366 Il. AbdjHnitt: Erlöfchen der Schuldverhältnife. Gefjebes ein, der Oläubiger kann vielmehr in”diefem Falle nur die Annahme der Leiftung ablehnen, obre in Verzug zu geraten. Weil Nimmt aber der Gläubiger die Zahlung an, To ift fein Proteft gegen die Beiiim- mung des Schuldners wirkungslos (protestatio facto contraria); die Zahlung ilt alf9 BU HART auf die Gauptforberung anzurechnen, wenn der Schuldner dieje Anrechnung ausdrücklich beftimmt hat, der ©läubiger aber tie mit dem Bemerken, fie als Binszahlung zu verrechnen, behält. „3. Durch die Vorfehriften des 8 367 wird das Recht des Gläubiger8, eine an Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leiftung als Teilleiftung überhaup abzulehnen, nicht berührt. gl. hierüber die Anm. 3 und 4 zu S 266. . . 3, Die Vorfdhriften des S 367 find dispofitiv. Vereinbaren die Parteien eINE andere Reihenfolge, {jo hat e8 hei der vereinbarten Anrechnung fein Bewenden. . 4. 8 367 findet auch Anwendung auf die Senn durch einen Dritten S 267), ferner auf die Hinterlegung und auf die Leiftung im Wege der Zwang8V ollitredung: ur ft bei lebferer ein Beftimmungsrecht des Schuldners ausgeichlofien, die Borichtt de8 Ubj. 2 $ 367 alio nicht anwendbar. Bol. M. I, 88. Ne Sür die Nufredhnung ift die entivredhende Anwendbarkeit de S 367 ausdrücklich anerfannt in S 396 Ybf. 2. S 368.*) Der Gläubiger Hat gegen Empfang der Leiftung auf Verlangen ein {Orift liches EmpfangSbefenntnif (Quittung) zu ertheilen. Hat der Schnldner cin recht liches Intereffe, daß die Yuittung in anderer Form ertheilt wird, fo kann er bie Srtheilung in diejer Form verlangen. @, I, 269; IL 817: IM, 362, u ee ARE und Inhalt der Quittung. Die Quittung ift 08 [chriftliche Bekenntnis des Gläubiger8 über den Empfang der Leitung. Sie ijt von einem bloßen „Empfangsichein“ zu unterjcheiden ; fie gibt „Aufichluß über die an den Empfang 9 fnüpfende Hecht8 folge“, mährend der reine EmpfangS/hein mur die Tatjache N mpfang8 einer Leiftung, nicht aber die Erfüllung einer Schuld bekundet. Vgl Bacmann, Ueber die rechtliche Bedeutung der Quittung, Arch. f. bürgerl. N. Bd. 31 S. 46 E Daß der 5 368 fihH nur auf EmpfangSbekenntniffe der KEN nicht au alle EmpfangSfheine bezieht, ergibt fidh aus der Zitelüberfchrift. Eine Beltimmung darüber, mas die Quittung enthalten muß, gibt das Gefeß nicht. Allein aus ihrem Zwecke, dem Schulbner als Beicdheinigung über die bewirkte SG zu dienen, wird gefolgert werden dürfen, Daß fie das Schuldverhältnis, auf welches die Leiftung {ich gründet, ferner Segel ftand, Ort und Beit der Leiftung mit binreidhender Deutlichkeit erkennen lajlen muß- 2. Form. Für die Quittung ift fOhriftlidhe Form vorgefchrieben. Zufolge S 126 muß fie allo vom Ausiteller eigenhändig durch Namensunterfchrift vder mittelit geridhtlid pder notariell Geglaubigten HandzeihenZ unterzeichnet werden. Die di, der Unterfchrift des Gläubiger3 im Wege der mecdhanifchen Vervielfältigung ent!pricht iefer Ze IE, Der Schuldner kann eine Quittung mit Ioldher Unterfchrift zurüd“ weten. „31, 339. .. *%) Siteratur: Reindold, Quittungskojten und Quittungspflicht. Vergleichende Studie nach Sfterr. N. unter Rückicdhtnahme auf d. preuß., franz5ö7., bayr. und fäch]. Gel- und den Entw. eines BGB, und auf d. Iudikatur. Wien, Breitenftein, 1892; Dikllow, Die Ouittung im Recht und Verkehr. Diff. Berlin 1895; Behrend, Beiträge zur Lehre von der Dutittung. Leipzig, Veit & Co., 1896; Collag, in Iherings IJahrb. Bd. 40 S. 1835 ff. Reyzner, Der Yuittungsträger, in der Feltgabe der Iuriftijchen SGejellihaft in Berlin für Roc S. 189 ff., Berlin 1893; Hedemann, Das Recht auf Rücgabe eines Schuldjheines im Dogmat. Jahrb. Bd. 48 S. 63 f.; Sangbein, Der Quittungsanipruch nad) dem BGB. Diff. Leipzig 1903; Dryander, Die rechtlide Bedeutung der Quittung. Diff. Greifswald 1899; Möller-Holtfamp, Die Quittung nach BGB., Diff. Roftod 1904; Exner, Fragment in Srlinhut3 BZtichr. Bd. 22 S. 670 ff.; Glager, Boftidein al3 Quittung und das Eigentum AN Rohn- und Gehaltshüichern im „Recht“, Bd. 12 S. 809; derfelbe, Banknoten bei X. Bank, im „Recht“ 12 S. 744; Stein, Zahlung auf gefäljhte Quittung in Bayr. 3. f. N., Bd. 2 5.292; Lacmann, Die rechtlige Bedeutung der Quittung im Arc, f. bürgerl. KR, Bd. 31 S. 47 fi.; Manigk, Willenserklärung und Wikensgejhäft S. 715 ff; XuhH3, Bentral-Bl. f. itetm, Gerichtab. Bd. 6 S. 489 F.. 497.