342 TIL. Abi{nitt: CSrlöjdhen der Schuldverhältniffe. Wenn jedoch die NbjidHt der Novativn feftgeftellt werben fann, Io erlöfgen natlirlig aud) bei einem Schuldverfprechen, einem Schuld“ anerfenntinis, einer Abredhnung die älteren Schuldverhältniffe. f) Bejonder8 praktijg ft die Frage der NMovation durch einen Wechiel oder Sched. An fih find brei File möglich: x) Der Wechjel oder Scheck ift nur zahHlungsHalkber begeben (pro or vendo). Die8 wird, Jofern wenigjtenS in der Tratte und dem Shet eine Anmeifung enthalten ift, vermutet. Val. 8 788. (Anweilung it feine Zahlung.) Der Wechfel oder Schenk ift an Zahlungs Statt (pro soluto) begeben. Der Sierauf gerichtete Wille muß feftgeftellt werden. Er kann fih aus den Umitänden ergeben. Val. darüber insbefondere bei internationalem Bahlungsau8gleih dur fog. Bankier-RembourZ Kuhlenbeck, Der Sched S, 144 ff. (Der Wechjel im Internationalen Zahlungsverkehr und et Delegationsfunktion.) Kuhlenbek, Komm. zum Schedgefeß Anm. 3 6.70. Siehe ferner Bem. 1, c, £ zu 8 364. , Mit der Ausitellung des Wechfel8 (auch de8 Eigenwechjel8) ann “nf Novation Geabfichtigt {ein. Dies mird Heutzutage unter allzu fireng“ Anwendung der Bermutung des 8 788 nicht felten überfehen. Sin Fall der Novation Kiegt vor, wenn nach 8 607 Ubi. 2 derjenige, welche“ Geld oder andere vertretbare Sachen au einem anderen Grunde fhuldet, mit dem Gläubiger vereinbart, daß da Geld oder die Sachen al3 Darlehen gefchuldet werden jollen. Dennoch kann auch in diejem Falle die Ertlärung des Schuldnerd darlehensSweife zu fHulden, eine geringere Tragweite Haben und nur hedenteN; daß länger Kfreditiert werden fol. Val. RGE. bei Gruchot Bd. 36 S- 688, Bd. 35 S. 1197; Dernburg, Bürgerl. NR. II S. 304 Anm. 1. B. Der Schuldumwandlungsvertrag: Segen das BedürfnizZ der Anerkennung e5 Inftitut3 der Nobation im modernen RechtZverkehr wendet fiH neuerdings neben Kohler ‚Lehrb. II S. 183, juriftifjcher Wechfelbalg) mit befonderer Ausführlichteit Kein, Bertraglihe YNenderung des InhHaltZ eines SchuldverhHältniffes (Wien 1907) S. 9 ff. Er nimmt all, 50 das Prinzip der vertragligen Inhalt3Zänderung gemäß 8 305 zur Erflärung aller in Frage Lommenden RechtSgejchäfte, inSbejondere auch des S 607 Abi. 2 volftändig ausreicht Gegen die Novation fpredie vor allem das Erlöfhen der Akzejfionen der alten Schuld (Bürg“ jaften, Pfandrechte); der moderne gefehgeberijhe Gedanke gehe vor allem dahin. dem Giänbiae nach Möglichkeit ale Sidherungen zu erhalten, M. €. überfieht der Berfaffer; | 1, daß, au wenn die Mobvation nicht mehr in dem Umfange praktijh i{ft, mie im älteren römijdhen Hecht, erheblide technifhe Borteile derjelben, vor allem Befeitigung eineS mit mandjerlei Einreden behafteten Kecht8verhältniffe8 dur ein einfache, {hon formell größere Sicherheit gewährendes auch im modernen NRecht8verkehr noch eine Rolle {piele* {önnen. Dieje Vorteile find dadırca bedingt, daß die Novation die vertragsmäßige Auf Hebung einer beftehenden Schuld dur Bearlindung einer neuen, an ihre Stelle tretenden abfitrakten Schuld ift. 2, Novation einerfeitz und ShHuldumwandlungsvertzag im Sinne des 8 305 fin? begrifflig mohl zu unterjhetden; vgl. vor allem Enneccern8, Lehrb. 4/5. Aufl. I, 2 S. 199 f- Jedenfalls empfiehlt e3 fih, die befondere tedhnijche Bezeichnung fejtzuhalten und nit, WIE Crome Syftem II S 188, Novation einfad) durg Schuldummwandlung zu überfeßen, legtereS Wort vielmehr für eine bloße Nenderung des InhHalt3, d. h. einer Modalität oder des Begenitandes der Leijtung zu referbieren Ein SduldummwandlungsSvertrag liegt vor, wenn die Erklärungen über Auf jebung der alten und Begründung der neuen Schuld den Inhalt eines einzigen, mithin fanjalen Bertrag8 Hilden, Io dak die neue Schuld nicht zur Entitehuna Lommb /}