Vorbemerkungen. bemerkt, durch die Unterfheidung zwijhen Schuld(Forderung) und Haftung den Zodesftoß. Nach richtiger Anjhauung (vgl. au Dertmanıt a. a. ©. S, 3) H{t der Anfprud keineSmeg3 identijh mit dem (materiellen) lagredt; er ift ein Ausfluß des Jubjektiven Privatz cecht8, während leßtere3 ein publizifiijdes Gebilde, eine NeußerungSform de3 gegen den Staat (da3 Gericht) gerichteten [0g. KRechtEjhußanfprud3 im Sinne Wach’3, ein Recht auf obfieglidhe8 Urteil darftellt. Bal. Hellwig, Lehrbuch des BivilprozeBrechtS I Bb. 1903; Zriedrih Stein, Ueber die Borausjegungen des KechtsfHugeS, insbejondere bei der Verurteilungsflage 1903; dagegen Hölder, Ardh. f. d. ziviliflt. Praxis Bd. 93 S. 1ff.; Yhering3 Yahrb. Bd. 46 (1904) S, 265 ff. DaZ Klagrecht erfhöpft jedenfalls den Begriff des Anjpruch3 nicht. Denn ein Anz jbruch kann au auf andere Weife 3. SG. durch berechtigte Selbfthtlfe verwirklicht werden, Anfpruch im weitelten Sinne ift „die von ber Rechtsordnung verliehene Macht, die Bors bedingung für den Eintritt der Imperative zu Jegen, weldje. beftinımten ftaatlidhen Organen (zumeijt den Gerichten) die Gewähr von RNecht2Hilfe befehlen“ (Thon, Recdhtönorm und fırbjeftives Necht S. 226), kürzer gefagt: „ein von der Rechtsordnung gewährte Mittel, fi Kecht8Hilfe zu verjdhaffen“ (Thon a. a DO. S. 244). Dagegen würde der Begriff des Anfpruchs jede Unterfchiedbarfeit von demjenigen der Berbindlichteit verlieren, wenn man mit Hellwig, Lehrbuch S. 219, Elpbacher, Unterlaffung$-MNage S. 82 jedes NMecht auf Einforderung und Entgegennahme der Seiltung, alfo fogar die natürliche Verbindlichkeit vom Gläubigerftandhunkt aus al? Anipruch bezeichnet. Auch Derte mann &. 4 lehnt einen {o „geftaltlojen, abgeblaßten” Anfpruchsbegriff ab. Wendt, Der im Arch. f. zivilift. Praxis Bd. 100 S. 356—414 ebenfall3 den Begriff des Anfpruchs eingehend erörtert, gelangt allerdings zu dem NMefultat, daß „überall, mo ein Anfpruc und eine LeiftungSbflicht beftehen, eben damit ein Schuldverhältniz gegeben fei“: S. 404 a. a. DO. Er macht jedoch da3 Zugejtändnis, daß „einer {Do verftandenen Obligation nur eine reine formale und idhematijhe Bedeutung innemohHnen könne, daß von Anipruch und Schuld ohne ale Rückjicht auf Jnhalt und Urfprung und juriftijhe Bejonderheit gefprochen werde, und daß dementipredjend aller Nachdruck für den einzelnen Fall auf den Schuld grund gelegt werden mütffe.“ (S. 404, 405). Unfere8 ErachtenS veriteht nun aber da3z BGB. unter „SchhuldverhHältnis“ eben bdiefen „Schuldgrund“ im Sinne Wendts, und bezeichnet jene rein formale Obligation al? „Anipruch“. Nad) Wendtz Terminologie müßte der Anjpruch auf eine einzelne MietzinSrate Ion ein „Schuldverhälmnis“ im Sinne des BGB. darftelen. Nach unjerer Auffaffung ift aber nur da8 ganze durch den Mietvertrag begründete Band gegenfeitiger Beziehungen ein SchuldverhHältnis, au3 dem je nach den Unftänden die nerichiedenfien Anfinrüche hühen und brüben ent{pringen können. Seder AniprucH Hat ein normmwidriges Berhalten de8 AnfpruchSgegner$ zur Borausjegung. Daher ift au bei einem einjeitigen, in einer einzigen Seiftung aufs gehenden Schuldverhältnifje 3. B. dem zinsfofen Darlehen der Anfprugh no nicht mit dem Schuldverhältni8 felbjt gegeben, „Der DarlehHnsempfänger {ft bereit3 verpflichtet (haftet), noch ehe der Tag der Küczahlung gekommen it. — Allein ein Aniprug fteht den Berechtigten zur Zeit nicht zu. Der Berechtigte darf weder fordern noch Magen. Eine verfriühte Klage würde abgewiejen werden müffen“ (Thon, a. a. OD. S. 251). Das Schuldverhältnis kann ferner beta gt fein. Wenn man dagegen auch von betagten Anfprüchen redet, {fo Hat die8 keinen anderen Sinn, al8 daß noch kein Anfpruh aus dem Schhuldverhältniz vorhanden ift. Sal. Thon a. a. D. S. 252; OVertmann S. 2; Crome, Syjtem I 8 35 S. 150; Enneccerus, BR. I 8124 S, 310, A. M. Lanaheineden, Unibruc und Einrede S. 21. Sıhuldrechtlidhe und dinglihe Anfprüche. Sin fhuldrechtlicher (obligatorijcher) An Ibrud fann nicht nur aus einem Schuldverhältnis, jondern au aus einem abfoluten Recht (z. B. auZ einem dinglihen Recht, einem SFamilienrechtSverhältni8) ent{pringen, Tofern durch defjen Verlegung ein Anipruch auf eine hejondere Leitung im Sinne des & 241 ent-Ütebt. Der GeaenjaB zwilchen {hwldrechtlidhen (berlönlichen, obligatoriidhen) Anfprüchen ent-