ji. Titel: Berpfligtung zur Leitung. $ 252. 65 dingungen) ermögligten Folgen auffommen mülfe, mürde zu praktiich unerträg- licgen Nefultaten führen. Val. die zu IN, 4, 8 S. 51 genanen Deifpiele. Dies tritt da, wo e8 fich um entgangenen Gewinn Handelt, noch \chärfer hervor, als ba, wo ein bofitiver Nachteil in Frage Iteht. Sprichwörtlich ift ja au8 Ddiejem ©runde die Kedensart von dem „nicht gefangenen Hilden”. Mal. 1. 298 3 D. ad legem Aquiliam 9, 2 (cum incertum fuerit, ac caperentur). Allerdings wird die Erfenntnis diefer Konfequenz dadurch erfhwert, daß ein ungewöhnlicher, unwahricheinlidher Gewinn, wenn er eben verhindert ijt, in der Kegel auch nicht al8 notwendig bei Umkehr der in Frage fommenden Bedingung bewiefen werden kann. Man jeße aber den Hall, daß A durch Beugen beweifen kann, er würde eine Seldfjumme, für deren rechtzeitige Einzahlung B verantwortlich iit, zum Ankauf einer beftunmten Lotterielosnummer verwandt haben, auf die fpäter das große Los gefallen ijt, jo Dürfte Die Unbilfigfeit einer Jh bi8 fe Erjaße Ddiefes Gewinnes beriteigenden Erjaßpfliht zutage treten. M. E. kann auch in diefem Falle felbit „nach den beftehenden Umftänden“, insbefondere nach den Cr AUnitalten und Vorkehrungen, der tatfächlich entgangene Gewinn nicht al8 ein foldher be- zeichnet werden, der „mit Mahri Geinlichkeit ermartet werden Konnte“. Val. des näheren Bem. 3. Allerdings ift der Gefichtspunkt der nachträglidgen objektiven Prognofje nicht zu berwechfeln mit demjenigen fubjektiver (individueller) Borausjehbarkeit durch den Erfagpflichtigen. , _ Der Jubjeftive Standpunkt des Eriaßberecdhtigten ijt nicht maßgebend, und es it alfo gleichgültig, ob der entgangene Gewinn von diefem vorausgejehen wurde DDEr werden Konnte. Wiehnehr kommt e8 darauf art, ob bei naGträglicher Mrdigung des gewöhn- lien Laufes der Dinge (der von Bar 109. „Regel des Lebens“) oder der hejonderen Umitände durch den Richter, der in in die Situation zur Zeit des die Haftung gegründenden Ereignifjes verjebt, nach Maßgabe feiner verftändigen Einficht der ent- gangene Gewinn als ein joldjer qualifiziert werden Kanıt, der fchon damals „mit allgemeiner Wahricheinlichkeit erwartet werden Konnte“, der alfo rein objektiv ei berftändiger Würdigung des Weltverlanfes) DO War. ‚Daß freilich hiebei Bemweisfrage und materielles Recht En (nicht theoretifch) verquickt ericdheinen, i{t eben{o wie bei der Frage de8 Iırtums (Probabilität des wefent- (ben Sertums, vol, Kulenber, Bon d. Band. 3. BOB. Bd. 1 S. 430) in der Natur der Sache begründet. Wie Entfchuldbarkeit und Beweisbarkeit de8 Irrtums (S 119) in den meiften Sällen zujammenfallen, Jo auch wahrfdheinlicher und adäquater Kaufalzufammenhang. Hiernach ijt eS zwar richtig, Daß, wie bereit in 1. Aufl. gefagt it: a) wenn fich mit ae ‚Feftftellen läßt, daß ein Gewinn nicht gemacht worden wäre, ein Criaß entgangenen Gewinn nicht beanfprucht werben fan. Denn in diefem Falle fehlt ein Kaufalzujammenhang überhaupt. Vgl. auch Pland Ben. 2 Abi. 2 zu S 252. Val. aud 1 40 D. ad legem Aquiliam 9, 2, (Wenn ein bedingter Schuldichein vernichtet ift, haftet der Erfaßpilichtige feloftverftändlich auf Criaß der Schuldfumme nur, si debiti conditio extiterit.) Aber es ift nicht richtig, daß, wenn ausnahmäweife (vgl. das obige Beifpiel des Lotteriegewinns) ein entgangener ©ewinn mit Beitimmtheit feftgeftellt merdenm Kann, e8 hiebei unter allen Umjtänden jein Beenden habe, Vielmehr kann auch in Ddiefem Halle der Saß 2 des 8 252 wenig{ten$ im Ralle Bloß fabrläffigen Verfchuldens zu einer Begrenzung der Schadenserfaßpflicht führen. sie au Die folgende Bem. (MM. MM. Träger aa. ©. S. 958; Ripr. d. DLG. [Hamburg] Bd. 4 S. 214) 3. Maßgebender Zeitpunkt für die Berehnung, Neber diefe ta befteht eine wichtige Streitfrage, welde ihren lebten Grund in der prinzipiellen Auffallung des Raufalzufammenhangs hat und daher {chließlich identifch ft mit der in Bem. 2 behandelten. Abweichend von der 1. Yufl. halte ich bie Meinung Plands in deffen 1. und 2. Aufl.) in Bei. 2 zu 8 252 für richtig, welcher die Bedeutung des Sabes 2 dahin auffaßt, „Daß Das Entoehen eines Gemwinnes, auch wenn feftiteht, daß er wirklich entgangen ijt, nur Dann berüchjichtigt werden Toll, wenn er in dem Beitpunfte, in weldem der zum Schadens- erfaß verpflichtende Umitand eintrat,*) nad) den bezeichneten Unftänden mit Wahr: (cheinlichkeit erwartet werden fonnte“. ER . a) Nach der 1. Auflage des Kommentars von Planck, deffen Autorität als Mit- alied der Rommiition hiebei nicht ohne Gewicht fein dürfte, fpricht Dafür m \ ..% Eine wichtige Modifikation erleidet diefer Saß in Fällen, wo nicht bloß der Eintritt, in 3eitlig® beftimmter Augenblie, Jondern au die Dauer eines Umftandes, 3. B. einer Unter» affung, den Schadenzerjaßanjpru begründet, Siehe darüber weiter unten S., 55 bi. 5. Staudinger. BGB. 1a (Kublenbetk, Mecht der Schuldverhältniffe). 5.16, Aufl 7