2. Titel: Gegenijeitiger Vertrag. Vorbemerkungen. 249 Sal au DO. & 18.) Ein Nücjchluß HierauZ ijt aber für das BGB. und defien allge= Ine DBeitimmungen nicht Zuläifig. in we Sedenfals iit aber die fivenge SDifferenztheorie (Dal. oben zu a) abzulehnen und vom © egründung verfehlt; fie geht nämlig von der Auffaljung au8, daß infolge des Bertra Ouldner zu vertretenden Unmöglihwerdens einer Leiftung „der gange gegenfeitige Fehr ganze Schuldverhältnt?) fig in einen einjeitigen Schadenzerjaßan{prud auf: Mille C hHöller a. a. DO. S. 611, 624 und jonft RGE. in Zur. Widhr. 1905 S. 686 Nr. 8, Bedinatre: „Recht“ 1905 S. 545 f). Diele Auffafiung miderftreitet der bloß funktionellen Borti, heit der gegenfeitigen Leiftungspflidt, Dal. oben S. 205, fie wird auch durch ben dem > de8 Geiehes widerlegt, das den Rücktritt von dem Vertrage al8 eine hefondere unte äubiger zujtehende Alternative von dem SchadenzZerjaßanipruh wegen Nigterfülung diefem Si ibet; Dätte der Gefeßgeber den Begriff des Schadenzerjaße8 grundjäßlich in Baden: inne verftanden, fo mürde er lediglich alternativ ein minus neben ein majus gejtellt in Cr Yt daher nicht anzunehmen, daß der Ausdruck „SchHadenZerjaß wegen NicdHterfülung“ AYeR de diejelbe Bedeutung Hat, wie 3. B. im art. 1184 de8 code civil (la resolution Oommages et interöts). Anfordidegen fommt die zu b dargeftellte mittlere Anfidht (Kipp) nit nur am meiften den HReen ei der Billigteit und praftijhen Braugbarfeit entgegen, jondern läßt fi au Uns; Bugrundelegung des prinzibiell rigtigen AuzgangZpunkts der dauer Kalt heorie — be8 Fortbeftehen3 des Schuldverhältniffes, insbefondere der Fort» ; e3 Vertrages — mit einer gewifjen Modifikation rechtfertigen, und ZWAT auf Ddrei- em Wege: a) AUu8 einer Begriffsentwidlung des ScohHadenZerjage8 im mweitejten Sinne. Val. Borbem. S. 37 fi. oben. aa) SchadenzZerfaß im weiteften Sinne ift, wie mir dort gefehen Haben, zu: nächit und grundfäglid Raturalheritelung. Nun kann allerding® in den meijten Fällen der Unmöglichkeit der Erfüllung von diejfem grundfäglihen Anfpruch nicht die Rede fein, val. S. 38 oben (1, b); eine Ausnahme i{t jedbod) denkbar beim individuellen Kauf einer beftimmten, gleihwohl pbjeltiv vertretbaren Sache. Vgl. des Näheren Bem. 1, a zu $ 325. Sr diejem Fall ift an den firengen Forderungen der Ausztaufchtheorie Feftzuhalten. Sobald aber der Schadenzerjaß ledigliH in Gelderjag befteht, Kann bei gegenfjeitigen Schuldverhältnifjen vom Schadenzerfakberechtigten ein AniprugH auf Befreiung von feiner Nerbindlidhkeit al3 Faktor jeine8s SchadenzZerjagan[pruds jelbit geltend gemacht werden. Val. Wildhagen im Verh. des 927. deutfhen Jurijtentag3 Bd. 4 6S. 145. € fanıt nämlid dem Gläubiger „oft nicht zugemutet werden, obgleich der Schuldner troß Nachfrift nicht Leiftet, jeine Seifjtung noch weiter bereif zu jitellen oder bereit zu Halten. Daher muß ihm, da er feinen Schaben erleiden joll, wahlmeije auch der Differenzan[prug zujtehen“. Ennec- zeru8, Lehrb. (4./5. Aufl.) S. 187; Dal. vor allem den foq. Petroleum: jal in NGE. Bd. 50 S. 955—269. InsSbejondere rechtfertigt fih 10 auch troß prinzipieller RigHtigkeit des AusgangSpunkteS der Nudtaufch= theorie die von vornherein abftrakte SchadenZrechnung bei Firgefchäften HGB. 88 375, 376); analoge Fälle find aber auch außerhalb des Groß: Handelsverkehr3 denkbar. 3 In folgen Fällen, in denen der Schadenzerjagberechtigte bei gegenfeitigen Schuldverhältniffen ein Lerechtigtes Interefje an der Einbehaltung der SGegen= leiftung Hat, fann er den Einwand des Schadenzerjaßpflihtigen, baf er feiner- ieit® Gegenleiftung an bieten müffe, mit einer replica doli au8 $ 242 zurüd- mweijen, indem er erflärt, diefle feine Gegenleiftung nach Treu und Glauben mit 3)