I. Abjhnitt: Inhalt der Schuldverhältnifje. Snbegriff vereinigt“. NGE, in Gruchots Beitr. Bd. 47 S. 910 ff, DD. Sur.3. 1903 S, 274 Mr. 55 (verneint daher die Verpflichtung der in @uüter- trennung lebenden Chefrau auf Borlegung eines erzeichnifies ders jenigen Sachen, welche fie zur Deit der Konkurseröffnung ihres Mannes in Befiß Hatte N der Klage des Konkursverwalters). Vgl. auch NGE. in Gruchot3 Beitr. Bd. 48 S. 973 ff. (S 260 nicht anwendbar gegen den Yiterbhen, der Sachen des Nachlajes an {ich genommen bat, ıber nicht Erbichaftöbefiger im Sinne der 88 2018 Abi. 1, 2027 Abi. 1 YP. Dagegen finden die SS 260, 261 entfpredhende Anwendung auf die Berpflich” tung des Miterben, den übrigen Erben Auskunft über die Buwen- dungen Zu erteilen, die er nach SS 2050, 2053 zur Nusgleichung zu bringen hat. Der Teftament38vollftreder kann hei Herausgabe des Nachlaries die Vorkegung eines BeftandSverzeichniffes verlangen, ROSE. in Recht 1907 S. 1538 Öl 3830; auch gegen den Lejtament8vollitrecer ift 8 260 anmend- dar, Han]. Ger3. 1903 Beibl. 45; ebenfo gegen den in einem Scheidungs- prozefie für fehuldig erklärten Ehegatten bei Yufhebung der Oütergemeins ichaft gemäß 88 1475 ff, Hanf. Ger3. 1903 Beibl. 95. Val. ferner ROLE. Bd. 58 S. 321 (S 260 nicgt anwendbar bei Alage auf den durch wiljentliche Benüßung eines anderen Warenzeichen erzielten Gewinn). Eine allgemeine NRechtspfliht zur Auskunftserteilung eritiert nicht. ROGS. in ÖOruchots Beitr. Bd. 51 Beil. 897, Recht 1907 S. 1314 Ziff. 3270. Sorm des Verzeichniffes: Ein Anipruch auf Zuziehung des Berech- tigten, auf Ermittlung des Wertes der Segenftände, auf behördliche oder apotartelle Wufnahme beiteht, abgefehen von dem Falle des & 2314, nicht. Val. Sarlebacdh 0. a. ©. S. 10 ff. Erinnerungen gegen das eingereichte Verzeichnis :önnen nicht im Klagewege geltend gemacht merden, e8 befteht nur eu An“ ipruc auf Offenbarungseid. Schwiening, D. Yur,3. 1901 S. 551, Dert- mann Bem. 4. 3, Wie in den Jällen des $ 259 (f. Bem. 3, a) kann auch hier der Dffenbarungseid aur dann verlangt werden, wenn der Untragiteller Umftände dartut, auZ denen zu ‘cOließen ift, daß der Verpflichtete bei der Herffellung des VerzeidhniNes nicht die erforder- ‚iche Sorgfalt angewendet habe. a Ueber die Verbindung der Klage auf Vorlegung des En oder auf Veijtung des OffenbarungseideS mit der Klage auf Herausgabe f. & 254 ZRO., Reichel in BulchsS Btichr. Bd. 37 S. 56 (der Antrag auf Beeidigung kann erft geftellt werden, venn die Kecdhnung gelegt ift und Anlaß zu Beforgniifen gibt), Recht 1903 S. 526; DO U 1903 Beil. S. 28; über das Verfahren und die Molten der Eidesabnahme 3 d 4. Nebergangsrecdht: Die 58 259—261 find auch auf ältere Schuldverhältniffe ınmendbar, felbit wenn die EN DE icon vor dem 1. Januar 1900 fällig geworden it. Wal. Habicht, Die Einwirkung des BOB. auf zuvor entjtandene NRechtsverhältnifie (3) S. 191 1.; bayr. Oberft. LG. Bd. 5 S. 521, DI. f. RA. 1904 S. 123, Art. 85 bayr. AG. 3. 30. vom 23. Februar 1879, Art. 166 Ziff. 7 Bd. 16 des bayr. AG. z. BOB. 8 261. Der Offenbarungseid Ht, fofern er nicht vor dem Prozeßgerichte zu leiften ijt, vor dem Amtsgerichte des Ortes zu Keiften, an weldhem die Verpflichtung zur Rechnungslegung oder zur Borlegung des Verzeichniffes zu erfüllen ft. Hat der Berpflidhtete feinen Wohnfig oder feinen Aufenthalt im Inlande, {vo kann er den Sid vor dem Amtsgerichte des MWohnfiges oder des Aufenthaltsort Leiften. Das Gericht kann eine den Umftänden entfprechende Aenderung der Eides- norm befchließen, Die Koften der Abnahme des Eides Hat derjenige zu tragen, weldher die Leiftung des Sides verlangt. ®, I, 177 Upf. 2 Sag 1; IX, 700; II, 254, Seiftung des Offenbarungseides: Aud der nach SS 259 und 260 BGB. zu ‚eiftende Offenbarungseid kann nur vor dem Gerichte geleiftet werden. ‚1. Zujtändigfeit: Gibt der Verpflichtete dem ED der Eidesleitung frei millig Matt, fo ift zur Eidesabnahme das Amtsgericht des Urtes8 zuftändig, an welchem