a I. MöjchHnitt:; InHalt der Squldverhältnifje. N Laft_ fällt. Vgl. NOS. Bd. 62_S, 346 ff.; in Iur. Widhr. 1906 S, 193; ROC. BD. 55 S. 820 f.; Bd. 54 S. 407. Daß diefe Auffafung zu fehr undbilligen Ergebniffen ihren kann, ijft zweifellos, zumal in Fällen, in denen die Erfabpflicht felbit reine Kaujal- WS ift (©aftpflichtgef.). Bol. dagegen die Abhandlung von Przibilla, Iur. Wichr- 1909 €. 179—182, Der S 278 it jelbitverftändlich entipredhend d. h. fjinngemäß anzır menden; e8 ift Daher gleichgültig, ob ein UM des Erfjabbilichtigen oder feiner Sebilfen bzw. Vertreter vor, bei oder nach der Entftehung des Schadens mitgewirkt Hat. Wenn beifpielSweife der Diener des Aden Hund de8 B reizt und nunmehr der Hund dem A gehörige Sachen 3. B die Livree des Dieners hefhädbigt, ijt S 254 mit 278 anwendbar, 36wohl das „Verfchulden“ des Dieners der Entjtehung des Schadens voraufging. Bei ne entiprechender Anwendung des 8 278 muß eben von einem zwijdhen dent Bejchäbiger bzw. Erfaßpflichtigen und dem BE beftehenden Schuldverhältnis ab{trahiert werden. Ueber die Frage, ob auch der En En von der Verpflichtung zur U der Entf Yrei mird, wenn nicht der Verficherungsnehmer, Jondern deffen Vertreter den Schaden herbeigeführt hat, vgl. NOS. Bd. 37 S. 149, Bd. 51 _S. 20, ROSE. bei Oruchot Bd. 47 S. 991. Dagegen jedoh Jofef, Die fhuldhafte Serurjachung des Brandes durch Berireter des Verficherungsnehmers in 23. 1907 S. 483 ff. Val. dazu $ 6 des NO. über ben VerficherungSvertrag. (Die dem Verficherungsnehmer aufer- legten „Obliegenheiten“ find nicht jelbjtändige Verpflichtungen, fondern More udebmen des Unipruchs gegen den Verficherer. Werden fie durch andere Berfonen al3 den Wer- ücherungsnehmer verlegt, fo fällt ihn dies nur zur Laft, foweit ihn ein eigenes BVer- jchulden, insbefondere bei der Auswahl, Leitung, Beauffichtigung eines Gehilfen trifft, 5831 BOB.) Val. ferner 58 61, 62 des RO. über den Verficherungsvertrag. Der lebte Sat des S 254 ift auf den ganzen Baragraphen zu Ce Sol. Träger a. “S S. 341 (gegen RNOEC. Bd. 54 S. 410); vol. au Enneccerus, Lehrb., 3. Aufl. I S. 155. ; Die Norfchrift des 8 278 kann nur entfpredhende Anwendung finden. S 278 autet? „Der Schuldner hat ein Verfhulden feines gefegliden Vertreters und der Verjonen, deren er Jidh zur Erfüllung feiner Verbhind “ichfeit bedient, in gleichem Umfange zu vertreten, wie eigenes Verfchulden, Die Worfchrift des S 276 Wo]. 2 die Süttung wegen Borjabes kann dem Schuldner nicht im voraus erlafjen werden) findet keine Anwendung.“ — Im ee Dee Anwendung ift hier an folche Perfonen zu denken, deren fich der Be chädigte zur Erfüllung der Hın zweds Schadensabwendung Ehen eigenen Jntereffenbetätigung bedient, 3. BD. een bei Löfchen De S Ju Undvorfichtigfeit hervorgerufenen Brandes, val. Dertmann, , Mufl. S. 47, 7. AS gel ebßlide Vertreter Können fodann in Frage Iommen Inhaber der elterlihen Gewalt (SS 1626 {f.), Vormund (SS 1773, 1896), Pfleger ($ 1909), Borftand eines Vereins (S 26 Uof, 2) uw. , . „b AA A im Sinne des auf S 254 übertragenen S 278 ijt auch die durch Abi. 2 gefebte Mnzeigebilidt der Gefahr eineS ungewöhnlich hohen Schadens und die Milicht den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die entiprechende Unwendung des & 278 fordert jedoch befondere Worficht bei Abwägung des Verfchuldens und der N Onitigen Umftände. Aus I, 52 D, 9, 2 (medici negligentia) i{t nicht zu folgern, daß dem dUer- legten Win Aunfifehler feines Arztes zuzurechnen ift; im allgemeinen hat der Verlekte jeiner Berbindlichkeit genug getan, wenn er einen approbierten Arzt zuzieht, anders wenn er einen Surpheicher OT Der Kunftfehler ijt im Verhältnis zum Befchädigten nicht mehr bei Erfüllung der Verbindlichkeit des leßteren begangen, fondern ein ıußerfontraftlidhe8 Verhalten, für das er nicht einzuftehen braucht. Vgl. v. Leyden S, 81, Sottichalf S. 123. 6. Analoge Ausdehnung des 8 254 auf andere Rechtsgebiete: Vol. RGC. in Sur. Wihr. 1909 S, 414 Br. 14: „Allerdings bezieht fih S& 254 feinem Wortlaut nad) mur auf Zülle der Schadenserfaßpflicht. Den darin enthaltenen Rechtsgrundfäßgen ift aber eine über Ddiefe Fälle a TEE beizulegen; denn durch $ 254 4 allgemeingültige Kechtsgedankfen Ausdruck gefunden, die audH auf anderen Rechtsgebieten dann, wenn eS fih um die nicht durch befondere gefeßliche Beftim- mungen geregelte Pa e des Vorliegens eines rechtlidh in Betracht Iommenden VBerfchuldens von zwei oder mehr Berionen handelt, Beachtung verdienen, weil durch fie allein eine allgemeinen Rechtsgrundfähen und quugleich der Billigkeit entfprechende und der ver“ ihiedenen Seftaltung der Einzelfälle 1 N anpaflende Ent)cheidung der Frage zu erzielen Mt, ob und inwieweit der einzelne Beteiligte troß des Mitverfchuldens eines oder mehrerer anderer ir Jein Berfchulden und die hieraus fichH ergebenden Folgen veran wor lich if and die Dadurch erwachlenen Nachteile jelbit zu tragen hat“. Sie zitierte Cnt{cdhetdung