276 31. Aofnttt: Schuldverhältniffe aus Verträgen. 1. € gab denjenigen, der nicht fi felbjt, fondern für einen Dritten eine Leiftung verjpreden ließ (dem Promiffar), eine Alage, fofern er ein berechtigtes Interefie an diefe Veiftung hatte (1. 38 8 22 D. de V. O. 45, 1, 1. 3 Cod. i. £. de inut. stip. 8, 39). 2, €3 gab aud) dem begünftigten Dritten eine utilis actio gegen den Promittenten; a) beim Verfprechen auf Mücgabe einer dos an die dritte Berfon, b) bet einer Schenkung, menn die Leiftung an den Dritten fig als Auflage darftellte, 6) beim Pfandverkanf, wenn der Gläubiger bei demfelben dem Schuldner das Ein: föfungsSrecht bis zu einem beftimmten Termine vorbebhielt, beim Depofitum (BermwahrungsSvertrag) und Kommodat (Leihvertrag), wenn der Depolitar und Kommodatar fi verpflichtete, die Sache einem Dritten Herau3- zugeben. Val. Kuhlenbed, Bon den Band. z. BGB. I S. 519. , Das gemeine Recht Hat diejfe Ausnahmen teil gewohnhHeitSrechtlidgh, teil gejeblid vermehrt, inZbefondere erfannte e8& die Wirkjamtkeit des BVertrag3 zugunften einer dritten Berfon an bei bäuerligen SGut3übernahmen, beim VebenSverfiderungS« und Leibrenten“ vertrage; €8 blieb aber zweifelhaft, unter melden Borausjegungen der Dritte ein Forderung? techt gegen den Verjprechenden erwarb; al8 Regel wurde der röümijche Grundjaß feftgehalten, jo daß ein Klagreht de Dritten nur ausznahHm2weije anerkannt murde. Auf demielben Standpunkte {teht der Code civil art, 1119-—1121, 1165. Nach dem Codex Maximilianen® Bavaricus IV ZU I cap. 1 85 13 „Jind VBeriräge für Dritte, infoweit al8 ihnen diefe nüglig jein mögen und nach der Hand ratifiziert oder angenommen werden“, gültig und erlangt dank der Dritte ein Klagrecht. Nah dem PLR. TIL I Tit. 5 88 74—77 Hat der Dritte ein Kiagrecht erit dann, wenn er mit Bewilligung des Promiffar3 dem Vertrag beigetreten i{t. Yedoch ift die Praxis weitergegangen und Hat bei Gutzüberlaffungs: und Leben8verfiherungsverträgel ein unmittelbares Klagreht des Dritten angenommen. RGE. Bd. 1 S. 188 ff., 378 f- Nehnlich das Jäch]. GB. SS 8353—856. Wegen der neueren Gejeßgebung {. im übrigen M. u S, 205 ff. I. Das dispofitive Grundprinzip des BEGB.: DazZ BGB. geht weiter, e3 1äBt die Berträge zuguniften Dritter grundfäßligH zu, madht aber die Wirkung zugunijien Dritter felbft, die Frage, ob der Dritte unmittelbar ein Klagrecht gegen ben Schuldner erwirbt, lediglig von der Abfidht der beiden Kontrahenten. de? BPromittenten und Promifjjar3, abhängig. Das BGB. unterfheidet alfo: a) den Fall, daß der Verfpredende nur dem Verjpredenzembfänger geg®”“ über zur Seiftung an Dritten verpflichtet ift, , b) den Fall, daß nach der Abficht der beiden Kontrahenten der Dritte unmittel‘ bar ein Recht au3 dem Bertrage erwirbt. Diejenigen Verträge zugunfien Dritter, durch die [ich der Berfpredhende n U! dem Berfbredensembfänger gegenüber zu der Leijtung an den Dritten berpflidtet, ann man mit Ennecceru8, 4./5. Aufl. S. 84 al8 unechHte Ber? träge zuguniten Dritter bezeichnen. Denn die Leijtung an den Dritten bildet d} Inaug.- Diff. von Tübingen erfchienen; ZerjdG, Wie unteriheiden id im Namen eines Dritten gelhlofjene Verträge von joldhen zugunjten eine8 Dritten? Inaug.-Diff. Fena 1901. Weimar, &. Koltih; Meyer, Begrifilide Äbgrenzung von Berträgen, gejhlofjen im Namen eine8 Dritten, von folden zugunfien eine3 Dritten. Inaug.-Difj. (Fena) KRudoljtadt Mänide & Jahn. 1902, Weitere Diff. von Stahl, Bonn 1899; Georgi, Tübingen 1900- Val. au Dntejftrzän8ki, Aufträge zuguniten eines Dritten, Leipzig 1905; Ennecceru3, Lehrb. 4/5. Aufl, I, 2 8258 S. 82 f.; Hirjhfeld, Die Rechte des BerlprechenzenpfängerS au3 einem VBertrage auf Leiftung an einen Dritten, Diff. (Breslan) 1909; Wiüfiter, Ent“ mwiclungsgang des Unterjhiede8 zwilden Vertrag zuguniten Dritter und Stelvertretung 2{W-, Diff. (Elberfeld bei Did) 1906; Eylenburg, Die Rechte des BVerfjprechenzempfänger8 au? Verträgen auf Leijftung an Dritte, Breslauer Diff. 1909. Beachtung verdient aud) Kappa“ Dort, Die Einrede au8 dem fremden Kecht8verhältnis, Berlin 1904 S. 134 ff.