48 I. AbfOnitt: Inhalt der Schuldverhältnifje. u land Bem. 1. ROSE, in Jur. Wichr. 1908 S, 656 Ziff. 5. Alerding8 hat das BOB. einen dem preuß. ALR, 1, 5 8 284 entiprechenden Saß, wonach, „waZ wegen des bei Erfüllung des Vertrages zu vertretenden Grades der Schuld Kechtens ijt, au für den Zall gilt, wenn einer der Kontrahenten bei Nofchließung des Vertrages die ihm nbliegenden Pflichten vernachläffigt hat“, nicht aufgenommen. Allein daraus ift keines vegS zur folgern, daß die 88 122, 179, 307, 694 ein arg. a contrario gegen die Annahme ziner allgemeinen culpa in contrahendo bilden. Vielmehr führen diefe Paragraphen in Berbindung mit $ 280 im Wege berechtigter analoger Ausdehnung zur Wnerkennung des- ielben Grundfaßes, welchen das preuß. NER. ausdrücklich hervorhob. Val. auch Brecht, Syltem der Vertragshaftung in Iherings IJahrb. Bd. 53 S, 227, 282. Insbefondere zehört auch eine Unmöglichkeit der Leiftung, deren Urfache in die Zeit vor dem Mofchluß des Vertrages zurücweift, fowie jeder Yangel der Heallegitimation zu denjenigen Umjtänden, in Anfehung welcher der Schuldner nach 8 276 nicht nur VBorfak, fondern zu Fahrläffigkeit zu vertreten hat. . Der 8276 ijt außerdem nicht nur maßgebend für ein deliktijheS und Kontrattlidhes Berfchulden, fondern fogar für denjenigen Begriff des Verfchuldens im weiteften Sinne, der im 8 254 in Srage fommt (eigenes Verfchulden). Vgl. ROES. Bo. 54 S, 404, 407, Sur. Wichr. 1905 S. 15 3 8 (in Verbindung mit 8 828), NGES. Bd. 59 S. 226 ff. Sur. Wichr. 1906 S. 55 Ziff. 6. Wegen des dispofitiven Charakters der BorfchHrift val. Ben. II unten S. 152. _ A, Der VBorfag kann fowobhl in der bewußt rechtswidrigen Vornahme einer nad Maßgabe des konkreten Schuldverhältnijfies unerlaubten Handlung beftehenm (pofitives Wollen des recht8widrigen Erfolgs), als auch in der bewußt rechtämidrigen Unterlafung ziner nach Maßgabe des Fonkreten Schuldverhältniffes gebotenen Handlung. Vgl. Vor“ dem. Il, S. 137. Nicht erforderlich ijt eine auf Schädigung des Gläubiger8 gerichtete Abficht, alfo genügt bloBes Bewußtjein des fOhäbdigenden Erfolgs. Handelt e8 fih um eine Vertragsobligation, fo erfcheint al8 Vorfab jegliche bewußt ya Treu und Glauben verftoßende Willenshaltung. Val. Kuhlenbeck, Von d, Band, 3. BOB. IS, 436 ff. (Verfchiedenheit de8 dolus je nach der Natur des Bertragsverhältniffes; e nad dem Maß der gegenfeitigen AUnfprüche und Berpflichtungen kann ein und diefelbe Bandlung hei den verfchiedenen Kontrakten für dolus zu erachten jein oder nicht). Nebrigens ijt nicht Bloß Jubjektive, fondern auch objektive Rechtsmidrigkeit erforderlich; „handelt y. GB. der Schuldner der ihm obliegenden Verpflichtung, ich an einem beftimmten Orte nicht aufzuhalten, zuwider, Jo Haftet er, auch wenn er wußte, daß er dadurch objektiv feine Verpflichtungen verleßte, nicht, wenn er durch eine Öffentlich-recdhtliche Pflicht, 3. B. um Jeiner Miklitärpflicht zu genügen oder al3 Zeuge vor Gericht zu erfdheinen, zu der Hand- ang genötigt war“, Planck Bem. 2 Aof. 2 zu S 276. Notwebr (8 227), otitand, leßterer auch im weiteren zibilredhtlidhen Sınne der SS 228, 904, fchließen den dolus aus. Rechtsirrtum über eine Rechtanorm jchließt den VorfaB aus, wenn dadurch die cichtige Yuffaflung eine8s Tatbeftandamoment8 3. 3. fremden Cigentums8 gefälfcht wird. Streitig ift, ob auch der Yırtum über Örenzen der Notwehr, des Notftandes, der Selbit- Hrn Yorfaß ausfhließt. Zür den Ausihluß (S 59 St®DB.) val. Kuhlenbek, Das Recht der Selbfthilfe, Langenfalza 1907 S. 54. Zivilrechtlich ijt die N rnge nicht erheblich, da regelmäßig Zahrläffigieit diefelbe Rechtswirkung hat und Joldhe hei einem Rechts irrium in der Regel anzunehmen ijt. Vol. DVertmann, 2. Aufl. S. 88, Bl. f. RA. Bd. 67 S. 246. a den SZall irrtümlidher Selbfthilfe val. 8 231 (Haftung auf Schadens erfaß felbit ohne Zahrläffigtkeit). . Wegen des fog. doilus eventnalis CE Borbem. II, 1, 7 S. 138. Wegen der Gleich“ teilung der groben ZJahrläffigkeit mit dem Borfaß val. Borbem. IL, 2, b S. 140. (Diefelbe hat im BOB, keine allgemeine Anerkennung gefunden. Doch wird in zablreidhen Zällen das Kennenmiüffen dem Rennen gleichgeftellt, 3. B. SS 122, 166, 169, 173, 179 Al. 7 a 674). Bol. ferner grobe Fahrläfjigfeit als OÖrenze der culpa in zoncrelo, z Unter den al3 Arglift und Böswilligfeit qualifizierten Borfaß {. Vorbem. I, 1, € 139 5, Weyl S. 434, NOC. Bd. 57 S. 241. E83 handelt fi um die beabfichttgte Herbei- Aibhrung eineS rechtlidh gemißbilligten Erfolges. 3, Bei der Fahrläffigkeit unter[cheidet das BGB, drei Örade: a) wg fOlecdhthin, Sog. levis culpa in abstracto de8 gem. N Bol. Borbem. IN, 2 S. 110. Do Habrläfigfeit in diefem Sinne vorliegt, it bjektiv nach den Erfordernifjen zu beitimmen, welde der ordnungs- mäßige Berfehr bei dem Berhältnis, um das e5 1ich handelt, an die Sorgfalt (Wilensanfpannung, Uufmerkffamfteit) der beteiligten Pers jonen ftellt, Snwiefern biemit zugleich eine gemwiffe NRelativität des