Borbemerfungen. 13 Brütt, der den! legislativen Zweck der abfirakten Forderung richtig in dem von v. Yhering entdedten Gefjege der analytijhen Vereinfachung des Tatbeftande8 findet (vgl. v. Khering, SGeift de römiichen Iecht3 II, 8 55, Auhlenbek, Bon d. Band. 3. BGB. 11 S. 131 #.) unterjdheidet drei Arten abjirakter Forderungen: a) die zwijgen Iaujal-verbundenen Parteien beftehende einfache Abitraktheit, welche regelmäßig nur eine formelle Ausjhaltung einer Raufalrelation enthält. Bei: ipiel: Schuldanertenntnis, Abtretung einer Horderung. Die zwifdhen kaujak-unverbundenen Parteien beitehende DeleaqationZabiiraftheit, die wiederum zwei Unterarten enthält: x) die gewöhnlide Delegationsabfiraktheit, au Delegationsabftraftheit ihledhthin genannt, welde fih in einer einmaligen Xusfchaltung von mehr al8 einer Kanjalrelation erfhSpft; Die Ordreabfiraktheit, weldhe ermöglicht, daß durd SIndofjament jedes: mal weitere aufalrelationen auZgefjchaltet werden. Ein Beijpiel zu «x bildet die Anweijungsannahmme (S 784, Bem. 2, b), zu 8 das Indofjament bei Orberpapieren. Val. Brütt, S. 55 f., S. 63. Durch die Form zu a wird dem Gläubiger im Wefjentlidhen nur eine privilegierte Prozeflage (fihere Rechtslage) verjhafft. Dagegen durch diejenige zu b erhält der Gläubiger einen abftraften Wertträger, der fih in der Form 8 in feiner wirtichaftlidhen Bedeutung dem Vabiergeld annähert. Sm Gebiete der Schuldverhältnifje des BGB. werden folgende RKecht3gefchäfte al3 ab- {iratte Verträge behandelt; der Erlaß (S 397), die Abtretung (S 398), die Schuldübernahine (8 414), da8 Schuldveriprechen (8 780), das Schuldanerfenninis (8 781), die Annahme der Anweihung (S 784), die Sohuldverfjhreibung auf den Inhaber (8 793). 2, Ausnahm8weife in den von Gejege befonder3 heftimmten Fällen kann ein Schuld- berhältnis au durch einfeitiges Nechtögefchäft begründet werden; in Frage kommen: a) SS 657 ff. (Nuslobung), b) 88 793 ff. (Schuldverfhretbungen auf den Inhaber), e) 88 2174 ff. (einfjeitige Anordnungen des Srblaffer3). B, Unter den Tatiachen, die unabhängig nom Willen ein Schuldverhältnis begründen, fommen in Betracht: a) unerlaubte Handlungen (Delikte), SS 823 ff b} erlaubte Gingriffe in fremde RehHt81phäre (jog. Quafifontrakte), S 677 "Sef{gHäftsjührung "ohne Auftrag), jonftige Zujtände, für deren Befeitigung oder RKegelung ein Bedürfnis befteht (Quajfidelift, variae causarum figurae, obligationes ex lege in engerem Sinne), 3. B. ungerechtjertigte Bereicherung (88 812 ff.) Gemeinichaft8verhältnifie (88 741 ff). MI. Anwendungsgebiet: Sine Reihe von RKRedHtsverhältnijfen, welde dem Obligationenrechte angehören, Hat außerhalb des BOB. ihre Regelung gefunden, entweder durch bejondere Reich3gejeße (fo das Handel8= und Wechjeltecht, das AnfechtungsSrecht ufm.) oder durch die Landesgejekgebung (f. hierüber den dritten Abfchnitt des Einf.®.). So- weit dieje Spezialgejeße, feien e3 Reih3gefehe pder LandeSgefeße und zwar foldhe au3 der Beit vor oder nach dem 1. Januar 1900, nicht? Ahweichendes heftimmen, kommen die allge= meinen Grundjäßge diefes Buhe3Z au Hier zur Anwendung. Durch Art. 15 des preuß. Ausf.®. {ft jedoch für das Schuldverhältnis aus dem LeibgedingS= (Altenteil8=, UAu8zug8-, Ausgedings-)Bertrag (ES. Art, 96) die Anwendung der 88 325, 326, 327 aus- drüclichH ausgefchlofen. IV. NebergangsSbeftimmungen für die vor dem SFnkrafttreten des BGB, entitandenen Schuldverhältniffe geben die Urt, 170—179 ESG. YV. Juternationales Privatrecht: Val. Vorbemerkung ZU Art. 11 ES, Art, 12 EG, Art. 30 66.