1. Titel: Verbfligtung zur Leiftung. SS 265, 266. 99 nicht mühlbar, jede Leiltung angefehen werden, die nicht fo, wie fie zu yräüftieren it, Sewirkt merden kann.“ Bol. auch Litten S. 209, 211. US$ YI. Durch die vorftehend aufgeführten Wirkmagen der Unmöglichkeit wird jelbit- berftändlich der Anfpruch des in föihen Wabhlrechte beeinträchtigten Teiles, von dem andern Teile oder von einem Dritten SchHadenZerjaß auf Grund der SS 823 F. oder aus einem andern Kechtsgrunde zu verlangen, nicht berührt. ; YIL Die Vorjchriften des S 265 find dispofitiver Natur, finden alfo nur infoweit Anivendung, al8 die Vertragsteile nicht rechtsgeichäftlich eine andere Beitimmung getroffen Gaben (M. 11, 9; RB. I, 284). der} ‚Die ratio legis des S 265 bildet zweifellos der Berficherungszwed, nicht erjenige der Auswahl, d. h. regelmäßig Toll eine der wahlweife gefchuldeten Leijtungen die andere erfeben, „. Laßt fih dagegen al8 wirtfchaftlihes Motiv der Zwed der AuSwahl feftitellen, fo führt die Anwendung des 8 265 zu unbilligen Enticheiwdungen. Wigl. vor allem Strohal, Erbrecht, 2. Aufl, S. 147 Mr. 1. Gieher gehört auch das Beifpiel von Sitten S, 199. (Ein SHufarenleutnant Z Iauft nad feiner birnen 3 Wochen zu erflärenden Wahl vom Bferdehändler B einen Schimmel X ober den Rappen Y, da er noch nicht weiß, ob er in eine Schimmel oder RappenfOwadron verießt werden wird. Bevor feine Wahl a ijt, erhält er bie Nachricht, daß der Schimmel Krepiert fei. Er wird in eine Oimmeljchwadron verfeßt. Natürlich kann er den Mappen nicht brauchen. Der Richter wird hier unter Auslegung des Parteiwillens, vorausgefebt, daß Z fein Motiv dem 5 mitgeteilt hat, gemäß 88 242, 133, 157 BGB. die Anwendung des S 265 ablehnen). s er auch wo prävalierende AWuswahltendenz nicht hervortritt, um die Unmendung des ; 265 durch Ttilfchweigende Vereinbarung ausgefchloffen erfcheinen. Beilpiel: Verkauf 0g. Doubletten feiten8 eines enge oder Briefmarkenfammler8. Wenn jemand, weil er #ine Sache doppelt befißt, eine derjelben, unter Aufdeckung des Beweggrundes, wahlweife einen Dritten veräußert, ijt offenbar feine alternative Verpflihtung von der fort“ dauernden TE fämtlicher wahlweife gefhuldeler Leiftungen ahingio gentacht. mr folchen Fällen wird der Schuldner, wenn die eine Sache durch Zufall untergeht, von einer ‚VBerbindlichteit befreit, Val. Tiße a. a. ©. S. 200, Veskatore a. a. ©. S. 200. Val. hiezu auch Kuhlenbed, Bon den Pand. z. BGB. I S. 387. (Durch eine auch nur tillfhweigend erklärte NS im weiteren allgemeinen Sinne ber Borausfebung, zrbeben wir ein befonderes Weotib zur Eriftenzbedingung des NRechtsgeichäft8). Der Schulduer ift zu Zheilleiftungen nicht berechtigt.*) ©. I, 228; IL, 228; III, 259. Früheres Recht, a) Abgefehen von einzelnen Ausnahmen Konnte außh nach gem. Recht der Sfäubiger zur Annahme von Teilleiftungen nicht genötigt werden (f. Dern- 9% Band. Bd. 2 8 55 Note 7, Windfcheid, Pand. Bd, 2 S 342 Bf. 2. MM. 2. freilich Brachvogel im Arch. f. Bürgerl. N. Bd. 8 S. 334 ff.) CEbenfo nach BLM, Tl. IV cap. 14 88, Sin gefeblidhes beneficium competentiae (WindfOheid, Pand. Bd._2 58 267, 268, Dernburg, Band. Bd. 2 S 15, Art. 81 de8 bayr. AG. 3. es und $O. mit bayr. 8 cap. XVII 8 10 Nr. 1, 2, 6) kennt das BGB, nicht. Wegen NR U Befchränkung der N en f. Bem. 7 Unberührt bleibt die Beftimmung des $ 53 der VI, Beilage 3. bayr. Berf.Urk. über die beichränkte Haftung des Zideikommißbefiger8 für Alodialfhulden und über die dem Sideifommikbeliber vorbehaltene Kompetenz. Yacubeziy Bem. S, 56. , Die Behrani3 des Gerichts, dem Schuldner bei der Verurteilung Zahlung8s= Frijfen Moratorium, 1. 8 Cod, de bonis 7, 71) zu gewähren, ft 1hon durch 8 14 Nr. 4 des ESG. 3. ZBO. befeitigt worden und hat auch in das BGB, feinen Eingang gefunden. ‚2. Grundfak des BGB, Das BOB. ftellt als Regel auf, daß der Schuldner u Teilleiftungen nicht berechtigt it. Der Gläubiger braucht hienach Teilleiftungen auch danıt nicht anzunehmen, wenn der Gegenitand der Leiltung ein teilbarer ift und die m) * Literatur: Eccin8, Zur Lehre yon der Zurükmeijung von Teilzahlungen, Öruchot, Beitr. Bd. 49 S. 469 ff.; Lehmann, Die Unterlafiungspfliht S. 197 ff. (Teil- barleit einer Teilfeiftung bis Unterlaffung.