr zwischen den Laͤndern der Verträgsparteien. Mehr ist über diese Verträge im
allgemeinen nicht zu sagen. PEssentialia und naturalia negotii gibt es nicht. Der be—
sondere Inhalt der einzelnen Handels-, Schiffahrts- u. s. w. Verträge gehört aber nicht in
ein allgemeines System.

1.

8 45. a) Das Bündnis.

Das Bündnis ist ein Gesellschaftsverhältnis zu politischem Zwecke; es entsteht
durch Vertrag. Zwei oder mehrere Staaten verpflichten sich wechselseitig, ihre Leistungen
zur Erreichung eines bestimmten politischen Zweckes zu vereinigen. Wesentlich ist: 1. die
Einheitlichkeit des Zweckes, z. B. Aufrechterhaltung des Besitzstandes für beide Teile;
2. ver politische Charakter dieses Zweckes; Gesellschaften zu rein ökonomischen Zwecken
unterliegen nicht den für Bündnisse geltenden Regein; 8. die Verpflichtung zu gemein—
schaftlichem Haudeln, zum Zusammenwirken. Man unterscheidet:
1. Auͤgemeine und beschränkte Bündnisse. Die Beschränkung kann sich beziehen:
») auf die Zeit; b) auf das Gebiet: Verpflichtung, nur ein bestimmtes Gebiet zu ver—
teidigen, nur auf einem bestimmten Kriegsfeld mitzuwirken (Bündnisvertrag vom 4. Januar
1717. Separatartikel für Frankreich und die Niederlande, Dumont, Corps universel
Jiplomatique du droit des gens, Bd. VIII, 1 S. 486); e) auf den Gegner (Dreibund—
oerträge), d) auf die Mittel. Die Beschränkung auf friedliche Mittel ist im Zweifel
nicht als gewollt anzunehmen. Andere Beschränkungen ind; Stellung eines Hilfskorps
von beftimmter Große, Zahlung von Subsidiengeldern, Finräumung eines Waffenplatzes-
        <pb n="1031" />
        1044

IV. ffentliches Recht.

2. Gleiche und ungleiche Bündnisse. Leistet eine Partei nur beschränkte Kriegs—
hilfe als Nebenpartei (vgl. 1d), so wird sie an dem Erfolge des Krieges — Ländererwerb,
Kriegskostenentschädigung — auch keinen oder nur geringen Anteil beanspruchen können.
3. Schutz⸗ und Trutzbündnisse. Diese sind 'auf „Verfolgung gewisser Ansprüche
oder Erreichung neuer Ziele durch Waffengewalt“, — jene gegen einen etwaigen Angriff
oon dritter Seite, auf Erhaltung eines bestimmten Rechts- oder Besitzstandes gegen jede
Beeinträchtigung“, auf Verteidigung gerichtet. Wer bei einem Kriege Angreifer, wer
Verteidiger ist, entscheidet sich nach der Veranlassung des Krieges, nicht nach dem Beginn
der militärischen Operationen.
Bei bedingten Bündnissen ist der Vertrag erst mit Eintritt der Bedingung, des
rasus soederis, zu erfüllen. Die Prüfung, ob dies der Fall, steht jeder Vertragspartei
nach Maßgabe des Bündnisvertrages zu.Als Gesellschafter haben die Verbündeten die
bereinbarten und — in Ermangelung einer Vereinbarung — nötigenfalls alle Kräfte zur
Erreichung des Bündniszweckes anzuwenden. Die Pflicht zum Zusammenwirken bedingt
Jemeinsames Vorgehen, auf diplomatischem Wege und im Kriege; sie untersagt jedem
Verbündeten einseitige Verhandlungen und Vertragsschlüsse mit dem Gegner. Über die
Teilung von Gewinn und Verlust gibt es allgemeine Regeln nicht.

846. b) Die Garantie.

Das Garantieversprechen ist die Übernahme der Bürgschaft dafür, daß entweder
zin dritter Staat eine bestimmte Verpflichtung erfüllen werde, oder daß ein bestimmter
Besitzstand, ein bestimmtes Rechtsverhältnis keine Beeinträchtigung von dritter Seite er—
cahren werde. Bis in das 18. Jahrhundert hinein dienten diesem Sicherungszwecke der
Eid des Staatshauptes und die Gestellung von Geiseln; nur im Kriege wird letztere
mitunter noch erzwungen. Die Garantie wird von einem Staate einem oder mehreren
anderen Staaten geleistet; auch können mehrere Garantieversprechen wechselseitig geleistet
verden. Zur Wirksamkeit ist Annahme, d. h. Vertragschluß, erforderlich.
Die mannigfachsten Leistungen und Rechtsverhaͤltnisse können garantiert werden.
Außer der bereits erwähnten Garantie des lerritonalen Besitzstandes feien als Beispiele
zenannt: Garantie einzelner Vertragspflichten oder einer Gesamtheit solcher (der Bestim—
nungen eines Friedensvertrages), der Unabhängigkeit und Neutralität eines Staates.
Die Garantie der Verfassung, insbesondere auch der Thronfolgeordnung, richtet sich im
Zweifel nur gegen auswärtige Angriffe, will aber nicht gegen innere Empörungen Schutz
zewähren. Die in einem Staatsvertrage übernommene Garantie ver Anleihe eines
anderen Staates soll dessen Gläubigern privatrechtliche Sicherheit gewähren: der Garant
verspricht, an Stelle des Schuldners zu zahlen, falls dieser seinen Verpflichtungen nicht
aachkommt; die von den Vertragsparteien hierbei wechselseitig übernommenen völkerrecht⸗
ichen Verpflichtungen haben nicht den Charakter einer Garantie. (Vgl. den Vertrag der
Großmächte mit der Türkei vom 18. Marz 1888. belredi Garantie einer ägyptischen An—
eihe, R.G. Bl. 1886 S. 301 ff.).
Der Garant verpflichtet sich, bei Eintritt des „Garantiefalles“ die vereinbarten,
wventuell alle verfügbaren Mittel, also auch Waffengewalt, anzuwenden, um den Schuldner
zur Leistung zu zwingen, oder um die Verletzung des garantierten Zustandes zu ver—⸗
hüten. Im Gegensatz zur privatrechtlichen Bürgschaft hat der Garant mithin nur Hilfe
zu leisten gegen den Schuldner oder Angreifer, nicht aber anstatt des Schuldners felbst
zu leisten. Voraussetzung ist a) der Eintritt des Garantiefalles. Ob dies geschehen, hat
der Garant selbständig nach Maßgabe des Garantievertrages zu entscheiden; b) eine Auf⸗
'orderung zur Garantieleistung seitens desjenigen, dem sie dersprochen ist. Will dieser
Staat den Garanten nicht in Anspruch nehmen, so kann ihm die Garantieleistung nicht
aufgedrungen werden. Das wäre eine Verletzung seiner Unabhängigkeit, oder die Gurantie
wäre mit einem Bündnis verknüpft.
Glaubiger und Schuldner können das garantierte Rechtsverhältnis beliebig ab—
indern, die Vervflichtung des Garanten dadurch wohl erleichtern oder beseitigen. aber
        <pb n="1032" />
        5. P. Heilborn, Völkerrecht. 1045

nicht erschweren. Die Verpflichtung des Garanten erlischt, wenn das garantierte Rechts—
verhältnis ohne seine Zustimmung so geändert wird, daß sich der Eintritt des Garantie—
falles erleichtern oder der Umfang seiner Pflichten vergröäßern würde. Insofern pro—
testierten England und Frankreich, als Signatarmächte der Wiener Kongreßakte und der
in ihr enthaltenen deutschen Bundesakte, im Jahre 1851 mit Recht gegen die Absicht
Osterreichs, seine nicht zum Bunde gehörigen Länder in ihn aufnehmen zu lassen.
Einer anderen Beurteilung unterliegen die Garantien der Unabhängigkeit und
Neutralität der Schweiz, Belgiens und Luxemburgs (8 59 III). Ein Angriff auf diese
Staaten kann nur von solchen Mächten ausgehen, welche deren Unabhängigkeit und
Neutralität anerkannt haben. Zu deren Aufrechterhaltung haben sie sich aber nicht nur
den neutralen Staaten gegenüber, sondern auch untereinander verpflichtet. Verletzt einer
von ihnen die Neutralität, so sind die anderen auch ohne Aufforderung des Neutralen
zum Einschreiten berechtigt, weil sie von dem verletzenden Staate Vertragserfüllung fordern
und erzwingen dürfen.

8 47. e) Der Auftrag.

Durch den Auftrag wird der beauftragte Staat ermächtigt, den Auftraggeber einem
oder mehreren bezw. allen anderen Staaten gegenüber zu vertreten. Durch Annahme
des Auftrags (Vertragschluß) wird der Beauftragte zu dessen Ausführung verpflichtet.
Der Auftrag kann sich auf ein bestimmtes Rechtsgeschaͤft oder auf eine Reihe solcher be—
ziehen oder eine Generalvollmacht zu allgemeiner Vertretung überhaupt oder in einer
hestimmten Richtung enthalten. Den Hauptfall bildet der Auftrag zur Beschützung der
Angehörigen des Auftraggebers einem dritten Staate gegenüber. Dieser Auftrag wird
regelmäßig von jeder der Kriegsparteien bei Ausbruch des Krieges einem neutralen
Staate erteilt; ferner außerhalb des Krieges, wenn der direkte Verkehr zwischen zwei
Staaten abgebrochen ist; schließlich aus Sparsamkeit, um nicht allzuviele Vertreter im
Ausland unterhalten zu müssen. Vgl. Art. 21 des Handels- und Zollvertrages zwischen
dem Deutschen Reich und sterreich-Ungarn vom 6. Dezember 1891 (R.G. Bl. 1892 S. 3).
Einen andern Fall bildet die bereits (8 44 II) erwähnte Vertretung bei der Vertragschließung.

Durch den Auftrag erhält der Beauftragte Vertretungsmacht. Die von ihm inner—
halb seiner Vertretungsmacht abgegebenen Willenserklärungen müssen als solche des
Auftraggebers angesehen werden. Der dritte Staat kann sich dem nicht widersetzen,
wenn die Vertretungsmacht nachgewiesen ist; doch braucht er sich in Unterhandlungen
mit dem Vertreter nicht einzulassen. Auch die Legitimation zur Beschützung der Staatsangehörigen
 des Auftraggebers hängt zwar lediglich am Auftrage, die Vertreter des
Beauftragten sind aber im dritten Staate zur Wahrnehmung der Rechte und Interessen
hres Heimatstaates, nicht zu der des Auftraggebers zugelassen. Für dessen Angehörige
koͤnnen sie deshalb nur eintreten, wenn der dritte Staat darein willigt. (Vgl. Regulations
prescribed for the use of the consular service of the United States, Washington
1888 8149.) Ein Widerspruch ohne triftigen Grund würde indessen auf eine Rechts—
berweigerung hinauslaufen. Unter diesem Gesichtspunkt war der brasilianische Präsident
Peixoto im Unrecht, als er die Beschützung der österreichisch ungarischen Staatsangehörigen
durch die Vertreter des Deutschen Reiches im Winter 1898/1894 zurückweisen wollte.
Dagegen konnte die Türkei, nachdem sie gegen die Begründung des französischen Pro—
tektorats über Tunis Protest eingelegt hatte, die Beschützung der Tunesier durch die
Vertreter Frankreichs — zunächst wenigstens — sehr wohl zurückweisen.
Der Beauftragte nimmt die Rechte und Interessen des Auftraggebers wahr. Maß—
gebend sind deshalb die zwischen diesem und dem dritten Staate bestehenden Rechts⸗
verhältnisse. Insonderheit kann der Beauftragte für die Angehörigen des Auftraggebers
aicht diejenige Behandlung fordern, welche seinen eigenen Untertanen gebührt, sondern
au⸗ die den allgemeinen Völkerrecht oder den besonderen Verträgen des Auftragaebers
        <pb n="1033" />
        1046 IV. Offentliches Recht.
entsprechende; diese aber auch dann, wenn sie günstiger sein sollte als die seinen eigenen
Untertanen zukommende Behandlung.
Ob die Beamten des beauftragten Staates nur von diesem oder auch direkt vom
Auftraggeber Weisungen entgegenzunehmen haben, hängt von den Vereinbarungen der
beiden Staaten, eventuell von den Befehlen des beauftragten Staates ab. Seine Beamten
werden persönlich dem Auftraggeber weder untergeordnet noch verantwortlich; für sie
jaftet der beauftragte Staat dem Auftraggeber. Vertrag über die Unterdrückung des
Sklavenhandels vom 20. Dezember 1849 Arh 18, 14 (Martens, Nouveau recueil général,
. Serie Bd. I S. 508) — Brüsseler Antifklavereiakie vom 2. Juli 1890 Art. 83 ff. b8
R.G.Bl. 1892 S. 605). Dagegen trägt der Auftraggeber dritten Staaten gegenüber
die Verantwortung für die innerhalb der Vertretungsmacht vorgenommenen Handlungen.
Eine Regierung kann aber auch einen einzelnen Beamten des fremden Staates aus per—
sönlichem Vertrauen zu ihrem Beauftragten machen. So Venezuela den amerikanischen
Gesandten Bowen 1908. Der Auftrag wird dann nicht dem Heimatstaat des Beamten,
sondern nur diesem selbst erteilt. Diesen Fall scheint das amerikanische Konsular⸗
teglement (F 149) als den regelmaßigen vorauszusetzen. Vgl. auch v. König: Handbuch
des deutschen Konsularwesens 6. Aufl., Berlin 1902 S. 28.
Das Auftraaverhältnis kann von jedem der beiden Teile jederzeit gekündigt werden.

848. 4) Die Abgrenzung von Interessensphären.
Dieses Rechtsgeschäft wurde bereits im 822 (11 5 2) als Mittel zur Erlangung
eines Vorrechts auf Okkupation erwähnt. Es dient ader auch weiteren Zwecken. Mehrfach
jaben Staaten ihre Interessensphären auf fremdem, der Okkupation nicht unterliegendem
Staatsgebiet abgegrenzt; so europäische Staaten in bezug auf China, Rußland und
England in Zentralasien. Bei Abgrenzung der Interessensphaͤren geht in Er—
nangelung einer besonderen Vereinbarung die Pflicht einer jeden Vertragspartei dahin,
'n der Interessensphäre der anderen Partei keinerlei politischen Einfluß auszuüben oder
zu erwerben. (Vgl. Art. 7 des französisch-englischen Vertrages vom 14. Juni 1898,
Revue générale de droit internationa] publie, Bd. V S. 859 ff.) Ausgeschlossen ist
demnach außer der Okkupation die Begründung einer Schutzherrschaft über einen Staat,
Stamm oder eine Kolonialgesellschaft, die Konzessionierung einer Kolonialgesellschaft für
das Gebiet, der Abschluß politischer Verträge in bezug auf dasselbe, der Erwerb von
Staatsdienstbarkeiten, von Eisenbahn-— Telegraphen⸗ oͤder Bergbaukonzessionen für den
Staat in der dem anderen Teil zuͤgestandenen Interessensphäre. Ferner verpflichtet sich
jeder Staat, den anderen in dessen Interessensphäre beim Erwerb von Rechten und
ↄ2olitischem Einfluß in keiner Weise zu hindernDie Untertanen können dagegen im
Zweifel in der fremden Interessensphäre ihren erlaubten Interessen wie sonst im fremden
Staatsgebiet nachgehen und stehen insoweit unter dem Schutze ihres Heimatstaates.
Mit der Abgrenzung der Interessensphären geht häufig die Schaffung einer neutralen
Zone oder die Anerkennung eines Pufferstaates Hand in Hand. Um die Moglichkeit
»on Reibungen auszuschließen, werden die Interessensphären durch ein Gebiet getrennt,
für welches beide Vertragsparteien auf jeden politischen Einfluß verzichten: was einem
eden in der Interessensphäre des anderen untersagt ist, müssen beibe in der neutralen
Zone unterlassen. Hierzu verpflichten sie sich einander wechselseitig. Dritte Staaten werden
adurch noch nicht gehindert, fich in der neutralen Zone festzufetzen

49. 6) Der Meistbegünstigungsvertrag.
Ein Staat verspricht dem anderen, ihm alle Vorteile zu gewähren, welche er jetzt
oder in Zukunft irgend einem dritten Staate gewähren sollte. Der Vertrag wird fast
nmer so geschlossen, daß sich beide Parteien wechselseitig die Rechte der meistbegünstigten
Nation zugeftehen. Regelmaͤßig wird das Vertraasverhaltnis zettlich besha er ver
        <pb n="1034" />
        5. P. Heilborn, Völkerrecht. 1047
Aufkündigung unterworfen. Ausnahme Art. 11 des Frankfurter Friedens vom 10. Mai
1871 (R.G. Bl. S. 228)3.
Innerhalb der Vertragsdauer genießt der meistbegünstigte Staat zwar alle Rechte,
welche einem Dritten eingeraumt sind, aber auch nur so lange, als sie dem Dritten zu⸗
stehen. Die Stellung des Meistbegünstigten ist also stets eine ungewisse; das ist
wesentlich. Genießt der Dritte faktisch Vorteile, welche er nicht beanspruchen kann, so
— E 0 Doch werden
dessen Rechte nicht dadurch hinfällig, daß man es vermeidet, mit dem Dritten einen
förmlichen, schriftlichen Vertrag zu schließen.
Sehr bestritten ist es, ob der Meistbegünstigte die dem Dritten gewährten Rechte
— Mehrfach
wurde letzteres vereinbart. Grundsätzlich dürfte bei wechselseitigen Meisthegünstigungs
verträgen im entgegengesetzten Sinne zu entscheiden sein. Der Meistbegünstigungsvertrag
gewährt nur Rechte, legt aber keine Pflichten auf. Die vertragsmäßige Gegenleistung
des Meistbegünstigten besteht zudem darin, daß er seinerseits der anderen Vertragspartei
die Meistbegünstigung gewährt.
Die Wirkung des Meistbegünstigungsvertrages kann beschränkt werden: entweder
hleiben dem Meistbegunstigten diejenigen Rechte versagt, welche etwa Staat 4, B und c
setzt oder in Zukunft der anderen Vertragspartei gegenüber genießen sollten; oder er
wird auf diejenigen Rechte beschränkt, welche die andere Partei den Staaten 4, B und
einräumt; auf die von D erworbenen Rechte hat er dann keinen Anspruch (Art. 11 des
Frankfurter Friedens); oder endlich die Meistbegünstigung wird inhaltlich beschränkt;
zewisse Einfuhrartikel bleiben ausgenommen.
Der Meistbegünstigungsvertrag wird meist als Klausel einem anderen Vertrage
eingefügt, vor allem den Handelsverträgen, weiter den Schiffahrts-, Freundschafts⸗ und
Konsularverträgen. Alsdann bezieht sich der Meistbegünstigungsvertrag nur auf die im
zanzen Vertrage geregelten Angelegenheiten, also nur auf den Handels- bezw. Schiff⸗
fahrts- u. s. w. Verkehr. Aber auch selbständige und allgemeine Meistbeguünstigungs—
betträge kommen hier und da vor; in ihnen sichern sich die Vertragsparteien in allen Be—
ziehungen die Rechte der meistbegünstiaten Nation zu.

8 50. 2. Forderungsrechte aus unerlaubten Handlungen.

Literatur. Clunet: OÄffenses et actes hostiles commis par des particuliers contre un
Ptat é—Ilanger, Paris 1887; Wießze: Le droit international appliqué aux guerreés civiles, Lau—
anne 1808 8. 64 ff.; Triepel: Völkerrecht und Landesxrecht, S. 324 ff.; Revue de droit
tenatiopai, Kd. 22 S. 360, Bd. 81S. 464; Revue générale de droit inteérnational public,
—DD 57. 103; v. Lisat: 524 S. 177 ßf.

1. Unerlaubte Handlung im Sinne des Völkerrechts ist die schuldhafte und rechts—
widrige Verletzung eines Staates durch einen anderen. Subjekt dieses Delikts kann nur
An Staat sein. Angriffe von Privatpersonen gegen fremde Staaten werden zwar in
nanchen Gesetzgebungen ungenau als Delikte gegen das Völkerrecht bezeichnet, sind aber
aicht nach Völkerrecht, sondern nach Strafrecht zu beurteilen und zu ahnden. Objekt des
völkerrechtlichen Delikts ist auch nur ein Staat. Er wird verletzt durch jede Handlung,
welche seine Rechtssphäre beeinträchtigt, durch jede Unterlassung einer ihm geschuldeten
Handlung. Die einfache Vertragswidrigkeit kann nicht minder Delikt sein wie eine Ver—
etzung der Gebietshoheit oder der Untertanen (9 16). Eine erschöpfende Aufzählung
aller völkerrechtlichen Delikte ist deshalb unmöglich. Darzustellen ist dagegen, wann die
Verletzung eines Staates von einem anderen Staate ausgeht, wann sie schuldhaft, wann
rechts widrig vorgenommen wurde, welches die Deliktsfolgen sind.
II. Die Verletzung eines Staates geht von einem anderen Staate aus:
I Sei unmittelbaren Staatshandlungen. Als solche kommen hier nicht nur die
im auswärtigen Staatsverkehr vom Staatsorgan und dessen Vertretern vorgenommenen,
sondern alle Amtshandlungen (nicht Privathandlungen) von Staatsbeamten in Betracht:
        <pb n="1035" />
        1048 IV. Offentliches Recht.

widerrechtliche Einsperrung eines Fremden durch einen Polizeibeamten. Unerheblich ist
es, ob der einzelne Beamie innerhalb seiner staatsrechtlichen Kompetenz bezw. in Überein—
timmung mit dem ihm erteilten Auftrage gehandelt hat oder nicht. Die Handlung
wurde jedenfalls im Namen des vertretenen States vorgenommen, und durch Anstellung
oder Amtsübertragung hatte dieser die Möglichkeit geschaffen, daß jene Handlung unter
taatlicher Deckung vorgenommen werden konnte Triepel S. 349). Folglich gilt die
handlung nach außen hin als Staatshandlung. Die Haftung einer juristischen Person
ür Delikte ihrer Organe und Vertreter war im Privatrecht vielfach ausgeschlossen, die
Haftung des Staates ist aber vom Völkerrecht anerkannt. Es ist gleichgültig, ob im
eigenen oder im fremden Staatsgebiete oder auf staatenlosem Gebiet gehandelt wurde.
2. Unterlassungen. Wo die Handlung Pflicht des Staates ist und ihre Vornahme
die eingetretene Verletzung abgewendet hätte, wird die Unterlassung als deren Ursache —
die Verletzung als vom Staat hervorgebracht — angesehen. Der Staat hat dafür zu
orgen, daß Verletzungen fremder Staaten in seinem Gebiet und von diefem aus unter—
leiben. Dem Gebiet stehen wiederum gleich die Nationalschiffe (q 42/48) und diejenigen
vänder, von denen die diesseitige Staatsgewalt fremde Staatsgewalten zeitweise oder
auernd ausschließt. Die vom Staate zum Schutze fremder Untertanen zu entfaltende
Tätigkeit wurde bereits im 8 28 geschildert. Analog hat der Staat zum Schutze fremder
Staaten überhaupt zu versahrem Unterläßt ein Staatsbeamter vie Vornahme einer
hiernach gebotenen Amtshandlung, so fällt dies wiederum dem Staate selbst zur Last:
ein verhafteter Ausländer wird nicht in Freiheit gesetzt, sobald die Gründe der Ver—
haftung weggefallen sind.
III. Die Verletzung ist eine schuldhafte, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig zu—
zefügt wurde, die Schuld des Beamten gilt als Schuld des Staaͤtes selbst. Die Unter⸗
assungen werden in der Regel fahrlässig begangen. Von besonderer Bedeutung ist die
Unterlafssung von Vorbeugungsmaßregeln zum Schutze fremder Staaten. Hierher gehört
neist der mangelhafte Stand der Gesetzgebung; infolgedessen genießen fremde Stucten
und ihre Angehörigen nicht die Rechte, auf die sie Anspruch haben; die Rechtsverfolgung
st ihnen unmöglich gemacht. Mit Berufung auf sein Landesrecht ann der t
Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten nicht ablehnen. Er hätte es nit ihnen in Einklang
hringen müssen; dies hat er schuldhafterweise versäumt. Oder er hätte die völkerrechtliche
Fflicht nicht auf sich nehmen sollen. Ein weiterer Fall ist die Unterlassung tatsächlicher
Vorbeugungsmaßregeln zur Abwehr drohender Gefahren: es wird ein Einfall in fremdes
Staatsgebiet geplant (Flibustierexpedition), das Volk wird zu Gewalttaten gegen fremde
Staatsangehörige aufgereizt, so in New Orleans 1891 und in Aigues-Mortes 898 gegen
die Italiener. Hier darf der Staat nicht die Augen schließen und, wenn das Unglück
zgeschehen ist, die Verletzten auf den tatsächlich meist aussichtslosen Rechtsweg verweisen.
Er hat vielmehr die Pflicht, mit der Sorgfalt eines guten Hausvaters rechtzeitig einzu⸗
zreifen, nötigenfalls durch Truppenaufgebot, um die Gewalttat abzuwenden. Unterlaͤßt
er Es vorsätzlich oder fahrlässig, so haftet er für den eingetretenen Schaden. Auch die
Schlaffheit gegenüber Räuberbaunden kann eine schuldhafte sein, so daß die Ermordung und
Beraubung von Ausländern auf den Staat zurückfällt (Marokko). — Eine Sahal liegt
dagegen nicht vor:
1. wenn eine den Gerichten zu unterbreitende Rechtsfrage von diesen falsch ent—
schieden ist. Hier handelt es sich nicht um mangelhafte Gesetzgebung, sondern nur um
rrige Auslegung. Weder trifft den Staat selbst noch den nascß beften Wissen urteilenden
Richter ein Verschulden;
2. wenn der Staat auch bei Anwendung gehöriger Sorgfalt (vgl. die drei Regeln
von Washington, Art. 6 des englisch-amerikanischen Vertrages dom 8. Mai 1871,
Martens: Nouveau reécueil géenörai „J. Serie Bd. XX S. 698) die drohende Ver—
etzung nicht abwenden konnte wenn seine Mittel der Gefahr nicht gewachfen waren.
So ist es häufig bei größeren Aufständen und Bürgerkriegen. Fur die den Ausliundern
von den Aufständischen zugefügten Schäden wird die Haftung regelmäßig — mit Be⸗
rufung auf die höhere Gewalt abgelehnt. u den ewig wiederkehrenden Repolutionen
        <pb n="1036" />
        5. P. Heilborn, Voͤlkerrecht.

1049

in Zentral- und Südamerika ist das ein sehr unerwünschtes Ergebnis; doch hat sich eine
entgegengesetzte Praxis noch nicht zu bilden vermocht. Für rechtswidrige Handlungen
seiner eigenen Truppen haftet der Staat jedenfalls.
IV. Jede Verletzung eines fremden Staates ist rechtswidrig, wenn die Unterlassung
geboten ist; nur aus besonderen Gründen kann die Rechtswidrigkeit und damit das
Delikt entfallen: Erwerb eines Rechts zur Verletzung, Einwilligung des Verletzten, erlaubte
Selbsthilfe, Notwehr und Notstand.
Die Begriffe Notwehr und Notstand sind allgemeiner Natur und dürfen als be—
kannt vorausgesetzt werden. Im Staatenverkehr spielt gerade der Notstand eine sehr
große Rolle, weil die Abwendung einer Gefahr hier häufig nur durch Verletzung fremder
Rechte möglich ist. Als Hauptfaͤlle seien genannt: Ausbruch innerer Unruhen, eines
Krieges für das Verhältnis des kriegführenden zu dritten Staaten (Angarie, arrét de
prince), Hungersnot, Seuchen. Die Notstandshandlung darf nicht weiter gehen, als zur
Abwendung der Gefahr erforderlich ist: Aufkündigung eines länger dauernden Vertragsoerhältnisses
 wäre rechtswidrig, wenn eine kurze Suspension zur Beseitigung des Not—
standes genügt. Der durch die Notstandshandlung angerichtete direkte Schade (Zer—
störung englischer Schiffe im deutsch-französischen Kriege) ist zu ersetzen; der Notstand
schließt das Delikt und dessen Folgen aus, gibt aber dem Staate nicht das Recht, den
Schaden auf fremde Schultern abzuwälzen. Entgangener Gewinn wird regelmäßig
nicht ersetzt.
V.' Die Rechtsfolgen des Delikts. 1. Der schuldige Staat hat den früheren Zu—
stand, wenn möglich, wieder herzustellen (Räumung des zu Unrecht besetzten Gebiets,
Freilassung der gefangenen Person, Verleugnung der Handlung des Beamten) und den
angerichteten materiellen Schaden zu ersetzen: Geldentschädigung für die des Ernährers
beraubte Familie.
2. Der schuldige Staat hat außerdem in allen schwereren Fällen (Liszt) noch
Genugtuung zu leisten; sie „besteht in einer Huldigung vor der verletzten Staatsgewalt“
Liszt): Maßregelung oder Bestrafung des schuldigen Beamten, förmlicher Ausdruck des
Bedauerns, Begrüßung der fremden Flagge, Entsendung einer feierlichen Sühnegesandt—
schaft: 1901 Entsendung eines chinesischen Prinzen an den deutschen Kaiser. In welcher
Weise im einzelnen Falle Genugtuung zu leisten sei, darüber gibt es keine allgemeinen
Regeln. Kommt eine Einigung nicht zu stande, oder verweigert der schuldige Staat
Schadensersatz und Genugtuung überhaupt, so darf der Verletzte beides durch Repressalien
oder Krieg erzwingen.
Soweit nach den Bemerkungen zu Idie Handlung des schuldigen Beamten als
Staatshandlung angesehen werden muß, ist ein Vorgehen des verletzten Staates, ins—
befondere ein strafrechtliches Einschreiten gegen diesen Beamten selbst, von der Aus—
veisung und Repressalien (F 55) abgesehen, ausgeschlossen. (Val. 88 834, 37, 88.)

8 51. 3. Forderungsrechte aus anderen Tatsachen.

Aus manchen Tatsachen entstehen Forderungsrechte eines Staates gegen den
anderen, welche nicht besonderer Anerkennung beduͤrfen. Hauptfall ist die Geschäfts—
führung ohne Auftrag, falls ihr nicht widersprochen wurde. Der Geschäftsführer kann
Ersatz feiner Unkosten beanspruchen und muß dasjenige herausgeben, was durch die Ge—
schaftsführung in seine Hände gekommen ist (Staatsakten): Verpflegung der im Kriege
auf neutrales Gebiet übergetretenen Truppen durch den neutralen Staat, Verwaltung
fremden Staatsgebiets zu gunsten der betr. Staatsgewalt: Verwaltung Bulgariens durch
Rußland nach dem Kriege von 1877/78.
        <pb n="1037" />
        n—560

IV. ffentliches Recht.

Drittes Kaopitel.

8 52. Die Rechtsnachfolge der Staaten.

Literatur. Selosse: Traité de l'annexion au territoire franqais et de son démembrement,
Paris 1880; Cabonat: Des aneα de territoires et de leurs principales cons6quences,
Paris 18813 Gabbat duccessiong al Stato a Stato (Quistioni di diritto civile, 2 Aufl., Turin
1885); Kiatibian: Conséquenees juridiques de la trangformation des Dlats ur e traités,
Paris 1892; Appleton: Des ctlets des uονα de territoires sur les dettes de I'Etat démembro
annexé eét sur celles des provinces, — ——— Huber: Die
Staatensuccefsion, Leipzig 1888; Kaufmaͤnn: Zur Transvaalbahnfrage, Berlin 1901.
Rechtsnachfolge unter Staaten ist Nachfolge eines oder mehrerer Staaten in Rechte
oder Pflichten eines anderen Staates. Die Nachfolge kann Sonder- oder Gesamtnachfolge
ein; bei jener geht das einzelne Recht oder die einzelne Pflicht kraft eines besonderen
Titels über; bei dieser wird ine Gesamtheit von Rechten und Pflichten vom Nachfolger
kraft eines einheitlichen Titels erworben. An dieser Stelle ist die Gesamtnachfolge zu
besprechen. Sie ist entweder Generai vover Spezialnachfolge, je nachdem sie sich auf die
zesamten successionsfähigen Rechtsverhältnisse oder nur auf einen Kompler solcher er—
streckt. Die Spezialnachfolge ist bereits bei Gelegenheit der Gebietsabtretung zue Dar—
tellung gebracht worden (821).
Die Generalnachfolge hat den Untergang eines Staates und Erwerb seines Gebietes
durch einen oder mehrere andere Staaten zur Voraussetzung. Wie sich aus den ver—
schiedenen Arten des Untergangs eines Staotes (8 9) ergibt, kann der Nachfolger das
Bebiet und damit die übergehenden Rechte und Pflichten ursprünglich oder abgeleitet er—
werben. Die Nachfolge in vie Gebietshoheit und in die Herrschaft über die Bewohner
des erworbenen Gebiets gestaltet sich ebenso wie bei der Abtretung eines Gebietsteils.
Die zum Gebiet gehörigen, zur Zeit des Erwerbs aber im Ausland lebenden Menschen
werden indessen nur bei abgeleitetem Erwerb ohne weiteres Untertanen des Nachfolgers,
dei ursprünglichem Erwerb nicht. (Fall des Grafen Platen-⸗Hallermund 1866. — Wie
es sich mit dem UÜbergang der Forderungsrechte verhält, wurde im wesentlichen bereits
im 844 III gesagt. Im Gegensatz zur Spezialnachfolge bei Abtretung eines Gebiets⸗
teiles (921) gehen die Geldforderungen und schulden des untergegangenen Staates, so⸗
weit sie dritte Staaten oder deren Angehörige betreffen, ohne weiteres auf den oder die
Nachfolger über. Der ursprüngliche Schuldner ist nicht mehr vorhanden, wohl aber
ind es noch die realen Faktoren, welche feinen Reichtum und seinen Kredit begrundeten:
Land und Leute. Wer diese überkommt, muß deshalb auch die Schulden übernehmen,
erhält aber auch die Forderungen. Soweit ander— Obligationen untergehen, nimm das
einverleibte Gebiet als Bestandteil des Nachfolgers an dessen Rechten und hᷣflichten teil.
Die innerstaatlichen Rechtsverhältnisse im einverleibten Gebiet kann das Völkerrecht
nicht regeln. Soweit Rechte dritter Staaten und ihre Angehörigen in Frage kommen,
st der Nachfolger den allgemeinen Grundsatzen gemäß zum Schutz der Person und ihrer
Rechte verpflichtet. Im übrigen hängt es von seinem Belieben ab, ob er in Ansehung
einer neuen Untertanen den alten Rechtszustand erhalten oder neue Rechtssätze aufstellen
vill. Solange er letzteres nicht tut, ist nach — D — Fortbestand des
alten Rechts und der auf ihm ber uhenden Rechtsverhältnisse als sein Wille anzusehen.
Gesamtnachfolge findet nicht statt im Falle der Emanzipation, d. h. Losreißung
ines Staatsteils aus einem größeren Staatsverbande und Bildung eines neuen Staates.
Der verkleinerte Staat bleibt als solcher bestehen; seine Rechte und Pflichten erleiden
eine Veränderung. Der Neustaat kritt also in sie nicht ein. Soweit Rechte dritter
Staaten bisher in bezug auf sein Gebiet begründet waren, kann deren Fortbestand bei
der Anerkennung des Neustaates gesichert werden; und ebenso kann er sich die mit seinem
Gebiet verknüpften Rechte wahren. Die vorbehaltlose Anerkennung dürfte im Zweifel
o aufzufassen sein, daß die auf das Gebiet sich beziehenden Rechte und Pflichten als
ortbestehend gelten solen. Geldschulden und -forderungen können nur durch eine
        <pb n="1038" />
        5. P. Heilborn, Völkerrecht.

1051

Auseinandersetzung zwischen Alt- und Neustaat, erforderlichenfalls unter Zuziehung der
Gläubiger, geteilt werden; sonst behält sie der Altstaat. Auch in andere Vertragsverhältnisse
 tritt der Neustaat nur kraft besonderer Übereinkünfte ein. (Vgl. z. B.
Art. 8—10 des Berliner Vertrages vom 18. Juli 1878, R.G. Bl. S. 307.) Es handelt
sich also immer um Sondernachfolge auf Grund eines speziellen Titels.

Zweikes Buch: Jormelles Völkerrechtk. Das Verfahren.
8 53. Einleitung.
Literatur. Wagner: Zur Lehre von den Streiterledigungsmitteln des Völkerrechts, Darm—
stadt 1900.

Die Staatsstreitigkeiten sind teils rechtlicher, teils politischer Natur. Das Ver—
fahren zu ihrer Beilegung wird vom Völkerrecht insoweit geregelt, als es sich nicht auf
rechtlich gleichgültigem Gebiete bewegt.
.. Auch politische Streitigkeiten können in einer vom Recht geordneten Weise bei—
gelegt werden. Die politischen und wirtschaftlichen Macht- und Interessengegensätze vermag
das Völkerrecht nicht aus der Welt zu schaffen; es kann deshalb die zu ihrer Aus—
gleichung dienenden Mittel — Intervention und Krieg — nicht schlechtweg untersagen.
Wohl aber kann es die Anwendung dieser Mittel regeln, ihren Gebrauch an die
Beobachtung bestimmter Formen binden. Die hierfür ausgebildeten Normen kommen
zur Anwendung, wenn ein Staat zur Selbsthilfe im Wege der Intervention oder des
Krieges schreitet, mag er einen Rechts- oder einen politischen Anspruch verfolgen.
2. Wie Privatpersonen, so können auch Staaten ihre Streitigkeiten auf rechtlich
gleichgültigem Wege beilegen. Der schließlich zu stande gekommene Vertrag hat zwar
rechtliche Wirksamkeit; aber die zu ihm führenden Schritte sind bedeutunglos, weil sie
sich innerhalb der allgemeinen Freiheitsphäre bewegen. Aus einer Darstellung des Völker—
rechts sind deshalb auszuschließen:
a) die guten Dienste: nach Abbruch der direkten Verhandlungen unter den streitenden
Staaten sucht eine dritte Macht sie zu deren Wiederaufnahme zu bewegen;
b) die Vermittlung. Eine Verpflichtung zur Annahme des vom Vermittler ge—
machten Vorschlages besteht ebensowenig wie eine Verpflichtung, die Waffen oder auch
nur die Kriegsrüstungen bis zur Beendigung der Vermittlungstätigkeit ruhen zu lassen,
es sei denn das Gegenteil besonders vereinbart. Über gute Dienste und Vermittlung
vergl. das Haager Abkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vom
29. Juli 18800 Art. 228 (R. G. Bl. 1901 S. 388);
e) die Einsetzung internationaler Untersuchungskommissionen zur Erleichterung der
Beilegung von Streitigkeiten durch Aufklärung des Tatbestandes (ebenda Art. 9—-14);
d) die Retorsion: Erwiderung einer Unbilligkeit mit einer zweiten; die erste Un—
hbilligkeii soll damit vergolten, ihr Urheber zu deren Abstellung veranlaßt werden. Eine
sehr gewichtige Waffe! Aber die Retorsionshandlung ist an sich erlaubt; sie kann also
borgenommen werden, ohne daß ihr eine Unbilligkeit voraufgegangen wäre. Hauptbeispiel
sind die Zollkriege zwischen Staaten ohne Kollvertrag.

854. J. Das gütliche, schiedsrichterliche Verfahren.
Haager Abkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitiälle vom 29. Juli 1899
Art. 13254 R.G. Bl. 1901 S. 898.
Literatur. Rouard de' Card:, L'arbitrage international, Paris 1877; derselbe: Les
destinées de TVarbitrage international depuis la sentence renduse par le, tribunal de Genève,
Paris 1892; Meurer: Völkerrechtliche Schledsgerichte, 1880;3 Mérignhac: Traité de l'arbitragé
ee Haris 1808:. Meurer: Übersicht über die Arbeiten der Haager Friedenskonferenz.
Würzburag 1903.
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        052 IV. ffentliches Recht.

. Der Schiedsvertrag. Eine Verpflichtung, Staatsstreitigkeiten schieds⸗
richterlicher Entscheidung zu unterbreiten, besteht nur kraft Staatsvertrages. Ein solcher
Vertrag wird entweder mit Rückficht auf einen bereits schwebenden, bestimmten Streitfall
und zu dessen Erledigung (Schiedsvertrag i. e. S. nach dem Haager Abkommen Art. 31)
oder im voraus für etwa entstehende Streitfälle Schiedsabkommen Art. 17 a. a. O.)
abgeschlossen. Das Schiedsabkommen kann sich auf alle oder nur auf Streitigkeiten
einer bestimmten Art beziehen. In neuerer Zeit wird das Schiedsabkommen häufig
einem Vertrage, z. B. einem Handelsvertrage, als kompromissarische Klausel beigefügt. Es
zezieht sich dann auf alle Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung dieses Vertrages.
Das Schiedsabkommen verpflichtet die Parteien beim Eintritt ines einschlägigen
Streitfalles, den Schiedsvertrag abzuschließen und sich dem Spruche des Schiedsrichters
„nach Treu und Glauben zu unterwerfen“ (Haager Abkommen Are 18). Der Schiedsvertrag
 muß den Streitgegenstand, die Person der Schiedsrichter oder die Art ihrer Er—
nennung und den Umfang ihrer Befugnisse bezeichnen; auch durch ihn verpflichten sich
die Parteien, „sich dem Schiedsspruche nach Treu und Glauben zu unterwerfen“
ebenda Art. 31).
Schiedsrichterlicher Entscheidung im strengen Sinne des Wortes sind nur Rechts—
treitigkeiten fähig. Wird ein Interessenstreit einem Schiedsrichter unterbreitet, so hat
dieser in Wahrheit die Rolle eines Vermittlers. Schiedsgerichte wurden vornehmlich be⸗
rufen zur Entscheidung von Gebiets- und Grenzstreitigkeiten, von Streitigkeiten über
Verletzung fremder Untertanen und ihrer Rechte, über Neutralitätsverletzungen, über
Auslegung und Anwendung von Verträgen. Steht die Ehre, Unabhängigkeit oder
Zristenz eines Staates in Frage, so ist es noch nie zum Schiedsverfahren gekommen.
II. Das Schiedsgericht. Die Parkeien inigen sich entweder selbst über die
Person der Schiedsrichter oder übertragen die Auswahl einer dritten Macht. Ernannt
vurden· Staatshäupter, hervorragende Staatsmanner“ ore Juristen, endlich Kollegien
von solchen. Nach Art. 20-29 des Haager Abkommens ist im Haag ein ständiger,
allen Mächten offenstehender Schiedshof gebildet. Zu ihm entsendet jede Signatarmacht
höchstens vier Personen von anerkannter Sachkunde in Fragen des Völkerrechts“ als
Mitglieder. Wollen zwei Parteien sich an den Schiedshof wenden, so haben sie — in
Ermanglung besonderer Vereinbarung — aus der Gesamtzahl der Mitglieder je zwei
Schiedsrichter zu ernennen; diese wählen ihren Obmann; bei Stimmengleichheit wird
r durch eine oder mehrere unbeteiligte Mächte ernanm (Art. 24). Der Obmann ist
Vorsitzender des Schiedsgerichts. Es hat regelmäßig seinen Siß im Haag. Während
der Ausübung ihres Amtes und außerhalb ihres Heimatlande— genießen die Mitalieder
die diplomatischen Vorrechte und Befreiungen.
III. Das Verfahren richtet sich nach den Be timmungen des es,
in zweiter Linie nach den Beschlüssen des deeetnn 335 ee
daager Schiedsgericht (Art. 375567 a, a. O.) besteht aus: a) dem Vorverfahren zur Aus⸗
vechslung der Schriftsaätze und Mitteilung der Allen und Urkunden — und b) der münd⸗
lichen Verhandlung vor dem Gericht. Die Beratung des Schiedsgerichts erfolgt geheim,
jede Entscheidung nach der Mehrheit der Mitalieder De Schiedsspruch ist mit Grunden
zu versehen und zu verkünden.
Die Kompetenz des Schiedsgerichts bestimmt sich nach dem Schie es hat
ihn aber selbstaäͤndig auszulegen. Der eein —8 die * eee hat
Jeschlossenen Verträge, das partikuläre und das allgemeine Volkerrecht zu grunde zu legen.
„In Ansehung der Parteien entscheidet der Schiedsspruch das Sireitverhaltnis end⸗
zultig und mit Ausschließung der Berufung. Eine Retiten 35 Schiedsspruchs muß
im Schiedsvertrage vorbehalten sein; sie ist an eine im Vertrage gleichfalls festzusetzende
Frist und an das Vorbringen neuer, bisher unbekannter Tatsachen gebunden; sie erfolgt
durch das nämliche Schiedsgericht. — Für dritte Staaten hat der Schiedsspruch keine
Wirksamkeit. Sie können sich jedoch an dem Verfahren beteiligen, wenn es einen von
i mitumterzeichneten Vertrag zum Gegenstande hat. Aledenn ist der Spruch auch
Ur sie bindend.
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        5. P. Heilborn, Völkerrecht.

oss

II. Das gewaltsame Verfahren.

4. Selbsthilfe ohne Krieg.

8 55. 1. Die Repressalien.

1. Repressalie ist die Erwiderung einer Rechtswidrigkeit durch eine andere. Fällt
einem Staateé eine schuldhafte Verletzung zur Last, so soll er durch die Repressalie zur
Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes, eventuell auch zur Leistung von Schadensersatz
und Genugtuung gezwungen werden. Zu diesem Zwecke ist die Vornahme einer sonst
rechtswidrigen Handlung gestattet; als Repressalie — d. h. wenn deren Voraussetzungen
gegeben sind — ist sie nicht rechtswidrig. Für den durch die Repressalie zugefügten
Schaden ist deshalb weder Ersatz noch Genugtuung zu leisten. Die Ergreifung von Re—
pressalien setzt voraus:
1. eiñ völkerrechtliches Delikt (9 50), d. h. der zu Repressalien greifende Staat
mnuß von einem anderen schuldhaft und rechtswidrig verletzt sein. Ob die Staatsgewalt
unmittelbar oder mittelbar in ihren Angehoͤrigen verletzt ist, hat keine Bedeutung;
2. Weigerung des schuldigen Staates zur Erfullung feiner Deliktsverbindlichkeit.
Diese Weigerung kann nur angenommen werden, wenn er von dem Verletzten zur Leistung
von Schadensersatz bezw. zur Genugtuung vergeblich aufgefordert wurde.
Nach modernem Voölkerrecht ist zur Ergreifung von Repressalien nur der Staat
befähigt, und zwar regelmäßig nur der souveräne; an Stelle des halbsouveränen handelt
der übergeordnete Staat. Die im Mittelalter unter bestimmten Voraussetzungen zu—
lässigen Repressalien von Privatpersonen wären gegenwärtig strafbar.
I. Repressalienhandlungen. Während zur Retorsion — Erwiderung einer
Anbilligkeit durch eine andere (953) — jede nicht verbotene Handlung dienen kann,
kommen nur an sich verbotene Handlungen als Repressalien in Betracht. Allgemein aus⸗
geschlossen sind die Akte kriegerischer Waffengewalt: Beschießung von Plätzen u. s. w. Sie
dürfen nur im Kriege vorgenommen werden, Umgekehrt sind die im Kriege als unnütz
verbotenen Handlungen (Gefangensetzung friedlicher Untertanen des Gegners) darum noch
aicht als Repressalien unstatthaft. — Als positive Repressalie wird die Vornahme einer
sonst verbotenen Handlung (Beschlagnahme von Schiffen), als negative die Unterlassung
einer sonst gebotenen Handlung (Nichtzahlung einer Schuld) bezeichnet. Als wichtiaste
Repressalienhandlungen seien genannt:
. die Beschlagnahme von Gütern und Forderungen des zu zwingenden Staates
auf dem Gebiete des verletzten. Staatsverträge schließen die Beschlagnahme von Eisen⸗
bahnwagen aus;
die Beschlagnahme von Gütern und Forderungen der Untertanen;
Das Embargo, die Beschlagnahme von Staats- oder Privatschiffen, wird jetzt
durch viele Verträge untersagt; über das Embargo bei Beginn des Krieges vgl. 861;
3. Maßregeln gegen die Person der Untertanen des verletzenden Staates: Ent—
ziehung von Rechten, Ausweisung, Gefangensetzung als Geiseln. Der einzelne muß
nötigenfalls fur die Sünden seines Staates bützen. Nur das Vorrecht der Unverletzlich—
keit gewährt auch hiergegen Schutz;
Weigerung der Vertragserfüllung, Aufkündigung von Verträgen;
‚. Besehung von Teilen des fremden Staatsgebiets;
8. die Friedensblockade. Blockade ist die Absperrung eines fremden Hafenplatzes,
einer Flußmündung oder Küste durch Kriegsschiffe, so daß der Verkehr mit dem Meere
gehindert ist. Ursprünglich nur eine Kriegsmaßregel, ist die Blockade seit dem Jahre
1827 (Blockierung der von den Türken besetzten Küsten Griechenlands durch England,
Frankreich und Rußland) häufig zum Zwede der Repressalie wie auch der Intervention
n Friedenszeiten zur Anwendung gebracht worden. Wie die Kriegsblockade, muß sie
ffelliv und vbekann sein (F73). Der Blockadebruch darf mit Gewalt verhindert werden.
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        1054 IV. ffentliches Recht.

Der Blockadebrecher (das Schiff) wird mit Beschlag belegt, aber nicht zur Prise gemacht.
In der Theorie wird die Zulässigkeit der Friedensblockade vielfach angefochten, weil sie
dritte Staaten schädige, diefe aber nur im Kriege eine Beeinträchtigung ihres Verkehrs
hinnehmen müßten. Nach beständiger Staatspraxis (Ausnahme im Venezuelastreit 1902)
ist indessen die Friedensblockabe alß erlaubte, Mittel der Selbsthilfe anzusehen. Mehr—
fach wurde mit ihrer Hilfe ein Krieg verhütet. In neuerer Zeit hat man den Interessen
der unbeteiligten Mächte dadurch Rechnung getragen, daß man ihren Schiffen Ein- und
Ausfahrt gestattete: Blockade Griechenlands 1886, Kretas 1897.
Ist der Zweck der Repressalie Schadensersatz und Genugtuung — erreicht, so
sind die verhängten Maßregeln aufzuheben. Sache des verletzenden Staates ist es, ob
* die durch die Reprefsalten des Verletzten betroffenen Untertanen entschädigen will
oder nicht.

8 56. 2. Die Intervention.
F Literatur. Berner: Intervention, Bluntschlis Staatswörterbuch Bd. V 1860, S. 341 -854;
Strauch: Zur Interventionslehre, Heidelberg 1879058v. Floeckher: De l'intervention en droit inter
national 1886; Ullmann 88' i8h/ 40 do ff.

J. Begriff. Intervention ist das gebieterische Eingreifen eines oder mehrerer
Staaten in fremde Staatsangelegenheiten. Es sind das entweder die inneren Angelegen—
heiten eines anderen Staacns vde die wechselseitigen Beziehungen mehrerer fremder
Staaten: Intervention Deutschlands, Frankreichs und Rußlands gegen den Frieden von
Shimonoseki zwischen China und Japan 1895. Das Eingreifen ist gebieterisch, wenn
das Begehren mit Gewalt durchgesetzt oder mit der Drohung verbunden wird, der Inter—
venient werde es nötigenfalls mit Waffengewalt durchsetzen. Als Einmischung in fremde
Angelegenheiten ist das Interventionsbegehren als solches regelmäßig nicht auf eine
Leistung an den Intervenienten oder auf Duldung einer Handlung desselben, sondern
auf ein bestimmtes Verhalten zweier anderer Staaten zueinander, bezw. auf ein be⸗
stimmtes Verhalten eines anderen Staates in seinen inneren Angelegenheiten, gerichtet:
A untersagt dem B, eine Provinz an O abzutreten bezw. feine aͤbsolute Verfassung in
eine konstitutionelle umzuwandeln. Mit dem Interventionsbegehren verbinden sich aber
häufig Entschädigungsforderungen für den Fall, daß ersterem nicht entsprochen, oder daß
es zurückgezogen werden sollte.
Die Intervention ist Verletzung fremder Unabhängigkeit und deshalb verboten.
Ausnahmen greifen nach allgemene Regeln Platz: 1. wenn ein Staat durch Vertrag
der Gewohnheitsrecht ein Recht zum Einschreiten erworben hat, so vielfach die Ober⸗
staaten den Unterstaaten gegenüber. Teils auf Vertrag, teils auf Gewohnheitsrecht ist
das Recht der europüischen Großmächte gegründet, zu gunsten der christlichen Untertanen
der Hohen Pforte in die inneren Angelegenheiten der Türkei sich einzumischen. (Rolin—
Jaequemyns, Le droit international' etꝰ lu question d'Orient, Revue de droit international
 1876. — Berliner Vertrag vom 18 Juli 1878 Art. 61, R.G. Bl. S. 307.);
2. im Notstande (8 50 IV). Erst wenn kener dieser beiden Fälle in Frage steht,
taucht das eigentliche Interventionsproblem auf.
II. Zulässigkeit. Die Staatspraxis weist eine ungeheuere Zahl von Inter⸗
ventionen auf. Unter Berufung guf“den Grundsatz der Nichtintervennon hat man sie
oft samt und sonders für unzulässig erklärt. Damf hat man sich aber vom Boden des
geltenden Völkerrechts entfernt. Die Staaten haben auf die Jutervention als Mittel
der Selbsthilfe nicht verzichtet, weu „das formal durchaus berechtigte Verhalten“ eines
Staates innerhalb „seiner völkerrechtlich anerkannten Freiheitsphäre“ eine praktisch ge—
führdende oder schädigende Wirkung auf! di Interessen“ eines anderen zu äüßern vermag
(Ullmann). So kann ein rechtmäßiger Gebietszuwachs dem vergrößerten Staate eine Über⸗
macht verschaffen, durch welche andere Staaten auf, ernstlichste bedroht werden. (Ein⸗
greifen Englands und der Niederlande in den spanischen Erbfolgekrieg, Bestrebungen zur
Erhaltung des Gleichgewichts. Gegen derartige Bedrohungen und Schädigungen gewährt
        <pb n="1042" />
        5. P. Heilborn, Völkerrecht. 1055

das Völkerrecht in der Intervention ein Hilfsmittel. Dasselbe ist unentbehrlich, weil das
Völkerrecht den Staat nicht schlechthin, insbesondere nicht gegen Krieg, schützt. Voraussetzung
 der Intervention ist demnach ein den Intervenienten bedrohendes oder schädigendes,
aber an sich erlaubtes Verhalten des oder der Staaten, gegen welche die Intervention
sich richtet. Rechtswidrigkeiten werden nicht mit einer Intervention, sondern mit Er—
hebung des Anspruchs auf Schadensersatz und Genugtuung beantwortet; zur Leistung
bessen ist der Schuldige verpflichtet. Da aber dem Staate, gegen welchen die Inter—
vention sich richtet, keine Rechtswidrigkeit zur Last fällt, so ist er auch nicht gehalten,
dem Interventionsbegehren Folge zu geben. Nur bei Gefährdung wesentlicher Interessen
gilt die Intervention als statthaft; doch gebricht es hier an einem objektiven Maßstabe.
Zweck der Intervention ist die Beseitigung der Gefahr oder des Schadens. Unzulässig
sind Interventionen zum Zwecke des Gewinnes (Intervention Napoleons III. in die
merxikanischen Wirren). Das Bestehen einer bestimmten Regierungsform in einem Staate
ist nicht als Bedrohung eines anderen Staates zu erachten, solange keine „aggressive
Propaganda“ zum Zwede ihrer Einführung in andere Staaten getrieben wird (Ullmann).
Die Interventionen der Heiligen Allianz waren deshalb unzulässig. Durch Bürgerkriege
können Interventionen anderer Staaten hervorgerufen werden, wenn deren Untertanen
Schaden erleiden: die durch den Aufruhr angegriffene Staatsgewalt kann hierfür meist
nicht verantwortlich gemacht werden (9 50 III) und ist mitunter nicht im stande, die
Ordnung wiederherzustellen. (Vertrag zwischen Frankreich, England und Rußland „Pour
la pacifieation de ia Grdee“ vom 6. Juli 1827, Martens, Nouveau recueil Bd. VII
S. 465.)
IIi. Die Monroedoktrin ist enthalten in der Botschaft, mit welcher Präsident
Monroe der Interventionspolitik der Heiligen Allianz entgegentrat (94 IV). In ihr
widersetzte er sich der Intervention europäischer Mächte in amerikanische Angelegenheiten
sowie dem Erwerbe neuer Länder seitens europäischer Staaten auf dem amerikanischen
Kontinente. In letzterem Anspruch lag eine unzulässige Intervention, da ein jeder
Gebietserwerb nicht ohne weiteres als Bedrohung der Vereinigten Staaten angesehen
werden konnte. Unter ständiger Berufung auf die Monroedoktrin haben die Vereinigten
Staaten seitdem sich oft in die Regelung der Angelegenheiten europäischer und anderer
amerikanischer Staaten eingemischt und im Konflikt zwischen England und Veneznuela
1895 sogar ein Recht zur Entscheidung fremder Streitfälle behauptet!
1V. Interventionsmittel. Das Interventionsbegehren wird auf diplo—
matischem Wege gestellt. Als Zwangsmittel dienen: die Besetzung fremden Staatsgebiets,
 die Friedensblockade (d55) und der Krieg. Wird aus Anlaß der Intervention
zegen fremde Aufrührer Waffengewalt angewendet, so ist dies kein Krieg im völkerrecht⸗
lichen Sinne: Einschreiten der europäischen Mächte gegen die chinesischen Boxer 1900.

B. Der Krieg.
J. Krieg und Kriegsrecht im allgemeinen.
8 57. 1. Begriff des Krieges.
Projet d'une déclaration internationale concernant les lois et coutumes de la guerre,
Brüssel 1874. — Haager Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges, vom
20. Juli 1809, R. GBl. 1901 6. 4283.
Siteratür Rolin-Jaequemyns in der Revue de droit international, Bd. II S. 648 ff.,
Bd. III S. 282 ff.; Den Beer Poortugael: Het oorlogsrecht, 2. Aufl. Breda 1882; Triepel: Die
geuesten Fortschrutte auf dem, Gebiete des Kriegsrechts 1084; Pillet Le droit de la guerre, Paris
802; Pulet: Les lois actuelles de la guerre, Paris 1898; Nagao Ariga: La guerre sino-japonaise
ꝛu point de vue du droit international, Paris 18906; Sakuyé Takahashi:, Cases on international
aw during the chino-japanese war, Cambridge 1899; Guesalaga: Estudio de las layes de la guerra,
Berlin 1896, Lafson: Das Kulturideal und der Krieg, 1868.
Krieg ist der von Staaten mit Waffengewalt geführte Kampf. Im Gegensatz zu
Repressalien und nicht-kriegerischer Intervention setzt er die tätige Mitwirkung mindestens
zweier Staaten voraus.
        <pb n="1043" />
        1056

IV. Offentliches Recht.

Der Krieg ist ein Mittel der Selbsthilfe zur Durchsetzung von Rechten und
Interessen der Staaten 658). Sein Ziel ist die Beugung des gegnerischen Willens
zur Anerkennung bezw. Befriedigung der diesseitigen Anspruͤche. Es gibt keine völker—
rechtlichen Kriegsursachen, keine Regeln darüber, wann Krieg geführt werden, wann er
nicht geführt werden dürfe. Führt ein Staat Krieg, so greift er nicht nur den Gegner
an, sondern setzt auch sein eigenes Selbst voll und ganz ein, verzichtet er auf den völker⸗
rechtlichen Schuͤtz für seine eigene Person. Das steht ihm frei. Krieg ist deshalb vor⸗
handen, sobald fähige Staaten mit Waffengewalt kämpfen. Dieser Kampf wird durch
die Normen des Kriegsrechts geregelt.

—58. 2. Die Fähigkeit zur Kriegführung, Kriegsparteien.
Siteratur. Wiesse: Le droit international appliqué aux guerres civiles, Lausanne 1898:
Revue générale de droit international public, Bd. III S. 277.
I. Im Mittelalter war das Fehderecht des einzelnen Menschen grundsätzlich an⸗
erkannt; nur die Ausübung war vielfach an besondere Voraussetzungen geknüpft. Der
moderne Staat hat seinen Unterlanen die bewaffnete Selbsthilfe untersagt ; er schützt ihre
Rechte. Die Fähigkeit zur Kriegführung haben nur Staaten, die souveränen unbedingt
als vollkommen rechts⸗ und handlungsfähige Personen. Nicht-souveraͤnen Staaten (8 611)
geht diese Fähigkeil dagegen ab, weil sie keine völkerrechtlichen Subjekte sind, der Krieg
aber ach moderner Auffassung eine völkerrechtliche Handlung ist. Der Sezessionskrieg
der Südstaaten gegen die Zentralgewalt und die Nordstaaten innerhalb der nordamerika⸗
nischen Union I86121865) war deshalb tein Krieg im völkerrechtlichen Sinne, sondern
ein Bürgerkrieg (vgl. zu III). Als souveräne Staaten sind die Mitglieder eines Staaten⸗
bundes kriegsfähig. Die Fähigkeit halbsouveruner Stauten zur Kriegführung richtet sich
nach den besonderen Bestimmungen über die Rechts— und Handlungsfähigkeit des halb⸗
souveränen im einzelnen Falle. J
II. Privatpersonen können keine Kriege führen. Zur Verfolgung ihrer Ansprüche
sind sie auf den Rechtsweg und auf den Schutz ihres Heimatstaates angewiesen. An⸗
wendung von Waffengewalt gegen einen fremden Staat, — mag sie berechtigten eigenen
Interessen oder idealen politischen Bestrebungen dienen, — ist ihnen verboten und wird
vom angegriffenen, eventuell auͤch vom Heimatstaate als Verbrechen bestraft Major Schill
1809, Garibaldis Erpedition nach Sizilien 1860. Den gleichen Charakter hat die gewalt⸗
same Auflehnung von Untertanen gegen die eigene Staatsgewalt. Der Bürgerkrieg ist
kein Krieg. Weder sind die Aufrührer als Kombattanten (886 62, 64) zu behandein, noch
kommt im Verhältnis zu dritten Staaten das Neutralitaͤtsrecht zur Anwenduna. Die
Niederwerfung des Aufftandes ist innere Staatsangelegenheit.
III. Die Behandlung eines Bürgerkrieges als innere Staatsangelegenheit ist nicht
immer möglich, wenn die Rechte und Interessen dritter Staaten durch ihn ernsthaft in
Mitleidenschaft gezogen werden. Mehrfach haben unbeteiligte Mächte deshalb die Auf—
ständischen als kriegführende Partei anerkannt und sich selbft für neutral ezklärt. Diese
Anerkennung der Aufständischen ist nicht an eine Einwilligung der angegriffenen Re—
gierung, wohl aber an folgende Bedingungen geknüpft:
Az Die Aufständischen müssen ein bestimntes Gebiet wirklich besitzen, auf ihm die
Herrschaft vermittelst einer organisierten Regierung ausüben und von dort aus den Krieg
gegen die angegriffene Regierung führen, so daß der Bürgerkrieg von dem zweier Staaten
sich tatsächlich nur durch den Namen unterscheidet.
B. Der fremde Staat muß ein rechtliches Interesse an der Anerkennung der Auf⸗
ständischen als kriegführende Parlei haben? Dieses Interesse fehlt, wenn das Gebier der
Aufstaͤndischen durch badere Gebietsteile der angegriffenen Regierung von der Außenwelt
zänzlich abgeschnitten ist. Enm rechtliches Interesse kann nur der Stact haben, welcher
durch feine Untertanen unmittelbaren Verkehr mit dem Gebiet der Aufständischen unter—
hält: die angegriffene Regierung ist nicht im stande, diesen Verkehr zu schützen, und
lehnt — unter Berufung auf den Rotftaͤnd gern jede Verantwortung für Übergriffe
        <pb n="1044" />
        5. P. Heilborn, Völkerrecht.

1057

ab. Der fremde Staat hat das Interesse, für die Taten der aufständischen Truppen
rgend jemand verantwortlich machen zu können.
Die stets mit einer Neutralitätserklärung verbundene Anerkennung der Aufständischen
als kriegführende Partei spricht weder die Rechtmäßigkeit der Erhebung noch die An—
erkennung eines neuen Staates aus. Durch sie erlangen die Aufständischen dem An—
erkennenden gegenüber für die Dauer des Kampfes lediglich die rechtliche Stellung, welche
ein Staat in seiner Eigenschaft als Kriegspartei hat. Ihr Verhältnis zur angegriffenen
Regierung wird nicht geändert; diese sieht sie nach wie vor als Rebellen an. Die An—
erkennung hat ferner zur Folge, daß auch die angegriffene Regierung dem anerkennenden
Staate gegenüber die Rechte einer Kriegspartei ausüben darf. Das Neutralitätsrecht
kommt demnach zur Anwendung. Insbesondere können neutrale Handelsschiffe auf hoher
See angehalten und wegen Blockadebruchs oder Zuführung von Kriegskonterbande
(88 72, 73) weggenommen werden. Durch die Anerkennung der Aufständischen als
kriegführende Partei wird endlich die angegriffene Regierung von jeder Verantwortung
für die Handlungen jener frei. Dafür kann der anerkennende Staat sich an die auf—
ständische Regierung selbst halten.
IV. Führen verbündete Staaten gemeinsam einen Krieg, so stehen sie untereinander
im Verhältnis von Hauptparteien oder von Haupt- und Nebenpartei. Die Nebenpartei
leistet nur beschränkte Kriegshilfe (9 45, 1d u. 2), will nicht ihre gesamte Macht ein—
jetzen und nimmt deshalb an den Errungenschaften des Krieges meist nur in beschränktem
Umfange teil. Der Unterschied zwischen Haupt- und Nebenpartei hat nur für das Ver—
hältnis unter den verbündeten Staaten selbst Bedeutung. Der Gegner kann die
friegerische Gewalt auch gegen die Nebenpartei voll und ganz zur Anwendung bringen;
denn jede Unterstützung der Hauptpartei ist Teilnahme am Kriege. Nur der Fort—
entrichtung eines auch im Frieden gezahlten Tributs wohnt dieser Charakter nicht bei.

859. 3. Die Neutralität.

Literatur. YN Des droits eêt des deévoirs des nations neutres en temps deé
zuerre maritime, 4 Bde., 8. Aufl. Paris 1868; Ortolan: Règles internationales et diplomatie de
à mer, 4. Aufli, Paris 1864; Geßner: Le droit des neutrès sur mer, 2. Aufl., Berlin 1876;
—D
chweizerischen Neutralität, 2 Bde., Frauenfeld 1895.
1. Im Altertum und Mittelalter kannte der Kriegführende nur Freunde und
Feinde. Allmählich setzte sich in neuerer Zeit der Gedanke durch, daß die am Kriege
nicht teilnehmenden Staaten weder das eine noch das andere sind. Grundsätzlich berührt
sie der Krieg überhaupt nicht. Der kriegerischen Operationen halber ist aber eine Fort—
etzung ihres friedlichen Verkehrs mit beiden Kriegführenden nicht vollständig durch—
uführen. Die Interessengegensätze der kriegführenden und der unbeteiligten Staaten
haben im Laufe der Jahrhunderte eine gewisse Ausgleichung erfahren durch Ausbildung
der Neutralität.
Die Neutralität ist ein besonderes, obligatorisches Rechtsverhältnis zwischen jedem
der kriegführenden und jedem der am Kriege nicht teilnehmenden neutralen Staaten.
Inhaltlich besteht es in wechselseitigen Ansprüchen auf Unterlassung von Kriegführung
iach Maßgabe der einzelnen, hierfür ausgebildeten Normen: der Neutrale muß sich jeder
Handlung enthalten, welche nach Völkerrecht als Teilnahme am Kriege gilt, und der
ariegführende darf ihn in den Krieg nicht verwickeln, seine Operationen gegen ihn nicht
richten. Mit Ausbrüuch eines Krieges treten die nicht teilnehmenden Staaten von Rechts
vegen in das Verhältnis der Neutralität, ohne daß es einer besonderen Erklärung bedarf.
Die Erfüllung der besonderen Neutralitätspflichten liegt ihnen aber erst von dem Zeit—
»unkte an ob, in welchem sie den Beginn des Krieges erfahren haben.
Die Neutralität ist regelmäßig eine freiwillige; denn beim Ausbruch eines Krieges
zwischen zwei Staaten hängt es vom Belieben der übrigen ab, ob sie teilnehmen oder
ieutral werden wollen. Ingleichen steht es zunächst jedem Staate frei, ob er mit einer
oder mit mehreren Mächten Krieg beginnen will. Ausnahmen finden statt: 1. wenn
Encyklopädie der Rechtswissenschaft. 6.. der Neubearb. 1. Aufl. Bd. II. 37
        <pb n="1045" />
        1058 IV. Offentliches Recht.

ein Staat die Neutralität für einen bestimmten Krieg im voraus zugesichert hat; 2. in
den Fällen der ewigen Neutralität (vgl. zu III).
II. Arten der Neutralität gibt es nicht. Insbesondere wird die Leistung be—
schränkter Kriegshilfe (9 88 1V) nicht mehr als unvollständige Neutralität angesehen.
Hat ein Staat sich im voraus dazu verpflichiet, so hat er keinen Anspruch auf Neutralität:
Durchmarsch englischer Truppen durch portugiesisches Gebiet im südafrikanischen Kriege.
Die sog. wohlwollende Neutralität darf sich nur auf diplomatischem Gebiete betätigen
(v. Liszt). Von bewaffneter Neutralität spricht man, wenn ein Staat Truppen aufstellt,
um seine Neutralität zu schützen.
III. Die ewige Neutralität der Schweiz, Belgiens, Luxemburgs und des Kongo—
staates beruht auf Verträgen dieser Staaten mit den interessierten anderen Mächten,
insbesondere mit den Großmächten (vgl. 84 1V). In diesen Verträgen haben die ewig
neutralen — neutralisierten — Staaten fich dauͤernd verpflichtet, weder einen Krieg zu
beginnen noch an dem Kriege anderer Staaten teilzunehmen, es werde denn ihre
Neutralität verletzt. Die anderen Vertragsparteien — die neutralisterenden Staaten —
müssen sich ihrerseits jeder Kriegführung gegen den neutralisierten Staat dauernd ent⸗
halten. Unzulässig ist demnach die Übernaͤhme von Verbindlichkeiten, welche eine Ver⸗
pflichtung zur Kriegführung nach sich ziehen können, insbesondere die Eingehung eines
Bündnisses und die Übernahme einer Garantie seitens des neutralifierten Staates oder
die Eingehung eines Bündnisses gegen ihn. Die ewige Neutralität ist im allgemeinen
Interesse eingeführt und regelmäßig auch von anderen als den neutralisierenden Mächten
anerkannt worden: der schwache neutralisierte Staat soll nicht den Interessen eines
mächtigen Nachbars dienstbar gemacht, und dadurch die Begehrlichkeit oder die Besorgnis
der anderen Nachbarn geweckt werden. Unzulässig ist deshalb ferner der Eintritt des
aeutralisierten Staates in ein dauerndes Abhängigkeitsverhältnis zu einem anderen
Staate. — Eine einseitige Aufkündigung der ewigen Neutralität ist nach allgemeinen
Grundsätzen ausgeschlossen. Die Garantie wurde bereits im 846 besprochen; sie bezieht
sich nur auf den Umfang des neutralisierten Staates zur Zeit der Reutralisierung.
Eine Beschränkung der Souveränität — der Rechts- und Geschäftsfähigkeit — ist
in der ewigen Neutralität nicht zu erblicken. Die Verpflichtungen sind 'obligatorischer
Natur. Die Neutralisierung verfolgt den Zweck, die Unabhängigkeit des neutralisierten
Staates aufrechtzuerhalten. Er ist sonder Zweifel kriegsfähig; er soll nur einen Krieg
nicht beginnen. Sobald seine Neutralität verletzt oder bedroht wird, darf er auch Bünd⸗
aisse zu deren Aufrechterhaltung schließen.
Urkunden. Für di iz: ä ie reßmächte vom 20. März 1815;
Beitrittserklaͤrung * — — —— ir d h ————
vember 1815 (Martens: Nouvéau recueil, Bd. II S. 157, 1738, 730). Für Belgien: Verträge vom
15. November 1831 Art. 7 und 2d dem 18 April 1839 Art. 7 (ebenda Bd. XI S. 390
Bda XI, S779u, Luxem burg: Vertieg ven m st naeene re Leccii
géͤnéral. 1. Serie Boͤ 186 445). Für den Kongostaat: Art. 10 der Generalakte der Berliner
Kongo⸗Konferenz vom 26. Februar 1888 (Martens: Mauvean recueil énéral, 2. Serie Bd X S. 414).
Dazu Mitteilung des Londonaetes n die nte deeeeez Liszt S. 47).

860. 4. Das Kriegsfeld.

Kriegsfeld, Kriegsschauplatz, Kriegstheater ist derjenige Teil der Erde, auf pu
catsächlich Krieg geführt wird. Krieg darf geführt werden: 1. auf dem Land- und user.
gebiet der kriegfuͤhrenden Staaten ohne Unterschied zwischen Haupt— und Nebenpar 8
2. auf, offenem Meere, denn es gehört niemand. Auf dem Land- und Saserebet d
neutralen Staaten darf dagegen keine Kriegshandlung vorgenommen werden. —
Kriegsfeld kann durch Vertrag beschränkt werden; f
1. durch Übereinkommen der kriegführenden Staaten, daß der Krieg nur F
bestimmten Gebietsteilen geführt, oder daß er auf ihnen nicht geführt werden darf.
Versailler Waffenstillsinnd von 28. Januar 1871 Art. 1 Abf. 7 (Martens. Nouveau
        <pb n="1046" />
        5. P. Heilborn, Völkerrecht. 1059
recueil général, 1. Serie Bd. 19 S. 626). Vgl. Kongoakte vom 26. Februar 1885
Art. 11 (ebenda 2. Serie Bd. 10 S. 414);
2. durch dauernde Neutralisierung bestimmter Gebietsteile: die Vertragsparteien
verzichten ein für allemal darauf, militärische Operationen auf diesem Gebiet oder gegen
dasselbe zu unternehmen; es ist so zu betrachten, als ob es einem neutralen Staate ge—
hörte. — a) Neutralisierung von Chablais und Faucigny, Wiener Kongreßakte vom
9. Juni 1815 Art. 92 (Martens, Nouveau reécueil Bd. II S. 879). — b) Neutrali-⸗
sierung von Korfu und Paxo, Vertrag vom 29. März 1864 Art. 2 (Martens, Nouveau
recueii général, 1. Serie Bd. 18 S. 68). — ) Neutralisierung des Schwarzen Meeres
18656 —1871, Pariser Kongreßakte vom 30. März 1856 Art. 11, Londoner Vertrag vom
18. März 1871 Art. 1 (ebenda Bd. 16 S. 770, Bd. 18 S. 308). — d) Neutralisierung
der von der europäischen Donaukommission an der unteren Donau, der von der Kongo—
kommission am Kongo geschaffenen Werke und Anlagen, Schiffahrtsakte für die Donau—
mündungen vom 2. Rovember 1865 Art. 21 (Preuß. G.S. 1867 S. 807), Londoner Vertrag
bom 18. März 1871 Art. 7 (a. a. O.), — Generalakte der Kongokonferenz vom 26. Februar
1885 Art. 25 (Martens a. a. O. 2. Serie Bd. 10 S. 414). — 60) Neutralisierung des
Suezkanals, Konstantinopler Vertrag vom 29. Oktober 1888 (Martens a. a. O. 2. Serie
Bd. 15 S. 567). — t) Reutralisierung der Magalhaesstraße, Vertrag vom 28. Juli 1881
Art. 5 (ebenda Bd. 12 S. 491). — 8). Neutralifierung des mittelamerikanischen Kanals,
Vertrag vom 18. November 1901 (Zeitschr. f. internät. Privat- und öffentliches Recht
Bd. XII S. 865).

8 61. II. Beginn des Krieges.

1. Mit tatsächlicher Eröffnung der Feindseligkeiten zwischen zwei Staaten beginnt
der Krieg. Eine vorhergehende Ansage des Krieges, Kriegserklaͤrung im technischen
Sinne, — bedingt in Form des Ultimatums, — wurde in manchen Jahrhunderten für
erforderlich erachtet; sie verdient den Vorzug, bildet auch in neuerer Zeit die Regel, gilt
aber nicht mehr als uͤnerläßlich, Die Absicht, mit dem anderen Staate Krieg führen zu
wollen, kann auch durch die Eröffnung der Feindseligkeiten kundgegeben werden: Ein—
marsch Friedrich des Großen in Sachsen 1756.
II. Sobald die Absicht, mit dem anderen Staate Krieg führen zu wollen, erklärt
ist, treten die eigentümlichen Normen des Kriegsrechts für das Verhältnis der krieg—
führenden Staaten in Kraft; durch sie werden die mit ihnen unvereinbaren Normen des
Friedensrechts, — aber auch nur sie, — für die Dauer des Krieges außer Anwendung
gesetzt. Beim Ultimatum tritt diese Folge erst ein, wenn die Kriegserklärung unbedingt
gewoͤrden ist. Das Neutralitätsrecht erlangt Geltung, sobald die neutralen Staaten vom
Kriegszustand Kenntnis gewonnen haben. Wie dies geschieht, ist gleichgültig. Beliebt
ist die Kriegsverkündung, d. h. die oͤffentliche Bekanntmachung eines Staates, daß er sich
mit einem anderen im Kriegszustande befinde.
III. Der Beginn des Krieges zieht regelmäßig eine Reihe staatsrechtlicher Maß—
nahmen nach sich: Rückberufung der Untertanen, Beschränkungen der Auswanderungs⸗
freiheit, des Handels mit dem feindlichen Staate, Ausfuhrverbote. Letztere können auch
den Handel mit neutralen Staaten treffen und sind trotz der Vertraasbeziehungen mit
Rückucht auf den Notstand (5 50 IV) statthaft.
jY. Im Verhältnis der kriegführenden Staaten untereinander hört der diplo—
matische und meist auch der konsulare Verkehr auf. Dagegen erlöschen nicht alle Rechts—
beziehungen. Insbesondere werden die Untertanen des Feindes nicht rechtlos. Sie
werden dem Schutze eines befreundeten Staates unterstellt (8 47). Ihre Person und
ihre Rechte sind nach wie vor zu schützen. Ihre Ausweisung gilt als zulässig (Frank—
reich 1870, Türkei 1897). Sofern sie am Kriege nicht teilnehmen, sind sie aber keine
Felade im technischen Sinne (anders vielfach die englische Doktrin; vgl. Hall 8 126).
Ddie von ihnen geschlossenen Verträge privatrechtlicher Natur werden nicht hinfällig; sie
        <pb n="1047" />
        1060 IV. ffentliches Recht.

können klagen und verklagt werden u. s. w. Beschränkungen aus Rücksichten des Staats—
pohr müssen vorübergehender Natur sein und durfen niqht auf eine Konfiskation hinaus—
aufen.
Soweit das Privateigentum der Wegnahme unterworfen ist, beginnt die Befugnis
hierzu mit dem Eintritt des Kriegsrechts. In neuerer Zeit werben indessen den feind⸗
lichen Kauffahrteischiffen regelmaͤßig einige Wochen Frist gewährt, um sich in Sicherheit
zu bringen. Die Eröffnung der Feindseligkeiten durch Wegnahme oder auch nur Beschlag⸗
nahme (Embargo 8 55) seindlicher Kauffahrteischiffe ist unzulässig. Zum Zwecke der
Seheimhaltung von Nachrichten ist dagegen statthaft die vorübergehende Zurückhaltung
feindlicher und neutraler Schiffe im Hafen: arrôt de prince oder polizeiliches Embargo,
den Neutralen gegenüber aus dem Gesichtspunkte des Notstandes zu rechtfertigen.
Der Einfluß des Krieges auf obligatorische— Verbindlichkeiten, insbesondere auf
solche aus Verträgen, wurde 844 IVa darcgestellt,

862. Altiver und passiver Kriegstand.

III. Pie Kriegführung.

Literatur. Lieber: Guerrilla parties, New York 18623 6 *
i renander: Sur les conditions
néscessaires selon le droit des gens, pour avoir en guerre le d j de⸗
iat Variz 1883 roit d'être considéré et traité conme

s. Kriegführende Personen sind die Staaten. Ihre Organe zur Kriegführung sind
die Truppen. Die Untertanen als solche sind keine Feinde mehr“ wenn sie nicht zum
Heere gehören.
A. Die Angehörigen des Heeres haben aktiven Kriegstand. Sie sind dazu be—
rufen, den Widerstand des Gegners mit den im Kriege zulässigen Mitteln zu brechen;
sie sind aber auch dem kriegerischen Angriff ausgesetzt. Man unterscheidet:
1. die Kombattanten; sie haben persönlich zu kämpfen;
2. die Nicht-Kombattanten; sie gehören zum Heere, haben aber nicht zu kämpfen,
sondern lediglich den Verwaltungs- und Gerichtsdienst u. s. w. zu versehen: Intendantur—
und Gerichtsbeamte, Feldgeistliche, das Sanitätspersonal. Zu den Nicht⸗Kombattanten
gehören ferner die dienstuͤch beim Heere weilenden Zivilbeamten; Minister des Aus—
wärtigen, Post- und Telegraphenbeamte. Gleichgestellt werden die zum Heere zugelassenen
Armeelieferanten, Marketender und Zeitungskorrespondenten (Haager Abkommen, betr. die
Gesetze und Gebräuche des Landkrieges, Au. 18). Weil sie selbst nicht kämpfen, dürfen
die Nicht-Kombattanien absichtlich weder getötet noch verwundet werden. Weil sie aber
zum Heere gehören und einen notwendigen Bestandteil der zum Schaden des Feindes
aufgestellten Kriegsmacht ihres Staates bilden, sind sie der Kriegsgefangenschaft ausgesetzt
(Haager Abkommen Art. 89. Nur die Feldgeistlichen und das Sanitätspersonal find nach
der Genfer Konvention und dem an sie sich anschließenden Haaaer Abkommen hiervon
befreit (F 64 III).
B. Die nicht zum Heere gehörige Bevölkerung des feindlichen Landes hat passiven
Kriegstand: sie ist nicht dazu berufen? dem Feinde Widerstand entgegenzusetzen, und sie
darf es nicht; sie muß sich friedlich verhalten Weü fie keinen Widerstand leiftet, darf
sie vom Feinde auch nicht angegriffen werden. Sie muß nur die mit dem Kriege un⸗
trennbar verknüpften Lasten traͤgen: Einquartierung, Verwüstung der Felber und Häuser
in der Schlacht.
II. Als kriegführende Personen können die Staaten allein Organe zur Krieg⸗
führung bestellen. Nur durch staatlichen Auftrag wird der einzelne Mensch legitimer
Kombattant, d. h. zur Vornahine von Kriegshandlungen ermächtigt. Dieser Auftrag kann
ihm individuell oder allgemein, z. B. durch Berufung bestimmter Bevölkerungsklassen, —
er kann auch Ausländern erteil! werden. Einzelne Staaten verbieten ihren Untertanen
den Eintritt in die Armee einer fremden, kriegfuͤhrenden Macht;: ogl. die britische foreign
        <pb n="1048" />
        5. P. Heilborn, Völkerrecht. 1061

enlistment act 1870 8 4. Zum Nachweis des staatlichen Auftrages muß der einzelne
Kombattant Uniform oder doch ein bestimmtes, aus der Ferne erkennbares Abzeichen
tragen. Hieran erkennt der Gegner, daß er einen Feind vor sich hat, den er bekämpfen
darf, von dem er angegriffen werden darf. Zu den legitimen Kombattanten gehören
demnach alle Angehörigen der regulären Armee, der festen taktischen Verbände des Staates,
ohne Unterschied zwischen Land- und Seestreitkräften. Auch die irregulären Truppen, —
Milizen, Freiwilligenkorps, Besatzung von Kaperschiffen, — können legitime Kombattanten
sein. Für die Milizen und Freiwilligenkorps im Landkriege erfordert Art. 1 des Haager
Abkommens:
1. daß jemand an ihrer Spitze steht, der für das Verhalten seiner Untergebenen
verantwortlich ist;
2. daß sie ein bestimmtes, aus der Ferne erkennbares Abzeichen tragen;
3. daß sie die Waffen offen führen und
4. bei ihrer Kriegführung die Kriegsgesetze und -gebräuche beobachten.
Kaperschiffe find von Privatpersonen zum Seekrieg ausgerüstete Schiffe. Die staat—
liche Ermäͤchtigung wird in dem für eine bestimmte Person ausgestellten Kaperbrief erteilt.
Das Kaperschiff legitimiert sich durch die stets offen zu führende Kriegsflagge des Staates
und durch den Kaperbrief. Lassen sich Angehörige neutraler Staaten einen Kaperbrief
erteilen, so können sie als Seeräuber behandelt werden. Die nämliche Behandlung kann
demjenigen widerfahren, welcher sich von zwei Staaten Kaperbriefe hat ausstellen lassen.
Die Kaperei „artet nicht selten in wirklichen Seeraub aus, Übergriffe, unrechtmäßige
Plünderungen sind stets an der Tagesordnung gewesen“ (Perels). Die Pariser Seerechtsdeklaration
 vom 16. April 1856 hat deshalb die Kaperei für abgeschafft erklärt. Diese
Vereinbarung gilt nur für Kriege unter den ihr beigetretenen Staaten. Nicht beigetreten
sind von europäischen Seemächten: Spanien; von amerikanischen: u, a. die Vereinigten
Staaten von Amerika und Mexiko. Im Kriege von 1898 haben sich sowohl Spanien
wie die Vereinigten Staaten der Ausstellung von Kaperbriefen enthälten.
Für die Handlungen der von ihm zur Kriegführung ermächtigten Personen ist der
Staat verantwortlich.
III. Für den Fall der Massenerhebung bestimmt Art. 2 des Haager Abkommens:
Die Bevölkerung eines nicht besetzten Gebietes, die beim Herannahen des Feindes
us eigenem Antriebe zu den, Waffen greift, um die eindringenden Truppen zu bekämpfen,
ohne Zeit gehabt zu haben, sich nach Art. 1 zu organisieren, wird als Kriegspartei be—
crachtet, sofern sie die Gesetze und Gebräuche des Krieges beobachtet.“ Staatlicher Auf—
trag ist hier also nicht erforderlich. Die Massenerhebung ist aber rechtswidrig in den
bon Feinde bereits besetzten Gebieten.

2. Die Kriegsmittel.
8 63. a) Im allgemeinen.

Kriegsmittel sind die Maßnahmen zur Besiegung des Gegners, speziell die zur
UÜberwindung seiner Widerstandskräfte, — seiner Angriffs⸗ und Verteidigungsmittel, —
dienenden Maßnahmen (Lueder). Als solche Kriegsmittel kommen Gewalt und List in
Betracht. Die Kriegführenden dürfen sie anwenden, soweit nicht ein besonderes Verbot
entgegensteht. „Die Kriegsparteien haben kein unbeschränktes Recht in der Wahl der
Miltel zur Schädigung des Feindes“ (Haager Abkommen Art. 22). Unter Kriegs—
manier (loi de guerro) versteht man die Schranken, welchen die Kriegführenden bei
Anwendung von Gewalt und List unterworfen sind. In solcher Beschränkung ist mit
Recht das wirksamste Mittel zur Humanisierung des Krieges erblickt worden. Die leitenden
Gesichtspunkte sind:
sich die cndie ist erlaubt, soweit sie zur Erreichung des Kriegszweckes notwendig
oder nützlich ist. Jede hierzu nicht dienliche Gewalttat ist verboten. Wo die Widerstands—
kraft gebrochen ist, erscheint die nachfolgende Vernichtung als überflüssige und deshalb
        <pb n="1049" />
        062 IV. Öffentliches Recht.

unzulässige Grausamkeit. Hiernach sind zwar die furchtbarsten Massentötungen erlaubt,
dagegen ist die Wahl einer besonders qualvollen Todesart verboten, wenn der Zweck auf
anderem Wege erreicht werden kann. Durch den Kriegszweck nicht geboten und deshalb
grundsätzlich verboten ist die Gewalt gegen die friedliche Bevölkerung des feindlichen
Landes und — wenigstens im Landkriege — gegen ihr Privateigentum
2. „Kriegslisten und die Anwendung der notwendigen Mittel, um sich Nachrichten
über den Gegner und das Gelände zu verschaffen, sind erlaubt⸗ (Hager Abkommen Art. 24).
Verboten ist jeder Mißbrauch der Formen und Zeichen, welchen nach Kriegsrecht eine
besondere Bedeutung zukommt: Mißbrauch der feindlichen Uniform oder Abzeichen, der
Parlamentärfahne, des roten Kreuzes (Haager Abkommen Art. 23 f). Unerlaubt ist
ferner der Bruch eines mit dem Gegner geschlossenen Vertrages.
Kriegsraison ist die zulässige Abweichung von der Kriegsmanier. Sie ist in zwei
Fällen gestattet: 1. im Notstande, 2. als Nepressalie (8 55). Die von einem einzelnen
Kombattanten oder Truppenführer begangene Rechtswidrigkeit fällt dein Staote zur Last
(S 50 II, III); ihm wird sie mit Repressalien vergolten, auch wenn diese sich unmittelbar
gegen diejenige Person richten, welche die Kriegsmaͤnier verletzt hat.

8 64. b) Kriegsmittel gegen feindliche VPersonen.

i. Die Kombattanten (Haager Abkommen Art. 28 a— e). Als Organe des
Gegners zur Kriegführung sind die feindlichen Kombattanten dem Angriff ausgesetzt.
Sie dürfen kampfunfähig gemacht werden. Das hierzu Notwendige ist erlaubt, mehr
zien ut Vn dur.h Gefangenn ahme lahupfunsahie anae dttt e
darf deshalb nicht mehr verwundet oder getdiet werden. Ebenso ist die absichtliche Tͤtung
des durch eine Verwundung kampfunfähig Geworbenen unerlaubt. Unzulasfig ist demnach
die Erklärung, daß kein Pardon gegeben merde, Verboten ist die Anwen dung don Mittein
welche den Tod oder qualvolle Leiden des einzelnen notwendig herbeiführen, obgleich die
Verwundung genügt, um ihn kampfunfähig zu machen: Gift oder vergiftete Waffen, das
Schieken mit Glas gehacktem Blei, Sprenggeschosse ad me entzündlichen oder brennbaren
Stoffen gefüllte Geschosse von weniger als Ao Gewicht (Petersburger Deklaration
vom 11. Dezember 1868, Martens, Nonveau recuel sgénéral 1 Serie Bd. 18 S. 474).
Vgl. ferner die drei auf S. 980 angeführten „Erklärungen“ der Mächte auf der Haager
Friedenskonferenz. Verboten ist weiter die meuchlerische Tötung und Verwundung.
Erlaubt ist dagegen das In⸗diesLuft-⸗Sprengen ganzer Schiffe und Truppenkörper, die
Verwendung von Granaten und Shrapnels.
I. Die Kriegsgefangenschaft (Haager Abkommen Art. 4-20). Sie ist
eine Sicherungsmaßregel zur Schwächung der feindlichen Streitkräfte.
4. Gewisse Personen müssen eventuell zu Gefangenen gemacht, d. h. sie dürfen
keiner härteren Behandlung unterzogen werden, wenn sie in Feindesgewalt geraten: das
Oberhaupt des feindlichen Staatesdie Kombattanten, die Nicht-Kombattanten und die
ihnen gleichgestellten Personen (g 621 2)5, ns Ausnahme der Feldgeistlichen und des
Sanitätspersonals (vgl. unten INI). Zu Kriegsgefangenen dürfen ferner gemacht werden:
. die Mannschaften an Bord der genommenen und für gute Prise erklärten feind⸗
lichen Kauffahrteischiffe, sofern sie Untertaͤnen des feindlichen Staates sind. Die Maß—
regel soll ihren Übertritt in die feindliche Kriegsmarine verhindern;
2. Zivilbeamte des feindlichen Staates, sofern sie eine die Kriegführung unter⸗
stützende Tätigkeit entfalten, auch wenn sie sich nicht beim Heere aufhalten;
3. Privatpersonen nur zum Zwecke der Geheimhaltung von Dperauenen und Nach—
richten und nur solange, als dieser Zweck es erfordert.
Zu Kriegsgefangenen werden nicht gemacht, sondern strafrechtlich verfolgt:
1. Freibeuter und Marodeure. Frebeute sind Personen, welche Kriegshandlungen
begehen, ohne zu den legitimen Kombattanten zu gehören.
2. Spione (Haager Abkommen Art. —E
        <pb n="1050" />
        5. P. Heilborn, Völkerrecht.

1063

B. Die Kriegsgefangenen unterstehen der Staatsgewalt des feindlichen Staates
und den Gesetzen, Vorschriften und Befehlen, die in dessen Heere gelten. Sie werden
in einem ihm genehmen Orte interniert mit der Verpflichtung, sich nicht über eine be—
stimmte Grenze hinaus zu entfernen. Eine Einsperrung ist nur zulaäͤssig, wenn dringende
— Die Flucht kann mit Gewalt gehindert, aber nur
disziplinarisch, nicht gerichtlich bestraft werden; auch die disziplinarische Bestrafung ist
nur zulässig, wenn der Entwichene ergriffen wird, bevor er seine Truppen wieder erreicht
oder das von den ihm feindlichen Truppen besetzte Gebiet verlassen hat.
Die persönliche Rechtss und Geschäftsfähigkeit des Kriegsgefangenen erleidet keine
Minderung. Alles, was ihm persönlich gehört, verbleibt sein Eigentum, ausgenommen
Waffen, Pferde und Schriftstücke militärischen Inhalts.
Der Unterhalt liegt dem Staate ob, in dessen Gewalt der Gefangene sich befindet.
Er kann aber Unteroffiziere und Gemeine zu Arbeiten verwenden, welche in keiner Be—
ziehung zu den Kriegsunternehmungen stehen. In diesem Falle sind die Unterhaltskosten
don dem Verdienst in Abzug zu bringen. Gleiches gilt, wenn die Gefangenen für andere
Verwaltungen oder für Privatpersonen Arbeiten verrichten.
O. Nach Beendigung des Krieges sind die Gefangenen alsbald zu entlassen; die
strafgerichtlich Verfolgten können bis zur Beendigung des Verfahrens bezw. der Straf⸗
hollstreckung zurückbehalten werden. Waͤhrend des Krieges werden Gefangene häufig auf
Ehrenwort entlassen. Sie durfen dann gegen den Staat, der sie auf Ehrenwort entlassen
hat, und gegen dessen Verbundete in diesem Kriege die Waffen nicht wieder tragen.
Die Übernahme dieser Verpflichtung kann nicht gefordert werden. Die Freilassung auf
Ehrenwort soll auch nur geschehen, wenn die Gesetze des Staates, dem der freizulassende
Kombattant angehört, die UÜbernahme der Verpflichtung gestatten. Wer der übernommenen
Verpflichtung zuwiderhandelt, verliert für den Fall, daß er wieder ergriffen wird, das
Recht auf Behandlung als Kriegsgefangener und kann den Gerichten überliefert werden.

weet .t DerßSchutz der Verwundeten und Kranken.
S Genfer Konvention vom 22. August 1864 (Martens: Nouveau recueil général, J. Serie
Bdo. 18 S. 607); Haager Abkommen vom 29. Juli 1899, betreffend die Anwenduͤng der Grundfätze
— — Lueder: Die Genser Konvention 1876.
A) Jede Kriegspartei ist verpflichtet, die Verwundeten und Kranken der feindlichen
Armee ebenso wie die eigenen aufzunehmen und zu verpflegen; gleiches gilt für die
Schiffbrüchigen. Die so in Feindesgewalt geratenen Personen bleiben im Seekrieg.
Kriegsgefangene; werden sie in ihre Heimat entlassen, so dürfen sie während der Dauer
bes Krieges nicht mehr dienen. Im Landkriege sind die dienstunfähig Gewordenen nach
ihrer Heilung in die Heimat zuruückzusenden. Evakuationszüge sind hier einschließlich der
Begleitmannschaft unverletzlich.
8. Der Aufnahme und Verpflegung dienen zu Lande die Militärlazarette und die
fliegenden Ambulanzen; fie dürfen nicht von Truppen bewacht werden und sind unverletzlich,
solange sich Verwundete und Kranke in ihnen befinden. Das Material der Lazarette
unterliegt dem Beuterecht, das der Ambulanzen nicht. Leisten Privatversonen Beistand—
so dürfen sie weder verletzt noch gefangen gesetzt werden.
Lazarettschiffe muüssen von einem der kriegführenden Staaten oder mit staatlichem
Auftrag bezw. unter staatlicher Aufsicht ausgerüstet sein. Der amtliche Auftrag kann
auch von einem neutralen Slaate erteilt sein. Der Name des Schiffes ist den Kriegführenden
 vor seiner Verwendung als Lazarettschiff anzumelden. Lazarettschiffe dürfen
nicht zu militärischen Zwecken benutzt werden; die Kriegsparteien haben ein Aufsichts—
und Durchsuchungsrecht über sie. Die Lazarettschiffe müssen den Verwundeten, Kranken
und Schiftbruchigen beider Teile ohne Unterschied der Nationalität Beistand gewähren;
dafür sind sie zu achten: sie dürfen nicht weggenommen werden. Nehmen Privatschiffe
Verwundete Krante oder Schiffbrüchige auf, so ist eine Wegnahme aus diesem Anlaß
unstatthaft.
SDas geistliche, ärztliche und Lazarettpersonal ist unverletzlich und darf nicht
        <pb n="1051" />
        1064 IV. öffentliches Recht.

kriegsgefangen gemacht werden. Setzen sie die Dienste bei ihren eigenen, in Feindes⸗
gewalt geratenen Truppen fort, — im Seekrieg sind sie hierzu verpflichtet, — so haben
sie nach Beendigung dieser Dienste Anspruch auf Rückkehr.
D. Als Zeichen der Unverletzlichkeit dient das rote Kreuz auf weißem Felde. Es
ist vom ärztlichen und Lazarettpersonal als Binde um den Arm zu tragen. Evakuationszüge,
 Ambulanzen, Lazarette und Lazarettschiffe führen es als Fahne bezw. Flagge neben
der Nationalfahne bezw. Flagge. Lazarettschiffe mussen außerdem durch einen bestimmten
Anstrich kenntlich sein.
1V. Die Parlamentäre. Haager Abkommen über die Gesetze und Gebräuche
des Landkrieges Art. 38234. Parlamentär ist der durch eine weiße Fahne kenntliche,
zu Unterhandlungen mit dem Gegner abgesandte Bevollmächtigte einer Kriegspartei.
Der Parlamentär ist unverletzlich nach dem Grundsatz: ne impediatur legatio, ebenso der
ihn begleitende Trompeter, Hornist oder Trommler, Fahnenträger und Dolmetscher.
Eine Verpflichtung zum Empfang von Parlamentären besteht nicht. Der Gegner darf
alle erforderlichen Maßregeln treffen, um den Parlamentär zu verhindern, seine Sendung
zur Einziehung von Rachrichten zu benutzen; er ist berechtigt, bei vorkemmenden Miß⸗
brauch den Parlamenkär zeitweilig zurückzuhalten. Das Vorrecht der Unverletzlichkeit er⸗
lischt, wenn der bestimmte, unwiderlegbare Beweis vorliegt, daß der Parlamentär seine
bevorrechtigte Stellung dazu benutzt hat, um Verrat zu üben oder dazu anzustiften. —
Im Seekriege erstreckt sich' der Schutz der Varlamentare auf die sie führenden Kartellboote.

865. e) Kriegsmittel gegen feindliche Sachen—
J. FeindlichePp lätze. Haager Abkommen Art. 28—28. Ortschaften wie einzelne
Gebäude find dem kriegerischen Angruff nur ausgesetzt, wenn sie zum Widerstand benutzt,
d. h. verteidigt werden oder vem Gegner beim Angriff als Dedung dienen Als Angriffs⸗
mittel kommen die Belagerung und die Beschießung in Betracht. Die Belagerung ist die Äb⸗
perrung eines Platzes von der Außenwelt durch Truppen des Angreifers“ Den Fall eines
Sturmangriffs ausgenommen, soll die Beschießung der Ortsobrigkeit vorher angekündigt
werden, soweit dies in den Kräften des Belagerers steht. Der Beschießung sind nicht
nur die Festungswerke ausgesetzt; wohl aber sollen nach Möglichkeit geschont werden die
dem Gottesdienst, der Kunst, der Wissenschaft und der Wohltätigkeit gewidmeten Ge⸗
bäude sowie die Krankenhäuser und Sammelplätze für Verine und Kranke. Diese
Gebäude und Sammelplaͤte sind durch besondere, fichtbare n dem Belagerer vorher be⸗
kannt gegebene Zeichen kenntlich zu machen. Der Schutz fällt weg, wenn jene Gebäude
oder Sammelplaͤtze gleichzeitig zu einem militärischen Zwecke Verwendung finden:
Observatorium auf der Plattform des Straßburger Münsters 1870. Die Gestattung
freien Abzuges für die Zivilbevölkerung kann vomn Belagerer bewilligt, aber auch ver⸗
weigert werden. Ist die Orischaft in die Gewalt des Belagerers gelangt, so dürfen die
Festungswerke noch zerstört werden, damit sie bei einer Wendung des Kriegsglückes nicht
noch einmal als Widerstandsmittel ausgenützt werden. Jede weitere Gewalitat gegen die
Ortschaft ist aber verboten, weil sie dem Kriegszwecke nicht mehr dienen würde. Ins⸗
besondere darf die Ortschaft, selbst wenn sie im Sturm genommen ist, der Vlünderung
aicht preisgegeben werden.
I. Das feindliche Vermögen im Landkriege. Der Krieg wird gegen
den feindlichen Staat und dessen Heer, nicht gegen seine friedliche Bevölkerung geführt.
Folglich haben Eingriffe in das Vermögen von Privatpersonen um Beschädigung desselben
zu unterbleiben. Dieser Grundsatz ist indessen nur für den Landkrieg anerkaͤnnt, und
auch hier gilt er nicht unbeschräukt. Verboten sind alle durch die militärischen Opera⸗
tionen nicht gebotenen Beschädigungen. Verboten ist ferner das Beutemachen, d. h. die
Wegnahmeẽ oder Abnötigung fremder beweglicher Sachen in der Absicht, sie sich oder
inem anderen zuzueignen (Mil.St.G. B. 81289). Dieses Verbot erstreckt sich auch auf
das Privateigentum des feindlichen Staatshauptes und der gefangenen unß gefallenen
Kombattanten Unterworfen sind dem Beuterecht uu4.
        <pb n="1052" />
        5. P. Heilborn, Völkerrecht. 1065

1. das dem feindlichen Staate gehörende bewegliche Eigentum, soweit es geeignet
erscheint, den Kriegsunternehmungen zu dienen: Bargeld, Wertbestände, Waffen, Pferde,
Domien Ausrüstungsstücke, Lebensmittel, Beförderungsmittel (Haager Abkommen
Art. 133);
23. die den feindlichen Kombattanten gehörenden Waffen, Pferde und Schriftstücke
militärischen Inhalts (ebenda Art. 4).
3. Nicht dem eigentlichen Beuterecht, sondern nur der Beschlagnahme sind unter—
worfen: das Eisenbahnmaterial, die Landtelegraphen, die Fernsprechanlagen, die Dampf—
schiffe und andere Fahrzeuge, — soweit hier nicht die Vorschriften des Seerechts Platz
greifen —, einerlei ob diese Gegenstände dem feindlichen Staate oder Privaipersonen
gehören. Ingleichen darf Privateigentum, das sonst geeignet erscheint, den Kriegs—
unternehmungen zu dienen, nur mit Beschlag belegt werden (ebenda Art. 83 Abs. 2).
Eisenbahnmaterial, das aus neutralen Staaten kommt, wie auch neutrale Schiffe, welche
in das Gebiet eines der kriegführenden Staaten gekommen sind, dürfen nur im Not—
stande und nur gegen volle Entschädigung mit Beschlag belegt oder weggenommen werden
(Angarie).
Als Privateigentum ist zu behandeln das Eigentum der Gemeinden und der dem
Gottesdienste, der Wohltätigkeit, dem Unterrichte, der Kunst und Wissenschaft gewidmeten
Anstalten, auch wenn diese dem feindlichen Staate gehören (Haager Abkommen Art. 5136).
Das unbewegliche Eigentum des feindlichen Staates darf im übrigen nur benutzt, aber
nicht angeeignet und, vom Falle der militärischen Notwendigkeit abgesehen, weder be—
schädigt noch zerstört werden.
Eingriffe in das Privateigentum sind zulässig in Form von Requisitionen und
Kontributipnen. Die Zulässigkeit ergibt sich aus der Kriegsnotwendigkeit; die Maßregeln
dürfen nicht vorgenommen werden zum Zwecke der Bereicherung oder zur Schädigung
der Bevölkerung des feindlichen Landes.
1. Requisitionen: Naturalleistungen und Dienstleistungen können von Gemeinden
oder Einwohnern nur für die Bedürfnisse des feindlichen Heeres gefordert werden. Sie
dürfen für die Bevölkerung nicht die Verpflichtung enthalten, an Kriegsunternehmungen
gegen ihr Vaterland teilzunehmen. Naturalleistungen sind so viel wie möglich bar zu
bezahlen; anderenfalls sind dafür Empfanasbescheinigungen auszustellen. (Haager Abkommen
Art. 52.
—X8 Zwangsauflagen, kommen vor als Ersatz für ausgefallene
Requisitionen, als Kriegssteuern und als Strafgelder bei Verletzungen des Kriegsrechts.
Über jede Zwangsleistung ist eine Empfangsbescheinigung auszustellen. (Haager Ab—
kommen Art. 51.)
Den Requisitionen und Kontributionen wie auch der Einquartierungslast sind die
Bewohner des feindlichen Landes unterworfen, gleichviel ob sie Untertanen des feind—
lichen oder eines neutralen Staates sind.
III. Das feindliche Vermögen im Seekriege.
Literatur. Pistoye und Duverdy: Traité des prises maritimes, 2, Bde. Paris 1855;
Ortolan: Règles internationales et, diplomatie de la méer, 4. Aufl. Paris 1864; Perels: Das
nlernationale öffentliche Seerecht der Gegenwart, 2. Aufl., Berlin 1903; Perels: Die nordamerikanische
Instruktion fur Blockadeschiffe und Kreüzer, Marine-Rundschau 1899 Heft 8/9; Holland: A manueél
of navai prize law, London 1888; Naval war code der Vereinigten Staaten von Amerika von 1900
(Zeitschr. s. internat. Privat- und Strafrecht Bd. XI S. 885 ff.)
Der Seekrieg wird auf offenem Meere, in den Eigen- und Küstengewässern der
kriegführenden Staaten geführt. Hier gilt das Beute- und Prisenrecht; dem Beuterecht
ist das feindliche Staatseigentum, dem Vrisenrecht das Privateigentum unterworfen.
Feindliches Privateigentum sind: J
1 die feindlichen Kauffahrteischiffe, d. h. Schiffe, welche laut Zertifikat zur
Führung der feindlichen Flagge berechtigt find. Die englisch-amerikanische Prarxis zählt
hierher auch Schiffe, die ganz oder zum Teil im Eigentum von Angehörigen des Gegners
oder von Bewohnern seines Gebiets stehen. Der neutrale oder feindliche Charakter eines
        <pb n="1053" />
        066 IV. ffentliches Recht.

Schiffes bestimmt sich nach seiner Nationalität zur Zeit der Anhaltung durch einen
Kriegführenden. Nach englisch-amerikanischer Praxis ist es den Neutralen nicht verwehrt,
Schiffe zu kaufen, die bisher in feindlichem Eigentum waren. Nur muß der Kauf ein
ernsthafter sein; das Gegenteil wird vermutet. Die französische Praxis erkennt dagegen
nur die vor Beginn des Krieges erfolgte Eigentumsüberträgung an. — Der Wegnahme
sind nicht unterworfen: Kartellboote, Lazarettschiffe (F64 IUI B), Missionsschiffe, Schiffe
auf wissenschaftlichen Reisen, vielfach auch Fischereifahrzeuge, sofern fie nur der Fifcherei
im Küstenmeer, nicht aber auf hoher See dienen;
2. die auf feindlichem Schiffe befindliche feindliche Ware. Die Ware ist feindlich,
wenn sie im Eigentum eines feindlichen Untertans oder, nach englisch⸗amerikanischer
—B vermutet, daß der
Empfänger Eigentümer der Ware sei. Die englisch-amerikanische Praxis sieht ferner
alle Erzeugnisse des feindlichen Bodens als feindliche Ware an. — Mit Ausnahme der
Kriegskonterbande (g 72) ist dagegen frei; a) die feindliche Ware auf neutralem Schiff,
b) die neutrale Ware auf feidlichem Schiff (Satz 2 und 3 der Pariser Seerechtsdeklaration
 vom 16. April 1836, Martens: Nouveau recueil genéral, 1. Serie
Bd. XVS. 791).
Die dem Beuterecht unterworfenen feindlichen Staatsschiffe gehen in das Eigentum
des Nehmestaates über, sobald sie nach der Wegnahme in Sicherheit gebracht sind. Nach
dem Prisenrecht wird dagegen das Eigentum an Vrivatschiffen und deren Ladung nur
durch Richterspruch ühertragen.
In Ausübung des Prisenrechts dürfen die Streitkräfte der Kriegführenden die
Nationalität und Ladung jedes Kauffahrteischiffes auf dem Seekriegsfeld feststellen. Dies
geschieht mittels Anhaltung und Durchsuchung. Widersetzt sich dem ein Schiff oder sucht
es zu entkommen, so kann es ohne weiteres mit Beschlag belegt werden. Die Beschlag—
zahme fin det ferner statt, wenn sich bei Prufung der Papiere ergibt, daß diese gefaͤlscht
oder unvollständig sind, oder daß das Schiff doppelte Papiere verschiedenen Inhalts hat
oder daß es ein feindliches ist oder Konlerbande (8 72) mit sich führt. Das beschlag—
nahmte Schiff ist sodann aufzubringen, d. h. im einen Hafen des Nehmestaates oder
seines Verbündeten zu bringen und dort vor Lin Prisengericht zu stellen. Nur im Not—
stande darf die Aufbringung durch Verkauf oder Zerstörung des Schiffes ersetzt werden.
Die Prisengerichte sind von den kriegsuihrenden Stacten eingesehte Gerichte. Sie
haben über die Rechtmäßigkeit der Wegnahme fremder Schiffe und deren Ladung zu ent—
scheiden: ob Schiff und Ladung bezw. Lines von baben ale gute Prise verfallen, oder ob
sie freizugeben sind. Die Entscheidung wird also von dem Gericht des Nehmestaates
oder seines Verbündeten gefällt. Das Verfahren ist ein Reklameprozeß, d. h. „soweit
die Unrechtmäßigkeit der Aufhringung nicht klar zutage liegt, haben die Interessenten,
deren Eigentum auf dem Spiele stehn, dieselbe zu beweisen“?. „Die als verdächtig auf—
gehrachten Schiffe werden für gute Prise erklaci, sobald der gegen sie vorliegende Verdacht
nicht beseitigt wird Gerels). Meist ist Berufung an einhöheres Gericht zugelassen.
Mit der Rechtskraft des Urteils wird die Prise Eigentum des Nehmestaates. Dder sie
oder einen Wertanteil dem Kavtor überlassen wilt ist seinem Belieben anheimaestellt.

z66. 3. Die Besetzung feindlichen Gebiets und ihre Wirkungen.
Haager Abkommen vom 29. Juli 1899, bet i ä ndkriegs,
Art. 8g — Literatur. —— : Die S— enaee egp —
burg 1874; Féraud-Giraud: Occupation militaire. recours à rion de dommages causeés par la
guerre, Paris 1881.
Feindliches Gebiet ist besetzt, wenn es, der heimischen Staatsgewalt und ihren Streit⸗
kräften entrissen, in die Gewalt der eindringenden Truppen des Gegners gebracht ist.
Soweit seine Gewalt reicht und tatsächlich auseid wird, kann der Gegner die Regierung
des besetzten feindlichen Gebietes übernehmen: occupatio bellica. Er erwirbt keine
Gebietshoheit, sondern nur den Besitz und mit ihm eine⸗ Reihe von Regierungsrechten
und -pflichten: ihr Fortbestand ist au den des Besitzes geknüpft.
        <pb n="1054" />
        5. P. Heilborn, Völkerrecht.

1067

Der Okkupant übernimmt die Regierung im Interesse seiner Kriegführung. Diese
elbst soll im besetzten Gebiet unterbleiben; es soll ihm wohl als Stützpunkt bei seinen
Dperationen dienen, der Kriegführung des Gegners aber keine Hilfsquellen mehr bieten.
Die Truppen des Okkupanten sollen im besetzten Gebiete Sicherheit genießen. Soweit
diese Zwecke es bedingen, überkommt der Okkupant die Rechte einer Staatsgewalt; ander⸗
seits hat er für Ruhe und Ordnung zu sorgen, den friedlichen Bewohnern des Gebiets
Rechtsschutz und Sicherheit zu gewähren.
17 Die Gesetzgebung. Soweit die Sicherheit und die Bedürfnisse des Okkupanten,
seiner Armee und feiner Zivilbeamten es exrfordern, kann er die heimische Gesetzgebung
im besetzten Gebiete außer Kraft setzen und die einschlägigen Verhältnisse durch eigene
Verordnungen regeln. Für seine Truppen und seine Beamten ist allein sein Recht maß—
gebend. Angriffe gegen sie und gegen seine Verwaltung werden nach seinem Recht und
hon seinen Behörden geahndet. Im Interesse seiner Armee kann er ferner die heimische
Zollgesetzgebung suspendieren. Für die Bewohner des okkupierten Landes in ihrem Ver—
hältnis untereinander bleibt dagegen grundsätzlich das heimische Recht maßgebend.
2. Die Verwaltung.
5) Die Behörden.“ Die oberste Behörde im besetzten Gebiet ist notwendig eine
vom Okkupanten eingesetzte Militäre oder Zivilverwaltungsbehörde. Durch sie wird die
Tätigkeit jeder Behörde der heimischen Staatsgewalt, die nicht innerhalb des besetzten
Gebiets ihren Sitz hat, abgeschnitten (Soening). Die Behörden innerhalb des besetzten
Febiets koͤnnen zum Weiterarbeiten nicht gezwungen, aber vom Okkupanten in ihrer
Tätigkeit belassen werden. Soweit sie ihre Funktionen einstellen oder derselben vom
Okkupanten enthoben werden, hat dieser eigene Behörden einzusetzen.
b) Die Einnahmen und Ausgaben. Der Okkupant darf sich die Einnahmen des
besetzten Gebiets aneignen, soweit sie sonst in die Staatskasse der verdrängten Staats⸗
gewalt oder in eine öffentliche Kasse außerhalb des von ihm okkupierten Landes fließen
vürden. In entsprechendem Maße muß er die Kosten der Verwaltung tragen. Die
Erhebung der sonst an den Staat zu entrichtenden Steuern, Zölle und Abgaben soll
möglichst nach Maßgabe der für ihre Erhebung und Verteilung geltenden Vorschriften
erfolgen. Andere Abgaben dürfen nur zur Verwaltung des besetzten Gebiets oder zur
Deckung der Bedürfnisse des Heeres von dem Okkupanten erhoben werden. Zu den Ein—
nahmen gehören auch die aus dem unbeweglichen Staatsvermögen, insbesondere aus
Domanen und Forsten; ihre Bewirtschaftung hat nach den Regeln des Nießbrauchs zu
erfolgen, d. h. der Okkupant darf sich nur den Ertrag aneignen, muß aber den Grundstock
unangetastet lassen. Eine Veräußerung des unbeweglichen Staatseigentums ist unzulässig,
weil fie Aneignung voraussetzt.
c) Die Verkehrsmittel unterstellt der Okkupant seiner Verwaltung oder doch seiner
Aufsicht. Die Einnahmen kann er sich nur aneignen, wenn sie sonst dem feindlichen
Staate zufließen würden.
z Die Bewohner des besetzten Gebiets haben Anspruch auf Schutz und friedliche
Behandlung, wenn sie sich selbst friedlich verhalten. „Die Ehre und die Rechte der
Familie, das Leben der Bürger, das Pribateigentum, die religiösen Überzeugungen und
die gottesdienstlichen Handlungen sollen geachtet werden. Das Privateigentum darf nicht
eingezogen werden“ (Haager Abkommen Alt. 46). Die Landesbewohner müssen jede
Schädigung des Okkupanten unterlassen: Angriffe gegen dessen Truppen und Beamte,
Zerstörung oder Beschädigung der Wege, Brücken und Verkehrsmittel, Unterstützung der
heimischen Kriegsmacht durch Zuzug oder Übermittlung von Nachrichten. Kraft des
bassiven Kriegständes (9621 ) müssen die Bewohner des besetzten Gebietes die Ein—
quartierungslast, eventuell auch die Verpflegung der fremden Truppen und Beamten, auf
fich nehmen. Kraft seiner Regierungsrechte kann der Okkupant die Vornahme öffentlicher
Arbeiten (Wege- und Brückenbau) von ihnen fordern und erzwingen. Das von ihm
hʒesetzte Gebiet bleibt für ihn aber fremdes Gebiet. Deshalb darf er die Bevölkerung
weder zur Ableistung eines Treueides noch zur Teilnahme an den Kriegsunternehmungen
Jegen ihr eigenes Land, auch nicht zu Schanzarbeiten, zwingen.
        <pb n="1055" />
        068 IV. Öffentliches Recht.

Widersetzen sich die Landesbewohner den erlaubten Anforderungen des Okkupanten
oder schädigen sie ihn durch Angriffe, insbesondere durch Kriegsverrat oder Kriegsrebellion,
so können sie von ihm kraft seiner Regierungsgewalt bezw. nach Kriegsrecht strafrechtlich
verfolgt werden. Doch darf die Strafe nur die Schuldigen treffen. Keine Strafe in
Geld oder anderer Art darf über eine ganze Bevölkerung wegen der Handlungen einzelner
verhängt werden, für welche die Gesamtheit nicht als verantwortlich angesehen werden
kann“ (Haager Abkommen Art. 50). Sehr bestritten ist es, ob der Okkupant das
Wohlverhalten der Bevölkerung durch Entnahme von Geiseln sichern darf. Die foeben
angeführte Bestimmung des Haager Abkommens wird dies Maßregel jedenfalls sehr
einschränken.
Als Bewohner des besetzten Gebietes müssen Angehörige neutraler Staaten die
Lasten der océupatio bellica in gleicher Weise tragen vi Untertanen des feind⸗
ichen Staates.

8 67. 4. Das Postliminium.
Der Begriff des Postliminiums ist dem römischen Rechte (Dig. 49, 15) entlehnt.
Im modernen Recht bedeutet er Wiedereinsetzung in den früheren Stand nach Aufhebung
der feindlichen Gewalt. Das ius postliwinu koömmt zur Anwendung, sobald ein Gebiets
teil, die Bevölkerung, einzelne Personen oder Güter, welche in feindliche Gewalt geraten
waren, von diser wieder befreit werden Kirchenheim). Voraussetzung ist, daß der Feind
aur eine tatsächliche Gewalt erlangt hat, und daß diese wieder beseitigt ist. Ausgeschlossen
ist die Anwendung des ius postliminii, sobald eine vom Völkerrecht anerkannte Rechts⸗
veränderung stattgefunden hat: bei den dem Beutes oder Prisenrecht unterworfenen Gegen⸗
ständen nach erfolgtem UÜbergang des Eigentums. Wird eine solche Sache dem Feinde
wieder abgenommen, so wird' neues Eigentum begründet; der ehemalige Eigentümer kann
die Wiedereinsetzung in den früheren Stand iung postliminii nicht begehren.
Das Postliminium kann während des Krieges und nach Beendigung desselben
Platz greifen, sobald die Befreiung aus feindlicher Gewalt einteitt. Die meisten Rechts⸗
verhältnisse sind innerstaatlicher Natur.
J. Das personenrechtliche Postliminium hat geringe Bedeutung, weil die Rechts—
und Geschäftsfähigkeit des Gefangenen durch die Gefangenschaft ean
weil die Gefangenschaft selbst mit dem Kriege von Rechts wegen ihr Ende erreicht.
2. Das privatrechtliche Postliminium findet statt in Änsehung aller in Feindes⸗
gewalt geratenen Sachen. Die früher begründeten Rechte, z. B.in Pfandrecht, können
wieder geltend gemacht werden. Wird eine Prise befreit ehe die verurteileude Ent—
scheidung Rechtskraft erlangt hat, so ist fie dem Eigentümer zurückzugebenneil das
Eigentum noch nicht erloschen ist. Doch erkennen Staatsgesetze das Recht des Eigen⸗
tümers mitunter nur unter der Bedingung an, daß er dem Kaptor eine entsprechende
Belohnung oder Entschädigung gewähre (A.8R.R. 19 88 2083, 208 -210).
3. Das öffentlich-rechtliche Postliminium nach Beendigung der occupatio bellica
(8 66). Die verdrängt gewesene Staatsgewalt tritt wieder in Tätigkeit, sobald und
soweit der Gegner das besetzte Gebiet räumt, während des Krieges oder nach dessen
Beendigung. Die abgesetzten oder außer Dienst getretenen Staatsbeamten nehmen ihre
Funktionen wieder auf. Die suspendierten heimischen Gesetze und Verordnungen treten
ohne weiteres in Kraft, die vom Okkupanten erlassenen werden hinfällig. Rechtsbeständig
bleiben dagegen die einzelnen von ihm vorgenommenen Verwaltungshandlungen die Ver⸗
sügungen über das Staatseigentum, vorausgesetzt, daß der Okkupant sich nerhalb der
Grenzen seiner Zuständigkeit aehalten hat. Rechtsbeständig bleibt auch seine Rechtspflege.

868. 5. Kriegsverträge.
Kriegsverträge sind die zwischen den kriegführenden Parteien während des Krieges
geschlostt ee Ihre verpflichtende Krast rehen sich nach den allgemeinen Be—
stimmungen. Uber die Zuständigkeit zum Abschluß solcher Verträge val. 8111.
        <pb n="1056" />
        5. P. Heilborn, Völkerrecht.

1069

Zu nennen sind Kartelle über Auswechslung von Gefangenen, über Post- und
Telegraphenverkehr, über die Neutralität gewisser Plätze, Schutz- und Geleitbriefe. —
Die Kapitulationen haben die Übergabe von Festungen, Truppenteilen und Schiffen zum
Gegenstande; sie enthalten Bestimmungen über die Behandlung des übergebenen Platzes,
der Festungswerke, der Truppen und des Kriegsmaterials. Militärische Befehlshaber
können nur die militärische Gewalt, nicht die Gebietshoheit übertragen. — Vgl. Haager
Abkommen Art. 85.
Der Waffenstillstand (Haager Abkommen Art. 36—41) ist ein Vertrag über vorüber—
zehende oder vorläufige Einstellung der Feindseligkeiten. Er wird als Waffenruhe be—
eichnet, wenn er für kurze Frist zu einem bestimmten, bald erreichten Zwecke, wie Be—
tattung der Gefallenen, geschlossen wird. Er kann ein allgemeiner oder örtlich begrenzter
sein. Der allgemeine Waffenstillstand wird meist von den Staatshäuptern, d. h. durch
Auswechslung der Genehmigungserklärungen, geschlossen. Der Waffenstillstand verpflichtet
begrifflich zur Einstellung der Feindseligkeiten, d. h. zur Unterlassung von Angriffshandlungen
 (Ullmann). Es ist Sache der Parteien, im einzelnen festzusetzen, welche
Beziehungen sie auf dem Kriegsschauplatz untereinander und mit der Bevölkerung unter—
halten können. Der Waffenstillstand beginnt mit dem festgefetzten Termin, eventuell mit
dem Moment des Abschlusses. Die einzelnen Truppenkörper sind hiervon zu benachrichtigen
und haben erst von erlangter Kenntnis an die Feindseligkeiten einzustellen. Der Waffen—
rillstand endet mit dem festgesetzten Termin, eventuell nach Aufkündigung. Jede schwere
Verletzung des Waffenstillstandes durch eine der Parteien gibt der anderen das
Recht, ihn „auch vorzeitig“ zu kündigen, und in dringenden Fällen sogar das Recht, „die
Feindseligkeiten sofort wieder aufzunehmen“. Verletzung der Bedingungen durch einzelne
ßersonen, die aus eigenem Antrieb handeln, ist kein Bruch des Waffenstillstandes, sondern
Jibt nur Anspruch auf Bestrafung des Schuldigen und Schadensersatz.

IV. Rechte der kriegführenden und der neutralen Btaaten gegeneinander.
Bgl. die Literatur zu 8 59.

869. 1. Im allgemeinen.

Wie in 8 59 ausgeführt wurde, muß der neutrale Staat sich jeder Handlung
enthalten, welche nach Völkerrecht als Teilnahme am Kriege gilt, darf anderseits der
Kriegführende ihn nicht in den Krieg verwickeln, seine Operationen gegen ihn nicht
richten. Das Völkerrecht unterscheidet scharf zwischen Handlungen, welche der neutrale
Slaat selbst nicht vornehmen darf, und solchen, welche er hindern muß. Manche ihm
erbotene Handlungen dürfen seine Untertanen vornehmen, ohne daß er dafür verant—
wortlich gemacht werden könnte. Der neutrale Staat darf den Kriegführenden weder
Truppen noch Waffen, Munition, Pferde, Lebensmittel oder Geld liefern. Seinen
Üntertanen ist dies aber nicht ohne weiteres untersagt. Schlechtweg verboten ist nur
die staatliche Unterstützung; als solche gilt die Unterstützung durch unmittelbare Handlung
deg deuttelen Staates und durch Preisgabe seines Gebiets zu kriegerischem Zwecke. Das
Gebiet ist vom Staate untrennbar, die Untertanen sind es nicht. Auf ihre Gefahr hin
önnen sie die Kriegführenden unterstützen, indem sie in ihre Armee eintreten oder ihnen
durch den Handel Vorteile verschaffen. Über den neutralen Handel vgl. 88 71-78.
Der' neutrale Staat wurde seine Pflichten nur dann verletzen, wenn er seinen Angehörigen
die Begunfstigung des einen Kriegführenden gestatten, die des anderen untersagen wollte.
Verletzt der neutrale Staat schuldhafterweise seine Verbindlichkeiten, so ist er haft—
oflichtig nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze (3 50); er kann aber auch sofort als
Feind behandelt werden. Umgekehrt darf er eine Verletzung seiner Rechte keinem der
ariegführenden gestatten; denn auch das wäre Begünstigung. Er muß also seinerseits
auf Wiederherstellung des früheren Zustandes und — je nach Lage des Falles — auf
Schadensersatz bezw.“Genuatuung bestehen, wenn er nicht dem anderen Kriegführenden
        <pb n="1057" />
        1070 IV. Offentliches Recht.

verantwortlich werden will. Bei Verletzung seiner Rechte kann er aber auch seinerseits
die Neutralität aufgeben und am Kriege teilnehmen.

8 70. 2. Das neutrale Gebiet.

Litexatur. Perels: Das internationale öffentliche Seexecht der Gegenwart, 2. Aufl., Berlin 1903;
ee Rechte und Pflichten der neutralen Staaten in Bezug auf die während des Krieges auf
ihr Gebiet übertretenden Angehörigen einer Armee und das dorthin gebrachte Kriegsmatenal der
kriegführenden Parteien, Beritn 1888 Imbart Latour: La mer territoriale, Paris 1889
Das neutrale Gebiet darf in keiner Weise zu Kriegszwecken dienen. In ihm ist
der neutrale Staat Herr; er braucht deshalb eine solche Benutzung nicht zu dulden. Er
darf sie aber auch nicht gestatten, nuß sie hindern; anderenfalls wärdeer sich einer Bei⸗
standsleistung schuͤldig machen, seine Neutralität verletzen. Hieraus folgt:
J. Die kriegführenden Parteien dürfen auf neutralem Gebiet keine Kriegsrüstungen
vornehmen, militärische Operationen nicht vorbereiten. Verboten ist demnach:
a) die Anwerbung von Truppen auf neutralem Gebiet. Freilich braucht der
neutrale Staat den Bewohnern seines Landes den Zuzug zu den kriegführenden Armeen
nicht zu untersagen; nur den Angehörigen seines eigenen Heeres darf Lr Line⸗ Beteiligung
nicht erlauben;
b) die gänzliche oder teilweise Ausrüstung, Bewaffnung oder Bemannung eines
Kriegs- oder Kaperschiffes in neutralem Gebiet für eine kriegführende Partei, ingleichen
das Auslaufen eines solchen Schiffes aus neutralem Gebiet, wenn es daselbst zu
kriegerischer Verwendung ganz oder teilweise hergerichtet ist. Der hieutule Staat hat
die erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um jede Zuwiderhandlung zu verhindern: die
drei Regeln von Washington, Vertrag zwischen England und den Vereinigten Staaten
zu Washington vom 8. Mai 1871 Art. 6 (Martens: Nouveéau recueil génccal. 1. Serie
Bd. XX S. 698). Alabamastreit.
II. Das neutrale Land- und Wassergebiet darf nicht um Stützpunkt für militärische
Operationen dienen (zweite Regel von Washington), — pn ee
daselbst vorgenommen werden. Die Küsten-⸗ und Eigengewäffer stehen in diefer Hinsicht
einander und dem Landgebiet gleich. Verboten sind demnach Schlachten auf neutralem
Gebiet, die Verfolgung eines Schiffes in neutralen Gewässern, die Wegnahme von
Schiffen und Gütern daselbst. Ist ein Akt ve letzten Art vorgenommen so muß der
aeutrale Staat sich die Beute oder Prife ausantworten lassen? und sie seinerseit⸗ dem
Beschädigten überliefern.
III. Das neutrale Landgebiet darf von Angehörigen der kriegführenden Armeen
auch nicht zum Durchmarsch benutzt werden, mögen sie — oder enee kommen.
(Val. 8 59 II.) Jede Benutzung des neutralen Gebiets ist ein militärischer Vorteil
und deshalb unzulässig. Verboten ist aus dem nümlichen Grunde auch der Transport
von Kriegsmaterial durch neutrales Gebiet. Der neutral⸗ Staat ist indessen nicht nur
zur Zurückweisung berechtigt, sondern er darf beide auch vor Feindesgewalt schützen und
aufnehmen. Dann muß er aber dafür Sorge tragen, daß sie im gegenwärtigen Kriege
keine Verwendung mehr finden, gleichviel aus welchem Anlaß sie auf sein Gebiet ge⸗
kommen sind. VDas Kriegsmaterial ist mil Beschlag zu belegen, die Truppen sind
möglichst weit vom Kriegsschauplatz zu verwahren, so daß sie das neutrale Gebiet während
der Dauer des Krieges nicht wieder verlassen können. Der neutrale Staat kann sie in
Lagern verwahren, sie auch in Festungen oder anderen geeigneten Drien einschließen.
Er hat für Ernährung, Bekleidung und Krankenpflege nach Maßgabe der Genfer Kon⸗
vention Sorge zu tragen. Die Kosten der Verwahrung sind ihm nach dem Friedens⸗
schlusse von dem Staate zu ersetzen, dessen Truppen er verwahrt hat. Eine Ausnahme
oon diesen Grundsätzen aindet zu gunsten der Verwundeten und' Kranken flatt. Der
neutrale Staat kann ihren Durchzug durch sein Gebiet gestatten, unter dem Vorbehalte,
daß die zur Beförderung benutzten Züge weder Kriegspersonal noch Kriegsmaterial mit
sich führen. Er ist in solchen Fallen verpflichtet, die erforderliden Sicherheitss und
        <pb n="1058" />
        5. P. Heilborn, Völkerrecht. 1071

Auffichtsmaßregeln zu treffen. Die der Gegenpartei angehörigen Verwundeten oder
Kremken, die don einer der Kriegsparteien auf neutrales Gebiet gebracht werden, sind
bon dem neutralen Staat derart zu bewachen, daß sie nicht von neuem an den, Kriegsunternehmungen
 teilnehmen können. Der neutrale Staat hat gegenüber den ihm an—
hertrauten Verwundeten oder Kranken des anderen Heeres die gleichen Verpflichtungen.
Haager Abkommen Art. 57-60. Im Kriege 1870/71 trat die ganze Bourbakische Armee,
30 000 Mann stark, auf schweizerisches Gebiet über: Konvention von Verridres vom
1. Februar 1871.
IV. Die Durchfahrt durch neutrale Küstengewässer darf den Kriegsschiffen der krieg⸗
führenden Staaten gestattet werden. Auch der Zutritt zu Eigengewässern und der
Aufenthalt in Häfen wird ihnen oft, wenigstens bis zu 24 Stunden, erlaubt. Verpflichtet
hierzu ist der neutrale Staat nur im Falle der Seenot. Die Vornahme von Aus—
besserungen wird allgemein gestattet, wenn das Schiff zugelassen ist. Waffen und
Munition dürfen unter keinen Umständen, Lebensmittel und Kohlen regelmäßig nur bei
wirklichem Bedarf und nur in dem zur Erreichung des nächsten heimischen Hafens er⸗
forderlichen Umfange eingenommen werden. Vgl. auch die zweite Regel von Washington.
Zugelassen wird mitunter noch das Aufbringen, d. h. das Mitbringen von Prisen in
neutrale Häfen. Verboten ist aber daselbst ihr Verkauf oder die Einsetzung von Prisen⸗
gerichten. Der neutrale Staat muß die Schiffe beider Parteien gleichmäßig behandeln.
Treffen Schiffe der Gegner in neutralen Häfen zusammen, so wird der zuletzt ab—
fahrenden Partei das Verlassen des Hafens meist erst gestattet, wenn vier undzwanzig
Sltunden seit dem Absegeln der ersten Partei verstrichen sind.

3. Der neutrale Handel.
Bgl. die Literatur zu 8 59 und zu 8 65 III.

871. a) Die allgemeinen Grundsätze.
Die neutralen Staaten sollen in den Krieg nicht verwickelt werden. Dies gilt
nicht nur für die Staaten selbst, sondern auch fuͤr ihre Untertanen. Sie können ins—
besondere während des Krieges Handel treiben; denn der Handel ist an sich ein friedliches
Fewerbe. Im 18. Jahrhundert wurde der Krieg noch oft dazu benutzt, neben dem
feindlichen auch den eutralen Handel zu schädigen. Ein solches Vorgehen ist im
19. Jahrhundert durchaus unzulassig geworden. Der neutrale Staat kann jede Störung
des friedlichen Handels seiner Untertanen untersagen. Hiermit ist bereits die Grenze
angedeutet, bis zu welcher der neutrale Handelsverkehr frei ist: er muß friedlich sein.
Whr meinem Feinde hilft, ist mein Feind. Der neutrale Staat ist nicht gehalten,
seinen Angehörigen die Unterstützung einer kriegführenden Partei zu verbieten; er ist
hierfür demnach auch nicht verantwortlich. Wie aber der Staat die Rechte der Privat—
personen am Schiff nur schützen kann, sofern das Schiff zu friedlicher Seefahrt verwendet
vird (8 42 11), so kann auch der neutrale Staat den Handelsverkehr seiner Untertanen
nur schützen, soweit er friedlich ist. Feindlichen Handel treiben sie auf ihre Gefahr hin.
Die kriegführenden Parteien können Maßnahmen dagegen treffen.
Die Freiheit des neutralen Seehandels ist durch die Pariser Seerechtsdeklaration
in weilgehender Weise anerkannt und geschützt (vgl. 8 65 III). Grundsätzlich sind frei
eutrale Schiffe, neutrale Güter auf feindlichen wie neutralen Schiffen und feindliche
Guͤter auf neutralen Schiffen. Die Freiheit fällt jedoch hinweg, wenn der neutrale
Handel bestimmten, als feindlich anerkannten Zwecken dient — Zuführung von Kriegs-Hnterbande
 —, oder wenn er auf bestimmtem, als feindlich anerkanntem Wege betrieben
wird — Blockadebruch.
Daß auch neutrale Schiffe auf dem Kriegsschauplatz der Anhaltung und Durch—
juchung unterworfen sind, wurde bereits im Z 68 III erwaͤhnt. Diese Maßnahmen sind
olwpendig weil die Nationalität und, bei Verdacht der Krieaskonterbande, auch die
        <pb n="1059" />
        1072 IV. ffentliches Recht.

dadung des Schiffes festgestellt werden muß. Die Durchsuchung wird Postschiffen gegen⸗
über vielfach beschränkt; sie ist unzulässig, wenn neutrale Handelsschiffe unter Convoi
eines Kriegsschiffes ihrer Flagge fahren (dagegen die englische Praxis). Ist ein neutrales
Schiff der Züführung von Kriegskonterbande oder des Blockadebruchs schuldig, so darf
es aufgebracht werden. Das Prifengericht entscheidet wiederum üͤben die Rechtmäßigkeit
der Maßregel. Ist die Aufbringung zu Unrecht erfolgt, so muß der hierdurch zugefuügte
Schaden erfetzt und Schiff und Ladung freigegeben werden.

8 72. b) Die Kriegskonterbande

Siteratur. Marquardsen: Der Trentfall, Erlangen 1862; Lehmann: Die Zufuhr von
Kriegskontrebande Waren, Kiel 1877 Kleen Le droit de la contrebande de guerre, Reovus ac droit
international, Bd. 25, 1893.
Kriegskonterbande ist die einem maßgebenden Verbote zuwider einem Kriegführenden
zugeführte Ware. 9
1. Die Natur der Ware. Die Freiheit des neutralen Handels stände auf
dem Papier, wenn jede Ware zur Konterbande gestempelt werden könte, Eine Unter—
stütung der Kriegspartei ist nur in der Zuführung dessen zu erblicken, was sie zum
Kriege bedarf. Konterbande sind:
a) unbedingt die sog. res quae in bello tantum usum habent, das Kriegsmaterial:
Waffen, Munition, Ausruͤstungsstücke, Sprengstoffe;
b) nach weitverbreiteter Praxis auch res ancipitis usus, Gegenstände, die sowohl
kriegerische wie friedliche Verwendung zulassen, insbesondere Pferde, Schwefel, Salpeter,
rohes Eisen, Segel, Tauwerk, Pech, Teer, Kohle, mitunter auch Lebensmittel und Geld.
Zu einer festen Abgrenzung der Konterbandeartifel ist es nicht gekommen. Nach
der Praris ist hierauf die Eigenart des einzelnen Krieges von Einfluß. Gewöhnlich be—
stimmt jeder der kriegführenden Staaten, — sofern er nicht durch Vertrag gebunden ist, —
einseitig, welche Waren er als Konterbande betrachten werde Die neutralen Staaten
brauchen eine solche Bestimmung aber nur insoweit anzuerkennen, als die namhaft ge⸗
machten Waren vom Gegner wirklich zur Kriegführung gebraucht werden.
.2.,Die Bestimmung der Ware muß feindůch sein, d. h. sie muß für den
Feind bestimmt sein. Daß das Schiff gerade nach einen feindlichen Hafen segele, ist
nicht erforderlich. Im Handel der Neutralen untereinander sowie in Handel von einem
feindlichen nach einem neutralen Platze gibt es aber keine Konterbande. Gewöhnlich genügt
die Bestimmung nach Feindesland.Bei Kohlen, Lebensmitleln und Geld wird indessen
oft der Nachweis erfordert, daß sie wirklich für die feindliche Krieasmacht oder für einen
belagerten Platz bestimmt sind.
3. Die Rechtsfolgen. Der Tatbestand der unerlaubten i eben,
sobald das Schiff mit der dem Feinde bestimmten Konterbande dusuhr e
dieses Tatbestandes ist erforderlich, daß die Konterbande auf dem Schiff außerhalb neutraler
Gewässer betroffen wird. Nach deren Löschung darf gegen das Schiff nichts unternommen
werden. Rechtsfolge ist Konfiskation. Die Konterbaͤnde ist unter allen Umständen ver⸗
allen. Das Schiff und die übrige Ladung sind nach englischeamerikanischer Praxis ver⸗
fallen, soweit sie dem Eigentümer der Konterbant, gehören, oder wenn e Versuch
zemacht wurde, die Zufuhr von Konterbande durch — Papiere oder durch Vor⸗
schiebung eines falschen Bestimmungshafens zu verheimlichen. Nach französischer Praxis
ist das Schiff verfallen, wenn der Reeder oder ber Kapitän um' die Verschiffung der
Konterbande gewußt hat; besteht die Ladung ganz oder zum größeren Teil aus Kenter—
bande, so wird diese Kenntnis ohne weiteres angenommen.
Statt die Konterbande aufzubringen und das prisengerichtliche inzuleiten,
haben die Kriegführenden mitunter das sog. ——— — ee
bande vom neutralen Schiff weggenommen, aber bezahlt. Dieses Vvorkauferech ist auch
auf Nicht-Konterbandearlikel ausgedehnt worden, wenn sie für Feindesland bestimm
waren und von dem visitierenden Kriegsschiff notwendig gebraucht n *
        <pb n="1060" />
        5. P. Heilborn, Völkerrecht.

1073

4. Analoga der Kriegskonterbande. Unter dieser Bezeichnung werden
folgende Hilfsleistungen geahndet: die Zufuhr von aktiven Militärpersonen, die Be—
örderung von Agenten der Kriegführenden, auch nach neutralem Gebiet, wenn ihre Reise
behufs Förderung der Kriegszwecke unternommen ist, — Vermittlung von Signalen,
Nachrichten und Depeschen, welche Beziehung zum Kriege haben.

873. e6) Die Blockade.
Literatur. Fauchille: Du blocus maritime, Paris 1882.
Blockade (ogl. F 55 II 6) ist die durch bewaffnete Macht bewirkte Absperrung der
feindlichen Küste oder eines Teiles derselben, einzelner Buchten und Häfen gegen allen
Verkehr von der See und zu der See. Sie ist eine erlaubte Kriegsmaßregel; die
Neutralen dürfen sich ihr nicht widersetzen, wenn ihre Erfordernisse erfüllt find. Wer
trotz bestehender Blockade die Einfahrt in den oder die Ausfahrt aus dem blockierten
Platze zu bewerkstelligen sucht, der unternimmt die Vereitlung einer rechtmäßigen Kriegsoperation,
 der schadet der blockierenden Macht, unterstützt ihren Gegner. Woraus die
Ladung des Schiffes besteht, ist gleichgültig. Der Blockadebruch setzt voraus:
1. das Bestehen einer Blockade. Sie muß nach dem vierten Satze der Pariser
Seerechtsdeklaration effektiv sein, d. h. durch eine hinreichende Macht ausgeübt werden,
um den Zugang zum blockierten Gebiet tatsächlich zu verhindern. Entscheidendes Kenn⸗
zeichen ist, daß jedes Ein- und Auslaufen mit Gefahr verbunden ist. Die Blockade
besteht nur so lange, als sie effektiv ist. Sie hört auf, wenn das blockierende Geschwader
den Standort freiwillig verläßt. Anders, wenn es, durch Sturm oder Nebel gezwungen,
für kurze Zeit sich entfernt;
2. Kenntnis vom Bestehen, der Blockade. Die Blockade ist keine selbstverständliche
Folge des Krieges. Die Kenntnis kann erlangt sein durch die Notorietät der Blockade 3
sie wird vermutet, wenn das Schiff abgesegelt ist, nachdem die Verhängung der Blockade
seiner Regierung amtlich bekannt gemacht wurde. Eventuell wird dem Schiffe Spezial—
mitteilung gemacht und diese in das Tagebuch eingetragen.
Blockadebruch ist der trotz Kenntnis des Bestehens der Blockade unternommene Ver—
such, die Einfahrt zu dem blockierten Platze oder die Ausfahrt aus ihm zu bewerkstelligen.
Bei Beginn der Blockade wird den im blockierten Hafen liegenden neutralen Schiffen
regelmäßig eine Frist zum Auslaufen gewährt: 15 Tage bei der Blockade venezolanischer
Haͤfen durch deutsche Schiffe, Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 20. Dezember 1902.
NRach europäisch-kontinentaler Praxis kann Blockadebruch nur im Bereich des Blockade—
geschwaders begangen werden, d. h. durch den Versuch, die Ein- oder Ausfahrt mit List
oder Gewalt zu bewerkstelligen. Die englisch-amerikanische Praxis erblickt Blockadebruch
bereits in dem Absegeln nach dem blockierten Platze. Diese Anschauung ist nicht zu
billigen, denn das Absegeln ist keine Störung der Kriegsoperationen. Der Blockade—
brecher darf aufgebracht und zu dem Zwecke über den Bereich des Blockadegeschwaders
hinaus verfolgt werden. Das Prisengericht entscheidet, ob Blockadebruch begangen ist.
Alsdann ist das Schiff stets verfallen. Die Ladung wird eingezogen, soweit sie dem
Eigentümer des Schiffes gehört; ferner wenn anzunehmen ist, daß ihr Eigentümer zur Zeit
der Bestimmung nach dem blockierten Platze das Bestehen der Blockade kannte; schließlich
wenn das nach einem anderen Hafen bestimmte Schiff den Kurs geändert hat und nach
dem blockierten Platze gefahren ist. In diesem Falle wird vermutet, daß die Bestimmung
nach einem freien Hafen nur zum Schein erfolgte, und daß das Schiff im Interesse der
Ladung den Kurs nach dem blockierten Platze genommen habe. Der Natur des Reklame—
prozesses entsprechend (&amp;amp;C 68 III) hat der Eigentümer seinen guten Glauben zu beweisen.

8 74. V. Die Beendigung des Krieges.

Die Beendigung des Krieges wird herbeigeführt:
IJ. durch Untergang eines der kriegführenden Staaten (debellatio):
Fneyklopädtie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearbeit. 1. Aufl. Bd. II. 88

Kurhessen.
        <pb n="1061" />
        074 IV. ffentliches Recht.

Hessen⸗Nassau, Hannover und Frankfurt 1866. Der Sieger verleibt sich das Gebiet des
untergegangenen Staates ein. Es findet Rechtsnachfolge statt; vgl. 889 u. 525
„I durch wechselseitige Willenserklarung der kriegführenven“ Starten. Der Wille,
den Krieg zu beendigen, kann ausdrücklich dder durch konkludent⸗ Handlungen erklärt
werden. Ersterenfalls wird ein Friedensvertrag geschlossen; letzterenfalls werden die
Feindseligkeiten dauernd eingestellt: Preußen und Liechtenstein 1866 Frankreich und
Merxiko 1866. Diese Beendigungsart 'ist ungewöhnlich. Werden die Truppen nicht zurück⸗
gezogen, so verbleiben Eroberungen dem Sieger: es entscheidet der status quo post bellum
(res fuerunt). Die Streitfragen, die den Krieg veranlaßten, sind nicht immer aus—
getragen; sie bleiben dann auf dem status quo ante bellum. Die Einstellung der
Feindseligkeiten kann aber auch bei dem einen Staate Verzicht auf die früher erhobenen
Ansprüche bedeuten.
III. Der Abschluß eines Friedensvertrages ist die regelmäßige Form der Beendigung
des Krieges. Ihm geht meist ein Waffenstillstand (68), oft auch ein Präliminarfriede (8 15)
voran. Als paix pure et simple bezeichnet man denjenigen Friedensvertrag, welcher sich
auf das essentiale negotii, die Vereinbarung über die Wiederherstellung des Friedens,
beschränkt. Fast immer enthalten die Friedensverträge in der Neuzeit mehr; insbesondere
regeln sie auch die Art, in welcher die friedlichen Beziehungen wieder aufgenommen
werden sollen: Wiederherstellung der alten Vertragsverhältnisfe u. s. w. — Dem Inhalte
nach unterscheidet man allgemeine und besondere Vertragsbestimmungen.
Die Wirkungen des Friedensschlusses richten sich in erster Linie nach dem Inhalt
des Vertrages. Als allgemeine Wirkungen sind hervorzuheben: der Friede ist wieder
hergestellt, das Kriegsrecht tritt, auch den Neutralen gegenüber, außer Kraft; Kriegs—
handlungen dürfen nicht mehr vorgenommen, Prisen nicht mehr verurteilt, rückständige
Requisitionen nicht mehr eingefordert werden. Für verspaͤtete Kriegshandlungen einzelner
haftet der Staat nach allgemeinen Grundsätzen. Im Zweifel gilt die Wiederherstellung
des früheren Zustandes als gewollt; deshalb sind alle Eroberungen herauszugeben, sowen
nicht Eigentumsübergang stattgefunden hat oder das Gegenteil vereinbart ist. Die
einzelnen Gegenstände sind aber in dem vlatu Juo post bellum herauszugeben. Eine
Haftung wegen Untergang oder Verschlechterung ann nar be Überschreitung der kriegs⸗
rechtlichen Befugnisse stattfinden. UÜber vas Postliminium vgl. 8 67.
Die Streitfragen, welche den Krieg veranlaßzt hatten, gelten als erledigt. Als
erledigt gelten aber auch alle Ansprüche wegen Verletzung des Kriegsrechts zwischen den
kriegführenden Staaten selbst wie auch oschen en von ihnen und den Unlertanen
des anderen, mögen letztere privats oder strafrechtlicher Natur ein Diese Amnestie gilt
auch ohne besondere Vereinbarung als gewollt, weil sonst, wie Heffter sagt, Krieg aͤus
Krieg entstehen und ein dauernder Friedenszustand unmöglich sein würde. Besondere Be—
deutung (v. Liszt) kommt der Amnestie bei Gebietsabtretungen zu: der Erwerber darf
die Bewohner des abgetretenen Gebiets wegen militärischer oder politischer Handlungen
während des Krieges nicht verfolgen. Frankfurter Friede ven 10. Mai 1871 Art. 2 Abs. 2
ReG.Bl. S. 223). Die Amneftie begieht sich weder auf Ansprüche, die mit dem Kriege
nicht im Busammenhang stehen, noch auf Ansprüche, die waͤhrent des Krieges rechtmäßig
begründet wurden, sich nicht auf Verletzung des Kriegsrechts stützen, noch endlich auf
Ansprüche zwischen Kriegführenden und Neutralen.
        <pb n="1062" />
        Deutsches Kolonialrecht

301n

Professor Dr. Otto Köbner,
Admiralitätsrat in Berlin.
        <pb n="1063" />
        Abkürzungen.

In der folgenden Darstellung bedeuten:
Sch.G.G. — Schutzgebietsgesetz.
K. G.G. — Konsulargerichtsbarkeitasgefetz
        <pb n="1064" />
        Einleitung.

8 1. Wesen und Aufgabe des Kolonialrechts. Einteilung des Stoffes. Wie vor
einem Menschenalter die politische Einigung Deutschlands die großen Aufgaben rechtlicher
Neuschöpfungen auf fast allen Gebieten des öffentlichen wie des privaten Rechtes auf—
rollte, so stellt in unserer Zeit die Ausdehnung des Reiches zum größeren Deutschland
über See auch die deutsche Rechtswissenschaft vor neue und bedeutsame Probleme.
Für die wissenschaftliche Behandlung der kolonialen Rechtsordnung gilt in
besonderem Maße der Grundgedanke aller modernen Rechtswissenschaft: daß das Recht
eine Kulturerscheinung ist, die nur im Zusammenhange der Kulturentwicklung jedes
Volkes und jeder Epoche verstanden werden kann. In den modernen Kolonien Europas
sehen wir vor den Augen unserer Generation das eigenartige Schauspiel sich abspielen,
daß zwei gänzlich verschiedene Kulturwelten mit weit auseinandergehenden Anschauungen
und Sitten aufeinanderstoßen, von denen eine jede auch ihre ganz spezifischen Rechts—
einrichtungen besitzt!.
Auf der einen Seite bringt der moderne Kolonist seine Rechtsordnung mit sich über
See. Fast noch notwendiger als unter den altgewohnten und gefestigten Lebens—
bedingungen der Heimat ist ihm ein gesicherter Rechtsschutz, wie er seinen angestammten
Anschauungen entspricht, in den ungewohnten Verhältnissen junger Kolonien. Unter
„Rechtsschutz' dürfen wir hierbei nicht nur den Schutz von Leben, Freiheit, Gesundheit
und Eigentum verstehen, den Schutz gegen verbrecherischen Angriff, den das Strafrecht
und die Polizei gewähren; er ist natürlich die unerläßliche Voraussetzung aller kolonialen
Rechtsordnung, aber er erschöpft noch keineswegs den Begriff des Rechtsschutzes. Wir
haben darunter vielmehr weiter zu begreifen den durch Gesetze und Verordnungen gewähr—
leisteten, durch die Tätigkeit der Gerichte verwirklichten Schutz aller der unzählig vielen,
feinen und feinsten Verzweigungen und Gestaltungen des wirtschaftlichen Lebens, die
ganze Summe auch der privatrechtlichen und insbesondere der handelsrechtlichen Normen,
die der moderne, namentlich der überseeische Verkehr nun einmal zur unerläßlichen Voraus—
etzung hat.
t e europäische Rechtskultur tritt nun zunächst unvermittelt den ganz verschiedenen
Rechtsanschauungen der Eingeborenen gegenüber. Hier muß von den kolonisierenden
Mächten mit großer Vorsicht und Zurückhaltung vorgegangen werden. Es kommt viel
darauf an, gerade die uralt eingewurzelten Rechtseinrichtungen der Eingeborenen nach
Möglichkeit wenig zu stören; denn nichts erleichtert eine fruchtbare und friedliche Kolo—
nisation mehr als die Beibehaltung der altgewohnten Sitten und Rechtsüberzeugungen
der farbigen Bevölkerung. Dies gilt naturgemäß besonders von denjenigen Gebieten des
Rechts, welche mit tief eingewurzelten Anschauungen und Einrichtungen familiärer, ethischer.

Val. zum folgenden: Köb ner, Organisation der Rechtspflege in den Kolonien (1908), S. 2f.
        <pb n="1065" />
        1078 IV. ffentliches Recht.

vbielfach auch religiöser Art zusammenhängen, wie dies insbesondere auf dem Gebiete des
Familienrechts, des Erbrechts, zum Teil auch des Strafrechts der Fall ist.
In ganz besonderem Maße greift dieser Gesichtspunkt dort Platz, wo das europäische
Recht nicht auf primitive Rechtszustände stößt, wie zumeist bei den eingeborenen Stämmen
der deutschen Kolonien in Afrika und der Südsee, sondern auf eine Rechtskultur, die
ungeachtet ihrer Auswüchse ihrerseits eine hohe Entwicklungsstufe aufweist, wie wir sie
3. B. bei den Arabern und Indern in Deutsch⸗Ostafrika, vor allem aber bei den Chinesen
im Kiautschougebiete finden.
Ein einfaches Nebeneinanderbestehen der europäischen Rechtsordnung für die weiße
und der einheimischen Rechtssitten für die farbige Bevölkerung ist unmöglich. Alle
Versuche, auf der Grundlage eines solchen Nebeneinanders zu kolonisieren, haben sich
als undurchführbar erwiesen, wie wir dies auch in der deutschen kolonialen Rechts
geschichte kennen lernen werden. Zwischen den weißen Einwohnern und den Eingeborenen
bilden sich mit den wartschaftlichen und kultuern alsbald auch rechtliche
Beziehungen aller Art. Wenngleich naturgemaß die Förderung der Interessen der Kolonisten
der eigenen Nation den Ausgangspunkt und die Grundrichtung aller Kolonialpolitik
bildet, so gehört daneben auch die umsichtige und nachdrücklich⸗ Wahrung der d echte der
Eingeborenen zu den wesentlichen Aufgaben jeder modernen Kolonisation. Der Rechts⸗
schutz der Eingeborenen ist nicht nur eine Forderung der Humanität, sondern zugleich
ein Grundsatz gesunder olonialer Realpolitik Denn nur bei dem Vorhandensein einer
rechtlich geschützten, wirtschaftlich leistungsfähigen, als Produzenten wie als Konsumenten
wertvollen Eingeborenenbevoölkerung kann die kolonisierende Nation dauernden Nutzen aus
ihrer überseeischen Betätigung ziehen.
Das große Problem aller kolonialen Rechtspolitik liegt darin nicht nur eine
äußerliche Vereinigung, sondern einen inneren Ausgleich zu finden zwischen der modernen
Rechtsregelung, deren die weißen Kolonisten bedürfen und den altangestammten ein⸗
heimischen Rechtsanschauungen. Die gesamte neuere Kolonialgeschicht lehrt, daß gerade
die Befähigung, mit der eine kolonisierende Nation diese beiden großen Gefichtspuntte zu
vereinigen und miteinander zu versöhnen versteht, einc; untrüglichen Maßstab fur
viedlonisatorische Befähigung des betreffenden Volkes überhaupt
ildet.
Das völlige Fiasko der Kolonialpolitik der Spanier und Portugi— ist zum
erheblichen Teil aͤuf ihr Versagen gerade auf diesem Gebiet⸗ zuͤrg g e *
anderseits zu den kolonialen Erfolgen der Hollaänder und Englander zum nicht geringen
Teil das Verständnis beigetragen hat, mit dem sie zwar nicht überall, aber doch in
wichtigen Rechtsbeziehungen derselben, jenen Ausgleich erfolgreich versucht und durch⸗
geführt haben. Auch in der neuesten kolonialen Entwicklung ist es überaus charakteristisch,
wie die Nationen, die jüngst in eine kolonisierende Tätigkeit eingetreten sind, einerseits
die Russen und anderseits die Nordamerikanen, in eigenartiger Weise diesem Hroblem der
Rechtspolitik gegenüber der eingeborenen Bevölkerung gerecht zu werden suchen
Wenn wir die Rechtsordnung der deutschen Kolonien unter den vor—⸗
stehend erörterten Gefichtspunkten betrachten, so ergibt sich, daß dieselbe wichtige Wand⸗
lungen sowohl in ihrem Verhältnis zu der weißen als besonders zu der farbigen
Devdilerung durchgeniacht hat, In der kurzen Spenn— der zwei Jahrzehnte, die feit
den Anfängen der deutschen Kolonialpolitik vergangen sind, hat diese nicht ne ain starke
Ausdehnung nach außen, sondern auch eine bedeutfame innere Entwicklung
erfahren. Nur aus dieser heraus lassen sich die Grundbegriffe des deutschen Kolonialrechts
sem geutigen Inhalte nach verttehe dez ngen deutschen Kohnieleege seden
sich ——— 5 —88 q. p de älteren Rechtsmaleric werdende, mitten
in der Entwickl ehende Rechtsbegti e, den rein dog⸗
matischer Konstruktion auf der Basis von r a e
Nathotann rea leicht Gewalt angetan wird we
aed enden Darste lung des geltenden deutschen Kolonialre tes wird deshalb
lrotz aller gebotenen Kuͤrze ein historischer übe vorangehen — der neben
        <pb n="1066" />
        6. Otto Köbner, Deutsches Kolonialrecht. 1079
den wichtigsten äußeren Daten der deutschen kolonialen Rechtsgeschichte vor allem das
vorstehend angedeutete Moment der inneren Entwicklung berücksichtigen soll.
Waos alsdann die dogmatische Darstellung selbst betrifft, so ist davon aus—
zugehen, daß das Kolonialrecht kein sachlich begrenzter Ausschnitt aus dem Gesamtgebiete
des Rechts ist; es stellt vielmehr gewissermaßen einen Querschnitt durch alle einzelnen
Rechtsmaͤterien dar; es besteht ein koloniales Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Privatrecht,
Strafrecht usp. Diese Materien aber bilden keineswegs nur, jede für sich, einen
Anhang zu dem betreffenden Gebiete des deutschen Rechts, vielmehr stellen alle
Zweige des deutschen Kolonialrechts eine geschlossene Einheit dar,
die nür aus ihrem inneren Zusammenhange heraus verstanden werden
kann. In diesem Sinne bildet die Lehre vom Kolonialrecht eine besondere wissenschaft—
liche Disziplin; sie muß auch in der deutschen Rechtswissenschaft im Kreise der älteren
Fächer die Anerkennung wissenschaftlicher Ebenbürtigkeit sich zu erringen suchen, wie ihr
nnerhalb der Jurisprudenz der älteren Kolonialnationen bereits seit längerem zu—
gestanden ist. —

Der Darstellung des Stoffes liegt die folgende Gliederung zu Grunde:
Der erste Teil behandelt die Entwicklungsgeschichte der kolonialen Rechts—
ordnung.
Der zweite Teil betrifft die natürlichen Grundlagen JSubstrate) der
Kolonien, einerseits ihr Gebiet, insbesondere in seinem Verhaͤltnis zum Reichs-—

Im dritte Teil wird die Organisation der Kolonien behandelt, und zwar
zunächst die Organisation der Gesetzgebung, dann diejenige der Verwaltung und
chließlich die der Justiz sowohl für die weiße als für die farbige Bevölkerung. Die
Darstellung der Justizorganisation soll die Grundzüge des kolonialen Prozeßrechtes mit
umfassen.
Auf diese Darstellung des (im weiteren Sinne des Wortes) formalen Rechtes folgt
im vierten Teil die Erörterung des materiellen Rechts, und zwar zunächst des
kolonialen Privatrechts einschließlich des Handelsrechts. Hierbei werden
die Besonderheiten des kolonialen Personenrechts, und zwar sowohl der
Rechtsverhältnisse physischer Personen (Haussklaven und frühere Sklaven) als des Rechts
der juristischen Perfonen (Kolonialgesellschaften) hervorzuheben sein. Im kolonialen
Sachenrechte bildet alsdann das Recht des Grund und Bodens einen Abschnitt
von besonderer rechtlicher und wirtschaftlicher Bedeutung. Den Abschluß bildet die Dar—
stellung des kolonialen Strafrechts.

Quellen und Literatur: Die kolonialen Staatsverträge, Gesetze und regelmäßig auch die
kaiferlichen Verordnungen (vgl. hierüber 8 15) sind im A— veröffentlicht, die Ver—⸗
ordnungen des Reichskanzlers in der Regel im Reichßanzelger. Fexner bestehen im Mutterlande
zwei besondere amtliche Publikationsorgane für die Sutaebiete: 1 Das „Deütsche Kolonialatie,
 herausgegeben von der Kolonialabteilung des Auswärtigen Amts, für die Schutzgebiete
Afrikas und der Südsee; 2. das „Verordnungsblatt für das Kiautschougebiet“ (eit
1903; früher „Anhang zum Maxineverordnungsblatt) herausg. vom Reichs-⸗Marine-⸗Amt. In einem
Teile der Schutzgebiete Ostafrika, Kiautschou, Samoa, früher auch Neu-Guinea) gibt es besondere,
amtliche Publikationsorgane. — Eine wichtige Quelle, insbesondere für die verwaͤltungsrechilichen
Verhälinisse, bilden, angesichts der in raschem Flusse befindlichen rganisation. die Kolonial—
Ekals sowie die im Anschluß an die Etatsentwürse alljährlich dem Reichstage vorgelegten amt—
uͤchen Dentschriften (Weißbücher) über die Entwicklung der Schutzgebiete.
Quellensammlungen: Die deutsche Kolonialgesetzgebung.? Sammlung der auf die deutschen
Schutzgebiete bezügl. Gesetze, Verordnungen, Erlasse und internationalen Vereinbarungen. Auf Grund
amtlucher Quelslen herausg. TeilJ 1898) v. Riebow; Teil U—-V eeß v. Zimmer—
mann; Teil VI (1908) v. Schmidt-Daxrgicz u. Köbner. — Das Schutzgebietsgesetz nebst seinen
Ergaͤnzungsgesetzen usw, zum Handgebrauch zusammengestellt im Reichs-Marine-Amt (1901) — Deutsche
Kolonlalgesezgebung, herausg. v. Zorn, (19011. — Die Kolonialgesetzaebung des Deutschen Reichs,
herausg. v. Kolisch (1886).
Wiseniesni Bearbeitungen: v. Stengel, Die staats- und völkerrechtliche Stellung
deutschen Kol. (1886); Derselbe, Deutsches Kol.⸗Staatsrecht, in Hirths Annalen 1887 und 18893
die drulschen Schubcabsete, ihre rechtliche Stellung, Verf. und Verwaältunag daselbst 1895; Derselbe,
        <pb n="1067" />
        1080 IV. ffentliches Recht.

Die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete 4901); Gg. Meyer, Die staatsrechtliche Stellung
der deulschen Schutzgebiete (1888) Gareis, Holonialrecht 2. Aufl. 1902); v. König in seinem
5 d Inlavwesens- 4. Aufl. 1888 (in der —. Auft nicht; val. die unten zu Teil III B
angeführten Auffäße)
Die öffentlichrechtliche Seite des Kolonialrechts wird regelmäßig behandelt in den Lehre und
Handbüchern des deutschen Reichsstaatsrehis, besonders demerkenbwert die Bearbeitungen
der Materte vei Da hand . Auftt hhut Zorn . Auft 1806) r Hänel 4892)
Gg. Meyer (G. Aufl. 1899), Arndt (1900 —— die Staatslehrehv. Jelltnek (1900; J.
nuch dessen Stagtsfragmente, 1806) und v. Rehm (19000) pal. auch Bornhad im Arch. — öff. R.
IISff). Auch di⸗ Systeme des Völkerr echts pflegen die kolonialrechil. Bildungen zuͤ berühren,
inshesondere hinfichtlid, der Lelne von der Gebietshoheit und ihren Erwerb. — Heiborn, volter
diüc oetgat enh die Literatur der dergl kchend fie di
Vnetracht, kommt ferner die Literatur der vergleichen en Rechtswiffenschaft, soweit sie die
Stammesrechte der deutschen Kolonialbevölkerung darstelll. Val. — sehicet in p eitschrift
vergleichende Rechiswiss I ¶soↄ) S. 487 und XiVS. . 321f aos ; XvS nqe 8321f.;
Steinmeß, Rechtsverhaͤltnisse von eingeborenen Völkern in Afrika und Ozeanien (1908).
Ausführliche ditexaturverzeichnifse, bet di jurist. Konftruften de Gruudbegriffe
des Kolonialrechis, sinden sich dei v. Poser und Groß Raedrihe Die rechtliche Stellung der
deutschen Schußzgebiete (1908), unt ber Bendir, Kolonialuriftistisch⸗ und -politische Studien (1908)
Dazu nachzutragen: Rofenb exg, Territorium, Schutzgebiet und Reichsland in Hirths Annalen
1903. — die (Gisher wenig zahlreichen) Monographen welche einzelne Zweige? des Kolonial⸗
rechts betreffen, find im folgenden bei den vderr Abschnitten angefuͤhrt. Auf die vorstehende
Literatur wird für die folgen den Paragraphen ein für'alkemal verwiesen.

Erlter Teil.

Die Entwicklung der kolonialen Rechtsordnung.
Geschichtticher Aberblick.

8,2. Allgemeines. — Das Reich und die Kolonialgesellschaften. Der deutsche
Kolonialbesitz umfaßt zur Zeit folgende Gebiete:
In Afrika: 1. Deutsch⸗Ostafrika; 2. Deutsch⸗Südwestafrika; 3. Kamerun; 4. Togo.
In der Südsee: 8. Deutsche Neu⸗ Guinea 6. die Marshalle, Brown- und Pro⸗
videnceinseln; 7. das Inselgebiet der Karolinen, Palau und Marianen, administrativ
angegliedert an Neu⸗sGuinea; 8. die Hauptinseln der Samoagruppe.
An der chinesischen Kuste: 9. das Kiautschougebiet.
Die Erwerbung dieser Länder fällt im wesentlichen in zwei Perioden: Die
Gebiete zu 1.—6. sind in den Jahren 1884/ 1886 unter die Herrschaft des Reiches ge⸗
langt und ihre heutige Abgrenzung war im wesentlichen bis 1890 vollendet, wenngleich
einzelne Grenzregulierungen über diese Zeit hinaus gewährt haben und zum Teil noch
jetzt fortdauern. Die Gebiete 7. 9. hingegen sind in einer zweiten Periode kolonialer
Erwerbungen, in den Jahren 1898 unn 1899, in den —R Besitz gekommen. —
Der Eintritt des Deutschen Reiches in die aklive Kolonialpolitͤk geschah zunächst
‚mit großer Zurückhaltung. Aus Erwägungen sowohl der äußeren wie der nneren
Politik wollte man das Reich als solches in den neuartigen und ungewissen kolonialen
Unternehmungen möglichst wenig in den Vordergrund treten lassen, vielmehr die eigent⸗
liche koloniale Tätigkeit, d. h. sowohl die Erwerbung als auch die Regierung und
Verwaltung der Kolonien, der⸗ JInitiative der zunuchs beteiligten wirtschaftlichen Kreise
überlassen. Charakteristisch für diese Auffassung, welche die weittragendsten Konse⸗
quenzen auch auf rechtlichem Gebiete mit sich bringen mußte und brachte, ist die pro⸗
grammatische .Reichstagsrede des Fürsten Bismarck vom 26. Juni 1884, in welcher
es heißt:
„Den Interessenten der Kolonie soll das Regieren der elben im wesentlichen über—
lassen und ihnen nur für Europäer die Nanen 8 en des⸗
jenigen Schußzes gewaͤhrt werden, den wir ohne stehende Garnisonen dort leisten können.
        <pb n="1068" />
        6. Otto Köbner, Deutsches Kolonialrecht. 1081

Ein Vertreter des Reichs, ein Konsul, wird die Autorität des Reichs wahren und
Beschwerden entgegennehmen, Handelsgerichte werden weitere Streitigkeiten entscheiden.
Nicht Provinzen sollen gegründet werden, sondern Unternehmungen mit einer Souve—
ränität, welche dem Reiche lehnbar bleibt; ihre Fortbildung bleibt im wesentlichen den
Unternehmern überlassen.“
Es schwebten hierbei als Beispiel die Erfahrungen vor, welche andere Nationen mit
derartigen kaufmännischen Kompagnien, die zugleich staatsähnliche Organisation darstellten,
gemacht haben, insbesondere die früheren Erfolge der Englisch-Ostindischen und der
Holländisch-Indischen Kompagnie.
Nach dem damaligen kolonialpolitischen Programm der Regierung sollte das Deutsche
Reich den kaufmännischen Kompagnien die Ausübung der staatlichen Hoheitsrechte über⸗
lassen und sich seinerseits auf die Beaufsichtigung und den Schutzz dieser Unternehmungen
beschränken und damit eine Art Oberhoheit („Schutzgewali“) sich vorbehalten. Der
Rechtsakt einer solchen Übertragung von Hoheitsrechten vollzog sich durch die Erteilung
eines kaiserlichen „Schutzbriefes“.
Dieses Programm ließ sich seitens der deutschen Kolonialpolitik allerdings von
Anfang an nur in einem Teile der Schutzgebiete verwirklichen. In den westafrikaaischen
 Schutzgebieten (Südwestafrika, Kamerun, Togo) gelang die Bildung staatsähnlich
organisierter Kolonialgesellschaften nicht. In den Satzungen der Deutschen Kolonial
gesellschaft für Südwestafrika“ wurde zwar die Ausübung staatlicher Hoheitsrechte,
 soweit ihr solche für ihre Gebiete übertragen werden sollten, ausdrücklich vor—
gesehen; es ist indessen zu einer solchen UÜbertragung nicht gekommen. Hingegen ist in
dem größten afrikanischen Schutzgebiete, in Deutsch-Ostafrika, und' ebenso in dem
größten Schutzgebiete der Südsee, in Neu-Guineéa, die Kolonisation zunächst durchaus
im Sinne des obigen Programms erfolgt. Es wurden für die „Gesellschaft fur deutsche
Kolonisation“, die in der Folgezeit den Namen „Deutsch-Ostafrikanische Gesell—
schaft“ annahm, und für die PeuGuineakompagnie“ die kaiserlichen Schutzbriefe
bom 27. Februar 18885 bezw. 17. Mai 1888/18. Dezember 1886 ausgestellt und ihnen
darin weitgehende Hoheitsrechte zur Ausübung übertragen.
Die Erfahrung hat seither gelehrt, daß dieses System die dareingesetzten Erwartungen
aicht erfüllt hat; die von privater Seite geleiteten Kolonialunternehmungen haben sich
den weittragenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben, die ihnen gestellt waren, nicht gewachsen
gezeigt und teils in administrativer, teils in militärischer und finanzieller Hinficht verfagt.
Abgesehen von den konkreten Gründen dieses Mißerfolges im einzelnen Falle sprechen
aber auch gewichtige Erwägungen grundsätzlicher Natur gegen dies Kolonialsystem: die
Verquickung individueller Erwerbstätigkeit und staatlicher bezw. staatsähnlicher Regierungsfunktionen,
 die freie Verfügung über die staatlichen Machtmittel zu Gunsten privater
wirtschaftlicher Zwecke widerstreben der gesamten modernen Rechtsentwicklung und Rechts—
empfindung. In den Kolonien wie im Mutterlande kann schließlich nur der Staat allein
die ausgleichende Gewalt, die Hoheit über die verschiedenen Teile der Bevölkerung
ausüben.
Es stellte sich in denjenigen Kolonien, in denen Kolonialgesellschaften mit Hoheits—
rechten belehnt waren, die Notwendigkeit heraus, wieder zu einer Scheidung ihrer privat—
wirtschaftlichen Erwerbsfunktionen und ihrer öffentlich-rechtlichen Befugnisse zu schreiten
und die Ausübung der letzteren seitens des Reichs selbst in die Hand zu nehmen. Für
Deutsch-Ostafrika geschah dies durch den Vertrag vom 20. November 1890, in dem die
Gesellschaft auf die Ausübung der ihr durch den Schutzbrief übertragenen Rechte im
wesentlichen verzichtete; der Rest der ihr damals noch verbliebenen öffentlich-rechtlichen
Befugnisse und Regalien ist neuerdings durch einen Vertrag zwischen der Gesellschaft und
der Reichsregierung vom 16. November 1902 fortgefallen. Die Neu-Guinea-Kompagnie
hat, nachdem sie bereits einmal in den Jahren 1880—1802 vorübergehend die Ver—
waltung und Rechtspflege in ihrem Gebiete dem Reiche selbst überlassen hatte, in dem
Vertrage vom 7. Oktober 1898 endgültig auf alle nach dem Schushbrief ihr zustehenden
Hoheitsrechte verzichtet.
        <pb n="1069" />
        1082 IV. Offentliches Recht.

Von der Gruppe der Verträge des Reiches mit den kolonialen Gesellschaften aus
der ersten Periode der kolonialen Erwerbungen Deutschlands besteht heute zu Recht nur
noch der auf das Schutzgebiet der Marshallinseln bezügliche Vertrag vom 21. Januar
1888 mit der Jaluit-Gesellschaft' (so genannt nach der Hauptinsel jener Gruppe).
Dieser Vertrag hat jedoch nicht Hoheitsrechte übertragen, sondern die Ausübung derselben
ausdrücklich den kaiserlichen Beamten vorbehalten, waͤhrend die Gesellschaft die Kosten der
Verwaltung trägt; als Gegenleistung find ihr monopolistische Rechte wirtschaftlicher Natur
und eine nur beratende Stellung bezüglich der Verwaltungs maßnahmen und ingbesondere
der Besteuerung vorbehalten.
Für die späteren kolonialen Erwerbungen Deutschlands, das Kiautf chougebiet,
das Inselgebiet der Karolinen, Palau und Marianen und Samba hat man
nach den oben erwähnten Erfahrungen überhaupt nicht mehr den Versuch der Bildung
von Kolonialgesellschaften öffentlich-rechtlicher Ratur d der Ubertragung von Hoheits
rechten an solche gemacht. Heute übt das Reich in allen Kolonien alle Rechte, die aus der
Staatshoheit fließen, jelbst aus. Der Inhalt der „Schutzgewalt“, der ursprünglich,
wie oben gekennzeichnet, ein wesentlich engerer war, hat im Laufe der Entwicklung sich
zu dem einer vollen Staatsgewalt' im Sinne des modernen Staats—
rechts konsolidiert.

8 3. Das Reich und die eingeborenen Häuptlinge. Schutzverträge. Die Ent—
wicklung der deutschen Kolonialpolitik und kolomalen Rechtsordnung, welche wir vor⸗
stehend auf der aktiven Seite, d. h. auf seiten der kolonisierenden Faktoren
selbst, kennen gelernt haben, zeigt sich ganz analog auch auf der passiven Seite,
d. h. im Verhältnis zu der eingeborenen Bevolkerung der Gebiete,
auf welche die deutsche Kolonisation gerichtet ist. Auch hier begegnen wir zunächst einer
großen Zurückhaltung seitens des Reichs bei Ausübung seiner „Schutzge walt, mehr
und mehr aber tritt diese unter dem inneren Zwange der Enlwiclung in den Vorder⸗
grund und hat die Tendenz, sich zu dem umfassenden Inhalle einer vollentwickelten
Staatsgewalt auszugestalten.
Zunächst wurde in dem Verhaltnis der neuen Kolonialmacht zu der eingeborenen
Bevölkerung der Begriff des „Schutzes“ in engem Sinne verstanden. Allerdings wurde
schon in einem fruhen Stadium der kolonialen Entwicklung der Begriff der ——
in territorialem Sinne gefaßt, die Gebiete als solche wurden von Anfang A in ein
Schutzverhältnis zu dem Deutschen Reiche gestellt. Charakteristisch hierfür sind bereits
die ersten diplomatischen Verhandlungen der Reichsregierung mit der englischen Regierung,
in welchen der territoriale Charakter der südwestafrikanischen Erwerbungen mit aller
Deutlichkeit betont wurde. Aber die Intentionen der deutschen Kolonialpolitik beschränkten
sich damals darauf, den neuen Gebieten den Schutz des Reiches nach außen angedeihen
zu lassen, hingegen auf allen Gebieten der inneren Verwaltung der neuen Schutzgebiete
sich tunlichst zurückzuhalten, sich auf die Wahrung der Interessen der deutschen und
sonstigen weißen Kolonisten zu beschränken, hingegen die Regelung der inneren Angelegen⸗
heiten der Eingeborenen nach wie vor möglichst deren Stammesoberhäuptern zu überlassen.
Aus diesem Gedankengange heraus sind die Verträge zu verstehen, die das Deutsche
Aich begw. scite echtsvorganger private bertthe laufmannische Unternehmungen mit
eingeborenen Häuptlingen beim Erwerbe der älteren Schutzgebiete abgeschlossen haben.
e, Der Inhalt dieser „Schutzverträge“ geht — in außerordentlich zahlreichen Ver—
schiedenheiten und Abstufungen nach den einzelnen Schutzgebieten ja innerhalb desselben
Schutzgebietes — im allgemeinen dahin, daß der deutsche Koifer den ———
und Stämme der einzelnen Hauptlinge übernimmt, daß die letzteren sich verpflichten,
keinerlei Verträge mit anderen Regierungen, insbesondere keinerlei Abtretungsverträge
ohne deutsche Zustimmung abzuschlieen nd daß sie das Recht der Forterhebung der
ihnen nach, den Gebräuchen ihrer Gebiete zustehenden Einnahmen Sreueab Ab—
gaben erhalten. Auf dem Gebiete de— Gerichtsbarteit wurte n Regelung im allgemeinen
dahin getroffen, daß in Rechtsangelegenheiten der deutschen Bewpohner unnguderer
        <pb n="1070" />
        6. Otto Köbner, Deutsches Kolonialrecht. 1083

Europäer untereinander die Gerichte des deutschen Kaisers, in Rechtsangelegenheiten
der Eingeborenen untereinander aber die Gerichte der Landeshäuptlinge zuͤständig sein
sollten, während für Mischprozesse zwischen Deutschen und Eingeborenen besondere Verein—
barungen teils getroffen, teils vorbehalten wurden.
Derartige Schutzverträge spielten eine erhebliche Rolle in den westafrikanischen
Schutzgebieten, insbesondere in Südwestafrika und teilweise in Togo. In ge—
ringerem Umfange wurde den Kamerun häuptlingen eine Selbständigkeit belassen, indem
ihnen lediglich der Fortbezug ihrer Einnahmen sowie die Berücsichtigung der alt—
angestammten Sitten und Gebräuche für die erste Zeit gesichert wurde.
In anderen Gebieten, in denen damals das Deutsche Reich koloniale Erwerbungen
vollzog, erwies sich der Abschluß solcher Verträge von vornherein als unmöglich, weil
unter der unzivilisierten Bevölkerung überhaupt keine irgendwie staatsähnliche Autorität
auffindbar war. Dies gilt insbesondere für Neu-Guineg, wo eine völlig wilde Be—
oölkerung vorgefunden wurde. Auf den Marshall-, Brown- und Providence—
inseln fanden sich zwar Häuptlinge, mit denen 1888 Verträge abgeschlossen wurden;
indessen handelt es sich auch hier um eine völlig unzivilisierte Bevölkerung, und den
Häuptlingen sind Hoheitsrechte nicht verliehen worden.
In Ostafrika endlich wurden durch die Verträge, welche die Rechtsvorgänger des
Deutschen Reichs Ende 1884 mit den Stammeshäuptern abschlossen, die betreffenden Gebiete
mit allen Hoheitsrechten deutscherseits erworben. Den einheimischen Sultanen wurden
nur Rechte in Bezug auf ihr Einkommen gewährleistet. Auch bei den späteren deutschen
Erwerbungen in diesem Schutzgebiete wurden den einheimischen Sultanen nirgends Hoheits⸗
rechte belassen. —
Soweit nach dem Vorstehenden Schutzverträge abgeschlossen worden sind, sind
sie von rechtlicher Bedeutung lediglich für das innere Verhältnis der deutschen
Kolonialmacht zu den eingeborenen Häuptlingen, haben hingegen keine rechtliche
Bedeutung nach außen, d. h. für das Verhältnis Deutschlands gegenüber dritten
Staaten in Bezug auf seine kolonialen Erwerbungen. Denn der völkerrechtlich maß—
gebende Rechtstitel bei den gesamten Erwerbungen der älteren Epoche ist die Okkupation.
Bei dem einen Teile jener Gebiete, in welchem eine staatsähnliche Organisation überhaupt
nicht vorhanden war, handelt es sich um eine reine Okkupation, bei dem anderen
Teile, in welchem mit den eingeborenen Häuptlingen Schutzverträge abgeschlossen wurden,
um eine vertraglich modifizierte Okkupation. Daß der Abschluß von Schutz⸗
berträgen und die Okkupation sich begrifflich nicht ausschließen, ist in der Lehre vom
Völkerrecht dargelegt. Tatsächlich läßt sich nachweisen, daß bei den deutschen Gebiets⸗
erwerbungen, bezüglich deren Schutzverträge abgeschlossen wurden, auch die völkerrechtlichen
Erfordernisse der Okkupation überall erfüllt worden sind. In formaler Hinfsicht ist
dies geschehen durch die üblichen symbolischen Handlungen (Grenzabsteckung, Flaggenhissung,
 verbunden mit dem Erlaß von Proklamationen); die tatsächliche Besitze
ergreifung aber ist überall, wenn auch naturgemäß nicht sofort für den gesamten Umfang
des Gebietes, sondern allmählich, erfolgt durch die Einrichtung einer Verwaltungs—
organisation in dem Sinne, wie sie die Normen des modernen Völkerrechts, insbesondere
die Kongoakte, voraussetzen.
Gegenüber den anderen Staaten der völkerrechtlichen Gemeinschaft ist demnach der
Erwerb des deutschen Kolonialbesitzes der älteren Epoche ein originärer, nicht ein
derivativer, der sich etwa von dem Rechte der früheren Häuptlinge ableitet; denn die
letzteren waren überhaupt nicht anerkannte Glieder der völkerrechtlichen Gemeinschaft.
Die einzige Ausnahme bildet diesbezüglich unter den deutschen kolonialen Erwerbungen
der älteren Epoche derjenige Teil von Ostafrika, welcher 1890 vom Sultan
oon Sansibar' abgetreten ist, da letzterer ein völkerrechtlich anerkanntes Staatsoberhaupt
 war. A.:
Während somit die Schutzverträge für das Verhältnis der deutschen Kolonialmacht
dritten Staaten gegenüber unerheblich sind, haben sie rechtliche Bedeutung nach innen,
d. h. für die Rechtsstellung der Reichsgewalt gegenüber den einheimischen Stammes—
        <pb n="1071" />
        1084 IV. ffentliches Recht.

häuptern. Mit Unrecht hat man die Verträge als „Scheinverträge“ bezeichnet, die ohne
alle rechtliche Bedeutung seien. Es ist jenen Stämmen in rechtlich verbindlicher Form
eine weitgehende Autonomie gewährt worden, durch die der Inhalt der deutschen Schutz⸗
gewalt“ im Anfang eine gewisse Einschränkung erfuhr und erfahren sollte im Sinne des
oben erörterten kolonialpolitischen Grundgedankens, die Angelegenheiten der Eingeborenen
tunlichst ihnen selbst zu überlassen.
Die Schutzverträge sind, soweit nicht einzelne Stämme ihre Rechte durch Rebellion
verwirkten, deutfscherseits auf das loyalste innegehalten worden. Dessenungeachtet hat
die innere koloniale Entwicklung von nunmehr fast zwei Jahrzehnten aber in dem
vorstehend dargestellten Verhältnisse weitgehende Verschiebungen herbeigeführt, welche auch
von der rechtlichen Betrachtung nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Es hat sich mehr
und mehr herausgestellt, daß eine abstrakte Scheidung in dem bezeichneten Sinne, die
Angelegenheiten der einheimischen Bevölkerung den eingeborenen Stammeshäuptern und
die der europäischen Bevölkerung der deutschen Verwaltung zu überlassen, undurchführbar
ist. Die moderne koloniale Entwicklung drängt — wie schon in der Einleitung betont
ist, und wie sich nicht nur in allen deutschen, sondern auch in den fremden Kolonien
nachweisen läßt — mit innerer Notwendigkeit dazu, auch den Angelegenheiten der ein⸗
geborenen Berölkerung seitens der kolonisierenden Macht volle Fürsorge zuzuwenden.
In gewissen Punkten liegen hierzu sogar von vornherein internationale recht—
liche Verpflichtungen vor, insbesondere bezüglich der Behandlung der Sklavenfrage
auf Grund der Bestimmungen der Kongoakte. Die deutsche koloniale Gesfetggebung und
Verwaltung hat aber auch darüber hinaus in allen Schutzgebieten sich mit den wirtschaft⸗
lichen und sozialen Verhaltnissen der eingeborenen Bevölkerung befaßt und, gerade im
wohlverstandenen Interesse der weißen Kolonisten selbst, befassen müssen. Sie hat — eine
der wirtschaftlich wichtigsten kolonialen Aufgaben, insbesondere in tropischen Kolonien —
die Arbeitsverträge der Eingeborenen mit den Weißen regeln und ihre
Durchführung unter Wahrung der Interessen beider Teile sichern müssen und hat schon
aus dieser Veranlassung mannigfach in die Regelung der persönlichen Rechts—
verhält nisse der eingeborenen Bevölkerung eingegriffen. Sie hat auch bei dem anderen
großen wirtschaftlichen und rechtlichen Problenm aller Kolonialpolitik, bei der Regelung
des Grundbesihes, sich alsbald in die Notwendigkeit verfetz gesehen, die Rechts⸗
verhältnisse der Eingeborenen einer genauen Prüfung zu unterziehen und durch eine neue
rechtliche Normierung mit den Rechten und Interessen der Kolonisten in Einklang zu
bringen. Sie hat weiter auf den Gebiete des Strafrechtes,auch bei tunlichster
Schonung der altangestammten Rechtssitten, nicht umhin können, Gebraͤuchen und Ein⸗
cichtungen, die mit europäischen sittlichen Anschauungen unvereinbar sind, entgegenzutreten.
Sie hat schließlich durch das kolonisatorische Vorgehen auf allen Gebieten der Verwaltung,
durch die Förderung des Handels und Verkehrs, durch Maßregeln auf sicherheits⸗ und
gesundheitspolizeilichem Gebiete, durch die militärische Organisation der Gebiete u. a. m.
auch auf seiten der eingeborenen Bevölkerung nicht nur die kulturellen und wirt—
schaftlichen, sondern auch die Rechtsverhältniffe stark beeinflußt. Durch einen
kulturellen Entwicklungsprozeß, dem sich die koloniale Rechtsentwicklung anpaßt, und dessen
Erlenntnis sich auch die Rechtswissenschaft nicht verschließen darf, wenn sie sich nicht in
einen Gegensatz zu den tatsächlichen Verhältnissen setzen will, hat die deutsche Schutz⸗
gewalt“ einen wesentlich veränderten, zugleich erweiterten und vertieften Inhalt bekommen.
Dieser Entwicklungsprozeß ist in den einzelnen Schutzgebieten und' in ven einzelnen
Zweigen der Verwaltung in sehr ungleicher Weise vorgeschritten, er steht teilweise noch
in seinem Anfangsstadium i.Die Tendenz der Entwicklung aber ist allgemein

* obiger
Nachtrag. Die jün ten kolonialen Vorgänge — die während der Drucklegung aß
— een — in Süůdwestafrifa — werden voraussichtlich n
geschilberte Entwicklung beschleunigen Wenn die Haupminge des Restes ihrer Deheeroe enee
werden, kommen sie, soweit sie überhaupt in Tätigleit belaffen werden, nur noch als farbig
der deutschen Verwaltung in Betracht.
        <pb n="1072" />
        6. Otto Köbner, Deutsches Kolonialrecht. 1085

die oben gekennzeichnete: Uberall sehen wir den Inhalt der „Schutzgewalt“
mehr und mehr sich konsolidieren zu dem einer vollen Staatsgewalt
auch gegenüber der einheimischen Bevölkerung.

F4. Verträge des Reichs mit anderen Kolonialmächten. Interessensphären. Für
die bisher betrachteten älteren kolonialen Erwerbungen Deutschlands sind
neben der Okkupation und den Schutzverträgen von rechtlicher Erheblichkeit noch Ver—
einbarungen gewesen, welche das Deutsche Reich mit anderen Kolonial—
mächten geschlossen hat. Derartige Abmachungen sind für die afrikanischen
Schutzgebiete mit England, Frankreich und Portugal, für die Südsee
mit England und Frankreich getroffen worden!. Außerdem sind die kolonialen Er—
werbungen deutscherseits regelmäßig gemäß den völkerrechtlichen Grundsätzen, insbesondere
der Kongoakte, den interessierten Kulturstaaten notifiziert worden.
Jene vertraglichen Vereinbarungen haben nicht den Erwerbstitel für die
deutschen kolonialen Erwerbungen begründet, als der vielmehr, wie oben erörtert, die
Okkupation zu betrachten ist. Die internationalen Verträge hatten lediglich die Bedeutung,
die Anerkennung der deutschen kolonialen Erwerbungen seitens der anderen Vertragsstaaten
 zu sichern und die Grenzen des deutschen Herrschaftsbereichs gegenüber denselben
festzulegen. In letzterer Hinsicht haben diese Verträge auch eine Bedeutung für die
weitere Ausgestaltung des deutschen Kolonialbesitzes, indem in ihnen
mehrfach nicht nur die bereits wirklich okkupierten Territorien, sondern auch weite Ge—
biete des Hinterlandes abgegrenzt und dadurch „Interessensphären“? für die fernere
koloniale Ausdehnung geschaffen wurden. Dieselben werden allmählich den Schutzgebieten
angegliedert. Der Reichskanzler hat durch eine Kaiserliche Verordnung vom 2. Mai
1894 die allgemeine Ermächtigung erhalten, „für diejenigen innerhalb einer deutschen
Interessensphäre in Afrika gelegenen, zu dem Schutzgebiete bisher nicht gehörenden Ge—
bietsteile, hinsichtlich deren der fortschreitende Einfluß der deutschen Verwaltung die
Vereinigung mit dem Schutzgebiete angezeigt erscheinen läßt, die hierzu erforderlichen
Anordnungen in betreff der Organisation der Verwaltung und Rechtspflege nach Maß—
zabe der für das Schutzgebiet geltenden Vorschriften zu treffen“.

8 5. Die neueren kolonialen Erwerbungen. Unter den neueren kolonialem
Erwerbungen ist die unmittelbare und uneingeschränkte Souveränität des Reiches
ohne alle Reservat-Hoheitsrechte zu Gunsten der früheren Staatsgewalt unbestritten
bezüglich des Inselgebiets der Karolinen, Palau und Marsanen. Hier ist
durch Vertrag mit Spanien vom 12. Februar 1899 bezw. 80. Juni 1899 Art. 1
ausdrücklich die volle Landeshoheit an das Deutsche Reich abgetreten worden. Durch
Erlaß vom 18. Juli 1899 wurde das Gebiet unter kaiserlichen Schutz genommen.
Aber auch für die Samoaginseln, bezüglich deren die ausschließliche Staats—
gewalt des Reiches in der juristischen Literatur teilweise bestritten wird, ist dieselbe unseres
Frachtens zu bejahen. In der Zeit vor der deutschen Besitzergreifung allerdings ist
Samoa — was den tatsächlichen Verhältnissen des dortigen Kulturzustandes wenig
entsprach — von europäischen Mächten als völkerrechtlich anerkannter Staat behandelt
worden, und es sind, auch deutscherseits, Freundschaftsverträge mit ihm abgeschlossen
worden. Auch noch die Samoa⸗Generalakte vom 14. Juni 1889, in welcher das Deutsche
Reich, Großbritannien und die Vereinigten Staaten von Nordamerika sich über die ge—
meinsame Ausübung eines Protektorats verständigten, hat die „Neutralität und Un—

1 Die Verträge, unter denen am bedeutsamsten das die Ahgrenzung aller gfrikanischen Schutzgebiete
 bezw. Interessensphären behandelnde deutsch-englische Abkommen v. 1. Juli 1890 ist, sind
sämtlich übersichtlich zusammengestellt bei v. Stengel, in Hirths Annalen, 1898, S. 537 ff. Unter
den seildem geschlossenen internationalen Abmachungen kommt auch für das afrikanische Kolonialgebiet
in Betracht dine Klausel des deutsch-englischen Samoavertrages vom 14. Nov. 1899 (vgl. im folgenden
g 5), wodurch ein bis dahin neutrales Gebiet an der Grenze von Togo aufgeteilt wurde.
2 Tie Dogmatik dieses Rechtsbegriffes ist in der Lehre vom Völkerrechte behandelt.
        <pb n="1073" />
        1086 IV. ffentliches Recht.

abhängigkeit“ von Samoa anerkannt und ausdrücklich di i ti
Königs vorbehalten, die auch erfolgt ist, — eine de Zrdunmung des degtigen
Kulturstaaten weniger im Interesse von Samoa als in eigenen aufrechterhalten *
weil damals eine Aufteilung der Inselgruppe Schwierigkeiten machte und die formele
Wahrung der Neutralitat das opportunste schien. Da va gemeinschaftliche Protektorat
zu unhaltbaren Zuständen und fortlaufenden Verwicklungen führte, ist zwischen den
beteiligten drei Mächten eine Auseinandersetzung erfolgt durch das —* —* Ab⸗
kommen vom 14. November 1899 und durch das deut heenguschanere ice
vom 2. Dezember 1899. Hiernach wurden die Samogakte und alle früh Ver⸗
träge, Abkommen und Vereinbarungen ausdrücklich aufgehoben (Art. II Woe *
vom 2. Dezember 1899); Großbritaunien, sowie di Vereinigten Staat *
Gunsten Deutschlands auf alle ihre Rechte an den Inseln weftli —
westlicher Länge von Greenwich. estlich vom 171. Längengra
Nunmehr hatte Deutschlaͤnd freie Hand, de z
ein Ende zu machen, und vollzog in nde en znrm Zustauten den 8
durch die uͤblichen symbolischen Akte Flaggenhissung r n Formen, sowo
Organisation einer deutschen Verwaltungdie Otfupation de urq di esee
vom 17. Februar 1900 find dieselben zum deutschen Schutz e nen Durch ru
gleichen Tage ist eine Verordnung zur Regelung der — — an ——
Dem Deutschen Reiche stehen jetzt in diesem Gebiete nicht e er war
zu, welche es früher mit Großbritannien und den Vereinigte S nur diejenigen Rechte
lͤbte, sondern die volle Souvperänitarr! Die h taaten gemeinsam auslinge,
 welche unter dem früheren gemeinsamen Protektorat ga —* — J 8
die Okkupation beseitigt. Der zur Zeit der Verträge in der Iennt wurden, sind durch
Nauieton Tann hat musdiacich den haet Mgtt den Macht. befindliche Herrscher
zichtet. Im Augenblick der deutschen Okkupation und ei er auf seine Befuͤgn'isse ver
wirklichen Machtbefugnissen weder rechtlich noch tatsachlich * ZR Herrscher mit
waltung hat dann ihrerseits den Häuptling Nita e Die deutsche Ver⸗
dieses Titels sind sowohl er als alle untergeordneten Hauptli onig. eingesetzt. Trotz
anderes als Organe der deutschen Verwaltung unter dem nge gyechtlich jeht nichts
Rechtsstandpunkt hat das deutsche Gouvernement von Anfa Riwen — Den
waltungsmaßnahmen zu Grunde gelegt. Nicht wegen q een ent und seinen Ver⸗
pflichtung, sondern lediglich im Wege innerer eme olerrechtlichen Ver⸗
aus Opportunitatserwägungen der eigenen deutfchen eeee ie Organisation und
übung von öffentlichen Funktionen, insbesondere die Geri n hat das Reich die Aus⸗
gelegenheiten der Eingeborenen, den Häuptlingen een ameit inn den eigenen An—
F Das Kiautschougebie! endlich ist. nachrentn as Nahere unlen 829).
militärische Besetzung erfolgt war, durch den Vertrag vo m. 18, Noveinber 1897seine
das Deutsche Reich überlassen worden— Es liegt hier n I8 1898 von China an
da das chinesische Reich zu den völkerrechtlich anerkannt Magio ativer rwen ven
gekleidet in die Rechtsform einer unentgeltlichen ächten gehört. Der Erwerb
Sh e ve hre“ Ert. Mh. Was zunãchft den en ——— ——
„Pacht angt, der hier in einem völkerrechtlichen Vert nyrung dea Begriffes
zuf hinzuweisen, daß derselbe im viegenschaftareg; 8 ras gebraucht wird, so ist dar⸗
Se in besiht inv h tgen — gwe — alters her eine erhebliche
kommt, als dies nach europäischer Rechtsanschalun m Eigentumsbegriff viel näher⸗
Bezeichnung „Pacht“ seit dem Abschluß der Afen gder Fall ist. Insbesondere ist die
maßig für die (tatsächlich eigentunee Nn?uropaische chinesischen Vertrage regei—
n gleichen) privaten R ch g
stücken in China üblich gewoͤrden?. echte von Ausländern am' Grund⸗

Auch in Art. III des Abkommens vom 2. Dezember 1899 wird von der souveränen Macht“
destrochene F — F
.* VBgl. Fran eie Rechtsverhältni e am Grundei— entum in Chi 1908. — Jelline
duristgituna —— 255 u. 305) und, auf ihn Aihts die meisten ee des
Kiautschoubertrages wollen diesen auf den Pachtbegtiff Cease) des englischen Rechts ruüdsuhren,
        <pb n="1074" />
        6. Otto Köbner, Deutsches Kolonialrecht. 1087

Für die öffentlich-rechtliche Betrachtung liegt das entscheidende Merkmal des
Kiautschou-Vertrages aber überhaupt nicht in dieser Bezeichnung als „Pacht“-Vertrag,
sondern darin, daß China für die Pachtdauer ausdrücklich auf die Ausübung aller
Hoheitsrechte verzichtet und dieselbe an Deutschland übertragen hat (Art. III). Auf
der Grundlage dieses völkerrechtlichen Abkommens ist seither seitens der deutschen Staats—
gewalt eine Rechtsordnung für das Gebiet geschaffen worden, deren Normen den recht—
lichen Charakter auch dieses Teiles des deutschen Kolonialbesitzes völlig klarstellen: das
Kiautschougebiet ist durch den Erlaß des Kaisers vom 27. April 1898 in genau der
gleichen solennen Form wie die anderen deutschen kolonialen Erwerbungen zum Schutzgebiet“
 erklärt worden. Unter demselben Datum ist ferner eine Kaiserliche Verordnung
ergangen, welche auf Grund des deutschen Schutzgebietsgesetzes die Rechtsverhältnisse des
neuen Schutzgebiets ganz analog denen der übrigen deutschen Kolonien geregelt hat.
Seither sind deutscherseits zahlreiche gesetzgeberische Akte für das Kiautschougebiet
erfolgt, welche sämtlich die unbedingte und ausschließliche Souveränität
Deutschlands hinsichtlich aller Bewohner des Gebiets zur Voraussetzung
haben und auch die Maßnahmen der deutschen Verwaltung und Rechtspflege sind
ausnahmslos von diesem Grundsatze ausgegangen. Auch für die kolonialrechtliche
Wissenschaft muß demnach eine Unterscheidung zwischen der Rechtsstellung der Einwohner
des Kiautschougebietes und derjenigen der Bewohner der anderen deutschen Schutzgebiete
als gegenstandslos betrachtet werden. — Überall wo in den Verordnungen und Erlassen
der deutschen Verwaltung des Kiautschougebietes, ebenso wie im Kiautschouvertrage selbst,
sich die Bezeichnungen „Chinesen“ bezw. „chinesische Bevölkerung“ finden, sind dieselben
im anthropologischen Sinne der Zugehörigkeit zur chinesischen Rasse (im Gegensatz zur
weißen Bevölkerung), keineswegs aber im politischen Sinne zu verstehen.
Verschieden von der Rechtsstellung des deutschen Kiautschougebietes ist diejenige
einer Zone von 50 kmim Umkreise der Kiautschoubucht in demfelben Ver—
trage (Art. 71) geregelt. Für diese Zone hat sich der Kaiser von China alle Rechte der
Souveränität vorbehalten. Er hat sich aber verpflichtet, daselbst keinerlei Maßnahmen
oder Anordnungen ohne Zustimmung der deutschen Regierung zu treffen und insbesondere
einer etwa erforderlich werdenden Regulierung der Wasserläufe kein Hindernis entgegen—
zusetzen, ferner den deutschen Truppen jederzeit freien Durchmarsch zu gestatten. China
hat sich vorbehalten, in jener Zone im Einvernehmen mit der deutschen Regierung
Truppen zu stationieren, sowie andere militärische Maßnahmen zu treffen. — Die 50 km-Zone
 wird zuweilen als deutsche „Interessenzone“ bezeichnet; sie ist aber von den „Inter⸗
essensphären“, die in Afrika und der Südsee geschaffen sind (s. oben 8 9) begrifflich völlig
verschieden. Denn jene Zone ist chinesisches Staatsgebiet geblieben; das Deutsche
Reich hat aber zu Gunsten des deutschen Kiautschougebietes daselbst die vorstehend
aufgeführten, weitgehenden Staatsservituten teils positiver, teils negativer Art erworben.

8 6. Innere Rechtsentwicklung. Verhältnis des Kolonialrechts zum Konsular⸗
recht. Ziel der ferneren Entwicklung!'. Das Ergebnis der vorstehenden Betrachtungen
des Reqhtscharakters der einzelnen kolonialen Erwerbungen ist dahin zusammenzufassen,
daß alle deutschen „Schutzgebiete“ wirkliche Kolonien des Reiches darstellen, daß überall
die deutsche Hoheit einen streng territorialen, Charakter hat.
Waͤhrend dieser Grundzug der deutschen Kolonialherrschaft und damit des deutschen
Kolonialrechts nach außen überall zum Ausdruck kam, wurde er auf einzelnen wichtigen

der von den Engländern nach China gebracht worden sei. Demgegenüber ist zu betonen, daß der
oben fkizzierte Pachtbegriff in letzterem Lande uralt ist. Er kommt dem „lease“-Begriff sehr nahe, was
den Engländern, die als die ersten Europüer Verträge über Liegenschaften in China abschlossen, die
Anpassung an die dortigen Rechtsanschauungen sehr erleichtert hat (Egl. Franke S. 76f.), keineswegs aber
haben die Engländer jenen Begriff erst nach China getragen. Val. über den Kiautschouvertrag des
aheren Köbner in d. „Mitteilungen d. Internat. Vereinig. f. vergl. Rechtswiss. u. Volkswirt⸗
schaftslehre“ II (1908), S. 218 ff.
1Val. Köbner, Das neue deutsche Kolonialrecht, Jur.«Ztg. 1901 S. 221.
        <pb n="1075" />
        1088 IV. Offentliches Recht.

Gebieten der inneren Rechtsentwicklung lä i i
nnere g längere Zeit zurückgedrä a
I; d in einigen der Hauptgebiete der 78 —— ABBB
n le hr dud den —
Wona — innerl, emden Rechtsordnung ftattgefunden hat, die
ine geit Ipr teilweise bis heute eine eigene organische Entwicklung des Kolonial—
Als nämlich, bald nach dem Anfan i iti
ach de g der deutschen Kolonial
ider die Rechtsverhaltnifs⸗ der e Ieeaet
acing wurde für die Gebiete des bürgerlichen Rechts! des Strafrechts und des
ge ichen Verfahrens einschließlich der Gerichtsverfassung kurzwes bestimmt, es sollten
orschriften des on sulargeri gisbarte ee mit wenigen Modifkauonen
Anwenduins Finden (J 2 des Sy G6.3 1886). Bamit wurre tümliches
exhältnis der Unterordnung des Kolonial gegenüb — un
— geschaffen, das sich in der Rechtsordnung keiner ee —* 8 —* a
essen er enn sich nur historisch verstehen läßt: Mmaliiucht hadete am
x, Ler späte Eintriti Deutschlande in die Rei ialmä *
mag mit sich, daß auch die kolonialrechtliche — — a
onnte, wo alle anderen Rechtsgebiete bereits eine hochentwickelt xg 3
disen Grade abgeschlossene Ausbildung aufwiesen, darunter auch in s do n
erichtsbarkeit. Da nun unleugbar eine gewisse Ahnlichkeit der wd de Isp
in zꝛ überseeischen Konsulargerichtsbezirken und den Schutzgebiete atsacuien nm
we Gedanke nahe, auch für die lehteren auf die bereits be äh n n
* —*— ie wahrten Satzungen der konsularen
Indessen besteht zwischen beiden Rechtsgebi i ätzli
RX liegt daß die ———— —0—— — —— —
zu. Völkerrecht näher ausgefuͤhrt wirß u, ihrem wos — 8
IJ sn ist, beschränkt auf die Konnationalen des Konsula mper aie sbee
nen Kreis bezüglich des konsularen Schutzes gleichgestellt itere unn cdentuel *
genossen“). Hingegen ist die Kolenialgerghes baeener Personen (der sog ¶ Schub⸗
auf einen solchen Personenkreis nicht beschränkt sie ist ihrem innersten Wesen nach
umfaßt grundsätzlich alle innerhalb des Schußgebien e sueng erritoriale und
zum re drnndsuvliche Unterschied ist in dem älteren — —S f
gekommen. Man haff sich damals indem dag gebretsgesete nicht schar
urch besondere Verordnungen auch andere als die im K ees d ——
Fiein Personen ausdrücklich der Gerichtsbarken ꝓn hericuaparhes meiehe
spei je 30 nicht der Rechtsnatur der kolonialen —* Dieser Ausweg ent⸗
utschen olonialmacht nicht recht würdig. Denn die — * r eit und war auch der
n in Gastgerichtsbarkeit in fremdem Gebiete, die un
—2 — da Ir letztere aber hat keine Veronls eddin gegen die des Herrn
ende — en, die seinen Rechtssatzungen unterstehen Nllen ie Personengruppen be⸗
ew innerhalb seiner Grenzpfahle alh« Personen' en ege
g isse seiner Rechtsordnung unterliegen. Diesem 6 —* ——
—F aller Kulturstaaten. Überall gilt alßs Regel daß —* en entspricht die Gefetz⸗
n crucfeen höchftens negatid begrenzt wird ducch die A N der den —
20 3 —3 nnmehe auch das Schutzgebie isgeset nssthhang von Ausnahmen.
dnn og n deren amtlicher Begründuͤng zunn Ist er letzten Novelle vom
esetzes klar betont ist. Das Gese sen NMale der errterigle
neuen Konsulargerichtsbarketshefehes von 1900 deg hun mnme duichigen Teil des
handelt, für die Kolonien nicht mehr rezipieri — vom Umfang der Gerichtsbarkeit“
—— personen i se b t sich jetzt jeder positiven Abgrenzung
sghlehthin tertitarit —— —* arkeit unterwirft, d. h. es beansprucht
es bestimmt, daß die Eingeborenen der derigent n Kreis nur negauiv ab, indem
eit, wie sie das Gesetz vorschreibt,

Vgl. besonders Hub ler, Die Magistraturen des Volkerrechts und die Exterritorialität (1900).
        <pb n="1076" />
        6. Otto Köbner, Deutsches Kolonialrecht. 1089

im allgemeinen nicht und nur insoweit unterliegen, als dies durch kaiserliche Verordnung
besonders bestimmt wird. Diese Ausnahme beruht — abgesehen von den oben erwähnten,
für einzelne Gebiete bestehenden Reservatrechten eingeborener Häuptlinge — lediglich auf
der Opportunitätserwägung, daß der Kulturzustand der Eingeborenen zumeist noch nicht
ein derartiger ist, daß die Einführung der verfeinerten Normen des deutschen Rechts und
Rechtsganges sich für sie empfehlen würde. Daß der Gesetzgeber sich lediglich von dieser
Zweckmäßigkeitserwägung hat leiten lassen, geht schon daraͤus hervor, daß er es offen—
gelassen hat, im Verordnungswege jederzeit auch die Eingeborenen auf diesem oder
jenem Rechtsgebiete den deutschrechtlichen Rormen zu unterstellen.
Wenn somit die Gerichtsbarkeit in den Schutzgebieten kraft ihres territorialen
Charakters über die konsulare Gerichtsbarkeit im Prinzip hinausgewachsen ist,
so gilt dies auch von einer Fülle einzelner positiver Rechtssätzze; in einer ganzen
Reihe von Institutionen des Privatrechts, des Strafrechts und des Prozeßrechts, de vir
im folgenden bei der Darstellung dieser Rechtsgebiete noch zu betrachten haben werden, hat
die koloniale Rechtsentwicklung reichere und ausgebildetere Formen gesucht und gefunden
als die konsulare. Also auch 'in dieser Beziehung ist jene durch die Geschichte der deutschen
kolonialen Gesetzgebung bedingte Unterordnung durchbrochen.
Außerlich hat sich diese Rechtsentwicklung seit dem Jahre 1886 in der Weise vollzogen,
daß die inzwischen mehrfach ergangenen Nopdellen zum Schutzgebietsgesetze innerhalb der
gedachten Rechtsmaterien mehr und mehr Abweichungen von den Normen des Konsular⸗
gerichtsbarkeitsgesetzes im Verordnungswege vorgesehen haben. Auch die jüngste Novelle
vom 25. Juli 1900 bewegt sich in dieser Linie. Sie rezipiert nicht mehr, wie dies bis dahin
der Fall war, das Konsulargerichtsbarkeitsgesetz in Bausch und Bogen, sondern zählt einzelne
Paragraphen des letzteren auf, welche sie einzeln für anwendbact in den Kolonien erklärt.
Durch diese Entwicklung ist die gegenwärtige Rechtslage aber zu einer außerordentlich
anübersichtlichen geworden. Die 88 2 und 8 ves Schutzgebietsgesetzes in seiner
jetzigen Fassung nehmen zusammen auf nicht weniger als 58 Paragraphen des Konsular⸗
gerichtsbarkeitsgesetzes Bezug. Diese stellen nun aber auch ihrerseits zum großen Teile
keine aus sich selbst heraus verständlichen Normen dar, sondern nehmen wiederum auf
andere Reichs. und zum Teil auch auf preußische Gesetze Bezug, sie teils für anwendbat
erklärend, teils Vorschriften derselben schlechthin ausschließend, teils sie erheblich modi—
fizierend. Diese Unübersichtlichkeit erschwert sowohl das Studium wie auch die praktische
Anwendung des deutschen Kolonialrechts.
Der Weg zur Abhilfe ergibt sich meines Erachtens folgerichtig aus der Tendenz,
die bereits die bisherige Entwicklung des deutschen Kolonialrechts seit 1886 zeigt. Sie
drängt dahin, die historische Abhängigkeit vom Konsularrecht endgültig
Abzustreifen und ein selbständiges, in sich geschlossenes, den be—
sonderen Bedürfnissen der Schutzgebietsentwicklung sich anpassendes
deutsches Kolonialrecht zu schaͤff?n.

Zweiker TDeil.

Die nakürlichen Grundlagen der Rolonien.
(Gebiet und Bevölkerung.)

Abschnitt A. Das Gebiet der Kolonien, insbesondere in seinem
rechtlichen Verhältnisse zum Reichsgebiet.
. 87. Allgemeines. — Völlerrechtliches Verhältnis. Als Ergebnis der geschicht⸗
lichen Entwicklung haben wir gesehen, daß überall in den deutschen Schutzgebieten das

1 Hierüber, sowie üher die Rechtsstellung der übrigen farbigen Bevölkerung in den Schutz⸗
gebieten Funten 88 18 u. 14.
Eneyklopädie der Rechtswifssenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. II.
        <pb n="1077" />
        1090 IV. ffentliches Recht.

Territorialprinzip durchgedrungen ist; überall besteht die Gebietshoheit des
Reiches, die, ganz wie im Muttlerlande, eine ausschließliche ist.
Mit dieser Hoheit des Reiches über das Gebiet der Kolonien sind die letzteren aber
noch nicht ein Teil des Reichsgebietes geworden. Denn dieses ist in Artikel1
der Reichsverfassung genau begrenzt; es hat seit Erlaß der Verfassung eine ausdrückliche
Erweiterung erfahren durch den Hinzutritt von Elsaß-Lothringen und Helgoland, hingegen
sind die Schutzgebiete ihm nicht in gleicher Weise angefügt worden. Der innére Gruͤnd
liegt in der großen geographischen und kulturellen Verschiedenheit dieser Gebiete und ihrer
Bewohner.
Die Rechtslage, daß die Kolonien unter der Gebietshoheit des Reiches stehen und
dennoch selbst keinen Teil des Reichsgebietes bilden, führt zu eigenartigen und verwickelten
rechtlichen Konsequenzen. Die herrschende Lehre pflegt diesen Rechtszustand in die Formel
zu fassen: „Die Schutzgebiete sind völkerrechtlich Inland, staatsrechtlich
Ausland.“
Dieser Satz ist nicht zutreffend; er ist in seinem ersten Teil nur bedingt
richtig, im zweiten Teil grundsätzlich unrichtig.
„Völkerrechtlich Inland“ sind die Schutzgebiete in dem Sinne, daß alle
dritten Staaten von der Einwirkung nauͤf die deutschen Kolonien
aAusgeschlossen sind und das Reich allein die Kolonien nach außen zu
vertreten hat. Diese entbehren der eigenen völkerrechtlichen Persönlichkeit. Sie sind
dem Auslande gegenüber deutsches Gebiet, dessen Rechtsverhältnisse ausschließlich von der
deutschen Staatsgewalt bestimmt werden.
Hingegen ist der Satz, daß die deutschen Kolonien „völkerrechtlich deutsches Inland“
eien, nicht dahin aufzufassen, daß diese Gebiete in allen Rechtsbeziehungen zu dritten
Staaten die Rechtsstellung des Deutschen Reiches teilen.
Denn die völkerrechtlichen Vereinbarungen Deutschlands mit dritten Staaten umfassen
regelmäßig nicht Mutterland und Kolonien, gelten vielmehr im allgemeinen nur für
das erstere. Anderseits gibt es auch völkerrechtliche Verträge Deutschlands, die nur für die
Kolonien, nicht für das Mutterland Geltung haben. Insbesondere erstrecken sich nicht auf
die Kolonien die Auslieferungsverträge und die Handelsverträge des Reiches.
Die deutscherseits abgeschlossenen Auslieferungsverträge beziehen sich an sich
nur auf das Reichsgebiet im Sinne der Reichsverfassung, d. h. auf das europäische Deutsch⸗
and. Bisweilen sind die deutschen Schutzgebiete ausdrücklich ausgenommen; dies ist im
Auslieferungsvertrage des Deutschen Reiches mit den Niederlanden vom 81. Dezember
1896 (Art. 18) geschehen. Aber auch wenn der Ausschluß nicht ausdrücklich ausgesprochen
ist, gelten die Verträge nur für das Reichsgebiet. Anderseits sind für die Schutzgebiete
eine Reihe besonderer Auslieferungsverträge von dem Deutschen Reiche mit aͤnderen
Kolonialstaaten abgeschlossen worden, so mit dem Kongostaat am 28. Juli 1890, mit
Großbritannien am 5. Mai 1894 und mit den Niederlanden am 21. September 1897.
Auch die Handelsverträge des Deutschen Reiches gelten an sich für die Kolonien
aicht. Die bisherigen Handels- und Meistbegünstigungsverträge des Reiches finden sämt⸗
lich auf die Schutzgebiete keine Anwendung. Die inzwischen eingetretene wirtschaftliche
Entwicklung der deutschen Schutzgebiete hat in kolonialen Kreisen zu dem Vorschlage ge—
führt, in die künftigen Handelsverträge des Deutschen Reiches auch die Kolonien ein⸗
zubeziehen; es unterliegt aber rechtlich keinem Zweifel, daß es hierzu einer ausdrücklichen
dertraglichen Abrede bedarf, und daß in keinem Falle die Kolonien ohne eine solche unter
den Begriff des deutschen Inlandes im Sinne der Handelsverträge fallen.
8*8. Staatsrechtliches Verhältnis. Was die andere Seite der oben erwähnten
Formel betrifft, daß die deutschen Schutzgebiete „staatsrechtlich Ausland“ seien,
so ist dieselbe grundsätzlich irrtümlih. Ausland“ kann begrifflich nur ein Gebiet
sein, welches entweder unter der Gebietshoheit eines fremden Staates steht oder staatenlos
st; beides trifft auf die deutschen Schutzgebiete, wie wir oben sahen, nicht zu. Dieselben
sind vom Standpunkte des Reichsgebictes aus aicht Ausland, sondern Nebenland.
        <pb n="1078" />
        6. Otto Köbner, Deutsches Kolonialrecht. 1091

Diese Unterscheidung schließt nun nicht aus, daß die Schutzgebiete, obgleich sie nicht
Ausland sind, von der deutschen Gesetzgebung in bestimmten Beziehungen ebenso wie
das Ausland behandelt werden. Aber auch in solchem Sinne aufgefaßt erscheint
der Satz, daß die deutschen Schutzgebiete staatsrechtlich als Ausland“ zu betrachten seien,
in dieser Allgemeinheit als unrichtig. Er ist selbst dann nicht ganz zutreffend, wenn
man den Begriff „staatsrechtlich“ im engsten Sinne nimmt; er wird aber völlig
falsch, wenn man unter dem „staatsrechtlichen“ Verhältnis der Schutzgebiete zum
Mutterlande — im Gegensatz zum „völkerrechtlichen“ Verhältnis — die Gesamtheit
der inneren Rechtsbeziehungen zwischen Mutterland und Kolonien
versteht, d. h. die Beziehungen nicht nur auf dem eigentlich staatsrechtlichen, sondern
auch auf privatrechtlichem, strafrechtlichem, prozessualem Gebiet ins Auge faßt. Denn
für die letzteren Rechtsmaterien werden die Kolonien, wie noch zu zeigen sein wird
(. 819), Uber wiegend nicht als Reichsausland, sondern als Inland bdehandelt, und
die Rechtssentwicklung strebt im allgemeinen dahin, diesen Inlandscharakter
 immer weiter auszugestalten.
Was zunächst die staatsrechtlichen Beziehungen im engeren Sinne anbetrifft,
so sind die Schutzgebiete allerdings, wie wir schon sahen, nicht Reichsgebiet im Sinne
der Reichsverfassung. Doch gibt es auch auf dem Gebiete des Staatsrechtes einige
Rechtsverhältnisse, für welche die Schutzgebiete als Reichsinland gelten. Dies ist der
Fall für eines der staatsrechtlichen Grundgesetze des Reiches. Nach dem Gesetz über den
Erwerb und Verlust der Reichs- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, 8 21,
verlieren Deutsche, welche das Reichsgebiet verlassen und sich zehn Jahre lang ununter—
brochen im Auslande aufhalten, ihre Staatsangehörigkeit, wenn fie nicht in eine
Konsulatsmatrikel sich eintragen lassen. Im Sinne dieser Beftimmung sind die deutschen
Schutzgebiete Inland. Dies würde schon aus der ratio legis zu folgern sein, da es
unmöglich die Absicht des deutschen Gesetzgebers sein kann, Deutsche, welche in ein deutsches
Schutzgebiet auswandern, mit dem Verluste ihres Deutschtums zu bestrafen. Es ist aber
überdies noch im positiven Rechte ausdrücklich ausgesprochen (Schutzgebietsgesetz F9 Abs. 8).
Im übrigen müssen in staatss und verwaltungsrechtlicher Hinsicht die Schutzgebiete
überall da wie Ausland behandelt werden, wo die betreffenden deutschen Gesetze territorial
abgegrenzte Verwaltungsbezirke vorsehen, die in der Organisation der Kolonien nicht vor—
handen sind, z. B. beim Unterstützungswohnsitzgesetz. Auch für die Reichssteuergesetze
find die Schutzgebiete als Ausland zu betrachten.
Wenn im Sinne aller dieser Gesetze die Schutzgebiete nicht wie Inland behandelt
werden, so liegt darin keinerlei Gegensatz zu ihrem Charakter als deutsches Gebiet, und
die Schutzgebiele stehen grundsätzlich nicht anders da als in einigen Beziehungen Teile
des Reichsgebietes selbst. 8. B. sind ja im Sinne der deutschen Brausteuergemeinschaft
die süddeutschen Staaten nicht Inland, und im Sinne des Unterstützungswohnsitzgesetzes
ist dies mit Bayern und Elsaß-Lothringen nicht der Fall. Grundsätzlich ebenso, nur für
einen viel weiteren Kreis von gesetzlichen Bestimmungen, werden die Schutzgebiete nicht
zum Inlande gerechnet.
Wo es aber dem Gesetzgeber darauf ankommt, das „Inland“ im Gegensatz zum
„Ausland“ steuerpolitisch zu begünstigen, da muß diese Begünstigung wiederum auch den
Schutzgebieten als deutschen Gebieten zuteil werden. Diesem wirtschafts⸗ und rechts⸗
politischen Gedanken entspricht es, daß zwischen dem Reiche und den Schutzgebieten ebenso
wie zwischen den einzelnen Bundesstaaten des Reiches keine Doppelbesteuerung stattfinden
soll. Dies ist ausdrücklich bestimmt im 89 Absatz 8 des Schutzgebietsgesetzes, wonach
bei Anwendung des Gesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 18. Mai
1870 die Schutßzgebiete als Inland gelten.
Wie für die Steuergesetze, so gelten auch für die Zollgesetze des Reiches die
Schutzgebiete als Ausland. Wir haben oben gesehen, daß in die Zollabmachungen
Deutschlands mit dritten Staaten die Schutzgebiete bisher nicht Aufnahme gefunden
haben. Nunmehr ist zu betrachten, wie das Deutsche Reich an seinen eigenen Zollgrenzen
die Kolonien behandelt.
        <pb n="1079" />
        1092

IV. öffentliches Recht.

Es betrachtet sie durchaus als Zollausland. Eine Zollunion zwischen
dem Mutterlande und den Kolonien besteht nicht.
Von den Erzeugnissen der deutschen Kolonien werden im deutschen Zollgebiete auf
Grund eines Bundesratsbeschlusses vom 2. Juni 1898 die „vertragsmäßigen Zollsätze“
ꝛrhoben, d. h. diejenigen Zollsätze, welche von Deutschland in seinen Handelsverträgen
nit einer Reihe von Auslandsstaͤaten vereinbart sind. Ebenso sieht 81 Absatz 8 des
neuen Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 vor, daß der Bundesrat auf die Erzeug⸗
aisse der Schutzgebiete die vertragsmäßigen Zollsätze anwenden kann. Damit genießen die
deutschen Schutzgebiete gegenüber dem deutschen Zollgebiete die Meistbegünstigung in
»emselben Maße, aber auch durchaus nicht weitergehend, als die Auslandsstaaten, welche
nit dem Deutschen Reiche entsprechende Verträge abgeschlossen haben. Die Behandlung
der deutschen Schutzgebiete als Zollausland steht nicht im Widerspruch zu ihrer grund—
ätzlichen völkerrechtlichen Stellung als deutsches Gebiet in dem oben eroͤrterten Sinne;
verden doch auch einzelne Teile des Reichsgebietes, nämlich die Freihafengebiete, als
Zollausland behandelt.
Ebenso wie das Reichsgebiet den Kolonien gegenüber ein abgeschl ossenes
Zollgebiet bildet, so stellt auch jede der letzteren für sich ein solches dar.
So bestimmt beispielsweise die Zollverordnung für Deutsch-Südwestafrika vom 81 Januar
1908 in 8 1: „Als Zollausland werden alle nicht zu Deutsch-Südwestafrika gehören—
den Gebiete angesehen.“ Es gelten also für diese Kolonie sowohl das Mutterland als
auch die anderen Schutzgebiete als Zollausland. Derselbe Grundsatz herrscht in den
Zollordnungen der anderen Schutzgebiete, soweit diese überhaupt Zölle erheben (vgl.
hierüber unten 8 25).

*9. Das Verhältnis auf privatrechtlichem, strafrechtlichem und prozessualem Ge⸗
biete. Für diese Materien verschiebt sich die Stellung der Schutzgebiete gegenüber dem
Reichsgebiete dadurch, daß auf diesen Rechtsgebieten grundsätzlich das Reichsrecht auch in
den Kolonien gilt. Im Rahmen des Konsulargerichtsbarkeitsgesetzes sind, wie oben schon
rwähnt, die Reichsgesetze, die den bezeichneten Rechtsgebieten angehören, in den Kolonien
eingeführt worden. Daͤraus hat man vielfach folgern wollen, daß im Sinne dieser Ge—
jetze, also des Bürgerlichen Gesetzbuches, des Strafgesetzbuches, der Prozeßordnungen usw.
die Schutzgebiete nun in allen Beziehungen als Inland anzusehen seien. Das ist in
dieser Allgemeinheit nicht zutreffend;, es ist vielmehr bei jeder einzelnen Rechtsbestimmung,
welche die Begriffe „Inland“ bezw. „Ausland“ enthält, zu untersuchen, in welcher Weife
dieses auf die Schutzgebiete Anwendung finden soll.
Diese Auffassung hat in der neueren Gesetzgebung ihren positiven rechtlichen Aus⸗
druck gefunden. Es bestimmt nämlich der 8 26 des neuen Konsulargerichtsbarkeitsgesetzes,
der nach g 8 des Schutzgebietsgesetzes ausdrücklich auf die Kolonien entsprechende An—
vendung finden soll: „Durch Kaiserliche Verordnung kann bestimmt werden, in wieweit
die Konsulargerichtsbezirke (d. h. also auch die Schutzgebiete) im Sinne der in den 88 19,
22 bezeichneten Gesetze als deutsches Gebiet oder Inland obder als Ausland anzusehen sind.“
Die hier angeführten, im 8 19 K.G.G. bezeichneten Gesetze sind eben diejenigen über
das bürgerliche Recht, Strafrecht und Prozeßrecht, die im 8 22 K. G. G. bezeichneten
Besetze sind die sogenannten Urhebergesetze (Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Schrift⸗
werken, Patentgesetz u. s. w.), welde in den Schutzgebieten gleichfalls ausdrücklich ein—
zeführt sind.
Aus der angeführten Bestimmung des 8 26 folgt nun zweifellos, daß die Schutz⸗
zebiete im Sinne der bezeichneten Gesetze „deutsches Gebiet“ bezw. Inland“ nicht
ohne weiteres sind, denn sonst hätte es keinen Sinn, eine ausdrückliche Verordnung
darüber vorzusehen, in wieweit sie als Inland im Sinne einzelner Rechtsbeziehungen
anzusehen sein sollen.
J Andrerseits kann aus dem Wortlaute des 826 ebenso gefolgert werden, daß die
Schutzgebiete im Sinne der bezeichneten Gesetze nicht schlechthin,, Auslande sind,
denn sonst hätte es keine Bedeutung, eine ausdrückliche Verordnung darüber vorzubehalten,
        <pb n="1080" />
        6. Otto Köbner, Deutsches Kolonialrecht. 1093

inwieweit sie in einzelnen Beziehungen als „Ausland“ gelten sollen. Der Wort—
laut des 8 26 weist deutlich darauf hin, daß das Gesetß jede grundsätzliche
Entscheidung der Frage, ob die Schutzgebiete im Sinne der zivilrcecht—
lichen, strafrechtlichen, prozessualen Reichsgesetze „an sich“ Inlaud
o der Ausland sind, vermeiden will. Der 8 26 geht offenbar von der An—
schauung aus, daß eine einheitliche Antwort auf diese Frage für das gesamte Gebiet der
bezeichneten Reichsgesetze unmöglich ist, daß vielmehr nach der inneren Natur der einzelnen
Rechtsnormen zu unterscheiden ist.
Im einzelnen sind über die Anwendbarkeit des „Inlands“- bezw. „Auslands“ begriffes
schon unter dem alten Konsulargerichtsbarkeitsgesetz und Schutzgebietsgesetz vielfach Zweifel
aufgetaucht. Der Gedanke lag nahe, diese Zweifel durch die neuere Gesetzgebung selbst ent—
scheiden zu lassen. Die amtliche Begründung des angeführten 8 26 K. G. G. hat eine allgemeine
gesetzliche Regelung dieser Frage als „an sich“ erwünscht bezeichnet, zugleich aber ausgeführt,
daß davon bei der Verschiedenheit der in Betracht kommenden Verhältnisse abgesehen worden
ist. Dagegen hat das Gesetz im 8 26 die Möglichkeit der Beseitigung diefer Zweifel
auf dem Wege der kaiserlichen Verordnung vorgesehen. Eine solche Verordnung ist bis—
her nicht ergangen, die Frage ist daher gesetzgeberisch bis heute eine völlig offene. Und
selbst wenn eine Verordnung auf Grund des angeführten Paragraphen hinfichtlich der
Auslegung einzelner Bestimmungen aus den angeführten Rechtsgebieten ergehen sollte,
muß es zurzeit doch als ausgeschlossen erscheinen, auf diesem Wege die ganze Fülle der
hier in Betracht kommenden Rechtsfragen zu beantworten. Denn nicht nur außerordentlich
zahlreich, sondern auch innerlich ganz, verschiedenartig sind die Fälle, in denen auf privat—
rechtlichen, strafrechtlichen, namentlich aber prozessualen Gebieten der „Inlands“s bezw.
„Auslands“-Begriff eine Rolle spielt, und eine vorzeitige Kodifikation dieser Fälle würde
allzu leicht der Gefahr unterliegen, zuliebe einer formaljuristischen Lösung der Frage
der Mannigfaltigkeit der in Betracht kommenden Gesichtspunkte nicht gerecht zu werden
und dadurch die organische Rechtsentwicklung zun hemmen. Hier erscheint es zunächst als
Aufgabe der Wissenschaft und der gerichtlichen Spruchpraxis, eine Reihe von leitenden
Gesichtspunkten aufzustellen, auf Grund deren bei jeder einzelnen Gesetzesbestimmung
zu beantworten ist, inwieweit sie die Schutzgebiete als Inland mit umfaßt oder nicht,
und auf diesem Wege der künftigen gesetzlichen Festlegung vorzuarbeiten.
Derartige Gesichtspunkte lassen sich mangels jeder positiven Vorschrift lediglich aus
der ratio legis der einzelnen Gesetzesbestimmungen gewinnen!. Bei schärferer Prüfung
ergibt sich nämlich, daß bei dem scheinbar so einfachen und einheitlichen Gegensatz von
Inland und Ausland eine Reihe gänzlich verschiedener gesetzgeberischer Gedanken zu
Grunde liegen, die natürlicherweise zu ganz verschiedenen Begriffskategorien führen
—DD
J. In zahlreichen Rechtssätzen geht die Unterscheidung von „Inland“ und „Aus—
land“ zuruͤck auf das Moment der örtlichen Entfernung und der damit verbundenen
Zeitdauer und Schwierigkeit des Verkehrs. Dies ist insbesondere überall da
der Fall, wo Fristen ausgedehnt werden, sobald es sich um Beziehungen zum „Aus—
lande“ handelt. — Hierher gehören nicht nur prozessuale Fristvorschriften, z. B. die
besondere Bestimmung der Einlassungsfrist bei Zustellungen, die im Auslande vor—
zunehmen sind (99 262 Abs. 2 u. 498 Abs. 2 8P. O.), sondern auch materiell-rechtliche
Fristen, z. B. die Vorschriften des 1944 B. G. B., wonach die Ausschlagungsfrift des
Erben sich verlängert, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Auslande ge—
habt hat, oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Auslande aufhält.

1 Der Gedanke der Unterscheidung der Fälle des „Inlands“-Begriffes nach der ratio legis
findet sich bereits in der Begründung des Entwurfes des älteren Konsulargerichtsbarkeitsgesetzes von
1879 (Drucksachen des Reichstages, Session 1879 Rr. 70 S. 2); die Anwendung ist dort aber aus
nicht exfichtlichen Gründen auf die Zivilprozeßordnung und, Konkursordnung beschränkt, während
für das büͤrgetliche und Strafrecht ganz ähnliche Gesichtspunkte Platz greifen. 77 das Strafrecht
ogl. Frank'in de deutschen Juriftenzeitung J S. 128 f. und im Commentar zu R.St. G.B. (2. Auf⸗
lage 1901) zu 88.
        <pb n="1081" />
        094 IV. Offentliches Recht.

In allen diesen sehr zahlreichen Fällen werden die Schutzgebiete offenbar nicht anders
angesehen werden können als die wirklichen Auslandsgebiete, da durch die recht⸗
liche Zugehörigkeit der ersteren zu Deutschland die natürlichen Verhältnisse der Entfernung
uind Verkehrsschwierigkeiten sich in keiner Weise verändern.
II. In vielen anderen Fällen werden „Inland“ und „Ausland“ in den Reichs
gesetzen unterschieden unter dem Gesichtspunkte der rechtlichen Einwirkung der
deutschen Staatsgewalt auf die betreffenden Gebtete. In diese Kategorie
fallen zunächst die zahlreichen Bestimmungen, in denen die „ausländischen“ Gesetze in
einen Gegensatz zu den inländischen gestellt werden. Die in den Schutzgebieten geltende
Gesetzgebung ist stets, auch in den Punkten, wo sie von der mutterländischen abweicht,
deutsche Gesetzgebung, niemals „ausländische“. Die Bestimmungen über das
internationale Privatrecht (E.G. z. B.G. B. Art.7 ff.) können für die Rechtsbeziehungen
zwischen dem Mutterlande und den Kolonien keine Anwendung finden.
Ferner gehören hierher die Fälle, in denen zwischen der inländischen und aus—
ländischen Rechtsprechung unterschieden wird. Hier geht der deutsche Gefetzgeber davon
aus, daß die Ausübung der Rechtspflege nur im „Inlande“ in voll vertrauenswürdiger
Weise gewährleistet erscheint, und schafft deshalb gewisse Kautelen gegenüber dem, Aus—
ande“. Dies ist z. B. der Fall bei der Unterscheidung, welche die 8.P.O. zwischen der
Anerkennung und der Vollstreckbarkeit der Urtal— inländischer und ausländischer Gerichte
trifft (3. P.O. 88 328 u. 728 Schlußsatz).
In allen Fällen dieser Kategorie wird man die Schutzgebiete unbedingt als In—
iand betrachten müssen, da es sich in ihrem Gebiete ganz ebenso wie im Mutterlande um
deutsche Gerichte handelt, und da es unmöglich in der Absicht des Gesetzgebers
iegen kann, ein Mißtrauen gegen die eigenen Rechtseinrichtungen obwalten zu lassen.
III. In einer Reihe anderer Bestimmungen haben die Reichsgesetze zwischen „In—
land“ und „Ausland“ deshalb unterschieden, weil dem Gesetzgeber die wirtschaftliche
und, kulturelle Förderung des Inlandes am Herzen liegt und er zu ihren
Gunsten aus rechtspolitischen Erwägungen jene Unterscheidung macht. Als Beispiel
hierfür seien die Bestimmungen des Patentgesetzes 88 2, 6 u. 11 angeführt. Hiernach
steht der Erteilung bezw. Wirkung des Patentes nach den näheren Bestimmungen
des Gesetzes — die Vorbenutzung nur im Wege, falls sie im Inlande erfolgt ist.
Das erteilte Patent kann entzogen werden, wenn nicht binnen einer bestimmten Frist
zine Ausübung im Inlande stattgefunden hat. Dem Gesetzgeber liegt offenbar daran,
die gewerbliche Entwicklung auf das Inland zu lenken.
In diesen und zahlreichen verwandten Fällen müssen die Schutzgebiete offenbar durch⸗
aus als In land betrachtet werden, denn die wirtschaftliche Entwicklung jener jungen Gebiete
deutscher Kultur muß dem Gesetzgeber mindestens ebenso am Herzen liegen wie die des
Mutterlandes. —
Die vorstehenden Grundsätze über die Anwendung der Begriffe Inland bezw. Aus⸗
land auf die deutschen Schutzgebiete werden im einzelnen dadurch verwickelt, daß bisweilen
bei einer und derselben Gesetzesbestimmung mehrere von den erwähnten Gesichtspunkten
zugleich vorliegen können. Hier muß bei jeder einzelnen Bestimmung abgewogen werden,
welcher der vorherrschende Gesichtspunkt ist. Bisweilen ergeben sich kaum überwindliche
Schwierigkeiten aus der Fassung der Reichsgesetze; es ist dies leicht begreiflich, da die
letzteren zum großen Teil aus einer Zeit stammen, als es deutsche Schutzgebiete noch nicht
zab, bezw. als die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen der letzteren noch nicht wichtig
zenug erschienen, um den mutterländischen Gesetzgeber zu einer besonderen Aufmerksam⸗
keit bei der Handhabung der Begriffe „Inland“ bezw. „Ausland“ im Hinblick auf die
außereuropäischen deutschen Gebiete zu veranlassen!.

Neuerdings ist der Versuch eines scharf durchgeführten gesetzlichen Wortgebrauchs gemacht in
der Seemannsordnung dom 2. Juni 1902. Diese wil überall, wo sie von „Inland“ spricht, die
Schutzgebiete mitumsassen (q 6 Abs 1). Wo letzteres nicht geschehen soll, spricht fie folgerichtig von
Reichsgebiet“. Die Bezeichnung Deulsche Häfen“ di⸗ fich gleichfalis im Gefehe findet, bezeht fsich nach
ausdrücklicher Vorschrife (d6 Absi. n auf Häfen des Reichsgebieis
        <pb n="1082" />
        6. Otto Köbner, Deutsches Kolonialrecht. 1095
Eine Ausführung aller in Betracht kommenden Fälle im einzelnen, die über den
Rahmen dieser Darstellung allzu sehr hinausgehen würde, muß der Verfasser sich an
dieser Stelle versagen.

Abschnitt B.: Die Bevölkerung nach ihrer Rechtsstellung'.
F 10. Einteilung. Ungeachtet des territorialen Prinzips der deutschen Herrschaft
in den Schutzgebieten haben die verschiedenen Teile der Bevölkerung daselbst eine ver—
schiedene Rechtsstellung. Dies ist einmal bedingt durch einen Unterfchied, der auch im
Mutterlande und in anderen Kulturstaaten durchweg vorhanden ist, nämlich denjenigen
zwischen den eigentlichen Staatsangehörigen und den sogenannten de facto-Untertanen
 (subditi temporarii), d. h. Fremden, die nur durch die Tatsache ihres
Aufenthaltes im Lande in einem tatsächlichen und vorübergehenden Unterwerfungsverhältnis
zu dem Staate stehen. Zweitens aber tritt in den Schutzgebieten im Gegensatz zum
Mutterlande eine Unterscheidung in die Erscheinung, die auf der natürlichen und
kulturellen Verschiedenheit der Rafssen, einerseits der weißen, andererseits der
farbigen Bevölkerung, beruht. Aus dem Ineinandergreifen dieser beiden Unterscheidungs—
prinzipien entstehen im ganzen vier nach der Rechtsstellung verschiedene Bevölkerungsgruppen,
 nämlich: 1. Reichsangehörige; 2. Fremde (Ausländer), die Angehörige eines
anderen, völkerrechtlich gleichberechtigten Staates sind; 8. Eingeborene; 4. Angehörige
anderer, völkerrechtlich nicht gleichgestellter Staaten bezw. staatloser Rassen, mit anderen
Worten: Angehörige anderer farbiger Stämme.
8 11. Die Reichsangehörigen. Als solche kommen in den Schutzgebieten in Be—
—
lande mitbringen. Sie behalten diese dauernd, denn der im Reichsgesetz vom 1. Juni
1870 vorgesehene Verlust durch ununterbrochenen zehnjährigen Aufenthalt „im Rus-—
lande“ greift, wie oben in 88 dargelegt, in den Schutzgebieten, die in dieser Beziehung
als Inband gelten, nicht Platz. Die Reichsangehörigkeit wird ferner begründet in den
Schutzgebieten ganz ebenso wie im Mutterlande durch:1. Abstammung, 2. Legitimation,
3. Verheiratung, nach den näheren Vorschriften des Gesetzes vom 1. Juni 1870. Hin⸗
gegen waren die Bestimmungen dieses Entwurfs hinsichtlich des Erwerbs der Reichs—
angehörigkeit durch Naturalisation und Aufnahme auf die Schutzgebiete nicht
ohne weiteres anwendbar, denn nach dem obersten Grundsatze wird die Reichsangehörig—
keit durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate erworben. Diese Vorbedingung
ist aber in den Schutzgebieten unmöglich. In diesem Punkte hat nun das Schutzgebietsgeseh
durch eine Sonderbestimmung eingegriffen und vorgesehen, daß in den Schutzgebieten die
Reichßangehörigkeit ohne Vermittlung der Staabsangehörigkeit eines
einzelnen Bundesstaates erworben werden kann. 89 Sch. G.G. bestimmt nämlich,
daß Ausländern, welche in den Schutzgebieten sich niederlassen, sowie Eingeborenen durch
Naturalisation die Reichsangehörigkeit von dem Reichskanzler verliehen werden kann.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, diese Befugnis einem kaiserlichen Beamten zu übertragen.
Damit ist hier die Rechtsform der unmittelbaren Reichsangehörigkeit
eingeführt. Während die mutterländischen Deutschen staatsrechtlich zunaͤchst Preußen,
Sachfen usw. sein müssen, ist in den Schutzgebieten eine Klasse von „Deutschen“
xcνr οι[ν geschaffen ?.

1Hesse, Gibt es eine unmittelbare Reichsangehörigkeit? 1803. Köbner, Die Rechtstellung
der deutschen Kolonialbevölkerung; i. d. Mitteil. d. Intern. Verein. j. vergl. Rechtswiss. u. Volktsm
isos, Su —
⸗ iß ist die Rechtslage im Reichsland Elsaß⸗Lothringen, wo es gleichfalls keine besondere
Staatsangehörigkeit, sondern nur die Reichsangehörigkeit gibt; doch setzt daselbst der Erwerb der Reichs,
angehorigkeit wenigstens in formeller Beziehung den Erwerb einer elsaß-lothringischen „Landesangehdrigkeit“
 vorgus. In den Schutzgebieten faͤllt die entsprechende Voraussetzung einer kolonialen
Landesangehörigkeit fort, zumal hier die Reichsangehörigkeit unmittelbar durch Verleihung seilens
der Zentralbehoͤrde des Reiches (Reichskanzler) erwörben wird. In der Literatur ist allerdings der
Begriff einer solchen Landesangehörigkeit („Schutzgebietsangehörsgkeit') für die in den Kolonien
        <pb n="1083" />
        0946

IV. ffentliches Recht.

Auf die „Naturalisation“ und das durch dieselbe begründete Verhältnis der Reichs⸗
angehörigkeit finden gemaß Z 9 Abs. 2 Sch.G.G. die Bestimmungen des Gesetzes vom
. Juni 1870 sowie Art. 8 der Reichsverfassung entsprechende Anwendung. Es nehmen
demnach die unmittelbaren Reichsangehörigen in den Schutzgebieten teil an dem gemein⸗
samen Indigenat aller Deutschen, das die Reichsverfassung vorsieht.
Wenn somit die unmittelbaren Reichsangehörigen in den Schutzgebieten grundsätzlich
im Vollbesittze aller Rechte der Reichsangehörigen sind so stößt die tatsächliche Ausübung
dieser Rechte doch zum Teil auf Schwierigkeiten, nämlich überall da, wo dieselbe nach
den gesetzlichen Bestimmungen an die Zugehörigkeit zu bestimmten geographischen Bezirken
des Reichsgebiets geknüpft ist. Ein praͤgnantes Beispiel hierfür ist das Wahlgesetz für
den Reichstag vom 81. Mai 1869, nach dessen 81 Wähler fur den Reichstag der
Deutsche in dem Bundesstaate ist, wo er feinen Wohnsitz hai. Da diese Voraussetzung
in den Schutzgebieten fortfällt, so ruht das aktive Wahlrecht der Reichsangehörigen
daselbst. Hingegen ist 84 des Wahlgesetzes, wonach wählbar jeder Deutsche ist, der
einem zum Reiche gehörigen Staate seit mindestens einem Jahre angehört hat, durch
ausdrückliche Bestimmung des Sch. G.G. S 9 Abs. 2 für anwendbar auf die naturali—
erten Reichsangehörigen in den Schutzgebieten erklärt worden, so daß ihnen das passive
Wahlrecht zusteht.
Die unmittelbare Reichsangehörigkeit in den Schutzgebieten kann außer durch
Naturalisation auch erworben werden durch die Anstellung als Beamter. Demn nach 89
Abs. 2 des Gefetzes vom 1. Juni 1870 erwirbt, wenn die Anstellung eines Ausländers
im Reichsdienst erfolgt ist, der Angestellte die Staatsangehörigkeit in dem Bundesstaate,
in welchem er seinen dienstlichen Wohnsitz hat. Da dieser bei den Kolonialbeamten nun
nicht in einem Bundesstaate, sondern in dinem Schutzgebiete liegt, so ist aus entsprechender
Anwendung des Gesetzes zu folgern, daß Ausländer, die im Schutzgebietsdienst angestellt
werden, die unmittelbaͤre Reichsangehörigkeit erwerben i.

8 12. Ausländer, die einem anderen Kulturstaate angehören. Dieser Teil der
Bevölkerung stellt, entsprechend dem Territorialprinzipe, in den Schutzgebieten ganz wie
im Mutterlande de facio-Untertaänen dar, die nur durch die Tatsache des Aufenthalts in
Rechtsbeziehungen mit dem deutschen Gebiete stehen.
Die Bezeichnung dieser Personen als „Schutzgenossen“, die sich in der Literatur
iindet, erscheint nicht aͤls glücklich und hat keine größere Berechtigung, als wenn man sie
auf die entsprechenden Personenkategorien im Muͤtterlande mene wollte, was von
keiner Seite geschieht. Jene Bezeichnung ist geeignet, den kerritorialen Charakter der
deutschen kolonialen Staatsgewalt und Gerichtsbancit zu verwischen und dem „Schutz“
seitens des Reiches einen personalen Charakter beizulegen, wie er der Konsulargerichts⸗
barkeit gerade im Gegensatz zur kolonialen zu eigen ist. Es ist oben 8 6) dargelegt
worden, daß die ältere deutsche Kolonialgesetzgebung geeignet war, ein solches Miß—
verständnis zu begünstigen, daß sie seit der Fassung des Schutzgebietsgefetzes von 1900 aber
»en territorialen Grundcharakter deutlich erkennbar macht.
Die Angehörigen aller fremden zivilisierten Staaten unterstehen in den Schutzzebieten
 der deutschen Gerichtsbarkeit und auch der deutsch-rechtlichen Regelung des Per⸗
sonenstandes. Sie genießen ganz wie im Reichsgebiete in privatrechtlicher wie straf—
rechtlicher Beziehung dieselbe Rechtsstellung wie die Reichsangehörigen.
Im Gegensatze zum Reichsgebiete können sie in den meisten Schutzgebieten aber

gaturalisierten Reichsangehörigen vertreten. Indessen liegt zu einer solchen Konstruktion für diesen
Personenkreis angesichts der bestimmten Vorschriften des g 9des Sch6 kein Anhalt vor, viel⸗
wmehr wird der Vegriff elomele Landesangehörigkeit“ bezw „Schutzgebietsangehörigkeit⸗ im deutschen
olonialrechte geraͤde auf einen Teil der ete der nicht zu den Reichsangehörigen gehört,
angewendet. Val. hierzu unten 8 18.
Die unmitielbare Reichsangehörigkeit kann außer durch Naturalisation und Amtsanstellung
gewissen Fällen auch erworben werden durch Aufnahme in entsprechender Anwendung der Be—
stimmungen des 5 31 Abs. 4 und 3 des Gesetzes vom J. Juni 1870. Val. hierüber HefseS. 88ff.
        <pb n="1084" />
        6. Otto Köbner, Deutsches Kolonialrecht. 1097

auch aktiv an der Rechtsprechung teilnehmen als Beisitzer bei den kaiserlichen
Gerichten. Auch in diesem Punkle ist wieder der Einfluß der Rezeption konsular—
gerichtlicher Bestimmungen nachweisbar. Nach letzteren ernennt nämlich der Konsul
Beisitzer und Hilfsbeisitzer „aus den achtbaren Gerichtseingesessenen oder in Er—
mangeélung solcher aus sonstigen achtbaren Einwohnern seines Bezirkes (S12 K. G. G.).
Diese Bestimmung findet nach 82 Sch. G. G. in den Kolonien entsprechende Anwendung,
gewinnt hier aber eine gänzlich verschiedene Tragweite. Während nämlich in den Konsular—
gerichtsbezirken als „Gerichtseingesessene“ nur die deutschen Reichsangehörigen und die
„Schutzgenossen“ zu betrachten sind, gehören in den Schutzgebieten kraft des terri
torialen Charakters der dortigen Gerichtsbarkeit alle Angehrigen von Kulturstaaten dazu.
Während demnach in den Konsulargerichtsbezirken nur ausnahmsweise in Ermanglung von
geeigneten Reichsdeutschen oder Schutzgenossen auf Ausländer zurückgegriffen wenden darf,
sind die letzteren in den Schutzgebieten ohne weiteres zu dem wichtigen Ehrenamte fähig,
im Namen des deutschen Kaisers Recht zu sprechen. Dieser Rechtszustand kann alser
wünscht nicht bezeichnet werden. Er hat eine Einschränkung erfahren bisher nur für das
Kiautschougebiet. In der Dienstanweisung des Reichskanzlers, betreffend die Ausübung
der Gerichtsbarkeit daselbst, v. 1. Juni 1901, ist bestimmt, daß zu Beisitzern des Gerichts
nur deutsche Reichsangehörige zu bestellen sind. Eine allgemeine Bestimmung dieser Art
für alle Kolonien erscheint als erwünscht; für Schutzgebiete mit schwacher weißer Bevöl—
kerung könnte die Berufung von Nichtdeutschen ausnahmsweise, in Ermanglung geeigneter
Reichsangehöriger, offengelassen werden.

Z13. Die Eingeborenen. Im Gegensatz zu den soeben behandelten Ausländern
sind die Eingeborenen in den deutschen Schutzgebieten nicht bloße de facto Untertanen
des Reiches, sondern sind auch rechtlich durch ein dauerndes Band mit der deusschen
Staatsgewalt verbunden!.
Zunächst ist davon auszugehen, daß sie in völkerrechtlicher Beziehung der deutschen
Staatsgewalt, und zwar ausschließlich dieser, wie bereits oben dargelegt ist, unterworfen
sind. Dies gilt insbesondere, wie hier nochmals betont sei, auch für die Eingeborenen
des sogenannten „Pachtgebiets“ Kiautschou, die in keiner Beziehung zu der chinesischen
Staatsgewalt stehen.
Allen dritten Staaten gegenüber hat das Deutsche Reich allein in sämtlichen Schutz—
gebieten die Rechte und auch die Pflichten, die aus der Untertanenschaft der Eingeborenen
erwachsen. Dies findet seinen Ausdruck unter anderem in den kolonialen Aus—
lieferungsverträgen (s. oben 8 7), welche ausdrücklich bestimmen, daß aus
den deutschen Schutzgebieten Eingeborene an fremde Staaten nicht ausgeliefert werden.
Die Eingeborenen sind, soweit sie nicht ausnahmsweise naturglisiert sind, nicht
zu den Reichsangehörigen zu zählen. Sie haben in dem inneren staatsrechtlichen
Verhältnisse zu dem Deutschen Reiche weder die Rechte noch die Pflichten derselben;
sie unterstehen weder der deutschen Gerichtsbarkeit, die für die Reichsangehörigen ge—
setzlich festgelegt ist, noch den gesetzlichen Vorschriften über die Eheschließung und Be—
urkundung des Personenstandes der letzteren, soweit sie nicht durch kaiserliche Verordnung
diesen Gesetzen ausdrücklich unterworfen werden (38 4 u. 7 Sch.G. G.): sie unterliegen
nicht der Wehrpflicht nach den deutschen Militärgesetzen u. a. m.
Da nun nach dem eben Ausgeführten die Eingeborenen einerseits ein rechtliches
Band mit der deutschen Staatsgewalt in den Schutzgebieten verbindet, andrerseits dieses
Band nicht dasjenige der Reichsangehörigkeit ist, so ist man in der Wissenschaft neuer⸗
dings zu der Annahme einer besonderen „Schutzgebietsangehörigkeit“ gelanat.

1 Das im folgenden Angeführte gilt auch für die Eingeborenen aus den Stämmen, deren
Häuptlingen in den Schutzverträgen“ gewisse Hoheitsrechte belassen sind, (oben 8.3. Die Ausübung
der deutschen Staatsgewalt erfährt hier eine gewisse Beschrünkung in den Rechtsbeziehungen, hinsichtlich
derer Refervatrechte der Häuptlinge bestehen, in allen übrigen Beziehungen greist fie üunmittelbat
Platz, und das grundsäßliche Rechtsverhältnis der Untertanenschaft auch dieser Eingeborenen
gegenüber der deutschen Staatshoheit bleibt unberührt.
        <pb n="1085" />
        1098 1IV. öffentliches Recht.

Die Konstruktion eines solchen Begriffes ist grundsätzzlich als zutreffend anzu⸗
erkennen; er füllt eine für die rechtuche Klarstellung der kolonialen Staatsangehörigkeits⸗
verhältnisse vorhandene Lücke aus. Es ist auch nach der bisherigen Entwicklung anzu—
nehmen, daß dieser Begriff in der Ausgestaltung des deutschen Kolonialstaatsrechts mehr
und mehr einen positiven Inhalt gewinnen wird. Für die Betrachtung de lege lata
aber ist m. E. dieser Begriff mit großer Vorsicht und Zurückhaltung anzuwenden, da bis
jetzt nur für einzelne Schutzgebiete und in vereinzelten Rechtsbeziehungen sich Rechtssätze
nachweisen lassen, die jenem Begriff einen positiven Inhalt geben.
Der Grund ist in dem bisherigen Mangel der rechtlichen und tatsäch—
lichen Voraussetzungen zu suchen, die für die Konstruktion des Begriffes der Schutz⸗
gebietsangehörigkeit vorliegen müßten: es fehlt bis jetzt jegliche allgemein—
zültige Bestimmung über Erwerb' uͤnd Verlust der Schutzgebiets—
angehörigkeit. Es fehlen für die Eingeborenen die Einrichtungen für die Beurkundung
des Personenstandes und die sonstige Registrierung; weder Geburten noch Todesfälle,
peder Zuwanderung noch Abwanderung lassen sich in der Regel amtlich feststellen; die
Identifizierung des einzelnen Individuums, die doch die Voraussetzung der Anerkennung
seines staatsrechtlichen Status bildet, ist vielfach nicht möglich. Es ist begreiflich und
berechtigt, daß diese staatlichen Aufgaben in der bisherigen kurzen und schwierigen Periode
der deutschen Kolonisation gegenüber anderen, praktisch drängenderen Verwaltungsaufgaben
zurückgestellt worden sind. Es ist auch in dieser Hinsicht unzulässig, die Anforderungen,
die an die Staatstätigkeit unter westeuropäischen Kulturverhältnissen gestellt werden, auf die
ungen Kolonien in ihrem jetzigen Entwicklungsstadium zu übertragen. Demgemäß
ist es aber auch unmöglich und kann nicht Aufgabe der Wissenschaft sein, die strikten bis
ins einzelne durchgeführten Begriffe, die das Staatsrecht hinsichtlich der „Staatsangehörig—
keit“ aus westeuropaͤischen Verhältnissen abstrahiert und ausgebildet hat, in ihrer
Schärfe auf die Eingeborenen in den Schutzgebieten schon jetzt zu übertragen und damit
der tatfächlichen Entwicklung vorzugreifen. In fast allen deutschen Schutzgebieten ist
in den bisherigen Verordnungen und Verwaltungsmaßnahmen der Begriff der „Schutze
zgebietsangehörigkeit“ vermieden und es wird amtlich regelmäßig schlechthin von
„Eingeborenen“ der Schutzgebiete gesprochen.
Eine vorgeschrittene Rechtsentwicklung weist in diesem Punkte Deutsch-Ostafrika
auf, wo sich bereits jetzt positive Rechtsbestimmungen, in denen der Begriff der „Schutz⸗
gebietsangehörigkeit“ verwendet wird, finden. So spricht die Verordnung des Reichs⸗
kanzlers betr. die Schaffung kommunaler Verbände, vom 29. März 19083 davon, daß
zur Mitgliedschaft der Bezirksräte ausschließlich Reichsangehörige oder „Angehörige des
ostafrikanischen Schutzgebietes“ berechtigt sein sollen. Den letzteren Begriff hat die Aus—
führungsverordnung des Gouverneurs vom 9. August 1901 zu deklarieren gesucht; sie
weist aber zutreffend auf den Mangel eigener Bestimmungen uͤber den Erwerb und Ver—
lust der Angehörigkeit zum Schutzgebiete hin und bestimmt, daß bis auf weiteres alle
Einwohner des letzteren, welche nicht nachweislich eine fremde Staatsangehörigkeit besitzen,
als Angehörige des Schutzgebietes zu gelten haben. — In jüngster Zeit ist in dieser
Rechtsentwicklung ein weiterer Schritt getan worden durch Erlaß der Kaiserlichen Ver⸗
ardnung, betr. die Verleihung der deutsch-ostafrikanischen Landesangehörig—
keit vom 24. Oktober 1908. Darnach kann Nicht-Eingeborenen, die sich im Schutzgebiet
niedergelassen haben, durch den Gouverneur die Landesangehörigkeit verliehen werden,
vodurch sie die Rechte und Pflichten der dem Schutzgebiete durch Abstammung angehören⸗
den Eingeborenen erhalten (K'83 Abs. 1der Verordn.). Doch ift hinsichtlich des Gerichts—
tandes und der Vorschriften über Eheschließung und Beurkundung des Personenstandes
m der Verordnung gesagt, daß der Gorperneut in jedem Falle bestimmen soll, ob der
Beliehene wie ein Eingehorenen oder bie cin Weißer zu behandeln sei (98 Abs. 2 der
Verordn.). Die Verleihung erstreckt sich auf die Ehefrau, sofern die Ehe nach der Ver⸗
eihung geschlossen ist, und auf die ehelichen Kinder, sofern sie nach der Verleihung ge—
boren sind. Dabei sind die Begriffe „Ehe“ und „eheliche Kinder“ selbstverständlich nicht
nach deutschem Recht, ondern nach dem Stammesrecht der Betreffenden auszulegen.
        <pb n="1086" />
        6. Otto Köbner, Deutsches Kolonialrecht. 1099

Für Deutsch-Ostafrika hat der Begriff der „Schutzgebietsangehörigkeit“ auch insofern
bereits einen weiteren Inhalt gewonnen als in den anderen Kolonien, als die Angehörigen
dieser Kolonie in dem benachbarten Sansibar der deutschen Konsulargerichtsbarkeit unter—
stehen. Der Rechtsschutz wird hier außer in territorialer also auch in personaler
Beziehung ausgeübt. Für die Eingeborenen der anderen Schutzgebiete ist eine derartige
Erstreckung des deutschen Rechtsschutzes bisher nicht erfolgt. —
In einer einzelnen, wichtigen Beziehung hat für sämtliche Schutzgebiete das
Untertanenverhältnis, in dem die Eingeborenen zu der Reichsgewalt siehen, einen positiven
staatsrechtlichen Inhalt gefunden, indem sie zur Erwerbung eines Rechts zugelassen sind,
das sonst nur den Reichsangehörigen zusteht. Nach 8 10 Sch. G. G. können nämlich durch
kaiserliche Verordnung Eingeborene der Schutzgebiete in bezug auf das Recht zuf
Führung der Reichsflagge den Reichsangehörigen gleichgestellt werden. Viese
Gleichstellung ist nur insofern beschränkt, als das betreffende Schiff nicht als deutsches
Seefahrzeug“ im Sinne der Bestimmungen des Seeunfallversicherungsgesetzes zu be—
trachten ist.
Verordnungen aus 8 10 Sch.G.G. sind bisher ergangen für die Eingeborenen von
Ostafrika und der Marshallinseln. Personen, denen die deutsch-ostafrikanische
Landesangehörigkeit gemäß der Verordnung vom 24. Oktober 1903 verliehen ist, bedürfen
keiner besonderen Erlaubnis zur Führung der Reichsflagge.

8 14. Angehörige anderer farbiger Stämme. In der kolonialrechtlichen Literatur
werden zumeist nur die drei eben betrachteten Teile der Bevölkerung unterschieden. Indessen
müssen die Angehörigen farbiger, nicht in den Schutzgebieten einheimischer Stämme grund—
sätzlich besonders betrachtet werden.
Sie sind im allgemeinen den Eingeborenen rechtlich gleichgestellt, doch kann der
Gouverneur mit Genehmigung des Reichskanzlers jederzeit Ausnahmen bestimmen —(68 2
der Kaiserlichen Verordnung v. 9. November 1900).
Sobald der oben erörterte Begriff der „Schutzgebietsangehörigkeit“ in weiterem
Maße, als bisher geschehen, durch positive Rechtsnormen festgelegt werden wird, wird sich
auch die rechtliche Differenzierung zwischen „Eingeborenen“ und anderen „Farbigen“
schärfer bemerkbar machen müssen. Soweit jener Begriff bisher schon eine prakusche
Bedeutung gewonnen hat, zeigt sich alsbald die Notwendigkeit einer solchen Scheidung;
so bestimmt der oben bereits erwähnte Erlaß des Gouverneurs von Ostafrika vom
9. August 1901, daß „nichtdeutsche Untertanen nicht in den Bezirksrat berufen werden
können“, und schließt damit z. B. die in Osftafrika befindlichen farbigen englischen
Inder von der Zulassung aus.
Der juristische Begriff der „farbigen Stämme“ deckt sich nicht völlig
mit dem anthropologischen, insofern entsprechend den Grundsätzen der modernen
völkerrechtlichen Entwicklung eine Anzahl zweifellos „farbiger“ Bevölkerungselemente den
weißen Angehörigen der Kulturstaaten gleichgestellt werden. Ausdrücklich ist in der kaiser—
lichen Verordnung vom 9. November 18900 (8 2) ausgesprochen, daß Japaner nicht als
Angehörige farbiger Stämme gelten. Ferner sind in Deutsch-Ostafrika die christlichen
Syrer, Goanesen und neuerdings auch Ceylonesen nicht der Eingeborenen-, sondern der
Europüergerichtsbarkeit unterstellt. Es ist aber auch ohne besondere Bestimmung bezüglich
aller anderen Bevölkerungselemente, welche Angehörige von Staaten sind, die
vollberechtigte Glieder der völkerrechtlichen Gemeinschaft bilden,
anzunehmen, daß sie auch für das deutsche Kolonialrecht den Weißen gleichstehen; z. B.
ist ein Neger, der Bürger der Vereinigten Staaten von Nordamerika ist, in einem
deutschen Schutzgebiete als solcher und nicht als „Farbiger“ zu behandeln. Auch bezüglich
der Angehörigen fremder Kolonien ist zu unterscheiden, welche Rechtsstellung
ihnen die fremden Mutterstaaten zuweisen. Sofern solche Personen, gleichgültig
welcher Farbe, vollberechtigte Staatsangehörige des betreffenden Mutterlandes sind, werden
sie auch in den deutschen Schutzgebieten als solche zu behandeln sein, wie dies ent—
sprechend auch Deutschland bezüglich seiner naturalisierten Eingeborenen, die deutsche
        <pb n="1087" />
        1100 IV. ffentliches Recht.

Reichsangehörige geworden sind, in fremden Kolonien verlangen kann. Mit dieser Maß—
gabe aber muß der Grundsatz Platz greifen, daß „Eingeborene“ fremder Kolonien in
den deutschen Schutzgebieten keine bessere Rechtsstellung beanspruchen dürfen als unsere
eigenen Eingeborenen.

Dritter Teil.

Die Prganisation der BSchutßzgebiete.
Abschnitt A.: Organisation der Gesetzgebung.
* 15. Verhältnis von kolonialem Gesetzes- und Verordnungsrecht. — Umfang
der kaiserlichen Verordnungsbefugnis. Nach der Erwerbung der ersten deutschen Kolonien
herrschte bezüglich der Zustaͤndigkeit für die Regelung der Rechtsverhältnisse in den neuen
Gebieten Meinungsverschiedenheit. Die Bestimmungen der Reichsverfassung ergaben keine
zweifellose Beantwortung der Frage.
Der Streit, der damals in parlamentarischen wie wissenschaftlichen Erörterungen
herrschte, hat seine Bedeutung verloren, da seither die Gesetzgebung selbst ihn entschieden
hat. Dies ist bereits durch das erste Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen
Schutzgebiete, vom 16. April 1886 geschehen, dessen 81 lautet:
„Die Schutzgewalt in den deutschen Schutzgebieten übt der Kaiser im Namen
des Reichs aus.“
Dieser Paragraph hat durch keine der seither ergangenen Novellen zum Schutz⸗
gebietsgesetz eine Veränderung erfahren; er gilt uͤnverändert bis heute und bildet den
Fundamentalsatz des deutschen Kolonialstaatsrechts.
Die Schutzgewalt, die dem Reiche zusteht, und deren Ausübung hier dem Kaiser
übertragen ist, umfaßt, wie wir oben gesehen haben, die Summe der Staatshoheits—
rechte. Sie begreift als einen ihrer wichtigsten Bestandteile auch die gesetzgebende
Bewalt in sich. Durch den angeführten Satz sind die Funktionen, die im Mutterlande die
gesetzgebenden Faktoren, der Bundescat und der Reichstag, auf Grund der Reichsverfassung
ausüben, für die Schutzgebiete grundsätzlich dem Kaiser als alleinigem Organ des Reichs zur
Ausübung übertragen. Daraus ergibt sich ein weitgehendes kaiserliches Ver—
ordnungsrecht auf allen Gebieten der kolonialen Rechtsordnung. Dieses findet seine
Grenzen lediglich an den Punkten, für welche ausdrücklich eine gesetzliche Regelung
vorgesehen ist; denn hier greift der allgemeine Grundsatz des deutscheu Staatsrechts
Platz, daß Gefetzesrecht vor Verordnungsrecht geht.
Eine solche Beschränkung des kaiserlichen Verordnungsrechtes ist nun auf den ver—
schiedenen Rechtsgebieten in sehr verschiedenem Umfange erfolgt.
Auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts im engeren Sinne ist das kaiserliche
Verordnungsrecht nur durch wenige gesetzliche Bestimmungen des Schutzgebietsgesetzes
begrenzt. Im übrigen beftimmen sich alle Zweige des Verwaltungsrech ts der
Schutzgebiete lediglich nach Verordun ngsrecht.
Die Verordnungsbefugnis erfährt aͤber eine praktisch erheblich Beschränkung,
soweit sie finanzielle Folgen mit sich zieht. Durch das neben dem Schutzgebiets⸗
gesetz bestehende Gesetz über die Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete vom 80. März
1892 sind für die Kolonialverwaltung etatsrechtliche Grundsätze maßgebend, welche mit
einigen Besonderheiten den mutterlandischen nachgebildet sind und daher eine Beteiligung
der gesetzgebenden Faktoren, des Bundesrats und des Reichstags, bedingen. Dadurch

hhutzgebiets⸗
Derartige gesetzliche Bestimmungen sind ergangen durch 88 89, 10 und 14 des Schutzge —
gesetzes B—— ee eser und der Rechte zur Führung der Reichsflagge sogt eben od
hezw. 18) hinfichtlich der Behandlung der Schutzgebiete als „Inland“ in einigen oͤffen J e
ichen Beziehungen ogl oben 8 8) und endlich vezüqglich der Religions- und Kultusfreihei
uinten 8 198).
        <pb n="1088" />
        6. Otto Köbner, Deutsches Kolonialrecht. 1101
ist mittelbar eine Einwirkung der gesetzgebenden Faktoren auch auf die Organisation der
Schutzgebiete gegeben.
Grundsätzlich anders als auf den Gebieten des Staats- und Verwaltungsrechts
gestaltet sich das Verhältnis zwischen Verordnungs- und Gesetzesrecht auf dem Gebiete
des bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, der Gerichtsverfassung und des
gerichtlichen Verfahrens. Diese Materien sind grundsätzlich durch das
Gesetz geregelt. Es ist bereits oben (8 6) dargelegt, daß diese Regelung in eigenartiger
Weise erfolgt ist, indem auf den genannten Rechtsgebieten die Bestimmungen des Konsular—
— äD—
liche Festlegung stattgefunden in bezug auf die Eheschließung und die Beurkundung des
Personenstandes, indem durch 87 Sch. G. G. für diese Materien das Reichsgesetz, betr. die
Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Reichsangehörigen im
Auslande, vom 4. Mai 1870, mit einigen Modifikationen für anwendbar erklärt ist.
Es ist nun aber auch für die hier in Rede stehenden Rechtsmaterien das kaiserliche
Verordnungsrecht keineswegs gänzlich ausgeschlossen.
Es hat vielmehr von Anfang an sich die Notwendigkeit herausgestellt, in einzelnen
wichtigen Punkten in den Schutzgebieten eine Regelung der Rechtsverhältnisse abweichend von
dem Konsulargerichtsbarkeitsgesetz bezw. den dem letzteren zu Grunde liegenden heimatlichen
Reichsgesetzen vorzunehmen. Die Rechtsentwicklung seit 1886 hat zunehmend das Bedürfnis
ergeben, in immer mehr Punkten eigenartige, den besonderen kolonialen Verhältnissen der
Schutzgebiete angepaßte Bestimmungen zu treffen. Das Schutzgebietsgesetz hat nun aber mit
Rücksicht auf die vielfach noch in der Entwicklung begriffenen kolonialen Verhältnisse darauf
verzichtet, abweichende Normen seinerseits gesetzlich festzulegen; es hat vielmehr dem Kaiser
die Befugnis gegeben, dies im Verordnungswege zu tun. Dementsprechend sind
bereits früher für alle einzelnen Kolonien kaiserliche Verordnungen über Rechtsverhältnisse
auf dem Gebiete des Privatrechts, Strafrechts, Prozeßrechts u. a. m. ergangen. Neuer—
dings sind dieselben zusammengefaßt in der Verordnung, betr. die Rechtsverhältnisse in
den deutschen Schutzgebieten, vom 9. November 1900.
Übrigens weist nicht nur das Schutzgebietsgesetz die Tendenz auf, in immer weiterem
Umfange ein kaiserliches Verordnungsrecht zu statuieren, sondern auch das Konsulargerichtsbarkeitsgesetz
 selbst hat in seiner neuen Fassung vom 7. April 1900 in erheblich weiterem
Maße als früher ein solches Recht eingeführt (vergl. 88 20 ff. K. G. G.). Die auf Grund
dieser Bestimmungen des Konsulargerichtsbarkeitsgesetzes dem Kaiser zustehenden Ver—
ordnungsbefugnisse gelten natürlich auch für die Schutzgebiete, soweit die betreffenden
Paragraphen des K. G. G. dort rezipiert sind.
Schließlich besteht auch in den Schutzgebieten ein kaiserliches Verordnungsrecht in
denjenigen Punkten, in denen die zur Anwendung kommenden heimatlichen Gesetze selbst
ein solches statuieren, wie dies z. B. das Blankettstrafgesetz im 8 145 St. G. B. tut.
Alle kaiserlichen Rechtsverordnungen für die Kolonien ergehen gemäß 81 Sch. G. G.
„im Namen des Reiches“ und bedürfen, entsprechend dem Grundsatze der Reichsverfassung
(Art. 17), zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Reichskanzlers, welcher dadurch die
Verantwortlichkeit übernimmt!

8 16. Verordnungsbefugnis des Reichskanzlers und der Gouverneure. Das Ver—
ordnungsrecht des Reichskanzlers und der Gouverneure hat zwei verschiedene rechtliche Wurzeln:
1. Der Kaiser kann die Ausübung des vorstehend erörterten, ihm zustehenden
Verordnungsrechts dem Reichskanzler delegieren. Dies ist in weitem Umfange, ins—
besondere bezüglich der Regelung der Rechtsverhältnisse der eingeborenen Bevölkerung, für
fast alle Schutzgebiete geschehen; aber auch in Rechtsmaterien für die weiße Bevölkerung
hat der Kaiser die Ausübung seines Verordnungsrechts mehrfach dem Reichskanzler
übertragen. Mehrfach ist eine weitere Delegation in der Weise erfolgt, daß in den
kaiserlichen Verordnungen gleich bestimmt ist, der Reichskanzler oder, mit dessen Ge—

Von der Veröffentlichung im Reichsgesetzblatt hängt m. E. ihre Rechtsgültigkeit ni
doch ist diese Auffassung in der Literatur bestritten. b ————
        <pb n="1089" />
        1102

IV. Sffentliches Recht.

nehmigung, der Gouverneur solle die zur Regelung einer Rechtsmaterie erforderlichen
Anordnungen treffen.
2. Außer der Verordnungsbefugnis, welche hiernach der Reichskanzler bezw. die Gou—
verneure durch Delegation seilens des Kaisers erhalten haben, ist auch unmittelbar
durch das Gesetz dem Reichskanzler ein weitgehendes Verordnungsrecht übertragen.
Dies ist zuerst durch die Novelle zum Schutzgebietsgesetz von 1888 geschehen und bis
jeute beibehalten worden. Z185 des geltenden Schutzgebietsgesetzes bestimmt!
„Der Reichskanzler hat die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Anordnungen
zu erlassen.
Der Reichskanzler ist befugt, für die Schutzgebiete oder für einzelne Teile der—
selben polizeiliche und sonstige die Verwaltung betreffenden Vorschriften zu erlassen und
gegen die Nichtbefolgung derselben Gefängnis bis zu drei Monaten, Haft, Geldstrafe
und Einziehung einzelner Gegenftände anzudrohen.
Die Ausübung der Befugnis zum Erlasse von Ausführungsbestimmungen (Absatz 1)
und von Verordnungen der im Absatz 2 bezeichneten Art kann vom Reichskanzler der
nit einem kaiserlichen Schutzbriefe für das betreffende Schutzgebiet versehenen Kolonial—
gesellschaft sowie den Beamten des Schutzgebietes übertragen werden.“
Von der in Absatz 1 und 2 dieses Gesetzesparagraphen gegebenen Verordnungs⸗
befugnis hat der Reichskanzler in weitestem Maße Gebrauch gemacht; ein erheblicher
Teil des geltenden kolonialen Rechtszustandes, namentlich auf dem Gebiete des Verwal⸗⸗
tungsrechtes, beruht auf derartigen Verordnungen.
Unter den im Absatz 8 des 8 15 geschaffenen Möglichkeiten einer Delegation
der dem Reichskanzler zustehenden Verordnungsbefugnisse ist der Fall der Übertragung
an eine Kolonialgesellschaft praktisch bedeutungslos geworden, da es Kolonial⸗
zesellschaften, die mit einem kaiserlichen Schutzbriefe versehen sind und öffentlich-rechtliche
Befugnisse ausuben, wie wir oben sahen, nicht mehr gibt. Hingegen hat der andere hier
vorgesehene Fall, nämlich die Delegation des Verordnungsrechtes an Beamte des Schutz⸗
gebietes, erheblichste praktische Bedeutung. Die Ausübung der Verordnungsbefugnis aus
I8 Sch. G. G. ist nämlich vom Reichskanzler den Gouvpérneuren der einzelnen Schutz⸗
gebiete übertragen worden. — Schutzgebiete
Afrikas und der Südsee; Erlaß v. 27. April 1898 8 1 fur Kiautschou.) In den aus—
gedehnteren Kolonien können die Gouverneure diese Befugnis für begrenzte Bezirke mit
oder ohne sachliche Einschränkungen, in jedem Falle aber widerruflich, anderen Beamten
ibertragen.

Abschnitt B.: Die Organisation der Verwaltung!.
l. Die Zivilverwaltung.
817. Die koloniale Behördenorganisation. — 4) Die Zentralbehörden.
Indem dem Kaiser die Ausübung der Schutzgewalt übertragen ist, sind ihm sämtliche
Zweige der Kolonialverwaltung, sowohl der zivilen als der Militärverwaltuͤng, unter⸗
stellt. Verantwortlicher oberster Reichsbeamter ist für die gesamte koloniale Verwaltung
der Reichskanzler.
Unter den Ressorts der Reichsverwaltung ist die Verwaltung der deutschen Schutz⸗
gebiete geteilt:
1. Die Schutzgebiete Afrikas und der Südsee sind der Kolonialabteilung des
Auswärtigen Amts unterstellt. Diese Abteilung, gebildet seit dem 1. April 1890,
untersteht dem Staatssekretär des Auswärtigen Amts nur insoweit, als es sich um
die Beziehungen zu auswärtigen Staaten und um die allgemeine Politik handelt. Hingegen
tehen die gesamten sonstigen Verwaltungen der Schuhßgebiete unter ver unmittelbaren
Verantwortuchkeit des Reichskanzlers (Bekanntmachung, betr. die Zuständigkeit der Kolonial—

—J435 Fke ü i Militär
v. König: Auffätze über die Kolonialbehörden, die Beamten in den Schutzgebieten, tar
und Marine in den Seen und die Finanzen der Schutzgebiete in den „Beiträgen zur Kolonial
oolitik und Kolonialwirtschaft⸗, 1900.
        <pb n="1090" />
        6. Otto Köbner, Deutsches Kolonialrecht. 1103

abteilung des Auswärtigen Amts sohne Datum], Kol.Bl. 1890 S. 119; Kaiserl. Ver—
ordn., betr. die Verwaltung der Schutzgebiete, vom 12. Dez. 1894). Für den Geschäftskreis
 dieser Angelegenheiten ist die Kolonialabteilung des Auswartigen Amts deinach
als eine den anderen Zentralbehörden gleichgeordnete oberste Reichsbehörde anzusehen.
2. Die Verwaltung des Kiautschougebietes ist durch die Kaiserliche Ordre
vom 27. Januar 1898 dem Reichsmarineamt übertragen.
Als beratendes Organ besteht bei der Kolonialabteilung der Kolonialrat.
Die Mitglieder werden für Sitzungsperioden von je drei Jahren vom Reichskanzler be—
rufen. Der Geschäftsgang ist durch eine vom Reichskanzler genehmigte Geschäftsordnung
geregelt. Die Befugnisse des Kolonialrats erstrecken sich erstens auf die Abgabe von
Gutachten über alle Angelegenheiten, welche ihm von der Kolonialabteilung überwiesen
werden, und zweitens auf die Beschlußfassung über selbständige Angelegenheiten seiner
Mitglieder (Kaiserlicher Erlaß, betr. die Errichtung eines Kolonialrats, vom 10. Okt. 1890;
dazu Ausführungsverfügungen des Reichskanzlers von demselben Datum und vom
14. April 1895). Auf die Angelegenheiten des Kiautschougebietes erstreckt sich die Zu—
ständigkeit des Kolonialrates nicht. —
B) Die örtlichen Behörden. Unter den soeben aufgeführten Zentralbehörden
in der Heimat steht in jeder einzelnen Kolonie ein Kaiserliches Gouvernement.
Nur das Inselgebiet der Karolinen, Palau und Marianen hat kein eigenes Gouverne—
ment, sondern ist dem Schutzgebiete Neu-Guinea administrativ angegliedert.“ — Die
obersten Beamten in den Kolonien führen jetzt überall den Titel „Gouverneur“; nur auf
den Marshallinseln hat die fruüher mehrfach gebrauchte Bezeichnung „Landeshauptmann“
sich erhalten, ohne daß dadurch ein Unterschied in den Befugnissen gegeben wäre.
In den größeren Schutzgebieten wird weiter unterschieden zwischen der sog. Zentral—
verwaltung (am Sitze des Gouvernements) und der Lokalverwaltung der einzelnen Bezirke.
Zum Teil (insbesondere in Ostafrika und Kamerun) beschränkt sich die eigentliche Zivil—
verwaltung („Bezirksämter“) auf die Küste und auf diejenigen Bezirke im Innern, in
welchen die wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung erheblich fortgeschritten ist, während
die übrigen Bezirke des Innern („Stationen“) durch Militärpersonen verwaltet werden,
welche gleichzeitig die Obliegenheiten der Zivilverwaltung wahrnehmen. Im Kiautschou—
gebiete besteht eine Dezentralisation der Lokalverwaltungen für die Angelegenheiten der
Thinesen, für welche „Bezirksamtmänner“ bestellt sind. Dieser Titel hat also hier eine
wesentlich andere Bedeutung als in den afrikanischen Schutzgebieten, wo seine Träger für
die gesamte, also auch für die weiße Bevölkerung zuständig sind. Im übrigen befindet
sich die Organisation der Verwaltungsbehörden in fast allen Schutzgebieten noch im Flusse,
und eine nähere Darstellung derselben entbehrt zur Zeit noch des rechtlichen Interesses.
Auf die Organisation der kolonialen Justizbehörden, sowohl derjenigen für
die weiße als derjenigen für die farbige Bevölkerung, wird im folgenden Abschnitt be—
sonders einzugehen sein (vgl. 88 26ff.).

8 18. Ansätze zu kolonialen Selbstverwaltungsorganisationen. Neben der staatlichen
Behördenorganisation finden sich in einem Teile der Kolonien Ansätzze zu einer Mitarbeit
nicht-beamteter Vertreter der Bevölkerung; freilich kann im gegenwaͤrtigen Entwicklungsstadium
 naturgemäß fast ausnahmslos noch nicht von einer „Selbstverwaltung“ im eigent—
lichen Sinne, sondern nur von einer beratenden Mitwirkung die Rede sein. In—
dessen handelt es sich hier um bedeutsame Ansätze, aus denen lebensfähige Selbstverwal—
tungskörper sich entwickeln können, und die deshalb auch in dem beschränkten Raume
dieser Darstellung nicht unerwähnt bleiben dürfen.
Durch eine Kaiserliche Verordnung vom 3. September 1899 ist der Reichskanzler
ermächtigt worden, Wohnplätze in den Schutzgebieten zu kEommunalen Verbänden
zu vereinigen. Diese Verbände haben juristische Persönlichkeit. Auf Grund dieser Er—

1 Di befugnisse der Gouverneure (vgl. oben 8 16) ist durch die Verf. des
Reichst ngis AX Zaie 5 auf den Karolinen u. s. w. dem Vizegouverneur und den Be—
zirkpamtmännern übertragen.
        <pb n="1091" />
        1104 IV. Hffentliches Recht.

mächtigung erging die Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Schaffung kommunaler
Verbände uͤn Deutsch-Ostafrika, vom 29. März 1901. Hiernach werden die
Wohnplätze der in Deutsch⸗Ostafrika beftehenden Bezirksaͤmter zu je einem, das Gebiet
des betreffenden Bezirksanits umfassenden kommunalen Verband vereinigt. Aus den
Angehörigen des Bezirks wird ein aus drei oder fünf Mitgliedern und tunlichst ebenso
bielen Stellvertretern bestehender Bezirksrat gebildet, dessen Vorsitzender der den Bezirks⸗
berband auch nach außen hin vertrete ade Bezirksamtmann oder sein Stellvertreter ist. Die
Mitglieder und Stellvertreter werden vom Gouverneur bezw. dessen Stellvertreter nach
Anhörung des Bezirksamtmanns auf die Dauer von zwei Jahren ernannti. Die farbige
Bevölkerung muß im Bezirksrat durch mindestens ein Mitglied vertreten sein. Der
Bezirksamtmann kann den Bezirksrat nach seinem eigenen Ermessen berufen; er muß dies
cun zur Begutachtung des alljährlichen Wirtsschaftsplans für den Bezirk und zur
Prüfung der Jahresrechnung, d. h. einer Übersicht der sämtlichen Einnahmen und
Ausgaben des verflossenen Rechnungsjahres. Die Stellung des Bezirksrates ist auch
zierbei wesentlich eine beratende; die endgültige Festsetzung des Wirtschaftsplans und
ebenso die Abnahme der Rechnung und die Entlastung des Bezirkßamtmanns erfolgen
durch den Gouverneur. Auch sonst bedürfen wichtigere Entschließungen des Bezirksrates
der Genehmigung des Gouverneurs, der überhaudt die Aufsicht uͤber die kommunale
Verwaltung der Bezirke ausübt.
Neben der hier angebahnten Organisation von Beiräten für einzelne Bezirke bildet
eine besonders wichtige Aufgabe die Schaffung beratender Organe der Gouverne
ments selbst für die Angelegenheiten des Gesamtgebietes jeder Kolonie. Nachdem bereits
früher in einzelnen Schutzgebieten derartige Organe in verschiedener Form entstanden waren,
ist neuerdings eine einheitliche Regelung erfolgt durch die Verfügung des Reichskanzlers
hetr. die Bildung von Gouvernementsräten, vom 24. Dezember 1908, welche für
die Schutzgebiete Deutsch-Ostafrika, Deutsch—Südwestafrika, Kamerun,
Togo, Deutsch-Neu⸗Guined und Samoa gilt. In jeder dieser Kolonien wird
ein Gouvernementsrat gebildet, der sich einerseits aus dem Gouverneur und einer Anzahl
von Schutzgebietsbeamten (sogenannten „amtlichen Mitgliedern“) und andrerseits aus
ꝛiner Anzahl von weißen Einwohnern des Schutzgebietes (den sogenannten „außeramt⸗
lichen Mitgliedern“) oder deren Stellvertretern zusammensetzt. Die Zahl der amtlichen
Mitglieder darf diejenige der nichtamtlichen nicht überschreiten. Als Mindestzahl müssen
edem Gouvernementsrate drei außeramtliche Mitglieder angehören. Die amtlichen Mit⸗
glieder werden vom Gouverneur bestimmt; auch die außeramtlichen Mitglieder werden
»on ihm auf mindestens 1 Jahr berufen, nachdem er vorher die in Frage kommenden
Berufskreise gutachtlich gehört hat. Dem Gouͤvernementsrete sind vor Einreichung an
das Auswärtige Amt, Kolonialabteilung, zur Beratung vorzulegen: a) die Vorschläge
für den jährlichen Haushaltsanschlag; by die Entwürfe der vom Gouverneur zu erlassen⸗
den oder in Vorschlag zu bringenden Verordnungen, soweit sie nicht lediglich lokale Be—
deutung haben. Glaͤubt der Gouverneur, bei Gefahr im Verzug oder aus anderen
Bründen ausnahmsweise von der Vorlage eines solchen Entwurfes an den Gouverne
mentsrat absehen zu müssen, so hat er hierüber an die Zentralbehörde zu berichten.
Dem Gouverneur steht es frei, dem Gouvernementsrat auch andere als die soeben be—
eichneten Angelegenheiten zur Beratung zu unterbreiten. Nach dem Ermessen des
Souverneurs oder auf Verlangen eines außeramtlichen Mitgliedes ist eine Abstimmung
herbeizuführen und über das Ergebnis ein besonderer Vermerk in das Protokoll auf⸗
zunehmen. Der Gouverneur ist an das Ergebnis der Beratung, auch im Falle ver Ab.
stimmung, nicht gebunden.
Bedeutsame Ansätze zur Selbstverwaltung finden sich im Kiautschougebiete.
Nach einer Verordnung des Gouverneurs vom 18. März 1899 treten zu dem
Souvernementarat in welchem die Leiter aller einzelnen Verwaltungsressorts ihren
Sitz haben, für die Beratung wichtigerer Kolonialangelegenheiten drei Vartreter ver

Uber das Erfordernis der Reichs- oder Schutzaebietsangehörigkeit der Mitglieder vgl. oben 8 13.
        <pb n="1092" />
        6. Otto Köbner, Deutsches Kolonialrecht. 1105

Zivilgemeinde hinzu, welche alljährlich bestellt werden; der eine derselben wird vom
Gouverneur bestimmt, die beiden anderen werden gewählt, und zwar der eine von den
in das Handelsregister eingetragenen nichtechinesischen Firmen, der andere von den im
Grundbuch eingetragenen Grundbesitzern ohne Unterschied der Nationalität, welche mindestens
50 Dollar Grundsteuer entrichten.
Zur Mitwirkung bei der Verwaltung der chinesischen Stadtgemeinde und zur Unter—
stützung des Gouvernements in chinesischen Angelegenheiten überhaupt ist durch Verordnung
des Gouverneurs vom 15. April 1908 ein chinefisches Komitee“ us 3wölf Mit
gliedern gebildet. —
Vorschläge zu einer weiteren Ausgestaltung kolonialer Selbstverwaltung sind mannig—
fach hervorgetreten. Dabei wird nicht immer beachtet, daß die Vorbedingungen in den
einzelnen Schutzgebieten außerordentlich verschieden liegen. Im allgemeinen ist gewiß
zutreffend, daß von der geeigneten Ausbildung kolonialer Selbstverwaltungsorganisationen
ganz wesentlich die wirtschaftliche Zukunft unserer Schutzgebiete abhängt. Allerdings darf
nicht verkannt werden, daß hier nur schrittweise vorgegangen werden kann; die Schwierig—
keiten liegen einmal in den Personalverhältnissen der vielfach fluktuierenden weißen Be—
völkerung der Kolonien, dann aber vor allem in dem zumeist vorhandenen Mangel an eigenen
Geldmitteln der Selbstverwaltungsbezirke. Die weitere Erschließung eigener Einnahmequellen
bleibt eine der Vorbedingungen. Eine amtliche Denkschrift hat dementsprechend das
organisatorische Programm in die Worte gefaßt: „Selbstverwaltung auf Grund—
lage der Selbsterhaltung“ (Denkschrift für das Kiautschougebiet 1899, S. 84).

Z§19. Kirchliche Organisation. —., Ein Verwaltungsgebiet, welches bisher fast
gänzlich der nicht-taatlichen, freien Organisation überlassen worden ist, bilden diek irch—
lichen Angelegenheiten. Sie werden in allen Schutzgebieten von den Missionen
wahrgenommen. Diese genießen weitgehende Förderung seuens ver Verwaltungsbehörden
und nehmen wiederum ihrerseits Aufgaben wahr, die anderenfalls einer staatlichen Organi—
sation obliegen würden, insbesondere vielfach den Unterricht und die Krankenpflege.
Indessen sind sie der staatlichen Organisation grundsätzlich nicht eingegliedert.
Die Ausbildung einer staatlichen Kirchenorganisation und eines staatlichen Kirchen—
rechts ist bisher nicht erfolgti.
Das staatliche Eingreifen ist auf dem Gebiete der kirchlichen Organisation
beschränkt durch den bei der letzten Novelle zum Schutzgebietsgesetze aufgenommenen
8 14 des Gesetzes. Hiernach werden den Angehörigen der im Deutschen Reiche an—
erkannten Religionsgemeinschaften in den Schußtzgebieten Gewissensfreiheit und religiöse
Duldung gewährleistet. Die Freiheit und öffentliche Ausübung dieser Kulte, das Recht
der Erbauung gottesdienstlicher Gebäude und der Errichtung der Missionen der bezeichneten
Religionsgemeinschaften unterliegen keinerlei gesetzlicher Beschränkung noch Hinderung.
Demgemäß sind alle Schutzgebiete in ihrem ganzen Umfange allen Missionen der im
Deutschen Reiche anerkannten Religionsgemeinschaften geöffnet. Es wuͤrde z. B. eine
Anordnung im Verwaltungswege betreffs einer geographischen Beschränkung der Missions⸗
gebiete bezw. der Teilung einzelner Gebiete unter die Mifsionstatigkeit der verschiedenen
Konfessionen rechtlich unstatthaft sein.

F20. Rechtsverhältnisse der Kolonialbeamten. — Die Kolonialbeamten waren
ursprünglich Reichsbeamte schlechthin mit allen Rechten und Pflichten, die sich aus dem
Reichsbeamtengesetz und seinen Ergänzungsgesetzen ergeben. Ein besonderes Gesetz, betr.
die Rechtsverhältnisse der kaiserlichen Beamten in den Schutzgebieten, ist alsdann
ergangen am 81. Mai 1887. Hiernach konnte durch Beschluß des Bundesrate bestimmt

Vgl. die zutreffenden Ausführungen Zorns über die Zuständigkeit des Reichs und
die Zuständigkeit gu einzelstaatlichen deutschen Gewalten, auf 3 —28
Kolonialkongreß 1902 (VSerhandlungen S. 824 und 829). Abweichend Jacobi in der Deutschen Zeit⸗
schrift sür Kirchenrecht, 1900. S. 884 ff.
Encyklovädie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. II.
        <pb n="1093" />
        1106 IV. ffentliches Recht.

werden, daß den kaiserlichen Beamten, welche in den deutschen Schutzgebieten eine längere
als einjährige Verwendung gefunden haben, die daselbst zugebrachte Dienstzeit bei der
Pensionierung doppelt in Anrechnung zu bringen sei. Einen diesbezüglichen Beschluß hat
der Bundesrat für alle Schutzgebiete am 22. Dezember 1891 gefaßt. Ferner bestimmte
z2 des Gesetzes, daß die Gouͤberneure, Kanzler und Kommissare für die deutschen Schutz⸗
gebiete durch kaiserliche Verfügung jederzeit mit Gewährung des gesetzlichen Wartegeldes
einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können.
Die neuere Rechtsentwicklung ist beeinflußt durch die Schaffung vermögensrechtlich
selbständiger Fisci der einzelnen Schutzgebiete (s. unten 9 28). Die Beamten, welche
ihr Diensteinkommen aus dem Fonds eines Schutzgebiets beziehen, werden nunmehr als
„Landesbeamte“ der einzelnen Kolonien bezeichnet. Nachdem deren Rechtsverhältnisse
zunächst in einzelnen Kolonien im Verordnungswege geregelt waren, erging die zusammen⸗
jassende Kaiferliche Verordnung, bett.dis Rechtsverhältnisse der
Landesbeamten in den Schutzgebteten, vom 9. August 1896; sie ist abgeändert
und ergänzt durch eine Kaiserliche Verordnung vom 28. MRat 1901.
Auf die Landesbeamten der Schutzgebiete finden nach der Vorschrift dieser Ver—
ordungen im allgemeinen das Reichsbeamtengesetz nebst den dasselbe abandernden und
ergänzenden Gesetzen sowie die jeweilig für die Reichsbeamten geltenden Gesetze, betr. die
Pensions- und Reliktenansprüche u. s. w., Anwendung, mit der Maßgabe, daß, wo in jenen
Gesetzen von dem Reich, dem Reichsdienft, dem Reichsfonds oder anderen Einrichtungen des
Reiches die Rede ist, das betreffende Schutzgebiet und dessen Einrichtungen zu verstehen sind.
In einer Reihe einzelner erheblicher Punkie des Beamtenrechts sind jedoch für die Landes—
beamten besondere, vom Reichsbeamtengesetz abweichende Bestimmungen durch die genannten
Verordnungen getroffen. Es ist in der Wissenschaft bestritten, ob derartige Abänderungen
eines Reichsgesetzes im Verordnungswege statthaft waren. Die Zulässigkeit ist, gemäß den
Grundsätzen über die Abgrenzung des kaiserlichen Verordnungsrechtsdie oben in 8 15
dargelegt sind, zu bejahen; denn das Reichsbeamtengesetz als öffentlich-rechtliches
Gesetz gehört nicht zum Kreise derjenigen Reichsgesetze, welche in den Schutzgebieten Lin—
geführt sind. Die Regelung dieser Naterie ist demnach dem in Ausübung der Schutz—
zewalt gehandhabten kaiserlichen Verordnungsrechte überlassen.
Auf die Einzelheiten der beiden früher angeführten Verordnungen von 1896 und
1901, die im übrigen rechtliche Schwierigkeiten nicht bieten, kann im Rahmen dieser Ab⸗
handlung nicht eingegangen werden. Als rechtlich bedeutsam seien hier hervorgehoben nur
die Abweichungen vom Reichsbeamtengesetz hinsichtlich der Disziplinarverhältnisse
der Landesbeamten. Die Disziplinarbefugnisse der Gouverneure sowie einiger anderer
behördlicher Stellen sind erweitert. Es sind besondere Disziplinarbehörden eingerichtet,
nämlich in erster Instanz die Disziplinarkammer für die Schutzgebiete, in
zweiter Instanz der Disziplinarhof für die Schutzgebiete, beide mit dem Sitze
in Berlin. Die Disziplinarkammer entscheidet in der Besetzung mit fünf, der Dis—
ziplinarhof in der Besetzung mit sieben Mitgliedern. Bei ersterer müssen der Vorsitzende
und mindestens zwei Bessitzer, bei letzterer der Vorsitzende und wenigstens drei Beisitzer in
richterlicher Stellung in einem Bundesstaate sein. Für die Disziplinarbehörden ist eine
Geschäftsordnung am 8. März 1897 ergangen.

8 21. Das Verhältnis zwischen Verwaltungs⸗ und richterlicher Tütigkeit in den
stolonien. — Die im vorstehenden Paragraphen behandelte Verordnuͤng, betr. die Rechts⸗
erhältnisse der Landesbeamten vom 9. August 1896, enthält einige Son derbestimmungen
zur Erhöhung der Unabhängigkeit der richterlichen Kolonialbeamten. Insbesondere konnen
gegen diese Ordnungsstrafen nur vom Reichskanzler verhängt werden (Art. 8 Ziff. 8;
ogl. ferner Art. 10 der Verordnung). Abgesehen von diefen wenigen Bestimmungen
aber ist hinsichtlich der persönlichen Rechtsstellung die Unterscheidung zwischen
richterlichen ud nicht-richterlichen Beamten, die im heimatlichen Beamten⸗
rechte eine so bedeutende Rolle spielt in den Schutzgebieten noch nicht durchgeführt.
        <pb n="1094" />
        6. Otto Köbner, Deutsches Kolonialrecht. 1107

Die Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes (Tit. 1) über das Richteramt haben in
den Schutzgebieten keine Geltung. Insbesondere sind die im vorigen Paragraphen behandelten
kolonialen Disziplinarbehörden die nämlichen für richterliche und nicht-richterliche Beamte.
Es ist auch in diesem Punkte daran zu erinnern, daß die Regelung der kolonialen
Gerichtsbarkeit derjenigen der koͤnfularen nachgebildet ist. Der Konsul aber vereinigt
in seiner Person richterliche und Verwaltungstätigkeit.
Die Scheidung beider Funktionen hat sich auch in den Kolonien vielfach noch nicht
durchführen lassen. Der sachlichen Organisation nach ist die Trennung von
Justiz und Verwaltung gesetzlich überall anerkannt. Waͤhrend die Organifation
der Verwaltung, wie vorfehend dargelegt, im Verordnungswege geregelt ist,
bestimmt sich die Organisation der Justiz nach gesetzlichen Normen, die im
folgenden noch eingehend darzulegen sein werden (s. unten 88 86ff). Dieser grundsätzlichen
Jach lichen Trennung entspricht aber noch nicht überall eine Trennung der beiden
Funktionen in persönlicher Beziehung. Eine solche Scheidung läßt sich unter den
kolonialen Verhältnissen nicht überall sogleich durchführen, insbesondere nicht in aus⸗
gedehnten Schutzgebieten mit einer jungen Kultur Tad schwacher weißer Bevölkerung, wo
unmöglich sofort eine so zahlreiche Beamtenschaft hingesandt werden kann, um die Ver⸗
waltungs- und, getrennt davon, die Justizpoften zu besetzen!. Hier ist nur eine all—
mähliche, aus den konkreten Verhältnissen herauswachsende Entwicklung möglich; das
Ziel dieser Entwicklung aber muß — nicht anders wie im Mutterlande —die
Trennung von Justrz und Verwaltung sein.
Der vorstehend aufgestellte Gesichtspunkt der Scheidung von Justiz und Verwaltung
gilt nur für die weiße Bevölkerung. Für di“e Farbigen ist eine solche
Trennung ungeeignet. Sie haben von vornherein kein Bedürfnis nach einer solchen,
ja nicht einmal ein Verständnis dafür. Sie sind von alters her überall gewöhnt, dem
zuständigen Beamten ihre Sorgen und Beschwerden vorzutragen und seinen Sprüchen
fich zu fügen, ohne zwischen den Aufgaben der Gerichtsbarkeit und ver Verwaltung zu
unterscheiden. Diesen Zustand finden wir nicht nur in den verhältnismäßig primitiven
Kulturen der Eingeborenen Afrikas und der Südsee, sondern auch unter den der Rechts—
kultur nach sonst hochstehenden Chinesen. Dementsprechend sind zweckmäßigerweise auch
in der deutschen kolonialen Organisation die Funktionen der Gerichtsbarkeit uͤber die ein
geborene und die sonstige farbige Bevölkerung in allen Schutzgebieten grundsätzlich in die
Hände der Verwaltungsbeamten gelegt (val. des näheren 829).

2. Die Militärverwaltung.

s* 22. Organisation der Wehrmacht. — Die afrikanischen Schutztruppen. Für die
deutsche koloniale Wehrmacht beftehen verschtedene Organifatibnsso menin ven
Schutzgebieten Afrikas, der Südsee und im Kiautschougebiete.
Für die afrikanischen Schutzgebiete sind kaiserliche Schutztruppen
vorgesehen.
Nachdem zuerst 1891 für Ostafrika und dann 18985 für Südwestafrika und Kamerun
besondere Gesetze ergangen waren, ist eine zusammenfassende Regelung der Rechtsverhältnisse
 der kaiserlichen Schutztruppen in den afrikanischen Schutz⸗
gebieten erfolgt durch das Reichsgesetz wegen Abänderung der beiden vorgenaunten
Gesetze vom 7./18. Juli 1896. In Ausführung dieses Gesetzes sind alsdann die
Organisatorischen Bestimmungen für dre Kaiserlichen Schutztruppen
Afxikas vom 25. Juli 1898 vom Reichskanzler erlassen. Das Gesetz bezieht sich auf
alle afrikanischen Schutzgebiete, indessen ist für Togo die Organisation von
Schutztruppen bisher nicht erfolgt. Die Schutztruppen dienen zuͤr Aufrechterhaltung der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit in den afrikanischen Schutzgebieten, insbesfonden zur

über das Verhältnis von richterlicher und Verwaltungstätigkeit in den einzelnen Schutz⸗
gebieten vgl. des naͤheren meine unten zu 8 26 angeführte Schrift.
        <pb n="1095" />
        108 IV. ffentliches Recht.

Bekämpfung des Sklavenhandels. Oberster Kriegsherr ist der Kaiser. Demnächst sind
die Schutztruppen dem Reichskanzler unterstellt, der mit der erforderlichen Anzahl von
Offizieren, Sanitätsoffizieren und Beamten das Oberkommando der Schutztruppen
oildet. Daneben ist die Kolonialabteilung des Auswärtigen Amtes zustaͤndig für die
Verwaltungsangelegenheiten der Schutztruppen; insbesondere fungiert sie auch als oberste
Reichsbehörde im Sinne der Pensionsgesetze.
In den einzelnen Schutzgebieten steht dem Gouverneur die oberste militärische
Gewalt zu. Verantwortlich fur die Leistungsfähigkeit der Schutztruppen, für Disziplin,
Ausbildung, inneren Dienst und Verwaltung ist der Kommandeur der Schutztruppe.
Die Schutztruppen werden gebildet: a) aus Offizieren, Ingenieuren des Soldaten⸗
tandes, Sanitätsoffizieren, Beamten und Unteroffizieren des Reichsheeres und der kaiser⸗
lichen Marine, welche auf Grund freiwilliger Meldung den Schutztruppen zeitweise zu⸗
geteilt werden; b) aus angeworbenen Farbigen. Die kaiserliche Schuͤtztruppe fur Südwest⸗
afrika besteht auch aus Gemeinen des Reichsheeres und der kaiserlichen Marine.
Die Schutztruppen stehen organisatorisch selbständig neben Armee und
Marine. Demgemäß haben auch die für Armee und Marine erlassenen Gesetze für die
Schutztruppen nicht ohne weiteres Geltung. Das galt an sich auch von den Rilitär—
trafgesetzen. Diese sind aber durch eine besondere, in Ausübung der Schutzgewalt
(F 1 des Schutzgebietsgesetzes) erlassene Kaiserliche Verordnung vom 26. Juli 1806 für
die Schutztruppen in Kraft gesetzt worden. Dabei wurde bestimmt, daß im Sinne des
Militärstrafgesetzbuches vom 26. Juni 1872 unter „Heer“ auch die kaiserlichen Schutz⸗
rruppen zu verstehen sind. Hinsichtlich des strafgerichtlichen Verfahrens finden
die Vorschriften der Militärstrafgerichtsordnung Anwendung, vorbehaltlich der durch die
besonderen Verhältnisse gebotenen Abweichungen, welche durch die Kaiserliche Verordnung,
betr. das strafgerichtliche Verfahren gegen Militüärpersonen der kaiser—
lichen Schutztruppen, vom 18. Juli 1900 bestimmt sind. Diese trägt dem Umstande
Rechnung, daß die tatsächlichen Verhältnisse in den Schutzgebieten vielfach weit weniger
den Verhältnissen in einer mutterländischen Garnison als den besonderen Verhältnissen
im Felde und an Bord ähneln, für welche in der Militärstrafgerichtsordnung ein be⸗
onderes Verfahren vorgesehen ist (siehe hierüber die Darstellung im Militärstraͤfprozeß).
Der Gesichtspunkt der Vereinfachung und Beschleunigung, der im Bord⸗
verfahren maßgebend ist, greift auch in den Schutzgebieten Platz. Zweckmäßigerweise
iind daher für die Angehörigen der Schutztruppen die für das Verhältnis an Bord ge—
gebenen gesetzlichen Bestimmungen (außerordentliches Verfahren) eingeführt. Dies gilt
sedoch nur während ihres Aufenthaltes außerhalb Europas; im übrigen greift das ordent⸗
liche Verfahren Platz. —
In Togo, wo eine Schutztruppe bis jetzt nicht organisiert ist, besteht eine
Polizeitruppe von Farbigen. Sie wird, ebenso wie die Schutztruppen, von deutschen
Offizieren befehligt; diese verbleiben jedoch im Verbande der Armee bezw. Marine.
In den Schutzgebieten der Südsee bestehen lediglich kleine Polizei—
ruppen, deren Mannschaft aus Farbigen unter deutschen Polizeimeistern besteht. Diese
Polizeitruppen sind entsprechend ihrer Zweckbestimmung den Zivilbehörden unterstellt.

2 * 2 2 * 2* des
F§ 23. Organisation der Marineteile in Kiautschou. — Die Besatzung
diautsu drßanise bildet einen Teil der aktiven Marine. Zur egeluns
hrer Verhältnisse sind, unter Aufhebung älterer Vorschriften, die Organisatorischen
timmungen vom 8. Mai 1902 ergangen. Is⸗
9— dem Kaiser ist der oberste Befehlshaber der Staatssekretär des ee
narineamts, welchem demnach sowohl die militärische als die Zivilverwaltung des Ge eee
antersteht (vgl. oben 817, 8). Der oberste Befehlshaber am Orte ist der endehe—
»er ein höherer Seeoffizier ist und gleichmäßig als Chef der Zivil— un i
verwaltung fungiert.
dns —— zu den Schutztruppen bedurften hier die ereehe
keiner besonderen Einsührung, da fie ja von vornherein für die Marine ebenso wie
        <pb n="1096" />
        6. Otto Köbner, Deutsches Kolonialrecht. 1109

das Heer gelten. In bezug auf das strafgerichtliche Verfahren greifen auch
in diesem Schutzgebiete die oben berührten Erwägungen Platz, wonach die kolonialen
Verhältnisse nicht das ordentliche, sondern das außerordentliche, sog. „Bor d“⸗
Verfahren der Militärstrafgerichtsordnung als angezeigt erscheinen lassen. Die Ein—
führung desselben konnte jedoch hier nicht, wie bei den afrikanischen Schutztruppen, durch
Kaiserliche Verordnung erfolgen. Denn durch die Militärstrafgerichtsordnung ist für die
Marineteile am Lande, zu denen die Kiautschoubesatzung gehört, das ordentliche Verfahren
gesetzlich vorgeschrieben. Seine Ausschließung und die Einführung des Borde
verfahrens konnte daher für dieses Schutzgebiet nur im Wege des Gesetzes
geschehen. Sie ist erfolgt durch das Reichsgeset, betr. die militärische Strafrechtspflege
im Kiautschougebiete, vom 28. Juni 1900, das laut seines 82 Geltung bis zum
1. Januar 1906 hat.
Neben der deutschen Besatzung ist im Kiautschougebiete eine kleine Chinesen—
truppe unter deutscher Führung organisiert.

824. Die Wehrpflicht in den Kolonien. — Die Reichssangehörigen in den
Schutzgebieten unterstehen hinsichtlich ihrer Wehrpflicht den heimatlichen Gefetzen, ihre Wehr⸗
pflicht besteht nicht gegenüber ihrem besonderen Schutzgebiete, sondern gegenüber dem
Mutterlande; sie können derselben im Mutterlande genlgen. Es liegt indessen sowohl
im Interesse der Schutzgebiete als in dem der dort lebenden Deutschen selbst, daß ihnen
die Ableistung der Wehrpflicht in der Kolonie selbst ermöglicht wird.
Das Schutztruppengesetz vom 7./18. Juli 1896 ordnet dementsprechend an, daß durch
Kaiserliche Verordnung bestimmt wird, in welchem Schutzgebiete und unter welchen Voraus⸗
setzungen wehrpflichtige Reichsangehörige, die daselbst ihren Wohnsitz haben, ihrer aktiven
Dienstpflicht bei den Schutztruppen Genüge leisten können (8 18). Durch eine Novelle zu
diesem Gesetze vom 25. Juni 1902 ist die Beschränkung auf diejenigen Reichsangehörigen,
welche in den Schutzgebieten ihren Wohnsitz haben, fortgefallen; das Gesetz spricht jetzt
von wehrpflichtigen Reichsangehörigen schlechthin. In Ausführung dieser erweiterten
Gesetzesbestimmung sind die Kaiserliche Verorbnung, betr. die Erfüllung der Dienstpflicht
bei der kaiserlichen Schutztruppe für Südwestafrika, und die Ausführungsbestimmungen
des Reichskanzlers hierzu vom 5. bezw. 16. Dezember 1902 erlassen worden. Auch die
Erfüllung der Dienstpflicht als Einjährig-Freiwilliger für Südwestafrika ist geregelt.
Die Ableistung militärischer Ubungen durch Angehörige des Beurlaubtenstandes der
Armee ist bei den Schutztruppen jetzt allgemern zugelassen (vgl. die neue Fassung
des 89 der organisatorischen Bestimmungen vom 5./16. Dezember 1902). Ferner bestimmt
das Gesetz vom 7./18. Juli 1896, daß die in den Schutzgebieten sich dauernd aufhaltenden
Personen des Beurlaubtenstandes des Heeres und der kaiserlichen Marine durch Kaiserliche
Verordnung in Fällen von Gefahr zu notwendigen Verstärkungen der Schutztruppe heran—
gezogen werden können. In dringenden Fällen können solche Verstärkungen vorläufig
durch den obersten Beamten des Schutzgebietes angeordnet werden. Jede Einberufung
dieser Art ist einer Dienstleistung im Heere oder in der kaiserlichen Marine gleichzuachten.
Bei den Marineteilen im Schutzgebiet Kiautschou ist ebenfalls die Einstellung
wehrpflichtiger Reichsangehöriger als Freiwilliger zur Ableistung ihrer aktiven Dienst
pflicht gestattet. Auch für dieses Schutzgebiet ist die Erfüllung der Dienstpflicht als
Einjährig⸗ Freiwilliger ermöglicht, und auch hier ist die Ableistung militärischer Ubungen
seitens Angehöriger des Beurlaubtenstandes des Heeres und der Marine sowie die
Heranziehung solcher Personen zur Verstärkung der Marineteile in Fällen von Gefahr
vorgesehen (Unlage 2 und 8 zu den Organisatorischen Bestimmungen für die Besatzung
von Kiautschou). — J F
Bezuglich der Eingeborenen hat die bisherige koloniale Militärverfassung sich
grundsätzlich auf freiwillige Meldungen beschränkt und läßt die Truppen sich durch
Anwerbung rekrutieren. Es kann aber rechtlich kein Zweifel sein, daß der Kaiser in
Ausübung der Schutzgewalt auch zur Einführung einer militärischen Dienstpflicht für
die Eingeborenenbevölkerung oder Teile derselben befugt sein würde; ob und inwieweit
        <pb n="1097" />
        1110 .. . Äffentliches Recht.

dies militärisch und wirtschaftlich zweckmäßig sein würde, ist nicht im Rahmen dieser
Darstellung zu erörtern. Einzelne Ansätze zu einer Dienftpflicht beschränkter Teile der
Bevölkerung find zu verzeichnen: in Südwestafrika sind einzelne Teile der eingeborenen
Bevölkerung (Bastards von Rehoboth) durch besondere Abmachungen zur Dienstleistung
hei der Schutztruppe verpflichtet worben. Eine derartige Verpflichtung ist neuerdings
auch Buren, denen dort die Niederlassung gestattet worden ist, für sich und ihre Nach—
sommen auferlegt worden.

3. Die koloniale Finanzverwaltung.

* 25. — 1. Die Finanzhoheit in den Schutzgebieten bildet einen wesentlichen
Ausfluß der Schutzgewalt. Demgemaͤß steht auch ihre Ausübung dem Kaiser zu, doch
sindet das Verordnungsrecht desfelben seine Schranken an gesetzlichen Bestimmungen,
die gerade auf dem Gebiete der Finanzverwaltung in durchgreifender Weise geschaffen
sind durch das Reichsgesetz, betr. Einnahmen zund Äusgaben der Schutz⸗
gebiete, vom 80. März 1882. Außerdem greifen in die Finanzverwaltung die Verträge
ein, welche bei der Errichtung der deutschen Schutzgewalt mit einheimischen Häuptlingen
Asiesen sind und diesen den Fortbestand ihres Besteuerungsrechtes gesichert haben (vgl.
oben 8 8).
Endlich sind auf dem Gebiete des Finanzwesens eine Reihe internationaler
Berträge von Wichtigkeit, durch die das Deutsche Reich mit anderen Mächten bestimmte
aimarungen über das Zoll- und Steuerwesen getroffen hat (vgl. unten
iffer 8).
2. Der koloniale Landesfiskus hat seine gesetzliche Grundlage in 8 8 des
Reichsgesetzes vom 80. März 1892, der bestimmt:
„Für die aus der Verwaltung eines Schutzgebietes entstehenden Verbindlichkeiten
haftet nur das Vermögen dieses Gebiets.“
Die Haftung des Reichsfiskus wird durch diesen Satz ausgeschlossen. Der Begriff
eines eigenen Landesfiskus eines jeden Schutzgebietes ist hiermit geschaffen;
vermögensrechtlich besitzt jedes Schutzgebiet eigene Rechtspersönlichkeit.
Das Gesetz von 1892 bestimmt, daß alle Einnahmen und Ausgaben der Schutz⸗
zebiete für jedes Jahr veranschlagt und auf den Etat gebracht werden müssen. Letzierer
wird vor Beginn des Etatsjahres durch Gesetz festgestellt, und zwar wird ein eigener
Etat der Schutzgebiete, losgelöst vom Reichsetat, aufgestellt. Für diesen Kolonialetat
finden die Gruͤndsätze über den Staatshaushalt des Reiches entsprechende Anwendung.
Für den Fall der Aufnahme einer Anleihe oder der Übernahme einer
Garantie seilens eines Schutzgebietes verlangt das Geseß von 1892 ven Weg der
Besetzgebung.
Das Gesetz von 1892 findet keine Anwendung auf Schutzgebiete, deren Verwaltungs⸗
losten ausschließlich von einer Kolonialgesellschaft zu bestreiten sind. Dies trifft gegen—
värtig nur für das Schutzgebiet der Marshallinseln zu, dessen Verwaltungskosten
von der Jaluitgesellschaft getragen werden (vgl. oben 8 2).
3. Die Einnahmen der einzelnen Schutzgebiete setzen sich zusammen aus den
zigenen Einnahmen der betreffenden Kolonie und dem Reichszuschusse, der
für die meisten Schutzgebiete — zur Zeit bildet nur Togo eine Ausnahme — noch
erforderlich ist. Die eigenen Einnahmen bestehen in Zöllen, Steuern und
Bebühren.
Für das Zollwesen und für die Regelung des Handelsverkehrs in den Kolonien
überhaupt bestehen eine Reihe internationaler Vereinbarungen. Von größter Wichtigkeit
ind hier die Bestimmungen der Kongoakte vom 26. Februar 1885 nebst den ergänzenden
hezw. abändernden Bestimmungen der Brüsseler Generalakte vom 2. Juli 1890 und der
Brüsseler Konvention vomn8. Juni 1899. Außerdem enthalten die Verträge, die das
Deutsche Reich bei dem Erwert und der Abgrenzung der Schutzgebiete bezw. Interessen—
        <pb n="1098" />
        6. Otto Köbner, Deutsches Kolonialrecht. 1111
sphären geschlossen hat (s. oben 88 4 und 5) eine Reihe von Abänderungen, die sich auf
gegenseitige Freiheit bezw. auf Erleichterung des Handelsverkehrs beziehen.
Jedes Schutzgebiet bildet ein eigenes Zollgebiet' und betrachtet seinerseits
sowohl das Mutterland als die anderen Schutzgebiete als Zollausland, wie dies bereits
oben in 8 8 dargelegt ist.
Eine Ausnahme bildet das Kiautschougebiet, welches ein Freihafengebiet
ist, und wo demgemäß deutscherseits keinerlei Zoͤlle — mit Ausnahme einer zollähnlichen
Abgabe auf Opium — erhoben werden. Es ist daselbst ein chinesisches Seezollamt zu—
gelassen zwecks Erleichterung des Durchgangsverkehrs von und nach dem chinesischen
Hinterlande.
Die Steuern in den Schutzgebieten sind teils direkte, teils indirekte (Verbrauchs⸗
abgaben). Unter ersteren finden sich in mehreren Kolonien namentlich Gewerbe⸗s oder
ühnliche Steuern, die indes mehrfach steuerrechtlich an den Charakter von Gebühren für
besondere Lizenzen u. s. w. streifen. Im übrigen zeigt sich, entsprechend der Verschieden⸗
heit der wirtschaftlichen Entwicklung und der kulturellen Verhältnisse der einzelnen Schutzgebiete,
 eine bunte Mannigfaltigkeit von Steuern und Abgaben: teils sind Grundsteuern
und Bergwerksabgaben, teils Haͤusere und Hüttensteuern, teils Gewerber und Einkommen—
steuern oder Firmenabgaben eingeführt; Hafenabgaben kommen regelmäßig vor; vereinzelt
sind Wege- und Wagenabgaben und verschiedene kleinere Abgaben und Gebühren ange—
ordnet; auch finden sich Eingeborenen-Kopfsteuern. Die Steuern der Eingeborenen sind
zum Teil noch in Naturalien zahlbar. Das Steuersystem jeder einzelnen Kolonie steht
erst im Anfangsstadium der Entwicklung und ist überäll noch in raschen Veränderungen
begriffen. Eine nähere Darstellung würde den Rahmen dieser Abhandlung erheblich
überschreiten und zurzeit in Ermangelung feststehender Grundsaätze auch des rechtlichen
Interesses noch entbehren.
Eine besondere Betrachtung erfordern die Abgaben von Grund und Boden
im Kiautschougebiet, bei deren Einrichtung in erster Linie nicht ein steuerliches,
sondern ein bodenpolitisches Interesse vorgewaltet hat, und die deshalb im Zusammen⸗
hange der Darstellung der dortigen Landpolitik zu schildern sein werden (f. unten 836).

Abschnitt O.: Die Organisation der kosonialen Rechtspflege.

. Organisation der Rechtspflege für die weiße Bevölkerung.
8 26. Allgemeines. — Die Gerichtsbehörden erster Instanz. Die Gerichtsver⸗
fassung und das gerichtliche Verfahren für die deutsche und die übrige rechtlich gleich⸗
gestellte Bevölkerung beruhen in den Schutzgebieten, wie oben dargelegt, bis heute grunx—
sätzlich auf den Normen des Konsulargerichtsbarkeitsgesetzes?. Doch gerade auf diesen
Rechtsgebieten hat die koloniale Rechtsentwicklung in einzelnen wichtigen Punkten bereits
reichere und ausgebildetere Formen gesucht und gefunden als die konsulare.
Das Schutzgebietsgesetz geht aus von dem Satze, daß in der Gerichtsverfassung an
die Stelle des Konsuls der vom Reichskanzler zur Ausuͤbung der Gerichtsbarkeit er—
mächtigte Beamte und an die Stelle des Konsulargerichts das in Gemäßheit der Vor—
schriften über das letztere zusammengesetzte Gericht der Schutzgebiete tritt (Sch. G.G. 82).
In der ersten Instanz sind in den Kolonien Beamte tätig, welche den Naͤmen
„Bezirksrichter“ führen, mit Ausnahme von Kiautschou, wo die betreffenden
Beamten den Titel „Kaiserlicher Richter“ bezw. „Oberrichter“ haben. Es ist dies
aber kein sachlicher Unterschied hin sichtlich ihrer Zuständigkeit. Auch der Oberrichter des
Kiautschougebietes ist für die weiße Bevölkerung zurzeit Richter erster Instanz (vgl. unten

Hi : Die Organisation der kolonialen Rechtspflege, 1903.
⸗ bht ie die Vorschriften des — wie des Konsulargerichtsbarkeitsgesetzes
 gemäß ausdrücklicher Bestimmung beider Geseße die Militärgerichtsbarken (Ggl.
oben 88 22 28.
        <pb n="1099" />
        112 IV. Offentliches Recht.

827); sein Titel rührt daher, daß er in seiner Person gleichzeitig die Funktionen des
Richters oberer Instanz für die Chinesen⸗Gerichtsbarkeit wahrnimmt.
Die Gerichtsbehoͤrden als solche heißen in den afrikanischen Schutzgebieten und
denen der Südsee „Bezirksgerichte“; im Kiautschougebiete heißt die Behoͤrde schlecht⸗
hin „das Kaiserliche Gericht von Kiautschou“ de dieses Schutzgebiet für die
weiße Bevölkerung nur einen Gerichtssprengel bildet. —
Was die Zuständigkeit in zivilrechtlichen, einschließlich der handelsrecht—
lichen Streitigkeiten anlangt, so entscheidet in erster Instanz der Richter allein
n den Grenzen der Kompetenz des heimischen Amtsgerichts. Auch für die durch die
Konkursordnung den Amtsgerichten zugewiesenen Sachen ist ver koloniale Einzel⸗
richter zuständig (K. G. G. 8 79.
Für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nach dem Gerichtsverfassungsgesetze
und derZivilprozeßordnung den Landgerichten zugewiesen sind, ist in den Kolonien ein
Kollegiglgericht zuständig, welches aus dem Richter und zwei Laienbeisitzern besteht
(K.G.G. 88 8 und 10). Sofern die Zuziehung von solchen nicht durchführbaͤr ist, kann
der Richter allein entscheiden, doch muͤssen die Gründe in dem Sitzungsprotokoll aus⸗
—
Die Mitwirkung von Laienbeisitzern ist nicht nur bedingt durch praktische Gründe
bezw. solche der Sparsamkeit, weil es in der Mehrzahl der Faͤlle unmöglich sein würde,
nehr als einen juristischen Beamten für die richterlichen Funktionen in einem Bezirke
zur Verfügung zu haben, sondern erhält auch noch im besonderen Wichtigkeit für die koloniale
Rechtspflege mit Rücksicht auf die große Rolle, die hier das Handelsgewohnheitsrecht
pielt (s. unten 8 10) zu dessen Erforschung die kaufmännischen Beisitzer vor allem be—
rufen erscheinen. Das Institut der Beisitzer ist aber auch noch daruͤber hinaus von
eminenter rechtspolitischer Bedeutung. Wir sehen in ihr ein bedeutsames Stück
Selbstverwaltung auf dem Gebiete der Rechtspflege verwirklicht, eine Beteiligung
der Gerichtseingesessenen an der Ordnung ihrer eigenen Rechtsangelegenheiten und damit
zugleich eine Schulung für weiter? Aufgaben der kolönfalen Selbstver—
waltung, deren Wichtigkeit oben (8 17) betont ist.
Was die Zuständigkeit der erstinstanzlichen Gerichte in der Strafrechtspflege
anlangt, so ist nach dem Konsulargerichtsbarkeitsgesetze der Konsul zuständig nur für die—
jenigen Angelegenheiten, welche auch in der Heimat dem Amtsrichter als Einzelrichter
zugewiesen sind (K. G. G. 871). Fur diejenigen Strafsachen, für welche im Muiterlande
sei es das Schöffengericht, sei es die Strafkammer des Landgerichts zuständig ist, tritt das
kollegiale Konfulargericht ein (K. G. G. 810). Dabei ist ein Unterschied insofern gemacht, als
bei den leichteren Strafsachen Schoͤffensachen und Sachen aus 88 74, 75 G. B. 6.
dieses Gericht mit zwei Beisitzern, bei schwereren Strafsachen aber mit vier Beisitzern be⸗
setzt ist. Das Konsulargerichtsbarkeitsgefetz läßt aber zu, daß wenn in Strafsachen die
vorgeschriebene Zuziehung von vier Beisitzern nicht ausführbar ist, die Zuziehung von
gzer genügen soll. Die Gründe sind auch hier im Sitzungsprotokoll anzugeben (K.G. G.
8 u. 9).
Zum Unterschiede von diesen Vorschriften ist für die koloniale Rechtspflege zu⸗
zelassen, „daß die Hauptverhandlung ohne Zuziehung von Beisitzern stattfinden kann,
wenn der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens eine Handlung zum Gegen—
stande hat, die zur Zuständigkeit der Schöffengerichte oder zu den in 88 74, 75 G. V. G.
bezeichneten Vergehen gehört.“ Für das Schutzgebiet Kiautschou findet diese Vorschrift
keine Anwendung; in dieser Kolanie werden daher die Schöffensachen u. s. w. vor einem
ganz analog den heimischen Schöffengerichten zusammengesetzten, aus dem Richter und zwei
—— * bestehenden Gerichtshofe verhandelt (Sch.G.G. 8 68; Kais. Ver. v.
Nov. 1900, 8 6).
Eine Viing ihrer Zuständigkeit über die Kompetenz der Konsulargerichte
hinaus haben die kolomalen Strafgerichte dadurch erfahren, daß ihnen auch die Schwur—
zerichtssachen überwiesen worden sind, während diese in der Konsulargerichtsbarkeit
der Aburteilung im Mutterlande vorbehalten bleiben. Die kolonialen Gerichtshöfe sind
        <pb n="1100" />
        1113
für diese Fälle besetzt wie bei den sonstigen schweren Strafsachen, d. h. mit dem Richter
und vier Beisitzern (Sch. G.G. 8 6*; Kais. Ver. v. 9. Nov. 1900 8 7).
Was endlich die Zuständigkeit in der freiwilligen Gerichtsbarkeit betrifft,
so ist der koloniale Einzelrichter grundsätzlich zuständig für die durch Reichsgesetze oder
in Preußen geltende allgemeine Landesgesetze den Amtsgerichten übertragenen Angelegen—
heiten (K. G.G. 8 72). — Die Organisation des kolonialen Grundbuchwesens wird
im folgenden im Zusammenhange der Darstellung des Liegenschaftsrechtes noch besonders
zu betrachten sein (s. unten 8 40).

6. Otto Köbner, Deutsches Kolonialrecht.

8 27. Die Gerichtsbehörden zweiter Instanz. Als zweite, d. h. Berufungsund
 Beschwerdeinstanz hat das Konsulargerichtsbarkeitsgesetz sowohl in Zivil- wie
in Strafsachen das Reichsgericht eingesetzt. Es ist indessen im Schutzgebietsgesetze (866)
dem Kaiserlichen Verordnungsrechte vorbehalten, die so begründete Zuständigkeit des
Reichsgerichts einem Konsulargerichte oder einem Gerichtshofe in einem
Schutßgebiete zu übertragen. Es bestehen für die Schutzgebiete jetzt besondere
koloniale Obergerichte. Eine alleinige Ausnahme bildet das Kiautschougebiet,
welches bisher das Gericht des Generalkonsulates von Shanghai zur zweiten Instanz
hat (Kaiserl. Verord. v. 9. Nov. 1900 8 8); doch ist auch hier die Schaffung einer
eigenen kolonialen Oberinstanz amtlicherseits bereits in Aussicht genommen !.
Für alle anderen Schutzgebiete besteht bereits heute eine koloniale Gerichtsbehörde
zweiter Instanz unter dem Namen „Obergericht“, und zwar haben zur Zeit von den
afrikanischen Schutzgebieten Ostafrika, Südwestafrika, Kamerun, von den Südseegebieten
Neu-Guinea, die Marshallinseln und Samog ihre eigenen Obergerichte. Das Obergericht
für Togo ist vereinigt mit demjenigen für Kamerun, dasjenige für das Inselgebiet der
Karolinen, Palau und Marianen mit dem für Neu-Guinea. Letzteres entspricht der
gesamten übrigen Organisation dieses Inselgebietes, welches, wie wir schon sahen, in
administrativer Hinsicht dem Gouvernement von Neu-Guineg unterstellt ist. Die Ein—
richtung für Togo hingegen ist eine Besonderheit auf dem Gebiete der Rechtspflege. —
Die zweitinstanzlichen Gerichte sind in Zivile, Konkurs- und Strafsachen
wie in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zuständig für die
Verhandlung und endgültige Entscheidung über die Rechtsmittel der Beschwerde bezw. der
Beruͤfung gegen alle Entscheidungen sowohl, des Einzelrichters als des mit Beisitzern be—
setzten Gerichtes erster Instanz (G. G. G. 814155). Eine Ausnahme bildet nur die Beschwerde
gegen die Entscheidungen des Richters in Strafsachen, die an das Kollegialgericht erster
Instanz geht (K.G.G. 8 102). Zu bemerken ist noch, daß abweichend von den heimischen
Prozeßordnungen Rechtsmittel nicht gegeben sind: 1. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
sofern der Wert des Streitgegenstandes die Summe von 800 Mk. nicht übersteigt
(K.G.G. 8 48); 2. in Strafsachen gegen Entscheidungen wegen Übertretungen, sofern
eine Verurteilung auf Grund des 8861 Nr. 3-8 St. G. B. erfolgt oder nur auf Geld—
strafe oder auf Geldstrafe und Einziehung erkannt wird (K. G. G. 9 63). —
Eine dritte (Revisions-R-Instanz ist in der kolonialen Gerichtsbarkeit ebenso wie
in der konsularen bisher nicht gegeben. Mit der zunehmenden Entwicklung des Wirtschafts-—
und Rechtsverkehrs in den Schutzgebieten stellt sich mehr und mehr das Bedürfnis der
Schaffung einer solchen Instanz heraus. Sie erscheint als erforderlich einmal zum er—
höhten Rechtsschutze der unter Umständen sehr bedeutenden Parteiinteressen (man denke
an Konzessions- us. w. Streitigkeiten der Eisenbahn-, Plantagen- u. s. w. Gesellschaften),
dann aber vor allem zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung
unter den verschiedenen Kolonien und zwischen diesen und dem Mutterlande.

8 28. Nichtrichterliche Organe der Rechtspflege. — a) Staatsanwaltschaft.
Die Mitwirkung einer Staatsanwaltschaft, die in der Konsulargerichtsbarkeit in Straf—
sachen nicht besteht, findet in den Schutzgebieten statt, sofern es sich um Verbrechen oder

1 Val. die Kiautschou-Denkschrift für 1900/01, S. 22.
        <pb n="1101" />
        1114 IV. ffentliches Recht.

Vergehen handelt. Doch beschränkt sich diese Mitwirkung auf die Hauptverhandlung in
erster Instanz, die Einlegung von Rechtsmitteln und das Verfahren in zweiter Instanz.
Der Staatsanwalt wird naus der Zahl der Beamten des Schutzgebietes bestimmt; wenn
dies aber nicht ausführbar ist, können andere geeignete Personen als Staatsanwalt be—
tellt werden (Sch. G.G. 8 622; Kaiserl. Verord. v 9. Rov. 1900 8 5).
bRRechtsanwaltschaft. Auch für die Rechtsverhältnisse der Rechtsanwälte sind
in den Kolonien die Bestimmuͤngen des KeGG. 817) zu Grunde gelegt worven. Auch hier
aber ist die Entwicklung der kolonialen Gerichtsbarkeit bereits uͤber die Verhältnisse der
konsularen Jurisdiktion hinausgewachsen, und eine eigene Regelung erscheint als wünschens⸗
vert. Nach dem heutigen Rechtszustande werden die Bedingungen der Zulassung zur
Ausübung der Rechtsanwaltschaft in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee von den
jur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten, in Kiautschou vom Oberrichter,
sestgesetzt (Verf. des Reichskanzlers v. 25. Dez. 1900 8 3 bezw. v. 1. Juni 1901 88).
e) Notariat. Die Bestellung von Notaren ist in der kolonialen Gerichts⸗
barkeit ausdrücklich vorgesehen; ihre Zuständigkeit ist durch die Kaiserliche Verordnung
pom 9. November 1900 8 11 auf die Beurkundung von Rechtsgeschäften unter Lebenden
beschränkt. Zur Ernennung von Notaren ist der Reichskanzler befugt. Besondere Ver—
ordnungen bezüglich der Notare sind bisher nur für Kiautschou ergangen. Sie unterstehen
daselbst gemäß einer Verordnung des Reichskanzlers v. i8. Februar 1908 der Dienst⸗
aufsicht des Oberrichters; die vom Gouvernen erlassene Dienstanweisung v. 17. August 1808
enthält eine eingehende Notariatsordnung. In den anderen Schutzgebieten werden, soweit
dort schon Notare tätig sind, die preußischen Bestimmungen angewendet.

2. Die Organisation der Eingeborenen⸗Rechtspflege.

s* 29. a) Allgemeines. Wäahrend die Gerichtsbarkeit für die weiße Bevölkerung
in allen Schutzgebieten auf einheitlichen Normen beruht, ist die Rechtspflege für die
Eingeborenen und die übrige, rechtlich gleichgestellte farbige Bevölkerung entsprechend deren
erheblichen kulturellen Verschiedenheiten in den einzelnen Kolonñien besonders
organisiert. Doch finden sich einige gemeinsame organisatorische Gesichtspunkte.
Zunächst sind, wie oben (8 21) dargelegt, für die farbige Bevölkerung Verwaltung
und Justiz grundsätzlich nicht scharf getrennt; es ist die Eingeborenen⸗Rechtspflege uͤberau
zweckmäßigerweise den Verwaltungsbehörden überlassen. Ferner sehen wir in den
neisten Kolonien das Bestreben, nach Möglichkeit das Eingeborenenelement auch
aktiv zu der Rechtspflege zuzuziehen. Eine solche Beteiligung von Eingeborenen
als Organe der Rechtspflege erfolgt nur zum Teil, insbesondere in Südwestafrika, auf
Grund der Vereinbarungen der abgeschlossenen Schutzverträge (s. oben 8 8); in den
übrigen Schutzgebieten beruht die Zuziehung einheimischer Richter oder aber wenigstens
einheimischer Berater des deutschen Richters ohne irgend welche vertragliche Notwendigkeit
auf einem freien Entschlusse der deutschen Staatsgewalt, der in zweck⸗
mäßiger Weise den Bedürfnissen einer brauchbaren, den Rechtsanschauungen und Sitten
der Eingeborenen gerecht werdenden Justiz entspricht.
d) Die afrikanischen Schutzgebiete im einzelnen. Was nun die
Organisation in den einzelnen Schutzgebieten betrifft, so hat eine Kaiserliche Verordnung
oom 25. Februar 1896 den Reichskanzler ermächtigt, bis auf weiteres die erforderlichen
Anordnungen für die Regelung der Gerichtsbarkeit“ über die Eingeborenen der afrika⸗—
nischen Schutzgebiete zu treffen. Auf Grund dieser Ermächtigung erging die Ver—
fügung des Reichskanzlers wegen Ausübung der Strafgerichtsbarkeit und der Disziplinar⸗
trafgewalt gegenüber den Eingeborenen in den deutschen Schutzgebieten von Ostaͤfrika,
Kamerun und Togo vom 22. April 1896. Hiernach wird die Strafgerichtsbarkeit
über die farbige Bevölkerung in den Küstenbezirken von dem Gouverneur ausgeübt. In
den Bezirksämtern tritt am dessen Stelle der Bezirksamtmann (Amtsvorsteher); für die
Stationen und amtlichen Erpeditionen im Inneru versieht der Stationsvorsteher bezw.
        <pb n="1102" />
        6. Otto Köbner, Deutsches Kolonialrecht. 1115

Erpeditionsführer die Funktionen des Richters. Nur für die Verhängung der Todes—
strafe ist der Gouverneur allein zuständig. Für dringende Fälle, insbesondere bei einem
Aufruhr oder Überfall und für den Kriegszustand, ist ein summarisches Verfahren zu—
gelassen. Allgemein soll zu den Strafverhandlungen der Wali (Jumbe, Dorfälteste)
hinzugezogen werden. Bei schweren Verbrechen soll der Bezirkshauptmann u. s. w. mehrere
angesehene Eingeborene hinzuziehen, ohne daß dadurch seine ausschließliche Verantworilich—
keit aufgehoben wird.
Für Kamerun sind noch zu erwähnen eine Reihe von Verordnungen des
Kaiserlichen Gouverneurs betreffend die Einführung eines Eingeborenen-Sschiedsgerichts,
 zunächst (1892) für den Dualastamm, später (18931897) wesentlich gleich—
lautend für verschiedene andere Teile des Schutzgebietes. — In Togo werden, ohne
daß diesbezüglich ausdrückliche Verordnungen ergangen sind, die Häuptlinge vielfach
noch als Schiedsrichter in Familienstreitigkeiten, bei Erbschaftsangelegenheiten, in Grund—
stücksangelegenheiten und anderen Streitigkeiten um Mein und Dein, insbesondere aus
Vieh und Schmuchksachen, tätig.
Für Südwestafrika ist am 8. November 1896 eine Verfügung des Landes—
hauptmanns, betreffend die Strafgerichtsbarkeit über die Eingeborenen, ergangen,
welche die bereits besprochene Verfügung des Reichskanzlers für die anderen afrikanischen
Schuͤtzgebiete vom 25. Februar 1896 auch für diese Kolonie mit einigen Abänderungen ein—
geführt hat; die in den Schutzverträgen mit den einzelnen Kapitänschaften Südwestafrikas
getroffenen Festsetzungen sind dabei ausdrücklich aufrechterhalten worden.
Gemäß diesen Verträgen ist auch in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
der Eingeborenen untereinander die Gerichtsbarkeit bisher im wesentlichen den
Stammeskapitänen belassen worden. Für Mischprozesse auf zivilrechtlichem Gebiete
trifft dien Verfügung des Reichskanzlers, betreffend Rechtsgeschäfte und Rechts—
streitigkeiten Nichteingeborener mit Eingeborenen im südwestafrikanischen
Schutzgebiet, vom 28. Juli 1908, Bestimmungen (dazu Einführungsverfügung des
Gouverneurs v. 8. Oktober 1908). Hiernach find, soweit Eingeborene der beklagte Teil
sind, die Bezirkßsamtmänner zuständig. Die Vorschriften der Schutzverträge über die
Zuziehung eingeborener Beisitzer in solchen Mischprozessen bleiben gemäß ausdrücklicher
Bestimmung der Verfügung des Reichskanzlers (517) unberührt. Sind Nicht-Eingeborene
die beklagte Partei, so greifen nach allgemeinen Grundsätzen die Bestimmungen über die
Europüer⸗Gerichtsbarkeit Platz.
e) Südsee-Schutzgebiete. Was unsere Südseekolonien anlangt, so war in
den größten derselben die Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen früher der „Neu—
Guinea-Kompagniec“ übertragen. Die Direktion der letzteren hatte am 21. Oktober 1888
eine „Strafverordnung“ für die Eingeborenen und die ihnen gleichgestellten Angehörigen
anderer farbiger Stämme erlassen, durch welche sie die Strafgerichtsbarkeit den von der
Kompagnie eingesetzten Gerichten übertrug, die aus einem Gerichtsvorsteher und einem
Gerichtsschreiber, in den schwersten Fällen unter Zuziehung zweier weißer Beisitzer, be—
standen. Diese Organisation ist nach dem Übergang der Verwaltung von der Kompagnie
auf das Reich von den Behörden des letzteren analog beibehalten worden.
Eine ausdrückliche Ausdehnung auf das an Neu-Guinea angegliederte Inselgebiet
der Karolinen, Palau und Marianen hat bisher nicht stattgefunden; die
Reglung der Gerichtsorganisation für die Eingeborenen steht hier noch aus.
Fur die Marshallinseln ist seitens des Reichskanzlers die Strafverordnung
für die Eingeborenen vom 10. März 1890 ergangen, welche genau mit der Strafver—
ordnung der Neu-Guinea-Kompagnie übereinstimmt, nur daß an Stelle der Organe der
Gesellschaft auf den Marshallinseln die Gerichte von vornherein vom Kaiserlichen Kommissar
(jett Landeshauptmann) bestimmt wurden. V
In Samoda gibt es für die Rechtsangelegenheiten, welche lediglich Eingeborene
untereinander betreffen, von altersher einheimische Richter. Durch die Generalakte der
Samoakonferenz vom 14. Juni 1889 wurde ein internationaler Oberrichter eingesetzt,
welcher unter anderem für Zivilprozesse zwischen Eingeborenen und Fremden, für
        <pb n="1103" />
        1116 IV. ffentliches Recht.

alle Grundeigentumsstreitigkeiten sowie für Straftaten von Eingeborenen gegen Fremde
ohne weiteres zuständig war. Außerdem erhielt durch die Samogakte de Munizipal⸗
magistrat für den Bezirk Apia für. gewisse Polizeidelikte eine ausschließliche
Kompetenz über alle Personen, gleichgültig welcher Nationalität. Nach der Erwerbung
Samoas durch das Deutsche Reich hat durch eine Verordnung des Gouverneurs vom
. März 1900 eine Anlehnung an den früheren Rechtszustand insofern stattgefunden,
als die Eingeborenen und die ihnen ausdrücklich gleichgestellten Angehörigen anderer
sarbiger Stämme der deutschen Gerichtsbarkeit bis auf weileres nur in denjenigen Fällen
unterstellt worden sind, in denen sie früher auf Grund der Samoaakte der Jurisdiktion
des Oberrichters oder des Munizipalmagistrats von Apia unterworfen waren. Soweit
hiernach die einheimischen Häuptlinge in richterlichen Funktionen belassen sind, üben sie
dieselben, wie hier nochmals betont sei, jetzt nicht mehr zu eigenem Rechte aus, sondern
iauo * Organe der in Samoa allein souveränen deutschen Staatsgewalt (vgl.
oben 8 5).
d) Kiautschaugebiet. Gemäß der Verordnung des Gouverneurs vom 15. April
1899 nehmen die Bezirksamtmänner (vgl. oben 8.17) die Gerichtsbarkeit in den
Thinesen-Angelegenheiten in unterster Instanz wahr. Sie sind zuständig sowohl in kleineren
Zivilsachen bis zu einem Streitbetrage von 250 Dollar als auch in kleineren Straf⸗
jachen, nämlich bei Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, Prügelstrafe und Geldstrafe bis
zu 500 Dollar allein oder in Verbindung miteinander oder mit Ausweisung. Bei den
niedrigsten Strafen (Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen und Geldstrafe bis 250 Dollar)
und in den kleinsten Zivilprozessen (bis 150 Dollar) ist ihre Entscheidung endgültig, bei
höheren Strafen bezw. Streitsummen findet Berufung an den Oberrichter siatt. Bei
denjenigen Zivile und Strafsachen endlich, welche die Kompetenz des Bezirksamtmannes
überschreiten, ist von vornherein der Kaiserliche Oberrichter zuständig. Urteile, durch
velche auf Todesstrafe erkannt ist, bedürfen der Bestätigung des Gouverneurs. Zur
Erforschung der chinesischen Rechtsanschauungen sind erforderlichenfalls die Dorfältesten
und andere geeignete Personen zu hören.
Diese ganze Eingeborenen-Gerichtsbarkeit ist im Kiautschougebiet ausdrücklich
beschränkt auf Zivilprozefse, in denen die beiden Parteien, sowie auf Strafsachen, bei
denen sämtliche Beschuldigte Chinesen sind, während bei gemischten Prozessen das Gericht
der weißen Bevölkerung allein zuständiag ift.

Vierter Teil.

Das malerielle Recht in den Rolvonien.

Abschnitt A.: Bürgerliches Recht (einschließlich des Sandelsrechts).
1. Allgemeine Bestimmungen.

*30. In den Schutzgebieten gelten ebenso wie in den Konsulargerichtsbezirken
zunächst die dem bürgerlichen Rechte angehörenden Vorschriften der Reichsgesetze.
Soweit daneben im NMutterlande ergänzend noch Landesrecht in Anwendung kommt,
gelten in den Kolonien die preußischen, im fruͤheren Geltungsbereiche des preußischen
allgemeinen Landrechts in Kraft stehenden allgemeinen Gesetze (Sch.G.eG. F 8 in Ver—
bindung mit K.G.G. 819 Ziff. 1).
Hiernach scheint das buͤrgerliche Kolonialrecht in einfacher Weise geregelt. Indessen
ist es im einzelnen Falle biswelen nicht ohne Schwierigkeit, innerhalb der Reichs⸗ bezw.
oreußischen Gesetze den Kreis der dem bürgerlichen Rechte angehsrenden
Vorschriften“ gegenüber den Bestimmungen öffentlich-rechtlichen Inhaltes
        <pb n="1104" />
        6. Otto Köbner, Deutsches Kolonialrecht. 1117

abzugrenzen. Nach dem oben (8 5) Ausgeführten finden die öffentlich-rechtlichen Gesetze
des Mutterlandes in den Schutzgebieten keine Anwendung. Bei Grenzbestimmungen
ist demnach jedesmal zu prüfen, ob sie vorwiegend dem bürgerlichen oder dem öffent—
lichen Rechte angehören. Der Wissenschaft und der Spruchpraxis der Gerichte ist auch
hier vom Gesetzgeber die Entscheidung wichtiger Fragen überlassen.
Nur bezuͤglich einer Gruppe von Reichsgesetzen, über deren Anwendbarkeit in den
Kolonien Streit herrschte!, da es zweifelhaft erscheinen konnte, ob sie vorwiegend dem
oerwaltungsrechtlichen oder dem privatrechtlichen Gebiete angehören, haben Gesetz und
Verordnung ausdrücklich eingegriffen. Nach einer Bestimmung des neuen K. G. G. kann
nämlich durch Kaiserliche Verordnung bestimmt werden, inwieweit die Vorschriften der
Gesetze über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst, von Photographien, von
Erfindungen, von Muͤstern und Modellen, von Gebrauchsmustern und von Waren—
bezeichnungen in den Schutzgebieten Anwendung finden oder außer Anwendung bleiben
(K.G.G. F 22). Die Kaiserliche Verordnung ist dahin ergangen, daß in den Schutz—
gebieten die Vorschriften der bezeichneten Gesetze sämtlich Geltung haben (8 4 der
Verordn. vom 9. Nov. 1900).
Die privatrechtlichen Vorschriften der Reichs- und preußischen Gesetze, welche nach
Vorstehendem in den einzelnen Kolonien gelten würden, finden keine Anwendung,
soweit sie Einrichtungen und Verhältnisse voraussetzen, an denen es für das Schutzgebiet
fehlt. Durch Kaiserliche Verordnung können die hiernach außer Anwendung bleibenden
Vorschriften näher bezeichnet sowie andere Vorschriften an deren Stelle getroffen werden
(K.G.G. 8 20).
Fur eine Reihe materiell-rechtlicher Bestimmungspunkte ist es dem kaiserlichen Ver—
ordnungsrechte vorbehalten, Bestimmungen zu treffen, die nach den Reichsgesetzen der
Landesgesetzgebung vorbehalten sind; so über die Grundsätze für Feststellung der Mündel—
sicherheit von Hypotheken (K. G. G. 8 37) und über die Hinterlegung und Hinterlegungsstellen
 (K. G.G. 89). Ferner kann durch Kaiserliche Verordnung bestimmt werden, daß
für die Schutzgebiete oder Teile derselben an Stelle des gesetzlichen Zinsfußes des B. G. B.
sowie desjenigen des H.G. B. ein höherer Zinssatz gilt (K. G.G. 8 38).
Schließlich ist dem Kaiserlichen Verordnungsrechte auf privatrechtlichem Gebiet ein
weites Feld dadurch eröffnet worden, daß, soweit die Reichs- bezw. preußischen Gesetze
landesherrliche Verordnungen oder landesherrliche Genehmigungen vorsehen, an deren
Stelle in den Schutzgebieten Kaiserliche Verordnungen bezw. die Genehmigung des Kaisers
treten. Bis zum Erlaß der hier vorgesehenen Kaiserlichen Verordnungen finden die inner—
halb Preußens im früheren Geltungsbereiche des preußischen allgemeinen Landrechts
geltenden landesherrlichen Verordnungen entsprechende Anwendung (K.G.G. 8 28
Abs. 1 und 5).
Soweit in den heimatlichen Gesetzen auf Anordnungen oder Verfügungen einer
Landeszentralbehörde oder einer höheren Verwaltungsbehörde verwiesen wird, kreten an
deren Stelle in den Schutzgebieten Anordnungen oder Verfügungen des Reichskanzlers
oder der von diesem bezeichneten Behörde. Bis zum Erlaß derselben finden wieder
die im altpreußischen Gebiete geltenden Anordnungen oder Verfügungen der Landeszentralbehörden
 entsprechende Anwendung (K. G.G. 8 28 Abs. 3 u. 5). Schuld⸗
berschreibungen auf den Inhaber, in denen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme
vberfprochen wird (B.G.B. 8 7985), dürfen nur mit Genehmigung des Reichskanalers in
den Verkehr gebracht werden. —
Der Grundsatz, daß das bürgerliche Recht sich in den Kolonien nach den Be—
stimmungen der deutschen bezw. preußischen Gesetze richtet, hat für Handelssachen
eine übckaus wichtige Durchbrechung erfahren. In diesen finden die Vorschriften der

Bgu Kohler, Hanobrd des 3 Patentrechtes (19009 S. 69, 414, 945; Seligsohn
in „Gewerbie Rechlköschutz und Urheberrecht“ IV. 809) S. 187 ff. und 167 f. gl. an letzterer Stelle
Juch die Ausfuͤhrungen don Köbner) und in seinem Kommentar zum Patentgesetz, 2. Aufl. (1901).
Andrerseiis Damne im Arch, für öff. Recht XV (1900) S. 5 ff. und in „Gewerbl. Rechtsschutz und
Urheberrecht“ VI (1901) S. 248 ff.
        <pb n="1105" />
        118 — IV. ffentliches Recht.

heimatlichen Gesetze nur insoweit Anwendung, als nicht das in der Kolonie geltende
hHandelsgewohnheitsrecht ein anderes bestimmt (K. G.G. 8 40).
Es ist also hier von dem Grundsatz, der im Muͤtterlande auch für Handelssachen
in erster Linie die gesetzlichen Bestimmungen gelten läßt, für die Kolonien abgewichen
vorden. Dies erscheint als zweckmäßig für deren wirtschaftliche Entwicklung, denn der
dort beginnende Handel wird in seiner Entwicklung vielfach bedingt durch enge Be⸗
ziehungen zu benachbarten älteren, nicht-deutschen Handelspläten der Küsten. Derartige
wirtschaftliche Beziehungen bedürfen aber durchaus der Basis gemeinsamer Rechts⸗
gewohnheiten. Die prinzipale Geltung der mutterlandischen deutschen Gesetze und die
Ausschließung des Handelsgewohnheitsrechtes würde die deutschen Plätze rechtlich und damit
auch wirtschaftlich ifolieren

2. Besonderheiten des kolonialen Personenrechts.
8*31. Natürliche Personen. — a) Weiße Bevölkerung. Das materielle
Personenrecht der weißen Bevölkerung in den Kolonien weist Besonderheiten gegenüber
dem Recht des Mutterlandes nicht auf. Hingegen sind bezüglich der formellen Seite,
nämlich der Beurkundung des Personenstandes und der Form der Eheschließung, nicht
die in der Heimat geltenden Bestimmungen eingeführt, sondern die Vorschriften des
Gesetzes, betr. die Eheschließung und die Beurkundung des Personen—
tandes von Reichsangehörigen Im Auslande, vom 4. Mai 1870.
Das Gesetz vom 4. Mai 1870 ist nun aber, ganz wie das K. G. G., seiner ursprüng⸗
lichen Natur nach ein streng personales; dies zeigt ja schon sein Name an, der es
auf den Personenkreis der Reichsangehörigen im Auslanße“ beschränkt. Hingegen ist in
den Kolonien das deutsche Recht auch auf dem Gebiete der Beurkundung des Personen⸗
standes und der Eheschließung seinen innersten Natur nach ein streng territorigles.
Nachdem man sich in den Kolonien anfangs durch die ausdrückliche Ausdehnung des
Gesetzes von 1870 auf andere Personenkreise als die Reichsangehörigen im Verordnungs⸗
wege geholfen hatte, sucht das Schutzgebietsgesetz in seiner juͤngsten Fassung von 1900
enem territorialen Grundgedanken des Kolonialrechtes auch auf diesem Gebiete gerecht zu
werden, wie in der Begruündung der letzten Novelle zum Schutzgebietsgesetze ausgeführt
ist. Man hat nunmehr gegenüber dem Gesetz von 1870 denselben Weg eingeschlagen
wie gegenüber dem Konsulargerichtsbarkeitsgesen indem man diejenigen Bestimmungen des
Gesetzes, welche die personale Beschränkung derselben zum Ausdruck bringen, für die
Kolonien nicht mehr rezipiert hat. Die uͤbrigen Bestimmungen des Gesetzes vom 4. Mai
1870 gelten in der veränderten Fassung, die ihnen durch das Einführungsgesetz zum
B.G. B. (Art. 40) gegeben ist. Die Ermächtigung zur Eheschließung und zur Beurkundung
des Personenstandes wird den Kolonialbeamten von Reichskanzler erteilt.
Die im Gesetz v. 4. Mai 1870 l— fakultativ angezeichnete Form der Ehe—
schließung ist neuerdings für die Schutzgebiete zur ausschließlichen erklärt worden
Sch.G.6. 87 Abs. 2); es ist demnach hier, nicht minder als im Mutterlande. die
Zivilehe obligatorisch.
Die so modifizierten Bestimmungen des Gesetzes von 1870 haben in den Kolonien
jetzt schlechthin territoriale Geltung. Der Kreis der ihm unterworfenen Personen
wird im Schutzgebietsgesetz nur negativ abgegrenzt, indem das letztere — ganz wie
bezüglich der Gerichtsbarkeit bestimmt, daß die Eingeborenen den Vorschriften an sich
nicht und nur insoweit unterliegen, als dies durch Kaiserliche Verordnung ausdrücklich
bestimmt wird (SchG.G. 87 Abs. 3). Den Eingeborenen sind auch in diefem Sinne
die Angehörigen frember farbiger Stämme gleichgestellt, soweit nicht der Gouverneur mit
Genehmigung des Reichskanzlers Ausnahmen bestimmt (vgl. oben 814).

832. — b) Personenrecht der farbigen Bevölkerung. Da die ein⸗
geborene und die sonstige farbige Bevölkerung in den Schutzgebieten grundsätzlich nicht
dem deutschen Rechte untersteht, findet auf sie auch dessen leitender Grundsaltz hicht ohne
        <pb n="1106" />
        6. Otto Köbner, Deutsches Kolonialrecht. 1419

weiteres Anwendung, wonach einem jeden Menschen von der Geburt an die Rechts—
fähigkeit zusteht GB.G.B. 8 1). Vielmehr bestimmt sich der persönliche Rechtszustand der
Farbigen grundsätzlich nach ihrem Stammesrechte, und dieses kennt vielfach noch
das Institut der Sklaverei.
In diesem Punkte nun war offenbar der Grundsatz der kolonialen Rechtspolitik,
die Eingeborenen tunlichst in ihrem altgewohnten Rechtszustande zu belassen, von vorn—
herein ausgeschlossen, da hier der letztere mit grundlegender Anschauungen der europäischen
Kultur in Widerspruch tritt.
Wir finden in den Kolonien aller modernen europäischen Völker die Bekämpfung
der Sklaverei, freilich mit sehr verschiedener Energie und verschiedenem Erfolge, durch—
geführt. Die internationale Grundlage! bilden neben einer Reihe älterer Vereinbarungen
die Bestimmungen der Kongoakte v. 26. Februar 1885 und weiterhin die Beschlüsse der
Generalakte der Brüsseler Antisklavereikonferenz vom 2. Juli 1890. Zur Ausführung
der einschlägigen Artikel der letzten Akte erging für das Deutsch-Ostafrikanische Schutzgebiet
die Kaiserliche Verordnung vom 17. Februar 1898, worin das Untersuchungs— und
Spruchverfahren gegen des Sklavenhandels verdächtige, unter bestimmten Voraussetzungen
ergriffene Schiffe geregelt wird. Ferner wurde das Reichsgesetz, betr. die Bestrafung
des Sklavenraubes und des Sklavenhandels, vom 28. Juli 1898 erlassen.
Während die Bekämpfung von Sklavenraub und Sklavenhandel mit allem
Nachdruck verfolgt wird, ist die gesetzliche Abschaffung der Sklaverei selbst, wo diese eine
alteingewurzelte wirtschaftliche und rechtliche Institution bildet und in der milderen Form
der Haussklaverei auftrat, nicht mit einem Schlage möglich. Die völlige Ab—
schaffung der Sklaverei muß selbstverständlich das Ziel der Entwicklung
bilden; indessen kann letzteres nur schrittweise erreicht werden, da die plötzliche Abschaffung
nicht nur die gesamte wirtschaftliche Grundlage des Landbaues und der gewerblichen
Tätigkeit in weiten Gebieten erschüttern, sondern auch die Erxistenz der befreilen Sklaven
selbst gefährden würde, solange für letztere nicht anderweit gesicherte Möglichkeiten zur
Erwerbung des Lebensunterhaltes geschaffen sind.
Die schließliche Beseitigung des Instituts der Haussklaverei muß vorbereitet
werden einmal durch eine tunlichst große Anzahl einzelner Freilassungen von Sklaven
und sodann durch die Erleichterung des Loses der zunächst noch in der Sklaverei ver—
bleibenden Personen.
Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bezüglich der Haussklaverei liegen in
den verschiedenen Schutzgebieten außerordentlich verschieden. Am tiefsten eingewurzelt ist
das Institut in Ostafrika. Hier ist seit vielen Jahren systematisch auf die Erleichterung
der Freilassung von Sklaven und die Verhinderung des Entstehens neuer Sklaverei—
verhältnisse hingearbeitet worden; den freigelassenen Sklaven werden Freibriefe aus—
gestellt. Unter diesen Gesichtspunkten ist, nachdem bereits im Jahre 1891 eine Verordnung
des Gouverneurs ergangen war, unter dem 29. November 1901 die zusammenfassende
Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Haussklaverei in Deutsch-Ostafrika, erlassen
worden. Zur Ausführung dieser Verordnung erging der Runderlaß des Gouverneurs
vom 10. Dezember 1902.
In Kamerun wird die Abschaffung der Haussklaverei erleichtert durch das in
einem Teile des Gebietes bestehende Institut der Halbfreien. Durch eine Verordnung
des Reichskanzlers vom 21. Februar 1902 ist bestimmt, daß das bei dem Dualastamme
bestehende Gewohnheitsrecht, wonach die Kinder von Haussklaven (Mukom) als Halbfreie
(Mujaberi) anzusehen sind, im ganzen Schutzgebiete Anwendung findet. Die nach Ver—
kündung dieser Verordnung geborenen Kinder von Halbfreien sind frei.
Weitergehend ist eine Verordnung des Reichskanzlers von demselben Tage, betr.
die Haussklaverei in Togo. Hier ist kurzweg bestimmt, daß die nach Verkündung dieser

v. Martitz, Das internationale System zur Unterdrückung des afrikanischen Sklaveuhandels
in seinem heutigen Bestande; Archiv für öffentliches Recht 1(1885) S. 3ff.
        <pb n="1107" />
        1120 1V. ffentliches Recht.

Verordnung geborenen Kinder von Haussklaven frei sind, ohne daß sie das Zwischen—
tadium der Halbfreiheit durchmachen.
In Suͤdwestafrika besteht Sklaverei überhaupt nicht. Auch in den Südsee—
kolonien und im Kiautschougebiet sind, ungeachtet erheblicher Klassenunterschiede,
Sklavenverhältnisse nicht vorhanden.
Die koloniale Gesetzgebung muß des weiteren darauf bedacht sein, zu verhindern,
daß nicht nach Aufhebung der Sklaverei durch Arbeitsverträge und insbesondere
»urch Anwerbung und Ausfuhr von Arbeitern aus einem Schutzgebiete
zwecks Beschäftigung in anderen Landern Abhängigkeitsverhältnisse neu geschaffen werden,
die sich von der Sklaverei nur dem Namen nach unterscheiden. Das Interesse der
einzelnen eingeborenen Arbeiter begegnet sich hier mit dem polkswirtschaftlichen Interesse
der Kolonie, welches naturgemäß eine Ausfuhr tüchtiger Arbeitskräfte als unerwünscht
erscheinen läͤßt, da ohnehin in den meisten tropischen Schutzgebieten Arbeitermangel besteht.
Durch Verordnungen, die für jedes der afrikanischen und Südsee⸗Schutzgebiete ergangen
iind, ist die Anwerbung und Ausfuhr von farbigen Arbeitern leils ganz verboten, teils
anter genaue behördliche Kontrolle gestellt worden. —
Die Arbeitsverträge mit Farbigen sind teilweise im Verordnungswege
geregelt; insbesondere ist dies in eingehendster Weife geschehen durch die Verordnungen
des Gouverneurs, betr. Arbeitsverträge mit Farbigen in Beuts ch-Ostafrika, vom
27. Dezember 1896 und 12. November 1897, worin die Pflichten des Arbeiters wie des
Arbeitgebers genau normiert sind.
Im Zusammenhang dieser Erörterung über die Beschränkung der Vertragsfreiheit
der Eingeborenen sei schließlich noch erwähnt, daß — ebenfalls im eigenen Interesse der
Eingeborenen — in mehreren Schutzgebieten die Kreditgewährung an Eingeborene teils
verboten, teils nur unter genau bestimmten Voraussetzungen gestattet ist n.

§38. Juristische Personen?. Für die Bildung juristischer Personen sind in den
Kolonien, entsprechend der Gültigkeit der deutschen bezw. preußischen Gesetze auf dem
Bebiete des bürgerlichen Rechts, alle heimatlichen Rechtsformen zugelassen.Es finden
sich dort Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und alle übrigen
Besellschaftsformen des deutschen Rechts. Nur die Vorschriften des B.G. B. uüͤber „Vereine“
sind zum Teil in den Schutzgebieien nicht anwendbar (8 81 K. G. G. in Verbindung
mit 8 3 Sch. G. G.). —
So reich ausgebildet die Gesellschaftsformen des deutschen Reichsrechtes aber auch
schon in den 80 er Jahren des vorigen Jahrhunderts waren, so schienen dieselben durch
ihre Normativbestimmungen doch allzu beengend für die eigenartigen Verhältnisse junger
Kolonien. Deshalb wurden einige der wichtigsten deutschen kolonialen Unternehmuͤngen,
darunter auch die Deutsch⸗Ostafrikanische Gesellschaft und die Neu-Guinea Kompagnie, in
der Rechtsform von Korporationen nach dem alten preußischen Landrecht begründet, wobei
der Verfassung der einzelnen Gesellschaft freierer Spielraum gelassen werden konnte.
Später aber wurde auch reichsrechtlich eine eigene Organisgtionsform für
oloniale Unternehmungen geschaffen, welche allen Bedürfnissen der überseeischen
Verhältnisse gerecht zu werden sucht und den Besonderheiten des individuellen Falls
weitestgehende Berücksichtigung ermöglicht. Dies geschah zunächst durch die Novelle zum
Schutzgebietsgesetz vom 19. März 1888; durch eine besondere Novelle vom 2. Juli 1899

Einen verwandten Zweck verfolgen neuere Bestimmungen Verordnung des Reichskanzlers
für Südwefiafrika vom 28 Juli 1908) wodurch für Forderungen Nichteingeborener gegen Eingeborene
eine besonders kurze Verjährungsfrist normiert wird. iher di
2 Uber die Kolonialgefellschaften gibt es eine groͤzere monographische Literatux als über se
anderen Gebiete des Kolonialrechts, da das Thema mehrfach von der handelsrechtlichen Seite her n
desondere im Vergleiche mit den anderen Gesellschaftsfoemen des deutschen Rechts) bearbeitet worden ist.
Zu erwahnen desonderes ehem ann, Kolonalgefellschaftsrecht in Vergangenheit und Gegenwart( 1806)
ders., in der 38 d. ges. Handelsrecht Bd. 38 — Zeitschr. Bd. 84 (1888);
Ring, Deudsche Ko onialgesellschaften 1888; v. Stengel, in Schmoliers Jahrbunßei
        <pb n="1108" />
        6. Otto Köbner, Deutsches Kolonialrecht. 1121

wurde diese Organisationsform, die sich inzwischen in den Schutzgebieten selbst bewährt
hatte, auch auf Unternehmungen im Hinterland und in sonstigen Nachbarbezirken der
deutschen Schutzgebiete übertragen. In dieser erweiterten Fassung sind die einschlägigen
Bestimmungen unverändert in die Redaktion des neuen Schutzgebietsgesetzes von 1900
übergegangen. Es ist nunmehr bestimmt (Sch.G.G. 8 11):
„Deutschen Kolonialgesellschaften, welche die Kolonisation der deutschen Schutzgebiete,
insbesondere den Erwerb und die Verwertung von Grundbesitz, den Betrieb von Land—
oder Plantagenwirtschaft, den Betrieb von Bergbau, gewerblichen Unternehmungen und
Handelsgeschaͤften in denselben zum ausschließlichen Gegenstand ihres Unternehmens und
ihren Sitz entweder im Reichsgebiet oder in einem Schutzgebiet oder in einem Konsular—
gerichtsbezirke haben, oder denen durch Kaiserliche Schutzbriefe die Ausübung von Hoheitsrechten
 in den deutschen Schutzgebieten übertragen ist, kann auf Grund eines vom Reichskanzler
 genehmigten Gesellschaftsvertrags (Statuts) durch Beschluß des Bundesrats die
Fähigkeit beigelegt werden, unter ihrem Namen Rechte, insbesondere Eigentum und andere
dingliche Rechte an Grundstücken, zu erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen, vor Gericht
zu klagen und verklagt zu werden. In solchen Fällen haftet den Gläubigern für alle
Verbindlichkeiten der Kolonialgesellschaft nur das Vermögen derselben.
Das gleiche gilt für deutsche Gesellschaften, welche den Betrieb eines Unternehmens
der im Absatz 1bezeichneten Art in dem Hinterlande eines deutschen Schutzgebietes oder
in sonstigen dem Schutzgebiet benachbarten Bezirken zum Gegenstand und ihren Sitz
entweder im Reichsgebiet oder in einem Schutzgebiet oder in einem Konsulargerichtsbezirk
 haben.“
Die in dieser Gesetzesvorschrift noch erwähnten Gesellschaften, denen durch Kaiserliche
Schutzbriefe die Ausubung von Hoheitsrechten übertragen wurde, haben, wie oben
(J 2) dargelegt ist, aufgehoͤrt als solche zu bestehen, und insoweit ist die Bestimmung
des Schutzgebietsgesetzes veraltet. Hingegen haben die sonstigen, rein privatwirtschaftlichen
Kolonialgesellschaften der vorbezeichneten Art eine erhebliche und ständig steigende Be—
deutung erlangt.
Treffen die im vorstehenden Paragraphen aufgeführten Voraussetzungen zu, so ist
der Gesellschaft die Möglichkeit einer freien Gestaltung ihres Statuts nach ihren
besonderen Bedürfnissen eröffnet. Das Schutzgebietsgesetz sieht von allen weitergehenden
gefetzlichen Normativpbestimmungen ab und ordnet bezüglich des Gesellschaftsvertrages nur
an, daß er „insbesondere“ Bestimmungen zu enthalten habe über den Erwerb und den
Verlust der Mitgliedschaft, über die Vertretung der Gesellschaft Dritten gegenüber, über
die Befugnisse der die Gesellschaft leitenden und der die Leitung beobachtenden Organe
derselben, über die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder, über die Jahresrechnung
und Verteilung des Gewinns und endlich über die Auflösung der Gesellschaft und die
nach derselben eintretende Vermögensverteilung (Sch. G. G. 812).
Wenn die staatliche Autorität sich der Einwirkung, die sie auf alle anderen
Arten von Gesellschaften durch die Aufstellung eingehender gesetzlicher Normativbestimmungen
ausübt, hier enthalten hat, so kommt sie bei den Kolonialgesellschaften dennoch zur Geltung,
und zwar in zweifacher Weise:
Erstens unterliegt der Gesellschaftsvertrag in allen seinen Teilen der Prüfung des
Reichskanzlers, der ihm die Genehmigung zu erteilen hat. Erst auf Grund dieser Ge—
nehmigung kann durch Beschluß des Bundesrats der Gesellschaft die Rechtsfähigkeit ver—
liehen werden. Der Beschluß des Bundesrats und im Auszuge der Gesellschaftsvertrag
sinb durch den Reichsanzeiger zu veröffentlichen (Sch. G. G. 8 11 Abs. 1u. 8).
Zweitens unterstehen die Gesellschaften, nachdem sie die Rechtsfähigkeit durch Be⸗
schluß des Bundesrats erhalten haben, der Aufsicht des Reichskanzlers. Die
einzelnen Aufsichtsbefugnisse des Reichskanzlers sind in den Gesellschaftsvertrag aufzu—
nehmen (Sch.G.G. 8 18). Die Aufficht wird praktisch ausgeübt in der Regel durch
einen oder mehrere Kommissare des Reichskanzlers.
Die bisher begründeten, zahlreichen deutschen Kolonialgesellschaften weisen eine bunte
Mannigfaltigkeit der Rechtsbildungen in ihren Satzungen auf. Allmählich scheinen auch
Encytlopädie der Rechtswifsenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. II. I
        <pb n="1109" />
        W0 IV. ffentliches Recht.

hier bestimmte organisatorische Formen sich von einer Gesellschaftsgründung auf die andere
zu übertragen und dadurch eine Art gewohnheitsrechtlichen Charakter zu erlangen. Es
vürde kaum zweckmäßig sein, die Keime neuer Rechtsbildungen, die sich hier finden, schon
etzt durch die Aufstellung weiterer gesetzlicher Normativbestimmungen in eine Art Kodi—
fikation bringen zu wollen. Die freie Rechtsbildung für jeden einzelnen Fall kolonialer
Unternehmungen ist tunlichst lange offenzuhalten. —
Die Rechtsform der Kolonialgesellschaft mit ihrem weiten Spielraum für den
individuellen Fall bei der einzelnen Gesellschaftsgründung hat man neuerdings auch
außerhalb der Kolonien und ihres Hinterlandes deutschen überseeischen Unternehmungen
dienstbar zu machen gesucht; das Konsulargerichtsbarkeitsgesetz vom 7. April 1900 (8 32)
hat die einschlägigen Bestimmungen des Schutzgebietsgesetzes für anwendbar erklärt auch
auf Gesellschaften, die den Betrieb eines entsprehenden Unternehmens in einem Konsular—
gerichtsbezirke zum Gegenstand und ihren Sitz entweder im Reichsgebiet oder in einem
deutschen Schutzgebiet oder in einem Konsulargerichtsbezirke haben.
Die Rechtsberhältnisse an Grundstücken in den Kolonien!.

8 34. Die Aufgabe des kolonialen Liegenschaftsrechts. Wie für das gesamte
bürgerliche Recht, so war auch für die Rechtsverhältnisse an Grundstücken nach dem ersten
Schutzgebietsgesetz von 1886 das heimatliche Recht, d. h. bei dem damaligen Fehlen einer
ceichsrechtlichen Normierung die preußische Gesetzgebung, maßgebend.
Sehr bald indessen siellte sich heraus, daß die UÜbertragung der heimatlichen Rechts⸗
sätze auf die gänzlich verschiedenen Verhältnisse junger Kolonien gerade auf dem Gebiete
des Rechts am Grund und Boden unzweckmäßig waͤr.
Denn die gesetzgeberischen Probleme hinsichtlich des Liegenschaftsrechtes in jungen
Kolonien sind besonderer Natur; fie bestehen — unbeschadet zahlreicher und tiefgehender
Verschiedenheiten zwischen den einzelnen Schutzgebieten — im wesentlichen in der Lösung
folgender Aufgaben, die an dieser Stelle naturgemäß nur in ihren äußersten Umrissen
dargestellt werden können:
Auf, der einen Seite handelt es sich um die Abgrenzung der Rechte und
Interessen der eingeborenen Bevölkerung und derjenigen der
kolonisierenden Nation hinsichtlich des Grundbesitzes. Es kommt darauf
an, die Eingeborenen möglichst in ihrem Besitzstand zu schonen und ihnen darüber
hinaus Spielraum für eine Vermehrung und Ausbreitung zu belassen, um sie lebensfähig
ind wirtschaftlich kräftig zu erhalten, andererseits aber Raum für die Ansiedelung des
veißen Kolonisten zu gewinnen, da ohne hinreichenden Grundbesitz naturgemäß jede
olonisatorische Tätigkeit unmöglich ist. Die zutreffende Beurteilung der Besitzver⸗
hältnisse und Rechtsanschauungen der einheimischen Stämme hinsichtlich des Grund und
Bodens stellt sich in der Praxis zuweilen als überaus schwierig heraus. Bei den
Eingeborenen, namentlich bei nomadisierenden Stämmen, finden sich zum Teil klare
Rechtsanschauungen über Eigentumsverhältnisse an Grund und Boden uͤberhaupt nicht.
Es handelt sich bisweilen lediglich um tatsächliche Besitzverhältnisse, wie sie sich durch
ackerbauliche Nutzung oder auch durch den Gebrauch des Landes zur Weide oder Jagd
ausdrücken. Es handelt sich häufig bei der an Raubbau grenzenden Nutzung des Landes

Aus der umfangreichen Literatur vgl. besonders die mehrfachen Verhandlungen über diesen
Begenstand in der — —————— die neuerdings (1908) eine besondere d e
die Bodenfrage 8 hat; ferner die Vexrbffentlichungen des Justitut coldmial —W
Serie 83: Le régime foncler' aux Golopies Bd. J 1808 enthält die deutschen nhacieh 9—
handlungen des Deutschen Kolonialkongresses 1909 (insbes. bemerkenswert S. 890 ff das tene
3. Bornhaupts); vgl. auch die Schriften des Bundes der deutschen Bodenreformer. — Die den
vandte sich zunachft naturgemäß vorwiegend der wirtschafts⸗ und sozialpolitischen Seite der den irage
dielfach dé sege ferenda zu, während die analytische Darstellung der Rechtsverhältnisse de 8
ata bisher weniger gepflegt'ift. Iu letzterer Richtung ist zu erwähnen Bollmann, Komgessionen u
Monopole in dem deutschen Schutzgebiete (als Manufkript gedrudkt
        <pb n="1110" />
        6. Otto Köbner, Deutsches Kolonialrecht. 1128

um einen raschen Wechsel der Acker und der Weidegründe, und die betreffenden Stämme
selbst haben alsdann durchaus nicht das Bewußtsein, daß das ganze jemals von ihnen
benutzte Land ihnen dauernd zum Eigentum gehört. Hiermit hängt die Schwierigkeit der
Abgrenzung des Umfangs des herrenlosen Landes“ zusammen, welches einen der wichtigsten
Begriffe des ganzen kolonialen Bodenproblems bildet. Aber selbst, wo wir eigentumsartigen
Einrichtungen bei den Eingeborenen begegnen, ist es häufig schwer auseinanderzuhalten,
was Individualeigentum im Sinne unserer Rechtsordnung ist, was Eigentum der Familie,
und was Eigentum des Stammes bezw. des Stammeshäuptlings. Bisweilen zeigt sich
eine klare Scheidung der Begriffe der politischen Herrschaft eines Häuptlings über ein
Gebiet und seines Privateigentums an oder in demselben, bisweilen wieder treten beide
Rechtsbegriffe vermischt auf.
Anderer Art wiederum sind die Schwierigkeiten des Bodenproblems dort, wo das
deutsche Recht nicht mit primitiven Kultur- und Rechtsverhältnissen des Grund uͤnd
Bodens zusammenstößt, sondern mit einer bereits bis ins kleinste ausgestalteten Rechts⸗
ordnung des Bodens, wie sie die deutsche Verwaltung insbesondere in unserem chine—
sischen Schutzgebiet vorgefunden hat. —
Neben das vorstehend skizzierte Problem des gerechten Ausgleichs der Rechts- und
Besitzverhältnisse der eingeborenen Bevölkerung und der kolonisierenden Nation tritt nun
eine zweite, nicht minder wichtige und schwierige Aufgabe, nämlich die volkswirtschaftlich—
zweckmäßige und sozialpolitisch-gerechte Abgrenzung zwischen den individuͤellen
Interessen des einzelnen Kolonisten bezw.der Kolonialgesellschaften
einerseits und den berechtigten Interessen der Gesamtheit bezw. des
Staates anderseits.
Es kommt auf der einen Seite für den Gesetzgeber darauf an, dem Erwerbssinn
und, in gewissen Grenzen, auch einem gesunden Spekulationstrieb ein hinreichendes Maß
von Freiheit zu belassen, weil nun einmal durch diese Faktoren die Möglichkeit der
Heranziehung von Kapital und Arbeitskraft gerade zur Erschließung wirtschaftlich jung—
fräulicher, vielfach unbekannter Gebiete wesentlich bedingt ist. Aber es handelt sich zu—
gleich auf der anderen Seite darum, hiergegen die Interessen der Gesamtheit abzugrenzen
und zu verhindern, daß der Grund und Boden durch spekulative oder gar wucherische
Geschaͤftspraxis künstlich verteuert werde und damit den neu hinzuziehenden Kolonisten
von vornherein die Lebensbedingungen erschwert werden. Es handelt sich ferner darum,
der Gesamtheit als solcher und der Staatskasse — beider finanzielle Interessen fallen
zusammen — ihren berechtigten Anteil an dem Gewinn aus Grund und Boden,
namentlich aber an der Wertsteigerung, die er im Laufe der Entwicklung
erfährt, zu sichern. Gerade in neuen Kolonien ereignet es sich leicht, daß der Grund
und Boden bei der ersten Besiedelung einen geringen, ja fast gar keinen Wert besitzt,
daß große Landstrecken für überaus kleine Summen in private Hände gelangen, und daß
dann im Laufe der Entwicklung eine rasche Preissteigerung, eine Vervielfältigung des
anfänglichen Wertes eintritt. Es liegt auf der Hand, daß gerade in neuerschlosfenen
Gebieten diese Wertsteigerung zum erheblichen Teile durch Faktoren bedingt wird, die
außerhalb der Tätigkeit der Grundeigentümer liegen, daß vielmehr die Foͤrderung der
Sicherheits- und Rechtsverhältnisse, der Verbesserungen der gesundheitlichen Zustände, die
Erschließung des Landes und die Hebung des Verkehrs durch Bahnen, fonstige Straßen,
durch Hafenanlagen und vieles andere mehr die Hauptursache des Wertzuwachses darstellen.
Kraft des natürlichen Monopoles, das dem Grund und Boden im Gegensatz zu allen
anderen beliebig vermehrbaren Waren eigentümlich ist, wird der Aufschwung der ge—
samten wirtschaftlichen Verhältnisse, der durch die Gesamtheit der Kolonisten bezw. durch die
Maßnahmen der Regierung herbeigeführt wird, sich in letzter Linie immer wieder in einer
Steigerung der Bodenwerte radizieren. Hieraus ergibt sich ein berechtigter, ja notwendiger
Anspruch der Gesamtheit bezw. des Staates, an diesem Wertzuwachse nun auch ihrerseits
in einer oder der anderen Form Anteil zu haben.
        <pb n="1111" />
        IV. Offentliches Recht.

* 35. Entwicklung und gegenwärtiger Stand des Liegenschaftsrechtes. Für die
deutschen Kolonien wurde die Möglichkeit, entsprechend den besonderen Verhältnissen und
wirtschaftlichen Bedürfnissen der einzelnen Gebiete die Rechtsordnung am Grund und
Boden durch Kaiserliche Verordnung abweichend von dem mutterländischen Rechte zu regeln,
durch die erste Novelle zum Schutzgebietsgesetze vom 7. Juli 1887 geschaffen; durch die
Novelle von 1888 wurde auch noch das Bergwerkseigentum in den Kreis der Rechts⸗
oerhältnisse eingeschlossen, für die eine Sonderregelung im Verordnungswege zugelassen war.
Inhaltlich dieselbe Bestimmung enthält jetzt der 8 21 K. G.G. der gemäß 88
Sch.G.G. auch für die Kolonien gilt.
Seit 1887 waren für die einzelnen Schutzgebiete Verordnungen über das Liegen—
schaftsrecht teils vom Kaiser, teils auf Grund einer Delegation des Verordnungsrechtes
vom Reichskanzler bezw. den Gouverneuren zahlreich erlassen worden. Neuerdings ist
für einen Teil der Rechtsmaterie eine zusammenfassende Regelung für alle Kolonien er—
folgt: auf Grund des 838 Sch.G.G. und des 821 K. G. G. erging die Kaiserliche
Verordnung, betreffend die Rechte an Grundstücken in den deutschen
Schutzgebieten, vom 21. November 1902, zu deren Ausführung dann vom
Reichskanzler die Verfügung vom 80. November 1802 erlassen wurde. Mit dem Tage
des Inkrafttretens dieser Verordnung, dem 1. April 1903, wurden die älteren Ver—
ordnungen, welche bis dahin über den privatrechtlichen Eigentumserwerb
und das Grundbuchwefen in den einzelnen Schutzgebieten erlassen waren, mit Aus—
aahme weniger Bestimmungen, außer Kraft gesetzt (d 28 der Verord. v. 21. Rov. 1902).
In diesen Materien ist seither ein einheitliches Recht für alle Schutzgebiete
zeschaffen; hingegen sind die früher ergangenen Verordnungen, soweit sie die Voraus—⸗
setzungen für den Erwerb von Rechten an herrenlosem Land und an
Kronland sowie den Erwerb des Eigentums oder dinglicher Rechte an
Brundstücken von Eingeborenen und anderen Farbigen betreffen, aus—
drücklich in Kraft geblieben (98 5 u. 6, Ziff. 1 der Verord. v. 21. Nov. 1802). Es
entspricht diese Scheidung auch durchaus den natürlichen Verhältnissen; denn während
für die zuletzt genannten Rechtsmaterien die wirtschaftlichen und kulturellen Besonbder⸗
zJeiten jeder Kolonie und ihrer eingeborenen Bevölkerung naturgemäß entscheidend sein
nüssen, erscheint auf dem Gebiete der mehr juristisch-technischen Regelung des Grund—
tücksrechts, besonders des Grundbuchwesens, eine einheitliche Regelung, entsprechend
der Einheitlichkeit des gesamten übrigen deutschen büͤrgerlichen Rechtes für die weiße
Bevölkerung der Kolonien, als statthaft und zweckmäßig.

8 36. Die Regelung des Landerwerbs im Kiautschougebiete. Die Durchführung
einer staatlichen Bodenpolitik unter Berücksichtigung der oben in 8 34 dargelegten Grund⸗
ätze ist für das Kiautschougebiet erfolgt durch die Verordnung des Gouverneurs, betr.
den Landerwerb, vom 2. September 1888. Dieselbe ist in Geltung geblieben mit einigen
Abänderungen durch die Verordnung des Gouverneurs, betr. die Rechte an Grundstücken
im Kiautschougebiete, vom 80. März 1903, die wiederum durch eine Verordnung des
Bouverneurs vom 31. Dezember 1908 einige Modifikationen erhalten hat.
Das Gouvernement kauft allmahlich sämtliche Grundstücke von den ursprünglichen
hinesischen Eigentumern an. Diese erhalten dafür den Preis, den der Boden vor der
deutschen Besetzung des Kiautschougebietes hatte. Bei dieser Bemessung dieses Preises
zing man von dem Gesichtspunkie aus, den Chinesen den vollen Wert zu vergüten, den
das Land durch ihre Taͤtigkeit und durch die ihrer Vorfahren bis dahin gewonnen hatte;
ingegen lag keine Veranlassung vor, ihnen die Wertsteigerung ganz oder auch nur teil⸗
weise zu überlassen, die fur den Grund und Boden durch die deutsche Besitzergreifung
porauszusehen war und auch tatsächlich in erheblichem Maße eingetreten ist.
Für das so erworbene Land schreibt das Gouvernement je nach dem eintretenden
Bedürfnis von Zeit zu Zeit öffentliche Versteigerungen aus und setzt dabei ein
Mindestgebot fest. Wird dasselbe nicht erreicht, so kommt es überhaupt nicht zu einem
Zuschlag: wird es überschritten, so virn d der Regel dem Meistbietenden das Land zu—
        <pb n="1112" />
        6. Otto Köbner, Deutsches Kolonialrecht. 1125

geschlagen, doch hat das Gouvernement sich eine gewisse Freiheit bei der Zuweisung der
Grundstücke vorbehalten. Ein allgemeiner Benutzungsplan ist ihm in großen Zügen
vorher mitzuteilen. Das so erworbene Grundeigentum wird im Grundbuch eingetragen.
Der Ersteher hat das Land zu vollem Eigentum und darf dasselbe auch beliebig wetter
veräußern; er muß aber vor jedem Weiterverkaufe dem Gouvernement Mitteilung
machen und dabei den gebotenen Kaufpreis nennen. Es wird alsdann der für
den Eigentümer sich ergebende Reingewinn, d. h. die Differenz zwischen dem von
ihm gezahlten und dem ihm jetzt gebotenen Preise berechnet, und von dieser hat
er 331/3 9/0 an das Gouvernement auszukehren. Bei der Berechnung dieses Rein—
gewinns werden die Verbesserungen, welche der Eigentümer nach seinen eigenen
Angaben an dem Grundstücke vorgenommen hat, nebst Zinsen von 690 in Abzug ge—
bracht. Diese Angaben können eventuell einer Kommission zur Prüfung unterbreitet
werden, die aus Beamten und Privatpersonen zusammengesetzt ist; ihr Befund wird der
endgültigen Berechnung des Reingewinns zugrunde gelegt. Das Gouvernement behält
sich das Vorkaufsrecht zu dem von den Eigentümern gemeldeten Verkaufspreise vor;
hierdurch wird zugleich der Gefahr von Hinterziehungen des staatlichen Gewinnanteils
durch Angabe eines zu niedrigen, fingierten Kaufpreises wirksam vorgebeugt. Außer der
Abgabe von 38!/5 0s0 der Preiserhöhung erhebt das Gouvernement bei jeder Weiter—
veräußerung eine Umschreibegebühr von 20/0 des Wertes (1 8/0 vom Verkäufer, 10/0
vom Käufer). Bei Grundstücken, die innerhalb 25 Jahren den Eigentümer durch frei—
willigen Verkauf nicht gewechselt haben, behält sich das Gouvernement die Aufgabe einer
besonderen einmaligen Äbgabe vor, welche den Gewinnanteil von 331/3 0/0 nicht über—
steigen darf. Der Wert der Grundstücke ist zu diesem Zwecke von der oben erwähnten
Kommission zu schätzen. Dasselbe Verfahren kann nach weiteren je 25 Jahren wiederholt
werden.
Die Verpflichtungen der Grundeigentümer zur Ausschüttung der 381/30/0 der
Wertsteigerung im Falle des Weiterverkaufs sowie zur eventuellen Zahlung der Auflage
nach 25 Jahren werden in Abteilung II des Grundbuches unter den dauernden Lasten
eingetragen. Indessen haben trotz dieser, sonst für privatrechtliche Lasten üblichen Form
jene Abgaben den Charakter öffentlicher Lasten des Grundstücks. Demgemäß
haftet das letztere eventuell auch ohne Eintragung ins Grundbuch dafür („ 6 der Ver—
ordnung vom 30. März 1903).
Abgesehen von den anstehenden Auflagen ist durch die Verordnung des Gouverneurs,
betr. die Erhebung von Steuern und Abgaben, vom 2. September 1898, eine Grund—
—— —
beiträgt, ein. Aufkaufen und Brachliegenlassen des Landes in der Absicht von Preis—
treibereien zu erschweren.
Als Ergänzung der Maßnahmen behufs Verhinderung des Erwerbs von Grund
und Boden zu Spekulationszwecken drohte schließlich die Landordnung von 1898 bei Nicht—
ausführung des eingereichten Benutzungsplanes des Grundstücks innerhalb einer be—
stimmien Frist sowie bei erheblichen, vom Gouvernement nicht vorher gebilligten Ab—
weichungen vom Benutzungsplane den Verlust des Eigentums an das Gouvernement
unter Rückzahlung von nur der Hälfte des Kaufpreises an. Nach der Verordnung vom
30. März 1908 trat für die nach dem 1. April 19038 von dem Fiskus veräußerten
Grundstücke diese Rechtsfolge nicht mehr ein, hingegen hatten sich nunmehr zur Sicherung
der Ausführung des Benutzungsplans die Ersteher einer Vertragsstrafe zu unterwerfen,
deren Höhe in den Kaufbedingungen festzusetzen war, und für die der Ersteher eine
Sicherungshypothek zur ersten Stelle in das Grundbuch eintragen zu lassen hatte. Da
diese Bestimmung sich indessen als hinderlich für die Ausbildung des privaten Hypothekar—
kredites erwies, so ist sie durch eine Verordnung des Gouverneurs vom 81. Dezember 1908
wieder aufgehoben worden und es ist nunmehr eine Neuregelung dahin getroffen, daß als
Folge der Nichteinhaltung des eingereichten Nutzungsplanes eine progressive Erhöhung
—
planes wird die Steuer wieder auf ihr normales Maß herabgesetzt.
        <pb n="1113" />
        —* IV. ffentliches Recht.

F37. Die Landordnungen der anderen Schutzgebiete. — Allgemeines. So sehr die
in Kiautschou eingeschlagene staatliche Bodenpolitik wegen ihrer wirtschafts⸗ und rechts⸗
volitischen Grundsaätze auch über die Grenzen des Schutzgebietes hinaus Beachtung verdient,
o muß es doch von vornherein als ausgeschlossen erscheinen, sie etwa ohne weiteres auf
andere deutsche Kolonien übertragen zu wollen. Abgefehen von allen sonstigen natürlichen
und wirtschaftlichen Verschiedenheiten zwischen den einzelnen Kolonien, besteht zwischen
Kiautschou einerseits und dem deutschen Kolonialgebiete in Afrika und der Südsee ander—
seits ein spezifischer Unterschied in bezug auf die volkswirtschaftliche Funktion des Grund
und Bodens, ein Unterschied, der notwendigerweise auch zum Ausdrucke in der Rechts⸗
ordnung drängt.
In Kiautschou hat der Boden, da es sich für die wirtschaftliche Entwicklung in der
hauptsache nur um den Bezirk des deutschen Küstenplatzes Tsingtau und seiner Umgebung
handelt, im wesentlichen einen sozusagen städtischen Charakter. Im Gegensat hierzu
ind unsere sämtlichen anderen Schutzgebiete volkswirtschaftlich im wesentlichen Gebiete
der Urproduktion; es handelt sich teils um Landbau, sei es durch Farmen, sei
s durch Plantagen oder durch die Anleitung von Eingeborenen zu dem Anbau be—
timmter Naturpflanzen, oder aber um die Hebung der Bodenschätze unter der Erde, d. h.
um bergbauliche Nutzzung. In allen Kolonsen Afrikas und der Südsee — natürlich
nit Ausnahme der städtischen Anfiedelungen daselbst — ist der Boden im Sinne der
Volkswirtschaft Produktionsfaktor, im Kiautschougebiete ist er im wesentlichen
Produktionsfstätte. Daraus ergibt sich ein wesentlicher Unterschied. In Kiautschou
nuß und wird der Bodenwert sich heben durch die Hebung des ganzen übrigen wirt
schaftlichen Lebens, des Handels unb Verkehrs. In den anderen“ Kolonien kommt es
amgekehrt darauf an, zunächst gerade den Bodenwert, den Ertrag der Erde, mit allen
Mitteln zu heben, und dieser ist erst die Basis alles weiteren wirtschaftlichen Aufblühens.
Diese grundfätzliche Verschiedenheit der volkswirtschaftlichen Funktion des Bodens hat zur
Folge, daß in den letzteren Gebieten ver freien Erwerbstätigkeit in bezug auf die Nutzung
des Bodens ein weiterer Spielraum zu lassen und ein gewisser Antrieb zu gewähren
st. Das schließt aber keineswegs aus, daß nicht auch in allen diesen Kolonien bei der
Regelung der Grundbesitzverhältnisse auf die oben allgemein aufgestellten wirtschafts⸗
und sozialpolitischen Grundsätze, nämlich einerseits auf die Erhaltung der ein—
geborenen Bevrölkerung, anderseits aber auf die Interessen der Gesamtheit
und des Staats, weitgehende Rücksicht zu nehmen ist. In letzterer Beziehung kommen
insbesondere in Betracht einmal die Sicherung eines genügend umfangreichen staatlichen
Grundbesitzes bezw. Okkupationsrechteßs am Grund und Boden zwecks Verfügung nach
den Bedürfnissen der weiteren Besiedelung und wirtschaftlichen Entwicklung, dann aber
weckmäßige Auflagen zu Gunsten der Gesamtheit hinsichtlich des in Privatbesitz über⸗
zegangenen Bodens, sei es in Abgaben unter Berücksichtigung des steigenden Wertes,
ei es in sonstigen Leistungen der Erwerber (Wegebauten u. a. m.) bestehend.

838. Die afrikanischen Landordnungen. Ein Moment, welches — im Gegensatz
zum Kiautschougebiete — in der Bodenpolitik der älteren deutschen Schutzgebiete eine
einschneidende Bedeutung gewonnen hat, ist die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der
zroßen kolonialen Landgesellschaften.
In dem größten afrikanischen Schutzgebiete hat die Deutsch-Ostafrikanische Kolonial⸗
zesellschaft auf das ausschließliche Recht auf Okkupation herrenlosen
Landes, das ihr für einen großen und wirtschaftlich besonders wichtigen Teil des
Schutzgebietes zustand, neuerdings in dem Vertrage mit der Reichsregierung vom
15. November 1902 im wesentlichen verzichtet (K4 des Vertrages; ogl. die nicht er—
heblichen Vorbehalte in 5). Das frühere weitgehende Okkupationsrecht der Gesellschaft
ist amtlicherseits als eid Hindernis für die Entwicklung des Schutzgebietes bezeichnet
worden, indem es die Vergebung von Land an Dritte nicht unerheblich erschwert und
die Klarheit des Rechtsverhaͤltnisses in bezug auf den Grundbesitz gefährdet habe (Denk⸗
ichrift zum Vertrage vom 18 November 1902, Anlage zum Etatsentwurfe für 1903).
        <pb n="1114" />
        6. Otto Köbner, Deutsches Kolonialrecht.
Nunmehr kann die staatliche Bodenpolitik für den ganzen Umfang des Schutzgebietes
planmäßig durchgeführt werden.
Die rechtlichen Grundlagen der letzteren sind, nachdem bereits 1891 und 1894
Verordnungen des Gouverneurs ergangen waren, in zusammenfassender Weise gelegt
durch die Kaiserliche Verordnung, betreffend Kronland in Ostafrika,
vom 26. Novembeér 1895. Die Verordnung bestimmt, daß, vorbehaltlich der
Eigentumsansprüche oder sonstigen dinglichen Ansprüche, welche Private oder juristische
Personen, Häuptlinge oder unter den Eingeborenen bestehende Gemeinschaften nachweisen
können, fowie vorbehaltlich der durch Verträge mit der kaiserlichen Regierung begründeten
Okkupationsrechte Dritter alles Land innerhalb Deutsch-Ostafrikas „jerrenloses Kron—
land“ ist.n Das Eigentum daran steht dem Reiche zu. Die Besitznahme von Kronland
erfolgt durch die Regierung. Die Ermittlung und Feststellung des herrenlosen Landes
Kronlandes) erfolgt durch Landkommissionen, welche von dem Gouverneur unter
Zuteilung des ersorderlichen Vermessungspersonals zu bilden sind. Jedoch kann dem
Gouverneur nach näherer Anordnung des Reichskanzlers die Befugnis beigelegt werden,
einzelnen Personen und Gesellschaften die Ermächtigung zu erteilen, in Gebieten, in
welchen die Landkommissionen noch nicht in Tätigkeit getreten sind, ihrerseits Land auf—
zusuchen, nach den näheren Bestimmungen der Verordnung mit etwaigen Eigentümern
der sonstigen Beteiligten wegen Überlassung von Land Abkommen zu treffen und solches
Land sowie herrenloses Land vorläufig in Besitz zu nehmen.
Bei der Besitnahme von Kronland in der Umgebung bestehender Niederlassungen
von Eingeborenen sͤnd Flächen vorzubehalten, deren Nutzung den Unterhalt der Ein⸗
geborenen auch mit Rückficht auf künftige Bevölkerungszunahme sichert.
Was dann weiter die Veräußerung von Kronland betrifft, so erfolgt die Über⸗
lassung durch den Gouverneur, und zwar entweder durch Übertragung zum Eigentum
oder durch Verpachtung. Bei der Überlassung von Kronland sind genügende Flächen für
oͤffentliche Zwecke zurückzubehalten, worüber die Verordnung eingehende Bestimmungen
trifft. Bezüglich der Veräußerung und des Erwerbes von Grundstücken ist allgemein
bestimmt, daß zum Eigentumserwerbe oder zur Pachtung von Grundstücken, welche im
Eigentume oder im Pachtbesitze eines Nicht-Eingeborenen stehen, eine obrigkeitliche Ge—
nehmigung nicht erforderlich ist. Der Gouverneur ist jedoch befugt, allgemein oder für
bestimmte Bezirke die Verpflichtung zur Anzeige derartiger Rechtsgeschäfte vorzuschreiben.
Die Genehmigung des Gouverneurs ist durchweg erforderlich bei Überlassung von
städtischen Grundstücken, welche mehr als 1 ha Fläche haben, sowie von allen ländlichen
Brundftuͤcken von seiten Eingeborener an Nicht-Eingeborene zum Eigentum oder zu Pacht
von längerer als 15 jähriger Dauer; wird die Genehmigung nicht erteilt, so sind die
Verträge rechtsunwirksam.
Zur Ausführung dieser Kaiserlichen Verordnung ergingen die Verfügung des
Reichskanzlers vom 27. November 1895 und weiterhin die Verordnung des Gouverneurs
vom'4. Dezember 18096. Die letztere bestimmt als Richtschnur für die Landkommissionen,
daß außer den von Eingeborenen bereits bepflanzten Grundstücken jedem Dorf, jeder Ge—
neinde und jedem Gehöft ungefähr das Vierfache des wirklich bepflanzten Gebietes in
einer für die Landeskultur günstigen Lage und Beschaffenheit zuzusprechen ist.
Übereinstimmend mit der vorstehenden Rechtsordnung für Ostafrika ist die Regelung
für das Schutzgebiet Kamerun erfolgt. Die Kaiserliche Verordnung über die Schaffung,
Besitzergreisung und Veräußerung von Kronland, und über den Erwerb und die Ver—
außerung von Grundstücken im Schutzgebiet von Kamerun, vom 15. Juni 1896, und die
zu ihrer Ausführung ergangene Verfügung des Reichskanzlers vom 17. Oktober 1896
sind den osftafrikauischen Bestimmungen nachgebildet.

1127

1 Die Bezeichnung „herrenloses Kronland“ enthält einen rechtlichen Widerspruch in fich.
Zutreffender ist, wie zuerst v. Bornhaupt betont hat, die Fassung der in allem übrigen wörtlich
Wereinftimmenden Kaiserlichen Verorduung für Kamerun vom 15. Juni 1896. wonach das betreffendé
Land als herrenlos Kronland“ ist.
        <pb n="1115" />
        1128

IV. gffentliches Recht.

Die Grundbesitzverhältnisse in Kamerun weisen indessen eine Verschiedenheit
gegenüber Ostafrika insofern auf, als in ersterem Gebiete Landkonzessionen von großer
Ausdehnung zu Gunsten einzelner Gesellschaften zu Recht bestehen (Konzession der Gesell⸗
schaft Süd-Kamerun“ vom 8. Dezember 1898 und der Gesellschaft „Nordwest-Kamerun“
vom 31. Juli 1899).
Für das Schutzgebiet von Togo wurde durch Verordnung des kaiserlichen Kom—
missars vom 15. Januar 1888 bestimmt, daß Landerwerbungen, insofern die erworbene
Fläche 10 ha übersteigt und bisher im Besitz von Eingeborenen war, der Genehmigung
bedürfen. Fur Zuwiderhandlungen ist eine Geldstrafe angedroht.
Von den drei bisher betrachteten tropischen Kolonien in Afrika wesentlich verschieden
mußte sich naturgemäß die Behandlung der Landfrage im Schutzgebiete von Südwestafrika
 gestalten, welches aus klimatischen Gründen in größerem Maße für eine Siedlung
europäischer Kolonisten in Betracht kommt.
Das Rechtssystem der Eingeborenen hinsichtlich des Grund und Bodens war hier
nicht leicht festzustellen. Tatsächlich wird nur ein geringer Teil des Schutzgebietes von
den einheimischen Stämmen bewirtschaftet. Diese beanspruchen aber trotzdem auf Grund
eines vorübergehenden und wechselnden tatsächlichen Besitzes die Verfuͤgung über sehr
weite Landstrecken. Dabei ist es zweifelhaft, ob bei den Eingeborenen der Begriff des
Eigentums überhaupt früher bestanden hat oder nicht, vielmeht erst durch die Europäer
zu ihnen gekommen ist. Die deutsche Regierung hat sich dahin entschieden, die Ein—
geborenen, solange sie sich der deutschen Schutzherrschaft gegenüber treu verhalten, in
ihrem tatfächlichen Besitz zu schützen, zugleich aber die Grenzen der Stammesgebiete genau
festzusetzen, um den fortwährenden Grenzstreitigkeiten ein Ende zu machen, und um eine
Besiedlung der von den Eingeborenen nicht benutzten Länderelen mit Weißen zu er—⸗
möglichen. Den eingeborenen Stämmen bezw. Verbänden von Stämmen werden die
Stammesgebiete als Reserdate zugewiesen, während die übrigen Teile des Schutz
zebietes allmählich zu Kronland ertläct werden (Amtl. Denkschrift, betr. das südwest⸗
afrikanische Schutzgebiet, Beil. z. Kol.Bl. 1893 Nr. 28). Die Schaffung von Eingeborenen⸗
reservaten, in denen kein Stammesfremder ohne Genehmigung des Goͤuverneur wohnen,
Land in Benutzung nehmen oder Handel oder Gewerbe treiben darf, ist geregelt durch
eine Kaiserliche Verordnung vom 10. April 1898.
Die Besitznahme herrenlosen Landes sowie der Abschluß von Verträgen mit den
Eingeborenen über den Erwerb vbon Eigentum oder von Pachtrechten an Grundstücken
ohne Genehmigung des Gouverneurs sind bei Androhung von Strafe sowie von privat⸗
rechtlicher Ungültigkeit verboten (Verordn. des kaiserl. Kommissars vom 1. Okt. 1888
und 1. Mai 1892; vgl. 8 4 der Kaiserl. Verordu vom dDfr 1898 und dazu Ausf.
Best. des Gouv. vom 1. Jan. 1899).
Das Land außerhalb der Reservate verbleibt gemäß der oben wiedergegebenen
Rechtsordnung grundsätzlich der Regierung als Kronland und steht dem Gouvernement
zur Ansiedlung von Koloniften zur Verfügung. Die Ausdehnung des Kronlandes und die
wvirtschaftliche Verwendung des Bodens erfahren aber auch in Südwestafrika erhebliche
Einschränkungen durch die umfangreichen, dort bestehenden, ihrem rechtlichen Ursprunge
nach zum Teil noch in die Zeit dor der deutschen Schutzherrschaft zurückreichenden Land⸗
gerechtsame einzelner Gesellfchaften Deutsche Kolonial-Gesellschaft für Südwestafrika,
vSouth West-Afriea Co., South-Africa Poritorie- Ltd. u. a. m.).

„ 839. Die Landordnungen der Südseekolonien. — Was die Schutzgebiete in der
Südsee anlangt, so war in dem größten derselben der Neu-GuineasKompagnie
zemäß dem Kaiserlichen Schutzbriefe vom 17. Mai 1885 das aus schließliche Recht
perliehen, in dem Schutzgebieie herrenloses Lanbein Besitz zu nehmen und
darüber zu verfügen sowie Verträge mit den Eingeborenen über
Land und Grundberechtigungen abzuschließen.
Der Kompagnie wurde alsdann durch die Kaiserliche Verordnung vom 20. Juli
1887 das Recht erteilt mit Genehmigung des Reichskanzlers die Gruͤndsäte für den
        <pb n="1116" />
        6. Otto Köbner, Deutsches Kolonialrecht. 1129
Erwerb von Grundstücken durch Verträge mit den Eingeborenen sowie durch Besitz⸗
ergreifung herrenlosen Landes festzustellen. Diese Feststellung erfolgte durch die von der
Direktion der Neu-Guinea-Kompagnie erlassene Anweisung vom 10. August 1887.
Als die Neu-Guinea-Kompagnie ihre Hoheitsrechte in dem Vertrage vom 7. Oktober
1898 endgültig aufgab, verzichtete sie zugleich für den ganzen Bereich des Schutzgebietes
auf das Recht, herrenloses Land in Besitz zu nehmen, sowie Verträge mit den Ein—
geborenen über Land und Grundberechtigungen zu schließen, und diese Gerechtsame gingen
auf das Reich über (vgl. Kaiserl. Verordn. vom 27. März 1809 und Ausf.Verordn.
des Reichskanzlers von demselben Tage). Doch wurde in dem Auseinandersetzungsvertrage
seitens der Regierung der Neu-Guinea-Kompagnie das Recht gewährt, innerhalb von
Kaiser-Wilhelms-Land oder Neu⸗-Pommern einschließlich der dazu gehoͤrigen Inseln Land
im Umfange von 50000 ha, unter bestimmten Vorfchriften hinfichtlich der Lage, un—
entgeltlich in Besitz zu nehmen.
Für das Inselgebiet der Karolinen, Palau und Marianen ist durch Ver⸗
ordnung des Reichskanzlers vom 20. Januar 1900 bis auf weiteres verboten, von den
Eingeborenen Grundeigentum auf irgend eine Art, sei es durch Kauf, Tausch, Schenkung
oder sonst ein Rechtsgeschäft, zu erwerben. Dieser Bestimmung zuwider geschlossene Ver—
träge sind rechtsungültig.
Auch auf den Marshall-, Brown- und Providenceinseln ist es unter⸗
sagt, durch Verträge mit den Eingeborenen Grundeigentum oder dingliche Rechte an
Grundstücken zu erwerben (Verordn. des kaiserl. Kommissars vom 8. Jan. 1887 und
28. Juni 1888; vgl. die Kaiserl. Verordn. vom 22. Juni 1889). Das ausschließliche
Recht zur Befitznahme herrenlossen Landes in diesem Schutzgebiete ist neben
anderen Privilegien der Jaluit-Gesellschaft gemäß ihrem Vertrage mit dem Reiche
vom 21. Januar 1888 (. oben 8 2) übertragen. Zum Schutze diefes Rechtes ist in
der Verordnung des kaiserlichen Kommissars vom 28. Juni 1888 anderen Perfonen
die Besitzergreifung von herrenlosem Land unter Strafandrohung verboten.
Für Samoa war durch Art. IV Abschn. 1 der Generalakte vom 14. Juni 1889
behufs Erhaltung der Ländereien der eingeborenen Samoaner bestimmt, daß jede zukünftige
Veräußerung von Ländereien an die Buüͤrger oder Untertanen eines fremden Landes, sei
es durch Verkauf, Pfändung oder auf andere Weise, verboten sein sollte. Ausgenommen
war erstens der Verkauf oder die Verpachtung städtischer Grundstücke innerhalb des
Munizipaldistrikts von Apia, sofern der Oberrichter schriftlich seine Genehmigung erteilte,
und zweitens die Verpachtung ländlicher Grundstücke auf nicht mehr als 40 Jahre, wenn
ein solcher Pachtvertrag durch die Oberverwaltungsbehörde und den Oberrichter genehmigt
wurde. Diese Bestimmungen sind unter der deutschen Herrschaft ausdrücklich aufrecht⸗
erhalten worden, mit der Maßgabe, daß in Fällen, wo eine Genehmigung vorgeschrieben
ist, an die Stelle des Oberrichters und der Oberverwaltungsbehörde von Samoa nunmehr
der deutsche Gouverneur tritt (83 1 der Verordn. des Gouv. vom 1. März 190091

8 40. Die privatrechtliche Regelung des Liegenschaftsrechts. Das Grundbuch⸗
wesen. — Enteignung. Nach der Kaiserlichen Verordnung, betr. die Rechte an Grune—
stücken in den deutschen Schutzgebieten, vom 21. Nov. 1902, — die für ämtliche
Kolonien gilt (s. oben Z85), finden die dem bürgerlichen Rechte angehörigen
Vorschriften der Reichsgesetze und der allgemeinen Gesetze der altpreußischen Landes
leile über die Rechte an Grundstücken Anwendung, soweit sie nicht Einrichtungen und Ver—
hältnisse voraussetzen, an denen es für das Schutzgebiet fehlt, und soweit nicht aus der
Verordnung selbst sich ein anderes ergibt. Einige, nach der Reichsgrundbuchordnung vom

müber die unter den samoanischen Verhältnifsen besonders chwierige Feststell
—FIJIJ — vgt — * I uen
am Grund und Boden, vom 14. Oktober und die Verfügung desselben, betr. di
einer Land- und Titelkommission, vom 25. Februar 1903. gung etr. die Ernennung
        <pb n="1117" />
        —30 IV. ffentliches Recht.

24. März 1897 durch landesherrliche Verordnung zu erlassende Vorschriften werden vom
Reichskanzler und mit dessen Genehmigung vom Gouverneur getroffen (81 der Verordn.).
Die Vorschriften des Einführungsgesetzes des B.G.B. über das Verfahren bei
Anlegung der Grundbücher und den Zeitpunkt, in welchem das Grundbuch für einen
Bezirk als angelegt anzusehen ist, sowie über die Aufrechterhaltung des früheren Liegen—
schaftsrechtes bis zu diesem Zeitpunkte (Art. 186 und 189 des E.G. zum B. G. B.) finden
in den Kolonien keine Anwendung. Auf das Bergwesen, die Zwangsversteigerung und
die Zwangsverwaltung finden die Vorschriften der deutschen bezw. der preußischen Gesetze
nur soweit Anwendung, als der Reichskanzler oder mit seiner Genehmigung der
Gouverneur sie ausdrücklich für anwendbar erklärt. Der Reichskanzler und mit seiner
Genehmigung der Gouverneur können Vorschriften über den Erwerb, die dingliche Be—
lastung und das Erlöschen des Bergwerkseigentums sowie dessen Verhältnis zu anderen
Rechten erlassen.
In Abweichung vom heimischen Recht ist aus Zweckmäßigkeitsgründen bestimmt,
daß es bei der Auflassung nicht der gleichzeitigen Anwesenheit beider Teile bedarf; auch
zrauchen diese ihre Erklärung nicht mündlich vor dem Grundbuchamt abzugeben. Geld—
beträge können im Grundbuch nicht nur in der Reichswährung, sondern auch in der im
Schutzgebiet geltenden Währung angegeben werden.
Die Verordnung (8 5) sieht vor, daß der Reichskanzler und mit seiner Genehmigung
der Gouverneur die Voraussetzung für den Erwerb don Rechten an herrenlosem
Land und an Kronland bestimmen. Die hierauf sowie auf den Erwerb von Gruͤnd—
tücken Eingeborener bezüglichen, in den einzeinen Schutzgebieten früher erlassenen Vor—
schriften sind, wie bereits oben ausgeführt, vorläufig in Kraft geblieben. Entgegen den
bestehenden oder zu erlassenden Vorschriften findet ein Erwerb von Rechten nicht statt.
Für die den Eingeborenenoder anderen Farbigen gehörigen
Grundstücke hat die Verordnung (8 6) in einigen Punkten Sonderbestimnmungen
teils selbst getroffen, teils dem Reichskanzler bezw. Gouverneur vorbehalten (s. 8 6
der Verordn.).
Im übrigen ist für die Rechtsverhältnisse der Grundstücke in den Kolonien eine
grundlegende Unterscheidung getroffen, je nachdem die Anlegung eines Grund—
buchblattes erfolgt bezw. vorgeschrieben ist oder nicht.
Die Anlegung eines Grundbuchblatts ist, abgesehen von Ausnahmefällen, nur statt
haft, soweit Flurkarten bereits angelegt oder die Vermessung des Grundstückes oder die
Aufnahme einer Karte ausführbar find (vgl. 85). Die Voraussetzungen, unter denen die
Vermessung als durchführbar zu erachten ist, hat der Reichskanzler in einer besonderen An—
lage der Ausführungsverfügung vom 80. November 1802 unter dem Titel „Grundsätze
für die Grundstücksvermessung bei mangelndem Anschluß an eine Landes-Triangulation“
zusammengestellt. Die Anlegung des Grundbuchblatts erfolgt auf Antrag des Eigen—
ümers, der hierzu unter Umständen von Amts wegen angehalten werden kann, oder auf
Antrag desjenigen, welcher auf Grund eines gegen den Eigentümer vollstreckbaren Titels
eine Eintragung im Grundbuch verlangen kann, sofern die Zulässigkeit dieser Eintragung
von der vorgängigen Eintragung des Eigentümers abhängt (&amp;amp;8 8). Der Anlegung eines
Srundbuchblatts muß in der Regel ein Äufgebot vorhergehen, für welches die Kasserliche
Verordnung nähere Festsetzungen trifft (8011 —13). Das Grundbuchamt kann ohne
Erlaß eines Aufgebots die Anlegung eines Grundbuchblatts bewirken, wenn dem Antrag auf
Fintragung eine Überweisung von früher herrenlosem Land seitens des Fiskus zu Grunde
liegt, oder wenn die Feststellung des Eigentumsanspruchs nach Maßgabe einer der früher
für die einzelnen Schutzgebiete der Südsee und für Südwestafrika erlassenen, in der Kaiser—
ichen Verordnung (8 14, Ziff. 2) näher aufgeführten Bestimmungen rechtsgültig erfolgt
ist. In diesem Falle ergeht nach Anlegung des Grundbuchblatts eine Aufforderung
mit Anberaumung einer Ausschlußfrist an alle diejenigen, welche zur Eintragung in das
Grundbuch geeignete Rechte an dem Grundstück in Anspruch nehmen (8 15).
Für das Kiautschougebiet sind an Stelle der Vorschriften der Verordnung über
den Antrag auf Anlegung eines Grundbuchblatts, das Aufgebot u. s. w. eine Reihe
        <pb n="1118" />
        6. Otto Köbner, Deutsches Kolonialrecht. 1131

von Sonderbestimmungen getroffen (9 17), da nach der oben erörterten Landordnung
als Eintragungsberechtigte hier nur der Fiskus selbst oder solche Erwerber, die von ihm
ihr Recht herleiten, in Frage kommen können.
Bezüglich der Grundstücke, für die ein Grundbuchblatt noch nicht angelegt worden
ist, bestimmt die Verordnung, daß die Vorschriften der deutschen bezw. preußischen Ge—
setze, welche die Ubertragung des Eigentums an Grundstücken betreffen, keine Anwendung
finden; vielmehr ist zur Eigentumsübertragung an einem solchen Grundstück die Einigung
des Veräußerers und des Erwerbers erforderlich und ausreichend. Die Erklärungen
müssen in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, wobei die Beglaubigung durch
eine öffentliche Behörde des Schutzgebietes genügt. Die Übertragung des Eigentums
kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen (8 18). Der
Eigentümer oder der sonstige Antragsberechtigte kann sein Eigentum in ein von dem
zuständigen Grundbuchamte zu führendes Landregister eintragen lassen und unter
Umständen hierzu von Amts wegen angehalten werden. Ist jemand in das Landregister
als Eigentümer eingetragen, so wird vermutet, daß er der Eigentümer ist (8 21).
Grundstücke, für welche ein Grundbuchblatt noch nicht angelegt ist, können mit anderen
Rechten als mit Hypotheken und Grundschulden nicht belastet werden (4 22 Abs. 1).
Für das Kiautschougebiet finden diese Bestimmungen keine Anwendung, da hier
die Grundstücksvermessung und Anlegung von Grundblättern durchweg erfolgt bezw. vor—
geschrieben ist.
Die Ausführungsverfügung des Reichskanzlers zu der Kaiserlichen Verordnung
trifft Bestimmungen über die Einrichtung und Führung der Grundbücher und Land—
register. Die Bearbeitung der Grundbuchsachen gehört“ in den Schutzgebieten Afrikas
and der Südsee zur Zuständigkeit der Bezirlsrichter bezw. ihrer Vertreter, im Kiautschou—
gebiete zur Zuständigkeit des kaiserlichen Gerichts. Fuür die Einrichtung der Grundbücher
ist der Verfügung ein mit Probeeintragungen verfehenes Formular beigegeben. Die
Einrichtung der Grundbuchblätter, deren jedes aus einem Titel und bre Abteilungen
besteht, entspricht im großen und ganzen den in Deutschland bestehenden Vorschriften
(88 4-8). Für jedes Grundbuchblatt werden besondere Grundakten gehalten. Bei den
Grundakten ist eine Tabelle zu halten, die mit dem Blatte wörtlich übereinftimmen muß
14).
6— Mae Landregister sind nach Art der Grundbuchtabelle mit der Maßgabe zu führen,
daß sie nur den Titel und zwei Abteilungen enthalten. In lehlere werden die Hypotheken
und Grundschulden eingetragen.
Der Gouverneur kann Abänderungen des vom Reichskanzler aufgestellten Grund⸗
huchformulars vorschreiben und auch sonst Abänderungen von der Verfügung des Reichs—
kanzlers treffen. In Ausübung dieser Befugnis haben die Gouverneure in den meisten
Schutzgebieten besondere Ausführungsverordnungen zu der Kaiserlichen Verordnung vom
21. November 1902 und der Verfügung des Reichskanzlers vom 80. November“ 1908
erlassen. —
ß Auch die Enteignung von Grundeigentum hat in den deutschen Schutz⸗
gebieten eine rechtliche Regelung bereits erfahren. Nachdem schon früher die Expropria⸗
tion in Ostafrika und in Kamerun vorgesehen war, erging die zusammenfassende Kaiser—
liche Verordnung über die Enteignung von Grundeigentum in den Schutzgebieten Afrikas
und der Südsee vom 14. Februar 1908. Hiernach ist die Enteignung allgemein statthaft
aus Gründen des öffentlichen Wohles (Abschnitt J8 1). Außerdem enthält die Ver—
ordnung aber „Sonderbestimmungen zum Schutze der Rechte Eingeborener auf Eigentum
und Besitz an Grundstücken“. Danach ist der Reichskanzler ermächtigt, die Enteignung
von Grundstücken, die aus der Herrschaft oder dem Besitz Eingeborener an Nichtein⸗
geborene übergegangen sind, zum Zwecke der Wiedereinsetzung in den Besitz insoweit zu—
zulassen, als die Enteignung nach Ermessen der Behörde notwendig ist, um den Ein—
geborenen die Möglichkeit ihres wirtschaftlichen Bestehens, insbesondere des Rechtes einer
Heimstätte, zu sichern (Abschnitt IX 8 82). Um der hieraus für die nichteingeborenen
Erwerber der betr. Grundstücke leicht entstehenden Ungewißheit hinsichtlich ihres Cigentums
        <pb n="1119" />
        1232 IV. Hffentliches Recht.

zu begegnen, ist eine Ausführungs-Verfügung des Reichskanzlers vom 12. November 1908
ergangen. Danach wird durch die schriftliche Erklärung des Gouverneurs, daß die
Sonderbestimmungen des vorerwähnten 8 82 der Verordnung vom 14. Februar 1908
auf ein bestimmtes Grundstück oder auf bestimmte Gruppen solcher keine Anwendung
finden, eine andere Art der Enteignung als in Gemäßheit der allgemeinen Vorschriften
ausgeschlossen. Die Erklärung ist unanfechtbar. In gewissen, in der Verfügung näher
aufgezählten Fällen ist der Gouverneur zur Ausstellung einer soichen Erklärung verpflichtet.

s* 4x1. Das koloniale Bergrecht. Im Kiautschougebiete ist das Berg—
regal eingeführt. Durch Verordnung des Reichskanzlers vom 16. Mai 1903 st
bestimmt, daß die in 8 1 des preußischen Berggesetzes aufgeführten Mineralien von der
Verfügung des Grundeigentümers ausgeschlossen sind und das Recht zu ihrer Aufsuchung
und Gewinnung lediglich dem Fiskus des Schutzgebietes zusteht.'
In den anderen Schutzgebieten, in denen abbauwürdige Mineralien sich finden
oder zu vermuten sind, mußten die wirtschaftlichen Erwägungen des Gesetzgebers auch in
dieser Materie abweichende sein: in diesen ausgedehnten und zum Teil noch unerforschten
Gebieten kam es ihm zunächst darauf an, das Interesse an der Entdeckung und Ausnutzung
der mineralischen Schätze zu beleben. Dem entspricht es, daß in den Bergordnungen
der afrikanischen Schutzgebiete und derjenigen von Neu-Guinea, unter verschiedenen Be⸗
dingungen im einzelnen bezüglich der Einholung der Schürferlaubnis und der Verleihung
von Bergfeldern, im allgemeinen der Gesichtspunkt obwaltet, den Betrieb des Bergbaues
möglichst einem jeden geeigneten Interessenten zugänglich zu machen. Dieser Grundsatz
hat jedoch gerade in den fuͤr den Bergbau wichtigften Schutzgebieten (Ostafrika, Südwest—
afrika und Neu-Guinea) eine Einschraͤnkung erfahren durch weitgehende, den Kolonial—
gesellschaften erteilte Ausschlußrechte, die zum Teil nunmehr abgelost sind, zum Teil aber
noch zu Recht bestehen.
Für Ostafrika ist eine eingehende Regelung des Bergwesens erfolgt durch die
Kaiserliche Verordnung vom 9. Oklober 1898. Die Mineralien, die daselbst einzeln
aufgezählt werden, sind von dem Verfügungsrechte des Grundeigentümers ausgeschlossen.
Ihre Aufsuchung ist im allgemeinen einem jeden gestattet (Grundsatz der Bergbaufreiheit).
Die Rechte und Pflichten des Schürfenden und des Bergbautreibenden, ihre Rechts⸗
verhältnisse gegenüber den Grundbesitzern sowie gegenüber den öffentlichen Verkehrs—
anstalten, die Bergwerksabgaben und die Bergpolizei sind eingehend geregelt. Die berg—
baulichen Vorrechte, welche die deutsch-ostafrikanische Gesellschaft früher in einem großen
Teile des Schutzgebietes besaß, sind nunmehr durch die Verträge vom 25. September 1900
und 15. November 1902 gegen eine Beteiligung an den einkommenden Berawerksabgaben
abgelöst worden.
Für Südwestafrika ergingen, unter Aufhebung einer älteren Verordnung von
1888, die Kaiserlichen Verordnungen vom 15. August 1889 und vom 6. September 1892.
Die Aufsuchung der daselbst näher bezeichneten Mineralien ist nur in denjenigen Teilen
des Schutzgebietes gestattet, welche von der Bergbehörde durch öffentliche Bekanntmachung
für den Bergbau eröffnet werden (Offentliche Schürfgebiete). Die älteren bergrechtlichen
Gerechtsame der Deutschen Kolonialgesellschaft für Suͤdwestafrika sowie Dritter sind aus—
drücklich aufrecht erhalten (F 54 der Verord. vom 1889). Auf diejenigen Teile des Schutz⸗
gebietes, an welchen diese Kolonialgesellschaft vor Erlaß der ersten Bergverordnung von
1888 das Eigentum erworben hatte, findet die Verordnung keine Anwendung (8 58 dafelbst).
Die Verordnung regelt im übrigen die Rechte der Finder und der Grundstücks⸗
eigentümer auf Verleihung von Feldern, deren Größe und Form näher bestimmt ist.
An den Verleihungsgebühren für die Felder haben die Grundeigentümer, ferner, falls
die Felder in Gebieten verliehen sind, welche uͤnter einem eingeborenen Häuptling stehen,
der letztere und endlich im Falle gewisser Überschüsse auch die genannte Kolonialgesellschaft
einen Anteil (vgl. des näheren 88 46—48 der Verorb.

.Anberührt hiervon bleiben die privaten deutschen Schantungbergwerksunternehmungen, da fie
nicht in dem deutschen Schußgebiete selbst sondern im Hinterlande auf chinesischem Staalsgebiete liegen.
        <pb n="1120" />
        6. Otto Köbner, Deutsches Kolonialrecht.

1133

Für Kamerun ist die Kaiserliche Verordnung, betr. das Schürfen im Schutz⸗
gebiet, vom 28. November 1892 ergangen, welche dem entsprechenden Abschnitte der
ohigen Verordnung für Südwestafrika von 1889 nachgebildet ist. Die naäͤheren Be—
stimmungen über den Inhalt und Umfang der dem Schürfer zustehenden Finderrechte
hingegen sind in der Verordnung (8 11) noch vorbehalten.
In Togo sind durch die Kaiserliche Verordnung vom 17. August 1898 die früher
dort maßgebenden preußischen bergrechtlichen Bestimmungen außer Kraft gesetzt, und der
Reichskanzler, sowie mit dessen Genehmigung der Gouverneur, ist bis auf weiteres zur
Regelung der einschlägigen Verhältnisse ermächtigt; jedoch sind entsprechende Bestimmungen
bisher noch nicht ergangen.
Für Neu-Guineg erließ die Neu-Guinea-Kompagnie die Verordnung, betr. den
Betrieb des Bergbaues auf Edelmetalle und Edelsteine vom 28. September 1897. Hier⸗
nach bedarf, das Aufsuchen einer besonderen bergbehördlichen Erlaubnis, die durch Aus—
fertigung eines Schürfscheines für einen bestimmten Bezirk erteilt wird und dem Inhaber
das Recht gibt, andere von dem Schürfen in diesem Bezirke vorbehaltlich bereits erteilter
Schürfrechte auszuschließen. Werden Funde gemacht, so kann das betreffende Gebiet zum
öffentlichen Grubengebiet erklärt werden; innerhalb desselben werden Abbau—
berechtigungen (Felder) von der Bergbehörde auf Antrag verliehen. Finder und Grund—
eigentümer haben hierbei Ansprüche, die in der Verordnung (Art. 12 u. 18) genau be—
grenzt sind. — In dem Auseinandersetzungsvertrage zwischen der Neu-Guinea-Kompagnie
und dem Reiche vom 7. Oktober 1898 hat erstere ein ausschließliches Recht auf Gewinnung
der wichtigsten Mineralien für das Flußgebiet des Ramu gegen bestimmte Auflagen er
halten. Im übrigen ist bei dem Übergange der Verwaltung auf das Reich die soeben
erwähnte Verordnung vom 28. September 1887 zu Recht bestehen geblieben (vgl. Verordn.
des Gouv. vom 29. Aua. 1899).

Abschnitt B.: Das koloniale Strafrecht.
8§ 42. Das Strafrecht für die weiße Bevöllerung. — a) Gesetzes recht. Für
die deutsche und die sonstige ihr rechtlich gleichgestellte Bevölkerung gelten, entsprechend der
auch für die Kolonien rezipierten Bestimmung des Konsulargerichtsbarkeitsgesetzes (8192)
„die dem Strafrecht angehörenden Vorschriften der Reichsgefetze“, d. h.
sowohl das Reichsstrafgesetzbuch als auch die strafrechtlichen Nebengesetze des Reiches.
Man wird diese Vorschrift sinngemäß dahin verstehen müssen, daß bei denjenigen
Reichsgesetzen, welche nicht reine Strafgesetze sind, vielmehr nur einzelne Strafbestimmungen
zum erhöhten Rechtsschutz der in demselben Gesetze niedergelegten privat- oder öffentlich⸗
rechtlichen Normen enthalten, in den Kolonien die Strafbestimmungen nur insoweit gelten,
als die betreffenden Rechtsnormen, zu deren Schutz sie geschaffen sind, ihrerseits Geltung
haben. Beispielsweise finden die Strafandrohungen der Konkursordnung Anwendung,
weil die zivilrechtlichen Bestimmungen des Gesetzes in den Schutzgebieten gelten. Hingegen
dürfen die Strafbestimmungen der Gewerbeordnung in den Schutzgebieten nicht angewendet
werden, insofern die Vorschriften dieses Gesetzes, zu deren Schutz die Strafbestimmungen
gegeben sind, ihrerseits in den Kolonien keine Geltung haben.
Unter den strafrechtlichen Reichsges etzen ist im besonderen Hinblick auf koloniale
Verhältnisse ergangen das oben (in 8 82) bereits erwähnte Gesetz, betr. die Be—
strafung des Sklavenraubes und Sklavenhandels, vom 28. Juli 18952,

v. Stengel, Die Strafrechtspflege über die Eingeborenen in den deutschen Schutzgebieten;
Jur.-Ztg. 1898, S. 85. Referate über Kolonialstrafrecht in der deutschen Landesgruppe der
Internal. Kriminalist. Vereinigung 1908 von Ziegler und Köbner (erscheinen demnächste in den
„Mitteilungen der J.K.V.“ 1904).
2 Dies Gefezz richtet sich seiner ee wn mn nach nicht nur, ja nicht einmal vorwiegend,
gegen Weiße, sondern auch gegen Farbige, insbesondere gegen die arabischen Sklavenhändler in Ost⸗
afrita. Da es indessen formell und unmittelbar nur auf die der Europäer-Gerichtsbarkeit unterstehenden
Personen anwendbar schien, ist für die Bestrafung der Eingeborenen wegen der gleichen Delikle eine
besondere Anweisung des Gouverneurs jenes Schutzgebietes ergangen.
        <pb n="1121" />
        IV. ffentliches Recht.

b) Verordnungsrecht. Während auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
außer den Reichsgesetzen auch die daneben in den altpreußischen Landesteilen in Kraft
stehenden allgemeinen Landgesetze in Geltung gesetzt sind, ist dieses auf dem Gebiete des
Strafrechts nicht der Fall An Stelle' des strafrechtlichen Landesgesetz—
gebung, der im Mutterlande ein gewisser Spielraum gelassen worden ist (88 2 u. 5
des E. G. zum R.St. G.B.), tritt in den Kolonien dus kaiserliche Straf—
verordnungsrecht ergänzend zum R.St. G. B. hinzu.
Nach 8 6! des Schutzgebietsgesetzes kann nämlich durch Kaiserliche Verordnung in
den Vorschriften über Materien, welche nicht Gegenstand des Strafgesetzbuches für das
Deutsche Reich sind, Gefängnis bis zu einem Jahr, Haft, Geldstrafe und Einziehung
einzelner Gegenstände angedroht werden.
Außer dem Verordnungsͤrechte, das sich aus dieser Bestimmung des Schutzgebietszesetzes
 für die ganze Reihe der im R.St. GB. nicht behandelten Materien ergibt, steht
dem Kaiser natuͤrlich auch in den Kolonien ein Strafverordnungsrecht für einzelne
Materien zu, soweit die strafrechtlichen Reichsgesetze ein solches statuieren, wie es z. B.
das Blankettgesetz des 8 145 R.St.G.B. ul. Von besonderer Bedeutung für die
Kolonien ist hier wieder eine Bestimmung des Reichsgesetzes vom 28. Juli 1895 (8 4),
worin die Verletzung der vom Kaiser mit Zustimmung des Bundesrats zur Verhurung
des Sklavenraubes und Sklavenhandels erlassenen Verordnungen unter Strafe gestellt ist
Ferner kann gemäß 8 65 des Schutzgebietsgesetzes durch Kaiserliche Verordnung
an Stelle der Enthauptung eine andere, eaine Verschärfung nicht enthaltende Art der
Vollstreckung der Todesstrafe angeordnet werden.
Endlich steht dem Kaiser in den Schutzgebieten das Begnadigungsrecht zu;
dies folgt bereits aus der Ausübung der Schutzgewalt, ist aͤber im Gesetze auch noch
besonders ausgesprochen (Sch.G. G. Is8 in Verb. mit K.G.6. 8 72). Der Gouverneur
ist befugt, im Gnadenwege einen Strafaufschub bis zu sechs Monaten zu bewilligen
(8 12 der Kaiserl. Verordn. vom 9. Novw, 1900).
Das Strafverordnungsrecht des Reichskanzlers und des Gouverneurs
ist bereits oben in 8 16 behandelt. Danach sind Beide befugt, gegen die Nichtbefolgung
der von ihnen erlassenen polizeilichen und sonstigen, die Verwaltung betreffenden Vor—
schriften Gefängnis bis zu drei Monaten, Haft, Geldstrafe und Einziehung einzelner
Gegenstände anzudrohen (Sch.G.G. 8 15).

8 43. Das Strafrecht für die eingeborene Bevölkerung. — 4) Allgemeines.
Eine Kodifikation des Eingeborenen-Strafrechts ist bisher — abgesehen
von einigen unten zu betrachtenden Ansätzen — in den deutschen Schutzgebieten“ nicht
erfolgt. Es ist dies auch durchaus zu billigen, da zu einem solchen Unternehmen, wenn
die Kodifikation bis ins einzelue gehen und den sehr verschiedenen Eigentümlichkeiten der
Stämme gerecht werden soll, eine laͤngere Kenntnis der altangestammten Kultur und Rechts⸗
verhältnisse vorangehen und eine weit größere praktische Erfahrung erworben sein muß,
als es in der bisherigen kurzen kolonialen Praxis Deutschlands moͤglich war.“
Der Aburteilung werden jetzt in großen Zugen die Grundsätze des Reichsstrafgesetz⸗
buches unter Berücksichtigung der Verschiedenheit der Verhältnisse und Anschauungen
zu Grunde gelegt. Dies begieht sich aber nur auf die Deliktsbegriffe, hingegen
nicht auf die Strafandrohungen nach Art und Höhe. In diesem Punkte
verlangen naturgemäß die angestammten Anschauungen und Gewohnheiten der Eingeborenen
eine weitgehende Berücksichtigung, und eine unveränderte Einführung des deutshhen Strafen—

Pier ehenso aber auch bei der häufig recht schwierigen Beurteilung der bürgerlichen Rechts—
eerhältni der Eingeborenenbevölkerung) zeigt sich neben der Notwendigkeit umfangreicher praktischer
Erfahrungen auch der Nutzen einer unbefangen, dabei aber systematisch vorgehenden wisenchaftuihen
Ferchuug nach den Methoden der — Jurisprudenz (vergleichenden Rechtawissenschafth
VBgl. Kohler in der Encyclopädie der echtswissenschaft IS. 18. — Betreffs der wichtigsten, pi
über dies Eingeborenen⸗Recht der deutschen Schutzgebiete vorliegenden Arbeiten siehe oben da
Literaturverzeichnis zu 81.
        <pb n="1122" />
        6. Otto Köbner, Deutsches Kolonialrecht. 1136

systems würde den Eingeborenen unverständlich und aus kriminalpolitischen Erwägungen
anzweckmäßig sein. Insbesondere erscheint es, so wünschenswert dies an sich sein möchte, als
ausgeschlossen, die altgewohnte Prügelstrafe, die bei den Eingeborenen stets bestanden
hat, unvermittelt abzuschaffen. Was allein gefordert werden kann und Üüberall in den
deutschen Schutzgebieten, wo die Prügelstrafe zugelassen ist, auch vorgesehen ist, das sind
genaue Vorschriften über Maß und Art der Vollstreckung dieser Strafe und die Sicherung
aller Kautelen gegen einen Mißbrauch derselben. JInsbesondere ist in allen deutschen
Kolonien die Anwendung der Prügelstrafe gegen Frauen ausgeschlossen.
b) Die afrikanischen Schutzgeblete im einzelnen. Für die Eingeborenen—
Strafrechtspflege in den afrikanischen Schutzgebieten wurde zunächst durch die Ver—
fügung des Reichskanzlers vom 27. Februar 1896 die Verhängung von außerordentlichen
Strafen, insbesondere von Verdachtstrafen, verboten und zugleich zwecks Herbeiführung
von Geständnissen und Aussagen die Anwendung anderer als der in den deutschen
Prozeßordnungen zugelassenen Maßnahmen untersagt. Im Anschluß hieran wurde eine
eingehende Regelung der zulässigen gerichtlichen Strafen durch die oben in 8 29 bereits
erwähnte Verfügung des Reichskanzlers wegen Ausübung der Straf—
gerichtsbarkeit und der Disziplinarstrafgewalt gegenüber den Ein—
geborenen in den deutschen Schutzgebieten von Oftafrika, Kamerun und Togo
vom 22. April 1896 getroffen. Füur Südwestafrika ist diese Verordnung durch die
Verfügung des Gouverneurs vom 8. November 1896 (vgl. gleichfalls oben 8 29) in
Kraft gesetzt worden. Die zulässigen Strafen sind hiernach in den afrikanischen Schutz—
gebieten: körperliche Züchtigung (Prügelstrafe, Rutenstrafe), Geldstrafe, Gefängnis mit
Zwangsarbeit, Kettenhaft, Todesstrafe. Die hier bezeichneten Strafmittel sind der Be—
deutung des Falles gemäß auch bei Übertretung der von den Gouverneuren erlassenen Ver—
ordnungen anzuwenden, wenn diese nicht besondere Strafandrohungen enthalten (überein—
stimmende Verordn. der Gouv. v. Ostafrika vom 17. Sept. 18027 v. Südwestafrika v.
8. August 1902, v. Kamerun v. 28. Juni 1902 und von Togo v. 24. November 1902).
Die Verordnung des Reichskanzlers v. 27. Februar 1896 trifft in einem besonderen
Abschnitt (III) noch Bestimmungen über die Bestrafung von Eingeborenen, die in einem
Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnis stehen. Diese können auf Antrag der Dienst- oder
Arbeitgeber wegen fortgesetzter Pflichtverletzung und Trägheit, wegen Widersetzlichkeit und
unbegründeten Verlassens ihrer Dienst- oder Arbeitsstelle fowie wegen sonstiger erheblicher
Verletzungen des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses disziplinarisch von dem mit der Aus—
übung der Strafgerichtsbarkeit betrauten Beamten bestraft werden. Die Bestimmung hängt
damit zusammen, daß die Arbeitsverträge mit den Farbigen, wie oben (882)
schon dargelegt ist, zum Teil eine öffentlich-rechtliche Regelung erfahren haben;
diese wird durch Strafandrohungen geschützt. 8. B. trifft die Verordnung des
Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Arbeitsverträge mit Farbigen, vom 27. De—
zember 1896, Strafbestimmungen für den Vertragsbruch seitens Farbiger; die innere
Ergänzung dazu bilden die genauen Bestimmungen der Verordnung über die Pflichten
des Arbeitgebers gegenüber dem farbigen Arbeiter.
e) Südseegebiete. Die von der Neu-Guinea-Kompagnie erlassene Straf—
verordnung für die Eingeborenen vom 21. Oktober 1888 (vgl. oben 8 29)
bestimmt, daß die Strafverfolgung nur zulässig ist wegen Handlungen, welche nach den
Gesetzen des Deutschen Reichs als Verbrechen oder Vergehen strafbar sind. Die be—
sonderen Strafvorschriften, welche auf Grund des Schutzgebietsgesetzes von dem Reichskanzler
 bezw. den von ihm ermächtigten Organen für die Eingeborenen erlassen sind,
werden hierdurch nicht berührt. Die zulässigen Strafen sind: Todesstrafe, Gefängnis mit
Zwangsarbeit, Zwangsarbeit ohne Verwahrung im Gefängnis, Geldstrafe. Für die Voll⸗
streckung der einzelnen Strafarien trifft die Verordnung eingehende Bestimmungen. Nur

2Bgl. auch die Verordnung der Neu-Guinea-Kompagnie, bet i
Disziplin unter den farbigen Arbeitern, vom 22. Oktober 1888 ß zu Zereattiniehalung der
deg ve — chougebiekes, betr. Dienstverletzungen chinesischer Arbeiter und Dienstboten, vom
        <pb n="1123" />
        136 IV. Offentliches Recht.

ür eine Anzahl der schwersten Delikte trifft die Verordnung bestimmte Strafandrohungen.
Im übrigen hat das erkennende Gericht nach den Umständen des Falles zu entscheiden,
welche der obigen Strafarten zur Anwendung kommen soll. Wo nach den Anschauungen
und Gewohnheiten der Eingeborenen dem Verletzten von dem Täter eine Entschädigung
zu leisten ist, kann in dem Urteile zugleich auch auf Gewährung einer solchen Entschädigung
erkannt werden.
Die gleichen Bestimmungen finden sich in der vom Gouverneur der Marshall—
inseln erlassenen Strafverordnung für die Eingeborenen vom 10. März 1890.
d) Kiautschougebiet. Die oben in 8 29 bereits erwähnte Verordnung des
Gouverneurs, betreffend die Rechtsverhältnisse der Chinesen, vom 15. April 1899 enthält
auch die Regelung des materiellen Strafrechts. Auch hier handelt es sich nur
um eine vorläufige Zusammenfassung, noch nicht um eine endgültige Kodi—
fikation, der eine ins einzelne gehende Erforschung des zum Teil außerordentlich ent—
wickelten chinesischen Strafrechts vorangehen muß. — Nach der Verordnung vom 15. April
1899 sind strafbare Handlungen alle diejenigen, welche 1. durch Verordnungen des
Bouverneurs mit Strafen bedroht sind, 2. nach den Gesetzen des Deutschen Reichs den
Tatbestand eines gegen das Reich sowie gegen Gesundheit, Leben, Freiheit und Eigentum
eines anderen gerichteten Verbrechens und Vergehens oder 8. den Tatbestand einer Über—
tretung enthalten, welche im Interesse der öffentlichen Ordnung unter Strafe gestellt ist
oder 4. im chinesischen Reiche mit Strafen belegt werden.
Die zulässigen Strafen sind: Prügelstrafe bis zu 100 Schlägen, für deren Voll—
streckung auch hier genaue Vorschriften erlassen sind (s. 88 8 und 9 der Verordn.),
Beldstrafe bis zu 5000 Dollars, zeitige Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren, lebenslängliche
Freiheitsstrafe und Todesstrafe. Auf diese Strafen kann allein oder in Verbindung mit⸗
ꝛinander oder mit Ausweisung aus dem Schutzgebiet erkannt werden. Bei der Ausweisung
ist dem Beschuldigten für den Fall seiner Rückkehr eine Strafe anzudrohen, welche sofort
vollstreckt werden kann, wenn der Beschuldigte wieder innerhalb des Schutzgebietes be—
roffen wird. Die Freiheitsstrafe kann mit Zwangsarbeit verbunden werden.
Die Strafmündigkeit beginnt mit dem vollendeten 12. Lebensjahre. Personen
unter 18 Jahren sind nur in Ausnahmefällen zu Freiheitsstrafen zu verurteilen und
dann von anderen Verbrechern getrennt zu halten. Im Einklang mit einer uralten
hinesischen Rechtsanschauung und zugleich in kriminalpolitisch zweckmäßiger Weise ist
chließlich bestimmt, daß für die Handlungen jugendlicher Personen der Vater, ältere
Bruder, Vormund oder diejenige Person, deren Obhut der jugendliche Verbrecher an⸗
hertraut ist, zu einer Strafe verurteilt werden kann.
        <pb n="1124" />
        Namen- und Sachregister.

Abstrakter Vertrag J, 644, 6
——— bgb
Aachener Deklaration II, 979. Abstraktes Versprechen J, 876.
RKongre I, ßos, 888, 1082.884 38 b
Rener A, 88 Abt, Abtifsin i 34
nee Poage ger Abtreibung II, 297.
Abatement I, 808, 887. Abtretun
e eng von Forderungen J.
Abbot and convent 1, 809. von Forderungen i ölker⸗
ubeag er ee vee de d zugen im Völker
ꝙ ebnpom 8 1029. — ne II, 524.
egg II, Abwesenheitsverscholl i
——— ——
— (evang.) II, 967. Abzugsrecht J, 468.
Aberkennung der bürgerl. Ehren Accept J, 867, 1082, 1085, 1058.
rechte II, 282. Acceptance I, 826.
Aberratio ictus II, 265. Scceptilatio ĩ. 102, 8388.
Abgaben II, 628. Accessio IJ, 343.
Abgeleiteter Besitz J, 601. — (Papstwahl) II, 925.
Abholung J, 706. (Völkerrechi) II, 1015.
Abigeat J, 126. — possessionis I, 346.
Ablader J, 1015. Sccession I, 8283, 856.
Ablationstheorie II, 302. Sccidentalia negotii I, 821.
Ablehnung des Richters II, 74. 1ccomodation vbill I, 1042.
Abmusterung I, 1018. Secord IL, 808.
Abolition II, 292. dlecount stated I, 827.
Abortus I, 318. decursius I, 168, 292.
Abschichtung J, 258, 5438. ceusatio II, 859.
Abschlagsverteilung II, 185. icht J, 202, 203.
Abschoß II, 990. Achtendeele J, 176.
Abschreckung J, 60. Ichtergut J, 197.
Absence presumée J, 858. ickeranweisungen J, 108.
Absenzverhandlung II, 391, 407 Ackerbau, genossenschaftl. I, 24, 84
(Mil.) II, 488. Lequisitio I, 341, 4009.
Absicht J, 8322, 344; II, 265. Act for the Abolition of Fines
Absolute Beweisverbote (Straf and Recoveéries I, 816.
proz.) II, 370. of God I, 828.
— Strafrechtstheorien II. 240. — of Parliament J, 805.
Absolute property I, 829. — ot supremacy I, 798.
Absolutio I, 14 Actes I, 854.
— ab instantia II, 59. Actio I., 103, 8327, 8384, 458.
- canonica II, 945. adjecticiae qualitatis I, 102
Absolutismus J, 282. 361, 408.
Absonderungsrecht II, 188. ad exhibendum IJ, 3685, 896.
Absorptionsprinzip II, 286. calumniae 1, 898.
Abstammung 1, 297, 896. confessoria I, 851.
Abstentionsrecht J, 409. — de in rem verso J, 895, 408
Abstimmung im Bundesrat II. — doli J, 8338, 898, 588, 590.
541. — duplex 1, 389.
Encyklopädie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. II.

Act funeéraria I, 396.
furti J, 398.
- in factum I, 395.
in personam I, 384.
in rem scripta J, 331. 858.
378, 384.
miuriarum I, 622.
legis Aquiliae J, 707.
libera in causa II, 263.
metus IJ, 388, 378, 398, 583.
nata I, 331, 378.
negatoria J, 346, 347, 348.
Pauliana I, 893, 705.
oenalis I, 384.
—————— L. 347, 348.
quod iussu I, 403.
Serviana l, 102.
— spolii I, 339.
— tributoria I, 898.
- utilis 1J, 324.
- vi bonorum raptorum I, 398.
-vindictam spirans I, 830, 428
Section for the recovery of
possession of land I, 822.
— of covenant I, 825.
— of debt Il, 8285.
- of deceit I, 832.
— of defamation Il, 881.
- of detinue I, 828, 838.
- ot ejectment I, 822.
— of fraud I, 838.
— of muisance I, 822, 832.
— of trespass J, 828, 882
- ot trover I, 828.
on the case I, 806, 828.
Sctions I, 807.
Setor sequitur forum rei II, 74.
Actus I, 850.
Ad dominici gregis custodiam
II, 928.
Ad eéevitanda II, 872.
Ad reégimen II, 852.
Adalingi J, 184.
Addictio in diem Jl, 371.
Additio sapientium J, 188.
Adelsrecht J. 175, 4483, 458, 460,
506, 566.
Adelsverleihungen J, 266.
adfatimus 1J, 361.
72
        <pb n="1125" />
        1138

Adfatomie J, 744.
Adhäsionsprozeß II, 405.
Aedisßcatio (Patronatrecht) II,
950.
Adil I, 986, 104, 877.
Adilizische Klagen (franz. R)
L, 856.
Aditio I, 417.
Adjectus J, 1035.
Adiutorium I, 198.
Aenisrative Begnadigung II,
Administrator J, 835, 836.
Admiralty J, 805.
Admissio II, 949.
Adnotatio I, 125, 148.
Adoption J, 84, 99, 261, 309,
734, 865, 884.
Adoratio J, 148.
Adressen II, 585.
Adrianopeler Frieden II, 1011.
Adrogare I, 86.
Adulterium (imped. matrimonii)
 II, 941.
Adultery I, 833.
Adventizgut J. 402.
Advocati I, 201, 799; II, 89.
Advocatus diaboli ir, 926.
Advowson I, 819.
Affektionsinterefse J, 365.
Affinitas (imped. matrimonii
II, 941.
Afghanistan II, 997.
Agenecy IL 827.
Agenda II, 892.
Agent provocateur II, 274.
Agentur J, 899.
Ager publicus J, 88, 91, 94.
-Romanus I, 105.
Agere I, 114.
-cum compensatione I, 382.
Igio l, 1034.
Agisment IL, 829.
Agnaten 1, 410, 411, 459, 582.
Agnatische Familie J, 88.
— Linealprimogenitur II, 571.
Agrargenossenschaften J, 470, 944.
Agrarrecht J, 266, 505, 766.
Agrarunfallversicherung II, 782.
Agreéemoent to sell I, 828.
—8 Holdings Acts
„817.
Agypten J, 356; II, 995, 1008,
s. Egypten.
— Konsulargerichtsbarkeit II,
1086.
AÄgyptische Anleihe II, 1044.
-Rechtsurkunden J, 19.
Ahnenprobe J, 460.
Ahrens 1, 12, 18.
Aids J, 813; II, 715.
Aistulf J, 191.
Akkord bei Hypothekenbanken J,
1110.
Akkreditiv J, 990.
Akkusationsform II, 861.
Akkusationsprinzip II, 360.

Namen- und Sachregister.

Akkusationsprozeß l, 108, 284.
Akoluthen II, 816, 918.
Aktenversendung J, 293; II, 332
Aktiengesellschaft J, 50, 576, 892,
908, 944.
Aktienkommanditgesellschaft I,960.
Aktionensystem (engl. R.) 1, 806.
Aktiva, Bestandteile eines Ge—
schäfts J. 909.
Alamannen J, 175.
Alarich J, 192.
Albanesen J, 67.
Ubrecht J. 489, 481.
Nleiatius I, 8i.
UAdermen II, 717.
AMlderney I, 845.
Aldien T. 176
lexander III. II, 841, 842, 857.
Alexandrien II, 822.
Alfred der Große J, 796, 799.
Algernon Sidney II, 487.
len I, 808.
Aienatio (Kirchengut) II, 955.
Alienation IJ, 820.
— by devise 1, 834.
Alimentation J. 396, 400, 403,
428, 428.
Selius Paetus J, 115.
Allegiance J, 808.
Allgemeine Gütergemeinschaft J.
37 Poouters shast F
Rechtsidee J, 76.
Vorschriften der Landesgesetze
J, 786.
Allgemeiner Telegraphenverein
q7 1024. Z
Allgemeines onit II, 936.
— Priestertum II, 957.
— espaiweih u. Mil.St.R. II,
— Völkerrecht II, 980.
Allmende J, 75, 207, 264, 468.
Allod J, 498.
Allodifikation J, 265.
Alluvion J, 348, 395, 821.
Altenstein-Dohna II, 662.
Altenteil J, 261.
Alter J, 318, 404, 457.
Altersrente II, 792.
Altersvormundschaft J, 406.
Athusius J, 4; II, 457.
Altkatholiken II, 914.
Altkentische Gesetze J, 799.
Altmark II, 694.
Altpreußen, Kreis⸗, Provinzial-⸗
Generalsynode II, 968, 964
Altenanlagetase für evangelische
Geistliche II, 971.
Altruismus J, 51.
Amazonenstrom II, 1012.
Ambasciadore II, 984.
Ambassadeurs II, 1032.
Ambrosius II, 818.
Amendierungsrecht II, 581, 5399.
Amerikanische Staaten, Mitglie—
der der Völkerrechtsgemein⸗
schaft II, 981.

Amerikanisches Duell II, 297.
Amnestie II, 292.
— bei Gebietsabtretungen II,
1074.
Amortisation des Wechsels J, 1064.
— s. Kraftloserklärung.
Amortisationsgesetze II, 958.
Amtmann J, 283; II, 678, 7083.
Amtsanmaßung II, 820.
Amtsausschuß II, 701.
Amtsgericht II, 60, 213, 347.
Amisgerichtssachen II, 77.
Amtskammern II, 657.
Amtsrecht II, 211.
Amtsverband II, 701.
dimteperbrechen J, 393; II, 253,
Amtsverlust(Mil.«Beamte) II,AI7.
Amtawerfassung, deutsche J, 229,
— der evang. Kirche II, 968.
— der kathol. Kirche II, 852.
— Roms 1, 145.
SM, II, 701.
Amtsvorsteher II, 645, 651, 701.
Anachoreten II, 819.
Analogie 1, 445, 852; II 251.
Mnathema II, 825.
Anatolius J, 155, 160.
Anatozismus 1, 866.
mneiens II, 896.
Anecient démesne l, 814.
Andienen J, 1025.
Andreae II, 846.
ndeneege J, 247, 520.
Aneignung J, 893, 610, 874.
—, Völkerrecht II, 1015.
Aneignungsrecht J, 490.
Anerbenrecht J, 40, 265, 557, 558
Anerkenntnisurteil II, 167.
Anerkennung J, 376.
— der Ehelichkeit J, 780.
— des Staates II, 998.
— von Staatsdienstbarkeiten II,
—1011.
— im Völkerrecht II, 1006.
Annrpenngdorrteag I, 369, 877,
Ansecadarceit I, 44, 128, 323,
Anfechtbarkeit des Prozeßverhält⸗
nisses II, 141.
Anfechtung I, 835, 369, 585;
II, IIG.
(Konkurs) II, 183.
franz. I, 854.
der Ehe J, 712, 713.
eines Generalversammlungs⸗
beschlusses Aktien⸗Ges.) I, 9882.
— eines Patentes J, 632.
Angeklagter II, 343.
F II, ase
Angelsachsen J,
—S——— L 81.
Angeschuldigter II, 348.
Anglia I, 796. y5
Anclikanische Hochkirche II, 8095.
        <pb n="1126" />
        Angriff, rechtswidriger J, 327, 9
auch Notwehr.
Angstklausel J, 1048, 1051.
Anhalt, unierte Kirche II, 958.
Animismus I, 22.
Animus domini I, 386.
en IJ, 34, 734.
Anklage II, 380.
In eieng II, 388.
Anklagezwang J, 239.
Anklageverfügung (Mil.) II, 488.
Anleite J, 288.
Anmeldung 1, 628, 632.
Anmusterung J, 1018.
Annahme an Kindesstatt J, 7834
II, 210.
Annahme der Anweisung J, 697.
— einer Offerte J, 867.
— s. Accept.
Annahmeverzug l, 654.
Annalia II, 860.
Annam II, 997.
Annatae II, 860, 954.
Annexionsgesetz II, 559.
Annuitäten darlehen J1, 1094, 1109.
Annmuities for lives J, 830.
Annus decretorius II, 888.
— deservitus II, 955.
—- discretionis II, 911, 967.
- SGratiae II, 846.
Anonymus IJ, 160.
Anonymus von York II, 847.
Anordnung (freiw. Ger.) II, 224.
Nndeeng zum Zweikampf II,
Anschaffung J, 801.
Anschließung bei Rechtsmitteln
II, 157.
—— II, 172.
Anfschwemmung J, 348.
Ansegis II, 828.
Ansegisus v. Fontanella IJ, 188
Anspruch J, 381, 383, 345, 346,
877, 381.
Anspruchsklage II, 105.
Anszruchsverjährung L, 585; II,
Anspülung J, 343.
Anstalt J, 314, 317, 466.
Anstaltserziehung J, 728.
Anstaltsordnungen II, 605.
Anstellung von Beamten II, 589.
— der Klage 1, 333.
Anstiftung U, 278.
Anteil bei offener H.-Gesell. J, 936.
Anteilsrecht J, 315.
Anténuptial settlement I, 841.
Antiochia II, 822.
Antiqua J, 191.
Antiquo IL. 107.
Antonius II, 819.
Antragsdelikte II, 8340, 861.
Antretung der Erbschaft J, 410,
417, 425.
Antrustionen J, 194, 199.
Anulus cardinalicius II, 924.
— piscatoris II, 917, 928.

Namen⸗ und Sachregister.

Anwachfung 1, 409.
Anwaltsstand II, 89.
Anwaltszwang II, 59.
Anweisung J, 378, 697, 976.
Anwenderecht J, 492.
Apanagen II, 578.
Apochae I, 142.
Apocrisiarii II, 858.
Apostasia a regula sive a monachatu
 II, 934.
Apostasie II, 944.
Apostaten J, 147.
Apostolicaeé sedis II, 945.
Apostolische Delegation für Bran⸗
denburg u. Pommern II, 928
Majestät II, 866.
Präfekturen und Vikariate in
Deutschland II, 988.
Ippel comme d'abus II, 867.
Apppendant l, 819.
Mppendix NMarculs I, 189.
Appoint IJ, 1032.
Apprehensionstheorie II, 302.
Ppprontices I, 831.
pprobatio pro cura II, 870, 938
Appurtenant l, 819.
Aquase et ignis interdictio II
242.
Aduetus, — haustus J, 850.
Aquilius Gallus I, 1185.
Aéèéquitas 1J, 299.
Araber J, 32, 37.
Aeèrarium I, 119.
Araukaner J, 65.
II, 765.
—— 266; II,
Arbeitsgeschäfte J. 527, 988.
Arbeitsordnungen J, 688, 640,700.
Arbeitsschätzung J, 5.
Arbeitsvertrag J, 680.
Arbeitsverträge mit rie
Ihedoreuen II, 1084. 1120,
Arbitration I, 808.
Archiadvocatus l, 227.
Archicapellanus I, 195.
αιεοειUMα II, 821, 882.
Archipresbyteri II, 832.
Argentarii I, 928.
Argentinien J, 898, 1071; II, 468
D'Argentré II, 8.
Arianismus II, 818.
Aristoteles J, 6, 26, 55, 168:
II, 474.
Arkwright J, 641.
Armeebefehl und -Verordnung
II, 628.
Armenanwalt II, 68.
Armenpflege II, 766.
Armenrecht J, 378; II, 226.
Armenverband II, 718.
Armenwesen II, 642.
Armisticia II, 985.
Arnulf J, 188, 206.
Arnulfinger 1, 195.
Arrest II, 58, 165.

1139

Arrestatorium II, 172.
Arrestbefehl II, 163.
Arrestbruch II, 820.
Arrestprozeß II, 195.
Arreststrafe II, 418, 416, 419.
Arrestverfahren II, 61, 170.
Arrôt de prince II, 1060.
Arretierungsklausel J. 1048, 1062.
Arrha J, Io2, 871, 325.
Arrogation J, 91, 100.
Arrondierungsverfahren J, 608.
Arrgndissementsverwaltung II,
Articles A II. 875.
Artikel J, 285.
Arztzwang II, 776.
Aschaffenburger Konkordat II,
863.
Asien J, 77.
Asowsches Meer II, 1010.
Assault J, 807, 833.
Assemblée du conseil d'état
déliberant au contentieux
II, 744.
Assent I, 805.
Assignatio fundi II, 950.
Assignation en garantie II, 88,
138.
Assignement I, 822, 828.
Assisae I, 800.
ebise oft novel disseisine I.
822.
Assistentia — II, 940.
Assumpsit J, 807, 825.
Affyrisches Recht J, 18, 45.
—2 — Kunstgestaltungen J,
Afylrecht 1, 61, 202.
—GWölkerrecht) II, 1024.
Aszendenten J, 396, 411.
Aszendententotschlag II, 295.
— mped. matrimonii) II.
940.
Athanasius II, 819.
Attentatsklausel II, 254.
Attornati I, 799.
Attorneys I, 799.
Auburnsches System II, 279.
Auctorem fidei II, 868.
auctoritas I, 85.
— patrum I, 88.
- rei iudicatae I, 114 338.
Auenrecht J, 490.
Aufbewahrung J, 390.
Ausenthaltsbeschrüntungen II,
Aufgebot J, 225, 451.
— (ath.) II, 940.
— (evang.) II, 972.
Aufgebotsverfahren II, 88, 61,
I51, 163, 204.
Ain hene kirchlicher Amter II,
Aufklärungsverfahren II, 66.
Auflage J, 324, 868, 750.
Auflassung J, 244, 207, 344, 485,
486; II, 211.
n*
        <pb n="1127" />
        1140

Auflauf U, 319.
Auflösung der Aktiengesellschaft
l, 959.
- der Genossenschaft J, 972.
- der Gesellschaft m. b. H. J, 965.
— der offenen H.G. J, 938.
Aufnahme in den Staatsverband
II, 528, 530.
Ausrecnung 1, 669; II, 116, 154
— (franz. R.) J, 865.
Aufreizung zum Klassenkampf
II, 318.
Aufruhr II, 320.
Aufsicht des Staates über reli—
giöse Korporationen II, 915.
Auffichtsbeschwerde (freiw. Ger.)
II, 227.
Aufsichtsrat, Aktienges. J, 954.
— Aktienkommanditges. J, 9861.
— Genossenschaft J, 970.
— Gesellschaft m. b. H. J, 964
Auftrag J, 824, 8370, 403.
— Völkerrecht) II, 1045.
Aufwandgesetze J, 109.
Auge um Auge J, 59.
Augen auf, Kauf ist Kauf J, 526
Augenschein II, 120, 372.
Augsburger Accept J, 1054.
-Interim II, 885.
— Reichstag II, 884.
- Religionsfrieden II, 885.
Augurn J, 87.
Auguration J, 65.
Augustbündnis II, 508.
Augustin J, 81; II, 818.
Augustus J, 108.
Auktion 1, 370.
Auleci I, 194.
Aurasa J, 38.
Aurum oplaticium I, 144.
Ausbeutung II, 306.
Ausbildung der Geistlichen II,
948, 967.
us endersobuns Off.H.G.) I,
— (Erbrecht) J, 258, 427.
Ausfuhrhandel J, 889.
Aussu hrung des Verbrechens II,
Ausführungsgesetze J, 767.
Aue rungsverordnungen II,
Ausgegebene Pfandbriefe J, 1108.
Ausgleichsverhältnisse J, 671.
Anslteguns unter Gütermassen
—
— I, 429, 741
Auskunftsgeschäft J, 899.
Ausländer II, 527, 1022.
— (russ. R.) J, 870.
Wussundeche juristische Personen
Urteile II, 41, 151.
- Vereine II, 16.
— Warenzeichen 1J, 918.
Auslegung der Gesetze J, 804.
Auslieferuüng II, 254, 1024.

Namen- und Sachregister.

Auslieferungsverfahren II, 1026
Iuslieferungsverträge II, 1024.
— des Deutschen Reichs (Kolo
nien) II, 1090, 1097.
Auslobung 1, 370.
Ausnahmsweiser Militärgerichts—
stand II, 428.
Auspizien L87.
——
Ausschlagung der Erbschaft J, 789.
— der Erbschaft, deutsche Kolo—
nien II, 1093.
Aus schließlicher Gerichtsstand II,
Ausschluß eines Richters LI, 73,
217, 345.
Ausschlußurteil II, 152.
Ausschüsse des Bundesrats II, 544.
Außerkurssetzung J, 701.
33 HZivilprozeß II,
Aussetzung II, 296.
— des Prozesses II, 187, 166.
Nugsondeenggnsprus im Kon⸗
kurs II, 182.
Ausstattung J1, 255, 429.
Aussteuer J, 255, 428, 5840.
Austausch J, 41, 46.
Austin, J. 123.
Austräge J, 277.
Australier J, 29.
Nuhihens der freiw. Ger. II,
— der Rechte J, 326.
Auswanderung 1, 1019; I, 1021.
Auswanderungsfreiheit II, 1015.
Auswärtige Angelegenheiten II,
614, 642.
Auswärtiges Amt II, 558.
Ausweisung II, 283, 648, 1028,
1059.
Auszug J, 558.
luthentica Statuimus II, 64.
luthenticae communes IJ, 295.
Authenticum IJ, 158, 169.
Autonomie, J, 801, 308, 442,
566, 777; II, 987.
Autorrecht J, 627.
Apal J, 1035, 1060.
Avignon II, 861.
Avis J, 990.
Avisklausel J, 1048.
Avouèés II, 90.
Avulsion J, 395.
Azione di garantia II, 88.
Azo IJ, 292.
zteken J, 18.

B.
Babylonisches Recht J, 18, 45, 48,
50, 588, 666.
Badeanstalten II, 648.
Baden, eeee II, 964.
— evangelisch-protestantische
Kirche II, 958. i
— Generalsynode II, 964, 965.

Baden, Kirchliches Gesetz⸗ und
Verordnungsblatt IL, 966.
Konstitutionsedikt II, 899.
Staatskirchenhoheit II, 918.
Verfafsung D, 490.
ectaisserichtdbavletN.
Zagilaba I1, 49.
gahneinheit J, 579.
gahngrundbuch 1, 580.
Zahnpfandschuld J, 580.
Bahrprobe J, 64.
ailleur de fonds J, 941.
ailwent I, 808, 828, 829.
airus yen JL 885.
aldus J. 292, 1040.
alum I, 64.
— 1, 271; II, 246.
3an I, 838.
34anca di S. Giorgio I, 944.
3ancherii I, 1083.
Bancroft⸗Verträge II, 19, 531,
1019.
3ancum regis I, 797.
Bande II, 271.
Bankanweisung J, 989.
Zankbruch II, 807.
Bankdepotfichtanweisung J, 1070.
Bankinspektoren J, 1090.
3ankers ecircular notes I, 831.
Zankiergeschäft J, 908.
zankruptey Acts I, 828.
zZann J, 194.
gannbuße J, 197, 198.
gannleihe J, 227.
lannitiò I, 208; II, 88.
zannrechte J, 636.
annus I, 236.
3annus episcopalis II, 836.
ganteidinge J, 218.
ßantus J, 67.
zaptismus II, 938.
Sargain and sale I, 821.
zarkauf J, 983.
ʒarrister J, 799, 804; II, 90.
zarschalke J. 176, 210.
gartholomäusnacht J, 81.
Bartolus J, 56, 292; II, 7.
baseler Konzil II, 862.
Zasilica II, 830.
Bœdutxc J. 161, 169.
Basilius der Große II, 819.
— Macedo IJ, 161.
Bassermann II, 495, 496.
Zastard I, 843.
zastardy order I, 848.
zattery J, 807, 833.
Zauer 1, 4.
zauernaufstände J, 266.
auerngut J, 352, 508.
tauernkrieg II, 889. 1
ee 264 266, 458, 461.
Zgauernstellen J, 263.
gauflucht J, 606.
gaugenossenschaft II, 648.
gaukrankenkasse II, 774. ʒ4
haulaft (kath. Kirchenr.) II, 954.
        <pb n="1128" />
        Baulast (evang. Kirchenr.) II, 971.
Bauordnungen J, 607.
Bauplatzhypotheken J. 1086.
Baupolizei J, 121; II, 641, 649.
Bauunfallversicherung II, 782.
Bauwerkszerstörung II, 304.
Bayern J, 175.
— Bistümer II, 927, 988.
— Heer II, 624.
— protestantische Kirche II, 958
-Verfassung II, 490.
— Verwaltungsgerichtsbarkeit
II, 752.
Vahrpiched Konkordat II. 876,
— Religionsedikt II, 918.
Beamte J, 120, 145, 263, 266
301, 321, 398.
— Unfallfürsorge II, 788.
Beamtendelikte J, 110; II, 324.
Beamtenrecht II, 588.
Bearbeitung J., 842.
Beatisficatio II, 928.
Beating IJ, 883.
Beauftragter Richter II, 60,72, 349
Beécecaria J, 274; II, 277, 8832.
Beden J, 231.
Bedingte Verurteilung II, 280.
Bedingtes Urteil II, 60, 152.
Bedingungen J, 299, 822, 328, 582
— franz. R. J, 854.
- der Strafbarkeit II, 859.
Beerbung J, 379, 408.
Beerdigungspflicht J, 895.
Ves enhet des Richters II, 217,
Befehl in Dienstsachen II, 418.
Befrachter J, 1015.
Befreiungskriege J, 263.
Befristung J, 382.
Begebung J, 1068.
Beglaubigung von Unterschriften
und Innd seichen II, 214.
Begnadigung J, 60, 236; II, 201.
Begnadigungsrecht der Päpste
II, 851.
— in den Schutzgebieten II, 1184
Begräbnis bei Selbstmord II, 968
Begräbnisplätze II, 958.
Begräbnisrecht II, 930.
Begriffs⸗-⸗Jurisprudenz J, 17,
Begründung der Aktienges. 1J, 947.
migen II, 271, 306.
Beichte II, 939.
duth. Kirche) II, 867.
Beichtgeheimnis II, 939.
Beihilfe II, 273.
Beisitz J, 540.
Beispruchsrecht J, 260.
Beistand (freiw. Ger.) II, 221.
— (Strafprozeß) II, 859.
Beiträge bei off. H.G. J, 985.
Beitragspflicht bei Arbeiterver
versicherung II, 768.
Bekenntnisfreiheit JI, 53; II, 910
Bekenntnisgebundenheit u. Lehr⸗
freiheit II. 967.

Namen- und Sachregister.

Belgien II, 1045.
-NReutralisterung II, 990, 1058
-.Auslieferung II, 1024.
Belgische Attentatsklausel II, 254
1026.
.Verfassung II, 488.
Belgisches Recht J, 850, 897, 1038,
—1071.
Beleidigung J, 364, 372; II, 299.
403.
— des Vorgesetzten II, 425.
Beleihungsgrenzen bei Deckungs
hypotheken II, 1096.
Beliebungen (nordfries.) J, 217.
Belisar J, 154.
Bellarmin II, 865.
Belt II, 1014.
Zenchers I, 804.
Benedictio nuptialis II, 940.
Benédictiones II, 941.
Benedictus Deus II, 864.
Benedikt Levita II, 829.
—von Nursia II, 819.
Benedikt XIV; II, 866.
Benediktinerorden II, 852.
Beneéficia curata II, 947.
- in curia II, 852.
maiora, minora II, 947.
- simplicia, duplicis II, 947
Beneßcium J, 199; II, 834, 856
920, 946.
abstinendi 1, 417.
compeétentiae J, 376.
inventarii I, 409, 422. 424.
347, 867.
saeculare II, 938.
- separationis J, 422, 867.
— titulatum, manuale II, 946
-vacans II, 947.
Benefizialerbe J, 425.
y. Bennigsen II, 546
Berat II, 1038.
Bereicherungsklage J,. 102, 330
366, 375, 393, 394, 395, 1066
Bergbau J, 297, 495.
Bergbaufreiheit in Ostafrika II
1132.
Berggenossenschaften J, 50, 905
Berghoheit J. 495.
Bergpolizei II, 649.
Bergrecht J,. 485, 486, 495, 766.
Bergregal J, 225, 814.
— in Kiautschou II, 1132.
Bergwerk J, 374.
Bergwerksgesellschaften J, 905.
Bergwerkshypotheken J1, 1096.
Bergwerksrecht J, 341, 496: II,
1124.
Bergung J, 1022.
Berichterstatter im Strafprozeß
II, 349.
her canng des Grundbuchs J,
Berlin II, 692.
Berliner Kongokonferenz II, 979,
989, 1017, 1037.

1141

Berliner Kongreß II, 989, 998,
1011, 1054.
— Stadtsynode II, 964.
Bernardus v. Pavia I, 214.
Berner II, 240.
Berner Literatur-Konvention J,
628; II, 1021.
Bernetti II, 924.
Bernhard v. Clairveaux II, 847.
Berufsamt II, 645.
Berufsgeheimnis II, 67.
Berufsgenossenschaft II, 783.
Berufskonsuln II, 1033.
Berufsstände J, 461.
Berufung II, 60, 156, 158.
— (Strafpr.) II, 388, 8398.
— Mil.) II, 440.
Zterwick I, 844.
Besatzungsrecht II, 1011.
Beschädigung J, 341, 346, 392.
Beschimpfung Verstorbener II,
301.
Beschlagnahme II, 385, 482.
Beschlagsrecht II, 180.
3 des Gerichts II, 117,
224, 350.
Besg ußfassung bei off. H.G. J,
Beschränkte Haftung von Genossen⸗
schaften J, 972.
Beschränkter Militärgerichtsstand
I.47.
Beschränkungen des Eigentums
I, 340.
Beschuldigter II, 343.
Beschwerde J, 337; II, 120, 160,
215, 217, 227, 388.
Beseler II, 496.
desczuns feindlichen Gebiets II,
Besitz J. 95, 244, 287, 310, 317,
324, 326, 336, 3538, 859 366,
395, 399, 483, 600, 878.
Besitzauftragung J, 47, 612.
Zesoin IJ, 1060.
—8 — — IL, 1020.
Besorgung, fremder Angelegen—
heiten J, 398. geleg
Bessarabien J, 870.
Bestandteile J, 578.
Vehetguns der Urteile (Mil.) II,
Bestechung II, 8324.
— des Papstes II,
Besthaupt J, 550, 808.
Bestiality J, 8389.
Bestimmungsort J, 983.
Beteiligte, — G. II, 220.
Betriebskapital der A.“G., Er—
höhung J, 958.
Betriebskrankenkassen II, 774.
Betriebsunfall II, 781.
Betrug J. 44, 126, 335, 360, 393,
583; II, 305. g
— bei pölkerrechtl. Rechtsgeschäf⸗
ten II, 1005 gesch
        <pb n="1129" />
        1142

Betragerisches Kurstreiben II,
Bettelorden II, 934.
Beuroner Kongregation der Bene—
diktiner II, 934.
Beuterecht J, 103; II, 1064.
— im Seekrieg II, 1065.
Bevölkerung des feindl. Landes
II, 10660.
Bevollmächtigte Minister II, 1032.
Bbewaffnete Neutralität II, 988,
989, 1058.
Beweis J, 814, 826, 347, 872;
II, 228, 8370.
Beweisbeschluß II, 59.
Beweiserhebung II, 118.
Beweiskraft der Handelsbücher
IL, 920.
Beweislast II, 118.
Beweismittel II, 120, 372.
Beweistermin II, 78.
Beweistheorie J, 68.
Beweisurteil IL 57.
Beweisverfahren 1, 204, 237, 285.
— II, 8376.
Bewidmung L 211.
Bewijsingé J, 1071.
Bewußtlosigkeit II, 208.
Bewußtsein J, 328.
Vernscsein der Strafbarkeit II
Bezirks ämter in den Schutzgebieten
II, 1108.
Bezirksamtmänner in Kiautschou
II, 1103.
Bezirksausschuß II, 645, 691, 749
Bezirksgerichte II, 1112.
Bezirksrat II, 676.
Bezirksrat in Ostafrika II, 1104.
Bezirksrichter in den Schutzgebieten
 II, 1111.
Bezirkssynode II, 963.
Bezirksverwaltung II, 690.
Hezirtzverwaltungsgerichte II,
Bezugsrecht auf neue Aktien J,
958.
Bibel J, 168.
Bielbriefvertrag J, 1019.
Biergelden J, 209.
3igamia criminalis, similitudinaria
 II, 920.
zuccessiva, interpretativa
II, 919.
Bigamie II, 309.
Bigamy with adultery I, 889.
Bilanz (kaufm.) J, 919.
Bilanzierungsgrundsätze J, 1106.
Bildungswesen II, 641.
Sill J, 806.
- of xchange I, 830, 1031,
1039, 1071
of Rights I, 805.
-. of sale IJ, 824.
ßillet à ordre J, I081.
billigkeit J. 205, 2099, 322, 334,
384, 393.

Namen⸗ und Sachregister.

zinding II, 240.
zinnenhandel J, 899.
ginnenfchiff J, 1008.
Zinnenschiffahrt J, 895, 999.
Zinnenschiffahrtsrecht J. 1005.
dine I, 147; II, 825, 855, 929
Bischofswahl II, 949.
Bischöfliche Behörden II, 930.
— Semingrien II, 948.
Bismarck II, 494, 499, 547, 555,
Bistumsbesetzung J, 194.
Bistumsverfassung Deutschlands
II, 927, 928.
Bistumsvermögen II, 954.
Blackstone J, 802.
SBlankettfälschung II, 313.
Blankoaccept J, 1049, 1051.
Blankoindossament J. 1052.
Blockade II, 987, 1058, 1078.
Blockadebruch II, 1058, 1054
1071, 1078.
Blume von Magdeburg 1J, 219.
Bluntschli J, 489, 641
Blutrache J, 58, 176, 286.
Blutsbrüderschaft J, 85.
Blutsverwandischaft J, 410.
Board I, 798.
- of Agriculture II, 714.
--— Guardians II, 719.
-—- Health II, 714.
-- Trade II, 714.
Bocland I, 796.
Bodenkreditinstitute J, 1079.
Bodensee II, 1010.
Bodin J, 4; II, 468.
Bodmerei J, 1019.
Bodmereibrief J, 976, 1019.
Böhmen II, 247.
Böhmer J, 298, 489; II, 894.
Bologna J —167.
3ona avita I, 25.
- ides J, 827, 388, 3485, 359,
372, 889, 3965, 421.
- materna 1, 402.
Bonse fidei possessor I, 344
347.
Bond 1, 825, 830.
Bonifaz J, 201.
Vonisgi VIII. I, 55; II, 888,
Zonis interdicere II, 210.
Bonität J, 880.
Bonorum possessio J, 11I1, 414,
416, 417, 550, 74060.
Bornhak II, 454, 456.
Borough englisi I, 805, 818,
840.
Börsen J, 266, 981.
Zörsenehrengericht J, 982.
Börsengeschäfte J, 986.
333 J, 982; II, 210,
Börsenschiedsgericht J, 982.
Börsenspiel J, 51.
Börsenterminhandel J, 986.
göser Zauber J, 61.

Bosnien J, 898, 1088; II, 1011,
1036.
Bosporus II, 989, 1014.
Bossuet II, 454, 878.
Bote L, 324.
BZotschafter II, 1082.
30ottomry I, 880.
30ouhier II, 8.
3oullenois II, 8.
zourbakische Armee II, 1071.
Bourgage tenure I, 818.
Bbourges, Pragmatische Sanktion
II, 867.
Boyen II, 661.
Brachylogus J, 166.
Zracion J, 800.
Brahma J, 8.
Zrahmane 1, 32, 77.
Zrandstiftung II, 315.
Zrant, Sebaftian J, 268.
Brasilien J, 898; II, 463.
hren mehweis luther. Kirche II.
Braunschweig, Verfassung II, 491.
Brautkranz, Versagung 1II, 968.
Bréach of contract I, 807, 828.
—- promise I, 839.
— trust ]J, 812.
Brehon law I, 19, 844.
Bremen, Evang. Kirche II, 958.
Bremer J, 355.
Breve II, 917.
- de conventione J, 825.
- — ingressu Il, 822.
reeto I, 882.
--— trans gressione J, 832.
Brevi manu ftraditio J, 611.
Brevia I, 802, 806.
Breviarium Alaricianum I, 168,
192.
- Romanum II, 921.
Brief J, 324, 370.
Briefhypothek J, 517, 618.
Briefsperre II, 385.
Bringschulden J, 249.
ZBrisson J, 81.
zriton J, 800.
Brokmerbrief J, 217.
Brüderschaften II, 935.
Bruder⸗ und Schwestertaxe J, 558.
Brunhildis J, 195.
Brüsseler Antisklavereikonferenz
II, 989, 990, 10387, 1089, 1046,
1119.
Bruttogewicht J, 988.
Bubblé Act Il, 810, 946.
Buchersitzung J, 487.
Zuchführung (kaufm.) J, 919.
Buchhandel J, 898.
Buchhypothek J, 357, 517, 618.
BZuchungsfteie Grundstücke IJ, 605.
—* J —A
Budgetrecht II, 629.
eee Autorrecht J, 627.
Building leases J, 817.
Bulgarien J 1089; II, 9085, 988.
Bulgarus I, 167.
        <pb n="1130" />
        Bulle II, 917.
Bulle, gold. J, 218, 228, 225, 279
Bundesakte J, 263.
Bundeskanzleramt II, 557.
Bundespräsidium II, 546.
Bundesrat II, 538, 540.
— der Schweiz II, 1000.
Bundesstaat II, 463, 995, 997.
Bundestag II, 484, 540.
Bündnis II, 1048.
Burchard von Worms II, 829.
Burg J, 234.
Burgfrieden J, 261.
Burggraf 1, 238.
Bürgerkrieg II, 1056.
Bürgermeister J. 234: IIL, 645
706.
Bürgerrecht J, 105, 117, 118, 208;
II, 666.
Bürgerrechte II, 538.
Bürgerschaft J, 119; II, 705.
Bürgerstand J. 458, 460.
Bürgerliche Rechte II, 528.
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
der Eingeborenen II, 1115.
Bürgerlicher Tod J, 820, 570.
Bürgerliches Gesetzbuch J, 564.
Bürgen soll man würgen J, 522
Bürgschaft J. 48, 88, 109, 122
249, 361, 385, 407, 528, 698
— Handelsrecht J, 9798, 980.
— (engl. R.) J, 80.
— (russ. R.) J, 877.
Büsch J, 1037.
Buße J, 180, 202, 216, 285, 364
392, 531; II, 275, 283, 405.
— Gakrament) II, 938.
Bußkläger II, 356.
Buteil I, 242.
Byé-laws I, 810.
Bynkershoek I, 81.
Byzantinismus II, 827, 906.
Byzanz 1, 144.

F.

Cabinet II, 714.
Caäcilius Africanus I, 137.
Cajetanus J, 1040.
Calderinus J, 1040.
Calvin II, 895.
Oamera Apostolica II, 869.
Oamerlengo II, 869.
Oamerlengo del Sacro Uffieio
II, 924.
Cambio arbitrario J, 1043.
Dambium I, 1031, 1083.
Campsor IJ, 1088, 1035.
Dampus Florae II, 937.
Canada 1J, 846.
Dancellaria II, 925.
Dancellarius I, 197.
Hankara I1, 7.
Canon Redinteégranda IJ, 889.
Canones II, 864.
Canonical disability J, 838.

Namen- und Sachregister.

Janonieci II, 888.
- in fructibus et floribus, in
herbis, in pulvere II, 855.
- regulares, saeculares II, 855.
Danonizatio II, 928.
Dapacité J, 8.
Oapitalis Justitiarius Angliae
IL. 799.
Capitis déminutio IJ, 8335.
Dapito IJ, 138.
Lapitula Angilramni II, 829.
Capitulare de Villis J, 197.
- Langobardorum l, 189, 1981.
—- Saxonicum I, 187.
Capitularia ecclesiastica I, 201;
II, 828.
ODapitnlatio de partibus Saxoniae
 J, 187. -
Dapitulum II, 8388.
Daput J, 85.
Daracalla I, 117, 118, 144.
Daritativa correctio II, 859.
Carmer 1, 274.
Carolina J, 364; II. 246, 331.
Carpzov J, 298, 488; II, 247,
898.
dJarrier J, 828, 829.
Jarta J, 189, 221.
dJarta de forest I, 819.
dartae pagenses, regales I, 189.
Dartam levare J, 190, 1056.
- tangere J, 189.
Oartula ordinationis II, 834.
daroriam Langobardicum I,
191.
Caveat emptor I, 829.
Läsar J, 108, 110, 117, 175.
Qusarea II. 822, 827.
dJasaregis IJ, 1040.
Fascoversicherung J, 1024.
Jash-notes I, 1071.
Jassatura J, 249.
Jassius Longinus I, 1386.
Casualis dérogatio II, 851.
Casus 1J, 374, 378.
— foedeéris II, 1044.
- reservati II, 938.
Cathedra épiscopalis II, 929.
Oausa I, 8319, 354, 357, 358
359, 368, 369, 376, 377, 380
383, 387, 388, 391, 392, 398
Dausa possessionis IJ, 386.
Dausa traditionis I, 344, 368
369, 873.
Oausae maiores, minores J, 198.
- mexe spirituales, spiritualibus
 annexaeé, mixtae II, 858.
Oautela Socini I, 754.
Cautio IJ, 248.
Oautio damni infecti 1, 375, 395.
Cautio usufructuaria I, 858.
Cavere J, 114.
Tavour II, 9606.
Dedula real I, 860.
Dellae II, 831.
Delsus L, 134.
Densura II, 825, 944.

1143
Densurae latae sententiae II,
837.
Jentenae I, 196.
dJentenarius J, 196, 229.
Jentral Government II, 712.
Qentumviri I, 95.
Jeorls I, 796.
Dertificate with licence J, 838.
dertifying J, 1073.
Lession J,858, 359, 360, 379,
830, 427.
Jestui pu trust J, 808, 811.
Leylon J, 846.
Leylonesen in den Schutzgebieten
II, 1099.
Qhablais II, 1014, 1059.
Ohairman II, 721
Thalcedon II, 819, 820.
Champagner Messen J, 1034.
Chancellor of the Exchequer
II, 714.
Chancery I, 797, 811.
— Division J, 808, 844.
Chappuis II, 845.
Dharacter indelebilis II, 921.
hargés d'affaires II, 1082.
Oharta charitatis II, 852.
Oharte constituante II, 489.
— von Gent IJ, 797.
Chartepartie J. 1015.
hartér parties J, 830.
Martered companies Il, 810.
Dharters I, 800.
Tharterung 1, 1015.
Mhase J, 819.
Ohattels I, 807.
—- real I, 815.
Chausseebaupolizei II, 649.
Check I, 1071.
Chester I, 844.
Chile I, 898.
Ohier 1, 55.
China II, 981, 1036. 1046.
Ohindaswind IJ, 191.
Chinesisches Komitee II, 1105.
Recht 1, 19, 24, 35, 37, 55,
60, 65. 77.
hirographum J, 1032; II, 917.
Chlodovech J, 182; II, 818.
Chlotar II, J, 182.
wειοαοτο:. II, 821.
Ohoses in action J, 812.
— in posse ssion J, 812.
Lhristentum J, 77, 118, 147, 398.
Xceoriuvo( II, 812.
Chrodegang von Metz II, 833.
Dicero I, 118, 114, 148.
Circuit Courts of Appeall., 846.
dircuits J, 797.
Fistercienser II, 852, 934.
City of London II, 721.
Civil corporations J, 810.
— —S—— 1, 839.
— Ioeß L 807.
Oivitas J, 177.
Divitas Dei II, 818.
Olam I., 338.
        <pb n="1131" />
        244

Clamosa insinuatio II, 859.
Aaudius Caccus J, 101.
laustrum II, 830, 934.
Aausula generalis I, 885.
NMausula rebus sic stantipus II,
470, 1043.
Aausura II, 934.
Olearing-house J, 990.
— Wefen 1, 670.
Mementina Saepe II, 56, 97.
Dleriei II, 826.
Aerk I, 831.
NMinicus II, 919.
Cluniacenser II, 852.
Doactus volui JI, 44.
oadiutor II, 855, 931.
Qoceceji I, 272, 278.
fOode Civil of Louisiana I, 847.
- de commerce J, 894 1087.
— Napoléon J, 305, 488, 880.
— b, J, 845.
dDodex I, 157.
- Gregorianus, Hermogenianus
 151, 163, 192.
iuris Bavarici eriminalis J,
274; II. 248, 332.
7 Théodosianus J, 151, 168.
Dodigo Civil I, 850.
Coercion I, 827.
dognatio legalis, spiritualis II,
941.
Dognitio J, 125.
— J. 802.
Solbert I, 1036; II, 984.
Coelestis altitudo II, 834.
Sollateral attack Il. 201.
Sollatio bonorum omanecipati,
dotis J, 428.
legum Romanarum et Mo
zaicarum I, 152.
T, necessaria, libera II, 950.
Dolleges IJ, 810.
Sollegia I, 316.
Solloque II, 896.
Solon I, 144.
lSolonial Laws Validity Aet I,
845.
Dolumba II, 819.
Jomachadt-System I, 24.
Jomes I, 196.
omitas nationum II, 7, 12.
Comitatus I, 1986.
Domitia I, 108, 104.
Commenda I, 49, 50, 940.
Dommereium IJ, 90, 9i, 101, 893.
7 et connubium Il, 85.
Dommis voyageur I, 936.
Zommissarius T, 1085.
Dommissioners of Agise JL, 803.
T of Lunacy I, 844.
Jommissorium II, 922.
dJommittoe J, 844
T of claims II, 786.
CommodateiI, 390, 678.
Oommon carrier J, 828.
— ↄmployment I, 831.
- law IL.800, 805, 832.

Namen⸗ und Sachregister.

Dommon licence 888.
-Pleas I, 801.
- recovery I, 816.
- seal I, 802, 810.
Dommons I, 819.
Qommunautés IJ, 25.
Qommunicatio omnis iuris I.
399.
ODommunio incidens I, 8366, 486.
- iuris I, 399.
Dommunitates I, 809.
dompanies acts I, 810.
ompensari ipso iure IJ, 8382.
lompetentia ratione originis
ote. II, 920.
Sompositio I, 286; II, 244.
Jod orewim (Papstwahl) II,
oena Domini II, 851.
onecilia plebis J. 104.
oncilietio II, 932.
Joncilium superat papam II,
862.
doncordia de singulis causis
L 191.
— discordantium canonum,
siehe corp. iuris canoniei,
Deécretum Gratiani.
Ihgheronre déloyale I, 590,
918.
oncursus parochialis II, 948.
dondemnatio IJ, 338.
dondictio J, 102, 389.
- causa data causa non seeuta
 1, 395.
- ex iniusta causa I, 898, 395.
2x turpi causa I, 393.
— furtiva I, 8393, 395.
- indebiti I, 860, 382, 395.
— ob turpem causam 1, 895.
— possessionis I, 338, 895.
- rei 1, 388.
- sine causa I, 838, 844, 894
395, 708.
Jonditio usucapiendi J, 428.
onditional estate I, 815.
Jonduetus II, 834.
Sonfarreatio J, 86, 399.
ldonfessio Augustana Ii, 884.
- Marchica fr 885.
Donsrmatio II, 938.
—Gischofswahl) II, 949.
Jonfirmation i, 822.
donfraternitates II, 985.
donfusion I, 828.
dongregatio Oardinalium Concilii
 Trid. interpretum II.
3865.
de propaganda fide I, 927.
- indulgèntiarum ete. II, 926.
— super negotiis Fiegoruen
et regularium II, 926.
dongregationes religiosae,
dioecesanae II, 985.
doniugicidium (impedim. matrimonii)
 II, 94
Jonring 1, 273, 4539.

Jonsalvi II, 876.
donsanguinitas (imped. mat.)
II, 91.
Sonsecratio II, 919, 949.
Donsecrationes II, 9MI.
donseil d'état II, 748.
Jonseils II, 728.
- de préfécture II, 748.
Qonsensus II, 855.
ꝰonsent I, 810, 839.
donsideration I, 825.
Donsiliarii a secretis J, 195.
Jonsilium J, 125; I 865.
Jonsistoire II, 886.
Jonsistorium IJ, 144.
Consolato del mar II, 982, 987.
donsortia I, 25.
Jonstant II, 487.
Sonstituanté II, 728.
Donstitutio Oriminalis Carolina
 II, 246.
cum principibus eceles. II.
382.
de expeditione Romana
L 217.
Joachimica I, 537.
Licet iuris I, 228.
Moguntina I, 213.
Offieiorum ae munerum IIL.
926.
-Rutiliana I, 116.
Jonstitutiones J, 800; II, 917.
- pacis I, 212.
Donstitutum I. 385.
- debiti 1, 376.
donstitutum possessorium I, 47,
345, 518, 612.
Jonsusat del mar J, 1005.
Jonsultatio J, 125, 152
dontingent remainder l, 820.
Sontinual council I, 797.
Jontio J, 107.
Dontra naturam I, 375.
Dontract IJ, 807, 825.
— implied by law IJ, 827.
Dontractus I, 389.
Oontrat I, 854.
—- de change I, 1037.
- social I, 56.
LDonubium J, 98, 125.
Oonvention 1J, 854.
- préalable I, 1078.
ꝰSonventional freehold 1I, 816.
Lonventuales II, 858.
dJonveyance I, 820.
doparenary l, 818, 820.
dopareceners I, 834.
lopula carnalis II, 940.
opyhold I, 818, 814.
Zopyholder J, 822.
ede Nee J, 824.
-Act 1, 824.
dorporate Towns II, 717.
dJorporacion I, 809.
Dorporation I, 810.
Corporeal hereditament 1, 812.
Dorps corporate IL, 809.
        <pb n="1132" />
        Corps politik J, 809.
Oorpus Catholicorum I, 280.
- Christianorum II, 817.
- Evangelicorum IJ, 280; II
887.
— iuris I, 168, 268, 292, 487.
- iuris canonici II, 8406, 916.
- iuris Fridericiani I, 278.
Correctores Rowani II, 845.
Correi I, 361, 362.
Coruncanius I, 114.
Co-trustee I, 812.
Douncil of Legal Education
J, 804.
Counecillors II, 717.
County Couneil II, 720.
County court judges J. 842; II,
737.
courts I, 808, 847.
- of London II, 722.
Court of AdmiraltydI, 801.
— of Appeal I, 808.
— of Chancery I, 801.
- ot Chivalry I, 801.
- ot Claims 1, 846.
of Common Pleas IJ. 797;
II, 737.
of Divorce and Matrimonia
Causes I, 801, 838.
ot exchequer l, 797; II, 787.
— ot Rings Bench I, 797; II,
737.
- ot Probate I, 801, 836.
— of the Steward and Marshals
 J, 801.
Courtage IJ, 927.
Courtesy L 817, 820.
Courtiers I, 926.
Courts of récords I, 847.
Doutume d'Orléans J, 849.
Coutumes I, 415, 488.
Couvade I, 34.
Covenant I, 807, 825.
Soverture I, 840.
Oreéatio II, 924.
Oredenda II, 8u23..
Oreditores non puniuntur II,
—181.
Oreditum I, 102.
Orimen (impedimentum matrimonii)
 9 941.
- laesaé maiestatis J, 268.
Orofton II, 279.
OCromwell II, 984, 985.
Oross action I, 829.
Crossing I, 1074.
Orown J, 810.
Qruelty J, 839.
Qujacius I, 81, 161, 298.
Ouius, regio, bius religio II,
884, 887.
Qulka I, 32.
Oulpa I, 114, 328, 361, 363, 378
377, 378, 883, 885, 389, 395
402, 648.
- in contrahendo I, 650.
Cum quorundam II, 879.

Namen- und Sachregister

Qunabula iuris I, 115.
Dura IL, 404, 405, 406 787.
— absentis IJ, 868.
- animarum II, 947.
- beneficii I, 951, 970.
Lurator II, 210.
Duratores rerum publicarum
Lei.
Ouria II, 835.
— xreégis I, 225.
—- Romana II, 925.
Curtesy of England IL, 841.
Qustody I, 848
Qustomary freeholds I, 814.
Custos utriusque tabulac II
898.
Cypern II, 1011, 1086.
Oyvar I. 24.

D.

Dachtraufe J, 850.
dagescalehi I, 210.
dahlmann II, 487, 495.
Dahn 1, 489.
damages I, 828, 832.
Damnum emergens J, 364.
- infectum I, Balj.
Ddämonismus J, 22.
—XV—
Dante J.8, 55, 62; II, 861.
Dardanellen II, 989, 1014.
Dare I, 390.
Dartehen J. 48. 102, 122, 859,
361, 366, 868, 8370, 383, 394
408, 527, 830, 879.
Datarie II, 925.
Datio in solutum I, 375, 381, 383
Datowechsel J, 1046.
de salute animarum II, 928.
2eads part J, 8358
——
2ebellatio II, 460, 999, 1078.
debt I, 807.
Mecanus II, 8883.
ꝛecemviri J, 95, 111.
decet Romanum II, 882.
Decima praedialis, Sanguinalis
II. 964.
Decisiones quinquaginta I, 154
Deckungshypotheken J1050, 1096
Deckungsklausel J, 1089, 1048.
Deckungsprinzip II, 174.
Declaratio cleri Gallicani II,
873.
Declaration of rights I, 798.
Decorum elericale II, 921.
Decreta I, 125, 126, 127.
- doe reformatione I, 864.
Deeretales Gregorii IX. II, 844.
Decretum de alienando II, 955.
- divi Mareci II, 50.
- Gratiani II, 848.
- Tametsi II, 937, 940.
Deed I, 817, 821, 825.
Defamation I. 832, 833.

1145
Defectus corporis, animi etc. II,
919.
- natalium II, 840.
Defensor civitatis J, 146.
Definitivprozeß II, 949.
Definitoren II, 931.
Degradatio II, 859, 944.
Degradation II, 417.
Deichrecht J, 485.
Deichverbände J, 494; II, 648.
Dejektion J. 839, 878 398.
Dekan II, 980, 934 960.
Dekanat II, 931.
Dekanatsvisitation II, 952.
Deklarationsprotest J. 1056.
Delation J. 409, 110.
Delbrück II, 508.
Delcredere IJ, 980, 995.
Delegation J, 879.
des kaiserlichen Verordnungs⸗
rechts in Kolonialangelegen—
heiten II, 1101.
Deliberationsfrist J, 424, 425.
Delicta civilia II, 248.
- ecclesiastica II, 243, 944.
- manifesta II, 859.
— militaria II, 413.
- mixta II, 248.
privata II, 242.
specialitor et expresse denominata
 II, 919.
Delitte J. 809, 817, 320, 321,
327, 361, 8366, 372, 874, 885
889, 8392, 856; II, 1047.
Deliktsfähigkeit der halbsouve—
ränen Staaten II, 995.
Deliktsklage J, 8380.
Deliktsobligation J, 8395, 424.
Delivery oôf deed I, 886
Demesne I, 814.
Denarius Sancti Petri II, 847.
Denunciatio II, 859.
- eævangelica II, 873.
Denuntiatio I, 380.
Dengementallommission II, 728,
Departementsverwaltung II, 724.
Deportation II, 280, 1021.
Depositengeschäft J, 991.
Aepositio II, 8359, 945.
Depositionsvermerk J, 1048.
epositum l, 386, 367, 371, 389.
390, 678.
-miserabile I, 881.
Deputationen für Verwaltungs⸗
streitigkeiten II, 748.
Dereliktion J, 882.
dernburg J, 375, 564.
Derogatorische Klausel J, 804.
escent IL, 820.
esertion I, 839.
designs I, 824.
Dessaisierungsprinzip II, 378.
Deszendenten J, 896, 411.
Detailhandel J, 899.
Detaining I. 838.
        <pb n="1133" />
        156

Detention J, 836, 339, 344, 845,
351, 355.
Detinue I, 807.
Deutsch⸗englisches Abkommen II,
1085.
Deutsch⸗OstafrikanischeGesellschaft
II, 1017, 1081.
— Landesangehörigkeit II, 1098.
Deutsche Bistümer II, 928.
— Bundesakte J, 487; II, 488.
— Kolonialgesellschaft für Süd—
westafrika II, 1081.
Deutsche Kolonien II, 1080.
— —, kathol. Mission II, 928.
Deutschenspiegel J. 270.
Deutscher * 3 437;
— evangelischer Kirchenausschu
II, 901, 958. s 9
— Orden II, 1016.
Deutsches Recht J, 25, 45, 47,
563, 568.
Reich J, 205, 484; II, 468,
511.
Devastavit J, 837.
Devise I, 820, 836.
Devisen J, 1032, 1043.
Devolutio II, 929.
Devolution bei Staatsanwalt⸗
schaft II, 357.
Devotio domestica II, 887.
Dezennalfakustäten II, 929.
Dezimation II, 411.
Diacres II, 896.
—
Diakonen II, 815, 918.
ecixovov II, 814.
Dienettiche Gedankenentwicklung
Diaspora-Gemeinden II, 962.
Dicta et promissa l, 877.
Idαοααιια ον ο—Gréohbur II,
818.
Aαιν οο— II, 818.
Diebstahl L 126, 204, 321, 886,
345, 346, 8378, 398, 8395; 11,802
Dienende Brüder II, 934.
Dienstanweisung II, 604.
Dienstbarkeiten I, 508, 500.
dienstbefehl II, 418.
Dienstbote J, 8374.
Dienstentlassung (Mil.) II, 417.
Dienstlehen J, 247.
Dienstleistungen J, 390.
Dienstmannen J, 209, 211, 225.
Dienstrechte J, 217.
Dienstvertrag J. 428, 527, 689.
680, 831, 880.
Dies J, 749.
Dies adjectus J, 376.
Dies déeretorius II, 888.
sti i, 100
Ditffarreatio J 86.
dczenzgeschate L 8986.
Digesten J, 189, 169 815.
Dignitäten II, 836 980.
Diis sacer esto J, 88
Diligentia I, 878 486.

Namen- und Sachregister.

Diligenzpflicht des Wechselgläu—⸗
bigers J, 1058.
ding 1, 179, 197, 198, 240.
Ddingfrieden J, 179.
Dingmannenzeugnis J, 288.
dimuünn u obligatorische Rechte
„311, 608.
Dinglicher Arrest II, 196.
Dio Cassius I, 128.
Diokletian J, 78, 119, 148, 149
II, 817.
Ieosxnois I. 146; II, 821.
Dionys J, 81.
Dionysiana II, 821.
Aionysius Exiguus II, 821.
ioecesanus II, 855.
Diözesangericht II, 930.
Diözesansynode II, 836, 986, 964
Diözesantaxen II, 958.
Diözese II, 812, 960.
Diplomatisches Korps II, 1082.
Direkte Steuern II, 691,
— Wechselklage J, 1065.
Disagiogewinn J, 1107.
Aischarge I, 829.
Aiscretionary trust I, 812.
Disentailing deed J, 816.
Diskont J, 983, 1032, 1042.
Diskretionsjahr II, 967.
Dismembratio beneéficii II, 947.
Dispache J, 1021; II, 282.
Aisparitas cultus (iimpedim.ma
trimonii) II, 941.
Dispensation II, 937, 966.
Viddehhalnenveht der Päpste II
Aspositio Achillea II, 570.
Dispositionsnießbrauch J, 850.
Aspositionspapier J, 977.
Nisputatio fori I, 101.
dMistantia loci J, 1038.
dRistanzkauf J, 988.
distraktionsverfahren J, 288.
Astress I, 808.
AMistributiò quotidiana II, 885
VNistriet council II, 720.
— courts I, 846.
Disturbance I, 888.
dissolution I, 839.
Disziplinarhof für die Schutz⸗
gebiete II, 1106.
Disziplinarkammer für d. Schutz⸗
gebiete II, 1106.
Disziplinarrecht II, 241.
Disziplinarstrafe II, 276.
Disziplinarstrafrecht (kath. Kirche)
II, 948.
— (evang. Kirche) II, 968.
Disziplinaruntersuchungen gegen
evang. Geistliche wegen Irr⸗
lehre II, 965.
Disziplinarverhältnis der Kolo—
nialbeamten II, 1106.
Dividende Ae J, 956.
Aivisio beneßecii II, 847.
Aivisions of High Court 1J, 808
Divorce Act L 841.

Do ut des, facias I, 891.
oceteurs II, 896.
Dokumentierter Wechsel J, 1042.
Dolus J, 865, 8178, 374, 8377.
Dolus indireetus II, 264.
- eventualis II, 264.
Domaine de l'état II, 745.
Domänen II, 577, 627, 691.
)omänenjustizämter II, 650.
)omänenpächter II, 659.
omanium 1, 283.
omatschica I, 25.
omestici IJ, 195.
omicellares II, 855.
Momicile I, 809.
Dominikaner II, 858.
Dominium I, 836, 340, 852, 489.
- eminens I, 607.
Dominus I, 861, 374.
- ac Redeémptor II, 865.
- terrae I, 230; II, 564.
Domizilvermerk J, 1048.
Domizilwechsel J,. 1047, 1058.
—
Dona anmualia 1, 179.
Donatio I, 428.
— propter nuptias I, 399, 400
428, 429.
donau II, 1012, 1018, 1059.
Donaufürstentümer II, 998.
donauschiffahrt II, 989.
Monellus l, 298, 296.
Donneur de l'ordre I, 1048.
Doppelversicherung bei Kranken⸗
vers. II, 778.
Dormant partner I, 830.
Dorotheus I, 155, 157, 160.
Dos J, 255, 850, 376, 399, 400.
428, 429.
- Ereéctio benesicii) II, 947.
Dositheus I, 140.
Dotalrecht (roman. R.) J, 864.
dotatio IL, 951.
Dotation der Krone II, 576.
Dotationsgesetz II, 681, 687.
2ouble bond I, 830.
ower l, 807, 817, 820, 840, 841,
ower Act I, 841.
Doyen II, 1032.
— des Konsularkorps II, 1084.
Draufgabe J, 525, 877, f. auch
Arrha.
Drei Regeln von Washington II,
1048, 1070.
Dreibund II, 1048.
Dreifelderwirtschaft J, 469.
Ireikindersystem 1J, 148.
Dreiklassenwahlfystiem II, 583,675.
Dreikönigsbündnis II, 497.
dreißigjähriger Krieg II, 886.
dreißigster J 258.
Dreiständelehre II, 893.
Dresdener Konferenzen II, 408,
drohung J, d28336 808; 11, 312.
Droit coutumier J, 849.
- écrit I, 849.
W
        <pb n="1134" />
        Droits politiques II, 538.
Droysen II, 486.
Druckerei J, 903.
Duala II, 1119.
Dualismus J, 6, 7.
Ducatus J, 186.
duero II, 1013.
Dukduk J, 64.
Duplik J, 286, 382.
Duplikat J1, 1061.
Duplikatsklausel J, 1048.
Dupondium 1, 159.
Duran 1, 18.
Durantis J, 292.
Durchmarsch durch neutrales Ge—
biet II, 1070.
Durchsuchung II, 386, 482.
Duress I, 827.
Durham I, 844.
Du Tillet I, 8l.
Dux I, 186.
- OCliviae est papa in terri—
toriis suis II, 868.

1, 177.
—XXV
LEarnest l, 828, 825.
Easements I, 819.
East Africa Company IJ, 810.
- land Company 1, 910.
Ebenbürtigkeit J, 241, 248, 459.
Eberhard von Friaul J, 191.
Ecart J, 988.
Eeclesiastical corporations I,
810.
Beclesia vivit lege Romana I,
165; Il, 828.
Echtlosigkeit J, 461.
Pdicta J, 87, 112, 122, 125, 127.
Edikt, ädilizisches J. 377.
Edikt des Prätors 1, 295, 801,
330, 382, 387, 411.
— von Nantes II, 878.
Edikte J, 192.
Ediktalzitation I,314,419; II, 204.
Ediktsmasse J, 155.
Edictum perpetuum J, 112, 128,
124.
- Rotharis I, 165.
—- Theédorici I, 164.
— tralaticium 1J, 118.
Edictus Langobardorum 1, 191
Edition von Urkunden J, 706.
Editionszwang II, 885.
Pducation l, 840.
-Board II, 714.
Edward J. - 1, 797.
Effektenhandel J, 898.
Effektenscheck J, 1072.
Effektivklausel J, 1048, 1055.
Effektive Besitzergreifung II, 1016.
— Blockade II, 1078.
—A
—D —
Egypten 1, 897, 1039.

E.

Namen⸗ und Sachregister.

Ehe J, 8, 10, 414, 248, 253, 297
309, 324, 367, 396, 397, 400,
408, 459 538 5783 711, 888
360, 882; II, 81, 825 857
939.
She zur linken Hand 1J, 459.
Shebruch J, 65, 899 713; II, 809.
cheeinsegnung II, 825.
Sheerschleichung J, 809.
Ehefrau J, 821, 337, 860.
Ehegattenerbrecht J, 741.
she nwesdarket der Kirche II,
Ehegüterrecht J. 580, 716, 782,
840, 868, 882; II 81.
Ehehaftteidinge J, 218.
Ehehindernisse J, 299.
Ehelichkeit J. 733, 842, 888.
Eheprnpaches Nutznießungsrecht
Ehemündigkeit J. 813, 406, 809
Fheprozeß II, 61.
Eherecht II, 872, 800, 898, 972.
Ehescheidung J, 147, 880, 711
862; II, 83, 105.
Eheschließung J, 254, 824, 838.
— in den Kolonien II, 1101
1118.
Ehevertrag J, 718.
Ehewahl 1J, 32.
ẽhre J, 8313, 461, 475, 589.
Fhrenamt J, 148; II, 645.
Shrenannahme J, 1060.
Ehrenrechte des Monarchen II, 567.
Ehrenstrafe II, 281.
Ehrenzahlung J, 1060.
Sichhorn J, 439; II, 9, 4504, 877.
Fichungswesen II, 642.
Fid. .66, 67, 176 181, 185,
318, 824, 347, 868; il, ig
Fidgenossenschaft J, 232.
Fidesbruch II, 821.
Fideshelfer J, 67, 185, 204.
Fideszuschiebung II, 114.
Ligen I, 488.
Sigenbesitz J, 338, 488.
Figenbild J 588.
Figeneinnahmen der Schutz gebiete
37 1110. chuva
Figenhandel J, 899.
Sigenkirche J, 201, 226, 227; II,
829.
Figenleute J. 210.
Sigenmacht J, 327, 888, 398, 395;
II, 732.
Eigenwechsel J, 1031, 1042.
Eigentum J. 8,22, 244, 267, 287,
296, 310, 811, 319, 320 324
326, 328, 831, 334, 385 836
340, 347, 348 349, 858, 360
368, 871, 375, 378, 379, 395
488, 489, 517, 856, 878.
Figentumsbeweis l, 348.
sigentumserwerb J 841, 845.
Eigentumsklage J, 328, 346.
Figentumspfand J, 2582.
Fike von Repkow J. 214; II, 497.

1147

Finert J, 1040.
Zinfuhrhandel J, 899.
vingeborene der Schutzgebiete
J, 1095.
Eingeborenenrechtspflege II, 1114.
Eingeborenenreservate in Suͤd—
westafrika II, 1128.
Fingeborenens chiedsgericht in Ka⸗
merun II, 1115.
Lingeborenenstrafrecht II, 1134.
Eingebrachtes Gut I, 536, 718
Eingeschriebene Hilfskafsen II.775.
Eingetragene Genoffenschaften I,
905, 966.
SFinheimische J, 312.
Sinheit des Verbrechens II, 257.
Linheitsstaat II, 460, 988.
Finkammersystem Il 580.
Sinkindschaft J, 548.
Finlager J, 251.
Finlassung J, 338.
Finlassungsfrist II, 59, 84.
Finlassungszwang II, 92.
Sinnahmebewilligung II, 638.
Sinquartierung im Krieg II, 1065.
Finguartierung (hospitalitas)
JI. 179.
Sinrede J. 831, 832, 334, 388,
347. 354, 368, 871, 880, 8838
383, 385, 887, 388, 458. 584
* II, 116. Fee
Finreden gegen die Wechselklage
J, dees w 8
fFinspruch II, 60, 161.
instellung des Verfahrens II,
859, 388.
Zinfturz eines Gebäudes J, 375.
Sinstweilige Verfügung II, 61,
167, 189.
Sintragung J, 854, 856, 857, 450.
Fintragung der Firma J, 915.
Sinperleibung in einen Staat
II, 999.
Finwendung IJ, 332.
Einwilligung zur Eheschließung
1 77.
Finzelehe J, 31.
Finzelhöfe J, 175.
Einzelperson J, 448.
Einzelrecht J, 28, 68.
Finzelrichter II, 71.
Einzelstaat im Reich II, 319.
Sinzelpermögen J, 28, 85.
kFinziehung J1, 202; II, 283.
Sisenacher Konferenz II, 958.
Fisenbahn J, 374.
Lisenbahnfräachtrecht II, 29, 1024.
Fisenbahnhaftpflicht J. 700.
Fisenbahnpolizei II, 649.
Asphahnren I, 894, 1002.
SFisenbahntransportgefährdun
II, 316. zesub ⸗
—A—
Eisern Vieh stirbt nie I, 527.
Jjectment I, 822
us qui II, 865.
Exxdnocæ II, 814.
        <pb n="1135" />
        148

JaJ ry ιιν Il, 161.
Elbe II, 1012.
Elbzollgerichte II, 64.
Blectio II, 949.
Elektrizität J, 620.
Slektrizitätsentztehung II, 802.
Slelwninatslleserungsvertrag J
Elementarschulwesen II, 642.
Plemosinary corporations I,
810.
Elende J, 463.
Elevatio I, 198.
Elsaß⸗Lothringen II, 526, 540,
559, 958.
diiephe Gewalt J, 726, 842, 865,
Einwilligung zur Heirat J, 712.
Elterliche Nutznießung J, 728.
Eltern J, 814, 896, 401, 411, 541
Elterngabe J, 246.
Fmanzipation J, 99, 286, 488,
725, 866; II, 1018.
Embargo 1, 1026; II, 1058, 1060
mbleata ribonianit, 186.
Emeritierung II, 971.
kẽmission 1, 991.
Emissionstheorie J, 1069.
Emphyteusis J, 348, 352, 859, 875.
Imployer I, 831.
Imployer Liability Act J, 881.
mploger⸗ and 338 — Aet
831.
Enchirxidion von Pomponius
I, 80.
Encyeclica II, 917.
Enfranchisment J, 814.
Engagements I, 854.
England 1, 178.
—, Attentatsklausel II, 1026.
—, Auslieferung II, 1024, 10285.
Englische Arbeiterschutzgesetz⸗
gebung II, 7685.
Kolonien IJ, 845.
Kolonialpolitik II, 1078.
abtungegeremisborbei II,
EInglischer Zivilprozeß II, 55.
Englisches Handelsrecht J, 898.
— Privatrecht J, 584 795.
Scheckrecht J, 1071.
System, Flaggenrecht II, 1088
Verwaltungsrecht II, 712.
— Wechselrecht J, 1089.
Enkelerbrecht J1, 87, 411.
Enrolment l, 821.
Antail I, 816.
Entdeckung J, 623.
Enteignung J, 491, 607.
- in den Kolonien II, 1181.
Enterbung J, 414, 415
Entfernung aus dem Heere II, 417.
Enthegung 1, 179.
un aus dem Staatsver⸗
bande II, 5331.
kͤntmündigung II, 582, 61, 101,
151, ige

Namen⸗ und Sachregister.

Entry I. 807, 821.
ẽntschädigung unschuldig Ver—
urteilter II, 338, 402, 446.
dnsadigungehastuns L, 483, 384
ẽntscheidung II, 117, 224, 368
vntscheidungsgründe II, 145.
Entsippung J, 177.
üntstehung der Korporation 1,317
— des Staates II, 458.
Entvogtung 1, 227.
ẽntwicklung der Kultur J, 69.
- des Rechts IJ, 85.
Entwicklungsbegriff J, 9.
EIntwicklungslehre J, 6.
Entwürfe des B.G. B. J, 5365.
Entziehung des Pflichtteils J, 755.
ẽnumerationsmethode II, 750.
nvoyés II, 1082.
o quamvis II, 922.
'orls J, 796.
rναιν᷑ roũß ιον —I, 161.
Pestalmôna 1, 1032.
ʒPhesus II, 820, 822.
eaheien II, 873, 894.
3piskopat J, 206; II, 918.
Enioxonij II, 814.
piscopi in partibus II, 870
931.
Intoxonot II, 814.
Pistula 1, 125.
Cpitome exactis regibus I, 166.
-uliani I, 158, 165.
Pquitable estate J, 811.
- lien J, 808.
- mortgage I, 801.
Equity f So 801.
—- to a settlement IL, 841.
Erbauseinandersetzung II, 2380
krbeinigungen J, 261.
ẽrbeinsetzung J, 100, 412, 418.
Srben bei off. H.G. J, 9837.
krbengemeinschaft J, 548.
Erbenhaftung J, 251, 420, 547, 738
ẽrbfolge J, 545, 551, 557.
krbgang J, 258, 428.
krbgewinn J, 408.
Erbgut J, 25, 871.
SErblasser J, 346, 409.
Erbleihe J, 263.
Erblosigkeit J, 410.
ẽrblosung J, 25.
ẽrbpacht J, 268, 348, 352.
ẽrbrecht J, 16, 86, 258, 287, 297,
318, 350, 396, 407, 410, 417
420, 423, 545, 737, 884 867,
885; II, 85.
Erbschaft J, 312, 330, 394, 410.
411, 419, 546, 5380.
ẽrbschaftsabgaben J, 210.
Erbschaftsbesitzer J. 880.
brd gaiisenwerd I, 335, 366, 406,
—18.
Erbschaftsklage J, 8329, 428, 426.
—AR
Erbschaftsschulden J, 429.
FErbschaftssteuer J. 419.

Erbschaftsteilung J, 427.
Erbschaftsverklammerung J, 757.
Irbschein J, 740.
üIrbschulze II, 661.
fFrosuhne I, 176.
Erbteilung 1, 258.
Erbuntertänigkeit J, 266.
Srbverbrüderungen I,552; II, 574.
Erbpertrag J, 38, 261, 367, 408,
412, 418, 551, 746; II, 38.
Erbverzicht J, 552, 739.
Erbzinsmann 1, 264.
Erbzwang 1, 417.
drectio II, 947.
Erfinderrecht J, 69, 628, 630, 824.
Irfland I, 796.
Erfolg J, 399; II, 255.
Erfüllung J, 296, 827, 358, 367,
Te 875, 376, 382, 383, 384
68.
Erfüllungsgerichtsstand II, 75.
Frfüllungsort J, 376, 983
Frfüllungssurrogate J, 654.
ẽrfüllungsversprechen J, 376.
SFrfüllungszeit J, 876, 979.
Zrholung und Wandlung l, 237.
Frkennendes Strafgericht II, 850.
An elns der Strafbarkeit II,
Erkenntnistheorie J, 7.
Erklärung L821, 324, 368, 370.
Erlaß 1, 319, 368, 880, 382, 829.
helniging der Kirchenämter II,
Ermächtigung 1, 403.
- zur Strafverfolgung II, 290.
Ermächtigungsdelikte II, 361.
Ermessen des Gerichts J, 835, 365.
Frmittelung (freiw. G.) II, 228.
Ermittelungsverfahren II, 387,
430.
brneuerungsschein (Aktienrecht)
IL, 950.
Froberung II, 460.
Fröffnungsbeschluß II, 389.
Erpressung J, 393; II, 305.
Errichtung von Kirchenämtern
II, 969.
EBrror II, 265.
— (Gath. Eherecht) II, 940, 941.
Errungenschaft J, 25.
Errungenschaftsgemeinschaft J,
255, 256, 539, 717, 720.
Frsatz des Vermögens J, 580.
Ersatzerbschaft J, 886.
ürsatzgeschäft II, 642.
ẽrsaßzpflicht J, 380, 346, 865, 37 4.
Frsatzzustellung II, 65.
— 2333 — im Prozeß
Ersitzng I, 345, 846, 451, 452,
613, 856, 874.
— des Patronatrechts II, 951.
Erste Kammer II, 581.
Frvig J, 191. 44
Erwerb der Reichsangehörigkeit
II. 529.
        <pb n="1136" />
        Erwerb der Staatsangehörigkeit
II, 1019.
Erwerbsgesellschaft 1, 822.
Erwerbs- u. Wirtschaftsgenossen⸗
schaften J, 966.
Erwerbsunfähigkeit II, 7865.
Erzabt II, 831.
Erzämter J, 228, 276.
Erzherzog Johann II, 496.
Erziehung J, 318, 397, 401.
— von Kindern aus gemischten
Ehen II, 912.
Erzkanzleramt J, 228.
n aveiser J, 279.
Esago 1, 179.
Escheat J, 818, 815, 820.
Eselsentscheidung J, 88.
Eskomptegeschäft J, 988, 1042.
Essentialia negotii J, 822.
Estate by elegit I, 818, 818.
— by statute merchant I, 818.
Estates I, 814.
— tor years J, 817.
- in expectaney I, 812, 815.
— in possession Il, 815.
less then fréehold IJ, 818,
315.
— pur autre vie I, 817.
Estover I, 819.
Pstrays I, 828.
Etappenstraßen II, 1011.
Etat II, 629.
— der Schutzgebiete II, 1100.
Etsi carissimus II, 848.
—- pastoralis II, 922.
Eucharistie II, 938.
Eudämonismus 1, 10.
Eugen II. IJ, 202.
Eurich J, 190.
Europa 1J, 77.
Furopäisches Völkerrecht II, 980
Evangelische II, 956.
Evangelischer Feldprobst II, 960
Evelganc IJ, 261.
Eventualbelehnung J, 499.
Eventualmaxime II, 57, 127.
Every indorser is a new drawer
J. 1051.
Evidens utilitas Gnnovatio
benef. II, 947.
Fviktion 1, 877, 378.
wa I, 177.
Chamavorum I, 187.
Ewige Neutralität Il, 1058.
Ewiger Landfriede II, 946.
Ewiges Recht J, 8.
Ex cathedra II, 928.
- debito II, 852.
- informata conscientia II,
946.
Exaktionsklausel J, 250.
EPxamen pro candidatura II, 969.
- pro ministerio II, 969.
Excardinatio II, 920.
Exceptio J, 111, 322, 584.
— doͤli J, 388.
—- dowinii IL. 618.

Namen⸗ und Sachregister.

xceptio non adimpleti con
tractus J, 8371, 5385, 656.
plurium J. 732.
rei venditae eét traditae
.424.
- retentionis I, 5385.
Exceptiones legum Romanorum
166.
Exchange I, 822.
Qxcheéqueérl, 797, 801.
- bills in blank J, 831.
Mxcommunicati vitandi, tolerati
 II, 872.
xcommunicatio II, 825, 859.
982.
- maior, minor II, 945.
- latae sententiae II, 934.
ærecutor I, 835, 836.
Sregese J, 398.
Fxekution J, 330, 334.
Frekutionsorgane J, 278.
Sxemplary damages I, 888.
Fxemtion von der Strafgerichts⸗
barkeit II, 844.
xenium II, 834.
Qxequatur II, 1088.
xercitium reéligionis II, 887.
Sxheredation J, 113.
zrhibitionspflicht J, 396.
Exkussion J. 887, 8388.
Srxner J, 355, 8375.
zrxogamie J, 718.
Fxorzisten II, 816, 918.
Xpatriierung II, 331.
Xxpositio infantium II, 296.
Axpreoss contracts I, 827.
Expromission J, 888.
Expropriation J, 378.
Asecrabilis II, 852, 868.
Axspectuntiae II, 856.
xsurge Domine II, 882.
Exterritoriale II. 64, 252, 844.
Fxterritorialität II, 1027.
der Gesandten II, 986, 10380
- der Kriegsschiffe II, 1041.
Exrterus ritus I, 78.
Extra commercium J, 318.
Lxtranei I, 417, 418.
Bxtranéus IJ, 1035.
Extraordinaria cognitio II, 831.
Extravagantes communes II,
845.
Extrema unctio II. 989.

F.
dJatn Maximus Rullianus J
Fabrica écclesiae II, 953.
Fabrik J, 297, 841, 374.
Fabrikanten J, 902
Fabrikzubehör J, 579.
Fabrot I, 81.
Facere I, 890.
Fachten J, 259.
Pacta defuncti I, 424.
Factor I. 808.

1149

Cactors Aet J, 824.
Pactory and workshop Act
J, 831.
Facultas alternativa I, 655.
- baptizandi II, 938.
— 3 II, 920.
- spiritualis II, 921.
- unguendi II, 939.
Fahnlehen J, 224, 225.
Fahnenflucht II, 413, 415, 419.
Fahrende Habe J, 477
Fahrlässige Delikte J, 61.
—- Tötung II, 295.
Fahrläfsigkeit 1. 878, 648; II, 266.
Fahrnis 4 247, 47, 478, 517
518, 520.
Fahrnisgemeinschaft J, 256, 589,
i ο 6
Fahrnisklage J, 287, 828.
Fair I, 819.
Faire la navette J, 1042.
Palcidia I, 860, 866.
Fälligkeit J, 366, 378.
Falsche Anschuldigung II, 821.
— Wechselunterschrift J, 1049.
False and malicious prosecution
 J, 832.
- imprisonment l, 833.
Famisiae ewptor I, 39.
Familie J, 8, 28, 86, 297, 301,
311, 358, 396, 400, 404, 407.
410, 5332; II, 81.
— des Gesandten II, 1032.
Familiendiebstahl II, 808.
Familienersatz J, 35.
Familienerziehung J, 728.
Familienfideikommisse J1, 286, 486.
506, 569; II, 210.
Familiengericht J, 61.
Familiengut J, 25.
— II, 61, 76, 94.
Familienrat J, 257, 405, 736, 866;
II, 215.
Familienrecht J, 258, 287, 850,
358, 396, 404, 485, 588.
Familienstiftungen 1,261; II, 214.
Faminnenvormundschaft IL, 258,
EFaenus nauticum I, 102.
hara 1I, 176.
Farbige Stämme II, 1099.
dardb I, 88.
Sarrier J, 828.
Faschoda II, 1018.
Faucigny II, 1014, 1059.
Fauftyfaad , 288, 8336, 855
356, 619.
Icht J, 1016.
avor defensionis II, 364.
healty I, 818, 821.
Febronius II, 874.
Februarrevolution II, 498.
Fechtschulen II, 648.
Peé base IJ, 815.
— simple J, 812, 8185.
- simple qualitted J, 815.
— tail J. 815.
        <pb n="1137" />
        250

Fehde 1, 176, 180, 202, 286, 453.
Fehderecht J, 208, 236; II, 246.
Feigheit II, 418.
Feindliche Plätze II, 1064.
— Ware II, 1066.
Feindliches Schiff II, 1065.
Felddiebstahl II, 304.
Feldgemeinschaft J, 175.
Feldgraswirtschaft J, 24, 175.
Feldprobst (evang.) II, 960.
— (kath.) II, 938.
Feldrügesachen II, 408.
Feldservitut J,. 850, 851.
Feld⸗- u. Forstpolizei II, 683.
deldegirer des bayr. Heeres II,
helony I, 814, 832.
— I, 282, 239, 240.
emale stock I, 834.
Feme covert IL, 840.
— sole I, 841.
Fénelon II, 985.
Fensterrecht J, 350, 610.
deoffee to the use J, 811.
heoftment I, 821.
Ferdinand der Katholische II, 984.
Ferdinandea II, 248.
Peériae IL, 1034.
Ferienkolonien II, 648.
Herry J, 819.
Ferto ij, 860.
Pesta chori II, 942.
- de praecepto II, 942.
Feststellungsklagen J, 329; II, 105.
Feststellungsverfahren (Invaliden⸗
vers.) I, 799.
— (GKonkurs) II, 184.
Festuca I, 244
Festungen 1, 569.
Festungshaft II, 278.
Fetialenkollegium J, 87.
detischessen I. 4.
euda militaria I, 818.
Feudalstaat 1, 78.
eudum I, 834.
ere II, 241, 248.
Feuerlöschwesen in Rom J, 121.
Feuerpolizei II, 648.
Feuerprobe J, 65.
Nnnerverficherung JL 686.
iat iustitia poreat mundus
J, 299.
vrn II, 240.
ideiussio J, 851, 885.
Fi j, Ioei.
Fides J, 101, 351, 385.
- bona 1, 114.
- kfacta I, 825.
T, et mores II, 928.
Fiduziarische Stiftungen J, 57.
Fiduziarisches Indossement 1J,
1052.
Fiktion J, 112, 465.
ee 910.
Finanzhoheit in den Schutzgebie—
ten i. suid. chuts
Finanzkontrolle II, 635.

Namen-⸗ und Sachregister.

*inanzvermögen II, 627.
ringnwerwaltung, fränk. R. J
dinanzvorlagen II, 599.
inanzwesen II, 627.
inch I, 801.
inder J, 342.
ndunge J, 148.
ines J, 800, 814, 816.
ingierte Rücktratte J, 1059.
inland L. 870, 1038; II, 999.
zirma J, 587, 892, 918, 968, 968
dirmatio 1, 189.
— testium 1, 190.
Firm-name I, 830.
irmenübertragung J, 911.
irmenwahrheit J, 914.
irmung II, 938.
irst Lord of Treasury II, 714.
Isere eruge II, 1066.
Fischereigenossenschaften II, 648.
ischereipolizei II, 649.
iskus J. 119, 195, 865, 467;
IL, 627.
— der Schutzgebiete II, 1106.
Fitzherbert J, 802.
Firgeschäft J, 876.
Fixkauf J, 984.
ixtures I, 814.
Flaggenrecht l, 1007; II, 1088.
—1099. I Wn
Flaggenzeugnis J, 1007.
— zs 100, 101.
orentina I, 168.
Floßeigentümer J, 1009.
Flößerei J, 1005.
luchtsalgeschäfte J, 705.
luchwasserordal J, 65.
Flurbereinigung J, 24.
Flurkarten in den Kolonien II,
1130.
Flüsse J, 319.
—, Staatsgebiet II, 1009.
Flußschiffahrt, Völkerr. II, 1012.
Folkland J, 796.
Folter II, 882.
Folterung II, 196.
onds de commerece I, 968.
Soenus nauticum Il, 102, 1019.
Forbannitio I, 204.
Forderung J. 311, 812, 854, 376
379, 428, 522.
rorderungspapier 1, 976.
orderungspfändung II, 66, 170
orderungsübertragung J, 249.
** bills I. 057
- enlistment act II, 1061.
Koreign Judicature Act I, 845
Forest I, 819.
— courts I, 805.
Porfeiture l, 814, 820.
Form der Klage II, 108.
— der Verträge J, 809, 324, 869,
409, 638.
Forma gratiosa, commissoria
II, 937.
Formelbücher J, 189, 220, 221.

Formelsammlungen 1J, 186, 189.
Formelle Gesetze J, 302; II, 596.
— Rechtskraft des Strafurteils
II, 378.
Formula I, I1I, 383.
Formulae Andeécavenses I, 189.
-Bignonianae J, 189.
impeériales I., 189.
Mareculsi I, 189.
Salicaeæ Lindenbrogianae
189.
Senones I, 180.
-Turonensés I, 189.
Formulae de dolo malo IJ, 115.
Formularius de modo prosandi
L, 221.
FJormularverfahren L, 125.
forst II, 691.
,orstdiebstahl II, 252, 304.
Forstpolizei II, 649.
forstrügesachen II, 408.
Forst- und Jagdrecht J, 486, 494.
forstwirtschaft J, 904.
Fortdauerndes Verbrechen II, 259.
FSortescue 1, 802.
Jorgsebte Gütergemeinschaft J.
Fortgesetztes Verbrechen II, 259.
Fortsetzung der off. H. G. J, 937.
Fortune de mer IJ, 1008.
- — terre 1J, 1008.
Forum delicti commissi II, 353.
- externum, internum II, 918.
Fracht 1, 374 999.
Frachtführer (Pfandr.) J, 975.
zrachtgeschäft J, 998.
rachtmäkelei J, 996.
zrager des Rechts 1, 179.
ragmenta Vaticana I, 152.
Fragmentum de iure fisci J, 140.
ranchises J, 819.
Franckensteinsche Klausel II, 628.
Frank tenemèent IJ, 815.
Frankalmoign J, 813.
Franken J, 175, 182, 201.
Frantfurt II, 705, 999, 1074.
— (evang. Kirche) II, 958.
Frankfurter Friede II, 559, 1047,
1074.
— Gemeindeverfassung II, 679.
— Nationalversammlung II, 495.
— Reformation J, 218.
—Territorialrezeß II, 488.
Fränkisches Reich 1, 182, 201;
II, 477.
Frankreich J, 25, 79, 81, 173, 274,
293, 897, 1071; II. 487, 722,
742, 988, 1074
Franziskaner II, 853.
dratres laici II, 858.
Fraud I, 827.
Frauds by Workmen Act —, 831.
Frauen, Wechselfähigkeit J, 1045.
rauenarbeit J, 640.
rauengut J, 32, 255.
rauenkauf J, 254.
xrauenraub J, 31, 254; II, 299.
        <pb n="1138" />
        EFredus I, 180, 236.
Freebench I, 840.
e —1J. 819.
Freehold Il, 811.
Fréehold estates I, 812, 815.
- socages 1, 818.
Preewarren I, 819.
Freibeuter II, 1062.
Freibriefe für Sklaven II, 1119.
Freiburg, Erzbistum II, 928.
de Herren J, 209.
Freies Kindesvermögen J,728, 865.
Freigebigkeiten J, 51, 6175.
Freigrafen J, 282.
de II, 662.
Freiheit I, II, 7 241, 242, 296,
311, 393, 475.
D der Schiffahrt II, 1012.
Freiheits beraubung 393; II,
Freiheitsstrafen II, 278.
Freikirchentum II, 905.
Freilassung J, 148, 176, 242.
- auf Ehrenwort II, 10683.
Freischöffen J, 289.
Freisprechung J, 838; II, 850.
reite geht vor Miete J, 527.
Freiteilsrechte J, 260.
Freiwillige Gerichtsbarkeit II, 52,
209, 222.
Gerichtsbarkeit in den Schutz⸗
gebieten II, 1118.
eee nß II, 771.
e enery II, IOobGI.
Freizeichen J, 917.
—A— I. 267.
Fremde J, 54, 177, 248, 312, 8883;
I 627, ioæs, Ioo.
Fremdenarrest II, 196.
Frevel J, 236.
Friede von Prag J, 268.
Friedensbann I,2465.
Friedensblockade II, 1058.
Friedensbruch J, 180.
Friedensgeld I, 180; II, 244.
Friedensgemeinschaft J, 248.
aedeneee II, 715.
Friedensvertrag II, 1074.
Friedewirken J, 485.
Friedlose J, 180, 202, 248, 252
569; II, 244.
E Barbarossa J, 295; II,
42.
II. I, 213, 217, 295; I, 848
983.
— der Große J, 264; II, 647, 658
— der Weise II, 888.
S. Wilhelm J. II, 647.
Friesen J, 175, 282
Ios IL, 831, 451; II, 1098.
Fristen im Prozeß i, 81, 367.
Frohnden J, 512.
Fronbote I, 229.
Frondienste zu kirchl. Bauten
II, 971.
Fronhof J, 183, 207.
Fronleichnamsfest II, 851.

Namen- und Sachregister.

Fronung J, 180, 204, 288.
deum J, 838, 340, 341, 350, 351
Fruchthegriff nach Landesrech:
J, 786. n 9 i
Fruchterwerb J, 836.
Pructus et flores II, 855.
- intercalares II, 855.
- medii temporis II, 860.
Jueros I, 850.
Fund J, 611, 856, 874.
Fundunterschlagung II, 808.
hundatio II, 950.
Funktionelle Vollstreckungsklausel
II, 169.
uständigkeit der Strafgerichte
* 350. — soeri
Fürsorgeerziehung J, 727.
Fürsten J, 175, 208.
Fürstenkollegium II, 498.
fürstenkonkordate II, 863.
ürstenrecht J, 485, 566.
rxürstensouveränetät II, 469.
Fürstentag (Frankfurt) II, 499.
Fürstenversammlung zu Forchheim
J, 222.
Fürstenwahl 1, 178.
Fürstenweistümer J, 213.
furtum I, 346.
Fusion der othekenbanken
ß II, 1110. dwen
Futterdiebstahl II, 304.
Future marriage I, 841.
G.
Gabella hereditaria II, 7.
Gaffel J, 210.
d. Gagern II, 495, 496.
Bail J, 273, 488.
Gairethinx J, 261.
Jaius I, 80, 82, 124, 137, 189,
150, 168.
Salgenbühl J, 60.
Zallier J, 85.
Sallikanismus II, 878.
Game I, 8233.
Sanerbschaft J. 261, 548, 944.
Gantvergleich II, 185.
Gantverzicht II, 186.
Garantie beim Wechsel J, 1049.
— im Völkerrecht II, 1044.
Garantiefunktion des Indossa⸗
ments 1, 1051.
Barantiegesetz II, 906, 928, 1035
Garantievertrag J, 386.
Gasindi I, 198.
Bassenlaufen II, 411.
Basteiner Konvention II, 500,
Bastfreundschaft J, 51.
zastwirte J, 374, 895, 906.
gastwirtschaften II, 648.
Battendiebstahl II, 289.
Jattungskauf J, 673.
Fau 1, 177, 196.
Gauauflösung 1J, 229.
Gaufürst 1, 178.
Baukönig 1, 178.
Gavelkind I., 805, 818, 840.

1151

Gebäude J, 850, 851, 710.
Gebäudeservitut J, 850.
Gebietsabtretung II, 1014, 1018.
Gebietserwerbungen des Reiches
II, 526.
Gebietshoheit II, 458, 528, 1008.
Verrnd L, 340, 348, 349, 350,
Gebrauchsmuster J, 634.
Geburt J, 318.
Geburtsadel J, 184.
Geburtsstände J, 208.
Gedinge J, 524.
Gefahr 1, 374, 394.
Gefahr beim Kauf 1, 47, 856.
— bei Seeversicherung I, 1025.
Gefahrentarif (Unfallvers.) II, 788.
Gefälligkeitsaccept J, 1042.
Gefangenenunfallfürsorge II, 788.
Gefängnisstrafe II, 278.
Gefolge des Gesandten II, 1083.
Gefolgschaft J, 179, 199, 256.
Gegengabe J, 51.
Gegenleistung J, 8352, 367, 370,
371, 391.
Gegenrecht J, 332.
Gegenseitige Verträge J, 655, 855;
(Konk.) II, 182.
Gegebleitigleitsversicherung JL,
Gegenzeichnung des Reichskanzlers
II, 550, 586.
Gehalt der Beamten des röm.
Kaisers J, 120.
Geheimer Justigrat II, 657.
— Staatsrat II, 658, 657.
Geheimes Ober⸗, Finanz⸗, Kriegs⸗
u. Domänendirektorium II, 656.
— Staatsministerium II, 657.
Geheimnisrecht II, 67.
Geheimnisverletzung II, 312.
Gehilfe I1, 273.
Gehorsamspflicht der Beamten
—*88
SFebge amsverweigerung (Mil.) II,
Geisel J, 249.
Beiselschaft J1, 637.
Beisteskrankheit J, 321, 405, 458,
715, 871.
Geistesschwäche J, 405, 428, 866.
Geistiges Eigentum J, 626; II,
991, 1020.
Geistliche J, 147.
— Stifter J, 217.
Belasianische Kirchgründungs⸗
Instruktion II, 826.
Geld J, 47, 312, 3835, 850, 353,
358, 478.
Belddarlehen J, 889, 403.
Geldgeschäfte J, 988.
Geldhandel J, 898.
Geldschulden J, 376, 378.
Geldstrafe J, 8836, 872 392; II.
280, 291.
Geldstücke, Vermischung J, 348.
Beldvollstreckung II, 171.
        <pb n="1139" />
        59

3 J, 903.
Beldwert J, 358.
Geldwirtschaft J, 208, 234.
Gelegenheitsgesellschaft J, 829.
Zeleitbriefe II, 1069.
Bemächte J, 261.
Bemälde (Accession) J. 3485.
Semeinde J, 301, 311, 314, 316,
359, 467, 468.
— (evang.) II, 957, 962.
Bemeindebesitz J. 470, 875.
Femeindebürgerrecht J, 401.
Gemeindegerichte L, 64.
Bemeindehaftung J, 711.
Bemeindekirchenrat II, 962.
den ndekrantenmercheruüma II,
Zemeindeleben J, 78,
emeindelosung J, 24.
Femeindeordnung II, 674, 677.
Zemeinderecht J, 28.
Gemeindestaat J, 54.
Femeindevertretung (evang.) II,
963.
— 704, 728.
Bemeindevorsteher II, 645, 709.
— (evang.) II,
Gemeindezeuge J, 181.
Bemeinderschaäften J, 25.
Bemeine Markt 1, 207.
Gemeineigentum J, 24, 68.
Gemeinfreie J, 175, 184.
Gergeingefahrliche Verbrechen, II,
Gemeinheitsteilungen J, 469.
Zemeinhilfe J, 24.
GBemeinland J, 84.
Gemeinschaft 1, 361, 866, 891,
3983, 894, 478, 474, 534.
Bemeinschaftliche Haverei J, 1020.
deme nichaftuches Testament J,
Hemeinvermögen (Inval.⸗Vers.
II, 798. æ )
Bemeinwirtschaft J, 68.
dn e de II, 912.
emischte othekenbanken J,
1081. worh
Gendarmerie⸗-Edikt II, 665.
Senehmigung I, 317, 417.
General agent I, 827.
- and open Vestry II, 717.
— ceustoms I, 805.
- lien IJ, 808.
- Orders in Bankruptey 1, 846.
-Statutes I, 847.
Seneral (kath. Orden) II, 985.
Beneralbeschwerde II, 751.
Seneraldirektorium II, 657.
Seneralfinanzdirektorium II, 656.
Beneralhypothek J, 856.
r II, 1034.
Beneralkriegskommissari
— g ssariate II,
Generalrat II, 725.
Generalsekretär II, 724.

Namen-⸗ und Sachregister.

Beneralsuperinten dent II, 890
960, 969.
Seneralsynode II, 864.
Beneralsydonalrat II, 965.
Beneralpersammlung (Akt.«Ges.)
1L, 951.
— (AktKomm.-Ges.) J, 961.
— (Genoss. J, 969.
— Ortskrankenk.) II, 778.
Beneralvikariat II, 930.
senerelle Vorbehalte für das
Landesrecht J, 766.
Senfer Konvention II, 990, 1060
Benossenschaften J, 69, 86, 297
485, 467, 471, 968.
Benossenschaftsregister II, 210.
Benossenschaftstheorie J. 467.
Zentes J, 95, 89, 405.
ventilen J, 54.
Fentry L. 798.
Jenus perire non censetur I,
384.
Berade J, 256, 409, 337.
Jérant t, 941.
Seräune J, 240.
d. Gerber J, 439; II, 455, 457.
Serechtigkeit J, 5, 75.
Serechtigkeiten J, 477.
Zericht 825; 857, II, 68.
Berichtsanstalten zur Strafrechts
pflege II, 347.
Berichtsbarkeit J, 207, 288, 827
427; II, 63, 642.
— des Gesandten II, 1031.
Berichtsbeschluß II, 117.
Zerichtsbücher J, 45, 219, 317.
Serichtsdienst J, 197.
Serichtsfähigkeit II, 61, 356.
Serichtsferien II, 219.
Serichtsfolge J, 197.
Berichtsgefälle J, 197.
Berichtsherr II, 428.
Serichtsherrliche Rechte II, 610.
Herichtshilfe J, 483; Il, 68.
Herichts hof für Entscheidung von
— II. 686,
sSerichtskanzlei J, 228.
gerichtslehen J, 224.
gerichtsoffizier II, 429.
Serichtsordnung 1, 271, 274, 288
verichtspflicht I, 179, 198.
Serichtsrolle II, 100.
Berichtsschreiber II, 72, 218.
Berichtssektion des ital. Staats
rats II, 741.
Herichtssprache II, 219, 366.
Berichtsstand J, 125, 401; II, 74,
338, 353.
Zerichtsverfahren J, 208, 287, 284.
Berichtsverfassung J, 231.
— in den Kolonien II, 1111.
Serichtsvogtei J, 227.
Kerichtsvollzieher II, 78.
Serichtszeugnis J, 205, 288.
Zerichtszwang II, 65, 68.
Seringstes Gebot II, 174.

Germanen l, 174.
Germanis J, 174.
Germanisches Recht J, 24, 37, 48,
51, 55, 67, 77, 78, 82;: II, 244
Gerüfte J, 182, 204, 288.
Besamtarmenverband II, 6438.
Sesamtbelehnung J, 247.
sesamtgläubigerschaft J, 664.
SesamtgutJ, 538, 7198; II, 214 230.
Sesamthand J, 468, 820, 988.
Besamthypothek J, 619; II, 175.
gesamtkirchentheorie II, 958.
zesamtministerium II, 685.
sSesamtprokura J, 921.
Besamtrecht J, 28, 68.
Sesamtsache J1, 479.
desgnsichulverhaltense I. 524,
Gesamtverbrechen II, 258.
Besandte II, 1008, 1028, 1032.
Sesandtschaftspersonal II, 1082.
Besandtschaftsrecht des Papstes
II, 923.
Besandtschastswesen II, 984, 986.
Beschäftsanteil J, 963, 970.
, I, 682.
Beschäftsfähigkeit J, 287, 366, 581,
854; II, 84.
Beschäftsführer J, 964.
Beschäftsführung ohne Auftrag
IL, 398, 8395, 702.
ohne Auftrag (Völkerrecht) II,
1049.
bei off. H.G. J, 9085.
Beschäftsgeheimnis II, 67.
Beschäftsherr J, 324, 329, 374.
desaftanawsolger J, 910.
Beschäftsträger II, 1032.
heschäfts⸗ u. Zeremonialgesandte
II, 1008.
sgeschäftszeuge J, 181.
geschichte J, 8.
Seschlecht I, 818.
ßeschlechter, ratsfähige J, 90.
geschlechtereigentum J, 24.
veschlechtergericht J, 61.
Seschlechterstaat J, 54.
Beschlechtsreife J. 457.
Beschlechtsvormundschaft J, 257.
Beschmacksmuster J, 629.
Beschwister J, 411.
Beschworene J, 95, 108, 847; II,
. . 387, 315, 8390
Besellschaft J, 50, 315, 390,
391, 392, 485, 529. 694, 830.
881.
— m. b. H. J, 895, 905, 962.
Besellschaftsinseln II, 997.
Besellschaftsleben J, 75.
Zefellschaftsvermögen der off. G.
IJ, 938.
Beseiz J, 241, 566, 775; II, 892, 689.
Besetzgeber J, 3 31, 148
Gesetzgebung J,
7 5 308, 305, 441;
—
— (evang. K.) II, 966.
        <pb n="1140" />
        Gesetzgebung (kath. K.) II, 937.
Gesetzeskonkurrenz II, 258, 286
Gesetzeskraft J,. 308.
Gesetzespublikation J, 308.
Gesetzesrecht J, 16, 441.
Gesetzesrevision, Minist. II, 668
Besetzesverkündung J, 148.
Gefetzesvorschlag II, 599.
Gesetze J. 294 295, 2986, 298
299, 801, 302, 308, 3285, 361
374, 410.
Gesetzliche Erbfolge J. 741.
Handelspfandrechte J, 975.
Prozeßfristen II, 81.
— Vormünder 1J, 736.
Gesetzliches Verbot J, 642.
sesndefur orge II, 766.
Gesinderecht J. 44x8.
Gesindezwang 1, 267.
Beständnis J, 284.
Gestank J, 341.
—
Gesundheit J, 318, 457, 458.
Gesundheitspolizei II, 649.
Getreidedarlehen J, 889.
Gewahrsam II, 302.
Gewährszug J, 248.
Gewalt II, 327, 836, 3389, 345
374, 398.
— elterliche J, 51.
— höhere J, 384.
— väterliche J, 297, 850, 8399,
400, 404, 409, 411.
Gewandfall J, 242.
Bewäfsser J, 498.
Gewerbe J, 84, 318, 901.
Gewerbebetrieb J, 8341, 899.
Gewerbefreiheit II, 662.
Gewerbegerichte II, 64, 73, 785.
Gewerbekrankheiten II, 781.
Gewerbemonopol J, 686.
Gewerbeordnung J, 266.
Gewerbepolizei dn 648.
Gewerbepolizeidelikte II, 822.
Nemehhevecht I, 485, 448, 589
Gewerbeunfallversicherung II,782
Bewerbewesen II, 642.
Gewere J, 241, 244, 246, 852
481, 602.
Gewerkfschaften J, 496, 944.
Gewette J, 286.
Gewinn 1, 8350, 365, 374, 986.
Gewinnabsicht J, 902.
Gewinnanteilschein J, 950.
Gewinngut 1, 260.
Gewissensfreiheit II, 908.
Bewohnheitsrecht J, 96, 118, 801,
302, 308, 304, 309, 433, 441,
44, 566, 778, 801, 870, 896:
II, 18, 917, 956, 992.
Gibraltar J, 845.
Sierke J, 489; II, 455, 457.
Gift II, 296.
Gift and delivery I, 828.
Giftordal J, 65.
Bilde IJ, 210.
Eneyklopädie der Rechtswifsenschaft.

Namen⸗ und Sachregister.

ilds J, 800.
Jirata l, 1085.
Siro J, 10560.
Siroverkehr J, 990.
Jlanvilla I, 800.
Slaubensfreiheit II, 910.
Slaubhaftmachen II, 115.
släubiger J, 318, 828, 857, 858
vzoo 370 u9 34
Zläubigerausschuß II, 179.
Släubigerversammmlung II, 179.
Bleichheit der Staaten I994.
inseg IL. 168, 292.
lossatoren J, 167, 292, .
Slück 1, 420. MNde Dod
Hlücksspiel J. 109.
nadentage J. 1055.
Bnadenzeĩit II, 972.
Sneist II, 642, 64., 679.
de II, 814.
soanesen in den S i
—98 2
Sodefroy I, 81.
Soldpunkt J, 1048.
goldschmidt J, 375.
Joldene Bulle II, 570
340-nin-kumi I, 55.
d. Gönner II, 249.
Goods and cbattels I, 812.
Vortynisches Strafrecht T, 19.
Voslarer Statuten J, 218.
Jospodar I, 25.
Soten 1, 174, 175.
Sothofredus J, 81, 98, 168.
Bottesbeweis J, 67.
Bottesehe J, 38.
Hottesfrieden J, 214, 286.
Hotteslästerung II, 311.
vottespfennig J, 48, 248.
hottesprobe I, 48, 64
gottesrecht J, 61, 64.
Bottesstrafe J, 59.
Bottesurteil I, 65, 181.
Höttliches Recht J. 3.
Souverneur II, 564, 1108.
Souvernementsrat II, 1104.
Joverness J, 881.
Srabschändung II, 311.
gracchus J, 108.
Bradesnähe J, 837, 411.
Brafen J, 186, 204, 229.
Jrasfio I, 196.
Brafschaften J, 196.
Sräkoitalische Zeit I, 8c.
JIrand Coutumier de Normandieé
 I, 845.
— gnt 1J, 818.
Jrant I, 8231.
Frants II, 715.
Fratianus 1J, 147; II, 848.
Jravamina éccles., politica I,
271.
nationis Germanicae II, 864,
874.
Bregor VII. I, 55, 166, 206;
—II, 842.
Sregor XVI. II, 876.
6., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. II.

1153

Brenzbeamte II, 1084.
Brenzverwirrung J, 394.
Sriechenland, Blockade II, 1054.
Griechisches Recht J, 19, 35, 45,
47, 77, 82, 677, 897, 1039.
Brimoald J, 191.
Brobe —— IL, 648.
Broos II, 241..
Broßaventurvertrag J, 1019.
Großbritannien, Auslieferung II,
1024, 1026.
Großhandel J, 899. F
Broßhaverei J, 1021.
Broßkaufmann J, 265.
Broßmächte II, 994,
Gross misbehaviour I, 840.
— nigene, J. 828.
Grotius J. 4 467 11 984, 1027.
ene dseen in den Kolonieen II,
—1131.
Grundbesitz J. 78, 852, 859, 488.
— in den Kolonieen II, 1084,
1122.
Grundbuch J, 45, 241, 246, 8327,
344, 356, 481, 486, 604.
— in Kiautschou II, 1125.
Srundbuchamt II, 210, 214.
Srundbuchwesen in den Kolonieen
II, 1189.
genn doienworkteiten JL, 614, 857,
75.
Brundeigentumserwerb durch
Auslander i, 1021, io28
Bründerverantwortlichkeit (Akt.⸗
Ges.) L, 948.
Grundhandelsgeschäfte J, 8099.
Brundherrlichkeit J. 183, 199, 200.
Grundholden 1, 211.
Grundkapital (Akt.Ges.) J, 946.
Brundkapitalsänderung J, 958.
Grundlasten J, 247.
Brundrechte II, 496, 534, 878.
Zrundrente J, 49.
Srundschuld J, 252, 854, 516, 616.
Grundschuldbrief J, 976.
Grundsteuer J, 144.
- in Kiautschou II, 1111, 1125.
Brundstück J. 341, 349, 898,
409, 973.
Bründung des Deutschen Reichs
ĩi, 490.
Sruppenehe J, 28, 29.
Juaranteée I, 811i, 880.
Buardian II, 984.
Quardian ad litem I, 843.
- by., Statute J, 8S48.
Guardianship I, 842, 848.
Guardianship of Infants Act
JL, 8438.
Zuatemala J, 1071.
Zuernsey J, 845.
Zuiana 1, 846.
Sundobad 1, 164, 191, 192.
Sustav Adolf II, 886.
Sute Dienste II, 1051.
Gute Sitten J, 648.
Suter Glaube J, 667.
72
        <pb n="1141" />
        154

Güterbeförderung 1, 903.
Bütergemeinschaft J. 255, 256,
294, 399, 423,. 537, 542, 719
Büterrechtsregister J. 450, 536
724; II, 310, 214.
Zütertrennung J, 539, 721.
Büterversicherung J, 1025.
Butsbezirke II, 710.
Busübernahmevertrag J, 526.
Zutsvorsteher IIL, 645.

9.

daager Verträge II, 979, 990,
020, 1089, 1051.
Habere licere I, 8377.
edeger L, 262.
dadrian J, 80, 119, 128, 342.
dafen J, 319.
hafenabgaben in den Kolonieen
II, IIII.
Hafenpolizei II, 649.
daftbefehl II, 383, 481.
daftgeld J, 371, 525.
paftstrafe II, 278.
daftung J, 249, 317, 354, 378,
374, 875, 377, 378, 385, 387
395, 409, 418, 522.
der Eisenbahn J, 1003.
des Erben II, 88.
des Frachtführers J, 999.
- des Reeders 1J, 1008.
— des Schuldners 1, 41.
- des Staates II, 1048.
—- für Gesellschaftsschulden J, 50.
Halbdiplomaten II, 1003, 1034.
Halbfreie J. 176, 210, 242, 260.
- in Kamerun II, 1119.
—8Ccææe Staaten II, 998,
haller II, 454.
Saloander J, 81, 159.
hamburg II, 958, 964.
dammerschlagsrecht J, 492.
Hand wahre Hand 1, 488, 612, 974.
— ärgere J, 248.
dand⸗ u. Spanndienste bei Kirchen⸗
bauten II, 971.
Handel J, 297.
dandelsamt II, 668.
handelsbriefe J, 919.
„andelsbücher J, 892, 919.
andelsfrau J, 906.
andelsgebräuche J, 444.
dandelsgerichte II, 735.
dandelsgerichtsbarkeit J, 67.
dandelsgeschäft J, 908.
dandelsgeschäfte J, 899, 977.
dandelsgesellschaft J. 50, 265,
905, 928.
dandelsgesetzgebung J, 274.
dandelsgewohnheitsrecht J, 896
dandelskauf J, 988.
handelskompagnien J, 944.
Handelsmäkler J, 903, 986.
dandelsminister II, 649.
Handelsprozeßsachen J. 898.

Namen-⸗ und Sachregister.

handelsrecht J. 248, 274, 892
485, 891.
dandelsregister J, 450, 9123
II, 210.
dandelssachen J, 898; II, 29, 214.
— in den Kolonien II, 1118.
dandelssitte J, 896.
dandelsverkehr J, 208, 347; II,
1024.
dandelsverträge Il, 1048, 1090
——— 1, 978.
dandfeste J, 189, 217, 218, 918
„andgeld J, 248, 371.
andgemal J, 260.
Handhafte Tat J, 202, 204.
dandlung 1,821, 341, 890; II, 255
»andlungsagent J, 908, 925.
handlungseinheit II, 257.
dandlungsfähigkeit l, 309, 317
321, 406, 455, 932.
dandlungsgehilfe J, 923.
dandlungslehrling J1, 925.
dandlungsmehrheit II, 257.
dandlungsreisende J, 932.
dandlungsvollmacht J, 922.
dandwerker J, 902.
dannover IIl, 651, 677, 688, 689,
694, 703, 958, 463, 999, 1074
dansa 1J, 234.
dansarezesse J. 1005.
dardenberg II, 647, 661.
dardesvögte II, 651.
Jaeresis formalis, materialis II,
944.
dartmann E. v. J, 8, 12.
zauptgeschäft J, 910.
auptintervention II,* 58, 202.
auptsache J, 479.
»auptschuld JI, 861, 876, 385, 887.
»auptstrafen II, 277.
auptverfahren II, 887, 391.
auptverhandlung II, 891, 484.
auptvertrag J, 371.
däuptlingsrecht J, 29, 51, 64, 67.
däuptlingsschiedsrecht in Togo
II, 1115.
Zäuptlingsstrafrecht J, 62.
»äuptlingstum J, 16, 28, 62.
»aus der Abgeordneten II, 582.
dausämter J, 184.
)ausdiebstahl II, 303.
hauserbfolge J, 37.
»ausfriedensbruch J, 827; II, 812.
daus gemeinf chaft J. 25, 241, 256,
542.
dausgesinde J, 176.
dausierhandel J, 899.
dauskind J, 821, 360, 361, 401,
402.
dausmeier J, 188, 198, 194.
Zaussklaverei in den Kolonien
II, 1119.
sßaverei J, 394, 1020.
Jealth J, 833
hebammenverbände II, 712.
Jebdomadarii II, 883.
debräer L1, 32.

deerbann J, 196, 198.
eerdienst J, 197,
eerfahrt J, 224.
eergeräte J, 259, 409, 479.
eergewalt J, 194.
eerpflicht J, 179.
„eerschau J, 195.
heerschilde J, 209, 498.
»eersteuer J, 223.
deerwesen J, 179, 225; II, 642.
hegel J, 4,8, 10, 14, 56, 76, 810;
II, 240.
Hyovucrot II, 814.
degung 1, 179.
Fehlerei II, 306.
deiden J, 147.
eilige Alianz II, 905, 988.
eiligsprechung II, 858.
eimat L, 318.
Jeimathafen J, 1006.
Zeimatlose II, 1020.
hZeimfall J, 224, 315, 550.
deimstättenrecht in den Kolonieen
II, 1131.
deimsuchung II, 312.
deineccius J, 81, 489, 1040.
deinrich J. J. 206.
heinrich IV. II, 842.
-V. II, 841.
Jeir at law J, 812, 815, 834.
deiratsgabe J, 246.
Jeiratsmäkler J, 648.
eiratssteuer J, 210.
eirlooms J, 812.
delgoland IIL, 526.
demmung der Verjährung J, 586.
Jeraklea II, 822.
Zeraklit J, 8.
derausforderung zum Zweikampf
II, 297.
hderbart J, 12.
Jereditament I, 812.
Jereditas J, 317.
- iacens I, 419, 420.
Jereditatis petitio I, 425.
feredium I, 84.
Ieriot I, 808, 814.
hderrenfall J, 199, 247.
derrenhaus II, 581.
derrenhof J, 1883.
derrenloses Land in Ostafrika II,
1126.
derrenlosigkeit J, 342, 408.
herrschertheorien II, 4565.
derzog J, 178, 196.
derzogtum J, 196, 229.
e II, 491, 753, 913, 958,
dessen⸗-Nassau II, 651, 677, 688,
687, 694, 704, 710, 999, 1074.
ʒeuerbuch J, 1014.
deuergeschäft J, 989.
»euerschein J, 1018.
euervertrag J, 1018
deusler J, 489, 481.
EBαο'α —IL, 162.
Zexerei I, 61.
        <pb n="1142" />
        Hierarchia iurisdictionis Il, 922
High Commission Court I, 798.
High Court II, 736.
-— in Bankruptoy IJ, 803.
— — of Justice J, 808.
Hilfskrankenkassen II, 775.
Hilfsleistung in Seenot J, 707,
1028.
Hilfspersonen vue IL, 920.
hilfsprediger II, 962.
dilfswifssenschaften der vergl.
Rechtsw. I, 21.
himalaya IJ, 31.
Hinde Palimers Act IJ, 837.
dindu L, 7, 32, 35, 837.
Hindu Law I, 846.
dinkmar von Reims II, 880.
hdinschius II, 877.
dinterindien J, 77.
dinterland II. 1017, 1085.
hdinterlegung J, 654; II, 210, 214
dintersafse J, 184, 208.
hobbes J, 4; II, 465.
hochseefischerei (Rordsee) II, 1039.
vochverrat II, 253, 294, 317.
dochzeitsgeschenke J, 540.
dofdienst J, 852.
doffahrt J, 224.
hofgericht J, 211, 283.
dofkammer J, 276.
dofkanzlei J, 276
dofkanzler J, 228.
Hofkaplan J, 195.
dofmeister J, 228.
dofpfalzgraf J, 228.
Hofrat 1, 276.
Hdofrechte J. 217, 218, 485.
Hofrichter J, 225, 228.
Hoftag J, 195, 196.
dof⸗ u. Reichstage J, 225.
Hofwehr 1, 263.
Hoheitsrechte J, 492.
Hohe See II, 1004, 1038.
Hohenzollern II, 999.
Hoher Adel 1, 571, 778; D, 536
Höhere Gewalt J, 648, 709.
— Militärgerichtsbarkeit II, 428
Höherer Gerichtsherr II, 429.
Hökerhandel J, 899.
Holschuld J, 248.
Holland J, 12, 81, 850; II, 1078.
o. Holtzendorff II, 279.
Holzservitut J, 852.
Homage I, 818, 821.
Homagium I, 226.
Homicidium II, 242.
Homines 1, 194.
—- damnosi I, 240.
—- unde mithio redebet J, 200.
Honestiores l, 144.
Hongkong J, 846.
Honorierung des Wechsels J, 1059
Honor I, 104.
- iustitutionis I, 413.
Honor processionis Il, 951.
Hordenrecht J, 28.
Hörige J, 210.

Namen⸗ und Sachregister.

dornung Jl, 256.
ornungsgabe J, 246, 257.
loroi I45 116.
Jortus I, 84.
Jospitalitas I, 179.
House of commons I, 797.
—- ot Lords J, 808.
doyer p. Falkenstein J, 214.
duber J. 8S1; II, 8.
JIudu I, 1038.
dufe J, 175, 469.
dugenotten II, 878.
dugo J, 82, 167.
— de Groot L, 4.
— von Cluny II, 831.
dulde L 247.
humanistische Rengissance J, 31
umboldt, W. v. II 640, 661.
tumiliores I, 144.
undertschaft J, 177, 179, 196.
sundi IJ, 1032.
»üningen II, 1011, 1014.
Junno I, 196.
zuß II, 893.
zutrechte J, 509.
⸗vpothek L 45, 102, 85, 854,
—D
Hᷣypothekenbank J, 1079.
3ypothekenbrief J, 976.
dypothekenbücher J, 827, 856.
oypothekendarlehnswesen L 1094
oͤypothekenordnung J, 274.
ypothekenpfandbriefe J, 1100.
oypothekenregister J. 1098.

J G).
Idealkonkurrenz II, 258.
(Mil.) II, 4883.
Ideale Philosophie J, 7.
Vereine I, 574.
Idee der Freiheit J, 11.
— euigpen L. 75.
Identität (Strafproz.) II, 340.
Adiots I, 848. ard i
Ignatius von Loyola II, 863.
Illationstheorie II, 802.
F Namen Reichs II, 548.
Jmaginärer Gewinn (Se
agge Seevers
mbreviaturae I, 221.
8 JL, 621.
Immaterialrechte (intern. P.-R.
II, 30. 4
Immaterieller Schaden (franz. R.)
J, 856.
immensa aeteérni II, 869.
Immissionen J, 341, 492.
mmobilia veniant ad primogenitum
 II, 7.
Immobiliarklagen J, 822.
Immobiliarrecht J, 287, 338, 348.
344, 345.
smmoral consideration J, 825.
Immunität J, 199, 200, 211, 229
Immunitat der Abgeordneten II,

1155

emmunitätsgerichte J, 201.
Immunitätsherr J, 201.
mpeachments 1, 797.
—B———
940.
impodimentum adulterii II, 892.
- mixtase reoligionis II, 872.
- ordinis ac voti II, 922.
- voti sollennis II, 938.
mpensa Romanorum II, 928.
lmperfect obligations J, 826.
mperium mundi II, 478.
Impfzwang II, 652.
smplied warranty J, 8209.
mpotentia coeundi Gmped.
mat.) II, 940.
lmprisonment J, 80(3.
Improvement commissions II,
718. —
in articulo mortis II, 988, 945.
In Coena Domini II, 865.
n curia Romana II, 947.
n integrum restitutio J, 583.
iure cessio I, 245; II 210.
m potestate regis I, 208.
neapax II, 919.
neardinatio II, 920.
neestuous adultery Il, 839.
ineidents l, 818.
sncome tax I, 8387.
Incorporated bodies I, 809.
- charities I, 810.
Incorporatio II, 856.
—R hereditaments I,
12.
Incrementum cultus divini II,
947.
Indenture I, 831.
Independent promises J, 828.
Index Florentinus J, 155.
— librorum prohibitorum II,
864, 926.
Indianer J, 29, 85.
sindiculi IJ, 806.
- inquisitionis I, 205.
Indien J, 24, 31, 33, 47, 49, 65,
——
Indigenat im Reich II, 528.
Individualisierung Il, 108.
Individualismus J, 822, 485.
Indizien J, 76; II, 118, 870.
Indogermanen J, 382, 38, 85, 82
ndorsement of claim 1, 806.
Indossable Papiere J, 838.
Indossament J. 976, 1035, 1048,
1050.
Industrie J, 84.
Industriekartelle J, 696.
Industrieunternehmun en 1, 374.
Ine von Wesser J, 35
neffabilis Deus II, 881.
nfamia ecclesiastica ĩii 859,919.
nfancy l, 809.
fant Réliet Aet I, 809.
nfantia J, 318, 821.
nfants J, 843
Infidelität J, 202.
73*
        <pb n="1143" />
        1156

Information J, 806.
Informativprozeß II, 949.
agenui I, 184.
Inhaberaktien I, 980.
Inhaberpapier J, 249, 812, 321
666, 700, 974, 976; II, 293.
Inhaberwechsel J, 1046.
Inhalt der Schuldverträge J, 638
Aheritancé J, 834.
- Act I, 834.
Inhibitorium II, 172.
injunction II, 189.
njunctions JI, 882.
3 L. 109, 330, 864, 372, 892,
415.
Initiative (Gesetzgeb.) II, 599, 601.
njury IL,. 882.
Inkameration II, 892.
3 II, 919.
Inkas J, 53, 65.
Inkafsso J, 1042.
Inland, Ausland, Schutzgebiet
II, 1092.
Innehabung J, 336.
Innere Verwaltung II, 640.
nnkeeper I, 828, 829.
Innominatkontrakte J, 391.
Anovatio II, 855, 947.
Innozenz III. (IV.) II. 842.
Innozenz X. II, 985.
Inns of Court 1l, 804.
Innung 1, 210.
Innungskrankenkasse II, 7765.
Aquisitio II, 859.
Inquisition J. 62, 204, 799; II,
101, 382.
Inquisitionsbeweis J, 205, 238.
Inquisitionskongregation II, 926.
Inquisitionsprozeß J, 284.
nsanity I, 839.
inscrutabili II, 870.
Insinuation (Schenkung) II, 210.
Inskriptionsregister (roman. R.)
1, 859.
Inspektionsrecht des Kaisers II,
624.
Inspiratio, Comprom., serutinium
 II, 924.
Installatio II, 950.
Instaͤnzordnung II, 77.
Institutentheorie II, 958, 971.
institutio collativa, corporalis
II, 950.
Inss gliomen 1, 82, 139, 157, 168,
institutiones J, 1838, 138.
Instruktion der Bundesratsmit—
glieder II, 541.
— II, 603.
nstruktionsprinzip (Strafproz.
utteusp zip (Strafproz.)
sadeheenes guarentigiata II,
- sceleris II, 283.
strumentum pacis Osnabrugensis
 II, 886.
susula in Rumine nata I. 3438.

Namen-⸗ und Sachregister.

nsurance I, 830.
Intendanturen II, 655.
Intellektuelle Urkundenfälschung
II, 314.
nter cetera divinae II, 865.
—- multa II, 870.
Intercedere alienae obligationi
JI, 388.
Interdikte J, 388, 839, 851, 898
nterdictum II, 872, 9485.
- ambulatorium II, 858.
Interesse J, 364, 865.
Interessensphärenabgrenzung II,
1017, 1046, 1085.
Interessenzone (Kiautschou) II
1087.
Interimsschein J, 946, 1067.
znterimswirtschaft J, 558.
nternational Copyrights Aets
IL, 824.
Intseanivnale Beziehungen 1,52,
— Verwaltung II, 991.
Internationaler Eisenbahnfracht⸗
verkehr J, 1002.
Internationales Privatrecht J.
780; II, 8, 976, 1020.
— — (roman. R.) J, 852.
Ineetionaies Urheberrecht J
Internuntien II, 926, 1082.
aterpellatio I, 378.
nterpellation II, 585.
nterpolationes J, 156, 295.
aterpretatio duplex J, 157.
interpretation J, 305, 808, 447
nterpretation Act I, 805.
Interregnum 1, 206.
nterrex J, 107.
ntertiatio J, 247.
nterusurium I, 866.
Intervention J, 888; II, 86, 188
— GB.«R.) II, 996, 1054, 1055
Interventionsprotest I, 1007, 1060
interzession J, 388.
ntestacy I, 885.
Intestaterbrecht J. 99, 344, 408,
410, 414.
nthronizatio II. 949.
Invalidenrente II, 795.
Indeldenversicheriens II, 765,792
Inventar J, 410, 417, 425, 919
Iinventarerrichtung J, 547.
nventarfrist J, 410.
Investitur J,. 226; II, 840.
- (engl. R.) J, 820, 821.
—, Kath. K.-R. II, 950.
Investiturstreit J, 206, 213.
Inzest II, 310.
Inzidentanklage II, 389.
Inzidentfeststellungsklage J, 834
II, 84, 146.
Irischer Wahlmodus II, 948.
Frisches System II, 279.
Irland J, 822, 844.
Irnerius J. 167.

Irreformabilität II, 9283.
Irregularität II, 919.
Irrtüm J. 44, 114, 128, 3800,
322, 385, 360, 378, 5883; II,
1005.
Isidor von Sevilla II, 821.
Islam I. 82, 85, 86, 38, 40, 48,
49, 60, 61.
Italien J, 850, 898, 898, 1038
10713 . Ioss.
— Gerwaltungsger.) II, 788.
lter J, 850.
tio in partes II, 485, 887.
Jvo von Chartres II, 829.

J (i).

Jacobus J, 167.
jagdfreiheit J, 842.
jagdfronden J, 264.
jagdgenossenschaften II, 648.
zagdpolizei II, 649.
jagdrecht J, 819.
jagdschein II, 652.
ahr und Tag J, 451.
ahrmärkte J, 981.
Jaluit-Gesellschaft II, 1082, 1129.
Japan 1, 19, 24, 82 85, 37, 55,
60, 61, 898, 10388, 1071; II,
981, — —
apaner in den Schutzgebieten
esoag den Schuta
Jaroslaw J, 19.
Je näher dem Blut, je näher
dem Gut l, 87.
Jellinek II, 455, 457.
Jersey J, 845.
Jenigededen II, 864, 871, 876,
Ihering J. 11, 12, 18, 310, 314
336, 337, 372, 421, 4244.
Jobb in bills I, 10483.
Jodocus I, 268.
Fohann v. Buch J, 214.
Fohannes J, 154.
Fohannes XXII. II, 845.
Johannes Mariana J, 56.
— Matthiae J, 220.
John Selden IJ, 4.
Joint administration I, 837.
- committee II, 720.
— liability I, 859.
- stock companies J 810, 946.
- tenanecy I, 815.
lointure 9 8*1.
Jonische Inseln II, 997, 998.
Josephinismus II, 868.
ubemus I, 148.
Juden J, 37, 49, 61, 62, 68, 77,
147, 225, 463.
iudex datus I, 127.
sudex ne eéat ultra petita partium
 II, 91.
-ne procedat ex officio II, 91.
sudex privatus J, 95.
- provincialis J, 229.
ack of Probate I. 836.
        <pb n="1144" />
        Judgement I, 825.
- for foreclosure I, 818.
Judicature Act J, 803, 822
828, 829.
Judices in partibus II, 872, 944
- prosynodales, synodales II.
944.
Judicia duplicia II, 86.
- legitims L, 108.
Judicial Committeeé of the
Privy Counecil I, 803.
ludicium familiae erciscundae
ĩ 47.
Jugendverbände J, 52.
Iuendriche Strafbemessung II,
dugaernces Alter (Mil. Strafr.)
L, 419.
sugerum I, 84
Julian J, 134, 169.
Julian II, 818.
Jumsystem J, 24.
Jumbe II, 1115.
Jünglingsweihe 1, 28.
sura caesarea reservata l, 276.
— eirca, in, sacra II 894, 914.
— comitialia I, 276.
communia, pontificalia II,
929.
ecclesiae II, 818.
— stolae II, 832, 958.
—- vicaria II, 960.
Iuramentum cal., purg, relat.,
suppl. J, 285.
— in lsitem J, 365.
Iurisdictio II, 836.
— doelegata II, 851.
externa, interna II, 918.
ordinaria, quasi ord., delegata
 II, —
— voluntaria II, 210.
Iuris vinculum Il, 8358.
Juristen, römische J. 80, 1833
134, 138, 189.
— romanistische J, 292, 293.
Juristenfakultäten als Spruch—
kollegien J, 268.
Juristenrecht J, 801, 436, 441, 445
Juristische Person J, 23, 295, 578.
— (engl. RPIL 8089.
— (rom. R.) J, 853.
— russ. R. I, 871.
— (Kolonialrecht) II, 1120.
— als Kaufmann IJ, 905.
Ius ad rem I, 8358, 522, 6083; II.
846, 931, 949, 951, 970.
- Aclianum 1, 115.
— aequum I, 118.
—- agendi cum populo 1, 94.
— L. 463; II, 7.
— applicationis J, 87.
— augurium I, 115.
— baptizandi II, 938.
— canonicum II, 866.
— eivile IJ, 99, 128, 584; II, 8
— commune 1 299.
- compatronatus II, 950.

Namen- und Sachregister.

lus conduetus 1J, 225.
— deportus II, 860.
— divinum II, 916.
ecclesiasticum II, 820.
edicendi I, 128, 192, 866. 903
evocandi I, 280.
sxtraordinarium J, 126.
blavianum I, 101, 113.
gentium I, 998, 101, 108, 111.
112, 308; II, 5.
nonorarium I, 118, 128.
in sacra II, 914.
ingrediendi II, 190.
inspiciendi, cavendi ete. II
387, 915.
intércessionis II, 951.
meétropoliticum II, 929.
nudum 1I, 379.
ordinandi II, 920.
Papirianum I, 88, 89.
patronatus II, 950, 951.
personalissimum IJ, 423.
pontificium J, 115.
dostliminii II, 1068.
praesentandi II, 951.
ↄraetorium l, 113.
primariarum precum II, 857
privatum I, 484.
prohibendi I, 340.
publicum I, 298, 800, 4834.
quaesitum IJ, 807, 447.
quintae reélationis J, 122.
receptionis tolerandi, re
probandi II, 888.
referondi ad senatum I, 122
reformandi IJ, 281; II, 884,
4914.
regaliae II, 831.
regalium I, 227.
respondendi 1, 131, 149, 150.
sgacrum 1, 100.
sedis II, 951.
simultaneae collationis II.
355.
gingulare J, 299.
— IL 831.
— spolii I, 226.
— stfrepae II, 848.
— strictum I, 112.
- trium liberorum Il, 124.
— unguendi II, 939.
— variandi II, 951.
— vicarium II, 966.
lussus J 403.
Justa causa érectionis bene—
ficii II, 947.
Justice of the Peace II, 715.
Justinian J. 60, 138 189, 147
150, 1583, 154, 159, 163, 295,
388, 339, 342, 348, 8345, 846
355, 375, 382, 399, 402 407
109, 410, 411, 412, 418, 415
416, 418, 424, 425, 428, 429
zustinus J, 158.
stitiarii J. 225, 797.
Justiz II, 474, 607, 642.
S und Verwaltung II, 729.

1157

Justizamtmann II, 659.
Fustizenklave II, 747.
zustizministerium II, 668.
zustizstaatsrat II, 667.
Justizverweigerung J, 2285, 805.
Justus Vergeius I. 490

5

Kabelschutz II, 1089.
Kabinettsjustiz II, 71, 844.
kabinettsministerium II, 657.
Zabotage II, 1012.
dafirs J, 838.
daiser J, 78, 118, 186, 148, 144,
145, 158, 174, 228, 262 275
300, 316, 317, 335, 845
II, 538, 545, 561, 368.
daisergesetze J. 152.
Kaiserliches —J in
den Schutzgebieten II, 1160.
Kaiserrecht J, 215, 270.
Zalender J. 100.
dalixt II. II, 841.
dalumnieneid II, 128.
damaldolenser II, 852.
dambodscha II, 997.
dameradendiebstahl II, 414.
dameralisten J, 273.
stamerun 1, 64; II, 1080.
—, Bergrecht II, 1188.
—, Kronland II, 1127.
Kammer der Abgeordneten II, 582.
— der Reichsraͤte II, 581.
— der Standesherren II, 51
für Handelssachen II, 78.
dämmereivermögen J, 470.
dämmerer II, 931.
dämmerer J, 184, 228.
dammergericht J, 277; II, 215.
dammergut II, 577.
Kammerjustizdepartement II, 658.
— 658,
Kammerpräsident II, 654.
stammerräte II, 654.
dammersekretäre II, 654.
dammerzieler 1, 277, 281.
Kanäle (Völkerrecht) II, 1018.
kani 1, 64.
kanlna I, 33.
Vavòéveç suιναοιο rur
—D
- rTGvy kτοCOTGAν II, 820.
danonisation II, 852.
Kanonischer Prozeß II, 55.
Lenenisches Gewohnheitsrecht II,
- Recht II, 903, 956.
dant L7, 8, 10; II, 240, 640.
Kanzelmißbrauch II, 812.
danzlei J, 195.
Kanzler J, 195.
Kapellenrecht der Gesandten II,
1031.
Kaperbriefe II, 1061.
Kaperschiffe II, 1061.
        <pb n="1145" />
        158

dapital J, 842, 350, 365, 3866, 407.
kapitalbefriedigung I, 45.
apitaldeckungsverfahren bei Un—
fallversich. II, 789.
Kapitalgenofsenschaft J, 944.
Zapitelstellenbesehung II. 949.
Kapitularien J. 167 188.
apitulationen der Turkei II
1036.
Kardinaldekan II, 924.
Kardinäle II, 854, 924.
dardinalskollegium II, 869.
Kardinalskommissionen II, 928.
Zarenzzeit (Unfallversich) II, 784.
starl der Große J, 165, 188 201;
II, 477, 8388.
Karl Martell J, 198, 189; II,
820, 828.
karl V. I g84.
darlowitzer Fehen Il, 985.
darolinen II, 1080, 1085, 1129
darolinenstreit II, 1016.
darolinger J, 198; II, 838.
Kartelle J, 46, 696, 908.
Kartellboote II, 1064, 1066.
dartelltragen II, 297.
darthäuser II, 852.
Cashira I, 55.
Kassageschäft J, 986.
dassation des Geschworen enspruchs
II, 397.
dassatorische Klausel J, 304, 1062.
Kassel II, 958.
kassenärzte II, 776.
dassenfachmiete J, 679.
tassenverband der Krankenkassen
I, 776.
Sassiersbriefje J. 1071.
dassiertage J, 1055.
kaste J, 46.
datharer II, 859.
dathedralkapitel II, 838.
kœßoluxn tæxdsotu II, 8SI3.
katholische Abteilung des Kultus—
ministeriums II, 878.
datholischer Feldpropft II, 982.
sauf J, 45. 47, 820 844 361,
367, 870, 377, 880, 890, 586
672, 829, 855, 878, 988 1042.
dauf bricht Mieie 1J, 527.
daufehe J, 30.
dauffährteischiff I, 10063; II, 1065.
daufmann J, 366, 898, 900.
aufmannsgerichte II, 7385.
Kaufmannsfachen J, 899.
dan nmische Anweisung 1, 976,
daufmännischer Verpflichtungs⸗
schein J, 976. flichtung
daufmännisches Pfandrecht 1,975.
ausalzusammen hang II, 255.
autelarjurispruden, T.115.
daution T. 841i, 330
dautionsregreßIioss.
deller J, 871.
gellerwechsel IL, 1048.
delten J. Io, 24

Namen⸗ und Sachregister.

demmerich II, 247.
dertsch, Straße von II, 1014.
Lesta 1, 216. 3*
detuba J, 32.
detzer J, 147.
detzerei J, 415.
detzerinquisitionen II, 859, 872
diautschou II, 1080, 1086.
— Bergregal II, 1182.
— Landerwerb II, 1124.
—, Strafrecht II, 1136.
— Verwaltung des Reichs
marineamts II, 1103.
. Selbstverwaltung II, 1104.
dind (Strafr.) II, 62.
— freiw. G.) II, 221.
dinder J, 310, 318, 896, 401
405, 414, 541.
dinderarbeit J, 640.
dinderbewahranstalten II, 648.
indererziehung J, 402.
din derherrschaft J, 29.
dindesannahme JI, 84; II, 214.
dindesaussetzung 1, 148.
dindesraub II, 299.
indestötung II, 295.
indesunterschiebung II, 809.
dindesverhältnis II 88.
dindesvermögen J, 868
dindheit J, —— 313.
dindschaft J, 256.
ng I. 798.
Sings bench J, 801.
ings Benehb Division II, 736.
dippen und Wippen II, 818.
cirad I, 49.
kirche I. 49, 147, 226, 845, 346
859, 401; II, 901, 957.
dirche und Staat J, 78, 199.
dirchenälteste II, 963.
dirchengesetze II, 956.
dirchengut J, 147, 201.
dirchenhoheit II, 918
dirchenordnungen II, 892.
dirchenrecht Il, 902.
dirchenregiment J, 881.
dirchenstuͤhle II, 953.
kirchen⸗ und Schulsachen II, 691.
dirchenunionen II, 899.
dirchenv. sitationen II, 890.
dirchenvögte J, 227.
dirchenvorstand II, 962, 968.
dirchenzucht II, 967.
dirchhofsrecht II, 989.
dirchliche Gebühren II, 953.
— Genossenschaften II, 938.
circhliches Begräbnis II, 944.
— Gesetz- und Verordnungsblatt
II, 966.
Strafrecht II, 248.
- Vermögen II, 9583.
dirchspielspögte II, 651.
dlage I, 826 827, 828 382
334, 345, 851, 859, 868, 871
390, 458; IL, 88, 880.
lageänderung II, 108, 134.
lageerhebung J,. 331; 11. 88.

dlageformel J, 100.
lagehäufung II, 163, 341.
Zlagemonopol (Strafpr.) I, 865.
klagenrüfungsverfahren II, 356,
slagerecht J. 826, 827, 8330, 881
335, 368, 458.
dlagevoraussetzungen II, 108.
Zlagen nach deutschem Recht J 288.
Ve agereit J, 287, 294, 829, 360,
dlaglosigkeit J, 360.
dlagspiegel J, 268.
dlein II, 248.
zleinbahnen J, 1004, 1081, 1092.
dleine Haverei J, 1020.
dleinhandel J. 906; II, 648.
dlementinen II, 845.
dlerikalbildung II, 948.
dlerus J, 147 II, 816.
dlienten J, 885, 86.
lostergeistliche I, 590.
dluften J, 259.
dnabenhorte II, 648.
dnabenfsemingre II, 943.
dnappschaft J. 496
dnappschaftskrankenkassen II, 775.
dnappschaftswesen II, 769
dnechte J. 175, 176, 184, 242.
dniee J, 259
Snights service J, 818.
dnipschild J, 506.
anox II, 895.
Cnut I, 799.
doadjutoren II, 931.
dodifikationen J, 173, 273, 274.
295.
Fodizill J, 412.
dognation J, 410, 411, 582.
ohlen J, 341.
Volvogco II, 819.
Kollation J, 428, 429, 742.
Follegialgerichte II, 71, 1112.
Kollegialsystem II, 894.
dollegiatkapitel II, 838.
sollektivdelikt II, 259.
kollektivfirma J, 914.
dollektivgesellschaft J,. 931.
dollektivismus J, 22.
kollektivprokura J, 921.
dolonatgut J, 853.
tolonialabteilung des Auswärt.
Amtes II, 564, 1102.
Kolonialbeamten II, 1105.
Kolonialbehörden Ii, 1102
dolonialbergrecht II, 1182.
dolonialfiskus II, 1110.
dolonialgesellschaften J, 574; II.
1017, 1121, 1126.
dolonialobergerichte II, 1118.
dolonialpolitik II, 1078.
kolonialprotektorat II, 997.
dolonialrat II, 564, 1108.
dolonialrecht II, 1077.
Kolonialstrafgerichte II, 846.
Tolonialstrafgerichtsverfahren
II. 408
        <pb n="1146" />
        Kolonialstrafrecht II, 1183.
Kolonialvereine II, 648.
Kolonie II, 561, 1009.
Kombattanten II, 1060, 1062.
Kommandeur der Schutztruppe
II, 1108.
Kommandite J, 910.
Kommanditgesellschaft J, 905, 940
Kommanditgesellschaft auf Aktien
IL, 905, 960.
Kommanditist J, 841.
Kommandogewalt des Kaisers
II, 624.
Kommendation J, 1899.
Kommissare (Völkerrecht) II, 1008
Kommissariate II, 656.
Kommisstonär J, 903, 976.
Kommissionsgeschäft J,. 892, 994
Kommissionshandei J, 899.
Kommissionstratte J, 1048.
Kommissionsvertrag J, 390.
Kommissipdelikte II, 257.
Kommodat 1J, 336, 367. 870, 389
390.
Kommorienten J, 314.
Kommunaldarlehnsgeschäft J,
1081.
Kommunalobligationen J, 1092.
Kommunalverbände II, 641, 672.
694.
— in den Fehuspanaiften II, 1108.
Kompensation J, 381, 382.
Kompetenz J, 376; II, 171.
— der franz. Verwaltungsge—
richte II, 745.
— der Gerichte II, 74.
— des Reiches II, 513, 517.
Kompetenzen des Landtaaes II,
584.
Kompetenz-Kompetenz II, 478.
514, 518.
Kompetenzkonflikt II, 187, 140,
358, 428, 600, 740, 15.
Komplementär 1, 841.
Komplott 1, 892; II, 271.
Komposition J, 669.
Kompositionssystem J, 62.
Kondiktion J, 339, 859, 395.
Konditionskauf J, 986.
Kondominat II, 453, 1009.
Konferenzen des Dekanats II.
931.
Konfirmation II, 966.
Konfiskation J, 344, 425.
Konfliktserhebung II, 337.
Konfusion J, 320, 8351, 384, 424.
Kongo II, 1012.
Kongoakte II, 1059, 1084, 1119.
Kongoschiffahrt II, 990.
Kongostaat, Neutralität II, 1058.
Kongregationen II, 869, 835.
— der Kurie II, 925.
Kongresse der Staaten II, 886.
—, amerikanische II, 990.
Kongruenz im Zivilprozeß V, 95,
178, 194, 195, 222 228.

Namen⸗ und Sachregister.

dönigsbann J. 186.
önigsdienst J, 184.
dönigsfriede J. 194.
Königsgericht J. 194,. 2083, 205
212 218.
Königsgesetze J, 88.
Königsgut 1, 200.
Königshuld J, 202.
önigskrönung J, 198.
Königsmord, Auslieferung II,
1625.
zönigsrecht J, 186.
önigsurkunde 1, 220.
Königswürde J, 228.
Königtum J, 51, 53, 79, 88, 87.
88, 175.
konklave II, 924.
ckonkordat II, 907, 1007.
bayrisches II, 927.
— on stander L, 218.
- Wiener 1, 213.
— Wormser J, 206, 218, 226.
Konkordienbuch II, 956.
donkordienformel II, 885.
donkubinat 1. 147, 257, 396, 399
konkurrenz offener Handelsgesell—
schafter J, 935.
donkurren;klausel J, 908.
donkurrenzverbot J, 570, 639.
donturs J, 317, 356, 876, 400
410, 425.
ontere der Genossenschaften J,
— der off. Handelsges. J, 934.
— der Hyypothekenbanken J, 1110
Ronsphersangebeschlus II,
179.
donkursgläubiger J, 344; II, 181
donkursoöordnung J, 856, 424.
onkursrecht II, 48, 178.
donkurssachen in den Kolonien
II, 1112.
donkursschuldner J, 321.
donkurstabelle II, 184.
donkursvermögen II, 182.
donkursverwalter II, 179.
Bnnen, rechtliches J. 299.
donnexität in Strafsachen II, 841.
donnofsement J. 976, 1017.
donrad II. I, 206.
pon Marburg Il, 860.
— v. Mure J, Thoes
donsensprinzip J,
donfensualverträge J. 102, 370
389.
donservatoren Il, 851.
donsistorien 1, 288; II, 890, 924
960, 9864.
donsolidation J, 351.
donftantin J1, 1198, 148, 147: II.
817.
donstantinsche Schenkung J, 56.
Konstantinopel II, 820, 822.
—, Verträge II, 989, 995, 1018
1059.
— Harmenopulos J,

1159

RNonstoseus Porphyrogennetos
Konstanzer Konzil D, 862.
Konstitut J, 360, 370, 376, 381,
385, 387.
— von Clarendon II,
Konstitutionelle Gewaltenteilung
II, 467.
— Theorie II, 487.
Ronstitutionen der röm. Kaiser
I, 119, 128, 149.
Konstruktive jurist. Personen ,3574.
Konsul II, 980, 1008, 10338.
Gispache) I, 1028
Konsulararchiv II, 1084.
Konsulargerichte II, 64; II, 1036.
sKonsularrecht in den Kolonien
II, 1088.
onsularstrafgerichte II. 846.
Konfsularftrafverfahren II, 408.
Konsularwesen II, 986.
zonsuln J, 104.
donsumtion J, 395.
donterbande II, 1066.
dontingente J, 226.
dontingentsheer II, 619.
dontokorrent J, 366, 9938.
dontraprotest J, 1057, 1060.
Kontrahierungszwang J, 637.
Kontrakt J, 325.
Kontrektionstheorie II, 302.
Kontributionen II, 1065.
Lonvent II, 934, 964.
konventionalstrafe J1, 871, 378,
379, 382, 884, 385, 8388.
donventionen (V.⸗R.) II, 1008.
donvokationen 1, 797.
donzentrationsprinzip im Straf⸗
prozeß II, 363.
tonzesstonssystem J, 471.
Konzessionszwang bei Hypotheken—
banken 1, 1082.
donzilskongregation Il, 926.
dopenhagener Vertrag II, 1014.
dopfzins J, 210.
dopiée J, 1061.
dorea J, 85, 37; II, 981, 1086.
dorfu II, 990, 1059.
dorinther Kanal JII, 1018.
ctörperverletzung J, 864, 372; II,
296, 108.
dörperschaft J, 466.
storporation J, 301, 315, 316, 317,
319, 809.
Korporationsleben J, 78.
Korporationsstaat J, 78.
Korporationswesen J, 297.
Korrealobligation J, 361, 362, 388,
424, 659.
dorrektionelle Nachhaft II, 281.
Korrespektives Testament J, 747.
Korrespondentreeder J, 1010.
Kosten, freiw. G. II, 236.
—, Strafproz. II, 8386.
T. Nil.Strafproz. II, 446.
dostenfestsetzungsbeschluß II, 180.
        <pb n="1147" />
        Namen⸗ und Sachregister.
Kostgeschäft J, 988.
Zöstlin II, 240.
draftloserklärung I, 367,702, 1064.
trakau II, 989, 906, 998.
Krämermäkler J, 927.
Kramhandel J, 899.
Krankenfürsorge der Gemeinden
II, 766.
Krankenkassen II, 648.
Krankenrente II, 792
Krankenversicherung II, 642, 765,
771, 804.
Krankhafte Störung der Geistes⸗
tätigkeit II, 268
Krankheit J, 404.
kratinus J, 155.
crause J, 12, 13.
kreation (s. Schuldschöpfung) J,
480, 638, 699, 1068.
kredit J, 41, 855, 856.
reditauftrag J, 886, 887, 698, 980.
Kreditbrief I. 826, 990.
drediteröffnung J, 998
kreditgeführdung II, 801.
Lreditgeschäfte J 983, 990.
Kreditgewährung an Eingeborene
II, 1120.
dreditkauf J, 9883.
kreditwesen J, 406.
Kreditiv II, 1028.
Kreisausschreibeamt J, 279.
dreisausschuß I, 648, 676, 696.
kreisdirektor J, 279 Il, 658.
dreishauptmann L278; II, 678.
Kreisordnung II, 665, 676, 680.
Kreisstädte I, 699
dreisstandschaft J, 281.
dreissynode II, 968.
dreissynodalverband II, 964.
dreistag II, 650, 670 694
dreisversammlung II, 676.
Zreisverwaltung II, 694.
drepostwesen JL878.
Kreta II, 1054
Kreuzprobe J, 203.
kreuzzüge J, 206; II, 982.
Kreuzweise Gruppenehe J, 28, 29.
drieg II, 1085.
Friegsartikel II, 411.
Kriegsdienst T. 858
Kriegsende ohne Friedensvertrag
iI, 1074.
kdriegserklärung II, 1059.
driegsfeld I, oss.
Friegsgefangene IT, 986, 1062.
Kriegsgerichte II, 429.
driegsgefehe II, 415.
driegsherrlichkeit d Kaisers II, 624.
kriegskanzlei II, 655.
u. Domänem⸗Kamnern II, 658.
driegskommiffariate II, 656.
kriegskommifsarien II, 658.
Kriegskonterbange II, 988, 989,
IO“I, 1078
riegsmanier II, 1062.
Kriegsmarine IIL 620.
kriegsmaterial II, 1072.

1160

rdriegsmittel Il, 1061.
driegsraison II, 1062
riegsrecht II. 986, 990.
riegsschiffe II, 1040.
riegsverfassung J, 282.
driegsverrat II 424.
driegsverschollenheit J. 572.
driegsverträge II, 1068.
eriegswesen II, 619.
erimkrieg II, 989.
riminalanklage J, 330, 415.
, II, 239.
riminalbürgschaft J, 388.
riminaldenunziation J, 415.
driminalordnung 1J, 274.
rriminalpolitik II, 289.
driminalpolizei II, 358, 648.
kriminalfoziologie II, 289.
krokodilordal J, 65.
droll J, 169.
drone II, 564.
dronfideikommißfonds II, 577.
dronkardinäle II, 924.
dronland in den Kolonien II,
1127, 1128.
drüger 1J, 169.
Ishotraja I, 33.
dubundensystem J, 24.
Suca I, 25.
dulm J, 219.
dulturgeschichte J, 21, 76.
kulturkampf I, 878.
dultusfreiheit II, 906.
dultusgleichheit II, 911.
dultusminister II, 649.
dultusministerium II, 668.
Kultusunionen II, 899.
— Strafen) II.
dündigung eines Handlungsge⸗
hilfen J, 924.
— von Hypothekenpfandbriefen
J, 1108.
dunkelmagen 1, 176.
dünstliche Verwandtschaft J, 34.
dunstwerke J, 609.
duppelei II, 8310.
turatien II, 931.
durator J, 403, 405, 406.
düren 1, 216, 217.
durfürstenkollegium J, 279.
durfürstlich brandenburg. Kriegs—
recht und Artikulsbrief II, 411.
durhessen II, 999, 1073.
durialismus 1, 55.
duriatkomitien J, 103.
durien J, 85.
duriere II, 1032, 1085.
durkosten J. 364
durmark II, 694.
dürrecht J, 218, 222.
durs I, 974.
Zursmäkler J, 926.
durverein von Rense J, 222, 228
düstengewässer II, 1010.
Züstenschiffahrt Il, 1012.
duxe J. 496.

—8

Laband II, 457.
abeo J, 98, 133.
abourers I, 831.
zadeschein J, 1001.
ꝛadendiener J, 922.
ꝛadezeit J, 1015.
ꝛadung J, 333: II, 59, 880.
Nadungsfrist II, 8à.
ady Goreé's case I, 841.
aen T 796.
Aaesio énormis I, 148.
a8 J, 177.
ꝛagergeschäft J, 997.
dagerhalter J, 903, 975.
dagerschein J, 998.
Laibacher Kongreß II, 988
Zaienbrüder II, 852, 934.
Laieninvestitur J, 206.
Laienspiegel J, 269, 488.
Laisierung II, 921, 934
Lancaster J, 844.
Land I, 81i2.
- lord I, 817.
- Registrar Office J, 822.
Transfer Act I, 882 837.
Landarmenverband II, 672.
danddekane II, 931.
danddrostei II, 677.
ꝛ2anderwerb in Kiautschou II,
1124.
dandesangehörigkeit II, 527.
andesangelegenheiten II, 560.
dandesausschuß II, 560.
2andesbeamte d. Kolonien II, 1106.
— II, 645, 684, 687,
dandesdirektorium II, 689.
ꝛandesgemeinde J, 178.
andesgerichte II, 65.
randesgesetze J, 776; II, 602.
randesgewohnheitsrecht I, 566.
Landeshauptmann II, 1108.
zandesherrliche Familien II, 536.
Landesherrliches Kirchenregiment
II, 889, 959.
andeshoheit I.229, 281; II, 485,
464, 4738, 478, 5364, 985.
dandeskirchliche Gesetze II, 966.
dandeskulturgerichte II, 64.
randespolizei II, 648.
ꝛandespriestertum J, 178.
zandesprivatrecht J, 763, 769.
andesrechte J, 216, 272
ꝛrandesstrafrecht II, 241, 252.
andesstrafprozeßrecht II, 834.
zandessynode II, 964.
dandestrauer II, 567.
——
Landesversicherungsämter II, 790.
dandegverwältunghgesehe II, 682,
dandfolge J, 197.
dandfrage J, 240.
Landfrieden J, 218, 216, 229, 285,
236, 453; II, 246.
        <pb n="1148" />
        Duandshebendbwich 1, 277; II,
Landgebiet des Staates II, 1009
Landgemeinde II, 707.
Lan darmeindeordnumgen IL 677,
Landgemeindewesen II, 661.
Landgericht II, 72, 347, 659.
Landgerichtszuständigkeit I1, 215
Landhandel J, 899.
Landheer II, 620.
Landkommission in Ostafrika II,
1127.
Landkriegsrecht II, 992.
Landpfarrei II, 832.
Landrat II, 646, 658, 697.
Landratsamt II, 671.
Landrecht J. 213, 215, 217, 274,
435, 436, 487, 8984.
Landrecht bricht gemeines Recht
IL, 446.
Landregister II, 1181.
Landsassen J, 209.
Landschaften J, 1079.
Landschaftsrechte J, 216.
Landschenkungen der Merowinger
JL, 199.
Landsiedelgut J, 208, 352.
Landstände J, 263; II, 578.
Landstandschaft J, 231.
Landstreicher J, 58.
Landtag II, 578.
Landtagswahlen II, 642.
Landwehr J, 225.
Landwirtschaft J1, 297, 904.
Landwirtschaftsminister II, 649.
daene II, 312.
Lanfrank J, 167.
Langobarden 1J, 165, 175.
Langobardisches Recht J, 666.
Lantfried J, 187.
Lantwèéôri IJ, 198.
4Acos II, 816.
La rechérche de la paternité
J. 865.
Lassalle J, 307.
Lasson J, 12.
Laten 1, 176, 210.
Laterankonzil II, 849.
Latiner J, 90, 98.
datinität J, 117, 118.
Laudatio auctoris II, 88, 136.
audemium I, 813.
Lauenburg II, 688.
Launegild J, 526.
Laurent II, 10.
Laurentius Valla J, 81.
Lausitz II, 694.
Läuterungsurteil II, 152, 167.
Lawful industry IJ, 841.
Lay corporations I, 810.
Lazarettschiff II, 1003, 1066.
Lazaristen II, 938.
Lease I, 817; II, 1086.
- and reélease l, 821.
Lebensdauer J, 318.
Lebensfähigkeit J. 313.

Namen- und Sachregister.

debensinteressen J, 296, 310, 368
ebensnachstellung J, 415.
ebensunterhalt J, 8376.
Legal aet I, 809.
debensvermutung J, 456, 572.
Legal estate L8IiI, 817.
Lebensversicherung J, 691.
Lectio senatus I, 106
Legacy I, 836.
Legal lien I, 808.
- mortgage I, 801.
Legalhypothek J. 821, 357.
Legalitätsprinzip II, 365, 481.
regalordnung J, 298, 296.
ꝛegalservituten J, 491.
Lagaltheorie II, 907.
degat I, 100.
degaten II, 1032.
degatensynoden II, 8830.
eégati a latere II, 858, 927.
Augusti pro praetore I.
120.
— missi II, 858, 926.
7 Frpeini II, 854.
ogatum I. 364 377.
576 419, 423. 3
degen der Bauern J, 368.
Leges I, 104, 152.
-vAgrariae I, 108.
barbarorum I, 186.
datae I, 124.
de amortizando II, 866.
edictales J, 148.
feudales Teeklenburgicae
l. 217.
Romanae I, 163.
Upstalbomiei I, 216.
veénalium vendendorum I,
115.
Legio I, 88.
Legis actiones J, 92, 100, 108,
333.
Legis actio per manus injec·
tionem Il, 68.
Legis praescriptio, sanctio
vacatio I, 107.
Legislaturperiode II, 558, 586.
Legitimation J, 276, 733, 865;
II, 38.
Legitimität II, 988.
degitimitätsprinzip II, 459.
dehen J, 184, 207, 852.
Lehnrecht J, 269, 485, 436, 499
dehnrechtsbücher J, 213.
dehnsfolge I, 501, 556.
dehnsgericht J, 211.
ehnsherrlichkeit I, 276, 500.
Lehnshierarchie J, 207.
Lehnsmilizen J, 188.
ehnspflicht J. 852.
dehnsfachen II, 210, 215.
dehnsschuͤlze II, 661.
dehnsstaat J, 188.
dehnstreue J, 352.
Lehnsverhältnis J, 246, 499.
Lehnsvormundschaft J, 247.

1161
dehnelen L, 198, 199, 265, 282,
Leibeigenschaft J, 266, 267.
eibesstrafen J, 202.
deibgedinge J, 256, 558.
Leibniz L4.
deibrentenverkauf J, 234.
Leibrentenvertrag J. 526, 528.
Leibzucht J, 246, 851, 558.
deichensangskauf II, 831.
Leichenschändung II, 311.
deichtsinn J, 3866
Leihe J. 207, 339, 344, 370, 389,
505, 527.
Leihegut J, 184.
Leiheverhältnisse J. 246, 503.
Leihezins J. 247.
Leihezwang 1, 224, 264.
Leihgeschäft J. 678.
deinpfad II, 1012.
Zeistung J, 318, 358, 867 368,
371 375, 378, 387, 388.
eistung an Erfüllungsstatt J, 669.
deistungen der Inval.Vers. II,
795
— der Krank.Vers. II, 776.
— der Unfall-Vers. II, 784.
deistungsklage II, 105.
Leiterrecht J, 498.
Lektoren II, 816.
Ce mort saisit le vif I, 866.
Leo J, 428.
Leo XII. II, 876.
Leo Isaurus J, 161.
— Philosophus J, 161.
Leovigitd J, 190.
LEtat c'est moi II, 984.
Leten 1, 176.
Letter Patents J. 810.
Lettera di pagamento 1J, 1083.
Lettre de —— L, 1031.
--- de complaisance ], 1042.
Lettre de rappel II. 1020.
-- xécreanèe II, 1020.
Letzte Olung II, 9306.
Letztwillige Verfügungen II, 87.
Leudes IJ, 194.
Leudi I, 176.
Leumundsbeweis J, 240.
Leviathan II, 465.
Leviratsehe J, 33.
Levita (Benedikt) J, 189.
Levitaéè II, 815.
Lex I, 121.
Aeébutia I, 108, 111.
Alamannorum 1, 187.
Anastasiana 1, 148.
Angliorum et Werinorum
l. 188.
Aquilia J, 109, 393; II, 766.
aeterna I, 3.
Atérnia Tarpeia Il, 95.
Atilia J, 109.
Atinia I, 109.
daiuvariorum l, 187.
Sorkandionun JL, 164, 191,
—292.
        <pb n="1149" />
        1162

Lex Calpuruia J, 108.
-Canuleia I, 99.
-Cincia 1, 109.
commissoria I, 148, 371, 515.
consularis I, 89.
Curiensis Romana 1, 168, 192.
Dei I, 152.
de imperio I, 104.
familiae Wormatiensis
ↄcelesiae J, 218.
—XDVV—
Taminia I, 108.
risionum 1, 188.
Furia J. 100.
geneéralis J, 304.
Zenucia J, 108.
Sundobada 1, 164, 191, 192.
Hortensia 1, 104.
Julia I, 105.
Julia et Papia Poppaea I,
109.
-Julia et Plautia I, 109.
Julia et Titia J, 109.
Julia municipalis J, 110.
Licinia Sextia IJ, 96, 108.
— Maenia I, 107.
- metalli Vispacensis I, 124.
— aaturalis I, 8.
— originis J, 185.
-Ovinia I, 106.
- bBapia I, 147.
-Plaetoria I, 109.
—- Plautia 1, 105.
- Pbobetelia I, 109.
osterior derogat priori I,
67 II, 252.
Publilia J, 94, 104, 107.
regia I, 89.
regia de imperio IJ, 119.
reĩ sitae J, 852; II, 6, 25.
Rhodia de iactu J, 102, 394
1005, 1021.
Ribuaria IJ, 187.
Salica I, 186, 196.
— Saxonum I, 188.
— sua i, 108, T06.
— sↄpeécialis I, 304.
— tribunicia l, 89.
— Utinensis RomanaI, 168.
-Valeria I, 95, 104.
Visigothorum J, 141, 168,
191, 192.
- Voconia I, 109.
Leyser J, 489.
Libel I, 832, 8383.
Liber authenticorum Il, 158.
—- constitutionum l, 191.
— diurnus II, 828.
- Lxtra II, 844.
- legis Langobardorum l, 191
— Papiensis J, 191.
-., Sextus II, 845.
Libera collatio II, 950.
- elemosyna I, 813.
Liberalität Tgzös, 801.
Liberi I, 184.
Liberi homines 1. 797.

Namen⸗ und Sachregister.

diberia II, 981, 1016.
Liberierungsverbot bei Akt.⸗Ges
I, 955.
Aberties J, 819.
Libertinität J, 87.
Liberty J, 838.
Abri —— J, 218, 497.
lãbri poenitentiales II, 825.
- tres iuris civilis I, 186.
bripens J, 88.
icence I, 824, 838.
Acet ab initio II, 869.
ꝛiebe J, 371.
Liechtenstein J, 1088.
dieferungskauf J, 888.
rieferungsvertrag J, 376.
Liegenschaftsrecht 1, 244, 477, 488.
ien J, 808..
ife I, 838.
igamen (Gimped. mat.) II, 941.
ꝛiguori II, 871.
ꝛiktoren J, 104.
Aimbs and body I, 833.
Limitation I, 821.
— of action l, 807.
Amited I, 810.
ringg II, 484.
Apeéigen I, 210.
Lippe, reformierte Kirche II, 958.
Liquidation der Aktienges. J, 959.
— der Hypothekenbanken 1, 1110.
— der off. H.G. J, 889.
distenwahl 11, 948.
». Liszt II, 241.
rditen J, 175, 176, 242.
Ziteralkontrakt J, 389.
Literarisches Urhebexrecht J, 626.
itis denunciatio J, 878.
ditiskontestation J, 285, 33838.
ritispendenz J, 8378.
littérae apostolicae II, 917.
-clausaeé I, 221.
-communicatoriae II, 815.
- dimissoriae II, 855, 920.
— formatae II, 826.
- patentes I, 221.
zittleton J, 802.
riturgie II, 851.
ziutprand J, 191; II, 820.
ivery of seisin Il, 817, 821.
rizenzrecht J. 625, 684
Uoan I, 830.
oca I, 944.
Local acts II, 714.
— custom I, 805.
- Government II, 715.
-Government Aets II, 720.
-Government Board II, 714.
Locke J, 4; II, 460, 474, 487.
ocus congruus (éêxectio benefcii)
 II, 947.
— regit actum I, 309, 852;
II, 14, 20.
Logistae J, 121.
Lohengrinsage l, 28.
Loi de guerre II, 1061.
— type J. 1039.

Sois de police et de sureté I.
852.
dokalimmunität (Gesandtschafts—
recht) II, 1031.
Lokalinterdikt II, 858, 945.
»e Lolme II, 487.
rombarda J, 191.
ꝛombardgeschäft J, 992, 1048.
ombardwechsel J, 1042.
dombroso II, 240.
London local Government Aet
II, 721, 722.
ꝛdondoner Verträge II, 989, 1014,
1059.
ondriuchta I, 216.
Loening II, 456. —
Lord CGampbellis Act I, 8838.
- Chancellor I, 808, 84; II.
714.
Chief Justice of England
L 808.
Justices of Appeal I, 803.
— Manstfield I, 806.
- Paramount (King) IJ, 818.
- President of the Privy
Council II, 714.
Lösegeld für Kriegsgefangene II.
986.
Ldosordal J, 65.
n der Schuldverhältnisse J.
Lotsen J, 1013.
ꝛotterieverträge J, 642.
rübeck (luth. Kirche) II, 958.
Lücken im Recht J, 304.
ucrum cessans I, 364.
rudwig J. J, 188, 198.
Ludwig der Bayer J, 56; II, 861.
Luft J. 336, 569.
Luft macht frei J, 210.
Lunacy Act I, 844.
Lunatic I, 839, 848.
Züneviller Frieden J, 262, 271;
II, 874, 1010.
iuoghi I, 944.
Luther II, 882.
—, Katechismen II, 956.
Lutherische Kirche II, 958.
Luxemburg l, 1039; II, 990.
1045, 1058.
Lytae I. 159.

Maas, Schiffahrt II, 989.
Machiavelli J, 54, 56.
Machinatio in mortem Gip.
mat.) II, 941.
MNadagastar II, 997, 1086.
Madal“t, iro
Magalhaesstraße, Neutralisierung
II, 1059.
Nagdeburger Fragen 1, 218.
Magen 1, 176.
Magengeld 1, 176.
Magenschaft J, 259.
MNagensühne J, 176.

M.
        <pb n="1150" />
        — —
Magisterium II, 918.
Magistrate II, 645, 660, 706.
Magna Charta 1, 797, 835, 840
ee
Magnum concilium 1, 797.
Mahal Il, 179.
Mahnverfahren II, 58, 61, 168,
191, 406.
Mahnung 1, 248, 378.
Mahr 1, 32.
— —
Maigesetze II, 878.
Maiéstas J, 492.
— populi 1, 78.
eeieehidins II, 317.
Majestätsrechte J, 492.
Mailänder Edikt II, 817.
Main, Schiffahrt II, 989.
Maintenance J, 842.
Major and communality J, 809.
Madloritas II, 932.
Maire II, 728, 728.
Majorat J, 556.
Maison de commerce I, 908.
Mäkelei J, 899.
Makeler J, 926.
eerper I, 390.
Mala fides L 827, 828, 331, 338
338, 339, 342, 346, 421.
— fides superveniens J, 348.
Malaien J, 24, 31, 85, 44.
Malbergische Glosse J, 187.
Male stock l, 834.
Malen 1J, 348.
Mallobergo, in l, 187.
Mallus J, 179, 197.
Malmö, Vertrag II, 1012.
Malta I1, 845.
Man Jl, 845.
Manchestertum II, 641.
Mancini II, 10.
Mancipatio J, 84, 85, 91.
Mancipia I, 184.
Mandat J, 102, 125, 127, 386
361, 368, 370, 374, 386, 387
390, 428.
Mandateé I, 829.
Mandato sobre banqueiro J.
1071.
Mandatsbürgschaft J, 698.
Mandatsdienstverhältnis 1, 681.
Mandatum qualificatum l, 3886
Mandatum cum clausula II, 192
- sine clausula II, 194.
Mängel der gekauften Sache J,
377, 678.
Mängel des Willens J, 8322.
Manitu 1, 28.
Männerkindbett J, 84.
Mannfall 1, 199.
Manngeld 1J, 176.
Mannitio J, 203; II, 88.
Manor IJ, 812.
Manorial court J, 814.
Mansfield J, 806, 825.
Mansionarii J, 184, 242.

Namen- und Sachregister.

Jansus indominicatus I, 188.
Mantelkinder J, 541.
anumissio IJ, 148, 242.
Manus I, 86.
- iniectio I, 88.
Manzipationstestament J, 39.
Maona J, 944
arian 1, 56.
arineordonnanz(franz.) II,
Narineprobst 9 r àᷣ) I oo
Maritime lien dI, 808.
Marke J, 916.
L, 588.
Markensystem (Inv.-Vers.) II,
harkerd ing J 207. ILꝶ
Market L, 819.
- over I, 824.
Markgemeinde J, 468.
Narkgemeine J, 266.
Narkgenossen J, 175.
Narkarafen J, 196, 229.
Marking J, 1078.
Markt J, 881.
Varktfriede J, 248.
Marktregal J, 225.
Marodeure II, 415, 1062.
Marriage 1J, 818.
— Act 1, 838.
— Notice Book I, 888.
— penee J, 841.
Marriecd Woman's Propert
— J
Marfchall J. 184, 228.
Marschallinseln II, 1080, 1110.
Nadhus von Padua J, 56; II,
Martens J, 1040.
Martin II, 240.
— von Tour II, 818.
Martinus J, 167.
Märzfeld J, 195.
Maskat II, 1036.
Raskopei J, 931.
Maß- u. Gewichtspolizei II, 649.
Master and servant J, 881.
and Morkmen Act J, 831.
in lunacy l, 844.
— ot the Rolls I, 808.
Matakau 1J, 22.
Materialismus I, 7.
Naterielle Gesetze J, 802.
Materielle Rechtskraft des Straf—⸗
urteils II, 879.
— Streitgenoffenschaft II, 164.
Materielles Zwischenurteil II, 129.
Matrikel J, 280.
Matrikularbeiträge II, 628.
Natrikularumlagen J, 226.
Iatrimonial Causes Act l, 839
atrimonium l, 398; II, 941.
Matter (ot law, of faët) J, 799.
Mauritius J, 846.
Parimalhrpotter JL, 619.
Mayheml, 833.
Mayor II, 717.
Mazarin II, 984.
Mecklenburg II, 958.

1163

Medem l, 197.
Mediatisierte Häuser II, 536.
Mediatkonsistorien II, 898.
Meer J, 319, 336, 569.
Mehrheit von Erben J, 738.
— von Verbrechen II, 257.
Meiergut J. 208, 358.
Meierzins J, 264.
Meineid II, 320.
Meintauwerk) J, 181.
,— II, 1046
Meldungswesen II, 648.
Jeliores terrae J, 796.
Nelusinensage J, 28.
Aenace Il, 807.
Menial servants J, 831.
Mensa (titulus) II, 920.
— episcopalis II, 835, 958
Menschenhilfe J, 702.
Menschenraub II, 298.
Menschenrechte J, 448.
Menses Pahdes II, 8638.
Mensor J, 374.
Mentalreservation J, 822.
Meércator II, 829.
Verchant adventurers of England
 I, 810.
law I, 806.
— Seamen Act l, 831.
Merger I, 818, 829.
Merkantilsachen J, 899.
Nerkantilsystem II, 984
Merowinger II, 827.
Meßbann 1, 1085.
Meßbrief J, 1007.
Messe II, 941.
Messen J, 881.
Metaphysik J, 7.
Metallgeld 1, 47.
Metallpunkt 1J, 1048.
Metropolis Management Act
——
Metropolitan Board of Works
IVe
Metropoliten Il, 855, 929.
Meuterei II, 320.
Mexiko II, 468, 1055.
Meyer, Georg II, 457.
Michael Dukas J, 162.
Miete J. 48, 336, 339, 344, 859,
367, 870, 376, 390, 891, 894
527, 6083, 676, 879; IB, 182
Milchverwandtschaft J, 86.
Mildernde Umstände (Mil.) II, 419.
Militärbeamte Il, 414.
Militärdiktatur II, 560.
Militärgerichte II, 388, 426.
Militärjustizbeamte II, 429.
Militärkonventionen II, 626.
Miltärlazarette II, 1068.
Militärorganisation in Rom J,
92, 148.
Militärpersonen II, 414.
Militärseelsorge II. 938.
Militärstrafen II, 416.
Militärstrafrecht II, 411, 1108.
Militärstrafsachen II. 338.
        <pb n="1151" />
        1164

Militärtribun J, 95.
Militärische Verbrechen II, 418.
Nilitärischer Aufruhr II, 415, 425.
Military tenures I, 8183.
Militia J, 428.
Milizen II, 1061.
Minderfreie J, 569.
Minderkaufleute J, 906, 915.
Minderjährige J, 300, 313, 385,
345, 365, 402, 403, 406.
Minderjährige Kaufleute J, 907.
Minderung J, 673.
Mineralien J, 341.
Minister II, 645, 648, 649, 728,
1008.
- in évangeliecis II, 1082.
Ministerpräsident II, 685.
Ministerresident II, 1032.
Ministerverantwortlichkeit II, 568.
Ministeriale J, 184, 209, 217, 242.
Ministerium f. Elsaß-Lothringen
II, 560.
Ministerium verbi divini II, 957.
Ninorat 1, 557.
Minoritätsrechte (Akt. Ges.) J, 953.
Miquel II, 511.
NMir J, 24.
Mirrour aux justices J, 800.
Miseri homines J, 148.
——
Missa defunctorum II, 942.
- manualis II, 941.
- pro sponsis II, 940.
Mißbrauch der Dienstgewalt II,
425.
Missetat J, 180.
Missetatrecht J, 41.
Mißgeburt J, 569.
Mißheirat J, 459.
Missi J, 186, 195, 197, 229; II.
835.
Missio II, 942.
— (titulus) II, 920.
- legitima (canonica) II, 921.
- in bannum regis I, 204, 246.
- in bona I, 285.
Mission in den Schutzgebieten II,
1105.
Missionsorganismus der kath.
Kirche II, 927.
Wissionsschiffe II, 1066.
Mistake IJ, 827.
Mitbelehnung J, 499.
Miteigentum J, 343, 360.
Miterbengemeinschaft J, 426, 427,
428, 548, 738.
Mitgliedschaftspapier J, 976.
Mitra II, 849, 923.
Mitreeder J, 1009.
Mittäterschaft II, 272.
Mittelameritanischer Kanal II,
1059.
Mittelbare Täterschaft II, 272.
Mittelbarer Besitz J, 602.
Mittermaier J, 439; II, 279.
Mixta religio (imped. matrimonii)
 II5 940.

Namen- und Sachregister.
Mobilia ossibus inhaerent I,
852.
- J sequuntur II, 7.
25.
Mobiliarrecht J. 338, 339, 344,
345, 346, 351.
Modena II, 999.
Ioderator Fengalis II, 935.
Rodestinus J, 150.
Nodus 1, 323, 344.
Iohamedan law I, 846.
Mohammedaner J, 77.
Nobl II, 496.
Noldau II, 995.
Nommsen J, 90, 169.
Nonaco I, 1039.
Nonandrie IJ, 31.
MNonarch II, 252, 489, 564. 1000
sonarchia Sicula II, 866.
Monarchie J, 11.
uoοινινα II, 819.
Ionasteria II, 934.
- in domino regis J, 202.
Ionasteérium II, 830.
Mönchtum II, 819.
Nongolen J, 82.
Monismus l, 7.
Monitio II, 946.
- évangelica (canonica) II,
859.
Nonogamie 1, 711.
Nonopol IJ, 46, 636.
Monroedoktrin II, 988, 990, 1055.
Jons I, 944.
Nonsignori II, 925.
donstrum l, 318.
Monte Cassino II, 819.
Montenegro J, 25; II, 994, 998
1036.
Montesquieu II, 332, 474, 487.
Mora I, IIA, 328, 331, 365, 374.
378, 379, 881, 383, 385.
Moral consideration J, 826.
oratorium IJ, 276, 1055.
Iorbus sonticus I, 98.
Nord J, 181; II, 294.
Morgengabe J, 255, 256, 540.
Roriz von Sachsen II, 895.
Mortgage I, 801, 818, 824.
Mortifikationsschein J, 249.
Mortmain and charitable uses
act J, 810.
Mortuarium I, 242.
Mos regionis I, I18.
Mosel, Schiffahrt II, 989.
Moser II, 894.
Motiv L, 344, 345.
Notive zum B.G.B. J, 304, 565
Iotu proprio II, 917.
lovable Goods I, 828.
Jozeétta II, 923.
Jucius Scaevola I, 116.
Nühlen J, 8341.
Rühlenbruch. J, 412.
Mühlengenossenschaften J, 944.
Mujaberi II, 1119.
Rukom II, 1119.

Mundbrief J, 205.
Nundmannen I, 184.
Mundschatz J, 255.
Mündelgüter J, 123.
Mündelsicherheit der Hypotheken—
pfandbriefe J. 1104 1105.
von Hypotheken in den Ko—
lonien II, 1117.
Mundium I, 253.
Mündigkeit J, 256, 313, 406.
Nündlichkeit II, 221, 363, 486.
Nundraub II, 304.
Muneéra I, 88.
Aunicipal Boroughs II, 717.
- Corporations Act II, 718.
Munizipalrat II, 729.
Nuntrecht J1, 474, 538, 785
Münzdelikte II, 253, 314.
Rünzrecht J, 194, 225.
Rünzunion II, 462.
Nünzverträge II, 991.
Musikgesellschaft J, 50.
Musteil J, 256, 537.
Musterregister II, 210, 214.
NRusterrolle J, 1018.
Nusterung J, 1018.
Rütterliche Gewalt J, 725.
Mutterrecht J, 30.
Muttersache J, 348.
R
Mutuum I, 102, 390.
Mynsinger J, 273, 438.

Nabukudurusur 1, 18.
Rabunaid IJ, 18.
Nachbarrecht J, 341, 443, 491, 609.
— fr. Recht) 1, 857.
Nachdruck II, 8308.
Vacheid II, 122.
Nachorhlehaft J, 40, 419, 554,
Nachforschungsprotest J, 1057.
Rachgründung (Aktienges.) J, 849.
Kachlaß J, 480, 574.
NRachlaßgericht II, 210, 214.
achlaßkonkurs J1, 547; II, 181.
achlaßregulierung J, 261.
sachschußpflicht (Ges. m. b. H.)
J, 964
sachsichtwechsel J, 1046, 1058.
Nachsteuer II, 990, 1028.
dachteil J, 341, 390.
dachtragsverteilung II, 185.
dadelgeld J, 540.
Räherrechte J, 513, 514.
Nahrung J, 408.
Nairs J, 31.
damenaktien J, 950, 976.
damengebung J, 28, 242.
Namenrecht J, 401, 476, 587, 892
Namenswechsel der Päpste II, 849.
Napoleon J, 173; II, 988.
Rarses J, 154.
Nasciturus IJ, 405, 808.
Naspartu J, 1032.

yt.
        <pb n="1152" />
        Nassau, evang. Kirche II, 958.
Nassauer Denkschrift II, 662.
Nation II, 458.
Nationalitäten J, 75.
Rab ealltachprimin II, 10, 453,
— (roman. R.) J, 852.
Nationalvermögen J, 407.
Nationalversammlung II,498, 674
Natur 1, 286, 311.
Naturalia négotii J, 321.
Naturalisation II, 530.
Naturalisation Act I, 808.
Naturalobligation J, 329, 859
387, 88585.
Naturalwirtschaft J, 265.
Naturgesetz J, 3, 397.
Naturrecht J, 8, 188, 298, 305,
306, 488; II, 908.
Naturschönheiten (Schutz) J, 609
Narigationgakte Cromwells 1II
984.
Ne bis in idem II, 379.
Nec ιαοααν I, 161.
Neapel J. —*
Nebengewerbe 1J, 901.
Nebenklage II, 404.
NRebenleistung J, 371.
Nebenleistungen der Aktionäre
I, 956. 3*
Nebensachen (roman. R.) J, 858.
Nebenstrafen II, 281.
— (Mil.Strafr) II, 417.
Nebentäterschaft II, 278.
Nebenverträge J, 824, 871, 390.
Necessitas (erectio beneéfseii)
I o4/.
Neckar, Schiffahrt DI, 989.
Negative Orderklausel J, 1052.
Acm arer Kompetenzkonflikt II,
Negatives Interesse J, 649.
Negatorischer Anspruch im Im—
materialrecht J, 625.
Reger J, 24, 29, 81, 44, 65.
Negerhandel II, 989.
Negligence I, 828.
— —
— instruments Law IJ, 1039.
—
366, 374, 398, 702.
Negotium éclaudicans J, 372.
Nemo libeéralis nisi liberatus
II, 181.
Nemo yyg parte testatus I, 409.
Nerva J, 121, 136.
Netzahualkojotl J, 18.
Neufundland II, 1011.
Neuguinea II, 1080.
—, Bergrecht II, 1183.
— herrenloses Land II, 1128.
Neuguineakompanie II, 1017,
1081.
Neumark II, 694.
Neutrale Zone II, 1046.
Neutraler Handel II, 1071.
Neutrales Gebiet II, 1070.

Namen⸗ und Sachregister.

Neutralität II, 987, 1057.
— der Schweiz II, 989.
New Wius Let I, 8s.
New York J, 847.
Next of the kins J, 885.
Nexticantichio J, 68.
Nexum I, 85, 88, 91.
Ni prius rulings J, 805.
Nicaͤa, Konzil 820.
dichtgebrauch J, 351.
ichtige Ehe 1, 712.
stichtigkeit I, 128, 823.
— von Aktiengesellschaften J, 861
- von —RA J, 978
— von Gesellschaften m. b.
b schaften m. b. H
von Prozeßverhältni
33 poeßverhältnissen II.
Nichtigkeitsklage II, 141.
Iinhitemeattmnten II, 1060.
ichtrechtsfähiger Verein J.
II, 220. — J
— rin als Kaufmann 1J, 905,
Riebuhr J, 82, 90; II, 454.
eder Militärgerichtsbarkeit II,
Niederer Adel II, 586.
Niederlande, Anerkennung der Un—
abhängigkeit II, 984.
— Auslieferung II, 1024.
— —— ioso.
Niederrheinische Kirchenprovi
i cenprovinz
I3 Konföderation II.
Niemen II, 1012.
Nießbrauch J, 331, 348, 348, 850,
ne 402, 509, 586, 614, 888,
875
siftel J, 260.
Niftelgerade J, 256.
Niger II, 990, 1012.
Nikolaus von Hontheim II, 874.
Rikolaus Wurm 1, 213, 214, 219.
Nikolsburg II, 502.
Kikomachische Ethik J, 5, 12, 44.
siyoga J, 833.
—XE w 8
Nochgeschäft J,
— damages J, 832.
Rominal-Elenchus II, 942.
Fominatio II, 949.
Noodt J, 81.
Rordamerika J, 846, 896; II, 999
1078.
sorddeutscher Bund J, 484, 488;
II, 502.
Nordostseekanal II, 1013.
Rordslawen J, 25.
sNormaljahr, -tag II, 888.
Normativbestimmungen J, 471.
Forth Borneo Cowpany J, 810.
Not (echte) J,. 182, 205.
Rotadresse J, 1048, 1060.
Neinie 1, 197, 221, 228; II, 211.

1165
Noterbrecht 1, 401, 408, 418, 414,
415, 554.
Notfristen II, 81.
Nothilfe II, 50.
Notice J, 832.
Notifikation J, 1059.
— d. Regierungsantritts II, 1000
NRötigung J, 327; II, 298, 319.
Notitia J, 190, 221, 246.
— dignitatum l, 145.
Notker der Stammler 1, 189.
Notlage J, 366.
Notoria II, 93.
Notorium II, 859.
Notstand JI, 64, 374; II, 261, 1008,
1049.
— Mil.) II, 418. .4
— 1, 775; II, 6065,
966.
Notweg 1, 851, 610.
Notwehr J, 64, 103, 874, 454,
529; II, 260, 1008, 1049.
— Mil.) II, 419.
Rotwendige Streitgenossenschaft
II, 164.
— Teilnahme II, 271.
Notwendigkeit J, 77.
Rotzucht II, 310.
Nova speécies IJ, 842.
Xovation I, 829.
Novation J, 334, 860, 379, 381,
383, 835.
Novellen J, 152, 158, 295, 411,
418, 414.
Rovemberverträge II, 508.
Novitiatus II, 938.
Noxaedatio I, 375, 402, 530.
PRoxalklage J, 378.
ůFudum pactum J, 870.
Nuisancé I, 808, 838.
Nulla eéexemtio sine titulo
II, 61.
Nulla poena sine lege II, 276.
Nullität des Testaments J, 414.
Nullity of marriage J, 889.
NJullum erimen sine lege II, 250.
Nullwerte J, 1108.
Numa 1J, 89.
Nundinae J, 1034.
Nuntiatur II, 865, 874.
Nuntii II, 1032.
— apostolici II, 926.
- sédis apostolicae II, 858.
Nürnberger Novellen J, 1084.
— Religionsfrieden II, 884.
Nutznießung am Kindesvermögen
(roman. R.) J, 865.
undnecdiunn L, 45.
Nutzungspfand J, 252.
Nutzungsrecht J. 315, 340, 848.
349, 851, 352, 853, 401.
Rymwegener Kongreß II, 985.

D.

Oberacht J, 239, 248.
Iberappellationsgericht J, 283.
        <pb n="1153" />
        166

Obereigentum J, 265, 849, 352.
Obergericht in den Schutzgebieten
II, 11183.
Oberhöfe J, 207, 268.
Oberitalien J, 25.
Oberkirchenrat II, 899, 960.
Do ansistorium in Bayern II
Doeggudeegerlehi II, 738, 215, 347
Dbermärker J, 266.
Oberpräfident II, 645, 658, 6683
669, 687.
Oberpräsidialrat II, 689.
Oberrechnungskammer II, 635.
—3 Kirchenprovinz II.
Oberrichter in Kiautschou Il, 1111
Oberschulze II, 676.
Oberverwaltungsgericht (Bayern)
II, 752.
— (Greußen) II, 749.
Obervormundschaft J, 257, 405,
406, 407.
Oberstes Landesgericht II, 215.
Objektives Recht J, 77.
— Verfahren II, 340, 407.
Oblationen II, 816.
Opligatio re contrahitur I, 889.
Obligation J, 296, 310, 312 318
320, 327, 829, 331, 858, 859
v 364, 375, 877, 384, 3983
523.
esioneurehi L, 296, 8385, 357,
Obligationes de nisi II, 861.
- ex contractu I, 866.
ex delicto I, 366
— quasi ex contractu I, 866,
393.
Obligatorische Verträge lintern.
P.⸗R.) II, 27.
Pligee, obligor I, 830.
OAbödienz II, 932.
Ibödienzen II, 831.
Absequium I, 86.
Observanz J. 315, 444.
Neupaney I, 880, 823.
)eeupatio I, 426.
-bellica I, 342; II, 1066.
Oder II, 1012.
Ddilo II, 831.
Ddofred J, 116.
DAdovaker J, 164.
Affenbarungseid II, 186.
Offene Handelsgesellschaft J, 892,
905, 931.
Offenes Depot J, 992.
- Giro 1, 1052
T. Meer II, 1004.
öffentliche Anleihe J, 991.
— Banken , 906.
— Gebäude J, 569.
— Korporationen J, 574.
- Lustbarkeiten II 649.
- Drdnung l, 569.
Urkunden II, 121, 232.

Namen- und Sachregister.

ffentlicher Glaube im Grund—
buch 1, 605.
Offentliches Grubengebiet in Neu⸗
guinea II, 1133.
Schürfgebiet in Südwestafrika
II, 1182.
— Landesrecht J, 771.
Offentlichkeit (freiw. Gerichts—
bark.) II, 219.
— (Mil.Str. P.) II, 486.
— (Str.Pr.) Il, 363.
-.GBivpilprozeß) II, 82.
AMfer I, 826.
Ifferte J, 367, 370.
Afices J, 819.
Afficiales foranei II, 885.
Ifficium II, 856.
- ecelesiasticum II, 946.
- sacrum II, 946.
- vacans II, 947.
Affizialat II, 930.
Iffizialbetrieb II, 99.
IAffizialdelikte II, 361.
Iffizialmaxime (Str. P.) II, 860.
— Efreiw. G.) II, 222.
— (Zivilpr.) II, 94.
ODganga I, 65.
Ottupation J, 27, 821, 889, 341
407, 408, 610, (fr. R.) 856
II, 1015, 1088.
Akupationsrecht J, 408.
Rkumenische Konzilien II, 849.
Ad Age Pensions Act II 805.
Aoenburg II, 958, 865.
IAldendorp 1, 4.
Neron J, 1005.
Amützer Punktation II, 498.
Imissivdelikte II, 257.
ndegni I, 1082.
poris novi nuntiatio I, 893.
Ipfertod 1, 180.
Ipportunitätsprinzip II, 865.
OIptionserklärung II, 1015.
I)pus locatum l, 102.
Nratio I, 123.
- principis l, 122.
—- Severi l, 122.
Drationes in Senatu habitae
J, 148.
Ordalien J, 65, 182, 208, 287.
Orden II, 871, 933.
— Deutscher J, 282, 280.
Irdensaufficht II, 915.
Addensexemtion II, 932, 988.
ↄrder of discharge I, 828.
IArderanweisung L989.
Irderktlausel J, 249, 1046.
rderpapier J, 249, 480, 976.
Irdinances J, 797, 800.
Irdinariat II, 930.
Irdinarius II, 855.
Irdinary negligenoy I, 828.
ↄrdinatio II, 8i6, 91b, 939, 962
Ardinatio imperii J, 198.
Irdine in derrate ĩ, 1044.
Ardines maiores. II, 834 918.
Irdo II, 816. 826, 918, 941.

Ordo episcoporum II, 815.
politicus, eéceles., domest.
f 898.
Irdonnances I, 178, 849, 1036;
(mar.) J, 1005.
- gcelésiastiques de Genève
II, 895.
OArdonnateur I, 1048.
OArgane I, 316, 317; II, 1000.
Organisation der Staaten J, 53.
Drganisationsverordnungen I.
604
Drientalische Frage II, 989.
ZQriginal writs I, 806.
Ort der begangenen Handlung
2.
örtliche Zuständigkeit (freiw. G.)
II, g
⁊GEtr.Pr.) II, 353.
Irtliches Asyl J, 62.
Irtsgemeinde J, 315.
Attskrankenkassen II, 773.
Irtspolizei II, 642, 648.
OArtsrechte J, 46.
Ostafrika IJ, 35, 54, 62; II, 1080.
—, Bergrecht II, 1133
— Kronland II, 1127.
Dstasien J, 19, 55.
Osterreich J. 808, 805, 8389, 8098,
1038; Il, 877.
— ng waltungsgerichtsbarkeit II,
Istiarier II, 816, 918.
Istseeprovinzen J, 870.
Atto I.) der Großze J. 206; II, 889.
Nind kat goudi J, 1032.
NRuster IL, 84.
Qutlawry I, 814.
Dverruled I, 805.
Dverseers II, 721.

P.
Pachomius II, 819.
Pacht J, 48, 886, 8348, 527, 608,
678; II, 182.
des Kiautschougebietes II,
1086.
Pactum I, 881, 389.
- adjectum I, 871.
- de contrahendo I, 369.
— de non petendo l, 8388.
— displicentiae J, 871.
- pocenitentiae I, 371.
dane Alamannorum I. 187,
258.
Päderastie J, 60.
Pagus I, 177.
Pairsschub II, 581.
aix pure et simple II, 1074.
ꝰalatini J, 194.
allium II, 849, 928, 929.
Pallientaxe II, 954.
Pandekten J, 150, 155, 291, 295
310, 389, 410, 429.
bandektenrechtssystem J, 292.
2anormitanus II. 846.
        <pb n="1154" />
        Pantheismus I, 7.
Pao I1, 55.
Papa II, 828, 848.
- rosso, nero, biancho II, 927,
Papalsynoden II, 849.
— II, 847, 905.
Pape J, 564.
Papian IJ, 164.
Papinianus I, 137, 149, 150, 168,
192, 356.
Papinianistae J, 159.
Papiniansmasse J, 155.
Papirius Justus J, 151.
Papst II, 922, 980, 987, 1035.
Papstmonate II, 949.
Papstwahl II, 849, 924.
Papua J, 64
Paradiesischer Zustand J, 3.
Naggespeꝛ —D——
Paraphernalia J, 400, 840.
Parentel J, 87, 259, 411.
Parentelerbfolge J, 548, 549, 741
Pareres I, 896.
Paris II, 724, 729.
Pariser Seerechtsdeklaration II,
979, 990, 1061, 1066, 1071,
1073.
Vertrüge II, 979, 980, 989,
1011, 1012, 1014, 1020, 1039,
1059.
Parish J, 798, 809; II, 716.
- Counecil II, 721.
— Mecéting II, 721.
Parität II, 911.
Park I, 819.
Parlamentäre II, 1064.
Parliamentary Borough II, 717.
Parliamentum 1, 7975 II, 718.
Parma II, 999.
Parochialwahlrecht II, 962.
Tæœcooixto II, 821.
»arricidium I, 61, 88; II, 242.
Pars maior et sanior II, 855.
Partei J, 338; II, 85, 220, 343.
Parteibetrieb II, 99.
Parteieid II, 123.
Varteifähigkeit II, 61, 220, 356.
Poreonie II, 82, 365.
articipatio J, 940.
ee customs I, 805.
Partiererei II, 307.
Partikulargesetzgebung J, 286,564
VarsesulacdenndünheichwocntIoos
Vor sunaeret IL, 483, 484, 485,
Partikularstrafrecht II, 248.
Partition J, 822.
o J, 830.
Passarowitz II, 985.
Pafsauer Vertrag J, 271; II, 885
Passiva, Bestandteile eines Ge
schäfts J, 909.
Past consideration I, 826.
Pastéurs II, 896.
Pastor aeternus II, 881.

Namen- und Sachregister.
ꝰastoralis cura II, 934.
ꝰasture I, 819.
datenschaft J. 36; II, 938.
Zatente J, 281.
ßatentrecht J, 294, 630, 876.
ene 450.
atents, Design and Trade
Marks Act 824.
Patentsteuer J, 634.
Pater familias I, 373.
— est quem nuptiae deéemonsstrant
 I, 38.
Patres conscripti I, 94.
Patri I, 1082.
Patriarchate II, 822.
ꝰatricii J, 85.
Patrimonialftaat II, 455.
atrimonium et pensio (titulus)
II, 920.
Patronat J, 87, 227, 819.
votz gwacrecht II, 857, 950, 970
patronum faciunt dos, aedifi
catio fundus II, 950.
Patronus fructuarius II, 954.
Pattidari⸗System J, 24.
2aueapalea II, 846.
Baulus 1, 124. 1837, 140, 149
150, 163, 336.
Paulus von Samosata II, 816.
ꝰaupertas (titulus) II, 920.
2awn I, 824, 829.
2awnbrokers Act I, 824.
Paro II, 990, 1059.
cculium l, 25, 402, 403, 580
becunia I, 84.
pedum curvum II, 929.
rectum II, 928.
Pelagenossenschaft J. 85.
denaity I. 828, 831.
spengeveniiches Zellensystem II,
79.
pensions I, 819.
Pepo J, 167.
venerabilem II, 848, 873
ↄcrduellio J, 88; IL 242.
zeregrinen J, 117, 8312.
rformance I, 829.
»cgriculum est emptoris I, 884.
ↄẽrmutatio I, 1083.
derpetuatio obligationis 1, 378.
Perquisitionsprotest I, 1057.
Perser 1, 77.
derfien II, 981, 1036.
derson J, 206, 318, 385, 349,
448, 464, 571.
Persona ipi II, 948.
idonea II, 947.
minus grata II, 948.
Personae mcertae I, 314.
Personal asset 1J, 837.
custom I, 805.
- property IJ, 812, 828.
Personalhoheit II, 1022.
Versuescetosyftem L, 185, 446
„6.
Personalpatronat II, 950.

1167
hersulvorimip im Strafr. II,
Personalrechte J, 449.
Perehhervitut I, 349, 350, 351,
Personalty I, 807, 812.
Personalunion II, 461, 997.
Personalzehnt II, 953.
Personate II, 856.
hersenen des Soldatenstandes II,
Personenbeförderung J, 908.
— zur See J, 1018.
Personenrecht J, 358, 455.
Versonenstandsdelikte II. 309.
zersonenverbände J, 315.
Personenversicherung J, 687.
Personifikation J, 557, 1069.
Persönliche Eigenschaften u. Ver⸗
hältnisse im Strafr. II, 274.
pelouss chließungsgründe II,
Persönlicher Zwhutzgein L, 23.
Persönliches Asyl L 62.
Hersonliches Eherecht J, 861; V,
Persönliches Herrschaftsgebiet des
Strafrechts II, 252.
— des Mil.⸗Strafrechts II,
414.
Persönlichkeit J. 335, 455.
Personlichteitsbeschrankungen J,
Persönlichkeitsrecht J. 4715, 587,
e .
Persönlichkeitstheorie (Staatsr.)
II, 457.
Pertinentia comitatus J, 200.
Pertinenzkirchhöfe II, 954.
Peru J, 1071.
Perzeption J, 8348.
Peter der Große II, 985.
Petersburger Deklaration II, 990,
1062.
repheenig II, 954.
Petitionen II, 585.
Petty serjeanty J, 813.
— Sessions II, 716.
Pfahlbürger J, 210.
Pfalz J, 227.
Pfalzgrafen J1, 195, 227.
hiaugrafschaften in England J,
Pfand J. 44, 252, 338, 344, 356,
360, 385, 390.
PfandbriefeJ, 1092, 1097, 1105.
Pfandleihe J, 520, 808; II, 648.
Pfandling J, 41.
Ffandnahme 1, 181, 204.
Pfandrecht J, 287, 321, 8331, 338,
336, 340, 348 8358 871 878
382, 387, 890, 424 519, 619
818 824 859, 875. 975 905
997, 998, 1000, 1016; M,
1012.
Pfandstein J, 45.
Pfandtitel J. 357.
        <pb n="1155" />
        168

Pfändung J, 203, 253, 454;
170, 171.
Pfändungsklausel J, 525.
Pfandverkauf II, 214.
Pfandvertrag J, 855, 367.
Pfännerschaft J. 49g7.
Pfarramt II, 889.
Pfarrer II, 931, 961.
Pfarrrelationen II, 952.
Pfarrvermögen II, 955.
bfarrwitwen⸗ und -Waisenkafsen
II, 972..
Pfarrzwang II, 962.
Pfennig, gemeiner J, 226.
pfizer .496.
Pflanze J, 341, 348.
Pflegevater J, 36.
Pfleghafte J, 209.
boͤsteaschaft l, Wõ, 548, 570, 787
II, 34.
Pflichten der Beamten II, 590.
pflichtteil I, 40, 408, 413, 414,
415, 416, 428, 554, 758, 755
Philipp von Hessen II, 885.
Philipps J, 439.
Philosophie l, 75.
Photographie J, 629.
Phratrien J, 54.
ꝰia causa l, 317.
biatto cardinalizio Il, 924
pignus J, 102, 390.
- pupblicum II, 210.
ꝰinmoney I, 841.
Pippin J, 193, 194.
biratenschif II, 1089.
isana J, 169.
bisaner Konzil II, 862.
discary I, 819.
PithounJ, 81; II, 873.
Pius VII. II, 856.
Pius X. II, 925.
Placentinus J, 292.
Placet II, 915, 1085.
Placetum regium II, 867.
Plato I, 8.
V4Héοσ ιν ονιν I, 160.
Platzkauf J, 988.
Platzprotest J, 1056.
Platztratte J, 1034.
2ea ot plene administravit IL.
837.
Meéader I, 799.
Plebiszittheorie II, 1015.
Plebs IJ, 90; II, 816.
Pledge J, 824, 829.
Plenarkonzilien II, 936.
Plünderung II, 415.
Plünderungsgefellschaft J, 50.
Plutarch J, 81.
—J
Polen J, 870 1039.
Lolitische Obligationen II, 1042.
— Polizei V, 648.
-Rechte II, 5383.
F.LVerbrecher II, 1024, 1025.
bolizei J, 96; IIL 640, 648.
Polizeiaufsicht II 381

II,

Namen-⸗ und Sachregisier.

bolizeidienst J, —197.
ee II, 650.
olizeilicher Zwang im Privat—
recht II, 189. s *
bolizeipflicht J, 179.
bolizeistaat J. 265, 405.
Zolizeitruppe in Togo II, 1108
olizeiverordnungen II, 606.
zollizitation J, 366.
zoltawa J, 870.
zolybius J, 81, 98.
ßolynesier J, 65.
Pommern II, 694.
Pompejus I, 108.
bomponius J, 80, 101.
ꝰoenae II, 248, 825.
ferendae, latae sententiae
—*
- medicinales II, 844.
-vindicativae Ii, 944.
ꝰ06nitentia II, 938.
Lönitentiarie II, 9285.
ontifex maximus I, 87; II, 828
bontifikalkollegium J, 100.
ꝰoor Laws L842.
-- Board II, 714.
- rates I, 837.
opular short titles I, 8085.
Popularklagen J, 319.
Portio congrua II, 856, 921.
- legitima IJ, 40.
Portugal J, 888, 1088, 1071; IV
1078.
Posen II, 683, 708.
hoht ger Kompetenzkonflikt II,
55.
bositives Interesse J, 649.
Zositivismus J, 6, 7.
ossessorium I, 339, 484.
ossessory lien J, 808.
dostdefraudationen II, 824.
bostglossatoren J, 292, 568.
zostliminium II, 1068.
ostmaster general II, 714.
ostnuptial settlement IJ, 841
zostportohinterziehungen II, 337
ostquam verus II, 869.
Zostschiffe II, 1071.
'ostulare 1J, 114.
ostulatio II, 949.
zostulationsfähigkeit Il, 62.
ostumi I, 414.
Zostverträge II, 991.
hostwesen J, 197.
otestas J, 78, 119.
- clavium II, 957.
- eécclesiastica II, 918.
- regiminis II, 957, 959.
Bothier J, 1040.
Pouvoir municipal II, 642.
Power of attorney J, 828.
- of sale I, 818.
oynings Laws I, 845.
ꝰraebendae II, 835, 855.
»raecedentia II, 932.
raeceptum paschale II, 857.
raedes I. 88

ꝰraedia populi Romani J, 121
Zrädialservituten J, 349.
raefatio rhytmica J, 214.
Lräfekten J. 146; II, 728.
Kräfektensyftem II, 647.
Lräfekturrat D, 728, 724, 748.
Praefectus alimentorum J, I2I.
- annonae, praetorio, urbi.
vigilium I, 120.
LPrager Frieden II, 502.
Präjudizierter Wechsel J, 1052.
raeiudicium J, 839 888
Präkonifation II, 949
Praelati II, 856.
- pullius II, 870.
Prälegat 1J, 750.
Fräliminarfriede II, 1074.
zräliminarvertrag II, 1008.
Krämiengeschäft J, 988.
brämienverfahren bei Unfallvers
II, 789.
Prämienversicherung J, 686.
Zrämonstratenser II, 834.
raemunire I, 797.
ränumerationskauf J, 988.
raepositus II, 838.
raescriptio acquisitiva, ex
tinetiva I, 826.
- dormiens 1, 331.
Bräsentation des Wechsels J.
10835, 1053.
Präsentationsbefehl , 1048.
Lräsentationspapier J 249.
Draesentet, praesit, defendat,
alatur égenus II, 951.
Präsident einer Republik als
Staatshaupt II, 1000.
Praesumtio Muciana J, 116.
Präsumtion des Todes l, 814.
Präterition J, 418.
Praotor J, 68, 96, 100, 104, 110,
——
—— 385, 851, 405, 409, 419,
128.
- peregrinus I, 102, 1183.
- urbanus I, 113.
Lrätorisches Recht J, 584.
raeventio I, 125.
Präventivakkord II, 186.
recario I, 838.
drecarium I, 87, 102, 836, 388
339, 374, 390; II, 826.
brecedents I, 805.
Preces l, 125.
ꝰrecista II, 857.
Kredigerseminar II, 9867.
Presbyterat II, 918.
Presbyterium II, 962.
oœcgguregos II, 814.
Prescription J, 806, 821.
- Act L 821.
Lreßbeschlagnahme II, 886.
—
Preßpolizei II,
de proof of Death
J, 808.
2retium communéè, sing. J, 365.
        <pb n="1156" />
        Preußen II, 999.
—, Friede mit Liechtenstein II
—1074.
kirchliches Gesetze und Verord⸗
nungsblatt II, 966.
—, Staatskirchenhoheit II, 918.
Preußische Bistümer II, 928.
— Landeskirche II, 958.
— Verfassung II, 492.
— Verwaltung II, 658.
Verwaltungsgerichtsbarkeit
II, 747.
Preußisches Landrecht J, 298,
351, 387, 389, 405, 487, 564
Priester J, 67, 77, 175.
Priestertum J, 53, 64.
Prima I, 1061.
Primatus honporis, iurisdictio
nis II, 928.
Primifructus II, 860.
Primogenitur J, 556.
Primogenitus suecedat II, 7.
Princeéps legibus solutus est
l. 127.
brincipal place I, 809.
Prinzipatsverfassung J, 178.
Prior II, 934.
Prioratus II, 831.
Prioritätsaktien J, 950.
Prisenrecht II, 992, 1065, 1066
Privatautonomie J, 299, 801.
Privatdelikt J, 380, 893.
Private Acts J, 798, 805; II,
639, 714.
Privatfürstenrecht J. 266, 486,
444, 458.
Privathaft J, 251.
Privatio beneésficii II, 859, 945.
Rriptelage I, 330; II, 840, 361,
Privatrecht J, 286, 291, 295, 298
300, 311, 318, 315, 319, 331
438, 568, 771.
Privatstrafe J, 827, 872, 892, 454
Privaturkunden II, 121.
Privatvermögen J, 69.
Privatvermögensrecht J, 28.
Privilogia minorum J 457.
Privilegia personae J, 428.
— veéteranorum I, 125.
Privilegien 1, 276, 299, 809, 320
857, 450, 777;. I, 850, 987
Privilegientheorie II, 907.
Privilegium canonis, fori, immunitatis
 ete. Il, 854, 921.
— de non evocando I, 230.
— limitatum I, 281.
- Paulinum II., 941.
Privy Council l, 797; II, 714.
Pro rata I, 448.
Probate I, 836.
— Division I, 836.
Probatio diabolica J, 347.
Probepredigt II, 969.
Probsteisynode II, 964.
Hooxcioov I, I61.
Proclamations I, 797.
Enceyklopädie der Rechtswissenschaft.

Namen- und Sachregister.

ßroculus IJ, 184, 136.
Procurator J, 120, 861, 879.
— siscalis II, 878.
Produeta sceleris II, 288.
Produktenerfindung J, 632.
ee g chorum II 934.
rofessio (titulus) II.
wãeci il 62 ) Il 820.
- religiosa II, 858, 983.
Professiones iuris II, 6.
38 à prendre I, 819.
Prohibitivgesetze im intern. P.
II, 14. Ri
Vootsrdενο II, 814.
Prokura IJ. 599, 892, 921.
jzrokuraindossament J, 1052.
Zrolongationsgeschäft J. 988.
rolongationsvermerk J, 10565.
rolyten J, 159.
zromessengeschäft J, 989.
romissio J, 362.
romissory note I. 830, 1031.
romotor fiscalis II, 8783.
zromptes Accept J, 1054.
cromulgation J, 852.
roperty J, 812.
Broprietätsrechte J, 340, 352.
Propst II, 934.
Vrorogation II, 1831, 138.
rospero Lambertini II, 866.
Tooto IJ, 159.
Protection I, 842.
— order ], 841.
Protéctor of the settlement
J, 816.
Krotektorat Il, 461, 986.
Protest J. 10566; II, 1006.
Zrotesterlaßklausel J, 1048.
Zrotestanten II, 884, 956.
Zrotestieren J, 321.
Krotokoll II, 224, 388.
Protokolle (V.R.) II, 1007.
Lrotonotar J, 228.
rove the will 1, 837.
ↄrovida sollersque II, 928.
Brovinzen Preußens II, 669.
— Roms J, 146.
Zrovinzialausschuß II, 684, 687
rovinzialkonsistorien II, 960.
rovinzialkonzilien II, 836.
rovinziallandtag II, 670, 686.
rovinzialrat II, 645, 689.
zrovinzialrentenbank J, 264.
—— 8 II, 690
Provinzialfynode II, 824, 985,
964.
HBrovinzialsynodalverband II, 964.
Brovinzialsynodalvorstand II, 964.
ßrovinzialversammlung II, 676.
Pecrshalverwaneuuneleinta II,
Provisio, ord. extraord. II, 947.
Provision IJ, 1048.
- préalable J, 1073.
injunction II, 199.
rovisionsmandate der Päpst
e Ponst
3., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. II.

1169

Vropiltzches Landesprivatrecht
IL, 766.
Provocatio J, 88, 94, 95, 96.
Provokation (Prozeß) II, 107.
Prozeß J, 63287, 382.
- in rem II, 91, 200.
Prozeßbetrieb II, 99.
Jrozeßeinreden J,. 833; II, 115.
Irozeßentwicklung J, 68.
dee ee II, 377.
Zrozeßfähigkeit II, 40, 62, 856.
rozeßhandlungen II, 110.
Prozeßhindernde Einreden II, 59,
liß ian
Prozeßkosten V, 180.
Prozeßkostensicherheit, Ausländer
i ioe
Prozeßmonopol I, 64.
zrozeßorgan II, 6J.
rozeßpolizei Il, 880.
rozeßstandschaft II, 86
Frozeßvergleich II, 189.
II, 131.
Prozeßvoraussetzungen II, 108.
Prozeßzinsen J, 649.
üriyseale Zwischenurteile II.
Prufung der Gründung der Akt.⸗
Ges. J, 948.
Irepdiernin im Konkurs II,
Prügelstrafe II, 276, 1185, 1186.
Pruth II, 1018.
pᷣsallus I, 162
Pseudoisidorische Dekretalien J,
389.
Pseudonym J, 587.
Duxi seeιαονrosT L, 3386.
b JL, 21. Pg
ᷣsychologischer Zwan
—RX * 33 a M
Public Acts I, 805.
- policy IL, 827.
Publica fama II, 859.
— honestas, quasi affinitas.
(mped. matrim.) II, 941,
Publicani I, 50, 928.
ubliciana I, 613.
Publikanen J, 106, 121.
Publikation der Gesetze J, 302:
II, 600.
Kublikationspatente J, 447.
Pulsgiut der dingl. Rechte J,486,
— im Hypothekenbankrecht J,
1098.
Puchta J. 800, 808, 808, 825,
345, 850, 412, 480, 481, 488,
423; II, 454, 894.
Pueri I, 184.
Pufendorf J. 4; II, 457, 894.
Pufferstaat II, 1046.
Punischer Krieg, 2. J, 98.
Zunktation i z69; II, ioos.
Pupillen J, 357, 372.
Pupillengeld J, 355, 407.
        <pb n="1157" />
        1170

Purchase I, 820.
Purchaser Il, 834.
Purchaser for value without
notice IL, 824.
Purely incorporeal hereditaments
 IJ, 812, 819.
Purgatio canonica II, 859, 878.
Putaätivehe J, 712.
Putativtitel J, 346, 395.
Putracebaja I, 735.
Byrenäenköngreß II, 985.

9

Quae mari sinico II, 928.
Qualified corporations J, 810.
- property bailment) i, 8209.
Qualifizierte Gründung d. Aktien⸗
gesellschaft J, 948.
Qualifizierter Versuch II, 270.
Quantitätenvermischung J, 8343.
Quarantäne II, 1023
uare impedit I, 807, 822.
Warta funerum II, 939.
Quarta Trebelliana I, 412.
Quarter sessions II, 716.
Auartierfreiheit der Gesandten
II, 986.
Quasibesitz J, 839, 347, 850, 351,
355, 858.
Auasi iuris possessio J, 349.
— ususfructus Il, 350.
uaestiones J, 108, 109, 125
II, 331.
Auaestor I, 95, 104.
- sacri palatii IJ, 146.
Mattuor doctores l, 167.
Médane I, 1071.
Merela inofficiosi testamenti
L, 416.
Querela non numeratae pe—
cuniae I, 148.
Qui iure suo utitur, neminem
laedit IL, 374.
Zuia emptores I, 805.
ꝛuieèt enjoyment l, 829.
Quinisextum II, 820.
duinque compilationes anti
quae II, 844
Quinquennalfakultäten II, 929.
Auisquis est in parochio, est
etsam de parochia II, 962.
Quittungskarte II, 797.
Quittungsscheck J. 1072.
Quittungstafeln J, 142.
Quod deé fidelium II, 948.
Wod non agnoscit glossa, non
negie curia I, 168.
Quod numquam II. 880.

M.

Rabatt J, 983.
Rache J, 58, 180, 239.
Rachinburgen l, 179.

Namen- und Sachregister.

kaiffeisen J, 967.
staimund von Peũaforte II, 804
damnuja I, 8.
Rangordnung im Grundbuch 1,605.
Kapeé I, 839.
dahses simpedim. matrimonii)
L, 941.
stassen J, 76.
stastatter Frieden II, 985.
Katchis J, 191.
Katenwechsel J, 1046.
datihabition J, 403.
datio legis I, 305.
datio scripta I, 168, 295.
dationalismus J, 293.
satmann 1, 234
staub J, 393; II, 303.
staubehe J, 30.
stäuber 1, 378.
daubzeremonie J, 31.
tauchimmission J, 341, 350.
caudusculum I, 85.
Kaufhandel II, 297.
säumliches Herrschaftsgebiet des
Strafrechts II, 253.
Herrschaftsgebiet des Mil.
Straft II. 415.
Herrschaftsgebiet des Straf—⸗
prozeßrechts II, 3386.
Rayongesetz J, 608.
Re sacra II, 948.
Real Assets J, 837.
- property I, 807, 812.
— progerty Limitation Ac
807.
Realgemeinden II, 661.
Realgewerberechte J, 597.
Realinjurien II, 300.
kealkonkurrenz II, 259, 423.
stealkontrakte J, 248, 254, 370.
z71880
Realkredit J, 855.
—X
358, 510, 511, 819.
Reallastberechtigung J, 511.
Realobligation J, 359.
Realpatronat II, 950.
Kealrecht J. 348, 349, 449, 480
dealservitut J, 849, 8350.
dealunion II, 461, 997.
dealverträge J, 102.
ebningssystem J, 24.
decaption I, 807.
Jecceswind J, 191, 192.
deceptum argentarii IL, 1032.
Sechange I, 1059.
Rechnungshof des Deutschen
Reichs II, 6385.
dechnungsprozeß II, 127.
secht 1, 75, 177, 296, 298, 800
304, 306, 332, 338, 384.
als Kulturerscheinung J, 6.
— feste Lebensordnung J, 76.
anm eigenen Bilde J, 477, 588
an der Idee l, 27.
der Persönlichkeit J, 23.
der Schöpfung 1, 27.

Rechte 1, 297, 318, 320, 348,
354, 449, 452, 489.
Rechte der Beamten II, 592.
Rechtlosigkeit J, 461.
Rechtsanwalt II, 89.
Rechtsanwaltschaft in den Ko—
lonieen II, 1114.
Rechtsaufzeichnungen J, 212.
Rechtsausführungen der Parteien
II, 117.
Rechtsbegriffe J, 291, 294.
Rechtsbeschwerde II, 440.
Rechtsbesitz l, 601, 787.
Rechtsbeugung II, 324.
Rechtsbewußtsein J, 300.
Rechtsbildung J1, 173, 177, 185,
186, 356, 41.
Rechtsbrüderschaften J, 64.
Rechtsbuch, Ashburnhamer J, 166.
—, Eisenacher J, 219.
— syr.röm. J, 158.
—, Tübinger J, 166.
Rechtsbücher J, 212, 245, 252.
Rechtsentwicklung J, 19, 303.
stechtsfähigkeit J 241, 243, 287,
296, 312, 313, 317, 318, 455
569, 853; II, 23.
— der Ausländer II, 15.
— der off. H.G. J, 983.
— der Ordensleute II, 983.
- der Vereine J, 576.
Kechtsfeststellung II, 50.
Rechtsgang J, iüe 203, 236, 4538;
II, 51.
Rechtsgefühl J, 17.
Rechtsgeschäft J. 100, 102, 115,
309, 320, 321, 324, 325, 327,
338, 344, 367, 449, 582, 872;
II, 1005.
Rechtogeschichte I, 76, 79, 81, 174
Rechtsgrund J, 298, 319, 346.
NRech ghandlungen IL, 306, 581; II,
Nhe tangigreit JL, 3383; II, 108,
Rechtshilfe II, 41, 68, 218, 218,
336, 855, 1024.
Rechtsidee I, 76, 291, 298.
Rechtsinstitut , 291, 292, 293,
294, 320 387.
Rechtsirrtum J, 300; II, 265.
Kechtskirche II, 902.
Rechtskraft des Urteils J, 127,
383, 834; II, 144, 378.
Rechtslagen im Prozeß II, 127.
— — L, 19, 2894, 298, 312.
Kechtminderung J, 318.
Rechtsmißbrauch J, 709.
nectagmisiet I, 827; II, 154, 226,
382.
Rechtsnachfolge der Staaten II,
A r in das Peheeh
echtsnachfolge in das Prozeß⸗
verhältnis 135.
        <pb n="1158" />
        Rechtsnorm J, 298.
Rechtsobjekt J. 318, 578.
Rechtzordnung L, 208, 807, 310
Rechtspflege J, 110, 179, 808
— —2 9, 308, 869;
Rechtsphantasie J, 16.
Rechtsphilosophie J, 3,9, 188, 298.
Rechtspolitik J, 15.
Rechtspolizei II, 52.
Fed ee L, 4. F
echtsprechung zur Sache J, 52
q 846 sone ad 8*
— i 16.
— in Kiautschou II, 1116.
— in den Kolonieen II, 1094.
— und Verwaltung 1I, 729.
Rechtsquellen J. 801, 441, 566
Tosi
Rechtsschulen J. 133, 159, 167,
—5*5—
Rechtsschutzanspruch Jl, 829, 485;
ic ö
Rechtsschutzverband II, 51.
Rechtsstaat 1, 57; II, 583, 640.
Rechtsfubjekt J. 818, 835, 569.
Rechtstag, endlicher J, 284.
Rechtstitel J. 309, 386.
Rechtsüberzeugung J. 300, 802
444.
Rechtsunterricht J, 114, 188.
Rechtsurkunden J, 19.
Rechtsverhältnis J, 298, 8325, 448
Rechtsverletzung J, 826, 328, 859
Rechtsverordnungen J, AIl, 775
II, 608.
Rechtsverwirklichung J, 68, 68.
Rechtswissenschaft I. 17, 114, 278
292, 298, 294, 295, 332.
Rechtswohltat J, 3176.
Reciprocal condition J, 828.
Reécognisance l, 825.
Recognitiones iuratae l, 797.
Reconeciliatio II, 942.
Record I, 822, 825, 837.
Recording Il, 800.
Records — 802.
Récovery of land l, 807.
Reécursus ab abusu II, 867, 915
Redemption ]J, 797, 818, 818.
Redemptor II, 865.
Redemptoristen II, 871.
Redhibition J, 377.
Redlicher Erwerb J, 94.
Redlichkeitstheorie I, 1069.
Reeder J, 1008; II, 768.
Reederei J, 50, 944, 1009.
Refaktie J, 988.
Referendarius J, 195.
Reéformatio in capite et mem
bpris II, 862.
Reformatio in peius II, 898
400, 441.
Reformation J, 262, 298, 8663
II, 982.
—, Nürnberger J, 278, 487.
Réformator, System II, 279.

Namen- und Sachregister.

steformierte Kirchen II, 897, 958.
Regal J, 493, 686, 819.
Kegaliensperre J, 227.
Regent im Reich II, 550.
kegentschaft II, 574.
ꝛeges I, 178.
gegiam Maiestatem I, 845.
Regierungen II, 663, 670.
segierungspräsident II, 645, 691
Kegierungsstellvertreter Il, 576.
Regimentsunionen II, 899.
cöegimini militantis eécclesias
Ii, 864.
segino von Prüm II, 828.
Kegisterführung II, 210, 230.
degistered company I, 830.
ꝛegistrar I, 888.
Segistration of Births, Deaths
and Marriages IJ, 808.
stegiunkel II, 931.
zegius mos 1, 78.
begnans in Rxcelsis II, 865
tegnum II, 849.
Regredienterben II, 578.
tegreß J, 1049, 1058, 1074.
aegula Catoniana L I1IG.
Rehabilitation II, 298.
Zehbt l, 177.
Zei vindicatio J, 332, 618.
Keichsabschied J, 270, 271, 285
Keichsacht J. 225, 289, 276.
seichsamt II, 558.
Reichsämter II, 558.
Reichsangehörigkeit II, 527, 1095
Keichsbank J, 905.
Reichsbankbehörden II, 558.
Reichsbankhauptstellen J, 910.
steichsdeputationshauptschluß 1
271, 280; II, 874, 897.
RKeichseisenbahnamt II, 558.
Reichsfinanzbehörden II, 558.
Reichsfürstenrat J, 279.
keichsfürstenstand J, 208.
Reichsgebietsveränderungen II
524.
Reichsgericht J, 339, 375, 484
II,64, 73, 216, 347.
Reichsgerichte II, 559.
— J *.1 270, ä
seichsgesetzgebung IJ, — —
98 f 596.
Reichsgewohnheitsrecht J, 566.
Reichsgut, Veräußerung J, 2285.
steichsgutachten J, 280.
Reiche haftpflichtgeset J, 375; II,
66.
Reichsheerfahrten J, 225.
Reichshofämter J. 276.
Reichshofgericht J1, 277.
Reichshofrat J, 272, 277, 278;
II, 65.
Reichsjustizamt II, 558.
Reichskammergericht J, 272, 268
276, 277; II, 65.
Reichskanzler II, 543, 554, 558.
Reichskirchengut J, 226.
Reichskreise J. 278.

1171

Reichskriege J, 225.
Reichsland II, 559.
Reichslande J, 263.
Reichslandvogtei J, 2832.
Reichsmarineamt II, 558, 1103.
Reichsmilitärgericht II, 429.
Reichsministerialen J, 225.
steichsnotariatsordnung J, 272;
II, 211.
Reichspfandschaft J, 252.
Reichspolizeiordnungen 1J, 272;
II, 211.
Reichspost J, 905.
Reichsrat J, 278.
Neiserechi bricht Landesrecht II,
Reichsregiment J, 270, 278.
Reichsritter J, 281.
Reichsschatzamt II, 558.
Reichsschluß J, 280.
steichssentenzen J, 213.
—X—
Reichsstände J, 281.
Reichsstandschaft J, 228, 266.
Reichssteuern J, 226, 277, 281;
II, 1091.
Reichsstrafgesetzbuch II, 251.
Reichsstrafprozeßrecht II, 334.
Reichsstrafrecht II, 241.
Reichstag 1, 195, 196, 270, 278,
279; II, 498, 538, 550.
Reichsstagswahlen II, 642.
Reishe vilung (Rom) J, 118, 148,
Reichsunmittelbare J, 208, 266,
27 280.
Vein ersherunccamt II, 789,
Reichsverwaltung 1, 227; II. 611.
Reichsverweser J, 225.
Reichsvikar J, 225.
Reichsvizekanzlei J, 277.
Reichsvögte J, 2258, 229, 283.
Reichsvorstand II, 498.
Reichswechselordnung J, 1086.
Reichozuschusse (Inval.⸗Vers.) II,
— (Rolonien) II, 1110.
Reihenregreß J, 1058.
Reine Hypothekenbanken J, 1081.
steinigungseid J, 66.
deklamationsrecht J, 205.
deklameprozeß II, 1066.
dektaindossament J, 1052.
dektaklausel J. 1048.
tektapapiere J, 480, 975.
Kektawechsel J, 976.
Rekuperationsklage J, 339.
Rekuperatoren J. 95, 102, 111.
Rekurs (Unfallvers.) II, 791.
Relatio J, 125.
Relationes status II, 952.
Relative Antragsdelikte II, 290.
— Ppeigverbote im Strafpr. II,
—Strafrechtstheorien II, 240.
Release tah
74*
        <pb n="1159" />
        172

—
Relief and pd seisin I, 818.
Religion J, 81, 62, 75, 818, 866,
399, 462.
Religionsedikt, bayrisches II, 918.
Keligionsfreiheit II, 910.
steligionsfriede von Augsburg J,
271; II, 988.
Religionsgesellschaft II, 914.
Religionshoheit II, 918.
Religionsverbrechen II, 310.
Religionsverein II, 914.
sReligiosa sanctorum II, 869.
Keligiöse Erziehung J, 842.
Religiöse Weihe J, 43.
Remainder J, 819.
Remboursregreß J, 1042, 1058.
Remise de place en place J,
1037.
cemissa I, 1038.
Remittent J, 1085, 1046.
Remitter J, 808.
Remittieren J, 1048.
ese an J, 81, 298.
Rente J, 49.
Rentengüter 1, 265, 508.
Rentenkauf J, 251, 512.
Rentenschuld J, 516, 976.
Rents arpe J, 819.
- service I, 819.
Renuntiatio II, 952, 955.
Reparaturunfähig (unwürdig)es
Schiff J, 1007.
Repetita praelectio J, 157.
keplevin J, 838.
RKeplik J, 332.
Keportgeschäft J, 988.
keports J, 800, 802.
Repräsentation J1, 87, 411, 421.
Repressalien II, 1053.
Repressalienarrest II, 195.
Sepriscal J, 807.
Republik (röm.) J, 98.
Repudiation J, 409.
Reputation J, 833.
Requisitionen II, 1065.
kKes J, 389.
- beneédictae II, 953.
- consecratae II, 9538.
- eéecelesiasticae II, 958.
- furtivae I, 345, 348.
- infeudari solitae II, 955.
- mancipi I, 92.
- publicae I, 319.
- religiosae II, 958.
- sacrae II, 953.
- vi possessae I, 345.
kescriptum II, 917.
Reserväte in Güdwestafrika II,
1128.
Reservatio in pectore II, 924.
Nesennewechie ̃ 508, 518, 521.
Reservatum éeclesiasticum II,
885, 887.
Réserve IJ, 868.
Residenzpflicht II, 952, 962.

Namen⸗ und Sachregister.

desiduary legacy I, 836.
a, c 952, 955.
- cum reservatione pensionis
II, 852.
Reskripte J, 125, 127, 128, 148.
Resolutionen II, 585.
Respekttage J, 1055.
gespicientes II, 880.
Nespondentia J, 1019.
despondere I, 114.
desponsa J, 87, 115.
desponsales II, 858.
Restitution J, 111, 326, 838, 334
368, 387, 390, 408
Kestitutionsklage II, 149.
Retentionsrecht J, 860.
Retorsion J, 309; II, 20, 1051.
detour sans frais J, 1057.
etourrechnung J, 1059.
etrainer I, 808
Jetraktrecht J, 264.
deugeld J, 48, 526.
teunionen II, 984.
deurecht J, 48, 385.
deuß II, 858.
deuterbestallungen II, 411.
evalierung J, 1048.
everentia II, 955.
deversion J, 816, 819.
devidierte Städteordnung II, 672
aevised Code I, 847.
— Statutes I, 847.
Kevisible Rechtsnormen II, 159
Revision II, 60, 156, 158, 882,
398, 440, 799.
—, Nürnberger J, 271.
— Speierer J, 271.
RKevisionsinstanz in den Kolonien
II, 1118.
Kevisions kammern II, 498.
Revisor der Genossenschaft J, 970.
Revolution, franz. J, 262.
geward public offered I, 826.
Rex Francorum I, 198.
- in ĩmperatorem promovendus
I. 233.
Rezeption des römischen Rechts
L, 79, 173, 263, 267, 286, 282.
Reziprozität J, 308; II, 20.
Rheinbund J, 262; II, 481.
Rheinland, Kirchenverfassung II,
900, 963, 964.
Rheinpfalz II, 958.
Rheinprovinz II, 683, 694, 708,
706, 710.
Kheinschiffahrt II, 989.
Kheinschiffahrtsgerichte II, 64.
Ribbentrop J, 861.
Richter J, 821.
Kichterkollegien J, 95.
Richterlicher Eid II, 114.
stichterliches Prüfungsrecht 1,776;
II, 608.
kichtertum J, 54, 268.
Richtsteig Landr., Lehnr. J, 215.
Kicorsawechsel J, 1034.
stigaer Denkschrift II, 662.

Right of stoppage in transitu
g 824; —9 183.
-of᷑ Survivorship J, 820.
kights and profits issuing out
of the land J, 812.
Rimesse J, 1031.
Rio de la Plata II, 1012.
-Grande del Norte II, 1018
Risque professionel II, 804.
Ristorno J, 1020, 1026.
Rtitenkongregation II, 926.
itter I Ioso, 236, 881.
titterlehn 1, 321.
itterorden II, 858.
ritterzenturien J, 106.
coboratio J, 189.
dodenburg II, 8.
öder J, 11, 12, 18; II, 241.
Kodung J, 188, 207.
Rogerius 1J, 292.
domanische Länder J, 898.
domanisten J, 294, 352.
Rom I, 88.
Römermonat J, 281.
Römische Diözese II, 922.
— Kurie II, 925.
- In wauhngerechsperchung II,
Römisches Recht J, 25, 89, 45,
47, 49, 50, 55, 61, 65, 78, 82
110, 151, 162, 168, 568, 898.
ftömisches Strafrecht II, 242.
Komulus 1, 89.
Qota Genuae IJ, 1040.
- Romanæa II, 869.
Roter Papst II, 927.
Kotes Kreuz II, 1064.
doth IL, 565.
gothari I, 191.
stothäute J, 52.
. Rotteck J, 4; II, 487.
gotuli placitorum I, 800.
Rousseau II, 460, 487.
Royal assent I, 805.
- charter I, 810.
- Niger Company l, 810.
Ktübenaktiengesellschaften J, 955.
Rückindossament J, 1051.
Kückfall II, 284, 422.
—3 J, 331, 345, 860,
Rückgabe J, 892.
Rückkauf J, 371.
Rückkehrpflicht der Untertanen II,
1022.
Rückprämiengeschäft J, 988.
Rücktritt J, 371, 378, 379, 388.
— vom Versuch II, 269.
Rückversicherung J,. 689, 1024.
Rückversicherungsverbände II, 795.
Rückverweisung II, 19.
Rückwechsel J, 1059.
tücwirtung der Gesetze J, 807,
Rufinus 1, 152.
ktügegerichtsbarkeit II, 831.
stügegeschworene J, 240.
        <pb n="1160" />
        Rügejury J, 240.
Rügeverfahren J, 2038, 204, 289
Ruhen des Prozesses II, 138.
— der Strafverf. verj. II, 293.
Rule nisi IJ, 818.
Rules of pyzezage IL, 805.
Rumänien J, 850, 897, 1038, 1071.
II, 994, 998, 1086.
Runde I, 439.
Runenzauber J, 48, 44.
Ruprecht von Freising J, 215.
Ruption J, 414.
Rural districts II, 720.
Ruralkapitel II, 931.
Rußland J, 24, 869, 888, 1088,
1072; II, 989, 1078.
Rutenstrafe in den Kolonieen II,
1135.
Ryswicker Kongreß II, 985.

Sabinus 1, 184, 136.
Sabinusmasse J, 155.
Sachbeschädigung J, 328, 398;
II, 304.
Sache J, 296, 311, 318, 835, 345,
346, 347, 359, 448, 477. 578.
Sachem J, 52.
Sachenrecht J, 296, 297, 3858,
336, 358, 859, 4833, 477.
Sachenrechte J, 311, 366, 4388.
Sachenrechtspapier J, 976.
Sachhehlerei Il, 307.
ZSachliche Zuständigkeit II, 76,
350.
Sachmiete J, 390, 428.
Sachsen J, 175, 308.
Lutherische Kirche II 958.
— Siaatskirchenhoheit II, 918.
— Verfassung II, 491.
— Verwaltungsgerichtsbarkeit
II, 754.
Sachsenspiegel J, 209, 213, 268
483, 486; II, 847.
Sächsischer Zivilprozeß II, 56.
Sachverftändige II, 67, 123, 374
Sacra interna II, 914, 960.
Sacramentum I, 88.
Sacramentum altaris II, 938.
Sacratio capitis II, 242.
Sacrilegium II, 953.
dacrosanetae II, 845.
Safemiete J, 679.
dn J, 18.
Sahodha 1, 33.
Sakramentalien II, 941.
Sakramente II, 938, 966.
Säkularisation II, 874.
Säkularisationen im Frankenreich
IIL, 830.
Sala J, 244, 485.
Salbung J, 193, 194, 223.
Saldo J, 993.
Sale L, 828, 829.
— Departement I, 824.
—oↄf Gooãs Act I. 828, 829.

.

Namen- und Sachregister.

Salfränkisches Recht J, 63.
Salgado deé Samoza II, 179.
Zalhof J, 183, 207.
Sallaud I, 207, 264.
Salmannen 1, 452.
Zalvatorische Klausel J, 304;
II, 247.
Salvius Julianus J, 128, 137.
Sammelladung 1, 997.
Sammelvermögen J, 574
Samoa II, 997, 1036, 1080, 1085,
1115, 1129.
Samtgemeinden II, 676.
San Giovanni in Laterano II.
922.
Sana II, 1036.
danch I, 1032.
Sancimus I, 148.
Sapctio pragmatica I, 148.
ee —
danctum officium II, 869.
Zanctus II, 926.
Sanierung J, 1110; II, 186.
Zanitätskonventionen II, 991
1028.
dankhya-Philosophie J, 8.
St. Lorenz II, 1018.
Zanktion von Bourges II,
- der Landesgesetze II, 601. 8683
— der Reichsgesetze II, 542, 601.
San-Sankudo I, 32.
vanto Ufficio I, 926.
Jardica II, 828.
Sardinien II, 999.
zark J, 845.
zatisfactio J, 381.
Zatzung J, 212, 252, 301, 315,
Aiꝰ As,/ 515.
— der Attienges. J, 958.
Satzungsrechte J,. 486, 442.
SZäumnisbußen 1, 249.
Savary J, 1036, 1040.
Savigny J, 4, 81, 274, 298, 300,
303, 305, 307, 309, 314 331
334, 336, 337, 391, 488; II.
9, 454, 668.
3cabini II, 69, 331.
Scaccia L, 1040.
Scepterlehen J, 227.
Schadenersatz J. 249, 322, 326,
327, 328, 329, 330, 339, 343,
364, 375, 377, 378, 384, 388
392, 395, 531, 649, 881; II,
802.
Zchadenersatzanspruch J, 311, 830,
341.
Zchadenersatzpflicht J, 895.
Schadengedinge J, 249.
Schadloshaltung J, 886.
Zchandgemälde J, 251.
Schankwirtschaften II, 648.
Schatz J, 341, 342, 823, 874.
Schatzwurf J, 242.
Schatzung J, 234.
Schätzungseid II, 126.
Schaumburg II, 958.
Jchauri L. 34.

1173
Schguspielunternehmungen IIL,
Zcheck J, 989, 1070.
Vunnpne der Ehe J, 255, 399,
400, 714.
Scheinbuße J, 248.
3Icheinduell II, 297.
zcheinerklärung J, 328.
Zcheinkauf J, 32.
Scheinprozeß J, 238, 245.
Z—cheinraub J, 31.
Zchelde II, 989.
Schenk J, 184, 228.
Schenkung J, 51, 246, 320, 324,
344, 360, 368, 871, 376, 388,
— ——
unter Ehegatten J, 114, 344,
345, 899, 400.
Scherz J, 828.
Zcheurl J, 371.
Zchichtung J, 548.
Zchiedsgerichte II, 789, 799, 1052.
Zchiedsmänner II, 132.
Schiedsverfahren II, 52, 166
Schiedsvertrag II, 132, 1052.
Schiffahrt J, 297, 374.
— auf den Flüssen II, 986.
Schiffahrtspapiere II, 1038.
Zchiffahrtspolizei II, 649.
Zchiffahrtsvertrag II, 1048.
—AA——
— in fremden Gewässern II, 1040.
Schiffer J, 374, 1011.
Schiffsdirektor J, 1010.
Schiffsdisponent J, 1010.
Schiffseigner J. 1008, 1009.
Schifftsfreund I, 1000.
zchiffsgläubiger J, 1028.
S„chiffskapitän J, 1011.
Schiffsmannschaft J, 1013.
Schiffsoffiziere J. 10183.
Schiffsparten J, 1009.
Schiffspfand J, 1008; II, 230.
Schiffsrat J. 1011.
deh erenister L, 1007: IL, 210,
Schiffstagebuch J. 1011.
Schiffsvermögen J, 1007.
Schiffsverschollenheit I, 572, 1026.
Schiffszertifikat J. 1007.
Schiffszusammenstoß J, 1022.
Schikane J, 709.
Schilling J, 4.
Schilter J, 273, 293, 4388.
girmuogte. IL, 227.
Zchirkat L.49.
chisma II, 944.
Z„chlachtordnung J, 179.
Schlägerei II, 297.
Schlangenordal J, 65.
henpscehahrtsunternehuer J,
Schleiermacher II, 894.
Schleswig⸗Holstein II, 499, 650,
I 683, 694, 703, 705, 958,
Schluß auf fest und offen J, 988.
        <pb n="1161" />
        —174
Sehln selgewalt I, 5335, 714, 840,
Got. clav.) II, 966.
Schlußnote J, 927.
Schlußverteilung II, 185.
Schmalkaldische Artikel II, 884.
Schmerzensgeld J, 864.
Schnaebele II, 10044.
Schöffen J, 198, 486; II, 69, 845,
709.
Schöffenauswahl II, 642.
Schöffenbarfreie J, 209.
Schöffenbücher J. 219, 220.
Schöffengericht J, 229, 268; II
348.
Schöffenrecht J, 219.
Schöffensachen in Schutzgebieten
L 1112.
Scholastik J, 168.
Scholien J, 161, 165, 169.
Schöll J, 169.
Schon IIl, boi.
Schopenhauer J, 8, 12.
Schöpfung J, 7. 633.
Schoßfall J, 549.
Schottland J, 822, 845, 1071; II,
999.
Schrankmiete J, 679.
Schreimannen J, 237.
Schreinsbücher J, 219.
Schriftform (Stellvert.) J, 638.
Schriftliches Verfahren (Ziv.⸗Pr.
II, 8I.
Schriftsatz J, 333.
Schulsozietäten II, 648.
Schulverbände II, 648, 712.
Schulwesen II, 642.
Schuld J, 9, 248, 378, 374, 522.
an sichI, 606.
des Täters II, 263.
— und Willensfreiheit J, 57.
Schuldanerkenntnis J, 979.
Schuldanfechtung 1, 706.
Schuldeintreibung J. 248.
Schuldenhaftung des Erben J,409,
424.
Schuldfähigkeit II, 262.
Schuldfrage II, 340, 396.
Schuldgrund J, 854.
Schuldner J, 818, 828, 8358, 360,
363, 366, 375.
Schuldpräsumtion II, 370.
Schuldhaft 1, 251.
Zchuldrecht J, 41, 521.
Zchuldschein J, 869
Schuldschöpfung J, 699.
Schuldübernahnme l, 855; II, 1042.
Zchuldurkunde J 249
Schuldversprechen I, 979.
—A 367, 524.
Schultheiß J. 197, 229, 288.
Schulting J, 81.
Schulze II, 709.
Schulze-Delitzsch J, 967.
Schulzenrecht J, 217.
Schürzenzins J. 242

Namen- und Sachregister.

Schüttung 1, 253, 454.
SIchutzbriefe II, 1069, 1081.
Schutzbündnisse II, 507, 1044.
Schutzgebiete II, 511, 561, 1009,
1090.
Schutzgebietsangehörigkeit II,
1095, 1097.
Schutzgebietsgesetz II, 1088.
—A
Schutzgenossen II, 1096.
Zchutzgewalt II, 1081.
Schutzherrschaft II, 1017.
S„chußhörige J, 260.
SIchutzprinzip (Strafr.) II, 253.
Schutztruppen II, 1107.
Zchutzvereinigung der Pfandbrief⸗
besitzer J, 1114.
Schutzverträge II, 1082.
Zchutzverwandte II, 666.
Schutzvorrichtung J, 375.
Schutzzins J, 197.
Schwabenspiegel J, 209, 2185
268, 270.
Schwägerschaft J, 588.
Schwarzburg II, 958.
3. Schwarzen berg II, 246.
Schwarzer Papst II, 927.
Zchwarzes Meer II, 1014, 1059.
Schweigen J, 824.
Schweigsystem II, 279.
Schweig J, 25, 567, 598, 898
1088, 1071; II, 468, 984
1026, 1045, 1058.
Schweizerische Kantone II, 999.
Schwerer Diebstahl II, 808.
Schwertmagen 1, 176, 257.
„chwestern vom h. Herzen Jesu
II, 933. r. 38
Ichwiegerscheu J, 88.
Schwurgerichte J, 108, 285; II,
348, 8395.
Schwurgerichtssachen in den Ko—
lonien II, 1112.
zcoteh Law 1, 845.
zerip IJ, 831.
zcrutinium II, 919, 924.
Scudo di mareche I, 1085.
sculthaisus J, 197.
iin J, 813.
zeal I 825.
jealing import consideration
I, 825.
Secessio plebis J, 94.
Secretariâ Status II, 869.
Secxetary of the Home Offiee
II, 714.
Section du contentieux II, 744
Secunda I, 1061.
Sede impeédita II, 930.
- vacante II, 855, 980.
Seedarlehen J, 49.
Seefahrtsbuch J, 1018.
Zeefrachtvertrag J, 1015.
Zeehandel J, 84, 899.
Zeehandlung J, 906.
Zeekrieg II, 987, 990, 1065.
Seemannsamt 1, 1013.

Zeemannschaft II, 766.
seenot J, 1022.
zeeprotest J, 1011.
zeeraub II, 1039.
zeerecht J. 485, 1004.
'eeschiff II, 1038.
eestraßenrecht II, 992, 1089.
eeunfallversicherung Il, 782.
eeuntüchtig J, 1007.
eeversicherung J, 686, 1028.
eeversicherungspolice J, 976.
eewechsel J, 1020.
zeelgeräte J, 258, 553.
SZeelischer Schaden J, 652.
segelfertig J. 1007.
segelorder II, 1040.
zeher J, 67.
zeherschau J, 65.
Seinedepartement II, 724.
eisin J, 807.
'eisina facit stirpitem J, 834
ßeitenverwandte J, 411.
Zekuritätsprotest J. 1057.
zelbstbefreiung II, 320.
Selbstbürgschaft J, 250.
Selbsteintritt J, 995, 997.
—AV
236, 244, 827, 860, 458;
II, 50, 979.
Zelbstmord II, 294, 968.
—A
Zelbstpfändung 1, 204.
Zelbstschuldner J, 388.
Zelbstverkauf J, 995.
Zelbstversammlung J, 282.
Zelbstverteidigung J, 454; II, 50.
Zelbstverwaltung 1J, 284; I1, 492,
644, 770.
—, Evang. Gemeinde II, 962.
—, Kolonieen II, 11083.
Selchow 1J, 489.
delden l, 4.
ʒelect Vestry II, 717.
delf defense IJ, 807.
Jelfgovernment 1, 797; II, 644.
715.
Jemel heres semper heres J,
412.
Seminaristicum II, 954.
Semiten Il, 32, 33, 82.
Zenat J, 78, 87, 88, 94, 108,
106, 111, 148.
Zenat der Hansestädte II, 1000.
Senatsprovinzen J, 120.
Senatus consultum J, 121, 122.
consultum Maced., Orf., Pe-I
 Tertull. Treb., Vell.
122.
consultum Maced. IJ, 122,
332, 403.
Sendeve I, 940.
Zendgerichte J, 204; II, 838, 836.
ʒeneca I, 148.
Zeneschall J, 184.
Zeniorat J, 556.
Zensale J, 926.
Zensarie J. 927.
        <pb n="1162" />
        Sentence of nullity J, 889.
Sententia J, 3338.
— de regalibus I, 218.
— ius facit inter partes II, 146.
Sententiae Paulli J., 192.
Separateé estate J, 841.
deparatio en thorum et
mensam II, 94l.
Separation der Früchte J, 348.
— der Erbschaft 1, 424.
Septa II, 934.
Sequester J, 386, 338.
Serawak II, 1016.
Serbien J, 25, 897; II, 995, 9098,
1036.
Serienkonzession J, 1086.
Fervants Gharacter Act I, 831.
Servi casati J, 184.
Servitia II, 889, 860.
dervitus praed. rust., urb. J. 850.
Servituten J, 264, 310, 8326, 385,
Vbe 340, 348, 371, 390. 424,
19.
Servitutenklage J, 847.
Fervius J, 88, 90, 91, 92.
Servus servorum Dei II. 828.
det- ost J, 829.
Settled éstate act I, 817.
land I, 817.
- iand Act J, 817.
Settlements l, 816.
Setzungsrecht J. 1010.
Sebwirtschaft 1, 558, s. auch
Interimswirtschaft.
geveral liability J., 829.
Zevéralty dl, 8185, 820.
Severus 1, 119.
.Seydel II, 454, 455.
Sezessionskrieg in Nordamerika
II, 1056.
Shantungbergwerksunter⸗
nehmungen II, 1182.
Spares l, 811, 946.
Iheriff J, 808.
Shimonoseki II, 1054.
diregerôfa I, 796.
Shop hours Aet J 831.
Short titles Act IJ, 805.
Siam 1, 77; II, 881, 1036.
Sicarium II, 242.
Sichardt I81.
Sicherheitspolizei JI, 327; II, 648
Sicherung, des Beweises 1, 378
384; II, 58, 200.
Sicherungsabschließung J, 58.
Sicherungshypothek J, 517, 618.
Sichtwechsel J, 1046.
Siebenbuͤrgische Wachstafeln J,
142.*
Siegel J, 221.
Siegelbruch II, 820.
Siegelung des Nachlasses II, 211.
SievekingeJl, 1937.
Sigihum confessionis II, 939.
dign I, 826.
Signorie I, 53.
Sigonius J, 81.

Namen⸗ und Sachregister.

Simonie II, 945, 970.
Simple contract I, 825.
- trusts I, 812.
Simulation 1, 322, 328.
Zimulierter Prozeß II, 104.
Zimultaneen II, 912.
Simultangründung J, 947.
Singhalesen J, 31.
Single bond J, 8380.
Singularsuccession J. 320, 346
379, 880, 409, 422.
Sipartu J, 1082.
S 176, 177, 185, 257, 259.
Siricius II, 821, 828.
Zitte J, 318.
Zittengesetz J, 397.
Sittenpolizei II, 648.
Zittlichkeit I, 8, 75, 299.
Sittlichkeitsdelikte II, 310.
zitzungsperioden II, 586.
Zitßungspolizei II, 219, 380.
Sitßungsprotokoll II, 80.
Zixtus V. II, 8689.
Zkandinavien J, 898, 1088, 1071.
Sklavenhandel II, 989, 1037,
1119, 1133.
— zur See II, 1039.
Sklaͤvenraub II, 299, 1119, 1133.
Sklaverei J, 103, 148, 312, 360
569; II, 1084, 1119.
Skontration J, 990, 1084.
Aander i, 807. 832, 888.
— of Women Act Il, 833.
Slawisches Recht J, 19.
ZAlight neglgeney J, 828.
Socages I, 834.
Socagia I, 813.
Sociétas J, 315, 379.
Societas in accomenda 1l, 940.
Societates publicanorum J, 944.
Socièété anonymeé 1, 945.
-en commandite I, 9840.
Jodalitates II, 935.
Zodomie J, 61,
Jodomy I, 839.
Zolaklaͤusel J, 1048.
Zolawechsel J, 1031.
Solicitors J, 799, 804; II. 90.
Zöldner J, 282.
Zolidarobligationen J, 362, 388,
424, 659.
Jolsicitudo animarum II, 876.
Jolsadire I, 182.
Solutionis causa adjectus I, 664,
700.
Zon dererbtolge IL, 259.
Zondergeist J, 28.
Zondergerichte II, 64, 735.
Zonderrecht J, 435.
Zonderrechte der Aktionäre J, 952.
Sonderstrafgerichte I, 844.
Sondervermögen J, 23, 479.
— d Inval⸗Vers.Anstalten II,
78.
Sonnenfels II, 277.
Zonntagsruhe J, 640.

1175

Sofortige Beschwerde II, 161, 227.
Sorgfalt J, 338, 878, 647.
— eines ordentl. Kaufm. 1, 978.
— eines ordentl. Schiffers J, 1011.
Souffre-douleur IL, 58.
South Africa Company 1l, 810.
Soeganiet 1,492; II, 468, 985,
993.
So viel Mund, so viel Pfund 1, 88.
Soziale Bestimmungen des B. G. B.
1J, 568, 639.
— Jetigungen des Schuldrechts
Einheitspersonen J, 28.
— Fürjforgeeinrichtungen J, 69.
— Gesetzgebung J, 571; II, 768.
— Prozeßwirkung II, 201.
— Rechtsverwirklichung II, 51.
Sozietät J, 370, 390, 428.
Spanien J, 850, 898, 1039, 1071;:
II, 1078, 1085.
Spannung J, 988.
Zpecial agent L. 827.
committees II, 714.
—- licence I, 838.
lien J, 808.
property J, 824.
— sescions II, 716.
— trusts J, 811.
òpeeialty —J, 837.
Specifie performance J, 801,
807, 823, 828.
Spediteur J, 908.
Speditionsgeschäft J, 996.
Speditionspfand J, 975.
Speermagen 1, 176, 257.
Speerseite J, 259.
Spekulationsgeschäft J, 901.
Speierer Reichstag II, 884.
Spezialität der Auslieferung II,
1026.
Zpezielle Vorbehalte für Landes⸗
recht i, 766
Zpezifikation 1,27, 320, 342, 343,
347, 395, 611.
Spezifikationskauf J, 986.
Zpezifisches Wechselrecht J, 1032.
Spiegel deutscher Leute J, 214.
Spiel J, 42, 51, 860, 390, 391.
528.
Spillmagen J, 532.
Spindelmagen 1, 176.
„zpindelseite J, 259.
Zpinoza J, 56; II, 454.
Zpion II, 1062.
3pionage II, 317.
piritual corporations I, 810.
piritualia I, 226.
Splendor familiae J, 506.
Spolienrecht J,. 225; II, 881.
Sponsalia J, 534; II, 846, 857.
940.
Iponsio J, 85.
Zprachwissenschaft J, 21.
Zprenggeschosse II, 1062.
Zprengstoffdeklaration von
Petersburg II, 990.
        <pb n="1163" />
        176

Zprengstoffmißbrauch II, 316.
Spritzenverbände II, 648, 718.
rrungregteß JL, 1058.
Staat J, 11) 56, 69; II, 451,
998.
Staat und Kirche II, 904.
Staatenbund ĩ, 268; II. 162, 907.
Staatenkommunion ITI, 461.
Ztaatensozietäten II, 462
Ztaatenstaat II, 463, 997.
Staatenverbindungen II, 460, 997.
Staatlichkeit der Justiz II, 609.
Staatsabsolutismus J, 485.
Staatsangehörige II, 1095.
— im Ausland II. 1021.
Staatsangehörigkeit J. 463; II,
I1, 527, 1018, 1091.
Staatsanleihe II, 629.
Vidnenutgaleschast II, 77, 857,
Ztaatsaufsicht (Aktienges.) J, 957.
— Gypothekenbanken) I, 1088.
Staatsbegriff II, 451.
Staatsbürger J, 266, 267, 401;
II, 527, 528, 333.
Staatsdienst J, 298; II, 387.
Staatsdienstbarkeiten II, 458,
1011.
Staatseinnahmen II, 627.
Staatseisenbahn II, 627.
Stagtagebielsvberünderungen II,
Staatsgeheimnis II, 67.
Staatsgerichtshof Ii, 838, 569.
Stagggeset (Evang. K.«R.) II,
Ztaatsgewalt J, 298, 801;: II,
458 464.
Staatshaupt II, 1000, 1027.
Ztaatshaushalt II, 596, 627, 629.
Ztaatskanzleramt II, 667.
Staatskirchenhoheit II, 913.
Staatskirchenrecht II, 909.
Staatskirchentum II, 866.
Staatsministerium II, 662, 685.
Staatsrat II, 560, 662, 668, 686
7283, 741, 748.
Staatsrecht J, 115, 192, 221, 275
281, 302, 441.
Staatssekretär II, 561.
Staatsstreitigkeiten II, 1051.
Staatstheorieen II, 454.
Staatsvertrag J. 566.
Staatsverträge I, 775; II, 470,
617, 991, 1007.
Staatsverwaltung J, 146 II, 641.
Ztaatswille J. 3083
Staatszweck J, 298; II, 473.
tabilitas loei II, 853, 923.
Ztadt J, 345.
Stadtdekan II, 931.
Städte J, 288, 279.
Ztädtebank J, 280
Städtebund I, 234, 235.
Städtekollegium 280.
Städteordnung II 666. 677, 705.
Ztadtgericht . 2115 II, 659.

Namen⸗ und Sachregister.

Ztadtherr J, 2388.
3ztadtkapitel II, 981.
Stadtkreis II, 698.
Sladipoligei U, 640.
Ztadtrat J, 234, 283.
Stadtrecht J, 211, 446.
Stadtrecht bricht Landrecht J, 446
Ztadtrechte J, 272 436, 437.
Stadtrechtsbücher I, 219, 220 270.
Stadtrechtsreformationen J, 273
tadtsynode (Berlin) II, 964.
Ftadtverfassung II, 660
tadtverweisung J, 251.
SZtahl J, 12, 337; II, 454.
tallum in choro Il, 835.
Ztammeinlage J, 963.
„tammesherzogtümer J, 206; II,
477
„tammeskönigtum IJ, 178.
„tammesrechte J, 212.
ztammgüter J, 505.
tammkapital J, 963, 9685.
tammprinzip J, 404, 411.
Sstammprioritätsaktien J, 950.
Stand J, 297, 318, 401, 458.
Ztändekampf in Rom J, 94
Ztändeordnung J, 570.
Ztändeversammlung II, 578.
Ztändewesen J, 78, 175, 208 248,
260, 266.
Ztandesamtsführung II, 210.
Standesherrliche Familien II, 536
Standesnebenregister II, 214.
Die ngerechue der Geistlichen II
Standgerichte II, 429.
ztar Ghambre l, 797.
tationers HalleI, 824.
Statthalter in Elsaß⸗Lothr. II, 860
tatus politicus, ccles. oecon.
II, 893.
Statusprozesse II, 201.
Statusrecht J, 428.
ztatuta personalia (realia,
mixta) p 309; II, 7.
Ztatutarische Portion J, 550.
ʒtatute law I, 800, 805.
— otf Distribution J, 835.
— of Frauds I, 8283, 826, 827,
880.
- off Provisors II, 863.
— otf Uses l, 811, 821, 835.
- otf Wills J, 818, 885.
Statutenkollision J, 446; II, 4.
Statutentheorie II, 7.
ztatutum I, 797.
- de donis conditionalibus I.
316.
in favorem principum 1, 231.
—- quia emptores J. 8183.
Ar
Steckbrief II, 3884, 432.
Stein, Frhr. v. II, 482.
Steinsche Periode II, 647.
Steinsches Testament II, 665.
Ztein⸗Hardenbergsche Reform II
192. 661.

Stellage J, 988.
Ztellionat J, 126.
Ztellung der Ehegatten J, 714.
Stellvertretung IL205, 241, 249,
264, 317, 324, 859, 867 879
7 406, 449, 597, 665. 880.
des Reichskanzlers II, 557.
— im Prozeh II, 89.
Stephan II. 1, 194.
Ztephanos J, 160.
Zterbefall J, 264.
Sterbegeld Krankenvers.) Il, 777.
Sterbekassen II, 648.
Steuerbewilligung J,282; II, 631.
Zteuerdelikte II, 324.
Zteuerkataster J. 856.
Steuern J,92, 181, 146, 226, 234;
I6e6
Ateneeu (Kirchl.) II, 954, 966.
- Golonieen) II, 1111.
Steuerveranlagung II, 642.
ZStiftkapitel II, 833
Ztiftung J, 40, 810, 314, 315,
318, 345, 419, 472, 574, 576.
Stiftungsgefchäft J, 577.
Ztiftungssachen II, 210.
Stille Gejellschaft J. 980, 942.
Stillgerichte J. 240.
Stimmenkauf II, 308.
Vusenrewt bei städt. Wahlen II,
Stipendium I, 826.
ʒtipulatio J, 100, 102, 189, 362,
369, 370, 377, 885, 8390, 392
—- Aquiliana 1, 115.
—-. duplex 1J, 377.
ztirpes J, 411.
Ztobbe IJ, 489.
tock J, 811, 8831.
Rtockwerkseigentum J, 478.
ʒtolgebühren II, 831, 958, 971.
Ztörung des Besitzes J, 337, 338.
—des Gottesdienstes II, 311.
3trafablösung J, 285.
trafanrechnung II, 288.
trafantrag II, 280.
trafantragsrecht II, 856.
ẽtrafaufhebung II, 291.
trafaufrechnung II, 288.
trafausschließung II, 289.
trafbedingung J.392.
trafbefehl II, 365, 406.
S trafbemessung II, 2883.
Strafbescheid 11, 406.
Strafe J, 58, 202, 285, 283, 364,
372, 332, 384, 385; II, 275.
Ztrafen des Mil.R. II, 418.
Straferhöhung II, 420.
Itraffrage II, 340, 306.
ztrafgerichtsbarkeit II, 348, 1114.
ztrafgesetz II, 250.
Itrafhaft 1, 202.
Itrafkammer II, 348.
Strafklagerecht II, 856.
Ztrafknechtschaft J, 202.
        <pb n="1164" />
        Strafmilderung II, 284.
Strafprozeß J, 108, 284; II, 52
329.
Strafprozeßverhältnis II, 859.
Enherhetworanssebrenaen II
Strafrecht J, 188, 202, 285, 288
II, 239, 858, 1084, 1185.
Strafrechtssprechung II, 847.
Strafrechtstheorien II, 289.
Strafsachen II, 837.
Strafschärfung II, 284.
Strafsenat II, 348.
Strafumwandlung II, 287.
Strafverfolgung II, 406.
Seegherforhundavoricheums II,
Strafverfügung II, 488.
Strafvollstreckuug II, 402, 445.
Strafvollstreckungsverjährung II,
292, 293.
Strafvollzug II, 2709.
Straits Settlements J, 846.
Strandrecht J, 463.
Straßen J, 569.
Straßengewerbe II, 648.
Streitbefestigung J, 333.
Streitgenossenschaft II, 168.
Sirgsaendi che Intervention II.
Streitige Gerichts barkeit II, 209.
Streitverkündung II, 88, 188, 203.
Strompolizei ID, 6409.
Stryck J, 278, 298, 489; II, 898.
Stückgütervertrag J, 1015.
Stundung J, 3866, 3832.
Stuofa J, 197.
Suarez J, 56, 274.
Suarez II, 8665.
Subdiakonat II, 815, 918.
Supditus temporarius II, 1022,
1095.
Subjeklives Recht J, 77, 79,581
— öffentliches Recht II, 532.
8ubpignus 1, 854
Subrogation I, 671.
dubscriptio l, 125.
Jubsidia caritativa J. 281: II
954.
dubsidium paternum 1, 420.
Substanzierungsgrundsatz II, 108
Substitution J. 418, 428.
Substitutionsrecht (Staatsanw.)
II, 857.
dubténentes 1, 797.
Suburbikarische Bistümer II, 924.
duccessio in universum ius
defuncti J, 421.
Südafrika J, 846.
Südslaven J, 35.
Südwestafrika II, 1080, 1128,
1132.
Suezkanal II, 990, 1018, 1059.
Suffragane II, 824.
duffragium I, 104.
Sühne J, 58, 286.
Sui J, 416, 417, 418, 428.

Namen⸗ und Sachregister.

zuit of court 1J, 818.
Zukzession J, 344, 357, 381, 401.
in die Privatklägerrolle II, 404.
Sukzessivgründung J, 947.
Julla I, 108.
Zumma codicis I, 292.
- decretalium I, 214.
- legum Il, 268.
— Peérusina J, 165.
Anmnerischer Strafprozeß II,
Summenversprechen J, 1031.
Zummepiskopat II, 894, 959.
ummis desiderantes II, 872.
Sund II, 1014.
Zundzoll II, 986.
Superfizies J, 352, 859.
duperintendent er J, 838.
Zuperintendenten II, 890, 960.
Superior II, 934.
duppresio benef. II, 947.
Supreme court 1, 8603.
-court of the United States
1J, 846.
duretyship I, 830.
Zurplus J, 824.
Surrender I, 822.
Zuspensio II, 859.
- ab ordine ete. II, 9465.
- 64x informata conscientia
II, 872.
Sutri II, 841.
Zuzerain II, 995.
Svarez I, 274.
yllabus II, 880, 910.
ymbola collybistica J, 1032.
ymmachus II, 818.
yngraphe I, 1032.
Zynodalexaminatoren II, 948.
Synodalverfassung II, 900, 965
Synode nationale II, 896.
—A
—DDD—
Syrer in den Schutzgebieten II
1099.
—AA
System des Rechts J. 295.

14

Tabu I, 1, 52.
Tabula Amalsitana J, 1005.
Tabulae honestae missionis I,
125.
Tabularersitzung J, 604.
Facitus L 175.
Tacitus consensus civium I,
114, 302.
Tacking I, 818.
Tagebuch (Handelsmakler) J, 927.
Tageskauf J, 983.
Tagwechsel J, 1046.
Taidigung J, 203.
Taidinge J, 218.
Tajo II, 1013.
Talikulo J, 31.
Talionsgedanke J, 59.

1177

Taltarum's case I, 816.
Talweg IIL 1010.
Tameétsi II, 864, 872.
— s. auch Decretum Tametsi.
Tanzschulen II, 648.
Taragewicht J, 988.
Tarquinius Superbus I, 89.
Tat, handhafte J, 287.
datirrtum II,. 206.
Täterschaft II, 272.
Tätige Reue II, 291.
Tatort II, 358.
Taubstumme (Strafr.) II, 262.
Taufe II, 988, 966.
Tausch J, A7, 85, 369, 890, 391,
526, 674.
Täuschung J, 44, 8238, 398, 583.
Tausendschaft 1, 177, 179.
darationswesen J, 1096.
dechnik des Rechts J, 16.
Technische Ideengestaltung J, 626.
deilaccept J, 1054.
Teilbesitz J, 601.
Teilnahme II, 270, 285.
— Mil.) II, 418.
Teilpacht J, 48.
Teilrecht J, 256, 261.
Teilrente II, 785.
Teilschaden (Seevers.) J, 1026.
Teilung J, 340, 344, 351.
— der Gewalten II, 474, 488.
Teilungsklage J, 394.
Teilurteil II, 59.
Teilvogtei J, 227.
Teknonomie 1J, 29.
Telegraphenverträge II, 991.
Telngraphischer Vertragsschluß J,
Teleologisches Wirken J, 8.
Tempelzoll II, 832.
lemporalia I, 226.
Temporaliensperre II, 915.
empus clausum II, 940.
Cenancy in common j, 815, 820
Penant at will I, 817.
— in tail I, 816.
Tender I, 829.
Tenement I, 812.
Tenentes in capite 1J, 797.
Tengler 1, 269.
Tenure I, 818.
—- by the eurtesy of England
I, 840.
Demnpes of ancient demesne I,
13..
Terentilius Arsa I, 96.
Term for years J, 821.
Termin J, 451, 5882.
— (Zivilpr.) II, 78.
— (Strafproz.) II, 367.
Terminfolge (Ziv.⸗Proz.) II, 55.
Termingeschäft J, 886.
Terrae sedis apostolicae, missionis
 II, 870, 927.
Territorial Waters Jurisdicdiction
 Act II, 1040,
Territorialgewalten J—, 206, 262.
        <pb n="1165" />
        178

Territorialhoheit II, 1028.
Territorialprinzip(Strafr.)1—,447
II, 253.
Territorialsystem II, 894.
Territorialstaat J, 54.
Testakte J, 798.
Testament J, 88, 91, 100, 299,
309, 8321, 324, 330, 851, 361,
374, 408, 410, 412, 418, 558
45.
lintern. P.⸗R.) II, 37.
franz. R.) J, 868.
-, (russ. R.) J, 872, 886.
Testamentary guardian 1, 843.
Testamentseröffnung J, 419.
Testamentsfähigkeit J, 406.
Testamentsverwahrung II, 214.
Testaments vollstrecker J, 39, 261,
452, 555, 751.
— (russ. R.) J, 887.
Testamentsvorlegung J, 707.
Testamentum àpud acta conditum
 II, 210.
Testimonium comitis palatii I,
195.
Teétrapolitana II, 884.
Thalaläus J, 160.
Theateraufführung J, 625.
Theaterengagement J, 682.
Theodorich J, 153, 164, 192.
Theodosius der Große II, 818.
- I. I, 147.
-II. I, 149, 418.
Theologus II, 942.
Theophilus J, 155, 157, 160, 336.
Theresiana II, 248, 8332.
Things heldIJ, 812.
-nccessary I, 809.
Third party notice II, 88, 188.
Thomas von Aquin J, 3, 26, 498,
56, 62; II, 842.
Thomasius 1, 4, 489; II, 332, 894.
Thorner Frieden J, 233.
Threat I, 838.
Thronfolgerrecht 1, 221; I1, 570.
Thronlehen J, 265.
Thunginus J, 63, 196.
Tiara II, 849.
Tiberius 1, 120.
Tiberius Coruncanius I, 101.
Tierce opposition II, 201.
Tiere J, 8342, 351, 375, 893, 396.
Tierschaden J, 710.
Tierschutzvereine II, 648.
Tilius J, 81.
Tithe L819.
Title by deéscent J, 834.
I y testament I, 834.
Titles by act of law I, 820.
Titulus J, 298. 319, 841 344,
348, 831, 421.
n beneficii ete. 854, 871,
Tobiasnächte J, 31.
Tod J, 818, 814 820, 880, 882,
351, 398, 899.
Todas 1. 31.

Namen- und Sachregister.

codbrief J, 249.
dohreruiacung 1, 314, 456, 571
roman. R.) J, 853.
— (intern. P.R.) II, 28.
Todesstrafe J, 202, 285, 2883; 11
277, 1 i6.
Todesversicherung J, 698.
Togo II, 1080.
—, Bergrecht II, 1188.
—, Haussklaverei II, 1119.
— Landerwerb II, 1128.
Tokugawa J, 61.
Solerare, dissimulare II, 917
onsur II, 921.
orquemada II, 862.
Portfs I, 807, 809, 810, 882.
doskana II, 999.
totalverlust (Seevers.) J, 1025.
otemgericht J, 61.
Totemismus 1, 27.
Tdotemstaat J, 51.
dotemverfassung 1, 64.
“dotenopfer J, 35.
Lotenteil J. 258.
Totsatzung J, 45, 251.
Totschlag II, 294.
Totschlagsühne J, 286.
dötung J, 398.
Tötung auf Verlangen II, 295.
Town Counecil II, 717.
Lowships IJ, 809.
Iracta ]J, 1033.
Practator 1, 940.
srade Marks I, 824.
— Union Act i, 831.
Pradere 1, 390.
Traditio brevi manu I, 345.
Traditio divina, humans eéte.
II, 916.
Tradition J, 821, 348, 8351, 368,
369, 371, 380.
Traditionspapier J, 977.
Traditionssymbole J, 245.
Traditionssystem J, 611.
Träger der Arbeiterversicherungen
II, 772, 788, 794.
TPraites documentaires J, 1042.
krajan J, 121, 128.
Fraktate J, 369.
Prans Tiberim I, 88.
ransitus legalis J, 344.
Transkaukasien J, 870.
Transmission J, 418, 423.
Transportfunktion (Indoss.) J,
1051.
Transportgeschäft J, 903.
Transportgewerbe J, 899.
Transportversicherung J, 686.
—SAa J,
Transskriptionssystem der roman.
Rechte J, 857.
Transvaal II, 997.
Trappisten II, 934.
Tratte J, 1031, 1042, 1046, 1049.
Trauerzeit 1, 258.

Trauung 1, 254, 534; II, 972.
Trauung ohne Nachweis d. Ehe—
schließung II, 915.
Treason I, 814.
». Treitschke II, 457.
Leephens mehrerer Prozesse II,
— von Staat und Kirche II, 905.
— von Strafsachen II, 341.
Tres partes J, 169,
Tresormiete J, 679.
Trespass IJ, 807.
- vi ât armis I, 832.
Treuga I, 236.
— Dei II, 246, 858.
Treuhänder J, 39, 261, 452, 1089.
1090, 1111.
— im eag Recht J, 811.
Trias politica II, 474.
Tribonianus J, 154
Tribunal de la Rota J, 861.
— des conflits II, 759.
Tribunat 1, 94.
Tribus J, 85, 86 091, 105.
Tributkomitien J, 55.
Trienter Konzil (Tridentiner Kon⸗
zii) II, 864. 917, 935, 948.
Trinidad J, 846.
Tripertita J, 98, 115.
Triplex ordo hierarchieus II,
898.
Triregnum II, 849.
Trockenwechsel J, 1034.
Zrödelhandel J, 899.
crödelvertrag J, 390, 391.
cropfenfall J, 350.
croppau, Kongreß II, 988.
rover I, 807, 828.
kruchseß J, 184, 228.
bruck Act J, 831.
crucksystem J, 640, 645, 669.
rue and first inventor I, 824.
Trullanum II, 820.
crunkenheit J, 321; II, 420.
runksucht J, 458.
ruppendurchmarsch II, 1035.
crust J, 696, 801, 811.
srustee 1J, 751, 808.
Tschernigow J, 870.
Tunis II, 997, 1006, 1036.
Lürkei J, 897, 1039; II, 980.
Turnanstalten II, 648.
Turri I, 1040.
Putela I, 404, 405, 406.
- usufructuaria I, 5370.
Cutor I, 372, 408, 405; II, 210.
Tutoris auctoritas J, 405, 406.
Tyrannenmord J, 156.
Tyrannis LI. 52.

u.

überbau J, 350, 610.
Äberbringerklausel J, 1072.
Ibereignung J, 369.
Ibereinkommen (V. R.) II, 1008.
überfall 1. 610.
        <pb n="1166" />
        Aberfallsgesellschaft J. 50.
Äbergabe 1, 344, 869.
Iberhang J, 610, 717.
Überkauf J, 1034.
Überküren J, 216.
Überlegung D, 265.
Überleitung des ehelichen Güter—
rechts I, 778.
Überliegezeit J, 1015.
Übernahme J, 366, 367, 881, 385,
s. Schuldübernahme.
Ubernahmeprinzip II, 174.
Uberrimae fidei-Verträge IJ, 827.
Überschreiten des Amtsbezirkes
Efr. Ger.) II, 217.
Überschuldung II, 180.
Überschwemmung II, 316.
Übertragung der Firma L. 914.
— der Rechte J, 358.
— der Schuldverhält. J, 668,
(franz. R.) 855.
UÜbertretungen 11, 254.
Überversicherung II, 687.
überweisung an die Landespolizei—
behörde II, 281.
einer gepfändeten Forderung
II, 173.
Ubi sponsa, ibi copula II, 940.
uble Nachrede II, 301.
lpian L119. 124, 187, 140,
150, 356.
Ulrich Zasius J, 81,
Altimogeschäft 1.887.
smbildung des Stoffes J1, 342.
Umgehung des Gesetzes IJ, 648.
des Gesetzes (Zinsverbot) J, 50.
Umlageverfahren bei Unfallver⸗
sicherung II, 788.
Umfatzgeschaͤft J, 898
linnchh ssiiteit der Rechtspflege
II, 7I.
Dnà Sanetam I, 553 II, 848,
848, 867, 982.
Unbeschränkte Haftpflicht von Ge⸗
nossen J, 971.
— Rachschußpflicht J. 972.
Unbeschränkter Militärgerichts—
stand II, 427.
Unbewegliches Vermögen J, 604
Unbrauchbarmachung II, 283.
Unde cognati I, 411.
Undue influence 1J, 827.
proximity of relationship
J, 839.
Uneheliche Kinder J, 731.
— (engl. R.) J, 848.
— croman. R.) J, 865.
— (russ. R.) I, 888.
— dintern. P.-R.) II, 34.
Unerfahrenheit J, 366.
Unerlaubte Handlungen 1, 707
Handlungen (Inlern. P.-R.
II, 30.
Unfallfürsorge für Beamte II, 767.
Unfallpolize II, 648.
Unfallperhütung II, 778.
Unfallperschollenheit J1, 572.

Namen⸗ und Sachregister.

Unfallversicherung II, 765, 780
— im Ausland II, 804.
Unfreie J, 177.
Angarn J, 898, 1088.
Ungefährwerk J, 180, 208, 286.
Angehorsam 1, 202, 204; II, 426.
Angeld J, 284.
Unger J, 377.
Anheggcbtferugte Bereicherung J,
703.
Angerichte J, 285.
Omio aeque prineipalis, accessoria
 II, 947.
AInion II, 461.
Union der preußischen Landes
kirche II, 958.
Unions II, 719.
Aniversalepiskopat II, 928.
—— I, 122. 412
Aniversalrechtsgeschichte J, 14, 17
Iniversalsuccession J, 320, 379
8 4öd, 410, 418, 421, 420
Uninitae J, 316, 317, 320, 408
479.
Aniversitäten J, 268; II, 851, 852.
Universitates J, 809.
Anjährige 1, 257.
Anlauterer Wettbewerb J, 590
918; II, 309, 408.
Unlawful consideration I, 825
Unlimited I, 811.
Unmittelbare Reichsangehörigkeit
II, 1095. thhangehheh
Anmittelbarkeit (Ziv.“P.) II, 82
— Gtrafpr.) II, 362.
Anmöglichkeit der Erfüllung J,
383, 646
Anmündige J, 331, 360, 406.
Unrecht J, 372.
Unschädlichkeitszeugnis J, 606.
Unselbstländige Stiftung J, 57.
Unsittlicher Vertrag J, 639; II
1005.
Antauglicher Versuch II, 268.
Antehare Schuldverhältnisse J,
Unteilbarkeit der Höfe J, 557.
nintnhrechung der Verjährung J,
der Verjährung (trafr.) II,
292.
der Verjährung (Mil.Strafr.
II, 419.
des Kausalzusammenhangs II,
256.
— des Prozesses II, 186.
Untereigentum J, 3385, 336, 349,
351.
Antergang des Staates II, 458.
Unterhändler (V. R.) II, 1007.
Anterkäufer J, 926.
Anterlassung II, 256.
Unternehmen (Hochverrat) II, 8317.
Unternehmereinheit 1, 579.
Unternehmerhaftung II, 766.

1179

Unternehmung II, 267.
Unterpräfekt II, 728, 727.
Unterschlagung II, 8308.
Antersuchungshaft II, 383.
—, Anrechnung II, 288.
— Mil.Strafproz.) II, 481.
Antersuchungshandlungen II, 868
Untersuchungsprozeß II, 151.
Antersuchungsrichter II, 348.
Anerrhsuchunsverjahren II. 52,
—1.
Antertan 1, 267; II, 527.
Untervögte J, 227.
Unterwerfungsklausel II, 190.
Unthrifts I, 848.
Untreue II, 307.
Anoerbesserliche Verbrecher J, 58.
63.
Unvererblichkeit J, 380, 376, 424.
Unverletzlichkeit des Gesandien II,
iors i0bo.
Unverletzlichkeit des Monarchen
II, 567.
Unvordenklichkeit J, 451.
Unwandelbarkeit des ehelichen
Güterrechts II, 832.
UIrban Districts II, 719.
Urbi et orbi II, 937.
Urgens néessitas (innovatio
— II, 947.
Urheberrecht J, 294, 625, 626.
— (Engl.) J, 824.
— (russ. R) J, 876.
Urkantone J, 232.
Urkera 1, 216.
Urkunde J, 186, 189, 205, 287,
396, 478; II, 372.
— (Aufnahme) II, 214.
Urkunden (römische) J, 80, 141.
Urkundenbeweis 1, 67; II, 120.
Urkundenbücher J, 220.
Urkundenfälschung II, 318.
Urkundenprozeß II, 58, 61, 154.
167, 193.
Urkundenverbrechen II, 318.
Arkundenvorlegung J, 706.
Urkundenwesen 1, 189.
Ursal J, 256.
Urteil J, 181, 808, 338, 360, 863.
lirteils bücher J. 218.
Urteilsfinder J, 198.
Urteilsgewere J, 244.
Urteilsschelte des germ. Rechts J,
181. 208; 11 85.
Urteigworaussetzungen II, 103,
— Etrafproz.) II, 377.
Urteilsvorschlag J, 179.
Isages I, 806.
Usancen 1, 779.
Uses I, 801, 811.
Usowechsel J, 1046.
Usualinterpretation J, 444.
Isucapio libertatis J, 8326; II,
952.
pro heéerede I., 426.
        <pb n="1167" />
        —180

Usukapion J, 99, 300, 320, 346,
347, 348, 421, 420.
Isurary laws I, 880.
Usus I, 851.
Usus modernus pandectarum
J. 483, 488, 563.
Isusfructus I, 850.
Uti ngua nuncupassit, ita ius
esto 1, 99.
- possidetis J, 338.
-rogas I, 107.
Utilitas ecclesiae (erectio hene—
ficii) II, 8947.
Utrechter Kongreß II, 985.
Itrubi J, 338, 339.

15

Vacatio II, 952.
Vadimonium I, 85.
Valentin Alberti 1J, 4.
Valentinian J. J, 146.
Balentinian III. J, 149; II, 823.
Vallumbrosaner II, 852.
Valutaklausel J, 1033, 1047.
Vandalen J, 175.
Ban Espen II, 874.
Vangerow 1, 311, 568.
Vapnatak J, 179.
Vasallität J, 184, 199, 500.
Vassalli J, 199, 498.
Vassi J, 184, 199.
Väterliche Gewalt J, 311, 724.
Vaterrecht J, 80, 33.
Vatikanisches Konzil II, 881, 917
Ledantaphilosophie 1, 7.
Behme 1, 218.
Veneficium II, 242.
Venezuela II, 463, 1046, 1054.
Venia aetatis II, 276, 318.
Verabredung J, 370.
Veränderung kirchl. Amter II, 969.
Verantwortlichkeit J, 529, 330.
- des Reichskanzlers II, 556.
Lerarbeitung J, 611.
Beräußerung J, 319, 340, 344
352, 406.
von Kirchengut II, 969.
- von Schiffen J, 1007.
Beräußerungsverbot J, 319, 345,
348, 423.
Verbalinjurie II, 300.
Verbalkontrakt J, 389
Verbal slander I, 807.
Verhongdererf önlichkeit I, 448, 466,
Verbannung J, 202; II, 1021.
Verbindlichkeit J. 41, 448.
der off. H. G. J, 934.
Verbindung von Prozessen II, 163.
Fvon Strafsachen JII, 341.
Verbrechen J. 318, 827 II, 254.
gegen das Leben II, 254.
Verbrechensmehrheit II, 259.
Lerbrecherkolonien i, 68.
Lerbürgung I, 386 366
Verdienstsjahr II. 965, 979.

Namen⸗ und Sachregister.

zerdun, Vertrag J, 182, 193.
berein J, 471, 574; II, 1120.
Lereinigte Staaten von Nord
amerika II, 463, 1024, 1025
Vereinigter Landtag II, 498.
Vereinsdelikte II, 322.
Lereinsfirma 1, 914.
Jereinspolizei II, 648.
Lereinsrecht J1, 317, 892.
Jernnsregtster I, 450; II, 210
bererbung J, 352, 361, 384.
Lerfahren an Bord II, 444.
— im Feld II, M4.
Verfahrenserfindung J, 632.
Lerfallklausel 1, 515 s. lex
COMmmissoria.
Lerfallpfand J, 45, 258.
Lerfangenschaft J, 256.
Verfassung des Deutschen Reichs
II, 5098.
— des preuß. Staates II, 674.
— des Staates II, 472.
Lerfassungsänderungen II, 600.
Verfestung J, 289.
Lerfrachter J, 1015.
Berfügung 1J, 340, 350, 352, 399,
406; II, 224, 602.
Lerfügungen des Gerichts II, 117.
— von Todes wegen Jl, 744.
Lerfügungsnutznießzung des
Mannes 1, 718.
Verführung J, 393; II, 310.
Vergabung von Todes wegen J.
260, 261, 551.
Vergehen J, 415; II, 254.
Zergeltungsrecht J, 59, 62.
Lergiftung II, 296.
Lergleich 1, 308, 390, 391.
hersie chende Rechtswissenschaft
Verhaftung II, 431.
berhandlung J, 181; II, 78.
Zerhandlungsführer II, 485.
Lerhandlungsmasse II, 92.
veritat I, 860.
Lerjährung 1, 807, 820, 828, 329
380, 831, 382, 885, 338, 339
341, 345, 351, 354 860, 363
376, 378, 382, 884, 387, 451
152, 581, 585, 787, 854, 872
340, 997, 998, 999, 1027, 1062
— (GStrafr.) J, 60; II, 292, 419.
derkauf J, 353, 855.
derkaufspfand J, 253.
erkehrsabgaben J, 197.
Ferkehrsdienstbarkeiten II, 1011.
Berkehrsentziehung J, 319.
zerkehrshypothek 1I, 618.
berkehrsordnung (Eisenb.) J, 1002
Berkehrspolizeidelikte II, 322.
berkehrssitte (Handel) J, 896.
Lerkehrsverträge II, 991.
Lerkehrswesen II, 641.
Verpemeruns des Vermög. 1,
Verklarung J, 1011; II, 67.

VLerknechtung K, 251.
Lerkoppelung J, 24, 264, 608.
Lerlagsrecht J, 890, 881, 329,
625, 628, 688, 766, 903.
Berleihung der Bistümer II, 948.
— von Kirchenämtern II, 9185, 969.
Verleihungsverein J, 574.
Verleumdung 1,893; I1, 301, 404.
Verlöbnis J, 533, 889, 860, 882;
II, 826.
Verlobung J, 254, 3883.
Lerlosung von Hypothekenpfand⸗
briefen J, 1102.
Verlust der Staatsangehörigkeit
II, 531, 1019.
Lermächtnisse J, 317, 8350, 409,
412, 554, 748.
Vermitteluug (V. R.) II, 1051.
Vermögen L286, 207, 812, 314,
319, 320, 8335, 350, 400, 580.
— der Aktienges. J, 946.
Vermögensbeschlagnahme II, 8384.
Bermögensinteresse bei Schuld⸗
verträgen J, 645.
Vermögensrecht J, 23, 297, 310,
311, 312, 319, 396.
Vermögensschaden J, 364.
zermögensschädigung J, 415.
Jermögensstrafe J, 285
zermögenswert J, 358.
Keronga, II, 988, 989.
bverordnungen J, 441.
- des Landesrechts 1, 775.
Lerordnungsrecht II, 602, 1100,
1102.
— des Bundesrats II, 542.
VBerpfändung J, 309, 348, 8585,
356.
— von Schiffen J, 1008.
Lerpflichtung 1, 42, 296, 324,
329, 349, 358, 367, 372.
verpe Ppn Geschäftsgeheimnissen
Verrières II, 1071.
Versailler Waffenstillstand II, 1058.
Fersammlungspolizei II, 648.
zersäumnis J, 385; II, 96.
gersäumnisurteil II, 60, 161, 167.
Lersäumnisverfahren II, 79.
berschämte Ehe I, 38.
der derwong von Prozessen II.
Lerschlossenes Depot J, 991.
Lerschollenheit J, 314, 405, 870.
erschulden 1, 860, 395.
Lerschwägerung J, 5865.
ßerschweigung J, 246, 451.
— des Vorhabens schwerer Ver⸗
brechen II, 332.
berschwender J, 821, 405, 458.
866, 871.
Kersetzung in die zweite Klasse
des Soldatenstandes II, 417.
Lersicherung an Eidesstatt II, 821.
— auf fremde Rechnung 1, 1026.
— gegen Arbeitslosigkeit II, 806.
— gegen Prämie J, 903.
        <pb n="1168" />
        Versicherungsbeiträge (Kranken
vers.) II, 778.
Versicherungsbetrug II, 806.
Versicherungsgeschäft J. 686.
Versicherungsgeschäfte J, 988.
Versicherungsgewerbe J, 899.
Versicherunsso flicht II. 768. 771
Versicherungsrecht 1, 571, 766.
Versicherungsverein J, 905, 967
Versicherungsverträge J. 821, 528
830.
Versiegelung J, 419.
Versio in rem I, 408.
Versprechen J, 41, 42, 859, 867,
368, 376, 388, 884, 889, 392
24.
Verstärktes Inkassogiro J, 1052
Versteigerung II, 210.
Verstoß gegen die guten Sitten
hos.
Verstrickung J, 522.
Verstümmelungsrecht J, 251.
Versuch J, 180; II, 267.
Versuchsstrafe II, 285.
Verteidigung J, 831; II, 8358
485, 488.
Verteilungsverfahren II, 151, 163
Vertrag J, 294, 299, 8098, 821,
zßi 34 861380, 86i, 866.
367, 368, 369, 374 889, 402
408, 410, 524, 638.
Vertrag zu Gunsten Dritter J, 287,
359, 368, 525, 878.
— unter Abwesenden 1J, 370.
Vertragsbruch J, 251.
Vertragsbruch seitens Farbiger
II, 1185.
Vertragsform 1, 860, 870, 371.
Vertragsgegner J, 822
Vertragsinteresse J, 8372.
Vertragsobligation J. 883
Vertragsstrafe J, 525, 877, 978.
VerageMeorie (Konkordate) II,
Vertragswirkung J, 371, 878.
Vertrauenstheorie J, 822.
Vertretbarkeit J, 318.
Vertgeser I, 344, 878, 380, 882,
Vertretung J, 324, 325, 861, 597;
II, 221, 358.
Vertretungsrecht J, 879.
Veruntreuung 1J, 845.
Verurteilung J, 888, 834.
Verwahrung 1, 527, 678, 880.
Verwaltung J, 120, 316, 399, 402,
408, 406, 542; II, 474, 610.
Verwaltung von Kirchengut II,
954, 971.
Verstunathemouscat J, 255,
Verwaltungsgerichtsbarkeit II,
i ä⏑———
Verwaltungeͤgerichtsgeset II, 688,

Namen- und Sachregister.

derstungonebenbluge II, 405.
Verwaltungspolizei II, 648.
Verwaltungsrecht der Päpste II.
851, 928.
Verwaltungsstrafklage II, 407.
Verwaltungsstreitsachen II, 647.
erwaltungsstreitverfahren II, 52.
Verwaltungsverfahren II, 752.
Verwaltungsvermögen II, 627.
Lerwaltungsverordnungen 1,441:
II, 608.
VRermarvie 1, 396, 404, 406, 411
548.
Verwandtendiebstahl II, 829.
Vergondeschast J, 366. 533, 865.
Verweis II, 281.
Verweisung im Landesvorbehalts⸗
recht J, 788.
Verwendung J, 3985, 399.
Verwertung J, 335, 348.
Verwertungsrecht 8583, 355, 857.
Verwirkung des Patents J1, 634
Verzicht J. 319, 326, 331, 385,
351, 376; II, 1006.
Verzicht auf den Thron II, 574.
Verzug J, 360, 3685, 378, 648.
Lerzugszinsen J, 378.
Vespasianus 1J, 119.
Vestitur J, 244 252.
Jestitura J, 24.
Testry II, 717.
Beto des Kaisers II, 549.
— bei Papstwahl II, 925.
Letternschaft J, 259.
—
Voetus auctor de beneficiis I, 214.
Vi J, 338.
Via 1, 350.
Viaticum II, 938.
Vicaria I, 196.
Vicariae II, 856.
Vicarius J, 146, 197.
- apostolicus I, 927.
capituli II, 980.
Obhxristi II, 815, 847.
Dei U, 8is 847.
Jeneralis II, 930.
derpetuus II, 856.
Petri II, 847.
emporalis (perpetuus) II,
835.
urpbis II, 922.
Vicecomites J, 196, 797.
Vicesgerdus II, 923.
VBiehkauf J, 674, 856.
Viehseuchenpolizei II, 649.
Vielmännerei J, 81.
Vierendeele 1, 176.
Vifgage J, 818.
Vigens ecclesiae disciplina II,
917.
Bigilanzpflicht des Wechselgläu—
an I, 1058.
Bikariat des Nordens II, 928.
Villeinage J. 831.

1181

Villenagia J, 818.
Vindikation J, 95, 331, 838, 340,
348, 345, 346, 8348, 852, 895
428, 426.
— des Wechsels J, 1065.
Virginia J, 86.
Vis ac wetus (impedimentum
matrimonii) II, 941.
Vis major J, 8374, 875.
Visitatio liminum II, 852, 952.
Visitor 1J, 810.
Visitors of Lunacy I, 844.
Vitrici II, 955.
Vizekonsuln II, 1034.
Vocabulaxrius iuris utriusque I.
268.
Voet II, 8.
Vogt J, 201, 283.
Vogteileute J1, 210.
Vogteiverfafsung II, 654.
Void I, 809.
—X
Volenti nop sit iniuria J, 374.
Volk, 1, 297, 404; II, 452.
Völker J, 76.
Völkerrecht II, 470, 976, 991.
Lölkerschaft J, 177.
Volkshaus II, 551.
Volksrecht 1, 77, 186, 211, 409,
486. 441.
Vors uveranewdt 1, 119; II, 469,
Volkstribun 1, 104.
VBolksüberzeugung 1, 301, 303.
Volksversammlung J, 58, 87, 108.
Volksvertretung II, 579.
Volkswille J, 803.
Volijährigkeit T 318, 821, 871.
Vollkaufleute J, 906.
Vollmacht J, 449, 597, 880, 928.
Vollmachtsindossament J, 1052.
Vollmachtsurkunde, Kraftloser—⸗
klärung J, 600.
Vollrente (Unfallvers.) II, 785.
Vornnennbere Ausfertigung II.
— Verträge II, 189.
Vollstreckung II, 58, 225.
— von Handlungen II, 187.
Vollstreckungsbefehl II, 192.
Vollstreckungsgegenklage II, 182,
141, 168, 191.
Vollstreckungspfandrecht II, 170.
Vollstreckungstitel II, 167.
bollstreckungsurteil II, 149, 151.
Vollstreckungsverfahren II, 61..
Vollstreckungsverhältnis 11, 170.
Vollstreckungsverträge II, 1832.
Vethoen der Gerichtsgemeinde
Voluntary transfer J, 820.
Voraus J, 741.
Voraussetzung J, 704.
Lorbann des Grafen 1, 204.
Vorbehalt für Landesrecht J, 764
Vorbehaltsgut J, 536, 718.
Horbehaltsurteil II. 153, 194.
        <pb n="1169" />
        1182

Vorbenutzung J, 634.
borgretenver Schriftsatz II, 50,
Vorbereitung des Verbrechens
II, 267.
Vorderasien J, 77.
Voreid II, 122.
Vorerbschaft J, 554, 789.
Vorhypothek J, 357.
Vorkaufsrecht J, 260; II, 1072.
Vorläufig vollstreckbares Urteil
i, sor.
Vorläufige Festnahme II, 884, 481.
Vormerkung J, 487, 604; II, 199.
Vormundschaft J, 257, 287, 297,
313, 896 204, 408, 406, 538,
544, 570, 735, 843, 866, 884;
II, 34.
Vormundschaftsgericht II, 214.
Nornndcastsfache II, 210,
Vorparlament II, 495.
Vorpfändung II, 172.
Vorprämiengeschäft J, 988.
Vorsatz II, 264.
Vorsitz in der Hauptverhandlung
im M.Str. P. II, 485.
Vorsprecher des Rechts J, 229.
Vorstand der Akt.-Ges. J, 958.
— der Akt.Kom.«Ges. J, 961.
— der Genoss. J, 970.
— der Ortskrankenkasse II, 778.
Vorteil J, 350, 368, 390.
Vortermin II, 56.
Vortragender Rat II, 645.
Vorunter suchung II, 880, 387, 390.
Vorverfahren II, 887.
Vorvertrag J, 369, 637.
Vorweisung von Sachen 1, 706.
Vorzugsrecht im Konkurs II, 181,
Votum consultativum, deéecisivum
 II, 930.
in capitulo II, 855.
- neégativum II, 970.
- paupertatis, castitatis, oboe
dientiae II, 933.
- simplex (imped. mat.) II, 940
-solenne, simplex II, 938, 941
Lulgarrecht J, 185.
Vulgata I, 158; II, 916.
Bulgathandschriften J. 169.

W.

Bächter J, 308; II, 9.
Nadia I, 248.
Wadiatio J, 524.
Waffenruhe II, 1069.
Waffenschlag J, 179.
Waffenstillstand II 1069, 1074.
Wages J, 831.
— Attachement Abolition Act
I, 831.
Wahlbestechung II, 318.
Wahlfälschung“ Ii 318
Wahlkapitulation J, 225.
Wahlkonsuln I. 1038

Namen⸗ und Sachregister.

Vahlobligation J, 364.
Vahlpfarre II, 962.
VLahlrecht (Reichstag) II, 552.
Vahlsystem II, 583.
Vahlverhinderung II, 318.
Wahlverpflichtung J, 655.
Wahnsinn J, 297, 810, 321, 873
Wahnsinnige J, 405, 406, 417.
Wahnverbrechen II,. 265.
Vaͤhrschaftsbucher I. 219.
Vaifs I, 828.
Vaisenversorgung II, 764, 806.
Vaitz II, 496.
Vakf I, 40, 577.
Valachei J1, 995.
Wald 1, 494.
Waldgenossenschaften II, 648.
WValdrechte J, 510.
Valdschutz J, 608.
Valdeck-Pyrmont II, 958.
Vales J, 844.
dali II, 1115.
Valter J, 439.
WVandel J, 236.
Vandelgeschäft J, 988.
Vandlung J, 678.
Vandprotest J, 1056.
Nant of reason l, 839
Nard of court I, 84.
in J, 813.
Vare J, 898, 901, 978.
Warenfälschung II, 315.
Warengeschäft J, 982.
Varenhandel J, 898.
Varenpapier J, 977.
Varenumsatzgeschäft J, 901.
Varenzeichen J, 588, 916.
- — R) I, 876.
Varf J, 179.
Varrant I, 828, 998.
Vartrecht J, 260.
Vashington, 8 Regeln II, 1048.
Vassergebiet II, 1010.
Wassergenossenschaften II, 648.
Wasserleitung J, 326.
Wasserpolizei II, 648.
Wasserprobe J, 65.
Wasserrecht J. 849, 851, 486,
498, 766.
— (franz. R) J, 857.
——
Vasting the assets IJ, 837.
Wechsel J. 44, 854, 369, 888
387, 392, 976. 1031.
(consideration) J, 825.
2 (engl. R.) J, 830.
Wechselblankett J, 1049.
Vechselbürge J, 1035.
Wechselehe J, 31.
Wechselfähigkeit J. 1044.
Wechselform J, 1045.
Wechselklage J, 1065.
Wechselklausel J, 1046.
Wechselkurs J, 1043.
Wechselordnung J, 274, 1087.
Wechselprozeß J, 384; 11, 194.
Wechselrecht (intern. P.R.) II, 29

Wechselreiterei J, 1042.
Wechselschluß J, 1067.
WVechselstempel J, 1047.
Wechselstrenge J, 1042.
Wechselsumme J, 354, 1046.
Wechseltheorie J, 1067.
Vechselverjährung J, 1062.
Pechselvindikation J, 1065.
Meddsd huspand J, 838
— wike J, 888.
Wedderleginge I, 940.
Vege J, 319, —*
Vegepolizei II, 649, 688.
Wegerecht J1, 349, 351, 509.
Wegeservitut J, 850.
Vegeverbände JII, 643, 712.
Vegzehrung II, 938.
Wehrpflicht J, 225, 283.
Wehrpflicht in den Kolonien II,
1109.
Wehrpflichtflüchtiger II, 407.
Weichbild J, 211, 219, 485, 436.
Weichsel II, 1012.
Weiderecht J1, 207, 348, 350, 509.
Weihbischof II, 870, 930.
Weihe II, 971.
Keihegrade II, 918.
Weiheschar J, 28.
Weiheverhältnis J, 22.
Veinkauf J, 525.
Weißer Papst II, 927.
Weistum J, 211, 216, 218, 268.
Veer Beschwerde (Fr. G.) II,
Weiterveräußerung J, 901.
Weiterverweisung (intern. P.R.)
II, 19.
Welcker II, 487.
Welsh mortgage J, 818.
Weltkaisertum J, 56
Weltmonarchie J, 188.
Weltpostverein II, 462, 1024.
Weltrecht J, 75.
Weltstaat J, 75.
Weltstrafrecht II, 258.
Wer IJ, 176.
Wergeld J, 51, 60, 176, 180,
202, 236.
Werke der bildenden Künste J, 628.
Werkvertrag J, 527, 683, 892.
— (russ. R) L, 880.
Wert J, 3538, 355.
Wertpapier J, 287, 356, 389, 478,
480, 902, 975.
Wertrecht des Gläubigers am
Schuldner J, 41.
Wertrechte J, 615.
Wesentliche Bestandteile J, 578.
Weser II, 1012.
Wesdien II, 688, 694, 708, 968,
Westfälischer Friede J, 262, 271,
277; II, Ago9, 886, 984, 980.
Westlake II, 11.
Wettbewerbgenossenschaften J, 46.
Wette J, 286, 388, 528.
Wettebücher J, 219.
        <pb n="1170" />
        Wharton II, 11.
Wielif II, 893.
Widem II, 9855.
Widerklage J, 333; II, 84, 165.
Widerlage J, 540.
Widernatürliche Unzucht II, 310.
Widerrechtlichkeit 1. 372, 373.
Widerruf J, 319, 385, 370, 386.
Widesoruch I, 333, 487; II, 168,
— (Grundbuch) J, 606; II, 199.
Widerspruchsklage II, 177.
Widerstand gegen die Staats⸗
gewalt II, 319.
Wiederaufnahme (Str. P.) II, 400
Strivᷣ I 43
— (Invalidenvers.) II, 800.
Wiedereinsetzung (Str. P.) II, 368
Wiederholung Landesvorbehalt⸗
—c—
Wiener Frieden II, 1009.
Kongreß II, 482, 483, 984
988, 989, 1012, 1037, 1059
Konkordat II, 863, 874.
Reglement II, 1032.
— Schlußakte J, 487; II, 483.
Wiesbaden II, 678, 710.
Wifes part 1, 885.
Wilderei II, 308.
Wilhelm der Eroberer II, 847.
von Occam II, 861.
Will I, 886.
Wille J, 311, 321, 322, 336, 367
368.
Willebrief J, 221, 224.
Wihenrerklürung 1, 321, 823, 324,
370.
Willensfreiheit J, 9, 57, 8310.
Willkür bricht Stadtrecht J, 446.
Willküren J, 218.
Windprotest J, 1057.
Windfcheid J, 311, 328, 877, 380
386 420, 427, 368, 665, 704
Winkelbörsen J, 881.
Winkelkind J, 266.
Wirtschaftliche Obligationen II
1042.
— Vereine J, 574.
Wisbysches Seerecht J, 1006.
Wismar 1II, 1012.
Witan 1, 799.
Jiteoagemgtes J, 796.
Wittige J1, 191.
Wittum J, 32, 254, 255, 256, 540.
Witu II, 1017.
Witwe, arme J, 411.
Witwenversorgung J, 254; II,
764, 806.
Wiazod 1, 177.
Wochenmärkte J, 981.
Wonhnyrinnentmtersinbuus II,
Wohlfahrtspflege II, 641.
Wohlfahrtsstaal II, 640.
Wohlwollende RNeutralität II,
1058.
Wohnort J, 376, 401.

Namen-⸗ und Sachregister.

Wohnsitz J, 464.
Vohnung J, 408.
Wohnungsmietrecht J. 443.
Wolf 1, 4.
Wol meiches Religionsedikt II,
Workmen I, 831.
Workmens Compensation Act
I, 831.
Wormser Konkordat II, 842.
Vounding 1J, 807, 838.
Wreck I, 828.
Mrit de idiota inquirendo I, 844
-of᷑ certiorari II, 737.
- ot entry I, 822.
oft habéas corpus J, 844.
- of Mandamus II, 737.
- of partition J, 820.
- ot right Il, 822.
of special indorsement II,
192.
NVrit of Summons J, 806.
Vrits J, 800, 802, 806.
Wucher J, 49, 50, 108, 265, 3685,
366, 639, 645; II, 306.
— (russ. R.) J, 877.
Wundbußen 1, 216.
Wundt II, 455.
Würderungseid II, 126.
—Dꝛꝛ Luth. Kirche II,
—, Staatskirchenhoheit II, 913.
— Verfassung II, 490.
- ——
Wüstung J. 180.

My.
Vearbooks J, 800.
Velverston's Act IJ. 845.

3.

achariae J, 4.
Zadruga J, 25.
Zahlung J, 308, 357, 360, 371,
378, 8380, 384.
-einer Nichtschuld J, 875.
Zahlungsbefehl II, 192.
Jahlungsklausel J, 1047.
Jahlungsregreß J, 1058.
Zahlungstermin J, 376, 378.
zah unasunfahigkeit J, 385: II
ahlungsversprechen J, 377, 8865.
dea edhe des Aktionärs
I, 965.
Zahn um Zahn J, 59
Zamindarisystem J, 24.
anzibar Il 981, 997, 1036, 1088.
Inn I, 81, 273, 437, 488.
auber in den rechtsgeschäftlichen
Formen J, 48.
Zehnt J1, 511; II, 832, 9538.
Zeichenrechte J1, 476.

1183

Zeichenrolle J, 916.
Zeichnungsschein J, 947.
Zeit der begangenen Handlung
II, 257.
— (Gdealität der) J, 8.
—, unvordenkliche J, 326.
Zeitbestimmung J, 322, 323, 451.
Zeitlicher Geitungsbereich des
Landesrechts J, 782.
Zeitliches Asyl J. 62.
— Herrschaftsgebiet der Straf—
gesetze II, 202.
Herrschaftsgebiet des Straf⸗
prozeßrechts II, 336.
Zeitpacht J, 263.
eitungsartikel, Autorrecht J, 627.
zeitungstitel J, 5888.
elo domus Dei II, 865.
Zensur J, 95.
enta II, 985.
zentralasien II, 1046.
zentralpolizei II, 648.
Zentralverwaltung (Frankreich)
II, 728.
Zentumviralprozeß J, 111.
zenturiatkomitien J, 104, 106.
Zzerstücklungsbefugnis J, 1070.
Zgession J, 329, 368, 666, 1050.
— (engl. R.) J, 828.
Zettelgeschäft J, 901.
Zeugen J, 67, 324, 338, 884;
isi.
Zeugnispflicht II, 66.
— EGtrafprozeß) II, 373.
Zeugung 1J, 297, 396, 400.
Jins 1, 48, 338, 364, 3685, 379,
382, 400, 879.
Zinseszins (Handelsrecht) J, 978.
Zinsfuß J, 365, 366.
in den Kolonieen II, 1117.
Zinsgut J, 184, 352.
Zinspfand 1, 45.
Zinssatzung J, 251.
Zinsschein J, 701.
Zinsverbot J, 360, 527; II, 848.
Vie snsteitlonobnlten II, 876,
Zitiergesetz J,. 149, 150, 152.
Zivilehe J, 82.
— in den Kolonieen II, 1118.
ivilkabinett II, 685.
— i 5770.
Zivilobligation J, 8372.
Zivilprozeß J, 95, 285, 332, 479;
IL BM.
—, internat. P.R. II, 38.
Zivilstandsbeurkundung II, 642.
Zölibat II, 840, 921.
olldelikte II, 324.
zölle J, 121, 225.
zollgesetze, Schutzgebiete II, 1091
zollkriege II, 1051.
zollparlament II, 507.
238 der Gesandten II, 1031.
ollverein II, 507.
dolweign in den Kolonieen II,
        <pb n="1171" />
        184

Soon politikon I, 56.
dorn J, 321.
Zubehör J, 479, 379.
— (roman. Recht) J, 854.
Zucht der Jugend 1, 68.
uchthausstrafe II, 278.
üchtigungsrecht II, 260.
zuchtvergehen II, 968.
Zufall J, 874, 884, 891, 395.
—B 1, 61.
ufallsvergehen J, 60.
Zünfte J, 46, 210, 285, 265.
1, 378.
unh chealenngerecht (kaufm.) J,
Zuschlag (Zwangsverst.) II, 176.
Zuständigkeit des Reichs für Zi—
vilrecht J, 564.
des Staatshaupts zu völker—⸗
rechtlichen Verträgen II, 1001.
II, 681.
usandigleitsgeset (Preußen) II,

Namen- und Sachregister.

zuständigkeitsvertrag II, 131.
zustandsrechte J, 310, 311, 312,
329, 476.
Zustandsverbrechen II, 259.
zustellung J, 333; II, 65.
-(EStrafpr.) II, 383.
zustimmung J, 324, 408.
zuwachs (V.-K.) II, 1015.
zuwendung J, 324, 890.
3wang 1, 44, 822, 328, 885
373, 898, 888; I1, 1008.
Zwangserziehung J, 570.
Zwangsetatisierung II, 642.
dney gesenossenichasten J, 315,
3wangsnaturalisation II, 1019.
wangsrechte J, 636.
wangsvergleich II, 185.
zwangsversicherung II, 768.
3wangsversteigerung J, 619; II,
170, 173, 1180.
Zwangsverwaltung J, 619; II,
176, 1130.

zwangsvollstreckung J, 288, 376.
1008.
3weck (Strafe) J, 58.
weckgedanke J1, 62, 310.
weckverbände II, 712.
weckvermögen J, 314, 419.
weige, überhängende J, 341.
weiggeschäft J, 910.
zweikammersystem II, 580.
* IL67, 182, 208; II.
zweiprämiengeschäft J, 988.
In nwerlodchebeie 1, 55; II,
Zwingli II, 884, 895.
In nveschlaß (Strafpr.) II,
Iwischenhandel J, 899.
8 II, 129, 155.
wisenverjahren (Strafpr.) II,
Zwölf Tafeln J, 96, 348, 345.
426.

Bierersche Hofbuchdruckerei Stephan Geibel &amp;amp; Co. in Altenburg.

7
        <pb n="1172" />
        —
1
X
2
4
137
*
17
—
—
8

*8

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2
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—

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7 —2
8
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7 0
8
2
—
— B

4. Alrich Stutz, Kirchenrecht. 961

Einwirkung bedarf, insbesondere auch in der Aufsicht über die Geistlichen
einden 1. Die Superintendenten (Prädikat: Hochwürden) führen auf den
ie)Ysynoden den Vorsitz, ordinieren, leiten die Pfarrwahlen, treffen Interims—
bei Behinderung oder Vakanzen) und visitieren die ihnen untergebenen Pfarrer
ꝛn. Norddeutsche Kirchen (besonders die größeren, aber u a. auch Sachsen—
»e ref. und als bloßen Titel z. B. Anhalt, Altenburg, Reuß jüngere
in neuerer Zeit auch wieder das Amt eines Generalsuperintendenten (Alt—
je zwei für Brandenburg und Sachsen, einer für Berlin, sonst für jede
109 — regelmäßig einer; Hessen; Nassau; Schleswig-Holstein; Hannover,
nierter und sechs lutherische) oder Prälaten (Württemberg sechs mit Mitglied⸗
dtag). Sie sitzen meist zugleich in den Provinzialkonsistorien bezw. in der
eskirchenbehörde, und zwar mit dem Recht, falls sie überstimmt werden, die
che an den Oberkirchenrat zu bringen, haben die Aufsicht über ihre Bezirke
nd deren Superintendenten, sollen diese und deren Pfarreien visitieren und
ten, führen die Superintendenten ein und ordinieren mancherorts auch die
en den (Provinzial-)Synoden bei mit dem Recht, auf ihnen das Wort zu
Anträge zu stellen, und sind mancherorts auch geborene Mitglieder der
l⸗)synode. Ihre Amtstracht ist ein schwarzer Talar mit silbernem Brusttpreußen
 haben sie den Rang der Räte 2. Klasse.
»rg, V. R.8 18; Schoen, Pr. Kr. 18 21; W. J. Schmidt, Der Wirkungskreis und
der Superintendenten, 1837.
Ib der ordentlichen landeskirchlichen Organisation (aber mit Sitz und
·ußischen Oberkirchenrat) als ausführende Stelle des Ministeriums der geistlichen
n und des Kriegsministeriums steht in einer Art Generalsuperintendenten⸗
om König frei ernannte evangelische Feldprobst für das preußische Landheer.
ls Aufsichts- und Visitationsorgan und versammelt alle Jahre eine Konferenz
epfarrer (bei jedem Armeekorps einer), die in Superinten dentenstellung (in
chen Provinzen mit Sitz und Stimme in den Konsistorien) über den
en der Armeekorps stehen und sie jährlich zu einer Militärpfarrkonferenz
)er Feldprobst ernennt, versetzt und entläßt alle Divisions- und Garnisons⸗
dilitaͤroberpfarrer ernennt der König frei auf einen durch Vermittlung des
des Kultusministeriums ihm vom Feldprobst zu machenden Vorschlag.
yurch eine evangelische Kirchenordnung für die Marine auch das entsprechende
arineprobstes vorgesehen worden; als Marineoberpfarrer sollen die beiden
r. die Listen Kfarrer der Geschwader und der Inspektion des Bildungs⸗

rg, B. R.81.z Schoen, Pr. Kr. J S. 25, 69, 74 und 8 22; v. Richter, Die
rärische Dienstorbnung, 1903.

8 113. Die Pfarrer und ihre Gehilfen.

iges Amt, mit dem sich wohl eine Verschiedenheit von Rang und Titel
Archidiakon, Prälat u, s. w.) und der außereren Stellung (Hauptpfarrer
ichery, micht aber eine Verschiedenheit der geistlichen Befähigung verträgt,
igelischen Kirche eingesetzt, um Wort und Sakrament, überhaupt um alle
dlungen zu verwalten, das ministerium verbi divini. Seine ordentliche Er—

hsen, Hannover und Württemberg wird aber der Superintendent auch im Verein mit
Verwaliungsbeamten als sog. Kircheninspektion, als Kirchenkommissariat oder als
Sberant amn Zwed der Beaufsichtigung der Geimeinden und Kirchenvorstände tätig.
neralsuperintendenten, denen im Lanf des i9. Jahrhunderts von den preußischen
chofstitel verliehen worden ist, trugen das Kreuz in Gold und hatten das Praͤdikat:
1829 hat Friedrich Wilhelm III. den Königsberger Generalsuperintendenten Borowsky
schof ernaunt. Ricolovius, Die bischoͤfliche Würde in Preußens evangelischer
Hben, Pri Kr. I75 A. 1 und 278 A. 83.
rNRechtswifsenschaft. 6.. der Neubearb. 1 Aufl. Bd. i1
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