3] TI. Abihnitt: Inhalt der Schuldverhältniffe. ‚eijtenden Erjaßes von den Umftänden, insbejondere davon ab, Inwieweit Der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Theile verurjacht worden ift. Dies gilt auch dann, wenn fih das Berihulden des BefcHädigten darauf Geichränkt, daß er unterlaffen Hat, den Schuldner auf die Gefahr eincs ungewöhnlich hohen Schaden3 aufınerfjam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch fennen mußte, oder daß er unterlafjen Hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Borfchrift des & 278 findet entjprechende Anwendung. €, I, 2223} II, 217; Iil, 248. 1. Der Grundgedanke des S 254: Das BOB. {teilt für alle Källe, in denen ein Schabenserfaßanfpruch: in Frage fteht, gleichviel, ob Schuldhaftung Aulpakaufale) oder {og. reine, bom Schnldrequifit abgelöfte Kanfalhaftung vorliegt (val. Vorbem. I, 4), aleichbiel, ob fich der Anfpruch auf eine unerlaubte Handlung oder auf die Nichterfüllung ziner Berbindlichfeit gründet, vb dolofe oder Kılpoje Beichädigung over rein gejeßliche oder vertraglidhe Haftung in Frage fteht, in S 254 einen eigentümlichen Orundiaß auf, Deffen Tragweite nur unter eine Zurücdverweihung auf die in der Vorbem. HI, 1—4 gegebene Analyje des Begriffs der Jjuriftijchen „Urfache“ und Des darnad 3u be timmenden, in diefjen: Paragraphen gebrauchten Wortes „Berurfacdhen“ einerfeit3 und ınderfeits durch eine entjpredhende Umbentung des Wortes „Verichulden“ gefunden merben fann. Der Grundgedanke des S 254 knüpft zwar einerfeits an die gemeinrechtliche Lehre bon der {og. compensatio culpae an (vgl. Dernburg, Land. I 845 Nr. 3), unterjcheidet fich aber bon dem hierin ausfchließlich enthaltenen Sefichtspunkte einer Anfrechnung dadurch, daß ein Verfchulden der Erfaßpflichtigen überhaupt nicht immer voranszefeßt wird. Der S 254 findet un auf rein gejebliche re (reine Rautfalhaftung) Anwendung. Underjeits ift er offenbar aus ähnlichen Erwägungen hervorzegangen, wie fie Die frühere gemeinrechtliche Hehre einer jog. Unterbrechung des Kaufalzufammenhangs8 hervorgerufen haben, Die, wie mir Vorbem, II, 3, BD nadbgewiefen zu haben er als beredtigten Bern lediglidH den Gefichtspunfkt der zureidenden Bedingung (ratio cognoscendi) D, h, ben des adäquaten (Juri: itifden) KaufalzufammenhangsS enthielt. Vollitändig neu ijt aber Die Beftummung des $ 254, daß der Michter nicht nur die Kb zum Erjaße des Schadens über haupt, fondern au) den Umfang des Schadenserlabes von den Umitänden abhängig machen darf, d. h. von einem aus fonfreter Würdigung aller bei Entjtehung des Schadens in Srage fommenden (bofitiven und negativen) Bedingungen zu 1Obpfenden Werturteil, jo daß er unter Umftänden den Beranttwortlichkeitserfolg den Schaden) ungeachtet primärer Haftpflicht des Beklagten für eine conditio sine qua non nicht nur völlig berneinen, jondern auch teilen und den Erfaßpflichtigen nur für eine Quote des aus den bverfchiedenen Iogifhen Prämiffen refultierenden Vermögensfchaden haftbar ED fan. Da ch aber moralifche Verpflichtungen weder gegeneinander. noch al8 folche DegenDEr ‚einem Enderfolge abwägen lafen, {o Läuft diefes richterliche Ermefjen fchließlich auf ein Silligfeitsurteil hinaus (vgl. Ben. 3). Der 8 254 berührt fich infofern mit dem Srundfaße des $ 242 (Treu und Ölauben mit MNückficht auf die Verkehröfitte), alS dem Erjabpflichtigen gegen übermäßige Schadenserfabanfprüche unter Hinweis auf 8 254 eine exceptio doli generalis zu{feht (val. Bem. 4; Bem. 6). . 2. Da das BOB. zwifchen mittelbarem und unmittelbarem Schaden nicht unterfcheidet 1. Borbem, zu SS 249—255, II, 1 S. 40), ift e8 in der Kegel ohne Bedeutung, ob der vom Schuldner in vertretende Umjtand die alleinige Urfache des Schadens ift, oder ob noch mmdere Umitände al3 mitwirkend hinzugetreten find. Der Begriff des Wirkens8 und aljo_ auch des Mitwirkens im Sinne der juriftijchen Terminologie überhaupt und des BSD. it FeineswegsS derjenige der Rhilojophie oder der NRaturwiffenfchait: val. Manigk, über Rechtswirkungen und Ehe Tatjachen, Iherings Iahrb. Bd. 49 S, 467 ff. Insbefondere fönnen auch bloße Unterlaffungen im Nechäfinne al$ wirfende ozw. mitivirfende Urfiachen, d. } zureichende Gründe einer Schadenserfabpflidht gelten. Vol. Yorbenm. IN, 2 S, 45. Hierauf beruht auch die in diefem Varagraphen wieder hervbor-!retende häufige @leichdentigkeit der Ausdrücke „Verurfachen“ und „Berichulden“ in der Sprache des SGefeßes. Zwar hat e8 den Anichein, als ob zunächft die Medaktoren des BOB. diefem Paragraphen eine fharfe Trenmmung zwijhen „Verjdhulden“ und bloßem „VBerurfachen“ hätten zugrunde legen wollen, insbejondere von der Birknayerichen Zheorie der Verichiedenmertigkeit der Bedingungen ausgegangen mären. (3. 1, 300). Vol. Vorbem. U, 1 S. 44 oben. Allein, wie Träger a. a. D. ©. 347 ff. überzeugend nachweift, fann Ddiefe jalfche theoretiiche Grundlage die zwedgemäße Auslegung des S 254 in feiner Weite unter: dinden; denn der Begriff des vorwiegenden Veruriachens im Sinte des Sepen8 einer