58 I. AbicOnitt: Inhalt der Schuldverhältnifje. Sejichtspunkts der nachträglidhen Yrognofje Kümelin a. a. OD. S. 253. Wie hier auch Et, Vorträge S. 280 ff. Sm Sinne Ser herridhenden, vor uns abgelehnten Anficht Kipr. d. DLG. Bd. 4 S. 214 Hanıburg); ferner vor allen. Dernburg IL S, 70 ff. Dernburgs Beilpiel vom Schaß oder unerwartet unerhörten Weinertrag erledigt fich, joweit e8 fich um Berzug bandelt, zum Teil durch den Hinweis auf die dauernde Haftımg für allen während diejes bis zur Urteilserfüllung mährenden Verzugs entitehenden Schaden und die befonderen Be- itimmungen Der vielfach auch auf obligatorifche Unfprüche übertragenen 88 987 ff. (8 299); von jolden und dekiktijchen Zällen abgefehen, dürfte eher eine unbillige Härte darin liegen, wenn beifpielSmetie Semand (A), der den Auftrag, ein Orunditück für B zu erwerben, fahrläffig verfäumt, falls Sk der wirkliche Erwerber C in diejem einen Schab findet, dem A auch den Wert des Schakes erfeben foll. Das geringite Verjehen fan, wenn eben die Schadenserfaßpflicht nidht adäquat begrenzt wird, die unberechen- barften Folgen haben. „Aus der Nechtfpredung vol. ROES, Bd. 68 S, 165; Kur. Wichr. 19U8 S. 298 3iff. 4, Recht 1908 11_3iff. 1499 (bei verftändiger Würdigung fich ergebende Möglichkeit): Seuff.. Arch. Bd. 63 S. 261, Sur. Ne 1907 ©, 828 Biff. 4 Gm Sinne der von uns ıbgelehnten Unficht); ROGOES. in Dur, ichr. 1908 S, 140 Biff. 10 (normaler Verlauf der Dinge); Kammerger. im „Necht“ 1904 S. 600 Nr. 2589 zu Bem. 3 Ckecht{prechung), Rammerger. vom 15. Mai 1904, Recht Bo. 8 S. 600, Benke Archiv Bd. 4 S. 89 (Börfen- ipefulation); RGES, in Yur. Wichr. 1906 S. 109 3iff. 7 (gewöhnlicher Verlauf der Dinge); KGES. vom 18. April 1902 in DD. Iur.3. Bd. 7 S, 311 Möglichkeit des Weiterverkfauis hei Breisfteigerung). +. Die befondere Frage, ob nadh S 252 auch die durch das ichädigende Ereignis genommene Ausficht auf Beförderung im Dienfte, Jpäteren höheren Verdienit erjebt verlangt werden kann, wird von Yertmann 2. Aufl. S, 40 (unter Bezugnahme auf NG. in Seuff. Ste. Bd. 46 S. 305) im allgenteinen verneint und nur bei {ubalternen Beamten, bei denen das Aufrücen ohne Rückjficht auf die Einzelperfönlichkeit nad) dem Dienftalter zu gefcheben pflegt, ferner in Unfehung des Borrückens in höhere U ohne Kang- inderung, fowie in a der Dienftalterszulagen bejaht. Bal. auch Dertmann 8 842 Bem. 2. SO bin der Anficht, daß eine allgemeine Verneinung bedenklich ijt; auch hei öheren Beamten kann „nach den beionderen Umftänden“, Anlagen und Verdienitenm der betr. Cinzelperfönlichfeit eine Beförderung, Jpäterer Mehrverdienft auch abgejehen von dem normalen Berlauf „mit Wahricheinlichkeit erwartet werden“. € Kfommt auf die tonfreten Umftände an. . Richtig ijt e8 mit Dertmann anzunehmen, daß eine abftrakte EM ET des EEE EEE feinen Einwand für den Beklagten begründet, daß vielmehr lebterer DER Anhaltspunkte darlegen und beweifen muß, die zu einer foldden Kündigung geführt haben mürden. Val. auch Seufferts Arch. Bd. 49 S. 416. 5. Selbitverftändlich ift ein Gewinn, durch bdeflen Erwerb der Gefchädigte gegen in ab Verbot oder gegen WM Sitten Da haben mürde, von der Berücfichtigung ausgefchloffen. Val. ROGOES. in Seuff. Arch. Bd. 46 Nr. 179 Geminn 18 Bordellbetrieb). $ 253,*) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensichaden ift, kan Entichädigung nn Geld nur in den durch das Gejet beftimmten Fällen gefordert werden. © I, 221; IL, 216; ILL, 247. 1. Sür immateriellen Schaden wird in der Negel eine Entfchädiaung in Selb nicht gemährt, € befteht nur der Anfpruch auf Naturalherftellung Sn dieje möglich ift. Val. Vorbem. 1 Ab). 3 S. 37 oben. Ausnahmen: Zälle in denen ausnahmsweije eine Geldentjdhädiaung auch wegen zine8 nicht vbermügensSrechtlidhen Schaden3 zugelafien ft, enthalten die 88 847 (Aörperber- teßung und Sreibeitsentziehung) und 1300 (Beifchlaf mit einer unbeicdholtenen Braut). Wer jedoch vertraglich für eine Rörper= oder Gefundheits)hädigung 7m hat, braucht im Zweifel Für den durch diefe bewirkten immateriellen Schaden keinen Sr“ laß in Geld zu leiften; der $ 253 macht nur für die durhH Gefeb beitimmten Sälle eine *) Literatur: v. Jhering, Jahrb. Bd. 18 S, 59 F., Seng im Arch. f. bürgerl. x. Bd. 5 S. 337—379; Wendt, Unterlaffungen und Berfäumniffe im Yrch, f. d. zZibilift. Praxis Bd. 92 S, 64 f; Fildher, Der Schaden nah BGB, S. 260 ff.